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(Teilbereich zwischen Bahnhofstraße und ... - Eichwalde

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Satzung über die Erhebung<br />

von Beiträgen für die stra-<br />

ßenbauliche Maßnahme<br />

folgender Straßen:<br />

(1) <strong>Bahnhofstraße</strong><br />

(<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der August-Bebel-Allee<br />

<strong>und</strong> Grünauer Straße)<br />

(2) Wagnerstraße<br />

(3) Bruno-H.-Bürgel-Allee<br />

(4) Am Graben<br />

(<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> <strong>Bahnhofstraße</strong><br />

<strong>und</strong> Schmöckwitzer Straße) <strong>und</strong><br />

(5) Gerhart-Hauptmann-Allee<br />

(<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> Stadionstraße<br />

<strong>und</strong> Max-Liebermann-Straße)<br />

in der Gemeinde <strong>Eichwalde</strong><br />

(Sonder-Straßenausbaubeitragssatzung)<br />

<strong>Eichwalde</strong>, den 23.01.2002


Sonder-Straßenausbaubeitragssatzung<br />

Inhalt<br />

Präambel 3<br />

§ 1 Erhebung des Beitrages (Beitragstatbestand) 3<br />

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes 4<br />

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes 4<br />

§ 4 Anteil der Gemeinde <strong>und</strong> der Beitragspflichtigen am Aufwand 4<br />

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes 5<br />

§ 6 Beitragspflichtige 7<br />

§ 7 Beitragssatz 8<br />

§ 8 Fälligkeit 8<br />

§ 9 Inkrafttreten 8<br />

2


Sonder-Straßenausbaubeitragssatzung<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

1. Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />

(4) den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) <strong>und</strong> die Freilegung der für die Herstellung,<br />

Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung <strong>und</strong> Verbesserung der Erschließungsanlage<br />

benötigten Gr<strong>und</strong>flächen.<br />

(5) den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt<br />

des Beginns der Maßnahme<br />

(6) die Anschaffung Herstellung, , Erweiterung, Erneuerung <strong>und</strong> Verbesserung von<br />

a) Fahrbahnen,<br />

b) Rinnen- <strong>und</strong> Bordsteinen,<br />

c) Trenn-, Seiten-, Rand- <strong>und</strong> Sicherheitsstreifen<br />

d) Gehweg<br />

e) gemeinsamer Geh- <strong>und</strong> Radweg<br />

f) Beleuchtungseinrichtungen<br />

g) Entwässerungseinrichtungen<br />

h) Parkflächen einschließlich Standspuren<br />

i) unselbständige Grünanlagen<br />

(7) die Inanspruchnahme Dritter mit Planung, Bauleitung sowie Zinsaufwendungen, die den<br />

Maßnahmen zuzurechnen sind<br />

2. Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

a) für die laufende Unterhaltung <strong>und</strong> Instandsetzung der Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze.<br />

b) für Hoch- <strong>und</strong> Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

bestimmt sind (Schnellverkehrsstraße), ferner für Brücken, Tunnels <strong>und</strong><br />

Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil der Gemeinde <strong>und</strong> der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

(5) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt.<br />

2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Gr<strong>und</strong>stücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

4


Sonder-Straßenausbaubeitragssatzung<br />

(6) Der Anteil der Beitragspflichtigen für die <strong>Bahnhofstraße</strong> (<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der August-Bebel-Allee<br />

<strong>und</strong> Grünauer Straße) am Aufwand beträgt für<br />

(6) Fahrbahn 60 v.H.<br />

(7) Parkstreifen 60 v.H.<br />

(8) Gehweg 65 v.H.<br />

(9) Beleuchtung 55 v.H.<br />

(10) Oberflächenentwässerung 55 v.H.<br />

(11) unselbständige Grünanlagen 60 v.H.<br />

(7) Der Anteil der Beitragspflichtigen für die Wagnerstraße <strong>und</strong> Bruno-H.-Bürgel-Allee am<br />

Aufwand beträgt für<br />

- Fahrbahn 50 v.H.<br />

(8) Der Anteil der Beitragspflichtigen für die Straße Am Graben (<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der<br />

<strong>Bahnhofstraße</strong> <strong>und</strong> Schmöckwitzer Straße) am Aufwand beträgt für<br />

Gehweg 60 v.H.<br />

Der Anteil der Beitragspflichtigen für die Straße Gerhart-Hauptmann-Allee (<strong>Teilbereich</strong><br />

<strong>zwischen</strong> der Stadionstraße <strong>und</strong> Max-Liebermann-Straße) beträgt für:<br />

gemeinsamer Geh- <strong>und</strong> Radweg 55 v.H.<br />

Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst<br />

zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden.<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Gr<strong>und</strong>stücke verteilt, von denen aus die<br />

Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Erschließungsanlage besteht (berücksichtigungsfähige<br />

Gr<strong>und</strong>stücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Gr<strong>und</strong>stücke erfolgt im<br />

Verhältnis der Nutzflächen, welche sich aus der Vervielfachung der maßgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

mit dem aus den nachfolgenden Absätzen festgelegten maßgeblichen Nutzungsfaktor<br />

ergeben.<br />

Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche gilt gr<strong>und</strong>sätzlich der Flächeninhalt des Gr<strong>und</strong>stücks im bürgerlich-rechtlichen<br />

Sinn.<br />

Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes <strong>und</strong> mit<br />

der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich<br />

einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stücks;<br />

die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen <strong>und</strong> bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;<br />

für die kein Bebaungsplan <strong>und</strong> keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,<br />

wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34<br />

BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stückes,<br />

wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) <strong>und</strong> teilweise<br />

im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die im Innenbereich liegende Fläche.<br />

5


Sonder-Straßenausbaubeitragssatzung<br />

Bei berücksichtigungsfähigen Gr<strong>und</strong>stücken, die<br />

nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar<br />

sind (z.B. Friedhöfe, Sport- <strong>und</strong> Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />

des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden,<br />

ist die Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stückes bzw. die Fläche des Gr<strong>und</strong>stücks zugr<strong>und</strong>e zu legen,<br />

die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.<br />

Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Gr<strong>und</strong>stücken, die<br />

baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.<br />

Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften<br />

Vollgeschosse sind.<br />

Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche gemäß<br />

Abs. 3 <strong>und</strong> Abs. 4 vervielfacht mit<br />

1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss<br />

1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen<br />

1,75 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen<br />

2,25 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen<br />

0,75 bei Gr<strong>und</strong>stücken, die mit einem Gotteshaus bebaut sind,<br />

0,50 bei Gr<strong>und</strong>stücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden<br />

können,<br />

Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein<br />

Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell<br />

genutzten Gr<strong>und</strong>stücken je angefangene 3,50 m <strong>und</strong> bei allen in anderer Weise genutzten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken je 2,30 m Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss<br />

gerechnet.<br />

Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flächen<br />

– bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 5<br />

Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2)<br />

die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,<br />

für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen<br />

Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- <strong>und</strong> Sondergebieten i. S. von<br />

§ 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 <strong>und</strong> in allen anderen Baugebieten die durch 2,3<br />

geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen abger<strong>und</strong>et,<br />

für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der<br />

baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5<br />

geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen abger<strong>und</strong>et,<br />

auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von<br />

einem Vollgeschoss,<br />

für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist,<br />

die Zahl von zwei Vollgeschossen,<br />

für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die<br />

Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren<br />

Umgebung überwiegend festgesetzte <strong>und</strong> / oder tatsächlich vorhandene (§ 34<br />

BauGB) Berechnungswert nach lit. a.) – c.);<br />

auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a.) bzw. lit. d.) – f.) oder die Höhe<br />

der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b.) bzw. lit. c.) überschritten<br />

wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach<br />

der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit.<br />

b.) bzw. lit. c.);<br />

6


Sonder-Straßenausbaubeitragssatzung<br />

für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 ), wenn sie<br />

bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens<br />

jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />

Vollgeschosse.<br />

Unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />

Vollgeschosse.<br />

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die im Abs. 5 festgesetzten<br />

Faktoren um 0,5 erhöht<br />

bei Gr<strong>und</strong>stücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern- <strong>und</strong> Gewerbe-<br />

<strong>und</strong> Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren <strong>und</strong><br />

großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung <strong>und</strong> Kongresse<br />

bei Gr<strong>und</strong>stücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan<br />

eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder<br />

zulässig ist;<br />

bei Gr<strong>und</strong>stücken außerhalb der unter den Buchstaben a) <strong>und</strong> b) bezeichneten<br />

Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B.<br />

Gr<strong>und</strong>stücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- <strong>und</strong><br />

Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt.<br />

Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt<br />

die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Mehrfacherschließung von Gr<strong>und</strong>stücken folgend bei den in § 1 dieser Satzung<br />

genannten Straßen wird von diesen Gr<strong>und</strong>stücken lediglich 50 % der sich nach §§ 5 <strong>und</strong><br />

7 dieser Satzung ergebenden Beitrags erhoben. Der nicht erhobene Beitrag wird von der Gemeinde<br />

getragen.<br />

Bei der <strong>Bahnhofstraße</strong> (<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der August-Bebel-Allee <strong>und</strong><br />

Grünauer Straße) sind folgende Gr<strong>und</strong>stücke betroffen:<br />

Gemarkung: Gemeinde <strong>Eichwalde</strong>; Flur: 2; Flurstück 9<br />

Gemarkung: Gemeinde <strong>Eichwalde</strong>; Flur: 2; Flurstück 12<br />

Bei der Wagnerstraße sind folgende Gr<strong>und</strong>stücke betroffen:<br />

Gemarkung: Gemeinde <strong>Eichwalde</strong>; Flur: 5; Flurstück 16<br />

Gemarkung: Gemeinde <strong>Eichwalde</strong>; Flur: 5; Flurstück 97<br />

Bei der Bruno-H.-Bürgel-Allee sind folgende Gr<strong>und</strong>stücke betroffen:<br />

Gemarkung: Gemeinde <strong>Eichwalde</strong>; Flur: 5; Flurstück 25<br />

Gemarkung: Gemeinde <strong>Eichwalde</strong>; Flur: 5; Flurstück 56/1<br />

Bei der Straße Am Graben (<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der <strong>Bahnhofstraße</strong> <strong>und</strong><br />

Schmöckwitzer Straße) ist folgendes Gr<strong>und</strong>stück betroffen:<br />

Gemarkung: Gemeinde <strong>Eichwalde</strong>; Flur: 1; Flurstück 267<br />

§ 6<br />

Beitragspflichtige<br />

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes ist.<br />

Ist das Gr<strong>und</strong>stück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die<br />

Stelle des Eigentümers.<br />

7


Sonder-Straßenausbaubeitragssatzung<br />

Besteht für das Gr<strong>und</strong>stück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers.<br />

Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994<br />

(BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen des privaten <strong>und</strong> des öffentlichen<br />

Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt<br />

der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder<br />

den Ankauf des Gr<strong>und</strong>stücks gemäß §§ 15 <strong>und</strong> 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits<br />

ausgeübt <strong>und</strong> gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />

statthaften Einreden <strong>und</strong> Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls<br />

bleibt die Beitragspflicht des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers unberührt.<br />

Mehrere Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Berechtigte haften jeweils<br />

als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-<br />

<strong>und</strong> Teileigentümer entsprechend dem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonstige Berechtigte sind verpflichtet,<br />

alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß <strong>und</strong> unverzüglich nach<br />

Aufforderung durch die Gemeinde zu machen <strong>und</strong> nachzuweisen. Sie haben bei den örtlichen<br />

Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.<br />

§ 7<br />

Beitragssatz<br />

Der Beitragssatz für den Aufwand der in § 1 genannten Straßen beträgt für die<br />

<strong>Bahnhofstraße</strong> (<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der August-Bebel-Allee <strong>und</strong> Grünauer<br />

Straße): 12,12 €/qm<br />

Wagnerstraße: 1,81 €/qm<br />

Bruno-H.-Bürgel-Allee: 1,45 €/qm<br />

Am Graben (<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der <strong>Bahnhofstraße</strong> <strong>und</strong> Schmöckwitzer<br />

Straße): 0,39 €/qm<br />

Gerhart-Hauptmann-Allee (<strong>Teilbereich</strong> <strong>zwischen</strong> der Stadionstraße <strong>und</strong> Max-<br />

Liebermann-Straße): 0,65 €/qm<br />

§ 8<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag <strong>und</strong> die Vorauszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides<br />

fällig.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.<br />

<strong>Eichwalde</strong>, den 23.01.2002<br />

Siegel<br />

Manfred Genge von Thile<br />

Vorsitzender der Gemeindevertretung stellv. Bürgermeisterin<br />

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