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Reisekosten

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<strong>Reisekosten</strong><br />

Normen<br />

R 37 LStR <strong>Reisekosten</strong>begriff<br />

(1) <strong>Reisekosten</strong> sind Fahrtkosten ( R 38 ), Verpflegungsmehraufwendungen ( R 39 ),<br />

Übernachtungskosten ( R 40 ) und Reisenebenkosten ( R 40a), wenn diese so gut wie ausschließlich<br />

durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer<br />

ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (Absatz 2) veranlasst sind. Der beruflichen Tätigkeit eines<br />

Arbeitnehmers steht der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gleich, auch wenn dieser keine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte hat. Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen<br />

Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die beruflich<br />

veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. Ist das nicht - auch nicht durch<br />

Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12<br />

EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Aufwendungen, die nicht so gut wie<br />

ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie<br />

Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderer Reiseausrüstungen, sind keine <strong>Reisekosten</strong>.<br />

Für die steuerliche Berücksichtigung der <strong>Reisekosten</strong> sind zu unterscheiden:<br />

1. Dienstreise (Absatz 3)<br />

2. Fahrtätigkeit (Absatz 4)<br />

3. Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 5)<br />

Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer<br />

aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch ( R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 ),<br />

Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

(2) Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen<br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muss an diesem<br />

Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Bei einem<br />

Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als<br />

regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner<br />

vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im<br />

Betrieb tätig wird.<br />

Dienstreise<br />

(3) Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer<br />

vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb<br />

seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Bei einer längerfristigen<br />

vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate<br />

eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als<br />

neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Im Übrigen gilt Folgendes:<br />

1. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an derselben<br />

Tätigkeitsstätte hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z.<br />

B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem<br />

Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.<br />

1


2. Bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich infolge der Eigenart der Tätigkeit laufend örtlich verändern,<br />

z. B. bei dem Bau einer Autobahn oder der Montage von Hochspannungsleitungen, gilt die<br />

Dreimonatsfrist nicht. Sie gilt ebenfalls nicht für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum<br />

hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstätten innerhalb einer<br />

Gemeinde oder deren Umgebung ausüben, z. B. Reisevertreter.<br />

Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten gelten auch Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen<br />

Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes von einer<br />

Tätigkeitsstätte zur nächsten als Dienstreisen.<br />

Fahrtätigkeit<br />

(4) Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Eine<br />

solche kann ohne weitere Ermittlungen angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich<br />

weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeugs tätig ist. Die Fahrtätigkeit<br />

beschränkt sich nicht auf das Fahren oder Begleiten des Fahrzeugs. Das Be- und Entladen des<br />

Fahrzeugs und andere Tätigkeiten (Bereitschaftsdienst usw.) an einem ortsfesten Arbeitsplatz (z.B.<br />

Betrieb, Zweigbetrieb des Arbeitgebers) gehören jedoch nicht dazu. Eine Fahrtätigkeit wird nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug übernachten kann (z.B. Schiff, LKW-Kabine).<br />

Übt der Arbeitnehmer vorübergehend keine Fahrtätigkeit aus (z.B. Teilnahme an einer<br />

Fortbildungsveranstaltung), gilt das Fahrzeug als regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

z.B. Berufskraftfahrer, Beifahrer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Taxifahrer, Müllfahrzeugführer,<br />

Lokführer und Zugbegleitpersonal<br />

Einsatzwechseltätigkeit<br />

(5) Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen<br />

Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden; dies gilt auch<br />

für Leiharbeitnehmer. Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. Für die Anerkennung einer<br />

Einsatzwechseltätigkeit ist die Anzahl der während eines Kalenderjahres erreichten Tätigkeitsstätten ohne<br />

Bedeutung.<br />

z.B. Bauarbeiter<br />

R 38. Fahrtkosten als <strong>Reisekosten</strong><br />

Allgemeines<br />

(1) Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche<br />

Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete<br />

Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so<br />

ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu<br />

berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann auf Grund der<br />

für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug<br />

einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse<br />

wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter<br />

Leasingbelastungen. Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen<br />

Kilometersätzen angesetzt werden, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den<br />

obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung<br />

nach dem Bundesreisekostengesetz festsetzt.<br />

2


Fahrtätigkeit<br />

(2) Bei einer Fahrtätigkeit sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb, Standort,<br />

Fahrzeugdepot oder Einsatzstelle entweder, wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt, als<br />

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach R 42 oder, wenn der Einsatzort<br />

ständig wechselt, als Aufwendungen für Fahrten bei einer Einsatzwechseltätigkeit nach Absatz 3 zu<br />

berücksichtigen.<br />

Einsatzwechseltätigkeit<br />

(3) Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können die Fahrtkosten grundsätzlich nur dann als <strong>Reisekosten</strong><br />

angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt.<br />

Werden an einem Arbeitstag mehrere Einsatzstellen aufgesucht, können die Fahrtkosten insgesamt als<br />

<strong>Reisekosten</strong> berücksichtigt werden, wenn mindestens eine der Einsatzstellen mehr als 30 km von der<br />

Wohnung entfernt ist. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, muss die Entfernungsvoraussetzung<br />

für sämtliche Wohnungen erfüllt sein. Bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet ist für die<br />

Entfernungsberechnung die Stelle maßgebend, an der das Arbeitsgebiet verlassen wird.<br />

Vorsicht neue BFH- Rechtsprechung !<br />

Erstattung durch den Arbeitgeber<br />

(4) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für<br />

die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs<br />

nicht mit den pauschalen Kilometersätzen nach Absatz 1 Satz 5 erstattet werden, auch die tatsächlichen<br />

Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege<br />

zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu<br />

prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Wird dem Arbeitnehmer für die<br />

Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht<br />

steuerfrei erstattet werden.<br />

H 38 Fahrtkosten als <strong>Reisekosten</strong> ( Auszug )<br />

Einzelnachweis<br />

- Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und<br />

Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen<br />

für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, die Zinsen für<br />

ein Anschaffungsdarlehen (BFH vom 1.10.1982 - BStBl 1983 II S. 17) sowie Aufwendungen infolge<br />

von Verkehrsunfällen. Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten z. B. Park- und<br />

Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie<br />

Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder; diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der<br />

Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder als Reisenebenkosten abziehbar (R 40a ).<br />

- Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung im Kalenderjahr der Zahlung in<br />

voller Höhe zu den Gesamtkosten ( BFH vom 5.5.1994 - BStBl II S. 643 ).<br />

- Den Absetzungen für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen und Kombifahrzeugen grundsätzlich<br />

eine Nutzungsdauer von 6 Jahren zugrunde zu legen (BMF vom 15.12.2000 - BStBl I S. 1532 ). Bei<br />

einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Bei<br />

Kraftfahrzeugen, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende<br />

Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen<br />

Einsatzes des Fahrzeugs zu schätzen (BMF vom 28.5.1993 - BStBl I S. 483).<br />

- Ein Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten ist möglich. Der nicht nachgewiesene Teil der<br />

Kosten kann geschätzt werden. Dabei ist von den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Umständen<br />

auszugehen. (BFH vom 7.4.1992 - BStBl II S. 854 ).<br />

3


Pauschale Kilometersätze<br />

- Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen<br />

Kilometersätzen angesetzt werden (BMF vom 20.8.2001 - BStBl I S. 541):<br />

1. bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer,<br />

2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 Euro je Fahrtkilometer,<br />

3. bei einem Moped oder Mofa 0,08 Euro je Fahrtkilometer,<br />

4. bei einem Fahrrad 0,05 Euro je Fahrtkilometer.<br />

Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich<br />

der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 Euro und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 Euro.<br />

Zusätzliche Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die<br />

Kilometersätze abgegolten.<br />

- Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn<br />

diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. Außergewöhnliche<br />

Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß<br />

(BFH vom 17.10.1973 - BStBl 1974 II S. 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen<br />

für außergewöhnliche technische Abnutzung und Aufwendungen infolge eines Schadens, der durch<br />

den Diebstahl des Fahrzeugs entstanden ist (BFH vom 25.5.1992 - BStBl 1993 II S. 44 ); dabei sind<br />

entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. Kosten, die mit dem<br />

laufenden Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhängen, wie z. B. Aufwendungen für eine Fahrzeug-<br />

Vollversicherung, sind keine außergewöhnlichen Kosten (BFH vom 21.6.1991 - BStBl II S. 814 und<br />

vom 8.11.1991 - BStBl 1992 II S. 204).<br />

Steuerlich wird nicht anerkannt, wenn der Arbeitnehmer anstelle eines individuell ermittelten<br />

Kilometersatzes die Kfz-Kosten anhand der in den ADAC-Tabellen aufgeführten Kilometersätze<br />

nachweisen will.<br />

R 39. Verpflegungsmehraufwendungen als <strong>Reisekosten</strong><br />

Allgemeines<br />

(1) Als Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5<br />

EStG bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit einheitliche Pauschbeträge<br />

anzusetzen. Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum<br />

Abzug höherer Beträge. Die Pauschbeträge sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer<br />

Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder<br />

teilentgeltlich erhalten hat ( R 31 Abs. 8 ); behält der Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten<br />

Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, so ist der Differenzbetrag nicht als<br />

Werbungskosten abziehbar. Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag mehrfach auswärts tätig, sind die<br />

Abwesenheitszeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zusammenzurechnen. Bei einer<br />

Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5<br />

Satz 5 EStG nicht.<br />

=> Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gilt die Dreimonatsfrist auch bei der Einsatzwechseltätigkeit.<br />

Konkurrenzregelung<br />

(2) Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Dienstreise,<br />

Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung ( R 43 Abs. 8 )<br />

anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen.<br />

Besonderheiten bei Auslandstätigkeiten<br />

(3) Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen,<br />

Einsatzwechseltätigkeit bzw. Fahrtätigkeit im Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge<br />

4


(Auslandstagegelder), die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten<br />

Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem<br />

Bundesreisekostengesetz bekanntgemacht werden. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten<br />

Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht<br />

erfassten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag<br />

maßgebend. Werden an einem Kalendertag eine Auslands- und eine Inlandsdienstreise durchgeführt,<br />

ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die<br />

überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes<br />

Folgendes zu beachten:<br />

1. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet;<br />

Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen<br />

notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage,<br />

die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende<br />

Tagegeld maßgebend.<br />

2. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und<br />

Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.<br />

Die Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen sind dem BMF-Schreiben vom<br />

21.2.2000 (BStBl I 2000, 424) zu entnehmen. Die seit 1.1.2005 geltenden Pauschbeträge enthält das<br />

BMF-Schreiben vom 9.11.2004 (BStBl I 2004, 1052).<br />

H 39 Verpflegungsmehraufwendungen als <strong>Reisekosten</strong> ( Auszug )<br />

Ständig wechselnde auswärtige Tätigkeitsstätten<br />

- Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit<br />

fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig<br />

wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für<br />

Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner<br />

Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen (BFH vom 11.5.2005 - BStBl II–<br />

VI R 16/04).<br />

- Bei Übernachtung am auswärtigen Tätigkeitsort richtet sich die Höhe des<br />

Verpflegungsmehraufwands bei Auswärtstätigkeiten i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach<br />

der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht<br />

entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des<br />

Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben<br />

Tätigkeitsstätte beschränkt (BFH vom 11.5.2005 - BStBl II– VI R 7/02).<br />

R 40. Übernachtungskosten<br />

Allgemeines<br />

(1) Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche<br />

Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer ein<br />

Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen,<br />

so sind die Aufwendungen maßgebend, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus<br />

entstanden wären. Führt auch die weitere Person eine Dienstreise durch, so sind die tatsächlichen<br />

Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für<br />

Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so<br />

ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:<br />

1. bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro,<br />

5


2. bei einer Übernachtung im Ausland um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden<br />

Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer<br />

Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.<br />

Werbungskostenabzug<br />

(2) Die Übernachtungskosten können bei einer Dienstreise und bei einer Fahrtätigkeit als <strong>Reisekosten</strong><br />

angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach Absatz 3<br />

oder § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei ersetzt worden sind. Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die<br />

Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen<br />

(Übernachtungsgelder) angesetzt werden; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. Die Pauschbeträge werden<br />

vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf<br />

der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt<br />

gemacht. Sie richten sich nach dem Ort, der nach R 39 Abs. 3 Satz 4 Nummer 1 und 2 maßgebend ist.<br />

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder und Gebiete ist R 39 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden.<br />

Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln darf ein Übernachtungsgeld nicht angesetzt<br />

werden.<br />

Erstattung durch den Arbeitgeber<br />

(3) Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei<br />

zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines<br />

Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat. Bei Benutzung eines<br />

Schlafwagens oder einer Schiffskabine darf der Pauschbetrag nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn<br />

die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Die steuerfreie<br />

Zahlung des Pauschbetrags für eine Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig.<br />

H 40 Übernachtungskosten als <strong>Reisekosten</strong> ( Auszug )<br />

Übernachtungen im Inland<br />

Bei Übernachtungen im Inland müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen<br />

nachgewiesen werden. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei<br />

entstanden sind (BFH vom 12.9.2001 - BStBl II S. 775 = SIS 02 01 66 ).<br />

40a. Reisenebenkosten<br />

Allgemeines<br />

(1) Reisenebenkosten sind unter den Voraussetzungen von R 37 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen<br />

z.B. für<br />

1. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,<br />

2. Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen<br />

Geschäftspartner,<br />

3. Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen,<br />

wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten nach R 38 als <strong>Reisekosten</strong> anzusetzen sind.<br />

Werbungskostenabzug<br />

(2) Die Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, soweit<br />

sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.<br />

6


Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen<br />

(3) Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei,<br />

soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber<br />

Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der<br />

Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.<br />

Nach R 4.12 EStR 2005 gilt für Geschäftsreisen :<br />

Die Regelungen in den LStR zu <strong>Reisekosten</strong> sind sinngemäß anzuwenden. Der Ansatz pauschaler<br />

Kilometersätze ist nur für private Beförderungsmittel zulässig.<br />

Auszüge Themenlexikon Datev / Lexinform, Elektronisches Wissen Datev / Lodas<br />

Aufteilung der Aufwendungen bei teils beruflich teils privat veranlassten Tagungen<br />

Im sog. Kreta-Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Frage, ob Zuwendungen an den<br />

Arbeitnehmer z. B. in Form einer Auslandsreise im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des<br />

Arbeitgebers liegen oder für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, einheitlich zu<br />

würdigen ist, das heißt, eine Aufteilung der Zuwendung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien<br />

Teil kommt im Normalfall nicht in Betracht. Eine Aufteilung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn eine<br />

leichte und eindeutige Abgrenzbarkeit gegeben ist ( BFH vom 09.08.1996, BStBl. 1997 II S. 97 ).<br />

Dieses bisher geltende Aufteilungsverbot hat der Bundesfinanzhof in ausdrücklicher Abweichung<br />

von seiner bisherigen Rechtsprechung aufgegeben ( BFH 18.8.2005, AZ.: VI R 32/03). Das Urteil wurde<br />

noch nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.<br />

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs vertritt nunmehr die Auffassung, dass bei einer gemischt<br />

veranlassten Reise (sowohl betriebliche Zielsetzung als auch Zuwendung eines steuerpflichtigen<br />

geldwerten Vorteils) eine Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten grundsätzlich durchgeführt<br />

werden müsse. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, in dem das Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten<br />

Aufwendungen für die Lebensführung geregelt ist, könne auf der Einnahmeseite keine Anwendung<br />

finden. Weder das Fehlen eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs noch das zeitliche Ineinanderfließen der<br />

unterschiedlichen Reisebestandteile könne eine andere Beurteilung rechtfertigen. Sei eine eindeutige<br />

Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich, seien sie zu schätzen (§ 162<br />

AO).<br />

Auch bei einer gemischt veranlassten Reise müsse man jedoch zuerst diejenigen Aufwendungen<br />

herausrechnen, die sich leicht und eindeutig entweder dem betriebsfunktionalen Bereich (z. B. Miete für<br />

Tagungsräume) oder dem Bereich, dessen Zuwendung sich als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil<br />

darstelle (z. B. touristisches Programm, gemeinsame Feiern), zuordnen ließen. Nur diejenigen Kosten, die<br />

nicht direkt zugeordnet werden können (Flugkosten, Hotel, Verpflegung usw.) seien gem. § 162 AO<br />

aufzuteilen, wobei als sachgerechter Aufteilungsmaßstab grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile<br />

der unterschiedlichen Reisebestandteile heranzuziehen sei. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist<br />

dieser Aufteilungsmaßstab aber nur auf die steuerlich abzugsfähigen <strong>Reisekosten</strong>pauschalen<br />

anzuwenden; der übersteigende Betrag gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.<br />

Es bleibt abzuwarten ob und ggf. in welchem Umfang die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs anwendet.<br />

Der Arbeitnehmer nimmt im Auftrag seines Arbeitgebers an Verkaufsverhandlungen mit einem Kunden in<br />

Tokio teil. Die Verhandlungen erstrecken sich über eine Woche. Der Arbeitgeber trägt die Aufwendungen<br />

7


für Flug, Unterkunft und Verpflegung. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer ohnehin einmal in Japan<br />

seinen Urlaub verbringen wollte, ihm dies aber bisher zu teuer war, nimmt er unmittelbar im Anschluss an<br />

die Verkaufsverhandlungen seinen Jahresurlaub. Höhere Flugkosten entstehen dadurch nicht.<br />

Die durch den anschließenden Urlaub bedingten Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind keine<br />

<strong>Reisekosten</strong>. Den Flugkosten liegt eine konkrete berufliche Veranlassung zugrunde. Sie sind deshalb als<br />

<strong>Reisekosten</strong> steuerfrei.<br />

Mitnahme der Ehefrau<br />

Bei Arbeitnehmern in leitender Funktion kann es vorkommen, dass sie bei den Dienstreisen –<br />

insbesondere bei Auslandsdienstreisen – von ihrer Ehefrau begleitet werden. Die Mitnahme beruht häufig<br />

auf gesellschaftlicher Grundlage, weil sich die Arbeitnehmer erfahrungsgemäß gewissen<br />

Repräsentationspflichten nicht entziehen können. Soweit Aufwendungen (Flug-, Hotel-, Verpflegungs-<br />

oder Nebenkosten) für die mitreisende Ehefrau vom Arbeitgeber übernommen werden, gehören diese in<br />

vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit nicht ausnahmsweise durch die Ehefrau eine<br />

fremde Arbeitskraft ersetzt wird. Übernachten die Ehegatten in einem Doppelzimmer, können dem<br />

Arbeitnehmer diejenigen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden, die bei Inanspruchnahme<br />

eines Einzelzimmers im selben Hotel entstanden wären (der Arbeitnehmer muss sich diese Kosten vom<br />

Hotel schriftlich bestätigen lassen).<br />

Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei steuerpflichtigen<br />

Verpflegungsmehraufwendungen<br />

Durch die Absenkung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind Fälle aufgetreten, in denen<br />

ein Teil der <strong>Reisekosten</strong>vergütung versteuert werden muss, weil der Arbeitgeber aufgrund<br />

arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen gezwungen ist, höhere Pauschalen für<br />

Verpflegungsmehraufwand zu zahlen, als dies nach den für die Steuerfreiheit seit 1. 1. 1996 geltenden<br />

Bestimmungen möglich ist. So ergeben sich z. B. für den Bereich des öffentlichen Dienstes<br />

steuerpflichtige Beträge, da die reisekostenrechtlichen Bestimmungen einiger Länder in bestimmten<br />

Fällen höhere Ersatzleistungen für Verpflegungsmehraufwand vorsehen, als sie nach den steuerlichen<br />

Bestimmungen steuerfrei gezahlt werden können. Für die Besteuerung der steuerpflichtigen Teile von<br />

<strong>Reisekosten</strong>vergütungen gilt Folgendes: Werden aus irgendeinem Grund (z. B. wegen einer<br />

arbeitsvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder aufgrund gesetzlicher<br />

<strong>Reisekosten</strong>vorschriften der Länder) höhere Ersatzleistungen für Verpflegungsmehraufwand gezahlt, als<br />

diejenigen Beträge, die nach den Ausführungen unter der vorstehenden Nr. 9 steuerfrei sind (24 €, 12 €<br />

oder 6 €), so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Es ist zulässig, die Vergütungen für<br />

Verpflegungsmehraufwendungen mit Fahrkostenvergütungen und Übernachtungskostenvergütungen<br />

zusammenzurechnen, wenn dort die steuerfreien Beträge noch nicht voll ausgeschöpft sind. In diesem<br />

Fall ist die Summe der Vergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfreien Einzelvergütungen<br />

nicht übersteigt.<br />

Zur Erleichterung des Verfahrens wurde deshalb ab 1. 1. 1997 eine Pauschalierungsvorschrift eingeführt,<br />

wonach die steuerpflichtigen Teile von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand pauschal mit 25<br />

% versteuert werden können, soweit die steuerfreien Verpflegungspauschalen (24 €, 12 € oder 6 €) nicht<br />

um mehr als 100 % überschritten werden (sog. 100 %-Grenze). Pauschaliert der Arbeitgeber mit 25 %, so<br />

löst dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.<br />

Fahrtkosten / Fortbildung<br />

Fahrtkosten, die durch eine längere Fortbildungsmaßnahme (Lehrgang und Praktikum) entstehen, sind<br />

auch ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nur für die ersten drei Monate nach<br />

Dienstreisegrundsätzen berücksichtigungsfähig (rechtskräftiges Urteil FG Brandenburg vom 10.4.2003 3<br />

K 2837/01, EFG 2003, 1370).<br />

8


Sind Fortbildungsveranstaltungen nicht dienstlich angeordnet und finden sie in den Betriebsräumen des<br />

ArbG statt, greift die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ein. Diese setzt nicht voraus,<br />

dass der ArbN seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift<br />

auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird (<br />

BFH- Urteil vom 26.2.2003 VI R 30/02, BStBl II 2003, 495 ).<br />

Dreimonatsfrist kommt dann nicht in Betracht, wenn die Fortbildung ständig unterbrochen wird, z.B.<br />

Fortbildungen lediglich an Wochenenden, unter der Woche Arbeitseinsatz im Betrieb.<br />

Dreimonatsfrist / Neuregelungen<br />

Urteilen vom 11.5.2005 (VI R 25/04, VI R 16/04, VI R 7/02, VI R 34/04 und VI R 70/03 ) hat der BFH<br />

teilweise seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit<br />

Einsatzwechseltätigkeiten geändert, die sich auf die LStR und LStH auswirkt. Im Einvernehmen mit den<br />

obersten Finanzbehörden der Länder wurden neue Vereinbarungen getroffen.<br />

Das BMF hat mit Datum 26.10.2005 (Az. IV C 5 - S 2353 - 211/05 ) ein Schreiben herausgebracht, das<br />

sich mit dem Werbungskostenabzug und Arbeitgeberersatz bei Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeit an<br />

ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt :<br />

......<br />

II. Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) mit auswärtiger Übernachtung<br />

Der BFH hat mit Urteilen vom 11.5.2005, VI R 7/02 und VI R 34/04 (BStBl 2005 II ) entschieden, ein<br />

Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei<br />

am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, begründet<br />

keine doppelte Haushaltsführung (Änderung der Rechtsprechung).<br />

Die BFH-Urteile sind allgemein anzuwenden.<br />

Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung<br />

am auswärtigen Tätigkeitsort die Übernachtungs- und Fahrtkosten in vollem Umfang und zeitlich<br />

unbegrenzt als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. Der Ersatz dieser<br />

Aufwendungen durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei. R 43 Abs. 12 LStR ist<br />

überholt.<br />

Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung am auswärtigen<br />

Tätigkeitsort können die Unterkunftskosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder<br />

vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. R 40 Abs. 3 LStR ist anzuwenden.<br />

Die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und dem Tätigkeitsort und - unabhängig von der<br />

Entfernung - für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte können in tatsächlicher<br />

Höhe oder mit pauschalen Kilometersätzen (>H 38 (Pauschale Kilometersätze) LStH) als<br />

Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (R 38 Abs. 1 und 4 LStR).<br />

In diesen Fällen ist die 30-km-Grenze nach R 38 Abs. 3 LStR nicht zu beachten.<br />

Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und auswärtiger Unterkunft ist für die<br />

Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung<br />

abzustellen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Werbungskostenabzug von<br />

Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die steuerfreie Erstattung auf die ersten drei Monate der Tätigkeit<br />

an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt R 37<br />

Abs. 3 LStR entsprechend. Die Dreimonatsfrist ist für das Jahr 2005 noch nicht anzuwenden (BMF-<br />

Schreiben vom 11.4.2005, BStBl 2005 I S. 673 ):<br />

9


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieses Urteil aus<br />

Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem 31.12.2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw.<br />

Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden. Entsprechendes<br />

gilt für die Regelung in Nummer 3 „Einsatzwechseltätigkeit“ des BMF-Schreibens vom 30.6.2004 (BStBl<br />

2004 I S. 582 ), wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen<br />

Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2005 ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer<br />

längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte<br />

weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird.<br />

III. Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) mit täglicher Rückkehr<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 11.5.2005, VI R 70/03 (BStBl 2005 II ) entschieden, für die Wege eines<br />

Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die<br />

Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.<br />

Das BFH-Urteil ist - unter Beachtung von R 38 Abs. 3 LStR - allgemein anzuwenden.<br />

Hieraus folgt, dass bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die Fahrtkosten zeitlich<br />

unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können (R<br />

38 Abs. 1 und Abs. 4 LStR). Die 30-km-Grenze nach R 38 Abs. 3 LStR bleibt zu beachten.<br />

30 km – Grenze ist strittig, BFH hat hierzu nicht Stellung genommen.<br />

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist die steuerfreie Erstattung von<br />

Verpflegungsmehraufwendungen bzw. der Werbungskostenabzug auf die ersten drei Monate der Tätigkeit<br />

an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt R 37<br />

Abs. 3 LStR entsprechend. Die Dreimonatsfrist ist für das Jahr 2005 noch nicht anzuwenden (BMF-<br />

Schreiben vom 11.4.2005, BStBl 2005 I S. 673 ).<br />

IV. Weitere Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung des BFH<br />

Die in H 43 (6 - 12) LStH 2005 unter dem Stichwort „Wahlrecht“ aufgeführte Möglichkeit für Arbeitnehmer<br />

mit Einsatzwechseltätigkeit, zwischen den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und den<br />

Fahrtkosten nach R 38 Abs. 3 LStR zu wählen, ist entfallen.<br />

Die Pauschalierungsmöglichkeit von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />

EStG gilt nunmehr auch uneingeschränkt (Wegfall der doppelten Haushaltsführung infolge der geänderten<br />

Rechtsprechung) für Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung am<br />

auswärtigen Tätigkeitsort.<br />

In den Fällen ständig wechselnder Tätigkeitsstätten liegt in der Gestellung des Kraftfahrzeugs durch den<br />

Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte kein geldwerter Vorteil vor, wenn die<br />

Tätigkeitsstätten - bei täglicher Rückkehr - mehr als 30 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt<br />

sind oder der Arbeitnehmer auswärts übernachtet. Auf die Dauer der Tätigkeit an derselben<br />

Tätigkeitsstätte kommt es nicht an. Ein geldwerter Vorteil entsteht nur noch bei täglicher Rückkehr zur<br />

Wohnung und einer Entfernung von nicht mehr als 30 km.<br />

Die Regelungen zu Dienstreisen und Fahrtätigkeit sind unverändert anzuwenden (R 37 bis 40 a<br />

und R 43 LStR).<br />

V. Anwendung<br />

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn<br />

Steuerpflichtige für Zeiträume bis einschließlich 2005 nach den Regelungen der LStR 2005 verfahren.<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (ESt-Kartei NW, § 9 EStG, Fach 3).<br />

10


Fahrtkosten<br />

Die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle sowie für Fahrten zwischen mehreren<br />

Einsatzstellen können als <strong>Reisekosten</strong> angesetzt werden (R 38 Abs. 3 LStR). Für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Einsatzstelle gilt dies jedoch nur dann, wenn die Entfernung mehr als 30 km beträgt und<br />

soweit die Dauer der Tätigkeit an derselben Einsatzstelle nicht über drei Monate hinausgeht. Sind diese<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt, sind diese Fahrten wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu<br />

behandeln. Zur Nichtanwendung der Dreimonatsregelung siehe das BFH-Urteil vom 18.5.2004 (VI R<br />

70/98, BStBl II 2004, 962). Ist der vorübergehende auswärtige Einsatzort der dauerhaften Tätigkeitsstätte<br />

nicht gleich-, sondern untergeordnet, so ist auf die Kosten für Fahrten des ArbN zwischen Wohnung und<br />

Einsatzort die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anwendbar. Es handelt sich -<br />

dem Typus nach - auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin um Dienstreisen, die zu Werbungskosten<br />

i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG führen können. Soweit die Verwaltung in R 38 Abs. 3 LStR eine andere<br />

Rechtsauffassung vertritt, folgt dem der BFH nicht. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine<br />

steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen auch nach Ablauf der<br />

Dreimonatsfrist möglich. Ein ArbN, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig ist<br />

und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann<br />

die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch -<br />

unabhängig von der Entfernung - für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte<br />

ansetzen (BFH Urteil vom 11.5.2005, VI R 34/04, DB 2005, 1887). Die Aufwendungen für solche Fahrten<br />

sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Der BFH lässt in seinem Urteil<br />

ausdrücklich offen, ob die Entfernungspauschale bzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Einsatzort, der weniger als 30 km entfernt liegt, weiterhin anzuwenden ist. Mit Urteil vom 11.5.2005<br />

(VI R 70/03, BFH/NV 2005, 1688) hat der BFH allerdings entschieden, dass für Wege zwischen Wohnung<br />

und ständig wechselnden Einsatzstellen die Entfernungspauschale nicht anzuwenden ist. Die Entfernung<br />

betrug in dem entschiedenen Fall 93 km. Fahrten des ArbN zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs-<br />

bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird,<br />

betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Mit Urteil vom 11.5.2005 (VI R 70/03, DStR<br />

2005, 1403) hat der BFH eingehend dargelegt, dass der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4<br />

EStG sich auf die Wege (Fahrten) zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt.<br />

Arbeitsstätte i.S.d. Vorschrift ist nur die regelmäßige Arbeitsstätte. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt<br />

der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN (R 37 Abs. 2 Satz 1 LStR). Es ist dabei nicht von<br />

Belang, in welchem zeitlichen Umfang der ArbN an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Ob<br />

ein ArbN eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, richtet sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser<br />

Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat bzw. welches konkrete Gewicht dieser<br />

Tätigkeit zukommt. Wo der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit liegt, bestimmt sich<br />

nicht nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. Entscheidend<br />

sowohl für die Berücksichtigung von Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als auch von<br />

Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) ist, ob ein<br />

ArbN den Betriebssitz des ArbG oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, denen er<br />

zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und<br />

immer wieder aufsucht. Sinn der Anwendung der Entfernungspauschale ist es, dass sich der ArbN auf die<br />

immer gleichen Wege einstellen und so - etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel - auf<br />

eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz<br />

als regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die<br />

Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft<br />

gemachten Aufwendungen. Überdies ist bei diesen Fahrten die Wohnung des Stpfl. weder Ausgangs-<br />

noch Endpunkt. Die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auch nicht anwendbar für<br />

Wege (Fahrten) zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen).<br />

Bei Sammelbeförderungen durch den ArbG scheidet mangels Aufwands des ArbN ein<br />

Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus (BFH Urteil vom 11.5.2005, VI R 25/04, DStRE 2005, 996).<br />

Beispiel 1:<br />

Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. A fährt mit dem<br />

eigenen Pkw zu einer Einsatzstelle, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt, und nimmt<br />

B mit.<br />

11


Lösung 1:<br />

Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt, ist die Fahrt als Weg<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und sowohl bei A als auch bei B durch Ansatz der<br />

Entfernungspauschale zu berücksichtigen.<br />

Fraglich ist, ob die 30 km-Regelung des R 38 Abs. 3 LStR noch anzuwenden ist. Mit Urteil vom 11.5.2005<br />

(VI R 70/03, BFH/NV 2005, 1688) hat der BFH entschieden, dass für Wege zwischen Wohnung und<br />

ständig wechselnden Einsatzstellen die Entfernungspauschale nicht anzuwenden ist. Für A und B gelten<br />

danach die Dienstreisegrundsätze. Auch nach Ablauf von drei Monaten handelt es sich weiterhin um<br />

Dienstreisen, die zu Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG führen können (BFH Urteil vom<br />

18.5.2004, VI R 70/98, BStBl II 2004, 962).<br />

Beispiel 2:<br />

Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Sie sind fünf<br />

Monate auf einer Einsatzstelle tätig, die 40 km von ihren Wohnungen entfernt liegt. A fährt täglich mit dem<br />

eigenen Pkw zur Einsatzstelle und nimmt B mit.<br />

Lösung 2:<br />

Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt, sind hinsichtlich der<br />

Fahrten die <strong>Reisekosten</strong>grundsätze anzuwenden. Folglich sind bei A für die ersten drei Monate die<br />

tatsächlich angefallenen Pkw-Kosten bzw. der pauschale Kilometersatz von 0,30 €/km als<br />

Werbungskosten zu berücksichtigen, wobei Erstattungen durch den ArbG anzurechnen sind. B kann für<br />

diese Fahrten keine Werbungskosten geltend machen, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind.<br />

Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die sowohl bei A als auch bei B die Entfernungspauschale<br />

anzusetzen ist.<br />

Mit Urteil vom 11.5.2005 (VI R 70/03, BFH/NV 2005, 1688) hat der BFH entschieden, dass für Wege<br />

zwischen Wohnung und ständig wechselnden Einsatzstellen die Entfernungspauschale nicht anzuwenden<br />

ist. Für A und B gelten danach die Dienstreisegrundsätze. Auch nach Ablauf von drei Monaten handelt es<br />

sich weiterhin um Dienstreisen, die zu Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG führen können (BFH<br />

Urteil vom 18.5.2004, VI R 70/98, BStBl II 2004, 962).<br />

Verpflegungsmehraufwendungen<br />

Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Einsatzwechseltätigkeit nach der Abwesenheit<br />

des ArbN von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die<br />

Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort (BFH Urteil vom 11.5.2005, VI R 7/02,<br />

BFH/NV 2005, 1686). Sucht der ArbN den Betrieb seines ArbG mit einer gewissen Nachhaltigkeit<br />

fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden<br />

auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die<br />

Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb<br />

des Betriebes steuerlich geltend machen (BFH Urteil vom 11.05.2005, VI R 16/04, BFH/NV 2005, 1692).<br />

Nach Auffassung der Verwaltung ist die Dreimonatsregelung bei der Einsatzwechseltätigkeit allerdings<br />

nicht anzuwenden (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR). Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Thüringen vom<br />

28.2.2001 (III 643/00, EFG 14/2001, 884) ist der Verpflegungsmehraufwand bei einer<br />

Einsatzwechseltätigkeit allerdings ebenfalls auch auf drei Monate beschränkt. Das Argument, § 4 Abs.<br />

5 Nr. 5 Satz 5 EStG beziehe sich nur auf den vorangegangenen Satz 2 und damit nicht auf die in Satz 3<br />

geregelte Einsatzwechseltätigkeit überzeugt das Gericht nicht. Ein Verweis auf Satz 3 ist nicht<br />

erforderlich, denn durch den in Satz 3 enthaltenen Verweis auf Satz 2 sollen alle Auswärtstätigkeiten<br />

gleich behandelt werden. Der BFH bestätigt mit Urteil vom 27.7.2004 (VI R 43/03, BStBl II 2005, 357)<br />

diese Rechtsprechung. Siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 11.4.2005 (BStBl I 2005, 673), wonach<br />

die BFH-Rechtsprechung erst nach dem 31.12.2005 anzuwenden ist.<br />

12


<strong>Reisekosten</strong> als Betriebsausgaben<br />

Die Aufwendungen anlässlich einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit sind gem. § 4 Abs.<br />

5 EStG nur begrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die jeweiligen Verpflegungsmehraufwendungen<br />

sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG innerhalb eines Dreimonatszeitraums i.H. der Pauschbeträge<br />

abzugsfähig.<br />

Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit<br />

Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind,<br />

entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem<br />

konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 10.4.2002 VI R 154/00, BStBl II 2002,<br />

779).<br />

Für eine Flugbegleiterin und einen Flugzeugführer stellt der Einsatzflughafen die regelmäßige<br />

Arbeitsstätte dar. Dort befinden sich die betrieblichen Einrichtungen des ArbG, die die Stpfl. mit einer<br />

gewissen Nachhaltigkeit aufsuchen, um einen Teil ihrer Arbeitsleistung in Gestalt der Flugvor- und<br />

Nachbereitung sowie gelegentlicher Fortbildung zu erbringen (BFH-Urteile vom 26.2.2003 VI R 30/02,<br />

BStBl II 2003, 495 und vom 5.8.2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074). Für die dortigen Tätigkeiten sind<br />

Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu berücksichtigen.<br />

Nach der Vereinfachungsregelung der Verwaltung in R 32 Abs. 2 LStR kann bei einem außerhalb des<br />

Betriebs tätigen ArbN ohne weitere Ermittlungen der Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt<br />

werden, wenn der ArbN dort regelmäßig in der Woche mit mindestens 20 % seiner vertraglichen<br />

Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kj. an einem Arbeitstag je Arbeitswoche tätig wird. Aus dieser<br />

Vereinfachungsregelung lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass bei einem Unterschreiten<br />

der Grenzen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen kann.<br />

Vorsteuerabzug<br />

Das Vorsteuerabzugsverbot für <strong>Reisekosten</strong> des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um<br />

Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt<br />

(bisher § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) wurde durch das StÄndG 2003 aufgehoben. Die Änderung dient der<br />

Rechtsbereinigung. Die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Regelung zum<br />

Ausschluss des Vorsteuerabzuges für <strong>Reisekosten</strong> steht teilweise nicht im Einklang mit den Vorschriften<br />

der 6. RLEWG. Der BFH hat mit Urteil vom 23.112000 (V R 49/00, BStBl II 2001, 266), bezüglich des<br />

Vorsteueranspruchs aus Aufwendungen des Unternehmers, soweit er im eigenen Namen<br />

Übernachtungsleistungen seiner Arbeitnehmer bestellt hat und darüber in einer Rechnung ihm gegenüber<br />

abgerechnet wird, auf einen Vorrang des Gemeinschaftsrechts (Artikel 17 Abs. 2 Buchst. a der 6.<br />

RLEWG) gegenüber der für den Unternehmer ungünstigeren Regelung des nationales<br />

Umsatzsteuerrechts erkannt. Die Finanzverwaltung hat die Konsequenzen aus diesem Urteil in dem BMF-<br />

Schreiben vom 28.3.2001 (BStBl I 2001, 251) gezogen. Der Vorsteuerabzug wird seitdem im Vorgriff auf<br />

eine gesetzliche Regelung wieder gewährt.<br />

Das BMF-Schreiben vom 28.3.2001 (BStBl I 2001, 251) nimmt zum Vorsteuerabzugs bei <strong>Reisekosten</strong> wie<br />

folgt Stellung ( 1. – 3. ) :<br />

1. Der Unternehmer kann aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des<br />

Unternehmers oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des ArbN (Dienstreise,<br />

Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung) unter den weiteren<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür<br />

ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist (vgl.<br />

Abschn. 192 Abs. 16 ff. UStR) und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der USt<br />

dementsprechend auf den Namen des Unternehmers - nicht jedoch auf den Namen des ArbN -<br />

ausgestellt ist.<br />

13


Wenn das Hotel nicht nur die reine Übernachtung in Rechnung stellt, sondern der Rechnungsbetrag auch<br />

das Frühstück umfasst, braucht eine Kürzung um den Frühstücksanteil nicht vorgenommen zu<br />

werden, weil auch Verpflegungskosten des Unternehmers anlässlich einer Geschäftsreise den<br />

Vorsteuerabzug ermöglichen.<br />

2. Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den<br />

Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen,<br />

wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt auf den Namen des<br />

Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV belegt sind. Das Abzugsverbot<br />

aus § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG gilt nicht für Verpflegung, welche die Pauschalen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr.<br />

5 EStG überschreitet und ertragsteuerlich nicht berücksichtigungsfähig ist.<br />

3. Erstattet der ArbG anlässlich einer Auswärtstätigkeit des ArbN diesem entstandene<br />

Verpflegungsmehraufwendungen ganz oder teilweise, kann hieraus - weil keine Umsätze für das<br />

Unternehmen vorliegen - ein Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden, auch wenn die<br />

entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen durch Rechnungen belegt sind. Lediglich in Fällen,<br />

in denen die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten<br />

Auswärtstätigkeit des ArbN vom ArbG empfangen (vgl. Abschn. 192 Abs. 16 UStR) und in voller<br />

Höhe getragen werden, kann der ArbG den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen, wenn die<br />

Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des<br />

Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV belegt sind.<br />

Ein Vorsteuerabzug aus <strong>Reisekosten</strong>pauschbeträgen (sog. Tagegelder, Übernachtungsgelder,<br />

Kilometergelder) ist – aufgrund des Wegfalls der §§ 36 bis 38 UStDV ab 1.4.1999 – ebenfalls weiterhin<br />

nicht zulässig.<br />

Für Fahrtkosten ist der Vorsteuerabzug zu 100 % möglich, wenn der Pkw sich im<br />

Unternehmensvermögen befindet. Für im Privatvermögen befindliche Fahrzeuge können lediglich die<br />

Vorsteuern abgezogen werden, die unmittelbar auf gelegentliche unternehmerisch bedingte Fahrten<br />

entfallen (Abschn. 192 Abs. 21 Nr. 2 Buchst. a Satz 6 UStR). Ermittelt der Unternehmer den<br />

Betriebsausgabenabzug für unternehmerisch bedingte Fahrten für sein Privatfahrzeug mit 0,30 € pro<br />

gefahrenen Kilometer, ist ein Vorsteuerabzug aus diesen Kfz-Kosten - mangels ordnungsgemäßer<br />

Rechnung - nicht möglich. Ist der ArbG Empfänger von Aufwendungen, die den Pkw des ArbN betreffen,<br />

so kann er auch hier die Vorsteuer abziehen. Entsprechend ist der Vorsteuerabzug auch für<br />

Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel gegeben. Somit gilt : Die USt auf Kfz-Kosten für Fahrzeuge,<br />

die der Unternehmer wegen Unterschreitens der 10 %-Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht dem<br />

unternehmerischen Bereich zuordnen konnte, ist grundsätzlich - mangels »Bezugs für das Unternehmen«<br />

- nicht als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es können jedoch ausnahmsweise solche<br />

Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden, die unmittelbar und ausschließlich auf die<br />

unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z.B. Vorsteuerbeträge aus<br />

Reparaturaufwendungen für einen Unfall während einer unternehmerischen Fahrt oder aus Benzinkosten<br />

für eine längere - von den übrigen Fahrten abgrenzbare - Geschäftsreise (vgl. Abschn. 192 Abs. 21 Nr. 2<br />

Buchst. a Satz 6 UStR).<br />

Beispiel 1:<br />

Unternehmer U macht am 16.2.04 eine eintägige Geschäftsreise und ist deswegen 16 Stunden von seiner<br />

Wohnung und seinem Betrieb abwesend. Für seine Verpflegung hat er dabei in Gaststätten insgesamt<br />

59,30 € aufgewendet. Hierüber hat U ordnungsgemäße zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Kleinbetragsrechnungen mit Angabe des Steuersatzes von 16 %. Weiterhin hat er eine ordnungsgemäße<br />

Kleinbetragsrechnung über Benzin i.H.v. 30,68 €. Der Pkw wird zu 60 % unternehmerisch genutzt und ist<br />

in vollem Umfang Unternehmensvermögen.<br />

Lösung 1:<br />

Aus den Verzehrrechnungen in den Gaststätten hat U einen Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug aus<br />

den Kleinbetragsrechnungen beträgt (vgl. Abschn. 194 Abs. 1 UStR) 59,30 € x 16 : 116 = 8,18 €. Nach §<br />

14


15 Abs. 1 UStG ist die Vorsteuer aus dem Benzinaufwand abziehbar und abzugsfähig. Die Vorsteuer<br />

beträgt (siehe Abschn. 194 Abs. 2 UStR): 30,68 € x 16 : 116 = 4,23 €.<br />

Beispiel 2:<br />

Unternehmer U hat bei einer Geschäftsreise, die vom 01.02.04 18.00 Uhr bis zum 03.02.04 12.00 Uhr<br />

gedauert hat, für Verpflegung folgende Beträge gezahlt:<br />

01.02.04 20,45 €<br />

02.02.04 51,13 €<br />

03.02.04 10,22 €<br />

Außer für den 03.02.04 liegen ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnungen vor.<br />

Lösung 2:<br />

01.02.04: Ertragsteuerrechtlich können nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG keine<br />

Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, da die Geschäftsreise nicht<br />

mindestens 8 Stunden gedauert hat. Umsatzsteuerrechtlich ist der Vorsteuerabzug i.H.v. 16/116 von<br />

20,45 € = 2,82 € möglich.<br />

02.02.04: Ein Vorsteuerabzug ist i.H.v. 16/116 von 51,13 € = 7,05 € möglich.<br />

03.02.04: Ohne ordnungsgemäße Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich.<br />

Beispiel 3:<br />

Der ArbN befindet sich vom 02.01.04 8.00 Uhr bis zum 03.01.04 17.00 Uhr auf einer Dienstreise. Er hat<br />

dafür folgende Aufwendungen:<br />

für die gefahrenen 400 km Benzinkosten<br />

für den eigenen PKW 40,90 €<br />

Übernachtung inklusive Frühstück 100,00 €<br />

USt dafür gesondert ausgewiesen 16,00 €<br />

Kleinbetragsrechnungen von Gaststätten<br />

am 02.01.04 30,00 €<br />

am 03.01.04 20,00 €<br />

Der ArbG erstattet dem ArbN die nach § 3 Nr. 16 EStG höchstmöglichen Aufwendungen.<br />

Lösung 3:<br />

Ein Vorsteuerabzug aus den Benzinkosten ist nicht möglich.<br />

Der Vorsteuerabzug aus den Kleinbetragsrechnungen der Gaststätten ist aus Vereinfachungsgründen<br />

möglich, der hierfür der Name des Unternehmers nicht erforderlich ist.<br />

Folgender Vorsteuerabzug ist möglich: 02.01.04 : 4,14 €, 03.01.04 2,76 €<br />

Bei der Rechnung für die Übernachtung handelt es sich nach § 33 UStDV nicht um eine<br />

Kleinbetragsrechnung (der Bruttobetrag beträgt mehr als 100 €). Der Vorsteuerabzug ist nur dann<br />

möglich, wenn der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist und die<br />

Rechnung mit dem gesonderten USt auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist. Es empfiehlt sich<br />

somit, dass der Unternehmer auf seinen Namen das Hotelzimmer für seinen ArbN bestellt.<br />

Quellen : DATEV / Lexinform, DATEV Elektronisches Wissen Lodas<br />

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