(203 KB) - .PDF - Gemeinde Vomp
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MÜLLABFUHRORDNUNG DER MARKTGEMEINDE VOMP<br />
nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes,<br />
LGBl. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011<br />
§ 1<br />
Allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen<br />
1) Der gesamte im Bereich der <strong>Gemeinde</strong> anfallenden Siedlungsabfälle sind durch<br />
die öffentliche Müllabfuhr der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> gemäß den nachfolgenden<br />
Bestimmungen zu entsorgen.<br />
2) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen<br />
a) gefährliche Abfälle,<br />
b) sonstige Abfälle und<br />
c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers<br />
der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.<br />
3) Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsge-<br />
setz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.<br />
Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die<br />
auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten<br />
Haushalten ähnlich sind.<br />
4) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der<br />
Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll<br />
verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses<br />
gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie<br />
einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften<br />
nicht wesentlich verändert hat.<br />
4) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in<br />
die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten<br />
Müllbehälter eingebracht werden kann.<br />
5) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach<br />
bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung<br />
getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.<br />
6) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle,<br />
Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cate-<br />
ringgewerbe und aus dem Handel.<br />
7) Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden<br />
Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle,<br />
Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreini-<br />
gung, Straßenkehricht oder Altreifen.
§ 2<br />
Abfuhrbereich<br />
1. Der Abfuhrbereich (Abholpflichtbereich) für Siedlungsabfälle (Restmüll bzw.<br />
biologisch verwertbare Siedlungsabfälle) umfasst alle mit Wohn- und Gewerbeobjekten<br />
verbauten Grundstücke der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong>, die mit einem<br />
für LKW befahrbaren <strong>Gemeinde</strong>weg erschlossen sind, sofern nicht Sonderregelungen<br />
getroffen werden.<br />
2. Für die Grundstücke bzw. Wohnobjekte in der Fraktion „Hinterriß“ gilt eine<br />
Sonderregelung insofern, dass sich der Abfuhrbereich in den Wintermonaten<br />
auf die Fraktion „Hinterriß“ (Dauersiedlung), in den Sommermonaten aber bis<br />
zur „Engalm“ erstreckt. Die „Engalm“ ist in den Wintermonaten unbewohnt.<br />
3. Jene Grundstückseigentümer, die nachweislich eine umfassende Kompostierung<br />
aller anfallenden kompostierbaren Abfälle jahreskontinuierlich (Eigenkompostierung)<br />
durchführen, unterliegen nicht der Pflichtabfuhr gem. § 10 des<br />
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes. Die Aufnahme und die Beendigung der Eigenkompostiertätigkeit<br />
ist der Marktgemeinde schriftlich zu melden.<br />
4. Von der grundsätzlichen Abholpflicht ausgenommen werden können gemäß §<br />
14 Abs. 3 TAWG jene Grundstücke, bei denen auf Grund ihrer Lage oder ihrer<br />
verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich<br />
nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre.<br />
§ 3<br />
Müllbehälter<br />
1. Für die Sammlung des Restmülls bei den unter den Abfuhrbereich gemäß §<br />
2 dieser Verordnung zählenden Grundstücke bzw. Wohnobjekten sind folgende<br />
genormte Müllbehälter zu verwenden:<br />
� Müllbehälter 120 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />
� Müllbehälter 240 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />
� Müllbehälter 800 Liter (fahrbarer Festcontainer – vierrädrig)<br />
� Müllbehälter 1100 Liter (fahrbarer Festcontainer – vierrädrig)<br />
Alle Müllbehälter sind von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> mit einem Computermikrochip<br />
(Transponder) zur elektronischen Identifikation und Verwiegung des<br />
Restmülls auszustatten. Für die Restmüllbehälter gilt die Farbe schwarz!<br />
Grundsätzlich steht den privaten Haushalten (pro Grundstück / Wohnobjekt)<br />
ein Müllbehälter mit 120 Liter Volumen zur Verfügung. Mit entsprechender<br />
Begründung kann für diese beim Bürgermeister auch ein Müllbehälter mit 240<br />
Liter Volumen beantragt werden.<br />
In Wohnanlagen (ab 5 Wohnungen) sind grundsätzlich Festcontainer mit 800<br />
Liter oder 1100 Liter Volumen zu verwenden. Mit entsprechender Begründung<br />
kann die Hausverwaltung beim Bürgermeister für jedes Top auch Müllbehälter<br />
mit 120 Liter oder 240 Liter Volumen beantragen. Diesem Antrag hat der<br />
Bürgermeister statt zu geben, wenn in der Wohnanlage nachweislich gewähr-
leistet ist, dass<br />
� ausreichend Räumlichkeiten (Müllräume) für die ordnungsgemäße Verwahrung<br />
aller Müllbehälter vorhanden sind,<br />
� an der Grundgrenze der Wohnanlage entlang einer <strong>Gemeinde</strong>straße ausreichend<br />
Platz zum behinderungsfreien Bereitstellen der Müllbehälter vorhanden<br />
ist.<br />
2. Für die Sammlung des Altpapiers bei den unter den Abfuhrbereich gemäß §<br />
2 dieser Verordnung zählenden Grundstücke bzw. Wohnobjekten sind folgende<br />
genormte Papierbehälter zu verwenden:<br />
� Papierbehälter 120 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />
� Papierbehälter 240 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />
� Papierbehälter 1100 Liter (fahrbarer Festcontainer – vierrädrig)<br />
Für die Papierbehälter gilt die Farbe schwarz mit rotem Deckel!<br />
Grundsätzlich steht den privaten Haushalten (pro Grundstück / Wohnobjekt)<br />
ein Papierbehälter mit 120 Liter Volumen zur Verfügung. Mit entsprechender<br />
Begründung kann für diese beim Bürgermeister auch ein Papierbehälter mit<br />
240 Liter Volumen beantragt werden.<br />
In Wohnanlagen (ab 5 Wohnungen) sind grundsätzlich Festcontainer oder<br />
1100 Liter Volumen zu verwenden. Mit entsprechender Begründung kann die<br />
Hausverwaltung beim Bürgermeister für jedes Top auch Papierbehälter mit<br />
120 Liter oder 240 Liter Volumen beantragen. Diesem Antrag hat der Bürgermeister<br />
statt zu geben, wenn in der Wohnanlage nachweislich gewähr-<br />
leistet ist, dass<br />
� ausreichend Räumlichkeiten (Müllräume) für die ordnungsgemäße Verwahrung<br />
aller Papierbehälter vorhanden sind,<br />
� an der Grundgrenze der Wohnanlage entlang einer <strong>Gemeinde</strong>straße ausreichend<br />
Platz zum behinderungsfreien Bereitstellen der Papierbehälter<br />
vorhanden ist.<br />
3. Für die Sammlung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle (Biologisch<br />
verwertbare Siedlungsabfällen) sind folgende Behältnisse zu verwenden:<br />
a) In privaten Haushalten (Wohnhäusern bzw. Wohnanlagen) und Gewerbebetrieben,<br />
bei denen kleinere Mengen von kompostierbaren biologisch<br />
verwertbaren Siedlungsabfällen anfallen, sind „Säcke für biologisch<br />
verwertbare Siedlungsabfälle“ mit einem Inhalt von 5 kg (10 bzw.<br />
15 Liter) aus Papier oder Maisstärke zu verwenden. Für die Sammlung<br />
aller Säcke bei einer Wohnanlage oder bei einem Gewerbebetrieb sind<br />
fahrbare Müllbehälter (Festbehälter) aus Kunststoff mit einem Inhalt bis<br />
maximal 240 Liter (120 kg) mit der Farbe grün zu verwenden.<br />
b) In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, Betriebskantinen, Internaten<br />
sowie bei Gewerbebetrieben, bei denen größere Mengen von
kompostierfähigen biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen anfallen,<br />
sind „Säcke für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle“, die in Festbehälter<br />
aus Kunststoff mit der Farbe grün eingelegt werden, (Einstecksäcke<br />
aus Papier) mit einem Inhalt von 80 bis 240 Liter zu verwenden.<br />
4. Die Behälter lt. § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung, sowie die „Säcke für biologisch<br />
verwertbare Siedlungsabfälle“ sind vom Grundstückseigentümer,<br />
Hausverwalter oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, im <strong>Gemeinde</strong>amt<br />
gegen Entgelt zu beziehen. Der Papier- und der Müllbehälter selbst gehen<br />
dabei in das Eigentum des Käufers über, der in den Müllbehälter integrierte<br />
Computermikrochip (elektronische Identifikation und Verwiegung) verbleibt<br />
im Eigentum der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong>.<br />
5. Das Mindestbehältergewicht beträgt pro Einwohner und Jahr (Grundvorschreibung<br />
ist gleich Abfuhrbetrag) laut Stichtag 01.01., 01.04., 01.07., und<br />
01.11. des jeweiligen Jahres nach tatsächlichem Einwohnerstand<br />
� beim Restmüll: 36 Kilogramm<br />
� bei biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen: 100 Kilogramm (200 Liter)<br />
§ 4<br />
Aufstellungsort, Reinigung<br />
1. Die Grundeigentümer, Wohnungseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten<br />
haben dafür zu sorgen, dass die Müll- und Papierbehälter innerhalb des<br />
Grundstückes so aufgestellt werden, dass<br />
� keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft<br />
durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen kann und<br />
� die Behälter ordnungsgemäß benutzt werden können.<br />
2. Am Abfuhrtag sind die Behältnisse und –säcke am Rande der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />
so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr und Fußgänger<br />
nicht behindert werden.<br />
3. Die Grundeigentümer, Wohnungseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten<br />
haben für die Instandhaltung und erforderliche Reinigung der Behältnisse zu<br />
sorgen.<br />
4. Die Müllbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich die Deckel ordentlich<br />
schließen lassen, widrigenfalls die Behälter nicht entleert werden. Außerdem<br />
darf der Müll in den Behältern nur so verdichtet werden, dass er mit<br />
der hydraulischen Schüttvorrichtung ohne Schwierigkeiten entleert werden<br />
kann. Flüssige und heiße Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingebracht werden.<br />
Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Die Ablagerung von Abfällen<br />
neben den Behältern ist untersagt.
§ 5<br />
Abfuhr<br />
1. Die Restmüllbehälter können im Abfuhrbereich alle 14 Tage zur Abfuhr bereitgestellt<br />
werden (siehe Abfuhrplan gem. § 5 Abs. 5). Müllbehälter werden<br />
von den Beauftragten der Müllabfuhr nur dann entleert, wenn sie, mit der entsprechende<br />
Behälteridentifizierung (Mikrochip) zur Abfallverwiegung versehen,<br />
vorschriftsmäßig aufgestellt und zur Abfuhr bereitgestellt sind. Bei<br />
Wohnanlagen sind die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter gesondert zu<br />
kennzeichnen, um zu signalisieren, dass der Behälter entleert werden soll.<br />
2. Die Papierbehälter können im Abfuhrbereich einmal im Monat zur Abfuhr bereitgestellt<br />
werden (siehe Abfuhrplan gem. § 5 Abs. 5).<br />
3. Die Säcke für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle und Sammelbehälter<br />
können wöchentlich zur Abfuhr bereitgestellt werden. Säcke für biologisch<br />
verwertbare Siedlungsabfälle und Sammelbehälter für Säcke mit biologisch<br />
verwertbaren Siedlungsabfällen werden nur dann entsorgt bzw. entleert,<br />
wenn sie vorschriftsmäßig aufgestellt werden und wenn die Säcke den Aufdruck<br />
der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> tragen.<br />
4. Die Müll- bzw. Papierbehälter und –säcke sind am Abfuhrtag ausnahmslos<br />
bis 06.00 Uhr am Straßenrand bereitzustellen.<br />
5. Für die Fraktion „Hinterriß“ gilt insofern eine Sonderregelung, dass während<br />
der Sommermonate die Müllbehälter ebenfalls alle 14 Tage zur Abfuhr bereitgestellt<br />
werden können. In den Wintermonaten (November bis April) erfolgt<br />
die Abfuhr nach Bedarf.<br />
6. Die Abfuhrtage, -zeiten und –routen, an denen der Müll bzw. das Altpapier in<br />
den einzelnen Ortsteilen und Straßen abgeführt wird, regelt ein Abfuhrplan;<br />
dieser ist von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> zu erstellen und rechtzeitig ortsüblich<br />
(<strong>Gemeinde</strong>mitteilung, u. ä.) kundzumachen.<br />
7. Wenn der Abfuhrplan aus triftigen Gründen, wie Feiertage, Gebrechen beim<br />
Müllfahrzeug und dgl. nicht eingehalten werden kann, dann verschiebt sich<br />
der Abfuhrrhythmus in dieser Arbeitswoche ab der Verhinderung um einen<br />
Tag. Es besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz<br />
wenn der Abfuhrplan gem. Abs. 5 nicht eingehalten werden kann.<br />
§ 6<br />
Sperrmüll<br />
1. Als Sperrmüll im Sinne dieser Verordnung gilt jener Siedlungsabfälle, der wegen<br />
seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalles<br />
auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht<br />
werden kann.
2. Der Sperrmüll kann zu den von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> bekanntgegebenen<br />
Öffnungszeiten am Recyclinghof der <strong>Gemeinde</strong> Pill, Gewerbegebiet Pill, abgegeben<br />
werden.<br />
3. Die Verrechnung des Sperrmülls erfolgt an Ort und Stelle gegen Entgelt oder<br />
mittels Wertmarken, die den Grundstückseigentümern, Wohnungseigentümern<br />
bzw. Verfügungsberechtigten von der Markgemeinde <strong>Vomp</strong> zur Verfügung gestellt<br />
werden. Diese Wertmarken sind auf andere Personen übertragbar und<br />
gelten, wenn sie nicht verbraucht werden, auch für ein Folgejahr. Im Müllgrundbetrag<br />
ist der Gegenwert von ¼ Kubikmeter Sperrmüll pro Einwohner lt.<br />
Stichtag 01.01. enthalten.<br />
4. In der Fraktion „Hinterriss“ erfolgt die Sperrmüllsammlung einmal im Jahr. Der<br />
genaue Zeitpunkt wird durch ortsübliche Kundmachung in der Marktgemeinde<br />
verlautbart.<br />
§ 7<br />
Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle<br />
1. Die Wertstoffe Glas, Altpapier, Kartonagen, Metalle, Altholz, Textilien, reines<br />
Styropor und Kunst- und Verbundstoffe sind getrennt zu sammeln und dürfen<br />
nicht in die nach § 3 vorgesehenen Behältnisse eingebracht werden.<br />
2. Von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> wurden regionale Wertstoffsammelstellen (in<br />
den Ortsteilen) eingerichtet, wo die Wertstoffe (ausgenommen Altpapier, Kartonagen,<br />
Kunst- und Verbundstoffe sowie Styropor) eingebracht werden können.<br />
Alle Wertstoffe können am Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde<br />
<strong>Vomp</strong> entsprechend den Öffnungszeiten oder jederzeit in den dort frei aufgestellten<br />
Containern eingebracht werden.<br />
3. Altglas ist in die aufgestellten Glascontainer in den regionalen Wertstoffsammelstellen<br />
einzubringen. Zum Altglas gehören: Einwegflaschen, Marmeladegläser,<br />
Gurkengläser, Konservengläser, Saftflaschen, Kosmetikfläschchen<br />
sowie alle anderen Hohlglasbehälter ohne Restinhalt und gereinigt.<br />
In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />
Porzellan, Keramik und Steingut, Kunststoffe, Metalle (z.B. Bleischleifen, Kapseln,<br />
Drehverschlüsse), Fensterglas, Bleiglas, Spiegelglas, Verbundglas,<br />
Drahtglas, Milchglas, Windschutzscheiben, Autoscheinwerfer, Glühbirnen und<br />
Leuchtstoffröhren, Glasgeschirr (Jenaerglas)<br />
4. Altpapier wird über ein eigenes Sammelsystem der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong><br />
entsorgt. Das Altpapier ist in die für die Altpapiersammlung gekennzeichneten<br />
Tonnen (roter Deckel) einzuwerfen, welche monatlich an dem von der Marktgemeinde<br />
<strong>Vomp</strong> bekanntgegebenen Tag zur Entleerung am Rande der öffentlichen<br />
Straße bereitgestellt werden können.<br />
Zum Altpapier gehören: Zeitungen, Illustrierte, Prospekte, Postwurf, Kataloge,<br />
Bücher, Hefte, Schreibpapier, Fensterkuverts, Telefonbücher, Papiersäcke,<br />
unbeschichtetes und sauberes Papier.
In die Altpapiertonne nicht eingebracht werden dürfen:<br />
Kartonagen und Wellpappe, Tapeten, Kohle- und Durchschreibpapier, Zellophan,<br />
Kunststofffolien, Tiefkühlverpackungen (beschichtet), Milch- und Getränkeverpackungen,<br />
Zigarettenverpackungen (außer es werden Alufolie und<br />
Zellophanhülle entfernt), Schokoladeverpackungen, mit Lack- und Lebensmittelresten<br />
verunreinigtes Papier, verschmutzte Futtermittel- und<br />
Zementsäcke.<br />
5. Kartonagen und Wellpappe sind vom übrigen Altpapier zu trennen und nur<br />
beim Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> in die aufgestellten<br />
Container einzubringen.<br />
In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />
Verbundmaterialien wie Milch- Getränke und Tiefkühlpackungen, Kunststoffe,<br />
Klebestreifen (sind vom Karton zu entfernen)<br />
6. Metallverpackungen, wie leere und saubere Weißblechdosen, Getränke- und<br />
Konservendosen, Foliendeckel von Molkereiprodukten, Alufolien, Metallkapseln<br />
und Metallverschlüsse, spachtelreine bzw. tropffreie Farb- und Lackdosen<br />
sind in die aufgestellten Metallcontainer in den regionalen Wertstoffsammelstellen<br />
einzubringen<br />
In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />
Verbundstoffe, Problemstoffe wie z.B. gefüllte Spraydosen, Gaskartuschen,<br />
Gasflaschen, Feuerlöscher, Lackdosen<br />
7. Alttextilien und Schuhe sind in die dafür vorgesehenen aufgestellten Textil-<br />
bzw. Schuhcontainer in einigen regionalen Wertstoffsammelstellen und beim<br />
Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> einzubringen. Zu den Alttextilien<br />
zählen: Saubere Alttextilien wie Damen-, Herren- und Kinderbekleidung,<br />
Tischwäsche, Bett- und Haushaltswäsche, Unterwäsche, Wolldecken,<br />
Lederwaren wie Gürtel und Taschen.<br />
In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />
Stark verunreinigte Textilien, Schneidereiabfälle, verölte Fetzen (siehe<br />
Problemstoffsammlung)<br />
8. Reines Styropor kann beim Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde<br />
<strong>Vomp</strong> zu den ortsüblich verlautbarten Öffnungszeiten in Haushaltsmengen<br />
abgegeben werden. Verunreinigtes Styropor ist in den Restmüllbehälter einzubringen.<br />
9. Kunststoffverpackungen und Verbundstoffe wie Kunststofffolien, Getränke-,<br />
Kaffee-, Vakuum-, Tiefkühl-, Verbundstoff-, (Milch-), Blister-(Tabletten-)<br />
Verpackungen, ausgespülte Putzmittel- und Kosmetikleergebinde, sind gemäß<br />
Verpackungsverordnung im „Gelben Sack“ getrennt zu sammeln. Die „Gelben<br />
Säcke“ können im <strong>Gemeinde</strong>amt entgeltfrei bezogen werden. Die Abfuhrtage,<br />
-zeiten und –routen, an denen der „Gelbe Sack“ in den einzelnen Ortsteilen<br />
und Straßen abgeführt wird, regelt ein Abfuhrplan; dieser ist von der Marktgemeinde<br />
<strong>Vomp</strong> zu erstellen und rechtzeitig ortsüblich (<strong>Gemeinde</strong>mitteilung,
Jahresbroschüre) kundzumachen. Die „Gelben Säcke“ müssen am jeweiligen<br />
Sammeltag bis spätestens 06.00 Uhr am Straßenrand bereitgestellt werden.<br />
In die „Gelben Säcke“ nicht eingebracht werden darf:<br />
Alles, was nicht zu Verpackungen zu zählen ist, wie z.B. Kinderspielzeug<br />
(Lego, Playmobil etc.), Zahnbürsten, Kleiderbügel, Strumpfhosen<br />
10. Problemstoffe können zweimal jährlich (Termine werden rechtzeitig durch<br />
ortsübliche Kundmachung bekannt gegeben) am Recycling- bzw. Bauhof der<br />
Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> über ein befugtes Unternehmen entsorgt werden.<br />
11. Speisefett und Speisealtöle können über das Sammelsystem „ÖLI“ entsorgt<br />
werden. Dieses Sammelsystem steht neben den privaten Haushalten auch der<br />
Gastronomie zur Verfügung. Der „ÖLI-Kübel“ kann über den Bauhof bezogen<br />
werden und wird, wenn er voll gefüllt ist, im Bau- bzw. Recyclinghof der Marktemeinde,<br />
gegen einen leeren, sauberen „ÖLI-Kübel“ eingetauscht. Die Abgabe<br />
bzw. der Eintausch der „ÖLI-Kübel“ erfolgt zu den von der Marktgemeinde<br />
<strong>Vomp</strong> bekanntgegebenen Zeiten.<br />
12. Elektrogeräte:<br />
Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.) Kleingeräte (Radios, CD- und<br />
DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.) und Bildschirmgeräte (TV- und<br />
Computer-Bildschirme, etc.) sind am Recyclinghof der <strong>Gemeinde</strong> Pill getrennt<br />
in die jeweils hiefür vorgesehenen Container einzubringen.<br />
13. Haushaltsschrott:<br />
dazu gehören: Öfen, Autofelgen, Maschinenteile, Fahrräder, Töpfe, etc. ist am<br />
Recyclinghof der <strong>Gemeinde</strong> Pill getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen<br />
Container einzubringen.<br />
§ 8<br />
Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle<br />
1. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, sofern sie nicht am eigenen<br />
Grundstück kompostiert werden, gesondert zu sammeln und gemäß §§ 3, 4<br />
und 5 dieser Verordnung der Abfuhr zu übergeben.<br />
2. Jene Grundstückseigentümer, die nachweislich (der <strong>Gemeinde</strong> ist darüber<br />
schriftlich Meldung zu erstatten) eine umfassende Kompostierung aller anfallenden<br />
biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle jahreskontinuierlich (Eigenkompostierung)<br />
durchführen, unterliegen nicht der Pflichtabfuhr gem. § 11 des<br />
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes.<br />
3. Wird eine umfassende Kompostierung aller anfallenden biologisch verwertbaren<br />
Siedlungsabfälle eingestellt, muss dies der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> unverzüglich<br />
schriftlich gemeldet werden. Seitens der Marktgemeinde können nach<br />
Bedarf Kontrollen bezüglich des richtigen Betriebes der Eigenkompostierung<br />
durchgeführt werden.
4. Strauch-, Baum- und Grünschnitt kann zu den von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong><br />
bekanntgegebenen Öffnungszeiten in der Kompostieranlage abgegeben werden.<br />
5. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:<br />
a) organische Abfälle aus dem Gartenbau und aus Grünanlagen wie<br />
Grünschnitt, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Blumen, Obst und Gemüse;<br />
b) organische Abfälle aus Haushalten und Betrieben, wie Reste aus der<br />
Speisenzubereitung, Kaffe- und Teesud samt Filterpapieren, Schnittblumen<br />
und Topfpflanzen, Mist und Streu von Kleintieren, etc.<br />
c) pflanzliche Rückstände land- und forstwirtschaftlicher Produkte<br />
d) Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln<br />
in Berührung steht, oder zur Sammlung und Verwertung<br />
von biologisch verwertbare Siedlungsabfällen geeignet ist, handelt<br />
§ 9<br />
Kontrollorgane<br />
Die Grundstückseigentümer (Wohnungseigentümer, Verfügungsberechtigte) haben<br />
den Organen der Behörde (gegen Ausweisleistung) die zur Erfüllung ihres gesetzlichen<br />
Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie das Betreten ihrer Grundstücke<br />
und der darauf befindlichen Anlagen zu dulden.<br />
§ 10<br />
Strafbestimmungen<br />
Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen diese Müllabfuhrordnung werden gem. § 20<br />
des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008 zuletzt geändert durch LGBl.<br />
Nr. 28/2011, geahndet.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Müllabfuhrordnung tritt mit 01. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig werden alle<br />
früheren Müllabfuhrordnungen außer Kraft gesetzt bzw. aufgehoben.