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MÜLLABFUHRORDNUNG DER MARKTGEMEINDE VOMP<br />

nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes,<br />

LGBl. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011<br />

§ 1<br />

Allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen<br />

1) Der gesamte im Bereich der <strong>Gemeinde</strong> anfallenden Siedlungsabfälle sind durch<br />

die öffentliche Müllabfuhr der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> gemäß den nachfolgenden<br />

Bestimmungen zu entsorgen.<br />

2) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen<br />

a) gefährliche Abfälle,<br />

b) sonstige Abfälle und<br />

c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers<br />

der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.<br />

3) Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsge-<br />

setz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.<br />

Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die<br />

auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten<br />

Haushalten ähnlich sind.<br />

4) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der<br />

Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll<br />

verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses<br />

gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie<br />

einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften<br />

nicht wesentlich verändert hat.<br />

4) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in<br />

die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten<br />

Müllbehälter eingebracht werden kann.<br />

5) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach<br />

bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung<br />

getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.<br />

6) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle,<br />

Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cate-<br />

ringgewerbe und aus dem Handel.<br />

7) Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden<br />

Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle,<br />

Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreini-<br />

gung, Straßenkehricht oder Altreifen.


§ 2<br />

Abfuhrbereich<br />

1. Der Abfuhrbereich (Abholpflichtbereich) für Siedlungsabfälle (Restmüll bzw.<br />

biologisch verwertbare Siedlungsabfälle) umfasst alle mit Wohn- und Gewerbeobjekten<br />

verbauten Grundstücke der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong>, die mit einem<br />

für LKW befahrbaren <strong>Gemeinde</strong>weg erschlossen sind, sofern nicht Sonderregelungen<br />

getroffen werden.<br />

2. Für die Grundstücke bzw. Wohnobjekte in der Fraktion „Hinterriß“ gilt eine<br />

Sonderregelung insofern, dass sich der Abfuhrbereich in den Wintermonaten<br />

auf die Fraktion „Hinterriß“ (Dauersiedlung), in den Sommermonaten aber bis<br />

zur „Engalm“ erstreckt. Die „Engalm“ ist in den Wintermonaten unbewohnt.<br />

3. Jene Grundstückseigentümer, die nachweislich eine umfassende Kompostierung<br />

aller anfallenden kompostierbaren Abfälle jahreskontinuierlich (Eigenkompostierung)<br />

durchführen, unterliegen nicht der Pflichtabfuhr gem. § 10 des<br />

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes. Die Aufnahme und die Beendigung der Eigenkompostiertätigkeit<br />

ist der Marktgemeinde schriftlich zu melden.<br />

4. Von der grundsätzlichen Abholpflicht ausgenommen werden können gemäß §<br />

14 Abs. 3 TAWG jene Grundstücke, bei denen auf Grund ihrer Lage oder ihrer<br />

verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich<br />

nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre.<br />

§ 3<br />

Müllbehälter<br />

1. Für die Sammlung des Restmülls bei den unter den Abfuhrbereich gemäß §<br />

2 dieser Verordnung zählenden Grundstücke bzw. Wohnobjekten sind folgende<br />

genormte Müllbehälter zu verwenden:<br />

� Müllbehälter 120 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />

� Müllbehälter 240 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />

� Müllbehälter 800 Liter (fahrbarer Festcontainer – vierrädrig)<br />

� Müllbehälter 1100 Liter (fahrbarer Festcontainer – vierrädrig)<br />

Alle Müllbehälter sind von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> mit einem Computermikrochip<br />

(Transponder) zur elektronischen Identifikation und Verwiegung des<br />

Restmülls auszustatten. Für die Restmüllbehälter gilt die Farbe schwarz!<br />

Grundsätzlich steht den privaten Haushalten (pro Grundstück / Wohnobjekt)<br />

ein Müllbehälter mit 120 Liter Volumen zur Verfügung. Mit entsprechender<br />

Begründung kann für diese beim Bürgermeister auch ein Müllbehälter mit 240<br />

Liter Volumen beantragt werden.<br />

In Wohnanlagen (ab 5 Wohnungen) sind grundsätzlich Festcontainer mit 800<br />

Liter oder 1100 Liter Volumen zu verwenden. Mit entsprechender Begründung<br />

kann die Hausverwaltung beim Bürgermeister für jedes Top auch Müllbehälter<br />

mit 120 Liter oder 240 Liter Volumen beantragen. Diesem Antrag hat der<br />

Bürgermeister statt zu geben, wenn in der Wohnanlage nachweislich gewähr-


leistet ist, dass<br />

� ausreichend Räumlichkeiten (Müllräume) für die ordnungsgemäße Verwahrung<br />

aller Müllbehälter vorhanden sind,<br />

� an der Grundgrenze der Wohnanlage entlang einer <strong>Gemeinde</strong>straße ausreichend<br />

Platz zum behinderungsfreien Bereitstellen der Müllbehälter vorhanden<br />

ist.<br />

2. Für die Sammlung des Altpapiers bei den unter den Abfuhrbereich gemäß §<br />

2 dieser Verordnung zählenden Grundstücke bzw. Wohnobjekten sind folgende<br />

genormte Papierbehälter zu verwenden:<br />

� Papierbehälter 120 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />

� Papierbehälter 240 Liter (fahrbarer Festbehälter – zweirädrig)<br />

� Papierbehälter 1100 Liter (fahrbarer Festcontainer – vierrädrig)<br />

Für die Papierbehälter gilt die Farbe schwarz mit rotem Deckel!<br />

Grundsätzlich steht den privaten Haushalten (pro Grundstück / Wohnobjekt)<br />

ein Papierbehälter mit 120 Liter Volumen zur Verfügung. Mit entsprechender<br />

Begründung kann für diese beim Bürgermeister auch ein Papierbehälter mit<br />

240 Liter Volumen beantragt werden.<br />

In Wohnanlagen (ab 5 Wohnungen) sind grundsätzlich Festcontainer oder<br />

1100 Liter Volumen zu verwenden. Mit entsprechender Begründung kann die<br />

Hausverwaltung beim Bürgermeister für jedes Top auch Papierbehälter mit<br />

120 Liter oder 240 Liter Volumen beantragen. Diesem Antrag hat der Bürgermeister<br />

statt zu geben, wenn in der Wohnanlage nachweislich gewähr-<br />

leistet ist, dass<br />

� ausreichend Räumlichkeiten (Müllräume) für die ordnungsgemäße Verwahrung<br />

aller Papierbehälter vorhanden sind,<br />

� an der Grundgrenze der Wohnanlage entlang einer <strong>Gemeinde</strong>straße ausreichend<br />

Platz zum behinderungsfreien Bereitstellen der Papierbehälter<br />

vorhanden ist.<br />

3. Für die Sammlung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle (Biologisch<br />

verwertbare Siedlungsabfällen) sind folgende Behältnisse zu verwenden:<br />

a) In privaten Haushalten (Wohnhäusern bzw. Wohnanlagen) und Gewerbebetrieben,<br />

bei denen kleinere Mengen von kompostierbaren biologisch<br />

verwertbaren Siedlungsabfällen anfallen, sind „Säcke für biologisch<br />

verwertbare Siedlungsabfälle“ mit einem Inhalt von 5 kg (10 bzw.<br />

15 Liter) aus Papier oder Maisstärke zu verwenden. Für die Sammlung<br />

aller Säcke bei einer Wohnanlage oder bei einem Gewerbebetrieb sind<br />

fahrbare Müllbehälter (Festbehälter) aus Kunststoff mit einem Inhalt bis<br />

maximal 240 Liter (120 kg) mit der Farbe grün zu verwenden.<br />

b) In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, Betriebskantinen, Internaten<br />

sowie bei Gewerbebetrieben, bei denen größere Mengen von


kompostierfähigen biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen anfallen,<br />

sind „Säcke für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle“, die in Festbehälter<br />

aus Kunststoff mit der Farbe grün eingelegt werden, (Einstecksäcke<br />

aus Papier) mit einem Inhalt von 80 bis 240 Liter zu verwenden.<br />

4. Die Behälter lt. § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung, sowie die „Säcke für biologisch<br />

verwertbare Siedlungsabfälle“ sind vom Grundstückseigentümer,<br />

Hausverwalter oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, im <strong>Gemeinde</strong>amt<br />

gegen Entgelt zu beziehen. Der Papier- und der Müllbehälter selbst gehen<br />

dabei in das Eigentum des Käufers über, der in den Müllbehälter integrierte<br />

Computermikrochip (elektronische Identifikation und Verwiegung) verbleibt<br />

im Eigentum der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong>.<br />

5. Das Mindestbehältergewicht beträgt pro Einwohner und Jahr (Grundvorschreibung<br />

ist gleich Abfuhrbetrag) laut Stichtag 01.01., 01.04., 01.07., und<br />

01.11. des jeweiligen Jahres nach tatsächlichem Einwohnerstand<br />

� beim Restmüll: 36 Kilogramm<br />

� bei biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen: 100 Kilogramm (200 Liter)<br />

§ 4<br />

Aufstellungsort, Reinigung<br />

1. Die Grundeigentümer, Wohnungseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten<br />

haben dafür zu sorgen, dass die Müll- und Papierbehälter innerhalb des<br />

Grundstückes so aufgestellt werden, dass<br />

� keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft<br />

durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen kann und<br />

� die Behälter ordnungsgemäß benutzt werden können.<br />

2. Am Abfuhrtag sind die Behältnisse und –säcke am Rande der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr und Fußgänger<br />

nicht behindert werden.<br />

3. Die Grundeigentümer, Wohnungseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten<br />

haben für die Instandhaltung und erforderliche Reinigung der Behältnisse zu<br />

sorgen.<br />

4. Die Müllbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich die Deckel ordentlich<br />

schließen lassen, widrigenfalls die Behälter nicht entleert werden. Außerdem<br />

darf der Müll in den Behältern nur so verdichtet werden, dass er mit<br />

der hydraulischen Schüttvorrichtung ohne Schwierigkeiten entleert werden<br />

kann. Flüssige und heiße Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingebracht werden.<br />

Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Die Ablagerung von Abfällen<br />

neben den Behältern ist untersagt.


§ 5<br />

Abfuhr<br />

1. Die Restmüllbehälter können im Abfuhrbereich alle 14 Tage zur Abfuhr bereitgestellt<br />

werden (siehe Abfuhrplan gem. § 5 Abs. 5). Müllbehälter werden<br />

von den Beauftragten der Müllabfuhr nur dann entleert, wenn sie, mit der entsprechende<br />

Behälteridentifizierung (Mikrochip) zur Abfallverwiegung versehen,<br />

vorschriftsmäßig aufgestellt und zur Abfuhr bereitgestellt sind. Bei<br />

Wohnanlagen sind die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter gesondert zu<br />

kennzeichnen, um zu signalisieren, dass der Behälter entleert werden soll.<br />

2. Die Papierbehälter können im Abfuhrbereich einmal im Monat zur Abfuhr bereitgestellt<br />

werden (siehe Abfuhrplan gem. § 5 Abs. 5).<br />

3. Die Säcke für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle und Sammelbehälter<br />

können wöchentlich zur Abfuhr bereitgestellt werden. Säcke für biologisch<br />

verwertbare Siedlungsabfälle und Sammelbehälter für Säcke mit biologisch<br />

verwertbaren Siedlungsabfällen werden nur dann entsorgt bzw. entleert,<br />

wenn sie vorschriftsmäßig aufgestellt werden und wenn die Säcke den Aufdruck<br />

der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> tragen.<br />

4. Die Müll- bzw. Papierbehälter und –säcke sind am Abfuhrtag ausnahmslos<br />

bis 06.00 Uhr am Straßenrand bereitzustellen.<br />

5. Für die Fraktion „Hinterriß“ gilt insofern eine Sonderregelung, dass während<br />

der Sommermonate die Müllbehälter ebenfalls alle 14 Tage zur Abfuhr bereitgestellt<br />

werden können. In den Wintermonaten (November bis April) erfolgt<br />

die Abfuhr nach Bedarf.<br />

6. Die Abfuhrtage, -zeiten und –routen, an denen der Müll bzw. das Altpapier in<br />

den einzelnen Ortsteilen und Straßen abgeführt wird, regelt ein Abfuhrplan;<br />

dieser ist von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> zu erstellen und rechtzeitig ortsüblich<br />

(<strong>Gemeinde</strong>mitteilung, u. ä.) kundzumachen.<br />

7. Wenn der Abfuhrplan aus triftigen Gründen, wie Feiertage, Gebrechen beim<br />

Müllfahrzeug und dgl. nicht eingehalten werden kann, dann verschiebt sich<br />

der Abfuhrrhythmus in dieser Arbeitswoche ab der Verhinderung um einen<br />

Tag. Es besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz<br />

wenn der Abfuhrplan gem. Abs. 5 nicht eingehalten werden kann.<br />

§ 6<br />

Sperrmüll<br />

1. Als Sperrmüll im Sinne dieser Verordnung gilt jener Siedlungsabfälle, der wegen<br />

seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalles<br />

auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht<br />

werden kann.


2. Der Sperrmüll kann zu den von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> bekanntgegebenen<br />

Öffnungszeiten am Recyclinghof der <strong>Gemeinde</strong> Pill, Gewerbegebiet Pill, abgegeben<br />

werden.<br />

3. Die Verrechnung des Sperrmülls erfolgt an Ort und Stelle gegen Entgelt oder<br />

mittels Wertmarken, die den Grundstückseigentümern, Wohnungseigentümern<br />

bzw. Verfügungsberechtigten von der Markgemeinde <strong>Vomp</strong> zur Verfügung gestellt<br />

werden. Diese Wertmarken sind auf andere Personen übertragbar und<br />

gelten, wenn sie nicht verbraucht werden, auch für ein Folgejahr. Im Müllgrundbetrag<br />

ist der Gegenwert von ¼ Kubikmeter Sperrmüll pro Einwohner lt.<br />

Stichtag 01.01. enthalten.<br />

4. In der Fraktion „Hinterriss“ erfolgt die Sperrmüllsammlung einmal im Jahr. Der<br />

genaue Zeitpunkt wird durch ortsübliche Kundmachung in der Marktgemeinde<br />

verlautbart.<br />

§ 7<br />

Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle<br />

1. Die Wertstoffe Glas, Altpapier, Kartonagen, Metalle, Altholz, Textilien, reines<br />

Styropor und Kunst- und Verbundstoffe sind getrennt zu sammeln und dürfen<br />

nicht in die nach § 3 vorgesehenen Behältnisse eingebracht werden.<br />

2. Von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> wurden regionale Wertstoffsammelstellen (in<br />

den Ortsteilen) eingerichtet, wo die Wertstoffe (ausgenommen Altpapier, Kartonagen,<br />

Kunst- und Verbundstoffe sowie Styropor) eingebracht werden können.<br />

Alle Wertstoffe können am Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde<br />

<strong>Vomp</strong> entsprechend den Öffnungszeiten oder jederzeit in den dort frei aufgestellten<br />

Containern eingebracht werden.<br />

3. Altglas ist in die aufgestellten Glascontainer in den regionalen Wertstoffsammelstellen<br />

einzubringen. Zum Altglas gehören: Einwegflaschen, Marmeladegläser,<br />

Gurkengläser, Konservengläser, Saftflaschen, Kosmetikfläschchen<br />

sowie alle anderen Hohlglasbehälter ohne Restinhalt und gereinigt.<br />

In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />

Porzellan, Keramik und Steingut, Kunststoffe, Metalle (z.B. Bleischleifen, Kapseln,<br />

Drehverschlüsse), Fensterglas, Bleiglas, Spiegelglas, Verbundglas,<br />

Drahtglas, Milchglas, Windschutzscheiben, Autoscheinwerfer, Glühbirnen und<br />

Leuchtstoffröhren, Glasgeschirr (Jenaerglas)<br />

4. Altpapier wird über ein eigenes Sammelsystem der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong><br />

entsorgt. Das Altpapier ist in die für die Altpapiersammlung gekennzeichneten<br />

Tonnen (roter Deckel) einzuwerfen, welche monatlich an dem von der Marktgemeinde<br />

<strong>Vomp</strong> bekanntgegebenen Tag zur Entleerung am Rande der öffentlichen<br />

Straße bereitgestellt werden können.<br />

Zum Altpapier gehören: Zeitungen, Illustrierte, Prospekte, Postwurf, Kataloge,<br />

Bücher, Hefte, Schreibpapier, Fensterkuverts, Telefonbücher, Papiersäcke,<br />

unbeschichtetes und sauberes Papier.


In die Altpapiertonne nicht eingebracht werden dürfen:<br />

Kartonagen und Wellpappe, Tapeten, Kohle- und Durchschreibpapier, Zellophan,<br />

Kunststofffolien, Tiefkühlverpackungen (beschichtet), Milch- und Getränkeverpackungen,<br />

Zigarettenverpackungen (außer es werden Alufolie und<br />

Zellophanhülle entfernt), Schokoladeverpackungen, mit Lack- und Lebensmittelresten<br />

verunreinigtes Papier, verschmutzte Futtermittel- und<br />

Zementsäcke.<br />

5. Kartonagen und Wellpappe sind vom übrigen Altpapier zu trennen und nur<br />

beim Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> in die aufgestellten<br />

Container einzubringen.<br />

In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />

Verbundmaterialien wie Milch- Getränke und Tiefkühlpackungen, Kunststoffe,<br />

Klebestreifen (sind vom Karton zu entfernen)<br />

6. Metallverpackungen, wie leere und saubere Weißblechdosen, Getränke- und<br />

Konservendosen, Foliendeckel von Molkereiprodukten, Alufolien, Metallkapseln<br />

und Metallverschlüsse, spachtelreine bzw. tropffreie Farb- und Lackdosen<br />

sind in die aufgestellten Metallcontainer in den regionalen Wertstoffsammelstellen<br />

einzubringen<br />

In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />

Verbundstoffe, Problemstoffe wie z.B. gefüllte Spraydosen, Gaskartuschen,<br />

Gasflaschen, Feuerlöscher, Lackdosen<br />

7. Alttextilien und Schuhe sind in die dafür vorgesehenen aufgestellten Textil-<br />

bzw. Schuhcontainer in einigen regionalen Wertstoffsammelstellen und beim<br />

Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> einzubringen. Zu den Alttextilien<br />

zählen: Saubere Alttextilien wie Damen-, Herren- und Kinderbekleidung,<br />

Tischwäsche, Bett- und Haushaltswäsche, Unterwäsche, Wolldecken,<br />

Lederwaren wie Gürtel und Taschen.<br />

In die Container nicht eingebracht werden dürfen:<br />

Stark verunreinigte Textilien, Schneidereiabfälle, verölte Fetzen (siehe<br />

Problemstoffsammlung)<br />

8. Reines Styropor kann beim Recycling- bzw. Bauhof der Marktgemeinde<br />

<strong>Vomp</strong> zu den ortsüblich verlautbarten Öffnungszeiten in Haushaltsmengen<br />

abgegeben werden. Verunreinigtes Styropor ist in den Restmüllbehälter einzubringen.<br />

9. Kunststoffverpackungen und Verbundstoffe wie Kunststofffolien, Getränke-,<br />

Kaffee-, Vakuum-, Tiefkühl-, Verbundstoff-, (Milch-), Blister-(Tabletten-)<br />

Verpackungen, ausgespülte Putzmittel- und Kosmetikleergebinde, sind gemäß<br />

Verpackungsverordnung im „Gelben Sack“ getrennt zu sammeln. Die „Gelben<br />

Säcke“ können im <strong>Gemeinde</strong>amt entgeltfrei bezogen werden. Die Abfuhrtage,<br />

-zeiten und –routen, an denen der „Gelbe Sack“ in den einzelnen Ortsteilen<br />

und Straßen abgeführt wird, regelt ein Abfuhrplan; dieser ist von der Marktgemeinde<br />

<strong>Vomp</strong> zu erstellen und rechtzeitig ortsüblich (<strong>Gemeinde</strong>mitteilung,


Jahresbroschüre) kundzumachen. Die „Gelben Säcke“ müssen am jeweiligen<br />

Sammeltag bis spätestens 06.00 Uhr am Straßenrand bereitgestellt werden.<br />

In die „Gelben Säcke“ nicht eingebracht werden darf:<br />

Alles, was nicht zu Verpackungen zu zählen ist, wie z.B. Kinderspielzeug<br />

(Lego, Playmobil etc.), Zahnbürsten, Kleiderbügel, Strumpfhosen<br />

10. Problemstoffe können zweimal jährlich (Termine werden rechtzeitig durch<br />

ortsübliche Kundmachung bekannt gegeben) am Recycling- bzw. Bauhof der<br />

Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> über ein befugtes Unternehmen entsorgt werden.<br />

11. Speisefett und Speisealtöle können über das Sammelsystem „ÖLI“ entsorgt<br />

werden. Dieses Sammelsystem steht neben den privaten Haushalten auch der<br />

Gastronomie zur Verfügung. Der „ÖLI-Kübel“ kann über den Bauhof bezogen<br />

werden und wird, wenn er voll gefüllt ist, im Bau- bzw. Recyclinghof der Marktemeinde,<br />

gegen einen leeren, sauberen „ÖLI-Kübel“ eingetauscht. Die Abgabe<br />

bzw. der Eintausch der „ÖLI-Kübel“ erfolgt zu den von der Marktgemeinde<br />

<strong>Vomp</strong> bekanntgegebenen Zeiten.<br />

12. Elektrogeräte:<br />

Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.) Kleingeräte (Radios, CD- und<br />

DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.) und Bildschirmgeräte (TV- und<br />

Computer-Bildschirme, etc.) sind am Recyclinghof der <strong>Gemeinde</strong> Pill getrennt<br />

in die jeweils hiefür vorgesehenen Container einzubringen.<br />

13. Haushaltsschrott:<br />

dazu gehören: Öfen, Autofelgen, Maschinenteile, Fahrräder, Töpfe, etc. ist am<br />

Recyclinghof der <strong>Gemeinde</strong> Pill getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen<br />

Container einzubringen.<br />

§ 8<br />

Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle<br />

1. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, sofern sie nicht am eigenen<br />

Grundstück kompostiert werden, gesondert zu sammeln und gemäß §§ 3, 4<br />

und 5 dieser Verordnung der Abfuhr zu übergeben.<br />

2. Jene Grundstückseigentümer, die nachweislich (der <strong>Gemeinde</strong> ist darüber<br />

schriftlich Meldung zu erstatten) eine umfassende Kompostierung aller anfallenden<br />

biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle jahreskontinuierlich (Eigenkompostierung)<br />

durchführen, unterliegen nicht der Pflichtabfuhr gem. § 11 des<br />

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes.<br />

3. Wird eine umfassende Kompostierung aller anfallenden biologisch verwertbaren<br />

Siedlungsabfälle eingestellt, muss dies der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong> unverzüglich<br />

schriftlich gemeldet werden. Seitens der Marktgemeinde können nach<br />

Bedarf Kontrollen bezüglich des richtigen Betriebes der Eigenkompostierung<br />

durchgeführt werden.


4. Strauch-, Baum- und Grünschnitt kann zu den von der Marktgemeinde <strong>Vomp</strong><br />

bekanntgegebenen Öffnungszeiten in der Kompostieranlage abgegeben werden.<br />

5. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:<br />

a) organische Abfälle aus dem Gartenbau und aus Grünanlagen wie<br />

Grünschnitt, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Blumen, Obst und Gemüse;<br />

b) organische Abfälle aus Haushalten und Betrieben, wie Reste aus der<br />

Speisenzubereitung, Kaffe- und Teesud samt Filterpapieren, Schnittblumen<br />

und Topfpflanzen, Mist und Streu von Kleintieren, etc.<br />

c) pflanzliche Rückstände land- und forstwirtschaftlicher Produkte<br />

d) Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln<br />

in Berührung steht, oder zur Sammlung und Verwertung<br />

von biologisch verwertbare Siedlungsabfällen geeignet ist, handelt<br />

§ 9<br />

Kontrollorgane<br />

Die Grundstückseigentümer (Wohnungseigentümer, Verfügungsberechtigte) haben<br />

den Organen der Behörde (gegen Ausweisleistung) die zur Erfüllung ihres gesetzlichen<br />

Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie das Betreten ihrer Grundstücke<br />

und der darauf befindlichen Anlagen zu dulden.<br />

§ 10<br />

Strafbestimmungen<br />

Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen diese Müllabfuhrordnung werden gem. § 20<br />

des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008 zuletzt geändert durch LGBl.<br />

Nr. 28/2011, geahndet.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Müllabfuhrordnung tritt mit 01. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig werden alle<br />

früheren Müllabfuhrordnungen außer Kraft gesetzt bzw. aufgehoben.

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