Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene ... - PBeaKK
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Abschnitt 2<br />
Teilweiser Ausschluss<br />
1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung<br />
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen<br />
nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die<br />
Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.<br />
2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen <strong>und</strong><br />
schmerztherapeutischen Bereich<br />
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung<br />
(Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des<br />
Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung<br />
(therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Gr<strong>und</strong>lage des Beschlusses der<br />
B<strong>und</strong>esärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800<br />
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben<br />
sind keine Zuschläge beihilfefähig.<br />
3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)<br />
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung,<br />
Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen,<br />
Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptons-störungen<br />
des Innenohres verb<strong>und</strong>en sind.<br />
4. Klimakammerbehandlungen<br />
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden<br />
nicht zum Erfolg geführt haben <strong>und</strong> die Festsetzungsstelle auf Gr<strong>und</strong> des Gutachtens<br />
von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung<br />
zugestimmt hat.<br />
5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur<br />
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit<br />
hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.<br />
6. Magnetfeldtherapie<br />
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen,<br />
bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose <strong>und</strong> verzögerter<br />
Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten<br />
chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.<br />
7. Ozontherapie<br />
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle<br />
Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die<br />
Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.<br />
<strong>PBeaKK</strong> I November 2012 Seite 5 von 6