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Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene ... - PBeaKK

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Abschnitt 2<br />

Teilweiser Ausschluss<br />

1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen<br />

nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die<br />

Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.<br />

2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen <strong>und</strong><br />

schmerztherapeutischen Bereich<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung<br />

(Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des<br />

Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung<br />

(therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Gr<strong>und</strong>lage des Beschlusses der<br />

B<strong>und</strong>esärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800<br />

des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben<br />

sind keine Zuschläge beihilfefähig.<br />

3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung,<br />

Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen,<br />

Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptons-störungen<br />

des Innenohres verb<strong>und</strong>en sind.<br />

4. Klimakammerbehandlungen<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden<br />

nicht zum Erfolg geführt haben <strong>und</strong> die Festsetzungsstelle auf Gr<strong>und</strong> des Gutachtens<br />

von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung<br />

zugestimmt hat.<br />

5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit<br />

hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.<br />

6. Magnetfeldtherapie<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen,<br />

bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose <strong>und</strong> verzögerter<br />

Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten<br />

chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.<br />

7. Ozontherapie<br />

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle<br />

Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die<br />

Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.<br />

<strong>PBeaKK</strong> I November 2012 Seite 5 von 6

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