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Kanzlei mit besonderer Kompetenz im Miet- und Strafrecht ...

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also nichts, das Opfer muss einen ersten<br />

Schritt allein gehen. Dies fällt meist<br />

nicht leicht <strong>und</strong> geschieht oft erst, wenn<br />

die Situation unerträglich wird.<br />

Ist der Antrag gestellt, kann es sehr<br />

schnell gehen. Das Opfer muss eine eidesstattliche<br />

Versicherung abgeben, in<br />

der die behaupteten Verletzungen versichert<br />

werden - dann entscheidet das Gericht<br />

unverzüglich, oft noch am selben<br />

Tag. Ausschlaggebend ist die Eilbedürftigkeit:<br />

je gravierender oder gefährlicher<br />

die Rechtsverletzung, desto drastischer<br />

<strong>und</strong> schneller die Reaktion des Gerichts.<br />

In ganz besonders dringenden Fällen<br />

kann neben dem Antrag nach dem Gewaltsschutzgesetz<br />

auch noch eine einst-<br />

AusgAbe Nr. 15 - sommer 2011 /9. JAhrgANg<br />

weilige Verfügung beantragt werden.<br />

Sind die Darlegungen des Opfers<br />

glaubhaft, erlässt das Gericht einen Beschluss,<br />

in dem gegen den Täter verschiedene<br />

Maßnahmen - auch nebeneinander<br />

- angeordnet werden, zum Beispiel:<br />

- der Täter muss dem Opfer die gemeinsame<br />

Wohnung überlassen, egal<br />

wer von beiden <strong>Miet</strong>er oder Eigentümer<br />

ist.<br />

- dem Täter wird das Betreten der<br />

Wohnung verboten.<br />

- dem Täter wird verboten, dem Opfer<br />

nicht näher als zum Beispiel 100 m zu<br />

kommen.<br />

- der Täter das Plätze, die das Opfer regelmäßig<br />

aufsuchen muss (Verein, Kin-<br />

besonderes<br />

Ausschlaggebend ist<br />

die Eilbedürftigkeit: je<br />

gravierender oder gefährlicher<br />

die Rechtsverletzung,<br />

desto drastischer<br />

<strong>und</strong> schneller die Reaktion<br />

des Gerichts.<br />

F o r u m W e s e r t o r 57

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