Kanzlei mit besonderer Kompetenz im Miet- und Strafrecht ...
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also nichts, das Opfer muss einen ersten<br />
Schritt allein gehen. Dies fällt meist<br />
nicht leicht <strong>und</strong> geschieht oft erst, wenn<br />
die Situation unerträglich wird.<br />
Ist der Antrag gestellt, kann es sehr<br />
schnell gehen. Das Opfer muss eine eidesstattliche<br />
Versicherung abgeben, in<br />
der die behaupteten Verletzungen versichert<br />
werden - dann entscheidet das Gericht<br />
unverzüglich, oft noch am selben<br />
Tag. Ausschlaggebend ist die Eilbedürftigkeit:<br />
je gravierender oder gefährlicher<br />
die Rechtsverletzung, desto drastischer<br />
<strong>und</strong> schneller die Reaktion des Gerichts.<br />
In ganz besonders dringenden Fällen<br />
kann neben dem Antrag nach dem Gewaltsschutzgesetz<br />
auch noch eine einst-<br />
AusgAbe Nr. 15 - sommer 2011 /9. JAhrgANg<br />
weilige Verfügung beantragt werden.<br />
Sind die Darlegungen des Opfers<br />
glaubhaft, erlässt das Gericht einen Beschluss,<br />
in dem gegen den Täter verschiedene<br />
Maßnahmen - auch nebeneinander<br />
- angeordnet werden, zum Beispiel:<br />
- der Täter muss dem Opfer die gemeinsame<br />
Wohnung überlassen, egal<br />
wer von beiden <strong>Miet</strong>er oder Eigentümer<br />
ist.<br />
- dem Täter wird das Betreten der<br />
Wohnung verboten.<br />
- dem Täter wird verboten, dem Opfer<br />
nicht näher als zum Beispiel 100 m zu<br />
kommen.<br />
- der Täter das Plätze, die das Opfer regelmäßig<br />
aufsuchen muss (Verein, Kin-<br />
besonderes<br />
Ausschlaggebend ist<br />
die Eilbedürftigkeit: je<br />
gravierender oder gefährlicher<br />
die Rechtsverletzung,<br />
desto drastischer<br />
<strong>und</strong> schneller die Reaktion<br />
des Gerichts.<br />
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