100629-03_RS-03-Leitfaden-Stichprobenkontrollen.pdf
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Sonderrkommi issi ion Mi indesttl lohn<br />
Der Senator für Wirtschaft und Häfen,<br />
Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen<br />
Geschäftsführung:<br />
Frau Blaseio, Tel.: 0421/361-2236<br />
Herr Slopinski, Tel.: 0421/361-15028<br />
Geschäftsstelle:<br />
Frau Roth, Tel.: 0421/361-8834<br />
Frau Böttjer, Tel.: 0421/361-8550<br />
Email: sokom@wuh.bremen.de<br />
1<br />
Empfehlungen für die Überprüfung von Lohnzahlungen<br />
22.6.2010<br />
im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes<br />
Mit diesem <strong>Leitfaden</strong> gibt die Sonderkommission Mindestlohn Empfehlungen für die<br />
Verfahrensweise bei der Durchführung der von der Sonderkommission veranlassten<br />
Überprüfungen von Lohnzahlungen durch bremische öffentliche Auftraggeber. Mangels<br />
hinreichender Erfahrungen bei der Durchführung solcher Überprüfungen soll<br />
zunächst mit dieser Empfehlung gearbeitet werden, bevor ein verbindlicher Senatsbeschluss<br />
gemäß § 16 Abs. 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes herbeigeführt<br />
wird. Die öffentlichen Auftraggeber sind dazu aufgerufen, der Sonderkommission<br />
Verbesserungsvorschläge für diese Empfehlungen zu übermitteln und insbesondere<br />
auf bislang nicht genannte Probleme bei der Durchführung hinzuweisen.<br />
Die Auswahl der <strong>Stichprobenkontrollen</strong> erfolgt durch die Sonderkommission auf der<br />
Basis der Daten über vergebene öffentliche Aufträge im Land Bremen, die der Sonderkommission<br />
durch die Vergabemeldungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BremTtVG<br />
zugänglich gemacht werden. Da eine Erfassung der Vergaben über den Vergabemanager<br />
zurzeit noch nicht möglich ist, muss der Erfassungsbogen zunächst manuell<br />
ausgefüllt und per Email an die Sonderkommission versandt werden. Um während<br />
dieser Übergangszeit den mit einer einzelnen Meldung verbundenen Zeitaufwand zu<br />
minimieren, werden mit dem Erfassungsbogen nur wenige Kerninformationen abgefordert.<br />
Sobald eine Meldung über den Vergabemanager möglich ist, wird der Erfassungsbogen<br />
für die auch dann noch mögliche manuelle Meldung noch einmal verändert<br />
werden.
2<br />
Die Sonderkommission wird die Auswahl der Kontrollen objektiv sowie personen- und<br />
unternehmensneutral vornehmen und Schwerpunkte setzen, die sich an den bisherigen<br />
Erfahrungen mit bestimmten Dienstleistungen oder Bauleistungen orientieren.<br />
Da beispielsweise im Baugewerbe eher Gewerke des Hochbaus von Mindestlohnverstößen<br />
betroffen sein können, soll die Mehrzahl der Überprüfungen im Baubereich<br />
auf Hochbauvorhaben entfallen. Im jeweiligen Einzelfall kann entweder die Überprüfung<br />
einer kompletten Baustelle oder auch nur einzelner Gewerke einer Baustelle<br />
von der Sonderkommission festgelegt werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen werden<br />
sich die Stichproben im Bereich von Tätigkeiten verdichten, bei denen sich ein<br />
ausgeprägter Niedriglohnsektor entwickelt hat.<br />
Die Festlegung von Stichproben durch die Sonderkommission entbindet die bremischen<br />
öffentlichen Auftraggeber nicht davon, weiterhin anlassbezogene Überprüfungen<br />
durchzuführen, bzw. selbst Stichproben festzulegen.<br />
A) Vorbereitung der Überprüfungen<br />
1) Sichtung der vorhandenen Unterlagen<br />
Der von der Sonderkommission zur Veranlassung einer Überprüfung aufgeforderte<br />
öffentliche Auftraggeber sollte vor der Durchführung der Überprüfung Folgendes vorbereiten:<br />
- Verifizierung, dass in Bezug auf die zu kontrollierende Leistung eine Mindestlohnerklärung<br />
tatsächlich Gegenstand des Vertrages mit dem Auftragnehmer<br />
geworden ist. Dies geschieht für gewöhnlich durch das Beifügen des Formulars<br />
„EVM Erg Ang Tarif-HB 251“ bzw. „… 251EG“;<br />
- Klärung, welche Unternehmen mit der zu kontrollierenden Leistung befasst<br />
sind, insbesondere ob es sich hier um den Auftragnehmer selbst oder um einen<br />
Nachunternehmer handelt;<br />
- Durchsicht aller Listen/Daten, aus denen die Anzahl und die Namen der für die<br />
zu prüfende Leistung eingesetzten Arbeitnehmer am Leistungsort hervorgehen;<br />
- Durchsicht des Angebots hinsichtlich des von dem Auftragnehmer veranschlagten<br />
Lohns;<br />
- Überprüfung des Maßstabes für den Mindestlohn. Dieser<br />
o richtet sich nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, sofern die<br />
zu überprüfende Leistung in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes<br />
fällt. (sh. hierzu Link bei der Senatorin für Arbeit,<br />
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales:<br />
http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Liste%20Mindestl<br />
%F6hne%20Stand%2018.<strong>pdf</strong>
3<br />
o beträgt 7,50 EUR in allen übrigen Brachen. Dies gilt allerdings dann<br />
nicht, wenn der öffentliche Auftrag von grenzüberschreitender Bedeutung<br />
war, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn der Auftrag in einem<br />
EU-weiten Verfahren vergeben wurde.<br />
Fällt die zu überprüfende Leistung nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes<br />
und ist sie in einem EU-weiten Verfahren vergeben<br />
worden, entfällt eine Überprüfung. Der Sonderkommission ist eine<br />
Fehlanzeige mitzuteilen.<br />
2) Beauftragung Dritter mit der Überprüfung<br />
Soweit der öffentliche Auftraggeber die Überprüfung nicht selbst durchführen möchte,<br />
besteht die Möglichkeit, fachlich qualifizierte Dritte (z. B. externe Planungsbüros,<br />
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, verwaltungsinterne Dienstleister) mit der Durchführung<br />
der Überprüfung zu beauftragen. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die<br />
Durchführung der Überprüfung durch Dritte in Fällen bewährt, in denen die Gefahr<br />
besteht, dass die seitens des Auftraggebers verantwortlichen Personen in einen Interessenkonflikt<br />
geraten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die für eine gründliche<br />
Überprüfung zuständigen Personen zugleich für eine mangelfreie und zügige Umsetzung<br />
des Auftragsgegenstandes zuständig und/oder auf ein besonderes Vertrauensverhältnis<br />
mit den ausführenden Unternehmen angewiesen sind.<br />
Sofern die Kontrollaufgabe einem Dritten übertragen wird, sollten diesem die oben<br />
beschriebenen Unterlagen/Informationen zur Verfügung gestellt und ihm ein Ansprechpartner<br />
des öffentlichen Auftraggebers zur Seite gestellt werden.<br />
3) Terminfestlegung für die Überprüfung<br />
Der Überprüfungstermin sollte nur den notwendig zu beteiligenden Personen bekannt<br />
gegeben werden, um das „Überraschungsmoment“ der unangekündigten Kontrolle<br />
zu stärken. Die Stichprobenkontrolle sollte nicht später als 5 Tage nach der Aufforderung<br />
der Sonderkommission an den öffentlichen Auftraggeber durchgeführt<br />
werden. Die Unterrichtung der notwendig zu beteiligenden Personen sowie eine<br />
mögliche Beauftragung Dritter soll in diesem Zeitraum erfolgen.<br />
Sofern sich bei der Vorbereitung der Kontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass der Gegenstand<br />
der Kontrolle auch für die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ des Zolls von<br />
Interesse sein könnte, müssen der Sonderkommission diese Anhaltspunkte vor<br />
Durchführung der Kontrolle mitgeteilt werden. Die Sonderkommission wird in diesen<br />
Fällen Kontakt zu den Zollbehörden aufnehmen und über die Kontrolle sowie ihren<br />
Zeitpunkt erneut entscheiden.
B) Durchführung der Überprüfungen<br />
4<br />
Bei der Überprüfung am Ort der Leistungserbringung sollte Folgendes beachtet werden:<br />
- Die Überprüfung sollte nicht offen angekündigt sein, um das „Überraschungsmoment“<br />
nutzen zu können;<br />
- Die Überprüfung sollte durch mindestens zwei Personen durchgeführt werden,<br />
um für getroffene Aussagen gegebenenfalls einen Zeugen an der Seite zu haben<br />
und um später umfassender dokumentieren zu können;<br />
- Gegenstand der Überprüfung ist eine Befragung der Arbeitnehmer zu ihrer<br />
Person und Entlohnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem je Arbeitsstunde<br />
zu zahlenden Entgelt und den Überstundensansätzen;<br />
- Die befragten Arbeitnehmer sollten gebeten werden, den kontrollierenden Personen<br />
direkten Einblick in die Lohnunterlagen zu gewähren;<br />
- Parallel dazu sind die relevanten Lohnunterlagen bei einem verantwortlichen<br />
Ansprechpartner des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers einzufordern;<br />
- Sind die Lohnunterlagen am Ort der Leistungserbringung nicht verfügbar (Regelfall),<br />
so geschieht die Einsichtnahme durch einen unverzüglichen Besuch<br />
bei der der Geschäftsniederlassung. Ist dies nicht möglich, wird die Geschäftsführung<br />
des Unternehmens um unverzügliche Zusendung der Lohnunterlagen<br />
für die mit der Leistungserbringung beauftragten Arbeitnehmer im dem zugehörigen<br />
Zeitraum gebeten, in dem diese Arbeitnehmer zur Erbringung der<br />
Leistung eingesetzt waren. Es empfiehlt sich, bei der Einsichtnahme vor Ort<br />
bzw. bei der Anforderung der Unterlagen auf Ziffer 2 des Formulars „EVM Erg<br />
Ang Tarif-HB 251“ bzw. „… 251EG“ hinzuweisen. Für Nachunternehmen gilt<br />
die Ziffer 3 in Verbindung mit der Nachunternehmererklärung.<br />
Exkurs: Verweigerung der Datenweitergabe durch die Unternehmen<br />
Weigert sich ein Unternehmen, die entsprechenden Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer<br />
an den Auftraggeber heraus zu geben, ist wie folgt zu verfahren:<br />
Weder die in § 16 Abs. 1 des bremischen Landesvergabegesetzes festgelegte Verpflichtung<br />
des öffentlichen Auftraggebers, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung<br />
über zu zahlende Mindestlöhne zu überprüfen noch sonstige Rechtsvorschriften<br />
gewähren dem öffentlichen Auftraggeber, bzw. dem von ihm beauftragten Dritten<br />
hoheitliche (polizeiliche) Befugnisse, um die Beantwortung von Fragen, bzw. die<br />
Herausgabe der Unterlagen zu erzwingen.
5<br />
Den Auftragnehmer trifft jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner<br />
Lohnzahlungen, welche er durch das Unterzeichnen seines Angebotes mit dem<br />
Auftraggeber vereinbart hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Auftraggeber<br />
den Verdingungsunterlagen geschieht das Formulars „EVM Erg Ang Tarif-HB 251“<br />
bzw. „… 251EG“ (vgl. dort Ziffer 2) beigefügt hat. Die Rechte des Auftraggebers gegenüber<br />
dem Nachunternehmer ergeben sich aus Ziffer 3 Satz 3 dieses Formblattes,<br />
sofern der Auftragnehmer ordnungsgemäß eine Vereinbarung nach Formular „EVM<br />
Erg Ang Tarif NU HB 251.1“ bzw. „… 251.1EG“ abgeschlossen hat.<br />
Die Verpflichtungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer sind mit den datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen vereinbar. Der öffentliche Auftraggeber darf, wie<br />
oben dargelegt, die Angaben anfordern und verwendet diese ausschließlich im Rahmen<br />
seiner Tätigkeit seiner Kontrollverpflichtung bei der Abwicklung öffentlicher Aufträge.<br />
C) Vorläufiger Bericht (sh. Anlage)<br />
Unmittelbar nach der Kontrolle sollte der öffentliche Auftraggeber, bzw. sein Beauftragter<br />
die wesentlichen Erkenntnisse der Kontrolle schriftlich festhalten:<br />
- Sortierung der Dokumentation nach den geprüften Firmen, ggf. jeweils mit eigenen<br />
Kategorien für eingesetzte Nachunternehmer;<br />
- Aufzeichnung der Befragung der Arbeitnehmer;<br />
- Darstellung des weiteren Vorgehens, z. B. mit folgenden Unterkategorien<br />
o Besteht ein Verdacht auf Unterschreitung des vereinbarten Mindestlohnes<br />
nach dem ersten Eindruck?<br />
o Sind noch Unterlagen der kontrollierten Unternehmen zu sichten?<br />
o Sofern sich der Mindestlohn aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag<br />
aus dem Anwendungsbereich des Arbeitsnehmerentsendegesetzes<br />
ergibt, bedarf es hier noch der Aufklärung tarifvertraglicher Sachverhalten<br />
über die Tarifauskunftsstelle beim Arbeitsressort oder über<br />
Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft?<br />
o Ist im Übrigen noch eine Prüfung rechtlicher/tatsächlicher Sachverhalte<br />
erforderlich?<br />
o Sind weitere Gespräche mit dem Unternehmen, welches die zu prüfende<br />
Leistung ausführt, erforderlich? Sofern dies ein Nachunternehmer<br />
ist, sind Gespräche mit dem Auftragnehmer erforderlich?<br />
o Sonstige Erkenntnisse der Kontrolle (z. B. Verdacht auf Straftaten,<br />
Ordnungswidrigkeiten, besondere Auffälligkeiten)<br />
Der vorläufige Bericht ist der Geschäftsstelle der Sonderkommission per Email<br />
zuzusenden. (Mailanschrift s. im Kopfbogen dieses Dokuments)<br />
Betrachtet der öffentliche Auftraggeber seine Überprüfung als abgeschlossen, ist<br />
dies ausdrücklich im vorläufigen Bericht zu erwähnen.
D) Weiteres Verfahren<br />
6<br />
Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen die vereinbarten Mindestlöhne oder<br />
verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so wird<br />
der gemäß Abschnitt C) gefertigte vorläufige Bericht bis zur endgültigen Klärung des<br />
Sachverhaltes fortgeschrieben. Die Sonderkommission steht in diesen Fällen für eine<br />
ausführliche Beratung zur Verfügung.<br />
Verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so sind<br />
ihm die konkreten Konsequenzen schriftlich anzudrohen und eine angemessene Frist<br />
für die Nachlieferung der geforderten Auskünfte/Unterlagen einzuräumen. Der öffentliche<br />
Auftraggeber ist bereits an dieser Stelle gehalten, konkrete Sanktionen gemäß<br />
§ 16 des Tariftreue- und Vergabegesetzes bzw. der Ziffern 5. bis 8. gemäß Formular<br />
„EVM Erg Ang Tarif NU HB 251.1“ bzw. „… 251.1EG“ auszuwählen und anzudrohen.<br />
Die im Rahmen der Überprüfung entgegengenommenen Unterlagen sind gesondert<br />
und vor allgemeinem Zugriff geschützt beim öffentlichen Auftraggeber aufzubewahren.<br />
Insbesondere gilt dies für Kopien oder Originale der Lohnunterlagen.<br />
E) Sanktionierung<br />
Ist einem Unternehmen ein Verstoß gegen Mindestlohnvereinbarungen nachzuweisen<br />
oder kommt ein Unternehmen seinen Kooperationspflichten endgültig nicht nach,<br />
so können vertragliche Sanktionen ausgesprochen werden. Die Sonderkommission<br />
Mindestlohn spricht hierzu eine Empfehlung aus, die endgültige Entscheidung über<br />
die Sanktion verbleibt aber beim öffentlichen Auftraggeber (§ 16 Abs. 4 Satz 3 des<br />
Tariftreue- und Vergabegesetzes). Sofern der Auftrag nicht gekündigt wird, sollte das<br />
betroffene Unternehmen außer einer möglichen Sanktion die ausdrückliche Aufforderung<br />
erhalte, Mindestlohnverstöße unverzüglich zu unterlassen.<br />
F) Abschluss des Prüfverfahrens<br />
Nach Ende des Prüfverfahrens ist dessen Abschluss in einem endgültigen Bericht zu<br />
dokumentieren. Sofern Sanktionen ausgesprochen worden sind, sind sie Teil dieses<br />
endgültigen Berichts.<br />
Der endgültige Bericht ist der Geschäftsstelle der Sonderkommission per<br />
Email zuzusenden. (Mailanschrift s. im Kopfbogen dieses Dokuments)<br />
Nach endgültigem Abschluss der Stichprobenkontrolle sind die Unterlagen zurückzugeben<br />
oder, falls die Unterlagen zum Verbleib ausgehändigt wurden, zu vernichten.
7<br />
Vom Beginn einer Kontrolle bis zur Erstellung des endgültigen Berichts steht<br />
die Geschäftsstelle, bzw. die Geschäftsführung der Sonderkommission den<br />
öffentlichen Auftraggebern gern für Rückfragen und Informationen zur Verfügung.<br />
Dies gilt für <strong>Stichprobenkontrollen</strong> ebenso wie für anlassbezogene Kontrollen.<br />
Blaseio<br />
Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn<br />
Anhang<br />
Muster eines vorläufigen Berichts