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100629-03_RS-03-Leitfaden-Stichprobenkontrollen.pdf

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Sonderrkommi issi ion Mi indesttl lohn<br />

Der Senator für Wirtschaft und Häfen,<br />

Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen<br />

Geschäftsführung:<br />

Frau Blaseio, Tel.: 0421/361-2236<br />

Herr Slopinski, Tel.: 0421/361-15028<br />

Geschäftsstelle:<br />

Frau Roth, Tel.: 0421/361-8834<br />

Frau Böttjer, Tel.: 0421/361-8550<br />

Email: sokom@wuh.bremen.de<br />

1<br />

Empfehlungen für die Überprüfung von Lohnzahlungen<br />

22.6.2010<br />

im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes<br />

Mit diesem <strong>Leitfaden</strong> gibt die Sonderkommission Mindestlohn Empfehlungen für die<br />

Verfahrensweise bei der Durchführung der von der Sonderkommission veranlassten<br />

Überprüfungen von Lohnzahlungen durch bremische öffentliche Auftraggeber. Mangels<br />

hinreichender Erfahrungen bei der Durchführung solcher Überprüfungen soll<br />

zunächst mit dieser Empfehlung gearbeitet werden, bevor ein verbindlicher Senatsbeschluss<br />

gemäß § 16 Abs. 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes herbeigeführt<br />

wird. Die öffentlichen Auftraggeber sind dazu aufgerufen, der Sonderkommission<br />

Verbesserungsvorschläge für diese Empfehlungen zu übermitteln und insbesondere<br />

auf bislang nicht genannte Probleme bei der Durchführung hinzuweisen.<br />

Die Auswahl der <strong>Stichprobenkontrollen</strong> erfolgt durch die Sonderkommission auf der<br />

Basis der Daten über vergebene öffentliche Aufträge im Land Bremen, die der Sonderkommission<br />

durch die Vergabemeldungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BremTtVG<br />

zugänglich gemacht werden. Da eine Erfassung der Vergaben über den Vergabemanager<br />

zurzeit noch nicht möglich ist, muss der Erfassungsbogen zunächst manuell<br />

ausgefüllt und per Email an die Sonderkommission versandt werden. Um während<br />

dieser Übergangszeit den mit einer einzelnen Meldung verbundenen Zeitaufwand zu<br />

minimieren, werden mit dem Erfassungsbogen nur wenige Kerninformationen abgefordert.<br />

Sobald eine Meldung über den Vergabemanager möglich ist, wird der Erfassungsbogen<br />

für die auch dann noch mögliche manuelle Meldung noch einmal verändert<br />

werden.


2<br />

Die Sonderkommission wird die Auswahl der Kontrollen objektiv sowie personen- und<br />

unternehmensneutral vornehmen und Schwerpunkte setzen, die sich an den bisherigen<br />

Erfahrungen mit bestimmten Dienstleistungen oder Bauleistungen orientieren.<br />

Da beispielsweise im Baugewerbe eher Gewerke des Hochbaus von Mindestlohnverstößen<br />

betroffen sein können, soll die Mehrzahl der Überprüfungen im Baubereich<br />

auf Hochbauvorhaben entfallen. Im jeweiligen Einzelfall kann entweder die Überprüfung<br />

einer kompletten Baustelle oder auch nur einzelner Gewerke einer Baustelle<br />

von der Sonderkommission festgelegt werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen werden<br />

sich die Stichproben im Bereich von Tätigkeiten verdichten, bei denen sich ein<br />

ausgeprägter Niedriglohnsektor entwickelt hat.<br />

Die Festlegung von Stichproben durch die Sonderkommission entbindet die bremischen<br />

öffentlichen Auftraggeber nicht davon, weiterhin anlassbezogene Überprüfungen<br />

durchzuführen, bzw. selbst Stichproben festzulegen.<br />

A) Vorbereitung der Überprüfungen<br />

1) Sichtung der vorhandenen Unterlagen<br />

Der von der Sonderkommission zur Veranlassung einer Überprüfung aufgeforderte<br />

öffentliche Auftraggeber sollte vor der Durchführung der Überprüfung Folgendes vorbereiten:<br />

- Verifizierung, dass in Bezug auf die zu kontrollierende Leistung eine Mindestlohnerklärung<br />

tatsächlich Gegenstand des Vertrages mit dem Auftragnehmer<br />

geworden ist. Dies geschieht für gewöhnlich durch das Beifügen des Formulars<br />

„EVM Erg Ang Tarif-HB 251“ bzw. „… 251EG“;<br />

- Klärung, welche Unternehmen mit der zu kontrollierenden Leistung befasst<br />

sind, insbesondere ob es sich hier um den Auftragnehmer selbst oder um einen<br />

Nachunternehmer handelt;<br />

- Durchsicht aller Listen/Daten, aus denen die Anzahl und die Namen der für die<br />

zu prüfende Leistung eingesetzten Arbeitnehmer am Leistungsort hervorgehen;<br />

- Durchsicht des Angebots hinsichtlich des von dem Auftragnehmer veranschlagten<br />

Lohns;<br />

- Überprüfung des Maßstabes für den Mindestlohn. Dieser<br />

o richtet sich nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, sofern die<br />

zu überprüfende Leistung in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes<br />

fällt. (sh. hierzu Link bei der Senatorin für Arbeit,<br />

Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales:<br />

http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Liste%20Mindestl<br />

%F6hne%20Stand%2018.<strong>pdf</strong>


3<br />

o beträgt 7,50 EUR in allen übrigen Brachen. Dies gilt allerdings dann<br />

nicht, wenn der öffentliche Auftrag von grenzüberschreitender Bedeutung<br />

war, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn der Auftrag in einem<br />

EU-weiten Verfahren vergeben wurde.<br />

Fällt die zu überprüfende Leistung nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes<br />

und ist sie in einem EU-weiten Verfahren vergeben<br />

worden, entfällt eine Überprüfung. Der Sonderkommission ist eine<br />

Fehlanzeige mitzuteilen.<br />

2) Beauftragung Dritter mit der Überprüfung<br />

Soweit der öffentliche Auftraggeber die Überprüfung nicht selbst durchführen möchte,<br />

besteht die Möglichkeit, fachlich qualifizierte Dritte (z. B. externe Planungsbüros,<br />

Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, verwaltungsinterne Dienstleister) mit der Durchführung<br />

der Überprüfung zu beauftragen. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die<br />

Durchführung der Überprüfung durch Dritte in Fällen bewährt, in denen die Gefahr<br />

besteht, dass die seitens des Auftraggebers verantwortlichen Personen in einen Interessenkonflikt<br />

geraten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die für eine gründliche<br />

Überprüfung zuständigen Personen zugleich für eine mangelfreie und zügige Umsetzung<br />

des Auftragsgegenstandes zuständig und/oder auf ein besonderes Vertrauensverhältnis<br />

mit den ausführenden Unternehmen angewiesen sind.<br />

Sofern die Kontrollaufgabe einem Dritten übertragen wird, sollten diesem die oben<br />

beschriebenen Unterlagen/Informationen zur Verfügung gestellt und ihm ein Ansprechpartner<br />

des öffentlichen Auftraggebers zur Seite gestellt werden.<br />

3) Terminfestlegung für die Überprüfung<br />

Der Überprüfungstermin sollte nur den notwendig zu beteiligenden Personen bekannt<br />

gegeben werden, um das „Überraschungsmoment“ der unangekündigten Kontrolle<br />

zu stärken. Die Stichprobenkontrolle sollte nicht später als 5 Tage nach der Aufforderung<br />

der Sonderkommission an den öffentlichen Auftraggeber durchgeführt<br />

werden. Die Unterrichtung der notwendig zu beteiligenden Personen sowie eine<br />

mögliche Beauftragung Dritter soll in diesem Zeitraum erfolgen.<br />

Sofern sich bei der Vorbereitung der Kontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass der Gegenstand<br />

der Kontrolle auch für die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ des Zolls von<br />

Interesse sein könnte, müssen der Sonderkommission diese Anhaltspunkte vor<br />

Durchführung der Kontrolle mitgeteilt werden. Die Sonderkommission wird in diesen<br />

Fällen Kontakt zu den Zollbehörden aufnehmen und über die Kontrolle sowie ihren<br />

Zeitpunkt erneut entscheiden.


B) Durchführung der Überprüfungen<br />

4<br />

Bei der Überprüfung am Ort der Leistungserbringung sollte Folgendes beachtet werden:<br />

- Die Überprüfung sollte nicht offen angekündigt sein, um das „Überraschungsmoment“<br />

nutzen zu können;<br />

- Die Überprüfung sollte durch mindestens zwei Personen durchgeführt werden,<br />

um für getroffene Aussagen gegebenenfalls einen Zeugen an der Seite zu haben<br />

und um später umfassender dokumentieren zu können;<br />

- Gegenstand der Überprüfung ist eine Befragung der Arbeitnehmer zu ihrer<br />

Person und Entlohnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem je Arbeitsstunde<br />

zu zahlenden Entgelt und den Überstundensansätzen;<br />

- Die befragten Arbeitnehmer sollten gebeten werden, den kontrollierenden Personen<br />

direkten Einblick in die Lohnunterlagen zu gewähren;<br />

- Parallel dazu sind die relevanten Lohnunterlagen bei einem verantwortlichen<br />

Ansprechpartner des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers einzufordern;<br />

- Sind die Lohnunterlagen am Ort der Leistungserbringung nicht verfügbar (Regelfall),<br />

so geschieht die Einsichtnahme durch einen unverzüglichen Besuch<br />

bei der der Geschäftsniederlassung. Ist dies nicht möglich, wird die Geschäftsführung<br />

des Unternehmens um unverzügliche Zusendung der Lohnunterlagen<br />

für die mit der Leistungserbringung beauftragten Arbeitnehmer im dem zugehörigen<br />

Zeitraum gebeten, in dem diese Arbeitnehmer zur Erbringung der<br />

Leistung eingesetzt waren. Es empfiehlt sich, bei der Einsichtnahme vor Ort<br />

bzw. bei der Anforderung der Unterlagen auf Ziffer 2 des Formulars „EVM Erg<br />

Ang Tarif-HB 251“ bzw. „… 251EG“ hinzuweisen. Für Nachunternehmen gilt<br />

die Ziffer 3 in Verbindung mit der Nachunternehmererklärung.<br />

Exkurs: Verweigerung der Datenweitergabe durch die Unternehmen<br />

Weigert sich ein Unternehmen, die entsprechenden Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer<br />

an den Auftraggeber heraus zu geben, ist wie folgt zu verfahren:<br />

Weder die in § 16 Abs. 1 des bremischen Landesvergabegesetzes festgelegte Verpflichtung<br />

des öffentlichen Auftraggebers, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung<br />

über zu zahlende Mindestlöhne zu überprüfen noch sonstige Rechtsvorschriften<br />

gewähren dem öffentlichen Auftraggeber, bzw. dem von ihm beauftragten Dritten<br />

hoheitliche (polizeiliche) Befugnisse, um die Beantwortung von Fragen, bzw. die<br />

Herausgabe der Unterlagen zu erzwingen.


5<br />

Den Auftragnehmer trifft jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner<br />

Lohnzahlungen, welche er durch das Unterzeichnen seines Angebotes mit dem<br />

Auftraggeber vereinbart hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Auftraggeber<br />

den Verdingungsunterlagen geschieht das Formulars „EVM Erg Ang Tarif-HB 251“<br />

bzw. „… 251EG“ (vgl. dort Ziffer 2) beigefügt hat. Die Rechte des Auftraggebers gegenüber<br />

dem Nachunternehmer ergeben sich aus Ziffer 3 Satz 3 dieses Formblattes,<br />

sofern der Auftragnehmer ordnungsgemäß eine Vereinbarung nach Formular „EVM<br />

Erg Ang Tarif NU HB 251.1“ bzw. „… 251.1EG“ abgeschlossen hat.<br />

Die Verpflichtungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer sind mit den datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen vereinbar. Der öffentliche Auftraggeber darf, wie<br />

oben dargelegt, die Angaben anfordern und verwendet diese ausschließlich im Rahmen<br />

seiner Tätigkeit seiner Kontrollverpflichtung bei der Abwicklung öffentlicher Aufträge.<br />

C) Vorläufiger Bericht (sh. Anlage)<br />

Unmittelbar nach der Kontrolle sollte der öffentliche Auftraggeber, bzw. sein Beauftragter<br />

die wesentlichen Erkenntnisse der Kontrolle schriftlich festhalten:<br />

- Sortierung der Dokumentation nach den geprüften Firmen, ggf. jeweils mit eigenen<br />

Kategorien für eingesetzte Nachunternehmer;<br />

- Aufzeichnung der Befragung der Arbeitnehmer;<br />

- Darstellung des weiteren Vorgehens, z. B. mit folgenden Unterkategorien<br />

o Besteht ein Verdacht auf Unterschreitung des vereinbarten Mindestlohnes<br />

nach dem ersten Eindruck?<br />

o Sind noch Unterlagen der kontrollierten Unternehmen zu sichten?<br />

o Sofern sich der Mindestlohn aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag<br />

aus dem Anwendungsbereich des Arbeitsnehmerentsendegesetzes<br />

ergibt, bedarf es hier noch der Aufklärung tarifvertraglicher Sachverhalten<br />

über die Tarifauskunftsstelle beim Arbeitsressort oder über<br />

Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft?<br />

o Ist im Übrigen noch eine Prüfung rechtlicher/tatsächlicher Sachverhalte<br />

erforderlich?<br />

o Sind weitere Gespräche mit dem Unternehmen, welches die zu prüfende<br />

Leistung ausführt, erforderlich? Sofern dies ein Nachunternehmer<br />

ist, sind Gespräche mit dem Auftragnehmer erforderlich?<br />

o Sonstige Erkenntnisse der Kontrolle (z. B. Verdacht auf Straftaten,<br />

Ordnungswidrigkeiten, besondere Auffälligkeiten)<br />

Der vorläufige Bericht ist der Geschäftsstelle der Sonderkommission per Email<br />

zuzusenden. (Mailanschrift s. im Kopfbogen dieses Dokuments)<br />

Betrachtet der öffentliche Auftraggeber seine Überprüfung als abgeschlossen, ist<br />

dies ausdrücklich im vorläufigen Bericht zu erwähnen.


D) Weiteres Verfahren<br />

6<br />

Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen die vereinbarten Mindestlöhne oder<br />

verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so wird<br />

der gemäß Abschnitt C) gefertigte vorläufige Bericht bis zur endgültigen Klärung des<br />

Sachverhaltes fortgeschrieben. Die Sonderkommission steht in diesen Fällen für eine<br />

ausführliche Beratung zur Verfügung.<br />

Verweigert das betroffene Unternehmen die vertragsgemäße Kooperation, so sind<br />

ihm die konkreten Konsequenzen schriftlich anzudrohen und eine angemessene Frist<br />

für die Nachlieferung der geforderten Auskünfte/Unterlagen einzuräumen. Der öffentliche<br />

Auftraggeber ist bereits an dieser Stelle gehalten, konkrete Sanktionen gemäß<br />

§ 16 des Tariftreue- und Vergabegesetzes bzw. der Ziffern 5. bis 8. gemäß Formular<br />

„EVM Erg Ang Tarif NU HB 251.1“ bzw. „… 251.1EG“ auszuwählen und anzudrohen.<br />

Die im Rahmen der Überprüfung entgegengenommenen Unterlagen sind gesondert<br />

und vor allgemeinem Zugriff geschützt beim öffentlichen Auftraggeber aufzubewahren.<br />

Insbesondere gilt dies für Kopien oder Originale der Lohnunterlagen.<br />

E) Sanktionierung<br />

Ist einem Unternehmen ein Verstoß gegen Mindestlohnvereinbarungen nachzuweisen<br />

oder kommt ein Unternehmen seinen Kooperationspflichten endgültig nicht nach,<br />

so können vertragliche Sanktionen ausgesprochen werden. Die Sonderkommission<br />

Mindestlohn spricht hierzu eine Empfehlung aus, die endgültige Entscheidung über<br />

die Sanktion verbleibt aber beim öffentlichen Auftraggeber (§ 16 Abs. 4 Satz 3 des<br />

Tariftreue- und Vergabegesetzes). Sofern der Auftrag nicht gekündigt wird, sollte das<br />

betroffene Unternehmen außer einer möglichen Sanktion die ausdrückliche Aufforderung<br />

erhalte, Mindestlohnverstöße unverzüglich zu unterlassen.<br />

F) Abschluss des Prüfverfahrens<br />

Nach Ende des Prüfverfahrens ist dessen Abschluss in einem endgültigen Bericht zu<br />

dokumentieren. Sofern Sanktionen ausgesprochen worden sind, sind sie Teil dieses<br />

endgültigen Berichts.<br />

Der endgültige Bericht ist der Geschäftsstelle der Sonderkommission per<br />

Email zuzusenden. (Mailanschrift s. im Kopfbogen dieses Dokuments)<br />

Nach endgültigem Abschluss der Stichprobenkontrolle sind die Unterlagen zurückzugeben<br />

oder, falls die Unterlagen zum Verbleib ausgehändigt wurden, zu vernichten.


7<br />

Vom Beginn einer Kontrolle bis zur Erstellung des endgültigen Berichts steht<br />

die Geschäftsstelle, bzw. die Geschäftsführung der Sonderkommission den<br />

öffentlichen Auftraggebern gern für Rückfragen und Informationen zur Verfügung.<br />

Dies gilt für <strong>Stichprobenkontrollen</strong> ebenso wie für anlassbezogene Kontrollen.<br />

Blaseio<br />

Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn<br />

Anhang<br />

Muster eines vorläufigen Berichts

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