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Ihre persönliche Hochzeits - Heiraten in Südtirol - Meran

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Eheaufgebot<br />

Die Ehe kann von allen Personen geschlossen werden,<br />

welche die Voraussetzungen laut Art. 84 - Art. 89 des<br />

BGB erfüllen. Grundsätzlich muss es sich dabei um<br />

volljährige, geschäftsfähige, nicht verwandte oder<br />

verschwägerte Personen freien Standes handeln.<br />

M<strong>in</strong>derjährige Personen zwischen 16 und 18 Jahren<br />

können nur mit e<strong>in</strong>er entsprechenden Ermächtigung<br />

des Jugendgerichtes heiraten. K<strong>in</strong>der unter 16 Jahren<br />

dürfen nicht heiraten. Bei der Eheschließung mit e<strong>in</strong>em<br />

nicht italienischen Staatsbürger muss zusätzlich e<strong>in</strong><br />

Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Dieses wird von<br />

den Behörden des jeweiligen Landes ausgestellt und<br />

bezeugt, dass e<strong>in</strong>er Eheschließung nichts entgegensteht.<br />

Die Ehe kann vor dem Standesbeamten oder vor dem<br />

Priester geschlossen werden.<br />

Sowohl der zivilen als auch der kirchlichen Trauung<br />

muss das Eheaufgebot vorangehen. Zum Zweck des<br />

Eheaufgebotes wird von den Brautleuten bzw. von<br />

e<strong>in</strong>em der Brautleute <strong>in</strong> der Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de,<br />

wo die Trauung stattf<strong>in</strong>den soll, e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Selbsterklärung über die Personaldaten der Ehepartner<br />

abgegeben. Alle für das Aufgebot erforderlichen<br />

Dokumente werden dann von Amts wegen<br />

angefordert. Bei e<strong>in</strong>er kirchlichen Trauung muss<br />

zusätzlich das Ansuchen um Eheaufgebot des Priesters<br />

vorgelegt werden. Nach E<strong>in</strong>holen der Dokumente<br />

werden die Brautleute zur Unterzeichnung des<br />

Eheaufgebotprotokolls e<strong>in</strong>geladen. Das Aufgebot<br />

wird für 8 Tage <strong>in</strong> den Wohnsitzgeme<strong>in</strong>den der<br />

Brautleute angeschlagen. Darauf folgen noch die 3<br />

Tage E<strong>in</strong>spruchsfrist. Wird während dieser Zeit ke<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>spruch erhoben, können die Brautleute <strong>in</strong>nerhalb<br />

den folgenden 180 Tagen die Ehe schließen.<br />

Gebühren<br />

Stempelmarke zu 14,62 e (2 Stempelmarken zu<br />

14,62 e wenn das Aufgebot auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen<br />

Geme<strong>in</strong>de angeschlagen wird)<br />

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