Familienstatus und Aufenthaltsrecht
Familienstatus und Aufenthaltsrecht
Familienstatus und Aufenthaltsrecht
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Stand 24.10. 05<br />
Rechtsanwalt Hanswerner Odendahl<br />
FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT<br />
Venloerstr.310-316, 50823 Köln<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 1<br />
<strong>Familienstatus</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong><br />
F<strong>und</strong>stellenverzeichnis<br />
Materialheft<br />
für einen Vortrag in Bielefeld am 26.2.2005<br />
Gliederung<br />
A. Begründung familienrechtlicher Rechtsbeziehungen<br />
1. Ehe<br />
a) Eheschließung im Inland<br />
b) Eheschließung im Ausland<br />
2. Partnerschaft<br />
3. Kindschaft<br />
a) Mutterschaft<br />
b) Vaterschaft durch Ehe mit der Mutter<br />
c) Vaterschaft durch Anerkennung, bzw. Gerichtsurteil<br />
d) Adoption<br />
B. Begründung des Aufenthalts<br />
1. Ehen mit Deutschen, Ehen mit Ausländern<br />
2. Scheinehe, Zweckehe<br />
3. Duldung zur Eheschließung<br />
4. Partnerschaft<br />
5. Ansprüche aus Kindschaftsverhältnis<br />
6. übrige Familie<br />
7. Zuständigkeit der Ausländerämter<br />
C. Verfestigung<br />
1. Besondere Verfestigung bei Ehen mit Deutschen,<br />
Einbürgerung <strong>und</strong> Niederlassungserlaubnis<br />
2. Verfestigung nach § 31 AufenthG, §19 AuslG<br />
3. Sonstige Verfestigung: Niederlassungserlaubnis <strong>und</strong> ARB<br />
4. Ausweisungsschutz <strong>und</strong> Familie<br />
D. Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen <strong>und</strong> deren<br />
ausländerrechtliche Konsequenzen<br />
1. Trennung<br />
2. Aufhebung der Ehe
3. Scheidung,<br />
4. Entpartnerung<br />
5. Anfechtung der Vaterschaft<br />
E. Stellung im Verfahren<br />
Vorwort<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 2<br />
A. Begründung familienrechtlicher Rechtsbeziehungen<br />
1.Ehe<br />
a) Eheschließung im Inland<br />
Allgemeine Fragen zu ausl. Urk<strong>und</strong>en<br />
Beweiskraft der Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG n.F.<br />
BGHStE 42, 131= NJW 1996,2170= NStZ 1996, 385= StV 1997,350<br />
BayVGH 26.5.2004, AuAS 04,250 Kein Reiseausweis nach GFK bei<br />
ungeklärter Identität<br />
BVerwG 17.3.2004, AusAS 04, 207 - nur bei fehlender Mitwirkung!!<br />
Ggf. Vermerk „gem. eigener Angaben!<br />
OLG Hamm 10.5.2005, FamRZ 05,1673 (nur LS)<br />
Personenstandsurk<strong>und</strong>en von „Scheinlibanesen“<br />
OLG Köln 3.12.204, FamRZ 05,1673 EU-Urk<strong>und</strong>en haben eine<br />
Beweiskraft wie inländische, solange keine konkreten gegenteiligen<br />
Anhaltspunkte vorliegen<br />
Walter Zeyringer, Die Überprüfung ausländischer Urk<strong>und</strong>en durch den<br />
Standesbeamten, STAZ 1999, 193<br />
Wiener CIEC-Abkommen BGBL 1997 II 775<br />
Internat. Personenstandsurk<strong>und</strong>en (doppelseitig!)<br />
http://perso.wanadoo.fr/ciec-sg/SignatRatif.htm<br />
http://www.ciec1.org<br />
Ausgewählte CIEC Abkommen<br />
Abkommen In Kraft<br />
Nr. 1 Paris 27.9.56<br />
PStReg –Ausz.<br />
Nr.2 Luxemburg 26.9.57<br />
Leg. PStRegAusz<br />
Nr. 3 Istanbul 4.9.58<br />
Austausch PSt-Daten<br />
Nr. 5 Rom 14.9.58 Zuständigk f.<br />
VaterschAnerk<br />
Nr. 7 Paris 10.9.64<br />
Erleichterg Eheschl<br />
Nr. 8 Paris 10.9.64<br />
Austausch StAnghkeit<br />
D: BGBl 61 II 1056,<br />
B,F,L,NL,CH,TR,A,I,P,<br />
SLO,HRV,MAC,BH,SERB<br />
D: BGBl 61 II 1068<br />
B, F, L, NL, CH, TR, A, I, P<br />
D: BGBl 61 II 1071<br />
B, F, L, NL, TR, A, I, P, E, PL<br />
D: BGBl 65 II 19<br />
B, F, GR, I, NL,CH, TR, P, E,<br />
D: BGBl 68 II BR-Drucks 327/68<br />
B, F, GR, NL, TR, PL<br />
D: nicht gez., jetzt beabsichtigt!<br />
B,GR, L, NL, TR, A, I, P
Nr.9 Paris 10.9.64<br />
Berichtigg v. Entsch.<br />
Nr. 13 Bern 13.9.73<br />
Vermind. Staatenlosigk.<br />
Nr. 15 Paris 12.9.74<br />
Heiratsurk.<br />
Nr. 16 Wien 8.9.76<br />
Mehrspr. Pst-Urk.<br />
Nr.17 Athen 15.9.77<br />
Befr. V. Legalisation<br />
Nr. 18 München 5.9.80<br />
Vaterschaftsanerk.<br />
Nr. 20 München 5.9.80<br />
Ehefähigkeitszeugnis<br />
Nr. 22 Basel 3.9.85<br />
Hilfe f. Flüchtlinge<br />
Nr. 28 Lissabon 14.9.99<br />
StAng-Bescheinigg<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 3<br />
D: wie 7<br />
B, F, GR, L, NL, CH, TR, E,<br />
D: BGBl 77 II 613<br />
B, GR, L, NL, CH, TR,<br />
D: nicht gez.<br />
B, F,GR, L, TR, I, P,<br />
D: BGBl 1997 II 775<br />
A, B, E, F, GR, I, L, NL, P, CH, TR,<br />
SLO, HRV, MAC, BH, SERB,PL<br />
D: nur gez.<br />
A, B, E, F, GR, I, L, NL, P, CH, TR,<br />
,PL<br />
D: nur gez.<br />
Nicht in Kr.!<br />
D: 1.11.97<br />
A, B, E, GR, I, L, NL, P, CH, TR<br />
D: nicht gez.<br />
A, B, E, F, GR, I, L, NL, CH<br />
D: nur gez.<br />
Nur TR<br />
http://hcch.e-vision.nl/index_en.php?act=text.display&tid=1<br />
www.hcch.net/status/stat12e.html<br />
Ausgewählte Haager Abk. In Kraft<br />
Nr.12 5.10.61<br />
Befr. Legalisation<br />
APOSTILLE<br />
Nr. 33 29.5.93<br />
Internat. Adopt.<br />
D: BGBL 65 II 876<br />
Alb, Arg, A, AUS, B, BELAR, BUL,<br />
ZYR, CZ, EST, FIN, F, GR, H., ISL,<br />
IRL, ISR, I, JAP, LIT, LET, L, MALTA,<br />
MEX, MON, NZEAL, N, PN, P, PL,<br />
ROM, RUS, SERB, SLOVAK, SAR, E,<br />
SURIN, SWE, CH, MAC, TR, UKR,<br />
UK, USA, VEN + 33 Nichtmitgl.<br />
D: 1.3.02, BGBl 01 II 1034<br />
Alb, Arg, A, AUS, B, BELAR, BUL,<br />
Can, CHILE, ZYR, CZ, EST, FIN, F,<br />
GEORG, ISL, ISR, I, LIT, LET, L,<br />
MALTA, MEX, MON, NL, NZEAL, N,<br />
PAN,PERU, P, PL, ROM, RUS, SERB,<br />
SLOVAK, SLOV, SAR, E, SRI L, SWE,<br />
CH, TR, UK, USA, URU, VEN, + 20<br />
Unterscheidung Echtheit, Richtigkeit, Gültigkeit<br />
1) CIEC- Urk<strong>und</strong>en, Wirkung wie deutsche Urk<strong>und</strong>en<br />
2) Apostille<br />
3) Legalisation<br />
4) Legalisation mit Richtigkeitsprüfung (Vertrauensanwalt)<br />
5) Richtigkeitsprüfung bei verweigerter Legalisation<br />
6) eidesstattliche Versicherung
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 4<br />
Interessant die Hinweise auf der Internetseite des OLG Stuttgart<br />
http://www.olg-stuttgart.de<br />
Neue DA Standesamte<br />
Entwurf:<br />
http://www.parlamentsspiegel.de/tiffprint/BBD79_05_0N_1-29_o.pdf<br />
§ 266 IaE Zusatz über ungesicherte Angaben über Mutter bei Geburt<br />
§ 285 E analog 266 für Vater<br />
§ 120E keine internationale Urk<strong>und</strong>e, falls Zusatz nach § 266E<br />
§ 139E erforderlichenfalls gestrichen<br />
§ 159 IV E Prüfung von ausl. Urteilen durch OLG nach § 328 ZPO?<br />
§ 261E Anfrage bei ABH wegen Geburtserwerb der StAng<br />
Der Berliner Innensenator hat in einem Erlass vom 22.3.2005, die<br />
relevanten Neuregelungen wie folgt zusammengefasst:<br />
"Da die 18. DA-ÄndVwV am 18.03.2005 unverändert vom B<strong>und</strong>esrat<br />
gebilligt wurde, bitte ich, die entsprechenden Regelungen ab sofort<br />
bei Beurk<strong>und</strong>ungen von Geburten zu berücksichtigen. Zu Ihrer<br />
Information nachfolgend der Text der oben genannten Vorschriften:<br />
'In § 266 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:<br />
(1a) Liegen dem Standesbeamten bei der Beurk<strong>und</strong>ung der Geburt<br />
geeignete Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes nicht<br />
vor, so ist hierüber im Geburtseintrag vor den Angaben über den<br />
Anzeigenden ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dieser lautet z.<br />
B. bei einer Mutter, der ein Ausweisersatz ausgestellt wurde, deren<br />
Identität aber nicht urk<strong>und</strong>lich belegt ist, wie folgt:<br />
'Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz<br />
entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urk<strong>und</strong>lich nicht<br />
nachgewiesen.'<br />
Als Personenstandsurk<strong>und</strong>e darf bis zur Eintragung eines ergänzenden<br />
Randvermerks nur eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch<br />
ausgestellt werden.<br />
In § 285 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: 'Liegen dem<br />
Standesbeamten geeignete Nachweise zu Angaben über den Vater<br />
nicht vor, so gilt § 266 Abs. 1a entsprechend.'"<br />
I) Eheschließung beim Standesamt<br />
Klaus Peter Stiegeler, Eheschließung von Flüchtlingen, Asylmagazin 3/2002, S. 5<br />
Esther Weizsäcker, Eingeschränkte Eheschließungsfreiheit für Ausländer? Zur<br />
Vereinbarkeit des Verfahrens zur Überprüfung der Eheschließungsvoraussetzungen<br />
bei Ausländern mit Art. 6 I GG, , InfAuslR 03,300
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 5<br />
-Vertretung bei Vorsprache § 10 I, II PStV<br />
-Nachweis der Identität<br />
§ 139 DA<br />
(2) Von den Verlobten sind vorzulegen<br />
1. wenn sie im Inland gemeldet sind eine Bescheinigung der<br />
Meldebehörde, aus der ihre Vor- <strong>und</strong> Familiennamen, ihr<br />
Familienstand, ihr Wohnort <strong>und</strong> ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich<br />
sind (Aufenthaltsbescheinigung)......<br />
(4) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen<br />
Personenstandsurk<strong>und</strong>en nicht oder nur mit erheblichen<br />
Schwierigkeiten oder unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich,<br />
so kann der Standesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder<br />
anderer beweiskräftiger Bescheinigungen genügen. Der<br />
Standesbeamte kann die Verlobten von der Beibringung von<br />
Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden<br />
Tatsachen kennt, oder sich davon aus andere Weise Gewissheit<br />
verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis Versicherungen an<br />
Eides statt von den Verlobten oder anderen Personen verlangen.......<br />
-Nachweis der Staatsangehörigkeit<br />
DA § 139 II, 148<br />
Paß ist zu fordern! Aber ist er auch vorzulegen?<br />
Hepting /Gaaz,: vom Asylbewerber nicht<br />
Anders AG Münster - Az 22 III 289/01- 27.11.01<br />
Kann zum Konsulat, keine Schutzunterstellung<br />
Gestattung tritt an die Stelle des Passes nur, wenn einer abgegeben<br />
wurde?????<br />
-Ehefähigkeit<br />
Standesamt <strong>und</strong> Ausländer<br />
Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen<br />
Rechtsnormen ausländischer Staaten<br />
Von Rupert Brandhuber, Oberregierungsrat im Bayerischen<br />
Staatsministerium des Innern, <strong>und</strong><br />
Dr. Walter Zeyringer, Ministerialrat a.D., vormals im<br />
österreichischen B<strong>und</strong>esministerium für Inneres<br />
Das Werk ist eine auf die Praxis der Standesämter,<br />
Verwaltungsbehörden <strong>und</strong> Gerichte ausgerichtete Kurzdarstellung<br />
ausländischer Rechte. Für mehr als 190 Länder liefert es<br />
zuverlässige Auskünfte in knapper Form. Die Anschriften der<br />
diplomatischen Missionen <strong>und</strong> konsularischen Vertretungen<br />
ausländischer Staaten sind in einem Anhang zusammengestellt. Das<br />
Werk wird ständig um zusätzliche Länderberichte erweitert.<br />
1987 ff, Loseblattausgabe, 3 Ordner 90,00 EUR ISSN 1618-3401<br />
Münchener CIEC-Abkommen von 1980 BGBl 5.6.1997 II 1086,<br />
Ehefähigkeitszeugnisse:<br />
Lux, Ö, CH nur innere Behörden<br />
NL, Portugal, Italien Spanien, Türkei auch Konsulate
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 6<br />
Weitere Liste DA § 166<br />
Auch von Asylberechtigten wird Befreiung verlangt! § 170 I 2 DA<br />
Entscheidung über die Befreiung geht nach Art. 23 EGGVG<br />
Entscheidung des Zivilsenats des OLG<br />
Beiziehung der Ausländeramtsakte KG(1) 24.6.03, KGR 04,7<br />
KG 27.3.2001, FamRZ 01, 1610 Scheinehenfrage wird auch im Rahmen<br />
der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis geprüft<br />
Befreiung bindet des StaBe nicht!! Wie das Ehefähigkeitszeugnis selbst<br />
auch nicht!<br />
Welches Recht ist anwendbar?<br />
Qualifizieren!<br />
Materielle Voraussetzungen 13 EGBGB<br />
Form <strong>und</strong> Verfahren Lex fori 13 III<br />
Materielle Voraussetzungen:<br />
1) Mündigkeit. Einwilligung, Ersetzung der Einwilligung<br />
2) Verwandtschaft<br />
3) Adoptivverwandtschaft<br />
4) Doppelehe<br />
Ist doppellseitiges Hindernis (deswegen Anerkennung der Scheidung in<br />
der Türkei Voraussetzung dafür, dass man den zweiten Türken<br />
heiratet! – anders bei der zweiten Tunesierin?)<br />
Mehrehe wird respektiert, aber hier nicht geschlossen OP<br />
Ggf. ist die Doppelehe wirksam, kann aber aufgehoben werden (OLG<br />
Zweibrücken-2 21.11.03, OLGR 04,228)<br />
Vorfrage Ehe unselbständige Anknüpfung<br />
Wirksamkeit der Auslandsscheidung selbständige Anknüpfung<br />
Unterscheidung zwischen Auflösung der Ehe <strong>und</strong> Möglichkeit der<br />
Wiederverheiratung<br />
Todeserklärung<br />
Geschlecht<br />
Scheinehe gibt es i.e. S. nur bei dt. Beteiligung,<br />
ansonsten über OP<br />
sonstige Ehehindernisse, - Voraussetzungen wie Morgengabe (Malekiten<br />
zwingend)<br />
Wartezeit einseitiges Hindernis, Strafverbote, Religion OP<br />
Spanierentscheidung OP 13 II auf Gr<strong>und</strong>lage unselbständiger<br />
Anknüpfung<br />
Befreiung von Hindernissen deutsche Zuständigkeit des FamG<br />
(Redaktionsfehler?) über 43 I FGG 35b FGG schon bei allgemeinem<br />
Fürsorgebedürfnis?<br />
Folgen von Mängeln nach Art. 13 I EGBGB<br />
Zusammenarbeit Standesamt – Ausländeramt
- Eheschließung im Gefängnis<br />
mit Bescheinigung nach DA § 138 II<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 7<br />
-Scheinehe Begriff<br />
Alfred Wolf, Das Standesamt als Ausländerbehörde oder Das neue<br />
Eheverbot der pflichtenlosen Ehe, FamRZ 98, 1477<br />
(Hepting/Gaaz) konkrete Anhaltspunkte: Aufenthaltbeendigung, Sprache,<br />
Widersprüche, Drogen, kurze Ehen oder eine Scheinehe zuvor;<br />
Drängen, Geld (außer Mitgift)<br />
sodann Prüfung, pers. Befragung, Weigerung zur Mitwirkung ist Indiz<br />
Offensichtlichkeit (”sich aufdrängende Plausibilität”)<br />
Achtung: Zurückhaltung, EU-Richtlinie zielt auf aufenthaltsrechtliche<br />
Folgen<br />
LG Braunschweig 29.4.2005, InfAuslR 05, 337 Eheschließung bei<br />
Zweifeln an Scheinehe<br />
KG 27.3.2001, FamRZ 01, 1610 Scheinehenfrage wird auch im Rahmen<br />
der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis geprüft<br />
II) Eheschließung bei ermächtigter Person<br />
Geistliche Griechenland/Spanien § 8 Konsulargesetz<br />
Konsulat (WÜK?)<br />
Rechtsprechung zur Anwaltshaftung<br />
b) Eheschließung im Ausland<br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsam – Auskünfte<br />
Sturm, Eheschließungen im Ausland, StAZ 05, 1<br />
I) persönlich<br />
- Dänemark, legale Einreise<br />
- Katholiken in Spanien beim Pfarrer; Urk<strong>und</strong>en: Geburt, Ledigkeit,<br />
Taufe. Bischof<br />
- Equador, Kirche<br />
- Frankreich, Paris nur Anschrift<br />
- NL 6 Monate wohnen<br />
- Belgien?<br />
Wichtig vor allem für Verlobte/Ehegatten von EU-Angehörigen, weil<br />
diese dann ohne Visum hereinkönnen!<br />
II) Handschuhehe<br />
Türkei nach Amnestiegesetzen<br />
Achtung bei Pakistan, Pakistan Muslim Order: nur Pakistani<br />
OP-widrig? VAWH 28.1.2<br />
III. Familienbuch<br />
Nachträgliche Anlegung als Voraussetzung der Verlängerung der<br />
Aufenthaltserlaubnis<br />
Vertrauensanwalt (Sturm) , Rechtsgr<strong>und</strong>lage?<br />
Nichtehe? Sonst Familienbuch<br />
IV Wiederholung der Eheschließung (Sturm)
2. Partnerschaft<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 8<br />
§ 1 LPartG<br />
Erklärung vor der zuständigen Behörde<br />
Volljährig, unverheiratet, unverpartnert<br />
Keine Scheinpartnerschaft (Fürsorge, Unterstützung, gemeinsame<br />
Lebensgestaltung)<br />
3. Kindschaft<br />
(anzuwendendes Recht)<br />
a) Mutterschaft Geburt § 1591 BGB<br />
b) Vaterschaft durch Ehe mit der Mutter<br />
c) Vaterschaft durch Anerkennung, bzw. Gerichturteil<br />
Zustimmung der Mutter reicht § 1595 BGB, bei pflichtwidrigem<br />
Unterlassen § 1666<br />
Anerkennung ausländischer Vaterschaftsbegründungen, fehlende<br />
Zustimmung der Mutter nach dem angewendeten Recht<br />
Dirk Looschelders<br />
Alternative <strong>und</strong> sukzessive Anwendung mehrerer Rechtsordnungen<br />
nach dem neuen internationalen Kindschaftsrecht, IRRax 99, 420<br />
1. ” Doppelte Vaterschaft bei Geburt eines Kindes nach Ehescheidung<br />
............<br />
Die h. L. befürwortet deshalb, den Normenwiderspruch nach Maßgabe<br />
des Kindeswohls aufzulösen 10 . Die Frage ist jedoch welche Lösung<br />
dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach der einen<br />
Auffassung liegt es im Interesse des Kindes, daß das Recht ihm zum<br />
frühestmöglichen Zeitpunkt am besten schon mit der Geburt, einen<br />
Vater zuordnet 11 . Im gegebenen Fall hätte hiernach das Heimatrecht<br />
des geschiedenen Ehemannes den Vorrang. Nach der<br />
Gegenauffassung besteht die günstigste Lösung für das Kind darin,<br />
10 Auf das Kindeswohl abstellend etwa Hay ( Fn. 4) S. 303; Henrich, FamRZ 1998,<br />
1401,1402; Junker ( Fn. 2) Rn. 565; desgleichen zu Art. 20 Abs. 1 EGBGB a. F.<br />
Begr. RegE, BT-Drucks. 10/5632 S. 43; OLG Hamm, FamRZ 1991, 221,223; KG,<br />
FamRZ 1994, 986,988; Erman/ Hohloch ( Fn. 7 ) Art. 20 EGBGB Rn. 12;<br />
Kropholler ( Fn. 3) § 48 IV 3; Staudinger/Kropholler, BGB, 13, Bearb. 1996, Art.<br />
20 EGBGB Rn. 41.<br />
11 So Hay ( Fn. 4) S. 303. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man den<br />
Normenwiderspruch mit einer in der Literatur im Vordringen befindlichen<br />
Auffassung ( MünchKomm/ Klinkhardt (Fn.4) Art. 19 EGBGB n. F. Rn. 14;<br />
Palandt /Heldrich, BGB, 58 Aufl. 1999, Art. 19 EGBGB Rn. 6; Soergel/Kegel ( Fn.<br />
7) Art. 20 EGBGB Rn. 12 ) nach dem Prioritätsprinzip auflöst. Bei dieser<br />
Betrachtung setzt sich nämlich immer diejenige Rechtsordnung durch, nach<br />
welcher die Vaterschaft am frühesten feststeht.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 9<br />
möglichst schnell <strong>und</strong> ohne unnötige Kosten seinen wirklichen Vater<br />
zugeordnet zu werden 12 . Nach dieser Auffassung wäre vorliegend<br />
das deutsche Recht maßgeblich - wobei stillschweigend angenommen<br />
wird, daß der geschiedene Ehemann nicht der wirkliche Vater ist. In<br />
Anbetracht der zeitlichen Dauer von deutschen Scheidungsverfahren<br />
sowie der ”Sperrfrist” des § 1565 Abs. 2 BGB ist diese Annahme für<br />
eine Inlandsfälle zwar sehr plausibel 13 ; die Plausibilität schwindet<br />
aber, wenn das konkurrierende ausländische Recht raschere<br />
Scheidungen ermöglicht.<br />
Ob die Entscheidung für das anwendbare Recht davon abhängen kann,<br />
welche Lösung dem Wohl des Kindes am besten entspricht , ist<br />
zweifelhaft 14 . Denn die beteiligten Rechtsordnungen stimmen in den<br />
einschlägigen Fällen gerade nicht darin überein, was für das Kind am<br />
besten ist - die automatische Zuordnung zum geschiedenen Ehemann<br />
oder die möglichst rasche Anerkennung durch den neuen<br />
Lebenspartner der Mutter. Die Auflösung des Interessenkonflikts<br />
erfordert daher eine materielle Wertentscheidung, die nicht ohne Not<br />
in das Kollisionsrecht verlagert werden sollte 15 . Dies gilt um so mehr,<br />
als eine kollisionsrechtliche Lösung dem Interesse an der<br />
Vermeidung hinkender Abstammungsverhältnisse zu widerliefe 16<br />
Der richtige Lösungsansatz eröffnet sich durch die Erkenntnis, daß die<br />
ausländischen Elemente<br />
eines Sachverhalts nicht nur auf der kollisionsrechtlichen, sondern auch<br />
auf der<br />
materiellrechtlichen Ebene - bei der Anwendung des berufenen<br />
Sachrechts - berücksichtigt<br />
werden müssen ( wobei es im Ergebnis darauf ankommt, ob man dies mit<br />
den Vertretern der Zweistufentheorie des IPR 17 als ”zweite Stufe” der<br />
kollisionsrechtlichen Überlegungen bezeichnet oder lieber im<br />
Anschluß an Kegel vom Phänomen des ”Auslandssachverhalts”<br />
spricht 18 ). Im vorliegenden Fall hat man daher bei der Anwendung<br />
des nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblich deutschen Rechts in<br />
Rechnung zu stellen, daß der geschiedene Ehemann nach seinem<br />
12 So Junker ( Fn.2) Rn. 565; Henrich, FamRZ 1998, 1401,1402.<br />
13 Vgl. Begr. RegE, BT - Drucks. 13/4899 ( zu den Gründen für die Einschränkung<br />
der Vaterschaftszurechnung zum früheren Ehemann der Mutter).<br />
14 Ablehnend Soergel/ Kegel ( Fn.7 ) Art. 20 EGBGB Rn. 11 ” Die Sorge für das<br />
Kindeswohl ist ... Sache des anwendbaren materiellen Rechts” ( Hervorhebung im<br />
Original).<br />
15 Zum Vorrang von materiellrechtlichen gegenüber kollisionsrechtlichen Lösungen<br />
bei der Auflösung von Normenwidersprüchen vgl. allgemein Losschelders, die<br />
Anpassung im Internationalen Privatrecht, 1995. S. 210 f. ; a. A. Kegel,<br />
Internationales Privatrecht, 7 Aufl. 1995. § 8 III 1 ; Soergel / Kegel ( Fn. 7 ) vor<br />
Art. 3 EGBGB Rn. 158: Interessenabwägung im Einzelfall nach dem ”Gesetz des<br />
geringsten Widerstands”.<br />
16 Zum Ziel der Vermeidung hinkender Kindschaftsverhältnisse durch<br />
Alternativanknüpfung des Abstammungsstatuts Rauscher ( Fn. 4) S. 190.<br />
17 Jayme, ehrenzweig-GdS (1976), S. 37 ff.; Heßler, Sachrechtliche Generalklausel<br />
<strong>und</strong> internationales Familienrecht, 1985; e. Lorenz, FamRZ 1987, 645 ff,; vgl.<br />
Auch Looschelders ( Fn. 15) S.70 f., 93 ff., 104 ff.; ders., IPRax 1998, 296,298 ff.<br />
18 Kegel ( Fn. 15) § 1 IX 3; Soergel/Kegel ( Fn.7 ) vor Art. 3 EGBGB Rn. 164.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 10<br />
Heimatrecht als Vater des Kinder gilt. Hiernach ergibst sich<br />
folgendes Bild:<br />
Gemäß § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht<br />
wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Da §<br />
1594 Abs. 2 BGB auf reine Inlandsfälle zugeschnitten ist, setzt die<br />
Anwendung der Vorschrift an sich zwar voraus, daß die Vaterschaft<br />
des anderen Mannes aus dem deutschen Abstammungsrecht folgt 19 .<br />
Sinn <strong>und</strong> Zweck des Gesetzes treffen jedoch auch dann zu, wenn die<br />
Vaterschaft nach einer ( alternativ ) anwendbaren ausländischen<br />
Rechtsordnung gegeben ist 20 . Denn auch in einem solchen Fall<br />
besteht die Gefahr, daß die klare Zuordnung des Kindes zu einem<br />
bestimmten Vater durch widersprüchliche Abstammungstatbestände<br />
gefährdet wird 21 . Die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB<br />
muß daher auch hier beachtet werden 22 .<br />
Aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 1594 Abs. 2 BGB folgt<br />
jedoch nicht, daß die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes<br />
notwendig durch ein teures <strong>und</strong> zeitaufwendiges<br />
Anfechtungsverfahren beseitigt werden muß. Stimmen alle<br />
Beteiligten ( einschließlich des geschiedenen Ehemannes ) darin<br />
überein, daß das Kind dem neuen Lebenspartner der Mutter<br />
zugeordnet werden soll, so können sie die Anerkennungssperre<br />
vielmehr nach § 1599 Abs. 2 BGB überwinden 23 . Dem Wortlaut<br />
nach erfasst § 1599 Abs. 2 BGB zwar nur den Fall, daß das Kind<br />
während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wird. Diese<br />
Beschränkung beruht jedoch darauf, daß ein nach Rechtskraft des<br />
Scheidungsurteils geborenes Kind in reinem Inlandsfällen ohnehin<br />
nicht mehr dem früheren Ehemann der Mutter zugeordnet wird.<br />
Soweit diese Prämisse in Fällen mit Auslandsberührung nicht zutrifft,<br />
muß § 1599 Abs. 2 BGB daher erst recht angewendet werden. Das<br />
inländische Sachrecht wird damit im Wege der Analogie den<br />
Besonderheiten des Auslandssachverhalts angepaßt 24<br />
19 Zur Struktur solcher stillschweigenden Verknüpfungen zwischen den<br />
verschiedenen Regelungsbereichen nationaler Sachrechte vgl. Kegel ( Fn. 15) § 1<br />
VII 2d; Looschelders ( Fn. 15) S. 87 ff.; RGRK/Wengler, BGB, Bd. VI/1, 12 Aufl.<br />
1981,S. 147 ff.<br />
20 So der Sache nach auch MünchKomm/ Klinkhardt ( fn.4) Art. 19 EGBGB n. F.<br />
Rn. 14; zweifelnd Henrich, FamRZ 1998, 1401, 1402.<br />
21 Der Gr<strong>und</strong>gedanke des § 1594 Abs. 2 BGB n. F. entspricht jenem des § 1600b<br />
Abs.3 BGB a. F. ( vgl. Begr. RegE, BT- Drucks. 13/4899 S 84). Der Zweck dieser<br />
letzteren Vorschrift bestand unstreitig darin, im Interesse der Klarheit des<br />
Personenstands widersprüchliche Vaterschaftszuordnungen zu vermeiden / Vg.<br />
RGRK/Böckermann, BGB, 12. Aufl., § 1600b Rn. 11).<br />
22 So im Ergebnis auch Gaaz, StAZ 1998, 241, 250; MünchKomm/Klinkhardt (<br />
Fn.4 ) Art. 19 EGBGB n. F. Rn. 14; Soergel/Kegel ( Fn.7) Art. 20 EGBGB Rn. 12;<br />
auch Henrich, FamRZ 1998, 1401, 1402.<br />
23 Vgl. Gaaz, StAZ 1998, 241,251.<br />
24 Zu den methodischen Gr<strong>und</strong>lagen der Anpassung ausführlich Looschelders ( Fn.<br />
15 ) S. 78 ff.; zur Einordnung der Anpassung in die allgemeine Methodik der<br />
Rechtsanwendung Looschelders / Roth ( Fn. 8 ) S. 275 ff.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 11<br />
Vaterschaftsfeststellung <strong>und</strong> -<br />
anfechtung<br />
Rn 353<br />
für die gerichtliche anwaltliche <strong>und</strong> behördliche Praxis<br />
Abstammungsstatus<br />
Klaus-Jürgen Grün<br />
Richter am Amtsgericht Gießen<br />
Berlin 2003<br />
Wenn die unterschiedlichen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1<br />
EGBGB zur Anwendbarkeit verschiedener Rechtsordnungen <strong>und</strong><br />
diese wiederum zu unterschiedlichen Abstammungszuordnungen<br />
führen, stellt sich die Frage, welche Zuordnung maßgeblich ist. Da<br />
eine Rangordnung der alternativen Anknüpfungen des Art. 19 Abs. 1<br />
EGBGB nicht besteht, 758 muss sich der Vorrang unter den<br />
verschiedenen Zuordnungen nach anderen Kriterien bestimmen.<br />
Teilweise wird vertreten, es solle die Zuordnung maßgeblich sein, welche<br />
zu der Feststellung desjenigen Mannes als Vater führt, der auch am<br />
wahrscheinlichsten der tatsächliche Vater ist. 795 Die Ansicht macht<br />
jedoch die Zuordnung von einer subjektiven<br />
Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abhängig, was problematisch<br />
erscheint.<br />
Die herrschende Meinung. 760 geht stattdessen von einem<br />
Prioritätsprinzip aus. Maßgebend ist diejenige Rechtsordnung, die<br />
zeitlich zuerst eine Vaterschaftszuordnung ermöglichst. Diese ist<br />
dann solang maßgebend, bis sie durch eine eventuelle Anfechtung der<br />
Vaterschaft beseitigt ist. Besteht somit nach einer über Art. 19 Abs. 1<br />
EGBGB anwendbaren Rechtsordnung eine Vaterschaftszuordnung<br />
bereits mit der Geburt des Kindes, während nach einer anderen<br />
anwendbaren Rechtsordnung es noch einer gerichtlichen Feststellung<br />
der Vaterschaft oder eines Anerkenntnisses bedürfte, ist diejenige
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 12<br />
Rechtsordnung anzuwenden, nach der bereits mit der Geburt des<br />
Kindes die Vaterschaft im Rechtssinne feststeht.<br />
Das Prioritätsprinzip hilft jedoch nicht weiter, wenn verschiedene<br />
anwendbare Rechtsordnungen zeitgleich zu unterschiedlichen<br />
Vaterschaftszuordnungen führen, so etwa wenn nach der einen<br />
Rechtsordnung eine vorgeburtliche Anerkennung mit Geburt des<br />
Kindes wirksam wird, nach der anderen Rechtsordnung mit Geburt<br />
des Kindes die Zuordnung zu einem früheren Ehemann der<br />
Kindesmutter erfolgt. Für diesen Fall wird vertreten, dass das Kind<br />
bzw. der gesetzliche Vertreter unter den verschiedenen<br />
Abstammungsstatuten auswählen dürfte, 761 was jedoch auf eine<br />
Wahl des Vaters hinausläuft. 762 Nach anderer Ansicht soll bei<br />
gleichzeitig entstehender Vaterschaft ein Vorrang der gesetzlich<br />
begründeten Vaterschaft vor einer rechtsgeschäftlich – also durch<br />
Anerkenntnis – begründeten Vaterschaft bestehen. 763<br />
Rn 354<br />
1.2 Geburt vor dem 1 Juli 1998<br />
Internationales Privatrecht<br />
Dass sich nach Art. 224 § 1 Abs. 1. EGBGB die Abstammung eines vor dem 01.07.1998<br />
geborenen Kindes nach den bisherigen Vorschriften richtet, wirkt sich auch auf das<br />
anwendbare IPR aus. Maßgebend ist daher bei Geburt vor dem 01.07.1998 das vor<br />
dem 01.07.1998 geltende Kollisionsrecht. Da dieses aber auch erst seit 01.09.1986<br />
Geltung hatte, beurteilt sich das Kollisionsrecht bei vor dem 01.09.1986 geborenen<br />
Kindern wiederum anders. 764<br />
Bis zum Inkrafttreten des KindRG wurde wie im materiellen Abstammungsrecht auch<br />
kollisionsrechtlich zwischen ehelichen <strong>und</strong> nichtehelichen Kindern unterschieden.<br />
Für eheliche Kinder stellte das Kollisionsrecht gr<strong>und</strong>sätzlich auf das gesetzliche<br />
Ehewirkungsstatut – Art. 14 Abs. 1 EGBGB – der Mutter ab ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1<br />
EGBGB a.F.). Bei gemischt-nationalen Ehen war alternativ hierzu die Anknüpfung<br />
an das jeweilige Heimatrecht der Ehegatten möglich ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2<br />
EGBGB a.F.), wenn es nach einem der Heimatrechte als ehelich galt. Wenn die<br />
Ehe vor Geburt des Kindes bereits aufgelöst war, beurteilte sich das<br />
Abstammungsstatus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (<br />
Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F.). Unter den verschiedenen<br />
Anknüpfungsmöglichkeiten galt das Günstigkeitsprinzip. 765<br />
Für das nichteheliche Kind richtete sich die Abstammung gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem Recht<br />
des Staates, dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehörte ( Art.<br />
20 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.). Alternativ möglich war die Anknüpfung an das<br />
Heimatrecht des Vaters sowie die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des<br />
Kindes. Welche der alternativ in Betracht kommenden Rechtsordnungen für die<br />
Vaterschaftszuordnung maßgebend war, bestimmte sich danach, was unter<br />
Gesichtspunkten des Kindeswohls für das Kind am günstigsten war, insbesondere<br />
was es dem Kind am ehesten ermöglichte, seine Ansprüche gegen den Erzeuger zu<br />
sichern. 766
1.3 Geburt vor dem 1. September 1986<br />
Rn 355<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 13<br />
Das vor dem 01.07.1998 geltende Recht geht auf das am 01.09.1986 in Kraft getretene<br />
Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.07.1986 767<br />
zurück. Die Übergangsvorschrift zu 1 diesem Gesetz findet sich in Art. 220 EGBGB.<br />
Gemäß Abs. 1 dieser Regelung bleibt das vor dem 01.09.1986 geltende<br />
Kollisionsrecht für am 01.09.1986 bereits abgeschlossene Vorgänge weiter<br />
anwendbar.<br />
Auch das damalige Kollisionsrecht unterschied zwischen ehelicher <strong>und</strong> nichtehelicher<br />
Abstammung. Zur ehelichen Abstammung knüpfte Art. 18 Abs. 1 EGBGB in der<br />
damaligen Fassung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Kindesmutter<br />
an. 768 Die nichteheliche Abstammung knüpfte an die Staatsangehörigkeit der<br />
Mutter an. Die nichteheliche Abstammung zum Vater folgte dem Unterhaltsstatut,<br />
wenn das danach maßgebliche Recht eine mit Statuswirkung verb<strong>und</strong>ene<br />
Feststellung der Vaterschaft als Voraussetzung für die Unterhaltspflicht vorsah.<br />
769 Andernfalls war an die Staatsangehörigkeit des Vaters anzuknüpfen. 770<br />
Sturm, Fritz , Das Abstammungsstatut <strong>und</strong> seine alternative Anknüpfung, StAZ 03, 353<br />
Lehnt es ab, mit Henrich <strong>und</strong> AG Hannover FÜR 2002, 414 den sofort anerkennenden Vater<br />
dem gesetzlichen vorzuziehen. Diese wollen zur Not auch noch etwas zuwarten (Rechtskraft<br />
der Scheidung, Zustimmung des Kindes). Für die Anfechtung vor Gericht soll trotzdem<br />
Rechtsschutzbedürfnis bestehen.<br />
d) Adoption<br />
Unterschied Minderjährigen- <strong>und</strong> Volljährigenadoption<br />
Volljährigkeit während des Verfahrens<br />
Anerkennung der Adoption: Adoptionswirkungsgesetz- fakultatives<br />
Anerkennungsverfahren<br />
Nur ordre public<br />
Auswärtiges Amt praktiziert keine Inzident-Anerkennung mehr.<br />
Nichtanerkennung einer schwachen Adoption nicht begründbar<br />
Nichtanerkennung nur VGH Kassel 5.7.1993 NJW-RR 94,391 wegen<br />
Verfahrensfehlern <strong>und</strong> Kindeswohlverstoß<br />
Nichtanerkennung OVG Berlin 27.5.2004, InfAuslR 04,440, AsylMag<br />
5/05 S. 39 (M6184): 8 Jahre altes Kind hat noch nicht mit der Mutter<br />
gelebt.<br />
Adoption nach neuem internationalem Adoptionsrecht<br />
Maurer, Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der<br />
internationalen Adoption <strong>und</strong> zur Weiterentwicklung des<br />
Adoptionsrechts, FamRZ 03, 1337<br />
Adresse/address<br />
Der Generalb<strong>und</strong>esanwalt beim B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />
(Public Prosecutor General of the Federal Court of Justice)<br />
B<strong>und</strong>eszentralstelle für Auslandsadoption
Adenauerallee 99-103<br />
53113 BONN<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
+49 (228) 410-5414/5415<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 14<br />
numéro de télécopie/telefax number:<br />
+49 (228) 410-5402<br />
e-mail: haagadopt@bzr.b<strong>und</strong>.de<br />
website: http://www.b<strong>und</strong>eszentralregister.de/bzaa<br />
Hilfestellung über die Zentrale Adoptionsstelle<br />
Auch in den Ländern!<br />
Für Verwandtenadoption: ISD Frankfurt (dort geblieben)<br />
B. Ausländerrechtliche Ansprüche<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Art. 6 GG<br />
BVerfG 12.5.1987 EZAR 105 Nr. 20 = BVerfGE 78,1<br />
Art. 8 EMRK<br />
„elsewhere approach“<br />
positiv:<br />
EuGHMR „Sen“ 21.12.2001 Beschwerde Nr. 31465/96<br />
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/portal.asp?sessionSimilar=977563<br />
&skin=hudocen&action=similar&portal=hbkm&Item=1&similar=frenchjudge<br />
ment<br />
negativ:<br />
EuGHMR „Abdulaziz./.UK“ EuGRZ 85, 567<br />
EuGHMR „Gül./. Schweiz“ InfAuslR 96, 245<br />
EuGHMR „Ahmut./. NL“ InfAuslR 97, 141<br />
EuGHMR Sisojeva ./. Lettland InfAuslR 05, 349 Art 8 EMRK gibt<br />
mehr als nur einen Duldungsanspruch<br />
EU-Recht<br />
EU-Richtlinie Familiennachzug<br />
RL 2003/86 v. 22.9.2003<br />
K. Hailbronner, Die Richtlinie zur Familienzusammenführung, FamRZ 05, 1<br />
Hauschild ZAR 03, 266<br />
Langenfeld/Mohsen, ZAR 03, 398<br />
Familiennachzugsrichtlinie 2003/86 ist Gegenstand eines Verfahrens des<br />
Parlaments gegen die Kommission. Das Verfahren dürfte aber nicht<br />
sehr wichtig sein, weil es sich wohl nur auf die 12-Jahres-
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 15<br />
Altersgrenze, die nirgendwo gilt, <strong>und</strong> die 5 Jahre Wartezeit, die wohl<br />
überall im Ermessen unterlaufen werden kann<br />
Übersicht über Voraussetzungen der Familienzusammenführung nach<br />
AufenthG<br />
Renner, Ehe <strong>und</strong> Familie im Zeichen neuer Zuwanderungsregeln, NVwZ<br />
04, 792<br />
Übersicht über Voraussetzungen der Familienzusammenführung<br />
Keine Familienzusammenführung zu Flüchtlingen nach § 25 IV,V<br />
(dazu altes Recht BVerwG 16.6.1994, AuAS 05,4: keine<br />
Erstreckung von Schutz nach § 53 VI auf Familienangehörige)<br />
1) allgemeine Erteilungsvoraussetzungen<br />
§ 5 (R- mit Ausnahmen)<br />
- (R)Pass (Bemühung – sonst Bußgeld)<br />
- (R)Unterhalt § 2 Abs. 3 - kein ALGII<br />
- kein Ausweisungsgr<strong>und</strong> VAW 5.1.2.1 Sozialhilfe <strong>und</strong> EuFürsAbk.<br />
2) Allgemeine Voraussetzungen der Familienzusammenführung § 27<br />
- geschützte Gemeinschaft<br />
- Absehen im Ermessen wegen Sozialleistungsbezug<br />
3) Einzelne Gruppen mit Bedingungen <strong>und</strong> Privilegierungen<br />
a) zu Deutschen § 28, § 36<br />
b) zu Ausländern allg.<br />
- Wohnraum § 2<br />
- zu Flüchtlingen<br />
A) Ehegatten § 30<br />
B) Kinder § 32<br />
C) Sonstige § 36<br />
§ 5<br />
Regel: Pass, Unterhaltssicherung (Verbesserung gegenüber früher),<br />
Absenkung des Anspruchs auf Ermessen, wenn ausl. Angehörige<br />
oder Haushaltsangehörige auf Sozialhilfe angewiesen sind.<br />
Unterhaltssicherung<br />
§ 5 I (Regel) i.V.m. § 2 II<br />
VAWH 2.3.3.3 Familienangehörigen-Einkommen berücksichtigen<br />
§ 27 III Verweigerungsmöglichkeit bei SGB II <strong>und</strong> XII für andere<br />
Angehörige (in Haushalt oder ausl. in Familie)<br />
VAWH 27.3.5 Der Nachziehende kann selbst beitragen
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 16<br />
Früher war Ausweisungsgr<strong>und</strong> nach § 17 V AuslG Hinderungsgr<strong>und</strong><br />
jetzt nicht mehr , nur noch die öff. Familienhilfe (SGB II <strong>und</strong> XII)<br />
nach § 27 III AufenthG<br />
Änderung bez. SGB II<br />
Gesetz vom 18.2.05<br />
VAWH 27.7.5 Nachzug, wenn der Nachziehende für hier bereits lebende<br />
Hilfeempfänger sorgen wird.<br />
1. Ehen mit Deutschen, Ehen mit Ausländern<br />
Theresia Wolf, Schutz von Ehe <strong>und</strong> Familie, Teil I, Asylmagazin 5/2003-06-23<br />
Klaus-Peter Stiegeler, Ausreiseverpflichtung <strong>und</strong> Familienschutz,<br />
Asylmagazin 12/2003 S. 5-9<br />
a) Anspruchstatbestände<br />
VG Augsburg 23.2.2005, InfAuslR 05, 318 Abweichen nach § 28 I S. 1<br />
Nr. 1 voll überprüfbar, § 5 II 2 verfassungsrechtlich bedenklich<br />
b) Ermessenstatbestände<br />
Altes Recht:<br />
VG Berlin 4.11.2004 FamRZ 05, 1673 Ablehnung des Visums für<br />
Ehefrau wegen schleichenden Familiennachzugs<br />
c) Rechtsprechung zum alten Recht<br />
VG Berlin 19.9.02 , schleichende Migration AuAS 03,62<br />
VG Berlin 7.6.02 13 A 157.02 (Prof. Ortloff)<br />
VG Berlin 20.1.04, InfAuslR 2004, 158: Familienzusammenführung zu<br />
Konventionsflüchtling trotz Sozialhilfebezug<br />
BVerwG InfAuslR 1988, 97 Familienzusammenführung zu Asylber.<br />
trotz Sozialhilfebezug (Ermessen oder Anspruch nach Wertung?)<br />
VG Hamburg 20.1.04, Asylmagazin 4/04, 35 (Aufenthaltsbefugnis für<br />
Ehepartner eines Asylberechtigten, weil ABH die Vorabzustimmung<br />
verweigert)<br />
d) Duldung<br />
NsOVG 16.1.03: nur ausnahmsweise Duldung für Ehe AuAS 03,50<br />
OVG NW Nov 2001 (kein Geld für Reise, Schwierigkeit der Rückkehr)<br />
OVG Schleswig 1.3.04, Asylmagazin 4/04,34 Keine Duldung wegen<br />
Ehe mit Deutschem, wenn sicher ist, dass die Visumserteilung nicht<br />
an der ABH scheitert<br />
OVG Bremen 13.1.2005, InfAuslR 05, 149 (Duldung für ausl. Partner<br />
einer hochschwangeren Deutschen)<br />
OVG Münster 4.11.2004 Asylmag 4/05, 41 M6137 <strong>und</strong>
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 17<br />
VG Postdam 12.11.2004 Asylmag 4/04, 42 M 5971 Keine Duldung,<br />
auch wenn ehel. Lebensgemeinschaft nur in Deutschland, nicht in<br />
einem der beiden Heimatländer der Eheleute mgl. Ist<br />
VGH Mannheim 9.3.2005, Asylmag 6/05 M6436 Duldung für den<br />
Ehegatten einer Ausländerin, die nicht reisefähig ist <strong>und</strong> daher<br />
wahrscheinlich eine Aufenthaltsbefugnis/-erlaubnis erhalten wird.<br />
Ermessen<br />
2. Scheinehe u. dgl.<br />
a) Scheinehe<br />
BVerwG 3.6.1982, Buchholz 402.24 § 15 Nr. 5<br />
BVerfG BVerfGE 76,1= FamRZ 88,36 Verhältnismäßigkeit<br />
B VerwG 23.5.1995, BVerwGE 98, 298<br />
BVerwG 9.9.2003 DVBl 04, 322<br />
Vorläufiger Rechtsschutz bejaht: OVG Thüringen 17.4.2003,<br />
Asylmagazin 12/2003 S. 31-33<br />
Überprüfung nur bei Hinweisen<br />
Häusliche Gemeinschaft nur Indiz- Erklärungslast<br />
BVerfG 5.5.03 FamRZ 03,1000<br />
(früher untergetaucht, Widersprüche im Fragebogen)<br />
(BezReg Detmold 18.3.03 21.12-36 unter Bezugnahme auf IM)<br />
Einseitige Scheinehe - Zweckehe<br />
VGH Mannheim 19.1.01, AuAS 01, 64 Lebensgemeinschaft ist<br />
geschützt – unabhängig von der sie tragenden Motivation<br />
Argumentation aus BGB - Scheinehenbegriff<br />
Visumsverfahren:<br />
OVG Berlin 8 N 51.01 28.5.01 (Berufungszul) Geschützt ist nur die<br />
beidseitig auf Dauer angelegte Gemeinschaft<br />
OVG Münster 7.12.99, 17 B 2051/99 (Eils. Visum, Köln) beiderseitig<br />
ernsthafter Eheführungswille, Herstellung <strong>und</strong> Führung der ehelichen<br />
Lebensgemeinschaft, (Vorwegnahme der Hauptsache)<br />
OVG Münster 16.8.2000, 17 A 3378/98 (Klagabweisung in der<br />
Berufung, VG Köln hatte wegen mindestens einseitiger<br />
Eheführungsabsicht stattgegeben) „Art. 6 GG entfaltet<br />
aufenthaltsrechtlichen Schutz nur dann, wenn beide Ehegatten<br />
übereinstimmend eine dem Wesen der Ehe entsprechende<br />
Gemeinschaft anstreben.“ Zweifel rühren aus Kenntnisdefiziten!?<br />
Besuche der Frau in der Türkei sagen nichts aus, weil ja seine<br />
Absichten in Zweifel gezogen werden.<br />
Widerrufsverfahren:<br />
OVG Münster 28.4.2005, 17 B 571/05 Die Bedenken gegen die<br />
Einschätzung des VG, seine vom 26.5. 1993 bis 27.7.99 dauernde<br />
Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen habe den Charakter einer<br />
-in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwürdigen- Zweckehe<br />
gehabt, greifen nicht durch. (Aussage früherer Ehefrau über
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 18<br />
fortbestehende Kontakte <strong>und</strong> Zweck der Aufenthaltsehe,<br />
Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung: Scheidung <strong>und</strong><br />
Wiederheirat, Trennung drei Monate nach Erteilung der unbefristeten<br />
Aufenthaltserlaubnis)<br />
BVerwG 12.4.2005, InfAuslR 05, 403, FamRZ05, 1672 Täuschung<br />
der ABH liegt vor, wenn über die Absicht der Begründung einer – in<br />
welcher Form auch immer zu führenden – ehelichen<br />
Lebensgemeinschaft getäuscht wird. Scheinehe liegt vor, wenn eine<br />
andere Absicht bestand.<br />
VGH Kassel 9.8.2004 FamRZ 05,982 (Heiratsurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />
gemeinsame Wohnung: keine weiteren Nachforschungen! Ohne gem.<br />
Wohnung: Darlegungslast bei Ausländer zur Art der<br />
Lebensgemeinschaft)<br />
VAWH 27.1.4 Gr<strong>und</strong>sätzlich muss häusliche Lebensgemeinschaft<br />
nachgewiesen werden, ansonsten im allgemeinen nur, wenn der<br />
Kontakt über Besuche hinausgeht<br />
VAWH 27.1.8 Scheineheprüfung : Wegen der hohen Zahl..., kann es in<br />
einzelnen Fällen erforderlich sein...notwendiges Mindestmaß...Wahl<br />
des Beweises durch die Ehegatten<br />
EU<br />
EuGH 23.9.03 InfAuslR 03,409 (Akrich) Marokkaner heiratet<br />
während illeg. Aufenthalts eine Britin, wird nach Dublin<br />
abgeschoben, wo seine Frau hingezogen war. Dort berufen sie sich<br />
auf Urteil Singh (InfAuslR 93,1, Anm Gutmann 93, 161).<br />
EuGH 14.4.2005, InfAuslR 05, 229, AsylMag 10/05 S. 35 M6987<br />
Visumspflicht für Staatsangehörige: Erteilung unverzüglich <strong>und</strong> an<br />
den Einreisestellen – siehe MRAX InfAuslR 2002, 417<br />
VGH Kassel 17.2.04 InfAuslR 04,223, FamRZ 04,1104 :<br />
Aufschiebende Wirkung bei Scheinehe mit EU-Ausländer<br />
VG Frankfurt 28.10.04 Asylmag 5/05 S. 39(M6378) Aufenthalt bei<br />
Getrenntleben von EU-Bürger, kein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> für Scheinehe<br />
VGH Mannheim 2.9.04 AsylMag 5/05 (M6383) Anforderungen an<br />
Nachweis der Lebensgemeinschaft bei früherer Scheinehe<br />
b) religiöse Ehe<br />
OVG Lüneburg 1.2.05 InfAuslR 05,197, AuAS 05,99 Im Inland<br />
geschlossene religiöse Ehe fällt nicht unter Art. 6 GG<br />
VAWH 27.1.6 Bei Mehrehe nur ein Ehegatte<br />
3. Duldung zur Eheschließung<br />
VGH Mannheim 13.11.01 NVwZ Beil 01 I 55<br />
Keine feste 6-8 Wochen-Grenze<br />
VG Dessau 6.10.03, InfAuslR 2004,163:<br />
Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn sie nur von der Duldung<br />
abhängt (”wenn sich die Katze in den Schwanz beißt”)
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 19<br />
VAHW 30.0.6 Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das<br />
erforderliche Ehefähigkeitszeugnis vorliegt oder dem zust.<br />
Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Efz.<br />
Erforderlichen Unterlagen vorliegen<br />
4. Partnerschaft § 27a a.F., § 27 II AufenthG<br />
VAWH 27.2 auch ausländische Partnerschaften<br />
5. Ansprüche aus Kindschaftsverhältnis-<br />
StAng-Erwerb<br />
OVG Hamburg 10.2.04 InfAuslR 04, 398 Anfechtung der Vaterschaft<br />
wirkt zurück auf Geburt: Verlust der Staatsangehörigkeit von Anfang<br />
an.<br />
Einbürgerungserleichterung für Eltern nach § 9 II STAG:<br />
Gemeinsame Sorge führt nur im Regelfall zur<br />
Einbürgerungserleichterung<br />
VGH Kassel 15.3.2004, AuAS 04, 198<br />
Aufenthalt<br />
a) der Eltern<br />
Ulla Mees-Asadollah, Die Bedeutung des Kindeswohls bei ausländerrechtlichen<br />
Entscheidung in Bezug auf ein Elternteil, InfAuslR 2003, 178<br />
Wilfried Ludwig, Menschenrechtliche Anforderungen an das Ausländerrecht am<br />
Beispiel der Menschenrechtsfälle Yildiz <strong>und</strong> Sen, InfAuslR 2003,121<br />
Andreas Dietz, Zur Stellung des biologischen Vaters im Ausländerrecht, InfAuslR 2004,<br />
102<br />
I) beim deutschen Kind<br />
Durch das neue Staatsangehörigkeitsrecht erhält das Kind über den Voraufenthalt des<br />
einen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt ab 2000 von Gesetzes<br />
wegen, bei Geburt ab 1990 auf Antrag. Falls es dann bei Trennung bei einem<br />
nachgezogenen Elternteil wohnt, kann es diesem ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> vermitteln.<br />
Die Familienzusammenführung setzt wegen des Verweises auf § 17 a.F.<br />
in allen Fällen die familiäre Lebensgemeinschaft voraus. Das ist auf<br />
jeden Fall mehr als die sich in Besuchen äußernde<br />
Begegnungsgemeinschaft. Allerdings ist die Rechtsprechung dabei,<br />
den Schutz auf eine Beistandsgemeinschaft auszudehnen, für die ein<br />
erzieherischer Einfluss vorliegen muss.<br />
Bei bestehendem Sorgerecht ergibt sich sodann ein Anspruch auf<br />
Aufenthaltserlaubnis, ohne Sorgerecht wird die Aufenthaltserlaubnis<br />
nach Ermessen erteilt.<br />
Dem Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis für die bloße<br />
Begegnungsgemeinschaft steht kritisch gegenüber BVerfG 1.<br />
Kammer 2 Senat, im Beschluss vom 31.8.99, FamRZ 99 1577,<br />
InfAuslR 00,67).<br />
In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Europäischen<br />
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.Juli 2000. (InfAuslR<br />
2000, 473)
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 20<br />
OVG Koblenz fordert neben dem Sorgerecht eine Beziehung zum Kind,<br />
die sich in ihrer Intensität der bei gemeinsamem Lebensmittelpunkt<br />
annähert (InfAuslR 00,388).<br />
In Orientierung an das BVerfG ist hier das OVG Lüneburg großzügiger<br />
(InfAuslR 00,392), ebenso neuere Rechtsprechung.<br />
Neues Kindschaftsrecht 1.7.1998:<br />
Anspruch auf Umgang, gemeinsames Sorgerecht als Regel<br />
Auswirkung für die Auslegung von Art. 6 GG<br />
Die ausländerrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft<br />
BVerfG NVwZ 02, 849<br />
einzelne VGs<br />
(auch stützen auf EGMR –Ciliz- InfAuslR 2000,473)<br />
Sommer „Umgangsgemeinschaft“<br />
VGH Mannheim 30.11.01 Erziehungsbeitrag bringt Aufenthalt, nicht<br />
nur formelles Ug-Recht<br />
VGH Mannheim 5.8.02 InfAuslR 03,9 Anmerkung Gutmann; NVwZ<br />
03,51 (etwas mehr als alle zwei Wochen reicht)<br />
OVG Meck-Pomm 10.3.03 InfAuslR 03, 238: regelmäßiger Umgang<br />
mit deutschem Kind führt zu Duldungsanspruch<br />
BVerfG, B. v. 21.5.2003 – 1 BvR 90/03- InfAuslR 03,322<br />
Umgangsrecht eines von Absch. bedrohten Syrers<br />
VGH Mannheim 4.6.03 InfAuslR 03,415<br />
Umgangsrecht eines erkrankten ausl. Vaters führt zu Aufenthalt<br />
OVG Saarland InfAuslR 03, 328 Duldung(?) nach<br />
Visumsverstoß zur Kinderbetreuung<br />
HessVGH InfAuslR 03,329 Duldung trotz getrennter<br />
Wohnungen der Eheleute<br />
NsOVG InfAuslR 03,332 Keine Duldung wegen Zumutbarkeit<br />
der Visumseinholung<br />
VG Potsdam 13.10.03, InfAuslG 2004,111 Kein Aufenthalt für<br />
14-tägigen Kontakt mit dt. NE-Kind, wenn die Beschränkung<br />
des Umgangs dem Kindeswohl dient, <strong>und</strong> der Ausländer die<br />
elterliche Beziehung zerstört hat<br />
VG Gera 6.11.02 InfAuslR 03, 240 : Duldung für Betreuung<br />
nichtehelicher deutscher Kinder (nach illegaler Einreise)<br />
Klaus-Peter Stiegeler, Ausreiseverpflichtung <strong>und</strong> Familienschutz,<br />
Asylmagazin 12/2003 S. 5-9<br />
OVG Hamburg 25.9.03, Asylmagazin 4/2004, S. 35 Keine<br />
Abschiebung bei Lebensgemeinschaft mit dt. Kind trotz Verstoß<br />
gegen ausl-rechtliche Bestimmungen – kein Verweis auf<br />
Visumsverfahren<br />
VGH Mannheim 29.6.04, InfAuslR 04, 389 (Duldung für NE-Vater mit<br />
gem. Sorgerecht, der das Kind mind. wöchentlich besucht)<br />
OVG Hamburg 7.5.03 Inf AuslR 04, 391 (Keine Befugnis für Kinder<br />
eines pakistanischen Befugnis-Inhabers wegen Sozialhilfebezug trotz<br />
Geburt in Deutschland. Bevorzugung der Mutterseite ist nicht<br />
verfassungswidrig.)<br />
VGH Mannheim 12.5.04 InfAuslR 04,385 (Verfassungswidrigkeit der<br />
Bevorzugung der Mutterseite bei hier geborenen kann dahinstehen.<br />
Lösung über § 20 IV Nr. 2 „besondere Härte“)
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 21<br />
VGH München 11.9.2003, NVwZ-Beilage 2/2004, 15 (Kein Schutz bei<br />
sporadischen Telefonaten zw. Vater <strong>und</strong> Kind)<br />
OVG Hamburg 26.9.2003, Asylmagazien 4/04, 35 (Duldung für Vater<br />
deutschen Kindes bei drohender mehrmonatiger Wartezeit)<br />
OVG Bautzen 2.11.2004, Inf AuslR 05,35 ( Duldung bedeutet<br />
Verlassen auf unbestimmte Dauer, unzumutbar)<br />
BVerfG 6.7.2004, InfAuslR 05,48 (Einstw. Rechtsschutz bei 14-tätigem<br />
Kontakt zum deutschen Kind)<br />
OVG Bremen 13.1.2005, InfAuslR 05, 149 (Duldung für ausl. Partner<br />
einer hochschwangeren Deutschen)<br />
VGH Kassel 8.2.2005, InfAuslR 05, 194; AsylMag 5/05 (M6279),<br />
AuAS 05, 98; FamRZ 05, 1673 Aufenthalt für nicht SO-berechtigten<br />
Elternteil eines mj. Deutschen trotz Ausweisungsgr<strong>und</strong> (kein<br />
Regelversagungsgr<strong>und</strong> mehr)<br />
VG Düsseldorf 11.3.2005, AsylMag 6/05 M6343 deutsches Kind kann<br />
mit Ausländern ausreisen, verschafft also ausl. Elternteil allein kein<br />
Recht, hierzubleiben.<br />
VG Magdeburg 2.3.2005, InfAuslR 05,315 Duldung für Vater eines<br />
dt. Kindes „Bei einem kleinen Kind kann schon eine kurze<br />
Trennungszeit vom ausl. Elternteil unzumutbar sein“<br />
VG Halle 8.4.2005, InfAuslR 05, 317 Duldung für Vater eines dt.<br />
Kindes, Verlassenserlaubnis für eine Woche pro Monat zu wenig<br />
Welcher Wertungswiderspruch?<br />
Die Abwägung zwischen Kindesinteressen <strong>und</strong> öffentlichem Interesse<br />
ist normal, sagt nicht so viel aus, wenn man nicht das UN-<br />
Kinderrechtsabkommen heranzieht.<br />
Aber:<br />
Welche Opfer werden von der Mutter für das Kindeswohl verlangt?!?<br />
Jahreslange Schikanen des Mannes schränken sein Umgangsrecht<br />
nicht ein:<br />
Opfer der Mutter für Kindeswohl<br />
Von da aus dann sogar gemeinsames Sorgerecht, wenn es<br />
diesbezüglich keine unüberbrückbaren Unterschiede gegeben hat.<br />
Mutter muß sich also nur rechtzeitig trennen oder falsche Angaben zur<br />
Trennungszeit machen, schon ist sie den Vater los, den sie sonst über<br />
Jahrzehnte nicht loswird.<br />
Mutter soll also konkrete Belastung hinnehmen, wo Allgemeinheit die<br />
abstrakten scheut?!?<br />
Das ist die Logik von jemandem, der sie bestrafen will, dafür dass sie<br />
das Kind geboren hat.<br />
II) beim ausländischen Kind<br />
§ 22 a.F.<br />
VG Aachen 10.1.03 InfAuslR 2003,93 Zusammenleben mit<br />
nichtehelichem ausländischem Kind reicht<br />
VG Potsdam 13.11.03 InfAuslR 2004, 113 Betreuungsleistung für<br />
Kind im Asylverfahren reicht für Duldung
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 22<br />
b) Ansprüche des Kindes<br />
OVG Hamburg 25.8.03 Inf AuslR 03, 417<br />
Familiennachzug des biologischen Kindes<br />
VG Wiesbaden 26.6.03:<br />
Umgang mit ausl. Vater, der mit dt. Frau verheiratet ist<br />
VG Freiburg 4.5.2004:<br />
Drohende Entführung des Kindes durch den Vater im Kosovo <strong>und</strong><br />
drohender Doppelselbstmord der Mutter sind für das Kind<br />
Abschiebungshindernisse<br />
OVG Münster 25.11.2004, Asylmag 4/05, 41 M5977 Abschiebestopp<br />
für das Kind weil die Abschiebung die Ges<strong>und</strong>heit der Mutter<br />
gefährdet<br />
VGH Mannheim 3.3.2005, InfAuslR 05, 258; AuAS 05, 185; AsylMag<br />
05,34(M5796) Rechtsmissbrauch durch Vaterschaftsanerkennung<br />
e) Adoption<br />
Auch bei Volljährigenadoption möglich, wenn vorher lange Beziehung<br />
VGH Mannheim 25.7.02 NVwZ Beil I4 03, InfAuslR 02, 470<br />
Minderjährigenadoption<br />
Anerkennung<br />
Ausnahme VGH Kassel EZAR 103 Nr. 18 fehlerhafte Adoption<br />
Jetzt Haager Adoptionsabkommen<br />
Rechte aus Pflegefamilie<br />
VG Sigmaringen 15.1.04, FamRZ 04,1103<br />
6. übrige Familie<br />
VG Sigmaringen 15.6.05, AsylMag 05,35(M6720) Lebensgemeinschaft<br />
mit entfernten Verwandten als „kulturelles Existenzminimum“<br />
7. Zuständigkeit der Ausländerämter,<br />
früheres Recht<br />
§ 9 AuslG offensichtlicher Anspruch<br />
§ 9 II DVAuslG<br />
-Mees-Asadollah: Verstoß gegen Ordnungsvorschriften tritt zurück bei Zusammenleben<br />
mit deutschem Kind<br />
EuGH 25.7.02 EU-<strong>Aufenthaltsrecht</strong> AusAs 03, 38<br />
-Victor Pfaff, ...<strong>und</strong> die Kinder? – Vorschlag zur Ergänzung des § 9 II S. 1 DVAuslG,<br />
ZAR 2003,140<br />
-Klaus-Peter Stiegeler, Ausreiseverpflichtung <strong>und</strong> Familienschutz, Asylmagazin<br />
12/2003 S. 5-9<br />
- Was ist geduldet?<br />
Erlasse IM NW 2.10.02 Duldung zur Eheschließung , faktische Duldung<br />
Erlaß 28.10.96 I B 2/43.443 auch schuldhaftes Nichtvorliegen von Pässen!!!<br />
Alles ist Duldung: BVerfG Kammerbeschluß 6.3.2003 EZAR 355 Nr. 34, Anmerkung<br />
Pfaff ZAR 03, 148; InfAuslR 2003, 185<br />
-Wann geduldet ?<br />
Auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung!<br />
OVG NW 26.11.01 18 B 242/01 zu diesem Zeitpunkt keine Duldung mehr<br />
-Lebenspartnerschaft?? Galt § 9 DVO a.F?
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 23<br />
neues Recht:<br />
§ 5 II AufenthG<br />
Erforderliches Visum mit maßgeblichen Angaben<br />
Absehen hiervon im Ermessen:<br />
bei Anspruch oder<br />
konkreter Unzumutbarkeit der Visumseinholung<br />
VAWH 5.2.2 auch bei Ermessensreduzierung auf Null<br />
VAWH 5.2.3 z.B. Kinderbetreuung<br />
§ 39 DVOAufenthG<br />
Nr. 3 Visumsfreiheit oder Visum plus Anspruch<br />
Nr.4 Gestattung <strong>und</strong> § 10 AufenthG<br />
Nr.5 Duldung nach § 60a <strong>und</strong> Anspruch wegen Eheschließung oder<br />
Geburt während Inlandsaufenthalt<br />
VGH Kassel 29.9.04 NVwZ-Beil. 3/2004, 19 (Absicht der<br />
Eheschließung bei visumsfreier Einreise eines Rumänen in die EU ist<br />
wohl rechtswidrig)<br />
OVG Dresden 2.11.2004, InfAuslG 05, 35 Duldung nach illeg.<br />
Einreise, Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung <strong>und</strong><br />
Zusammenleben<br />
VG Augsburg 23.2.2005, InfAuslR 05, 318 Abweichen nach § 28 I S. 1<br />
Nr. 1 voll überprüfbar, § 5 II 2 verfassungsrechtlich bedenklich<br />
VG Freiburg 12.4.2005 InfAuslR 05, 388 Ermessensreduzierung auf<br />
Null bei § 36 AufenthG führt zu einem Anspruch, so dass auf Visum<br />
nach § 5 II verzichtet werden kann<br />
C. Verfestigung<br />
1. Besondere Verfestigung bei Ehen mit Deutschen.<br />
Einbürgerung <strong>und</strong> Niederlassungserlaubnis<br />
Auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bestand nach 3 Jahren ein<br />
Regelanspruch. Der Begriff des Regelfalls ist unbestimmter<br />
Rechtsbegriff <strong>und</strong> damit voll gerichtlich überprüfbar.<br />
Es besteht die Neigung bei den Behörden, den Regelfall zu verneinen,<br />
wenn vorher eine Trennung oder der Verdacht auf eine solche<br />
bestand.<br />
Nach altem Recht soll die deutsche Staatsangehörigkeit am Ende der drei<br />
Jahre ausgereicht haben – VG Berlin 6.11.2003, AuAS 04, 26<br />
2. Verfestigung nach § 31 AufenthG, 19 AuslG<br />
§19 a.F. sieht die Verselbständigung des Aufenthalts in drei Fällen vor:<br />
für Witwen <strong>und</strong> Witwer, nach zweijährigem Zusammenleben <strong>und</strong> im<br />
Falle besonderer Härte.<br />
In allen Fällen muss vor Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />
die Aufenthaltserlaubnis bestanden haben.<br />
Die Aufenthaltsverfestigung für Witwen <strong>und</strong> Witwer setzt nicht an einer<br />
Aufenthaltsdauer an. Diese im Verhältnis großzügige Regelung<br />
erklärt sich aus dem Braukohlengrubenunglück in Nordhessen,
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 24<br />
welches zufällig in die Entstehungszeit des neuen Ausländergesetzes<br />
fiel <strong>und</strong> bei dem eine Reihe junger türkischer Bergleute zu Tode kam.<br />
Allerdings muss vor dem Tod des Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis<br />
bestanden haben. (Hess VGH, Inf AuslR 03, 278)<br />
Ein Visum zur Familienzusammenführung ist als Aufenthaltserlaubnis zu<br />
bewerten.<br />
Die frühere vierjährige Frist des Zusammenlebens nach § 19 AuslG a.F. war für<br />
türkische Staatsangehörige nur von geringer praktischer Bedeutung. Soweit sie mit<br />
türkischen Arbeitnehmern verheiratet sind, gilt die Drei-Jahres-Frist nach Art. 7 I ARB<br />
EG-Türkei 1/80. Soweit sie mit Deutschen verheiratet sind, können sie nach drei Jahren<br />
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (s.o.).<br />
Der Aufenthalt muss rechtmäßig gewesen sein, auf die Art des Aufenthaltstitels kommt<br />
es dabei nicht an. Der Aufenthalt von Asylbewerbern ohne positiv abgeschlossenes<br />
Verfahren wird nicht als rechtsmäßig angesehen. Die Rechtmäßigkeit beginnt in diesen<br />
Fällen mit der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis zur<br />
Familienzusammenführung.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Neufassung des § 19 a.F. besteht nur noch eine Dauer des rechtmäßigen<br />
Zusammenlebens von zwei Jahren als Voraussetzung der Verfestigung.<br />
Die Dauer des Zusammenlebens mit verschiedenen Ehegatten soll nicht addiert werden<br />
können (18.Senat des OVG NW, DVBl 91,1098, Entwurf VV-AuslG Zif. 19.0.2 a.F).<br />
Die Dauer verschiedener Abschnitte des Zusammenlebens mit einem Ehepartner soll<br />
nicht addiert werden können, wenn sie durch einen längeren Auslandsaufenthalt<br />
unterbrochen wird (VGH Hessen, InfAuslR 94,223), oder wenn sie überhaupt länger<br />
unterbrochen wird (OVG Hamburg InfAuslR 95, 293). Der Bayrische VGH stellt<br />
darauf ab, ob die Trennung ”endgültig” war (Inf AuslG 00,402). Nachvollziehbar ist<br />
diese Rechtsprechung nicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß sie auch für die<br />
Auslegung des Art.7 I ARB gilt.<br />
Bei der Neuregelung der Härteklausel Ende 1997 wurde die vorherige<br />
Zusammenlebensdauer von drei Jahren gestrichen. Dafür wurde anstelle der vorherigen<br />
”besonderen Härte” das Erfordernis der außergewöhnlichen Härte eingeführt. Eine<br />
ausführliche Darlegung dieses Begriffs findet sich bei Schwidden (ZAR 99, 17).<br />
Für die Auslegung spielte auch die Dauer des Aufenthalts eine Rolle, so daß alle vorher<br />
nach drei Jahren des Zusammenlebens <strong>und</strong> ”besonderer Härte” positiv entschiedenen<br />
Fälle auch jetzt positiv entschieden werden können. Die Novelle sollte die Vorschrift<br />
großzügiger gestalten (Erlass des Hessischen Innenministers vom 5.11.97, VGH<br />
Baden-Württemberg, InfAuslR 99,27).<br />
Auch nach den Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (InfAuslR 98,279 <strong>und</strong><br />
99,72) blieben wesentliche Dimensionen der Bestimmung noch unklar. Sie betrafen die<br />
Frage, welche Gesichtspunkte für die Annahme einer Härte herangezogen werden<br />
durften, welchen Bezug zu den Gründen der Beendigung der Ehe, <strong>und</strong> welchen zur<br />
Rückkehrverpflichtung sie haben müssen oder dürfen.<br />
Dabei gab es Versuche in der Rechtsprechung, bei in der Ehe ausgeübter Gewalt<br />
Aspekt der Vorwirkung der Rückkehrverpflichtung ganz auszublenden. Die Tatsache,<br />
daß die Angst vor der Rückkehr nicht Gr<strong>und</strong> für ein Verbleiben in einer Ehe mit<br />
laufender Gewalttätigkeit sein darf, spielte in der Rechtsprechung fast keine Rolle. Er<br />
klingt nur an in einer Entscheidung des VG München (InfAuslR 98,452), wo der Wille<br />
des Gesetzgebers dahingehend interpretiert wurde, daß die Situation der weiblichen<br />
Gewaltopfer deutlich erleichtert werden solle, so daß sie einen deutlich besseren Schutz<br />
als den schon durch § 30 AuslG gegebenen erhalten.<br />
Teilweise wurde darüber nachgedacht, ob eine Gewalttätigkeit nur dann erheblich sein<br />
soll, wenn sie in einer psychischen Schädigung in Verbindung mit der Belastung durch<br />
eine Ausreise nachwirkt (s. Schwidden, a.a.O., dieser Gedanke sollte nach OVG<br />
Rheinland-Pfalz, - Beschl. v. 17.12.98, 10 B 12554/98- eine positive Eilentscheidung<br />
aber nicht hindern).<br />
Ein großer Teil der Unklarheiten dürfte durch die am 1.6.2000 in Kraft getretene<br />
Novellierung nicht mehr von Bedeutung sein.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 25<br />
Der nunmehr wieder geltende Begriff der ”besonderen Härte” ist nunmehr so<br />
bestimmt, daß sowohl die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen<br />
Lebensgemeinschaft als auch die sich aus der Rückkehr für die evtl. ausreisepflichtige<br />
Person oder ihr Kind ergebenden Gesichtspunkte geprüft werden.<br />
Der Anspruch setzt eine Trennung im Sinne einer Aufhebung der ehelichen<br />
Lebensgemeinschaft voraus. Möglicherweise wird man sogar familiengerichtliche<br />
Verfahren einleiten müssen, um Zweifel diesbezüglich auszuräumen. (Für solche<br />
Zweifel siehe Hess VGH InfAuslR 00,237)<br />
VGH Mannheim 28.2.03 InfAuslR 03, 232: Misshandlung allein reicht<br />
VG Saarland 28.11.03, InfAuslR 2004,116: Thailänderin gilt nach<br />
Heirat mit Ausländer als ”Nutte”, Rückkehr unzumutbar<br />
Wichtig ist der Anspruch nach § 19 a.F. seit der Verkürzung der Frist<br />
insbesondere für die Erlangung der Arbeitsberechtigung.<br />
OVG NW 23.3.2001 -17 B 556/01- 55 III AsylVfG anwendbar<br />
VGH Kassel 24.10.2003, NVwZ-Beilage 3/2004 , 1<br />
Besondere Härte nach Existenzgründung in Deutschland<br />
BVerwG 16.6.2004, InfAuslR 04, 427, Fristverkürzung wirkt unecht<br />
zurück<br />
OVG Hamburg 6.1.2005, InfAuslR 05, 143 § 31 knüpft auch an<br />
vorherige Aufenthaltsbefugnis an<br />
Ausdehnung im AufenthaltG auf andere Verwandte Deutscher!!<br />
Keine Analogie zum Schutz ausländischer Kinder<br />
OVG Koblenz 5.12.2003, AuAS 04, 86<br />
3. Sonstige Verfestigung: Niederlassungserlaubnis <strong>und</strong><br />
ARB<br />
Weiterhin kann die Niederlassungserlaubnis <strong>und</strong> die unbefristete<br />
Aufenthaltserlaubnis durch Ausweisung ( §§ 45 ff a.F. AuslG)<br />
beendet werden. Bei türkischen Staatsangehörigen ist wegen des<br />
Europäischen Fürsorgeabkommens (Art. 7ff) eine Ausweisung wegen<br />
Sozialhilfebezugs nach fünfjährigem Aufenthalt nicht möglich. Der<br />
Wortlaut bezieht dieses Verbot auf jede Aufenthaltsbeendigung, die<br />
deutsche Praxis erkennt es aber nur für die Ausweisung im<br />
technischen Sinne an.<br />
Die früher bestehende Möglichkeit, die (auch die) UNbefristete<br />
Aufenthaltserlaubnis bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen<br />
nachträglich zu befristen, hat der Gesetzgeber bewußt abgeschafft (§§<br />
7 V AuslG65 , 12 II 2 n.F.)<br />
Die einzigen Möglichkeiten, anderweitig eine unbefristete<br />
Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen, sind in §§ 43 <strong>und</strong> 24 II für<br />
hier nicht interessierende Sonderfälle geregelt (Zif. 12.2.2 des<br />
Entwurfs zur VV AuslG).<br />
Eine Rücknahme der rechtmäßig erteilten unbefristeten<br />
Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft nach § 49 VwVfG dürfte nicht<br />
in Betracht kommen, weil die dort vorgesehenen Gesichtspunkte des
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 26<br />
öffentlichen Interesses abschließend im Ausweisungsrecht geregelt<br />
sind.<br />
Rechte aus der Familienzusammenführung zu türkischen<br />
Staatsangehörigen nach Art. 7 Abs. 1 ARB EG-Türkei 1/80<br />
Das Assoziationsrecht gewährt kein gewährt kein Recht auf<br />
Familienzusammenführung. Allerdings ergibt sich aus Art. 7 I eine<br />
Verfestigung.<br />
Der Anspruch besteht auch dann fort, wenn der Stammberechtigte in<br />
Rente geht <strong>und</strong> das Kind zwischenzeitlich aus dem Arbeitmarkt<br />
ausscheidet.<br />
EuGH Cetinkaya 11.11.04 InfAuslR 05,26 7 I - Fortdauer<br />
(HessVGH 29.12.2004,, InfAuslR 05, 132)<br />
Nach drei Jahren des ehelichen Zusammenlebens hat der nachgezogene<br />
Familienangehörige das Recht, sich nach einer Trennung ca. sechs<br />
Monate lang auf einen Arbeitsplatz zu bewerben. Sofern dann keine<br />
Arbeitsstelle gef<strong>und</strong>en wurde, droht die Aufenthaltsbeendigung.<br />
Der Anspruch setzt voraus, daß eine Aufenthaltserlaubnis zur<br />
Familienzusammenführung erteilt wurde. Evtl. könnte er auch gelten,<br />
wenn sobald dem Asylbewerber durch Umverteilung gestattet wurde,<br />
bei dem türkischen Arbeitnehmer zu wohnen. Umgekehrt soll der<br />
Zugezogene dem bereits hier lebenden keine Verfestigung verleihen<br />
können. (OVG Bremen InfAuslR 04, 333)<br />
Kurze Unterbrechungen des Zusammenlebens wegen eines auswärtigen<br />
Arbeitsaufenthalts oder Urlaubs sind unschädlich, genauso wie<br />
unfreiwillige Aufenthalte im Ausland (EuGH, Rechtssache<br />
Kadiman).<br />
Eroglu 5.10.94 InfAuslR 94, 385 ARB 7 II<br />
Kadiman 17.4.97 InfAuslR 97, 281 7 I, Zusammenleben<br />
Kol 5.6.97 Inf AuslR 97, 338 Art. 6, Scheinehe<br />
Akman 19.11.98 InfAuslR 99, 5 7 II –Fortdauer<br />
Eyüp 22.6.00 InfAuslR 00, 329 Art.7 I zw.2 Ehen<br />
Cetinkaya 11.11.04 InfAuslR 05,26 7 I - Fortdauer<br />
Ehegatten türkischer Arbeitnehmer erhalten erst nach fünf Jahren eine<br />
Arbeitserlaubnis, die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt<br />
unabhängig vom Vorrang der deutschen (europäischen usw.)<br />
Arbeitnehmer erlaubt (Art. 7 I ARB 1/80, zweiter Spiegelstrich ). Sie<br />
werden daher nur im Ausnahmefall frühzeitig eine Verselbständigung<br />
des Aufenthalts über Erwerbstätigkeit erreichen.<br />
Anders stellt sich dieses Problem bei den Ehegatten Deutscher dar.<br />
Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten<br />
sie die Arbeitsberechtigung nach § 2 I Zif 1<br />
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV).<br />
Soweit sie dann im Moment der Prüfung, ob die befristete<br />
Aufenthaltserlaubnis verlängert oder nach § 12 II 2 AuslG befristet<br />
wird bereits seit einem Jahr bei der gleichen Firma beschäftigt sind,<br />
wird ihnen der Aufenthalt zur weiteren Arbeit bei der gleichen Firma<br />
weiter erlaubt.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 27<br />
OVG Koblenz 14.1.2005 InfAuslR 05, 238 Zu den Voraussetzungen<br />
des Art. 7 I ARB<br />
VGH Mannheim 30.5.2001, InfAuslR 05, 408 Ansprüche nach Art. 7<br />
ARB können auch von einem Asylberechtigten abgeleitet werden.<br />
4. Ausweisungsschutz <strong>und</strong> Familie<br />
-EuGHMR InfAuslR 04,180:<br />
Handel mit 450 g Heroin führt ggf. nicht zur Ausweisung, nach 10 Jahren<br />
Aufenthalt <strong>und</strong> Anpassungsschwierigkeiten der hiesigen Familie bei<br />
Übersiedlung ins Herkunftsland (Iranischer Deserteur mit dänischer<br />
Frau).<br />
-EuGHMR InfAuslR 04,183:<br />
Verurteilung zu 4 Jahren Haft wegen Rauschgifthandels führt ggf. nicht<br />
zur Ausweisung, wenn die Tat schon 4 Jahre her ist <strong>und</strong> die Ehefrau<br />
noch nie im Herkunftsland gelebt hat (Algerier seit der Geburt in<br />
Frankreich mit frz. Frau <strong>und</strong> Kind).<br />
-VGH Kassel 13.10.2003, FamRZ 04,1104<br />
Duldung wegen Art. 6 GG <strong>und</strong> Art. 8 EMRK bei Ist-Ausweisung<br />
OVG Bremen 25.5.2004 InfAuslR 04, 328, Asylmag 3/05, 40 M5851<br />
Türke, 5 J9M Haft wg. Stoßbetruges, rumän. Ehefrau in Deutschland,<br />
alte Prüfung über § 47, kein Ausnahmefall, Zeitpunkt Widerspr-<br />
Bescheid, aber Art. 8 Zeitpunkt gerichtl. Entsch. “nicht notwendig in<br />
einer demokrat. Gesellschaft”<br />
VGH Mannheim 18.11.2004, InfAuslR 2005, 31 Keine Ausweisung<br />
des Ehegatten einer Deutschen wegen bloß abstrakter Gefahr des<br />
„Rückfalls“ in Terror-Unterstützung<br />
VGH Kassel 4.10.2004, InfAuslR 05,55 Günstige Sozialprognose <strong>und</strong><br />
Betreuung des deutschen Kindes führen zur Annahme eines<br />
Ausnahmefalles nach § 47<br />
OVG Münster 31.1.2005, Asylmag 4/05,41 M6294 Schutz nach § 56 I<br />
setzt Lebensgemeinschaft von Eltern <strong>und</strong> Kindern voraus<br />
OVG Bautzen 4.6.2004, AsylMag 4/05, M6151 Im<br />
Ausweisungsermessen ist auch die Lebensgemeinschaft des nur<br />
biologischen Vaters zu berücksichtigen<br />
VGH Kassel 15.11.2004, FamRZ 05, 983 Ls (dringende persönliche<br />
Gründe liegen vor, wenn Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vom<br />
Inland gestattet ist.)<br />
OVG Münster 28.1.2005, AuAS 05, 101 Kein Ausweisungsschutz nach<br />
§ 56 I Nr.4 bei Nichtbestehen - d.h. zur Ermöglichung der<br />
Herstellung - einer Eltern-Kind-Gemeinschaft<br />
VG Hannover 23.5.2005, InfAuslR 05, 391 Ausweisungsschutz auch<br />
ohne familiäre Lebensgemeinschaft<br />
OVG Jena 25.5.2005, InfAuslR 05, 418 Nach bestandskräftiger<br />
Ausweisung ist zu berücksichtigen, ob eine familiäre<br />
Lebensgemeinschaft nunmehr eine Ausweisung unmöglich gemacht<br />
hätte<br />
D. Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen <strong>und</strong><br />
deren ausländerrechtliche Konsequenzen
1. Trennung<br />
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 28<br />
Der Begriff der Trennung setzt voraus, daß vorher eine eheliche<br />
Lebensgemeinschaft gegeben war.<br />
In einer Reihe von Fallkonstellationen stellt sich die Frage, ob eine solche<br />
Lebensgemeinschaft überhaupt bestanden hat.<br />
Sofern man davon ausgeht, daß die Lebensgemeinschaft nicht bestanden hat,<br />
beginnt die Trennungszeit mit der Eheschließung. Die Ehe kann dann<br />
normalerweise ein Jahr nach Eheschließung geschieden werden.<br />
Allerdings wird schon der Wille, eine häusliche Gemeinschaft zu begründen, als<br />
Form der Lebensgemeinschaft angesehen, die erst dann endet. wenn ein<br />
Partner eine Änderung des Willens zu erkennen gibt. Hat der Wille zur<br />
Herstellung der häuslichen Gemeinschaft auf beiden Seiten nie bestanden, so ist<br />
das individuelle Bild von Ehe zu ermitteln, nach welchem die Partner leben<br />
wollten. Es ist dann zu klären, ab wann einer der Partner sich erkennbar von<br />
diesem Bild distanziert hat.<br />
Hier treffen zwei extreme Positionen aufeinander:<br />
Eine Position hält am überkommenen Bild der Ehe mit seinen umfassenden<br />
Pflichten fest (Palandt, 57. Aufl. Rn 4 zu § 1353 m.w.H.) Zwar wird den<br />
Partnern das Recht eingeräumt, sich gegenseitig von diesen Pflichten zu<br />
dispensieren. Im Sinne dieser Position ist es aber konsequent, das bestehen<br />
einer eheliche Lebensgemeinschaft abzulehnen, wenn die Eheleute stark von<br />
dem ‘Idealbild’ der Ehe abweichen. Diese Position muß daher von einem<br />
Getrenntleben vom Zeitpunkt der Eheschließung an ausgehen. Von dieser<br />
Position aus wird man bei nach dem 1.7.98 geschlossenen Ehen sogar von einer<br />
Aufhebbarkeit ausgehen (siehe unten, Aufhebung der Ehe).<br />
Einige Gerichte sind demgegenüber so weit gegangen, daß sie im Falle der<br />
‘Scheinehe’ das bloße übereinstimmend gewollte Bestehen des Ehebandes als<br />
eheliche Lebensgemeinschaft angesehen hat. Die Scheidungsmöglichkeit besteht<br />
danach erst ein Jahr, nachdem ein Partner den Scheidungswillen bek<strong>und</strong>et hat.<br />
( KG, FamRZ 87,486 m.w.H.; OLG Karlsruhe,, FamRZ 86,681; OLG<br />
Düsseldorf, FamRZ 81,677; OLG Hamm, FamRZ 82,1073 m.w.H.)..<br />
Möglicherweise diente diese Rechtsprechung nur der Erschwerung der<br />
Scheidung von ‘Scheinehen’ im Sinne einer ‘Bestrafung’ der Beteiligten.<br />
Nachdem nun der Gesetzgeber die ‘Scheinehen’ durch Aufhebbarkeit in anderer<br />
Weise sanktioniert hat, wird sich zeigen, ob diese Rechtsprechung aufrecht<br />
erhalten wird.<br />
2. Aufhebung der Ehe<br />
Eine teilweise, noch nicht genau abschätzbare Umkehrung der in den letzten<br />
Jahren eingeführten Liberalisierungen wird die Folge des Gesetzes zur<br />
Neuordnung der Eheschließung vom 4.Mai 1998 (BGBl 98,833) sein.<br />
Dadurch werden die bisherigen Möglichkeiten der Nichtigerklärung <strong>und</strong><br />
Aufhebung der Ehe zusammengefaßt <strong>und</strong> insbesondere eine sehr weitgehende<br />
‘Scheinehenregelung’ eingeführt. (§ 1314 Abs. 2 Zif.5 BGB).<br />
Stichtag ist der 1.7.98. Die vorher begonnenen Verfahren werden nach altem<br />
Recht zu Ende geführt, die neuen Aufhebungsmöglichkeiten gibt es nur für die<br />
nach dem Stichtag geschlossenen Ehen (§ 226 EGBGB).<br />
Bisher hat die Aufhebung <strong>und</strong> Nichtigerklärung der Ehe in der Praxis fast<br />
keine Rolle gespielt. Möglicherweise verhinderte die Sorgfalt der
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 29<br />
Standesbeamten nichtige Ehen (wegen Formmangel, Mangel der<br />
Urteilsfähigkeit oder Doppelehe, §§ 17ff EheG, jetzt §§ 1306, 1314 Abs.2 Zif.1<br />
BGB ). Irrtum oder Täuschung kommen entweder selten vor oder sind kaum<br />
nachzuweisen.<br />
Dies wird sich wahrscheinlich durch die Einführung der ‘Scheinehenregelung’<br />
in § 1314 Abs.2 Zif.5 ändern.<br />
Die Ehe ist danach aufhebbar, wenn<br />
� bei der Eheschließung<br />
� beide Ehegatten sich einig waren,<br />
� daß sie keine Verpflichtung nach § 1353 Abs. 1 BGB eingehen wollen.<br />
Gleichzeitig wurde diese Bestimmung ergänzt. Sie beinhaltete bisher schon die<br />
Verpflichtung, die eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen. Ergänzt wurde<br />
dies nun um die Feststellung, daß die Eheleute füreinander Verantwortung<br />
tragen.<br />
Dies bedeutet, daß bei Eheschließung nach dem 1.7.98 jeder Ehegatte die<br />
Aufhebung der Ehe beantragen kann mit dem Vortrag, beide Seiten hätten keine<br />
Ehe im Sinne von § 1353 Abs.1 schließen wollen.<br />
Das gleiche Recht steht auch der durch Landesverordnung bestimmten<br />
Verwaltungsbehörde ( § 1316 Abs.1 Zif.1) zu (dazu kritisch Bosch, Die geplante<br />
Neuregelung des Eheschließungsrechts, FamRZ 97, 142), die nunmehr die<br />
früheren Aufgaben der Staatsanwaltschaft übernimmt (früher § 24 EheG). (In<br />
Nordrheinwestfalen wurden hierfür die Bezirksregierungen Köln <strong>und</strong> Arnsberg<br />
bestimmt.) Der neue Aufhebungsgr<strong>und</strong> orientiert sich insoweit eher an den<br />
früheren Nichtigkeitsregelungen.<br />
Bei der Behauptung <strong>und</strong> Beweisführung zu diesem Aufhebungsgr<strong>und</strong> wird sich<br />
der Antragsteller zunächst damit auseinandersetzen müssen, warum dieser<br />
Aufhebungsgr<strong>und</strong> dem Standesbeamten nicht aufgefallen ist. Sofern die<br />
‘Scheinehe’ ‘offenk<strong>und</strong>ig’ ist, darf der Standesbeamte an der Eheschließung<br />
nicht mitwirken ( § 1310 Abs.1 Satz 2 BGB). Nach der Dienstanweisung soll<br />
der Standesbeamte konkrete Anhaltspunkte zum Anlaß zu weiteren<br />
Nachforschungen nehmen. § 165 DA-Standesbeamte gibt allerdings nicht an,<br />
worin die Anhaltspunkte bestehen können.<br />
Sofern der Nachweis möglich ist, daß keinerlei Gemeinsamkeiten zwischen den<br />
Eheleuten beabsichtigt waren, wird die Anwendung der neuen Bestimmung<br />
keine großen Schwierigkeiten bereiten. Das dürfte dann der Fall sein, wenn<br />
weder vor der Eheschließung noch danach ein näherer Kontakt zwischen den<br />
Eheleuten bestand.<br />
In anderen Fällen könnte es in der Anwendung zu Schwierigkeiten kommen.<br />
Der Gr<strong>und</strong> liegt in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.<br />
Jahrzehntelang ging die Tendenz des Gesetzgebers dahin, den Ehegatten im<br />
Eherecht einen Rahmen von gegenseitigen Verpflichtungen zur Verfügung zu<br />
stellen, von denen ein großer Teil abdingbar ist. Der Staat kümmerte sich nicht<br />
darum, wozu sie diesen Rahmen nutzten <strong>und</strong> wie sie ihn ausgestalteten.<br />
Durch Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- <strong>und</strong> Familienrechts vom<br />
14.6.76 wurde das Verbot der Namensehe (§ 19 EheG) aufgehoben. Seitdem<br />
gab es keine Einschränkung bezüglich des Zwecks der Eheschließung mehr.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 30<br />
Der Begriff der ‘Scheinehe’ war damit kein juristischer, auf jeden Fall kein<br />
familienrechtlicher Begriff (mehr).<br />
Rechtsfolgen wurden an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seitdem<br />
insoweit noch geknüpft, als ihre Aufhebung nach Ablauf bestimmter Fristen zur<br />
Möglichkeit der Scheidung führte.<br />
Die sich hier ergebende Frage, was die eheliche Lebensgemeinschaft sei, hat<br />
die Rechtsprechung sehr weitgehend an den Vorstellungen der Parteien<br />
orientiert. Dabei stellt die häusliche Gemeinschaft nicht mehr als ein<br />
Gr<strong>und</strong>muster dar.<br />
Einige Gerichte sind dabei sogar so weit gegangen, daß sie bei der ‘Scheinehe’<br />
den bloßen Bestand des formellen Ehebandes als die von den Parteien gewählte<br />
Form der ehelichen Lebensgemeinschaft bezeichnet hat. Erst wenn<br />
(wenigstens) eine Partei zu erkennen gibt, daß sie auch dieses lösen will, könne<br />
von einer Trennung gesprochen werden ( KG, FamRZ 87,486 m.w.H., siehe<br />
oben B.I. Getrenntleben).<br />
Demgegenüber hat die herrschende Meinung trotz aller<br />
Liberalisierungsbemühungen an dem überkommenen Bild der Ehe als<br />
Versorgungsgemeinschaft, häuslicher Gemeinschaft <strong>und</strong><br />
Geschlechtsgemeinschaft festgehalten. (Palandt, 57. Aufl. Rn 4 zu § 1353) Die<br />
Tatsache, daß den Ehegatten das Recht eingeräumt wurde, ihr Leben<br />
abweichend zu gestalten, sollte an diesem Pflichtenbild nichts ändern.<br />
Wie die oben zitierte Entscheidung des Kammergerichts zeigt, gab es aber auch<br />
zahlreiche abweichende Auffassungen. So wurde versucht, mit der Formel zu<br />
arbeiten, daß die eheliche Lebensgemeinschaft darin bestehe, daß die Eheleute<br />
bereit sind, sich über die wichtigen Angelegenheiten des Ehelebens zu einigen<br />
(Wohlnick in Rahm-Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III 41<br />
m.w.H., Lange-Klein in Alternativkommentar, 1981, Rn 5 zu § 1353, OLG<br />
Zweibrücken, FamRZ 87,1212).<br />
Jetzt hat der Gesetzgeber eine Kehrtwendung vollzogen. Soweit das Bild beider<br />
Eheleute bei Eheschließung nicht der Norm des § 1353 entspricht, knüpft sich<br />
hieran die Rechtsfolge der Aufhebbarkeit an. Besondere Bedeutung hat dies<br />
durch das Antragsrecht der Verwaltungsbehörde.<br />
Die Änderung erfolgte ohne breite Diskussion. Sie war im Regierungsentwurf<br />
nicht enthalten, es fehlt somit eine amtliche Begründung. Welches Bild einer<br />
ehelichen Lebensgemeinschaft der Novelle zugr<strong>und</strong>e liegt, ist daher kaum<br />
erkennbar.<br />
Die Diskussionen über das gesetzliche Ehebild waren vorher weitgehend<br />
folgenlos gewesen. Die Gerichte werden sich nun entscheiden müssen.<br />
Gesetzgeberisches Motiv war die Bekämpfung der Aufenthaltsehe. Das findet<br />
sich allerdings im Wortlaut nicht wieder. Somit könnten auch andere<br />
Eheschließungsabsichten (Namensehe, Versorgungsehe) zur Aufhebbarkeit<br />
führen, wenn die Voraussetzungen angenommen werden. (Bornhofen, Die<br />
Reform des Kindschaftsrechts <strong>und</strong> die Reform des Eheschließungsrechts in der<br />
standesamtlichen Praxis, StAZ 97, 369). Daß ein Mann mit guten<br />
Versorgungsanwartschaften seine Stieftochter heiratet, um sie für den Fall<br />
seines Todes abzusichern, wurde bisher nicht als besonders bekämpfenswert<br />
angesehen. Ein solches ‘Paar’ will sicher auch füreinander Verantwortung<br />
tragen im Sinne des geänderten § 1353. Allerdings liegt doch eher ein Vater-<br />
Tochter-Verhältnis vor, <strong>und</strong> es könnte schwer fallen, von einer ehelichen<br />
Lebensgemeinschaft zu sprechen.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 31<br />
Das Ausländergesetz respektiert Beziehungen zwischen Mann <strong>und</strong> Frau nur in<br />
der Form der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 18,19 AuslG). Dadurch<br />
stehen zahlreiche Paare vor der Wahl, entweder zu heiraten oder eine<br />
Trennung in Kauf zu nehmen.<br />
Sofern dann aber die Form ihres Zusammenlebens nicht ganz dem von der<br />
Rechtsprechung entwickelten Bild der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht,<br />
kommt für sie als weiteres Unsicherheitselement die Frage hinzu, ob ihre<br />
Vorstellung vom Zusammenleben zunächst beim Standesbeamten, später<br />
eventuell bei der Verwaltungsbehörde <strong>und</strong> schließlich bei der<br />
Familiengerichtsbarkeit Gnade findet.<br />
Für die Praxis ist in allen Fällen, in denen damit zu rechnen ist, daß die<br />
Antragsgegnerseite die Voraussetzungen der Aufhebung bestreitet, zu<br />
prüfen, ob der Antrag auf Aufhebung der Ehe durch einen Antrag<br />
auf Scheidung ergänzt werden sollte, der nach § 631 Abs.1 Satz 2<br />
ZPO wie ein Hilfsantrag behandelt wird.<br />
Bei Antragstellung wegen Irrtums <strong>und</strong> Täuschung ist die Jahresfrist des<br />
§ 1317 BGB zu beachten.<br />
In der Praxis wird die Beteiligung von Ausländern häufig sein. Hier sind<br />
die ausländerrechtlichen Implikationen des Vortrags zu beachten.<br />
Wenn aufgr<strong>und</strong> der Ehe eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 oder 23<br />
AuslG erteilt wurde, wird in der Regel eine möglicherweise für<br />
beide Eheleute strafbare Täuschung der Ausländerbehörden<br />
vorliegen (§ 92 Abs.2 Zif.2 AuslG). Diese kann für die beteiligten<br />
Ausländer ausweisungserheblich nach § 45 AuslG sein. Die<br />
Täuschung führt daneben möglicherweise zur Rücknahme der durch<br />
sie erlangten Aufenthaltserlaubnis nach § 48 Abs.2 Satz 3 Zif. 1, 2<br />
VwVfG.<br />
Für türkische Arbeitnehmer tritt während der Geltungsdauer einer so<br />
erlangten Aufenthaltserlaubnis kein Erwerb einer Rechtsverfestigung<br />
nach Art. 6 Abs.1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei<br />
1/80 ein (EuGH, Rechtssache Kol, InfAuslR 97,338).<br />
Bei EU-Bürgern wird die ‘Scheinehe’ dagegen als unschädlich<br />
angesehen, weil das eheliche Zusammenleben nicht<br />
Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis ist (VGH<br />
Baden-Württemberg, FamRZ 97,743).<br />
3. Scheidung,<br />
a) anwendbares Recht<br />
Nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt sich das<br />
anzuwendende Recht für den Scheidungsanspruch (Art. 17 Abs. 1, 14<br />
EGBGB) <strong>und</strong> damit für die Folgesachen Unterhalt (Art. 18 Abs.4<br />
EGBGB) <strong>und</strong> (sehr beschränkt) Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs.3<br />
EGBGB).
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 32<br />
Entscheidend sind dabei Staatsangehörigkeit der Parteien <strong>und</strong> ihr<br />
Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt, hilfsweise in der Zeit zuvor bis<br />
zurück zur Eheschließung.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> enthält die Antragsschrift Angaben über die<br />
Staatsangehörigkeit der Parteien, bei unterschiedlicher<br />
Staatsangehörigkeit auch über die Staatsangehörigkeit seit der<br />
Eheschließung, sowie über den letzten gemeinsamen Wohnsitz der<br />
Parteien.<br />
Das deutsche IPR ist weiterhin wesentlich an der Staatsangehörigkeit der<br />
Parteien orientiert. Diese Orientierung an der Fremdheit des<br />
Ausländers, der in einer Familie mit gleicher oder ehemals gleicher<br />
Staatsangehörigkeit lebt, wirkt sich in Richtung einer<br />
Multikulturalität aus (s. hierzu Ehringfeld, Multikulturalität im<br />
Familienrecht, Kritische Justiz 96,271).<br />
Bei Doppelstaatern zählt zwar die effektive Staatsangehörigkeit (Art.5<br />
Abs.1 S.1 EGBGB), dies gilt aber nicht bei Personen, die u.a.<br />
Deutsche sind (Art.5 Abs.1 S.2 EGBGB). Diese werden immer als<br />
Deutsche behandelt. Da die Kinder aus bi-nationalen Ehen<br />
normalerweise zwei Staatsangehörigkeiten haben, die Vertriebenen<br />
in der Regel ihre alte Staatsangehörigkeit behalten (zu diesen Breuer<br />
in Rahm/Künkel VIII 89) <strong>und</strong> in der Vergangenheit zahlreiche<br />
Eingebürgerte sich später zusätzlich wieder haben in die alte<br />
Staatsangehörigkeit einbürgern lassen, existiert schon jetzt eine große<br />
Zahl von Menschen, die von dem IPR der Staaten, denen sie<br />
angehören, unterschiedlich behandelt werden. Diese Störung des<br />
Gleichklangs in der Behandlung familienrechtlicher Vorgänge kann<br />
für die betroffenen Personen zu erheblichen Problemen führen.<br />
Die Tatsache, daß sich dieser Personenkreis durch eine Änderung des<br />
Staatsangehörigkeitsrechts erweitern wird, läßt hoffen, daß diesem<br />
Personenkreis durch eine Änderung des IPR in Zukunft geholfen<br />
wird.<br />
Ähnliche Probleme können sich bei politischen Flüchtlingen ergeben,<br />
die (wie analog auch die Staatenlosen) nach Art.12 der Genfer<br />
Flüchtlingskonvention bei Aufenthalt in Deutschland wie Deutsche<br />
behandelt werden. Bestandskräftig nach Art. 16a GG oder § 51 Abs.1<br />
AuslG anerkannte Flüchtlinge fallen von Gesetzes wegen hierunter<br />
(§§ 2,3 AsylVfG).<br />
Bei Asylbewerbern, bei denen eine solche bestandskräftige Anerkennung<br />
nicht vorliegt, muß das entscheidende Gericht oder die entscheidende<br />
Behörde selbständig die Flüchtlingseigenschaft prüfen (Palandt-<br />
Heldrich, Anm. 5 zu Art. 12 GFK, Anhang 4 zu Art. 5 EGBGB,<br />
Henrich, Internationales Familienrecht, Frankfurt 1989, S. 5). Die<br />
zivilrechtliche Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art.12 GFK<br />
beschränkt sich nämlich nicht auf die anerkannten politischen<br />
Flüchtlinge. Daher muß auch das Familiengericht eine Art ”eigenes<br />
Asylverfahren” durchführen. Daß die Gerichte dieser Aufgabe<br />
tatsächlich nachkommen, dürfte die Ausnahme sein.
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 33<br />
Der internationale Gleichklang ist hier dadurch gefährdet, daß der<br />
Heimatstaat faktisch anders qualifiziert, selbst wenn er auch der GFK<br />
beigetreten ist.<br />
Prüfungsschema für das auf die Scheidung anzuwendende Recht<br />
Ist ein Ehegatte politischer Flüchtling oder Staatenloser?<br />
Wenn ja, wird er wie ein Staatsangehöriger seines Aufenthaltslandes behandelt.<br />
Ist ein Ehegatte Mehrstaater, ohne Deutscher zu sein?<br />
Wenn ja, wird er wie ein Staatsangehöriger des Staates behandelt, zu dem er die<br />
engsten Bindungen hat.<br />
Ist ein Ehegatte Mehrstaater <strong>und</strong> dabei Deutscher?<br />
Wenn ja, wird er als Deutscher behandelt.<br />
Haben beide Ehegatten zur Zeit der Rechtshängigkeit die gleiche Staatsangehörigkeit<br />
?<br />
Wenn ja, findet ihr gemeinsames Heimatrecht Anwendung, dort sind evtl. Verweisungen<br />
zu prüfen.<br />
Wenn nein, ist zu fragen:<br />
Hatten die Ehegatten nach der Eheschließung eine gleiche Staatsangehörigkeit?<br />
Wenn ja, findet das letzte gemeinsame Heimatrecht Anwendung. Danach sind evtl.<br />
Verweisungen zu prüfen.<br />
Wo war der letzte gemeinsame Wohnsitz?<br />
Gab es einen solchen, bestimmt dieser das anzuwendende Recht.<br />
Gab es keinen, ist zu fragen:<br />
Mit welchem Staat waren die Ehegatten am engsten verb<strong>und</strong>en?<br />
Das Gesetz geht davon aus, daß diese Frage nicht unbeantwortet bleibt, wohl weil<br />
letztlich der Ort der Eheschließung als Kriterium herangezogen werden kann.<br />
Ist nach dem so anzuwendenen Recht eine Scheidung ausgeschlossen <strong>und</strong> ein<br />
Ehegatte Deutscher?<br />
Wenn nein, wird es angewandt.<br />
Wenn ja, findet deutsches Recht Anwendung.<br />
Wenn das Trennungsjahr stört Forumshopping??<br />
Scheidung, Trennungsjahr <strong>und</strong> Aufenthalt, Scheidungsverfahren <strong>und</strong><br />
ausländerrechtliches Verfahren
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 34<br />
Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die<br />
Aufenthaltserlaubnis nur dann unbefristet verlängert, wenn die<br />
Voraussetzungen des § 24 I a.F. AuslG vorliegen (BVerwG<br />
InfAuslR 95,287)<br />
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis konnte nach allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen ( § 48 VwVfG) entzogen werden, wenn sie durch<br />
Täuschung erlangt ist. Ein Vertrauensschutz besteht dann nicht. Die<br />
Täuschung kann in der falschen Behauptung der fortbestehenden<br />
ehelichen Lebensgemeinschaft liegen. Die Behauptung kann z.B.<br />
durch entsprechende Angaben im Scheidungsantrag als widerlegt<br />
angesehen werden. Angaben bei der Ausländerbehörde, die den<br />
Angaben im Scheidungsverfahren widersprechen, sollen nach der<br />
nicht nachvollziehbaren Auffassung des 18.Senats des OVG NW<br />
rechtsmißbräuchlich sein (DVBl 91,1098).<br />
Trennungsjahr<br />
Stört den § 19 a.F.,<br />
-nicht unbedingt die unbefr. Aufenthaltserlaubnis, wenn Antrag <strong>und</strong><br />
Erteilung während eines Versöhnungsversuchs. Über mehrere<br />
Wochen ist der unschädlich. Meist nicht lang genug für eine<br />
Einbürgerung, es sei denn, nur die Annahme der Einbürgerung sei<br />
während des Versöhnungsversuchs erfolgt.<br />
Aber in der Regel lang genug für Antrag auf unbefr.<br />
Aufenthaltserlaubnis.<br />
Antragstellerstrategie im Hinblick auf Trennungsjahr <strong>und</strong> Terminierung des<br />
Scheidungsantrags:<br />
Durch eine Rechtsprechung, die an das Vorliegen einer besonderen Härte für eine<br />
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres recht hohe Anforderungen stellt <strong>und</strong><br />
andererseits nach Ablauf des Trennungsjahres normalerweise den einseitigen<br />
ernsthaften Abkehrwillen ausreichen läßt, ist die Scheidung als solche weitgehend zu<br />
einer "reinen Zeitfrage" geworden. Dies kollidiert in der anwaltlichen Beratungspraxis<br />
an zwei Punkten mit den Wünschen der zukünftigen Antragsteller:<br />
Häufig wird wegen der Legitimation eines Kindes <strong>und</strong>/oder einer baldigen<br />
anderweitigen Wiederverheiratung eine baldige rechtskräftige Scheidung nach Auszug<br />
eines Ehepartners aus der Ehewohnung angestrebt.<br />
Nur teilweise ähnlich gelagert sind die Fälle, in denen eine frühzeitige Rechtshängigkeit<br />
des Scheidungsantrages ausreicht, wenn nur dieser Antrag (irgendwann) zu einer<br />
rechtskräftigen Scheidung führt. Dies ist wichtig, wenn die Antragstellerseite fürchtet,<br />
daß die Antragsgegnerseite Manipulationen des Vermögens im Hinblick auf den<br />
Zugewinnausgleich vornimmt, oder wenn man einer anderweitigen -inländischen oder<br />
ausländischen- Rechtshängigkeit zuvorkommen will.<br />
a) Ziel: baldige Rechtskraft<br />
Wie schnell eine rechtskräftige Scheidung erreicht werden kann, hängt von einer<br />
Vielzahl von Faktoren ab. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Frage, ob die Gegenseite<br />
bereit ist, an der Beschleunigung mitzuwirken, oder ob sie sogar gezielt die Rechtskraft<br />
hinauszuzögern versucht.<br />
Unter anderem sind die folgenden Fragen zu prüfen:<br />
1) Liegen Umstände vor, die nach Auffassung der zuständigen Spruchkörper erster<br />
(<strong>und</strong> ggf. zweiter) Instanz das Vorliegen einer besonderen Härte begründen können,<br />
<strong>und</strong> die damit ein Scheidungsurteil vor Ablauf des Trennungsjahres möglich machen.<br />
Der entsprechende Vortrag macht den Antrag schlüssig <strong>und</strong> führt in der Regel zum
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 35<br />
"normalen" Fortgang des Verfahrens mit Einholung der Auskünfte zum VA <strong>und</strong> ggf. der<br />
Stellungnahme des Jugendamtes, sofern ein Antrag zum Sorgerecht gestellt ist.<br />
2) Liegen Umstände vor, die die Annahme eines ausreichend langen Getrenntlebens in<br />
der Ehewohnung rechtfertigen?<br />
Hat der Vortrag eines längeren Getrenntlebens anderweitige, ggf. unerwünschte<br />
Folgen?<br />
Bei Ausländerbeteiligung ist zu berücksichtigen, daß die Behauptung einer Beendigung<br />
der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche ausländerrechtliche Wirkungen haben<br />
kann (s. insbes. § 19 AuslG).<br />
Weiterhin ist hier zu beachten, daß der Trennungszeitpunkt sich auch auf die<br />
unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Schulden auswirkt. Nach Trennung<br />
aufgenommene Kredite wirken sich mit ihren Zinsen <strong>und</strong> Tilgungsleistungen nicht mehr<br />
auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aus.<br />
3)Wie steht die Gegenseite zu dem Scheidungsvorhaben? Ist damit zu rechnen, daß der<br />
obige Vortrag bestritten wird? Welche Beweismittel können ggf. angeboten werden? Am<br />
Verhalten der Gegenseite könnte zunächst die Gewährung von PKH scheitern,<br />
schließlich könnte die Antragsgegnerseite baldigen Termin zur Abweisung des<br />
verfrühten Antrags beantragen.<br />
Das Gericht soll ohne Rücksicht auf die Folgesachen Termin bestimmen, wenn zu<br />
diesem Termin der Scheidungsantrag abweisungsreif erscheint (Wohlnick in<br />
Rahm/Künkel, III Rn. 100 m.w.H.).<br />
4) Will im Falle des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres auch die Gegenseite<br />
geschieden werden?<br />
Nur wenige Gerichte verschieben die Terminierung wenigstens bei übereinstimmendem<br />
Scheidungswillen der Parteien im Hinblick auf die Folgesachen, wenn diese ohnehin<br />
nicht vor Ablauf des unstreitigen Trennungsjahres ausermittelt sind (so OLG Köln B.v.<br />
23.3.79, 4 WF 39/79).<br />
5)Kann (<strong>und</strong> will) die Antragstellerseite den Prozeßkostenvorschuß aufbringen? Eine<br />
Zustellung des Scheidungsantrages wird normalerweise nicht vor Bewilligung der PKH<br />
bzw. Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgen (§ 65 Abs.7 GKG). Nach<br />
Zustellung nimmt das Verfahren seinen Fortgang.<br />
Ohne Abweisungsantrag der Gegenseite ist die Gewährung von PKH möglich (OLG<br />
Köln B.v. 23.3.79, 4 WF 39/79), erfolgt aber meist nicht, weil die Gerichte sich<br />
weigern, in der PKH-Entscheidung eine Prognose für den Ablauf des Trennungsjahres<br />
zu treffen.<br />
Einige Gerichte gewähren wenigstens kurz vor Ablauf des Trennungsjahres<br />
Prozeßkostenhilfe.<br />
6)Ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen? Gibt es Gründe für<br />
eine Abtrennung des VA? Ist der VA grob unbillig, <strong>und</strong> ist das Gericht bereit, hierüber<br />
ohne Einholung der Auskünfte zu entscheiden?<br />
7) Läßt sich in reinen Ausländerfällen eine Einigung mit der Gegenseite erzielen, daß<br />
ein Antrag auf Versorgungsausgleich erst nach dem Scheidungsurteil gestellt wird?<br />
8)Wie lange wird die Einholung der Auskünfte bei den Rentenversicherern dauern?<br />
Wird die Gegenseite zügig am VA-Verfahren mitwirken? Wird der Ablauf des<br />
Trennungsjahres nach Eingang der Auskünfte unstreitig sein?<br />
9)Sind aus der zu scheidenden Ehe Kinder hervorgegangen, <strong>und</strong> ist ein Antrag auf<br />
Sorgerechtszuweisung an eine Seite zu erwarten? Läßt sich mit der Gegenseite eine<br />
Vereinbarung treffen, daß ein Sorgerechtsantrag erst nach dem Scheidungsurteil<br />
gestellt wird? Ist die Abtrennung der Sorgerechtssache möglich? (§ 623 Abs.2 Satz 2<br />
ZPO)<br />
10) Wird die Gegenseite versuchen, außer durch zögerliche Beantwortung der<br />
Anfragen zum VA durch spät gestellte Anträge in anderen Folgesachen <strong>und</strong><br />
Rechtsmittel die Rechtskraft hinauszögern? Läßt sich dagegen eine Abtrennung einer<br />
Folgesache durch Beteiligung Dritter erreichen ( § 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ? Kann<br />
die Abtrennung einer Unterhaltssache durch ‘Kombination’ mit einer<br />
Sorgerechtssache sichergestellt werden ? (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO)? (Siehe unten<br />
Ausführungen zur Lösung des Verb<strong>und</strong>s)<br />
11)Wohnt die Antragsgegnerseite im Ausland <strong>und</strong> hat sie keinen<br />
Zustellungsbevollmächtigten im Inland? Bei den zuletzt genannten Schwierigkeiten tritt<br />
leicht eine so große Verzögerung ein, daß der Ablauf des Trennungsjahres sich auf den
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 36<br />
Zeitpunkt der Rechtskraft nicht mehr auswirkt. Hier zeigt sich die große Bedeutung des<br />
Verhaltens der Antragsgegnerseite.<br />
12)Besteht international eine weitere Zuständigkeit?<br />
Diese Frage ist ohnehin bei jeder Ausländerbeteiligung zu prüfen. Wegen der dabei<br />
meist erforderlichen Auslandszustellungen wird diese Prüfung nur bei<br />
übereinstimmendem Scheidungswillen sinnvoll sein.<br />
Welches Recht wird das ggf. ebenfalls zuständige ausländische Gericht anwenden? Wie<br />
sind die Folgen, insbesondere wegen des dem faktischen Scheidungsstatut folgenden<br />
Unterhaltsstatuts zu werten? Wie berücksichtigt die dort angerufene Rechtsordnung die<br />
Trennungszeit, ist nach ihr eine kurzfristige Scheidung zu erreichen?<br />
Die lange Liste der Fragen zeigt, daß schon eine Reihe von günstiger Umstände<br />
zusammen kommen müssen, damit kurzfristig eine rechtskräftige Scheidung erreicht<br />
werden kann. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Verhalten der Antragsgegnerseite.<br />
b) Ziel: baldige Rechtshängigkeit (ohne Antragsabweisung)<br />
So wie die baldige Rechtskraft ein m.o.w. positives Verhalten der Gegenseite<br />
voraussetzt, ist die Vorziehung der Rechtskraft gerade ein Mittel der Interessenwahrung<br />
in der Auseinandersetzung mit der Gegenseite.<br />
Der normale Weg dazu ist die Antragstellung mit Einzahlung des<br />
Prozeßkostenvorschusses. Es liegt dabei in der Hand des Gerichts, ob es bei<br />
entsprechendem Vortrag der Gegenseite gleich terminiert, um die Frage einer<br />
möglichen Abweisung zu erörtern, oder ob zunächst die anderweitigen Ermittlungen zu<br />
den Folgesachen (VA, Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn) angestellt werden. Da in der<br />
Regel (s. Wohlnick in Rahm/Künkel, III Rn 100 m.w.H.) eine baldige Terminierung<br />
<strong>und</strong> dabei ein Scheitern des Nachweises der Scheidungsgründe zum gegebenen<br />
Zeitpunkt droht, ist zu prüfen, ob wenigstens bei Terminierung im Berufungsverfahren<br />
mit dem Ablauf des Trennungsjahres zu rechnen ist. Dabei ist die Kostenfolge zu<br />
beachten (siehe dazu OLG Hamm, FamRZ 96,1078; BGH FamRZ 97, 347 ; KG FamRZ<br />
87,723) mit Anm. Meltendorf) .<br />
Ohnehin bringt die frühzeitige Rechtshängigkeit ggf. auch Nachteile mit sich, etwa beim<br />
Übergang vom Trennungsunterhalt auf den Geschiedenenunterhalt (wenn auch bald<br />
geschieden wird), bei der Ehezeitberechnung zum VA <strong>und</strong> wegen des Stichtags für den<br />
Zugewinnausgleich.<br />
Dies <strong>und</strong> eine evtl. ungünstige Kostenfolge ist den Vorteilen einer frühzeitigen<br />
Rechtshängigkeit gegenüberzustellen. Diese können sich aus dem Umfang der<br />
verhinderten Vermögensmanipulationen beim Zugewinnausgleich ergeben. Sie können<br />
auch in den günstiger gestalteten Scheidungsfolgen im Vergleich zu den Folgen der<br />
unerwünschten <strong>und</strong> daher zu verhindernden Auslandsscheidung liegen.<br />
Sofern die Antragstellerseite nicht in der Lage ist, den Prozeßkostenvorschuß<br />
aufzubringen, führt ein Antrag auf PKH oft nicht zum gewünschten Ergebnis. Er<br />
bedeutet eine erhebliche Verzögerung <strong>und</strong> eine unerwünschte Vorwarnung an die<br />
Gegenseite. Eine Zustellung ohne Vorschußeinzahlung <strong>und</strong> ohne Anhörung der<br />
Gegenseite dürfte selten zu erreichen sein.(§ 65 Abs.7 Zif. 3,4 GKG)<br />
In Extremfällen sollte geprüft werden, ob der Scheidungsantrag beim unzuständigen<br />
Verwaltungsgericht zu stellen ist.. Dort wird er mit Anhängigkeit rechtshängig (§ 90<br />
VwGO) . (Kogel in FamRZ 99, 1252; Zöller, Rz. 3a zu § 261 ZPO m.w.H.).<br />
Soweit bisher bekannt wird dieses Vorgehen von den Anwaltskammern nicht als<br />
standeswidrig angesehen. Die möglicherweise lange Zeit bis zur (zu beantragenden)<br />
Verweisung an das Familiengericht ist zu berücksichtigen. (Bei drohender Ablehnung<br />
des Scheidungsantrages als verfrüht wäre diese Verzögerung erwünscht.)<br />
c) ABH erhält Akte nur mit Zustimmung des AG-Präsidenten,<br />
VG erhält sie direkt vom Richter im Wege der Amtshilfe<br />
Scheidungsakte kann verwertet werden, auch wenn ehefrau die Aussage<br />
verweigert<br />
OVG Berlin 1.4.2004, AuAS 04, 174
Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 37<br />
2. Entpartnerung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft<br />
(schikanös)<br />
§ 15 LPartG Trennung ein Jahr nach Erklärung, drei Jahre nach<br />
Zustellung einer Erklärung<br />
3. Anfechtung der Vaterschaft<br />
a) anwendbares Recht Art 20 EGBGB<br />
leichtere am zu finden<br />
b) deutsches Recht: Scheinvater, Mutter, Kind innerhalb von 2 Jahren §<br />
1600, 1600b<br />
Gesetzlicher Vertreter darf nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient.<br />
Pflichtwidriges Unterlassen durch die Mutter? § 1666<br />
KG 11.12.2001 - 1 W 193/01- S. 5 unten kleines Türchen?<br />
BayObLG FamRZ 1994,1196<br />
Die Richtigkeit der Abstammung ist nicht einziges Kriterium des<br />
Kindeswohls!<br />
Wenn es dem Kind Aufenthalt schafft ist es wohl nicht im Kindeswohl,<br />
anzufechten!<br />
Wenn es nur dem Vater Aufenthalt schafft, wäre es im Kindeswohl.<br />
Dem schafft es aber nur bei Zusammenleben, dann wäre es wieder – auch<br />
nach BverfG - nicht möglich<br />
Überlegungen der IMK Einführung der anfechtbaren<br />
Aufenthaltskindschaft??<br />
BVerfG 1. Senat 9.4.2003, FamRZ 2003, 816<br />
Gesetzliche Neuregelung: Rechte des biologischen Vaters bei nicht<br />
bestehender sozialer Vaterschaft.<br />
E. Stellung im Verfahren<br />
Beiladung ?<br />
EGMR 11.7.2000 –Ciliz- InfAuslR 2000,473<br />
VG Hamburg InfAuslR 03,91 Keine Abschiebung während<br />
Umgangsstreit<br />
OLG Celle 27.6.2005 AsylMag 05,35(M6823) Der Ehegatte eines<br />
Ausländers ist vor der Verhängung der Abschiebehaft zu hören