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Grundlegende Fragen zur allgemeinen Anerkennungsregelung

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Einige spezifische <strong>Fragen</strong><br />

1. Gesetzt der Fall, Sie haben einen Teil Ihrer Berufsausbildung in<br />

einem Drittland absolviert?<br />

Sie können sich dennoch auf die allgemeine Regelung berufen, wenn zwei<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1) Ihr Beruf ist in dem Herkunftsmitgliedstaat reglementiert und 2) Sie haben Ihre<br />

Berufsausbildung überwiegend in diesem Mitgliedstaat erworben, d.h. auf die<br />

Dauer der Berufsausbildung bezogen, haben Sie den größeren Teil in diesem<br />

Mitgliedstaat absolviert.<br />

Beispiele: Ein dänischer Wirtschaftsprüfer beantragt in Deutschland die<br />

Anerkennung seiner beruflichen Befähigungsnachweise. Er besitzt die<br />

notwendige Qualifikation für die Ausübung dieses Berufs in Dänemark.<br />

Angenommen, er kann eine Berufsausbildung von insgesamt sieben Jahren<br />

nachweisen, davon drei in den Vereinigten Staaten und vier in Dänemark; sein<br />

Anerkennungsantrag fällt unter die allgemeine Regelung. Hat er dagegen vier<br />

Jahre seiner Berufsausbildung in den Vereinigten Staaten absolviert und drei<br />

Jahre in Dänemark, kann die deutsche Behörde die Anerkennung seiner<br />

Befähigungsnachweise verweigern.<br />

2. Gesetzt der Fall, Sie haben sämtliche berufliche<br />

Befähigungsnachweise in einem Drittland erworben?<br />

Sie können sich auf die allgemeine Regelung berufen, wenn vier Voraussetzungen<br />

erfüllt sind: 1) Die beruflichen Befähigungsnachweise, die Sie in einem Drittland<br />

erworben haben, sind in einem Mitgliedstaat (Herkunftsstaat) bereits anerkannt;<br />

2) Ihre beruflichen Befähigungsnachweise gestatten Ihnen die Ausübung eines<br />

reglementierten Berufs in diesem Mitgliedstaat; 3) Sie haben diesen<br />

reglementierten Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits drei Jahre (in<br />

einigen Fällen zwei Jahre) ausgeübt; 4) Sie besitzen eine von diesem Mitgliedstaat<br />

ausgestellte Bestätigung, in der bescheinigt wird, daß Sie den betreffenden Beruf<br />

drei (bzw. zwei) Jahre in seinem Hoheitsgebiet effektiv ausgeübt haben.<br />

Beispiel: Sie besitzen die belgische Staatsangehörigkeit und wollen den Beruf<br />

des Logopäden in Frankreich ausüben. Ihre Berufsausbildung (Ausbildung,<br />

Diplom, Praktikum usw.) haben Sie in Kanada absolviert. Ihre beruflichen<br />

Befähigungsnachweise sind in Belgien anerkannt worden und Sie waren drei<br />

Jahre lang in Belgien als Logopäde tätig. Die Anerkennung Ihrer beruflichen<br />

Befähigungsnachweise in Frankreich fällt somit unter die allgemeine Regelung.<br />

Sie benötigen eine von der zuständigen Behörde in Belgien ausgestellte<br />

Bestätigung, in der bescheinigt wird, daß Sie den Beruf des Logopäden drei<br />

Jahre lang in Belgien ausgeübt haben.<br />

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