Grundlegende Fragen zur allgemeinen Anerkennungsregelung
Grundlegende Fragen zur allgemeinen Anerkennungsregelung
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Einige spezifische <strong>Fragen</strong><br />
1. Gesetzt der Fall, Sie haben einen Teil Ihrer Berufsausbildung in<br />
einem Drittland absolviert?<br />
Sie können sich dennoch auf die allgemeine Regelung berufen, wenn zwei<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1) Ihr Beruf ist in dem Herkunftsmitgliedstaat reglementiert und 2) Sie haben Ihre<br />
Berufsausbildung überwiegend in diesem Mitgliedstaat erworben, d.h. auf die<br />
Dauer der Berufsausbildung bezogen, haben Sie den größeren Teil in diesem<br />
Mitgliedstaat absolviert.<br />
Beispiele: Ein dänischer Wirtschaftsprüfer beantragt in Deutschland die<br />
Anerkennung seiner beruflichen Befähigungsnachweise. Er besitzt die<br />
notwendige Qualifikation für die Ausübung dieses Berufs in Dänemark.<br />
Angenommen, er kann eine Berufsausbildung von insgesamt sieben Jahren<br />
nachweisen, davon drei in den Vereinigten Staaten und vier in Dänemark; sein<br />
Anerkennungsantrag fällt unter die allgemeine Regelung. Hat er dagegen vier<br />
Jahre seiner Berufsausbildung in den Vereinigten Staaten absolviert und drei<br />
Jahre in Dänemark, kann die deutsche Behörde die Anerkennung seiner<br />
Befähigungsnachweise verweigern.<br />
2. Gesetzt der Fall, Sie haben sämtliche berufliche<br />
Befähigungsnachweise in einem Drittland erworben?<br />
Sie können sich auf die allgemeine Regelung berufen, wenn vier Voraussetzungen<br />
erfüllt sind: 1) Die beruflichen Befähigungsnachweise, die Sie in einem Drittland<br />
erworben haben, sind in einem Mitgliedstaat (Herkunftsstaat) bereits anerkannt;<br />
2) Ihre beruflichen Befähigungsnachweise gestatten Ihnen die Ausübung eines<br />
reglementierten Berufs in diesem Mitgliedstaat; 3) Sie haben diesen<br />
reglementierten Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits drei Jahre (in<br />
einigen Fällen zwei Jahre) ausgeübt; 4) Sie besitzen eine von diesem Mitgliedstaat<br />
ausgestellte Bestätigung, in der bescheinigt wird, daß Sie den betreffenden Beruf<br />
drei (bzw. zwei) Jahre in seinem Hoheitsgebiet effektiv ausgeübt haben.<br />
Beispiel: Sie besitzen die belgische Staatsangehörigkeit und wollen den Beruf<br />
des Logopäden in Frankreich ausüben. Ihre Berufsausbildung (Ausbildung,<br />
Diplom, Praktikum usw.) haben Sie in Kanada absolviert. Ihre beruflichen<br />
Befähigungsnachweise sind in Belgien anerkannt worden und Sie waren drei<br />
Jahre lang in Belgien als Logopäde tätig. Die Anerkennung Ihrer beruflichen<br />
Befähigungsnachweise in Frankreich fällt somit unter die allgemeine Regelung.<br />
Sie benötigen eine von der zuständigen Behörde in Belgien ausgestellte<br />
Bestätigung, in der bescheinigt wird, daß Sie den Beruf des Logopäden drei<br />
Jahre lang in Belgien ausgeübt haben.<br />
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