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nur einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgericht Gelsenkirchen

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Herausgeberin:<br />

Die Präsidentin des <strong>Sozialgericht</strong>s Fleck<br />

Ahstraße 22<br />

45879 <strong>Gelsenkirchen</strong><br />

Pressesprecherin:<br />

Richterin am <strong>Sozialgericht</strong> Specht<br />

Ahstraße 22<br />

45879 <strong>Gelsenkirchen</strong><br />

Pressemappe 2012<br />

<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong>


Gliederung<br />

I. Allgemeine Informationen zum <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> Seite: 3 + 4<br />

II. Personal Seite: 5<br />

III. Geschäftsentwicklung Seite: 6 + 7<br />

IV. Rückblick und Ausblick Seite: 8 + 9<br />

V. Schaubilder Seite: 10 - 15<br />

1. Eingänge und Erledigungen (Seite: 10 + 11)<br />

2. Verteilung der Eingänge nach Rechtsgebieten (Seite: 12)<br />

3. Verfahrensdauer und Erfolg (Seite: 13 + 14)<br />

4. Ausgaben für Prozesskostenhilfe, Sachverständigengutachten<br />

und Befundberichte (Seite: 15 )<br />

VI. Entscheidungen Seite: 16 - 23<br />

1. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Seite: 16 – 18)<br />

2. Rentenversicherung (Seite: 18)<br />

3. Schwerbehindertenrecht (Seite: 18 – 20)<br />

4. Sozialhilfe (Seite: 21)<br />

5. Unfallversicherung (Seite: 21 - 22)<br />

6. Vertragsarztrecht (Seite: 22 - 23)<br />

Seite 2


I. Allgemeine Informationen zum <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong><br />

Die <strong>Sozialgericht</strong>sbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die Eingangsgerichte sind in<br />

Nordrhein-Westfalen neben dem <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> die <strong>Sozialgericht</strong>e in<br />

Aachen, Detmold, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln und Münster. Das Berufungs-<br />

und Beschwerdegericht ist das Landessozialgericht in Essen. Revisionsgericht ist das<br />

Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel.<br />

Die Spruchkörper sind bei den <strong>Sozialgericht</strong>en Kammern, die mit einer<br />

Berufsrichterin/einem Berufsrichter als Vorsitzender/Vorsitzendem und zwei<br />

ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern besetzt sind. Die Senate bei dem<br />

Landessozialgericht und Bundessozialgericht sind mit einer Vorsitzenden/einem<br />

Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichterinnen/Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen<br />

Richterinnen/Richtern besetzt. Im Unterschied zu anderen Gerichtszweigen wirken<br />

damit in der <strong>Sozialgericht</strong>sbarkeit in allen Instanzen ehrenamtliche Richterinnen/Richter<br />

mit, um deren besondere Kenntnisse der sozialen Wirklichkeit für die Rechtsfindung zu<br />

nutzen.<br />

Die <strong>Sozialgericht</strong>e entscheiden in Angelegenheiten der Rentenversicherung, der<br />

Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der<br />

Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, des sozialen<br />

Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Asylberwerberleistungsgesetzes, des<br />

Schwerbehindertenrechts, des Elterngeldgesetzes und des Vertragsarztrechts.<br />

Entgegen weit verbreiteter Meinung sind die <strong>Sozialgericht</strong>e hingegen nicht für<br />

Streitsachen der Ausbildungsförderung, des Wohngeldrechts und der Jugendhilfe<br />

zuständig. Derartige Verfahren fallen – im Wesentlichen aus historischen Gründen – in<br />

den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> wird auf Klage oder bei besonderer Eilbedürftigkeit durch einstweilige<br />

Anordnungen gewährt. Vor dem <strong>Sozialgericht</strong> und dem Landessozialgericht können die<br />

Seite 3


Beteiligten den Rechtsstreit entweder selbst führen oder sich durch einen<br />

Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Gerichte erforschen den Sachverhalt von Amts<br />

wegen – Amtsermittlungsgrundsatz – und sind an Beweisanträge der Beteiligten nicht<br />

gebunden.<br />

Das Verfahren vor den <strong>Sozialgericht</strong>en einschließlich aller erforderlichen Gutachten ist<br />

für den Bürger, wenn er in seiner Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger<br />

einschließlich Hinterbliebenenleistungen oder Behinderter klagt, grundsätzlich<br />

kostenfrei. Die Kosten der beklagten Behörde muss der Bürger selbst dann nicht<br />

erstatten, wenn er im Prozess unterliegt. In diesem Fall hat er allerdings die vom<br />

Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen ermäßigten Gebühren seines eigenen<br />

Anwalts zu tragen. Von besonderer Bedeutung ist das Recht des Bürgers, auf seinen<br />

Antrag hin ein Sachverständigengutachten von einem Arzt seines Vertrauens einholen<br />

zu lassen. Hierfür kann allerdings ein Kostenvorschuss verlangt werden. Über die<br />

endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht, das bei seiner<br />

Ermessensentscheidung berücksichtigt, ob das Gutachten für die gerichtliche<br />

Entscheidung Bedeutung gewonnen hat.<br />

Das <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> ist örtlich zuständig für die Städte <strong>Gelsenkirchen</strong>,<br />

Bottrop und Herne und den Kreis Recklinghausen und bietet damit rund 1,25 Millionen<br />

Bürgern <strong>Rechtsschutz</strong>.<br />

Seite 4


II. Personal (Stand: 31.12.2011)<br />

1. Leitung des Gerichts<br />

Die Leitung des Gerichts erfolgt durch die Präsidentin, den Vizepräsidenten und<br />

den Geschäftsleiter mit Unterstützung durch den Lenkungskreis. Der<br />

Lenkungskreis beschäftigt sich mit allen grundsätzlichen Fragen des richterlichen<br />

und des nichtrichterlichen Dienstes. Ihm gehören neben der Gerichtsleitung die<br />

Dezernenten aus dem Richterdienst und sämtliche Mitarbeiter des gehobenen<br />

Dienstes an.<br />

2. Richterinnen/Richter<br />

Am <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> waren 24 Richterinnen und Richter beschäftigt,<br />

davon 12 Frauen und 12 Männer; 3 Richterinnen arbeiteten in Teilzeit.<br />

3. Nichtrichterliches Personal<br />

Im nichtrichterlichen Dienst waren insgesamt 55 Personen beschäftigt, davon 39<br />

Frauen und 16 Männer; 18 Frauen arbeiteten in Teilzeit.<br />

4. Ehrenamtliche Richterinnen/Richter<br />

An der Rechtsprechung des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Gelsenkirchen</strong> wirkten insgesamt 350<br />

ehrenamtliche Richterinnen/Richter mit, davon 136 Frauen und 214 Männer.<br />

Seite 5


III. Geschäftsentwicklung<br />

(Datenquelle für sämtliche Daten: LDS – Zählkartenstatistik)<br />

Im Jahre 2011 wurden insgesamt 9.129 Verfahren (8.305 Klagen und 824 Anträge auf<br />

Gewährung von einstweiligem <strong>Rechtsschutz</strong>) anhängig gemacht. Dies stellt eine<br />

Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 441 Verfahren und damit ca. 5 % dar. Bei den<br />

Anträgen auf Gewährung von einstweiligem <strong>Rechtsschutz</strong> war im Jahre 2011 gegen-<br />

über dem Jahre 2010 ein Rückgang um 35 Verfahren und damit ca. 4 % zu<br />

verzeichnen, nachdem es in den Vorjahren stets eine Steigerung gegeben hatte. Damit<br />

verfestigt sich dennoch die starke Belastung. Im Jahre 2011 konnten 9.000 Verfahren<br />

zum Abschluss gebracht werden, dieses bedeutet eine Steigerung von ca. 4 % im<br />

Vergleich zum Vorjahr. Der Bestand ist auf 6.898 Verfahren, d. h. um ca. 2 %<br />

gestiegen.<br />

Die meisten Eingänge entfielen im Jahr 2011 auf den Bereich der Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende (2.403 Klagen und 666 Anträge auf Gewährung von einstweiligem<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>).<br />

Ca. 39 % aller Verfahren waren für die/den Klägerin/Kläger ganz oder teilweise<br />

erfolgreich. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende betrug die Erfolgsquote 44 %.<br />

Die durchschnittliche Prozessdauer der Klagen betrug 9,9 Monate und lag damit<br />

wiederum weit unter dem Landesdurchschnitt von 12,4 Monaten, bei Verfahren auf<br />

Gewährung von vorläufigem <strong>Rechtsschutz</strong> betrug sie 0,8 Monate gegenüber 1,1<br />

Monaten im Landesdurchschnitt.<br />

Etwa 70 % der Klagen konnten innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht<br />

werden. Lediglich ca. 5 % der Verfahren dauerten länger als zwei Jahre. Dieses hängt<br />

mit der gestiegenen Arbeitsbelastung insbesondere in den neuen Rechtsgebieten<br />

zusammen. Eine weitere Verkürzung der Verfahrensdauer in medizinisch geprägten<br />

Sachgebieten ist <strong>nur</strong> in begrenztem Umfang möglich. Ein wichtiger Punkt hierfür ist<br />

insbesondere in den häufig aufwändigen medizinischen Ermittlungen zu sehen, die in<br />

Seite 6


vielen Verfahren zu führen sind. Wenn beispielsweise in einem Rechtsstreit, in dem die<br />

Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung streitig ist,<br />

mehrere medizinische Sachverständige gehört werden müssen, ist abzusehen, dass die<br />

Streitsache nicht kurzfristig entschieden werden kann.<br />

Die Kosten für Sachverständigengutachten und Befundberichte beliefen sich auf<br />

ungefähr 3,708 Millionen EURO (2010: 3,411 Millionen EURO). Für Prozesskostenhilfe<br />

wurde ein Betrag in Höhe von 867.740,27 EURO (ca. 18 % mehr als 2010)<br />

aufgewendet.<br />

In etwa 10 % der Klagen musste das Gericht streitig durch Urteil/Gerichtsbescheid<br />

entscheiden.<br />

Seite 7


IV. Rückblick und Ausblick<br />

In 2011 hat sich trotz erneut gestiegener Erledigungszahlen aufgrund der ebenfalls<br />

gestiegenen Eingangszahlen der Bestand weiter erhöht. Dies dokumentiert die<br />

weiterhin extrem hohe Arbeitsbelastung im nichtrichterlichen und richterlichen Bereich.<br />

Trotzdem gelang es dem <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> wiederum, die durchschnittliche<br />

Prozessdauer unter dem Landesdurchschnitt zu halten und den Rechtssuchenden<br />

somit effektiven <strong>Rechtsschutz</strong> durch zeitnahe Entscheidungen zu gewähren. Dies gilt<br />

es, auch in 2012 fortzuführen.<br />

Die Eingänge in den Rechtsgebieten Arbeitsförderung, Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende, Asylbewerberleistungsgesetz sowie Sozialhilfe verteilen sich innerhalb<br />

des Gerichtsbezirkes des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Gelsenkirchen</strong> wie folgt:<br />

2011 Gesamtein-<br />

gänge<br />

Herne Bottrop Gelsen-<br />

Seite 8<br />

kirchen<br />

Kreis RE<br />

AL 646 82 39 70 455<br />

AL-ER 22 0 2 6 14<br />

AS 2348 355 231 383 1379<br />

AS-ER 666 64 58 155 389<br />

AY 237 41 17 80 99<br />

AY-ER 8 3 0 2 3<br />

SO 209 30 13 50 116<br />

SO-ER 51 7 11 11 22


2010 Gesamtein-<br />

gänge<br />

Herne Bottrop Gelsen-<br />

Seite 9<br />

kirchen<br />

Kreis RE<br />

AL 658 92 28 98 440<br />

AL-ER 29 1 2 4 22<br />

AS 2098 427 151 404 1116<br />

AS-ER 690 94 59 160 377<br />

AY 289 38 15 105 131<br />

AY-ER 9 0 1 3 5<br />

SO 209 26 27 45 111<br />

SO-ER 57 7 14 5 31<br />

AL = Arbeitsförderung<br />

ER = Einstweiliger <strong>Rechtsschutz</strong><br />

AS = Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

AY = Asylbewerberleistungsgesetz<br />

SO = Sozialhilfe


Eingänge und Erledigungen aller Rechtsgebiete<br />

9500<br />

9000<br />

8500<br />

8000<br />

7500<br />

7000<br />

6500<br />

6000<br />

1000<br />

900<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

7611<br />

7328<br />

Klagen & <strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />

7568<br />

7316<br />

7859<br />

7733<br />

8184<br />

7707<br />

Seite 10<br />

8676<br />

8341<br />

8688<br />

8621<br />

9129<br />

9000<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

341<br />

371<br />

560<br />

546<br />

<strong>nur</strong> <strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />

695<br />

691<br />

795<br />

821<br />

842<br />

856<br />

859<br />

853<br />

824<br />

829<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Eingänge<br />

Erledigungen<br />

Eingänge<br />

Erledigungen


Eingänge und Erledigungen in den Rechtsgebieten<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Asylbewerberleistungsgesetz<br />

3000<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

500<br />

0<br />

1000<br />

900<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

930<br />

353<br />

1495<br />

1046<br />

1845<br />

sowie Sozialhilfe (mit BK)<br />

<strong>nur</strong> Klageverfahren<br />

1493<br />

2579<br />

1959<br />

2373<br />

2356<br />

Seite 11<br />

2594<br />

2516<br />

2849<br />

2791<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

301<br />

283<br />

457<br />

472<br />

<strong>nur</strong> <strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />

601<br />

599<br />

739<br />

713<br />

751<br />

772<br />

757<br />

766<br />

725<br />

725<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Eingänge<br />

Erledigungen<br />

Eingänge<br />

Erledigungen


Schwerbehindertenrecht/<br />

soziales<br />

Entschädigungsrecht<br />

21,43 %<br />

Unfallversicherung;<br />

6,78 %<br />

Rentenversicherung<br />

1,58 %<br />

Anteil der Eingänge nach Rechtsgebieten<br />

Rentenversicherung<br />

14,24 %<br />

Arbeitsförderung<br />

2,67 %<br />

Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende<br />

80,83 %<br />

sämtliche Verfahren<br />

Pflegeversicherung<br />

3,20 %<br />

Arbeitsförderung<br />

7,28 %<br />

<strong>nur</strong> ER-Verfahren<br />

Unfallversicherung<br />

0,24 %<br />

Seite 12<br />

Pflegeversicherung<br />

0,85 %<br />

Krankenversicherung/<br />

Vertragsarztrecht<br />

7,13 %<br />

Sonstige<br />

0,79 %<br />

Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende<br />

33,62 %<br />

Sozialhilfe und<br />

Asylbewerberleistungsgesetz<br />

5,53 %<br />

Krankenversicherung/<br />

Vertragsarztrecht<br />

6,19 % Sonstige<br />

0,49 %<br />

Sozialhilfe und<br />

Asylbewerberleistungsgesetz<br />

7,16 %


16<br />

14<br />

12<br />

10<br />

9<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

0<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

Durchschnittliche Verfahrensdauer in Monaten nach<br />

10,7<br />

2<br />

9,7<br />

8<br />

11 10,9<br />

2<br />

9,3<br />

Rechtsgebieten<br />

Klageverfahren<br />

9,4<br />

8,5<br />

1 1 1 1<br />

Seite 13<br />

14,6<br />

0<br />

Krankenversicherung mit<br />

knappschaftlicher KV<br />

Pflegeversicherung mit<br />

knappschaftlicher PV<br />

Unfallversicherung mit<br />

knappschaftlicher UV<br />

Rentenversicherung mit<br />

knappschaftlicher RV<br />

Arbeitsförderung<br />

Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende<br />

Sozialhilfe<br />

Schwerbehinderten-/Soziales<br />

Entschädigungsrecht<br />

<strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />

Krankenversicherung mit<br />

knappschaftlicher KV<br />

Pflegeversicherung mit<br />

knappschaftlicher PV<br />

Unfallversicherung mit<br />

knappschaftlicher UV<br />

Rentenversicherung mit<br />

knappschaftlicher RV<br />

Arbeitsförderung<br />

Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende<br />

Sozialhilfe<br />

Schwerbehinderten-/Soziales<br />

Entschädigungsrecht


35,14% 35,34%<br />

weniger als 6<br />

Monate<br />

34,00%<br />

durchschnittliche Dauer der Verfahren<br />

insgesamt<br />

40,00%<br />

17,40%<br />

Seite 14<br />

6,73%<br />

5,38%<br />

6 bis 12 Monate 12 bis 18 Monate 18 bis 24 Monate mehr als 24 Monate<br />

Anteil der ganz oder teilweise gewonnenen<br />

Klageverfahren in Prozent<br />

16,00%<br />

32,00% 31,00%<br />

44,00%<br />

31,00%<br />

55,00%<br />

Krankenversicherung<br />

Pflegeversicherung<br />

Unfallversicherung<br />

Rentenversicherung<br />

Arbeitsförderung<br />

Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende<br />

Sozialhilfe/Asylbewerberl<br />

eistungsgesetz<br />

Schwerbehindertenrecht<br />

/Soziales<br />

Entschädigungsrecht


1.000.000 €<br />

900.000 €<br />

800.000 €<br />

700.000 €<br />

600.000 €<br />

500.000 €<br />

400.000 €<br />

300.000 €<br />

200.000 €<br />

100.000 €<br />

00 €<br />

3.800.000 €<br />

3.700.000 €<br />

3.600.000 €<br />

3.500.000 €<br />

3.400.000 €<br />

3.300.000 €<br />

3.200.000 €<br />

3.100.000 €<br />

3.000.000 €<br />

2.900.000 €<br />

2.800.000 €<br />

Entwicklung der Ausgaben für Prozesskostenhilfe<br />

172.985 €<br />

233.506 €<br />

355.830 €<br />

Ausgaben für Sachverständigengutachten & Befundberichte<br />

Seite 15<br />

415.194 €<br />

715.306 €<br />

548.686 €<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

3.384.102 €<br />

3.159.063 €<br />

3.553.403 €<br />

3.196.379 €<br />

3.190.751 €<br />

3.411.908 €<br />

867.740 €<br />

3.708.736 €<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011


IV. Entscheidungen des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Gelsenkirchen</strong><br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

Urteil vom 25.03.2011, Az.: S 5 AS 71/09 (Berufung anhängig unter L 7 AS 686/11)<br />

Ein Leistungsberechtigter hat gegenüber dem Grundsicherungsträger keinen Anspruch<br />

auf Übergangsgeld gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. Sozialgesetzbuch Drittes Buch –<br />

Arbeitsförderung – (SGB III), da das Übergangsgeld nach §§ 103 Satz 1 Nr. 1, 160-162<br />

SGB III nicht in das SGB II inkorporiert wurde. Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen - (SGB IX), 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, §§ 20, 21 Sozialgesetzbuch Sechstes<br />

Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), da der Grundsicherungsträger kein<br />

Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX ist. Aus diesem Grund kann er die<br />

Leistungen auch nicht gemäß § 14 SGB IX an sich ziehen.<br />

Beschluss vom 21.07.2011, Az.: S 5 AS 1364/11 ER (rechtskräftig)<br />

Droht einem Leistungsberechtigten wegen Stromrückständen der Verlust der<br />

Energieversorgung, hat er nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) einen Anspruch gegen den<br />

Grundsicherungsträger auf darlehensweise Übernahme dieser Schulden. Ist es bereits<br />

mehrfach zu Energierückständen gekommen, kann das Gericht die Verpflichtung des<br />

Grundsicherungsträgers jedoch nach § 86b Abs. 2 Satz 3 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG)<br />

i.V.m. § 938 Zivilprozessordnung (ZPO) von einer Mitwirkungshandlung des<br />

Leistungsberechtigten abhängig machen, um die dauerhafte Versorgung mit Strom und<br />

damit den dauerhaften Erhalt der Wohnung sicherzustellen. Die Verpflichtung wurde<br />

daher im vorliegenden Fall davon abhängig gemacht, dass der Leistungsberechtigte<br />

einer direkten Überweisung der künftigen Stromabschlagszahlungen an das<br />

Energieversorgungsunternehmen zustimmte.<br />

Seite 16


Beschluss vom 09.08.2011, Az.: S 5 AS 1534/11 ER (rechtskräftig)<br />

Wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines unter 25-jährigen nach<br />

fachärztlicher Einschätzung durch ein weiteres Verbleiben in der Wohnung der Eltern<br />

gefährdet und eine Depression, die mit Suizidalität einhergehen könnte, zu befürchten<br />

ist, liegen schwerwiegende soziale Gründe im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1<br />

Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vor,<br />

die über das „normale“ Maß familiärer Konflikte hinausgehen. Der unter 25-jährige hat<br />

in einem solchen Fall einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des<br />

Lebensunterhaltes sowie auf Erteilung der Zusicherung für Leistungen für Unterkunft<br />

und Heizung.<br />

Urteil vom 07.11.2011, Az.: S 10 AS 1144/10 (Berufung anhängig unter L 6 AS<br />

2306/11)<br />

Zu den gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom Einkommen des<br />

Leistungsberechtigten abzusetzenden Steuern gehört auch der nach § 40a Abs. 2, 5<br />

Einkommenssteuergesetz (EStG) i.V.m. § 40 Abs. 3 EStG erhobene Abwälzungsbetrag.<br />

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer<br />

Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern<br />

(einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt auf geringfügige Beschäftigungen im<br />

Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 8a des Sozialgesetzbuches Viertes Buch –<br />

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), für das er Beiträge<br />

nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b bzw. 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder<br />

nach § 172 Abs. 3 bzw. 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)<br />

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zu<br />

entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 %<br />

des Arbeitsentgeltes erheben. Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist der<br />

Arbeitgeber. Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II stellt lediglich<br />

darauf ab, ob von dem Einkommen Steuern entrichtet werden. Daraus ergibt sich nicht<br />

zwingend, dass es sich um eine eigene Steuerschuld des Leistungsempfängers<br />

handeln muss. Auch aus systematischer Sicht sind die Einkommensbegriffe im SGB II<br />

und EStG im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung der Gesetze nicht parallel<br />

auszulegen. Für eine Absetzung sprechen auch Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1<br />

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Nr. 1 SGB II, wonach einerseits die Steuerlast von dem erwirtschafteten Einkommen<br />

abzuziehen ist, um das wirtschaftlich verfügbare Einkommen zu ermitteln, andererseits<br />

der Sinn der Absatzbeträge generell darin liegt, einen Anreiz zur Aufnahme einer<br />

Tätigkeit zu schaffen. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn ein aufgrund der<br />

marktmächtigeren Stellung des Arbeitgebers abgewälzter pauschaler Lohnsteuerbetrag<br />

zuungunsten des Arbeitnehmers angerechnet würde.<br />

Rentenversicherung<br />

Urteil vom 15.04.2011, Az.: S 29 R 109/11 (rechtskräftig)<br />

Das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet nach dem<br />

Tod der Versicherten keinen Anspruch des Lebensgefährten auf Gewährung einer<br />

Witwerrente nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche<br />

Rentenversicherung – (SGB VI). Ein solcher Anspruch setzt das Bestehen einer Ehe<br />

oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft voraus. Insbesondere kann auch die<br />

Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu keinem anderen Ergebnis führen, da<br />

eine Grenzziehung, ab welcher Dauer oder Intensität einer Partnerschaft eine<br />

Gleichstellung zur Ehe erfolgen sollte, nicht möglich ist.<br />

Schwerbehindertenrecht<br />

Urteil vom 07.04.2011, Az.: S 19 VG 68/09 (Berufung anhängig unter L 13 VG 31/11)<br />

Wird erstmals ca. 13 Jahre nach einem schädigenden Ereignis (hier:<br />

Messerstichverletzung im Jahr 1993) eine nervenärztliche Behandlung durchgeführt, ist<br />

eine derart lange Zeitspanne ein Indiz dafür, dass schädigungsfremde Faktoren für die<br />

Entwicklung der psychopathologischen Auffälligkeiten maßgeblich gewesen sind. Eine<br />

derartig lange Latenz zwischen schädigendem Ereignis und erster nervenärztlicher<br />

Inanspruchnahme ist zu lang, als dass mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden<br />

könnte, dass die jetzt beim Kläger bestehenden psychiatrischen Erkrankungen<br />

ursächlich oder wesentlich mitursächlich auf das schädigende Ereignis zurückgeführt<br />

werden könnten. Ist demnach kein Zusammenhang zwischen dem aktuell bestehenden<br />

psychiatrischen Befund und dem schädigenden Ereignis festzustellen, ist der Grad der<br />

Schädigungsfolgen (GdS) mit 0 v.H. anzusetzen, so dass die Gewährung einer<br />

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Versorgungrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht in Betracht<br />

kommt.<br />

Gerichtsbescheid vom 13.04.2011, Az.: S 19 SB 92/10 (rechtskräftig)<br />

Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten, der erst fünf Monate nach<br />

Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Gericht gestellt wird, ist verspätet<br />

und kann daher gemäß § 109 Abs. 2 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG) abgelehnt werden.<br />

Vorliegend war das für den Kläger negative Gutachten nach § 106 SGG diesem am<br />

04.08.2010 mit einem Hinweis auf § 109 SGG und einer Fristsetzung von vier Wochen<br />

zugesandt worden. Nachdem der innerhalb der Frist benannte Gutachter sich nicht in<br />

der Lage gesehen hatte, das Gutachten zu erstatten und der weiter benannte<br />

Sachverständige die Anfrage des Gerichts, ob er zur Erstattung des Gutachtens bereit<br />

sei, nicht beantwortet hatte, war dem Kläger nochmals mit Schriftsatz vom 21.10.2010<br />

der Hinweis gemäß § 109 SGG erteilt worden. Zwei anberaumte Termine zur<br />

mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 und 07.04.2011 wurden sodann wegen<br />

Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Erst nachdem<br />

das Gericht sodann mit Schreiben vom 17.03.2011 eine Entscheidung durch<br />

Gerichtsbescheid angekündigt hatte, wurde mit Schreiben vom 21.03.2011 ein weiterer<br />

Sachverständiger benannt.<br />

Beschluss vom 27.07.2011, Az.: S 19 B 1060/10 (rechtskräftig)<br />

Auch wenn ein Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung eines höheren Grades der<br />

Behinderung (GdB) im Klageverfahren Erfolg hat, trifft den Beklagten keine Kostenlast,<br />

wenn im Verwaltungsverfahren wegen unzureichender Angaben des Klägers der<br />

Gesundheitszustand <strong>nur</strong> in eingeschränktem Umfang beurteilt werden konnte. Hat der<br />

Kläger wegen seiner unzulänglichen Angaben eine ordnungsgemäße<br />

Sachverhaltsaufklärung des Beklagten verhindert, so hat nicht der Beklagte durch<br />

seinen unzutreffenden Bescheid, sondern vielmehr der Kläger durch seine<br />

unvollständigen Angaben den fehlerhaften Bescheid und die Klageerhebung veranlasst.<br />

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Beschluss vom 01.08.2011, Az.: S 19 SB 390/08 (rechtskräftig)<br />

Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, die einer Klägerin im Zusammenhang mit<br />

der Begutachtung durch einen Sachverständigen entstehen, erlischt gemäß § 2 Abs. 1<br />

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,<br />

Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen<br />

Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten<br />

(Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)), wenn er nicht binnen einer<br />

Frist von drei Monaten ab Beendigung der Untersuchung durch den jeweiligen<br />

Sachverständigen geltend gemacht wird. Finden in einem Verfahren mehrere<br />

Untersuchungen bei unterschiedlichen Sachverständigen statt, richtet sich die Frist<br />

jeweils nach dem Zeitpunkt der Beendigung der einzelnen Begutachtung und nicht<br />

insgesamt nach dem Datum der letzten Untersuchung. Da die der Klägerin übersandten<br />

Hinweise zur Entschädigung ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass der<br />

Anspruch binnen drei Monaten nach Beendigung der Untersuchung durch den<br />

jeweiligen Sachverständigen geltend gemacht werden muss, war die Fristversäumnis<br />

auch nicht schuldlos, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §<br />

67 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG) nicht gewährt werden konnte.<br />

Gerichtsbescheid vom 28.09.2011, Az.: S 19 SB 1742/10 (rechtskräftig)<br />

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung liegt <strong>nur</strong> vor, wenn eine Prozesshandlung<br />

vorgenommen wird, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine konkrete<br />

Angelegenheit gerichtlich überprüft werden soll. Es muss also das Begehren<br />

richterlichen <strong>Rechtsschutz</strong>es erkennbar sein. Vorliegend hatte die Klägerin gegen einen<br />

Widerspruchsbescheid, welcher eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt,<br />

ein mit „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben an die Widerspruchsbehörde gerichtet,<br />

mit welchem sie dem Inhalt nach eine erneute Überprüfung durch die Verwaltung<br />

erreichen wollte. Bei einem solchen Schreiben handelt es sich nicht um eine Klage. Der<br />

im Folgenden bei der Widerspruchsbehörde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in<br />

den vorherigen Stand nach § 67 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG) war abzulehnen, da dieser<br />

Antrag nicht bei Gericht gestellt worden war und die Klägerin zudem angesichts der<br />

eindeutigen Rechtsmittelbelehrung, die auf das Rechtsmittel der Klage hinwies, ein<br />

Verschulden daran trifft, dass sie keine ordnungsgemäße Klage erhoben hat.<br />

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Sozialhilfe<br />

Urteil vom 20.10.2011, Az.: S 8 SO 68/09 (Berufung anhängig unter L 20 SO 569/11)<br />

Ein Hochschulstudium kann auch dann einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII)<br />

darstellen, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, welche den<br />

Lebensunterhalt auf einem Niveau zu sichern geeignet ist, welches öffentliche<br />

Transferleistungen unnötig macht. Die Auslegung des Begriffes der Angemessenheit<br />

hat grundrechtskonform in Beachtung des Grundrechts aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2<br />

Grundgesetz (GG) zu erfolgen. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung<br />

benachteiligt werden. Vorliegend hatte die Klägerin, welche aufgrund einer juvenilen<br />

Maculardegeneration ein stark eingeschränktes Sehvermögen mit einem Grad der<br />

Behinderung von 100 hat, nach einer abgeschlossene Berufsausbildung als<br />

Bürokauffrau, dem Erwerb der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife<br />

ein Studium auf Lehramt, Kernfach Sozialpädagogik mit Förderschwerpunkt „Sehen"<br />

aufgenommen. Der Beklagte wurde verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die<br />

studienbedingten notwendigen Hilfsmittel der Klägerin zu zahlen sowie die Kosten einer<br />

Studienassistenz für maximal 8 Stunden wöchentlich bis zur Beendigung des Studiums,<br />

höchstens jedoch bis zu einer Dauer der doppelten Regelstudienzeit, zu gewähren.<br />

Unfallversicherung<br />

Urteil vom 12.10.2011, Az.: S 13 U 193/09 (Berufung anhängig unter L 15 U 626/11)<br />

Die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls setzt<br />

voraus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal auf den Arbeitsunfall<br />

zurückgeführt werden können. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hatte<br />

angegeben, sie sei im Jahr 2007 bei einer Besorgung für ihren Arbeitgeber von einem<br />

ausparkenden PKW erfasst und „ca. 6 Meter durch die Luft geschleudert worden“. Nach<br />

Zeugenvernehmungen durch die Polizei war die Klägerin lediglich von einem mit<br />

weniger als Schrittgeschwindigkeit fahrenden PKW beim Ausparken touchiert worden.<br />

Unfallnahe Erstbefunde ergaben lediglich Anzeichen für Prellungen. Nachdem der<br />

beklagte Unfallversicherungsträger nach Einholung von Gutachten die Gewährung von<br />

Verletztenrente abgelehnt hatte, hatte die Klägerin im Klageverfahren u.a. eine<br />

depressive Störung, Riechstörung und Haarausfall auf den Unfall zurückgeführt. Nach<br />

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einem vom <strong>Sozialgericht</strong> eingeholten neurologisch-psychiatrischen<br />

Sachverständigengutachten waren die von der Klägerin, die auch schon vor dem Unfall<br />

längerfristig in psychiatrischer Behandlung war, beklagten Beschwerden jedoch nicht<br />

auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, sondern auf die selbstunsichere, gesteigert<br />

empfindsame Persönlichkeitsstruktur der Klägerin mit Neigung zu hypochondrischer<br />

Empfindlichkeitsstörung.<br />

Vertragsarztrecht<br />

Beschluss vom 22.02.2011, Az.: S 16 KA 12/10 ER (rechtskräftig)<br />

Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Sonderbedarfszulassung in überversorgten<br />

Gebieten ist neben einer bestimmten ärztlichen Qualifikation stets ein „besonderer<br />

Versorgungsbedarf“ in dem betreffenden Versorgungsbereich. Bei der Klärung, ob ein<br />

solch besonderer Versorgungsbedarf im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) in der<br />

Verbindung mit § 24 Satz 1b Bedarfsplanungs-Richtlinie vorliegt, der die Besetzung<br />

eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen<br />

Versorgung in dem betroffenen Versorgungsbereich unerlässlich macht, steht den<br />

Zulassungsgremien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein<br />

gerichtlich <strong>nur</strong> eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, denn auch<br />

fachkundige und ortsnahe Zulassungsinstanzen können oft <strong>nur</strong> ungefähr sagen, ob und<br />

inwieweit eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten durch die<br />

zugelassenen Vertragsärzte gewährleistet ist. Durch die Regelung über deren<br />

Besetzung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung<br />

innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens denjenigen anvertraut, die es<br />

angeht, also den Krankenkassen und den Vertragsärzten. Alle Entscheidungen der<br />

Zulassungsinstanzen, die sich im Rahmen der ungefähren Richtigkeit halten, sind<br />

deswegen als rechtmäßig anzusehen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im<br />

Rahmen des den Zulassungsinstanzen zustehenden Beurteilungsspielraumes darauf,<br />

ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt<br />

zugrunde liegt, ob die Verwaltung die durch Auslegung des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs gegebenen Grenzen eingehalten hat, und ob sie ihre<br />

Subsumtionserwägungen so verdeutlicht hat, dass im Rahmen des Möglichen die<br />

zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.<br />

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Diese geltenden Grundsätze sind auch maßgebend, wenn die Zulassung im Wege des<br />

Sonderbedarfs erfolgt. Ermittelt der Berufungsausschuss den Sachverhalt <strong>nur</strong><br />

unvollständig, würde dies in der Hauptsache die Verurteilung zur Neubescheidung<br />

rechtfertigen. Im Rahmen des einstweiligen <strong>Rechtsschutz</strong>es war daher der angeordnete<br />

Sofortvollzug des Bescheides, mit welchem der Berufungsausschuss den Widerspruch<br />

des Antragstellers gegen die erteilte Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 8)<br />

zurückgewiesen hatte, aufzuheben.<br />

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