nur einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgericht Gelsenkirchen
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Herausgeberin:<br />
Die Präsidentin des <strong>Sozialgericht</strong>s Fleck<br />
Ahstraße 22<br />
45879 <strong>Gelsenkirchen</strong><br />
Pressesprecherin:<br />
Richterin am <strong>Sozialgericht</strong> Specht<br />
Ahstraße 22<br />
45879 <strong>Gelsenkirchen</strong><br />
Pressemappe 2012<br />
<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong>
Gliederung<br />
I. Allgemeine Informationen zum <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> Seite: 3 + 4<br />
II. Personal Seite: 5<br />
III. Geschäftsentwicklung Seite: 6 + 7<br />
IV. Rückblick und Ausblick Seite: 8 + 9<br />
V. Schaubilder Seite: 10 - 15<br />
1. Eingänge und Erledigungen (Seite: 10 + 11)<br />
2. Verteilung der Eingänge nach Rechtsgebieten (Seite: 12)<br />
3. Verfahrensdauer und Erfolg (Seite: 13 + 14)<br />
4. Ausgaben für Prozesskostenhilfe, Sachverständigengutachten<br />
und Befundberichte (Seite: 15 )<br />
VI. Entscheidungen Seite: 16 - 23<br />
1. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Seite: 16 – 18)<br />
2. Rentenversicherung (Seite: 18)<br />
3. Schwerbehindertenrecht (Seite: 18 – 20)<br />
4. Sozialhilfe (Seite: 21)<br />
5. Unfallversicherung (Seite: 21 - 22)<br />
6. Vertragsarztrecht (Seite: 22 - 23)<br />
Seite 2
I. Allgemeine Informationen zum <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong><br />
Die <strong>Sozialgericht</strong>sbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die Eingangsgerichte sind in<br />
Nordrhein-Westfalen neben dem <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> die <strong>Sozialgericht</strong>e in<br />
Aachen, Detmold, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln und Münster. Das Berufungs-<br />
und Beschwerdegericht ist das Landessozialgericht in Essen. Revisionsgericht ist das<br />
Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel.<br />
Die Spruchkörper sind bei den <strong>Sozialgericht</strong>en Kammern, die mit einer<br />
Berufsrichterin/einem Berufsrichter als Vorsitzender/Vorsitzendem und zwei<br />
ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern besetzt sind. Die Senate bei dem<br />
Landessozialgericht und Bundessozialgericht sind mit einer Vorsitzenden/einem<br />
Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichterinnen/Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen<br />
Richterinnen/Richtern besetzt. Im Unterschied zu anderen Gerichtszweigen wirken<br />
damit in der <strong>Sozialgericht</strong>sbarkeit in allen Instanzen ehrenamtliche Richterinnen/Richter<br />
mit, um deren besondere Kenntnisse der sozialen Wirklichkeit für die Rechtsfindung zu<br />
nutzen.<br />
Die <strong>Sozialgericht</strong>e entscheiden in Angelegenheiten der Rentenversicherung, der<br />
Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der<br />
Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, des sozialen<br />
Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Asylberwerberleistungsgesetzes, des<br />
Schwerbehindertenrechts, des Elterngeldgesetzes und des Vertragsarztrechts.<br />
Entgegen weit verbreiteter Meinung sind die <strong>Sozialgericht</strong>e hingegen nicht für<br />
Streitsachen der Ausbildungsförderung, des Wohngeldrechts und der Jugendhilfe<br />
zuständig. Derartige Verfahren fallen – im Wesentlichen aus historischen Gründen – in<br />
den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />
<strong>Rechtsschutz</strong> wird auf Klage oder bei besonderer Eilbedürftigkeit durch einstweilige<br />
Anordnungen gewährt. Vor dem <strong>Sozialgericht</strong> und dem Landessozialgericht können die<br />
Seite 3
Beteiligten den Rechtsstreit entweder selbst führen oder sich durch einen<br />
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Gerichte erforschen den Sachverhalt von Amts<br />
wegen – Amtsermittlungsgrundsatz – und sind an Beweisanträge der Beteiligten nicht<br />
gebunden.<br />
Das Verfahren vor den <strong>Sozialgericht</strong>en einschließlich aller erforderlichen Gutachten ist<br />
für den Bürger, wenn er in seiner Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger<br />
einschließlich Hinterbliebenenleistungen oder Behinderter klagt, grundsätzlich<br />
kostenfrei. Die Kosten der beklagten Behörde muss der Bürger selbst dann nicht<br />
erstatten, wenn er im Prozess unterliegt. In diesem Fall hat er allerdings die vom<br />
Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen ermäßigten Gebühren seines eigenen<br />
Anwalts zu tragen. Von besonderer Bedeutung ist das Recht des Bürgers, auf seinen<br />
Antrag hin ein Sachverständigengutachten von einem Arzt seines Vertrauens einholen<br />
zu lassen. Hierfür kann allerdings ein Kostenvorschuss verlangt werden. Über die<br />
endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht, das bei seiner<br />
Ermessensentscheidung berücksichtigt, ob das Gutachten für die gerichtliche<br />
Entscheidung Bedeutung gewonnen hat.<br />
Das <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> ist örtlich zuständig für die Städte <strong>Gelsenkirchen</strong>,<br />
Bottrop und Herne und den Kreis Recklinghausen und bietet damit rund 1,25 Millionen<br />
Bürgern <strong>Rechtsschutz</strong>.<br />
Seite 4
II. Personal (Stand: 31.12.2011)<br />
1. Leitung des Gerichts<br />
Die Leitung des Gerichts erfolgt durch die Präsidentin, den Vizepräsidenten und<br />
den Geschäftsleiter mit Unterstützung durch den Lenkungskreis. Der<br />
Lenkungskreis beschäftigt sich mit allen grundsätzlichen Fragen des richterlichen<br />
und des nichtrichterlichen Dienstes. Ihm gehören neben der Gerichtsleitung die<br />
Dezernenten aus dem Richterdienst und sämtliche Mitarbeiter des gehobenen<br />
Dienstes an.<br />
2. Richterinnen/Richter<br />
Am <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> waren 24 Richterinnen und Richter beschäftigt,<br />
davon 12 Frauen und 12 Männer; 3 Richterinnen arbeiteten in Teilzeit.<br />
3. Nichtrichterliches Personal<br />
Im nichtrichterlichen Dienst waren insgesamt 55 Personen beschäftigt, davon 39<br />
Frauen und 16 Männer; 18 Frauen arbeiteten in Teilzeit.<br />
4. Ehrenamtliche Richterinnen/Richter<br />
An der Rechtsprechung des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Gelsenkirchen</strong> wirkten insgesamt 350<br />
ehrenamtliche Richterinnen/Richter mit, davon 136 Frauen und 214 Männer.<br />
Seite 5
III. Geschäftsentwicklung<br />
(Datenquelle für sämtliche Daten: LDS – Zählkartenstatistik)<br />
Im Jahre 2011 wurden insgesamt 9.129 Verfahren (8.305 Klagen und 824 Anträge auf<br />
Gewährung von einstweiligem <strong>Rechtsschutz</strong>) anhängig gemacht. Dies stellt eine<br />
Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 441 Verfahren und damit ca. 5 % dar. Bei den<br />
Anträgen auf Gewährung von einstweiligem <strong>Rechtsschutz</strong> war im Jahre 2011 gegen-<br />
über dem Jahre 2010 ein Rückgang um 35 Verfahren und damit ca. 4 % zu<br />
verzeichnen, nachdem es in den Vorjahren stets eine Steigerung gegeben hatte. Damit<br />
verfestigt sich dennoch die starke Belastung. Im Jahre 2011 konnten 9.000 Verfahren<br />
zum Abschluss gebracht werden, dieses bedeutet eine Steigerung von ca. 4 % im<br />
Vergleich zum Vorjahr. Der Bestand ist auf 6.898 Verfahren, d. h. um ca. 2 %<br />
gestiegen.<br />
Die meisten Eingänge entfielen im Jahr 2011 auf den Bereich der Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende (2.403 Klagen und 666 Anträge auf Gewährung von einstweiligem<br />
<strong>Rechtsschutz</strong>).<br />
Ca. 39 % aller Verfahren waren für die/den Klägerin/Kläger ganz oder teilweise<br />
erfolgreich. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende betrug die Erfolgsquote 44 %.<br />
Die durchschnittliche Prozessdauer der Klagen betrug 9,9 Monate und lag damit<br />
wiederum weit unter dem Landesdurchschnitt von 12,4 Monaten, bei Verfahren auf<br />
Gewährung von vorläufigem <strong>Rechtsschutz</strong> betrug sie 0,8 Monate gegenüber 1,1<br />
Monaten im Landesdurchschnitt.<br />
Etwa 70 % der Klagen konnten innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht<br />
werden. Lediglich ca. 5 % der Verfahren dauerten länger als zwei Jahre. Dieses hängt<br />
mit der gestiegenen Arbeitsbelastung insbesondere in den neuen Rechtsgebieten<br />
zusammen. Eine weitere Verkürzung der Verfahrensdauer in medizinisch geprägten<br />
Sachgebieten ist <strong>nur</strong> in begrenztem Umfang möglich. Ein wichtiger Punkt hierfür ist<br />
insbesondere in den häufig aufwändigen medizinischen Ermittlungen zu sehen, die in<br />
Seite 6
vielen Verfahren zu führen sind. Wenn beispielsweise in einem Rechtsstreit, in dem die<br />
Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung streitig ist,<br />
mehrere medizinische Sachverständige gehört werden müssen, ist abzusehen, dass die<br />
Streitsache nicht kurzfristig entschieden werden kann.<br />
Die Kosten für Sachverständigengutachten und Befundberichte beliefen sich auf<br />
ungefähr 3,708 Millionen EURO (2010: 3,411 Millionen EURO). Für Prozesskostenhilfe<br />
wurde ein Betrag in Höhe von 867.740,27 EURO (ca. 18 % mehr als 2010)<br />
aufgewendet.<br />
In etwa 10 % der Klagen musste das Gericht streitig durch Urteil/Gerichtsbescheid<br />
entscheiden.<br />
Seite 7
IV. Rückblick und Ausblick<br />
In 2011 hat sich trotz erneut gestiegener Erledigungszahlen aufgrund der ebenfalls<br />
gestiegenen Eingangszahlen der Bestand weiter erhöht. Dies dokumentiert die<br />
weiterhin extrem hohe Arbeitsbelastung im nichtrichterlichen und richterlichen Bereich.<br />
Trotzdem gelang es dem <strong>Sozialgericht</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> wiederum, die durchschnittliche<br />
Prozessdauer unter dem Landesdurchschnitt zu halten und den Rechtssuchenden<br />
somit effektiven <strong>Rechtsschutz</strong> durch zeitnahe Entscheidungen zu gewähren. Dies gilt<br />
es, auch in 2012 fortzuführen.<br />
Die Eingänge in den Rechtsgebieten Arbeitsförderung, Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende, Asylbewerberleistungsgesetz sowie Sozialhilfe verteilen sich innerhalb<br />
des Gerichtsbezirkes des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Gelsenkirchen</strong> wie folgt:<br />
2011 Gesamtein-<br />
gänge<br />
Herne Bottrop Gelsen-<br />
Seite 8<br />
kirchen<br />
Kreis RE<br />
AL 646 82 39 70 455<br />
AL-ER 22 0 2 6 14<br />
AS 2348 355 231 383 1379<br />
AS-ER 666 64 58 155 389<br />
AY 237 41 17 80 99<br />
AY-ER 8 3 0 2 3<br />
SO 209 30 13 50 116<br />
SO-ER 51 7 11 11 22
2010 Gesamtein-<br />
gänge<br />
Herne Bottrop Gelsen-<br />
Seite 9<br />
kirchen<br />
Kreis RE<br />
AL 658 92 28 98 440<br />
AL-ER 29 1 2 4 22<br />
AS 2098 427 151 404 1116<br />
AS-ER 690 94 59 160 377<br />
AY 289 38 15 105 131<br />
AY-ER 9 0 1 3 5<br />
SO 209 26 27 45 111<br />
SO-ER 57 7 14 5 31<br />
AL = Arbeitsförderung<br />
ER = Einstweiliger <strong>Rechtsschutz</strong><br />
AS = Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
AY = Asylbewerberleistungsgesetz<br />
SO = Sozialhilfe
Eingänge und Erledigungen aller Rechtsgebiete<br />
9500<br />
9000<br />
8500<br />
8000<br />
7500<br />
7000<br />
6500<br />
6000<br />
1000<br />
900<br />
800<br />
700<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
7611<br />
7328<br />
Klagen & <strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />
7568<br />
7316<br />
7859<br />
7733<br />
8184<br />
7707<br />
Seite 10<br />
8676<br />
8341<br />
8688<br />
8621<br />
9129<br />
9000<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
341<br />
371<br />
560<br />
546<br />
<strong>nur</strong> <strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />
695<br />
691<br />
795<br />
821<br />
842<br />
856<br />
859<br />
853<br />
824<br />
829<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
Eingänge<br />
Erledigungen<br />
Eingänge<br />
Erledigungen
Eingänge und Erledigungen in den Rechtsgebieten<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Asylbewerberleistungsgesetz<br />
3000<br />
2500<br />
2000<br />
1500<br />
1000<br />
500<br />
0<br />
1000<br />
900<br />
800<br />
700<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
930<br />
353<br />
1495<br />
1046<br />
1845<br />
sowie Sozialhilfe (mit BK)<br />
<strong>nur</strong> Klageverfahren<br />
1493<br />
2579<br />
1959<br />
2373<br />
2356<br />
Seite 11<br />
2594<br />
2516<br />
2849<br />
2791<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
301<br />
283<br />
457<br />
472<br />
<strong>nur</strong> <strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />
601<br />
599<br />
739<br />
713<br />
751<br />
772<br />
757<br />
766<br />
725<br />
725<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
Eingänge<br />
Erledigungen<br />
Eingänge<br />
Erledigungen
Schwerbehindertenrecht/<br />
soziales<br />
Entschädigungsrecht<br />
21,43 %<br />
Unfallversicherung;<br />
6,78 %<br />
Rentenversicherung<br />
1,58 %<br />
Anteil der Eingänge nach Rechtsgebieten<br />
Rentenversicherung<br />
14,24 %<br />
Arbeitsförderung<br />
2,67 %<br />
Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende<br />
80,83 %<br />
sämtliche Verfahren<br />
Pflegeversicherung<br />
3,20 %<br />
Arbeitsförderung<br />
7,28 %<br />
<strong>nur</strong> ER-Verfahren<br />
Unfallversicherung<br />
0,24 %<br />
Seite 12<br />
Pflegeversicherung<br />
0,85 %<br />
Krankenversicherung/<br />
Vertragsarztrecht<br />
7,13 %<br />
Sonstige<br />
0,79 %<br />
Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende<br />
33,62 %<br />
Sozialhilfe und<br />
Asylbewerberleistungsgesetz<br />
5,53 %<br />
Krankenversicherung/<br />
Vertragsarztrecht<br />
6,19 % Sonstige<br />
0,49 %<br />
Sozialhilfe und<br />
Asylbewerberleistungsgesetz<br />
7,16 %
16<br />
14<br />
12<br />
10<br />
9<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
0<br />
8<br />
6<br />
4<br />
2<br />
0<br />
Durchschnittliche Verfahrensdauer in Monaten nach<br />
10,7<br />
2<br />
9,7<br />
8<br />
11 10,9<br />
2<br />
9,3<br />
Rechtsgebieten<br />
Klageverfahren<br />
9,4<br />
8,5<br />
1 1 1 1<br />
Seite 13<br />
14,6<br />
0<br />
Krankenversicherung mit<br />
knappschaftlicher KV<br />
Pflegeversicherung mit<br />
knappschaftlicher PV<br />
Unfallversicherung mit<br />
knappschaftlicher UV<br />
Rentenversicherung mit<br />
knappschaftlicher RV<br />
Arbeitsförderung<br />
Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende<br />
Sozialhilfe<br />
Schwerbehinderten-/Soziales<br />
Entschädigungsrecht<br />
<strong>einstweiliger</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />
Krankenversicherung mit<br />
knappschaftlicher KV<br />
Pflegeversicherung mit<br />
knappschaftlicher PV<br />
Unfallversicherung mit<br />
knappschaftlicher UV<br />
Rentenversicherung mit<br />
knappschaftlicher RV<br />
Arbeitsförderung<br />
Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende<br />
Sozialhilfe<br />
Schwerbehinderten-/Soziales<br />
Entschädigungsrecht
35,14% 35,34%<br />
weniger als 6<br />
Monate<br />
34,00%<br />
durchschnittliche Dauer der Verfahren<br />
insgesamt<br />
40,00%<br />
17,40%<br />
Seite 14<br />
6,73%<br />
5,38%<br />
6 bis 12 Monate 12 bis 18 Monate 18 bis 24 Monate mehr als 24 Monate<br />
Anteil der ganz oder teilweise gewonnenen<br />
Klageverfahren in Prozent<br />
16,00%<br />
32,00% 31,00%<br />
44,00%<br />
31,00%<br />
55,00%<br />
Krankenversicherung<br />
Pflegeversicherung<br />
Unfallversicherung<br />
Rentenversicherung<br />
Arbeitsförderung<br />
Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende<br />
Sozialhilfe/Asylbewerberl<br />
eistungsgesetz<br />
Schwerbehindertenrecht<br />
/Soziales<br />
Entschädigungsrecht
1.000.000 €<br />
900.000 €<br />
800.000 €<br />
700.000 €<br />
600.000 €<br />
500.000 €<br />
400.000 €<br />
300.000 €<br />
200.000 €<br />
100.000 €<br />
00 €<br />
3.800.000 €<br />
3.700.000 €<br />
3.600.000 €<br />
3.500.000 €<br />
3.400.000 €<br />
3.300.000 €<br />
3.200.000 €<br />
3.100.000 €<br />
3.000.000 €<br />
2.900.000 €<br />
2.800.000 €<br />
Entwicklung der Ausgaben für Prozesskostenhilfe<br />
172.985 €<br />
233.506 €<br />
355.830 €<br />
Ausgaben für Sachverständigengutachten & Befundberichte<br />
Seite 15<br />
415.194 €<br />
715.306 €<br />
548.686 €<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
3.384.102 €<br />
3.159.063 €<br />
3.553.403 €<br />
3.196.379 €<br />
3.190.751 €<br />
3.411.908 €<br />
867.740 €<br />
3.708.736 €<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
IV. Entscheidungen des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Gelsenkirchen</strong><br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
Urteil vom 25.03.2011, Az.: S 5 AS 71/09 (Berufung anhängig unter L 7 AS 686/11)<br />
Ein Leistungsberechtigter hat gegenüber dem Grundsicherungsträger keinen Anspruch<br />
auf Übergangsgeld gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. Sozialgesetzbuch Drittes Buch –<br />
Arbeitsförderung – (SGB III), da das Übergangsgeld nach §§ 103 Satz 1 Nr. 1, 160-162<br />
SGB III nicht in das SGB II inkorporiert wurde. Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />
Menschen - (SGB IX), 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, §§ 20, 21 Sozialgesetzbuch Sechstes<br />
Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), da der Grundsicherungsträger kein<br />
Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX ist. Aus diesem Grund kann er die<br />
Leistungen auch nicht gemäß § 14 SGB IX an sich ziehen.<br />
Beschluss vom 21.07.2011, Az.: S 5 AS 1364/11 ER (rechtskräftig)<br />
Droht einem Leistungsberechtigten wegen Stromrückständen der Verlust der<br />
Energieversorgung, hat er nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) einen Anspruch gegen den<br />
Grundsicherungsträger auf darlehensweise Übernahme dieser Schulden. Ist es bereits<br />
mehrfach zu Energierückständen gekommen, kann das Gericht die Verpflichtung des<br />
Grundsicherungsträgers jedoch nach § 86b Abs. 2 Satz 3 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG)<br />
i.V.m. § 938 Zivilprozessordnung (ZPO) von einer Mitwirkungshandlung des<br />
Leistungsberechtigten abhängig machen, um die dauerhafte Versorgung mit Strom und<br />
damit den dauerhaften Erhalt der Wohnung sicherzustellen. Die Verpflichtung wurde<br />
daher im vorliegenden Fall davon abhängig gemacht, dass der Leistungsberechtigte<br />
einer direkten Überweisung der künftigen Stromabschlagszahlungen an das<br />
Energieversorgungsunternehmen zustimmte.<br />
Seite 16
Beschluss vom 09.08.2011, Az.: S 5 AS 1534/11 ER (rechtskräftig)<br />
Wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines unter 25-jährigen nach<br />
fachärztlicher Einschätzung durch ein weiteres Verbleiben in der Wohnung der Eltern<br />
gefährdet und eine Depression, die mit Suizidalität einhergehen könnte, zu befürchten<br />
ist, liegen schwerwiegende soziale Gründe im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1<br />
Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vor,<br />
die über das „normale“ Maß familiärer Konflikte hinausgehen. Der unter 25-jährige hat<br />
in einem solchen Fall einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des<br />
Lebensunterhaltes sowie auf Erteilung der Zusicherung für Leistungen für Unterkunft<br />
und Heizung.<br />
Urteil vom 07.11.2011, Az.: S 10 AS 1144/10 (Berufung anhängig unter L 6 AS<br />
2306/11)<br />
Zu den gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom Einkommen des<br />
Leistungsberechtigten abzusetzenden Steuern gehört auch der nach § 40a Abs. 2, 5<br />
Einkommenssteuergesetz (EStG) i.V.m. § 40 Abs. 3 EStG erhobene Abwälzungsbetrag.<br />
Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer<br />
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern<br />
(einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt auf geringfügige Beschäftigungen im<br />
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 8a des Sozialgesetzbuches Viertes Buch –<br />
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), für das er Beiträge<br />
nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b bzw. 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder<br />
nach § 172 Abs. 3 bzw. 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)<br />
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zu<br />
entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 %<br />
des Arbeitsentgeltes erheben. Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist der<br />
Arbeitgeber. Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II stellt lediglich<br />
darauf ab, ob von dem Einkommen Steuern entrichtet werden. Daraus ergibt sich nicht<br />
zwingend, dass es sich um eine eigene Steuerschuld des Leistungsempfängers<br />
handeln muss. Auch aus systematischer Sicht sind die Einkommensbegriffe im SGB II<br />
und EStG im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung der Gesetze nicht parallel<br />
auszulegen. Für eine Absetzung sprechen auch Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1<br />
Seite 17
Nr. 1 SGB II, wonach einerseits die Steuerlast von dem erwirtschafteten Einkommen<br />
abzuziehen ist, um das wirtschaftlich verfügbare Einkommen zu ermitteln, andererseits<br />
der Sinn der Absatzbeträge generell darin liegt, einen Anreiz zur Aufnahme einer<br />
Tätigkeit zu schaffen. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn ein aufgrund der<br />
marktmächtigeren Stellung des Arbeitgebers abgewälzter pauschaler Lohnsteuerbetrag<br />
zuungunsten des Arbeitnehmers angerechnet würde.<br />
Rentenversicherung<br />
Urteil vom 15.04.2011, Az.: S 29 R 109/11 (rechtskräftig)<br />
Das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet nach dem<br />
Tod der Versicherten keinen Anspruch des Lebensgefährten auf Gewährung einer<br />
Witwerrente nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche<br />
Rentenversicherung – (SGB VI). Ein solcher Anspruch setzt das Bestehen einer Ehe<br />
oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft voraus. Insbesondere kann auch die<br />
Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu keinem anderen Ergebnis führen, da<br />
eine Grenzziehung, ab welcher Dauer oder Intensität einer Partnerschaft eine<br />
Gleichstellung zur Ehe erfolgen sollte, nicht möglich ist.<br />
Schwerbehindertenrecht<br />
Urteil vom 07.04.2011, Az.: S 19 VG 68/09 (Berufung anhängig unter L 13 VG 31/11)<br />
Wird erstmals ca. 13 Jahre nach einem schädigenden Ereignis (hier:<br />
Messerstichverletzung im Jahr 1993) eine nervenärztliche Behandlung durchgeführt, ist<br />
eine derart lange Zeitspanne ein Indiz dafür, dass schädigungsfremde Faktoren für die<br />
Entwicklung der psychopathologischen Auffälligkeiten maßgeblich gewesen sind. Eine<br />
derartig lange Latenz zwischen schädigendem Ereignis und erster nervenärztlicher<br />
Inanspruchnahme ist zu lang, als dass mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden<br />
könnte, dass die jetzt beim Kläger bestehenden psychiatrischen Erkrankungen<br />
ursächlich oder wesentlich mitursächlich auf das schädigende Ereignis zurückgeführt<br />
werden könnten. Ist demnach kein Zusammenhang zwischen dem aktuell bestehenden<br />
psychiatrischen Befund und dem schädigenden Ereignis festzustellen, ist der Grad der<br />
Schädigungsfolgen (GdS) mit 0 v.H. anzusetzen, so dass die Gewährung einer<br />
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Versorgungrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht in Betracht<br />
kommt.<br />
Gerichtsbescheid vom 13.04.2011, Az.: S 19 SB 92/10 (rechtskräftig)<br />
Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten, der erst fünf Monate nach<br />
Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Gericht gestellt wird, ist verspätet<br />
und kann daher gemäß § 109 Abs. 2 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG) abgelehnt werden.<br />
Vorliegend war das für den Kläger negative Gutachten nach § 106 SGG diesem am<br />
04.08.2010 mit einem Hinweis auf § 109 SGG und einer Fristsetzung von vier Wochen<br />
zugesandt worden. Nachdem der innerhalb der Frist benannte Gutachter sich nicht in<br />
der Lage gesehen hatte, das Gutachten zu erstatten und der weiter benannte<br />
Sachverständige die Anfrage des Gerichts, ob er zur Erstattung des Gutachtens bereit<br />
sei, nicht beantwortet hatte, war dem Kläger nochmals mit Schriftsatz vom 21.10.2010<br />
der Hinweis gemäß § 109 SGG erteilt worden. Zwei anberaumte Termine zur<br />
mündlichen Verhandlung am 10.03.2011 und 07.04.2011 wurden sodann wegen<br />
Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Erst nachdem<br />
das Gericht sodann mit Schreiben vom 17.03.2011 eine Entscheidung durch<br />
Gerichtsbescheid angekündigt hatte, wurde mit Schreiben vom 21.03.2011 ein weiterer<br />
Sachverständiger benannt.<br />
Beschluss vom 27.07.2011, Az.: S 19 B 1060/10 (rechtskräftig)<br />
Auch wenn ein Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung eines höheren Grades der<br />
Behinderung (GdB) im Klageverfahren Erfolg hat, trifft den Beklagten keine Kostenlast,<br />
wenn im Verwaltungsverfahren wegen unzureichender Angaben des Klägers der<br />
Gesundheitszustand <strong>nur</strong> in eingeschränktem Umfang beurteilt werden konnte. Hat der<br />
Kläger wegen seiner unzulänglichen Angaben eine ordnungsgemäße<br />
Sachverhaltsaufklärung des Beklagten verhindert, so hat nicht der Beklagte durch<br />
seinen unzutreffenden Bescheid, sondern vielmehr der Kläger durch seine<br />
unvollständigen Angaben den fehlerhaften Bescheid und die Klageerhebung veranlasst.<br />
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Beschluss vom 01.08.2011, Az.: S 19 SB 390/08 (rechtskräftig)<br />
Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, die einer Klägerin im Zusammenhang mit<br />
der Begutachtung durch einen Sachverständigen entstehen, erlischt gemäß § 2 Abs. 1<br />
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,<br />
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen<br />
Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten<br />
(Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)), wenn er nicht binnen einer<br />
Frist von drei Monaten ab Beendigung der Untersuchung durch den jeweiligen<br />
Sachverständigen geltend gemacht wird. Finden in einem Verfahren mehrere<br />
Untersuchungen bei unterschiedlichen Sachverständigen statt, richtet sich die Frist<br />
jeweils nach dem Zeitpunkt der Beendigung der einzelnen Begutachtung und nicht<br />
insgesamt nach dem Datum der letzten Untersuchung. Da die der Klägerin übersandten<br />
Hinweise zur Entschädigung ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass der<br />
Anspruch binnen drei Monaten nach Beendigung der Untersuchung durch den<br />
jeweiligen Sachverständigen geltend gemacht werden muss, war die Fristversäumnis<br />
auch nicht schuldlos, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §<br />
67 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG) nicht gewährt werden konnte.<br />
Gerichtsbescheid vom 28.09.2011, Az.: S 19 SB 1742/10 (rechtskräftig)<br />
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung liegt <strong>nur</strong> vor, wenn eine Prozesshandlung<br />
vorgenommen wird, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine konkrete<br />
Angelegenheit gerichtlich überprüft werden soll. Es muss also das Begehren<br />
richterlichen <strong>Rechtsschutz</strong>es erkennbar sein. Vorliegend hatte die Klägerin gegen einen<br />
Widerspruchsbescheid, welcher eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt,<br />
ein mit „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben an die Widerspruchsbehörde gerichtet,<br />
mit welchem sie dem Inhalt nach eine erneute Überprüfung durch die Verwaltung<br />
erreichen wollte. Bei einem solchen Schreiben handelt es sich nicht um eine Klage. Der<br />
im Folgenden bei der Widerspruchsbehörde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in<br />
den vorherigen Stand nach § 67 <strong>Sozialgericht</strong>sgesetz (SGG) war abzulehnen, da dieser<br />
Antrag nicht bei Gericht gestellt worden war und die Klägerin zudem angesichts der<br />
eindeutigen Rechtsmittelbelehrung, die auf das Rechtsmittel der Klage hinwies, ein<br />
Verschulden daran trifft, dass sie keine ordnungsgemäße Klage erhoben hat.<br />
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Sozialhilfe<br />
Urteil vom 20.10.2011, Az.: S 8 SO 68/09 (Berufung anhängig unter L 20 SO 569/11)<br />
Ein Hochschulstudium kann auch dann einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII)<br />
darstellen, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, welche den<br />
Lebensunterhalt auf einem Niveau zu sichern geeignet ist, welches öffentliche<br />
Transferleistungen unnötig macht. Die Auslegung des Begriffes der Angemessenheit<br />
hat grundrechtskonform in Beachtung des Grundrechts aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2<br />
Grundgesetz (GG) zu erfolgen. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung<br />
benachteiligt werden. Vorliegend hatte die Klägerin, welche aufgrund einer juvenilen<br />
Maculardegeneration ein stark eingeschränktes Sehvermögen mit einem Grad der<br />
Behinderung von 100 hat, nach einer abgeschlossene Berufsausbildung als<br />
Bürokauffrau, dem Erwerb der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife<br />
ein Studium auf Lehramt, Kernfach Sozialpädagogik mit Förderschwerpunkt „Sehen"<br />
aufgenommen. Der Beklagte wurde verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die<br />
studienbedingten notwendigen Hilfsmittel der Klägerin zu zahlen sowie die Kosten einer<br />
Studienassistenz für maximal 8 Stunden wöchentlich bis zur Beendigung des Studiums,<br />
höchstens jedoch bis zu einer Dauer der doppelten Regelstudienzeit, zu gewähren.<br />
Unfallversicherung<br />
Urteil vom 12.10.2011, Az.: S 13 U 193/09 (Berufung anhängig unter L 15 U 626/11)<br />
Die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls setzt<br />
voraus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal auf den Arbeitsunfall<br />
zurückgeführt werden können. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hatte<br />
angegeben, sie sei im Jahr 2007 bei einer Besorgung für ihren Arbeitgeber von einem<br />
ausparkenden PKW erfasst und „ca. 6 Meter durch die Luft geschleudert worden“. Nach<br />
Zeugenvernehmungen durch die Polizei war die Klägerin lediglich von einem mit<br />
weniger als Schrittgeschwindigkeit fahrenden PKW beim Ausparken touchiert worden.<br />
Unfallnahe Erstbefunde ergaben lediglich Anzeichen für Prellungen. Nachdem der<br />
beklagte Unfallversicherungsträger nach Einholung von Gutachten die Gewährung von<br />
Verletztenrente abgelehnt hatte, hatte die Klägerin im Klageverfahren u.a. eine<br />
depressive Störung, Riechstörung und Haarausfall auf den Unfall zurückgeführt. Nach<br />
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einem vom <strong>Sozialgericht</strong> eingeholten neurologisch-psychiatrischen<br />
Sachverständigengutachten waren die von der Klägerin, die auch schon vor dem Unfall<br />
längerfristig in psychiatrischer Behandlung war, beklagten Beschwerden jedoch nicht<br />
auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, sondern auf die selbstunsichere, gesteigert<br />
empfindsame Persönlichkeitsstruktur der Klägerin mit Neigung zu hypochondrischer<br />
Empfindlichkeitsstörung.<br />
Vertragsarztrecht<br />
Beschluss vom 22.02.2011, Az.: S 16 KA 12/10 ER (rechtskräftig)<br />
Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Sonderbedarfszulassung in überversorgten<br />
Gebieten ist neben einer bestimmten ärztlichen Qualifikation stets ein „besonderer<br />
Versorgungsbedarf“ in dem betreffenden Versorgungsbereich. Bei der Klärung, ob ein<br />
solch besonderer Versorgungsbedarf im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) in der<br />
Verbindung mit § 24 Satz 1b Bedarfsplanungs-Richtlinie vorliegt, der die Besetzung<br />
eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen<br />
Versorgung in dem betroffenen Versorgungsbereich unerlässlich macht, steht den<br />
Zulassungsgremien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein<br />
gerichtlich <strong>nur</strong> eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, denn auch<br />
fachkundige und ortsnahe Zulassungsinstanzen können oft <strong>nur</strong> ungefähr sagen, ob und<br />
inwieweit eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten durch die<br />
zugelassenen Vertragsärzte gewährleistet ist. Durch die Regelung über deren<br />
Besetzung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung<br />
innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens denjenigen anvertraut, die es<br />
angeht, also den Krankenkassen und den Vertragsärzten. Alle Entscheidungen der<br />
Zulassungsinstanzen, die sich im Rahmen der ungefähren Richtigkeit halten, sind<br />
deswegen als rechtmäßig anzusehen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im<br />
Rahmen des den Zulassungsinstanzen zustehenden Beurteilungsspielraumes darauf,<br />
ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt<br />
zugrunde liegt, ob die Verwaltung die durch Auslegung des unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs gegebenen Grenzen eingehalten hat, und ob sie ihre<br />
Subsumtionserwägungen so verdeutlicht hat, dass im Rahmen des Möglichen die<br />
zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.<br />
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Diese geltenden Grundsätze sind auch maßgebend, wenn die Zulassung im Wege des<br />
Sonderbedarfs erfolgt. Ermittelt der Berufungsausschuss den Sachverhalt <strong>nur</strong><br />
unvollständig, würde dies in der Hauptsache die Verurteilung zur Neubescheidung<br />
rechtfertigen. Im Rahmen des einstweiligen <strong>Rechtsschutz</strong>es war daher der angeordnete<br />
Sofortvollzug des Bescheides, mit welchem der Berufungsausschuss den Widerspruch<br />
des Antragstellers gegen die erteilte Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 8)<br />
zurückgewiesen hatte, aufzuheben.<br />
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