Gewährleistung und Besonderheiten bei Sanierungsarbeiten - Mibag
Gewährleistung und Besonderheiten bei Sanierungsarbeiten - Mibag
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• Versicherungsnehmer als Auftraggeber <strong>und</strong> ein<br />
• Sanierungsunternehmen als Auftragnehmer,<br />
auch wenn im Schadenfall noch zahlreiche andere<br />
Beteiligte eingeschaltet werden <strong>und</strong> ihrerseits<br />
sicherlich bedeutenden Einfluss ausüben. Zwischen<br />
den <strong>bei</strong>den Vertragsparteien besteht normalerweise<br />
ein Werkvertrag, durch den das Sanierungsunternehmen<br />
verpflichtet wird, das versprochene<br />
Werk herzustellen, wofür der Versicherungsnehmer<br />
die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. Das<br />
versprochene Werk - auch als geschuldeter Erfolg<br />
bezeichnet - besteht hier aus der Wiederherstellung<br />
des vor dem Schadeneintritt existierenden<br />
Gebrauchszustands.<br />
Diese formalen Ausführungen zu den Vertragsparteien<br />
mögen für das Verständnis ausreichen.<br />
Allerdings gibt es im Schadenfall noch weitere<br />
Beteiligte. So stößt der Versicherer - er ist durch<br />
einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer<br />
verb<strong>und</strong>en - in Ausübung seiner vertraglichen<br />
Verpflichtungen dazu. Häufig sind ein oder<br />
mehrere Sachverständige eingeschaltet; meist nur<br />
vom Versicherer beauftragt, doch im Rahmen eines<br />
Sachverständigenverfahrens außerdem auch vom<br />
Versicherungsnehmer. Zu sogenannten »Elefantenr<strong>und</strong>en«<br />
kommt es, wenn der Versicherungsnehmer<br />
unterschiedliche Risiken <strong>bei</strong> verschiedenen<br />
Versicherern gedeckt hat, die wiederum ihre<br />
Sachverständigen involvieren können.<br />
Nicht unerwähnt sollten auch Rückversicherer<br />
bleiben, die <strong>bei</strong> bedeutenden Schadenfällen mit am<br />
Tisch sitzen, sowie Makler, die ebenfalls beratend<br />
<strong>und</strong> vermittelnd an solchen R<strong>und</strong>en beteiligt sein<br />
können. Eine besondere Rolle fällt häufig Herstellern<br />
von Maschinen oder elektronischen Komponenten<br />
zu, wenn sie von Versicherungsnehmern in<br />
Schadenfällen mit relevanten Risiken hinzugezogen<br />
werden. Ferner gibt es Fälle, in denen mehrere<br />
Sanierungsunternehmen ihre Maßnahmen an<br />
verschiedenen Gewerken auszuführen haben.<br />
Eindrücke davon vermitteln Bild 1 <strong>und</strong> 2.<br />
Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein oder<br />
mehrere Sanierungsunternehmen durch Werkvertrag<br />
verpflichtet worden sind, den sogenannten<br />
»geschuldeten Erfolg« her<strong>bei</strong>zuführen, worauf nicht<br />
nur vom formaljuristischen Auftraggeber, sondern<br />
auch von weiteren Beteiligten in verschiedenster<br />
Form mehr oder weniger intensiv Einfluss<br />
genommen wird. Dies soll kein »Aufschrei« der<br />
Sanierungsunternehmen nach Mitleid sein, sondern<br />
vielmehr deutlich machen, dass regelmäßige <strong>und</strong><br />
intensive Kommunikation erforderlich ist, um alle<br />
Beteiligten auf ein <strong>und</strong> demselben Informationsstand<br />
zu halten, allein schon um die verschiedenen<br />
Erwartungshaltungen zu vereinheitlichen.<br />
3. <strong>Gewährleistung</strong>sansprüche<br />
Liegt ein Mangel vor, der aus einer Schlechtleistung<br />
eines Sanierungsunternehmens resultiert, hat dieses<br />
dafür im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen<br />
einzustehen. Zu den betreffenden Vertragsinhalten<br />
gehören natürlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(siehe Abschnitt 4). Wesentlich ist in<br />
diesem Zusammenhang, dass das Sanierungsunternehmen<br />
in einem solchen Fall schnell reagiert<br />
<strong>und</strong> die erforderlichen Maßnahmen kurzfristig<br />
umsetzt.<br />
Letzten Endes geht es für jedes Sanierungsunternehmen<br />
nicht nur darum, seinen Pflichten<br />
gegenüber dem Versicherungsnehmer nachzukommen,<br />
<strong>bei</strong> dem es sich zumeist ja um einen<br />
»Einmalk<strong>und</strong>en« handeln dürfte. So kommt es auch<br />
darauf an, einen erheblichen Beitrag zur<br />
Zufriedenheit des Versicherungsk<strong>und</strong>en zu leisten.<br />
Letztlich hat meist der Versicherer oder ein von ihm<br />
eingeschalteter Sachverständiger das ausführende<br />
Sanierungsunternehmen hinzugezogen <strong>und</strong> damit<br />
also ins Geschäft gebracht.<br />
Ein professionelles »Reklamationsmanagement«<br />
kann deshalb als eine Art Weichensteller in Bezug<br />
auf überaus wichtige künftige Partnerschaften<br />
fungieren. Übrigens gilt Vergleichbares, wie zu<br />
<strong>Gewährleistung</strong>sansprüchen ausgeführt, auch für<br />
Schadenersatzansprüche. Es sei an dieser Stelle<br />
darauf hingewiesen, mit welch hohen Haftungsrisiken<br />
ein jedes Sanierungsunternehmen<br />
konfrontiert sein kann.<br />
Bild 1 Im Schadenfall sind neben den eigentlichen Sanierungs-Vertragspartnern<br />
noch weitere Beteiligte involviert - Betrachtung nach vertraglichen Belangen<br />
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Wie in den meisten Branchen üblich, haben auch die<br />
Unternehmen des Sanierungsmarkts ihre<br />
hauseigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(AGB) entwickelt. Die Entstehungsmöglichkeiten von<br />
AGBs sind zweifellos sehr vielfältig. Ob nun in einem<br />
größeren Unternehmen eine hauseigene Rechtsabteilung<br />
mit der AGB-Erstellung beauftragt wurde,<br />
ob ein mittelständisches Unternehmen damit einen<br />
Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragt oder<br />
man in einem Kleinunternehmen aus verschiedenen<br />
vorliegenden AGBs seine eigenen entwickelt hat, ist<br />
<strong>bei</strong> der ersten Betrachtung unerheblich. Logische<br />
Folge davon ist, dass zwangsläufig unterschiedliche<br />
AGBs <strong>bei</strong> Unternehmen der Sanierungsbranche<br />
bestehen, zumal sie unterschiedliche Deckungshöhen<br />
für ihre Risiken vereinbart haben.<br />
Richtig ist auch, dass die im Fachverband Sanierung<br />
<strong>und</strong> Umwelt (FSU) zusammengeschlossenen<br />
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