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Gewährleistung und Besonderheiten bei Sanierungsarbeiten - Mibag

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• Versicherungsnehmer als Auftraggeber <strong>und</strong> ein<br />

• Sanierungsunternehmen als Auftragnehmer,<br />

auch wenn im Schadenfall noch zahlreiche andere<br />

Beteiligte eingeschaltet werden <strong>und</strong> ihrerseits<br />

sicherlich bedeutenden Einfluss ausüben. Zwischen<br />

den <strong>bei</strong>den Vertragsparteien besteht normalerweise<br />

ein Werkvertrag, durch den das Sanierungsunternehmen<br />

verpflichtet wird, das versprochene<br />

Werk herzustellen, wofür der Versicherungsnehmer<br />

die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. Das<br />

versprochene Werk - auch als geschuldeter Erfolg<br />

bezeichnet - besteht hier aus der Wiederherstellung<br />

des vor dem Schadeneintritt existierenden<br />

Gebrauchszustands.<br />

Diese formalen Ausführungen zu den Vertragsparteien<br />

mögen für das Verständnis ausreichen.<br />

Allerdings gibt es im Schadenfall noch weitere<br />

Beteiligte. So stößt der Versicherer - er ist durch<br />

einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer<br />

verb<strong>und</strong>en - in Ausübung seiner vertraglichen<br />

Verpflichtungen dazu. Häufig sind ein oder<br />

mehrere Sachverständige eingeschaltet; meist nur<br />

vom Versicherer beauftragt, doch im Rahmen eines<br />

Sachverständigenverfahrens außerdem auch vom<br />

Versicherungsnehmer. Zu sogenannten »Elefantenr<strong>und</strong>en«<br />

kommt es, wenn der Versicherungsnehmer<br />

unterschiedliche Risiken <strong>bei</strong> verschiedenen<br />

Versicherern gedeckt hat, die wiederum ihre<br />

Sachverständigen involvieren können.<br />

Nicht unerwähnt sollten auch Rückversicherer<br />

bleiben, die <strong>bei</strong> bedeutenden Schadenfällen mit am<br />

Tisch sitzen, sowie Makler, die ebenfalls beratend<br />

<strong>und</strong> vermittelnd an solchen R<strong>und</strong>en beteiligt sein<br />

können. Eine besondere Rolle fällt häufig Herstellern<br />

von Maschinen oder elektronischen Komponenten<br />

zu, wenn sie von Versicherungsnehmern in<br />

Schadenfällen mit relevanten Risiken hinzugezogen<br />

werden. Ferner gibt es Fälle, in denen mehrere<br />

Sanierungsunternehmen ihre Maßnahmen an<br />

verschiedenen Gewerken auszuführen haben.<br />

Eindrücke davon vermitteln Bild 1 <strong>und</strong> 2.<br />

Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein oder<br />

mehrere Sanierungsunternehmen durch Werkvertrag<br />

verpflichtet worden sind, den sogenannten<br />

»geschuldeten Erfolg« her<strong>bei</strong>zuführen, worauf nicht<br />

nur vom formaljuristischen Auftraggeber, sondern<br />

auch von weiteren Beteiligten in verschiedenster<br />

Form mehr oder weniger intensiv Einfluss<br />

genommen wird. Dies soll kein »Aufschrei« der<br />

Sanierungsunternehmen nach Mitleid sein, sondern<br />

vielmehr deutlich machen, dass regelmäßige <strong>und</strong><br />

intensive Kommunikation erforderlich ist, um alle<br />

Beteiligten auf ein <strong>und</strong> demselben Informationsstand<br />

zu halten, allein schon um die verschiedenen<br />

Erwartungshaltungen zu vereinheitlichen.<br />

3. <strong>Gewährleistung</strong>sansprüche<br />

Liegt ein Mangel vor, der aus einer Schlechtleistung<br />

eines Sanierungsunternehmens resultiert, hat dieses<br />

dafür im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen<br />

einzustehen. Zu den betreffenden Vertragsinhalten<br />

gehören natürlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(siehe Abschnitt 4). Wesentlich ist in<br />

diesem Zusammenhang, dass das Sanierungsunternehmen<br />

in einem solchen Fall schnell reagiert<br />

<strong>und</strong> die erforderlichen Maßnahmen kurzfristig<br />

umsetzt.<br />

Letzten Endes geht es für jedes Sanierungsunternehmen<br />

nicht nur darum, seinen Pflichten<br />

gegenüber dem Versicherungsnehmer nachzukommen,<br />

<strong>bei</strong> dem es sich zumeist ja um einen<br />

»Einmalk<strong>und</strong>en« handeln dürfte. So kommt es auch<br />

darauf an, einen erheblichen Beitrag zur<br />

Zufriedenheit des Versicherungsk<strong>und</strong>en zu leisten.<br />

Letztlich hat meist der Versicherer oder ein von ihm<br />

eingeschalteter Sachverständiger das ausführende<br />

Sanierungsunternehmen hinzugezogen <strong>und</strong> damit<br />

also ins Geschäft gebracht.<br />

Ein professionelles »Reklamationsmanagement«<br />

kann deshalb als eine Art Weichensteller in Bezug<br />

auf überaus wichtige künftige Partnerschaften<br />

fungieren. Übrigens gilt Vergleichbares, wie zu<br />

<strong>Gewährleistung</strong>sansprüchen ausgeführt, auch für<br />

Schadenersatzansprüche. Es sei an dieser Stelle<br />

darauf hingewiesen, mit welch hohen Haftungsrisiken<br />

ein jedes Sanierungsunternehmen<br />

konfrontiert sein kann.<br />

Bild 1 Im Schadenfall sind neben den eigentlichen Sanierungs-Vertragspartnern<br />

noch weitere Beteiligte involviert - Betrachtung nach vertraglichen Belangen<br />

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Wie in den meisten Branchen üblich, haben auch die<br />

Unternehmen des Sanierungsmarkts ihre<br />

hauseigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(AGB) entwickelt. Die Entstehungsmöglichkeiten von<br />

AGBs sind zweifellos sehr vielfältig. Ob nun in einem<br />

größeren Unternehmen eine hauseigene Rechtsabteilung<br />

mit der AGB-Erstellung beauftragt wurde,<br />

ob ein mittelständisches Unternehmen damit einen<br />

Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragt oder<br />

man in einem Kleinunternehmen aus verschiedenen<br />

vorliegenden AGBs seine eigenen entwickelt hat, ist<br />

<strong>bei</strong> der ersten Betrachtung unerheblich. Logische<br />

Folge davon ist, dass zwangsläufig unterschiedliche<br />

AGBs <strong>bei</strong> Unternehmen der Sanierungsbranche<br />

bestehen, zumal sie unterschiedliche Deckungshöhen<br />

für ihre Risiken vereinbart haben.<br />

Richtig ist auch, dass die im Fachverband Sanierung<br />

<strong>und</strong> Umwelt (FSU) zusammengeschlossenen<br />

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