Gewährleistung und Besonderheiten bei Sanierungsarbeiten - Mibag
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<strong>Gewährleistung</strong> <strong>und</strong> <strong>Besonderheiten</strong><br />
<strong>bei</strong> Sanierungsar<strong>bei</strong>ten<br />
Bei der Schadensanierung handelt es sich nicht um ein Systemgeschäft mit homogenen<br />
Produkten. Daher muss der Umfang der <strong>Gewährleistung</strong> schon im Vorfeld klar definiert<br />
werden, um spätere Differenzen möglichst auszuschalten. Ansätze zur Harmonisierung<br />
der gegenwärtig noch recht unterschiedlichen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />
von Sanierungsunternehmen sind vorhanden, harren aber noch der Umsetzung.<br />
Im Schadenfall ist schnelles Handeln gefordert<br />
1. Sanierung aktuell<br />
Die Sanierung von Werten nach Brandschäden <strong>und</strong><br />
sonstigen Schadenereignissen hat sich inzwischen<br />
durchgesetzt; mit geeigneten Sanierungsmaßnahmen<br />
werden bedeutende Beiträge zur<br />
Schadenminderung geleistet. In enger Zusammenar<strong>bei</strong>t<br />
mit Versicherern <strong>und</strong> Sachverständigen ist es<br />
Sanierungsunternehmen gelungen, in unzähligen<br />
Schadenfällen akzeptierte Sanierungslösungen<br />
umzusetzen. In seinem Wesen ist der Prozess der<br />
Sanierungstechnik dynamisch <strong>und</strong> permanent am<br />
technischen Wandel orientiert, sodass auch<br />
weiterhin innovative Problemlösungen benötigt<br />
werden.<br />
Wie andere Unternehmen streben auch Sanierungsunternehmen<br />
eine Null-Fehler-Quote an. Sicherlich<br />
würde niemand freiwillig in ein Flugzeug einer<br />
Gesellschaft einsteigen, wenn deren Werbeslogan<br />
etwa »Wo gehobelt wird, da fallen Späne« lautet.<br />
Ungeachtet aller guten Absichten <strong>und</strong> intensiven<br />
Bemühungen um eine Null-Fehler-Quote kommt es<br />
dennoch zu Fehlern. Anderenfalls wären viele<br />
Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie<br />
auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)<br />
überflüssig.<br />
Bei der Behandlung des Themas »<strong>Gewährleistung</strong><br />
<strong>bei</strong> Sanierungsar<strong>bei</strong>ten« kann es nicht darum gehen,<br />
die vielen Normalfälle zu betrachten. Zur Sache<br />
sprechen jene Fälle von Schadensanierungen, in<br />
denen es zur sogenannten Schlechtleistung<br />
gekommen ist, oder auch solche Fälle, in denen<br />
allein eine Seite die Auffassung vertritt, es läge eine<br />
Schlechtleistung vor. Die im Folgenden ausgewählten<br />
Beispiele entstammen teilweise der<br />
Praxis, während andere fiktiv sind, wiewohl sie<br />
durchaus Praxisbezug haben.<br />
2. Definitionen <strong>und</strong> Beteiligte im Schadenfall<br />
Vertragspartner eines jeden Sanierungsauftrags sind<br />
üblicherweise ein<br />
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• Versicherungsnehmer als Auftraggeber <strong>und</strong> ein<br />
• Sanierungsunternehmen als Auftragnehmer,<br />
auch wenn im Schadenfall noch zahlreiche andere<br />
Beteiligte eingeschaltet werden <strong>und</strong> ihrerseits<br />
sicherlich bedeutenden Einfluss ausüben. Zwischen<br />
den <strong>bei</strong>den Vertragsparteien besteht normalerweise<br />
ein Werkvertrag, durch den das Sanierungsunternehmen<br />
verpflichtet wird, das versprochene<br />
Werk herzustellen, wofür der Versicherungsnehmer<br />
die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. Das<br />
versprochene Werk - auch als geschuldeter Erfolg<br />
bezeichnet - besteht hier aus der Wiederherstellung<br />
des vor dem Schadeneintritt existierenden<br />
Gebrauchszustands.<br />
Diese formalen Ausführungen zu den Vertragsparteien<br />
mögen für das Verständnis ausreichen.<br />
Allerdings gibt es im Schadenfall noch weitere<br />
Beteiligte. So stößt der Versicherer - er ist durch<br />
einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer<br />
verb<strong>und</strong>en - in Ausübung seiner vertraglichen<br />
Verpflichtungen dazu. Häufig sind ein oder<br />
mehrere Sachverständige eingeschaltet; meist nur<br />
vom Versicherer beauftragt, doch im Rahmen eines<br />
Sachverständigenverfahrens außerdem auch vom<br />
Versicherungsnehmer. Zu sogenannten »Elefantenr<strong>und</strong>en«<br />
kommt es, wenn der Versicherungsnehmer<br />
unterschiedliche Risiken <strong>bei</strong> verschiedenen<br />
Versicherern gedeckt hat, die wiederum ihre<br />
Sachverständigen involvieren können.<br />
Nicht unerwähnt sollten auch Rückversicherer<br />
bleiben, die <strong>bei</strong> bedeutenden Schadenfällen mit am<br />
Tisch sitzen, sowie Makler, die ebenfalls beratend<br />
<strong>und</strong> vermittelnd an solchen R<strong>und</strong>en beteiligt sein<br />
können. Eine besondere Rolle fällt häufig Herstellern<br />
von Maschinen oder elektronischen Komponenten<br />
zu, wenn sie von Versicherungsnehmern in<br />
Schadenfällen mit relevanten Risiken hinzugezogen<br />
werden. Ferner gibt es Fälle, in denen mehrere<br />
Sanierungsunternehmen ihre Maßnahmen an<br />
verschiedenen Gewerken auszuführen haben.<br />
Eindrücke davon vermitteln Bild 1 <strong>und</strong> 2.<br />
Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein oder<br />
mehrere Sanierungsunternehmen durch Werkvertrag<br />
verpflichtet worden sind, den sogenannten<br />
»geschuldeten Erfolg« her<strong>bei</strong>zuführen, worauf nicht<br />
nur vom formaljuristischen Auftraggeber, sondern<br />
auch von weiteren Beteiligten in verschiedenster<br />
Form mehr oder weniger intensiv Einfluss<br />
genommen wird. Dies soll kein »Aufschrei« der<br />
Sanierungsunternehmen nach Mitleid sein, sondern<br />
vielmehr deutlich machen, dass regelmäßige <strong>und</strong><br />
intensive Kommunikation erforderlich ist, um alle<br />
Beteiligten auf ein <strong>und</strong> demselben Informationsstand<br />
zu halten, allein schon um die verschiedenen<br />
Erwartungshaltungen zu vereinheitlichen.<br />
3. <strong>Gewährleistung</strong>sansprüche<br />
Liegt ein Mangel vor, der aus einer Schlechtleistung<br />
eines Sanierungsunternehmens resultiert, hat dieses<br />
dafür im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen<br />
einzustehen. Zu den betreffenden Vertragsinhalten<br />
gehören natürlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(siehe Abschnitt 4). Wesentlich ist in<br />
diesem Zusammenhang, dass das Sanierungsunternehmen<br />
in einem solchen Fall schnell reagiert<br />
<strong>und</strong> die erforderlichen Maßnahmen kurzfristig<br />
umsetzt.<br />
Letzten Endes geht es für jedes Sanierungsunternehmen<br />
nicht nur darum, seinen Pflichten<br />
gegenüber dem Versicherungsnehmer nachzukommen,<br />
<strong>bei</strong> dem es sich zumeist ja um einen<br />
»Einmalk<strong>und</strong>en« handeln dürfte. So kommt es auch<br />
darauf an, einen erheblichen Beitrag zur<br />
Zufriedenheit des Versicherungsk<strong>und</strong>en zu leisten.<br />
Letztlich hat meist der Versicherer oder ein von ihm<br />
eingeschalteter Sachverständiger das ausführende<br />
Sanierungsunternehmen hinzugezogen <strong>und</strong> damit<br />
also ins Geschäft gebracht.<br />
Ein professionelles »Reklamationsmanagement«<br />
kann deshalb als eine Art Weichensteller in Bezug<br />
auf überaus wichtige künftige Partnerschaften<br />
fungieren. Übrigens gilt Vergleichbares, wie zu<br />
<strong>Gewährleistung</strong>sansprüchen ausgeführt, auch für<br />
Schadenersatzansprüche. Es sei an dieser Stelle<br />
darauf hingewiesen, mit welch hohen Haftungsrisiken<br />
ein jedes Sanierungsunternehmen<br />
konfrontiert sein kann.<br />
Bild 1 Im Schadenfall sind neben den eigentlichen Sanierungs-Vertragspartnern<br />
noch weitere Beteiligte involviert - Betrachtung nach vertraglichen Belangen<br />
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Wie in den meisten Branchen üblich, haben auch die<br />
Unternehmen des Sanierungsmarkts ihre<br />
hauseigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(AGB) entwickelt. Die Entstehungsmöglichkeiten von<br />
AGBs sind zweifellos sehr vielfältig. Ob nun in einem<br />
größeren Unternehmen eine hauseigene Rechtsabteilung<br />
mit der AGB-Erstellung beauftragt wurde,<br />
ob ein mittelständisches Unternehmen damit einen<br />
Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragt oder<br />
man in einem Kleinunternehmen aus verschiedenen<br />
vorliegenden AGBs seine eigenen entwickelt hat, ist<br />
<strong>bei</strong> der ersten Betrachtung unerheblich. Logische<br />
Folge davon ist, dass zwangsläufig unterschiedliche<br />
AGBs <strong>bei</strong> Unternehmen der Sanierungsbranche<br />
bestehen, zumal sie unterschiedliche Deckungshöhen<br />
für ihre Risiken vereinbart haben.<br />
Richtig ist auch, dass die im Fachverband Sanierung<br />
<strong>und</strong> Umwelt (FSU) zusammengeschlossenen<br />
2/5
Sanierungsunternehmen bislang noch keinen Ansatz<br />
unternommen haben, eine einheitliche AGB-Fassung<br />
zu entwickeln <strong>und</strong> als Verbandsempfehlung herauszugeben.<br />
Dieser Sachverhalt sei hier völlig selbstkritisch<br />
bestätigt. Umso begrüßenswerter ist ein<br />
Wunsch nach einheitlichen AGB, der von der Allianz<br />
Versicherungs-AG an die Sanierungswirtschaft<br />
gerichtet wurde <strong>und</strong> <strong>bei</strong>m FSU auf fruchtbaren<br />
Boden fiel.<br />
Sicherlich werden im Vorfeld unterschiedliche<br />
Interessen aufeinander stoßen. So wird es etwa die<br />
Allianz als ihre vornehmliche Aufgabe ansehen, für<br />
ihre K<strong>und</strong>en - die Versicherungsnehmer - ein<br />
akzeptables Ergebnis zu erzielen. Andererseits<br />
dürften Sanierungsunternehmen bemüht sein, das<br />
Ergebnis so zu gestalten, dass ihre Risiken minimiert<br />
werden. Dessen ungeachtet darf man wohl davon<br />
ausgehen, dass eine einvernehmliche Lösung<br />
erreicht wird. Allerdings sollte man nicht übersehen,<br />
dass der FSU solche Einheits-AGB seinen<br />
Mitgliedern zwar empfehlen, jedoch nicht<br />
vorschreiben kann.<br />
5. Unterschiedliche Interessenlagen<br />
im Schadenfall<br />
In Abschnitt 2 war schon von sogenannten<br />
»Elefantenr<strong>und</strong>en« die Rede; es sei <strong>bei</strong>spielshalber<br />
unterstellt, von einem Schadenereignis wäre nur eine<br />
Maschine betroffen. Am r<strong>und</strong>en Tisch haben in<br />
diesem Fall der<br />
• Bedeutsam ist naturgemäß auch die Situation des<br />
Versicherungsnehmers. Losgelöst von einer<br />
möglicherweise bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
kann sich heutzutage<br />
kein Unternehmen erlauben, über einen längeren<br />
Zeitraum seinem jeweiligen Markt fernzubleiben,<br />
<strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob es ein Just-intime-Zulieferer<br />
ist.<br />
Es ist keineswegs selten, dass sich Versicherungsnehmer<br />
- vollkommen unabhängig vom Schadenereignis<br />
- gerade in einer Planungsphase befinden,<br />
um etwa eine neue Maschine nach neuestem Stand<br />
der Technik anzuschaffen, weil sie höhere Ausstoßmengen<br />
oder/<strong>und</strong> weniger Ausschuss produziert<br />
oder überhaupt um die Produktion auf eine völlig<br />
neue technische Konzeption auszurichten. In<br />
solchen Fällen könnte ein Brandschaden<br />
verständlicherweise der ideale Zeitpunkt sein, diese<br />
Planungen in die Tat umzusetzen, abhängig von der<br />
Lieferzeit der neuen Aggregate.<br />
Kann ein vom Schadenereignis betroffener<br />
Versicherungsnehmer die ausgefallene Produktion<br />
durch Mehrar<strong>bei</strong>t in einem Zweigwerk kompensieren<br />
oder besteht ein Notfallplan mit der Möglichkeit der<br />
Lohnfertigung in einem anderen Unternehmen, wird<br />
er dank seiner guten Ausgangslage gelassener in die<br />
Gespräche mit dem Versicherer <strong>und</strong> den Sachverständigen<br />
gehen. Sehen die Voraussetzungen indes<br />
nicht so günstig aus, liegt es nahe, sich mit den<br />
Vorschlägen zur Sanierung »anzufre<strong>und</strong>en«.<br />
• Versicherer, der Versicherer <strong>und</strong> Sachverständige werden ihrerseits<br />
• Versicherungsnehmer, der<br />
• Makler, die<br />
• Sachverständigen, <strong>bei</strong>spielsweise ein Maschinen-<br />
<strong>und</strong> ein Chemie-Sachverständiger, der<br />
• Maschinenhersteller <strong>und</strong> das<br />
• Sanierungsunternehmen<br />
in der vorvertraglichen Phase bereits Platz genommen:<br />
• Der Versicherer <strong>und</strong> die eingeschalteten<br />
Sachverständigen gehen aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />
Schadenerfahrung davon aus, dass die betroffene<br />
Maschine sanierbar ist, d.h. es kann der<br />
Gebrauchszustand wiederhergestellt werden, der<br />
vor dem Schadeneintritt herrschte.<br />
• Der Versicherungsnehmer hatte zum Zeitpunkt<br />
des Schadeneintritts gerade K<strong>und</strong>endienstmonteure<br />
des Herstellers im Haus, weil eine<br />
andere Maschine in einer nicht vom Brand<br />
betroffenen Halle instandgesetzt werden musste.<br />
Von den Monteuren wurde die Unternehmenszentrale<br />
des Maschinenherstellers über den<br />
Schadenfall informiert, woraufhin ein<br />
Verkaufsberater umgehend zum Schadenort eilte.<br />
• Der Hersteller neigt verständlicherweise in<br />
etlichen Schadenfällen dazu, dem K<strong>und</strong>en eine<br />
neue Maschine verkaufen zu wollen; in diesem<br />
Zusammenhang wird vielfach mit den Begriffen<br />
»Garantie« <strong>und</strong> »<strong>Gewährleistung</strong>« argumentiert.<br />
Insofern ist es nicht immer einfach, den<br />
Versicherungsnehmer wie auch den Hersteller<br />
davon zu überzeugen, dass die Sanierung zum<br />
gewünschten Erfolg führt.<br />
- unabhängig von formaljuristischen Aspekten - auf<br />
den Versicherungsnehmer einwirken <strong>und</strong> vermutlich<br />
Beispiele von Schadenfällen mit ähnlichen Schadenbildern<br />
skizzieren, <strong>bei</strong> denen die Sanierung<br />
erfolgreich war. Hier<strong>bei</strong> ist das Sanierungsunter-<br />
nehmen gefordert, durch Beschreibung vergleichbarer<br />
Sanierungsfälle hilfreich zur Seite zu stehen. In<br />
den meisten Fällen gelingt es den Beteiligten durch<br />
kompetente Argumentation, den Versicherungsnehmer<br />
zu überzeugen, dass die Sanierung<br />
tatsächlich die sinnvollere Lösung darstellt.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des verantwortungsbewussten Vorgehens<br />
aller Beteiligten werden ausschließlich realistische<br />
Lösungen angestrebt. So zeigt die Summe der<br />
Erfahrungen aus unzähligen Sanierungsfällen, dass<br />
die Themen »Garantie« <strong>und</strong> »<strong>Gewährleistung</strong>« nach<br />
beendeter Sanierung nur sehr selten noch in<br />
Anspruch genommen werden müssen.<br />
6. Kooperation mit Herstellern<br />
Die <strong>Gewährleistung</strong>sproblematik lässt sich entscheidend<br />
entschärfen, indem Sanierungs- <strong>und</strong><br />
Instandsetzungsunternehmen mit Herstellern in<br />
Kontakt treten. Diese Kontakte können ursprünglich<br />
sogar schadenunabhängig sein <strong>und</strong> aus<br />
konventioneller Instandsetzung oder Gr<strong>und</strong>überholung<br />
hervorgehen. Freilich ist es nicht einfach,<br />
diesen Weg auch schadenbezogen weiter zu<br />
beschreiten, doch in Einzelfällen ist es bereits<br />
gelungen, das Eis zu brechen.<br />
Einige Hersteller haben sehr wohl erkannt, dass sie<br />
ihren K<strong>und</strong>en mithilfe eines schadenerfahrenen<br />
3/5
Unternehmens größeren Service bieten können.<br />
Mehr noch: Die meisten Hersteller verfügen<br />
keineswegs über Personal, das sich für den Einsatz<br />
in Schadenfällen eignet. Das hat einige Hersteller<br />
bewogen, sich eines Sanierungs- <strong>und</strong> Instandsetzungsunternehmens<br />
auch schon in Fällen zu<br />
bedienen, in denen noch Herstellergarantie besteht.<br />
Wenn diese Entwicklung voranschreitet <strong>und</strong><br />
Hersteller ihren K<strong>und</strong>en bereits Sanierungs- <strong>und</strong><br />
Instandsetzungsunternehmen empfehlen, ist man<br />
einen wichtigen Schritt vorangekommen. Daraus<br />
folgt nämlich, dass das vom Hersteller auf solche<br />
Unternehmen delegierte Vertrauen Versicherungsnehmer<br />
eher bewegen dürfte, dem Sanierungsgedanken<br />
eine Chance zu geben. Und darin liegt<br />
wiederum die Chance, den Totalschadenbereich zu<br />
minimieren, <strong>und</strong> das gewiss auch zum Vorteil von<br />
Betriebsunterbrechungsversicherungen.<br />
Bild 2 Im Schadenfall sind neben den eigentlichen Sanierungs-Vertragspartnern<br />
noch weitere Beteiligte involviert - Betrachtung nach Interessenlagen<br />
7. Umfang der <strong>Gewährleistung</strong><br />
Bestehen Sanierungsar<strong>bei</strong>ten lediglich in der<br />
Entfernung von Beaufschlagungen, liegt der<br />
geschuldete Erfolg auch nur in der Umsetzung des<br />
vom Chemie-Sachverständigen vorgegebenen<br />
Sanierungsziels. Stellt dieser im Rahmen einer<br />
abschließenden Qualitätskontrolle fest, dass die<br />
schadenbedingten Beaufschlagungen fachgerecht<br />
abgetragen worden sind, hat das beauftragte<br />
Sanierungsunternehmen seine Pflichten aus dem<br />
Werkvertrag erfüllt. Die Funktionsfähigkeit des<br />
sanierten Objekts war nicht Gegenstand des<br />
Vertrags. Etwas anders ist der Fall gelagert, wenn<br />
nicht nur Brandgasbeaufschlagungen entfernt,<br />
sondern auch Teile repariert oder ausgetauscht<br />
werden müssen; dann umfasst die <strong>Gewährleistung</strong><br />
naturgemäß ebenfalls diese Teile.<br />
Allerdings gilt für Teile, die <strong>bei</strong>spielsweise in einer<br />
Maschine verbleiben <strong>und</strong> lediglich einer Oberflächensanierung<br />
unterzogen werden, verständlicherweise<br />
auch nicht, dass damit deren Funktionsfähigkeit<br />
gewährleistet würde. Vielmehr gilt für jene<br />
verbliebenen Teile, dass das Sanierungs-<br />
unternehmen deren fachgerechte Dekontamination<br />
gewährleistet, was jedoch nicht für den betriebsbedingten<br />
Zustand gilt. Sofern diese Teile einige Zeit<br />
nach der Inbetriebnahme ausfallen, ist nicht einfach<br />
feststellbar, dass der Ausfall etwa sanierungsbedingt<br />
wäre. Dies ist selbst dann schwierig, wenn Ausfallstatistiken<br />
oder ähnliche Aufzeichnungen vorliegen.<br />
In <strong>bei</strong>den Fällen ist es natürlich eine an formaljuristischen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen orientierte Darstellung, die<br />
aber durchaus auf den Kern der Sache abzielt.<br />
Angenommen sei <strong>bei</strong>spielsweise der fiktive Fall einer<br />
Maschine mit elektronischer Steuerung, die völlig<br />
von einem Brandschaden betroffen ist. Die Maschine<br />
stand nahe am eigentlichen Brandherd; zwar sind<br />
thermische Beeinträchtigungen nicht auszuschließen,<br />
aber zumindest auch nicht auf den ersten<br />
Blick erkennbar. Hingegen haben Chloride - allein<br />
<strong>bei</strong> äußerlicher Betrachtung - zu deutlichen<br />
Korrosionserscheinungen geführt.<br />
Was den mechanischen Teil der Maschine angeht,<br />
wird ein mit Gr<strong>und</strong>überholungen von Maschinen<br />
vertrautes Unternehmen über die Kompetenz<br />
verfügen, alle Teile einzeln zu prüfen <strong>und</strong> zu<br />
vermessen. Als Ergebnis würde sich herausstellen,<br />
ob eine Schädigung vorliegt, <strong>und</strong> im Allgemeinen<br />
auch noch, ob diese Schädigung aus betrieblichem<br />
Verschleiß herrührt oder brandschadenbedingt ist.<br />
Ebenfalls wird <strong>bei</strong> dieser Gelegenheit festgestellt, ob<br />
ein Teil aufgr<strong>und</strong> alleiniger Oberflächensanierung<br />
wieder einsatzfähig ist.<br />
Aufwändiger <strong>und</strong> auch diffiziler wird die<br />
Angelegenheit im Hinblick auf die elektronische<br />
Steuerung der Maschine. Vielfach verfügen<br />
Hersteller über Prüfstände, auf denen sie ihre<br />
Steuerungen testen können. Ein Sanierungsunternehmen<br />
kann in seinem Angebot jedoch allgemein<br />
nur solche Teile erfassen, die nach Inaugenscheinnahme<br />
durch alle Beteiligten als<br />
brandgeschädigt eingestuft sind. Es wird in solchen<br />
Fällen gut beraten sein, in seinem Angebot den<br />
Hinweis anzubringen, dass weitere Teile, deren<br />
Defekte sich erst anlässlich der Inbetriebnahme<br />
herausstellen, anschließend gegen Berechnung<br />
auszutauschen sind.<br />
Freilich wird diese Vorgehensweise nicht immer gern<br />
gesehen, doch wenn sich die Beteiligten im Vorfeld<br />
darüber eindeutig <strong>und</strong> unmissverständlich quantifiziert<br />
wie auch qualifiziert verständigt haben, handelt<br />
es sich um eine für alle Seiten faire Lösung. Dessen<br />
ungeachtet werden auch weiterhin Problemfälle<br />
auftreten. Was ist <strong>bei</strong>spielsweise mit einem Teil, das<br />
saniert, aber nicht ausgetauscht wurde <strong>und</strong><br />
möglicherweise nach 60...90 Tagen doch noch<br />
ausfällt?<br />
Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass der jeweilige<br />
Versicherer hier mit ins Boot steigt <strong>und</strong> die Kosten<br />
für einen solchen Austausch übernimmt. Letztlich ist<br />
es auch eine erfahrungsbedingte Vertrauenssache<br />
zwischen den Beteiligten - Versicherer, Sachverständiger<br />
<strong>und</strong> Sanierungsunternehmen -, dass in<br />
solchen Fällen Einzellösungen geschaffen werden,<br />
zuweilen sogar ganz ohne Berücksichtigung der<br />
vertraglichen Gegebenheiten.<br />
4/5
Zum Vertrauen gehört Ehrlichkeit - auch oder gerade<br />
im Geschäftsleben. Offener Umgang miteinander<br />
<strong>und</strong> frühzeitige Information über möglicherweise<br />
entstehende Probleme tragen nachhaltig zu diesem<br />
Vertrauensverhältnis <strong>bei</strong>. So muss ein kompetentes<br />
Sanierungs- <strong>und</strong> Instandsetzungsunternehmen<br />
bereits im Vorfeld recherchieren, ob für eine vielleicht<br />
schon veraltete Steuerung überhaupt noch<br />
Ersatzteile erhältlich sind. Anderenfalls müsste<br />
nämlich eine neue Steuerung eingebaut werden,<br />
doch ist es fraglich, ob sie mit den alten Achsantrieben<br />
überhaupt kompatibel ist. Es müssten<br />
dann ebenfalls neue Achsantriebe eingebaut werden<br />
<strong>und</strong> eventuell stehen in diesem Zusammenhang<br />
mechanische Umbauten <strong>und</strong> wer weiß was noch an.<br />
Also eine Kette ohne Ende <strong>und</strong> der Beginn großer<br />
Verärgerung <strong>bei</strong> den Beteiligten. Das alles ließe sich<br />
durch kompetente Beratung vermeiden.<br />
8. Einvernehmliche Problemlösung<br />
Durch enge Abstimmung zwischen den Beteiligten<br />
können immer wieder kostengünstige Lösungen<br />
geschaffen werden, wie das nachfolgende Beispiel<br />
zeigt. Nach einem Brandschaden war eine<br />
Achtfarben-Tiefdruck-Rotationsmaschine von starken<br />
Korrosionserscheinungen betroffen. Zur Sache<br />
sprechen nachstehende Daten:<br />
• Eckdaten<br />
Lieferzeit der Neuanlage: 1 Jahr<br />
Wert der Neuanlage: 5 500 000 DM<br />
Kosten Betriebsunterbrechung<br />
je Woche: 150 000 DM<br />
• Risiko für den Versicherer<br />
Ersatz durch eine Neuanlage: 5 500 000 DM<br />
Kosten Betriebsunterbrechung<br />
(52 Wochen): 7 800 000 DM<br />
Risiko für den Versicherer<br />
insgesamt: 13 300 000 DM<br />
• Alternative Sanierung<br />
Sanierungskosten einschließlich<br />
Instandsetzung: 2 000 000 DM<br />
Kosten Betriebsunterbrechung<br />
(12 Wochen): 1 800000 DM<br />
Kosten der Sanierung<br />
insgesamt: 3 800 000 DM<br />
Angesichts des Bestrebens, die Produktion schnell<br />
wieder aufnehmen zu können, akzeptierte der<br />
Versicherer - nicht zuletzt auch im Hinblick auf sein<br />
Einsparungspotenzial von immerhin 9,5 Mio. DM -<br />
das Risiko einer Fehlsanierung.<br />
9. Zusammenfassung<br />
Es bedarf <strong>bei</strong> Sanierungsar<strong>bei</strong>ten klarer vertraglicher<br />
Regelungen, wenngleich - da es sich nicht um ein<br />
Systemgeschäft mit homogenen Produkten handelt -<br />
immer wieder nachvertragliche Regelungen<br />
erforderlich werden. Neben den Vorschriften des<br />
BGB <strong>und</strong> den jeweiligen AGB wird mithin der<br />
ges<strong>und</strong>e Menschenverstand stets gefordert sein. Im<br />
Übrigen gibt es <strong>bei</strong> alledem rechtliche (Abschnitt<br />
9.1), aber auch operative (Abschnitt 9.2) Aspekte,<br />
die nachstehend kurz umrissen sind.<br />
9.1 Rechtliche Aspekte<br />
In der Schadensanierung besteht eine besondere<br />
Konstellation, da neben den jeweils zwei<br />
Werkvertragsparteien noch eine Vielzahl weiterer<br />
»Vertragsteilnehmer« ihren Einfluss geltend machen.<br />
Der Umfang der <strong>Gewährleistung</strong> muss bereits im<br />
Vorfeld klar definiert werden, um späteren<br />
Verärgerungen vorzubeugen. <strong>Gewährleistung</strong>sansprüche<br />
leiten sich aus einzelvertraglichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />
ab, die wegen unterschiedlicher AGBs der Sanierungsunternehmen<br />
äußerst heterogen sind;<br />
Ansätze für deren Harmonisierung <strong>und</strong> Vereinheitlichung<br />
sind vorhanden <strong>und</strong> bedürfen der<br />
Umsetzung.<br />
9.2 Operative Aspekte<br />
Da in Schadenfällen durchweg zahlreiche Beteiligte<br />
einwirken, bedarf es zeitnaher <strong>und</strong> umfassender<br />
Kommunikation, selbst in noch so großen<br />
»Elefantenr<strong>und</strong>en«. Sanierungsunternehmen<br />
müssen stets darauf bedacht sein, zur Zufriedenheit<br />
des jeweils betroffenen Versicherungsnehmers - er<br />
ist letzten Ende ein K<strong>und</strong>e des Versicherers - zu<br />
handeln. Unterschiedliche Interessenlagen <strong>und</strong><br />
Ausgangssituationen bedürfen gemeinschaftlicher<br />
Überzeugungsar<strong>bei</strong>t. Kooperationen zwischen<br />
Sanierungsunternehmen <strong>und</strong> Herstellern schaffen<br />
Vertrauen <strong>bei</strong> Versicherungsnehmern. Jeder<br />
<strong>Gewährleistung</strong>sfall erfordert professionelles<br />
Reklamationsmanagement. Sensible <strong>und</strong> problematische<br />
Schadenfälle lassen sich durch partnerschaftliche<br />
Lösungen bewältigen.<br />
Dipl.-Betriebswirt Günter Spitzlay<br />
Geschäftsführer der Belfor-<br />
Relectronic GmbH & Co. KG<br />
D-47269 Duisburg<br />
Quelle: Allianz Report 5/2001<br />
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