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Gewährleistung und Besonderheiten bei Sanierungsarbeiten - Mibag

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<strong>Gewährleistung</strong> <strong>und</strong> <strong>Besonderheiten</strong><br />

<strong>bei</strong> Sanierungsar<strong>bei</strong>ten<br />

Bei der Schadensanierung handelt es sich nicht um ein Systemgeschäft mit homogenen<br />

Produkten. Daher muss der Umfang der <strong>Gewährleistung</strong> schon im Vorfeld klar definiert<br />

werden, um spätere Differenzen möglichst auszuschalten. Ansätze zur Harmonisierung<br />

der gegenwärtig noch recht unterschiedlichen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />

von Sanierungsunternehmen sind vorhanden, harren aber noch der Umsetzung.<br />

Im Schadenfall ist schnelles Handeln gefordert<br />

1. Sanierung aktuell<br />

Die Sanierung von Werten nach Brandschäden <strong>und</strong><br />

sonstigen Schadenereignissen hat sich inzwischen<br />

durchgesetzt; mit geeigneten Sanierungsmaßnahmen<br />

werden bedeutende Beiträge zur<br />

Schadenminderung geleistet. In enger Zusammenar<strong>bei</strong>t<br />

mit Versicherern <strong>und</strong> Sachverständigen ist es<br />

Sanierungsunternehmen gelungen, in unzähligen<br />

Schadenfällen akzeptierte Sanierungslösungen<br />

umzusetzen. In seinem Wesen ist der Prozess der<br />

Sanierungstechnik dynamisch <strong>und</strong> permanent am<br />

technischen Wandel orientiert, sodass auch<br />

weiterhin innovative Problemlösungen benötigt<br />

werden.<br />

Wie andere Unternehmen streben auch Sanierungsunternehmen<br />

eine Null-Fehler-Quote an. Sicherlich<br />

würde niemand freiwillig in ein Flugzeug einer<br />

Gesellschaft einsteigen, wenn deren Werbeslogan<br />

etwa »Wo gehobelt wird, da fallen Späne« lautet.<br />

Ungeachtet aller guten Absichten <strong>und</strong> intensiven<br />

Bemühungen um eine Null-Fehler-Quote kommt es<br />

dennoch zu Fehlern. Anderenfalls wären viele<br />

Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie<br />

auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)<br />

überflüssig.<br />

Bei der Behandlung des Themas »<strong>Gewährleistung</strong><br />

<strong>bei</strong> Sanierungsar<strong>bei</strong>ten« kann es nicht darum gehen,<br />

die vielen Normalfälle zu betrachten. Zur Sache<br />

sprechen jene Fälle von Schadensanierungen, in<br />

denen es zur sogenannten Schlechtleistung<br />

gekommen ist, oder auch solche Fälle, in denen<br />

allein eine Seite die Auffassung vertritt, es läge eine<br />

Schlechtleistung vor. Die im Folgenden ausgewählten<br />

Beispiele entstammen teilweise der<br />

Praxis, während andere fiktiv sind, wiewohl sie<br />

durchaus Praxisbezug haben.<br />

2. Definitionen <strong>und</strong> Beteiligte im Schadenfall<br />

Vertragspartner eines jeden Sanierungsauftrags sind<br />

üblicherweise ein<br />

1/5


• Versicherungsnehmer als Auftraggeber <strong>und</strong> ein<br />

• Sanierungsunternehmen als Auftragnehmer,<br />

auch wenn im Schadenfall noch zahlreiche andere<br />

Beteiligte eingeschaltet werden <strong>und</strong> ihrerseits<br />

sicherlich bedeutenden Einfluss ausüben. Zwischen<br />

den <strong>bei</strong>den Vertragsparteien besteht normalerweise<br />

ein Werkvertrag, durch den das Sanierungsunternehmen<br />

verpflichtet wird, das versprochene<br />

Werk herzustellen, wofür der Versicherungsnehmer<br />

die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. Das<br />

versprochene Werk - auch als geschuldeter Erfolg<br />

bezeichnet - besteht hier aus der Wiederherstellung<br />

des vor dem Schadeneintritt existierenden<br />

Gebrauchszustands.<br />

Diese formalen Ausführungen zu den Vertragsparteien<br />

mögen für das Verständnis ausreichen.<br />

Allerdings gibt es im Schadenfall noch weitere<br />

Beteiligte. So stößt der Versicherer - er ist durch<br />

einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer<br />

verb<strong>und</strong>en - in Ausübung seiner vertraglichen<br />

Verpflichtungen dazu. Häufig sind ein oder<br />

mehrere Sachverständige eingeschaltet; meist nur<br />

vom Versicherer beauftragt, doch im Rahmen eines<br />

Sachverständigenverfahrens außerdem auch vom<br />

Versicherungsnehmer. Zu sogenannten »Elefantenr<strong>und</strong>en«<br />

kommt es, wenn der Versicherungsnehmer<br />

unterschiedliche Risiken <strong>bei</strong> verschiedenen<br />

Versicherern gedeckt hat, die wiederum ihre<br />

Sachverständigen involvieren können.<br />

Nicht unerwähnt sollten auch Rückversicherer<br />

bleiben, die <strong>bei</strong> bedeutenden Schadenfällen mit am<br />

Tisch sitzen, sowie Makler, die ebenfalls beratend<br />

<strong>und</strong> vermittelnd an solchen R<strong>und</strong>en beteiligt sein<br />

können. Eine besondere Rolle fällt häufig Herstellern<br />

von Maschinen oder elektronischen Komponenten<br />

zu, wenn sie von Versicherungsnehmern in<br />

Schadenfällen mit relevanten Risiken hinzugezogen<br />

werden. Ferner gibt es Fälle, in denen mehrere<br />

Sanierungsunternehmen ihre Maßnahmen an<br />

verschiedenen Gewerken auszuführen haben.<br />

Eindrücke davon vermitteln Bild 1 <strong>und</strong> 2.<br />

Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein oder<br />

mehrere Sanierungsunternehmen durch Werkvertrag<br />

verpflichtet worden sind, den sogenannten<br />

»geschuldeten Erfolg« her<strong>bei</strong>zuführen, worauf nicht<br />

nur vom formaljuristischen Auftraggeber, sondern<br />

auch von weiteren Beteiligten in verschiedenster<br />

Form mehr oder weniger intensiv Einfluss<br />

genommen wird. Dies soll kein »Aufschrei« der<br />

Sanierungsunternehmen nach Mitleid sein, sondern<br />

vielmehr deutlich machen, dass regelmäßige <strong>und</strong><br />

intensive Kommunikation erforderlich ist, um alle<br />

Beteiligten auf ein <strong>und</strong> demselben Informationsstand<br />

zu halten, allein schon um die verschiedenen<br />

Erwartungshaltungen zu vereinheitlichen.<br />

3. <strong>Gewährleistung</strong>sansprüche<br />

Liegt ein Mangel vor, der aus einer Schlechtleistung<br />

eines Sanierungsunternehmens resultiert, hat dieses<br />

dafür im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen<br />

einzustehen. Zu den betreffenden Vertragsinhalten<br />

gehören natürlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(siehe Abschnitt 4). Wesentlich ist in<br />

diesem Zusammenhang, dass das Sanierungsunternehmen<br />

in einem solchen Fall schnell reagiert<br />

<strong>und</strong> die erforderlichen Maßnahmen kurzfristig<br />

umsetzt.<br />

Letzten Endes geht es für jedes Sanierungsunternehmen<br />

nicht nur darum, seinen Pflichten<br />

gegenüber dem Versicherungsnehmer nachzukommen,<br />

<strong>bei</strong> dem es sich zumeist ja um einen<br />

»Einmalk<strong>und</strong>en« handeln dürfte. So kommt es auch<br />

darauf an, einen erheblichen Beitrag zur<br />

Zufriedenheit des Versicherungsk<strong>und</strong>en zu leisten.<br />

Letztlich hat meist der Versicherer oder ein von ihm<br />

eingeschalteter Sachverständiger das ausführende<br />

Sanierungsunternehmen hinzugezogen <strong>und</strong> damit<br />

also ins Geschäft gebracht.<br />

Ein professionelles »Reklamationsmanagement«<br />

kann deshalb als eine Art Weichensteller in Bezug<br />

auf überaus wichtige künftige Partnerschaften<br />

fungieren. Übrigens gilt Vergleichbares, wie zu<br />

<strong>Gewährleistung</strong>sansprüchen ausgeführt, auch für<br />

Schadenersatzansprüche. Es sei an dieser Stelle<br />

darauf hingewiesen, mit welch hohen Haftungsrisiken<br />

ein jedes Sanierungsunternehmen<br />

konfrontiert sein kann.<br />

Bild 1 Im Schadenfall sind neben den eigentlichen Sanierungs-Vertragspartnern<br />

noch weitere Beteiligte involviert - Betrachtung nach vertraglichen Belangen<br />

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Wie in den meisten Branchen üblich, haben auch die<br />

Unternehmen des Sanierungsmarkts ihre<br />

hauseigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(AGB) entwickelt. Die Entstehungsmöglichkeiten von<br />

AGBs sind zweifellos sehr vielfältig. Ob nun in einem<br />

größeren Unternehmen eine hauseigene Rechtsabteilung<br />

mit der AGB-Erstellung beauftragt wurde,<br />

ob ein mittelständisches Unternehmen damit einen<br />

Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragt oder<br />

man in einem Kleinunternehmen aus verschiedenen<br />

vorliegenden AGBs seine eigenen entwickelt hat, ist<br />

<strong>bei</strong> der ersten Betrachtung unerheblich. Logische<br />

Folge davon ist, dass zwangsläufig unterschiedliche<br />

AGBs <strong>bei</strong> Unternehmen der Sanierungsbranche<br />

bestehen, zumal sie unterschiedliche Deckungshöhen<br />

für ihre Risiken vereinbart haben.<br />

Richtig ist auch, dass die im Fachverband Sanierung<br />

<strong>und</strong> Umwelt (FSU) zusammengeschlossenen<br />

2/5


Sanierungsunternehmen bislang noch keinen Ansatz<br />

unternommen haben, eine einheitliche AGB-Fassung<br />

zu entwickeln <strong>und</strong> als Verbandsempfehlung herauszugeben.<br />

Dieser Sachverhalt sei hier völlig selbstkritisch<br />

bestätigt. Umso begrüßenswerter ist ein<br />

Wunsch nach einheitlichen AGB, der von der Allianz<br />

Versicherungs-AG an die Sanierungswirtschaft<br />

gerichtet wurde <strong>und</strong> <strong>bei</strong>m FSU auf fruchtbaren<br />

Boden fiel.<br />

Sicherlich werden im Vorfeld unterschiedliche<br />

Interessen aufeinander stoßen. So wird es etwa die<br />

Allianz als ihre vornehmliche Aufgabe ansehen, für<br />

ihre K<strong>und</strong>en - die Versicherungsnehmer - ein<br />

akzeptables Ergebnis zu erzielen. Andererseits<br />

dürften Sanierungsunternehmen bemüht sein, das<br />

Ergebnis so zu gestalten, dass ihre Risiken minimiert<br />

werden. Dessen ungeachtet darf man wohl davon<br />

ausgehen, dass eine einvernehmliche Lösung<br />

erreicht wird. Allerdings sollte man nicht übersehen,<br />

dass der FSU solche Einheits-AGB seinen<br />

Mitgliedern zwar empfehlen, jedoch nicht<br />

vorschreiben kann.<br />

5. Unterschiedliche Interessenlagen<br />

im Schadenfall<br />

In Abschnitt 2 war schon von sogenannten<br />

»Elefantenr<strong>und</strong>en« die Rede; es sei <strong>bei</strong>spielshalber<br />

unterstellt, von einem Schadenereignis wäre nur eine<br />

Maschine betroffen. Am r<strong>und</strong>en Tisch haben in<br />

diesem Fall der<br />

• Bedeutsam ist naturgemäß auch die Situation des<br />

Versicherungsnehmers. Losgelöst von einer<br />

möglicherweise bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

kann sich heutzutage<br />

kein Unternehmen erlauben, über einen längeren<br />

Zeitraum seinem jeweiligen Markt fernzubleiben,<br />

<strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob es ein Just-intime-Zulieferer<br />

ist.<br />

Es ist keineswegs selten, dass sich Versicherungsnehmer<br />

- vollkommen unabhängig vom Schadenereignis<br />

- gerade in einer Planungsphase befinden,<br />

um etwa eine neue Maschine nach neuestem Stand<br />

der Technik anzuschaffen, weil sie höhere Ausstoßmengen<br />

oder/<strong>und</strong> weniger Ausschuss produziert<br />

oder überhaupt um die Produktion auf eine völlig<br />

neue technische Konzeption auszurichten. In<br />

solchen Fällen könnte ein Brandschaden<br />

verständlicherweise der ideale Zeitpunkt sein, diese<br />

Planungen in die Tat umzusetzen, abhängig von der<br />

Lieferzeit der neuen Aggregate.<br />

Kann ein vom Schadenereignis betroffener<br />

Versicherungsnehmer die ausgefallene Produktion<br />

durch Mehrar<strong>bei</strong>t in einem Zweigwerk kompensieren<br />

oder besteht ein Notfallplan mit der Möglichkeit der<br />

Lohnfertigung in einem anderen Unternehmen, wird<br />

er dank seiner guten Ausgangslage gelassener in die<br />

Gespräche mit dem Versicherer <strong>und</strong> den Sachverständigen<br />

gehen. Sehen die Voraussetzungen indes<br />

nicht so günstig aus, liegt es nahe, sich mit den<br />

Vorschlägen zur Sanierung »anzufre<strong>und</strong>en«.<br />

• Versicherer, der Versicherer <strong>und</strong> Sachverständige werden ihrerseits<br />

• Versicherungsnehmer, der<br />

• Makler, die<br />

• Sachverständigen, <strong>bei</strong>spielsweise ein Maschinen-<br />

<strong>und</strong> ein Chemie-Sachverständiger, der<br />

• Maschinenhersteller <strong>und</strong> das<br />

• Sanierungsunternehmen<br />

in der vorvertraglichen Phase bereits Platz genommen:<br />

• Der Versicherer <strong>und</strong> die eingeschalteten<br />

Sachverständigen gehen aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Schadenerfahrung davon aus, dass die betroffene<br />

Maschine sanierbar ist, d.h. es kann der<br />

Gebrauchszustand wiederhergestellt werden, der<br />

vor dem Schadeneintritt herrschte.<br />

• Der Versicherungsnehmer hatte zum Zeitpunkt<br />

des Schadeneintritts gerade K<strong>und</strong>endienstmonteure<br />

des Herstellers im Haus, weil eine<br />

andere Maschine in einer nicht vom Brand<br />

betroffenen Halle instandgesetzt werden musste.<br />

Von den Monteuren wurde die Unternehmenszentrale<br />

des Maschinenherstellers über den<br />

Schadenfall informiert, woraufhin ein<br />

Verkaufsberater umgehend zum Schadenort eilte.<br />

• Der Hersteller neigt verständlicherweise in<br />

etlichen Schadenfällen dazu, dem K<strong>und</strong>en eine<br />

neue Maschine verkaufen zu wollen; in diesem<br />

Zusammenhang wird vielfach mit den Begriffen<br />

»Garantie« <strong>und</strong> »<strong>Gewährleistung</strong>« argumentiert.<br />

Insofern ist es nicht immer einfach, den<br />

Versicherungsnehmer wie auch den Hersteller<br />

davon zu überzeugen, dass die Sanierung zum<br />

gewünschten Erfolg führt.<br />

- unabhängig von formaljuristischen Aspekten - auf<br />

den Versicherungsnehmer einwirken <strong>und</strong> vermutlich<br />

Beispiele von Schadenfällen mit ähnlichen Schadenbildern<br />

skizzieren, <strong>bei</strong> denen die Sanierung<br />

erfolgreich war. Hier<strong>bei</strong> ist das Sanierungsunter-<br />

nehmen gefordert, durch Beschreibung vergleichbarer<br />

Sanierungsfälle hilfreich zur Seite zu stehen. In<br />

den meisten Fällen gelingt es den Beteiligten durch<br />

kompetente Argumentation, den Versicherungsnehmer<br />

zu überzeugen, dass die Sanierung<br />

tatsächlich die sinnvollere Lösung darstellt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des verantwortungsbewussten Vorgehens<br />

aller Beteiligten werden ausschließlich realistische<br />

Lösungen angestrebt. So zeigt die Summe der<br />

Erfahrungen aus unzähligen Sanierungsfällen, dass<br />

die Themen »Garantie« <strong>und</strong> »<strong>Gewährleistung</strong>« nach<br />

beendeter Sanierung nur sehr selten noch in<br />

Anspruch genommen werden müssen.<br />

6. Kooperation mit Herstellern<br />

Die <strong>Gewährleistung</strong>sproblematik lässt sich entscheidend<br />

entschärfen, indem Sanierungs- <strong>und</strong><br />

Instandsetzungsunternehmen mit Herstellern in<br />

Kontakt treten. Diese Kontakte können ursprünglich<br />

sogar schadenunabhängig sein <strong>und</strong> aus<br />

konventioneller Instandsetzung oder Gr<strong>und</strong>überholung<br />

hervorgehen. Freilich ist es nicht einfach,<br />

diesen Weg auch schadenbezogen weiter zu<br />

beschreiten, doch in Einzelfällen ist es bereits<br />

gelungen, das Eis zu brechen.<br />

Einige Hersteller haben sehr wohl erkannt, dass sie<br />

ihren K<strong>und</strong>en mithilfe eines schadenerfahrenen<br />

3/5


Unternehmens größeren Service bieten können.<br />

Mehr noch: Die meisten Hersteller verfügen<br />

keineswegs über Personal, das sich für den Einsatz<br />

in Schadenfällen eignet. Das hat einige Hersteller<br />

bewogen, sich eines Sanierungs- <strong>und</strong> Instandsetzungsunternehmens<br />

auch schon in Fällen zu<br />

bedienen, in denen noch Herstellergarantie besteht.<br />

Wenn diese Entwicklung voranschreitet <strong>und</strong><br />

Hersteller ihren K<strong>und</strong>en bereits Sanierungs- <strong>und</strong><br />

Instandsetzungsunternehmen empfehlen, ist man<br />

einen wichtigen Schritt vorangekommen. Daraus<br />

folgt nämlich, dass das vom Hersteller auf solche<br />

Unternehmen delegierte Vertrauen Versicherungsnehmer<br />

eher bewegen dürfte, dem Sanierungsgedanken<br />

eine Chance zu geben. Und darin liegt<br />

wiederum die Chance, den Totalschadenbereich zu<br />

minimieren, <strong>und</strong> das gewiss auch zum Vorteil von<br />

Betriebsunterbrechungsversicherungen.<br />

Bild 2 Im Schadenfall sind neben den eigentlichen Sanierungs-Vertragspartnern<br />

noch weitere Beteiligte involviert - Betrachtung nach Interessenlagen<br />

7. Umfang der <strong>Gewährleistung</strong><br />

Bestehen Sanierungsar<strong>bei</strong>ten lediglich in der<br />

Entfernung von Beaufschlagungen, liegt der<br />

geschuldete Erfolg auch nur in der Umsetzung des<br />

vom Chemie-Sachverständigen vorgegebenen<br />

Sanierungsziels. Stellt dieser im Rahmen einer<br />

abschließenden Qualitätskontrolle fest, dass die<br />

schadenbedingten Beaufschlagungen fachgerecht<br />

abgetragen worden sind, hat das beauftragte<br />

Sanierungsunternehmen seine Pflichten aus dem<br />

Werkvertrag erfüllt. Die Funktionsfähigkeit des<br />

sanierten Objekts war nicht Gegenstand des<br />

Vertrags. Etwas anders ist der Fall gelagert, wenn<br />

nicht nur Brandgasbeaufschlagungen entfernt,<br />

sondern auch Teile repariert oder ausgetauscht<br />

werden müssen; dann umfasst die <strong>Gewährleistung</strong><br />

naturgemäß ebenfalls diese Teile.<br />

Allerdings gilt für Teile, die <strong>bei</strong>spielsweise in einer<br />

Maschine verbleiben <strong>und</strong> lediglich einer Oberflächensanierung<br />

unterzogen werden, verständlicherweise<br />

auch nicht, dass damit deren Funktionsfähigkeit<br />

gewährleistet würde. Vielmehr gilt für jene<br />

verbliebenen Teile, dass das Sanierungs-<br />

unternehmen deren fachgerechte Dekontamination<br />

gewährleistet, was jedoch nicht für den betriebsbedingten<br />

Zustand gilt. Sofern diese Teile einige Zeit<br />

nach der Inbetriebnahme ausfallen, ist nicht einfach<br />

feststellbar, dass der Ausfall etwa sanierungsbedingt<br />

wäre. Dies ist selbst dann schwierig, wenn Ausfallstatistiken<br />

oder ähnliche Aufzeichnungen vorliegen.<br />

In <strong>bei</strong>den Fällen ist es natürlich eine an formaljuristischen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen orientierte Darstellung, die<br />

aber durchaus auf den Kern der Sache abzielt.<br />

Angenommen sei <strong>bei</strong>spielsweise der fiktive Fall einer<br />

Maschine mit elektronischer Steuerung, die völlig<br />

von einem Brandschaden betroffen ist. Die Maschine<br />

stand nahe am eigentlichen Brandherd; zwar sind<br />

thermische Beeinträchtigungen nicht auszuschließen,<br />

aber zumindest auch nicht auf den ersten<br />

Blick erkennbar. Hingegen haben Chloride - allein<br />

<strong>bei</strong> äußerlicher Betrachtung - zu deutlichen<br />

Korrosionserscheinungen geführt.<br />

Was den mechanischen Teil der Maschine angeht,<br />

wird ein mit Gr<strong>und</strong>überholungen von Maschinen<br />

vertrautes Unternehmen über die Kompetenz<br />

verfügen, alle Teile einzeln zu prüfen <strong>und</strong> zu<br />

vermessen. Als Ergebnis würde sich herausstellen,<br />

ob eine Schädigung vorliegt, <strong>und</strong> im Allgemeinen<br />

auch noch, ob diese Schädigung aus betrieblichem<br />

Verschleiß herrührt oder brandschadenbedingt ist.<br />

Ebenfalls wird <strong>bei</strong> dieser Gelegenheit festgestellt, ob<br />

ein Teil aufgr<strong>und</strong> alleiniger Oberflächensanierung<br />

wieder einsatzfähig ist.<br />

Aufwändiger <strong>und</strong> auch diffiziler wird die<br />

Angelegenheit im Hinblick auf die elektronische<br />

Steuerung der Maschine. Vielfach verfügen<br />

Hersteller über Prüfstände, auf denen sie ihre<br />

Steuerungen testen können. Ein Sanierungsunternehmen<br />

kann in seinem Angebot jedoch allgemein<br />

nur solche Teile erfassen, die nach Inaugenscheinnahme<br />

durch alle Beteiligten als<br />

brandgeschädigt eingestuft sind. Es wird in solchen<br />

Fällen gut beraten sein, in seinem Angebot den<br />

Hinweis anzubringen, dass weitere Teile, deren<br />

Defekte sich erst anlässlich der Inbetriebnahme<br />

herausstellen, anschließend gegen Berechnung<br />

auszutauschen sind.<br />

Freilich wird diese Vorgehensweise nicht immer gern<br />

gesehen, doch wenn sich die Beteiligten im Vorfeld<br />

darüber eindeutig <strong>und</strong> unmissverständlich quantifiziert<br />

wie auch qualifiziert verständigt haben, handelt<br />

es sich um eine für alle Seiten faire Lösung. Dessen<br />

ungeachtet werden auch weiterhin Problemfälle<br />

auftreten. Was ist <strong>bei</strong>spielsweise mit einem Teil, das<br />

saniert, aber nicht ausgetauscht wurde <strong>und</strong><br />

möglicherweise nach 60...90 Tagen doch noch<br />

ausfällt?<br />

Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass der jeweilige<br />

Versicherer hier mit ins Boot steigt <strong>und</strong> die Kosten<br />

für einen solchen Austausch übernimmt. Letztlich ist<br />

es auch eine erfahrungsbedingte Vertrauenssache<br />

zwischen den Beteiligten - Versicherer, Sachverständiger<br />

<strong>und</strong> Sanierungsunternehmen -, dass in<br />

solchen Fällen Einzellösungen geschaffen werden,<br />

zuweilen sogar ganz ohne Berücksichtigung der<br />

vertraglichen Gegebenheiten.<br />

4/5


Zum Vertrauen gehört Ehrlichkeit - auch oder gerade<br />

im Geschäftsleben. Offener Umgang miteinander<br />

<strong>und</strong> frühzeitige Information über möglicherweise<br />

entstehende Probleme tragen nachhaltig zu diesem<br />

Vertrauensverhältnis <strong>bei</strong>. So muss ein kompetentes<br />

Sanierungs- <strong>und</strong> Instandsetzungsunternehmen<br />

bereits im Vorfeld recherchieren, ob für eine vielleicht<br />

schon veraltete Steuerung überhaupt noch<br />

Ersatzteile erhältlich sind. Anderenfalls müsste<br />

nämlich eine neue Steuerung eingebaut werden,<br />

doch ist es fraglich, ob sie mit den alten Achsantrieben<br />

überhaupt kompatibel ist. Es müssten<br />

dann ebenfalls neue Achsantriebe eingebaut werden<br />

<strong>und</strong> eventuell stehen in diesem Zusammenhang<br />

mechanische Umbauten <strong>und</strong> wer weiß was noch an.<br />

Also eine Kette ohne Ende <strong>und</strong> der Beginn großer<br />

Verärgerung <strong>bei</strong> den Beteiligten. Das alles ließe sich<br />

durch kompetente Beratung vermeiden.<br />

8. Einvernehmliche Problemlösung<br />

Durch enge Abstimmung zwischen den Beteiligten<br />

können immer wieder kostengünstige Lösungen<br />

geschaffen werden, wie das nachfolgende Beispiel<br />

zeigt. Nach einem Brandschaden war eine<br />

Achtfarben-Tiefdruck-Rotationsmaschine von starken<br />

Korrosionserscheinungen betroffen. Zur Sache<br />

sprechen nachstehende Daten:<br />

• Eckdaten<br />

Lieferzeit der Neuanlage: 1 Jahr<br />

Wert der Neuanlage: 5 500 000 DM<br />

Kosten Betriebsunterbrechung<br />

je Woche: 150 000 DM<br />

• Risiko für den Versicherer<br />

Ersatz durch eine Neuanlage: 5 500 000 DM<br />

Kosten Betriebsunterbrechung<br />

(52 Wochen): 7 800 000 DM<br />

Risiko für den Versicherer<br />

insgesamt: 13 300 000 DM<br />

• Alternative Sanierung<br />

Sanierungskosten einschließlich<br />

Instandsetzung: 2 000 000 DM<br />

Kosten Betriebsunterbrechung<br />

(12 Wochen): 1 800000 DM<br />

Kosten der Sanierung<br />

insgesamt: 3 800 000 DM<br />

Angesichts des Bestrebens, die Produktion schnell<br />

wieder aufnehmen zu können, akzeptierte der<br />

Versicherer - nicht zuletzt auch im Hinblick auf sein<br />

Einsparungspotenzial von immerhin 9,5 Mio. DM -<br />

das Risiko einer Fehlsanierung.<br />

9. Zusammenfassung<br />

Es bedarf <strong>bei</strong> Sanierungsar<strong>bei</strong>ten klarer vertraglicher<br />

Regelungen, wenngleich - da es sich nicht um ein<br />

Systemgeschäft mit homogenen Produkten handelt -<br />

immer wieder nachvertragliche Regelungen<br />

erforderlich werden. Neben den Vorschriften des<br />

BGB <strong>und</strong> den jeweiligen AGB wird mithin der<br />

ges<strong>und</strong>e Menschenverstand stets gefordert sein. Im<br />

Übrigen gibt es <strong>bei</strong> alledem rechtliche (Abschnitt<br />

9.1), aber auch operative (Abschnitt 9.2) Aspekte,<br />

die nachstehend kurz umrissen sind.<br />

9.1 Rechtliche Aspekte<br />

In der Schadensanierung besteht eine besondere<br />

Konstellation, da neben den jeweils zwei<br />

Werkvertragsparteien noch eine Vielzahl weiterer<br />

»Vertragsteilnehmer« ihren Einfluss geltend machen.<br />

Der Umfang der <strong>Gewährleistung</strong> muss bereits im<br />

Vorfeld klar definiert werden, um späteren<br />

Verärgerungen vorzubeugen. <strong>Gewährleistung</strong>sansprüche<br />

leiten sich aus einzelvertraglichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

ab, die wegen unterschiedlicher AGBs der Sanierungsunternehmen<br />

äußerst heterogen sind;<br />

Ansätze für deren Harmonisierung <strong>und</strong> Vereinheitlichung<br />

sind vorhanden <strong>und</strong> bedürfen der<br />

Umsetzung.<br />

9.2 Operative Aspekte<br />

Da in Schadenfällen durchweg zahlreiche Beteiligte<br />

einwirken, bedarf es zeitnaher <strong>und</strong> umfassender<br />

Kommunikation, selbst in noch so großen<br />

»Elefantenr<strong>und</strong>en«. Sanierungsunternehmen<br />

müssen stets darauf bedacht sein, zur Zufriedenheit<br />

des jeweils betroffenen Versicherungsnehmers - er<br />

ist letzten Ende ein K<strong>und</strong>e des Versicherers - zu<br />

handeln. Unterschiedliche Interessenlagen <strong>und</strong><br />

Ausgangssituationen bedürfen gemeinschaftlicher<br />

Überzeugungsar<strong>bei</strong>t. Kooperationen zwischen<br />

Sanierungsunternehmen <strong>und</strong> Herstellern schaffen<br />

Vertrauen <strong>bei</strong> Versicherungsnehmern. Jeder<br />

<strong>Gewährleistung</strong>sfall erfordert professionelles<br />

Reklamationsmanagement. Sensible <strong>und</strong> problematische<br />

Schadenfälle lassen sich durch partnerschaftliche<br />

Lösungen bewältigen.<br />

Dipl.-Betriebswirt Günter Spitzlay<br />

Geschäftsführer der Belfor-<br />

Relectronic GmbH & Co. KG<br />

D-47269 Duisburg<br />

Quelle: Allianz Report 5/2001<br />

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