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Klienten-info 2 2008 - max Steuerberatung

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<strong>Klienten</strong>-Info<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

• Achtung Dienstgeber: Meldung der Schwerarbeit bis 29.02.<strong>2008</strong><br />

• „Abfertigung neu“: nun auch für Unternehmer ab <strong>2008</strong><br />

• Unternehmensteuerreform <strong>2008</strong> in Deutschland<br />

1 / 6<br />

Ausgabe 02/<strong>2008</strong><br />

• Änderungen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) durch den Wartungserlass 2007<br />

• Neue Kennzahlen in der UVA ab Jänner <strong>2008</strong><br />

• Sozialversicherungswerte <strong>2008</strong><br />

• Anhang: Formulare und Listen zur Meldung der Schwerarbeit im pdf-Format<br />

<strong>max</strong> <strong>Steuerberatung</strong> GmbH<br />

Glacisstrasse 43, 8010 Graz<br />

WT-Code 804345<br />

ATU 62672566<br />

FN 279953x, LG f. ZRS Graz<br />

TEL 0316 / 319450<br />

FAX 0316 / 319450 - 9<br />

office@<strong>max</strong>steuerberatung.at<br />

www.<strong>max</strong>steuerberatung.at<br />

Steiermärkische Bank und<br />

Sparkassen AG<br />

Ktonr. 00000541268<br />

BLZ 20815<br />

Achtung Dienstgeber: Meldung der Schwerarbeit bis 29.02.<strong>2008</strong>!<br />

Im Rahmen der Harmonisierung des Pensionsrechts wurde ab 01.01.2007 als besondere Art der<br />

Alterspension die Schwerarbeitspension eingeführt. Diese besondere Pension ermöglicht es den<br />

Versicherten früher als normal in Pension zu gehen. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass während<br />

der aktiven Arbeitsjahre Tätigkeiten ausgeführt wurden, die als Schwerarbeit eingestuft werden!<br />

Damit die Pensionsversicherung Bescheid weiß, dass Zeiten und Arbeiten unter Schwerarbeit<br />

geleistet wurden, müssen die Arbeitgeber jedes Jahr diese Schwerarbeit bis 28.02. bzw. 29.02.<br />

des Folgejahres der GKK melden!<br />

:: Meldepflicht des Arbeitgebers<br />

Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger ab dem<br />

1.1.2007 zu den bei Ihnen beschäftigen männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr<br />

vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, alle<br />

Tätigkeiten zu melden, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen.<br />

::Besonders belastende Berufstätigkeiten<br />

Als Tätigkeiten, die unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht<br />

werden, gelten nach § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung folgenden Tätigkeiten:


• Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst während der Nacht<br />

• Regelmäßig unter Hitze und Kälte geleistete Tätigkeiten<br />

• Tätigkeiten, die unter chemischen und physikalischen Einflüssen geleistet werden<br />

• Schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn gewisse Arbeitskilokalorien verbraucht<br />

werden<br />

• Tätigkeiten zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit<br />

besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf<br />

• Tätigkeiten, die trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindesten 80%<br />

geleistet werden<br />

Dazu gibt es eine Berufsliste über „Körperliche Schwerarbeit“ iSd § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung über<br />

besonders belastende Berufstätigkeiten.<br />

Die Liste der Tätigkeiten mit Schwerarbeit im pdf-Format entnehmen Sie bitte dem Anhang.<br />

:: Zu meldende Tätigkeiten<br />

Es sind dem Krankenversicherungsvertreter alle Tätigkeiten zu melden, die unter den besonders<br />

belastenden Bedingungen nach der Schwerarbeitsverordnung erbracht werden.<br />

:: Dauer der Schwerarbeitstätigkeiten<br />

Weiters sind die Zeiträume des jeweiligen Kalenderjahres, in denen Schwerarbeitstätigkeiten verrichtet<br />

wurden, jährlich im Nachhinein zu melden.<br />

:: Zeitpunkt der Meldung<br />

Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des darauf folgenden Kalenderjahres zu erstatten.<br />

ACHTUNG: Die Meldung hat erstmals ab 1.1.<strong>2008</strong> (bis spätestens 29.2.<strong>2008</strong>) für die im Jahr<br />

2007 verrichteten Schwerarbeitstätigkeiten zu erfolgen.<br />

:: Formular zur Meldung<br />

Es wurde ein Formular für die Schwerarbeitsmeldung im Sinne der Schwerarbeitsverordnung<br />

aufgelegt.<br />

Das Formular für die Schwerarbeitsmeldung an die GKK im pdf-Format entnehmen Sie bitte dem<br />

Anhang.<br />

Die GKK hat einen umfangreichen Fragen & Antworten Katalog zur Schwerarbeit im pdf-Format bereit<br />

gestellt. Diesen entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Anhang.<br />

Die Regelungen betreffend Schwerarbeit gelten auch sinngemäß für Selbständige. Der von der<br />

gewerblichen Sozialversicherungsanstalt aufgelegte Fragebogen Schwerarbeit Fragebogen zur<br />

Feststellung im pdf-Format ist im Anhang beigeschlossen.<br />

Die Beurteilung, inwieweit die Schwerarbeitsverordnung für ihre Arbeitnehmer und<br />

Arbeitnehmerinnen zutrifft, können nur sie als Arbeitgeber treffen. Auch wenn wir für Sie die<br />

monatliche Lohnverrechnung durchführen, können wir diese Meldung nicht automatisch<br />

erstellen. Wir sind Ihnen jedoch gerne bei der Meldung behilflich.<br />

2 / 6


“Abfertigung neu”: nun auch für Unternehmer ab <strong>2008</strong><br />

Ab 1. Jänner <strong>2008</strong> wird die soziale Absicherung der Unternehmer verbessert. Ähnlich den<br />

Dienstnehmern entrichten sie Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse und können bei Einstellung<br />

der selbständigen Tätigkeit oder Antritt der Pension die „Abfertigung neu“ beziehen.<br />

Ein Hinweis zur Arbeitslosenversicherung: Lediglich die freien Dienstnehmer werden ab <strong>2008</strong> in die<br />

Arbeitslosenversicherung einbezogen! Für Unternehmer ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung<br />

erst ab 1.1.2009 möglich!<br />

:: Verpflichtender Beitritt<br />

Die Abfertigung neu ist für alle Gewerbetreibenden, Gesellschafter einer Personengesellschaft, neue<br />

Selbständige, Gesellschafter-Geschäftsführer über 25% Beteiligung, etc. die in der Gewerblichen<br />

Sozialversicherung (GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, verpflichtend.<br />

:: Freiwilliger Beitritt<br />

Für bestimmte andere Unternehmer, das sind<br />

• Freiberufler wie Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt,<br />

Wirtschaftstreuhänder, Notare, Ziviltechniker, etc. (nach dem FSVG oder nach dem GSVG<br />

pensionsversicherte Freiberufler, die von der GSVG-Krankenversicherung aufgrund des<br />

Opting out der Berufsgruppe ausgenommen sind) und<br />

• Land- und Forstwirte<br />

besteht eine Wahlmöglichkeit. Sie können der Selbständigenvorsorge freiwillig beitreten.<br />

Der Beitritt muss innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Pensionsversicherung durch Abschluss<br />

eines Beitrittsvertrages erfolgen. Besteht die Unternehmereigenschaft bereits mit 1. Jänner <strong>2008</strong>, so<br />

ist die Entscheidung bis spätestens 31.12.<strong>2008</strong> zu treffen.<br />

Ein Widerruf der freiwilligen Entscheidung ist nicht möglich.<br />

:: Beitragshöhe:<br />

Die Beiträge betragen 1,53% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage und werden von der SVA<br />

vorgeschrieben, eingehoben und an die jeweilige Vorsorgekasse weiter geleitet. Die Vorsorgekasse<br />

veranlagt die Beiträge und übernimmt dann die Auszahlung der Leistung.<br />

:: Leistungsanspruch:<br />

Leistungsanspruch besteht, wenn Beiträge für mindestens 3 Jahre bezahlt wurden und die Gewerbeberechtigung<br />

seit mindestens 2 Jahren erloschen oder ruhend gemeldet ist bzw. die betriebliche<br />

Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren eingestellt ist.<br />

Ein Leistungsanspruch besteht aber jedenfalls, soweit eine gesetzliche Pension in Anspruch<br />

genommen wird oder seit mindestens 5 Jahren keine Beiträge zu leisten waren.<br />

Der Versicherte hat Anspruch entweder auf<br />

• Auszahlung des angesparten Kapitals als Einmalbetrag<br />

• Übertragung an eine neue Vorsorgekasse<br />

• Auszahlung als monatliche Rente<br />

3 / 6


:: Steuerliche Behandlung<br />

Diese Vorsorge ist steuerlich begünstigt, da die laufenden Beiträge an die Vorsorgekasse<br />

Betriebsausgaben sind und somit den Gewinn des Unternehmens mindern (Steuerersparnis!).<br />

Die Veranlagung der Beiträge in der Vorsorgekasse und die so erzielten Gewinne sind steuerfrei.<br />

Die Auszahlung im Leistungsfall als Einmalbetrag unterliegt wie die ursprüngliche Abfertigung alt nur<br />

dem reduzierten Steuersatz von 6%.<br />

Die Auszahlung als Rente ist überhaupt steuerfrei!<br />

Diese steuerliche Behandlung führt im Extremfall fast zur Verdoppelung der Rendite der Vorsorge. Die<br />

Höhe des angesparten Kapitals im Leistungsfall hängt einerseits von den einbezahlten Beiträgen und<br />

andererseits vom Veranlagungserfolg der Kassen ab. In der Regel prognostizieren die Kassen<br />

Renditen von etwa 4% bis 5% auf die eingezahlten Prämien. Sind nun die Prämien als<br />

Betriebsausgabe absetzbar, so führen sie im besten Fall zu einer Steuerersparnis von 50% der<br />

Prämien. Das bedeutet, dass schließlich derselbe Gewinn aber mit tatsächlich nur dem halben<br />

Prämienaufwand erreicht werden kann, was eine Rendite von 8% bis 9% bedeutet.<br />

:: Auswahl der Vorsorgekasse:<br />

Beschäftigt der Unternehmer bereits Dienstnehmer und hat er für diese schon eine Vorsorgekasse<br />

ausgewählt, so ist auch er an diese Vorsorgekasse gebunden.<br />

Andernfalls hat der Unternehmer 6 Monate ab Beginn der Beitragspflicht Zeit eine Kasse auszuwählen.<br />

Trifft er die Wahl nicht rechtzeitig, wird er einer Kasse zugewiesen. Es gibt 9 Vorsorgekassen.<br />

Zum praktischen Ablauf: Der Unternehmer schließt einen Beitrittsvertrag mit der Vorsorgekasse ab.<br />

Diese unternimmt dann alle weiteren Schritte, wie z.B. die Meldung des Beitritts an die<br />

Sozialversicherung. Den Beitrittsvertrag kann man aus dem Internet downloaden, ausfüllen und<br />

unterschrieben an die Vorsorgekasse senden. Wurde bereits für Dienstnehmer eine Vorsorgekasse<br />

ausgewählt, so muss kein neuerlicher Beitrittsvertrag abgeschlossen werden. Der Unternehmer<br />

braucht der Vorsorgekasse nur mehr seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.<br />

Unternehmensteuerreform <strong>2008</strong> in Deutschland (D)<br />

Absenkung des Körperschaftsteuersatzes (KöSt-Satz)<br />

Im Rahmen der <strong>2008</strong> in D in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde der KöSt-Satz von<br />

25% auf 15% gesenkt. Durch Änderungen bei der Gewerbesteuer kommt es allerdings nur zu einer<br />

Entlastung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berechnung der Gewerbesteuer<br />

notwendige Steuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewerbesteuer ihre<br />

Abzugsfähigkeit bei Berechnung der Gewerbesteuer selbst sowie bei Berechnung der KöSt. Die<br />

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich außerdem - 100.000 EUR Freibetrag sind zu<br />

berücksichtigen - um 25% bestimmter direkter und indirekter Zinsanteile (diese Betriebsausgaben<br />

wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ist<br />

noch der in der jeweiligen Gemeinde unterschiedlich hohe Gewerbesteuerhebesatz zu<br />

berücksichtigen. Trotz Senkung des KöSt-Satzes bleibt unter Berücksichtigung der<br />

Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlags Österreich mit einer KöSt von 25% im<br />

Regelfall attraktiver.<br />

4 / 6


Änderungen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) durch<br />

den Wartungserlass 2007<br />

Der Wartungserlass vom 5.12.2007 bringt unter Anderem nachfolgende Änderungen bzw.<br />

Klarstellungen in den EStR 2000:<br />

:: Neutralisierung von Geldeinlagen und Entnahmen bei in Anspruch genommener<br />

Halbsatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne<br />

Erfolgen Geldeinlagen und Entnahmen innerhalb desselben Wirtschaftsjahres, so neutralisieren sich<br />

ihre Wirkungen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Entnahme führt nicht zum<br />

Eigenkapitalabbau insoweit ihr eine Bareinlage gegenübersteht, welche innerhalb von 10 Tagen vor<br />

oder nach der Entnahme erfolgt - die Zeitspanne betrug bisher 3 Tage. Unterscheiden sich die Höhen<br />

von Einlage und Entnahme, so treten für den nicht neutralisierten Restbetrag die normalen Folgen ein,<br />

welche oftmals eine begünstigungsschädliche Entnahme sowie eine bei Geldeinlagen nicht zu<br />

berücksichtigende (weil nicht betriebsnotwendige) Einlage sind. Anstelle der Geldeinlage ist die<br />

Neutralisierung der Entnahme ebenso anzunehmen, wenn eine Ersatzforderung (z.B. ein Anspruch<br />

gegenüber einer Versicherung) eingelegt wird. Im Gegensatz zur 10-Tage-Frist bei Bareinlagen hat<br />

die Einlage der Ersatzforderung lediglich im selben Wirtschaftsjahr zu erfolgen.<br />

:: Rangordnung der Verlustverwertung beim Verlustvortrag<br />

Liegen zeitlich befristet verrechenbare sowie zeitlich unbefristet verrechenbare Verluste vor, so sind<br />

nachfolgende positive Ergebnisse - unter Beachtung der 75%-Grenze - primär mit zeitlich begrenzt<br />

verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Innerhalb der Verlustarten sind zuerst die ältesten zu<br />

verrechnen. Die Klarstellung erlangt insbesondere für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Bedeutung, da<br />

ab der Veranlagung 2007 jeweils nur die in den drei letzten Jahren entstandenen und somit befristeten<br />

Verluste verwertet werden können. Eine Ausnahme ergibt sich für bis zu 2007 nicht verwertete<br />

Anlaufverluste (Verluste innerhalb der ersten drei Jahre seit Betriebseröffnung), welche trotz<br />

fehlender zeitlicher Begrenzung befristet verrechenbaren Verlusten vorzuziehen sind.<br />

Beispielhaft gilt für einen 2001 gegründeten Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG:<br />

Jahr<br />

Gewinn / Verlust Erläuterung<br />

2001 -1.000 Anlaufverlust<br />

2002 -800 Anlaufverlust<br />

2003 -400 Anlaufverlust<br />

2004 -200 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007<br />

2005 -100 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007<br />

2006 -60 zeitlich befristet ab Veranlagung 2007<br />

2007 400 300 sind mit Verlusten zu verrechnen (75% Grenze)<br />

Folgen: der älteste Anlaufverlust wird von -1.000 auf -700 reduziert. Liegt <strong>2008</strong> ein Gewinn vor, so<br />

sind damit zuerst die Anlaufverluste zu verrechnen und dann die zeitlich befristeten Verluste der Jahre<br />

2005 ff. Der Verlust aus 2004 ist aufgrund der 3-Jahre-Frist nicht mehr verwertbar.<br />

:: Fiktive Anschaffungsnebenkosten bei dem unentgeltlichen Erwerb von Gebäuden<br />

Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ab der Veranlagung 2007 bei<br />

unentgeltlichem Erwerb von Gebäuden die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-<br />

Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Neben diesen fiktiven Anschaffungskosten, welche durch<br />

Schätzung auf Basis einer Liegenschaftsbewertung ermittelt werden, sind auch fiktive<br />

(Anschaffungs)Nebenkosten zu berücksichtigen. Dies sind jene Kosten, die bei einem gedachten<br />

Erwerb jedenfalls anfallen würden - bei dem Gebäudeerwerb umfassen sie demnach die<br />

Grunderwerbsteuer, die Grundbucheintragungsgebühr sowie die Unterschriftenbeglaubigungsgebühren.<br />

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:: Für Umweltbewußte: Kilometergeld für Fahrrad als Betriebsausgabe<br />

Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad betrieblich (allerdings nicht überwiegend)<br />

genutzt, so kann Kilometergeld iHv. € 0,24 / km im Wege der Schätzung geltend gemacht werden.<br />

Das Maximum pro Jahr beträgt € 480 und entspricht einer betrieblichen Nutzung von 2.000 km / Jahr.<br />

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung bzw. Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden<br />

Fahrrads können die tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt werden.<br />

:: Konkretisierung des Begriffs „Katastrophe“ bei Betriebsausgaben<br />

Erfolgen Geld- oder Sachaufwendungen zwecks Hilfestellung in Katastrophenfällen, so sind diese<br />

betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen. Ein<br />

solcher Katastrophenfall ist unabhängig von der geographischen Lage bei außergewöhnlichen<br />

Schadensereignissen anzunehmen, welche Personen- oder Sachschäden in einer Größe bewirken<br />

können, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigbar sind. Katastrophenfälle sind beispielhaft bei<br />

Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Sturmschäden, Erdbeben, Felssturz, Brand, Explosion,<br />

kriegerischen Ereignissen, Terroranschlägen, Seuchen, Hungersnöten oder Flüchtlingskatastrophen<br />

anzunehmen. Die Voraussetzung der Werbewirksamkeit ist leicht erfüllt - beispielsweise durch den<br />

Hinweis in Kunden- und <strong>Klienten</strong>schreiben, in Schaufenstern oder auf der Unternehmenshomepage.<br />

Neue Kennzahlen in der UVA ab Jänner <strong>2008</strong><br />

In der UVA (Formular U30) sind ab Jänner <strong>2008</strong> Vorsteuern iZm. KFZ sowie Gebäuden, die bereits<br />

in den Kennzahlen 060 (Gesamtbetrag der Vorsteuern ohne gesondert anzuführende Beträge) und<br />

065 (Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) enthalten sind, zusätzlich noch in den<br />

Kennzahlen 027 (KFZ) und 028 (Gebäude) auszuweisen. Diese Angaben sind unabhängig davon zu<br />

machen, ob der Unternehmer den Österreichischen Einheitskontenrahmen verwendet. Die Kennzahl<br />

027 umfasst somit Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung von PKW und LKW sowie aus<br />

mit KFZ im Zusammenhang stehenden laufenden Aufwendungen, beispielsweise Leasingaufwand.<br />

Analog dazu sind in die Kennzahl 028 Vorsteuern einzutragen, die anlässlich der Anschaffung bzw.<br />

Herstellung von Gebäuden (Wohn- und Sozialgebäude, Betriebs- und Geschäftsgebäude,<br />

Grundstückseinrichtungen; jeweils auf eigenem oder auf fremdem Grund) angefallen sind bzw.<br />

geleistete Anzahlungen für Gebäude oder in Bau befindliche Gebäude betreffen. Reine<br />

Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistungen müssen bei den Gebäuden nicht gesondert<br />

ausgewiesen werden. Wird z.B. ein bebautes Grundstück erworben, so ist unter der Voraussetzung,<br />

dass der Verkäufer zur USt-Pflicht optiert hat und der Käufer die Vorsteuer abziehen kann, der auf<br />

das Gebäude entfallende Vorsteueranteil in die Kennzahl 028 einzubeziehen.<br />

Sozialversicherungswerte <strong>2008</strong><br />

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für <strong>2008</strong> betragen:<br />

6 / 6<br />

<strong>2008</strong><br />

2007<br />

Geringfügigkeitsgrenze täglich 26,80 26,20<br />

Geringfügigkeitsgrenze monatlich 349,01 341,16<br />

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 523,52 511,74<br />

Höchstbeitragsgrundlage täglich 131,00 128,00<br />

Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 3.930,00 3.840,00<br />

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen 7.860,00 7.680,00<br />

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.585,00 4.480,00<br />

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