Mein Vorfahre Johann Daniel Fritzer - Koblenz - WGfF
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Für diese Empfängnis hat jeder Lehnsmann ein Sester Wein zu entrichten , weil dieser zu Zeit<br />
jedoch ziemlich teuer ist, hat man sich dahingehend geeinigt, das ein jeder Empfanger ein Kopfstück<br />
statt dem Sester Wein gibt.<br />
Diese Jura (Einkünpfte) werden in drei Teile aufgeteilt, wovon der Vogt und die Hofscheffen<br />
ein Teil erhalten und die anderen zwei Teile sämtlichen Höfern zusammen nach demgehaltenen<br />
Geding entweder zu Valwig oder bei ihrer Heimfahrt nach Cochem verzehrt werden soll.<br />
Nachdem nun der Dingvogt den Alfler Höfern das Weistum vorgelesen hat, hat man einen<br />
Collector und einen Heber für die Kom - und Haferzinsen zu Alflen mit Bewilligung und auf<br />
Vorschlag der Hofleute deputiert und verordnet, aus dem Hansen Stamm Niclas Brauns und aus<br />
dem Bolen Stamm Probst Mey.<br />
Diese beide sollen jährlich zu Herbstzeit den Korn - und Haferzins getreulich einsammeln und<br />
eintreiben und auf dem Dingtag nach dem Herbst, wenn das Essen gehalten wird , diesen nach<br />
Valwig (in den Münsterer Hof) liefern und dem Vogt handreichen. Für ihre Mühe sollen sie am<br />
selbigen Tag mit den Valwiger Höfem die Mahlzeit habe Wo aber bei der Einsammelung des<br />
zugebenden Zinses ein Misel oder Irrum vorfällt, sollen die vorgegebenen Collectoren,den ein<br />
Hoffscheffen zu Alflen die Hand bieten und ihmen zum Recht verhelfen. Wenn sich ein Fremder<br />
in den Hansen oder Bolen Stamm einkauft,oder die Güter vertauscht werden soll dieser den<br />
Höfern für eine Gerechtigkeit einen Gulden Geld , neben den gewöhnlichen Korn - und Haferzinsen<br />
, schuldig sein. Die Beede-Stämme sind außerdem jährlich schuldig ,3 Zinshühner, nemlich<br />
jeder Stamm 1 1/2 Huhn , welche ebenmäßig durch vorangesetzte Beede zinshalber von<br />
dem eingesetzten Hofscheffen jährlich eingetrieben und dem Dingvogt nach Valwig gehandreicht<br />
werden sollen<br />
Schließlich nach vollendetem Geding haben sämtliche Höfer fleißig angehalten, nicht jedes Jahr<br />
zum Dingtag am Donnerstag nach Jois Baptist (24. Juni ) zu Valwig erscheinen zu müssen . Sie<br />
bitten ihnen dies zu erlassen und stattdessen nur noch jedes 3., 4. oder 5. Jahr auf Erbieten des<br />
Dingvogtes noch Valwig zu kommen . Sie geloben das sie dann gehorsam sich einstellen wollen,<br />
alle Geding leisten und Recht und Gerechtigkeit an den ( Herren) Gütern nicht verlustig werden<br />
lassen wollen . Nach Bedenken wird der Bitte der Höfer entsprochen sich nicht jedes Jahr zu<br />
Valwig erscheinen zu müssen , sondern je nach Bedarf nur jedes 3.,4. oder 5. Jahr wo sie dann<br />
aber gehorsam erscheinen sollen.<br />
Dieser getaner Gunst und Erlassung haben sich die Höfer dienstlich bedankt. Am Abend haben<br />
sie ihren Abschied genommen und sind nach Hause gezogen.<br />
Nota: Bei diesem Geding ist noch zu beachten,das,wenn Hofgüter versterben ,verkauft oder vertauscht<br />
werden , die Erben,Käufer oder Tauscher durch einen Hofscheffen zu Alflen und sämtlichen<br />
Höfern die ererbten,gekauften oder getauschten Güter bei ihrem Aid empfangen sollen .<br />
Ein Dingvogt soll dieselbe Empfängnis der Güter von einem Hofgeding bis /um Anderen aufschreiben<br />
und ein besonderes Verzeichnis oder Register erstellen., damit von dem Valwiger<br />
Hofsgut zu Alflen und darauf liegenden Zinsen nichts verloren geht.<br />
Quelle: LHAKO Bestand 144 Nr 1491 und 1492<br />
Wilhelmus Hardung,Notar