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Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - Stadt Gummersbach

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<strong>Straßenreinigungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />

(2) Liegt ein Gr<strong>und</strong>stück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die<br />

Gr<strong>und</strong>stücksseiten an den Straßen zugr<strong>und</strong>e gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder<br />

verkehrliche Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks möglich ist; bei abgeschrägten oder<br />

abger<strong>und</strong>eten Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

(3) Selbständige Wegeparzellen, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten<br />

Straße vermitteln, werden nicht berücksichtigt.<br />

(4) Bei der Feststellung der Gr<strong>und</strong>stücksseiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden<br />

Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> über 0,50 m<br />

aufger<strong>und</strong>et.<br />

(5) Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung je Meter Gr<strong>und</strong>stückseite (Absätze 1 bis<br />

4) beträgt jährlich:<br />

- in Reinigungsklasse A: 0,63 €<br />

- in Reinigungsklasse G: 0,53 €<br />

- in Reinigungsklasse V: 0,35 €<br />

- in Reinigungsklasse I: 9,22 €<br />

- in Reinigungsklasse X: 10,76 €<br />

- in Reinigungsklasse Y: 10,76 €.<br />

(6) Die Benutzungsgebühr für die Winterwartung je Meter Gr<strong>und</strong>stückseite (Absätze 1 bis 4)<br />

beträgt jährlich für alle Straßen im <strong>Stadt</strong>gebiet (Anliegerstraßen, besondere<br />

Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen, Straßen des<br />

Innenstadtrings, Straßen der alten Fußgängerzone, Straßen der neuen Fußgängerzone<br />

im Sinne des Straßenverzeichnisses): 1,39 €<br />

(7) Die Reinigungsklassen ergeben sich aus dem anliegenden Straßenverzeichnis (Teil I<br />

<strong>und</strong> II).<br />

§ 7<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücks. Ihm gleichgestellt sind Wohnungseigentümer <strong>und</strong><br />

Wohnungserbbauberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Mehrere<br />

Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Im Fall eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den<br />

Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.<br />

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Stadt</strong> das Gr<strong>und</strong>stück<br />

betreten, um die Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen festzusetzen oder zu überprüfen.<br />

§ 8<br />

Entstehung, Änderung <strong>und</strong> Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Beginn der<br />

regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem<br />

die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.<br />

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