IHR METALL-SPEZIALIST S<strong>ta</strong>ndard Werkstoffe Gebräuchliche Werkstoffe Kurzinformation WNr. DIN-Bez AISI Eigenschaf<strong>te</strong>n / Anwendungsbereiche 1.4016 X6Cr17 430 Gu<strong>te</strong> Tiefzieh- <strong>und</strong> Polierfähigkeit Essbes<strong>te</strong>ck, Spültischauskleidung, Stoßs<strong>ta</strong>ngen, Radkappen, etc. 1.4021 X20Cr13 420 Konstruktions<strong>te</strong>ile höherer Festigkeit Achsen, We<strong>ll</strong>en, Pumpen<strong>te</strong>ile, Kolbens<strong>ta</strong>ngen, Ventilkegel, Schiffssch<strong>ra</strong>uben, etc. 1.4034 X46Cr13 Haltbarer S<strong>ta</strong>hl für Schneidwerkzeuge, Tafelmesser, Rasiermesser, Scheren, sowie Messwerkzeuge, Kuge<strong>ll</strong>ager, Schlittschuhkufen, etc. 1.4104 X14CrMoS17 430F Konstruktions<strong>te</strong>ile in Wasser <strong>und</strong> Dampf für spanabhebende Bearbeitung wie Sch<strong>ra</strong>uben, Achsen, Mut<strong>te</strong>rn 1.4301 X5CrNI18-10 304 Universe<strong>ll</strong> einsetzbar auch für Appa<strong>ra</strong><strong>te</strong> <strong>und</strong> Gerä<strong>te</strong> im Nahrungsmit<strong>te</strong>lbereich, Schweißbar, gut schleif- <strong>und</strong> polierbar, tiefziehbar 1.4305 X8CrNIoS18-9 303 Gut zerspanbare Qualität. Dreh<strong>te</strong>ile auch für Nahrungsmit<strong>te</strong>l- <strong>und</strong> Molkerei-Industrie, Foto-, Farben-, Öl-, Papierindustrie 1.4306 X2CrNi19-11 304L Organischen <strong>und</strong> Fruchtsäuren ausgesetze Gerä<strong>te</strong> <strong>und</strong> Teile in der Nahrungemit<strong>te</strong>l-, Öl-, Seifen <strong>und</strong> Kunstfaserindustrie 1.4310 X12CrNi17-7 301 Feders<strong>ta</strong>hlqualität, Tempe<strong>ra</strong>turbereich bis 300° C Bleche mit hoher Zugfestigkeit im Fahrzeugbau 1.4401 X5CrNiMo17-12-2 316 Teile <strong>und</strong> Appa<strong>ra</strong><strong>te</strong> der chemischen <strong>und</strong> Ze<strong>ll</strong>stoff-Industrie. Molkerei-, Farben-, Öl-, Textilindustrie, B<strong>ra</strong>uereien, ... 1.4404 X2CrNiMo17-13-3 316L Teile <strong>und</strong> Appa<strong>ra</strong><strong>te</strong> der chemischen <strong>und</strong> Ze<strong>ll</strong>stoff-Industrie. Molkerei-, Farben-, Öl-, Textilindustrie, B<strong>ra</strong>uereien, ... 1.4406 X2CrNiMoN17-11-2 Teile <strong>und</strong> Appa<strong>ra</strong><strong>te</strong> der chemischen <strong>und</strong> Ze<strong>ll</strong>stoff-Industrie. Molkerei-, Farben-, Öl-, Textilindustrie, B<strong>ra</strong>uereien, ... 1.4436 X5CrNiMo17-13-3 316 Geschweiß<strong>te</strong> Tele erhöh<strong>te</strong>r chemischer Beständigkeit in der Ze<strong>ll</strong>stoff-, Ze<strong>ll</strong>wo<strong>ll</strong>e-, Textil- <strong>und</strong> Kunstseiden-Industrie 1.4510 X3CrTi17 Teile der Molkerei-, Nahrungsmit<strong>te</strong>l- <strong>und</strong> B<strong>ra</strong>uerei-Industrie, die geschweißt werden 1.4541 X6CrNiTi18-10 321 Appa<strong>ra</strong><strong>te</strong> <strong>und</strong> Bau<strong>te</strong>ile der Nahrungsmit<strong>te</strong>lindustrie, Genussmit<strong>te</strong>l-, Film- <strong>und</strong> Foto Industrie, sowie für Geb<strong>ra</strong>uchsgegenstände im Haushalt. 1.4571 316Ti Teile der Molkerei-, Nahrungsmit<strong>te</strong>l- <strong>und</strong> B<strong>ra</strong>uerei-Industrie die geschweißt werden 10 S<strong>ta</strong>nd: Juli 2007 © 2007 Me<strong>ta</strong><strong>ll</strong>- <strong>und</strong> Servi<strong>ce</strong> Cen<strong>te</strong>r
I. Geltung/Angebo<strong>te</strong> 1. Diese A<strong>ll</strong>gemeinen Verkaufsbedingungen gel<strong>te</strong>n für a<strong>ll</strong>e – auch zukünftigen – Verträge mit Un<strong>te</strong>rnehmen, jur. Personen des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen un<strong>te</strong>r Einschluß von Werkverträgen <strong>und</strong> der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäf<strong>te</strong>n gel<strong>te</strong>n ergänzend die Bedingungen der Preislis<strong>te</strong> des beauft<strong>ra</strong>g<strong>te</strong>n Lieferwerkes. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 2. Unsere Angebo<strong>te</strong> sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen <strong>und</strong> Zusicherungen unserer Anges<strong>te</strong><strong>ll</strong><strong>te</strong>n im Zusammenhang mit dem Vert<strong>ra</strong>gsschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Inco<strong>te</strong>rms in ihrer jeweils neues<strong>te</strong>n Fassung. II. Preise 1. Sofern nichts anderes vereinbart, gel<strong>te</strong>n die Preise <strong>und</strong> Bedingungen der bei Vert<strong>ra</strong>gsschluß gültigen Preislis<strong>te</strong>. 2. Ändern sich spä<strong>te</strong>r als vier Wochen nach Vert<strong>ra</strong>gsschluß Abgaben oder andere Fremdkos<strong>te</strong>n, die im vereinbar<strong>te</strong>n Preis enthal<strong>te</strong>n sind, oder ents<strong>te</strong>hen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. III. Zahlungen <strong>und</strong> Verrechnung 1. Fa<strong>ll</strong>s nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fä<strong>ll</strong>ig <strong>und</strong> in der Weise zu zahlen, daß wir am Fä<strong>ll</strong>igkeits<strong>ta</strong>g über den Bet<strong>ra</strong>g verfügen können. Kos<strong>te</strong>n des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht <strong>und</strong> eine Aufrechnungsbefugnis s<strong>te</strong>hen dem Käufer nur insoweit zu wie seine Gegenansprüche unbestrit<strong>te</strong>n oder rechtskräftig festges<strong>te</strong><strong>ll</strong>t sind. 2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %- Punk<strong>te</strong>n über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Gel<strong>te</strong>ndmachung eines wei<strong>te</strong>ren Verzugsschadens bleibt vorbehal<strong>te</strong>n. 3. Der Käufer kommt spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns 10 Tage nach Fä<strong>ll</strong>igkeit unserer Forderung in Verzug, ohne da es einer Mahnung bedarf. 4. Wird nach Abschluß des Vert<strong>ra</strong>ges erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Bet<strong>ra</strong>g in Zahlungsverzug oder tre<strong>te</strong>n andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlech<strong>te</strong>rung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vert<strong>ra</strong>gsschluß schließen lassen, s<strong>te</strong>hen uns die Rech<strong>te</strong> aus § 1052 ABGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, a<strong>ll</strong>e noch nicht fä<strong>ll</strong>igen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fä<strong>ll</strong>ig zu s<strong>te</strong><strong>ll</strong>en. 5. Ein vereinbar<strong>te</strong>s Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich F<strong>ra</strong>cht <strong>und</strong> setzt den vo<strong>ll</strong>ständigen Ausgleich a<strong>ll</strong>er fä<strong>ll</strong>igen Verbindlichkei<strong>te</strong>n des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung vo<strong>ra</strong>us. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofris<strong>te</strong>n ab Rechnungsdatum. IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfris<strong>te</strong>n <strong>und</strong> –<strong>te</strong>rmine 1. Unsere Lieferverpflichtung s<strong>te</strong>ht un<strong>te</strong>r dem Vorbehalt richtiger <strong>und</strong> rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspä<strong>te</strong><strong>te</strong> Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. 2. Angaben zu Lieferzei<strong>te</strong>n sind annähernd. Lieferfris<strong>te</strong>n beginnen mit dem Datum unserer Auft<strong>ra</strong>gsbestätigung <strong>und</strong> gel<strong>te</strong>n nur un<strong>te</strong>r der Vo<strong>ra</strong>ussetzung rechtzeitiger Klars<strong>te</strong><strong>ll</strong>ung a<strong>ll</strong>er Einzelhei<strong>te</strong>n des Auft<strong>ra</strong>ges <strong>und</strong> rechtzeitiger Erfü<strong>ll</strong>ung a<strong>ll</strong>er Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung a<strong>ll</strong>er behördlichen Bescheinigungen, Ges<strong>te</strong><strong>ll</strong>ung von Akkreditiven <strong>und</strong> Ga<strong>ra</strong>ntien oder Leistungen von Anzahlungen. 3. Für die Einhaltung von Lieferfris<strong>te</strong>n <strong>und</strong> – <strong>te</strong>rminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gel<strong>te</strong>n mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehal<strong>te</strong>n, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 4. Im Fa<strong>ll</strong>e des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen <strong>und</strong> nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vert<strong>ra</strong>g zurücktre<strong>te</strong>n, als der Vert<strong>ra</strong>g noch nicht erfü<strong>ll</strong>t ist. Schadensersatzansprüche rich<strong>te</strong>n sich in solchen Fä<strong>ll</strong>en nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. V. Eigentumsvorbehalt 1. A<strong>ll</strong>e geliefer<strong>te</strong>n Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfü<strong>ll</strong>ung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zus<strong>te</strong>hen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig ents<strong>te</strong>hende <strong>und</strong> beding<strong>te</strong> Forderungen, z.B. aus Akzep<strong>ta</strong>n<strong>te</strong>nwechseln, <strong>und</strong> auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichne<strong>te</strong> Forderungen geleis<strong>te</strong>t werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich a<strong>ll</strong>er im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen <strong>und</strong> von diesem Saldovorbehalt erfaß<strong>te</strong>n Forderungen. 2. Die be- <strong>und</strong> ve<strong>ra</strong>rbei<strong>te</strong><strong>te</strong> Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Ve<strong>ra</strong>rbeitung, Verbindung <strong>und</strong> Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auft<strong>ra</strong>ggeber s<strong>te</strong>ht uns das Mi<strong>te</strong>igentum an<strong>te</strong>ilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswer<strong>te</strong>s der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwende<strong>te</strong>n Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auft<strong>ra</strong>ggeber uns bereits jetzt die ihm zus<strong>te</strong>henden Eigentumsrech<strong>te</strong> an dem neuen Bes<strong>ta</strong>nd oder der Sache im Umfang des Rechnungswer<strong>te</strong>s der Vorbehaltsware <strong>und</strong> verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Mi<strong>te</strong>igentumsrech<strong>te</strong> gel<strong>te</strong>n als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen <strong>und</strong> solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vo<strong>ra</strong>usgesetzt, dass die Forderungen aus der Wei<strong>te</strong>rveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 4. Die Forderungen aus der Wei<strong>te</strong>rveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherhei<strong>te</strong>n, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetre<strong>te</strong>n. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltssware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauf<strong>te</strong>n Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Wei<strong>te</strong>rveräußerung im Verhältnis des Rechnungswer<strong>te</strong>s der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauf<strong>te</strong>n Waren abgetre<strong>te</strong>n. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Mi<strong>te</strong>igentumsan<strong>te</strong>ile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserm Mi<strong>te</strong>igentumsan<strong>te</strong>il entsprechender Teil abgetre<strong>te</strong>n. 5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Wei<strong>te</strong>rveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fa<strong>ll</strong>e unseres Widerrufs, spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns aber bei Zahlungsverzug, Nich<strong>te</strong>inlösung eines Wechsels oder Ant<strong>ra</strong>g auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Geb<strong>ra</strong>uch machen, wenn nach Abschluß des Vert<strong>ra</strong>ges erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflich<strong>te</strong>t, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu un<strong>te</strong>rrich<strong>te</strong>n <strong>und</strong> uns die zur Einziehung erforderlichen Un<strong>te</strong>rlagen zu geben. 6. Von eine Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Drit<strong>te</strong> hat uns der Käufer unverzüglich zu un<strong>te</strong>rrich<strong>te</strong>n. Der Käufer trägt a<strong>ll</strong>e Kos<strong>te</strong>n, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rückt<strong>ra</strong>nsport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Drit<strong>te</strong>n ersetzt werden. 7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fä<strong>ll</strong>igkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen <strong>und</strong> zu diesem Zweck gegebenenfa<strong>ll</strong>s den Betrieb des Käufers zu betre<strong>te</strong>n. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß des Vert<strong>ra</strong>ges erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vert<strong>ra</strong>g. Vorschrif<strong>te</strong>n der Konkursordnung bleiben unberührt. 8. Übers<strong>te</strong>igt der Rechnungswert der bes<strong>te</strong>henden Sicherhei<strong>te</strong>n die gesicher<strong>te</strong>n Forderungen einschließlich Nebenfordrungen (Zinsen; Kos<strong>te</strong>n o.ä) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherhei<strong>te</strong>n nach unserer Wahl verpflich<strong>te</strong>t. S<strong>ta</strong>nd: Juli 2007 © 2007 Me<strong>ta</strong><strong>ll</strong>- <strong>und</strong> Servi<strong>ce</strong> Cen<strong>te</strong>r AGB VI. Gü<strong>te</strong>n, Maße <strong>und</strong> Gewich<strong>te</strong> 1. Gü<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Maße bestimmen sich nach den bei Vert<strong>ra</strong>gsschluß gel<strong>te</strong>nden DIN/EN/Ö-Normen bzw. Werkstoffblät<strong>te</strong>rn, mangels solcher nach Handelsb<strong>ra</strong>uch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblät<strong>te</strong>r oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Gü<strong>te</strong>n, Maßen , Gewich<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Verwendbarkeit sind keine Zusicherung oder Ga<strong>ra</strong>ntien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Hers<strong>te</strong><strong>ll</strong>erklärungen <strong>und</strong> entsprechende Kennzeichen wie CE <strong>und</strong> GS. 2. Für die Gewich<strong>te</strong> ist die von uns oder unserem Vorliefe<strong>ra</strong>n<strong>te</strong>n vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewich<strong>te</strong> ohne Wägung nach Norm ermit<strong>te</strong>lt werden. Unberührt bleiben die in der Republik Ös<strong>te</strong>rreich üblichen Zu- <strong>und</strong> Abschläge (Handelsgewich<strong>te</strong>). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, B<strong>und</strong>zahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechne<strong>te</strong>n Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Un<strong>te</strong>rschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewich<strong>te</strong>n werden verhältnismäßig auf diese ver<strong>te</strong>ilt. VII. Abnahmen 1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekos<strong>te</strong>n trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekos<strong>te</strong>n werden ihm nach unserer Preislis<strong>te</strong> oder der Preislis<strong>te</strong> des Lieferwerkes berechnet. 2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vo<strong>ll</strong>ständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kos<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Gefahr des Käufers zu lagern <strong>und</strong> ihm zu berechnen. VIII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Tei<strong>ll</strong>ieferung 1. Wir bestimmen Versandweg <strong>und</strong> –mit<strong>te</strong>l sowie Spedi<strong>te</strong>ur <strong>und</strong> F<strong>ra</strong>chtführer. 2. Vert<strong>ra</strong>gsgemäß versandfertig gemelde<strong>te</strong> Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfa<strong>ll</strong>s sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kos<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern <strong>und</strong> sofort zu berechnen. 3. Wird ohne unser Verschulden der T<strong>ra</strong>nsport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die ents<strong>te</strong>henden Mehrkos<strong>te</strong>n trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur S<strong>te</strong><strong>ll</strong>ungnahme gegeben. 4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spedi<strong>te</strong>ur oder F<strong>ra</strong>chtführer, spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei a<strong>ll</strong>en Geschäf<strong>te</strong>n, auch bei f<strong>ra</strong>nko- <strong>und</strong> frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung <strong>und</strong> Kos<strong>te</strong>n des Käufers. Pflicht <strong>und</strong> Kos<strong>te</strong>n der Entladung gehen zu las<strong>te</strong>n des Käufers. 5. Die vom Käufer gewünsch<strong>te</strong> oder von uns bzw. unserem Lieferwerk für notwendig e<strong>ra</strong>ch<strong>te</strong><strong>te</strong> Verpackung wird als entgeltlich verrechnet. Für Schutz- <strong>und</strong>/oder T<strong>ra</strong>nsporthilfsmit<strong>te</strong>l sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kos<strong>te</strong>n des Käufers. Kos<strong>te</strong>n des Käufers für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. 6. Wir sind zu Tei<strong>ll</strong>ieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. B<strong>ra</strong>nchenübliche Mehr- <strong>und</strong> Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. IX. Abrufaufträge/fortlaufende Lieferungen 1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe <strong>und</strong> Sor<strong>te</strong>nein<strong>te</strong>ilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfa<strong>ll</strong>s sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach bi<strong>ll</strong>igem Ermessen selbst vorzunehmen. 2. Überschrei<strong>te</strong>n die einzelnen Abrufe insgesamt die Vert<strong>ra</strong>gsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflich<strong>te</strong>t. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. X. Haftung für Sachmängel 1. Ist der Kauf für beide Vert<strong>ra</strong>gspartner ein Handelskauf, ist die Ware gemäß § 367 HGB durch den Käufer unverzüglich nach Ablieferung zu un<strong>te</strong>rsuchen <strong>und</strong> sind Sachmängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigs<strong>te</strong>r Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – un<strong>te</strong>r sofortiger Eins<strong>te</strong><strong>ll</strong>ung etwaiger Be- <strong>und</strong> Ve<strong>ra</strong>rbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns vor Ablauf der vereinbar<strong>te</strong>n oder gesetzlichen Gewährleistungssfrist schriftlich anzuzeigen. 2. Bei berechtig<strong>te</strong>r, fristgerech<strong>te</strong>r Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfü<strong>ll</strong>ung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfü<strong>ll</strong>ung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vert<strong>ra</strong>g zurücktre<strong>te</strong>n oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits ve<strong>ra</strong>rbei<strong>te</strong>t oder umges<strong>ta</strong>l<strong>te</strong>t, s<strong>te</strong>ht ihm nur das Minderungsrecht zu. 3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfü<strong>ll</strong>ung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfa<strong>ll</strong>, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch ents<strong>te</strong>hen, daß die verkauf<strong>te</strong> Ware an einem anderen Ort als den vereinbar<strong>te</strong>n Erfü<strong>ll</strong>ungsort verb<strong>ra</strong>cht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vert<strong>ra</strong>gsgemäßen Geb<strong>ra</strong>uch. 4. Nach Durchführung eine vereinbar<strong>te</strong>n Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbar<strong>te</strong>n Art der Abnahme fests<strong>te</strong><strong>ll</strong>bar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer eine Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rech<strong>te</strong> wegen diese Mangels nur gel<strong>te</strong>nd machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Ga<strong>ra</strong>ntie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. 5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, s<strong>te</strong><strong>ll</strong>t er insbesondere auf Verlangen die beans<strong>ta</strong>nde<strong>te</strong> Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfa<strong>ll</strong>en a<strong>ll</strong>e Rech<strong>te</strong> wegen des Sachmangels. 6. Bei Waren, die als deklassier<strong>te</strong>s Ma<strong>te</strong>rial verkauft worden sind, s<strong>te</strong>hen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe <strong>und</strong> solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rech<strong>te</strong> aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. 7. Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicher<strong>te</strong>r Eigenschaf<strong>te</strong>n rich<strong>te</strong>t sich nach dem Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrech<strong>te</strong> des Käufers nach § 933 Abs. 3 ABGB bleiben unberührt. XI. A<strong>ll</strong>gemeine Haftungsbegrenzung <strong>und</strong> Verjährung 1. Wegen Verletzung vert<strong>ra</strong>glicher <strong>und</strong> außervert<strong>ra</strong>glicher Pflich<strong>te</strong>n, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vert<strong>ra</strong>gsanbahnung <strong>und</strong> unerlaub<strong>te</strong>r Handlung haf<strong>te</strong>n wir – auch für unsere lei<strong>te</strong>nden Anges<strong>te</strong><strong>ll</strong><strong>te</strong>n <strong>und</strong> sonstigen Erfü<strong>ll</strong>ungsgehilfen – nur in Fä<strong>ll</strong>en des Vorsatzes <strong>und</strong> der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vert<strong>ra</strong>gsschluß vo<strong>ra</strong>ussehbaren vert<strong>ra</strong>gstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- <strong>und</strong> Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. 2. Diese Beschränkungen gel<strong>te</strong>n nicht bei schuldhaf<strong>te</strong>m Verstoß gegen wesentliche Vert<strong>ra</strong>gspflich<strong>te</strong>n, soweit die Erreichung des Vert<strong>ra</strong>gszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicher<strong>te</strong>r Eigenschaf<strong>te</strong>n, sowie in Fä<strong>ll</strong>en zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hievon unberührt. 3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vert<strong>ra</strong>gliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß <strong>und</strong> im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware ents<strong>te</strong>hen, ein halbes Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer Üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden <strong>und</strong> dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. XII. Erfü<strong>ll</strong>ungsort, Gerichtss<strong>ta</strong>nd <strong>und</strong> anzuwendendes Recht 1. Erfü<strong>ll</strong>ungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk da Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtss<strong>ta</strong>nd ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder Sitz des Käufers. 2. Für a<strong>ll</strong>e Rechtsbeziehungen zwischen uns <strong>und</strong> dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das ös<strong>te</strong>rreichische unvereinheitlich<strong>te</strong> Recht insbesondere des ABGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UnÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den in<strong>te</strong>rnationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 11 www.me<strong>ta</strong><strong>ll</strong>-<strong>ce</strong>n<strong>te</strong>r.at