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w w w .m e ta ll-ce n te ra t Edelstahl-Rundrohre - Metall- und ...

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I. Geltung/Angebo<strong>te</strong><br />

1. Diese A<strong>ll</strong>gemeinen Verkaufsbedingungen gel<strong>te</strong>n für a<strong>ll</strong>e – auch zukünftigen – Verträge mit Un<strong>te</strong>rnehmen,<br />

jur. Personen des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen<br />

<strong>und</strong> sonstige Leistungen un<strong>te</strong>r Einschluß von Werkverträgen <strong>und</strong> der Lieferung nicht vertretbarer<br />

Sachen. Bei Streckengeschäf<strong>te</strong>n gel<strong>te</strong>n ergänzend die Bedingungen der Preislis<strong>te</strong> des beauft<strong>ra</strong>g<strong>te</strong>n<br />

Lieferwerkes. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen<br />

nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.<br />

2. Unsere Angebo<strong>te</strong> sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen <strong>und</strong> Zusicherungen unserer Anges<strong>te</strong><strong>ll</strong><strong>te</strong>n<br />

im Zusammenhang mit dem Vert<strong>ra</strong>gsschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.<br />

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Inco<strong>te</strong>rms in ihrer jeweils neues<strong>te</strong>n<br />

Fassung.<br />

II. Preise<br />

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gel<strong>te</strong>n die Preise <strong>und</strong> Bedingungen der bei Vert<strong>ra</strong>gsschluß gültigen<br />

Preislis<strong>te</strong>.<br />

2. Ändern sich spä<strong>te</strong>r als vier Wochen nach Vert<strong>ra</strong>gsschluß Abgaben oder andere Fremdkos<strong>te</strong>n, die im<br />

vereinbar<strong>te</strong>n Preis enthal<strong>te</strong>n sind, oder ents<strong>te</strong>hen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer<br />

Preisänderung berechtigt.<br />

III. Zahlungen <strong>und</strong> Verrechnung<br />

1. Fa<strong>ll</strong>s nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach<br />

Lieferung ohne Skontoabzug fä<strong>ll</strong>ig <strong>und</strong> in der Weise zu zahlen, daß wir am Fä<strong>ll</strong>igkeits<strong>ta</strong>g über den Bet<strong>ra</strong>g<br />

verfügen können. Kos<strong>te</strong>n des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht <strong>und</strong> eine<br />

Aufrechnungsbefugnis s<strong>te</strong>hen dem Käufer nur insoweit zu wie seine Gegenansprüche unbestrit<strong>te</strong>n oder<br />

rechtskräftig festges<strong>te</strong><strong>ll</strong>t sind.<br />

2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %- Punk<strong>te</strong>n<br />

über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Gel<strong>te</strong>ndmachung eines wei<strong>te</strong>ren<br />

Verzugsschadens bleibt vorbehal<strong>te</strong>n.<br />

3. Der Käufer kommt spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns 10 Tage nach Fä<strong>ll</strong>igkeit unserer Forderung in Verzug, ohne da es einer<br />

Mahnung bedarf.<br />

4. Wird nach Abschluß des Vert<strong>ra</strong>ges erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit<br />

des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Bet<strong>ra</strong>g in Zahlungsverzug<br />

oder tre<strong>te</strong>n andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlech<strong>te</strong>rung der Leistungsfähigkeit<br />

des Käufers nach Vert<strong>ra</strong>gsschluß schließen lassen, s<strong>te</strong>hen uns die Rech<strong>te</strong> aus § 1052 ABGB zu. Wir<br />

sind dann auch berechtigt, a<strong>ll</strong>e noch nicht fä<strong>ll</strong>igen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung<br />

mit dem Käufer fä<strong>ll</strong>ig zu s<strong>te</strong><strong>ll</strong>en.<br />

5. Ein vereinbar<strong>te</strong>s Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich F<strong>ra</strong>cht <strong>und</strong> setzt<br />

den vo<strong>ll</strong>ständigen Ausgleich a<strong>ll</strong>er fä<strong>ll</strong>igen Verbindlichkei<strong>te</strong>n des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung<br />

vo<strong>ra</strong>us. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofris<strong>te</strong>n ab Rechnungsdatum.<br />

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfris<strong>te</strong>n <strong>und</strong> –<strong>te</strong>rmine<br />

1. Unsere Lieferverpflichtung s<strong>te</strong>ht un<strong>te</strong>r dem Vorbehalt richtiger <strong>und</strong> rechtzeitiger Selbstbelieferung, es<br />

sei denn, die nicht richtige oder verspä<strong>te</strong><strong>te</strong> Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.<br />

2. Angaben zu Lieferzei<strong>te</strong>n sind annähernd. Lieferfris<strong>te</strong>n beginnen mit dem Datum unserer Auft<strong>ra</strong>gsbestätigung<br />

<strong>und</strong> gel<strong>te</strong>n nur un<strong>te</strong>r der Vo<strong>ra</strong>ussetzung rechtzeitiger Klars<strong>te</strong><strong>ll</strong>ung a<strong>ll</strong>er Einzelhei<strong>te</strong>n des Auft<strong>ra</strong>ges<br />

<strong>und</strong> rechtzeitiger Erfü<strong>ll</strong>ung a<strong>ll</strong>er Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung a<strong>ll</strong>er behördlichen<br />

Bescheinigungen, Ges<strong>te</strong><strong>ll</strong>ung von Akkreditiven <strong>und</strong> Ga<strong>ra</strong>ntien oder Leistungen von Anzahlungen.<br />

3. Für die Einhaltung von Lieferfris<strong>te</strong>n <strong>und</strong> – <strong>te</strong>rminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager<br />

maßgebend. Sie gel<strong>te</strong>n mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehal<strong>te</strong>n, wenn die Ware ohne unser<br />

Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.<br />

4. Im Fa<strong>ll</strong>e des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen <strong>und</strong> nach deren<br />

erfolglosem Ablauf insoweit vom Vert<strong>ra</strong>g zurücktre<strong>te</strong>n, als der Vert<strong>ra</strong>g noch nicht erfü<strong>ll</strong>t ist. Schadensersatzansprüche<br />

rich<strong>te</strong>n sich in solchen Fä<strong>ll</strong>en nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.<br />

V. Eigentumsvorbehalt<br />

1. A<strong>ll</strong>e geliefer<strong>te</strong>n Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfü<strong>ll</strong>ung sämtlicher Forderungen,<br />

insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung<br />

zus<strong>te</strong>hen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig ents<strong>te</strong>hende <strong>und</strong> beding<strong>te</strong> Forderungen, z.B. aus<br />

Akzep<strong>ta</strong>n<strong>te</strong>nwechseln, <strong>und</strong> auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichne<strong>te</strong> Forderungen geleis<strong>te</strong>t<br />

werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich a<strong>ll</strong>er im Zeitpunkt der Zahlung<br />

noch offenen <strong>und</strong> von diesem Saldovorbehalt erfaß<strong>te</strong>n Forderungen.<br />

2. Die be- <strong>und</strong> ve<strong>ra</strong>rbei<strong>te</strong><strong>te</strong> Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Ve<strong>ra</strong>rbeitung, Verbindung<br />

<strong>und</strong> Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auft<strong>ra</strong>ggeber s<strong>te</strong>ht uns das<br />

Mi<strong>te</strong>igentum an<strong>te</strong>ilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswer<strong>te</strong>s der Vorbehaltsware<br />

zum Rechnungswert der anderen verwende<strong>te</strong>n Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder<br />

Vermischung, so überträgt der Auft<strong>ra</strong>ggeber uns bereits jetzt die ihm zus<strong>te</strong>henden Eigentumsrech<strong>te</strong> an<br />

dem neuen Bes<strong>ta</strong>nd oder der Sache im Umfang des Rechnungswer<strong>te</strong>s der Vorbehaltsware <strong>und</strong> verwahrt<br />

sie unentgeltlich für uns. Unsere Mi<strong>te</strong>igentumsrech<strong>te</strong> gel<strong>te</strong>n als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.<br />

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen<br />

<strong>und</strong> solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vo<strong>ra</strong>usgesetzt, dass die Forderungen<br />

aus der Wei<strong>te</strong>rveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die<br />

Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.<br />

4. Die Forderungen aus der Wei<strong>te</strong>rveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen<br />

Sicherhei<strong>te</strong>n, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetre<strong>te</strong>n. Sie dienen<br />

in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltssware vom Käufer<br />

zusammen mit anderen, nicht von uns verkauf<strong>te</strong>n Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der<br />

Wei<strong>te</strong>rveräußerung im Verhältnis des Rechnungswer<strong>te</strong>s der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der<br />

anderen verkauf<strong>te</strong>n Waren abgetre<strong>te</strong>n. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Mi<strong>te</strong>igentumsan<strong>te</strong>ile<br />

gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserm Mi<strong>te</strong>igentumsan<strong>te</strong>il entsprechender Teil abgetre<strong>te</strong>n.<br />

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Wei<strong>te</strong>rveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung<br />

erlischt im Fa<strong>ll</strong>e unseres Widerrufs, spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns aber bei Zahlungsverzug, Nich<strong>te</strong>inlösung<br />

eines Wechsels oder Ant<strong>ra</strong>g auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht<br />

werden wir nur dann Geb<strong>ra</strong>uch machen, wenn nach Abschluß des Vert<strong>ra</strong>ges erkennbar wird, daß unser<br />

Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde<br />

Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflich<strong>te</strong>t, seine Abnehmer sofort<br />

von der Abtretung an uns zu un<strong>te</strong>rrich<strong>te</strong>n <strong>und</strong> uns die zur Einziehung erforderlichen Un<strong>te</strong>rlagen zu<br />

geben.<br />

6. Von eine Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Drit<strong>te</strong> hat uns der Käufer unverzüglich zu<br />

un<strong>te</strong>rrich<strong>te</strong>n. Der Käufer trägt a<strong>ll</strong>e Kos<strong>te</strong>n, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rückt<strong>ra</strong>nsport der<br />

Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Drit<strong>te</strong>n ersetzt werden.<br />

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fä<strong>ll</strong>igkeit nicht ein, sind wir berechtigt,<br />

die Vorbehaltsware zurückzunehmen <strong>und</strong> zu diesem Zweck gegebenenfa<strong>ll</strong>s den Betrieb des Käufers<br />

zu betre<strong>te</strong>n. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß des Vert<strong>ra</strong>ges erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch<br />

aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit<br />

gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vert<strong>ra</strong>g. Vorschrif<strong>te</strong>n der Konkursordnung<br />

bleiben unberührt.<br />

8. Übers<strong>te</strong>igt der Rechnungswert der bes<strong>te</strong>henden Sicherhei<strong>te</strong>n die gesicher<strong>te</strong>n Forderungen einschließlich<br />

Nebenfordrungen (Zinsen; Kos<strong>te</strong>n o.ä) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen<br />

des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherhei<strong>te</strong>n nach unserer Wahl verpflich<strong>te</strong>t.<br />

S<strong>ta</strong>nd: Juli 2007 © 2007 Me<strong>ta</strong><strong>ll</strong>- <strong>und</strong> Servi<strong>ce</strong> Cen<strong>te</strong>r<br />

AGB<br />

VI. Gü<strong>te</strong>n, Maße <strong>und</strong> Gewich<strong>te</strong><br />

1. Gü<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Maße bestimmen sich nach den bei Vert<strong>ra</strong>gsschluß gel<strong>te</strong>nden DIN/EN/Ö-Normen bzw.<br />

Werkstoffblät<strong>te</strong>rn, mangels solcher nach Handelsb<strong>ra</strong>uch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblät<strong>te</strong>r<br />

oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Gü<strong>te</strong>n, Maßen , Gewich<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Verwendbarkeit<br />

sind keine Zusicherung oder Ga<strong>ra</strong>ntien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Hers<strong>te</strong><strong>ll</strong>erklärungen<br />

<strong>und</strong> entsprechende Kennzeichen wie CE <strong>und</strong> GS.<br />

2. Für die Gewich<strong>te</strong> ist die von uns oder unserem Vorliefe<strong>ra</strong>n<strong>te</strong>n vorgenommene Verwiegung maßgebend.<br />

Soweit rechtlich zulässig, können Gewich<strong>te</strong> ohne Wägung nach Norm ermit<strong>te</strong>lt werden. Unberührt<br />

bleiben die in der Republik Ös<strong>te</strong>rreich üblichen Zu- <strong>und</strong> Abschläge (Handelsgewich<strong>te</strong>). In der Versandanzeige<br />

angegebene Stückzahlen, B<strong>und</strong>zahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechne<strong>te</strong>n Waren<br />

unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht<br />

der Sendung. Un<strong>te</strong>rschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewich<strong>te</strong>n werden verhältnismäßig auf<br />

diese ver<strong>te</strong>ilt.<br />

VII. Abnahmen<br />

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach<br />

Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekos<strong>te</strong>n trägt der Käufer, die<br />

sachlichen Abnahmekos<strong>te</strong>n werden ihm nach unserer Preislis<strong>te</strong> oder der Preislis<strong>te</strong> des Lieferwerkes<br />

berechnet.<br />

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vo<strong>ll</strong>ständig, sind wir<br />

berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kos<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Gefahr des Käufers zu lagern <strong>und</strong><br />

ihm zu berechnen.<br />

VIII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Tei<strong>ll</strong>ieferung<br />

1. Wir bestimmen Versandweg <strong>und</strong> –mit<strong>te</strong>l sowie Spedi<strong>te</strong>ur <strong>und</strong> F<strong>ra</strong>chtführer.<br />

2. Vert<strong>ra</strong>gsgemäß versandfertig gemelde<strong>te</strong> Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfa<strong>ll</strong>s sind<br />

wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kos<strong>te</strong>n <strong>und</strong> Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden<br />

oder nach eigenem Ermessen zu lagern <strong>und</strong> sofort zu berechnen.<br />

3. Wird ohne unser Verschulden der T<strong>ra</strong>nsport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen<br />

Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem<br />

anderen Ort zu liefern; die ents<strong>te</strong>henden Mehrkos<strong>te</strong>n trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit<br />

zur S<strong>te</strong><strong>ll</strong>ungnahme gegeben.<br />

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spedi<strong>te</strong>ur oder F<strong>ra</strong>chtführer, spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns jedoch mit Verlassen des<br />

Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei a<strong>ll</strong>en Geschäf<strong>te</strong>n,<br />

auch bei f<strong>ra</strong>nko- <strong>und</strong> frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur<br />

auf Weisung <strong>und</strong> Kos<strong>te</strong>n des Käufers. Pflicht <strong>und</strong> Kos<strong>te</strong>n der Entladung gehen zu las<strong>te</strong>n des Käufers.<br />

5. Die vom Käufer gewünsch<strong>te</strong> oder von uns bzw. unserem Lieferwerk für notwendig e<strong>ra</strong>ch<strong>te</strong><strong>te</strong> Verpackung<br />

wird als entgeltlich verrechnet. Für Schutz- <strong>und</strong>/oder T<strong>ra</strong>nsporthilfsmit<strong>te</strong>l sorgen wir nach unserer<br />

Erfahrung auf Kos<strong>te</strong>n des Käufers. Kos<strong>te</strong>n des Käufers für eine eigene Entsorgung der Verpackung<br />

übernehmen wir nicht.<br />

6. Wir sind zu Tei<strong>ll</strong>ieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. B<strong>ra</strong>nchenübliche Mehr- <strong>und</strong> Minderlieferungen<br />

der abgeschlossenen Menge sind zulässig.<br />

IX. Abrufaufträge/fortlaufende Lieferungen<br />

1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe <strong>und</strong> Sor<strong>te</strong>nein<strong>te</strong>ilung für ungefähr<br />

gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfa<strong>ll</strong>s sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach bi<strong>ll</strong>igem<br />

Ermessen selbst vorzunehmen.<br />

2. Überschrei<strong>te</strong>n die einzelnen Abrufe insgesamt die Vert<strong>ra</strong>gsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge<br />

berechtigt, aber nicht verpflich<strong>te</strong>t. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der<br />

Lieferung gültigen Preisen berechnen.<br />

X. Haftung für Sachmängel<br />

1. Ist der Kauf für beide Vert<strong>ra</strong>gspartner ein Handelskauf, ist die Ware gemäß § 367 HGB durch den Käufer<br />

unverzüglich nach Ablieferung zu un<strong>te</strong>rsuchen <strong>und</strong> sind Sachmängel der Ware unverzüglich anzuzeigen.<br />

Mängel, die auch bei sorgfältigs<strong>te</strong>r Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind<br />

– un<strong>te</strong>r sofortiger Eins<strong>te</strong><strong>ll</strong>ung etwaiger Be- <strong>und</strong> Ve<strong>ra</strong>rbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spä<strong>te</strong>s<strong>te</strong>ns<br />

vor Ablauf der vereinbar<strong>te</strong>n oder gesetzlichen Gewährleistungssfrist schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Bei berechtig<strong>te</strong>r, fristgerech<strong>te</strong>r Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder<br />

eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfü<strong>ll</strong>ung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfü<strong>ll</strong>ung<br />

kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vert<strong>ra</strong>g zurücktre<strong>te</strong>n oder den<br />

Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits ve<strong>ra</strong>rbei<strong>te</strong>t oder umges<strong>ta</strong>l<strong>te</strong>t,<br />

s<strong>te</strong>ht ihm nur das Minderungsrecht zu.<br />

3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfü<strong>ll</strong>ung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfa<strong>ll</strong>,<br />

insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch<br />

ents<strong>te</strong>hen, daß die verkauf<strong>te</strong> Ware an einem anderen Ort als den vereinbar<strong>te</strong>n Erfü<strong>ll</strong>ungsort verb<strong>ra</strong>cht<br />

worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vert<strong>ra</strong>gsgemäßen Geb<strong>ra</strong>uch.<br />

4. Nach Durchführung eine vereinbar<strong>te</strong>n Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln,<br />

die bei der vereinbar<strong>te</strong>n Art der Abnahme fests<strong>te</strong><strong>ll</strong>bar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer eine<br />

Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rech<strong>te</strong> wegen diese Mangels nur gel<strong>te</strong>nd<br />

machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Ga<strong>ra</strong>ntie für die Beschaffenheit der<br />

Sache übernommen haben.<br />

5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, s<strong>te</strong><strong>ll</strong>t er insbesondere<br />

auf Verlangen die beans<strong>ta</strong>nde<strong>te</strong> Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken<br />

zur Verfügung, entfa<strong>ll</strong>en a<strong>ll</strong>e Rech<strong>te</strong> wegen des Sachmangels.<br />

6. Bei Waren, die als deklassier<strong>te</strong>s Ma<strong>te</strong>rial verkauft worden sind, s<strong>te</strong>hen dem Käufer bezüglich der<br />

angegebenen Deklassierungsgründe <strong>und</strong> solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat,<br />

keine Rech<strong>te</strong> aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln<br />

ausgeschlossen.<br />

7. Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicher<strong>te</strong>r Eigenschaf<strong>te</strong>n rich<strong>te</strong>t sich nach dem Abschnitt XI dieser<br />

Bedingungen. Rückgriffsrech<strong>te</strong> des Käufers nach § 933 Abs. 3 ABGB bleiben unberührt.<br />

XI. A<strong>ll</strong>gemeine Haftungsbegrenzung <strong>und</strong> Verjährung<br />

1. Wegen Verletzung vert<strong>ra</strong>glicher <strong>und</strong> außervert<strong>ra</strong>glicher Pflich<strong>te</strong>n, insbesondere wegen Unmöglichkeit,<br />

Verzug, Verschulden bei Vert<strong>ra</strong>gsanbahnung <strong>und</strong> unerlaub<strong>te</strong>r Handlung haf<strong>te</strong>n wir – auch für unsere<br />

lei<strong>te</strong>nden Anges<strong>te</strong><strong>ll</strong><strong>te</strong>n <strong>und</strong> sonstigen Erfü<strong>ll</strong>ungsgehilfen – nur in Fä<strong>ll</strong>en des Vorsatzes <strong>und</strong> der groben<br />

Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vert<strong>ra</strong>gsschluß vo<strong>ra</strong>ussehbaren vert<strong>ra</strong>gstypischen Schaden. Im<br />

Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- <strong>und</strong> Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.<br />

2. Diese Beschränkungen gel<strong>te</strong>n nicht bei schuldhaf<strong>te</strong>m Verstoß gegen wesentliche Vert<strong>ra</strong>gspflich<strong>te</strong>n, soweit<br />

die Erreichung des Vert<strong>ra</strong>gszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicher<strong>te</strong>r Eigenschaf<strong>te</strong>n, sowie<br />

in Fä<strong>ll</strong>en zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben<br />

hievon unberührt.<br />

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vert<strong>ra</strong>gliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus<br />

Anlaß <strong>und</strong> im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware ents<strong>te</strong>hen, ein halbes Jahr nach Ablieferung<br />

der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer Üblichen Verwendungsweise<br />

für ein Bauwerk verwendet werden <strong>und</strong> dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese<br />

Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.<br />

XII. Erfü<strong>ll</strong>ungsort, Gerichtss<strong>ta</strong>nd <strong>und</strong> anzuwendendes Recht<br />

1. Erfü<strong>ll</strong>ungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk da Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen<br />

unser Lager. Gerichtss<strong>ta</strong>nd ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder Sitz des<br />

Käufers. 2. Für a<strong>ll</strong>e Rechtsbeziehungen zwischen uns <strong>und</strong> dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen<br />

das ös<strong>te</strong>rreichische unvereinheitlich<strong>te</strong> Recht insbesondere des ABGB/HGB. Die Bestimmungen<br />

des Wiener UnÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den in<strong>te</strong>rnationalen Warenkauf<br />

finden keine Anwendung.<br />

11<br />

www.me<strong>ta</strong><strong>ll</strong>-<strong>ce</strong>n<strong>te</strong>r.at

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