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Schlussrechnungslegung und ... - MORISON Köln

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<strong>Schlussrechnungslegung</strong><br />

<strong>und</strong><br />

Schlussrechnungsprüfung<br />

- Arbeits- <strong>und</strong> Entscheidungshilfen für die Justiz -


Gliederung<br />

● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />

● Mängel der internen Rechnungslegung<br />

● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />

● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />

Unternehmens<br />

● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />

● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />

2


Vorbemerkung I<br />

● Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

● Gewinnermittlungsarten<br />

● T-Konto<br />

3


Vorbemerkung II<br />

● Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

● Der ordentliche Kaufmann<br />

● Gesetzliche Normierung<br />

● Einzelnormen<br />

● Klarheit<br />

● Wahrheit<br />

● Vollständigkeit<br />

● Saldierungsverbot<br />

● Vorsichtsprinzip<br />

● Imparitätsprinzip<br />

● Stetigkeit<br />

4


Vorbemerkung III<br />

● Gewinnermittlungsarten<br />

● Jahresabschluss (Bilanz, G+V, Anhang <strong>und</strong><br />

ggf. Lagebericht)<br />

● Einnahmen- Ausgaben-Rechnung<br />

● Unterschiede<br />

● Doppelte Gewinnermittlung<br />

● Vermögensrechnung<br />

● Bsp: Tausch<br />

5


Vorbemerkung IV<br />

●T-Konto<br />

●Buchhaltungssoftware<br />

6


Gliederung<br />

● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />

● Mängel der internen Rechnungslegung<br />

● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />

● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />

Unternehmens<br />

● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />

● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />

7


Die Rechnungslegung im<br />

Insolvenzverfahren<br />

● Interne (insolvenzrechtliche) Rechnungslegung<br />

IDW RH HFA 1.011 <strong>und</strong> RH HFA 1.010<br />

● Externe (handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche) Rechnungslegung<br />

IDW RH HFA 1.012<br />

8


Übersicht Interne Rechnungslegung<br />

Der Insolvenzverwalter - als Treuhänder fremden Vermögens –<br />

legt dem Insolvenzgericht bei Beendigung seines Amtes seine<br />

Rechnungslegung mit sämtlichen dazugehörigen Originalbelegen vor<br />

(systematische Erfassung <strong>und</strong> informatorische Verdichtung).<br />

Rechnungslegung &<br />

Insolvenzgericht /<br />

Das Insolvenzgericht prüft die vorgelegten Rechnungsunterlagen <strong>und</strong><br />

erstellt über die durchgeführte Prüfung einen Prüfungsvermerk<br />

(Überwachung).<br />

95


Ziele der Rechnungslegung<br />

● Ziele der internen Rechnungslegung<br />

– Dokumentation von Masseverwaltung <strong>und</strong> Verwertung<br />

– Gr<strong>und</strong>lage für die Kontrolle der Tätigkeit des Verwalters<br />

durch das Gericht<br />

● Ziele der externen Rechnungslegung<br />

– Information über Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lagen für den<br />

Fiskus<br />

– Information für Kreditgeber, Lieferanten<br />

10


Vorgaben & Funktionen der<br />

Rechnungslegung<br />

Vorgaben<br />

Die Rechnungslegung<br />

• muss den Verfahrensbeteiligten ein<br />

vollständiges Bild von der Tätigkeit<br />

des Insolvenzverwalter vermitteln<br />

• muss sämtliche Informationen<br />

beinhalten, die zur Beurteilung <strong>und</strong><br />

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />

benötigt werden<br />

Funktionen<br />

Die Rechnungslegung<br />

• dient als Medium zur Vermittlung<br />

von Informationen<br />

• ist der Rechenschaftsbericht des<br />

Verwalters, bzw.<br />

Kontrollinstrument des Gerichts<br />

• dient als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die anschl. Verwaltervergütung<br />

Überprüfbar <strong>und</strong> nachvollziehbar ist die insolvenzrechtliche<br />

Rechnungslegung, wenn<br />

• ein sachverständiger Dritter die Buchführung ohne Schwierigkeiten<br />

übersehen <strong>und</strong><br />

prüfen kann<br />

• sämtliche Geschäftsvorfälle richtig <strong>und</strong> vollständig aufgezeichnet<br />

worden sind<br />

116


Adressaten & Kontrollorgane der<br />

Rechnungslegung<br />

Die Prüfung der insolvenzrechtlichen Rechnungsunterlagen obliegt den<br />

Rechtspflegern <strong>und</strong> Gläubigern; im vorläufigen Verfahren dem Richter.<br />

Der Schuldner hat ein Einsichtsrecht.<br />

127


Adressaten & Kontrollorgane der<br />

Rechnungslegung<br />

• Selten existieren in der Praxis Gläubigerausschüsse,<br />

Gläubigerversammlungen werden nur sporadisch<br />

besucht <strong>und</strong> der Schuldner zeigt häufig kein<br />

Engagement, sodass i.d.R. der Rechtspfleger das<br />

einzige Kontrollorgan für die Tätigkeit des<br />

Insolvenzverwalters ist.<br />

• Er kann sich zur Überprüfung der Schlussrechnung<br />

der Hilfe eines sachverständigen Dritten bedienen.<br />

137


Gliederung<br />

● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />

● Mängel der internen Rechnungslegung<br />

● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />

● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />

Unternehmens<br />

● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />

● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />

14


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Zeitraumbezogene Mängel | Buchungskreise (1/3)<br />

1. Buchungskreis<br />

Vorläufige<br />

Insolvenzverfahren<br />

Zuständig: Richter<br />

Buchungskreise (1/3)<br />

2. Buchungskreis<br />

Saldo v.<br />

Treuhandkonto<br />

Zuständig: Rechtspfleger<br />

Insolvenzverfahren<br />

• Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Zahlungen über<br />

einen neuen Buchungskreis erfasst werden<br />

• Aus dem vorläufigen Verfahren darf nur der Saldo des Treuhandkontos<br />

(Einnahmen ./. Ausgaben) übernommen werden<br />

Das Einrichten von 2 Buchungskreisen soll<br />

• sicherstellen, dass die Verfahrensphasen klar voneinander getrennt<br />

werden<br />

• regeln, bei wem die Verantwortung (Richter oder Rechtspfleger) liegt<br />

• darlegen, in welcher Phase des Insolvenzverfahrens ein Zahlung erfolgte<br />

• verhindern, dass bereits im vorläufigen Verfahren realisierte<br />

Vermögenswerte in die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage der Verwaltervergütung<br />

des Insolvenzverfahrens einfließen<br />

1517


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Zeitraumbezogene Mängel | Buchungskreise (2/3)<br />

1. Buchungskreis<br />

Vorläufige<br />

Insolvenzverfahren<br />

Zuständig: Richter<br />

=<br />

Buchungskreise (1/3)<br />

1. Buchungskreis<br />

Zuständig: Rechtspfleger<br />

Insolvenzverfahren<br />

Mangel: Ein Buchungskreis erfasst sämtliche Zahlungsströme des<br />

vorläufigen <strong>und</strong> des eröffneten Verfahrens<br />

Ursachen: „Unwissenheit“ der beteiligten Parteien<br />

Wirkung: - Erhöhung der Teilungsmasse <strong>und</strong> daher der<br />

Verwaltervergütung<br />

- Amtshaftungsanspruch<br />

- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss überarbeitet<br />

werden<br />

17<br />

16


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Zeitraumbezogene Mängel | Buchungskreise (3/3)<br />

Beispiel:<br />

Einzahlungen im vorläufigen Verfahren EUR 150,-<br />

Auszahlungen im vorläufigen Verfahren EUR 120,-<br />

Saldo des Treuhandkontos EUR 30,-<br />

Einnahmen im eröffneten Verfahren EUR 970,-<br />

Auswirkung auf die maßgebliche Masse nach § 1 InsVV:<br />

Falsch:<br />

Einzahlungen im vorl. Verfahren EUR 150,-<br />

Einzahlungen im eröffneten Verfahren EUR 970,-<br />

Wert der maßgeblichen Masse EUR 1.120,-<br />

Richtig:<br />

Saldo des Treuhandkontos EUR 30,-<br />

Einzahlungen im eröffneten Verfahren EUR 970,-<br />

Wert der maßgeblichen Masse EUR 1.000,-<br />

1917


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Zeitraumbezogene Mängel | unvollständiges Belegwesen<br />

Buchungskreise (1/3)<br />

Insolvenzverfahren<br />

Belegwesen ??? ?<br />

Eröffnung Letzte Buchung/Kontoauszug Einreichung Schluss- Schlusstermin<br />

01.01.09 30.09.09 rechnung 15.10.09 31.12.09<br />

Mangel: Das Belegwesen deckt nicht den gesamten Verfahrenszeitraum<br />

bis zur Aufhebung des Verfahrens ab<br />

Ursachen: - Keine Einsicht in Notwendigkeit<br />

- Größere Zeitspanne zwischen Einreichung der<br />

Schlussunterlagen beim Gericht <strong>und</strong> dem Schlusstermin<br />

Wirkung: - Das Belegwesen ist nicht vollständig<br />

- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss überarbeitet<br />

werden<br />

17<br />

18


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Sachkonten<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

19


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Mangel: Salden der Sachkonten stimmen nicht mit den Werten<br />

in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein<br />

Ursachen: - Problem ist häufig das Buchen in „radierbaren“<br />

Buchhaltungssystemen<br />

- Nachträgliche Änderungen, bzw. falsche Anpassung<br />

der Angaben im Berichtsprogramm<br />

Wirkung: - Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />

nicht gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

20


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Vergütungsantrag<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

21


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Mangel: Angaben im Vergütungsantrag stimmen nicht mit den<br />

Werten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein<br />

Ursachen: - Zeitliche Differenz zwischen der Erstellung der<br />

einzelnen Dokumente<br />

- Nicht vorhandene oder falsche Verknüpfungen im<br />

Berichtsprogramm<br />

Wirkung: - Keine Abstimmung mehr möglich<br />

- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />

nicht gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

22


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Schlussbericht<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

23


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Mangel: Angaben im Schlussbericht stimmen nicht mit den<br />

Werten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein<br />

Ursachen: - Zeitliche Differenz zwischen der Erstellung der<br />

einzelnen Dokumente<br />

- Nicht vorhandene oder falsche Verknüpfungen im<br />

Berichtsprogramm<br />

Wirkung: - Keine Abstimmung mehr möglich<br />

- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />

nicht gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

24


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Schlussbericht<br />

25


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />

Mangel: Werte innerhalb des Schlussberichtes stimmen nicht<br />

überein<br />

Ursachen: - Verwendung von standardisierten Schreiben oder<br />

Textteilen aus alten Schluss- <strong>und</strong><br />

Zwischenberichten<br />

- Flüchtigkeitsfehler<br />

Wirkung: - Zusätzlicher Abgleich mit Sachkonten notwendig<br />

- Überprüfung ob der Fehler Einfluss auf weitere<br />

Berechnungen hatte<br />

- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />

nicht gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

26


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Rechnerische Mängel | fehlerhafte Rechenoperationen<br />

Kontenübersicht<br />

27


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Rechnerische Mängel | fehlerhafte Rechenoperationen<br />

Mangel: Nicht alle Positionen werden in der Berechnung<br />

erfasst<br />

Ursachen: - Formel zur Berechnung der Summe erfasst nicht<br />

alle Werte<br />

- Falsche Formeln wurden hinterlegt<br />

- Nicht vorhandene oder falsche Verknüpfungen im<br />

Berichtsprogramm<br />

Wirkung: - Das jeweilige Ergebnis ist falsch<br />

- Der Wert der gesamten Teilungsmasse ist falsch<br />

- Vollständigkeit <strong>und</strong> Ordnungsmäßigkeit der<br />

Rechnungslegung ist nicht gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

28


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Rechnerische Mängel | negativer Kassenbestand<br />

Falsches Verständnis einer Berechnung<br />

Ein Kassenbestand ist ein in der Realität vorhandener<br />

Geldbestand.<br />

Ist kein Geld vorhanden, können keine weiteren Ausgaben getätigt<br />

werden.<br />

Für negative Kassenbestände gibt es keine Rechtfertigung!<br />

29


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Rechnerische Mängel | negativer Kassenbestand<br />

Mangel: Negativbestand in der Kasse<br />

Ursachen: - Fehlerhafte <strong>und</strong> / oder verspätete Verbuchung von<br />

Auszahlungen<br />

- Rechenfehler<br />

- Kein täglicher Kassensturz<br />

Wirkung: - Teilungsmasse wird falsch berechnet<br />

- Nachweis einer nicht ordnungsgemäß geführten<br />

Buchführung (gem. GoB)<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

30


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Fehlende Belege<br />

31


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Mangel: Sonstige Belege (oft fehlen Einzahlungsbelege!)<br />

wurden der Rechnungslegung nicht beigefügt<br />

Ursachen: - Das Beifügen der Belege wurde „vergessen“<br />

- „unwichtig <strong>und</strong> lästig“<br />

- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />

Wirkung: - Mögliche Masseverschiebungen können<br />

verschleiert werden<br />

- Vollständige Überprüfung der Zahlungsströme<br />

kaum möglich<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Belege müssen unverzüglich vom Verwalter<br />

32<br />

nachgereicht werden


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Nicht nachvollziehbare Belege<br />

33


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Mangel: Die beigefügten Belege der Rechnungslegung sind<br />

nicht eindeutig <strong>und</strong> verständlich<br />

Ursachen: - Positionen auf der Rechnung sind mit abstrakten<br />

Bezeichnungen versehen<br />

- Keine näheren Erläuterungen in der<br />

Rechnungslegung<br />

Wirkung: - Rechnungslegung ist nicht verständlich <strong>und</strong><br />

nachvollziehbar<br />

- Mögliche Masseverschiebungen können<br />

verschleiert werden<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

34


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Unvollständiges Berichtswesen (1/4)<br />

35


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Mangel: Keine vollständige, durchgehende Dokumentation<br />

des Insolvenzvermögens im Schlussbericht<br />

Ursachen: - Die Positionen wurden „vergessen“<br />

- „Es ist alles in den Zwischenberichten<br />

dokumentiert“<br />

- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />

Wirkung: - Masseverschiebungen bleiben unentdeckt<br />

- Vollständigkeit <strong>und</strong> Nachvollziehbarkeit ist nicht<br />

vorhanden<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

36


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Unvollständiges Berichtswesen (2/4)<br />

37


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Mangel: Dienstleisterliste wurde den Rechnungsunterlagen<br />

nicht beigefügt<br />

Ursachen: - Das Beifügen der Liste wurde „vergessen“<br />

- „unwichtig <strong>und</strong> lästig“, bzw. gesetzliche Regelung<br />

ist unbekannt<br />

- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />

Wirkung: - Überprüfung der vom Verwalter persönlich<br />

durchgeführten Tätigkeiten nicht möglich<br />

- Prüffähigkeit des Vergütungsantrages ist nicht<br />

gegeben<br />

- Vergütungsantrag ist unvollständig, daher kann die<br />

Vergütung nicht festgesetzt werden (Amtshaftung!)<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Liste muss unverzüglich vom Verwalter<br />

nachgereicht werden<br />

38


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Unvollständiges Berichtswesen (3/4)<br />

Schlussrechnung A (mit Angabe)<br />

39


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Unvollständiges Berichtswesen (3/4)<br />

Schlussrechnung B (ohne Angabe)<br />

40


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Mangel: Keine Angaben über noch zu erwartende Ein- /<br />

Auszahlungen in der Rechnungslegung<br />

Ursachen: - Das Erfassen dieser Positionen wurde „vergessen“<br />

- „unwichtig, da keine künftigen Zahlungen zu erwarten<br />

sind“<br />

- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />

Wirkung: - Systematische Masseverschiebungen bleiben<br />

unentdeckt<br />

- Zusätzlicher „Bonus“ für den Verwalter<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

41


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Ausgleichszahlung<br />

Unvollständiges Berichtswesen (4/4)<br />

Falsch: 22.000 €<br />

42


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Informationsmängel | Belegwesen<br />

Mangel: Keine (genauen) Angaben über das<br />

Fortführungsergebnis in der Rechnungslegung<br />

Ursachen: - Das Erfassen dieser Positionen wurde „vergessen“<br />

- Buchungen wurden nicht als Fortführungsertrag /<br />

Fortführungsaufwand erfasst<br />

Wirkung: - „Blender“ die auf Kosten der Masse fortführen bleiben<br />

unentdeckt<br />

- Steigerung der Vergütung durch ungerechtfertigte<br />

Erhöhung der Teilungsmasse (zzgl. Zuschlag?)<br />

- Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden<br />

Vergütung nicht möglich<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

43


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel in der handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen<br />

Rechnungslegungspflicht<br />

Verstoß gegen § 155 InsO<br />

Mangel: Vernachlässigung der handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen<br />

Rechnungslegungspflicht im Insolvenzverfahren<br />

Ursachen: - „Masseschonung“<br />

- Fehlende Kenntnis über die gesetzliche<br />

Verpflichtung<br />

- Vorgaben vom Gericht<br />

Wirkung: - Mahnkosten <strong>und</strong> Säumniszuschläge belasten ggf.<br />

die Masse<br />

- Der Verwalter verstößt gegen die ihm auferlegten<br />

Pflichten nach § 155 InsO <strong>und</strong> § 34 AO<br />

37<br />

44


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Mängel in der handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen<br />

Rechnungslegungspflicht<br />

Verstoß gegen § 155 InsO<br />

Wirkung: - Forderungsanmeldungen der Gläubiger sind nicht<br />

adäquat prüfbar, infolgedessen erhalten einige<br />

Gläubiger zu viel, andere zu wenig von der zu<br />

verteilenden Masse<br />

- Vermögensverschiebungen bleiben unentdeckt <strong>und</strong><br />

werden nicht rückgängig gemacht<br />

- Anfechtungs- <strong>und</strong> Haftungsansprüche können nicht<br />

ermittelt <strong>und</strong> geltend gemacht werden<br />

- Der Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenz<br />

kann nicht festgestellt werden<br />

- Amtshaftungsansprüche entstehen<br />

- Die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens<br />

<strong>und</strong> der Rechnungslegung ist nicht gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

37<br />

45


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Sonstige Mängel | Zinseinnahmen<br />

Brutto statt netto Verbuchung<br />

Die Zinseinnahmen wurden einschließlich Kapitalertragsteuer,<br />

Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> Zinsabschlagsteuer (brutto) als Massemehrung<br />

(im Beispiel 100,- €) verbucht.<br />

Tatsächlich sind der Masse zum Buchungstag nur die Nettobeträge (im<br />

Beispiel 68,35 €) zugeflossen.<br />

Über die Bruttobeträge konnte der Verwalter nicht verfügen, daher sind nur<br />

die Nettowerte anzusetzen.<br />

46


Mängel der internen Rechnungslegung<br />

Sonstige Mängel | Zinseinnahmen<br />

Mangel: Zinserträge werden inkl. Solidaritätszuschlag,<br />

Kapitalertrags- <strong>und</strong> Zinsabschlagssteuer als<br />

Massemehrung verbucht<br />

Ursachen: - Unwissen der beteiligten Personen<br />

- Buchungsprogramm<br />

Wirkung: - Ungerechtfertigte Massesteigerung<br />

- Ungerechtfertigte Erhöhung der Verwaltervergütung<br />

- Ordnungsmäßigkeit der Rechnung ist nicht<br />

gegeben<br />

- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />

überarbeitet werden<br />

47


Gliederung<br />

● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />

● Mängel der internen Rechnungslegung<br />

● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />

● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />

Unternehmens<br />

● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />

● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />

48


Rechnungslegungswerke<br />

● Rechenwerke vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

– Einnahmen-Ausgaben Rechnung durch den vorläufigen<br />

Insolvenzverwalter (§§ 21 II Nr. 1, 66 InsO)<br />

● Rechenwerke zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

– Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO)<br />

– Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO)<br />

– Vermögensverzeichnis (§ 153 InsO)<br />

– Verwalterbericht (§ 156 InsO)<br />

49


Rechnungslegungswerke<br />

● Rechenwerke nach Eröffnung<br />

– Zwischenrechnungslegung nach § 66 Abs. 3 InsO<br />

1. Zwischenbilanzen <strong>und</strong> Gewinn- Verlustrechnung oder<br />

2. Einnahmen-Ausgaben Rechnung<br />

● Rechenwerke zum Abschluß<br />

– Einnahmen-Ausgaben Rechnung (§ 66 I InsO)<br />

– Schlussbilanz, Schlussbericht, Schlussverzeichnis<br />

– Prüfungspflicht durch das Gericht (§ 66 II InsO)<br />

mit Vermerk über die Prüfung ( kein Testat i.S.v. § 322<br />

HGB)<br />

50


Rechnungslegung<br />

des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

● Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 66 InsO bei<br />

Beendigung des Amtes Rechnung zu legen<br />

- Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung ist<br />

ausreichend<br />

● Verpflichtung trifft den „starken“ <strong>und</strong> den „schwachen“ Verwalter<br />

gleichermaßen (nicht den Sachverständigen)<br />

● Zeitraum: Antragstellung bis Verfahrenseröffnung<br />

● Adressat der Rechnungslegung ist das Insolvenzgericht<br />

51


Verzeichnis der<br />

Massegegenstände<br />

● Zu erfassende Gegenstände der Insolvenzmasse<br />

– Verzeichnis als aktivisches Inventar der Insolvenzmasse<br />

– alle aktivischen Gegenstände der Insolvenzmasse<br />

– Insolvenzmasse (§ 35 InsO): das gesamte Vermögen, das<br />

dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens<br />

gehört <strong>und</strong> das er während des Verfahrens erlangt<br />

(Neuvermögen)<br />

– das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners<br />

– alle Vermögenswerte des Schuldners, die der<br />

Insolvenzverwalter berechtigterweise verwerten kann<br />

52


Zu erfassende Vermögensgegenstände<br />

in der Insolvenzmasse<br />

● Unerheblich ist, ob<br />

– die Gegenstände mit Absonderungsrechten belastet sind<br />

– ob es sich um handels- <strong>und</strong> steuerrechtlich nicht<br />

bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände handelt<br />

(Verwertbarkeit vorausgesetzt)<br />

– ob es sich um erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

begründete insolvenzspezifische Ansprüche handelt, wie z. B.<br />

• Anfechtungsansprüche nach §§ 129ff InsO<br />

• Ansprüche aus Eigenkapitalersatz gem. §§ 32 a <strong>und</strong> b<br />

GmbHG<br />

Auch Privatvermögen des Schuldners<br />

53


Zu erfassende Gegenstände in der<br />

Insolvenzmasse<br />

● Nicht zur erfassen sind<br />

– Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen,<br />

unpfändbare Gegenstände § 36 Abs. 1 InsO<br />

– Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören, wenn ohne weiteres<br />

ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden<br />

würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht, § 36 Abs. 3<br />

InsO<br />

– Gegenstände, die einem Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) unterliegen<br />

Befreiung von der Erstellung des Verzeichnisses<br />

– auf Antrag des Verwalters an das Insolvenzgericht/an den<br />

Gläubigerausschuss (§ 151 Abs. 3 InsO)<br />

54


Hilfsmittel zur vollständigen Erfassung<br />

der aktivischen Massegegenstände<br />

– handelsrechtliche Jahresabschlüsse bei Kapitalgesellschaften<br />

mit Anhang <strong>und</strong> Lagebericht<br />

– Konzernabschlüsse nach § 290 ff HGB mit Konzernanhang<br />

<strong>und</strong> Konzernlagebericht<br />

– der von Kapitalgesellschaften nach § 268 Abs. 2 HGB zu<br />

erstellende Anlagespiegel<br />

– Steuerbilanzen, Steuererklärungen, Betriebsprüfungsberichte<br />

– Debitorenlisten<br />

55


Erfassung <strong>und</strong> Aufzeichnung der<br />

Massegegenstände durch Inventur<br />

● durch Stichtagsinventur<br />

● Zeitpunkt der Aufnahme<br />

Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

– Erstellung auf den Tag der gerichtlichen<br />

Sicherungsmaßnahme<br />

– Pflicht zur erneuten Erstellung bei Verfahrenseröffnung<br />

bleibt unberührt<br />

– gegebenenfalls Fortschreibung auf den Tag der<br />

Verfahrenseröffnung<br />

56


Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Inventur<br />

● Bei Planung, Vorbereitung, Durchführung, Überwachung <strong>und</strong><br />

Auswertung der Inventur sind nachstehende Gr<strong>und</strong>sätze für die<br />

Bestandsaufnahme maßgeblich:<br />

• Vollständigkeit<br />

• Einzelerfassung <strong>und</strong> Individualisierung der Bestände<br />

• Wahrheit, Richtigkeit <strong>und</strong> Willkürfreiheit<br />

• Klarheit, Nachprüfbarkeit <strong>und</strong> Dokumentation<br />

● Inventurerleichterungen nur in Ausnahmefällen<br />

57


Bewertung im Verzeichnis der<br />

Massegegenstände<br />

● Ansatz von Stilllegungswerten<br />

• Vermögensgegenstände sind unter Liquidationsgesichtspunkten<br />

zu<br />

ihrem Veräußerungswert am Absatzmarkt (abzüglich<br />

Veräußerungskosten) anzugeben<br />

• Grad der Zerschlagung des Unternehmens sowie<br />

Zeitraum, in dem die Verwertung der<br />

Vermögensgegenstände erfolgt, wirken sich auf<br />

die Höhe der Veräußerungserlöse aus<br />

58


Bewertung im Verzeichnis der<br />

Massegegenstände<br />

● Ansatz zu Stilllegungswerten<br />

• stille Reserven <strong>und</strong> Lasten sind aufzudecken<br />

• Beispiele einzelne Vermögensgegenstände<br />

• ausstehende Einlagen: erwartete Einzahlung<br />

(Einzahlungsbetrag)<br />

• immaterielle Anlagegegenstände; Veräußerungspreis<br />

abzüglich Veräußerungskosten, der Firmenwert ist nur<br />

ansetzbar, wenn eine konkrete Veräußerungsmöglichkeit<br />

vorliegt<br />

• Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> sonstige Sachanlagen:<br />

Veräußerungspreis<br />

abzüglich Veräußerungskosten <strong>und</strong> etwaiger<br />

Demontagekosten<br />

59


Bewertung im Verzeichnis der<br />

Massegegenstände<br />

● Ansatz mit Fortführungswerten<br />

• Keine gesetzliche Definition<br />

• Einschränkung der zweifachen Bewertung auf Fälle, in denen<br />

die Möglichkeit der Fortführung des Unternehmens besteht,<br />

ergibt sich<br />

• aus § 151 Abs 2 Satz 2 InsO: „ hängt der Wert davon ab, ob<br />

das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide<br />

Werte anzugeben“<br />

• aus Begründung zu § 170 RegE: „ Soweit die Möglichkeit zur<br />

Fortführung des Unternehmens besteht <strong>und</strong> zu einer<br />

unterschiedlichen Bewertung von Vermögensgegenständen<br />

führt, sind Fortführungswerte <strong>und</strong> Einzelveräußerungswerte<br />

nebeneinander anzugeben.“<br />

60


Bewertung im Verzeichnis<br />

der Massegegenstände<br />

● Ansatz mit Fortführungswerten<br />

● Betrag ist mit dem Wert anzusetzen, der ihnen als Bestandteil<br />

des Gesamtkaufpreises bei konzeptgemäßer Fortführung<br />

beizulegen ist. = Ertragswertgedanke<br />

● stille Reserven <strong>und</strong> Lasten sind aufzulösen<br />

● Nach gegenwärtig überwiegender Auffassung sind<br />

Vermögensgegenstände mit dem sich auf<br />

dem Beschaffungsmarkt ergebenen Rekonstruktionszeitwert<br />

(Wiederbeschaffungswert)<br />

61


Beispiele Fortführungswerte im<br />

Verzeichnis der Massegegenstände<br />

● immaterielle Anlagegegenstände: Wiederbeschaffungswert<br />

● Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Sachanlagen: Wiederbeschaffungswert<br />

● Finanzanlagen: Wiederbeschaffungswert<br />

● Vorräte: Wiederbeschaffungswert<br />

● Forderungen: erwarteter Einziehungsbetrag<br />

● originärer Firmenwert: umstritten, nur ansetzbar, wenn<br />

konkreteVeräußerungsmöglichkeit besteht<br />

62


Muster eines Verzeichnisses der<br />

Massegegenstände (§151 InsO)<br />

Wert bei Ansatz Rechte Freie Masse bei Ansatz<br />

von Dritter<br />

von<br />

Liqui- Fort- Liquidations<br />

dations führung<br />

werten -<br />

werten -<br />

werten - werten s-<br />

Aktiva<br />

l. Ausstehende Einlagen<br />

II. Anlagevermögen<br />

1. Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude<br />

<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche<br />

Rechte<br />

2. Maschinen/ maschinelle<br />

Anlagen<br />

3. Fuhrpark<br />

4. Betriebs- <strong>und</strong><br />

Geschäftsausstattung<br />

III. Umlaufvermögen<br />

1. Forderungen aus Lieferungen<br />

<strong>und</strong> Leistungen<br />

2. Sonstige Forderungen<br />

3. Kassenbestand<br />

4. Guthaben bei Kreditinstituten<br />

€ € € € €<br />

a) Insolvenztreuhandb)<br />

Konto . . . .<br />

5. Anfechtungsansprüche<br />

6. Schadenersatzansprüche<br />

7. Bereicherungs- <strong>und</strong> Erstattungsansprüche<br />

Fortführungs<br />

63


Gläubigerverzeichnis<br />

● Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) als Inventar der<br />

passivischen Posten der Insolvenzmasse (Passivseite der<br />

Insolvenzeröffnungsbilanz)<br />

• aufzuzeichnen sind alle Gläubiger des Schuldners mit<br />

Ausnahme der aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47<br />

InsO)<br />

• Es sind auch solche Gläubiger zu erfassen, die noch keine<br />

Forderungen zur Tabelle gemäß § 175 InsO angemeldet<br />

haben.<br />

Tabelle mit festgestellten Forderungen ersetzt später das<br />

insoweit nur vorläufige Gläubigerverzeichnis<br />

• jeder Gläubiger ist einzeln unter Angabe seiner Anschrift, des<br />

Gr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Höhe der Forderung aufzuführen<br />

64


Gläubigerverzeichnis<br />

● Gläubiger aufführen nach Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO),<br />

absonderungsberechtigten Gläubigern (§§ 49, 50, 51 InsO) <strong>und</strong><br />

nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO)<br />

● Aufrechnungsmöglichkeiten sind gesondert zu erfassen <strong>und</strong> die<br />

Höhe der Massekosten (§ 54 InsO) <strong>und</strong> sonstigen<br />

Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) ist zu schätzen<br />

65


Informationsquellen<br />

Gläubigerverzeichnis<br />

● § 152 Abs. 1 Satz 2 InsO - Bücher <strong>und</strong> Geschäftspapiere,<br />

sonstige Angaben des Schuldners<br />

● Auskunfts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflicht des Schuldners (§ 97 InsO)<br />

● Verwendung der Erkenntnisse aus den zur Tabelle<br />

angemeldeten Forderungen (§§ 174, 175 InsO)<br />

● Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte<br />

● Kreditorenliste<br />

● Saldenbestätigungen<br />

66


Muster eines Gläubigerverzeichnisses<br />

(§151 InsO) Teil I. Insolvenzgläubiger<br />

Insolvenzverwalter Schuldner Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.<br />

Insolvenzgläubiger<br />

Name/Firmenbezeichnung:<br />

Anschrift:<br />

Kontoverbindung:<br />

Konto-Nr.:<br />

BLZ:<br />

Verfahrensbevollmächtigte/r<br />

Vollmacht Tag der Anmeldung<br />

Forderung: Forderungshöhe: Gr<strong>und</strong> der Forderung: urk<strong>und</strong>liche Beweisstücke:<br />

Hauptforderung:<br />

Zinsen:<br />

Kosten:<br />

Aufrechnungsbefugnis:<br />

Gr<strong>und</strong> der Aufrechnung Aufrechnungshöhe:<br />

67


Muster eines Gläubigerverzeichnisses<br />

(§151 InsO) Teil I. Insolvenzgläubiger<br />

Insolvenzverwalter Schuldner Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.<br />

AbsonderungsVerfahrensberechtigter:Name/Firmenbezeichnung: Anschrift:<br />

Kontoverbindung:<br />

Konto-Nr.:<br />

BLZ:<br />

bevollmächtigte/r: Vollmacht Tag der Geltendmachung<br />

Absonderungsrecht: Rechtsgr<strong>und</strong> Absonderungsgegenstand<br />

Forderung Rechtsgr<strong>und</strong> Beweismittel<br />

Hauptforderung:<br />

Zinsen:<br />

Kosten:<br />

Aufrechnungsbefugnis:<br />

Gr<strong>und</strong> der Aufrechnung: Aufrechnungshöhe<br />

Voraussichtlicher<br />

Ausfall bei<br />

a) Liqui- b) Fortdation<br />

führung<br />

68


Muster eines Gläubigerverzeichnisses<br />

(§151 InsO) Teil I. Insolvenzgläubiger<br />

Insolvenzverwalter Schuldner Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.<br />

Nachrangige<br />

Insolvenzgläubiger Verfahrensbevollmächtigte/r Vollmacht Tag der Anmeldung<br />

Name/Firmenbezeichnung:<br />

Anschrift:<br />

Kontoverbindung<br />

Konto-Nr.:<br />

BLZ:<br />

Forderung nach §39: Betrag Gr<strong>und</strong> der Forderung urk<strong>und</strong>liche Beweise<br />

Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />

Abs. 1 Nr. 2 InsO<br />

Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />

Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

Abs. 2 InsO<br />

Zinsen, Kosten<br />

Abs. 3 InsO<br />

Aufrechnungsbefugnis:<br />

Gr<strong>und</strong> der Aufrechnung Aufrechnungshöhe:<br />

(Breuer, Insolvenzrechts-Formularbuch 2. Auflage 1999)<br />

69


Vermögensübersicht<br />

● Vermögensübersicht<br />

• Funktion<br />

• Vermögensübersicht § 153 InsO ist ein auf den Tag der<br />

Insolvenzeröffnung aufzustellende eigenständige <strong>und</strong><br />

gegliederte Zusammenfassung der<br />

Vermögensgegenstände <strong>und</strong> Schulden des Schuldners<br />

• keine Erfassung von einzelnen Massegegenständen <strong>und</strong><br />

Schulden<br />

• Ermittlung der vorläufig zu erwartenden<br />

Gläubigerbefriedigung<br />

(Quote) bei Stillegung/Fortführung<br />

70


Vermögensübersicht<br />

● Insolvenzspezifische Gliederung<br />

• Für die Vermögensübersicht gilt die Gliederung der<br />

Verbindlichkeiten, wie sie in dem Gläubigerverzeichnis<br />

enthalten sind, entsprechend § 153 Abs. 1 Satz 2 2. HS InsO<br />

• Gestaltung der Aktivseite kann handelsbilanzähnlich (vgl. §<br />

266 HGB) erfolgen<br />

• handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften nicht<br />

unmittelbar anwendbar, aber<br />

• Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, wie z. B.<br />

Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit <strong>und</strong> Wahrheit zu beachten<br />

71


Muster einer Vermögensübersicht<br />

(§ 153 InsO)<br />

Aktiva<br />

l. Ausstehende Einlagen<br />

II. Anlagevermögen<br />

1. Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude sowie<br />

gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte<br />

2. Maschinen/ maschinelle Anlagen<br />

3. Fuhrpark<br />

4. Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung<br />

III. Umlaufvermögen<br />

A Vorratsvermögen<br />

1. Roh-, Hilfs- <strong>und</strong> Betriebsstoffe<br />

2. Halbfertige Arbeiten<br />

B Andere Gegenstände des<br />

Umlaufvermögens<br />

1. Forderungen aus Lieferungen<br />

<strong>und</strong> Leistungen<br />

2. Sonstige Forderungen<br />

3. Kassenbestand<br />

4. Guthaben bei Kreditinstituten<br />

a) Insolvenztreuhandkonto<br />

b) . . . . . . .<br />

5. Anfechtungsansprüche<br />

6. Schadensersatzansprüche<br />

7. Bereicherungs- <strong>und</strong><br />

Erstattungsansprüche<br />

Wert bei Ansatz von<br />

Fortführungs/<br />

Liquidationswerten<br />

€ €<br />

Rechte<br />

Dritter<br />

€<br />

Freie Masse bei Ansatz von<br />

Fortführungs-/<br />

Liquidationswert<br />

€ €<br />

72


Muster einer Vermögensübersicht<br />

(§ 153 InsO)<br />

Passiva<br />

I. Absonderungsrechte<br />

II. Insolvenzforderungen<br />

1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

<strong>und</strong> Leistungen<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

verb<strong>und</strong>enen Unternehmen<br />

3. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten<br />

4. Löhne <strong>und</strong> Gehälter<br />

5. Aufwendungen zur<br />

Altersunterstützung<br />

6. Sozialabgaben<br />

7. Steuern <strong>und</strong> Abgaben<br />

8. Sonstige Verbindlichkeiten<br />

9. Eventualverbindlichkeiten<br />

III. Nachrangige Insolvenzforderungen gem.<br />

§39 InsoO<br />

1. Zinsforderungen<br />

2. Kosten der Verfahrensteilnahme<br />

3. Sanktionsgelder<br />

4. Forderungen auf unentgeldlicher<br />

Basis<br />

5. Forderungen aus Eigenkapitalersatz<br />

Forderungen mit vereinbartem<br />

Nachrang<br />

Wert<br />

€<br />

Sicherheiten<br />

€<br />

Insolvenzforderungen<br />

€<br />

Nachrangige<br />

Insolvenzforderungen<br />

€<br />

Masseverbindlichkeiten<br />

€<br />

73


Muster einer Vermögensübersicht<br />

(§ 153 InsO)<br />

Passiva Wert Sicher- Insolvenz- Nachrangige Masseverheiten<br />

forderungen Insolvenz- bindlichkeiten<br />

forderungen<br />

II. Verfahrenskosten <strong>und</strong> Masseverbindlichkeiten<br />

1. Verfahrenskosten<br />

a) Gerichtskosten<br />

b) Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

c) Kosten des Insolvenzverwalters<br />

d) Gläubigerausschusskosten<br />

2. Sonstige Masseverbindlichkeiten<br />

a) Kosten der Abwicklung<br />

- § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO -<br />

b) Kosten aus gegenseitigen Verträgen<br />

- § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO -<br />

c) ungerechtfertigte Bereicherung<br />

- § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO -<br />

d) Schuldnerunterstützung<br />

- §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 InsO -<br />

e) Sozialplanforderung<br />

- § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO -<br />

f) ggf. § 324 InsO<br />

€ € € € €<br />

74


Verwalterbericht<br />

• Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners<br />

• Darlegung des Insolvenzgr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Zeitpunktes<br />

seiner Entstehung<br />

• Darstellung der aktuellen Vermögens- <strong>und</strong> Ertragslage<br />

zur Erörterung einer etwaigen Sanierungsmöglichkeit<br />

• vorhergehende Analyse des Verwalters erforderlich<br />

• Möglichkeit der Erhaltung des Unternehmens<br />

• vorübergehend zur Ausproduktion<br />

• im ganzen oder in Teilen<br />

• Darlegung, ob Erhalt/Teilerhalt des Unternehmens durch<br />

Sanierung, Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung<br />

mit Restabwicklung zu empfehlen<br />

• Darlegung der Möglichkeiten zur Aufstellung eines<br />

Insolvenzplanes<br />

75


Zwischenrechnungslegung<br />

§ 66 Abs. 3 InsO<br />

• Gläubigerversammlung hat das Recht, vom Insolvenzverwalter<br />

Zwischenrechnungslegungen zu verlangen<br />

• Üblicherweise ist alle 6 Monate vom Verwalter eine<br />

Zwischenrechnungslegung vorzulegen<br />

• Die Zwischenrechnungslegung unterliegt hinsichtlich der<br />

Stellungnahmen, der Auslegungs- <strong>und</strong> Besprechungspflichten<br />

den gleichen Regeln wie die Schlussrechnung nach § 16 Abs. 1<br />

InsO<br />

76


Schlussrechnung 66 InsO<br />

• § 66 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat bei der<br />

Beendigung seines Amtes einer<br />

Gläubigerversammlung Rechnung zu<br />

legen<br />

• § 66 Abs. 2 InsO: Vor der Gläubigerversammlung prüft das<br />

Insolvenzgericht die Schlussrechnung des<br />

Verwalters. Es legt die Schlussrechnung<br />

mit Belegen, mit einem Vermerk über die<br />

Prüfung <strong>und</strong>, wenn ein Gläubigerausschuss<br />

bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur<br />

Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem<br />

Gläubigerausschuss für dessen<br />

Stellungnahme eine Frist setzen. Der<br />

Zeitraum zwischen der Auslegung der<br />

Unterlagen <strong>und</strong> dem Termin der<br />

Gläubigerversammlung soll mindestens eine<br />

Woche betragen<br />

• § 66 Abs. 1 InsO: Schlussbericht, Schlussrechnung mit<br />

Einnahmen-, Ausgabenrechnung<br />

77


Inhalt der Schlussrechnung<br />

• Bestandteile der Schlussrechnung: Schlussbericht, Einnahmen-,<br />

Ausgabenrechnung, Schlussverzeichnis, Vergütungsantrag des<br />

Verwalters<br />

• Schlussbericht zusammen mit der Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung muss einen vollständigen Einblick in die<br />

Verfahrensabwicklung gewährleisten<br />

– wie wurden Aus- <strong>und</strong> Absonderungsrechte beansprucht,<br />

festgestellt, bedient<br />

– welche Prozesse hat der Verwalter mit welchem Erfolg<br />

durchgeführt<br />

– welche Anfechtungsansprüche wurden verfolgt<br />

78


Prüfung der Schlussrechnung<br />

• Unterlagen für die Schlussrechnungsprüfung:<br />

– Einnahmen-Ausgaben Rechnung von Eröffnung bis<br />

Verfahrensabschluss<br />

– sämtliche Belege <strong>und</strong> Kontoauszüge<br />

– auf Anforderung des Gerichts die Prozessakten<br />

• Die Prüfung ist eine Gesetz- <strong>und</strong> Ordnungsmäßigkeitsprüfung<br />

(keine materielle Prüfung)<br />

• Gericht kann einen Sachverständigen beauftragen (typische<br />

Wirtschaftsprüfer-Aufgabe)<br />

79


Prüfung der Schlussrechnung<br />

• Prüfungsauftrag umfasst drei Punkte:<br />

– ordnungsgemäße Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle<br />

– richtige Verarbeitung des Zahlenmaterials in der<br />

Buchführung bis zur Schlussrechnung<br />

– Beachtung der formalen Ordnungsprinzipien<br />

(Abstimmungsprüfungen, Übertragungsprüfungen,<br />

rechnerische Richtigkeit)<br />

80


Prüfungshandlungen bei der<br />

Schlussrechnungsprüfung<br />

• Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz<br />

in der Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> Erläuterung der Abweichungen<br />

• Prüfung, ob alle VG des Inventars verwertet wurden<br />

• Prüfung, ob das noch nicht verwertete Vermögen für die<br />

Nachtragsverteilung richtig erfasst wurde<br />

• Prüfung, ob Masseverbindlichkeiten bei Verfahrensabschluss<br />

unbezahlt geblieben sind<br />

• Prüfung, ob alle Sonderkonten des Verwalters richtig<br />

übernommen wurden<br />

81


Prüfungshandlungen bei der<br />

Schlussrechnungsprüfung<br />

• Prüfung, ob <strong>und</strong> weshalb eine Freigabe von Vermögen erfolgt<br />

ist<br />

• Prüfung, welche Prozesse (Anfechtung etc.) für die Masse<br />

geführt wurden mit welchen Ergebnissen<br />

• Prüfung, wie schwebende Rechtsgeschäfte bei Eröffnung<br />

behandelt wurden<br />

82


Prüfung mit Stichprobenverfahren<br />

(1/2)<br />

Stichprobe (1/2)<br />

Im Sinne der auf Wesentlichkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit basierenden<br />

Prüfung ist es angemessen, bei umfangreichen Prüfungen diese auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage einer Stichprobe durchzuführen.<br />

Fallen bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten auf, so ist die Stichprobe<br />

auszuweiten.<br />

Falls der betreffende Betrag jedoch als nicht wesentlich erscheint, so<br />

sollte von einer Ausweitung der Stichprobe abgesehen werden.<br />

Sollte keine abschließende Klärung herbeigeführt werden können<br />

<strong>und</strong>/oder ergeben sich neue Unregelmäßigkeiten, so ist die Prüfung auf<br />

eine Vollprüfung auszudehnen (siehe Anhang V.).<br />

Treuhandkonto<br />

Buchungsjournal<br />

Sachkonten<br />

Einnahmen-<br />

Ausgaben<br />

Rechnung<br />

Schlussbericht<br />

Vergütungsantrag<br />

1083


Prüfung mit Stichprobenverfahren<br />

(2/2)<br />

Stichprobe (2/2)<br />

1184


Beispiel eines Prüfvorganges<br />

(1/3)<br />

85


Beispiel eines Prüfvorganges<br />

(2/3)<br />

Möglicher Ablauf eines Prüfvorgangs (2/3)<br />

86


Beispiel eines Prüfvorganges<br />

(3/3)<br />

14 87


Prüfungssystem<br />

Mögliche Prüfschritte<br />

1. Werte auf den Kontoauszügen = vorhandene original Belege<br />

2. Anfangsbestand Kontoauszüge = Anfangsbestand Buchungsjournal (nur das Treuhandkonto darf einen Wert ausweisen!)<br />

3. Endbestand Kontoauszüge = Endbestand Buchungsjournal<br />

4. Anfangsbestand Buchungsjournal = Anfangsbestand Sachkonten (nur das Treuhandkonto darf einen Wert ausweisen!)<br />

5. Gesamtsaldo des Buchungsjournal = Summe aller Sachkonten<br />

6. Summen <strong>und</strong> Salden der einzelnen Sachkonten = Werte in Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

7. Werte in Einnahmen-Ausgaben-Rechnung = Werte im Schlussbericht<br />

8. Werte im Textteil des Schlussberichts = Werte in Wertetabellen des Schlussberichts<br />

9. Werte in Einnahmen-Ausgaben-Rechnung = Werte im Vergütungsantrag<br />

15<br />

88


Interne Rechnungslegung aus Sicht<br />

der Gerichte<br />

• Einnahmen-Ausgaben Rechnung des vorläufigen Verwalters<br />

• Eröffnungsgutachten zusammen mit dem Vermögensverzeichnis<br />

• Verzeichnis der Massegegenstände<br />

• Gläubigerverzeichnis<br />

• Zwischenbericht zur ersten Gläubigerversammlung<br />

• alle sechs Monate E-A Rechnung mit Zwischenbericht<br />

• Schlussrechnung, Schlussbericht, Verzeichnis<br />

89


Gliederung<br />

● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />

● Mängel der internen Rechnungslegung<br />

● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />

● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />

Unternehmens<br />

● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />

● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />

90


Rechnungslegung zur Fortführung<br />

eines insolventen Unternehmens<br />

• § 22 Abs 1 Nr. 2 InsO: Fortführungspflicht des insolventen<br />

Unternehmens bis zum Berichtstermin<br />

durch den vorläufigen (starken)<br />

Insolvenzverwalter; Betriebseinstellung<br />

nur mit Genehmigung<br />

Insolvenzgerichts, um erhebliche<br />

Vermögensminderung zu vermeiden<br />

(10% des Verm.)<br />

• § 22 Abs 2 InsO: Fortführungspflicht auch für den<br />

schwachen Verwalter je nach<br />

Beschluss des AG<br />

• § 22 Abs 1 Nr. 3 (2)InsO: Prüfung der Fortführungsaussichten<br />

des insolventen Unternehmens durch<br />

den vorläufigen Verwalter<br />

• § 157 InsO: Entscheidung über Fortführung oder<br />

Stillegung des insolventen<br />

Unternehmens im Berichtstermin durch<br />

die Gläubigerversammlung (soweit<br />

Betrieb noch nicht eingestellt wurde)<br />

91


Rechnungslegung Fortführung<br />

Eröffnungsverfahren<br />

• Prüfung der Fortführungsaussichten durch die Aufstellung:<br />

– eines Finanzplans (Plan Liquiditätsrechung)<br />

– einer Ertragsrechnung (Plan G+V)<br />

– break-even Rechnung empfehlenswert<br />

– worst case <strong>und</strong> middle case Rechnung<br />

• Finanzplan enthält für 3 Monate alle unter<br />

Insolvenzbedingungen anfallenden Ausgaben <strong>und</strong><br />

voraussichtliche Einnahmen<br />

• Ertragsrechnung enthält für 3 Monate alle unter<br />

Insolvenzbedingungen anfallenden Aufwendungen <strong>und</strong> voraus.<br />

Erträge<br />

92


Rechnungslegung Fortführung<br />

Eröffnungsverfahren<br />

• Fortführung führt zu keiner Vermögensminderung falls:<br />

– die Erträge größer der Aufwendungen<br />

– die Liquidität ausreichend ist, um die Fortführung finanzieren<br />

zu können (Liquiditätsanfangsbestand kann berücksichtigt<br />

werden)<br />

• Ansätze im Finanzplan:<br />

– keine Personalauszahlungen soweit insolvenzgeldfinanziert<br />

– keine Auszahlungen soweit Verwalter Zahlung verweigern<br />

kann<br />

93


Rechnungslegung Fortführung<br />

Eröffnungsverfahren<br />

• Ansätze in der Ertragsrechnung:<br />

– keine Abschreibungen<br />

– kein Aufwand für Rückstellungen soweit nicht sofort<br />

zahlungswirksam<br />

– kein Aufwand für Personal soweit InsGeld<br />

• Unterschiede Finanzplan- Ertragsrechnung:<br />

– Liquidität kann nur zeitverzögert berücksichtigt werden<br />

– ein Gewinn in der Ertragsrechnung muss auch vorfinanziert<br />

werden können (ggf. mit Kreditaufnahme) sonst Insolvenz in<br />

der Insolvenz<br />

94


Rechnungslegung Fortführung<br />

Eröffnungsverfahren<br />

• Neben den insolvenzspezifischen Fortführungsrechenwerken<br />

(Ertragsrechnung <strong>und</strong> Finanzplan) empfiehlt sich die Aufstellung<br />

einer handelsrechtlich erstellten Ertragsrechnung:<br />

– mit Abschreibungen, mit Personalaufwand<br />

– mit Aufwand für Rückstellungen etc.<br />

• Gr<strong>und</strong>:<br />

– besserer Vergleich zur Phase Fortführung nach Eröffnung<br />

Verfahren möglich<br />

– potentieller Investor wird immer nur eine handelsrechtlich<br />

G+V zur Gr<strong>und</strong>lage der Unternehmensrentabilität<br />

heranziehen<br />

95


Rechnungslegung<br />

Fortführung nach Eröffnung<br />

• Prüfung der Fortführungsaussichten nach Eröffnung durch die<br />

Aufstellung:<br />

– eines Finanzplans (Plan Liquiditätsrechung)<br />

– einer Ertragsrechnung (Plan G+V)<br />

– break-even Rechnung empfehlenswert<br />

– worst case <strong>und</strong> middle case Rechnung<br />

• Prüfung ob der Verwalter sämtliche einzugehenden Masse VB<br />

erfüllen kann (Haftung § 60, 61 InsO) durch Aufstellung<br />

– eines Finanzplans (Plan Liquiditätsrechung)<br />

– einer Ertragsrechnung (Plan G+V)<br />

– Verwalter hat Beweislast<br />

96


Rechnungslegung<br />

Fortführung nach Eröffnung<br />

• Finanzplan enthält für 3 -6 Monate alle unter<br />

Insolvenzbedingungen anfallenden Ausgaben <strong>und</strong><br />

voraussichtliche Einnahmen<br />

• Ertragsrechnung enthält für 3- 6 Monate alle unter<br />

Insolvenzbedingungen anfallenden Aufwendungen <strong>und</strong> voraus.<br />

Erträge<br />

• Aufstellung Finanzplan <strong>und</strong> Ertragsrechnung wie vorläufige<br />

Insolvenz mit dem Unterschied das z.B. Löhne <strong>und</strong> Gehälter<br />

anfallen in G+V<br />

97


Rechnungslegung<br />

Fortführung nach Eröffnung<br />

• Empfehlenswert ist eine handelsrechtlich aufgestellte<br />

Ertragsrechnung <strong>und</strong> ein vollständiger Finanzplan als<br />

Parallelrechnung<br />

98


Vergleichsrechnungslegung in nicht<br />

auf Dauer fortwürdigungsfähigen<br />

Verfahren<br />

• Frage: wann ist der optimale Zeitpunkt für die Betriebsstillegung<br />

gekommen?<br />

– Stillegung nach Insolvenzeröffnung<br />

– Stillegung nach Ausproduktion<br />

– Stillegung zu einem späteren Zeitpunkt<br />

• Erstellung einer Vergleichsrechnung Fortführung- Liquidation<br />

(OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267)<br />

• Verwalter muss eigene Liquiditätspläne vorlegen<br />

(Schuldnerpläne reichen nicht)<br />

• Verwalter muss monatliche Soll- Ist Vergleiche vornehmen der<br />

Planzahlen mit den Ist zahlen<br />

99


Gliederung<br />

● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />

● Mängel der internen Rechnungslegung<br />

● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />

● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />

Unternehmens<br />

● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />

● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />

100


Steuererklärungspflichten<br />

bei Massearmut<br />

• Verwalter muß als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO<br />

Steuererklärungen auch bei Massearmut abgeben (BFH 1994,<br />

ZIP 94, 1969, BFH 1995, ZIP 95, 430)<br />

• Ist keine ausreichende Masse zur Bezahlung eines StB<br />

vorhanden, muß er als RA selbst Erklärungen abgeben<br />

• Ist der Verwalter nicht steuerlich versiert (kein RA/StB/WP)<br />

entfällt die Erklärungspflicht, wenn er die Masseunzulänglichkeit<br />

angezeigt hat<br />

101


Sanktionsmaßnahmen<br />

• insolvenzrechtlichen Pflichten<br />

– bei Nichtaufstellung der Rechenwerke Androhung <strong>und</strong><br />

Festsetzung von Zwangsgeld bis zu EUR 25.000,- (§ 58 II<br />

InsO)<br />

– Enthebung vom Verwalteramt (§ 59 InsO)<br />

• handelsrechtlichen Pflichten<br />

– bei Verstoß gegen Aufstellung <strong>und</strong> Offenlegung der<br />

Jahresabschlüsse Verhängung eines Ordnungsgeldes von €<br />

2.500 € 25.000,- § 335 HGB (EHUG) ab. 1.1.2007 für JA<br />

nach 31.12.2005<br />

– Verfolgung durch den elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

– Entscheidung LG Bonn<br />

102


Sanktionsmaßnahmen<br />

• steuerrechtliche Pflichten<br />

– bei Verletzung der Buchführungs- <strong>und</strong><br />

Bilanzierungspflichten: Festsetzung eines Zwangsgeldes (§<br />

328ff AO)<br />

– bei Verspäteter Einreichung der Steuererklärungen:<br />

Erhebung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) <strong>und</strong><br />

Säumiszuschläge (§ 240 AO)<br />

– bei Steuerverkürzung wegen Pflichtverletzung des<br />

Verwalters macht sich der Verwalter einer<br />

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerverkürzung (§<br />

378 AO) schuldig<br />

103


Gliederung<br />

● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />

● Mängel der internen Rechnungslegung<br />

● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />

● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />

Unternehmens<br />

● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />

● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />

104


Gesetzliche Verpflichtung zur<br />

handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />

§ 155 InsO<br />

(1) Handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur<br />

Buchführung <strong>und</strong> zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In<br />

Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese<br />

Pflichten zu erfüllen.<br />

105


Gesetzliche Verpflichtung zur<br />

handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />

Handelsrechtliche Buchführungs- <strong>und</strong><br />

Rechnungslegungsvorschriften:<br />

• § 238 ff. HGB: Buchführung, Inventarisierung,<br />

• § 242 ff. HGB: Erstellung einer Eröffnungsbilanz <strong>und</strong><br />

eines Jahresabschlusses.<br />

• § 257 HGB: Aufbewahrungspflichten.<br />

• § 264 ff. HGB: Erstellung eines Lageberichts <strong>und</strong> eines<br />

Anhangs.<br />

• § 316 ff. HGB: Prüfung des Jahresabschlusses.<br />

106


Gesetzliche Verpflichtung zur<br />

handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />

Steuerrechtliche Buchführungs- <strong>und</strong><br />

Rechnungslegungsvorschriften:<br />

• § 140 AO: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen<br />

Bücher <strong>und</strong> Aufzeichnungen zu führen hat, die für die<br />

Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die<br />

ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die<br />

Besteuerung zu erfüllen.<br />

107


Gesetzliche Verpflichtung zur<br />

handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />

• § 141 AO: Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger...<br />

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- <strong>und</strong> Forstwirte, die<br />

nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen<br />

Betrieb<br />

1. Umsätze ... von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr oder<br />

... einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000<br />

Euro im Wirtschaftsjahr haben, (nach BilMoG T€ 500 Umsatz<br />

<strong>und</strong> T€ 50 Gewinn)<br />

• sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu<br />

führen <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> jährlicher Bestandsaufnahmen<br />

Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht<br />

nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238 , 240 bis 242 Abs. 1 <strong>und</strong> die<br />

§§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß,<br />

sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes<br />

ergibt.<br />

108


Gesetzliche Verpflichtung<br />

zur Rechnungslegung<br />

Wichtig:<br />

• § 155 InsO normiert keine Steuererklärungspflicht.<br />

• Pflichten nach § 155 InsO gelten (nur) „in Bezug auf die<br />

Insolvenzmasse“ <strong>und</strong> treffen (nur) den Insolvenzverwalter (nicht<br />

den vorläufigen Insolvenzverwalter <strong>und</strong> auch nicht den<br />

Treuhänder)<br />

109


Gesetzliche Verpflichtung<br />

zur Rechnungslegung<br />

Nicht jeder „Schuldner“ gem. § 155 Abs. 1 InsO ist<br />

buchführungs- <strong>und</strong> rechnungslegungspflichtig, sondern nur ein<br />

„Kaufmann“ (vgl. § 238 HGB: „Jeder Kaufmann ist<br />

verpflichtet...“)<br />

110


Gesetzliche Verpflichtung<br />

zur Rechnungslegung<br />

§ 11 KStG Auflösung <strong>und</strong> Abwicklung (Liquidation)<br />

(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ...<br />

nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der<br />

Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu Gr<strong>und</strong>e zu<br />

legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht<br />

übersteigen.<br />

111


Gesetzliche Verpflichtung<br />

zur Rechnungslegung<br />

§ 11 KStG Auflösung <strong>und</strong> Abwicklung (Liquidation)<br />

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen der<br />

Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder<br />

Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf<br />

Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind<br />

die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.<br />

112


Gesetzliche Verpflichtung<br />

zur Rechnungslegung<br />

Anwendung der handelsrechtlichen<br />

Liquidationsvorschriften?<br />

• § 154 HGB<br />

• § 270 AktG<br />

• § 71 GmbHG<br />

113


Gesetzliche Verpflichtung<br />

zur Rechnungslegung<br />

Wesentlicher Inhalt der §§ 154 HGB, 270 AktG, 71 GmbHG:<br />

• Eröffnungsbilanz zu Beginn der Liquidation,<br />

• Vermögensgegenstände sind wie Umlaufvermögen zu<br />

bewerten, wenn Veräußerung innerhalb eines übersehbaren<br />

Zeitraumes beabsichtigt ist.<br />

114


Neues Geschäftsjahr in der Insolvenz<br />

• § 155 Abs. 1 S. 2 InsO = mit Eröffnung beginnt neues<br />

Geschäftsjahr<br />

• Dauer: 12 Monate (§ 240 Abs. 2 S. 2 HGB)<br />

• Aber gemäß Satzung Geschäftsjahr = Kalenderjahr folgt zweites<br />

Rumfgeschäftsjahr<br />

• Bsp: Eröffnung 1.5.07:<br />

– 1. Rumpf Jahr: 1.1.07 bis 30.4.07<br />

– 2. Rumpf Jahr 1.5.07 bis 31.12.07<br />

• Praxis: Einrichtung von Rechungskreisen erforderlich zum<br />

Antrag <strong>und</strong> zur Eröffnung<br />

115


Handelsrechtliche Rechenwerke -<br />

Überblick<br />

• Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft<br />

• Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz<br />

• Erläuterungsbericht<br />

• Handelsrechtliche Zwischenbilanzen<br />

• Handelsrechtliche Schlussbilanz<br />

116


Schlussbilanz der werbenden<br />

Gesellschaft<br />

• Zweck: Ermittlung des Ergebnisses der letzten ordentlichen<br />

Rechungslegungsperiode<br />

• Bilanz nebst G+V, Anhang, Lagebericht (§§ 242 Abs. 1, § 264<br />

Abs. 1 S. 3 HGB)<br />

• Uneingeschränkte Anwendung der §§ 238ff HGB bzgl. Ansatz-,<br />

Bewertungs- <strong>und</strong> Gliederungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

• Aufstellungspflicht trifft Verwalter wegen Übergang Verwaltungs<strong>und</strong><br />

Verfügungsbefugnis<br />

• Going concern nur falls Unternehmensfortführung nach<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Konzept des Verwalters<br />

117


Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz<br />

• Stichtag: Tag der Insolvenzeröffnung<br />

• Zweck: Ermittlung des verteilbaren Vermögens <strong>und</strong> dessen<br />

Wert nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />

• Vorab: Anfertigung eines Inventars = Erfassung sämtlicher VG<br />

durch körperliche Bestandsaufnahme, <strong>und</strong> Schulden durch<br />

Buchinventur<br />

118


Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz<br />

• Uneingeschränkte Anwendung der §§ 238ff HGB bzgl. Ansatz-,<br />

Bewertungs- <strong>und</strong> Gliederungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

• Going concern nur falls Unternehmens-fortführung gemäß<br />

Konzept des Verwalters (gleiche Bewertung wie Schlussbilanz)<br />

• Keine Bewertung über den ursprünglichen Anschaffungskosten<br />

möglich<br />

119


Erläuterungsbericht<br />

• Pflicht zur Erstellung über Begr. zum RegE § 155 InsO, Verweis<br />

auf § 270 AktG <strong>und</strong> § 71 GmbHG<br />

• Hauptaufgabe: Darstellung der in der EB angewandten<br />

Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />

• Aufstellung eines Anhangs <strong>und</strong> eines Lageberichts nicht<br />

erforderlich<br />

120


Erläuterungsbericht<br />

Angaben:<br />

• Erklärung, ob Bewertung unter "going concern Gesichtspunkten"<br />

• Erläuterungen zu den Anlagegegenständen, die nicht mehr für<br />

Produktionsvorgang benötigt <strong>und</strong> folglich vom Anlagevermögen<br />

in Umlaufvermögen umgegliedert <strong>und</strong> bewertet werden<br />

• Die nicht bilanzierungsfähigen zukünftigen Kosten des<br />

Insolvenzverfahrens<br />

121


Erläuterungsbericht<br />

• Erläuterungen zur Lage der Gesellschaft<br />

• Erläuterungen zu Vorgängen besonderer Art<br />

• Erläuterungen zum weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens<br />

• Erläuterungen zur erwarteten Insolvenzverfahrensdauer<br />

• Angabe über die Höhe der buchmäßigen Überschuldung<br />

122


Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />

• erforderlich, wenn Insolvenzverfahren nicht innerhalb eines Jahres<br />

abgeschlossen (§ 155 InsO i.V.m §§ 238 ff)<br />

• Aufzustellen sind 12 Monate nach Verfahrenseröffnung:<br />

– Bilanz<br />

– Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

– Anhang <strong>und</strong> Lagebericht (für KapGes.)<br />

• Zweck: aktualisierte Eröffnungsbilanz<br />

123


Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />

Zweck:<br />

• Dokumentation der Fortentwicklung des Insolvenzverfahrens<br />

• für Gliederung, Ansatz <strong>und</strong> Bewertung gelten Vorschriften <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>sätze, die der Eröffnungsbilanz zugr<strong>und</strong>e lagen<br />

• Hinweis: Umwidmung des Anlagevermögens in<br />

Umlaufvermögen, wenn Veräußerung innerhalb von 12 Monaten<br />

beabsichtigt oder Gegenstände nicht mehr dem<br />

Geschäftsbetrieb dienen sollen<br />

• Hinweis: Abschreibung ist neu zu berechnen; entscheidend ist<br />

die voraussichtliche Dauer der Fortführungsperiode (Schätzung)<br />

124


Handelsrechtliche Zwischenbilanz (G+V)<br />

• Zweck: Darstellung des Erfolgs / Verlustes der<br />

Fortführungsperiode<br />

• Gliederungsschema gem. § 275 HGB<br />

• um genaues Bild über Zukunftsperspektive zu erhalten<br />

• � Aufteilung des Ergebnisses<br />

• 1) Ergebnis aus werbender Tätigkeit<br />

• 2) Ergebnis, soweit durch Abwicklung verursacht<br />

• � Untergliederung der GuV-Position "sonstige betriebliche<br />

Erträge" <strong>und</strong> "sonstige betriebliche Aufwendungen" sinnvoll<br />

125


Handelsrechtliche Zwischenbilanz (G+V)<br />

Vorschlag für Untergliederung:<br />

Sonstige betriebliche Erlöse<br />

• Erlöse aus V+V<br />

• Verwertungserlöse<br />

– Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude<br />

– Maschinen sowie Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung<br />

– Beteiligungen / Wertpapiere<br />

– Umlaufvermögen<br />

• übrige sonstige Erträge<br />

– Zuschreibungen<br />

– Auflösungen von Rückstellungen<br />

– Wegfall von Verbindlichkeiten<br />

126


Handelsrechtliche Zwischenbilanz (G+V)<br />

Vorschlag für Untergliederung:<br />

Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

• Verluste aus der Verwertung<br />

– Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude<br />

– Maschinen<br />

– Beteiligungen / Wertpapiere<br />

• Kosten des InsO-Verfahrens<br />

– Beratungskosten<br />

– Prüfungskosten<br />

– Löhne / Gehälter<br />

– Abfindungen / Sozialaufwendungen<br />

• Übrige sonstige Aufwendungen<br />

127


Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />

(Anhang)<br />

• Es gelten die Erläuterungspflichten des § 284 HGB<br />

• Insbesondere sind darzustellen:<br />

• Angewandte Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />

• Abweichungen von Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />

<strong>und</strong> deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage<br />

• Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die<br />

Herstellungskosten<br />

• Gr<strong>und</strong>lage für Umrechnung in Euro, sofern Jahresabschluss<br />

Posten enthält, denen Beträge in fremder Währung zugr<strong>und</strong>e<br />

128


Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />

(Lagebericht)<br />

• Aufstellung gem. § 289 HGB<br />

• Zweck: Wiedergabe eines Gesamtbildes des Unternehmens<br />

• Berichtspflicht betrifft:<br />

– den Verlauf <strong>und</strong> die Entwicklung des InsO-Verfahrens<br />

– Angaben über Zeitpunkt <strong>und</strong> Umfang von (Teil-)<br />

Betriebsstilllegungen<br />

– den Abbau des Auftragsbestandes<br />

– die Entlassung von Mitarbeitern<br />

– die Angabe evtl. vorhandener die Buchwerte übersteigender<br />

stiller Reserven<br />

129


Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />

(Lagebericht)<br />

• Hinweis auf Vorgänge besonderer Bedeutung nach dem<br />

Schluss des Geschäftsjahres<br />

– Änderungen des Geschäftszweckes<br />

– Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen<br />

– Teilbetriebsveräußerungen<br />

– Stilllegungen<br />

130


Handelsrechtliche Schlussbilanz<br />

• Bei Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung (§ 200 InsO)<br />

oder durch Einstellung ( §§ 207ff InsO) ist auf den Tag der<br />

Aufhebung/Einstellung<br />

• Instrumente:<br />

– Bilanz<br />

– G+V<br />

– Anhang<br />

– Ggf. Lagebericht<br />

• Praxis: i.d.R. erfolgt keine Aufstellung, nur bei Insolvenzplan<br />

131


Feststellungskompetenz von<br />

handelsrechtlichen Bilanzen<br />

• Wer stellt die rückständige Handelsbilanz fest? Der Verwalter<br />

oder die Gesellschafter?<br />

• Bsp.: Eröffnung 1.5.07, letzte offene Handelsbilanz 31.12.06<br />

• Bedeutung: Ableitung von Ansprüchen gegen Gesellschafter,<br />

Geschäftsführer!<br />

• Lösung ist umstritten:<br />

• Verwalter: WP Handbuch 2002, Bd. II Tz. 247<br />

• Gesellschafter: Bayer 1999, Dis, S. 322<br />

132


Konzernabschlüsse in der Insolvenz<br />

• Konzernrechungslegungsvorschriften (§§ 290ff HGB) gelten fort<br />

• Verwalter muss Konzernbilanz, Konzernlagebericht aufstellen<br />

falls weiterhin einheitliche Leitung (§ 290 Abs. 1 HGB) oder<br />

Control Konzept (§ 290 Abs. 2 HGB) <strong>und</strong> keine<br />

Befreiungstatbestände<br />

(§§ 291,292, 292a,293 HGB)<br />

• Keine einheitliche Leitung oder Control Konzept, wenn anderer<br />

Verwalter bei Konzern MU <strong>und</strong> TU<br />

133


Fristen für die Aufstellung <strong>und</strong><br />

Offenlegung der Bilanzen<br />

• Eröffnungsbilanz auf Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung<br />

aufstellen, jedoch zeitliche Erleichterungen, § 155 Abs. 2 Satz 2<br />

InsO.<br />

• D.h. gesetzliche Frist beginnt erst ab Berichtstermin zu laufen (6<br />

Monate, 9 Monate)<br />

134


Prüfungspflicht der handelsrechtlichen<br />

Bilanzen<br />

§ 316 HGB (Pflicht zur Prüfung)<br />

(1) Der Jahresabschluss <strong>und</strong> der Lagebericht von<br />

Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267<br />

Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat<br />

keine Prüfung stattgef<strong>und</strong>en, so kann der Jahresabschluss<br />

nicht festgestellt werden.<br />

• Dies gilt uneingeschränkt in der Insolvenz<br />

135


Prüfungspflicht der handelsrechtlichen<br />

Bilanzen<br />

• Gegenstand der Prüfung sind:<br />

– Schlussbilanz, G+V, Anhang LB werbende Gesellschaft<br />

– Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> Bericht<br />

– Zwischenbilanz, G+V Anhang, LB<br />

– Schlußbilanz<br />

– Konzernabschluss, Konzern LB<br />

• Befreiung von der Prüfung nach § 270 Abs. 3 AktG, § 71<br />

Abs. 3 GmbHG<br />

– bei überschaubaren wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

– Antrag beim Registergericht (z.B. bei Einstellung<br />

Geschäftstätigkeit am Ende der Abwicklung)<br />

136


Prüfungspflicht der handelsrechtlichen<br />

Bilanzen<br />

Jahresabschlüsse von mittelgroßen <strong>und</strong> großen<br />

Kapitalgesellschaften, die Geschäftsjahre vor Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens betreffen, unterliegen ohne<br />

Befreiungsmöglichkeit der Prüfungspflicht nach § 316 HGB<br />

(OLG München, Beschl. v. 10.8.2005 – 31 Wx 61/05, GmbHR<br />

2005, 1435).<br />

137


Änderungen durch BilMoG<br />

- Befreiung von der Pflicht zur Buchführung <strong>und</strong> Erstellung<br />

eines Inventars gemäß §§ 241 a HGB, 155 InsO<br />

Gilt nur für: Einzelkaufleute, die an den<br />

Abschlussstichtagen von zwei aufeinander<br />

folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000<br />

Euro Umsatzerlöse <strong>und</strong> 50 000 Euro<br />

Jahresüberschuss aufweisen<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bereits auf<br />

Abschlüsse für das nach dem 31.12.2007<br />

beginnende Geschäftsjahr anwendbar<br />

138


Änderungen durch BilMoG<br />

- Erhöhung der Schwellenwerte zur Bestimmung der<br />

Größenklassen von Kapitalgesellschaften nach § 267 HG<br />

Kleine Kapitalgesellschaften: nicht mehr als,<br />

- 4,84 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher 4,015 Mio. EUR)<br />

- 9,68 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher rd. 8,03 Mio. EUR)<br />

- 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt<br />

Mittelgroße Kapitalgesellschaften: nicht mehr als,<br />

- 19,25 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher 16,06 Mio. EUR),<br />

- 38,5 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher 32,12 Mio. EUR),<br />

- 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt<br />

Jeweils 2 Kriterien zu erfüllen<br />

139


Bilanzen nach IAS<br />

Was sind IFRS / IAS ?<br />

Fördern die internationale Vergleichbarkeit der<br />

Rechnungslegung.<br />

1973 Gründung des International Accounting Standards<br />

Committee (IASC) als privatrechtlicher Verein nationaler<br />

Verbände von Rechnungslegern <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfern mit Sitz<br />

in London.<br />

140


Bilanzen nach IAS<br />

Beschluss der EU im Jahr 2000 zur Zusammenarbeit mit dem<br />

IASC bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften.<br />

Zum 1. April 2001 erfolgte eine Umstrukturierung<br />

des IASC <strong>und</strong> die Umbenennung in IASB (International<br />

Accounting Standards Board).<br />

141


Bilanzen nach IAS<br />

Gr<strong>und</strong>legenden Unterschied in der Zielsetzung zwischen<br />

deutschem Handelsrecht <strong>und</strong> IAS/IFRS:<br />

Das deutsche Handelsrecht ist historisch geprägt vom<br />

Vorsichtsprinzip, im Mittelpunkt steht die Kapitalerhaltung <strong>und</strong><br />

der Schutz der Gläubiger.<br />

Bei den IAS/IFRS steht dagegen die Informationsfunktion der<br />

Rechnungslegung im Mittelpunkt ("entscheidungsrelevante<br />

Informationen"), <strong>und</strong> zwar Information vor allem für die<br />

Shareholder.. Wesentliche Anforderung an den<br />

Jahresabschluss ist daher die „fair presentation“, die nicht durch<br />

Aspekte der Vorsicht <strong>und</strong> der Risikovorsorge eingeschränkt<br />

werden soll.<br />

142


Bilanzen nach IAS<br />

Tendenz: höherer Eigenkapitalausweis durch Verhinderung der<br />

Bildung von stillen Reserven <strong>und</strong> durch – gegenüber dem<br />

deutschen Handelsrecht – frühere Gewinnrealisierung.<br />

143


Bilanzen nach IAS<br />

Wer muss nach IFRS / IAS bilanzieren?<br />

• Die EU-Verordnung 1606/2002 verpflichtet<br />

kapitalmarktorientierte Unternehmen, von einigen Ausnahmen<br />

abgesehen, ab dem Jahr 2005 Konzernabschlüsse nach den<br />

IFRS / IAS zu erstellen <strong>und</strong> zu veröffentlichen.<br />

144


Bilanzen nach IAS<br />

Für die Konzernabschlüsse nicht-kapitalmarktorientierter<br />

Unternehmen sowie für die Einzelabschlüsse besteht eine<br />

Option der EU-Mitgliedstaaten, IFRS-Abschlüsse wahlweise<br />

zuzulassen oder vorzuschreiben.<br />

145


Bilanzen nach IAS<br />

● Einzelabschlüsse nach HGB nach wie vor erforderlich für<br />

• Gewinnausschüttungen,<br />

• Einberufung der Hauptversammlung wegen Verlust der<br />

Hälfte des Gr<strong>und</strong>kapitals,<br />

• Fragen des Kapitalserhalts nach § 30 Abs. 1 GmbHG,<br />

• Besteuerung (Steuerbilanz nach HGB = Maßgeblichkeit der<br />

Handelsbilanz für die Steuerbilanz)<br />

Einzelabschluss nach IAS/IFRS hat in Deutschland also nur<br />

informatorische Bedeutung.<br />

146


Zusammenfassung<br />

Insolvenz vertritt der Insolvenzverwalter – als Treuhänder fremden<br />

Vermögens – die Interessen vieler Beteiligter.<br />

Das Kontrollsystem muss gewährleisten, dass die Interessen von<br />

einzelnen Gläubigergruppen oder die persönlichen Interessen des<br />

Verwalters nicht im Vordergr<strong>und</strong> stehen.<br />

Einen Auszug an potentiellen Fehlerquellen <strong>und</strong> immer wieder<br />

auftretenden Mängeln, samt Ursachen <strong>und</strong> Wirkungen, haben wir<br />

Ihnen in der Präsentation dargelegt.<br />

Auf diese Weise wollen wir Sie für das Thema<br />

Rechnungslegungsprüfung in der Insolvenz <strong>und</strong> deren<br />

Auswirkungen sensibilisieren.<br />

147


Zusammenfassung<br />

Damit Amtshaftungsansprüche nicht entstehen, muss der<br />

Rechtspfleger bei Mängeln in der Rechnungslegung Rücksprache<br />

mit dem Verwalter halten <strong>und</strong> Nachbesserung verlangen!<br />

Gegebenenfalls muss die Rechnungslegung vom Insolvenzverwalter<br />

neu erstellt werden.<br />

Wenn Mängel in der Rechnungslegung vom Gericht toleriert werden,<br />

wird sich die Qualität nicht verbessern <strong>und</strong> dadurch der<br />

Arbeitsaufwand für die Rechtspfleger nicht verringern.<br />

Bei größeren Verfahren empfiehlt es sich für das Gericht aufgr<strong>und</strong> der<br />

Komplexität mit externen Schlussrechnungsprüfern<br />

zusammenarbeiten.<br />

Werden die Verwalter an die „kurze Leine“ genommen <strong>und</strong> lässt man<br />

Mängel durch den Verwalter beseitigen, werden die Fehler<br />

automatisch weniger.<br />

148


Ihr Ansprechpartner:<br />

Christoph Hillebrand<br />

Dipl-Kfm., Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />

Morison <strong>Köln</strong> GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Rhein-Carré<br />

Oststraße 11-13<br />

50996 <strong>Köln</strong><br />

Telefon: +49 (0) 221 / 935521-33<br />

Telefax: +49 (0) 221 / 935521-99<br />

Email:christoph.hillebrand@morison-koeln.de<br />

Internet: www.morison-koeln.de<br />

149


Ende<br />

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit<br />

150

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