Schlussrechnungslegung und ... - MORISON Köln
Schlussrechnungslegung und ... - MORISON Köln
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<strong>Schlussrechnungslegung</strong><br />
<strong>und</strong><br />
Schlussrechnungsprüfung<br />
- Arbeits- <strong>und</strong> Entscheidungshilfen für die Justiz -
Gliederung<br />
● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />
● Mängel der internen Rechnungslegung<br />
● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />
● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />
Unternehmens<br />
● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />
● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />
2
Vorbemerkung I<br />
● Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
● Gewinnermittlungsarten<br />
● T-Konto<br />
3
Vorbemerkung II<br />
● Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
● Der ordentliche Kaufmann<br />
● Gesetzliche Normierung<br />
● Einzelnormen<br />
● Klarheit<br />
● Wahrheit<br />
● Vollständigkeit<br />
● Saldierungsverbot<br />
● Vorsichtsprinzip<br />
● Imparitätsprinzip<br />
● Stetigkeit<br />
4
Vorbemerkung III<br />
● Gewinnermittlungsarten<br />
● Jahresabschluss (Bilanz, G+V, Anhang <strong>und</strong><br />
ggf. Lagebericht)<br />
● Einnahmen- Ausgaben-Rechnung<br />
● Unterschiede<br />
● Doppelte Gewinnermittlung<br />
● Vermögensrechnung<br />
● Bsp: Tausch<br />
5
Vorbemerkung IV<br />
●T-Konto<br />
●Buchhaltungssoftware<br />
6
Gliederung<br />
● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />
● Mängel der internen Rechnungslegung<br />
● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />
● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />
Unternehmens<br />
● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />
● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />
7
Die Rechnungslegung im<br />
Insolvenzverfahren<br />
● Interne (insolvenzrechtliche) Rechnungslegung<br />
IDW RH HFA 1.011 <strong>und</strong> RH HFA 1.010<br />
● Externe (handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche) Rechnungslegung<br />
IDW RH HFA 1.012<br />
8
Übersicht Interne Rechnungslegung<br />
Der Insolvenzverwalter - als Treuhänder fremden Vermögens –<br />
legt dem Insolvenzgericht bei Beendigung seines Amtes seine<br />
Rechnungslegung mit sämtlichen dazugehörigen Originalbelegen vor<br />
(systematische Erfassung <strong>und</strong> informatorische Verdichtung).<br />
Rechnungslegung &<br />
Insolvenzgericht /<br />
Das Insolvenzgericht prüft die vorgelegten Rechnungsunterlagen <strong>und</strong><br />
erstellt über die durchgeführte Prüfung einen Prüfungsvermerk<br />
(Überwachung).<br />
95
Ziele der Rechnungslegung<br />
● Ziele der internen Rechnungslegung<br />
– Dokumentation von Masseverwaltung <strong>und</strong> Verwertung<br />
– Gr<strong>und</strong>lage für die Kontrolle der Tätigkeit des Verwalters<br />
durch das Gericht<br />
● Ziele der externen Rechnungslegung<br />
– Information über Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lagen für den<br />
Fiskus<br />
– Information für Kreditgeber, Lieferanten<br />
10
Vorgaben & Funktionen der<br />
Rechnungslegung<br />
Vorgaben<br />
Die Rechnungslegung<br />
• muss den Verfahrensbeteiligten ein<br />
vollständiges Bild von der Tätigkeit<br />
des Insolvenzverwalter vermitteln<br />
• muss sämtliche Informationen<br />
beinhalten, die zur Beurteilung <strong>und</strong><br />
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />
benötigt werden<br />
Funktionen<br />
Die Rechnungslegung<br />
• dient als Medium zur Vermittlung<br />
von Informationen<br />
• ist der Rechenschaftsbericht des<br />
Verwalters, bzw.<br />
Kontrollinstrument des Gerichts<br />
• dient als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die anschl. Verwaltervergütung<br />
Überprüfbar <strong>und</strong> nachvollziehbar ist die insolvenzrechtliche<br />
Rechnungslegung, wenn<br />
• ein sachverständiger Dritter die Buchführung ohne Schwierigkeiten<br />
übersehen <strong>und</strong><br />
prüfen kann<br />
• sämtliche Geschäftsvorfälle richtig <strong>und</strong> vollständig aufgezeichnet<br />
worden sind<br />
116
Adressaten & Kontrollorgane der<br />
Rechnungslegung<br />
Die Prüfung der insolvenzrechtlichen Rechnungsunterlagen obliegt den<br />
Rechtspflegern <strong>und</strong> Gläubigern; im vorläufigen Verfahren dem Richter.<br />
Der Schuldner hat ein Einsichtsrecht.<br />
127
Adressaten & Kontrollorgane der<br />
Rechnungslegung<br />
• Selten existieren in der Praxis Gläubigerausschüsse,<br />
Gläubigerversammlungen werden nur sporadisch<br />
besucht <strong>und</strong> der Schuldner zeigt häufig kein<br />
Engagement, sodass i.d.R. der Rechtspfleger das<br />
einzige Kontrollorgan für die Tätigkeit des<br />
Insolvenzverwalters ist.<br />
• Er kann sich zur Überprüfung der Schlussrechnung<br />
der Hilfe eines sachverständigen Dritten bedienen.<br />
137
Gliederung<br />
● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />
● Mängel der internen Rechnungslegung<br />
● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />
● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />
Unternehmens<br />
● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />
● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />
14
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Zeitraumbezogene Mängel | Buchungskreise (1/3)<br />
1. Buchungskreis<br />
Vorläufige<br />
Insolvenzverfahren<br />
Zuständig: Richter<br />
Buchungskreise (1/3)<br />
2. Buchungskreis<br />
Saldo v.<br />
Treuhandkonto<br />
Zuständig: Rechtspfleger<br />
Insolvenzverfahren<br />
• Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Zahlungen über<br />
einen neuen Buchungskreis erfasst werden<br />
• Aus dem vorläufigen Verfahren darf nur der Saldo des Treuhandkontos<br />
(Einnahmen ./. Ausgaben) übernommen werden<br />
Das Einrichten von 2 Buchungskreisen soll<br />
• sicherstellen, dass die Verfahrensphasen klar voneinander getrennt<br />
werden<br />
• regeln, bei wem die Verantwortung (Richter oder Rechtspfleger) liegt<br />
• darlegen, in welcher Phase des Insolvenzverfahrens ein Zahlung erfolgte<br />
• verhindern, dass bereits im vorläufigen Verfahren realisierte<br />
Vermögenswerte in die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage der Verwaltervergütung<br />
des Insolvenzverfahrens einfließen<br />
1517
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Zeitraumbezogene Mängel | Buchungskreise (2/3)<br />
1. Buchungskreis<br />
Vorläufige<br />
Insolvenzverfahren<br />
Zuständig: Richter<br />
=<br />
Buchungskreise (1/3)<br />
1. Buchungskreis<br />
Zuständig: Rechtspfleger<br />
Insolvenzverfahren<br />
Mangel: Ein Buchungskreis erfasst sämtliche Zahlungsströme des<br />
vorläufigen <strong>und</strong> des eröffneten Verfahrens<br />
Ursachen: „Unwissenheit“ der beteiligten Parteien<br />
Wirkung: - Erhöhung der Teilungsmasse <strong>und</strong> daher der<br />
Verwaltervergütung<br />
- Amtshaftungsanspruch<br />
- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss überarbeitet<br />
werden<br />
17<br />
16
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Zeitraumbezogene Mängel | Buchungskreise (3/3)<br />
Beispiel:<br />
Einzahlungen im vorläufigen Verfahren EUR 150,-<br />
Auszahlungen im vorläufigen Verfahren EUR 120,-<br />
Saldo des Treuhandkontos EUR 30,-<br />
Einnahmen im eröffneten Verfahren EUR 970,-<br />
Auswirkung auf die maßgebliche Masse nach § 1 InsVV:<br />
Falsch:<br />
Einzahlungen im vorl. Verfahren EUR 150,-<br />
Einzahlungen im eröffneten Verfahren EUR 970,-<br />
Wert der maßgeblichen Masse EUR 1.120,-<br />
Richtig:<br />
Saldo des Treuhandkontos EUR 30,-<br />
Einzahlungen im eröffneten Verfahren EUR 970,-<br />
Wert der maßgeblichen Masse EUR 1.000,-<br />
1917
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Zeitraumbezogene Mängel | unvollständiges Belegwesen<br />
Buchungskreise (1/3)<br />
Insolvenzverfahren<br />
Belegwesen ??? ?<br />
Eröffnung Letzte Buchung/Kontoauszug Einreichung Schluss- Schlusstermin<br />
01.01.09 30.09.09 rechnung 15.10.09 31.12.09<br />
Mangel: Das Belegwesen deckt nicht den gesamten Verfahrenszeitraum<br />
bis zur Aufhebung des Verfahrens ab<br />
Ursachen: - Keine Einsicht in Notwendigkeit<br />
- Größere Zeitspanne zwischen Einreichung der<br />
Schlussunterlagen beim Gericht <strong>und</strong> dem Schlusstermin<br />
Wirkung: - Das Belegwesen ist nicht vollständig<br />
- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss überarbeitet<br />
werden<br />
17<br />
18
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Sachkonten<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
19
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Mangel: Salden der Sachkonten stimmen nicht mit den Werten<br />
in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein<br />
Ursachen: - Problem ist häufig das Buchen in „radierbaren“<br />
Buchhaltungssystemen<br />
- Nachträgliche Änderungen, bzw. falsche Anpassung<br />
der Angaben im Berichtsprogramm<br />
Wirkung: - Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />
nicht gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
20
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Vergütungsantrag<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
21
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Mangel: Angaben im Vergütungsantrag stimmen nicht mit den<br />
Werten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein<br />
Ursachen: - Zeitliche Differenz zwischen der Erstellung der<br />
einzelnen Dokumente<br />
- Nicht vorhandene oder falsche Verknüpfungen im<br />
Berichtsprogramm<br />
Wirkung: - Keine Abstimmung mehr möglich<br />
- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />
nicht gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
22
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Schlussbericht<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
23
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Mangel: Angaben im Schlussbericht stimmen nicht mit den<br />
Werten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein<br />
Ursachen: - Zeitliche Differenz zwischen der Erstellung der<br />
einzelnen Dokumente<br />
- Nicht vorhandene oder falsche Verknüpfungen im<br />
Berichtsprogramm<br />
Wirkung: - Keine Abstimmung mehr möglich<br />
- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />
nicht gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
24
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Schlussbericht<br />
25
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel innerhalb der Rechnungsunterlagen | Heterogene Angaben<br />
Mangel: Werte innerhalb des Schlussberichtes stimmen nicht<br />
überein<br />
Ursachen: - Verwendung von standardisierten Schreiben oder<br />
Textteilen aus alten Schluss- <strong>und</strong><br />
Zwischenberichten<br />
- Flüchtigkeitsfehler<br />
Wirkung: - Zusätzlicher Abgleich mit Sachkonten notwendig<br />
- Überprüfung ob der Fehler Einfluss auf weitere<br />
Berechnungen hatte<br />
- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist<br />
nicht gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
26
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Rechnerische Mängel | fehlerhafte Rechenoperationen<br />
Kontenübersicht<br />
27
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Rechnerische Mängel | fehlerhafte Rechenoperationen<br />
Mangel: Nicht alle Positionen werden in der Berechnung<br />
erfasst<br />
Ursachen: - Formel zur Berechnung der Summe erfasst nicht<br />
alle Werte<br />
- Falsche Formeln wurden hinterlegt<br />
- Nicht vorhandene oder falsche Verknüpfungen im<br />
Berichtsprogramm<br />
Wirkung: - Das jeweilige Ergebnis ist falsch<br />
- Der Wert der gesamten Teilungsmasse ist falsch<br />
- Vollständigkeit <strong>und</strong> Ordnungsmäßigkeit der<br />
Rechnungslegung ist nicht gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
28
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Rechnerische Mängel | negativer Kassenbestand<br />
Falsches Verständnis einer Berechnung<br />
Ein Kassenbestand ist ein in der Realität vorhandener<br />
Geldbestand.<br />
Ist kein Geld vorhanden, können keine weiteren Ausgaben getätigt<br />
werden.<br />
Für negative Kassenbestände gibt es keine Rechtfertigung!<br />
29
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Rechnerische Mängel | negativer Kassenbestand<br />
Mangel: Negativbestand in der Kasse<br />
Ursachen: - Fehlerhafte <strong>und</strong> / oder verspätete Verbuchung von<br />
Auszahlungen<br />
- Rechenfehler<br />
- Kein täglicher Kassensturz<br />
Wirkung: - Teilungsmasse wird falsch berechnet<br />
- Nachweis einer nicht ordnungsgemäß geführten<br />
Buchführung (gem. GoB)<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
30
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Fehlende Belege<br />
31
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Mangel: Sonstige Belege (oft fehlen Einzahlungsbelege!)<br />
wurden der Rechnungslegung nicht beigefügt<br />
Ursachen: - Das Beifügen der Belege wurde „vergessen“<br />
- „unwichtig <strong>und</strong> lästig“<br />
- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />
Wirkung: - Mögliche Masseverschiebungen können<br />
verschleiert werden<br />
- Vollständige Überprüfung der Zahlungsströme<br />
kaum möglich<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Belege müssen unverzüglich vom Verwalter<br />
32<br />
nachgereicht werden
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Nicht nachvollziehbare Belege<br />
33
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Mangel: Die beigefügten Belege der Rechnungslegung sind<br />
nicht eindeutig <strong>und</strong> verständlich<br />
Ursachen: - Positionen auf der Rechnung sind mit abstrakten<br />
Bezeichnungen versehen<br />
- Keine näheren Erläuterungen in der<br />
Rechnungslegung<br />
Wirkung: - Rechnungslegung ist nicht verständlich <strong>und</strong><br />
nachvollziehbar<br />
- Mögliche Masseverschiebungen können<br />
verschleiert werden<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
34
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Unvollständiges Berichtswesen (1/4)<br />
35
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Mangel: Keine vollständige, durchgehende Dokumentation<br />
des Insolvenzvermögens im Schlussbericht<br />
Ursachen: - Die Positionen wurden „vergessen“<br />
- „Es ist alles in den Zwischenberichten<br />
dokumentiert“<br />
- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />
Wirkung: - Masseverschiebungen bleiben unentdeckt<br />
- Vollständigkeit <strong>und</strong> Nachvollziehbarkeit ist nicht<br />
vorhanden<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
36
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Unvollständiges Berichtswesen (2/4)<br />
37
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Mangel: Dienstleisterliste wurde den Rechnungsunterlagen<br />
nicht beigefügt<br />
Ursachen: - Das Beifügen der Liste wurde „vergessen“<br />
- „unwichtig <strong>und</strong> lästig“, bzw. gesetzliche Regelung<br />
ist unbekannt<br />
- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />
Wirkung: - Überprüfung der vom Verwalter persönlich<br />
durchgeführten Tätigkeiten nicht möglich<br />
- Prüffähigkeit des Vergütungsantrages ist nicht<br />
gegeben<br />
- Vergütungsantrag ist unvollständig, daher kann die<br />
Vergütung nicht festgesetzt werden (Amtshaftung!)<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Liste muss unverzüglich vom Verwalter<br />
nachgereicht werden<br />
38
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Unvollständiges Berichtswesen (3/4)<br />
Schlussrechnung A (mit Angabe)<br />
39
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Unvollständiges Berichtswesen (3/4)<br />
Schlussrechnung B (ohne Angabe)<br />
40
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Mangel: Keine Angaben über noch zu erwartende Ein- /<br />
Auszahlungen in der Rechnungslegung<br />
Ursachen: - Das Erfassen dieser Positionen wurde „vergessen“<br />
- „unwichtig, da keine künftigen Zahlungen zu erwarten<br />
sind“<br />
- Vorgehen wird vom Gericht akzeptiert<br />
Wirkung: - Systematische Masseverschiebungen bleiben<br />
unentdeckt<br />
- Zusätzlicher „Bonus“ für den Verwalter<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
41
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Ausgleichszahlung<br />
Unvollständiges Berichtswesen (4/4)<br />
Falsch: 22.000 €<br />
42
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Informationsmängel | Belegwesen<br />
Mangel: Keine (genauen) Angaben über das<br />
Fortführungsergebnis in der Rechnungslegung<br />
Ursachen: - Das Erfassen dieser Positionen wurde „vergessen“<br />
- Buchungen wurden nicht als Fortführungsertrag /<br />
Fortführungsaufwand erfasst<br />
Wirkung: - „Blender“ die auf Kosten der Masse fortführen bleiben<br />
unentdeckt<br />
- Steigerung der Vergütung durch ungerechtfertigte<br />
Erhöhung der Teilungsmasse (zzgl. Zuschlag?)<br />
- Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden<br />
Vergütung nicht möglich<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
43
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel in der handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen<br />
Rechnungslegungspflicht<br />
Verstoß gegen § 155 InsO<br />
Mangel: Vernachlässigung der handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen<br />
Rechnungslegungspflicht im Insolvenzverfahren<br />
Ursachen: - „Masseschonung“<br />
- Fehlende Kenntnis über die gesetzliche<br />
Verpflichtung<br />
- Vorgaben vom Gericht<br />
Wirkung: - Mahnkosten <strong>und</strong> Säumniszuschläge belasten ggf.<br />
die Masse<br />
- Der Verwalter verstößt gegen die ihm auferlegten<br />
Pflichten nach § 155 InsO <strong>und</strong> § 34 AO<br />
37<br />
44
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Mängel in der handels- <strong>und</strong> steuerrechtlichen<br />
Rechnungslegungspflicht<br />
Verstoß gegen § 155 InsO<br />
Wirkung: - Forderungsanmeldungen der Gläubiger sind nicht<br />
adäquat prüfbar, infolgedessen erhalten einige<br />
Gläubiger zu viel, andere zu wenig von der zu<br />
verteilenden Masse<br />
- Vermögensverschiebungen bleiben unentdeckt <strong>und</strong><br />
werden nicht rückgängig gemacht<br />
- Anfechtungs- <strong>und</strong> Haftungsansprüche können nicht<br />
ermittelt <strong>und</strong> geltend gemacht werden<br />
- Der Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenz<br />
kann nicht festgestellt werden<br />
- Amtshaftungsansprüche entstehen<br />
- Die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens<br />
<strong>und</strong> der Rechnungslegung ist nicht gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
37<br />
45
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Sonstige Mängel | Zinseinnahmen<br />
Brutto statt netto Verbuchung<br />
Die Zinseinnahmen wurden einschließlich Kapitalertragsteuer,<br />
Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> Zinsabschlagsteuer (brutto) als Massemehrung<br />
(im Beispiel 100,- €) verbucht.<br />
Tatsächlich sind der Masse zum Buchungstag nur die Nettobeträge (im<br />
Beispiel 68,35 €) zugeflossen.<br />
Über die Bruttobeträge konnte der Verwalter nicht verfügen, daher sind nur<br />
die Nettowerte anzusetzen.<br />
46
Mängel der internen Rechnungslegung<br />
Sonstige Mängel | Zinseinnahmen<br />
Mangel: Zinserträge werden inkl. Solidaritätszuschlag,<br />
Kapitalertrags- <strong>und</strong> Zinsabschlagssteuer als<br />
Massemehrung verbucht<br />
Ursachen: - Unwissen der beteiligten Personen<br />
- Buchungsprogramm<br />
Wirkung: - Ungerechtfertigte Massesteigerung<br />
- Ungerechtfertigte Erhöhung der Verwaltervergütung<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Rechnung ist nicht<br />
gegeben<br />
- Das Rechenwerk ist unbrauchbar <strong>und</strong> muss<br />
überarbeitet werden<br />
47
Gliederung<br />
● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />
● Mängel der internen Rechnungslegung<br />
● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />
● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />
Unternehmens<br />
● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />
● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />
48
Rechnungslegungswerke<br />
● Rechenwerke vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
– Einnahmen-Ausgaben Rechnung durch den vorläufigen<br />
Insolvenzverwalter (§§ 21 II Nr. 1, 66 InsO)<br />
● Rechenwerke zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
– Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO)<br />
– Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO)<br />
– Vermögensverzeichnis (§ 153 InsO)<br />
– Verwalterbericht (§ 156 InsO)<br />
49
Rechnungslegungswerke<br />
● Rechenwerke nach Eröffnung<br />
– Zwischenrechnungslegung nach § 66 Abs. 3 InsO<br />
1. Zwischenbilanzen <strong>und</strong> Gewinn- Verlustrechnung oder<br />
2. Einnahmen-Ausgaben Rechnung<br />
● Rechenwerke zum Abschluß<br />
– Einnahmen-Ausgaben Rechnung (§ 66 I InsO)<br />
– Schlussbilanz, Schlussbericht, Schlussverzeichnis<br />
– Prüfungspflicht durch das Gericht (§ 66 II InsO)<br />
mit Vermerk über die Prüfung ( kein Testat i.S.v. § 322<br />
HGB)<br />
50
Rechnungslegung<br />
des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
● Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 66 InsO bei<br />
Beendigung des Amtes Rechnung zu legen<br />
- Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung ist<br />
ausreichend<br />
● Verpflichtung trifft den „starken“ <strong>und</strong> den „schwachen“ Verwalter<br />
gleichermaßen (nicht den Sachverständigen)<br />
● Zeitraum: Antragstellung bis Verfahrenseröffnung<br />
● Adressat der Rechnungslegung ist das Insolvenzgericht<br />
51
Verzeichnis der<br />
Massegegenstände<br />
● Zu erfassende Gegenstände der Insolvenzmasse<br />
– Verzeichnis als aktivisches Inventar der Insolvenzmasse<br />
– alle aktivischen Gegenstände der Insolvenzmasse<br />
– Insolvenzmasse (§ 35 InsO): das gesamte Vermögen, das<br />
dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens<br />
gehört <strong>und</strong> das er während des Verfahrens erlangt<br />
(Neuvermögen)<br />
– das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners<br />
– alle Vermögenswerte des Schuldners, die der<br />
Insolvenzverwalter berechtigterweise verwerten kann<br />
52
Zu erfassende Vermögensgegenstände<br />
in der Insolvenzmasse<br />
● Unerheblich ist, ob<br />
– die Gegenstände mit Absonderungsrechten belastet sind<br />
– ob es sich um handels- <strong>und</strong> steuerrechtlich nicht<br />
bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände handelt<br />
(Verwertbarkeit vorausgesetzt)<br />
– ob es sich um erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
begründete insolvenzspezifische Ansprüche handelt, wie z. B.<br />
• Anfechtungsansprüche nach §§ 129ff InsO<br />
• Ansprüche aus Eigenkapitalersatz gem. §§ 32 a <strong>und</strong> b<br />
GmbHG<br />
Auch Privatvermögen des Schuldners<br />
53
Zu erfassende Gegenstände in der<br />
Insolvenzmasse<br />
● Nicht zur erfassen sind<br />
– Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen,<br />
unpfändbare Gegenstände § 36 Abs. 1 InsO<br />
– Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören, wenn ohne weiteres<br />
ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden<br />
würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht, § 36 Abs. 3<br />
InsO<br />
– Gegenstände, die einem Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) unterliegen<br />
Befreiung von der Erstellung des Verzeichnisses<br />
– auf Antrag des Verwalters an das Insolvenzgericht/an den<br />
Gläubigerausschuss (§ 151 Abs. 3 InsO)<br />
54
Hilfsmittel zur vollständigen Erfassung<br />
der aktivischen Massegegenstände<br />
– handelsrechtliche Jahresabschlüsse bei Kapitalgesellschaften<br />
mit Anhang <strong>und</strong> Lagebericht<br />
– Konzernabschlüsse nach § 290 ff HGB mit Konzernanhang<br />
<strong>und</strong> Konzernlagebericht<br />
– der von Kapitalgesellschaften nach § 268 Abs. 2 HGB zu<br />
erstellende Anlagespiegel<br />
– Steuerbilanzen, Steuererklärungen, Betriebsprüfungsberichte<br />
– Debitorenlisten<br />
55
Erfassung <strong>und</strong> Aufzeichnung der<br />
Massegegenstände durch Inventur<br />
● durch Stichtagsinventur<br />
● Zeitpunkt der Aufnahme<br />
Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
– Erstellung auf den Tag der gerichtlichen<br />
Sicherungsmaßnahme<br />
– Pflicht zur erneuten Erstellung bei Verfahrenseröffnung<br />
bleibt unberührt<br />
– gegebenenfalls Fortschreibung auf den Tag der<br />
Verfahrenseröffnung<br />
56
Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Inventur<br />
● Bei Planung, Vorbereitung, Durchführung, Überwachung <strong>und</strong><br />
Auswertung der Inventur sind nachstehende Gr<strong>und</strong>sätze für die<br />
Bestandsaufnahme maßgeblich:<br />
• Vollständigkeit<br />
• Einzelerfassung <strong>und</strong> Individualisierung der Bestände<br />
• Wahrheit, Richtigkeit <strong>und</strong> Willkürfreiheit<br />
• Klarheit, Nachprüfbarkeit <strong>und</strong> Dokumentation<br />
● Inventurerleichterungen nur in Ausnahmefällen<br />
57
Bewertung im Verzeichnis der<br />
Massegegenstände<br />
● Ansatz von Stilllegungswerten<br />
• Vermögensgegenstände sind unter Liquidationsgesichtspunkten<br />
zu<br />
ihrem Veräußerungswert am Absatzmarkt (abzüglich<br />
Veräußerungskosten) anzugeben<br />
• Grad der Zerschlagung des Unternehmens sowie<br />
Zeitraum, in dem die Verwertung der<br />
Vermögensgegenstände erfolgt, wirken sich auf<br />
die Höhe der Veräußerungserlöse aus<br />
58
Bewertung im Verzeichnis der<br />
Massegegenstände<br />
● Ansatz zu Stilllegungswerten<br />
• stille Reserven <strong>und</strong> Lasten sind aufzudecken<br />
• Beispiele einzelne Vermögensgegenstände<br />
• ausstehende Einlagen: erwartete Einzahlung<br />
(Einzahlungsbetrag)<br />
• immaterielle Anlagegegenstände; Veräußerungspreis<br />
abzüglich Veräußerungskosten, der Firmenwert ist nur<br />
ansetzbar, wenn eine konkrete Veräußerungsmöglichkeit<br />
vorliegt<br />
• Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> sonstige Sachanlagen:<br />
Veräußerungspreis<br />
abzüglich Veräußerungskosten <strong>und</strong> etwaiger<br />
Demontagekosten<br />
59
Bewertung im Verzeichnis der<br />
Massegegenstände<br />
● Ansatz mit Fortführungswerten<br />
• Keine gesetzliche Definition<br />
• Einschränkung der zweifachen Bewertung auf Fälle, in denen<br />
die Möglichkeit der Fortführung des Unternehmens besteht,<br />
ergibt sich<br />
• aus § 151 Abs 2 Satz 2 InsO: „ hängt der Wert davon ab, ob<br />
das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide<br />
Werte anzugeben“<br />
• aus Begründung zu § 170 RegE: „ Soweit die Möglichkeit zur<br />
Fortführung des Unternehmens besteht <strong>und</strong> zu einer<br />
unterschiedlichen Bewertung von Vermögensgegenständen<br />
führt, sind Fortführungswerte <strong>und</strong> Einzelveräußerungswerte<br />
nebeneinander anzugeben.“<br />
60
Bewertung im Verzeichnis<br />
der Massegegenstände<br />
● Ansatz mit Fortführungswerten<br />
● Betrag ist mit dem Wert anzusetzen, der ihnen als Bestandteil<br />
des Gesamtkaufpreises bei konzeptgemäßer Fortführung<br />
beizulegen ist. = Ertragswertgedanke<br />
● stille Reserven <strong>und</strong> Lasten sind aufzulösen<br />
● Nach gegenwärtig überwiegender Auffassung sind<br />
Vermögensgegenstände mit dem sich auf<br />
dem Beschaffungsmarkt ergebenen Rekonstruktionszeitwert<br />
(Wiederbeschaffungswert)<br />
61
Beispiele Fortführungswerte im<br />
Verzeichnis der Massegegenstände<br />
● immaterielle Anlagegegenstände: Wiederbeschaffungswert<br />
● Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Sachanlagen: Wiederbeschaffungswert<br />
● Finanzanlagen: Wiederbeschaffungswert<br />
● Vorräte: Wiederbeschaffungswert<br />
● Forderungen: erwarteter Einziehungsbetrag<br />
● originärer Firmenwert: umstritten, nur ansetzbar, wenn<br />
konkreteVeräußerungsmöglichkeit besteht<br />
62
Muster eines Verzeichnisses der<br />
Massegegenstände (§151 InsO)<br />
Wert bei Ansatz Rechte Freie Masse bei Ansatz<br />
von Dritter<br />
von<br />
Liqui- Fort- Liquidations<br />
dations führung<br />
werten -<br />
werten -<br />
werten - werten s-<br />
Aktiva<br />
l. Ausstehende Einlagen<br />
II. Anlagevermögen<br />
1. Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude<br />
<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche<br />
Rechte<br />
2. Maschinen/ maschinelle<br />
Anlagen<br />
3. Fuhrpark<br />
4. Betriebs- <strong>und</strong><br />
Geschäftsausstattung<br />
III. Umlaufvermögen<br />
1. Forderungen aus Lieferungen<br />
<strong>und</strong> Leistungen<br />
2. Sonstige Forderungen<br />
3. Kassenbestand<br />
4. Guthaben bei Kreditinstituten<br />
€ € € € €<br />
a) Insolvenztreuhandb)<br />
Konto . . . .<br />
5. Anfechtungsansprüche<br />
6. Schadenersatzansprüche<br />
7. Bereicherungs- <strong>und</strong> Erstattungsansprüche<br />
Fortführungs<br />
63
Gläubigerverzeichnis<br />
● Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) als Inventar der<br />
passivischen Posten der Insolvenzmasse (Passivseite der<br />
Insolvenzeröffnungsbilanz)<br />
• aufzuzeichnen sind alle Gläubiger des Schuldners mit<br />
Ausnahme der aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47<br />
InsO)<br />
• Es sind auch solche Gläubiger zu erfassen, die noch keine<br />
Forderungen zur Tabelle gemäß § 175 InsO angemeldet<br />
haben.<br />
Tabelle mit festgestellten Forderungen ersetzt später das<br />
insoweit nur vorläufige Gläubigerverzeichnis<br />
• jeder Gläubiger ist einzeln unter Angabe seiner Anschrift, des<br />
Gr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Höhe der Forderung aufzuführen<br />
64
Gläubigerverzeichnis<br />
● Gläubiger aufführen nach Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO),<br />
absonderungsberechtigten Gläubigern (§§ 49, 50, 51 InsO) <strong>und</strong><br />
nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO)<br />
● Aufrechnungsmöglichkeiten sind gesondert zu erfassen <strong>und</strong> die<br />
Höhe der Massekosten (§ 54 InsO) <strong>und</strong> sonstigen<br />
Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) ist zu schätzen<br />
65
Informationsquellen<br />
Gläubigerverzeichnis<br />
● § 152 Abs. 1 Satz 2 InsO - Bücher <strong>und</strong> Geschäftspapiere,<br />
sonstige Angaben des Schuldners<br />
● Auskunfts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflicht des Schuldners (§ 97 InsO)<br />
● Verwendung der Erkenntnisse aus den zur Tabelle<br />
angemeldeten Forderungen (§§ 174, 175 InsO)<br />
● Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte<br />
● Kreditorenliste<br />
● Saldenbestätigungen<br />
66
Muster eines Gläubigerverzeichnisses<br />
(§151 InsO) Teil I. Insolvenzgläubiger<br />
Insolvenzverwalter Schuldner Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.<br />
Insolvenzgläubiger<br />
Name/Firmenbezeichnung:<br />
Anschrift:<br />
Kontoverbindung:<br />
Konto-Nr.:<br />
BLZ:<br />
Verfahrensbevollmächtigte/r<br />
Vollmacht Tag der Anmeldung<br />
Forderung: Forderungshöhe: Gr<strong>und</strong> der Forderung: urk<strong>und</strong>liche Beweisstücke:<br />
Hauptforderung:<br />
Zinsen:<br />
Kosten:<br />
Aufrechnungsbefugnis:<br />
Gr<strong>und</strong> der Aufrechnung Aufrechnungshöhe:<br />
67
Muster eines Gläubigerverzeichnisses<br />
(§151 InsO) Teil I. Insolvenzgläubiger<br />
Insolvenzverwalter Schuldner Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.<br />
AbsonderungsVerfahrensberechtigter:Name/Firmenbezeichnung: Anschrift:<br />
Kontoverbindung:<br />
Konto-Nr.:<br />
BLZ:<br />
bevollmächtigte/r: Vollmacht Tag der Geltendmachung<br />
Absonderungsrecht: Rechtsgr<strong>und</strong> Absonderungsgegenstand<br />
Forderung Rechtsgr<strong>und</strong> Beweismittel<br />
Hauptforderung:<br />
Zinsen:<br />
Kosten:<br />
Aufrechnungsbefugnis:<br />
Gr<strong>und</strong> der Aufrechnung: Aufrechnungshöhe<br />
Voraussichtlicher<br />
Ausfall bei<br />
a) Liqui- b) Fortdation<br />
führung<br />
68
Muster eines Gläubigerverzeichnisses<br />
(§151 InsO) Teil I. Insolvenzgläubiger<br />
Insolvenzverwalter Schuldner Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.<br />
Nachrangige<br />
Insolvenzgläubiger Verfahrensbevollmächtigte/r Vollmacht Tag der Anmeldung<br />
Name/Firmenbezeichnung:<br />
Anschrift:<br />
Kontoverbindung<br />
Konto-Nr.:<br />
BLZ:<br />
Forderung nach §39: Betrag Gr<strong>und</strong> der Forderung urk<strong>und</strong>liche Beweise<br />
Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />
Abs. 1 Nr. 2 InsO<br />
Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />
Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
Abs. 2 InsO<br />
Zinsen, Kosten<br />
Abs. 3 InsO<br />
Aufrechnungsbefugnis:<br />
Gr<strong>und</strong> der Aufrechnung Aufrechnungshöhe:<br />
(Breuer, Insolvenzrechts-Formularbuch 2. Auflage 1999)<br />
69
Vermögensübersicht<br />
● Vermögensübersicht<br />
• Funktion<br />
• Vermögensübersicht § 153 InsO ist ein auf den Tag der<br />
Insolvenzeröffnung aufzustellende eigenständige <strong>und</strong><br />
gegliederte Zusammenfassung der<br />
Vermögensgegenstände <strong>und</strong> Schulden des Schuldners<br />
• keine Erfassung von einzelnen Massegegenständen <strong>und</strong><br />
Schulden<br />
• Ermittlung der vorläufig zu erwartenden<br />
Gläubigerbefriedigung<br />
(Quote) bei Stillegung/Fortführung<br />
70
Vermögensübersicht<br />
● Insolvenzspezifische Gliederung<br />
• Für die Vermögensübersicht gilt die Gliederung der<br />
Verbindlichkeiten, wie sie in dem Gläubigerverzeichnis<br />
enthalten sind, entsprechend § 153 Abs. 1 Satz 2 2. HS InsO<br />
• Gestaltung der Aktivseite kann handelsbilanzähnlich (vgl. §<br />
266 HGB) erfolgen<br />
• handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften nicht<br />
unmittelbar anwendbar, aber<br />
• Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, wie z. B.<br />
Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit <strong>und</strong> Wahrheit zu beachten<br />
71
Muster einer Vermögensübersicht<br />
(§ 153 InsO)<br />
Aktiva<br />
l. Ausstehende Einlagen<br />
II. Anlagevermögen<br />
1. Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude sowie<br />
gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte<br />
2. Maschinen/ maschinelle Anlagen<br />
3. Fuhrpark<br />
4. Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung<br />
III. Umlaufvermögen<br />
A Vorratsvermögen<br />
1. Roh-, Hilfs- <strong>und</strong> Betriebsstoffe<br />
2. Halbfertige Arbeiten<br />
B Andere Gegenstände des<br />
Umlaufvermögens<br />
1. Forderungen aus Lieferungen<br />
<strong>und</strong> Leistungen<br />
2. Sonstige Forderungen<br />
3. Kassenbestand<br />
4. Guthaben bei Kreditinstituten<br />
a) Insolvenztreuhandkonto<br />
b) . . . . . . .<br />
5. Anfechtungsansprüche<br />
6. Schadensersatzansprüche<br />
7. Bereicherungs- <strong>und</strong><br />
Erstattungsansprüche<br />
Wert bei Ansatz von<br />
Fortführungs/<br />
Liquidationswerten<br />
€ €<br />
Rechte<br />
Dritter<br />
€<br />
Freie Masse bei Ansatz von<br />
Fortführungs-/<br />
Liquidationswert<br />
€ €<br />
72
Muster einer Vermögensübersicht<br />
(§ 153 InsO)<br />
Passiva<br />
I. Absonderungsrechte<br />
II. Insolvenzforderungen<br />
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
<strong>und</strong> Leistungen<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
verb<strong>und</strong>enen Unternehmen<br />
3. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Kreditinstituten<br />
4. Löhne <strong>und</strong> Gehälter<br />
5. Aufwendungen zur<br />
Altersunterstützung<br />
6. Sozialabgaben<br />
7. Steuern <strong>und</strong> Abgaben<br />
8. Sonstige Verbindlichkeiten<br />
9. Eventualverbindlichkeiten<br />
III. Nachrangige Insolvenzforderungen gem.<br />
§39 InsoO<br />
1. Zinsforderungen<br />
2. Kosten der Verfahrensteilnahme<br />
3. Sanktionsgelder<br />
4. Forderungen auf unentgeldlicher<br />
Basis<br />
5. Forderungen aus Eigenkapitalersatz<br />
Forderungen mit vereinbartem<br />
Nachrang<br />
Wert<br />
€<br />
Sicherheiten<br />
€<br />
Insolvenzforderungen<br />
€<br />
Nachrangige<br />
Insolvenzforderungen<br />
€<br />
Masseverbindlichkeiten<br />
€<br />
73
Muster einer Vermögensübersicht<br />
(§ 153 InsO)<br />
Passiva Wert Sicher- Insolvenz- Nachrangige Masseverheiten<br />
forderungen Insolvenz- bindlichkeiten<br />
forderungen<br />
II. Verfahrenskosten <strong>und</strong> Masseverbindlichkeiten<br />
1. Verfahrenskosten<br />
a) Gerichtskosten<br />
b) Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
c) Kosten des Insolvenzverwalters<br />
d) Gläubigerausschusskosten<br />
2. Sonstige Masseverbindlichkeiten<br />
a) Kosten der Abwicklung<br />
- § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO -<br />
b) Kosten aus gegenseitigen Verträgen<br />
- § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO -<br />
c) ungerechtfertigte Bereicherung<br />
- § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO -<br />
d) Schuldnerunterstützung<br />
- §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 InsO -<br />
e) Sozialplanforderung<br />
- § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO -<br />
f) ggf. § 324 InsO<br />
€ € € € €<br />
74
Verwalterbericht<br />
• Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners<br />
• Darlegung des Insolvenzgr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Zeitpunktes<br />
seiner Entstehung<br />
• Darstellung der aktuellen Vermögens- <strong>und</strong> Ertragslage<br />
zur Erörterung einer etwaigen Sanierungsmöglichkeit<br />
• vorhergehende Analyse des Verwalters erforderlich<br />
• Möglichkeit der Erhaltung des Unternehmens<br />
• vorübergehend zur Ausproduktion<br />
• im ganzen oder in Teilen<br />
• Darlegung, ob Erhalt/Teilerhalt des Unternehmens durch<br />
Sanierung, Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung<br />
mit Restabwicklung zu empfehlen<br />
• Darlegung der Möglichkeiten zur Aufstellung eines<br />
Insolvenzplanes<br />
75
Zwischenrechnungslegung<br />
§ 66 Abs. 3 InsO<br />
• Gläubigerversammlung hat das Recht, vom Insolvenzverwalter<br />
Zwischenrechnungslegungen zu verlangen<br />
• Üblicherweise ist alle 6 Monate vom Verwalter eine<br />
Zwischenrechnungslegung vorzulegen<br />
• Die Zwischenrechnungslegung unterliegt hinsichtlich der<br />
Stellungnahmen, der Auslegungs- <strong>und</strong> Besprechungspflichten<br />
den gleichen Regeln wie die Schlussrechnung nach § 16 Abs. 1<br />
InsO<br />
76
Schlussrechnung 66 InsO<br />
• § 66 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat bei der<br />
Beendigung seines Amtes einer<br />
Gläubigerversammlung Rechnung zu<br />
legen<br />
• § 66 Abs. 2 InsO: Vor der Gläubigerversammlung prüft das<br />
Insolvenzgericht die Schlussrechnung des<br />
Verwalters. Es legt die Schlussrechnung<br />
mit Belegen, mit einem Vermerk über die<br />
Prüfung <strong>und</strong>, wenn ein Gläubigerausschuss<br />
bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur<br />
Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem<br />
Gläubigerausschuss für dessen<br />
Stellungnahme eine Frist setzen. Der<br />
Zeitraum zwischen der Auslegung der<br />
Unterlagen <strong>und</strong> dem Termin der<br />
Gläubigerversammlung soll mindestens eine<br />
Woche betragen<br />
• § 66 Abs. 1 InsO: Schlussbericht, Schlussrechnung mit<br />
Einnahmen-, Ausgabenrechnung<br />
77
Inhalt der Schlussrechnung<br />
• Bestandteile der Schlussrechnung: Schlussbericht, Einnahmen-,<br />
Ausgabenrechnung, Schlussverzeichnis, Vergütungsantrag des<br />
Verwalters<br />
• Schlussbericht zusammen mit der Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechnung muss einen vollständigen Einblick in die<br />
Verfahrensabwicklung gewährleisten<br />
– wie wurden Aus- <strong>und</strong> Absonderungsrechte beansprucht,<br />
festgestellt, bedient<br />
– welche Prozesse hat der Verwalter mit welchem Erfolg<br />
durchgeführt<br />
– welche Anfechtungsansprüche wurden verfolgt<br />
78
Prüfung der Schlussrechnung<br />
• Unterlagen für die Schlussrechnungsprüfung:<br />
– Einnahmen-Ausgaben Rechnung von Eröffnung bis<br />
Verfahrensabschluss<br />
– sämtliche Belege <strong>und</strong> Kontoauszüge<br />
– auf Anforderung des Gerichts die Prozessakten<br />
• Die Prüfung ist eine Gesetz- <strong>und</strong> Ordnungsmäßigkeitsprüfung<br />
(keine materielle Prüfung)<br />
• Gericht kann einen Sachverständigen beauftragen (typische<br />
Wirtschaftsprüfer-Aufgabe)<br />
79
Prüfung der Schlussrechnung<br />
• Prüfungsauftrag umfasst drei Punkte:<br />
– ordnungsgemäße Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle<br />
– richtige Verarbeitung des Zahlenmaterials in der<br />
Buchführung bis zur Schlussrechnung<br />
– Beachtung der formalen Ordnungsprinzipien<br />
(Abstimmungsprüfungen, Übertragungsprüfungen,<br />
rechnerische Richtigkeit)<br />
80
Prüfungshandlungen bei der<br />
Schlussrechnungsprüfung<br />
• Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz<br />
in der Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> Erläuterung der Abweichungen<br />
• Prüfung, ob alle VG des Inventars verwertet wurden<br />
• Prüfung, ob das noch nicht verwertete Vermögen für die<br />
Nachtragsverteilung richtig erfasst wurde<br />
• Prüfung, ob Masseverbindlichkeiten bei Verfahrensabschluss<br />
unbezahlt geblieben sind<br />
• Prüfung, ob alle Sonderkonten des Verwalters richtig<br />
übernommen wurden<br />
81
Prüfungshandlungen bei der<br />
Schlussrechnungsprüfung<br />
• Prüfung, ob <strong>und</strong> weshalb eine Freigabe von Vermögen erfolgt<br />
ist<br />
• Prüfung, welche Prozesse (Anfechtung etc.) für die Masse<br />
geführt wurden mit welchen Ergebnissen<br />
• Prüfung, wie schwebende Rechtsgeschäfte bei Eröffnung<br />
behandelt wurden<br />
82
Prüfung mit Stichprobenverfahren<br />
(1/2)<br />
Stichprobe (1/2)<br />
Im Sinne der auf Wesentlichkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit basierenden<br />
Prüfung ist es angemessen, bei umfangreichen Prüfungen diese auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage einer Stichprobe durchzuführen.<br />
Fallen bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten auf, so ist die Stichprobe<br />
auszuweiten.<br />
Falls der betreffende Betrag jedoch als nicht wesentlich erscheint, so<br />
sollte von einer Ausweitung der Stichprobe abgesehen werden.<br />
Sollte keine abschließende Klärung herbeigeführt werden können<br />
<strong>und</strong>/oder ergeben sich neue Unregelmäßigkeiten, so ist die Prüfung auf<br />
eine Vollprüfung auszudehnen (siehe Anhang V.).<br />
Treuhandkonto<br />
Buchungsjournal<br />
Sachkonten<br />
Einnahmen-<br />
Ausgaben<br />
Rechnung<br />
Schlussbericht<br />
Vergütungsantrag<br />
1083
Prüfung mit Stichprobenverfahren<br />
(2/2)<br />
Stichprobe (2/2)<br />
1184
Beispiel eines Prüfvorganges<br />
(1/3)<br />
85
Beispiel eines Prüfvorganges<br />
(2/3)<br />
Möglicher Ablauf eines Prüfvorgangs (2/3)<br />
86
Beispiel eines Prüfvorganges<br />
(3/3)<br />
14 87
Prüfungssystem<br />
Mögliche Prüfschritte<br />
1. Werte auf den Kontoauszügen = vorhandene original Belege<br />
2. Anfangsbestand Kontoauszüge = Anfangsbestand Buchungsjournal (nur das Treuhandkonto darf einen Wert ausweisen!)<br />
3. Endbestand Kontoauszüge = Endbestand Buchungsjournal<br />
4. Anfangsbestand Buchungsjournal = Anfangsbestand Sachkonten (nur das Treuhandkonto darf einen Wert ausweisen!)<br />
5. Gesamtsaldo des Buchungsjournal = Summe aller Sachkonten<br />
6. Summen <strong>und</strong> Salden der einzelnen Sachkonten = Werte in Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
7. Werte in Einnahmen-Ausgaben-Rechnung = Werte im Schlussbericht<br />
8. Werte im Textteil des Schlussberichts = Werte in Wertetabellen des Schlussberichts<br />
9. Werte in Einnahmen-Ausgaben-Rechnung = Werte im Vergütungsantrag<br />
15<br />
88
Interne Rechnungslegung aus Sicht<br />
der Gerichte<br />
• Einnahmen-Ausgaben Rechnung des vorläufigen Verwalters<br />
• Eröffnungsgutachten zusammen mit dem Vermögensverzeichnis<br />
• Verzeichnis der Massegegenstände<br />
• Gläubigerverzeichnis<br />
• Zwischenbericht zur ersten Gläubigerversammlung<br />
• alle sechs Monate E-A Rechnung mit Zwischenbericht<br />
• Schlussrechnung, Schlussbericht, Verzeichnis<br />
89
Gliederung<br />
● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />
● Mängel der internen Rechnungslegung<br />
● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />
● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />
Unternehmens<br />
● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />
● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />
90
Rechnungslegung zur Fortführung<br />
eines insolventen Unternehmens<br />
• § 22 Abs 1 Nr. 2 InsO: Fortführungspflicht des insolventen<br />
Unternehmens bis zum Berichtstermin<br />
durch den vorläufigen (starken)<br />
Insolvenzverwalter; Betriebseinstellung<br />
nur mit Genehmigung<br />
Insolvenzgerichts, um erhebliche<br />
Vermögensminderung zu vermeiden<br />
(10% des Verm.)<br />
• § 22 Abs 2 InsO: Fortführungspflicht auch für den<br />
schwachen Verwalter je nach<br />
Beschluss des AG<br />
• § 22 Abs 1 Nr. 3 (2)InsO: Prüfung der Fortführungsaussichten<br />
des insolventen Unternehmens durch<br />
den vorläufigen Verwalter<br />
• § 157 InsO: Entscheidung über Fortführung oder<br />
Stillegung des insolventen<br />
Unternehmens im Berichtstermin durch<br />
die Gläubigerversammlung (soweit<br />
Betrieb noch nicht eingestellt wurde)<br />
91
Rechnungslegung Fortführung<br />
Eröffnungsverfahren<br />
• Prüfung der Fortführungsaussichten durch die Aufstellung:<br />
– eines Finanzplans (Plan Liquiditätsrechung)<br />
– einer Ertragsrechnung (Plan G+V)<br />
– break-even Rechnung empfehlenswert<br />
– worst case <strong>und</strong> middle case Rechnung<br />
• Finanzplan enthält für 3 Monate alle unter<br />
Insolvenzbedingungen anfallenden Ausgaben <strong>und</strong><br />
voraussichtliche Einnahmen<br />
• Ertragsrechnung enthält für 3 Monate alle unter<br />
Insolvenzbedingungen anfallenden Aufwendungen <strong>und</strong> voraus.<br />
Erträge<br />
92
Rechnungslegung Fortführung<br />
Eröffnungsverfahren<br />
• Fortführung führt zu keiner Vermögensminderung falls:<br />
– die Erträge größer der Aufwendungen<br />
– die Liquidität ausreichend ist, um die Fortführung finanzieren<br />
zu können (Liquiditätsanfangsbestand kann berücksichtigt<br />
werden)<br />
• Ansätze im Finanzplan:<br />
– keine Personalauszahlungen soweit insolvenzgeldfinanziert<br />
– keine Auszahlungen soweit Verwalter Zahlung verweigern<br />
kann<br />
93
Rechnungslegung Fortführung<br />
Eröffnungsverfahren<br />
• Ansätze in der Ertragsrechnung:<br />
– keine Abschreibungen<br />
– kein Aufwand für Rückstellungen soweit nicht sofort<br />
zahlungswirksam<br />
– kein Aufwand für Personal soweit InsGeld<br />
• Unterschiede Finanzplan- Ertragsrechnung:<br />
– Liquidität kann nur zeitverzögert berücksichtigt werden<br />
– ein Gewinn in der Ertragsrechnung muss auch vorfinanziert<br />
werden können (ggf. mit Kreditaufnahme) sonst Insolvenz in<br />
der Insolvenz<br />
94
Rechnungslegung Fortführung<br />
Eröffnungsverfahren<br />
• Neben den insolvenzspezifischen Fortführungsrechenwerken<br />
(Ertragsrechnung <strong>und</strong> Finanzplan) empfiehlt sich die Aufstellung<br />
einer handelsrechtlich erstellten Ertragsrechnung:<br />
– mit Abschreibungen, mit Personalaufwand<br />
– mit Aufwand für Rückstellungen etc.<br />
• Gr<strong>und</strong>:<br />
– besserer Vergleich zur Phase Fortführung nach Eröffnung<br />
Verfahren möglich<br />
– potentieller Investor wird immer nur eine handelsrechtlich<br />
G+V zur Gr<strong>und</strong>lage der Unternehmensrentabilität<br />
heranziehen<br />
95
Rechnungslegung<br />
Fortführung nach Eröffnung<br />
• Prüfung der Fortführungsaussichten nach Eröffnung durch die<br />
Aufstellung:<br />
– eines Finanzplans (Plan Liquiditätsrechung)<br />
– einer Ertragsrechnung (Plan G+V)<br />
– break-even Rechnung empfehlenswert<br />
– worst case <strong>und</strong> middle case Rechnung<br />
• Prüfung ob der Verwalter sämtliche einzugehenden Masse VB<br />
erfüllen kann (Haftung § 60, 61 InsO) durch Aufstellung<br />
– eines Finanzplans (Plan Liquiditätsrechung)<br />
– einer Ertragsrechnung (Plan G+V)<br />
– Verwalter hat Beweislast<br />
96
Rechnungslegung<br />
Fortführung nach Eröffnung<br />
• Finanzplan enthält für 3 -6 Monate alle unter<br />
Insolvenzbedingungen anfallenden Ausgaben <strong>und</strong><br />
voraussichtliche Einnahmen<br />
• Ertragsrechnung enthält für 3- 6 Monate alle unter<br />
Insolvenzbedingungen anfallenden Aufwendungen <strong>und</strong> voraus.<br />
Erträge<br />
• Aufstellung Finanzplan <strong>und</strong> Ertragsrechnung wie vorläufige<br />
Insolvenz mit dem Unterschied das z.B. Löhne <strong>und</strong> Gehälter<br />
anfallen in G+V<br />
97
Rechnungslegung<br />
Fortführung nach Eröffnung<br />
• Empfehlenswert ist eine handelsrechtlich aufgestellte<br />
Ertragsrechnung <strong>und</strong> ein vollständiger Finanzplan als<br />
Parallelrechnung<br />
98
Vergleichsrechnungslegung in nicht<br />
auf Dauer fortwürdigungsfähigen<br />
Verfahren<br />
• Frage: wann ist der optimale Zeitpunkt für die Betriebsstillegung<br />
gekommen?<br />
– Stillegung nach Insolvenzeröffnung<br />
– Stillegung nach Ausproduktion<br />
– Stillegung zu einem späteren Zeitpunkt<br />
• Erstellung einer Vergleichsrechnung Fortführung- Liquidation<br />
(OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267)<br />
• Verwalter muss eigene Liquiditätspläne vorlegen<br />
(Schuldnerpläne reichen nicht)<br />
• Verwalter muss monatliche Soll- Ist Vergleiche vornehmen der<br />
Planzahlen mit den Ist zahlen<br />
99
Gliederung<br />
● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />
● Mängel der internen Rechnungslegung<br />
● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />
● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />
Unternehmens<br />
● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />
● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />
100
Steuererklärungspflichten<br />
bei Massearmut<br />
• Verwalter muß als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO<br />
Steuererklärungen auch bei Massearmut abgeben (BFH 1994,<br />
ZIP 94, 1969, BFH 1995, ZIP 95, 430)<br />
• Ist keine ausreichende Masse zur Bezahlung eines StB<br />
vorhanden, muß er als RA selbst Erklärungen abgeben<br />
• Ist der Verwalter nicht steuerlich versiert (kein RA/StB/WP)<br />
entfällt die Erklärungspflicht, wenn er die Masseunzulänglichkeit<br />
angezeigt hat<br />
101
Sanktionsmaßnahmen<br />
• insolvenzrechtlichen Pflichten<br />
– bei Nichtaufstellung der Rechenwerke Androhung <strong>und</strong><br />
Festsetzung von Zwangsgeld bis zu EUR 25.000,- (§ 58 II<br />
InsO)<br />
– Enthebung vom Verwalteramt (§ 59 InsO)<br />
• handelsrechtlichen Pflichten<br />
– bei Verstoß gegen Aufstellung <strong>und</strong> Offenlegung der<br />
Jahresabschlüsse Verhängung eines Ordnungsgeldes von €<br />
2.500 € 25.000,- § 335 HGB (EHUG) ab. 1.1.2007 für JA<br />
nach 31.12.2005<br />
– Verfolgung durch den elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger<br />
– Entscheidung LG Bonn<br />
102
Sanktionsmaßnahmen<br />
• steuerrechtliche Pflichten<br />
– bei Verletzung der Buchführungs- <strong>und</strong><br />
Bilanzierungspflichten: Festsetzung eines Zwangsgeldes (§<br />
328ff AO)<br />
– bei Verspäteter Einreichung der Steuererklärungen:<br />
Erhebung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) <strong>und</strong><br />
Säumiszuschläge (§ 240 AO)<br />
– bei Steuerverkürzung wegen Pflichtverletzung des<br />
Verwalters macht sich der Verwalter einer<br />
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerverkürzung (§<br />
378 AO) schuldig<br />
103
Gliederung<br />
● Einführung in die interne/externe Rechnungslegung<br />
● Mängel der internen Rechnungslegung<br />
● Rechnungslegungswerke in der Insolvenz<br />
● Rechnungslegung zur Fortführung eines insolventen<br />
Unternehmens<br />
● Steuererklärungspflichten insbesondere bei Massearmut<br />
● Externe Rechungslegungspflicht des Insolvenzverwalters<br />
104
Gesetzliche Verpflichtung zur<br />
handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />
§ 155 InsO<br />
(1) Handels- <strong>und</strong> steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur<br />
Buchführung <strong>und</strong> zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In<br />
Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese<br />
Pflichten zu erfüllen.<br />
105
Gesetzliche Verpflichtung zur<br />
handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />
Handelsrechtliche Buchführungs- <strong>und</strong><br />
Rechnungslegungsvorschriften:<br />
• § 238 ff. HGB: Buchführung, Inventarisierung,<br />
• § 242 ff. HGB: Erstellung einer Eröffnungsbilanz <strong>und</strong><br />
eines Jahresabschlusses.<br />
• § 257 HGB: Aufbewahrungspflichten.<br />
• § 264 ff. HGB: Erstellung eines Lageberichts <strong>und</strong> eines<br />
Anhangs.<br />
• § 316 ff. HGB: Prüfung des Jahresabschlusses.<br />
106
Gesetzliche Verpflichtung zur<br />
handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />
Steuerrechtliche Buchführungs- <strong>und</strong><br />
Rechnungslegungsvorschriften:<br />
• § 140 AO: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen<br />
Bücher <strong>und</strong> Aufzeichnungen zu führen hat, die für die<br />
Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die<br />
ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die<br />
Besteuerung zu erfüllen.<br />
107
Gesetzliche Verpflichtung zur<br />
handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />
• § 141 AO: Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger...<br />
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- <strong>und</strong> Forstwirte, die<br />
nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen<br />
Betrieb<br />
1. Umsätze ... von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr oder<br />
... einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000<br />
Euro im Wirtschaftsjahr haben, (nach BilMoG T€ 500 Umsatz<br />
<strong>und</strong> T€ 50 Gewinn)<br />
• sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu<br />
führen <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> jährlicher Bestandsaufnahmen<br />
Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht<br />
nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238 , 240 bis 242 Abs. 1 <strong>und</strong> die<br />
§§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß,<br />
sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes<br />
ergibt.<br />
108
Gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Rechnungslegung<br />
Wichtig:<br />
• § 155 InsO normiert keine Steuererklärungspflicht.<br />
• Pflichten nach § 155 InsO gelten (nur) „in Bezug auf die<br />
Insolvenzmasse“ <strong>und</strong> treffen (nur) den Insolvenzverwalter (nicht<br />
den vorläufigen Insolvenzverwalter <strong>und</strong> auch nicht den<br />
Treuhänder)<br />
109
Gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Rechnungslegung<br />
Nicht jeder „Schuldner“ gem. § 155 Abs. 1 InsO ist<br />
buchführungs- <strong>und</strong> rechnungslegungspflichtig, sondern nur ein<br />
„Kaufmann“ (vgl. § 238 HGB: „Jeder Kaufmann ist<br />
verpflichtet...“)<br />
110
Gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Rechnungslegung<br />
§ 11 KStG Auflösung <strong>und</strong> Abwicklung (Liquidation)<br />
(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ...<br />
nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der<br />
Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu Gr<strong>und</strong>e zu<br />
legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht<br />
übersteigen.<br />
111
Gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Rechnungslegung<br />
§ 11 KStG Auflösung <strong>und</strong> Abwicklung (Liquidation)<br />
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen der<br />
Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder<br />
Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf<br />
Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind<br />
die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.<br />
112
Gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Rechnungslegung<br />
Anwendung der handelsrechtlichen<br />
Liquidationsvorschriften?<br />
• § 154 HGB<br />
• § 270 AktG<br />
• § 71 GmbHG<br />
113
Gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Rechnungslegung<br />
Wesentlicher Inhalt der §§ 154 HGB, 270 AktG, 71 GmbHG:<br />
• Eröffnungsbilanz zu Beginn der Liquidation,<br />
• Vermögensgegenstände sind wie Umlaufvermögen zu<br />
bewerten, wenn Veräußerung innerhalb eines übersehbaren<br />
Zeitraumes beabsichtigt ist.<br />
114
Neues Geschäftsjahr in der Insolvenz<br />
• § 155 Abs. 1 S. 2 InsO = mit Eröffnung beginnt neues<br />
Geschäftsjahr<br />
• Dauer: 12 Monate (§ 240 Abs. 2 S. 2 HGB)<br />
• Aber gemäß Satzung Geschäftsjahr = Kalenderjahr folgt zweites<br />
Rumfgeschäftsjahr<br />
• Bsp: Eröffnung 1.5.07:<br />
– 1. Rumpf Jahr: 1.1.07 bis 30.4.07<br />
– 2. Rumpf Jahr 1.5.07 bis 31.12.07<br />
• Praxis: Einrichtung von Rechungskreisen erforderlich zum<br />
Antrag <strong>und</strong> zur Eröffnung<br />
115
Handelsrechtliche Rechenwerke -<br />
Überblick<br />
• Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft<br />
• Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz<br />
• Erläuterungsbericht<br />
• Handelsrechtliche Zwischenbilanzen<br />
• Handelsrechtliche Schlussbilanz<br />
116
Schlussbilanz der werbenden<br />
Gesellschaft<br />
• Zweck: Ermittlung des Ergebnisses der letzten ordentlichen<br />
Rechungslegungsperiode<br />
• Bilanz nebst G+V, Anhang, Lagebericht (§§ 242 Abs. 1, § 264<br />
Abs. 1 S. 3 HGB)<br />
• Uneingeschränkte Anwendung der §§ 238ff HGB bzgl. Ansatz-,<br />
Bewertungs- <strong>und</strong> Gliederungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
• Aufstellungspflicht trifft Verwalter wegen Übergang Verwaltungs<strong>und</strong><br />
Verfügungsbefugnis<br />
• Going concern nur falls Unternehmensfortführung nach<br />
Eröffnung <strong>und</strong> Konzept des Verwalters<br />
117
Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz<br />
• Stichtag: Tag der Insolvenzeröffnung<br />
• Zweck: Ermittlung des verteilbaren Vermögens <strong>und</strong> dessen<br />
Wert nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />
• Vorab: Anfertigung eines Inventars = Erfassung sämtlicher VG<br />
durch körperliche Bestandsaufnahme, <strong>und</strong> Schulden durch<br />
Buchinventur<br />
118
Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz<br />
• Uneingeschränkte Anwendung der §§ 238ff HGB bzgl. Ansatz-,<br />
Bewertungs- <strong>und</strong> Gliederungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
• Going concern nur falls Unternehmens-fortführung gemäß<br />
Konzept des Verwalters (gleiche Bewertung wie Schlussbilanz)<br />
• Keine Bewertung über den ursprünglichen Anschaffungskosten<br />
möglich<br />
119
Erläuterungsbericht<br />
• Pflicht zur Erstellung über Begr. zum RegE § 155 InsO, Verweis<br />
auf § 270 AktG <strong>und</strong> § 71 GmbHG<br />
• Hauptaufgabe: Darstellung der in der EB angewandten<br />
Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />
• Aufstellung eines Anhangs <strong>und</strong> eines Lageberichts nicht<br />
erforderlich<br />
120
Erläuterungsbericht<br />
Angaben:<br />
• Erklärung, ob Bewertung unter "going concern Gesichtspunkten"<br />
• Erläuterungen zu den Anlagegegenständen, die nicht mehr für<br />
Produktionsvorgang benötigt <strong>und</strong> folglich vom Anlagevermögen<br />
in Umlaufvermögen umgegliedert <strong>und</strong> bewertet werden<br />
• Die nicht bilanzierungsfähigen zukünftigen Kosten des<br />
Insolvenzverfahrens<br />
121
Erläuterungsbericht<br />
• Erläuterungen zur Lage der Gesellschaft<br />
• Erläuterungen zu Vorgängen besonderer Art<br />
• Erläuterungen zum weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens<br />
• Erläuterungen zur erwarteten Insolvenzverfahrensdauer<br />
• Angabe über die Höhe der buchmäßigen Überschuldung<br />
122
Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />
• erforderlich, wenn Insolvenzverfahren nicht innerhalb eines Jahres<br />
abgeschlossen (§ 155 InsO i.V.m §§ 238 ff)<br />
• Aufzustellen sind 12 Monate nach Verfahrenseröffnung:<br />
– Bilanz<br />
– Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
– Anhang <strong>und</strong> Lagebericht (für KapGes.)<br />
• Zweck: aktualisierte Eröffnungsbilanz<br />
123
Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />
Zweck:<br />
• Dokumentation der Fortentwicklung des Insolvenzverfahrens<br />
• für Gliederung, Ansatz <strong>und</strong> Bewertung gelten Vorschriften <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>sätze, die der Eröffnungsbilanz zugr<strong>und</strong>e lagen<br />
• Hinweis: Umwidmung des Anlagevermögens in<br />
Umlaufvermögen, wenn Veräußerung innerhalb von 12 Monaten<br />
beabsichtigt oder Gegenstände nicht mehr dem<br />
Geschäftsbetrieb dienen sollen<br />
• Hinweis: Abschreibung ist neu zu berechnen; entscheidend ist<br />
die voraussichtliche Dauer der Fortführungsperiode (Schätzung)<br />
124
Handelsrechtliche Zwischenbilanz (G+V)<br />
• Zweck: Darstellung des Erfolgs / Verlustes der<br />
Fortführungsperiode<br />
• Gliederungsschema gem. § 275 HGB<br />
• um genaues Bild über Zukunftsperspektive zu erhalten<br />
• � Aufteilung des Ergebnisses<br />
• 1) Ergebnis aus werbender Tätigkeit<br />
• 2) Ergebnis, soweit durch Abwicklung verursacht<br />
• � Untergliederung der GuV-Position "sonstige betriebliche<br />
Erträge" <strong>und</strong> "sonstige betriebliche Aufwendungen" sinnvoll<br />
125
Handelsrechtliche Zwischenbilanz (G+V)<br />
Vorschlag für Untergliederung:<br />
Sonstige betriebliche Erlöse<br />
• Erlöse aus V+V<br />
• Verwertungserlöse<br />
– Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude<br />
– Maschinen sowie Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung<br />
– Beteiligungen / Wertpapiere<br />
– Umlaufvermögen<br />
• übrige sonstige Erträge<br />
– Zuschreibungen<br />
– Auflösungen von Rückstellungen<br />
– Wegfall von Verbindlichkeiten<br />
126
Handelsrechtliche Zwischenbilanz (G+V)<br />
Vorschlag für Untergliederung:<br />
Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
• Verluste aus der Verwertung<br />
– Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude<br />
– Maschinen<br />
– Beteiligungen / Wertpapiere<br />
• Kosten des InsO-Verfahrens<br />
– Beratungskosten<br />
– Prüfungskosten<br />
– Löhne / Gehälter<br />
– Abfindungen / Sozialaufwendungen<br />
• Übrige sonstige Aufwendungen<br />
127
Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />
(Anhang)<br />
• Es gelten die Erläuterungspflichten des § 284 HGB<br />
• Insbesondere sind darzustellen:<br />
• Angewandte Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />
• Abweichungen von Bilanzierungs- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden<br />
<strong>und</strong> deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage<br />
• Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die<br />
Herstellungskosten<br />
• Gr<strong>und</strong>lage für Umrechnung in Euro, sofern Jahresabschluss<br />
Posten enthält, denen Beträge in fremder Währung zugr<strong>und</strong>e<br />
128
Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />
(Lagebericht)<br />
• Aufstellung gem. § 289 HGB<br />
• Zweck: Wiedergabe eines Gesamtbildes des Unternehmens<br />
• Berichtspflicht betrifft:<br />
– den Verlauf <strong>und</strong> die Entwicklung des InsO-Verfahrens<br />
– Angaben über Zeitpunkt <strong>und</strong> Umfang von (Teil-)<br />
Betriebsstilllegungen<br />
– den Abbau des Auftragsbestandes<br />
– die Entlassung von Mitarbeitern<br />
– die Angabe evtl. vorhandener die Buchwerte übersteigender<br />
stiller Reserven<br />
129
Handelsrechtliche Zwischenbilanz<br />
(Lagebericht)<br />
• Hinweis auf Vorgänge besonderer Bedeutung nach dem<br />
Schluss des Geschäftsjahres<br />
– Änderungen des Geschäftszweckes<br />
– Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen<br />
– Teilbetriebsveräußerungen<br />
– Stilllegungen<br />
130
Handelsrechtliche Schlussbilanz<br />
• Bei Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung (§ 200 InsO)<br />
oder durch Einstellung ( §§ 207ff InsO) ist auf den Tag der<br />
Aufhebung/Einstellung<br />
• Instrumente:<br />
– Bilanz<br />
– G+V<br />
– Anhang<br />
– Ggf. Lagebericht<br />
• Praxis: i.d.R. erfolgt keine Aufstellung, nur bei Insolvenzplan<br />
131
Feststellungskompetenz von<br />
handelsrechtlichen Bilanzen<br />
• Wer stellt die rückständige Handelsbilanz fest? Der Verwalter<br />
oder die Gesellschafter?<br />
• Bsp.: Eröffnung 1.5.07, letzte offene Handelsbilanz 31.12.06<br />
• Bedeutung: Ableitung von Ansprüchen gegen Gesellschafter,<br />
Geschäftsführer!<br />
• Lösung ist umstritten:<br />
• Verwalter: WP Handbuch 2002, Bd. II Tz. 247<br />
• Gesellschafter: Bayer 1999, Dis, S. 322<br />
132
Konzernabschlüsse in der Insolvenz<br />
• Konzernrechungslegungsvorschriften (§§ 290ff HGB) gelten fort<br />
• Verwalter muss Konzernbilanz, Konzernlagebericht aufstellen<br />
falls weiterhin einheitliche Leitung (§ 290 Abs. 1 HGB) oder<br />
Control Konzept (§ 290 Abs. 2 HGB) <strong>und</strong> keine<br />
Befreiungstatbestände<br />
(§§ 291,292, 292a,293 HGB)<br />
• Keine einheitliche Leitung oder Control Konzept, wenn anderer<br />
Verwalter bei Konzern MU <strong>und</strong> TU<br />
133
Fristen für die Aufstellung <strong>und</strong><br />
Offenlegung der Bilanzen<br />
• Eröffnungsbilanz auf Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung<br />
aufstellen, jedoch zeitliche Erleichterungen, § 155 Abs. 2 Satz 2<br />
InsO.<br />
• D.h. gesetzliche Frist beginnt erst ab Berichtstermin zu laufen (6<br />
Monate, 9 Monate)<br />
134
Prüfungspflicht der handelsrechtlichen<br />
Bilanzen<br />
§ 316 HGB (Pflicht zur Prüfung)<br />
(1) Der Jahresabschluss <strong>und</strong> der Lagebericht von<br />
Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267<br />
Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat<br />
keine Prüfung stattgef<strong>und</strong>en, so kann der Jahresabschluss<br />
nicht festgestellt werden.<br />
• Dies gilt uneingeschränkt in der Insolvenz<br />
135
Prüfungspflicht der handelsrechtlichen<br />
Bilanzen<br />
• Gegenstand der Prüfung sind:<br />
– Schlussbilanz, G+V, Anhang LB werbende Gesellschaft<br />
– Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> Bericht<br />
– Zwischenbilanz, G+V Anhang, LB<br />
– Schlußbilanz<br />
– Konzernabschluss, Konzern LB<br />
• Befreiung von der Prüfung nach § 270 Abs. 3 AktG, § 71<br />
Abs. 3 GmbHG<br />
– bei überschaubaren wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
– Antrag beim Registergericht (z.B. bei Einstellung<br />
Geschäftstätigkeit am Ende der Abwicklung)<br />
136
Prüfungspflicht der handelsrechtlichen<br />
Bilanzen<br />
Jahresabschlüsse von mittelgroßen <strong>und</strong> großen<br />
Kapitalgesellschaften, die Geschäftsjahre vor Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens betreffen, unterliegen ohne<br />
Befreiungsmöglichkeit der Prüfungspflicht nach § 316 HGB<br />
(OLG München, Beschl. v. 10.8.2005 – 31 Wx 61/05, GmbHR<br />
2005, 1435).<br />
137
Änderungen durch BilMoG<br />
- Befreiung von der Pflicht zur Buchführung <strong>und</strong> Erstellung<br />
eines Inventars gemäß §§ 241 a HGB, 155 InsO<br />
Gilt nur für: Einzelkaufleute, die an den<br />
Abschlussstichtagen von zwei aufeinander<br />
folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000<br />
Euro Umsatzerlöse <strong>und</strong> 50 000 Euro<br />
Jahresüberschuss aufweisen<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bereits auf<br />
Abschlüsse für das nach dem 31.12.2007<br />
beginnende Geschäftsjahr anwendbar<br />
138
Änderungen durch BilMoG<br />
- Erhöhung der Schwellenwerte zur Bestimmung der<br />
Größenklassen von Kapitalgesellschaften nach § 267 HG<br />
Kleine Kapitalgesellschaften: nicht mehr als,<br />
- 4,84 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher 4,015 Mio. EUR)<br />
- 9,68 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher rd. 8,03 Mio. EUR)<br />
- 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt<br />
Mittelgroße Kapitalgesellschaften: nicht mehr als,<br />
- 19,25 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher 16,06 Mio. EUR),<br />
- 38,5 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher 32,12 Mio. EUR),<br />
- 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt<br />
Jeweils 2 Kriterien zu erfüllen<br />
139
Bilanzen nach IAS<br />
Was sind IFRS / IAS ?<br />
Fördern die internationale Vergleichbarkeit der<br />
Rechnungslegung.<br />
1973 Gründung des International Accounting Standards<br />
Committee (IASC) als privatrechtlicher Verein nationaler<br />
Verbände von Rechnungslegern <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfern mit Sitz<br />
in London.<br />
140
Bilanzen nach IAS<br />
Beschluss der EU im Jahr 2000 zur Zusammenarbeit mit dem<br />
IASC bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften.<br />
Zum 1. April 2001 erfolgte eine Umstrukturierung<br />
des IASC <strong>und</strong> die Umbenennung in IASB (International<br />
Accounting Standards Board).<br />
141
Bilanzen nach IAS<br />
Gr<strong>und</strong>legenden Unterschied in der Zielsetzung zwischen<br />
deutschem Handelsrecht <strong>und</strong> IAS/IFRS:<br />
Das deutsche Handelsrecht ist historisch geprägt vom<br />
Vorsichtsprinzip, im Mittelpunkt steht die Kapitalerhaltung <strong>und</strong><br />
der Schutz der Gläubiger.<br />
Bei den IAS/IFRS steht dagegen die Informationsfunktion der<br />
Rechnungslegung im Mittelpunkt ("entscheidungsrelevante<br />
Informationen"), <strong>und</strong> zwar Information vor allem für die<br />
Shareholder.. Wesentliche Anforderung an den<br />
Jahresabschluss ist daher die „fair presentation“, die nicht durch<br />
Aspekte der Vorsicht <strong>und</strong> der Risikovorsorge eingeschränkt<br />
werden soll.<br />
142
Bilanzen nach IAS<br />
Tendenz: höherer Eigenkapitalausweis durch Verhinderung der<br />
Bildung von stillen Reserven <strong>und</strong> durch – gegenüber dem<br />
deutschen Handelsrecht – frühere Gewinnrealisierung.<br />
143
Bilanzen nach IAS<br />
Wer muss nach IFRS / IAS bilanzieren?<br />
• Die EU-Verordnung 1606/2002 verpflichtet<br />
kapitalmarktorientierte Unternehmen, von einigen Ausnahmen<br />
abgesehen, ab dem Jahr 2005 Konzernabschlüsse nach den<br />
IFRS / IAS zu erstellen <strong>und</strong> zu veröffentlichen.<br />
144
Bilanzen nach IAS<br />
Für die Konzernabschlüsse nicht-kapitalmarktorientierter<br />
Unternehmen sowie für die Einzelabschlüsse besteht eine<br />
Option der EU-Mitgliedstaaten, IFRS-Abschlüsse wahlweise<br />
zuzulassen oder vorzuschreiben.<br />
145
Bilanzen nach IAS<br />
● Einzelabschlüsse nach HGB nach wie vor erforderlich für<br />
• Gewinnausschüttungen,<br />
• Einberufung der Hauptversammlung wegen Verlust der<br />
Hälfte des Gr<strong>und</strong>kapitals,<br />
• Fragen des Kapitalserhalts nach § 30 Abs. 1 GmbHG,<br />
• Besteuerung (Steuerbilanz nach HGB = Maßgeblichkeit der<br />
Handelsbilanz für die Steuerbilanz)<br />
Einzelabschluss nach IAS/IFRS hat in Deutschland also nur<br />
informatorische Bedeutung.<br />
146
Zusammenfassung<br />
Insolvenz vertritt der Insolvenzverwalter – als Treuhänder fremden<br />
Vermögens – die Interessen vieler Beteiligter.<br />
Das Kontrollsystem muss gewährleisten, dass die Interessen von<br />
einzelnen Gläubigergruppen oder die persönlichen Interessen des<br />
Verwalters nicht im Vordergr<strong>und</strong> stehen.<br />
Einen Auszug an potentiellen Fehlerquellen <strong>und</strong> immer wieder<br />
auftretenden Mängeln, samt Ursachen <strong>und</strong> Wirkungen, haben wir<br />
Ihnen in der Präsentation dargelegt.<br />
Auf diese Weise wollen wir Sie für das Thema<br />
Rechnungslegungsprüfung in der Insolvenz <strong>und</strong> deren<br />
Auswirkungen sensibilisieren.<br />
147
Zusammenfassung<br />
Damit Amtshaftungsansprüche nicht entstehen, muss der<br />
Rechtspfleger bei Mängeln in der Rechnungslegung Rücksprache<br />
mit dem Verwalter halten <strong>und</strong> Nachbesserung verlangen!<br />
Gegebenenfalls muss die Rechnungslegung vom Insolvenzverwalter<br />
neu erstellt werden.<br />
Wenn Mängel in der Rechnungslegung vom Gericht toleriert werden,<br />
wird sich die Qualität nicht verbessern <strong>und</strong> dadurch der<br />
Arbeitsaufwand für die Rechtspfleger nicht verringern.<br />
Bei größeren Verfahren empfiehlt es sich für das Gericht aufgr<strong>und</strong> der<br />
Komplexität mit externen Schlussrechnungsprüfern<br />
zusammenarbeiten.<br />
Werden die Verwalter an die „kurze Leine“ genommen <strong>und</strong> lässt man<br />
Mängel durch den Verwalter beseitigen, werden die Fehler<br />
automatisch weniger.<br />
148
Ihr Ansprechpartner:<br />
Christoph Hillebrand<br />
Dipl-Kfm., Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />
Morison <strong>Köln</strong> GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Rhein-Carré<br />
Oststraße 11-13<br />
50996 <strong>Köln</strong><br />
Telefon: +49 (0) 221 / 935521-33<br />
Telefax: +49 (0) 221 / 935521-99<br />
Email:christoph.hillebrand@morison-koeln.de<br />
Internet: www.morison-koeln.de<br />
149
Ende<br />
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit<br />
150