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Urheberrecht (UrhG)

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Urheber in Arbeits- und Dienst-<br />

verhältnissen<br />

Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010<br />

Grundsätzlich räumt Arbeitnehmer dem Arbeitgeber - an im Rahmen<br />

seines im Arbeitsverhältnis geschaffenen Werks - das zeitlich<br />

unbegrenzte Nutzungsrecht ein.<br />

Im Arbeitsvertrag können - ebenso wie die Einräumung weitergehender<br />

Verwertungsrechte und deren Vergütung - andere Regelungen getroffen<br />

werden.

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