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Aufgabenumverteilung im Krankenhaus – aus ärztlicher Sicht

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1848<br />

Königlich-bayerische Verordnung:<br />

Die Befugnis zur Anwendung von Chloroform wird<br />

„nur wissenschaftlich gebildeten und förmlich<br />

promovierten Ärzten zugestanden, dagegen dem<br />

niederen ärztlichen Personale, d.h. allen Badern,<br />

Landärzten und Chirurgen, dann solchen, die nicht<br />

promovierte Ärzte sind, ferner allen Hebammen<br />

untersagt“.<br />

| Dietrich Paravicini<br />

| <strong>Aufgabenumverteilung</strong> <strong>im</strong> <strong>Krankenh<strong>aus</strong></strong> – <strong>aus</strong> ärztlicher <strong>Sicht</strong><br />

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