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Schott Autoteile GmbH - JapCar Ersatzteildienst

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<strong>Schott</strong> <strong>Autoteile</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>JapCar</strong> <strong>Ersatzteildienst</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Neulandstr. 21 Neulandstr. 21<br />

77855 Achern 77855 Achern<br />

AGB<br />

Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />

I.<br />

Geltungsbereich, Vertragsabschluß<br />

1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils jüngsten Fassung für<br />

alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen<br />

Sondervermögen.<br />

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Für alle unsere Angebote gelten ausschließlich<br />

unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen wird<br />

widersprochen.<br />

3. Bestellungen erfolgen per Telefon, Telefax oder Internet. Besitzt der Käufer eine<br />

Kundennummer, ist diese bei der Bestellung anzugeben. In der Bestellung sind die<br />

gewünschten Ersatzteile genau zu bestimmen. Erfolgt die Bestellung ohne Angabe der<br />

Ersatzteilnummer, sind alle zur Bestimmung des gewünschten Ersatzteils notwendigen<br />

Fahrzeugdaten anzugeben.<br />

4. Auftragsbestätigungen versenden wir automatisch lediglich bei Bestellungen per<br />

Telefax, im übrigen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. In diesen Fällen<br />

kommt ein Kaufvertrag zustande, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich<br />

bestätigt haben. Bei Bestellungen per Internet melden wir dem Käufer unverzüglich per<br />

Internet die verfügbare Liefermenge sowie die Preise.<br />

5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf unserer<br />

vorherigen schriftlichen Zustimmung.<br />

II.<br />

Fassung vom 26. September 2003<br />

© 2003<br />

<strong>Schott</strong> <strong>Autoteile</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>JapCar</strong> <strong>Ersatzteildienst</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Alle Rechte vorbehalten


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Preis, Zahlung<br />

1. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Es gelten die Preise<br />

der zum Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste.<br />

2. Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich im Lastschriftverfahren unter Gewährung<br />

von 2 % Skonto auf den Nettoverkaufspreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Hat<br />

der Käufer uns keine Einzugsermächtigung erteilt, liegt das Preisniveau 5 % über den in<br />

der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Nettoverkaufspreisen.<br />

3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen von 8 % über dem<br />

Basiszinssatz, mindestens aber 9 %. Die Geltendmachung eines weiteres Schadens ist<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

4. Sonstige Nebenkosten, wie zum Beispiel Abgaben oder Gebühren, gehen zu Lasten<br />

des Käufers. Frachtkosten sind in III. Ziff. 7 geregelt.<br />

5. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung<br />

der Diskontierbarkeit hereingenommen. Diskontspesen und Nebenkosten sind vom<br />

Käufer sofort zu begleichen.<br />

6. Tritt nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine<br />

wesentliche Verschlechterung ein oder erlangen wir trotz eigener verkehrsüblicher<br />

Vorsicht erst nach Vertragsabschluß von einer Verschlechterung Kenntnis und gefährdet<br />

diese Verschlechterung unseren Anspruch auf die Gegenleistung, sind wir berechtigt,<br />

noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung<br />

auszuführen sowie, wenn letzteres nicht erfolgt, nach Ablauf einer angemessenen<br />

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu<br />

verlangen.<br />

7. Kommt der Käufer schuldhaft oder wegen Zahlungsunfähigkeit unseren<br />

Zahlungsbedingungen nicht nach, werden alle unsere Forderungen aus der<br />

Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig.<br />

8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese<br />

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt auch für die<br />

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem<br />

Kunden im übrigen nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.<br />

Fassung vom 26. September 2003<br />

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III.<br />

Versand, Lieferung<br />

1.Der Versand erfolgt ab Lager Achern. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir<br />

die Sache dem Spediteur bzw. dem Frachtführer ausgeliefert haben (§ 447 BGB<br />

Versendungskauf). Für deren Verschulden übernehmen wir keine Haftung.<br />

2. Der Versand erfolgt ausschließlich über Nachtexpreß. Dieser liefert das Transportgut<br />

von Dienstag bis Samstag sowie an Feiertagen, wenn mit dem Transport vor den<br />

Feiertagen begonnen wurde, während der Nachtstunden, in der Regel bis 9.00 Uhr<br />

(Ausnahme ist die sogenannte Inselbelieferung), zumeist außerhalb der üblichen<br />

Geschäftszeiten und zumeist in Abwesenheit des Käufers aus. Alle bei uns an<br />

Werktagen montags bis donnerstags bis 18.00 Uhr sowie freitags bis 17.00 Uhr<br />

bestellten Waren werden bis zum auf die Bestellung folgenden Morgen, alle samstags<br />

und sonntags bestellten Waren bis zum folgenden Dienstagmorgen ausgeliefert. Diese<br />

Klausel, die kein Fixgeschäft begründen und keinen Liefertermin zusichern soll, gilt nur<br />

bei einer Anlieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch bei der<br />

sogenannten Inselbelieferung.<br />

3. Der Käufer hat das Abstellen der Ware in einem abschließbaren Depot zu<br />

gewährleisten, zu dem er dem Nachtexpreß vor der Auslieferung die notwendigen<br />

Schlüssel zur Verfügung zu stellen hat. Wegen der gewählten Nachtauslieferung erfolgt<br />

die Ablieferung üblicherweise ohne Empfangsquittung, so daß der Käufer hieraus weder<br />

gegen uns noch gegen den Nachtexpress bzw. den ausführenden Frachtführer Rechte<br />

herleiten kann.<br />

4. Bei Vorhandensein eines Depots, zu dem der Nachtexpreß vom Käufer bzw. dessen<br />

Bevollmächtigten den Schlüssel erhalten hat, wird das Transportgut dort abgestellt.<br />

Ansonsten versucht der Nachtexpreß, telefonisch oder per Fax mit dem Käufer einen<br />

Platz zu vereinbaren, an dem das Transportgut abzustellen ist. Wird kein Depot oder<br />

anderer Platz empfängerseitig benannt, ist der vom Nachtexpreß beauftragte<br />

Frachtführer berechtigt, die Sendung nach pflichtgemäßem Ermessen beim Käufer<br />

abzustellen oder von der Ablieferung abzusehen. Mit dem Abstellen des Transportgutes<br />

beim Empfänger endet die Obhut des eingesetzten Frachtführers am Transportgut.<br />

5. Die einmal vereinbarten Ablieferungsplätze, gesichertes Depot oder ungesicherter<br />

Platz, berechtigen uns bzw. den Nachtexpreß auch bei künftigen Aufträgen, das Gut<br />

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dort solange abzustellen, bis der Käufer eine anderweitige schriftliche Weisung erteilt<br />

hat.<br />

6. Auf Verlangen und gegen Entgelt händigen wir dem Besteller ein vom eingesetzten<br />

Fahrer abgezeichnetes Ablieferungsprotokoll aus.<br />

7. Der Käufer trägt für den Transport der bestellten Ware eine Frachtpauschale, die von<br />

uns - unabhängig vom Gewicht der gelieferten Ware - für jeden Ablieferungsort<br />

festgelegt wird. Die Frachtpauschale wird pro Transportvorgang berechnet, unabhängig<br />

von der Anzahl der zugrundeliegenden Bestellungen. Erreicht der<br />

Gesamtnettoverkaufspreis pro Transportvorgang 560,00 Euro, wird die Frachtpauschale<br />

dem Käufer automatisch gutgeschrieben.<br />

8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der<br />

Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des<br />

noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren<br />

Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die<br />

Vertragsausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel<br />

Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote,<br />

Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes.<br />

IV.<br />

Eigentumsvorbehalt<br />

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der<br />

Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete<br />

Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Forderung, die aus dem<br />

Kontokorrentverhältnis entsteht, zur Sicherung an uns abgetreten. Die Gefahr des<br />

Unterganges oder der Beschädigung der gelieferten Ware trägt auch während der<br />

Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Käufer.<br />

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im<br />

normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt,<br />

solange er nicht in Verzug ist.<br />

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Käufer darf nur mit<br />

der Maßgabe weiter veräußern, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem<br />

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sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Wir nehmen<br />

diese Abtretung an. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der<br />

Weiterveräußerung steht der Einbau in Fahrzeuge oder die Verwendung der<br />

Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den<br />

Käufer gleich.<br />

3. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder<br />

solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.<br />

Die Voraussetzungen zum Widerruf dieser Ermächtigungen sind bei wichtigem Grund,<br />

insbesondere im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des<br />

Käufers im Sinne von II. Ziff. 6. gegeben.Wir sind dann berechtigt, die Ermächtigung zur<br />

Veräußerung oder Be- oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum<br />

Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen. Weiterhin sind wir berechtigt, die<br />

Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Käufer gegen diesen<br />

Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daß wir hierdurch vom<br />

Vertrag zurücktreten, es sei denn, wir haben den Rücktritt gegenüber dem Käufer<br />

schriftlich erklärt. Außerdem können wir den Drittschuldner von der Abtretung<br />

unterrichten; hierzu hat der Käufer uns die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und<br />

die notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />

4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne<br />

von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be- und Verarbeitung und Vermischung<br />

der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht<br />

uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer<br />

verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der<br />

Herstellung verwendeten Waren zu.<br />

Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947,<br />

948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Käufer sein Eigentum an dem<br />

vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes<br />

unserer Vorbehaltsware auf uns überträgt. Der Käufer verwahrt diese Güter für uns<br />

unentgeltlich. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung entstandenen<br />

Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.<br />

5. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit<br />

anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe<br />

unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.<br />

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6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die<br />

abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den<br />

Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.<br />

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht<br />

nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir Sicherheit in<br />

entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei, wenn dies der Käufer verlangt.<br />

V.<br />

Mängelhaftung<br />

1. Sämtliche erkennbaren Mängel und erkennbare Mengenabweichungen sind uns vom<br />

Käufer unverzüglich noch vor Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware anzuzeigen.<br />

Erkennbare transportbedingte Beschädigungen und Verluste müssen uns und dem<br />

Nachtexpreß bis spätestens 12.00 Uhr des Auslieferungstages angezeigt werden,<br />

sofern die Ware bis dahin ausgeliefert wurde. Alle übrigen erkennbaren Mängel und<br />

Mengenabweichungen sind uns bis zum Ende des auf die Auslieferung folgenden<br />

Werktages anzuzeigen.<br />

Verdeckte Mängel und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich nach der Entdeckung<br />

anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens bis zum Ende des auf die Entdeckung<br />

folgenden Werktages zu erfolgen.<br />

Die Anzeige hat in allen Fällen schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Mängel und<br />

Mengenabweichungen sind hinreichend zu bezeichnen.<br />

Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,<br />

insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und<br />

für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.<br />

2. Der Käufer hat uns oder den Beauftragten der betroffenen Versicherung auf<br />

Verlangen die Möglichkeit zu geben, die gerügte Leistung zu untersuchen und sich<br />

davon zu überzeugen, ob sie wirklich mangelhaft ist. Dazu hat der Käufer auch die<br />

arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zu geben. Kommt der Käufer diesen<br />

Verpflichtungen nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche.<br />

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3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz<br />

gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in<br />

Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer<br />

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei der Übernahme<br />

einer Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen<br />

Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben<br />

unberührt. Die Verjährungshemmung gem. § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Käufer<br />

seinem Abnehmer tatsächlich Gewähr geleistet hat.<br />

4. Hat der Käufer wirksam fristgemäß Mängel gerügt, ist er berechtigt, nach eigener<br />

Wahl Ersatz für die mangelhafte Ware zu verlangen oder den Vertrag rückgängig zu<br />

machen. Sofern verdeckte Mängel erst nach Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware<br />

erkannt und fristgemäß gerügt werden, beschränkt sich das Wahlrecht des Käufers<br />

dabei auf Ersatzlieferung.<br />

Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert<br />

oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor, ist der Käufer zur<br />

Minderung des Kaufpreises oder zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur<br />

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. Aufwendungsersatzansprüchen<br />

berechtigt.<br />

Liefern wir Ersatz für die mangelhafte Ware, erstatten wir die vom Käufer<br />

nachgewiesene Einbaukosten-Arbeitszeit nach jeweils gültiger Schwacke - Liste; Lohn<br />

derzeit 41,00 Euro pro Stunde.<br />

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der<br />

vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der<br />

Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung.<br />

6. Wählt der Käufer in den in vorstehender Ziff. 4 genannten Fällen wegen eines<br />

Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch<br />

bzw. Aufwendungsersatzanspruch wegen des Mangels zu.<br />

Mängelbedingte Schadensersatzansprüche richten sich im übrigen nach VI. dieser<br />

Verkaufs- und Lieferbedingungen.<br />

7. Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)<br />

bestehen gegen uns nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die<br />

gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Auf die<br />

Beweislastumkehr gem. § 476 BGB kann sich der Käufer im Rahmen des<br />

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Unternehmerrückgriffs nur berufen, wenn er seinerseits die Ware innerhalb von sechs<br />

Monaten nach Gefahrübergang an seinen Abnehmer veräußert hat.<br />

8. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt V. geregelten Ansprüche des<br />

Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind<br />

ausgeschlossen.<br />

VI.<br />

Haftung<br />

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle<br />

hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Verstößen gegen unwesentliche Pflichten<br />

ausgeschlossen, sofern uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem<br />

Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Verletzung von<br />

Kardinalpflichten oder wesentlicher Pflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.<br />

2. Aus grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur dann, wenn diese<br />

leitende Angestellte sind oder Kardinalpflichten oder wesentliche Pflichten verletzt<br />

worden sind.<br />

3. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder einen unserer leitenden Angestellten<br />

nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, ist unsere Haftung<br />

beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der<br />

Pflichtverletzung vorhersehbaren und vom Käufer nicht beherrschbaren Schadens.<br />

Verzögerungsschäden sind begrenzt auf maximal 5 % des Kaufpreises. Diese<br />

Haftungsbeschränkungen gelten auch bei grobem Verschulden einfacher<br />

Erfüllungsgehilfen.<br />

Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf<br />

des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, verjähren - vorbehaltlich der<br />

Regelung unter V. Ziffer 3 – Schadensersatzansprüche des Käufers innerhalb von 1<br />

Jahr ab ihrer Entstehung.<br />

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffern 1-3 gelten nicht bei<br />

Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Sie greifen ferner nicht ein, sofern wir die<br />

Einhaltung des Liefertermins zugesichert oder garantiert haben oder soweit wir die<br />

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Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen<br />

haben. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.<br />

VII.<br />

Mängelunabhängige Rücknahmeverpflichtung<br />

1. Der Käufer ist zur Rückgabe bestellter Waren innerhalb von 4 Wochen nach<br />

Auslieferung berechtigt. Dabei nehmen wir bestellte Ware nur dann zurück, wenn sie<br />

uns in unbeschädigtem und wieder verkaufsfähigem Zustand samt der unbeschädigten<br />

Verpackung zurückgegeben wird. Die Rückgabe gebrauchter und verarbeiteter,<br />

insbesondere lackierter Teile ist ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen der<br />

Rückgabevoraussetzungen trägt der Käufer.<br />

2. Bei der Rückgabe sind die Rechnungskopien bezüglich der entsprechenden Waren<br />

sowie unser Rückgabeschein ausgefüllt beizufügen. Ohne diese Unterlagen lehnen wir<br />

die Rückgabe ab und senden die zurückgegebenen Waren auf Kosten des Käufers an<br />

diesen zurück.<br />

3. Mit der Rückgabe gem. VII. Ziff. 1 und 2 tritt der Käufer vom Vertrag zurück.<br />

4. Nach Ablauf der unter VII. Ziff. 1 genannten Frist ist der Käufer - mit Ausnahme des<br />

mängelbedingten Rücktritts - nur bei einer von uns verschuldeten Pflichtverletzung zum<br />

Rücktritt berechtigt.<br />

Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch<br />

bzw. Aufwendungsersatzanspruch zu.<br />

5. Fügen wir unserer Rechnung bezüglich der in Rechnung gestellten Waren einen<br />

Altteilerückgabeschein bei, nehmen wir Altteile, gegen die die von uns gelieferte Ware<br />

ausgetauscht werden soll, gegen Erteilung einer Gutschrift zurück<br />

VIII.<br />

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht<br />

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1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist 77855 Achern.<br />

2. Für diesen Vertrag gilt Deutsches Recht. Die Geltung der Regelungen des<br />

einheitlichen UN-Kaufrechts sowie sonstiger Konventionen über das Recht des<br />

Warenkaufes sind ausgeschlossen.<br />

3. Mit Kaufleuten sowie mit Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im<br />

Inland haben oder nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, gilt als<br />

vereinbart, daß Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden<br />

Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen unser Geschäftssitz ist.<br />

Wir sind außerdem berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu<br />

verklagen.<br />

IX.<br />

Teilunwirksamkeit<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder<br />

teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle<br />

unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen<br />

Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am<br />

nächsten kommen.<br />

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