Schott Autoteile GmbH - JapCar Ersatzteildienst
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<strong>Schott</strong> <strong>Autoteile</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>JapCar</strong> <strong>Ersatzteildienst</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Neulandstr. 21 Neulandstr. 21<br />
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AGB<br />
Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />
I.<br />
Geltungsbereich, Vertragsabschluß<br />
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils jüngsten Fassung für<br />
alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und<br />
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen<br />
Sondervermögen.<br />
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Für alle unsere Angebote gelten ausschließlich<br />
unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen wird<br />
widersprochen.<br />
3. Bestellungen erfolgen per Telefon, Telefax oder Internet. Besitzt der Käufer eine<br />
Kundennummer, ist diese bei der Bestellung anzugeben. In der Bestellung sind die<br />
gewünschten Ersatzteile genau zu bestimmen. Erfolgt die Bestellung ohne Angabe der<br />
Ersatzteilnummer, sind alle zur Bestimmung des gewünschten Ersatzteils notwendigen<br />
Fahrzeugdaten anzugeben.<br />
4. Auftragsbestätigungen versenden wir automatisch lediglich bei Bestellungen per<br />
Telefax, im übrigen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. In diesen Fällen<br />
kommt ein Kaufvertrag zustande, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich<br />
bestätigt haben. Bei Bestellungen per Internet melden wir dem Käufer unverzüglich per<br />
Internet die verfügbare Liefermenge sowie die Preise.<br />
5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf unserer<br />
vorherigen schriftlichen Zustimmung.<br />
II.<br />
Fassung vom 26. September 2003<br />
© 2003<br />
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Preis, Zahlung<br />
1. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Es gelten die Preise<br />
der zum Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste.<br />
2. Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich im Lastschriftverfahren unter Gewährung<br />
von 2 % Skonto auf den Nettoverkaufspreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Hat<br />
der Käufer uns keine Einzugsermächtigung erteilt, liegt das Preisniveau 5 % über den in<br />
der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Nettoverkaufspreisen.<br />
3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen von 8 % über dem<br />
Basiszinssatz, mindestens aber 9 %. Die Geltendmachung eines weiteres Schadens ist<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
4. Sonstige Nebenkosten, wie zum Beispiel Abgaben oder Gebühren, gehen zu Lasten<br />
des Käufers. Frachtkosten sind in III. Ziff. 7 geregelt.<br />
5. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung<br />
der Diskontierbarkeit hereingenommen. Diskontspesen und Nebenkosten sind vom<br />
Käufer sofort zu begleichen.<br />
6. Tritt nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine<br />
wesentliche Verschlechterung ein oder erlangen wir trotz eigener verkehrsüblicher<br />
Vorsicht erst nach Vertragsabschluß von einer Verschlechterung Kenntnis und gefährdet<br />
diese Verschlechterung unseren Anspruch auf die Gegenleistung, sind wir berechtigt,<br />
noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung<br />
auszuführen sowie, wenn letzteres nicht erfolgt, nach Ablauf einer angemessenen<br />
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu<br />
verlangen.<br />
7. Kommt der Käufer schuldhaft oder wegen Zahlungsunfähigkeit unseren<br />
Zahlungsbedingungen nicht nach, werden alle unsere Forderungen aus der<br />
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig.<br />
8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese<br />
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt auch für die<br />
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem<br />
Kunden im übrigen nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.<br />
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III.<br />
Versand, Lieferung<br />
1.Der Versand erfolgt ab Lager Achern. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir<br />
die Sache dem Spediteur bzw. dem Frachtführer ausgeliefert haben (§ 447 BGB<br />
Versendungskauf). Für deren Verschulden übernehmen wir keine Haftung.<br />
2. Der Versand erfolgt ausschließlich über Nachtexpreß. Dieser liefert das Transportgut<br />
von Dienstag bis Samstag sowie an Feiertagen, wenn mit dem Transport vor den<br />
Feiertagen begonnen wurde, während der Nachtstunden, in der Regel bis 9.00 Uhr<br />
(Ausnahme ist die sogenannte Inselbelieferung), zumeist außerhalb der üblichen<br />
Geschäftszeiten und zumeist in Abwesenheit des Käufers aus. Alle bei uns an<br />
Werktagen montags bis donnerstags bis 18.00 Uhr sowie freitags bis 17.00 Uhr<br />
bestellten Waren werden bis zum auf die Bestellung folgenden Morgen, alle samstags<br />
und sonntags bestellten Waren bis zum folgenden Dienstagmorgen ausgeliefert. Diese<br />
Klausel, die kein Fixgeschäft begründen und keinen Liefertermin zusichern soll, gilt nur<br />
bei einer Anlieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch bei der<br />
sogenannten Inselbelieferung.<br />
3. Der Käufer hat das Abstellen der Ware in einem abschließbaren Depot zu<br />
gewährleisten, zu dem er dem Nachtexpreß vor der Auslieferung die notwendigen<br />
Schlüssel zur Verfügung zu stellen hat. Wegen der gewählten Nachtauslieferung erfolgt<br />
die Ablieferung üblicherweise ohne Empfangsquittung, so daß der Käufer hieraus weder<br />
gegen uns noch gegen den Nachtexpress bzw. den ausführenden Frachtführer Rechte<br />
herleiten kann.<br />
4. Bei Vorhandensein eines Depots, zu dem der Nachtexpreß vom Käufer bzw. dessen<br />
Bevollmächtigten den Schlüssel erhalten hat, wird das Transportgut dort abgestellt.<br />
Ansonsten versucht der Nachtexpreß, telefonisch oder per Fax mit dem Käufer einen<br />
Platz zu vereinbaren, an dem das Transportgut abzustellen ist. Wird kein Depot oder<br />
anderer Platz empfängerseitig benannt, ist der vom Nachtexpreß beauftragte<br />
Frachtführer berechtigt, die Sendung nach pflichtgemäßem Ermessen beim Käufer<br />
abzustellen oder von der Ablieferung abzusehen. Mit dem Abstellen des Transportgutes<br />
beim Empfänger endet die Obhut des eingesetzten Frachtführers am Transportgut.<br />
5. Die einmal vereinbarten Ablieferungsplätze, gesichertes Depot oder ungesicherter<br />
Platz, berechtigen uns bzw. den Nachtexpreß auch bei künftigen Aufträgen, das Gut<br />
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dort solange abzustellen, bis der Käufer eine anderweitige schriftliche Weisung erteilt<br />
hat.<br />
6. Auf Verlangen und gegen Entgelt händigen wir dem Besteller ein vom eingesetzten<br />
Fahrer abgezeichnetes Ablieferungsprotokoll aus.<br />
7. Der Käufer trägt für den Transport der bestellten Ware eine Frachtpauschale, die von<br />
uns - unabhängig vom Gewicht der gelieferten Ware - für jeden Ablieferungsort<br />
festgelegt wird. Die Frachtpauschale wird pro Transportvorgang berechnet, unabhängig<br />
von der Anzahl der zugrundeliegenden Bestellungen. Erreicht der<br />
Gesamtnettoverkaufspreis pro Transportvorgang 560,00 Euro, wird die Frachtpauschale<br />
dem Käufer automatisch gutgeschrieben.<br />
8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der<br />
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des<br />
noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren<br />
Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die<br />
Vertragsausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel<br />
Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote,<br />
Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes.<br />
IV.<br />
Eigentumsvorbehalt<br />
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der<br />
Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete<br />
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Forderung, die aus dem<br />
Kontokorrentverhältnis entsteht, zur Sicherung an uns abgetreten. Die Gefahr des<br />
Unterganges oder der Beschädigung der gelieferten Ware trägt auch während der<br />
Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Käufer.<br />
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im<br />
normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt,<br />
solange er nicht in Verzug ist.<br />
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Käufer darf nur mit<br />
der Maßgabe weiter veräußern, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem<br />
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sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Wir nehmen<br />
diese Abtretung an. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der<br />
Weiterveräußerung steht der Einbau in Fahrzeuge oder die Verwendung der<br />
Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den<br />
Käufer gleich.<br />
3. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder<br />
solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.<br />
Die Voraussetzungen zum Widerruf dieser Ermächtigungen sind bei wichtigem Grund,<br />
insbesondere im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des<br />
Käufers im Sinne von II. Ziff. 6. gegeben.Wir sind dann berechtigt, die Ermächtigung zur<br />
Veräußerung oder Be- oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum<br />
Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen. Weiterhin sind wir berechtigt, die<br />
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Käufer gegen diesen<br />
Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daß wir hierdurch vom<br />
Vertrag zurücktreten, es sei denn, wir haben den Rücktritt gegenüber dem Käufer<br />
schriftlich erklärt. Außerdem können wir den Drittschuldner von der Abtretung<br />
unterrichten; hierzu hat der Käufer uns die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und<br />
die notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />
4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne<br />
von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be- und Verarbeitung und Vermischung<br />
der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht<br />
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer<br />
verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der<br />
Herstellung verwendeten Waren zu.<br />
Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947,<br />
948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Käufer sein Eigentum an dem<br />
vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes<br />
unserer Vorbehaltsware auf uns überträgt. Der Käufer verwahrt diese Güter für uns<br />
unentgeltlich. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung entstandenen<br />
Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.<br />
5. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit<br />
anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe<br />
unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.<br />
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6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die<br />
abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den<br />
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.<br />
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht<br />
nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir Sicherheit in<br />
entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei, wenn dies der Käufer verlangt.<br />
V.<br />
Mängelhaftung<br />
1. Sämtliche erkennbaren Mängel und erkennbare Mengenabweichungen sind uns vom<br />
Käufer unverzüglich noch vor Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware anzuzeigen.<br />
Erkennbare transportbedingte Beschädigungen und Verluste müssen uns und dem<br />
Nachtexpreß bis spätestens 12.00 Uhr des Auslieferungstages angezeigt werden,<br />
sofern die Ware bis dahin ausgeliefert wurde. Alle übrigen erkennbaren Mängel und<br />
Mengenabweichungen sind uns bis zum Ende des auf die Auslieferung folgenden<br />
Werktages anzuzeigen.<br />
Verdeckte Mängel und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich nach der Entdeckung<br />
anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens bis zum Ende des auf die Entdeckung<br />
folgenden Werktages zu erfolgen.<br />
Die Anzeige hat in allen Fällen schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Mängel und<br />
Mengenabweichungen sind hinreichend zu bezeichnen.<br />
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,<br />
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und<br />
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.<br />
2. Der Käufer hat uns oder den Beauftragten der betroffenen Versicherung auf<br />
Verlangen die Möglichkeit zu geben, die gerügte Leistung zu untersuchen und sich<br />
davon zu überzeugen, ob sie wirklich mangelhaft ist. Dazu hat der Käufer auch die<br />
arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zu geben. Kommt der Käufer diesen<br />
Verpflichtungen nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche.<br />
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3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz<br />
gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in<br />
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer<br />
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei der Übernahme<br />
einer Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen<br />
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben<br />
unberührt. Die Verjährungshemmung gem. § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Käufer<br />
seinem Abnehmer tatsächlich Gewähr geleistet hat.<br />
4. Hat der Käufer wirksam fristgemäß Mängel gerügt, ist er berechtigt, nach eigener<br />
Wahl Ersatz für die mangelhafte Ware zu verlangen oder den Vertrag rückgängig zu<br />
machen. Sofern verdeckte Mängel erst nach Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware<br />
erkannt und fristgemäß gerügt werden, beschränkt sich das Wahlrecht des Käufers<br />
dabei auf Ersatzlieferung.<br />
Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert<br />
oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor, ist der Käufer zur<br />
Minderung des Kaufpreises oder zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur<br />
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. Aufwendungsersatzansprüchen<br />
berechtigt.<br />
Liefern wir Ersatz für die mangelhafte Ware, erstatten wir die vom Käufer<br />
nachgewiesene Einbaukosten-Arbeitszeit nach jeweils gültiger Schwacke - Liste; Lohn<br />
derzeit 41,00 Euro pro Stunde.<br />
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der<br />
vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der<br />
Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung.<br />
6. Wählt der Käufer in den in vorstehender Ziff. 4 genannten Fällen wegen eines<br />
Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch<br />
bzw. Aufwendungsersatzanspruch wegen des Mangels zu.<br />
Mängelbedingte Schadensersatzansprüche richten sich im übrigen nach VI. dieser<br />
Verkaufs- und Lieferbedingungen.<br />
7. Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)<br />
bestehen gegen uns nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die<br />
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Auf die<br />
Beweislastumkehr gem. § 476 BGB kann sich der Käufer im Rahmen des<br />
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Unternehmerrückgriffs nur berufen, wenn er seinerseits die Ware innerhalb von sechs<br />
Monaten nach Gefahrübergang an seinen Abnehmer veräußert hat.<br />
8. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt V. geregelten Ansprüche des<br />
Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind<br />
ausgeschlossen.<br />
VI.<br />
Haftung<br />
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle<br />
hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche,<br />
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Verstößen gegen unwesentliche Pflichten<br />
ausgeschlossen, sofern uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem<br />
Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Verletzung von<br />
Kardinalpflichten oder wesentlicher Pflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.<br />
2. Aus grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur dann, wenn diese<br />
leitende Angestellte sind oder Kardinalpflichten oder wesentliche Pflichten verletzt<br />
worden sind.<br />
3. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder einen unserer leitenden Angestellten<br />
nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, ist unsere Haftung<br />
beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der<br />
Pflichtverletzung vorhersehbaren und vom Käufer nicht beherrschbaren Schadens.<br />
Verzögerungsschäden sind begrenzt auf maximal 5 % des Kaufpreises. Diese<br />
Haftungsbeschränkungen gelten auch bei grobem Verschulden einfacher<br />
Erfüllungsgehilfen.<br />
Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf<br />
des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, verjähren - vorbehaltlich der<br />
Regelung unter V. Ziffer 3 – Schadensersatzansprüche des Käufers innerhalb von 1<br />
Jahr ab ihrer Entstehung.<br />
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffern 1-3 gelten nicht bei<br />
Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Sie greifen ferner nicht ein, sofern wir die<br />
Einhaltung des Liefertermins zugesichert oder garantiert haben oder soweit wir die<br />
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Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen<br />
haben. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.<br />
VII.<br />
Mängelunabhängige Rücknahmeverpflichtung<br />
1. Der Käufer ist zur Rückgabe bestellter Waren innerhalb von 4 Wochen nach<br />
Auslieferung berechtigt. Dabei nehmen wir bestellte Ware nur dann zurück, wenn sie<br />
uns in unbeschädigtem und wieder verkaufsfähigem Zustand samt der unbeschädigten<br />
Verpackung zurückgegeben wird. Die Rückgabe gebrauchter und verarbeiteter,<br />
insbesondere lackierter Teile ist ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen der<br />
Rückgabevoraussetzungen trägt der Käufer.<br />
2. Bei der Rückgabe sind die Rechnungskopien bezüglich der entsprechenden Waren<br />
sowie unser Rückgabeschein ausgefüllt beizufügen. Ohne diese Unterlagen lehnen wir<br />
die Rückgabe ab und senden die zurückgegebenen Waren auf Kosten des Käufers an<br />
diesen zurück.<br />
3. Mit der Rückgabe gem. VII. Ziff. 1 und 2 tritt der Käufer vom Vertrag zurück.<br />
4. Nach Ablauf der unter VII. Ziff. 1 genannten Frist ist der Käufer - mit Ausnahme des<br />
mängelbedingten Rücktritts - nur bei einer von uns verschuldeten Pflichtverletzung zum<br />
Rücktritt berechtigt.<br />
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch<br />
bzw. Aufwendungsersatzanspruch zu.<br />
5. Fügen wir unserer Rechnung bezüglich der in Rechnung gestellten Waren einen<br />
Altteilerückgabeschein bei, nehmen wir Altteile, gegen die die von uns gelieferte Ware<br />
ausgetauscht werden soll, gegen Erteilung einer Gutschrift zurück<br />
VIII.<br />
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht<br />
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1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist 77855 Achern.<br />
2. Für diesen Vertrag gilt Deutsches Recht. Die Geltung der Regelungen des<br />
einheitlichen UN-Kaufrechts sowie sonstiger Konventionen über das Recht des<br />
Warenkaufes sind ausgeschlossen.<br />
3. Mit Kaufleuten sowie mit Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im<br />
Inland haben oder nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, gilt als<br />
vereinbart, daß Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden<br />
Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen unser Geschäftssitz ist.<br />
Wir sind außerdem berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu<br />
verklagen.<br />
IX.<br />
Teilunwirksamkeit<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder<br />
teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle<br />
unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen<br />
Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am<br />
nächsten kommen.<br />
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