Skript Anlage 33-neu (PDF Datei) - DiAG MAV Mainz
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Caritasverband für die Diözese <strong>Mainz</strong> e.V.<br />
Ref. Arbeitsrecht u. Personalwesen<br />
Neue <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> in den AVR (Sozial- und Erziehungsdienst)<br />
Beschlüsse der Bundeskommission vom 21.10.2010 (Beschluss<br />
der RK Mitte vom 01.03.2011)<br />
I. Einleitung<br />
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen<br />
Caritasverbandes hat am 21.10.2010 das so genannte „Eckpunktepapier“<br />
beschlossen. Dieses beinhaltet unter anderem die weitgehende<br />
Übernahme des TVÖD-Tarifes für den Sozial- und Erziehungsdienst.<br />
Bezüglich des Paketes sei auf den Folienvortrag der<br />
Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21.10.2010<br />
verwiesen. Die Regionalkommission Mitte hat die modifizierte Umsetzung<br />
zum 01.03.2011 beschlossen.<br />
II. Einordnung der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> in die AVR<br />
Die <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> wird als <strong>neu</strong>e <strong>Anlage</strong> in die AVR aufgenommen, deren<br />
Bestandteil sie ab In-Kraft-Treten wird. Es ist also nicht so, dass nun<br />
„der TVÖD“ gilt, sondern es muss genau unterschieden werden, ob<br />
bisherige AVR-Regelungen weiter gelten, oder es <strong>neu</strong>e Regelungen<br />
gibt, die dem TVÖD entnommen sind.<br />
Für alle Punkte, die nicht in der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> geregelt sind, gelten weiterhin<br />
die bisherigen AVR-Regelungen. Von besonderer Bedeutung<br />
ist, dass es mit dem Anhang B zur <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> eine <strong>neu</strong>e Eingruppierungsordnung<br />
für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt, welche die<br />
<strong>Anlage</strong> 2d ersetzt. Auch die Gehaltstabellen orientieren sich am<br />
TVÖD, so dass wesentliche Aspekte mit dem TVÖD identisch sind.<br />
Wörtlich heißt es in § 1 zur <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> (Geltungsbereich):<br />
(1) Diese <strong>Anlage</strong> gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.
- 2 -<br />
(2) Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt<br />
ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der <strong>Anlage</strong>n der<br />
AVR Anwendung. § 2a, § 9a und § 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte<br />
I Absatz a, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII und XIV der <strong>Anlage</strong> 1,<br />
die <strong>Anlage</strong>n 2d, 3, 5, 6 und 6a sowie die § 4 und § 6 bis § 9 der <strong>Anlage</strong><br />
14 zu den AVR finden keine Anwendung.<br />
Dies bedeutet, dass der Allgemeine Teil mit Ausnahme der genannten<br />
§§, die Übergangsregelungen für den Osten (§ 2a), die Arbeitszeit (§<br />
9a) und die Bezüge (§ 12) regeln, weiter gilt. So gilt z. B. § 10 (Arbeitsbefreiung)<br />
weiter, damit auch die Regelung zu den Exerzitien, die<br />
es im TVÖD nicht gibt.<br />
Damit fällt der AZV-Tag und die Kinderzulage weg, die Krankenbezüge<br />
richten sich aber nach wie vor nach der <strong>Anlage</strong> XII. Ebenso bleibt<br />
die <strong>Anlage</strong> XIII (Zusätzliche Altersvorsorge) erhalten. Ebenso regelt<br />
sich die Urlaubsdauer nach wie vor nach <strong>Anlage</strong> 14, die dortigen Bestimmungen<br />
zum Urlaubsgeld fallen aber weg. Dies hat den Hintergrund,<br />
dass bei der Umstellung von BAT auf TVÖD 2005 das Urlaubsgeld<br />
in die Tabellenwerte bzw. in die Jahressonderzahlung eingearbeitet<br />
wurde. Dies wird nun für den Sozial- und Erziehungsdienst<br />
nachvollzogen.<br />
III. Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter 1 im Sozial- und Erziehungsdienst<br />
Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst<br />
richtet sich nach Anhang B der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong>.<br />
Es gibt Entgeltgruppen von S2 bis S18 mit jeweils sechs Entgeltstufen.<br />
Bei der Einstellung werden die Mitarbeiter in Stufe 1 eingestuft, sofern<br />
keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt ein Mitarbeiter<br />
über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,<br />
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, verfügt er über eine einschlägige<br />
Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine<br />
Zuordnung zur Stufe 3.<br />
1 Analog zu der Formulierung in der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> wird auf die ausdrückliche Nennung der weiblichen<br />
Form verzichtet, es sind aber jeweils auch die Mitarbeiterinnen gemeint.
- 3 -<br />
Die Laufzeit der Stufen 4 bis 6 kann bei über- oder unterdurchschnittlicher<br />
Leistung verlängert oder verkürzt werden.<br />
Beispiele für die Eingruppierung <strong>neu</strong>er Mitarbeiter/Innen:<br />
A. Erzieher:<br />
1. Erzieher direkt nach der Ausbildung ohne Berufserfahrung:<br />
S 6 Stufe 1<br />
2. Erzieher mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung<br />
:<br />
S 6 Stufe 2<br />
3. Erzieher mit mindestens vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung:<br />
S 6 Stufe 3<br />
4. Erzieher mit 10 Jahren Berufserfahrung:<br />
S 6 Stufe 3<br />
Aber: Wenn der Dienstgeber dies aus Gründen der Personalgewinnung<br />
befürwortet:<br />
S 6 Stufe 4<br />
B. Kinderpfleger:<br />
S 3, Stufenregelung wie oben unter I. Erzieher.<br />
C. Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit als Erzieher:<br />
S 4, Stufenregelung wie oben unter I. Erzieher.<br />
D. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten
S 7, Eingangsstufe<br />
- 4 -<br />
S 10, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40<br />
Plätzen.<br />
S 13, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.<br />
S 15, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.<br />
S 16, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.<br />
S 17, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.<br />
III. Jahressonderzahlung<br />
Die Jahressonderzahlung ersetzt das bisherige Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />
Da es keinen festen Satz mehr für alle Vergütungsgruppen<br />
wie in der AVR gibt, kann die Frage, ob die Jahreszuwendung höher<br />
oder niedriger ist als die bisherigen Komponenten in den AVR, nicht<br />
pauschal beantworten. Aufgrund der sozialen Staffelung profitieren die<br />
unteren Entgeltgruppen, wie Kinderpfleger und Erzieher sowie die Leiter<br />
kleiner Kitas von der Umstellung. Damit wird die zahlenmäßige<br />
Mehrheit der Mitarbeiter in den Kitas von der höheren Zuwendung erfasst.<br />
Die Zuordnung der S-Gruppen zu den allgemeinen Entgeltgruppen<br />
ergibt sich aus der Zuordnungstabelle nach § 11 Abs. 3 der <strong>Anlage</strong><br />
<strong>33</strong>.<br />
Entgeltgruppen allg. Entgeltgruppen S & Höhe der Jahresson-<br />
Tabelle<br />
E-Tarif<br />
derzahlung<br />
1 – 8 S 2 – S 8 90%<br />
9 - 12 S 9 – S 18 80%<br />
13 - 15 nicht belegt 60%<br />
Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der Entgelte Juli, August, September.
- 5 -<br />
Neuerung: Die Rückzahlungsverpflichtung bei selbstverschuldetem<br />
Ausscheiden vor dem 31.03. ist nicht mehr vorgesehen.<br />
Die Jahressonderzahlung vermindert sich um jeweils 1/12 für jeden<br />
Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Bezüge bestand. Ausnahmen<br />
sind Beschäftigungsverbote nach MuSchG, Wehr- und Zivildienst<br />
sowie Elternzeit bis zum Ende des Jahres, in dem das Kind geboren<br />
ist.<br />
IV. Leistungszulage und/oder Sozialkomponente<br />
Mit der <strong>neu</strong>en <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> wird analog zum TVÖD eine Leistungszulage<br />
und/oder eine Sozialkomponente eingeführt. Danach muss der<br />
Dienstgeber 1,5% der Jahresentgeltsumme für Zwecke dieser Zulagen<br />
zur Verfügung stellen. Eine Leistungszulage und/oder Sozialkomponente<br />
kann aber nur eingeführt werden, wenn eine Dienstvereinbarung<br />
hierüber mit der <strong>MAV</strong> zustande kommt. Ist dies nicht der Fall,<br />
werden diese Gelder an alle Mitarbeiter ausgeschüttet, und zwar spätestens<br />
mit dem Januarentgelt des Folgejahres. In den ersten 12 Monaten<br />
soll die Leistungszulage in jedem Fall monatlich ausgezahlt<br />
werden. Für die Entgeltabrechnung ist nur wichtig, ob es in 2012 in<br />
einzelnen Einrichtungen eine entsprechende Dienstvereinbarung geben<br />
wird. Ansonsten muss der Betrag für 2012 spätestens mit dem<br />
Januarentgelt 2013 ausgeschüttet werden.<br />
IV. Überleitungsregelung für Bestandsmitarbeiter (Anhang D zur<br />
<strong>Anlage</strong> <strong>33</strong>)<br />
A. Überleitung<br />
Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> bereits beschäftigt<br />
waren, werden so übergeleitet, als seien sie seit dem Zeitpunkt, zu<br />
dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen<br />
Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> zu<br />
den AVR eingruppiert worden.<br />
Dabei wird der Mitarbeiter so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe<br />
zunächst mit 2 multipliziert wird. Die sich daraus ergebende<br />
(Jahres-)zahl wird um die seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegte<br />
Zeit erhöht.<br />
Beispiel:
- 6 -<br />
Bisherige Eingruppierung: 5 c Stufe 7 (nach Aufstieg aus 6b); die<br />
Stufe 7 wurde vor 12 Monaten erreicht.<br />
Berechnung: 7 x 2 = 14 + 1 Jahr = 15<br />
Neue Eingruppierung: S 6 Stufe 5 (Endstufe wird 2 Jahre später<br />
erreicht)<br />
B. Besitzstandszulage<br />
Mitarbeiter, die am Tag vor In-Kraft-Treten der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> in einem<br />
Dienstverhältnis standen, das am Tag des In-Kraft-Tretens im Geltungsbereich<br />
der AVR fortbesteht, erhalten eine Besitzstandszulage.<br />
Die Besitzstandszulage berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der (alten) Vergleichsjahresvergütung und dem (<strong>neu</strong>en) Jahresentgelt,<br />
jeweils geteilt durch 12, errechnet.<br />
Bei der Vergleichsberechnung wird das 12-fache der Monatsvergütung,<br />
zuzüglich Urlaubsgeld gemäß <strong>Anlage</strong> 14 und der Weihnachtszuwendung<br />
zugrunde gelegt. Hierzu gehören die Kinderzulagen gemäß<br />
Abschnitt V der <strong>Anlage</strong> 1 zu den AVR, Besitzstandszulagen gemäß<br />
<strong>Anlage</strong> 1b zu <strong>Anlage</strong> 1 zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte<br />
Zulagen.<br />
Beispiel:<br />
Der Erzieher aus dem obigen Beispiel hätte in der 5c Stufe 7 eine<br />
Grundvergütung von 2.458,<strong>33</strong> EUR. Hinzu kommt die Vergütungsgruppenzulage<br />
in Höhe von 88,27 EUR und eine Kinderzulage<br />
von 90,00 EUR. Das Weihnachtsgeld beträgt 1.905,45 EUR,<br />
das Urlaubsgeld <strong>33</strong>2,34 EUR.<br />
Daraus ergibt sich eine Vergleichsjahresvergütung in Höhe von<br />
<strong>33</strong>.876,99 EUR.<br />
Das <strong>neu</strong>e Jahresentgelt berechnet sich wie folgt: Grundentgelt<br />
2.753,88 x 12= <strong>33</strong>.046,56 EUR plus Jahressonderzahlung<br />
2.478,49 EUR= 35.525,05 EUR.
- 7 -<br />
Daraus ergibt sich in diesem Fall keine Besitzstandszulage, da<br />
das <strong>neu</strong>e Gehalt das alte um 137,00 EUR übersteigt.<br />
Hätte der Erzieher im Beispiel drei Kinder, so würde seine Vergleichsjahresvergütung<br />
36.036,99 EUR betragen und ihm stünde<br />
eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 42,66 EUR zu.<br />
Wenn in der Folge eines der Kinder aus der Berechnungsgrundlage<br />
wegfällt, weil kein Kindergeldanspruch mehr besteht, muss<br />
die Besitzstandszulage um 90 EUR gekürzt werden und sie würde<br />
in diesem Fall wegfallen.<br />
Wenn sich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters<br />
nach Inkrafttreten der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> zu den AVR verringert, so wird die<br />
Besitzstandszulage in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit angepasst.<br />
Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert.<br />
Erhöht sich eine nach Inkrafttreten reduzierte Arbeitszeit<br />
wieder, so lebt die Besitzstandszulage bis zu bisherigen hohe auf.<br />
Beispiel:<br />
Besitzstandszulage beträgt 200 EUR. Die Arbeitszeit wird von<br />
100% auf 75% reduziert. Die Besitzstandszulage reduziert sich<br />
auf 150 EUR. Später erfolgt eine Erhöhung der Arbeitszeit auf<br />
90%. Die Besitzstandszulage wird auf 180 EUR angepasst.<br />
<strong>Mainz</strong>, 10.05.2011 / Achim Sommerfeld