08.01.2013 Aufrufe

Skript Anlage 33-neu (PDF Datei) - DiAG MAV Mainz

Skript Anlage 33-neu (PDF Datei) - DiAG MAV Mainz

Skript Anlage 33-neu (PDF Datei) - DiAG MAV Mainz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Caritasverband für die Diözese <strong>Mainz</strong> e.V.<br />

Ref. Arbeitsrecht u. Personalwesen<br />

Neue <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> in den AVR (Sozial- und Erziehungsdienst)<br />

Beschlüsse der Bundeskommission vom 21.10.2010 (Beschluss<br />

der RK Mitte vom 01.03.2011)<br />

I. Einleitung<br />

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen<br />

Caritasverbandes hat am 21.10.2010 das so genannte „Eckpunktepapier“<br />

beschlossen. Dieses beinhaltet unter anderem die weitgehende<br />

Übernahme des TVÖD-Tarifes für den Sozial- und Erziehungsdienst.<br />

Bezüglich des Paketes sei auf den Folienvortrag der<br />

Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21.10.2010<br />

verwiesen. Die Regionalkommission Mitte hat die modifizierte Umsetzung<br />

zum 01.03.2011 beschlossen.<br />

II. Einordnung der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> in die AVR<br />

Die <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> wird als <strong>neu</strong>e <strong>Anlage</strong> in die AVR aufgenommen, deren<br />

Bestandteil sie ab In-Kraft-Treten wird. Es ist also nicht so, dass nun<br />

„der TVÖD“ gilt, sondern es muss genau unterschieden werden, ob<br />

bisherige AVR-Regelungen weiter gelten, oder es <strong>neu</strong>e Regelungen<br />

gibt, die dem TVÖD entnommen sind.<br />

Für alle Punkte, die nicht in der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> geregelt sind, gelten weiterhin<br />

die bisherigen AVR-Regelungen. Von besonderer Bedeutung<br />

ist, dass es mit dem Anhang B zur <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> eine <strong>neu</strong>e Eingruppierungsordnung<br />

für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt, welche die<br />

<strong>Anlage</strong> 2d ersetzt. Auch die Gehaltstabellen orientieren sich am<br />

TVÖD, so dass wesentliche Aspekte mit dem TVÖD identisch sind.<br />

Wörtlich heißt es in § 1 zur <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> (Geltungsbereich):<br />

(1) Diese <strong>Anlage</strong> gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.


- 2 -<br />

(2) Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt<br />

ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der <strong>Anlage</strong>n der<br />

AVR Anwendung. § 2a, § 9a und § 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte<br />

I Absatz a, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII und XIV der <strong>Anlage</strong> 1,<br />

die <strong>Anlage</strong>n 2d, 3, 5, 6 und 6a sowie die § 4 und § 6 bis § 9 der <strong>Anlage</strong><br />

14 zu den AVR finden keine Anwendung.<br />

Dies bedeutet, dass der Allgemeine Teil mit Ausnahme der genannten<br />

§§, die Übergangsregelungen für den Osten (§ 2a), die Arbeitszeit (§<br />

9a) und die Bezüge (§ 12) regeln, weiter gilt. So gilt z. B. § 10 (Arbeitsbefreiung)<br />

weiter, damit auch die Regelung zu den Exerzitien, die<br />

es im TVÖD nicht gibt.<br />

Damit fällt der AZV-Tag und die Kinderzulage weg, die Krankenbezüge<br />

richten sich aber nach wie vor nach der <strong>Anlage</strong> XII. Ebenso bleibt<br />

die <strong>Anlage</strong> XIII (Zusätzliche Altersvorsorge) erhalten. Ebenso regelt<br />

sich die Urlaubsdauer nach wie vor nach <strong>Anlage</strong> 14, die dortigen Bestimmungen<br />

zum Urlaubsgeld fallen aber weg. Dies hat den Hintergrund,<br />

dass bei der Umstellung von BAT auf TVÖD 2005 das Urlaubsgeld<br />

in die Tabellenwerte bzw. in die Jahressonderzahlung eingearbeitet<br />

wurde. Dies wird nun für den Sozial- und Erziehungsdienst<br />

nachvollzogen.<br />

III. Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter 1 im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

richtet sich nach Anhang B der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong>.<br />

Es gibt Entgeltgruppen von S2 bis S18 mit jeweils sechs Entgeltstufen.<br />

Bei der Einstellung werden die Mitarbeiter in Stufe 1 eingestuft, sofern<br />

keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt ein Mitarbeiter<br />

über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,<br />

erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, verfügt er über eine einschlägige<br />

Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine<br />

Zuordnung zur Stufe 3.<br />

1 Analog zu der Formulierung in der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> wird auf die ausdrückliche Nennung der weiblichen<br />

Form verzichtet, es sind aber jeweils auch die Mitarbeiterinnen gemeint.


- 3 -<br />

Die Laufzeit der Stufen 4 bis 6 kann bei über- oder unterdurchschnittlicher<br />

Leistung verlängert oder verkürzt werden.<br />

Beispiele für die Eingruppierung <strong>neu</strong>er Mitarbeiter/Innen:<br />

A. Erzieher:<br />

1. Erzieher direkt nach der Ausbildung ohne Berufserfahrung:<br />

S 6 Stufe 1<br />

2. Erzieher mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung<br />

:<br />

S 6 Stufe 2<br />

3. Erzieher mit mindestens vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung:<br />

S 6 Stufe 3<br />

4. Erzieher mit 10 Jahren Berufserfahrung:<br />

S 6 Stufe 3<br />

Aber: Wenn der Dienstgeber dies aus Gründen der Personalgewinnung<br />

befürwortet:<br />

S 6 Stufe 4<br />

B. Kinderpfleger:<br />

S 3, Stufenregelung wie oben unter I. Erzieher.<br />

C. Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit als Erzieher:<br />

S 4, Stufenregelung wie oben unter I. Erzieher.<br />

D. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten


S 7, Eingangsstufe<br />

- 4 -<br />

S 10, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40<br />

Plätzen.<br />

S 13, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.<br />

S 15, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.<br />

S 16, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.<br />

S 17, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.<br />

III. Jahressonderzahlung<br />

Die Jahressonderzahlung ersetzt das bisherige Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />

Da es keinen festen Satz mehr für alle Vergütungsgruppen<br />

wie in der AVR gibt, kann die Frage, ob die Jahreszuwendung höher<br />

oder niedriger ist als die bisherigen Komponenten in den AVR, nicht<br />

pauschal beantworten. Aufgrund der sozialen Staffelung profitieren die<br />

unteren Entgeltgruppen, wie Kinderpfleger und Erzieher sowie die Leiter<br />

kleiner Kitas von der Umstellung. Damit wird die zahlenmäßige<br />

Mehrheit der Mitarbeiter in den Kitas von der höheren Zuwendung erfasst.<br />

Die Zuordnung der S-Gruppen zu den allgemeinen Entgeltgruppen<br />

ergibt sich aus der Zuordnungstabelle nach § 11 Abs. 3 der <strong>Anlage</strong><br />

<strong>33</strong>.<br />

Entgeltgruppen allg. Entgeltgruppen S & Höhe der Jahresson-<br />

Tabelle<br />

E-Tarif<br />

derzahlung<br />

1 – 8 S 2 – S 8 90%<br />

9 - 12 S 9 – S 18 80%<br />

13 - 15 nicht belegt 60%<br />

Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der Entgelte Juli, August, September.


- 5 -<br />

Neuerung: Die Rückzahlungsverpflichtung bei selbstverschuldetem<br />

Ausscheiden vor dem 31.03. ist nicht mehr vorgesehen.<br />

Die Jahressonderzahlung vermindert sich um jeweils 1/12 für jeden<br />

Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Bezüge bestand. Ausnahmen<br />

sind Beschäftigungsverbote nach MuSchG, Wehr- und Zivildienst<br />

sowie Elternzeit bis zum Ende des Jahres, in dem das Kind geboren<br />

ist.<br />

IV. Leistungszulage und/oder Sozialkomponente<br />

Mit der <strong>neu</strong>en <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> wird analog zum TVÖD eine Leistungszulage<br />

und/oder eine Sozialkomponente eingeführt. Danach muss der<br />

Dienstgeber 1,5% der Jahresentgeltsumme für Zwecke dieser Zulagen<br />

zur Verfügung stellen. Eine Leistungszulage und/oder Sozialkomponente<br />

kann aber nur eingeführt werden, wenn eine Dienstvereinbarung<br />

hierüber mit der <strong>MAV</strong> zustande kommt. Ist dies nicht der Fall,<br />

werden diese Gelder an alle Mitarbeiter ausgeschüttet, und zwar spätestens<br />

mit dem Januarentgelt des Folgejahres. In den ersten 12 Monaten<br />

soll die Leistungszulage in jedem Fall monatlich ausgezahlt<br />

werden. Für die Entgeltabrechnung ist nur wichtig, ob es in 2012 in<br />

einzelnen Einrichtungen eine entsprechende Dienstvereinbarung geben<br />

wird. Ansonsten muss der Betrag für 2012 spätestens mit dem<br />

Januarentgelt 2013 ausgeschüttet werden.<br />

IV. Überleitungsregelung für Bestandsmitarbeiter (Anhang D zur<br />

<strong>Anlage</strong> <strong>33</strong>)<br />

A. Überleitung<br />

Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> bereits beschäftigt<br />

waren, werden so übergeleitet, als seien sie seit dem Zeitpunkt, zu<br />

dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen<br />

Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> zu<br />

den AVR eingruppiert worden.<br />

Dabei wird der Mitarbeiter so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe<br />

zunächst mit 2 multipliziert wird. Die sich daraus ergebende<br />

(Jahres-)zahl wird um die seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegte<br />

Zeit erhöht.<br />

Beispiel:


- 6 -<br />

Bisherige Eingruppierung: 5 c Stufe 7 (nach Aufstieg aus 6b); die<br />

Stufe 7 wurde vor 12 Monaten erreicht.<br />

Berechnung: 7 x 2 = 14 + 1 Jahr = 15<br />

Neue Eingruppierung: S 6 Stufe 5 (Endstufe wird 2 Jahre später<br />

erreicht)<br />

B. Besitzstandszulage<br />

Mitarbeiter, die am Tag vor In-Kraft-Treten der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> in einem<br />

Dienstverhältnis standen, das am Tag des In-Kraft-Tretens im Geltungsbereich<br />

der AVR fortbesteht, erhalten eine Besitzstandszulage.<br />

Die Besitzstandszulage berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der (alten) Vergleichsjahresvergütung und dem (<strong>neu</strong>en) Jahresentgelt,<br />

jeweils geteilt durch 12, errechnet.<br />

Bei der Vergleichsberechnung wird das 12-fache der Monatsvergütung,<br />

zuzüglich Urlaubsgeld gemäß <strong>Anlage</strong> 14 und der Weihnachtszuwendung<br />

zugrunde gelegt. Hierzu gehören die Kinderzulagen gemäß<br />

Abschnitt V der <strong>Anlage</strong> 1 zu den AVR, Besitzstandszulagen gemäß<br />

<strong>Anlage</strong> 1b zu <strong>Anlage</strong> 1 zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte<br />

Zulagen.<br />

Beispiel:<br />

Der Erzieher aus dem obigen Beispiel hätte in der 5c Stufe 7 eine<br />

Grundvergütung von 2.458,<strong>33</strong> EUR. Hinzu kommt die Vergütungsgruppenzulage<br />

in Höhe von 88,27 EUR und eine Kinderzulage<br />

von 90,00 EUR. Das Weihnachtsgeld beträgt 1.905,45 EUR,<br />

das Urlaubsgeld <strong>33</strong>2,34 EUR.<br />

Daraus ergibt sich eine Vergleichsjahresvergütung in Höhe von<br />

<strong>33</strong>.876,99 EUR.<br />

Das <strong>neu</strong>e Jahresentgelt berechnet sich wie folgt: Grundentgelt<br />

2.753,88 x 12= <strong>33</strong>.046,56 EUR plus Jahressonderzahlung<br />

2.478,49 EUR= 35.525,05 EUR.


- 7 -<br />

Daraus ergibt sich in diesem Fall keine Besitzstandszulage, da<br />

das <strong>neu</strong>e Gehalt das alte um 137,00 EUR übersteigt.<br />

Hätte der Erzieher im Beispiel drei Kinder, so würde seine Vergleichsjahresvergütung<br />

36.036,99 EUR betragen und ihm stünde<br />

eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 42,66 EUR zu.<br />

Wenn in der Folge eines der Kinder aus der Berechnungsgrundlage<br />

wegfällt, weil kein Kindergeldanspruch mehr besteht, muss<br />

die Besitzstandszulage um 90 EUR gekürzt werden und sie würde<br />

in diesem Fall wegfallen.<br />

Wenn sich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters<br />

nach Inkrafttreten der <strong>Anlage</strong> <strong>33</strong> zu den AVR verringert, so wird die<br />

Besitzstandszulage in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit angepasst.<br />

Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert.<br />

Erhöht sich eine nach Inkrafttreten reduzierte Arbeitszeit<br />

wieder, so lebt die Besitzstandszulage bis zu bisherigen hohe auf.<br />

Beispiel:<br />

Besitzstandszulage beträgt 200 EUR. Die Arbeitszeit wird von<br />

100% auf 75% reduziert. Die Besitzstandszulage reduziert sich<br />

auf 150 EUR. Später erfolgt eine Erhöhung der Arbeitszeit auf<br />

90%. Die Besitzstandszulage wird auf 180 EUR angepasst.<br />

<strong>Mainz</strong>, 10.05.2011 / Achim Sommerfeld

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!