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Exportkontrolle und das BAFA - Ausfuhrkontrolle

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<strong>Exportkontrolle</strong> <strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>BAFA</strong> 23<br />

4. Was sollte ich von der <strong>Exportkontrolle</strong><br />

wissen?<br />

Das Exportkontrollsystem ist ein komplexes Fachgebiet<br />

mit unterschiedlichsten Rechtsregeln <strong>und</strong><br />

Verfahrensschritten. Für viele der in diesem Abschnitt<br />

kurz angesprochenen Themen gibt es<br />

weiterführende Merkblätter auf der <strong>BAFA</strong> Internetseite.<br />

Die folgende Darstellung verzichtet bewusst<br />

auf die Benennung von Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong><br />

Paragraphen etc., sondern zielt auf eine allgemeine<br />

Darstellung der Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Systematiken.<br />

L Als Ansprechpartner für rechtlichen Verfahrensfragen<br />

seht Ihnen <strong>das</strong><br />

b Referat 211<br />

Telefon: 06196 908-389<br />

Telefax: 06196 908-916<br />

E-Mail: thomas.barowski@bafa.b<strong>und</strong>.de<br />

gerne zur Verfügung.<br />

4.1. Was bedeutet <strong>Exportkontrolle</strong>?<br />

<strong>Exportkontrolle</strong> bedeutet vor allem, <strong>das</strong>s die Lieferung<br />

von Waren, von Technologie oder von Software/Datenverarbeitungsprogrammen<br />

(man<br />

bezeichnet diese drei als „Güter“) in andere Länder<br />

genehmigungspflichtig sein kann. Dies betrifft<br />

allerdings nicht jede Güterlieferung.<br />

Neben etwaigen Genehmigungspflichten kann in<br />

besonderen Fällen eine Güterlieferung auch verboten<br />

sein, z. B. wenn sie in ein Land erfolgen soll,<br />

gegen <strong>das</strong> ein Embargo verhängt ist (näher hierzu<br />

Ziffer 4.6.).<br />

Haben Sie einen Vertrag mit einem Empfänger in<br />

einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union abgeschlossen, der Sie zur<br />

Lieferung von Gütern verpflichtet?<br />

Ja! – Dann können Sie verpflichtet sein, die ggf.<br />

erforderliche Genehmigung für die Lieferung zu<br />

beantragen. Ob aber überhaupt eine Genehmigungspflicht<br />

besteht, hängt insbesondere davon ab,<br />

was Sie liefern wollen,<br />

in welches Land Sie liefern wollen,<br />

an wen Sie liefern wollen,<br />

für welche Zwecke die Güter verwendet werden<br />

sollen.<br />

4.2. Rüstungsgüter / Dual Use Güter<br />

Die Ausfuhr ist insbesondere dann genehmigungspflichtig,<br />

wenn Sie Güter liefern, die für militärische<br />

Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.<br />

Bei diesen Gütern spricht man dann von „Rüstungsgütern“.<br />

Die Lieferung von Rüstungsgütern ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich genehmigungspflichtig. Die betroffenen<br />

Güter sind in der Ausfuhrliste (Teil I Abschnitt<br />

A) enthalten.<br />

Beschreibung: Titelseite der Ausfuhrliste 2010<br />

Quelle: B<strong>und</strong>esanzeiger Verlag<br />

Bei anderen Gütern, die sowohl für zivile als auch<br />

für militärische Zwecke verwendbar sind, man<br />

bezeichnet sie auch als „Dual Use Güter“, benötigen<br />

Sie eine Ausfuhrgenehmigung bzw. in bestimmten

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