09.10.2013 Aufrufe

Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle

Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle

Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong><br />

<strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>Europäischen</strong> Union<br />

Exportkontrollfragen


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 2<br />

Einführung<br />

Am 1. Juli 2013 wird die <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union beitreten. Der EU-<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s wird eine<br />

Vielzahl rechtlicher Auswirkungen nach sich ziehen, was es notwendig macht, dass sich alle im Bereich <strong>der</strong><br />

Exportkontrolle tätigen Personen und Unternehmen rechtzeitig und möglichst umfassend über die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

exportkontrollrechtlichen Bestimmungen informieren.<br />

Dieses Merkblatt soll einen ersten Überblick über alle relevanten exportkontrollrechtlichen Folgen des <strong>Beitritt</strong>s<br />

<strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union verschaffen. Zu diesem Zweck ist das Merkblatt in drei Teile unterglie<strong>der</strong>t.<br />

In Teil I wird die durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s geän<strong>der</strong>te Rechtslage im Bereich <strong>der</strong> Expotkontrolle und die Folgen des<br />

<strong>Beitritt</strong>s für bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen skizziert.<br />

Teil II enthält eine Übersicht über die durch den <strong>Beitritt</strong> hervorgerufenen Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> exportkontrollrechtlichen<br />

Praxis.<br />

Abschließend enthält Teil III des Merkblattes eine Checkliste für die Prüfung von Ausfuhren in die <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> ab<br />

dem 1. Juli 2013.<br />

Zweck dieses Merkblattes ist, eine kursorische Übersicht über die mit dem <strong>Beitritt</strong> einhergehenden Rechtsfolgen zu<br />

verschaffen; es hat we<strong>der</strong> Anspruch auf Vollständigkeit noch ist es rechtsverbindlich.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> zollrechtlichen Auswirkungen des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s, insbeson<strong>der</strong>e zu den Übergangsmaßnahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Beitritt</strong>sakte im Zollbereich, wird auf das Informationsschreiben ATLAS – Info 3138/13 des Zentrums für<br />

Informationsverarbeitung und Informationstechnik <strong>der</strong> Bundesregierung vom 12. Juni 2012 verwiesen (abrufbar unter:<br />

www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-<br />

Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html).<br />

Des Weiteren hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Kommission hierzu am 2. April 2013<br />

ein Informationsblatt herausgegeben, welches auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Generaldirektion abgerufen werden kann.


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 3<br />

I. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage im Bereich <strong>der</strong> Exportkontrolle<br />

1. Grundsätzliche Auswirkungen des <strong>Beitritt</strong>s <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong><br />

Mit dem EU-<strong>Beitritt</strong> werden für <strong>Kroatien</strong> alle Verträge <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union (EUV, AEUV und Euratom-Vertrag)<br />

sowie die darauf beruhenden Rechtsakte rechtsverbindlich. Insbeson<strong>der</strong>e sind alle EU-Verordnungen, wie bspw. die EG-<br />

Dual-Use-Verordnung VO (EG) 428/2009, sofort nach dem <strong>Beitritt</strong> unmittelbar und ohne einen weiteren Umsetzungsakt<br />

anwendbar.<br />

Dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2013 Ausfuhren nach <strong>Kroatien</strong> rechtlich ebenso zu behandeln sind wie Ausfuhren in<br />

an<strong>der</strong>e Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />

2. Erweiterung des Gemeinschaftsgebietes durch Än<strong>der</strong>ung des Zollkodex<br />

Gemäß Anhang IV Nr. 5 <strong>der</strong> <strong>Beitritt</strong>sakte <strong>Kroatien</strong>s vom 24. April 2012 wird das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>der</strong><br />

Zollunion beitreten.<br />

3. Vereinfachungen von Ausfuhren im Bereich <strong>der</strong> Exportkontrolle<br />

Rechtsgeschäfte in Bezug auf <strong>Kroatien</strong>, insbeson<strong>der</strong>e Güterlieferungen, sind dann ebenso zu behandeln wie bei jedem<br />

an<strong>der</strong>en EU-Staat.<br />

Im Einzelnen ergeben sich bezüglich <strong>der</strong> einzelnen Genehmigungstatbestände für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> die<br />

folgenden rechtlichen Konsequenzen:<br />

- Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr als Ausfuhren son<strong>der</strong>n als Verbringungen i.S.d. §<br />

4 Abs. 2 Nr. 5 AWG zu behandeln.<br />

- Für eine Lieferung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong>, die unter die EG-Dual-Use-Verordnung fallen, ist ab dem 1. Juli<br />

2013 keine Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung mehr erfor<strong>der</strong>lich, da es sich nicht um eine<br />

Ausfuhr i.S.d. Art. 2 Nr. 2 <strong>der</strong> Verordnung handelt, es sei denn, die betreffenden Güter fallen unter Anhang IV<br />

<strong>der</strong> Verordnung. Hier bleibt eine Genehmigungspflicht gemäß Art. 22 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung auch nach dem<br />

<strong>Beitritt</strong> bestehen.<br />

- Lieferungen von Gütern des Teil I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste bleiben als Verbringungen weiterhin<br />

genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 AWV). Hiervon ausgenommen sind Güter i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV<br />

(Schusswaffen und Zubehör).<br />

- Lieferungen von Gütern, die unter Teil I Abschnitt C <strong>der</strong> Ausfuhrliste fallen, aber nach <strong>der</strong> Verbringung<br />

endgültig in ein Bestimmungsziel außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union geliefert werden sollen, bedürfen<br />

weiterhin <strong>der</strong> Genehmigung, sofern dem Verbringer dies bekannt ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AWV).<br />

- Die Lieferung nicht gelisteter Güter nach <strong>Kroatien</strong> ist als Verbringung grundsätzlich genehmigungsfrei, sofern<br />

nicht die Genehmigungspflichten <strong>der</strong> § 7 Abs. 3, Abs. 4 AWV eingreifen. Hiernach besteht eine<br />

Genehmigungspflicht dann, wenn das endgültige Bestimmungsziel <strong>der</strong> Güter außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong><br />

Union liegt, die Güter ganz o<strong>der</strong> teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind o<strong>der</strong> bestimmt<br />

sein können, Käufer- o<strong>der</strong> Bestimmungsland eines <strong>der</strong> dort genannten Län<strong>der</strong> ist und dem Verbringer dies<br />

bekannt ist o<strong>der</strong> er vom Bundesamt für Wirtschaft und <strong>Ausfuhrkontrolle</strong> (BAFA) darauf hingewiesen wurde.<br />

- Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in <strong>Kroatien</strong> befinden o<strong>der</strong> dorthin gelangen sollen,<br />

sind ab dem 1. Juli 2013 genehmigungsfrei, da es sich bei <strong>Kroatien</strong> dann nicht mehr um ein Drittland i.S.d. §§ 40<br />

ff. AWV, Art. 5 EG-Dual-Use-Verordnung handelt.<br />

- Ebenfalls genehmigungsfrei sind ab dem 1. Juli 2013 technische Unterstützungsleistungen nach <strong>Kroatien</strong> i.S.d.<br />

§§ 45, 45a AWV, sofern die Empfänger nunmehr innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässig sind. Die<br />

Ausnahmetatbestände <strong>der</strong> §§ 45b, 45c AWV gelten weiterhin.


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 4<br />

4. Ausnahmetatbestände des § 19 AWV<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verweisung des § 21 Abs. 2 AWV auf § 19 AWV bleiben die ursprünglich für Ausfuhren geltenden<br />

Befreiungstatbestände auch nach dem 1. Juli 2013 für Verbringungen nach <strong>Kroatien</strong> anwendbar.<br />

5. Anwendbarkeit <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen (AGG)<br />

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr anwendbar, da es sich bei<br />

Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um Ausfuhren handelt. Die in den Allgemeinen<br />

Genehmigungen festgelegten Registrier- und Meldepflichten sind somit für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli<br />

2013 nicht mehr zu beachten.<br />

Die Nutzer <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen haben nur noch Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> zum 30 Juni 2013 zu melden.<br />

Meldungen sind demnach bis zum 31. Juli 2013 ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 und 19 sowie Nr. 21 bis Nr. 27 bleiben auch nach dem 1. Juli 2013 unverän<strong>der</strong>t<br />

anwendbar, da diese originär bereits (auch) Verbringungen erfassen.<br />

6. Auswirkungen des <strong>Beitritt</strong>s auf bereits erteilte Genehmigungen<br />

Der <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s wirkt sich auch auf bereits erteilte, jedoch noch nicht vollständig ausgenutzte<br />

Ausfuhrgenehmigungen aus.<br />

Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter des Teils I des Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste betreffen, bleiben diese wirksam<br />

und gelten ab dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen. Die erneute Beantragung einer<br />

Verbringungsgenehmigung ab dem 1. Juli 2013 für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong>, welche bereits von einer erteilten<br />

Ausfuhrgenehmigung erfasst sind, ist somit nicht notwendig.<br />

Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter betreffen, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AWV nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s<br />

keine Genehmigungspflicht mehr besteht, sind die erteilten Genehmigungen nicht mehr auszunutzen und nach<br />

Maßgabe des § 3 AWV dem BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />

Die Rücksendung entbindet nicht von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften.<br />

Betreffen die bereits erteilten Ausfuhrgenehmigungen Güter des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung und ist die<br />

Lieferung nach <strong>Kroatien</strong> als genehmigungspflichtige Verbringung nach Art. 22 Abs. 2 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung<br />

bzw. nach § 7 Abs. 2 AWV anzusehen, bleiben diese auch nach dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen<br />

wirksam.<br />

Sonstige Ausfuhrgenehmigungen für Güter des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung sind nach dem <strong>Beitritt</strong><br />

<strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 aufgrund des Wegfalls <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nicht mehr auszunutzen und ebenfalls nach<br />

Maßgabe des § 3 AWV an das BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />

Betreffen die Ausfuhrgenehmigungen nicht gelistete Güter (§§ 5c, 5d AWV), welche nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s die<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 7 Abs. 3, Abs. 4 AWV erfüllen, so bleiben die Ausfuhrgenehmigungen als<br />

Verbringungsgenehmigungen wirksam.<br />

Soweit hiernach die ursprünglichen Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen weiterhin wirksam<br />

bleiben, sind getätigte Lieferungen selbst vom Verbringer abzuschreiben.<br />

7. Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 EG-Dual-Use-Verordnung<br />

Bei einer Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach <strong>Kroatien</strong> ist zu beachten, dass Art.<br />

22 Abs. 10 <strong>der</strong> Verordnung Anwendung findet, wonach auf den einschlägigen Geschäftspapieren ausdrücklich zu<br />

vermerken ist, dass diese Güter bei einer Ausfuhr aus <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union einer Kontrolle unterliegen.


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 5<br />

8. Weitere Hinweise<br />

Auch in Bezug auf das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Vorlage von Endverbleibsdokumenten gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass für <strong>Kroatien</strong><br />

dieselben Grundsätze Anwendung finden, die für die an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten gelten.<br />

Die allgemeinen Grundsätze für Lieferungen in die bisherigen EU-Mitgliedsstaaten gelten ab dem 1. Juli 2013 auch<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen. Dementsprechend ist die Benennung eines<br />

Ausfuhrverantwortlichen bei Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> nach dem <strong>Beitritt</strong> nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Lieferungen<br />

eine genehmigungspflichtige Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste o<strong>der</strong> des Anhangs IV <strong>der</strong><br />

EG-Dual-Use-Verordnung betrifft (§ 7 Abs 1 Satz 1 AWV).<br />

Soweit bereits ein Ausfuhrverantwortlicher benannt wurde, ist dies unschädlich.<br />

Für weitere Einzelfragen hinsichtlich <strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> Exportkontrolle durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s hervorgerufenen<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtslage stehen Ihnen die Mitarbeiter des BAFA, insbeson<strong>der</strong>e das Grundsatzreferat (Ref. 211), als<br />

Ansprechpartner <strong>zur</strong> Verfügung (siehe zentrale Telefonnummer, S. 2 des Merkblatts).<br />

Darüber hinaus obliegt es den im Bereich <strong>der</strong> Außenwirtschaft tätigen Personen, sich fortlaufend über weitere<br />

Veröffentlichungen des BAFA zu informieren.


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 6<br />

II. Übersicht über die exportkontrollrechtlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />

durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union<br />

Gültig ab dem 1. Juli 2013<br />

Regelungsbereich Kurzbeschreibung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen<br />

1. Grundsatz Nach dem <strong>Beitritt</strong> tritt <strong>Kroatien</strong> in alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedsstaates <strong>der</strong><br />

<strong>Europäischen</strong> Union ein.<br />

Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind nach dem 1. Juli 2013 ebenso zu behandeln wie<br />

2. Erweiterung des<br />

Gemeinschaftsgebietes i.S.d.<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG<br />

3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Genehmigungstatbestände:<br />

a.) Güter des Teils I Abschnitt<br />

A <strong>der</strong> Ausfuhrliste<br />

b.) Güter des Anhangs I <strong>der</strong><br />

EG-Dual-Use-Verordnung<br />

bzw. des Teils I Abschnitt C<br />

<strong>der</strong> Ausfuhrliste (mit<br />

Ausnahme des Anhangs IV)<br />

c.) Verbringung von Gütern<br />

des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-<br />

Use Verordnung<br />

4. Handels- und<br />

Vermittlungsgeschäfte (§§ 40<br />

ff. AWV, Art. 5 EG-Dual-Use-<br />

Verordnung)<br />

Lieferungen in die bisherigen Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />

Das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> gehört ab 1. Juli 2013 zum<br />

Gemeinschaftsgebiet <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />

Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr als Ausfuhren (§ 4 Abs.<br />

2 Nr. 4 AWG), son<strong>der</strong>n als Verbringungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG) zu behandeln.<br />

Lieferungen von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste bedürfen gem. § 7<br />

Abs. 1 Satz 1 AWV als Verbringung weiterhin <strong>der</strong> Genehmigung.<br />

Die Genehmigungspflicht fällt jedoch weg, sofern es sich bei den Gütern um Güter<br />

i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AWV handelt (Schusswaffen und Zubehör).<br />

Die Lieferung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I<br />

Abschnitt C <strong>der</strong> Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> ist ab dem 1. Juli 2013 als Verbringung<br />

genehmigungsfrei.<br />

Ausgenommen sind Lieferungen i.S.d. § 7 Abs. 2 AWV, d.h. Lieferungen, bei denen<br />

dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel <strong>der</strong> Güter<br />

außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union liegt.<br />

Die Lieferung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach<br />

<strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (vgl. Art. 22 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>der</strong> Verordnung).<br />

Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in <strong>Kroatien</strong> befinden o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Endbestimmung <strong>Kroatien</strong> ist, sind ab dem 1. Juli 2013 genehmigungsfrei.<br />

Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich außerhalb des<br />

Gemeinschaftsgebietes befinden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Endbestimmung sich außerhalb des<br />

Gemeinschaftsgebietes befindet, sind hiervon ausgenommen (§ 40 Abs. 1 AWV; Art. 5<br />

EG-Dual-Use-Verordnung).<br />

Des Weiteren sind die in den §§ 41 ff. AWV genannten weiteren Beschränkungen zu<br />

beachten.<br />

5. Technische Unterstützung Infolge des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s zum Gemeinschaftsgebiet ist die technische<br />

Unterstützung i.S.d. § 45 AWV ab dem 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />

6. Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />

Befreiungstatbestände <strong>der</strong> §§<br />

19 ff. AWV<br />

Auch hierbei sind die Ausnahmen nach den §§ 45b, 45c AWV jedoch weiterhin zu<br />

beachten.<br />

Die Befreiungstatbestände des § 19 AWV bleiben für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> auch<br />

nach dem 1. Juli 2013 vollumfänglich anwendbar.


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 7<br />

7. Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />

Allgemeinen<br />

Genehmigungen (AGG)<br />

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19 und Nr. 21 bis 27 bleiben anwendbar.<br />

8. Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Antragsverfahren, die vor<br />

dem <strong>Beitritt</strong> begonnen wurden.<br />

a.) Bereits erteilte<br />

Ausfuhrgenehmigungen<br />

b.) Ernennung von<br />

Ausfuhrverantwortlichen<br />

c.) Einreichung von<br />

Endverbleibsdokumenten<br />

9. Vermerk auf<br />

Geschäftspapieren<br />

Falls die Genehmigungspflicht durch den <strong>Beitritt</strong> entfallen ist (vgl. Teil I Nr. 3), sind die<br />

Genehmigungen an das BAFA <strong>zur</strong>ückzusenden.<br />

Falls auch nach dem <strong>Beitritt</strong> eine Pflicht <strong>zur</strong> Beantragung einer<br />

Verbringungsgenehmigung besteht (vgl. Teil I Nr. 6), so gelten bereits erteilte<br />

Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen.<br />

In diesen Fällen muss keine neue Genehmigung beantragt werden, die getätigten<br />

Ausfuhren sind vom Verbringer selbst abzuschreiben.<br />

Für die Lieferung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong> ist, da es sich ab dem 1. Juli 2013 um eine<br />

Verbringung handelt, die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen nur dann<br />

erfor<strong>der</strong>lich, wenn Güter des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste o<strong>der</strong> des Anhangs IV<br />

<strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung verbracht werden.<br />

Die Benennung eines Ausfuhrbevollmächtigten ist jedoch grundsätzlich unschädlich.<br />

Liegt eine genehmigungspflichtige Verbringung nach <strong>Kroatien</strong> vor, so gelten<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Einreichung von Endverbleibsdokumenten ab dem 1. Juli 2013<br />

dieselben Regelungen wie bei einer Verbringung in an<strong>der</strong>e EU-Mitgliedsstaaten.<br />

Bei einer Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung ist die<br />

Hinweispflicht des Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> Verordnung zu beachten.


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 8<br />

Checkliste <strong>zur</strong> Prüfung von Verbringungen in den neuen<br />

EU-Mitgliedsstaat <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />

1. Gibt es allgemeine Grundregeln, wie Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> nach seinem EU-<strong>Beitritt</strong> am 1. Juli 2013 zu prüfen<br />

sind?<br />

Durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union unterliegen Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />

denselben Regelungen wie Lieferungen in die an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten. Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind somit nicht<br />

mehr als Ausfuhren, son<strong>der</strong>n als Verbringungen zu prüfen.<br />

2. Ist die Verbringung durch an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften verboten (bspw. nach den §§ 17-18a des KrWaffKontrG)?<br />

3. Betrifft die Verbringung gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />

a) Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste:<br />

Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem <strong>Beitritt</strong><br />

<strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AWV).<br />

Genehmigungsfrei ist lediglich die Verbringung von Gütern i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV (Schusswaffen und<br />

Zubehör).<br />

b) Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />

Ausfuhrliste (mit Ausnahme <strong>der</strong> in Anhang IV <strong>der</strong> Verordnung gelisteten Güter):<br />

Die Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />

Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> ist nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />

c) Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung:<br />

Die Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem<br />

<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Verordnung).<br />

4. Betrifft die Verbringung nicht gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />

Die Verbringung nicht gelisteter Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong> ist nach dem EU-<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013<br />

grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />

5. Betrifft die Verbringung (gelistete o<strong>der</strong> nicht gelistete) Güter mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union?<br />

Die Verbringung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong> mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union bleibt auch nach dem<br />

<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 gemäß den §§ 7 Abs. 2-4 AWV genehmigungspflichtig, sofern dem Verbringer bekannt<br />

ist, dass <strong>der</strong> Endverbleib außerhalb <strong>Europäischen</strong> Union liegt.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Güter gelistet sind o<strong>der</strong> nicht.<br />

6. Welche Pflichten hat <strong>der</strong> Verbringer zu beachten, auch wenn infolge des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s keine<br />

Genehmigungspflicht besteht?<br />

a) Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung<br />

Gemäß Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung hat <strong>der</strong> Verbringer von Gütern, die unter die EG-Dual-Use-<br />

Verordnung fallen, in den einschlägigen Geschäftpapieren ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei <strong>der</strong><br />

Ausfuhr aus <strong>der</strong> Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen.


<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 9<br />

b) Rücksendung bereits erteilter Ausfuhrgenehmigungen<br />

Wenn dem Verbringer für eine Lieferung nach <strong>Kroatien</strong> eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde und die<br />

Genehmigungspflicht infolge des EU-<strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 weggefallen ist, sind die erteilten<br />

Ausfuhrgenehmigungen an das BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />

7. Was ist bei Fortbestehen <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nach dem 1. Juli 2013 von Verbringungen nach <strong>Kroatien</strong> zu<br />

beachten?<br />

a) Gelten die Befreiungstatbestände des § 19 AWV fort?<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verweisung des § 21 Abs. 2 AWV gelten die Ausnahmetatbestände des § 19 AWV auch für<br />

genehmigungspflichtige Verbringungen innerhalb <strong>der</strong> EU-Mitgliedsstaaten fort.<br />

b) Können Allgemeine Genehmigungen für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> auch nach dem <strong>Beitritt</strong> verwendet werden?<br />

Für eine Verwendung <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 besteht nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s zu<br />

<strong>Europäischen</strong> Union am 1. Juli 2013 mangels Genehmigungspflicht keine Notwendigkeit mehr.<br />

Genutzt werden können nach dem <strong>Beitritt</strong> jedoch weiterhin die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19 und Nr. 21<br />

bis 27, da diese (auch) Verbringungen umfassen.<br />

c) Kann eine vor dem 1. Juli 2013 für eine Lieferung nach <strong>Kroatien</strong> erteilte Ausfuhrgenehmigung weiterhin genutzt<br />

werden?<br />

Bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten ab dem 1. Juli 2013 automatisch und ohne, dass es eines Tätigwerdens<br />

des Genehmigungsinhabers bedarf, als Verbringungsgenehmigung. Falls für eine Lieferung bereits eine<br />

Ausfuhrgenehmigung vorliegt, ist somit keine separate Verbringungsgenehmigung zu beantragen.<br />

8. Was ist bei <strong>der</strong> Beantragung einer Verbringungsgenehmigung für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />

beson<strong>der</strong>s zu beachten?<br />

a) Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen<br />

Die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ist ab dem 1. Juli 2013 nur für die<br />

Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitts A <strong>der</strong> Ausfuhrliste sowie des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-<br />

Verordnung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Sofern jedoch für die Verbring an<strong>der</strong>er Güter bereits ein Ausfuhrverantwortlicher benannt wurde, ist dies<br />

unschädlich.<br />

b) Vorlage von Endverbleibsdokumenten<br />

Die Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> richtet sich ab dem 1. Juli 2013 nach<br />

denselben Regelungen, wie bei genehmigungspflichtigen Verbringungen in an<strong>der</strong>e EU-Mitgliedsstaaten (§§ 21 Abs.<br />

1 i.V.m. 17 AWV).


Impressum<br />

Herausgeber<br />

Bundesamt für Wirtschaft und <strong>Ausfuhrkontrolle</strong><br />

Leitungsstab Presse- und Son<strong>der</strong>aufgaben<br />

Frankfurter Str. 29 - 35<br />

65760 Eschborn<br />

http://www.bafa.de/<br />

Referat: 211<br />

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de<br />

Tel.: +49(0)6196 908-0<br />

Fax: +49(0)6196 908-916<br />

Stand<br />

24.06.2013<br />

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr<br />

kontrolle ist mit dem audit berufundfamilie<br />

für seine familienfreundliche Personalpolitik<br />

ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von<br />

<strong>der</strong> berufundfamilie GmbH, einer Initiative <strong>der</strong><br />

Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Son<strong>der</strong>aufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und<br />

<strong>Ausfuhrkontrolle</strong> herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf we<strong>der</strong> von Parteien<br />

noch von Wahlwerbern o<strong>der</strong> Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung verwendet werden.<br />

Missbräuchlich ist insbeson<strong>der</strong>e die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen <strong>der</strong> Parteien sowie das Einlegen,<br />

Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen o<strong>der</strong> Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger<br />

zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme <strong>der</strong><br />

Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!