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Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle

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<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 6<br />

II. Übersicht über die exportkontrollrechtlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />

durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union<br />

Gültig ab dem 1. Juli 2013<br />

Regelungsbereich Kurzbeschreibung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen<br />

1. Grundsatz Nach dem <strong>Beitritt</strong> tritt <strong>Kroatien</strong> in alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedsstaates <strong>der</strong><br />

<strong>Europäischen</strong> Union ein.<br />

Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind nach dem 1. Juli 2013 ebenso zu behandeln wie<br />

2. Erweiterung des<br />

Gemeinschaftsgebietes i.S.d.<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG<br />

3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Genehmigungstatbestände:<br />

a.) Güter des Teils I Abschnitt<br />

A <strong>der</strong> Ausfuhrliste<br />

b.) Güter des Anhangs I <strong>der</strong><br />

EG-Dual-Use-Verordnung<br />

bzw. des Teils I Abschnitt C<br />

<strong>der</strong> Ausfuhrliste (mit<br />

Ausnahme des Anhangs IV)<br />

c.) Verbringung von Gütern<br />

des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-<br />

Use Verordnung<br />

4. Handels- und<br />

Vermittlungsgeschäfte (§§ 40<br />

ff. AWV, Art. 5 EG-Dual-Use-<br />

Verordnung)<br />

Lieferungen in die bisherigen Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />

Das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> gehört ab 1. Juli 2013 zum<br />

Gemeinschaftsgebiet <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />

Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr als Ausfuhren (§ 4 Abs.<br />

2 Nr. 4 AWG), son<strong>der</strong>n als Verbringungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG) zu behandeln.<br />

Lieferungen von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste bedürfen gem. § 7<br />

Abs. 1 Satz 1 AWV als Verbringung weiterhin <strong>der</strong> Genehmigung.<br />

Die Genehmigungspflicht fällt jedoch weg, sofern es sich bei den Gütern um Güter<br />

i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AWV handelt (Schusswaffen und Zubehör).<br />

Die Lieferung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I<br />

Abschnitt C <strong>der</strong> Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> ist ab dem 1. Juli 2013 als Verbringung<br />

genehmigungsfrei.<br />

Ausgenommen sind Lieferungen i.S.d. § 7 Abs. 2 AWV, d.h. Lieferungen, bei denen<br />

dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel <strong>der</strong> Güter<br />

außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union liegt.<br />

Die Lieferung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach<br />

<strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (vgl. Art. 22 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>der</strong> Verordnung).<br />

Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in <strong>Kroatien</strong> befinden o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Endbestimmung <strong>Kroatien</strong> ist, sind ab dem 1. Juli 2013 genehmigungsfrei.<br />

Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich außerhalb des<br />

Gemeinschaftsgebietes befinden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Endbestimmung sich außerhalb des<br />

Gemeinschaftsgebietes befindet, sind hiervon ausgenommen (§ 40 Abs. 1 AWV; Art. 5<br />

EG-Dual-Use-Verordnung).<br />

Des Weiteren sind die in den §§ 41 ff. AWV genannten weiteren Beschränkungen zu<br />

beachten.<br />

5. Technische Unterstützung Infolge des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s zum Gemeinschaftsgebiet ist die technische<br />

Unterstützung i.S.d. § 45 AWV ab dem 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />

6. Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />

Befreiungstatbestände <strong>der</strong> §§<br />

19 ff. AWV<br />

Auch hierbei sind die Ausnahmen nach den §§ 45b, 45c AWV jedoch weiterhin zu<br />

beachten.<br />

Die Befreiungstatbestände des § 19 AWV bleiben für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> auch<br />

nach dem 1. Juli 2013 vollumfänglich anwendbar.

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