Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle
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<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 4<br />
4. Ausnahmetatbestände des § 19 AWV<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Verweisung des § 21 Abs. 2 AWV auf § 19 AWV bleiben die ursprünglich für Ausfuhren geltenden<br />
Befreiungstatbestände auch nach dem 1. Juli 2013 für Verbringungen nach <strong>Kroatien</strong> anwendbar.<br />
5. Anwendbarkeit <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen (AGG)<br />
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr anwendbar, da es sich bei<br />
Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um Ausfuhren handelt. Die in den Allgemeinen<br />
Genehmigungen festgelegten Registrier- und Meldepflichten sind somit für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli<br />
2013 nicht mehr zu beachten.<br />
Die Nutzer <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen haben nur noch Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> zum 30 Juni 2013 zu melden.<br />
Meldungen sind demnach bis zum 31. Juli 2013 ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 und 19 sowie Nr. 21 bis Nr. 27 bleiben auch nach dem 1. Juli 2013 unverän<strong>der</strong>t<br />
anwendbar, da diese originär bereits (auch) Verbringungen erfassen.<br />
6. Auswirkungen des <strong>Beitritt</strong>s auf bereits erteilte Genehmigungen<br />
Der <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s wirkt sich auch auf bereits erteilte, jedoch noch nicht vollständig ausgenutzte<br />
Ausfuhrgenehmigungen aus.<br />
Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter des Teils I des Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste betreffen, bleiben diese wirksam<br />
und gelten ab dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen. Die erneute Beantragung einer<br />
Verbringungsgenehmigung ab dem 1. Juli 2013 für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong>, welche bereits von einer erteilten<br />
Ausfuhrgenehmigung erfasst sind, ist somit nicht notwendig.<br />
Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter betreffen, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AWV nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s<br />
keine Genehmigungspflicht mehr besteht, sind die erteilten Genehmigungen nicht mehr auszunutzen und nach<br />
Maßgabe des § 3 AWV dem BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />
Die Rücksendung entbindet nicht von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften.<br />
Betreffen die bereits erteilten Ausfuhrgenehmigungen Güter des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung und ist die<br />
Lieferung nach <strong>Kroatien</strong> als genehmigungspflichtige Verbringung nach Art. 22 Abs. 2 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung<br />
bzw. nach § 7 Abs. 2 AWV anzusehen, bleiben diese auch nach dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen<br />
wirksam.<br />
Sonstige Ausfuhrgenehmigungen für Güter des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung sind nach dem <strong>Beitritt</strong><br />
<strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 aufgrund des Wegfalls <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nicht mehr auszunutzen und ebenfalls nach<br />
Maßgabe des § 3 AWV an das BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />
Betreffen die Ausfuhrgenehmigungen nicht gelistete Güter (§§ 5c, 5d AWV), welche nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s die<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 7 Abs. 3, Abs. 4 AWV erfüllen, so bleiben die Ausfuhrgenehmigungen als<br />
Verbringungsgenehmigungen wirksam.<br />
Soweit hiernach die ursprünglichen Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen weiterhin wirksam<br />
bleiben, sind getätigte Lieferungen selbst vom Verbringer abzuschreiben.<br />
7. Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 EG-Dual-Use-Verordnung<br />
Bei einer Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach <strong>Kroatien</strong> ist zu beachten, dass Art.<br />
22 Abs. 10 <strong>der</strong> Verordnung Anwendung findet, wonach auf den einschlägigen Geschäftspapieren ausdrücklich zu<br />
vermerken ist, dass diese Güter bei einer Ausfuhr aus <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union einer Kontrolle unterliegen.