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Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle

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<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 8<br />

Checkliste <strong>zur</strong> Prüfung von Verbringungen in den neuen<br />

EU-Mitgliedsstaat <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />

1. Gibt es allgemeine Grundregeln, wie Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> nach seinem EU-<strong>Beitritt</strong> am 1. Juli 2013 zu prüfen<br />

sind?<br />

Durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union unterliegen Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />

denselben Regelungen wie Lieferungen in die an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten. Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind somit nicht<br />

mehr als Ausfuhren, son<strong>der</strong>n als Verbringungen zu prüfen.<br />

2. Ist die Verbringung durch an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften verboten (bspw. nach den §§ 17-18a des KrWaffKontrG)?<br />

3. Betrifft die Verbringung gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />

a) Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste:<br />

Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem <strong>Beitritt</strong><br />

<strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AWV).<br />

Genehmigungsfrei ist lediglich die Verbringung von Gütern i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV (Schusswaffen und<br />

Zubehör).<br />

b) Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />

Ausfuhrliste (mit Ausnahme <strong>der</strong> in Anhang IV <strong>der</strong> Verordnung gelisteten Güter):<br />

Die Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />

Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> ist nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />

c) Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung:<br />

Die Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem<br />

<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Verordnung).<br />

4. Betrifft die Verbringung nicht gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />

Die Verbringung nicht gelisteter Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong> ist nach dem EU-<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013<br />

grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />

5. Betrifft die Verbringung (gelistete o<strong>der</strong> nicht gelistete) Güter mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union?<br />

Die Verbringung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong> mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union bleibt auch nach dem<br />

<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 gemäß den §§ 7 Abs. 2-4 AWV genehmigungspflichtig, sofern dem Verbringer bekannt<br />

ist, dass <strong>der</strong> Endverbleib außerhalb <strong>Europäischen</strong> Union liegt.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Güter gelistet sind o<strong>der</strong> nicht.<br />

6. Welche Pflichten hat <strong>der</strong> Verbringer zu beachten, auch wenn infolge des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s keine<br />

Genehmigungspflicht besteht?<br />

a) Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung<br />

Gemäß Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung hat <strong>der</strong> Verbringer von Gütern, die unter die EG-Dual-Use-<br />

Verordnung fallen, in den einschlägigen Geschäftpapieren ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei <strong>der</strong><br />

Ausfuhr aus <strong>der</strong> Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen.

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