Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle
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<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 8<br />
Checkliste <strong>zur</strong> Prüfung von Verbringungen in den neuen<br />
EU-Mitgliedsstaat <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />
1. Gibt es allgemeine Grundregeln, wie Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> nach seinem EU-<strong>Beitritt</strong> am 1. Juli 2013 zu prüfen<br />
sind?<br />
Durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union unterliegen Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />
denselben Regelungen wie Lieferungen in die an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten. Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind somit nicht<br />
mehr als Ausfuhren, son<strong>der</strong>n als Verbringungen zu prüfen.<br />
2. Ist die Verbringung durch an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften verboten (bspw. nach den §§ 17-18a des KrWaffKontrG)?<br />
3. Betrifft die Verbringung gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />
a) Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste:<br />
Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem <strong>Beitritt</strong><br />
<strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AWV).<br />
Genehmigungsfrei ist lediglich die Verbringung von Gütern i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV (Schusswaffen und<br />
Zubehör).<br />
b) Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />
Ausfuhrliste (mit Ausnahme <strong>der</strong> in Anhang IV <strong>der</strong> Verordnung gelisteten Güter):<br />
Die Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />
Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> ist nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />
c) Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung:<br />
Die Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem<br />
<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Verordnung).<br />
4. Betrifft die Verbringung nicht gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />
Die Verbringung nicht gelisteter Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong> ist nach dem EU-<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013<br />
grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />
5. Betrifft die Verbringung (gelistete o<strong>der</strong> nicht gelistete) Güter mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union?<br />
Die Verbringung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong> mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union bleibt auch nach dem<br />
<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 gemäß den §§ 7 Abs. 2-4 AWV genehmigungspflichtig, sofern dem Verbringer bekannt<br />
ist, dass <strong>der</strong> Endverbleib außerhalb <strong>Europäischen</strong> Union liegt.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Güter gelistet sind o<strong>der</strong> nicht.<br />
6. Welche Pflichten hat <strong>der</strong> Verbringer zu beachten, auch wenn infolge des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s keine<br />
Genehmigungspflicht besteht?<br />
a) Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung<br />
Gemäß Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung hat <strong>der</strong> Verbringer von Gütern, die unter die EG-Dual-Use-<br />
Verordnung fallen, in den einschlägigen Geschäftpapieren ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei <strong>der</strong><br />
Ausfuhr aus <strong>der</strong> Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen.