Zulässigkeit von Bauvorhaben - BVS
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Marie-Luis Wallraven-Lindl · Anna Wilde BAND 26<br />
Öffentliches Baurecht<br />
n Überblick über das öffentliche Baurecht<br />
n Recht der Bauleitplanung<br />
n Sicherung der Bauleitplanung<br />
n <strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />
n Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />
n Rechtsschutz im Baurecht
Erstellerinnen<br />
Erstellerinnen / Impressum<br />
Dr. Marie-Luis Wallraven-Lindl,<br />
Ltd. Verwaltungsdirektorin im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Landeshauptstadt<br />
München<br />
Anna Wilde,<br />
Oberverwaltungsrätin im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Landeshauptstadt<br />
München<br />
Gegenreferent<br />
Anton Miehling,<br />
Oberverwaltungsrat, Fachreferent für Baurecht, Bayerische Verwaltungsschule<br />
Impressum<br />
Rechtsstand:<br />
1. Juli 2008<br />
Herausgeber:<br />
Bayerische Verwaltungsschule (<strong>BVS</strong>), Ridlerstraße 75, 80339 München,<br />
Telefon 089/54057-0, info@bvs.de, www.bvs.de<br />
Konzept / Satz:<br />
Michael Bauer, <strong>BVS</strong> München – FIBO Lichtsatz GmbH, Kirchheim<br />
© 2008 <strong>BVS</strong><br />
Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der <strong>BVS</strong> außerhalb der<br />
engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz<br />
verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.<br />
Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der <strong>BVS</strong>.<br />
Weitere Information zu den Schriften der <strong>BVS</strong> und ein Bestellformular finden Sie im<br />
Internet unter www.bvs.de/schriften<br />
3
4<br />
Vorbemerkung<br />
Vorbemerkung<br />
Das Lehrbuch behandelt die Grundzüge des öffentlichen Baurechts. Es<br />
wurde Wert darauf gelegt, die wichtigsten baurechtlichen Vorschriften<br />
möglichst eingehend und verständlich zu behandeln. Deshalb wurden<br />
Grafiken, praxisnahe bautechnische Zeichnungen, Kontrollfragen und<br />
Antworten sowie Übungsfälle mit Lösungsanleitungen aufgenommen.<br />
Dieses Material soll den vielfach als nicht einfach empfundenen Bereich<br />
des öffentlichen Baurechts anschaulich und einprägsam machen. Teilbereiche<br />
des Baurechts konnten im Rahmen dieses Lehrbuchs nur<br />
„gestreift“ oder gar nicht bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere für<br />
das BauGB, aus welchem nur die Bauleitplanung, ihre Sicherung und die<br />
Regelung der baulichen Nutzung behandelt werden, sowie für die bauordnungsrechtlichen<br />
Bestimmungen mit technischem Inhalt.<br />
Dieses Lehrbuch wendet sich in erster Linie an die Lehrgangsteilnehmerinnen<br />
und Lehrgangsteilnehmer der Bayerischen Verwaltungsschule.<br />
Es wurden Ausführungen aus den Vorauflagen übernommen; den<br />
Autorinnen und Autoren, Frau Ortrud Eggers, der ein wesentlicher Anteil<br />
an der zugrunde liegenden Konzeption dieses Lehrbuches zukommt,<br />
Frau Ingrid Simet, den Herren Klaus Schüttlohr, Peter Zink, Dr. Josef Weiß<br />
und Anton Miehling sei an dieser Stelle für ihre Arbeit gedankt. Dank<br />
gebührt auch Herrn Günther Helmer und Frau Antje Krumbach für die<br />
Bearbeitung der technischen Zeichnungen.
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />
Inhalt .......................................................... 5<br />
Schrifttumshinweise ................................................ 10<br />
Abkürzungsverzeichnis .............................................. 11<br />
1 Überblick über das öffentliche Baurecht ........................ 13<br />
1.1 Einführungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
1.1.1 Die Kerngebiete des öffentlichen Baurechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
1.1.2 Hinweise zu den Einführungsfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
1.2 Abgrenzung des öffentlichen Baurechts zum privaten Baurecht ........ 15<br />
1.3 Öffentliches Baurecht und Eigentumsgarantie ...................... 16<br />
1.4 Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts . . 16<br />
1.4.1 Bundesrecht ................................................ 16<br />
1.4.2 Landesrecht ................................................ 17<br />
2 Recht der Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
2.1 Allgemeines ................................................ 18<br />
2.1.1 Überblick über das Planungsrecht i. S. des BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
2.1.2 Überblick über die überörtliche Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
2.1.3 Verhältnis der überörtlichen Planung zur örtlichen Planung ............ 20<br />
2.2 Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
2.2.1 Aufgabe der Bauleitplanung .................................... 21<br />
2.2.2 Arten der Bauleitpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
2.2.3 Planungshoheit und Planungspflicht der Gemeinde. . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
2.2.4 Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ......... 23<br />
2.2.5 Kein Rechtsanspruch Einzelner auf Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
2.3 Rechtsnatur und Wirkungen der Bauleitpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
2.3.1 Flächennutzungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
2.3.2 Bebauungsplan .............................................. 26<br />
2.4 Inhalt der Bauleitpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
2.4.1 Inhalt des Flächennutzungsplans ................................ 27<br />
2.4.2 Inhalt des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
2.4.3 Qualifizierter und einfacher Bebauungsplan ........................ 33<br />
2.4.4 Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
2.4.5 Landesrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan ................. 35<br />
2.5 Formelle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung ..... 36<br />
2.5.1 Voraussetzungen für das Wirksamwerden oder Inkrafttreten <strong>von</strong><br />
Bauleitplänen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
2.5.2 Das Aufstellungsverfahren (Allgemeines) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
2.5.3 Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren eines Bauleitplanes (Ablauf) . 38<br />
Inhalt<br />
5
6<br />
Inhalt<br />
2.5.4 Umweltprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
2.5.5 Die einzelnen Verfahrensschritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
2.5.6 Vereinfachtes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
2.5.7 Das beschleunigte Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
2.6 Materielle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung .... 60<br />
2.6.1 Erforderlichkeit .............................................. 61<br />
2.6.2 Anpassung an die Ziele der Raumordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />
2.6.3 Materielle Planungsleitlinien des BauBG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
2.6.4 Abwägungsgebot ............................................ 66<br />
2.6.5 Interkommunales Abstimmungsgebot ............................ 68<br />
2.6.6 Entwicklungsgebot ........................................... 69<br />
2.6.7 § 9 BauGB i. V. m. den Vorschriften der BauNVO .................... 69<br />
2.6.8 Materielle Planungsgrundsätze aus anderen Gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
2.7 Die Plangenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
2.7.1 Rechtsnatur der Plangenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
2.7.2 Untätigbleiben der Genehmigungsbehörde ........................ 70<br />
2.7.3 Rechtsbehelfe der Gemeinde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
2.8 Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit <strong>von</strong> Bauleitplänen<br />
durch förmliche Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />
2.8.1 Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle ...................... 72<br />
2.8.2 Popularklage ................................................ 72<br />
2.8.3 Verfassungsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />
2.8.4 Inzidentprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />
2.8.5 Vorläufiger Rechtsschutz der Nachbargemeinde .................... 74<br />
2.8.6 Normverwerfungskompetenz der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />
2.9 Der Grundsatz der Planerhaltung ................................ 76<br />
2.9.1 Unbeachtliche Fehler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
2.9.2 Beachtliche Fehler (§ 214 BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
2.9.3 Ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
3 Sicherung der Bauleitplanung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />
3.1 Veränderungssperre .......................................... 81<br />
3.1.1 Zweck und Rechtsnatur ....................................... 81<br />
3.1.2 Formelle Voraussetzungen ..................................... 81<br />
3.1.3 Materielle Voraussetzungen .................................... 83<br />
3.1.4 Inhalt einer Veränderungssperre ................................. 84<br />
3.1.5 Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Veränderungssperre ........ 84<br />
3.1.6 Ausnahmen <strong>von</strong> der Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />
3.1.7 Von der Veränderungssperre unberührte Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />
3.1.8 Geltungsdauer der Veränderungssperre ........................... 85
3.1.9 Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />
3.1.10 Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />
3.2 Zurückstellung <strong>von</strong> Baugesuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />
3.2.1 Die Voraussetzungen der Zurückstellung .......................... 87<br />
3.2.2 Die Zurückstellungsentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88<br />
3.2.3 Zeitraum der Zurückstellung .................................... 88<br />
3.2.4 Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88<br />
3.2.5 Zurückstellung für Flächennutzungsplanänderung ................... 89<br />
3.3 Sicherung <strong>von</strong> Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion ............... 89<br />
3.4 Gemeindliches Vorkaufsrecht ................................... 90<br />
3.5 Teilung eines Grundstücks ..................................... 90<br />
4 <strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />
4.1 Allgemeines ................................................ 91<br />
4.1.1 Anwendungsbereich der BayBO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />
4.1.2 Begriff der baulichen Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />
4.1.3 Einteilung der <strong>Bauvorhaben</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94<br />
4.2 Die planungsrechtliche <strong>Zulässigkeit</strong> .............................. 96<br />
4.2.1 Die Voraussetzungen des § 29 BauGB ............................ 96<br />
4.2.2 Planungsrechtliche Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />
4.2.3 Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder<br />
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
4.2.4 Vorhaben im Innenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />
4.2.5 Satzungsrecht der Gemeinde ................................... 115<br />
4.2.6 Vorhaben im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116<br />
4.2.7 Vorhaben während der Planaufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123<br />
4.2.8 Einvernehmen der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />
4.3 Bauordnungsrechtliche <strong>Zulässigkeit</strong> .............................. 134<br />
4.3.1 Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134<br />
4.3.2 Anforderungen an das Grundstück ............................... 134<br />
4.3.3 Abstandsflächen ............................................. 137<br />
4.3.4 Baugestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151<br />
4.3.5 Wohnungen und Aufenthaltsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />
4.3.6 Stellplätze .................................................. 155<br />
4.3.7 Andere materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen ............. 158<br />
4.4 <strong>Zulässigkeit</strong> nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ......... 158<br />
4.5 Baugenehmigungspflichtige Vorhaben ............................ 159<br />
4.5.1 Formelle Genehmigungsvoraussetzungen ......................... 159<br />
4.5.2 Materielle Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der<br />
verschiedenen baurechtlichen Entscheidungen ..................... 167<br />
Inhalt<br />
7
8<br />
Inhalt<br />
4.5.3 Der Baugenehmigungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />
4.5.4 Nutzungsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />
4.6 Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />
4.6.1 Verfahrensfreiheit ............................................ 180<br />
4.6.2 Genehmigungsfreistellung ..................................... 184<br />
4.6.3 Anzeigeverfahren bei Beseitigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />
4.6.4 Fliegende Bauten ............................................ 187<br />
5 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . 190<br />
5.1 Allgemeine Kontrollfunktion der Bauaufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . 190<br />
5.2 Heranziehung <strong>von</strong> Sachverständigen ............................. 191<br />
5.3 Bauüberwachung nach Art. 77, 78 BayBO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />
5.3.1 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />
5.3.2 Bauzustandsanzeigen ......................................... 191<br />
5.3.3 Nutzungsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />
5.4 Einzelne Befugnisnormen für Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden ... 192<br />
5.4.1 Die Generalermächtigung (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO) .............. 192<br />
5.4.2 Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 3 BayBO .......................... 192<br />
5.4.3 Maßnahmen bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen<br />
(Art. 54 Abs. 4 und 5 BayBO) ................................... 192<br />
5.4.4 Baueinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193<br />
5.4.5 Baubeseitigung .............................................. 193<br />
5.4.6 Nutzungsuntersagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195<br />
5.4.7 Verlangen eines Bauantrags .................................... 195<br />
5.5 Wichtige Einzelfragen bei bauaufsichtlichen Anordnungen ............ 196<br />
5.5.1 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196<br />
5.5.2 Adressatin oder Adressat der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196<br />
5.5.3 Bestimmtheit der Anordnung ................................... 197<br />
5.5.4 Wirkung bei Rechtsnachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />
5.5.5 Anordnung der sofortigen Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />
5.5.6 Begründung der Anordnung .................................... 197<br />
5.5.7 Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />
5.5.8 Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />
5.6 Zwangsweise Durchsetzung <strong>von</strong> bauaufsichtlichen Anordnungen . . . . . . 198<br />
5.6.1 Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />
5.6.2 Anwendung der Zwangsmittel .................................. 198<br />
5.6.3 Einstellung des Zwangsmittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />
5.7 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
6 Rechtsschutz im Baurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />
6.1 Rechtsbehelfe (allgemein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />
6.1.1 Formlose Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />
6.1.2 Förmliche Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />
6.2 Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz ............................. 203<br />
6.2.1 Der Nachbarbegriff im Sinne des Nachbarschutzes .................. 203<br />
6.2.2 Die nachbarschützenden Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203<br />
6.3 Rechtsbehelfe des Nachbarn ................................... 207<br />
6.3.1 Anfechtungsklage ............................................ 207<br />
6.3.2 Rechtsschutz bei Vorhaben ohne baurechtliche Genehmigung ......... 211<br />
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />
Ausschnitt eines Flächennutzungsplans ........................ 216<br />
Ausschnitt eines Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />
Bekanntmachung über die Einführung der Vordrucke . . . . . . . . . . . . . 220<br />
Vordruck Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen ..... 221<br />
Vordruck Baubeschreibung ................................... 233<br />
Vordruck Stellungnahme der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236<br />
Vordruck Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage . . . . . . . . . 240<br />
Vordruck Abstandsflächenübernahme .......................... 243<br />
Vordruck Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung . 246<br />
Vordruck Baubeginnsanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248<br />
Vordruck Anzeige der Nutzungsaufnahme ....................... 252<br />
Antworten zu den Kontrollfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253<br />
Lösungsanleitungen zu den Übungsfällen ....................... 262<br />
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280<br />
Inhalt<br />
9
180<br />
4<br />
Kontrollfrage<br />
Viertes Kapitel<br />
Nicht baugeneh-<br />
migungspflichtige<br />
Vorhaben<br />
Verfahrensfreiheit<br />
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />
3. Sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten (Art. 3 ff.<br />
BayBO)?<br />
3.1 Im vereinfachten Verfahren:<br />
Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO)?<br />
Beantragte Abweichungen?<br />
3.2 Umfassendes Genehmigungsverfahren:<br />
Gesamtes Bauordnungsrecht<br />
Werden Anforderungen des Prüfprogramms nicht eingehalten, Abweichung<br />
prüfen!<br />
4. Anforderungen nach sonstigem öffentlichen Recht, soweit wegen der Baugenehmigung<br />
eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (aufgedrängtes öffentliches<br />
Recht), Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO<br />
29. Was ist ein Vorbescheid?<br />
(Antwort siehe Seite 257)<br />
4.6 Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben<br />
4.6.1 Verfahrensfreiheit<br />
Art. 55 Abs. 1 BayBO enthält den Grundsatz, dass alle bauordnungsrechtlich relevanten<br />
Maßnahmen an baulichen Anlagen der Baugenehmigung bedürfen, es sei denn, in den<br />
weiter genannten Vorschriften ist da<strong>von</strong> Abweichendes geregelt.<br />
Verfahrensfrei sind die in Art. 57 BayBO aufgezählten Vorhaben.<br />
Art. 57 Abs. 1 BayBO enthält die Aufzählung <strong>von</strong> baulichen Anlagen, deren Errichtung<br />
oder Änderung verfahrensfrei ist. So ist z. B. verfahrensfrei die Errichtung und Änderung<br />
<strong>von</strong> Gebäuden mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m 3 , die nicht im Außenbereich<br />
liegen, z. B. ein kleines Wohngebäude, eine Garage oder ein Geräteschuppen<br />
(Nr. 1 Buchst. a). Garagen einschließlich überdachter Stellplätze i. S. d. Art. 6 Abs. 9<br />
BayBO mit einer Fläche unter 50 m 2 , die nicht im Außenbereich liegen, sind gemäß<br />
Nr. 1 Buchst. b ebenfalls verfahrensfrei. Weiter sind z. B. verfahrensfrei landwirtschaftliche<br />
Betriebsgebäude nach der Regelung der Nr. 1 Buchst. c, Mobilfunkantennen<br />
bis zu einer Antennenhöhe <strong>von</strong> 10 m und der dazugehörigen Versorgungseinheit bis zu<br />
einem Rauminhalt <strong>von</strong> 10 m 3 (Nr. 4 Buchst. a), Heizölbehälter bis 10 m 3 Rauminhalt<br />
(Nr. 5 Buchst. b), unter bestimmten Voraussetzungen Mauern und Einfriedungen<br />
(Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5), Werbeanlagen unter den Voraussetzungen <strong>von</strong> Nr. 11 und<br />
Abs. 2 Nr. 6, unbedeutende bauliche Anlagen nach Nr. 14 Buchst. e, z. B eine Terrasse.<br />
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m 2 und einer Tiefe bis zu 3 m<br />
sind nach Nr. 1 Buchst. g seit 01.01.2008 ebenfalls verfahrensfrei. Das Gleiche gilt für<br />
Freischankflächen bis zu 40 m 2 einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks<br />
(Nr. 13 Buchst. d).<br />
Verfahrensfrei sind ferner selbstständige Aufschüttungen mit einer Fläche bis zu<br />
500 m 2 und einer Höhe bis zu 2 m. Aufschüttungen – soweit sie nicht unmittelbare
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />
Folge einer Abgrabung sind – zählen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO zu den baulichen<br />
Anlagen. Genehmigungsbedürftig ist die Aufschüttung bereits dann, wenn eine<br />
der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt. Verfahrensfrei sind auch nur selbstständige<br />
Aufschüttungen, d. h. solche, die in keinem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang<br />
mit einer anderen baulichen Anlage stehen.<br />
Abgrabungen sind seit dem 27.12.1999 nicht mehr in der Bauordnung geregelt, sie<br />
unterliegen dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG). Das BayAbgrG gilt für<br />
alle Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen. Einbezogen werden dabei auch<br />
alle Aufschüttungen, die unmittelbare Folge <strong>von</strong> Abgrabungen sind; damit unterfällt<br />
auch der Abraum, der bei einer Abgrabung anfällt und unmittelbar auf dem Baugrundstück<br />
gelagert wird, dem BayAbgrG. Darunter fallen auch alle dem Abgrabungsbetrieb<br />
dienenden Gebäude und Anlagen, die räumlich und funktional zugeordnet sind.<br />
Wie bereits oben ausgeführt, entsprechen die Regelungen des BayAbgrG <strong>von</strong> der<br />
Systematik her weitgehend denen der BayBO; im Einzelnen folgende Beispiele:<br />
– Grundsätzlich besteht für jede Abgrabung Genehmigungspflicht.<br />
– Geringfügige Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m 2 und einer Tiefe bis zu<br />
2 m sind genehmigungsfrei.<br />
– Genehmigungsfrei sind auch Abgrabungen, die einer anderen öffentlich-rechtlichen<br />
Zulassung bedürfen.<br />
– Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG sind Abgrabungen unter den dort genannten<br />
Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt. Das Verfahren ist dabei der Genehmigungsfreistellung<br />
des Art. 58 BayBO nachgebildet.<br />
– Genehmigungsfrei sind auch Abgrabungen öffentlicher Bauherrn unter bestimmten<br />
Voraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayAbgrG).<br />
– Grabungen im Sinne des Denkmalschutzrechts sind ebenfalls genehmigungsfrei.<br />
Die in Art. 57 Abs. 2 BayBO genannten Vorhaben sind dann verfahrensfrei, wenn sie im<br />
Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen,<br />
die Satzung bestimmte Anforderungen an diese Vorhaben stellt und die Vorhaben<br />
den Regelungen entsprechen.<br />
1. Eine Feldscheune mit 100 m 2 Brutto-Grundfläche und 140 m 2 überdachter Fläche<br />
wäre als bauliche Anlage zunächst nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig;<br />
nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO ist sie aber <strong>von</strong> der<br />
Genehmigungspflicht ausgenommen.<br />
2. In einem dem Charakter nach reinen Wohngebiet soll in einer geräumigen Altbauwohnung<br />
eine Diskothek eingerichtet werden. Die Nutzungsänderung ist<br />
nach Art. 55 Abs. 1 i. V. mit Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da<br />
für die neue Nutzung andere bauordnungsrechtliche Vorschriften als für die bisherige<br />
Nutzung gelten, nämlich z. B. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Schallschutz),<br />
Art. 31 BayBO (Rettungswege), Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO (Stellplätze für Kraftfahrzeuge).<br />
Auch die planungsrechtliche <strong>Zulässigkeit</strong> nach § 34 Abs. 2 BauGB<br />
i. V. mit § 3 BauNVO ist anders zu beurteilen als bisher.<br />
Beispiele:<br />
181
182<br />
4<br />
Verfahrensfreiheit <strong>von</strong><br />
Garagen und überdachten<br />
Stellplätzen<br />
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />
Beispiel:<br />
Merke:<br />
Beispiel:<br />
Verfahrensfreiheit <strong>von</strong> Garagen und überdachten Stellplätzen,<br />
die nicht zusammen mit einem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreigestellten<br />
Vorhaben errichtet werden<br />
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1<br />
Buchst. a BayBO<br />
Garagen und überdachte<br />
Stellplätze<br />
bis 75 m 3 Brutto-Rauminhalt<br />
Garagen und überdachte Stellplätze sind verfahrensfrei ...<br />
Im Planbereich § 30 Abs. 1 und 2 BauGB<br />
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1<br />
Buchst. b BayBO<br />
Garagen und überdachte Stellplätze<br />
i. S. des Art. 6 Abs. 9<br />
Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer<br />
Fläche bis zu 50 m 2<br />
Im Innenbereich § 34 BauGB<br />
Art. 57 Abs. 2 Nr. 1<br />
BayBO<br />
Garagen bis 100 m 2 und<br />
überdachte Stellplätze in Übereinstimmung<br />
mit bestimmten<br />
Regelungen in städtebaulicher<br />
Satzung oder Satzung nach<br />
Art. 81 BayBO<br />
Im Außenbereich § 35 BauGB<br />
Ein Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei, wenn es irgendeinem Tatbestand<br />
dieser Vorschrift unterfällt (sog. Günstigkeitsprinzip). Es muss grundsätzlich nicht die<br />
Voraussetzungen eines eventuell spezielleren Tatbestands erfüllen.<br />
Eine Garage mit 75 m 3 Brutto-Rauminhalt ist im Innenbereich bereits nach Art. 57<br />
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO allgemein als Gebäude verfahrensfrei. Sie muss<br />
nicht die speziellen Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit <strong>von</strong> Garagen erfüllen<br />
(z. B. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO).<br />
Für alle in Art. 57 BayBO genannten verfahrensfreien <strong>Bauvorhaben</strong> gelten nach Art. 1<br />
Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 BayBO wie bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die materiellen<br />
Vorschriften des Bauplanungsrechts (z. B. §§ 30, 34 und 35 BauGB), des Bauordnungsrechts<br />
(z. B. Art. 6, 8, 47, 81 BayBO) und u. U. sonstige materielle öffentlichrechtliche<br />
Vorschriften (z. B. Denkmalschutzrecht).<br />
Die Bauaufsichtsbehörden können genau wie für die genehmigungspflichtigen Vorhaben<br />
nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 75, 76 BayBO Anordnungen treffen (Art. 55 Abs. 2<br />
Halbsatz 2 BayBO).<br />
Ein nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO verfahrensfreier überdachter Kfz-<br />
Stellplatz wurde unmittelbar vor den Schlafzimmerfenstern des Mietshauses angeordnet<br />
und stört das Wohnen und die Ruhe der Mieter erheblich durch Lärm<br />
und Abgase. Gegen diese materiell baurechtswidrige Anlage (Verstoß gegen<br />
Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 76 Satz 2<br />
BayBO eine Nutzungsuntersagung aussprechen, wenn nicht durch irgendwelche<br />
anderen Maßnahmen die Störungen abgestellt werden können.
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />
Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind Ausnahmen und Befreiungen nach § 31<br />
BauGB (isolierte Abweichungen genannt, vgl. Art. 63 Abs. 2 und 3 BauGB) oder Abweichungen<br />
<strong>von</strong> bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach Art. 63 Abs. 1 BayBO möglich.<br />
Sie sind schriftlich zu beantragen und bedürfen einer ausdrücklichen Zulassung.<br />
Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen (wie z. B.<br />
Lageplan, Skizze, Baubeschreibung) beizufügen. Zuständig ist bei verfahrensfreien Vorhaben<br />
bei Abweichungen <strong>von</strong> örtlichen Bauvorschriften oder bei planungsrechtlichen<br />
Ausnahmen und Befreiungen seit 01.01.2008 die Gemeinde. Die Gemeinde wird insoweit<br />
als Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig. Sie unterrichtet<br />
hierüber die Bauaufsichtsbehörde (vgl. Tz. 63.3.1. der Vollzugshinweise des BayStMI zur<br />
BayBO vom 13.12.07 1) ). Die Unterrichtung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Gemeinde<br />
dem Landratsamt einen Abdruck ihrer Entscheidung (möglichst mit einer Kopie<br />
der eingereichten Unterlagen) übersendet. Bei sonstigen Abweichungen <strong>von</strong> bauordnungsrechtlichen<br />
Anforderungen bei verfahrensfreien Vorhaben ist die Bauaufsichtsbehörde<br />
zuständig.<br />
Frau Brunner möchte auf ihrem Grundstück ein Gartenhaus errichten. Das Gartenhaus<br />
ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO verfahrensfrei. Um einen<br />
schützenswerten Baumbestand zu erhalten, überschreitet das Gartenhaus allerdings<br />
die festgesetzte Baugrenze, die laut Bebauungsplanfestsetzung auch <strong>von</strong><br />
Nebengebäuden i. S. d. § 14 BauNVO nicht überschritten werden darf. Außerdem<br />
können die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden; die<br />
Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO liegen nicht vor.<br />
Frau Brunner muss nun bei der Gemeinde eine Befreiung wegen Überschreitung<br />
der festgesetzten Baugrenze beantragen und bei der Bauaufsichtsbehörde eine<br />
Abweichung <strong>von</strong> den vorgeschriebenen Abstandsflächen. Als Begründung kann<br />
sie den Erhalt des schützenswerten Baumbestandes anführen. Hierbei handelt es<br />
sich um eine grundstücksbezogene, atypische Situation, sodass eine Befreiung<br />
und eine Abweichung in Betracht kommen. Frau Brunner erhält <strong>von</strong> der Gemeinde<br />
und <strong>von</strong> der Bauaufsichtsbehörde einen gesonderten Bescheid. Dabei kann es<br />
durchaus passieren, dass die Gemeinde die Befreiung erteilt und die Bauaufsichtsbehörde<br />
die Abweichung versagt, oder auch umgekehrt.<br />
Bauen darf Frau Brunner nur, wenn beide Anträge positiv verbeschieden werden.<br />
Ein genehmigungspflichtiges Gesamtvorhaben, z. B. bestehend aus einem Wohnhaus<br />
mit Garage, Gerätehütte und Einfriedung kann nicht in einzelne Teile gegliedert<br />
werden, um so die Verfahrensfreiheit einzelner Teilbauten, z. B. der Gerätehütte, zu erreichen.<br />
Sind einzelne, für sich allein betrachtet verfahrensfreie Bauten Teile eines genehmigungspflichtigen<br />
Gesamtvorhabens, mit dem sie in zeitlichem Zusammenhang<br />
errichtet werden, so ist das Gesamtvorhaben als solches genehmigungspflichtig.<br />
Auch Vorhaben, die einem Sonder- oder Ersatzverfahren nach Art. 56, 73 BayBO unterliegen,<br />
bedürfen keiner Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO):<br />
l Anlagen, die nach anderen Vorschriften einer staatlichen Aufsicht unterliegen<br />
Zur Vermeidung <strong>von</strong> Doppelverfahren regelt Art. 56 BayBO in den dort genannten<br />
Fällen, dass eine Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung<br />
oder Bauüberwachung nach der BayBO nicht erforderlich ist. Zu beachten sind<br />
insbesondere Werbeanlagen, die nach der StVO einer Ausnahmegenehmigung be-<br />
1) Eingestellt auf der Internetseite des BayStMl (http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht)<br />
Isolierte<br />
Abweichungen<br />
Beispiel:<br />
Merke<br />
Anlagen, die nach anderen<br />
Vorschriften einer<br />
staatlichen Aufsicht<br />
unterliegen<br />
183
184<br />
4<br />
Bauaufsicht durch<br />
öffentliche<br />
Baudienststelle<br />
Genehmigungs-<br />
freistellung<br />
Voraussetzungen<br />
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />
dürfen (Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO, § 46 StVO). Planfeststellungsverfahren oder immissionsschutzrechtliches<br />
Verfahren sind dort nicht genannt, da hier das Baugenehmigungsverfahren<br />
bereits aufgrund der spezialgesetzlich geregelten Konzentrations-<br />
wirkung (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, § 13 BImSchG) entfällt.<br />
Nach Art. 56 Sätze 2 und 3 BayBO nehmen die Fachbehörden in der Folge auch die<br />
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden wahr.<br />
l Bauaufsicht durch öffentliche Baudienststelle<br />
Nach Art. 73 BayBO bedürfen <strong>Bauvorhaben</strong> keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung<br />
oder Bauüberwachung, wenn<br />
(1) die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />
des Bundes, eines Landes oder eines Bezirkes übertragen ist und<br />
(2) die Baudienststelle über qualifiziertes Personal verfügt.<br />
Bei diesen Vorhaben ist die Zustimmung der Regierung erforderlich (Zustimmungsverfahren).<br />
Die Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn<br />
(1) es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt oder<br />
(2) die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarn zustimmen oder<br />
(3) es sich um Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden handelt, soweit sie<br />
nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung<br />
führen.<br />
Für nicht verfahrensfreie <strong>Bauvorhaben</strong> der Landkreise und Gemeinden gilt die Regelung<br />
entsprechend, wobei für die Zustimmung anstelle der Regierung die untere Bauaufsichtsbehörde<br />
zuständig ist (Art. 73 Abs. 5 BayBO).<br />
4.6.2 Genehmigungsfreistellung<br />
Unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO bedürfen im Geltungsbereich<br />
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB und im<br />
Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (sog. qualifizierter<br />
Bebauungsplan) bestimmte Vorhaben keiner Baugenehmigung.<br />
l Voraussetzungen<br />
(1) Vorhaben<br />
Von der Genehmigung freigestellt sein können alle Vorhaben, die keine Sonderbauten<br />
sind (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im<br />
Sinne des Art. 81 Abs. 2 BayBO bestimmte handwerkliche und gewerbliche <strong>Bauvorhaben</strong><br />
vom Freistellungsverfahren ausschließen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BauBO).<br />
Zu den Vorhaben gehören auch ihre Nebengebäude (z. B. Garagen, Gerätehäuschen)<br />
und Nebenanlagen (z. B. nicht überdachte Stellplätze, Einfriedungen).<br />
Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung<br />
genehmigungsfreigestellt. Da<strong>von</strong> erfasst werden auch Anlagen, die erst nach Änderung<br />
oder Nutzungsänderung Anlagen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO<br />
sind.
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />
Ein bisher als Hotel genutztes Gebäude (Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 7<br />
BayBO) wird nunmehr ausschließlich als Bürogebäude mit kleineren Einheiten<br />
(< 400 m 2 ) genutzt (kein Sonderbau).<br />
(2) Bebauungsplan<br />
Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen qualifizierten oder<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder § 12 BauGB liegen (Art. 58<br />
Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Siehe hierzu Seiten 26 f. Planreife im Sinn des § 33 BauGB reicht<br />
nicht.<br />
(3) Plankonformität<br />
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen der<br />
örtlichen Bauvorschriften (Art. 81 Abs. 1 BayBO) nicht widersprechen (Art. 58 Abs. 2<br />
Nr. 2 BayBO).<br />
Sobald das Vorhaben mit einzelnen Festsetzungen nicht übereinstimmt, ist eine Genehmigungsfreistellung<br />
nicht möglich. Sind Ausnahmen und Befreiungen nach § 31<br />
BauGB oder Abweichungen <strong>von</strong> örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1<br />
BayBO erforderlich, so scheidet das Genehmigungsfreistellungsverfahren aus.<br />
Für die Genehmigungsfreistellung ist es zunächst unerheblich, ob das Vorhaben auch in<br />
Einklang mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften steht. Diese Vorschriften müssen<br />
aber bei der Planung und Ausführung des Vorhabens eingehalten werden (Art. 55<br />
Abs. 2 BayBO).<br />
(4) Erschließung<br />
Es muss eine im bauplanungsrechtlichen Sinne gesicherte Erschließung gegeben<br />
sein (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayBO, vgl. S. 105).<br />
Voraussetzung für die Freistellung ist die gesicherte Erschließung im planungsrechtlichen<br />
Sinn. Bei Ausführung des Vorhabens müssen gemäß Art. 55 Abs. 2 alle materiellen<br />
Anforderungen eingehalten sein, also auch die wegemäßige Erschließung im bauordnungsrechtlichen<br />
Sinn (Art. 4 BayBO).<br />
(5) Kein formaler Einwand der Gemeinde<br />
Weitere Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist, dass die Gemeinde sich<br />
nicht gegen die Freistellung wendet (Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO). Die Gemeinde hat<br />
zwei Möglichkeiten, die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zu<br />
verhindern:<br />
1. Die Gemeinde kann erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden soll oder<br />
2. die Gemeinde kann eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB<br />
beantragen.<br />
Die Gemeinde hat allerdings nur einen Monat Zeit, um die Durchführung des Freistellungsverfahrens<br />
zu verhindern. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Gemeinde etwas<br />
unternommen hat, darf mit dem <strong>Bauvorhaben</strong> begonnen werden. Erklärt die Gemeinde<br />
schon früher, dass sie nichts gegen die Freistellung unternehmen wird, kann ab diesem<br />
Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden.<br />
Beispiel:<br />
Merke:<br />
Merke:<br />
185
186<br />
4<br />
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />
Beispiel:<br />
Verfahren<br />
Die Gemeinde hat im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Prüfungsrecht,<br />
aber keine Prüfungspflicht. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen, ob und welche Erklärung sie abgibt (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Die<br />
Ermessensgründe müssen nicht baurechtlicher Art sein, sie dürfen aber auch nicht<br />
willkürlich sein.<br />
Der Bauherr hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde der Freistellung<br />
zustimmt oder dass sie <strong>von</strong> ihrem Erklärungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 58<br />
Abs. 4 Satz 2 BayBO).<br />
Die Erklärung der Gemeinde kann nicht bewirken, dass ein Vorhaben, das materiell oder<br />
formell nicht die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt, freigestellt ist.<br />
Möchte die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie<br />
dies innerhalb der Monatsfrist gegenüber dem Bauherrn erklären. In diesem Fall werden<br />
die Bauvorlagen, wenn der Bauherr es bestimmt hat, als normaler Bauantrag an die<br />
Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet oder sie werden dem Bauherrn zurückgegeben<br />
(Art. 58 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayBO).<br />
Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 und 3 BayVwVfG, § 187<br />
Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.<br />
Gehen die Bauvorlagen am 6. Juli bei der Gemeinde ein, endet die Monatsfrist mit<br />
Ablauf des 6. August, sofern dies kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.<br />
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Erklärung der Gemeinde um<br />
keinen Verwaltungsakt.<br />
l Verfahren<br />
Einreichung der Unterlagen<br />
Der Bauherr muss die Erklärung auf Genehmigungsfreistellung mit den nach § 3<br />
BauVorlV vorgeschriebenen Unterlagen (siehe Anhang S. 221 ff.) bei der Gemeinde<br />
einreichen.<br />
In den Bauvorlagen kann der Bauherr bereits vorsorglich bestimmen, dass sie <strong>von</strong> der<br />
Gemeinde als Bauantrag zu behandeln und an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten<br />
sind, falls die Gemeinde das Genehmigungsverfahren wünscht.<br />
Der Bauherr hat jedoch keine Wahlfreiheit zwischen Freistellungsverfahren und Genehmigungsverfahren.<br />
Sind die Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren erfüllt,<br />
muss er die Freistellung beantragen.<br />
Auf weitere, im Zusammenhang mit der Ausführung <strong>von</strong> genehmigungsfreigestellten<br />
Vorhaben zu beachtende Regelungen verweist Art. 58 Abs. 5 BayBO.<br />
l Baubeginn<br />
Die Bauherrin oder der Bauherr darf mit der Bauausführung beginnen, sobald die Voraussetzungen<br />
des Art. 58 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayBO vorliegen. Will die Bauherrin<br />
oder der Bauherr allerdings erst nach mehr als vier Jahren mit dem Bau beginnen,<br />
muss sie oder er nochmals ein Freistellungsverfahren durchführen (Art. 58 Abs. 3<br />
Satz 5 BayBO).
4.6.3 Anzeigeverfahren bei Beseitigung<br />
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />
Die Beseitigung baulicher Anlagen, die nicht nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO verfahrensfrei<br />
ist, muss der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde einen Monat vorher<br />
angezeigt werden. Zweck der Anzeige ist eine Anstoßfunktion. Die Bauaufsichtsbehörde<br />
kann bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO), die<br />
Gemeinde kann planungssichernde Maßnahmen durchführen.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde fordert einen Standsicherheitsnachweis für ein anderes<br />
Gebäude, das durch die Beseitigung gefährdet wird (Art. 57 Abs. 5 Satz 4 Halb-<br />
satz 2 BayBO).<br />
4.6.4 Fliegende Bauten<br />
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt<br />
an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden (Art. 72 Abs. 1 Satz 1<br />
BayBO).<br />
Bierzelte, Schießbuden, Zirkuszelte<br />
Ab einer bestimmten Größe benötigen fliegende Bauten, bevor sie erstmals aufgestellt<br />
und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung, die für<br />
eine bestimmte Frist erteilt wird (Art. 72 Abs. 2 BayBO).<br />
Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen die in Art. 72 Abs. 3 BayBO aufgeführten<br />
fliegenden Bauten (wie z. B. Toilettenwagen, Zelte mit bis zu 75 m 2 ).<br />
Jede Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baues ist der unteren<br />
Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs<br />
(vgl. Art. 72 Abs. 4 BayBO) anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung<br />
nicht erforderlich ist (Art. 72 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Außerdem dürfen<br />
genehmigungspflichtige fliegende Bauten regelmäßig nur in Betrieb genommen werden,<br />
wenn <strong>von</strong> der Bauaufsichtsbehörde eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wurde<br />
(vgl. Art. 72 Abs. 5 Satz 2 BayBO).<br />
Übersicht zur Reihenfolge der Prüfung einer Genehmigungspflicht:<br />
1. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung einer (baulichen) Anlage (Art. 55 Abs. 1,<br />
Art. 2 Abs. 1 BayBO)?<br />
2. Ersatzverfahren?<br />
2. z. B. Art. 56 BayBO<br />
2. z. B. Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG<br />
2. Genehmigung nach § 4 und § 13 BImSchG?<br />
3. Verfahrensfreiheit (Art. 57 BayBO)?<br />
4. Sonderverfahren (Art. 72, 73 BayBO)?<br />
5. Sonderbau? K umfassendes Genehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO<br />
6. Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)?<br />
7. Sonst: vereinfachtes Verfahren gemäß Art. 59 BayBO<br />
ES GILT ALSO<br />
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich<br />
genehmigungspflichtig, soweit in der BayBO oder in anderen Rechtsvorschriften nichts<br />
anderes bestimmt ist.<br />
Anzeigeverfahren bei<br />
Beseitigung<br />
Beispiel:<br />
Fliegende Bauten<br />
Beispiele:<br />
187
188<br />
4<br />
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />
Übersicht über die verschiedenen „Verfahren“ der BayBO für <strong>Bauvorhaben</strong><br />
im umfassenden<br />
Verfahren genehmigungspflichtige<br />
Vorhaben (Art. 60<br />
Abs. 1 BayBO)<br />
Errichtung, Änderung<br />
und<br />
Nutzungsänderung<br />
<strong>von</strong> Sonderbauten<br />
Übungsfall 15:<br />
im vereinfachten<br />
Verfahren genehmigungspflichtige<br />
Vorhaben (Art. 59<br />
BayBO)<br />
Errichtung, Änderung<br />
und<br />
Nutzungsänderung<br />
<strong>von</strong> baulichen<br />
Anlagen, die nicht<br />
unter einen der<br />
anderen Tatbestände<br />
fallen<br />
anzeigepflichtige<br />
Vorhaben<br />
(Art. 57 Abs. 5<br />
BayBO)<br />
Beseitigung<br />
baulicher Anlagen,<br />
soweit nicht<br />
verfahrensfrei<br />
<strong>Bauvorhaben</strong><br />
verfahrensfreie<br />
Vorhaben (Art. 57<br />
BayBO)<br />
weniger<br />
bedeutsame<br />
bauliche<br />
Anlagen<br />
<strong>von</strong> der Genehmigungspflicht<br />
freigestellte<br />
Vorhaben (Art. 58<br />
BayBO)<br />
plankonforme<br />
bauliche Anlagen,<br />
die keine Sonderbauten<br />
sind, in<br />
Gebieten mit<br />
einem qualifizierten<br />
oder vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan<br />
Vorhaben, die vor<br />
dem erstmaligen<br />
Aufstellen eine<br />
Ausführungsgenehmigung<br />
benötigen (Art. 72<br />
BayBO)<br />
Fliegende<br />
Bauten<br />
Zustimmungsbedürftige<br />
Vorhaben<br />
(Art. 73 BayBO)<br />
– Bauaufsicht<br />
durch öffentliche<br />
Dienststelle<br />
– Übertragung auf<br />
qualifiziert<br />
besetzte Dienststelle<br />
des Bundes,<br />
der Länder und<br />
Bezirke sowie der<br />
Landkreise und<br />
Gemeinden<br />
ııı Bitte kreuzen Sie in den zutreffenden Kästchen auf der folgenden Seite an, ob<br />
es sich bei den auf untenstehender Skizze dargestellten, unter Nrn. 1 bis 6 beschriebenen<br />
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1<br />
BauGB um genehmigungsbedürftige, verfahrensfreie, <strong>von</strong> der Genehmigung freigestellte<br />
oder dem vereinfachten Verfahren unterliegende Vorhaben handelt. Vermerken<br />
Sie etwa zusätzlich notwendige Gestattungen bei den betreffenden Vorhaben.
1) Wohngebäude<br />
entspricht Bebauungsplan<br />
2) Wohngebäude<br />
abweichend vom Bebauungsplan<br />
3) Nebengebäude mit 75 m3 Brutto-<br />
Rauminhalt außerhalb Baugrenze<br />
4) Hochhaus in Übereinstimmung<br />
mit Bebauungsplan<br />
5) Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9<br />
BayBO zum bestehenden Wohnhaus<br />
6) Tiefgarage dient dem Vorhaben<br />
Nr. 4 und entspricht Bebauungsplan<br />
<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />
(Lösung siehe Seite 275 f.) ııı<br />
30. Sind folgende Vorhaben baugenehmigungspflichtig?<br />
30. a. Ein Landwirt hat auf einem ihm gehörenden Moorgrundstück Torf gestochen.<br />
Der Torfstich ist 20 m lang, 9 m breit und 2,5 m tief.<br />
30. b. Auf einem Moorgrundstück im Außenbereich steht ein alter Heustadel. Eine<br />
Werbefirma hat die zur Straße schauende Seite mit einem Werbetext (3 m x<br />
0,30 m) bemalt.<br />
30. c. Ein Bauer wohnt mit seiner Familie in seinem Bauernhaus. Wegen Alters gibt er<br />
die Landwirtschaft auf, zieht in das Austragshäusl und vermietet das Bauernhaus<br />
an eine Familie aus der Stadt.<br />
30. d. Ein Landwirt errichtet auf einer Wiese zur Aufbewahrung <strong>von</strong> Heu eine Feldscheune<br />
mit 70 m 2 Grundfläche und 100 m 2 überdachter Fläche.<br />
30. e. In einem reinen Wohngebiet soll in einer geräumigen Altbauwohnung ohne<br />
Umbaumaßnahmen eine Diskothek eingerichtet werden.<br />
30. f. Ein Grundstückseigentümer umfriedet sein Grundstück mit einer 2 m hohen<br />
Thujenhecke.<br />
30. g. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB soll ein<br />
zweigeschossiges Wohnhaus mit Arztpraxis und den erforderlichen Stellplätzen<br />
errichtet werden. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.<br />
Zu einer Grundstücksgrenze kann jedoch die erforderliche Abstandsfläche<br />
nicht ganz eingehalten werden.<br />
30. h. Das Erdgeschoss eines Wohngebäudes soll in eine Gaststätte mit 50 Sitzplätzen<br />
umgebaut werden. Der Bebauungsplan setzt neben dem Maß der baulichen Nutzung,<br />
der überbaubaren Grundstücksfläche und den örtlichen Verkehrsflächen<br />
als Art der Nutzung ein reines Wohngebiet fest. Die Gemeinde hat gegenüber<br />
dem Bauherrn nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden soll.<br />
(Antworten siehe Seite 257 f.)<br />
Art. 55 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Vermerke<br />
Kontrollfragen<br />
Viertes Kapitel<br />
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