08.01.2013 Aufrufe

Zulässigkeit von Bauvorhaben - BVS

Zulässigkeit von Bauvorhaben - BVS

Zulässigkeit von Bauvorhaben - BVS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kompetenz. Wissen. Erfolg.<br />

Marie-Luis Wallraven-Lindl · Anna Wilde BAND 26<br />

Öffentliches Baurecht<br />

n Überblick über das öffentliche Baurecht<br />

n Recht der Bauleitplanung<br />

n Sicherung der Bauleitplanung<br />

n <strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />

n Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

n Rechtsschutz im Baurecht


Erstellerinnen<br />

Erstellerinnen / Impressum<br />

Dr. Marie-Luis Wallraven-Lindl,<br />

Ltd. Verwaltungsdirektorin im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Landeshauptstadt<br />

München<br />

Anna Wilde,<br />

Oberverwaltungsrätin im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Landeshauptstadt<br />

München<br />

Gegenreferent<br />

Anton Miehling,<br />

Oberverwaltungsrat, Fachreferent für Baurecht, Bayerische Verwaltungsschule<br />

Impressum<br />

Rechtsstand:<br />

1. Juli 2008<br />

Herausgeber:<br />

Bayerische Verwaltungsschule (<strong>BVS</strong>), Ridlerstraße 75, 80339 München,<br />

Telefon 089/54057-0, info@bvs.de, www.bvs.de<br />

Konzept / Satz:<br />

Michael Bauer, <strong>BVS</strong> München – FIBO Lichtsatz GmbH, Kirchheim<br />

© 2008 <strong>BVS</strong><br />

Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der <strong>BVS</strong> außerhalb der<br />

engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz<br />

verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.<br />

Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der <strong>BVS</strong>.<br />

Weitere Information zu den Schriften der <strong>BVS</strong> und ein Bestellformular finden Sie im<br />

Internet unter www.bvs.de/schriften<br />

3


4<br />

Vorbemerkung<br />

Vorbemerkung<br />

Das Lehrbuch behandelt die Grundzüge des öffentlichen Baurechts. Es<br />

wurde Wert darauf gelegt, die wichtigsten baurechtlichen Vorschriften<br />

möglichst eingehend und verständlich zu behandeln. Deshalb wurden<br />

Grafiken, praxisnahe bautechnische Zeichnungen, Kontrollfragen und<br />

Antworten sowie Übungsfälle mit Lösungsanleitungen aufgenommen.<br />

Dieses Material soll den vielfach als nicht einfach empfundenen Bereich<br />

des öffentlichen Baurechts anschaulich und einprägsam machen. Teilbereiche<br />

des Baurechts konnten im Rahmen dieses Lehrbuchs nur<br />

„gestreift“ oder gar nicht bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere für<br />

das BauGB, aus welchem nur die Bauleitplanung, ihre Sicherung und die<br />

Regelung der baulichen Nutzung behandelt werden, sowie für die bauordnungsrechtlichen<br />

Bestimmungen mit technischem Inhalt.<br />

Dieses Lehrbuch wendet sich in erster Linie an die Lehrgangsteilnehmerinnen<br />

und Lehrgangsteilnehmer der Bayerischen Verwaltungsschule.<br />

Es wurden Ausführungen aus den Vorauflagen übernommen; den<br />

Autorinnen und Autoren, Frau Ortrud Eggers, der ein wesentlicher Anteil<br />

an der zugrunde liegenden Konzeption dieses Lehrbuches zukommt,<br />

Frau Ingrid Simet, den Herren Klaus Schüttlohr, Peter Zink, Dr. Josef Weiß<br />

und Anton Miehling sei an dieser Stelle für ihre Arbeit gedankt. Dank<br />

gebührt auch Herrn Günther Helmer und Frau Antje Krumbach für die<br />

Bearbeitung der technischen Zeichnungen.


Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />

Inhalt .......................................................... 5<br />

Schrifttumshinweise ................................................ 10<br />

Abkürzungsverzeichnis .............................................. 11<br />

1 Überblick über das öffentliche Baurecht ........................ 13<br />

1.1 Einführungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

1.1.1 Die Kerngebiete des öffentlichen Baurechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

1.1.2 Hinweise zu den Einführungsfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

1.2 Abgrenzung des öffentlichen Baurechts zum privaten Baurecht ........ 15<br />

1.3 Öffentliches Baurecht und Eigentumsgarantie ...................... 16<br />

1.4 Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts . . 16<br />

1.4.1 Bundesrecht ................................................ 16<br />

1.4.2 Landesrecht ................................................ 17<br />

2 Recht der Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

2.1 Allgemeines ................................................ 18<br />

2.1.1 Überblick über das Planungsrecht i. S. des BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

2.1.2 Überblick über die überörtliche Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

2.1.3 Verhältnis der überörtlichen Planung zur örtlichen Planung ............ 20<br />

2.2 Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

2.2.1 Aufgabe der Bauleitplanung .................................... 21<br />

2.2.2 Arten der Bauleitpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

2.2.3 Planungshoheit und Planungspflicht der Gemeinde. . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

2.2.4 Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ......... 23<br />

2.2.5 Kein Rechtsanspruch Einzelner auf Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

2.3 Rechtsnatur und Wirkungen der Bauleitpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

2.3.1 Flächennutzungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

2.3.2 Bebauungsplan .............................................. 26<br />

2.4 Inhalt der Bauleitpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

2.4.1 Inhalt des Flächennutzungsplans ................................ 27<br />

2.4.2 Inhalt des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

2.4.3 Qualifizierter und einfacher Bebauungsplan ........................ 33<br />

2.4.4 Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

2.4.5 Landesrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan ................. 35<br />

2.5 Formelle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung ..... 36<br />

2.5.1 Voraussetzungen für das Wirksamwerden oder Inkrafttreten <strong>von</strong><br />

Bauleitplänen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

2.5.2 Das Aufstellungsverfahren (Allgemeines) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

2.5.3 Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren eines Bauleitplanes (Ablauf) . 38<br />

Inhalt<br />

5


6<br />

Inhalt<br />

2.5.4 Umweltprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

2.5.5 Die einzelnen Verfahrensschritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

2.5.6 Vereinfachtes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

2.5.7 Das beschleunigte Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

2.6 Materielle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung .... 60<br />

2.6.1 Erforderlichkeit .............................................. 61<br />

2.6.2 Anpassung an die Ziele der Raumordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

2.6.3 Materielle Planungsleitlinien des BauBG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

2.6.4 Abwägungsgebot ............................................ 66<br />

2.6.5 Interkommunales Abstimmungsgebot ............................ 68<br />

2.6.6 Entwicklungsgebot ........................................... 69<br />

2.6.7 § 9 BauGB i. V. m. den Vorschriften der BauNVO .................... 69<br />

2.6.8 Materielle Planungsgrundsätze aus anderen Gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

2.7 Die Plangenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

2.7.1 Rechtsnatur der Plangenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

2.7.2 Untätigbleiben der Genehmigungsbehörde ........................ 70<br />

2.7.3 Rechtsbehelfe der Gemeinde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

2.8 Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit <strong>von</strong> Bauleitplänen<br />

durch förmliche Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />

2.8.1 Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle ...................... 72<br />

2.8.2 Popularklage ................................................ 72<br />

2.8.3 Verfassungsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

2.8.4 Inzidentprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

2.8.5 Vorläufiger Rechtsschutz der Nachbargemeinde .................... 74<br />

2.8.6 Normverwerfungskompetenz der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

2.9 Der Grundsatz der Planerhaltung ................................ 76<br />

2.9.1 Unbeachtliche Fehler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

2.9.2 Beachtliche Fehler (§ 214 BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

2.9.3 Ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

3 Sicherung der Bauleitplanung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

3.1 Veränderungssperre .......................................... 81<br />

3.1.1 Zweck und Rechtsnatur ....................................... 81<br />

3.1.2 Formelle Voraussetzungen ..................................... 81<br />

3.1.3 Materielle Voraussetzungen .................................... 83<br />

3.1.4 Inhalt einer Veränderungssperre ................................. 84<br />

3.1.5 Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Veränderungssperre ........ 84<br />

3.1.6 Ausnahmen <strong>von</strong> der Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

3.1.7 Von der Veränderungssperre unberührte Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />

3.1.8 Geltungsdauer der Veränderungssperre ........................... 85


3.1.9 Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />

3.1.10 Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

3.2 Zurückstellung <strong>von</strong> Baugesuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

3.2.1 Die Voraussetzungen der Zurückstellung .......................... 87<br />

3.2.2 Die Zurückstellungsentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88<br />

3.2.3 Zeitraum der Zurückstellung .................................... 88<br />

3.2.4 Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88<br />

3.2.5 Zurückstellung für Flächennutzungsplanänderung ................... 89<br />

3.3 Sicherung <strong>von</strong> Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion ............... 89<br />

3.4 Gemeindliches Vorkaufsrecht ................................... 90<br />

3.5 Teilung eines Grundstücks ..................................... 90<br />

4 <strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />

4.1 Allgemeines ................................................ 91<br />

4.1.1 Anwendungsbereich der BayBO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />

4.1.2 Begriff der baulichen Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />

4.1.3 Einteilung der <strong>Bauvorhaben</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94<br />

4.2 Die planungsrechtliche <strong>Zulässigkeit</strong> .............................. 96<br />

4.2.1 Die Voraussetzungen des § 29 BauGB ............................ 96<br />

4.2.2 Planungsrechtliche Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />

4.2.3 Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder<br />

eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

4.2.4 Vorhaben im Innenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />

4.2.5 Satzungsrecht der Gemeinde ................................... 115<br />

4.2.6 Vorhaben im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116<br />

4.2.7 Vorhaben während der Planaufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123<br />

4.2.8 Einvernehmen der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />

4.3 Bauordnungsrechtliche <strong>Zulässigkeit</strong> .............................. 134<br />

4.3.1 Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134<br />

4.3.2 Anforderungen an das Grundstück ............................... 134<br />

4.3.3 Abstandsflächen ............................................. 137<br />

4.3.4 Baugestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151<br />

4.3.5 Wohnungen und Aufenthaltsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />

4.3.6 Stellplätze .................................................. 155<br />

4.3.7 Andere materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen ............. 158<br />

4.4 <strong>Zulässigkeit</strong> nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ......... 158<br />

4.5 Baugenehmigungspflichtige Vorhaben ............................ 159<br />

4.5.1 Formelle Genehmigungsvoraussetzungen ......................... 159<br />

4.5.2 Materielle Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der<br />

verschiedenen baurechtlichen Entscheidungen ..................... 167<br />

Inhalt<br />

7


8<br />

Inhalt<br />

4.5.3 Der Baugenehmigungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />

4.5.4 Nutzungsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

4.6 Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

4.6.1 Verfahrensfreiheit ............................................ 180<br />

4.6.2 Genehmigungsfreistellung ..................................... 184<br />

4.6.3 Anzeigeverfahren bei Beseitigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />

4.6.4 Fliegende Bauten ............................................ 187<br />

5 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

5.1 Allgemeine Kontrollfunktion der Bauaufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

5.2 Heranziehung <strong>von</strong> Sachverständigen ............................. 191<br />

5.3 Bauüberwachung nach Art. 77, 78 BayBO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

5.3.1 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

5.3.2 Bauzustandsanzeigen ......................................... 191<br />

5.3.3 Nutzungsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

5.4 Einzelne Befugnisnormen für Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden ... 192<br />

5.4.1 Die Generalermächtigung (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO) .............. 192<br />

5.4.2 Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 3 BayBO .......................... 192<br />

5.4.3 Maßnahmen bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen<br />

(Art. 54 Abs. 4 und 5 BayBO) ................................... 192<br />

5.4.4 Baueinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193<br />

5.4.5 Baubeseitigung .............................................. 193<br />

5.4.6 Nutzungsuntersagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195<br />

5.4.7 Verlangen eines Bauantrags .................................... 195<br />

5.5 Wichtige Einzelfragen bei bauaufsichtlichen Anordnungen ............ 196<br />

5.5.1 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196<br />

5.5.2 Adressatin oder Adressat der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196<br />

5.5.3 Bestimmtheit der Anordnung ................................... 197<br />

5.5.4 Wirkung bei Rechtsnachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />

5.5.5 Anordnung der sofortigen Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />

5.5.6 Begründung der Anordnung .................................... 197<br />

5.5.7 Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />

5.5.8 Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

5.6 Zwangsweise Durchsetzung <strong>von</strong> bauaufsichtlichen Anordnungen . . . . . . 198<br />

5.6.1 Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

5.6.2 Anwendung der Zwangsmittel .................................. 198<br />

5.6.3 Einstellung des Zwangsmittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

5.7 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199


6 Rechtsschutz im Baurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

6.1 Rechtsbehelfe (allgemein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

6.1.1 Formlose Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

6.1.2 Förmliche Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

6.2 Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz ............................. 203<br />

6.2.1 Der Nachbarbegriff im Sinne des Nachbarschutzes .................. 203<br />

6.2.2 Die nachbarschützenden Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203<br />

6.3 Rechtsbehelfe des Nachbarn ................................... 207<br />

6.3.1 Anfechtungsklage ............................................ 207<br />

6.3.2 Rechtsschutz bei Vorhaben ohne baurechtliche Genehmigung ......... 211<br />

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />

Ausschnitt eines Flächennutzungsplans ........................ 216<br />

Ausschnitt eines Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />

Bekanntmachung über die Einführung der Vordrucke . . . . . . . . . . . . . 220<br />

Vordruck Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen ..... 221<br />

Vordruck Baubeschreibung ................................... 233<br />

Vordruck Stellungnahme der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236<br />

Vordruck Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage . . . . . . . . . 240<br />

Vordruck Abstandsflächenübernahme .......................... 243<br />

Vordruck Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung . 246<br />

Vordruck Baubeginnsanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248<br />

Vordruck Anzeige der Nutzungsaufnahme ....................... 252<br />

Antworten zu den Kontrollfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253<br />

Lösungsanleitungen zu den Übungsfällen ....................... 262<br />

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280<br />

Inhalt<br />

9


180<br />

4<br />

Kontrollfrage<br />

Viertes Kapitel<br />

Nicht baugeneh-<br />

migungspflichtige<br />

Vorhaben<br />

Verfahrensfreiheit<br />

<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />

3. Sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten (Art. 3 ff.<br />

BayBO)?<br />

3.1 Im vereinfachten Verfahren:<br />

Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO)?<br />

Beantragte Abweichungen?<br />

3.2 Umfassendes Genehmigungsverfahren:<br />

Gesamtes Bauordnungsrecht<br />

Werden Anforderungen des Prüfprogramms nicht eingehalten, Abweichung<br />

prüfen!<br />

4. Anforderungen nach sonstigem öffentlichen Recht, soweit wegen der Baugenehmigung<br />

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (aufgedrängtes öffentliches<br />

Recht), Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO<br />

29. Was ist ein Vorbescheid?<br />

(Antwort siehe Seite 257)<br />

4.6 Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben<br />

4.6.1 Verfahrensfreiheit<br />

Art. 55 Abs. 1 BayBO enthält den Grundsatz, dass alle bauordnungsrechtlich relevanten<br />

Maßnahmen an baulichen Anlagen der Baugenehmigung bedürfen, es sei denn, in den<br />

weiter genannten Vorschriften ist da<strong>von</strong> Abweichendes geregelt.<br />

Verfahrensfrei sind die in Art. 57 BayBO aufgezählten Vorhaben.<br />

Art. 57 Abs. 1 BayBO enthält die Aufzählung <strong>von</strong> baulichen Anlagen, deren Errichtung<br />

oder Änderung verfahrensfrei ist. So ist z. B. verfahrensfrei die Errichtung und Änderung<br />

<strong>von</strong> Gebäuden mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m 3 , die nicht im Außenbereich<br />

liegen, z. B. ein kleines Wohngebäude, eine Garage oder ein Geräteschuppen<br />

(Nr. 1 Buchst. a). Garagen einschließlich überdachter Stellplätze i. S. d. Art. 6 Abs. 9<br />

BayBO mit einer Fläche unter 50 m 2 , die nicht im Außenbereich liegen, sind gemäß<br />

Nr. 1 Buchst. b ebenfalls verfahrensfrei. Weiter sind z. B. verfahrensfrei landwirtschaftliche<br />

Betriebsgebäude nach der Regelung der Nr. 1 Buchst. c, Mobilfunkantennen<br />

bis zu einer Antennenhöhe <strong>von</strong> 10 m und der dazugehörigen Versorgungseinheit bis zu<br />

einem Rauminhalt <strong>von</strong> 10 m 3 (Nr. 4 Buchst. a), Heizölbehälter bis 10 m 3 Rauminhalt<br />

(Nr. 5 Buchst. b), unter bestimmten Voraussetzungen Mauern und Einfriedungen<br />

(Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5), Werbeanlagen unter den Voraussetzungen <strong>von</strong> Nr. 11 und<br />

Abs. 2 Nr. 6, unbedeutende bauliche Anlagen nach Nr. 14 Buchst. e, z. B eine Terrasse.<br />

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m 2 und einer Tiefe bis zu 3 m<br />

sind nach Nr. 1 Buchst. g seit 01.01.2008 ebenfalls verfahrensfrei. Das Gleiche gilt für<br />

Freischankflächen bis zu 40 m 2 einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks<br />

(Nr. 13 Buchst. d).<br />

Verfahrensfrei sind ferner selbstständige Aufschüttungen mit einer Fläche bis zu<br />

500 m 2 und einer Höhe bis zu 2 m. Aufschüttungen – soweit sie nicht unmittelbare


<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />

Folge einer Abgrabung sind – zählen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO zu den baulichen<br />

Anlagen. Genehmigungsbedürftig ist die Aufschüttung bereits dann, wenn eine<br />

der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt. Verfahrensfrei sind auch nur selbstständige<br />

Aufschüttungen, d. h. solche, die in keinem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang<br />

mit einer anderen baulichen Anlage stehen.<br />

Abgrabungen sind seit dem 27.12.1999 nicht mehr in der Bauordnung geregelt, sie<br />

unterliegen dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG). Das BayAbgrG gilt für<br />

alle Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen. Einbezogen werden dabei auch<br />

alle Aufschüttungen, die unmittelbare Folge <strong>von</strong> Abgrabungen sind; damit unterfällt<br />

auch der Abraum, der bei einer Abgrabung anfällt und unmittelbar auf dem Baugrundstück<br />

gelagert wird, dem BayAbgrG. Darunter fallen auch alle dem Abgrabungsbetrieb<br />

dienenden Gebäude und Anlagen, die räumlich und funktional zugeordnet sind.<br />

Wie bereits oben ausgeführt, entsprechen die Regelungen des BayAbgrG <strong>von</strong> der<br />

Systematik her weitgehend denen der BayBO; im Einzelnen folgende Beispiele:<br />

– Grundsätzlich besteht für jede Abgrabung Genehmigungspflicht.<br />

– Geringfügige Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m 2 und einer Tiefe bis zu<br />

2 m sind genehmigungsfrei.<br />

– Genehmigungsfrei sind auch Abgrabungen, die einer anderen öffentlich-rechtlichen<br />

Zulassung bedürfen.<br />

– Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG sind Abgrabungen unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt. Das Verfahren ist dabei der Genehmigungsfreistellung<br />

des Art. 58 BayBO nachgebildet.<br />

– Genehmigungsfrei sind auch Abgrabungen öffentlicher Bauherrn unter bestimmten<br />

Voraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayAbgrG).<br />

– Grabungen im Sinne des Denkmalschutzrechts sind ebenfalls genehmigungsfrei.<br />

Die in Art. 57 Abs. 2 BayBO genannten Vorhaben sind dann verfahrensfrei, wenn sie im<br />

Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen,<br />

die Satzung bestimmte Anforderungen an diese Vorhaben stellt und die Vorhaben<br />

den Regelungen entsprechen.<br />

1. Eine Feldscheune mit 100 m 2 Brutto-Grundfläche und 140 m 2 überdachter Fläche<br />

wäre als bauliche Anlage zunächst nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig;<br />

nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO ist sie aber <strong>von</strong> der<br />

Genehmigungspflicht ausgenommen.<br />

2. In einem dem Charakter nach reinen Wohngebiet soll in einer geräumigen Altbauwohnung<br />

eine Diskothek eingerichtet werden. Die Nutzungsänderung ist<br />

nach Art. 55 Abs. 1 i. V. mit Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da<br />

für die neue Nutzung andere bauordnungsrechtliche Vorschriften als für die bisherige<br />

Nutzung gelten, nämlich z. B. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Schallschutz),<br />

Art. 31 BayBO (Rettungswege), Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO (Stellplätze für Kraftfahrzeuge).<br />

Auch die planungsrechtliche <strong>Zulässigkeit</strong> nach § 34 Abs. 2 BauGB<br />

i. V. mit § 3 BauNVO ist anders zu beurteilen als bisher.<br />

Beispiele:<br />

181


182<br />

4<br />

Verfahrensfreiheit <strong>von</strong><br />

Garagen und überdachten<br />

Stellplätzen<br />

<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />

Beispiel:<br />

Merke:<br />

Beispiel:<br />

Verfahrensfreiheit <strong>von</strong> Garagen und überdachten Stellplätzen,<br />

die nicht zusammen mit einem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreigestellten<br />

Vorhaben errichtet werden<br />

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchst. a BayBO<br />

Garagen und überdachte<br />

Stellplätze<br />

bis 75 m 3 Brutto-Rauminhalt<br />

Garagen und überdachte Stellplätze sind verfahrensfrei ...<br />

Im Planbereich § 30 Abs. 1 und 2 BauGB<br />

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchst. b BayBO<br />

Garagen und überdachte Stellplätze<br />

i. S. des Art. 6 Abs. 9<br />

Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer<br />

Fläche bis zu 50 m 2<br />

Im Innenbereich § 34 BauGB<br />

Art. 57 Abs. 2 Nr. 1<br />

BayBO<br />

Garagen bis 100 m 2 und<br />

überdachte Stellplätze in Übereinstimmung<br />

mit bestimmten<br />

Regelungen in städtebaulicher<br />

Satzung oder Satzung nach<br />

Art. 81 BayBO<br />

Im Außenbereich § 35 BauGB<br />

Ein Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei, wenn es irgendeinem Tatbestand<br />

dieser Vorschrift unterfällt (sog. Günstigkeitsprinzip). Es muss grundsätzlich nicht die<br />

Voraussetzungen eines eventuell spezielleren Tatbestands erfüllen.<br />

Eine Garage mit 75 m 3 Brutto-Rauminhalt ist im Innenbereich bereits nach Art. 57<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO allgemein als Gebäude verfahrensfrei. Sie muss<br />

nicht die speziellen Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit <strong>von</strong> Garagen erfüllen<br />

(z. B. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO).<br />

Für alle in Art. 57 BayBO genannten verfahrensfreien <strong>Bauvorhaben</strong> gelten nach Art. 1<br />

Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 BayBO wie bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die materiellen<br />

Vorschriften des Bauplanungsrechts (z. B. §§ 30, 34 und 35 BauGB), des Bauordnungsrechts<br />

(z. B. Art. 6, 8, 47, 81 BayBO) und u. U. sonstige materielle öffentlichrechtliche<br />

Vorschriften (z. B. Denkmalschutzrecht).<br />

Die Bauaufsichtsbehörden können genau wie für die genehmigungspflichtigen Vorhaben<br />

nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 75, 76 BayBO Anordnungen treffen (Art. 55 Abs. 2<br />

Halbsatz 2 BayBO).<br />

Ein nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO verfahrensfreier überdachter Kfz-<br />

Stellplatz wurde unmittelbar vor den Schlafzimmerfenstern des Mietshauses angeordnet<br />

und stört das Wohnen und die Ruhe der Mieter erheblich durch Lärm<br />

und Abgase. Gegen diese materiell baurechtswidrige Anlage (Verstoß gegen<br />

Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 76 Satz 2<br />

BayBO eine Nutzungsuntersagung aussprechen, wenn nicht durch irgendwelche<br />

anderen Maßnahmen die Störungen abgestellt werden können.


<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />

Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind Ausnahmen und Befreiungen nach § 31<br />

BauGB (isolierte Abweichungen genannt, vgl. Art. 63 Abs. 2 und 3 BauGB) oder Abweichungen<br />

<strong>von</strong> bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach Art. 63 Abs. 1 BayBO möglich.<br />

Sie sind schriftlich zu beantragen und bedürfen einer ausdrücklichen Zulassung.<br />

Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen (wie z. B.<br />

Lageplan, Skizze, Baubeschreibung) beizufügen. Zuständig ist bei verfahrensfreien Vorhaben<br />

bei Abweichungen <strong>von</strong> örtlichen Bauvorschriften oder bei planungsrechtlichen<br />

Ausnahmen und Befreiungen seit 01.01.2008 die Gemeinde. Die Gemeinde wird insoweit<br />

als Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig. Sie unterrichtet<br />

hierüber die Bauaufsichtsbehörde (vgl. Tz. 63.3.1. der Vollzugshinweise des BayStMI zur<br />

BayBO vom 13.12.07 1) ). Die Unterrichtung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Gemeinde<br />

dem Landratsamt einen Abdruck ihrer Entscheidung (möglichst mit einer Kopie<br />

der eingereichten Unterlagen) übersendet. Bei sonstigen Abweichungen <strong>von</strong> bauordnungsrechtlichen<br />

Anforderungen bei verfahrensfreien Vorhaben ist die Bauaufsichtsbehörde<br />

zuständig.<br />

Frau Brunner möchte auf ihrem Grundstück ein Gartenhaus errichten. Das Gartenhaus<br />

ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO verfahrensfrei. Um einen<br />

schützenswerten Baumbestand zu erhalten, überschreitet das Gartenhaus allerdings<br />

die festgesetzte Baugrenze, die laut Bebauungsplanfestsetzung auch <strong>von</strong><br />

Nebengebäuden i. S. d. § 14 BauNVO nicht überschritten werden darf. Außerdem<br />

können die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden; die<br />

Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO liegen nicht vor.<br />

Frau Brunner muss nun bei der Gemeinde eine Befreiung wegen Überschreitung<br />

der festgesetzten Baugrenze beantragen und bei der Bauaufsichtsbehörde eine<br />

Abweichung <strong>von</strong> den vorgeschriebenen Abstandsflächen. Als Begründung kann<br />

sie den Erhalt des schützenswerten Baumbestandes anführen. Hierbei handelt es<br />

sich um eine grundstücksbezogene, atypische Situation, sodass eine Befreiung<br />

und eine Abweichung in Betracht kommen. Frau Brunner erhält <strong>von</strong> der Gemeinde<br />

und <strong>von</strong> der Bauaufsichtsbehörde einen gesonderten Bescheid. Dabei kann es<br />

durchaus passieren, dass die Gemeinde die Befreiung erteilt und die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Abweichung versagt, oder auch umgekehrt.<br />

Bauen darf Frau Brunner nur, wenn beide Anträge positiv verbeschieden werden.<br />

Ein genehmigungspflichtiges Gesamtvorhaben, z. B. bestehend aus einem Wohnhaus<br />

mit Garage, Gerätehütte und Einfriedung kann nicht in einzelne Teile gegliedert<br />

werden, um so die Verfahrensfreiheit einzelner Teilbauten, z. B. der Gerätehütte, zu erreichen.<br />

Sind einzelne, für sich allein betrachtet verfahrensfreie Bauten Teile eines genehmigungspflichtigen<br />

Gesamtvorhabens, mit dem sie in zeitlichem Zusammenhang<br />

errichtet werden, so ist das Gesamtvorhaben als solches genehmigungspflichtig.<br />

Auch Vorhaben, die einem Sonder- oder Ersatzverfahren nach Art. 56, 73 BayBO unterliegen,<br />

bedürfen keiner Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO):<br />

l Anlagen, die nach anderen Vorschriften einer staatlichen Aufsicht unterliegen<br />

Zur Vermeidung <strong>von</strong> Doppelverfahren regelt Art. 56 BayBO in den dort genannten<br />

Fällen, dass eine Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung<br />

oder Bauüberwachung nach der BayBO nicht erforderlich ist. Zu beachten sind<br />

insbesondere Werbeanlagen, die nach der StVO einer Ausnahmegenehmigung be-<br />

1) Eingestellt auf der Internetseite des BayStMl (http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht)<br />

Isolierte<br />

Abweichungen<br />

Beispiel:<br />

Merke<br />

Anlagen, die nach anderen<br />

Vorschriften einer<br />

staatlichen Aufsicht<br />

unterliegen<br />

183


184<br />

4<br />

Bauaufsicht durch<br />

öffentliche<br />

Baudienststelle<br />

Genehmigungs-<br />

freistellung<br />

Voraussetzungen<br />

<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />

dürfen (Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO, § 46 StVO). Planfeststellungsverfahren oder immissionsschutzrechtliches<br />

Verfahren sind dort nicht genannt, da hier das Baugenehmigungsverfahren<br />

bereits aufgrund der spezialgesetzlich geregelten Konzentrations-<br />

wirkung (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, § 13 BImSchG) entfällt.<br />

Nach Art. 56 Sätze 2 und 3 BayBO nehmen die Fachbehörden in der Folge auch die<br />

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden wahr.<br />

l Bauaufsicht durch öffentliche Baudienststelle<br />

Nach Art. 73 BayBO bedürfen <strong>Bauvorhaben</strong> keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung<br />

oder Bauüberwachung, wenn<br />

(1) die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />

des Bundes, eines Landes oder eines Bezirkes übertragen ist und<br />

(2) die Baudienststelle über qualifiziertes Personal verfügt.<br />

Bei diesen Vorhaben ist die Zustimmung der Regierung erforderlich (Zustimmungsverfahren).<br />

Die Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn<br />

(1) es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt oder<br />

(2) die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarn zustimmen oder<br />

(3) es sich um Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden handelt, soweit sie<br />

nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung<br />

führen.<br />

Für nicht verfahrensfreie <strong>Bauvorhaben</strong> der Landkreise und Gemeinden gilt die Regelung<br />

entsprechend, wobei für die Zustimmung anstelle der Regierung die untere Bauaufsichtsbehörde<br />

zuständig ist (Art. 73 Abs. 5 BayBO).<br />

4.6.2 Genehmigungsfreistellung<br />

Unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO bedürfen im Geltungsbereich<br />

eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB und im<br />

Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (sog. qualifizierter<br />

Bebauungsplan) bestimmte Vorhaben keiner Baugenehmigung.<br />

l Voraussetzungen<br />

(1) Vorhaben<br />

Von der Genehmigung freigestellt sein können alle Vorhaben, die keine Sonderbauten<br />

sind (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im<br />

Sinne des Art. 81 Abs. 2 BayBO bestimmte handwerkliche und gewerbliche <strong>Bauvorhaben</strong><br />

vom Freistellungsverfahren ausschließen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BauBO).<br />

Zu den Vorhaben gehören auch ihre Nebengebäude (z. B. Garagen, Gerätehäuschen)<br />

und Nebenanlagen (z. B. nicht überdachte Stellplätze, Einfriedungen).<br />

Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung<br />

genehmigungsfreigestellt. Da<strong>von</strong> erfasst werden auch Anlagen, die erst nach Änderung<br />

oder Nutzungsänderung Anlagen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO<br />

sind.


<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />

Ein bisher als Hotel genutztes Gebäude (Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 7<br />

BayBO) wird nunmehr ausschließlich als Bürogebäude mit kleineren Einheiten<br />

(< 400 m 2 ) genutzt (kein Sonderbau).<br />

(2) Bebauungsplan<br />

Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen qualifizierten oder<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder § 12 BauGB liegen (Art. 58<br />

Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Siehe hierzu Seiten 26 f. Planreife im Sinn des § 33 BauGB reicht<br />

nicht.<br />

(3) Plankonformität<br />

Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen der<br />

örtlichen Bauvorschriften (Art. 81 Abs. 1 BayBO) nicht widersprechen (Art. 58 Abs. 2<br />

Nr. 2 BayBO).<br />

Sobald das Vorhaben mit einzelnen Festsetzungen nicht übereinstimmt, ist eine Genehmigungsfreistellung<br />

nicht möglich. Sind Ausnahmen und Befreiungen nach § 31<br />

BauGB oder Abweichungen <strong>von</strong> örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1<br />

BayBO erforderlich, so scheidet das Genehmigungsfreistellungsverfahren aus.<br />

Für die Genehmigungsfreistellung ist es zunächst unerheblich, ob das Vorhaben auch in<br />

Einklang mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften steht. Diese Vorschriften müssen<br />

aber bei der Planung und Ausführung des Vorhabens eingehalten werden (Art. 55<br />

Abs. 2 BayBO).<br />

(4) Erschließung<br />

Es muss eine im bauplanungsrechtlichen Sinne gesicherte Erschließung gegeben<br />

sein (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayBO, vgl. S. 105).<br />

Voraussetzung für die Freistellung ist die gesicherte Erschließung im planungsrechtlichen<br />

Sinn. Bei Ausführung des Vorhabens müssen gemäß Art. 55 Abs. 2 alle materiellen<br />

Anforderungen eingehalten sein, also auch die wegemäßige Erschließung im bauordnungsrechtlichen<br />

Sinn (Art. 4 BayBO).<br />

(5) Kein formaler Einwand der Gemeinde<br />

Weitere Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist, dass die Gemeinde sich<br />

nicht gegen die Freistellung wendet (Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO). Die Gemeinde hat<br />

zwei Möglichkeiten, die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zu<br />

verhindern:<br />

1. Die Gemeinde kann erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden soll oder<br />

2. die Gemeinde kann eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB<br />

beantragen.<br />

Die Gemeinde hat allerdings nur einen Monat Zeit, um die Durchführung des Freistellungsverfahrens<br />

zu verhindern. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Gemeinde etwas<br />

unternommen hat, darf mit dem <strong>Bauvorhaben</strong> begonnen werden. Erklärt die Gemeinde<br />

schon früher, dass sie nichts gegen die Freistellung unternehmen wird, kann ab diesem<br />

Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden.<br />

Beispiel:<br />

Merke:<br />

Merke:<br />

185


186<br />

4<br />

<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />

Beispiel:<br />

Verfahren<br />

Die Gemeinde hat im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Prüfungsrecht,<br />

aber keine Prüfungspflicht. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen, ob und welche Erklärung sie abgibt (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Die<br />

Ermessensgründe müssen nicht baurechtlicher Art sein, sie dürfen aber auch nicht<br />

willkürlich sein.<br />

Der Bauherr hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde der Freistellung<br />

zustimmt oder dass sie <strong>von</strong> ihrem Erklärungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 58<br />

Abs. 4 Satz 2 BayBO).<br />

Die Erklärung der Gemeinde kann nicht bewirken, dass ein Vorhaben, das materiell oder<br />

formell nicht die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt, freigestellt ist.<br />

Möchte die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie<br />

dies innerhalb der Monatsfrist gegenüber dem Bauherrn erklären. In diesem Fall werden<br />

die Bauvorlagen, wenn der Bauherr es bestimmt hat, als normaler Bauantrag an die<br />

Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet oder sie werden dem Bauherrn zurückgegeben<br />

(Art. 58 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayBO).<br />

Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 und 3 BayVwVfG, § 187<br />

Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.<br />

Gehen die Bauvorlagen am 6. Juli bei der Gemeinde ein, endet die Monatsfrist mit<br />

Ablauf des 6. August, sofern dies kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.<br />

Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Erklärung der Gemeinde um<br />

keinen Verwaltungsakt.<br />

l Verfahren<br />

Einreichung der Unterlagen<br />

Der Bauherr muss die Erklärung auf Genehmigungsfreistellung mit den nach § 3<br />

BauVorlV vorgeschriebenen Unterlagen (siehe Anhang S. 221 ff.) bei der Gemeinde<br />

einreichen.<br />

In den Bauvorlagen kann der Bauherr bereits vorsorglich bestimmen, dass sie <strong>von</strong> der<br />

Gemeinde als Bauantrag zu behandeln und an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten<br />

sind, falls die Gemeinde das Genehmigungsverfahren wünscht.<br />

Der Bauherr hat jedoch keine Wahlfreiheit zwischen Freistellungsverfahren und Genehmigungsverfahren.<br />

Sind die Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren erfüllt,<br />

muss er die Freistellung beantragen.<br />

Auf weitere, im Zusammenhang mit der Ausführung <strong>von</strong> genehmigungsfreigestellten<br />

Vorhaben zu beachtende Regelungen verweist Art. 58 Abs. 5 BayBO.<br />

l Baubeginn<br />

Die Bauherrin oder der Bauherr darf mit der Bauausführung beginnen, sobald die Voraussetzungen<br />

des Art. 58 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayBO vorliegen. Will die Bauherrin<br />

oder der Bauherr allerdings erst nach mehr als vier Jahren mit dem Bau beginnen,<br />

muss sie oder er nochmals ein Freistellungsverfahren durchführen (Art. 58 Abs. 3<br />

Satz 5 BayBO).


4.6.3 Anzeigeverfahren bei Beseitigung<br />

<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />

Die Beseitigung baulicher Anlagen, die nicht nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO verfahrensfrei<br />

ist, muss der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde einen Monat vorher<br />

angezeigt werden. Zweck der Anzeige ist eine Anstoßfunktion. Die Bauaufsichtsbehörde<br />

kann bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO), die<br />

Gemeinde kann planungssichernde Maßnahmen durchführen.<br />

Die Bauaufsichtsbehörde fordert einen Standsicherheitsnachweis für ein anderes<br />

Gebäude, das durch die Beseitigung gefährdet wird (Art. 57 Abs. 5 Satz 4 Halb-<br />

satz 2 BayBO).<br />

4.6.4 Fliegende Bauten<br />

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt<br />

an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden (Art. 72 Abs. 1 Satz 1<br />

BayBO).<br />

Bierzelte, Schießbuden, Zirkuszelte<br />

Ab einer bestimmten Größe benötigen fliegende Bauten, bevor sie erstmals aufgestellt<br />

und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung, die für<br />

eine bestimmte Frist erteilt wird (Art. 72 Abs. 2 BayBO).<br />

Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen die in Art. 72 Abs. 3 BayBO aufgeführten<br />

fliegenden Bauten (wie z. B. Toilettenwagen, Zelte mit bis zu 75 m 2 ).<br />

Jede Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baues ist der unteren<br />

Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs<br />

(vgl. Art. 72 Abs. 4 BayBO) anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung<br />

nicht erforderlich ist (Art. 72 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Außerdem dürfen<br />

genehmigungspflichtige fliegende Bauten regelmäßig nur in Betrieb genommen werden,<br />

wenn <strong>von</strong> der Bauaufsichtsbehörde eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wurde<br />

(vgl. Art. 72 Abs. 5 Satz 2 BayBO).<br />

Übersicht zur Reihenfolge der Prüfung einer Genehmigungspflicht:<br />

1. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung einer (baulichen) Anlage (Art. 55 Abs. 1,<br />

Art. 2 Abs. 1 BayBO)?<br />

2. Ersatzverfahren?<br />

2. z. B. Art. 56 BayBO<br />

2. z. B. Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG<br />

2. Genehmigung nach § 4 und § 13 BImSchG?<br />

3. Verfahrensfreiheit (Art. 57 BayBO)?<br />

4. Sonderverfahren (Art. 72, 73 BayBO)?<br />

5. Sonderbau? K umfassendes Genehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO<br />

6. Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)?<br />

7. Sonst: vereinfachtes Verfahren gemäß Art. 59 BayBO<br />

ES GILT ALSO<br />

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich<br />

genehmigungspflichtig, soweit in der BayBO oder in anderen Rechtsvorschriften nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

Anzeigeverfahren bei<br />

Beseitigung<br />

Beispiel:<br />

Fliegende Bauten<br />

Beispiele:<br />

187


188<br />

4<br />

<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong><br />

Übersicht über die verschiedenen „Verfahren“ der BayBO für <strong>Bauvorhaben</strong><br />

im umfassenden<br />

Verfahren genehmigungspflichtige<br />

Vorhaben (Art. 60<br />

Abs. 1 BayBO)<br />

Errichtung, Änderung<br />

und<br />

Nutzungsänderung<br />

<strong>von</strong> Sonderbauten<br />

Übungsfall 15:<br />

im vereinfachten<br />

Verfahren genehmigungspflichtige<br />

Vorhaben (Art. 59<br />

BayBO)<br />

Errichtung, Änderung<br />

und<br />

Nutzungsänderung<br />

<strong>von</strong> baulichen<br />

Anlagen, die nicht<br />

unter einen der<br />

anderen Tatbestände<br />

fallen<br />

anzeigepflichtige<br />

Vorhaben<br />

(Art. 57 Abs. 5<br />

BayBO)<br />

Beseitigung<br />

baulicher Anlagen,<br />

soweit nicht<br />

verfahrensfrei<br />

<strong>Bauvorhaben</strong><br />

verfahrensfreie<br />

Vorhaben (Art. 57<br />

BayBO)<br />

weniger<br />

bedeutsame<br />

bauliche<br />

Anlagen<br />

<strong>von</strong> der Genehmigungspflicht<br />

freigestellte<br />

Vorhaben (Art. 58<br />

BayBO)<br />

plankonforme<br />

bauliche Anlagen,<br />

die keine Sonderbauten<br />

sind, in<br />

Gebieten mit<br />

einem qualifizierten<br />

oder vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan<br />

Vorhaben, die vor<br />

dem erstmaligen<br />

Aufstellen eine<br />

Ausführungsgenehmigung<br />

benötigen (Art. 72<br />

BayBO)<br />

Fliegende<br />

Bauten<br />

Zustimmungsbedürftige<br />

Vorhaben<br />

(Art. 73 BayBO)<br />

– Bauaufsicht<br />

durch öffentliche<br />

Dienststelle<br />

– Übertragung auf<br />

qualifiziert<br />

besetzte Dienststelle<br />

des Bundes,<br />

der Länder und<br />

Bezirke sowie der<br />

Landkreise und<br />

Gemeinden<br />

ııı Bitte kreuzen Sie in den zutreffenden Kästchen auf der folgenden Seite an, ob<br />

es sich bei den auf untenstehender Skizze dargestellten, unter Nrn. 1 bis 6 beschriebenen<br />

Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1<br />

BauGB um genehmigungsbedürftige, verfahrensfreie, <strong>von</strong> der Genehmigung freigestellte<br />

oder dem vereinfachten Verfahren unterliegende Vorhaben handelt. Vermerken<br />

Sie etwa zusätzlich notwendige Gestattungen bei den betreffenden Vorhaben.


1) Wohngebäude<br />

entspricht Bebauungsplan<br />

2) Wohngebäude<br />

abweichend vom Bebauungsplan<br />

3) Nebengebäude mit 75 m3 Brutto-<br />

Rauminhalt außerhalb Baugrenze<br />

4) Hochhaus in Übereinstimmung<br />

mit Bebauungsplan<br />

5) Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9<br />

BayBO zum bestehenden Wohnhaus<br />

6) Tiefgarage dient dem Vorhaben<br />

Nr. 4 und entspricht Bebauungsplan<br />

<strong>Zulässigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Bauvorhaben</strong> 4<br />

(Lösung siehe Seite 275 f.) ııı<br />

30. Sind folgende Vorhaben baugenehmigungspflichtig?<br />

30. a. Ein Landwirt hat auf einem ihm gehörenden Moorgrundstück Torf gestochen.<br />

Der Torfstich ist 20 m lang, 9 m breit und 2,5 m tief.<br />

30. b. Auf einem Moorgrundstück im Außenbereich steht ein alter Heustadel. Eine<br />

Werbefirma hat die zur Straße schauende Seite mit einem Werbetext (3 m x<br />

0,30 m) bemalt.<br />

30. c. Ein Bauer wohnt mit seiner Familie in seinem Bauernhaus. Wegen Alters gibt er<br />

die Landwirtschaft auf, zieht in das Austragshäusl und vermietet das Bauernhaus<br />

an eine Familie aus der Stadt.<br />

30. d. Ein Landwirt errichtet auf einer Wiese zur Aufbewahrung <strong>von</strong> Heu eine Feldscheune<br />

mit 70 m 2 Grundfläche und 100 m 2 überdachter Fläche.<br />

30. e. In einem reinen Wohngebiet soll in einer geräumigen Altbauwohnung ohne<br />

Umbaumaßnahmen eine Diskothek eingerichtet werden.<br />

30. f. Ein Grundstückseigentümer umfriedet sein Grundstück mit einer 2 m hohen<br />

Thujenhecke.<br />

30. g. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB soll ein<br />

zweigeschossiges Wohnhaus mit Arztpraxis und den erforderlichen Stellplätzen<br />

errichtet werden. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.<br />

Zu einer Grundstücksgrenze kann jedoch die erforderliche Abstandsfläche<br />

nicht ganz eingehalten werden.<br />

30. h. Das Erdgeschoss eines Wohngebäudes soll in eine Gaststätte mit 50 Sitzplätzen<br />

umgebaut werden. Der Bebauungsplan setzt neben dem Maß der baulichen Nutzung,<br />

der überbaubaren Grundstücksfläche und den örtlichen Verkehrsflächen<br />

als Art der Nutzung ein reines Wohngebiet fest. Die Gemeinde hat gegenüber<br />

dem Bauherrn nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden soll.<br />

(Antworten siehe Seite 257 f.)<br />

Art. 55 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Vermerke<br />

Kontrollfragen<br />

Viertes Kapitel<br />

189

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!