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Haus- und Badeordnung 2012

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<strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> des Dünenbades in Dörpen<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> dient der Sicherheit, Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit im<br />

gesamten Bereich des Dünenbades.<br />

(2) Die <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der<br />

Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> sowie alle<br />

sonstigen Regelungen für einen sicheren <strong>und</strong> geordneten Betrieb an.<br />

(3) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher<br />

Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte<br />

Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im<br />

Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.<br />

(4) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem<br />

Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe <strong>und</strong> Ordnung zuwiderläuft.<br />

(5) Das Rauchen ist im gesamten Bereich des Dünenbades nicht gestattet.<br />

(6) Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen nicht mit in das Bad gebracht werden.<br />

(7) Das Personal ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das<br />

<strong>Haus</strong>recht aus. Besucher, die gegen die <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> verstoßen, können<br />

vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In diesen Fällen wird das Eintrittsgeld<br />

nicht zurückerstattet. Ein Zutritt zum Bad kann ebenfalls für begrenzte Zeit oder<br />

dauernd untersagt werden.<br />

(8) F<strong>und</strong>gegenstände sind an das Personal abzugeben.<br />

(9) Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabe- oder<br />

Fernsehgeräte mit in das Dünenbad zu nehmen, wenn es dadurch zu Belästigungen der<br />

übrigen Badegäste kommt.<br />

(10) Das Fotografieren <strong>und</strong> Filmen fremder Personen <strong>und</strong> Gruppen ohne deren<br />

Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke <strong>und</strong> für die Presse ist eine<br />

vorherige Genehmigung der Betriebsleitung erforderlich.<br />

§ 2 Öffnungszeiten <strong>und</strong> Zutritt<br />

(1) Die Öffnungszeiten <strong>und</strong> der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben.<br />

Eingangsschluss ist 60 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist 15 Minuten vor<br />

Betriebsende zu verlassen. Bei Betriebsschluss ist das Dünenbad zu verlassen.<br />

(2) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch<br />

Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken,<br />

ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes


esteht. Die Gemeinde Dörpen behält sich vor, bei besonderen Umständen Teile der<br />

Einrichtungen ggf. auch kurzfristig außer Betrieb zu nehmen.<br />

(3) Der Zutritt ist nicht gestattet:<br />

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen (insb. Alkohol),<br />

b) Personen, die Tiere mit sich führen,<br />

c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall<br />

Forderung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) oder offenen W<strong>und</strong>en<br />

leiden,<br />

d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken<br />

nutzen wollen.<br />

(4) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die<br />

Benutzung des Dünenbades nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.<br />

(5) Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung <strong>und</strong> Beaufsichtigung einer geeigneten<br />

Begleitperson erforderlich.<br />

(6) Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises sein. Die jeweils<br />

gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong>.<br />

(7) Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte <strong>und</strong> Gebühren<br />

nicht zurückgezahlt.<br />

(8) Der Eintrittsausweis ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.<br />

§ 3 Haftung<br />

(1) Die Gemeinde Dörpen haftet gr<strong>und</strong>sätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt<br />

nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht <strong>und</strong><br />

für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben,<br />

Körper <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgr<strong>und</strong><br />

einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde Dörpen,<br />

dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche<br />

Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />

Vertrages überhaupt erst ermöglichen <strong>und</strong> auf deren Einhaltung der Badegast<br />

regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht zählen insbesondere, aber<br />

nicht ausschließlich, die Benutzung des Dünenbades, soweit diese nicht aus<br />

zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den<br />

angebotenen im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die<br />

Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten<br />

Fahrzeuge.<br />

(2) Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu<br />

nehmen. Es werden keinerlei Bewachungen <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten für dennoch<br />

mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen,<br />

Bargeld oder Bekleidung haftet die Gemeinde nur nach den gesetzlichen Regelungen.<br />

Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.<br />

Das Einbringen von Wertsachen oder Bargeld in einen zur Verfügung stehenden<br />

Garderobenschrank begründen keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die


eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet.<br />

Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines<br />

Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss<br />

zu kontrollieren <strong>und</strong> den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.<br />

(3) Bei Verlust der Zugangsberechtigung, Garderobenschrankschlüssel oder<br />

Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem<br />

gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarteten Schaden nicht übersteigt. Dem Badegast<br />

wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht<br />

entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.<br />

§ 4 Badbenutzung<br />

(1) Die Badezeit im Dünenbad beträgt einschließlich Aus- <strong>und</strong> Ankleiden 1 St<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

15 Minuten bzw. 2 St<strong>und</strong>en. Bei Überschreiten der Badezeit besteht<br />

Nachzahlungspflicht lt. Aushang.<br />

(2) Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes <strong>und</strong> die<br />

Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene<br />

Garderobenschrankschlüssel sind vor Aushändigung der Kleidung 10 Euro zu<br />

entrichten. Das Eigentum ist vor Aushändigung der Kleidung nachzuweisen. Der<br />

Verlierer erhält den Betrag zurück, falls der Schlüssel gef<strong>und</strong>en wird.<br />

(3) Garderobenschränke, die nach Betriebsende noch verschlossen sind, werden vom<br />

Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird als F<strong>und</strong>sache behandelt.<br />

(4) Vor Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.<br />

(5) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.<br />

(6) Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung,<br />

ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft allein das<br />

Badpersonal.<br />

(7) Die im Dünenbad angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht <strong>und</strong><br />

Rücksichtnahme auf andere Badegäste.<br />

(8) Nichtschwimmer dürfen nur den Nichtschwimmerteil des Bades benutzen. Das<br />

Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden.<br />

(9) Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt<br />

werden. Zum Rutschen muss die Ampelanlage auf grün geschaltet sein. Der<br />

Sicherheitsabstand muss eingehalten <strong>und</strong> der Landebereich sofort verlassen werden.<br />

Der Rutscheneinstieg <strong>und</strong> der Rutschenauslauf werden per Video überwacht. Die<br />

Aufnahmen werden vorübergehend gespeichert.<br />

(10) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken<br />

ist untersagt.


(11) Die Nutzung von Sport- <strong>und</strong> Spielgeräten (wie z.B. Schwimmflossen,<br />

Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) <strong>und</strong> Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des<br />

Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen<br />

(Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

(12) Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.<br />

(13) Das Reservieren von Stühlen <strong>und</strong> Liegen ist im Bad nicht gestattet.<br />

(14) Speisen <strong>und</strong> Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht <strong>und</strong> nur im<br />

ausgewiesenen Bereich verzehrt werden. Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist<br />

nicht gestattet.<br />

§ 5 Besondere Einrichtungen<br />

(1) Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z.B. Dämpfbäder, Wasserrutsche) können<br />

besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.<br />

§ 6 Sonstiges<br />

(1) Die <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei<br />

Sonderveranstaltungen sowie beim Schul- <strong>und</strong> Vereinsschwimmen können von dieser<br />

<strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer<br />

besonderen Aufhebung der <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> bedarf.<br />

(2) Wünsche, Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden nimmt das Badpersonal oder die Gemeinde<br />

Dörpen entgegen.<br />

(3) Alle in der <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> personenbezogenen Bezeichnungen werden<br />

wegen der Lesbarkeit in der männlichen Sprachform verwendet <strong>und</strong> beziehen sich auf<br />

beide Geschlechter.<br />

§ 7 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt ab sofort in Kraft <strong>und</strong> setzt die <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Badeordnung</strong> vom<br />

01.03.1991 außer Kraft.<br />

Dörpen, 01. Oktober <strong>2012</strong><br />

Der Gemeindedirektor

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