BRANDSCHUTZARBEITSHILFE Verkaufsgeschäfte - VKF
BRANDSCHUTZARBEITSHILFE Verkaufsgeschäfte - VKF
BRANDSCHUTZARBEITSHILFE Verkaufsgeschäfte - VKF
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Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen<br />
Association des établissements cantonaux d’assurance incendie<br />
Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio<br />
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong><br />
06.08.2003 / 1006-03d
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
© Copyright 2003 Berne by <strong>VKF</strong> / AEAI / AICAA<br />
Hinweis:<br />
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzarbeitshilfe finden Sie im Internet unter<br />
http://bsvonline.vkf.ch<br />
Zu beziehen bei:<br />
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen<br />
Bundesgasse 20<br />
Postfach<br />
CH - 3001 Bern<br />
Tel 031 320 22 22<br />
Fax 031 320 22 99<br />
E-mail mail@vkf.ch<br />
Internet www.vkf.ch<br />
2
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Rechtsverbindlichkeit 5<br />
2 Begriffe 5<br />
2.1 <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> 5<br />
2.2 Geschosse 5<br />
3 Schutzabstände 5<br />
4 Verwendung brennbarer Baustoffe 5<br />
4.1 Allgemeine Anforderungen 5<br />
4.2 Aussenwände 6<br />
4.3 Bedachungen 6<br />
4.4 Innenwände, Decken und Böden 6<br />
5 Tragwerke 7<br />
5.1 Allgemeine Anforderungen 7<br />
5.2 Bauliches Brandschutzkonzept 7<br />
5.3 Sprinklerkonzept 8<br />
5.4 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen 8<br />
6 Brandabschnittsbildende Bauteile 8<br />
6.1 Allgemeine Anforderungen 8<br />
6.1.1 Brandabschnittsbildung (siehe Anhang) 8<br />
6.1.2 Feuerwiderstand 9<br />
6.2 Brandmauern 9<br />
6.3 Brandabschnittsbildende Wände und Decken 9<br />
6.3.1 Allgemeines 9<br />
6.3.2 Bauliches Brandschutzkonzept 9<br />
6.3.3 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen 10<br />
6.4 Brandschutzabschlüsse 10<br />
6.5 Abschottungen 10<br />
6.6 Installationsschächte 10<br />
6.6.1 Schachtwände 10<br />
6.6.2 Horizontale Unterteilungen 11<br />
6.6.3 Vertikale Unterteilungen 11<br />
7 Fluchtwege 11<br />
7.1 Allgemeine Anforderungen 11<br />
7.2 Anzahl, Länge, Breite 11<br />
7.2.1 Eine Treppenanlage 11<br />
7.2.2 Mehrere Treppenanlagen 11<br />
7.2.3 Fluchtweglänge im Raum 12<br />
7.2.4 Gesamtlänge von Fluchtwegen 12<br />
7.2.5 Untergeschosse 12<br />
7.2.6 Breite von Fluchtwegen (siehe Anhang) 12<br />
7.2.7 Raumausgänge 12<br />
7.2.8 Verkehrswege (siehe Anhang) 13<br />
7.3 Ausführung 13<br />
7.3.1 Treppenanlagen 13<br />
7.3.2 Treppen 13<br />
7.3.3 Stufen 14<br />
7.3.4 Korridore 14<br />
7.3.5 Türen (siehe Anhang) 14<br />
3
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
7.3.6 Ausbau 14<br />
7.4 Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung (siehe Anhang) 14<br />
7.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 15<br />
8 Technischer Brandschutz 15<br />
8.1 Löscheinrichtungen 15<br />
8.1.1 Notwendigkeit 15<br />
8.1.2 Standort 15<br />
8.1.3 Anzahl 16<br />
8.2 Sprinkler- und Brandmeldeanlagen (siehe Anhang) 16<br />
8.3 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 16<br />
8.3.1 Notwendigkeit 16<br />
8.3.2 Ausführung 16<br />
8.4 Blitzschutz 17<br />
9 Abwehrender Brandschutz 17<br />
9.1 Zugang für die Feuerwehr 17<br />
9.2 Betriebsfeuerwehr 17<br />
9.3 Alarmierung 17<br />
10 Haustechnische Anlagen 17<br />
10.1 Aufzugsanlagen und Fahrtreppen 17<br />
10.2 Wärmetechnische Anlagen 18<br />
10.2.1 Aufstellung 18<br />
10.2.2 Lagerung von Brennstoffen 18<br />
10.3 Lufttechnische Anlagen 18<br />
10.4 Elektrische Anlagen (siehe Anhang) 19<br />
11 Gefährliche Stoffe 19<br />
12 Dekorationen 19<br />
12.1 Allgemeines 19<br />
12.2 Material 20<br />
13 Betrieblicher Brandschutz 20<br />
13.1 Allgemeines 20<br />
13.2 Sicherheitsbeauftragte 20<br />
13.3 Personalinstruktion 20<br />
13.4 Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne 20<br />
13.5 Evakuierung 21<br />
13.6 Brandverhütung 21<br />
14 Spezielle Anforderungen für besondere Räume und Nutzungen 21<br />
14.1 Gewerbliche Küchen 21<br />
14.1.1 Brandabschnittsbildung 21<br />
14.1.2 Lufttechnische Anlagen 21<br />
14.2 Abfallräume 22<br />
14.3 Einstellräume für Motorfahrzeuge 22<br />
Anhang 23<br />
4
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
1 Rechtsverbindlichkeit<br />
1 Diese Arbeitshilfe enthält einen Auszug der wichtigsten, im Normalfall geltenden brandschutztechnischen<br />
Anforderungen für <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>.<br />
2 Für besondere Gebäudearten, z. B. Hochhäuser, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfassaden,<br />
sind zusätzliche Anforderungen zu beachten.<br />
3 Rechtlich verbindlich ist der vollständige Wortlaut der Brandschutznorm und der Brandschutzrichtlinien<br />
der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (<strong>VKF</strong>).<br />
2 Begriffe<br />
2.1 <strong>Verkaufsgeschäfte</strong><br />
1 Als <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> gelten insbesondere Handelsbetriebe für den Verkauf von Waren<br />
aller Art wie Detailgeschäfte, Warenhäuser, Engrosmärkte, Einkaufszentren usw. mit einer<br />
gesamten brandabschnittsmässig zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als<br />
1200 m 2 .<br />
2 Detailgeschäfte, Warenhäuser usw. mit einer zusammenhängenden Verkaufsfläche von<br />
weniger als 1200 m 2 gelten als Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung, wenn<br />
die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt.<br />
2.2 Geschosse<br />
Als Geschosse zählen für den Brandschutz alle Voll-, Dach- und Attikageschosse.<br />
3 Schutzabstände<br />
1 Der Schutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige<br />
Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind je zu<br />
berücksichtigen.<br />
2 Sofern baurechtliche Regelungen nicht einen grösseren Schutzabstand erfordern, sind<br />
für den Brandschutz folgende Schutzabstände einzuhalten:<br />
a 10 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht<br />
aufweisen;<br />
b 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste<br />
Schicht aufweist;<br />
c 5 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen.<br />
3 Werden erforderliche Schutzabstände unterschritten, sind an die Ausführung gegenüberliegender<br />
Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen<br />
zu stellen.<br />
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände –<br />
Brandabschnitte“.<br />
4 Verwendung brennbarer Baustoffe<br />
4.1 Allgemeine Anforderungen<br />
1 Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen<br />
Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere:<br />
5
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
6<br />
a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung,<br />
Entwicklung gefährlicher Brandgase;<br />
b Art und Umfang der Verwendung;<br />
c Personenbelegung;<br />
d Geschosszahl;<br />
e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.<br />
2 Leicht entzündbare und rasch abbrennende Materialien sind als Baustoffe nicht zugelassen.<br />
3 Im Bereich von Zündquellen sind nicht brennbare Baustoffe zu verwenden oder ausreichende<br />
Sicherheitsabstände einzuhalten.<br />
4 Lichtdurchlässige Elemente, Solarzellen und dergleichen aus brennbaren Baustoffen<br />
sind flächenmässig beschränkt zu verwenden.<br />
5 Die Verwendung von Baustoffen, die brennend abtropfen oder abfallen, stark reizende,<br />
panikfördernde Brandgase oder Dämpfe entwickeln, darf nicht zu einer Gefährdung von<br />
Personen führen.<br />
6 Im übrigen gelten für Aussenwände, Bedachungen, Innenwände, Bodenbeläge, Rohrleitungen<br />
und -isolationen usw. die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung<br />
brennbarer Baustoffe“.<br />
4.2 Aussenwände<br />
1 Material und konstruktive Ausführung von Aussenwänden dürfen die Brandausbreitung<br />
von Geschoss zu Geschoss nicht begünstigen und die Nachbarschaft nicht gefährden.<br />
2 Nicht tragende Aussenwände von drei- und mehrgeschossigen Bauten und Anlagen bis<br />
zur Hochhausgrenze sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder mindestens mit Feuerwiderstand<br />
El 30 zu erstellen.<br />
3 Die äusserste Schicht von Aussenwandverkleidungen muss nicht brennbar sein. Ausgenommen<br />
von dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen mit nicht mehr als zwei Geschossen.<br />
4.3 Bedachungen<br />
1 Material und konstruktive Ausführung von Bedachungen dürfen die Brandausbreitung<br />
nicht begünstigen und die Nachbarschaft nicht gefährden.<br />
2 Die oberste Schicht von Bedachungen muss nicht brennbar sein. Ausnahmen richten<br />
sich nach Bauart und Grösse der Dachflächen. Dies gilt ebenfalls für Wärmedämmschichten<br />
und für übrige Schichten von Dächern.<br />
4.4 Innenwände, Decken und Böden<br />
1 Für Innenwände, Decken und Böden ist brennbares Material nur zulässig, soweit aus<br />
Gründen der Raumnutzung oder Brandabschnittsbildung keine weitergehenden Anforderungen<br />
an das Brandverhalten von Baustoffen oder an den Feuerwiderstand von Bauteilen<br />
gestellt werden.<br />
2 In Verkaufsräumen müssen abgehängte Decken, Doppelböden, Wand- und Deckenverkleidungen,<br />
feste Einbauten und Gestelle, Tablare, Vitrinen usw. mindestens aus Material<br />
mit Brandkennziffer 4.2. sein.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
3 In Räumen mit abgehängten Decken, Wand- und Deckenverkleidungen aus brennbarem<br />
Material und einer Fläche von mehr als 2400 m 2 bzw. 1200 m 2 (mehrgeschossige<br />
brennbare Bauten) bleibt der Einbau zusätzlicher Brandschutzmassnahmen vorbehalten.<br />
4 Deckenbespannungen aus brennbarem Material sind nicht zulässig.<br />
5 Tragwerke<br />
5.1 Allgemeine Anforderungen<br />
1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken ist so festzulegen, dass die Personenevakuierung<br />
und die Brandbekämpfung gewährleistet sind. Massgebend sind insbesondere:<br />
a Geschosszahl;<br />
b gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung;<br />
c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.<br />
2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands von Tragwerken angemessen<br />
berücksichtigt werden.<br />
3 Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie<br />
die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse, mindestens aber Feuerwiderstand<br />
R 60 (nbb).<br />
4 Keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken werden gestellt bei:<br />
a eingeschossigen Bauten und Anlagen über Terrain;<br />
b dem obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten und Anlagen.<br />
5 Für Tragwerke, die brandabschnittsbildend sind, gelten zusätzlich die Anforderungen an<br />
brandabschnittsbildende Bauteile.<br />
6 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Tragwerke“.<br />
5.2 Bauliches Brandschutzkonzept<br />
Die Anforderungen an Feuerwiderstand und Brennbarkeit tragender Bauteile richten sich<br />
insbesondere nach Lage, Geschosszahl und Ausdehnung von Bauten und Anlagen oder<br />
Brandabschnitten:<br />
Anzahl Geschosse<br />
über Terrain<br />
Nutzung<br />
• <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> [a]<br />
Legende:<br />
2<br />
bis 600 m 2 bb<br />
bis 1200 m 2 nbb [1]<br />
R 30 (nbb)<br />
R 30<br />
2<br />
über 600 m 2 bb<br />
über 1200 m 2 nbb [1]<br />
R 30 (nbb)<br />
Tragwerk aus nicht brennbaren Baustoffen<br />
Tragwerk aus brennbaren Baustoffen<br />
R 30<br />
3 4 5 – 6 7 – 8<br />
ohne Hochhäuser<br />
R 60 (nbb)<br />
R 60 (nbb)<br />
R 60 (nbb)<br />
R 60 (nbb)<br />
Tabelle 1<br />
[1] Die Grenzen der Bruttogeschossflächen (m 2 ) sind davon abhängig, ob das Tragwerk aus brennbarem (bb)<br />
oder nicht brennbarem (nbb) Material besteht.<br />
[a] Die Anforderungen gelten auch für <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als<br />
1200 m 2 , sofern die ermittelte Personenbelegung mehr als 100 Personen beträgt.<br />
7
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
5.3 Sprinklerkonzept<br />
8<br />
Soweit Sprinkleranlagen nicht bereits nutzungsbedingt oder aus anderen Gründen vorgeschrieben<br />
sind, können sie bei der Festlegung des Feuerwiderstandes von Tragwerken bei<br />
bestimmten Gebäudenutzungen bis zur Hochhausgrenze ohne rechnerischen Nachweis<br />
berücksichtigt werden. Die Reduktion des Feuerwiderstands beträgt höchstens 30 Minuten.<br />
Die Anforderungen der Tabelle 2 gelten als Standardlösungen. Weitere Reduktionen sind<br />
nur gestützt auf Art. 11 der Brandschutznorm und mit entsprechendem Nachweis möglich:<br />
Anzahl Geschosse<br />
über Terrain<br />
Nutzung<br />
• <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> [a]<br />
2<br />
bis 600 m 2 bb<br />
bis 1200 m 2 nbb [1]<br />
nicht brennbar<br />
[2]<br />
brennbar [2]<br />
2<br />
über 600 m 2 bb<br />
über 1200 m 2 nbb [1]<br />
R 30 (nbb)<br />
Tragwerk aus nicht brennbaren Baustoffen<br />
Tragwerk aus brennbaren Baustoffen<br />
R 30<br />
3 4 5 – 6 7 – 8<br />
ohne Hochhäuser<br />
R 60 (nbb)<br />
Fett: Reduzierte Anforderungen bei Vorhandensein von Sprinkleranlagen.<br />
Legende:<br />
R 60 (nbb)<br />
R 60 (nbb)<br />
R 60 (nbb)<br />
[1] Die Grenzen der Bruttogeschossflächen (m 2 ) sind davon abhängig, ob das Tragwerk aus brennbarem (bb)<br />
oder nicht brennbarem (nbb) Material besteht.<br />
[2] Ausreichend dimensioniert.<br />
[a] Die Anforderungen gelten auch für <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als<br />
1200 m 2 , sofern die ermittelte Personenbelegung mehr als 100 Personen beträgt.<br />
5.4 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen<br />
Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit erhöhter Personengefährdung, sehr grosser<br />
Brandbelastung oder grossem Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der Tragwerke gegenüber<br />
den Anforderungen gemäss Ziffern 5.2 und 5.3 zu erhöhen.<br />
6 Brandabschnittsbildende Bauteile<br />
6.1 Allgemeine Anforderungen<br />
Tabelle 2<br />
6.1.1 Brandabschnittsbildung (siehe Anhang)<br />
1 Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage<br />
und Ausdehnung.<br />
2 In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere:<br />
a aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen;<br />
b einzelne Geschosse;<br />
c Korridore und Treppenanlagen, die als Flucht- und Rettungswege dienen;<br />
d Vertikalverbindungen wie Aufzugs-, Lüftungs-, Installations- und Abwurfschächte;<br />
e technische Räume;<br />
f Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr.<br />
3 Verkaufsräume sind von Verwaltungs- und Betriebsräumen sowie Lagerbereichen als<br />
Brandabschnitte abzutrennen.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
4 Der Brandabschnitt von mehrgeschossigen <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>n umfasst sämtliche miteinander<br />
offen verbundenen Verkaufsgeschosse. Offene Deckendurchbrüche sind zum Zurückhalten<br />
von Rauch und Wärme mit wirksamen Schürzen aus nicht brennbarem Material<br />
(z. B. Blech) oder aus Glas mit Feuerwiderstand E 30 (nbb) zu versehen.<br />
5 <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> im zweiten und in jedem darunter liegenden Untergeschoss müssen<br />
geschossweise als eigene Brandabschnitte erstellt sein. Sind Verkaufsräume tiefer als im<br />
ersten Untergeschoss angeordnet, sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie zusätzliche<br />
Fluchtwege, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zu treffen.<br />
6 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände –<br />
Brandabschnitte“.<br />
6.1.2 Feuerwiderstand<br />
1 Der Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so festzulegen, dass<br />
die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte verhindert wird. Massgebend<br />
sind insbesondere:<br />
a Art (Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken);<br />
b Feuerwiderstand der Tragwerke;<br />
c Geschosszahl;<br />
d gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung;<br />
e Bauart, Lage und Ausdehnung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.<br />
2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands brandabschnittsbildender<br />
Wände und Decken oder der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten angemessen<br />
berücksichtigt werden.<br />
3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten.<br />
4 Für brandabschnittsbildende Bauteile, die tragend sind, gelten zusätzlich die Anforderungen<br />
an Tragwerke.<br />
6.2 Brandmauern<br />
1 Zwischen zusammengebauten <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>n sind Brandmauern mit Feuerwiderstand<br />
REI 180 (nbb) zu erstellen.<br />
2 Für Brandmauern zwischen Bauten und Anlagen kleiner und mittlerer Brandbelastung<br />
mit nicht mehr als drei Geschossen genügt Feuerwiderstand REI 90 (nbb).<br />
6.3 Brandabschnittsbildende Wände und Decken<br />
6.3.1 Allgemeines<br />
1 Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen den gleichen Feuerwiderstand<br />
wie das Tragwerk, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.<br />
2 Brandabschnittsbildende Wände und Decken in Untergeschossen sind mindestens mit<br />
Feuerwiderstand EI 60 (nbb) zu erstellen.<br />
6.3.2 Bauliches Brandschutzkonzept<br />
Die Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Brennbarkeit von brandabschnittsbildenden<br />
Wänden und Decken richten sich insbesondere nach Lage, Geschosszahl, Nutzung<br />
und Ausdehnung von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten:<br />
9
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
10<br />
Anzahl Geschosse<br />
über Terrain<br />
Nutzung<br />
• <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> [a]<br />
Legende:<br />
1<br />
und oberstes<br />
Geschoss<br />
EI 30 (nbb)<br />
EI 30<br />
EI 30 (nbb)<br />
2 3 4 5 – 6<br />
EI 30<br />
EI 60 (nbb)<br />
EI 60 (nbb)<br />
Brandabschnittsbildende Wände und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen<br />
Brandabschnittsbildende Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen<br />
EI 60 (nbb)<br />
7 – 8<br />
ohne Hochhäuser<br />
EI 60 (nbb)<br />
[a] Die Anforderungen gelten auch für <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als<br />
1200 m 2 , sofern die ermittelte Personenbelegung mehr als 100 Personen beträgt.<br />
6.3.3 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen<br />
Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit erhöhter Personengefährdung, sehr grosser<br />
Brandbelastung oder grossem Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der brandabschnittsbildenden<br />
Wänden und Decken gegenüber den Anforderungen gemäss Ziffer 6.3.2 zu erhöhen.<br />
6.4 Brandschutzabschlüsse<br />
1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen<br />
Brandschutzabschlüssen abzuschliessen.<br />
2 Brandschutzabschlüsse müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen. In<br />
Brandmauern sind sie selbstschliessend auszuführen.<br />
3 In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand<br />
E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen Korridoren und Treppenhäusern).<br />
6.5 Abschottungen<br />
1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchbrüche, Leitungsdurchführungen und<br />
Installationsschächte mit feuerwiderstandsfähigen Abschottungen dicht zu verschliessen.<br />
2 Abschottungen müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.<br />
3 Aussparungen für die Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende<br />
Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung:<br />
a mit nicht brennbarem Material (z. B. Mörtel, Gips) auszufüllen und dicht zu verschliessen,<br />
oder<br />
b mit <strong>VKF</strong>-zugelassenen Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme<br />
müssen bei Brandmauern Feuerwiderstand EI 90 und bei brandabschnittsbildenden<br />
Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.<br />
6.6 Installationsschächte<br />
Tabelle 3<br />
6.6.1 Schachtwände<br />
1 Schachtwände müssen den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens<br />
aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.<br />
2 Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen.<br />
Beträgt die zusammenhängende Fläche der Brandschutzabschlüsse mehr als<br />
4 m 2 , sind sie mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) auszuführen.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
6.6.2 Horizontale Unterteilungen<br />
1 Oben geschlossene Installationsschächte sind mit Feuerwiderstand EI 30 wie folgt zu<br />
unterteilen:<br />
a in Untergeschossen bei jedem Geschoss;<br />
b zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss;<br />
c in Obergeschossen bei jedem zweiten Geschoss.<br />
2 Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden, sofern zuoberst<br />
für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung<br />
angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort aus geöffnet<br />
werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Schachtquerschnittes<br />
betragen.<br />
6.6.3 Vertikale Unterteilungen<br />
In Installationsschächten sind Abgasanlagen, Lüftungskanäle mit erhöhten Brandschutzanforderungen,<br />
Abwurfanlagen und dergleichen unter sich sowie gegen andere Installationen<br />
im gleichen Schacht mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) abzutrennen.<br />
7 Fluchtwege<br />
7.1 Allgemeine Anforderungen<br />
1 Fluchtwege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch<br />
und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere:<br />
a Personenbelegung;<br />
b Geschosszahl;<br />
c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.<br />
2 Vorgeschriebene Mindestanforderungen dürfen nicht aufgrund von Berechnungsmethoden<br />
oder technischen Brandschutzeinrichtungen reduziert werden.<br />
3 Treppenanlagen, Korridore, Ausgänge und Verkehrswege, die als Fluchtwege dienen,<br />
sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen keinen anderen Zwecken dienen.<br />
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“.<br />
7.2 Anzahl, Länge, Breite<br />
7.2.1 Eine Treppenanlage<br />
Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage, darf die Bruttogeschossfläche höchstens<br />
600 m 2 betragen.<br />
7.2.2 Mehrere Treppenanlagen<br />
1 Führen Fluchtwege zu mehreren Treppenanlagen, darf die Bruttogeschossfläche je<br />
Treppenanlage höchstens 900 m 2 betragen.<br />
2 Treppenanlagen sind höchstens 15 m vom Gebäudeende und so weit voneinander entfernt<br />
anzuordnen, dass unabhängige Fluchtrichtungen entstehen.<br />
11
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
12<br />
3 Für Verkaufsräume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind unabhängig<br />
von der Bruttogeschossfläche mindestens zwei Treppenanlagen notwendig.<br />
7.2.3 Fluchtweglänge im Raum<br />
1 Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, darf kein Punkt des Raumes mehr als 20 m davon<br />
entfernt sein.<br />
2 Bei zwei oder mehr Ausgängen sind 35 m zulässig. Die Ausgänge sind möglichst weit<br />
auseinanderliegend und so anzuordnen, dass verschiedene Fluchtrichtungen entstehen<br />
und Flüchtende sich gegenseitig nicht behindern.<br />
3 Soweit die Ausgänge nicht direkt ins Freie führen oder in eine Treppenanlage münden,<br />
ist als Verbindung ein Korridor notwendig.<br />
7.2.4 Gesamtlänge von Fluchtwegen<br />
1 Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, darf deren<br />
Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen.<br />
2 Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen<br />
ins Freie, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 m nicht übersteigen.<br />
7.2.5 Untergeschosse<br />
1 Anforderungen an Zahl und Anordnung der Treppenanlagen und Ausgänge gelten auch<br />
für Untergeschosse.<br />
2 Werden aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes keine weitergehenden Anforderungen<br />
gestellt, sind Bauten und Anlagen mit zwei oder mehr Untergeschossen mit mindestens<br />
zwei Treppenanlagen zu erschliessen.<br />
7.2.6 Breite von Fluchtwegen (siehe Anhang)<br />
1 Die Personenbelegung in Räumen ist massgebend für Anzahl und Bemessung der erforderlichen<br />
Fluchtwege (Ausgänge, Korridore, Treppenanlagen). Sie ist abhängig von<br />
Grösse, Nutzung und Lage der Räume. Der Raum mit der grössten Personenbelegung bestimmt<br />
die erforderliche Breite des Fluchtwegs.<br />
2 Die Mindestbreite von Treppen und Korridoren muss 1.2 m betragen.<br />
3 Die gesamte Breite von Treppenläufen und Podesten richtet sich nach der grössten<br />
Ausgangsbreite der angeschlossenen Geschosse. Treppenbreiten von mehr als 2.4 m sind<br />
durch Handläufe zu unterteilen.<br />
4 Das lichte Durchgangsmass von Türen hat mindestens 0.9 m zu betragen.<br />
5 Ergibt die Berechnung der erforderlichen Breiten von Türen, Korridoren oder Treppen<br />
mehr als 1.2 m, ist auf das nächste Vielfache von 0.6 m aufzurunden.<br />
7.2.7 Raumausgänge<br />
1 Je nach Personenbelegung (siehe Ziffer 7.2.6) haben Räume mindestens folgende<br />
Ausgänge aufzuweisen:<br />
a bis 50 Personen: ein Ausgang mit 0.9 m Breite;<br />
b bis 100 Personen: zwei Ausgänge mit je 0.9 m Breite;<br />
c bis 200 Personen: drei Ausgänge mit je 0.9 m Breite oder zwei Ausgänge, von<br />
denen einer 0.9 m und der andere 1.2 m breit ist.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
2 Bei grösserer Personenbelegung haben Ausgänge insgesamt mindestens folgende<br />
Breiten aufzuweisen:<br />
a im Erdgeschoss: 0.6 m pro 100 Personen<br />
b in den Obergeschossen: 0.6 m pro 60 Personen<br />
c in den Untergeschossen: 0.6 m pro 50 Personen<br />
Die einzelnen Ausgänge sind mindestens 1.2 m breit zu erstellen. Ergibt die Berechnung<br />
der erforderlichen Breite der Ausgänge mehr als 1.2 m, ist auf das nächste Vielfache von<br />
0.6 m aufzurunden.<br />
7.2.8 Verkehrswege (siehe Anhang)<br />
1 Es sind der Flucht dienende Verkehrswege vorzusehen. Wo diese zusammenführen,<br />
sind Hauptverkehrswege anzulegen.<br />
2 Verkehrswege müssen mindestens 1.2 m, Hauptverkehrswege mindestens 1.8 m breit<br />
sein.<br />
3 Wo mehrere Hauptverkehrswege zusammenführen, sind Fluchtstrassen von mindestens<br />
3.6 m Breite erforderlich. Sie müssen an beiden Enden direkt ins Freie führende Ausgänge<br />
mit gleicher Türbreite wie die Fluchtstrassenbreite aufweisen.<br />
7.3 Ausführung<br />
7.3.1 Treppenanlagen<br />
1 Treppenhäuser, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte mit dem für das<br />
Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber REI 60 (nbb) zu erstellen und<br />
von den einzelnen Geschossen durch Brandschutzabschlüsse abzutrennen. Der erforderliche<br />
Feuerwiderstand der Brandschutzabschlüsse beträgt mindestens El 30 oder in Bereichen<br />
mit sehr kleiner Brandbelastung E 30.<br />
2 Bei Bauten und Anlagen, die nicht mehr als zwei Geschosse aufweisen und für die eine<br />
brennbare Bauweise zulässig ist, genügt Feuerwiderstand REI 60 mit nicht brennbarer<br />
Wärmedämmung und beidseitiger Verkleidung EI 30 (nbb).<br />
3 Treppenhäuser für Publikumsverkehr, die mehr als ein Untergeschoss erschliessen,<br />
müssen auf der Ausgangsebene einen direkt ins Freie führenden, vom Fluchtweg aus den<br />
oberen Geschossen abgetrennten Ausgang aufweisen.<br />
4 Aussentreppen sind so anzuordnen, dass Benutzende nicht durch einen Brand in oder<br />
an Bauten und Anlagen gefährdet sind. Im Bereich von Aussentreppen müssen:<br />
a Fassaden aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und öffnungslos sein;<br />
b bei Fensteröffnungen Schutzabstände eingehalten oder Brandschutzverglasungen<br />
eingebaut sein;<br />
c Zugänge zu Korridoren oder Räumen mit Brandschutztüren abgeschlossen sein.<br />
5 Treppenanlagen dürfen nicht geschossweise versetzt sein und müssen unmittelbar oder<br />
über einen als Fluchtweg ausgebildeten Korridor ins Freie führen.<br />
7.3.2 Treppen<br />
1 Treppen und Podeste sind sicher begehbar, nicht brennbar und geradläufig auszuführen.<br />
2 Gewendelte Treppen können für überbreite, repräsentative Aufgänge zugelassen werden.<br />
13
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
7.3.3 Stufen<br />
Einzelstufen in Fluchtwegen sind nicht zulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen ist<br />
gestattet, sofern sie sicherheitsbeleuchtet sind. Rampen dürfen als Fluchtwege nicht mehr<br />
als 6 % Gefälle aufweisen.<br />
7.3.4 Korridore<br />
1 Korridore, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk<br />
erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber EI 30 (nbb) zu erstellen und von den angrenzenden<br />
Räumen durch Brandschutzabschlüsse abzutrennen. Der erforderliche Feuerwiderstand<br />
der Brandschutzabschlüsse beträgt mindestens El 30 oder in Bereichen mit<br />
sehr kleiner Brandbelastung E 30.<br />
2 In Bauten und Anlagen, die nicht mehr als zwei Geschosse aufweisen und für die eine<br />
brennbare Bauweise zulässig ist, genügt Feuerwiderstand EI 30 mit fluchtwegseitiger, nicht<br />
brennbarer Verkleidung.<br />
3 Korridore sind durchgehend bis zu Treppenanlagen zu führen. Anforderungen an den<br />
Feuerwiderstand sind unabhängig von der Länge des Korridors oder der vorhandenen gesamten<br />
Fluchtweglänge einzuhalten.<br />
4 Korridore, die Treppenanlagen miteinander verbinden, sind durch Brandschutzabschlüsse<br />
mit Feuerwiderstand EI 30 oder E 30 zu unterteilen.<br />
7.3.5 Türen (siehe Anhang)<br />
1 Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen<br />
zu kleinen Räumen mit kleiner Personenbelegung.<br />
2 Türen in Fluchtwegen müssen sich von Flüchtenden jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen<br />
lassen. Von den Einsatzkräften müssen sie von aussen geöffnet werden können.<br />
3 Türen in Fluchtwegen, die während der Betriebszeit verschlossen sind, müssen so ausgerüstet<br />
sein, dass sie im Brandfall und bei Panik rasch und sicher geöffnet werden können.<br />
4 Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, soweit sie die<br />
Flucht jederzeit gewährleisten. Sie müssen bei Stromausfall oder einem Defekt selbsttätig<br />
öffnen oder rasch und ohne Hilfsmittel von Hand geöffnet werden können.<br />
7.3.6 Ausbau<br />
1 Wand- und Deckenverkleidungen von Treppenanlagen, Korridoren und Vorplätzen, die<br />
als Fluchtweg dienen, sind mit nicht brennbaren Materialien auszuführen.<br />
2 In Treppenanlagen müssen Bodenbeläge aus nicht brennbarem Material sein. In Bauten<br />
und Anlagen mit nicht mehr als drei Geschossen genügt Brandkennziffer 5.2.<br />
3 In Korridoren müssen brennbare Bodenbeläge mindestens Brandkennziffer 5.2 aufweisen.<br />
4 Oberlichter aus brennbarem Material müssen die Brandkennziffer 4.1 aufweisen. Ihre<br />
Fläche darf 10 % der Treppenhausgrundfläche nicht überschreiten; Teilflächen dürfen nicht<br />
grösser als 2 m 2 sein.<br />
7.4 Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung (siehe Anhang)<br />
14<br />
1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
2 Die Beleuchtung der Rettungszeichen muss dauernd eingeschaltet bleiben, solange<br />
Personen anwesend sind.<br />
3 In Verkaufsräumen und Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Die<br />
Sicherheitsbeleuchtung muss bei Stromausfall unverzüglich einschalten.<br />
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Kennzeichnung von<br />
Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung“.<br />
7.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen<br />
1 Treppenhäuser sind zuoberst mit direkt ins Freie führenden Entrauchungsöffnungen zu<br />
versehen.<br />
2 Die freie geometrische Lüftungsfläche der Entrauchungsöffnungen hat 5 % der Grundfläche<br />
des Treppenhauses zu betragen, mindestens aber 0.5 m 2 .<br />
3 Die Entrauchungsöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt<br />
werden können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.<br />
4 Treppenhäuser sind zur Rauchfreihaltung mit einer fest installierten Überdruckbelüftungsanlage<br />
auszurüsten, wenn aufgrund der Personenbelegung die Treppenbreite<br />
3.6 m oder mehr beträgt.<br />
5 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde (z. B. in Bereichen mit sehr hohem Personenaufkommen)<br />
sind auch Korridore, die als Fluchtweg dienen, mit geeigneten Massnahmen<br />
rauchfrei zu halten.<br />
8 Technischer Brandschutz<br />
8.1 Löscheinrichtungen<br />
8.1.1 Notwendigkeit<br />
1 <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> sind mit ausreichend dimensionierten, geeigneten Löschgeräten zur<br />
ersten Brandbekämpfung (Wasserlöschposten) auszurüsten. Zahl und Anordnung richten<br />
sich nach Personenbelegung, Bauart, Lage und Ausdehnung von Bauten, Anlagen oder<br />
Brandabschnitten.<br />
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Löscheinrichtungen“.<br />
8.1.2 Standort<br />
1 Löschgeräte müssen gut erkennbar und leicht zugänglich installiert sein. Wo nötig, ist ihr<br />
Standort durch Markierungen oder Hinweistafeln zu kennzeichnen.<br />
2 Sie müssen jederzeit ohne fremde Hilfsmittel rasch und einfach in Betrieb genommen<br />
und zweckmässig eingesetzt werden können.<br />
3 Sie sind in Fluchtwegen (z. B. Korridoren und Vorplätzen) oder innerhalb von Brandabschnitten<br />
in unmittelbarer Nähe von Raumausgängen, die als Fluchtweg dienen, bereitzustellen.<br />
4 Das Bereitstellen von Löschgeräten in Treppenhausbereichen ist zulässig, wenn mehrere<br />
Räume direkt vom Treppenhaus her erschlossen werden.<br />
5 Löschgeräte sind offen oder in separaten Kästen bereitzustellen. Der Feuerwiderstand<br />
brandabschnittsbildender Wände darf durch den Einbau von Unterputzkästen nicht geschwächt<br />
werden.<br />
15
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
8.1.3 Anzahl<br />
1 Löschgeräte sind so anzuordnen, dass ein Brand an jeder Stelle von Bauten und Anlagen<br />
bekämpft werden kann. Die Gehweglinie zum nächsten Löschgerät darf nicht mehr als<br />
40 m betragen.<br />
2 In Bereichen mit besonderen Brandgefahren sind an geeigneten Stellen zusätzliche<br />
Löschgeräte (z. B. Handfeuerlöscher) zu installieren.<br />
8.2 Sprinkler- und Brandmeldeanlagen (siehe Anhang)<br />
16<br />
1 <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> einschliesslich der angrenzenden Lager- und Betriebsräume sind mit<br />
Sprinkleranlagen zu schützen. Diese sind mit Handfeuermeldern zu ergänzen. Wenn es<br />
zur Ansteuerung technischer Brandschutzeinrichtungen erforderlich ist, sind die Sprinkleranlagen<br />
durch Brandmeldeanlagen in Teilbereichen oder einzelnen Räumen zu ergänzen.<br />
2 Für die Erstellung von Sprinkler- und Brandmeldeanlagen gelten die Bestimmungen der<br />
Brandschutzrichtlinien „Sprinkleranlagen“ und „Brandmeldeanlagen“.<br />
8.3 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen<br />
8.3.1 Notwendigkeit<br />
1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage und Ausdehnung sind Verkaufsräume<br />
sowie Fluchtwege (siehe Ziffer 7.5) mit ausreichend dimensionierten Rauchund<br />
Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.<br />
2 Bei Verkaufsräumen mit einer grossen Personenbelegung bis 1000 Personen sind Entrauchungsöffnungen<br />
vorzusehen. Die freie geometrische Lüftungsfläche ist abzustimmen<br />
auf die in Bodennähe vorhandenen Nachströmöffnungen (z. B. Türen, Tore, Fenster, Lichtschächte).<br />
Ohne Nachweis hat sie jedoch mindestens 1 % der Brandabschnittsfläche zu<br />
betragen.<br />
3 Bei Verkaufsräumen mit einer Personenbelegung von mehr als 1000 Personen sind die<br />
für den Rauch- und Wärmeabzug erforderlichen Massnahmen anhand spezieller Rauchund<br />
Wärmeabzugskonzepte festzulegen.<br />
8.3.2 Ausführung<br />
1 Öffnungen zur Abführung von Rauch und Wärme sind gleichmässig verteilt in der Dachzone<br />
oder im Deckenbereich der Aussenwände anzuordnen.<br />
2 Nachströmöffnungen (z. B. separate Öffnungen in Fassaden, Türen, Tore, Fenster) sind<br />
in Bodennähe anzuordnen. Sie sind mindestens gleich gross wie die Abzugsöffnungen zu<br />
dimensionieren.<br />
3 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen von einem im Brandfall sicheren Standort<br />
aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. An den Bedienungsstellen muss erkennbar<br />
sein, ob die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Betrieb sind.<br />
4 Die Brandschutzbehörde kann je nach Brandschutzkonzept verlangen, dass die Inbetriebsetzung<br />
von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zusätzlich automatisch erfolgt (z. B.<br />
Ansteuerung durch Sprinkler- oder Brandmeldeanlagen).<br />
5 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
8.4 Blitzschutz<br />
1 <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> sind mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzanlagen auszurüsten.<br />
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Blitzschutzanlagen“.<br />
9 Abwehrender Brandschutz<br />
9.1 Zugang für die Feuerwehr<br />
1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr<br />
jederzeit ungehindert zugänglich sein.<br />
2 An-, Vor- und Verbindungsbauten dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern. Zufahrtsstrassen<br />
und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind festzulegen, zu markieren<br />
und freizuhalten.<br />
9.2 Betriebsfeuerwehr<br />
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist eine Betriebsfeuerwehr zu organisieren.<br />
9.3 Alarmierung<br />
1 Durch geeignete Massnahmen wie Alarmierungs- und Einsatzkonzepte ist sicherzustellen,<br />
dass die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann.<br />
2 Eigentümer und Betreiber von technischen Brandschutzanlagen haben eine auf die Betriebsverhältnisse<br />
zugeschnittene Alarmorganisation zu erstellen. Diese legt das Verhalten<br />
im Alarmfall und die Reihenfolge sämtlicher im Brandfall durchzuführenden Massnahmen<br />
fest.<br />
10 Haustechnische Anlagen<br />
10.1 Aufzugsanlagen und Fahrtreppen<br />
1 Aufzüge, die in <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>n mehrere Brandabschnitte verbinden, sind in einem<br />
Schacht oder Treppenhaus mit gleichem Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens<br />
aber mit einem solchen von EI 30 (nbb) anzuordnen.<br />
2 Triebwerks- und Rollenräume sind mit gleichem Feuerwiderstand wie das Tragwerk zu<br />
erstellen, mindestens aber mit einem solchen von EI 30 (nbb).<br />
3 Aufzugsschächte sind oben direkt oder über Triebwerks- oder Rollenraum zu entrauchen.<br />
Liegt der Triebwerksraum unten, kann dessen Entrauchung ins Freie auch über den<br />
Schacht erfolgen.<br />
4 Aufzüge in <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>n müssen eine Brandfallsteuerung aufweisen, sofern sie<br />
mehr als drei Haltestellen verbinden.<br />
5 Mit dem Einschalten der Brandfallsteuerung ist der Fahrkorb auf die Ausgangsebene zu<br />
steuern und dort mit geöffneter oder entriegelter Schacht- und Fahrkorbtür zu blockieren.<br />
Befehle der Brandfallsteuerung haben Priorität, ausgenommen solche der Rückholsteuerung.<br />
6 Für das Einschalten der Brandfallsteuerung ist an geeigneter Stelle auf der Ausgangsebene<br />
ein mit dem Einheitsschlüssel zu bedienender Schalter zu montieren.<br />
7 In Bauten und Anlagen mit einer Brandmelde- oder Sprinkleranlage muss die Brandfallsteuerung<br />
automatisch über diese Anlage ausgelöst werden.<br />
17
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
18<br />
8 Im übrigen gelten für Aufzugsanlagen, Fahrtreppen, usw. die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie<br />
„Aufzugsanlagen“.<br />
10.2 Wärmetechnische Anlagen<br />
10.2.1 Aufstellung<br />
1 Wärmetechnische Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kW sind in Räumen mit<br />
Feuerwiderstand El 30 (nbb) aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 auszuführen.<br />
Wenn von der Art der wärmetechnischen Anlage her nichts dagegen spricht und das<br />
Brandrisiko gering ist, dürfen die Aufstellungsräume auch anderen Zwecken dienen.<br />
2 Wärmetechnische Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind in<br />
separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand<br />
El 30 auszuführen und in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.<br />
3 Für Dachheizzentralen sowie für Heizzentralen in separaten, eingeschossigen freistehenden<br />
Gebäuden oder vom übrigen Gebäude feuerwiderstandsfähig abgetrennten Aufstellungsräumen<br />
genügt für diese eine nicht brennbare Ausführung.<br />
4 Heizräume sind nicht tiefer als im zweiten Untergeschoss und bei Verwendung gasförmiger<br />
Brennstoffe in der Regel an einer Aussenwand anzuordnen.<br />
5 Für Feuerungsanlagen mit Erdgas- oder Flüssiggasbetrieb gelten spezielle Anforderungen.<br />
6 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“.<br />
10.2.2 Lagerung von Brennstoffen<br />
1 Feste Brennstoffe:<br />
a Ein- oder angebaute Lagerräume für Stückholz, Holzbriketts und Kohle sind von anderen<br />
Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) abzutrennen.<br />
b Die Anforderungen für die Lagerung von Spänen, Schnitzeln und Pellets richten sich<br />
nach Art und Menge des Brennstoffes, sowie nach der Beschickung und Austragung<br />
(siehe Brandschutzerläuterungen).<br />
2 Flüssige Brennstoffe:<br />
a In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) darf Heizöl bis 4000 l in<br />
Kleintanks oder bis 8000 l in Stahltanks gelagert werden. Die Lagerbehälter sind in<br />
eine Wanne zu stellen, die den Anforderungen der Gewässerschutzvorschriften entspricht.<br />
Die Zugänglichkeit für Reinigung, Bedienung und Unterhalt der wärmetechnischen<br />
Anlagen muss gewährleistet sein.<br />
b In Bauten und Anlagen dürfen in separaten Tankräumen mit Feuerwiderstand<br />
EI 60 (nbb) maximal 250 000 l Heizöl gelagert werden.<br />
10.3 Lufttechnische Anlagen<br />
1 Kanäle, Luftaufbereitungsapparate und Ventilatoren sind aus nicht brennbarem Material<br />
zu erstellen.<br />
2 Einzelne oder mehrere Ventilatoren und Luftaufbereitungsapparate können bis zu einer<br />
Gesamtluftmenge (Zuluft und Abluft) von 12 000 m 3 /h in Räumen mit geringer Brandgefährdung<br />
aufgestellt werden. Der Sicherheitsabstand zu brennbarem Material hat mindestens<br />
50 mm zu betragen.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
3 Bei einer Gesamtluftmenge (Zuluft und Abluft) von mehr als 12 000 m 3 /h sind die Aggregate<br />
in separaten Räumen aufzustellen. Der Feuerwiderstand des Aufstellungsraums hat<br />
dem Feuerwiderstand des Tragwerks von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten zu<br />
entsprechen, beträgt jedoch mindestens EI 30 (nbb).<br />
4 Für Lüftungszentralen auf Dächern oder in eingeschossigen Bauten (freistehend oder<br />
angebaut) genügt eine nicht brennbare Ausführung.<br />
5 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“.<br />
10.4 Elektrische Anlagen (siehe Anhang)<br />
1 Elektrische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen<br />
bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt<br />
bleiben.<br />
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden<br />
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.<br />
11 Gefährliche Stoffe<br />
1 In Verkaufsräumen ist die Menge an gefährlichen Stoffen auf die Darbietung des Sortiments<br />
und den kurzfristigen Bedarf daraus zu beschränken.<br />
2 Gefährliche Stoffe dürfen weder in Durchgängen oder Durchfahrten, Treppenanlagen,<br />
Korridoren oder anderen Fluchtwegen, noch vor Ein- und Ausgängen aufbewahrt werden.<br />
3 Der Verkauf von Feuerwerk ist nicht gestattet in:<br />
a eingeschossigen <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>n, deren Verkaufsfläche 1000 m 2 übersteigt;<br />
b <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>n, deren Verkaufsräume in mehreren Geschossen angeordnet und<br />
offen miteinander verbunden sind;<br />
c Untergeschossen.<br />
4 In Verkaufsräumen darf der Vorrat an Feuerwerk brutto (ohne Versandverpackung)<br />
30 kg nicht übersteigen. Feuerwerk ist getrennt von anderen feuergefährlichen Stoffen in<br />
geschlossenen Behältern oder Schubladen, die den Kunden nicht zugänglich sind, unterzubringen.<br />
Der Verkauf von Feuerwerk in „Selbstbedienung“ ist nicht gestattet.<br />
5 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinien „Gefährliche Stoffe“ und<br />
„Brennbare Flüssigkeiten“.<br />
12 Dekorationen<br />
12.1 Allgemeines<br />
1 Durch Dekorationen darf keine zusätzliche Brandgefährdung entstehen. Im Brandfall<br />
dürfen Personen nicht gefährdet und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden.<br />
2 Dekorationen sind so anzubringen, dass<br />
a die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist;<br />
b die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (Rettungszeichen)<br />
nicht beeinträchtigt wird;<br />
c Sicherheitsbeleuchtungen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt<br />
werden;<br />
d Ausgänge weder verdeckt noch verschlossen werden;<br />
19
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
20<br />
e Brandmelde- und Löscheinrichtungen (z. B. Handfeuermelder, Brandmelder, Handfeuerlöscher,<br />
Löschposten, Sprinkler) weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit und<br />
Zugänglichkeit beeinträchtigt werden;<br />
f sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen<br />
nicht entzündet werden können, und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau<br />
entstehen kann.<br />
3 In Fluchtwegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.<br />
4 Spiel- und Reklameballone dürfen nur mit nicht brennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt<br />
werden.<br />
12.2 Material<br />
1 Dekorationen, Reklametafeln usw. müssen in Räumen mit Publikumsverkehr aus<br />
schwerbrennbarem Material (Brandkennziffer 5.1) sein. In Räumen mit einer Sprinkleranlage<br />
genügt Material mit Brandkennziffer 4.1.<br />
2 Die Materialien dürfen im Brandfall weder brennend abtropfen noch giftige Gase entwickeln.<br />
13 Betrieblicher Brandschutz<br />
13.1 Allgemeines<br />
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen<br />
a haben organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen<br />
Massnahmen zu treffen;<br />
b sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden<br />
Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand<br />
gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.<br />
13.2 Sicherheitsbeauftragte<br />
1 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten, Anlagen oder<br />
Betrieben es erfordern, sind der Betriebsleitung angehörende Sicherheitsbeauftragte zu<br />
bestimmen und auszubilden.<br />
2 Sicherheitsbeauftragte sorgen gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit im Rahmen<br />
der geltenden Vorschriften. Sie sind insbesondere für die Einhaltung und Überwachung<br />
des baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzes verantwortlich.<br />
13.3 Personalinstruktion<br />
Betriebsangehörige sind über das Vorgehen zur Alarmierung der Feuerwehr und über das<br />
Verhalten im Brandfall periodisch zu orientieren (Angabe der Nummer der Feuerwehr auf<br />
den Telefonapparaten, Merkblätter über das Verhalten im Brandfall usw.). Sie müssen in<br />
der Lage sein, die betriebseigenen Löschgeräte einzusetzen.<br />
13.4 Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne<br />
Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten, Anlagen oder Betrieben<br />
es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne<br />
zu erstellen.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
13.5 Evakuierung<br />
In <strong>Verkaufsgeschäfte</strong>n kann die Brandschutzbehörde für die Sicherstellung einer funktionierenden<br />
Koordination der brandschutztechnischen Massnahmen Evakuierungsübungen<br />
anordnen.<br />
13.6 Brandverhütung<br />
1 In Verkaufsräumen darf weder geraucht noch offenes Feuer verwendet werden. Rauchverbote<br />
und Behälter für Rauchzeugreste sind bei den Zugängen deutlich sichtbar und in<br />
ausreichender Zahl anzubringen.<br />
2 Energieverbraucher wie Wärmegeräte, Leuchten und dergleichen sind in Schaufenstern,<br />
an Verkaufsständen und bei Vorführungen so zu verwenden oder anzuordnen, dass kein<br />
brennbares Material durch Überhitzung, Strahlung oder Wärmestau entzündet werden<br />
kann.<br />
14 Spezielle Anforderungen für besondere Räume und Nutzungen<br />
14.1 Gewerbliche Küchen<br />
14.1.1 Brandabschnittsbildung<br />
1 Gewerbliche Küchen sind in separaten Räumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie<br />
das Tragwerk, mindestens aber mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) anzuordnen. Brandschutzabschlüsse<br />
sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.<br />
2 Bei gewerblichen Küchen in offener Verbindung zu angrenzenden Räumen sowie bei<br />
der Aufstellung von Koch- und Grillaggregaten im Buffetbereich sind an der Decke Schürzen<br />
aus nicht brennbarem Material anzubringen. Schürzen aus Glas müssen Feuerwiderstand<br />
E 30 aufweisen.<br />
14.1.2 Lufttechnische Anlagen<br />
1 Lufttechnische Anlagen für gewerbliche Küchen müssen separate Aggregate und Kanäle<br />
aufweisen.<br />
2 Abluftkanäle sind wasserdicht, Putzöffnungen und Ablaufstutzen so zu erstellen, dass<br />
sie mit Dampf gereinigt werden können. Sie müssen ausserhalb der Küche mit Feuerwiderstand<br />
EI 60 (nbb) ausgebildet sein.<br />
3 Ventilatoren für Küchenabluft sind in einem eigenen Raum mit Feuerwiderstand<br />
EI 60 (nbb) aufzustellen. Bei Abluftmengen bis 12 000 m 3 /h dürfen Aggregate für Wärmerückgewinnung<br />
und Luftaufbereitung im gleichen Raum untergebracht werden.<br />
4 Überschreitet die Abluftmenge 12 000 m 3 /h, darf von einer Wärmerückgewinnungsanlage<br />
der Wärmeaustauscher im gleichen Raum wie der Abluftventilator aufgestellt werden.<br />
Übrige Anlageteile, wie Ventilator und Aggregate zur Luftbehandlung, sind in einem anderen<br />
Raum mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) anzuordnen. Als Wärmeträger sind nur nicht<br />
brennbare Flüssigkeiten zugelassen.<br />
5 Sind ausser der Küche weitere Räume mit Ab- und Zuluftanlagen versehen und beträgt<br />
die abzuführende gesamte Abluftmenge:<br />
a bis 4000 m 3 /h, können für die Abluft und die Zuluft Anlagen mit gemeinsamen Kanälen<br />
und Aggregaten für die Luftaufbereitung und die Wärmerückgewinnung verwendet<br />
werden. Die Aggregate sind in einem separaten Raum mit Feuerwiderstand<br />
EI 60 (nbb) aufzustellen.<br />
21
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
22<br />
b 4000 bis 12 000 m 3 /h, sind für die Küche und andere Räume getrennte Abluftanlagen<br />
mit eigenen Kanälen und Aggregaten vorzusehen. Ventilatoren sowie Aggregate für<br />
die Wärmerückgewinnung und die Luftaufbereitung können im gleichen separaten<br />
Raum mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) aufgestellt werden. Die Wärmerückgewinnung<br />
kann gemeinsam erfolgen.<br />
c über 12 000 m 3 /h, ist für die Küchenabluft eine Anlage mit eigenen Kanälen und eigenem<br />
Ventilator zu erstellen. Diese ist in einem separaten Raum mit Feuerwiderstand<br />
EI 60 (nbb) unterzubringen.<br />
6 Küchenabluftkanäle sind in Installationsschächten voneinander und gegenüber anderen<br />
Installationen mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) abzutrennen.<br />
14.2 Abfallräume<br />
Brennbare Abfälle, wie Papier-, Textil- und Kunststoffreste, Drucksachen sowie gebrauchtes<br />
Verpackungsmaterial sind dem Anfall entsprechend zu entfernen und in separaten,<br />
feuerwiderstandsfähigen Räumen oder an geeigneten Orten ausserhalb von Bauten und<br />
Anlagen aufzubewahren.<br />
14.3 Einstellräume für Motorfahrzeuge<br />
1 Einstellräume sind als Brandabschnitte zu erstellen und gegen Räume anderer Nutzung<br />
mit gleichem Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber mit Feuerwiderstand<br />
El 30 abzutrennen. In mehrgeschossigen Einstellräumen umfasst der Brandabschnitt die<br />
Fläche sämtlicher Geschosse, die durch Rampen oder dergleichen miteinander in offener<br />
Verbindung stehen. Türen zu angrenzenden Räumen sind mit Feuerwiderstand El 30 auszuführen.<br />
2 Je nach Brandschutzkonzept, Geschosszahl, Bauart, Lage und Ausdehnung sind Einstellräume<br />
für Motorfahrzeuge mit Sprinkleranlagen zu schützen.<br />
3 Wenn Ausgänge in ein Treppenhaus führen, sind feuerwiderstandsfähige Schleusen zu<br />
erstellen, wenn das Treppenhaus auch der Erschliessung anders genutzter Räume dient.<br />
4 Der Feuerwiderstand der Schleusen entspricht demjenigen des Tragwerks, beträgt aber<br />
mindestens EI 30 (nbb). Die Schleusen sind mit Brandschutztüren (Feuerwiderstand El 30<br />
oder E 30) mit Selbstschliessern abzuschliessen.<br />
5 Werden Zugänge von Einstellräumen zu Treppenanlagen abgeschlossen, sind sie als<br />
Fluchtwege nicht anrechenbar.<br />
6 Bei Einstellräumen mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als 600 m 2 (mit Sprinkleranlage<br />
1200 m 2 ) sind Entrauchungsöffnungen vorzusehen. Die freie geometrische Lüftungsfläche<br />
ist abzustimmen auf die in Bodennähe vorhandenen Nachströmöffnungen<br />
(z. B. Türen, Tore, Fenster, Lichtschächte). Ohne Nachweis hat sie jedoch mindestens 1 %<br />
der Brandabschnittsfläche zu betragen.<br />
7 In Einstellräumen ohne Tageslicht sind Ausgänge und Fluchtwege mit sicherheitsbeleuchteten<br />
Rettungszeichen zu kennzeichnen. In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung<br />
zu installieren.<br />
Bern, den 1. Januar 2005.
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
Anhang<br />
Ausführungen und Zeichnungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen dieser Arbeitshilfe,<br />
ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.<br />
zu Ziffer 6.1.1 Brandabschnittsbildung<br />
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind Abschlüsse (z. B. Rollläden, Glas) unterhalb von nicht<br />
brennbaren oder mit Feuerwiderstand E 30 (nbb) ausgeführten Deckenschürzen (z. B. zwischen<br />
Verkaufsräumen, Ladenstrassen, Malls) aus nicht brennbarem Material zu erstellen.<br />
zu Ziffer 7.2.6 Breite von Fluchtwegen<br />
Die massgebende Personenbelegung für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege ist schriftlich<br />
und verbindlich festzuhalten. Liegen keine verbindlichen Angaben vor, ist von folgenden Annahmen<br />
auszugehen. Diese sind gegebenenfalls objektspezifisch anzupassen.<br />
Nutzung Personen/m 2 [1] Bemerkungen<br />
<strong>Verkaufsgeschäfte</strong>:<br />
� Bereiche mit Zugang ebenerdig<br />
� Bereiche im 1. UG oder 1. OG<br />
� Bereiche tiefer als 1. UG oder<br />
höher als 1. OG<br />
0.5<br />
0.35<br />
0.25<br />
Messen mit Ausstellungsräumen 0.6<br />
Restaurants 1<br />
Für die Ermittlung der Personenbelegung eines<br />
Bereiches massgebend sind alle den Kunden<br />
zugänglichen Räume, insbesondere auch<br />
Ladenstrassen und andere Verkehrsflächen.<br />
WC-Anlagen mit direkten Fluchtwegen zu<br />
Korridoren oder Treppenräumen sind nicht zu<br />
messen.<br />
Wenn Messeräume multifunktional belegt<br />
werden sollen (z. B. Konzerte), sind angepasste<br />
Personenbelegungen anzuwenden.<br />
[1] Wenn nicht anders vermerkt, ist geschossweise von der Brandabschnittsfläche auszugehen.<br />
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<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
zu Ziffer 7.2.8 Verkehrswege<br />
24<br />
35 m<br />
35 m<br />
(15 m)<br />
35 m<br />
35 m<br />
Verkehrswege Breite > 1.2 m<br />
Hauptverkehrswege Breite > 1.8 m<br />
Fluchtstrassen Breite > 3.6 m<br />
Büro<br />
Verwaltung<br />
Lager<br />
Verkehrsweg Verkehrsweg<br />
Kiosk<br />
£ 50 m 2<br />
Hauptverkehrsweg<br />
Fluchtstrasse<br />
35 m<br />
35 m<br />
50 m<br />
(15 m)<br />
Hauptverkehrsweg<br />
Bar<br />
£ 50 m 2<br />
35 m<br />
Läden mit rückwärtigen Notausgängen<br />
(15 m)<br />
Fluchtstrasse<br />
Hauptverkehrsweg<br />
Blumen<br />
£ 50 m 2<br />
(Ausgangstüren an beiden Enden angeordnet, mit der<br />
gleichen Breite wie die Fluchtstrasse)
<strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong> <strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d<br />
zu Ziffer 7.3.5 Türen<br />
Türen in Fluchtwegen müssen sich im Brandfall ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Auf Verlangen der<br />
Brandschutzbehörde sind Türschlösser mit Panik-Stangengriffen oder einer gleichwertigen Vorrichtung<br />
zu versehen. Werden Türen aus betrieblichen Gründen abgeschlossen, sind sie mit einer Vorrichtung<br />
auszurüsten, welche sie automatisch entriegelt. Schlüsselkästchen sind nicht gestattet.<br />
Für automatische Schiebetüren, die gleichzeitig die Funktion als Fluchttüre und als Brandschutzabschluss<br />
zu erfüllen haben, sind nur geprüfte und zugelassene Konstruktionen mit eingebauter Flügeltüre<br />
zulässig. Anstelle solcher Abschlüsse mit Doppelfunktion können auch zwei Türen nebeneinander<br />
[1] oder hintereinander [2] angeordnet werden:<br />
[1] Die automatische Schiebetüre mit entsprechendem Feuerwiderstand schliesst bei Stromausfall<br />
und im Brandfall selbsttätig. Damit der Fluchtweg gewährleistet ist, wird neben der Schiebetüre<br />
eine feuerwiderstandsfähige Flügeltüre eingebaut.<br />
[2] Die automatische Schiebetüre ohne Feuerwiderstand öffnet bei Stromausfall und im Brandfall<br />
selbsttätig. Vor oder hinter der Schiebetüre wird eine feuerwiderstandsfähige, im normalen Betrieb<br />
offenstehende Flügeltüre eingebaut. Sie muss bei Stromausfall und im Brandfall selbsttätig<br />
schliessen.<br />
zu Ziffer 7.4 Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung<br />
Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Stromausfall unverzüglich einschalten. Ist dies durch die<br />
Stromversorgung für Sicherheitszwecke nicht gewährleistet (z. B. bei motorisch angetriebenen<br />
Stromerzeugungsaggregaten), sind zur Sicherstellung einer minimalen Sicherheitsbeleuchtung<br />
zusätzlich Akkuleuchten einzubauen.<br />
zu Ziffer 8.2 Sprinkler- und Brandmeldeanlagen<br />
Wird als Ergänzung zu einer Sprinkleranlage eine Brandmeldeanlage installiert, hat deren Überwachungsumfang<br />
mindestens dem einer Teilüberwachung zu entsprechen. Eine Teilüberwachung<br />
muss einen gesamten Brandabschnitt erfassen (Fluchtwege, technische Räume, Räume mit grösserem<br />
Brandrisiko usw.).<br />
zu Ziffer 10.4 Elektrische Anlagen<br />
Transformatoren<br />
Transformatoren sind in separaten, direkt ins Freie entlüfteten, mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb)<br />
ausgebauten Räumen unterzubringen. Türen dürfen nicht direkt in ein Treppenhaus führen. Türen<br />
dürfen nicht direkt in ein Treppenhaus führen. Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen<br />
und gegen das Gebäudeinnere mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.<br />
Räume für elektrische Anlagen (z. B. Niederspannungsverteilanlagen, elektrische Betriebsräume)<br />
sind mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) zu erstellen.<br />
Wo dies die Übersichtlichkeit der Anlage erfordert, sind für den Brandfall wichtige Schaltstellen<br />
entsprechend zu bezeichnen.<br />
Scheinwerfer<br />
Scheinwerfer sind so anzubringen und abzuschirmen, dass kein Wärmestau entstehen und brennbare<br />
Materialien nicht entzündet werden können. Sie müssen für Bedienung und Unterhalt gut und<br />
gefahrlos zugänglich sein.<br />
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<strong>Verkaufsgeschäfte</strong> / 1006-03d <strong>BRANDSCHUTZARBEITSHILFE</strong><br />
Legende<br />
Symbole und Abkürzungen<br />
(nbb) nicht brennbar<br />
26<br />
35 m<br />
(5 m)<br />
Türe<br />
Fluchtweglänge maximal<br />
Fluchtweglänge variabel, gültig im dargestellten Beispiel<br />
Fluchtrichtung, Raumausgang<br />
Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen,<br />
Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe.