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Mandanten-Information zur Neuregelung der privaten Kfz-Nutzung

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<strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Neuregelung</strong> <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong><br />

Sehr geehrte Mandantin,<br />

sehr geehrter Mandant,<br />

die Privatnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden<br />

Pkw wird ab 2006 nur noch dann nach <strong>der</strong><br />

1%-Regelung versteuert, wenn Sie das Fahrzeug zu<br />

mehr als 50 % betrieblich nutzen. Wer sein Fahrzeug<br />

zu weniger als 50 % betrieblich nutzt, muss die<br />

Privatnutzung mit den – meist höheren – darauf entfallenden<br />

Kosten bewerten. Durch diese <strong>Neuregelung</strong>,<br />

die übrigens auch für Leasingfahrzeuge gilt,<br />

müssen viele Unternehmer nachweisen, dass <strong>der</strong> Umfang<br />

<strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> über 50 % liegt. Auf<br />

den folgenden Seiten erfahren Sie, wie das geht: Das<br />

Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich festgelegt,<br />

wie dieser Nachweis zu führen ist.<br />

Diese <strong>Information</strong> kann eine individuelle Beratung<br />

nicht ersetzen. Wir bitten Sie daher, sich über weitere<br />

Einzelheiten mit uns abzustimmen.<br />

I. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> über 50 %<br />

Wer ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich nutzt,<br />

„darf“ den Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> ab 2006<br />

weiterhin nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermitteln.<br />

I.1. <strong>Nutzung</strong>sumfang<br />

Der betrieblichen <strong>Nutzung</strong> eines <strong>Kfz</strong> werden alle<br />

Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind,<br />

also tatsächlich o<strong>der</strong> wirtschaftlich mit <strong>der</strong> selbständig<br />

ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Typisches<br />

Beispiel sind Geschäftsreisen zum Kunden.<br />

DOROTAX<br />

Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/<br />

Praxis und Familienheimfahrten* sind <strong>der</strong> betrieblichen<br />

<strong>Nutzung</strong> zu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Beispiel: Im Jahr 2006 beträgt die Jahresfahrleistung<br />

des betrieblichen Fahrzeugs eines Arztes 22.000 km.<br />

Er fährt an 200 Tagen von seiner 30 km entfernt liegenden<br />

Wohnung <strong>zur</strong> Praxis und <strong>zur</strong>ück (200 Tage x<br />

30 km x 2 = 12.000 km). Weitere durch die ärztliche<br />

Tätigkeit bedingte Fahrten unternimmt er nicht.<br />

Die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis und <strong>zur</strong>ück<br />

gehören <strong>zur</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs.<br />

Sie beträgt daher 54,55 %. Der Arzt darf den<br />

Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> auch 2006 weiter<br />

nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermitteln.<br />

Hinweis: Ab 2007 werden die Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb/Praxis auf <strong>der</strong> Ausgabenseite<br />

I. BETRIEBLICHE NUTZUNG ÜBER 50 % ............ 1<br />

I.1. <strong>Nutzung</strong>sumfang ..................................... 1<br />

I.2. Nachweis.................................................. 2<br />

I.3. Privatfahrten und Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb/Praxis ................. 2<br />

I.4. Kostendeckelung .................................... 3<br />

I.5. Fahrtenbuch............................................. 3<br />

II. BETRIEBLICHE NUTZUNG 10 % BIS 50 %....... 3<br />

II.1. Ansatz <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten ........... 3<br />

II.2. Kostendeckelung .................................... 4<br />

II.3. Fahrzeuge im Privatvermögen? ............. 4<br />

III. UMSATZSTEUERLICHE ASPEKTE.................... 4<br />

III.1. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> über 50 %............. 4<br />

III.2. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> 10 % bis 50 % ...... 4<br />

* Wenn von „Familienheimfahrten“ die Rede ist, sind in dieser <strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> immer Familienheimfahrten im Rahmen einer aus betrieblichem<br />

Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung gemeint.


grundsätzlich den Privatfahrten zugerechnet. Erst ab<br />

dem 21. Entfernungskilometer gewährt <strong>der</strong> Fiskus eine<br />

Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer).<br />

Für die Frage des Umfangs <strong>der</strong> betrieblichen<br />

<strong>Nutzung</strong> eines <strong>Kfz</strong> ist aber ausdrücklich gesetzlich<br />

geregelt worden, dass die Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb/Praxis auch ab 2007 ab dem<br />

ersten Kilometer als betriebliche <strong>Nutzung</strong> gelten.<br />

Die Überlassung eines <strong>Kfz</strong> <strong>zur</strong> Privatnutzung an Arbeitnehmer<br />

(Firmenwagengestellung) ist aus <strong>der</strong><br />

Sicht des Unternehmers in vollem Umfang eine betriebliche<br />

<strong>Nutzung</strong>; also zu 100 %. In welchem Umfang<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer das Fahrzeug für betriebliche<br />

Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

und für Privatfahrten nutzt, ist unerheblich. Das<br />

gilt auch, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einen Firmenwagen stellt. Die Höhe<br />

des beim Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten<br />

Vorteils ist wie bisher zu ermitteln.<br />

I.2. Nachweis<br />

Den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> des <strong>Kfz</strong> müssen<br />

Sie glaubhaft machen. Bei mehreren betrieblichen<br />

Fahrzeugen, die für eine Privatnutzung in Frage<br />

kommen, gilt das grundsätzlich für jedes einzelne<br />

<strong>Kfz</strong>. Sie können den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong><br />

in je<strong>der</strong> geeigneten Form nachweisen. Ein<br />

Fahrtenbuch müssen Sie nicht zwingend führen. Die<br />

Finanzämter stellen an die Aufzeichnungen nicht die<br />

gleichen strengen Anfor<strong>der</strong>ungen wie an ein ordnungsgemäßes<br />

Fahrtenbuch. So können Sie den Umfang<br />

<strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> u.a. durch die Eintragungen<br />

in einem Terminkalen<strong>der</strong>, die Abrechnung<br />

<strong>der</strong> gefahrenen Kilometer gegenüber den Auftraggebern<br />

und an<strong>der</strong>e Abrechnungsunterlagen nachweisen.<br />

Hinweis: Sie brauchen keinen weiteren Nachweis,<br />

wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/<br />

Praxis und die Familienheimfahrten schon über 50 %<br />

<strong>der</strong> Jahreskilometerleistung des Pkw ausmachen.<br />

Ohne solche Unterlagen wie Terminkalen<strong>der</strong> etc.<br />

können Sie die überwiegende betriebliche <strong>Nutzung</strong><br />

durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen<br />

zusammenhängenden Zeitraum (in <strong>der</strong><br />

Regel drei Monate) glaubhaft machen. Dabei reichen<br />

Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten<br />

– einschließlich <strong>der</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Betrieb/Praxis – (jeweiliger Anlass und die jeweils<br />

<strong>zur</strong>ückgelegte Strecke bei Hin- und Rückfahrt!)<br />

und die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende<br />

des Aufzeichnungszeitraums aus.<br />

Beispiel: A wählt den Zeitraum vom 01.09.2006 bis<br />

30.11.2006. Am 01.09.2006 beträgt <strong>der</strong> von ihm aufgezeichnete<br />

Kilometerstand 14.637 und 21.311 am<br />

30.11.2006. A hat also in dieser Zeit 6.674 km <strong>zur</strong>ückgelegt.<br />

Anhand einer Excel-Tabelle legt er unter<br />

Angabe <strong>der</strong> Kundennamen und <strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückgelegten<br />

Strecke dar, dass er in dieser Zeit 2.911 km für Kundenbesuche<br />

<strong>zur</strong>ückgelegt hat und an 60 Tagen von<br />

seiner Wohnung in den Betrieb und <strong>zur</strong>ück gefahren<br />

ist (20 km x 60 Tage = 1.200 km).<br />

Im repräsentativen Zeitraum September bis November<br />

2006 betragen die betrieblich gefahrenen km<br />

4.111 (2.911 + 1.200) und damit mehr als 50 % <strong>der</strong><br />

Gesamtkilometer (50 % von 6.674 = 3.337 km). Der<br />

2<br />

Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> darf auch 2006 weiterhin<br />

nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermittelt werden.<br />

Hinweis: Durch diese Vereinfachungsregelung ist<br />

die Hürde für die weitere Wertermittlung <strong>der</strong> <strong>privaten</strong><br />

<strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> nach <strong>der</strong> 1%-Regelung relativ gering.<br />

Denken Sie aber bitte daran, dass das Thema <strong>Kfz</strong> einen<br />

Schwerpunkt bei Außenprüfungen bildet. Wählen<br />

Sie daher den Drei-Monats-Zeitraum so sorgfältig<br />

aus, dass <strong>der</strong> Prüfer Ihnen nicht mit dem Argument<br />

entgegentreten kann, <strong>der</strong> von Ihnen gewählte<br />

Zeitraum sei nicht repräsentativ.<br />

Wenn sich schon aus Art und Umfang Ihrer Tätigkeit<br />

ergibt, dass Sie das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich<br />

nutzen, kann auf einen Nachweis <strong>der</strong> betrieblichen<br />

<strong>Nutzung</strong> verzichtet werden. Diese Regelung<br />

wendet <strong>der</strong> Fiskus aber nur bei „beruflichen<br />

Vielfahrern“ an, also bei Unternehmern, die<br />

• ihr Fahrzeug für eine durch ihren Betrieb o<strong>der</strong> Beruf<br />

bedingte typische Reisetätigkeit benutzen o<strong>der</strong><br />

• <strong>zur</strong> Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit<br />

auf die ständige Benutzung des Fahrzeugs<br />

angewiesen sind.<br />

Als Beispiele nennt das BMF Taxiunternehmer,<br />

Handelsvertreter, Handwerker <strong>der</strong> Bau- und Baunebengewerbe<br />

sowie Landtierärzte. Falls Sie mehrere<br />

Fahrzeuge im Betriebsvermögen halten, gilt diese<br />

Vermutung nur für das Fahrzeug mit <strong>der</strong> höchsten<br />

Jahreskilometerleistung. Bei den an<strong>der</strong>en Fahrzeugen<br />

müssen Sie den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> –<br />

ggf. anhand <strong>der</strong> Vereinfachungsregelung für einen<br />

repräsentativen Zeitraum – belegen.<br />

Haben Sie die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs<br />

von mehr als 50 % einmal dargelegt, sollen die Finanzämter<br />

auch für die Folgejahre von diesem <strong>Nutzung</strong>sumfang<br />

ausgehen. Das gilt jedenfalls, solange<br />

sich keine wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen in Art o<strong>der</strong><br />

Umfang <strong>der</strong> Tätigkeit o<strong>der</strong> bei den Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb/Praxis ergeben. Das gilt auch,<br />

wenn Sie eine entsprechende betriebliche <strong>Nutzung</strong><br />

nur durch Aufzeichnungen für einen repräsentativen<br />

Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen haben. Ein<br />

Wechsel <strong>der</strong> Fahrzeugklasse – z.B. <strong>der</strong> Umstieg auf<br />

ein höherwertiges Fahrzeug, aber nicht je<strong>der</strong> Fahrzeugwechsel<br />

– kann im Einzelfall Anlass für eine erneute<br />

Prüfung des <strong>Nutzung</strong>sumfangs sein. Hier sollten<br />

Sie durch Aufzeichnungen für einen repräsentativen<br />

Zeitraum selbst Vorsorge treffen.<br />

Hinweis: Auch die im Rahmen von Außenprüfungen<br />

gewonnenen Kenntnisse zum Umfang <strong>der</strong> betrieblichen<br />

<strong>Nutzung</strong> eines <strong>Kfz</strong> lassen Rückschlüsse<br />

auf die tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren vor<br />

bzw. nach dem Prüfungszeitraum zu!<br />

I.3. Privatfahrten und Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb/Praxis<br />

Beträgt die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs über<br />

50 %, können <strong>der</strong> Wert für die private <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong><br />

und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben weiter<br />

anhand <strong>der</strong> Listenpreisregelung ermittelt werden.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong> mit einem<br />

Bruttolistenpreis von 30.000 €, <strong>Kfz</strong>-Kosten einschließlich<br />

AfA von 10.000 € und folgen<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong><br />

dem Betriebsvermögen zugeordnet:


Gesamtfahrleistung 25.000 km<br />

Fahrten Wohnung – Betrieb 10.000 km<br />

(200 Tage à 50 gefahrene km)<br />

Weitere betriebliche Fahrten<br />

(Geschäftsreisen) 5.000 km<br />

Die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs beträgt über<br />

50 %. Der Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> und die<br />

nicht abziehbaren Betriebsausgaben können also weiter<br />

anhand <strong>der</strong> Listenpreisregelung ermittelt werden.<br />

Rechtslage bis einschließlich 2006:<br />

Private Pkw-<strong>Nutzung</strong> (1%-Regelung):<br />

12 Monate x 1 % x 30.000 € 3.600 €<br />

Fahrten Wohnung – Betrieb:<br />

12 Monate x 0,03 % von<br />

30.000 € x 25 km 2.700 €<br />

abzüglich Entfernungspauschale 1.500 €<br />

(200 Tage x 25 km x 0,30 €)<br />

nicht abziehbare Betriebsausgabe 1.200 € 1.200 €<br />

Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 4.800 €<br />

Rechtslage ab 2007:<br />

Auch ab 2007 gehören die Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Betrieb für die Frage <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />

1%-Regelung zu den betrieblichen Fahrten. Eine Entfernungspauschale<br />

wird aber erst ab dem 21. Entfernungskilometer<br />

gewährt. Die Entfernungspauschale<br />

beträgt im Beispiel oben nur 300 € (200 Tage x 5 km<br />

x 0,30 €). Das führt zu einem „Mehr-Gewinn“ von<br />

1.200 € (1.500 € ./. 300 €).<br />

Für eine Familienheimfahrt sind pro Fahrt 0,002 %<br />

des Bruttolistenpreises und für jeden vollen Entfernungskilometer<br />

0,30 € anzusetzen.<br />

Hinweis: Unfallkosten auf <strong>der</strong> Fahrt zwischen Wohnung<br />

und Betrieb/Praxis und auf Familienheimfahrten<br />

sind – an<strong>der</strong>s als bis einschließlich 2006 – ab<br />

2007 keine Betriebsausgaben mehr, weil sie künftig<br />

mit <strong>der</strong> Entfernungspauschale abgegolten sind.<br />

I.4. Kostendeckelung<br />

Die unter I.3. nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermittelten<br />

Werte können die für das <strong>Kfz</strong> insgesamt entstandenen<br />

Kosten übersteigen. In diesem Fall werden<br />

höchstens die für das <strong>Kfz</strong> entstandenen Gesamtkosten<br />

gewinnerhöhend angesetzt (Kostendeckelung).<br />

Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein <strong>Kfz</strong> mit einem<br />

Bruttolistenpreis von 60.000 € zu 70 % beruflich. Die<br />

<strong>Kfz</strong>-Kosten betragen nach Ablauf des AfA-Zeitraums<br />

7.000 €. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb<br />

sind nicht angefallen. Private Pkw-<strong>Nutzung</strong> (1%-<br />

Regelung wegen über 50 % betrieblicher <strong>Nutzung</strong>):<br />

12 Monate x 1 % x 60.000 km 7.200 €<br />

Kostendeckelung 7.000 €<br />

Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 7.000 €<br />

Hinweis: Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis<br />

wird aber auch in den Fällen <strong>der</strong> Kostendeckelung<br />

mindestens die Entfernungspauschale als<br />

Betriebsausgabe berücksichtigt.<br />

I.5. Fahrtenbuch<br />

Sie können auch die auf Privatfahrten, Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb/Praxis und auf Familienheimfahrten<br />

tatsächlich entfallenden Kosten ansetzen.<br />

Dann müssen Sie die für das Fahrzeug insgesamt<br />

entstehenden Kosten durch Belege nachweisen und<br />

ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.<br />

Die insgesamt durch das Fahrzeug entstandenen Kosten<br />

(laufende Benzin-, Wartungs- und Pflegekosten,<br />

<strong>Kfz</strong>-Steuer, Versicherung) sind mit dem Nettobetrag<br />

– also ohne Umsatzsteuer – anzusetzen. Zu den Gesamtkosten<br />

des Fahrzeugs gehören auch die lineare/degressive<br />

AfA, nicht aber Son<strong>der</strong>abschreibungen.<br />

Im Fahrtenbuch müssen laufend und zeitnah gefertigte<br />

Angaben zu Beginn und Ende je<strong>der</strong> einzelnen betrieblich<br />

veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck<br />

und aufgesuchte Geschäftspartner enthalten sein. Für<br />

bestimmte Berufsgruppen (z.B. Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer,<br />

Taxifahrer, Fahrlehrer) gelten Aufzeichnungserleichterungen.<br />

Sprechen Sie uns dazu<br />

bitte an. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben.<br />

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis<br />

sowie für Familienheimfahrten genügt<br />

ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.<br />

Hinweis: Elektronische Fahrtenbücher werden anerkannt,<br />

wenn sich hieraus dieselben Erkenntnisse<br />

wie aus manuell geführten gewinnen lassen. Nachträgliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> elektronisch aufgezeichneten<br />

Angaben müssen aber technisch ausgeschlossen<br />

sein o<strong>der</strong> zumindest dokumentiert werden.<br />

II. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> 10 % bis 50 %<br />

Nutzen Sie ein <strong>Kfz</strong> zwischen 10 % bis 50 % betrieblich,<br />

können Sie die gesamten <strong>Kfz</strong>-Kosten als Betriebsausgaben<br />

abziehen, wenn Sie das Fahrzeug als<br />

gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt haben.<br />

Dazu muss das Fahrzeug in <strong>der</strong> Bilanz bzw. bei Einnahmenüberschuss-Rechnung<br />

im Anlageverzeichnis<br />

ausgewiesen sein. Bei einer betrieblichen <strong>Nutzung</strong><br />

von weniger als 10 % können nur die auf die betriebliche<br />

<strong>Nutzung</strong> entfallenden Kosten als Betriebsausgaben<br />

behandelt werden (vgl. hierzu auch II.3.).<br />

Hinweis: Wenn Sie den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen<br />

<strong>Nutzung</strong> nicht wie unter I.2. o<strong>der</strong> I.5 beschrieben<br />

glaubhaft machen, wird das Finanzamt davon ausgehen,<br />

dass die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs<br />

10 % bis 50 % beträgt, und den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen<br />

<strong>Nutzung</strong> im Einzelfall schätzen.<br />

II.1. Ansatz <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten<br />

In den zuvor beschriebenen Fällen kann <strong>der</strong> Wert für<br />

die private <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> und die nicht abziehbaren<br />

Betriebsausgaben ab 2006 nicht mehr anhand <strong>der</strong><br />

Listenpreisregelung ermittelt werden. Der Wert <strong>der</strong><br />

<strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> ist mit dem hierauf entfallenden<br />

Anteil an den Gesamtkosten anzusetzen. Entsprechendes<br />

gilt für die Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Betrieb/Praxis und für Familienheimfahrten.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong>, Bruttolistenpreis<br />

30.000 €, <strong>Kfz</strong>-Kosten einschließlich AfA von<br />

10.000 € und folgen<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> dem gewillkürten<br />

Betriebsvermögen zugeordnet:<br />

Gesamtfahrleistung 20.000 km<br />

Fahrten Wohnung – Betrieb 4.000 km<br />

(200 Tage à 20 gefahrene km)<br />

weitere betriebliche Fahrten 5.000 km<br />

(Geschäftsreisen)<br />

3


Der Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> ist mit dem hierauf<br />

entfallenden Anteil an den Gesamtkosten anzusetzen,<br />

weil <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> –<br />

einschließlich <strong>der</strong> Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Betrieb – nur 45 % beträgt. Entsprechendes gilt für<br />

die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.<br />

Private Pkw-<strong>Nutzung</strong>:<br />

Privatanteil 55 % von 10.000 € 5.500 €<br />

Fahrten Wohnung – Betrieb:<br />

Anteil 20 % von 10.000 € 2.000 €<br />

abzüglich Entfernungspauschale 600 €<br />

(200 Tage x 10 km x 0,30 €)<br />

nicht abziehbare Betriebsausgabe 1.400 €<br />

Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 6.900 €<br />

Hinweis: Ab 2007 entfällt in diesem Beispiel <strong>der</strong><br />

Ansatz einer Entfernungspauschale (vgl. I.1.).<br />

II.2. Kostendeckelung<br />

Die unter II.1. beschriebene neue Rechtslage ab dem<br />

Jahr 2006 kann in den Fällen <strong>der</strong> sog. Kostendeckelung<br />

(vgl. hierzu I.4.) zu einem günstigeren Ergebnis<br />

als nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage führen.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong>, Bruttolistenpreis<br />

60.000 €, <strong>Kfz</strong>-Kosten nach Ablauf des AfA-<br />

Zeitraums von 7.000 € und 30 % beruflicher <strong>Nutzung</strong><br />

(keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) dem<br />

gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet.<br />

Die 1%-Regelung ist nicht mehr anwendbar, weil die<br />

betriebliche <strong>Nutzung</strong> nicht mehr als 50 % beträgt.<br />

Der Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> Pkw-<strong>Nutzung</strong> ist mit den darauf<br />

entfallenden Kosten anzusetzen.<br />

Private Pkw-<strong>Nutzung</strong>:<br />

Privatanteil 70 % von 7.000 € 4.900 €<br />

Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 4.900 €<br />

II.3. Fahrzeuge im Privatvermögen?<br />

Möglicherweise ist schon zum Anschaffungszeitpunkt<br />

eines <strong>Kfz</strong> klar, dass die betriebliche <strong>Nutzung</strong><br />

des Fahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt. Hier sollte<br />

erwogen werden, das Fahrzeug als Privatvermögen<br />

– und nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen – zu<br />

behandeln. Die betrieblichen Fahrten können Sie mit<br />

dem Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer<br />

bzw. dem nachgewiesenen höheren individuellen<br />

Kilometersatz als Betriebsausgaben abziehen.<br />

Bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs kann es –<br />

auch wenn <strong>der</strong> Verkaufspreis den „Buchwert“ übersteigt<br />

– nicht zu einer Erhöhung des betrieblichen<br />

Gewinns kommen. Auch die Versteuerung einer etwaigen<br />

Entnahme (Teilwert abzüglich Buchwert)<br />

können Sie hierdurch vermeiden.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong> mit einer betrieblichen<br />

<strong>Nutzung</strong> von 6.000 km (= 30 %) als Privatvermögen<br />

behandelt. Er kann 1.800 € (6.000 km x<br />

0,30 €) als Betriebsausgaben abziehen. Kann er z.B.<br />

für dieses Fahrzeug einen Kilometersatz von 0,35 €<br />

je gefahrenen Kilometer nachweisen, beträgt <strong>der</strong> Betriebsausgabenabzug<br />

2.100 € (6.000 km x 0,35 €).<br />

Hinweis: Sofern Sie das <strong>Kfz</strong> bisher als gewillkürtes<br />

Betriebsvermögen behandelt haben, sollten wir unter<br />

Berücksichtigung Ihrer individuellen Verhältnisse eine<br />

Entnahme prüfen. Wir beraten Sie gerne dazu.<br />

4<br />

III. Umsatzsteuerliche Aspekte<br />

Bei einer unternehmerischen <strong>Nutzung</strong> von mindestens<br />

10 % können Sie ein Fahrzeug – wie bisher –<br />

umsatzsteuerlich in vollem Umfang als Unternehmensvermögen<br />

behandeln. In diesem Fall können Sie<br />

aus den Anschaffungs- und den laufenden Kosten,<br />

wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen (ordnungsgemäße<br />

Rechnungen, keine steuerfreien Ausgangsumsätze),<br />

den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch<br />

nehmen. Die Privatnutzung des Fahrzeugs<br />

steht einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung gegen<br />

Entgelt (früher „Eigenverbrauch“) gleich.<br />

Hinweis: Die Fahrten des Unternehmers zwischen<br />

Wohnung und Betrieb/Praxis sowie Familienheimfahrten<br />

sind auch umsatzsteuerlich stets <strong>der</strong> unternehmerischen<br />

<strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs zu<strong>zur</strong>echnen. Insoweit<br />

liegt we<strong>der</strong> ein steuerpflichtiger „Eigenverbrauch“<br />

vor noch ist die Vorsteuer anteilig zu kürzen.<br />

III.1. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> über 50 %<br />

Wenn Sie den Wert <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sentnahme für die<br />

Einkommensteuer nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermitteln,<br />

können Sie für die Besteuerung <strong>der</strong> nichtunternehmerischen<br />

<strong>Nutzung</strong> von diesem Wert auch umsatzsteuerlich<br />

ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten<br />

Kosten können Sie einen Abschlag von 20 % vornehmen.<br />

Der ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf<br />

den <strong>der</strong> allgemeine Steuersatz von 16 % (19 % ab<br />

01.01.2007) anzuwenden ist.<br />

Wenden Sie bei <strong>der</strong> Einkommensteuer für die Ermittlung<br />

des Werts <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> die Fahrtenbuchmethode<br />

an, ist von diesem Wert auch bei<br />

<strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> auszugehen. Bei<br />

den Gesamtkosten bleiben allerdings umsatzsteuerlich<br />

die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten (u.a.<br />

<strong>Kfz</strong>-Steuer, <strong>Kfz</strong>-Versicherung) in <strong>der</strong> nachgewiesenen<br />

Höhe unberücksichtigt.<br />

Wenn Sie umsatzsteuerlich von <strong>der</strong> 1%-Regelung<br />

keinen Gebrauch machen wollen o<strong>der</strong> wenn Sie ertragsteuerlich<br />

die sog. Kostendeckelung angewendet<br />

haben und auch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />

führen, ist umsatzsteuerlich <strong>der</strong> private <strong>Nutzung</strong>santeil<br />

zu schätzen. Falls Sie hierfür keine geeigneten<br />

Unterlagen vorlegen können, ist <strong>der</strong> private <strong>Nutzung</strong>santeil<br />

mit mindestens 50 % <strong>der</strong> Gesamtkosten<br />

(vgl. vorstehenden Absatz) anzunehmen.<br />

III.2. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> 10 % bis 50 %<br />

Beträgt <strong>der</strong> betriebliche <strong>Nutzung</strong>santeil eines <strong>Kfz</strong><br />

10 % bis 50 % und wird <strong>der</strong> private <strong>Nutzung</strong>santeil<br />

nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen,<br />

ist er zu schätzen. Dabei übernehmen die<br />

Finanzämter für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich<br />

den für die Einkommensteuer ermittelten <strong>privaten</strong><br />

<strong>Nutzung</strong>santeil und wenden ihn auf die maßgebenden<br />

Gesamtkosten an.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Alle <strong>Information</strong>en nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.<br />

Diese <strong>Information</strong> ersetzt nicht die individuelle Beratung!<br />

Rechtsstand: Juli 2006

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