Mandanten-Information zur Neuregelung der privaten Kfz-Nutzung
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<strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Neuregelung</strong> <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong><br />
Sehr geehrte Mandantin,<br />
sehr geehrter Mandant,<br />
die Privatnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden<br />
Pkw wird ab 2006 nur noch dann nach <strong>der</strong><br />
1%-Regelung versteuert, wenn Sie das Fahrzeug zu<br />
mehr als 50 % betrieblich nutzen. Wer sein Fahrzeug<br />
zu weniger als 50 % betrieblich nutzt, muss die<br />
Privatnutzung mit den – meist höheren – darauf entfallenden<br />
Kosten bewerten. Durch diese <strong>Neuregelung</strong>,<br />
die übrigens auch für Leasingfahrzeuge gilt,<br />
müssen viele Unternehmer nachweisen, dass <strong>der</strong> Umfang<br />
<strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> über 50 % liegt. Auf<br />
den folgenden Seiten erfahren Sie, wie das geht: Das<br />
Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich festgelegt,<br />
wie dieser Nachweis zu führen ist.<br />
Diese <strong>Information</strong> kann eine individuelle Beratung<br />
nicht ersetzen. Wir bitten Sie daher, sich über weitere<br />
Einzelheiten mit uns abzustimmen.<br />
I. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> über 50 %<br />
Wer ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich nutzt,<br />
„darf“ den Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> ab 2006<br />
weiterhin nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermitteln.<br />
I.1. <strong>Nutzung</strong>sumfang<br />
Der betrieblichen <strong>Nutzung</strong> eines <strong>Kfz</strong> werden alle<br />
Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind,<br />
also tatsächlich o<strong>der</strong> wirtschaftlich mit <strong>der</strong> selbständig<br />
ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Typisches<br />
Beispiel sind Geschäftsreisen zum Kunden.<br />
DOROTAX<br />
Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/<br />
Praxis und Familienheimfahrten* sind <strong>der</strong> betrieblichen<br />
<strong>Nutzung</strong> zu<strong>zur</strong>echnen.<br />
Beispiel: Im Jahr 2006 beträgt die Jahresfahrleistung<br />
des betrieblichen Fahrzeugs eines Arztes 22.000 km.<br />
Er fährt an 200 Tagen von seiner 30 km entfernt liegenden<br />
Wohnung <strong>zur</strong> Praxis und <strong>zur</strong>ück (200 Tage x<br />
30 km x 2 = 12.000 km). Weitere durch die ärztliche<br />
Tätigkeit bedingte Fahrten unternimmt er nicht.<br />
Die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis und <strong>zur</strong>ück<br />
gehören <strong>zur</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs.<br />
Sie beträgt daher 54,55 %. Der Arzt darf den<br />
Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> auch 2006 weiter<br />
nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermitteln.<br />
Hinweis: Ab 2007 werden die Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Betrieb/Praxis auf <strong>der</strong> Ausgabenseite<br />
I. BETRIEBLICHE NUTZUNG ÜBER 50 % ............ 1<br />
I.1. <strong>Nutzung</strong>sumfang ..................................... 1<br />
I.2. Nachweis.................................................. 2<br />
I.3. Privatfahrten und Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Betrieb/Praxis ................. 2<br />
I.4. Kostendeckelung .................................... 3<br />
I.5. Fahrtenbuch............................................. 3<br />
II. BETRIEBLICHE NUTZUNG 10 % BIS 50 %....... 3<br />
II.1. Ansatz <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten ........... 3<br />
II.2. Kostendeckelung .................................... 4<br />
II.3. Fahrzeuge im Privatvermögen? ............. 4<br />
III. UMSATZSTEUERLICHE ASPEKTE.................... 4<br />
III.1. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> über 50 %............. 4<br />
III.2. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> 10 % bis 50 % ...... 4<br />
* Wenn von „Familienheimfahrten“ die Rede ist, sind in dieser <strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> immer Familienheimfahrten im Rahmen einer aus betrieblichem<br />
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung gemeint.
grundsätzlich den Privatfahrten zugerechnet. Erst ab<br />
dem 21. Entfernungskilometer gewährt <strong>der</strong> Fiskus eine<br />
Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer).<br />
Für die Frage des Umfangs <strong>der</strong> betrieblichen<br />
<strong>Nutzung</strong> eines <strong>Kfz</strong> ist aber ausdrücklich gesetzlich<br />
geregelt worden, dass die Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Betrieb/Praxis auch ab 2007 ab dem<br />
ersten Kilometer als betriebliche <strong>Nutzung</strong> gelten.<br />
Die Überlassung eines <strong>Kfz</strong> <strong>zur</strong> Privatnutzung an Arbeitnehmer<br />
(Firmenwagengestellung) ist aus <strong>der</strong><br />
Sicht des Unternehmers in vollem Umfang eine betriebliche<br />
<strong>Nutzung</strong>; also zu 100 %. In welchem Umfang<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer das Fahrzeug für betriebliche<br />
Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
und für Privatfahrten nutzt, ist unerheblich. Das<br />
gilt auch, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer einen Firmenwagen stellt. Die Höhe<br />
des beim Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten<br />
Vorteils ist wie bisher zu ermitteln.<br />
I.2. Nachweis<br />
Den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> des <strong>Kfz</strong> müssen<br />
Sie glaubhaft machen. Bei mehreren betrieblichen<br />
Fahrzeugen, die für eine Privatnutzung in Frage<br />
kommen, gilt das grundsätzlich für jedes einzelne<br />
<strong>Kfz</strong>. Sie können den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong><br />
in je<strong>der</strong> geeigneten Form nachweisen. Ein<br />
Fahrtenbuch müssen Sie nicht zwingend führen. Die<br />
Finanzämter stellen an die Aufzeichnungen nicht die<br />
gleichen strengen Anfor<strong>der</strong>ungen wie an ein ordnungsgemäßes<br />
Fahrtenbuch. So können Sie den Umfang<br />
<strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> u.a. durch die Eintragungen<br />
in einem Terminkalen<strong>der</strong>, die Abrechnung<br />
<strong>der</strong> gefahrenen Kilometer gegenüber den Auftraggebern<br />
und an<strong>der</strong>e Abrechnungsunterlagen nachweisen.<br />
Hinweis: Sie brauchen keinen weiteren Nachweis,<br />
wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/<br />
Praxis und die Familienheimfahrten schon über 50 %<br />
<strong>der</strong> Jahreskilometerleistung des Pkw ausmachen.<br />
Ohne solche Unterlagen wie Terminkalen<strong>der</strong> etc.<br />
können Sie die überwiegende betriebliche <strong>Nutzung</strong><br />
durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen<br />
zusammenhängenden Zeitraum (in <strong>der</strong><br />
Regel drei Monate) glaubhaft machen. Dabei reichen<br />
Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten<br />
– einschließlich <strong>der</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Betrieb/Praxis – (jeweiliger Anlass und die jeweils<br />
<strong>zur</strong>ückgelegte Strecke bei Hin- und Rückfahrt!)<br />
und die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende<br />
des Aufzeichnungszeitraums aus.<br />
Beispiel: A wählt den Zeitraum vom 01.09.2006 bis<br />
30.11.2006. Am 01.09.2006 beträgt <strong>der</strong> von ihm aufgezeichnete<br />
Kilometerstand 14.637 und 21.311 am<br />
30.11.2006. A hat also in dieser Zeit 6.674 km <strong>zur</strong>ückgelegt.<br />
Anhand einer Excel-Tabelle legt er unter<br />
Angabe <strong>der</strong> Kundennamen und <strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückgelegten<br />
Strecke dar, dass er in dieser Zeit 2.911 km für Kundenbesuche<br />
<strong>zur</strong>ückgelegt hat und an 60 Tagen von<br />
seiner Wohnung in den Betrieb und <strong>zur</strong>ück gefahren<br />
ist (20 km x 60 Tage = 1.200 km).<br />
Im repräsentativen Zeitraum September bis November<br />
2006 betragen die betrieblich gefahrenen km<br />
4.111 (2.911 + 1.200) und damit mehr als 50 % <strong>der</strong><br />
Gesamtkilometer (50 % von 6.674 = 3.337 km). Der<br />
2<br />
Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> darf auch 2006 weiterhin<br />
nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermittelt werden.<br />
Hinweis: Durch diese Vereinfachungsregelung ist<br />
die Hürde für die weitere Wertermittlung <strong>der</strong> <strong>privaten</strong><br />
<strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> nach <strong>der</strong> 1%-Regelung relativ gering.<br />
Denken Sie aber bitte daran, dass das Thema <strong>Kfz</strong> einen<br />
Schwerpunkt bei Außenprüfungen bildet. Wählen<br />
Sie daher den Drei-Monats-Zeitraum so sorgfältig<br />
aus, dass <strong>der</strong> Prüfer Ihnen nicht mit dem Argument<br />
entgegentreten kann, <strong>der</strong> von Ihnen gewählte<br />
Zeitraum sei nicht repräsentativ.<br />
Wenn sich schon aus Art und Umfang Ihrer Tätigkeit<br />
ergibt, dass Sie das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich<br />
nutzen, kann auf einen Nachweis <strong>der</strong> betrieblichen<br />
<strong>Nutzung</strong> verzichtet werden. Diese Regelung<br />
wendet <strong>der</strong> Fiskus aber nur bei „beruflichen<br />
Vielfahrern“ an, also bei Unternehmern, die<br />
• ihr Fahrzeug für eine durch ihren Betrieb o<strong>der</strong> Beruf<br />
bedingte typische Reisetätigkeit benutzen o<strong>der</strong><br />
• <strong>zur</strong> Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit<br />
auf die ständige Benutzung des Fahrzeugs<br />
angewiesen sind.<br />
Als Beispiele nennt das BMF Taxiunternehmer,<br />
Handelsvertreter, Handwerker <strong>der</strong> Bau- und Baunebengewerbe<br />
sowie Landtierärzte. Falls Sie mehrere<br />
Fahrzeuge im Betriebsvermögen halten, gilt diese<br />
Vermutung nur für das Fahrzeug mit <strong>der</strong> höchsten<br />
Jahreskilometerleistung. Bei den an<strong>der</strong>en Fahrzeugen<br />
müssen Sie den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> –<br />
ggf. anhand <strong>der</strong> Vereinfachungsregelung für einen<br />
repräsentativen Zeitraum – belegen.<br />
Haben Sie die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs<br />
von mehr als 50 % einmal dargelegt, sollen die Finanzämter<br />
auch für die Folgejahre von diesem <strong>Nutzung</strong>sumfang<br />
ausgehen. Das gilt jedenfalls, solange<br />
sich keine wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen in Art o<strong>der</strong><br />
Umfang <strong>der</strong> Tätigkeit o<strong>der</strong> bei den Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Betrieb/Praxis ergeben. Das gilt auch,<br />
wenn Sie eine entsprechende betriebliche <strong>Nutzung</strong><br />
nur durch Aufzeichnungen für einen repräsentativen<br />
Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen haben. Ein<br />
Wechsel <strong>der</strong> Fahrzeugklasse – z.B. <strong>der</strong> Umstieg auf<br />
ein höherwertiges Fahrzeug, aber nicht je<strong>der</strong> Fahrzeugwechsel<br />
– kann im Einzelfall Anlass für eine erneute<br />
Prüfung des <strong>Nutzung</strong>sumfangs sein. Hier sollten<br />
Sie durch Aufzeichnungen für einen repräsentativen<br />
Zeitraum selbst Vorsorge treffen.<br />
Hinweis: Auch die im Rahmen von Außenprüfungen<br />
gewonnenen Kenntnisse zum Umfang <strong>der</strong> betrieblichen<br />
<strong>Nutzung</strong> eines <strong>Kfz</strong> lassen Rückschlüsse<br />
auf die tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren vor<br />
bzw. nach dem Prüfungszeitraum zu!<br />
I.3. Privatfahrten und Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Betrieb/Praxis<br />
Beträgt die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs über<br />
50 %, können <strong>der</strong> Wert für die private <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong><br />
und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben weiter<br />
anhand <strong>der</strong> Listenpreisregelung ermittelt werden.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong> mit einem<br />
Bruttolistenpreis von 30.000 €, <strong>Kfz</strong>-Kosten einschließlich<br />
AfA von 10.000 € und folgen<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong><br />
dem Betriebsvermögen zugeordnet:
Gesamtfahrleistung 25.000 km<br />
Fahrten Wohnung – Betrieb 10.000 km<br />
(200 Tage à 50 gefahrene km)<br />
Weitere betriebliche Fahrten<br />
(Geschäftsreisen) 5.000 km<br />
Die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs beträgt über<br />
50 %. Der Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> und die<br />
nicht abziehbaren Betriebsausgaben können also weiter<br />
anhand <strong>der</strong> Listenpreisregelung ermittelt werden.<br />
Rechtslage bis einschließlich 2006:<br />
Private Pkw-<strong>Nutzung</strong> (1%-Regelung):<br />
12 Monate x 1 % x 30.000 € 3.600 €<br />
Fahrten Wohnung – Betrieb:<br />
12 Monate x 0,03 % von<br />
30.000 € x 25 km 2.700 €<br />
abzüglich Entfernungspauschale 1.500 €<br />
(200 Tage x 25 km x 0,30 €)<br />
nicht abziehbare Betriebsausgabe 1.200 € 1.200 €<br />
Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 4.800 €<br />
Rechtslage ab 2007:<br />
Auch ab 2007 gehören die Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Betrieb für die Frage <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />
1%-Regelung zu den betrieblichen Fahrten. Eine Entfernungspauschale<br />
wird aber erst ab dem 21. Entfernungskilometer<br />
gewährt. Die Entfernungspauschale<br />
beträgt im Beispiel oben nur 300 € (200 Tage x 5 km<br />
x 0,30 €). Das führt zu einem „Mehr-Gewinn“ von<br />
1.200 € (1.500 € ./. 300 €).<br />
Für eine Familienheimfahrt sind pro Fahrt 0,002 %<br />
des Bruttolistenpreises und für jeden vollen Entfernungskilometer<br />
0,30 € anzusetzen.<br />
Hinweis: Unfallkosten auf <strong>der</strong> Fahrt zwischen Wohnung<br />
und Betrieb/Praxis und auf Familienheimfahrten<br />
sind – an<strong>der</strong>s als bis einschließlich 2006 – ab<br />
2007 keine Betriebsausgaben mehr, weil sie künftig<br />
mit <strong>der</strong> Entfernungspauschale abgegolten sind.<br />
I.4. Kostendeckelung<br />
Die unter I.3. nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermittelten<br />
Werte können die für das <strong>Kfz</strong> insgesamt entstandenen<br />
Kosten übersteigen. In diesem Fall werden<br />
höchstens die für das <strong>Kfz</strong> entstandenen Gesamtkosten<br />
gewinnerhöhend angesetzt (Kostendeckelung).<br />
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein <strong>Kfz</strong> mit einem<br />
Bruttolistenpreis von 60.000 € zu 70 % beruflich. Die<br />
<strong>Kfz</strong>-Kosten betragen nach Ablauf des AfA-Zeitraums<br />
7.000 €. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb<br />
sind nicht angefallen. Private Pkw-<strong>Nutzung</strong> (1%-<br />
Regelung wegen über 50 % betrieblicher <strong>Nutzung</strong>):<br />
12 Monate x 1 % x 60.000 km 7.200 €<br />
Kostendeckelung 7.000 €<br />
Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 7.000 €<br />
Hinweis: Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis<br />
wird aber auch in den Fällen <strong>der</strong> Kostendeckelung<br />
mindestens die Entfernungspauschale als<br />
Betriebsausgabe berücksichtigt.<br />
I.5. Fahrtenbuch<br />
Sie können auch die auf Privatfahrten, Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Betrieb/Praxis und auf Familienheimfahrten<br />
tatsächlich entfallenden Kosten ansetzen.<br />
Dann müssen Sie die für das Fahrzeug insgesamt<br />
entstehenden Kosten durch Belege nachweisen und<br />
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.<br />
Die insgesamt durch das Fahrzeug entstandenen Kosten<br />
(laufende Benzin-, Wartungs- und Pflegekosten,<br />
<strong>Kfz</strong>-Steuer, Versicherung) sind mit dem Nettobetrag<br />
– also ohne Umsatzsteuer – anzusetzen. Zu den Gesamtkosten<br />
des Fahrzeugs gehören auch die lineare/degressive<br />
AfA, nicht aber Son<strong>der</strong>abschreibungen.<br />
Im Fahrtenbuch müssen laufend und zeitnah gefertigte<br />
Angaben zu Beginn und Ende je<strong>der</strong> einzelnen betrieblich<br />
veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck<br />
und aufgesuchte Geschäftspartner enthalten sein. Für<br />
bestimmte Berufsgruppen (z.B. Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer,<br />
Taxifahrer, Fahrlehrer) gelten Aufzeichnungserleichterungen.<br />
Sprechen Sie uns dazu<br />
bitte an. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben.<br />
Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis<br />
sowie für Familienheimfahrten genügt<br />
ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.<br />
Hinweis: Elektronische Fahrtenbücher werden anerkannt,<br />
wenn sich hieraus dieselben Erkenntnisse<br />
wie aus manuell geführten gewinnen lassen. Nachträgliche<br />
Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> elektronisch aufgezeichneten<br />
Angaben müssen aber technisch ausgeschlossen<br />
sein o<strong>der</strong> zumindest dokumentiert werden.<br />
II. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> 10 % bis 50 %<br />
Nutzen Sie ein <strong>Kfz</strong> zwischen 10 % bis 50 % betrieblich,<br />
können Sie die gesamten <strong>Kfz</strong>-Kosten als Betriebsausgaben<br />
abziehen, wenn Sie das Fahrzeug als<br />
gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt haben.<br />
Dazu muss das Fahrzeug in <strong>der</strong> Bilanz bzw. bei Einnahmenüberschuss-Rechnung<br />
im Anlageverzeichnis<br />
ausgewiesen sein. Bei einer betrieblichen <strong>Nutzung</strong><br />
von weniger als 10 % können nur die auf die betriebliche<br />
<strong>Nutzung</strong> entfallenden Kosten als Betriebsausgaben<br />
behandelt werden (vgl. hierzu auch II.3.).<br />
Hinweis: Wenn Sie den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen<br />
<strong>Nutzung</strong> nicht wie unter I.2. o<strong>der</strong> I.5 beschrieben<br />
glaubhaft machen, wird das Finanzamt davon ausgehen,<br />
dass die betriebliche <strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs<br />
10 % bis 50 % beträgt, und den Umfang <strong>der</strong> betrieblichen<br />
<strong>Nutzung</strong> im Einzelfall schätzen.<br />
II.1. Ansatz <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten<br />
In den zuvor beschriebenen Fällen kann <strong>der</strong> Wert für<br />
die private <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> und die nicht abziehbaren<br />
Betriebsausgaben ab 2006 nicht mehr anhand <strong>der</strong><br />
Listenpreisregelung ermittelt werden. Der Wert <strong>der</strong><br />
<strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> ist mit dem hierauf entfallenden<br />
Anteil an den Gesamtkosten anzusetzen. Entsprechendes<br />
gilt für die Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Betrieb/Praxis und für Familienheimfahrten.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong>, Bruttolistenpreis<br />
30.000 €, <strong>Kfz</strong>-Kosten einschließlich AfA von<br />
10.000 € und folgen<strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> dem gewillkürten<br />
Betriebsvermögen zugeordnet:<br />
Gesamtfahrleistung 20.000 km<br />
Fahrten Wohnung – Betrieb 4.000 km<br />
(200 Tage à 20 gefahrene km)<br />
weitere betriebliche Fahrten 5.000 km<br />
(Geschäftsreisen)<br />
3
Der Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> ist mit dem hierauf<br />
entfallenden Anteil an den Gesamtkosten anzusetzen,<br />
weil <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> betrieblichen <strong>Nutzung</strong> –<br />
einschließlich <strong>der</strong> Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Betrieb – nur 45 % beträgt. Entsprechendes gilt für<br />
die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.<br />
Private Pkw-<strong>Nutzung</strong>:<br />
Privatanteil 55 % von 10.000 € 5.500 €<br />
Fahrten Wohnung – Betrieb:<br />
Anteil 20 % von 10.000 € 2.000 €<br />
abzüglich Entfernungspauschale 600 €<br />
(200 Tage x 10 km x 0,30 €)<br />
nicht abziehbare Betriebsausgabe 1.400 €<br />
Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 6.900 €<br />
Hinweis: Ab 2007 entfällt in diesem Beispiel <strong>der</strong><br />
Ansatz einer Entfernungspauschale (vgl. I.1.).<br />
II.2. Kostendeckelung<br />
Die unter II.1. beschriebene neue Rechtslage ab dem<br />
Jahr 2006 kann in den Fällen <strong>der</strong> sog. Kostendeckelung<br />
(vgl. hierzu I.4.) zu einem günstigeren Ergebnis<br />
als nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage führen.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong>, Bruttolistenpreis<br />
60.000 €, <strong>Kfz</strong>-Kosten nach Ablauf des AfA-<br />
Zeitraums von 7.000 € und 30 % beruflicher <strong>Nutzung</strong><br />
(keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) dem<br />
gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet.<br />
Die 1%-Regelung ist nicht mehr anwendbar, weil die<br />
betriebliche <strong>Nutzung</strong> nicht mehr als 50 % beträgt.<br />
Der Wert <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> Pkw-<strong>Nutzung</strong> ist mit den darauf<br />
entfallenden Kosten anzusetzen.<br />
Private Pkw-<strong>Nutzung</strong>:<br />
Privatanteil 70 % von 7.000 € 4.900 €<br />
Pkw-<strong>Nutzung</strong> erhöht den Gewinn um 4.900 €<br />
II.3. Fahrzeuge im Privatvermögen?<br />
Möglicherweise ist schon zum Anschaffungszeitpunkt<br />
eines <strong>Kfz</strong> klar, dass die betriebliche <strong>Nutzung</strong><br />
des Fahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt. Hier sollte<br />
erwogen werden, das Fahrzeug als Privatvermögen<br />
– und nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen – zu<br />
behandeln. Die betrieblichen Fahrten können Sie mit<br />
dem Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer<br />
bzw. dem nachgewiesenen höheren individuellen<br />
Kilometersatz als Betriebsausgaben abziehen.<br />
Bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs kann es –<br />
auch wenn <strong>der</strong> Verkaufspreis den „Buchwert“ übersteigt<br />
– nicht zu einer Erhöhung des betrieblichen<br />
Gewinns kommen. Auch die Versteuerung einer etwaigen<br />
Entnahme (Teilwert abzüglich Buchwert)<br />
können Sie hierdurch vermeiden.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer hat ein <strong>Kfz</strong> mit einer betrieblichen<br />
<strong>Nutzung</strong> von 6.000 km (= 30 %) als Privatvermögen<br />
behandelt. Er kann 1.800 € (6.000 km x<br />
0,30 €) als Betriebsausgaben abziehen. Kann er z.B.<br />
für dieses Fahrzeug einen Kilometersatz von 0,35 €<br />
je gefahrenen Kilometer nachweisen, beträgt <strong>der</strong> Betriebsausgabenabzug<br />
2.100 € (6.000 km x 0,35 €).<br />
Hinweis: Sofern Sie das <strong>Kfz</strong> bisher als gewillkürtes<br />
Betriebsvermögen behandelt haben, sollten wir unter<br />
Berücksichtigung Ihrer individuellen Verhältnisse eine<br />
Entnahme prüfen. Wir beraten Sie gerne dazu.<br />
4<br />
III. Umsatzsteuerliche Aspekte<br />
Bei einer unternehmerischen <strong>Nutzung</strong> von mindestens<br />
10 % können Sie ein Fahrzeug – wie bisher –<br />
umsatzsteuerlich in vollem Umfang als Unternehmensvermögen<br />
behandeln. In diesem Fall können Sie<br />
aus den Anschaffungs- und den laufenden Kosten,<br />
wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen (ordnungsgemäße<br />
Rechnungen, keine steuerfreien Ausgangsumsätze),<br />
den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch<br />
nehmen. Die Privatnutzung des Fahrzeugs<br />
steht einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung gegen<br />
Entgelt (früher „Eigenverbrauch“) gleich.<br />
Hinweis: Die Fahrten des Unternehmers zwischen<br />
Wohnung und Betrieb/Praxis sowie Familienheimfahrten<br />
sind auch umsatzsteuerlich stets <strong>der</strong> unternehmerischen<br />
<strong>Nutzung</strong> des Fahrzeugs zu<strong>zur</strong>echnen. Insoweit<br />
liegt we<strong>der</strong> ein steuerpflichtiger „Eigenverbrauch“<br />
vor noch ist die Vorsteuer anteilig zu kürzen.<br />
III.1. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> über 50 %<br />
Wenn Sie den Wert <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sentnahme für die<br />
Einkommensteuer nach <strong>der</strong> 1%-Regelung ermitteln,<br />
können Sie für die Besteuerung <strong>der</strong> nichtunternehmerischen<br />
<strong>Nutzung</strong> von diesem Wert auch umsatzsteuerlich<br />
ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten<br />
Kosten können Sie einen Abschlag von 20 % vornehmen.<br />
Der ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf<br />
den <strong>der</strong> allgemeine Steuersatz von 16 % (19 % ab<br />
01.01.2007) anzuwenden ist.<br />
Wenden Sie bei <strong>der</strong> Einkommensteuer für die Ermittlung<br />
des Werts <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> die Fahrtenbuchmethode<br />
an, ist von diesem Wert auch bei<br />
<strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
<strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Nutzung</strong> auszugehen. Bei<br />
den Gesamtkosten bleiben allerdings umsatzsteuerlich<br />
die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten (u.a.<br />
<strong>Kfz</strong>-Steuer, <strong>Kfz</strong>-Versicherung) in <strong>der</strong> nachgewiesenen<br />
Höhe unberücksichtigt.<br />
Wenn Sie umsatzsteuerlich von <strong>der</strong> 1%-Regelung<br />
keinen Gebrauch machen wollen o<strong>der</strong> wenn Sie ertragsteuerlich<br />
die sog. Kostendeckelung angewendet<br />
haben und auch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />
führen, ist umsatzsteuerlich <strong>der</strong> private <strong>Nutzung</strong>santeil<br />
zu schätzen. Falls Sie hierfür keine geeigneten<br />
Unterlagen vorlegen können, ist <strong>der</strong> private <strong>Nutzung</strong>santeil<br />
mit mindestens 50 % <strong>der</strong> Gesamtkosten<br />
(vgl. vorstehenden Absatz) anzunehmen.<br />
III.2. Betriebliche <strong>Nutzung</strong> 10 % bis 50 %<br />
Beträgt <strong>der</strong> betriebliche <strong>Nutzung</strong>santeil eines <strong>Kfz</strong><br />
10 % bis 50 % und wird <strong>der</strong> private <strong>Nutzung</strong>santeil<br />
nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen,<br />
ist er zu schätzen. Dabei übernehmen die<br />
Finanzämter für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich<br />
den für die Einkommensteuer ermittelten <strong>privaten</strong><br />
<strong>Nutzung</strong>santeil und wenden ihn auf die maßgebenden<br />
Gesamtkosten an.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Alle <strong>Information</strong>en nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.<br />
Diese <strong>Information</strong> ersetzt nicht die individuelle Beratung!<br />
Rechtsstand: Juli 2006