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Friedhofsatzung - Stadt Dornhan

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§ 6<br />

Särge<br />

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit<br />

sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung<br />

der <strong>Stadt</strong> einzuholen.<br />

§ 7<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> lässt die Gräber ausheben und zufüllen.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis<br />

zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens<br />

0,50 m.<br />

§ 8<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10.<br />

Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.<br />

§ 9<br />

Umbettungen<br />

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />

Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Bei Umbettungen von<br />

Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den<br />

ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses<br />

oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem<br />

Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein<br />

anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der <strong>Stadt</strong> nicht zulässig. Die <strong>Stadt</strong> kann<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen<br />

nur mit vorheriger Zustimmung der <strong>Stadt</strong> in belegte Grabstätten umgebettet<br />

werden.<br />

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus<br />

einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei<br />

Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.<br />

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten<br />

nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht<br />

abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet<br />

werden. Im Übrigen ist die <strong>Stadt</strong> bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen<br />

Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.<br />

(5) Umbettungen führt die <strong>Stadt</strong> durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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