Friedhofsatzung - Stadt Dornhan
Friedhofsatzung - Stadt Dornhan
Friedhofsatzung - Stadt Dornhan
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 6<br />
Särge<br />
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit<br />
sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung<br />
der <strong>Stadt</strong> einzuholen.<br />
§ 7<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> lässt die Gräber ausheben und zufüllen.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis<br />
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens<br />
0,50 m.<br />
§ 8<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10.<br />
Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.<br />
§ 9<br />
Umbettungen<br />
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Bei Umbettungen von<br />
Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den<br />
ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses<br />
oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem<br />
Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein<br />
anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der <strong>Stadt</strong> nicht zulässig. Die <strong>Stadt</strong> kann<br />
Ausnahmen zulassen.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen<br />
nur mit vorheriger Zustimmung der <strong>Stadt</strong> in belegte Grabstätten umgebettet<br />
werden.<br />
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus<br />
einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei<br />
Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.<br />
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten<br />
nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht<br />
abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet<br />
werden. Im Übrigen ist die <strong>Stadt</strong> bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen<br />
Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.<br />
(5) Umbettungen führt die <strong>Stadt</strong> durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.