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geschiedene Wiederverheiratete

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herbeiführen, die der Lehre der Kirche widersprechen würden. Der Schrifttext, auf den<br />

sich die kirchliche Tradition immer beruft, findet sich beim hl. Paulus: 'Wer also<br />

unwürdig von dem Brot ißt und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig<br />

am Leib und am Blut des Herrn ...' (1 Kor 11, 27­29)" 13 . "Die Pflicht, die<br />

Unmöglichkeit der Zulassung zum Empfang der Eucharistie zu unterstreichen, ist<br />

vielmehr Bedingung wirklicher pastoraler Sorge, echter Sorge um das Wohl dieser<br />

Gläubigen und der ganzen Kirche" 14 .<br />

So fühlt man sich plötzlich doch wieder um mehr als 10 Jahre zurückversetzt, als im<br />

Sommer 1993 die damaligen Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz, nämlich<br />

Karl Kardinal Lehmann, Walter Kardinal Kasper und Erzbischof Dr. Oskar Saier ein<br />

gemeinsames Hirtenschreiben "zur Pastoral mit Geschiedenen und<br />

<strong>Wiederverheiratete</strong>n Geschiedenen" 15 sowie "Grundsätze für eine seelsorgliche<br />

Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen und von <strong>Wiederverheiratete</strong>n<br />

Geschiedenen" 16 formulierten. Sie vermeinten damit einen Weg zur<br />

Sakramentenzulassung zu eröffnen, wobei ein persönliches Gewissensurteil unter<br />

Anleitung eines erfahrenen Seelsorgers die Grundlage bilden sollte und so nach<br />

ihrer Auffassung trotzdem gleichzeitig die grundlegende Ordnung der Kirche nicht<br />

verletzt wäre.<br />

13 Vgl.<br />

http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_200007<br />

06_declaration_ge.html , Nr. 1 (ebenso in: OssRom [dt.] 30 [14. Juli 2000], Nr. 28/29, 10.)<br />

14 Ebd., Nr. 5 (Herv. v. Verf.), wobei es auch heißt: "Die Kirche bekräftigt ihre mütterliche Sorge für die<br />

Gläubigen, die sich in dieser oder in ähnlichen Situationen befinden, die sie daran hindern, zum Tisch des<br />

Herrn zugelassen zu werden. Was in dieser Erklärung dargelegt wird, steht nicht im Gegensatz zu dem großen<br />

Wunsch, die Teilnahme dieser Söhne und Töchter am kirchlichen Leben zu fördern, ­ eine Teilnahme, die sich<br />

in vielen Formen ausdrücken kann, die mit ihrer Situation vereinbar sind." Vgl. S. KILLERMANN, Gescheiterte<br />

Ehen und katholisches Kirchenrecht, in: E. MÖDE (Hrsg.), Trennung und Scheidung. Praktische und<br />

psychologische Hilfen für Seelsorge und Beratung, Regensburg 2004, 186: "Sie können deshalb auch kein<br />

kirchliches Amt ausüben, den Patendienst übernehmen oder Pfarrgemeinderäte sein."<br />

15 Vgl. http://www.wifak.uni­wuerzburg.de/wilan/theo/prak/thlw/wiederh/obrhe01a.htm (10. Juli 1993)<br />

16 Vgl. http://www.wifak.uni­wuerzburg.de/wilan/theo/prak/thlw/wiederh/obrhe01c.htm (10. Juli 1993)

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