Ortsrecht der Stadt Bebra
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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S<br />
O Allgemeine Verwaltung Seite<br />
0/1 Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ………………………………............. 5<br />
0/2 Entschädigungssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………................... 15<br />
0/3 Neufassung <strong>der</strong> Geschäftsordnung für die <strong>Stadt</strong>verordnetenver- ……<br />
sammlung und die Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> incl. Änd. …………. 23<br />
0/3 Geschäftsordnung für den Auslän<strong>der</strong>beirat …………………..……... 49<br />
0/4 Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung incl. Än<strong>der</strong>ungen ……….………….. 53<br />
1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
1/0 Gefahrenabwehrverordnung incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………...… 63<br />
1/1 Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> ……..…...<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> …………………………………………………………. 71<br />
1/1 Gebührenordnung zur Satzung über die Straßenreinigung………….<br />
incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………………………………………… 83<br />
1/2 Rechtsverordnung über die Festsetzung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungs- ………....<br />
entgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken ………....<br />
incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………………………………………… 86<br />
1/3 Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren incl. Änd. …………….. 95<br />
1/3 Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Gebühren für den ………………<br />
Einsatz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………<br />
incl. Gebührenverzeichnis …………………………………………. 111<br />
1/4 Satzung und Gebührenordnung über die…………………………...<br />
Abgaben von unbelastetem Bauschutt, Grasschnitt ……………….<br />
und Gartenabfällen incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………………….. 117<br />
4 Soziale Sicherung<br />
4/1 Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> …………………<br />
Kin<strong>der</strong>gärten (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ………………………………… 122<br />
4/1 Gebührensatzung zur Satzung über ………………………………..<br />
die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ……………... 135<br />
4/2 Satzung für den Jugendclub "Seifenblase" ………………………... 139<br />
4/2 Hausordnung für den Jugendclub "Seifenblase" ………………….. 143
4/3 Satzung für die steuerbegünstigten Betriebe gewerblicher ………..<br />
Art <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………………………………………….. 145<br />
5 Gesundheit, Sport und Erholung<br />
57/0 Bade- und Hausordnung für die Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……. 146<br />
57/0 Gebührenordnung für die Freibä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………...<br />
incl. Gebührenverzeichnis ………………………………………… 154<br />
6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr<br />
6/1 Erschließungsbeitragssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………..….. 157<br />
6/2 Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die Stellplatzpflicht ……………..…...<br />
- Stellplatz und Ablösesatzung - (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ……………….. 165<br />
6/3 Straßenbeitragssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………………...… 178<br />
6/4 Satzung über die förmliche Festlegung des ………………………….<br />
Sanierungsgebietes vom 18.02.1972 (incl. Än<strong>der</strong>ungen) .…………... 189<br />
6/4 1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung …………......<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.02.72 für einen Teilbereich……………….... 196<br />
6/5 Satzung über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gestalterischen Festsetzungen im ….<br />
Bereich <strong>der</strong> Innenstadt <strong>Bebra</strong> ……………………………………….. 208<br />
7 Öffentliche Einrichtungen<br />
7/3 Entwässerungssatzung (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ………………………... 213<br />
7/4 Friedhofssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ……………………………….. 242<br />
7/4 Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe incl. Änd. ………. 269<br />
7/5 Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen incl. Änd. …………. 277<br />
7/6 Benutzungsordnung für die Gemeinschaftshäuser incl. Änd. …….. 280<br />
7/6 Gebührenordnung für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser ….. 285<br />
7/7 Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für land- und ……...<br />
forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach …...<br />
incl. Än<strong>der</strong>ungen und Gebührensatzung ………………………….. 289<br />
7/8 Satzung über die Benutzung und Unterhaltung <strong>der</strong> städtischen …...<br />
Feldwege <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> - Feldwegesatzung - …………………... 293<br />
- 2 -
8 Wirtschaftliche Unternehmen<br />
8/1 Eigenbetriebssatzung für den Abwasserbetrieb …………………… 298<br />
8/1 Eigenbetriebssatzung für den Bä<strong>der</strong>betrieb ……………………….. 303<br />
8/1 Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ……………………..<br />
Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………………………….. 307<br />
8/1 Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ……………………..<br />
Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> …………………………………… 309<br />
8/1 Geschäftsordnung für die Betriebskommission des ……………….<br />
Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ………………………………. 311<br />
8/1 Geschäftsordnung für die Betriebskommission des ……………….<br />
Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> …………………………………… 314<br />
8/1 Geschäftsordnung für die Betriebskommission <strong>der</strong> …………….…<br />
<strong>Stadt</strong>werke ………………………………………………………… 317<br />
8/2 Allgemeine Wasserversorgungssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ……….. 320<br />
8/2 Wasserbeitrags- und -gebührensatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………... 345<br />
8/3 Neue Erdgaspreise <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH ………………… 358<br />
8/4 Neue Strompreise <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH …………………. 361<br />
8/4 Netzentgelte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH ………………………. 363<br />
8/4 Netznutzungspreise Gas ………………………………………….. 368<br />
8/5 Abfallsatzung des Müllabholzweckverbandes "Rotenburg", ……..<br />
Sitz <strong>Bebra</strong> incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………………………………. 371<br />
9 Allgemeine Finanzwirtschaft<br />
9/1 Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> incl. Än<strong>der</strong>ungen … 386<br />
9/2 Ersetzungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf ……………<br />
Spielapparate und auf das Spielen um Geld o<strong>der</strong> Sachwerte ……...<br />
im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ……………………. 394<br />
9/3 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet <strong>der</strong> …….. 399<br />
Anhang I<br />
Vereinbarung über die Bildung <strong>der</strong> kommunalen ……………………….<br />
Arbeitsgemeinschaft "Fuldabecken" .........................................................<br />
Anhang II/1<br />
Politische und personelle Zusammensetzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten- ……<br />
versammlung …………………………………………………………… 405<br />
- 3 -
Anhang II/2<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse ……………………………………………… 407<br />
Anhang II/3<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats und <strong>der</strong> Kommissionen ……………………... 410<br />
Anhang II/4<br />
Ortsvorsteher …………………………………………………………… 415<br />
Anhang II/5<br />
Mitglie<strong>der</strong> in verschiedenen Verbänden ……………………………….. 416<br />
Anhang II/6<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates ……………………………………… 417<br />
Stand Oktober 2010<br />
- 4 -
Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999<br />
(GVBl. 2000 I S. 2) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 22.<br />
August 2001 folgende Neufassung <strong>der</strong> Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
(1) Oberstes Organ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist die von den wahlberechtigten Bürgern<br />
gewählte <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen<br />
und überwacht die gesamte Verwaltung.<br />
(2) Den Vorsitz in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung führt <strong>der</strong>/die aus ihrer Mitte<br />
gewählte <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in. Zu seiner/ihrer Vertretung werden drei<br />
Stellvertreter/innen gewählt.<br />
§ 2<br />
Geschäftsordnung<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für sich, die Ausschüsse<br />
und die Ortsbeiräte.<br />
§ 3<br />
Ausschüsse<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bildet folgende Ausschüsse:<br />
Haupt- und Finanzausschuss,<br />
Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung.<br />
Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse wird durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
festgelegt. Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis<br />
<strong>der</strong> Fraktionen zusammen. § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes<br />
gilt entsprechend (§ 62 (2) HGO). Das weitere Verfahren richtet<br />
sich nach § 62 Abs. 2 HGO.<br />
(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor<br />
und erledigen die ihnen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO übertragenen Aufgaben.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann bei Bedarf weitere Ausschüsse nach<br />
<strong>der</strong> Maßgabe des Abs. 1 bilden.<br />
0/1<br />
- 5 -
(4) Je<strong>der</strong> Ausschuss wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und die Stellvertreter/innen.<br />
§ 4<br />
Magistratsverfassung<br />
Die Verwaltung wird nach den Bestimmungen über die Magistratsverfassung (§§<br />
49-77 HGO) geführt.<br />
§ 5<br />
Übertragung von Aufgaben an den Magistrat<br />
(1) Außer den in § 66 HGO bestimmten Aufgaben werden dem Magistrat gemäß §<br />
50 (1) HGO folgende Aufgaben übertragen:<br />
a) Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die<br />
Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von<br />
20.000,-- Euro /39.116,60 DM) im Einzelfall.<br />
b) Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrechts ausgeübt wird o<strong>der</strong> nicht bis<br />
zu einem Betrag von 20.000,-- Euro /39.116,60 DM,<br />
c) Zustimmung zur Erteilung von<br />
1. Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen über Rechte, die in<br />
Abt. II und III im Grundbuch und Erbbaugrundbuch zugunsten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
eingetragen sind;<br />
2. Erklärungen hinsichtlich <strong>der</strong> Belastung von Erbbaugrundstücken,<br />
d) Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch,<br />
e) Verpachtungen und Vermietungen mit einem jährlichen Entgelt bis zu 8.000,--<br />
Euro / 15.646,64 DM,<br />
f) Entscheidungen über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass<br />
bei öffentlichen Abgaben im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000,-- Euro<br />
/ ca. 19.558,30 DM.<br />
g) Entscheidungen in allen Fragen, in denen nach baurechtlichen Bestimmungen<br />
das Einvernehmen zwischen Baugenehmigungsbehörde und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
herzustellen ist,<br />
h) Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen im Rahmen <strong>der</strong><br />
Haushaltssatzung,<br />
- 6 -
i) Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach<br />
§ 130 Abs. 2 BauGB<br />
Der Magistrat hat von dem Grundstücksverkehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
schriftlich Kenntnis zu geben.<br />
(2) Das Recht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gemäß § 50 (1) HGO, die<br />
Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung o<strong>der</strong> Beschluss auf den<br />
Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt.<br />
§ 6<br />
Beigeordnete<br />
(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial; er besteht aus dem Bürgermeister/<strong>der</strong><br />
Bürgermeisterin und den ehrenamtlichen Beigeordneten und führt die Bezeichnung<br />
"Magistrat".<br />
(2) Die Zahl <strong>der</strong> ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt acht.<br />
(3) Die Beigeordneten führen folgende Amtsbezeichnungen:<br />
a) <strong>der</strong> Erste Beigeordnete: „Erster <strong>Stadt</strong>rat / Erste <strong>Stadt</strong>rätin“<br />
b) die weiteren Beigeordneten „<strong>Stadt</strong>rat / <strong>Stadt</strong>rätin“<br />
§ 7<br />
Amtszeit und Bezüge <strong>der</strong> hauptamtlichen Wahlbeamten<br />
(1) Die Amtszeit des/<strong>der</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin richtet<br />
sich nach den Vorschriften <strong>der</strong> HGO.<br />
(2) Die Amtsbezüge bestimmen sich nach den jeweils geltenden<br />
besoldungsrechtlichen Vorschriften für gemeindliche Wahlbeamte.<br />
§ 8<br />
Ortsbezirke<br />
Das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird in Ortsbezirke (<strong>Stadt</strong>teile) eingeteilt:<br />
Jede <strong>der</strong> bis 1972 selbständigen Gemeinden innerhalb <strong>der</strong> jetzigen<br />
Gemeindegrenzen bildet einen Ortsbezirk.<br />
Die so eingeteilten Ortsbezirke führen die Namen <strong>der</strong> ehemals selbständigen<br />
Gemeinden Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen,<br />
Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf, Rautenhausen, Solz und Weiterode.<br />
- 7 -
§ 9<br />
Ortsbeiräte<br />
(1) Um die Teilnahme <strong>der</strong> Bürger an <strong>der</strong> Verwaltung zu för<strong>der</strong>n, ist für jeden<br />
<strong>Stadt</strong>teil ein Ortsbeirat zu bilden.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates werden von den Bürgern und Bürgerinnen des<br />
<strong>Stadt</strong>teils für die Wahlzeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gewählt.<br />
(3) Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates beträgt im <strong>Stadt</strong>teil<br />
Asmushausen 7<br />
Blankenheim 7<br />
Braunhausen 5<br />
Breitenbach 9<br />
Gilfershausen 7<br />
Iba 7<br />
Imshausen 5<br />
Lü<strong>der</strong>sdorf 5<br />
Rautenhausen 5<br />
Solz 7<br />
Weiterode 9<br />
(4) Die Mitglie<strong>der</strong> jedes Ortsbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n<br />
und eine/n Stellvertreter/in. Der/Die Vorsitzende trägt die Bezeichnung "Ortsvorsteher/in".<br />
§ 10<br />
Auslän<strong>der</strong>beirat<br />
(1) Der Auslän<strong>der</strong>beirat besteht aus neun Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Wahl zum Auslän<strong>der</strong>beirat wird die Briefwahl zugelassen.<br />
(3) Der Auslän<strong>der</strong>beirat wählt aus seiner Mitte drei Mitglie<strong>der</strong> zur Vertretung<br />
seines vorsitzenden Mitgliedes.<br />
(4) Wenn die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung den Auslän<strong>der</strong>beirat anhört, reicht<br />
dieser seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat<br />
bei dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ein. In Einzelfällen<br />
darf dieses die Frist angemessen verlängern o<strong>der</strong> verkürzen.<br />
- 8 -
(5) Hört <strong>der</strong> Magistrat den Auslän<strong>der</strong>beirat an, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend;<br />
die Stellungnahme ist bei <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister<br />
einzureichen.<br />
(6) Äußert sich <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als<br />
Zustimmung.<br />
(7) Die mündliche Anhörung des Auslän<strong>der</strong>beirates in den Ausschüssen erfolgt in<br />
<strong>der</strong> Weise, dass das vorsitzende Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> ein von<br />
diesem aus seiner Mitte hierzu beson<strong>der</strong>s bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält,<br />
die Stellungnahme des Auslän<strong>der</strong>beirates vorzutragen. Beschließen <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
o<strong>der</strong> Magistrat, den Auslän<strong>der</strong>beirat in ihrer Sitzung zu einer<br />
Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.<br />
§ 11<br />
Kommissionen<br />
(1) Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung o<strong>der</strong> Beaufsichtigung einzelner<br />
Geschäftszweige sowie zur Erledigung vorübergehen<strong>der</strong> Aufträge Kommissionen<br />
bilden, die ihm unterstehen.<br />
(2) Die Kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister, zwei <strong>Stadt</strong>räten/innen<br />
sowie aus drei bis dreizehn von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu wählenden<br />
<strong>Stadt</strong>verordneten bzw. - falls dies tunlich erscheint - aus sachkundigen Bürgern/innen.<br />
Die Wahl sachkundiger Bürger/innen erfolgt auf Vorschlag o<strong>der</strong> am<br />
Geschäftszweig <strong>der</strong> Kommissionen beson<strong>der</strong>s interessierter Berufs- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />
Vereinigungen o<strong>der</strong> sonstiger Einrichtungen.<br />
(3) Den Vorsitz in den Kommissionen führt nach § 72 Abs. 3 HGO <strong>der</strong>/die<br />
Bürgermeister/in o<strong>der</strong> ein von ihm/ihr bestimmte/r <strong>Stadt</strong>rat/-rätin.<br />
§ 12<br />
Entschädigung<br />
Verdienstausfall, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für Mandatsträger/innen,<br />
Ehrenbeamte/-beamtinnen und ehrenamtlich Tätige werden in einer<br />
beson<strong>der</strong>en Entschädigungssatzung geregelt.<br />
§ 13<br />
Ehrungen<br />
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts sowie <strong>der</strong> sonstigen Ehrenbezeichnungen<br />
werden in einer beson<strong>der</strong>en Ehrenordnung geregelt.<br />
- 9 -
§ 14<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Satzungen, Verordnungen sowie an<strong>der</strong>e Gegenstände, <strong>der</strong>en öffentliche<br />
Bekanntmachung erfor<strong>der</strong>lich ist, werden mit Abdruck im Lokalteil <strong>der</strong> Zeitung<br />
„Hessische/Nie<strong>der</strong>sächsische Allgemeine, Rotenburg-<strong>Bebra</strong>er Allgemeine“ öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene<br />
Genehmigungen sind zugleich mit <strong>der</strong> Satzung öffentlich bekannt zu<br />
machen.<br />
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die<br />
Hessische/Nie<strong>der</strong>sächsische Allgemeine Zeitung den bekannt zu machenden Text<br />
enthält.<br />
(2) Das gleiche gilt für die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong><br />
Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, <strong>der</strong> Ortsbeiräte<br />
sowie des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates.<br />
(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentlich Bekanntmachungen treten<br />
am Tage nach Vollendung <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen<br />
an<strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen.<br />
(4) Sind Karten, Pläne o<strong>der</strong> Zeichnungen und damit verbundene Texte und<br />
Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die<br />
Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein an<strong>der</strong>er Zeitraum<br />
vorgeschrieben ist, während <strong>der</strong> allgemeinen Dienststunden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Bebra</strong>, Rathausmarkt 1, 36179 <strong>Bebra</strong> zur Einsicht für jede Person ausgelegt.<br />
Gegenstand, Ort, (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer <strong>der</strong> Auslegung<br />
werden spätestens am Tage vor <strong>der</strong>en Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt<br />
gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung<br />
vorschreibt und keine beson<strong>der</strong>en Bestimmungen enthält. Die öffentliche<br />
Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem <strong>der</strong><br />
Auslegungszeitraum endet.<br />
(5) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach<br />
Abs. 1 bekannt, dass <strong>der</strong> Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt<br />
wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle <strong>der</strong> Plan während <strong>der</strong> Dienststunden<br />
eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über<br />
ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit <strong>der</strong> Bekanntmachung tritt <strong>der</strong><br />
Bebauungsplan in Kraft.<br />
- 10 -
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und Abs. 2 wegen eines Naturereignisses<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so<br />
genügt jede an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Bekanntgabe, insbeson<strong>der</strong>e durch Anschlag o<strong>der</strong><br />
öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht<br />
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Abs. 1 und Abs. 2<br />
unverzüglich nachgeholt.<br />
§ 15<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Neufassung <strong>der</strong> Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18. März<br />
1999 mit den Än<strong>der</strong>ungen außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 22. August 2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 11 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am<br />
27. April 2006 die folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bildet folgende Ausschüsse:<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
Ausschuss für Soziales und Kultur<br />
Artikel 2<br />
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Die Zahl <strong>der</strong> ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt neun.<br />
Artikel 3<br />
Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage<br />
nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 02. Mai 2006<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 12 -
2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Auf Grund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am<br />
29. März 2007 die folgende zweite Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Als § 4 a „Haushaltswirtschaft“ wird neu eingefügt:<br />
Auf die Haushaltswirtschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß §<br />
92 Absatz 3 HGO die Grundsätze <strong>der</strong> doppelten Buchführung (kommunale<br />
Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die § 114 a bis 114 u HGO.<br />
Artikel 2<br />
Im § 5 (1) Buchstabe f) wird hinter dem Wort „Stundung“ das Wort<br />
„Nie<strong>der</strong>schlagung“ eingefügt. Weiterhin werden die Worte „bei öffentlichen<br />
Abgaben“ gestrichen und durch die Worte „von Ansprüchen“ ersetzt, so dass die<br />
Formulierung des § 5 (1) Buchstabe f) wie folgt neu lautet:<br />
„Entscheidungen über Stundung, Nie<strong>der</strong>schlagung, Zahlungsaufschub,<br />
Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall bis zu einem Betrag von<br />
10.000,00 Euro“<br />
Artikel 3<br />
Diese 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage<br />
nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 4. April 2007<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 13 -
3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />
Aufgrund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
15.11.2007 (GVBl I S. 757) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 18.02.2010<br />
folgende 3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung beschlossen:<br />
I.<br />
§ 8 wird wie folgt neu formuliert (Än<strong>der</strong>ung ist kursiv/fett dargestellt):<br />
Das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird in Ortsbezirke (<strong>Stadt</strong>teile) eingeteilt:<br />
Jede <strong>der</strong> bis 1972 selbständigen Gemeinden innerhalb <strong>der</strong> jetzigen Gemeindegrenzen<br />
bildet einen Ortsbezirk. Die nach dem Jahr 1972 eingetretenen Gemeindegrenzän<strong>der</strong>ungen<br />
(Gemarkungsgrenzenän<strong>der</strong>ungen) sind bei <strong>der</strong> Ortsbezirksbildung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die so eingeteilten Ortsbezirke führen die Namen <strong>der</strong> ehemals selbständigen<br />
Gemeinden Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen,<br />
Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf, Rautenhausen, Solz und Weiterode.<br />
II.<br />
Diese 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage<br />
nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 25.02.2010<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 14 -
Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
im Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 27 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
01.04.1993, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2)<br />
hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />
13.12.2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Ersatz des Verdienstausfalles<br />
0/2<br />
(1) <strong>Stadt</strong>verordnete, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbeiräte, ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte,<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates und an<strong>der</strong>e ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn<br />
ihnen nachweislich ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen<br />
Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 € pro Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />
<strong>der</strong> Fraktion, des Ortsbeirates, des Magistrats, des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />
o<strong>der</strong> des Gremiums, dem sie als Mitglied o<strong>der</strong> kraft Gesetzes,<br />
Satzung o<strong>der</strong> Geschäftsordnung angehören, o<strong>der</strong> in das sie als Vertreterin o<strong>der</strong><br />
Vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entsandt worden sind.<br />
Den erfor<strong>der</strong>lichen Nachweis <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Entstehung eines<br />
Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen<br />
durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gegenüber <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis<br />
zu Beginn eines Kalen<strong>der</strong>jahres erneut zu führen und spätere Än<strong>der</strong>ungen<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(2) Hausfrauen/Hausmänner erhalten auf Antrag den Pauschalbetrag nach Abs. 1<br />
ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen<br />
und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong>/dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in<br />
an. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.<br />
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne diese Satzung gelten Personen<br />
ohne eigenes o<strong>der</strong> mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser<br />
Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen o<strong>der</strong> eigenen Hausstand führen.<br />
(4) Auf Antrag ist an Stelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 <strong>der</strong> tatsächlich<br />
entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für<br />
erfor<strong>der</strong>liche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur<br />
Betreuung von Kin<strong>der</strong>n, Alten, Kranken und Behin<strong>der</strong>ten entstehen.<br />
(5) Vertritt ein Mitglied des Magistrats den Bürgermeister o<strong>der</strong> die Bürgermeisterin<br />
in dessen Abwesenheit so erhält es pro Tag ohne Nachweis pauschal<br />
- 15 -
13,00 €, wenn ein Verdienstausfall entstehen kann o<strong>der</strong> den tatsächlich<br />
nachgewiesenen Verdienstausfall.<br />
§ 2<br />
Ersatz <strong>der</strong> Fahrtkosten<br />
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen<br />
und nachgewiesenen Fahrtkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst<br />
sich <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes<br />
für anerkannt privateigene Fahrzeuge.<br />
(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom<br />
Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise eines/einer<br />
<strong>Stadt</strong>verordneten o<strong>der</strong> eines Mitglieds des Magistrats von einem an<strong>der</strong>en Ort als<br />
dem Wohnort erfor<strong>der</strong>lich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie<br />
verhältnismäßig sind, im Rahmen des Hessischen Reisekostengesetzes liegen und<br />
die Notwendigkeit zur Teilnahme an <strong>der</strong> Sitzung bestand. Dies gilt auch für<br />
Fahrten zu an<strong>der</strong>en Veranstaltungen.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung<br />
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und <strong>der</strong><br />
Fahrtkosten pro Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, des Ortsbeirates, des<br />
Magistrats, des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> des Gremiums, dem sie als Mitglied o<strong>der</strong><br />
kraft Gesetzes, Satzung o<strong>der</strong> Geschäftsordnung angehören, o<strong>der</strong> in das sie als<br />
Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:<br />
a) <strong>Stadt</strong>verordnete und ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Ortsbeiräte, Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates 15,00 €<br />
b) <strong>Stadt</strong>verordnete und ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte, die an einer<br />
Fraktionssitzung teilnehmen 15,00 €<br />
c) Ausschussvorsitzende, Vorsitzende des Ortsbeirates und<br />
Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter,<br />
die als Sitzungsleiter eine Sitzung eröffnen, erhalten das<br />
doppelte Sitzungsgeld<br />
d) <strong>Stadt</strong>räte, die an einer Ausschusssitzung, einer Sitzung des<br />
Ortsbeirates ihres <strong>Stadt</strong>teils, an einer Auslän<strong>der</strong>beiratssitzung,<br />
an einer Ortsbesichtigung außerhalb einer Magistratssitzung<br />
- 16 -
o<strong>der</strong> auf Anordnung des Bürgermeisters bzw. dessen<br />
Vertreters an an<strong>der</strong>en Veranstaltungen teilnehmen 15,00 €<br />
e) sachkundige Einwohner als Mitglie<strong>der</strong> einer Kommission o<strong>der</strong><br />
eines Beirates 15,00 €<br />
f) die Vorsitzenden <strong>der</strong> Ortsbeiräte o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter, die<br />
keine <strong>Stadt</strong>verordneten sind, die an den Sitzungen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> Ausschusssitzungen teilnehmen<br />
15,00 €<br />
g) <strong>der</strong>/die Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> sein/ihre<br />
Vertreter/in, <strong>der</strong>/die an einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenver-<br />
sammlung teilnimmt 15,00 €<br />
h) <strong>Stadt</strong>verordnete, die keine Ortsbeiratsmitglie<strong>der</strong> sind und an<br />
einer Sitzung des Ortsbeirates ihres <strong>Stadt</strong>teiles teilnehmen 15,00 €<br />
i) Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses und eines Wahlvorstandes bei<br />
Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen <strong>der</strong> Bürger<br />
meisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters, Auslän<strong>der</strong>beiratswahlen<br />
und Bürgerentscheiden 15,00 €<br />
(2) Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten<br />
am selben Tag wird auf das Zweifache des höchsten Entschädigungsbetrages<br />
begrenzt.<br />
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand beim<br />
Wahrnehmen beson<strong>der</strong>er Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese<br />
beträgt für ...<br />
a) den <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher 120,00 €<br />
b) den/ die Stellvertreter/in <strong>der</strong>/des <strong>Stadt</strong>verordnetenvorstehers/in<br />
in Abwesenheit <strong>der</strong>/des <strong>Stadt</strong>verordnetenvorstehers/in,<br />
sofern die Vertretung mindestens vier Wochen<br />
dauert und die/<strong>der</strong> Vertreter/in die Geschäfte führt 120,00 €<br />
c) Fraktionsvorsitzende 45,00 €<br />
d) den ehrenamtlichen Ersten <strong>Stadt</strong>rat 120,00 €<br />
- 17 -
e) Ortsvorsteher, denen die Leitung einer Außenstelle<br />
übertragen ist, erhalten in den Ortsbezirken<br />
bis zu 300 Einwohnern monatlich 135,00 €<br />
von 301 bis 600 Einwohnern monatlich 169,00 €<br />
von 601 bis 1.000 Einwohnern monatlich 202,00 €<br />
von 1.001 bis 2.000 Einwohnern monatlich 236,00 €<br />
über 2.001 Einwohnern monatlich 270,00 €.<br />
Für die Abwicklung <strong>der</strong> ehrenamtlichen Tätigkeit und die<br />
Fahrtkosten werden Pauschalbeträge gezahlt. Die Entschädigungen<br />
<strong>der</strong> Ortsvorsteher (z.B. Telefonkosten) betragen<br />
10,00 €, die Fahrtkosten 20,00 €.<br />
f) Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des<br />
Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die<br />
beson<strong>der</strong>e Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des<br />
Kalen<strong>der</strong>monats, in dem sie aus <strong>der</strong> Funktion scheiden.<br />
(4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf<br />
Erhöhungen nach Abs. 3 gewährt werden, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle<br />
Funktionen zu.<br />
(5) Vertritt ein/e ehrenamtliche/r <strong>Stadt</strong>rat/<strong>Stadt</strong>rätin die/den Bürgermeister/in<br />
während <strong>der</strong>en/dessen Abwesenheit, so erhält sie/er für jeden Tag <strong>der</strong> Vertretung<br />
neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, <strong>der</strong> Fahrtkosten und <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung<br />
nach Abs. 3 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />
31,00 €.<br />
(6) Sollten ehrenamtlich Tätige aus an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften Entschädigungen<br />
erhalten, werden solche nach dieser Satzung nicht gewährt.<br />
§ 4<br />
Fraktionssitzungen<br />
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit<br />
sie gemäß § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles,<br />
<strong>der</strong> Fahrtkosten und <strong>der</strong> Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 1, 2 und 3<br />
Abs. 1.<br />
Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer<br />
Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).<br />
- 18 -
(2) Die Zahl <strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 24<br />
Sitzungen pro Kalen<strong>der</strong>jahr begrenzt. Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen,<br />
die tatsächlich stattgefunden haben.<br />
§ 5<br />
Dienstreisen, Studienreisen<br />
(1) Bei Dienstreisen erhalten <strong>Stadt</strong>verordnete, ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte, Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Ortsbeiräte, des Auslän<strong>der</strong>beirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des<br />
Verdienstausfalles und <strong>der</strong> Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind<br />
nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.<br />
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Dienstreise genehmigt hat.<br />
Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet über ihre<br />
o<strong>der</strong> seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie o<strong>der</strong> er die Entscheidung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anzurufen.<br />
Dienstreisen von ehrenamtlichen <strong>Stadt</strong>räten o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rätinnen werden von <strong>der</strong><br />
Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Bürgermeister entscheidet über ihre o<strong>der</strong> seine Teilnahme selbst.<br />
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
ehrenamtlichen Tätigkeit o<strong>der</strong> dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung<br />
nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35<br />
a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.<br />
§ 6<br />
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist<br />
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht<br />
übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann we<strong>der</strong> ganz noch teilweise<br />
verzichtet werden.<br />
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat<br />
schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende <strong>der</strong><br />
Sitzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veranstaltung bzw. des Monats.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung <strong>der</strong><br />
Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 16.07.1998 außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 18. Dezember 2001<br />
- 19 -
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 20 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> im Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 27 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.06.2003<br />
(GVBl. 2002, S. 342), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong><br />
Sitzung am 10.07.2003 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 3 (1) Buchstabe g) wird wie folgt neu formuliert:<br />
„<strong>der</strong>/die Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> sein(e)/ihr(e) Vertreter/in,<br />
<strong>der</strong>/die an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> Ausschuss-<br />
sitzungen teilnimmt“ 15,00 €<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 11. Juli 2003<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
0/2<br />
- 21 -
0/2<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 27 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> am 19.06.2008 folgende<br />
beschlossen:<br />
I.<br />
2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung<br />
§ 2 (1) Satz 2 wird gestrichen, neu formuliert und wie<strong>der</strong> eingefügt:<br />
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Fahrkosten nach<br />
den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten<br />
Kraftfahrzeuges.<br />
§ 3 (1) Buchstabe i) wird gestrichen, neu formuliert und wie<strong>der</strong> eingefügt:<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses und <strong>der</strong> Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände<br />
bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />
o<strong>der</strong> des Bürgermeisters, Auslän<strong>der</strong>beiratswahlen und Bürgerentscheiden<br />
erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 15,00 €<br />
II.<br />
Die 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong><br />
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 15.07.2008<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 22 -
Neufassung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) und 62 (5) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
23.12.1999 (GVBl. I, 2000, S. 2 ff.) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 22. August 2001 folgende Neufassung <strong>der</strong><br />
Geschäftsordnung erlassen:<br />
I. <strong>Stadt</strong>verordnete<br />
§ 1<br />
Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung (Mitglie<strong>der</strong>) sind<br />
verpflichtet, an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Gremien, <strong>der</strong>en Mitglied sie sind, teilzunehmen.<br />
(2) Bei Verhin<strong>der</strong>ung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn <strong>der</strong> Sitzung dem<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher an und legen diesem die Gründe dar.<br />
(3) Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies <strong>der</strong><br />
Leitung vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen <strong>der</strong> Sitzung an und legt ihr die<br />
Gründe dar.<br />
§ 2<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> haben während <strong>der</strong> Dauer ihres Mandats - jeweils bis zum 1.<br />
Juli eines jeden Jahres - die Mitgliedschaft o<strong>der</strong> eine entgeltliche o<strong>der</strong><br />
ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft,<br />
Genossenschaft o<strong>der</strong> in einem Verband dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher schriftlich<br />
anzuzeigen (§ 26 a HGO).<br />
(2) Mitglie<strong>der</strong> haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher<br />
Tätigkeiten für die <strong>Stadt</strong> dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher anzuzeigen. § 77 Abs. 2<br />
HGO bleibt unberührt.<br />
§ 3<br />
Treuepflicht<br />
(1) Mitglie<strong>der</strong> dürfen wegen ihrer beson<strong>der</strong>en Treuepflicht Ansprüche Dritter<br />
gegen die <strong>Stadt</strong> nicht geltend machen, wenn <strong>der</strong> Auftrag mit den Aufgaben ihrer<br />
0/3<br />
- 23 -
Tätigkeit im Zusammenhang steht; es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter<br />
handeln.<br />
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
§ 4<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> unterliegen <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben<br />
über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten<br />
Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige o<strong>der</strong><br />
in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.<br />
§ 5<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Verstöße gegen die in § 1, § 3 und § 4 geregelten Pflichten zeigt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach §<br />
24 a HGO zu erwirken.<br />
II. Fraktionen<br />
§ 6<br />
Bildung von Fraktionen, Mitteilungspflichten<br />
(1) Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen, die durch Wahlen in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Im Übrigen können sich<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu einer Fraktion zusammenschließen.<br />
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
als Hospitantinnen o<strong>der</strong> Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei <strong>der</strong> Feststellung<br />
<strong>der</strong> Fraktionsstärke nicht mit.<br />
(3) Das vorsitzende Mitglied einer Fraktion hat <strong>der</strong>en Bildung, ihre Bezeichnung,<br />
die Namen <strong>der</strong> Fraktionsmitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Hospitantinnen und Hospitanten sowie<br />
seiner Stellvertretung dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und dem Magistrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gleiche<br />
gilt im Falle <strong>der</strong> Auflösung einer Fraktion, <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ihres Namens, <strong>der</strong><br />
Aufnahme und des Ausscheidens von Mitglie<strong>der</strong>n, Hospitantinnen und<br />
Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz <strong>der</strong> Fraktion und ihrer<br />
Stellvertretung.<br />
§ 7<br />
- 24 -
Ältestenrat<br />
Zur Beratung und Verständigung wird ein Ältestenrat eingerichtet.<br />
Dem Ältestenrat gehören <strong>der</strong>/die <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in o<strong>der</strong> sein/e ihr/e<br />
Vertreter/in im Amt und die Fraktionsvorsitzenden an. Zu den Sitzungen des<br />
Ältestenrates lädt <strong>der</strong>/die <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in ein.<br />
Die Fraktionsvorsitzenden können sich von ihrem/ihrer Vertreter/in o<strong>der</strong> einem<br />
an<strong>der</strong>en Fraktionsmitglied vertreten lassen. Der/Die Bürgermeister/in o<strong>der</strong> sein/e<br />
ihr/e Vertreter/in im Amt können an den Sitzungen beratend teilnehmen.<br />
§ 8<br />
Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Fraktionen wirken bei <strong>der</strong> Willensbildung und Entscheidungsfindung in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich<br />
darstellen.<br />
(2) Eine Fraktion kann Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats und sonstige Personen beratend<br />
zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.<br />
III. Geschäftsführung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
§ 9<br />
Einberufen <strong>der</strong> Sitzungen<br />
(1) Das vorsitzende Mitglied beruft die <strong>Stadt</strong>verordneten zu den Sitzungen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung so oft wie es die Geschäfte erfor<strong>der</strong>n, jedoch<br />
mindestens alle zwei Monate einmal ein. Eine Sitzung muss unverzüglich<br />
einberufen werden, wenn es ein Viertel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten, <strong>der</strong> Magistrat o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>/die Bürgermeister/in unter Angabe <strong>der</strong> zur Verhandlung zu stellenden<br />
Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gehören; die <strong>Stadt</strong>verordneten haben eigenhändig<br />
zu unterzeichnen.<br />
(2) Die Tagesordnung und <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Sitzung werden von dem vorsitzenden<br />
Mitglied im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Das vorsitzende Mitglied<br />
hat Anträge, die den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 18 genügen, auf die Tagesordnung zu<br />
setzen.<br />
(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle <strong>Stadt</strong>verordneten und den<br />
Magistrat. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anzugeben.<br />
- 25 -
(4) Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens<br />
drei volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die<br />
Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung<br />
zugehen. Das vorsitzende Mitglied muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben<br />
ausdrücklich hinweisen.<br />
§ 10<br />
Vorsitz und Stellvertretung<br />
(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Ist es verhin<strong>der</strong>t, so sind die Stellvertreterinnen und<br />
Stellvertreter in <strong>der</strong> Reihenfolge zu seiner Vertretung zu berufen, welche die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung beschließt.<br />
(2) Das vorsitzende Mitglied hat nach Eröffnung <strong>der</strong> Sitzung festzustellen, ob<br />
Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Im Übrigen hat es die Sitzung<br />
sachlich und unparteiisch zu leiten. Das vorsitzende Mitglied handhabt die<br />
Ordnung in <strong>der</strong> Sitzung und übt das Hausrecht im Sinne <strong>der</strong> §§ 25, 26 und 27 HGO<br />
aus.<br />
IV. Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
§ 11<br />
Öffentlichkeit<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in<br />
öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit<br />
ausschließen. Der generelle Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit für bestimmte Arten von<br />
Angelegenheiten ist unzulässig.<br />
(2) Anträge auf Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung<br />
begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung<br />
getroffen werden, wenn keine beson<strong>der</strong>e Begründung o<strong>der</strong> Beratung erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist.<br />
(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen<br />
nach Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit bekannt werden, soweit dies angängig<br />
ist.<br />
§ 12<br />
Sitzordnung<br />
- 26 -
Die Mitglie<strong>der</strong> sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt eine Einigung<br />
nicht zustande, bestimmt das vorsitzende Mitglied die Sitzungsordnung <strong>der</strong><br />
Fraktionen. Diese bestimmen ihre interne Sitzordnung selbst. Fraktionslosen<br />
Mitglie<strong>der</strong>n weist das vorsitzende Mitglied den Sitzplatz zu, nachdem es sie<br />
angehört hat.<br />
§ 13<br />
Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß<br />
geladen und mehr als die Hälfte <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
Die Leitung stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die<br />
Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis die Leitung die<br />
Beschlussunfähigkeit auf Antrag feststellt.<br />
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und<br />
tritt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben<br />
Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
<strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig. In <strong>der</strong> Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf<br />
ausdrücklich hinzuweisen.<br />
(3) Besteht bei mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ein gesetzlicher Grund, <strong>der</strong> ihrer<br />
Anwesenheit entgegensteht, so ist die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ohne<br />
Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig.<br />
§ 14<br />
Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot bei Interessenwi<strong>der</strong>streit<br />
(1) Muss ein Mitglied annehmen, wegen Wi<strong>der</strong>streites <strong>der</strong> Interessen nicht mitberaten<br />
o<strong>der</strong> mitentscheiden zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes<br />
<strong>der</strong> Leitung unaufgefor<strong>der</strong>t mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen<br />
für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss es den Sitzungsraum vor Beginn<br />
<strong>der</strong> Beratung verlassen.<br />
(2) Im Zweifels- o<strong>der</strong> Streitfalle entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, ob<br />
ein Wi<strong>der</strong>streit <strong>der</strong> Interessen vorliegt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 15<br />
Sitzungsordnung, Sitzungsdauer<br />
(1) Während <strong>der</strong> Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen o<strong>der</strong><br />
alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.<br />
- 27 -
(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel <strong>der</strong><br />
Schriftführung für die Anfertigung <strong>der</strong> Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift erlaubt. Foto-, Film-<br />
und Fernsehaufnahmen bedürfen <strong>der</strong> Einwilligung <strong>der</strong> Leitung.<br />
(3) Die Sitzungen beginnen in <strong>der</strong> Regel um 19.00 Uhr mit Tagesordnungspunkt 1<br />
‚Aktuelle Stunde‘, die längstens bis 19.30 Uhr dauert. Fragen zur aktuellen Stunde<br />
sind spätestens drei Arbeitstage vor dem Tag <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung schriftlich einzureichen. Die Sitzung wird<br />
um 23.00 Uhr beendet. Die in Gang befindliche Beratung o<strong>der</strong> Entscheidung eines<br />
Verhandlungsgegenstandes wird jedoch erst beendet. Noch nicht abgehandelte<br />
Tagesordnungspunkte sind vorrangig auf die Tagesordnung <strong>der</strong> folgenden Sitzung<br />
zu nehmen.<br />
(4) Wird eine Sitzung auf Antrag o<strong>der</strong> durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden<br />
unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht<br />
möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.<br />
§ 16<br />
Teilnahme des Magistrats<br />
(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss je<strong>der</strong>zeit zu dem<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Verhandlung gehört werden.<br />
(2) Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die<br />
Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister kann eine von <strong>der</strong> Auffassung des<br />
Magistrats abweichende Meinung vertreten. In diesem Fall kann <strong>der</strong> Magistrat eine<br />
an<strong>der</strong>e <strong>Stadt</strong>rätin o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en <strong>Stadt</strong>rat als Sprecherin o<strong>der</strong> Sprecher<br />
benennen.<br />
V. Anträge, Anfragen, Gang <strong>der</strong> Verhandlung<br />
§ 17<br />
Än<strong>der</strong>n und Erweitern <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann die Tagesordnung än<strong>der</strong>n. Sie kann<br />
insbeson<strong>der</strong>e beschließen,<br />
1. die Reihenfolge <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte zu än<strong>der</strong>n,<br />
2. Tagesordnungspunkte abzusetzen o<strong>der</strong><br />
3. Tagesordnungspunkte zu teilen o<strong>der</strong> miteinan<strong>der</strong> zu verbinden.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um<br />
Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf <strong>der</strong> Einladung verzeichnet waren,<br />
wenn dem zwei Drittel <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl ihrer Mitglie<strong>der</strong> zustimmen. Eine<br />
- 28 -
Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre<br />
Än<strong>der</strong>ungen sind ausgeschlossen.<br />
§ 18<br />
Anträge<br />
(1) Jedes Mitglied, jede Fraktion, <strong>der</strong> Magistrat und <strong>der</strong>/die Bürgermeister/in<br />
können Anträge in die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einbringen.<br />
(2) Anträge sind nur in Angelegenheiten zulässig, für <strong>der</strong>en Entscheidung die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zuständig ist.<br />
(3) Die Anträge müssen<br />
a) eine Begründung enthalten,<br />
b) eine klare und durch die Verwaltung ausführbare Anweisung zum<br />
Gegenstand haben,<br />
c) bei finanzieller Auswirkung auf den Haushalt einen konkreten Deckungsvorschlag<br />
aufzeigen.<br />
(4) Anträge sind schriftlich und von <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> vom Antragsteller<br />
unterzeichnet bei dem vorsitzenden Mitglied o<strong>der</strong> bei einer von dem vorsitzenden<br />
Mitglied zu bestimmenden Person in <strong>der</strong> Verwaltung einzureichen. Eine<br />
Einreichung durch Fax, Computerfax und e-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von<br />
Fraktionen genügt – außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO – die Unterschrift<br />
ihres vorsitzenden Mitgliedes o<strong>der</strong> seiner Stellvertretung. Zwischen dem Tag des<br />
Zugangs <strong>der</strong> Anträge bei dem vorsitzenden Mitglied und dem Sitzungstag müssen<br />
mindestens sieben volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen. Alle Anträge werden spätestens mit<br />
<strong>der</strong> Ladung zur Sitzung jedem Mitglied zugestellt. Dies gilt auch für Anträge des<br />
Magistrats.<br />
(5) Verspätete Anträge nimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende auf die Tagesordnung <strong>der</strong><br />
folgenden Sitzung.<br />
(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, des Auslän<strong>der</strong>beirates und/o<strong>der</strong> des<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates erfor<strong>der</strong>lich, bevor die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
entscheidet, so leitet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des<br />
Antrages ein. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat, dem Auslän<strong>der</strong>beirat<br />
und/o<strong>der</strong> dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind<br />
die §§ 36 und 38 zu beachten.<br />
(7) Während <strong>der</strong> Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand <strong>der</strong><br />
Tagesordnung ergänzen o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n, zulässig.<br />
- 29 -
§ 19<br />
Sperrfrist für abgelehnte Anträge<br />
(1) Hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann<br />
dieselbe Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong>selbe Antragsteller diesen frühestens nach einem<br />
Jahr erneut einbringen.<br />
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf <strong>der</strong> Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe<br />
entfallen sind. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des<br />
Antrages. Lehnt es ab, kann die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
angerufen werden.<br />
§ 20<br />
Än<strong>der</strong>ungsanträge, Antragskonkurrenz<br />
(1) Hauptantrag ist ein Antrag im Sinne des § 18, <strong>der</strong> als Gegenstand auf <strong>der</strong><br />
Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung steht.<br />
(2) Än<strong>der</strong>ungsantrag ist ein Antrag, <strong>der</strong> den Inhalt des Hauptantrages geringfügig<br />
än<strong>der</strong>t.<br />
(3) Än<strong>der</strong>ungsanträge sind bis zur Abstimmung über den Hauptantrag zulässig.<br />
Bereits vorliegende Än<strong>der</strong>ungsanträge gibt die Leitung nach Aufruf des<br />
Tagesordnungspunktes bekannt.<br />
(4) Än<strong>der</strong>ungsanträge werden beraten und einzeln abgestimmt, bevor über den<br />
Hauptantrag entschieden wird. Liegen mehrere Haupt- o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsanträge vor,<br />
so wird in <strong>der</strong> Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.<br />
(5) Konkurrieren<strong>der</strong> Hauptantrag ist ein Antrag, <strong>der</strong> zum Inhalt des Hauptantrages<br />
im Gegensatz steht und diesen in <strong>der</strong> wesentlichen Zielrichtung verän<strong>der</strong>t.<br />
(6) Anträge, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen und an<strong>der</strong>e Gegenstände als<br />
in <strong>der</strong> Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung<br />
zwei Drittel <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten.<br />
(7) Für die Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmung gilt § 26 (4).<br />
§ 21<br />
Rücknahme von Anträgen<br />
- 30 -
Anträge können bis zur Abstimmung von <strong>der</strong> Antragstellerin bzw. dem<br />
Antragsteller o<strong>der</strong> den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei<br />
gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglie<strong>der</strong> müssen alle die Rücknahme<br />
erklären.<br />
§ 22<br />
Anträge zur Geschäftsordnung<br />
(1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
(2) Jedes Mitglied kann sich je<strong>der</strong>zeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung<br />
durch Erheben bei<strong>der</strong> Hände melden. Eine Rede wird deswegen nicht<br />
unterbrochen. Das Mitglied kann unmittelbar nach <strong>der</strong>en Schluss seinen Antrag zur<br />
Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die Leitung nur einmal<br />
das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als<br />
angenommen, wenn niemand wi<strong>der</strong>sprochen hat.<br />
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die<br />
Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.<br />
§ 23<br />
Beratung<br />
(1) Die Leitung ruft die Verhandlungsgegenstände in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />
Tagesordnung zur Beratung auf.<br />
(2) Zur Begründung des Antrags erhält erst die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Antragsteller das Wort. Dann berichtet <strong>der</strong> Ausschuss und danach schließt sich die<br />
Debatte an.<br />
(3) Die Leitung erteilt das Wort in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Meldungen. Diese erfolgen<br />
durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die Leitung die<br />
Redefolge. Jedes Mitglied kann seinen Platz in <strong>der</strong> Redeliste einem an<strong>der</strong>en<br />
abtreten. Das vorsitzende Mitglied kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag<br />
direkt, d. h. außerhalb <strong>der</strong> Redeliste erwi<strong>der</strong>t wird.<br />
(4) Das vorsitzende Mitglied kann je<strong>der</strong>zeit das Wort ergreifen. Beteiligt es sich an<br />
<strong>der</strong> Beratung, so überträgt es die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin o<strong>der</strong> einem<br />
Stellvertreter.<br />
(5) Jedes Mitglied soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind<br />
ausgenommen:<br />
- 31 -
1. das Schlusswort <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> des Antragstellers unmittelbar<br />
vor <strong>der</strong> Abstimmung,<br />
2. Anfragen zur Klärung von Zweifeln,<br />
3. persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen.<br />
(6) Die Stellungnahme einer Fraktion zu einem Tagesordnungspunkt wird nicht<br />
dem jeweiligen vortragenden Mitglied als Wortbeitrag angerechnet.<br />
(7) Verweist die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss<br />
o<strong>der</strong> an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstandes beschlossen.<br />
Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.<br />
§ 24<br />
Redezeit<br />
(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag eines Mitgliedes beträgt in <strong>der</strong> Regel<br />
höchstens fünf Minuten, wenn nicht diese Geschäftsordnung Abweichendes<br />
bestimmt.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände,<br />
wie insbeson<strong>der</strong>e für die Beratung des Haushaltes o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />
wichtiger Verhandlungsgegenstände die Redezeit abweichend festlegen. Eine<br />
Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach<br />
dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Die vom Magistrat verbrauchte Redezeit<br />
wird nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.<br />
§ 25<br />
Schluss <strong>der</strong> Redeliste<br />
(1) Ein Antrag auf Schluss <strong>der</strong> Redeliste ist je<strong>der</strong>zeit während <strong>der</strong> Beratung<br />
zulässig. Hat ein Mitglied zum Beratungsgegenstand gesprochen, so kann es<br />
keinen Antrag nach Satz 1 stellen, es sei denn, es hat nur für den Ausschuss<br />
berichtet.<br />
(2) Auf einen Antrag nach Abs. 1 gibt die Leitung die noch vorliegenden<br />
Wortmeldungen bekannt. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3 a.).<br />
§ 26<br />
Abstimmung<br />
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, mit <strong>der</strong><br />
Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur in<br />
den gesetzlich bestimmten Fällen erfor<strong>der</strong>lich. Bei Stimmengleichheit ist ein<br />
- 32 -
Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur<br />
Berechnung <strong>der</strong> Mehrheit nicht mit.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> stimmen in <strong>der</strong> Regel durch Handaufheben offen ab. Geheime<br />
Abstimmung ist mit Ausnahme <strong>der</strong> Fälle nach § 40 Abs. 1 und § 55 Abs. 3 HGO<br />
unzulässig.<br />
(3) Nach Schluss <strong>der</strong> Beratung stellt die Leitung die endgültige Fassung des<br />
Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie stets, wer dem Antrag<br />
zustimmt. Nur bei <strong>der</strong> Gegenprobe darf sie fragen, wer den Antrag ablehnt.<br />
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in <strong>der</strong> Sache weitestgehenden<br />
Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die<br />
konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Än<strong>der</strong>ungsanträge abgestimmt.<br />
Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige<br />
Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmung entscheidet das vorsitzende Mitglied.<br />
(5) Auf Verlangen einer Fraktion o<strong>der</strong> eines Viertels <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> wird namentlich abgestimmt. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in<br />
befragt jedes Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einzeln über ihre o<strong>der</strong><br />
seine Stimmabgabe. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe jedes<br />
Mitgliedes in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jedes<br />
Mitgliedes, seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift namentlich festzuhalten.<br />
(6) Die Leitung stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es<br />
bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an <strong>der</strong> Feststellung<br />
vorgebracht, so lässt sie die Abstimmung unverzüglich wie<strong>der</strong>holen.<br />
§ 27<br />
Wahlen<br />
(1) Für Fragen durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gelten die Bestimmungen<br />
des § 55 HGO sowie die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes<br />
(KWG). § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.<br />
(2) Die Wahlleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied. Es kann sich zur<br />
Unterstützung von je<strong>der</strong> Fraktion ein Mitglied als Wahlhilfe benennen lassen. Die<br />
Wahlleitung bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihre<br />
Ordnungsmäßigkeit, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.<br />
§ 28<br />
Anfragen<br />
- 33 -
(1) <strong>Stadt</strong>verordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong><br />
Verwaltung schriftliche Anfragen im Sinne von § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat<br />
stellen. Anfragen sind beim vorsitzenden Mitglied einzureichen. Das vorsitzende<br />
Mitglied leitet die bei ihm eingegangenen Anfragen unverzüglich an den Magistrat<br />
zur Beantwortung weiter. Der Magistrat beantwortet die Anfragen schriftlich o<strong>der</strong><br />
mündlich in einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Bei mündlicher<br />
Beantwortung findet keine Erörterung statt. Der Fragestellerin o<strong>der</strong> dem<br />
Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten, den übrigen <strong>Stadt</strong>verordneten<br />
insgesamt zwei weitere Zusatzfragen. Die Anfragen sind innerhalb <strong>der</strong> Frist des §<br />
15 Abs. 3 einzureichen.<br />
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Mitglie<strong>der</strong> berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten<br />
in den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung Fragen zu<br />
stellen.<br />
(3) Fragen, die nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Überwachung im Sinne von § 50 Abs. 2<br />
HGO dienen, son<strong>der</strong>n lediglich <strong>der</strong> Information <strong>der</strong> Fragestellerin bzw. des<br />
Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.<br />
§ 29<br />
Persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen und persönliche Erklärungen<br />
(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt o<strong>der</strong> angegriffen worden ist, hat<br />
das Recht, nach Schluss <strong>der</strong> Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung<br />
- hierauf persönlich zu erwi<strong>der</strong>n und die Angriffe zurückzuweisen und<br />
falsche Behauptungen richtig zu stellen. Persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen sind nur solche<br />
Erklärungen, die das Mitglied für sich persönlich o<strong>der</strong> seine Fraktion abgibt, nicht<br />
aber solche Erklärungen, die für eine Partei o<strong>der</strong> sonstige Gruppierungen<br />
abgegeben werden.<br />
(2) Persönliche Erklärungen außerhalb <strong>der</strong> Tagesordnung sind vor Eintritt in die<br />
Tagesordnung o<strong>der</strong> vor Schluss <strong>der</strong> Sitzung zugelassen. Der Text einer<br />
persönlichen Erklärung ist dem vorsitzenden Mitglied rechtzeitig vorher schriftlich<br />
mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen<br />
nicht erneut aufgreifen.<br />
(3) Die Redezeit für persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen und persönliche Erklärungen<br />
beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.<br />
VI. Ordnung in den Sitzungen<br />
§ 30<br />
Ordnungsgewalt und Hausrecht<br />
- 34 -
(1) Die Leitung handhabt die Ordnung in den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht<br />
unterliegen alle Personen, die sich in Beratungsräumen, den zugehörigen<br />
Vorräumen, Gängen und Treppenhäusern aufhalten.<br />
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbeson<strong>der</strong>e das Recht des<br />
vorsitzenden Mitglieds, die Sitzung zu unterbrechen o<strong>der</strong> zu schließen, wenn <strong>der</strong><br />
ordnungsgemäße Verlauf gestört wird, die Personen, die sich ungebührlich<br />
benehmen o<strong>der</strong> die Ordnung <strong>der</strong> Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls<br />
aus dem Sitzungssaal zu verweisen, bei stören<strong>der</strong> Unruhe unter den Zuhörern nach<br />
Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die<br />
Störung an<strong>der</strong>s nicht beseitigen lässt. Kann sich das vorsitzende Mitglied kein<br />
Gehör verschaffen, so verlässt sie o<strong>der</strong> er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.<br />
§ 31<br />
Ordnungsmaßnahmen gegenüber <strong>Stadt</strong>verordneten sowie<br />
Mitglie<strong>der</strong>n des Magistrats<br />
(1) Das vorsitzende Mitglied ruft <strong>Stadt</strong>verordnete sowie Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats<br />
zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Das<br />
vorsitzende Mitglied kann nach wie<strong>der</strong>holtem Sachruf das Wort entziehen, wenn<br />
die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben<br />
hat.<br />
(2) Das vorsitzende Mitglied entzieht dem/<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten o<strong>der</strong> dem Mitglied<br />
des Magistrats das Wort, wenn es dies eigenmächtig ergriffen hat o<strong>der</strong> die Redezeit<br />
überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben<br />
Tagesordnungspunkt nicht wie<strong>der</strong> erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden<br />
nicht erörtert.<br />
(3) Das vorsitzende Mitglied ruft den/die <strong>Stadt</strong>verordnete/n o<strong>der</strong> das Mitglied des<br />
Magistrats bei ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung<br />
des Namens zur Ordnung.<br />
(4) Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied o<strong>der</strong> ein Mitglied des Magistrats<br />
bei wie<strong>der</strong>holt ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigen Verhalten für einen o<strong>der</strong><br />
mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.<br />
(5) Maßnahmen nach Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie ihr Anlass werden in <strong>der</strong> laufenden<br />
Sitzung nicht erörtert. Das betroffene Mitglied kann ohne aufschiebende Wirkung<br />
- 35 -
die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anrufen. Diese ist in <strong>der</strong><br />
nächsten Sitzung zu treffen.<br />
VII. Nie<strong>der</strong>schrift<br />
§ 32<br />
Nie<strong>der</strong>schrift<br />
(1) Über den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angaben <strong>der</strong><br />
Anwesenden, <strong>der</strong> verhandelten Gegenstände, <strong>der</strong> gefassten Beschlüsse und <strong>der</strong><br />
vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und<br />
Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jedes Mitglied kann vor Beginn <strong>der</strong><br />
Stimmabgabe verlangen, dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten<br />
wird.<br />
(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von <strong>der</strong><br />
Schriftführerin o<strong>der</strong> dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können<br />
nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis<br />
gewählt werden. Die Schriftführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schriftführer ist für den Inhalt <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>schrift allein verantwortlich.<br />
(3) Die Nie<strong>der</strong>schrift liegt ab dem siebten Tage nach <strong>der</strong> Sitzung für die Dauer<br />
einer Woche im Rathaus, Zimmer 208, zur Einsicht für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrats offen; den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrats werden mit <strong>der</strong> Einladung zur<br />
nächsten Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Abschriften <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>schrift zugeleitet.<br />
(4) Einwendungen gegen die Richtigkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift können bis zum Beginn<br />
<strong>der</strong> nächsten Sitzung bei dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
erhoben werden.<br />
(5) Zur Information <strong>der</strong> Bevölkerung wird <strong>der</strong> wesentliche Inhalt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände<br />
bezieht, die in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden.<br />
(6) Die Sitzung wird mit Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von dem vorsitzenden<br />
Mitglied aufzubewahren und kann auf Antrag von jedem Mitglied <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrates in den Räumen <strong>der</strong> Verwaltung<br />
bis zum Ablauf <strong>der</strong> Frist des Abs. 4 – bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit<br />
<strong>der</strong> Entscheidung – angehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.<br />
- 36 -
VIII. Ausschüsse<br />
§ 33<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse, Fe<strong>der</strong>führung<br />
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr<br />
Aufgabengebiet die Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor. Sie<br />
entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag. Ihre vorsitzenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dazu beson<strong>der</strong>s bestimmte Mitglie<strong>der</strong> berichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis<br />
<strong>der</strong> Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.<br />
(2) Die Gemeindevertretung bestimmt einen Ausschuss als fe<strong>der</strong>führend, wenn sie<br />
Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln<br />
ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den fe<strong>der</strong>führenden<br />
Ausschuss, <strong>der</strong> diese in seinem Bericht mit vorträgt.<br />
(3) Hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten<br />
o<strong>der</strong> bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen<br />
Entscheidung übertragen, so kann sie dies je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen und die<br />
Entscheidung an sich ziehen.<br />
§ 34<br />
Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse, Stellvertretung<br />
(1) Die Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />
dass sich alle o<strong>der</strong> einzelne Ausschüsse nach dem<br />
Stärkeverhältnis <strong>der</strong> Fraktionen zusammensetzen, so erfolgt die Sitzverteilung<br />
entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 KWG. Die Fraktionen benennen dem vorsitzenden<br />
Mitglied innerhalb einer Woche schriftlich die Ausschussmitglie<strong>der</strong>.<br />
(2) Das vorsitzende Mitglied lädt zur ersten Sitzung <strong>der</strong> Ausschüsse und führt den<br />
Vorsitz bis zur Wahl <strong>der</strong> Ausschussvorsitzenden.<br />
(3) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse können sich im Einzelfall durch an<strong>der</strong>e<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vertreten lassen. Sie haben bei<br />
Verhin<strong>der</strong>ung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und ihr die Ladung und<br />
die Sitzungsunterlagen auszuhändigen. Lässt sich ein Mitglied des Ausschusses<br />
vertreten, so zeigt <strong>der</strong> Vertreter/die Vertreterin dies dem vorsitzenden Mitglied des<br />
Ausschusses vor Beginn <strong>der</strong> Sitzung an. § 1 gilt sinngemäß.<br />
(4) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglie<strong>der</strong> können von dieser<br />
abberufen werden. Die Abberufung ist gegenüber dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong><br />
- 37 -
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des<br />
Ausschusses schriftlich zu erklären. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(5) Nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen des Stärkeverhältnisses <strong>der</strong> Fraktionen, die sich auf<br />
die Zusammensetzung eines im Benennungsverfahren gebildeten Ausschusses<br />
auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall benennen die Fraktionen dem<br />
vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />
schriftlich, nach <strong>der</strong> Konstituierung eines Ausschusses auch dessen vorsitzendem<br />
Mitglied. Das vorsitzende Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gibt dieser<br />
die Zusammensetzung <strong>der</strong> Ausschüsse schriftlich bekannt.<br />
(6) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann Ausschüsse je<strong>der</strong>zeit auflösen und neu<br />
bilden.<br />
§ 35<br />
Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften<br />
(1) Das vorsitzende Mitglied des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort <strong>der</strong><br />
Sitzungen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und dem Magistrat fest.<br />
(2) Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse sind in <strong>der</strong> Regel öffentlich. § 11 gilt entsprechend.<br />
(3) Für den Geschäftsgang <strong>der</strong> Ausschüsse finden die Vorschriften dieser<br />
Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus<br />
Gesetz o<strong>der</strong> aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.<br />
§ 36<br />
Stimmrecht, Teilnahme von Mitglie<strong>der</strong>n<br />
an<strong>der</strong>er Gremien bzw. Gruppierungen<br />
(1) Das vorsitzende Mitglied, seine/ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und<br />
die Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit<br />
beraten<strong>der</strong> Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei <strong>der</strong> Besetzung eines<br />
Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen<br />
<strong>Stadt</strong>verordneten mit beraten<strong>der</strong> Stimme zu entsenden.<br />
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch<br />
wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört. Sonstigen <strong>Stadt</strong>verordneten kann durch<br />
den Vorsitzenden des Ausschusses das Wort erteilt werden. Stimmrecht haben<br />
allein die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses. Der Magistrat nimmt an den<br />
Ausschusssitzungen teil. § 16 gilt entsprechend.<br />
- 38 -
(3) Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die beson<strong>der</strong>en Regeln des § 42<br />
Abs. 2 HGO.<br />
(4) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter <strong>der</strong>jenigen Bevölkerungsgruppen,<br />
die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige<br />
zu den Beratungen hinzuziehen (wenn dies keine Kosten verursacht).<br />
Darüber hinaus können sie die Beiräte <strong>der</strong> Gemeinde sowie Kommissionen nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> Regelungen unter IV - V an ihren Sitzungen beteiligen.<br />
IX. Mitwirkung <strong>der</strong> Ortsbeiräte<br />
§ 37<br />
Ortsbeiräte<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen<br />
Angelegenheiten, die den <strong>Stadt</strong>teil betreffen, insbeson<strong>der</strong>e zum Entwurf des<br />
Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur schriftlichen<br />
Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an das vorsitzende<br />
Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu richten. Das vorsitzende Mitglied<br />
kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern o<strong>der</strong> verkürzen. Äußert sich<br />
<strong>der</strong> Ortsbeirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.<br />
(2) Der Ortsbeirat wird nicht gehört zu Angelegenheiten, die den <strong>Stadt</strong>teil nur als<br />
Teil <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> insgesamt berühren. Insbeson<strong>der</strong>e ist er nicht vor Erlaß, Än<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> Aufhebung von <strong>Ortsrecht</strong> zu hören, das für alle <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angeht, welche<br />
die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu wahren hat.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur<br />
Stellungnahme vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 38<br />
Vorschlagsrecht des Ortsbeirates<br />
(1) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Gelegenheiten, die den <strong>Stadt</strong>teil<br />
angehen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit<br />
seiner Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor, wenn diese für die<br />
Entscheidung zuständig ist. Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet in<br />
angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Das vorsitzende Mitglied<br />
teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlich mit.<br />
§ 39<br />
Re<strong>der</strong>echt in den Sitzungen<br />
- 39 -
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer<br />
Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen des Ortsbezirks berührt,<br />
ein Re<strong>der</strong>echt zu gewähren.<br />
(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen<br />
Tagesordnungspunkten ein Re<strong>der</strong>echt einräumen.<br />
(3) Das Re<strong>der</strong>echt steht <strong>der</strong> Ortsvorsteherin o<strong>der</strong> dem Ortsvorsteher zu. Der<br />
Ortsbeirat kann das Re<strong>der</strong>echt auch einem an<strong>der</strong>en Mitglied des Ortsbeirates<br />
übertragen.<br />
X. Mitwirkung des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />
§ 40<br />
Auslän<strong>der</strong>beirat<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung hört den Auslän<strong>der</strong>beirat zu allen wichtigen<br />
Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie<br />
setzt dem Auslän<strong>der</strong>beirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem<br />
Monat. Die Stellungnahme ist an das vorsitzende Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
zu richten. Das vorsitzende Mitglied kann die Frist in<br />
Einzelfällen angemessen verlängern o<strong>der</strong> verkürzen. Äußert sich <strong>der</strong><br />
Auslän<strong>der</strong>beirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.<br />
(2) Die Ausschüsse müssen den Auslän<strong>der</strong>beirat in ihren Sitzungen zu den<br />
Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen <strong>der</strong> ausländischen<br />
Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des<br />
Ausschusses übersendet <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Auslän<strong>der</strong>beirates eine<br />
Einladung und Tagesordnung zu den Sitzungen.<br />
§ 41<br />
Mündliche Anhörung in den Sitzungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, den Auslän<strong>der</strong>beirat in<br />
einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen <strong>der</strong> ausländischen<br />
Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.<br />
(2) Die mündliche Anhörung des Auslän<strong>der</strong>beirates in den Sitzungen erfolgt in <strong>der</strong><br />
Weise, dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> ein von diesem<br />
aus seiner Mitte hierzu beson<strong>der</strong>s bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die<br />
Stellungnahme des Auslän<strong>der</strong>beirates vorzutragen.<br />
- 40 -
(3) In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz<br />
ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates in <strong>der</strong> Sitzung<br />
erscheint und Stellung nimmt.<br />
§ 42<br />
Vorschlagsrecht des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />
Der Auslän<strong>der</strong>beirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die<br />
ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er<br />
schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über<br />
Vorschläge des Auslän<strong>der</strong>beirates. Das vorsitzende Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
teilt die Entscheidung dem Auslän<strong>der</strong>beirat schriftlich mit.<br />
XI. Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat<br />
§ 43<br />
Anhörungspflicht<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung soll den Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat zu allen<br />
wichtigen Angelegenheiten, die Kin<strong>der</strong> und Jugendliche berühren, anhören. Dies<br />
geschieht in <strong>der</strong> Weise, dass <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat entwe<strong>der</strong> eine<br />
schriftliche Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt o<strong>der</strong> dass Mitglie<strong>der</strong><br />
des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung äußern.<br />
§ 44<br />
Vorschlagsrecht des Kin<strong>der</strong> und Jugendbeirates<br />
Der Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten,<br />
die Kin<strong>der</strong> und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem<br />
Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig<br />
ist.<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet in angemessener Form über<br />
Vorschläge des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende teilt die<br />
Entscheidung dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat schriftlich mit.<br />
§ 45<br />
Re<strong>der</strong>echt in den Sitzungen<br />
- 41 -
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat<br />
in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen von<br />
Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen betrifft, ein Re<strong>der</strong>echt zu gewähren.<br />
(2) Die Ausschüsse können dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat in ihren Sitzungen bzw.<br />
zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Re<strong>der</strong>echt einräumen.<br />
(3) Das Re<strong>der</strong>echt steht <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates<br />
zu. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann das Re<strong>der</strong>echt auch einem an<strong>der</strong>en Mitglied des<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates übertragen.<br />
XII. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten,<br />
Kommissionen und Sachverständigen<br />
§ 46<br />
Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von<br />
sonstigen Beiräten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, Kommissionen und Sachverständigen für<br />
Angelegenheiten, die in <strong>der</strong>en Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags-<br />
und Re<strong>der</strong>echte einräumen. Die Ausübung <strong>der</strong> Rechte richtet sich nach den<br />
Regelungen <strong>der</strong> §§ 43 bis 45.<br />
XIII. Schlussbestimmungen<br />
§ 47<br />
Auslegung, Abweichen von <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung<br />
auszulegen ist.<br />
Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den<br />
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche<br />
Vorschriften nicht entgegenstehen.<br />
§ 48<br />
Arbeitsunterlagen<br />
Jedem Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ist ein Text <strong>der</strong> Hessischen<br />
Gemeindeordnung, <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und dieser Geschäftsordnung in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. Werden diese während <strong>der</strong> Wahlzeit<br />
geän<strong>der</strong>t, so erhält es unverzüglich die neue Fassung.<br />
- 42 -
§ 49<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Geschäftsordnung<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann für Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrag von 100,-- DM (51,13<br />
Euro) beschließen. Bei mehrmals wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungen kann die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf<br />
Zeit, längstens für drei Monate, beschließen. Das vorsitzende Mitglied hat die<br />
Zuwi<strong>der</strong>handelnde o<strong>der</strong> den Zuwi<strong>der</strong>handelnden schriftlich zur Zahlung <strong>der</strong><br />
Geldbuße aufzufor<strong>der</strong>n und darauf zu achten, dass <strong>der</strong> Sitzungsausschluss<br />
eingehalten wird.<br />
§ 50<br />
Bekanntgabe, Inkrafttreten<br />
Diese Neufassung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 18. März 1999 außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 22. August 2001<br />
Höttl<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
- 43 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Geschäftsordnung für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und die Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) und 62 (5) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 01.04.1993 (GVB1. I 1992 S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 20. Juni 2002 (GVB1. I S. 562) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 1. Juli 2004 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Geschäftsordnung erlassen:<br />
I.<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.<br />
Die neue Formulierung des § 15 Abs. 3 Satz 1 lautet wie folgt:<br />
Die Sitzungen beginnen in <strong>der</strong> Regel um 19.00 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt<br />
1. „Aktuelle Stunde“.<br />
In § 18 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.<br />
Die neue Formulierung des § 18 Abs. 4 Satz 4 lautet wie folgt:<br />
„Zwischen dem Tag des Zugangs <strong>der</strong> Anträge bei dem vorsitzenden Mitglied und<br />
dem Sitzungstag müssen mindestens acht volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.“<br />
II.<br />
Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 7. Juli 2004<br />
gez.<br />
Wilfert<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
0/3<br />
- 44 -
2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 02. Februar 2006 folgende 2. Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Geschäftsordnung erlassen:<br />
I.<br />
Die Regelungen des § 6 Abs. 1 werden gestrichen und wie folgt neu formuliert:<br />
„Die <strong>Stadt</strong>verordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine<br />
Fraktion ist <strong>der</strong> Zusammenschluss von mindestens 2 <strong>Stadt</strong>verordneten.“<br />
II.<br />
Diese 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 9. Februar 2006<br />
Wilfert<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
0/3<br />
- 45 -
3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 5. Juli 2007 folgende 3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Geschäftsordnung erlassen:<br />
I.<br />
§ 9 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
„Zwischen Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 6 volle<br />
Kalen<strong>der</strong>tage liegen“.<br />
Satz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Nach „muss die Ladung spätestens“ wird das Wort „am“ gestrichen und durch das<br />
Wort „drei“ ersetzt.<br />
§ 32 Abs. 3 wird nach dem Semikolon wie folgt geän<strong>der</strong>t<br />
„den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrates werden<br />
die Abschriften nach Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist zugeleitet“.<br />
II.<br />
Diese 3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 12. Juli 2007<br />
gez.<br />
Hobert<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
0/3<br />
- 46 -
4. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 06.09.2007 folgende 4. Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Geschäftsordnung erlassen:<br />
I.<br />
§ 9 Abs. 4 wird geän<strong>der</strong>t und lautet neu wie folgt:<br />
Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong> Ausschüsse müssen<br />
mindestens 6 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />
Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung müssen mindestens 15 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />
In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist verkürzen, jedoch muss<br />
die Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen. Das vorsitzende Mitglied<br />
muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.<br />
§ 18 Abs. 4 Satz 4 GO wird geän<strong>der</strong>t und lautet neu wie folgt:<br />
„Zwischen dem Tag des Zugangs <strong>der</strong> Anträge bei dem vorsitzenden Mitglied und<br />
dem Sitzungstag müssen mindestens 16 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.“<br />
II.<br />
Die 4. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 23. August 2007<br />
gez.<br />
Hobert<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
- 47 -
5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 18.12.2008 folgende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Geschäftsordnung erlassen:<br />
I.<br />
§ 9 Abs. 4 wird geän<strong>der</strong>t und lautet neu wie folgt:<br />
Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong> Ausschüsse müssen<br />
mindestens 5 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />
Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung müssen mindestens 14 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen. In<br />
eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist verkürzen, jedoch muss die<br />
Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen. Das vorsitzende Mitglied<br />
muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.<br />
II.<br />
Die 5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 24.11.2008<br />
gez.<br />
Hobert<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
- 48 -
Geschäftsordnung<br />
für den Auslän<strong>der</strong>beirat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
§ 1<br />
Vorstand<br />
Der Auslän<strong>der</strong>beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und drei<br />
stellvertretende vorsitzende Mitglie<strong>der</strong>. Nach Ablauf <strong>der</strong> Wahlzeit führt das vorsitzende<br />
Mitglied diese Tätigkeit bis zur Neuwahl weiter.<br />
§ 2<br />
Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds<br />
1. Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates ein. Es<br />
legt die Tagesordnung fest, leitet die Sitzung und erteilt das Wort. Zur<br />
Führung einer Rednerliste kann es ein stellvertretendes Mitglied beauftragen.<br />
Will es sich selbst an <strong>der</strong> Beratung beteiligen, muss es den Vorsitz zu diesem<br />
Tagesordnungspunkt abgeben.<br />
2. In den Sitzungen übt es das Hausrecht aus. Bei ungebührlichem o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holtem<br />
ordnungswidrigem Verhalten von Mitglie<strong>der</strong>n kann es diesen Ordnungsrufe<br />
erteilen. Nach dem dritten Ordnungsruf innerhalb einer Sitzung ist<br />
das Wort zu entziehen. In beson<strong>der</strong>s schwerwiegenden Fällen kann es das<br />
Mitglied für den Fortgang dieser Sitzung ausschließen. An<strong>der</strong>en Sitzungsteilnehmern<br />
(Zuhörern) kann in vergleichbaren Fällen sofort die weitere<br />
Anwesenheit an dieser Sitzung untersagt werden.<br />
3. Das vorsitzende Mitglied vertritt den Auslän<strong>der</strong>beirat auch nach außen. Es<br />
kann hiermit auch ein an<strong>der</strong>es Mitglied beauftragen.<br />
4. Im Verhin<strong>der</strong>ungsfall gehen diese Aufgaben auf die stellvertretenden vorsitzenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> über.<br />
§ 3<br />
Einladungen<br />
Das vorsitzende Mitglied o<strong>der</strong> das stellvertretende vorsitzende Mitglied lädt zu den<br />
Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung schriftlich ein.<br />
Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben<br />
Tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Ladungsfrist abkürzen,<br />
jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen.<br />
Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.<br />
§ 4<br />
Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />
1. Die Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates sind öffentlich. Bei einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
ist <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit möglich, wenn dies aus<br />
<strong>der</strong> Tagesordnung hervorgeht o<strong>der</strong> wenn dies vom Auslän<strong>der</strong>beirat in nichtöffentlicher<br />
Sitzung beschlossen wird.<br />
0/3<br />
- 49 -
2. Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Diese Termine werden vom vorsitzenden Mitglied am Ende eines Jahres<br />
für das kommende Jahr festgelegt. Der Auslän<strong>der</strong>beirat muss unverzüglich einberufen<br />
werden, wenn dies von einem Viertel <strong>der</strong> gewählten Mitglie<strong>der</strong> schriftlich<br />
unter Angabe <strong>der</strong> zur Verhandlung anstehenden Gegenstände verlangt<br />
wird. Die Sitzungen sollen im Rathaus stattfinden.<br />
3. Mit Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> kann die Tagesordnung zu Beginn<br />
<strong>der</strong> Sitzung mit Ausnahme <strong>der</strong> Gegenstände nach §§ 9, 10 und 13 dieser Geschäftsordnung<br />
verkürzt werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte,<br />
über die verhandelt und entschieden werden soll, bedarf <strong>der</strong><br />
Zustimmung von zwei Dritteln <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong>.<br />
4. An den Sitzungen können Beauftragte <strong>der</strong> Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
mit Beratungsrecht teilnehmen, wenn <strong>der</strong> Tagesordnungspunkt<br />
den entsprechenden fachlichen Bereich betrifft. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
können Sachverständige eingeladen werden.<br />
5. Magistratsmitglie<strong>der</strong> und Beauftragte <strong>der</strong> Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
können mit Zustimmung des Auslän<strong>der</strong>beirates auch an nichtöffentlichen<br />
Sitzungen teilnehmen.<br />
6. Die Sitzungssprache ist deutsch.<br />
7. Re<strong>der</strong>echt in den Auslän<strong>der</strong>beiratssitzungen haben grundsätzlich nur Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong><br />
und eingeladene Sachverständige o<strong>der</strong> Beauftragte <strong>der</strong><br />
Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. An<strong>der</strong>en kann vom vorsitzenden<br />
Mitglied Re<strong>der</strong>echt gewährt werden.<br />
8. Die Redezeit soll in Diskussionsreden höchstens fünf Minuten betragen. Eine<br />
Antragstellerin/Ein Antragsteller hat zur Begründung des Antrages eine Redezeit<br />
von maximal zehn Minuten. Ihr/Ihm ist nach dem Ende <strong>der</strong> Diskussion -<br />
vor <strong>der</strong> Abstimmung - auf Verlangen noch einmal das Wort zu erteilen. Die<br />
Redezeit ist dann aber nur noch auf fünf Minuten begrenzt. Das vorsitzende<br />
Mitglied kann zu wesentlichen Tagesordnungspunkten die Redezeitbegrenzung<br />
aufheben.<br />
§ 5<br />
Beschlussfähigkeit<br />
1. Die Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates sind beschlussfähig, wenn mehr als die<br />
Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied stellt die Beschlussfähigkeit<br />
zu Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Sie gilt solange als gegeben, bis<br />
auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.<br />
2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussfähigkeit zurück gestellt worden und<br />
tritt <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beirat über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen,<br />
ist er ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig. Dies<br />
gilt nicht bei Wahlen, Abwahlen und Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung.<br />
Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens drei Tage liegen. In <strong>der</strong><br />
- 50 -
Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich<br />
hingewiesen werden.<br />
§ 6<br />
Anträge<br />
1. Jedes gewählte Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates hat das Recht, Anträge zu<br />
stellen. Anträge auf finanzielle Unterstützung können auch von den ausländischen<br />
Vereinen, Initiativen etc. gestellt werden.<br />
2. Die Anträge sind schriftlich zu stellen und mit <strong>der</strong> Einladung zu versenden. In<br />
eiligen Fällen sind Dringlichkeitsanträge möglich. Ob Dringlichkeit vorliegt,<br />
entscheidet <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beirat vor <strong>der</strong> Beratung über diesen Antrag.<br />
3. Geschäftsordnungsanträge sind innerhalb <strong>der</strong> Sitzungen je<strong>der</strong>zeit mündlich<br />
möglich. In diesem Fall ist dem Antrag stellenden Mitglied außerhalb <strong>der</strong><br />
Rednerliste das Wort zu erteilen.<br />
4. Anträge auf Schluss <strong>der</strong> Debatte o<strong>der</strong> Abschluss <strong>der</strong> Rednerliste können nur<br />
von Mitglie<strong>der</strong>n gestellt werden, die sich nicht an <strong>der</strong> Diskussion beteiligt<br />
haben.<br />
§ 7<br />
Abstimmungen, Wahlen<br />
1. Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, werden Beschlüsse mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag<br />
abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung<br />
<strong>der</strong> Mehrheit nicht mit.<br />
2. Für die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und <strong>der</strong> stellvertretenden<br />
vorsitzenden Mitglie<strong>der</strong> ist aus <strong>der</strong> Mitte des Auslän<strong>der</strong>beirates ein<br />
Wahlvorstand aus mindestens drei Personen zu bilden. Bewerberinnen/Bewerber<br />
können dem Wahlvorstand nicht angehören.<br />
3. Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds ist geheim, getrennt von <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong><br />
stellvertretenden vorsitzenden Mitglie<strong>der</strong> und nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Mehrheitswahl<br />
durchzuführen. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglie<strong>der</strong><br />
werden in einer gemeinsamen, geheimen Wahl nach den Grundsätzen <strong>der</strong><br />
Verhältniswahl gewählt. für die Wahl <strong>der</strong> stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> kann<br />
auch ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden.<br />
4. Für die Wahl des vorsitzenden Mitglieds ist die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />
gültigen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich. ‚Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht,<br />
erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern, die die<br />
meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Besteht im zweiten Wahlgang<br />
Stimmengleichheit, ist ein erneuter Wahlgang erfor<strong>der</strong>lich. Besteht wie<strong>der</strong>um<br />
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.<br />
5. Wahlen müssen in jedem Fall in <strong>der</strong> Einladung angekündigt werden. Sie<br />
dürfen nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden und auch<br />
nicht in einer Eilsitzung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) erfolgen.<br />
- 51 -
6. Gewählt werden kann nur, wer während des Wahlgangs anwesend ist o<strong>der</strong> wer<br />
schriftlich seine Bereitschaft für die Kandidatur erklärt hat.<br />
§ 8<br />
Nie<strong>der</strong>schriften<br />
1. Von allen Sitzungen sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen. Sie werden in <strong>der</strong><br />
Regel von den gewählten Schriftführern angefertigt. Sie müssen enthalten:<br />
- Tag, Ort, Beginn und Ende <strong>der</strong> Sitzungen,<br />
- die zur Verhandlung stehenden Gegenstände,<br />
- die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit ihrem<br />
Abstimmungsergebnis,<br />
- eine Anwesenheitsliste. Bei abwesenden Mitglie<strong>der</strong>n ist zu vermerken, ob<br />
sie entschuldigt o<strong>der</strong> unentschuldigt gefehlt haben.<br />
2. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von <strong>der</strong> Protokollführerin/dem Protokollführer und dem<br />
vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben. Sie ist in <strong>der</strong> folgenden Sitzung zu<br />
genehmigen.<br />
3. Nie<strong>der</strong>schriften sind allen Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong>n rechtzeitig vor <strong>der</strong><br />
folgenden Sitzung zuzuleiten.<br />
§ 9<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
Diese Geschäftsordnung kann mit <strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Zahl <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden. Die Än<strong>der</strong>ung muss in <strong>der</strong><br />
Einladung angekündigt sein. Sie darf nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen<br />
werden und auch nicht in einer Eilsitzung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) erfolgen.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Die Geschäftsordnung tritt am Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung durch den<br />
Auslän<strong>der</strong>beirat in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 3. März 1994<br />
Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
- Der Auslän<strong>der</strong>beirat -<br />
gez.<br />
Antonio Sola-Reguena<br />
Vorsitzendes Mitglied<br />
- 52 -
Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung<br />
Auf Grund <strong>der</strong> §§ 28 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 1. April 1993, bekannt gemacht am 19. Oktober 1992 (GVBl. I S.<br />
534) i. V. m. § 14 <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 8. September 1989 hat<br />
die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 16. Juni 1993 folgende Neufassung <strong>der</strong><br />
Ehrenordnung beschlossen:<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorzunehmenden Ehrungen erfolgen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
Bestimmungen dieser Ehrenordnung.<br />
(1) Folgende Ehrungen können durch die <strong>Stadt</strong> ausgesprochen werden:<br />
§ 2<br />
a) Verleihung des Ehrenbürgerrechtes,<br />
b) Verleihung <strong>der</strong> Bezeichnung Ehrenstadtverordneter, Ehrenbürgermeister<br />
o<strong>der</strong> Ehrenstadtrat<br />
c) Verleihung <strong>der</strong> Ehrenplakette <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
d) Verleihung <strong>der</strong> Bezeichnung „Ehren-„ in Verbindung mit <strong>der</strong> ausgeübten<br />
öffentlich-rechtlichen Tätigkeit (z. B. "Ehren-Wehrführer“)<br />
(2) Gewährung von Ehrengeschenken<br />
a) in Anerkennung sportlicher und sonstiger Leistungen<br />
b) bei Geschäfts- und Vereinsjubiläen<br />
c) bei Ehe- und Altersjubiläen<br />
d) aus sonstigen Anlässen.<br />
(3) Verleihung von Ehrungen sonstiger Art<br />
II. Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung<br />
§ 3<br />
Ehrenbürger<br />
(1) Das „Ehrenbürgerrecht“ ist die höchste allgemeine Ehrung, welche die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> zu vergeben hat.<br />
(2) Persönlichkeiten, die sich um die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> durch beson<strong>der</strong>s beachtliche<br />
Leistungen bzw. Maßnahmen o<strong>der</strong> durch ihr Verhalten gegenüber <strong>der</strong><br />
0/4<br />
- 53 -
Allgemeinheit beson<strong>der</strong>s verdient gemacht haben, kann das „Ehrenbürgerrecht“<br />
verliehen werden.<br />
(3) Die „beson<strong>der</strong>en Verdienste“ können in allen Bereichen des gemeindlichen<br />
Zusammenlebens erworben werden und müssen für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und ihre<br />
Einwohner von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sein. Sie müssen geeignet sein, durch<br />
ihre Beispielhaftigkeit den Einwohnern als Vorbild zu dienen.<br />
§ 4<br />
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung<br />
(1) Personen, die als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, Ehrenbeamtinnen<br />
o<strong>der</strong> Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen o<strong>der</strong> Wahlbeamte<br />
insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat o<strong>der</strong> Amt ausgeübt haben,<br />
können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:<br />
Vorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong> : Ehrenvorsitzende o<strong>der</strong> Ehren<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verord<br />
netenversammlung<br />
Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> : Ehrenstadtverordnete o<strong>der</strong><br />
verordnetenversammlung Ehrenstadtverordneter<br />
Bürgermeisterin o<strong>der</strong> : Ehrenbürgermeisterin o<strong>der</strong><br />
Bürgermeister Ehrenbürgermeister<br />
<strong>Stadt</strong>rätin o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat : Ehrenstadträtin o<strong>der</strong><br />
Ehrenstadtrat<br />
Mitglied des Ortsbeirates : Ehrenmitglied des Ortsbeirates<br />
Ortsvorsteherin o<strong>der</strong> : Ehrenortsvorsteherin o<strong>der</strong><br />
Ortsvorsteher Ehrenortsvorsteher<br />
Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates : Ehrenmitglied des<br />
Auslän<strong>der</strong>beirats<br />
sonstige Ehrenbeamtinnen o<strong>der</strong> : eine die ausgeübte ehrenamtliche<br />
Ehrenbeamte Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung<br />
mit dem Zusatz<br />
„Ehren-“<br />
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach <strong>der</strong> zuletzt o<strong>der</strong> überwiegend<br />
ausgeübten Funktion richten.<br />
- 54 -
(2) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form<br />
in einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung verliehen werden. Den<br />
Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Ehrenbezeichnung auszuhändigen.<br />
(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen<br />
unwürdigen Verhaltens entziehen.<br />
§ 5<br />
Vornahme <strong>der</strong> Verleihung<br />
(1) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung „Ehrenstadtverordneter“,<br />
„Ehrenbürgermeister“, „Ehrenstadtrat“ werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
unter Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Hessischen<br />
Gemeindeordnung verliehen.<br />
(2) Die Verleihung kann vom Magistrat o<strong>der</strong> den Fraktionen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung schriftlich beantragt werden. Die Anträge sind<br />
zu begründen und die Verdienste sollen eingehend dargestellt werden.<br />
(3) Über die Verleihung ist vom Magistrat eine Urkunde, in <strong>der</strong> die Verdienste<br />
des zu Ehrenden enthalten sind, auszufertigen.<br />
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt in einer beson<strong>der</strong>en<br />
Feierstunde, zu <strong>der</strong> die <strong>Stadt</strong>verordneten und die Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats<br />
einzuladen sind. Die Ausgestaltung <strong>der</strong> Feier und die Entscheidung darüber,<br />
ob weitere Ehrengäste eingeladen werden, erfolgt durch den Bürgermeister<br />
im einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher.<br />
(5) Die Ehrung erfolgt durch den Bürgermeister.<br />
(6) Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehrenbezeichnung „Ehrenstadtverordneter“, „Ehrenbürgermeister“<br />
o<strong>der</strong> „Ehrenstadtrat“ we<strong>der</strong> begründet noch aufgehoben.<br />
III. Ehrenplakette <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
§ 6<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
Einwohner, die sich auf politischem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem,<br />
sozialem, künstlerischem, sportlichem o<strong>der</strong> administrativem Gebiet Verdienste<br />
erworben haben, welche geeignet sind, das Ansehen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> zu mehren<br />
- 55 -
o<strong>der</strong> das Wohl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und ihrer Einwohner zu för<strong>der</strong>n, kann die „Ehrenplakette<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“ verliehen werden.<br />
§ 7<br />
Ausführung <strong>der</strong> Plakette<br />
Die Ehrenplakette besteht aus 986 Dukatengold, Durchmesser 20 mm, Gewicht 4 g<br />
(Rondenstärke 0,7 mm). Sie zeigt auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite das <strong>Stadt</strong>wappen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong>. Die Rückseite enthält den Namen <strong>der</strong> geehrten Person.<br />
§ 8<br />
Verleihung <strong>der</strong> Ehrenplakette<br />
Über die Verleihung <strong>der</strong> Ehrenplakette entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
Die Ehrenplakette wird im Rahmen einer öffentlichen<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetensitzung durch den <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher überreicht. Über<br />
Ausnahmen entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Über die Verleihung ist<br />
eine Urkunde durch den Magistrat auszufertigen, die durch den Bürgermeister<br />
übergeben wird.<br />
IV. Ehrungen sonstiger Art<br />
§ 9<br />
Ehrenurkunden<br />
Einwohner, die im Interesse und zum Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit mindestens zehn<br />
Jahre unter Ausübung eines Mandates im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig<br />
gewesen sind (z. B. <strong>Stadt</strong>verordnete, <strong>Stadt</strong>räte, Ortsbeiräte, Feuerwehr), können<br />
auf Beschluss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Ehrennadel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
erhalten. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde, in <strong>der</strong> Dank und<br />
Anerkennung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgesprochen werden.<br />
V. Anerkennung sportlicher und ähnlicher Leistungen<br />
§ 10<br />
Allgemeines<br />
(1) Zur öffentlichen Anerkennung von Leistungen und Verdiensten auf dem<br />
Gebiet des Sports können neben einer Ehrung nach den §§ 6 bis 8 Geld- o<strong>der</strong><br />
Sachpreise sowie Ehrengeschenke gewährt werden.<br />
(2) Geld- o<strong>der</strong> Sachpreise können gewährt werden zu sportlichen<br />
Veranstaltungen, die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> durchgeführt werden und an denen<br />
Sportler aus <strong>Bebra</strong> beteiligt sind; sie können zu überörtlichen sportlichen<br />
- 56 -
Veranstaltungen, die außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> stattfinden, gewährt werden,<br />
wenn beson<strong>der</strong>e Gründe dies rechtfertigen.<br />
§ 11<br />
Anlässe für die Ehrung<br />
(1) <strong>Bebra</strong>er Sportler, die Kreismeister, Hessische Landesmeister o<strong>der</strong> deutsche<br />
Meister in ihrer Disziplin geworden sind o<strong>der</strong> die eine Län<strong>der</strong>- bzw. deutsche<br />
Bestleistung in ihrer Disziplin aufgestellt haben, erhalten ein Ehrengeschenk.<br />
(2) Bei an<strong>der</strong>en Meisterschaften o<strong>der</strong> Bestleistungen wird über die Ehrung von<br />
Fall zu Fall entschieden.<br />
§ 12<br />
Die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß für an<strong>der</strong>e Veranstaltungen an<strong>der</strong>er Vereine,<br />
bei denen Wettbewerbe durchgeführt und vergleichbare Auszeichnungen verliehen<br />
werden.<br />
§ 13<br />
Vornahme <strong>der</strong> Ehrungen<br />
Über die Ehrung nach §§ 10 bis 12 entscheidet <strong>der</strong> Magistrat. Sie wird vom<br />
Bürgermeister vorgenommen.<br />
VI. Geschäfts- und Vereinsjubiläen<br />
§ 14<br />
(1) Bei 25-jährigen Geschäfts- o<strong>der</strong> Vereinsjubiläen in <strong>Bebra</strong> und bei jeden<br />
weiteren 25 Jahren wird eine Glückwunschurkunde und eine Jubiläumsgabe<br />
gewährt.<br />
(2) Bei Geschäftsjubiläen entscheidet <strong>der</strong> Magistrat im Einzelfall über die Art<br />
<strong>der</strong> Jubiläumsgabe.<br />
(3) Bei Vereinsjubiläen beträgt die Zuwendung<br />
25 Jahre 100,00 DM<br />
50 Jahre 200,00 DM<br />
75 Jahre 300,00 DM<br />
100 Jahre und alle 25 Jahre darüber 400,00 DM.<br />
Über Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong> Magistrat. Ausnahmen bezüglich <strong>der</strong> Höhe<br />
sind nicht zulässig.<br />
Bei zeitlich niedrigeren Vereinsjubiläen dürfen die vorgenannten<br />
Zuwendungsbeträge nicht überschritten werden.<br />
(4) Die Übergabe wird durch den Bürgermeister vorgenommen; dieser kann für<br />
die Vornahme einer Ehrung in den <strong>Stadt</strong>teilen auch den zuständigen<br />
Ortsvorsteher beauftragen.<br />
- 57 -
VII. Ehe- und Altersjubiläen<br />
§ 15<br />
Voraussetzungen<br />
Die Ehrung setzt voraus, dass die Jubilare<br />
a) Ihren ständigen Wohnsitz in <strong>Bebra</strong> haben,<br />
b) <strong>der</strong> vorgesehenen Ehrung würdig sind,<br />
c) nicht dauernd getrennt leben.<br />
§ 16<br />
Anlässe für die Ehrung<br />
Jubiläen im Sinne dieser Vorschriften sind:<br />
a) bei Ehejubiläen:<br />
Goldene Hochzeit 50 Ehejahre<br />
Diamantene Hochzeit 60 Ehejahre<br />
Eiserne Hochzeit 65 Ehejahre<br />
Kupferne Hochzeit 70 Ehejahre<br />
b) bei Altersjubiläen:<br />
Vollendung des 80. Lebensjahres<br />
Vollendung des 85. Lebensjahres<br />
Vollendung des 90. Lebensjahres<br />
Vollendung des 95. und jeden weiteren Lebensjahres.<br />
§ 17<br />
Art <strong>der</strong> Ehrung<br />
(1) Ehejubiläen erhalten eine Glückwunschurkunde und einen Präsentkorb im<br />
Werte bis zum 70,-- DM o<strong>der</strong> ein Ehrengeschenk.<br />
(2) Altersjubilare erhalten<br />
a) bei Vollendung des 80. und 85. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde<br />
und ein Geschenk im Werte bis zu 30,00 DM,<br />
b) bei Vollendung des 90. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein<br />
Geschenk im Werte bis zu 50,00 DM,<br />
c) bei Vollendung des 95., 96., usw. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde<br />
und einen Präsentkorb im Werte bis zu 70,00 DM.<br />
(3) Fallen mehrere Jubiläen auf denselben Tag, wird die Ehrung nur einmal<br />
vorgenommen.<br />
(4) Glückwunschurkunden sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen.<br />
§ 18<br />
- 58 -
Vornahme <strong>der</strong> Ehrung<br />
Die Ehrungen werden vorgenommen durch den Bürgermeister; dieser kann in<br />
Ausnahmefällen für die Vornahme einer Ehrung in den <strong>Stadt</strong>teilen auch den<br />
zuständigen Ortsvorsteher beauftragen.<br />
VIII. Nachrufe<br />
§ 19<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> veröffentlicht nach den folgenden Vorschriften einen Nachruf für<br />
diejenigen Einwohner, welche unter Ausübung eines von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verliehenen<br />
Mandats für die <strong>Stadt</strong> und ihre Bürger tätig gewesen sind.<br />
(2) Für Personen, die zum Todeszeitpunkt ihr Mandat ausgeübt haben,<br />
veröffentlicht die <strong>Stadt</strong> einen Nachruf in dem amtlichen Verkündungsblatt <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>. Während <strong>der</strong> Trauerfeier wird ein Trauerkranz <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nie<strong>der</strong>gelegt,<br />
wenn dies im Einzelfall nach den Wünschen <strong>der</strong> Trauerfamilie tunlich<br />
erscheint o<strong>der</strong> erwünscht ist. Die Nie<strong>der</strong>legung des Kranzes erfolgt - nach<br />
gemeinsamer Absprache - durch den Bürgermeister o<strong>der</strong> den<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher.<br />
(3) Für Personen, die zum Todeszeitpunkt ihr Mandat nicht mehr ausgeübt haben,<br />
kann ein Nachruf in dem amtlichen Verkündungsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Der<br />
Magistrat trifft im Einzelfall eine entsprechende Entscheidung. Ein Nachruf<br />
muss erfolgen für ehemalige Bürgermeister, <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
(Vorsitzende <strong>der</strong> Gemeindevertretung) und Ortsvorsteher, welche in <strong>Bebra</strong><br />
o<strong>der</strong> den früher selbständigen, dann eingemeindeten Orten tätig gewesen sind.<br />
IX. Entziehung <strong>der</strong> Ehrungen<br />
§ 20<br />
(1) Das Ehrenbürgerrecht sowie alle Ehrungen nach dem II., III. und IV. Abschnitt<br />
dieser Satzung können bei unwürdigem Verhalten des Geehrten entzogen<br />
werden. Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob ein <strong>der</strong>artiges Verhalten vorliegt, ist die<br />
gesamte Lebensführung zu berücksichtigen. In Betracht kommen nicht nur<br />
Verfehlungen gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, son<strong>der</strong>n auch Verstöße gegen allgemeine<br />
staatsbürgerliche Pflichten. Grund für die Entziehung ist auch die Führung<br />
eines unehrsamen Lebenswandels.<br />
(2) Über die Entziehung entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung mit einer<br />
Mehrheit von ¾ <strong>der</strong> gesetzlichen Mitglie<strong>der</strong>zahl.<br />
X. Schlussbestimmungen<br />
- 59 -
§ 21<br />
Entscheidungsbefugnisse<br />
Über weitere Ehrungen außerhalb dieser Ordnung beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
in jedem Einzelfall. Hierbei sind die in dieser Ehrenordnung<br />
nie<strong>der</strong>gelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.<br />
Die Ausnahmeregelung in den §§ 8 und 13 bleiben unberührt.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten<br />
Die vorstehende Ordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Zugleich wird die<br />
Ehrenordnung vom 8. September 1989 außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Bebra</strong>, 17. Juni 1993<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
- 60 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung vom 17.06.1993<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 28 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I Seite 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I Seite 2 ff.) in Verbindung mit § 13 <strong>der</strong><br />
Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18. März 1999 hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 16.03.2000 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung vom 17.06.1993 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
In § 10 wird Abs. 3 wie folgt hinzugefügt:<br />
(3) Geld- o<strong>der</strong> Sachpreise können auch für beson<strong>der</strong>e Leistungen zum Wohle <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> im Werte bis zu 50,-- DM / 25 Euro gewährt werden.<br />
Artikel 2<br />
§ 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Bei Vereinsjubiläen beträgt die Zuwendung:<br />
25 Jahre 100,00 DM 50 Euro<br />
50 Jahre 200,00 DM 100 Euro<br />
75 Jahre 300,00 DM 150 Euro<br />
100 Jahre und alle 25 Jahre darüber 400,00 DM 200 Euro<br />
Artikel 3<br />
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Ehejubiläen erhalten eine Glückwunschurkunde und einen Präsentkorb im Werte<br />
bis zu 70,00 DM / 35 Euro o<strong>der</strong> ein Ehrengeschenk.<br />
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
a) bei Vollendung des 80. und 85. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und<br />
ein Geschenk im Wert bis zu 30,00 DM / 15 Euro,<br />
b) bei Vollendung des 90. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein<br />
Geschenk im Wert bis zu 50,00 DM / 25 Euro,<br />
c) bei Vollendung des 95., 96., usw. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde<br />
und ein Geschenk im Werte bis zu 70,00 Dm / 35 Euro.<br />
Artikel 4<br />
0/4<br />
- 61 -
Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung tritt am Tage<br />
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 17.03.2000<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 62 -
Gefahrenabwehrverordnung<br />
über die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
auf und an den Straßen sowie in den Anlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
(<strong>Bebra</strong>er Straßenordnung)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung (HSOG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 31. März<br />
1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15. Juli<br />
1997 (GVBl. I S. 217) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 18. September<br />
1997 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentliche<br />
Anlagen im Bereich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und<br />
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind o<strong>der</strong> auf denen ein<br />
tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen<br />
gehören insbeson<strong>der</strong>e auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen,<br />
Haltebuchten, Flächenbereiche <strong>der</strong> Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen,<br />
Durchlässe, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen<br />
und Stützmauern.<br />
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete<br />
Anlagen o<strong>der</strong> sonstige Grünanlagen, die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Gestaltung des Orts- u. Landschaftsbildes dienen und <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich<br />
zugängliche Kin<strong>der</strong>spielplätze.<br />
(4) Soweit Vorschriften dieser Verordnung sich auf öffentliche Straßen o<strong>der</strong><br />
Anlagen beziehen, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit allein <strong>der</strong>en<br />
öffentliche Zugänglichkeit; auf Eigentumsverhältnisse o<strong>der</strong> Widmung kommt<br />
es nicht an.<br />
§ 2<br />
Innenstadt<br />
Folgende Straßen zählen zur Innenstadt:<br />
Friedrichstraße, Am Anger, Bahnhofstraße, Lindenallee ab Ecke Mühlenstraße,<br />
Mühlenstraße, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> (bis Ecke Pfarrstraße), Pfarrstraße, Bei <strong>der</strong> Laupfütze,<br />
Kirchweg, Kirchkranz, Lindenplatz, Oberer Bickner, Unterer Bickner,<br />
1/0<br />
- 63 -
Marienstraße, Amalienstraße, Bismarckstraße, Nürnberger Straße, Apothekenstraße,<br />
Rathausstraße bis Ecke Friedrichstraße, Sophienstraße, Hersfel<strong>der</strong> Straße<br />
bis Ecke Friedrichstraße.<br />
§ 3<br />
Öffentliche Belästigung<br />
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen einschl. Grünanlagen und<br />
Spielplätzen ist es untersagt:<br />
(1) zu lagern o<strong>der</strong> zu nächtigen und dabei an<strong>der</strong>e insbeson<strong>der</strong>e durch trunkenheits-<br />
o<strong>der</strong> rauschbedingte Handlungen in unzumutbarer Weise zu belästigen o<strong>der</strong> zu<br />
behin<strong>der</strong>n,<br />
(2) in aggressiver Weise zu betteln, insbeson<strong>der</strong>e dabei den Weg zu versperren,<br />
Personen festzuhalten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en in bedrängen<strong>der</strong> Weise nachzulaufen.<br />
§ 4<br />
Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen<br />
(1) Es ist untersagt, öffentliche Gebäude, Straßen o<strong>der</strong> Anlagen, die zu ihnen<br />
gehörenden Einrichtungen, Bäume o<strong>der</strong> sonstige fremde Sachen zu beschriften,<br />
zu bemalen, zu besprühen o<strong>der</strong> mit Plakaten zu versehen.<br />
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers o<strong>der</strong><br />
sonstiger Verfügungsberechtigten vorliegt o<strong>der</strong> die beschriebenen Handlungen<br />
aus an<strong>der</strong>en Gründen erlaubt sind.<br />
(3) Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht<br />
unterliegenden Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung nach § 15 <strong>der</strong> Hessischen<br />
Bauordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte o<strong>der</strong><br />
sonst gestattete Son<strong>der</strong>nutzungen.<br />
(4) Wer entgegen dem Verbot nach Abs. 1 Plakatanschläge anbringt, beschriftet,<br />
bemalt o<strong>der</strong> besprüht, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.<br />
(5) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, in<br />
dessen Namen o<strong>der</strong> Auftrag die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt<br />
werden.<br />
§ 5<br />
Verteilen von Schriften<br />
- 64 -
(1) Wer Schriften im Geltungsbereich dieser Verordnung verteilt, muss die<br />
Verschmutzung <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung des Verteilungsortes<br />
unverzüglich beseitigen.<br />
§ 6<br />
Verunreinigungsverbot<br />
(1) Es ist untersagt,<br />
1. auf öffentlichen Straßen o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen Fahrzeuge o<strong>der</strong><br />
sonstige Gegenstände zu waschen,<br />
2. Mülltonnen zu durchsuchen o<strong>der</strong> Gegenstände daraus zu entfernen,<br />
3. öffentliche Anlagen zu verunreinigen.<br />
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt nicht für den jeweiligen Eigentümer des<br />
Mülls.<br />
§ 7<br />
Ausgießen, Ausstäuben<br />
Das Ausgießen sowie das Ausstäuben o<strong>der</strong> Ausklopfen von Sachen nach öffentlichen<br />
Straßen o<strong>der</strong> Anlagen hin ist untersagt.<br />
§ 8<br />
Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u. ä.<br />
Auf öffentlichem Straßenraum o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen,<br />
Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen, soweit es sich nicht um natürliche Gewässer<br />
handelt, dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist<br />
verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste o<strong>der</strong> flüssige<br />
Gegenstände in sie einzubringen o<strong>der</strong>, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist,<br />
darin zu waschen, zu baden sowie Hunde o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Tiere darin baden zu lassen.<br />
§ 9<br />
Haltung von Tieren<br />
(1) Der Halter o<strong>der</strong> Führer eines Hundes o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Tieres hat dafür zu<br />
sorgen, dass seine Tiere nicht ohne Aufsicht im Geltungsbereich <strong>der</strong><br />
Verordnung umherlaufen. Hunde o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Tiere sind von Spielplätzen<br />
fernzuhalten.<br />
Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht auf<br />
Gehwegen, Gehflächen o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen verrichten. Nach § 4 des<br />
Abfallgesetzes ist die Ablagerung von Hundekot auf Straßen und in Anlagen<br />
verboten. Der Hundehalter bzw. Hundeführer ist nach § 13 Hess. Abfallgesetz<br />
zur Beseitigung <strong>der</strong> Exkremente verpflichtet. Die verunreinigte Fläche ist<br />
- 65 -
angemessen zu reinigen.<br />
(2) Im Bereich <strong>der</strong> Innenstadt (§ 2) und in öffentlichen Anlagen sind alle<br />
Hunde an <strong>der</strong> Leine zu führen.<br />
(3) Die Vorschriften <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von<br />
Hunden (Hunde VO), des Bundesabfallgesetzes (BAbfallG) und des Hess.<br />
Abfallgesetzes (HAbfG) bleiben unberührt<br />
§ 10<br />
Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Anlagen vor Schäden<br />
(1) Für öffentliche Anlagen kann die Benutzung auf bestimmte Zeiten<br />
beschränkt werden.<br />
(2) Unzulässig ist, in öffentlichen Anlagen<br />
1. Pflanzungen o<strong>der</strong> ähnliche Anlagen zu betreten, zu beschädigen, Zweige<br />
abzubrechen o<strong>der</strong> Blumen zu pflücken,<br />
2. Wege mit Fahrzeugen - ausgenommen Fahrzeuge <strong>der</strong> Polizei o<strong>der</strong> zur<br />
Pflege <strong>der</strong> Anlagen, Kin<strong>der</strong>wagen, Krankenfahrstühle o<strong>der</strong> Spielzeug - zu<br />
befahren,<br />
3. auf Bänken zu liegen<br />
4. Hunde frei o<strong>der</strong> angeleint auf Rasenkanten o<strong>der</strong> Pflanzungen umherlaufen<br />
zu lassen o<strong>der</strong> sie auf Kin<strong>der</strong>spielplätze mitzunehmen<br />
5. gewerbliche Leistungen anzubieten<br />
§ 11<br />
Schutz <strong>der</strong> Benutzer <strong>der</strong> öffentlichen Anlagen vor Schäden und Belästigungen<br />
(1) Die öffentlichen Anlagen dürfen nur so benutzt werden, dass an<strong>der</strong>e nicht<br />
mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet o<strong>der</strong> belästigt werden<br />
(2) Zur Vermeidung von Schäden und Belästigungen ist es in öffentlichen<br />
Anlagen untersagt,<br />
1. Schieß-, Wurf- o<strong>der</strong> Schleu<strong>der</strong>geräte zu benutzen,<br />
2. außerhalb von Kin<strong>der</strong>spielplätzen o<strong>der</strong> den sonst dafür ausdrücklich<br />
freigegebenen Flächen zu spielen o<strong>der</strong> sportliche Übungen zu betreiben,<br />
wenn dadurch Dritte gefährdet o<strong>der</strong> belästigt werden<br />
§ 12<br />
Einfriedigungen und Abgrenzungen von Grundstücken<br />
(1) Einfriedigungen und Abgrenzungen entlang von öffentlichen Straßen und An<br />
lagen sind so zu errichten, zu än<strong>der</strong>n und zu unterhalten, dass durch <strong>der</strong>en<br />
- 66 -
Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung nicht beeinträchtigt<br />
wird.<br />
(2) Die in den öffentlichen Straßenraum hineinreichenden Bäume und Sträucher<br />
sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Berechtigten so zu<br />
beschneiden, dass Behin<strong>der</strong>ungen nicht auftreten.<br />
(3) Die Anbringung von Stacheldraht entlang einer Straßenflucht und entlang<br />
von Gehwegen ist bis zu einer Höhe von 2 m über dem Straßenkörper<br />
unzulässig. Ausgenommen sind Weideeinfriedigungen außerhalb geschlossener<br />
Ortschaften.<br />
§ 13<br />
Hausnummern<br />
(1) Jedes bebaute Grundstück muss mit <strong>der</strong> vom Magistrat - Bau- u. Planungsamt<br />
- zugeteilten Hausnummer gekennzeichnet sein. Eigentümer neu errichteter<br />
Gebäude haben innerhalb von 2 Wochen nach <strong>der</strong> Gebrauchsabnahme die<br />
Zuteilung einer Hausnummer schriftlich zu beantragen.<br />
(2) Die Hauseigentümer sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Hausnummern in<br />
arabischen Ziffern an ihrem Bauwerk gut sichtbar anzubringen und gut<br />
sichtbar zu erhalten.<br />
(3) Die Hausnummern müssen,<br />
1. Wenn mehrere Eingänge vorhanden sind, an jedem,<br />
2. wenn <strong>der</strong> Hauseingang nicht an <strong>der</strong> Straßenfront des Gebäudes liegt, an<br />
<strong>der</strong> dem Eingang zunächst gelegenen Gebäudeecke zur Straßenfront<br />
hin,<br />
3. bei Hinter- o<strong>der</strong> Nebengebäuden die keinen eigenen Eingang auf<br />
Straßen haben, am Eingang des Vor<strong>der</strong>gebäudes,<br />
4. wenn das Gebäude mehr als 3 m hinter <strong>der</strong> Straßenflucht errichtet ist,<br />
am Gartentor o<strong>der</strong> unmittelbar rechts davon,<br />
angebracht werden.<br />
(4) Die Schil<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Hausnummern selbst müssen bei einstelligen Zahlen<br />
mindestens eine Größe von 12 x 12 cm<br />
zweistelligen Zahlen eine Größe von 12 x 13 cm<br />
und dreistelligen Zahlen eine Größe von 15 x 15 cm<br />
besitzen.<br />
(5) Die Hauseigentümer haben die Hausnummern auf ihre Kosten anzuschaffen,<br />
anzubringen und zu erhalten, auch dann, wenn die Anschaffung durch eine<br />
Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Zählweise erfor<strong>der</strong>lich wurde.<br />
- 67 -
§ 14<br />
Einrichtungen an Bauvorhaben<br />
(1) Je<strong>der</strong> Grundstücks - und Hauseigentümer muss dulden, dass von den<br />
zuständigen Behörden an seinem Haus o<strong>der</strong> Grundstück Zeichen,<br />
Aufschriften, Vorrichtungen o<strong>der</strong> Einrichtungen angebracht, entfernt o<strong>der</strong><br />
verän<strong>der</strong>t werden, die <strong>der</strong> Straßenbezeichnung, dem Hinweis auf verlegte<br />
Versorgungs- o<strong>der</strong> Entwässerungsanlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en öffentlichen<br />
Zwecken dienen.<br />
(2) Grundstücks- und Hauseigentümer dürfen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1<br />
nicht beschädigen o<strong>der</strong> unkenntlich machen.<br />
§ 15<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
Der Bürgermeister als allgemeine örtliche Ordnungsbehörde kann von den<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3 bis 14 Ausnahmen zulassen.<br />
§ 16<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Ziff. 1 lagert o<strong>der</strong> nächtigt und dabei an<strong>der</strong>e insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch trunkenheits- o<strong>der</strong> rauschbedingte Handlungen belästigt o<strong>der</strong><br />
behin<strong>der</strong>t,<br />
2. entgegen § 3 Ziff. 2 in aggressiver Weise bettelt,<br />
3. entgegen § 4 Abs. 1 beschriftet, bemalt, besprüht o<strong>der</strong> plakatiert,<br />
4. entgegen § 4 Abs. 4, 5 <strong>der</strong> Beseitigungspflicht nicht nachkommt,<br />
5. entgegen § 5 Abs. 1 Verschmutzungen durch Schriften nicht<br />
unverzüglich beseitigt,<br />
6. entgegen § 6 Abs. 1 Fahrzeuge o<strong>der</strong> Gegenstände wäscht, Mülltonnen<br />
durchsucht o<strong>der</strong> Gegenstände daraus entfernt o<strong>der</strong> öffentliche Anlagen<br />
verunreinigt,<br />
7. entgegen § 7 Sachen ausgießt, ausstäubt o<strong>der</strong> ausklopft,<br />
8. entgegen § 8 Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher o<strong>der</strong> Seen<br />
benutzt,<br />
9. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass seine Tiere nicht ohne<br />
Aufsicht umherlaufen o<strong>der</strong> diese nicht von Spielplätzen fernhält,<br />
10. entgegen § 9 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Tier seine Notdurft nicht<br />
auf Gehwege, Gehflächen o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen verrichtet, o<strong>der</strong><br />
- 68 -
Exkremente nicht beseitigt o<strong>der</strong> die verunreinigte Fläche nicht<br />
angemessen reinigt,<br />
11. entgegen § 9 Abs. 3 im Bereich <strong>der</strong> Innenstadt und in öffentlichen<br />
Anlagen Hunde nicht an <strong>der</strong> Leine führt,<br />
12. den Verboten des § 10 Abs. 2 zuwi<strong>der</strong> handelt,<br />
13. den Verboten des § 11 Abs. 2 zuwi<strong>der</strong> handelt,<br />
14. entgegen § 12 Abs. 2 Bäume und Sträucher nicht bescheidet,<br />
15. entgegen § 12 Abs. 3 Stacheldraht anbringt,<br />
16. entgegen § 14 Abs. 2 Einrichtungen beschädigt o<strong>der</strong> unkenntlich macht.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG in Verbindung mit § 17 des<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu<br />
10.000,-- DM für jeden Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung geahndet werden.<br />
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die örtliche<br />
Ordnungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, den 18. September 1997<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
Die Veröffentlichung erfolgte am 13. Oktober 1997.<br />
- 69 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung<br />
über die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
auf und an den Straßen sowie in den Anlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
(<strong>Bebra</strong>er Straßenordnung)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung (HSOG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 31. März 1994<br />
(GVBl. S. 174, ber. S. 284) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 22. Dezember 2000<br />
(GVBl. I S. 577) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 22. August 2001<br />
folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
In § 16 Abs. 2 werden die Worte „10.000,-- DM“ gestrichen und durch die Worte<br />
„5.000,-- Euro“ ersetzt.<br />
Artikel 2<br />
Die 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 22. August 2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
1/0<br />
- 70 -
1/1<br />
Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998<br />
(GVBl. I. S. 562) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG)<br />
vom 09.10.1962 (GVBl. S. 437), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998<br />
(GVBl. I S. 562) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer<br />
Sitzung am 28.10.1999 folgende Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Übertragung <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3<br />
HStrG wird nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und<br />
Besitzer <strong>der</strong> durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten o<strong>der</strong> unbebauten<br />
Grundstücke übertragen.<br />
(2) Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahnen<br />
(einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege <strong>der</strong> in<br />
Anlage 1 aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).<br />
(3) Soweit die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht<br />
als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.<br />
§2<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />
(1) Zu reinigen sind innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2<br />
HStrG) alle öffentlichen Straßen.<br />
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:<br />
a) Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,<br />
b) Parkplätze,<br />
c) Straßenrinnen und Einflussöffnungen <strong>der</strong> Straßenkanäle,<br />
d) Gehwege,<br />
e) Überwege,<br />
f) Böschungen, Stützmauern u. ä..<br />
- 71 -
(3) Gehwege i. S. dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich<br />
bestimmten und äußerlich von <strong>der</strong> Fahrbahn abgegrenzten Teile <strong>der</strong> Straße, ohne<br />
Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite <strong>der</strong> Straße (z. B.<br />
Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer<br />
Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen<br />
242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege<br />
nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang <strong>der</strong><br />
Grundstücksgrenze.<br />
(4) Überwege sind die als solche beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten Übergänge für den<br />
Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen<br />
in Verlängerung <strong>der</strong> Gehwege.<br />
§ 3<br />
Verpflichtete<br />
(1) Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind<br />
Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030<br />
ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des<br />
Grundstücks dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von <strong>der</strong> oben erwähnten<br />
Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit o<strong>der</strong> eine beschränkt<br />
persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung<br />
ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
gegenüber verantwortlich.<br />
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie<br />
die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen<br />
haben und wenn dazu <strong>der</strong> Magistrat seine je<strong>der</strong>zeit frei wi<strong>der</strong>rufliche<br />
Genehmigung erteilt hat.<br />
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise<br />
Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten<br />
Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das<br />
Grundstück nicht o<strong>der</strong> nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des<br />
Dritten sind dem Magistrat umgehend mitzuteilen.<br />
(4) Verpflichtete nach Abs. 1 können nur dann in Anspruch genommen werden,<br />
wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Abs. 2 nicht<br />
durchsetzbar ist.<br />
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinan<strong>der</strong> zur sie erschließenden Straße, so<br />
bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter<br />
liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungs-<br />
- 72 -
einheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht<br />
selbst an eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> einen öffentlichen Weg angrenzen. Die<br />
Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch<br />
mehrere Straßen erschlossen werden.<br />
(6) Hintereinan<strong>der</strong> zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn<br />
sie mit <strong>der</strong> Hälfte o<strong>der</strong> mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem<br />
Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> zur Straßenreinigungseinheit<br />
gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die<br />
Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer<br />
o<strong>der</strong> Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />
Hinterlieger.<br />
(7) Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt<br />
die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt <strong>der</strong><br />
Magistrat die Zuordnung <strong>der</strong> Grundstücke zu <strong>der</strong> zu reinigenden Straße sowie die<br />
Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.<br />
(8) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) o<strong>der</strong> als Abstellplatz<br />
für Kraftfahrzeuge, so regelt <strong>der</strong> Magistrat durch Bescheid die<br />
Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu<br />
erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.<br />
Die Reinigungspflicht umfasst<br />
§ 4<br />
Umfang <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />
a) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9),<br />
b) den Winterdienst (§§ 10 und 11).<br />
§ 5<br />
Verschmutzung durch Abwässer<br />
Den Straßen, insbeson<strong>der</strong>e auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine<br />
Spül- Haus-, Fäkal- o<strong>der</strong> gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist<br />
auch das Ableiten von Jauche, Blut o<strong>der</strong> sonstigen schmutzigen o<strong>der</strong> übel<br />
riechenden Flüssigkeiten.<br />
II. Allgemeine Straßenreinigung<br />
§ 6<br />
- 73 -
Umfang <strong>der</strong> Allgemeinen Straßenreinigung<br />
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und<br />
so zu reinigen, dass eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung,<br />
insbeson<strong>der</strong>e eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung <strong>der</strong> Straße aus<br />
ihrer Benutzung o<strong>der</strong> durch Witterungseinflüsse vermieden o<strong>der</strong> beseitigt wird.<br />
Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile),<br />
wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer o<strong>der</strong> einem<br />
in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.<br />
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte/Straßenteile) o<strong>der</strong> Straßen<br />
mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von<br />
Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm o<strong>der</strong> ähnlichem.<br />
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser<br />
vorzubeugen, soweit nicht beson<strong>der</strong>e Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener<br />
Wassernotstand).<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht<br />
beschädigen.<br />
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf we<strong>der</strong> Nachbarn zugeführt,<br />
noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen o<strong>der</strong> offene<br />
Abzugsgräben geschüttet werden.<br />
§ 7<br />
Reinigungsfläche<br />
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in <strong>der</strong> Breite, in<br />
<strong>der</strong> es zu einer o<strong>der</strong> mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte <strong>der</strong> Straße. Bei<br />
Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt <strong>der</strong><br />
Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und <strong>der</strong> Straßenrinne ein 4 m<br />
breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.<br />
(2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen o<strong>der</strong> ähnliche<br />
Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat <strong>der</strong> Verpflichtete die gesamte Breite <strong>der</strong><br />
seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.<br />
§ 8<br />
Reinigungszeiten<br />
(1) Soweit nicht beson<strong>der</strong>e Umstände (plötzliche o<strong>der</strong> den normalen Rahmen<br />
übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind<br />
- 74 -
die Straßen am Tage vor einem Sonntag o<strong>der</strong> einem gesetzlichen Feiertag, und<br />
zwar<br />
a) in <strong>der</strong> Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,<br />
b) in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr<br />
zu reinigen.<br />
(2) Darüber hinaus kann <strong>der</strong> Magistrat bestimmen, dass die Verpflichteten die<br />
einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein beson<strong>der</strong>er Anlass<br />
(z.B. bei Heimatfesten, Festakten u. ä.) dies erfor<strong>der</strong>t. Der Magistrat trifft in diesen<br />
Fällen die erfor<strong>der</strong>lichen Anordnungen. Soweit diese Anordnung den einzelnen<br />
Verpflichteten nicht unmittelbar - mindestens zwei Tage vor <strong>der</strong> durchzuführenden<br />
Reinigung - zugestellt wird, ist sie innerhalb <strong>der</strong> gleichen Frist öffentlich bekannt<br />
zu machen.<br />
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 15 des Hessischen Straßengesetzes<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 9<br />
Freihalten <strong>der</strong> Vorrichtungen für<br />
die Entwässerung und für die Brandbekämpfung<br />
Oberirdische, <strong>der</strong> Entwässerung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen<br />
auf <strong>der</strong> Straße müssen je<strong>der</strong>zeit von allem Unrat o<strong>der</strong> den<br />
Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten<br />
werden.<br />
III. Winterdienst<br />
§ 10<br />
Schneeräumung<br />
(1) Neben <strong>der</strong> allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die<br />
Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken<br />
(§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht mehr<br />
als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242<br />
StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht<br />
vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang <strong>der</strong><br />
Grundstücksgrenze.<br />
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer<br />
<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer o<strong>der</strong><br />
- 75 -
Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur<br />
Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gera<strong>der</strong> Endziffer sind<br />
die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Gehwegseite befindlichen Grundstücke,<br />
in Jahren mit ungera<strong>der</strong> Endziffer die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.<br />
(3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 <strong>der</strong><br />
Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken <strong>der</strong>en Grundstücksbreite<br />
auf die Gehwegseite zu projizieren ist.<br />
(4) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf <strong>der</strong> dem Gehweg<br />
gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong><br />
Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu <strong>der</strong> in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche<br />
auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, <strong>der</strong> gegenüber <strong>der</strong><br />
einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung <strong>der</strong><br />
Achse <strong>der</strong> einmündenden Straße.<br />
(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so<br />
aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche<br />
gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende<br />
Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom<br />
gegenüberliegenden Grundstück anpassen.<br />
(6) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />
in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.<br />
(7) Festgetretener o<strong>der</strong> auftauen<strong>der</strong> Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und<br />
zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.<br />
(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und<br />
<strong>der</strong> Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet<br />
werden kann, darf <strong>der</strong> Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass<br />
<strong>der</strong> Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.<br />
(9) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.<br />
(10) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die<br />
Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu<br />
erfüllen.<br />
§ 11<br />
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />
- 76 -
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2<br />
Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum<br />
Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) <strong>der</strong>art und so rechtzeitig zu bestreuen, dass<br />
Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für<br />
"Rutschbahnen".<br />
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2<br />
Anwendung.<br />
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee-<br />
und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 bis 4 Anwendung.<br />
(3) Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer<br />
Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem<br />
Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von<br />
1,50 m, höchstens 2 m, in <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze beginnend,<br />
abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu<br />
werden.<br />
(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes<br />
Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und <strong>der</strong><br />
Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung <strong>der</strong> Geh- und<br />
Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung<br />
festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine<br />
Schwefelverbindungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e schädliche Mittel enthält. Die Rückstände<br />
müssen nach ihrem Auftauen von dem jeweils Winterdienstpflichtigen sofort<br />
beseitigt werden.<br />
(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Flächen ist<br />
aufzuhacken und entsprechend <strong>der</strong> Vorschrift des § 10 Abs. 8 zu beseitigen. Beim<br />
Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet<br />
werden, die die Straßen nicht beschädigen.<br />
(7) § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.<br />
IV. Schlussvorschriften<br />
§ 12<br />
Ausnahmen<br />
Befreiungen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Reinigung <strong>der</strong> Straße können ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise nur dann auf beson<strong>der</strong>en Antrag erteilt werden, wenn - auch unter<br />
- 77 -
Berücksichtigung des allgemeinen Wohles - die Durchführung <strong>der</strong> Reinigung dem<br />
Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen Spül-, Haus-,<br />
Fäkal- o<strong>der</strong> gewerbliche Abwässer zuleitet,<br />
2. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht o<strong>der</strong> nicht regelmäßig<br />
reinigt,<br />
3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,<br />
4. entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht je<strong>der</strong>zeit von allem<br />
Unrat o<strong>der</strong> den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee<br />
und Eis, freihält,<br />
5. entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb<br />
<strong>der</strong> in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee<br />
räumt,<br />
6. entgegen § 10 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />
räumt,<br />
7. entgegen § 10 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee<br />
freihält,<br />
8. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die<br />
Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht<br />
innerhalb <strong>der</strong> in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut,<br />
dass Gefahren nicht entstehen können,<br />
9. entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und<br />
Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,<br />
10. entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Deutsche<br />
Mark geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong><br />
Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das<br />
satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
- 78 -
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 30.08.1973<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 29.10.2000<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 79 -
ANLAGE 1<br />
Pflichtstraßen für die Straßenreinigung<br />
Stand April 1999<br />
Lage im <strong>Stadt</strong>gebiet Straßenname<br />
Industriegebiet Nord Ernst-Abbé-Straße<br />
Max-Planck-Straße<br />
Otto-Hahn-Straße<br />
Rudolf-Diesel-Straße<br />
Philipp-Reis-Straße<br />
Industriegebiet West Robert-Bunsen-Straße<br />
Tromagstraße<br />
Industriestraße<br />
Heinrich-Hertz-Straße<br />
Industriegebiet Süd Wiesenweg<br />
In <strong>der</strong> Lache<br />
In <strong>der</strong> Lüstenau<br />
Kernstadt – Innenstadt - Hersfel<strong>der</strong> Straße bis Einmündung B 27<br />
- Nürnberger Straße<br />
- Kasseler Straße<br />
- Lindenallee<br />
- Göttinger Straße<br />
- Gilfershäuser Straße<br />
- Apothekenstraße<br />
- Rotenburger Straße<br />
- Auestraße von <strong>der</strong> Einmündung<br />
Eisenacher Straße bis Rathausstraße<br />
- Eisenacher Straße nur Kernstadt ohne ST<br />
Weiterode<br />
- Bismarckstraße<br />
- Im Bil<strong>der</strong><br />
- Pfarrstraße Einmündung „Im Bil<strong>der</strong>“ bis<br />
„An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>“<br />
- An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> Einmündung „Pfarrstraße“<br />
bis „Am Sportplatz“<br />
- Am Sportplatz<br />
- 80 -
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hess. Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.<br />
April 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 14. Dezember<br />
2006 (GVBl. I S. 666) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes<br />
(HStrG) in <strong>der</strong> Fassung vom 08. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 19.06.2008 folgende<br />
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
beschlossen:<br />
I.<br />
Die Anlage I zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (Än<strong>der</strong>ungen sind kursiv<br />
dargestellt)<br />
Lage im<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet<br />
Industriegebiet<br />
Nord<br />
Industriegebiet<br />
West<br />
Gewerbegebiet<br />
Süd<br />
Kernstadt –<br />
Innenstadt<br />
Pflichtstraßen für die Straßenreinigung<br />
Stand Januar 2008<br />
Straßenname<br />
Ernst-Abbé-Straße<br />
Max-Planck-Straße<br />
Otto-Hahn-Straße<br />
Rudolf-Diesel-Straße<br />
Philipp-Reis-Straße<br />
Justus-Liebig-Straße<br />
Robert-Bunsen-Straße<br />
Tromagstraße<br />
Heinrich-Hertz-Straße<br />
Georg-Ohm-Straße<br />
Wiesenweg<br />
In <strong>der</strong> Lache<br />
In <strong>der</strong> Lüstenau<br />
Gottlieb-Daimler-Straße<br />
Hersfel<strong>der</strong> Straße bis Einmündung B 27<br />
Nürnberger Straße<br />
Kasseler Straße<br />
Lindenallee<br />
Göttinger Straße<br />
Gilfershäuser Straße<br />
Apothekenstraße<br />
Rotenburger Straße<br />
Auestraße von <strong>der</strong> Einmündung Eisenacher Straße bis<br />
1/1<br />
- 81 -
II.<br />
Rathausstraße<br />
Eisenacher Straße nur Kernstadt ohne ST Weiterode<br />
Bismarckstraße<br />
Im Bil<strong>der</strong><br />
Pfarrstraße Einmündung „Im Bil<strong>der</strong>“ bis „An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>“<br />
An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> Einmündung „Pfarrstr.“ bis „Am Sportplatz“<br />
Am Sportplatz<br />
Kerschensteiner Straße<br />
Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt<br />
rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 15.07.2008<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
Die Georg-Ohm-Straße, Industriegebiet West, die Gottlieb-Daimler-Straße,<br />
Industriegebiet Süd, und die Justus-Liebig-Straße, Industriegebiet Nord, sowie die<br />
Kerschensteiner Straße, Kernstadt, sind rückwirkend ab 01.01.2008 in die Anlage 1<br />
(Pflichtstraßen für die Straßenreinigung) zur Straßenreinigungssatzung aufzunehmen.<br />
Die Industriestraße, Industriegebiet West, ist zu streichen, da sie in Robert-Bunsen-<br />
Straße umbenannt wurde.<br />
- 82 -
Gebührenordnung<br />
zur Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund des § 14 <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, <strong>der</strong><br />
§§ 5, 19, 51 und 115 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
1.7.1960 (GVBl. S. 103) und <strong>der</strong> §§ 1, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes<br />
vom 14.7.1983 (GS. S. 152) in <strong>der</strong> z. Zt. geltenden Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
in ihrer Sitzung vom 30.8.1973 folgende Gebührenordnung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Umlagefähiger Aufwand<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die Straßenreinigung<br />
genannten öffentlichen Straßenreinigung einschließlich <strong>der</strong> Ausgaben für die<br />
Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflicht<br />
Gebührenpflichtig sind sämtliche zur Straßenreinigung Verpflichtete nach § 3 <strong>der</strong><br />
Satzung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />
1. Die Gebühr bestimmt sich im Einzelfall nach <strong>der</strong> durch die öffentliche<br />
Straßenreinigung zu reinigenden Straßenfrontmeter eines Grundstückes. Für<br />
die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr wird die Straßenfrontlänge eines Grundstückes<br />
zugrunde gelegt, dabei bleiben angefangene lfdm. über 0,50 m werden auf<br />
volle Meter aufgerundet.<br />
2. Die Benutzungsgebühr beträgt je lfdm. Grundstücksfrontlänge an <strong>der</strong> zu<br />
reinigenden Straße 1,50 DM pro Jahr.<br />
§ 4<br />
Beginn und Übergang <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />
1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die<br />
Reinigung einer Straße, eines Weges o<strong>der</strong> Platzes durch die öffentliche<br />
Straßenreinigung übernommen wird.<br />
1/1<br />
- 83 -
2. Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht nach Ablauf<br />
des Monats, in den <strong>der</strong> Wechsel fällt, auf den Nachfolger über.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />
1. Die Gebühr wird als Jahresgebühr festgesetzt. Das Gebührenjahr umfasst die<br />
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.<br />
2. die Gebühr wird in vierteljährlichen Raten, jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8.<br />
und 15.11. eines Jahres fällig. Entsteht o<strong>der</strong> endet die Gebührenpflicht im<br />
Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist die Rate anteilsmäßig, auf volle Monate<br />
berechnet, zu erstatten.<br />
3. Die Heranziehung zur <strong>der</strong> Gebühr erfolgt durch Bescheid des Magistrats.<br />
4. Die Gebühr ist eine öffentliche Abgabe. Rückständige Gebühren werden im<br />
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.<br />
§ 6<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Der Magistrat kann zur Vermeidung unbilliger Härten o<strong>der</strong> wenn es im<br />
öffentlichen Interesse geboten ist, im Einzelfalle Ratenzahlungen gewähren, o<strong>der</strong><br />
die Gebühr ermäßigen, erstatten o<strong>der</strong> ganz o<strong>der</strong> teilweise erlassen.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührenordnung tritt am 1.9.1973 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, den 30.8.1973 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Mende<br />
Bürgermeister<br />
- 84 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
zur Satzung über die Straßenreinigung in <strong>Bebra</strong> vom 13.9.1973<br />
Aufgrund des § 14 <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> <strong>der</strong> §§<br />
5, 19, 51 und 115 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.2.1952<br />
(GVBl. S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.4.1981 (GVBl. I S. 66) und <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 , 9<br />
bis 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG)<br />
vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(HessVwVG) vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 24. September 1981<br />
nachstehende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung zu <strong>der</strong> Satzung über<br />
die Straßenreinigung n <strong>Bebra</strong> vom 13.9.1973 beschlossen:<br />
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Artikel 1<br />
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je lfm Grundstückfrontlänge an <strong>der</strong> zu<br />
reinigenden Straße 2,-- DM pro Jahr.<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, den 24. September 1981 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
B e b r a<br />
1/1<br />
- 85 -
Rechtsverordnung<br />
über die Festsetzung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte<br />
für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile<br />
Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />
des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />
dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />
(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Für die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile genehmigten<br />
Kraftdroschken werden folgende Droschkentarife festgesetzt:<br />
Grundgebühr DM 2,00<br />
für jede angegangenen 200 m DM 0,20<br />
Wartezeit - auch verkehrsbedingt -<br />
1 Minute DM 0,15<br />
entspricht einem Stundenpreis von DM 9,00<br />
Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />
sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />
rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />
Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />
pro Stück DM 25,00<br />
Kleintiere pro Stück DM 50,00<br />
Kleintiere in Behältnissen DM 25,00<br />
§ 2<br />
Die in § 1 festgesetzten Beför<strong>der</strong>ungsentgelte sind Festpreise und dürfen we<strong>der</strong><br />
über- noch unterschritten werden. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt nur für<br />
die Fahrstrecke, für die <strong>der</strong> Fahrgast beför<strong>der</strong>t wird.<br />
§ 3<br />
Tritt ein Fahrgast von dem Beför<strong>der</strong>ungsvertrag zurück o<strong>der</strong> gibt er die vereinbarte<br />
Fahrt auf, so sind die Grundgebühr sowie die Vergütung für die etwa<br />
zurückgelegte Anfahrt und evtl. anfallende Wartezeit zu zahlen.<br />
§ 4<br />
1/2<br />
- 86 -
Der Droschkenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn <strong>der</strong><br />
Fahrgast nichts an<strong>der</strong>es bestimmt. Beim Auf- und Abladen des Gepäcks sowie<br />
beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes ist es Pflicht des Taxifahrers, dem<br />
Fahrgast behilflich zu sein.<br />
§ 5<br />
Die in Betrieb befindlichen Kraftdroschken sind mit geeichtem Fahrpreisanzeiger<br />
darf erst mit Beginn <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsfahrt o<strong>der</strong> nach Kenntnisnahme <strong>der</strong><br />
Bestellung über das bereitstehende Fahrzeug eingeschaltet werden. Bei Dunkelheit<br />
muss <strong>der</strong> Fahrpreisanzeiger bereits beim Einschalten und während <strong>der</strong> Fahrt<br />
beleuchtet sein.<br />
§ 6<br />
In je<strong>der</strong> Kraftdroschke ist in deutlich lesbarer Schrift eine Fahrpreistafel so<br />
anzubringen, dass sie von den Fahrgästen je<strong>der</strong>zeit eingesehen werden kann.<br />
§ 7<br />
Auf Wunsch des Fahrgastes ist über den zu zahlenden Fahrpreis eine Quittung zu<br />
auszustellen.<br />
§ 8<br />
Je<strong>der</strong> Kraftdroschkenführer hat eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und<br />
dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.<br />
§ 9<br />
Bei Beendigung <strong>der</strong> Fahrt infolge Betriebsunfähigkeit <strong>der</strong> Kraftdroschke o<strong>der</strong><br />
Verhaltens des Fahrers wird ein Fahrpreis nicht fällig.<br />
§ 10<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen werden nach § 61 (1) Nr. 3 c und 4 des PBefG als<br />
Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, sofern<br />
nicht nach an<strong>der</strong>en Vorschriften eine schwere Strafe erwirkt wird.<br />
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481)<br />
findet Anwendung.<br />
§ 11<br />
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 21. Mai 1973 Der Magistrat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez. Mende<br />
Bürgermeister<br />
- 87 -
1/2<br />
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />
Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />
des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />
dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />
(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />
Rechtsverordnung wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
I.<br />
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Grundgebühr 2,00 DM<br />
für jede angegangenen 200 m 0,24 DM<br />
Wartezeit - auch verkehrsbedingt -<br />
1 Minute 0,20 DM<br />
entspricht einem Stundenpreis von 12,00 DM<br />
Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />
jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />
sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahrrä<strong>der</strong>,<br />
Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />
Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />
pro Stück DM 0,25<br />
Kleintiere pro Stück DM 0,50<br />
Kleintiere in Behältnissen DM 0,25<br />
II.<br />
Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in<br />
Kraft.<br />
----------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Begründung:<br />
Durch die Auswirkungen <strong>der</strong> Energiekrise haben sich die Betriebskosten für<br />
Kraftfahrzeuge wesentlich erhöht. Um rentabel arbeiten zu können, müssen die<br />
Kraftdroschkentarife den erhöhten Betriebskosten angepasst werden. Für jede<br />
angefangenen 200 m sollen statt 0,20 DM = 0,24 DM erhoben werden, die<br />
Wartezeit - auch verkehrsbedingt - soll je Minute statt 0,15 = 0,20 DM kosten, so<br />
dass <strong>der</strong> Stundenpreis statt bisher 9,-- DM = 12,-- DM beträgt.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20. März 1974 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez. Mende<br />
Bürgermeister<br />
- 88 -
2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />
Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />
des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />
dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />
(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />
Rechtsverordnung vom 21.05.1973 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Grundgebühr 2,40 DM<br />
für jede angegangenen 200 m 0,28 DM<br />
Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 1 Minute 0,25 DM<br />
entspricht einem Stundenpreis von 15,-- DM<br />
Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />
jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />
sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />
rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />
Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />
pro Stück DM 0,25<br />
Kleintiere pro Stück DM 0,50<br />
Kleintiere in Behältnissen DM 0,25<br />
II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />
Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 09.11.1979 Der Magistrat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez. Mende<br />
Bürgermeister<br />
1/2<br />
- 89 -
3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />
Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />
des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />
dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />
(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />
Rechtsverordnung vom 21.05.1973 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Grundgebühr 3,00 DM<br />
für jede angegangenen 200 m 0,30 DM<br />
Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 1 Minute 0,25 DM<br />
entspricht einem Stundenpreis von 15,00 DM<br />
Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />
jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />
sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />
rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />
Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />
pro Stück DM 0,25<br />
Kleintiere pro Stück DM 0,50<br />
Kleintiere in Behältnissen DM 0,25<br />
II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />
Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 09.12.1981 Der Magistrat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez. Mende<br />
Bürgermeister<br />
1/2<br />
- 90 -
1/2<br />
4. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />
Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />
des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />
dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />
(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />
Rechtsverordnung vom 21.05.1973 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Grundgebühr 3,20 DM<br />
Fahrpreis pro Kilometer 1,60 DM<br />
für jede angefangenen 200 m 0,32 DM<br />
Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 45 Sek. 0,20 DM<br />
entspricht einem Stundenpreis von 16,00 DM<br />
Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />
jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />
sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />
rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />
Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />
pro Stück 0,25 DM<br />
Kleintiere pro Stück 0,50 DM<br />
Kleintiere in Behältnissen 0,25 DM<br />
II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />
Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 1. Februar 1990 Der Magistrat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez. Suck<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />
- 91 -
5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />
Aufgrund des § 51 (1) des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes (PBefG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 und Abs. 2<br />
Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 27.7.1961<br />
(GVBl. S. 118) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 11 <strong>der</strong> Verordnung zur Übertragung<br />
von Aufgaben auf Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern vom 24. Oktober<br />
1974 (GVBl. I S. 551) hat <strong>der</strong> Magistrat beschlossen, die Rechtsverordnung wie<br />
folgt zu än<strong>der</strong>n:<br />
I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Grundgebühr 3,80 DM<br />
Fahrpreis pro Kilometer 1,80 DM<br />
für jede angegangenen 200 m 0,36 DM<br />
Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 45 Sek. 0,25 DM<br />
entspricht einem Stundenpreis von 20,00 DM<br />
Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />
jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />
sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />
rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />
Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />
pro Stück 0,25 DM<br />
Kleintiere pro Stück 0,50 DM<br />
Kleintiere in Behältnissen 0,25 DM<br />
II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 8. Februar 1994<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
1/2<br />
- 92 -
8. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />
Aufgrund des § 51 (1) des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes (PBefG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geän<strong>der</strong>t am 24. April 1998 (BGBl.<br />
I S. 747) i. V. m. § 1 Ziff. 3 und § 2 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>der</strong> Verordnung über die<br />
Zuständigkeit nach dem Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz vom 10. Oktober 1997<br />
(GVBl. I S. 370) hat <strong>der</strong> Magistrat beschlossen, die Rechtsverordnung wie folgt zu<br />
än<strong>der</strong>n:<br />
I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
3. Der Grundpreis beträgt 2,00 €<br />
4. Der Fahrpreis pro Kilometer 1,25 €<br />
5. Wartezeit pro Stunde 16,00 €<br />
(einschl. verkehrsbedingter Wartezeiten)<br />
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.<br />
6. Zuschläge für Gepäck und Tiere 0,50 €<br />
II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 15.10.2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
1/2<br />
- 93 -
9. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />
über die Festsetzung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte<br />
für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile<br />
Aufgrund des § 51 (1) des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes (PBefG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geän<strong>der</strong>t am 24. April 1998 (BGBl.<br />
I S. 747) i. V. m. § 1 Ziff. 3 und § 2 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>der</strong> Verordnung über die<br />
Zuständigkeit nach dem Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz vom 10. Oktober 1997<br />
(GVBl. I S. 370) hat <strong>der</strong> Magistrat beschlossen, die Rechtsverordnung wie folgt zu<br />
än<strong>der</strong>n:<br />
I. § 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
4. Der Fahrpreis pro Kilometer 1,35 €<br />
5. Wartezeit pro Stunde 20,00 €<br />
(einschl. verkehrsbedingter Wartezeiten)<br />
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.<br />
II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />
Veröffentlichung in Kraft.<br />
1. Die Kilometergebühr wird von 1,25 € auf 1,35 € festgesetzt.<br />
2. Die Wartezeit pro Stunde wird von 16,00 € auf 20,00 € festgesetzt.<br />
<strong>Bebra</strong>, 14.01.2008<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
1/2<br />
- 94 -
Satzung für die freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 Nr. 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 1.4.1981 i.<br />
V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung<br />
<strong>der</strong> Feuerwehren (Brandschutzhilfeleistungsgesetz) vom 5.10.1970, jeweils in <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeit geltenden Fassung, hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
am 28.08.1986 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Rechtsform, Bezeichnungen<br />
Die Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> sind freiwillige Feuerwehren. Sie sind als<br />
Öffentliche Feuerwehren eine städtische Einrichtung im Sinne des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes.<br />
Sie führen die Gesamtbezeichnung:<br />
und die Einzelbezeichnungen:<br />
„Freiwillige Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“<br />
Freiwillige Feuerwehr <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />
<strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />
<strong>Bebra</strong>-Braunhausen<br />
<strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
<strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />
<strong>Bebra</strong>-Iba<br />
<strong>Bebra</strong>-Imshausen<br />
<strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
<strong>Bebra</strong>-Rautenhausen<br />
<strong>Bebra</strong>-Solz<br />
<strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
Sie sind selbständige Feuerwehren unter <strong>der</strong> Gesamtleitung des <strong>Stadt</strong>brandinspektors.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
Die Freiwilligen Feuerwehren nehmen die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben,<br />
insbeson<strong>der</strong>e den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die technische<br />
Unfallhilfe sowie die Hilfeleistungen bei an<strong>der</strong>en Vorkommnissen im Sinne des §<br />
8 BrSHG wahr.<br />
1/3<br />
- 95 -
§ 3<br />
Glie<strong>der</strong>ung<br />
Jede Freiwillige Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> glie<strong>der</strong>t sich in folgende Abteilungen:<br />
a) Einsatzabteilung (§§ 4 bis 8)<br />
b) Ehren- und Altersabteilung (§ 9)<br />
c) Jugendabteilung (§ 10)<br />
A. Einsatzabteilung<br />
§ 4<br />
Aufnahme<br />
1. Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen <strong>der</strong> freiwilligen<br />
Feuerwehr des jeweiligen <strong>Stadt</strong>teiles.<br />
2. Als aktive Feuerwehrangehörige sollen nur Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
aufgenommen werden. Sie müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Feuerwehrdienstes<br />
geistig und körperlich gewachsen sein, das 17. Lebensjahr vollendet und dürfen<br />
das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben; sie müssen unbescholten, geschäftsfähig<br />
und im Besitze <strong>der</strong> bürgerlichen Rechte sein.<br />
3. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim zuständigen<br />
Wehrführer zu beantragen. Zuständig ist <strong>der</strong> Wehrführer des <strong>Stadt</strong>teils, in dem <strong>der</strong><br />
Antragsteller seinen Wohnsitz hat; <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> kann im<br />
Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor Ausnahmen zulassen.<br />
Min<strong>der</strong>jährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung<br />
ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.<br />
4. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet <strong>der</strong> Feuerwehrausschuss im<br />
Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor. Vor dieser Entscheidung hat <strong>der</strong><br />
Bewerber auf Verlangen des <strong>Stadt</strong>brandinspektors eine ärztliche Bescheinigung<br />
über seine Feuerwehrtauglichkeit vorzulegen. Auf Vorschlag des<br />
<strong>Stadt</strong>brandinspektors kann <strong>der</strong> Magistrat zusätzliche amtsärztliche Untersuchungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e bei Verdacht auf geistige o<strong>der</strong> körperliche Gebrechen,<br />
for<strong>der</strong>n. Die entstehenden Kosten für die ärztlichen Untersuchungen übernimmt die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>. Im Falle <strong>der</strong> Ablehnung teilt <strong>der</strong> Magistrat dies dem Bewerber durch<br />
Bescheid, welcher mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, mit.<br />
5. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr vollzieht <strong>der</strong> Wehrführer <strong>der</strong><br />
betreffenden Wehr durch Handschlag. Dabei ist <strong>der</strong> aufgenommene Bewerber auf<br />
seine Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus dem<br />
- 96 -
Gesetz, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen und Anordnungen ergeben,<br />
hinzuweisen.<br />
6. Der aufgenommene Bewerber wird von dem Wehrführer als Feuerwehrmann-<br />
Anwärter auf eine Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren<br />
verpflichtet. Soll <strong>der</strong> Anwärter vor Ablauf des zweiten Probejahres aufgrund seiner<br />
erfolgreichen Ausbildung und seines einwandfreien Verhaltens zum Feuerwehrmann<br />
berufen werden, so entscheidet <strong>der</strong> Feuerwehrausschuss auf<br />
gemeinsamen Vorschlag des zuständigen Wehrführers und des <strong>Stadt</strong>brandinspektors;<br />
an<strong>der</strong>nfalls wird <strong>der</strong> Feuerwehrmann-Anwärter mit Ablauf des zweiten<br />
Probejahres zum Feuerwehrmann ernannt. Diese Ernennung sowie alle künftigen<br />
Beför<strong>der</strong>ungen vollzieht durch Handschlag <strong>der</strong> zuständige Wehrführer, sofern<br />
nicht ein höherer Vorgesetzter dazu berufen ist.<br />
7. Hat <strong>der</strong> Anwärter die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so beschließt <strong>der</strong><br />
Magistrat auf Vorschlag des <strong>Stadt</strong>brandinspektors spätestens bis zum Ende des<br />
zweiten Probejahres den Ausschluss.<br />
Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
8. Im Übrigen gelten für den Anwärter alle Rechte und Pflichten eines<br />
Feuerwehrangehörigen, soweit sich aus dieser Satzung nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />
9. Angehörige <strong>der</strong> Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) können als aktive<br />
Angehörige ohne Probezeit unter Berufung zum Feuerwehrmann in die<br />
Einsatzabteilung übernommen werden, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet und<br />
<strong>der</strong> Jugendfeuerwehr mindestens zwei Jahre unter aktiver Beteiligung angehört<br />
haben.<br />
Im Übrigen kann <strong>der</strong> Zeitraum, in dem <strong>der</strong> Jugendliche <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />
angehört hat, auf die Probezeit im Sinne des Abs. 6 Satz 1 angerechnet werden.<br />
§ 5<br />
Beendigung <strong>der</strong> Zugehörigkeit<br />
1. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:<br />
a) dem Ableben<br />
b) <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
c) dem Austritt<br />
d) dem Verlust <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit<br />
e) dem Ausschluss (Abs. 3)<br />
f) dem Ausschluss wegen Wegfalls <strong>der</strong> Einsatztauglichkeit (Abs. 4).<br />
2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden.<br />
- 97 -
3. Ein Feuerangehöriger kann aus wichtigem Grund durch den Magistrat im<br />
Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor und dem zuständigen Wehrführer<br />
durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen<br />
Bescheid aus <strong>der</strong> Feuerwehr ausgeschlossen werden. Der Wehrführer hat vorher<br />
den Feuerwehrausschuss zu hören.<br />
Wichtiger Grund ist eine Verletzung <strong>der</strong> Pflichten im Sinne des § 7. Mindestens<br />
drei Ermahnungen im Sinne des § 8 können ebenfalls einen wichtigen Grund<br />
ergeben.<br />
4. Der Ausschluss wegen Wegfalls <strong>der</strong> Einsatztauglichkeit ist durch den Magistrat<br />
im Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor und dem Wehrführer auszusprechen,<br />
wenn <strong>der</strong> Feuerwehrangehörige nachweislich eines amtsärztlichen<br />
Attestes den Anfor<strong>der</strong>ungen des Einsatzdienstes geistig o<strong>der</strong> körperlich nicht mehr<br />
gewachsen ist. Der Ausschluss erfolgt durch einen schriftlichen, mit Begründung<br />
und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.<br />
§ 6<br />
Freistellung<br />
1. Einem Feuerwehrangehörigen ist auf Antrag eine Freistellung bis zur Dauer von<br />
einem Jahr mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Verlängerung zu gewähren, wenn er<br />
voraussehbar auf längere Zeit, insbeson<strong>der</strong>e wegen persönlicher o<strong>der</strong> beruflicher<br />
Gründe, die Pflichten eines Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung gem. § 7 Abs. 1<br />
nicht wahrnehmen kann.<br />
2. Der Freistellungsantrag soll schriftlich und rechtzeitig beim zuständigen<br />
Wehrführer gestellt werden und die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> gewünschten<br />
Freistellungszeit enthalten. Der Wehrführer stellt nach Ablauf <strong>der</strong> Freistellungszeit<br />
die Einsatzfähigkeit dieses Feuerwehrangehörigen fest. Auf § 7 Abs. 2 e wird<br />
hingewiesen.<br />
3. Die Freistellung bewirkt nur die Befreiung von den Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen<br />
<strong>der</strong> Einsatzabteilung im Sinne des § 7 Abs. 1; die sonstigen Pflichten und Rechte<br />
eines Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung bleiben unberührt.<br />
§ 7<br />
Pflichten<br />
1. Die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung haben die im § 2 bezeichneten Aufgaben<br />
gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) im Dienst und m Einsatz die geltenden Vorschriften und Weisungen<br />
(Dienst-, Ausbildungs-, Unfallverhütungsvorschriften usw.) sowie<br />
- 98 -
Anweisungen des <strong>Stadt</strong>brandinspektors o<strong>der</strong> des sonst zuständigen Vorgesetzten<br />
zu befolgen,<br />
b) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen<br />
teilzunehmen,<br />
c) an Einsätzen unverzüglich teilzunehmen.<br />
2. Der Feuerwehrangehörige ist weiterhin verpflichtet,<br />
a) sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich und anständig<br />
zu verhalten,<br />
b) das Ansehen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong><br />
Öffentlichkeit nicht zu beeinträchtigen,<br />
c) sich für den Fall des Fernbleibens von angesetzten dienstlichen Veranstaltungen<br />
(gleich welcher Art) in ausreichen<strong>der</strong> Form im voraus o<strong>der</strong> bis<br />
zu drei Tage nachträglich zu entschuldigen,<br />
d) die zur Verfügung gestellte persönliche Ausrüstung (Uniform usw.) zu<br />
pflegen,<br />
e) auf Anordnung des Magistrats eine amtsärztliche Untersuchung seiner<br />
Einsatztauglichkeit an sich vornehmen zu lassen. Die Kosten für diese<br />
Untersuchung trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
3. Anwärter im Feuerwehrdienst dürfen vor Abschluss <strong>der</strong> feuerwehrtechnischen<br />
Grundausbildung nur m Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen<br />
Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Im Übrigen entscheidet <strong>der</strong> Wehrführer,<br />
inwieweit diese Personen eingesetzt werden.<br />
§ 8<br />
Ordnungsmaßnahmen<br />
1. Verletzt ein Angehöriger <strong>der</strong> Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm<br />
<strong>der</strong> Wehrführer m Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss eine Ermahnung<br />
aussprechen.<br />
2. Vor Erteilung einer Ermahnung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur<br />
schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Stellungnahme zu <strong>der</strong> beabsichtigten Ordnungsmaßnahme<br />
zu geben.<br />
3. Die Ermahnung wird vor dem Feuerwehrausschuss ausgesprochen und<br />
schriftlich gegen Empfangsbestätigung erteilt; sie ist zu begründen. Auf die<br />
Möglichkeit einer Beschwerde im Sinne des Abs. 5 ist hinzuweisen.<br />
4. Die Ermahnung kann in Abwesenheit des Beschuldigten ausgesprochen werden,<br />
wenn dieser trotz schriftlicher Ladung (Zustellung gegen Empfangsbestätigung)<br />
- 99 -
nicht zu <strong>der</strong> Sitzung des Feuerwehrausschusses erscheint. Im Übrigen ist die<br />
Regelung des Abs. 3 entsprechend anzuwenden.<br />
5. Gegen die Erteilung einer Ermahnung ist die Beschwerde zulässig. Die<br />
Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich an den <strong>Stadt</strong>brandinspektor zu<br />
richten. auf seiner nächstfolgenden Sitzung entscheidet <strong>der</strong> Wehrführerausschuss<br />
abschließend über diese Beschwerde nach Anhörung <strong>der</strong> Beteiligten.<br />
6. Bei Ordnungsmaßnahmen gegen Ehrenbeamte auf Zeit finden die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Hessischen Disziplinarordnung Anwendung.<br />
B. Ehren- und Altersabteilung<br />
§ 9<br />
Angehörige, Rechte<br />
1. In die Ehren- und Altersabteilung kann auf Beschluss des Feuerwehrausschusses<br />
übernommen werden, wer<br />
� wegen Vollendung des 60. Lebensjahres o<strong>der</strong><br />
� nach mindestens 25 Jahren aktiver Tätigkeit o<strong>der</strong><br />
� infolge dauern<strong>der</strong> Dienstunfähigkeit wegen Krankheit o<strong>der</strong> sonstiger<br />
Gebrechen<br />
aus <strong>der</strong> Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige schriftliche Erklärung<br />
abgibt. Den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilung bleibt die Dienstkleidung<br />
überlassen.<br />
2. Feuerwehrangehörige sowie Personen, die nicht Feuerwehrangehörige sind,<br />
können als Ehrenmitglie<strong>der</strong> in die Ehren- und Altersabteilung aufgenommen<br />
werden, wenn sie sich in beson<strong>der</strong>er Weise um das Feuerwehrwesen verdient<br />
gemacht haben. § 4 Abs. 2 (letzter Halbsatz), Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 finden<br />
entsprechend Anwendung.<br />
Eine Person, die nicht Feuerwehrangehöriger ist, kann zum Ehrenmitglied <strong>der</strong><br />
Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ernannt werden. Über die Aufnahme<br />
entscheidet <strong>der</strong> Magistrat auf Vorschlag des Wehrführerausschusses; in dem<br />
Beschluss wird auch festgelegt, welcher <strong>Stadt</strong>teilwehr diese Person angehören soll.<br />
Die Aufnahme in die Ehren- und Altersabteilung dieser Wehr vollzieht <strong>der</strong> Wehrführer<br />
durch Handschlag.<br />
3. Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet mit:<br />
a) dem Ableben,<br />
b) dem Verlust <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit ,<br />
- 100 -
c) dem Austritt, <strong>der</strong> schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden<br />
muss,<br />
d) dem Ausschluss.<br />
Bezüglich des Ausschlusses und <strong>der</strong> Ordnungsmaßnahmen gelten die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> §§ 55 (Abs. 3), 7 (Abs. 2 a, b, d) und 8 entsprechend.<br />
C. Jugendabteilung<br />
§ 10<br />
Name, Wesen, Aufsicht<br />
1. Die Jugendabteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> führen die<br />
Gesamtbezeichnung:<br />
Jugendfeuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
§ 1 gilt entsprechend.<br />
2. In den Jugendfeuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> können sich Jugendliche ab dem<br />
vollendeten 12. Lebensjahr, die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wohnen, freiwillig<br />
zusammenschließen.<br />
3. Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> kann eine beson<strong>der</strong>e Ordnung für die Jugendfeuerwehren<br />
erlassen. Im Übrigen gilt für die Jugendfeuerwehren die Jugendordnung<br />
<strong>der</strong> Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband.<br />
4. Die Jugendabteilung <strong>der</strong> betreffenden Feuerwehr wird von dem Jugendfeuerwehrwart<br />
geleitet. Der Wehrführer wählt den Jugendfeuerwehrwart aus und<br />
ernennt ihn durch Handschlag; zuvor hat <strong>der</strong> Wehrführer die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Einsatzabteilung <strong>der</strong> betreffenden Feuerwehr anzuhören. Der Jugendfeuerwehrwart<br />
muss mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger <strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong><br />
Freiwilligen Feuerwehr des betreffenden <strong>Stadt</strong>teils sein und soll erfolgreich den<br />
Gruppenführerlehrgang an <strong>der</strong> Landesfeuerwehrschule absolviert sowie einen<br />
Lehrgang an einer Jugendausbildungsstätte besucht haben.<br />
5. Als Teil <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen <strong>Stadt</strong>teils untersteht die<br />
Jugendabteilung <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />
und den Wehrführer des jeweiligen <strong>Stadt</strong>teils. Beide sind gegenüber dem<br />
Jugendfeuerwehrwart weisungsbefugt.<br />
6. Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet mit<br />
<strong>der</strong> Vollendung des 17. Lebensjahres,<br />
a) dem Ableben,<br />
- 101 -
) dem Verlust <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit<br />
c) dem Austritt, <strong>der</strong> schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden<br />
muss<br />
d) dem Ausschluss.<br />
Bezüglich des Ausschlusses und <strong>der</strong> Ordnungsmaßnahmen gelten die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> §§ Abs. 5 (Abs. 2 und 4), 7 und 8 entsprechend.<br />
E. Organisation<br />
§ 11<br />
<strong>Stadt</strong>brandinspektor, stellvertr. <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />
Wehrführer, stellvertr. Wehrführer<br />
1. Leiter <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor;<br />
im Verhin<strong>der</strong>ungsfall wird dieser durch den stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />
vertreten.<br />
2. Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor wird von den Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen <strong>der</strong><br />
Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.<br />
Wie<strong>der</strong>wahlen sind zulässig.<br />
3. Die Wahl findet anlässlich <strong>der</strong> gemeinsamen Hauptversammlung (§ 15 Abs. 1)<br />
aller Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> statt. Kommt die Wahl eines neuen<br />
<strong>Stadt</strong>brandinspektors nicht zustande, hat <strong>der</strong> Magistrat nach Ablauf <strong>der</strong> Wahlzeit<br />
o<strong>der</strong> einem sonstigen Freiwerden <strong>der</strong> Stelle des <strong>Stadt</strong>brandinspektors so rechtzeitig<br />
eine Versammlung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung einzuberufen, dass<br />
innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden <strong>der</strong> Stelle die Wahl eines neuen<br />
<strong>Stadt</strong>brandinspektors stattfinden kann. auf § 16 Abs. 2 BrSHG wird hingewiesen.<br />
4. Gewählt werden darf nur, wer einer Einsatzabteilung <strong>der</strong> Freiwilligen<br />
Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> angehört, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
und die erfor<strong>der</strong>lichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat. Ist dies zum Zeitpunkt<br />
seiner Wahl noch nicht <strong>der</strong> Fall, kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme<br />
zulassen, wenn sich <strong>der</strong> Gewählte verpflichtet, innerhalb einer von <strong>der</strong><br />
Aufsichtsbehörde bestimmten Frist die erfor<strong>der</strong>liche Ausbildung nachzuholen. Bis<br />
zu <strong>der</strong>en Abschluss darf er nur kommissarisch als <strong>Stadt</strong>brandinspektor eingesetzt<br />
werden.<br />
5. Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft <strong>der</strong> Freiwilligen<br />
Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die<br />
ordnungsgemäße Ausrüstung sowie die Instandhaltung <strong>der</strong> Einrichtungen und<br />
Anlagen <strong>der</strong> Feuerwehr zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des<br />
- 102 -
Brandschutzes zu beraten. Bei Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn <strong>der</strong><br />
stellvertretende <strong>Stadt</strong>brandinspektor und <strong>der</strong> Wehrführerausschuss zu unterstützen.<br />
6. Die Wahl des stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektors soll in <strong>der</strong>selben<br />
Versammlung stattfinden, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor gewählt wird. Der<br />
stellvertretende <strong>Stadt</strong>brandinspektor soll nicht <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />
angehören, <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor angehört. Die vorstehenden Abs. 2 bis 4<br />
sowie 5 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.<br />
7. Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
sind sie durch den Magistrat zu verabschieden.<br />
8. Jede Freiwillige Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (§ 1) wird von einem Wehrführer<br />
nach Weisung des <strong>Stadt</strong>brandinspektors geführt. Der Wehrführer wird von den<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong> betreffenden Wehr auf die Dauer von<br />
längstens sechs Jahren gewählt; Wie<strong>der</strong>wahlen sind zulässig. Gewählt werden darf<br />
nur, wer dieser Einsatzabteilung angehört, das 55. Lebensjahr noch nicht beendet<br />
und die erfor<strong>der</strong>lichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat. Ist dies zum Zeitpunkt<br />
seiner Wahl noch nicht <strong>der</strong> Fall, muss sich <strong>der</strong> Gewählte verpflichten, innerhalb<br />
einer von <strong>der</strong> Aussichtsbehörde bestimmten Frist die erfor<strong>der</strong>liche Ausbildung<br />
nachzuholen. Bis dahin darf er nur zum kommissarischen Wehrführer bestellt<br />
werden. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr des betreffenden <strong>Stadt</strong>teils (§ 14).<br />
Der Wehrführer wird zum Ehrenbeamten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ernannt. Er ist nach<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden.<br />
9. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle zu<br />
vertreten. Der vorstehende Abs. 8 gilt entsprechend.<br />
§ 12<br />
Feuerwehrausschuss<br />
1. Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben<br />
wird bei je<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ein Feuerwehrausschuss<br />
gebildet.<br />
2. Der Feuerwehrausschuss besteht aus<br />
a) dem Wehrführer (Vorsitzen<strong>der</strong>),<br />
b) dem stellvertretenden Wehrführer,<br />
c) dem Schriftführer,<br />
- 103 -
d) dem Gerätewart,<br />
e) einem Vertreter <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilung,<br />
f) dem Jugendfeuerwehrwart,<br />
g) bis zu vier Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung (ordentliche Mitglie<strong>der</strong>).<br />
3. Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrausschusses erfolgt in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />
(§ 14) in <strong>der</strong> Regel auf die Dauer von längstens sechs Jahren.<br />
4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat eine<br />
Sitzung des Feuerwehrausschusses innerhalb von vier Wochen durchzuführen,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> dies schriftlich mit<br />
Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann<br />
jedoch Angehörige <strong>der</strong> einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e Personen zur Sitzung einladen; diese haben kein Stimmrecht. Der<br />
Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung<br />
mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
Stimmberechtigt in den Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nur die<br />
ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>.<br />
5. Der Magistrat, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor und dessen Stellvertreter haben das<br />
Recht, je<strong>der</strong>zeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind rechtzeitig<br />
bekannt zu geben.<br />
§ 13<br />
Wehrführerausschuss<br />
1. Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, <strong>der</strong> aus<br />
a) dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor (Vorsitzen<strong>der</strong>),<br />
b) dem stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektor,<br />
c) den Wehrführern,<br />
d) den stellvertretenden Wehrführern (ordentliche Mitglie<strong>der</strong>)<br />
besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> zu koordinieren. Das Weisungsrecht<br />
des <strong>Stadt</strong>brandinspektors bleibt unberührt.<br />
2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein.<br />
Er hat eine Sitzung des Wehrführerausschusses innerhalb von vier Wochen durchzuführen,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> dies schriftlich<br />
mit Begründung vortragen.<br />
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige <strong>der</strong><br />
einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen zur<br />
- 104 -
Sitzung einladen; diese haben kein Stimmrecht. Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
3. Stimmberechtigt im Wehrführerausschuss sind nur die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>.<br />
Der Wehrführerausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung<br />
mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
Ist ein Wehrführer/stellvertreten<strong>der</strong> Wehrführer an <strong>der</strong> Teilnahme einer Sitzung<br />
des Wehrführerausschusses verhin<strong>der</strong>t, so bestimmt <strong>der</strong> zuständige Wehrführer ein<br />
Mitglied aus dieser <strong>Stadt</strong>teil-Feuerwehr, welches die Vertretung übernimmt. Dieser<br />
Vertreter besitzt, beschränkt auf den einzelnen Vertretungsfall, dasselbe Stimmrecht<br />
wie die von ihm vertretene Person.<br />
Die Wehrführer sollen dafür Sorge tragen, dass ihre jeweilige Feuerwehr stets mit<br />
zwei stimmberechtigten Personen im Wehrführerausschuss vertreten ist. Zu Beginn<br />
einer jeden Sitzung wird eines <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> des Wehrführerausschusses<br />
durch diesen zum Protokollführer bestellt.<br />
§ 14<br />
Jahreshauptversammlung<br />
1. Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr jedes <strong>Stadt</strong>teiles statt. Bei dieser<br />
Jahreshauptversammlung hat <strong>der</strong> Wehrführer einen Bericht über das abgelaufene<br />
Jahr zu erstatten.<br />
2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Eine Hauptversammlung<br />
ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Einsatzabteilung dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem<br />
Falle ist die Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen durchzuführen.<br />
3. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung je<strong>der</strong> Hauptversammlung sind den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
spätestens 10 Tage vor <strong>der</strong> Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der<br />
Magistrat ist einzuladen.<br />
4. Stimmberechtigt in <strong>der</strong> Hauptversammlung sind, unbeschadet <strong>der</strong> Vorschrift des<br />
§ 11 Abs. 8 Satz 2, die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung und <strong>der</strong> Ehren- und<br />
Altersabteilung.<br />
5. Die Versammlung ist - unbeschadet <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Anwesenden - beschlussfähig,<br />
wenn alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung und <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilung<br />
ordnungsgemäß schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung eingeladen sind.<br />
6. Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im<br />
- 105 -
Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Stimmengleichheit<br />
ist ein Antrag abgelehnt.<br />
§ 15<br />
Gemeinsame Hauptversammlung<br />
1. Unter dem Vorsitz des <strong>Stadt</strong>brandinspektors findet jährlich eine gemeinsame<br />
Hauptversammlung statt, an <strong>der</strong> alle Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> teilnehmen. Bei<br />
dieser Hauptversammlung hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor einen Bericht über das<br />
abgelaufene Jahr zu erstatten.<br />
2. Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom <strong>Stadt</strong>brandinspektor einberufen.<br />
Eine Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> aller Einsatzabteilungen dies schriftlich unter Angabe von Gründen<br />
verlangt. In diesem Falle ist die Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen<br />
durchzuführen.<br />
3. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung je<strong>der</strong> gemeinsamen Hauptversammlung sind<br />
den Mitglie<strong>der</strong>n spätestens 10 Tage vor <strong>der</strong> Versammlung schriftlich bekannt zu<br />
geben. Der Magistrat ist einzuladen.<br />
4. Stimmberechtigt in <strong>der</strong> Hauptversammlung sind, unbeschadet <strong>der</strong> Vorschrift des<br />
§ 11 Abs. 2 und 6, die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen und <strong>der</strong> Ehren- und<br />
Altersabteilungen. Sie wählen zu Beginn einer jeden Hauptversammlung einen<br />
Schriftführer.<br />
5. Die Versammlung ist - unbeschadet <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Anwesenden - beschlussfähig,<br />
wenn alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilungen und <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilungen<br />
ordnungsgemäß schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung eingeladen sind.<br />
6. Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall<br />
darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Stimmengleichheit ist<br />
ein Antrag abgelehnt.<br />
§ 16<br />
Nie<strong>der</strong>schriften<br />
1. Über den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Sitzungen des Feuerwehrausschusses (§ 12)<br />
und des Wehrführerausschusses (§ 13) sowie <strong>der</strong> Jahreshauptversammlungen (§<br />
14) und <strong>der</strong> gemeinsamen Hauptversammlung (§ 15) sind jeweils Nie<strong>der</strong>schriften<br />
zu fertigen, aus denen ersichtlich sein muss,<br />
� wer in <strong>der</strong> Sitzung anwesend war,<br />
- 106 -
� welche Gegenstände verhandelt,<br />
� welche Beschlüsse gefasst und<br />
� welche Wahlen vollzogen worden sind;<br />
die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.<br />
Je<strong>der</strong> Stimmberechtigte kann verlangen, dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
festgehalten wird.<br />
2. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Leiter <strong>der</strong> Versammlung sowie dem Schriftführer zu<br />
unterzeichnen.<br />
3. Die Nie<strong>der</strong>schriften über die Jahreshauptversammlungen und über die gemeinsame<br />
Hauptversammlung sind ab dem 14. Tag nach <strong>der</strong> Zusammenkunft für die<br />
Dauer einer Woche im Rathaus im Dienstzimmer des für die Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
Feuerwehr zuständigen Mitarbeiters für alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Feuerwehr<br />
zur Einsicht auszulegen.<br />
§ 17<br />
Wahlen<br />
1. Die nach dem Brandschutzhilfeleistungsgesetz und nach dieser Satzung<br />
durchzuführenden Wahlen werden vom <strong>Stadt</strong>brandinspektor bzw. dem zuständigen<br />
Wehrführer geleitet. Steht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor selbst zur Wahl, so leitet die<br />
Wahlversammlung en Vertreter des Magistrats. Im Falle <strong>der</strong> Wahl des Wehrführers<br />
wird die Wahlhandlung von einem Vertreter des Magistrats o<strong>der</strong> von dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />
geleitet.<br />
2. Die Mitglie<strong>der</strong> des Wehrführerausschusses und <strong>der</strong> Feuerwehrausschüsse<br />
werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist, wer die meisten <strong>der</strong><br />
gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.<br />
3. Vor <strong>der</strong> Wahlhandlung findet auf entsprechenden Antrag eine Personaldiskussion<br />
statt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Falls aus den Reihen <strong>der</strong><br />
Wahlberechtigten ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag gestellt wird, ist eine geheime<br />
Abstimmung durchzuführen.<br />
In jedem Falle findet § 25 Hessische Gemeindeordnung entsprechende<br />
Anwendung.<br />
4. Die Nie<strong>der</strong>schriften über die Wahl des <strong>Stadt</strong>brandinspektors, seines<br />
Stellvertreters, <strong>der</strong> Wehrführer und <strong>der</strong> stellvertretenden Wehrführer sind binnen<br />
einer Woche nach Ablauf <strong>der</strong> Auslegung gemäß § 16 Ziff. 3 dem Magistrat zu<br />
übergeben.<br />
- 107 -
§ 18<br />
Feuerwehrvereinigungen<br />
1. Die Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr jedes <strong>Stadt</strong>teils können sich zu<br />
einer privatrechtlichen Vereinigung, dem För<strong>der</strong>verein, zusammenschließen. Der<br />
För<strong>der</strong>verein dient <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr, <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong><br />
Geselligkeit und <strong>der</strong> Kameradschaft <strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen.<br />
2. Der För<strong>der</strong>verein soll sich eine Satzung geben. Diese soll u. a. eine Bestimmung<br />
enthalten, dass bei Auflösung des För<strong>der</strong>vereins das Vereinsvermögen unmittelbar<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen Ortsteils zufließt.<br />
§ 19<br />
Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen<br />
1. Es werden grundsätzlich folgende Entschädigungen an Feuerwehrangehörige<br />
gewährt:<br />
a) Entschädigung für tatsächlichen Verdienstausfall unselbständig Beschäftigter,<br />
b) pauschale Verdienstausfallentschädigung für Selbständige (freiberuflich<br />
Tätige, Landwirte etc.)<br />
c) pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung von Brandwachen<br />
o<strong>der</strong> Brandsicherheitsdiensten<br />
d) freiwillige Entschädigungszahlungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
e) Dienstaufwandsentschädigung für <strong>Stadt</strong>brandinspektor und stellvertretenden<br />
<strong>Stadt</strong>brandinspektor (§ 16 Abs. 7 Satz 2 BrSHG) sowie die Wehrführer (§<br />
18 Abs. 1 Satz 4 BrSHG).<br />
Die unter Buchstabe a) bis c) genannten Entschädigungen werden in den nachstehenden<br />
Absätzen geregelt.<br />
Grund und Höhe <strong>der</strong> Entschädigungen gemäß Buchstabe d) werden im Einvernehmen<br />
zwischen dem Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und dem Wehrführerausschuss<br />
geregelt; ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Zahlung besteht nicht.<br />
Die Entschädigung gemäß Buchstabe e) bleibt von den Vorschriften dieser Satzung<br />
unberührt.<br />
2. Allen Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen ist <strong>der</strong> Verdienstausfall zu erstatten.<br />
Eine Entschädigung für den Verdienstausfall wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> nur für die<br />
Zeit eines ordnungsgemäß angeordneten o<strong>der</strong> nachträglich genehmigten Einsatzes,<br />
<strong>der</strong> genehmigten Teilnahme an Lehrgängen sowie <strong>der</strong> festgesetzten Übungen<br />
gewährt.<br />
- 108 -
3. Als Nachweis <strong>der</strong> Dienstzeiten im Sinne des Abs. 2 gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
sind von den Wehrführern Bescheinigungen auszustellen, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />
gegenzeichnen muss.<br />
4. Unselbständig Beschäftigten wird auf Antrag <strong>der</strong> nachgewiesene Verdienstausfall<br />
ersetzt.<br />
Selbständige erhalten auf Antrag eine Pauschale Aufwandsentschädigung je volle<br />
Stunde ohne beson<strong>der</strong>en Nachweis des tatsächlichen Verdienstausfalles.<br />
5. Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 4 wird nicht gewährt, wenn <strong>der</strong> Dienst<br />
im Sinne des Abs. 2 außerhalb <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeiten stattfindet. Als übliche<br />
Arbeitszeit gilt <strong>der</strong> Zeitraum Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.<br />
Übungen, örtliche Lehrgänge u. ä. sind in <strong>der</strong> Regel außerhalb <strong>der</strong> üblichen<br />
Arbeitszeit durchzuführen.<br />
6. Für die Zeiten einer angeordneten Brandwache o<strong>der</strong> des Brandsicherheitsdienstes<br />
werden stets Entschädigungen auf Antrag gewährt; die Einschränkungen<br />
des Abs. 5 finden keine Anwendung. Anspruchsberechtigte<br />
Feuerwehrangehörige erhalten, sofern sie keinen Verdienstausfall nachweisen<br />
können, eine pauschale Aufwandsentschädigung je volle Stunde.<br />
7. Die Höhe <strong>der</strong> pauschalen Entschädigungen im Sinne des Abs. 4 und 6 richtet<br />
sich nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die Entschädigung für ehrenamtliche<br />
Tätigkeit (Entschädigungssatzung) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />
Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung <strong>der</strong> Entschädigungen nach Abs. 6<br />
mit denen <strong>der</strong> Entschädigungen nach Abs. 4 zusammen, so erhält <strong>der</strong> betreffende<br />
Feuerwehrangehörige nur diejenige Entschädigung, die für ihn günstiger ist.<br />
§ 20<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.1987 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
vom 1.1.73 (incl. aller Nachtragssatzungen) außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 29.10.1986 Der Magistrat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Hüttenhein<br />
Bürgermeister<br />
- 109 -
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 Nr. 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S. 533) i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 des<br />
Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung <strong>der</strong> Feuerwehren (Brandschutzhilfeleistungsgesetz<br />
- BrSHG) vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585) in <strong>der</strong><br />
zur Zeit gültigen Fassung, hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
am 27. Januar 1994 diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Freiwilligen<br />
Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 29. Oktober 1986 beschlossen:<br />
I.<br />
In § 10 Abs. 2 wird ersetzt:<br />
12. Lebensjahr durch zehnten Lebensjahr.<br />
In § 13 Abs. 1 wird zugesetzt:<br />
II.<br />
e) dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />
f) dem stellvertretenden <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />
Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 10. Februar 1984<br />
Der Magistrat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
1/3<br />
- 110 -
Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Gebühren<br />
für den Einsatz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das<br />
Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), § 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den<br />
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom<br />
17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen<br />
Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 28.10.1999<br />
folgende Gebührenordnung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührentatbestand<br />
Für den Einsatz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> werden nach<br />
Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen<br />
Gebührenverzeichnis zum Ersatz <strong>der</strong> durch den Einsatz entstandenen Kosten<br />
Gebühren und Auslagen erhoben, soweit <strong>der</strong> Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz<br />
1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angefor<strong>der</strong>ten<br />
Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung <strong>der</strong><br />
Gefahr o<strong>der</strong> des Schadens o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit<br />
treten.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig sind,<br />
1. bei Einsätzen zur Brandbekämpfung<br />
a) die Brandstifterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Brandstifter, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht selbst<br />
Geschädigte o<strong>der</strong> Geschädigter ist,<br />
b) die Geschädigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschädigte, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> den Brand<br />
vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verursacht hat,<br />
c) die Fahrzeughalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fahrzeughalter, wenn <strong>der</strong> Brand beim<br />
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- o<strong>der</strong> Wasserfahrzeugen<br />
entstanden ist,<br />
d) die Betreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreiber, wenn <strong>der</strong> Einsatz <strong>der</strong> Feuerwehr<br />
bei einer Anlage mit beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotential erfor<strong>der</strong>lich<br />
geworden ist,<br />
e) die Person, die wi<strong>der</strong> besseres Wissen o<strong>der</strong> in grob fahrlässiger<br />
Unkenntnis <strong>der</strong> Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,<br />
1/3<br />
- 111 -
f) die Eigentümerinnen o<strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> die Besitzerinnen o<strong>der</strong><br />
Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm<br />
auslöst.<br />
2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e in Fällen <strong>der</strong><br />
Allgemeinen Hilfe<br />
a) die Person, <strong>der</strong>en Verhalten die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat; §<br />
6 des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und<br />
Ordnung gilt entsprechend,<br />
b) die Eigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Sache, <strong>der</strong>en Zustand die<br />
Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat o<strong>der</strong> die Person, die die tatsächliche<br />
Gewalt über eine solche Sache ausübt,<br />
c) die Person, in <strong>der</strong>en Interesse die Leistung erbracht wurde,<br />
d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG <strong>der</strong> Rechtsträger <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Behörde,<br />
e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeuge,<br />
Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefor<strong>der</strong>t hat.<br />
3. bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei<br />
denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen<br />
gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen,<br />
Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).<br />
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Maßstab und Satz <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />
(1) Maßstab und Satz <strong>der</strong> Gebührenschuld ergeben sich im Einzelnen aus dem<br />
jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und<br />
Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme<br />
länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden<br />
bis 15 Minuten keine Vergütung,<br />
über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und<br />
über 30 Minuten <strong>der</strong> volle Stundensatz<br />
berechnet.<br />
(3) Für beson<strong>der</strong>e Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.<br />
- 112 -
(4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl <strong>der</strong> Fahrzeuge<br />
und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen <strong>der</strong> Gesamteinsatzleitung, <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>brandinspektorin o<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>brandinspektors, <strong>der</strong> Einsatzleiterin o<strong>der</strong><br />
des Einsatzleiters o<strong>der</strong> eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.<br />
(5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die<br />
Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte<br />
einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.<br />
§ 4<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung<br />
und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch den Gebührenbescheid festgesetzt.<br />
Die Gebührenschuld wird fällig mit <strong>der</strong> Bekanntgabe des Gebührenbescheides.<br />
§ 6<br />
Härtefälle<br />
Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen o<strong>der</strong> von<br />
<strong>der</strong> Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse <strong>der</strong> Gebührenpflichtigen o<strong>der</strong> sonst aus Billigkeitsgründen geboten<br />
erscheint.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz <strong>der</strong><br />
Freiwilligen Feuerwehren vom 25.10.1996 außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 15.11.1999<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 113 -
Gebührenverzeichnis<br />
zur Satzung über Gebühren für Einsätze<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
1. Gebühr für den Personaleinsatz<br />
Brand- und Hilfeleistungseinsätze<br />
je Einsatzkraft je Std. 40,00 DM 20,45 €<br />
Brandsicherheitsdienst<br />
je Einsatzkraft je Std. 15,00 DM 7,67 €<br />
2. Gebühr für den Einsatz von Fahrzeugen und Anhänger<br />
DM/Std. €/Std. DM/km €/km<br />
Einsatzleitwagen ELW 1 54,00 27,61 1,80 0,92<br />
Mannschaftstransportfahrzeug MTF 48,00 24,54 1,80 0,92<br />
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 110,00 56,24 1,80 0,92<br />
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 150,00 76,69 1,80 0,92<br />
Löschgruppenfahrzeug LF 8 170,00 86,92 1,80 0,92<br />
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 200,00 102,26 1,80 0,92<br />
Löschgruppenfahrzeug LF 16 230,00 117,60 2,40 1,23<br />
Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 260,00 132,94 2,40 1,23<br />
Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 (25) 200,00 102,26 2,40 1,23<br />
Gerätewagen/Nachschub GW-N 50,00 25,57 1,80 0,92<br />
Anhänger TSA 90,00 46,02<br />
Mehrzweckanhänger 50,00 25,57<br />
3. Gebühr für den Einsatz von Geräten<br />
Grundkosten je weitere Std.<br />
DM/Std. €/Std. DM/km €/km<br />
Tragkraftspritze TS 8/8 35,00 17,90 17,00 8,69<br />
Motorkettensäge 20,00 10,23 10,00 5,11<br />
Elektrohammer 20,00 10,23 10,00 5,11<br />
Mehrzweckzug 30,00 15,34 15,00 7,67<br />
Be- und Entlüftungsgerät 100,00 51,13 50,00 25,57<br />
Öl-Wasser-Sauger 20,00 10,23 10,00 50,11<br />
Hydraulisches Rettungsgerät 35,00 17,90<br />
Trenngerät (Brennschneidegerät) 30,00 15,34 15,00 7,67<br />
Auffangbehälter bis 5.000 l 35,00 17,90 17,00 8,69<br />
Öl-Sperre je Teil (10 m) 100,00 51,13 50,00 25,57<br />
Greifzug 30,00 15,34 15,00 7,67<br />
Hebegerät (hydraulischer Hebesatz) 15,00 7,67<br />
Schlaghammer 20,00 10,23 10,00 5,11<br />
1/3<br />
- 114 -
Stromerzeuger5.0 KVA 40,00 20,45 20,00 10,23<br />
Stromerzeuger 8.0 KVA 70,00 35,79 35,00 17,90<br />
Handscheinwerfer u. Sicherungsleuchten 10,00 5,11 5,00 2,56<br />
Spezialscheinwerfer 8,00 4,09<br />
4. Gebühr für den Einsatz von Pumpen<br />
Grundkosten je weitere Std.<br />
DM/Std. €/Std. DM/km €/km<br />
Grobsaug- o<strong>der</strong> Lenzpumpe<br />
bis ca. 200 l/min.<br />
Öl- o<strong>der</strong> Ölabsaugpumpe einschl. Strom-<br />
45,00 23,01 22,00 11,25<br />
erzeuger bis ca. 200 l/min. 100,00 51,13 50,00 25,57<br />
Wasserstrahlpumpe 20,00 10,23 10,00 5,11<br />
Elektrotauchpumpe TP 4/1 100,00 51,13 50,00 25,57<br />
Hand-Umfüllpumpe 7,50 3,84<br />
5. Atemschutz<br />
Die Gebühren für den Einsatz <strong>der</strong> Atemschutzgeräte werden nach <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
<strong>der</strong> feuerwehrtechnischen Werkstätten berechnet.<br />
Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand<br />
berechnet. Erfor<strong>der</strong>liche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem<br />
Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.<br />
6. Gebühr für die auf Zeit überlassenen Geräte und Ausrüstungen<br />
je Tag/DM je Tag/€<br />
Standrohr mit Schlüssel 20,00 10,23<br />
Verteiler 20,00 10,23<br />
Strahlrohr 10,00 5,11<br />
sonst. wasserf. Armaturen 15,00 7,67<br />
Wasserstrahlpumpe 22,50 11,50<br />
Feuerlöscher 15,00 7,67<br />
Neufüllung <strong>der</strong> Feuerlöscher gem. Gebührenordnung <strong>der</strong><br />
feuerwehrtechn. Werkstätten<br />
Kübelspritze 10,00 5,11<br />
Löschdecke 10,00 5,11<br />
Steckleiterteil 7,50 3,84<br />
Schiebeleiter 40,00 20,45<br />
Klappleiter 10,00 5,11<br />
D-Druckschlauch 10,00 5,11<br />
C-Druckschlauch 20,00 10,23<br />
B-Druckschlauch 25,00 12,78<br />
A-Saugschlauch 15,00 7,67<br />
großer Feuerwehr-Sanitätskasten 15,00 7,67<br />
- 115 -
kleiner Feuerwehr-Sanitätskasten 7,50 3,84<br />
Krankentrage 5,00 2,56<br />
Rollgliss komplett 30,00 15,34<br />
Hebekissen 25,00 12,78<br />
Gasspürkoffer nach jeweiligem Verbrauch<br />
und tatsächlichen Kosten<br />
Ex-Grenzen-Warngerät nach jeweiligem Verbrauch<br />
und tatsächlichen Kosten<br />
7. Reinigen und prüfen <strong>der</strong> pers. Ausrüstung<br />
Im Einsatz gebrauchte pers. Ausstattungsgegenstände werden nach Reinigungs-<br />
und Prüfaufwand berechnet. Erfor<strong>der</strong>liche Ersatzbeschaffungen werden zum<br />
Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.<br />
8. Verbrauchsmittel (Ölbinde-, Schaummittel usw.)<br />
Die Entsorgung von Öl-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den<br />
tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.<br />
9. Missbräuchliche Alarmierung o<strong>der</strong> Fehlalarmierung (z. B. durch Brandmeldean<br />
lagen)<br />
Kosten werden nach ausgerückten Fahrzeugen, Personal und Zeitaufwand nach <strong>der</strong><br />
Gebührenordnung berechnet.<br />
10. Auslagen<br />
Es werden Auslagen gemäß dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />
§ 2<br />
Vorstehendes Gebührenverzeichnis tritt am Tage <strong>der</strong> Vollendung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
in Kraft. Gleichzeitig tritt damit das bisherige Gebührenverzeichnis zur<br />
Satzung vom 26.02.1976 einschließlich <strong>der</strong> dazu ergangenen Än<strong>der</strong>ungssatzungen<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 15.11.1999<br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 116 -
Satzung und Gebührenordnung<br />
über die Abgaben von unbelastetem Bauschutt, Grasschnitt und<br />
Gartenabfällen<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO)<br />
vom 25.2.1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung vom 1.4.1993<br />
(GVBl. 1992, I S. 534), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S.<br />
816) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben (KAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
(HessVwVG) vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Vermeidung und<br />
Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1410<br />
ber. S. 1501) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 des Gesetzes<br />
über die Vermeidung, Vermin<strong>der</strong>ung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen<br />
(Hessisches Abfallwirtschaftsgesetz - HAbfG) vom 26.2.1991 (GVBl. I S. 105) in<br />
<strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
19.2.1987 (BGBl. I S. 602) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 7. Dezember<br />
1995 folgende Satzung und Gebührenordnung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> betreibt auf dem städtischen Bauhof bzw. an einer an<strong>der</strong>en,<br />
vom Magistrat festzulegenden Stelle <strong>der</strong> Gesamtgemarkung Annahmestellen zur<br />
Annahme von<br />
1. unbelastetem Bauschutt,<br />
2. Grünabfällen.<br />
(2) Die Abgabe <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Materialien hat jeweils getrennt<br />
voneinan<strong>der</strong> nach näherer Begriffsbestimmung des § 2 und Anweisung des<br />
Aufsichtspersonals zu erfolgen.<br />
(3) Die Abgabe <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Materialien darf nur nach Freigabe und<br />
unter Aufsicht des Bauhofpersonals erfolgen. Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung wird seitens<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> keinerlei Haftung für entstehende Schäden übernommen. Erst mit <strong>der</strong><br />
korrekten Ablagerung des unter Abs. 1 aufgeführten Materials geht das Eigentum<br />
an diesen Stoffen an die <strong>Stadt</strong> über.<br />
(4) Die maximale Abnahmemenge beträgt 1 m³ je Haushalt und Annahmetag.<br />
1/4<br />
- 117 -
(5) Die Annahme <strong>der</strong> in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Materialien erfolgt nur aus<br />
Privathaushalten innerhalb <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Bebra</strong>. Eine Annahme aus Betrieben,<br />
die sich gewerblich mit <strong>der</strong> Entsorgung von Materialien gem. Abs. 2 beschäftigen,<br />
erfolgt nicht.<br />
(6) Das angelieferte Material ist durch den Anlieferer in bereitgestellte Container<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Behältnisse getrennt einzufüllen.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Unbelasteter Bauschutt:<br />
1. Mauerwerk, Dachziegeln und Beton mit leichter Bewehrung ohne weiteres<br />
Fremdmaterial,<br />
2. Baustellenabfälle (z. B. Fliesen, Dämmstoffe, Rigips verschmutzt), getrennt<br />
sortiert nach Anweisung,<br />
3. Holz, getränkt, beschichtet o<strong>der</strong> gestrichen/lackiert.<br />
(2) Grünabfälle:<br />
a) Grasschnitt,<br />
b) Gartenabfälle,<br />
c) Baumschnitt.<br />
§ 3<br />
Gebühren<br />
(1) An Gebühren werden für die Anlieferung erhoben:<br />
1. Unbelasteter Bauschutt:<br />
1.1 Mauerwerk, Dachziegeln und Beton mit leichter Bewehrung ohne weiteres<br />
Fremdmaterial<br />
- je 10-l-Eimer 1,00 DM,<br />
- 1 m³ 80,00 DM<br />
1.2 Baustellenabfälle (Gipskarton usw. verschmutzt):<br />
- je 10-l-Eimer 2,00 DM<br />
- 1 m³ 200,00 DM<br />
1.3 Holz getränkt, beschichtet o<strong>der</strong> gestrichen/lackiert<br />
- 1 m³ 220,00 DM<br />
kleinere Mengen werden anteilmäßig abgerechnet.<br />
2. Grünabfälle (Grasschnitt, Gartenabfälle, Baumschnitt)<br />
- pro 150 Liter 5,00 DM.<br />
(2) Die Gebühr wird vom Personal des Bauhofs in geeigneter Weise ermittelt.<br />
- 118 -
(3) Die Gebühr ist vor dem Abladen zu entrichten.<br />
§ 4<br />
Abgabetermine<br />
Die jeweiligen Annahmetermine werden durch Amtliche Bekanntmachung in <strong>der</strong><br />
„Hessische-Nie<strong>der</strong>sächsische Allgemeine Zeitung“ veröffentlicht. Die Termine<br />
werden auch in den Bekanntmachungskästen in <strong>der</strong> Kernstadt und den <strong>Stadt</strong>teilen<br />
ausgehängt.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Satzung zur Gebührenordnung über die Benutzung <strong>der</strong> Lagerfläche für<br />
Grünabfälle am Bauhof in <strong>Bebra</strong> vom 9.12.1994 (in Kraft getreten am 1.1.1994)<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 8. Dezember 1995<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
- 119 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung und Gebührenordnung<br />
über die Abgaben von unbelastetem Bauschutt,<br />
Grasschnitt und Gartenabfällen<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO)<br />
vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in<br />
Verbindung mit den §§ 1 bis 5 a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben (KAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
(HessVwVG) vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Vermeidung und<br />
Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1410<br />
ber. S. 1501) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 des Gesetzes<br />
über die Vermeidung, Vermin<strong>der</strong>ung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen<br />
(Hessisches Abfallwirtschaftsgesetz - HAbfG) vom 26.2.1991 (GVBl. I S. 105) in<br />
<strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl.<br />
I S. 602) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 25. Oktober 2001 folgende 1. Satzung zur<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung und Gebührenordnung über die Abgaben von unbelastetem<br />
Bauschutt, Grasschnitt und Gartenabfällen beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 3<br />
Gebühren<br />
(1) An Gebühren werden für die Anlieferung erhoben<br />
1. Unbelasteter Bauschutt<br />
1.1 Mauerwerk, Dachziegeln und Beton mit leichter Bewehrung ohne weiteres<br />
Fremdmaterial<br />
� je 10-Liter-Eimer 0,50 €<br />
� 1 m³ 40,00 €<br />
1.2 Baustellenabfälle (Gipskarton<br />
� je 10-Liter-Eimer 1,00 €<br />
� 1 m³ 100,00 €<br />
1.3 Holz getränkt, beschichtet o<strong>der</strong> gestrichen/lackiert<br />
� 1 m³ 110,00 €<br />
1/4<br />
- 120 -
Kleinere Mengen werden anteilmäßig abgerechnet.<br />
2. Grünabfälle (Grasschnitt, Gartenabfälle, Baumschnitt)<br />
� pro 150 Liter 2,50 €.<br />
Artikel 2<br />
Die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung und Gebührenordnung über die Abgaben<br />
von unbelastetem Bauschutt, Grasschnitt und Gartenabfällen tritt am 01.01.2002 in<br />
Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 21. November 2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 121 -
Neufassung <strong>der</strong> Satzung<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 S. 2), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a und 10 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />
(GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />
sowie <strong>der</strong> Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 15.7.1997 (GVBl. I S. 224), und des Hessischen Kin<strong>der</strong>gartengesetzes vom<br />
14.12.1989 (GVBl. I S. 450) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 28.11.2000<br />
(GVBl. I S. 521) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer<br />
Sitzung am 25. Oktober 2001 nachstehende Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die<br />
Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten erlassen:<br />
§ 1<br />
Träger und Rechtsform<br />
Die Kin<strong>der</strong>gärten werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> als öffentliche Einrichtung<br />
unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht<br />
ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
(1) Der Kin<strong>der</strong>garten hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag.<br />
Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in <strong>der</strong> Familie und soll die<br />
Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen<br />
und Bildungsangebote för<strong>der</strong>n. Seine Aufgabe ist es insbeson<strong>der</strong>e, durch<br />
differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung<br />
des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu för<strong>der</strong>n und allen Kin<strong>der</strong>n<br />
gleiche Entwicklungschancen zu geben.<br />
(2) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kin<strong>der</strong>gärten sind alle Träger<br />
unter Mitwirkung <strong>der</strong> Eltern verantwortlich.<br />
§ 3<br />
Kreis <strong>der</strong> Berechtigten<br />
(1) Die Kin<strong>der</strong>gärten stehen grundsätzlich allen Kin<strong>der</strong>n, die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ihren<br />
Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Mel<strong>der</strong>echts) haben, vom vollendeten 3.<br />
Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.<br />
4/1<br />
- 122 -
Kin<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gemeinden können dann aufgenommen werden, wenn freie<br />
Plätze vorhanden sind.<br />
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.<br />
(3) Die angemeldeten Kin<strong>der</strong> werden nach ihrem Lebensalter in folgen<strong>der</strong><br />
Reihenfolge aufgenommen:<br />
a) Vorrang erhalten die Kin<strong>der</strong>, die in dem Jahr vor dem Schulantritt stehen,<br />
b) die restlichen Kin<strong>der</strong>gartenplätze sind in <strong>der</strong> Regel nach dem Lebensalter zu<br />
vergeben, d. h. die jeweils älteren Kin<strong>der</strong> sind zuerst aufzunehmen.<br />
Auszugehen ist von den Anmeldungen, die dem Magistrat fünf Monate vor dem<br />
Beginn des neuen Schuljahres vorliegen.<br />
(4) Im Einzelfall kann <strong>der</strong> Magistrat, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3<br />
vorliegen, vorrangig Kin<strong>der</strong> aufnehmen, wenn dies aus beson<strong>der</strong>en pädagogischen<br />
o<strong>der</strong> sozialen Gründen geboten erscheint. Beson<strong>der</strong>e soziale Gründe liegen auch<br />
vor, wenn es sich um Kin<strong>der</strong> Alleinerziehen<strong>der</strong> handelt. Die Gewährung von<br />
Ausnahmen i. S. d. Vorschrift soll nicht dazu führen, dass Kin<strong>der</strong>, die bereits eine<br />
Zusage erhalten haben, ihren Anspruch auf einen Kin<strong>der</strong>gartenplatz wie<strong>der</strong><br />
verlieren.<br />
(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen Kin<strong>der</strong>gartens<br />
erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.<br />
(6) Kin<strong>der</strong>, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.<br />
Im Zweifel entscheidet ein Arzt, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im Einvernehmen mit dem<br />
Erziehungsberechtigten benannt wird.<br />
(7) Dreijährige werden zunächst nur probeweise aufgenommen.<br />
§ 4<br />
Betreuungszeiten und Gruppeneinteilung<br />
(1) Die Öffnungszeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten sowie eine eventuelle Mittagsversorgung<br />
werden vom Magistrat im Benehmen mit den Kin<strong>der</strong>gartenleiterinnen festgesetzt.<br />
Die Öffnungszeiten sind in dem amtlichen Verkündungsorgan und durch Aushang<br />
in den Kin<strong>der</strong>gärten bekannt zu machen.<br />
(2) Während <strong>der</strong> festgelegten Sommerferien für die Schulen in Hessen kann je<strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>garten bis zu vier Wochen geschlossen werden. Außerdem können die<br />
Kin<strong>der</strong>gärten zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen werden.<br />
- 123 -
(3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen<br />
usw. einberufen wird, können die Kin<strong>der</strong>gärten an diesen Tagen<br />
ebenfalls geschlossen werden.<br />
(4) Die Bekanntgabe über die Schließung einzelner Kin<strong>der</strong>gärten erfolgt durch<br />
Veröffentlichung in dem amtlichen Verkündungsorgan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und durch<br />
Aushang im Kin<strong>der</strong>garten.<br />
(5) Die Kin<strong>der</strong> werden in den Kin<strong>der</strong>gärten in Gruppen in einer Stärke von<br />
höchstens 25 Kin<strong>der</strong>n zusammengefasst. Über Ausnahmen und die Aufnahme von<br />
„Notfällen“ (z. B. Berufstätigkeit von Alleinerziehenden o. ä.) entscheidet <strong>der</strong><br />
Magistrat.<br />
Die Gruppen werden unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten<br />
von den Kin<strong>der</strong>gartenleiterinnen gebildet.<br />
§ 5<br />
Aufnahme<br />
(1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in den Kin<strong>der</strong>garten ärztlich untersucht<br />
werden Die Untersuchung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei <strong>der</strong><br />
Aufnahme in den Kin<strong>der</strong>garten nachzuweisen.<br />
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung.<br />
(3) Mit <strong>der</strong> Aufnahme erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die<br />
Gebührenordnung an.<br />
(4) Kin<strong>der</strong> aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen<br />
den Kin<strong>der</strong>garten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
vorgelegt wird.<br />
§ 6<br />
Pflichten <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />
(1) Es wird erwartet, dass die Kin<strong>der</strong> den Kin<strong>der</strong>garten regelmäßig besuchen; sie<br />
sollen spätestens bis 9:00 Uhr eintreffen.<br />
(2) Die Kin<strong>der</strong> sind sauber zu waschen sowie reinlich und zweckmäßig zu kleiden.<br />
(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kin<strong>der</strong> zu Beginn <strong>der</strong> Betreuungszeit<br />
dem Kin<strong>der</strong>gartenpersonal und holen sie nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Betreuungszeit beim Kin<strong>der</strong>gartenpersonal im Kin<strong>der</strong>garten wie<strong>der</strong> ab. Die<br />
Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> im Gebäude<br />
- 124 -
des Kin<strong>der</strong>gartens und endet mit <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> durch die Eltern o<strong>der</strong><br />
abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kin<strong>der</strong> den<br />
Kin<strong>der</strong>garten vorzeitig verlassen o<strong>der</strong> den Heimweg allein bewältigen, bedarf es<br />
zuvor einer schriftlichen Erklärung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten gegenüber <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>gartenleitung.<br />
Die Erziehungsberechtigten erklären bei <strong>der</strong> Aufnahme des Kindes in den<br />
Kin<strong>der</strong>garten schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist.<br />
Diese Erklärung kann wi<strong>der</strong>rufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die<br />
Kin<strong>der</strong> durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.<br />
Für das Abholen durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen auf ihre Echtheit zu<br />
überprüfen.<br />
(4) Bei Verdacht o<strong>der</strong> Auftreten anstecken<strong>der</strong> Krankheiten beim Kind o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher<br />
Mitteilung an die Kin<strong>der</strong>gartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>garten erst wie<strong>der</strong> besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
vorliegt.<br />
(5) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gartenleitung mitzuteilen.<br />
(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührenordnung<br />
einzuhalten und insbeson<strong>der</strong>e die Gebühren zu entrichten.<br />
§ 7<br />
Kin<strong>der</strong>gartenleitung<br />
(1) Jedem Kin<strong>der</strong>garten steht eine staatlich anerkannte/r Erzieher/in als Leiter/in<br />
vor. Die Kin<strong>der</strong> werden von staatlich geprüften Erzieherinnen o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>pflegerinnen<br />
betreut, denen im Bedarfsfall Helfer/innen beigegeben werden<br />
können.<br />
(2) Die Kin<strong>der</strong>gartenleitung gibt den Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nach<br />
Bedarf und nach Absprache Gelegenheit zu einer Aussprache.<br />
(3) Treten die im Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045)<br />
genannten Krankheiten o<strong>der</strong> ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die<br />
Kin<strong>der</strong>gartenleitung verpflichtet, unverzüglich die <strong>Stadt</strong> und gleichzeitig das<br />
Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.<br />
§ 8<br />
Elternversammlung<br />
- 125 -
(1) Die Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> den Kin<strong>der</strong>garten besuchenden Kin<strong>der</strong> bilden<br />
die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern<br />
o<strong>der</strong> die Personen, denen anstelle <strong>der</strong> Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.<br />
(2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar<br />
sind alle Wahlberechtigten. Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einerseits<br />
und Kin<strong>der</strong>gartenpersonal an<strong>der</strong>erseits sind im Kin<strong>der</strong>garten, in dem sie tätig sind,<br />
nicht wählbar.<br />
(3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.<br />
(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels <strong>der</strong> anwesenden<br />
stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.<br />
(5) Beschlüsse <strong>der</strong> Elternversammlung werden mit den Stimmen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.<br />
§ 9<br />
Einberufung<br />
(1) Der Träger des Kin<strong>der</strong>gartens hat einmal im Jahr eine Elternversammlung<br />
zwecks Wahl eines Elternbeirats einzuberufen, und zwar bis spätestens 31. Oktober<br />
eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen,<br />
wenn dies mindestens die Hälfte <strong>der</strong> wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten<br />
schriftlich gegenüber dem Träger des Kin<strong>der</strong>gartens for<strong>der</strong>t.<br />
(2) Die Elternversammlung soll mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen<br />
werden.<br />
(3) Der Träger des Kin<strong>der</strong>gartens informiert die Elternversammlung über den<br />
Kin<strong>der</strong>garten betreffende allgemeine Fragen.<br />
§ 10<br />
Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats<br />
(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen<br />
Elternbeirat; die Wahl kann, wenn niemand wi<strong>der</strong>spricht, in offener Abstimmung<br />
erfolgen. Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten<br />
für jede im Kin<strong>der</strong>garten vorhandene Gruppe. Es wird jeweils ein/e<br />
Stellvertreter/in gewählt. Die Kin<strong>der</strong>gartenleiterin sowie Gruppenleiterinnen sollen<br />
in <strong>der</strong> Regel mit beraten<strong>der</strong> Stimme an den Sitzungen des Elternbeirats teilnehmen.<br />
- 126 -
Der Träger kann bei Bedarf einen Vertreter entsenden, <strong>der</strong> dem Elternbeirat dann<br />
ebenfalls angehört.<br />
(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende<br />
Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur<br />
Annahme <strong>der</strong> Wahl bereit erklärt haben.<br />
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/<strong>der</strong> Wahlleiter/in und dem/<strong>der</strong><br />
Schriftführer/in. Die Bestellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses erfolgt nach<br />
Zuruf durch Beschluss gemäß § 8 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl<br />
zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.<br />
(4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung <strong>der</strong> Wähler/innen und<br />
Wählbarkeit <strong>der</strong> Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des<br />
Kin<strong>der</strong>gartens aufgestellten Liste <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten fest.<br />
(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um<br />
einen mehrgruppigen Kin<strong>der</strong>garten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem<br />
Bereich je<strong>der</strong> Gruppe zu nominieren.<br />
(6) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten<br />
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen <strong>der</strong><br />
Wille des/<strong>der</strong> Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt<br />
enthalten o<strong>der</strong> die mit einem Kennzeichen versehen sind.<br />
(7) Zwischen Bewerber/innen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet<br />
eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Stichwahl wie<strong>der</strong> Stimmengleichheit, so<br />
entscheidet das von dem/<strong>der</strong> Wahlleiter/in zu ziehende Los.<br />
(8) Über das Ergebnis ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen. Diese muss enthalten:<br />
1. die Bezeichnung <strong>der</strong> Wahl,<br />
2. Ort und Zeit <strong>der</strong> Wahl,<br />
3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,<br />
4. die Anzahl <strong>der</strong> für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,<br />
5. die Anzahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmen.<br />
Die Wahlnie<strong>der</strong>schrift ist von dem/<strong>der</strong> Wahlleiter/in und dem/<strong>der</strong> Schriftführer/in<br />
zu unterzeichnen.<br />
(9) Die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als<br />
Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von<br />
seinem Amt zurücktritt o<strong>der</strong> gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.<br />
§ 11<br />
- 127 -
Elternbeirat<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig.<br />
(2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger des Kin<strong>der</strong>gartens<br />
Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt <strong>der</strong> Träger.<br />
(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer<br />
Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige<br />
Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen<br />
Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die<br />
Elternversammlung auf Antrag <strong>der</strong> übrigen Beiratsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Trägers des<br />
Kin<strong>der</strong>gartens seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.<br />
(4) Aufsichts- o<strong>der</strong> Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal<br />
des Kin<strong>der</strong>gartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des<br />
Trägers und des Personals des Kin<strong>der</strong>gartens bleiben unberührt.<br />
§ 12<br />
Geschäftsführung des Elternbeirats<br />
(1) Der Elternbeirat, <strong>der</strong> aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit<br />
den Stimmen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit<br />
einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/Die<br />
Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen <strong>der</strong> von diesem gefassten<br />
Beschlüsse.<br />
(2) Sitzungen des Elternbeirats beraumt <strong>der</strong>/die Vorsitzende an; er/sie setzt die<br />
Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/sie hat die Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und die Tagesordnung<br />
mindestens drei Tage vorher mit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gartenleiterin abzusprechen und den<br />
Mitglie<strong>der</strong>n des Elternbeirats bekannt zu geben.<br />
(3) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Es haben mindestens<br />
dreimal jährlich Sitzungen des Elternbeirats stattzufinden. Es muss eine Sitzung<br />
stattfinden, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternversammlung nach § 8 dieser<br />
Satzung, <strong>der</strong> Träger o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong>gartenleitung dies beantragen.<br />
§ 13<br />
Aufgaben des Elternbeirats<br />
- 128 -
(1) Der Elternbeirat berät im Rahmen <strong>der</strong> jeweils geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kin<strong>der</strong>garten angehen. Er<br />
vertritt die Interessen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.<br />
(2) Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und <strong>der</strong>en<br />
Ergebnisse.<br />
(3) Der Elternbeirat kann vom Träger o<strong>der</strong> vom Erziehungspersonal Auskünfte<br />
insbeson<strong>der</strong>e in folgenden Angelegenheiten verlangen:<br />
1. bei <strong>der</strong> Planung von Festen und Feiern,<br />
2. bei <strong>der</strong> Beschaffung von Spielmaterial und Inventar,<br />
3. bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung und Ausweitung o<strong>der</strong> Einschränkung <strong>der</strong> Zweckbestimmung<br />
des Kin<strong>der</strong>gartens,<br />
4. bei <strong>der</strong> Planung baulicher Maßnahmen,<br />
5. bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Öffnungszeiten des Kin<strong>der</strong>gartens unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kin<strong>der</strong>gartenpersonal,<br />
6. bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Ferientermine und <strong>der</strong> sonstigen<br />
Schließungszeiten (z. B. Fortbildungsmaßnahmen),<br />
7. im Fall des § 3 Abs. 4 dieser Satzung.<br />
(4) Zur Wahrung <strong>der</strong> Auskunftspflicht nach Abs. 3 führt <strong>der</strong> Träger regelmäßige<br />
Gespräche mit dem Elternbeirat auf dessen Wunsch. Der Elternbeirat hat das<br />
Recht, in allen <strong>der</strong> Auskunftspflicht obliegenden Angelegenheiten gehört zu<br />
werden. Ein Mitbestimmungsrecht steht dem Elternbeirat jedoch nicht zu.<br />
(5) Darüber hinaus nimmt <strong>der</strong> Elternbeirat folgende Aufgaben wahr:<br />
1. För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Elternschaft<br />
2. Beratung <strong>der</strong> Eltern in Einzelfragen, die sich auf den Kin<strong>der</strong>gartenbesuch ihrer<br />
Kin<strong>der</strong> beziehen<br />
3. Mithilfe bei Planung und Durchführung von Veranstaltungen,<br />
4. Verwaltung <strong>der</strong> durch Feste o<strong>der</strong> Veranstaltungen eingegangenen Gel<strong>der</strong>.<br />
§ 14<br />
Versicherung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> versichert auf ihre Kosten alle Kin<strong>der</strong> gegen Sachschäden.<br />
(2) Gegen Unfälle im Kin<strong>der</strong>garten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die<br />
Kin<strong>der</strong> gesetzlich versichert.<br />
§ 15<br />
Benutzungsgebühren<br />
- 129 -
Für die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten wird von den gesetzlichen Vertretern <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong> eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.<br />
§ 15 a<br />
Gespeicherte Daten<br />
1. Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Kin<strong>der</strong>garten sowie für<br />
die Erhebung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene<br />
Daten in automatisierten Dateien gespeichert:<br />
a) Allgemeine Daten, Name und Anschrift <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten und <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>, Geburtsdaten aller Kin<strong>der</strong> sowie weiterer zur kassenmäßigen<br />
Abwicklung erfor<strong>der</strong>liche Daten<br />
b) Kin<strong>der</strong>gartenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen<br />
c) Rechtsgrundlage, Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz<br />
(KAG), Hessisches Kin<strong>der</strong>gartengesetz (KiGaG), Hessisches<br />
Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung.<br />
Die Löschung <strong>der</strong> Daten erfolgt zwei Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach<br />
dem Verlassen des Kin<strong>der</strong>gartens durch das Kind.<br />
(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen<br />
Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme <strong>der</strong> in Abs.<br />
1 genannten Daten in automatisierten Dateien unterrichtet.<br />
§ 16<br />
Abmeldung<br />
(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>monats möglich; die<br />
Abmeldefrist beträgt einen Monat. Die Abmeldung ist schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Innerhalb <strong>der</strong> letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor <strong>der</strong><br />
Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen<br />
Gründen (z. B. Wegzug aus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>) erfolgen.<br />
(3) Wird die Satzung nicht eingehalten o<strong>der</strong> entsteht durch das Verhalten des<br />
Kindes eine für den Betrieb des Kin<strong>der</strong>gartens unzumutbare Belastung, so kann das<br />
Kind vom weiteren Besuch des Kin<strong>der</strong>gartens ausgeschlossen werden. Die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />
(4) Sofern Kin<strong>der</strong> mehrere Male o<strong>der</strong> ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne<br />
Begründung vom Besuch des Kin<strong>der</strong>gartens fernbleiben, können sie durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren<br />
Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 dieser Satzung.<br />
- 130 -
(5) Werden die Gebühren nicht pünktlich und ordnungsgemäß entrichtet, so<br />
erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die bisherige Satzung vom 1. Juni 1996 incl. <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungssatzungen außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 12. November 2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 131 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 S. 2), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a und 10 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />
(GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />
sowie <strong>der</strong> Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 15.7.1997 (GVBl. I S. 224) und des Hessischen Kin<strong>der</strong>gartengesetzes vom<br />
14.12.1989 (GVBl. I S. 450) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 28.11.2000<br />
(GVBl. I S. 521) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer<br />
Sitzung am 25. April 2002 nachstehende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 25. Oktober 2001<br />
erlassen:<br />
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
I.<br />
„Eine Abmeldung die innerhalb <strong>der</strong> letzten drei Monate vor den Sommerferien und<br />
vor <strong>der</strong> Einschulung eines Kindes wirksam wird, kann nur aus zwingenden triftigen<br />
Gründen (z. B. Wegzug) erfolgen.“<br />
II.<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft. Die bisherigen<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 25.10.2001 treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 25. April 2002<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
4/1<br />
- 132 -
2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), <strong>der</strong> §§ 1-5a<br />
und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.<br />
März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31. Oktober 2001<br />
(GVBl. S. 434), sowie <strong>der</strong> Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und des Hessischen<br />
Kin<strong>der</strong>gartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 29.11.2005 (GVBl. I S. 769), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 14.09.2006 nachstehende 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erlassen:<br />
I.<br />
Im § 3 (1) wird als Satz 2 folgende Regelung neu eingefügt:<br />
In Kin<strong>der</strong>gärten mit eingerichteten altersstufenübergreifenden Gruppen können<br />
auch Kin<strong>der</strong> ab dem vollendeten 2. Lebensjahr aufgenommen werden.<br />
II.<br />
§ 3 (7) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Das Wort „Dreijährige“ wird ersetzt durch das Wort „Zweijährige“.<br />
III.<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2006 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 6. September 2006<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
4/1<br />
- 133 -
3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), <strong>der</strong> §§ 1 - 5a und 10 des Hess. Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeverordnung und<br />
an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl I S. 54) und des § 31 des Gesetzes zur<br />
Zusammenführung und Än<strong>der</strong>ung von Vorschriften <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe<br />
vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> am 05. Juli 2007 folgende 3. Än<strong>der</strong>ung zur Satzung über die Benutzung<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
I.<br />
In § 3 Absatz 1 wird als Satz 3 folgende Regelung neu eingefügt:<br />
Wenn die Genehmigung des Landesjugendamtes in altersstufenübergreifenden<br />
Gruppen auch die Betreuung von Grundschulkin<strong>der</strong>n erlaubt, können Kin<strong>der</strong> bis<br />
zum vollendeten 10. Lebensjahr aufgenommen werden.<br />
II.<br />
Diese Satzung tritt zum 1. September 2007 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 1. August 2007<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 134 -
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt durch Gesetz vom<br />
14.12.2006 (GVBl. I S 666,669), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung und<br />
an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 31 des Gesetzes zur<br />
Zusammenführung und Än<strong>der</strong>ung von Vorschriften <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendhilfe vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 08.02.2007 folgende Gebührensatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten haben die gesetzlichen Vertreter <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong> Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 15 <strong>der</strong> Benutzungssatzung).<br />
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur<br />
vorübergehend getrennt, ist <strong>der</strong> Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche<br />
Sorge vom Familiengericht ganz o<strong>der</strong> teilweise übertragen ist. Ist eine solche<br />
Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame<br />
elterliche Sorge, ist <strong>der</strong> Elternteil gebührenpflichtig, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geld o<strong>der</strong> dem<br />
Kin<strong>der</strong>geld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 23.12.2002 (BGBl. I. S. 4621) o<strong>der</strong> nach dem<br />
Einkommensteuergesetz in <strong>der</strong> Fassung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210,<br />
2003 I S. 179), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 15.01.2003 (BGBl. I S.<br />
58), erhält.<br />
(2) Die Gebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten; das gilt auch bei<br />
einem Ausscheiden vor dem Ende eines Kalen<strong>der</strong>monats.<br />
(3) Soweit vom Magistrat eine Versorgung mit Mittagessen beschlossen wurde<br />
(gemäß § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>), ist das Verpflegungsentgelt direkt im Kin<strong>der</strong>garten zu<br />
entrichten.<br />
§ 2<br />
Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />
4/1<br />
- 135 -
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die ganztägige Betreuung für das<br />
Einzelkind einer Familie € 81,80 pro Monat. Hierin ist nicht die durchgehende<br />
Mittagsbetreuung eingeschlossen; son<strong>der</strong>n lediglich die Betreuung am<br />
Vormittag und am Nachmittag – jeweils im Rahmen <strong>der</strong> Öffnungszeiten.<br />
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kin<strong>der</strong> einer Familie einen Kin<strong>der</strong>garten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, werden für das zweite und jedes weitere Kind Gebühren in Höhe<br />
von € 40,90 pro Monat erhoben.<br />
(3) Soweit in einem Kin<strong>der</strong>garten mit durchgehenden Öffnungszeiten sowie<br />
Mittagsversorgung diese Leistungen in Anspruch genommen werden, beträgt<br />
die monatliche Gebühr wegen <strong>der</strong> vermehrt anfallenden Personal- und<br />
Sachkosten € 97,15. Das Mittagessen wird zusätzlich berechnet. Für<br />
Geschwisterkin<strong>der</strong> im Sinne des Absatzes 2 beträgt die monatliche Gebühr €<br />
48,57.<br />
(4) Darüber hinaus erhebt die <strong>Stadt</strong> für jedes von ihr beför<strong>der</strong>te Kind<br />
Busgebühren.<br />
(5) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von<br />
Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kin<strong>der</strong>gärten gewährt, erhebt die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12<br />
Monate vor <strong>der</strong> Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche<br />
Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5<br />
Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> vorzeitig eingeschult werden,<br />
sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />
Einschulung zurück gestellt werden und denen die Gebührenbefreiung gewährt<br />
wurde, sind bezüglich <strong>der</strong> weiteren Betreuung wie<strong>der</strong> gebührenpflichtig.<br />
§ 3<br />
Gebührenabwicklung<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit <strong>der</strong> Aufnahme und erlischt nur durch<br />
Abmeldung o<strong>der</strong> Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die<br />
Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kin<strong>der</strong>garten fern bleibt. Bei<br />
einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des<br />
Monats zu zahlen.<br />
Am Ende eines jeden Kin<strong>der</strong>gartenjahres ist die Gebühr bis zum Ende des<br />
Monats zu entrichten, in dem die Sommerferien <strong>der</strong> Schulen im Land Hessen<br />
enden. Enden die Schulferien vor dem 11. Kalen<strong>der</strong>tag eines Monats, so läuft<br />
die Zahlungspflicht zum Ende des Vormonats aus.<br />
(2) Die Benutzungsgebühr ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden<br />
Monat fällig und an die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Bebra</strong> zu entrichten.<br />
- 136 -
(3) Die Gebühr ist bei vorübergehen<strong>der</strong> Schließung des Kin<strong>der</strong>gartens (z. B.<br />
Ferien, Feiertage, Fortbildungsveranstaltungen <strong>der</strong> Mitarbeiter/innen) o<strong>der</strong> auf<br />
Anordnung des Gesundheitsamtes (§ 7 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>) weiter zu zahlen.<br />
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den<br />
Kin<strong>der</strong>garten über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen,<br />
entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt <strong>der</strong> Erkrankung<br />
folgende Zeit.<br />
(5) Über die Stundung, die Nie<strong>der</strong>schlagung o<strong>der</strong> den Erlass von Gebühren<br />
entscheidet <strong>der</strong> Magistrat.<br />
(6) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichen<strong>der</strong> Deckung des Girokontos<br />
gehen zu Lasten des/<strong>der</strong> Erziehungsberechtigten bzw. Zahlungspflichtigen.<br />
§ 4<br />
Gebührenübernahme<br />
In wirtschaftlichen Notlagen o<strong>der</strong> in familiären Krisensituationen mit<br />
erzieherischem Hilfebedarf kann die Übernahme <strong>der</strong> Benutzungsgebühren beim<br />
zuständigen Amt des Kreisausschusses des Kreises Hersfeld-Rotenburg von den<br />
Sorgeberechtigten beantragt werden.<br />
§ 5<br />
Verfahren bei Nichtzahlung<br />
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren<br />
beigetrieben.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die bisherigen<br />
Bestimmungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 08.02.2007<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 137 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung zur Satzung<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
15. November 2007 (GVBl. I, S. 757), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Artikel 7b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung und an<strong>der</strong>er<br />
Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I, S. 54) und des Hessischen Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom 27.12.2006, S. 698), sowie<br />
<strong>der</strong> Verordnung zur Landesför<strong>der</strong>ung für Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />
vom 02. Januar 2007 (GVBl. I vom 03.01.2007, S. 3) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung<br />
vom 17. Dezember 2007 (GVBl. Teil 1 vom 28.12.2007, S. 942), hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 28. August 2008<br />
nachstehende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erlassen:<br />
I.<br />
In § 2 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die Betreuung am Vormittag - im Rahmen <strong>der</strong><br />
Öffnungszeiten bis 12.30 Uhr - für das erste Kind einer Familie 82,00 Euro pro Monat.<br />
(2) Für die ganztägige Betreuung inklusive <strong>der</strong> Mittagsbetreuung beträgt die Gebühr 98,00<br />
Euro pro Monat für das erste Kind einer Familie. Das Mittagessen wird zusätzlich<br />
berechnet.<br />
(3) Sofern in einer altersübergreifenden Gruppe Hortkin<strong>der</strong> (Kin<strong>der</strong> im Grundschulalter)<br />
betreut werden, beträgt die Gebühr 82,00 Euro monatlich. Das Mittagessen wird zusätzlich<br />
berechnet.<br />
(4) Besuchen gleichzeitig mehrere Kin<strong>der</strong> einer Familie einen Kin<strong>der</strong>garten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>,<br />
wird für das zweite und jedes weitere Kind jeweils die Hälfte des Beitrages erhoben.<br />
II.<br />
Der bisherige § 2 Abs. 4 wird Abs. 5<br />
Der bisherige § 2 Abs. 5 wird Abs. 6<br />
III.<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2008 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 10.09.2008<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
4/1<br />
- 138 -
Satzung für den Jugendclub „Seifenblase“<br />
§ 1<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> stellt für die städtische Jugendarbeit den Jugendclub<br />
„Seifenblase“ (Räume im Haus Kasseler Straße 19) zur Verfügung.<br />
§ 2<br />
Zweckbestimmung<br />
1. Der „Jugendclub“ soll allen jungen Menschen (Jugendlichen und Kin<strong>der</strong>n)<br />
und <strong>der</strong>en verschiedensten Gruppen aus allen <strong>Stadt</strong>teilen als Begegnungs-<br />
und Freizeitzentrum dienen und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Freizeit zu<br />
gestalten. Das Haus ist überparteilich und überkonfessionell zu führen.<br />
Niemand darf wegen seiner Herkunft, Rasse, seines Geschlechts o<strong>der</strong> seiner<br />
Überzeugung des Hauses verwiesen werden.<br />
2. Der „Jugendclub“ darf nicht für Kundgebungen, Zusammenkünfte,<br />
Veranstaltungen und Willensäußerungen benutzt werden, die gegen geltende<br />
Gesetze o<strong>der</strong> die freiheitlich-demokratische Grundordnung <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland o<strong>der</strong> des Landes Hessen verstoßen.<br />
§ 3<br />
Träger<br />
Träger des „Jugendclubs“ ist <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />
§ 4<br />
Hausrecht<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> übt das Hausrecht über den „Jugendclub“ aus. Er<br />
kann dieses Hausrecht auf den Leiter des „Jugendclubs“ übertragen.<br />
§ 5<br />
Einrichtung und Verwaltung<br />
1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, die die Räume in dem Gebäude Kasseler Straße 19 dem<br />
„Jugendclub“ zur Verfügung stellt, beschafft die für die Benutzung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Diese Gegenstände<br />
verbleiben im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />
2. Mit <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> mit Einrichtungsgegenständen verbundene Sachen,<br />
die voneinan<strong>der</strong> nicht mehr getrennt werden können, ohne dass die eine o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e zerstört o<strong>der</strong> in ihrem Wesen o<strong>der</strong> ihrer Zweckbestimmung verän<strong>der</strong>t<br />
4/2<br />
- 139 -
wird, werde entschädigungslos Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, sofern diese Gegenstände<br />
von Dritten eingebracht wurden.<br />
§ 6<br />
Haushaltsplan<br />
Von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird im jährlichen Haushaltsplan für den „Jugendclub“ ein<br />
beson<strong>der</strong>er Abschnitt im zuständigen Einzelplan ausgewiesen. Der Jugendclubbeirat<br />
kann hierzu seine Vorstellungen einbringen.<br />
§ 7<br />
Leitung<br />
Ein Leiter für den „Jugendclub“ kann nach Anhörung des Jugendclubbeirates vom<br />
Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> eingestellt werden. Er sollte als Sozialarbeiter,<br />
Sozialpädagoge o<strong>der</strong> Freizeitberater ausgebildet sein. Der Jugendclubleiter hat die<br />
jugendpflegerischen Aufgaben für die Besucher <strong>der</strong> „Seifenblase“ wahrzunehmen.<br />
Seine Aufgabe im „Jugendclub“ ist eine koordinierende und beratende Tätigkeit; er<br />
soll soweit nötig und möglich Einzelfallhilfe geben und eigene Arbeitsgemeinschaften<br />
entwickeln und leiten. Der Jugendclubleiter ist Mitglied im<br />
Jugendclubbeirat. Er hat das Recht, bei den Jugendclubvollversammlungen<br />
anwesend zu sein.<br />
§ 8<br />
Mitarbeit und Mitbestimmungsmodell<br />
Die Jugendlichen sollen den Jugendclubleiter durch Mitarbeit im Rahmen <strong>der</strong><br />
Mitverantwortung und Eigengestaltung unterstützen. Die inhaltliche Arbeit soll<br />
von den Jugendlichen weitgehend selbst bestimmt werden.<br />
§ 9<br />
Jugendclubbeirat<br />
Für den „Jugendclub“ ist ein Beirat zu wählen. Zu diesem Beirat gehören:<br />
<strong>der</strong> Bürgermeister,<br />
je ein Vertreter <strong>der</strong> im Magistrat vertretenen Fraktionen,<br />
ein Vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung (jeweiliger Sachbearbeiter für Jugend<br />
clubfragen),<br />
ein Vertreter des Kreisjugendamtes Hersfeld-Rotenburg,<br />
ein Vertreter des <strong>Stadt</strong>jugendringes,<br />
ein von <strong>der</strong> Jugendclubvollversammlung gewähltes Mitglied, das Bürger<br />
o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist,<br />
<strong>der</strong> Leiter des Jugendclubs.<br />
- 140 -
Der Beirat hat die Aufgabe, Richtlinien für die inhaltliche Arbeit des Jugendclubs<br />
aufzustellen. Er wird helfend und vermittelnd tätig, wenn beson<strong>der</strong>e<br />
Schwierigkeiten auftreten und ist Bindeglied zwischen Jugendclub und Magistrat<br />
bzw. Verwaltung. Der Beirat schlägt dem Magistrat die Satzung und eine<br />
Hausordnung für den Jugendclub vor. Sie können durch Erfahrungen in <strong>der</strong> Arbeit<br />
abgewandelt und ergänzt werden.<br />
§ 10<br />
Jugendclubrat<br />
Der Jugendclubrat besteht aus:<br />
a) <strong>der</strong> Jugendclubvollversammlung zu wählenden Jugendlichen (maximal drei<br />
Jugendliche)<br />
b) Vertretern <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften (maximal drei Jugendliche)<br />
c) Vertretern <strong>der</strong> im Jugendclub regelmäßig tagenden Jugendgruppen (maximal<br />
drei Jugendliche)<br />
d) dem Jugendclubleiter (ohne Stimmrecht).<br />
Der Jugendclubrat vollzieht die Beschlüsse <strong>der</strong> Jugendclubvollversammlung im<br />
Rahmen dieser Satzung. Er erarbeitet das Programm und koordiniert die<br />
Nutzungswünsche für die einzelnen Räume. Diese Vorstellungen sind dem Jugendclubbeirat<br />
zu unterbreiten. Die Mitglie<strong>der</strong> des Jugendclubrates müssen Bürger o<strong>der</strong><br />
Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> sein.<br />
§ 11<br />
Jugendclubvollversammlung<br />
Die Jugendclubvollversammlung besteht aus allen Besuchern des Jugendclubs. sie<br />
macht Vorschläge zu den Programmen des Hauses, gründet Arbeitsgemeinschaften<br />
und formuliert Vorschläge an den Jugendclubrat und Jugendclubbeirat und<br />
diskutiert anfallende Probleme. Um wahlfähig zu sein, müssen mindestens 30<br />
Wahlberechtigte anwesend sein. Die Jugendclubvollversammlung kann vom<br />
Jugendclubrat o<strong>der</strong> von mindestens 10 Wahlberechtigten einberufen werden.<br />
Der Jugendclubbeirat sollte zur Jugendclubvollversammlung eingeladen werden.<br />
12<br />
Geschäftsordnung<br />
Jugendclubrat und Jugendclubvollversammlung geben sich im Rahmen dieser<br />
Satzung eine Geschäftsordnung.<br />
§ 13<br />
- 141 -
Arbeitsgemeinschaften<br />
Arbeitsgemeinschaften sind die verschiedensten Interessengruppen <strong>der</strong> Jugendclubbesucher.<br />
§ 14<br />
Hausordnung<br />
Für den Jugendclub ist eine allgemeine Hausordnung zu erstellen. Sie ist<br />
ergänzen<strong>der</strong> Bestandteil <strong>der</strong> Satzung.<br />
§ 15<br />
Jugendschutzgesetz<br />
Das Gesetz zum Schutz <strong>der</strong> Jugend in <strong>der</strong> Öffentlichkeit ist Bestandteil <strong>der</strong><br />
Hausordnung. Der Gesetzestext ist an einer gut sichtbaren Stelle zu veröffentlichen.<br />
§ 16<br />
Getränke und Lebensmittel<br />
Im Jugendclub sind die Verabreichung und <strong>der</strong> Verzehr von Getränken, Lebens-<br />
und Genussmitteln nach Rücksprache und Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> auf<br />
kostendecken<strong>der</strong> Basis gestattet.<br />
Der Verkauf, Ausschank und Genuss von alkoholartigen Getränken ist mit <strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Hausordnung festgelegten Ausnahmen zulässig.<br />
§ 17<br />
Schäden<br />
Im Falle <strong>der</strong> schuldhaften Beschädigung o<strong>der</strong> Verschmutzung des Hauses o<strong>der</strong><br />
seiner Anlage, Räume o<strong>der</strong> Einrichtungsgegenstände haftet <strong>der</strong> Verursacher.<br />
Schäden sind dem städtischen Bauamt sofort zu melden.<br />
<strong>Bebra</strong>, 5. September 1980 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Mende<br />
Bürgermeister<br />
- 142 -
HAUSORDNUNG<br />
für den Jugendclub „Seifenblase“ in <strong>Bebra</strong>, Kasseler Straße 19<br />
1. Der Jugendclub wird den Jugendlichen <strong>der</strong> Gesamtstadt als Begegnungs- und<br />
Freizeitstätte zur Verfügung gestellt.<br />
2. Der Jugendclub darf nicht für Kundgebungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen<br />
und Willensäußerungen benutzt werden, die gegen geltende Gesetze<br />
o<strong>der</strong> die freiheitlich-demokratische Grundordnung <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland o<strong>der</strong> des Landes Hessen verstoßen. Niemand darf wegen seiner<br />
Herkunft, Rasse, seines Geschlechts o<strong>der</strong> seiner Überzeugung des Hauses<br />
verwiesen werden.<br />
3. Öffnungszeiten:<br />
Dienstag von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr<br />
Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr<br />
Sonntag 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />
4. Das Hausrecht für den Jugendclub übt <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> aus; <strong>der</strong><br />
Jugendclubleiter ist Beauftragter des Magistrats.<br />
5. Arbeitsgruppen und Jugendgruppen dürfen ebenso wie irgendwelche an<strong>der</strong>en<br />
Veranstaltungen nicht gestört werden.<br />
6. Im Jugendclub-Treffpunkt können Getränke und Lebensmittel vertrieben<br />
werden. Alkoholische Getränke dürfen we<strong>der</strong> ausgeschenkt noch getrunken<br />
werden. Nicht betroffen von dieser Regelung sind eigenverantwortliche<br />
Veranstaltungen im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses.<br />
7. Bei schuldhafter Beschädigung o<strong>der</strong> Verschmutzung <strong>der</strong> Anlagen, Räume o<strong>der</strong><br />
Einrichtungsgegenstände haftet <strong>der</strong> Verursacher. Schäden sind dem städtischen<br />
Bauamt zu melden.<br />
8. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nicht vor dem Jugendclub abgestellt werden.<br />
Parkplätze stehen auf dem Hof <strong>der</strong> alten Berufsschule zur Verfügung.<br />
9. Plakate, Anschläge usw. dienen <strong>der</strong> Information aller und dürfen deshalb nicht<br />
abgerissen werden, auch wenn man nicht mit dem Inhalt übereinstimmt.<br />
10. Das Jugendschutzgesetz ist Bestandteil <strong>der</strong> Hausordnung. Jugendliche unter 16<br />
Jahren dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht mehr im Jugendclub aufhalten.<br />
- 143 -
11. Die Nachbarschaft darf durch Lärm nicht gestört werden.<br />
12. Technische Geräte wie z. B. Disco-Anlagen, Aufnahme- und Übertragungseinrichtungen<br />
und Filmgeräte dürfen nur vom Jugendclubleiter o<strong>der</strong><br />
eingewiesenen Personen bedient werden.<br />
13. Glücksspiele aller Art sind verboten.<br />
14. Arbeitsgemeinschaften und Gruppen haben die benutzten Räume in<br />
ordentlichem Zustand zu verlassen.<br />
15. Das Mitbringen und <strong>der</strong> Genuss von Drogen und Rauschmitteln etc. ist<br />
verboten.<br />
16. Die Besucher sind in regelmäßigen Abständen auf feuertechnische<br />
Einrichtungen und Fluchtwege hinzuweisen. Feuerlöschschränke sind mit<br />
Aufschrift zu versehen.<br />
17. Der Büroraum des Jugendclubs ist Arbeitsraum für den Jugendclubleiter o<strong>der</strong><br />
seinen Stellvertreter. Er ist kein Aufenthaltsraum.<br />
18. Wer gegen die Hausordnung verstößt, kann mit einem Hausverbot o<strong>der</strong><br />
Hausverweis belegt werden. Fühlt sich jemand zu Unrecht behandelt, hat er<br />
das Recht, sich in einer Jugendclubvollversammlung, beim Jugendclubrat o<strong>der</strong><br />
Jugendclubbeirat dagegen zu wenden; diese Gremien haben dann ein<br />
Vorschlagsrecht an den Magistrat, <strong>der</strong> endgültig entscheidet.<br />
19. Letztlich entscheidendes Gremium in allen Fragen ist <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong>.<br />
<strong>Bebra</strong>, 3. Juli 1980 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Mende<br />
Bürgermeister<br />
- 144 -
Satzung für die steuerbegünstigten Betriebe gewerblicher Art <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 12.<br />
Dezember 2002 die folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> verfolgt mit ihren Betrieben gewerblicher Art „Kommunale<br />
Kin<strong>der</strong>gärten“ und „Jugendzentrum“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />
Zweck ist die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bildung und Erziehung und <strong>der</strong> Jugendhilfe.<br />
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson<strong>der</strong>e durch die Unterhaltung von<br />
kommunalen Kin<strong>der</strong>gärten und eines Jugendzentrums.<br />
§ 2<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist mit diesen Betrieben gewerblicher Art selbstlos tätig; es werden nicht<br />
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.<br />
§ 3<br />
Mittel <strong>der</strong> Betriebe gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke<br />
verwendet werden. Die <strong>Stadt</strong> erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes<br />
gewerblicher Art.<br />
§ 4<br />
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher<br />
Art fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden.<br />
§ 5<br />
Bei Einstellung des Betriebes gewerblicher Art o<strong>der</strong> bei Wegfall des steuerbegünstigten<br />
Zwecks fällt das Vermögen an die <strong>Stadt</strong>, die es unmittelbar und<br />
ausschließlich für gemeinnützige o<strong>der</strong> mildtätige Zwecke zu verwenden hat.<br />
§ 6<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft.<br />
Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Bebra</strong>, 16. Dezember 2002<br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
4/3<br />
- 145 -
Bade- und Hausordnung für die Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 01.04.1993<br />
(GVBl. S. 534) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung vom 25.04.1996 folgende Bade- und<br />
Hausordnung für die Freibä<strong>der</strong> in <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Zweck <strong>der</strong> Badeordnung<br />
(1) Die Badeordnung dient <strong>der</strong> Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bä<strong>der</strong>n.<br />
Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung <strong>der</strong> Badeordnung<br />
liegt auch in seinem eigenen Interesse.<br />
(2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit <strong>der</strong> Lösung <strong>der</strong><br />
Eintrittskarte unterwirft sich <strong>der</strong> Badegast den Bestimmungen <strong>der</strong> Badeordnung<br />
sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Betriebssicherheit erlassenen<br />
Anordnungen. Die angebrachten Gebots- und Verbotstafeln sind beson<strong>der</strong>s zu<br />
beachten.<br />
(3) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie beim Besuch von<br />
Schulklassen haben <strong>der</strong> Vereins- o<strong>der</strong> Übungsleiter sowie die Lehrpersonen die<br />
alleinige Aufsicht.<br />
§ 2<br />
Badegäste<br />
Die Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> steht grundsätzlich je<strong>der</strong>mann frei. Ausgeschlossen sind:<br />
Personen mit ansteckenden Krankheiten,<br />
Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Anstoß erregenden<br />
Krankheiten;<br />
Personen, <strong>der</strong>en Verhalten eine Störung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ordnung des<br />
Badebetriebes erwarten lässt;<br />
Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen;<br />
Kin<strong>der</strong> unter 14 Jahren dürfen in den Badeeinrichtungen nach 18.00 Uhr nur in<br />
Begleitung erwachsener Angehöriger verbleiben;<br />
Personen die Tiere mit sich führen;<br />
Personen, die unter Einfluss berauschen<strong>der</strong> Mittel stehen.<br />
§ 3<br />
Eintrittskarten / Gebühren<br />
57/0<br />
(1) Die Eintrittskarten für die städtischen Bä<strong>der</strong> werden nach Maßgabe einer<br />
beson<strong>der</strong>en Gebührenordnung festgelegt, Ein Verzeichnis <strong>der</strong> Eintrittspreise hängt<br />
- 146 -
am Eingang des Schwimmbades aus. Das Verzeichnis ist Bestandteil <strong>der</strong><br />
Badeordnung.<br />
(2) Der Badegast erhält gegen Zahlung des Eintrittspreises eine Eintrittskarte. Die<br />
Eintrittskarten - ausgenommen die Saisonkarten für die Freibä<strong>der</strong> (Familienkarten<br />
und Dauerkarten) - sind übertragbar.<br />
(3) Die Einzelkarte gilt am Tage <strong>der</strong> Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen<br />
Betreten des Bades. Dauerkarten und Zehnerkarten berechtigen nicht zum Betreten<br />
<strong>der</strong> Badeeinrichtungen, wenn in ihnen sportliche Veranstaltungen stattfinden, für<br />
die beson<strong>der</strong>e Eintrittskarten gelten.<br />
(4) Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste<br />
Karten werden nicht zurück genommen; <strong>der</strong> Preis für verlorene o<strong>der</strong> nicht<br />
ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.<br />
§ 4<br />
Betriebszeiten<br />
Die Betriebszeiten <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />
<strong>Bebra</strong> festgesetzt und am Eingang <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> bekannt gegeben.<br />
Bei Überfüllung können die Bä<strong>der</strong> zeitweise für die Besucher gesperrt werden.<br />
§ 5<br />
Aufbewahrung von Geld und Wertsachen<br />
Geld o<strong>der</strong> Wertsachen können in den vorhandenen Wertfächern im Altbau o<strong>der</strong><br />
den Spinden im Neubau aufbewahrt werden.<br />
Eine Haftung wird nur für Geldbeträge und Wertsachen Gemäß § 8 übernommen.<br />
Größere Gegenstände (Koffer u. a.) können nicht zur Aufbewahrung abgegeben<br />
werden.<br />
§ 6<br />
Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong><br />
(1) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung o<strong>der</strong><br />
Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und<br />
sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigungen wird ein<br />
Reinigungsentgelt gemäß <strong>der</strong> Gebührenordnung erhoben, das sofort an <strong>der</strong> Kasse<br />
zu bezahlen ist.<br />
- 147 -
(2) die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden. Die<br />
Wechselkabinen sind nach Gebrauch zu schließen. Kin<strong>der</strong> bis zu 14 Jahren müssen<br />
die Sammelkabinen benutzen.<br />
(3) Fahrzeuge sind außerhalb <strong>der</strong> Gebäude und des Badegeländes auf den hierfür<br />
vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.<br />
(4) Das Badegelände darf nur durch den Kasseneingang betreten werden.<br />
§ 7<br />
Verhalten in den Bä<strong>der</strong>n<br />
(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie <strong>der</strong><br />
Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwi<strong>der</strong> läuft.<br />
(2) Nicht gestattet ist u. a.<br />
a) <strong>der</strong> Betrieb von Rundfunkgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten,<br />
das Lärmen, Singen und Pfeifen,<br />
b) das Rauchen und das Essen auf Beckenumgängen,<br />
c) das Ausspucken auf den Boden o<strong>der</strong> in die Badebecken,<br />
d) das Wegwerfen von Glas o<strong>der</strong> sonstigen scharfen Gegenständen,<br />
e) das Mitbringen von Hunden und an<strong>der</strong>en Tieren,<br />
f) übermäßiger Genuss alkoholischer Getränke,<br />
g) das Verteilen und Anbieten von Druck- bzw. Reklameschriften sowie das<br />
gewerbsmäßige Feilbieten von Waren,<br />
h) das berufsmäßige Fotografieren ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke.<br />
§ 8<br />
Betriebshaftung / Schadenersatz<br />
(1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz o<strong>der</strong><br />
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />
(2) Bei Verlust ordnungsgemäß in den Wertfächern verschlossener Wertsachen<br />
o<strong>der</strong> Geldbeträge sowie bei Fundsachen wird mit <strong>der</strong> Versicherungssumme (max.<br />
2.000,-- DM) nach dem für diese Fälle abgeschlossenen Versicherungsvertrag<br />
gehaftet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
(3) Für Geld, Wertsachen und Fundgegenstände, die nicht zur Verwahrung<br />
abgegeben worden sind, sowie für den Verlust o<strong>der</strong> die Beschädigung von<br />
Kleidungsstücken wird jede Haftung abgelehnt. Dies gilt auch für die auf den<br />
Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge.<br />
- 148 -
§ 9<br />
Fundgegenstände<br />
Gegenstände, die in den Bä<strong>der</strong>n gefunden werden, sind an <strong>der</strong> Kasse o<strong>der</strong> bei den<br />
Schwimmmeistern abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen verfügt.<br />
§ 10<br />
Wünsche und Beschwerden<br />
Etwaige Wünsche und Beschwerden <strong>der</strong> Badegäste nimmt <strong>der</strong> Schwimmmeister<br />
entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und<br />
Beschwerden können schriftlich o<strong>der</strong> bei den <strong>Stadt</strong>werken vorgebracht werden.<br />
§ 11<br />
Aufsicht und Hausrecht<br />
(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit, Ruhe,<br />
Ordnung und für die Einhaltung <strong>der</strong> Bade- und Hausordnung zu sorgen. Den<br />
diesbezüglichen Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu<br />
leisten.<br />
(2) Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und<br />
zuvorkommend zu verhalten. Dem Badepersonal ist es untersagt, Trinkgel<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />
Geschenke zu erbitten, zu for<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> entgegenzunehmen.<br />
(3) Die Schwimmmeister nehmen das Hausrecht wahr und sind befugt, Personen,<br />
die<br />
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,<br />
b) an<strong>der</strong>e Badegäste belästigen o<strong>der</strong> von den Beckenseiten in das Wasser<br />
springen o<strong>der</strong><br />
c) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Bade- und Hausordnung<br />
verstoßen<br />
aus den Bä<strong>der</strong>n zu entfernen. Wi<strong>der</strong>setzungen können Strafanzeige wegen<br />
Hausfriedensbruchs nach sich ziehen.<br />
(4) Den in Absatz 3 genannten Personen kann <strong>der</strong> Zutritt zum Bad zeitweise o<strong>der</strong><br />
dauernd untersagt werden.<br />
(5) Im Fall <strong>der</strong> Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.<br />
§ 12<br />
Badezeit<br />
- 149 -
Die Badezeit endet beim Verlassen des Feibades, spätestens mit dem täglichen<br />
Betriebszeitschluss.<br />
Bei starkem Besuch, während ungünstiger Witterung o<strong>der</strong> bei beson<strong>der</strong>en Anlässen<br />
kann die Badezeit allgemein o<strong>der</strong> für bestimmte Becken beschränkt werden.<br />
§ 13<br />
Kassenschluss<br />
Eintrittskarten werden nur bis eine halbe Stunde vor Betriebsschluss ausgegeben.<br />
§ 14<br />
Zutritt<br />
(1) Der Zugang zu den Umklei<strong>der</strong>äumen und zu den Becken ist nur unter<br />
Benutzung <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Wege und Treppen gestattet. Die<br />
Beckenumgänge dürfen nur durch die Durchschreitbecken und nur ohne Schuhe<br />
betreten werden.<br />
(2) Das Betreten <strong>der</strong> abgesperrten Rasenteile ist untersagt.<br />
(3) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht<br />
nur nach vertraglicher Vereinbarung mit den <strong>Stadt</strong>werken zugelassen.<br />
(4) Der Besuch des Freibades in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist<br />
nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.<br />
(5) Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen o<strong>der</strong> sonstigen<br />
geschlossenen Abteilungen wird von den <strong>Stadt</strong>werken bzw. dem leitenden<br />
Schwimmmeister beson<strong>der</strong>s geregelt.<br />
§ 15<br />
Badekleidung<br />
(1) Männliche Personen müssen mit einer Badehose, weibliche Personen mit<br />
einem Badeanzug o<strong>der</strong> Bikini bekleidet sein.<br />
(2) Badeschuhe dürfen in den Badebecken nicht benutzt werden.<br />
(3) Badekleidung darf in den Badebecken we<strong>der</strong> ausgewaschen noch ausgewrungen<br />
werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.<br />
§ 16<br />
- 150 -
Körperreinigung<br />
(1) Der Badegast hat sich vor Betreten <strong>der</strong> Badebecken abzubrausen. Die Brausen<br />
sind nach Gebrauch zu schließen. Unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden.<br />
(2) In den Becken ist die Verwendung von Seife, Bürsten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Reinigungsmitteln nicht gestattet. Übelriechende Einreibemittel dürfen im Freibad<br />
nicht verwendet werden. Körperreinigung ist in den gekennzeichneten Räumen<br />
vorzunehmen.<br />
(3) Es wird dringend empfohlen, vor Benutzung <strong>der</strong> Brausen und <strong>der</strong> Becken die<br />
Toiletten aufzusuchen. Jede Verunreinigung des Badewassers muss vermieden<br />
werden.<br />
§ 17<br />
Verhalten im Freibad<br />
(1) Schwimmbecken und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern<br />
benutzt werden. Nichtschwimmer haben das Nichtschwimmerbecken zu benutzen<br />
und kleinere Kin<strong>der</strong> das Planschbecken.<br />
(2) Bei Gewitter sind die Badebecken unaufgefor<strong>der</strong>t zu verlassen. Sie dürfen erst<br />
wie<strong>der</strong> betreten werden, wenn <strong>der</strong> Schwimmmeister hierzu die Erlaubnis erteilt.<br />
(3) Die Benutzung <strong>der</strong> Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr und ist zu den<br />
freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesenheit eines Schwimmmeisters im<br />
Sprungbereich gestattet. Während <strong>der</strong> freigegebenen Zeiten darf <strong>der</strong> Sprungbereich<br />
nur von den Springern benutzt werden. Diese haben unmittelbar nach dem Sprung<br />
den Sprungbereich zu verlassen. Das Schwimmen im Sprungbereich während <strong>der</strong><br />
freigegebenen Zeiten ist verboten. Einzelanordnungen des Schwimmmeisters ist<br />
unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong><br />
Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Badepersonal Vorsatz o<strong>der</strong><br />
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />
(4) Neben den Bestimmungen des § 7 ist in den Freibä<strong>der</strong>n vor allem noch<br />
folgendes zu beachten: Es ist nicht gestattet,<br />
a) an<strong>der</strong>e unter zu tauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen o<strong>der</strong> sonstigen<br />
Unfug zu treiben,<br />
b) auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einsteigeleitern und<br />
Haltestangen zu turnen,<br />
c) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,<br />
d) außerhalb <strong>der</strong> Treppen und Leitern die Schwimmbecken zu verlassen,<br />
- 151 -
e) Schwimmflossen und Luftmatratzen zu verwenden sowie<br />
f) während des Badebetriebes Ball zu spielen, wenn dadurch <strong>der</strong> Betrieb<br />
gestört wird.<br />
§ 18<br />
Sonstiges<br />
(1) Das Ball- und Ringspielen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen<br />
gestattet. Sie können untersagt werden, wenn <strong>der</strong> Badebetrieb es erfor<strong>der</strong>t. Für<br />
Sach- und Personenschäden haftet die <strong>Stadt</strong> nur, wenn dem Badepersonal Vorsatz<br />
o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />
(2) Spiel- und Klettergeräte dürfen nur von Kin<strong>der</strong>n bis zu 14 Jahren benutzt<br />
werden.<br />
§ 19<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Gebote und Verbote dieser<br />
Satzung können mit Geldbuße geahndet werden. Das Bundesgesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ 20<br />
Rechtsmittel<br />
Gegen Maßnahmen aufgrund dieser Ordnung stehen dem Betroffenen die<br />
Rechtsmittel nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.<br />
§ 21<br />
Än<strong>der</strong>ungsvorbehalt<br />
Der Magistrat behält sich je<strong>der</strong>zeit Än<strong>der</strong>ungen dieser Badeordnung vor. Die<br />
Än<strong>der</strong>ungen werden jeweils durch Veröffentlichung bekannt gemacht.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Bade- und Hausordnung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach<br />
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.05.1974<br />
einschließlich 1. Nachtrag außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 26. April 1996<br />
- 152 -
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 153 -
Gebührenordnung für die Freibä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 01.04.1993<br />
(GVBl. S. 534) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung und <strong>der</strong> §§ 1 - 5, 10 und 14 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225)<br />
in <strong>der</strong> zur zeit gültigen Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung vom 25. April 1996 folgende Gebührenordnung für die<br />
Benutzung <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.<br />
§ 2<br />
Schuldner <strong>der</strong> Gebühr<br />
Gebührenpflichtig ist je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> die Freibä<strong>der</strong> betritt, mit Ausnahme von<br />
geschlossenen Schulklassen <strong>der</strong> Schulen in <strong>Bebra</strong> unter Aufsicht eines Lehrers.<br />
§ 3<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />
(1) Die Gebühr wird fällig beim Betreten <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong>.<br />
(2) Bei Zehnerkarten gilt die Gebühr als entrichtet, wenn beim Betreten <strong>der</strong><br />
Freibä<strong>der</strong> eine Karte durch den Kassierer entwertet wird.<br />
(3) Bei Dauerkarten gilt die Gebühr als entrichtet, wenn beim Betreten <strong>der</strong><br />
Freibä<strong>der</strong> die Dauerkarte vorgelegt wird.<br />
§ 4<br />
Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr<br />
(1) Die Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr erfolgt nur in den in <strong>der</strong> Anlage aufgeführten<br />
Fällen.<br />
(2) Bundeswehrangehörige erhalten die Ermäßigung nur, wenn sie zum<br />
Pflichtwehrdienst eingezogen sind.<br />
57/0<br />
- 154 -
(3) Ermäßigung wird nur gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen<br />
Bescheinigung gewährt.<br />
§ 5<br />
Inkraft- und Außerkrafttreten<br />
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit<br />
dem gleichen Tag wird die Gebührenordnung für die städtischen Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 09.05.1974 mit Nachträgen 1 - 3 aufgehoben.<br />
<strong>Bebra</strong>, 26. April 1996<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 155 -
Anlage<br />
Gebührenverzeichnis für die städtischen Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Asmushausen <strong>Bebra</strong><br />
1. Tageskarten<br />
(gültig für die einmalige Benutzung des Bades am Tag <strong>der</strong> Lösung)<br />
a) Erwachsene über 18 Jahre (Umkleidekabine) ……………. 2,50 DM 3,50 DM<br />
b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren<br />
Jugendgruppen, Bundeswehrangehörige (Wehrpflichtige),<br />
Zivildienstleistende sowie Personen bis zu 25 Jahre, die<br />
noch in Berufsausbildung stehen …………………………. 1,50 DM 2,00 DM<br />
c) auswärtige Schüler bei geschlossenem Klassenbesuch<br />
unter Aufsicht eines Lehrers o<strong>der</strong> sonstige Gruppen ……. 1,00 DM 1,50 DM<br />
Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren haben freien Eintritt<br />
(Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.)<br />
2. Zehnerkarten<br />
a) Zehnerkarten für Erwachsene ……………………………. 20,00 DM 30,00 DM<br />
b) Zehnerkarten für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche von 6 Jahren<br />
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Bundeswehr-<br />
angehörige (Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, sowie<br />
Personen bis zu 25 Jahren, die noch in Berufsausbildung<br />
stehen) …………………………………………………….. 10,00 DM 15,00 DM<br />
Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren haben freien Eintritt (nur in Begleitung<br />
eines Erziehungsberechtigten)<br />
3. Dauerkarten<br />
a) Erwachsene über 18 Jahren ……………………………… 55,00 DM 75,00 DM<br />
b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr<br />
sowie Bundeswehrangehörige (Wehrpflichtige), Zivildienst-<br />
leistende, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> DLRG-Ortsgruppe <strong>Bebra</strong> im Wach-<br />
dienst und Personen bis zu 25 Jahren, die noch in Berufs-<br />
ausbildung stehen …………………………………………….. 20,00 DM 27,00 DM<br />
c) Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren haben freien Eintritt<br />
(nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten)<br />
57/0<br />
d) Familienkarten<br />
(Eltern und Kin<strong>der</strong> bis 14 Jahre; Erwerb nur bei den <strong>Stadt</strong>-<br />
werken <strong>Bebra</strong>, Wiesenweg, gegen Vorlage <strong>der</strong> Ausweise) 110,00 DM 150,00 DM<br />
4. Sonstige Gebühren<br />
Gebühren für die Erteilung von Schwimmunterricht durch<br />
den Bademeister<br />
für Erwachsene …………………………………………….. 20,00 DM 20,00 DM<br />
- 156 -
Erschließungsbeitragssatzung (EBS)<br />
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141) mit<br />
Berichtigung vom 16.01.1998 (BGBl. I S. 137) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 21. August 2002 folgende Erschließungsbeitragssatzung<br />
(EBS) beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erheben von Beiträgen<br />
Zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die <strong>Stadt</strong> Beiträge<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit den Bestimmungen dieser<br />
Satzung.<br />
§ 2<br />
Umfang des Aufwands<br />
Beitragsfähig ist <strong>der</strong> Aufwand für die in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden<br />
Erschließungsanlagen in folgendem Umfang:<br />
1. Für öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze in:<br />
a) Wochenendhaus- und Kleingartengebieten<br />
bis zu einer Breite von 7 m<br />
b) Kleinsiedlungsgebieten bis zu einer Breite von 10 m<br />
c) Wohngebieten, Ferienhaus-, Campingplatz-, Dorf-<br />
und Mischgebieten bis zu einer Breite von 20 m<br />
d) Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen<br />
Son<strong>der</strong>gebieten bis zu einer Breite von 25 m<br />
2. für Fuß- und Wohnwege<br />
(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 6 m<br />
3. für Sammelstraßen<br />
(§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 25 m<br />
4. für unselbständige Parkflächen und Grünanlagen jeweils<br />
bis zu einer Breite von 6 m<br />
5. für Parkflächen und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) jeweils bis zu 15<br />
% aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen.<br />
6/1<br />
- 157 -
Werden durch Erschließungsanlagen Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit<br />
erschlossen, gilt die größte Breite.<br />
Enden Erschließungsanlagen mit einem Wendehammer, vergrößern sich die<br />
angegebenen Maße für den Bereich des Wendehammers auf das An<strong>der</strong>thalbfache,<br />
mindestens aber um 10 m; Gleiches gilt für den Bereich <strong>der</strong> Einmündung in an<strong>der</strong>e<br />
bzw. Kreuzung mit an<strong>der</strong>en Erschließungsanlagen.<br />
§ 3<br />
Beitragsfähiger Aufwand<br />
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach tatsächlichen Kosten grundsätzlich für<br />
jede Erschließungsanlage geson<strong>der</strong>t ermittelt.<br />
(2) Der Magistrat kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass <strong>der</strong> beitragsfähige<br />
Aufwand für Abschnitte einer Erschließungsanlage o<strong>der</strong> für mehrere Anlagen, die<br />
für die Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),<br />
insgesamt ermittelt wird.<br />
§ 4<br />
Anteil <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Die <strong>Stadt</strong> trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Aufwands.<br />
§ 5<br />
Verteilung<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf die<br />
erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach <strong>der</strong>en Flächen verteilt.<br />
Soweit eine unterschiedliche bauliche o<strong>der</strong> sonstige Nutzung zulässig ist, wird die<br />
Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen.<br />
§ 6<br />
Grundstücksfläche<br />
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne des § 5 gilt grundsätzlich die Fläche des<br />
Grundbuchgrundstücks.<br />
(2) Im Außenbereich gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt; gehen<br />
Grundstücke vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich über, wird die<br />
Fläche zwischen <strong>der</strong> gemeinsamen Grenze <strong>der</strong> Grundstücke mit <strong>der</strong><br />
Erschließungsanlage und einer im Abstand von 60 m dazu verlaufenden Linie<br />
berücksichtigt. Grenzen Grundstücke nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage<br />
an o<strong>der</strong> sind sie nur mit einem dem Grundstück dienenden Weg mit dieser ver-<br />
- 158 -
unden, so wird die Fläche zwischen <strong>der</strong> Grundstücksgrenze, die <strong>der</strong><br />
Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 60 m dazu verlaufenden<br />
Linie zugrunde gelegt; Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige<br />
Verbindung zwischen Grundstück und Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei<br />
<strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an <strong>der</strong> breitesten<br />
Stelle 15,0 m nicht überschreiten.<br />
(3) Überschreitet die bauliche, gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige (erschließungsbeitragsrechtlich<br />
relevante) Nutzung des Grundstücks die in Abs. 2 genannten<br />
Abstände, ist zusätzlich die Tiefe <strong>der</strong> übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen,<br />
was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige Nutzung erst<br />
bei o<strong>der</strong> hinter <strong>der</strong> Begrenzung von 60 m beginnt.<br />
§ 7<br />
Geschossfläche in beplanten Gebieten<br />
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />
mit <strong>der</strong> Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den<br />
Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong><br />
vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.<br />
(2) Ist statt <strong>der</strong> Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur<br />
Ermittlung <strong>der</strong> Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.<br />
(3) Ist das Maß <strong>der</strong> baulichen Ausnutzbarkeit in an<strong>der</strong>er Weise bestimmt, ist die<br />
Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden<br />
Vorschriften zu ermitteln.<br />
(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>er Werte, anhand <strong>der</strong>er die Geschossfläche festgestellt<br />
werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,<br />
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> eine im<br />
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung<br />
zulässt, gilt 0,8,<br />
c) nur Friedhöfe gestattet, gilt 0,5,<br />
d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze erlaubt gilt 0,5,<br />
- 159 -
e) nur Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze o<strong>der</strong> sonstige Anlagen,<br />
die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in<br />
einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,25<br />
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen<br />
o<strong>der</strong> Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung<br />
dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.<br />
(6) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie in Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11<br />
BauNVO werden die ermittelten Geschossflächen um 30 v. H. erhöht, wenn im<br />
Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er zulässiger Nutzungsart<br />
erschlossen werden.<br />
§ 8<br />
Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2<br />
und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 7 für die Ermittlung <strong>der</strong> GFZ<br />
entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 9 anzuwenden.<br />
§ 9<br />
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich<br />
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden<br />
Geschossflächenzahlen:<br />
Wochenendhaus-, Kleingartengebiete 0,2<br />
Kleinsiedlungsgebiete 0,4<br />
Campingplatzgebiete 0,5<br />
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei<br />
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5<br />
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8<br />
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0<br />
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1<br />
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2<br />
Kern- und Gewerbegebiete bei<br />
- 160 -
einem zulässigen Vollgeschoss 1,0<br />
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6<br />
drei zulässigen Vollgeschossen 2,0<br />
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2<br />
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4<br />
Industrie- und sonstige Son<strong>der</strong>gebiete 2,4<br />
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene<br />
zugrunde zu legen. Hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse ist darauf<br />
abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.<br />
(2) Bei Grundstücken, die<br />
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhält-<br />
nis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind<br />
(z.B. Festplätze und Ähnliches), gilt 0,2<br />
b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit einer im Ver-<br />
hältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten<br />
Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 0,8<br />
c) als Friedhof genutzt werden, gilt 0,5<br />
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stell-<br />
platz o<strong>der</strong> in ähnlicher Art und Weise genutzt<br />
werden können, gilt 0,5<br />
e) als Freibad o<strong>der</strong> Sportplatz genutzt werden, gilt 0,25<br />
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />
(3) Kann eine Zuordnung zu einem <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B.<br />
wegen mangeln<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen<br />
werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene<br />
Geschoßfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf<br />
abgestellt, was nach § 34 BauGB zulässig ist. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) In Gebieten, die aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen<br />
Bebauung o<strong>der</strong> sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als<br />
Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer nach § 9<br />
Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung o<strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>gebiete i.S.d. § 11 BauNVO<br />
- 161 -
anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 30 v.H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet<br />
auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er Nutzungsart erschlossen werden.<br />
(5) In an<strong>der</strong>en als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i.S.v. Abs. 4<br />
sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 4 vorgesehene Erhöhung<br />
für Grundstücke, die ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />
Geschossflächen) gewerblich, industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies in Kern-<br />
bzw. Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />
§ 10<br />
Mehrfach erschlossene Grundstücke<br />
(1) Bei durch mehrere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken<br />
werden die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen<br />
für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt.<br />
Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Erschließungsanlagen voll in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong><br />
Gemeinde stehen und<br />
a) für eine <strong>der</strong> Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung<br />
Beiträge für die erstmalige Herstellung entrichtet worden sind o<strong>der</strong><br />
b) eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht<br />
werden kann o<strong>der</strong><br />
c) nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erstmals hergestellt werden.<br />
(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern- und<br />
Son<strong>der</strong>gebieten i.S.d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten<br />
Gebieten, die überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Geschossflächen)<br />
gewerblich, industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw.<br />
Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />
(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung<br />
in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei <strong>der</strong><br />
Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.<br />
§ 11<br />
Kostenspaltung<br />
Der Magistrat kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Beitrag für einzelne Teile, nämlich<br />
Grun<strong>der</strong>werb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen,<br />
Beleuchtungs- o<strong>der</strong> Entwässerungseinrichtungen selbständig erhoben<br />
wird.<br />
§ 12<br />
- 162 -
Merkmale <strong>der</strong> endgültigen Herstellung<br />
(1) Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB sind endgültig<br />
hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind, Fahrbahn und beidseitige<br />
Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke (diese kann aus Asphalt, Teer, Beton,<br />
Pflaster, Platten o<strong>der</strong> einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen),<br />
Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen aufweisen; bei Verkehrsanlagen i.<br />
S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB tritt an die Stelle von Fahrbahn und beidseitigen<br />
Gehwegen die nicht befahrbare Verkehrsfläche.<br />
(2) Parkflächen und Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im<br />
Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehen und erstere i. S. d. Abs. 1 befestigt, mit Entwässerungs-<br />
und Beleuchtungseinrichtungen versehen bzw. letztere gärtnerisch gestaltet sind.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> kann durch Abweichungssatzung bestimmen, dass einzelne<br />
Teileinrichtungen ganz o<strong>der</strong> teilweise wegfallen bzw. die Herstellung abweichend<br />
von den Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 1 und 2 geringwertiger o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>sartig (z. B.<br />
verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.<br />
§ 13<br />
Immissionsschutzanlagen<br />
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von<br />
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung geregelt.<br />
§ 14<br />
Vorausleistungen<br />
Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erhoben<br />
werden.<br />
§ 15<br />
Ablösung<br />
Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich<br />
entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 01.01.1992 außer Kraft.<br />
- 163 -
<strong>Bebra</strong>, 22. August 2002<br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 164 -
Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl <strong>der</strong> Stellplätze o<strong>der</strong><br />
Garagen und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> und die Ablösung <strong>der</strong> Stellplätze für<br />
Kraftfahrzeuge<br />
- Stellplatz- und Ablösesatzung -<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), sowie <strong>der</strong> §§ 50, 87 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung<br />
(HBO) in <strong>der</strong> Fassung vom 20.12.1993 (GVBl. I Seite 655) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 04.05.1995 die<br />
nachstehende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Stellplatz, Abstellplatz und Garage<br />
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> sind Flächen, die dem<br />
Abstellen <strong>der</strong> Fahrzeuge außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.<br />
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen o<strong>der</strong> -räume gelten nicht als Stellplätze<br />
und Garagen im Sinne dieser Vorschrift (§ 50 Abs. 1 HBO).<br />
§ 2<br />
Stellplatzpflicht<br />
(1) Für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (<strong>Bebra</strong>, Asmushausen, Blankenheim,<br />
Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf, Rautenhausen, Solz<br />
und Weiterode) wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- o<strong>der</strong><br />
Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen<br />
und Abstellplätze in ausreichen<strong>der</strong> Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit<br />
hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze).<br />
(2) Wesentliche Än<strong>der</strong>ungen von Anlagen nach Abs. 1 o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ungen in<br />
ihrer Benutzung stehen <strong>der</strong> Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.<br />
(3) Sonstige Än<strong>der</strong>ungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze o<strong>der</strong><br />
Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden,<br />
dass sie die infolge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.<br />
(4) Für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (<strong>Bebra</strong>, Asmushausen, Blankenheim,<br />
Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf und Rautenhausen,<br />
Solz und Weiterode) wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall <strong>der</strong><br />
Herstellungspflicht an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die<br />
Herstellung von Stellplätzen o<strong>der</strong> Garagen nicht o<strong>der</strong> nur unter großen Schwierigkeiten<br />
möglich ist (Stellplatzablösung). Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 7.<br />
§ 3<br />
6/2<br />
- 165 -
Gestaltung <strong>der</strong> Stellplätze<br />
(1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen o<strong>der</strong> ähnlichem luft- und<br />
wasserdurchlässigen Belag auf einem <strong>der</strong> Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau<br />
herzustellen. Begründete Ausnahmen (z.B. Behin<strong>der</strong>tenparkplätze, Grundwassergefährdung<br />
usw.) sind zulässig.<br />
(2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für<br />
je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1<br />
m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 qm zu pflanzen und dauernd zu<br />
unterhalten. Zur Sicherung <strong>der</strong> Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B.<br />
Abdeckgitter, vorzusehen.<br />
Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine<br />
raumglie<strong>der</strong>nde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen, Böschungen<br />
zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.<br />
(3) Abstellplätze sind gem. den Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 herzustellen. Über<br />
Ausnahmen bezüglich <strong>der</strong> Herstellung von Abstellplätzen bei Wohnnutzung entscheidet <strong>der</strong><br />
Magistrat.<br />
§ 4<br />
Größe <strong>der</strong> Stellplätze,<br />
Garagen und Abstellplätze<br />
(1) Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt:<br />
1. für einen Personenkraftwagen o<strong>der</strong> einen Lastkraftwagen<br />
bis zu 2,5 t Gesamtgewicht o<strong>der</strong> einem Omnibus mit höch<br />
stens 10 Sitzplätzen o<strong>der</strong> einem Anhänger 18 m²,<br />
2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t<br />
Gesamtgewicht o<strong>der</strong> einem Omnibus mit mehr als<br />
10 Sitzplätzen 50 m²,<br />
3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamt-<br />
gewicht o<strong>der</strong> ein Sattelfahrzeug o<strong>der</strong> einen Gelenkbus 150 m²,<br />
(2) Für Garagen werden folgende Größen festgesetzt:<br />
Länge mindestens 5,50 Meter, Breite 3 Meter.<br />
(3) Für Abstellplätze werden folgende Größen festgesetzt:<br />
Länge 2,00 Meter, Breite 0,60 Meter.<br />
§ 5<br />
Zahl <strong>der</strong> Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong><br />
(1) Die Zahl <strong>der</strong> Stellplätze bemisst sich nach <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die<br />
verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.<br />
- 166 -
(2) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., <strong>der</strong>en<br />
Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze<br />
geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze nach dem<br />
größten gleichzeitigen Bedarf.<br />
Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so<br />
kann die sich aus <strong>der</strong> Einzelermittlung ergebende Zahl <strong>der</strong> Stellplätze entsprechend<br />
vermin<strong>der</strong>t werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.<br />
(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle <strong>der</strong> Errichtung<br />
von Stellplätzen.<br />
§ 6<br />
Betriebsfahrzeuge<br />
Die in Anlage 1 festgesetzte Zahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze umfasst keinen Bedarf für<br />
die Fahrzeuge, die <strong>der</strong> Ausübung eines Gewerbes dienen.<br />
Fahrzeuge, die <strong>der</strong> Ausübung eines Gewerbes dienen, sind solche Fahrzeuge, die auf den<br />
ortsansässigen Betrieb zugelassen sind und solche Fahrzeuge, die nicht auf den<br />
ortsansässigen Betrieb zugelassen sind, jedoch von <strong>der</strong> Betriebszentrale dem ortsansässigen<br />
Betrieb zugeteilt sind. Weiterhin werden von <strong>der</strong> Regelung dieser Satzung auch die<br />
Fahrzeuge erfasst, die aus betrieblichen Gründen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> abgestellt werden und<br />
durch die jedoch ein tatsächlicher Stellplatzbedarf ausgelöst wird.<br />
Die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze sind unter Angabe <strong>der</strong> Fahrzeugarten und <strong>der</strong><br />
durchschnittlichen Verweildauer eines Fahrzeuges entsprechend dem tatsächlichen Bedarf<br />
zusätzlich nachzuweisen.<br />
§ 7<br />
Ablösungsbetrag<br />
(1) Für das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt:<br />
Zone 1:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 7.660,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 17.750,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 53.250,00 DM<br />
Zone 1 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 31 teilweise, 30, 32, 11, 11.2 und 12<br />
teilweise (das Gebiet wird umgrenzt von den Straßen Bebritstraße, Hersfel<strong>der</strong> Straße,<br />
Friedrichstraße, Bei <strong>der</strong> Laupfütze, Kirchweg, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>, Mühlenstraße, Gilfershäuser<br />
Straße und Bahnhofstraße entlang <strong>der</strong> Bahnanlagen bis zur Bebritstraße).<br />
Zone 2:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 6,130,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 13.500,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 40.500,00 DM<br />
- 167 -
Zone 2 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.12 teilweise, Nr.24 teilweise, Nr.31<br />
teilweise (die Zone umfasst die Gebiete zwischen <strong>der</strong> Kerschensteinerstraße und <strong>der</strong><br />
Friedrichstraße seitlich begrenzt durch die Hersfel<strong>der</strong> Straße, weiterhin das Gebiet <strong>der</strong><br />
Kleingartenanlage, das Gärtnereigelände und das Gebiet zwischen Rasenweg und An <strong>der</strong><br />
<strong>Bebra</strong>. Die Zone wird weiterhin begrenzt durch den Kirchweg und die Straße Bei <strong>der</strong><br />
Laupfütze).<br />
Zonen 3 und 9:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 6.040,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 13.250,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 39.750,00 DM<br />
Zone 3 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.14, 14.1 und 15 (die Zone wird<br />
umgrenzt von <strong>der</strong> Straße An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> bis zum biologischen Zentralklärwerk, von <strong>der</strong><br />
Straße Am Sportplatz und <strong>der</strong> Heinrich-Hertz-Straße incl. Biberkampfbahn-Gelände bis zur<br />
Kreuzung Am Sportplatz/Kasseler Straße, entlang <strong>der</strong> Bahnanlage bis zur ,,Eisernen<br />
Brücke", weiterhin begrenzt durch den Fußweg zwischen Gilfershäuser Straße/Lindenallee,<br />
die Mühlenstraße, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>).<br />
Zone 9 umfasst das Gebiet beginnend ab <strong>der</strong> Abzweigung <strong>der</strong> Eisenacher Straße von <strong>der</strong> L<br />
3251 bis zur Einmündung in die Hersfel<strong>der</strong> Straße/Nürnberger Straße, seitlich begrenzt<br />
durch die Bahnanlage und das Gewerbegebiet Süd.<br />
Zonen 7, 8 und 10<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.860,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 12.750,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 38.250,00 DM<br />
Zone 7 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 7, 21a, 22a und 24 (die Zone wird<br />
umgrenzt durch die Kreisstraße K 72 beginnend ab <strong>der</strong> Unterführung, die Straße Im Kessel<br />
incl. Gärtnereigelände, die Hans-Neumann-Straße entlang des Wohngebietes bis zur<br />
Franzosenstraße, weiterhin umfasst die Zone das gesamte Gebiet des "Bünberg" (begrenzt<br />
durch die Bahnanlagen).<br />
Zone 8 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 25, 25.1, 25.2, 25.3, 35.1, 35.2 und 35.3<br />
(die Zone wird umgrenzt durch die Straße Im Kelkerbach (hierzu zählen auch die<br />
Aussiedlerhöfe), Am Roßbach in gedachter Verlängerung bis zur Gemarkungsgrenze<br />
Weiterode, von <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze bis zur Oststraße und <strong>der</strong> Oststraße entlang <strong>der</strong><br />
Bahnanlagen bis zur Straße Im Kelkerbach).<br />
Zone 10 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 26.1, 26.2, 26.3 und weitere Flächen<br />
(die Zone wird begrenzt durch die Landesstraße L 3251, die Bundesstraße B 27, seitlich<br />
begrenzt durch die hintere Grenze des Deltageländes und des Umspannwerkes, weiterhin<br />
begrenzt durch die Kerschensteinerstraße, die Hersfel<strong>der</strong> Straße bis zum Fußweg Hersfel<strong>der</strong><br />
Straße/Eisenacher Straße, des weiteren begrenzt durch die westliche Wohnbaugrenze<br />
entlang <strong>der</strong> Eisenacher Straße bis zur L 3251).<br />
Zonen 4, 5 und 6 und <strong>Stadt</strong>teile Weiterode und Breitenbach:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.770,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 12.500,00 DM<br />
- 168 -
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 37.500,00 DM<br />
Zone 4 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.28, Industriegebiet <strong>Bebra</strong>-West, und<br />
Nr.23, (die Zone ist wie folgt umgrenzt: Am Sportplatz, Kasseler Straße und B 83 bis zur<br />
Gemarkungsgrenze Lispenhausen, entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze, die Industriegebiete<br />
Erweiterungsgebiet <strong>Bebra</strong>-Nord (Philipp-Reis-Straße) und <strong>Bebra</strong>-West umfassend,<br />
weiterhin begrenzt durch Georg-Ohm-Straße incl. VDO-ErweiterungsgeIände über die B 27<br />
hinweg durch die Heinrich-Hertz-Straße bis zur Straße Am Sportplatz).<br />
Zone 5 umfasst das Gebiet des Bebauungsplans Nr.23, also das Gebiet zwischen <strong>der</strong><br />
Kasseler Straße/B 83 bis zur Gemarkungsgrenze Lispenhausen und <strong>der</strong> Justus-Liebig-Straße<br />
bis zur B 27 darüber hinaus die Flächen zwischen B 27 und <strong>der</strong> Gleisanlagen bis zum<br />
Göttinger Bogen.<br />
Zone 6 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.2, 4, 5, 6, 8 und 11. Die Zone wird<br />
umgrenzt von <strong>der</strong> Gilfershäuser Straße beginnend ab <strong>der</strong> ,,Eisernen Brücke" und die<br />
Oststraße bis zum Kelkerbach incl. Am Mühlgraben, weiterhin durch die Gilfershäuser<br />
Straße/K 53 und die Wohnbaugrenze bis zur Bahnanlage. Weiterhin begrenzt durch die<br />
Danziger Straße, den Hermann-Löns-Weg und entlang <strong>der</strong> Bahnanlage bis in das Gebiet<br />
,,Göttinger Bogen", dort begrenzt durch eine weitere Bahnanlage. Dann weiter begrenzt<br />
durch den Alheimerweg und den Fußweg zwischen den Straßen Am Elimberg/Göttinger<br />
Straße und den Fußweg bis Gelände des ehemaligen Lokdenkmals.<br />
<strong>Stadt</strong>teilSolz:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.590,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 12.000,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 36.000,00 DM<br />
<strong>Stadt</strong>teile Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Gilfershausen, lba, lmshausen<br />
Lü<strong>der</strong>sdorf und Rautenhausen:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.410,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 11.500,00 DM<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 34.500,00 DM<br />
(2) Die Zonen sind weiterhin in einem Plan dokumentiert, <strong>der</strong> als Anlage 2 Bestandteil<br />
dieser Satzung ist.<br />
- 169 -
Anlage 1<br />
zur Stellplatz- und Ablösesatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>/Gemeinde<br />
Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze<br />
für Kraftfahrzeuge<br />
Zahl <strong>der</strong><br />
Abstellplätze für<br />
Fahrrä<strong>der</strong><br />
1. Wohngebäude<br />
1.1 Einfamilienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung<br />
jedoch mind. 2 je Wohnhaus<br />
3 je Wohnung<br />
1.2 Mehrfamilienhäuser und<br />
sonstige Gebäude mit<br />
Wohnungen<br />
1,5 Stellplätze je Wohnung 2 je Wohnung<br />
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stellplätze je Wohnung 0,2 je Wohnung<br />
1.4 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung 2 je Wohnung<br />
1.5 Kin<strong>der</strong>- u. Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 15 Betten,<br />
jedoch mind. 2 Stellplätze<br />
1 je 3 Betten<br />
1.6 Schwestern-, Pflegewohn- 1 Stellplatz je 3 Betten,<br />
1 je 3 Betten<br />
heime<br />
jedoch mind. 3 Stellplätze<br />
1.7 Arbeitnehmerinnen-,<br />
1 Stellplatz je 2 Betten<br />
1 je 3 Betten<br />
Arbeitnehmerwohnheime jedoch mind. 3 Stellplätze<br />
1.8 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stellplatz je 8 Betten<br />
jedoch mind. 3 Stellplätze<br />
1 je 10 Betten<br />
1.9 Asylbewerberwohnheime 1 Stellplatz je 10 Betten 1 je 10 Betten<br />
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen<br />
2.1 Büro- und Verwaltungsräume<br />
allgemein<br />
1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche 1 je 60 m² Nutzfläche<br />
2.2 Räume mit erheblichem<br />
Besucher/innenverkehr<br />
(Schalter-, Abfertigungs- o<strong>der</strong><br />
Beratungsräume,<br />
Arztpraxen u. <strong>der</strong>gl.)<br />
1 Stellplatz je 20 m² Nutzfläche,<br />
jedoch mind. 3 Stellplätze<br />
3. Verkaufsstätten<br />
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stellplatz je 35 m² Verkaufsnutzfläche,<br />
jedoch mind. 2 Stellplätze je<br />
Laden<br />
3.2 Geschäftshäuser mit geringem<br />
Besucher/innenverkehr<br />
1 Stellplatz. je 50 m² Verkaufsnutzfläche<br />
jedoch mind. 2 Stellplätze je<br />
Laden<br />
1 je 50 m² Nutzfläche<br />
1 je 70 m²<br />
Verkaufsnutzfläche<br />
1 je 100 m²<br />
Verkaufsnutzfläche<br />
3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 25 m²<br />
1 je 100 m²<br />
Verkaufsnutzfläche<br />
Verkaufsnutzfläche<br />
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen<br />
4.1 Versammlungsstätten von<br />
überörtlicher Bedeutung (z. B.<br />
Theater, Konzerthäuser,<br />
Mehrzweckhallen)<br />
1 Stellplatz je 5 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze<br />
4.2 Sonstige Versammlungsstätten<br />
(z. B. Lichtspieltheater,<br />
Schulaulen, Vortragshäuser)<br />
1 Stellplatz je 7 Sitzplätze 1 je 7 Sitzplätze<br />
4.3 Gemeindekirchen 1 Stellplatz je 25 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze<br />
4.4 Kirchen von überörtlicher<br />
Bedeutung<br />
1 Stellplatz je 10 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze<br />
5. Sportstätten<br />
- 170 -
5.1. Sportplätze ohne Besucher/<br />
innenplätze<br />
(z.B. Trainingsplätze)<br />
5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit<br />
Besucher/innenplätzen<br />
1 Stellplatz je 250 m²<br />
Sportfläche<br />
1 Stellplatz je 250 m² Sportfläche,<br />
zusätzlich 1 Stellplatz je 15<br />
Besucher/innenplätze<br />
1 je 250 m²<br />
Sportfläche<br />
1 je 30<br />
Besucherplätze<br />
5.3 Turn- und Sporthallen ohne 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche 1 je 50 m²<br />
Besucher/innenplätze<br />
Hallenfläche<br />
5.4 Turn- und Sporthallen mit 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche, 1 je 50 m²<br />
Besucher/innenplätzen; zusätzlich 1 Stpl. je 15<br />
Hallenfläche,<br />
Fitnesscenter<br />
Besucher/innenplätze<br />
zusätzlich 1 je 15<br />
Besucher/innenplätze<br />
5.5 Freibä<strong>der</strong> und Freiluftbä<strong>der</strong> 1 Stellplatz je 250 m²<br />
1 je 200 m²<br />
Grundstücksfläche<br />
Grundstücksfläche<br />
5.6 Hallenbä<strong>der</strong> ohne<br />
Besucher/innenplätze<br />
1 Stellplatz je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen 1 je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen<br />
5.7 Hallenbä<strong>der</strong> mit<br />
1 Stellplatz je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen, 1 je 10 Klei<strong>der</strong>abla-<br />
Besucher/innenplätzen<br />
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 gen, zusätzlich 1 je 10<br />
Besucher/innenplätze<br />
Besucher/innenplätze<br />
5.8 Tennisplätze ohne<br />
Besucher/innenplätze<br />
4 Stellplätze je Spielfeld 1 je 2 Spielfel<strong>der</strong><br />
5.9 Tennisplätze mit<br />
4 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 1 je 2 Spielfel<strong>der</strong>,<br />
Besucher/innenplätzen<br />
Stellplatz je 15 Besucher/innenplätze zusätzlich 1 je 10<br />
Besucher/innenplätze<br />
5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage 5 je Minigolfanlage<br />
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 2 je Bahn<br />
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze<br />
1 Stellplätze je 3 Boote 1 je 5 Boote<br />
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />
6.1 Gaststätten von örtlicher 1 Stellplatz je 5 m² Gastraum (die 1 je 10 m² Gastraum<br />
Bedeutung, Imbißstände, konzessionierte Fläche im Freien ist (die konzessionierte<br />
Trinkhallen<br />
gleichgestellt)<br />
Fläche im Freien ist<br />
gleichgestellt)<br />
6.2 Gaststätten von überörtlicher 1 Stellplatz je 4 m² Gastraum (die<br />
Bedeutung<br />
konzessionierte Fläche im Freien ist<br />
gleichgestellt)<br />
6.3 Diskotheken 1 Stellplatz je 5 m² Gastraum (die 1 je 20 m² Gastraum<br />
konzessionierte Fläche im Freien ist (die konzessionierte<br />
gleichgestellt)<br />
Fläche im Freien ist<br />
gleichgestellt)<br />
6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime 1,5 Stellplätze je 4 Betten, für 1 je 25 Betten<br />
und an<strong>der</strong>e<br />
zugehörigen Restaurationsbetrieb<br />
Beherbergungsbetriebe Zuschlag nach Nr. 6.1 o<strong>der</strong> 6.2<br />
6.5 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 10 Betten 1 je 10 Betten<br />
7 Krankenanstalten<br />
7.1 Krankenanstalten von örtlicher<br />
Bedeutung<br />
1 Stellplatz je 5 Betten 1 je 25 Betten<br />
7.2 Krankenanstalten von<br />
überörtlicher Bedeutung<br />
1 Stellplatz je 4 Betten 1 je 40 Betten<br />
7.3 Sanatorien, Kuranstalten,<br />
Anstalten für langfristig Kranke<br />
1 Stellplatz je 3 Betten 1 je 50 Betten<br />
7.4 Altenpflegeheime s. A. 1.9. 1 Stellplatz je 8 Betten 1 je 50 Betten<br />
- 171 -
8 Schulen, Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendför<strong>der</strong>ung<br />
8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 30 Schüler/innen 1 je 30 Schüler/innen<br />
8.2 Sonstige allgemeinbildende 1 Stellplatz je 25 Schüler/innen, 1 je 3 Schüler/innen<br />
Schulen, Berufsschulen, Berufs zusätzlich 1 Stellplatz je 5<br />
fachschulen -<br />
Schüler/innen über 18 Jahre<br />
8.3 Son<strong>der</strong>schulen für Behin<strong>der</strong>te 1 Stellplatz je 15 Schüler/innen 1 je 15 Schüler/innen<br />
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stellplatz je 4 Studierende 1 je 6 Studierende<br />
8.5 Kin<strong>der</strong>gärten, Kin<strong>der</strong>tagesstätten 1 Stellplatz je 25 Kin<strong>der</strong>, jedoch 1 je 25 Kin<strong>der</strong><br />
und <strong>der</strong>gleichen<br />
mind. 2 Stellplätze<br />
8.6 Jugendfreizeitheime und 1 Stellplatz je 15 Besucher/ 1 je 15 Besucher/<br />
<strong>der</strong>gleichen<br />
innenplätze<br />
innenplätze<br />
9 Gewerbliche Anlagen<br />
9.1 Handwerks- und<br />
1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche o<strong>der</strong><br />
Industriebetriebe<br />
je 3 Beschäftigte<br />
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Aus- 1 Stellplatz je 100 m² Nutzfläche<br />
stellungs- und Verkaufsräume o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte<br />
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs- o<strong>der</strong><br />
Reparaturstand<br />
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stellplätze je Pflegeplatz<br />
9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen<br />
5 Stellplätze je Waschanlage<br />
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur<br />
Selbstbedienung<br />
3 Stellplätze je Waschplatz<br />
9.7 Spiel- und Automatenhallen 1 Stellplatz je 8 m² Nutzfläche,<br />
jedoch mind. 3 Stellplätze<br />
10 Verschiedenes<br />
1 je 60 m² Nutzfläche<br />
o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte<br />
1 je 5 Beschäftigte<br />
1 je 5 Wartungs- o<strong>der</strong><br />
Reparaturstände<br />
1 je 20 m² Nutzfläche<br />
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 3 Kleingärten 1 je 2 Kleingärten<br />
10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 2.000 m² Grundstücksfläche,<br />
jedoch mind. 10 Stellplätze<br />
1 je 750 m²<br />
Grundstücksfläche<br />
- 172 -
- 173 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Stellplatzpflicht<br />
- Stellplatz- und Ablösesatzung -<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
23.11.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) sowie <strong>der</strong> §§ 50, 87 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung<br />
(HBO) in <strong>der</strong> Fassung vom 19.12.1994 (GVBl. 1994 I S. 775) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
in Ihrer Sitzung am 25. Oktober 2001 folgende 1. Satzung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe<br />
und Zahl <strong>der</strong> Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> und die<br />
Ablösung <strong>der</strong> Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung -<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:<br />
§ 7<br />
Ablösebetrag<br />
(1) Für das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt:<br />
Zone 1:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 3.916,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 9.075,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 27.226,-- €<br />
Zone 1 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 31 teilweise, 30, 32, 11, 11.2 und<br />
12 teilweise (das Gebiet wird umgrenzt von den Straßen Bebritstraße, Hersfel<strong>der</strong><br />
Straße, Friedrichstraße, Bei <strong>der</strong> Laupfütze, Kirchweg, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>, Mühlenstraße,<br />
Gilfershäuser Straße und Bahnhofstraße entlang <strong>der</strong> Bahnanlagen bis zur<br />
Bebritstraße.<br />
Zone 2:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 3.134,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.902,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 20.707,-- €<br />
Zone 2 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.12 teilweise, Nr. 24 teilweise,<br />
Nr.31 teilweise (die Zone umfasst die Gebiete zwischen <strong>der</strong> Kerschensteinerstraße<br />
und <strong>der</strong> Friedrichstraße seitlich begrenzt durch die Hersfel<strong>der</strong> Straße, weiterhin das<br />
Gebiet <strong>der</strong> Kleingartenanlage, das Gärtnereigelände und das Gebiet zwischen<br />
6/2<br />
- 174 -
Rasenweg und An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>. Die Zone wird weiterhin begrenzt durch den<br />
Kirchweg und die Straße Bei <strong>der</strong> Laupfütze).<br />
Zonen 3 und 9:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 3.088,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.774,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 20.323,-- €<br />
Zone 3 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 14, 14.1 und 15 (die Zone<br />
wird umgrenzt von <strong>der</strong> Straße An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> bis zum biologischen Zentralklärwerk,<br />
von <strong>der</strong> Straße Am Sportplatz und <strong>der</strong> Heinrich-Hertz-Straße incl.<br />
Biberkampfbahn-Gelände bis zur Kreuzung Am Sportplatz/Kasseler Straße,<br />
entlang <strong>der</strong> Bahnanlage bis zur ,,Eisernen Brücke", weiterhin begrenzt durch den<br />
Fußweg zwischen Gilfershäuser Straße/Lindenallee, die Mühlenstraße, An <strong>der</strong><br />
<strong>Bebra</strong>).<br />
Zone 9 umfasst das Gebiet beginnend ab <strong>der</strong> Abzweigung <strong>der</strong> Eisenacher Straße<br />
von <strong>der</strong> L 3251 bis zur Einmündung in die Hersfel<strong>der</strong> Straße/Nürnberger Straße,<br />
seitlich begrenzt durch die Bahnanlage und das Gewerbegebiet Süd.<br />
Zone 7, 8 und 10<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.996,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.518,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 19.556,-- €<br />
Zone 7 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 7, 21a, 22 a und 24 (die Zone<br />
wird umgrenzt durch die Kreisstraße K 72 beginnend ab <strong>der</strong> Unterführung, die<br />
Straße Im Kessel incl. Gärtnereigelände, die Hans-Neumann-Straße entlang des<br />
Wohngebietes bis zur Franzosenstraße, weiterhin umfasst die Zone das gesamte<br />
Gebiet des "Bünbergs" (begrenzt durch die Bahnanlagen).<br />
Zone 8 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 25, 25.1, 25.2, 25.3, 35.1, 35.2,<br />
35.3. (die Zone wird umgrenzt durch die Straße im Kelkerbach (hierzu zählen auch<br />
die Aussiedlerhöfe), Am Roßbach in gedachter Verlängerung bis zur<br />
Gemarkungsgrenze Weiterode, von <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze bis zur Oststraße und<br />
<strong>der</strong> Oststraße entlang <strong>der</strong> Bahnanlagen bis zur Straße Im Kelkerbach).<br />
Zone 10 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 26.1, 26.2, 26.3 und weitere<br />
Flächen (die Zone wird begrenzt durch die Landesstraße L 3251, die Bundesstraße<br />
B 27, seitlich begrenzt durch die hintere Grenze des Deltageländes und des<br />
Umspannwerkes, weiterhin begrenzt durch die Kerschensteinerstraße, die<br />
Hersfel<strong>der</strong> Straße bis zum Fußweg Hersfel<strong>der</strong> Straße/Eisenacher Straße, des<br />
weiteren begrenzt durch die westliche Wohnbaugrenze entlang <strong>der</strong> Eisenacher<br />
Straße bis zur L 3251).<br />
- 175 -
Zonen 4, 5 und 6, <strong>Stadt</strong>teile Breitenbach und Weiterode<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.950,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.391,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 19.173,-- €<br />
Zone 4 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 28, Industriegebiet <strong>Bebra</strong>-<br />
West, und Nr.23, (die Zone ist wie folgt umgrenzt: Am Sportplatz, Kasseler Straße<br />
und B 83 bis zur Gemarkungsgrenze Lispenhausen, entlang <strong>der</strong><br />
Gemarkungsgrenze, die Industriegebiete Erweiterungsgebiet <strong>Bebra</strong>-Nord (Philipp-<br />
Reis-Straße) und <strong>Bebra</strong>-West umfassend, weiterhin begrenzt durch Georg-Ohm-<br />
Straße incl. VDO-Erweiterungsgelände über die B 27 hinweg durch die Heinrich-<br />
Hertz-Straße bis zur Straße Am Sportplatz).<br />
Zone 5 umfasst das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 23, also das Gebiet zwischen<br />
<strong>der</strong> Kasseler Straße/B 83 bis zur Gemarkungsgrenze Lispenhausen und <strong>der</strong> Justus-<br />
Liebig-Straße bis zur B 27 darüber hinaus die Flächen zwischen B 27 und <strong>der</strong><br />
Gleisanlagen bis zum Göttinger Bogen.<br />
Zone 6 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.2, 4, 5, 6, 8 und 11. Die Zone<br />
wird umgrenzt von <strong>der</strong> Gilfershäuser Straße beginnend ab <strong>der</strong> ,,Eisernen Brücke"<br />
und die Oststraße bis zum Kelkerbach incl. Am Mühlgraben, weiterhin durch die<br />
Gilfershäuser Straße/K 53 und die Wohnbaugrenze bis zur Bahnanlage. Weiterhin<br />
begrenzt durch die Danziger Straße, den Hermann-Löns-Weg und entlang <strong>der</strong><br />
Bahnanlage bis in das Gebiet ,,Göttinger Bogen", dort begrenzt durch eine weitere<br />
Bahnanlage. Dann weiter begrenzt durch den Alheimerweg und den Fußweg<br />
zwischen den Straßen Am Elimberg/Göttinger Straße" und den Fußweg bis<br />
Gelände des ehemaligen Lokdenkmals.<br />
<strong>Stadt</strong>teil Solz<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.858,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.135,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 18.406,-- €<br />
<strong>Stadt</strong>teile Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen,<br />
Gilfershausen, lba, lmshausen Lü<strong>der</strong>sdorf und Rautenhausen:<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.766,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 5.879,-- €<br />
Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 17.639,-- €<br />
Artikel 2<br />
- 176 -
Die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die<br />
Gestaltung, Größe und Zahl <strong>der</strong> Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen und Abstellplätze für<br />
Fahrrä<strong>der</strong> und die Ablösung <strong>der</strong> Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und<br />
Ablösesatzung – tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20. November 2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 177 -
Straßenbeitragssatzung (StrBS)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
17.12.1998 (GVBl. I S. 562) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 21. August 2002<br />
folgende Straßenbeitragssatzung (StrBS) beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erheben von Beiträgen<br />
Zur Deckung des Aufwands für den Um- o<strong>der</strong> Ausbau von öffentlichen Straßen,<br />
Wegen und Plätzen - nachstehend Verkehrsanlagen genannt - erhebt die <strong>Stadt</strong><br />
Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen<br />
dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Beitragsfähiger Aufwand<br />
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich<br />
für die gesamte Verkehrsanlage ermittelt.<br />
(2) Der Magistrat kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass <strong>der</strong> beitragsfähige<br />
Aufwand für Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt wird.<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />
§ 3<br />
Anteil <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
70 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />
80 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und<br />
90 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.<br />
(2) Unterscheiden sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung,<br />
gelten die Regelungen in Abs. 1 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils<br />
entsprechend.<br />
§ 4<br />
6/3<br />
- 178 -
Kostenspaltung<br />
Der Magistrat kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Straßenbeitrag für einzelne Teile, nämlich<br />
Grun<strong>der</strong>werb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen,<br />
Grünanlagen, Beleuchtungs- o<strong>der</strong> Entwässerungseinrichtungen selbständig erhoben<br />
wird.<br />
§ 5<br />
Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen Fertigstellung <strong>der</strong><br />
beitragsfähigen Maßnahme Der Magistrat stellt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung<br />
fest und macht diese Feststellung öffentlich bekannt.<br />
(2) Sind Abschnitte o<strong>der</strong> Teile nutzbar, entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrats über die Abschnittsbildung bzw.<br />
Kostenspaltung, <strong>der</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Abschnitte o<strong>der</strong> Teile<br />
feststellt und die Abrechnung anordnet.<br />
§ 6<br />
Verteilung<br />
Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach <strong>der</strong>en<br />
Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche o<strong>der</strong> sonstige Nutzung<br />
zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen. Werden<br />
auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen, richtet sich die Verteilung nach <strong>der</strong><br />
Geschossfläche, wobei die Geschossfläche <strong>der</strong> Außenbereichsgrundstücke nach<br />
<strong>der</strong>en tatsächlicher Nutzung bestimmt wird.<br />
§ 7<br />
Grundstücksfläche<br />
Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des<br />
Grundbuchgrundstückes.<br />
§ 8<br />
Geschossfläche in beplanten Gebieten<br />
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />
mit <strong>der</strong> Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den<br />
Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die<br />
- 179 -
Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong><br />
vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.<br />
(2) Ist statt <strong>der</strong> Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur<br />
Ermittlung <strong>der</strong> Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.<br />
(3) Ist das Maß <strong>der</strong> baulichen Ausnutzbarkeit in an<strong>der</strong>er Weise bestimmt, ist die<br />
Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden<br />
Vorschriften zu ermitteln.<br />
(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte, anhand <strong>der</strong>er die Geschossfläche<br />
festgestellt werden können, vorsieht, gilt 0,8,<br />
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> eine<br />
im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung unterge-<br />
ordnete Bebauung zulässt, gilt 0,8,<br />
c) nur Friedhöfe gestattet, gilt 0,5,<br />
d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze erlaubt, gilt 0,5,<br />
e) nur Freibä<strong>der</strong>; Sportplätze o<strong>der</strong> sonstige Anlagen,<br />
die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen<br />
nur in einer Ebene genutzt werden können gestattet gilt 0,25<br />
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />
(5) Können Grundstücke im Innenbereich nur landwirtschaftlich genutzt werden,<br />
bestimmt sich die Geschossfläche nach den Regelungen des § 11.<br />
(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen,<br />
Geschosszahlen o<strong>der</strong> Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter<br />
Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln<br />
(7) In Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten (§ 11 BauNVO) werden<br />
die ermittelten Geschossflächen um 30 % erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet<br />
auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er zulässiger Nutzungsart erschlossen werden.<br />
§ 9<br />
Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2<br />
und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 8 für die Ermittlung <strong>der</strong> GFZ<br />
entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 10 anzuwenden.<br />
- 180 -
§ 10<br />
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich<br />
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach<br />
folgenden Geschossflächenzahlen:<br />
Wochenendhaus-, Kleingartengebiete 0,2<br />
Kleinsiedlungsgebiete 0,4<br />
Campingplatzgebiete 0,5<br />
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei<br />
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5<br />
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8<br />
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0<br />
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1<br />
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2<br />
Kern- und Gewerbegebiete bei<br />
einem zulässigen Vollgeschoss 1,0<br />
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6<br />
drei zulässigen Vollgeschossen 2,0<br />
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2<br />
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4<br />
Industrie- u. sonstige Son<strong>der</strong>gebiete 2,4<br />
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene<br />
zugrunde zu legen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach §<br />
34 BauGB unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> näheren Umgebung des<br />
Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschosszahl zulässig ist.<br />
(2) Bei Grundstücken, die<br />
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhält-<br />
nis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind<br />
(z. B. Festplätze und Ähnliches), gilt 0,2<br />
b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit einer im Ver-<br />
hältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten<br />
Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 0,8<br />
c) als Friedhöfe genutzt werden, gilt 0,5<br />
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stell-<br />
platz o<strong>der</strong> in ähnlicher Art und Weise genutzt<br />
werden können gilt 0,5<br />
- 181 -
e) als Freibad o<strong>der</strong> Sportplatz genutzt werden, gilt 0,25<br />
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />
(3) Kann eine Zuordnung zu einem <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Baugebietstypen<br />
(z.B. wegen mangeln<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen<br />
werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die<br />
vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten Grundstücken, aber bebaubaren<br />
Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in<br />
<strong>der</strong> näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Nutzung zulässig ist. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) In Gebieten, die aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen<br />
Bebauung o<strong>der</strong> sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als<br />
Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer nach § 9<br />
Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung o<strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>gebiete i. S. d. § 1 BauNVO<br />
anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 30 % erhöht, wenn im<br />
Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er Nutzungsart erschlossen<br />
werden.<br />
(5) In an<strong>der</strong>en als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. Abs. 4<br />
sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 4 vorgesehene Erhöhung<br />
für Grundstücke, die ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />
Geschossflächen) gewerblich , industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies in<br />
Kern- bzw. Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />
§ 11<br />
Geschossfläche im Außenbereich<br />
(1) Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich die<br />
Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:<br />
Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,005<br />
Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baum-<br />
schulen, Anlagen zur Tierhaltung (z. B. Hühner-<br />
farm, Mast- o<strong>der</strong> Zuchtbetriebe) und Grund-<br />
stücke, die <strong>der</strong> Erholung dienen 0,03<br />
Forstwirtschaft 0,003<br />
Obst- und Weinbau 0,015<br />
Gartenbau, Kleingärten und Kleintierzuchtanlagen 0,125<br />
Garten- und Parkanlagen 0,125<br />
Freibä<strong>der</strong>, Sport-, Spiel-, Grill- und Camping-<br />
plätze, Biergärten und Ähnliches 0,25<br />
- 182 -
Übungsplätze (z.B. Reitanlagen, Hundedressur-<br />
platz, Schießanlage, Kfz-Übungsgelände etc.) 0,25<br />
Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische<br />
Gärten 0,25<br />
Spiel- und Vergnügungsparks 1,00<br />
gewerbliche Nutzung (z. B. Abbau von Boden-<br />
schätzen, Kies- und Bodenabbau) 0,75<br />
Ausflugsziele (z. B. Burgruinen, Kultur- und<br />
Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten) 0,125<br />
Friedhöfe 0,5<br />
(2) Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich die<br />
Geschossfläche nach den Ausmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen Geschossen, so auch für<br />
den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen. Für die Restfläche<br />
(Grundstücksfläche abzüglich <strong>der</strong> Gebäudefläche) gelten die Vorgaben des Abs. 1.<br />
§ 12<br />
Geschossfläche in Son<strong>der</strong>fällen<br />
(1) Liegt ein Grundstück zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />
o<strong>der</strong> einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im unbeplanten<br />
Innenbereich, so bestimmt sich die Geschossfläche für den beplanten Bereich nach<br />
§ 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den<br />
unbeplanten Innenbereich nach § 10.<br />
(2) Liegt ein Grundstück teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />
o<strong>der</strong> im Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im<br />
Außenbereich, so bestimmt sich die Geschossfläche für den beplanten Bereich<br />
nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und<br />
für den Außenbereich nach § 11.<br />
(3) Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich - <strong>der</strong> bei einer<br />
Tiefe von 50 m endet -, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die<br />
Geschossfläche für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 und für den<br />
Außenbereich nach § 11.<br />
§ 13<br />
Mehrfach erschlossene Grundstücke (Eckgrundstücke)<br />
(1) Zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken, die durch<br />
mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, sind die nach den<br />
vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage<br />
- 183 -
mit nur zwei Dritteln zugrunde zu legen. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei<br />
Verkehrsanlagen voll in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehen.<br />
(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern-<br />
und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten<br />
Gebieten, die überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Geschossflächen)<br />
gewerblich, industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden dürfen, wie dies in Kern- bzw.<br />
Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />
§ 14<br />
Vorausleistungen<br />
Ab Beginn des Jahres, in dem mit <strong>der</strong> Baumaßnahme begonnen wird, kann die<br />
<strong>Stadt</strong> Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangen.<br />
§ 15<br />
Ablösung<br />
Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kann <strong>der</strong> Beitrag im Ganzen abgelöst werden.<br />
Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich<br />
entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 16<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
§ 17<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheides<br />
Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />
belastet ist, tritt <strong>der</strong> Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.<br />
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 27.06.1996 außer Kraft.<br />
- 184 -
<strong>Bebra</strong>, 22. August 2002<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 185 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS)<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21. August 2002<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
17.12.1998 (GVBl. I S. 562) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 21. August 2002 folgende 1.<br />
Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21.<br />
August 2002 beschlossen:<br />
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />
Artikel 1<br />
25 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />
50 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und<br />
75 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2005 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 22. August 2002<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
6/3<br />
- 186 -
2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung<br />
(StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21. August 2002<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
31.10.2001 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142 ff), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 23.06.2005 folgende 2.<br />
Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Die in <strong>der</strong> Sitzung am 21. August 2002 beschlossene 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird zum 30. Juni 2005<br />
aufgehoben.<br />
Artikel 2<br />
Die in § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> StrBS <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> aufgeführten Verteilungssätze werden<br />
auf die folgenden im § 11 des Kommunalen Abgabegesetzes vorgesehenen Sätze<br />
geän<strong>der</strong>t.<br />
1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />
dient.<br />
25 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />
50 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und<br />
75 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />
Artikel 3<br />
Artikel 1 <strong>der</strong> 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragsatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> tritt am Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft.<br />
Artikel 2 <strong>der</strong> 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 27.06.2005<br />
gez. Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 187 -
3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung<br />
(StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
31.01.2005 (GVBl. I S. 54) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen<br />
Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 13. Dezember<br />
2007 folgende 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21. August 2002 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Die in <strong>der</strong> Sitzung am 23. Juni 2005 beschlossene 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird zum 31. Dezember 2007<br />
aufgehoben.<br />
Artikel 2<br />
Die in § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> StrBS <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> aufgeführten Verteilungssätze werden<br />
auf die folgenden im § 11 des Kommunalen Abgabegesetzes vorgesehenen Sätze<br />
geän<strong>der</strong>t.<br />
1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />
dient.<br />
25 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />
50 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr<br />
und<br />
75 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />
wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />
Artikel 3<br />
Artikel 1 <strong>der</strong> 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragsatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> tritt am Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft.<br />
Artikel 2 <strong>der</strong> 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 18. Dezember 2007<br />
gez. Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 188 -
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
vom 18.02.1972<br />
- 189 -
- 190 -
- 191 -
- 192 -
- 193 -
- 194 -
- 195 -
1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
vom 18.02.1972 für einen Teilbereich<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534) sowie des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in<br />
<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3486) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 27.06.1996<br />
folgende 1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
vom 18.02.1972 (Aufhebungssatzung) für einen Teilbereich beschlossen:<br />
§ 1<br />
Förmliche Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung<br />
(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> vom 18.02.1972 wird für einen Teilbereich mit dem nachfolgenden<br />
Geltungsbereich aufgehoben.<br />
Der Geltungsbereich <strong>der</strong> 1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist wie folgt umgrenzt:<br />
Beginnend ab dem Kreuzungsbereich "Nürnberger Straße/Pfarrstraße" entlang <strong>der</strong><br />
linken (südlichen) Straßenseite <strong>der</strong> "Pfarrstraße" (ausgenommen ist das Grundstück<br />
Nürnberger Straße 20) bis zum Kreuzungsbereich "Pfarrstraße/Bei <strong>der</strong> Laupfütze".<br />
Weiter auf <strong>der</strong> rechten (westlichen) Straßenseite "Bei <strong>der</strong> Laupfütze" bis zum<br />
Kreuzungsbereich "Bei <strong>der</strong> Laupfütze/Rathausstraße". Von hier aus entlang <strong>der</strong><br />
linken (nordwestlichen) Seite <strong>der</strong> "Rathausstraße" Richtung Rathaus. Dann in<br />
Höhe des Grundstücks mit Trafostation auf die rechte (südöstliche) Seite <strong>der</strong><br />
"Rathausstraße" wechselnd (das Trafostations-Grundstück liegt innerhalb des<br />
Geltungsbereichs) entlang <strong>der</strong> rechten (südöstlichen) Seite <strong>der</strong> "Rathausstraße" bis<br />
zum Kreuzungsbereich "Rathausstraße/Oberer Bickner" (das Grundstück<br />
Rathausstraße 7, Flurstück 110/6 liegt innerhalb des Geltungsbereichs). Weiter<br />
entlang <strong>der</strong> rechten (südwestlichen) Straßenseite <strong>der</strong> Straße (Oberer Bickner) bis<br />
zum Kreuzungsbereich "Oberer Bickner/Marienstraße" und weiter auf <strong>der</strong> linken<br />
(nordwestlichen) Straßenseite "Marienstraße" bis zum Kreuzungsbereich<br />
"Marienstraße/Nürnberger Straße" über den Kreuzungsbereich <strong>der</strong><br />
"Bismarckstraße", weiter entlang <strong>der</strong> linken (südwestlichen) Seite <strong>der</strong> "Nürnberger<br />
Straße" bis zum Kreuzungsbereich "Nürnberger Straße/Pfarrstraße".<br />
(2) In dem in Absatz 1 näher bezeichneten Teilbereich ist die Sanierung<br />
durchgeführt und die baulichen Nutzungen sind entsprechend den Sanierungszielen<br />
neu geordnete worden. Aus diesem Grunde wird die Sanierungssatzung gemäß §<br />
162 für den in Absatz 1 näher bezeichneten Teilbereich aufgehoben.<br />
(3) Die genaue Abgrenzung des aufgehobenen Teilbereichs des förmlichen<br />
6/4<br />
- 196 -
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in<br />
Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die förmliche Festlegung des<br />
Sanierungsgebietes in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.02.1972 für den in § 1 dieser "1.<br />
Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung vom 18.02.1972 für einen<br />
Teilbereich" näher beschriebenen Teilbereich außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 22. Juli 1996<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 197 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die förmliche Festlegung<br />
des Sanierungsgebietes II in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007<br />
(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 12.11.2009 folgende 1. Satzung zur<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die förmliche Festlegung<br />
des Sanierungsgebietes „<strong>Stadt</strong>gebiet Bahnhof <strong>Bebra</strong>“ beschlossen:<br />
Artikel I<br />
§ 1<br />
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
- Erweiterungsgebiet Ost -<br />
Im nachstehend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im<br />
Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch<br />
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert o<strong>der</strong> umgestaltet<br />
werden. Ziel <strong>der</strong> Sanierung ist die Behebung <strong>der</strong> festgestellten städtebaulichen<br />
Missstände hinsichtlich <strong>der</strong> Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Gebietes.<br />
Das in § 2 dieser Satzung näher bezeichnete Erweiterungsgebiet Ost im<br />
<strong>Stadt</strong>bereich <strong>Bebra</strong> wird ergänzend förmlich als Sanierungsgebiet gemäß § 142<br />
BauGB festgelegt. Das Erweiterungsgebiet Ost in einer Größe von ca. 3,7 ha wird<br />
dem bereits festgesetzten Sanierungsgebiet mit einer Größe von ca. 17,2 ha,<br />
insgesamt somit ca. 20,9 ha, zugeschlagen und behält die Bezeichnung<br />
„<strong>Stadt</strong>gebiet Bahnhof <strong>Bebra</strong>“.<br />
§ 2<br />
Abgrenzung des Sanierungsgebietes<br />
(1) Das förmlich festgelegte Erweiterungsgebiet Ost zum Sanierungsgebiet II wird<br />
umgrenzt:<br />
Im Norden durch den Böschungsfuß einschl. Fußweg entlang <strong>der</strong> Gilfershäuser<br />
Straße (Kreisstraße 53) von <strong>der</strong> Straßenüberführung „Gilfershäuser Brücke“ bis<br />
zur Einmündung des Fußweges zur Annastraße,<br />
im Osten entlang <strong>der</strong> östlichen Straßengrenze <strong>der</strong> Gilfershäuser Straße und den<br />
Grundstücksgrenzen <strong>der</strong> Wohngrundstücke Gilfershäuser Straße 1, 3, 5, 7., 9, 11,<br />
13, 15, 17, 19, ab Einmündung <strong>der</strong> Thomas-Mann-Straße um ca. 60 m weiter nach<br />
Osten verspringend bis zur jeweils östlichen Grundstücksgrenze <strong>der</strong> Wohngrund-<br />
- 198 -
stücke Gilfershäuser Straße 21, 23, 25, 27 und 29, sodann wie<strong>der</strong> an die Straßengrenze<br />
<strong>der</strong> Gilfershäuser Straße zurück springend vor den Wohngrundstücken<br />
Gilfershäuser Straße 31 und Berliner Straße 1 sowie Gilfershäuser Straße 35 und<br />
35 A,<br />
im Süden durch die südliche Grenze des Wohngrundstückes Gilfershäuser Straße<br />
14,<br />
im Westen durch die westliche Grenze des Straßengrundstücks Oststraße mit dem<br />
Bahngrundstück in Höhe des Lokschuppen I mit Lokwerkstatt, in dieser Flucht<br />
geradlinig nach Norden verlängert (DB-Flurstück 424/23 liegt im Geltungsbereich)<br />
bis zur gemeinsamen Straßengrenze <strong>der</strong> K 53 mit dem Bahngrundstück, dieser<br />
folgend bis zu einer gedachten Linie in Verlängerung <strong>der</strong> nördlichen Giebelwand<br />
des Lokschuppen II, dieser nach Westen folgend bis an das Durchfahrgleis<br />
10 heran, von dort aus entlang einer gedachten geraden Linie bis zum östlichen<br />
Wi<strong>der</strong>lager <strong>der</strong> Straßenüberführung <strong>der</strong> Kreisstraße 53 „Gilfershäuser Brücke“.<br />
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb<br />
<strong>der</strong> im Lageplan abgegrenzten Fläche. Die genaue Abgrenzung des<br />
Sanierungsgebietes ist im Lageplan (M = 1 : 1.000) vom Stand Oktober 2009<br />
dargestellt, <strong>der</strong> Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anlage 1).<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §<br />
14 Abs. 1 und 4 <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Fassung<br />
mit Ablauf des letzten Tages des Auslegungszeitraumes in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 26. November 2009<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
Anlagen<br />
Neben dem Lageplan über den Erweiterungsbereich Ost (Anlage 1), <strong>der</strong><br />
Bestandteil dieser Satzung ist, liegen dieser Satzung die §§ 144, 145 und 152 –<br />
156a BauGB zur Information über das beson<strong>der</strong>e Städtebaurecht und die<br />
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen als Anlage 2 bei.<br />
- 199 -
Anlage 1 zur 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die förmliche Festlegung<br />
des Sanierungsgebietes II in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 12.11.2009<br />
- 200 -
Anlage 2<br />
BauGB § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge<br />
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Genehmigung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;<br />
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den<br />
Gebrauch o<strong>der</strong> die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes o<strong>der</strong> Gebäudeteils<br />
auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen o<strong>der</strong> verlängert<br />
wird.<br />
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Genehmigung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung<br />
und Veräußerung eines Erbbaurechts;<br />
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für<br />
die Bestellung eines Rechts, das mit <strong>der</strong> Durchführung von Baumaßnahmen<br />
im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;<br />
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem <strong>der</strong> in<br />
Nummer 1 o<strong>der</strong> 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist <strong>der</strong><br />
schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung<br />
dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;<br />
4. die Begründung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung einer Baulast;<br />
5. die Teilung eines Grundstücks.<br />
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich<br />
festgelegte Sanierungsgebiet o<strong>der</strong> Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies<br />
ortsüblich bekannt zu machen.<br />
(4) Keiner Genehmigung bedürfen<br />
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil o<strong>der</strong> Eigentümer<br />
beteiligt ist;<br />
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke <strong>der</strong> Vorwegnahme<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge;<br />
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor <strong>der</strong> förmlichen Festlegung des<br />
Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach<br />
Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des<br />
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit <strong>der</strong>en Ausführung vor dem<br />
Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;<br />
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken <strong>der</strong><br />
Landesverteidigung dienen;<br />
5. <strong>der</strong> rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38<br />
einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.<br />
- 201 -
BauGB § 145 Genehmigung<br />
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche<br />
Genehmigung o<strong>der</strong> an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erfor<strong>der</strong>lich,<br />
wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit<br />
<strong>der</strong> Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,<br />
dass das Vorhaben, <strong>der</strong> Rechtsvorgang einschließlich <strong>der</strong> Teilung eines<br />
Grundstücks o<strong>der</strong> die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung <strong>der</strong><br />
Sanierung unmöglich machen o<strong>der</strong> wesentlich erschweren o<strong>der</strong> den Zielen und<br />
Zwecken <strong>der</strong> Sanierung zuwi<strong>der</strong>laufen würde.<br />
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch<br />
beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Sanierung für<br />
sich und ihre Rechtsnachfolger<br />
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das<br />
Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende<br />
Än<strong>der</strong>ungen, die auf Grund <strong>der</strong> mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung<br />
vorgenommen werden, verzichten;<br />
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 o<strong>der</strong> Abs. 2 Nr. 2 o<strong>der</strong> 3 auf<br />
Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende<br />
Än<strong>der</strong>ungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.<br />
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch<br />
befristet o<strong>der</strong> bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend<br />
anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen<br />
Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne<br />
des Absatzes 2 ausgeräumt werden.<br />
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann <strong>der</strong> Eigentümer von <strong>der</strong> Gemeinde die<br />
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf<br />
die Durchführung <strong>der</strong> Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das<br />
Grundstück zu behalten o<strong>der</strong> es in <strong>der</strong> bisherigen o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en zulässigen Art<br />
zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Betriebs<br />
sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,<br />
kann <strong>der</strong> Eigentümer von <strong>der</strong> Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke<br />
des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die<br />
Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf<br />
eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich<br />
festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem<br />
Umfang baulich o<strong>der</strong> wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt<br />
- 202 -
eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann <strong>der</strong> Eigentümer die Entziehung<br />
des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des<br />
Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend<br />
anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein<br />
erteilt o<strong>der</strong> nicht erfor<strong>der</strong>lich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines<br />
Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.<br />
BauGB § 152 Anwendungsbereich<br />
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />
anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren<br />
durchgeführt wird.<br />
BauGB § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen,<br />
Kaufpreise, Umlegung<br />
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die <strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />
Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den<br />
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- o<strong>der</strong> Entschädigungsleistungen zu<br />
gewähren, werden bei <strong>der</strong>en Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die<br />
Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung o<strong>der</strong> ihre Durchführung<br />
eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als <strong>der</strong> Betroffene diese Werterhöhungen<br />
durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Än<strong>der</strong>ungen<br />
in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu<br />
berücksichtigen.<br />
(2) Liegt bei <strong>der</strong> rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei<br />
<strong>der</strong> Bestellung o<strong>der</strong> Veräußerung eines Erbbaurechts <strong>der</strong> vereinbarte Gegenwert<br />
für das Grundstück o<strong>der</strong> das Recht über dem Wert, <strong>der</strong> sich in Anwendung des<br />
Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung <strong>der</strong> Sanierung<br />
im Sinne des § 145 Abs. 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3<br />
Satz 2 o<strong>der</strong> 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen<br />
ist.<br />
(3) Die Gemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks<br />
keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />
des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf <strong>der</strong><br />
Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechen<strong>der</strong><br />
Anwendung des Absatzes 1 ergibt.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu dem<br />
Verkehrswert zu veräußern, <strong>der</strong> sich durch die rechtliche und tatsächliche<br />
- 203 -
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist<br />
dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, <strong>der</strong> <strong>der</strong> durch die<br />
Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.<br />
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind<br />
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle <strong>der</strong><br />
Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2<br />
entsprechend anzuwenden;<br />
2. Wertän<strong>der</strong>ungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des<br />
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei <strong>der</strong> Ermittlung von<br />
Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59<br />
Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;<br />
3. § 58 nicht anzuwenden.<br />
BauGB § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers<br />
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen<br />
Grundstücks hat zur Finanzierung <strong>der</strong> Sanierung an die Gemeinde einen<br />
Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, <strong>der</strong> <strong>der</strong> durch die Sanierung bedingten<br />
Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im<br />
Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.<br />
Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne<br />
des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert o<strong>der</strong> verbessert, sind Vorschriften über die<br />
Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich<br />
festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die<br />
Anwendung <strong>der</strong> Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im<br />
Sinne des § 135a Abs. 3.<br />
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks<br />
besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, <strong>der</strong> sich für das Grundstück<br />
ergeben würde, wenn eine Sanierung we<strong>der</strong> beabsichtigt noch durchgeführt<br />
worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, <strong>der</strong> sich für das Grundstück<br />
durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).<br />
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss <strong>der</strong> Sanierung (§§ 162 und 163) zu<br />
entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss <strong>der</strong><br />
Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten <strong>der</strong> Sanierungsmaßnahme<br />
auch ein höherer Betrag als <strong>der</strong> Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde<br />
soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig<br />
festsetzen, wenn <strong>der</strong> Ausgleichsbetragspflichtige an <strong>der</strong> Festsetzung vor Abschluss<br />
<strong>der</strong> Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und <strong>der</strong> Ausgleichsbetrag mit<br />
hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit ermittelt werden kann.<br />
- 204 -
(4) Die Gemeinde for<strong>der</strong>t den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; <strong>der</strong> Betrag<br />
wird einen Monat nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor <strong>der</strong> Festsetzung<br />
des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme und Erörterung <strong>der</strong> für die Wertermittlung seines Grundstücks<br />
maßgeblichen Verhältnisse sowie <strong>der</strong> nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge<br />
innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als<br />
öffentliche Last auf dem Grundstück.<br />
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein<br />
Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die<br />
Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen o<strong>der</strong> fremden Mitteln zu erfüllen. Die<br />
Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hun<strong>der</strong>t jährlich zu verzinsen und mit 5<br />
vom Hun<strong>der</strong>t zuzüglich <strong>der</strong> ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz<br />
kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hun<strong>der</strong>t herabgesetzt werden und das Darlehen<br />
niedrig verzinslich o<strong>der</strong> zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse<br />
o<strong>der</strong> zur Vermeidung unbilliger Härten o<strong>der</strong> zur Vermeidung einer von dem<br />
Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit <strong>der</strong><br />
Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung <strong>der</strong><br />
Neubebauung, Mo<strong>der</strong>nisierung o<strong>der</strong> Instandsetzung erfor<strong>der</strong>lichen Grundpfandrechten<br />
den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten<br />
Grundpfandrecht einräumen.<br />
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu<br />
entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem<br />
Grundstück eine den Zielen und Zwecken <strong>der</strong> Sanierung entsprechende Bebauung<br />
o<strong>der</strong> sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.<br />
BauGB § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen<br />
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,<br />
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile o<strong>der</strong> Bodenwerterhöhungen<br />
des Grundstücks, die bereits in einem an<strong>der</strong>en Verfahren, insbeson<strong>der</strong>e in<br />
einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren<br />
bleibt Absatz 2 unberührt,<br />
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die <strong>der</strong> Eigentümer zulässigerweise<br />
durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit <strong>der</strong> Eigentümer<br />
gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt o<strong>der</strong> Gemeinbedarfs-<br />
und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />
errichtet o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,<br />
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die <strong>der</strong> Eigentümer beim Erwerb<br />
des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften <strong>der</strong><br />
- 205 -
Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise<br />
bereits entrichtet hat.<br />
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153<br />
Abs. 5 durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet o<strong>der</strong> für zu<br />
bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von <strong>der</strong> Festsetzung des Ausgleichsbetrags<br />
absehen, wenn<br />
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und<br />
2. <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem<br />
Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.<br />
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung<br />
abgeschlossen ist.<br />
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von <strong>der</strong> Erhebung des Ausgleichsbetrags<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse o<strong>der</strong> zur Vermeidung<br />
unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss <strong>der</strong><br />
Sanierung erfolgen.<br />
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge<br />
einschließlich <strong>der</strong> Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(6) Sind dem Eigentümer Kosten <strong>der</strong> Ordnungsmaßnahmen o<strong>der</strong> Kosten für die<br />
Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne<br />
des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,<br />
soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag<br />
hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.<br />
BauGB § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung<br />
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die vor<br />
<strong>der</strong> förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt<br />
für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.<br />
(2) Hat die Umlegungsstelle vor <strong>der</strong> förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets<br />
in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den<br />
Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt o<strong>der</strong> ist eine Vorwegentscheidung<br />
nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.<br />
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor <strong>der</strong> förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets<br />
den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes<br />
- 206 -
Grundstück erlassen o<strong>der</strong> ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind<br />
die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.<br />
BauGB § 156a Kosten und Finanzierung <strong>der</strong> Sanierungsmaßnahme<br />
(1) Ergibt sich nach <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> städtebaulichen Sanierungsmaßnahme<br />
und <strong>der</strong> Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die<br />
Gemeinde bei ihr ein Überschuss <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Vorbereitung und Durchführung <strong>der</strong><br />
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten<br />
Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer <strong>der</strong> im Sanierungsgebiet<br />
gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse<br />
bei <strong>der</strong> Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung<br />
des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt<br />
übertragen worden, so steht <strong>der</strong> auf das Grundstück entfallende Anteil dem<br />
früheren Eigentümer und dem Eigentümer, <strong>der</strong> zu einem Ausgleichsbetrag nach §<br />
154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.<br />
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses sind<br />
nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Anfangswerte <strong>der</strong> Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2<br />
zu bestimmen.<br />
(3) Die Gemeinde hat bei <strong>der</strong> Errechnung des Überschusses Zuschüsse abzuziehen,<br />
die ihr o<strong>der</strong> Eigentümern aus Mitteln eines an<strong>der</strong>en öffentlichen Haushalts zur<br />
Deckung von Kosten <strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />
Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Im Übrigen bestimmt sich das<br />
Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen.<br />
- 207 -
S a t z u n g<br />
über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gestalterischen Festsetzungen im Bereich <strong>der</strong><br />
Innenstadt <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 Nr. 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18.10.1992 (GVBl. I S. 534 ff.) in Verbindung<br />
mit § 87 Abs. 1 Nr. 1 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung (HBO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
20.12.1993 (GVBl. I S. 655 ff.) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) in <strong>der</strong> Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2253 ff.), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und <strong>der</strong> Ausweisung<br />
und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und<br />
Wohnbaulandgesetz) vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 466 ff.) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 27.06.1996<br />
folgende Satzung über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gestalterischen Festsetzungen im Bereich<br />
<strong>der</strong> Kernstadt <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Diese Satzung gilt für den Bereich <strong>der</strong> Straßen Amalienstraße, Am Anger, Am<br />
Bahndamm, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>, Apothekenstraße, Auestraße, Bachweg, Bahnhofstraße,<br />
Bismarckstraße, Bornweg, Eichweg, Friedrichstraße, Gilfershäuser Straße westlich<br />
des Bahnkörpers, Grüner Weg, Hersfel<strong>der</strong> Straße ab Einmündung Auestraße in<br />
Richtung Innenstadt, Karlstraße, Kasseler Straße, Kirchkranz, Kirchweg,<br />
Lindenallee, Lindenplatz, Marienstraße, Marie-Juchacz-Straße, Mühlenstraße,<br />
Nürnberger Straße, Oberer Bickner, Pfarrstraße, Rathausstraße, Rathausmarkt,<br />
Rotenburger Straße, Sophienstraße, Unterer Bickner, soweit sie in den<br />
Geltungsbereichen <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 30, 31 und 32 sowie in Teilbereichen<br />
<strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 11, 12, 14, 14.1 und 14.2, die in <strong>der</strong> Kernstadt befindlich<br />
sind.<br />
§ 2<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für die Gestaltung von Werbeanlagen entlang <strong>der</strong> in § 1 dieser<br />
Satzung beschriebenen Straßen.<br />
§ 3<br />
Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung (Werbeanlagen)<br />
Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung im Sinne dieser Satzung sind die in § 13 Hessische<br />
Bauordnung (HBO) aufgeführten örtlich gebundenen Einrichtungen.<br />
6/5<br />
- 208 -
§ 4<br />
Genehmigung von Werbeanlagen<br />
(1) Über § 63 Abs. 1 Nr. 10 HBO hinaus sind im Geltungsbereich dieser Satzung<br />
genehmigungspflichtig:<br />
1. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Än<strong>der</strong>ung von Werbeanlagen.<br />
Ausgenommen sind:<br />
- flach an <strong>der</strong> Wand befestigte Haus- und Büroschil<strong>der</strong> mit einer Größe von bis<br />
zu 0,25 m²,<br />
- Schaufensterbeschriftungen im Erdgeschoß,<br />
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die einen Zeitraum von<br />
einem Monat nicht überschreiten, wenn sie den Festsetzungen dieser Satzung<br />
nicht entgegen stehen.<br />
2. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Än<strong>der</strong>ung von Warenautomaten.<br />
(2) Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt o<strong>der</strong> mit dem Vorbehalt des<br />
Wi<strong>der</strong>rufs, mit<br />
Bedingungen und Auflagen verbunden werden.<br />
§ 5<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
Für die Gestaltung von Werbeanlagen gelten die §§ 3, 12 und 13 HBO. Die dort<br />
festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen werden insbeson<strong>der</strong>e erfüllt:<br />
1. wenn sie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff und farblicher Gestaltung<br />
dem Gebäude unterordnen,<br />
2. wenn sie Gebäude und Bauteile von künstlerischer und geschichtlicher<br />
Bedeutung in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen.<br />
§ 6<br />
Zulässigkeit von Werbeanlagen<br />
(1) Im gesamten Geltungsbereich sind zulässig:<br />
1. Flachwerbung, parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen,<br />
� in Form von aneinan<strong>der</strong>gereihten Einzelelementen bzw. Buchstaben, um<br />
die Ansicht <strong>der</strong> Fassade so wenig wie möglich zu beeinträchtigen,<br />
� die 70 % <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Straßenfront des Gebäudes nicht überschreitet,<br />
� mit einer maximalen Höhe von 0,6 m,<br />
� mit einer maximalen Buchstabengröße von 0,5 m,<br />
- 209 -
� mit einem Höchstabstand von 0,4 m zur Fassade,<br />
(2) Im gesamten Geltungsbereich sind ausnahmsweise zulässig:<br />
1. Kastentransparente an nicht denkmalgeschützten Gebäuden<br />
� die 70 % <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Straßenfront des Gebäudes nicht überschreiten,<br />
� mit einer maximalen Höhe von 0,6 m,<br />
� mit einer maximalen Buchstabengröße von 0,5 m,<br />
� mit einem Höchstabstand von 0,25 m zur Fassade,<br />
2. Ausleger bzw. senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlagen, wenn<br />
folgende Größen nicht überschritten werden:<br />
� maximale Breite von 0,8 m,<br />
� maximale Höhe von 1,2 m,<br />
� maximal 1,0 m Abstand aller Teile zur Fassade,<br />
� mindestens 0,7 m Abstand zur Bordsteinkante,<br />
� mindestens 2,3 m über dem Gehsteig,<br />
� mindestens 4,5 m über <strong>der</strong> Oberkante <strong>der</strong> Straßendecke bei nicht<br />
vorhandenem Gehsteig.<br />
3. Schaukästen und Warenautomaten, wenn sie<br />
� in <strong>der</strong> Gebäudefront eingelassen sind und bündig mit dieser abschließen,<br />
� wenn sie einen Mindestabstand von 0,5 m von <strong>der</strong> Gebäudeecke nicht<br />
unterschreiten<br />
� in Farbton und Materialauswahl dem Gebäude einwandfrei zuzuordnen<br />
sind.<br />
� Für Geld- und Bankautomaten gilt entsprechendes.<br />
Vereins- und Bekanntmachungskästen im öffentlichen Verkehrsraum bleiben von<br />
diesen Vorschriften unberührt.<br />
§ 7<br />
Werbeanlagen an denkmalgeschützten Gebäuden<br />
Werbeanlagen an denkmalgeschützten Gebäuden (Baudenkmalen) sind nur<br />
zulässig als Ausleger, wenn sie in Herstellungstechnik und Material auf die<br />
vorhandene historische Bausubstanz o<strong>der</strong> auf vorhandene historische Ausleger<br />
abgestimmt sind; Werbeanlagen in Form von Flachwerbung dürfen keine<br />
Leuchtschrift o<strong>der</strong> Leuchtzeichen haben. Sie dürfen jedoch mit weißem Licht<br />
angestrahlt o<strong>der</strong> in Form von Schattenschriften hinterstrahlt werden.<br />
Leuchttransparente sind unzulässig. Bezüglich <strong>der</strong> Größe gilt § 6 Abs 1 und Abs. 2<br />
Nr. 2 dieser Satzung.<br />
- 210 -
§ 8<br />
Unzulässige Werbeanlagen<br />
Im gesamten Bereich des § 1 sind unzulässig:<br />
� Werbeanlagen oberhalb des Erdgeschoßbereiches, auch im Bereich <strong>der</strong><br />
Brüstung des ersten Obergeschosses, sowie an Erkern, Balkonen und<br />
Gesimsen,<br />
� Großflächenwerbung an Brandgiebeln und Dächern,<br />
� Werbeanlagen in Form von Plakattafeln, Litfaßsäulen und ähnliche,<br />
� serienmäßig hergestellte Werbeanlagen von Firmen und Produkten, die nicht<br />
§ 5 entsprechen,<br />
� Werbeanlagen mit wechselndem o<strong>der</strong> bewegten Licht,<br />
� Werbeanlagen die zu einer Blendung des Verkehrs führen können,<br />
� gleiche Werbeanlagen gehäuft o<strong>der</strong> miteinan<strong>der</strong> unvereinbar,<br />
� durch ihre grelle Farbe, Ort o<strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Anbringung aufdringliche<br />
Werbeanlagen,<br />
� freistehende Werbeanlagen, Schaukästen, Waren- und/o<strong>der</strong> Geldautomaten,<br />
� regellos angebrachte Werbeanlagen,<br />
� Werbeanlagen an Pfeilern unter 0,5 m Breite,<br />
� Werbeanlagen, die unansehnlich, verschmutzt, beschädigt o<strong>der</strong> entstellt sind.<br />
§ 9<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
Von Vorschriften dieser Gestaltungssatzung, die als Regel- o<strong>der</strong> Sollvorschriften<br />
aufgestellt o<strong>der</strong> in denen Ausnahmen vorgesehen sind, können bei Vorliegen <strong>der</strong> in<br />
§ 68 Abs. 1 HBO geregelten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.<br />
Von zwingenden Vorschriften dieser Gestaltungssatzung können auf schriftlichen<br />
und zu begründenden Antrag bei Vorliegen <strong>der</strong> in § 68 Abs. 3 <strong>der</strong> Hessischen<br />
Bauordnung geregelten Voraussetzungen Befreiungen erteilt werden.<br />
Derartige Regelungen können nur in begründeten Einzelfällen durch das<br />
Kreisbauamt als untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Magistrat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> getroffen werden.<br />
§ 10<br />
Beseitigung und Ersetzung von Werbeanlagen<br />
(1) Bei Aufgabe des Gewerbes sind die für dieses angebrachten Werbeanlagen<br />
unverzüglich zu entfernen und <strong>der</strong> Ursprungszustand des Gebäudes wie<strong>der</strong><br />
herzustellen.<br />
- 211 -
(2) Werbeanlagen, die unansehnlich, verschmutzt, beschädigt o<strong>der</strong> entstellt sind,<br />
sind unverzüglich zu beseitigen bzw. durch intakte Anlagen zu ersetzen.<br />
§ 11<br />
Zwangsgeld, Ersatzvornahme<br />
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen dieser Satzung die nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen. Auf die Vorschriften des § 74<br />
ff. des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Zwangsgeld,<br />
Ersatzvornahme etc.) wird hingewiesen.<br />
§ 12<br />
Übergangsvorschriften<br />
Diese Satzung findet auf bauliche Anlagen und Werbeanlagen, die bereits<br />
genehmigt sind, keine Anwendung.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 02.07.1996<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 212 -
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 20.06.2002, (GVBl. I S. 342), <strong>der</strong> §§ 51 bis 53 des Hessischen<br />
Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 18.12.2002 (GVBl. I 2003 S.10), <strong>der</strong><br />
§§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)<br />
vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.2001<br />
(GVBl. I S. 434), <strong>der</strong> §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von<br />
Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />
09.09.2001 (BGBl. I S. 2331) und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />
zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.05.1997<br />
(GVBl. I S. 248), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I S. 588,<br />
608) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />
16.12.2004 folgende Entwässerungssatzung beschlossen:<br />
I. - Allgemeines<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />
Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang <strong>der</strong><br />
Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und<br />
Erweiterung.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:<br />
• Grundstück<br />
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.<br />
• Abwasser<br />
Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verän<strong>der</strong>te Wasser (Schmutzwasser),<br />
das von Nie<strong>der</strong>schlägen aus dem Bereich bebauter o<strong>der</strong> künstlich<br />
befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Nie<strong>der</strong>schlagswasser)<br />
sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das<br />
aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende<br />
und gesammelte Wasser sowie <strong>der</strong> in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm,<br />
soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.<br />
7/3<br />
- 213 -
• Brauchwasser<br />
Das aus an<strong>der</strong>en Anlagen (z.B. Brunnen, Zisternen o<strong>der</strong> ähnlichen Vorrichtungen<br />
zum Sammeln von Nie<strong>der</strong>schlagswasser) und Gewässern entnommene<br />
Wasser, welches unmittelbar (z.B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen)<br />
o<strong>der</strong> mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser<br />
zufließt.<br />
• Abwasseranlagen<br />
Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.<br />
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, <strong>der</strong>en sich die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong>en Schaffung,<br />
Erweiterung, Erneuerung o<strong>der</strong> Unterhaltung sie beiträgt.<br />
• Sammelleitungen<br />
Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den<br />
angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur<br />
Behandlungsanlage o<strong>der</strong> bis zur Einleitung in ein Gewässer o<strong>der</strong> eine fremde<br />
Abwasseranlage einschließlich <strong>der</strong> im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen<br />
Bauwerke (Netz).<br />
• Behandlungsanlagen<br />
Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen<br />
Einrichtungen gehören auch die letzten Verbindungsleitungen vom Netz sowie<br />
Ablaufleitungen zum Gewässer.<br />
• Anschlussleitungen<br />
Leitungen von <strong>der</strong> Sammelleitung bis zur Grenze <strong>der</strong> zu entsorgenden<br />
Grundstücke.<br />
• Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die <strong>der</strong> Sammlung, Vorreinigung<br />
und Ableitung des Abwassers dienen.<br />
• Grundstückskläreinrichtungen<br />
Kleinkläranlagen o<strong>der</strong> Sammelgruben.<br />
• Anschlussnehmer (-inhaber)<br />
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur<br />
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />
• Abwassereinleiter<br />
Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück<br />
- 214 -
anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbeson<strong>der</strong>e auch<br />
Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
tatsächlich Abwasser zuführen.<br />
• Regenwassersammelanlagen (Zisternen)<br />
Anlagen, die das von Dachflächen abfließende Regenwasser zum Gebrauch im<br />
Haushalt (Waschmaschine, Toilette, etc.) sammeln und <strong>der</strong> Kanalisation<br />
zuführen o<strong>der</strong> es für an<strong>der</strong>e Zwecke (Gartenbewässerung etc.) nutzbar machen.<br />
II - Anschluss und Benutzung<br />
§ 3<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht,<br />
dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine<br />
betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das<br />
Grundstück herangeführt ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch<br />
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.<br />
(2) Je<strong>der</strong> Abwassereinleiter muss Abwasser, das <strong>der</strong> Beseitigungspflicht nach § 52<br />
Abs. 1 HWG und <strong>der</strong> Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, <strong>der</strong><br />
Abwasseranlage zuführen.<br />
(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer<br />
<strong>der</strong> Ausnahmefälle nach § 52 Abs. 1 Satz 2 o<strong>der</strong> nach § 52 Abs. 3 Satz 1 HWG<br />
vorliegt.<br />
(4) Sowohl <strong>der</strong> Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser<br />
dürfen nur auf Antrag nach Genehmigung durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erfolgen.<br />
§ 4<br />
Grundstücksanschluss<br />
(1) Jedes Grundstück ist grundsätzlich geson<strong>der</strong>t und unmittelbar an die<br />
Anschlussleitung anzuschließen.<br />
Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss. In beson<strong>der</strong>s<br />
begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> den<br />
Anschluss mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung<br />
vorschreiben o<strong>der</strong> auf Antrag zulassen.<br />
(2) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hergestellt,<br />
erneuert, verän<strong>der</strong>t, unterhalten o<strong>der</strong> beseitigt.<br />
§ 5<br />
- 215 -
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau-<br />
und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen<br />
Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau-<br />
und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt<br />
werden.<br />
(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus <strong>der</strong> Abwasseranlage hat sich je<strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer selbst zu schützen.<br />
(3)Es ist ein Reinigungs- und Übergabeschacht nach DIN 1986 anzulegen.<br />
§ 5 a<br />
Regenwassersammelanlagen<br />
(1) Regenwassersammelanlagen (Zisternen) sind nach den geltenden Vorschriften<br />
(DIN Normen sowie <strong>der</strong> Verordnung über allgemeine Bedingungen für die<br />
Versorgung von Wasser (AVB WasserV) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, den<br />
Empfehlungen des Hess. Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten<br />
(HMUEB: Anlagen für Regenwasser, Empfehlungen zur Nutzung in privaten und<br />
öffentlichen Gebäuden; Wiesbaden 1992) zu errichten und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anzuzeigen.<br />
Nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten und vor Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage erfolgt eine<br />
Abnahme durch einen Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH.<br />
(2) Anlagen, die vor dem 01.01.1994 ohne För<strong>der</strong>mittel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gebaut wurden,<br />
sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachträglich anzuzeigen. Sofern diese Anlagen nicht den geltenden<br />
Vorschriften in Abs. 1 entsprechen, ist die Zisterne umzubauen o<strong>der</strong> außer Betrieb<br />
zu nehmen. Die Entscheidung über Än<strong>der</strong>ungen obliegt den<br />
<strong>Stadt</strong>werken/Abwasserbetrieb.<br />
(3) § 34 gilt entsprechend.<br />
§ 6<br />
Grundstückskläreinrichtungen<br />
(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene<br />
Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes<br />
Abwasser eingeleitet werden darf o<strong>der</strong> wenn ein Grundstück, auf dem<br />
Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.<br />
(2) Das Einleiten von Nie<strong>der</strong>schlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist<br />
unzulässig.<br />
- 216 -
(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem<br />
Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong>.<br />
(4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die<br />
Behandlung des Abwassers sicherstellt.<br />
§ 7<br />
Allgemeine Einleitungsbedingungen<br />
(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches<br />
- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Abwasseranlage stört,<br />
- das Personal bei <strong>der</strong> Wartung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlagen gefährdet,<br />
- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,<br />
- den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,<br />
- sich sonst umweltschädigend auswirkt.<br />
Es darf nur frisches o<strong>der</strong> in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet<br />
werden.<br />
(2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übel riechende<br />
o<strong>der</strong> explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem<br />
Maß angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu<br />
gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />
� Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Le<strong>der</strong>reste; Fasern;<br />
Kunststoffe; Textilien und ähnliches;<br />
� Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie <strong>der</strong>en Emulsionen;<br />
flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;<br />
� Sturz- o<strong>der</strong> Stichblut; Jauche; Gülle; Mist, Silagesickersaft; Schlempe; Trub;<br />
Trester; Krautwasser;<br />
� Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;<br />
� Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen;<br />
Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie <strong>der</strong>en<br />
Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; <strong>der</strong><br />
Inhalt von Chemietoiletten.<br />
Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn <strong>der</strong><br />
Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat frei von<br />
gefährlichen Stoffen ist und im Übrigen die für nicht häusliches Abwasser<br />
geltenden Grenzwerte unterschreitet.<br />
- 217 -
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen,<br />
Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht<br />
gestattet.<br />
(4) Auf Grundstücken, in <strong>der</strong>en Abwasser unzulässige Stoffe (z.B. Benzin, Öle,<br />
Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum<br />
Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das<br />
Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erfor<strong>der</strong>lichen Anlagen<br />
eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.<br />
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen<br />
nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, son<strong>der</strong>n<br />
kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.<br />
(6) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen<br />
vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage<br />
angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem<br />
Zeitpunkt, in dem eine an<strong>der</strong>weitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise<br />
verlangt werden kann.<br />
§ 8<br />
Beson<strong>der</strong>e Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser<br />
(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben o<strong>der</strong><br />
vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch<br />
wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitgehend eingeschränkt<br />
ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in <strong>der</strong> nicht abgesetzten Stichprobe:<br />
1. Physikalische Parameter<br />
1.1 Temperatur max. 35 o C<br />
1.2 pH-Wert 6,5 - 10<br />
2. Organische Stoffe und Lösungsmittel<br />
2.1 Organische Lösungsmittel 10,0 mg/l<br />
2.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe,<br />
berechnet als organisch gebundenes Chlor 1,0 mg/l<br />
2.3 Organische Halogenverbindungen<br />
bestimmt als adsorbierbare organisch<br />
gebundene Halogene (AOX) 1,0 mg/l<br />
2.4 Phenole (gesamt) 20,0mg/l<br />
2.5 Kohlenwasserstoffe DEV H18<br />
(Mineralöl und Mineralölprodukte)<br />
20,0 mg/l<br />
2.6 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 50,0 mg/l<br />
- 218 -
DEV H17 (z.B. organische Fette)<br />
3. Anorganische Stoffe (gelöst)<br />
3.1 Ammonium 200,0 mg/l<br />
3.2 Nitrit 20,0 mg/l<br />
3.3 Cyanide, durch Chlor zerstörbare 0,2 mg/l<br />
3.4 Sulfate 400,0 mg/l<br />
4. Anorganische Stoffe (gesamt)<br />
4.1 Arsen 0,1 mg/l<br />
4.2 Blei 2,0 mg/l<br />
4.3 Cadmium 0,5 mg/l<br />
4.4 Chrom 2,0 mg/l<br />
4.5 Chrom-VI 0,2 mg/l<br />
4.6 Kupfer 2,0 mg/l<br />
4.7 Nickel 3,0 mg/l<br />
4.8 Quecksilber 0,05 mg/l<br />
4.9 Silber 0,5 mg/l<br />
4.10 Zink 3,0 mg/l<br />
4.11 Zinn 3,0 mg/l<br />
Die zur Ermittlung <strong>der</strong> physikalischen und chemischen Beschaffenheit des<br />
Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren<br />
zur Wasser-Abwasser- und Schlammuntersuchung in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung o<strong>der</strong> den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses<br />
Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, auszuführen.<br />
(2) Werden von <strong>der</strong> obersten Wasserbehörde Anfor<strong>der</strong>ungsregelungen zur<br />
Behandlung und/o<strong>der</strong> Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich<br />
eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte<br />
gelten als eingehalten, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die<br />
gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen vollständig erfüllt werden.<br />
(3) Im Bedarfsfall können<br />
a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,<br />
b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs<br />
zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des<br />
Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin<br />
beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,<br />
c) geringere Grenzwerte o<strong>der</strong> Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um<br />
insbeson<strong>der</strong>e eine<br />
d) Gefährdung <strong>der</strong> Abwasseranlage o<strong>der</strong> des darin beschäftigten Personals,<br />
e) Beeinträchtigung <strong>der</strong> Benutzbarkeit <strong>der</strong> Anlagen,<br />
- 219 -
f) Erschwerung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung o<strong>der</strong> Klärschlammverwertung zu vermeiden.<br />
(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen <strong>der</strong> Einleitungsgrenzwerte<br />
ist unzulässig.<br />
(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten<br />
die Grundsätze und Vorschriften <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen<br />
stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei <strong>der</strong><br />
Abwasserbehandlung, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> die Pufferung des Abwassers auf dem<br />
angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die<br />
Abwasseranlage verlangen.<br />
(7) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> kann dem Anschlussnehmer das Führen eines<br />
Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem<br />
angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.<br />
(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden<br />
darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.<br />
(9) Reichen die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen für die Aufnahme und<br />
Reinigung von erhöhten Abwassermengen o<strong>der</strong> von verän<strong>der</strong>tem Abwasser nicht<br />
aus, behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen<br />
o<strong>der</strong> den Bau von Rückhalteanlagen für das Schmutzwasser von befestigten<br />
Flächen zu for<strong>der</strong>n; dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer sich bereit<br />
erklärt, zusätzlich die Kosten für die notwendige Erweiterung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigungsanlage zu tragen.<br />
(10) Besteht für die Ableitung <strong>der</strong> Abwässer zur Sammelleitung kein ausreichendes<br />
natürliches Gefälle, so hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen<br />
Entwässerung seines Grundstückes den Einbau und den Betrieb einer Pumpe auf<br />
seine Kosten ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Stadt</strong> zu veranlassen. Eine<br />
Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kanalbeiträge, <strong>der</strong> laufenden Benutzungsgebühren sowie <strong>der</strong><br />
Erstattungsansprüche kann für ein nicht vorhandenes o<strong>der</strong> nicht ausreichendes<br />
natürliches Gefälle nicht verlangt werden.<br />
§ 9<br />
Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen<br />
- 220 -
(1) Die <strong>Stadt</strong> überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend<br />
den Bestimmungen <strong>der</strong> aufgrund des § 53 Abs. 3 Nr. 2 HWG erlassenen<br />
Rechtsverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf<br />
Kosten des jeweiligen Anschlussnehmers. Mit dem Überwachen kann die <strong>Stadt</strong><br />
eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.<br />
(2) Das Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die <strong>Stadt</strong><br />
erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von <strong>der</strong> Wasserbehörde verlangten<br />
Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.<br />
(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten,<br />
an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG<br />
festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen<br />
gemäß § 50 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich<br />
durchgeführt.<br />
(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit erweitert werden,<br />
wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu<br />
ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhalten<strong>der</strong> Grenzwerte haben grundsätzlich<br />
eine Intensivierung <strong>der</strong> Überwachung zur Folge.<br />
(5) Der Anschlussnehmer kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusätzliche Untersuchungen des<br />
Abwassers verlangen, nicht jedoch <strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das<br />
Recht, diese auf einzelne Grenzwerte o<strong>der</strong> den chemischen Sauerstoffbedarf zu<br />
beschränken.<br />
(6) Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für das Überwachen sind vom Anschlussnehmer<br />
in <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit <strong>der</strong><br />
Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die<br />
Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die <strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong><br />
Vorauszahlung <strong>der</strong> dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.<br />
III - Abgaben und Kostenerstattung<br />
§ 10<br />
Abwasserbeitrag<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung<br />
und Erneuerung <strong>der</strong> Abwasseranlagen Beiträge, die nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />
und <strong>der</strong> zulässigen Geschossfläche bemessen werden.<br />
(2) Der Beitrag beträgt<br />
- 221 -
a) für das Verschaffen einer<br />
erstmaligen Anschlussmöglichkeit<br />
- an eine Sammelleitung 4,43 € / m² Grundstücksfläche<br />
und<br />
6,46 € / m² Geschossfläche<br />
- an die öffentliche Behandlungsanlage 2,30 € / m² Geschossfläche<br />
b) Beitragssätze für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen werden geson<strong>der</strong>t<br />
kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur<br />
Verwirklichung anstehen.<br />
(3) Besteht nur die Möglichkeit, Nie<strong>der</strong>schlagswasser abzunehmen, wird ein<br />
Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei<br />
Drittel <strong>der</strong> nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten<br />
Berechnungsflächen zugrunde gelegt.<br />
§ 11<br />
Grundstücksfläche<br />
Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt:<br />
a) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes grundsätzlich die Fläche,<br />
auf die <strong>der</strong> Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige (abwasserbeitragsrechtlich<br />
relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht,<br />
b) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,<br />
- bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des<br />
Grundbuchgrundstückes,<br />
- bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen,<br />
die Fläche bis zu einer Tiefe von 30 m, ausgehend von <strong>der</strong>jenigen<br />
Grundstücksseite, die aus <strong>der</strong> Sicht des Innenbereichs dem Außenbereich<br />
zugewandt ist. Bei darüber hinausgreifen<strong>der</strong> baulicher, gewerblicher o<strong>der</strong><br />
sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstückes<br />
ist zusätzlich die Tiefe <strong>der</strong> übergreifenden Nutzung zu<br />
berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche<br />
o<strong>der</strong> sonstige Nutzung erst bei o<strong>der</strong> hinter <strong>der</strong> Begrenzung von 30 m<br />
beginnt.<br />
Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum<br />
eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />
Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an <strong>der</strong> breitesten Stelle 15 m<br />
nicht überschreiten.<br />
- 222 -
c) Bei Grundstücken im Außenbereich die bebaute o<strong>der</strong> gewerblich genutzte/aufgrund<br />
einer Baugenehmigung bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Fläche<br />
einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m vom jeweils äußeren<br />
Rand <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen.<br />
§ 12<br />
Geschossfläche in beplanten Gebieten<br />
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen<br />
des Bebauungsplans durch Vervielfachung <strong>der</strong> Grundstücksfläche mit <strong>der</strong><br />
Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand<br />
des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des<br />
Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene Geschossfläche<br />
zugrunde zu legen.<br />
(2) Ist statt <strong>der</strong> Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur<br />
Ermittlung <strong>der</strong> Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.<br />
(3) Ist das Maß <strong>der</strong> baulichen Ausnutzbarkeit in an<strong>der</strong>er Weise bestimmt, ist die<br />
Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften<br />
zu ermitteln.<br />
(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte, anhand<br />
<strong>der</strong>en die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,<br />
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt o<strong>der</strong> bei denen die zulässige<br />
Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt<br />
0,5,<br />
c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer<br />
Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden<br />
können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 0,5,<br />
d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässt, gilt 0,3 als Geschossflächenzahl.<br />
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen<br />
o<strong>der</strong> Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung<br />
dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.<br />
§ 13<br />
Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />
- 223 -
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2<br />
und 4 BauGB, gelten die Regelungen des §12 für die Ermittlung <strong>der</strong> GFZ<br />
entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.<br />
§ 14<br />
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich<br />
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden<br />
Geschossflächenzahlen:<br />
Wochenendhaus-Kleingartengebiete 0,2<br />
Kleinsiedlungsgebiete 0,4<br />
Campingplatzgebiete 0,5<br />
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei<br />
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5<br />
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8<br />
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0<br />
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1<br />
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2<br />
Kern- und Gewerbegebiete bei<br />
einem zulässigen Vollgeschoss 1,0<br />
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6<br />
drei zulässigen Vollgeschossen 2,0<br />
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2<br />
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4<br />
Industrie- und sonstige Son<strong>der</strong>gebiete 2,4<br />
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene<br />
zugrunde zu legen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34<br />
BauGB zulässig ist.<br />
(2) Kann eine Zuordnung zu einem <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.B.<br />
wegen mangeln<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen<br />
werden, wird die Geschossfläche bei bebauten Grundstücken nach <strong>der</strong><br />
vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken<br />
danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in <strong>der</strong> näheren<br />
Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzung<br />
zulässig ist.<br />
(3) Bei bebauten Friedhofsgrundstücken wird die genehmigte bzw. vorhandene<br />
Geschossfläche zugrunde gelegt.<br />
- 224 -
§ 15<br />
Geschossfläche im Außenbereich<br />
(1) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach<br />
den genehmigten o<strong>der</strong> geduldeten Bauwerken nach <strong>der</strong> tatsächlichen Bebauung.<br />
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen<br />
Geschossen, so auch für den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen, zu<br />
ermitteln.<br />
(3) Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zur sonstigen Nutzung<br />
untergeordnete Bedeutung hat, werden mit einer GFZ von 0,5 in Ansatz gebracht,<br />
nicht bebaute, aber dennoch angeschlossene Grundstücke sowie solche, auf denen<br />
nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3<br />
angesetzt.<br />
§16<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen<br />
Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt<br />
werden o<strong>der</strong> baulich, gewerblich o<strong>der</strong> in abwasserbeitragsrechtlich relevanter<br />
Weise genutzt werden dürfen.<br />
§ 17<br />
Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen Fertigstellung <strong>der</strong> beitragsfähigen<br />
Maßnahme. Der Magistrat stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG<br />
fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertig gestellt wurde und macht diesen<br />
Beschluss öffentlich bekannt.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann für Teile o<strong>der</strong> Abschnitte <strong>der</strong> beitragsfähigen Maßnahme den<br />
Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall<br />
entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong> Bekanntmachung des Beschlusses des<br />
Magistrats, <strong>der</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Teile o<strong>der</strong> Abschnitte feststellt<br />
und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).<br />
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung (Abs. 1) o<strong>der</strong><br />
Teilfertigstellung<br />
(Abs. 2) noch nicht baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht<br />
für diese Grundstücke mit dem Eintritt <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong><br />
- 225 -
abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit o<strong>der</strong> dem tatsächlichen<br />
Anschluss.<br />
§ 18<br />
Ablösung des Abwasserbeitrags<br />
Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kann <strong>der</strong> Beitrag abgelöst werden. Der<br />
Ablösungsbeitrag bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein<br />
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 19<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Beitragsbescheids<br />
Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />
belastet ist, ist anstelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte beitragspflichtig.<br />
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1<br />
Satz 2 auf dem Erbbaurecht.<br />
§ 20<br />
Vorausleistungen<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab<br />
Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern o<strong>der</strong> Erneuern<br />
<strong>der</strong> Abwasseranlage begonnen wird.<br />
§ 21<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig.<br />
§ 22<br />
Grundstücksanschlusskosten<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung, Unterhaltung o<strong>der</strong><br />
Beseitigung <strong>der</strong> Anschlussleitungen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen<br />
Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong><br />
- 226 -
erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Zustellung des<br />
Bescheids fällig.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann vor Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des<br />
voraussichtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.<br />
(3) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Bescheids<br />
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />
belastet, ist anstelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte erstattungspflichtig.<br />
Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(4) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle<br />
des Abs. 3 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.<br />
§ 23<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG<br />
Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von<br />
a) Nie<strong>der</strong>schlagswasser,<br />
b) Schmutzwasser,<br />
c) Schlamm aus Kleinkläranlagen,<br />
d) Abwasser aus Gruben.<br />
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und die<br />
Abwasserabgabe, die von an<strong>der</strong>en Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die<br />
<strong>Stadt</strong> umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von<br />
Schmutzwasser abgewälzt.<br />
§ 24<br />
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Nie<strong>der</strong>schlagswasser ist die bebaute<br />
und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von <strong>der</strong> das Nie<strong>der</strong>schlagswasser in<br />
die Abwasseranlage eingeleitet wird o<strong>der</strong> abfließt; pro Quadratmeter wird eine<br />
Gebühr von 0,43 € jährlich erhoben.<br />
(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter<br />
Berücksichtigung des Grades <strong>der</strong> Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen<br />
Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:<br />
1. Dachflächen<br />
- 227 -
1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0<br />
1.2 Kiesdächer 0,5<br />
1.3 Gründächer<br />
a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,5<br />
b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,3<br />
2. Befestigte Grundstücksflächen<br />
2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.), Pflaster<br />
mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen<br />
mit Fugendichtung 1,0<br />
2.2 Pflaster (z. B. auch Rasen- o<strong>der</strong> Splittfugenpflaster),<br />
Platten – jeweils ohne Fugenverguss<br />
a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm 0,7<br />
b) mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm 0,6<br />
2.3 wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. ä.) 0,5<br />
2.4 poren- o<strong>der</strong> ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster 0,4<br />
2.5 Rasengittersteine 0,2<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen<br />
bleiben solche Flächen ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Ansatz, von denen dort<br />
anfallendes Nie<strong>der</strong>schlagswasser in Zisternen o<strong>der</strong> ähnlichen Vorrichtungen<br />
(Behältnissen) zum Auffangen von Nie<strong>der</strong>schlagswasser mit einem Fassungsvermögen<br />
von mindestens 1 cbm gesammelt und auf dem Grundstück - insbeson<strong>der</strong>e<br />
zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum<br />
Betreiben von Waschmaschinen etc.) verwendet wird, u. z. bei den vorstehend<br />
genannten Vorrichtungen<br />
a) ohne direkten o<strong>der</strong> mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber<br />
entwässerte Fläche in vollem Umfang<br />
b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassers<br />
- zur Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus <strong>der</strong> Division des<br />
Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt<br />
- als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts<br />
(in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche<br />
um 10 %.<br />
(4) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser in Zisternen<br />
o<strong>der</strong> ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des<br />
Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur<br />
diejenige Fläche unberücksichtigt, von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser in die zuvor<br />
genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.<br />
- 228 -
(5) Bei unmittelbaren Anliegern von Gewässern, Flutgräben etc. bleiben bei <strong>der</strong><br />
Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen solche Flächen<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Ansatz, die unmittelbar abgeleitet werden.<br />
Kann die <strong>Stadt</strong> das Nie<strong>der</strong>schlagswasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
übernehmen, so bleiben ausnahmsweise auch dann Flächen außer Ansatz, wenn für<br />
die Ableitung Drittgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen.<br />
§ 25<br />
Mitwirkungspflicht <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung <strong>der</strong> bebauten<br />
und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage<br />
angeschlossen sind bzw. von denen Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
zufließt.<br />
(2) Bei Verwendung von Zisternen o<strong>der</strong> ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln<br />
von Nie<strong>der</strong>schlagswasser sind die Grundstückeigentümer verpflichtet, genaue<br />
Angaben zu <strong>der</strong>en Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher<br />
Verwendung das gesammelte Nie<strong>der</strong>schlagswasser zugeführt wird. Die<br />
Verwendung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser als Brauchwasser muss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> schriftlich<br />
angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest<br />
installierten und geeichten Wasserzähler gemäß § 27 (6) gemessen werden.<br />
(3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>der</strong> Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt,<br />
unverzüglich bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Än<strong>der</strong>ung von Zisternen o<strong>der</strong><br />
ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />
§ 26<br />
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser<br />
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist <strong>der</strong> Frischwasserverbrauch<br />
auf dem angeschlossenen Grundstück.<br />
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch<br />
a) bei zentraler Abwasserreinigung<br />
in <strong>der</strong> Abwasseranlage 2,36 €<br />
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers<br />
in einer Grundstückskläreinrichtung 1,76 €.<br />
- 229 -
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Abwassers ist <strong>der</strong><br />
Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung<br />
des Verschmutzungsgrades. Der Verschmutzungsgrad wird<br />
grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus<br />
<strong>der</strong> nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41<br />
(Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.<br />
Die Gebühr beträgt pro m<br />
festgestel lterCSB −Wert<br />
0 , 5×<br />
+ 0,<br />
5<br />
600<br />
³ Frischwasserverbrauch 2,36 € bei einem CSB bis 600<br />
mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis <strong>der</strong><br />
Formel<br />
(3) Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms <strong>der</strong><br />
Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur<br />
für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private<br />
Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrades vor, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong><br />
Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.<br />
(4) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus<br />
Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.<br />
Die Gebühr beträgt pro angefangenem m ³ 25,97 €.<br />
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage o<strong>der</strong> einer Grube die<br />
Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erfor<strong>der</strong>lich, wird für jeden<br />
weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 2,05 € erhoben.<br />
§ 27<br />
Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs<br />
(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die<br />
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,<br />
b) zum Zwecke des Gebrauchs aus an<strong>der</strong>en Anlagen (z.B. Quellen, Brunnen,<br />
Regenwassersammelanlagen) und Gewässern<br />
entnommen werden.<br />
(2) Die in Abs. 1 b genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu<br />
messen.<br />
(3) Werden entnommene Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser <strong>der</strong><br />
Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei <strong>der</strong><br />
Bemessung <strong>der</strong> Abwassergebühren unberücksichtigt. Die Menge des zurückgehaltenen<br />
Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen<br />
- 230 -
- durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, <strong>der</strong> ausschließlich die<br />
zurückgehaltene Wassermenge misst,<br />
- durch nachprüfbare Unterlagen (z.B. Sachverständigengutachten), die eine<br />
zuverlässige Schätzung <strong>der</strong> Wassermenge ermöglichen, wenn eine Messung<br />
nicht möglich ist.<br />
(4) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Frischwassermengen sind spätestens<br />
bis zum 31.03. des Folgejahres zu stellen.<br />
(5) Anstelle <strong>der</strong> Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann<br />
<strong>der</strong> Gebührenpflichtige die Messung <strong>der</strong> Wassermenge durch einen privaten<br />
Abwasserzähler verlangen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach <strong>der</strong> gemessenen<br />
Abwassermenge.<br />
(6) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht o<strong>der</strong> beglaubigt sein; sie<br />
werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Alle<br />
Aufwendungen für Anschaffung, Einbau o<strong>der</strong> Austausch hat <strong>der</strong> Gebührenpflichtige<br />
zu tragen.<br />
(7) Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund<br />
vorangegangener o<strong>der</strong> späterer Ablesung festgestellte Verbrauchsmenge als<br />
Grundlage für die Schätzung <strong>der</strong> Abwassermenge.<br />
(8) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geschätzt.<br />
§ 28<br />
Verwaltungsgebühr<br />
(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- o<strong>der</strong> Abwasserzählers ist eine<br />
Verwaltungsgebühr von 1,53 € zu zahlen.<br />
(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung hat <strong>der</strong> Antragsteller eine Verwaltungsgebühr<br />
von 7,67 € zu zahlen; für den zweiten und jeden weiteren Zähler<br />
ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 1,53 €.<br />
§ 29<br />
Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />
(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Nie<strong>der</strong>schlags- und<br />
Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat<br />
nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />
- 231 -
(2) Die Gebühr für das Behandeln und Abholen von Schlamm aus Kleinkläranlagen<br />
und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die<br />
Verwaltungsgebühr entsteht mit <strong>der</strong> jeweiligen Amtshandlung. Sie sind einen<br />
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />
§ 30<br />
Vorauszahlungen<br />
Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die laufende<br />
Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an <strong>der</strong><br />
Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes.<br />
§ 31<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle<br />
des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig.<br />
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum o<strong>der</strong> Erbbaurecht ein,<br />
so wird <strong>der</strong> neue Eigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn<br />
des Monats, welcher <strong>der</strong> entsprechenden Än<strong>der</strong>ung im Grundbuch folgt.<br />
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 32<br />
Abwälzung <strong>der</strong> Kleineinleiterabgabe<br />
(1) Die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 9 HessAbwAG wird auf<br />
die Eigentümer <strong>der</strong> Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in<br />
ein Gewässer o<strong>der</strong> in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte<br />
Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage<br />
behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
entspricht.<br />
(2) § 29 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
IV - Mitteilungspflichten, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 33<br />
Mitteilungspflichten<br />
- 232 -
(1) Än<strong>der</strong>ungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vom<br />
bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) Der Anschlussnehmer, <strong>der</strong> bauliche Verän<strong>der</strong>ungen an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
vornehmen lassen will, hat dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> rechtzeitig<br />
anzuzeigen.<br />
§ 34<br />
Zutrittsrecht<br />
Der Anschlussnehmer hat den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, die sich auf Verlangen<br />
auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen (einschl.<br />
Zisternenanlagen) zu gestatten, soweit dies zur Prüfung <strong>der</strong> technischen<br />
Einrichtungen o<strong>der</strong> Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser<br />
Satzung, insbeson<strong>der</strong>e zum Ablesen <strong>der</strong> Messeinrichtungen, erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
§ 35<br />
Haftung bei Entsorgungsstörungen<br />
Die <strong>Stadt</strong> haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an <strong>der</strong> Abwasseranlage,<br />
sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit, bei<br />
an<strong>der</strong>en Schäden Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
§ 36<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />
1. § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage<br />
anschließt;<br />
2. § 3 Abs. 2 Abwasser, das <strong>der</strong> Beseitigungspflicht unterliegt, nicht <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />
zuführt;<br />
3. § 3 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks o<strong>der</strong> die Zuführung von Abwasser<br />
ohne Genehmigung vornimmt;<br />
4. § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen bzw. § 5a (1) und (2) Regenwassersammelanlagen<br />
nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen<br />
Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses<br />
herstellt, unterhält und betreibt;.<br />
5. § 5 a Abs. 2 Regenwassersammelanlagen nicht angezeigt;<br />
6. § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht<br />
anlegt o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß betreibt;<br />
7. § 6 Abs. 2 Nie<strong>der</strong>schlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;<br />
- 233 -
8. § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben<br />
nicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> überlässt;<br />
9. § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage<br />
die Behandlung des Abwassers sicherstellt;<br />
10. § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet<br />
werden darf;<br />
11. § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe<br />
sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;<br />
12. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt<br />
o<strong>der</strong> Kühlwasser einleitet;<br />
13. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen<br />
Stoffen nicht einbaut o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß betreibt;<br />
14. § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;<br />
15. § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen <strong>der</strong> Einleitungsgrenzwerte verdünnt;<br />
16. § 8 Abs. 7 das von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß<br />
führt;<br />
17. § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen <strong>der</strong> in § 8 Abs. 1<br />
und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwerte überschreitet;<br />
18. § 33 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht o<strong>der</strong><br />
nicht rechtzeitig nachkommt,<br />
19. § 34 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
und Messeinrichtungen verweigert,<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,50 € bis 50.000,00 €<br />
geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter<br />
aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />
Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.<br />
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung findet<br />
Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ 37<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 21.12.2004<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 234 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 01.01.2005<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I. S. 666, 669), <strong>der</strong> §§ 42<br />
bis 46 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen<br />
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), <strong>der</strong> §§ 1 und 9 des<br />
Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer<br />
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />
zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 13.12.2007 folgende 1.<br />
Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2005 beschlossen:<br />
Artikel 1:<br />
Die §§ 8 und 9 werden wie folgt neu gefasst:<br />
§ 8<br />
Beson<strong>der</strong>e Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser<br />
(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben o<strong>der</strong><br />
vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch<br />
wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt<br />
ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in <strong>der</strong> nicht abgesetzten qualifizierten<br />
Stichprobe:<br />
Messverfahren<br />
1. Physikalische Parameter<br />
1.1 Temperatur DIN<br />
38404-4<br />
1.2 pH-Wert DIN<br />
38404-5<br />
2. Organische Stoffe und Lösungsmittel<br />
2.1 Organische Lösungsmittel (BTEX),bestimmt<br />
als Summe von Benzol und dessen Derivaten<br />
(Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere<br />
DIN<br />
38407-9<br />
Dimension Grenzwert<br />
°C 35<br />
- 6,5 - 10<br />
mg/l 10<br />
7/3<br />
- 235 -
Xylole) mittels Gaschromatografie<br />
2.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW),<br />
berechnet als organisch gebundenes Chlor<br />
(die Einzelergebnisse werden in Chlorid<br />
umgerechnet und dann addiert) 1 mittels Gas-<br />
chromatografie<br />
2.3 Adsorbierbare organische Halogenverbindungen,<br />
angegeben als Chlorid (AOX)<br />
DIN EN<br />
ISO<br />
10301<br />
DIN EN<br />
1485 bzw.<br />
DIN<br />
38409-22 2<br />
mg/l 1<br />
mg/l 1<br />
2.4 Phenolindex DIN<br />
38409-16<br />
mg/l 20<br />
2.5 Kohlenwasserstoffe H 53<br />
DIN EN mg/l 20<br />
(Mineralöl und Mineralölprodukte) ISO 9377-<br />
2<br />
2.6 Extrahierbare schwerflüchtige lipophile DIN mg/l 250<br />
Stoffe H 17<br />
(z. B. organische Fette)<br />
38409-17<br />
3. Anorganische Stoffe (gelöst)<br />
3.1 Ammonium,<br />
DIN mg N/l 100<br />
berechnet als Stickstoff<br />
38406-5<br />
o<strong>der</strong><br />
DIN EN<br />
ISO<br />
11732<br />
3.2 Nitrit, berechnet als Stickstoff DIN EN<br />
26777<br />
mg N/l 5<br />
3.3. Nitrat, berechnet als Stickstoff DIN<br />
38405-9<br />
mg/l 50<br />
3.4 Cyanid,<br />
DIN mg/l 0,2<br />
leicht freisetzbar<br />
38405-13<br />
o<strong>der</strong><br />
DIN EN<br />
ISO<br />
10304-2<br />
3.5 Sulfat DIN<br />
38405-5<br />
o<strong>der</strong><br />
DIN EN<br />
ISO<br />
10304-2<br />
mg/l 400<br />
4. Anorganische Stoffe (gesamt) 3<br />
1 Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan<br />
2 Hochchloridverfahren<br />
3 Anstelle <strong>der</strong> aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch <strong>der</strong><br />
Einsatz desICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.<br />
- 236 -
4.1 Arsen DIN EN<br />
ISO<br />
11969<br />
4.2 Blei DIN<br />
38406-2<br />
4.3 Cadmium DIN EN<br />
ISO 5961<br />
4.4 Chrom DIN EN<br />
1233<br />
4.5 Chrom-VI DIN<br />
38405-24<br />
4.6 Kupfer DIN<br />
38406-7<br />
4.7 Nickel DIN<br />
38406-11<br />
4.8 Quecksilber DIN EN<br />
1483<br />
4.9 Silber DIN<br />
38406-18<br />
4.10 Zink DIN<br />
38406-8<br />
4.11 Zinn DIN EN<br />
ISO<br />
11969<br />
mg/l 0,1<br />
mg/l 0,5<br />
mg/l 0,1<br />
mg/l 0,5<br />
mg/l 0,1<br />
mg/l 0,5<br />
mg/l 0,5<br />
mg/l 0,05<br />
mg/l 0,1<br />
mg/l 2<br />
mg/l 2<br />
Die zur Ermittlung <strong>der</strong> physikalischen und chemischen Beschaffenheit des<br />
Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen<br />
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in <strong>der</strong><br />
jeweils geltenden Fassung o<strong>der</strong> den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses<br />
Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin,<br />
auszuführen. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und<br />
Erläuterungen <strong>der</strong> Anlage "Analysen- und Messverfahren" <strong>der</strong> Abwasserverordnung<br />
zu § 7a WHG (AbwV vom 20. September 2001; BGBl. I S. 2440) in<br />
<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.<br />
(2) Werden von <strong>der</strong> obersten Wasserbehörde Anfor<strong>der</strong>ungsregelungen zur<br />
Behandlung und/o<strong>der</strong> Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe<br />
amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte<br />
gelten als eingehalten, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />
zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen vollständig erfüllt<br />
werden.<br />
(3) Im Bedarfsfall können<br />
a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,<br />
- 237 -
) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs<br />
zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des<br />
Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin<br />
beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar<br />
sind,<br />
c) geringere Grenzwerte o<strong>der</strong> Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um<br />
insbeson<strong>der</strong>e eine<br />
� Gefährdung <strong>der</strong> Abwasseranlage o<strong>der</strong> des darin beschäftigten Personals,<br />
� Beeinträchtigung <strong>der</strong> Benutzbarkeit <strong>der</strong> Anlagen,<br />
� Erschwerung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung o<strong>der</strong> Klärschlammverwertung<br />
zu vermeiden.<br />
(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen <strong>der</strong> Einleitungsgrenzwerte<br />
ist unzulässig.<br />
(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten<br />
die Grundsätze und Vorschriften <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen<br />
stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei <strong>der</strong> Abwasserbehandlung,<br />
kann die <strong>Stadt</strong> die Pufferung des Abwassers auf dem<br />
angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die<br />
Abwasseranlage verlangen.<br />
(7) Die <strong>Stadt</strong> kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs<br />
aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück<br />
betreffenden Daten festzuhalten sind.<br />
(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden<br />
darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.<br />
§ 9<br />
Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend<br />
den Bestimmungen <strong>der</strong> aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen<br />
Rechtsverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf<br />
Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die <strong>Stadt</strong><br />
eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.<br />
- 238 -
(2) Das Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die <strong>Stadt</strong><br />
erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von <strong>der</strong> Wasserbehörde verlangten<br />
Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.<br />
(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten,<br />
an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 44 Abs. 1 HWG<br />
festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen<br />
gemäß § 45 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich<br />
durchgeführt.<br />
(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit erweitert werden,<br />
wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu<br />
ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhalten<strong>der</strong> Grenzwerte können eine<br />
Intensivierung <strong>der</strong> Überwachung zur Folge haben.<br />
(5) Der Abwassereinleiter kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusätzliche Untersuchungen des<br />
Abwassers verlangen, nicht jedoch <strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das<br />
Recht, diese auf einzelne Grenzwerte o<strong>der</strong> den chemischen Sauerstoffbedarf zu<br />
beschränken.<br />
(6) Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter<br />
in <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit <strong>der</strong><br />
Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die<br />
Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die <strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong><br />
Vorauszahlung <strong>der</strong> dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.<br />
(7) Die <strong>Stadt</strong> kann in begründeten Fällen verlangen, dass <strong>der</strong> Abwassereinleiter an<br />
einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur<br />
Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten <strong>der</strong><br />
Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die <strong>Stadt</strong> kann die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von Selbstaufzeichnenden<br />
Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur,<br />
CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann ferner bestimmen, dass <strong>der</strong> Zugang zu dem automatischen<br />
Probenahmegerät o<strong>der</strong> den selbst aufzeichnenden Messgeräten Bediensteten o<strong>der</strong><br />
Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit - auch in Zeiten <strong>der</strong> Betriebsruhe- zu ermöglichen<br />
ist.<br />
Artikel 2:<br />
- 239 -
Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20.12.2007<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 240 -
2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung<br />
(EWS) vom 01.01.2005<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), <strong>der</strong> §§ 42 bis 46<br />
des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
19.11.2007 (GVBl. I S. 792), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), <strong>der</strong> §§ 1 und 9 des Gesetzes<br />
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz<br />
- AbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18.01.2005<br />
(BGBl. I S. 114) und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum<br />
Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
29.09.2005 (GVBl. I S. 664), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 12.11.2009 folgende 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2005 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zugelassene“ gestrichen und durch das Wort<br />
„fachkundige“ ersetzt.<br />
§ 5 Abs. 1 lautet dann wie folgt: „Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach<br />
den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den<br />
Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten<br />
und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch<br />
fachkundige Unternehmer ausgeführt werden.“<br />
Artikel 2<br />
Die 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am<br />
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 26.11.2009<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 241 -
Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
01.April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des<br />
Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964<br />
(GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. November<br />
1987 (GVBl. I, S. 193) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in<br />
<strong>der</strong> Sitzung vom 18.09.2003 für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> folgende Friedhofssatzung<br />
beschlossen:<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong>:<br />
a) <strong>Bebra</strong><br />
b) Breitenbach<br />
c) Braunhausen<br />
d) Gilfershausen<br />
e) Iba<br />
f) Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
g) Solz<br />
h) Weiterode.<br />
§ 2<br />
Verwaltungsbehörde<br />
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im<br />
folgenden Friedhofsverwaltung genannt.<br />
§ 3<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung und <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die<br />
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> waren<br />
o<strong>der</strong><br />
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten o<strong>der</strong><br />
7/4<br />
- 242 -
c) innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof<br />
außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beigesetzt werden.<br />
Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />
Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teils, in<br />
dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />
(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />
§ 4<br />
Außerdienststellung und Entwidmung<br />
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen o<strong>der</strong><br />
entwidmet werden.<br />
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die<br />
Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren.<br />
Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem<br />
sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen<br />
abgelaufen sind.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
Die Friedhöfe sind während <strong>der</strong> durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten<br />
Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den<br />
Friedhofseingängen bekannt gegeben.<br />
Son<strong>der</strong>regelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />
§ 6<br />
Verhalten auf den Friedhöfen<br />
(1) Jede Friedhofsbesucherin o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des<br />
Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />
- 243 -
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen den Friedhof<br />
nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
a) Das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson<strong>der</strong>e<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind<br />
Kin<strong>der</strong>wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bei Regen- o<strong>der</strong><br />
Tauwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren des Friedhofes o<strong>der</strong><br />
bestimmter Wege gänzlich untersagen. Fahrzeuge müssen auf den hierfür<br />
bestimmten Plätzen abgestellt werden. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt für diese<br />
Fahrzeuge keine Haftung.<br />
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und<br />
Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,<br />
i) zu rauchen, zu lärmen o<strong>der</strong> zu spielen, sowie lärmerzeugende Geräte wie<br />
Radios, CD-Player usw. zu benutzen,<br />
j) die Wasserzapfstellen zu an<strong>der</strong>en Zwecken als zur Pflege <strong>der</strong> Grabanlagen zu<br />
benutzen,<br />
k) Gießkannen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Geräte auf den Grabstätten o<strong>der</strong> hinter den<br />
Grabmalen aufzubewahren.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck<br />
des Friedhofs und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Totengedenkfeiern und an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind<br />
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
§ 7<br />
Zulassung von Gewerbetreibenden<br />
- 244 -
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen o<strong>der</strong> Bildhauer, Gärtnerinnen o<strong>der</strong> Gärtner<br />
bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit<br />
auf dem Friedhof <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und<br />
b) selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en fachliche Vertreter die Meisterprüfung o<strong>der</strong> einen vergleichbaren<br />
anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben bzw. in die<br />
Handwerksrolle o<strong>der</strong> das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung eingetragen<br />
sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen,<br />
soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.<br />
Antragstellerinnen o<strong>der</strong> Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die<br />
Handwerksrolle, Antragstellerinnen o<strong>der</strong> Antragsteller des handwerksähnlichen<br />
Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und<br />
Antragstellerinnen o<strong>der</strong> Antragsteller <strong>der</strong> Gärtnerberufe ihre Eintragung in das<br />
Verzeichnis <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine Antragstellerin o<strong>der</strong><br />
ein Antragsteller des Handwerks o<strong>der</strong> des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen,<br />
dass sie o<strong>der</strong> er selbst o<strong>der</strong> ihre fachliche Vertreterin o<strong>der</strong> sein fachlicher Vertreter<br />
die Meisterprüfung o<strong>der</strong> einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss<br />
abgelegt hat.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung an<strong>der</strong>er als in Abs. 1 genannter<br />
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar<br />
ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />
Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller einen für die Ausführung ihrer o<strong>der</strong> seiner<br />
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong><br />
Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen<br />
auf Verlangen vorzuzeigen ist; sie ist alle drei Jahre zu erneuern.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu<br />
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre<br />
Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft<br />
verursachen.<br />
- 245 -
(7) Zugelassene Gewerbetreibende können die Friedhofswege mit Fahrzeugen bis<br />
zu 2 t Nutzlast befahren. Das Befahren mit dreiachsigen Fahrzeugen ist<br />
grundsätzlich verboten.<br />
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong><br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor<br />
Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen<br />
vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann<br />
Ausnahmen zulassen.<br />
(9) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />
Friedhof nur an den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert<br />
werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in<br />
Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in den<br />
Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.<br />
(10) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese<br />
Friedhofssatzung verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz<br />
o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die<br />
Zulassung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 8<br />
Allgemeines<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung unter Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen anzumelden.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte mit Nutzungsrecht<br />
o<strong>der</strong> Urnengrabstätte mit Nutzungsrecht beantragt, ist das Nutzungsrecht<br />
nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über<br />
die Einäscherung vorzulegen.<br />
(3) Bestattungen erfolgen an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils bis<br />
spätestens 15.00 Uhr. In begründeten Fällen sind Beerdigungen auch an<br />
Wochenenden o<strong>der</strong> Feiertagen zulässig. In diesen Ausnahmefällen müssen in den<br />
<strong>Stadt</strong>teilen die Angehörigen, in <strong>der</strong> Kernstadt die Bestattungsunternehmer für das<br />
Schließen <strong>der</strong> Gräber selbst Sorge tragen. Die Zeit <strong>der</strong> Bestattung vereinbaren in<br />
<strong>der</strong> Regel die Angehörigen mit dem Geistlichen und <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. In<br />
Streit- und Zweifelsfällen setzt die Friedhofsverwaltung die Zeit <strong>der</strong> Bestattung<br />
fest. Leichen, die nicht bis zum Ablauf <strong>der</strong> gesetzlichen Bestattungsfrist, o<strong>der</strong><br />
Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden<br />
- 246 -
auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Einzelgrabstätte<br />
bzw. in einem Urneneinzelgrab beigesetzt.<br />
§ 9<br />
Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle, Trauerfeiern<br />
(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf<br />
nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, eines Bestatters o<strong>der</strong><br />
mit Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung betreten werden. Ist in <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
eine Anlage zum Kühlen <strong>der</strong> Leichen vorhanden, so ist diese zu benutzen.<br />
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch<br />
nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs<br />
o<strong>der</strong> eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht<br />
werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien,<br />
Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.<br />
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die<br />
Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von<br />
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff o<strong>der</strong><br />
sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden und dürfen höchstens<br />
2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen<br />
größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn <strong>der</strong> Trauerfeier bzw. <strong>der</strong><br />
Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin<br />
können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen o<strong>der</strong><br />
sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem<br />
Friedhofspersonal, mit dem Bestatter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung sehen.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen<br />
beigegeben worden sind.<br />
(6) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe o<strong>der</strong> an<br />
einer an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Zwischen dem<br />
Ende einer Trauerfeier und dem Beginn <strong>der</strong> nachfolgenden müssen mindestens 15<br />
Minuten Zeitdifferenz liegen.<br />
§ 10<br />
Ausheben <strong>der</strong> Gräber, Ruhezeiten<br />
- 247 -
(1) Die Gräber werden in <strong>der</strong> Regel von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung ausgehoben und<br />
wie<strong>der</strong> zugefüllt. Ausnahmen hiervon sind in den <strong>Stadt</strong>teilen, in denen es bisher<br />
üblich war, die Gräber in Nachbarschaftshilfe auszuheben und in den in § 8 Abs. 3<br />
Satz 2 und 3 genannten Fällen, zulässig.<br />
(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis<br />
zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bei Tiefgräbern bis zur Oberkante des<br />
Sarges mindestens 1,70 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinan<strong>der</strong> durch mindestens 0,25 m<br />
starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />
Sargteile o<strong>der</strong> sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m<br />
unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />
(5) Die Ruhezeit/Ruhefrist bis zur Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstelle beträgt für<br />
Leichen und Aschen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr<br />
20 Jahre.<br />
§ 11<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen<br />
gesetzlichen Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />
(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- o<strong>der</strong> Aschenreste<br />
mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller<br />
Art umgebettet werden; jedoch ist die Umbettung von Leichenresten in<br />
Urnengrabstätten unzulässig.<br />
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Antragsteller muss das Einverständnis <strong>der</strong> Angehörigen bzw. des Nutzungs- o<strong>der</strong><br />
Verfügungsberechtigten nachweisen. Leichen, <strong>der</strong>en Ruhefrist noch nicht abgelaufen<br />
ist, werden in <strong>der</strong> heißen Jahreszeit nicht ausgegraben.<br />
(5) Die Umbettung von Leichen wird in <strong>der</strong> Regel von einem durch die<br />
Antragstellerin o<strong>der</strong> den Antragsteller zu beauftragenden Unternehmer (z.B.<br />
Bestattungsinstitut) unter Aufsicht <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt. Das<br />
- 248 -
Ausheben und Schließen des neuen Grabes, ebenso die Umbettung von<br />
Aschenresten, werden durch Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorgenommen. Den Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.<br />
(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller zu<br />
tragen; er hat auch Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch<br />
eine Umbettung entstanden sind, zu ersetzen. Der Antragsteller hat die <strong>Stadt</strong> von<br />
allen Ansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt nicht, wenn durch<br />
Gerichtsentscheid festgestellt wird, dass den Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.<br />
(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />
unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />
(8) Leichen o<strong>der</strong> Aschen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken wie<strong>der</strong> auszugraben,<br />
bedarf einer behördlichen o<strong>der</strong> einer richterlichen Genehmigung.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12<br />
Grabarten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>. An ihnen können Rechte<br />
nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten auf den Friedhöfen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>Bebra</strong>, Breitenbach,<br />
Braunhausen, Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf und Solz werden unterschieden in<br />
a) Einzelgrabstätten<br />
b) Urneneinzelgräber<br />
c) Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />
d) Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht<br />
e) Ehrengrabstätten<br />
f) anonyme Urneneinzelgräber (Kernstadt).<br />
Die Grabstätten auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teiles Weiterode werden unterschieden<br />
in<br />
aa) Einzelgrabstätten<br />
bb) Urneneinzelgräber<br />
cc) Ehrengrabstätten.<br />
- 249 -
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer <strong>der</strong> Lage<br />
nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />
§ 13<br />
Besitzrechte<br />
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser<br />
Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die<br />
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über<br />
die Verwaltung o<strong>der</strong> Gestaltung einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmals kann die<br />
Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen<br />
Entscheidung über diese Streitigkeiten die erfor<strong>der</strong>lichen Regelungen treffen.<br />
§ 14<br />
Beson<strong>der</strong>e Bestattungsvorschriften<br />
(1) In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist grundsätzlich nur eine<br />
Erdbestattung vorgenommen werden.<br />
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter o<strong>der</strong><br />
zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kin<strong>der</strong> in einem<br />
Sarg beizusetzen.<br />
§ 15<br />
Verlegung von Grabstätten<br />
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung<br />
Grabstätten verlegen. Die Leichen o<strong>der</strong> Aschenreste sind in diesen Fällen in ein<br />
an<strong>der</strong>es Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />
sind umzusetzen.<br />
§ 16<br />
Einzelgrabstätten, Allgemeines<br />
Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />
belegt und erst im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit des zu Bestattenden<br />
abgegeben werden.<br />
§ 17<br />
Einzelgrabstätten, Beson<strong>der</strong>heiten<br />
- 250 -
(1) Es werden eingerichtet<br />
a) Einzelgrabfel<strong>der</strong> für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,<br />
b) Einzelgrabfel<strong>der</strong> für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr.<br />
(2) In je<strong>der</strong> Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass Leichen von Kin<strong>der</strong>n unter einem Jahr in<br />
dem Grab eines Erwachsenen bestattet werden, sofern die Ruhefrist <strong>der</strong> Leiche des<br />
Kindes die Ruhefrist <strong>der</strong> Leiche des Erwachsenen nicht übersteigt.<br />
(3) In Einzelgrabstätten können bis zu zwei Urnen innerhalb <strong>der</strong> ersten fünf Jahre<br />
bei entsprechen<strong>der</strong> Abkürzung <strong>der</strong> Ruhezeit für die Urnen beigesetzt werden.<br />
(4) Für die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Einzelgrabstätte gilt § 19 Abs.<br />
6 entsprechend.<br />
§ 18<br />
Einzelgrabstätten, Einebnung<br />
Das Abräumen von Einzelgrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen nach Ablauf <strong>der</strong><br />
Ruhezeit wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld o<strong>der</strong> auf<br />
den betreffenden Grabstätten bekannt gemacht.<br />
§ 19<br />
Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />
(1) Grabstätten mit Nutzungsrecht sind Grabstätten für Körperbestattungen, an<br />
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren Nutzungszeit<br />
verliehen wird. Auf den Erwerb einer Grabstätte mit Nutzungsrecht besteht kein<br />
Rechtsanspruch. Grabstätten mit Nutzungsrecht können nur anlässlich eines<br />
Todesfalles erworben werden. Sie werden <strong>der</strong> Reihe nach vergeben und sind in <strong>der</strong><br />
Regel zweistellig.<br />
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung <strong>der</strong> fälligen Gebühr mit Aushändigung<br />
<strong>der</strong> Verleihungsurkunde.<br />
(3) In einer Grabstätte mit Nutzungsrecht können nur so viele Körperbestattungen<br />
durchgeführt werden, wie Grabstellen vorhanden sind. Eine zusätzliche Körperbestattung<br />
kann bei <strong>der</strong> Anlegung eines Tiefgrabes durchgeführt werden. Ein<br />
Tiefgrab wird nur bei <strong>der</strong> Neuanlegung einer Grabstätte mit Nutzungsrecht und<br />
nur, wenn es die Bodenbeschaffenheit und die sonstigen technischen<br />
Voraussetzungen zulassen, genehmigt. Pro Grabstelle können außerdem bis zu<br />
zwei Urnen beigesetzt werden.<br />
- 251 -
(4) Eine Grabstätte mit Nutzungsrecht kann nur zugewiesen werden, wenn die<br />
Person o<strong>der</strong> die Personen, die ebenfalls noch in <strong>der</strong> Grabstätte bestattet bzw.<br />
beigesetzt werden sollen, 65 Jahre o<strong>der</strong> älter sind. Ausnahmen sind nicht<br />
zuzulassen. Bei <strong>der</strong> Zuweisung <strong>der</strong> Grabstätte ist <strong>der</strong> Personenkreis, <strong>der</strong> noch in<br />
dieser Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt werden soll, festzulegen.<br />
(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für den gemäß Abs. 4<br />
festgelegten Personenkreis und nur für den Zeitraum, um den die Ruhezeit <strong>der</strong><br />
Leiche o<strong>der</strong> Urne die Nutzungszeit <strong>der</strong> Grabstätte übersteigt, zulässig. An<strong>der</strong>e<br />
Leichen o<strong>der</strong> Urnen können in <strong>der</strong> Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt werden,<br />
wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, wobei die Ruhezeit für eine<br />
Urne um 5 Jahre abgekürzt werden kann. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist<br />
nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />
(6) Das Nutzungsrecht bzw. die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätte<br />
geht, wenn nicht gegenüber <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt wird,<br />
in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge auf die Angehörigen über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
b) auf Verwandte in auf- und absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> und<br />
Geschwister,<br />
c) auf Ehegatten <strong>der</strong> unter b) bezeichneten Personen.<br />
§ 20<br />
Grabstätten mit Nutzungsrecht, Rückgabe, Einebnung<br />
(1) Das Nutzungsrecht bzw. die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätte<br />
an teilbelegten o<strong>der</strong> voll belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf <strong>der</strong> letzten<br />
Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte<br />
möglich. Wird innerhalb <strong>der</strong> Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird<br />
die gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. Die zurückgegebene Grabstätte kann von<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit zur Wie<strong>der</strong>belegung weiterverwendet werden.<br />
(2) Das Abräumen von Grabstätten mit Nutzungsrecht nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />
wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld o<strong>der</strong> auf den<br />
betreffenden Grabstätten bekannt gemacht.<br />
§ 21<br />
Urneneinzelgräber<br />
(1) In Urneneinzelgräbern kann eine Urne nur unterirdisch und für die Dauer <strong>der</strong><br />
Ruhezeit beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann beigesetzt werden, wenn die<br />
- 252 -
Ruhezeit für die Urne die Ruhezeit für die erste Urne nicht übersteigt. Die Ruhezeit<br />
für die zweite Urne kann im Höchstfalle bis zu fünf Jahre abgekürzt werden. Die<br />
Plätze werden <strong>der</strong> Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben. Tiefgräber<br />
können bei Urneneinzelgräbern nicht angelegt werden.<br />
(2) § 18 gilt für Urneneinzelgräber entsprechend.<br />
(3) Für die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Urneneinzelgräber gilt § 19<br />
Abs. 6 entsprechend.<br />
§ 22<br />
Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht<br />
Bei Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30<br />
Jahren für die unterirdische Beisetzung von Urnen verliehen. Der Antrag kann erst<br />
nach Eintritt des Todes des ersten Bestattungsberechtigten gestellt werden. Die<br />
Plätze werden <strong>der</strong> Reihe nach vergeben. Soweit sich aus <strong>der</strong> Friedhofssatzung nicht<br />
etwas an<strong>der</strong>es ergibt, gelten die Vorschriften für die Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />
gemäß §§ 19 und 20 entsprechend auch für die Urnengrabstätten mit<br />
Nutzungsrecht. Tiefgräber können bei Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht nicht<br />
angelegt werden.<br />
§ 23<br />
Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln<br />
o<strong>der</strong> in geschlossenen Fel<strong>der</strong>n) obliegen ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>. Über die<br />
Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. <strong>der</strong> Ruhezeit entscheidet <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ 24<br />
Anonyme Urneneinzelgräber<br />
(1) In anonymen Urneneinzelgräbern kann eine Urne unterirdisch und für die<br />
Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann nicht beigesetzt<br />
werden. Die Grabstätten werden mit Rasen eingesät und von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gepflegt.<br />
Eine Pflege durch Angehörige o<strong>der</strong> die Errichtung eines Grabmales ist nicht<br />
zulässig.<br />
(2) § 18 gilt für anonyme Urneneinzelgräber entsprechend.<br />
IV. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 25<br />
- 253 -
Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass<br />
die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage<br />
gewahrt wird.<br />
(2) Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen müssen standsicher und aus<br />
wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Durch sie dürfen Nachbargräber,<br />
Wege und Anlagen nicht behin<strong>der</strong>t werden.<br />
(3) Die zulässige Höhe von Grabmalen auf Grabstätten mit Nutzungsrecht wird auf<br />
1,40 m, von Grabmalen auf Einzelgrabstätten auf 1,00 m und von Grabmalen auf<br />
Urnengräbern (Urneneinzelgräber und Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht) auf<br />
0,90 m begrenzt. Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 12.<br />
Lebensjahr sind außerdem Stelen mit einer Höhe bis 1,30 m und einer Breite bis<br />
0,40 m zugelassen.<br />
Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m und ab<br />
1,00 m bis 1,40 m Höhe 0,16 m.<br />
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern<br />
möglichst seitlich, angebracht werden.<br />
§ 26<br />
Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis<br />
(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen o<strong>der</strong> sonstigen baulichen<br />
Anlagen bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Sie muss vor <strong>der</strong> Anfertigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grabmale eingeholt<br />
werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. In<br />
Zweifelsfällen kann die Friedhofsverwaltung den Nachweis <strong>der</strong> Verfügungsberechtigung<br />
bzw. des Nutzungsrechts for<strong>der</strong>n.<br />
(2) Den Anträgen sind ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im<br />
Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong><br />
Schrift, <strong>der</strong> Ornamente und <strong>der</strong> Symbole sowie <strong>der</strong> Fundamentierung beizufügen.<br />
Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach<br />
Zustimmung errichtet worden ist.<br />
- 254 -
(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung errichtete<br />
o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende<br />
Anlagen müssen entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />
verän<strong>der</strong>t werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verfügungsberechtigte<br />
o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte o<strong>der</strong> den für ein Grab Verfügungsberechtigten<br />
o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten schriftlich auffor<strong>der</strong>n, innerhalb<br />
angemessener Frist die Anlage zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong><br />
Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege <strong>der</strong><br />
Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch<br />
entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.<br />
§ 27<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in<br />
den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des<br />
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks<br />
(Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu<br />
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter<br />
Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche<br />
Anlagen entsprechend. Stehende Grabmale sind mit mindestens zwei Stahldübeln<br />
zu verankern.<br />
Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 26 sind schriftliche Angaben über die<br />
Art <strong>der</strong> Fundamentierung und <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e die Größe und Stärke<br />
<strong>der</strong> Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung<br />
und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet<br />
erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ung vorschreiben.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung<br />
durchgeführt worden ist.<br />
(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhaber und Nutzungsberechtigte<br />
von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im<br />
Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Frostperiode, und zum an<strong>der</strong>en im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin<br />
fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu<br />
lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht. Dabei<br />
festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong><br />
beseitigen zu lassen. Inhaberinnen o<strong>der</strong> Inhaber und Nutzungsberechtigte von<br />
Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen,<br />
haften für sich daraus ergebende Schäden.<br />
- 255 -
(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher<br />
Anlagen trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />
berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu<br />
entfernen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />
Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />
nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />
aufgestellt wird.<br />
Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 28<br />
Entfernung<br />
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor<br />
Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstelle entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die<br />
sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, wenn das betreffende Feld eingeebnet<br />
wird. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 29<br />
Herrichtung und Pflege<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 25 hergerichtet und<br />
dauernd instand gehalten werden.<br />
(2) Die gärtnerische Herrichtung <strong>der</strong> Grabstätten unterliegt keinen beson<strong>der</strong>en<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen. Jedoch dürfen keine Pflanzen, <strong>der</strong>en Früchte o<strong>der</strong> sonstigen Teile<br />
genießbar sind, sowie Bäume o<strong>der</strong> groß- und hochwüchsige Sträucher, die die<br />
Nachbargräber o<strong>der</strong> die Umgebung beeinträchtigen, angepflanzt werden. Auf den<br />
Grabstätten darf nur Grabschmuck (Kränze, Grabgebinde usw.) Verwendung<br />
finden, <strong>der</strong> ausschließlich aus verrottbaren Materialien hergestellt ist.<br />
(3) Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Verpflichteten sauber zu<br />
halten. Tretplatten dürfen auf den Wegen zwischen den Grabstätten nur seitens <strong>der</strong><br />
- 256 -
Friedhofsverwaltung verlegt werden. Die Gestaltungsfreiheit bezieht sich nur auf<br />
die Grabstätten, nicht auf die sie umgebenden Wege.<br />
(4) Zwischen den Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Tretplatten verlegen,<br />
die anteilmäßig von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu bezahlen sind.<br />
Müssen bei einer Beisetzung Platten entfernt und wie<strong>der</strong> gesetzt werden, so erfolgt<br />
dies durch die Friedhofsverwaltung.<br />
(5) Außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegt die Herrichtung, Unterhaltung o<strong>der</strong><br />
Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsanlage ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den<br />
Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung<br />
nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.<br />
Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher<br />
Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den<br />
dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.<br />
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine<br />
Grundwasserverunreinigung verursachen können.<br />
§ 30<br />
Vernachlässigung<br />
Einzelgrabstätten und Urneneinzelgräber müssen innerhalb von sechs Monaten<br />
nach <strong>der</strong> Bestattung, Grabstätten mit Nutzungsrecht und Urnengrabstätten mit<br />
Nutzungsrecht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts<br />
bzw. <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird eine<br />
Grabstätte während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist bzw. während <strong>der</strong> Dauer des<br />
Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen<br />
dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und<br />
gepflegt, so ist <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene<br />
Frist zur Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem<br />
Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Instandhaltung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte kann die<br />
Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.<br />
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften<br />
§ 31<br />
Alte Rechte<br />
Bei Grabstätten, über welche die <strong>Stadt</strong> bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung<br />
bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den<br />
- 257 -
zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen<br />
Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte<br />
von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für<br />
Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit<br />
endet jedoch nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen<br />
Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits<br />
abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser<br />
Satzung.<br />
§ 32<br />
Ruhebänke<br />
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit<br />
Einwilligung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung an o<strong>der</strong> auf Grabstätten aufgestellt werden.<br />
§ 33<br />
Verwaltung<br />
(1) Es werden folgende Listen und Pläne geführt:<br />
a) Ein Grabregister aller beigesetzten Personen,<br />
b) Karteien <strong>der</strong> Grabstätten mit Nutzungsrecht und Urnengrabstätten mit<br />
Nutzungsrecht,<br />
c) Belegungspläne.<br />
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe<br />
sind von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu verwahren.<br />
§ 34<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>der</strong><br />
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.<br />
§ 35<br />
Haftung<br />
Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong><br />
Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch<br />
Tiere entstehen. Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />
- 258 -
§ 36<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. außerhalb <strong>der</strong> gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt<br />
o<strong>der</strong> sich dort aufhält,<br />
2. entgegen § 6 Abs. 1 die Würde des Friedhofes durch sein Verhalten<br />
missachtet,<br />
3. entgegen § 6 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug<br />
befährt,<br />
4. entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste anbietet,<br />
5. entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer<br />
Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />
6. entgegen § 6 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten<br />
bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,<br />
7. entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen<br />
verunreinigt o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> Rasenflächen und Grabstätten<br />
unberechtigterweise betritt,<br />
9. entgegen § 6 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> hierfür<br />
vorgesehenen Plätze ablegt,<br />
10. entgegen § 6 Abs. 2 h) Tiere mitbringt,<br />
11. entgegen § 6 Abs. 2) i) raucht, lärmt o<strong>der</strong> spielt, sowie lärmerzeugende<br />
Geräte wie Radios, CD-Player usw. benutzt,<br />
12. entgegen § 6 Abs. 2 j) die Wasserzapfstellen zu an<strong>der</strong>en Zwecken als<br />
zur Pflege <strong>der</strong> Grabanlagen benutzt,<br />
13. entgegen § 6 Abs. 2 k) Gießkannen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Geräte auf den<br />
Grabstätten o<strong>der</strong> hinter den Grabmalen aufbewahrt,<br />
14. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne<br />
vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,<br />
15. entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof mit Fahrzeugen über 2 Tonnen<br />
Nutzlast bzw. mit dreiachsigen Fahrzeugen befährt,<br />
16. entgegen § 7 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen<br />
o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> festgelegten Zeiten ausführt,<br />
17. entgegen § 7 Abs. 9 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter<br />
Stellen lagert o<strong>der</strong> gewerbliche Geräte an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen<br />
des Friedhofs reinigt,<br />
18. gegen die Gestaltungsvorschriften des § 25 verstößt,<br />
- 259 -
19. Grabmale ohne die gemäß § 26 Abs. 1 erfor<strong>der</strong>liche schriftliche<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung errichtet o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
Grabmale abweichend von <strong>der</strong> erteilten Zustimmung errichtet,<br />
20. Grabmale abweichend von den in § 27 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften<br />
über Fundamentierung und Befestigung errichtet,<br />
21. nicht seiner Unterhaltungspflicht gemäß § 27 Abs. 2 bezüglich <strong>der</strong><br />
Verkehrssicherheit des Grabmales und <strong>der</strong> sonstigen baulichen Anlagen<br />
nachkommt,<br />
22. entgegen § 28 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung<br />
o<strong>der</strong> ohne eines Erlaubnisscheines <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von<br />
<strong>der</strong> Grabstätte entfernt,<br />
23. Grabstätten entgegen den in dem § 29 enthaltenen Vorschriften über<br />
Herrichtung und Pflege gestaltet,<br />
24. entgegen § 29 Abs. 5 außerhalb <strong>der</strong> Grabstätte befindliche Friedhofsanlagen<br />
verän<strong>der</strong>t,<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00<br />
EUR, bei fahrlässiger Zuwi<strong>der</strong>handlung bis 500,00 EUR geahndet werden. Die<br />
Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit<br />
gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht<br />
aus, so kann es überschritten werden.<br />
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen. Fassung findet<br />
Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ 37<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 24. September 2003<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Janßen<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />
- 260 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.10.2005<br />
(GVBl. I S. 674, 686) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das<br />
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S.<br />
193) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom<br />
02.02.2006 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe beschlossen:<br />
I.<br />
§ 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
(2) Die Grabstätten auf den Friedhöfen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>Bebra</strong>, Breitenbach, Braun<br />
hausen, Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf und Solz werden unterschieden in<br />
a) Einzelgrabstätten<br />
b) Urneneinzelgräber<br />
c) Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />
d) Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht<br />
e) Ehrengrabstätten<br />
f) anonyme Urneneinzelgräber (Kernstadt).<br />
Der bisherige § 12 Abs. 3 wird Abs. 5.<br />
Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:<br />
(3) Die Grabstätten auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teiles Weiterode werden<br />
unterschieden in<br />
a) Einzelgrabstätten<br />
b) Urneneinzelgräber<br />
c) Ehrengrabstätten.<br />
Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:<br />
(4) Auf den Friedhöfen in den <strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
und Weiterode werden Rasengräber eingerichtet.<br />
II.<br />
Nach § 18 wird folgen<strong>der</strong> § 18 a mit <strong>der</strong> Überschrift „Rasengräber“ eingefügt:<br />
(1) Rasengräber sind Einzelgrabstätten für Körperbestattungen.<br />
(2) Die §§ 16, 17 Abs. 2 und 3 und 18 gelten auch für Rasengräber entsprechend.<br />
(3) Für die Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Rasengräber gilt § 29 Abs. 8<br />
entsprechend.<br />
7/4<br />
- 261 -
III.<br />
Der bisherige § 25 Abs. 4 wird Abs. 5.<br />
Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:<br />
(4) Auf Rasengräbern sind nur stehende Grabmale mit einer maximalen Breite<br />
von 0,60 m und einer maximalen Höhe von 0,90 m zulässig. Die maximale<br />
Breite von Grabstelen darf 0,40 m und die maximale Höhe 1,20 m nicht über<br />
schreiten. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe<br />
0,14 m und ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m. Grabeinfassungen sind nicht<br />
zulässig.<br />
IV.<br />
§ 29 wird um folgenden Abs. 8 erweitert:<br />
(8) Die Rasengräber werden ausschließlich durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> gepflegt. Damit<br />
ist das Einsäen <strong>der</strong> Grabanlage mit Rasen sowie das Auffüllen nach Bedarf<br />
mit Erde verbunden. Eine weitere Bepflanzung sowie das Abstellen von Grab<br />
schmuck jeglicher Art ist nicht zulässig. Für die Unterhaltung <strong>der</strong><br />
Grabmalanlagen sind die jeweiligen Verfügungsberechtigten verantwortlich.<br />
V.<br />
Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 08.06.2006<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 262 -
2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 14.12.2006<br />
(GVBl. I S. 666,669) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das<br />
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S.<br />
193) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 29.<br />
März 2007 folgende 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe beschlossen:<br />
I.<br />
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
(4) Auf den Friedhöfen in den <strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Breitenbach, Iba,<br />
Lü<strong>der</strong>sdorf, Solz und Weiterode werden Rasengräber eingerichtet.<br />
II.<br />
Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Juli 2007 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 4. April 2007<br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
7/4<br />
- 263 -
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007<br />
(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und<br />
Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 19.06.2008<br />
folgende<br />
beschlossen:<br />
I.<br />
3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
(4) Auf den Friedhöfen in den <strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Breitenbach,<br />
Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf, Solz und Weiterode werden Rasengräber<br />
eingerichtet.<br />
II.<br />
Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Oktober 2008 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 15.07.2008<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
7/4<br />
- 264 -
4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007<br />
(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und<br />
Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 12. November 2009 folgende 4.<br />
Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen<br />
Friedhöfe beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 2 erhält folgende Fassung:<br />
§ 2<br />
Verwaltung des Friedhofes<br />
Die Verwaltung <strong>der</strong> Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung<br />
genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.<br />
§ 3 erhält folgende Fassung:<br />
§ 3<br />
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte<br />
(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung und <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung von Personen:<br />
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
waren o<strong>der</strong><br />
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten<br />
o<strong>der</strong><br />
c) die innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />
Friedhof außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beigesetzt werden o<strong>der</strong><br />
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem<br />
Pflegeheim o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gelebt haben.<br />
e) Totgeborene Kin<strong>der</strong> vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats<br />
und Föten können auf Wunsch einer o<strong>der</strong> eines Angehörigen bestattet<br />
werden.<br />
Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />
Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teils, in<br />
dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />
- 265 -
(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht<br />
nicht.<br />
§ 4 erhält folgende Fassung:<br />
§ 4<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen o<strong>der</strong> entwidmet werden.<br />
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die<br />
Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren.<br />
Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem<br />
sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen<br />
abgelaufen sind.<br />
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.<br />
§ 7 erhält folgende Fassung:<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbeson<strong>der</strong>e Steinmetze,<br />
Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im<br />
Auftrag <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, <strong>der</strong> vorherigen Zulassung<br />
durch die Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und<br />
- diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten<br />
als verbindlich anerkannt haben.<br />
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung<br />
als erteilt.<br />
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein<br />
und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />
Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller einen für die Ausführung ihrer o<strong>der</strong> seiner<br />
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />
- 266 -
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong><br />
Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen<br />
auf Verlangen vorzuzeigen ist; sie ist alle drei Jahre zu erneuern.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu<br />
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre<br />
Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft<br />
verursachen.<br />
(7) Zugelassene Gewerbetreibende können die Friedhofswege mit Fahrzeugen bis<br />
zu 2 t Nutzlast befahren. Das Befahren mit dreiachsigen Fahrzeugen ist grundsätzlich<br />
verboten.<br />
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong><br />
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr<br />
aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um<br />
20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />
(9) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />
Friedhof nur an den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen<br />
vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits-<br />
und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />
an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.<br />
(10) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese<br />
Friedhofssatzung verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz<br />
o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die<br />
Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen<br />
Bescheid entziehen.<br />
§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.<br />
§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch<br />
nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines o<strong>der</strong> einer Todesbescheinigung in<br />
die Leichenhalle des Friedhofs o<strong>der</strong> eine sonstige am Begräbnisort verfügbare<br />
öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten<br />
auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen<br />
und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.<br />
§ 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:<br />
- 267 -
(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhaber und Nutzungsberechtigte<br />
von Grabstätten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens<br />
einmal, und zwar nach Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin<br />
fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu<br />
lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht. Dabei<br />
festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong><br />
beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte,<br />
welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen,<br />
haften für sich daraus ergebenden Schäden.<br />
(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher<br />
Anlagen trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />
berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />
vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung)<br />
o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate<br />
aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />
Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. <strong>der</strong> sonstigen baulichen<br />
Anlage, <strong>der</strong> für die Dauer von einem Monat angebracht wird.<br />
Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 36 Abs. 1 Nr. 16 erhält folgende Fassung:<br />
16. entgegen § 7 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen o<strong>der</strong><br />
außerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten ausführt,<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese 4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die<br />
städtischen Friedhöfe tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 26. November 2009<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 268 -
Gebührenordnung<br />
für die städtischen Friedhöfe in <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen<br />
Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) und des § 38 <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 17.11.1988 hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
in <strong>der</strong> Sitzung am 25. Oktober 2001 folgende Gebührenordnung<br />
beschlossen:<br />
I. GEBÜHRENPFLICHT<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> städtischen Friedhöfe in den<br />
<strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf, Solz<br />
und Weiterode und für die Benutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle im <strong>Stadt</strong>teil Blankenheim<br />
Gebühren nach dieser Gebührenordnung.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldnerin o<strong>der</strong> Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen nach <strong>der</strong><br />
Friedhofsordnung sind:<br />
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und<br />
Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erfor<strong>der</strong>lichen Sorgemaßnahmen<br />
zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit und <strong>der</strong> Totenruhe zu veranlassen haben.<br />
Angehörige in diesem Sinne sind u. a. <strong>der</strong> Ehegatte, Verwandte ersten und<br />
zweiten Grades, Adoptiveltern und -kin<strong>der</strong>.<br />
Lebte <strong>der</strong> Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer<br />
Pflege- o<strong>der</strong> Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft<br />
o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung, so ist <strong>der</strong> Direktor o<strong>der</strong> Leiter des<br />
Krankenhauses, <strong>der</strong> Anstalt, des Heimes o<strong>der</strong> Lagers o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte<br />
Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb <strong>der</strong> für die<br />
Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.<br />
b) Bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Antragsteller<br />
7/4<br />
- 269 -
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />
a) die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller,<br />
b) diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> gegenüber schriftlich zur Tragung<br />
<strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung, und zwar mit <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> jeweiligen Leistung.<br />
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids<br />
fällig.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung gegeben.<br />
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren<br />
nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht<br />
aufgehoben.<br />
§ 5<br />
Beitreibung<br />
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden,<br />
unterliegen <strong>der</strong> Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den<br />
Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
§ 6<br />
Aufrechnung<br />
Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben<br />
werden, sind nur im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen gesetzlichen Regelungen zulässig.<br />
- 270 -
II. GEBÜHREN<br />
§ 7<br />
Gebühren bei Erdbestattungen<br />
(1) Die Gebühren für das Überlassen einer Einzelgrabstätte<br />
auf die festgelegte Ruhezeit (§ 11 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />
betragen<br />
a) für eine Grabstätte für Verstorbene nach<br />
vollendetem 12. Lebensjahr 197,00 Euro<br />
b) für eine Grabstätte für Verstorbene bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr 169,00 Euro<br />
(2) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts<br />
gemäß § 15 <strong>der</strong> Friedhofssatzung betragen pro Grabstelle<br />
394,00 Euro<br />
(3) Bei Anlegung eines Tiefgrabes in einer Grabstätte<br />
mit Nutzungsrecht wird eine zusätzliche Gebühr<br />
erhoben, und zwar 225,00 Euro<br />
(4) Für die Beisetzung eines Verstorbenen bis zum<br />
vollendeten 2. Lebensjahr in einer vorhandenen<br />
Grabstätte mit Nutzungsrecht beträgt die Gebühr 39,00 Euro<br />
(5) Überschreitet die Ruhezeit <strong>der</strong> einzurichtenden<br />
Grabstelle die Gesamtnutzungszeit <strong>der</strong> Grabstätte, so<br />
ist das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Gebühr für<br />
die Jahre bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> neuen<br />
Grabstelle wie<strong>der</strong> zu erwerben (Verlängerung <strong>der</strong><br />
Nutzungszeit).<br />
Die Gebühr beträgt pro Jahr und Grabstelle 13,00 Euro<br />
(6) Für die Bestattung von nicht anmeldepflichtigen<br />
Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung<br />
(Sargschachtel) unter Vorlegung des vorgeschriebenen<br />
Bestattungsscheines des Arztes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hebamme<br />
erfolgt, werden keine Gebühren erhoben.<br />
§ 8<br />
Gebühren bei Aschenbeisetzungen<br />
- 271 -
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts<br />
für eine Urnengrabstätte gemäß § 17 <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
betragen insgesamt 281,00 Euro<br />
(2) Die Gebühren für das Überlassen eines<br />
Urneneinzelgrabes auf die festgelegte Ruhezeit (§ 11<br />
<strong>der</strong> Friedhofssatzung) betragen 141,00 Euro<br />
(3) Die Gebühren für das Überlassen eines anonymen<br />
Urneneinzelgrabes auf die festgelegte Ruhezeit (§ 11<br />
<strong>der</strong> Friedhofssatzung) betragen 141,00 Euro<br />
(4) Für die Beisetzung einer Urne auf einer<br />
vorhandenen Grabstätte für Erdbestattungen beträgt<br />
die Gebühr 56,00 Euro<br />
(5) Überschreitet die Ruhezeit <strong>der</strong> einzurichtenden<br />
Grabstelle die Gesamtnutzungszeit <strong>der</strong> Grabstätte, so<br />
ist das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Gebühr für<br />
die Jahre bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> neuen<br />
Grabstelle wie<strong>der</strong> zu erwerben (Verlängerung <strong>der</strong><br />
Nutzungszeit). Die Gebühr beträgt pro Jahr 9,00 Euro<br />
§ 9<br />
Bestattungsgebühren<br />
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes<br />
werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem 12.<br />
Lebensjahr 334,00 Euro<br />
b) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr<br />
1. Sarglänge bis 1,20 m 201,00 Euro<br />
2. Sarglänge 1,21 m bis 1,60 m 269,00 Euro<br />
3. Sarglänge 1,61 m bis 1,80 m 302,00 Euro<br />
c) Urnengrab 90,00 Euro<br />
d) Tiefgrab 567,00 Euro<br />
- 272 -
(2) Wird das Grab nicht seitens <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> geschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung), sind 15 % von <strong>der</strong> jeweiligen Bestattungsgebühr (Abs. 1)<br />
abzuziehen.<br />
§ 10<br />
Tretplatten<br />
Für das Verlegen von Tretplatten zwischen den Grabstätten werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem<br />
12. Lebensjahr 328,00 Euro<br />
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr<br />
1. Kin<strong>der</strong>grab I (1,20 m X 0,85 m) 137,00 Euro<br />
2. Kin<strong>der</strong>grab II (1,50 m X 0,85 m) 148,00 Euro<br />
3. Kin<strong>der</strong>grab III (1,80 m X 0,85 m) 159,00 Euro<br />
a) Grabstätten mit Nutzungsrecht pro Grabstelle 276,00 Euro<br />
b) Urnengrabstätten 236,00 Euro<br />
§ 11<br />
Benutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle<br />
(1) Die Gebühr für die Benutzung einer geschlossenen<br />
Friedhofshalle beträgt 26,00 Euro<br />
(2) Für die Benutzung einer offenen Friedhofshalle<br />
werden keine Gebühren erhoben.<br />
(3) Für die Aufbewahrung einer Leiche auf den<br />
städtischen Friedhöfen beträgt die Gebühr 26,00 Euro<br />
(4) Der Zuschlag gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung beträgt<br />
a) für die Friedhofshalle in <strong>der</strong> Kernstadt 41,00 Euro<br />
b) für die Friedhofshalle im <strong>Stadt</strong>teil Gilfershausen 10,00 Euro<br />
c) für die Friedhofshalle im <strong>Stadt</strong>teil Weiterode 20,00 Euro<br />
§ 12<br />
Ausgrabungen, Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen<br />
- 273 -
(1) Für Ausgrabungen, auch im Zusammenhang mit Umbettungen, sind die<br />
tatsächlich entstandenen Lohn- und Materialkosten zu erstatten.<br />
(2) Für Wie<strong>der</strong>bestattungen werden Gebühren gemäß §§ 7 bis 10 erhoben.<br />
§ 13<br />
Sonstiges<br />
Die bei einer Beisetzung notwendige Abhebung und Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />
Grabmalen und Grabeinfassungen (ausgenommen die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verlegten<br />
Tretplatten) hat <strong>der</strong> Antragsteller zu besorgen.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
bisherige Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe in <strong>Bebra</strong> vom 20.09.1979<br />
incl. <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 12. November 2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 274 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
für die städtischen Friedhöfe<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen<br />
Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 34 <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.09.2003 hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
in <strong>der</strong> Sitzung vom 02.02.2006 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe beschlossen:<br />
I.<br />
Nach § 7 Abs. 1 wird folgen<strong>der</strong> Abs. 1 a eingefügt:<br />
(1 a) Für die Anlegung eines Rasengrabes wird zusätzlich<br />
zu <strong>der</strong> Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) eine Gebühr für<br />
die Herstellung <strong>der</strong> Fundamente und für die Grabpflege<br />
erhoben, und zwar 1.430,00 Euro<br />
In § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 und 3<br />
wird <strong>der</strong> jeweilige Klammerhinweis „(§ 11 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ durch den<br />
Klammerhinweis „(§ 10 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ ersetzt.<br />
In § 7 Abs. 2<br />
wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.<br />
II.<br />
In § 8 Abs. 1<br />
wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.<br />
III.<br />
In § 9 Abs. 2<br />
wird <strong>der</strong> Klammerhinweis „(§ 8 Abs. 2 Satz 3 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ durch den<br />
Klammerhinweis „(§ 8 Abs. 3 Satz 3 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ ersetzt.<br />
IV.<br />
In § 11 Abs. 4<br />
wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“<br />
ersetzt.<br />
V.<br />
Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.<br />
- 275 -
<strong>Bebra</strong>, 08.06.2006<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 276 -
Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 (GVBl. I S.<br />
11) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1960 (GVBl. I S. 103, 164) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 24.6.1978 (GVBl. I S. 420) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a und 10 des<br />
Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.3.1970<br />
(GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vom 4.9.1977 (GVBl. I S. 361,362)<br />
und vom 21.12.1976 (GVBl. S. 532) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 4.9.1980 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die <strong>Stadt</strong> stellt die Viehwaagen in den <strong>Stadt</strong>teilen Asmushausen, Blankenheim,<br />
Braunhausen und Rautenhausen als öffentliche Einrichtungen zur allgemeinen<br />
Benutzung bereit.<br />
§ 2<br />
Je<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Benutzung <strong>der</strong> Viehwaage nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
folgenden Bestimmungen berechtigt.<br />
§ 3<br />
Die Benutzungszeiten werden vom Magistrat festgesetzt und öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
§ 4<br />
Die technischen Voraussetzungen für die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen<br />
(höchstzulässige Belastung, Voranmeldung bei einer größeren Anzahl von Vieh<br />
des gleichen Benutzers usw.) werden festgelegt und öffentlich bekannt gemacht<br />
sowie am Standort <strong>der</strong> Waagen angeschlagen.<br />
§ 5<br />
Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Viehwaagen werden folgende Benutzungsgebühren<br />
erhoben:<br />
Für das Wiegen je eines Rindes 2,50 DM<br />
für das Wiegen je eines Schweins 2,-- DM<br />
für das Wiegen je eines Schafes 1,50 DM<br />
für das Wiegen je eines Ferkels 0,20 DM<br />
§ 6<br />
Die Hälfte <strong>der</strong> zu entrichtenden Gebühr erhalten die mit dem Wiegen beauftragten<br />
Personen als Entschädigung für ihre Dienstleistung.<br />
§ 7<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
7/5<br />
- 277 -
<strong>Bebra</strong>, 4. September 1980 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Mende<br />
Bürgermeister<br />
- 278 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 und 10 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />
(GVBl. I S 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />
hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am .22.<br />
August 2001 folgende: 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung<br />
<strong>der</strong> Viehwaagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
I.<br />
In § 1 werden die Worte „Braunhausen und Rautenhausen“ gestrichen.<br />
§ 5 erhält folgende Fassung:<br />
Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Viehwaagen werden folgende Benutzungsgebühren<br />
erhoben:<br />
Für das Wiegen je eines Rindes 1,30 Euro<br />
Für das Wiegen je eines Schweins 1,00 Euro<br />
Für das Wiegen je eines Schafes 0,80 Euro<br />
Für das Wiegen je eines Ferkels 0,10 Euro<br />
II.<br />
Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt zum 01.01.2002 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 12. September 2001<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
7/5<br />
- 279 -
Benutzungsordnung<br />
für die Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) vom 25. Febr. 1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 1. Juli 1960<br />
(GVBl. I S. 420), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale<br />
Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) und vom 4. Sept. 1974 (GVBl. I S.<br />
361, 372), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch AOAnpG vom 21.12.1976 (GVBl. I S. 523) hat<br />
die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 29. Mai<br />
1980 nachstehende Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> erlassen:<br />
§ 1<br />
Gemeinschaftshäuser im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:<br />
a) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Asmushausen,<br />
b) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Blankenheim,<br />
c) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Braunhausen,<br />
d) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach,<br />
e) Mehrzweckhalle im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach,<br />
f) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Gilfershausen,<br />
g) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Imshausen,<br />
h) Lü<strong>der</strong>talhalle im <strong>Stadt</strong>teil Lü<strong>der</strong>sdorf,<br />
i) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Rautenhausen,<br />
j) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Solz.<br />
§ 2<br />
Zweck<br />
1. Die in § 1 genannten Gemeinschaftshäuser dienen den schulischen, kulturellen<br />
und geselligen Interessen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />
2. Sie stehen den Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur allgemeinen Verfügung.<br />
§ 3<br />
Hausrecht<br />
1. Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> übt das hausrecht über die Gemeinschaftshäuser<br />
aus. Er ist berechtigt, das Hausrecht auf die Ortsvorsteher zu übertragen.<br />
2. In diesem Fall ist <strong>der</strong> Ortsvorsteher für die Aufsicht, Reinigung, Temperaturregelung<br />
usw. verantwortlich.<br />
7/6<br />
- 280 -
§ 4<br />
Zuständigkeit für Überlassung<br />
1. Anträge auf Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser sind dem Magistrat zur<br />
Entscheidung vorzulegen.<br />
2. In den Fällen, in denen das Hausrecht dem Ortsvorsteher übertragen ist, sind<br />
diesem die Anträge auf Benutzung zur Entscheidung vorzulegen.<br />
3. Falls für einen Termin mehrere Anträge vorliegen, ist dem Erstantrag<br />
stattzugeben.<br />
§ 5<br />
Vertrag<br />
1. Für jede Überlassung ist vor <strong>der</strong> Benutzung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.<br />
2. Bei Vertragsabschluss mit rechtsfähigen Personengemeinschaften (jur. Personen)<br />
ist die juristische Person <strong>der</strong> Benutzer. Bei nichtrechtsfähigen Personengemeinschaften<br />
sind Benutzer diejenigen Personen, die den Vertrag unterschrieben<br />
haben.<br />
3. Werden die Gemeinschaftshäuser trotz Vertragsabschluss nicht in Anspruch<br />
genommen, ist dies dem Magistrat o<strong>der</strong> Ortsvorsteher sofort bekannt zu geben,<br />
spätestens jedoch fünf Tage vor <strong>der</strong> vorgesehenen Benutzung.<br />
Unterbleibt die rechtzeitige Unterrichtung, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen.<br />
§ 6<br />
Übertragung auf Dritte<br />
Das Recht auf Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser kann ohne Zustimmung des<br />
Magistrats o<strong>der</strong> des Ortsvorstehers nicht auf Dritte übertragen werden.<br />
§ 7<br />
Inventar<br />
1. Sämtliches Inventar (Gläser, Bestecke, Porzellan, Möbel usw.) <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser<br />
ist listenmäßig erfasst.<br />
2. Je<strong>der</strong> Benutzer hat die Pflicht, das Inventar bei Übernahme auf Vollzähligkeit<br />
und Unversehrtheit zu überprüfen.<br />
- 281 -
3. Alle in Benutzung genommenen Gegenstände sind in sauberem Zustand zurück<br />
zu lassen.<br />
§ 8<br />
Reinigung<br />
Nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung sind die Gemeinschaftshäuser von dem<br />
Benutzer zu reinigen. Dabei sind die gröbsten Aufräumungsarbeiten sofort nach<br />
Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung vorzunehmen.<br />
§ 9<br />
Haftung des Benutzers<br />
1. Die Gemeinschaftshäuser dürfen von dem Benutzer nur zu dem beantragten<br />
Zweck verwendet werden.<br />
2. Der Benutzer verpflichtet sich, die Gemeinschaftshäuser pfleglich zu behandeln.<br />
Er haftet für alle Beschädigungen <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser einschließlich <strong>der</strong><br />
Einrichtung.<br />
3. Bringt <strong>der</strong> Benutzer bei <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Räume keine Beanstandung vor, so<br />
gelten diese mitsamt dem Inventar als einwandfrei übernommen.<br />
§ 10<br />
Haftungsausschluss<br />
1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> überlässt dem Berechtigten das jeweilige Gemeinschaftshaus<br />
zur entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem es sich befindet.<br />
Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume vor <strong>der</strong> Benutzung auf ihre ordnungsgemäße<br />
Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten<br />
zu überprüfen; er muss sicher stellen, dass schadhafte Gegenstände nicht benutzt<br />
werden.<br />
2. Der Benutzer stellt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner<br />
Bediensteten, Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Beauftragten, die Besucher seiner Veranstaltungen<br />
und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Benutzung<br />
<strong>der</strong> überlassenen Räume und <strong>der</strong> Zugänge zu den Räumen stehen.<br />
Der Benutzer verzichtet auch auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> und für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von<br />
Rückgriffsansprüchen gegen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und <strong>der</strong>en Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten.<br />
Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine<br />
ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche<br />
gedeckt werden.<br />
- 282 -
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> als Grundstückseigentümerin<br />
für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB<br />
unberührt.<br />
4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> an den überlassenen<br />
Einrichtungen und <strong>der</strong>en Zugangswegen durch die Benutzung im Rahmen des<br />
Vertrages entstehen.<br />
§ 11<br />
Gar<strong>der</strong>obe<br />
Die Benutzer <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser sind für eingebrachte Gar<strong>der</strong>obe und Wertgegenstände<br />
selbst verantwortlich. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt keinerlei Haftung für Verlust<br />
o<strong>der</strong> Beschädigung von Sachen.<br />
§ 12<br />
Entgelt<br />
1. Für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser ist ein Entgelt gemäß <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
zu zahlen.<br />
2. Auf Antrag kann <strong>der</strong> Magistrat in Härtefällen die Zahlung des Entgeltes ermäßigen<br />
o<strong>der</strong> erlassen.<br />
§ 13<br />
Hausordnung und Anerkennung<br />
Je<strong>der</strong> Benutzer unterwirft sich <strong>der</strong> Hausordnung. Bei Verstößen gegen die<br />
Hausordnung hat <strong>der</strong> Magistrat je<strong>der</strong>zeit das Recht, den Benutzer vom künftigen<br />
Gebrauch <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser auszuschließen.<br />
§ 14<br />
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 19. Mai 1980<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Mende<br />
Bürgermeister<br />
- 283 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungsordnung<br />
für Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 und 10 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />
(GVBl. I S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />
hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 22.<br />
August 2001 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen<br />
I.<br />
§ 1 erhält folgende Fassung:<br />
Gemeinschaftshäuser im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:<br />
a) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Asmushausen,<br />
b) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Blankenheim<br />
c) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Braunhausen<br />
d) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach<br />
e) Mehrzweckhalle im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach<br />
f) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Gilfershausen<br />
g) Gemeinschaftseinrichtung im <strong>Stadt</strong>teil Iba<br />
h) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Imshausen<br />
i) Lü<strong>der</strong>talhalle im <strong>Stadt</strong>teil Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
j) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Rautenhausen<br />
k) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Solz<br />
l) „DGH“-ähnlich nutzbarer Raum im <strong>Stadt</strong>teil Weiterode<br />
II.<br />
Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt zum 01.01.2002 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 12. September 2001<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
7/6<br />
- 284 -
Gebührenordnung<br />
für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 und 10 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess KAG) vom 17. März 1970<br />
(GVBl. I S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />
hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 22.<br />
August 2001 folgende Neufassung <strong>der</strong> Gebührenordnung für die Benutzung <strong>der</strong><br />
Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
1. Diese Gebührenordnung gilt für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong>en Einrichtungen.<br />
2. Gemeinschaftshäuser im Sinne dieser Gebührenordnung sind die in § 1 <strong>der</strong><br />
Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser aufgeführten Gemeinschaftshäuser.<br />
§ 2<br />
Benutzungsentgelt<br />
(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser, ihrer Räume und Einrichtungen<br />
werden ab 01.01.2002 folgende Entgelte festgesetzt:<br />
a) für den ersten Tag werden für jeden vermieteten Raum ein Sockelbetrag<br />
von 22,00 Euro, plus einem m² -Preis von 0,40 Euro erhoben, höchstens<br />
jedoch 80,00 Euro.<br />
b) für den zweiten und jeden weiteren Tag werden für jeden vermieteten<br />
Raum ein Sockelbetrag von 22,00 Euro, plus einem m²-Preis von 0,30<br />
Euro erhoben, höchstens jedoch 44,00 Euro.<br />
c) Beerdigungen 30,00 Euro.<br />
d) Stromkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch.<br />
7/6<br />
e) Im Dorfgemeinschaftshaus Blankenheim sind die Quadratmeter des<br />
Bühnenraumes denen des großen Raumes dann zuzuschlagen, wenn dieser<br />
beansprucht wird.<br />
- 285 -
(2) Das Benutzungsentgelt für ortsansässige Vereine beträgt pro Übungsabend 5,50<br />
Euro, höchstens jedoch 210,00 Euro pro Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 3<br />
Fälligkeit des Benutzungsentgeltes<br />
Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung <strong>der</strong> Rechnung<br />
an die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Bebra</strong> zu zahlen.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />
Alle bisherigen Vereinbarungen verlieren am gleichen Tag ihre Gültigkeit.<br />
<strong>Bebra</strong>, 12. September 2001<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 286 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung für die Benutzung<br />
<strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis<br />
5 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I<br />
S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 25. April 2002<br />
folgende 1. Än<strong>der</strong>ung beschlossen:<br />
I.<br />
Als § 2 Abs. 3 und Abs. 4 werden neu eingefügt:<br />
(3) Bei sonstigen Veranstaltungen mit Ausschank, die von ortsansässigen Vereinen<br />
durchgeführt werden und <strong>der</strong> Gewinnerzielung dienen, trägt <strong>der</strong> Verein die<br />
anfallenden Stromkosten gemäß dieser Gebührenordnung.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 2 (4) <strong>der</strong> Vereinsför<strong>der</strong>richtlinien<br />
in stadteigenen Vereinshäusern ist ein m²-Preis in Anlehnung an<br />
die Gebührenordnung für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
zu entrichten. (siehe Liste)<br />
II.<br />
Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung tritt mit dem Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 25. April 2002<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
7/6<br />
- 287 -
Aufstellung über die Benutzungsgebühren<br />
für die Nutzung <strong>der</strong> Vereinshäuser im Bereich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Für die Vereinshäuser wird eine Nutzungsgebühr von 0,50 Euro/m², sowohl<br />
für den ersten als auch für alle weiteren Tage erhoben.<br />
Raumgröße<br />
in qm<br />
Preis pro Tag<br />
in Euro<br />
<strong>Bebra</strong><br />
Neues Sporthaus<br />
Vereinsraum 72,61 36,50<br />
Altes Sporthaus<br />
Raum Musikzug 42,73 21,00<br />
Raum Kyffhäuser 43,80 22,00<br />
Kasseler Straße 17<br />
Vereinsraum 70,00 35,00<br />
Blankenheim, Sporthaus<br />
Aufenthaltsraum 41,31 20,50<br />
Schießraum 95,75 48,00<br />
Breitenbach<br />
Schützenhaus<br />
Aufenthaltsraum 33,94 17,00<br />
Schießraum 74,51 37,50<br />
Sporthaus<br />
Aufenthaltsraum 83,31 41,50<br />
Jugendclub „Alte Pumpe“<br />
Raum I 24, 60 12,50<br />
Raum II 14,08 7,00<br />
Gilfershausen, Sporthaus<br />
Aufenthaltsraum 50,05 25,00<br />
Iba, Sporthaus<br />
Aufenthaltsraum 68,04 18,00<br />
Umklei<strong>der</strong>aum 19,88 10,00<br />
Solz, Sporthaus<br />
Aufenthaltsraum 35,66 79,00<br />
Umklei<strong>der</strong>aum 13,54 7,00<br />
Weiterode, Sporthaus<br />
Gemeinschaftsraum 57,03 28,50<br />
Mehrzweckraum 57,03 28,50<br />
Anlage zu 7/6<br />
- 288 -
Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage<br />
für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) Hessische Gemeindeordnung (HGO) in<br />
<strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I 1981 S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I 1992 S. 66) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a), 9 bis 12<br />
des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 17. März 1970 (GVBl. I 1970 S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.<br />
Oktober 1991 (GVBl. I S. 333) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 17. Dezember 1992 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> stellt zur Reinigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen<br />
und Maschinen die Waschanlage im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach als öffentliche<br />
Einrichtung bereit.<br />
§ 2<br />
Je<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist zur Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> folgenden Bestimmungen berechtigt.<br />
§ 3<br />
Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat festgesetzt und öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
§ 4<br />
(1) Zur Reinigung sind ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,<br />
Anbaugeräte o<strong>der</strong> Maschinen sowie im landwirtschaftlichen Betrieb benutzte<br />
Kraftfahrzeuge zugelassen.<br />
(2) Das Reinigen von Personen- o<strong>der</strong> Lastkraftwagen, die einem land- o<strong>der</strong><br />
forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zugeordnet werden können, ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen.<br />
(3) Die Entsorgung von Altölen, Spritzmittel o. ä. wird ausdrücklich untersagt.<br />
§ 5<br />
Die Anlage ist nach Benutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.<br />
Es gilt die jeweils ausgehängte Bedienungs- und Benutzungsordnung.<br />
§ 6<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> bestellt zur Betreuung <strong>der</strong> Waschanlage einen Verwalter.<br />
Das nähere regelt ein Verwaltervertrag.<br />
7/7<br />
- 289 -
§ 7<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zur<br />
Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für land- und forstwirtschaftliche<br />
Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach.<br />
§ 8<br />
Bei <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage hat sich <strong>der</strong> Benutzer in eine im Maschinenhaus<br />
<strong>der</strong> Waschanlage ausliegende Benutzerliste einzutragen.<br />
§ 9<br />
Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen<br />
gelten die Vorschriften des hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
Bußgeldvorschriften:<br />
§ 10<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen<br />
a) § 4 (1) nicht zugelassene Fahrzeuge reinigt,<br />
b) § 4 (3) Son<strong>der</strong>müll (Altöl, Spritzmittel) in <strong>der</strong> Anlage entsorgt,<br />
c) § 5 die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand verlässt,<br />
d) § 6 die Reinigung trotz Betriebsstörung fortsetzt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- bis 10.000 DM<br />
geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter<br />
aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 (1) des<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ 11<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1993 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, den 02.02.1993<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
- 290 -
Gebührensatzung<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für<br />
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) Hessische Gemeindeordnung (HGO) in<br />
<strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I 1981 S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I 1992 S. 66) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a), 9 bis 12<br />
des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 17. März 1970 (GVBl. I 1970 S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.<br />
Oktober 1991 (GVBl. I S. 333) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 17. Dezember 1992 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Zur Deckung des Aufwandes für die Waschanlage für land- und forstwirtschaftliche<br />
Fahrzeuge in Breitenbach werden nach näherer Regelung dieser Gebührensatzung<br />
Benutzungsgebühren erhoben.<br />
§ 2<br />
(1) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Waschanlage in Breitenbach erhebt die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong> zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des § 10 (2) HessKAG Benutzungsgebühren.<br />
(2) Hierzu werden durch die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Bebra</strong> Gebührenmarken ausgegeben.<br />
Die Gebühr beträgt je Zeiteinheit (eine Gebührenmarke) 1,-- DM.<br />
(3) Die Zeiteinheit wird auf fünf Minuten festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 02.02.1993<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
- 291 -
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S 334) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
23.12.1999 (GVBl. 2000 I S.2) in Verbindung mit §§ 1, 2 u. 7 des Hessischen<br />
Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in <strong>der</strong> Fassung vom 17.03.1970<br />
(GVBl I S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl I S. 562)<br />
hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />
13.12.2001 folgende Artikelsatzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung<br />
<strong>der</strong> Waschanlage für land- u. forstwirtschaftliche Fahrzeuge<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach vom 02.02.1993<br />
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet<br />
werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong><br />
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />
Artikel 2<br />
1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Gebührensatzung<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für land- u. forstwirtschaftliche<br />
Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach vom 02.02.1993<br />
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Die Gebühr beträgt je Zeiteinheit (eine Gebührenmarke) 1,-- €.<br />
Artikel 3<br />
Die 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für<br />
land- u. forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach sowie die 1.<br />
Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Gebührensatzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für<br />
land- u. forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach treten am<br />
01.01.2002 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 13. Dezember 2001<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 292 -
Satzung über die Benutzung und Unterhaltung<br />
<strong>der</strong> städtischen Feldwege <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
- Feldwegesatzung -<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 7 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom<br />
01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15. November<br />
2007 (GVBl. I S. 757) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am<br />
20.05.2010 folgende Satzung über die Benutzung und Unterhaltung <strong>der</strong> städtischen<br />
Feldwege <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.<br />
§ 2<br />
Bestandteil <strong>der</strong> Wege<br />
Zu den Wegen gehören:<br />
1. <strong>der</strong> Wegekörper, das sind insbeson<strong>der</strong>e Wegegrund, Wegebau, Wegedecke,<br />
Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />
Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen;<br />
2. <strong>der</strong> Luftraum über dem Wegekörper;<br />
3. <strong>der</strong> Bewuchs;<br />
4. die Beschil<strong>der</strong>ung;<br />
5. die Grenzmarkierungen.<br />
§ 3<br />
Bereitstellung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> gestattet die Benutzung <strong>der</strong> in § 1 aufgeführten Wege nach<br />
Maßgabe dieser Satzung.<br />
§ 4<br />
Zweckbestimmung<br />
(1) Die Wege dienen ausschließlich <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> land- und<br />
forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie <strong>der</strong> Zuwegung zu<br />
den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im Übrigen ist die<br />
Benutzung als Rad- und Fußweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften<br />
keine Beschränkung ergibt.<br />
7/8<br />
- 293 -
(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Wege zu an<strong>der</strong>en Zwecken ist nach Genehmigung durch<br />
den Magistrat zulässig. Die Genehmigung bedarf <strong>der</strong> Schriftform. Die<br />
Genehmigung muss unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs erfolgen und<br />
kann von <strong>der</strong> Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig<br />
gemacht werden. Ausnahmen sind beim Verlegen von Ver- und<br />
Entsorgungsleitungen dann zulässig, wenn sich <strong>der</strong>/die Benutzer <strong>der</strong> Leitungen zur<br />
Übernahme <strong>der</strong> Folgekosten verpflichtet.<br />
§ 5<br />
Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen<br />
(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbeson<strong>der</strong>e nach starken<br />
Regenfällen, bei Tauwetter und Frostschäden, sowie bei Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit<br />
des Verkehrs durch den Zustand <strong>der</strong> Wege, kann <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> die<br />
Benutzung von Wegen vorübergehend o<strong>der</strong> teilweise beschränken.<br />
(2) Dauer und Ausmaß <strong>der</strong> Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu<br />
beschränken. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und<br />
durch Aufstellung von Hinweisschil<strong>der</strong>n an den Ausgangspunkten <strong>der</strong> Wege<br />
kenntlich zu machen.<br />
(3) Bei unmittelbarer Gefahr kann von <strong>der</strong> ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen<br />
werden.<br />
(1) Es ist unzulässig:<br />
§ 6<br />
Unzulässige Handlungen<br />
1. die Wege zu benutzen (z. B. durch Fahren und Reiten), wenn dies zu<br />
Beschädigungen führt o<strong>der</strong> führen kann, insbeson<strong>der</strong>e aufgrund eines<br />
wettermäßig bedingten Zustandes (z. B. Tauwetter, Frostaufbrüche,<br />
Regenfälle).<br />
2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen o<strong>der</strong> zu transportieren o<strong>der</strong><br />
Materialien zu lagern, dass Wege beschädigt werden.<br />
3. bei <strong>der</strong> Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege sowie die<br />
Bestandteile gemäß § 2 Ziffern 1 – 5 einschließlich ihrer Befestigung,<br />
Bankette, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen,<br />
<strong>der</strong>en Randstreifen abzutragen o<strong>der</strong> eine Bodenbearbeitung durchzuführen.<br />
Darüber hinaus ist das Wenden auf befestigten Wegen im Sinne dieser<br />
- 294 -
Satzung zum Zwecke <strong>der</strong> Bodenbearbeitung nicht erlaubt.<br />
4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und<br />
Erde sowie Pflanzen auf den Wegen liegen zu lassen.<br />
5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen o<strong>der</strong><br />
Dünger, Erde und Material dort zu lagern, dass an<strong>der</strong>e Benutzer gefährdet<br />
o<strong>der</strong> mehr als zumutbar behin<strong>der</strong>t werden.<br />
6. auf die Wege Flüssigkeiten o<strong>der</strong> Stoffe abzuleiten, durch die <strong>der</strong> Wegekörper<br />
beschädigt und die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann.<br />
7. die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbeson<strong>der</strong>e z. B. durch:<br />
� Anschüttung von Dämmen,<br />
� Ablagerung von Pflanzen und Reisig in den Gräben und <strong>der</strong><br />
Wegeentwässerung,<br />
� Zupflügen <strong>der</strong> Gräben,<br />
� Verunreinigung <strong>der</strong> Wegeentwässerung (Beton- und Bitumenkeile<br />
entlang <strong>der</strong> Befestigung),<br />
� auf den Wegen Holz o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gegenstände zu schleifen.<br />
8. auf den Wegen sowie im Bereich von Mauern, Gelän<strong>der</strong>n und Leitplanken<br />
Holz, Pflanzenreste, Reisig o<strong>der</strong> Abfälle zu verbrennen.<br />
9. Handlungen vorzunehmen, die den geordneten Abfluss des<br />
Oberflächenwassers stören o<strong>der</strong> sogar verhin<strong>der</strong>n könnten, insbeson<strong>der</strong>e ist<br />
unzulässig, Abfälle, Materialien o<strong>der</strong> Pflanzen aller Art in den baulichen<br />
Anlagen (Vorfluter, Rohrleitungen, Rinnsteine) o<strong>der</strong> in ihrer Nähe zu lagern.<br />
(2) Weitere sich aus an<strong>der</strong>en Vorschriften ergebende Verbote und Beschränkungen<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 7<br />
Pflichten <strong>der</strong> Benutzer<br />
(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen unverzüglich melden.<br />
(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Auffor<strong>der</strong>ung<br />
unverzüglich zu beseitigen. An<strong>der</strong>nfalls kann die <strong>Stadt</strong> die Verunreinigung auf<br />
Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die<br />
ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die<br />
betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Der Magistrat kann<br />
- 295 -
dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens<br />
überlassen.<br />
§ 8<br />
Pflichten <strong>der</strong> Angrenzer<br />
(1) Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> an die Wege angrenzenden Grundstücke haben<br />
dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbeson<strong>der</strong>e Hecken, Sträucher, Bäume und<br />
Unkraut die Benutzung und <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> Wege nicht beeinträchtigt wird.<br />
Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den<br />
angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern<br />
<strong>der</strong>jenigen Grundstücke zu beseitigen, vor <strong>der</strong>en Parzellen sie sich befinden,<br />
unbeschadet des § 7 Absatz 2.<br />
(2) Das Bearbeiten und Umpflügen <strong>der</strong> Wegebankette ist verboten.<br />
(3) Das Abgrenzen <strong>der</strong> Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist<br />
nur unter Einhaltung eines 0,50 Meter breiten Abstandes gestattet. Im Übrigen<br />
bewendet es bei den Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom<br />
24.09.1962 (GVBl. I S. 417).<br />
(4) Wasserläufe und -gräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und<br />
Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrats <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende<br />
Überdeckung. Die Grabendurchlässe sind von dem Antragsteller störungsfrei zu<br />
halten.<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
§ 9<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
1. Wege entgegen <strong>der</strong> Zweckbestimmung des § 4 benutzt,<br />
2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,<br />
3. den Geboten und Verboten des § 6 zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
4. den Vorschriften des § 7 Abs. 2 sowie des § 8 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet<br />
werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden<br />
Anwendung.<br />
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung <strong>der</strong><br />
Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat (§§ 5 Abs. 2 HGO, § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />
OwiG).<br />
- 296 -
§ 10<br />
Zwangsmittel<br />
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund<br />
dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />
§ 11<br />
Fortgelten von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen<br />
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser<br />
Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach<br />
Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Kommunalaufsichtsbehörde<br />
durch Satzung geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgehoben werden. Vgl. § 58<br />
Flurbereinigungsgesetz vom 16.03.1976 (BGBl. S. 546) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
20.12.2001 (BGBl. I S. 3987).<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Vorstehende Satzung tritt am Tag nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 24. Mai 2010<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 297 -
Aufgrund §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.<br />
Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2 ff.) in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes<br />
(EigBGes) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 09.06.1989 (GVBl. I<br />
S. 151; GVBl. II 331-6) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. I S.<br />
170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 16.03.2000<br />
folgende<br />
beschlossen:<br />
Eigenbetriebssatzung für den Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
§ 1<br />
Gegenstand des Eigenbetriebes<br />
(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Ableitung und Behandlung von Abwässern<br />
einschließlich <strong>der</strong> Klärschlammbehandlung und -entsorgung. Zum Aufgabenbereich<br />
gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Gemeindeordnung,<br />
<strong>der</strong> Wassergesetze und <strong>der</strong> dazu erlassenen Satzungen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Entwässerungssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />
(2) Der Eigenbetrieb betreibt, erneuert und erweitert das öffentliche Entwässerungsnetz<br />
incl. sämtlicher Nebenanlagen und die Klärwerke. Die Übertragung von<br />
Aufgaben an Dritte ist möglich.<br />
(3) Innerhalb dieser Grenzen ist <strong>der</strong> Eigenbetrieb zu allen Geschäften und Maßnahmen<br />
berechtigt, die zur Erreichung <strong>der</strong> Betriebszwecke erfor<strong>der</strong>lich sind o<strong>der</strong><br />
notwendig und nützlich erscheinen.<br />
§ 2<br />
Name des Eigenbetriebes<br />
Der Eigenbetrieb führt den Namen „Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“.<br />
§ 3<br />
Leitung des Eigenbetriebes<br />
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes einen Betriebsleiter.<br />
(2) Dem Betriebsleiter obliegen die sich aus § 4 EigBGes. ergebenden Aufgaben.<br />
§ 4<br />
Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
8/1<br />
- 298 -
Der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung obliegen die sich aus § 5 Ziffer 1 - 13 Eigenbetriebsgesetz<br />
ergebenden Aufgaben.<br />
§ 5<br />
Betriebskommission<br />
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.<br />
(2) Der Betriebskommission gehören an:<br />
a) drei Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />
b) <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> in seiner Vertretung ein von ihm benanntes Mitglied<br />
des Magistrats und zwei weitere Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats,<br />
c) zwei Mitglie<strong>der</strong> des Personalrates des Eigenbetriebes,<br />
d) zwei wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Personen.<br />
(3) Die Betriebskommission ist für die in § 7 EigBGes. aufgezählten Aufgaben<br />
zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für:<br />
a) Genehmigungen aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, <strong>der</strong>en Wert<br />
75.000,-- Euro des Stammkapitals übersteigt,<br />
b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Darlehenshingaben<br />
und Schenkungen,<br />
c) die Stundung von For<strong>der</strong>ungen wird in unbeschränkter Höhe auf die<br />
Betriebsleitung des Eigenbetriebes übertragen,<br />
Nie<strong>der</strong>schlagung und Erlass von For<strong>der</strong>ungen, die im Einzelfall den Betrag von<br />
2.500,-- Euro übersteigen.<br />
§ 6<br />
Aufgaben des Magistrats<br />
(1) Die Befugnisse des Magistrats gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus<br />
dem EigBGes. und aus dieser Satzung. Er hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass<br />
die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und<br />
Zielen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung im Einklang stehen (§ 8 EigBGes.).<br />
(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht<br />
ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist o<strong>der</strong> ihnen nicht die Vorschriften des<br />
Eigenbetriebsgesetzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebssatzung entgegen stehen.<br />
§ 7<br />
Personalangelegenheiten<br />
- 299 -
(1) Der Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden<br />
nach Anhörung <strong>der</strong> Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
mit dem Zusatz „beschäftigt beim Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“ eingestellt,<br />
angestellt, beför<strong>der</strong>t und entlassen.<br />
(2) Dienstvorgesetzter <strong>der</strong> beim Eigenbetrieb Beschäftigen ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />
§ 8<br />
Vertretung des Eigenbetriebes<br />
(1) Der Betriebsleiter vertritt vorbehaltlich § 3 Abs. 2 EigBGes. die <strong>Stadt</strong> in allen<br />
Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht nach § 5 EigBGes. <strong>der</strong> Entscheidung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> nach § 8 EigBGes. <strong>der</strong> Entscheidung<br />
des Magistrats unterliegen.<br />
(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitglie<strong>der</strong>n, so wird die Vertretung<br />
durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen.<br />
(3) Die vom Betriebsleiter gemäß § 3 Abs. 3 EigBGes. ermächtigten Dienstkräfte<br />
unterzeichnen „Im Auftrage“.<br />
(4) Der Magistrat vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten, die <strong>der</strong><br />
Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung unterliegen. Die Erklärungen<br />
bedürfen <strong>der</strong> in § 3 Abs. 2 EigBGes. vorgeschriebenen Form.<br />
(5) Die Vertretungsberechtigten und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Vertretungsbefugnis sind in<br />
dem amtlichen Verkündigungsorgan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu veröffentlichen.<br />
§ 9<br />
Mitwirkung des Personalrates<br />
Die durch Gesetz o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des<br />
Personalrates bleiben unberührt.<br />
§ 10<br />
Wirtschaftsjahr<br />
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 11<br />
Stammkapital<br />
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.300.000,-- Euro.<br />
- 300 -
§ 12<br />
Kassenwirtschaft<br />
Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebes werden in Abstimmung<br />
mit <strong>der</strong> Kassenlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass die<br />
Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wie<strong>der</strong> zur Verfügung stehen.<br />
§ 13<br />
Wirtschaftsplan<br />
Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan<br />
aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und<br />
<strong>der</strong> Stellenübersicht.<br />
§ 14<br />
Buchführung<br />
Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln <strong>der</strong> kaufmännischen doppelten<br />
Buchführung.<br />
§ 15<br />
Jahresabschluss und Lagebericht<br />
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen,<br />
<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Bilanz, <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang<br />
besteht.<br />
(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 26 EigBGes.<br />
aufzustellen.<br />
(3) Gemäß § 27 EigBGes. hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und den<br />
Lagebericht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres<br />
aufzustellen und nach dessen Prüfung, spätestens nach 6 Monaten, <strong>der</strong><br />
Betriebskommission vorzulegen.<br />
(4) Der Beschluss übe die Feststellung <strong>der</strong> Jahresabschlusses und über die<br />
Behandlung des Jahresergebnisses ist gemäß § 27 EigBGes. unverzüglich in <strong>der</strong><br />
ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.<br />
In <strong>der</strong> Bekanntmachung ist <strong>der</strong> Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit<br />
Datum anzugeben.<br />
- 301 -
(5) In Anschluss an die Bekanntmachung sind <strong>der</strong> Jahresabschluss und <strong>der</strong> Lagebericht<br />
an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in <strong>der</strong> Bekanntmachung ist auf die<br />
Auslegung hinzuweisen.<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Betriebssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> vom 24.09.1992 incl. Än<strong>der</strong>ungen für<br />
den Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20.03.2000<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 302 -
Aufgrund §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.<br />
Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2 ff) in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes<br />
(EigBGes.) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 09.06.1989 (GVBl I<br />
S. 151; GVBl. II 331-6) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl I S.<br />
170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 16.03.2000 folgende<br />
beschlossen:<br />
Eigenbetriebssatzung für den Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
§ 1<br />
Gegenstand des Eigenbetriebes<br />
(1) Das Freibad in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und das Freibad im <strong>Stadt</strong>teil Asmushausen<br />
werden zu einem Eigenbetrieb verselbständigt und nach den für diesen geltenden<br />
Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.<br />
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />
§ 2<br />
Name des Eigenbetriebes<br />
Der Eigenbetrieb führt den Namen „Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“.<br />
§ 3<br />
Leitung des Eigenbetriebes<br />
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes einen Betriebsleiter.<br />
(2) Dem Betriebsleiter obliegen die sich aus § 4 EigBGes ergebenden Aufgaben.<br />
§ 4<br />
Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
Der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung obliegen die sich aus § 5 Ziff. 1-13 EigBGes<br />
ergebenden Aufgaben.<br />
§ 5<br />
Betriebskommission<br />
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.<br />
(2) Der Betriebskommission gehören an:<br />
a. drei Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />
8/1<br />
- 303 -
. <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> in seiner Vertretung ein von ihm benanntes<br />
Mitglied des Magistrats und<br />
zwei weitere Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats,<br />
c. zwei Mitglie<strong>der</strong> des Personalrats des Eigenbetriebes,<br />
d. eine wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Personen.<br />
(3) Die Betriebskommission ist für die in § 7 EigBGes aufgezählten Aufgaben<br />
zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für:<br />
a. Genehmigungen aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, <strong>der</strong>en Wert<br />
25.000,-- Euro übersteigt,<br />
b. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie<br />
Darlehenshingaben und Schenkungen,<br />
c. die Stundung von For<strong>der</strong>ungen wird in unbeschränkter Höhe auf die<br />
Betriebsleitung übertragen. Der Stundungszeitraum soll in <strong>der</strong> Regel nicht<br />
mehr als ein Jahr betragen,<br />
d. Nie<strong>der</strong>schlagung und Erlass von For<strong>der</strong>ungen, die im Einzelfall den<br />
Betrag von 2.500,-- Euro übersteigen.<br />
§ 6<br />
Aufgaben des Magistrats<br />
(1) Die Befugnisse des Magistrats gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus<br />
dem EigBGes und aus dieser Satzung. Er hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die<br />
Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und<br />
Zielen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung im Einklang stehen (§ 8 EigBGes).<br />
(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht<br />
ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist o<strong>der</strong> ihnen nicht die Vorschriften des<br />
Eigenbetriebsgesetzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebssatzung entgegenstehen.<br />
§ 7<br />
Personalangelegenheiten<br />
(1) Der Betriebsleiter wird nach Anhörung <strong>der</strong> Betriebskommission vom<br />
Magistrat als Bediensteter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eingestellt, angestellt, beför<strong>der</strong>t und entlassen.<br />
Die Einstellung, Anstellung, Beför<strong>der</strong>ung und Entlassung <strong>der</strong> sonstigen<br />
Bediensteten erfolgt durch die Betriebsleitung.<br />
(2) Dienstvorgesetzter <strong>der</strong> beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />
§ 8<br />
Vertretung des Eigenbetriebes<br />
- 304 -
(1) Der Betriebsleiter vertritt vorbehaltlich § 3 Abs. 2 EigBGes die <strong>Stadt</strong> in allen<br />
Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht nach § 5 EigBGes <strong>der</strong> Entscheidung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> nach § 8 EigBGes <strong>der</strong> Entscheidung<br />
des Magistrats unterliegen.<br />
(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitglie<strong>der</strong>n, so wird die Vertretung<br />
durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen.<br />
(3) Die vom Betriebsleiter gemäß § 3 Abs. 3 EigBGes ermächtigten Dienstkräfte<br />
unterzeichnen „Im Auftrag“.<br />
(4) Der Magistrat vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten, die <strong>der</strong><br />
Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung unterliegen. Die Erklärungen<br />
bedürfen <strong>der</strong> in § 3 Abs. 2 EigBGes vorgeschriebenen Form.<br />
(5) Die Vertretungsberechtigten und <strong>der</strong> Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sind<br />
in dem amtlichen Verkündigungsorgan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu veröffentlichen.<br />
§ 9<br />
Mitwirkung des Personalrates<br />
Die durch Gesetz o<strong>der</strong> Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen vorgesehenen<br />
Mitwirkungsrechte des Personalrates bleiben unberührt.<br />
§ 10<br />
Wirtschaftsjahr<br />
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 11<br />
Stammkapital<br />
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 250.000,-- Euro.<br />
§ 12<br />
Kassenwirtschaft<br />
Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebes werden in<br />
Abstimmung mit <strong>der</strong> Kassenlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass<br />
die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wie<strong>der</strong> zur Verfügung stehen.<br />
§ 13<br />
Wirtschaftsplan<br />
Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan<br />
aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan<br />
und <strong>der</strong> Stellenübersicht.<br />
- 305 -
§ 14<br />
Buchführung<br />
Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln <strong>der</strong> kaufmännischen<br />
doppelten Buchführung.<br />
§ 15<br />
Jahresabschluss und Lagebericht<br />
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen,<br />
<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Bilanz, <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang<br />
besteht.<br />
(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 26<br />
EigBGes aufzustellen.<br />
(3) Gemäß § 27 EigBGes hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und den<br />
Lagebericht bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres<br />
aufzustellen und nach dessen Prüfung, spätestens nach 6 Monaten, <strong>der</strong><br />
Betriebskommission vorzulegen.<br />
(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die<br />
Behandlung des Jahresergebnisses ist gemäß § 27 EigBGes unverzüglich in <strong>der</strong><br />
ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. In <strong>der</strong> Bekanntmachung ist <strong>der</strong><br />
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum anzugeben.<br />
(5) Im Abschluss an die Bekanntmachung sind <strong>der</strong> Jahresabschluss und <strong>der</strong><br />
Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in <strong>der</strong> Bekanntmachung ist auf<br />
die Auslegung hinzuweisen.<br />
§ 16<br />
Inkraftreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> vom 24.09.1992 incl.<br />
Än<strong>der</strong>ungen für den Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20.03.2000<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez. Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 306 -
Geschäftsordnung<br />
für die Betriebsleitung des Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hat am 27.11.2000 auf Grund § 2 Abs. 3 des <strong>der</strong>zeit<br />
geltenden Eigenbetriebsgesetzes folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung<br />
des Abwasserbetriebes beschlossen:<br />
§ 1<br />
Grundsätze <strong>der</strong> Betriebsführung<br />
(1) Die Betriebsführung des Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> obliegt dem Betriebsleiter<br />
im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, <strong>der</strong> Betriebssatzung und dieser Geschäftsordnung.<br />
(2) Der Betriebsleiter trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung<br />
des Eigenbetriebes.<br />
§ 2<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsleitung<br />
(1) Wirtschaftliche und sparsame Führung und Verwaltung des Eigenbetriebes.<br />
- Aufstellen von<br />
Wirtschaftsplan<br />
Jahresabschluss<br />
Lagebericht<br />
- Unterrichtung <strong>der</strong> Betriebskommission über wichtige Angelegenheiten<br />
des Eigenbetriebes.<br />
- Einstellen, Anstellen, Beför<strong>der</strong>n und Entlassen <strong>der</strong> unterstellten<br />
Mitarbeiter<br />
- Beschaffungswesen<br />
- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung<br />
- Direkte Dienstvorgesetzte aller beim Eigenbetrieb Beschäftigen (§ 6<br />
Betriebssatzung)<br />
(2) Kaufmännischer Bereich<br />
- Finanzwirtschaft<br />
- Finanzbuchhaltung, Betriebs- und Anlagenbuchhaltung<br />
- Kostenrechnung, Erfolgsübersicht<br />
- Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz bei Ausnutzung aller Steuervorteile<br />
- Betriebswirtschaft und Auftragsabrechnung<br />
- Verbrauchsabrechnung<br />
- Tarifwesen und Son<strong>der</strong>abnehmerverträge<br />
- Datenverarbeitung und Arbeitsablauforganisation<br />
- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (kaufm.)<br />
- Betriebsstatistik<br />
- Öffentlichkeitsarbeit<br />
8/1<br />
- 307 -
- Personalwesen/Sozialwesen ( § 3 Abs. 2 EBG)<br />
- Rechts-, Vertrags-, Steuer- und Versicherungswesen<br />
(3) Technischer Bereich<br />
- Betrieb und Unterhaltung <strong>der</strong> technischen Anlagen<br />
- Gleichmäßige Auslastung <strong>der</strong> Betriebskapazität<br />
- Mess- und Prüfwesen<br />
- Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Abrechnung aller<br />
Baumaßnahmen<br />
- Tiefbau<br />
- Fuhrpark<br />
- Betriebswerkstätten<br />
- Mitarbeiterbeurteilung (nur techn. Abteilung)<br />
- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (techn.)<br />
- Überwachung <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />
<strong>Bebra</strong> vom 01.03.1989 aufgehoben.<br />
<strong>Bebra</strong>, 27.11.2000<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 308 -
Geschäftsordnung<br />
für die Betriebsleitung des Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hat am 27.11.2000 auf Grund § 2 Abs. 3 des <strong>der</strong>zeit<br />
geltenden Eigenbetriebsgesetzes folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung<br />
des Bä<strong>der</strong>betriebes beschlossen:<br />
§ 1<br />
Grundsätze <strong>der</strong> Betriebsführung<br />
(1) Die Betriebsführung des Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> obliegt dem Betriebsleiter<br />
im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, <strong>der</strong> Betriebssatzung und dieser Geschäftsordnung.<br />
(2) Der Betriebsleiter trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung<br />
des Eigenbetriebes.<br />
§ 2<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsleitung<br />
(1) Wirtschaftliche und sparsame Führung und Verwaltung des Eigenbetriebes.<br />
- Aufstellen von<br />
- Wirtschaftsplan<br />
- Jahresabschluss<br />
- Lagebericht<br />
- Unterrichtung <strong>der</strong> Betriebskommission über wichtige Angelegenheiten<br />
des<br />
Eigenbetriebes.<br />
- Einstellen, Anstellen, Beför<strong>der</strong>n und Entlassen <strong>der</strong> unterstellten<br />
Mitarbeiter<br />
- Beschaffungswesen<br />
- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung<br />
- Direkte Dienstvorgesetzte aller beim Eigenbetrieb Beschäftigen (§ 6<br />
Betriebssatzung)<br />
(2) Kaufmännischer Bereich<br />
- Finanzwirtschaft<br />
- Finanzbuchhaltung, Betriebs- und Anlagenbuchhaltung<br />
- Kostenrechnung, Erfolgsübersicht<br />
- Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz bei Ausnutzung aller Steuervorteile<br />
- Betriebswirtschaft und Auftragsabrechnung<br />
- Verbrauchsabrechnung<br />
- Tarifwesen und Son<strong>der</strong>abnehmerverträge<br />
- Datenverarbeitung und Arbeitsablauforganisation<br />
- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (kaufm.)<br />
8/1<br />
- 309 -
- Betriebsstatistik<br />
- Öffentlichkeitsarbeit<br />
- Personalwesen/Sozialwesen ( § 3 Abs. 2 EBG)<br />
- Rechts-, Vertrags-, Steuer- und Versicherungswesen<br />
(3) Technischer Bereich<br />
- Betrieb und Unterhaltung <strong>der</strong> technischen Anlagen<br />
- Gleichmäßige Auslastung <strong>der</strong> Betriebskapazität<br />
- Mess- und Prüfwesen<br />
- Planung und Bau von Neuanlagen<br />
- Bestandspläne<br />
- Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Abrechnung aller<br />
Baumaßnahmen<br />
- Tiefbau<br />
- Fuhrpark<br />
- Betriebswerkstätten<br />
- Mitarbeiterbeurteilung (nur technische Abteilung)<br />
- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (techn.)<br />
- Überwachung <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />
Geschäftsordnung für die Betriebsleitung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> vom 01.03.1989<br />
aufgehoben.<br />
<strong>Bebra</strong>, 27. November 2000<br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 310 -
Geschäftsordnung<br />
für die Betriebskommission des Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. S. 19) in<br />
Verbindung mit § 72 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung hat <strong>der</strong> Magistrat in<br />
seiner Sitzung am 27.11.2000 folgende Geschäftsordnung für die Betriebskommission<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Einladung<br />
(1) Die Betriebskommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.<br />
(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung.<br />
Zwischen dem Tage des Zuganges <strong>der</strong> Einladung und dem Tage <strong>der</strong><br />
Sitzung sollen 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann <strong>der</strong> Vorsitzende die Ladungsfrist<br />
abkürzen. Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich hingewiesen<br />
werden.<br />
(3) Die Betriebskommission kann in <strong>der</strong> letzten Sitzung eines Jahres den Termin<br />
für je eine Sitzung pro Quartal des Folgejahres festlegen. Soweit dies sachlich<br />
begründet ist, werden zusätzliche Sitzungen gemäß Absatz 2 einberufen.<br />
(4) Der Vorsitzende hat die Betriebskommission zu einer Sitzung einzuladen,<br />
wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> dies beantragen.<br />
§ 2<br />
Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei<br />
Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden,<br />
bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.<br />
(2) Ist die Betriebskommission in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />
nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit<br />
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei <strong>der</strong> Einberufung ist darauf<br />
hinzuweisen, dass die Betriebskommission ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />
anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />
§ 3<br />
Beschlussfassung<br />
(1) Die Betriebskommission fasst ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.<br />
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
8/1<br />
- 311 -
(2) In eiligen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren<br />
gefasst werden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in <strong>der</strong><br />
nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben.<br />
(3) Die Geheimabstimmung ist unzulässig, dies gilt auch für die Wahlen, es sei<br />
denn, dass ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission eine Geheimabstimmung<br />
verlangt. Im Übrigen gilt für die von <strong>der</strong> Betriebskommission<br />
vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß.<br />
§ 4<br />
Teilnahme an Sitzungen<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen<br />
verpflichtet.<br />
(2) Der Vorsitzende kann städtische Bedienstete erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu den<br />
Sitzungen hinzuziehen.<br />
§ 5<br />
Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
(1) Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung sind die auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehenden<br />
Vorlagen und Anträge des Magistrats sowie Anträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Betriebskommission.<br />
(2) Die Betriebskommission entscheidet endgültig in allen ihr durch Gesetz und<br />
Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.<br />
(3) Sofern die Zuständigkeit des Magistrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
gegeben ist, wird die Empfehlung <strong>der</strong> Betriebskommission dem<br />
Magistrat bzw. <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zum Beschluss weitergeleitet.<br />
§ 6<br />
Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />
(1) Über den wesentlichen Teil <strong>der</strong> Verhandlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />
Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift muss ersichtlich sein, wer bei <strong>der</strong> Sitzung anwesend<br />
war, welche Gegenstände behandelt und welche Beschlüsse gefasst wurden.<br />
Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />
dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten wird.<br />
(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren<br />
Mitglied <strong>der</strong> Betriebskommission zu unterzeichnen.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
- 312 -
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />
Geschäftsordnung für die Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> aufgehoben.<br />
<strong>Bebra</strong>, den 27. November 2000<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 313 -
Geschäftsordnung<br />
für die Betriebskommission des Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. S. 19) in<br />
Verbindung mit § 72 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung hat <strong>der</strong> Magistrat in<br />
seiner Sitzung am 27.11.2000 folgende Geschäftsordnung für die<br />
Betriebskommission beschlossen:<br />
§ 1<br />
Einladung<br />
(1) Die Betriebskommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.<br />
(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe <strong>der</strong><br />
Tagesordnung. Zwischen dem Tage des Zuganges <strong>der</strong> Einladung und dem<br />
Tage <strong>der</strong> Sitzung sollen 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
die Ladungsfrist abkürzen. Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich<br />
hingewiesen werden.<br />
(3) Die Betriebskommission kann in <strong>der</strong> letzten Sitzung eines Jahres den Termin<br />
für je eine Sitzung pro Quartal des Folgejahres festlegen. Soweit dies sachlich<br />
begründet ist, werden zusätzliche Sitzungen gemäß Absatz 2 einberufen.<br />
(4) Der Vorsitzende hat die Betriebskommission zu einer Sitzung einzuladen,<br />
wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> dies beantragen.<br />
§ 2<br />
Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei<br />
Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden,<br />
bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.<br />
(2) Ist die Betriebskommission in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />
nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit<br />
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei <strong>der</strong> Einberufung ist darauf<br />
hinzuweisen, dass die Betriebskommission ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />
anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />
§ 3<br />
Beschlussfassung<br />
(1) Die Betriebskommission fasst ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.<br />
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
8/1<br />
- 314 -
(2) In eiligen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren<br />
gefasst werden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in <strong>der</strong><br />
nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben.<br />
(3) Die Geheimabstimmung ist unzulässig, dies gilt auch für die Wahlen, es sei<br />
denn, dass ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission eine Geheimabstimmung<br />
verlangt. Im Übrigen gilt für die von <strong>der</strong> Betriebskommission<br />
vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß.<br />
§ 4<br />
Teilnahme an Sitzungen<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen<br />
verpflichtet.<br />
(2) Der Vorsitzende kann städtische Bedienstete erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu den Sitzungen<br />
hinzuziehen.<br />
§ 5<br />
Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
(1) Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung sind die auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehenden<br />
Vorlagen und Anträge des Magistrats sowie Anträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Betriebskommission.<br />
(2) Die Betriebskommission entscheidet endgültig in allen ihr durch Gesetz und<br />
Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.<br />
(3) Sofern die Zuständigkeit des Magistrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
gegeben ist, wird die Empfehlung <strong>der</strong> Betriebskommission dem<br />
Magistrat bzw. <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zum Beschluss weiter<br />
geleitet.<br />
§ 6<br />
Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />
(1) Über den wesentlichen Teil <strong>der</strong> Verhandlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />
Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift muss ersichtlich sein, wer bei <strong>der</strong> Sitzung anwesend<br />
war, welche Gegenstände behandelt und welche Beschlüsse gefasst wurden.<br />
Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />
dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten wird.<br />
(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren<br />
Mitglied <strong>der</strong> Betriebskommission zu unterzeichnen.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />
Geschäftsordnung für die Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> aufgehoben.<br />
- 315 -
<strong>Bebra</strong>, den 27.11.2000<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 316 -
Geschäftsordnung<br />
für die Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong><br />
Gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. S. 19) in<br />
Verbindung mit § 72 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung hat <strong>der</strong> Magistrat in<br />
seiner Sitzung vom 11. März 1996 folgende Geschäftsordnung für die Betriebskommission<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Einladung<br />
(1) Die Betriebskommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.<br />
(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung.<br />
Zwischen dem Tage des Zuganges <strong>der</strong> Einladung und dem Tage<br />
<strong>der</strong> Sitzung sollen 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
die Ladungsfrist abkürzen. Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich<br />
hingewiesen werden.<br />
(3) Die Betriebskommission legt in <strong>der</strong> letzten Sitzung eines Jahres den Termin<br />
für je eine Sitzung pro Quartal des Folgejahres fest. Soweit dies sachlich<br />
begründet ist, werden zusätzliche Sitzungen gemäß Absatz 2 einberufen.<br />
(4) Der Vorsitzende hat die Betriebskommission zu einer Sitzung einzuladen,<br />
wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> dies beantragen.<br />
§ 2<br />
Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei<br />
Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden,<br />
bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.<br />
(2) Ist die Betriebskommission in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />
nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit<br />
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei <strong>der</strong> Einberufung ist darauf<br />
hinzuweisen, dass die Betriebskommission ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />
anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />
§ 3<br />
Beschlussfassung<br />
(1) Die Betriebskommission fasst ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.<br />
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
8/1<br />
- 317 -
(2) In eiligen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren<br />
gefasst werden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in <strong>der</strong><br />
nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben.<br />
(3) Die Geheimabstimmung ist unzulässig, dies gilt auch für die Wahlen, es sei<br />
denn, dass ein<br />
Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission eine Geheimabstimmung<br />
verlangt. Im Übrigen gilt für die von <strong>der</strong> Betriebskommission vorzunehmenden<br />
Wahlen § 55 HGO sinngemäß.<br />
§ 4<br />
Teilnahme an den Sitzungen<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen<br />
verpflichtet.<br />
(2) Der Vorsitzende kann städtische Bedienstete erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu den Sitzungen<br />
hinzuziehen.<br />
§ 5<br />
Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
(1) Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung sind die auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehenden<br />
Vorlagen und Anträge des Magistrats sowie Anträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Betriebskommission.<br />
(2) Die Betriebskommission entscheidet endgültig in allen ihr durch Gesetz und<br />
Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.<br />
(3) Sofern die Zuständigkeit des Magistrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
gegeben ist, wird die Empfehlung <strong>der</strong> Betriebskommission dem Magistrat<br />
bzw. <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zum Beschluss weitergeleitet.<br />
§ 6<br />
Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />
(1) Über den wesentlichen Teil <strong>der</strong> Verhandlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />
Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift muss ersichtlich sein, wer bei <strong>der</strong> Sitzung anwesend<br />
war, welche Gegenstände behandelt und welche Beschlüsse gefasst<br />
wurden. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann<br />
verlangen, dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten wird.<br />
(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem<br />
weiteren Mitglied <strong>der</strong> Betriebskommission zu unterzeichnen.<br />
<strong>Bebra</strong>, den 12. März 1996<br />
- 318 -
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 319 -
Allgemeine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung<br />
und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
- Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) -<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I<br />
S. 66), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale<br />
Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 14.10.1980 (GVBl. I S. 383) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 07.12.1989 folgende<br />
Allgemeine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an<br />
die öffentliche Wasserversorgungsanlage -Allgemeine Wasserversorgungssatzung-<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> besitzt und unterhält eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche<br />
Einrichtung mit dem Zweck, innerhalb ihres Gemarkungsgebietes nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> Bestimmungen dieser Satzung Frischwasser zu liefern.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> schafft, erweitert und erneuert die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
entsprechend den erschließungs- und versorgungsrechtlichen Notwendigkeiten.<br />
(3) Art und Umfang <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie den<br />
Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Beseitigung<br />
(Stilllegung) bestimmt die <strong>Stadt</strong>; sie hat dabei vor allem auch die Bestimmungen<br />
des § 19 Abs. 1 HGO („in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit, des § 92 HGO<br />
sowie des § 3 dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung zu beachten.<br />
(4) Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch solche Anlagen<br />
und Einrichtungen, die nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> selbst, son<strong>der</strong>n von Dritten hergestellt,<br />
erweitert, erneuert o<strong>der</strong> unterhalten werden und <strong>der</strong>en sich die <strong>Stadt</strong> zur<br />
Durchführung ihrer Aufgaben aus Abs. 1 bedient o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong>en Herstellung,<br />
Erweiterung, Erneuerung o<strong>der</strong> Unterhaltung sie beiträgt. Die <strong>Stadt</strong> muss jedoch<br />
einen ausreichenden Einfluss auf die Willensbildung jener Dritter über die<br />
Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Unterhaltung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Wasserversorgungsanlagen, über den Anschluss <strong>der</strong> Grundstücke und über die<br />
Frischwasserversorgung <strong>der</strong> Grundstücke haben.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Allgemeine<br />
Wasserversorgungssatzung als auch für die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung.<br />
8/2<br />
- 320 -
(2) Als Grundstück im Sinne des <strong>Ortsrecht</strong>s über die öffentliche Wasserversorgung<br />
gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftsregister o<strong>der</strong> im<br />
Grundbuch je<strong>der</strong> zusammenhängende angeschlossene o<strong>der</strong> anschließbare<br />
Grundbesitz (auch Teilgrundstück), <strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit<br />
bildet. Soweit dadurch Grundstücke aufgeteilt o<strong>der</strong> abgeteilt werden, sind die Teile<br />
des Grundstücks genau zu bezeichnen.<br />
(3) Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erbbauberechtigte,<br />
Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich<br />
Berechtigte anzuwenden.<br />
(4) Anschlussnehmer (auch Anschlussinhaber) sind alle in Abs. 3 genannten<br />
Rechtspersönlichkeiten.<br />
(5) Wasserabnehmer sind neben den in Abs. 4 genannten Anschlussnehmern alle<br />
zur Entnahme von Frischwasser auf dem Grundstück Berechtigten und<br />
Verpflichteten (insbeson<strong>der</strong>e auch Pächter, Mieter und Untermieter) sowie alle, die<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage tatsächlich Frischwasser entnehmen.<br />
(6) Es bedeutet:<br />
a) Wasserversorgungsanlage: Die Wasserleitung ab Quelle bzw. Einspeisungsort<br />
aus fremden Versorgungsunternehmen einschließlich Pumpwerke, Hochbehälter<br />
usw. sowie die Versorgungsleitungen (Sammelleitung) im Versorgungsgebiet<br />
innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bis zum Beginn <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung (Grundstückzuleitung).<br />
b) Wasseranschlussleitung: Die Wasserleitung von <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />
ab bis 1 m hinter den Wasserzähler einschließlich Anbohrschellen und Absperrvorrichtungen.<br />
c) Wasserverbrauchsanlage: Die Wasserleitungen auf dem Grundstück selbst ab 1<br />
m hinter dem Wasserzähler sowie die sonstigen Wasserverbrauchseinrichtungen<br />
auf dem Grundstück.<br />
§ 3<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstückes<br />
ist im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />
berechtigt, den Anschluss dieses Grundstückes an die öffentliche Wasserver-<br />
- 321 -
sorgungsanlage und damit die Belieferung mit Frischwasser zu beantragen (§ 6)<br />
und genehmigt zu erhalten.<br />
(2) Das Recht aus Abs. 1 ist aber nur dann gegeben, wenn<br />
a) das Grundstück an eine Straße (Straßenteil, Weg, Platz) mit einer<br />
betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung (Sammelleitung gem. § 2 Abs. 6 a)<br />
unmittelbar angrenzt o<strong>der</strong><br />
b) das Grundstück seinen Zugang zu einer solchen Straße (Straßenteil, Weg,<br />
Platz) durch einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg hat<br />
o<strong>der</strong><br />
c) ein vertragliches, dingliches o<strong>der</strong> Zwangsrecht zur Durchleitung des<br />
Frischwassers durch ein an<strong>der</strong>es - nach Maßgabe dieser Satzung an das<br />
Wassernetz schon angeschlossenes o<strong>der</strong> anschließbares Grundstück - besteht.<br />
Die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden sowie die Än<strong>der</strong>ung<br />
Erneuerung o<strong>der</strong> Erweiterung einer bestehenden Wasserversorgungsleitung (auch<br />
Teilleitung) kann nicht verlangt werden.<br />
(3) Auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind, kann dennoch kein<br />
Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und keine<br />
Belieferung mit Frischwasser verlangt werden, wenn<br />
a) dies wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lage des Grundstücks o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en technischen<br />
o<strong>der</strong> betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong><br />
b) beson<strong>der</strong>e zusätzliche Maßnahmen bzw. über den Normalfall eines Anschlusses<br />
nicht unerheblich hinausgehende wirtschaftliche Aufwendungen erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind o<strong>der</strong><br />
c) die Zweckbestimmung <strong>der</strong> Wasserversorgungsleitung einem Anschluss entgegensteht.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann in diesen Fällen ausnahmsweise einen Anschluss dann gestatten,<br />
wenn dies im übrigen die allgemeinen Betriebsverhältnisse <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage und die Versorgungspflichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber den<br />
bereits Anschlussberechtigten (Abs. 2) zulassen; in solchen Fällen muss vor dem<br />
Anschluss bzw. <strong>der</strong> Belieferung mit Frischwasser <strong>der</strong> Antrag stellende Grundstückseigentümer<br />
vertraglich alle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch diesen Anschluss bzw. durch die<br />
beson<strong>der</strong>en Maßnahmen entstehenden Mehrkosten und -aufwendungen - also auch<br />
die für den laufenden Betrieb und für die Unterhaltung usw. - übernehmen und<br />
außerdem dem Anschluss weiterer Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 4) zustimmen. Auf<br />
- 322 -
Verlangen hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> dafür je<strong>der</strong>zeit geeignete und<br />
voll ausreichende Sicherheit zu leisten.<br />
(4) Weitere Grundstückseigentümer (Abs. 3 Satz 2) haben nur dann einen<br />
Anspruch auf Anschluss ihres Grundstückes an eine Leitung im Sinne des Abs. 3<br />
und auf Wasserbelieferung, wenn sie dem o<strong>der</strong> den Grundstückseigentümer(n) <strong>der</strong><br />
bereits an diese Leitung angeschlossenen Grundstücke <strong>der</strong>en Aufwendungen (s.<br />
Abs. 3) zu einem ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Anteil vertraglich<br />
ersetzen. Dieser Anteil kann, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
vorgeschlagen werden.<br />
(5) Sind die Voraussetzungen <strong>der</strong> vorstehenden Absätze nicht gegeben (liegt z. B.<br />
noch keine betriebsfertige Sammelleitung vor jenem Grundstück), so kann die<br />
<strong>Stadt</strong> einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, bis zur<br />
Herstellung einer betriebsfertigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage diese<br />
durch eine p r o v i s o r i s c h e private Leitung an die öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlage je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich auf seine Kosten anzuschließen<br />
und die Anschlussleitung zu unterhalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu erneuern; Abs. 3 Satz 2<br />
und 3 sowie §§ 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.<br />
Die Stelle des Anschlusses, Material, Umfang, Linienführung und Tiefe <strong>der</strong> p r o<br />
- v i s o r i s c h e n Leitung sowie die Wie<strong>der</strong>herstellung des alten Zustandes <strong>der</strong><br />
in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die <strong>Stadt</strong>. Diese<br />
provisorische private Leitung ist ohne Ersatzanspruch gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vom<br />
Grundstückseigentümer auf seine Kosten spätestens dann still zu legen o<strong>der</strong> zu<br />
beseitigen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 geschaffen sind und die <strong>Stadt</strong><br />
die Stilllegung o<strong>der</strong> Beseitigung verlangt.<br />
§ 4<br />
Anschlusszwang<br />
(1) Der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks<br />
muss dieses Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen<br />
lassen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 gegeben sind.<br />
Voraussetzung ist weiter, dass auf jedem Grundstück<br />
a) Gebäude für den dauernden o<strong>der</strong> vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />
erreichtet sind o<strong>der</strong><br />
b) die Errichtung <strong>der</strong>artiger Gebäude unmittelbar bevor steht o<strong>der</strong><br />
c) Wasser bereits o<strong>der</strong> in Kürze verbraucht wird.<br />
Das Bestehen einer provisorischen privaten Leitung nach § 3 Abs. 5 entbindet<br />
nicht vom Anschlusszwang.<br />
- 323 -
(2) Werden an noch nicht - o<strong>der</strong> noch nicht in voller Länge - mit Versorgungsleitungen<br />
(Sammelleitungen) ausgestattete Straßen (Straßenteile, Wege, Plätze)<br />
Neubauten errichtet, so kann die <strong>Stadt</strong> vom Grundstückseigentümer unter<br />
angemessener Fristsetzung verlangen, dass auf diesem Grundstück bereits alle<br />
Einrichtungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die<br />
Wasserversorgungsanlage nach näherer Maßgabe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorbereitet werden,<br />
wenn in diesen Verkehrswegen später Versorgungsleitungen verlegt werden sollen.<br />
Entsprechendes gilt, wenn auf einem bereits bebauten Grundstück die vorhandenen<br />
Wasserverbrauchsanlagen wesentlich geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neu angelegt werden sollen<br />
bzw. müssen.<br />
(3) Mit <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses nach § 4 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2<br />
<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung teilt die <strong>Stadt</strong> mit, dass mit dieser<br />
Bekanntgabe für die unter Abs. 1 fallenden Grundstücke <strong>der</strong> Anschluss- und<br />
Benutzungszwang wirksam wird und dass nunmehr die Anträge auf Anschluss und<br />
Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach den Vorschriften des §<br />
6 unverzüglich o<strong>der</strong> bis zu einem von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gleichzeitig mit anzugebenden<br />
Zeitpunkt zu stellen sind.<br />
(4) Wird eine betriebsfertige Sammelleitung erst nach <strong>der</strong> Errichtung eines<br />
Bauwerkes auf dem Grundstück hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von<br />
drei Monaten nach Vollendung <strong>der</strong> in Abs. 3 geregelten öffentlichen<br />
Bekanntmachung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Bis<br />
zu diesem Zeitpunkt hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer außerdem auf seine Kosten<br />
alle bis jetzt bestehenden und nun nicht mehr zulässigen eigenen<br />
Versorgungsanlagen so still zu legen und von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> so verplomben zu lassen,<br />
dass ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine weitere Wasserentnahme nicht möglich ist.<br />
(5) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere auch dem Aufenthalt von<br />
Menschen dienende Gebäude, so ist jedes dieser Gebäude mit <strong>der</strong><br />
Wasseranschlussleitung zu verbinden, soweit diese Gebäude nicht aus beson<strong>der</strong>en<br />
Gründen zusätzliche Wasseranschlussleitungen (vgl. § 8 Abs. 6) erhalten.<br />
Entsprechendes gilt für solche Gebäude, in denen sich Tiere aufhalten, die in <strong>der</strong><br />
Regel auf dem Grundstück getränkt werden.<br />
(6) Bei Neu- und Umbauten muss die Wasseranschlussleitung des Gebäudes vor<br />
<strong>der</strong> Schlussabnahme des Baues ausgeführt und von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgenommen sein.<br />
(7) Dem Grundstückseigentümer kann ausnahmsweise eine je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufliche<br />
Befreiung (auch Teilbefreiung) vom Anschlusszwang erteilt werden, wenn unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohles ein begründetes Interesse<br />
an einer privaten Wasserversorgung besteht, <strong>der</strong> Anschluss an die öffentliche<br />
- 324 -
Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer eine unbillige und<br />
unzumutbare Härte bedeuten würde und <strong>der</strong> Grundstückseigentümer eine eigene,<br />
dem Zwecke <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage gleichwertige Wasserversorgungsmöglichkeit<br />
besitzt und diese ständig ordnungsgemäß betreibt. Diese<br />
wi<strong>der</strong>rufliche Befreiung kann insbeson<strong>der</strong>e für Wasserentnahmen zu Kühlzwecken<br />
o<strong>der</strong> sonstigen industriellen Bedarf (Brauchwasser) erteilt werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann diese Befreiung (Teilbefreiung) davon abhängig machen, dass vom<br />
Grundstückseigentümer für jedes Grundstück bzw. Gebäude eine Frischwasserreserve<br />
gehalten werden muss, mit <strong>der</strong> mehrtägige Versorgungsschwierigkeiten<br />
aus <strong>der</strong> privaten Wasserversorgungsanlage überbrückt werden können. Will <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm bewilligte Befreiung<br />
(Teilbefreiung) nicht mehr o<strong>der</strong> nur noch eingeschränkt (zeitlich bzw.<br />
mengenmäßig) in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen des § 3<br />
(insbeson<strong>der</strong>e Abs. 3) entsprechend mit <strong>der</strong> weiteren Einschränkung, dass durch<br />
die nunmehr verstärkte Wasserabnahme nicht die schon angeschlossenen o<strong>der</strong> dem<br />
Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden an<strong>der</strong>en Grundstücke in ihrem<br />
bisherigen Recht <strong>der</strong> Wasserentnahme beeinträchtigt werden dürfen.<br />
§ 5<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Alle Benutzer <strong>der</strong> an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bereits<br />
angeschlossenen sowie <strong>der</strong> dem Anschlusszwang (§ 4 Abs. 1) unterliegenden<br />
Grundstücke haben ihren gesamten Frischwasserbedarf aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage zu decken.<br />
(2) Auch ohne ausdrückliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben die Grundstückseigentümer,<br />
die Anschlussnehmer, die Wassernehmer, die Haushaltungsvorstände<br />
sowie die Leiter <strong>der</strong> auf dem Grundstück betriebenen Gewerbe,<br />
Dienststellen, Büros usw. alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen, um die<br />
ausnahmslose Befolgung <strong>der</strong> Vorschriften im vorstehenden Absatz sicherzustellen.<br />
§ 5 a<br />
Befreiung vom Benutzungszwang<br />
(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Benutzung wird <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf<br />
Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden<br />
kann.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des<br />
ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen<br />
- 325 -
von ihm gewünschten Verbrauchszweck o<strong>der</strong> auf einen Teilbedarf zu beschränken.<br />
Diese wi<strong>der</strong>rufliche Befreiung kann insbeson<strong>der</strong>e für Wasserentnahme für<br />
Kühlzwecke und sonstigen industriellen Bedarf (Brauchwasser) erteilt werden.<br />
(3) Der Antrag auf Befreiung o<strong>der</strong> Teilbefreiung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />
schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor Errichtung einer privaten<br />
Wasserversorgungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner privaten Wasserversorgungsanlage<br />
keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />
Welche geeigneten Maßnahmen unter Beachtung <strong>der</strong> DIN 1988 zu treffen sind,<br />
muss bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>/ den <strong>Stadt</strong>werken erfragt werden.<br />
§ 6<br />
Antrag auf Anschluss und Benutzung<br />
(1) Ohne vorherige Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> darf <strong>der</strong> öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
kein Wasser entnommen werden.<br />
(2) Den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage,<br />
jede Än<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung, die Herstellung, Än<strong>der</strong>ung,<br />
Erneuerung, Erweiterung und evtl. Beseitigung (Stilllegung) <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage,<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Anschluss <strong>der</strong> einzelnen Gebäude auf dem<br />
Grundstück sowie die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage hat<br />
<strong>der</strong> Grundstückseigentümer bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu beantragen.<br />
(3) Der Antrag ist - unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmung in Abs. 7 - in jedem Falle so<br />
rechtzeitig (vgl. § 4 Abs. 3 und 4) zu stellen, dass über ihn kurzfristig entschieden<br />
werden kann. Bei Neubauten muss dies <strong>der</strong>gestalt geschehen, dass die<br />
Wasseranschlussleitung und die Wasserverbrauchsanlage vor <strong>der</strong> Schlussabnahme<br />
<strong>der</strong> Gebäude auf dem Grundstück betriebsfertig ausgeführt worden sind.<br />
(4) Der Antrag ist in <strong>der</strong> Regel unter Verwendung des bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erhältlichen<br />
Vordruckes zu stellen. Dem Antrag sind insbeson<strong>der</strong>e beizufügen:<br />
a) Lageplan mit Ausweisung des Grundstückes, <strong>der</strong> unmittelbar vor dem<br />
Grundstück verlaufenden Wasserversorgungsleitung und <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung,<br />
b) Die Beschreibung - mit Grundriss-Skizze - <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen,<br />
c) <strong>der</strong> Name des Installateurs, durch den die Verbrauchsanlage eingerichtet o<strong>der</strong><br />
geän<strong>der</strong>t werden soll,<br />
- 326 -
d) nähere Beschreibung <strong>der</strong> einzelnen Gewerbebetriebe usw., für die auf dem<br />
Grundstück Wasser verbraucht werden soll und Angabe des geschätzten<br />
Wasserbedarfs für diese Betriebe,<br />
e) angaben über eine etwaige Eigenversorgung,<br />
f) die Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers, die auf ihn<br />
fallenden Kosten <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung unwi<strong>der</strong>ruflich zu übernehmen,<br />
g) Nachweis, in welcher Höhe und wann <strong>der</strong> Beitrag o<strong>der</strong> ein ähnlicher Betrag<br />
schon gezahlt worden ist,<br />
h) Angabe, wie das Bauwasser berechnet werden soll (umbauter Raum/Messung).<br />
(5) Antrag und Antragsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer und von dem<br />
mit <strong>der</strong> Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in dreifacher Ausfertigung<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen. Die Antragsunterlagen zu Abs. 4 f) und g) brauchen nur<br />
in einfacher Ausfertigung eingereicht zu werden und bedürfen nur <strong>der</strong> Unterschrift<br />
des Grundstückseigentümers.<br />
(6) Die <strong>Stadt</strong> kann auf einzelne <strong>der</strong> in Abs. 4 genannten Antragsunterlagen<br />
verzichten.<br />
(7) Bei baugenehmigungspflichtigen Bauten ist <strong>der</strong> Antrag gemeinsam mit dem<br />
Bauantrag einzureichen. Bei <strong>der</strong> Wasserleitung des Bauantrages hat die <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong><br />
Baugenehmigungsbehörde mitzuteilen o<strong>der</strong> die Mitteilung anzukündigen, ob dem<br />
Anschlussantrag entsprochen worden ist o<strong>der</strong> wird und ob und welche Auflagen<br />
hierbei erteilt worden sind o<strong>der</strong> werden.<br />
(8) Mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn <strong>der</strong> Antrag<br />
genehmigt ist.<br />
(9) Die Entscheidung über den Antrag soll möglichst umgehend erfolgen. Sie kann<br />
bis zum Eingang des Beitrages o<strong>der</strong> eines an seine Stelle tretenden Betrages sowie<br />
<strong>der</strong> Anschlusskosten (§ 11 Abs. 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung in<br />
Verbindung mit § 15 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung) zurückgestellt<br />
werden, sofern nicht durch eine vertragliche Regelung diese Zahlungsverpflichtungen<br />
des Grundstückseigentümers bereits unwi<strong>der</strong>ruflich festgelegt worden sind.<br />
(10) Die Genehmigung erfolgt unbeschadet <strong>der</strong> Rechte Dritter und <strong>der</strong> sonstigen<br />
bundes- o<strong>der</strong> landesgesetzlichen Vorschriften.<br />
(11) Die Genehmigung soll vorschreiben, bis wann spätestens die genehmigten<br />
Anlagen betriebsfertig hergestellt sein müssen.<br />
(12) Die erteilte Genehmigung erlischt in jedem Falle nach <strong>der</strong> Jahresfrist ab ihrer<br />
Bekanntgabe, wenn mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten noch nicht begonnen o<strong>der</strong><br />
- 327 -
wenn eine begonnene Ausführung nicht spätestens ein Jahr nach <strong>der</strong> ersten<br />
Einstellung <strong>der</strong> Arbeiten zu Ende geführt worden ist. Ein Anspruch auf<br />
Rückzahlung des Beitrages o<strong>der</strong> des an seine Stelle getretenen an<strong>der</strong>en Betrages<br />
besteht auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 4 noch nicht gegeben<br />
sind. Eine etwa bereits entrichtete Vorausleistung für die Wasseranschlussleitung<br />
wird nur auf Anfor<strong>der</strong>ung zurückgezahlt und zwar in dem Umfang, in dem von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> für die beantragte Herstellung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erneuerung des<br />
Anschlusses noch keine Aufwendungen erbracht worden sind.<br />
(13) Ist das Grundstück bereits bebaut o<strong>der</strong> wird bereits Wasser auf diesem<br />
Grundstück verbraucht, so kann die <strong>Stadt</strong> bei Nichtstellung des Antrages durch den<br />
Eigentümer von sich aus das Grundstück selbst anschließen, die Benutzung <strong>der</strong><br />
öffentlichen Wasserversorgungsanlage anordnen und die nach dieser Satzung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen weiteren Auflagen erteilen; die Genehmigung zum Anschluss des<br />
Grundstückes und zur Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt<br />
mit dieser Handlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als erteilt.<br />
§ 7<br />
Art <strong>der</strong> Versorgung<br />
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- o<strong>der</strong><br />
Betriebswasser) entsprechen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, das Wasser unter dem<br />
Druck zu liefern, <strong>der</strong> für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfes in dem<br />
betreffenden Versorgungsgebiet erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie ist berechtigt, die<br />
Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und<br />
behördlichen Bestimmungen sowie <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu än<strong>der</strong>n,<br />
falls dies in beson<strong>der</strong>en Fällen aus wirtschaftlichen o<strong>der</strong> technischen Gründen<br />
zwingend notwendig ist; die Belange des Grundstückseigentümers sind möglichst<br />
zu berücksichtigen.<br />
(2) Stellt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer Anfor<strong>der</strong>ungen an Beschaffenheit und Druck<br />
des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es<br />
ihm selbst, die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen zu treffen.<br />
§ 7 a<br />
Umfang <strong>der</strong> Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, das Wasser je<strong>der</strong>zeit am Ende <strong>der</strong> Anschlussleitung<br />
zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht<br />
a) soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung<br />
erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,<br />
- 328 -
) soweit und solange die <strong>Stadt</strong> an <strong>der</strong> Versorgung durch höhere Gewalt o<strong>der</strong><br />
sonstige Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet<br />
werden kann, gehin<strong>der</strong>t ist.<br />
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme<br />
betriebsnotwendiger Arbeiten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die <strong>Stadt</strong> hat jede Unterbrechung<br />
o<strong>der</strong> Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer<br />
beabsichtigten Unterbrechung <strong>der</strong> Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu<br />
unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung<br />
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die <strong>Stadt</strong> diese nicht zu<br />
vertreten hat o<strong>der</strong><br />
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.<br />
§ 7 b<br />
Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung <strong>der</strong><br />
Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung erleidet,<br />
haftet die <strong>Stadt</strong> aus dem Benutzungsverhältnis o<strong>der</strong> unerlaubter Handlung im Falle<br />
a) <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Verletzung des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit des<br />
Grundstückseigentümers, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong><br />
einem ihrer Bediensteten o<strong>der</strong> einem Verrichtungsgehilfen we<strong>der</strong> vorsätzlich<br />
noch fahrlässig verursacht worden ist,<br />
b) <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden we<strong>der</strong> durch<br />
Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> eines ihrer<br />
Bediensteten o<strong>der</strong> eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,<br />
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch<br />
durch grobe Fahrlässigkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> eines vertretungsberechtigten<br />
Organs verursacht worden ist.<br />
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem<br />
Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<br />
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die<br />
diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung<br />
geltend machen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf<br />
Verlangen über die mit <strong>der</strong> Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen<br />
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt<br />
- 329 -
sind o<strong>der</strong> von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre<br />
Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,00 DM.<br />
(4) Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer ausnahmsweise berechtigt, das gelieferte<br />
Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung<br />
<strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung einen<br />
Schaden, so haftet die <strong>Stadt</strong> dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie<br />
dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.<br />
Leitet <strong>der</strong> Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so<br />
hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus<br />
unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben<br />
kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.<br />
(5) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong>,<br />
wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er<br />
diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.<br />
§ 7 c<br />
Verjährung<br />
(1) Schadensersatzansprüche <strong>der</strong> in § 7 b bezeichneten Art verjähren in drei Jahren<br />
von dem Zeitpunkt an, in welchem <strong>der</strong> Ersatzberechtigte von dem Schaden, von<br />
den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem<br />
ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt. Ohne<br />
Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.<br />
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten<br />
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung<br />
gehemmt, bis <strong>der</strong> eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil die Fortsetzung <strong>der</strong> Verhandlungen<br />
verweigert.<br />
(3) § 7 b Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
§ 8<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für<br />
Zwecke <strong>der</strong> örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen<br />
einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen<br />
- 330 -
Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erfor<strong>der</strong>liche Schutzmaßnahmen<br />
unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die<br />
Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wasserversorgung genutzt werden o<strong>der</strong> für die die<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt,<br />
wenn die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig<br />
o<strong>der</strong> in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />
(2) Der Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang <strong>der</strong><br />
Beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen verlangen,<br />
wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten <strong>der</strong><br />
Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht,<br />
soweit die Einrichtungen ausschließlich <strong>der</strong> Versorgung des Grundstücks dienen.<br />
(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug eingestellt, so hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer die<br />
Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungen zu gestatten o<strong>der</strong> sie auf Verlangen des<br />
Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies<br />
nicht zugemutet werden kann.<br />
(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben<br />
auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung<br />
des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im<br />
Sinne <strong>der</strong> Absätze 1 und 4 beizubringen.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen<br />
sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von<br />
öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />
§ 9<br />
Art <strong>der</strong> Anschlüsse<br />
(1) Jedes nach den Bestimmungen dieser Satzung angeschlossene, anzuschließende<br />
o<strong>der</strong> anschließbare Grundstück muss eine unmittelbare Verbindung mit <strong>der</strong><br />
öffentlichen Wasserversorgungsanlage über die Wasseranschlussleitung haben und<br />
darf insbeson<strong>der</strong>e auch nicht über ein an<strong>der</strong>es Grundstück aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> aus einer privaten Wasserversorgungsanlage mit<br />
Frischwasser versorgt werden. Das gilt auch dann, wenn diese an<strong>der</strong>en<br />
Grundstücke o<strong>der</strong> Grundstücksteile (vgl. § 2 Abs. 2) im Eigentum o<strong>der</strong><br />
Erbbaurecht des Grundstückseigentümers des schon angeschlossenen<br />
Grundstückes stehen.<br />
- 331 -
(2) Ausnahmen von <strong>der</strong> Regel des Abs. 1 kann <strong>der</strong> Magistrat dann bewilligen,<br />
wenn bei Durchführung des Abs. 1 für den Grundstückseigentümer eine unbillige<br />
Härte gegeben ist, die ihm im Verhältnis zu den übrigen Anschlussnehmern nicht<br />
zugemutet werden kann o<strong>der</strong> wenn eine Verbindung mit dem öffentlichen<br />
Wasserversorgungsnetz nicht möglich ist. Voraussetzung ist aber, dass die <strong>Stadt</strong><br />
vor einer solchen Ausnahmegenehmigung mit dem Grundstückseigentümer<br />
entsprechende schriftliche Vereinbarungen trifft. Der Grundstückseigentümer muss<br />
dabei unter an<strong>der</strong>em auch erklären, dass dieser Anschluss seines Grundstückes<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Anwendung des <strong>Ortsrecht</strong>es über die öffentliche Wasserversorgung<br />
(insbeson<strong>der</strong>e Allgemeine Wasserversorgungssatzung und Wasserbeitrags-<br />
und -gebührensatzung) als unmittelbarer Anschluss gilt und er sich allen<br />
Bestimmungen des gesamten jeweiligen Wasserortsrechtes vertraglich unterwirft;<br />
er muss weiter vor <strong>der</strong> Ausnahmegenehmigung den an Stelle des Wasserbeitrages<br />
tretenden Betrag unwi<strong>der</strong>ruflich an die <strong>Stadt</strong> gezahlt haben.<br />
(3) Vom angeschlossenen Grundstück darf ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung und ohne nähere Anweisung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> kein Wasser auf ein an<strong>der</strong>es<br />
nicht angeschlossenes Grundstück geleitet werden. Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend<br />
anzuwenden. Satz 1 gilt jedoch nicht in Bagatell- o<strong>der</strong> Notfällen.<br />
(4) Der Magistrat bestimmt Art und Lage des Anschlusses des Grundstückes an die<br />
öffentliche Wasserversorgungsanlage bzw. Führung und lichte Weite <strong>der</strong><br />
Wasseranschlussleitung nach den Verhältnissen des einzelnen Grundstückes. Dabei<br />
sind die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu berücksichtigen.<br />
(5) Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur eine Wasseranschlussleitung.<br />
(6) Wünscht <strong>der</strong> Grundstückseigentümer neben <strong>der</strong> einen Wasseranschlussleitung<br />
noch weitere Wasseranschlussleitungen, so entscheidet darüber <strong>der</strong> Magistrat nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen. Alle dadurch entstehenden Kosten müssen vor<br />
Durchführung aller jeweils erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser<br />
Allgemeinen Wasserversorgungssatzung sowie § 15 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und<br />
Gebührensatzung) als Ablösung an die <strong>Stadt</strong> entrichtet werden. Das gilt auch für<br />
solche zusätzlichen Wasseranschlussleitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieser Satzung schon bestanden haben; als Anschlussleitung im Sinne des Abs. 5<br />
gilt in diesem Falle diejenige mit <strong>der</strong> längsten Meterlänge im öffentlichen<br />
Verkehrsraum (bis Grundstücksgrenze) bei gleicher Meterlänge entscheidet die<br />
<strong>Stadt</strong>.<br />
§ 10<br />
Allgemeine Pflichten und Rechte aus dem Anschluss- und<br />
Benutzungsverhältnis<br />
- 332 -
(1) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Überprüfung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung<br />
und <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen, zur Kontrolle und zum Ablesen <strong>der</strong><br />
Wasserzähler sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften <strong>der</strong> Satzung eingehalten<br />
werden, an Werktagen (außer Samstag) von 8.00 bis 17.00 Uhr - bei beson<strong>der</strong>en<br />
Notständen auch an an<strong>der</strong>en Tagen und auch zu an<strong>der</strong>en Zeiten - ungehin<strong>der</strong>ter<br />
Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren.<br />
Grundstückseigentümer und Wasserabnehmer haben den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen nach Satz 1<br />
sowie für die Feststellung des Wasserverbrauches und für die Berechnung <strong>der</strong><br />
satzungsmäßigen Abgaben und Erstattungsansprüchen erfor<strong>der</strong>lich sind. Solange<br />
<strong>der</strong> Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Räume des Kunden nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Ablesung<br />
betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> letzten<br />
Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu<br />
berücksichtigen.<br />
(2) Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />
(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten sind unverzüglich zu befolgen. Wird ihnen<br />
innerhalb einer angemessenen - auch mündlich setzbaren - Frist nicht entsprochen,<br />
so ist die <strong>Stadt</strong> auch ohne weitere Ankündigung berechtigt, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Maßnahmen auf Kosten des Grundstückseigentümers durchführen zu lassen; sie<br />
kann dafür Vorausleistung in Höhe <strong>der</strong> voraussichtlichen Aufwendungen<br />
verlangen.<br />
(4) Während <strong>der</strong> kalten Jahreszeit haben alle Wasserabnehmer auf dem Grundstück<br />
die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen. Eingefrorene Leitungen<br />
müssen durch den Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> durch von ihm Beauftragte auf<br />
seine Kosten und Gefahr fachgerecht aufgetaut werden; soweit es sich dabei um<br />
Teile <strong>der</strong> Wasseranschlussleitungen (§ 2 Abs. 6 b) auf dem Grundstück selbst<br />
handelt, ist jedoch vorher die <strong>Stadt</strong> zu verständigen. Gartenleitungen sowie alle<br />
nach Zweck und Bestimmung für längere Zeit abstellbaren o<strong>der</strong> frostgefährdeten<br />
Leitungen müssen mit beson<strong>der</strong>en Abstell- und Entleerungshähnen bzw. -ventilen<br />
versehen sein; im Winter sind sie geschlossen und leer zu halten.<br />
(5) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu unterhalten, dass die öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlage und die Wasserverbrauchsanlage Dritter sowie die<br />
Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt werden können. Deshalb sind<br />
Schäden und Mängel an <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage vom Grundstückseigentümer<br />
auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen.<br />
- 333 -
(6) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer und je<strong>der</strong> Wasserabnehmer ist verpflichtet, ihm<br />
bekannt werdende Schäden und Störungen an den Wasseranschlussleitungen (§ 2<br />
Abs. 6 b) unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüber<br />
hinaus auch hinsichtlich solcher Schäden und Störungen an den Wasserverbrauchsanlagen<br />
(§ 2 Abs. 6 c) und Versorgungsleitungen (§ 2 Abs. 6 a), durch die<br />
sich nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Allgemeinheit mit Wasser<br />
ergeben können. Bis zur Meldung <strong>der</strong> Schäden und Störungen eintretende<br />
Wasserverluste gehen in jedem Falle zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />
(7) Bei einem Brand o<strong>der</strong> in sonstigen, plötzlich auftretenden Notfällen, ist die<br />
Wasserentnahme auch ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung sofort einzustellen o<strong>der</strong> im<br />
Einzelfalle auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die<br />
Anordnungen <strong>der</strong> in solchen Notfällen zuständigen Stellen sind auch dann zu<br />
befolgen, wenn es sich nicht um die sonst für die Wasserversorgung<br />
verantwortlichen städtischen Stellen handelt. Notfalls müssen die<br />
Anschlussnehmer und die Wasserabnehmer ihre Verbrauchsleitungen auf<br />
Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stellen.<br />
(8) Die Wasserabnehmer haften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für alle Schäden infolge einer<br />
unsachgemäßen, den Bestimmungen dieser Wassersatzung zuwi<strong>der</strong>laufenden<br />
Benutzung, Bedienung bzw. Verwendung <strong>der</strong> Wasserleitungsanlage sowie bei<br />
Verstößen gegen die Meldepflicht <strong>der</strong> Abs. 4 und 6. Bei den durch mangelhaften<br />
Zustand <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage verursachten Schäden haften allein die<br />
Anschlussnehmer.<br />
(9) Die nach den vorstehenden Absätzen Haftenden haben, neben den gegen sie<br />
bestehenden unmittelbaren Ansprüchen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, diese auch von den<br />
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.<br />
(10) Bei allen aufgrund dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung und <strong>der</strong><br />
Wasserbeitrags- und Gebührensatzung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestehenden<br />
Verpflichtungen haften die jeweils Verpflichteten als Gesamtschuldner, soweit<br />
nicht im Einzelfalle etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />
§ 11<br />
Herstellung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Unerhaltung und Beseitigung<br />
(Stilllegung) <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung (§ 2 Abs. 6 b)<br />
(1) Art, Zahl und Lage <strong>der</strong> Hausanschlüsse sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung werden nach<br />
Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten<br />
Interessen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestimmt.<br />
- 334 -
(2) die <strong>Stadt</strong> lässt - gegebenenfalls durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer<br />
- die Wasseranschlussleitungen herstellen bzw. stilllegen. Alle damit verbundenen<br />
Aufwendungen - mit Ausnahme <strong>der</strong> Anschaffungs- und Reparaturkosten<br />
- für den im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden Wasserzähler hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in vollem Umfange nach näherer Bestimmung in <strong>der</strong> Wasserbeitrags-<br />
und Gebührensatzung zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen gehören<br />
auch die Ausgaben für die Wie<strong>der</strong>herstellung des alten Zustandes auf den durch die<br />
Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. Für die zusätzlichen Wasseranschlussleitungen<br />
gilt § 9 Abs. 5 und 6.<br />
(3) Der Aufwand für die Erneuerung und Unterhaltung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung<br />
im öffentlichen Bereich (Gehweg, Straße) und für die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschlussleitung,<br />
die nicht vom Grundstückseigentümer zu vertreten ist, geht zu Lasten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>.<br />
Die Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung im<br />
„nicht öffentlichen“ Bereich geht zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />
(4) Die Wasseranschlussleitungen gehören zu den Betriebsanlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und<br />
stehen vorbehaltlich abweichen<strong>der</strong> Regelungen in <strong>der</strong>en Eigentum. Die Grundstückseigentümer<br />
und Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des § 10<br />
Abs. 4 - keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen und auf die Wasserzähleranlage<br />
vornehmen o<strong>der</strong> durch Dritte vornehmen lassen. Für Schäden bei<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen diese Bestimmungen haftet <strong>der</strong> einzelne gegen Satz 1<br />
verstoßende Grundstückseigentümer bzw. Wasserabnehmer; müssen mehrere<br />
gemeinsam haften, so sind sie insoweit Gesamtschuldner.<br />
§ 12<br />
Herstellung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Unterhaltung und<br />
Beseitigung (Stilllegung) <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen (§ 2 Abs. 6 c)<br />
(1) Die im Anschluss an die Anschlussleitung (§ 2 Abs. 6 b und § 11 Abs. 2) auf<br />
dem Grundstück sowie in den Gebäuden erfor<strong>der</strong>lichen Wasserverbrauchsanlagen<br />
hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf seine Kosten entsprechend seinen jeweiligen<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen herstellen, erneuern, än<strong>der</strong>n, unterhalten und gegebenenfalls<br />
beseitigen (stilllegen) zu lassen. Die Arbeiten müssen den genehmigten Plänen und<br />
entsprechend den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses (DIN 1988),<br />
den jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas- und<br />
Wasserfachmännern e. V. sowie den etwaigen zusätzlichen Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
durchgeführt werden; insbeson<strong>der</strong>e sind nur solche Materialen und Geräte zu<br />
verwenden, die nach diesen Vorschriften zugelassen sind. Das Zeichen einer<br />
anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet,<br />
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
- 335 -
§ 12 a<br />
Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers<br />
an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.<br />
(2) Jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage ist bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über das Installationsunternehmen<br />
zu beantragen.<br />
§ 13<br />
Wasserzähler<br />
(1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen.<br />
(2) Die Wasserzähler werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert,<br />
unterhalten und geeicht. Für diese Aufwendungen erhebt die <strong>Stadt</strong> eine<br />
Zählermiete (§ 8 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung). Die erstmaligen Ein-<br />
und Ausbauaufwendungen <strong>der</strong> Zähler gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> bestimmt entsprechend den örtlichen Verhältnissen und<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen des Einzelfalles Zahl, Bauart, Größe und Standort <strong>der</strong> Zähler.<br />
Wasserzähler sind in <strong>der</strong> Regel im Inneren des Gebäudes - möglichst nahe <strong>der</strong><br />
straßenwärts gelegenen Hauswand - waagrecht an einem frostsicheren Ort so<br />
anzubringen, dass sie je<strong>der</strong>zeit zugänglich sind, leicht abgelesen und<br />
ausgewechselt und ggf. überprüft werden können. Die Leitungen müssen beim<br />
Auswechseln des Wasserzählers an <strong>der</strong> Einbaustelle um mindestens drei bis vier<br />
mm nachgeben, soweit nicht länger verän<strong>der</strong>liche Passstücke eingebaut sind. Das<br />
bei Arbeiten an Wasserzählern etwa austretende Wasser muss so aufgefangen und<br />
abgeleitet werden können, dass es keinen Schaden anrichtet.<br />
(4) Ist das angeschlossene Grundstück noch unbebaut o<strong>der</strong> kann aus technischen<br />
Gründen ein Wasserzähler nicht in einem geeigneten frostsicheren Raum eines<br />
Gebäudes installiert werden, so ist <strong>der</strong> Wasserzähler von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf Kosten des<br />
Grundstückseigentümers in einem Wasserzählerschacht in <strong>der</strong> Regel unmittelbar<br />
nach dem Eintritt <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung auf das angeschlossene Grundstück<br />
aufzustellen und zu unterhalten. Gleiches gilt, wenn die Wasseranschlussleitung<br />
auf dem bereits bebauten Grundstück außergewöhnlich lang o<strong>der</strong> unter beson<strong>der</strong>en<br />
Erschwerungen zu verlegen ist, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn sie in schlechtem Boden<br />
liegt o<strong>der</strong> unter Stützmauern und ähnlichen Anlagen hindurchführt. Der vom<br />
Eigentümer herzustellende und zu unterhaltende Wasserzählerschacht muss sich<br />
ständig in einem guten Zustand befinden, unfallsicher und wasserfest sein und stets<br />
zugänglich und sauber gehalten werden.<br />
- 336 -
(5) Die Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des § 10 Abs. 4 - keinerlei<br />
Maßnahmen am von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestimmten Aufstellungsort des Zählers o<strong>der</strong> am<br />
Zähler selbst vornehmen o<strong>der</strong> durch Dritte vornehmen lassen, § 11 Abs. 4 Satz 2<br />
gilt entsprechend.<br />
(6) Der Grundstückseigentümer hat den Wasserzähler gegen alle Beschädigungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e gegen Einwirkungen Dritter, gegen Abwasser, Schmutz- und<br />
Grundwasser sowie gegen Frost (§ 10 Abs. 4) in ausreichendem Maße zu schützen.<br />
Er muss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende<br />
Verluste ersetzen, soweit diese nicht durch die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> ihre Beauftragten<br />
verursacht sind o<strong>der</strong> sofern er nicht nachweist, dass die Schäden und Verluste ohne<br />
sein Verschulden (z. B. durch einen festgestellten Dritten) eingetreten sind. Unter<br />
den gleichen Voraussetzungen gehen die Wasserverluste ebenfalls zu Lasten des<br />
Grundstückseigentümers.<br />
(7) Die Wasserzähler werden in bestimmten Zeitabständen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> überprüft<br />
und - soweit erfor<strong>der</strong>lich - instand gesetzt o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Zähler ersetzt.<br />
(8) Unbeschadet <strong>der</strong> Regelung in Abs. 7 ist <strong>der</strong> Wasserzähler durch Beauftragte <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> zu überprüfen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer dies beantragt o<strong>der</strong> die<br />
Richtigkeit <strong>der</strong> Angaben <strong>der</strong> Wasserzähler bezweifelt. Das Ergebnis dieser Prüfung<br />
ist für beide Teile bindend. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Prüfung, dass <strong>der</strong> Wasserzähler<br />
innerhalb <strong>der</strong> zulässigen Eichfehlergrenze anzeigt, so hat <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abnahme, Prüfung und<br />
Wie<strong>der</strong>anbringung des Wasserzählers entstehenden Kosten zu tragen. Ergibt sich,<br />
dass <strong>der</strong> Wasserzähler über die zulässige Eichfehlergrenze hinaus falsch anzeigt, so<br />
trägt die <strong>Stadt</strong> die Kosten für die Abnahme, Prüfung und Wie<strong>der</strong>anbringung des<br />
Wasserzählers. Der Grundstückseigentümer hat in diesem letzteren Falle Anspruch<br />
auf Zurückzahlung <strong>der</strong> Gebühren für die nachweislich zuviel gemessene bzw. die<br />
Verpflichtung zur Nachzahlung <strong>der</strong> Gebühren für die nachweislich zu wenig<br />
gemessene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung beschränken sich in jedem<br />
Falle auf den Zeitraum des laufenden und allenfalls des vorhergehenden<br />
Ableseabschnittes.<br />
(9) Hat ein Wasserzähler versagt (ist er z. B. stehen geblieben), so schätzt die <strong>Stadt</strong><br />
den Verbrauch unter Zugrundelegen des Verbrauches des entsprechenden<br />
Zeitraumes im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr. Die Angaben des Grundstückseigentümers (z.<br />
B. über Zahl <strong>der</strong> Personen im Haushalt in dieser o<strong>der</strong> jener Zeit) sind dabei<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
(10) Der Einbau von Zwischenzählern (z. B. für die einzelnen Wohnungen) bzw.<br />
von Son<strong>der</strong>wasserzählern (z. B. für die Errechnung <strong>der</strong> Abwassermenge bei <strong>der</strong><br />
- 337 -
Verwendung des Frischwasserverbrauches als Grundlage für die<br />
Abwassergebühren) ist dem Grundstückseigentümer gestattet; sie müssen in jedem<br />
Falle mehr als 1 m hinter <strong>der</strong> Wasserzähleranlage installiert werden.<br />
Zwischenzähler und Son<strong>der</strong>wasserzähler müssen gültig geeicht o<strong>der</strong> beglaubigt<br />
sein. Alle damit verbundenen Kosten, also auch die <strong>der</strong> späteren Unterhaltung bzw.<br />
Erneuerung, gehen in vollem Umfange zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />
Das Gestatten <strong>der</strong>artiger Zähler verpflichtet die <strong>Stadt</strong> nicht, <strong>der</strong>en<br />
Anzeigeergebnisse bei <strong>der</strong> Berechnung und Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> laufenden<br />
Wasserbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.<br />
(11) Der Zutritt zur Hauptabsperrvorrichtung, zu den Wasserzählern, das Ablesen<br />
<strong>der</strong> Wasserzähler sowie <strong>der</strong> Ein-, Aus- und Wie<strong>der</strong>einbau <strong>der</strong> Zähler muss je<strong>der</strong>zeit<br />
im entsprechenden Rahmen des § 10 Abs. 1 und ohne Erschwerungen möglich<br />
sein.<br />
§ 14<br />
Kundenanlage<br />
(1) Für die Ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung<br />
<strong>der</strong> Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme <strong>der</strong> Messeinrichtung des<br />
Wasserversorgungsunternehmens ist <strong>der</strong> Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er<br />
die Anlage o<strong>der</strong> Anlagenteile einem Dritten vermietet o<strong>der</strong> sonst zur Benutzung<br />
überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser Verordnung und<br />
an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, erweitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Die<br />
Errichtung <strong>der</strong> Anlage und wesentliche Verän<strong>der</strong>ungen dürfen nur durch das<br />
Wasserversorgungsunternehmen o<strong>der</strong> ein in ein Installateurverzeichnis eines<br />
Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Unternehmen erfolgen. Das<br />
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten zu<br />
überwachen.<br />
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert<br />
werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter<br />
Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu<br />
gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nach den<br />
Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.<br />
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten<br />
Prüfstelle (z. B. DIN-, DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet, dass diese<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
- 338 -
(5) Die Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum des Kunden stehen und zu<br />
<strong>der</strong>en Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile <strong>der</strong> Kundenanlage.<br />
§ 15<br />
Um- und Abmeldung des Wasserbezuges<br />
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum (Erbbaurecht) sowie Name und<br />
Anschrift des neuen Eigentümers sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen. Zu<br />
dieser Ummeldung ist auch <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer verpflichtet.<br />
(2) Will ein Grundstückseigentümer, für den die Voraussetzungen des Anschluss-<br />
und Benutzungszwanges (§§ 4 und 5) bisher nicht gegeben sind, die bestehende<br />
Wasserentnahme aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage völlig einstellen,<br />
so hat er dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen. Die <strong>Stadt</strong> hat dann unverzüglich sinngemäß<br />
nach § 11 Abs. 2 zu verfahren und die Wasseranschlussleitung auf Kosten des<br />
Grundstückseigentümers auf geeignete und ausreichende Weise stillzulegen und<br />
damit den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage zu beseitigen. Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt sind die laufenden Benutzungsgebühren und die Messgebühren<br />
(Zählermiete) weiterzuzahlen. Soll die stillgelegte Leitung später wie<strong>der</strong> verwendet<br />
werden, so gilt dies als neuer Anschluss.<br />
(3) Hält ein Grundstückseigentümer die Voraussetzungen für den Anschluss- und<br />
Benutzungszwang für nicht mehr o<strong>der</strong> nicht mehr voll gegeben, so ist nach den<br />
Bestimmungen des § 4 Abs. 7 bzw. § 5 Abs. 4 unter entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />
<strong>der</strong> Regelungen in Abs. 2 zu verfahren.<br />
(4) Bereits geleistete Wasserbeiträge und Erstattungszahlungen (nach § 11 Abs. 2<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Wasserversorgungssatzung und § 15 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -<br />
gebührensatzung) werden nicht zurückerstattet.<br />
§ 16<br />
Einstellung <strong>der</strong> Versorgung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwi<strong>der</strong> handelt und<br />
die Einstellung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlage<br />
abzuwehren,<br />
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor<br />
Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
- 339 -
c) zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Grundstückseigentümer, störende<br />
Rückwirkungen auf Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen<br />
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />
(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e bei Nichtzahlung einer fälligen<br />
Abgabenschuld, ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach<br />
Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer darlegt,<br />
dass die Folgen <strong>der</strong> Einstellung außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />
stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> hat die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzunehmen, sobald die<br />
Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und <strong>der</strong> Grundstückseigentümer die<br />
Kosten <strong>der</strong> Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung ersetzt hat.<br />
§ 17<br />
Verwendung des Wassers<br />
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und<br />
ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an<br />
sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens<br />
zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an<br />
<strong>der</strong> Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe<br />
entgegenstehen.<br />
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser<br />
Verordnung o<strong>der</strong> auf Grund sonstiger gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Vorschriften<br />
Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die<br />
Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Wasserversorgung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim<br />
Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten zu beantragen, <strong>der</strong><br />
Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und<br />
Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze<br />
1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.<br />
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, son<strong>der</strong>n zu<br />
an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre<br />
des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu<br />
benutzen.<br />
- 340 -
§ 18<br />
Beiträge, Gebühren, Erstattungsansprüche<br />
Nach Maßgabe einer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung erhebt die <strong>Stadt</strong><br />
Beiträge, laufende Benutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren und stellt<br />
Erstattungsansprüche nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung in Verbindung mit § 12<br />
HessKAG.<br />
§ 19<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
(1)<br />
1. entgegen § 4 ein Gründstück nicht, nicht ordnungsgemäß o<strong>der</strong> nicht<br />
fristgemäß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt;<br />
2. entgegen § 4 Abs. 4 eine private Wasserversorgungsanlage betreibt,<br />
ohne hierfür eine Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu besitzen;<br />
3. entgegen § 6 Abs. 1 <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage Wasser<br />
ohne vorherige Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entnimmt;<br />
4. entgegen § 9 Abs. 3 ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Wasser auf ein<br />
an<strong>der</strong>es Grundstück leitet;<br />
5. entgegen § 10 Abs. 5 und 6 Mängel an <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage<br />
nicht beseitigt und Störungen bzw. Schäden an den Wasseranschlussleitungen<br />
nicht unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> meldet;<br />
6. entgegen § 11 Abs. 4 Einwirkungen auf die Wasseranschlussleitung<br />
und auf die Wasserzähleranlage vornimmt o<strong>der</strong> vornehmen lässt;<br />
7. entgegen § 13 Abs. 5 Maßnahmen am Wasserzähler vornimmt o<strong>der</strong><br />
vornehmen lässt;<br />
8. den Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, die sich ordnungsgemäß<br />
ausweisen, den Zutritt zu den Grundstücksteilen nicht ermöglicht, auf<br />
denen sich Wasseranschlussleitungen und Wasserzähler befinden.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 Deutsche Mark bis 500<br />
Deutsche Mark geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong><br />
Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit bezogen hat, übersteigen. Reicht das<br />
satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1<br />
Ziffer 1 OWiG ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ 20<br />
Zwangsmittel<br />
- 341 -
Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />
Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 21<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />
Satzung, einschließlich aller Nachträge, außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>,<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Hüttenhein<br />
Bürgermeister<br />
- 342 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S. 173), <strong>der</strong> §§ 54 - 58 des Hessischen<br />
Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I, S. 114),<br />
geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12<br />
des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970<br />
(GVBl. I, S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I, S. 333)<br />
hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />
09.12.1993 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Im § 10 (1) wird <strong>der</strong> 1. Halbsatz wie folgt ergänzt:<br />
"Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Überprüfung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung und<br />
<strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen einschließlich <strong>der</strong> Regenwassernutzungsanlagen und<br />
Anschlussleitungen, zur Kontrolle und zum Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler sowie zur<br />
Prüfung, ob die Vorschriften <strong>der</strong> Satzung eingehalten werden, …"<br />
Im § 19 Abs. 1 wird als Ziffer 5 eingefügt:<br />
"5. entgegen § 10 Abs. 1 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zu den<br />
Wasserverbrauchsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen und<br />
Anschlussleitungen verweigert."<br />
Im § 19 Abs. 1 wird die bisherige Ziffer 5 zur Ziffer 6, die bisherige Ziffer 6 zur<br />
Ziffer 7, die bisherige Ziffer 7 zur Ziffer 8, die bisherige Ziffer 8 entfällt.<br />
Artikel 2<br />
Als § 11 a wird neu eingefügt:<br />
§ 11 a<br />
Verwendung von Bleirohren bei Wasserhausanschlüssen<br />
(1) Wasserhausanschlüsse, die aus Bleirohren bestehen und zur Entnahme von<br />
Trinkwasser dienen, sind nur noch vorübergehend zugelassen.<br />
Sie müssen spätestens erneuert werden, wenn<br />
a) eine Reparatur des Hausanschlusses anfällt,<br />
8/2<br />
- 343 -
) die Hauptleitung in <strong>der</strong> Straße erneuert wird,<br />
c) es <strong>der</strong> Hauseigentümer beantragt.<br />
(2) Die Kosten für die Erneuerung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung tragen für den<br />
öffentlichen Bereich die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong>, für den privaten Bereich ist <strong>der</strong><br />
Anschlussnehmer kostenpflichtig (§ 11 Abs. 3).<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten<br />
Die Än<strong>der</strong>ungen treten zum 1.1.1994 in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 10.12.1993<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
- 344 -
Wasserbeitrags- und -gebührensatzung (WBGS)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I<br />
S. 66), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale<br />
Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 14.10.1980 (GVBl. I S. 383) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 07.12.1989 folgende Wasserbeitrags- und -<br />
gebührensatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage werden<br />
nach näherer Regelung in dieser Wasserbeitrags- und -gebührensatzung<br />
Wasserbeiträge, laufende Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Zählermiete<br />
sowie Erstattungsansprüche erhoben. § 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />
gilt auch für die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung.<br />
§ 2<br />
Wasserbeiträge<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur Deckung des in <strong>der</strong> Regel anfallenden Aufwandes für die<br />
Schaffung, Erweiterung und Erneuerung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlagen<br />
Wasserbeiträge.<br />
(2) Der Wasserbeitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche errechnet; er beträgt 2,00<br />
DM je m² Grundstücksfläche bei zulässiger Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen.<br />
Für jedes weitere zulässige Vollgeschoss wird ein Aufschlag von 1,00 DM je m²<br />
Grundstücksfläche erhoben.<br />
Liegt die tatsächliche Bebauung über <strong>der</strong> sonst zulässigen Bebauung, wird <strong>der</strong><br />
Wasserbeitrag nach <strong>der</strong> tatsächlichen Bebauung errechnet.<br />
Der Begriff des Vollgeschosses ergibt sich aus § 2 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung in<br />
<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />
(3) Wird ein bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenes<br />
Grundstück mit <strong>der</strong> Hinzunahme eines o<strong>der</strong> mehrerer Grundstücke o<strong>der</strong><br />
Grundstücksteile, für die nach dem bisherigen <strong>Ortsrecht</strong> eine Anschlussgebühr<br />
o<strong>der</strong> ein Beitrag noch nicht o<strong>der</strong> nur für einen Teil des Grundstückes erhebbar<br />
gewesen ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist <strong>der</strong> Beitrag für das<br />
o<strong>der</strong> für die neu hinzutretende(n) Grundstück(e) bzw. Grundstücksteil(e) nach<br />
Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu zahlen.<br />
8/2<br />
- 345 -
§ 3<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen die unter § 4 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />
Wasserversorgungssatzung fallenden Grundstücke, wenn<br />
a) für sie eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut<br />
o<strong>der</strong> gewerblich genutzt werden können o<strong>der</strong><br />
b) für sie eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber<br />
nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich o<strong>der</strong> gewerblich<br />
genutzt werden können.<br />
(2) Wird ein Grundstück auf Antrag des Grundstückseigentümers an die öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlage aufgrund des § 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />
angeschlossen, so unterliegt es auch ohne Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
des Abs. 1 <strong>der</strong> Beitragspflicht. Gleiches gilt, wenn ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
tatsächlich für ein Grundstück Wasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />
entnommen wird.<br />
§ 4<br />
Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
(1) Der Magistrat stellt gemäß § 11 Abs. 9 HessKAG durch öffentliche Bekanntmachung<br />
fest, wo und wann die öffentliche Wasserversorgungsanlage fertig<br />
gestellt wurde (Fertigstellungsbeschluss) und dass die betroffenen Grundstücke<br />
dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen (§ 4 Abs. 4 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />
Wasserversorgungssatzung). Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Fertigstellung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann die öffentliche Wasserversorgungsanlage auch in einzelnen<br />
Teilen o<strong>der</strong> Abschnitten 8z. B. für einzelne Straßen, Bezirke, Ortsteile etc.) fertig<br />
stellen und den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese Teileinrichtung für<br />
die daran angeschlossenen o<strong>der</strong> anschließbaren Grundstücke nutzbar ist. In diesem<br />
Falle entsteht die Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 8 HessKAG mit <strong>der</strong> Vollendung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung des entsprechenden Beschlusses des Magistrats über den<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Teilbaumaßnahme und <strong>der</strong>en<br />
Teilabrechnung.<br />
(3) Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong><br />
Genehmigung des Antrages gemäß § 6 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung:<br />
einer zusätzlichen Bekanntmachung nach Maßgabe <strong>der</strong> Abs. 1 und 2<br />
bedarf es in diesem Falle nicht.<br />
- 346 -
(4) Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong> nicht genehmigten Wasserentnahme.<br />
(5) Im Falle des § 2 Abs. 3 entsteht die Beitragspflicht mit dem Schaffen jener<br />
wirtschaftlichen Einheit.<br />
(6) Ist ein Grundstück bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
angeschlossen, aber nur für einen Teil dieses Grundstückes im Rahmen <strong>der</strong><br />
abgabenrechtlichen wirtschaftlichen Einheit eine Anschlussgebühr o<strong>der</strong> ein Beitrag<br />
erhoben worden o<strong>der</strong> beim Vorliegen entsprechenden <strong>Ortsrecht</strong>s erhebbar<br />
gewesen, so entsteht die Beitragspflicht für den restlichen, eine selbständige<br />
wirtschaftliche Einheit darstellenden Grundstücksteil mit dem Schaffen eines<br />
weiteren baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbaren Grundstückes (Grundstücksteiles). Ein<br />
solches baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbares Grundstück (Grundstücksteil) gilt auch<br />
ohne Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzung des § 3 Abs. 1 dann als geschaffen, wenn dem<br />
Grundstückseigentümer aufgrund des § 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />
auf seinen Antrag nach Maßgabe des § 6 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />
Wasserversorgungssatzung <strong>der</strong> Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung<br />
und <strong>der</strong>en Benutzung genehmigt worden ist.<br />
(7) Sind Grundstücke im Sinne des § 3 für sich allein noch nicht bebaubar o<strong>der</strong><br />
gewerblich nutzbar, dann entsteht die Beitragspflicht nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
vorstehenden Absätze mit dem Eintritt <strong>der</strong> Bebaubarkeit.<br />
(8) Für die Berechnung des Beitrages ist das im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong><br />
Beitragspflicht geltende <strong>Ortsrecht</strong> anzuwenden. In den Fällen des § 3 Abs. 2<br />
entsteht bei unbebauten Grundstücken die Beitragspflicht in gleicher Höhe wie für<br />
eingeschossig bebaubare Grundstücke.<br />
§ 5<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Beitragsbescheides<br />
Eigentümer des Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des<br />
Grundstückseigentümers <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Beitragsbescheides<br />
Erbbauberechtigte beitragspflichtig.<br />
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner: bei Wohnungs- und<br />
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
- 347 -
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2<br />
auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 3, zweiter Halbsatz, auf dem Wohnungs-<br />
und Teileigentum.<br />
§ 6<br />
Vorausleistungen<br />
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages können ab Beginn<br />
jenes Kalen<strong>der</strong>jahres verlangt werden, in dem mit dem Schaffen, Erweitern o<strong>der</strong><br />
Erneuern <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> einer Teilbaumaßnahme<br />
(§ 11 Abs. 8 HessKAG) begonnen wird.<br />
§ 7<br />
Fälligkeit des Beitrages<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig; bei<br />
Vorausleistungsbescheiden gilt Entsprechendes.<br />
§ 8<br />
Zählermiete<br />
(1) Die Zählermiete beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalen<strong>der</strong>monat<br />
bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung<br />
bis zu QN 2,5 (Ein-/Zweifamilienhaus) 1,00 DM<br />
bis zu QN 6 (Gewerbebetriebe) 2,50 DM<br />
bis zu QN 10 (Gewerbebetriebe) 3,00 DM<br />
bis zu QN 10 1,5 % <strong>der</strong> jeweiligen Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten.<br />
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.<br />
(3) Wird die Wasserbelieferung durch die <strong>Stadt</strong> unterbrochen (z. B. wegen Wassermangels,<br />
Störungen im Betrieb, betriebsnotwendigen Arbeiten o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en<br />
Gründen), so wird für die voll ausfallenden Kalen<strong>der</strong>monate keine Zählermiete<br />
berechnet.<br />
(4) Für den Abgabepflichtigen gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.<br />
(5) Für die Fälligkeit gilt § 13 entsprechend.<br />
§ 9<br />
Laufende Benutzungsgebühren<br />
- 348 -
(1) Die laufende Benutzungsgebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des Frischwassers<br />
berechnet, das <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen<br />
Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird<br />
durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je<br />
m³ Frischwasser 2,00 DM.<br />
(2) Ein Abzug von gemessenen Wassermengen zugunsten des Grundstückseigentümers<br />
wird im Falle des § 10 Abs. 7 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />
durch Schätzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorgenommen.<br />
(3) Bei fehlerhaften Wasserzählern gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 13<br />
Abs. 8, 9 und 10 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.<br />
§ 10<br />
Benutzungsgebühren bei Baumaßnahmen<br />
und an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken<br />
(1) Für bei <strong>der</strong> Herstellung von Gebäuden verwendetes Wasser (Bauwasser) wird<br />
die Benutzungsgebühr nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes nur dann<br />
berechnet, wenn <strong>der</strong> Wasserverbrauch ausnahmsweise nicht durch Wasserzähler<br />
gemessen wird.<br />
(2) Als Pauschalverbrauch werden zugrunde gelegt:<br />
a) Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Gebäuden je angefangene 100<br />
m³ umbauten Raumes (einschließlich Keller-, Untergeschoss und ausgebaute<br />
Dachräume) 10 m³ Wasserverbrauch: nicht berechnet wird <strong>der</strong> in<br />
Fertigbauweise errichtete umbaute Raum;<br />
b) bei Beton- und Backsteinbauten, soweit sie nicht unter a) fallen, für je<br />
angefangene 10 m³ Beton und Mauerwerk 1 m³ Wasserverbrauch.<br />
§ 11<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Benutzen des betriebsfertigen<br />
Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungslage, in den<br />
Fällen des § 10 mit <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Einrichtung zur Wasserentnahme.<br />
(2) In den Fällen des unerlaubten Wasserverbrauchs entsteht die Gebührenpflicht<br />
mit dem Beginn dieser unerlaubten Entnahme.<br />
§ 12<br />
- 349 -
Gebührenpflichtig<br />
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer ist,<br />
im Falle des § 11 auch <strong>der</strong> Wasserabnehmer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des<br />
Grundstückseigentümers Gebührenpflichtiger. Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet,<br />
anstelle des Grundstückseigentümers einen an<strong>der</strong>en Wasserabnehmer zum<br />
unmittelbaren Gebührenpflichtigen zu bestimmen; das gilt auch dann, wenn sich<br />
auf dem Grundstück weitere Wasserzähler (z. B. in den einzelnen Wohnungen)<br />
befinden.<br />
(2) Beim Wechsel des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong> Erbbauberechtigten geht die<br />
Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem nachfolgenden Monatsersten<br />
über, falls nicht schon beim Wechsel ein Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler durch die <strong>Stadt</strong><br />
auf Antrag des Grundstückseigentümers durchgeführt worden ist. Melden <strong>der</strong><br />
bisherige o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte die<br />
Rechtsän<strong>der</strong>ung nicht vorschriftsmäßig (§ 15 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung)<br />
an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab<br />
Rechtsübergang bis zum Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die <strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong><br />
Rechtsübertragung Kenntnis erhält.<br />
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 13<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> Benutzungsgebühr<br />
(1) Die laufende Wasserbenutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheides fällig; bei Vorausleistungsbescheiden gilt Entsprechendes.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> verlangt grundsätzlich die laufenden Wasserbenutzungsgebühren<br />
monatlich/zweimonatlich/ganzjährlich; ein Rechtsanspruch <strong>der</strong> Wasserabnehmer<br />
auf Ablesen und Abrechnen an bestimmten Kalen<strong>der</strong>- und Wochentagen besteht<br />
nicht.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> kann zweimonatlich/vierteljährlich Abschlagszahlungen anfor<strong>der</strong>n,<br />
um am Ende des Rechnungsjahres eine Jahresabrechnung durchzuführen.<br />
§ 14<br />
Verwaltungsgebühren<br />
(1) Sind auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler angebracht und abzulesen, so<br />
ist für das Ablesen des zweiten und jedes weiteren Wasserzählers eine<br />
Verwaltungsgebühr von 2,00 DM zu entrichten.<br />
- 350 -
(2) Für jede vom Grundstückseigentümer gewünschte Zwischenablesung eines<br />
Zählers hat <strong>der</strong> Antragsteller jeweils eine Verwaltungsgebühr von je 5,00 DM zu<br />
entrichten, für den zweiten und jeden weiteren Wasserzähler ermäßigt sich in<br />
diesem Falle die Verwaltungsgebühr auf 2,00 DM.<br />
(3) Mit den jeweiligen Amtshandlungen entstehen die einzelnen Verwaltungsgebühren:<br />
für die Fälligkeit gilt § 13 Abs. 1.<br />
(4) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Ablesens <strong>der</strong> Zähler Grundstückseigentümer<br />
ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />
Gebührenpflichtiger. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 15<br />
Grundstücksanschlusskosten<br />
(1) Der Aufwand für die erstmalige Herstellung, die vom Grundstückseigentümer<br />
zu vertretende Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> die Beseitigung (Stilllegung) <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung<br />
ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu erstatten. Nicht erstattungspflichtig sind<br />
Unterhaltung und Reparatur im öffentlichen Bereich (Gehweg, Straße).<br />
(2) Wünscht <strong>der</strong> Grundstückseigentümer neben <strong>der</strong> einen Anschlussleitung<br />
zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt er sämtliche dadurch entstehenden<br />
Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung, Unterhaltung,<br />
Reparatur, Reinigung und Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlussleitungen.<br />
(3) Berechnet werden die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im einzelnen Falle jeweils entstandenen<br />
tatsächlichen Aufwendungen.<br />
(4) Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellungskosten mit <strong>der</strong><br />
betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitung, für die an<strong>der</strong>en nach den<br />
vorstehenden Regelungen erstattungspflichtigen, Tatbestände mit <strong>der</strong> Beendigung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Maßnahmen.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, vor Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten eine Vorausleistung in<br />
Höhe des gegebenenfalls zu schätzenden voraussichtlichen Kostenbeitrages zu<br />
verlangen. Bis zur Zahlung dieses Betrages kann die Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten,<br />
insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Anschluss des Grundstückes selbst, verweigert werden.<br />
(6) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Bescheides<br />
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />
belastet, so ist anstelle des Grundstückseigentümers <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Zustellung des Bescheides Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere<br />
Pflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
- 351 -
(7) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides<br />
fällig; er ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück o<strong>der</strong> Erbbaurecht.<br />
§ 16<br />
Mehrwertsteuer<br />
Soweit die in dieser Beitrags- und Gebührensatzung festgelegten Beiträge,<br />
Gebühren und Kostenerstattungen <strong>der</strong> Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegen,<br />
wird diese von den jeweiligen Abgabepflichtigen neben den in dieser Satzung<br />
festgelegten Abgaben geschuldet.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die bisherige Beitrags- und Gebührensatzung einschließlich aller<br />
Nachträge außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20.12.1989<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Hüttenhein<br />
Bürgermeister<br />
- 352 -
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
vom 20. Dezember 1989<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />
20.05.1992 (GVBl. I S. 170), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t am 31.10.1991 (GVBl. I S. 333) und des § 4 des Hessischen Gesetzes<br />
über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen (Hessisches<br />
Grundwasserabgabengesetz - HGruwAG) vom 17.06.1992 (GVBl. I S. 209) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung<br />
am 13.08.1992 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -<br />
gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20.12.1989 beschlossen:<br />
I.<br />
§ 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom<br />
20.12.1989 erhält folgende Neufassung:<br />
(1) Die laufende Benutzungsgebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des Frischwassers<br />
berechnet, das <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen<br />
Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird<br />
durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je<br />
m³ Frischwasser 2,00 DM zuzüglich einer Grundwasserabgabe pro m³ von 0,20<br />
DM.<br />
II.<br />
Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt rückwirkend mit dem 01.07.1992 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 <strong>der</strong> seitherigen Satzung außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 14. August 1992<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
8/2<br />
- 353 -
2. Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />
Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I, S.114), geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl.<br />
I,.S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I. S. 333) und des<br />
§ 4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />
vom 17.06.1992 (GVBl. I. S. 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 09.12.1993 folgende 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20. Dezember<br />
1989 beschlossen:<br />
Artikel 1:<br />
Im § 8 (1) werden die Zählermieten wie folgt neu festgesetzt:<br />
bis zu QN 2,5 (Ein-/Zweifamilienhaus) 2,00 DM/Monat<br />
bis zu QN 6 (Gewerbebetriebe) 3,50 DM/Monat<br />
bis zu QN 10 (Gewerbebetriebe) 4,00 DM/Monat<br />
über QN 10 2 % <strong>der</strong> jeweiligen Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten/Monat<br />
Artikel 2:<br />
Im § 9 (1) wird die laufende Wasserbenutzungsgebühr je cbm Frischwasser von<br />
2,20 DM auf<br />
2,70 DM je cbm Frischwasser erhöht.<br />
Artikel 3:<br />
Inkrafttreten<br />
Die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Artikel 1 und 2 treten zum 1.1.1994 in Kraft. Gleichzeitig<br />
treten die bisherigen Regelungen <strong>der</strong> §§ 8 (1) bzw. 9 (1) außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, den 10.12.1993<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel<br />
Bürgermeister<br />
8/2<br />
- 354 -
3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
vom 20. Dezember 1989<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />
Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I. S.114), geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I.<br />
S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I. S. 333) und des §<br />
4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />
vom 17.06.1992 (GVBl. I. S. 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 8. Dezember 1994 folgende 3. Satzung zur<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20.<br />
Dezember 1989 beschlossen.<br />
Artikel 1<br />
Im § 2 Abs. 2 wird <strong>der</strong> Wasserbeitrag bei zulässiger Bebauung bis zu zwei<br />
Vollgeschossen auf<br />
2,50 DM je m² Grundstücksfläche<br />
festgelegt. Für jedes weitere zulässige Vollgeschoss wird ein Aufschlag von 1,00<br />
DM je m² Grundstücksfläche erhoben.<br />
Diese neue Regelung gilt für alle Wasserversorgungsleitungen, die nach dem<br />
01.01.1995 verlegt werden.<br />
Artikel 2<br />
Im § 9 (1) wird die laufende Wasserbenutzungsgebühr je m³ Frischwasser von 2,70<br />
DM auf 3,00 DM erhöht.<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten<br />
Die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Artikel 1 und 2 treten zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig<br />
treten die bisherigen Regelungen <strong>der</strong> §§ 2 (2) bzw. 9 (1) außer Kraft. Der neue<br />
Wasserbeitrag in Artikel 1 gilt für alle Wasserversorgungsleitungen, die nach dem<br />
01.01.1995 verlegt werden.<br />
<strong>Bebra</strong>, 21. Dezember 1994<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Dippel, Bürgermeister<br />
8/2<br />
- 355 -
4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
vom 20. Dezember 1989<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />
Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I. S.114), geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I.<br />
S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I. S. 333) und des §<br />
4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />
vom 17.06.1992 (GVBl. I. S. 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 19.12.1996 folgende 4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20. Dezember<br />
1989 beschlossen.<br />
Artikel 1<br />
§ 10 wird um folgenden Absatz erweitert:<br />
(4) Für die Bereitstellung eines Standrohres mit Wasserzähler sind von dem<br />
Benutzer 20,-- DM je Monat zuzüglich des angezeigten Wasserverbrauchs zu<br />
bezahlen.<br />
Artikel 2<br />
Die Än<strong>der</strong>ung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20. Dezember 1996<br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
8/2<br />
- 356 -
5. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
vom 20.12.1989<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.01.1981 (GVBl. I, S.66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />
Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I, S.114), geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I,<br />
S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I, S. 333) und des §<br />
4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />
vom 17.06.1992 (GVBl. I, S 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 18. 09.1997 folgende 5.<br />
Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> “Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bebra</strong>” vom 20.12.1989 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Im § 9 (1) wird die laufende Wasserbenutzungsgebühr je m³ Frischwasser von 3,00<br />
DM auf 3,30 DM erhöht.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Die Än<strong>der</strong>ung des Artikels I tritt zum 01.10.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
bisherige Regelung des § 9 (1) außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 22. September 1997<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
8/2<br />
- 357 -
Erdgaspreise ab 01.01.2008<br />
Neue Erdgaspreise auf einen Blick<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH<br />
Allgemeine Tarife im Rahmen <strong>der</strong><br />
Grund- und Ersatzversorgung netto brutto<br />
Kleinverbrauchstarif gilt bis 2.905 kWh<br />
Arbeitspreis ct/kWh 7,40 8,81<br />
Grundpreis €/Monat 2,05 2,44<br />
Grundpreistarif I gilt bis 8.640 kWh<br />
Arbeitspreis ct/kWh 5,50 6,55<br />
Grundpreis €/Monat 6,65 7,92<br />
Grundpreistarif II gilt ab 8.641 kWh<br />
Arbeitspreis ct/kWh 5,00 5,95<br />
Grundpreis:<br />
Zähler bis G 6 €/Monat 10,25 12,20<br />
Zähler bis G 10 €/Monat 19,45 23,15<br />
Zähler bis G 16 €/Monat 24,55 29,22<br />
Zähler bis G 25 €/Monat 34,75 41,36<br />
Zähler bis G 40 €/Monat 55,75 66,35<br />
Zähler bis G 65 €/Monat 90,00 107,10<br />
8/3<br />
- 358 -
Son<strong>der</strong>vertrag netto brutto<br />
Son<strong>der</strong>vertrag für Haushaltskunden und Gewerbebetriebe bis 58 kW und<br />
einem Jahresverbrauch von 7.000 bis 100.000 kWh<br />
Arbeitspreis ct/kWh 4,55 5,42<br />
Grundpreis €/Monat 10,25 12,20<br />
Der Gas-Son<strong>der</strong>vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und ist<br />
auf einen jährlichen Erdgasverbrauch bis 100.000 kWh beschränkt. Die<br />
Erteilung und Aufrechterhaltung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Die Belieferung mit Erdgas zu den Konditionen des<br />
Son<strong>der</strong>vertrages kann nur nach Unterzeichnung eines entsprechenden<br />
Vertrags durch den Kunden erfolgen.<br />
Je<strong>der</strong> zusätzliche Zähler: netto brutto<br />
Zähler bis G 6 €/Monat 2,05 2,44<br />
Zähler bis G 10 €/Monat 5,10 6,07<br />
Zähler bis G 16 €/Monat 10,25 12,20<br />
Zähler bis G 25 €/Monat 20,45 24,34<br />
Zähler bis G 40 €/Monat 41,40 49,27<br />
Zähler bis G 65 €/Monat 75,65 90,03<br />
- 359 -
Abrechnungsgrundlage<br />
Die Erdgasabrechnung erfolgt auf <strong>der</strong> Basis von Nettopreisen. Erst vom<br />
Nettobetrag wird die Umsatzsteuer berechnet und zu einem<br />
Gesamtbetrag addiert. Beim Vergleich einer Kilowattstunde (kWh)<br />
Erdgas mit einer Kilowattstunde Strom müssen die Wirkungsgrade <strong>der</strong><br />
jeweiligen Verbrauchsgeräte und die Tatsache berücksichtigt werden,<br />
dass sich die Erdgaspreise auf den Brennwert beziehen.<br />
In <strong>der</strong> Rechnung wird <strong>der</strong> Verbrauch in Kilowattstunden ausgewiesen.<br />
Da ein Gaszähler in Kubikmeter (m³) misst, wird <strong>der</strong> Verbrauch mit<br />
dem angegebenen Faktor von Kubikmeter in kWh umgerechnet. Der<br />
Umrechnungsfaktor gibt damit an, wie viel Kilowattstunden in einem<br />
Kubikmeter Gas enthalten sind. Der Umrechnungsfaktor wird aus dem<br />
mittleren Brennwert des Abrechnungszeitraums und <strong>der</strong> Zustandszahl<br />
(Messdruck, Gastemperatur und dem <strong>der</strong> mittleren Höhenlage des<br />
Versorgungsortes entsprechenden Mittelwert des Luftdrucks) gebildet.<br />
Der Messdruck des Erdgases beträgt circa 22 mbar (Ruhedruck). Das<br />
zur Verteilung kommende Erdgas hat im Normzustand etwa folgende<br />
Brennwerte, die in Kilowattstunden je Kubikmeter (kWh/m³)<br />
angegeben werden:<br />
Im Netzgebiet – circa 11,2 kWh/m³ (H-Gas)<br />
- 360 -
Strompreise ab 01.01.2008<br />
Grundversorgung<br />
<strong>Bebra</strong> Grund-Tarif<br />
(Eintarifzähler)<br />
Neue Strompreise auf einen Blick<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH<br />
netto<br />
alt<br />
netto<br />
neu<br />
brutto<br />
alt<br />
brutto<br />
neu<br />
Arbeitspreis ct/kWh 15,18 16,65 18,06 19,81<br />
Leistungspreis<br />
ohne Lastschrift €/Monat 4,29 5,34 5,11 6,35<br />
<strong>Bebra</strong> Grund-Tarif<br />
(Zweitarifzähler)<br />
Arbeitspreis HT ct/kWh 15,70 17,17 18,68 20,43<br />
Arbeitspreis NT ct/kWh 12,87 14,34 15,32 17,06<br />
Leistungspreis<br />
ohne Lastschrift €/Monat 5,22 6,18 6,21 7,35<br />
Durchschnittshöchst-<br />
preis ct/kWh 22,84 entfällt 27,18 entfällt<br />
Tarifschaltung €/Monat 1,50 1,50 1,79 1,79<br />
Wandlerersatz €/Monat 2,05 2,05 2,44 2,44<br />
Wahltarife<br />
<strong>Bebra</strong> Komfort<br />
(Eintarifzähler)<br />
netto<br />
alt<br />
netto<br />
neu<br />
brutto<br />
alt<br />
brutto<br />
neu<br />
Arbeitspreis ct/kWh 15,18 16,65 18,06 19,81<br />
Leistungspreis<br />
per Lastschrift €/Monat 4,29 4,50 5,11 5,36<br />
8/4<br />
- 361 -
<strong>Bebra</strong> Komfort<br />
(Zweitarifzähler)<br />
Arbeitspreis HT ct/kWh 15,70 17,17 18,68 20,43<br />
Arbeitspreis NT ct/kWh 12,87 14,34 15,32 17,06<br />
Leistungspreis<br />
per Lastschrift €/Monat 5,22 5,34 6,21 6,35<br />
<strong>Bebra</strong> Komfort Fix Strompreis für 2 Jahre fest<br />
Arbeitspreis ct/kWh 16,65 19,81<br />
Leistungspreis<br />
per Lastschrift €/Monat 4,50 5,36<br />
Garantiebetrag einmalig € 20,17 24,00<br />
<strong>Bebra</strong> Vario<br />
Arbeitspreis ct/kWh 14,59 16,24 17,36 19,33<br />
Leistungspreis €/Monat 6,60 4,50 7,85 5,36<br />
<strong>Bebra</strong> Vario Fix Strompreis für 2 Jahre fest<br />
Garantiebetrag einmalig € 20,17 24,00<br />
Son<strong>der</strong>tarife<br />
für Nachtspeicherheizungen<br />
netto<br />
alt<br />
netto<br />
neu<br />
brutto<br />
alt<br />
brutto<br />
neu<br />
Arbeitspreis ct/kWh 9,34 10,00 11,12 11,90<br />
Leistungspreis €/Monat 3,82 4,50 4,55 5,36<br />
- 362 -
Netzentgelte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH<br />
Gültig ab 16.11.2006<br />
Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />
<strong>Bebra</strong> GmbH basieren auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, <strong>der</strong><br />
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 und <strong>der</strong> Stromnetzzugangsverordnung<br />
(StromNZV) vom 25. Juli 2005.<br />
Die Netznutzungsentgelte Strom wurden von dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden, zum 16.11.2006 genehmigt. Das Gesamtentgelt<br />
für die Netznutzung des Stromnetzes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH setzt sich aus mehreren<br />
Bestandteilen zusammen.<br />
In den Netzentgelten sind enthalten:<br />
• Nutzung <strong>der</strong> Netzinfrastruktur (Transformatoren, Leitungen, Schaltanlagen usw.)<br />
• Bereitstellung <strong>der</strong> Systemdienstleistungen (Spannungs- und Frequenzhaltung,<br />
Versorgungswie<strong>der</strong>aufbau und Betriebsführung)<br />
• Deckung <strong>der</strong> beim Stromtransport auftretenden Verluste.<br />
Hinzu kommen Entgeltbestandteile, die durch Gesetze o<strong>der</strong> Verordnungen verursacht sind:<br />
• Konzessionsabgabe.<br />
• nicht vermeidbare Mehraufwendungen des Netzbetreibers aus dem Kraft-Wärme-<br />
Kopplungs-Gesetz.<br />
• zum Leistungszeitpunkt jeweils geltende Umsatzsteuer.<br />
1. Entnahmestellen ohne registrierende ¼h Leistungsmessung<br />
(Kleinkunden)<br />
Pauschalierter Leistungspreis (LPr) / Grundpreis entfällt<br />
Pauschalierter Arbeitspreis (APr) 4,97 ct/kWh<br />
Straßenbeleuchtung (SB) ohne Konzessionsabgabe 3,50 ct/kWh<br />
Mess- und Verrechnungspreis<br />
Messung<br />
Zählung<br />
Abrechnung Gesamtpreis<br />
Standard Direktmessung 21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />
Doppeltarif Direktmessung 25,00 €/a 12,00 €/a 37,00 €/a<br />
Eintarif Wandlermessung 21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />
Zweitarif Wandlermessung 25,00 €/a 12,00 €/a 37,00 €/a<br />
8/4<br />
- 363 -
Es kommen die VDEW Standardlastprofile zur Anwendung.<br />
Preise zzgl. Konzessionsabgabe in Höhe von 1,32 Ct/kWh.<br />
Preise zzgl. Umlagen nach KWKModG.<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />
2. Netznutzungsentgelte unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />
Pauschalierter Arbeitspreis<br />
(VDEW Standardlastprofile)<br />
Mess- und Verrechnungspreis<br />
Messung<br />
Zählung<br />
2,00 ct/kWh<br />
Abrechnung Gesamtpreis<br />
Standard Direktmessung 21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />
Preise zzgl. Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 Ct/kWh.<br />
Preise zzgl. Umlagen nach KWKMod-Gesetz.<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />
3. Entnahmestellen mit registrieren<strong>der</strong> ¼h Leistungsmessung<br />
(Lastgangkunden)<br />
Leistungs-<br />
preis<br />
Jahresbenutzungsdauer<br />
< 2500 h/a > 2500 h/a<br />
Arbeitspreis Leistungs-<br />
preis<br />
Arbeitspreis<br />
Entnahme aus: €/kWa ct/kWh €/kWa ct/kWh<br />
Umspannung HS/MS entfällt entfällt entfällt entfällt<br />
Mittelspannungsnetz MS 10,17 2,41 58,28 0,52<br />
Umspannung MS/NS 6,99 3,35 75,36 0,52<br />
Nie<strong>der</strong>spannungsnetz NS 7,33 3,64 53,07 1,50<br />
Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsseite, so werden die<br />
gemessenen Verbrauchswerte ( Leistung und Arbeit ) um einen Geltungsbereichzuschlag von<br />
3 % erhöht.<br />
Das jährliche Entgelt für eine registrierende ¼ h Standardleistungsmessung beträgt in den<br />
Netzebenen:<br />
- 364 -
Mess- und Verrechnungspreis Messung Zählung Abrechnung Gesamtpreis<br />
Mittelspannung bei<br />
mittelspannungsseitiger Messung 940,00 €/a 140,00 €/a 1080,00 €/a<br />
Mittelspannung bei<br />
nie<strong>der</strong>spannungsseitiger Messung<br />
Preise ggf. zzgl. Mehrkosten für den Einsatz eines GSM-Modems in Höhe von 120,00 €/a.<br />
Preise zzgl. Konzessionsabgabe, bei Entnahmen > 30 kW und 30.000 kWh 0,11 Ct/kWh.<br />
Preise zzgl. Umlagen nach KWKModG.<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />
4. Blindleistungsbereitstellung<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Systemdienstleistungen wird ein Blindstrombedarf bei einem<br />
cos phi von größer 0,9 induktiv gedeckt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Messeinrichtungen<br />
zur Erfassung des Blindstrombedarfs einzubauen.<br />
Bei einer Unterschreitung des cos phi von 0,9 induktiv stellt <strong>der</strong> Netzbetreiber zusätzlich in<br />
Rechnung:<br />
bei Entnahmestellen in Nie<strong>der</strong>spannung 1,53 ct/kvarh<br />
bei Entnahmestellen in Mittelspannung 1,02 ct/kvarh<br />
Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsseite, so werden die<br />
gemessenen Verbrauchswerte ( Leistung und Arbeit ) um einen Geltungsbereichzuschlag von<br />
3 % erhöht.<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />
5. Mehr- und Min<strong>der</strong>mengenabrechnung<br />
Für die Abrechnung <strong>der</strong> jährlichen Abweichung zwischen <strong>der</strong> im Lastprofil vorgesehenen und<br />
<strong>der</strong> tatsächlichen verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende ¼-h-<br />
Leistungsmessung (Jahresmehr- und Jahresmin<strong>der</strong>mengen) berechnen die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong><br />
GmbH auf Grundlage <strong>der</strong> monatlichen Marktpreise ab dem 1. Juli 2005 einen einheitlichen<br />
Preis. In <strong>der</strong> Abrechnung findet die EEG-Umlage zusätzlich Berücksichtigung.<br />
Zeitraum vom 01.01. - 31.12.2006:<br />
Januar 3,13 Ct/kWh Mai 2,07 Ct/kWh September 3,33 Ct/kWh<br />
Februar 3,56 Ct/kWh Juni 2,87 Ct/kWh Oktober 3,85 Ct/kWh<br />
März 3,74 Ct/kWh Juli 4,15 Ct/kWh November 3,86 Ct/kWh<br />
April 2,28 Ct/kWh August 3,22 Ct/kWh Dezember 3,12 Ct/kWh<br />
Zeitraum vom 01.01. - 31.12.2007:<br />
592,00 €/a 140,00 €/a 732,00 €/a<br />
Nie<strong>der</strong>spannung 592,00 €/a 140,00 €/a 732,00 €/a<br />
- 365 -
Januar 2,72 Ct/kWh Mai 3,12 Ct/kWh September 0,00 Ct/kWh<br />
Februar 3,01 Ct/kWh Juni 3,57 Ct/kWh Oktober 0,00 Ct/kWh<br />
März 3,69 Ct/kWh Juli 3,20 Ct/kWh November 0,00 Ct/kWh<br />
April 3,42 Ct/kWh August 0,00 Ct/kWh Dezember 0,00 Ct/kWh<br />
Unterschreitet die Summe <strong>der</strong> in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe<br />
<strong>der</strong> Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge),<br />
so vergüten die <strong>Stadt</strong>werke dem Lieferanten diese Differenzmenge zzgl. EEG-Umlage.<br />
Überschreitet die Summe <strong>der</strong> in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe <strong>der</strong><br />
Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Min<strong>der</strong>menge),<br />
stellen die <strong>Stadt</strong>werke die Differenzmenge zzgl. EEG Umlage dem Lieferanten in Rechnung<br />
Die Mehr- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>mengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer vergütet, bzw.<br />
berechnet.<br />
6. Bereitstellung und Weiterleitung <strong>der</strong> Verrechnungsdaten und<br />
Lastgänge an berechtigte Dritte<br />
Für die Datenbereitstellung muss das Messfeld an die Zählerstandsfernübertragung (ZFÜ)<br />
angeschlossen sein. Hierfür ist ein uneingeschränkter, ständig verfügbarer, d. h. analoger,<br />
durchwahlfähiger Nebenstellentelefonanschluss mit Amtsberechtigung Voraussetzung.<br />
Alternativ dazu können auch GSM-Funkmodule eingesetzt werden, sofern <strong>der</strong> Kunde einen<br />
Mehrpreis von 10 Euro pro Monat als zusätzliches Entgelt für Mess- und Abrechnungsleistungen<br />
akzeptiert.<br />
Die einmalige Datenbereitstellung an den Lieferanten in dem von Ihm gewünschten Intervall<br />
erfolgt kostenfrei im EDIFACT / MSCONS-Format o<strong>der</strong> vergleichbarer Form. Die Bereitstellung<br />
beinhaltet die Dateien des letzten zurückliegenden vollständigen Monats bzw. <strong>der</strong><br />
vergangenen vereinbarten Intervallzeit.<br />
7. Preise für eine zusätzliche Ablesung<br />
Ist <strong>der</strong> Telekommunikationsanschluss (TKA), <strong>der</strong> für die ZFÜ zur Verfügung gestellt wurde,<br />
ausgefallen o<strong>der</strong> hat sich dieser ohne rechtzeitige Benachrichtigung an den Netzbetreiber<br />
geän<strong>der</strong>t, so wird eine manuelle Ablesung durchgeführt um die Bereitstellung <strong>der</strong> Daten zu<br />
ermöglichen.<br />
Mess- und Verrechnungspreis pro Ablesung<br />
außerordentliche Ablesung<br />
bei nicht leistungsgemessenen Kunden<br />
manuelle Ablesung bei (z.B. nicht erreichbarer<br />
TKA) leistungsgemessenen Kunden<br />
8. Mehrkosten nach dem KWKMod-Gesetz<br />
Messung<br />
Zählung<br />
Abrechnung Gesamtpreis<br />
21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />
24,00 €/a 12,00 €/a 36,00 €/a<br />
Am 01.04.2002 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Mo<strong>der</strong>nisierung und den Ausbau <strong>der</strong><br />
Kraft-Wärme-Kopplung (KWKMod-Gesetz) in Kraft getreten. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes<br />
wird <strong>der</strong> Zuschlag für alle Netzkunden nach dem bisherigen Gesetz durch neue,<br />
verbrauchergruppenspezifische Zuschläge für Letztverbraucher abgelöst.<br />
- 366 -
Letztverbrauchergruppe A<br />
Zur Letztverbrauchergruppe A gehören Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch <<br />
100.000 kWh je Abnahmestelle. Die Umlage beträgt bei <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe A 0,341<br />
ct/kWh.<br />
Son<strong>der</strong>regelung für das Jahr 2006<br />
In <strong>der</strong> Pressemitteilung vom 20. Dezember 2005 hat die Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass<br />
die Mehrkosten aus dem KWK Gesetz <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nach § 23 a EnWG<br />
unterliegen.<br />
Die KWK Umlage für Verbräuche unter 100.000 kWh konnte daher nicht zum 01.01.2006 von<br />
0,336 ct/kWh auf 0,341 ct/kWh angepasst werden.<br />
Durch die Genehmigung <strong>der</strong> Netzentgelte zum 16.11.2006 ergeben sich für das Jahr 2006<br />
folgende KWKG-Umlage Sätze für Verbräuche < 100.000 kWh.<br />
01.01.2006 bis 16.11.2006 … 0,336 ct/kWh<br />
17.11.2006 bis 31.12.2006 … 0,356 ct/kWh<br />
Letztverbrauchergruppe B<br />
Zur Letztverbrauchergruppe B gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer<br />
Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, die jedoch nicht zur Letztverbrauchergruppe C gehören.<br />
Die KWKModG-Umlage entspricht bei Verbräuchen <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe B bis<br />
einschließlich 100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong> Letztverbraucherguppe A. Die KWKModG-<br />
Umlage für über 100.000 kWh hinausgehende Verbräuche beträgt 0,05 ct/kWh.<br />
Letztverbrauchergruppe C<br />
Zur Letztverbrauchergruppe C gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer<br />
Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, die dem produzierenden Gewerbe, dem<br />
schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en<br />
Stromkosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Die<br />
KWKModG-Umlage entspricht bei Verbräuchen <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe C bis einschließlich<br />
100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong> Letztverbraucherguppe A. Für über 100.000 kWh<br />
hinausgehende Verbräuche beträgt die KWKModG-Umlage 0,025 ct/kWh. Die Zugehörigkeit<br />
zur Letztverbrauchergruppe C muss <strong>der</strong> Letztverbraucher durch ein Buch- o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfertestat<br />
jährlich bis zum 31. März des Folgejahres nachweisen.<br />
9. Grundversorgungspflicht / Ersatzversorgung<br />
Entsprechend § 38 EnWG vom 7. Juli 2005 wird eine Energielieferung als Ersatzversorgung<br />
vorgenommen, wenn Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung<br />
o<strong>der</strong> einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Hierbei gilt die Energie als von<br />
dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG hierzu berechtigt und verpflichtet ist.<br />
Eine Grundversorgungspflicht besteht nach § 36 EnWG ausschließlich für Haushaltskunden.<br />
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung sind<br />
<strong>der</strong> Internetveröffentlichung des Grundversorgers zu entnehmen. Ausnahmen für die<br />
Grundversorgungspflicht bestehen nach § 37 EnWG.<br />
- 367 -
8/4<br />
- 368 -
- 369 -
- 370 -
Abfallsatzung des Müllabhol-Zweckverbandes "Rotenburg" - Sitz <strong>Bebra</strong> -<br />
Die Verbandsversammlung des Müllabhol-Zweckverbandes “Rotenburg” (MZV) -<br />
Sitz <strong>Bebra</strong>- hat in ihrer Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung über die<br />
Entsorgung von Abfällen im Bereich des MZV (Abfallsatzung -AbfS -)<br />
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:<br />
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom<br />
07.03.2005 (GVBl. I, S. 142) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, § 4 Abs. 6 und § 9<br />
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
(HAKA) vom 20.07.2004 (GVBl. I S. 252) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, §§ 1<br />
bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG)<br />
vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, die öffentlichrechtliche<br />
Vereinbarung zwischen dem Abfallwirtschafts-Zweckverband (AZV)<br />
Landkreis Hersfeld-Rotenburg und dem Müllabhol-Zweckverband "Rotenburg"<br />
(MZV) vom 13.02.2000,§ 8 (1) des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
KGG in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung und <strong>der</strong> Verbandssatzung des<br />
Müllabhol-Zweckverbandes „Rotenburg“ vom 29.11.1996 zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />
27.11.2001.<br />
TEIL 1<br />
§ 1<br />
Aufgabe<br />
(1) Der MZV betreibt sowohl die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach<br />
Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom<br />
27.09.1994 (BGBl. I, S. 2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20.07.2004 in den jeweils<br />
geltenden Fassungen; als auch die Einsammlung von Wertstoffen im Rahmen des<br />
Dualen Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 <strong>der</strong> Verpackungsverordnung vom<br />
21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung und <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Vereinbarung mit dem AZV in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung sowie<br />
dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Der in dieser Satzung verwendete Begriff "Abfall" umfasst nicht nur die<br />
Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,<br />
son<strong>der</strong>n auch Wertstoffe, die nicht dem Abfallrecht unterliegen.<br />
(3) Die Abfallentsorgung des MZV umfasst das Einsammeln <strong>der</strong> in seinem Gebiet<br />
angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe<br />
<strong>der</strong> eingesammelten Abfälle an den o<strong>der</strong> die Entsorgungspflichtigen.<br />
8/5<br />
- 371 -
(4) Der MZV informiert und berät im Rahmen <strong>der</strong> Erfüllung seiner Einsammlungspflicht<br />
über Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, Verwertung und Beseitigung<br />
von Abfällen.<br />
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich <strong>der</strong> MZV Dritter bedienen. Dritter<br />
kann auch <strong>der</strong> AZV sein.<br />
§ 1 a<br />
Getrennte Einsammlung, Sortierung und stoffliche Verwertung von<br />
Verlaufsverpackungen durch Systembetreiber gemäß<br />
Verpackungsverordnung (DSD)<br />
(1) Die Systembetreiber sind Träger und Betreiber des Dualen Systems. Sie<br />
sammeln Verkaufsverpackungen aus:<br />
a) Metall<br />
b) Papier<br />
c) Kartonagen<br />
d) Kunst- und Verbundstoffe<br />
e) Glas<br />
(2) Die verwertbaren Abfälle sind mit Ausnahme von Glas, das im Bringsystem<br />
gesammelt wird, als Straßensammlung zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter<br />
Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen.<br />
§ 2<br />
Ausschluss von <strong>der</strong> Einsammlung<br />
(1) Der Abfalleinsammlung des MZV unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht<br />
nach Maßgabe dieser Satzung von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />
(2) Von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind:<br />
a) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e gefährliche Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG<br />
sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten<br />
Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr von sperrigem Abfall o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch den MZV eingesammelt<br />
werden können.<br />
b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) mit Ausnahme<br />
von Elektronik-Schrott aus privaten Haushalten.<br />
c) Abfälle, die <strong>der</strong> Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG<br />
erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen<br />
zur Verfügung stehen.<br />
- 372 -
d) Klärschlämme und in <strong>der</strong> Konsistenz ähnliche Abfälle.<br />
e) Autowracks und Fahrzeugteile einschließlich landwirtschaftlicher Maschinen<br />
und Baumaschinen.<br />
f) Altreifen.<br />
g) unzerkleinerte Bäume und Baumteile ab einer Stärke von 10 cm.<br />
(3) Die von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern<br />
o<strong>der</strong> Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG, des HAKA<br />
und <strong>der</strong> Gewerbeabfallverordnung zu entsorgen bzw. einer Verwertung zuzuführen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung dem in <strong>der</strong><br />
Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen,<br />
Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA <strong>der</strong> vom AZV durchgeführten Einsammlung<br />
zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.<br />
§ 3<br />
Einsammlungssystem<br />
(1) Der MZV führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.<br />
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />
(3) Beim Bringsystem hat <strong>der</strong> Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern<br />
o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />
§ 4<br />
Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung, Entsorgung und<br />
sperrigen Abfällen im Holsystem<br />
(1) Der MZV sammelt im Holsystem folgende verwertbare, zu beseitigende o<strong>der</strong><br />
sperrige Abfälle ein:<br />
a) Restmüll<br />
b) Pappe, Papier, Kartonagen<br />
c) Kompostierbare organische Abfälle wie z. B. Garten- und Küchenabfälle,<br />
Grasschnitt, Laub.<br />
d) Sperrmüll (Hausrat, <strong>der</strong> nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen<br />
untergebracht werden kann und dessen Gewicht 60 kg/Stück nicht<br />
übersteigt; ansonsten sind die Teile zu zerlegen).<br />
e) Metallgeräte (z.B. Herde, Öfen, Waschmaschinen und Fahrrä<strong>der</strong>), <strong>der</strong>en<br />
Gewicht 60 kg/Stück nicht übersteigt; ansonsten sind die Teile zu<br />
zerlegen.<br />
- 373 -
f) Hecken- und Baumschnitt, <strong>der</strong>en Gewicht 60 kg/Bündel, <strong>der</strong>en Maße 1 m<br />
x 0,5 m x 0,5 m und <strong>der</strong>en Aststärke 10 cm nicht übersteigt (Frühjahrs-<br />
und Herbstsammlung).<br />
g) Kühl- und Gefriergeräte aus privaten Haushaltungen, <strong>der</strong>en Gewicht 60<br />
kg/Stück nicht übersteigt.<br />
(2) Die in Abs. 1a) - c) genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer in den dafür<br />
vorgesehenen Behältern zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung <strong>der</strong><br />
weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitgestellt werden. Der Restmüll und <strong>der</strong><br />
Bioabfall werden in <strong>der</strong> Regel 14-tägig abgefahren. Das im Abs. 1 b) genannte<br />
Papier wird im vierwöchentlichen Rhythmus eingesammelt.<br />
(3) Das Einsammeln <strong>der</strong> in Abs. 1d) (Sperrmüll), 1e) (Metallgeräte), 1f) (Grünabfälle)<br />
und 1g) (Kühl- und Gefriergeräte) genannten Abfälle erfolgen im<br />
Anmeldesystem.<br />
An den jeweils festzusetzenden Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle bzw.<br />
Grünabfälle vom Abfallbesitzer unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen in<br />
dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.<br />
§ 5<br />
Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und<br />
Entsorgung im Bringsystem<br />
(1) Der MZV sammelt im Bringsystem folgende verwertbare und zu entsorgende<br />
Abfälle ein:<br />
a) kleinere Metallgegenstände<br />
b) Elektronik-Schrott mit Ausnahme von Haushaltsgroßgeräten (§ 4 Abs. 1<br />
Buchstabe e) und g))<br />
c) Papier, Pappe und Kartonagen, soweit die Aufstellung von Papiergefäßen auf<br />
dem Grundstück verweigert wurde o<strong>der</strong> die Behälter nicht ausreichen<br />
d) Sperrmüll: Einzelteile (z.B. ein Stuhl, ein Beistelltisch, eine Matratze - keine<br />
größeren Teile wie z. B. Couch, Schreibtisch ö. Ä.) o<strong>der</strong> Kleinmengen (max. ¼<br />
Pressung)<br />
(2) Zur Einsammlung <strong>der</strong> in Abs. 1a) und c) genannten Abfälle werden<br />
Sammelbehälter aufgestellt. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung<br />
<strong>der</strong> Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen.<br />
An<strong>der</strong>e Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter<br />
eingegeben werden.<br />
(3) Die in Abs. 1 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zu den Annahmestellen<br />
zu bringen. Papier und kleinere Metallgegenstände können an den von den<br />
- 374 -
Mitgliedskommunen bekannt gegebenen Annahmestellen abgegeben werden.<br />
Für Elektronikschrott und Sperrmüll-Einzelteile (§ 5 Abs. 1b) und d)) besteht eine<br />
von MZV-Personal überwachte Annahmestelle auf dem Bauhof <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />
Standorte <strong>der</strong> Annahmestellen, Öffnungszeiten bzw. Einfüllzeiten werden im<br />
Mitteilungsorgan des MZV und im Internet gemäß § 8 bekannt gegeben.<br />
(4) Der MZV kann - um Belästigungen an<strong>der</strong>er zu vermeiden - Einfüllzeiten<br />
festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen<br />
Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich<br />
lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen<br />
Behälter nicht benutzt werden.<br />
§ 6<br />
Abfallbehälter<br />
(1) Die vom MZV beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten und/o<strong>der</strong> mit Erkennungschip<br />
versehenen Behälter für den Restmüll, den Bioabfall und Papier, die im Holsystem<br />
eingesammelt werden, stellt <strong>der</strong> MZV den Abfallbesitzern leihweise zur<br />
Verfügung.<br />
Die Anschlusspflichtigen gem. § 9 Abs. 1 haben diese Abfallbehälter pfleglich zu<br />
behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen, Verluste o<strong>der</strong> Fremdnutzung<br />
<strong>der</strong> überlassenen Abfallbehälter. An<strong>der</strong>e als die zugelassenen Behälter<br />
können zur Abfuhr nicht angenommen werden.<br />
(2) Als Abfallbehälter sind die in § 7 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen<br />
zugelassen:<br />
a) für Restmüll b) für Bioabfall c) für Papier<br />
o 60 l o 60 l o --<br />
o 80 l o -- o --<br />
o 120 l o 120 l o --<br />
o 240 l o 240 l o 240 l<br />
o 1.100 l o -- o 1.100 l<br />
(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Gefäße dient die Farbe <strong>der</strong> Deckel.<br />
Gefäße mit<br />
• grauem Deckel sind für Restmüll,<br />
• grünem Deckel für Bioabfall und<br />
• blauem Deckel für Papier.<br />
(4) In diese Abfallbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die zur<br />
Verwertung nach §§ 4 und 5 dieser Satzung getrennt gesammelt werden. Verstöße<br />
- 375 -
gegen diese Bestimmungen berechtigen den MZV o<strong>der</strong> die von ihm mit <strong>der</strong> Abfuhr<br />
beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls, des Bioabfalls und des Papierabfalls<br />
zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Abfallbehälter entnommen worden<br />
sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle<br />
unberührt.<br />
(5) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />
dürfen sie nur so weit befüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen,<br />
damit eine ordnungsgemäße Leerung mit den technischen Einrichtungen <strong>der</strong><br />
eingesetzten Müllfahrzeuge möglich ist. Einschlämmen und Einstampfen des<br />
Inhaltes ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. Es ist nicht<br />
gestattet, leicht entzündliche, brennende, glühende, heiße, flüssige o<strong>der</strong> metallische<br />
Abfälle, sowie Abfälle, die das Entleeren erschweren und Abfälle, die von <strong>der</strong><br />
Entsorgung und vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n durch den MZV ausgeschlossen<br />
sind, in Abfallbehälter o<strong>der</strong> Papiermüllsäcke zu füllen.<br />
(6) Die Abfallbehälter sind von den Abfallbesitzern an den öffentlich<br />
bekanntgegebenen Abfuhrtagen bis 05.30 Uhr am Straßen- bzw. Gehsteigrand <strong>der</strong><br />
mit dem Müllfahrzeug nächst befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass<br />
das Müllfahrzeug den Bereitstellungsplatz gefahrlos erreichen kann und die<br />
Abfallbehälter von den Müllwerkern ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert<br />
werden können. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung <strong>der</strong><br />
Abfallbehälter nicht behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> gefährdet werden. Die Behälter sind nach <strong>der</strong><br />
Leerung unverzüglich von den Anschlusspflichtigen o<strong>der</strong> dem von ihm<br />
Beauftragten wie<strong>der</strong> auf das Grundstück zurückzustellen.<br />
(7) Anschlusspflichtige, <strong>der</strong>en Grundstücke nicht an öffentlichen Straßen und<br />
Wegen anliegen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Grundstücke wegen ihrer Lage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrs- o<strong>der</strong><br />
Wegeverhältnisse mit den jeweils eingesetzten Müllfahrzeugen nicht o<strong>der</strong> nur<br />
unter erschwerten Umständen entsorgt werden können, müssen die Abfallbehälter<br />
sowie sperrige Abfälle und Wertstoffe an den Abfuhrtagen an die nächstgelegene,<br />
mit dem Müllfahrzeug befahrbaren, öffentliche Straße zur Abfuhr bereitstellen.<br />
Das Gleiche gilt, wenn Grundstücke aus sonstigen Gründen, z.B. bei<br />
Straßensperrungen o<strong>der</strong> Baumaßnahmen nicht angefahren werden können. Von<br />
den Anschlusspflichtigen sind die Stellplätze <strong>der</strong> Abfallbehälter sauber zu halten.<br />
Nach Abholung <strong>der</strong> bereitgestellten Abfälle sind verschmutzte Flächen durch den<br />
Anschlusspflichtigen o<strong>der</strong> dessen Beauftragten unverzüglich zu säubern. Werden<br />
Gegenstände zur Abfuhr bereitgestellt, für die eine Abholung nicht beantragt<br />
wurde o<strong>der</strong> die nach dieser Satzung dem Holsystem nicht unterliegen, hat <strong>der</strong><br />
Anschlusspflichtige selbst o<strong>der</strong> dessen Beauftragter unverzüglich eine geordnete<br />
Entsorgung vorzunehmen.<br />
- 376 -
(8) Papiermüllsäcke können zusätzlich zu den Abfallbehältern zugelassen werden,<br />
wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche<br />
Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden<br />
können. Die Papiermüllsäcke sind käuflich zu erwerben. Sie dürfen nur<br />
zugebunden zur Abfuhr bereitgestellt werden.<br />
(9) Die Ausgabe <strong>der</strong> Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke<br />
erfolgt durch den MZV.<br />
a) Grundsätzlich ist auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück für jede<br />
abgeschlossene Wohnung mindestens eine Müllgefäßkapazität von 60 l für<br />
den Restmüll vorzuhalten.<br />
b) Für Bioabfall sind grundsätzlich auf den anschlusspflichtigen Grundstücken<br />
Gefäße vorzuhalten, <strong>der</strong>en bereitzustellendes Volumen wie folgt festgelegt<br />
wird:<br />
• 1-2 Wohnungen 60 Liter<br />
• 3-4 Wohnungen 120 Liter<br />
• 5-8 Wohnungen 240 Liter<br />
• je weitere zwei Wohnungen 60 Liter<br />
c) Für Papierabfälle werden Gefäße mit einem Volumen von 240 l ausgegeben,<br />
für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen, Gewerbebetriebe und öffentliche<br />
Einrichtungen auf Antrag 1,1 cbm Container.<br />
Gebührenpflichtige, die die Aufstellung einer Papiertonne auf ihrem Grundstück<br />
ablehnen, sind verpflichtet, die Papierabfälle zu den Sammelstellen zu<br />
bringen. Bei Anfall größerer Papiermengen kann ebenfalls die Sammelstelle<br />
genutzt werden.<br />
(10) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erfor<strong>der</strong>liche Behältervolumen<br />
vom MZV unter Beachtung <strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Abfallmengen<br />
auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt.<br />
(11) Än<strong>der</strong>ungen im Behälterbedarf hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige unverzüglich dem<br />
MZV mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.<br />
(12) Abfälle werden mit dem Einfüllen in die Abfallgefäße Eigentum des MZV.<br />
§ 7<br />
Bereitstellung sperriger Abfälle<br />
(1) Die Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen (Frühjahrs- und<br />
Herbstsammlung), Kühl- und Metallgeräten erfolgt auf vorherige Anmeldung beim<br />
- 377 -
MZV. Diese sind an den vom MZV festgesetzten Abfuhrterminen an den<br />
Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand<br />
aufgenommen werden können. Abfall, <strong>der</strong> aufgrund seiner Größe o<strong>der</strong> seines<br />
Gewichtes (§ 4 Abs.1d) bis f)) nicht abgefahren werden kann, ist zu zerlegen. Die<br />
Regelungen des § 6 Abs. 7 sind hierbei ebenfalls zu beachten.<br />
(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit dem<br />
Einladen Eigentum des MZV.<br />
§ 8<br />
Einsammlungstermine / öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Die Einsammlungstermine für die Abfuhr von Restmüll, Bioabfall, Gelben<br />
Säcken, Papier und Pappe sowie die Annahmetermine für Elektronik-Schrott und<br />
Einzelteile/Kleinmengen Sperrmüll (§ 5 Abs. 1d)) werden regelmäßig öffentlich<br />
bekannt gemacht. Die Veröffentlichungen erfolgen in <strong>der</strong> HNA Rotenburg-<strong>Bebra</strong>er<br />
Allgemeine und auf <strong>der</strong> Internetseite www.mzv-rotenburg-bebra.de. Zusätzlich<br />
werden den Haushalten Abfallkalen<strong>der</strong> zur Verfügung gestellt. Abfuhrtermine für<br />
Sperrmüll, Metall, Kühlgeräte und Grünabfälle (Frühjahrs- und Herbstsammlung)<br />
werden bei <strong>der</strong> Anmeldung mitgeteilt.<br />
(2) Der MZV gibt in seinem in Abs. 1 genannten Mitteilungsorganen auch die<br />
Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 3 Abs. 2 HAKA<br />
(Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und an<strong>der</strong>en Abfällen bekannt, die nicht von<br />
ihm, son<strong>der</strong>n von Dritten (Landkreis, Verbänden, Vereinen, u. a.) zulässigerweise<br />
durchgeführt werden.<br />
§ 9<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher o<strong>der</strong> sonst zur Nutzung<br />
eines Grundstücks dinglich Berechtigte im Entsorgungsgebiet des MZV ist<br />
verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung<br />
anzuschließen, wenn dieses Grundstück mit Haupt- o<strong>der</strong><br />
Nebenwohnsitz bewohnt o<strong>der</strong> gewerblich genutzt wird o<strong>der</strong> hierauf aus an<strong>der</strong>en<br />
Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm<br />
ein Abfallgefäß (§ 6 Abs. 2) aufgestellt worden ist.<br />
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die<br />
Eintragung im Liegenschaftskataster o<strong>der</strong> im Grundbuch je<strong>der</strong> zusammenhängende<br />
Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, <strong>der</strong> eine selbständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
- 378 -
(3) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum<br />
unverzüglich dem MZV mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch<br />
<strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer.<br />
(4) Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige dem MZV alle für die Abfallentsorgung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />
(5) Je<strong>der</strong> Abfallerzeuger o<strong>der</strong> -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie<br />
nicht von <strong>der</strong> Entsorgung des MZV gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, <strong>der</strong><br />
öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei <strong>der</strong> angebotenen<br />
Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für:<br />
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer<br />
selbst zur Verwertung im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen in <strong>der</strong><br />
Lage sind und diese beabsichtigen.<br />
b) Abfälle, die durch gemeinnützige o<strong>der</strong> gewerbliche Sammlung einer<br />
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />
c) Abfälle zur Verwertung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />
Haushaltungen.<br />
d) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen soweit ihre<br />
Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine<br />
überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfor<strong>der</strong>n.<br />
e) pflanzliche Abfälle, <strong>der</strong>en Beseitigung gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die<br />
Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen<br />
vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 174) zugelassen ist.<br />
(6) Über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entscheidet <strong>der</strong><br />
Verbandsvorstand.<br />
§ 10<br />
Allgemeine Pflichten<br />
(1) Den Beauftragten des MZV ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser<br />
Satzung befolgt werden, ungehin<strong>der</strong>ter Zutritt zu den Grundstücken und zu den<br />
Gebäuden, mit Ausnahme von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 GG, zu<br />
gewähren, auf o<strong>der</strong> in denen Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen.<br />
Sie haben sich durch einen vom MZV ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />
- 379 -
(2) Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung des Grundstücks<br />
Berechtigten müssen dem MZV o<strong>der</strong> einer von ihm bestellten Stelle für jedes<br />
anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung<br />
wesentlichen Umstände mitteilen. Hierzu gehören auch Angaben über<br />
die Anzahl <strong>der</strong> Personen, die das Grundstück mit Haupt- o<strong>der</strong> Nebenwohnsitz<br />
bewohnen bzw. nutzen sowie die Anzahl <strong>der</strong> Wohnungen.<br />
(3) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern o<strong>der</strong> sonst<br />
satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von <strong>der</strong> Einsammlung<br />
ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung <strong>der</strong><br />
Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereitzustellen.<br />
(4) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Papiermüllsäcke, bereitgestellte<br />
sperrige Abfälle o<strong>der</strong> sonstige Ursachen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Abfallentsorgung hat <strong>der</strong> zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.<br />
(5) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />
Der MZV ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu<br />
lassen.<br />
§ 11<br />
Unterbrechung <strong>der</strong> Abfalleinsammlung<br />
Der MZV sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen<br />
Abfalleinsammlung, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch öffentliche<br />
Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können.<br />
Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher o<strong>der</strong> gerichtlicher<br />
Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten o<strong>der</strong> sonstiger<br />
betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen o<strong>der</strong> verspätet<br />
durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />
Schadenersatz. Die dadurch unterbliebene Abfallentsorgung wird nachgeholt.<br />
TEIL II<br />
§ 12<br />
Gebühren<br />
(1) Der MZV erhebt für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung<br />
Gebühren, mit denen die Kosten gedeckt werden, zu denen auch die an die<br />
Entsorgungspflichtigen zu leistenden Gesamtkosten im Sinne des § 9 Abs. 1<br />
HAKA gehören.<br />
(2) Der MZV erhebt folgende Gebühr:<br />
- 380 -
a) Monatliche Grundgebühr<br />
Der Gebührenmaßstab für die monatliche Grundgebühr ist das auf jedem<br />
anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 6 Abs. 9 zur Verfügung stehende<br />
Behältervolumen für den Restmüll.<br />
Monatliche Grundgebühr<br />
60-Liter-Gefäß 2,60 €<br />
80-Liter-Gefäß 3,47 €<br />
120-Liter-Gefäß 5,20 €<br />
240-Liter-Gefäß 10,40 €<br />
1.100-Liter-Gefäß 47,67 €<br />
b) Leerungsgebühr Restmüllgefäß<br />
Die Gebühr je Leerung eines Restmüllgefäßes beträgt:<br />
60-Liter-Gefäß 3,50 €<br />
80-Liter-Gefäß 4,67 €<br />
120-Liter-Gefäß 7,00 €<br />
240-Liter-Gefäß 14,00 €<br />
1.100-Liter-Gefäß 64,16 €<br />
c) Jahresgebühr Biotonne<br />
60-Liter-Gefäß 18,00 €<br />
120-Liter-Gefäß 36,00 €<br />
240-Liter-Gefäß 72,00 €<br />
Bei Abrechnung bei weniger als einem Jahr, ist für jeden Monat, in<br />
dem die Biotonne mindestens einen Tag angemeldet war, ein Zwölftel<br />
<strong>der</strong> Jahresgebühr fällig.<br />
d) Leerungsgebühren für die Papiergefäße werden nicht erhoben.<br />
(5) Die Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlungen bei den Abfallbehältern<br />
ist neben <strong>der</strong> entsprechenden Grundgebühr die tatsächliche Anzahl <strong>der</strong><br />
Entleerungen des Vorjahres, die durch ein EDV-System erfasst werden. Für die<br />
- 381 -
Biotonne wird die Jahresgebühr entsprechend <strong>der</strong> vorhandenen Behältergröße in<br />
Ansatz gebracht.<br />
(6) Zusatzsäcke für Restmüll werden zum Stückpreis von € 3,50 abgegeben. Zusatzsäcke<br />
für Bioabfall werden zum Stückpreis von € 1,50 abgegeben. Die Rückgabe<br />
von Zusatzsäcken ist ausgeschlossen.<br />
(7) Die Neuanmeldung eines Abfallbehälters erfolgt gebührenfrei. Für den mehr<br />
als einmaligen Wechsel angemeldeter Abfallbehälter pro Jahr wird eine Gebühr<br />
von € 13,00 erhoben.<br />
(8) Für die Bearbeitung eines Einzelnachweises für Tonnenleerungen wird eine<br />
Gebühr von € 5,00 erhoben.<br />
(9) Für die Abfuhr von Sperrmüll wird je angefangenem Pressvorgang eine Gebühr<br />
von € 30,00 erhoben. Sie ist vom Auftraggeber bei <strong>der</strong> Abfuhr zu entrichten.<br />
Für die Selbstanlieferung eines Sperrmüll-Einzelteils gem. § 5 Abs. 1d) wird keine<br />
Gebühr erhoben.<br />
(10) Für die Abfuhr von Grünabfällen wird je Pressvorgang eine Gebühr von 15,00<br />
€ erhoben. Für Kleinmengen (z. B. ein Bündel, 1 Karton) wird eine Gebühr von €<br />
3,00 erhoben. Sie ist vom Auftraggeber bei <strong>der</strong> Abfuhr zu entrichten.<br />
(11) Bei einer einmaligen Bereitstellung von Abfallbehältern wird für das jeweilige<br />
Gefäß einmalig die Grundgebühr (§ 12 Abs. 2a) und die Gebühr für jede<br />
durchgeführte Entleerung (§12 Abs. 2b) erhoben.<br />
(12) Für die Abfuhr von Haushaltsgroßgeräten bei Händlern, wird für nicht aus dem<br />
Einzugsgebiet des MZV stammende Geräte eine Gebühr von € 15,00 je Gerät<br />
erhoben.<br />
(13) Für Ferienhäuser, die nachweislich zu Ferien- und Urlaubszwecken bis zu<br />
einer Gesamtnutzungsdauer von 6 Monaten genutzt werden, können auf<br />
schriftlichen Antrag des Eigentümers statt eines Abfallgefäßes ausschließlich<br />
amtliche 50 l Papiermüllsäcke für Restmüll gemäß Abs. 6 gewählt werden. Die<br />
Grundgebühr beträgt in diesem Fall 24,00 Euro jährlich und ist immer für das volle<br />
Jahr am 01.07. zu zahlen. Eine Erstattung von Teilen <strong>der</strong> Jahresgrundgebühr bei<br />
Eigentümerwechsel erfolgt nicht.<br />
§ 13<br />
Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />
- 382 -
(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts<br />
<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum<br />
Eingang <strong>der</strong> Mitteilung nach § 9 Abs. 3 für rückständige Gebührenansprüche.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Grundgebühr entsteht bzw. endet die Gebührenpflicht<br />
am 01. des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die Restmüllgefäße beim MZV an- bzw. abgemeldet<br />
werden. Dies gilt nicht für den Monat Januar, in dem ein Behälterwechsel<br />
nicht möglich ist.<br />
Leerungsgebühren für Restmüllgefäße werden nach den tatsächlichen Leerungen<br />
bis zu dem Tag berechnet, an dem das Restmüllgefäß nach Abmeldung abgeholt<br />
wurde.<br />
Bei An- und Abmeldung einer Biotonne wird für jeden Monat, in dem die Biotonne<br />
mindestens einen Tag angemeldet war, ein Zwölftel <strong>der</strong> Jahresgebühr<br />
berechnet.<br />
(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />
Der MZV erhebt die Gebühr jährlich; er verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen.<br />
TEIL III<br />
§ 14<br />
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich<br />
nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />
Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 15<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
a) die Sammelstellen, Sammelbehälter und Standorte <strong>der</strong> in § 5 Abs. 1<br />
genannten verwertbaren Abfällen verunreinigt.<br />
b) entgegen § 5 Abs. 2 an<strong>der</strong>e als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter<br />
eingibt.<br />
- 383 -
c) entgegen § 5 Abs. 4 außerhalb <strong>der</strong> Einfüllzeiten Sammelbehälter benutzt.<br />
d) entgegen § 5 Abs. 1 zu verwertende Abfälle nicht in die dafür<br />
vorgesehenen Sammelbehälter nach § 5 Abs. 2, son<strong>der</strong>n in den<br />
Abfallbehälter eingibt.<br />
e) entgegen § 6 Abs. 5 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet.<br />
f) entgegen § 6 Abs. 6 geleerte Abfallbehälter nicht unverzüglich auf sein<br />
Grundstück zurückstellt.<br />
g) entgegen § 6 Abs. 11 Än<strong>der</strong>ungen im Bedarf an Müllbehältern dem MZV<br />
nicht unverzüglich mitteilt.<br />
h) entgegen § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung<br />
anschließt.<br />
i) entgegen § 9 Abs. 3 den Wechsel im Grundeigentum nicht dem MZV<br />
mitteilt.<br />
j) entgegen § 9 Abs. 4 dem MZV nicht die erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen<br />
Auskünfte erteilt.<br />
k) entgegen § 9 Abs. 5 Abfälle, die er besitzt, nicht <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung<br />
überlässt.<br />
l) entgegen § 10 Abs. 1 den Beauftragten des MZV den Zutritt zum<br />
Grundstück o<strong>der</strong> zu Gebäuden verwehrt,<br />
m) entgegen § 10 Abs. 2 dem MZV unwahre o<strong>der</strong> keine Angaben für die<br />
Abfallentsorgung und Gebührenberechnung macht.<br />
n) entgegen § 10 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 50.000,00 geahndet<br />
werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong><br />
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />
- 384 -
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Verbandsvorstand des Müllabhol-<br />
Zweckverbandes „Rotenburg“ – Sitz <strong>Bebra</strong> -.<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.<br />
(2) Die Bestimmungen <strong>der</strong> bisherigen Satzungen hinsichtlich <strong>der</strong> Einsammlung<br />
des Papiers als Bündelsammlung gilt je Abfuhrbezirk über den 01.01.2008 hinaus,<br />
bis <strong>der</strong> MZV öffentlich bekannt macht, dass die Ausstattung <strong>der</strong> angeschlossenen<br />
Grundstücke einer Mitgliedskommune mit Papierbehältern abgeschlossen ist.<br />
(3) Ist für alle Kommunen die vorgenannte öffentliche Bekanntmachung erfolgt,<br />
werden § 16 Abs. 2 und 3 ersatzlos gestrichen.<br />
<strong>Bebra</strong>, 18.12.2007<br />
Müllabhol-Zweckverband "Rotenburg"<br />
- Sitz <strong>Bebra</strong> -<br />
gez.<br />
Groß<br />
Verbandsvorsitzen<strong>der</strong><br />
- 385 -
Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hat in ihrer Sitzung am<br />
18.09.2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,<br />
die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:<br />
§§ 5, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
20.06.2002 (GVBl. I S. 342, 353), §§ 1 bis 5 a, 9 des Hessischen Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S.434), in Verbindung mit § 2 Abs. 1<br />
Satz 2, §§ 4 - 7 und 9 – 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
31.10.2001 (GVBl. I S. 434)<br />
§ 1<br />
Kostenpflichtige Amtshandlungen<br />
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten,<br />
die auf Veranlassung o<strong>der</strong> überwiegend im Interesse Einzelner<br />
vorgenommen, o<strong>der</strong> die in einer beson<strong>der</strong>en Vorschrift für kostenpflichtig<br />
erklärt werden, erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren<br />
und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung<br />
gerichteter Antrag zurückgenommen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruch<br />
zurückgenommen, abgelehnt o<strong>der</strong> zurückgewiesen wird.<br />
(2)Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und an<strong>der</strong>er, auch gemeindlicher,<br />
Rechtsvorschriften erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung<br />
nicht berührt.<br />
(3)Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des<br />
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 2<br />
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes<br />
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden<br />
Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Fassung entsprechend anzuwenden:<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im<br />
Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,<br />
9/1<br />
- 386 -
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass<br />
unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese<br />
Satzung zu verstehen ist,<br />
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7<br />
(sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).<br />
§ 3<br />
Kostenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Kosten ist verpflichtet,<br />
1. wer die Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
veranlasst o<strong>der</strong> zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />
2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> abgegebene<br />
o<strong>der</strong> ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />
3. wer für die Kostenschuld eines an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Kostengläubiger<br />
Kostengläubiger ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />
§ 5<br />
Entstehen <strong>der</strong> Kostenschuld<br />
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang<br />
bei dem Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, im Übrigen mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />
gebührenpflichtigen Amtshandlung.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit <strong>der</strong> Aufwendung<br />
des zu erstattenden Betrages.<br />
§ 6<br />
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung<br />
(1) Die Kosten werden mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Kostenentscheidung, die auch<br />
mündlich ergehen kann, fällig, wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> keinen späteren Zeitpunkt<br />
bestimmt.<br />
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann<br />
zusammen mit <strong>der</strong> Sachentscheidung ergehen. Aus <strong>der</strong> Kostenentscheidung<br />
müssen mindestens hervorgehen: die kostenerhebende Behörde, die<br />
Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren und<br />
Auslagen zu zahlenden Beträge sowie wo, wann und wie die Gebühren und die<br />
Auslagen zu zahlen sind.<br />
- 387 -
(3) Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit<br />
sie schriftlich ergeht o<strong>der</strong> schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage<br />
für die Erhebung <strong>der</strong> Kosten sowie <strong>der</strong>en Berechnung anzugeben.<br />
(4) Eine Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag<br />
vorzunehmen ist, kann von <strong>der</strong> Zahlung eines angemessenen Vorschusses o<strong>der</strong> von<br />
einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe <strong>der</strong> voraussichtlich<br />
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.<br />
§ 7<br />
Billigkeitsregelungen<br />
Der Magistrat <strong>Bebra</strong> kann die Gebühr ermäßigen, o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Erhebung absehen,<br />
wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen<br />
o<strong>der</strong> sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.<br />
§ 8<br />
Gebührentatbestände<br />
(1) Für folgende Amtshandlungen o<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeiten werden<br />
nachstehende Gebühren erhoben:<br />
Nr. Gegenstand Euro<br />
1. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Bescheinigungen<br />
u. a. Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren<br />
Nutzen <strong>der</strong> Antragsteller dienen, soweit nicht eine an<strong>der</strong>e<br />
Gebühr vorgeschrieben ist<br />
5,00<br />
bis 50,00<br />
2. Beglaubigung von Unterschriften 5,00<br />
3. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die<br />
Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde<br />
2,50<br />
4. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in<br />
an<strong>der</strong>en Fällen bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten<br />
5,00<br />
bestehen<br />
für jede weitere Seite zusätzlich<br />
Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen in<br />
folgenden Angelegenheiten für Einwohnerinnen und<br />
Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>:<br />
Arbeits- und Dienstleistungen<br />
Besuch von Schulen und an<strong>der</strong>en Lehranstalten<br />
Gesuche von hilfsbedürftigen Personen in Gnaden und<br />
Sozialhilfesachen<br />
Angelegenheiten <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />
0,50<br />
- 388 -
5. Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner<br />
die vom Kostenschuldner beson<strong>der</strong>s beantragt o<strong>der</strong><br />
die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen<br />
notwendig wurden<br />
6. Anfertigung von Planpausen DIN A 0<br />
DIN A 1<br />
kleiner als DIN A 1<br />
sonstige, je m²<br />
7. Schriftliche Auskünfte<br />
einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie<br />
nicht aus Registern und Dateien erteilt werden<br />
8. Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,<br />
Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am<br />
Verfahren beteiligt sind,<br />
8 a wie Nr. 8, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme<br />
dauernd beaufsichtigen muss<br />
8 b Zuschlag zu Nr. 8 für das Versenden von Akten, auch von<br />
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je<br />
Sendung<br />
8 c Zuschlag zu Nr. 8 bei weggelegten Akten, Karteien,<br />
Büchern, je Akte, Kartei Buch usw.<br />
9. Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,<br />
Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren<br />
beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung<br />
Die Auslagen sind mit <strong>der</strong> Gebühr abgegolten.<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 7 – 9 nicht anzuwenden.<br />
10. Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit die Anfrage aus<br />
dem Gewerberegister (Listen, Kartei) o<strong>der</strong> aus Nachschla-<br />
gewerken beantwortet werden kann, je Person<br />
11. Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit für die Beantwortung<br />
<strong>der</strong> Anfrage Nachfragen o<strong>der</strong> Ermittlungen notwendig<br />
sind, je Person<br />
12. Für die Ausgabe von Formularen (Meldevordrucke, Gewerbean-<br />
und -abmeldungen, u. ä.)<br />
0,25<br />
10,00<br />
7,50<br />
5,00<br />
6,00<br />
25,00<br />
bis<br />
500,00<br />
5,00<br />
- 500,00<br />
nach<br />
Zeitaufwand<br />
sh. Abs. 2<br />
10,00<br />
3,00<br />
10,00<br />
15,00<br />
25,00<br />
tats. Kosten<br />
mind. 1,00<br />
13. Ersatzausstellung von Lohnsteuerkarten 5,00<br />
14. Aufbewahrung von Fundsachen im Wert bis 10,00 Euro<br />
bis 250,00 Euro<br />
für den Mehrwert zusätzlich<br />
Zuschlag für sperrige Fundsachen (z.B. Fahrrä<strong>der</strong>)<br />
1,00<br />
2,50<br />
5 %<br />
50 v. H. <strong>der</strong><br />
o. a.<br />
Gebühren<br />
- 389 -
15. Ersatz einer Hundesteuermarke 5,00<br />
16. Zweitausfertigung eines Steuerbescheides 2,00<br />
17. a) Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen o<strong>der</strong><br />
die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts,<br />
je Grundstücksvertrag<br />
30,00<br />
b) Ausstellung von Erschließungsbescheinigungen u. a. 7,50<br />
18. Angabe für Höhenfestsetzungen bei Bauvorhaben 25,00<br />
19. Überprüfung und Abnahme von Regenwasseranlagen<br />
25,00<br />
(Zisternen)<br />
20. Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grund- 25,00<br />
stücks an die öffentliche Abwasseranlage<br />
- 2.500,00<br />
21. Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in 25,00<br />
<strong>der</strong> Abschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben - 2.500,00<br />
war<br />
22. Genehmigung <strong>der</strong> Einleitung von Abwasser o<strong>der</strong><br />
10,00<br />
Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage<br />
bis<br />
1.000,00<br />
23. Überwachung <strong>der</strong> Einleitung nichthäuslichen Abwassers in 10,00<br />
die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten <strong>der</strong> Untersu-<br />
bis<br />
chungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu 100,00<br />
erheben)<br />
24. Zwischenablesung eines Wasserzählers, sofern dies vom 5,00<br />
Anschlussnehmer gewünscht wird<br />
25. Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf<br />
den Friedhöfen<br />
a) Erstgenehmigung<br />
30,00<br />
b) Verlängerung<br />
15,00<br />
26. Überprüfung und Genehmigung von Grabmalanträgen 25,00<br />
27. Bestattungserlaubnis gemäß § 1 (1) <strong>der</strong> Verordnung über<br />
das Leichenwesen<br />
7,50<br />
28. Bescheinigung gemäß § 10 (1) <strong>der</strong> Verordnung zur<br />
Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes<br />
7,50<br />
29. Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung<br />
gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 des Feuerbestattungsgesetzes 7,50<br />
30. Genehmigung <strong>der</strong> Teilung eines Grundstücks gem. § 19<br />
Abs. 3 BauGB<br />
für jedes zu teilende Grundstück<br />
40,00<br />
zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück<br />
15,00<br />
31. Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit 40,00<br />
<strong>der</strong> Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt <strong>der</strong><br />
Genehmigungsfiktion im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1<br />
BauGB für jedes zu teilende Grundstück<br />
- 390 -
32. Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20<br />
Abs. 1 BauGB,<br />
für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist<br />
33. Zustimmung zur Verlegung neuer und Än<strong>der</strong>ung bereits<br />
vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 3<br />
Telekommunikationsgesetz<br />
a) im endausgebauten Straßenbereich<br />
je laufenden Meter zu verlegendes Kabel<br />
mindestens pro Antrag<br />
und höchstens pro Antrag<br />
b) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in<br />
allen übrigen gemeindeeigenen Flächen<br />
je laufenden Meter zu verlegendes Kabel<br />
mindestens pro Antrag<br />
und höchstens pro Antrag<br />
34. Für die von einer Bauherrschaft beantragte o<strong>der</strong><br />
gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO o<strong>der</strong><br />
nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3<br />
35. Durchführungen eines Wi<strong>der</strong>pruchsverfahrens in Angelegenheiten,<br />
die die Ablehnung o<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung einer Geldleistung<br />
zum Gegenstand haben, 5 v. H. des erfolglos angefochtenen<br />
Betrages, mindestens<br />
höchstens<br />
36. Wie Nr. 35, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch vor Erlass eines<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5<br />
v. H. des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens<br />
höchstens<br />
37. Wie Nr. 35, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch allein gegen eine<br />
Kostenentscheidung gerichtet war, bis zu 20 v. H. des<br />
Betrages, dessen Festsetzung mit dem Wi<strong>der</strong>spruch<br />
erfolglos angefochten worden ist, mindestens<br />
höchstens<br />
25,00<br />
1,00<br />
50,00<br />
2.500,00<br />
0,50<br />
25,00<br />
1.250,00<br />
40,00<br />
25,00<br />
2.500,00<br />
12,50<br />
1.250,00<br />
12,50<br />
1.250,00<br />
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung<br />
bestimmt ist o<strong>der</strong> wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die <strong>der</strong><br />
Kostenschuldner zu vertreten hat.<br />
Zu berücksichtigen ist <strong>der</strong> Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an <strong>der</strong><br />
Amtshandlung o<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit direkt o<strong>der</strong> indirekt beteiligt waren; die<br />
Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Schreibkräfte) wird nicht geson<strong>der</strong>t berechnet.<br />
Anzusetzen sind auch <strong>der</strong> Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung<br />
<strong>der</strong> eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.<br />
- 391 -
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:<br />
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte<br />
je Viertelstunde 16,50 Euro<br />
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte<br />
je Viertelstunde 14,00 Euro<br />
für alle übrigen Beschäftigten<br />
je Viertelstunde 11,50 Euro<br />
bei <strong>der</strong>en Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb <strong>der</strong><br />
üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze,<br />
mindestens jedoch 15,00 Euro erhoben.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die bisherige Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten vom 01.07.1999<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 23.09.2003<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Janßen<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />
- 392 -
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.09.2003<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in<br />
<strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) in Verbindung mit §§ 1 bis 5a, 9 des Hessischen<br />
Gesetztes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. 03.1970 (GVBl. I S. 225)<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit<br />
§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 4 – 7 und 9 – 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes<br />
(HVwKostG) in <strong>der</strong> Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 18.12.2003 (GVBl. I S. 513) in Verbindung mit Artikel 1<br />
Ziffern 19 und 20 Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni<br />
2004 (BGBl. I Seite 1359) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.09.2003 am<br />
16.12.2004 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 1<br />
In § 8 Abs. 1 werden die Gebührentatbestände Nr. 30, 31 und 32 gestrichen.<br />
Artikel 2<br />
§ 2<br />
Die 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach<br />
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 20.12.2004<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
9/1<br />
- 393 -
Ersetzungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf<br />
das Spielen um Geld o<strong>der</strong> Sachwerte im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51. <strong>der</strong> Hess. Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBI. I S. 674, 686), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 3, und 7 des<br />
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen<br />
Gemeindeordnung und an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) hat<br />
die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 08.06.2006 die folgende<br />
Ersetzungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das<br />
Spielen um Geld o<strong>der</strong> Sachwerte im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuererhebung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld<br />
o<strong>der</strong> Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe <strong>der</strong> in § 2 im Einzelnen<br />
aufgeführten Besteuerungstatbestände.<br />
§ 2<br />
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist <strong>der</strong> Aufwand für<br />
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich<br />
zugänglich sind,<br />
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld<br />
und Sachwerte.<br />
§ 3<br />
Bemessungsgrundlagen<br />
Die Steuer bemisst sich<br />
zu § 2 a):nach <strong>der</strong> elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die<br />
elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen,<br />
Falschgeld und Fehlgeld);<br />
zu § 2 b): nach <strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> dem Spielbetrieb dienenden Räume .<br />
Die Steuer beträgt zu § 2 a):<br />
§ 4<br />
Steuersätze<br />
9/2<br />
- 394 -
je angefangenem Kalen<strong>der</strong>monat und Apparat<br />
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />
a) in Spielhallen 12 v. H. <strong>der</strong><br />
Bruttokasse<br />
höchstens 138,05 €<br />
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v. H. <strong>der</strong><br />
Bruttokasse<br />
höchstens 69,02 €<br />
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit<br />
a) in Spielhallen 6 v. H. <strong>der</strong> Bruttokasse<br />
höchstens 40,90 €,<br />
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 6 v. H. <strong>der</strong> Bruttokasse<br />
höchstens 20,45 €,<br />
3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen o<strong>der</strong><br />
Gewalttätigkeiten dargestellt werden o<strong>der</strong> die eine<br />
Verherrlichung o<strong>der</strong> Verharmlosung des Krieges<br />
zum Gegenstand haben.<br />
a) in Spielhallen 12 v. H. <strong>der</strong><br />
Bruttokasse<br />
höchstens 255,65 €<br />
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v. H. <strong>der</strong><br />
Bruttokasse<br />
höchstens 255,65 €<br />
Die Steuer beträgt zu § 2 b):<br />
je angefangenem Quadratmeter und Kalen<strong>der</strong>monat 25,00 Euro.<br />
(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen<br />
wird gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.<br />
§ 5<br />
Verfahren bei <strong>der</strong> Besteuerung für vergangene und zukünftige<br />
Besteuerungszeiträume<br />
(1) Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorstehenden Bestimmungen geän<strong>der</strong>te Steuererklärungen<br />
für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalen<strong>der</strong>vierteljahre) <strong>der</strong><br />
Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechen<strong>der</strong> Belege bis spätestens zu dem<br />
vom Magistrat festzusetzenden Terminen einzureichen.<br />
(2) Wurden im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />
betrieben, so kann die Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse für vergangene<br />
- 395 -
Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich<br />
mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalen<strong>der</strong>jahr verlangt werden.<br />
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />
(3) Die Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn <strong>der</strong><br />
Kasseninhalt für alle im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> betriebenen Apparate mit<br />
Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische<br />
Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.<br />
Das gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />
(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle <strong>der</strong> Besteuerung nach <strong>der</strong><br />
Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen,<br />
die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.<br />
(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag<br />
nach Ablauf des ersten in einem Kalen<strong>der</strong>jahr zur Besteuerung anfallenden<br />
Kalen<strong>der</strong>vierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalen<strong>der</strong>vierteljahres an zu<br />
stellen.<br />
(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie<br />
schriftlich gegenüber dem Magistrat wi<strong>der</strong>rufen wird. Eine Rückkehr zur<br />
Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind<br />
jeweils nur zum Beginn eines Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig.<br />
(7) Werden im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />
betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate<br />
mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.<br />
Das gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />
§ 6<br />
Steuerschuldner<br />
Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt <strong>der</strong> Halter<br />
(Eigentümer bzw. <strong>der</strong>jenige, dem <strong>der</strong> Apparat vom Eigentümer zur Nutzung<br />
überlassen ist) als Veranstalter.<br />
Der Veranstalter ist verpflichtet,<br />
§ 7<br />
Anzeigepflicht<br />
- 396 -
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,<br />
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebes und die Gesamtfläche <strong>der</strong><br />
dem Spielbetrieb dienenden Räume<br />
unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> - Steueramt - mitzuteilen.<br />
§ 8<br />
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Der Steueranspruch entsteht mit <strong>der</strong> Verwicklung des Besteuerungstatbestandes.<br />
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum<br />
15. Tag nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>vierteljahres ist dem Magistrat eine<br />
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die<br />
errechnete Steuer an die <strong>Stadt</strong>kasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme<br />
<strong>der</strong> Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.<br />
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige eine<br />
Steueranmeldung nicht abgibt o<strong>der</strong> die Steuerschuld abweichend von <strong>der</strong><br />
Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen<br />
nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach<br />
Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen,<br />
die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende<br />
Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den<br />
Kasseninhalt enthalten müssen.<br />
§ 9<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> - Steueramt - ist berechtigt, je<strong>der</strong>zeit zur Nachprüfung <strong>der</strong> Steuererklärungen<br />
und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume<br />
zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.<br />
§ 10<br />
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
Soweit diese Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.<br />
§ 11<br />
- 397 -
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung<br />
vom 12.12.1991, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 22.06.1995 und 13.12.2001.<br />
<strong>Bebra</strong>, 13.06.2006<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 398 -
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer<br />
im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel<br />
2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), <strong>der</strong> §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung und<br />
an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 17.09.2009 folgende Satzung<br />
über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet.<br />
§ 2<br />
Steuerpflicht<br />
(1) Steuerschuldnerin o<strong>der</strong> Steuerschuldner ist die Halterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Halter eines<br />
Hundes.<br />
(2) Hundehalterin o<strong>der</strong> Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse<br />
o<strong>der</strong> im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt<br />
aufnimmt.<br />
Als Halterin o<strong>der</strong> Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate<br />
gepflegt, untergebracht o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat.<br />
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren<br />
Halterinnen o<strong>der</strong> Haltern gemeinsam gehalten.<br />
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so<br />
sind sie Gesamtschuldner <strong>der</strong> Steuer.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen<br />
Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die <strong>der</strong> Halterin o<strong>der</strong> dem Halter<br />
durch Geburt von einer von ihr o<strong>der</strong> von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,<br />
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Hund drei<br />
- 399 -
Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht<br />
mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei Monaten überschritten<br />
worden ist.<br />
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die<br />
Hundehaltung beendet wird.<br />
§ 4<br />
Erhebungszeitraum, Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
(2) Entsteht o<strong>der</strong> endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist die<br />
Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.<br />
§ 5<br />
Steuersatz<br />
(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />
für den ersten Hund 42,00 Euro,<br />
für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 60,00 Euro.<br />
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Hunde nicht anzusetzen.<br />
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste<br />
Hunde.<br />
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund<br />
jährlich 204,00 Euro.<br />
(4) Als gefährliche Hunde gelten:<br />
a) Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung o<strong>der</strong> Abrichtung eine über<br />
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,<br />
Schärfe o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch-<br />
o<strong>der</strong> tiergefährdende Eigenschaft besitzen,<br />
b) Hunde, die einen Menschen gebissen o<strong>der</strong> in Gefahr drohen<strong>der</strong> Weise<br />
angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,<br />
c) Hunde, die ein an<strong>der</strong>es Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst<br />
angegriffen worden zu sein, o<strong>der</strong> die einen an<strong>der</strong>en Hund trotz dessen<br />
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, o<strong>der</strong><br />
d) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert<br />
an<strong>der</strong>e Tiere hetzen o<strong>der</strong> reißen, o<strong>der</strong><br />
- 400 -
e) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie<br />
Menschen o<strong>der</strong> Tiere ohne begründeten Anlass beißen.<br />
(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbeson<strong>der</strong>e Hunde folgen<strong>der</strong> Rassen und<br />
Gruppen sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden:<br />
Pitbull-Terrier o<strong>der</strong> American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier<br />
o<strong>der</strong> Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American<br />
Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer<br />
Owtscharka und Rottweiler, diese gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse<br />
schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden o<strong>der</strong> Nachkömmlinge dieser<br />
Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die<br />
Halterin o<strong>der</strong> den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.<br />
§ 6<br />
Steuerbefreiungen<br />
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem<br />
Schutz und <strong>der</strong> Hilfe blin<strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen dienen.<br />
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ o<strong>der</strong> „H“<br />
besitzen.<br />
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für<br />
a) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des<br />
Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden und die<br />
Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten<br />
werden,<br />
b) Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von<br />
Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine<br />
Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von<br />
Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbeson<strong>der</strong>e vor<br />
bei <strong>der</strong> Haltung<br />
1. von Gebrauchshunden in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl, welche<br />
ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,<br />
2. von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln<br />
und dieses Gewerbe angemeldet haben.<br />
(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für<br />
a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- o<strong>der</strong> ähnlichen Vereinen<br />
vorübergehend untergebracht sind,<br />
- 401 -
) Hunde, die von ihren Halterinnen o<strong>der</strong> Haltern aus einem Tierheim<br />
erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs<br />
folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />
§ 7<br />
Steuerermäßigung<br />
(1) Die Steuer ist auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für<br />
die <strong>Stadt</strong> nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes zu<br />
ermäßigen für<br />
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden,<br />
welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter<br />
entfernt liegen;<br />
b) Hunde, die als Melde-, Jagd- o<strong>der</strong> Sanitätshunde verwendet werden und<br />
welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anerkannten Vereins o<strong>der</strong> Verbandes mit Erfolg abgelegt<br />
haben; die Ablegung <strong>der</strong> Prüfung ist durch Vorlage eines<br />
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in<br />
geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins<br />
o<strong>der</strong> Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass<br />
die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und<br />
Zuverlässigkeit für die Durchführung <strong>der</strong> Leistungsprüfung verfügt.<br />
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche<br />
von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 Meter<br />
entfernt liegen, erfor<strong>der</strong>lich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 20 v. H. des<br />
Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.<br />
§ 8<br />
Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />
Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />
(1) die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,<br />
(2) die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird,<br />
für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,<br />
(3) die Hunde entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten<br />
werden.<br />
- 402 -
§ 9<br />
Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Steuer wird für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> - wenn die Steuerpflicht erst<br />
während des Kalen<strong>der</strong>jahres beginnt - für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
festgesetzt.<br />
(2) Die Steuer wird bei <strong>der</strong> erstmaligen Festsetzung an dem nach Bekanntgabe<br />
des Steuerbescheides folgenden Quartalszahlungstermin, im Übrigen in<br />
vierteljährlichen Beträgen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15.<br />
August und zum 15. November fällig.<br />
§ 10<br />
Meldepflicht<br />
(1) Die Hundehalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund<br />
innerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Aufnahme o<strong>der</strong> - wenn <strong>der</strong> Hund ihr<br />
o<strong>der</strong> ihm durch Geburt von einer von ihr o<strong>der</strong> ihm gehaltenen Hündin<br />
zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem <strong>der</strong> Hund drei<br />
Monate alt geworden ist, bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>/Gemeinde unter Angabe <strong>der</strong> Rasse und<br />
<strong>der</strong> Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2<br />
Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem<br />
Tage, an dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist,<br />
erfolgen.<br />
(2) Endet die Hundehaltung o<strong>der</strong> entfallen die Voraussetzungen für eine<br />
gewährte Steuervergünstigung, so ist dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> innerhalb von zwei<br />
Wochen anzuzeigen.<br />
(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit <strong>der</strong> Anzeige nach Abs. 2 Name und<br />
Anschrift <strong>der</strong> Erwerberin o<strong>der</strong> des Erwerbers anzugeben.<br />
§ 11<br />
Hundesteuermarken<br />
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im <strong>Stadt</strong>gebiet angezeigt<br />
wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bleibt,<br />
ausgegeben.<br />
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer <strong>der</strong> Hundehaltung gültig.<br />
(3) Die Hundehalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter hat die von ihr o<strong>der</strong> ihm gehaltenen<br />
Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.<br />
- 403 -
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige über die<br />
Beendigung <strong>der</strong> Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die <strong>Stadt</strong><br />
zurückzugeben.<br />
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird <strong>der</strong> Halterin o<strong>der</strong> dem Halter eine<br />
Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz<br />
einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar<br />
gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust<br />
geratene Hundesteuermarke wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist die wie<strong>der</strong> gefundene<br />
Marke unverzüglich an die <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />
§ 12<br />
Übergangsvorschrift<br />
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereits<br />
angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung<br />
über die Erhebung <strong>der</strong> Hundesteuer vom 01.01.2002 in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
25.10.2001 außer Kraft.<br />
<strong>Bebra</strong>, 18.09.2009<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
gez.<br />
Groß<br />
Bürgermeister<br />
- 404 -
Politische und personelle Zusammensetzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
Ergebnis <strong>der</strong> Kommunalwahl am 26. März 2006<br />
Wahlberechtigte 11.343<br />
abgegebene Stimmen 197.176<br />
ungültige Stimmen 185<br />
gültige Stimmen 196.991<br />
Wahlbeteiligung 52 %<br />
davon entfielen auf<br />
Partei/Wählergemeinschaft Stimmen Anteil in %<br />
CDU 96.450 49,0<br />
SPD 75.407 38,3<br />
Gemeinsam für <strong>Bebra</strong> 18.189 9,2<br />
FWG 6.945 3,5<br />
Von den insgesamt 37 Mandaten erhielten danach<br />
CDU 18<br />
SPD 14<br />
Gemeinsam für <strong>Bebra</strong> 4<br />
FWG 1<br />
9/3<br />
Anhang II/1<br />
Stand: April 2006<br />
- 405 -
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
nach den Kommunalwahlen vom 26. März 2006<br />
- XV. Legislaturperiode -<br />
CDU-Fraktion<br />
1. Becker, Fritz Sonnenweg 27 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
2. Benz, Udo Wengbergstraße 11 a <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
3. Bloß, Thorsten Stephensonstraße 16 <strong>Bebra</strong><br />
4. Börner, Herbert Schieferstraße 9 <strong>Bebra</strong>-Iba *)<br />
5. Claus, Friedhelm Schulrain 1 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />
6. Hense, Christian Eisenacher Straße 59 c <strong>Bebra</strong><br />
7. Hobert, Waltraud Am Köhlersrain 4 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
8. Hollstein, Ralf Braunhäuser Straße 7 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />
9. Janßen, Erik Rathausstraße 33 <strong>Bebra</strong>**)<br />
10. Lichtenberg, Dirk Friedrichrodaer Straße 3 a <strong>Bebra</strong><br />
11. Lückert, Karl-Heinz Am Schwimmbad 2 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen **)<br />
12. Mackenroth, Dieter Am Bühl 24 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />
13. Mörstedt, Alfred Am Höberück 44 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
14. Soldan, Roland Schieferstraße 71 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
15. Strippel, Thorsten Schwalbenweg 2 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
16. Taube, Horst Klosterweg 3 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />
17. Vogt, Elke Am Burgrain 10 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
18. Weber, Anneliese An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> 47 <strong>Bebra</strong><br />
SPD-Fraktion<br />
19. Dippel, Wolfgang Friedrichrodaer Straße 10 a <strong>Bebra</strong><br />
20. Gleim, Herbert Klenges 4 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
21. Gottbehüt, Karl Ahornweg 4 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
22. Hohmeister, Irene Kasseler Straße 45 <strong>Bebra</strong><br />
23. Holzhauer, Bernd Finkenstraße 24 <strong>Bebra</strong>-Weiterode **)<br />
24. Hutmacher, Wolfgang Bergstraße 2 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />
25. Knoth, Lothar Am Herdrain 12 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />
26. Koch, Stefanie Forststraße 1 <strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
27. Leidenfrost, Herbert Losberg 5 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
28. Meise, Wolfgang Zum Riegelsgraben 5 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />
29. Mende, Ernst-Olaf Kleebergstraße 2 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
30. Schnei<strong>der</strong>-Rose, Gerhard Hersfel<strong>der</strong> Str. 150 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
31. Wen<strong>der</strong>oth-Wegener, Kurt Cornberger Weg 10 <strong>Bebra</strong>-Rautenhausen<br />
32. Wetterau, Erwin Bei <strong>der</strong> Laupfütze 2 <strong>Bebra</strong><br />
Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />
33. Bekheit, Morcos Thomas-Mann-Straße 16 <strong>Bebra</strong><br />
34. Knapp, Anja Am Elimberg 11 <strong>Bebra</strong><br />
35. Engel, Stefan Blücherstraße 3 <strong>Bebra</strong><br />
36. Hanf, Volkmar Grimmelsbergstraße 5 <strong>Bebra</strong><br />
FWG-Fraktion<br />
37. Reifschnei<strong>der</strong>, Klaus Ludwig-Uhland-Straße 16 <strong>Bebra</strong><br />
Anhang II/1<br />
*) <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />
**) stellv. <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher Stand 12/2009<br />
- 406 -
Mitglie<strong>der</strong> des Haupt- und Finanzausschusses<br />
nach <strong>der</strong> Kommunalwahl vom 26. März 2006<br />
XV. Legislaturperiode<br />
Vorsitzen<strong>der</strong>: Karl-Heinz Lückert<br />
stellv. Vorsitzen<strong>der</strong>: Bernd Holzhauer<br />
CDU-Fraktion<br />
Bloß, Thorsten Stephensonstraße 16 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Hobert, Waltraud Am Köhlersrain 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
Hollstein, Ralf Braunhäuser Straße 7 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfershsn.<br />
Lückert, Karl-Heinz Am Schwimmbad 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushsn.<br />
SPD-Fraktion<br />
Dippel, Wolfgang Friedrichrodaer Str. 10 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Holzhauer, Bernd Finkenstraße 24 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
Mende, Ernst-Olaf Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />
Knapp, Anja Am Elimberg 11 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Anhang II/2<br />
Stand: 12/2009<br />
- 407 -
Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses für <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
nach <strong>der</strong> Kommunalwahl vom 26. März 2006<br />
XV. Legislaturperiode<br />
Vorsitzen<strong>der</strong>: Wolfgang Hutmacher<br />
stellv. Vorsitzen<strong>der</strong>: Erik Janßen<br />
CDU-Fraktion<br />
Anhang II/2<br />
Becker, Fritz Sonnenweg 27 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
Claus, Friedhelm Schulrain 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />
Janßen, Erik Rathausstraße 33 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Taube, Horst Klosterweg 3 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />
SPD-Fraktion<br />
Wetterau, Erwin Bei <strong>der</strong> Laupfütze 2 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Koch, Stefanie Forststraße 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
Hutmacher, Wolfgang Bergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />
Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />
Engel, Stefan Blücherstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Stand: August 2008<br />
- 408 -
Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses für Soziales und Kultur<br />
nach <strong>der</strong> Kommunalwahl vom 26. März 2006<br />
XV. Legislaturperiode<br />
Vorsitzen<strong>der</strong>: Volkmar Hanf<br />
stellv. Vorsitzende:<br />
CDU-Fraktion<br />
Benz, Udo Wengbergstraße 11 a 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
Hense, Christian Eisenacher Straße 59 c 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Strippel, Thorsten Schwalbenweg 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
Vogt, Elke Am Burgrain 10 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
SPD-Fraktion<br />
Leidenfrost, Herbert Losberg 5 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
Schnei<strong>der</strong>-Rose, Gerhard Hersfel<strong>der</strong> Str. 150 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenb.<br />
Wen<strong>der</strong>oth-Wegener, Kurt Zum Riegelsgraben 5 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmush.<br />
Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />
Hanf, Volkmar Grimmelsbergstraße 5 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Anhang II/2<br />
Stand: Februar 2009<br />
- 409 -
Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
nach den Kommunalwahlen vom 26. März 2006<br />
XV. Wahlperiode<br />
CDU-Fraktion<br />
Bürgermeister<br />
Horst Groß Pestalozzistr. 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfersh.<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat Albert Fernau Zum Fuldablick 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />
<strong>Stadt</strong>rätin Ilse Koch Ernst-von-Harnack-Str. 20 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat Ernst Allmeroth Brühlstraße 10 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat Georg Soldan Schieferstraße 71 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
SPD-Fraktion<br />
<strong>Stadt</strong>rätin Ilse Dippel-Günther Friedrichrodaer Str. 10 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat Hans Jürgen Großkurth Auf dem Schil<strong>der</strong>skopf 16 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
<strong>Stadt</strong>rat Harald Kreutzer Hauptstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />
Gemeinsam für <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat Robert Cavalier Stephensonstraße 49 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Anhang II/3<br />
Stand: Januar 2008<br />
- 410 -
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission<br />
für den Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
XV. Wahlperiode<br />
Bürgermeister Horst Groß<br />
vom Magistrat<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />
Albert Fernau Zum Fuldablick 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung:<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Karl-Heinz Lückert Am Schwimmbad 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Herbert Börner Schieferstraße 9 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Ernst-Olaf Mende Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Person:<br />
Jörg Stenpin Am Schützenplatz 4 36179 <strong>Bebra</strong><br />
ferner gehören an:<br />
Vertreter des Betriebsrates<br />
(für die Dauer <strong>der</strong> Wahlzeit des Betriebsrates)<br />
Volker Hobert Am Köhlersrain 3 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
Karl-Heinz Raasch Gartenstraße 6 36217 Ronshausen<br />
Anhang II/3<br />
Stand: Mai 2007<br />
- 411 -
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission<br />
für den Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
XV. Legislaturperiode<br />
Bürgermeister Horst Groß<br />
vom Magistrat<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />
Albert Fernau Zum Fuldablick 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung:<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Karl-Heinz Lückert Am Schwimmbad 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Herbert Börner Schieferstraße 9 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Ernst-Olaf Mende Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Person:<br />
Jörg Stenpin Am Schützenplatz 4 36179 <strong>Bebra</strong><br />
ferner gehören an:<br />
Anhang II/3<br />
Vertreter des Personalrats<br />
(für die Dauer <strong>der</strong> Wahlzeit des Personalrates)<br />
Peter Kleinicke Wachol<strong>der</strong>weg 8 36199 Rotenburg/Fulda<br />
Stand: Mai 2007<br />
- 412 -
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kulturkommission<br />
(Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 29.03.2007)<br />
Bürgermeister Horst Groß<br />
vom Magistrat<br />
<strong>Stadt</strong>rätin<br />
Ilse Koch Ernst-v.-Harnack-Str. 20 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rätin<br />
Ilse Dippel-Günther Friedrichrodaer Str. 10 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Eric Janßen Rathausstr. 33 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Ernst-Olaf Mende Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Stefan Engel Blücherstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong><br />
sachverständige Bürger/Bürgerinnen<br />
Friedhelm Claus<br />
Jens Rettig<br />
Beate Roglin<br />
Hans-Peter Jung<br />
Stand: April 2007<br />
- 413 -
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Friedhofskommission<br />
(Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 29.03.2007)<br />
Bürgermeister Horst Groß<br />
vom Magistrat<br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
Georg Soldan Schieferstraße 71 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>Stadt</strong>verordnete<br />
Anneliese Weber An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> 47 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Erwin Wetterau Bei <strong>der</strong> Laupfütze 2 36179 <strong>Bebra</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordneter<br />
Andreas Gleim Zur Biberkampfbahn 7 36179 <strong>Bebra</strong><br />
sachverständige Bürger/Bürgerinnen<br />
Reinhard Dunst, Gärtnermeister<br />
Heide Kessler, Bestattungsunternehmerin<br />
Manfred Balduf, Steinmetzmeister<br />
Heinrich Krauß, Evangelische Kirchengemeinde Iba<br />
Rolf Koch, Evangelische Kirchengemeinde Weiterode<br />
Hannelore Brandau, Evangelische Kirchengemeinde <strong>Bebra</strong><br />
Heinz Hartig, Evangelische Kirchengemeinde Gilfershausen<br />
Dieter Rehm, Bereich Freikirchen<br />
Ilse Beck, Evangelische Kirchengemeinde Solz<br />
Wilhelm Purkl, Katholische Kirchengemeinde St. Marien, <strong>Bebra</strong><br />
Karl Knopp, Evangelische Kirchengemeinde Braunhausen<br />
Alfred Bardt, Evangelische Kirchengemeinde Breitenbach<br />
Marion Raub<br />
Stand: April 2007<br />
- 414 -
Ortsvorsteher<br />
Asmushausen<br />
Richard Berge Am Reesen 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />
Blankenheim<br />
Werner Benz Über Land 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />
Braunhausen<br />
Eugen Claus <strong>Stadt</strong>weg 14 36179 <strong>Bebra</strong>-Braunhausen<br />
Breitenbach<br />
José Maireles-Fuentes Im Baumgarten 9 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />
Gilfershausen<br />
Heinrich Hollstein Braunhäuser Straße 7 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />
Iba<br />
Günther Hobert Am Köhlersrain 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />
Imshausen<br />
Frank Reichwein Imshäuser Straße 12 36179 <strong>Bebra</strong>-Imshausen<br />
Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
Uwe Lindemann Forststraße 25 36179 <strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />
Rautenhausen<br />
Karlheinz Meise Im Siebels 10 36179 <strong>Bebra</strong>-Rautenhausen<br />
Solz<br />
Georg Reuß Ibaer Weg 20 36179 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />
Weiterode<br />
Georg Almeroth Schulstraße 37 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />
Stand: Januar 2008<br />
- 415 -
Vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />
im Müllabhol-Zweckverband „Rotenburg“, Sitz <strong>Bebra</strong><br />
Gemäß § 5 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung des Müllabhol-Zweckverbandes<br />
„Rotenburg“, Sitz <strong>Bebra</strong>, werden folgende Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in die Verbandsversammlung des<br />
Müllabhol-Zweckverbandes gewählt:<br />
Mitglie<strong>der</strong>: persönliche Stellvertreter:<br />
a) Stv. Thorsten Bloß Stv. Erik Janßen<br />
b) Stv. Alfred Dieter Mörstedt Stv. Dirk Lichtenberg<br />
c) Stv. Volkmar Hanf Stv. Klaus Reifschnei<strong>der</strong><br />
d) Stv. Lothar Knoth <strong>Stadt</strong>rat Harald Kreutzer<br />
Anhang II/5<br />
Stand: Juni 2006<br />
- 416 -
Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />
nach <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beiratswahl vom 27.11.2005<br />
Anhang II/3<br />
Anhang II/6<br />
Vorsitzen<strong>der</strong><br />
Turan Tabkin Karlstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong><br />
stellvertr. Vorsitzen<strong>der</strong><br />
Urifi Baser Luisenstraße29 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Dilaver Bulut Im Göttinger Bogen 62 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Selahattin Celik Otto-Kraffke-Straße 20 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Mümtaz Dagdelen Luisenstraße 57 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Nuri Dagdelen Kasseler Straße 21 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Ahmet Turan Evren Kasseler Straße 23 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Ahmet Tabkin Auestraße 59 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Zekai Tanriver Im Göttinger Bogen 40 36179 <strong>Bebra</strong><br />
Stand: November 2005<br />
- 417 -