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Ortsrecht der Stadt Bebra

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S<br />

O Allgemeine Verwaltung Seite<br />

0/1 Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ………………………………............. 5<br />

0/2 Entschädigungssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………................... 15<br />

0/3 Neufassung <strong>der</strong> Geschäftsordnung für die <strong>Stadt</strong>verordnetenver- ……<br />

sammlung und die Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> incl. Änd. …………. 23<br />

0/3 Geschäftsordnung für den Auslän<strong>der</strong>beirat …………………..……... 49<br />

0/4 Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung incl. Än<strong>der</strong>ungen ……….………….. 53<br />

1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

1/0 Gefahrenabwehrverordnung incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………...… 63<br />

1/1 Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> ……..…...<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> …………………………………………………………. 71<br />

1/1 Gebührenordnung zur Satzung über die Straßenreinigung………….<br />

incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………………………………………… 83<br />

1/2 Rechtsverordnung über die Festsetzung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungs- ………....<br />

entgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken ………....<br />

incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………………………………………… 86<br />

1/3 Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren incl. Änd. …………….. 95<br />

1/3 Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Gebühren für den ………………<br />

Einsatz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………<br />

incl. Gebührenverzeichnis …………………………………………. 111<br />

1/4 Satzung und Gebührenordnung über die…………………………...<br />

Abgaben von unbelastetem Bauschutt, Grasschnitt ……………….<br />

und Gartenabfällen incl. Än<strong>der</strong>ungen …………………………….. 117<br />

4 Soziale Sicherung<br />

4/1 Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> …………………<br />

Kin<strong>der</strong>gärten (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ………………………………… 122<br />

4/1 Gebührensatzung zur Satzung über ………………………………..<br />

die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ……………... 135<br />

4/2 Satzung für den Jugendclub "Seifenblase" ………………………... 139<br />

4/2 Hausordnung für den Jugendclub "Seifenblase" ………………….. 143


4/3 Satzung für die steuerbegünstigten Betriebe gewerblicher ………..<br />

Art <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………………………………………….. 145<br />

5 Gesundheit, Sport und Erholung<br />

57/0 Bade- und Hausordnung für die Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……. 146<br />

57/0 Gebührenordnung für die Freibä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………...<br />

incl. Gebührenverzeichnis ………………………………………… 154<br />

6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr<br />

6/1 Erschließungsbeitragssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………..….. 157<br />

6/2 Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die Stellplatzpflicht ……………..…...<br />

- Stellplatz und Ablösesatzung - (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ……………….. 165<br />

6/3 Straßenbeitragssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………………...… 178<br />

6/4 Satzung über die förmliche Festlegung des ………………………….<br />

Sanierungsgebietes vom 18.02.1972 (incl. Än<strong>der</strong>ungen) .…………... 189<br />

6/4 1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung …………......<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.02.72 für einen Teilbereich……………….... 196<br />

6/5 Satzung über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gestalterischen Festsetzungen im ….<br />

Bereich <strong>der</strong> Innenstadt <strong>Bebra</strong> ……………………………………….. 208<br />

7 Öffentliche Einrichtungen<br />

7/3 Entwässerungssatzung (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ………………………... 213<br />

7/4 Friedhofssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ……………………………….. 242<br />

7/4 Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe incl. Änd. ………. 269<br />

7/5 Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen incl. Änd. …………. 277<br />

7/6 Benutzungsordnung für die Gemeinschaftshäuser incl. Änd. …….. 280<br />

7/6 Gebührenordnung für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser ….. 285<br />

7/7 Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für land- und ……...<br />

forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach …...<br />

incl. Än<strong>der</strong>ungen und Gebührensatzung ………………………….. 289<br />

7/8 Satzung über die Benutzung und Unterhaltung <strong>der</strong> städtischen …...<br />

Feldwege <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> - Feldwegesatzung - …………………... 293<br />

- 2 -


8 Wirtschaftliche Unternehmen<br />

8/1 Eigenbetriebssatzung für den Abwasserbetrieb …………………… 298<br />

8/1 Eigenbetriebssatzung für den Bä<strong>der</strong>betrieb ……………………….. 303<br />

8/1 Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ……………………..<br />

Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ……………………………….. 307<br />

8/1 Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ……………………..<br />

Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> …………………………………… 309<br />

8/1 Geschäftsordnung für die Betriebskommission des ……………….<br />

Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ………………………………. 311<br />

8/1 Geschäftsordnung für die Betriebskommission des ……………….<br />

Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> …………………………………… 314<br />

8/1 Geschäftsordnung für die Betriebskommission <strong>der</strong> …………….…<br />

<strong>Stadt</strong>werke ………………………………………………………… 317<br />

8/2 Allgemeine Wasserversorgungssatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ……….. 320<br />

8/2 Wasserbeitrags- und -gebührensatzung incl. Än<strong>der</strong>ungen ………... 345<br />

8/3 Neue Erdgaspreise <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH ………………… 358<br />

8/4 Neue Strompreise <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH …………………. 361<br />

8/4 Netzentgelte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH ………………………. 363<br />

8/4 Netznutzungspreise Gas ………………………………………….. 368<br />

8/5 Abfallsatzung des Müllabholzweckverbandes "Rotenburg", ……..<br />

Sitz <strong>Bebra</strong> incl. Än<strong>der</strong>ungen ………………………………………. 371<br />

9 Allgemeine Finanzwirtschaft<br />

9/1 Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> incl. Än<strong>der</strong>ungen … 386<br />

9/2 Ersetzungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf ……………<br />

Spielapparate und auf das Spielen um Geld o<strong>der</strong> Sachwerte ……...<br />

im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (incl. Än<strong>der</strong>ungen) ……………………. 394<br />

9/3 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet <strong>der</strong> …….. 399<br />

Anhang I<br />

Vereinbarung über die Bildung <strong>der</strong> kommunalen ……………………….<br />

Arbeitsgemeinschaft "Fuldabecken" .........................................................<br />

Anhang II/1<br />

Politische und personelle Zusammensetzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten- ……<br />

versammlung …………………………………………………………… 405<br />

- 3 -


Anhang II/2<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse ……………………………………………… 407<br />

Anhang II/3<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats und <strong>der</strong> Kommissionen ……………………... 410<br />

Anhang II/4<br />

Ortsvorsteher …………………………………………………………… 415<br />

Anhang II/5<br />

Mitglie<strong>der</strong> in verschiedenen Verbänden ……………………………….. 416<br />

Anhang II/6<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates ……………………………………… 417<br />

Stand Oktober 2010<br />

- 4 -


Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999<br />

(GVBl. 2000 I S. 2) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 22.<br />

August 2001 folgende Neufassung <strong>der</strong> Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

(1) Oberstes Organ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist die von den wahlberechtigten Bürgern<br />

gewählte <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen<br />

und überwacht die gesamte Verwaltung.<br />

(2) Den Vorsitz in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung führt <strong>der</strong>/die aus ihrer Mitte<br />

gewählte <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in. Zu seiner/ihrer Vertretung werden drei<br />

Stellvertreter/innen gewählt.<br />

§ 2<br />

Geschäftsordnung<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für sich, die Ausschüsse<br />

und die Ortsbeiräte.<br />

§ 3<br />

Ausschüsse<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bildet folgende Ausschüsse:<br />

Haupt- und Finanzausschuss,<br />

Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse wird durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

festgelegt. Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis<br />

<strong>der</strong> Fraktionen zusammen. § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes<br />

gilt entsprechend (§ 62 (2) HGO). Das weitere Verfahren richtet<br />

sich nach § 62 Abs. 2 HGO.<br />

(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor<br />

und erledigen die ihnen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO übertragenen Aufgaben.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann bei Bedarf weitere Ausschüsse nach<br />

<strong>der</strong> Maßgabe des Abs. 1 bilden.<br />

0/1<br />

- 5 -


(4) Je<strong>der</strong> Ausschuss wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und die Stellvertreter/innen.<br />

§ 4<br />

Magistratsverfassung<br />

Die Verwaltung wird nach den Bestimmungen über die Magistratsverfassung (§§<br />

49-77 HGO) geführt.<br />

§ 5<br />

Übertragung von Aufgaben an den Magistrat<br />

(1) Außer den in § 66 HGO bestimmten Aufgaben werden dem Magistrat gemäß §<br />

50 (1) HGO folgende Aufgaben übertragen:<br />

a) Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die<br />

Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von<br />

20.000,-- Euro /39.116,60 DM) im Einzelfall.<br />

b) Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrechts ausgeübt wird o<strong>der</strong> nicht bis<br />

zu einem Betrag von 20.000,-- Euro /39.116,60 DM,<br />

c) Zustimmung zur Erteilung von<br />

1. Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen über Rechte, die in<br />

Abt. II und III im Grundbuch und Erbbaugrundbuch zugunsten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

eingetragen sind;<br />

2. Erklärungen hinsichtlich <strong>der</strong> Belastung von Erbbaugrundstücken,<br />

d) Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch,<br />

e) Verpachtungen und Vermietungen mit einem jährlichen Entgelt bis zu 8.000,--<br />

Euro / 15.646,64 DM,<br />

f) Entscheidungen über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass<br />

bei öffentlichen Abgaben im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000,-- Euro<br />

/ ca. 19.558,30 DM.<br />

g) Entscheidungen in allen Fragen, in denen nach baurechtlichen Bestimmungen<br />

das Einvernehmen zwischen Baugenehmigungsbehörde und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

herzustellen ist,<br />

h) Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Haushaltssatzung,<br />

- 6 -


i) Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach<br />

§ 130 Abs. 2 BauGB<br />

Der Magistrat hat von dem Grundstücksverkehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

schriftlich Kenntnis zu geben.<br />

(2) Das Recht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gemäß § 50 (1) HGO, die<br />

Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung o<strong>der</strong> Beschluss auf den<br />

Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt.<br />

§ 6<br />

Beigeordnete<br />

(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial; er besteht aus dem Bürgermeister/<strong>der</strong><br />

Bürgermeisterin und den ehrenamtlichen Beigeordneten und führt die Bezeichnung<br />

"Magistrat".<br />

(2) Die Zahl <strong>der</strong> ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt acht.<br />

(3) Die Beigeordneten führen folgende Amtsbezeichnungen:<br />

a) <strong>der</strong> Erste Beigeordnete: „Erster <strong>Stadt</strong>rat / Erste <strong>Stadt</strong>rätin“<br />

b) die weiteren Beigeordneten „<strong>Stadt</strong>rat / <strong>Stadt</strong>rätin“<br />

§ 7<br />

Amtszeit und Bezüge <strong>der</strong> hauptamtlichen Wahlbeamten<br />

(1) Die Amtszeit des/<strong>der</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin richtet<br />

sich nach den Vorschriften <strong>der</strong> HGO.<br />

(2) Die Amtsbezüge bestimmen sich nach den jeweils geltenden<br />

besoldungsrechtlichen Vorschriften für gemeindliche Wahlbeamte.<br />

§ 8<br />

Ortsbezirke<br />

Das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird in Ortsbezirke (<strong>Stadt</strong>teile) eingeteilt:<br />

Jede <strong>der</strong> bis 1972 selbständigen Gemeinden innerhalb <strong>der</strong> jetzigen<br />

Gemeindegrenzen bildet einen Ortsbezirk.<br />

Die so eingeteilten Ortsbezirke führen die Namen <strong>der</strong> ehemals selbständigen<br />

Gemeinden Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen,<br />

Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf, Rautenhausen, Solz und Weiterode.<br />

- 7 -


§ 9<br />

Ortsbeiräte<br />

(1) Um die Teilnahme <strong>der</strong> Bürger an <strong>der</strong> Verwaltung zu för<strong>der</strong>n, ist für jeden<br />

<strong>Stadt</strong>teil ein Ortsbeirat zu bilden.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates werden von den Bürgern und Bürgerinnen des<br />

<strong>Stadt</strong>teils für die Wahlzeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gewählt.<br />

(3) Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates beträgt im <strong>Stadt</strong>teil<br />

Asmushausen 7<br />

Blankenheim 7<br />

Braunhausen 5<br />

Breitenbach 9<br />

Gilfershausen 7<br />

Iba 7<br />

Imshausen 5<br />

Lü<strong>der</strong>sdorf 5<br />

Rautenhausen 5<br />

Solz 7<br />

Weiterode 9<br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> jedes Ortsbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n<br />

und eine/n Stellvertreter/in. Der/Die Vorsitzende trägt die Bezeichnung "Ortsvorsteher/in".<br />

§ 10<br />

Auslän<strong>der</strong>beirat<br />

(1) Der Auslän<strong>der</strong>beirat besteht aus neun Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Wahl zum Auslän<strong>der</strong>beirat wird die Briefwahl zugelassen.<br />

(3) Der Auslän<strong>der</strong>beirat wählt aus seiner Mitte drei Mitglie<strong>der</strong> zur Vertretung<br />

seines vorsitzenden Mitgliedes.<br />

(4) Wenn die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung den Auslän<strong>der</strong>beirat anhört, reicht<br />

dieser seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat<br />

bei dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ein. In Einzelfällen<br />

darf dieses die Frist angemessen verlängern o<strong>der</strong> verkürzen.<br />

- 8 -


(5) Hört <strong>der</strong> Magistrat den Auslän<strong>der</strong>beirat an, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend;<br />

die Stellungnahme ist bei <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister<br />

einzureichen.<br />

(6) Äußert sich <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als<br />

Zustimmung.<br />

(7) Die mündliche Anhörung des Auslän<strong>der</strong>beirates in den Ausschüssen erfolgt in<br />

<strong>der</strong> Weise, dass das vorsitzende Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> ein von<br />

diesem aus seiner Mitte hierzu beson<strong>der</strong>s bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält,<br />

die Stellungnahme des Auslän<strong>der</strong>beirates vorzutragen. Beschließen <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

o<strong>der</strong> Magistrat, den Auslän<strong>der</strong>beirat in ihrer Sitzung zu einer<br />

Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.<br />

§ 11<br />

Kommissionen<br />

(1) Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung o<strong>der</strong> Beaufsichtigung einzelner<br />

Geschäftszweige sowie zur Erledigung vorübergehen<strong>der</strong> Aufträge Kommissionen<br />

bilden, die ihm unterstehen.<br />

(2) Die Kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister, zwei <strong>Stadt</strong>räten/innen<br />

sowie aus drei bis dreizehn von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu wählenden<br />

<strong>Stadt</strong>verordneten bzw. - falls dies tunlich erscheint - aus sachkundigen Bürgern/innen.<br />

Die Wahl sachkundiger Bürger/innen erfolgt auf Vorschlag o<strong>der</strong> am<br />

Geschäftszweig <strong>der</strong> Kommissionen beson<strong>der</strong>s interessierter Berufs- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />

Vereinigungen o<strong>der</strong> sonstiger Einrichtungen.<br />

(3) Den Vorsitz in den Kommissionen führt nach § 72 Abs. 3 HGO <strong>der</strong>/die<br />

Bürgermeister/in o<strong>der</strong> ein von ihm/ihr bestimmte/r <strong>Stadt</strong>rat/-rätin.<br />

§ 12<br />

Entschädigung<br />

Verdienstausfall, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für Mandatsträger/innen,<br />

Ehrenbeamte/-beamtinnen und ehrenamtlich Tätige werden in einer<br />

beson<strong>der</strong>en Entschädigungssatzung geregelt.<br />

§ 13<br />

Ehrungen<br />

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts sowie <strong>der</strong> sonstigen Ehrenbezeichnungen<br />

werden in einer beson<strong>der</strong>en Ehrenordnung geregelt.<br />

- 9 -


§ 14<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Satzungen, Verordnungen sowie an<strong>der</strong>e Gegenstände, <strong>der</strong>en öffentliche<br />

Bekanntmachung erfor<strong>der</strong>lich ist, werden mit Abdruck im Lokalteil <strong>der</strong> Zeitung<br />

„Hessische/Nie<strong>der</strong>sächsische Allgemeine, Rotenburg-<strong>Bebra</strong>er Allgemeine“ öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene<br />

Genehmigungen sind zugleich mit <strong>der</strong> Satzung öffentlich bekannt zu<br />

machen.<br />

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die<br />

Hessische/Nie<strong>der</strong>sächsische Allgemeine Zeitung den bekannt zu machenden Text<br />

enthält.<br />

(2) Das gleiche gilt für die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong><br />

Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, <strong>der</strong> Ortsbeiräte<br />

sowie des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates.<br />

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentlich Bekanntmachungen treten<br />

am Tage nach Vollendung <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen<br />

an<strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen.<br />

(4) Sind Karten, Pläne o<strong>der</strong> Zeichnungen und damit verbundene Texte und<br />

Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die<br />

Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein an<strong>der</strong>er Zeitraum<br />

vorgeschrieben ist, während <strong>der</strong> allgemeinen Dienststunden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Bebra</strong>, Rathausmarkt 1, 36179 <strong>Bebra</strong> zur Einsicht für jede Person ausgelegt.<br />

Gegenstand, Ort, (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer <strong>der</strong> Auslegung<br />

werden spätestens am Tage vor <strong>der</strong>en Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt<br />

gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung<br />

vorschreibt und keine beson<strong>der</strong>en Bestimmungen enthält. Die öffentliche<br />

Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem <strong>der</strong><br />

Auslegungszeitraum endet.<br />

(5) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach<br />

Abs. 1 bekannt, dass <strong>der</strong> Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt<br />

wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle <strong>der</strong> Plan während <strong>der</strong> Dienststunden<br />

eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über<br />

ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit <strong>der</strong> Bekanntmachung tritt <strong>der</strong><br />

Bebauungsplan in Kraft.<br />

- 10 -


(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und Abs. 2 wegen eines Naturereignisses<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so<br />

genügt jede an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Bekanntgabe, insbeson<strong>der</strong>e durch Anschlag o<strong>der</strong><br />

öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht<br />

durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Abs. 1 und Abs. 2<br />

unverzüglich nachgeholt.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Neufassung <strong>der</strong> Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18. März<br />

1999 mit den Än<strong>der</strong>ungen außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 22. August 2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 11 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am<br />

27. April 2006 die folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />

beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bildet folgende Ausschüsse:<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />

Ausschuss für Soziales und Kultur<br />

Artikel 2<br />

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Die Zahl <strong>der</strong> ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt neun.<br />

Artikel 3<br />

Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage<br />

nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 02. Mai 2006<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 12 -


2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Auf Grund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am<br />

29. März 2007 die folgende zweite Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Als § 4 a „Haushaltswirtschaft“ wird neu eingefügt:<br />

Auf die Haushaltswirtschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß §<br />

92 Absatz 3 HGO die Grundsätze <strong>der</strong> doppelten Buchführung (kommunale<br />

Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die § 114 a bis 114 u HGO.<br />

Artikel 2<br />

Im § 5 (1) Buchstabe f) wird hinter dem Wort „Stundung“ das Wort<br />

„Nie<strong>der</strong>schlagung“ eingefügt. Weiterhin werden die Worte „bei öffentlichen<br />

Abgaben“ gestrichen und durch die Worte „von Ansprüchen“ ersetzt, so dass die<br />

Formulierung des § 5 (1) Buchstabe f) wie folgt neu lautet:<br />

„Entscheidungen über Stundung, Nie<strong>der</strong>schlagung, Zahlungsaufschub,<br />

Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall bis zu einem Betrag von<br />

10.000,00 Euro“<br />

Artikel 3<br />

Diese 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage<br />

nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 4. April 2007<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 13 -


3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />

Aufgrund des § 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

15.11.2007 (GVBl I S. 757) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 18.02.2010<br />

folgende 3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung beschlossen:<br />

I.<br />

§ 8 wird wie folgt neu formuliert (Än<strong>der</strong>ung ist kursiv/fett dargestellt):<br />

Das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird in Ortsbezirke (<strong>Stadt</strong>teile) eingeteilt:<br />

Jede <strong>der</strong> bis 1972 selbständigen Gemeinden innerhalb <strong>der</strong> jetzigen Gemeindegrenzen<br />

bildet einen Ortsbezirk. Die nach dem Jahr 1972 eingetretenen Gemeindegrenzän<strong>der</strong>ungen<br />

(Gemarkungsgrenzenän<strong>der</strong>ungen) sind bei <strong>der</strong> Ortsbezirksbildung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Die so eingeteilten Ortsbezirke führen die Namen <strong>der</strong> ehemals selbständigen<br />

Gemeinden Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen,<br />

Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf, Rautenhausen, Solz und Weiterode.<br />

II.<br />

Diese 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage<br />

nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 25.02.2010<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 14 -


Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

im Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 27 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

01.04.1993, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2)<br />

hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />

13.12.2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Ersatz des Verdienstausfalles<br />

0/2<br />

(1) <strong>Stadt</strong>verordnete, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbeiräte, ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte,<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates und an<strong>der</strong>e ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn<br />

ihnen nachweislich ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen<br />

Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 € pro Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />

<strong>der</strong> Fraktion, des Ortsbeirates, des Magistrats, des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

o<strong>der</strong> des Gremiums, dem sie als Mitglied o<strong>der</strong> kraft Gesetzes,<br />

Satzung o<strong>der</strong> Geschäftsordnung angehören, o<strong>der</strong> in das sie als Vertreterin o<strong>der</strong><br />

Vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entsandt worden sind.<br />

Den erfor<strong>der</strong>lichen Nachweis <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Entstehung eines<br />

Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen<br />

durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gegenüber <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis<br />

zu Beginn eines Kalen<strong>der</strong>jahres erneut zu führen und spätere Än<strong>der</strong>ungen<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(2) Hausfrauen/Hausmänner erhalten auf Antrag den Pauschalbetrag nach Abs. 1<br />

ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen<br />

und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong>/dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in<br />

an. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.<br />

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne diese Satzung gelten Personen<br />

ohne eigenes o<strong>der</strong> mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser<br />

Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen o<strong>der</strong> eigenen Hausstand führen.<br />

(4) Auf Antrag ist an Stelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 <strong>der</strong> tatsächlich<br />

entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für<br />

erfor<strong>der</strong>liche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur<br />

Betreuung von Kin<strong>der</strong>n, Alten, Kranken und Behin<strong>der</strong>ten entstehen.<br />

(5) Vertritt ein Mitglied des Magistrats den Bürgermeister o<strong>der</strong> die Bürgermeisterin<br />

in dessen Abwesenheit so erhält es pro Tag ohne Nachweis pauschal<br />

- 15 -


13,00 €, wenn ein Verdienstausfall entstehen kann o<strong>der</strong> den tatsächlich<br />

nachgewiesenen Verdienstausfall.<br />

§ 2<br />

Ersatz <strong>der</strong> Fahrtkosten<br />

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen<br />

und nachgewiesenen Fahrtkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst<br />

sich <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes<br />

für anerkannt privateigene Fahrzeuge.<br />

(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom<br />

Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise eines/einer<br />

<strong>Stadt</strong>verordneten o<strong>der</strong> eines Mitglieds des Magistrats von einem an<strong>der</strong>en Ort als<br />

dem Wohnort erfor<strong>der</strong>lich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie<br />

verhältnismäßig sind, im Rahmen des Hessischen Reisekostengesetzes liegen und<br />

die Notwendigkeit zur Teilnahme an <strong>der</strong> Sitzung bestand. Dies gilt auch für<br />

Fahrten zu an<strong>der</strong>en Veranstaltungen.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung<br />

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und <strong>der</strong><br />

Fahrtkosten pro Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, des Ortsbeirates, des<br />

Magistrats, des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> des Gremiums, dem sie als Mitglied o<strong>der</strong><br />

kraft Gesetzes, Satzung o<strong>der</strong> Geschäftsordnung angehören, o<strong>der</strong> in das sie als<br />

Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:<br />

a) <strong>Stadt</strong>verordnete und ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ortsbeiräte, Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates 15,00 €<br />

b) <strong>Stadt</strong>verordnete und ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte, die an einer<br />

Fraktionssitzung teilnehmen 15,00 €<br />

c) Ausschussvorsitzende, Vorsitzende des Ortsbeirates und<br />

Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter,<br />

die als Sitzungsleiter eine Sitzung eröffnen, erhalten das<br />

doppelte Sitzungsgeld<br />

d) <strong>Stadt</strong>räte, die an einer Ausschusssitzung, einer Sitzung des<br />

Ortsbeirates ihres <strong>Stadt</strong>teils, an einer Auslän<strong>der</strong>beiratssitzung,<br />

an einer Ortsbesichtigung außerhalb einer Magistratssitzung<br />

- 16 -


o<strong>der</strong> auf Anordnung des Bürgermeisters bzw. dessen<br />

Vertreters an an<strong>der</strong>en Veranstaltungen teilnehmen 15,00 €<br />

e) sachkundige Einwohner als Mitglie<strong>der</strong> einer Kommission o<strong>der</strong><br />

eines Beirates 15,00 €<br />

f) die Vorsitzenden <strong>der</strong> Ortsbeiräte o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter, die<br />

keine <strong>Stadt</strong>verordneten sind, die an den Sitzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> Ausschusssitzungen teilnehmen<br />

15,00 €<br />

g) <strong>der</strong>/die Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> sein/ihre<br />

Vertreter/in, <strong>der</strong>/die an einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenver-<br />

sammlung teilnimmt 15,00 €<br />

h) <strong>Stadt</strong>verordnete, die keine Ortsbeiratsmitglie<strong>der</strong> sind und an<br />

einer Sitzung des Ortsbeirates ihres <strong>Stadt</strong>teiles teilnehmen 15,00 €<br />

i) Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses und eines Wahlvorstandes bei<br />

Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen <strong>der</strong> Bürger<br />

meisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters, Auslän<strong>der</strong>beiratswahlen<br />

und Bürgerentscheiden 15,00 €<br />

(2) Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten<br />

am selben Tag wird auf das Zweifache des höchsten Entschädigungsbetrages<br />

begrenzt.<br />

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand beim<br />

Wahrnehmen beson<strong>der</strong>er Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese<br />

beträgt für ...<br />

a) den <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher 120,00 €<br />

b) den/ die Stellvertreter/in <strong>der</strong>/des <strong>Stadt</strong>verordnetenvorstehers/in<br />

in Abwesenheit <strong>der</strong>/des <strong>Stadt</strong>verordnetenvorstehers/in,<br />

sofern die Vertretung mindestens vier Wochen<br />

dauert und die/<strong>der</strong> Vertreter/in die Geschäfte führt 120,00 €<br />

c) Fraktionsvorsitzende 45,00 €<br />

d) den ehrenamtlichen Ersten <strong>Stadt</strong>rat 120,00 €<br />

- 17 -


e) Ortsvorsteher, denen die Leitung einer Außenstelle<br />

übertragen ist, erhalten in den Ortsbezirken<br />

bis zu 300 Einwohnern monatlich 135,00 €<br />

von 301 bis 600 Einwohnern monatlich 169,00 €<br />

von 601 bis 1.000 Einwohnern monatlich 202,00 €<br />

von 1.001 bis 2.000 Einwohnern monatlich 236,00 €<br />

über 2.001 Einwohnern monatlich 270,00 €.<br />

Für die Abwicklung <strong>der</strong> ehrenamtlichen Tätigkeit und die<br />

Fahrtkosten werden Pauschalbeträge gezahlt. Die Entschädigungen<br />

<strong>der</strong> Ortsvorsteher (z.B. Telefonkosten) betragen<br />

10,00 €, die Fahrtkosten 20,00 €.<br />

f) Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die<br />

beson<strong>der</strong>e Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, in dem sie aus <strong>der</strong> Funktion scheiden.<br />

(4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf<br />

Erhöhungen nach Abs. 3 gewährt werden, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle<br />

Funktionen zu.<br />

(5) Vertritt ein/e ehrenamtliche/r <strong>Stadt</strong>rat/<strong>Stadt</strong>rätin die/den Bürgermeister/in<br />

während <strong>der</strong>en/dessen Abwesenheit, so erhält sie/er für jeden Tag <strong>der</strong> Vertretung<br />

neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, <strong>der</strong> Fahrtkosten und <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung<br />

nach Abs. 3 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

31,00 €.<br />

(6) Sollten ehrenamtlich Tätige aus an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften Entschädigungen<br />

erhalten, werden solche nach dieser Satzung nicht gewährt.<br />

§ 4<br />

Fraktionssitzungen<br />

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit<br />

sie gemäß § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles,<br />

<strong>der</strong> Fahrtkosten und <strong>der</strong> Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 1, 2 und 3<br />

Abs. 1.<br />

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer<br />

Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).<br />

- 18 -


(2) Die Zahl <strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 24<br />

Sitzungen pro Kalen<strong>der</strong>jahr begrenzt. Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen,<br />

die tatsächlich stattgefunden haben.<br />

§ 5<br />

Dienstreisen, Studienreisen<br />

(1) Bei Dienstreisen erhalten <strong>Stadt</strong>verordnete, ehrenamtliche <strong>Stadt</strong>räte, Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Ortsbeiräte, des Auslän<strong>der</strong>beirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des<br />

Verdienstausfalles und <strong>der</strong> Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind<br />

nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.<br />

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Dienstreise genehmigt hat.<br />

Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet über ihre<br />

o<strong>der</strong> seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie o<strong>der</strong> er die Entscheidung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anzurufen.<br />

Dienstreisen von ehrenamtlichen <strong>Stadt</strong>räten o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rätinnen werden von <strong>der</strong><br />

Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bürgermeister entscheidet über ihre o<strong>der</strong> seine Teilnahme selbst.<br />

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

ehrenamtlichen Tätigkeit o<strong>der</strong> dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung<br />

nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35<br />

a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.<br />

§ 6<br />

Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist<br />

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht<br />

übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann we<strong>der</strong> ganz noch teilweise<br />

verzichtet werden.<br />

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat<br />

schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende <strong>der</strong><br />

Sitzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veranstaltung bzw. des Monats.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung <strong>der</strong><br />

Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 16.07.1998 außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 18. Dezember 2001<br />

- 19 -


Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 20 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> im Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 27 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.06.2003<br />

(GVBl. 2002, S. 342), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong><br />

Sitzung am 10.07.2003 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung<br />

beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 3 (1) Buchstabe g) wird wie folgt neu formuliert:<br />

„<strong>der</strong>/die Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> sein(e)/ihr(e) Vertreter/in,<br />

<strong>der</strong>/die an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> Ausschuss-<br />

sitzungen teilnimmt“ 15,00 €<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 11. Juli 2003<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

0/2<br />

- 21 -


0/2<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 27 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> am 19.06.2008 folgende<br />

beschlossen:<br />

I.<br />

2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung<br />

§ 2 (1) Satz 2 wird gestrichen, neu formuliert und wie<strong>der</strong> eingefügt:<br />

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Fahrkosten nach<br />

den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten<br />

Kraftfahrzeuges.<br />

§ 3 (1) Buchstabe i) wird gestrichen, neu formuliert und wie<strong>der</strong> eingefügt:<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses und <strong>der</strong> Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände<br />

bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />

o<strong>der</strong> des Bürgermeisters, Auslän<strong>der</strong>beiratswahlen und Bürgerentscheiden<br />

erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 15,00 €<br />

II.<br />

Die 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong><br />

öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 15.07.2008<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 22 -


Neufassung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) und 62 (5) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

23.12.1999 (GVBl. I, 2000, S. 2 ff.) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 22. August 2001 folgende Neufassung <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung erlassen:<br />

I. <strong>Stadt</strong>verordnete<br />

§ 1<br />

Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung (Mitglie<strong>der</strong>) sind<br />

verpflichtet, an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Gremien, <strong>der</strong>en Mitglied sie sind, teilzunehmen.<br />

(2) Bei Verhin<strong>der</strong>ung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn <strong>der</strong> Sitzung dem<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher an und legen diesem die Gründe dar.<br />

(3) Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies <strong>der</strong><br />

Leitung vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen <strong>der</strong> Sitzung an und legt ihr die<br />

Gründe dar.<br />

§ 2<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> haben während <strong>der</strong> Dauer ihres Mandats - jeweils bis zum 1.<br />

Juli eines jeden Jahres - die Mitgliedschaft o<strong>der</strong> eine entgeltliche o<strong>der</strong><br />

ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft,<br />

Genossenschaft o<strong>der</strong> in einem Verband dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher schriftlich<br />

anzuzeigen (§ 26 a HGO).<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher<br />

Tätigkeiten für die <strong>Stadt</strong> dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher anzuzeigen. § 77 Abs. 2<br />

HGO bleibt unberührt.<br />

§ 3<br />

Treuepflicht<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> dürfen wegen ihrer beson<strong>der</strong>en Treuepflicht Ansprüche Dritter<br />

gegen die <strong>Stadt</strong> nicht geltend machen, wenn <strong>der</strong> Auftrag mit den Aufgaben ihrer<br />

0/3<br />

- 23 -


Tätigkeit im Zusammenhang steht; es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter<br />

handeln.<br />

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

§ 4<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> unterliegen <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben<br />

über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten<br />

Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige o<strong>der</strong><br />

in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.<br />

§ 5<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen die in § 1, § 3 und § 4 geregelten Pflichten zeigt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach §<br />

24 a HGO zu erwirken.<br />

II. Fraktionen<br />

§ 6<br />

Bildung von Fraktionen, Mitteilungspflichten<br />

(1) Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen, die durch Wahlen in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Im Übrigen können sich<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu einer Fraktion zusammenschließen.<br />

(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

als Hospitantinnen o<strong>der</strong> Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei <strong>der</strong> Feststellung<br />

<strong>der</strong> Fraktionsstärke nicht mit.<br />

(3) Das vorsitzende Mitglied einer Fraktion hat <strong>der</strong>en Bildung, ihre Bezeichnung,<br />

die Namen <strong>der</strong> Fraktionsmitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Hospitantinnen und Hospitanten sowie<br />

seiner Stellvertretung dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

und dem Magistrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gleiche<br />

gilt im Falle <strong>der</strong> Auflösung einer Fraktion, <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ihres Namens, <strong>der</strong><br />

Aufnahme und des Ausscheidens von Mitglie<strong>der</strong>n, Hospitantinnen und<br />

Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz <strong>der</strong> Fraktion und ihrer<br />

Stellvertretung.<br />

§ 7<br />

- 24 -


Ältestenrat<br />

Zur Beratung und Verständigung wird ein Ältestenrat eingerichtet.<br />

Dem Ältestenrat gehören <strong>der</strong>/die <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in o<strong>der</strong> sein/e ihr/e<br />

Vertreter/in im Amt und die Fraktionsvorsitzenden an. Zu den Sitzungen des<br />

Ältestenrates lädt <strong>der</strong>/die <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in ein.<br />

Die Fraktionsvorsitzenden können sich von ihrem/ihrer Vertreter/in o<strong>der</strong> einem<br />

an<strong>der</strong>en Fraktionsmitglied vertreten lassen. Der/Die Bürgermeister/in o<strong>der</strong> sein/e<br />

ihr/e Vertreter/in im Amt können an den Sitzungen beratend teilnehmen.<br />

§ 8<br />

Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Fraktionen wirken bei <strong>der</strong> Willensbildung und Entscheidungsfindung in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich<br />

darstellen.<br />

(2) Eine Fraktion kann Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats und sonstige Personen beratend<br />

zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.<br />

III. Geschäftsführung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

§ 9<br />

Einberufen <strong>der</strong> Sitzungen<br />

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft die <strong>Stadt</strong>verordneten zu den Sitzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung so oft wie es die Geschäfte erfor<strong>der</strong>n, jedoch<br />

mindestens alle zwei Monate einmal ein. Eine Sitzung muss unverzüglich<br />

einberufen werden, wenn es ein Viertel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten, <strong>der</strong> Magistrat o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>/die Bürgermeister/in unter Angabe <strong>der</strong> zur Verhandlung zu stellenden<br />

Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gehören; die <strong>Stadt</strong>verordneten haben eigenhändig<br />

zu unterzeichnen.<br />

(2) Die Tagesordnung und <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Sitzung werden von dem vorsitzenden<br />

Mitglied im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Das vorsitzende Mitglied<br />

hat Anträge, die den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 18 genügen, auf die Tagesordnung zu<br />

setzen.<br />

(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle <strong>Stadt</strong>verordneten und den<br />

Magistrat. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anzugeben.<br />

- 25 -


(4) Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens<br />

drei volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die<br />

Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung<br />

zugehen. Das vorsitzende Mitglied muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben<br />

ausdrücklich hinweisen.<br />

§ 10<br />

Vorsitz und Stellvertretung<br />

(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Ist es verhin<strong>der</strong>t, so sind die Stellvertreterinnen und<br />

Stellvertreter in <strong>der</strong> Reihenfolge zu seiner Vertretung zu berufen, welche die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung beschließt.<br />

(2) Das vorsitzende Mitglied hat nach Eröffnung <strong>der</strong> Sitzung festzustellen, ob<br />

Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Im Übrigen hat es die Sitzung<br />

sachlich und unparteiisch zu leiten. Das vorsitzende Mitglied handhabt die<br />

Ordnung in <strong>der</strong> Sitzung und übt das Hausrecht im Sinne <strong>der</strong> §§ 25, 26 und 27 HGO<br />

aus.<br />

IV. Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

§ 11<br />

Öffentlichkeit<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in<br />

öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit<br />

ausschließen. Der generelle Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit für bestimmte Arten von<br />

Angelegenheiten ist unzulässig.<br />

(2) Anträge auf Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung<br />

begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung<br />

getroffen werden, wenn keine beson<strong>der</strong>e Begründung o<strong>der</strong> Beratung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen<br />

nach Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit bekannt werden, soweit dies angängig<br />

ist.<br />

§ 12<br />

Sitzordnung<br />

- 26 -


Die Mitglie<strong>der</strong> sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt eine Einigung<br />

nicht zustande, bestimmt das vorsitzende Mitglied die Sitzungsordnung <strong>der</strong><br />

Fraktionen. Diese bestimmen ihre interne Sitzordnung selbst. Fraktionslosen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n weist das vorsitzende Mitglied den Sitzplatz zu, nachdem es sie<br />

angehört hat.<br />

§ 13<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß<br />

geladen und mehr als die Hälfte <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

Die Leitung stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die<br />

Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis die Leitung die<br />

Beschlussunfähigkeit auf Antrag feststellt.<br />

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und<br />

tritt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben<br />

Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

<strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig. In <strong>der</strong> Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(3) Besteht bei mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ein gesetzlicher Grund, <strong>der</strong> ihrer<br />

Anwesenheit entgegensteht, so ist die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig.<br />

§ 14<br />

Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot bei Interessenwi<strong>der</strong>streit<br />

(1) Muss ein Mitglied annehmen, wegen Wi<strong>der</strong>streites <strong>der</strong> Interessen nicht mitberaten<br />

o<strong>der</strong> mitentscheiden zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes<br />

<strong>der</strong> Leitung unaufgefor<strong>der</strong>t mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen<br />

für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss es den Sitzungsraum vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Beratung verlassen.<br />

(2) Im Zweifels- o<strong>der</strong> Streitfalle entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, ob<br />

ein Wi<strong>der</strong>streit <strong>der</strong> Interessen vorliegt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 15<br />

Sitzungsordnung, Sitzungsdauer<br />

(1) Während <strong>der</strong> Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen o<strong>der</strong><br />

alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.<br />

- 27 -


(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel <strong>der</strong><br />

Schriftführung für die Anfertigung <strong>der</strong> Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift erlaubt. Foto-, Film-<br />

und Fernsehaufnahmen bedürfen <strong>der</strong> Einwilligung <strong>der</strong> Leitung.<br />

(3) Die Sitzungen beginnen in <strong>der</strong> Regel um 19.00 Uhr mit Tagesordnungspunkt 1<br />

‚Aktuelle Stunde‘, die längstens bis 19.30 Uhr dauert. Fragen zur aktuellen Stunde<br />

sind spätestens drei Arbeitstage vor dem Tag <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung schriftlich einzureichen. Die Sitzung wird<br />

um 23.00 Uhr beendet. Die in Gang befindliche Beratung o<strong>der</strong> Entscheidung eines<br />

Verhandlungsgegenstandes wird jedoch erst beendet. Noch nicht abgehandelte<br />

Tagesordnungspunkte sind vorrangig auf die Tagesordnung <strong>der</strong> folgenden Sitzung<br />

zu nehmen.<br />

(4) Wird eine Sitzung auf Antrag o<strong>der</strong> durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden<br />

unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht<br />

möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.<br />

§ 16<br />

Teilnahme des Magistrats<br />

(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss je<strong>der</strong>zeit zu dem<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Verhandlung gehört werden.<br />

(2) Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die<br />

Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister kann eine von <strong>der</strong> Auffassung des<br />

Magistrats abweichende Meinung vertreten. In diesem Fall kann <strong>der</strong> Magistrat eine<br />

an<strong>der</strong>e <strong>Stadt</strong>rätin o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en <strong>Stadt</strong>rat als Sprecherin o<strong>der</strong> Sprecher<br />

benennen.<br />

V. Anträge, Anfragen, Gang <strong>der</strong> Verhandlung<br />

§ 17<br />

Än<strong>der</strong>n und Erweitern <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann die Tagesordnung än<strong>der</strong>n. Sie kann<br />

insbeson<strong>der</strong>e beschließen,<br />

1. die Reihenfolge <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte zu än<strong>der</strong>n,<br />

2. Tagesordnungspunkte abzusetzen o<strong>der</strong><br />

3. Tagesordnungspunkte zu teilen o<strong>der</strong> miteinan<strong>der</strong> zu verbinden.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um<br />

Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf <strong>der</strong> Einladung verzeichnet waren,<br />

wenn dem zwei Drittel <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl ihrer Mitglie<strong>der</strong> zustimmen. Eine<br />

- 28 -


Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre<br />

Än<strong>der</strong>ungen sind ausgeschlossen.<br />

§ 18<br />

Anträge<br />

(1) Jedes Mitglied, jede Fraktion, <strong>der</strong> Magistrat und <strong>der</strong>/die Bürgermeister/in<br />

können Anträge in die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einbringen.<br />

(2) Anträge sind nur in Angelegenheiten zulässig, für <strong>der</strong>en Entscheidung die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zuständig ist.<br />

(3) Die Anträge müssen<br />

a) eine Begründung enthalten,<br />

b) eine klare und durch die Verwaltung ausführbare Anweisung zum<br />

Gegenstand haben,<br />

c) bei finanzieller Auswirkung auf den Haushalt einen konkreten Deckungsvorschlag<br />

aufzeigen.<br />

(4) Anträge sind schriftlich und von <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> vom Antragsteller<br />

unterzeichnet bei dem vorsitzenden Mitglied o<strong>der</strong> bei einer von dem vorsitzenden<br />

Mitglied zu bestimmenden Person in <strong>der</strong> Verwaltung einzureichen. Eine<br />

Einreichung durch Fax, Computerfax und e-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von<br />

Fraktionen genügt – außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO – die Unterschrift<br />

ihres vorsitzenden Mitgliedes o<strong>der</strong> seiner Stellvertretung. Zwischen dem Tag des<br />

Zugangs <strong>der</strong> Anträge bei dem vorsitzenden Mitglied und dem Sitzungstag müssen<br />

mindestens sieben volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen. Alle Anträge werden spätestens mit<br />

<strong>der</strong> Ladung zur Sitzung jedem Mitglied zugestellt. Dies gilt auch für Anträge des<br />

Magistrats.<br />

(5) Verspätete Anträge nimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende auf die Tagesordnung <strong>der</strong><br />

folgenden Sitzung.<br />

(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, des Auslän<strong>der</strong>beirates und/o<strong>der</strong> des<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates erfor<strong>der</strong>lich, bevor die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

entscheidet, so leitet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des<br />

Antrages ein. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat, dem Auslän<strong>der</strong>beirat<br />

und/o<strong>der</strong> dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind<br />

die §§ 36 und 38 zu beachten.<br />

(7) Während <strong>der</strong> Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand <strong>der</strong><br />

Tagesordnung ergänzen o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n, zulässig.<br />

- 29 -


§ 19<br />

Sperrfrist für abgelehnte Anträge<br />

(1) Hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann<br />

dieselbe Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong>selbe Antragsteller diesen frühestens nach einem<br />

Jahr erneut einbringen.<br />

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf <strong>der</strong> Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe<br />

entfallen sind. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des<br />

Antrages. Lehnt es ab, kann die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

angerufen werden.<br />

§ 20<br />

Än<strong>der</strong>ungsanträge, Antragskonkurrenz<br />

(1) Hauptantrag ist ein Antrag im Sinne des § 18, <strong>der</strong> als Gegenstand auf <strong>der</strong><br />

Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung steht.<br />

(2) Än<strong>der</strong>ungsantrag ist ein Antrag, <strong>der</strong> den Inhalt des Hauptantrages geringfügig<br />

än<strong>der</strong>t.<br />

(3) Än<strong>der</strong>ungsanträge sind bis zur Abstimmung über den Hauptantrag zulässig.<br />

Bereits vorliegende Än<strong>der</strong>ungsanträge gibt die Leitung nach Aufruf des<br />

Tagesordnungspunktes bekannt.<br />

(4) Än<strong>der</strong>ungsanträge werden beraten und einzeln abgestimmt, bevor über den<br />

Hauptantrag entschieden wird. Liegen mehrere Haupt- o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsanträge vor,<br />

so wird in <strong>der</strong> Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.<br />

(5) Konkurrieren<strong>der</strong> Hauptantrag ist ein Antrag, <strong>der</strong> zum Inhalt des Hauptantrages<br />

im Gegensatz steht und diesen in <strong>der</strong> wesentlichen Zielrichtung verän<strong>der</strong>t.<br />

(6) Anträge, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen und an<strong>der</strong>e Gegenstände als<br />

in <strong>der</strong> Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung<br />

zwei Drittel <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten.<br />

(7) Für die Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmung gilt § 26 (4).<br />

§ 21<br />

Rücknahme von Anträgen<br />

- 30 -


Anträge können bis zur Abstimmung von <strong>der</strong> Antragstellerin bzw. dem<br />

Antragsteller o<strong>der</strong> den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei<br />

gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglie<strong>der</strong> müssen alle die Rücknahme<br />

erklären.<br />

§ 22<br />

Anträge zur Geschäftsordnung<br />

(1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

(2) Jedes Mitglied kann sich je<strong>der</strong>zeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung<br />

durch Erheben bei<strong>der</strong> Hände melden. Eine Rede wird deswegen nicht<br />

unterbrochen. Das Mitglied kann unmittelbar nach <strong>der</strong>en Schluss seinen Antrag zur<br />

Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die Leitung nur einmal<br />

das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als<br />

angenommen, wenn niemand wi<strong>der</strong>sprochen hat.<br />

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die<br />

Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.<br />

§ 23<br />

Beratung<br />

(1) Die Leitung ruft die Verhandlungsgegenstände in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />

Tagesordnung zur Beratung auf.<br />

(2) Zur Begründung des Antrags erhält erst die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Antragsteller das Wort. Dann berichtet <strong>der</strong> Ausschuss und danach schließt sich die<br />

Debatte an.<br />

(3) Die Leitung erteilt das Wort in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Meldungen. Diese erfolgen<br />

durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die Leitung die<br />

Redefolge. Jedes Mitglied kann seinen Platz in <strong>der</strong> Redeliste einem an<strong>der</strong>en<br />

abtreten. Das vorsitzende Mitglied kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag<br />

direkt, d. h. außerhalb <strong>der</strong> Redeliste erwi<strong>der</strong>t wird.<br />

(4) Das vorsitzende Mitglied kann je<strong>der</strong>zeit das Wort ergreifen. Beteiligt es sich an<br />

<strong>der</strong> Beratung, so überträgt es die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin o<strong>der</strong> einem<br />

Stellvertreter.<br />

(5) Jedes Mitglied soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind<br />

ausgenommen:<br />

- 31 -


1. das Schlusswort <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> des Antragstellers unmittelbar<br />

vor <strong>der</strong> Abstimmung,<br />

2. Anfragen zur Klärung von Zweifeln,<br />

3. persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen.<br />

(6) Die Stellungnahme einer Fraktion zu einem Tagesordnungspunkt wird nicht<br />

dem jeweiligen vortragenden Mitglied als Wortbeitrag angerechnet.<br />

(7) Verweist die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss<br />

o<strong>der</strong> an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstandes beschlossen.<br />

Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.<br />

§ 24<br />

Redezeit<br />

(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag eines Mitgliedes beträgt in <strong>der</strong> Regel<br />

höchstens fünf Minuten, wenn nicht diese Geschäftsordnung Abweichendes<br />

bestimmt.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände,<br />

wie insbeson<strong>der</strong>e für die Beratung des Haushaltes o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />

wichtiger Verhandlungsgegenstände die Redezeit abweichend festlegen. Eine<br />

Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach<br />

dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Die vom Magistrat verbrauchte Redezeit<br />

wird nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.<br />

§ 25<br />

Schluss <strong>der</strong> Redeliste<br />

(1) Ein Antrag auf Schluss <strong>der</strong> Redeliste ist je<strong>der</strong>zeit während <strong>der</strong> Beratung<br />

zulässig. Hat ein Mitglied zum Beratungsgegenstand gesprochen, so kann es<br />

keinen Antrag nach Satz 1 stellen, es sei denn, es hat nur für den Ausschuss<br />

berichtet.<br />

(2) Auf einen Antrag nach Abs. 1 gibt die Leitung die noch vorliegenden<br />

Wortmeldungen bekannt. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3 a.).<br />

§ 26<br />

Abstimmung<br />

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, mit <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur in<br />

den gesetzlich bestimmten Fällen erfor<strong>der</strong>lich. Bei Stimmengleichheit ist ein<br />

- 32 -


Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur<br />

Berechnung <strong>der</strong> Mehrheit nicht mit.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> stimmen in <strong>der</strong> Regel durch Handaufheben offen ab. Geheime<br />

Abstimmung ist mit Ausnahme <strong>der</strong> Fälle nach § 40 Abs. 1 und § 55 Abs. 3 HGO<br />

unzulässig.<br />

(3) Nach Schluss <strong>der</strong> Beratung stellt die Leitung die endgültige Fassung des<br />

Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie stets, wer dem Antrag<br />

zustimmt. Nur bei <strong>der</strong> Gegenprobe darf sie fragen, wer den Antrag ablehnt.<br />

(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in <strong>der</strong> Sache weitestgehenden<br />

Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die<br />

konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Än<strong>der</strong>ungsanträge abgestimmt.<br />

Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige<br />

Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmung entscheidet das vorsitzende Mitglied.<br />

(5) Auf Verlangen einer Fraktion o<strong>der</strong> eines Viertels <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> wird namentlich abgestimmt. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher/in<br />

befragt jedes Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einzeln über ihre o<strong>der</strong><br />

seine Stimmabgabe. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe jedes<br />

Mitgliedes in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jedes<br />

Mitgliedes, seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift namentlich festzuhalten.<br />

(6) Die Leitung stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es<br />

bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an <strong>der</strong> Feststellung<br />

vorgebracht, so lässt sie die Abstimmung unverzüglich wie<strong>der</strong>holen.<br />

§ 27<br />

Wahlen<br />

(1) Für Fragen durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gelten die Bestimmungen<br />

des § 55 HGO sowie die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes<br />

(KWG). § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.<br />

(2) Die Wahlleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied. Es kann sich zur<br />

Unterstützung von je<strong>der</strong> Fraktion ein Mitglied als Wahlhilfe benennen lassen. Die<br />

Wahlleitung bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihre<br />

Ordnungsmäßigkeit, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.<br />

§ 28<br />

Anfragen<br />

- 33 -


(1) <strong>Stadt</strong>verordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong><br />

Verwaltung schriftliche Anfragen im Sinne von § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat<br />

stellen. Anfragen sind beim vorsitzenden Mitglied einzureichen. Das vorsitzende<br />

Mitglied leitet die bei ihm eingegangenen Anfragen unverzüglich an den Magistrat<br />

zur Beantwortung weiter. Der Magistrat beantwortet die Anfragen schriftlich o<strong>der</strong><br />

mündlich in einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Bei mündlicher<br />

Beantwortung findet keine Erörterung statt. Der Fragestellerin o<strong>der</strong> dem<br />

Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten, den übrigen <strong>Stadt</strong>verordneten<br />

insgesamt zwei weitere Zusatzfragen. Die Anfragen sind innerhalb <strong>der</strong> Frist des §<br />

15 Abs. 3 einzureichen.<br />

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Mitglie<strong>der</strong> berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten<br />

in den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung Fragen zu<br />

stellen.<br />

(3) Fragen, die nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Überwachung im Sinne von § 50 Abs. 2<br />

HGO dienen, son<strong>der</strong>n lediglich <strong>der</strong> Information <strong>der</strong> Fragestellerin bzw. des<br />

Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.<br />

§ 29<br />

Persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen und persönliche Erklärungen<br />

(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt o<strong>der</strong> angegriffen worden ist, hat<br />

das Recht, nach Schluss <strong>der</strong> Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung<br />

- hierauf persönlich zu erwi<strong>der</strong>n und die Angriffe zurückzuweisen und<br />

falsche Behauptungen richtig zu stellen. Persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen sind nur solche<br />

Erklärungen, die das Mitglied für sich persönlich o<strong>der</strong> seine Fraktion abgibt, nicht<br />

aber solche Erklärungen, die für eine Partei o<strong>der</strong> sonstige Gruppierungen<br />

abgegeben werden.<br />

(2) Persönliche Erklärungen außerhalb <strong>der</strong> Tagesordnung sind vor Eintritt in die<br />

Tagesordnung o<strong>der</strong> vor Schluss <strong>der</strong> Sitzung zugelassen. Der Text einer<br />

persönlichen Erklärung ist dem vorsitzenden Mitglied rechtzeitig vorher schriftlich<br />

mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen<br />

nicht erneut aufgreifen.<br />

(3) Die Redezeit für persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen und persönliche Erklärungen<br />

beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.<br />

VI. Ordnung in den Sitzungen<br />

§ 30<br />

Ordnungsgewalt und Hausrecht<br />

- 34 -


(1) Die Leitung handhabt die Ordnung in den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht<br />

unterliegen alle Personen, die sich in Beratungsräumen, den zugehörigen<br />

Vorräumen, Gängen und Treppenhäusern aufhalten.<br />

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbeson<strong>der</strong>e das Recht des<br />

vorsitzenden Mitglieds, die Sitzung zu unterbrechen o<strong>der</strong> zu schließen, wenn <strong>der</strong><br />

ordnungsgemäße Verlauf gestört wird, die Personen, die sich ungebührlich<br />

benehmen o<strong>der</strong> die Ordnung <strong>der</strong> Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls<br />

aus dem Sitzungssaal zu verweisen, bei stören<strong>der</strong> Unruhe unter den Zuhörern nach<br />

Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die<br />

Störung an<strong>der</strong>s nicht beseitigen lässt. Kann sich das vorsitzende Mitglied kein<br />

Gehör verschaffen, so verlässt sie o<strong>der</strong> er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.<br />

§ 31<br />

Ordnungsmaßnahmen gegenüber <strong>Stadt</strong>verordneten sowie<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Magistrats<br />

(1) Das vorsitzende Mitglied ruft <strong>Stadt</strong>verordnete sowie Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats<br />

zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Das<br />

vorsitzende Mitglied kann nach wie<strong>der</strong>holtem Sachruf das Wort entziehen, wenn<br />

die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben<br />

hat.<br />

(2) Das vorsitzende Mitglied entzieht dem/<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten o<strong>der</strong> dem Mitglied<br />

des Magistrats das Wort, wenn es dies eigenmächtig ergriffen hat o<strong>der</strong> die Redezeit<br />

überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben<br />

Tagesordnungspunkt nicht wie<strong>der</strong> erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden<br />

nicht erörtert.<br />

(3) Das vorsitzende Mitglied ruft den/die <strong>Stadt</strong>verordnete/n o<strong>der</strong> das Mitglied des<br />

Magistrats bei ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung<br />

des Namens zur Ordnung.<br />

(4) Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied o<strong>der</strong> ein Mitglied des Magistrats<br />

bei wie<strong>der</strong>holt ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigen Verhalten für einen o<strong>der</strong><br />

mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.<br />

(5) Maßnahmen nach Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie ihr Anlass werden in <strong>der</strong> laufenden<br />

Sitzung nicht erörtert. Das betroffene Mitglied kann ohne aufschiebende Wirkung<br />

- 35 -


die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anrufen. Diese ist in <strong>der</strong><br />

nächsten Sitzung zu treffen.<br />

VII. Nie<strong>der</strong>schrift<br />

§ 32<br />

Nie<strong>der</strong>schrift<br />

(1) Über den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angaben <strong>der</strong><br />

Anwesenden, <strong>der</strong> verhandelten Gegenstände, <strong>der</strong> gefassten Beschlüsse und <strong>der</strong><br />

vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und<br />

Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jedes Mitglied kann vor Beginn <strong>der</strong><br />

Stimmabgabe verlangen, dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten<br />

wird.<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von <strong>der</strong><br />

Schriftführerin o<strong>der</strong> dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können<br />

nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis<br />

gewählt werden. Die Schriftführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schriftführer ist für den Inhalt <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schrift allein verantwortlich.<br />

(3) Die Nie<strong>der</strong>schrift liegt ab dem siebten Tage nach <strong>der</strong> Sitzung für die Dauer<br />

einer Woche im Rathaus, Zimmer 208, zur Einsicht für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrats offen; den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrats werden mit <strong>der</strong> Einladung zur<br />

nächsten Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Abschriften <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schrift zugeleitet.<br />

(4) Einwendungen gegen die Richtigkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift können bis zum Beginn<br />

<strong>der</strong> nächsten Sitzung bei dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

erhoben werden.<br />

(5) Zur Information <strong>der</strong> Bevölkerung wird <strong>der</strong> wesentliche Inhalt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände<br />

bezieht, die in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden.<br />

(6) Die Sitzung wird mit Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von dem vorsitzenden<br />

Mitglied aufzubewahren und kann auf Antrag von jedem Mitglied <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrates in den Räumen <strong>der</strong> Verwaltung<br />

bis zum Ablauf <strong>der</strong> Frist des Abs. 4 – bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit<br />

<strong>der</strong> Entscheidung – angehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.<br />

- 36 -


VIII. Ausschüsse<br />

§ 33<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse, Fe<strong>der</strong>führung<br />

(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr<br />

Aufgabengebiet die Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor. Sie<br />

entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag. Ihre vorsitzenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dazu beson<strong>der</strong>s bestimmte Mitglie<strong>der</strong> berichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis<br />

<strong>der</strong> Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.<br />

(2) Die Gemeindevertretung bestimmt einen Ausschuss als fe<strong>der</strong>führend, wenn sie<br />

Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln<br />

ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den fe<strong>der</strong>führenden<br />

Ausschuss, <strong>der</strong> diese in seinem Bericht mit vorträgt.<br />

(3) Hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten<br />

o<strong>der</strong> bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen<br />

Entscheidung übertragen, so kann sie dies je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen und die<br />

Entscheidung an sich ziehen.<br />

§ 34<br />

Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse, Stellvertretung<br />

(1) Die Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />

dass sich alle o<strong>der</strong> einzelne Ausschüsse nach dem<br />

Stärkeverhältnis <strong>der</strong> Fraktionen zusammensetzen, so erfolgt die Sitzverteilung<br />

entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 KWG. Die Fraktionen benennen dem vorsitzenden<br />

Mitglied innerhalb einer Woche schriftlich die Ausschussmitglie<strong>der</strong>.<br />

(2) Das vorsitzende Mitglied lädt zur ersten Sitzung <strong>der</strong> Ausschüsse und führt den<br />

Vorsitz bis zur Wahl <strong>der</strong> Ausschussvorsitzenden.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse können sich im Einzelfall durch an<strong>der</strong>e<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vertreten lassen. Sie haben bei<br />

Verhin<strong>der</strong>ung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und ihr die Ladung und<br />

die Sitzungsunterlagen auszuhändigen. Lässt sich ein Mitglied des Ausschusses<br />

vertreten, so zeigt <strong>der</strong> Vertreter/die Vertreterin dies dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Ausschusses vor Beginn <strong>der</strong> Sitzung an. § 1 gilt sinngemäß.<br />

(4) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglie<strong>der</strong> können von dieser<br />

abberufen werden. Die Abberufung ist gegenüber dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong><br />

- 37 -


<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Ausschusses schriftlich zu erklären. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen des Stärkeverhältnisses <strong>der</strong> Fraktionen, die sich auf<br />

die Zusammensetzung eines im Benennungsverfahren gebildeten Ausschusses<br />

auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall benennen die Fraktionen dem<br />

vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />

schriftlich, nach <strong>der</strong> Konstituierung eines Ausschusses auch dessen vorsitzendem<br />

Mitglied. Das vorsitzende Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gibt dieser<br />

die Zusammensetzung <strong>der</strong> Ausschüsse schriftlich bekannt.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann Ausschüsse je<strong>der</strong>zeit auflösen und neu<br />

bilden.<br />

§ 35<br />

Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften<br />

(1) Das vorsitzende Mitglied des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort <strong>der</strong><br />

Sitzungen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

und dem Magistrat fest.<br />

(2) Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse sind in <strong>der</strong> Regel öffentlich. § 11 gilt entsprechend.<br />

(3) Für den Geschäftsgang <strong>der</strong> Ausschüsse finden die Vorschriften dieser<br />

Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus<br />

Gesetz o<strong>der</strong> aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.<br />

§ 36<br />

Stimmrecht, Teilnahme von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

an<strong>der</strong>er Gremien bzw. Gruppierungen<br />

(1) Das vorsitzende Mitglied, seine/ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und<br />

die Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit<br />

beraten<strong>der</strong> Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei <strong>der</strong> Besetzung eines<br />

Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen<br />

<strong>Stadt</strong>verordneten mit beraten<strong>der</strong> Stimme zu entsenden.<br />

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch<br />

wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört. Sonstigen <strong>Stadt</strong>verordneten kann durch<br />

den Vorsitzenden des Ausschusses das Wort erteilt werden. Stimmrecht haben<br />

allein die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses. Der Magistrat nimmt an den<br />

Ausschusssitzungen teil. § 16 gilt entsprechend.<br />

- 38 -


(3) Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die beson<strong>der</strong>en Regeln des § 42<br />

Abs. 2 HGO.<br />

(4) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter <strong>der</strong>jenigen Bevölkerungsgruppen,<br />

die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige<br />

zu den Beratungen hinzuziehen (wenn dies keine Kosten verursacht).<br />

Darüber hinaus können sie die Beiräte <strong>der</strong> Gemeinde sowie Kommissionen nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Regelungen unter IV - V an ihren Sitzungen beteiligen.<br />

IX. Mitwirkung <strong>der</strong> Ortsbeiräte<br />

§ 37<br />

Ortsbeiräte<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen<br />

Angelegenheiten, die den <strong>Stadt</strong>teil betreffen, insbeson<strong>der</strong>e zum Entwurf des<br />

Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur schriftlichen<br />

Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an das vorsitzende<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu richten. Das vorsitzende Mitglied<br />

kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern o<strong>der</strong> verkürzen. Äußert sich<br />

<strong>der</strong> Ortsbeirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.<br />

(2) Der Ortsbeirat wird nicht gehört zu Angelegenheiten, die den <strong>Stadt</strong>teil nur als<br />

Teil <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> insgesamt berühren. Insbeson<strong>der</strong>e ist er nicht vor Erlaß, Än<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Aufhebung von <strong>Ortsrecht</strong> zu hören, das für alle <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angeht, welche<br />

die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu wahren hat.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur<br />

Stellungnahme vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 38<br />

Vorschlagsrecht des Ortsbeirates<br />

(1) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Gelegenheiten, die den <strong>Stadt</strong>teil<br />

angehen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit<br />

seiner Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor, wenn diese für die<br />

Entscheidung zuständig ist. Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet in<br />

angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Das vorsitzende Mitglied<br />

teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlich mit.<br />

§ 39<br />

Re<strong>der</strong>echt in den Sitzungen<br />

- 39 -


(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer<br />

Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen des Ortsbezirks berührt,<br />

ein Re<strong>der</strong>echt zu gewähren.<br />

(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten ein Re<strong>der</strong>echt einräumen.<br />

(3) Das Re<strong>der</strong>echt steht <strong>der</strong> Ortsvorsteherin o<strong>der</strong> dem Ortsvorsteher zu. Der<br />

Ortsbeirat kann das Re<strong>der</strong>echt auch einem an<strong>der</strong>en Mitglied des Ortsbeirates<br />

übertragen.<br />

X. Mitwirkung des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

§ 40<br />

Auslän<strong>der</strong>beirat<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung hört den Auslän<strong>der</strong>beirat zu allen wichtigen<br />

Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie<br />

setzt dem Auslän<strong>der</strong>beirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem<br />

Monat. Die Stellungnahme ist an das vorsitzende Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

zu richten. Das vorsitzende Mitglied kann die Frist in<br />

Einzelfällen angemessen verlängern o<strong>der</strong> verkürzen. Äußert sich <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>beirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.<br />

(2) Die Ausschüsse müssen den Auslän<strong>der</strong>beirat in ihren Sitzungen zu den<br />

Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen <strong>der</strong> ausländischen<br />

Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des<br />

Ausschusses übersendet <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Auslän<strong>der</strong>beirates eine<br />

Einladung und Tagesordnung zu den Sitzungen.<br />

§ 41<br />

Mündliche Anhörung in den Sitzungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, den Auslän<strong>der</strong>beirat in<br />

einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen <strong>der</strong> ausländischen<br />

Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.<br />

(2) Die mündliche Anhörung des Auslän<strong>der</strong>beirates in den Sitzungen erfolgt in <strong>der</strong><br />

Weise, dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> ein von diesem<br />

aus seiner Mitte hierzu beson<strong>der</strong>s bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die<br />

Stellungnahme des Auslän<strong>der</strong>beirates vorzutragen.<br />

- 40 -


(3) In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz<br />

ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates in <strong>der</strong> Sitzung<br />

erscheint und Stellung nimmt.<br />

§ 42<br />

Vorschlagsrecht des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

Der Auslän<strong>der</strong>beirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die<br />

ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er<br />

schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über<br />

Vorschläge des Auslän<strong>der</strong>beirates. Das vorsitzende Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

teilt die Entscheidung dem Auslän<strong>der</strong>beirat schriftlich mit.<br />

XI. Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat<br />

§ 43<br />

Anhörungspflicht<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung soll den Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat zu allen<br />

wichtigen Angelegenheiten, die Kin<strong>der</strong> und Jugendliche berühren, anhören. Dies<br />

geschieht in <strong>der</strong> Weise, dass <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat entwe<strong>der</strong> eine<br />

schriftliche Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt o<strong>der</strong> dass Mitglie<strong>der</strong><br />

des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung äußern.<br />

§ 44<br />

Vorschlagsrecht des Kin<strong>der</strong> und Jugendbeirates<br />

Der Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten,<br />

die Kin<strong>der</strong> und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem<br />

Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig<br />

ist.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet in angemessener Form über<br />

Vorschläge des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende teilt die<br />

Entscheidung dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat schriftlich mit.<br />

§ 45<br />

Re<strong>der</strong>echt in den Sitzungen<br />

- 41 -


(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat<br />

in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen von<br />

Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen betrifft, ein Re<strong>der</strong>echt zu gewähren.<br />

(2) Die Ausschüsse können dem Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat in ihren Sitzungen bzw.<br />

zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Re<strong>der</strong>echt einräumen.<br />

(3) Das Re<strong>der</strong>echt steht <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates<br />

zu. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann das Re<strong>der</strong>echt auch einem an<strong>der</strong>en Mitglied des<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates übertragen.<br />

XII. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten,<br />

Kommissionen und Sachverständigen<br />

§ 46<br />

Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von<br />

sonstigen Beiräten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, Kommissionen und Sachverständigen für<br />

Angelegenheiten, die in <strong>der</strong>en Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags-<br />

und Re<strong>der</strong>echte einräumen. Die Ausübung <strong>der</strong> Rechte richtet sich nach den<br />

Regelungen <strong>der</strong> §§ 43 bis 45.<br />

XIII. Schlussbestimmungen<br />

§ 47<br />

Auslegung, Abweichen von <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung<br />

auszulegen ist.<br />

Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den<br />

Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche<br />

Vorschriften nicht entgegenstehen.<br />

§ 48<br />

Arbeitsunterlagen<br />

Jedem Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ist ein Text <strong>der</strong> Hessischen<br />

Gemeindeordnung, <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und dieser Geschäftsordnung in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. Werden diese während <strong>der</strong> Wahlzeit<br />

geän<strong>der</strong>t, so erhält es unverzüglich die neue Fassung.<br />

- 42 -


§ 49<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Geschäftsordnung<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann für Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrag von 100,-- DM (51,13<br />

Euro) beschließen. Bei mehrmals wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungen kann die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf<br />

Zeit, längstens für drei Monate, beschließen. Das vorsitzende Mitglied hat die<br />

Zuwi<strong>der</strong>handelnde o<strong>der</strong> den Zuwi<strong>der</strong>handelnden schriftlich zur Zahlung <strong>der</strong><br />

Geldbuße aufzufor<strong>der</strong>n und darauf zu achten, dass <strong>der</strong> Sitzungsausschluss<br />

eingehalten wird.<br />

§ 50<br />

Bekanntgabe, Inkrafttreten<br />

Diese Neufassung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 18. März 1999 außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 22. August 2001<br />

Höttl<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

- 43 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

und die Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) und 62 (5) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 01.04.1993 (GVB1. I 1992 S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 20. Juni 2002 (GVB1. I S. 562) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 1. Juli 2004 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung erlassen:<br />

I.<br />

§ 15 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.<br />

Die neue Formulierung des § 15 Abs. 3 Satz 1 lautet wie folgt:<br />

Die Sitzungen beginnen in <strong>der</strong> Regel um 19.00 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt<br />

1. „Aktuelle Stunde“.<br />

In § 18 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.<br />

Die neue Formulierung des § 18 Abs. 4 Satz 4 lautet wie folgt:<br />

„Zwischen dem Tag des Zugangs <strong>der</strong> Anträge bei dem vorsitzenden Mitglied und<br />

dem Sitzungstag müssen mindestens acht volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.“<br />

II.<br />

Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 7. Juli 2004<br />

gez.<br />

Wilfert<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

0/3<br />

- 44 -


2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 02. Februar 2006 folgende 2. Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsordnung erlassen:<br />

I.<br />

Die Regelungen des § 6 Abs. 1 werden gestrichen und wie folgt neu formuliert:<br />

„Die <strong>Stadt</strong>verordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine<br />

Fraktion ist <strong>der</strong> Zusammenschluss von mindestens 2 <strong>Stadt</strong>verordneten.“<br />

II.<br />

Diese 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 9. Februar 2006<br />

Wilfert<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

0/3<br />

- 45 -


3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 5. Juli 2007 folgende 3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung erlassen:<br />

I.<br />

§ 9 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

„Zwischen Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 6 volle<br />

Kalen<strong>der</strong>tage liegen“.<br />

Satz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Nach „muss die Ladung spätestens“ wird das Wort „am“ gestrichen und durch das<br />

Wort „drei“ ersetzt.<br />

§ 32 Abs. 3 wird nach dem Semikolon wie folgt geän<strong>der</strong>t<br />

„den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und des Magistrates werden<br />

die Abschriften nach Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist zugeleitet“.<br />

II.<br />

Diese 3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 12. Juli 2007<br />

gez.<br />

Hobert<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

0/3<br />

- 46 -


4. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 06.09.2007 folgende 4. Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsordnung erlassen:<br />

I.<br />

§ 9 Abs. 4 wird geän<strong>der</strong>t und lautet neu wie folgt:<br />

Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong> Ausschüsse müssen<br />

mindestens 6 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />

Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung müssen mindestens 15 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />

In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist verkürzen, jedoch muss<br />

die Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen. Das vorsitzende Mitglied<br />

muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.<br />

§ 18 Abs. 4 Satz 4 GO wird geän<strong>der</strong>t und lautet neu wie folgt:<br />

„Zwischen dem Tag des Zugangs <strong>der</strong> Anträge bei dem vorsitzenden Mitglied und<br />

dem Sitzungstag müssen mindestens 16 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.“<br />

II.<br />

Die 4. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 23. August 2007<br />

gez.<br />

Hobert<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

- 47 -


5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und die Ausschüsse<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 60 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 18.12.2008 folgende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung erlassen:<br />

I.<br />

§ 9 Abs. 4 wird geän<strong>der</strong>t und lautet neu wie folgt:<br />

Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong> Ausschüsse müssen<br />

mindestens 5 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />

Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung müssen mindestens 14 volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen. In<br />

eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist verkürzen, jedoch muss die<br />

Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen. Das vorsitzende Mitglied<br />

muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.<br />

II.<br />

Die 5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 24.11.2008<br />

gez.<br />

Hobert<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

- 48 -


Geschäftsordnung<br />

für den Auslän<strong>der</strong>beirat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

§ 1<br />

Vorstand<br />

Der Auslän<strong>der</strong>beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und drei<br />

stellvertretende vorsitzende Mitglie<strong>der</strong>. Nach Ablauf <strong>der</strong> Wahlzeit führt das vorsitzende<br />

Mitglied diese Tätigkeit bis zur Neuwahl weiter.<br />

§ 2<br />

Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds<br />

1. Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates ein. Es<br />

legt die Tagesordnung fest, leitet die Sitzung und erteilt das Wort. Zur<br />

Führung einer Rednerliste kann es ein stellvertretendes Mitglied beauftragen.<br />

Will es sich selbst an <strong>der</strong> Beratung beteiligen, muss es den Vorsitz zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt abgeben.<br />

2. In den Sitzungen übt es das Hausrecht aus. Bei ungebührlichem o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holtem<br />

ordnungswidrigem Verhalten von Mitglie<strong>der</strong>n kann es diesen Ordnungsrufe<br />

erteilen. Nach dem dritten Ordnungsruf innerhalb einer Sitzung ist<br />

das Wort zu entziehen. In beson<strong>der</strong>s schwerwiegenden Fällen kann es das<br />

Mitglied für den Fortgang dieser Sitzung ausschließen. An<strong>der</strong>en Sitzungsteilnehmern<br />

(Zuhörern) kann in vergleichbaren Fällen sofort die weitere<br />

Anwesenheit an dieser Sitzung untersagt werden.<br />

3. Das vorsitzende Mitglied vertritt den Auslän<strong>der</strong>beirat auch nach außen. Es<br />

kann hiermit auch ein an<strong>der</strong>es Mitglied beauftragen.<br />

4. Im Verhin<strong>der</strong>ungsfall gehen diese Aufgaben auf die stellvertretenden vorsitzenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> über.<br />

§ 3<br />

Einladungen<br />

Das vorsitzende Mitglied o<strong>der</strong> das stellvertretende vorsitzende Mitglied lädt zu den<br />

Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung schriftlich ein.<br />

Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben<br />

Tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Ladungsfrist abkürzen,<br />

jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen.<br />

Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.<br />

§ 4<br />

Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

1. Die Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates sind öffentlich. Bei einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

ist <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit möglich, wenn dies aus<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung hervorgeht o<strong>der</strong> wenn dies vom Auslän<strong>der</strong>beirat in nichtöffentlicher<br />

Sitzung beschlossen wird.<br />

0/3<br />

- 49 -


2. Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Diese Termine werden vom vorsitzenden Mitglied am Ende eines Jahres<br />

für das kommende Jahr festgelegt. Der Auslän<strong>der</strong>beirat muss unverzüglich einberufen<br />

werden, wenn dies von einem Viertel <strong>der</strong> gewählten Mitglie<strong>der</strong> schriftlich<br />

unter Angabe <strong>der</strong> zur Verhandlung anstehenden Gegenstände verlangt<br />

wird. Die Sitzungen sollen im Rathaus stattfinden.<br />

3. Mit Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> kann die Tagesordnung zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Sitzung mit Ausnahme <strong>der</strong> Gegenstände nach §§ 9, 10 und 13 dieser Geschäftsordnung<br />

verkürzt werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte,<br />

über die verhandelt und entschieden werden soll, bedarf <strong>der</strong><br />

Zustimmung von zwei Dritteln <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong>.<br />

4. An den Sitzungen können Beauftragte <strong>der</strong> Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

mit Beratungsrecht teilnehmen, wenn <strong>der</strong> Tagesordnungspunkt<br />

den entsprechenden fachlichen Bereich betrifft. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

können Sachverständige eingeladen werden.<br />

5. Magistratsmitglie<strong>der</strong> und Beauftragte <strong>der</strong> Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

können mit Zustimmung des Auslän<strong>der</strong>beirates auch an nichtöffentlichen<br />

Sitzungen teilnehmen.<br />

6. Die Sitzungssprache ist deutsch.<br />

7. Re<strong>der</strong>echt in den Auslän<strong>der</strong>beiratssitzungen haben grundsätzlich nur Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong><br />

und eingeladene Sachverständige o<strong>der</strong> Beauftragte <strong>der</strong><br />

Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. An<strong>der</strong>en kann vom vorsitzenden<br />

Mitglied Re<strong>der</strong>echt gewährt werden.<br />

8. Die Redezeit soll in Diskussionsreden höchstens fünf Minuten betragen. Eine<br />

Antragstellerin/Ein Antragsteller hat zur Begründung des Antrages eine Redezeit<br />

von maximal zehn Minuten. Ihr/Ihm ist nach dem Ende <strong>der</strong> Diskussion -<br />

vor <strong>der</strong> Abstimmung - auf Verlangen noch einmal das Wort zu erteilen. Die<br />

Redezeit ist dann aber nur noch auf fünf Minuten begrenzt. Das vorsitzende<br />

Mitglied kann zu wesentlichen Tagesordnungspunkten die Redezeitbegrenzung<br />

aufheben.<br />

§ 5<br />

Beschlussfähigkeit<br />

1. Die Sitzungen des Auslän<strong>der</strong>beirates sind beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied stellt die Beschlussfähigkeit<br />

zu Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Sie gilt solange als gegeben, bis<br />

auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.<br />

2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussfähigkeit zurück gestellt worden und<br />

tritt <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beirat über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen,<br />

ist er ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig. Dies<br />

gilt nicht bei Wahlen, Abwahlen und Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung.<br />

Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens drei Tage liegen. In <strong>der</strong><br />

- 50 -


Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich<br />

hingewiesen werden.<br />

§ 6<br />

Anträge<br />

1. Jedes gewählte Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates hat das Recht, Anträge zu<br />

stellen. Anträge auf finanzielle Unterstützung können auch von den ausländischen<br />

Vereinen, Initiativen etc. gestellt werden.<br />

2. Die Anträge sind schriftlich zu stellen und mit <strong>der</strong> Einladung zu versenden. In<br />

eiligen Fällen sind Dringlichkeitsanträge möglich. Ob Dringlichkeit vorliegt,<br />

entscheidet <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beirat vor <strong>der</strong> Beratung über diesen Antrag.<br />

3. Geschäftsordnungsanträge sind innerhalb <strong>der</strong> Sitzungen je<strong>der</strong>zeit mündlich<br />

möglich. In diesem Fall ist dem Antrag stellenden Mitglied außerhalb <strong>der</strong><br />

Rednerliste das Wort zu erteilen.<br />

4. Anträge auf Schluss <strong>der</strong> Debatte o<strong>der</strong> Abschluss <strong>der</strong> Rednerliste können nur<br />

von Mitglie<strong>der</strong>n gestellt werden, die sich nicht an <strong>der</strong> Diskussion beteiligt<br />

haben.<br />

§ 7<br />

Abstimmungen, Wahlen<br />

1. Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, werden Beschlüsse mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag<br />

abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung<br />

<strong>der</strong> Mehrheit nicht mit.<br />

2. Für die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und <strong>der</strong> stellvertretenden<br />

vorsitzenden Mitglie<strong>der</strong> ist aus <strong>der</strong> Mitte des Auslän<strong>der</strong>beirates ein<br />

Wahlvorstand aus mindestens drei Personen zu bilden. Bewerberinnen/Bewerber<br />

können dem Wahlvorstand nicht angehören.<br />

3. Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds ist geheim, getrennt von <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong><br />

stellvertretenden vorsitzenden Mitglie<strong>der</strong> und nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Mehrheitswahl<br />

durchzuführen. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglie<strong>der</strong><br />

werden in einer gemeinsamen, geheimen Wahl nach den Grundsätzen <strong>der</strong><br />

Verhältniswahl gewählt. für die Wahl <strong>der</strong> stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> kann<br />

auch ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden.<br />

4. Für die Wahl des vorsitzenden Mitglieds ist die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich. ‚Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht,<br />

erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern, die die<br />

meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Besteht im zweiten Wahlgang<br />

Stimmengleichheit, ist ein erneuter Wahlgang erfor<strong>der</strong>lich. Besteht wie<strong>der</strong>um<br />

Stimmengleichheit, entscheidet das Los.<br />

5. Wahlen müssen in jedem Fall in <strong>der</strong> Einladung angekündigt werden. Sie<br />

dürfen nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden und auch<br />

nicht in einer Eilsitzung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) erfolgen.<br />

- 51 -


6. Gewählt werden kann nur, wer während des Wahlgangs anwesend ist o<strong>der</strong> wer<br />

schriftlich seine Bereitschaft für die Kandidatur erklärt hat.<br />

§ 8<br />

Nie<strong>der</strong>schriften<br />

1. Von allen Sitzungen sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen. Sie werden in <strong>der</strong><br />

Regel von den gewählten Schriftführern angefertigt. Sie müssen enthalten:<br />

- Tag, Ort, Beginn und Ende <strong>der</strong> Sitzungen,<br />

- die zur Verhandlung stehenden Gegenstände,<br />

- die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit ihrem<br />

Abstimmungsergebnis,<br />

- eine Anwesenheitsliste. Bei abwesenden Mitglie<strong>der</strong>n ist zu vermerken, ob<br />

sie entschuldigt o<strong>der</strong> unentschuldigt gefehlt haben.<br />

2. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von <strong>der</strong> Protokollführerin/dem Protokollführer und dem<br />

vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben. Sie ist in <strong>der</strong> folgenden Sitzung zu<br />

genehmigen.<br />

3. Nie<strong>der</strong>schriften sind allen Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong>n rechtzeitig vor <strong>der</strong><br />

folgenden Sitzung zuzuleiten.<br />

§ 9<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

Diese Geschäftsordnung kann mit <strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Zahl <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beiratsmitglie<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden. Die Än<strong>der</strong>ung muss in <strong>der</strong><br />

Einladung angekündigt sein. Sie darf nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen<br />

werden und auch nicht in einer Eilsitzung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) erfolgen.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Die Geschäftsordnung tritt am Tage <strong>der</strong> Beschlussfassung durch den<br />

Auslän<strong>der</strong>beirat in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 3. März 1994<br />

Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

- Der Auslän<strong>der</strong>beirat -<br />

gez.<br />

Antonio Sola-Reguena<br />

Vorsitzendes Mitglied<br />

- 52 -


Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung<br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 28 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 1. April 1993, bekannt gemacht am 19. Oktober 1992 (GVBl. I S.<br />

534) i. V. m. § 14 <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 8. September 1989 hat<br />

die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 16. Juni 1993 folgende Neufassung <strong>der</strong><br />

Ehrenordnung beschlossen:<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorzunehmenden Ehrungen erfolgen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Bestimmungen dieser Ehrenordnung.<br />

(1) Folgende Ehrungen können durch die <strong>Stadt</strong> ausgesprochen werden:<br />

§ 2<br />

a) Verleihung des Ehrenbürgerrechtes,<br />

b) Verleihung <strong>der</strong> Bezeichnung Ehrenstadtverordneter, Ehrenbürgermeister<br />

o<strong>der</strong> Ehrenstadtrat<br />

c) Verleihung <strong>der</strong> Ehrenplakette <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

d) Verleihung <strong>der</strong> Bezeichnung „Ehren-„ in Verbindung mit <strong>der</strong> ausgeübten<br />

öffentlich-rechtlichen Tätigkeit (z. B. "Ehren-Wehrführer“)<br />

(2) Gewährung von Ehrengeschenken<br />

a) in Anerkennung sportlicher und sonstiger Leistungen<br />

b) bei Geschäfts- und Vereinsjubiläen<br />

c) bei Ehe- und Altersjubiläen<br />

d) aus sonstigen Anlässen.<br />

(3) Verleihung von Ehrungen sonstiger Art<br />

II. Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung<br />

§ 3<br />

Ehrenbürger<br />

(1) Das „Ehrenbürgerrecht“ ist die höchste allgemeine Ehrung, welche die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> zu vergeben hat.<br />

(2) Persönlichkeiten, die sich um die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> durch beson<strong>der</strong>s beachtliche<br />

Leistungen bzw. Maßnahmen o<strong>der</strong> durch ihr Verhalten gegenüber <strong>der</strong><br />

0/4<br />

- 53 -


Allgemeinheit beson<strong>der</strong>s verdient gemacht haben, kann das „Ehrenbürgerrecht“<br />

verliehen werden.<br />

(3) Die „beson<strong>der</strong>en Verdienste“ können in allen Bereichen des gemeindlichen<br />

Zusammenlebens erworben werden und müssen für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und ihre<br />

Einwohner von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sein. Sie müssen geeignet sein, durch<br />

ihre Beispielhaftigkeit den Einwohnern als Vorbild zu dienen.<br />

§ 4<br />

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung<br />

(1) Personen, die als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, Ehrenbeamtinnen<br />

o<strong>der</strong> Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen o<strong>der</strong> Wahlbeamte<br />

insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat o<strong>der</strong> Amt ausgeübt haben,<br />

können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:<br />

Vorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong> : Ehrenvorsitzende o<strong>der</strong> Ehren<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verord<br />

netenversammlung<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> : Ehrenstadtverordnete o<strong>der</strong><br />

verordnetenversammlung Ehrenstadtverordneter<br />

Bürgermeisterin o<strong>der</strong> : Ehrenbürgermeisterin o<strong>der</strong><br />

Bürgermeister Ehrenbürgermeister<br />

<strong>Stadt</strong>rätin o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat : Ehrenstadträtin o<strong>der</strong><br />

Ehrenstadtrat<br />

Mitglied des Ortsbeirates : Ehrenmitglied des Ortsbeirates<br />

Ortsvorsteherin o<strong>der</strong> : Ehrenortsvorsteherin o<strong>der</strong><br />

Ortsvorsteher Ehrenortsvorsteher<br />

Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates : Ehrenmitglied des<br />

Auslän<strong>der</strong>beirats<br />

sonstige Ehrenbeamtinnen o<strong>der</strong> : eine die ausgeübte ehrenamtliche<br />

Ehrenbeamte Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung<br />

mit dem Zusatz<br />

„Ehren-“<br />

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach <strong>der</strong> zuletzt o<strong>der</strong> überwiegend<br />

ausgeübten Funktion richten.<br />

- 54 -


(2) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form<br />

in einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung verliehen werden. Den<br />

Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Ehrenbezeichnung auszuhändigen.<br />

(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen<br />

unwürdigen Verhaltens entziehen.<br />

§ 5<br />

Vornahme <strong>der</strong> Verleihung<br />

(1) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung „Ehrenstadtverordneter“,<br />

„Ehrenbürgermeister“, „Ehrenstadtrat“ werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Hessischen<br />

Gemeindeordnung verliehen.<br />

(2) Die Verleihung kann vom Magistrat o<strong>der</strong> den Fraktionen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung schriftlich beantragt werden. Die Anträge sind<br />

zu begründen und die Verdienste sollen eingehend dargestellt werden.<br />

(3) Über die Verleihung ist vom Magistrat eine Urkunde, in <strong>der</strong> die Verdienste<br />

des zu Ehrenden enthalten sind, auszufertigen.<br />

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt in einer beson<strong>der</strong>en<br />

Feierstunde, zu <strong>der</strong> die <strong>Stadt</strong>verordneten und die Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats<br />

einzuladen sind. Die Ausgestaltung <strong>der</strong> Feier und die Entscheidung darüber,<br />

ob weitere Ehrengäste eingeladen werden, erfolgt durch den Bürgermeister<br />

im einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher.<br />

(5) Die Ehrung erfolgt durch den Bürgermeister.<br />

(6) Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehrenbezeichnung „Ehrenstadtverordneter“, „Ehrenbürgermeister“<br />

o<strong>der</strong> „Ehrenstadtrat“ we<strong>der</strong> begründet noch aufgehoben.<br />

III. Ehrenplakette <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

§ 6<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

Einwohner, die sich auf politischem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem,<br />

sozialem, künstlerischem, sportlichem o<strong>der</strong> administrativem Gebiet Verdienste<br />

erworben haben, welche geeignet sind, das Ansehen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> zu mehren<br />

- 55 -


o<strong>der</strong> das Wohl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und ihrer Einwohner zu för<strong>der</strong>n, kann die „Ehrenplakette<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“ verliehen werden.<br />

§ 7<br />

Ausführung <strong>der</strong> Plakette<br />

Die Ehrenplakette besteht aus 986 Dukatengold, Durchmesser 20 mm, Gewicht 4 g<br />

(Rondenstärke 0,7 mm). Sie zeigt auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite das <strong>Stadt</strong>wappen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong>. Die Rückseite enthält den Namen <strong>der</strong> geehrten Person.<br />

§ 8<br />

Verleihung <strong>der</strong> Ehrenplakette<br />

Über die Verleihung <strong>der</strong> Ehrenplakette entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

Die Ehrenplakette wird im Rahmen einer öffentlichen<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetensitzung durch den <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher überreicht. Über<br />

Ausnahmen entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Über die Verleihung ist<br />

eine Urkunde durch den Magistrat auszufertigen, die durch den Bürgermeister<br />

übergeben wird.<br />

IV. Ehrungen sonstiger Art<br />

§ 9<br />

Ehrenurkunden<br />

Einwohner, die im Interesse und zum Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit mindestens zehn<br />

Jahre unter Ausübung eines Mandates im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig<br />

gewesen sind (z. B. <strong>Stadt</strong>verordnete, <strong>Stadt</strong>räte, Ortsbeiräte, Feuerwehr), können<br />

auf Beschluss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Ehrennadel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

erhalten. Verbunden damit ist die Verleihung einer Urkunde, in <strong>der</strong> Dank und<br />

Anerkennung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgesprochen werden.<br />

V. Anerkennung sportlicher und ähnlicher Leistungen<br />

§ 10<br />

Allgemeines<br />

(1) Zur öffentlichen Anerkennung von Leistungen und Verdiensten auf dem<br />

Gebiet des Sports können neben einer Ehrung nach den §§ 6 bis 8 Geld- o<strong>der</strong><br />

Sachpreise sowie Ehrengeschenke gewährt werden.<br />

(2) Geld- o<strong>der</strong> Sachpreise können gewährt werden zu sportlichen<br />

Veranstaltungen, die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> durchgeführt werden und an denen<br />

Sportler aus <strong>Bebra</strong> beteiligt sind; sie können zu überörtlichen sportlichen<br />

- 56 -


Veranstaltungen, die außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> stattfinden, gewährt werden,<br />

wenn beson<strong>der</strong>e Gründe dies rechtfertigen.<br />

§ 11<br />

Anlässe für die Ehrung<br />

(1) <strong>Bebra</strong>er Sportler, die Kreismeister, Hessische Landesmeister o<strong>der</strong> deutsche<br />

Meister in ihrer Disziplin geworden sind o<strong>der</strong> die eine Län<strong>der</strong>- bzw. deutsche<br />

Bestleistung in ihrer Disziplin aufgestellt haben, erhalten ein Ehrengeschenk.<br />

(2) Bei an<strong>der</strong>en Meisterschaften o<strong>der</strong> Bestleistungen wird über die Ehrung von<br />

Fall zu Fall entschieden.<br />

§ 12<br />

Die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß für an<strong>der</strong>e Veranstaltungen an<strong>der</strong>er Vereine,<br />

bei denen Wettbewerbe durchgeführt und vergleichbare Auszeichnungen verliehen<br />

werden.<br />

§ 13<br />

Vornahme <strong>der</strong> Ehrungen<br />

Über die Ehrung nach §§ 10 bis 12 entscheidet <strong>der</strong> Magistrat. Sie wird vom<br />

Bürgermeister vorgenommen.<br />

VI. Geschäfts- und Vereinsjubiläen<br />

§ 14<br />

(1) Bei 25-jährigen Geschäfts- o<strong>der</strong> Vereinsjubiläen in <strong>Bebra</strong> und bei jeden<br />

weiteren 25 Jahren wird eine Glückwunschurkunde und eine Jubiläumsgabe<br />

gewährt.<br />

(2) Bei Geschäftsjubiläen entscheidet <strong>der</strong> Magistrat im Einzelfall über die Art<br />

<strong>der</strong> Jubiläumsgabe.<br />

(3) Bei Vereinsjubiläen beträgt die Zuwendung<br />

25 Jahre 100,00 DM<br />

50 Jahre 200,00 DM<br />

75 Jahre 300,00 DM<br />

100 Jahre und alle 25 Jahre darüber 400,00 DM.<br />

Über Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong> Magistrat. Ausnahmen bezüglich <strong>der</strong> Höhe<br />

sind nicht zulässig.<br />

Bei zeitlich niedrigeren Vereinsjubiläen dürfen die vorgenannten<br />

Zuwendungsbeträge nicht überschritten werden.<br />

(4) Die Übergabe wird durch den Bürgermeister vorgenommen; dieser kann für<br />

die Vornahme einer Ehrung in den <strong>Stadt</strong>teilen auch den zuständigen<br />

Ortsvorsteher beauftragen.<br />

- 57 -


VII. Ehe- und Altersjubiläen<br />

§ 15<br />

Voraussetzungen<br />

Die Ehrung setzt voraus, dass die Jubilare<br />

a) Ihren ständigen Wohnsitz in <strong>Bebra</strong> haben,<br />

b) <strong>der</strong> vorgesehenen Ehrung würdig sind,<br />

c) nicht dauernd getrennt leben.<br />

§ 16<br />

Anlässe für die Ehrung<br />

Jubiläen im Sinne dieser Vorschriften sind:<br />

a) bei Ehejubiläen:<br />

Goldene Hochzeit 50 Ehejahre<br />

Diamantene Hochzeit 60 Ehejahre<br />

Eiserne Hochzeit 65 Ehejahre<br />

Kupferne Hochzeit 70 Ehejahre<br />

b) bei Altersjubiläen:<br />

Vollendung des 80. Lebensjahres<br />

Vollendung des 85. Lebensjahres<br />

Vollendung des 90. Lebensjahres<br />

Vollendung des 95. und jeden weiteren Lebensjahres.<br />

§ 17<br />

Art <strong>der</strong> Ehrung<br />

(1) Ehejubiläen erhalten eine Glückwunschurkunde und einen Präsentkorb im<br />

Werte bis zum 70,-- DM o<strong>der</strong> ein Ehrengeschenk.<br />

(2) Altersjubilare erhalten<br />

a) bei Vollendung des 80. und 85. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde<br />

und ein Geschenk im Werte bis zu 30,00 DM,<br />

b) bei Vollendung des 90. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein<br />

Geschenk im Werte bis zu 50,00 DM,<br />

c) bei Vollendung des 95., 96., usw. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde<br />

und einen Präsentkorb im Werte bis zu 70,00 DM.<br />

(3) Fallen mehrere Jubiläen auf denselben Tag, wird die Ehrung nur einmal<br />

vorgenommen.<br />

(4) Glückwunschurkunden sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen.<br />

§ 18<br />

- 58 -


Vornahme <strong>der</strong> Ehrung<br />

Die Ehrungen werden vorgenommen durch den Bürgermeister; dieser kann in<br />

Ausnahmefällen für die Vornahme einer Ehrung in den <strong>Stadt</strong>teilen auch den<br />

zuständigen Ortsvorsteher beauftragen.<br />

VIII. Nachrufe<br />

§ 19<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> veröffentlicht nach den folgenden Vorschriften einen Nachruf für<br />

diejenigen Einwohner, welche unter Ausübung eines von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verliehenen<br />

Mandats für die <strong>Stadt</strong> und ihre Bürger tätig gewesen sind.<br />

(2) Für Personen, die zum Todeszeitpunkt ihr Mandat ausgeübt haben,<br />

veröffentlicht die <strong>Stadt</strong> einen Nachruf in dem amtlichen Verkündungsblatt <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>. Während <strong>der</strong> Trauerfeier wird ein Trauerkranz <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nie<strong>der</strong>gelegt,<br />

wenn dies im Einzelfall nach den Wünschen <strong>der</strong> Trauerfamilie tunlich<br />

erscheint o<strong>der</strong> erwünscht ist. Die Nie<strong>der</strong>legung des Kranzes erfolgt - nach<br />

gemeinsamer Absprache - durch den Bürgermeister o<strong>der</strong> den<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher.<br />

(3) Für Personen, die zum Todeszeitpunkt ihr Mandat nicht mehr ausgeübt haben,<br />

kann ein Nachruf in dem amtlichen Verkündungsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Der<br />

Magistrat trifft im Einzelfall eine entsprechende Entscheidung. Ein Nachruf<br />

muss erfolgen für ehemalige Bürgermeister, <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

(Vorsitzende <strong>der</strong> Gemeindevertretung) und Ortsvorsteher, welche in <strong>Bebra</strong><br />

o<strong>der</strong> den früher selbständigen, dann eingemeindeten Orten tätig gewesen sind.<br />

IX. Entziehung <strong>der</strong> Ehrungen<br />

§ 20<br />

(1) Das Ehrenbürgerrecht sowie alle Ehrungen nach dem II., III. und IV. Abschnitt<br />

dieser Satzung können bei unwürdigem Verhalten des Geehrten entzogen<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob ein <strong>der</strong>artiges Verhalten vorliegt, ist die<br />

gesamte Lebensführung zu berücksichtigen. In Betracht kommen nicht nur<br />

Verfehlungen gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, son<strong>der</strong>n auch Verstöße gegen allgemeine<br />

staatsbürgerliche Pflichten. Grund für die Entziehung ist auch die Führung<br />

eines unehrsamen Lebenswandels.<br />

(2) Über die Entziehung entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung mit einer<br />

Mehrheit von ¾ <strong>der</strong> gesetzlichen Mitglie<strong>der</strong>zahl.<br />

X. Schlussbestimmungen<br />

- 59 -


§ 21<br />

Entscheidungsbefugnisse<br />

Über weitere Ehrungen außerhalb dieser Ordnung beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

in jedem Einzelfall. Hierbei sind die in dieser Ehrenordnung<br />

nie<strong>der</strong>gelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.<br />

Die Ausnahmeregelung in den §§ 8 und 13 bleiben unberührt.<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten<br />

Die vorstehende Ordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Zugleich wird die<br />

Ehrenordnung vom 8. September 1989 außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Bebra</strong>, 17. Juni 1993<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

- 60 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung vom 17.06.1993<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 28 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I Seite 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I Seite 2 ff.) in Verbindung mit § 13 <strong>der</strong><br />

Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18. März 1999 hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 16.03.2000 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung vom 17.06.1993 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

In § 10 wird Abs. 3 wie folgt hinzugefügt:<br />

(3) Geld- o<strong>der</strong> Sachpreise können auch für beson<strong>der</strong>e Leistungen zum Wohle <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> im Werte bis zu 50,-- DM / 25 Euro gewährt werden.<br />

Artikel 2<br />

§ 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Bei Vereinsjubiläen beträgt die Zuwendung:<br />

25 Jahre 100,00 DM 50 Euro<br />

50 Jahre 200,00 DM 100 Euro<br />

75 Jahre 300,00 DM 150 Euro<br />

100 Jahre und alle 25 Jahre darüber 400,00 DM 200 Euro<br />

Artikel 3<br />

§ 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Ehejubiläen erhalten eine Glückwunschurkunde und einen Präsentkorb im Werte<br />

bis zu 70,00 DM / 35 Euro o<strong>der</strong> ein Ehrengeschenk.<br />

§ 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

a) bei Vollendung des 80. und 85. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und<br />

ein Geschenk im Wert bis zu 30,00 DM / 15 Euro,<br />

b) bei Vollendung des 90. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein<br />

Geschenk im Wert bis zu 50,00 DM / 25 Euro,<br />

c) bei Vollendung des 95., 96., usw. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde<br />

und ein Geschenk im Werte bis zu 70,00 Dm / 35 Euro.<br />

Artikel 4<br />

0/4<br />

- 61 -


Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Ehrenordnung tritt am Tage<br />

nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 17.03.2000<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 62 -


Gefahrenabwehrverordnung<br />

über die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

auf und an den Straßen sowie in den Anlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

(<strong>Bebra</strong>er Straßenordnung)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (HSOG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 31. März<br />

1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15. Juli<br />

1997 (GVBl. I S. 217) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 18. September<br />

1997 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />

(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentliche<br />

Anlagen im Bereich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und<br />

Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind o<strong>der</strong> auf denen ein<br />

tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen<br />

gehören insbeson<strong>der</strong>e auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen,<br />

Haltebuchten, Flächenbereiche <strong>der</strong> Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen,<br />

Durchlässe, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen<br />

und Stützmauern.<br />

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete<br />

Anlagen o<strong>der</strong> sonstige Grünanlagen, die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Gestaltung des Orts- u. Landschaftsbildes dienen und <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich<br />

zugängliche Kin<strong>der</strong>spielplätze.<br />

(4) Soweit Vorschriften dieser Verordnung sich auf öffentliche Straßen o<strong>der</strong><br />

Anlagen beziehen, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit allein <strong>der</strong>en<br />

öffentliche Zugänglichkeit; auf Eigentumsverhältnisse o<strong>der</strong> Widmung kommt<br />

es nicht an.<br />

§ 2<br />

Innenstadt<br />

Folgende Straßen zählen zur Innenstadt:<br />

Friedrichstraße, Am Anger, Bahnhofstraße, Lindenallee ab Ecke Mühlenstraße,<br />

Mühlenstraße, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> (bis Ecke Pfarrstraße), Pfarrstraße, Bei <strong>der</strong> Laupfütze,<br />

Kirchweg, Kirchkranz, Lindenplatz, Oberer Bickner, Unterer Bickner,<br />

1/0<br />

- 63 -


Marienstraße, Amalienstraße, Bismarckstraße, Nürnberger Straße, Apothekenstraße,<br />

Rathausstraße bis Ecke Friedrichstraße, Sophienstraße, Hersfel<strong>der</strong> Straße<br />

bis Ecke Friedrichstraße.<br />

§ 3<br />

Öffentliche Belästigung<br />

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen einschl. Grünanlagen und<br />

Spielplätzen ist es untersagt:<br />

(1) zu lagern o<strong>der</strong> zu nächtigen und dabei an<strong>der</strong>e insbeson<strong>der</strong>e durch trunkenheits-<br />

o<strong>der</strong> rauschbedingte Handlungen in unzumutbarer Weise zu belästigen o<strong>der</strong> zu<br />

behin<strong>der</strong>n,<br />

(2) in aggressiver Weise zu betteln, insbeson<strong>der</strong>e dabei den Weg zu versperren,<br />

Personen festzuhalten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en in bedrängen<strong>der</strong> Weise nachzulaufen.<br />

§ 4<br />

Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen<br />

(1) Es ist untersagt, öffentliche Gebäude, Straßen o<strong>der</strong> Anlagen, die zu ihnen<br />

gehörenden Einrichtungen, Bäume o<strong>der</strong> sonstige fremde Sachen zu beschriften,<br />

zu bemalen, zu besprühen o<strong>der</strong> mit Plakaten zu versehen.<br />

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers o<strong>der</strong><br />

sonstiger Verfügungsberechtigten vorliegt o<strong>der</strong> die beschriebenen Handlungen<br />

aus an<strong>der</strong>en Gründen erlaubt sind.<br />

(3) Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht<br />

unterliegenden Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung nach § 15 <strong>der</strong> Hessischen<br />

Bauordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte o<strong>der</strong><br />

sonst gestattete Son<strong>der</strong>nutzungen.<br />

(4) Wer entgegen dem Verbot nach Abs. 1 Plakatanschläge anbringt, beschriftet,<br />

bemalt o<strong>der</strong> besprüht, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.<br />

(5) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, in<br />

dessen Namen o<strong>der</strong> Auftrag die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt<br />

werden.<br />

§ 5<br />

Verteilen von Schriften<br />

- 64 -


(1) Wer Schriften im Geltungsbereich dieser Verordnung verteilt, muss die<br />

Verschmutzung <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung des Verteilungsortes<br />

unverzüglich beseitigen.<br />

§ 6<br />

Verunreinigungsverbot<br />

(1) Es ist untersagt,<br />

1. auf öffentlichen Straßen o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen Fahrzeuge o<strong>der</strong><br />

sonstige Gegenstände zu waschen,<br />

2. Mülltonnen zu durchsuchen o<strong>der</strong> Gegenstände daraus zu entfernen,<br />

3. öffentliche Anlagen zu verunreinigen.<br />

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt nicht für den jeweiligen Eigentümer des<br />

Mülls.<br />

§ 7<br />

Ausgießen, Ausstäuben<br />

Das Ausgießen sowie das Ausstäuben o<strong>der</strong> Ausklopfen von Sachen nach öffentlichen<br />

Straßen o<strong>der</strong> Anlagen hin ist untersagt.<br />

§ 8<br />

Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u. ä.<br />

Auf öffentlichem Straßenraum o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen befindliche Brunnen,<br />

Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen, soweit es sich nicht um natürliche Gewässer<br />

handelt, dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist<br />

verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste o<strong>der</strong> flüssige<br />

Gegenstände in sie einzubringen o<strong>der</strong>, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist,<br />

darin zu waschen, zu baden sowie Hunde o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Tiere darin baden zu lassen.<br />

§ 9<br />

Haltung von Tieren<br />

(1) Der Halter o<strong>der</strong> Führer eines Hundes o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Tieres hat dafür zu<br />

sorgen, dass seine Tiere nicht ohne Aufsicht im Geltungsbereich <strong>der</strong><br />

Verordnung umherlaufen. Hunde o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Tiere sind von Spielplätzen<br />

fernzuhalten.<br />

Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht auf<br />

Gehwegen, Gehflächen o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen verrichten. Nach § 4 des<br />

Abfallgesetzes ist die Ablagerung von Hundekot auf Straßen und in Anlagen<br />

verboten. Der Hundehalter bzw. Hundeführer ist nach § 13 Hess. Abfallgesetz<br />

zur Beseitigung <strong>der</strong> Exkremente verpflichtet. Die verunreinigte Fläche ist<br />

- 65 -


angemessen zu reinigen.<br />

(2) Im Bereich <strong>der</strong> Innenstadt (§ 2) und in öffentlichen Anlagen sind alle<br />

Hunde an <strong>der</strong> Leine zu führen.<br />

(3) Die Vorschriften <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von<br />

Hunden (Hunde VO), des Bundesabfallgesetzes (BAbfallG) und des Hess.<br />

Abfallgesetzes (HAbfG) bleiben unberührt<br />

§ 10<br />

Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Anlagen vor Schäden<br />

(1) Für öffentliche Anlagen kann die Benutzung auf bestimmte Zeiten<br />

beschränkt werden.<br />

(2) Unzulässig ist, in öffentlichen Anlagen<br />

1. Pflanzungen o<strong>der</strong> ähnliche Anlagen zu betreten, zu beschädigen, Zweige<br />

abzubrechen o<strong>der</strong> Blumen zu pflücken,<br />

2. Wege mit Fahrzeugen - ausgenommen Fahrzeuge <strong>der</strong> Polizei o<strong>der</strong> zur<br />

Pflege <strong>der</strong> Anlagen, Kin<strong>der</strong>wagen, Krankenfahrstühle o<strong>der</strong> Spielzeug - zu<br />

befahren,<br />

3. auf Bänken zu liegen<br />

4. Hunde frei o<strong>der</strong> angeleint auf Rasenkanten o<strong>der</strong> Pflanzungen umherlaufen<br />

zu lassen o<strong>der</strong> sie auf Kin<strong>der</strong>spielplätze mitzunehmen<br />

5. gewerbliche Leistungen anzubieten<br />

§ 11<br />

Schutz <strong>der</strong> Benutzer <strong>der</strong> öffentlichen Anlagen vor Schäden und Belästigungen<br />

(1) Die öffentlichen Anlagen dürfen nur so benutzt werden, dass an<strong>der</strong>e nicht<br />

mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet o<strong>der</strong> belästigt werden<br />

(2) Zur Vermeidung von Schäden und Belästigungen ist es in öffentlichen<br />

Anlagen untersagt,<br />

1. Schieß-, Wurf- o<strong>der</strong> Schleu<strong>der</strong>geräte zu benutzen,<br />

2. außerhalb von Kin<strong>der</strong>spielplätzen o<strong>der</strong> den sonst dafür ausdrücklich<br />

freigegebenen Flächen zu spielen o<strong>der</strong> sportliche Übungen zu betreiben,<br />

wenn dadurch Dritte gefährdet o<strong>der</strong> belästigt werden<br />

§ 12<br />

Einfriedigungen und Abgrenzungen von Grundstücken<br />

(1) Einfriedigungen und Abgrenzungen entlang von öffentlichen Straßen und An<br />

lagen sind so zu errichten, zu än<strong>der</strong>n und zu unterhalten, dass durch <strong>der</strong>en<br />

- 66 -


Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

(2) Die in den öffentlichen Straßenraum hineinreichenden Bäume und Sträucher<br />

sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Berechtigten so zu<br />

beschneiden, dass Behin<strong>der</strong>ungen nicht auftreten.<br />

(3) Die Anbringung von Stacheldraht entlang einer Straßenflucht und entlang<br />

von Gehwegen ist bis zu einer Höhe von 2 m über dem Straßenkörper<br />

unzulässig. Ausgenommen sind Weideeinfriedigungen außerhalb geschlossener<br />

Ortschaften.<br />

§ 13<br />

Hausnummern<br />

(1) Jedes bebaute Grundstück muss mit <strong>der</strong> vom Magistrat - Bau- u. Planungsamt<br />

- zugeteilten Hausnummer gekennzeichnet sein. Eigentümer neu errichteter<br />

Gebäude haben innerhalb von 2 Wochen nach <strong>der</strong> Gebrauchsabnahme die<br />

Zuteilung einer Hausnummer schriftlich zu beantragen.<br />

(2) Die Hauseigentümer sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Hausnummern in<br />

arabischen Ziffern an ihrem Bauwerk gut sichtbar anzubringen und gut<br />

sichtbar zu erhalten.<br />

(3) Die Hausnummern müssen,<br />

1. Wenn mehrere Eingänge vorhanden sind, an jedem,<br />

2. wenn <strong>der</strong> Hauseingang nicht an <strong>der</strong> Straßenfront des Gebäudes liegt, an<br />

<strong>der</strong> dem Eingang zunächst gelegenen Gebäudeecke zur Straßenfront<br />

hin,<br />

3. bei Hinter- o<strong>der</strong> Nebengebäuden die keinen eigenen Eingang auf<br />

Straßen haben, am Eingang des Vor<strong>der</strong>gebäudes,<br />

4. wenn das Gebäude mehr als 3 m hinter <strong>der</strong> Straßenflucht errichtet ist,<br />

am Gartentor o<strong>der</strong> unmittelbar rechts davon,<br />

angebracht werden.<br />

(4) Die Schil<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Hausnummern selbst müssen bei einstelligen Zahlen<br />

mindestens eine Größe von 12 x 12 cm<br />

zweistelligen Zahlen eine Größe von 12 x 13 cm<br />

und dreistelligen Zahlen eine Größe von 15 x 15 cm<br />

besitzen.<br />

(5) Die Hauseigentümer haben die Hausnummern auf ihre Kosten anzuschaffen,<br />

anzubringen und zu erhalten, auch dann, wenn die Anschaffung durch eine<br />

Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Zählweise erfor<strong>der</strong>lich wurde.<br />

- 67 -


§ 14<br />

Einrichtungen an Bauvorhaben<br />

(1) Je<strong>der</strong> Grundstücks - und Hauseigentümer muss dulden, dass von den<br />

zuständigen Behörden an seinem Haus o<strong>der</strong> Grundstück Zeichen,<br />

Aufschriften, Vorrichtungen o<strong>der</strong> Einrichtungen angebracht, entfernt o<strong>der</strong><br />

verän<strong>der</strong>t werden, die <strong>der</strong> Straßenbezeichnung, dem Hinweis auf verlegte<br />

Versorgungs- o<strong>der</strong> Entwässerungsanlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en öffentlichen<br />

Zwecken dienen.<br />

(2) Grundstücks- und Hauseigentümer dürfen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1<br />

nicht beschädigen o<strong>der</strong> unkenntlich machen.<br />

§ 15<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

Der Bürgermeister als allgemeine örtliche Ordnungsbehörde kann von den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3 bis 14 Ausnahmen zulassen.<br />

§ 16<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Ziff. 1 lagert o<strong>der</strong> nächtigt und dabei an<strong>der</strong>e insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch trunkenheits- o<strong>der</strong> rauschbedingte Handlungen belästigt o<strong>der</strong><br />

behin<strong>der</strong>t,<br />

2. entgegen § 3 Ziff. 2 in aggressiver Weise bettelt,<br />

3. entgegen § 4 Abs. 1 beschriftet, bemalt, besprüht o<strong>der</strong> plakatiert,<br />

4. entgegen § 4 Abs. 4, 5 <strong>der</strong> Beseitigungspflicht nicht nachkommt,<br />

5. entgegen § 5 Abs. 1 Verschmutzungen durch Schriften nicht<br />

unverzüglich beseitigt,<br />

6. entgegen § 6 Abs. 1 Fahrzeuge o<strong>der</strong> Gegenstände wäscht, Mülltonnen<br />

durchsucht o<strong>der</strong> Gegenstände daraus entfernt o<strong>der</strong> öffentliche Anlagen<br />

verunreinigt,<br />

7. entgegen § 7 Sachen ausgießt, ausstäubt o<strong>der</strong> ausklopft,<br />

8. entgegen § 8 Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher o<strong>der</strong> Seen<br />

benutzt,<br />

9. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass seine Tiere nicht ohne<br />

Aufsicht umherlaufen o<strong>der</strong> diese nicht von Spielplätzen fernhält,<br />

10. entgegen § 9 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Tier seine Notdurft nicht<br />

auf Gehwege, Gehflächen o<strong>der</strong> in öffentlichen Anlagen verrichtet, o<strong>der</strong><br />

- 68 -


Exkremente nicht beseitigt o<strong>der</strong> die verunreinigte Fläche nicht<br />

angemessen reinigt,<br />

11. entgegen § 9 Abs. 3 im Bereich <strong>der</strong> Innenstadt und in öffentlichen<br />

Anlagen Hunde nicht an <strong>der</strong> Leine führt,<br />

12. den Verboten des § 10 Abs. 2 zuwi<strong>der</strong> handelt,<br />

13. den Verboten des § 11 Abs. 2 zuwi<strong>der</strong> handelt,<br />

14. entgegen § 12 Abs. 2 Bäume und Sträucher nicht bescheidet,<br />

15. entgegen § 12 Abs. 3 Stacheldraht anbringt,<br />

16. entgegen § 14 Abs. 2 Einrichtungen beschädigt o<strong>der</strong> unkenntlich macht.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG in Verbindung mit § 17 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu<br />

10.000,-- DM für jeden Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die örtliche<br />

Ordnungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, den 18. September 1997<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

Die Veröffentlichung erfolgte am 13. Oktober 1997.<br />

- 69 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung<br />

über die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

auf und an den Straßen sowie in den Anlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

(<strong>Bebra</strong>er Straßenordnung)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (HSOG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 31. März 1994<br />

(GVBl. S. 174, ber. S. 284) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 22. Dezember 2000<br />

(GVBl. I S. 577) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 22. August 2001<br />

folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

In § 16 Abs. 2 werden die Worte „10.000,-- DM“ gestrichen und durch die Worte<br />

„5.000,-- Euro“ ersetzt.<br />

Artikel 2<br />

Die 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 22. August 2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

1/0<br />

- 70 -


1/1<br />

Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998<br />

(GVBl. I. S. 562) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG)<br />

vom 09.10.1962 (GVBl. S. 437), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998<br />

(GVBl. I S. 562) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer<br />

Sitzung am 28.10.1999 folgende Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Übertragung <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3<br />

HStrG wird nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und<br />

Besitzer <strong>der</strong> durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten o<strong>der</strong> unbebauten<br />

Grundstücke übertragen.<br />

(2) Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahnen<br />

(einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege <strong>der</strong> in<br />

Anlage 1 aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).<br />

(3) Soweit die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht<br />

als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.<br />

§2<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />

(1) Zu reinigen sind innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2<br />

HStrG) alle öffentlichen Straßen.<br />

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:<br />

a) Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,<br />

b) Parkplätze,<br />

c) Straßenrinnen und Einflussöffnungen <strong>der</strong> Straßenkanäle,<br />

d) Gehwege,<br />

e) Überwege,<br />

f) Böschungen, Stützmauern u. ä..<br />

- 71 -


(3) Gehwege i. S. dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich<br />

bestimmten und äußerlich von <strong>der</strong> Fahrbahn abgegrenzten Teile <strong>der</strong> Straße, ohne<br />

Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite <strong>der</strong> Straße (z. B.<br />

Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer<br />

Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen<br />

242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege<br />

nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze.<br />

(4) Überwege sind die als solche beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten Übergänge für den<br />

Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen<br />

in Verlängerung <strong>der</strong> Gehwege.<br />

§ 3<br />

Verpflichtete<br />

(1) Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind<br />

Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030<br />

ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des<br />

Grundstücks dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von <strong>der</strong> oben erwähnten<br />

Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit o<strong>der</strong> eine beschränkt<br />

persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung<br />

ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

gegenüber verantwortlich.<br />

(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie<br />

die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen<br />

haben und wenn dazu <strong>der</strong> Magistrat seine je<strong>der</strong>zeit frei wi<strong>der</strong>rufliche<br />

Genehmigung erteilt hat.<br />

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise<br />

Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten<br />

Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das<br />

Grundstück nicht o<strong>der</strong> nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des<br />

Dritten sind dem Magistrat umgehend mitzuteilen.<br />

(4) Verpflichtete nach Abs. 1 können nur dann in Anspruch genommen werden,<br />

wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Abs. 2 nicht<br />

durchsetzbar ist.<br />

(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinan<strong>der</strong> zur sie erschließenden Straße, so<br />

bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter<br />

liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungs-<br />

- 72 -


einheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht<br />

selbst an eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> einen öffentlichen Weg angrenzen. Die<br />

Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch<br />

mehrere Straßen erschlossen werden.<br />

(6) Hintereinan<strong>der</strong> zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn<br />

sie mit <strong>der</strong> Hälfte o<strong>der</strong> mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem<br />

Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> zur Straßenreinigungseinheit<br />

gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die<br />

Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer<br />

o<strong>der</strong> Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />

Hinterlieger.<br />

(7) Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt<br />

die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt <strong>der</strong><br />

Magistrat die Zuordnung <strong>der</strong> Grundstücke zu <strong>der</strong> zu reinigenden Straße sowie die<br />

Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.<br />

(8) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) o<strong>der</strong> als Abstellplatz<br />

für Kraftfahrzeuge, so regelt <strong>der</strong> Magistrat durch Bescheid die<br />

Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu<br />

erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.<br />

Die Reinigungspflicht umfasst<br />

§ 4<br />

Umfang <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />

a) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9),<br />

b) den Winterdienst (§§ 10 und 11).<br />

§ 5<br />

Verschmutzung durch Abwässer<br />

Den Straßen, insbeson<strong>der</strong>e auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine<br />

Spül- Haus-, Fäkal- o<strong>der</strong> gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist<br />

auch das Ableiten von Jauche, Blut o<strong>der</strong> sonstigen schmutzigen o<strong>der</strong> übel<br />

riechenden Flüssigkeiten.<br />

II. Allgemeine Straßenreinigung<br />

§ 6<br />

- 73 -


Umfang <strong>der</strong> Allgemeinen Straßenreinigung<br />

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und<br />

so zu reinigen, dass eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung <strong>der</strong> Straße aus<br />

ihrer Benutzung o<strong>der</strong> durch Witterungseinflüsse vermieden o<strong>der</strong> beseitigt wird.<br />

Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile),<br />

wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer o<strong>der</strong> einem<br />

in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.<br />

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte/Straßenteile) o<strong>der</strong> Straßen<br />

mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von<br />

Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm o<strong>der</strong> ähnlichem.<br />

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser<br />

vorzubeugen, soweit nicht beson<strong>der</strong>e Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener<br />

Wassernotstand).<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht<br />

beschädigen.<br />

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf we<strong>der</strong> Nachbarn zugeführt,<br />

noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen o<strong>der</strong> offene<br />

Abzugsgräben geschüttet werden.<br />

§ 7<br />

Reinigungsfläche<br />

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in <strong>der</strong> Breite, in<br />

<strong>der</strong> es zu einer o<strong>der</strong> mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte <strong>der</strong> Straße. Bei<br />

Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt <strong>der</strong><br />

Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und <strong>der</strong> Straßenrinne ein 4 m<br />

breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.<br />

(2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat <strong>der</strong> Verpflichtete die gesamte Breite <strong>der</strong><br />

seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.<br />

§ 8<br />

Reinigungszeiten<br />

(1) Soweit nicht beson<strong>der</strong>e Umstände (plötzliche o<strong>der</strong> den normalen Rahmen<br />

übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind<br />

- 74 -


die Straßen am Tage vor einem Sonntag o<strong>der</strong> einem gesetzlichen Feiertag, und<br />

zwar<br />

a) in <strong>der</strong> Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,<br />

b) in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr<br />

zu reinigen.<br />

(2) Darüber hinaus kann <strong>der</strong> Magistrat bestimmen, dass die Verpflichteten die<br />

einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein beson<strong>der</strong>er Anlass<br />

(z.B. bei Heimatfesten, Festakten u. ä.) dies erfor<strong>der</strong>t. Der Magistrat trifft in diesen<br />

Fällen die erfor<strong>der</strong>lichen Anordnungen. Soweit diese Anordnung den einzelnen<br />

Verpflichteten nicht unmittelbar - mindestens zwei Tage vor <strong>der</strong> durchzuführenden<br />

Reinigung - zugestellt wird, ist sie innerhalb <strong>der</strong> gleichen Frist öffentlich bekannt<br />

zu machen.<br />

(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 15 des Hessischen Straßengesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 9<br />

Freihalten <strong>der</strong> Vorrichtungen für<br />

die Entwässerung und für die Brandbekämpfung<br />

Oberirdische, <strong>der</strong> Entwässerung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen<br />

auf <strong>der</strong> Straße müssen je<strong>der</strong>zeit von allem Unrat o<strong>der</strong> den<br />

Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten<br />

werden.<br />

III. Winterdienst<br />

§ 10<br />

Schneeräumung<br />

(1) Neben <strong>der</strong> allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die<br />

Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken<br />

(§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht mehr<br />

als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242<br />

StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht<br />

vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze.<br />

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer<br />

<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer o<strong>der</strong><br />

- 75 -


Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur<br />

Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gera<strong>der</strong> Endziffer sind<br />

die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Gehwegseite befindlichen Grundstücke,<br />

in Jahren mit ungera<strong>der</strong> Endziffer die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />

gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.<br />

(3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken <strong>der</strong>en Grundstücksbreite<br />

auf die Gehwegseite zu projizieren ist.<br />

(4) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf <strong>der</strong> dem Gehweg<br />

gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong><br />

Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu <strong>der</strong> in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche<br />

auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, <strong>der</strong> gegenüber <strong>der</strong><br />

einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung <strong>der</strong><br />

Achse <strong>der</strong> einmündenden Straße.<br />

(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so<br />

aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche<br />

gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende<br />

Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom<br />

gegenüberliegenden Grundstück anpassen.<br />

(6) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />

in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.<br />

(7) Festgetretener o<strong>der</strong> auftauen<strong>der</strong> Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und<br />

zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.<br />

(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und<br />

<strong>der</strong> Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet<br />

werden kann, darf <strong>der</strong> Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass<br />

<strong>der</strong> Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.<br />

(9) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.<br />

(10) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die<br />

Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu<br />

erfüllen.<br />

§ 11<br />

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />

- 76 -


(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2<br />

Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum<br />

Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) <strong>der</strong>art und so rechtzeitig zu bestreuen, dass<br />

Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für<br />

"Rutschbahnen".<br />

In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2<br />

Anwendung.<br />

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee-<br />

und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 bis 4 Anwendung.<br />

(3) Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer<br />

Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem<br />

Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von<br />

1,50 m, höchstens 2 m, in <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze beginnend,<br />

abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu<br />

werden.<br />

(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes<br />

Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und <strong>der</strong><br />

Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung <strong>der</strong> Geh- und<br />

Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung<br />

festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine<br />

Schwefelverbindungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e schädliche Mittel enthält. Die Rückstände<br />

müssen nach ihrem Auftauen von dem jeweils Winterdienstpflichtigen sofort<br />

beseitigt werden.<br />

(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Flächen ist<br />

aufzuhacken und entsprechend <strong>der</strong> Vorschrift des § 10 Abs. 8 zu beseitigen. Beim<br />

Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet<br />

werden, die die Straßen nicht beschädigen.<br />

(7) § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.<br />

IV. Schlussvorschriften<br />

§ 12<br />

Ausnahmen<br />

Befreiungen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Reinigung <strong>der</strong> Straße können ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise nur dann auf beson<strong>der</strong>en Antrag erteilt werden, wenn - auch unter<br />

- 77 -


Berücksichtigung des allgemeinen Wohles - die Durchführung <strong>der</strong> Reinigung dem<br />

Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen Spül-, Haus-,<br />

Fäkal- o<strong>der</strong> gewerbliche Abwässer zuleitet,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht o<strong>der</strong> nicht regelmäßig<br />

reinigt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,<br />

4. entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht je<strong>der</strong>zeit von allem<br />

Unrat o<strong>der</strong> den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee<br />

und Eis, freihält,<br />

5. entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb<br />

<strong>der</strong> in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee<br />

räumt,<br />

6. entgegen § 10 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />

räumt,<br />

7. entgegen § 10 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee<br />

freihält,<br />

8. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die<br />

Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht<br />

innerhalb <strong>der</strong> in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut,<br />

dass Gefahren nicht entstehen können,<br />

9. entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und<br />

Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,<br />

10. entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Deutsche<br />

Mark geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong><br />

Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das<br />

satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

- 78 -


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 30.08.1973<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 29.10.2000<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 79 -


ANLAGE 1<br />

Pflichtstraßen für die Straßenreinigung<br />

Stand April 1999<br />

Lage im <strong>Stadt</strong>gebiet Straßenname<br />

Industriegebiet Nord Ernst-Abbé-Straße<br />

Max-Planck-Straße<br />

Otto-Hahn-Straße<br />

Rudolf-Diesel-Straße<br />

Philipp-Reis-Straße<br />

Industriegebiet West Robert-Bunsen-Straße<br />

Tromagstraße<br />

Industriestraße<br />

Heinrich-Hertz-Straße<br />

Industriegebiet Süd Wiesenweg<br />

In <strong>der</strong> Lache<br />

In <strong>der</strong> Lüstenau<br />

Kernstadt – Innenstadt - Hersfel<strong>der</strong> Straße bis Einmündung B 27<br />

- Nürnberger Straße<br />

- Kasseler Straße<br />

- Lindenallee<br />

- Göttinger Straße<br />

- Gilfershäuser Straße<br />

- Apothekenstraße<br />

- Rotenburger Straße<br />

- Auestraße von <strong>der</strong> Einmündung<br />

Eisenacher Straße bis Rathausstraße<br />

- Eisenacher Straße nur Kernstadt ohne ST<br />

Weiterode<br />

- Bismarckstraße<br />

- Im Bil<strong>der</strong><br />

- Pfarrstraße Einmündung „Im Bil<strong>der</strong>“ bis<br />

„An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>“<br />

- An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> Einmündung „Pfarrstraße“<br />

bis „Am Sportplatz“<br />

- Am Sportplatz<br />

- 80 -


Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hess. Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.<br />

April 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 14. Dezember<br />

2006 (GVBl. I S. 666) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes<br />

(HStrG) in <strong>der</strong> Fassung vom 08. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 19.06.2008 folgende<br />

1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

beschlossen:<br />

I.<br />

Die Anlage I zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (Än<strong>der</strong>ungen sind kursiv<br />

dargestellt)<br />

Lage im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet<br />

Industriegebiet<br />

Nord<br />

Industriegebiet<br />

West<br />

Gewerbegebiet<br />

Süd<br />

Kernstadt –<br />

Innenstadt<br />

Pflichtstraßen für die Straßenreinigung<br />

Stand Januar 2008<br />

Straßenname<br />

Ernst-Abbé-Straße<br />

Max-Planck-Straße<br />

Otto-Hahn-Straße<br />

Rudolf-Diesel-Straße<br />

Philipp-Reis-Straße<br />

Justus-Liebig-Straße<br />

Robert-Bunsen-Straße<br />

Tromagstraße<br />

Heinrich-Hertz-Straße<br />

Georg-Ohm-Straße<br />

Wiesenweg<br />

In <strong>der</strong> Lache<br />

In <strong>der</strong> Lüstenau<br />

Gottlieb-Daimler-Straße<br />

Hersfel<strong>der</strong> Straße bis Einmündung B 27<br />

Nürnberger Straße<br />

Kasseler Straße<br />

Lindenallee<br />

Göttinger Straße<br />

Gilfershäuser Straße<br />

Apothekenstraße<br />

Rotenburger Straße<br />

Auestraße von <strong>der</strong> Einmündung Eisenacher Straße bis<br />

1/1<br />

- 81 -


II.<br />

Rathausstraße<br />

Eisenacher Straße nur Kernstadt ohne ST Weiterode<br />

Bismarckstraße<br />

Im Bil<strong>der</strong><br />

Pfarrstraße Einmündung „Im Bil<strong>der</strong>“ bis „An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>“<br />

An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> Einmündung „Pfarrstr.“ bis „Am Sportplatz“<br />

Am Sportplatz<br />

Kerschensteiner Straße<br />

Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt<br />

rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 15.07.2008<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

Die Georg-Ohm-Straße, Industriegebiet West, die Gottlieb-Daimler-Straße,<br />

Industriegebiet Süd, und die Justus-Liebig-Straße, Industriegebiet Nord, sowie die<br />

Kerschensteiner Straße, Kernstadt, sind rückwirkend ab 01.01.2008 in die Anlage 1<br />

(Pflichtstraßen für die Straßenreinigung) zur Straßenreinigungssatzung aufzunehmen.<br />

Die Industriestraße, Industriegebiet West, ist zu streichen, da sie in Robert-Bunsen-<br />

Straße umbenannt wurde.<br />

- 82 -


Gebührenordnung<br />

zur Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund des § 14 <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, <strong>der</strong><br />

§§ 5, 19, 51 und 115 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

1.7.1960 (GVBl. S. 103) und <strong>der</strong> §§ 1, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes<br />

vom 14.7.1983 (GS. S. 152) in <strong>der</strong> z. Zt. geltenden Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

in ihrer Sitzung vom 30.8.1973 folgende Gebührenordnung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Umlagefähiger Aufwand<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die Straßenreinigung<br />

genannten öffentlichen Straßenreinigung einschließlich <strong>der</strong> Ausgaben für die<br />

Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflicht<br />

Gebührenpflichtig sind sämtliche zur Straßenreinigung Verpflichtete nach § 3 <strong>der</strong><br />

Satzung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />

1. Die Gebühr bestimmt sich im Einzelfall nach <strong>der</strong> durch die öffentliche<br />

Straßenreinigung zu reinigenden Straßenfrontmeter eines Grundstückes. Für<br />

die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr wird die Straßenfrontlänge eines Grundstückes<br />

zugrunde gelegt, dabei bleiben angefangene lfdm. über 0,50 m werden auf<br />

volle Meter aufgerundet.<br />

2. Die Benutzungsgebühr beträgt je lfdm. Grundstücksfrontlänge an <strong>der</strong> zu<br />

reinigenden Straße 1,50 DM pro Jahr.<br />

§ 4<br />

Beginn und Übergang <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />

1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die<br />

Reinigung einer Straße, eines Weges o<strong>der</strong> Platzes durch die öffentliche<br />

Straßenreinigung übernommen wird.<br />

1/1<br />

- 83 -


2. Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht nach Ablauf<br />

des Monats, in den <strong>der</strong> Wechsel fällt, auf den Nachfolger über.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

1. Die Gebühr wird als Jahresgebühr festgesetzt. Das Gebührenjahr umfasst die<br />

Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.<br />

2. die Gebühr wird in vierteljährlichen Raten, jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8.<br />

und 15.11. eines Jahres fällig. Entsteht o<strong>der</strong> endet die Gebührenpflicht im<br />

Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist die Rate anteilsmäßig, auf volle Monate<br />

berechnet, zu erstatten.<br />

3. Die Heranziehung zur <strong>der</strong> Gebühr erfolgt durch Bescheid des Magistrats.<br />

4. Die Gebühr ist eine öffentliche Abgabe. Rückständige Gebühren werden im<br />

Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.<br />

§ 6<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Der Magistrat kann zur Vermeidung unbilliger Härten o<strong>der</strong> wenn es im<br />

öffentlichen Interesse geboten ist, im Einzelfalle Ratenzahlungen gewähren, o<strong>der</strong><br />

die Gebühr ermäßigen, erstatten o<strong>der</strong> ganz o<strong>der</strong> teilweise erlassen.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührenordnung tritt am 1.9.1973 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, den 30.8.1973 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Mende<br />

Bürgermeister<br />

- 84 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

zur Satzung über die Straßenreinigung in <strong>Bebra</strong> vom 13.9.1973<br />

Aufgrund des § 14 <strong>der</strong> Satzung über die Straßenreinigung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> <strong>der</strong> §§<br />

5, 19, 51 und 115 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.2.1952<br />

(GVBl. S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.4.1981 (GVBl. I S. 66) und <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 , 9<br />

bis 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG)<br />

vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(HessVwVG) vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 24. September 1981<br />

nachstehende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung zu <strong>der</strong> Satzung über<br />

die Straßenreinigung n <strong>Bebra</strong> vom 13.9.1973 beschlossen:<br />

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Artikel 1<br />

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je lfm Grundstückfrontlänge an <strong>der</strong> zu<br />

reinigenden Straße 2,-- DM pro Jahr.<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, den 24. September 1981 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

B e b r a<br />

1/1<br />

- 85 -


Rechtsverordnung<br />

über die Festsetzung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte<br />

für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile<br />

Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />

des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />

Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />

dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />

Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />

(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Für die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile genehmigten<br />

Kraftdroschken werden folgende Droschkentarife festgesetzt:<br />

Grundgebühr DM 2,00<br />

für jede angegangenen 200 m DM 0,20<br />

Wartezeit - auch verkehrsbedingt -<br />

1 Minute DM 0,15<br />

entspricht einem Stundenpreis von DM 9,00<br />

Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />

sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />

rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />

Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />

pro Stück DM 25,00<br />

Kleintiere pro Stück DM 50,00<br />

Kleintiere in Behältnissen DM 25,00<br />

§ 2<br />

Die in § 1 festgesetzten Beför<strong>der</strong>ungsentgelte sind Festpreise und dürfen we<strong>der</strong><br />

über- noch unterschritten werden. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt nur für<br />

die Fahrstrecke, für die <strong>der</strong> Fahrgast beför<strong>der</strong>t wird.<br />

§ 3<br />

Tritt ein Fahrgast von dem Beför<strong>der</strong>ungsvertrag zurück o<strong>der</strong> gibt er die vereinbarte<br />

Fahrt auf, so sind die Grundgebühr sowie die Vergütung für die etwa<br />

zurückgelegte Anfahrt und evtl. anfallende Wartezeit zu zahlen.<br />

§ 4<br />

1/2<br />

- 86 -


Der Droschkenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn <strong>der</strong><br />

Fahrgast nichts an<strong>der</strong>es bestimmt. Beim Auf- und Abladen des Gepäcks sowie<br />

beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes ist es Pflicht des Taxifahrers, dem<br />

Fahrgast behilflich zu sein.<br />

§ 5<br />

Die in Betrieb befindlichen Kraftdroschken sind mit geeichtem Fahrpreisanzeiger<br />

darf erst mit Beginn <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsfahrt o<strong>der</strong> nach Kenntnisnahme <strong>der</strong><br />

Bestellung über das bereitstehende Fahrzeug eingeschaltet werden. Bei Dunkelheit<br />

muss <strong>der</strong> Fahrpreisanzeiger bereits beim Einschalten und während <strong>der</strong> Fahrt<br />

beleuchtet sein.<br />

§ 6<br />

In je<strong>der</strong> Kraftdroschke ist in deutlich lesbarer Schrift eine Fahrpreistafel so<br />

anzubringen, dass sie von den Fahrgästen je<strong>der</strong>zeit eingesehen werden kann.<br />

§ 7<br />

Auf Wunsch des Fahrgastes ist über den zu zahlenden Fahrpreis eine Quittung zu<br />

auszustellen.<br />

§ 8<br />

Je<strong>der</strong> Kraftdroschkenführer hat eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und<br />

dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.<br />

§ 9<br />

Bei Beendigung <strong>der</strong> Fahrt infolge Betriebsunfähigkeit <strong>der</strong> Kraftdroschke o<strong>der</strong><br />

Verhaltens des Fahrers wird ein Fahrpreis nicht fällig.<br />

§ 10<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen werden nach § 61 (1) Nr. 3 c und 4 des PBefG als<br />

Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, sofern<br />

nicht nach an<strong>der</strong>en Vorschriften eine schwere Strafe erwirkt wird.<br />

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481)<br />

findet Anwendung.<br />

§ 11<br />

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 21. Mai 1973 Der Magistrat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez. Mende<br />

Bürgermeister<br />

- 87 -


1/2<br />

1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />

Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />

des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />

Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />

dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />

Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />

(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />

Rechtsverordnung wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

I.<br />

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Grundgebühr 2,00 DM<br />

für jede angegangenen 200 m 0,24 DM<br />

Wartezeit - auch verkehrsbedingt -<br />

1 Minute 0,20 DM<br />

entspricht einem Stundenpreis von 12,00 DM<br />

Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />

jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />

sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahrrä<strong>der</strong>,<br />

Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />

Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />

pro Stück DM 0,25<br />

Kleintiere pro Stück DM 0,50<br />

Kleintiere in Behältnissen DM 0,25<br />

II.<br />

Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in<br />

Kraft.<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Begründung:<br />

Durch die Auswirkungen <strong>der</strong> Energiekrise haben sich die Betriebskosten für<br />

Kraftfahrzeuge wesentlich erhöht. Um rentabel arbeiten zu können, müssen die<br />

Kraftdroschkentarife den erhöhten Betriebskosten angepasst werden. Für jede<br />

angefangenen 200 m sollen statt 0,20 DM = 0,24 DM erhoben werden, die<br />

Wartezeit - auch verkehrsbedingt - soll je Minute statt 0,15 = 0,20 DM kosten, so<br />

dass <strong>der</strong> Stundenpreis statt bisher 9,-- DM = 12,-- DM beträgt.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20. März 1974 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez. Mende<br />

Bürgermeister<br />

- 88 -


2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />

Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />

des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />

Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />

dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />

Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />

(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />

Rechtsverordnung vom 21.05.1973 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Grundgebühr 2,40 DM<br />

für jede angegangenen 200 m 0,28 DM<br />

Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 1 Minute 0,25 DM<br />

entspricht einem Stundenpreis von 15,-- DM<br />

Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />

jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />

sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />

rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />

Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />

pro Stück DM 0,25<br />

Kleintiere pro Stück DM 0,50<br />

Kleintiere in Behältnissen DM 0,25<br />

II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 09.11.1979 Der Magistrat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez. Mende<br />

Bürgermeister<br />

1/2<br />

- 89 -


3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />

Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />

des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />

Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />

dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />

Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />

(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />

Rechtsverordnung vom 21.05.1973 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Grundgebühr 3,00 DM<br />

für jede angegangenen 200 m 0,30 DM<br />

Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 1 Minute 0,25 DM<br />

entspricht einem Stundenpreis von 15,00 DM<br />

Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />

jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />

sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />

rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />

Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />

pro Stück DM 0,25<br />

Kleintiere pro Stück DM 0,50<br />

Kleintiere in Behältnissen DM 0,25<br />

II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 09.12.1981 Der Magistrat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez. Mende<br />

Bürgermeister<br />

1/2<br />

- 90 -


1/2<br />

4. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />

Aufgrund des § 51 (1) des PBefG vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in <strong>der</strong> Fassung<br />

des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des PBefG vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 906) in<br />

Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach<br />

dem PBefG vom 27.7.1961 (GVBl. S. 118) und des § 34 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />

Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 7.7.1960<br />

(BGBl. I S. 553) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1969 (BGBl. I S. 743) wird die<br />

Rechtsverordnung vom 21.05.1973 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Grundgebühr 3,20 DM<br />

Fahrpreis pro Kilometer 1,60 DM<br />

für jede angefangenen 200 m 0,32 DM<br />

Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 45 Sek. 0,20 DM<br />

entspricht einem Stundenpreis von 16,00 DM<br />

Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />

jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />

sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />

rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />

Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />

pro Stück 0,25 DM<br />

Kleintiere pro Stück 0,50 DM<br />

Kleintiere in Behältnissen 0,25 DM<br />

II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 1. Februar 1990 Der Magistrat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez. Suck<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

- 91 -


5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />

Aufgrund des § 51 (1) des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes (PBefG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 und Abs. 2<br />

Ziffer 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 27.7.1961<br />

(GVBl. S. 118) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 11 <strong>der</strong> Verordnung zur Übertragung<br />

von Aufgaben auf Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern vom 24. Oktober<br />

1974 (GVBl. I S. 551) hat <strong>der</strong> Magistrat beschlossen, die Rechtsverordnung wie<br />

folgt zu än<strong>der</strong>n:<br />

I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Grundgebühr 3,80 DM<br />

Fahrpreis pro Kilometer 1,80 DM<br />

für jede angegangenen 200 m 0,36 DM<br />

Wartezeit - auch verkehrsbedingt - 45 Sek. 0,25 DM<br />

entspricht einem Stundenpreis von 20,00 DM<br />

Gepäck bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg frei<br />

jede weiteren angefangenen 25 kg 0,25 DM<br />

sperriges Gepäck (Ski, Kin<strong>der</strong>wagen, Fahr-<br />

rä<strong>der</strong>, Schrank- und Kabinenkoffer) u. a.<br />

Gepäckstücke von beson<strong>der</strong>er Größe<br />

pro Stück 0,25 DM<br />

Kleintiere pro Stück 0,50 DM<br />

Kleintiere in Behältnissen 0,25 DM<br />

II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 8. Februar 1994<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

1/2<br />

- 92 -


8. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung über die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile vom 21.5.1973<br />

Aufgrund des § 51 (1) des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes (PBefG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geän<strong>der</strong>t am 24. April 1998 (BGBl.<br />

I S. 747) i. V. m. § 1 Ziff. 3 und § 2 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Zuständigkeit nach dem Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz vom 10. Oktober 1997<br />

(GVBl. I S. 370) hat <strong>der</strong> Magistrat beschlossen, die Rechtsverordnung wie folgt zu<br />

än<strong>der</strong>n:<br />

I. § 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

3. Der Grundpreis beträgt 2,00 €<br />

4. Der Fahrpreis pro Kilometer 1,25 €<br />

5. Wartezeit pro Stunde 16,00 €<br />

(einschl. verkehrsbedingter Wartezeiten)<br />

Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.<br />

6. Zuschläge für Gepäck und Tiere 0,50 €<br />

II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 15.10.2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

1/2<br />

- 93 -


9. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />

über die Festsetzung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsentgelte<br />

für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile<br />

Aufgrund des § 51 (1) des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes (PBefG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geän<strong>der</strong>t am 24. April 1998 (BGBl.<br />

I S. 747) i. V. m. § 1 Ziff. 3 und § 2 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Zuständigkeit nach dem Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz vom 10. Oktober 1997<br />

(GVBl. I S. 370) hat <strong>der</strong> Magistrat beschlossen, die Rechtsverordnung wie folgt zu<br />

än<strong>der</strong>n:<br />

I. § 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

4. Der Fahrpreis pro Kilometer 1,35 €<br />

5. Wartezeit pro Stunde 20,00 €<br />

(einschl. verkehrsbedingter Wartezeiten)<br />

Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.<br />

II. Die Neufassung <strong>der</strong> Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer<br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

1. Die Kilometergebühr wird von 1,25 € auf 1,35 € festgesetzt.<br />

2. Die Wartezeit pro Stunde wird von 16,00 € auf 20,00 € festgesetzt.<br />

<strong>Bebra</strong>, 14.01.2008<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

1/2<br />

- 94 -


Satzung für die freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 Nr. 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 1.4.1981 i.<br />

V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung<br />

<strong>der</strong> Feuerwehren (Brandschutzhilfeleistungsgesetz) vom 5.10.1970, jeweils in <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeit geltenden Fassung, hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

am 28.08.1986 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Rechtsform, Bezeichnungen<br />

Die Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> sind freiwillige Feuerwehren. Sie sind als<br />

Öffentliche Feuerwehren eine städtische Einrichtung im Sinne des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes.<br />

Sie führen die Gesamtbezeichnung:<br />

und die Einzelbezeichnungen:<br />

„Freiwillige Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“<br />

Freiwillige Feuerwehr <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />

<strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />

<strong>Bebra</strong>-Braunhausen<br />

<strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

<strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />

<strong>Bebra</strong>-Iba<br />

<strong>Bebra</strong>-Imshausen<br />

<strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

<strong>Bebra</strong>-Rautenhausen<br />

<strong>Bebra</strong>-Solz<br />

<strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

Sie sind selbständige Feuerwehren unter <strong>der</strong> Gesamtleitung des <strong>Stadt</strong>brandinspektors.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

Die Freiwilligen Feuerwehren nehmen die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben,<br />

insbeson<strong>der</strong>e den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die technische<br />

Unfallhilfe sowie die Hilfeleistungen bei an<strong>der</strong>en Vorkommnissen im Sinne des §<br />

8 BrSHG wahr.<br />

1/3<br />

- 95 -


§ 3<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

Jede Freiwillige Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> glie<strong>der</strong>t sich in folgende Abteilungen:<br />

a) Einsatzabteilung (§§ 4 bis 8)<br />

b) Ehren- und Altersabteilung (§ 9)<br />

c) Jugendabteilung (§ 10)<br />

A. Einsatzabteilung<br />

§ 4<br />

Aufnahme<br />

1. Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen <strong>der</strong> freiwilligen<br />

Feuerwehr des jeweiligen <strong>Stadt</strong>teiles.<br />

2. Als aktive Feuerwehrangehörige sollen nur Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

aufgenommen werden. Sie müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Feuerwehrdienstes<br />

geistig und körperlich gewachsen sein, das 17. Lebensjahr vollendet und dürfen<br />

das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben; sie müssen unbescholten, geschäftsfähig<br />

und im Besitze <strong>der</strong> bürgerlichen Rechte sein.<br />

3. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim zuständigen<br />

Wehrführer zu beantragen. Zuständig ist <strong>der</strong> Wehrführer des <strong>Stadt</strong>teils, in dem <strong>der</strong><br />

Antragsteller seinen Wohnsitz hat; <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> kann im<br />

Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor Ausnahmen zulassen.<br />

Min<strong>der</strong>jährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung<br />

ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.<br />

4. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet <strong>der</strong> Feuerwehrausschuss im<br />

Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor. Vor dieser Entscheidung hat <strong>der</strong><br />

Bewerber auf Verlangen des <strong>Stadt</strong>brandinspektors eine ärztliche Bescheinigung<br />

über seine Feuerwehrtauglichkeit vorzulegen. Auf Vorschlag des<br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektors kann <strong>der</strong> Magistrat zusätzliche amtsärztliche Untersuchungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei Verdacht auf geistige o<strong>der</strong> körperliche Gebrechen,<br />

for<strong>der</strong>n. Die entstehenden Kosten für die ärztlichen Untersuchungen übernimmt die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>. Im Falle <strong>der</strong> Ablehnung teilt <strong>der</strong> Magistrat dies dem Bewerber durch<br />

Bescheid, welcher mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, mit.<br />

5. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr vollzieht <strong>der</strong> Wehrführer <strong>der</strong><br />

betreffenden Wehr durch Handschlag. Dabei ist <strong>der</strong> aufgenommene Bewerber auf<br />

seine Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus dem<br />

- 96 -


Gesetz, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen und Anordnungen ergeben,<br />

hinzuweisen.<br />

6. Der aufgenommene Bewerber wird von dem Wehrführer als Feuerwehrmann-<br />

Anwärter auf eine Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren<br />

verpflichtet. Soll <strong>der</strong> Anwärter vor Ablauf des zweiten Probejahres aufgrund seiner<br />

erfolgreichen Ausbildung und seines einwandfreien Verhaltens zum Feuerwehrmann<br />

berufen werden, so entscheidet <strong>der</strong> Feuerwehrausschuss auf<br />

gemeinsamen Vorschlag des zuständigen Wehrführers und des <strong>Stadt</strong>brandinspektors;<br />

an<strong>der</strong>nfalls wird <strong>der</strong> Feuerwehrmann-Anwärter mit Ablauf des zweiten<br />

Probejahres zum Feuerwehrmann ernannt. Diese Ernennung sowie alle künftigen<br />

Beför<strong>der</strong>ungen vollzieht durch Handschlag <strong>der</strong> zuständige Wehrführer, sofern<br />

nicht ein höherer Vorgesetzter dazu berufen ist.<br />

7. Hat <strong>der</strong> Anwärter die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so beschließt <strong>der</strong><br />

Magistrat auf Vorschlag des <strong>Stadt</strong>brandinspektors spätestens bis zum Ende des<br />

zweiten Probejahres den Ausschluss.<br />

Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

8. Im Übrigen gelten für den Anwärter alle Rechte und Pflichten eines<br />

Feuerwehrangehörigen, soweit sich aus dieser Satzung nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />

9. Angehörige <strong>der</strong> Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) können als aktive<br />

Angehörige ohne Probezeit unter Berufung zum Feuerwehrmann in die<br />

Einsatzabteilung übernommen werden, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet und<br />

<strong>der</strong> Jugendfeuerwehr mindestens zwei Jahre unter aktiver Beteiligung angehört<br />

haben.<br />

Im Übrigen kann <strong>der</strong> Zeitraum, in dem <strong>der</strong> Jugendliche <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />

angehört hat, auf die Probezeit im Sinne des Abs. 6 Satz 1 angerechnet werden.<br />

§ 5<br />

Beendigung <strong>der</strong> Zugehörigkeit<br />

1. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:<br />

a) dem Ableben<br />

b) <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

c) dem Austritt<br />

d) dem Verlust <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit<br />

e) dem Ausschluss (Abs. 3)<br />

f) dem Ausschluss wegen Wegfalls <strong>der</strong> Einsatztauglichkeit (Abs. 4).<br />

2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden.<br />

- 97 -


3. Ein Feuerangehöriger kann aus wichtigem Grund durch den Magistrat im<br />

Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor und dem zuständigen Wehrführer<br />

durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen<br />

Bescheid aus <strong>der</strong> Feuerwehr ausgeschlossen werden. Der Wehrführer hat vorher<br />

den Feuerwehrausschuss zu hören.<br />

Wichtiger Grund ist eine Verletzung <strong>der</strong> Pflichten im Sinne des § 7. Mindestens<br />

drei Ermahnungen im Sinne des § 8 können ebenfalls einen wichtigen Grund<br />

ergeben.<br />

4. Der Ausschluss wegen Wegfalls <strong>der</strong> Einsatztauglichkeit ist durch den Magistrat<br />

im Einvernehmen mit dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor und dem Wehrführer auszusprechen,<br />

wenn <strong>der</strong> Feuerwehrangehörige nachweislich eines amtsärztlichen<br />

Attestes den Anfor<strong>der</strong>ungen des Einsatzdienstes geistig o<strong>der</strong> körperlich nicht mehr<br />

gewachsen ist. Der Ausschluss erfolgt durch einen schriftlichen, mit Begründung<br />

und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.<br />

§ 6<br />

Freistellung<br />

1. Einem Feuerwehrangehörigen ist auf Antrag eine Freistellung bis zur Dauer von<br />

einem Jahr mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Verlängerung zu gewähren, wenn er<br />

voraussehbar auf längere Zeit, insbeson<strong>der</strong>e wegen persönlicher o<strong>der</strong> beruflicher<br />

Gründe, die Pflichten eines Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung gem. § 7 Abs. 1<br />

nicht wahrnehmen kann.<br />

2. Der Freistellungsantrag soll schriftlich und rechtzeitig beim zuständigen<br />

Wehrführer gestellt werden und die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> gewünschten<br />

Freistellungszeit enthalten. Der Wehrführer stellt nach Ablauf <strong>der</strong> Freistellungszeit<br />

die Einsatzfähigkeit dieses Feuerwehrangehörigen fest. Auf § 7 Abs. 2 e wird<br />

hingewiesen.<br />

3. Die Freistellung bewirkt nur die Befreiung von den Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen<br />

<strong>der</strong> Einsatzabteilung im Sinne des § 7 Abs. 1; die sonstigen Pflichten und Rechte<br />

eines Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung bleiben unberührt.<br />

§ 7<br />

Pflichten<br />

1. Die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung haben die im § 2 bezeichneten Aufgaben<br />

gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) im Dienst und m Einsatz die geltenden Vorschriften und Weisungen<br />

(Dienst-, Ausbildungs-, Unfallverhütungsvorschriften usw.) sowie<br />

- 98 -


Anweisungen des <strong>Stadt</strong>brandinspektors o<strong>der</strong> des sonst zuständigen Vorgesetzten<br />

zu befolgen,<br />

b) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen<br />

teilzunehmen,<br />

c) an Einsätzen unverzüglich teilzunehmen.<br />

2. Der Feuerwehrangehörige ist weiterhin verpflichtet,<br />

a) sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich und anständig<br />

zu verhalten,<br />

b) das Ansehen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit nicht zu beeinträchtigen,<br />

c) sich für den Fall des Fernbleibens von angesetzten dienstlichen Veranstaltungen<br />

(gleich welcher Art) in ausreichen<strong>der</strong> Form im voraus o<strong>der</strong> bis<br />

zu drei Tage nachträglich zu entschuldigen,<br />

d) die zur Verfügung gestellte persönliche Ausrüstung (Uniform usw.) zu<br />

pflegen,<br />

e) auf Anordnung des Magistrats eine amtsärztliche Untersuchung seiner<br />

Einsatztauglichkeit an sich vornehmen zu lassen. Die Kosten für diese<br />

Untersuchung trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

3. Anwärter im Feuerwehrdienst dürfen vor Abschluss <strong>der</strong> feuerwehrtechnischen<br />

Grundausbildung nur m Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen<br />

Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Im Übrigen entscheidet <strong>der</strong> Wehrführer,<br />

inwieweit diese Personen eingesetzt werden.<br />

§ 8<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

1. Verletzt ein Angehöriger <strong>der</strong> Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm<br />

<strong>der</strong> Wehrführer m Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss eine Ermahnung<br />

aussprechen.<br />

2. Vor Erteilung einer Ermahnung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur<br />

schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Stellungnahme zu <strong>der</strong> beabsichtigten Ordnungsmaßnahme<br />

zu geben.<br />

3. Die Ermahnung wird vor dem Feuerwehrausschuss ausgesprochen und<br />

schriftlich gegen Empfangsbestätigung erteilt; sie ist zu begründen. Auf die<br />

Möglichkeit einer Beschwerde im Sinne des Abs. 5 ist hinzuweisen.<br />

4. Die Ermahnung kann in Abwesenheit des Beschuldigten ausgesprochen werden,<br />

wenn dieser trotz schriftlicher Ladung (Zustellung gegen Empfangsbestätigung)<br />

- 99 -


nicht zu <strong>der</strong> Sitzung des Feuerwehrausschusses erscheint. Im Übrigen ist die<br />

Regelung des Abs. 3 entsprechend anzuwenden.<br />

5. Gegen die Erteilung einer Ermahnung ist die Beschwerde zulässig. Die<br />

Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich an den <strong>Stadt</strong>brandinspektor zu<br />

richten. auf seiner nächstfolgenden Sitzung entscheidet <strong>der</strong> Wehrführerausschuss<br />

abschließend über diese Beschwerde nach Anhörung <strong>der</strong> Beteiligten.<br />

6. Bei Ordnungsmaßnahmen gegen Ehrenbeamte auf Zeit finden die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Hessischen Disziplinarordnung Anwendung.<br />

B. Ehren- und Altersabteilung<br />

§ 9<br />

Angehörige, Rechte<br />

1. In die Ehren- und Altersabteilung kann auf Beschluss des Feuerwehrausschusses<br />

übernommen werden, wer<br />

� wegen Vollendung des 60. Lebensjahres o<strong>der</strong><br />

� nach mindestens 25 Jahren aktiver Tätigkeit o<strong>der</strong><br />

� infolge dauern<strong>der</strong> Dienstunfähigkeit wegen Krankheit o<strong>der</strong> sonstiger<br />

Gebrechen<br />

aus <strong>der</strong> Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige schriftliche Erklärung<br />

abgibt. Den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilung bleibt die Dienstkleidung<br />

überlassen.<br />

2. Feuerwehrangehörige sowie Personen, die nicht Feuerwehrangehörige sind,<br />

können als Ehrenmitglie<strong>der</strong> in die Ehren- und Altersabteilung aufgenommen<br />

werden, wenn sie sich in beson<strong>der</strong>er Weise um das Feuerwehrwesen verdient<br />

gemacht haben. § 4 Abs. 2 (letzter Halbsatz), Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 finden<br />

entsprechend Anwendung.<br />

Eine Person, die nicht Feuerwehrangehöriger ist, kann zum Ehrenmitglied <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ernannt werden. Über die Aufnahme<br />

entscheidet <strong>der</strong> Magistrat auf Vorschlag des Wehrführerausschusses; in dem<br />

Beschluss wird auch festgelegt, welcher <strong>Stadt</strong>teilwehr diese Person angehören soll.<br />

Die Aufnahme in die Ehren- und Altersabteilung dieser Wehr vollzieht <strong>der</strong> Wehrführer<br />

durch Handschlag.<br />

3. Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet mit:<br />

a) dem Ableben,<br />

b) dem Verlust <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit ,<br />

- 100 -


c) dem Austritt, <strong>der</strong> schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden<br />

muss,<br />

d) dem Ausschluss.<br />

Bezüglich des Ausschlusses und <strong>der</strong> Ordnungsmaßnahmen gelten die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> §§ 55 (Abs. 3), 7 (Abs. 2 a, b, d) und 8 entsprechend.<br />

C. Jugendabteilung<br />

§ 10<br />

Name, Wesen, Aufsicht<br />

1. Die Jugendabteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> führen die<br />

Gesamtbezeichnung:<br />

Jugendfeuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

§ 1 gilt entsprechend.<br />

2. In den Jugendfeuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> können sich Jugendliche ab dem<br />

vollendeten 12. Lebensjahr, die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wohnen, freiwillig<br />

zusammenschließen.<br />

3. Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> kann eine beson<strong>der</strong>e Ordnung für die Jugendfeuerwehren<br />

erlassen. Im Übrigen gilt für die Jugendfeuerwehren die Jugendordnung<br />

<strong>der</strong> Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband.<br />

4. Die Jugendabteilung <strong>der</strong> betreffenden Feuerwehr wird von dem Jugendfeuerwehrwart<br />

geleitet. Der Wehrführer wählt den Jugendfeuerwehrwart aus und<br />

ernennt ihn durch Handschlag; zuvor hat <strong>der</strong> Wehrführer die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Einsatzabteilung <strong>der</strong> betreffenden Feuerwehr anzuhören. Der Jugendfeuerwehrwart<br />

muss mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger <strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehr des betreffenden <strong>Stadt</strong>teils sein und soll erfolgreich den<br />

Gruppenführerlehrgang an <strong>der</strong> Landesfeuerwehrschule absolviert sowie einen<br />

Lehrgang an einer Jugendausbildungsstätte besucht haben.<br />

5. Als Teil <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen <strong>Stadt</strong>teils untersteht die<br />

Jugendabteilung <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />

und den Wehrführer des jeweiligen <strong>Stadt</strong>teils. Beide sind gegenüber dem<br />

Jugendfeuerwehrwart weisungsbefugt.<br />

6. Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet mit<br />

<strong>der</strong> Vollendung des 17. Lebensjahres,<br />

a) dem Ableben,<br />

- 101 -


) dem Verlust <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit<br />

c) dem Austritt, <strong>der</strong> schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden<br />

muss<br />

d) dem Ausschluss.<br />

Bezüglich des Ausschlusses und <strong>der</strong> Ordnungsmaßnahmen gelten die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> §§ Abs. 5 (Abs. 2 und 4), 7 und 8 entsprechend.<br />

E. Organisation<br />

§ 11<br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektor, stellvertr. <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />

Wehrführer, stellvertr. Wehrführer<br />

1. Leiter <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor;<br />

im Verhin<strong>der</strong>ungsfall wird dieser durch den stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />

vertreten.<br />

2. Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor wird von den Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.<br />

Wie<strong>der</strong>wahlen sind zulässig.<br />

3. Die Wahl findet anlässlich <strong>der</strong> gemeinsamen Hauptversammlung (§ 15 Abs. 1)<br />

aller Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> statt. Kommt die Wahl eines neuen<br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektors nicht zustande, hat <strong>der</strong> Magistrat nach Ablauf <strong>der</strong> Wahlzeit<br />

o<strong>der</strong> einem sonstigen Freiwerden <strong>der</strong> Stelle des <strong>Stadt</strong>brandinspektors so rechtzeitig<br />

eine Versammlung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung einzuberufen, dass<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden <strong>der</strong> Stelle die Wahl eines neuen<br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektors stattfinden kann. auf § 16 Abs. 2 BrSHG wird hingewiesen.<br />

4. Gewählt werden darf nur, wer einer Einsatzabteilung <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> angehört, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

und die erfor<strong>der</strong>lichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat. Ist dies zum Zeitpunkt<br />

seiner Wahl noch nicht <strong>der</strong> Fall, kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme<br />

zulassen, wenn sich <strong>der</strong> Gewählte verpflichtet, innerhalb einer von <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde bestimmten Frist die erfor<strong>der</strong>liche Ausbildung nachzuholen. Bis<br />

zu <strong>der</strong>en Abschluss darf er nur kommissarisch als <strong>Stadt</strong>brandinspektor eingesetzt<br />

werden.<br />

5. Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die<br />

ordnungsgemäße Ausrüstung sowie die Instandhaltung <strong>der</strong> Einrichtungen und<br />

Anlagen <strong>der</strong> Feuerwehr zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des<br />

- 102 -


Brandschutzes zu beraten. Bei Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn <strong>der</strong><br />

stellvertretende <strong>Stadt</strong>brandinspektor und <strong>der</strong> Wehrführerausschuss zu unterstützen.<br />

6. Die Wahl des stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektors soll in <strong>der</strong>selben<br />

Versammlung stattfinden, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor gewählt wird. Der<br />

stellvertretende <strong>Stadt</strong>brandinspektor soll nicht <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />

angehören, <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor angehört. Die vorstehenden Abs. 2 bis 4<br />

sowie 5 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.<br />

7. Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

sind sie durch den Magistrat zu verabschieden.<br />

8. Jede Freiwillige Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (§ 1) wird von einem Wehrführer<br />

nach Weisung des <strong>Stadt</strong>brandinspektors geführt. Der Wehrführer wird von den<br />

Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong> betreffenden Wehr auf die Dauer von<br />

längstens sechs Jahren gewählt; Wie<strong>der</strong>wahlen sind zulässig. Gewählt werden darf<br />

nur, wer dieser Einsatzabteilung angehört, das 55. Lebensjahr noch nicht beendet<br />

und die erfor<strong>der</strong>lichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat. Ist dies zum Zeitpunkt<br />

seiner Wahl noch nicht <strong>der</strong> Fall, muss sich <strong>der</strong> Gewählte verpflichten, innerhalb<br />

einer von <strong>der</strong> Aussichtsbehörde bestimmten Frist die erfor<strong>der</strong>liche Ausbildung<br />

nachzuholen. Bis dahin darf er nur zum kommissarischen Wehrführer bestellt<br />

werden. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr des betreffenden <strong>Stadt</strong>teils (§ 14).<br />

Der Wehrführer wird zum Ehrenbeamten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ernannt. Er ist nach<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden.<br />

9. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle zu<br />

vertreten. Der vorstehende Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

§ 12<br />

Feuerwehrausschuss<br />

1. Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben<br />

wird bei je<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ein Feuerwehrausschuss<br />

gebildet.<br />

2. Der Feuerwehrausschuss besteht aus<br />

a) dem Wehrführer (Vorsitzen<strong>der</strong>),<br />

b) dem stellvertretenden Wehrführer,<br />

c) dem Schriftführer,<br />

- 103 -


d) dem Gerätewart,<br />

e) einem Vertreter <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilung,<br />

f) dem Jugendfeuerwehrwart,<br />

g) bis zu vier Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung (ordentliche Mitglie<strong>der</strong>).<br />

3. Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrausschusses erfolgt in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />

(§ 14) in <strong>der</strong> Regel auf die Dauer von längstens sechs Jahren.<br />

4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat eine<br />

Sitzung des Feuerwehrausschusses innerhalb von vier Wochen durchzuführen,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> dies schriftlich mit<br />

Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann<br />

jedoch Angehörige <strong>der</strong> einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Personen zur Sitzung einladen; diese haben kein Stimmrecht. Der<br />

Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung<br />

mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

Stimmberechtigt in den Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nur die<br />

ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>.<br />

5. Der Magistrat, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor und dessen Stellvertreter haben das<br />

Recht, je<strong>der</strong>zeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind rechtzeitig<br />

bekannt zu geben.<br />

§ 13<br />

Wehrführerausschuss<br />

1. Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, <strong>der</strong> aus<br />

a) dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor (Vorsitzen<strong>der</strong>),<br />

b) dem stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektor,<br />

c) den Wehrführern,<br />

d) den stellvertretenden Wehrführern (ordentliche Mitglie<strong>der</strong>)<br />

besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> zu koordinieren. Das Weisungsrecht<br />

des <strong>Stadt</strong>brandinspektors bleibt unberührt.<br />

2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein.<br />

Er hat eine Sitzung des Wehrführerausschusses innerhalb von vier Wochen durchzuführen,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> dies schriftlich<br />

mit Begründung vortragen.<br />

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige <strong>der</strong><br />

einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen zur<br />

- 104 -


Sitzung einladen; diese haben kein Stimmrecht. Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

3. Stimmberechtigt im Wehrführerausschuss sind nur die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Der Wehrführerausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung<br />

mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

Ist ein Wehrführer/stellvertreten<strong>der</strong> Wehrführer an <strong>der</strong> Teilnahme einer Sitzung<br />

des Wehrführerausschusses verhin<strong>der</strong>t, so bestimmt <strong>der</strong> zuständige Wehrführer ein<br />

Mitglied aus dieser <strong>Stadt</strong>teil-Feuerwehr, welches die Vertretung übernimmt. Dieser<br />

Vertreter besitzt, beschränkt auf den einzelnen Vertretungsfall, dasselbe Stimmrecht<br />

wie die von ihm vertretene Person.<br />

Die Wehrführer sollen dafür Sorge tragen, dass ihre jeweilige Feuerwehr stets mit<br />

zwei stimmberechtigten Personen im Wehrführerausschuss vertreten ist. Zu Beginn<br />

einer jeden Sitzung wird eines <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> des Wehrführerausschusses<br />

durch diesen zum Protokollführer bestellt.<br />

§ 14<br />

Jahreshauptversammlung<br />

1. Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr jedes <strong>Stadt</strong>teiles statt. Bei dieser<br />

Jahreshauptversammlung hat <strong>der</strong> Wehrführer einen Bericht über das abgelaufene<br />

Jahr zu erstatten.<br />

2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Eine Hauptversammlung<br />

ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Einsatzabteilung dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem<br />

Falle ist die Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen durchzuführen.<br />

3. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung je<strong>der</strong> Hauptversammlung sind den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

spätestens 10 Tage vor <strong>der</strong> Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der<br />

Magistrat ist einzuladen.<br />

4. Stimmberechtigt in <strong>der</strong> Hauptversammlung sind, unbeschadet <strong>der</strong> Vorschrift des<br />

§ 11 Abs. 8 Satz 2, die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung und <strong>der</strong> Ehren- und<br />

Altersabteilung.<br />

5. Die Versammlung ist - unbeschadet <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Anwesenden - beschlussfähig,<br />

wenn alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung und <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilung<br />

ordnungsgemäß schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung eingeladen sind.<br />

6. Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im<br />

- 105 -


Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Stimmengleichheit<br />

ist ein Antrag abgelehnt.<br />

§ 15<br />

Gemeinsame Hauptversammlung<br />

1. Unter dem Vorsitz des <strong>Stadt</strong>brandinspektors findet jährlich eine gemeinsame<br />

Hauptversammlung statt, an <strong>der</strong> alle Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> teilnehmen. Bei<br />

dieser Hauptversammlung hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor einen Bericht über das<br />

abgelaufene Jahr zu erstatten.<br />

2. Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom <strong>Stadt</strong>brandinspektor einberufen.<br />

Eine Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> aller Einsatzabteilungen dies schriftlich unter Angabe von Gründen<br />

verlangt. In diesem Falle ist die Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen<br />

durchzuführen.<br />

3. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung je<strong>der</strong> gemeinsamen Hauptversammlung sind<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n spätestens 10 Tage vor <strong>der</strong> Versammlung schriftlich bekannt zu<br />

geben. Der Magistrat ist einzuladen.<br />

4. Stimmberechtigt in <strong>der</strong> Hauptversammlung sind, unbeschadet <strong>der</strong> Vorschrift des<br />

§ 11 Abs. 2 und 6, die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen und <strong>der</strong> Ehren- und<br />

Altersabteilungen. Sie wählen zu Beginn einer jeden Hauptversammlung einen<br />

Schriftführer.<br />

5. Die Versammlung ist - unbeschadet <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Anwesenden - beschlussfähig,<br />

wenn alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilungen und <strong>der</strong> Ehren- und Altersabteilungen<br />

ordnungsgemäß schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung eingeladen sind.<br />

6. Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall<br />

darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Stimmengleichheit ist<br />

ein Antrag abgelehnt.<br />

§ 16<br />

Nie<strong>der</strong>schriften<br />

1. Über den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Sitzungen des Feuerwehrausschusses (§ 12)<br />

und des Wehrführerausschusses (§ 13) sowie <strong>der</strong> Jahreshauptversammlungen (§<br />

14) und <strong>der</strong> gemeinsamen Hauptversammlung (§ 15) sind jeweils Nie<strong>der</strong>schriften<br />

zu fertigen, aus denen ersichtlich sein muss,<br />

� wer in <strong>der</strong> Sitzung anwesend war,<br />

- 106 -


� welche Gegenstände verhandelt,<br />

� welche Beschlüsse gefasst und<br />

� welche Wahlen vollzogen worden sind;<br />

die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.<br />

Je<strong>der</strong> Stimmberechtigte kann verlangen, dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

festgehalten wird.<br />

2. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Leiter <strong>der</strong> Versammlung sowie dem Schriftführer zu<br />

unterzeichnen.<br />

3. Die Nie<strong>der</strong>schriften über die Jahreshauptversammlungen und über die gemeinsame<br />

Hauptversammlung sind ab dem 14. Tag nach <strong>der</strong> Zusammenkunft für die<br />

Dauer einer Woche im Rathaus im Dienstzimmer des für die Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

Feuerwehr zuständigen Mitarbeiters für alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Feuerwehr<br />

zur Einsicht auszulegen.<br />

§ 17<br />

Wahlen<br />

1. Die nach dem Brandschutzhilfeleistungsgesetz und nach dieser Satzung<br />

durchzuführenden Wahlen werden vom <strong>Stadt</strong>brandinspektor bzw. dem zuständigen<br />

Wehrführer geleitet. Steht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor selbst zur Wahl, so leitet die<br />

Wahlversammlung en Vertreter des Magistrats. Im Falle <strong>der</strong> Wahl des Wehrführers<br />

wird die Wahlhandlung von einem Vertreter des Magistrats o<strong>der</strong> von dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />

geleitet.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> des Wehrführerausschusses und <strong>der</strong> Feuerwehrausschüsse<br />

werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist, wer die meisten <strong>der</strong><br />

gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.<br />

3. Vor <strong>der</strong> Wahlhandlung findet auf entsprechenden Antrag eine Personaldiskussion<br />

statt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Falls aus den Reihen <strong>der</strong><br />

Wahlberechtigten ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag gestellt wird, ist eine geheime<br />

Abstimmung durchzuführen.<br />

In jedem Falle findet § 25 Hessische Gemeindeordnung entsprechende<br />

Anwendung.<br />

4. Die Nie<strong>der</strong>schriften über die Wahl des <strong>Stadt</strong>brandinspektors, seines<br />

Stellvertreters, <strong>der</strong> Wehrführer und <strong>der</strong> stellvertretenden Wehrführer sind binnen<br />

einer Woche nach Ablauf <strong>der</strong> Auslegung gemäß § 16 Ziff. 3 dem Magistrat zu<br />

übergeben.<br />

- 107 -


§ 18<br />

Feuerwehrvereinigungen<br />

1. Die Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr jedes <strong>Stadt</strong>teils können sich zu<br />

einer privatrechtlichen Vereinigung, dem För<strong>der</strong>verein, zusammenschließen. Der<br />

För<strong>der</strong>verein dient <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr, <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong><br />

Geselligkeit und <strong>der</strong> Kameradschaft <strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen.<br />

2. Der För<strong>der</strong>verein soll sich eine Satzung geben. Diese soll u. a. eine Bestimmung<br />

enthalten, dass bei Auflösung des För<strong>der</strong>vereins das Vereinsvermögen unmittelbar<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen Ortsteils zufließt.<br />

§ 19<br />

Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen<br />

1. Es werden grundsätzlich folgende Entschädigungen an Feuerwehrangehörige<br />

gewährt:<br />

a) Entschädigung für tatsächlichen Verdienstausfall unselbständig Beschäftigter,<br />

b) pauschale Verdienstausfallentschädigung für Selbständige (freiberuflich<br />

Tätige, Landwirte etc.)<br />

c) pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung von Brandwachen<br />

o<strong>der</strong> Brandsicherheitsdiensten<br />

d) freiwillige Entschädigungszahlungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

e) Dienstaufwandsentschädigung für <strong>Stadt</strong>brandinspektor und stellvertretenden<br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektor (§ 16 Abs. 7 Satz 2 BrSHG) sowie die Wehrführer (§<br />

18 Abs. 1 Satz 4 BrSHG).<br />

Die unter Buchstabe a) bis c) genannten Entschädigungen werden in den nachstehenden<br />

Absätzen geregelt.<br />

Grund und Höhe <strong>der</strong> Entschädigungen gemäß Buchstabe d) werden im Einvernehmen<br />

zwischen dem Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und dem Wehrführerausschuss<br />

geregelt; ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Zahlung besteht nicht.<br />

Die Entschädigung gemäß Buchstabe e) bleibt von den Vorschriften dieser Satzung<br />

unberührt.<br />

2. Allen Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen ist <strong>der</strong> Verdienstausfall zu erstatten.<br />

Eine Entschädigung für den Verdienstausfall wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> nur für die<br />

Zeit eines ordnungsgemäß angeordneten o<strong>der</strong> nachträglich genehmigten Einsatzes,<br />

<strong>der</strong> genehmigten Teilnahme an Lehrgängen sowie <strong>der</strong> festgesetzten Übungen<br />

gewährt.<br />

- 108 -


3. Als Nachweis <strong>der</strong> Dienstzeiten im Sinne des Abs. 2 gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

sind von den Wehrführern Bescheinigungen auszustellen, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektor<br />

gegenzeichnen muss.<br />

4. Unselbständig Beschäftigten wird auf Antrag <strong>der</strong> nachgewiesene Verdienstausfall<br />

ersetzt.<br />

Selbständige erhalten auf Antrag eine Pauschale Aufwandsentschädigung je volle<br />

Stunde ohne beson<strong>der</strong>en Nachweis des tatsächlichen Verdienstausfalles.<br />

5. Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 4 wird nicht gewährt, wenn <strong>der</strong> Dienst<br />

im Sinne des Abs. 2 außerhalb <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeiten stattfindet. Als übliche<br />

Arbeitszeit gilt <strong>der</strong> Zeitraum Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.<br />

Übungen, örtliche Lehrgänge u. ä. sind in <strong>der</strong> Regel außerhalb <strong>der</strong> üblichen<br />

Arbeitszeit durchzuführen.<br />

6. Für die Zeiten einer angeordneten Brandwache o<strong>der</strong> des Brandsicherheitsdienstes<br />

werden stets Entschädigungen auf Antrag gewährt; die Einschränkungen<br />

des Abs. 5 finden keine Anwendung. Anspruchsberechtigte<br />

Feuerwehrangehörige erhalten, sofern sie keinen Verdienstausfall nachweisen<br />

können, eine pauschale Aufwandsentschädigung je volle Stunde.<br />

7. Die Höhe <strong>der</strong> pauschalen Entschädigungen im Sinne des Abs. 4 und 6 richtet<br />

sich nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die Entschädigung für ehrenamtliche<br />

Tätigkeit (Entschädigungssatzung) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung <strong>der</strong> Entschädigungen nach Abs. 6<br />

mit denen <strong>der</strong> Entschädigungen nach Abs. 4 zusammen, so erhält <strong>der</strong> betreffende<br />

Feuerwehrangehörige nur diejenige Entschädigung, die für ihn günstiger ist.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.1987 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

vom 1.1.73 (incl. aller Nachtragssatzungen) außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 29.10.1986 Der Magistrat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Hüttenhein<br />

Bürgermeister<br />

- 109 -


Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 Nr. 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S. 533) i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung <strong>der</strong> Feuerwehren (Brandschutzhilfeleistungsgesetz<br />

- BrSHG) vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585) in <strong>der</strong><br />

zur Zeit gültigen Fassung, hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

am 27. Januar 1994 diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 29. Oktober 1986 beschlossen:<br />

I.<br />

In § 10 Abs. 2 wird ersetzt:<br />

12. Lebensjahr durch zehnten Lebensjahr.<br />

In § 13 Abs. 1 wird zugesetzt:<br />

II.<br />

e) dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />

f) dem stellvertretenden <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />

Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 10. Februar 1984<br />

Der Magistrat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

1/3<br />

- 110 -


Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Gebühren<br />

für den Einsatz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das<br />

Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), § 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den<br />

Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom<br />

17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen<br />

Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 28.10.1999<br />

folgende Gebührenordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührentatbestand<br />

Für den Einsatz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> werden nach<br />

Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen<br />

Gebührenverzeichnis zum Ersatz <strong>der</strong> durch den Einsatz entstandenen Kosten<br />

Gebühren und Auslagen erhoben, soweit <strong>der</strong> Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz<br />

1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angefor<strong>der</strong>ten<br />

Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung <strong>der</strong><br />

Gefahr o<strong>der</strong> des Schadens o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit<br />

treten.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind,<br />

1. bei Einsätzen zur Brandbekämpfung<br />

a) die Brandstifterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Brandstifter, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht selbst<br />

Geschädigte o<strong>der</strong> Geschädigter ist,<br />

b) die Geschädigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschädigte, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> den Brand<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verursacht hat,<br />

c) die Fahrzeughalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fahrzeughalter, wenn <strong>der</strong> Brand beim<br />

Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- o<strong>der</strong> Wasserfahrzeugen<br />

entstanden ist,<br />

d) die Betreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreiber, wenn <strong>der</strong> Einsatz <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

bei einer Anlage mit beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotential erfor<strong>der</strong>lich<br />

geworden ist,<br />

e) die Person, die wi<strong>der</strong> besseres Wissen o<strong>der</strong> in grob fahrlässiger<br />

Unkenntnis <strong>der</strong> Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,<br />

1/3<br />

- 111 -


f) die Eigentümerinnen o<strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> die Besitzerinnen o<strong>der</strong><br />

Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm<br />

auslöst.<br />

2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e in Fällen <strong>der</strong><br />

Allgemeinen Hilfe<br />

a) die Person, <strong>der</strong>en Verhalten die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat; §<br />

6 des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung gilt entsprechend,<br />

b) die Eigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Sache, <strong>der</strong>en Zustand die<br />

Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat o<strong>der</strong> die Person, die die tatsächliche<br />

Gewalt über eine solche Sache ausübt,<br />

c) die Person, in <strong>der</strong>en Interesse die Leistung erbracht wurde,<br />

d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG <strong>der</strong> Rechtsträger <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Behörde,<br />

e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeuge,<br />

Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefor<strong>der</strong>t hat.<br />

3. bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei<br />

denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen<br />

gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen,<br />

Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Maßstab und Satz <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

(1) Maßstab und Satz <strong>der</strong> Gebührenschuld ergeben sich im Einzelnen aus dem<br />

jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und<br />

Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme<br />

länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden<br />

bis 15 Minuten keine Vergütung,<br />

über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und<br />

über 30 Minuten <strong>der</strong> volle Stundensatz<br />

berechnet.<br />

(3) Für beson<strong>der</strong>e Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.<br />

- 112 -


(4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl <strong>der</strong> Fahrzeuge<br />

und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen <strong>der</strong> Gesamteinsatzleitung, <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektorin o<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>brandinspektors, <strong>der</strong> Einsatzleiterin o<strong>der</strong><br />

des Einsatzleiters o<strong>der</strong> eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.<br />

(5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die<br />

Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte<br />

einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.<br />

§ 4<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung<br />

und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch den Gebührenbescheid festgesetzt.<br />

Die Gebührenschuld wird fällig mit <strong>der</strong> Bekanntgabe des Gebührenbescheides.<br />

§ 6<br />

Härtefälle<br />

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen o<strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse <strong>der</strong> Gebührenpflichtigen o<strong>der</strong> sonst aus Billigkeitsgründen geboten<br />

erscheint.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehren vom 25.10.1996 außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 15.11.1999<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 113 -


Gebührenverzeichnis<br />

zur Satzung über Gebühren für Einsätze<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

1. Gebühr für den Personaleinsatz<br />

Brand- und Hilfeleistungseinsätze<br />

je Einsatzkraft je Std. 40,00 DM 20,45 €<br />

Brandsicherheitsdienst<br />

je Einsatzkraft je Std. 15,00 DM 7,67 €<br />

2. Gebühr für den Einsatz von Fahrzeugen und Anhänger<br />

DM/Std. €/Std. DM/km €/km<br />

Einsatzleitwagen ELW 1 54,00 27,61 1,80 0,92<br />

Mannschaftstransportfahrzeug MTF 48,00 24,54 1,80 0,92<br />

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 110,00 56,24 1,80 0,92<br />

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 150,00 76,69 1,80 0,92<br />

Löschgruppenfahrzeug LF 8 170,00 86,92 1,80 0,92<br />

Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 200,00 102,26 1,80 0,92<br />

Löschgruppenfahrzeug LF 16 230,00 117,60 2,40 1,23<br />

Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 260,00 132,94 2,40 1,23<br />

Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 (25) 200,00 102,26 2,40 1,23<br />

Gerätewagen/Nachschub GW-N 50,00 25,57 1,80 0,92<br />

Anhänger TSA 90,00 46,02<br />

Mehrzweckanhänger 50,00 25,57<br />

3. Gebühr für den Einsatz von Geräten<br />

Grundkosten je weitere Std.<br />

DM/Std. €/Std. DM/km €/km<br />

Tragkraftspritze TS 8/8 35,00 17,90 17,00 8,69<br />

Motorkettensäge 20,00 10,23 10,00 5,11<br />

Elektrohammer 20,00 10,23 10,00 5,11<br />

Mehrzweckzug 30,00 15,34 15,00 7,67<br />

Be- und Entlüftungsgerät 100,00 51,13 50,00 25,57<br />

Öl-Wasser-Sauger 20,00 10,23 10,00 50,11<br />

Hydraulisches Rettungsgerät 35,00 17,90<br />

Trenngerät (Brennschneidegerät) 30,00 15,34 15,00 7,67<br />

Auffangbehälter bis 5.000 l 35,00 17,90 17,00 8,69<br />

Öl-Sperre je Teil (10 m) 100,00 51,13 50,00 25,57<br />

Greifzug 30,00 15,34 15,00 7,67<br />

Hebegerät (hydraulischer Hebesatz) 15,00 7,67<br />

Schlaghammer 20,00 10,23 10,00 5,11<br />

1/3<br />

- 114 -


Stromerzeuger5.0 KVA 40,00 20,45 20,00 10,23<br />

Stromerzeuger 8.0 KVA 70,00 35,79 35,00 17,90<br />

Handscheinwerfer u. Sicherungsleuchten 10,00 5,11 5,00 2,56<br />

Spezialscheinwerfer 8,00 4,09<br />

4. Gebühr für den Einsatz von Pumpen<br />

Grundkosten je weitere Std.<br />

DM/Std. €/Std. DM/km €/km<br />

Grobsaug- o<strong>der</strong> Lenzpumpe<br />

bis ca. 200 l/min.<br />

Öl- o<strong>der</strong> Ölabsaugpumpe einschl. Strom-<br />

45,00 23,01 22,00 11,25<br />

erzeuger bis ca. 200 l/min. 100,00 51,13 50,00 25,57<br />

Wasserstrahlpumpe 20,00 10,23 10,00 5,11<br />

Elektrotauchpumpe TP 4/1 100,00 51,13 50,00 25,57<br />

Hand-Umfüllpumpe 7,50 3,84<br />

5. Atemschutz<br />

Die Gebühren für den Einsatz <strong>der</strong> Atemschutzgeräte werden nach <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

<strong>der</strong> feuerwehrtechnischen Werkstätten berechnet.<br />

Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand<br />

berechnet. Erfor<strong>der</strong>liche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem<br />

Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.<br />

6. Gebühr für die auf Zeit überlassenen Geräte und Ausrüstungen<br />

je Tag/DM je Tag/€<br />

Standrohr mit Schlüssel 20,00 10,23<br />

Verteiler 20,00 10,23<br />

Strahlrohr 10,00 5,11<br />

sonst. wasserf. Armaturen 15,00 7,67<br />

Wasserstrahlpumpe 22,50 11,50<br />

Feuerlöscher 15,00 7,67<br />

Neufüllung <strong>der</strong> Feuerlöscher gem. Gebührenordnung <strong>der</strong><br />

feuerwehrtechn. Werkstätten<br />

Kübelspritze 10,00 5,11<br />

Löschdecke 10,00 5,11<br />

Steckleiterteil 7,50 3,84<br />

Schiebeleiter 40,00 20,45<br />

Klappleiter 10,00 5,11<br />

D-Druckschlauch 10,00 5,11<br />

C-Druckschlauch 20,00 10,23<br />

B-Druckschlauch 25,00 12,78<br />

A-Saugschlauch 15,00 7,67<br />

großer Feuerwehr-Sanitätskasten 15,00 7,67<br />

- 115 -


kleiner Feuerwehr-Sanitätskasten 7,50 3,84<br />

Krankentrage 5,00 2,56<br />

Rollgliss komplett 30,00 15,34<br />

Hebekissen 25,00 12,78<br />

Gasspürkoffer nach jeweiligem Verbrauch<br />

und tatsächlichen Kosten<br />

Ex-Grenzen-Warngerät nach jeweiligem Verbrauch<br />

und tatsächlichen Kosten<br />

7. Reinigen und prüfen <strong>der</strong> pers. Ausrüstung<br />

Im Einsatz gebrauchte pers. Ausstattungsgegenstände werden nach Reinigungs-<br />

und Prüfaufwand berechnet. Erfor<strong>der</strong>liche Ersatzbeschaffungen werden zum<br />

Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.<br />

8. Verbrauchsmittel (Ölbinde-, Schaummittel usw.)<br />

Die Entsorgung von Öl-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den<br />

tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.<br />

9. Missbräuchliche Alarmierung o<strong>der</strong> Fehlalarmierung (z. B. durch Brandmeldean<br />

lagen)<br />

Kosten werden nach ausgerückten Fahrzeugen, Personal und Zeitaufwand nach <strong>der</strong><br />

Gebührenordnung berechnet.<br />

10. Auslagen<br />

Es werden Auslagen gemäß dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />

§ 2<br />

Vorstehendes Gebührenverzeichnis tritt am Tage <strong>der</strong> Vollendung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

in Kraft. Gleichzeitig tritt damit das bisherige Gebührenverzeichnis zur<br />

Satzung vom 26.02.1976 einschließlich <strong>der</strong> dazu ergangenen Än<strong>der</strong>ungssatzungen<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 15.11.1999<br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 116 -


Satzung und Gebührenordnung<br />

über die Abgaben von unbelastetem Bauschutt, Grasschnitt und<br />

Gartenabfällen<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO)<br />

vom 25.2.1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung vom 1.4.1993<br />

(GVBl. 1992, I S. 534), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S.<br />

816) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über<br />

kommunale Abgaben (KAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

(HessVwVG) vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Vermeidung und<br />

Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1410<br />

ber. S. 1501) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 des Gesetzes<br />

über die Vermeidung, Vermin<strong>der</strong>ung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen<br />

(Hessisches Abfallwirtschaftsgesetz - HAbfG) vom 26.2.1991 (GVBl. I S. 105) in<br />

<strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

19.2.1987 (BGBl. I S. 602) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 7. Dezember<br />

1995 folgende Satzung und Gebührenordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> betreibt auf dem städtischen Bauhof bzw. an einer an<strong>der</strong>en,<br />

vom Magistrat festzulegenden Stelle <strong>der</strong> Gesamtgemarkung Annahmestellen zur<br />

Annahme von<br />

1. unbelastetem Bauschutt,<br />

2. Grünabfällen.<br />

(2) Die Abgabe <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Materialien hat jeweils getrennt<br />

voneinan<strong>der</strong> nach näherer Begriffsbestimmung des § 2 und Anweisung des<br />

Aufsichtspersonals zu erfolgen.<br />

(3) Die Abgabe <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Materialien darf nur nach Freigabe und<br />

unter Aufsicht des Bauhofpersonals erfolgen. Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung wird seitens<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> keinerlei Haftung für entstehende Schäden übernommen. Erst mit <strong>der</strong><br />

korrekten Ablagerung des unter Abs. 1 aufgeführten Materials geht das Eigentum<br />

an diesen Stoffen an die <strong>Stadt</strong> über.<br />

(4) Die maximale Abnahmemenge beträgt 1 m³ je Haushalt und Annahmetag.<br />

1/4<br />

- 117 -


(5) Die Annahme <strong>der</strong> in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Materialien erfolgt nur aus<br />

Privathaushalten innerhalb <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Bebra</strong>. Eine Annahme aus Betrieben,<br />

die sich gewerblich mit <strong>der</strong> Entsorgung von Materialien gem. Abs. 2 beschäftigen,<br />

erfolgt nicht.<br />

(6) Das angelieferte Material ist durch den Anlieferer in bereitgestellte Container<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Behältnisse getrennt einzufüllen.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Unbelasteter Bauschutt:<br />

1. Mauerwerk, Dachziegeln und Beton mit leichter Bewehrung ohne weiteres<br />

Fremdmaterial,<br />

2. Baustellenabfälle (z. B. Fliesen, Dämmstoffe, Rigips verschmutzt), getrennt<br />

sortiert nach Anweisung,<br />

3. Holz, getränkt, beschichtet o<strong>der</strong> gestrichen/lackiert.<br />

(2) Grünabfälle:<br />

a) Grasschnitt,<br />

b) Gartenabfälle,<br />

c) Baumschnitt.<br />

§ 3<br />

Gebühren<br />

(1) An Gebühren werden für die Anlieferung erhoben:<br />

1. Unbelasteter Bauschutt:<br />

1.1 Mauerwerk, Dachziegeln und Beton mit leichter Bewehrung ohne weiteres<br />

Fremdmaterial<br />

- je 10-l-Eimer 1,00 DM,<br />

- 1 m³ 80,00 DM<br />

1.2 Baustellenabfälle (Gipskarton usw. verschmutzt):<br />

- je 10-l-Eimer 2,00 DM<br />

- 1 m³ 200,00 DM<br />

1.3 Holz getränkt, beschichtet o<strong>der</strong> gestrichen/lackiert<br />

- 1 m³ 220,00 DM<br />

kleinere Mengen werden anteilmäßig abgerechnet.<br />

2. Grünabfälle (Grasschnitt, Gartenabfälle, Baumschnitt)<br />

- pro 150 Liter 5,00 DM.<br />

(2) Die Gebühr wird vom Personal des Bauhofs in geeigneter Weise ermittelt.<br />

- 118 -


(3) Die Gebühr ist vor dem Abladen zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Abgabetermine<br />

Die jeweiligen Annahmetermine werden durch Amtliche Bekanntmachung in <strong>der</strong><br />

„Hessische-Nie<strong>der</strong>sächsische Allgemeine Zeitung“ veröffentlicht. Die Termine<br />

werden auch in den Bekanntmachungskästen in <strong>der</strong> Kernstadt und den <strong>Stadt</strong>teilen<br />

ausgehängt.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Satzung zur Gebührenordnung über die Benutzung <strong>der</strong> Lagerfläche für<br />

Grünabfälle am Bauhof in <strong>Bebra</strong> vom 9.12.1994 (in Kraft getreten am 1.1.1994)<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 8. Dezember 1995<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

- 119 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung und Gebührenordnung<br />

über die Abgaben von unbelastetem Bauschutt,<br />

Grasschnitt und Gartenabfällen<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO)<br />

vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in<br />

Verbindung mit den §§ 1 bis 5 a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über<br />

kommunale Abgaben (KAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

(HessVwVG) vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Vermeidung und<br />

Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1410<br />

ber. S. 1501) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 des Gesetzes<br />

über die Vermeidung, Vermin<strong>der</strong>ung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen<br />

(Hessisches Abfallwirtschaftsgesetz - HAbfG) vom 26.2.1991 (GVBl. I S. 105) in<br />

<strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl.<br />

I S. 602) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 25. Oktober 2001 folgende 1. Satzung zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung und Gebührenordnung über die Abgaben von unbelastetem<br />

Bauschutt, Grasschnitt und Gartenabfällen beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 3<br />

Gebühren<br />

(1) An Gebühren werden für die Anlieferung erhoben<br />

1. Unbelasteter Bauschutt<br />

1.1 Mauerwerk, Dachziegeln und Beton mit leichter Bewehrung ohne weiteres<br />

Fremdmaterial<br />

� je 10-Liter-Eimer 0,50 €<br />

� 1 m³ 40,00 €<br />

1.2 Baustellenabfälle (Gipskarton<br />

� je 10-Liter-Eimer 1,00 €<br />

� 1 m³ 100,00 €<br />

1.3 Holz getränkt, beschichtet o<strong>der</strong> gestrichen/lackiert<br />

� 1 m³ 110,00 €<br />

1/4<br />

- 120 -


Kleinere Mengen werden anteilmäßig abgerechnet.<br />

2. Grünabfälle (Grasschnitt, Gartenabfälle, Baumschnitt)<br />

� pro 150 Liter 2,50 €.<br />

Artikel 2<br />

Die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung und Gebührenordnung über die Abgaben<br />

von unbelastetem Bauschutt, Grasschnitt und Gartenabfällen tritt am 01.01.2002 in<br />

Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 21. November 2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 121 -


Neufassung <strong>der</strong> Satzung<br />

über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 S. 2), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a und 10 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />

(GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />

sowie <strong>der</strong> Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 15.7.1997 (GVBl. I S. 224), und des Hessischen Kin<strong>der</strong>gartengesetzes vom<br />

14.12.1989 (GVBl. I S. 450) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 28.11.2000<br />

(GVBl. I S. 521) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer<br />

Sitzung am 25. Oktober 2001 nachstehende Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die<br />

Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten erlassen:<br />

§ 1<br />

Träger und Rechtsform<br />

Die Kin<strong>der</strong>gärten werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> als öffentliche Einrichtung<br />

unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht<br />

ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

(1) Der Kin<strong>der</strong>garten hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag.<br />

Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in <strong>der</strong> Familie und soll die<br />

Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen<br />

und Bildungsangebote för<strong>der</strong>n. Seine Aufgabe ist es insbeson<strong>der</strong>e, durch<br />

differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung<br />

des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu för<strong>der</strong>n und allen Kin<strong>der</strong>n<br />

gleiche Entwicklungschancen zu geben.<br />

(2) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kin<strong>der</strong>gärten sind alle Träger<br />

unter Mitwirkung <strong>der</strong> Eltern verantwortlich.<br />

§ 3<br />

Kreis <strong>der</strong> Berechtigten<br />

(1) Die Kin<strong>der</strong>gärten stehen grundsätzlich allen Kin<strong>der</strong>n, die in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ihren<br />

Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Mel<strong>der</strong>echts) haben, vom vollendeten 3.<br />

Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.<br />

4/1<br />

- 122 -


Kin<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gemeinden können dann aufgenommen werden, wenn freie<br />

Plätze vorhanden sind.<br />

(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.<br />

(3) Die angemeldeten Kin<strong>der</strong> werden nach ihrem Lebensalter in folgen<strong>der</strong><br />

Reihenfolge aufgenommen:<br />

a) Vorrang erhalten die Kin<strong>der</strong>, die in dem Jahr vor dem Schulantritt stehen,<br />

b) die restlichen Kin<strong>der</strong>gartenplätze sind in <strong>der</strong> Regel nach dem Lebensalter zu<br />

vergeben, d. h. die jeweils älteren Kin<strong>der</strong> sind zuerst aufzunehmen.<br />

Auszugehen ist von den Anmeldungen, die dem Magistrat fünf Monate vor dem<br />

Beginn des neuen Schuljahres vorliegen.<br />

(4) Im Einzelfall kann <strong>der</strong> Magistrat, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3<br />

vorliegen, vorrangig Kin<strong>der</strong> aufnehmen, wenn dies aus beson<strong>der</strong>en pädagogischen<br />

o<strong>der</strong> sozialen Gründen geboten erscheint. Beson<strong>der</strong>e soziale Gründe liegen auch<br />

vor, wenn es sich um Kin<strong>der</strong> Alleinerziehen<strong>der</strong> handelt. Die Gewährung von<br />

Ausnahmen i. S. d. Vorschrift soll nicht dazu führen, dass Kin<strong>der</strong>, die bereits eine<br />

Zusage erhalten haben, ihren Anspruch auf einen Kin<strong>der</strong>gartenplatz wie<strong>der</strong><br />

verlieren.<br />

(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen Kin<strong>der</strong>gartens<br />

erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.<br />

(6) Kin<strong>der</strong>, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.<br />

Im Zweifel entscheidet ein Arzt, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im Einvernehmen mit dem<br />

Erziehungsberechtigten benannt wird.<br />

(7) Dreijährige werden zunächst nur probeweise aufgenommen.<br />

§ 4<br />

Betreuungszeiten und Gruppeneinteilung<br />

(1) Die Öffnungszeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten sowie eine eventuelle Mittagsversorgung<br />

werden vom Magistrat im Benehmen mit den Kin<strong>der</strong>gartenleiterinnen festgesetzt.<br />

Die Öffnungszeiten sind in dem amtlichen Verkündungsorgan und durch Aushang<br />

in den Kin<strong>der</strong>gärten bekannt zu machen.<br />

(2) Während <strong>der</strong> festgelegten Sommerferien für die Schulen in Hessen kann je<strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>garten bis zu vier Wochen geschlossen werden. Außerdem können die<br />

Kin<strong>der</strong>gärten zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen werden.<br />

- 123 -


(3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen<br />

usw. einberufen wird, können die Kin<strong>der</strong>gärten an diesen Tagen<br />

ebenfalls geschlossen werden.<br />

(4) Die Bekanntgabe über die Schließung einzelner Kin<strong>der</strong>gärten erfolgt durch<br />

Veröffentlichung in dem amtlichen Verkündungsorgan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und durch<br />

Aushang im Kin<strong>der</strong>garten.<br />

(5) Die Kin<strong>der</strong> werden in den Kin<strong>der</strong>gärten in Gruppen in einer Stärke von<br />

höchstens 25 Kin<strong>der</strong>n zusammengefasst. Über Ausnahmen und die Aufnahme von<br />

„Notfällen“ (z. B. Berufstätigkeit von Alleinerziehenden o. ä.) entscheidet <strong>der</strong><br />

Magistrat.<br />

Die Gruppen werden unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten<br />

von den Kin<strong>der</strong>gartenleiterinnen gebildet.<br />

§ 5<br />

Aufnahme<br />

(1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in den Kin<strong>der</strong>garten ärztlich untersucht<br />

werden Die Untersuchung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei <strong>der</strong><br />

Aufnahme in den Kin<strong>der</strong>garten nachzuweisen.<br />

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Aufnahme erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die<br />

Gebührenordnung an.<br />

(4) Kin<strong>der</strong> aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen<br />

den Kin<strong>der</strong>garten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

vorgelegt wird.<br />

§ 6<br />

Pflichten <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

(1) Es wird erwartet, dass die Kin<strong>der</strong> den Kin<strong>der</strong>garten regelmäßig besuchen; sie<br />

sollen spätestens bis 9:00 Uhr eintreffen.<br />

(2) Die Kin<strong>der</strong> sind sauber zu waschen sowie reinlich und zweckmäßig zu kleiden.<br />

(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kin<strong>der</strong> zu Beginn <strong>der</strong> Betreuungszeit<br />

dem Kin<strong>der</strong>gartenpersonal und holen sie nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Betreuungszeit beim Kin<strong>der</strong>gartenpersonal im Kin<strong>der</strong>garten wie<strong>der</strong> ab. Die<br />

Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> im Gebäude<br />

- 124 -


des Kin<strong>der</strong>gartens und endet mit <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> durch die Eltern o<strong>der</strong><br />

abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kin<strong>der</strong> den<br />

Kin<strong>der</strong>garten vorzeitig verlassen o<strong>der</strong> den Heimweg allein bewältigen, bedarf es<br />

zuvor einer schriftlichen Erklärung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten gegenüber <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>gartenleitung.<br />

Die Erziehungsberechtigten erklären bei <strong>der</strong> Aufnahme des Kindes in den<br />

Kin<strong>der</strong>garten schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist.<br />

Diese Erklärung kann wi<strong>der</strong>rufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die<br />

Kin<strong>der</strong> durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.<br />

Für das Abholen durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen auf ihre Echtheit zu<br />

überprüfen.<br />

(4) Bei Verdacht o<strong>der</strong> Auftreten anstecken<strong>der</strong> Krankheiten beim Kind o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher<br />

Mitteilung an die Kin<strong>der</strong>gartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>garten erst wie<strong>der</strong> besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

vorliegt.<br />

(5) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gartenleitung mitzuteilen.<br />

(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührenordnung<br />

einzuhalten und insbeson<strong>der</strong>e die Gebühren zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Kin<strong>der</strong>gartenleitung<br />

(1) Jedem Kin<strong>der</strong>garten steht eine staatlich anerkannte/r Erzieher/in als Leiter/in<br />

vor. Die Kin<strong>der</strong> werden von staatlich geprüften Erzieherinnen o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>pflegerinnen<br />

betreut, denen im Bedarfsfall Helfer/innen beigegeben werden<br />

können.<br />

(2) Die Kin<strong>der</strong>gartenleitung gibt den Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nach<br />

Bedarf und nach Absprache Gelegenheit zu einer Aussprache.<br />

(3) Treten die im Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045)<br />

genannten Krankheiten o<strong>der</strong> ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die<br />

Kin<strong>der</strong>gartenleitung verpflichtet, unverzüglich die <strong>Stadt</strong> und gleichzeitig das<br />

Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.<br />

§ 8<br />

Elternversammlung<br />

- 125 -


(1) Die Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> den Kin<strong>der</strong>garten besuchenden Kin<strong>der</strong> bilden<br />

die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern<br />

o<strong>der</strong> die Personen, denen anstelle <strong>der</strong> Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.<br />

(2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar<br />

sind alle Wahlberechtigten. Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einerseits<br />

und Kin<strong>der</strong>gartenpersonal an<strong>der</strong>erseits sind im Kin<strong>der</strong>garten, in dem sie tätig sind,<br />

nicht wählbar.<br />

(3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.<br />

(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels <strong>der</strong> anwesenden<br />

stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.<br />

(5) Beschlüsse <strong>der</strong> Elternversammlung werden mit den Stimmen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.<br />

§ 9<br />

Einberufung<br />

(1) Der Träger des Kin<strong>der</strong>gartens hat einmal im Jahr eine Elternversammlung<br />

zwecks Wahl eines Elternbeirats einzuberufen, und zwar bis spätestens 31. Oktober<br />

eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen,<br />

wenn dies mindestens die Hälfte <strong>der</strong> wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten<br />

schriftlich gegenüber dem Träger des Kin<strong>der</strong>gartens for<strong>der</strong>t.<br />

(2) Die Elternversammlung soll mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen<br />

werden.<br />

(3) Der Träger des Kin<strong>der</strong>gartens informiert die Elternversammlung über den<br />

Kin<strong>der</strong>garten betreffende allgemeine Fragen.<br />

§ 10<br />

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats<br />

(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen<br />

Elternbeirat; die Wahl kann, wenn niemand wi<strong>der</strong>spricht, in offener Abstimmung<br />

erfolgen. Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten<br />

für jede im Kin<strong>der</strong>garten vorhandene Gruppe. Es wird jeweils ein/e<br />

Stellvertreter/in gewählt. Die Kin<strong>der</strong>gartenleiterin sowie Gruppenleiterinnen sollen<br />

in <strong>der</strong> Regel mit beraten<strong>der</strong> Stimme an den Sitzungen des Elternbeirats teilnehmen.<br />

- 126 -


Der Träger kann bei Bedarf einen Vertreter entsenden, <strong>der</strong> dem Elternbeirat dann<br />

ebenfalls angehört.<br />

(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende<br />

Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur<br />

Annahme <strong>der</strong> Wahl bereit erklärt haben.<br />

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/<strong>der</strong> Wahlleiter/in und dem/<strong>der</strong><br />

Schriftführer/in. Die Bestellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses erfolgt nach<br />

Zuruf durch Beschluss gemäß § 8 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl<br />

zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.<br />

(4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung <strong>der</strong> Wähler/innen und<br />

Wählbarkeit <strong>der</strong> Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des<br />

Kin<strong>der</strong>gartens aufgestellten Liste <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten fest.<br />

(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um<br />

einen mehrgruppigen Kin<strong>der</strong>garten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem<br />

Bereich je<strong>der</strong> Gruppe zu nominieren.<br />

(6) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten<br />

gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen <strong>der</strong><br />

Wille des/<strong>der</strong> Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt<br />

enthalten o<strong>der</strong> die mit einem Kennzeichen versehen sind.<br />

(7) Zwischen Bewerber/innen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet<br />

eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Stichwahl wie<strong>der</strong> Stimmengleichheit, so<br />

entscheidet das von dem/<strong>der</strong> Wahlleiter/in zu ziehende Los.<br />

(8) Über das Ergebnis ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen. Diese muss enthalten:<br />

1. die Bezeichnung <strong>der</strong> Wahl,<br />

2. Ort und Zeit <strong>der</strong> Wahl,<br />

3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,<br />

4. die Anzahl <strong>der</strong> für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,<br />

5. die Anzahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmen.<br />

Die Wahlnie<strong>der</strong>schrift ist von dem/<strong>der</strong> Wahlleiter/in und dem/<strong>der</strong> Schriftführer/in<br />

zu unterzeichnen.<br />

(9) Die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als<br />

Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von<br />

seinem Amt zurücktritt o<strong>der</strong> gemäß § 11 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.<br />

§ 11<br />

- 127 -


Elternbeirat<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger des Kin<strong>der</strong>gartens<br />

Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt <strong>der</strong> Träger.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer<br />

Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige<br />

Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen<br />

Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die<br />

Elternversammlung auf Antrag <strong>der</strong> übrigen Beiratsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Trägers des<br />

Kin<strong>der</strong>gartens seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.<br />

(4) Aufsichts- o<strong>der</strong> Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal<br />

des Kin<strong>der</strong>gartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des<br />

Trägers und des Personals des Kin<strong>der</strong>gartens bleiben unberührt.<br />

§ 12<br />

Geschäftsführung des Elternbeirats<br />

(1) Der Elternbeirat, <strong>der</strong> aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit<br />

den Stimmen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit<br />

einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/Die<br />

Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen <strong>der</strong> von diesem gefassten<br />

Beschlüsse.<br />

(2) Sitzungen des Elternbeirats beraumt <strong>der</strong>/die Vorsitzende an; er/sie setzt die<br />

Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/sie hat die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und die Tagesordnung<br />

mindestens drei Tage vorher mit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gartenleiterin abzusprechen und den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Elternbeirats bekannt zu geben.<br />

(3) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Es haben mindestens<br />

dreimal jährlich Sitzungen des Elternbeirats stattzufinden. Es muss eine Sitzung<br />

stattfinden, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternversammlung nach § 8 dieser<br />

Satzung, <strong>der</strong> Träger o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong>gartenleitung dies beantragen.<br />

§ 13<br />

Aufgaben des Elternbeirats<br />

- 128 -


(1) Der Elternbeirat berät im Rahmen <strong>der</strong> jeweils geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kin<strong>der</strong>garten angehen. Er<br />

vertritt die Interessen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.<br />

(2) Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und <strong>der</strong>en<br />

Ergebnisse.<br />

(3) Der Elternbeirat kann vom Träger o<strong>der</strong> vom Erziehungspersonal Auskünfte<br />

insbeson<strong>der</strong>e in folgenden Angelegenheiten verlangen:<br />

1. bei <strong>der</strong> Planung von Festen und Feiern,<br />

2. bei <strong>der</strong> Beschaffung von Spielmaterial und Inventar,<br />

3. bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung und Ausweitung o<strong>der</strong> Einschränkung <strong>der</strong> Zweckbestimmung<br />

des Kin<strong>der</strong>gartens,<br />

4. bei <strong>der</strong> Planung baulicher Maßnahmen,<br />

5. bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Öffnungszeiten des Kin<strong>der</strong>gartens unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kin<strong>der</strong>gartenpersonal,<br />

6. bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Ferientermine und <strong>der</strong> sonstigen<br />

Schließungszeiten (z. B. Fortbildungsmaßnahmen),<br />

7. im Fall des § 3 Abs. 4 dieser Satzung.<br />

(4) Zur Wahrung <strong>der</strong> Auskunftspflicht nach Abs. 3 führt <strong>der</strong> Träger regelmäßige<br />

Gespräche mit dem Elternbeirat auf dessen Wunsch. Der Elternbeirat hat das<br />

Recht, in allen <strong>der</strong> Auskunftspflicht obliegenden Angelegenheiten gehört zu<br />

werden. Ein Mitbestimmungsrecht steht dem Elternbeirat jedoch nicht zu.<br />

(5) Darüber hinaus nimmt <strong>der</strong> Elternbeirat folgende Aufgaben wahr:<br />

1. För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Elternschaft<br />

2. Beratung <strong>der</strong> Eltern in Einzelfragen, die sich auf den Kin<strong>der</strong>gartenbesuch ihrer<br />

Kin<strong>der</strong> beziehen<br />

3. Mithilfe bei Planung und Durchführung von Veranstaltungen,<br />

4. Verwaltung <strong>der</strong> durch Feste o<strong>der</strong> Veranstaltungen eingegangenen Gel<strong>der</strong>.<br />

§ 14<br />

Versicherung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> versichert auf ihre Kosten alle Kin<strong>der</strong> gegen Sachschäden.<br />

(2) Gegen Unfälle im Kin<strong>der</strong>garten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die<br />

Kin<strong>der</strong> gesetzlich versichert.<br />

§ 15<br />

Benutzungsgebühren<br />

- 129 -


Für die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten wird von den gesetzlichen Vertretern <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.<br />

§ 15 a<br />

Gespeicherte Daten<br />

1. Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Kin<strong>der</strong>garten sowie für<br />

die Erhebung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene<br />

Daten in automatisierten Dateien gespeichert:<br />

a) Allgemeine Daten, Name und Anschrift <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten und <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>, Geburtsdaten aller Kin<strong>der</strong> sowie weiterer zur kassenmäßigen<br />

Abwicklung erfor<strong>der</strong>liche Daten<br />

b) Kin<strong>der</strong>gartenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen<br />

c) Rechtsgrundlage, Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz<br />

(KAG), Hessisches Kin<strong>der</strong>gartengesetz (KiGaG), Hessisches<br />

Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung.<br />

Die Löschung <strong>der</strong> Daten erfolgt zwei Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach<br />

dem Verlassen des Kin<strong>der</strong>gartens durch das Kind.<br />

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen<br />

Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme <strong>der</strong> in Abs.<br />

1 genannten Daten in automatisierten Dateien unterrichtet.<br />

§ 16<br />

Abmeldung<br />

(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>monats möglich; die<br />

Abmeldefrist beträgt einen Monat. Die Abmeldung ist schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Innerhalb <strong>der</strong> letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor <strong>der</strong><br />

Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen<br />

Gründen (z. B. Wegzug aus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>) erfolgen.<br />

(3) Wird die Satzung nicht eingehalten o<strong>der</strong> entsteht durch das Verhalten des<br />

Kindes eine für den Betrieb des Kin<strong>der</strong>gartens unzumutbare Belastung, so kann das<br />

Kind vom weiteren Besuch des Kin<strong>der</strong>gartens ausgeschlossen werden. Die<br />

Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />

(4) Sofern Kin<strong>der</strong> mehrere Male o<strong>der</strong> ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne<br />

Begründung vom Besuch des Kin<strong>der</strong>gartens fernbleiben, können sie durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren<br />

Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 dieser Satzung.<br />

- 130 -


(5) Werden die Gebühren nicht pünktlich und ordnungsgemäß entrichtet, so<br />

erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die bisherige Satzung vom 1. Juni 1996 incl. <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungssatzungen außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 12. November 2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 131 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung<br />

über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 S. 2), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a und 10 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />

(GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />

sowie <strong>der</strong> Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 15.7.1997 (GVBl. I S. 224) und des Hessischen Kin<strong>der</strong>gartengesetzes vom<br />

14.12.1989 (GVBl. I S. 450) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 28.11.2000<br />

(GVBl. I S. 521) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer<br />

Sitzung am 25. April 2002 nachstehende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung<br />

über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 25. Oktober 2001<br />

erlassen:<br />

§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

I.<br />

„Eine Abmeldung die innerhalb <strong>der</strong> letzten drei Monate vor den Sommerferien und<br />

vor <strong>der</strong> Einschulung eines Kindes wirksam wird, kann nur aus zwingenden triftigen<br />

Gründen (z. B. Wegzug) erfolgen.“<br />

II.<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft. Die bisherigen<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 25.10.2001 treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 25. April 2002<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

4/1<br />

- 132 -


2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), <strong>der</strong> §§ 1-5a<br />

und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.<br />

März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31. Oktober 2001<br />

(GVBl. S. 434), sowie <strong>der</strong> Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und des Hessischen<br />

Kin<strong>der</strong>gartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 29.11.2005 (GVBl. I S. 769), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 14.09.2006 nachstehende 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erlassen:<br />

I.<br />

Im § 3 (1) wird als Satz 2 folgende Regelung neu eingefügt:<br />

In Kin<strong>der</strong>gärten mit eingerichteten altersstufenübergreifenden Gruppen können<br />

auch Kin<strong>der</strong> ab dem vollendeten 2. Lebensjahr aufgenommen werden.<br />

II.<br />

§ 3 (7) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Das Wort „Dreijährige“ wird ersetzt durch das Wort „Zweijährige“.<br />

III.<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2006 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 6. September 2006<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

4/1<br />

- 133 -


3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), <strong>der</strong> §§ 1 - 5a und 10 des Hess. Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeverordnung und<br />

an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl I S. 54) und des § 31 des Gesetzes zur<br />

Zusammenführung und Än<strong>der</strong>ung von Vorschriften <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe<br />

vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> am 05. Juli 2007 folgende 3. Än<strong>der</strong>ung zur Satzung über die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

I.<br />

In § 3 Absatz 1 wird als Satz 3 folgende Regelung neu eingefügt:<br />

Wenn die Genehmigung des Landesjugendamtes in altersstufenübergreifenden<br />

Gruppen auch die Betreuung von Grundschulkin<strong>der</strong>n erlaubt, können Kin<strong>der</strong> bis<br />

zum vollendeten 10. Lebensjahr aufgenommen werden.<br />

II.<br />

Diese Satzung tritt zum 1. September 2007 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 1. August 2007<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 134 -


Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt durch Gesetz vom<br />

14.12.2006 (GVBl. I S 666,669), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über<br />

kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung und<br />

an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 31 des Gesetzes zur<br />

Zusammenführung und Än<strong>der</strong>ung von Vorschriften <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und<br />

Jugendhilfe vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 08.02.2007 folgende Gebührensatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten haben die gesetzlichen Vertreter <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 15 <strong>der</strong> Benutzungssatzung).<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur<br />

vorübergehend getrennt, ist <strong>der</strong> Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche<br />

Sorge vom Familiengericht ganz o<strong>der</strong> teilweise übertragen ist. Ist eine solche<br />

Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame<br />

elterliche Sorge, ist <strong>der</strong> Elternteil gebührenpflichtig, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geld o<strong>der</strong> dem<br />

Kin<strong>der</strong>geld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 23.12.2002 (BGBl. I. S. 4621) o<strong>der</strong> nach dem<br />

Einkommensteuergesetz in <strong>der</strong> Fassung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210,<br />

2003 I S. 179), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 15.01.2003 (BGBl. I S.<br />

58), erhält.<br />

(2) Die Gebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten; das gilt auch bei<br />

einem Ausscheiden vor dem Ende eines Kalen<strong>der</strong>monats.<br />

(3) Soweit vom Magistrat eine Versorgung mit Mittagessen beschlossen wurde<br />

(gemäß § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>), ist das Verpflegungsentgelt direkt im Kin<strong>der</strong>garten zu<br />

entrichten.<br />

§ 2<br />

Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />

4/1<br />

- 135 -


(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die ganztägige Betreuung für das<br />

Einzelkind einer Familie € 81,80 pro Monat. Hierin ist nicht die durchgehende<br />

Mittagsbetreuung eingeschlossen; son<strong>der</strong>n lediglich die Betreuung am<br />

Vormittag und am Nachmittag – jeweils im Rahmen <strong>der</strong> Öffnungszeiten.<br />

(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kin<strong>der</strong> einer Familie einen Kin<strong>der</strong>garten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, werden für das zweite und jedes weitere Kind Gebühren in Höhe<br />

von € 40,90 pro Monat erhoben.<br />

(3) Soweit in einem Kin<strong>der</strong>garten mit durchgehenden Öffnungszeiten sowie<br />

Mittagsversorgung diese Leistungen in Anspruch genommen werden, beträgt<br />

die monatliche Gebühr wegen <strong>der</strong> vermehrt anfallenden Personal- und<br />

Sachkosten € 97,15. Das Mittagessen wird zusätzlich berechnet. Für<br />

Geschwisterkin<strong>der</strong> im Sinne des Absatzes 2 beträgt die monatliche Gebühr €<br />

48,57.<br />

(4) Darüber hinaus erhebt die <strong>Stadt</strong> für jedes von ihr beför<strong>der</strong>te Kind<br />

Busgebühren.<br />

(5) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von<br />

Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kin<strong>der</strong>gärten gewährt, erhebt die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12<br />

Monate vor <strong>der</strong> Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche<br />

Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5<br />

Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> vorzeitig eingeschult werden,<br />

sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Einschulung zurück gestellt werden und denen die Gebührenbefreiung gewährt<br />

wurde, sind bezüglich <strong>der</strong> weiteren Betreuung wie<strong>der</strong> gebührenpflichtig.<br />

§ 3<br />

Gebührenabwicklung<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit <strong>der</strong> Aufnahme und erlischt nur durch<br />

Abmeldung o<strong>der</strong> Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die<br />

Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kin<strong>der</strong>garten fern bleibt. Bei<br />

einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des<br />

Monats zu zahlen.<br />

Am Ende eines jeden Kin<strong>der</strong>gartenjahres ist die Gebühr bis zum Ende des<br />

Monats zu entrichten, in dem die Sommerferien <strong>der</strong> Schulen im Land Hessen<br />

enden. Enden die Schulferien vor dem 11. Kalen<strong>der</strong>tag eines Monats, so läuft<br />

die Zahlungspflicht zum Ende des Vormonats aus.<br />

(2) Die Benutzungsgebühr ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden<br />

Monat fällig und an die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Bebra</strong> zu entrichten.<br />

- 136 -


(3) Die Gebühr ist bei vorübergehen<strong>der</strong> Schließung des Kin<strong>der</strong>gartens (z. B.<br />

Ferien, Feiertage, Fortbildungsveranstaltungen <strong>der</strong> Mitarbeiter/innen) o<strong>der</strong> auf<br />

Anordnung des Gesundheitsamtes (§ 7 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>) weiter zu zahlen.<br />

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den<br />

Kin<strong>der</strong>garten über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen,<br />

entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt <strong>der</strong> Erkrankung<br />

folgende Zeit.<br />

(5) Über die Stundung, die Nie<strong>der</strong>schlagung o<strong>der</strong> den Erlass von Gebühren<br />

entscheidet <strong>der</strong> Magistrat.<br />

(6) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichen<strong>der</strong> Deckung des Girokontos<br />

gehen zu Lasten des/<strong>der</strong> Erziehungsberechtigten bzw. Zahlungspflichtigen.<br />

§ 4<br />

Gebührenübernahme<br />

In wirtschaftlichen Notlagen o<strong>der</strong> in familiären Krisensituationen mit<br />

erzieherischem Hilfebedarf kann die Übernahme <strong>der</strong> Benutzungsgebühren beim<br />

zuständigen Amt des Kreisausschusses des Kreises Hersfeld-Rotenburg von den<br />

Sorgeberechtigten beantragt werden.<br />

§ 5<br />

Verfahren bei Nichtzahlung<br />

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren<br />

beigetrieben.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die bisherigen<br />

Bestimmungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 08.02.2007<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 137 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung zur Satzung<br />

über die Benutzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

15. November 2007 (GVBl. I, S. 757), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über<br />

kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Artikel 7b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung und an<strong>der</strong>er<br />

Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I, S. 54) und des Hessischen Kin<strong>der</strong>- und<br />

Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom 27.12.2006, S. 698), sowie<br />

<strong>der</strong> Verordnung zur Landesför<strong>der</strong>ung für Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

vom 02. Januar 2007 (GVBl. I vom 03.01.2007, S. 3) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung<br />

vom 17. Dezember 2007 (GVBl. Teil 1 vom 28.12.2007, S. 942), hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 28. August 2008<br />

nachstehende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erlassen:<br />

I.<br />

In § 2 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die Betreuung am Vormittag - im Rahmen <strong>der</strong><br />

Öffnungszeiten bis 12.30 Uhr - für das erste Kind einer Familie 82,00 Euro pro Monat.<br />

(2) Für die ganztägige Betreuung inklusive <strong>der</strong> Mittagsbetreuung beträgt die Gebühr 98,00<br />

Euro pro Monat für das erste Kind einer Familie. Das Mittagessen wird zusätzlich<br />

berechnet.<br />

(3) Sofern in einer altersübergreifenden Gruppe Hortkin<strong>der</strong> (Kin<strong>der</strong> im Grundschulalter)<br />

betreut werden, beträgt die Gebühr 82,00 Euro monatlich. Das Mittagessen wird zusätzlich<br />

berechnet.<br />

(4) Besuchen gleichzeitig mehrere Kin<strong>der</strong> einer Familie einen Kin<strong>der</strong>garten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>,<br />

wird für das zweite und jedes weitere Kind jeweils die Hälfte des Beitrages erhoben.<br />

II.<br />

Der bisherige § 2 Abs. 4 wird Abs. 5<br />

Der bisherige § 2 Abs. 5 wird Abs. 6<br />

III.<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2008 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 10.09.2008<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

4/1<br />

- 138 -


Satzung für den Jugendclub „Seifenblase“<br />

§ 1<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> stellt für die städtische Jugendarbeit den Jugendclub<br />

„Seifenblase“ (Räume im Haus Kasseler Straße 19) zur Verfügung.<br />

§ 2<br />

Zweckbestimmung<br />

1. Der „Jugendclub“ soll allen jungen Menschen (Jugendlichen und Kin<strong>der</strong>n)<br />

und <strong>der</strong>en verschiedensten Gruppen aus allen <strong>Stadt</strong>teilen als Begegnungs-<br />

und Freizeitzentrum dienen und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Freizeit zu<br />

gestalten. Das Haus ist überparteilich und überkonfessionell zu führen.<br />

Niemand darf wegen seiner Herkunft, Rasse, seines Geschlechts o<strong>der</strong> seiner<br />

Überzeugung des Hauses verwiesen werden.<br />

2. Der „Jugendclub“ darf nicht für Kundgebungen, Zusammenkünfte,<br />

Veranstaltungen und Willensäußerungen benutzt werden, die gegen geltende<br />

Gesetze o<strong>der</strong> die freiheitlich-demokratische Grundordnung <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland o<strong>der</strong> des Landes Hessen verstoßen.<br />

§ 3<br />

Träger<br />

Träger des „Jugendclubs“ ist <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />

§ 4<br />

Hausrecht<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> übt das Hausrecht über den „Jugendclub“ aus. Er<br />

kann dieses Hausrecht auf den Leiter des „Jugendclubs“ übertragen.<br />

§ 5<br />

Einrichtung und Verwaltung<br />

1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, die die Räume in dem Gebäude Kasseler Straße 19 dem<br />

„Jugendclub“ zur Verfügung stellt, beschafft die für die Benutzung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Diese Gegenstände<br />

verbleiben im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

2. Mit <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> mit Einrichtungsgegenständen verbundene Sachen,<br />

die voneinan<strong>der</strong> nicht mehr getrennt werden können, ohne dass die eine o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e zerstört o<strong>der</strong> in ihrem Wesen o<strong>der</strong> ihrer Zweckbestimmung verän<strong>der</strong>t<br />

4/2<br />

- 139 -


wird, werde entschädigungslos Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, sofern diese Gegenstände<br />

von Dritten eingebracht wurden.<br />

§ 6<br />

Haushaltsplan<br />

Von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird im jährlichen Haushaltsplan für den „Jugendclub“ ein<br />

beson<strong>der</strong>er Abschnitt im zuständigen Einzelplan ausgewiesen. Der Jugendclubbeirat<br />

kann hierzu seine Vorstellungen einbringen.<br />

§ 7<br />

Leitung<br />

Ein Leiter für den „Jugendclub“ kann nach Anhörung des Jugendclubbeirates vom<br />

Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> eingestellt werden. Er sollte als Sozialarbeiter,<br />

Sozialpädagoge o<strong>der</strong> Freizeitberater ausgebildet sein. Der Jugendclubleiter hat die<br />

jugendpflegerischen Aufgaben für die Besucher <strong>der</strong> „Seifenblase“ wahrzunehmen.<br />

Seine Aufgabe im „Jugendclub“ ist eine koordinierende und beratende Tätigkeit; er<br />

soll soweit nötig und möglich Einzelfallhilfe geben und eigene Arbeitsgemeinschaften<br />

entwickeln und leiten. Der Jugendclubleiter ist Mitglied im<br />

Jugendclubbeirat. Er hat das Recht, bei den Jugendclubvollversammlungen<br />

anwesend zu sein.<br />

§ 8<br />

Mitarbeit und Mitbestimmungsmodell<br />

Die Jugendlichen sollen den Jugendclubleiter durch Mitarbeit im Rahmen <strong>der</strong><br />

Mitverantwortung und Eigengestaltung unterstützen. Die inhaltliche Arbeit soll<br />

von den Jugendlichen weitgehend selbst bestimmt werden.<br />

§ 9<br />

Jugendclubbeirat<br />

Für den „Jugendclub“ ist ein Beirat zu wählen. Zu diesem Beirat gehören:<br />

<strong>der</strong> Bürgermeister,<br />

je ein Vertreter <strong>der</strong> im Magistrat vertretenen Fraktionen,<br />

ein Vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung (jeweiliger Sachbearbeiter für Jugend<br />

clubfragen),<br />

ein Vertreter des Kreisjugendamtes Hersfeld-Rotenburg,<br />

ein Vertreter des <strong>Stadt</strong>jugendringes,<br />

ein von <strong>der</strong> Jugendclubvollversammlung gewähltes Mitglied, das Bürger<br />

o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist,<br />

<strong>der</strong> Leiter des Jugendclubs.<br />

- 140 -


Der Beirat hat die Aufgabe, Richtlinien für die inhaltliche Arbeit des Jugendclubs<br />

aufzustellen. Er wird helfend und vermittelnd tätig, wenn beson<strong>der</strong>e<br />

Schwierigkeiten auftreten und ist Bindeglied zwischen Jugendclub und Magistrat<br />

bzw. Verwaltung. Der Beirat schlägt dem Magistrat die Satzung und eine<br />

Hausordnung für den Jugendclub vor. Sie können durch Erfahrungen in <strong>der</strong> Arbeit<br />

abgewandelt und ergänzt werden.<br />

§ 10<br />

Jugendclubrat<br />

Der Jugendclubrat besteht aus:<br />

a) <strong>der</strong> Jugendclubvollversammlung zu wählenden Jugendlichen (maximal drei<br />

Jugendliche)<br />

b) Vertretern <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften (maximal drei Jugendliche)<br />

c) Vertretern <strong>der</strong> im Jugendclub regelmäßig tagenden Jugendgruppen (maximal<br />

drei Jugendliche)<br />

d) dem Jugendclubleiter (ohne Stimmrecht).<br />

Der Jugendclubrat vollzieht die Beschlüsse <strong>der</strong> Jugendclubvollversammlung im<br />

Rahmen dieser Satzung. Er erarbeitet das Programm und koordiniert die<br />

Nutzungswünsche für die einzelnen Räume. Diese Vorstellungen sind dem Jugendclubbeirat<br />

zu unterbreiten. Die Mitglie<strong>der</strong> des Jugendclubrates müssen Bürger o<strong>der</strong><br />

Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> sein.<br />

§ 11<br />

Jugendclubvollversammlung<br />

Die Jugendclubvollversammlung besteht aus allen Besuchern des Jugendclubs. sie<br />

macht Vorschläge zu den Programmen des Hauses, gründet Arbeitsgemeinschaften<br />

und formuliert Vorschläge an den Jugendclubrat und Jugendclubbeirat und<br />

diskutiert anfallende Probleme. Um wahlfähig zu sein, müssen mindestens 30<br />

Wahlberechtigte anwesend sein. Die Jugendclubvollversammlung kann vom<br />

Jugendclubrat o<strong>der</strong> von mindestens 10 Wahlberechtigten einberufen werden.<br />

Der Jugendclubbeirat sollte zur Jugendclubvollversammlung eingeladen werden.<br />

12<br />

Geschäftsordnung<br />

Jugendclubrat und Jugendclubvollversammlung geben sich im Rahmen dieser<br />

Satzung eine Geschäftsordnung.<br />

§ 13<br />

- 141 -


Arbeitsgemeinschaften<br />

Arbeitsgemeinschaften sind die verschiedensten Interessengruppen <strong>der</strong> Jugendclubbesucher.<br />

§ 14<br />

Hausordnung<br />

Für den Jugendclub ist eine allgemeine Hausordnung zu erstellen. Sie ist<br />

ergänzen<strong>der</strong> Bestandteil <strong>der</strong> Satzung.<br />

§ 15<br />

Jugendschutzgesetz<br />

Das Gesetz zum Schutz <strong>der</strong> Jugend in <strong>der</strong> Öffentlichkeit ist Bestandteil <strong>der</strong><br />

Hausordnung. Der Gesetzestext ist an einer gut sichtbaren Stelle zu veröffentlichen.<br />

§ 16<br />

Getränke und Lebensmittel<br />

Im Jugendclub sind die Verabreichung und <strong>der</strong> Verzehr von Getränken, Lebens-<br />

und Genussmitteln nach Rücksprache und Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> auf<br />

kostendecken<strong>der</strong> Basis gestattet.<br />

Der Verkauf, Ausschank und Genuss von alkoholartigen Getränken ist mit <strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Hausordnung festgelegten Ausnahmen zulässig.<br />

§ 17<br />

Schäden<br />

Im Falle <strong>der</strong> schuldhaften Beschädigung o<strong>der</strong> Verschmutzung des Hauses o<strong>der</strong><br />

seiner Anlage, Räume o<strong>der</strong> Einrichtungsgegenstände haftet <strong>der</strong> Verursacher.<br />

Schäden sind dem städtischen Bauamt sofort zu melden.<br />

<strong>Bebra</strong>, 5. September 1980 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Mende<br />

Bürgermeister<br />

- 142 -


HAUSORDNUNG<br />

für den Jugendclub „Seifenblase“ in <strong>Bebra</strong>, Kasseler Straße 19<br />

1. Der Jugendclub wird den Jugendlichen <strong>der</strong> Gesamtstadt als Begegnungs- und<br />

Freizeitstätte zur Verfügung gestellt.<br />

2. Der Jugendclub darf nicht für Kundgebungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen<br />

und Willensäußerungen benutzt werden, die gegen geltende Gesetze<br />

o<strong>der</strong> die freiheitlich-demokratische Grundordnung <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland o<strong>der</strong> des Landes Hessen verstoßen. Niemand darf wegen seiner<br />

Herkunft, Rasse, seines Geschlechts o<strong>der</strong> seiner Überzeugung des Hauses<br />

verwiesen werden.<br />

3. Öffnungszeiten:<br />

Dienstag von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr<br />

Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr<br />

Sonntag 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />

4. Das Hausrecht für den Jugendclub übt <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> aus; <strong>der</strong><br />

Jugendclubleiter ist Beauftragter des Magistrats.<br />

5. Arbeitsgruppen und Jugendgruppen dürfen ebenso wie irgendwelche an<strong>der</strong>en<br />

Veranstaltungen nicht gestört werden.<br />

6. Im Jugendclub-Treffpunkt können Getränke und Lebensmittel vertrieben<br />

werden. Alkoholische Getränke dürfen we<strong>der</strong> ausgeschenkt noch getrunken<br />

werden. Nicht betroffen von dieser Regelung sind eigenverantwortliche<br />

Veranstaltungen im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses.<br />

7. Bei schuldhafter Beschädigung o<strong>der</strong> Verschmutzung <strong>der</strong> Anlagen, Räume o<strong>der</strong><br />

Einrichtungsgegenstände haftet <strong>der</strong> Verursacher. Schäden sind dem städtischen<br />

Bauamt zu melden.<br />

8. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nicht vor dem Jugendclub abgestellt werden.<br />

Parkplätze stehen auf dem Hof <strong>der</strong> alten Berufsschule zur Verfügung.<br />

9. Plakate, Anschläge usw. dienen <strong>der</strong> Information aller und dürfen deshalb nicht<br />

abgerissen werden, auch wenn man nicht mit dem Inhalt übereinstimmt.<br />

10. Das Jugendschutzgesetz ist Bestandteil <strong>der</strong> Hausordnung. Jugendliche unter 16<br />

Jahren dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht mehr im Jugendclub aufhalten.<br />

- 143 -


11. Die Nachbarschaft darf durch Lärm nicht gestört werden.<br />

12. Technische Geräte wie z. B. Disco-Anlagen, Aufnahme- und Übertragungseinrichtungen<br />

und Filmgeräte dürfen nur vom Jugendclubleiter o<strong>der</strong><br />

eingewiesenen Personen bedient werden.<br />

13. Glücksspiele aller Art sind verboten.<br />

14. Arbeitsgemeinschaften und Gruppen haben die benutzten Räume in<br />

ordentlichem Zustand zu verlassen.<br />

15. Das Mitbringen und <strong>der</strong> Genuss von Drogen und Rauschmitteln etc. ist<br />

verboten.<br />

16. Die Besucher sind in regelmäßigen Abständen auf feuertechnische<br />

Einrichtungen und Fluchtwege hinzuweisen. Feuerlöschschränke sind mit<br />

Aufschrift zu versehen.<br />

17. Der Büroraum des Jugendclubs ist Arbeitsraum für den Jugendclubleiter o<strong>der</strong><br />

seinen Stellvertreter. Er ist kein Aufenthaltsraum.<br />

18. Wer gegen die Hausordnung verstößt, kann mit einem Hausverbot o<strong>der</strong><br />

Hausverweis belegt werden. Fühlt sich jemand zu Unrecht behandelt, hat er<br />

das Recht, sich in einer Jugendclubvollversammlung, beim Jugendclubrat o<strong>der</strong><br />

Jugendclubbeirat dagegen zu wenden; diese Gremien haben dann ein<br />

Vorschlagsrecht an den Magistrat, <strong>der</strong> endgültig entscheidet.<br />

19. Letztlich entscheidendes Gremium in allen Fragen ist <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong>.<br />

<strong>Bebra</strong>, 3. Juli 1980 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Mende<br />

Bürgermeister<br />

- 144 -


Satzung für die steuerbegünstigten Betriebe gewerblicher Art <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 12.<br />

Dezember 2002 die folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> verfolgt mit ihren Betrieben gewerblicher Art „Kommunale<br />

Kin<strong>der</strong>gärten“ und „Jugendzentrum“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />

Zweck ist die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bildung und Erziehung und <strong>der</strong> Jugendhilfe.<br />

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson<strong>der</strong>e durch die Unterhaltung von<br />

kommunalen Kin<strong>der</strong>gärten und eines Jugendzentrums.<br />

§ 2<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist mit diesen Betrieben gewerblicher Art selbstlos tätig; es werden nicht<br />

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.<br />

§ 3<br />

Mittel <strong>der</strong> Betriebe gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke<br />

verwendet werden. Die <strong>Stadt</strong> erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes<br />

gewerblicher Art.<br />

§ 4<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher<br />

Art fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

§ 5<br />

Bei Einstellung des Betriebes gewerblicher Art o<strong>der</strong> bei Wegfall des steuerbegünstigten<br />

Zwecks fällt das Vermögen an die <strong>Stadt</strong>, die es unmittelbar und<br />

ausschließlich für gemeinnützige o<strong>der</strong> mildtätige Zwecke zu verwenden hat.<br />

§ 6<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft.<br />

Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Bebra</strong>, 16. Dezember 2002<br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

4/3<br />

- 145 -


Bade- und Hausordnung für die Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 01.04.1993<br />

(GVBl. S. 534) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung vom 25.04.1996 folgende Bade- und<br />

Hausordnung für die Freibä<strong>der</strong> in <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Zweck <strong>der</strong> Badeordnung<br />

(1) Die Badeordnung dient <strong>der</strong> Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bä<strong>der</strong>n.<br />

Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung <strong>der</strong> Badeordnung<br />

liegt auch in seinem eigenen Interesse.<br />

(2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit <strong>der</strong> Lösung <strong>der</strong><br />

Eintrittskarte unterwirft sich <strong>der</strong> Badegast den Bestimmungen <strong>der</strong> Badeordnung<br />

sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Betriebssicherheit erlassenen<br />

Anordnungen. Die angebrachten Gebots- und Verbotstafeln sind beson<strong>der</strong>s zu<br />

beachten.<br />

(3) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie beim Besuch von<br />

Schulklassen haben <strong>der</strong> Vereins- o<strong>der</strong> Übungsleiter sowie die Lehrpersonen die<br />

alleinige Aufsicht.<br />

§ 2<br />

Badegäste<br />

Die Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> steht grundsätzlich je<strong>der</strong>mann frei. Ausgeschlossen sind:<br />

Personen mit ansteckenden Krankheiten,<br />

Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Anstoß erregenden<br />

Krankheiten;<br />

Personen, <strong>der</strong>en Verhalten eine Störung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ordnung des<br />

Badebetriebes erwarten lässt;<br />

Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen;<br />

Kin<strong>der</strong> unter 14 Jahren dürfen in den Badeeinrichtungen nach 18.00 Uhr nur in<br />

Begleitung erwachsener Angehöriger verbleiben;<br />

Personen die Tiere mit sich führen;<br />

Personen, die unter Einfluss berauschen<strong>der</strong> Mittel stehen.<br />

§ 3<br />

Eintrittskarten / Gebühren<br />

57/0<br />

(1) Die Eintrittskarten für die städtischen Bä<strong>der</strong> werden nach Maßgabe einer<br />

beson<strong>der</strong>en Gebührenordnung festgelegt, Ein Verzeichnis <strong>der</strong> Eintrittspreise hängt<br />

- 146 -


am Eingang des Schwimmbades aus. Das Verzeichnis ist Bestandteil <strong>der</strong><br />

Badeordnung.<br />

(2) Der Badegast erhält gegen Zahlung des Eintrittspreises eine Eintrittskarte. Die<br />

Eintrittskarten - ausgenommen die Saisonkarten für die Freibä<strong>der</strong> (Familienkarten<br />

und Dauerkarten) - sind übertragbar.<br />

(3) Die Einzelkarte gilt am Tage <strong>der</strong> Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen<br />

Betreten des Bades. Dauerkarten und Zehnerkarten berechtigen nicht zum Betreten<br />

<strong>der</strong> Badeeinrichtungen, wenn in ihnen sportliche Veranstaltungen stattfinden, für<br />

die beson<strong>der</strong>e Eintrittskarten gelten.<br />

(4) Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste<br />

Karten werden nicht zurück genommen; <strong>der</strong> Preis für verlorene o<strong>der</strong> nicht<br />

ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.<br />

§ 4<br />

Betriebszeiten<br />

Die Betriebszeiten <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Bebra</strong> festgesetzt und am Eingang <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> bekannt gegeben.<br />

Bei Überfüllung können die Bä<strong>der</strong> zeitweise für die Besucher gesperrt werden.<br />

§ 5<br />

Aufbewahrung von Geld und Wertsachen<br />

Geld o<strong>der</strong> Wertsachen können in den vorhandenen Wertfächern im Altbau o<strong>der</strong><br />

den Spinden im Neubau aufbewahrt werden.<br />

Eine Haftung wird nur für Geldbeträge und Wertsachen Gemäß § 8 übernommen.<br />

Größere Gegenstände (Koffer u. a.) können nicht zur Aufbewahrung abgegeben<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong><br />

(1) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung o<strong>der</strong><br />

Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und<br />

sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigungen wird ein<br />

Reinigungsentgelt gemäß <strong>der</strong> Gebührenordnung erhoben, das sofort an <strong>der</strong> Kasse<br />

zu bezahlen ist.<br />

- 147 -


(2) die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden. Die<br />

Wechselkabinen sind nach Gebrauch zu schließen. Kin<strong>der</strong> bis zu 14 Jahren müssen<br />

die Sammelkabinen benutzen.<br />

(3) Fahrzeuge sind außerhalb <strong>der</strong> Gebäude und des Badegeländes auf den hierfür<br />

vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.<br />

(4) Das Badegelände darf nur durch den Kasseneingang betreten werden.<br />

§ 7<br />

Verhalten in den Bä<strong>der</strong>n<br />

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie <strong>der</strong><br />

Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwi<strong>der</strong> läuft.<br />

(2) Nicht gestattet ist u. a.<br />

a) <strong>der</strong> Betrieb von Rundfunkgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten,<br />

das Lärmen, Singen und Pfeifen,<br />

b) das Rauchen und das Essen auf Beckenumgängen,<br />

c) das Ausspucken auf den Boden o<strong>der</strong> in die Badebecken,<br />

d) das Wegwerfen von Glas o<strong>der</strong> sonstigen scharfen Gegenständen,<br />

e) das Mitbringen von Hunden und an<strong>der</strong>en Tieren,<br />

f) übermäßiger Genuss alkoholischer Getränke,<br />

g) das Verteilen und Anbieten von Druck- bzw. Reklameschriften sowie das<br />

gewerbsmäßige Feilbieten von Waren,<br />

h) das berufsmäßige Fotografieren ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke.<br />

§ 8<br />

Betriebshaftung / Schadenersatz<br />

(1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz o<strong>der</strong><br />

grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />

(2) Bei Verlust ordnungsgemäß in den Wertfächern verschlossener Wertsachen<br />

o<strong>der</strong> Geldbeträge sowie bei Fundsachen wird mit <strong>der</strong> Versicherungssumme (max.<br />

2.000,-- DM) nach dem für diese Fälle abgeschlossenen Versicherungsvertrag<br />

gehaftet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

(3) Für Geld, Wertsachen und Fundgegenstände, die nicht zur Verwahrung<br />

abgegeben worden sind, sowie für den Verlust o<strong>der</strong> die Beschädigung von<br />

Kleidungsstücken wird jede Haftung abgelehnt. Dies gilt auch für die auf den<br />

Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge.<br />

- 148 -


§ 9<br />

Fundgegenstände<br />

Gegenstände, die in den Bä<strong>der</strong>n gefunden werden, sind an <strong>der</strong> Kasse o<strong>der</strong> bei den<br />

Schwimmmeistern abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen verfügt.<br />

§ 10<br />

Wünsche und Beschwerden<br />

Etwaige Wünsche und Beschwerden <strong>der</strong> Badegäste nimmt <strong>der</strong> Schwimmmeister<br />

entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und<br />

Beschwerden können schriftlich o<strong>der</strong> bei den <strong>Stadt</strong>werken vorgebracht werden.<br />

§ 11<br />

Aufsicht und Hausrecht<br />

(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit, Ruhe,<br />

Ordnung und für die Einhaltung <strong>der</strong> Bade- und Hausordnung zu sorgen. Den<br />

diesbezüglichen Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu<br />

leisten.<br />

(2) Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und<br />

zuvorkommend zu verhalten. Dem Badepersonal ist es untersagt, Trinkgel<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

Geschenke zu erbitten, zu for<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> entgegenzunehmen.<br />

(3) Die Schwimmmeister nehmen das Hausrecht wahr und sind befugt, Personen,<br />

die<br />

a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,<br />

b) an<strong>der</strong>e Badegäste belästigen o<strong>der</strong> von den Beckenseiten in das Wasser<br />

springen o<strong>der</strong><br />

c) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Bade- und Hausordnung<br />

verstoßen<br />

aus den Bä<strong>der</strong>n zu entfernen. Wi<strong>der</strong>setzungen können Strafanzeige wegen<br />

Hausfriedensbruchs nach sich ziehen.<br />

(4) Den in Absatz 3 genannten Personen kann <strong>der</strong> Zutritt zum Bad zeitweise o<strong>der</strong><br />

dauernd untersagt werden.<br />

(5) Im Fall <strong>der</strong> Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.<br />

§ 12<br />

Badezeit<br />

- 149 -


Die Badezeit endet beim Verlassen des Feibades, spätestens mit dem täglichen<br />

Betriebszeitschluss.<br />

Bei starkem Besuch, während ungünstiger Witterung o<strong>der</strong> bei beson<strong>der</strong>en Anlässen<br />

kann die Badezeit allgemein o<strong>der</strong> für bestimmte Becken beschränkt werden.<br />

§ 13<br />

Kassenschluss<br />

Eintrittskarten werden nur bis eine halbe Stunde vor Betriebsschluss ausgegeben.<br />

§ 14<br />

Zutritt<br />

(1) Der Zugang zu den Umklei<strong>der</strong>äumen und zu den Becken ist nur unter<br />

Benutzung <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Wege und Treppen gestattet. Die<br />

Beckenumgänge dürfen nur durch die Durchschreitbecken und nur ohne Schuhe<br />

betreten werden.<br />

(2) Das Betreten <strong>der</strong> abgesperrten Rasenteile ist untersagt.<br />

(3) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht<br />

nur nach vertraglicher Vereinbarung mit den <strong>Stadt</strong>werken zugelassen.<br />

(4) Der Besuch des Freibades in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist<br />

nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.<br />

(5) Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

geschlossenen Abteilungen wird von den <strong>Stadt</strong>werken bzw. dem leitenden<br />

Schwimmmeister beson<strong>der</strong>s geregelt.<br />

§ 15<br />

Badekleidung<br />

(1) Männliche Personen müssen mit einer Badehose, weibliche Personen mit<br />

einem Badeanzug o<strong>der</strong> Bikini bekleidet sein.<br />

(2) Badeschuhe dürfen in den Badebecken nicht benutzt werden.<br />

(3) Badekleidung darf in den Badebecken we<strong>der</strong> ausgewaschen noch ausgewrungen<br />

werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.<br />

§ 16<br />

- 150 -


Körperreinigung<br />

(1) Der Badegast hat sich vor Betreten <strong>der</strong> Badebecken abzubrausen. Die Brausen<br />

sind nach Gebrauch zu schließen. Unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden.<br />

(2) In den Becken ist die Verwendung von Seife, Bürsten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Reinigungsmitteln nicht gestattet. Übelriechende Einreibemittel dürfen im Freibad<br />

nicht verwendet werden. Körperreinigung ist in den gekennzeichneten Räumen<br />

vorzunehmen.<br />

(3) Es wird dringend empfohlen, vor Benutzung <strong>der</strong> Brausen und <strong>der</strong> Becken die<br />

Toiletten aufzusuchen. Jede Verunreinigung des Badewassers muss vermieden<br />

werden.<br />

§ 17<br />

Verhalten im Freibad<br />

(1) Schwimmbecken und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern<br />

benutzt werden. Nichtschwimmer haben das Nichtschwimmerbecken zu benutzen<br />

und kleinere Kin<strong>der</strong> das Planschbecken.<br />

(2) Bei Gewitter sind die Badebecken unaufgefor<strong>der</strong>t zu verlassen. Sie dürfen erst<br />

wie<strong>der</strong> betreten werden, wenn <strong>der</strong> Schwimmmeister hierzu die Erlaubnis erteilt.<br />

(3) Die Benutzung <strong>der</strong> Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr und ist zu den<br />

freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesenheit eines Schwimmmeisters im<br />

Sprungbereich gestattet. Während <strong>der</strong> freigegebenen Zeiten darf <strong>der</strong> Sprungbereich<br />

nur von den Springern benutzt werden. Diese haben unmittelbar nach dem Sprung<br />

den Sprungbereich zu verlassen. Das Schwimmen im Sprungbereich während <strong>der</strong><br />

freigegebenen Zeiten ist verboten. Einzelanordnungen des Schwimmmeisters ist<br />

unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong><br />

Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Badepersonal Vorsatz o<strong>der</strong><br />

grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />

(4) Neben den Bestimmungen des § 7 ist in den Freibä<strong>der</strong>n vor allem noch<br />

folgendes zu beachten: Es ist nicht gestattet,<br />

a) an<strong>der</strong>e unter zu tauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Unfug zu treiben,<br />

b) auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einsteigeleitern und<br />

Haltestangen zu turnen,<br />

c) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,<br />

d) außerhalb <strong>der</strong> Treppen und Leitern die Schwimmbecken zu verlassen,<br />

- 151 -


e) Schwimmflossen und Luftmatratzen zu verwenden sowie<br />

f) während des Badebetriebes Ball zu spielen, wenn dadurch <strong>der</strong> Betrieb<br />

gestört wird.<br />

§ 18<br />

Sonstiges<br />

(1) Das Ball- und Ringspielen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen<br />

gestattet. Sie können untersagt werden, wenn <strong>der</strong> Badebetrieb es erfor<strong>der</strong>t. Für<br />

Sach- und Personenschäden haftet die <strong>Stadt</strong> nur, wenn dem Badepersonal Vorsatz<br />

o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />

(2) Spiel- und Klettergeräte dürfen nur von Kin<strong>der</strong>n bis zu 14 Jahren benutzt<br />

werden.<br />

§ 19<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Gebote und Verbote dieser<br />

Satzung können mit Geldbuße geahndet werden. Das Bundesgesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 20<br />

Rechtsmittel<br />

Gegen Maßnahmen aufgrund dieser Ordnung stehen dem Betroffenen die<br />

Rechtsmittel nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.<br />

§ 21<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorbehalt<br />

Der Magistrat behält sich je<strong>der</strong>zeit Än<strong>der</strong>ungen dieser Badeordnung vor. Die<br />

Än<strong>der</strong>ungen werden jeweils durch Veröffentlichung bekannt gemacht.<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Bade- und Hausordnung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach<br />

ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.05.1974<br />

einschließlich 1. Nachtrag außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 26. April 1996<br />

- 152 -


Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 153 -


Gebührenordnung für die Freibä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 01.04.1993<br />

(GVBl. S. 534) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung und <strong>der</strong> §§ 1 - 5, 10 und 14 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225)<br />

in <strong>der</strong> zur zeit gültigen Fassung hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung vom 25. April 1996 folgende Gebührenordnung für die<br />

Benutzung <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.<br />

§ 2<br />

Schuldner <strong>der</strong> Gebühr<br />

Gebührenpflichtig ist je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> die Freibä<strong>der</strong> betritt, mit Ausnahme von<br />

geschlossenen Schulklassen <strong>der</strong> Schulen in <strong>Bebra</strong> unter Aufsicht eines Lehrers.<br />

§ 3<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

(1) Die Gebühr wird fällig beim Betreten <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong>.<br />

(2) Bei Zehnerkarten gilt die Gebühr als entrichtet, wenn beim Betreten <strong>der</strong><br />

Freibä<strong>der</strong> eine Karte durch den Kassierer entwertet wird.<br />

(3) Bei Dauerkarten gilt die Gebühr als entrichtet, wenn beim Betreten <strong>der</strong><br />

Freibä<strong>der</strong> die Dauerkarte vorgelegt wird.<br />

§ 4<br />

Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr<br />

(1) Die Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr erfolgt nur in den in <strong>der</strong> Anlage aufgeführten<br />

Fällen.<br />

(2) Bundeswehrangehörige erhalten die Ermäßigung nur, wenn sie zum<br />

Pflichtwehrdienst eingezogen sind.<br />

57/0<br />

- 154 -


(3) Ermäßigung wird nur gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen<br />

Bescheinigung gewährt.<br />

§ 5<br />

Inkraft- und Außerkrafttreten<br />

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit<br />

dem gleichen Tag wird die Gebührenordnung für die städtischen Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 09.05.1974 mit Nachträgen 1 - 3 aufgehoben.<br />

<strong>Bebra</strong>, 26. April 1996<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 155 -


Anlage<br />

Gebührenverzeichnis für die städtischen Freibä<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Asmushausen <strong>Bebra</strong><br />

1. Tageskarten<br />

(gültig für die einmalige Benutzung des Bades am Tag <strong>der</strong> Lösung)<br />

a) Erwachsene über 18 Jahre (Umkleidekabine) ……………. 2,50 DM 3,50 DM<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren<br />

Jugendgruppen, Bundeswehrangehörige (Wehrpflichtige),<br />

Zivildienstleistende sowie Personen bis zu 25 Jahre, die<br />

noch in Berufsausbildung stehen …………………………. 1,50 DM 2,00 DM<br />

c) auswärtige Schüler bei geschlossenem Klassenbesuch<br />

unter Aufsicht eines Lehrers o<strong>der</strong> sonstige Gruppen ……. 1,00 DM 1,50 DM<br />

Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren haben freien Eintritt<br />

(Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.)<br />

2. Zehnerkarten<br />

a) Zehnerkarten für Erwachsene ……………………………. 20,00 DM 30,00 DM<br />

b) Zehnerkarten für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche von 6 Jahren<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Bundeswehr-<br />

angehörige (Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, sowie<br />

Personen bis zu 25 Jahren, die noch in Berufsausbildung<br />

stehen) …………………………………………………….. 10,00 DM 15,00 DM<br />

Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren haben freien Eintritt (nur in Begleitung<br />

eines Erziehungsberechtigten)<br />

3. Dauerkarten<br />

a) Erwachsene über 18 Jahren ……………………………… 55,00 DM 75,00 DM<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr<br />

sowie Bundeswehrangehörige (Wehrpflichtige), Zivildienst-<br />

leistende, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> DLRG-Ortsgruppe <strong>Bebra</strong> im Wach-<br />

dienst und Personen bis zu 25 Jahren, die noch in Berufs-<br />

ausbildung stehen …………………………………………….. 20,00 DM 27,00 DM<br />

c) Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren haben freien Eintritt<br />

(nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten)<br />

57/0<br />

d) Familienkarten<br />

(Eltern und Kin<strong>der</strong> bis 14 Jahre; Erwerb nur bei den <strong>Stadt</strong>-<br />

werken <strong>Bebra</strong>, Wiesenweg, gegen Vorlage <strong>der</strong> Ausweise) 110,00 DM 150,00 DM<br />

4. Sonstige Gebühren<br />

Gebühren für die Erteilung von Schwimmunterricht durch<br />

den Bademeister<br />

für Erwachsene …………………………………………….. 20,00 DM 20,00 DM<br />

- 156 -


Erschließungsbeitragssatzung (EBS)<br />

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141) mit<br />

Berichtigung vom 16.01.1998 (BGBl. I S. 137) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 21. August 2002 folgende Erschließungsbeitragssatzung<br />

(EBS) beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erheben von Beiträgen<br />

Zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die <strong>Stadt</strong> Beiträge<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit den Bestimmungen dieser<br />

Satzung.<br />

§ 2<br />

Umfang des Aufwands<br />

Beitragsfähig ist <strong>der</strong> Aufwand für die in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden<br />

Erschließungsanlagen in folgendem Umfang:<br />

1. Für öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze in:<br />

a) Wochenendhaus- und Kleingartengebieten<br />

bis zu einer Breite von 7 m<br />

b) Kleinsiedlungsgebieten bis zu einer Breite von 10 m<br />

c) Wohngebieten, Ferienhaus-, Campingplatz-, Dorf-<br />

und Mischgebieten bis zu einer Breite von 20 m<br />

d) Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen<br />

Son<strong>der</strong>gebieten bis zu einer Breite von 25 m<br />

2. für Fuß- und Wohnwege<br />

(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 6 m<br />

3. für Sammelstraßen<br />

(§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 25 m<br />

4. für unselbständige Parkflächen und Grünanlagen jeweils<br />

bis zu einer Breite von 6 m<br />

5. für Parkflächen und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) jeweils bis zu 15<br />

% aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen.<br />

6/1<br />

- 157 -


Werden durch Erschließungsanlagen Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit<br />

erschlossen, gilt die größte Breite.<br />

Enden Erschließungsanlagen mit einem Wendehammer, vergrößern sich die<br />

angegebenen Maße für den Bereich des Wendehammers auf das An<strong>der</strong>thalbfache,<br />

mindestens aber um 10 m; Gleiches gilt für den Bereich <strong>der</strong> Einmündung in an<strong>der</strong>e<br />

bzw. Kreuzung mit an<strong>der</strong>en Erschließungsanlagen.<br />

§ 3<br />

Beitragsfähiger Aufwand<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach tatsächlichen Kosten grundsätzlich für<br />

jede Erschließungsanlage geson<strong>der</strong>t ermittelt.<br />

(2) Der Magistrat kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass <strong>der</strong> beitragsfähige<br />

Aufwand für Abschnitte einer Erschließungsanlage o<strong>der</strong> für mehrere Anlagen, die<br />

für die Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),<br />

insgesamt ermittelt wird.<br />

§ 4<br />

Anteil <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Die <strong>Stadt</strong> trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Aufwands.<br />

§ 5<br />

Verteilung<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf die<br />

erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach <strong>der</strong>en Flächen verteilt.<br />

Soweit eine unterschiedliche bauliche o<strong>der</strong> sonstige Nutzung zulässig ist, wird die<br />

Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen.<br />

§ 6<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche im Sinne des § 5 gilt grundsätzlich die Fläche des<br />

Grundbuchgrundstücks.<br />

(2) Im Außenbereich gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt; gehen<br />

Grundstücke vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich über, wird die<br />

Fläche zwischen <strong>der</strong> gemeinsamen Grenze <strong>der</strong> Grundstücke mit <strong>der</strong><br />

Erschließungsanlage und einer im Abstand von 60 m dazu verlaufenden Linie<br />

berücksichtigt. Grenzen Grundstücke nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage<br />

an o<strong>der</strong> sind sie nur mit einem dem Grundstück dienenden Weg mit dieser ver-<br />

- 158 -


unden, so wird die Fläche zwischen <strong>der</strong> Grundstücksgrenze, die <strong>der</strong><br />

Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 60 m dazu verlaufenden<br />

Linie zugrunde gelegt; Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige<br />

Verbindung zwischen Grundstück und Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei<br />

<strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an <strong>der</strong> breitesten<br />

Stelle 15,0 m nicht überschreiten.<br />

(3) Überschreitet die bauliche, gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige (erschließungsbeitragsrechtlich<br />

relevante) Nutzung des Grundstücks die in Abs. 2 genannten<br />

Abstände, ist zusätzlich die Tiefe <strong>der</strong> übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen,<br />

was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige Nutzung erst<br />

bei o<strong>der</strong> hinter <strong>der</strong> Begrenzung von 60 m beginnt.<br />

§ 7<br />

Geschossfläche in beplanten Gebieten<br />

(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />

mit <strong>der</strong> Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den<br />

Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong><br />

vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.<br />

(2) Ist statt <strong>der</strong> Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.<br />

(3) Ist das Maß <strong>der</strong> baulichen Ausnutzbarkeit in an<strong>der</strong>er Weise bestimmt, ist die<br />

Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden<br />

Vorschriften zu ermitteln.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>er Werte, anhand <strong>der</strong>er die Geschossfläche festgestellt<br />

werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> eine im<br />

Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung<br />

zulässt, gilt 0,8,<br />

c) nur Friedhöfe gestattet, gilt 0,5,<br />

d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze erlaubt gilt 0,5,<br />

- 159 -


e) nur Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze o<strong>der</strong> sonstige Anlagen,<br />

die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in<br />

einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,25<br />

als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen<br />

o<strong>der</strong> Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung<br />

dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.<br />

(6) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie in Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11<br />

BauNVO werden die ermittelten Geschossflächen um 30 v. H. erhöht, wenn im<br />

Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er zulässiger Nutzungsart<br />

erschlossen werden.<br />

§ 8<br />

Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2<br />

und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 7 für die Ermittlung <strong>der</strong> GFZ<br />

entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 9 anzuwenden.<br />

§ 9<br />

Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden<br />

Geschossflächenzahlen:<br />

Wochenendhaus-, Kleingartengebiete 0,2<br />

Kleinsiedlungsgebiete 0,4<br />

Campingplatzgebiete 0,5<br />

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei<br />

einem zulässigen Vollgeschoss 0,5<br />

zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8<br />

drei zulässigen Vollgeschossen 1,0<br />

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1<br />

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2<br />

Kern- und Gewerbegebiete bei<br />

- 160 -


einem zulässigen Vollgeschoss 1,0<br />

zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6<br />

drei zulässigen Vollgeschossen 2,0<br />

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2<br />

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4<br />

Industrie- und sonstige Son<strong>der</strong>gebiete 2,4<br />

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene<br />

zugrunde zu legen. Hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse ist darauf<br />

abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.<br />

(2) Bei Grundstücken, die<br />

a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhält-<br />

nis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind<br />

(z.B. Festplätze und Ähnliches), gilt 0,2<br />

b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit einer im Ver-<br />

hältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten<br />

Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 0,8<br />

c) als Friedhof genutzt werden, gilt 0,5<br />

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stell-<br />

platz o<strong>der</strong> in ähnlicher Art und Weise genutzt<br />

werden können, gilt 0,5<br />

e) als Freibad o<strong>der</strong> Sportplatz genutzt werden, gilt 0,25<br />

als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(3) Kann eine Zuordnung zu einem <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B.<br />

wegen mangeln<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen<br />

werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene<br />

Geschoßfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf<br />

abgestellt, was nach § 34 BauGB zulässig ist. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) In Gebieten, die aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen<br />

Bebauung o<strong>der</strong> sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als<br />

Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer nach § 9<br />

Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung o<strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>gebiete i.S.d. § 11 BauNVO<br />

- 161 -


anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 30 v.H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet<br />

auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er Nutzungsart erschlossen werden.<br />

(5) In an<strong>der</strong>en als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i.S.v. Abs. 4<br />

sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 4 vorgesehene Erhöhung<br />

für Grundstücke, die ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />

Geschossflächen) gewerblich, industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies in Kern-<br />

bzw. Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />

§ 10<br />

Mehrfach erschlossene Grundstücke<br />

(1) Bei durch mehrere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken<br />

werden die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen<br />

für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt.<br />

Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Erschließungsanlagen voll in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong><br />

Gemeinde stehen und<br />

a) für eine <strong>der</strong> Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung<br />

Beiträge für die erstmalige Herstellung entrichtet worden sind o<strong>der</strong><br />

b) eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht<br />

werden kann o<strong>der</strong><br />

c) nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erstmals hergestellt werden.<br />

(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern- und<br />

Son<strong>der</strong>gebieten i.S.d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten<br />

Gebieten, die überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Geschossflächen)<br />

gewerblich, industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw.<br />

Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />

(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung<br />

in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei <strong>der</strong><br />

Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.<br />

§ 11<br />

Kostenspaltung<br />

Der Magistrat kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Beitrag für einzelne Teile, nämlich<br />

Grun<strong>der</strong>werb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen,<br />

Beleuchtungs- o<strong>der</strong> Entwässerungseinrichtungen selbständig erhoben<br />

wird.<br />

§ 12<br />

- 162 -


Merkmale <strong>der</strong> endgültigen Herstellung<br />

(1) Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB sind endgültig<br />

hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind, Fahrbahn und beidseitige<br />

Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke (diese kann aus Asphalt, Teer, Beton,<br />

Pflaster, Platten o<strong>der</strong> einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen),<br />

Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen aufweisen; bei Verkehrsanlagen i.<br />

S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB tritt an die Stelle von Fahrbahn und beidseitigen<br />

Gehwegen die nicht befahrbare Verkehrsfläche.<br />

(2) Parkflächen und Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im<br />

Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehen und erstere i. S. d. Abs. 1 befestigt, mit Entwässerungs-<br />

und Beleuchtungseinrichtungen versehen bzw. letztere gärtnerisch gestaltet sind.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> kann durch Abweichungssatzung bestimmen, dass einzelne<br />

Teileinrichtungen ganz o<strong>der</strong> teilweise wegfallen bzw. die Herstellung abweichend<br />

von den Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 1 und 2 geringwertiger o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>sartig (z. B.<br />

verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.<br />

§ 13<br />

Immissionsschutzanlagen<br />

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von<br />

Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung geregelt.<br />

§ 14<br />

Vorausleistungen<br />

Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erhoben<br />

werden.<br />

§ 15<br />

Ablösung<br />

Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich<br />

entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 01.01.1992 außer Kraft.<br />

- 163 -


<strong>Bebra</strong>, 22. August 2002<br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 164 -


Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl <strong>der</strong> Stellplätze o<strong>der</strong><br />

Garagen und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> und die Ablösung <strong>der</strong> Stellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge<br />

- Stellplatz- und Ablösesatzung -<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), sowie <strong>der</strong> §§ 50, 87 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung<br />

(HBO) in <strong>der</strong> Fassung vom 20.12.1993 (GVBl. I Seite 655) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 04.05.1995 die<br />

nachstehende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Stellplatz, Abstellplatz und Garage<br />

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> sind Flächen, die dem<br />

Abstellen <strong>der</strong> Fahrzeuge außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.<br />

Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen o<strong>der</strong> -räume gelten nicht als Stellplätze<br />

und Garagen im Sinne dieser Vorschrift (§ 50 Abs. 1 HBO).<br />

§ 2<br />

Stellplatzpflicht<br />

(1) Für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (<strong>Bebra</strong>, Asmushausen, Blankenheim,<br />

Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf, Rautenhausen, Solz<br />

und Weiterode) wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- o<strong>der</strong><br />

Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen<br />

und Abstellplätze in ausreichen<strong>der</strong> Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit<br />

hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze).<br />

(2) Wesentliche Än<strong>der</strong>ungen von Anlagen nach Abs. 1 o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ungen in<br />

ihrer Benutzung stehen <strong>der</strong> Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.<br />

(3) Sonstige Än<strong>der</strong>ungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze o<strong>der</strong><br />

Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden,<br />

dass sie die infolge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.<br />

(4) Für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> (<strong>Bebra</strong>, Asmushausen, Blankenheim,<br />

Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Imshausen, Lü<strong>der</strong>sdorf und Rautenhausen,<br />

Solz und Weiterode) wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall <strong>der</strong><br />

Herstellungspflicht an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die<br />

Herstellung von Stellplätzen o<strong>der</strong> Garagen nicht o<strong>der</strong> nur unter großen Schwierigkeiten<br />

möglich ist (Stellplatzablösung). Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 7.<br />

§ 3<br />

6/2<br />

- 165 -


Gestaltung <strong>der</strong> Stellplätze<br />

(1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen o<strong>der</strong> ähnlichem luft- und<br />

wasserdurchlässigen Belag auf einem <strong>der</strong> Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau<br />

herzustellen. Begründete Ausnahmen (z.B. Behin<strong>der</strong>tenparkplätze, Grundwassergefährdung<br />

usw.) sind zulässig.<br />

(2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für<br />

je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1<br />

m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 qm zu pflanzen und dauernd zu<br />

unterhalten. Zur Sicherung <strong>der</strong> Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B.<br />

Abdeckgitter, vorzusehen.<br />

Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine<br />

raumglie<strong>der</strong>nde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen, Böschungen<br />

zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.<br />

(3) Abstellplätze sind gem. den Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 herzustellen. Über<br />

Ausnahmen bezüglich <strong>der</strong> Herstellung von Abstellplätzen bei Wohnnutzung entscheidet <strong>der</strong><br />

Magistrat.<br />

§ 4<br />

Größe <strong>der</strong> Stellplätze,<br />

Garagen und Abstellplätze<br />

(1) Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt:<br />

1. für einen Personenkraftwagen o<strong>der</strong> einen Lastkraftwagen<br />

bis zu 2,5 t Gesamtgewicht o<strong>der</strong> einem Omnibus mit höch<br />

stens 10 Sitzplätzen o<strong>der</strong> einem Anhänger 18 m²,<br />

2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t<br />

Gesamtgewicht o<strong>der</strong> einem Omnibus mit mehr als<br />

10 Sitzplätzen 50 m²,<br />

3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamt-<br />

gewicht o<strong>der</strong> ein Sattelfahrzeug o<strong>der</strong> einen Gelenkbus 150 m²,<br />

(2) Für Garagen werden folgende Größen festgesetzt:<br />

Länge mindestens 5,50 Meter, Breite 3 Meter.<br />

(3) Für Abstellplätze werden folgende Größen festgesetzt:<br />

Länge 2,00 Meter, Breite 0,60 Meter.<br />

§ 5<br />

Zahl <strong>der</strong> Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong><br />

(1) Die Zahl <strong>der</strong> Stellplätze bemisst sich nach <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die<br />

verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

- 166 -


(2) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., <strong>der</strong>en<br />

Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze<br />

geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze nach dem<br />

größten gleichzeitigen Bedarf.<br />

Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so<br />

kann die sich aus <strong>der</strong> Einzelermittlung ergebende Zahl <strong>der</strong> Stellplätze entsprechend<br />

vermin<strong>der</strong>t werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.<br />

(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle <strong>der</strong> Errichtung<br />

von Stellplätzen.<br />

§ 6<br />

Betriebsfahrzeuge<br />

Die in Anlage 1 festgesetzte Zahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze umfasst keinen Bedarf für<br />

die Fahrzeuge, die <strong>der</strong> Ausübung eines Gewerbes dienen.<br />

Fahrzeuge, die <strong>der</strong> Ausübung eines Gewerbes dienen, sind solche Fahrzeuge, die auf den<br />

ortsansässigen Betrieb zugelassen sind und solche Fahrzeuge, die nicht auf den<br />

ortsansässigen Betrieb zugelassen sind, jedoch von <strong>der</strong> Betriebszentrale dem ortsansässigen<br />

Betrieb zugeteilt sind. Weiterhin werden von <strong>der</strong> Regelung dieser Satzung auch die<br />

Fahrzeuge erfasst, die aus betrieblichen Gründen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> abgestellt werden und<br />

durch die jedoch ein tatsächlicher Stellplatzbedarf ausgelöst wird.<br />

Die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze sind unter Angabe <strong>der</strong> Fahrzeugarten und <strong>der</strong><br />

durchschnittlichen Verweildauer eines Fahrzeuges entsprechend dem tatsächlichen Bedarf<br />

zusätzlich nachzuweisen.<br />

§ 7<br />

Ablösungsbetrag<br />

(1) Für das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt:<br />

Zone 1:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 7.660,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 17.750,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 53.250,00 DM<br />

Zone 1 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 31 teilweise, 30, 32, 11, 11.2 und 12<br />

teilweise (das Gebiet wird umgrenzt von den Straßen Bebritstraße, Hersfel<strong>der</strong> Straße,<br />

Friedrichstraße, Bei <strong>der</strong> Laupfütze, Kirchweg, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>, Mühlenstraße, Gilfershäuser<br />

Straße und Bahnhofstraße entlang <strong>der</strong> Bahnanlagen bis zur Bebritstraße).<br />

Zone 2:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 6,130,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 13.500,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 40.500,00 DM<br />

- 167 -


Zone 2 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.12 teilweise, Nr.24 teilweise, Nr.31<br />

teilweise (die Zone umfasst die Gebiete zwischen <strong>der</strong> Kerschensteinerstraße und <strong>der</strong><br />

Friedrichstraße seitlich begrenzt durch die Hersfel<strong>der</strong> Straße, weiterhin das Gebiet <strong>der</strong><br />

Kleingartenanlage, das Gärtnereigelände und das Gebiet zwischen Rasenweg und An <strong>der</strong><br />

<strong>Bebra</strong>. Die Zone wird weiterhin begrenzt durch den Kirchweg und die Straße Bei <strong>der</strong><br />

Laupfütze).<br />

Zonen 3 und 9:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 6.040,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 13.250,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 39.750,00 DM<br />

Zone 3 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.14, 14.1 und 15 (die Zone wird<br />

umgrenzt von <strong>der</strong> Straße An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> bis zum biologischen Zentralklärwerk, von <strong>der</strong><br />

Straße Am Sportplatz und <strong>der</strong> Heinrich-Hertz-Straße incl. Biberkampfbahn-Gelände bis zur<br />

Kreuzung Am Sportplatz/Kasseler Straße, entlang <strong>der</strong> Bahnanlage bis zur ,,Eisernen<br />

Brücke", weiterhin begrenzt durch den Fußweg zwischen Gilfershäuser Straße/Lindenallee,<br />

die Mühlenstraße, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>).<br />

Zone 9 umfasst das Gebiet beginnend ab <strong>der</strong> Abzweigung <strong>der</strong> Eisenacher Straße von <strong>der</strong> L<br />

3251 bis zur Einmündung in die Hersfel<strong>der</strong> Straße/Nürnberger Straße, seitlich begrenzt<br />

durch die Bahnanlage und das Gewerbegebiet Süd.<br />

Zonen 7, 8 und 10<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.860,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 12.750,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 38.250,00 DM<br />

Zone 7 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 7, 21a, 22a und 24 (die Zone wird<br />

umgrenzt durch die Kreisstraße K 72 beginnend ab <strong>der</strong> Unterführung, die Straße Im Kessel<br />

incl. Gärtnereigelände, die Hans-Neumann-Straße entlang des Wohngebietes bis zur<br />

Franzosenstraße, weiterhin umfasst die Zone das gesamte Gebiet des "Bünberg" (begrenzt<br />

durch die Bahnanlagen).<br />

Zone 8 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 25, 25.1, 25.2, 25.3, 35.1, 35.2 und 35.3<br />

(die Zone wird umgrenzt durch die Straße Im Kelkerbach (hierzu zählen auch die<br />

Aussiedlerhöfe), Am Roßbach in gedachter Verlängerung bis zur Gemarkungsgrenze<br />

Weiterode, von <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze bis zur Oststraße und <strong>der</strong> Oststraße entlang <strong>der</strong><br />

Bahnanlagen bis zur Straße Im Kelkerbach).<br />

Zone 10 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 26.1, 26.2, 26.3 und weitere Flächen<br />

(die Zone wird begrenzt durch die Landesstraße L 3251, die Bundesstraße B 27, seitlich<br />

begrenzt durch die hintere Grenze des Deltageländes und des Umspannwerkes, weiterhin<br />

begrenzt durch die Kerschensteinerstraße, die Hersfel<strong>der</strong> Straße bis zum Fußweg Hersfel<strong>der</strong><br />

Straße/Eisenacher Straße, des weiteren begrenzt durch die westliche Wohnbaugrenze<br />

entlang <strong>der</strong> Eisenacher Straße bis zur L 3251).<br />

Zonen 4, 5 und 6 und <strong>Stadt</strong>teile Weiterode und Breitenbach:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.770,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 12.500,00 DM<br />

- 168 -


Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 37.500,00 DM<br />

Zone 4 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.28, Industriegebiet <strong>Bebra</strong>-West, und<br />

Nr.23, (die Zone ist wie folgt umgrenzt: Am Sportplatz, Kasseler Straße und B 83 bis zur<br />

Gemarkungsgrenze Lispenhausen, entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze, die Industriegebiete<br />

Erweiterungsgebiet <strong>Bebra</strong>-Nord (Philipp-Reis-Straße) und <strong>Bebra</strong>-West umfassend,<br />

weiterhin begrenzt durch Georg-Ohm-Straße incl. VDO-ErweiterungsgeIände über die B 27<br />

hinweg durch die Heinrich-Hertz-Straße bis zur Straße Am Sportplatz).<br />

Zone 5 umfasst das Gebiet des Bebauungsplans Nr.23, also das Gebiet zwischen <strong>der</strong><br />

Kasseler Straße/B 83 bis zur Gemarkungsgrenze Lispenhausen und <strong>der</strong> Justus-Liebig-Straße<br />

bis zur B 27 darüber hinaus die Flächen zwischen B 27 und <strong>der</strong> Gleisanlagen bis zum<br />

Göttinger Bogen.<br />

Zone 6 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.2, 4, 5, 6, 8 und 11. Die Zone wird<br />

umgrenzt von <strong>der</strong> Gilfershäuser Straße beginnend ab <strong>der</strong> ,,Eisernen Brücke" und die<br />

Oststraße bis zum Kelkerbach incl. Am Mühlgraben, weiterhin durch die Gilfershäuser<br />

Straße/K 53 und die Wohnbaugrenze bis zur Bahnanlage. Weiterhin begrenzt durch die<br />

Danziger Straße, den Hermann-Löns-Weg und entlang <strong>der</strong> Bahnanlage bis in das Gebiet<br />

,,Göttinger Bogen", dort begrenzt durch eine weitere Bahnanlage. Dann weiter begrenzt<br />

durch den Alheimerweg und den Fußweg zwischen den Straßen Am Elimberg/Göttinger<br />

Straße und den Fußweg bis Gelände des ehemaligen Lokdenkmals.<br />

<strong>Stadt</strong>teilSolz:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.590,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 12.000,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 36.000,00 DM<br />

<strong>Stadt</strong>teile Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Gilfershausen, lba, lmshausen<br />

Lü<strong>der</strong>sdorf und Rautenhausen:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 5.410,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 11.500,00 DM<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 34.500,00 DM<br />

(2) Die Zonen sind weiterhin in einem Plan dokumentiert, <strong>der</strong> als Anlage 2 Bestandteil<br />

dieser Satzung ist.<br />

- 169 -


Anlage 1<br />

zur Stellplatz- und Ablösesatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>/Gemeinde<br />

Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze<br />

für Kraftfahrzeuge<br />

Zahl <strong>der</strong><br />

Abstellplätze für<br />

Fahrrä<strong>der</strong><br />

1. Wohngebäude<br />

1.1 Einfamilienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung<br />

jedoch mind. 2 je Wohnhaus<br />

3 je Wohnung<br />

1.2 Mehrfamilienhäuser und<br />

sonstige Gebäude mit<br />

Wohnungen<br />

1,5 Stellplätze je Wohnung 2 je Wohnung<br />

1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stellplätze je Wohnung 0,2 je Wohnung<br />

1.4 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung 2 je Wohnung<br />

1.5 Kin<strong>der</strong>- u. Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 15 Betten,<br />

jedoch mind. 2 Stellplätze<br />

1 je 3 Betten<br />

1.6 Schwestern-, Pflegewohn- 1 Stellplatz je 3 Betten,<br />

1 je 3 Betten<br />

heime<br />

jedoch mind. 3 Stellplätze<br />

1.7 Arbeitnehmerinnen-,<br />

1 Stellplatz je 2 Betten<br />

1 je 3 Betten<br />

Arbeitnehmerwohnheime jedoch mind. 3 Stellplätze<br />

1.8 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stellplatz je 8 Betten<br />

jedoch mind. 3 Stellplätze<br />

1 je 10 Betten<br />

1.9 Asylbewerberwohnheime 1 Stellplatz je 10 Betten 1 je 10 Betten<br />

2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen<br />

2.1 Büro- und Verwaltungsräume<br />

allgemein<br />

1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche 1 je 60 m² Nutzfläche<br />

2.2 Räume mit erheblichem<br />

Besucher/innenverkehr<br />

(Schalter-, Abfertigungs- o<strong>der</strong><br />

Beratungsräume,<br />

Arztpraxen u. <strong>der</strong>gl.)<br />

1 Stellplatz je 20 m² Nutzfläche,<br />

jedoch mind. 3 Stellplätze<br />

3. Verkaufsstätten<br />

3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stellplatz je 35 m² Verkaufsnutzfläche,<br />

jedoch mind. 2 Stellplätze je<br />

Laden<br />

3.2 Geschäftshäuser mit geringem<br />

Besucher/innenverkehr<br />

1 Stellplatz. je 50 m² Verkaufsnutzfläche<br />

jedoch mind. 2 Stellplätze je<br />

Laden<br />

1 je 50 m² Nutzfläche<br />

1 je 70 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

1 je 100 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 25 m²<br />

1 je 100 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen<br />

4.1 Versammlungsstätten von<br />

überörtlicher Bedeutung (z. B.<br />

Theater, Konzerthäuser,<br />

Mehrzweckhallen)<br />

1 Stellplatz je 5 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze<br />

4.2 Sonstige Versammlungsstätten<br />

(z. B. Lichtspieltheater,<br />

Schulaulen, Vortragshäuser)<br />

1 Stellplatz je 7 Sitzplätze 1 je 7 Sitzplätze<br />

4.3 Gemeindekirchen 1 Stellplatz je 25 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze<br />

4.4 Kirchen von überörtlicher<br />

Bedeutung<br />

1 Stellplatz je 10 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze<br />

5. Sportstätten<br />

- 170 -


5.1. Sportplätze ohne Besucher/<br />

innenplätze<br />

(z.B. Trainingsplätze)<br />

5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit<br />

Besucher/innenplätzen<br />

1 Stellplatz je 250 m²<br />

Sportfläche<br />

1 Stellplatz je 250 m² Sportfläche,<br />

zusätzlich 1 Stellplatz je 15<br />

Besucher/innenplätze<br />

1 je 250 m²<br />

Sportfläche<br />

1 je 30<br />

Besucherplätze<br />

5.3 Turn- und Sporthallen ohne 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche 1 je 50 m²<br />

Besucher/innenplätze<br />

Hallenfläche<br />

5.4 Turn- und Sporthallen mit 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche, 1 je 50 m²<br />

Besucher/innenplätzen; zusätzlich 1 Stpl. je 15<br />

Hallenfläche,<br />

Fitnesscenter<br />

Besucher/innenplätze<br />

zusätzlich 1 je 15<br />

Besucher/innenplätze<br />

5.5 Freibä<strong>der</strong> und Freiluftbä<strong>der</strong> 1 Stellplatz je 250 m²<br />

1 je 200 m²<br />

Grundstücksfläche<br />

Grundstücksfläche<br />

5.6 Hallenbä<strong>der</strong> ohne<br />

Besucher/innenplätze<br />

1 Stellplatz je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen 1 je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen<br />

5.7 Hallenbä<strong>der</strong> mit<br />

1 Stellplatz je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen, 1 je 10 Klei<strong>der</strong>abla-<br />

Besucher/innenplätzen<br />

zusätzlich 1 Stellplatz je 15 gen, zusätzlich 1 je 10<br />

Besucher/innenplätze<br />

Besucher/innenplätze<br />

5.8 Tennisplätze ohne<br />

Besucher/innenplätze<br />

4 Stellplätze je Spielfeld 1 je 2 Spielfel<strong>der</strong><br />

5.9 Tennisplätze mit<br />

4 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 1 je 2 Spielfel<strong>der</strong>,<br />

Besucher/innenplätzen<br />

Stellplatz je 15 Besucher/innenplätze zusätzlich 1 je 10<br />

Besucher/innenplätze<br />

5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage 5 je Minigolfanlage<br />

5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 2 je Bahn<br />

5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze<br />

1 Stellplätze je 3 Boote 1 je 5 Boote<br />

6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />

6.1 Gaststätten von örtlicher 1 Stellplatz je 5 m² Gastraum (die 1 je 10 m² Gastraum<br />

Bedeutung, Imbißstände, konzessionierte Fläche im Freien ist (die konzessionierte<br />

Trinkhallen<br />

gleichgestellt)<br />

Fläche im Freien ist<br />

gleichgestellt)<br />

6.2 Gaststätten von überörtlicher 1 Stellplatz je 4 m² Gastraum (die<br />

Bedeutung<br />

konzessionierte Fläche im Freien ist<br />

gleichgestellt)<br />

6.3 Diskotheken 1 Stellplatz je 5 m² Gastraum (die 1 je 20 m² Gastraum<br />

konzessionierte Fläche im Freien ist (die konzessionierte<br />

gleichgestellt)<br />

Fläche im Freien ist<br />

gleichgestellt)<br />

6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime 1,5 Stellplätze je 4 Betten, für 1 je 25 Betten<br />

und an<strong>der</strong>e<br />

zugehörigen Restaurationsbetrieb<br />

Beherbergungsbetriebe Zuschlag nach Nr. 6.1 o<strong>der</strong> 6.2<br />

6.5 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 10 Betten 1 je 10 Betten<br />

7 Krankenanstalten<br />

7.1 Krankenanstalten von örtlicher<br />

Bedeutung<br />

1 Stellplatz je 5 Betten 1 je 25 Betten<br />

7.2 Krankenanstalten von<br />

überörtlicher Bedeutung<br />

1 Stellplatz je 4 Betten 1 je 40 Betten<br />

7.3 Sanatorien, Kuranstalten,<br />

Anstalten für langfristig Kranke<br />

1 Stellplatz je 3 Betten 1 je 50 Betten<br />

7.4 Altenpflegeheime s. A. 1.9. 1 Stellplatz je 8 Betten 1 je 50 Betten<br />

- 171 -


8 Schulen, Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendför<strong>der</strong>ung<br />

8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 30 Schüler/innen 1 je 30 Schüler/innen<br />

8.2 Sonstige allgemeinbildende 1 Stellplatz je 25 Schüler/innen, 1 je 3 Schüler/innen<br />

Schulen, Berufsschulen, Berufs zusätzlich 1 Stellplatz je 5<br />

fachschulen -<br />

Schüler/innen über 18 Jahre<br />

8.3 Son<strong>der</strong>schulen für Behin<strong>der</strong>te 1 Stellplatz je 15 Schüler/innen 1 je 15 Schüler/innen<br />

8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stellplatz je 4 Studierende 1 je 6 Studierende<br />

8.5 Kin<strong>der</strong>gärten, Kin<strong>der</strong>tagesstätten 1 Stellplatz je 25 Kin<strong>der</strong>, jedoch 1 je 25 Kin<strong>der</strong><br />

und <strong>der</strong>gleichen<br />

mind. 2 Stellplätze<br />

8.6 Jugendfreizeitheime und 1 Stellplatz je 15 Besucher/ 1 je 15 Besucher/<br />

<strong>der</strong>gleichen<br />

innenplätze<br />

innenplätze<br />

9 Gewerbliche Anlagen<br />

9.1 Handwerks- und<br />

1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche o<strong>der</strong><br />

Industriebetriebe<br />

je 3 Beschäftigte<br />

9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Aus- 1 Stellplatz je 100 m² Nutzfläche<br />

stellungs- und Verkaufsräume o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte<br />

9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs- o<strong>der</strong><br />

Reparaturstand<br />

9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stellplätze je Pflegeplatz<br />

9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen<br />

5 Stellplätze je Waschanlage<br />

9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur<br />

Selbstbedienung<br />

3 Stellplätze je Waschplatz<br />

9.7 Spiel- und Automatenhallen 1 Stellplatz je 8 m² Nutzfläche,<br />

jedoch mind. 3 Stellplätze<br />

10 Verschiedenes<br />

1 je 60 m² Nutzfläche<br />

o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte<br />

1 je 5 Beschäftigte<br />

1 je 5 Wartungs- o<strong>der</strong><br />

Reparaturstände<br />

1 je 20 m² Nutzfläche<br />

10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 3 Kleingärten 1 je 2 Kleingärten<br />

10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 2.000 m² Grundstücksfläche,<br />

jedoch mind. 10 Stellplätze<br />

1 je 750 m²<br />

Grundstücksfläche<br />

- 172 -


- 173 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Stellplatzpflicht<br />

- Stellplatz- und Ablösesatzung -<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

23.11.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) sowie <strong>der</strong> §§ 50, 87 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung<br />

(HBO) in <strong>der</strong> Fassung vom 19.12.1994 (GVBl. 1994 I S. 775) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

in Ihrer Sitzung am 25. Oktober 2001 folgende 1. Satzung<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe<br />

und Zahl <strong>der</strong> Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> und die<br />

Ablösung <strong>der</strong> Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung -<br />

beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:<br />

§ 7<br />

Ablösebetrag<br />

(1) Für das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt:<br />

Zone 1:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 3.916,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 9.075,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 27.226,-- €<br />

Zone 1 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 31 teilweise, 30, 32, 11, 11.2 und<br />

12 teilweise (das Gebiet wird umgrenzt von den Straßen Bebritstraße, Hersfel<strong>der</strong><br />

Straße, Friedrichstraße, Bei <strong>der</strong> Laupfütze, Kirchweg, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>, Mühlenstraße,<br />

Gilfershäuser Straße und Bahnhofstraße entlang <strong>der</strong> Bahnanlagen bis zur<br />

Bebritstraße.<br />

Zone 2:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 3.134,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.902,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 20.707,-- €<br />

Zone 2 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.12 teilweise, Nr. 24 teilweise,<br />

Nr.31 teilweise (die Zone umfasst die Gebiete zwischen <strong>der</strong> Kerschensteinerstraße<br />

und <strong>der</strong> Friedrichstraße seitlich begrenzt durch die Hersfel<strong>der</strong> Straße, weiterhin das<br />

Gebiet <strong>der</strong> Kleingartenanlage, das Gärtnereigelände und das Gebiet zwischen<br />

6/2<br />

- 174 -


Rasenweg und An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>. Die Zone wird weiterhin begrenzt durch den<br />

Kirchweg und die Straße Bei <strong>der</strong> Laupfütze).<br />

Zonen 3 und 9:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 3.088,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.774,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 20.323,-- €<br />

Zone 3 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 14, 14.1 und 15 (die Zone<br />

wird umgrenzt von <strong>der</strong> Straße An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> bis zum biologischen Zentralklärwerk,<br />

von <strong>der</strong> Straße Am Sportplatz und <strong>der</strong> Heinrich-Hertz-Straße incl.<br />

Biberkampfbahn-Gelände bis zur Kreuzung Am Sportplatz/Kasseler Straße,<br />

entlang <strong>der</strong> Bahnanlage bis zur ,,Eisernen Brücke", weiterhin begrenzt durch den<br />

Fußweg zwischen Gilfershäuser Straße/Lindenallee, die Mühlenstraße, An <strong>der</strong><br />

<strong>Bebra</strong>).<br />

Zone 9 umfasst das Gebiet beginnend ab <strong>der</strong> Abzweigung <strong>der</strong> Eisenacher Straße<br />

von <strong>der</strong> L 3251 bis zur Einmündung in die Hersfel<strong>der</strong> Straße/Nürnberger Straße,<br />

seitlich begrenzt durch die Bahnanlage und das Gewerbegebiet Süd.<br />

Zone 7, 8 und 10<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.996,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.518,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 19.556,-- €<br />

Zone 7 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 7, 21a, 22 a und 24 (die Zone<br />

wird umgrenzt durch die Kreisstraße K 72 beginnend ab <strong>der</strong> Unterführung, die<br />

Straße Im Kessel incl. Gärtnereigelände, die Hans-Neumann-Straße entlang des<br />

Wohngebietes bis zur Franzosenstraße, weiterhin umfasst die Zone das gesamte<br />

Gebiet des "Bünbergs" (begrenzt durch die Bahnanlagen).<br />

Zone 8 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne 25, 25.1, 25.2, 25.3, 35.1, 35.2,<br />

35.3. (die Zone wird umgrenzt durch die Straße im Kelkerbach (hierzu zählen auch<br />

die Aussiedlerhöfe), Am Roßbach in gedachter Verlängerung bis zur<br />

Gemarkungsgrenze Weiterode, von <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze bis zur Oststraße und<br />

<strong>der</strong> Oststraße entlang <strong>der</strong> Bahnanlagen bis zur Straße Im Kelkerbach).<br />

Zone 10 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 26.1, 26.2, 26.3 und weitere<br />

Flächen (die Zone wird begrenzt durch die Landesstraße L 3251, die Bundesstraße<br />

B 27, seitlich begrenzt durch die hintere Grenze des Deltageländes und des<br />

Umspannwerkes, weiterhin begrenzt durch die Kerschensteinerstraße, die<br />

Hersfel<strong>der</strong> Straße bis zum Fußweg Hersfel<strong>der</strong> Straße/Eisenacher Straße, des<br />

weiteren begrenzt durch die westliche Wohnbaugrenze entlang <strong>der</strong> Eisenacher<br />

Straße bis zur L 3251).<br />

- 175 -


Zonen 4, 5 und 6, <strong>Stadt</strong>teile Breitenbach und Weiterode<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.950,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.391,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 19.173,-- €<br />

Zone 4 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 28, Industriegebiet <strong>Bebra</strong>-<br />

West, und Nr.23, (die Zone ist wie folgt umgrenzt: Am Sportplatz, Kasseler Straße<br />

und B 83 bis zur Gemarkungsgrenze Lispenhausen, entlang <strong>der</strong><br />

Gemarkungsgrenze, die Industriegebiete Erweiterungsgebiet <strong>Bebra</strong>-Nord (Philipp-<br />

Reis-Straße) und <strong>Bebra</strong>-West umfassend, weiterhin begrenzt durch Georg-Ohm-<br />

Straße incl. VDO-Erweiterungsgelände über die B 27 hinweg durch die Heinrich-<br />

Hertz-Straße bis zur Straße Am Sportplatz).<br />

Zone 5 umfasst das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 23, also das Gebiet zwischen<br />

<strong>der</strong> Kasseler Straße/B 83 bis zur Gemarkungsgrenze Lispenhausen und <strong>der</strong> Justus-<br />

Liebig-Straße bis zur B 27 darüber hinaus die Flächen zwischen B 27 und <strong>der</strong><br />

Gleisanlagen bis zum Göttinger Bogen.<br />

Zone 6 umfasst die Gebiete <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr.2, 4, 5, 6, 8 und 11. Die Zone<br />

wird umgrenzt von <strong>der</strong> Gilfershäuser Straße beginnend ab <strong>der</strong> ,,Eisernen Brücke"<br />

und die Oststraße bis zum Kelkerbach incl. Am Mühlgraben, weiterhin durch die<br />

Gilfershäuser Straße/K 53 und die Wohnbaugrenze bis zur Bahnanlage. Weiterhin<br />

begrenzt durch die Danziger Straße, den Hermann-Löns-Weg und entlang <strong>der</strong><br />

Bahnanlage bis in das Gebiet ,,Göttinger Bogen", dort begrenzt durch eine weitere<br />

Bahnanlage. Dann weiter begrenzt durch den Alheimerweg und den Fußweg<br />

zwischen den Straßen Am Elimberg/Göttinger Straße" und den Fußweg bis<br />

Gelände des ehemaligen Lokdenkmals.<br />

<strong>Stadt</strong>teil Solz<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.858,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 6.135,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 18.406,-- €<br />

<strong>Stadt</strong>teile Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen,<br />

Gilfershausen, lba, lmshausen Lü<strong>der</strong>sdorf und Rautenhausen:<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.766,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 5.879,-- €<br />

Stellplatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 17.639,-- €<br />

Artikel 2<br />

- 176 -


Die 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die<br />

Gestaltung, Größe und Zahl <strong>der</strong> Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen und Abstellplätze für<br />

Fahrrä<strong>der</strong> und die Ablösung <strong>der</strong> Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und<br />

Ablösesatzung – tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20. November 2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 177 -


Straßenbeitragssatzung (StrBS)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

17.12.1998 (GVBl. I S. 562) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 21. August 2002<br />

folgende Straßenbeitragssatzung (StrBS) beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erheben von Beiträgen<br />

Zur Deckung des Aufwands für den Um- o<strong>der</strong> Ausbau von öffentlichen Straßen,<br />

Wegen und Plätzen - nachstehend Verkehrsanlagen genannt - erhebt die <strong>Stadt</strong><br />

Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen<br />

dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Beitragsfähiger Aufwand<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich<br />

für die gesamte Verkehrsanlage ermittelt.<br />

(2) Der Magistrat kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass <strong>der</strong> beitragsfähige<br />

Aufwand für Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt wird.<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />

§ 3<br />

Anteil <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

70 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />

80 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und<br />

90 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.<br />

(2) Unterscheiden sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung,<br />

gelten die Regelungen in Abs. 1 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils<br />

entsprechend.<br />

§ 4<br />

6/3<br />

- 178 -


Kostenspaltung<br />

Der Magistrat kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Straßenbeitrag für einzelne Teile, nämlich<br />

Grun<strong>der</strong>werb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen,<br />

Grünanlagen, Beleuchtungs- o<strong>der</strong> Entwässerungseinrichtungen selbständig erhoben<br />

wird.<br />

§ 5<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen Fertigstellung <strong>der</strong><br />

beitragsfähigen Maßnahme Der Magistrat stellt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung<br />

fest und macht diese Feststellung öffentlich bekannt.<br />

(2) Sind Abschnitte o<strong>der</strong> Teile nutzbar, entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrats über die Abschnittsbildung bzw.<br />

Kostenspaltung, <strong>der</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Abschnitte o<strong>der</strong> Teile<br />

feststellt und die Abrechnung anordnet.<br />

§ 6<br />

Verteilung<br />

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach <strong>der</strong>en<br />

Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche o<strong>der</strong> sonstige Nutzung<br />

zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen. Werden<br />

auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen, richtet sich die Verteilung nach <strong>der</strong><br />

Geschossfläche, wobei die Geschossfläche <strong>der</strong> Außenbereichsgrundstücke nach<br />

<strong>der</strong>en tatsächlicher Nutzung bestimmt wird.<br />

§ 7<br />

Grundstücksfläche<br />

Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des<br />

Grundbuchgrundstückes.<br />

§ 8<br />

Geschossfläche in beplanten Gebieten<br />

(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />

mit <strong>der</strong> Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den<br />

Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die<br />

- 179 -


Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong><br />

vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.<br />

(2) Ist statt <strong>der</strong> Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.<br />

(3) Ist das Maß <strong>der</strong> baulichen Ausnutzbarkeit in an<strong>der</strong>er Weise bestimmt, ist die<br />

Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden<br />

Vorschriften zu ermitteln.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte, anhand <strong>der</strong>er die Geschossfläche<br />

festgestellt werden können, vorsieht, gilt 0,8,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> eine<br />

im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung unterge-<br />

ordnete Bebauung zulässt, gilt 0,8,<br />

c) nur Friedhöfe gestattet, gilt 0,5,<br />

d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze erlaubt, gilt 0,5,<br />

e) nur Freibä<strong>der</strong>; Sportplätze o<strong>der</strong> sonstige Anlagen,<br />

die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen<br />

nur in einer Ebene genutzt werden können gestattet gilt 0,25<br />

als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(5) Können Grundstücke im Innenbereich nur landwirtschaftlich genutzt werden,<br />

bestimmt sich die Geschossfläche nach den Regelungen des § 11.<br />

(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen,<br />

Geschosszahlen o<strong>der</strong> Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter<br />

Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln<br />

(7) In Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten (§ 11 BauNVO) werden<br />

die ermittelten Geschossflächen um 30 % erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet<br />

auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er zulässiger Nutzungsart erschlossen werden.<br />

§ 9<br />

Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2<br />

und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 8 für die Ermittlung <strong>der</strong> GFZ<br />

entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 10 anzuwenden.<br />

- 180 -


§ 10<br />

Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach<br />

folgenden Geschossflächenzahlen:<br />

Wochenendhaus-, Kleingartengebiete 0,2<br />

Kleinsiedlungsgebiete 0,4<br />

Campingplatzgebiete 0,5<br />

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei<br />

einem zulässigen Vollgeschoss 0,5<br />

zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8<br />

drei zulässigen Vollgeschossen 1,0<br />

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1<br />

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2<br />

Kern- und Gewerbegebiete bei<br />

einem zulässigen Vollgeschoss 1,0<br />

zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6<br />

drei zulässigen Vollgeschossen 2,0<br />

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2<br />

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4<br />

Industrie- u. sonstige Son<strong>der</strong>gebiete 2,4<br />

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene<br />

zugrunde zu legen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach §<br />

34 BauGB unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> näheren Umgebung des<br />

Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschosszahl zulässig ist.<br />

(2) Bei Grundstücken, die<br />

a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhält-<br />

nis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind<br />

(z. B. Festplätze und Ähnliches), gilt 0,2<br />

b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit einer im Ver-<br />

hältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten<br />

Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 0,8<br />

c) als Friedhöfe genutzt werden, gilt 0,5<br />

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stell-<br />

platz o<strong>der</strong> in ähnlicher Art und Weise genutzt<br />

werden können gilt 0,5<br />

- 181 -


e) als Freibad o<strong>der</strong> Sportplatz genutzt werden, gilt 0,25<br />

als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(3) Kann eine Zuordnung zu einem <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Baugebietstypen<br />

(z.B. wegen mangeln<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen<br />

werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die<br />

vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten Grundstücken, aber bebaubaren<br />

Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in<br />

<strong>der</strong> näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Nutzung zulässig ist. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) In Gebieten, die aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen<br />

Bebauung o<strong>der</strong> sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als<br />

Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer nach § 9<br />

Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung o<strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>gebiete i. S. d. § 1 BauNVO<br />

anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 30 % erhöht, wenn im<br />

Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er Nutzungsart erschlossen<br />

werden.<br />

(5) In an<strong>der</strong>en als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. Abs. 4<br />

sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 4 vorgesehene Erhöhung<br />

für Grundstücke, die ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />

Geschossflächen) gewerblich , industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies in<br />

Kern- bzw. Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />

§ 11<br />

Geschossfläche im Außenbereich<br />

(1) Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich die<br />

Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:<br />

Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,005<br />

Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baum-<br />

schulen, Anlagen zur Tierhaltung (z. B. Hühner-<br />

farm, Mast- o<strong>der</strong> Zuchtbetriebe) und Grund-<br />

stücke, die <strong>der</strong> Erholung dienen 0,03<br />

Forstwirtschaft 0,003<br />

Obst- und Weinbau 0,015<br />

Gartenbau, Kleingärten und Kleintierzuchtanlagen 0,125<br />

Garten- und Parkanlagen 0,125<br />

Freibä<strong>der</strong>, Sport-, Spiel-, Grill- und Camping-<br />

plätze, Biergärten und Ähnliches 0,25<br />

- 182 -


Übungsplätze (z.B. Reitanlagen, Hundedressur-<br />

platz, Schießanlage, Kfz-Übungsgelände etc.) 0,25<br />

Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische<br />

Gärten 0,25<br />

Spiel- und Vergnügungsparks 1,00<br />

gewerbliche Nutzung (z. B. Abbau von Boden-<br />

schätzen, Kies- und Bodenabbau) 0,75<br />

Ausflugsziele (z. B. Burgruinen, Kultur- und<br />

Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten) 0,125<br />

Friedhöfe 0,5<br />

(2) Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich die<br />

Geschossfläche nach den Ausmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen Geschossen, so auch für<br />

den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen. Für die Restfläche<br />

(Grundstücksfläche abzüglich <strong>der</strong> Gebäudefläche) gelten die Vorgaben des Abs. 1.<br />

§ 12<br />

Geschossfläche in Son<strong>der</strong>fällen<br />

(1) Liegt ein Grundstück zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />

o<strong>der</strong> einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im unbeplanten<br />

Innenbereich, so bestimmt sich die Geschossfläche für den beplanten Bereich nach<br />

§ 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den<br />

unbeplanten Innenbereich nach § 10.<br />

(2) Liegt ein Grundstück teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />

o<strong>der</strong> im Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im<br />

Außenbereich, so bestimmt sich die Geschossfläche für den beplanten Bereich<br />

nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und<br />

für den Außenbereich nach § 11.<br />

(3) Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich - <strong>der</strong> bei einer<br />

Tiefe von 50 m endet -, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die<br />

Geschossfläche für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 und für den<br />

Außenbereich nach § 11.<br />

§ 13<br />

Mehrfach erschlossene Grundstücke (Eckgrundstücke)<br />

(1) Zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken, die durch<br />

mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, sind die nach den<br />

vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage<br />

- 183 -


mit nur zwei Dritteln zugrunde zu legen. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei<br />

Verkehrsanlagen voll in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehen.<br />

(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern-<br />

und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten<br />

Gebieten, die überwiegend (mit mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Geschossflächen)<br />

gewerblich, industriell o<strong>der</strong> so genutzt werden dürfen, wie dies in Kern- bzw.<br />

Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />

§ 14<br />

Vorausleistungen<br />

Ab Beginn des Jahres, in dem mit <strong>der</strong> Baumaßnahme begonnen wird, kann die<br />

<strong>Stadt</strong> Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangen.<br />

§ 15<br />

Ablösung<br />

Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kann <strong>der</strong> Beitrag im Ganzen abgelöst werden.<br />

Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich<br />

entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 16<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

§ 17<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheides<br />

Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />

belastet ist, tritt <strong>der</strong> Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.<br />

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />

Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 27.06.1996 außer Kraft.<br />

- 184 -


<strong>Bebra</strong>, 22. August 2002<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 185 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS)<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21. August 2002<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

17.12.1998 (GVBl. I S. 562) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 21. August 2002 folgende 1.<br />

Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21.<br />

August 2002 beschlossen:<br />

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />

Artikel 1<br />

25 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />

50 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und<br />

75 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2005 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 22. August 2002<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

6/3<br />

- 186 -


2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung<br />

(StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21. August 2002<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

31.10.2001 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142 ff), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 23.06.2005 folgende 2.<br />

Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Die in <strong>der</strong> Sitzung am 21. August 2002 beschlossene 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird zum 30. Juni 2005<br />

aufgehoben.<br />

Artikel 2<br />

Die in § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> StrBS <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> aufgeführten Verteilungssätze werden<br />

auf die folgenden im § 11 des Kommunalen Abgabegesetzes vorgesehenen Sätze<br />

geän<strong>der</strong>t.<br />

1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />

dient.<br />

25 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />

50 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und<br />

75 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

Artikel 3<br />

Artikel 1 <strong>der</strong> 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragsatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> tritt am Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft.<br />

Artikel 2 <strong>der</strong> 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 27.06.2005<br />

gez. Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 187 -


3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung<br />

(StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

31.01.2005 (GVBl. I S. 54) in Verbindung mit § 5 <strong>der</strong> Hessischen<br />

Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 13. Dezember<br />

2007 folgende 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 21. August 2002 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Die in <strong>der</strong> Sitzung am 23. Juni 2005 beschlossene 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> wird zum 31. Dezember 2007<br />

aufgehoben.<br />

Artikel 2<br />

Die in § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> StrBS <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> aufgeführten Verteilungssätze werden<br />

auf die folgenden im § 11 des Kommunalen Abgabegesetzes vorgesehenen Sätze<br />

geän<strong>der</strong>t.<br />

1) Die <strong>Stadt</strong> trägt<br />

dient.<br />

25 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr,<br />

50 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr<br />

und<br />

75 % des beitragsfähigen Aufwandes,<br />

wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

Artikel 3<br />

Artikel 1 <strong>der</strong> 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragsatzung (StrBS) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> tritt am Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft.<br />

Artikel 2 <strong>der</strong> 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Straßenbeitragssatzung (StrBS) <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 18. Dezember 2007<br />

gez. Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 188 -


Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />

vom 18.02.1972<br />

- 189 -


- 190 -


- 191 -


- 192 -


- 193 -


- 194 -


- 195 -


1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

vom 18.02.1972 für einen Teilbereich<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534) sowie des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3486) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 27.06.1996<br />

folgende 1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

vom 18.02.1972 (Aufhebungssatzung) für einen Teilbereich beschlossen:<br />

§ 1<br />

Förmliche Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung<br />

(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> vom 18.02.1972 wird für einen Teilbereich mit dem nachfolgenden<br />

Geltungsbereich aufgehoben.<br />

Der Geltungsbereich <strong>der</strong> 1. Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist wie folgt umgrenzt:<br />

Beginnend ab dem Kreuzungsbereich "Nürnberger Straße/Pfarrstraße" entlang <strong>der</strong><br />

linken (südlichen) Straßenseite <strong>der</strong> "Pfarrstraße" (ausgenommen ist das Grundstück<br />

Nürnberger Straße 20) bis zum Kreuzungsbereich "Pfarrstraße/Bei <strong>der</strong> Laupfütze".<br />

Weiter auf <strong>der</strong> rechten (westlichen) Straßenseite "Bei <strong>der</strong> Laupfütze" bis zum<br />

Kreuzungsbereich "Bei <strong>der</strong> Laupfütze/Rathausstraße". Von hier aus entlang <strong>der</strong><br />

linken (nordwestlichen) Seite <strong>der</strong> "Rathausstraße" Richtung Rathaus. Dann in<br />

Höhe des Grundstücks mit Trafostation auf die rechte (südöstliche) Seite <strong>der</strong><br />

"Rathausstraße" wechselnd (das Trafostations-Grundstück liegt innerhalb des<br />

Geltungsbereichs) entlang <strong>der</strong> rechten (südöstlichen) Seite <strong>der</strong> "Rathausstraße" bis<br />

zum Kreuzungsbereich "Rathausstraße/Oberer Bickner" (das Grundstück<br />

Rathausstraße 7, Flurstück 110/6 liegt innerhalb des Geltungsbereichs). Weiter<br />

entlang <strong>der</strong> rechten (südwestlichen) Straßenseite <strong>der</strong> Straße (Oberer Bickner) bis<br />

zum Kreuzungsbereich "Oberer Bickner/Marienstraße" und weiter auf <strong>der</strong> linken<br />

(nordwestlichen) Straßenseite "Marienstraße" bis zum Kreuzungsbereich<br />

"Marienstraße/Nürnberger Straße" über den Kreuzungsbereich <strong>der</strong><br />

"Bismarckstraße", weiter entlang <strong>der</strong> linken (südwestlichen) Seite <strong>der</strong> "Nürnberger<br />

Straße" bis zum Kreuzungsbereich "Nürnberger Straße/Pfarrstraße".<br />

(2) In dem in Absatz 1 näher bezeichneten Teilbereich ist die Sanierung<br />

durchgeführt und die baulichen Nutzungen sind entsprechend den Sanierungszielen<br />

neu geordnete worden. Aus diesem Grunde wird die Sanierungssatzung gemäß §<br />

162 für den in Absatz 1 näher bezeichneten Teilbereich aufgehoben.<br />

(3) Die genaue Abgrenzung des aufgehobenen Teilbereichs des förmlichen<br />

6/4<br />

- 196 -


§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in<br />

Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die förmliche Festlegung des<br />

Sanierungsgebietes in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.02.1972 für den in § 1 dieser "1.<br />

Satzung über die Aufhebung <strong>der</strong> Sanierungssatzung vom 18.02.1972 für einen<br />

Teilbereich" näher beschriebenen Teilbereich außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 22. Juli 1996<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 197 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die förmliche Festlegung<br />

des Sanierungsgebietes II in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007<br />

(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 12.11.2009 folgende 1. Satzung zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sanierungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> über die förmliche Festlegung<br />

des Sanierungsgebietes „<strong>Stadt</strong>gebiet Bahnhof <strong>Bebra</strong>“ beschlossen:<br />

Artikel I<br />

§ 1<br />

Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />

- Erweiterungsgebiet Ost -<br />

Im nachstehend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im<br />

Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch<br />

städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert o<strong>der</strong> umgestaltet<br />

werden. Ziel <strong>der</strong> Sanierung ist die Behebung <strong>der</strong> festgestellten städtebaulichen<br />

Missstände hinsichtlich <strong>der</strong> Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Gebietes.<br />

Das in § 2 dieser Satzung näher bezeichnete Erweiterungsgebiet Ost im<br />

<strong>Stadt</strong>bereich <strong>Bebra</strong> wird ergänzend förmlich als Sanierungsgebiet gemäß § 142<br />

BauGB festgelegt. Das Erweiterungsgebiet Ost in einer Größe von ca. 3,7 ha wird<br />

dem bereits festgesetzten Sanierungsgebiet mit einer Größe von ca. 17,2 ha,<br />

insgesamt somit ca. 20,9 ha, zugeschlagen und behält die Bezeichnung<br />

„<strong>Stadt</strong>gebiet Bahnhof <strong>Bebra</strong>“.<br />

§ 2<br />

Abgrenzung des Sanierungsgebietes<br />

(1) Das förmlich festgelegte Erweiterungsgebiet Ost zum Sanierungsgebiet II wird<br />

umgrenzt:<br />

Im Norden durch den Böschungsfuß einschl. Fußweg entlang <strong>der</strong> Gilfershäuser<br />

Straße (Kreisstraße 53) von <strong>der</strong> Straßenüberführung „Gilfershäuser Brücke“ bis<br />

zur Einmündung des Fußweges zur Annastraße,<br />

im Osten entlang <strong>der</strong> östlichen Straßengrenze <strong>der</strong> Gilfershäuser Straße und den<br />

Grundstücksgrenzen <strong>der</strong> Wohngrundstücke Gilfershäuser Straße 1, 3, 5, 7., 9, 11,<br />

13, 15, 17, 19, ab Einmündung <strong>der</strong> Thomas-Mann-Straße um ca. 60 m weiter nach<br />

Osten verspringend bis zur jeweils östlichen Grundstücksgrenze <strong>der</strong> Wohngrund-<br />

- 198 -


stücke Gilfershäuser Straße 21, 23, 25, 27 und 29, sodann wie<strong>der</strong> an die Straßengrenze<br />

<strong>der</strong> Gilfershäuser Straße zurück springend vor den Wohngrundstücken<br />

Gilfershäuser Straße 31 und Berliner Straße 1 sowie Gilfershäuser Straße 35 und<br />

35 A,<br />

im Süden durch die südliche Grenze des Wohngrundstückes Gilfershäuser Straße<br />

14,<br />

im Westen durch die westliche Grenze des Straßengrundstücks Oststraße mit dem<br />

Bahngrundstück in Höhe des Lokschuppen I mit Lokwerkstatt, in dieser Flucht<br />

geradlinig nach Norden verlängert (DB-Flurstück 424/23 liegt im Geltungsbereich)<br />

bis zur gemeinsamen Straßengrenze <strong>der</strong> K 53 mit dem Bahngrundstück, dieser<br />

folgend bis zu einer gedachten Linie in Verlängerung <strong>der</strong> nördlichen Giebelwand<br />

des Lokschuppen II, dieser nach Westen folgend bis an das Durchfahrgleis<br />

10 heran, von dort aus entlang einer gedachten geraden Linie bis zum östlichen<br />

Wi<strong>der</strong>lager <strong>der</strong> Straßenüberführung <strong>der</strong> Kreisstraße 53 „Gilfershäuser Brücke“.<br />

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb<br />

<strong>der</strong> im Lageplan abgegrenzten Fläche. Die genaue Abgrenzung des<br />

Sanierungsgebietes ist im Lageplan (M = 1 : 1.000) vom Stand Oktober 2009<br />

dargestellt, <strong>der</strong> Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anlage 1).<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §<br />

14 Abs. 1 und 4 <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Fassung<br />

mit Ablauf des letzten Tages des Auslegungszeitraumes in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 26. November 2009<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

Anlagen<br />

Neben dem Lageplan über den Erweiterungsbereich Ost (Anlage 1), <strong>der</strong><br />

Bestandteil dieser Satzung ist, liegen dieser Satzung die §§ 144, 145 und 152 –<br />

156a BauGB zur Information über das beson<strong>der</strong>e Städtebaurecht und die<br />

städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen als Anlage 2 bei.<br />

- 199 -


Anlage 1 zur 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die förmliche Festlegung<br />

des Sanierungsgebietes II in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 12.11.2009<br />

- 200 -


Anlage 2<br />

BauGB § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge<br />

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;<br />

2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den<br />

Gebrauch o<strong>der</strong> die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes o<strong>der</strong> Gebäudeteils<br />

auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen o<strong>der</strong> verlängert<br />

wird.<br />

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung<br />

und Veräußerung eines Erbbaurechts;<br />

2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für<br />

die Bestellung eines Rechts, das mit <strong>der</strong> Durchführung von Baumaßnahmen<br />

im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;<br />

3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem <strong>der</strong> in<br />

Nummer 1 o<strong>der</strong> 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist <strong>der</strong><br />

schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung<br />

dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;<br />

4. die Begründung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung einer Baulast;<br />

5. die Teilung eines Grundstücks.<br />

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich<br />

festgelegte Sanierungsgebiet o<strong>der</strong> Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies<br />

ortsüblich bekannt zu machen.<br />

(4) Keiner Genehmigung bedürfen<br />

1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil o<strong>der</strong> Eigentümer<br />

beteiligt ist;<br />

2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke <strong>der</strong> Vorwegnahme<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge;<br />

3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor <strong>der</strong> förmlichen Festlegung des<br />

Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach<br />

Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des<br />

Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit <strong>der</strong>en Ausführung vor dem<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />

Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;<br />

4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken <strong>der</strong><br />

Landesverteidigung dienen;<br />

5. <strong>der</strong> rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38<br />

einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.<br />

- 201 -


BauGB § 145 Genehmigung<br />

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche<br />

Genehmigung o<strong>der</strong> an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit<br />

<strong>der</strong> Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,<br />

dass das Vorhaben, <strong>der</strong> Rechtsvorgang einschließlich <strong>der</strong> Teilung eines<br />

Grundstücks o<strong>der</strong> die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung <strong>der</strong><br />

Sanierung unmöglich machen o<strong>der</strong> wesentlich erschweren o<strong>der</strong> den Zielen und<br />

Zwecken <strong>der</strong> Sanierung zuwi<strong>der</strong>laufen würde.<br />

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch<br />

beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Sanierung für<br />

sich und ihre Rechtsnachfolger<br />

1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das<br />

Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende<br />

Än<strong>der</strong>ungen, die auf Grund <strong>der</strong> mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung<br />

vorgenommen werden, verzichten;<br />

2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 o<strong>der</strong> Abs. 2 Nr. 2 o<strong>der</strong> 3 auf<br />

Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende<br />

Än<strong>der</strong>ungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.<br />

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch<br />

befristet o<strong>der</strong> bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend<br />

anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen<br />

Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne<br />

des Absatzes 2 ausgeräumt werden.<br />

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann <strong>der</strong> Eigentümer von <strong>der</strong> Gemeinde die<br />

Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf<br />

die Durchführung <strong>der</strong> Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das<br />

Grundstück zu behalten o<strong>der</strong> es in <strong>der</strong> bisherigen o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en zulässigen Art<br />

zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,<br />

kann <strong>der</strong> Eigentümer von <strong>der</strong> Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke<br />

des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die<br />

Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf<br />

eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem<br />

Umfang baulich o<strong>der</strong> wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt<br />

- 202 -


eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann <strong>der</strong> Eigentümer die Entziehung<br />

des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des<br />

Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend<br />

anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein<br />

erteilt o<strong>der</strong> nicht erfor<strong>der</strong>lich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines<br />

Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.<br />

BauGB § 152 Anwendungsbereich<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren<br />

durchgeführt wird.<br />

BauGB § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen,<br />

Kaufpreise, Umlegung<br />

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die <strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den<br />

Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- o<strong>der</strong> Entschädigungsleistungen zu<br />

gewähren, werden bei <strong>der</strong>en Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die<br />

Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung o<strong>der</strong> ihre Durchführung<br />

eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als <strong>der</strong> Betroffene diese Werterhöhungen<br />

durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Än<strong>der</strong>ungen<br />

in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Liegt bei <strong>der</strong> rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei<br />

<strong>der</strong> Bestellung o<strong>der</strong> Veräußerung eines Erbbaurechts <strong>der</strong> vereinbarte Gegenwert<br />

für das Grundstück o<strong>der</strong> das Recht über dem Wert, <strong>der</strong> sich in Anwendung des<br />

Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung <strong>der</strong> Sanierung<br />

im Sinne des § 145 Abs. 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3<br />

Satz 2 o<strong>der</strong> 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen<br />

ist.<br />

(3) Die Gemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks<br />

keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />

des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf <strong>der</strong><br />

Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung des Absatzes 1 ergibt.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu dem<br />

Verkehrswert zu veräußern, <strong>der</strong> sich durch die rechtliche und tatsächliche<br />

- 203 -


Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist<br />

dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, <strong>der</strong> <strong>der</strong> durch die<br />

Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.<br />

(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind<br />

1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle <strong>der</strong><br />

Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2<br />

entsprechend anzuwenden;<br />

2. Wertän<strong>der</strong>ungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des<br />

förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei <strong>der</strong> Ermittlung von<br />

Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59<br />

Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;<br />

3. § 58 nicht anzuwenden.<br />

BauGB § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers<br />

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen<br />

Grundstücks hat zur Finanzierung <strong>der</strong> Sanierung an die Gemeinde einen<br />

Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, <strong>der</strong> <strong>der</strong> durch die Sanierung bedingten<br />

Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im<br />

Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.<br />

Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne<br />

des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert o<strong>der</strong> verbessert, sind Vorschriften über die<br />

Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im<br />

Sinne des § 135a Abs. 3.<br />

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks<br />

besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, <strong>der</strong> sich für das Grundstück<br />

ergeben würde, wenn eine Sanierung we<strong>der</strong> beabsichtigt noch durchgeführt<br />

worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, <strong>der</strong> sich für das Grundstück<br />

durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten<br />

Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).<br />

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss <strong>der</strong> Sanierung (§§ 162 und 163) zu<br />

entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss <strong>der</strong><br />

Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten <strong>der</strong> Sanierungsmaßnahme<br />

auch ein höherer Betrag als <strong>der</strong> Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde<br />

soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig<br />

festsetzen, wenn <strong>der</strong> Ausgleichsbetragspflichtige an <strong>der</strong> Festsetzung vor Abschluss<br />

<strong>der</strong> Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und <strong>der</strong> Ausgleichsbetrag mit<br />

hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit ermittelt werden kann.<br />

- 204 -


(4) Die Gemeinde for<strong>der</strong>t den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; <strong>der</strong> Betrag<br />

wird einen Monat nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor <strong>der</strong> Festsetzung<br />

des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme und Erörterung <strong>der</strong> für die Wertermittlung seines Grundstücks<br />

maßgeblichen Verhältnisse sowie <strong>der</strong> nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge<br />

innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als<br />

öffentliche Last auf dem Grundstück.<br />

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein<br />

Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die<br />

Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen o<strong>der</strong> fremden Mitteln zu erfüllen. Die<br />

Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hun<strong>der</strong>t jährlich zu verzinsen und mit 5<br />

vom Hun<strong>der</strong>t zuzüglich <strong>der</strong> ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz<br />

kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hun<strong>der</strong>t herabgesetzt werden und das Darlehen<br />

niedrig verzinslich o<strong>der</strong> zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse<br />

o<strong>der</strong> zur Vermeidung unbilliger Härten o<strong>der</strong> zur Vermeidung einer von dem<br />

Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit <strong>der</strong><br />

Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung <strong>der</strong><br />

Neubebauung, Mo<strong>der</strong>nisierung o<strong>der</strong> Instandsetzung erfor<strong>der</strong>lichen Grundpfandrechten<br />

den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten<br />

Grundpfandrecht einräumen.<br />

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu<br />

entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem<br />

Grundstück eine den Zielen und Zwecken <strong>der</strong> Sanierung entsprechende Bebauung<br />

o<strong>der</strong> sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.<br />

BauGB § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen<br />

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,<br />

1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile o<strong>der</strong> Bodenwerterhöhungen<br />

des Grundstücks, die bereits in einem an<strong>der</strong>en Verfahren, insbeson<strong>der</strong>e in<br />

einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren<br />

bleibt Absatz 2 unberührt,<br />

2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die <strong>der</strong> Eigentümer zulässigerweise<br />

durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit <strong>der</strong> Eigentümer<br />

gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt o<strong>der</strong> Gemeinbedarfs-<br />

und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />

errichtet o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,<br />

3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die <strong>der</strong> Eigentümer beim Erwerb<br />

des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften <strong>der</strong><br />

- 205 -


Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise<br />

bereits entrichtet hat.<br />

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153<br />

Abs. 5 durchgeführt worden ist.<br />

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet o<strong>der</strong> für zu<br />

bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von <strong>der</strong> Festsetzung des Ausgleichsbetrags<br />

absehen, wenn<br />

1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und<br />

2. <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem<br />

Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.<br />

Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung<br />

abgeschlossen ist.<br />

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von <strong>der</strong> Erhebung des Ausgleichsbetrags<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse o<strong>der</strong> zur Vermeidung<br />

unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss <strong>der</strong><br />

Sanierung erfolgen.<br />

(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge<br />

einschließlich <strong>der</strong> Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(6) Sind dem Eigentümer Kosten <strong>der</strong> Ordnungsmaßnahmen o<strong>der</strong> Kosten für die<br />

Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne<br />

des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,<br />

soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag<br />

hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.<br />

BauGB § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung<br />

(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die vor<br />

<strong>der</strong> förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt<br />

für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.<br />

(2) Hat die Umlegungsstelle vor <strong>der</strong> förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets<br />

in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den<br />

Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt o<strong>der</strong> ist eine Vorwegentscheidung<br />

nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.<br />

(3) Hat die Enteignungsbehörde vor <strong>der</strong> förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets<br />

den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes<br />

- 206 -


Grundstück erlassen o<strong>der</strong> ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind<br />

die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.<br />

BauGB § 156a Kosten und Finanzierung <strong>der</strong> Sanierungsmaßnahme<br />

(1) Ergibt sich nach <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> städtebaulichen Sanierungsmaßnahme<br />

und <strong>der</strong> Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die<br />

Gemeinde bei ihr ein Überschuss <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Vorbereitung und Durchführung <strong>der</strong><br />

städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten<br />

Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer <strong>der</strong> im Sanierungsgebiet<br />

gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse<br />

bei <strong>der</strong> Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung<br />

des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt<br />

übertragen worden, so steht <strong>der</strong> auf das Grundstück entfallende Anteil dem<br />

früheren Eigentümer und dem Eigentümer, <strong>der</strong> zu einem Ausgleichsbetrag nach §<br />

154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.<br />

(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses sind<br />

nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Anfangswerte <strong>der</strong> Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2<br />

zu bestimmen.<br />

(3) Die Gemeinde hat bei <strong>der</strong> Errechnung des Überschusses Zuschüsse abzuziehen,<br />

die ihr o<strong>der</strong> Eigentümern aus Mitteln eines an<strong>der</strong>en öffentlichen Haushalts zur<br />

Deckung von Kosten <strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Im Übrigen bestimmt sich das<br />

Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen.<br />

- 207 -


S a t z u n g<br />

über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gestalterischen Festsetzungen im Bereich <strong>der</strong><br />

Innenstadt <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 Nr. 6 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18.10.1992 (GVBl. I S. 534 ff.) in Verbindung<br />

mit § 87 Abs. 1 Nr. 1 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung (HBO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

20.12.1993 (GVBl. I S. 655 ff.) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) in <strong>der</strong> Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2253 ff.), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und <strong>der</strong> Ausweisung<br />

und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und<br />

Wohnbaulandgesetz) vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 466 ff.) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 27.06.1996<br />

folgende Satzung über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gestalterischen Festsetzungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> Kernstadt <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für den Bereich <strong>der</strong> Straßen Amalienstraße, Am Anger, Am<br />

Bahndamm, An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong>, Apothekenstraße, Auestraße, Bachweg, Bahnhofstraße,<br />

Bismarckstraße, Bornweg, Eichweg, Friedrichstraße, Gilfershäuser Straße westlich<br />

des Bahnkörpers, Grüner Weg, Hersfel<strong>der</strong> Straße ab Einmündung Auestraße in<br />

Richtung Innenstadt, Karlstraße, Kasseler Straße, Kirchkranz, Kirchweg,<br />

Lindenallee, Lindenplatz, Marienstraße, Marie-Juchacz-Straße, Mühlenstraße,<br />

Nürnberger Straße, Oberer Bickner, Pfarrstraße, Rathausstraße, Rathausmarkt,<br />

Rotenburger Straße, Sophienstraße, Unterer Bickner, soweit sie in den<br />

Geltungsbereichen <strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 30, 31 und 32 sowie in Teilbereichen<br />

<strong>der</strong> Bebauungspläne Nr. 11, 12, 14, 14.1 und 14.2, die in <strong>der</strong> Kernstadt befindlich<br />

sind.<br />

§ 2<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für die Gestaltung von Werbeanlagen entlang <strong>der</strong> in § 1 dieser<br />

Satzung beschriebenen Straßen.<br />

§ 3<br />

Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung (Werbeanlagen)<br />

Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung im Sinne dieser Satzung sind die in § 13 Hessische<br />

Bauordnung (HBO) aufgeführten örtlich gebundenen Einrichtungen.<br />

6/5<br />

- 208 -


§ 4<br />

Genehmigung von Werbeanlagen<br />

(1) Über § 63 Abs. 1 Nr. 10 HBO hinaus sind im Geltungsbereich dieser Satzung<br />

genehmigungspflichtig:<br />

1. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Än<strong>der</strong>ung von Werbeanlagen.<br />

Ausgenommen sind:<br />

- flach an <strong>der</strong> Wand befestigte Haus- und Büroschil<strong>der</strong> mit einer Größe von bis<br />

zu 0,25 m²,<br />

- Schaufensterbeschriftungen im Erdgeschoß,<br />

- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die einen Zeitraum von<br />

einem Monat nicht überschreiten, wenn sie den Festsetzungen dieser Satzung<br />

nicht entgegen stehen.<br />

2. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Än<strong>der</strong>ung von Warenautomaten.<br />

(2) Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt o<strong>der</strong> mit dem Vorbehalt des<br />

Wi<strong>der</strong>rufs, mit<br />

Bedingungen und Auflagen verbunden werden.<br />

§ 5<br />

Gestaltungsvorschriften<br />

Für die Gestaltung von Werbeanlagen gelten die §§ 3, 12 und 13 HBO. Die dort<br />

festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen werden insbeson<strong>der</strong>e erfüllt:<br />

1. wenn sie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff und farblicher Gestaltung<br />

dem Gebäude unterordnen,<br />

2. wenn sie Gebäude und Bauteile von künstlerischer und geschichtlicher<br />

Bedeutung in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen.<br />

§ 6<br />

Zulässigkeit von Werbeanlagen<br />

(1) Im gesamten Geltungsbereich sind zulässig:<br />

1. Flachwerbung, parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen,<br />

� in Form von aneinan<strong>der</strong>gereihten Einzelelementen bzw. Buchstaben, um<br />

die Ansicht <strong>der</strong> Fassade so wenig wie möglich zu beeinträchtigen,<br />

� die 70 % <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Straßenfront des Gebäudes nicht überschreitet,<br />

� mit einer maximalen Höhe von 0,6 m,<br />

� mit einer maximalen Buchstabengröße von 0,5 m,<br />

- 209 -


� mit einem Höchstabstand von 0,4 m zur Fassade,<br />

(2) Im gesamten Geltungsbereich sind ausnahmsweise zulässig:<br />

1. Kastentransparente an nicht denkmalgeschützten Gebäuden<br />

� die 70 % <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Straßenfront des Gebäudes nicht überschreiten,<br />

� mit einer maximalen Höhe von 0,6 m,<br />

� mit einer maximalen Buchstabengröße von 0,5 m,<br />

� mit einem Höchstabstand von 0,25 m zur Fassade,<br />

2. Ausleger bzw. senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlagen, wenn<br />

folgende Größen nicht überschritten werden:<br />

� maximale Breite von 0,8 m,<br />

� maximale Höhe von 1,2 m,<br />

� maximal 1,0 m Abstand aller Teile zur Fassade,<br />

� mindestens 0,7 m Abstand zur Bordsteinkante,<br />

� mindestens 2,3 m über dem Gehsteig,<br />

� mindestens 4,5 m über <strong>der</strong> Oberkante <strong>der</strong> Straßendecke bei nicht<br />

vorhandenem Gehsteig.<br />

3. Schaukästen und Warenautomaten, wenn sie<br />

� in <strong>der</strong> Gebäudefront eingelassen sind und bündig mit dieser abschließen,<br />

� wenn sie einen Mindestabstand von 0,5 m von <strong>der</strong> Gebäudeecke nicht<br />

unterschreiten<br />

� in Farbton und Materialauswahl dem Gebäude einwandfrei zuzuordnen<br />

sind.<br />

� Für Geld- und Bankautomaten gilt entsprechendes.<br />

Vereins- und Bekanntmachungskästen im öffentlichen Verkehrsraum bleiben von<br />

diesen Vorschriften unberührt.<br />

§ 7<br />

Werbeanlagen an denkmalgeschützten Gebäuden<br />

Werbeanlagen an denkmalgeschützten Gebäuden (Baudenkmalen) sind nur<br />

zulässig als Ausleger, wenn sie in Herstellungstechnik und Material auf die<br />

vorhandene historische Bausubstanz o<strong>der</strong> auf vorhandene historische Ausleger<br />

abgestimmt sind; Werbeanlagen in Form von Flachwerbung dürfen keine<br />

Leuchtschrift o<strong>der</strong> Leuchtzeichen haben. Sie dürfen jedoch mit weißem Licht<br />

angestrahlt o<strong>der</strong> in Form von Schattenschriften hinterstrahlt werden.<br />

Leuchttransparente sind unzulässig. Bezüglich <strong>der</strong> Größe gilt § 6 Abs 1 und Abs. 2<br />

Nr. 2 dieser Satzung.<br />

- 210 -


§ 8<br />

Unzulässige Werbeanlagen<br />

Im gesamten Bereich des § 1 sind unzulässig:<br />

� Werbeanlagen oberhalb des Erdgeschoßbereiches, auch im Bereich <strong>der</strong><br />

Brüstung des ersten Obergeschosses, sowie an Erkern, Balkonen und<br />

Gesimsen,<br />

� Großflächenwerbung an Brandgiebeln und Dächern,<br />

� Werbeanlagen in Form von Plakattafeln, Litfaßsäulen und ähnliche,<br />

� serienmäßig hergestellte Werbeanlagen von Firmen und Produkten, die nicht<br />

§ 5 entsprechen,<br />

� Werbeanlagen mit wechselndem o<strong>der</strong> bewegten Licht,<br />

� Werbeanlagen die zu einer Blendung des Verkehrs führen können,<br />

� gleiche Werbeanlagen gehäuft o<strong>der</strong> miteinan<strong>der</strong> unvereinbar,<br />

� durch ihre grelle Farbe, Ort o<strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Anbringung aufdringliche<br />

Werbeanlagen,<br />

� freistehende Werbeanlagen, Schaukästen, Waren- und/o<strong>der</strong> Geldautomaten,<br />

� regellos angebrachte Werbeanlagen,<br />

� Werbeanlagen an Pfeilern unter 0,5 m Breite,<br />

� Werbeanlagen, die unansehnlich, verschmutzt, beschädigt o<strong>der</strong> entstellt sind.<br />

§ 9<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

Von Vorschriften dieser Gestaltungssatzung, die als Regel- o<strong>der</strong> Sollvorschriften<br />

aufgestellt o<strong>der</strong> in denen Ausnahmen vorgesehen sind, können bei Vorliegen <strong>der</strong> in<br />

§ 68 Abs. 1 HBO geregelten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.<br />

Von zwingenden Vorschriften dieser Gestaltungssatzung können auf schriftlichen<br />

und zu begründenden Antrag bei Vorliegen <strong>der</strong> in § 68 Abs. 3 <strong>der</strong> Hessischen<br />

Bauordnung geregelten Voraussetzungen Befreiungen erteilt werden.<br />

Derartige Regelungen können nur in begründeten Einzelfällen durch das<br />

Kreisbauamt als untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Magistrat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> getroffen werden.<br />

§ 10<br />

Beseitigung und Ersetzung von Werbeanlagen<br />

(1) Bei Aufgabe des Gewerbes sind die für dieses angebrachten Werbeanlagen<br />

unverzüglich zu entfernen und <strong>der</strong> Ursprungszustand des Gebäudes wie<strong>der</strong><br />

herzustellen.<br />

- 211 -


(2) Werbeanlagen, die unansehnlich, verschmutzt, beschädigt o<strong>der</strong> entstellt sind,<br />

sind unverzüglich zu beseitigen bzw. durch intakte Anlagen zu ersetzen.<br />

§ 11<br />

Zwangsgeld, Ersatzvornahme<br />

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen dieser Satzung die nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen. Auf die Vorschriften des § 74<br />

ff. des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Zwangsgeld,<br />

Ersatzvornahme etc.) wird hingewiesen.<br />

§ 12<br />

Übergangsvorschriften<br />

Diese Satzung findet auf bauliche Anlagen und Werbeanlagen, die bereits<br />

genehmigt sind, keine Anwendung.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 02.07.1996<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 212 -


ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 20.06.2002, (GVBl. I S. 342), <strong>der</strong> §§ 51 bis 53 des Hessischen<br />

Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 18.12.2002 (GVBl. I 2003 S.10), <strong>der</strong><br />

§§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)<br />

vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.2001<br />

(GVBl. I S. 434), <strong>der</strong> §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von<br />

Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />

09.09.2001 (BGBl. I S. 2331) und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.05.1997<br />

(GVBl. I S. 248), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I S. 588,<br />

608) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />

16.12.2004 folgende Entwässerungssatzung beschlossen:<br />

I. - Allgemeines<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />

Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang <strong>der</strong><br />

Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und<br />

Erweiterung.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:<br />

• Grundstück<br />

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.<br />

• Abwasser<br />

Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verän<strong>der</strong>te Wasser (Schmutzwasser),<br />

das von Nie<strong>der</strong>schlägen aus dem Bereich bebauter o<strong>der</strong> künstlich<br />

befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Nie<strong>der</strong>schlagswasser)<br />

sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das<br />

aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende<br />

und gesammelte Wasser sowie <strong>der</strong> in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm,<br />

soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.<br />

7/3<br />

- 213 -


• Brauchwasser<br />

Das aus an<strong>der</strong>en Anlagen (z.B. Brunnen, Zisternen o<strong>der</strong> ähnlichen Vorrichtungen<br />

zum Sammeln von Nie<strong>der</strong>schlagswasser) und Gewässern entnommene<br />

Wasser, welches unmittelbar (z.B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen)<br />

o<strong>der</strong> mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser<br />

zufließt.<br />

• Abwasseranlagen<br />

Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.<br />

Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, <strong>der</strong>en sich die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong>en Schaffung,<br />

Erweiterung, Erneuerung o<strong>der</strong> Unterhaltung sie beiträgt.<br />

• Sammelleitungen<br />

Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den<br />

angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur<br />

Behandlungsanlage o<strong>der</strong> bis zur Einleitung in ein Gewässer o<strong>der</strong> eine fremde<br />

Abwasseranlage einschließlich <strong>der</strong> im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen<br />

Bauwerke (Netz).<br />

• Behandlungsanlagen<br />

Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen<br />

Einrichtungen gehören auch die letzten Verbindungsleitungen vom Netz sowie<br />

Ablaufleitungen zum Gewässer.<br />

• Anschlussleitungen<br />

Leitungen von <strong>der</strong> Sammelleitung bis zur Grenze <strong>der</strong> zu entsorgenden<br />

Grundstücke.<br />

• Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die <strong>der</strong> Sammlung, Vorreinigung<br />

und Ableitung des Abwassers dienen.<br />

• Grundstückskläreinrichtungen<br />

Kleinkläranlagen o<strong>der</strong> Sammelgruben.<br />

• Anschlussnehmer (-inhaber)<br />

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur<br />

Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />

• Abwassereinleiter<br />

Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück<br />

- 214 -


anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

tatsächlich Abwasser zuführen.<br />

• Regenwassersammelanlagen (Zisternen)<br />

Anlagen, die das von Dachflächen abfließende Regenwasser zum Gebrauch im<br />

Haushalt (Waschmaschine, Toilette, etc.) sammeln und <strong>der</strong> Kanalisation<br />

zuführen o<strong>der</strong> es für an<strong>der</strong>e Zwecke (Gartenbewässerung etc.) nutzbar machen.<br />

II - Anschluss und Benutzung<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht,<br />

dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine<br />

betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das<br />

Grundstück herangeführt ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch<br />

öffentliche Bekanntmachung erfolgen.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Abwassereinleiter muss Abwasser, das <strong>der</strong> Beseitigungspflicht nach § 52<br />

Abs. 1 HWG und <strong>der</strong> Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, <strong>der</strong><br />

Abwasseranlage zuführen.<br />

(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer<br />

<strong>der</strong> Ausnahmefälle nach § 52 Abs. 1 Satz 2 o<strong>der</strong> nach § 52 Abs. 3 Satz 1 HWG<br />

vorliegt.<br />

(4) Sowohl <strong>der</strong> Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser<br />

dürfen nur auf Antrag nach Genehmigung durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erfolgen.<br />

§ 4<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) Jedes Grundstück ist grundsätzlich geson<strong>der</strong>t und unmittelbar an die<br />

Anschlussleitung anzuschließen.<br />

Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss. In beson<strong>der</strong>s<br />

begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> den<br />

Anschluss mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung<br />

vorschreiben o<strong>der</strong> auf Antrag zulassen.<br />

(2) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hergestellt,<br />

erneuert, verän<strong>der</strong>t, unterhalten o<strong>der</strong> beseitigt.<br />

§ 5<br />

- 215 -


Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau-<br />

und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen<br />

Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau-<br />

und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt<br />

werden.<br />

(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus <strong>der</strong> Abwasseranlage hat sich je<strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer selbst zu schützen.<br />

(3)Es ist ein Reinigungs- und Übergabeschacht nach DIN 1986 anzulegen.<br />

§ 5 a<br />

Regenwassersammelanlagen<br />

(1) Regenwassersammelanlagen (Zisternen) sind nach den geltenden Vorschriften<br />

(DIN Normen sowie <strong>der</strong> Verordnung über allgemeine Bedingungen für die<br />

Versorgung von Wasser (AVB WasserV) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, den<br />

Empfehlungen des Hess. Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten<br />

(HMUEB: Anlagen für Regenwasser, Empfehlungen zur Nutzung in privaten und<br />

öffentlichen Gebäuden; Wiesbaden 1992) zu errichten und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anzuzeigen.<br />

Nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten und vor Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage erfolgt eine<br />

Abnahme durch einen Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH.<br />

(2) Anlagen, die vor dem 01.01.1994 ohne För<strong>der</strong>mittel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gebaut wurden,<br />

sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachträglich anzuzeigen. Sofern diese Anlagen nicht den geltenden<br />

Vorschriften in Abs. 1 entsprechen, ist die Zisterne umzubauen o<strong>der</strong> außer Betrieb<br />

zu nehmen. Die Entscheidung über Än<strong>der</strong>ungen obliegt den<br />

<strong>Stadt</strong>werken/Abwasserbetrieb.<br />

(3) § 34 gilt entsprechend.<br />

§ 6<br />

Grundstückskläreinrichtungen<br />

(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene<br />

Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes<br />

Abwasser eingeleitet werden darf o<strong>der</strong> wenn ein Grundstück, auf dem<br />

Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.<br />

(2) Das Einleiten von Nie<strong>der</strong>schlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist<br />

unzulässig.<br />

- 216 -


(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem<br />

Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong>.<br />

(4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die<br />

Behandlung des Abwassers sicherstellt.<br />

§ 7<br />

Allgemeine Einleitungsbedingungen<br />

(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches<br />

- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Abwasseranlage stört,<br />

- das Personal bei <strong>der</strong> Wartung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlagen gefährdet,<br />

- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,<br />

- den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,<br />

- sich sonst umweltschädigend auswirkt.<br />

Es darf nur frisches o<strong>der</strong> in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet<br />

werden.<br />

(2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übel riechende<br />

o<strong>der</strong> explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem<br />

Maß angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu<br />

gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

� Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Le<strong>der</strong>reste; Fasern;<br />

Kunststoffe; Textilien und ähnliches;<br />

� Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie <strong>der</strong>en Emulsionen;<br />

flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;<br />

� Sturz- o<strong>der</strong> Stichblut; Jauche; Gülle; Mist, Silagesickersaft; Schlempe; Trub;<br />

Trester; Krautwasser;<br />

� Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;<br />

� Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen;<br />

Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie <strong>der</strong>en<br />

Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; <strong>der</strong><br />

Inhalt von Chemietoiletten.<br />

Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn <strong>der</strong><br />

Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat frei von<br />

gefährlichen Stoffen ist und im Übrigen die für nicht häusliches Abwasser<br />

geltenden Grenzwerte unterschreitet.<br />

- 217 -


(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen,<br />

Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht<br />

gestattet.<br />

(4) Auf Grundstücken, in <strong>der</strong>en Abwasser unzulässige Stoffe (z.B. Benzin, Öle,<br />

Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum<br />

Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das<br />

Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erfor<strong>der</strong>lichen Anlagen<br />

eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.<br />

(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen<br />

nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, son<strong>der</strong>n<br />

kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.<br />

(6) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen<br />

vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage<br />

angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem<br />

Zeitpunkt, in dem eine an<strong>der</strong>weitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise<br />

verlangt werden kann.<br />

§ 8<br />

Beson<strong>der</strong>e Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser<br />

(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben o<strong>der</strong><br />

vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch<br />

wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitgehend eingeschränkt<br />

ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in <strong>der</strong> nicht abgesetzten Stichprobe:<br />

1. Physikalische Parameter<br />

1.1 Temperatur max. 35 o C<br />

1.2 pH-Wert 6,5 - 10<br />

2. Organische Stoffe und Lösungsmittel<br />

2.1 Organische Lösungsmittel 10,0 mg/l<br />

2.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe,<br />

berechnet als organisch gebundenes Chlor 1,0 mg/l<br />

2.3 Organische Halogenverbindungen<br />

bestimmt als adsorbierbare organisch<br />

gebundene Halogene (AOX) 1,0 mg/l<br />

2.4 Phenole (gesamt) 20,0mg/l<br />

2.5 Kohlenwasserstoffe DEV H18<br />

(Mineralöl und Mineralölprodukte)<br />

20,0 mg/l<br />

2.6 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 50,0 mg/l<br />

- 218 -


DEV H17 (z.B. organische Fette)<br />

3. Anorganische Stoffe (gelöst)<br />

3.1 Ammonium 200,0 mg/l<br />

3.2 Nitrit 20,0 mg/l<br />

3.3 Cyanide, durch Chlor zerstörbare 0,2 mg/l<br />

3.4 Sulfate 400,0 mg/l<br />

4. Anorganische Stoffe (gesamt)<br />

4.1 Arsen 0,1 mg/l<br />

4.2 Blei 2,0 mg/l<br />

4.3 Cadmium 0,5 mg/l<br />

4.4 Chrom 2,0 mg/l<br />

4.5 Chrom-VI 0,2 mg/l<br />

4.6 Kupfer 2,0 mg/l<br />

4.7 Nickel 3,0 mg/l<br />

4.8 Quecksilber 0,05 mg/l<br />

4.9 Silber 0,5 mg/l<br />

4.10 Zink 3,0 mg/l<br />

4.11 Zinn 3,0 mg/l<br />

Die zur Ermittlung <strong>der</strong> physikalischen und chemischen Beschaffenheit des<br />

Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren<br />

zur Wasser-Abwasser- und Schlammuntersuchung in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung o<strong>der</strong> den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses<br />

Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, auszuführen.<br />

(2) Werden von <strong>der</strong> obersten Wasserbehörde Anfor<strong>der</strong>ungsregelungen zur<br />

Behandlung und/o<strong>der</strong> Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich<br />

eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte<br />

gelten als eingehalten, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die<br />

gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen vollständig erfüllt werden.<br />

(3) Im Bedarfsfall können<br />

a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,<br />

b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs<br />

zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des<br />

Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin<br />

beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,<br />

c) geringere Grenzwerte o<strong>der</strong> Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um<br />

insbeson<strong>der</strong>e eine<br />

d) Gefährdung <strong>der</strong> Abwasseranlage o<strong>der</strong> des darin beschäftigten Personals,<br />

e) Beeinträchtigung <strong>der</strong> Benutzbarkeit <strong>der</strong> Anlagen,<br />

- 219 -


f) Erschwerung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung o<strong>der</strong> Klärschlammverwertung zu vermeiden.<br />

(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen <strong>der</strong> Einleitungsgrenzwerte<br />

ist unzulässig.<br />

(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten<br />

die Grundsätze und Vorschriften <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen<br />

stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei <strong>der</strong><br />

Abwasserbehandlung, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> die Pufferung des Abwassers auf dem<br />

angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die<br />

Abwasseranlage verlangen.<br />

(7) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> kann dem Anschlussnehmer das Führen eines<br />

Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem<br />

angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.<br />

(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden<br />

darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.<br />

(9) Reichen die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen für die Aufnahme und<br />

Reinigung von erhöhten Abwassermengen o<strong>der</strong> von verän<strong>der</strong>tem Abwasser nicht<br />

aus, behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen<br />

o<strong>der</strong> den Bau von Rückhalteanlagen für das Schmutzwasser von befestigten<br />

Flächen zu for<strong>der</strong>n; dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer sich bereit<br />

erklärt, zusätzlich die Kosten für die notwendige Erweiterung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlage zu tragen.<br />

(10) Besteht für die Ableitung <strong>der</strong> Abwässer zur Sammelleitung kein ausreichendes<br />

natürliches Gefälle, so hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen<br />

Entwässerung seines Grundstückes den Einbau und den Betrieb einer Pumpe auf<br />

seine Kosten ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Stadt</strong> zu veranlassen. Eine<br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kanalbeiträge, <strong>der</strong> laufenden Benutzungsgebühren sowie <strong>der</strong><br />

Erstattungsansprüche kann für ein nicht vorhandenes o<strong>der</strong> nicht ausreichendes<br />

natürliches Gefälle nicht verlangt werden.<br />

§ 9<br />

Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen<br />

- 220 -


(1) Die <strong>Stadt</strong> überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> aufgrund des § 53 Abs. 3 Nr. 2 HWG erlassenen<br />

Rechtsverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf<br />

Kosten des jeweiligen Anschlussnehmers. Mit dem Überwachen kann die <strong>Stadt</strong><br />

eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.<br />

(2) Das Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die <strong>Stadt</strong><br />

erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von <strong>der</strong> Wasserbehörde verlangten<br />

Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.<br />

(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten,<br />

an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG<br />

festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen<br />

gemäß § 50 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich<br />

durchgeführt.<br />

(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit erweitert werden,<br />

wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu<br />

ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhalten<strong>der</strong> Grenzwerte haben grundsätzlich<br />

eine Intensivierung <strong>der</strong> Überwachung zur Folge.<br />

(5) Der Anschlussnehmer kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusätzliche Untersuchungen des<br />

Abwassers verlangen, nicht jedoch <strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das<br />

Recht, diese auf einzelne Grenzwerte o<strong>der</strong> den chemischen Sauerstoffbedarf zu<br />

beschränken.<br />

(6) Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für das Überwachen sind vom Anschlussnehmer<br />

in <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit <strong>der</strong><br />

Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die<br />

Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die <strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong><br />

Vorauszahlung <strong>der</strong> dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.<br />

III - Abgaben und Kostenerstattung<br />

§ 10<br />

Abwasserbeitrag<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung<br />

und Erneuerung <strong>der</strong> Abwasseranlagen Beiträge, die nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />

und <strong>der</strong> zulässigen Geschossfläche bemessen werden.<br />

(2) Der Beitrag beträgt<br />

- 221 -


a) für das Verschaffen einer<br />

erstmaligen Anschlussmöglichkeit<br />

- an eine Sammelleitung 4,43 € / m² Grundstücksfläche<br />

und<br />

6,46 € / m² Geschossfläche<br />

- an die öffentliche Behandlungsanlage 2,30 € / m² Geschossfläche<br />

b) Beitragssätze für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen werden geson<strong>der</strong>t<br />

kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur<br />

Verwirklichung anstehen.<br />

(3) Besteht nur die Möglichkeit, Nie<strong>der</strong>schlagswasser abzunehmen, wird ein<br />

Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei<br />

Drittel <strong>der</strong> nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten<br />

Berechnungsflächen zugrunde gelegt.<br />

§ 11<br />

Grundstücksfläche<br />

Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt:<br />

a) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes grundsätzlich die Fläche,<br />

auf die <strong>der</strong> Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige (abwasserbeitragsrechtlich<br />

relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht,<br />

b) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,<br />

- bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des<br />

Grundbuchgrundstückes,<br />

- bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen,<br />

die Fläche bis zu einer Tiefe von 30 m, ausgehend von <strong>der</strong>jenigen<br />

Grundstücksseite, die aus <strong>der</strong> Sicht des Innenbereichs dem Außenbereich<br />

zugewandt ist. Bei darüber hinausgreifen<strong>der</strong> baulicher, gewerblicher o<strong>der</strong><br />

sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstückes<br />

ist zusätzlich die Tiefe <strong>der</strong> übergreifenden Nutzung zu<br />

berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige Nutzung erst bei o<strong>der</strong> hinter <strong>der</strong> Begrenzung von 30 m<br />

beginnt.<br />

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum<br />

eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />

Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an <strong>der</strong> breitesten Stelle 15 m<br />

nicht überschreiten.<br />

- 222 -


c) Bei Grundstücken im Außenbereich die bebaute o<strong>der</strong> gewerblich genutzte/aufgrund<br />

einer Baugenehmigung bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Fläche<br />

einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m vom jeweils äußeren<br />

Rand <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen.<br />

§ 12<br />

Geschossfläche in beplanten Gebieten<br />

(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen<br />

des Bebauungsplans durch Vervielfachung <strong>der</strong> Grundstücksfläche mit <strong>der</strong><br />

Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand<br />

des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene Geschossfläche<br />

zugrunde zu legen.<br />

(2) Ist statt <strong>der</strong> Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.<br />

(3) Ist das Maß <strong>der</strong> baulichen Ausnutzbarkeit in an<strong>der</strong>er Weise bestimmt, ist die<br />

Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften<br />

zu ermitteln.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte, anhand<br />

<strong>der</strong>en die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt o<strong>der</strong> bei denen die zulässige<br />

Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt<br />

0,5,<br />

c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer<br />

Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden<br />

können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 0,5,<br />

d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässt, gilt 0,3 als Geschossflächenzahl.<br />

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen<br />

o<strong>der</strong> Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung<br />

dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.<br />

§ 13<br />

Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

- 223 -


Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2<br />

und 4 BauGB, gelten die Regelungen des §12 für die Ermittlung <strong>der</strong> GFZ<br />

entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.<br />

§ 14<br />

Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden<br />

Geschossflächenzahlen:<br />

Wochenendhaus-Kleingartengebiete 0,2<br />

Kleinsiedlungsgebiete 0,4<br />

Campingplatzgebiete 0,5<br />

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei<br />

einem zulässigen Vollgeschoss 0,5<br />

zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8<br />

drei zulässigen Vollgeschossen 1,0<br />

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1<br />

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2<br />

Kern- und Gewerbegebiete bei<br />

einem zulässigen Vollgeschoss 1,0<br />

zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6<br />

drei zulässigen Vollgeschossen 2,0<br />

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2<br />

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4<br />

Industrie- und sonstige Son<strong>der</strong>gebiete 2,4<br />

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene<br />

zugrunde zu legen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34<br />

BauGB zulässig ist.<br />

(2) Kann eine Zuordnung zu einem <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.B.<br />

wegen mangeln<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen<br />

werden, wird die Geschossfläche bei bebauten Grundstücken nach <strong>der</strong><br />

vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken<br />

danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in <strong>der</strong> näheren<br />

Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzung<br />

zulässig ist.<br />

(3) Bei bebauten Friedhofsgrundstücken wird die genehmigte bzw. vorhandene<br />

Geschossfläche zugrunde gelegt.<br />

- 224 -


§ 15<br />

Geschossfläche im Außenbereich<br />

(1) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach<br />

den genehmigten o<strong>der</strong> geduldeten Bauwerken nach <strong>der</strong> tatsächlichen Bebauung.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen<br />

Geschossen, so auch für den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen, zu<br />

ermitteln.<br />

(3) Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zur sonstigen Nutzung<br />

untergeordnete Bedeutung hat, werden mit einer GFZ von 0,5 in Ansatz gebracht,<br />

nicht bebaute, aber dennoch angeschlossene Grundstücke sowie solche, auf denen<br />

nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3<br />

angesetzt.<br />

§16<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen<br />

Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt<br />

werden o<strong>der</strong> baulich, gewerblich o<strong>der</strong> in abwasserbeitragsrechtlich relevanter<br />

Weise genutzt werden dürfen.<br />

§ 17<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen Fertigstellung <strong>der</strong> beitragsfähigen<br />

Maßnahme. Der Magistrat stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG<br />

fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertig gestellt wurde und macht diesen<br />

Beschluss öffentlich bekannt.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann für Teile o<strong>der</strong> Abschnitte <strong>der</strong> beitragsfähigen Maßnahme den<br />

Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall<br />

entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong> Bekanntmachung des Beschlusses des<br />

Magistrats, <strong>der</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Teile o<strong>der</strong> Abschnitte feststellt<br />

und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).<br />

(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung (Abs. 1) o<strong>der</strong><br />

Teilfertigstellung<br />

(Abs. 2) noch nicht baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht<br />

für diese Grundstücke mit dem Eintritt <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong><br />

- 225 -


abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit o<strong>der</strong> dem tatsächlichen<br />

Anschluss.<br />

§ 18<br />

Ablösung des Abwasserbeitrags<br />

Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kann <strong>der</strong> Beitrag abgelöst werden. Der<br />

Ablösungsbeitrag bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein<br />

Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 19<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Beitragsbescheids<br />

Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />

belastet ist, ist anstelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte beitragspflichtig.<br />

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />

Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1<br />

Satz 2 auf dem Erbbaurecht.<br />

§ 20<br />

Vorausleistungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab<br />

Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern o<strong>der</strong> Erneuern<br />

<strong>der</strong> Abwasseranlage begonnen wird.<br />

§ 21<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig.<br />

§ 22<br />

Grundstücksanschlusskosten<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung, Unterhaltung o<strong>der</strong><br />

Beseitigung <strong>der</strong> Anschlussleitungen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen<br />

Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong><br />

- 226 -


erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Zustellung des<br />

Bescheids fällig.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann vor Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des<br />

voraussichtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.<br />

(3) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Bescheids<br />

Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />

belastet, ist anstelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte erstattungspflichtig.<br />

Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle<br />

des Abs. 3 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.<br />

§ 23<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG<br />

Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von<br />

a) Nie<strong>der</strong>schlagswasser,<br />

b) Schmutzwasser,<br />

c) Schlamm aus Kleinkläranlagen,<br />

d) Abwasser aus Gruben.<br />

(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und die<br />

Abwasserabgabe, die von an<strong>der</strong>en Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die<br />

<strong>Stadt</strong> umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von<br />

Schmutzwasser abgewälzt.<br />

§ 24<br />

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Nie<strong>der</strong>schlagswasser ist die bebaute<br />

und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von <strong>der</strong> das Nie<strong>der</strong>schlagswasser in<br />

die Abwasseranlage eingeleitet wird o<strong>der</strong> abfließt; pro Quadratmeter wird eine<br />

Gebühr von 0,43 € jährlich erhoben.<br />

(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter<br />

Berücksichtigung des Grades <strong>der</strong> Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen<br />

Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:<br />

1. Dachflächen<br />

- 227 -


1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0<br />

1.2 Kiesdächer 0,5<br />

1.3 Gründächer<br />

a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,5<br />

b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,3<br />

2. Befestigte Grundstücksflächen<br />

2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.), Pflaster<br />

mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen<br />

mit Fugendichtung 1,0<br />

2.2 Pflaster (z. B. auch Rasen- o<strong>der</strong> Splittfugenpflaster),<br />

Platten – jeweils ohne Fugenverguss<br />

a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm 0,7<br />

b) mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm 0,6<br />

2.3 wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. ä.) 0,5<br />

2.4 poren- o<strong>der</strong> ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster 0,4<br />

2.5 Rasengittersteine 0,2<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen<br />

bleiben solche Flächen ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Ansatz, von denen dort<br />

anfallendes Nie<strong>der</strong>schlagswasser in Zisternen o<strong>der</strong> ähnlichen Vorrichtungen<br />

(Behältnissen) zum Auffangen von Nie<strong>der</strong>schlagswasser mit einem Fassungsvermögen<br />

von mindestens 1 cbm gesammelt und auf dem Grundstück - insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum<br />

Betreiben von Waschmaschinen etc.) verwendet wird, u. z. bei den vorstehend<br />

genannten Vorrichtungen<br />

a) ohne direkten o<strong>der</strong> mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber<br />

entwässerte Fläche in vollem Umfang<br />

b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswassers<br />

- zur Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus <strong>der</strong> Division des<br />

Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt<br />

- als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts<br />

(in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche<br />

um 10 %.<br />

(4) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser in Zisternen<br />

o<strong>der</strong> ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des<br />

Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur<br />

diejenige Fläche unberücksichtigt, von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser in die zuvor<br />

genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.<br />

- 228 -


(5) Bei unmittelbaren Anliegern von Gewässern, Flutgräben etc. bleiben bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen solche Flächen<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise außer Ansatz, die unmittelbar abgeleitet werden.<br />

Kann die <strong>Stadt</strong> das Nie<strong>der</strong>schlagswasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

übernehmen, so bleiben ausnahmsweise auch dann Flächen außer Ansatz, wenn für<br />

die Ableitung Drittgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen.<br />

§ 25<br />

Mitwirkungspflicht <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung <strong>der</strong> bebauten<br />

und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage<br />

angeschlossen sind bzw. von denen Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

zufließt.<br />

(2) Bei Verwendung von Zisternen o<strong>der</strong> ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln<br />

von Nie<strong>der</strong>schlagswasser sind die Grundstückeigentümer verpflichtet, genaue<br />

Angaben zu <strong>der</strong>en Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher<br />

Verwendung das gesammelte Nie<strong>der</strong>schlagswasser zugeführt wird. Die<br />

Verwendung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser als Brauchwasser muss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> schriftlich<br />

angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest<br />

installierten und geeichten Wasserzähler gemäß § 27 (6) gemessen werden.<br />

(3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>der</strong> Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt,<br />

unverzüglich bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Än<strong>der</strong>ung von Zisternen o<strong>der</strong><br />

ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />

§ 26<br />

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser<br />

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist <strong>der</strong> Frischwasserverbrauch<br />

auf dem angeschlossenen Grundstück.<br />

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch<br />

a) bei zentraler Abwasserreinigung<br />

in <strong>der</strong> Abwasseranlage 2,36 €<br />

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers<br />

in einer Grundstückskläreinrichtung 1,76 €.<br />

- 229 -


(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Abwassers ist <strong>der</strong><br />

Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung<br />

des Verschmutzungsgrades. Der Verschmutzungsgrad wird<br />

grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus<br />

<strong>der</strong> nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41<br />

(Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.<br />

Die Gebühr beträgt pro m<br />

festgestel lterCSB −Wert<br />

0 , 5×<br />

+ 0,<br />

5<br />

600<br />

³ Frischwasserverbrauch 2,36 € bei einem CSB bis 600<br />

mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis <strong>der</strong><br />

Formel<br />

(3) Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms <strong>der</strong><br />

Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur<br />

für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private<br />

Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrades vor, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong><br />

Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.<br />

(4) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus<br />

Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.<br />

Die Gebühr beträgt pro angefangenem m ³ 25,97 €.<br />

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage o<strong>der</strong> einer Grube die<br />

Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erfor<strong>der</strong>lich, wird für jeden<br />

weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 2,05 € erhoben.<br />

§ 27<br />

Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs<br />

(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die<br />

a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,<br />

b) zum Zwecke des Gebrauchs aus an<strong>der</strong>en Anlagen (z.B. Quellen, Brunnen,<br />

Regenwassersammelanlagen) und Gewässern<br />

entnommen werden.<br />

(2) Die in Abs. 1 b genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu<br />

messen.<br />

(3) Werden entnommene Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser <strong>der</strong><br />

Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei <strong>der</strong><br />

Bemessung <strong>der</strong> Abwassergebühren unberücksichtigt. Die Menge des zurückgehaltenen<br />

Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen<br />

- 230 -


- durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, <strong>der</strong> ausschließlich die<br />

zurückgehaltene Wassermenge misst,<br />

- durch nachprüfbare Unterlagen (z.B. Sachverständigengutachten), die eine<br />

zuverlässige Schätzung <strong>der</strong> Wassermenge ermöglichen, wenn eine Messung<br />

nicht möglich ist.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Frischwassermengen sind spätestens<br />

bis zum 31.03. des Folgejahres zu stellen.<br />

(5) Anstelle <strong>der</strong> Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann<br />

<strong>der</strong> Gebührenpflichtige die Messung <strong>der</strong> Wassermenge durch einen privaten<br />

Abwasserzähler verlangen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach <strong>der</strong> gemessenen<br />

Abwassermenge.<br />

(6) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht o<strong>der</strong> beglaubigt sein; sie<br />

werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Alle<br />

Aufwendungen für Anschaffung, Einbau o<strong>der</strong> Austausch hat <strong>der</strong> Gebührenpflichtige<br />

zu tragen.<br />

(7) Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund<br />

vorangegangener o<strong>der</strong> späterer Ablesung festgestellte Verbrauchsmenge als<br />

Grundlage für die Schätzung <strong>der</strong> Abwassermenge.<br />

(8) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geschätzt.<br />

§ 28<br />

Verwaltungsgebühr<br />

(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- o<strong>der</strong> Abwasserzählers ist eine<br />

Verwaltungsgebühr von 1,53 € zu zahlen.<br />

(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung hat <strong>der</strong> Antragsteller eine Verwaltungsgebühr<br />

von 7,67 € zu zahlen; für den zweiten und jeden weiteren Zähler<br />

ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 1,53 €.<br />

§ 29<br />

Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Nie<strong>der</strong>schlags- und<br />

Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat<br />

nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

- 231 -


(2) Die Gebühr für das Behandeln und Abholen von Schlamm aus Kleinkläranlagen<br />

und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die<br />

Verwaltungsgebühr entsteht mit <strong>der</strong> jeweiligen Amtshandlung. Sie sind einen<br />

Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

§ 30<br />

Vorauszahlungen<br />

Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die laufende<br />

Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an <strong>der</strong><br />

Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes.<br />

§ 31<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle<br />

des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig.<br />

(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum o<strong>der</strong> Erbbaurecht ein,<br />

so wird <strong>der</strong> neue Eigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn<br />

des Monats, welcher <strong>der</strong> entsprechenden Än<strong>der</strong>ung im Grundbuch folgt.<br />

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 32<br />

Abwälzung <strong>der</strong> Kleineinleiterabgabe<br />

(1) Die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 9 HessAbwAG wird auf<br />

die Eigentümer <strong>der</strong> Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in<br />

ein Gewässer o<strong>der</strong> in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte<br />

Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage<br />

behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

entspricht.<br />

(2) § 29 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

IV - Mitteilungspflichten, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 33<br />

Mitteilungspflichten<br />

- 232 -


(1) Än<strong>der</strong>ungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vom<br />

bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) Der Anschlussnehmer, <strong>der</strong> bauliche Verän<strong>der</strong>ungen an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

vornehmen lassen will, hat dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> rechtzeitig<br />

anzuzeigen.<br />

§ 34<br />

Zutrittsrecht<br />

Der Anschlussnehmer hat den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, die sich auf Verlangen<br />

auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen (einschl.<br />

Zisternenanlagen) zu gestatten, soweit dies zur Prüfung <strong>der</strong> technischen<br />

Einrichtungen o<strong>der</strong> Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser<br />

Satzung, insbeson<strong>der</strong>e zum Ablesen <strong>der</strong> Messeinrichtungen, erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 35<br />

Haftung bei Entsorgungsstörungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an <strong>der</strong> Abwasseranlage,<br />

sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit, bei<br />

an<strong>der</strong>en Schäden Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

§ 36<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />

1. § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage<br />

anschließt;<br />

2. § 3 Abs. 2 Abwasser, das <strong>der</strong> Beseitigungspflicht unterliegt, nicht <strong>der</strong> Abwasseranlage<br />

zuführt;<br />

3. § 3 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks o<strong>der</strong> die Zuführung von Abwasser<br />

ohne Genehmigung vornimmt;<br />

4. § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen bzw. § 5a (1) und (2) Regenwassersammelanlagen<br />

nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen<br />

Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses<br />

herstellt, unterhält und betreibt;.<br />

5. § 5 a Abs. 2 Regenwassersammelanlagen nicht angezeigt;<br />

6. § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht<br />

anlegt o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß betreibt;<br />

7. § 6 Abs. 2 Nie<strong>der</strong>schlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;<br />

- 233 -


8. § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben<br />

nicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> überlässt;<br />

9. § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage<br />

die Behandlung des Abwassers sicherstellt;<br />

10. § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet<br />

werden darf;<br />

11. § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe<br />

sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;<br />

12. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt<br />

o<strong>der</strong> Kühlwasser einleitet;<br />

13. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen<br />

Stoffen nicht einbaut o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß betreibt;<br />

14. § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;<br />

15. § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen <strong>der</strong> Einleitungsgrenzwerte verdünnt;<br />

16. § 8 Abs. 7 das von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß<br />

führt;<br />

17. § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen <strong>der</strong> in § 8 Abs. 1<br />

und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwerte überschreitet;<br />

18. § 33 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht o<strong>der</strong><br />

nicht rechtzeitig nachkommt,<br />

19. § 34 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

und Messeinrichtungen verweigert,<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,50 € bis 50.000,00 €<br />

geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter<br />

aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />

Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung findet<br />

Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 37<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 21.12.2004<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 234 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 01.01.2005<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I. S. 666, 669), <strong>der</strong> §§ 42<br />

bis 46 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen<br />

Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), <strong>der</strong> §§ 1 und 9 des<br />

Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer<br />

(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 13.12.2007 folgende 1.<br />

Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2005 beschlossen:<br />

Artikel 1:<br />

Die §§ 8 und 9 werden wie folgt neu gefasst:<br />

§ 8<br />

Beson<strong>der</strong>e Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser<br />

(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben o<strong>der</strong><br />

vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch<br />

wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt<br />

ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in <strong>der</strong> nicht abgesetzten qualifizierten<br />

Stichprobe:<br />

Messverfahren<br />

1. Physikalische Parameter<br />

1.1 Temperatur DIN<br />

38404-4<br />

1.2 pH-Wert DIN<br />

38404-5<br />

2. Organische Stoffe und Lösungsmittel<br />

2.1 Organische Lösungsmittel (BTEX),bestimmt<br />

als Summe von Benzol und dessen Derivaten<br />

(Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere<br />

DIN<br />

38407-9<br />

Dimension Grenzwert<br />

°C 35<br />

- 6,5 - 10<br />

mg/l 10<br />

7/3<br />

- 235 -


Xylole) mittels Gaschromatografie<br />

2.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW),<br />

berechnet als organisch gebundenes Chlor<br />

(die Einzelergebnisse werden in Chlorid<br />

umgerechnet und dann addiert) 1 mittels Gas-<br />

chromatografie<br />

2.3 Adsorbierbare organische Halogenverbindungen,<br />

angegeben als Chlorid (AOX)<br />

DIN EN<br />

ISO<br />

10301<br />

DIN EN<br />

1485 bzw.<br />

DIN<br />

38409-22 2<br />

mg/l 1<br />

mg/l 1<br />

2.4 Phenolindex DIN<br />

38409-16<br />

mg/l 20<br />

2.5 Kohlenwasserstoffe H 53<br />

DIN EN mg/l 20<br />

(Mineralöl und Mineralölprodukte) ISO 9377-<br />

2<br />

2.6 Extrahierbare schwerflüchtige lipophile DIN mg/l 250<br />

Stoffe H 17<br />

(z. B. organische Fette)<br />

38409-17<br />

3. Anorganische Stoffe (gelöst)<br />

3.1 Ammonium,<br />

DIN mg N/l 100<br />

berechnet als Stickstoff<br />

38406-5<br />

o<strong>der</strong><br />

DIN EN<br />

ISO<br />

11732<br />

3.2 Nitrit, berechnet als Stickstoff DIN EN<br />

26777<br />

mg N/l 5<br />

3.3. Nitrat, berechnet als Stickstoff DIN<br />

38405-9<br />

mg/l 50<br />

3.4 Cyanid,<br />

DIN mg/l 0,2<br />

leicht freisetzbar<br />

38405-13<br />

o<strong>der</strong><br />

DIN EN<br />

ISO<br />

10304-2<br />

3.5 Sulfat DIN<br />

38405-5<br />

o<strong>der</strong><br />

DIN EN<br />

ISO<br />

10304-2<br />

mg/l 400<br />

4. Anorganische Stoffe (gesamt) 3<br />

1 Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan<br />

2 Hochchloridverfahren<br />

3 Anstelle <strong>der</strong> aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch <strong>der</strong><br />

Einsatz desICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.<br />

- 236 -


4.1 Arsen DIN EN<br />

ISO<br />

11969<br />

4.2 Blei DIN<br />

38406-2<br />

4.3 Cadmium DIN EN<br />

ISO 5961<br />

4.4 Chrom DIN EN<br />

1233<br />

4.5 Chrom-VI DIN<br />

38405-24<br />

4.6 Kupfer DIN<br />

38406-7<br />

4.7 Nickel DIN<br />

38406-11<br />

4.8 Quecksilber DIN EN<br />

1483<br />

4.9 Silber DIN<br />

38406-18<br />

4.10 Zink DIN<br />

38406-8<br />

4.11 Zinn DIN EN<br />

ISO<br />

11969<br />

mg/l 0,1<br />

mg/l 0,5<br />

mg/l 0,1<br />

mg/l 0,5<br />

mg/l 0,1<br />

mg/l 0,5<br />

mg/l 0,5<br />

mg/l 0,05<br />

mg/l 0,1<br />

mg/l 2<br />

mg/l 2<br />

Die zur Ermittlung <strong>der</strong> physikalischen und chemischen Beschaffenheit des<br />

Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen<br />

Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Fassung o<strong>der</strong> den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses<br />

Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin,<br />

auszuführen. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und<br />

Erläuterungen <strong>der</strong> Anlage "Analysen- und Messverfahren" <strong>der</strong> Abwasserverordnung<br />

zu § 7a WHG (AbwV vom 20. September 2001; BGBl. I S. 2440) in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.<br />

(2) Werden von <strong>der</strong> obersten Wasserbehörde Anfor<strong>der</strong>ungsregelungen zur<br />

Behandlung und/o<strong>der</strong> Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe<br />

amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte<br />

gelten als eingehalten, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />

zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen vollständig erfüllt<br />

werden.<br />

(3) Im Bedarfsfall können<br />

a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,<br />

- 237 -


) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs<br />

zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des<br />

Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin<br />

beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar<br />

sind,<br />

c) geringere Grenzwerte o<strong>der</strong> Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um<br />

insbeson<strong>der</strong>e eine<br />

� Gefährdung <strong>der</strong> Abwasseranlage o<strong>der</strong> des darin beschäftigten Personals,<br />

� Beeinträchtigung <strong>der</strong> Benutzbarkeit <strong>der</strong> Anlagen,<br />

� Erschwerung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung o<strong>der</strong> Klärschlammverwertung<br />

zu vermeiden.<br />

(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen <strong>der</strong> Einleitungsgrenzwerte<br />

ist unzulässig.<br />

(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten<br />

die Grundsätze und Vorschriften <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen<br />

stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei <strong>der</strong> Abwasserbehandlung,<br />

kann die <strong>Stadt</strong> die Pufferung des Abwassers auf dem<br />

angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die<br />

Abwasseranlage verlangen.<br />

(7) Die <strong>Stadt</strong> kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs<br />

aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück<br />

betreffenden Daten festzuhalten sind.<br />

(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden<br />

darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.<br />

§ 9<br />

Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen<br />

Rechtsverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf<br />

Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die <strong>Stadt</strong><br />

eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.<br />

- 238 -


(2) Das Überwachen <strong>der</strong> Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die <strong>Stadt</strong><br />

erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von <strong>der</strong> Wasserbehörde verlangten<br />

Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.<br />

(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten,<br />

an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 44 Abs. 1 HWG<br />

festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen<br />

gemäß § 45 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich<br />

durchgeführt.<br />

(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit erweitert werden,<br />

wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu<br />

ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhalten<strong>der</strong> Grenzwerte können eine<br />

Intensivierung <strong>der</strong> Überwachung zur Folge haben.<br />

(5) Der Abwassereinleiter kann von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusätzliche Untersuchungen des<br />

Abwassers verlangen, nicht jedoch <strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das<br />

Recht, diese auf einzelne Grenzwerte o<strong>der</strong> den chemischen Sauerstoffbedarf zu<br />

beschränken.<br />

(6) Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter<br />

in <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit <strong>der</strong><br />

Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die<br />

Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die <strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong><br />

Vorauszahlung <strong>der</strong> dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.<br />

(7) Die <strong>Stadt</strong> kann in begründeten Fällen verlangen, dass <strong>der</strong> Abwassereinleiter an<br />

einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur<br />

Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten <strong>der</strong><br />

Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die <strong>Stadt</strong> kann die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von Selbstaufzeichnenden<br />

Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur,<br />

CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann ferner bestimmen, dass <strong>der</strong> Zugang zu dem automatischen<br />

Probenahmegerät o<strong>der</strong> den selbst aufzeichnenden Messgeräten Bediensteten o<strong>der</strong><br />

Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit - auch in Zeiten <strong>der</strong> Betriebsruhe- zu ermöglichen<br />

ist.<br />

Artikel 2:<br />

- 239 -


Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20.12.2007<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 240 -


2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung<br />

(EWS) vom 01.01.2005<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), <strong>der</strong> §§ 42 bis 46<br />

des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

19.11.2007 (GVBl. I S. 792), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), <strong>der</strong> §§ 1 und 9 des Gesetzes<br />

über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz<br />

- AbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18.01.2005<br />

(BGBl. I S. 114) und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum<br />

Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

29.09.2005 (GVBl. I S. 664), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 12.11.2009 folgende 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2005 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zugelassene“ gestrichen und durch das Wort<br />

„fachkundige“ ersetzt.<br />

§ 5 Abs. 1 lautet dann wie folgt: „Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach<br />

den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den<br />

Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten<br />

und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch<br />

fachkundige Unternehmer ausgeführt werden.“<br />

Artikel 2<br />

Die 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am<br />

Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 26.11.2009<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 241 -


Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

01.April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des<br />

Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964<br />

(GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. November<br />

1987 (GVBl. I, S. 193) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in<br />

<strong>der</strong> Sitzung vom 18.09.2003 für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> folgende Friedhofssatzung<br />

beschlossen:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong>:<br />

a) <strong>Bebra</strong><br />

b) Breitenbach<br />

c) Braunhausen<br />

d) Gilfershausen<br />

e) Iba<br />

f) Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

g) Solz<br />

h) Weiterode.<br />

§ 2<br />

Verwaltungsbehörde<br />

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im<br />

folgenden Friedhofsverwaltung genannt.<br />

§ 3<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung und <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber im Andenken<br />

an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die<br />

a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> waren<br />

o<strong>der</strong><br />

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten o<strong>der</strong><br />

7/4<br />

- 242 -


c) innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof<br />

außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beigesetzt werden.<br />

Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />

Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teils, in<br />

dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />

(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Außerdienststellung und Entwidmung<br />

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen o<strong>der</strong><br />

entwidmet werden.<br />

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die<br />

Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren.<br />

Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem<br />

sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen<br />

abgelaufen sind.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Friedhöfe sind während <strong>der</strong> durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten<br />

Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den<br />

Friedhofseingängen bekannt gegeben.<br />

Son<strong>der</strong>regelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf den Friedhöfen<br />

(1) Jede Friedhofsbesucherin o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des<br />

Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />

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Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen den Friedhof<br />

nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />

a) Das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson<strong>der</strong>e<br />

Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind<br />

Kin<strong>der</strong>wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bei Regen- o<strong>der</strong><br />

Tauwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren des Friedhofes o<strong>der</strong><br />

bestimmter Wege gänzlich untersagen. Fahrzeuge müssen auf den hierfür<br />

bestimmten Plätzen abgestellt werden. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt für diese<br />

Fahrzeuge keine Haftung.<br />

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />

Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />

beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und<br />

Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze<br />

abzulegen,<br />

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,<br />

i) zu rauchen, zu lärmen o<strong>der</strong> zu spielen, sowie lärmerzeugende Geräte wie<br />

Radios, CD-Player usw. zu benutzen,<br />

j) die Wasserzapfstellen zu an<strong>der</strong>en Zwecken als zur Pflege <strong>der</strong> Grabanlagen zu<br />

benutzen,<br />

k) Gießkannen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Geräte auf den Grabstätten o<strong>der</strong> hinter den<br />

Grabmalen aufzubewahren.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck<br />

des Friedhofs und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(3) Totengedenkfeiern und an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind<br />

spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />

§ 7<br />

Zulassung von Gewerbetreibenden<br />

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(1) Steinmetze, Bildhauerinnen o<strong>der</strong> Bildhauer, Gärtnerinnen o<strong>der</strong> Gärtner<br />

bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit<br />

auf dem Friedhof <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und<br />

b) selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en fachliche Vertreter die Meisterprüfung o<strong>der</strong> einen vergleichbaren<br />

anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben bzw. in die<br />

Handwerksrolle o<strong>der</strong> das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung eingetragen<br />

sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen,<br />

soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.<br />

Antragstellerinnen o<strong>der</strong> Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die<br />

Handwerksrolle, Antragstellerinnen o<strong>der</strong> Antragsteller des handwerksähnlichen<br />

Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und<br />

Antragstellerinnen o<strong>der</strong> Antragsteller <strong>der</strong> Gärtnerberufe ihre Eintragung in das<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine Antragstellerin o<strong>der</strong><br />

ein Antragsteller des Handwerks o<strong>der</strong> des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen,<br />

dass sie o<strong>der</strong> er selbst o<strong>der</strong> ihre fachliche Vertreterin o<strong>der</strong> sein fachlicher Vertreter<br />

die Meisterprüfung o<strong>der</strong> einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss<br />

abgelegt hat.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung an<strong>der</strong>er als in Abs. 1 genannter<br />

Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar<br />

ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />

Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller einen für die Ausführung ihrer o<strong>der</strong> seiner<br />

Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong><br />

Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen<br />

auf Verlangen vorzuzeigen ist; sie ist alle drei Jahre zu erneuern.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu<br />

beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre<br />

Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft<br />

verursachen.<br />

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(7) Zugelassene Gewerbetreibende können die Friedhofswege mit Fahrzeugen bis<br />

zu 2 t Nutzlast befahren. Das Befahren mit dreiachsigen Fahrzeugen ist<br />

grundsätzlich verboten.<br />

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong><br />

Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor<br />

Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen<br />

vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

(9) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />

Friedhof nur an den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert<br />

werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in<br />

Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in den<br />

Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.<br />

(10) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese<br />

Friedhofssatzung verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die<br />

Zulassung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Allgemeines<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung unter Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen anzumelden.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte mit Nutzungsrecht<br />

o<strong>der</strong> Urnengrabstätte mit Nutzungsrecht beantragt, ist das Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über<br />

die Einäscherung vorzulegen.<br />

(3) Bestattungen erfolgen an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils bis<br />

spätestens 15.00 Uhr. In begründeten Fällen sind Beerdigungen auch an<br />

Wochenenden o<strong>der</strong> Feiertagen zulässig. In diesen Ausnahmefällen müssen in den<br />

<strong>Stadt</strong>teilen die Angehörigen, in <strong>der</strong> Kernstadt die Bestattungsunternehmer für das<br />

Schließen <strong>der</strong> Gräber selbst Sorge tragen. Die Zeit <strong>der</strong> Bestattung vereinbaren in<br />

<strong>der</strong> Regel die Angehörigen mit dem Geistlichen und <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. In<br />

Streit- und Zweifelsfällen setzt die Friedhofsverwaltung die Zeit <strong>der</strong> Bestattung<br />

fest. Leichen, die nicht bis zum Ablauf <strong>der</strong> gesetzlichen Bestattungsfrist, o<strong>der</strong><br />

Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden<br />

- 246 -


auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Einzelgrabstätte<br />

bzw. in einem Urneneinzelgrab beigesetzt.<br />

§ 9<br />

Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle, Trauerfeiern<br />

(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf<br />

nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, eines Bestatters o<strong>der</strong><br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung betreten werden. Ist in <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

eine Anlage zum Kühlen <strong>der</strong> Leichen vorhanden, so ist diese zu benutzen.<br />

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch<br />

nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs<br />

o<strong>der</strong> eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht<br />

werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien,<br />

Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.<br />

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die<br />

Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von<br />

Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff o<strong>der</strong><br />

sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden und dürfen höchstens<br />

2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen<br />

größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn <strong>der</strong> Trauerfeier bzw. <strong>der</strong><br />

Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin<br />

können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen o<strong>der</strong><br />

sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem<br />

Friedhofspersonal, mit dem Bestatter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung sehen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen<br />

beigegeben worden sind.<br />

(6) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe o<strong>der</strong> an<br />

einer an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Zwischen dem<br />

Ende einer Trauerfeier und dem Beginn <strong>der</strong> nachfolgenden müssen mindestens 15<br />

Minuten Zeitdifferenz liegen.<br />

§ 10<br />

Ausheben <strong>der</strong> Gräber, Ruhezeiten<br />

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(1) Die Gräber werden in <strong>der</strong> Regel von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung ausgehoben und<br />

wie<strong>der</strong> zugefüllt. Ausnahmen hiervon sind in den <strong>Stadt</strong>teilen, in denen es bisher<br />

üblich war, die Gräber in Nachbarschaftshilfe auszuheben und in den in § 8 Abs. 3<br />

Satz 2 und 3 genannten Fällen, zulässig.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis<br />

zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bei Tiefgräbern bis zur Oberkante des<br />

Sarges mindestens 1,70 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinan<strong>der</strong> durch mindestens 0,25 m<br />

starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />

Sargteile o<strong>der</strong> sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m<br />

unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />

(5) Die Ruhezeit/Ruhefrist bis zur Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstelle beträgt für<br />

Leichen und Aschen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr<br />

20 Jahre.<br />

§ 11<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen<br />

gesetzlichen Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- o<strong>der</strong> Aschenreste<br />

mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller<br />

Art umgebettet werden; jedoch ist die Umbettung von Leichenresten in<br />

Urnengrabstätten unzulässig.<br />

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Antragsteller muss das Einverständnis <strong>der</strong> Angehörigen bzw. des Nutzungs- o<strong>der</strong><br />

Verfügungsberechtigten nachweisen. Leichen, <strong>der</strong>en Ruhefrist noch nicht abgelaufen<br />

ist, werden in <strong>der</strong> heißen Jahreszeit nicht ausgegraben.<br />

(5) Die Umbettung von Leichen wird in <strong>der</strong> Regel von einem durch die<br />

Antragstellerin o<strong>der</strong> den Antragsteller zu beauftragenden Unternehmer (z.B.<br />

Bestattungsinstitut) unter Aufsicht <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt. Das<br />

- 248 -


Ausheben und Schließen des neuen Grabes, ebenso die Umbettung von<br />

Aschenresten, werden durch Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorgenommen. Den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller zu<br />

tragen; er hat auch Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch<br />

eine Umbettung entstanden sind, zu ersetzen. Der Antragsteller hat die <strong>Stadt</strong> von<br />

allen Ansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt nicht, wenn durch<br />

Gerichtsentscheid festgestellt wird, dass den Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(8) Leichen o<strong>der</strong> Aschen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken wie<strong>der</strong> auszugraben,<br />

bedarf einer behördlichen o<strong>der</strong> einer richterlichen Genehmigung.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 12<br />

Grabarten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>. An ihnen können Rechte<br />

nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten auf den Friedhöfen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>Bebra</strong>, Breitenbach,<br />

Braunhausen, Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf und Solz werden unterschieden in<br />

a) Einzelgrabstätten<br />

b) Urneneinzelgräber<br />

c) Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />

d) Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht<br />

e) Ehrengrabstätten<br />

f) anonyme Urneneinzelgräber (Kernstadt).<br />

Die Grabstätten auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teiles Weiterode werden unterschieden<br />

in<br />

aa) Einzelgrabstätten<br />

bb) Urneneinzelgräber<br />

cc) Ehrengrabstätten.<br />

- 249 -


(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer <strong>der</strong> Lage<br />

nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

§ 13<br />

Besitzrechte<br />

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser<br />

Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die<br />

Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über<br />

die Verwaltung o<strong>der</strong> Gestaltung einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmals kann die<br />

Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen<br />

Entscheidung über diese Streitigkeiten die erfor<strong>der</strong>lichen Regelungen treffen.<br />

§ 14<br />

Beson<strong>der</strong>e Bestattungsvorschriften<br />

(1) In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist grundsätzlich nur eine<br />

Erdbestattung vorgenommen werden.<br />

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter o<strong>der</strong><br />

zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kin<strong>der</strong> in einem<br />

Sarg beizusetzen.<br />

§ 15<br />

Verlegung von Grabstätten<br />

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung<br />

Grabstätten verlegen. Die Leichen o<strong>der</strong> Aschenreste sind in diesen Fällen in ein<br />

an<strong>der</strong>es Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />

sind umzusetzen.<br />

§ 16<br />

Einzelgrabstätten, Allgemeines<br />

Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />

belegt und erst im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit des zu Bestattenden<br />

abgegeben werden.<br />

§ 17<br />

Einzelgrabstätten, Beson<strong>der</strong>heiten<br />

- 250 -


(1) Es werden eingerichtet<br />

a) Einzelgrabfel<strong>der</strong> für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,<br />

b) Einzelgrabfel<strong>der</strong> für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr.<br />

(2) In je<strong>der</strong> Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass Leichen von Kin<strong>der</strong>n unter einem Jahr in<br />

dem Grab eines Erwachsenen bestattet werden, sofern die Ruhefrist <strong>der</strong> Leiche des<br />

Kindes die Ruhefrist <strong>der</strong> Leiche des Erwachsenen nicht übersteigt.<br />

(3) In Einzelgrabstätten können bis zu zwei Urnen innerhalb <strong>der</strong> ersten fünf Jahre<br />

bei entsprechen<strong>der</strong> Abkürzung <strong>der</strong> Ruhezeit für die Urnen beigesetzt werden.<br />

(4) Für die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Einzelgrabstätte gilt § 19 Abs.<br />

6 entsprechend.<br />

§ 18<br />

Einzelgrabstätten, Einebnung<br />

Das Abräumen von Einzelgrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhezeit wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld o<strong>der</strong> auf<br />

den betreffenden Grabstätten bekannt gemacht.<br />

§ 19<br />

Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />

(1) Grabstätten mit Nutzungsrecht sind Grabstätten für Körperbestattungen, an<br />

denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren Nutzungszeit<br />

verliehen wird. Auf den Erwerb einer Grabstätte mit Nutzungsrecht besteht kein<br />

Rechtsanspruch. Grabstätten mit Nutzungsrecht können nur anlässlich eines<br />

Todesfalles erworben werden. Sie werden <strong>der</strong> Reihe nach vergeben und sind in <strong>der</strong><br />

Regel zweistellig.<br />

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung <strong>der</strong> fälligen Gebühr mit Aushändigung<br />

<strong>der</strong> Verleihungsurkunde.<br />

(3) In einer Grabstätte mit Nutzungsrecht können nur so viele Körperbestattungen<br />

durchgeführt werden, wie Grabstellen vorhanden sind. Eine zusätzliche Körperbestattung<br />

kann bei <strong>der</strong> Anlegung eines Tiefgrabes durchgeführt werden. Ein<br />

Tiefgrab wird nur bei <strong>der</strong> Neuanlegung einer Grabstätte mit Nutzungsrecht und<br />

nur, wenn es die Bodenbeschaffenheit und die sonstigen technischen<br />

Voraussetzungen zulassen, genehmigt. Pro Grabstelle können außerdem bis zu<br />

zwei Urnen beigesetzt werden.<br />

- 251 -


(4) Eine Grabstätte mit Nutzungsrecht kann nur zugewiesen werden, wenn die<br />

Person o<strong>der</strong> die Personen, die ebenfalls noch in <strong>der</strong> Grabstätte bestattet bzw.<br />

beigesetzt werden sollen, 65 Jahre o<strong>der</strong> älter sind. Ausnahmen sind nicht<br />

zuzulassen. Bei <strong>der</strong> Zuweisung <strong>der</strong> Grabstätte ist <strong>der</strong> Personenkreis, <strong>der</strong> noch in<br />

dieser Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt werden soll, festzulegen.<br />

(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für den gemäß Abs. 4<br />

festgelegten Personenkreis und nur für den Zeitraum, um den die Ruhezeit <strong>der</strong><br />

Leiche o<strong>der</strong> Urne die Nutzungszeit <strong>der</strong> Grabstätte übersteigt, zulässig. An<strong>der</strong>e<br />

Leichen o<strong>der</strong> Urnen können in <strong>der</strong> Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt werden,<br />

wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, wobei die Ruhezeit für eine<br />

Urne um 5 Jahre abgekürzt werden kann. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist<br />

nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />

(6) Das Nutzungsrecht bzw. die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätte<br />

geht, wenn nicht gegenüber <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt wird,<br />

in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge auf die Angehörigen über:<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />

b) auf Verwandte in auf- und absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> und<br />

Geschwister,<br />

c) auf Ehegatten <strong>der</strong> unter b) bezeichneten Personen.<br />

§ 20<br />

Grabstätten mit Nutzungsrecht, Rückgabe, Einebnung<br />

(1) Das Nutzungsrecht bzw. die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätte<br />

an teilbelegten o<strong>der</strong> voll belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf <strong>der</strong> letzten<br />

Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte<br />

möglich. Wird innerhalb <strong>der</strong> Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird<br />

die gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. Die zurückgegebene Grabstätte kann von<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> je<strong>der</strong>zeit zur Wie<strong>der</strong>belegung weiterverwendet werden.<br />

(2) Das Abräumen von Grabstätten mit Nutzungsrecht nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />

wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld o<strong>der</strong> auf den<br />

betreffenden Grabstätten bekannt gemacht.<br />

§ 21<br />

Urneneinzelgräber<br />

(1) In Urneneinzelgräbern kann eine Urne nur unterirdisch und für die Dauer <strong>der</strong><br />

Ruhezeit beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann beigesetzt werden, wenn die<br />

- 252 -


Ruhezeit für die Urne die Ruhezeit für die erste Urne nicht übersteigt. Die Ruhezeit<br />

für die zweite Urne kann im Höchstfalle bis zu fünf Jahre abgekürzt werden. Die<br />

Plätze werden <strong>der</strong> Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben. Tiefgräber<br />

können bei Urneneinzelgräbern nicht angelegt werden.<br />

(2) § 18 gilt für Urneneinzelgräber entsprechend.<br />

(3) Für die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Urneneinzelgräber gilt § 19<br />

Abs. 6 entsprechend.<br />

§ 22<br />

Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht<br />

Bei Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30<br />

Jahren für die unterirdische Beisetzung von Urnen verliehen. Der Antrag kann erst<br />

nach Eintritt des Todes des ersten Bestattungsberechtigten gestellt werden. Die<br />

Plätze werden <strong>der</strong> Reihe nach vergeben. Soweit sich aus <strong>der</strong> Friedhofssatzung nicht<br />

etwas an<strong>der</strong>es ergibt, gelten die Vorschriften für die Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />

gemäß §§ 19 und 20 entsprechend auch für die Urnengrabstätten mit<br />

Nutzungsrecht. Tiefgräber können bei Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht nicht<br />

angelegt werden.<br />

§ 23<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln<br />

o<strong>der</strong> in geschlossenen Fel<strong>der</strong>n) obliegen ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>. Über die<br />

Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. <strong>der</strong> Ruhezeit entscheidet <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 24<br />

Anonyme Urneneinzelgräber<br />

(1) In anonymen Urneneinzelgräbern kann eine Urne unterirdisch und für die<br />

Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann nicht beigesetzt<br />

werden. Die Grabstätten werden mit Rasen eingesät und von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gepflegt.<br />

Eine Pflege durch Angehörige o<strong>der</strong> die Errichtung eines Grabmales ist nicht<br />

zulässig.<br />

(2) § 18 gilt für anonyme Urneneinzelgräber entsprechend.<br />

IV. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 25<br />

- 253 -


Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass<br />

die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage<br />

gewahrt wird.<br />

(2) Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen müssen standsicher und aus<br />

wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Durch sie dürfen Nachbargräber,<br />

Wege und Anlagen nicht behin<strong>der</strong>t werden.<br />

(3) Die zulässige Höhe von Grabmalen auf Grabstätten mit Nutzungsrecht wird auf<br />

1,40 m, von Grabmalen auf Einzelgrabstätten auf 1,00 m und von Grabmalen auf<br />

Urnengräbern (Urneneinzelgräber und Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht) auf<br />

0,90 m begrenzt. Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 12.<br />

Lebensjahr sind außerdem Stelen mit einer Höhe bis 1,30 m und einer Breite bis<br />

0,40 m zugelassen.<br />

Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m und ab<br />

1,00 m bis 1,40 m Höhe 0,16 m.<br />

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern<br />

möglichst seitlich, angebracht werden.<br />

§ 26<br />

Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis<br />

(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen o<strong>der</strong> sonstigen baulichen<br />

Anlagen bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Sie muss vor <strong>der</strong> Anfertigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grabmale eingeholt<br />

werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. In<br />

Zweifelsfällen kann die Friedhofsverwaltung den Nachweis <strong>der</strong> Verfügungsberechtigung<br />

bzw. des Nutzungsrechts for<strong>der</strong>n.<br />

(2) Den Anträgen sind ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im<br />

Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong><br />

Schrift, <strong>der</strong> Ornamente und <strong>der</strong> Symbole sowie <strong>der</strong> Fundamentierung beizufügen.<br />

Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach<br />

Zustimmung errichtet worden ist.<br />

- 254 -


(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung errichtete<br />

o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende<br />

Anlagen müssen entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />

verän<strong>der</strong>t werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verfügungsberechtigte<br />

o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte o<strong>der</strong> den für ein Grab Verfügungsberechtigten<br />

o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten schriftlich auffor<strong>der</strong>n, innerhalb<br />

angemessener Frist die Anlage zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong><br />

Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch<br />

entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.<br />

§ 27<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in<br />

den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des<br />

Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks<br />

(Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu<br />

befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter<br />

Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche<br />

Anlagen entsprechend. Stehende Grabmale sind mit mindestens zwei Stahldübeln<br />

zu verankern.<br />

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 26 sind schriftliche Angaben über die<br />

Art <strong>der</strong> Fundamentierung und <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e die Größe und Stärke<br />

<strong>der</strong> Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung<br />

und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet<br />

erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ung vorschreiben.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung<br />

durchgeführt worden ist.<br />

(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhaber und Nutzungsberechtigte<br />

von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im<br />

Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Frostperiode, und zum an<strong>der</strong>en im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin<br />

fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu<br />

lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht. Dabei<br />

festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong><br />

beseitigen zu lassen. Inhaberinnen o<strong>der</strong> Inhaber und Nutzungsberechtigte von<br />

Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen,<br />

haften für sich daraus ergebende Schäden.<br />

- 255 -


(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher<br />

Anlagen trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />

einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu<br />

entfernen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />

Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />

nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche Bekanntmachung<br />

und ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />

aufgestellt wird.<br />

Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 28<br />

Entfernung<br />

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstelle entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die<br />

sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, wenn das betreffende Feld eingeebnet<br />

wird. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 29<br />

Herrichtung und Pflege<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 25 hergerichtet und<br />

dauernd instand gehalten werden.<br />

(2) Die gärtnerische Herrichtung <strong>der</strong> Grabstätten unterliegt keinen beson<strong>der</strong>en<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen. Jedoch dürfen keine Pflanzen, <strong>der</strong>en Früchte o<strong>der</strong> sonstigen Teile<br />

genießbar sind, sowie Bäume o<strong>der</strong> groß- und hochwüchsige Sträucher, die die<br />

Nachbargräber o<strong>der</strong> die Umgebung beeinträchtigen, angepflanzt werden. Auf den<br />

Grabstätten darf nur Grabschmuck (Kränze, Grabgebinde usw.) Verwendung<br />

finden, <strong>der</strong> ausschließlich aus verrottbaren Materialien hergestellt ist.<br />

(3) Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Verpflichteten sauber zu<br />

halten. Tretplatten dürfen auf den Wegen zwischen den Grabstätten nur seitens <strong>der</strong><br />

- 256 -


Friedhofsverwaltung verlegt werden. Die Gestaltungsfreiheit bezieht sich nur auf<br />

die Grabstätten, nicht auf die sie umgebenden Wege.<br />

(4) Zwischen den Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Tretplatten verlegen,<br />

die anteilmäßig von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu bezahlen sind.<br />

Müssen bei einer Beisetzung Platten entfernt und wie<strong>der</strong> gesetzt werden, so erfolgt<br />

dies durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegt die Herrichtung, Unterhaltung o<strong>der</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsanlage ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den<br />

Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung<br />

nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.<br />

Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher<br />

Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den<br />

dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.<br />

(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine<br />

Grundwasserverunreinigung verursachen können.<br />

§ 30<br />

Vernachlässigung<br />

Einzelgrabstätten und Urneneinzelgräber müssen innerhalb von sechs Monaten<br />

nach <strong>der</strong> Bestattung, Grabstätten mit Nutzungsrecht und Urnengrabstätten mit<br />

Nutzungsrecht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts<br />

bzw. <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird eine<br />

Grabstätte während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist bzw. während <strong>der</strong> Dauer des<br />

Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen<br />

dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und<br />

gepflegt, so ist <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene<br />

Frist zur Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem<br />

Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Instandhaltung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte kann die<br />

Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.<br />

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 31<br />

Alte Rechte<br />

Bei Grabstätten, über welche die <strong>Stadt</strong> bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung<br />

bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den<br />

- 257 -


zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen<br />

Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte<br />

von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für<br />

Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit<br />

endet jedoch nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen<br />

Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits<br />

abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser<br />

Satzung.<br />

§ 32<br />

Ruhebänke<br />

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit<br />

Einwilligung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung an o<strong>der</strong> auf Grabstätten aufgestellt werden.<br />

§ 33<br />

Verwaltung<br />

(1) Es werden folgende Listen und Pläne geführt:<br />

a) Ein Grabregister aller beigesetzten Personen,<br />

b) Karteien <strong>der</strong> Grabstätten mit Nutzungsrecht und Urnengrabstätten mit<br />

Nutzungsrecht,<br />

c) Belegungspläne.<br />

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe<br />

sind von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu verwahren.<br />

§ 34<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.<br />

§ 35<br />

Haftung<br />

Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong><br />

Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch<br />

Tiere entstehen. Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />

- 258 -


§ 36<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. außerhalb <strong>der</strong> gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt<br />

o<strong>der</strong> sich dort aufhält,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 1 die Würde des Friedhofes durch sein Verhalten<br />

missachtet,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug<br />

befährt,<br />

4. entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste anbietet,<br />

5. entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer<br />

Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />

6. entgegen § 6 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten<br />

bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,<br />

7. entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,<br />

8. entgegen § 6 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen<br />

verunreinigt o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> Rasenflächen und Grabstätten<br />

unberechtigterweise betritt,<br />

9. entgegen § 6 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> hierfür<br />

vorgesehenen Plätze ablegt,<br />

10. entgegen § 6 Abs. 2 h) Tiere mitbringt,<br />

11. entgegen § 6 Abs. 2) i) raucht, lärmt o<strong>der</strong> spielt, sowie lärmerzeugende<br />

Geräte wie Radios, CD-Player usw. benutzt,<br />

12. entgegen § 6 Abs. 2 j) die Wasserzapfstellen zu an<strong>der</strong>en Zwecken als<br />

zur Pflege <strong>der</strong> Grabanlagen benutzt,<br />

13. entgegen § 6 Abs. 2 k) Gießkannen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Geräte auf den<br />

Grabstätten o<strong>der</strong> hinter den Grabmalen aufbewahrt,<br />

14. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne<br />

vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,<br />

15. entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof mit Fahrzeugen über 2 Tonnen<br />

Nutzlast bzw. mit dreiachsigen Fahrzeugen befährt,<br />

16. entgegen § 7 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen<br />

o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> festgelegten Zeiten ausführt,<br />

17. entgegen § 7 Abs. 9 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter<br />

Stellen lagert o<strong>der</strong> gewerbliche Geräte an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen<br />

des Friedhofs reinigt,<br />

18. gegen die Gestaltungsvorschriften des § 25 verstößt,<br />

- 259 -


19. Grabmale ohne die gemäß § 26 Abs. 1 erfor<strong>der</strong>liche schriftliche<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung errichtet o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

Grabmale abweichend von <strong>der</strong> erteilten Zustimmung errichtet,<br />

20. Grabmale abweichend von den in § 27 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften<br />

über Fundamentierung und Befestigung errichtet,<br />

21. nicht seiner Unterhaltungspflicht gemäß § 27 Abs. 2 bezüglich <strong>der</strong><br />

Verkehrssicherheit des Grabmales und <strong>der</strong> sonstigen baulichen Anlagen<br />

nachkommt,<br />

22. entgegen § 28 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung<br />

o<strong>der</strong> ohne eines Erlaubnisscheines <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von<br />

<strong>der</strong> Grabstätte entfernt,<br />

23. Grabstätten entgegen den in dem § 29 enthaltenen Vorschriften über<br />

Herrichtung und Pflege gestaltet,<br />

24. entgegen § 29 Abs. 5 außerhalb <strong>der</strong> Grabstätte befindliche Friedhofsanlagen<br />

verän<strong>der</strong>t,<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00<br />

EUR, bei fahrlässiger Zuwi<strong>der</strong>handlung bis 500,00 EUR geahndet werden. Die<br />

Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit<br />

gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht<br />

aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen. Fassung findet<br />

Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 37<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 24. September 2003<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Janßen<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

- 260 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />

Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.10.2005<br />

(GVBl. I S. 674, 686) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das<br />

Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S.<br />

193) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom<br />

02.02.2006 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe beschlossen:<br />

I.<br />

§ 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Die Grabstätten auf den Friedhöfen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>Bebra</strong>, Breitenbach, Braun<br />

hausen, Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf und Solz werden unterschieden in<br />

a) Einzelgrabstätten<br />

b) Urneneinzelgräber<br />

c) Grabstätten mit Nutzungsrecht<br />

d) Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht<br />

e) Ehrengrabstätten<br />

f) anonyme Urneneinzelgräber (Kernstadt).<br />

Der bisherige § 12 Abs. 3 wird Abs. 5.<br />

Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:<br />

(3) Die Grabstätten auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teiles Weiterode werden<br />

unterschieden in<br />

a) Einzelgrabstätten<br />

b) Urneneinzelgräber<br />

c) Ehrengrabstätten.<br />

Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:<br />

(4) Auf den Friedhöfen in den <strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

und Weiterode werden Rasengräber eingerichtet.<br />

II.<br />

Nach § 18 wird folgen<strong>der</strong> § 18 a mit <strong>der</strong> Überschrift „Rasengräber“ eingefügt:<br />

(1) Rasengräber sind Einzelgrabstätten für Körperbestattungen.<br />

(2) Die §§ 16, 17 Abs. 2 und 3 und 18 gelten auch für Rasengräber entsprechend.<br />

(3) Für die Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Rasengräber gilt § 29 Abs. 8<br />

entsprechend.<br />

7/4<br />

- 261 -


III.<br />

Der bisherige § 25 Abs. 4 wird Abs. 5.<br />

Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:<br />

(4) Auf Rasengräbern sind nur stehende Grabmale mit einer maximalen Breite<br />

von 0,60 m und einer maximalen Höhe von 0,90 m zulässig. Die maximale<br />

Breite von Grabstelen darf 0,40 m und die maximale Höhe 1,20 m nicht über<br />

schreiten. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe<br />

0,14 m und ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m. Grabeinfassungen sind nicht<br />

zulässig.<br />

IV.<br />

§ 29 wird um folgenden Abs. 8 erweitert:<br />

(8) Die Rasengräber werden ausschließlich durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> gepflegt. Damit<br />

ist das Einsäen <strong>der</strong> Grabanlage mit Rasen sowie das Auffüllen nach Bedarf<br />

mit Erde verbunden. Eine weitere Bepflanzung sowie das Abstellen von Grab<br />

schmuck jeglicher Art ist nicht zulässig. Für die Unterhaltung <strong>der</strong><br />

Grabmalanlagen sind die jeweiligen Verfügungsberechtigten verantwortlich.<br />

V.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 08.06.2006<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 262 -


2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />

Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 14.12.2006<br />

(GVBl. I S. 666,669) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das<br />

Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S.<br />

193) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 29.<br />

März 2007 folgende 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe beschlossen:<br />

I.<br />

§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />

(4) Auf den Friedhöfen in den <strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Breitenbach, Iba,<br />

Lü<strong>der</strong>sdorf, Solz und Weiterode werden Rasengräber eingerichtet.<br />

II.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Juli 2007 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 4. April 2007<br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

7/4<br />

- 263 -


Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007<br />

(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und<br />

Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 19.06.2008<br />

folgende<br />

beschlossen:<br />

I.<br />

3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />

§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />

(4) Auf den Friedhöfen in den <strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Breitenbach,<br />

Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf, Solz und Weiterode werden Rasengräber<br />

eingerichtet.<br />

II.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Oktober 2008 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 15.07.2008<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

7/4<br />

- 264 -


4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen Friedhöfe<br />

Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15.11.2007<br />

(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und<br />

Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 12. November 2009 folgende 4.<br />

Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die städtischen<br />

Friedhöfe beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 2 erhält folgende Fassung:<br />

§ 2<br />

Verwaltung des Friedhofes<br />

Die Verwaltung <strong>der</strong> Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung<br />

genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.<br />

§ 3 erhält folgende Fassung:<br />

§ 3<br />

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte<br />

(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung und <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber im Andenken<br />

an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung von Personen:<br />

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

waren o<strong>der</strong><br />

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten<br />

o<strong>der</strong><br />

c) die innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />

Friedhof außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beigesetzt werden o<strong>der</strong><br />

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem<br />

Pflegeheim o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gelebt haben.<br />

e) Totgeborene Kin<strong>der</strong> vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats<br />

und Föten können auf Wunsch einer o<strong>der</strong> eines Angehörigen bestattet<br />

werden.<br />

Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />

Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teils, in<br />

dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />

- 265 -


(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht<br />

nicht.<br />

§ 4 erhält folgende Fassung:<br />

§ 4<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen o<strong>der</strong> entwidmet werden.<br />

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die<br />

Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren.<br />

Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem<br />

sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen<br />

abgelaufen sind.<br />

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.<br />

§ 7 erhält folgende Fassung:<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbeson<strong>der</strong>e Steinmetze,<br />

Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im<br />

Auftrag <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, <strong>der</strong> vorherigen Zulassung<br />

durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />

- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und<br />

- diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten<br />

als verbindlich anerkannt haben.<br />

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung<br />

als erteilt.<br />

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein<br />

und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />

Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller einen für die Ausführung ihrer o<strong>der</strong> seiner<br />

Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

- 266 -


(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong><br />

Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen<br />

auf Verlangen vorzuzeigen ist; sie ist alle drei Jahre zu erneuern.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu<br />

beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre<br />

Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft<br />

verursachen.<br />

(7) Zugelassene Gewerbetreibende können die Friedhofswege mit Fahrzeugen bis<br />

zu 2 t Nutzlast befahren. Das Befahren mit dreiachsigen Fahrzeugen ist grundsätzlich<br />

verboten.<br />

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong><br />

Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr<br />

aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um<br />

20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

(9) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />

Friedhof nur an den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen<br />

vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits-<br />

und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />

an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.<br />

(10) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese<br />

Friedhofssatzung verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die<br />

Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen<br />

Bescheid entziehen.<br />

§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.<br />

§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch<br />

nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines o<strong>der</strong> einer Todesbescheinigung in<br />

die Leichenhalle des Friedhofs o<strong>der</strong> eine sonstige am Begräbnisort verfügbare<br />

öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten<br />

auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen<br />

und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.<br />

§ 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:<br />

- 267 -


(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhaber und Nutzungsberechtigte<br />

von Grabstätten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens<br />

einmal, und zwar nach Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin<br />

fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu<br />

lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht. Dabei<br />

festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong><br />

beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte,<br />

welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen,<br />

haften für sich daraus ergebenden Schäden.<br />

(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher<br />

Anlagen trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />

einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />

vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung)<br />

o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate<br />

aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche<br />

Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. <strong>der</strong> sonstigen baulichen<br />

Anlage, <strong>der</strong> für die Dauer von einem Monat angebracht wird.<br />

Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 36 Abs. 1 Nr. 16 erhält folgende Fassung:<br />

16. entgegen § 7 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen o<strong>der</strong><br />

außerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten ausführt,<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese 4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die<br />

städtischen Friedhöfe tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 26. November 2009<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 268 -


Gebührenordnung<br />

für die städtischen Friedhöfe in <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen<br />

Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) und des § 38 <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 17.11.1988 hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

in <strong>der</strong> Sitzung am 25. Oktober 2001 folgende Gebührenordnung<br />

beschlossen:<br />

I. GEBÜHRENPFLICHT<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> städtischen Friedhöfe in den<br />

<strong>Stadt</strong>teilen <strong>Bebra</strong>, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Lü<strong>der</strong>sdorf, Solz<br />

und Weiterode und für die Benutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle im <strong>Stadt</strong>teil Blankenheim<br />

Gebühren nach dieser Gebührenordnung.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldnerin o<strong>der</strong> Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen nach <strong>der</strong><br />

Friedhofsordnung sind:<br />

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und<br />

Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erfor<strong>der</strong>lichen Sorgemaßnahmen<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit und <strong>der</strong> Totenruhe zu veranlassen haben.<br />

Angehörige in diesem Sinne sind u. a. <strong>der</strong> Ehegatte, Verwandte ersten und<br />

zweiten Grades, Adoptiveltern und -kin<strong>der</strong>.<br />

Lebte <strong>der</strong> Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer<br />

Pflege- o<strong>der</strong> Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft<br />

o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung, so ist <strong>der</strong> Direktor o<strong>der</strong> Leiter des<br />

Krankenhauses, <strong>der</strong> Anstalt, des Heimes o<strong>der</strong> Lagers o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte<br />

Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb <strong>der</strong> für die<br />

Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.<br />

b) Bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Antragsteller<br />

7/4<br />

- 269 -


(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />

a) die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller,<br />

b) diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> gegenüber schriftlich zur Tragung<br />

<strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung, und zwar mit <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> jeweiligen Leistung.<br />

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids<br />

fällig.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung gegeben.<br />

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren<br />

nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht<br />

aufgehoben.<br />

§ 5<br />

Beitreibung<br />

Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden,<br />

unterliegen <strong>der</strong> Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den<br />

Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

§ 6<br />

Aufrechnung<br />

Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben<br />

werden, sind nur im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen gesetzlichen Regelungen zulässig.<br />

- 270 -


II. GEBÜHREN<br />

§ 7<br />

Gebühren bei Erdbestattungen<br />

(1) Die Gebühren für das Überlassen einer Einzelgrabstätte<br />

auf die festgelegte Ruhezeit (§ 11 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />

betragen<br />

a) für eine Grabstätte für Verstorbene nach<br />

vollendetem 12. Lebensjahr 197,00 Euro<br />

b) für eine Grabstätte für Verstorbene bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr 169,00 Euro<br />

(2) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts<br />

gemäß § 15 <strong>der</strong> Friedhofssatzung betragen pro Grabstelle<br />

394,00 Euro<br />

(3) Bei Anlegung eines Tiefgrabes in einer Grabstätte<br />

mit Nutzungsrecht wird eine zusätzliche Gebühr<br />

erhoben, und zwar 225,00 Euro<br />

(4) Für die Beisetzung eines Verstorbenen bis zum<br />

vollendeten 2. Lebensjahr in einer vorhandenen<br />

Grabstätte mit Nutzungsrecht beträgt die Gebühr 39,00 Euro<br />

(5) Überschreitet die Ruhezeit <strong>der</strong> einzurichtenden<br />

Grabstelle die Gesamtnutzungszeit <strong>der</strong> Grabstätte, so<br />

ist das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Gebühr für<br />

die Jahre bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> neuen<br />

Grabstelle wie<strong>der</strong> zu erwerben (Verlängerung <strong>der</strong><br />

Nutzungszeit).<br />

Die Gebühr beträgt pro Jahr und Grabstelle 13,00 Euro<br />

(6) Für die Bestattung von nicht anmeldepflichtigen<br />

Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung<br />

(Sargschachtel) unter Vorlegung des vorgeschriebenen<br />

Bestattungsscheines des Arztes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hebamme<br />

erfolgt, werden keine Gebühren erhoben.<br />

§ 8<br />

Gebühren bei Aschenbeisetzungen<br />

- 271 -


(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts<br />

für eine Urnengrabstätte gemäß § 17 <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />

betragen insgesamt 281,00 Euro<br />

(2) Die Gebühren für das Überlassen eines<br />

Urneneinzelgrabes auf die festgelegte Ruhezeit (§ 11<br />

<strong>der</strong> Friedhofssatzung) betragen 141,00 Euro<br />

(3) Die Gebühren für das Überlassen eines anonymen<br />

Urneneinzelgrabes auf die festgelegte Ruhezeit (§ 11<br />

<strong>der</strong> Friedhofssatzung) betragen 141,00 Euro<br />

(4) Für die Beisetzung einer Urne auf einer<br />

vorhandenen Grabstätte für Erdbestattungen beträgt<br />

die Gebühr 56,00 Euro<br />

(5) Überschreitet die Ruhezeit <strong>der</strong> einzurichtenden<br />

Grabstelle die Gesamtnutzungszeit <strong>der</strong> Grabstätte, so<br />

ist das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Gebühr für<br />

die Jahre bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> neuen<br />

Grabstelle wie<strong>der</strong> zu erwerben (Verlängerung <strong>der</strong><br />

Nutzungszeit). Die Gebühr beträgt pro Jahr 9,00 Euro<br />

§ 9<br />

Bestattungsgebühren<br />

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes<br />

werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem 12.<br />

Lebensjahr 334,00 Euro<br />

b) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr<br />

1. Sarglänge bis 1,20 m 201,00 Euro<br />

2. Sarglänge 1,21 m bis 1,60 m 269,00 Euro<br />

3. Sarglänge 1,61 m bis 1,80 m 302,00 Euro<br />

c) Urnengrab 90,00 Euro<br />

d) Tiefgrab 567,00 Euro<br />

- 272 -


(2) Wird das Grab nicht seitens <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> geschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung), sind 15 % von <strong>der</strong> jeweiligen Bestattungsgebühr (Abs. 1)<br />

abzuziehen.<br />

§ 10<br />

Tretplatten<br />

Für das Verlegen von Tretplatten zwischen den Grabstätten werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem<br />

12. Lebensjahr 328,00 Euro<br />

b) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr<br />

1. Kin<strong>der</strong>grab I (1,20 m X 0,85 m) 137,00 Euro<br />

2. Kin<strong>der</strong>grab II (1,50 m X 0,85 m) 148,00 Euro<br />

3. Kin<strong>der</strong>grab III (1,80 m X 0,85 m) 159,00 Euro<br />

a) Grabstätten mit Nutzungsrecht pro Grabstelle 276,00 Euro<br />

b) Urnengrabstätten 236,00 Euro<br />

§ 11<br />

Benutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle<br />

(1) Die Gebühr für die Benutzung einer geschlossenen<br />

Friedhofshalle beträgt 26,00 Euro<br />

(2) Für die Benutzung einer offenen Friedhofshalle<br />

werden keine Gebühren erhoben.<br />

(3) Für die Aufbewahrung einer Leiche auf den<br />

städtischen Friedhöfen beträgt die Gebühr 26,00 Euro<br />

(4) Der Zuschlag gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung beträgt<br />

a) für die Friedhofshalle in <strong>der</strong> Kernstadt 41,00 Euro<br />

b) für die Friedhofshalle im <strong>Stadt</strong>teil Gilfershausen 10,00 Euro<br />

c) für die Friedhofshalle im <strong>Stadt</strong>teil Weiterode 20,00 Euro<br />

§ 12<br />

Ausgrabungen, Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen<br />

- 273 -


(1) Für Ausgrabungen, auch im Zusammenhang mit Umbettungen, sind die<br />

tatsächlich entstandenen Lohn- und Materialkosten zu erstatten.<br />

(2) Für Wie<strong>der</strong>bestattungen werden Gebühren gemäß §§ 7 bis 10 erhoben.<br />

§ 13<br />

Sonstiges<br />

Die bei einer Beisetzung notwendige Abhebung und Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />

Grabmalen und Grabeinfassungen (ausgenommen die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verlegten<br />

Tretplatten) hat <strong>der</strong> Antragsteller zu besorgen.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

bisherige Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe in <strong>Bebra</strong> vom 20.09.1979<br />

incl. <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 12. November 2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 274 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

für die städtischen Friedhöfe<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen<br />

Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 34 <strong>der</strong><br />

Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.09.2003 hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

in <strong>der</strong> Sitzung vom 02.02.2006 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe beschlossen:<br />

I.<br />

Nach § 7 Abs. 1 wird folgen<strong>der</strong> Abs. 1 a eingefügt:<br />

(1 a) Für die Anlegung eines Rasengrabes wird zusätzlich<br />

zu <strong>der</strong> Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) eine Gebühr für<br />

die Herstellung <strong>der</strong> Fundamente und für die Grabpflege<br />

erhoben, und zwar 1.430,00 Euro<br />

In § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 und 3<br />

wird <strong>der</strong> jeweilige Klammerhinweis „(§ 11 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ durch den<br />

Klammerhinweis „(§ 10 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ ersetzt.<br />

In § 7 Abs. 2<br />

wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.<br />

II.<br />

In § 8 Abs. 1<br />

wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.<br />

III.<br />

In § 9 Abs. 2<br />

wird <strong>der</strong> Klammerhinweis „(§ 8 Abs. 2 Satz 3 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ durch den<br />

Klammerhinweis „(§ 8 Abs. 3 Satz 3 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)“ ersetzt.<br />

IV.<br />

In § 11 Abs. 4<br />

wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“<br />

ersetzt.<br />

V.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.<br />

- 275 -


<strong>Bebra</strong>, 08.06.2006<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 276 -


Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 (GVBl. I S.<br />

11) in <strong>der</strong> Fassung vom 1.7.1960 (GVBl. I S. 103, 164) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 24.6.1978 (GVBl. I S. 420) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a und 10 des<br />

Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.3.1970<br />

(GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vom 4.9.1977 (GVBl. I S. 361,362)<br />

und vom 21.12.1976 (GVBl. S. 532) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 4.9.1980 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die <strong>Stadt</strong> stellt die Viehwaagen in den <strong>Stadt</strong>teilen Asmushausen, Blankenheim,<br />

Braunhausen und Rautenhausen als öffentliche Einrichtungen zur allgemeinen<br />

Benutzung bereit.<br />

§ 2<br />

Je<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Benutzung <strong>der</strong> Viehwaage nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

folgenden Bestimmungen berechtigt.<br />

§ 3<br />

Die Benutzungszeiten werden vom Magistrat festgesetzt und öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

§ 4<br />

Die technischen Voraussetzungen für die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen<br />

(höchstzulässige Belastung, Voranmeldung bei einer größeren Anzahl von Vieh<br />

des gleichen Benutzers usw.) werden festgelegt und öffentlich bekannt gemacht<br />

sowie am Standort <strong>der</strong> Waagen angeschlagen.<br />

§ 5<br />

Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Viehwaagen werden folgende Benutzungsgebühren<br />

erhoben:<br />

Für das Wiegen je eines Rindes 2,50 DM<br />

für das Wiegen je eines Schweins 2,-- DM<br />

für das Wiegen je eines Schafes 1,50 DM<br />

für das Wiegen je eines Ferkels 0,20 DM<br />

§ 6<br />

Die Hälfte <strong>der</strong> zu entrichtenden Gebühr erhalten die mit dem Wiegen beauftragten<br />

Personen als Entschädigung für ihre Dienstleistung.<br />

§ 7<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

7/5<br />

- 277 -


<strong>Bebra</strong>, 4. September 1980 Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Mende<br />

Bürgermeister<br />

- 278 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung<br />

über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 und 10 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />

(GVBl. I S 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />

hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am .22.<br />

August 2001 folgende: 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Viehwaagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

I.<br />

In § 1 werden die Worte „Braunhausen und Rautenhausen“ gestrichen.<br />

§ 5 erhält folgende Fassung:<br />

Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Viehwaagen werden folgende Benutzungsgebühren<br />

erhoben:<br />

Für das Wiegen je eines Rindes 1,30 Euro<br />

Für das Wiegen je eines Schweins 1,00 Euro<br />

Für das Wiegen je eines Schafes 0,80 Euro<br />

Für das Wiegen je eines Ferkels 0,10 Euro<br />

II.<br />

Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Viehwaagen in<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt zum 01.01.2002 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 12. September 2001<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

7/5<br />

- 279 -


Benutzungsordnung<br />

für die Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) vom 25. Febr. 1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 1. Juli 1960<br />

(GVBl. I S. 420), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale<br />

Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) und vom 4. Sept. 1974 (GVBl. I S.<br />

361, 372), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch AOAnpG vom 21.12.1976 (GVBl. I S. 523) hat<br />

die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 29. Mai<br />

1980 nachstehende Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> erlassen:<br />

§ 1<br />

Gemeinschaftshäuser im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:<br />

a) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Asmushausen,<br />

b) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Blankenheim,<br />

c) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Braunhausen,<br />

d) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach,<br />

e) Mehrzweckhalle im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach,<br />

f) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Gilfershausen,<br />

g) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Imshausen,<br />

h) Lü<strong>der</strong>talhalle im <strong>Stadt</strong>teil Lü<strong>der</strong>sdorf,<br />

i) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Rautenhausen,<br />

j) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Solz.<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

1. Die in § 1 genannten Gemeinschaftshäuser dienen den schulischen, kulturellen<br />

und geselligen Interessen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

2. Sie stehen den Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur allgemeinen Verfügung.<br />

§ 3<br />

Hausrecht<br />

1. Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> übt das hausrecht über die Gemeinschaftshäuser<br />

aus. Er ist berechtigt, das Hausrecht auf die Ortsvorsteher zu übertragen.<br />

2. In diesem Fall ist <strong>der</strong> Ortsvorsteher für die Aufsicht, Reinigung, Temperaturregelung<br />

usw. verantwortlich.<br />

7/6<br />

- 280 -


§ 4<br />

Zuständigkeit für Überlassung<br />

1. Anträge auf Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser sind dem Magistrat zur<br />

Entscheidung vorzulegen.<br />

2. In den Fällen, in denen das Hausrecht dem Ortsvorsteher übertragen ist, sind<br />

diesem die Anträge auf Benutzung zur Entscheidung vorzulegen.<br />

3. Falls für einen Termin mehrere Anträge vorliegen, ist dem Erstantrag<br />

stattzugeben.<br />

§ 5<br />

Vertrag<br />

1. Für jede Überlassung ist vor <strong>der</strong> Benutzung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.<br />

2. Bei Vertragsabschluss mit rechtsfähigen Personengemeinschaften (jur. Personen)<br />

ist die juristische Person <strong>der</strong> Benutzer. Bei nichtrechtsfähigen Personengemeinschaften<br />

sind Benutzer diejenigen Personen, die den Vertrag unterschrieben<br />

haben.<br />

3. Werden die Gemeinschaftshäuser trotz Vertragsabschluss nicht in Anspruch<br />

genommen, ist dies dem Magistrat o<strong>der</strong> Ortsvorsteher sofort bekannt zu geben,<br />

spätestens jedoch fünf Tage vor <strong>der</strong> vorgesehenen Benutzung.<br />

Unterbleibt die rechtzeitige Unterrichtung, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen.<br />

§ 6<br />

Übertragung auf Dritte<br />

Das Recht auf Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser kann ohne Zustimmung des<br />

Magistrats o<strong>der</strong> des Ortsvorstehers nicht auf Dritte übertragen werden.<br />

§ 7<br />

Inventar<br />

1. Sämtliches Inventar (Gläser, Bestecke, Porzellan, Möbel usw.) <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser<br />

ist listenmäßig erfasst.<br />

2. Je<strong>der</strong> Benutzer hat die Pflicht, das Inventar bei Übernahme auf Vollzähligkeit<br />

und Unversehrtheit zu überprüfen.<br />

- 281 -


3. Alle in Benutzung genommenen Gegenstände sind in sauberem Zustand zurück<br />

zu lassen.<br />

§ 8<br />

Reinigung<br />

Nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung sind die Gemeinschaftshäuser von dem<br />

Benutzer zu reinigen. Dabei sind die gröbsten Aufräumungsarbeiten sofort nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung vorzunehmen.<br />

§ 9<br />

Haftung des Benutzers<br />

1. Die Gemeinschaftshäuser dürfen von dem Benutzer nur zu dem beantragten<br />

Zweck verwendet werden.<br />

2. Der Benutzer verpflichtet sich, die Gemeinschaftshäuser pfleglich zu behandeln.<br />

Er haftet für alle Beschädigungen <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser einschließlich <strong>der</strong><br />

Einrichtung.<br />

3. Bringt <strong>der</strong> Benutzer bei <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Räume keine Beanstandung vor, so<br />

gelten diese mitsamt dem Inventar als einwandfrei übernommen.<br />

§ 10<br />

Haftungsausschluss<br />

1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> überlässt dem Berechtigten das jeweilige Gemeinschaftshaus<br />

zur entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem es sich befindet.<br />

Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume vor <strong>der</strong> Benutzung auf ihre ordnungsgemäße<br />

Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten<br />

zu überprüfen; er muss sicher stellen, dass schadhafte Gegenstände nicht benutzt<br />

werden.<br />

2. Der Benutzer stellt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner<br />

Bediensteten, Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Beauftragten, die Besucher seiner Veranstaltungen<br />

und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Benutzung<br />

<strong>der</strong> überlassenen Räume und <strong>der</strong> Zugänge zu den Räumen stehen.<br />

Der Benutzer verzichtet auch auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> und für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von<br />

Rückgriffsansprüchen gegen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und <strong>der</strong>en Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten.<br />

Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine<br />

ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche<br />

gedeckt werden.<br />

- 282 -


3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> als Grundstückseigentümerin<br />

für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB<br />

unberührt.<br />

4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> an den überlassenen<br />

Einrichtungen und <strong>der</strong>en Zugangswegen durch die Benutzung im Rahmen des<br />

Vertrages entstehen.<br />

§ 11<br />

Gar<strong>der</strong>obe<br />

Die Benutzer <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser sind für eingebrachte Gar<strong>der</strong>obe und Wertgegenstände<br />

selbst verantwortlich. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt keinerlei Haftung für Verlust<br />

o<strong>der</strong> Beschädigung von Sachen.<br />

§ 12<br />

Entgelt<br />

1. Für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser ist ein Entgelt gemäß <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

zu zahlen.<br />

2. Auf Antrag kann <strong>der</strong> Magistrat in Härtefällen die Zahlung des Entgeltes ermäßigen<br />

o<strong>der</strong> erlassen.<br />

§ 13<br />

Hausordnung und Anerkennung<br />

Je<strong>der</strong> Benutzer unterwirft sich <strong>der</strong> Hausordnung. Bei Verstößen gegen die<br />

Hausordnung hat <strong>der</strong> Magistrat je<strong>der</strong>zeit das Recht, den Benutzer vom künftigen<br />

Gebrauch <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser auszuschließen.<br />

§ 14<br />

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 19. Mai 1980<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Mende<br />

Bürgermeister<br />

- 283 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungsordnung<br />

für Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 und 10 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970<br />

(GVBl. I S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />

hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 22.<br />

August 2001 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen<br />

I.<br />

§ 1 erhält folgende Fassung:<br />

Gemeinschaftshäuser im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:<br />

a) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Asmushausen,<br />

b) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Blankenheim<br />

c) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Braunhausen<br />

d) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach<br />

e) Mehrzweckhalle im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach<br />

f) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Gilfershausen<br />

g) Gemeinschaftseinrichtung im <strong>Stadt</strong>teil Iba<br />

h) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Imshausen<br />

i) Lü<strong>der</strong>talhalle im <strong>Stadt</strong>teil Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

j) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Rautenhausen<br />

k) Gemeinschaftshaus im <strong>Stadt</strong>teil Solz<br />

l) „DGH“-ähnlich nutzbarer Raum im <strong>Stadt</strong>teil Weiterode<br />

II.<br />

Diese 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt zum 01.01.2002 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 12. September 2001<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

7/6<br />

- 284 -


Gebührenordnung<br />

für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 und 10 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess KAG) vom 17. März 1970<br />

(GVBl. I S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562)<br />

hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 22.<br />

August 2001 folgende Neufassung <strong>der</strong> Gebührenordnung für die Benutzung <strong>der</strong><br />

Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

1. Diese Gebührenordnung gilt für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> einschließlich <strong>der</strong>en Einrichtungen.<br />

2. Gemeinschaftshäuser im Sinne dieser Gebührenordnung sind die in § 1 <strong>der</strong><br />

Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser aufgeführten Gemeinschaftshäuser.<br />

§ 2<br />

Benutzungsentgelt<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser, ihrer Räume und Einrichtungen<br />

werden ab 01.01.2002 folgende Entgelte festgesetzt:<br />

a) für den ersten Tag werden für jeden vermieteten Raum ein Sockelbetrag<br />

von 22,00 Euro, plus einem m² -Preis von 0,40 Euro erhoben, höchstens<br />

jedoch 80,00 Euro.<br />

b) für den zweiten und jeden weiteren Tag werden für jeden vermieteten<br />

Raum ein Sockelbetrag von 22,00 Euro, plus einem m²-Preis von 0,30<br />

Euro erhoben, höchstens jedoch 44,00 Euro.<br />

c) Beerdigungen 30,00 Euro.<br />

d) Stromkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch.<br />

7/6<br />

e) Im Dorfgemeinschaftshaus Blankenheim sind die Quadratmeter des<br />

Bühnenraumes denen des großen Raumes dann zuzuschlagen, wenn dieser<br />

beansprucht wird.<br />

- 285 -


(2) Das Benutzungsentgelt für ortsansässige Vereine beträgt pro Übungsabend 5,50<br />

Euro, höchstens jedoch 210,00 Euro pro Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 3<br />

Fälligkeit des Benutzungsentgeltes<br />

Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung <strong>der</strong> Rechnung<br />

an die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Bebra</strong> zu zahlen.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

Alle bisherigen Vereinbarungen verlieren am gleichen Tag ihre Gültigkeit.<br />

<strong>Bebra</strong>, 12. September 2001<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 286 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung für die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit den §§ 1 bis<br />

5 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I<br />

S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 25. April 2002<br />

folgende 1. Än<strong>der</strong>ung beschlossen:<br />

I.<br />

Als § 2 Abs. 3 und Abs. 4 werden neu eingefügt:<br />

(3) Bei sonstigen Veranstaltungen mit Ausschank, die von ortsansässigen Vereinen<br />

durchgeführt werden und <strong>der</strong> Gewinnerzielung dienen, trägt <strong>der</strong> Verein die<br />

anfallenden Stromkosten gemäß dieser Gebührenordnung.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 2 (4) <strong>der</strong> Vereinsför<strong>der</strong>richtlinien<br />

in stadteigenen Vereinshäusern ist ein m²-Preis in Anlehnung an<br />

die Gebührenordnung für die Benutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftshäuser <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

zu entrichten. (siehe Liste)<br />

II.<br />

Diese 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung tritt mit dem Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 25. April 2002<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

7/6<br />

- 287 -


Aufstellung über die Benutzungsgebühren<br />

für die Nutzung <strong>der</strong> Vereinshäuser im Bereich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Für die Vereinshäuser wird eine Nutzungsgebühr von 0,50 Euro/m², sowohl<br />

für den ersten als auch für alle weiteren Tage erhoben.<br />

Raumgröße<br />

in qm<br />

Preis pro Tag<br />

in Euro<br />

<strong>Bebra</strong><br />

Neues Sporthaus<br />

Vereinsraum 72,61 36,50<br />

Altes Sporthaus<br />

Raum Musikzug 42,73 21,00<br />

Raum Kyffhäuser 43,80 22,00<br />

Kasseler Straße 17<br />

Vereinsraum 70,00 35,00<br />

Blankenheim, Sporthaus<br />

Aufenthaltsraum 41,31 20,50<br />

Schießraum 95,75 48,00<br />

Breitenbach<br />

Schützenhaus<br />

Aufenthaltsraum 33,94 17,00<br />

Schießraum 74,51 37,50<br />

Sporthaus<br />

Aufenthaltsraum 83,31 41,50<br />

Jugendclub „Alte Pumpe“<br />

Raum I 24, 60 12,50<br />

Raum II 14,08 7,00<br />

Gilfershausen, Sporthaus<br />

Aufenthaltsraum 50,05 25,00<br />

Iba, Sporthaus<br />

Aufenthaltsraum 68,04 18,00<br />

Umklei<strong>der</strong>aum 19,88 10,00<br />

Solz, Sporthaus<br />

Aufenthaltsraum 35,66 79,00<br />

Umklei<strong>der</strong>aum 13,54 7,00<br />

Weiterode, Sporthaus<br />

Gemeinschaftsraum 57,03 28,50<br />

Mehrzweckraum 57,03 28,50<br />

Anlage zu 7/6<br />

- 288 -


Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage<br />

für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) Hessische Gemeindeordnung (HGO) in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I 1981 S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I 1992 S. 66) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a), 9 bis 12<br />

des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 17. März 1970 (GVBl. I 1970 S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.<br />

Oktober 1991 (GVBl. I S. 333) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 17. Dezember 1992 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> stellt zur Reinigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen<br />

und Maschinen die Waschanlage im <strong>Stadt</strong>teil Breitenbach als öffentliche<br />

Einrichtung bereit.<br />

§ 2<br />

Je<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> ist zur Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> folgenden Bestimmungen berechtigt.<br />

§ 3<br />

Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat festgesetzt und öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

§ 4<br />

(1) Zur Reinigung sind ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,<br />

Anbaugeräte o<strong>der</strong> Maschinen sowie im landwirtschaftlichen Betrieb benutzte<br />

Kraftfahrzeuge zugelassen.<br />

(2) Das Reinigen von Personen- o<strong>der</strong> Lastkraftwagen, die einem land- o<strong>der</strong><br />

forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zugeordnet werden können, ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen.<br />

(3) Die Entsorgung von Altölen, Spritzmittel o. ä. wird ausdrücklich untersagt.<br />

§ 5<br />

Die Anlage ist nach Benutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.<br />

Es gilt die jeweils ausgehängte Bedienungs- und Benutzungsordnung.<br />

§ 6<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> bestellt zur Betreuung <strong>der</strong> Waschanlage einen Verwalter.<br />

Das nähere regelt ein Verwaltervertrag.<br />

7/7<br />

- 289 -


§ 7<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zur<br />

Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für land- und forstwirtschaftliche<br />

Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach.<br />

§ 8<br />

Bei <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage hat sich <strong>der</strong> Benutzer in eine im Maschinenhaus<br />

<strong>der</strong> Waschanlage ausliegende Benutzerliste einzutragen.<br />

§ 9<br />

Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen<br />

gelten die Vorschriften des hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

Bußgeldvorschriften:<br />

§ 10<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen<br />

a) § 4 (1) nicht zugelassene Fahrzeuge reinigt,<br />

b) § 4 (3) Son<strong>der</strong>müll (Altöl, Spritzmittel) in <strong>der</strong> Anlage entsorgt,<br />

c) § 5 die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand verlässt,<br />

d) § 6 die Reinigung trotz Betriebsstörung fortsetzt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- bis 10.000 DM<br />

geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter<br />

aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 (1) des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 11<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1993 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, den 02.02.1993<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

- 290 -


Gebührensatzung<br />

über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für<br />

land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) Hessische Gemeindeordnung (HGO) in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I 1981 S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I 1992 S. 66) sowie <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a), 9 bis 12<br />

des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 17. März 1970 (GVBl. I 1970 S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.<br />

Oktober 1991 (GVBl. I S. 333) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 17. Dezember 1992 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Zur Deckung des Aufwandes für die Waschanlage für land- und forstwirtschaftliche<br />

Fahrzeuge in Breitenbach werden nach näherer Regelung dieser Gebührensatzung<br />

Benutzungsgebühren erhoben.<br />

§ 2<br />

(1) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Waschanlage in Breitenbach erhebt die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong> zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im Sinne des § 10 (2) HessKAG Benutzungsgebühren.<br />

(2) Hierzu werden durch die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Bebra</strong> Gebührenmarken ausgegeben.<br />

Die Gebühr beträgt je Zeiteinheit (eine Gebührenmarke) 1,-- DM.<br />

(3) Die Zeiteinheit wird auf fünf Minuten festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 02.02.1993<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

- 291 -


Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S 334) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

23.12.1999 (GVBl. 2000 I S.2) in Verbindung mit §§ 1, 2 u. 7 des Hessischen<br />

Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in <strong>der</strong> Fassung vom 17.03.1970<br />

(GVBl I S. 225) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl I S. 562)<br />

hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />

13.12.2001 folgende Artikelsatzung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Waschanlage für land- u. forstwirtschaftliche Fahrzeuge<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach vom 02.02.1993<br />

§ 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet<br />

werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong><br />

Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />

Artikel 2<br />

1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Gebührensatzung<br />

über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für land- u. forstwirtschaftliche<br />

Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach vom 02.02.1993<br />

§ 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Die Gebühr beträgt je Zeiteinheit (eine Gebührenmarke) 1,-- €.<br />

Artikel 3<br />

Die 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für<br />

land- u. forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach sowie die 1.<br />

Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Gebührensatzung über die Benutzung <strong>der</strong> Waschanlage für<br />

land- u. forstwirtschaftliche Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in Breitenbach treten am<br />

01.01.2002 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 13. Dezember 2001<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 292 -


Satzung über die Benutzung und Unterhaltung<br />

<strong>der</strong> städtischen Feldwege <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

- Feldwegesatzung -<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 7 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom<br />

01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 15. November<br />

2007 (GVBl. I S. 757) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am<br />

20.05.2010 folgende Satzung über die Benutzung und Unterhaltung <strong>der</strong> städtischen<br />

Feldwege <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.<br />

§ 2<br />

Bestandteil <strong>der</strong> Wege<br />

Zu den Wegen gehören:<br />

1. <strong>der</strong> Wegekörper, das sind insbeson<strong>der</strong>e Wegegrund, Wegebau, Wegedecke,<br />

Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />

Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen;<br />

2. <strong>der</strong> Luftraum über dem Wegekörper;<br />

3. <strong>der</strong> Bewuchs;<br />

4. die Beschil<strong>der</strong>ung;<br />

5. die Grenzmarkierungen.<br />

§ 3<br />

Bereitstellung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> gestattet die Benutzung <strong>der</strong> in § 1 aufgeführten Wege nach<br />

Maßgabe dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Zweckbestimmung<br />

(1) Die Wege dienen ausschließlich <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> land- und<br />

forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie <strong>der</strong> Zuwegung zu<br />

den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im Übrigen ist die<br />

Benutzung als Rad- und Fußweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften<br />

keine Beschränkung ergibt.<br />

7/8<br />

- 293 -


(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Wege zu an<strong>der</strong>en Zwecken ist nach Genehmigung durch<br />

den Magistrat zulässig. Die Genehmigung bedarf <strong>der</strong> Schriftform. Die<br />

Genehmigung muss unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs erfolgen und<br />

kann von <strong>der</strong> Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig<br />

gemacht werden. Ausnahmen sind beim Verlegen von Ver- und<br />

Entsorgungsleitungen dann zulässig, wenn sich <strong>der</strong>/die Benutzer <strong>der</strong> Leitungen zur<br />

Übernahme <strong>der</strong> Folgekosten verpflichtet.<br />

§ 5<br />

Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen<br />

(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbeson<strong>der</strong>e nach starken<br />

Regenfällen, bei Tauwetter und Frostschäden, sowie bei Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit<br />

des Verkehrs durch den Zustand <strong>der</strong> Wege, kann <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> die<br />

Benutzung von Wegen vorübergehend o<strong>der</strong> teilweise beschränken.<br />

(2) Dauer und Ausmaß <strong>der</strong> Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu<br />

beschränken. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und<br />

durch Aufstellung von Hinweisschil<strong>der</strong>n an den Ausgangspunkten <strong>der</strong> Wege<br />

kenntlich zu machen.<br />

(3) Bei unmittelbarer Gefahr kann von <strong>der</strong> ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen<br />

werden.<br />

(1) Es ist unzulässig:<br />

§ 6<br />

Unzulässige Handlungen<br />

1. die Wege zu benutzen (z. B. durch Fahren und Reiten), wenn dies zu<br />

Beschädigungen führt o<strong>der</strong> führen kann, insbeson<strong>der</strong>e aufgrund eines<br />

wettermäßig bedingten Zustandes (z. B. Tauwetter, Frostaufbrüche,<br />

Regenfälle).<br />

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen o<strong>der</strong> zu transportieren o<strong>der</strong><br />

Materialien zu lagern, dass Wege beschädigt werden.<br />

3. bei <strong>der</strong> Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege sowie die<br />

Bestandteile gemäß § 2 Ziffern 1 – 5 einschließlich ihrer Befestigung,<br />

Bankette, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen,<br />

<strong>der</strong>en Randstreifen abzutragen o<strong>der</strong> eine Bodenbearbeitung durchzuführen.<br />

Darüber hinaus ist das Wenden auf befestigten Wegen im Sinne dieser<br />

- 294 -


Satzung zum Zwecke <strong>der</strong> Bodenbearbeitung nicht erlaubt.<br />

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und<br />

Erde sowie Pflanzen auf den Wegen liegen zu lassen.<br />

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen o<strong>der</strong><br />

Dünger, Erde und Material dort zu lagern, dass an<strong>der</strong>e Benutzer gefährdet<br />

o<strong>der</strong> mehr als zumutbar behin<strong>der</strong>t werden.<br />

6. auf die Wege Flüssigkeiten o<strong>der</strong> Stoffe abzuleiten, durch die <strong>der</strong> Wegekörper<br />

beschädigt und die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann.<br />

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbeson<strong>der</strong>e z. B. durch:<br />

� Anschüttung von Dämmen,<br />

� Ablagerung von Pflanzen und Reisig in den Gräben und <strong>der</strong><br />

Wegeentwässerung,<br />

� Zupflügen <strong>der</strong> Gräben,<br />

� Verunreinigung <strong>der</strong> Wegeentwässerung (Beton- und Bitumenkeile<br />

entlang <strong>der</strong> Befestigung),<br />

� auf den Wegen Holz o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gegenstände zu schleifen.<br />

8. auf den Wegen sowie im Bereich von Mauern, Gelän<strong>der</strong>n und Leitplanken<br />

Holz, Pflanzenreste, Reisig o<strong>der</strong> Abfälle zu verbrennen.<br />

9. Handlungen vorzunehmen, die den geordneten Abfluss des<br />

Oberflächenwassers stören o<strong>der</strong> sogar verhin<strong>der</strong>n könnten, insbeson<strong>der</strong>e ist<br />

unzulässig, Abfälle, Materialien o<strong>der</strong> Pflanzen aller Art in den baulichen<br />

Anlagen (Vorfluter, Rohrleitungen, Rinnsteine) o<strong>der</strong> in ihrer Nähe zu lagern.<br />

(2) Weitere sich aus an<strong>der</strong>en Vorschriften ergebende Verbote und Beschränkungen<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 7<br />

Pflichten <strong>der</strong> Benutzer<br />

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen unverzüglich melden.<br />

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Auffor<strong>der</strong>ung<br />

unverzüglich zu beseitigen. An<strong>der</strong>nfalls kann die <strong>Stadt</strong> die Verunreinigung auf<br />

Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die<br />

ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die<br />

betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Der Magistrat kann<br />

- 295 -


dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens<br />

überlassen.<br />

§ 8<br />

Pflichten <strong>der</strong> Angrenzer<br />

(1) Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> an die Wege angrenzenden Grundstücke haben<br />

dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbeson<strong>der</strong>e Hecken, Sträucher, Bäume und<br />

Unkraut die Benutzung und <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> Wege nicht beeinträchtigt wird.<br />

Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den<br />

angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern<br />

<strong>der</strong>jenigen Grundstücke zu beseitigen, vor <strong>der</strong>en Parzellen sie sich befinden,<br />

unbeschadet des § 7 Absatz 2.<br />

(2) Das Bearbeiten und Umpflügen <strong>der</strong> Wegebankette ist verboten.<br />

(3) Das Abgrenzen <strong>der</strong> Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist<br />

nur unter Einhaltung eines 0,50 Meter breiten Abstandes gestattet. Im Übrigen<br />

bewendet es bei den Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom<br />

24.09.1962 (GVBl. I S. 417).<br />

(4) Wasserläufe und -gräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und<br />

Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrats <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende<br />

Überdeckung. Die Grabendurchlässe sind von dem Antragsteller störungsfrei zu<br />

halten.<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

1. Wege entgegen <strong>der</strong> Zweckbestimmung des § 4 benutzt,<br />

2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,<br />

3. den Geboten und Verboten des § 6 zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

4. den Vorschriften des § 7 Abs. 2 sowie des § 8 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet<br />

werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden<br />

Anwendung.<br />

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung <strong>der</strong><br />

Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat (§§ 5 Abs. 2 HGO, § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

OwiG).<br />

- 296 -


§ 10<br />

Zwangsmittel<br />

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund<br />

dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />

§ 11<br />

Fortgelten von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen<br />

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser<br />

Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach<br />

Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Kommunalaufsichtsbehörde<br />

durch Satzung geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgehoben werden. Vgl. § 58<br />

Flurbereinigungsgesetz vom 16.03.1976 (BGBl. S. 546) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

20.12.2001 (BGBl. I S. 3987).<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Vorstehende Satzung tritt am Tag nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 24. Mai 2010<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 297 -


Aufgrund §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.<br />

Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2 ff.) in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes<br />

(EigBGes) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 09.06.1989 (GVBl. I<br />

S. 151; GVBl. II 331-6) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. I S.<br />

170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 16.03.2000<br />

folgende<br />

beschlossen:<br />

Eigenbetriebssatzung für den Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

§ 1<br />

Gegenstand des Eigenbetriebes<br />

(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Ableitung und Behandlung von Abwässern<br />

einschließlich <strong>der</strong> Klärschlammbehandlung und -entsorgung. Zum Aufgabenbereich<br />

gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Gemeindeordnung,<br />

<strong>der</strong> Wassergesetze und <strong>der</strong> dazu erlassenen Satzungen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Entwässerungssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />

(2) Der Eigenbetrieb betreibt, erneuert und erweitert das öffentliche Entwässerungsnetz<br />

incl. sämtlicher Nebenanlagen und die Klärwerke. Die Übertragung von<br />

Aufgaben an Dritte ist möglich.<br />

(3) Innerhalb dieser Grenzen ist <strong>der</strong> Eigenbetrieb zu allen Geschäften und Maßnahmen<br />

berechtigt, die zur Erreichung <strong>der</strong> Betriebszwecke erfor<strong>der</strong>lich sind o<strong>der</strong><br />

notwendig und nützlich erscheinen.<br />

§ 2<br />

Name des Eigenbetriebes<br />

Der Eigenbetrieb führt den Namen „Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“.<br />

§ 3<br />

Leitung des Eigenbetriebes<br />

(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes einen Betriebsleiter.<br />

(2) Dem Betriebsleiter obliegen die sich aus § 4 EigBGes. ergebenden Aufgaben.<br />

§ 4<br />

Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

8/1<br />

- 298 -


Der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung obliegen die sich aus § 5 Ziffer 1 - 13 Eigenbetriebsgesetz<br />

ergebenden Aufgaben.<br />

§ 5<br />

Betriebskommission<br />

(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.<br />

(2) Der Betriebskommission gehören an:<br />

a) drei Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />

b) <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> in seiner Vertretung ein von ihm benanntes Mitglied<br />

des Magistrats und zwei weitere Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats,<br />

c) zwei Mitglie<strong>der</strong> des Personalrates des Eigenbetriebes,<br />

d) zwei wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Personen.<br />

(3) Die Betriebskommission ist für die in § 7 EigBGes. aufgezählten Aufgaben<br />

zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für:<br />

a) Genehmigungen aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, <strong>der</strong>en Wert<br />

75.000,-- Euro des Stammkapitals übersteigt,<br />

b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Darlehenshingaben<br />

und Schenkungen,<br />

c) die Stundung von For<strong>der</strong>ungen wird in unbeschränkter Höhe auf die<br />

Betriebsleitung des Eigenbetriebes übertragen,<br />

Nie<strong>der</strong>schlagung und Erlass von For<strong>der</strong>ungen, die im Einzelfall den Betrag von<br />

2.500,-- Euro übersteigen.<br />

§ 6<br />

Aufgaben des Magistrats<br />

(1) Die Befugnisse des Magistrats gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus<br />

dem EigBGes. und aus dieser Satzung. Er hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass<br />

die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und<br />

Zielen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung im Einklang stehen (§ 8 EigBGes.).<br />

(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht<br />

ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist o<strong>der</strong> ihnen nicht die Vorschriften des<br />

Eigenbetriebsgesetzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebssatzung entgegen stehen.<br />

§ 7<br />

Personalangelegenheiten<br />

- 299 -


(1) Der Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden<br />

nach Anhörung <strong>der</strong> Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

mit dem Zusatz „beschäftigt beim Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“ eingestellt,<br />

angestellt, beför<strong>der</strong>t und entlassen.<br />

(2) Dienstvorgesetzter <strong>der</strong> beim Eigenbetrieb Beschäftigen ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />

§ 8<br />

Vertretung des Eigenbetriebes<br />

(1) Der Betriebsleiter vertritt vorbehaltlich § 3 Abs. 2 EigBGes. die <strong>Stadt</strong> in allen<br />

Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht nach § 5 EigBGes. <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> nach § 8 EigBGes. <strong>der</strong> Entscheidung<br />

des Magistrats unterliegen.<br />

(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitglie<strong>der</strong>n, so wird die Vertretung<br />

durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen.<br />

(3) Die vom Betriebsleiter gemäß § 3 Abs. 3 EigBGes. ermächtigten Dienstkräfte<br />

unterzeichnen „Im Auftrage“.<br />

(4) Der Magistrat vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten, die <strong>der</strong><br />

Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung unterliegen. Die Erklärungen<br />

bedürfen <strong>der</strong> in § 3 Abs. 2 EigBGes. vorgeschriebenen Form.<br />

(5) Die Vertretungsberechtigten und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Vertretungsbefugnis sind in<br />

dem amtlichen Verkündigungsorgan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu veröffentlichen.<br />

§ 9<br />

Mitwirkung des Personalrates<br />

Die durch Gesetz o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des<br />

Personalrates bleiben unberührt.<br />

§ 10<br />

Wirtschaftsjahr<br />

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 11<br />

Stammkapital<br />

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.300.000,-- Euro.<br />

- 300 -


§ 12<br />

Kassenwirtschaft<br />

Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebes werden in Abstimmung<br />

mit <strong>der</strong> Kassenlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass die<br />

Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wie<strong>der</strong> zur Verfügung stehen.<br />

§ 13<br />

Wirtschaftsplan<br />

Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan<br />

aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und<br />

<strong>der</strong> Stellenübersicht.<br />

§ 14<br />

Buchführung<br />

Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln <strong>der</strong> kaufmännischen doppelten<br />

Buchführung.<br />

§ 15<br />

Jahresabschluss und Lagebericht<br />

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen,<br />

<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Bilanz, <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang<br />

besteht.<br />

(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 26 EigBGes.<br />

aufzustellen.<br />

(3) Gemäß § 27 EigBGes. hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und den<br />

Lagebericht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

aufzustellen und nach dessen Prüfung, spätestens nach 6 Monaten, <strong>der</strong><br />

Betriebskommission vorzulegen.<br />

(4) Der Beschluss übe die Feststellung <strong>der</strong> Jahresabschlusses und über die<br />

Behandlung des Jahresergebnisses ist gemäß § 27 EigBGes. unverzüglich in <strong>der</strong><br />

ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.<br />

In <strong>der</strong> Bekanntmachung ist <strong>der</strong> Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit<br />

Datum anzugeben.<br />

- 301 -


(5) In Anschluss an die Bekanntmachung sind <strong>der</strong> Jahresabschluss und <strong>der</strong> Lagebericht<br />

an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in <strong>der</strong> Bekanntmachung ist auf die<br />

Auslegung hinzuweisen.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Betriebssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> vom 24.09.1992 incl. Än<strong>der</strong>ungen für<br />

den Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20.03.2000<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 302 -


Aufgrund §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.<br />

Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2 ff) in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes<br />

(EigBGes.) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 09.06.1989 (GVBl I<br />

S. 151; GVBl. II 331-6) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl I S.<br />

170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 16.03.2000 folgende<br />

beschlossen:<br />

Eigenbetriebssatzung für den Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

§ 1<br />

Gegenstand des Eigenbetriebes<br />

(1) Das Freibad in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> und das Freibad im <strong>Stadt</strong>teil Asmushausen<br />

werden zu einem Eigenbetrieb verselbständigt und nach den für diesen geltenden<br />

Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.<br />

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Freibä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />

§ 2<br />

Name des Eigenbetriebes<br />

Der Eigenbetrieb führt den Namen „Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>“.<br />

§ 3<br />

Leitung des Eigenbetriebes<br />

(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes einen Betriebsleiter.<br />

(2) Dem Betriebsleiter obliegen die sich aus § 4 EigBGes ergebenden Aufgaben.<br />

§ 4<br />

Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

Der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung obliegen die sich aus § 5 Ziff. 1-13 EigBGes<br />

ergebenden Aufgaben.<br />

§ 5<br />

Betriebskommission<br />

(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.<br />

(2) Der Betriebskommission gehören an:<br />

a. drei Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />

8/1<br />

- 303 -


. <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> in seiner Vertretung ein von ihm benanntes<br />

Mitglied des Magistrats und<br />

zwei weitere Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats,<br />

c. zwei Mitglie<strong>der</strong> des Personalrats des Eigenbetriebes,<br />

d. eine wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Personen.<br />

(3) Die Betriebskommission ist für die in § 7 EigBGes aufgezählten Aufgaben<br />

zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für:<br />

a. Genehmigungen aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, <strong>der</strong>en Wert<br />

25.000,-- Euro übersteigt,<br />

b. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie<br />

Darlehenshingaben und Schenkungen,<br />

c. die Stundung von For<strong>der</strong>ungen wird in unbeschränkter Höhe auf die<br />

Betriebsleitung übertragen. Der Stundungszeitraum soll in <strong>der</strong> Regel nicht<br />

mehr als ein Jahr betragen,<br />

d. Nie<strong>der</strong>schlagung und Erlass von For<strong>der</strong>ungen, die im Einzelfall den<br />

Betrag von 2.500,-- Euro übersteigen.<br />

§ 6<br />

Aufgaben des Magistrats<br />

(1) Die Befugnisse des Magistrats gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus<br />

dem EigBGes und aus dieser Satzung. Er hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die<br />

Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und<br />

Zielen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung im Einklang stehen (§ 8 EigBGes).<br />

(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht<br />

ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist o<strong>der</strong> ihnen nicht die Vorschriften des<br />

Eigenbetriebsgesetzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebssatzung entgegenstehen.<br />

§ 7<br />

Personalangelegenheiten<br />

(1) Der Betriebsleiter wird nach Anhörung <strong>der</strong> Betriebskommission vom<br />

Magistrat als Bediensteter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eingestellt, angestellt, beför<strong>der</strong>t und entlassen.<br />

Die Einstellung, Anstellung, Beför<strong>der</strong>ung und Entlassung <strong>der</strong> sonstigen<br />

Bediensteten erfolgt durch die Betriebsleitung.<br />

(2) Dienstvorgesetzter <strong>der</strong> beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />

§ 8<br />

Vertretung des Eigenbetriebes<br />

- 304 -


(1) Der Betriebsleiter vertritt vorbehaltlich § 3 Abs. 2 EigBGes die <strong>Stadt</strong> in allen<br />

Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht nach § 5 EigBGes <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> nach § 8 EigBGes <strong>der</strong> Entscheidung<br />

des Magistrats unterliegen.<br />

(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitglie<strong>der</strong>n, so wird die Vertretung<br />

durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen.<br />

(3) Die vom Betriebsleiter gemäß § 3 Abs. 3 EigBGes ermächtigten Dienstkräfte<br />

unterzeichnen „Im Auftrag“.<br />

(4) Der Magistrat vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten, die <strong>der</strong><br />

Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung unterliegen. Die Erklärungen<br />

bedürfen <strong>der</strong> in § 3 Abs. 2 EigBGes vorgeschriebenen Form.<br />

(5) Die Vertretungsberechtigten und <strong>der</strong> Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sind<br />

in dem amtlichen Verkündigungsorgan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu veröffentlichen.<br />

§ 9<br />

Mitwirkung des Personalrates<br />

Die durch Gesetz o<strong>der</strong> Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen vorgesehenen<br />

Mitwirkungsrechte des Personalrates bleiben unberührt.<br />

§ 10<br />

Wirtschaftsjahr<br />

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 11<br />

Stammkapital<br />

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 250.000,-- Euro.<br />

§ 12<br />

Kassenwirtschaft<br />

Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebes werden in<br />

Abstimmung mit <strong>der</strong> Kassenlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass<br />

die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wie<strong>der</strong> zur Verfügung stehen.<br />

§ 13<br />

Wirtschaftsplan<br />

Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan<br />

aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan<br />

und <strong>der</strong> Stellenübersicht.<br />

- 305 -


§ 14<br />

Buchführung<br />

Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln <strong>der</strong> kaufmännischen<br />

doppelten Buchführung.<br />

§ 15<br />

Jahresabschluss und Lagebericht<br />

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen,<br />

<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Bilanz, <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang<br />

besteht.<br />

(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 26<br />

EigBGes aufzustellen.<br />

(3) Gemäß § 27 EigBGes hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und den<br />

Lagebericht bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

aufzustellen und nach dessen Prüfung, spätestens nach 6 Monaten, <strong>der</strong><br />

Betriebskommission vorzulegen.<br />

(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die<br />

Behandlung des Jahresergebnisses ist gemäß § 27 EigBGes unverzüglich in <strong>der</strong><br />

ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. In <strong>der</strong> Bekanntmachung ist <strong>der</strong><br />

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum anzugeben.<br />

(5) Im Abschluss an die Bekanntmachung sind <strong>der</strong> Jahresabschluss und <strong>der</strong><br />

Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in <strong>der</strong> Bekanntmachung ist auf<br />

die Auslegung hinzuweisen.<br />

§ 16<br />

Inkraftreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> vom 24.09.1992 incl.<br />

Än<strong>der</strong>ungen für den Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20.03.2000<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez. Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 306 -


Geschäftsordnung<br />

für die Betriebsleitung des Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hat am 27.11.2000 auf Grund § 2 Abs. 3 des <strong>der</strong>zeit<br />

geltenden Eigenbetriebsgesetzes folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung<br />

des Abwasserbetriebes beschlossen:<br />

§ 1<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

(1) Die Betriebsführung des Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> obliegt dem Betriebsleiter<br />

im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, <strong>der</strong> Betriebssatzung und dieser Geschäftsordnung.<br />

(2) Der Betriebsleiter trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung<br />

des Eigenbetriebes.<br />

§ 2<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsleitung<br />

(1) Wirtschaftliche und sparsame Führung und Verwaltung des Eigenbetriebes.<br />

- Aufstellen von<br />

Wirtschaftsplan<br />

Jahresabschluss<br />

Lagebericht<br />

- Unterrichtung <strong>der</strong> Betriebskommission über wichtige Angelegenheiten<br />

des Eigenbetriebes.<br />

- Einstellen, Anstellen, Beför<strong>der</strong>n und Entlassen <strong>der</strong> unterstellten<br />

Mitarbeiter<br />

- Beschaffungswesen<br />

- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

- Direkte Dienstvorgesetzte aller beim Eigenbetrieb Beschäftigen (§ 6<br />

Betriebssatzung)<br />

(2) Kaufmännischer Bereich<br />

- Finanzwirtschaft<br />

- Finanzbuchhaltung, Betriebs- und Anlagenbuchhaltung<br />

- Kostenrechnung, Erfolgsübersicht<br />

- Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz bei Ausnutzung aller Steuervorteile<br />

- Betriebswirtschaft und Auftragsabrechnung<br />

- Verbrauchsabrechnung<br />

- Tarifwesen und Son<strong>der</strong>abnehmerverträge<br />

- Datenverarbeitung und Arbeitsablauforganisation<br />

- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (kaufm.)<br />

- Betriebsstatistik<br />

- Öffentlichkeitsarbeit<br />

8/1<br />

- 307 -


- Personalwesen/Sozialwesen ( § 3 Abs. 2 EBG)<br />

- Rechts-, Vertrags-, Steuer- und Versicherungswesen<br />

(3) Technischer Bereich<br />

- Betrieb und Unterhaltung <strong>der</strong> technischen Anlagen<br />

- Gleichmäßige Auslastung <strong>der</strong> Betriebskapazität<br />

- Mess- und Prüfwesen<br />

- Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Abrechnung aller<br />

Baumaßnahmen<br />

- Tiefbau<br />

- Fuhrpark<br />

- Betriebswerkstätten<br />

- Mitarbeiterbeurteilung (nur techn. Abteilung)<br />

- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (techn.)<br />

- Überwachung <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Bebra</strong> vom 01.03.1989 aufgehoben.<br />

<strong>Bebra</strong>, 27.11.2000<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 308 -


Geschäftsordnung<br />

für die Betriebsleitung des Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hat am 27.11.2000 auf Grund § 2 Abs. 3 des <strong>der</strong>zeit<br />

geltenden Eigenbetriebsgesetzes folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung<br />

des Bä<strong>der</strong>betriebes beschlossen:<br />

§ 1<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

(1) Die Betriebsführung des Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> obliegt dem Betriebsleiter<br />

im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, <strong>der</strong> Betriebssatzung und dieser Geschäftsordnung.<br />

(2) Der Betriebsleiter trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung<br />

des Eigenbetriebes.<br />

§ 2<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsleitung<br />

(1) Wirtschaftliche und sparsame Führung und Verwaltung des Eigenbetriebes.<br />

- Aufstellen von<br />

- Wirtschaftsplan<br />

- Jahresabschluss<br />

- Lagebericht<br />

- Unterrichtung <strong>der</strong> Betriebskommission über wichtige Angelegenheiten<br />

des<br />

Eigenbetriebes.<br />

- Einstellen, Anstellen, Beför<strong>der</strong>n und Entlassen <strong>der</strong> unterstellten<br />

Mitarbeiter<br />

- Beschaffungswesen<br />

- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

- Direkte Dienstvorgesetzte aller beim Eigenbetrieb Beschäftigen (§ 6<br />

Betriebssatzung)<br />

(2) Kaufmännischer Bereich<br />

- Finanzwirtschaft<br />

- Finanzbuchhaltung, Betriebs- und Anlagenbuchhaltung<br />

- Kostenrechnung, Erfolgsübersicht<br />

- Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz bei Ausnutzung aller Steuervorteile<br />

- Betriebswirtschaft und Auftragsabrechnung<br />

- Verbrauchsabrechnung<br />

- Tarifwesen und Son<strong>der</strong>abnehmerverträge<br />

- Datenverarbeitung und Arbeitsablauforganisation<br />

- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (kaufm.)<br />

8/1<br />

- 309 -


- Betriebsstatistik<br />

- Öffentlichkeitsarbeit<br />

- Personalwesen/Sozialwesen ( § 3 Abs. 2 EBG)<br />

- Rechts-, Vertrags-, Steuer- und Versicherungswesen<br />

(3) Technischer Bereich<br />

- Betrieb und Unterhaltung <strong>der</strong> technischen Anlagen<br />

- Gleichmäßige Auslastung <strong>der</strong> Betriebskapazität<br />

- Mess- und Prüfwesen<br />

- Planung und Bau von Neuanlagen<br />

- Bestandspläne<br />

- Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Abrechnung aller<br />

Baumaßnahmen<br />

- Tiefbau<br />

- Fuhrpark<br />

- Betriebswerkstätten<br />

- Mitarbeiterbeurteilung (nur technische Abteilung)<br />

- Kennzahlen <strong>der</strong> Betriebsführung (techn.)<br />

- Überwachung <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />

Geschäftsordnung für die Betriebsleitung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> vom 01.03.1989<br />

aufgehoben.<br />

<strong>Bebra</strong>, 27. November 2000<br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 310 -


Geschäftsordnung<br />

für die Betriebskommission des Abwasserbetriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. S. 19) in<br />

Verbindung mit § 72 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung hat <strong>der</strong> Magistrat in<br />

seiner Sitzung am 27.11.2000 folgende Geschäftsordnung für die Betriebskommission<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Einladung<br />

(1) Die Betriebskommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.<br />

(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung.<br />

Zwischen dem Tage des Zuganges <strong>der</strong> Einladung und dem Tage <strong>der</strong><br />

Sitzung sollen 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann <strong>der</strong> Vorsitzende die Ladungsfrist<br />

abkürzen. Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich hingewiesen<br />

werden.<br />

(3) Die Betriebskommission kann in <strong>der</strong> letzten Sitzung eines Jahres den Termin<br />

für je eine Sitzung pro Quartal des Folgejahres festlegen. Soweit dies sachlich<br />

begründet ist, werden zusätzliche Sitzungen gemäß Absatz 2 einberufen.<br />

(4) Der Vorsitzende hat die Betriebskommission zu einer Sitzung einzuladen,<br />

wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> dies beantragen.<br />

§ 2<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei<br />

Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden,<br />

bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.<br />

(2) Ist die Betriebskommission in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />

nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit<br />

gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei <strong>der</strong> Einberufung ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die Betriebskommission ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />

§ 3<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Die Betriebskommission fasst ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.<br />

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

8/1<br />

- 311 -


(2) In eiligen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren<br />

gefasst werden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in <strong>der</strong><br />

nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben.<br />

(3) Die Geheimabstimmung ist unzulässig, dies gilt auch für die Wahlen, es sei<br />

denn, dass ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission eine Geheimabstimmung<br />

verlangt. Im Übrigen gilt für die von <strong>der</strong> Betriebskommission<br />

vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß.<br />

§ 4<br />

Teilnahme an Sitzungen<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen<br />

verpflichtet.<br />

(2) Der Vorsitzende kann städtische Bedienstete erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu den<br />

Sitzungen hinzuziehen.<br />

§ 5<br />

Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

(1) Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung sind die auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehenden<br />

Vorlagen und Anträge des Magistrats sowie Anträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebskommission.<br />

(2) Die Betriebskommission entscheidet endgültig in allen ihr durch Gesetz und<br />

Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.<br />

(3) Sofern die Zuständigkeit des Magistrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

gegeben ist, wird die Empfehlung <strong>der</strong> Betriebskommission dem<br />

Magistrat bzw. <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zum Beschluss weitergeleitet.<br />

§ 6<br />

Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

(1) Über den wesentlichen Teil <strong>der</strong> Verhandlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />

Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift muss ersichtlich sein, wer bei <strong>der</strong> Sitzung anwesend<br />

war, welche Gegenstände behandelt und welche Beschlüsse gefasst wurden.<br />

Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />

dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten wird.<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren<br />

Mitglied <strong>der</strong> Betriebskommission zu unterzeichnen.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

- 312 -


Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />

Geschäftsordnung für die Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> aufgehoben.<br />

<strong>Bebra</strong>, den 27. November 2000<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 313 -


Geschäftsordnung<br />

für die Betriebskommission des Bä<strong>der</strong>betriebes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. S. 19) in<br />

Verbindung mit § 72 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung hat <strong>der</strong> Magistrat in<br />

seiner Sitzung am 27.11.2000 folgende Geschäftsordnung für die<br />

Betriebskommission beschlossen:<br />

§ 1<br />

Einladung<br />

(1) Die Betriebskommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.<br />

(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe <strong>der</strong><br />

Tagesordnung. Zwischen dem Tage des Zuganges <strong>der</strong> Einladung und dem<br />

Tage <strong>der</strong> Sitzung sollen 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

die Ladungsfrist abkürzen. Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich<br />

hingewiesen werden.<br />

(3) Die Betriebskommission kann in <strong>der</strong> letzten Sitzung eines Jahres den Termin<br />

für je eine Sitzung pro Quartal des Folgejahres festlegen. Soweit dies sachlich<br />

begründet ist, werden zusätzliche Sitzungen gemäß Absatz 2 einberufen.<br />

(4) Der Vorsitzende hat die Betriebskommission zu einer Sitzung einzuladen,<br />

wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> dies beantragen.<br />

§ 2<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei<br />

Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden,<br />

bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.<br />

(2) Ist die Betriebskommission in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />

nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit<br />

gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei <strong>der</strong> Einberufung ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die Betriebskommission ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />

§ 3<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Die Betriebskommission fasst ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.<br />

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

8/1<br />

- 314 -


(2) In eiligen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren<br />

gefasst werden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in <strong>der</strong><br />

nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben.<br />

(3) Die Geheimabstimmung ist unzulässig, dies gilt auch für die Wahlen, es sei<br />

denn, dass ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission eine Geheimabstimmung<br />

verlangt. Im Übrigen gilt für die von <strong>der</strong> Betriebskommission<br />

vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß.<br />

§ 4<br />

Teilnahme an Sitzungen<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen<br />

verpflichtet.<br />

(2) Der Vorsitzende kann städtische Bedienstete erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu den Sitzungen<br />

hinzuziehen.<br />

§ 5<br />

Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

(1) Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung sind die auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehenden<br />

Vorlagen und Anträge des Magistrats sowie Anträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebskommission.<br />

(2) Die Betriebskommission entscheidet endgültig in allen ihr durch Gesetz und<br />

Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.<br />

(3) Sofern die Zuständigkeit des Magistrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

gegeben ist, wird die Empfehlung <strong>der</strong> Betriebskommission dem<br />

Magistrat bzw. <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zum Beschluss weiter<br />

geleitet.<br />

§ 6<br />

Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

(1) Über den wesentlichen Teil <strong>der</strong> Verhandlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />

Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift muss ersichtlich sein, wer bei <strong>der</strong> Sitzung anwesend<br />

war, welche Gegenstände behandelt und welche Beschlüsse gefasst wurden.<br />

Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />

dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten wird.<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren<br />

Mitglied <strong>der</strong> Betriebskommission zu unterzeichnen.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />

Geschäftsordnung für die Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> aufgehoben.<br />

- 315 -


<strong>Bebra</strong>, den 27.11.2000<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 316 -


Geschäftsordnung<br />

für die Betriebskommission <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong><br />

Gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. S. 19) in<br />

Verbindung mit § 72 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung hat <strong>der</strong> Magistrat in<br />

seiner Sitzung vom 11. März 1996 folgende Geschäftsordnung für die Betriebskommission<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Einladung<br />

(1) Die Betriebskommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.<br />

(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung.<br />

Zwischen dem Tage des Zuganges <strong>der</strong> Einladung und dem Tage<br />

<strong>der</strong> Sitzung sollen 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

die Ladungsfrist abkürzen. Hierauf muss in <strong>der</strong> Einladung ausdrücklich<br />

hingewiesen werden.<br />

(3) Die Betriebskommission legt in <strong>der</strong> letzten Sitzung eines Jahres den Termin<br />

für je eine Sitzung pro Quartal des Folgejahres fest. Soweit dies sachlich<br />

begründet ist, werden zusätzliche Sitzungen gemäß Absatz 2 einberufen.<br />

(4) Der Vorsitzende hat die Betriebskommission zu einer Sitzung einzuladen,<br />

wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> dies beantragen.<br />

§ 2<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei<br />

Beginn <strong>der</strong> Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden,<br />

bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.<br />

(2) Ist die Betriebskommission in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />

nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit<br />

gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei <strong>der</strong> Einberufung ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die Betriebskommission ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />

§ 3<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Die Betriebskommission fasst ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.<br />

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

8/1<br />

- 317 -


(2) In eiligen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren<br />

gefasst werden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in <strong>der</strong><br />

nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben.<br />

(3) Die Geheimabstimmung ist unzulässig, dies gilt auch für die Wahlen, es sei<br />

denn, dass ein<br />

Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission eine Geheimabstimmung<br />

verlangt. Im Übrigen gilt für die von <strong>der</strong> Betriebskommission vorzunehmenden<br />

Wahlen § 55 HGO sinngemäß.<br />

§ 4<br />

Teilnahme an den Sitzungen<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen<br />

verpflichtet.<br />

(2) Der Vorsitzende kann städtische Bedienstete erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu den Sitzungen<br />

hinzuziehen.<br />

§ 5<br />

Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

(1) Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung sind die auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehenden<br />

Vorlagen und Anträge des Magistrats sowie Anträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebskommission.<br />

(2) Die Betriebskommission entscheidet endgültig in allen ihr durch Gesetz und<br />

Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.<br />

(3) Sofern die Zuständigkeit des Magistrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

gegeben ist, wird die Empfehlung <strong>der</strong> Betriebskommission dem Magistrat<br />

bzw. <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zum Beschluss weitergeleitet.<br />

§ 6<br />

Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

(1) Über den wesentlichen Teil <strong>der</strong> Verhandlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />

Aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift muss ersichtlich sein, wer bei <strong>der</strong> Sitzung anwesend<br />

war, welche Gegenstände behandelt und welche Beschlüsse gefasst<br />

wurden. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann<br />

verlangen, dass seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten wird.<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem<br />

weiteren Mitglied <strong>der</strong> Betriebskommission zu unterzeichnen.<br />

<strong>Bebra</strong>, den 12. März 1996<br />

- 318 -


Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 319 -


Allgemeine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung<br />

und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

- Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) -<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I<br />

S. 66), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale<br />

Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 14.10.1980 (GVBl. I S. 383) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 07.12.1989 folgende<br />

Allgemeine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an<br />

die öffentliche Wasserversorgungsanlage -Allgemeine Wasserversorgungssatzung-<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> besitzt und unterhält eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche<br />

Einrichtung mit dem Zweck, innerhalb ihres Gemarkungsgebietes nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen dieser Satzung Frischwasser zu liefern.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> schafft, erweitert und erneuert die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

entsprechend den erschließungs- und versorgungsrechtlichen Notwendigkeiten.<br />

(3) Art und Umfang <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie den<br />

Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Beseitigung<br />

(Stilllegung) bestimmt die <strong>Stadt</strong>; sie hat dabei vor allem auch die Bestimmungen<br />

des § 19 Abs. 1 HGO („in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit, des § 92 HGO<br />

sowie des § 3 dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung zu beachten.<br />

(4) Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch solche Anlagen<br />

und Einrichtungen, die nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> selbst, son<strong>der</strong>n von Dritten hergestellt,<br />

erweitert, erneuert o<strong>der</strong> unterhalten werden und <strong>der</strong>en sich die <strong>Stadt</strong> zur<br />

Durchführung ihrer Aufgaben aus Abs. 1 bedient o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong>en Herstellung,<br />

Erweiterung, Erneuerung o<strong>der</strong> Unterhaltung sie beiträgt. Die <strong>Stadt</strong> muss jedoch<br />

einen ausreichenden Einfluss auf die Willensbildung jener Dritter über die<br />

Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Unterhaltung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Wasserversorgungsanlagen, über den Anschluss <strong>der</strong> Grundstücke und über die<br />

Frischwasserversorgung <strong>der</strong> Grundstücke haben.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Allgemeine<br />

Wasserversorgungssatzung als auch für die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung.<br />

8/2<br />

- 320 -


(2) Als Grundstück im Sinne des <strong>Ortsrecht</strong>s über die öffentliche Wasserversorgung<br />

gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftsregister o<strong>der</strong> im<br />

Grundbuch je<strong>der</strong> zusammenhängende angeschlossene o<strong>der</strong> anschließbare<br />

Grundbesitz (auch Teilgrundstück), <strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit<br />

bildet. Soweit dadurch Grundstücke aufgeteilt o<strong>der</strong> abgeteilt werden, sind die Teile<br />

des Grundstücks genau zu bezeichnen.<br />

(3) Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erbbauberechtigte,<br />

Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich<br />

Berechtigte anzuwenden.<br />

(4) Anschlussnehmer (auch Anschlussinhaber) sind alle in Abs. 3 genannten<br />

Rechtspersönlichkeiten.<br />

(5) Wasserabnehmer sind neben den in Abs. 4 genannten Anschlussnehmern alle<br />

zur Entnahme von Frischwasser auf dem Grundstück Berechtigten und<br />

Verpflichteten (insbeson<strong>der</strong>e auch Pächter, Mieter und Untermieter) sowie alle, die<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage tatsächlich Frischwasser entnehmen.<br />

(6) Es bedeutet:<br />

a) Wasserversorgungsanlage: Die Wasserleitung ab Quelle bzw. Einspeisungsort<br />

aus fremden Versorgungsunternehmen einschließlich Pumpwerke, Hochbehälter<br />

usw. sowie die Versorgungsleitungen (Sammelleitung) im Versorgungsgebiet<br />

innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bis zum Beginn <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung (Grundstückzuleitung).<br />

b) Wasseranschlussleitung: Die Wasserleitung von <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />

ab bis 1 m hinter den Wasserzähler einschließlich Anbohrschellen und Absperrvorrichtungen.<br />

c) Wasserverbrauchsanlage: Die Wasserleitungen auf dem Grundstück selbst ab 1<br />

m hinter dem Wasserzähler sowie die sonstigen Wasserverbrauchseinrichtungen<br />

auf dem Grundstück.<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstückes<br />

ist im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />

berechtigt, den Anschluss dieses Grundstückes an die öffentliche Wasserver-<br />

- 321 -


sorgungsanlage und damit die Belieferung mit Frischwasser zu beantragen (§ 6)<br />

und genehmigt zu erhalten.<br />

(2) Das Recht aus Abs. 1 ist aber nur dann gegeben, wenn<br />

a) das Grundstück an eine Straße (Straßenteil, Weg, Platz) mit einer<br />

betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung (Sammelleitung gem. § 2 Abs. 6 a)<br />

unmittelbar angrenzt o<strong>der</strong><br />

b) das Grundstück seinen Zugang zu einer solchen Straße (Straßenteil, Weg,<br />

Platz) durch einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg hat<br />

o<strong>der</strong><br />

c) ein vertragliches, dingliches o<strong>der</strong> Zwangsrecht zur Durchleitung des<br />

Frischwassers durch ein an<strong>der</strong>es - nach Maßgabe dieser Satzung an das<br />

Wassernetz schon angeschlossenes o<strong>der</strong> anschließbares Grundstück - besteht.<br />

Die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden sowie die Än<strong>der</strong>ung<br />

Erneuerung o<strong>der</strong> Erweiterung einer bestehenden Wasserversorgungsleitung (auch<br />

Teilleitung) kann nicht verlangt werden.<br />

(3) Auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind, kann dennoch kein<br />

Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und keine<br />

Belieferung mit Frischwasser verlangt werden, wenn<br />

a) dies wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lage des Grundstücks o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en technischen<br />

o<strong>der</strong> betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong><br />

b) beson<strong>der</strong>e zusätzliche Maßnahmen bzw. über den Normalfall eines Anschlusses<br />

nicht unerheblich hinausgehende wirtschaftliche Aufwendungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind o<strong>der</strong><br />

c) die Zweckbestimmung <strong>der</strong> Wasserversorgungsleitung einem Anschluss entgegensteht.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann in diesen Fällen ausnahmsweise einen Anschluss dann gestatten,<br />

wenn dies im übrigen die allgemeinen Betriebsverhältnisse <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage und die Versorgungspflichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber den<br />

bereits Anschlussberechtigten (Abs. 2) zulassen; in solchen Fällen muss vor dem<br />

Anschluss bzw. <strong>der</strong> Belieferung mit Frischwasser <strong>der</strong> Antrag stellende Grundstückseigentümer<br />

vertraglich alle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch diesen Anschluss bzw. durch die<br />

beson<strong>der</strong>en Maßnahmen entstehenden Mehrkosten und -aufwendungen - also auch<br />

die für den laufenden Betrieb und für die Unterhaltung usw. - übernehmen und<br />

außerdem dem Anschluss weiterer Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 4) zustimmen. Auf<br />

- 322 -


Verlangen hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> dafür je<strong>der</strong>zeit geeignete und<br />

voll ausreichende Sicherheit zu leisten.<br />

(4) Weitere Grundstückseigentümer (Abs. 3 Satz 2) haben nur dann einen<br />

Anspruch auf Anschluss ihres Grundstückes an eine Leitung im Sinne des Abs. 3<br />

und auf Wasserbelieferung, wenn sie dem o<strong>der</strong> den Grundstückseigentümer(n) <strong>der</strong><br />

bereits an diese Leitung angeschlossenen Grundstücke <strong>der</strong>en Aufwendungen (s.<br />

Abs. 3) zu einem ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Anteil vertraglich<br />

ersetzen. Dieser Anteil kann, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

vorgeschlagen werden.<br />

(5) Sind die Voraussetzungen <strong>der</strong> vorstehenden Absätze nicht gegeben (liegt z. B.<br />

noch keine betriebsfertige Sammelleitung vor jenem Grundstück), so kann die<br />

<strong>Stadt</strong> einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, bis zur<br />

Herstellung einer betriebsfertigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage diese<br />

durch eine p r o v i s o r i s c h e private Leitung an die öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich auf seine Kosten anzuschließen<br />

und die Anschlussleitung zu unterhalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu erneuern; Abs. 3 Satz 2<br />

und 3 sowie §§ 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.<br />

Die Stelle des Anschlusses, Material, Umfang, Linienführung und Tiefe <strong>der</strong> p r o<br />

- v i s o r i s c h e n Leitung sowie die Wie<strong>der</strong>herstellung des alten Zustandes <strong>der</strong><br />

in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die <strong>Stadt</strong>. Diese<br />

provisorische private Leitung ist ohne Ersatzanspruch gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vom<br />

Grundstückseigentümer auf seine Kosten spätestens dann still zu legen o<strong>der</strong> zu<br />

beseitigen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 geschaffen sind und die <strong>Stadt</strong><br />

die Stilllegung o<strong>der</strong> Beseitigung verlangt.<br />

§ 4<br />

Anschlusszwang<br />

(1) Der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks<br />

muss dieses Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen<br />

lassen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 gegeben sind.<br />

Voraussetzung ist weiter, dass auf jedem Grundstück<br />

a) Gebäude für den dauernden o<strong>der</strong> vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />

erreichtet sind o<strong>der</strong><br />

b) die Errichtung <strong>der</strong>artiger Gebäude unmittelbar bevor steht o<strong>der</strong><br />

c) Wasser bereits o<strong>der</strong> in Kürze verbraucht wird.<br />

Das Bestehen einer provisorischen privaten Leitung nach § 3 Abs. 5 entbindet<br />

nicht vom Anschlusszwang.<br />

- 323 -


(2) Werden an noch nicht - o<strong>der</strong> noch nicht in voller Länge - mit Versorgungsleitungen<br />

(Sammelleitungen) ausgestattete Straßen (Straßenteile, Wege, Plätze)<br />

Neubauten errichtet, so kann die <strong>Stadt</strong> vom Grundstückseigentümer unter<br />

angemessener Fristsetzung verlangen, dass auf diesem Grundstück bereits alle<br />

Einrichtungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die<br />

Wasserversorgungsanlage nach näherer Maßgabe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorbereitet werden,<br />

wenn in diesen Verkehrswegen später Versorgungsleitungen verlegt werden sollen.<br />

Entsprechendes gilt, wenn auf einem bereits bebauten Grundstück die vorhandenen<br />

Wasserverbrauchsanlagen wesentlich geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neu angelegt werden sollen<br />

bzw. müssen.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses nach § 4 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2<br />

<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung teilt die <strong>Stadt</strong> mit, dass mit dieser<br />

Bekanntgabe für die unter Abs. 1 fallenden Grundstücke <strong>der</strong> Anschluss- und<br />

Benutzungszwang wirksam wird und dass nunmehr die Anträge auf Anschluss und<br />

Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach den Vorschriften des §<br />

6 unverzüglich o<strong>der</strong> bis zu einem von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gleichzeitig mit anzugebenden<br />

Zeitpunkt zu stellen sind.<br />

(4) Wird eine betriebsfertige Sammelleitung erst nach <strong>der</strong> Errichtung eines<br />

Bauwerkes auf dem Grundstück hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von<br />

drei Monaten nach Vollendung <strong>der</strong> in Abs. 3 geregelten öffentlichen<br />

Bekanntmachung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Bis<br />

zu diesem Zeitpunkt hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer außerdem auf seine Kosten<br />

alle bis jetzt bestehenden und nun nicht mehr zulässigen eigenen<br />

Versorgungsanlagen so still zu legen und von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> so verplomben zu lassen,<br />

dass ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine weitere Wasserentnahme nicht möglich ist.<br />

(5) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere auch dem Aufenthalt von<br />

Menschen dienende Gebäude, so ist jedes dieser Gebäude mit <strong>der</strong><br />

Wasseranschlussleitung zu verbinden, soweit diese Gebäude nicht aus beson<strong>der</strong>en<br />

Gründen zusätzliche Wasseranschlussleitungen (vgl. § 8 Abs. 6) erhalten.<br />

Entsprechendes gilt für solche Gebäude, in denen sich Tiere aufhalten, die in <strong>der</strong><br />

Regel auf dem Grundstück getränkt werden.<br />

(6) Bei Neu- und Umbauten muss die Wasseranschlussleitung des Gebäudes vor<br />

<strong>der</strong> Schlussabnahme des Baues ausgeführt und von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgenommen sein.<br />

(7) Dem Grundstückseigentümer kann ausnahmsweise eine je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufliche<br />

Befreiung (auch Teilbefreiung) vom Anschlusszwang erteilt werden, wenn unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohles ein begründetes Interesse<br />

an einer privaten Wasserversorgung besteht, <strong>der</strong> Anschluss an die öffentliche<br />

- 324 -


Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer eine unbillige und<br />

unzumutbare Härte bedeuten würde und <strong>der</strong> Grundstückseigentümer eine eigene,<br />

dem Zwecke <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage gleichwertige Wasserversorgungsmöglichkeit<br />

besitzt und diese ständig ordnungsgemäß betreibt. Diese<br />

wi<strong>der</strong>rufliche Befreiung kann insbeson<strong>der</strong>e für Wasserentnahmen zu Kühlzwecken<br />

o<strong>der</strong> sonstigen industriellen Bedarf (Brauchwasser) erteilt werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann diese Befreiung (Teilbefreiung) davon abhängig machen, dass vom<br />

Grundstückseigentümer für jedes Grundstück bzw. Gebäude eine Frischwasserreserve<br />

gehalten werden muss, mit <strong>der</strong> mehrtägige Versorgungsschwierigkeiten<br />

aus <strong>der</strong> privaten Wasserversorgungsanlage überbrückt werden können. Will <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm bewilligte Befreiung<br />

(Teilbefreiung) nicht mehr o<strong>der</strong> nur noch eingeschränkt (zeitlich bzw.<br />

mengenmäßig) in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen des § 3<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Abs. 3) entsprechend mit <strong>der</strong> weiteren Einschränkung, dass durch<br />

die nunmehr verstärkte Wasserabnahme nicht die schon angeschlossenen o<strong>der</strong> dem<br />

Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden an<strong>der</strong>en Grundstücke in ihrem<br />

bisherigen Recht <strong>der</strong> Wasserentnahme beeinträchtigt werden dürfen.<br />

§ 5<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Alle Benutzer <strong>der</strong> an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bereits<br />

angeschlossenen sowie <strong>der</strong> dem Anschlusszwang (§ 4 Abs. 1) unterliegenden<br />

Grundstücke haben ihren gesamten Frischwasserbedarf aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage zu decken.<br />

(2) Auch ohne ausdrückliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben die Grundstückseigentümer,<br />

die Anschlussnehmer, die Wassernehmer, die Haushaltungsvorstände<br />

sowie die Leiter <strong>der</strong> auf dem Grundstück betriebenen Gewerbe,<br />

Dienststellen, Büros usw. alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen, um die<br />

ausnahmslose Befolgung <strong>der</strong> Vorschriften im vorstehenden Absatz sicherzustellen.<br />

§ 5 a<br />

Befreiung vom Benutzungszwang<br />

(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Benutzung wird <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf<br />

Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden<br />

kann.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des<br />

ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen<br />

- 325 -


von ihm gewünschten Verbrauchszweck o<strong>der</strong> auf einen Teilbedarf zu beschränken.<br />

Diese wi<strong>der</strong>rufliche Befreiung kann insbeson<strong>der</strong>e für Wasserentnahme für<br />

Kühlzwecke und sonstigen industriellen Bedarf (Brauchwasser) erteilt werden.<br />

(3) Der Antrag auf Befreiung o<strong>der</strong> Teilbefreiung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />

schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor Errichtung einer privaten<br />

Wasserversorgungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete<br />

Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner privaten Wasserversorgungsanlage<br />

keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />

Welche geeigneten Maßnahmen unter Beachtung <strong>der</strong> DIN 1988 zu treffen sind,<br />

muss bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>/ den <strong>Stadt</strong>werken erfragt werden.<br />

§ 6<br />

Antrag auf Anschluss und Benutzung<br />

(1) Ohne vorherige Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> darf <strong>der</strong> öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

kein Wasser entnommen werden.<br />

(2) Den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage,<br />

jede Än<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung, die Herstellung, Än<strong>der</strong>ung,<br />

Erneuerung, Erweiterung und evtl. Beseitigung (Stilllegung) <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage,<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Anschluss <strong>der</strong> einzelnen Gebäude auf dem<br />

Grundstück sowie die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage hat<br />

<strong>der</strong> Grundstückseigentümer bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu beantragen.<br />

(3) Der Antrag ist - unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmung in Abs. 7 - in jedem Falle so<br />

rechtzeitig (vgl. § 4 Abs. 3 und 4) zu stellen, dass über ihn kurzfristig entschieden<br />

werden kann. Bei Neubauten muss dies <strong>der</strong>gestalt geschehen, dass die<br />

Wasseranschlussleitung und die Wasserverbrauchsanlage vor <strong>der</strong> Schlussabnahme<br />

<strong>der</strong> Gebäude auf dem Grundstück betriebsfertig ausgeführt worden sind.<br />

(4) Der Antrag ist in <strong>der</strong> Regel unter Verwendung des bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erhältlichen<br />

Vordruckes zu stellen. Dem Antrag sind insbeson<strong>der</strong>e beizufügen:<br />

a) Lageplan mit Ausweisung des Grundstückes, <strong>der</strong> unmittelbar vor dem<br />

Grundstück verlaufenden Wasserversorgungsleitung und <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung,<br />

b) Die Beschreibung - mit Grundriss-Skizze - <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen,<br />

c) <strong>der</strong> Name des Installateurs, durch den die Verbrauchsanlage eingerichtet o<strong>der</strong><br />

geän<strong>der</strong>t werden soll,<br />

- 326 -


d) nähere Beschreibung <strong>der</strong> einzelnen Gewerbebetriebe usw., für die auf dem<br />

Grundstück Wasser verbraucht werden soll und Angabe des geschätzten<br />

Wasserbedarfs für diese Betriebe,<br />

e) angaben über eine etwaige Eigenversorgung,<br />

f) die Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers, die auf ihn<br />

fallenden Kosten <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung unwi<strong>der</strong>ruflich zu übernehmen,<br />

g) Nachweis, in welcher Höhe und wann <strong>der</strong> Beitrag o<strong>der</strong> ein ähnlicher Betrag<br />

schon gezahlt worden ist,<br />

h) Angabe, wie das Bauwasser berechnet werden soll (umbauter Raum/Messung).<br />

(5) Antrag und Antragsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer und von dem<br />

mit <strong>der</strong> Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in dreifacher Ausfertigung<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen. Die Antragsunterlagen zu Abs. 4 f) und g) brauchen nur<br />

in einfacher Ausfertigung eingereicht zu werden und bedürfen nur <strong>der</strong> Unterschrift<br />

des Grundstückseigentümers.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong> kann auf einzelne <strong>der</strong> in Abs. 4 genannten Antragsunterlagen<br />

verzichten.<br />

(7) Bei baugenehmigungspflichtigen Bauten ist <strong>der</strong> Antrag gemeinsam mit dem<br />

Bauantrag einzureichen. Bei <strong>der</strong> Wasserleitung des Bauantrages hat die <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong><br />

Baugenehmigungsbehörde mitzuteilen o<strong>der</strong> die Mitteilung anzukündigen, ob dem<br />

Anschlussantrag entsprochen worden ist o<strong>der</strong> wird und ob und welche Auflagen<br />

hierbei erteilt worden sind o<strong>der</strong> werden.<br />

(8) Mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn <strong>der</strong> Antrag<br />

genehmigt ist.<br />

(9) Die Entscheidung über den Antrag soll möglichst umgehend erfolgen. Sie kann<br />

bis zum Eingang des Beitrages o<strong>der</strong> eines an seine Stelle tretenden Betrages sowie<br />

<strong>der</strong> Anschlusskosten (§ 11 Abs. 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung in<br />

Verbindung mit § 15 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung) zurückgestellt<br />

werden, sofern nicht durch eine vertragliche Regelung diese Zahlungsverpflichtungen<br />

des Grundstückseigentümers bereits unwi<strong>der</strong>ruflich festgelegt worden sind.<br />

(10) Die Genehmigung erfolgt unbeschadet <strong>der</strong> Rechte Dritter und <strong>der</strong> sonstigen<br />

bundes- o<strong>der</strong> landesgesetzlichen Vorschriften.<br />

(11) Die Genehmigung soll vorschreiben, bis wann spätestens die genehmigten<br />

Anlagen betriebsfertig hergestellt sein müssen.<br />

(12) Die erteilte Genehmigung erlischt in jedem Falle nach <strong>der</strong> Jahresfrist ab ihrer<br />

Bekanntgabe, wenn mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten noch nicht begonnen o<strong>der</strong><br />

- 327 -


wenn eine begonnene Ausführung nicht spätestens ein Jahr nach <strong>der</strong> ersten<br />

Einstellung <strong>der</strong> Arbeiten zu Ende geführt worden ist. Ein Anspruch auf<br />

Rückzahlung des Beitrages o<strong>der</strong> des an seine Stelle getretenen an<strong>der</strong>en Betrages<br />

besteht auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 4 noch nicht gegeben<br />

sind. Eine etwa bereits entrichtete Vorausleistung für die Wasseranschlussleitung<br />

wird nur auf Anfor<strong>der</strong>ung zurückgezahlt und zwar in dem Umfang, in dem von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> für die beantragte Herstellung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erneuerung des<br />

Anschlusses noch keine Aufwendungen erbracht worden sind.<br />

(13) Ist das Grundstück bereits bebaut o<strong>der</strong> wird bereits Wasser auf diesem<br />

Grundstück verbraucht, so kann die <strong>Stadt</strong> bei Nichtstellung des Antrages durch den<br />

Eigentümer von sich aus das Grundstück selbst anschließen, die Benutzung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Wasserversorgungsanlage anordnen und die nach dieser Satzung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen weiteren Auflagen erteilen; die Genehmigung zum Anschluss des<br />

Grundstückes und zur Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt<br />

mit dieser Handlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als erteilt.<br />

§ 7<br />

Art <strong>der</strong> Versorgung<br />

(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- o<strong>der</strong><br />

Betriebswasser) entsprechen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, das Wasser unter dem<br />

Druck zu liefern, <strong>der</strong> für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfes in dem<br />

betreffenden Versorgungsgebiet erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie ist berechtigt, die<br />

Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und<br />

behördlichen Bestimmungen sowie <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu än<strong>der</strong>n,<br />

falls dies in beson<strong>der</strong>en Fällen aus wirtschaftlichen o<strong>der</strong> technischen Gründen<br />

zwingend notwendig ist; die Belange des Grundstückseigentümers sind möglichst<br />

zu berücksichtigen.<br />

(2) Stellt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer Anfor<strong>der</strong>ungen an Beschaffenheit und Druck<br />

des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es<br />

ihm selbst, die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen zu treffen.<br />

§ 7 a<br />

Umfang <strong>der</strong> Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, das Wasser je<strong>der</strong>zeit am Ende <strong>der</strong> Anschlussleitung<br />

zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht<br />

a) soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung<br />

erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,<br />

- 328 -


) soweit und solange die <strong>Stadt</strong> an <strong>der</strong> Versorgung durch höhere Gewalt o<strong>der</strong><br />

sonstige Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet<br />

werden kann, gehin<strong>der</strong>t ist.<br />

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme<br />

betriebsnotwendiger Arbeiten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die <strong>Stadt</strong> hat jede Unterbrechung<br />

o<strong>der</strong> Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer<br />

beabsichtigten Unterbrechung <strong>der</strong> Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu<br />

unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung<br />

a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die <strong>Stadt</strong> diese nicht zu<br />

vertreten hat o<strong>der</strong><br />

b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.<br />

§ 7 b<br />

Haftung bei Versorgungsstörungen<br />

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung <strong>der</strong><br />

Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung erleidet,<br />

haftet die <strong>Stadt</strong> aus dem Benutzungsverhältnis o<strong>der</strong> unerlaubter Handlung im Falle<br />

a) <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Verletzung des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit des<br />

Grundstückseigentümers, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong><br />

einem ihrer Bediensteten o<strong>der</strong> einem Verrichtungsgehilfen we<strong>der</strong> vorsätzlich<br />

noch fahrlässig verursacht worden ist,<br />

b) <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden we<strong>der</strong> durch<br />

Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> eines ihrer<br />

Bediensteten o<strong>der</strong> eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,<br />

c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch<br />

durch grobe Fahrlässigkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> eines vertretungsberechtigten<br />

Organs verursacht worden ist.<br />

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem<br />

Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die<br />

diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung<br />

geltend machen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf<br />

Verlangen über die mit <strong>der</strong> Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen<br />

zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt<br />

- 329 -


sind o<strong>der</strong> von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre<br />

Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,00 DM.<br />

(4) Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer ausnahmsweise berechtigt, das gelieferte<br />

Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung einen<br />

Schaden, so haftet die <strong>Stadt</strong> dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie<br />

dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.<br />

Leitet <strong>der</strong> Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so<br />

hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus<br />

unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben<br />

kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.<br />

(5) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong>,<br />

wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er<br />

diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.<br />

§ 7 c<br />

Verjährung<br />

(1) Schadensersatzansprüche <strong>der</strong> in § 7 b bezeichneten Art verjähren in drei Jahren<br />

von dem Zeitpunkt an, in welchem <strong>der</strong> Ersatzberechtigte von dem Schaden, von<br />

den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem<br />

ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt. Ohne<br />

Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.<br />

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten<br />

Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung<br />

gehemmt, bis <strong>der</strong> eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil die Fortsetzung <strong>der</strong> Verhandlungen<br />

verweigert.<br />

(3) § 7 b Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

§ 8<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für<br />

Zwecke <strong>der</strong> örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen<br />

einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen<br />

- 330 -


Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erfor<strong>der</strong>liche Schutzmaßnahmen<br />

unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die<br />

Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wasserversorgung genutzt werden o<strong>der</strong> für die die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt,<br />

wenn die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig<br />

o<strong>der</strong> in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />

(2) Der Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang <strong>der</strong><br />

Beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen verlangen,<br />

wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten <strong>der</strong><br />

Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht,<br />

soweit die Einrichtungen ausschließlich <strong>der</strong> Versorgung des Grundstücks dienen.<br />

(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug eingestellt, so hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer die<br />

Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungen zu gestatten o<strong>der</strong> sie auf Verlangen des<br />

Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben<br />

auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung<br />

des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im<br />

Sinne <strong>der</strong> Absätze 1 und 4 beizubringen.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen<br />

sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von<br />

öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />

§ 9<br />

Art <strong>der</strong> Anschlüsse<br />

(1) Jedes nach den Bestimmungen dieser Satzung angeschlossene, anzuschließende<br />

o<strong>der</strong> anschließbare Grundstück muss eine unmittelbare Verbindung mit <strong>der</strong><br />

öffentlichen Wasserversorgungsanlage über die Wasseranschlussleitung haben und<br />

darf insbeson<strong>der</strong>e auch nicht über ein an<strong>der</strong>es Grundstück aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> aus einer privaten Wasserversorgungsanlage mit<br />

Frischwasser versorgt werden. Das gilt auch dann, wenn diese an<strong>der</strong>en<br />

Grundstücke o<strong>der</strong> Grundstücksteile (vgl. § 2 Abs. 2) im Eigentum o<strong>der</strong><br />

Erbbaurecht des Grundstückseigentümers des schon angeschlossenen<br />

Grundstückes stehen.<br />

- 331 -


(2) Ausnahmen von <strong>der</strong> Regel des Abs. 1 kann <strong>der</strong> Magistrat dann bewilligen,<br />

wenn bei Durchführung des Abs. 1 für den Grundstückseigentümer eine unbillige<br />

Härte gegeben ist, die ihm im Verhältnis zu den übrigen Anschlussnehmern nicht<br />

zugemutet werden kann o<strong>der</strong> wenn eine Verbindung mit dem öffentlichen<br />

Wasserversorgungsnetz nicht möglich ist. Voraussetzung ist aber, dass die <strong>Stadt</strong><br />

vor einer solchen Ausnahmegenehmigung mit dem Grundstückseigentümer<br />

entsprechende schriftliche Vereinbarungen trifft. Der Grundstückseigentümer muss<br />

dabei unter an<strong>der</strong>em auch erklären, dass dieser Anschluss seines Grundstückes<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Anwendung des <strong>Ortsrecht</strong>es über die öffentliche Wasserversorgung<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Allgemeine Wasserversorgungssatzung und Wasserbeitrags-<br />

und -gebührensatzung) als unmittelbarer Anschluss gilt und er sich allen<br />

Bestimmungen des gesamten jeweiligen Wasserortsrechtes vertraglich unterwirft;<br />

er muss weiter vor <strong>der</strong> Ausnahmegenehmigung den an Stelle des Wasserbeitrages<br />

tretenden Betrag unwi<strong>der</strong>ruflich an die <strong>Stadt</strong> gezahlt haben.<br />

(3) Vom angeschlossenen Grundstück darf ohne vorherige schriftliche<br />

Zustimmung und ohne nähere Anweisung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> kein Wasser auf ein an<strong>der</strong>es<br />

nicht angeschlossenes Grundstück geleitet werden. Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend<br />

anzuwenden. Satz 1 gilt jedoch nicht in Bagatell- o<strong>der</strong> Notfällen.<br />

(4) Der Magistrat bestimmt Art und Lage des Anschlusses des Grundstückes an die<br />

öffentliche Wasserversorgungsanlage bzw. Führung und lichte Weite <strong>der</strong><br />

Wasseranschlussleitung nach den Verhältnissen des einzelnen Grundstückes. Dabei<br />

sind die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu berücksichtigen.<br />

(5) Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur eine Wasseranschlussleitung.<br />

(6) Wünscht <strong>der</strong> Grundstückseigentümer neben <strong>der</strong> einen Wasseranschlussleitung<br />

noch weitere Wasseranschlussleitungen, so entscheidet darüber <strong>der</strong> Magistrat nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen. Alle dadurch entstehenden Kosten müssen vor<br />

Durchführung aller jeweils erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser<br />

Allgemeinen Wasserversorgungssatzung sowie § 15 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und<br />

Gebührensatzung) als Ablösung an die <strong>Stadt</strong> entrichtet werden. Das gilt auch für<br />

solche zusätzlichen Wasseranschlussleitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieser Satzung schon bestanden haben; als Anschlussleitung im Sinne des Abs. 5<br />

gilt in diesem Falle diejenige mit <strong>der</strong> längsten Meterlänge im öffentlichen<br />

Verkehrsraum (bis Grundstücksgrenze) bei gleicher Meterlänge entscheidet die<br />

<strong>Stadt</strong>.<br />

§ 10<br />

Allgemeine Pflichten und Rechte aus dem Anschluss- und<br />

Benutzungsverhältnis<br />

- 332 -


(1) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Überprüfung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung<br />

und <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen, zur Kontrolle und zum Ablesen <strong>der</strong><br />

Wasserzähler sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften <strong>der</strong> Satzung eingehalten<br />

werden, an Werktagen (außer Samstag) von 8.00 bis 17.00 Uhr - bei beson<strong>der</strong>en<br />

Notständen auch an an<strong>der</strong>en Tagen und auch zu an<strong>der</strong>en Zeiten - ungehin<strong>der</strong>ter<br />

Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren.<br />

Grundstückseigentümer und Wasserabnehmer haben den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen nach Satz 1<br />

sowie für die Feststellung des Wasserverbrauches und für die Berechnung <strong>der</strong><br />

satzungsmäßigen Abgaben und Erstattungsansprüchen erfor<strong>der</strong>lich sind. Solange<br />

<strong>der</strong> Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Räume des Kunden nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Ablesung<br />

betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> letzten<br />

Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />

(3) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten sind unverzüglich zu befolgen. Wird ihnen<br />

innerhalb einer angemessenen - auch mündlich setzbaren - Frist nicht entsprochen,<br />

so ist die <strong>Stadt</strong> auch ohne weitere Ankündigung berechtigt, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen auf Kosten des Grundstückseigentümers durchführen zu lassen; sie<br />

kann dafür Vorausleistung in Höhe <strong>der</strong> voraussichtlichen Aufwendungen<br />

verlangen.<br />

(4) Während <strong>der</strong> kalten Jahreszeit haben alle Wasserabnehmer auf dem Grundstück<br />

die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen. Eingefrorene Leitungen<br />

müssen durch den Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> durch von ihm Beauftragte auf<br />

seine Kosten und Gefahr fachgerecht aufgetaut werden; soweit es sich dabei um<br />

Teile <strong>der</strong> Wasseranschlussleitungen (§ 2 Abs. 6 b) auf dem Grundstück selbst<br />

handelt, ist jedoch vorher die <strong>Stadt</strong> zu verständigen. Gartenleitungen sowie alle<br />

nach Zweck und Bestimmung für längere Zeit abstellbaren o<strong>der</strong> frostgefährdeten<br />

Leitungen müssen mit beson<strong>der</strong>en Abstell- und Entleerungshähnen bzw. -ventilen<br />

versehen sein; im Winter sind sie geschlossen und leer zu halten.<br />

(5) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu unterhalten, dass die öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage und die Wasserverbrauchsanlage Dritter sowie die<br />

Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt werden können. Deshalb sind<br />

Schäden und Mängel an <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage vom Grundstückseigentümer<br />

auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen.<br />

- 333 -


(6) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer und je<strong>der</strong> Wasserabnehmer ist verpflichtet, ihm<br />

bekannt werdende Schäden und Störungen an den Wasseranschlussleitungen (§ 2<br />

Abs. 6 b) unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüber<br />

hinaus auch hinsichtlich solcher Schäden und Störungen an den Wasserverbrauchsanlagen<br />

(§ 2 Abs. 6 c) und Versorgungsleitungen (§ 2 Abs. 6 a), durch die<br />

sich nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Allgemeinheit mit Wasser<br />

ergeben können. Bis zur Meldung <strong>der</strong> Schäden und Störungen eintretende<br />

Wasserverluste gehen in jedem Falle zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />

(7) Bei einem Brand o<strong>der</strong> in sonstigen, plötzlich auftretenden Notfällen, ist die<br />

Wasserentnahme auch ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung sofort einzustellen o<strong>der</strong> im<br />

Einzelfalle auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die<br />

Anordnungen <strong>der</strong> in solchen Notfällen zuständigen Stellen sind auch dann zu<br />

befolgen, wenn es sich nicht um die sonst für die Wasserversorgung<br />

verantwortlichen städtischen Stellen handelt. Notfalls müssen die<br />

Anschlussnehmer und die Wasserabnehmer ihre Verbrauchsleitungen auf<br />

Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stellen.<br />

(8) Die Wasserabnehmer haften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für alle Schäden infolge einer<br />

unsachgemäßen, den Bestimmungen dieser Wassersatzung zuwi<strong>der</strong>laufenden<br />

Benutzung, Bedienung bzw. Verwendung <strong>der</strong> Wasserleitungsanlage sowie bei<br />

Verstößen gegen die Meldepflicht <strong>der</strong> Abs. 4 und 6. Bei den durch mangelhaften<br />

Zustand <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage verursachten Schäden haften allein die<br />

Anschlussnehmer.<br />

(9) Die nach den vorstehenden Absätzen Haftenden haben, neben den gegen sie<br />

bestehenden unmittelbaren Ansprüchen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, diese auch von den<br />

Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.<br />

(10) Bei allen aufgrund dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung und <strong>der</strong><br />

Wasserbeitrags- und Gebührensatzung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestehenden<br />

Verpflichtungen haften die jeweils Verpflichteten als Gesamtschuldner, soweit<br />

nicht im Einzelfalle etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

§ 11<br />

Herstellung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Unerhaltung und Beseitigung<br />

(Stilllegung) <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung (§ 2 Abs. 6 b)<br />

(1) Art, Zahl und Lage <strong>der</strong> Hausanschlüsse sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung werden nach<br />

Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten<br />

Interessen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestimmt.<br />

- 334 -


(2) die <strong>Stadt</strong> lässt - gegebenenfalls durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer<br />

- die Wasseranschlussleitungen herstellen bzw. stilllegen. Alle damit verbundenen<br />

Aufwendungen - mit Ausnahme <strong>der</strong> Anschaffungs- und Reparaturkosten<br />

- für den im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden Wasserzähler hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> in vollem Umfange nach näherer Bestimmung in <strong>der</strong> Wasserbeitrags-<br />

und Gebührensatzung zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen gehören<br />

auch die Ausgaben für die Wie<strong>der</strong>herstellung des alten Zustandes auf den durch die<br />

Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. Für die zusätzlichen Wasseranschlussleitungen<br />

gilt § 9 Abs. 5 und 6.<br />

(3) Der Aufwand für die Erneuerung und Unterhaltung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung<br />

im öffentlichen Bereich (Gehweg, Straße) und für die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschlussleitung,<br />

die nicht vom Grundstückseigentümer zu vertreten ist, geht zu Lasten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>.<br />

Die Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung im<br />

„nicht öffentlichen“ Bereich geht zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />

(4) Die Wasseranschlussleitungen gehören zu den Betriebsanlagen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und<br />

stehen vorbehaltlich abweichen<strong>der</strong> Regelungen in <strong>der</strong>en Eigentum. Die Grundstückseigentümer<br />

und Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des § 10<br />

Abs. 4 - keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen und auf die Wasserzähleranlage<br />

vornehmen o<strong>der</strong> durch Dritte vornehmen lassen. Für Schäden bei<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen diese Bestimmungen haftet <strong>der</strong> einzelne gegen Satz 1<br />

verstoßende Grundstückseigentümer bzw. Wasserabnehmer; müssen mehrere<br />

gemeinsam haften, so sind sie insoweit Gesamtschuldner.<br />

§ 12<br />

Herstellung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Unterhaltung und<br />

Beseitigung (Stilllegung) <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen (§ 2 Abs. 6 c)<br />

(1) Die im Anschluss an die Anschlussleitung (§ 2 Abs. 6 b und § 11 Abs. 2) auf<br />

dem Grundstück sowie in den Gebäuden erfor<strong>der</strong>lichen Wasserverbrauchsanlagen<br />

hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf seine Kosten entsprechend seinen jeweiligen<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen herstellen, erneuern, än<strong>der</strong>n, unterhalten und gegebenenfalls<br />

beseitigen (stilllegen) zu lassen. Die Arbeiten müssen den genehmigten Plänen und<br />

entsprechend den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses (DIN 1988),<br />

den jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas- und<br />

Wasserfachmännern e. V. sowie den etwaigen zusätzlichen Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

durchgeführt werden; insbeson<strong>der</strong>e sind nur solche Materialen und Geräte zu<br />

verwenden, die nach diesen Vorschriften zugelassen sind. Das Zeichen einer<br />

anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet,<br />

dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

- 335 -


§ 12 a<br />

Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers<br />

an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.<br />

(2) Jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage ist bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über das Installationsunternehmen<br />

zu beantragen.<br />

§ 13<br />

Wasserzähler<br />

(1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen.<br />

(2) Die Wasserzähler werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert,<br />

unterhalten und geeicht. Für diese Aufwendungen erhebt die <strong>Stadt</strong> eine<br />

Zählermiete (§ 8 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung). Die erstmaligen Ein-<br />

und Ausbauaufwendungen <strong>der</strong> Zähler gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> bestimmt entsprechend den örtlichen Verhältnissen und<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen des Einzelfalles Zahl, Bauart, Größe und Standort <strong>der</strong> Zähler.<br />

Wasserzähler sind in <strong>der</strong> Regel im Inneren des Gebäudes - möglichst nahe <strong>der</strong><br />

straßenwärts gelegenen Hauswand - waagrecht an einem frostsicheren Ort so<br />

anzubringen, dass sie je<strong>der</strong>zeit zugänglich sind, leicht abgelesen und<br />

ausgewechselt und ggf. überprüft werden können. Die Leitungen müssen beim<br />

Auswechseln des Wasserzählers an <strong>der</strong> Einbaustelle um mindestens drei bis vier<br />

mm nachgeben, soweit nicht länger verän<strong>der</strong>liche Passstücke eingebaut sind. Das<br />

bei Arbeiten an Wasserzählern etwa austretende Wasser muss so aufgefangen und<br />

abgeleitet werden können, dass es keinen Schaden anrichtet.<br />

(4) Ist das angeschlossene Grundstück noch unbebaut o<strong>der</strong> kann aus technischen<br />

Gründen ein Wasserzähler nicht in einem geeigneten frostsicheren Raum eines<br />

Gebäudes installiert werden, so ist <strong>der</strong> Wasserzähler von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf Kosten des<br />

Grundstückseigentümers in einem Wasserzählerschacht in <strong>der</strong> Regel unmittelbar<br />

nach dem Eintritt <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung auf das angeschlossene Grundstück<br />

aufzustellen und zu unterhalten. Gleiches gilt, wenn die Wasseranschlussleitung<br />

auf dem bereits bebauten Grundstück außergewöhnlich lang o<strong>der</strong> unter beson<strong>der</strong>en<br />

Erschwerungen zu verlegen ist, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn sie in schlechtem Boden<br />

liegt o<strong>der</strong> unter Stützmauern und ähnlichen Anlagen hindurchführt. Der vom<br />

Eigentümer herzustellende und zu unterhaltende Wasserzählerschacht muss sich<br />

ständig in einem guten Zustand befinden, unfallsicher und wasserfest sein und stets<br />

zugänglich und sauber gehalten werden.<br />

- 336 -


(5) Die Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des § 10 Abs. 4 - keinerlei<br />

Maßnahmen am von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bestimmten Aufstellungsort des Zählers o<strong>der</strong> am<br />

Zähler selbst vornehmen o<strong>der</strong> durch Dritte vornehmen lassen, § 11 Abs. 4 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(6) Der Grundstückseigentümer hat den Wasserzähler gegen alle Beschädigungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e gegen Einwirkungen Dritter, gegen Abwasser, Schmutz- und<br />

Grundwasser sowie gegen Frost (§ 10 Abs. 4) in ausreichendem Maße zu schützen.<br />

Er muss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende<br />

Verluste ersetzen, soweit diese nicht durch die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> ihre Beauftragten<br />

verursacht sind o<strong>der</strong> sofern er nicht nachweist, dass die Schäden und Verluste ohne<br />

sein Verschulden (z. B. durch einen festgestellten Dritten) eingetreten sind. Unter<br />

den gleichen Voraussetzungen gehen die Wasserverluste ebenfalls zu Lasten des<br />

Grundstückseigentümers.<br />

(7) Die Wasserzähler werden in bestimmten Zeitabständen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> überprüft<br />

und - soweit erfor<strong>der</strong>lich - instand gesetzt o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Zähler ersetzt.<br />

(8) Unbeschadet <strong>der</strong> Regelung in Abs. 7 ist <strong>der</strong> Wasserzähler durch Beauftragte <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> zu überprüfen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer dies beantragt o<strong>der</strong> die<br />

Richtigkeit <strong>der</strong> Angaben <strong>der</strong> Wasserzähler bezweifelt. Das Ergebnis dieser Prüfung<br />

ist für beide Teile bindend. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Prüfung, dass <strong>der</strong> Wasserzähler<br />

innerhalb <strong>der</strong> zulässigen Eichfehlergrenze anzeigt, so hat <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abnahme, Prüfung und<br />

Wie<strong>der</strong>anbringung des Wasserzählers entstehenden Kosten zu tragen. Ergibt sich,<br />

dass <strong>der</strong> Wasserzähler über die zulässige Eichfehlergrenze hinaus falsch anzeigt, so<br />

trägt die <strong>Stadt</strong> die Kosten für die Abnahme, Prüfung und Wie<strong>der</strong>anbringung des<br />

Wasserzählers. Der Grundstückseigentümer hat in diesem letzteren Falle Anspruch<br />

auf Zurückzahlung <strong>der</strong> Gebühren für die nachweislich zuviel gemessene bzw. die<br />

Verpflichtung zur Nachzahlung <strong>der</strong> Gebühren für die nachweislich zu wenig<br />

gemessene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung beschränken sich in jedem<br />

Falle auf den Zeitraum des laufenden und allenfalls des vorhergehenden<br />

Ableseabschnittes.<br />

(9) Hat ein Wasserzähler versagt (ist er z. B. stehen geblieben), so schätzt die <strong>Stadt</strong><br />

den Verbrauch unter Zugrundelegen des Verbrauches des entsprechenden<br />

Zeitraumes im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr. Die Angaben des Grundstückseigentümers (z.<br />

B. über Zahl <strong>der</strong> Personen im Haushalt in dieser o<strong>der</strong> jener Zeit) sind dabei<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

(10) Der Einbau von Zwischenzählern (z. B. für die einzelnen Wohnungen) bzw.<br />

von Son<strong>der</strong>wasserzählern (z. B. für die Errechnung <strong>der</strong> Abwassermenge bei <strong>der</strong><br />

- 337 -


Verwendung des Frischwasserverbrauches als Grundlage für die<br />

Abwassergebühren) ist dem Grundstückseigentümer gestattet; sie müssen in jedem<br />

Falle mehr als 1 m hinter <strong>der</strong> Wasserzähleranlage installiert werden.<br />

Zwischenzähler und Son<strong>der</strong>wasserzähler müssen gültig geeicht o<strong>der</strong> beglaubigt<br />

sein. Alle damit verbundenen Kosten, also auch die <strong>der</strong> späteren Unterhaltung bzw.<br />

Erneuerung, gehen in vollem Umfange zu Lasten des Grundstückseigentümers.<br />

Das Gestatten <strong>der</strong>artiger Zähler verpflichtet die <strong>Stadt</strong> nicht, <strong>der</strong>en<br />

Anzeigeergebnisse bei <strong>der</strong> Berechnung und Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> laufenden<br />

Wasserbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.<br />

(11) Der Zutritt zur Hauptabsperrvorrichtung, zu den Wasserzählern, das Ablesen<br />

<strong>der</strong> Wasserzähler sowie <strong>der</strong> Ein-, Aus- und Wie<strong>der</strong>einbau <strong>der</strong> Zähler muss je<strong>der</strong>zeit<br />

im entsprechenden Rahmen des § 10 Abs. 1 und ohne Erschwerungen möglich<br />

sein.<br />

§ 14<br />

Kundenanlage<br />

(1) Für die Ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung<br />

<strong>der</strong> Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme <strong>der</strong> Messeinrichtung des<br />

Wasserversorgungsunternehmens ist <strong>der</strong> Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er<br />

die Anlage o<strong>der</strong> Anlagenteile einem Dritten vermietet o<strong>der</strong> sonst zur Benutzung<br />

überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.<br />

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser Verordnung und<br />

an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, erweitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Die<br />

Errichtung <strong>der</strong> Anlage und wesentliche Verän<strong>der</strong>ungen dürfen nur durch das<br />

Wasserversorgungsunternehmen o<strong>der</strong> ein in ein Installateurverzeichnis eines<br />

Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Unternehmen erfolgen. Das<br />

Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten zu<br />

überwachen.<br />

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert<br />

werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter<br />

Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu<br />

gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nach den<br />

Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.<br />

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten<br />

Prüfstelle (z. B. DIN-, DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet, dass diese<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

- 338 -


(5) Die Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum des Kunden stehen und zu<br />

<strong>der</strong>en Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile <strong>der</strong> Kundenanlage.<br />

§ 15<br />

Um- und Abmeldung des Wasserbezuges<br />

(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum (Erbbaurecht) sowie Name und<br />

Anschrift des neuen Eigentümers sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen. Zu<br />

dieser Ummeldung ist auch <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer verpflichtet.<br />

(2) Will ein Grundstückseigentümer, für den die Voraussetzungen des Anschluss-<br />

und Benutzungszwanges (§§ 4 und 5) bisher nicht gegeben sind, die bestehende<br />

Wasserentnahme aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage völlig einstellen,<br />

so hat er dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen. Die <strong>Stadt</strong> hat dann unverzüglich sinngemäß<br />

nach § 11 Abs. 2 zu verfahren und die Wasseranschlussleitung auf Kosten des<br />

Grundstückseigentümers auf geeignete und ausreichende Weise stillzulegen und<br />

damit den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage zu beseitigen. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt sind die laufenden Benutzungsgebühren und die Messgebühren<br />

(Zählermiete) weiterzuzahlen. Soll die stillgelegte Leitung später wie<strong>der</strong> verwendet<br />

werden, so gilt dies als neuer Anschluss.<br />

(3) Hält ein Grundstückseigentümer die Voraussetzungen für den Anschluss- und<br />

Benutzungszwang für nicht mehr o<strong>der</strong> nicht mehr voll gegeben, so ist nach den<br />

Bestimmungen des § 4 Abs. 7 bzw. § 5 Abs. 4 unter entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> Regelungen in Abs. 2 zu verfahren.<br />

(4) Bereits geleistete Wasserbeiträge und Erstattungszahlungen (nach § 11 Abs. 2<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Wasserversorgungssatzung und § 15 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -<br />

gebührensatzung) werden nicht zurückerstattet.<br />

§ 16<br />

Einstellung <strong>der</strong> Versorgung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwi<strong>der</strong> handelt und<br />

die Einstellung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />

a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlage<br />

abzuwehren,<br />

b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor<br />

Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

- 339 -


c) zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Grundstückseigentümer, störende<br />

Rückwirkungen auf Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen<br />

auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />

(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e bei Nichtzahlung einer fälligen<br />

Abgabenschuld, ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach<br />

Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer darlegt,<br />

dass die Folgen <strong>der</strong> Einstellung außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />

stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> hat die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzunehmen, sobald die<br />

Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und <strong>der</strong> Grundstückseigentümer die<br />

Kosten <strong>der</strong> Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung ersetzt hat.<br />

§ 17<br />

Verwendung des Wassers<br />

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und<br />

ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an<br />

sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens<br />

zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an<br />

<strong>der</strong> Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe<br />

entgegenstehen.<br />

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser<br />

Verordnung o<strong>der</strong> auf Grund sonstiger gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Vorschriften<br />

Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die<br />

Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Wasserversorgung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim<br />

Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten zu beantragen, <strong>der</strong><br />

Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und<br />

Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze<br />

1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.<br />

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, son<strong>der</strong>n zu<br />

an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre<br />

des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu<br />

benutzen.<br />

- 340 -


§ 18<br />

Beiträge, Gebühren, Erstattungsansprüche<br />

Nach Maßgabe einer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung erhebt die <strong>Stadt</strong><br />

Beiträge, laufende Benutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren und stellt<br />

Erstattungsansprüche nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung in Verbindung mit § 12<br />

HessKAG.<br />

§ 19<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

(1)<br />

1. entgegen § 4 ein Gründstück nicht, nicht ordnungsgemäß o<strong>der</strong> nicht<br />

fristgemäß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt;<br />

2. entgegen § 4 Abs. 4 eine private Wasserversorgungsanlage betreibt,<br />

ohne hierfür eine Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu besitzen;<br />

3. entgegen § 6 Abs. 1 <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage Wasser<br />

ohne vorherige Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entnimmt;<br />

4. entgegen § 9 Abs. 3 ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Wasser auf ein<br />

an<strong>der</strong>es Grundstück leitet;<br />

5. entgegen § 10 Abs. 5 und 6 Mängel an <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlage<br />

nicht beseitigt und Störungen bzw. Schäden an den Wasseranschlussleitungen<br />

nicht unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> meldet;<br />

6. entgegen § 11 Abs. 4 Einwirkungen auf die Wasseranschlussleitung<br />

und auf die Wasserzähleranlage vornimmt o<strong>der</strong> vornehmen lässt;<br />

7. entgegen § 13 Abs. 5 Maßnahmen am Wasserzähler vornimmt o<strong>der</strong><br />

vornehmen lässt;<br />

8. den Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, die sich ordnungsgemäß<br />

ausweisen, den Zutritt zu den Grundstücksteilen nicht ermöglicht, auf<br />

denen sich Wasseranschlussleitungen und Wasserzähler befinden.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 Deutsche Mark bis 500<br />

Deutsche Mark geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong><br />

Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit bezogen hat, übersteigen. Reicht das<br />

satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1<br />

Ziffer 1 OWiG ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 20<br />

Zwangsmittel<br />

- 341 -


Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />

Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 21<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Satzung, einschließlich aller Nachträge, außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>,<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Hüttenhein<br />

Bürgermeister<br />

- 342 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S. 173), <strong>der</strong> §§ 54 - 58 des Hessischen<br />

Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I, S. 114),<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12<br />

des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970<br />

(GVBl. I, S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I, S. 333)<br />

hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am<br />

09.12.1993 folgende 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Im § 10 (1) wird <strong>der</strong> 1. Halbsatz wie folgt ergänzt:<br />

"Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Überprüfung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung und<br />

<strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen einschließlich <strong>der</strong> Regenwassernutzungsanlagen und<br />

Anschlussleitungen, zur Kontrolle und zum Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler sowie zur<br />

Prüfung, ob die Vorschriften <strong>der</strong> Satzung eingehalten werden, …"<br />

Im § 19 Abs. 1 wird als Ziffer 5 eingefügt:<br />

"5. entgegen § 10 Abs. 1 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zu den<br />

Wasserverbrauchsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen und<br />

Anschlussleitungen verweigert."<br />

Im § 19 Abs. 1 wird die bisherige Ziffer 5 zur Ziffer 6, die bisherige Ziffer 6 zur<br />

Ziffer 7, die bisherige Ziffer 7 zur Ziffer 8, die bisherige Ziffer 8 entfällt.<br />

Artikel 2<br />

Als § 11 a wird neu eingefügt:<br />

§ 11 a<br />

Verwendung von Bleirohren bei Wasserhausanschlüssen<br />

(1) Wasserhausanschlüsse, die aus Bleirohren bestehen und zur Entnahme von<br />

Trinkwasser dienen, sind nur noch vorübergehend zugelassen.<br />

Sie müssen spätestens erneuert werden, wenn<br />

a) eine Reparatur des Hausanschlusses anfällt,<br />

8/2<br />

- 343 -


) die Hauptleitung in <strong>der</strong> Straße erneuert wird,<br />

c) es <strong>der</strong> Hauseigentümer beantragt.<br />

(2) Die Kosten für die Erneuerung <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung tragen für den<br />

öffentlichen Bereich die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong>, für den privaten Bereich ist <strong>der</strong><br />

Anschlussnehmer kostenpflichtig (§ 11 Abs. 3).<br />

Artikel 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen treten zum 1.1.1994 in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 10.12.1993<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

- 344 -


Wasserbeitrags- und -gebührensatzung (WBGS)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I<br />

S. 66), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale<br />

Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 14.10.1980 (GVBl. I S. 383) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung am 07.12.1989 folgende Wasserbeitrags- und -<br />

gebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage werden<br />

nach näherer Regelung in dieser Wasserbeitrags- und -gebührensatzung<br />

Wasserbeiträge, laufende Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Zählermiete<br />

sowie Erstattungsansprüche erhoben. § 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />

gilt auch für die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung.<br />

§ 2<br />

Wasserbeiträge<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur Deckung des in <strong>der</strong> Regel anfallenden Aufwandes für die<br />

Schaffung, Erweiterung und Erneuerung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlagen<br />

Wasserbeiträge.<br />

(2) Der Wasserbeitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche errechnet; er beträgt 2,00<br />

DM je m² Grundstücksfläche bei zulässiger Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen.<br />

Für jedes weitere zulässige Vollgeschoss wird ein Aufschlag von 1,00 DM je m²<br />

Grundstücksfläche erhoben.<br />

Liegt die tatsächliche Bebauung über <strong>der</strong> sonst zulässigen Bebauung, wird <strong>der</strong><br />

Wasserbeitrag nach <strong>der</strong> tatsächlichen Bebauung errechnet.<br />

Der Begriff des Vollgeschosses ergibt sich aus § 2 <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

(3) Wird ein bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenes<br />

Grundstück mit <strong>der</strong> Hinzunahme eines o<strong>der</strong> mehrerer Grundstücke o<strong>der</strong><br />

Grundstücksteile, für die nach dem bisherigen <strong>Ortsrecht</strong> eine Anschlussgebühr<br />

o<strong>der</strong> ein Beitrag noch nicht o<strong>der</strong> nur für einen Teil des Grundstückes erhebbar<br />

gewesen ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist <strong>der</strong> Beitrag für das<br />

o<strong>der</strong> für die neu hinzutretende(n) Grundstück(e) bzw. Grundstücksteil(e) nach<br />

Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu zahlen.<br />

8/2<br />

- 345 -


§ 3<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen die unter § 4 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Wasserversorgungssatzung fallenden Grundstücke, wenn<br />

a) für sie eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut<br />

o<strong>der</strong> gewerblich genutzt werden können o<strong>der</strong><br />

b) für sie eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber<br />

nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich o<strong>der</strong> gewerblich<br />

genutzt werden können.<br />

(2) Wird ein Grundstück auf Antrag des Grundstückseigentümers an die öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage aufgrund des § 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />

angeschlossen, so unterliegt es auch ohne Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

des Abs. 1 <strong>der</strong> Beitragspflicht. Gleiches gilt, wenn ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

tatsächlich für ein Grundstück Wasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

entnommen wird.<br />

§ 4<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Der Magistrat stellt gemäß § 11 Abs. 9 HessKAG durch öffentliche Bekanntmachung<br />

fest, wo und wann die öffentliche Wasserversorgungsanlage fertig<br />

gestellt wurde (Fertigstellungsbeschluss) und dass die betroffenen Grundstücke<br />

dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen (§ 4 Abs. 4 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Wasserversorgungssatzung). Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Fertigstellung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann die öffentliche Wasserversorgungsanlage auch in einzelnen<br />

Teilen o<strong>der</strong> Abschnitten 8z. B. für einzelne Straßen, Bezirke, Ortsteile etc.) fertig<br />

stellen und den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese Teileinrichtung für<br />

die daran angeschlossenen o<strong>der</strong> anschließbaren Grundstücke nutzbar ist. In diesem<br />

Falle entsteht die Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 8 HessKAG mit <strong>der</strong> Vollendung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung des entsprechenden Beschlusses des Magistrats über den<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Teilbaumaßnahme und <strong>der</strong>en<br />

Teilabrechnung.<br />

(3) Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong><br />

Genehmigung des Antrages gemäß § 6 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung:<br />

einer zusätzlichen Bekanntmachung nach Maßgabe <strong>der</strong> Abs. 1 und 2<br />

bedarf es in diesem Falle nicht.<br />

- 346 -


(4) Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong> nicht genehmigten Wasserentnahme.<br />

(5) Im Falle des § 2 Abs. 3 entsteht die Beitragspflicht mit dem Schaffen jener<br />

wirtschaftlichen Einheit.<br />

(6) Ist ein Grundstück bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen, aber nur für einen Teil dieses Grundstückes im Rahmen <strong>der</strong><br />

abgabenrechtlichen wirtschaftlichen Einheit eine Anschlussgebühr o<strong>der</strong> ein Beitrag<br />

erhoben worden o<strong>der</strong> beim Vorliegen entsprechenden <strong>Ortsrecht</strong>s erhebbar<br />

gewesen, so entsteht die Beitragspflicht für den restlichen, eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit darstellenden Grundstücksteil mit dem Schaffen eines<br />

weiteren baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbaren Grundstückes (Grundstücksteiles). Ein<br />

solches baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbares Grundstück (Grundstücksteil) gilt auch<br />

ohne Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzung des § 3 Abs. 1 dann als geschaffen, wenn dem<br />

Grundstückseigentümer aufgrund des § 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />

auf seinen Antrag nach Maßgabe des § 6 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Wasserversorgungssatzung <strong>der</strong> Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung<br />

und <strong>der</strong>en Benutzung genehmigt worden ist.<br />

(7) Sind Grundstücke im Sinne des § 3 für sich allein noch nicht bebaubar o<strong>der</strong><br />

gewerblich nutzbar, dann entsteht die Beitragspflicht nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

vorstehenden Absätze mit dem Eintritt <strong>der</strong> Bebaubarkeit.<br />

(8) Für die Berechnung des Beitrages ist das im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong><br />

Beitragspflicht geltende <strong>Ortsrecht</strong> anzuwenden. In den Fällen des § 3 Abs. 2<br />

entsteht bei unbebauten Grundstücken die Beitragspflicht in gleicher Höhe wie für<br />

eingeschossig bebaubare Grundstücke.<br />

§ 5<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Beitragsbescheides<br />

Eigentümer des Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des<br />

Grundstückseigentümers <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Beitragsbescheides<br />

Erbbauberechtigte beitragspflichtig.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner: bei Wohnungs- und<br />

Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

- 347 -


(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2<br />

auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 3, zweiter Halbsatz, auf dem Wohnungs-<br />

und Teileigentum.<br />

§ 6<br />

Vorausleistungen<br />

Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages können ab Beginn<br />

jenes Kalen<strong>der</strong>jahres verlangt werden, in dem mit dem Schaffen, Erweitern o<strong>der</strong><br />

Erneuern <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> einer Teilbaumaßnahme<br />

(§ 11 Abs. 8 HessKAG) begonnen wird.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit des Beitrages<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig; bei<br />

Vorausleistungsbescheiden gilt Entsprechendes.<br />

§ 8<br />

Zählermiete<br />

(1) Die Zählermiete beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalen<strong>der</strong>monat<br />

bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung<br />

bis zu QN 2,5 (Ein-/Zweifamilienhaus) 1,00 DM<br />

bis zu QN 6 (Gewerbebetriebe) 2,50 DM<br />

bis zu QN 10 (Gewerbebetriebe) 3,00 DM<br />

bis zu QN 10 1,5 % <strong>der</strong> jeweiligen Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten.<br />

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.<br />

(3) Wird die Wasserbelieferung durch die <strong>Stadt</strong> unterbrochen (z. B. wegen Wassermangels,<br />

Störungen im Betrieb, betriebsnotwendigen Arbeiten o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en<br />

Gründen), so wird für die voll ausfallenden Kalen<strong>der</strong>monate keine Zählermiete<br />

berechnet.<br />

(4) Für den Abgabepflichtigen gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.<br />

(5) Für die Fälligkeit gilt § 13 entsprechend.<br />

§ 9<br />

Laufende Benutzungsgebühren<br />

- 348 -


(1) Die laufende Benutzungsgebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des Frischwassers<br />

berechnet, das <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen<br />

Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird<br />

durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je<br />

m³ Frischwasser 2,00 DM.<br />

(2) Ein Abzug von gemessenen Wassermengen zugunsten des Grundstückseigentümers<br />

wird im Falle des § 10 Abs. 7 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung<br />

durch Schätzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorgenommen.<br />

(3) Bei fehlerhaften Wasserzählern gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 13<br />

Abs. 8, 9 und 10 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.<br />

§ 10<br />

Benutzungsgebühren bei Baumaßnahmen<br />

und an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken<br />

(1) Für bei <strong>der</strong> Herstellung von Gebäuden verwendetes Wasser (Bauwasser) wird<br />

die Benutzungsgebühr nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes nur dann<br />

berechnet, wenn <strong>der</strong> Wasserverbrauch ausnahmsweise nicht durch Wasserzähler<br />

gemessen wird.<br />

(2) Als Pauschalverbrauch werden zugrunde gelegt:<br />

a) Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Gebäuden je angefangene 100<br />

m³ umbauten Raumes (einschließlich Keller-, Untergeschoss und ausgebaute<br />

Dachräume) 10 m³ Wasserverbrauch: nicht berechnet wird <strong>der</strong> in<br />

Fertigbauweise errichtete umbaute Raum;<br />

b) bei Beton- und Backsteinbauten, soweit sie nicht unter a) fallen, für je<br />

angefangene 10 m³ Beton und Mauerwerk 1 m³ Wasserverbrauch.<br />

§ 11<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Benutzen des betriebsfertigen<br />

Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungslage, in den<br />

Fällen des § 10 mit <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Einrichtung zur Wasserentnahme.<br />

(2) In den Fällen des unerlaubten Wasserverbrauchs entsteht die Gebührenpflicht<br />

mit dem Beginn dieser unerlaubten Entnahme.<br />

§ 12<br />

- 349 -


Gebührenpflichtig<br />

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer ist,<br />

im Falle des § 11 auch <strong>der</strong> Wasserabnehmer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des<br />

Grundstückseigentümers Gebührenpflichtiger. Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet,<br />

anstelle des Grundstückseigentümers einen an<strong>der</strong>en Wasserabnehmer zum<br />

unmittelbaren Gebührenpflichtigen zu bestimmen; das gilt auch dann, wenn sich<br />

auf dem Grundstück weitere Wasserzähler (z. B. in den einzelnen Wohnungen)<br />

befinden.<br />

(2) Beim Wechsel des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong> Erbbauberechtigten geht die<br />

Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem nachfolgenden Monatsersten<br />

über, falls nicht schon beim Wechsel ein Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler durch die <strong>Stadt</strong><br />

auf Antrag des Grundstückseigentümers durchgeführt worden ist. Melden <strong>der</strong><br />

bisherige o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte die<br />

Rechtsän<strong>der</strong>ung nicht vorschriftsmäßig (§ 15 <strong>der</strong> Allgemeinen Wasserversorgungssatzung)<br />

an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab<br />

Rechtsübergang bis zum Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die <strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong><br />

Rechtsübertragung Kenntnis erhält.<br />

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 13<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Benutzungsgebühr<br />

(1) Die laufende Wasserbenutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides fällig; bei Vorausleistungsbescheiden gilt Entsprechendes.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> verlangt grundsätzlich die laufenden Wasserbenutzungsgebühren<br />

monatlich/zweimonatlich/ganzjährlich; ein Rechtsanspruch <strong>der</strong> Wasserabnehmer<br />

auf Ablesen und Abrechnen an bestimmten Kalen<strong>der</strong>- und Wochentagen besteht<br />

nicht.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> kann zweimonatlich/vierteljährlich Abschlagszahlungen anfor<strong>der</strong>n,<br />

um am Ende des Rechnungsjahres eine Jahresabrechnung durchzuführen.<br />

§ 14<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) Sind auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler angebracht und abzulesen, so<br />

ist für das Ablesen des zweiten und jedes weiteren Wasserzählers eine<br />

Verwaltungsgebühr von 2,00 DM zu entrichten.<br />

- 350 -


(2) Für jede vom Grundstückseigentümer gewünschte Zwischenablesung eines<br />

Zählers hat <strong>der</strong> Antragsteller jeweils eine Verwaltungsgebühr von je 5,00 DM zu<br />

entrichten, für den zweiten und jeden weiteren Wasserzähler ermäßigt sich in<br />

diesem Falle die Verwaltungsgebühr auf 2,00 DM.<br />

(3) Mit den jeweiligen Amtshandlungen entstehen die einzelnen Verwaltungsgebühren:<br />

für die Fälligkeit gilt § 13 Abs. 1.<br />

(4) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Ablesens <strong>der</strong> Zähler Grundstückseigentümer<br />

ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />

Gebührenpflichtiger. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 15<br />

Grundstücksanschlusskosten<br />

(1) Der Aufwand für die erstmalige Herstellung, die vom Grundstückseigentümer<br />

zu vertretende Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> die Beseitigung (Stilllegung) <strong>der</strong> Wasseranschlussleitung<br />

ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu erstatten. Nicht erstattungspflichtig sind<br />

Unterhaltung und Reparatur im öffentlichen Bereich (Gehweg, Straße).<br />

(2) Wünscht <strong>der</strong> Grundstückseigentümer neben <strong>der</strong> einen Anschlussleitung<br />

zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt er sämtliche dadurch entstehenden<br />

Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung, Unterhaltung,<br />

Reparatur, Reinigung und Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlussleitungen.<br />

(3) Berechnet werden die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im einzelnen Falle jeweils entstandenen<br />

tatsächlichen Aufwendungen.<br />

(4) Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellungskosten mit <strong>der</strong><br />

betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitung, für die an<strong>der</strong>en nach den<br />

vorstehenden Regelungen erstattungspflichtigen, Tatbestände mit <strong>der</strong> Beendigung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Maßnahmen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, vor Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten eine Vorausleistung in<br />

Höhe des gegebenenfalls zu schätzenden voraussichtlichen Kostenbeitrages zu<br />

verlangen. Bis zur Zahlung dieses Betrages kann die Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Anschluss des Grundstückes selbst, verweigert werden.<br />

(6) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung des Bescheides<br />

Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />

belastet, so ist anstelle des Grundstückseigentümers <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Zustellung des Bescheides Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere<br />

Pflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

- 351 -


(7) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides<br />

fällig; er ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück o<strong>der</strong> Erbbaurecht.<br />

§ 16<br />

Mehrwertsteuer<br />

Soweit die in dieser Beitrags- und Gebührensatzung festgelegten Beiträge,<br />

Gebühren und Kostenerstattungen <strong>der</strong> Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegen,<br />

wird diese von den jeweiligen Abgabepflichtigen neben den in dieser Satzung<br />

festgelegten Abgaben geschuldet.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die bisherige Beitrags- und Gebührensatzung einschließlich aller<br />

Nachträge außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20.12.1989<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Hüttenhein<br />

Bürgermeister<br />

- 352 -


1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

vom 20. Dezember 1989<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />

20.05.1992 (GVBl. I S. 170), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t am 31.10.1991 (GVBl. I S. 333) und des § 4 des Hessischen Gesetzes<br />

über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen (Hessisches<br />

Grundwasserabgabengesetz - HGruwAG) vom 17.06.1992 (GVBl. I S. 209) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in ihrer Sitzung<br />

am 13.08.1992 folgende 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -<br />

gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20.12.1989 beschlossen:<br />

I.<br />

§ 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom<br />

20.12.1989 erhält folgende Neufassung:<br />

(1) Die laufende Benutzungsgebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des Frischwassers<br />

berechnet, das <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen<br />

Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird<br />

durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je<br />

m³ Frischwasser 2,00 DM zuzüglich einer Grundwasserabgabe pro m³ von 0,20<br />

DM.<br />

II.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt rückwirkend mit dem 01.07.1992 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 <strong>der</strong> seitherigen Satzung außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 14. August 1992<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

8/2<br />

- 353 -


2. Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />

Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I, S.114), geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl.<br />

I,.S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I. S. 333) und des<br />

§ 4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />

vom 17.06.1992 (GVBl. I. S. 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 09.12.1993 folgende 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20. Dezember<br />

1989 beschlossen:<br />

Artikel 1:<br />

Im § 8 (1) werden die Zählermieten wie folgt neu festgesetzt:<br />

bis zu QN 2,5 (Ein-/Zweifamilienhaus) 2,00 DM/Monat<br />

bis zu QN 6 (Gewerbebetriebe) 3,50 DM/Monat<br />

bis zu QN 10 (Gewerbebetriebe) 4,00 DM/Monat<br />

über QN 10 2 % <strong>der</strong> jeweiligen Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten/Monat<br />

Artikel 2:<br />

Im § 9 (1) wird die laufende Wasserbenutzungsgebühr je cbm Frischwasser von<br />

2,20 DM auf<br />

2,70 DM je cbm Frischwasser erhöht.<br />

Artikel 3:<br />

Inkrafttreten<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Artikel 1 und 2 treten zum 1.1.1994 in Kraft. Gleichzeitig<br />

treten die bisherigen Regelungen <strong>der</strong> §§ 8 (1) bzw. 9 (1) außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, den 10.12.1993<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel<br />

Bürgermeister<br />

8/2<br />

- 354 -


3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

vom 20. Dezember 1989<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />

Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I. S.114), geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I.<br />

S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I. S. 333) und des §<br />

4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />

vom 17.06.1992 (GVBl. I. S. 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 8. Dezember 1994 folgende 3. Satzung zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wasserbeitrags- und Gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20.<br />

Dezember 1989 beschlossen.<br />

Artikel 1<br />

Im § 2 Abs. 2 wird <strong>der</strong> Wasserbeitrag bei zulässiger Bebauung bis zu zwei<br />

Vollgeschossen auf<br />

2,50 DM je m² Grundstücksfläche<br />

festgelegt. Für jedes weitere zulässige Vollgeschoss wird ein Aufschlag von 1,00<br />

DM je m² Grundstücksfläche erhoben.<br />

Diese neue Regelung gilt für alle Wasserversorgungsleitungen, die nach dem<br />

01.01.1995 verlegt werden.<br />

Artikel 2<br />

Im § 9 (1) wird die laufende Wasserbenutzungsgebühr je m³ Frischwasser von 2,70<br />

DM auf 3,00 DM erhöht.<br />

Artikel 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Artikel 1 und 2 treten zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig<br />

treten die bisherigen Regelungen <strong>der</strong> §§ 2 (2) bzw. 9 (1) außer Kraft. Der neue<br />

Wasserbeitrag in Artikel 1 gilt für alle Wasserversorgungsleitungen, die nach dem<br />

01.01.1995 verlegt werden.<br />

<strong>Bebra</strong>, 21. Dezember 1994<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Dippel, Bürgermeister<br />

8/2<br />

- 355 -


4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

vom 20. Dezember 1989<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />

Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I. S.114), geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I.<br />

S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I. S. 333) und des §<br />

4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />

vom 17.06.1992 (GVBl. I. S. 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 19.12.1996 folgende 4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 20. Dezember<br />

1989 beschlossen.<br />

Artikel 1<br />

§ 10 wird um folgenden Absatz erweitert:<br />

(4) Für die Bereitstellung eines Standrohres mit Wasserzähler sind von dem<br />

Benutzer 20,-- DM je Monat zuzüglich des angezeigten Wasserverbrauchs zu<br />

bezahlen.<br />

Artikel 2<br />

Die Än<strong>der</strong>ung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20. Dezember 1996<br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

8/2<br />

- 356 -


5. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

vom 20.12.1989<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.01.1981 (GVBl. I, S.66), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I, S.173), <strong>der</strong> §§ 54 bis 58 des Hessischen<br />

Wassergesetzes (HWG) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I, S.114), geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I, S. 197), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I,<br />

S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I, S. 333) und des §<br />

4 des Hessischen Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen<br />

vom 17.06.1992 (GVBl. I, S 209) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> in <strong>der</strong> Sitzung am 18. 09.1997 folgende 5.<br />

Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> “Wasserbeitrags- und -gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bebra</strong>” vom 20.12.1989 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Im § 9 (1) wird die laufende Wasserbenutzungsgebühr je m³ Frischwasser von 3,00<br />

DM auf 3,30 DM erhöht.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Die Än<strong>der</strong>ung des Artikels I tritt zum 01.10.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

bisherige Regelung des § 9 (1) außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 22. September 1997<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

8/2<br />

- 357 -


Erdgaspreise ab 01.01.2008<br />

Neue Erdgaspreise auf einen Blick<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH<br />

Allgemeine Tarife im Rahmen <strong>der</strong><br />

Grund- und Ersatzversorgung netto brutto<br />

Kleinverbrauchstarif gilt bis 2.905 kWh<br />

Arbeitspreis ct/kWh 7,40 8,81<br />

Grundpreis €/Monat 2,05 2,44<br />

Grundpreistarif I gilt bis 8.640 kWh<br />

Arbeitspreis ct/kWh 5,50 6,55<br />

Grundpreis €/Monat 6,65 7,92<br />

Grundpreistarif II gilt ab 8.641 kWh<br />

Arbeitspreis ct/kWh 5,00 5,95<br />

Grundpreis:<br />

Zähler bis G 6 €/Monat 10,25 12,20<br />

Zähler bis G 10 €/Monat 19,45 23,15<br />

Zähler bis G 16 €/Monat 24,55 29,22<br />

Zähler bis G 25 €/Monat 34,75 41,36<br />

Zähler bis G 40 €/Monat 55,75 66,35<br />

Zähler bis G 65 €/Monat 90,00 107,10<br />

8/3<br />

- 358 -


Son<strong>der</strong>vertrag netto brutto<br />

Son<strong>der</strong>vertrag für Haushaltskunden und Gewerbebetriebe bis 58 kW und<br />

einem Jahresverbrauch von 7.000 bis 100.000 kWh<br />

Arbeitspreis ct/kWh 4,55 5,42<br />

Grundpreis €/Monat 10,25 12,20<br />

Der Gas-Son<strong>der</strong>vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und ist<br />

auf einen jährlichen Erdgasverbrauch bis 100.000 kWh beschränkt. Die<br />

Erteilung und Aufrechterhaltung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Die Belieferung mit Erdgas zu den Konditionen des<br />

Son<strong>der</strong>vertrages kann nur nach Unterzeichnung eines entsprechenden<br />

Vertrags durch den Kunden erfolgen.<br />

Je<strong>der</strong> zusätzliche Zähler: netto brutto<br />

Zähler bis G 6 €/Monat 2,05 2,44<br />

Zähler bis G 10 €/Monat 5,10 6,07<br />

Zähler bis G 16 €/Monat 10,25 12,20<br />

Zähler bis G 25 €/Monat 20,45 24,34<br />

Zähler bis G 40 €/Monat 41,40 49,27<br />

Zähler bis G 65 €/Monat 75,65 90,03<br />

- 359 -


Abrechnungsgrundlage<br />

Die Erdgasabrechnung erfolgt auf <strong>der</strong> Basis von Nettopreisen. Erst vom<br />

Nettobetrag wird die Umsatzsteuer berechnet und zu einem<br />

Gesamtbetrag addiert. Beim Vergleich einer Kilowattstunde (kWh)<br />

Erdgas mit einer Kilowattstunde Strom müssen die Wirkungsgrade <strong>der</strong><br />

jeweiligen Verbrauchsgeräte und die Tatsache berücksichtigt werden,<br />

dass sich die Erdgaspreise auf den Brennwert beziehen.<br />

In <strong>der</strong> Rechnung wird <strong>der</strong> Verbrauch in Kilowattstunden ausgewiesen.<br />

Da ein Gaszähler in Kubikmeter (m³) misst, wird <strong>der</strong> Verbrauch mit<br />

dem angegebenen Faktor von Kubikmeter in kWh umgerechnet. Der<br />

Umrechnungsfaktor gibt damit an, wie viel Kilowattstunden in einem<br />

Kubikmeter Gas enthalten sind. Der Umrechnungsfaktor wird aus dem<br />

mittleren Brennwert des Abrechnungszeitraums und <strong>der</strong> Zustandszahl<br />

(Messdruck, Gastemperatur und dem <strong>der</strong> mittleren Höhenlage des<br />

Versorgungsortes entsprechenden Mittelwert des Luftdrucks) gebildet.<br />

Der Messdruck des Erdgases beträgt circa 22 mbar (Ruhedruck). Das<br />

zur Verteilung kommende Erdgas hat im Normzustand etwa folgende<br />

Brennwerte, die in Kilowattstunden je Kubikmeter (kWh/m³)<br />

angegeben werden:<br />

Im Netzgebiet – circa 11,2 kWh/m³ (H-Gas)<br />

- 360 -


Strompreise ab 01.01.2008<br />

Grundversorgung<br />

<strong>Bebra</strong> Grund-Tarif<br />

(Eintarifzähler)<br />

Neue Strompreise auf einen Blick<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH<br />

netto<br />

alt<br />

netto<br />

neu<br />

brutto<br />

alt<br />

brutto<br />

neu<br />

Arbeitspreis ct/kWh 15,18 16,65 18,06 19,81<br />

Leistungspreis<br />

ohne Lastschrift €/Monat 4,29 5,34 5,11 6,35<br />

<strong>Bebra</strong> Grund-Tarif<br />

(Zweitarifzähler)<br />

Arbeitspreis HT ct/kWh 15,70 17,17 18,68 20,43<br />

Arbeitspreis NT ct/kWh 12,87 14,34 15,32 17,06<br />

Leistungspreis<br />

ohne Lastschrift €/Monat 5,22 6,18 6,21 7,35<br />

Durchschnittshöchst-<br />

preis ct/kWh 22,84 entfällt 27,18 entfällt<br />

Tarifschaltung €/Monat 1,50 1,50 1,79 1,79<br />

Wandlerersatz €/Monat 2,05 2,05 2,44 2,44<br />

Wahltarife<br />

<strong>Bebra</strong> Komfort<br />

(Eintarifzähler)<br />

netto<br />

alt<br />

netto<br />

neu<br />

brutto<br />

alt<br />

brutto<br />

neu<br />

Arbeitspreis ct/kWh 15,18 16,65 18,06 19,81<br />

Leistungspreis<br />

per Lastschrift €/Monat 4,29 4,50 5,11 5,36<br />

8/4<br />

- 361 -


<strong>Bebra</strong> Komfort<br />

(Zweitarifzähler)<br />

Arbeitspreis HT ct/kWh 15,70 17,17 18,68 20,43<br />

Arbeitspreis NT ct/kWh 12,87 14,34 15,32 17,06<br />

Leistungspreis<br />

per Lastschrift €/Monat 5,22 5,34 6,21 6,35<br />

<strong>Bebra</strong> Komfort Fix Strompreis für 2 Jahre fest<br />

Arbeitspreis ct/kWh 16,65 19,81<br />

Leistungspreis<br />

per Lastschrift €/Monat 4,50 5,36<br />

Garantiebetrag einmalig € 20,17 24,00<br />

<strong>Bebra</strong> Vario<br />

Arbeitspreis ct/kWh 14,59 16,24 17,36 19,33<br />

Leistungspreis €/Monat 6,60 4,50 7,85 5,36<br />

<strong>Bebra</strong> Vario Fix Strompreis für 2 Jahre fest<br />

Garantiebetrag einmalig € 20,17 24,00<br />

Son<strong>der</strong>tarife<br />

für Nachtspeicherheizungen<br />

netto<br />

alt<br />

netto<br />

neu<br />

brutto<br />

alt<br />

brutto<br />

neu<br />

Arbeitspreis ct/kWh 9,34 10,00 11,12 11,90<br />

Leistungspreis €/Monat 3,82 4,50 4,55 5,36<br />

- 362 -


Netzentgelte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH<br />

Gültig ab 16.11.2006<br />

Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Bebra</strong> GmbH basieren auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, <strong>der</strong><br />

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 und <strong>der</strong> Stromnetzzugangsverordnung<br />

(StromNZV) vom 25. Juli 2005.<br />

Die Netznutzungsentgelte Strom wurden von dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden, zum 16.11.2006 genehmigt. Das Gesamtentgelt<br />

für die Netznutzung des Stromnetzes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong> GmbH setzt sich aus mehreren<br />

Bestandteilen zusammen.<br />

In den Netzentgelten sind enthalten:<br />

• Nutzung <strong>der</strong> Netzinfrastruktur (Transformatoren, Leitungen, Schaltanlagen usw.)<br />

• Bereitstellung <strong>der</strong> Systemdienstleistungen (Spannungs- und Frequenzhaltung,<br />

Versorgungswie<strong>der</strong>aufbau und Betriebsführung)<br />

• Deckung <strong>der</strong> beim Stromtransport auftretenden Verluste.<br />

Hinzu kommen Entgeltbestandteile, die durch Gesetze o<strong>der</strong> Verordnungen verursacht sind:<br />

• Konzessionsabgabe.<br />

• nicht vermeidbare Mehraufwendungen des Netzbetreibers aus dem Kraft-Wärme-<br />

Kopplungs-Gesetz.<br />

• zum Leistungszeitpunkt jeweils geltende Umsatzsteuer.<br />

1. Entnahmestellen ohne registrierende ¼h Leistungsmessung<br />

(Kleinkunden)<br />

Pauschalierter Leistungspreis (LPr) / Grundpreis entfällt<br />

Pauschalierter Arbeitspreis (APr) 4,97 ct/kWh<br />

Straßenbeleuchtung (SB) ohne Konzessionsabgabe 3,50 ct/kWh<br />

Mess- und Verrechnungspreis<br />

Messung<br />

Zählung<br />

Abrechnung Gesamtpreis<br />

Standard Direktmessung 21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />

Doppeltarif Direktmessung 25,00 €/a 12,00 €/a 37,00 €/a<br />

Eintarif Wandlermessung 21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />

Zweitarif Wandlermessung 25,00 €/a 12,00 €/a 37,00 €/a<br />

8/4<br />

- 363 -


Es kommen die VDEW Standardlastprofile zur Anwendung.<br />

Preise zzgl. Konzessionsabgabe in Höhe von 1,32 Ct/kWh.<br />

Preise zzgl. Umlagen nach KWKModG.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

2. Netznutzungsentgelte unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />

Pauschalierter Arbeitspreis<br />

(VDEW Standardlastprofile)<br />

Mess- und Verrechnungspreis<br />

Messung<br />

Zählung<br />

2,00 ct/kWh<br />

Abrechnung Gesamtpreis<br />

Standard Direktmessung 21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />

Preise zzgl. Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 Ct/kWh.<br />

Preise zzgl. Umlagen nach KWKMod-Gesetz.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

3. Entnahmestellen mit registrieren<strong>der</strong> ¼h Leistungsmessung<br />

(Lastgangkunden)<br />

Leistungs-<br />

preis<br />

Jahresbenutzungsdauer<br />

< 2500 h/a > 2500 h/a<br />

Arbeitspreis Leistungs-<br />

preis<br />

Arbeitspreis<br />

Entnahme aus: €/kWa ct/kWh €/kWa ct/kWh<br />

Umspannung HS/MS entfällt entfällt entfällt entfällt<br />

Mittelspannungsnetz MS 10,17 2,41 58,28 0,52<br />

Umspannung MS/NS 6,99 3,35 75,36 0,52<br />

Nie<strong>der</strong>spannungsnetz NS 7,33 3,64 53,07 1,50<br />

Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsseite, so werden die<br />

gemessenen Verbrauchswerte ( Leistung und Arbeit ) um einen Geltungsbereichzuschlag von<br />

3 % erhöht.<br />

Das jährliche Entgelt für eine registrierende ¼ h Standardleistungsmessung beträgt in den<br />

Netzebenen:<br />

- 364 -


Mess- und Verrechnungspreis Messung Zählung Abrechnung Gesamtpreis<br />

Mittelspannung bei<br />

mittelspannungsseitiger Messung 940,00 €/a 140,00 €/a 1080,00 €/a<br />

Mittelspannung bei<br />

nie<strong>der</strong>spannungsseitiger Messung<br />

Preise ggf. zzgl. Mehrkosten für den Einsatz eines GSM-Modems in Höhe von 120,00 €/a.<br />

Preise zzgl. Konzessionsabgabe, bei Entnahmen > 30 kW und 30.000 kWh 0,11 Ct/kWh.<br />

Preise zzgl. Umlagen nach KWKModG.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

4. Blindleistungsbereitstellung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Systemdienstleistungen wird ein Blindstrombedarf bei einem<br />

cos phi von größer 0,9 induktiv gedeckt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Messeinrichtungen<br />

zur Erfassung des Blindstrombedarfs einzubauen.<br />

Bei einer Unterschreitung des cos phi von 0,9 induktiv stellt <strong>der</strong> Netzbetreiber zusätzlich in<br />

Rechnung:<br />

bei Entnahmestellen in Nie<strong>der</strong>spannung 1,53 ct/kvarh<br />

bei Entnahmestellen in Mittelspannung 1,02 ct/kvarh<br />

Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsseite, so werden die<br />

gemessenen Verbrauchswerte ( Leistung und Arbeit ) um einen Geltungsbereichzuschlag von<br />

3 % erhöht.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

5. Mehr- und Min<strong>der</strong>mengenabrechnung<br />

Für die Abrechnung <strong>der</strong> jährlichen Abweichung zwischen <strong>der</strong> im Lastprofil vorgesehenen und<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende ¼-h-<br />

Leistungsmessung (Jahresmehr- und Jahresmin<strong>der</strong>mengen) berechnen die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Bebra</strong><br />

GmbH auf Grundlage <strong>der</strong> monatlichen Marktpreise ab dem 1. Juli 2005 einen einheitlichen<br />

Preis. In <strong>der</strong> Abrechnung findet die EEG-Umlage zusätzlich Berücksichtigung.<br />

Zeitraum vom 01.01. - 31.12.2006:<br />

Januar 3,13 Ct/kWh Mai 2,07 Ct/kWh September 3,33 Ct/kWh<br />

Februar 3,56 Ct/kWh Juni 2,87 Ct/kWh Oktober 3,85 Ct/kWh<br />

März 3,74 Ct/kWh Juli 4,15 Ct/kWh November 3,86 Ct/kWh<br />

April 2,28 Ct/kWh August 3,22 Ct/kWh Dezember 3,12 Ct/kWh<br />

Zeitraum vom 01.01. - 31.12.2007:<br />

592,00 €/a 140,00 €/a 732,00 €/a<br />

Nie<strong>der</strong>spannung 592,00 €/a 140,00 €/a 732,00 €/a<br />

- 365 -


Januar 2,72 Ct/kWh Mai 3,12 Ct/kWh September 0,00 Ct/kWh<br />

Februar 3,01 Ct/kWh Juni 3,57 Ct/kWh Oktober 0,00 Ct/kWh<br />

März 3,69 Ct/kWh Juli 3,20 Ct/kWh November 0,00 Ct/kWh<br />

April 3,42 Ct/kWh August 0,00 Ct/kWh Dezember 0,00 Ct/kWh<br />

Unterschreitet die Summe <strong>der</strong> in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe<br />

<strong>der</strong> Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge),<br />

so vergüten die <strong>Stadt</strong>werke dem Lieferanten diese Differenzmenge zzgl. EEG-Umlage.<br />

Überschreitet die Summe <strong>der</strong> in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe <strong>der</strong><br />

Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Min<strong>der</strong>menge),<br />

stellen die <strong>Stadt</strong>werke die Differenzmenge zzgl. EEG Umlage dem Lieferanten in Rechnung<br />

Die Mehr- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>mengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer vergütet, bzw.<br />

berechnet.<br />

6. Bereitstellung und Weiterleitung <strong>der</strong> Verrechnungsdaten und<br />

Lastgänge an berechtigte Dritte<br />

Für die Datenbereitstellung muss das Messfeld an die Zählerstandsfernübertragung (ZFÜ)<br />

angeschlossen sein. Hierfür ist ein uneingeschränkter, ständig verfügbarer, d. h. analoger,<br />

durchwahlfähiger Nebenstellentelefonanschluss mit Amtsberechtigung Voraussetzung.<br />

Alternativ dazu können auch GSM-Funkmodule eingesetzt werden, sofern <strong>der</strong> Kunde einen<br />

Mehrpreis von 10 Euro pro Monat als zusätzliches Entgelt für Mess- und Abrechnungsleistungen<br />

akzeptiert.<br />

Die einmalige Datenbereitstellung an den Lieferanten in dem von Ihm gewünschten Intervall<br />

erfolgt kostenfrei im EDIFACT / MSCONS-Format o<strong>der</strong> vergleichbarer Form. Die Bereitstellung<br />

beinhaltet die Dateien des letzten zurückliegenden vollständigen Monats bzw. <strong>der</strong><br />

vergangenen vereinbarten Intervallzeit.<br />

7. Preise für eine zusätzliche Ablesung<br />

Ist <strong>der</strong> Telekommunikationsanschluss (TKA), <strong>der</strong> für die ZFÜ zur Verfügung gestellt wurde,<br />

ausgefallen o<strong>der</strong> hat sich dieser ohne rechtzeitige Benachrichtigung an den Netzbetreiber<br />

geän<strong>der</strong>t, so wird eine manuelle Ablesung durchgeführt um die Bereitstellung <strong>der</strong> Daten zu<br />

ermöglichen.<br />

Mess- und Verrechnungspreis pro Ablesung<br />

außerordentliche Ablesung<br />

bei nicht leistungsgemessenen Kunden<br />

manuelle Ablesung bei (z.B. nicht erreichbarer<br />

TKA) leistungsgemessenen Kunden<br />

8. Mehrkosten nach dem KWKMod-Gesetz<br />

Messung<br />

Zählung<br />

Abrechnung Gesamtpreis<br />

21,50 €/a 12,00 €/a 33,50 €/a<br />

24,00 €/a 12,00 €/a 36,00 €/a<br />

Am 01.04.2002 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Mo<strong>der</strong>nisierung und den Ausbau <strong>der</strong><br />

Kraft-Wärme-Kopplung (KWKMod-Gesetz) in Kraft getreten. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes<br />

wird <strong>der</strong> Zuschlag für alle Netzkunden nach dem bisherigen Gesetz durch neue,<br />

verbrauchergruppenspezifische Zuschläge für Letztverbraucher abgelöst.<br />

- 366 -


Letztverbrauchergruppe A<br />

Zur Letztverbrauchergruppe A gehören Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch <<br />

100.000 kWh je Abnahmestelle. Die Umlage beträgt bei <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe A 0,341<br />

ct/kWh.<br />

Son<strong>der</strong>regelung für das Jahr 2006<br />

In <strong>der</strong> Pressemitteilung vom 20. Dezember 2005 hat die Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass<br />

die Mehrkosten aus dem KWK Gesetz <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nach § 23 a EnWG<br />

unterliegen.<br />

Die KWK Umlage für Verbräuche unter 100.000 kWh konnte daher nicht zum 01.01.2006 von<br />

0,336 ct/kWh auf 0,341 ct/kWh angepasst werden.<br />

Durch die Genehmigung <strong>der</strong> Netzentgelte zum 16.11.2006 ergeben sich für das Jahr 2006<br />

folgende KWKG-Umlage Sätze für Verbräuche < 100.000 kWh.<br />

01.01.2006 bis 16.11.2006 … 0,336 ct/kWh<br />

17.11.2006 bis 31.12.2006 … 0,356 ct/kWh<br />

Letztverbrauchergruppe B<br />

Zur Letztverbrauchergruppe B gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer<br />

Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, die jedoch nicht zur Letztverbrauchergruppe C gehören.<br />

Die KWKModG-Umlage entspricht bei Verbräuchen <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe B bis<br />

einschließlich 100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong> Letztverbraucherguppe A. Die KWKModG-<br />

Umlage für über 100.000 kWh hinausgehende Verbräuche beträgt 0,05 ct/kWh.<br />

Letztverbrauchergruppe C<br />

Zur Letztverbrauchergruppe C gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer<br />

Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, die dem produzierenden Gewerbe, dem<br />

schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en<br />

Stromkosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Die<br />

KWKModG-Umlage entspricht bei Verbräuchen <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe C bis einschließlich<br />

100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong> Letztverbraucherguppe A. Für über 100.000 kWh<br />

hinausgehende Verbräuche beträgt die KWKModG-Umlage 0,025 ct/kWh. Die Zugehörigkeit<br />

zur Letztverbrauchergruppe C muss <strong>der</strong> Letztverbraucher durch ein Buch- o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfertestat<br />

jährlich bis zum 31. März des Folgejahres nachweisen.<br />

9. Grundversorgungspflicht / Ersatzversorgung<br />

Entsprechend § 38 EnWG vom 7. Juli 2005 wird eine Energielieferung als Ersatzversorgung<br />

vorgenommen, wenn Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung<br />

o<strong>der</strong> einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Hierbei gilt die Energie als von<br />

dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG hierzu berechtigt und verpflichtet ist.<br />

Eine Grundversorgungspflicht besteht nach § 36 EnWG ausschließlich für Haushaltskunden.<br />

Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung sind<br />

<strong>der</strong> Internetveröffentlichung des Grundversorgers zu entnehmen. Ausnahmen für die<br />

Grundversorgungspflicht bestehen nach § 37 EnWG.<br />

- 367 -


8/4<br />

- 368 -


- 369 -


- 370 -


Abfallsatzung des Müllabhol-Zweckverbandes "Rotenburg" - Sitz <strong>Bebra</strong> -<br />

Die Verbandsversammlung des Müllabhol-Zweckverbandes “Rotenburg” (MZV) -<br />

Sitz <strong>Bebra</strong>- hat in ihrer Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung über die<br />

Entsorgung von Abfällen im Bereich des MZV (Abfallsatzung -AbfS -)<br />

beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:<br />

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom<br />

07.03.2005 (GVBl. I, S. 142) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, § 4 Abs. 6 und § 9<br />

des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

(HAKA) vom 20.07.2004 (GVBl. I S. 252) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, §§ 1<br />

bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG)<br />

vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, die öffentlichrechtliche<br />

Vereinbarung zwischen dem Abfallwirtschafts-Zweckverband (AZV)<br />

Landkreis Hersfeld-Rotenburg und dem Müllabhol-Zweckverband "Rotenburg"<br />

(MZV) vom 13.02.2000,§ 8 (1) des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

KGG in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung und <strong>der</strong> Verbandssatzung des<br />

Müllabhol-Zweckverbandes „Rotenburg“ vom 29.11.1996 zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />

27.11.2001.<br />

TEIL 1<br />

§ 1<br />

Aufgabe<br />

(1) Der MZV betreibt sowohl die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach<br />

Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom<br />

27.09.1994 (BGBl. I, S. 2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20.07.2004 in den jeweils<br />

geltenden Fassungen; als auch die Einsammlung von Wertstoffen im Rahmen des<br />

Dualen Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 <strong>der</strong> Verpackungsverordnung vom<br />

21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung und <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Vereinbarung mit dem AZV in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung sowie<br />

dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Der in dieser Satzung verwendete Begriff "Abfall" umfasst nicht nur die<br />

Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,<br />

son<strong>der</strong>n auch Wertstoffe, die nicht dem Abfallrecht unterliegen.<br />

(3) Die Abfallentsorgung des MZV umfasst das Einsammeln <strong>der</strong> in seinem Gebiet<br />

angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe<br />

<strong>der</strong> eingesammelten Abfälle an den o<strong>der</strong> die Entsorgungspflichtigen.<br />

8/5<br />

- 371 -


(4) Der MZV informiert und berät im Rahmen <strong>der</strong> Erfüllung seiner Einsammlungspflicht<br />

über Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, Verwertung und Beseitigung<br />

von Abfällen.<br />

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich <strong>der</strong> MZV Dritter bedienen. Dritter<br />

kann auch <strong>der</strong> AZV sein.<br />

§ 1 a<br />

Getrennte Einsammlung, Sortierung und stoffliche Verwertung von<br />

Verlaufsverpackungen durch Systembetreiber gemäß<br />

Verpackungsverordnung (DSD)<br />

(1) Die Systembetreiber sind Träger und Betreiber des Dualen Systems. Sie<br />

sammeln Verkaufsverpackungen aus:<br />

a) Metall<br />

b) Papier<br />

c) Kartonagen<br />

d) Kunst- und Verbundstoffe<br />

e) Glas<br />

(2) Die verwertbaren Abfälle sind mit Ausnahme von Glas, das im Bringsystem<br />

gesammelt wird, als Straßensammlung zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen.<br />

§ 2<br />

Ausschluss von <strong>der</strong> Einsammlung<br />

(1) Der Abfalleinsammlung des MZV unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht<br />

nach Maßgabe dieser Satzung von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />

(2) Von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind:<br />

a) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e gefährliche Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG<br />

sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten<br />

Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr von sperrigem Abfall o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch den MZV eingesammelt<br />

werden können.<br />

b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) mit Ausnahme<br />

von Elektronik-Schrott aus privaten Haushalten.<br />

c) Abfälle, die <strong>der</strong> Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG<br />

erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen<br />

zur Verfügung stehen.<br />

- 372 -


d) Klärschlämme und in <strong>der</strong> Konsistenz ähnliche Abfälle.<br />

e) Autowracks und Fahrzeugteile einschließlich landwirtschaftlicher Maschinen<br />

und Baumaschinen.<br />

f) Altreifen.<br />

g) unzerkleinerte Bäume und Baumteile ab einer Stärke von 10 cm.<br />

(3) Die von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern<br />

o<strong>der</strong> Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG, des HAKA<br />

und <strong>der</strong> Gewerbeabfallverordnung zu entsorgen bzw. einer Verwertung zuzuführen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung dem in <strong>der</strong><br />

Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen,<br />

Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA <strong>der</strong> vom AZV durchgeführten Einsammlung<br />

zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.<br />

§ 3<br />

Einsammlungssystem<br />

(1) Der MZV führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.<br />

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />

(3) Beim Bringsystem hat <strong>der</strong> Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern<br />

o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />

§ 4<br />

Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung, Entsorgung und<br />

sperrigen Abfällen im Holsystem<br />

(1) Der MZV sammelt im Holsystem folgende verwertbare, zu beseitigende o<strong>der</strong><br />

sperrige Abfälle ein:<br />

a) Restmüll<br />

b) Pappe, Papier, Kartonagen<br />

c) Kompostierbare organische Abfälle wie z. B. Garten- und Küchenabfälle,<br />

Grasschnitt, Laub.<br />

d) Sperrmüll (Hausrat, <strong>der</strong> nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen<br />

untergebracht werden kann und dessen Gewicht 60 kg/Stück nicht<br />

übersteigt; ansonsten sind die Teile zu zerlegen).<br />

e) Metallgeräte (z.B. Herde, Öfen, Waschmaschinen und Fahrrä<strong>der</strong>), <strong>der</strong>en<br />

Gewicht 60 kg/Stück nicht übersteigt; ansonsten sind die Teile zu<br />

zerlegen.<br />

- 373 -


f) Hecken- und Baumschnitt, <strong>der</strong>en Gewicht 60 kg/Bündel, <strong>der</strong>en Maße 1 m<br />

x 0,5 m x 0,5 m und <strong>der</strong>en Aststärke 10 cm nicht übersteigt (Frühjahrs-<br />

und Herbstsammlung).<br />

g) Kühl- und Gefriergeräte aus privaten Haushaltungen, <strong>der</strong>en Gewicht 60<br />

kg/Stück nicht übersteigt.<br />

(2) Die in Abs. 1a) - c) genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer in den dafür<br />

vorgesehenen Behältern zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung <strong>der</strong><br />

weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitgestellt werden. Der Restmüll und <strong>der</strong><br />

Bioabfall werden in <strong>der</strong> Regel 14-tägig abgefahren. Das im Abs. 1 b) genannte<br />

Papier wird im vierwöchentlichen Rhythmus eingesammelt.<br />

(3) Das Einsammeln <strong>der</strong> in Abs. 1d) (Sperrmüll), 1e) (Metallgeräte), 1f) (Grünabfälle)<br />

und 1g) (Kühl- und Gefriergeräte) genannten Abfälle erfolgen im<br />

Anmeldesystem.<br />

An den jeweils festzusetzenden Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle bzw.<br />

Grünabfälle vom Abfallbesitzer unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen in<br />

dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.<br />

§ 5<br />

Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und<br />

Entsorgung im Bringsystem<br />

(1) Der MZV sammelt im Bringsystem folgende verwertbare und zu entsorgende<br />

Abfälle ein:<br />

a) kleinere Metallgegenstände<br />

b) Elektronik-Schrott mit Ausnahme von Haushaltsgroßgeräten (§ 4 Abs. 1<br />

Buchstabe e) und g))<br />

c) Papier, Pappe und Kartonagen, soweit die Aufstellung von Papiergefäßen auf<br />

dem Grundstück verweigert wurde o<strong>der</strong> die Behälter nicht ausreichen<br />

d) Sperrmüll: Einzelteile (z.B. ein Stuhl, ein Beistelltisch, eine Matratze - keine<br />

größeren Teile wie z. B. Couch, Schreibtisch ö. Ä.) o<strong>der</strong> Kleinmengen (max. ¼<br />

Pressung)<br />

(2) Zur Einsammlung <strong>der</strong> in Abs. 1a) und c) genannten Abfälle werden<br />

Sammelbehälter aufgestellt. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung<br />

<strong>der</strong> Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen.<br />

An<strong>der</strong>e Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter<br />

eingegeben werden.<br />

(3) Die in Abs. 1 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zu den Annahmestellen<br />

zu bringen. Papier und kleinere Metallgegenstände können an den von den<br />

- 374 -


Mitgliedskommunen bekannt gegebenen Annahmestellen abgegeben werden.<br />

Für Elektronikschrott und Sperrmüll-Einzelteile (§ 5 Abs. 1b) und d)) besteht eine<br />

von MZV-Personal überwachte Annahmestelle auf dem Bauhof <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />

Standorte <strong>der</strong> Annahmestellen, Öffnungszeiten bzw. Einfüllzeiten werden im<br />

Mitteilungsorgan des MZV und im Internet gemäß § 8 bekannt gegeben.<br />

(4) Der MZV kann - um Belästigungen an<strong>der</strong>er zu vermeiden - Einfüllzeiten<br />

festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen<br />

Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich<br />

lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen<br />

Behälter nicht benutzt werden.<br />

§ 6<br />

Abfallbehälter<br />

(1) Die vom MZV beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten und/o<strong>der</strong> mit Erkennungschip<br />

versehenen Behälter für den Restmüll, den Bioabfall und Papier, die im Holsystem<br />

eingesammelt werden, stellt <strong>der</strong> MZV den Abfallbesitzern leihweise zur<br />

Verfügung.<br />

Die Anschlusspflichtigen gem. § 9 Abs. 1 haben diese Abfallbehälter pfleglich zu<br />

behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen, Verluste o<strong>der</strong> Fremdnutzung<br />

<strong>der</strong> überlassenen Abfallbehälter. An<strong>der</strong>e als die zugelassenen Behälter<br />

können zur Abfuhr nicht angenommen werden.<br />

(2) Als Abfallbehälter sind die in § 7 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen<br />

zugelassen:<br />

a) für Restmüll b) für Bioabfall c) für Papier<br />

o 60 l o 60 l o --<br />

o 80 l o -- o --<br />

o 120 l o 120 l o --<br />

o 240 l o 240 l o 240 l<br />

o 1.100 l o -- o 1.100 l<br />

(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Gefäße dient die Farbe <strong>der</strong> Deckel.<br />

Gefäße mit<br />

• grauem Deckel sind für Restmüll,<br />

• grünem Deckel für Bioabfall und<br />

• blauem Deckel für Papier.<br />

(4) In diese Abfallbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die zur<br />

Verwertung nach §§ 4 und 5 dieser Satzung getrennt gesammelt werden. Verstöße<br />

- 375 -


gegen diese Bestimmungen berechtigen den MZV o<strong>der</strong> die von ihm mit <strong>der</strong> Abfuhr<br />

beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls, des Bioabfalls und des Papierabfalls<br />

zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Abfallbehälter entnommen worden<br />

sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle<br />

unberührt.<br />

(5) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />

dürfen sie nur so weit befüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen,<br />

damit eine ordnungsgemäße Leerung mit den technischen Einrichtungen <strong>der</strong><br />

eingesetzten Müllfahrzeuge möglich ist. Einschlämmen und Einstampfen des<br />

Inhaltes ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. Es ist nicht<br />

gestattet, leicht entzündliche, brennende, glühende, heiße, flüssige o<strong>der</strong> metallische<br />

Abfälle, sowie Abfälle, die das Entleeren erschweren und Abfälle, die von <strong>der</strong><br />

Entsorgung und vom Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n durch den MZV ausgeschlossen<br />

sind, in Abfallbehälter o<strong>der</strong> Papiermüllsäcke zu füllen.<br />

(6) Die Abfallbehälter sind von den Abfallbesitzern an den öffentlich<br />

bekanntgegebenen Abfuhrtagen bis 05.30 Uhr am Straßen- bzw. Gehsteigrand <strong>der</strong><br />

mit dem Müllfahrzeug nächst befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass<br />

das Müllfahrzeug den Bereitstellungsplatz gefahrlos erreichen kann und die<br />

Abfallbehälter von den Müllwerkern ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert<br />

werden können. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung <strong>der</strong><br />

Abfallbehälter nicht behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> gefährdet werden. Die Behälter sind nach <strong>der</strong><br />

Leerung unverzüglich von den Anschlusspflichtigen o<strong>der</strong> dem von ihm<br />

Beauftragten wie<strong>der</strong> auf das Grundstück zurückzustellen.<br />

(7) Anschlusspflichtige, <strong>der</strong>en Grundstücke nicht an öffentlichen Straßen und<br />

Wegen anliegen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Grundstücke wegen ihrer Lage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrs- o<strong>der</strong><br />

Wegeverhältnisse mit den jeweils eingesetzten Müllfahrzeugen nicht o<strong>der</strong> nur<br />

unter erschwerten Umständen entsorgt werden können, müssen die Abfallbehälter<br />

sowie sperrige Abfälle und Wertstoffe an den Abfuhrtagen an die nächstgelegene,<br />

mit dem Müllfahrzeug befahrbaren, öffentliche Straße zur Abfuhr bereitstellen.<br />

Das Gleiche gilt, wenn Grundstücke aus sonstigen Gründen, z.B. bei<br />

Straßensperrungen o<strong>der</strong> Baumaßnahmen nicht angefahren werden können. Von<br />

den Anschlusspflichtigen sind die Stellplätze <strong>der</strong> Abfallbehälter sauber zu halten.<br />

Nach Abholung <strong>der</strong> bereitgestellten Abfälle sind verschmutzte Flächen durch den<br />

Anschlusspflichtigen o<strong>der</strong> dessen Beauftragten unverzüglich zu säubern. Werden<br />

Gegenstände zur Abfuhr bereitgestellt, für die eine Abholung nicht beantragt<br />

wurde o<strong>der</strong> die nach dieser Satzung dem Holsystem nicht unterliegen, hat <strong>der</strong><br />

Anschlusspflichtige selbst o<strong>der</strong> dessen Beauftragter unverzüglich eine geordnete<br />

Entsorgung vorzunehmen.<br />

- 376 -


(8) Papiermüllsäcke können zusätzlich zu den Abfallbehältern zugelassen werden,<br />

wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche<br />

Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden<br />

können. Die Papiermüllsäcke sind käuflich zu erwerben. Sie dürfen nur<br />

zugebunden zur Abfuhr bereitgestellt werden.<br />

(9) Die Ausgabe <strong>der</strong> Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke<br />

erfolgt durch den MZV.<br />

a) Grundsätzlich ist auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück für jede<br />

abgeschlossene Wohnung mindestens eine Müllgefäßkapazität von 60 l für<br />

den Restmüll vorzuhalten.<br />

b) Für Bioabfall sind grundsätzlich auf den anschlusspflichtigen Grundstücken<br />

Gefäße vorzuhalten, <strong>der</strong>en bereitzustellendes Volumen wie folgt festgelegt<br />

wird:<br />

• 1-2 Wohnungen 60 Liter<br />

• 3-4 Wohnungen 120 Liter<br />

• 5-8 Wohnungen 240 Liter<br />

• je weitere zwei Wohnungen 60 Liter<br />

c) Für Papierabfälle werden Gefäße mit einem Volumen von 240 l ausgegeben,<br />

für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen, Gewerbebetriebe und öffentliche<br />

Einrichtungen auf Antrag 1,1 cbm Container.<br />

Gebührenpflichtige, die die Aufstellung einer Papiertonne auf ihrem Grundstück<br />

ablehnen, sind verpflichtet, die Papierabfälle zu den Sammelstellen zu<br />

bringen. Bei Anfall größerer Papiermengen kann ebenfalls die Sammelstelle<br />

genutzt werden.<br />

(10) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erfor<strong>der</strong>liche Behältervolumen<br />

vom MZV unter Beachtung <strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Abfallmengen<br />

auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt.<br />

(11) Än<strong>der</strong>ungen im Behälterbedarf hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige unverzüglich dem<br />

MZV mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.<br />

(12) Abfälle werden mit dem Einfüllen in die Abfallgefäße Eigentum des MZV.<br />

§ 7<br />

Bereitstellung sperriger Abfälle<br />

(1) Die Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen (Frühjahrs- und<br />

Herbstsammlung), Kühl- und Metallgeräten erfolgt auf vorherige Anmeldung beim<br />

- 377 -


MZV. Diese sind an den vom MZV festgesetzten Abfuhrterminen an den<br />

Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand<br />

aufgenommen werden können. Abfall, <strong>der</strong> aufgrund seiner Größe o<strong>der</strong> seines<br />

Gewichtes (§ 4 Abs.1d) bis f)) nicht abgefahren werden kann, ist zu zerlegen. Die<br />

Regelungen des § 6 Abs. 7 sind hierbei ebenfalls zu beachten.<br />

(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit dem<br />

Einladen Eigentum des MZV.<br />

§ 8<br />

Einsammlungstermine / öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Die Einsammlungstermine für die Abfuhr von Restmüll, Bioabfall, Gelben<br />

Säcken, Papier und Pappe sowie die Annahmetermine für Elektronik-Schrott und<br />

Einzelteile/Kleinmengen Sperrmüll (§ 5 Abs. 1d)) werden regelmäßig öffentlich<br />

bekannt gemacht. Die Veröffentlichungen erfolgen in <strong>der</strong> HNA Rotenburg-<strong>Bebra</strong>er<br />

Allgemeine und auf <strong>der</strong> Internetseite www.mzv-rotenburg-bebra.de. Zusätzlich<br />

werden den Haushalten Abfallkalen<strong>der</strong> zur Verfügung gestellt. Abfuhrtermine für<br />

Sperrmüll, Metall, Kühlgeräte und Grünabfälle (Frühjahrs- und Herbstsammlung)<br />

werden bei <strong>der</strong> Anmeldung mitgeteilt.<br />

(2) Der MZV gibt in seinem in Abs. 1 genannten Mitteilungsorganen auch die<br />

Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 3 Abs. 2 HAKA<br />

(Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und an<strong>der</strong>en Abfällen bekannt, die nicht von<br />

ihm, son<strong>der</strong>n von Dritten (Landkreis, Verbänden, Vereinen, u. a.) zulässigerweise<br />

durchgeführt werden.<br />

§ 9<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher o<strong>der</strong> sonst zur Nutzung<br />

eines Grundstücks dinglich Berechtigte im Entsorgungsgebiet des MZV ist<br />

verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung<br />

anzuschließen, wenn dieses Grundstück mit Haupt- o<strong>der</strong><br />

Nebenwohnsitz bewohnt o<strong>der</strong> gewerblich genutzt wird o<strong>der</strong> hierauf aus an<strong>der</strong>en<br />

Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm<br />

ein Abfallgefäß (§ 6 Abs. 2) aufgestellt worden ist.<br />

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die<br />

Eintragung im Liegenschaftskataster o<strong>der</strong> im Grundbuch je<strong>der</strong> zusammenhängende<br />

Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, <strong>der</strong> eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

- 378 -


(3) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum<br />

unverzüglich dem MZV mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch<br />

<strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer.<br />

(4) Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige dem MZV alle für die Abfallentsorgung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />

(5) Je<strong>der</strong> Abfallerzeuger o<strong>der</strong> -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie<br />

nicht von <strong>der</strong> Entsorgung des MZV gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, <strong>der</strong><br />

öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei <strong>der</strong> angebotenen<br />

Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für:<br />

a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer<br />

selbst zur Verwertung im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen in <strong>der</strong><br />

Lage sind und diese beabsichtigen.<br />

b) Abfälle, die durch gemeinnützige o<strong>der</strong> gewerbliche Sammlung einer<br />

ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />

c) Abfälle zur Verwertung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />

Haushaltungen.<br />

d) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen soweit ihre<br />

Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine<br />

überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfor<strong>der</strong>n.<br />

e) pflanzliche Abfälle, <strong>der</strong>en Beseitigung gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen<br />

vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 174) zugelassen ist.<br />

(6) Über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entscheidet <strong>der</strong><br />

Verbandsvorstand.<br />

§ 10<br />

Allgemeine Pflichten<br />

(1) Den Beauftragten des MZV ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser<br />

Satzung befolgt werden, ungehin<strong>der</strong>ter Zutritt zu den Grundstücken und zu den<br />

Gebäuden, mit Ausnahme von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 GG, zu<br />

gewähren, auf o<strong>der</strong> in denen Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen.<br />

Sie haben sich durch einen vom MZV ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />

- 379 -


(2) Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung des Grundstücks<br />

Berechtigten müssen dem MZV o<strong>der</strong> einer von ihm bestellten Stelle für jedes<br />

anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung<br />

wesentlichen Umstände mitteilen. Hierzu gehören auch Angaben über<br />

die Anzahl <strong>der</strong> Personen, die das Grundstück mit Haupt- o<strong>der</strong> Nebenwohnsitz<br />

bewohnen bzw. nutzen sowie die Anzahl <strong>der</strong> Wohnungen.<br />

(3) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern o<strong>der</strong> sonst<br />

satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von <strong>der</strong> Einsammlung<br />

ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung <strong>der</strong><br />

Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereitzustellen.<br />

(4) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Papiermüllsäcke, bereitgestellte<br />

sperrige Abfälle o<strong>der</strong> sonstige Ursachen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Abfallentsorgung hat <strong>der</strong> zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.<br />

(5) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />

Der MZV ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu<br />

lassen.<br />

§ 11<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Abfalleinsammlung<br />

Der MZV sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen<br />

Abfalleinsammlung, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch öffentliche<br />

Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können.<br />

Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher o<strong>der</strong> gerichtlicher<br />

Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten o<strong>der</strong> sonstiger<br />

betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen o<strong>der</strong> verspätet<br />

durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Schadenersatz. Die dadurch unterbliebene Abfallentsorgung wird nachgeholt.<br />

TEIL II<br />

§ 12<br />

Gebühren<br />

(1) Der MZV erhebt für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung<br />

Gebühren, mit denen die Kosten gedeckt werden, zu denen auch die an die<br />

Entsorgungspflichtigen zu leistenden Gesamtkosten im Sinne des § 9 Abs. 1<br />

HAKA gehören.<br />

(2) Der MZV erhebt folgende Gebühr:<br />

- 380 -


a) Monatliche Grundgebühr<br />

Der Gebührenmaßstab für die monatliche Grundgebühr ist das auf jedem<br />

anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 6 Abs. 9 zur Verfügung stehende<br />

Behältervolumen für den Restmüll.<br />

Monatliche Grundgebühr<br />

60-Liter-Gefäß 2,60 €<br />

80-Liter-Gefäß 3,47 €<br />

120-Liter-Gefäß 5,20 €<br />

240-Liter-Gefäß 10,40 €<br />

1.100-Liter-Gefäß 47,67 €<br />

b) Leerungsgebühr Restmüllgefäß<br />

Die Gebühr je Leerung eines Restmüllgefäßes beträgt:<br />

60-Liter-Gefäß 3,50 €<br />

80-Liter-Gefäß 4,67 €<br />

120-Liter-Gefäß 7,00 €<br />

240-Liter-Gefäß 14,00 €<br />

1.100-Liter-Gefäß 64,16 €<br />

c) Jahresgebühr Biotonne<br />

60-Liter-Gefäß 18,00 €<br />

120-Liter-Gefäß 36,00 €<br />

240-Liter-Gefäß 72,00 €<br />

Bei Abrechnung bei weniger als einem Jahr, ist für jeden Monat, in<br />

dem die Biotonne mindestens einen Tag angemeldet war, ein Zwölftel<br />

<strong>der</strong> Jahresgebühr fällig.<br />

d) Leerungsgebühren für die Papiergefäße werden nicht erhoben.<br />

(5) Die Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlungen bei den Abfallbehältern<br />

ist neben <strong>der</strong> entsprechenden Grundgebühr die tatsächliche Anzahl <strong>der</strong><br />

Entleerungen des Vorjahres, die durch ein EDV-System erfasst werden. Für die<br />

- 381 -


Biotonne wird die Jahresgebühr entsprechend <strong>der</strong> vorhandenen Behältergröße in<br />

Ansatz gebracht.<br />

(6) Zusatzsäcke für Restmüll werden zum Stückpreis von € 3,50 abgegeben. Zusatzsäcke<br />

für Bioabfall werden zum Stückpreis von € 1,50 abgegeben. Die Rückgabe<br />

von Zusatzsäcken ist ausgeschlossen.<br />

(7) Die Neuanmeldung eines Abfallbehälters erfolgt gebührenfrei. Für den mehr<br />

als einmaligen Wechsel angemeldeter Abfallbehälter pro Jahr wird eine Gebühr<br />

von € 13,00 erhoben.<br />

(8) Für die Bearbeitung eines Einzelnachweises für Tonnenleerungen wird eine<br />

Gebühr von € 5,00 erhoben.<br />

(9) Für die Abfuhr von Sperrmüll wird je angefangenem Pressvorgang eine Gebühr<br />

von € 30,00 erhoben. Sie ist vom Auftraggeber bei <strong>der</strong> Abfuhr zu entrichten.<br />

Für die Selbstanlieferung eines Sperrmüll-Einzelteils gem. § 5 Abs. 1d) wird keine<br />

Gebühr erhoben.<br />

(10) Für die Abfuhr von Grünabfällen wird je Pressvorgang eine Gebühr von 15,00<br />

€ erhoben. Für Kleinmengen (z. B. ein Bündel, 1 Karton) wird eine Gebühr von €<br />

3,00 erhoben. Sie ist vom Auftraggeber bei <strong>der</strong> Abfuhr zu entrichten.<br />

(11) Bei einer einmaligen Bereitstellung von Abfallbehältern wird für das jeweilige<br />

Gefäß einmalig die Grundgebühr (§ 12 Abs. 2a) und die Gebühr für jede<br />

durchgeführte Entleerung (§12 Abs. 2b) erhoben.<br />

(12) Für die Abfuhr von Haushaltsgroßgeräten bei Händlern, wird für nicht aus dem<br />

Einzugsgebiet des MZV stammende Geräte eine Gebühr von € 15,00 je Gerät<br />

erhoben.<br />

(13) Für Ferienhäuser, die nachweislich zu Ferien- und Urlaubszwecken bis zu<br />

einer Gesamtnutzungsdauer von 6 Monaten genutzt werden, können auf<br />

schriftlichen Antrag des Eigentümers statt eines Abfallgefäßes ausschließlich<br />

amtliche 50 l Papiermüllsäcke für Restmüll gemäß Abs. 6 gewählt werden. Die<br />

Grundgebühr beträgt in diesem Fall 24,00 Euro jährlich und ist immer für das volle<br />

Jahr am 01.07. zu zahlen. Eine Erstattung von Teilen <strong>der</strong> Jahresgrundgebühr bei<br />

Eigentümerwechsel erfolgt nicht.<br />

§ 13<br />

Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

- 382 -


(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum<br />

Eingang <strong>der</strong> Mitteilung nach § 9 Abs. 3 für rückständige Gebührenansprüche.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Grundgebühr entsteht bzw. endet die Gebührenpflicht<br />

am 01. des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die Restmüllgefäße beim MZV an- bzw. abgemeldet<br />

werden. Dies gilt nicht für den Monat Januar, in dem ein Behälterwechsel<br />

nicht möglich ist.<br />

Leerungsgebühren für Restmüllgefäße werden nach den tatsächlichen Leerungen<br />

bis zu dem Tag berechnet, an dem das Restmüllgefäß nach Abmeldung abgeholt<br />

wurde.<br />

Bei An- und Abmeldung einer Biotonne wird für jeden Monat, in dem die Biotonne<br />

mindestens einen Tag angemeldet war, ein Zwölftel <strong>der</strong> Jahresgebühr<br />

berechnet.<br />

(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

Der MZV erhebt die Gebühr jährlich; er verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen.<br />

TEIL III<br />

§ 14<br />

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich<br />

nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />

Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 15<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) die Sammelstellen, Sammelbehälter und Standorte <strong>der</strong> in § 5 Abs. 1<br />

genannten verwertbaren Abfällen verunreinigt.<br />

b) entgegen § 5 Abs. 2 an<strong>der</strong>e als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter<br />

eingibt.<br />

- 383 -


c) entgegen § 5 Abs. 4 außerhalb <strong>der</strong> Einfüllzeiten Sammelbehälter benutzt.<br />

d) entgegen § 5 Abs. 1 zu verwertende Abfälle nicht in die dafür<br />

vorgesehenen Sammelbehälter nach § 5 Abs. 2, son<strong>der</strong>n in den<br />

Abfallbehälter eingibt.<br />

e) entgegen § 6 Abs. 5 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet.<br />

f) entgegen § 6 Abs. 6 geleerte Abfallbehälter nicht unverzüglich auf sein<br />

Grundstück zurückstellt.<br />

g) entgegen § 6 Abs. 11 Än<strong>der</strong>ungen im Bedarf an Müllbehältern dem MZV<br />

nicht unverzüglich mitteilt.<br />

h) entgegen § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung<br />

anschließt.<br />

i) entgegen § 9 Abs. 3 den Wechsel im Grundeigentum nicht dem MZV<br />

mitteilt.<br />

j) entgegen § 9 Abs. 4 dem MZV nicht die erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen<br />

Auskünfte erteilt.<br />

k) entgegen § 9 Abs. 5 Abfälle, die er besitzt, nicht <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung<br />

überlässt.<br />

l) entgegen § 10 Abs. 1 den Beauftragten des MZV den Zutritt zum<br />

Grundstück o<strong>der</strong> zu Gebäuden verwehrt,<br />

m) entgegen § 10 Abs. 2 dem MZV unwahre o<strong>der</strong> keine Angaben für die<br />

Abfallentsorgung und Gebührenberechnung macht.<br />

n) entgegen § 10 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 50.000,00 geahndet<br />

werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong><br />

Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />

Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

- 384 -


des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Verbandsvorstand des Müllabhol-<br />

Zweckverbandes „Rotenburg“ – Sitz <strong>Bebra</strong> -.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.<br />

(2) Die Bestimmungen <strong>der</strong> bisherigen Satzungen hinsichtlich <strong>der</strong> Einsammlung<br />

des Papiers als Bündelsammlung gilt je Abfuhrbezirk über den 01.01.2008 hinaus,<br />

bis <strong>der</strong> MZV öffentlich bekannt macht, dass die Ausstattung <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

Grundstücke einer Mitgliedskommune mit Papierbehältern abgeschlossen ist.<br />

(3) Ist für alle Kommunen die vorgenannte öffentliche Bekanntmachung erfolgt,<br />

werden § 16 Abs. 2 und 3 ersatzlos gestrichen.<br />

<strong>Bebra</strong>, 18.12.2007<br />

Müllabhol-Zweckverband "Rotenburg"<br />

- Sitz <strong>Bebra</strong> -<br />

gez.<br />

Groß<br />

Verbandsvorsitzen<strong>der</strong><br />

- 385 -


Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> hat in ihrer Sitzung am<br />

18.09.2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,<br />

die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:<br />

§§ 5, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

20.06.2002 (GVBl. I S. 342, 353), §§ 1 bis 5 a, 9 des Hessischen Gesetzes über<br />

kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S.434), in Verbindung mit § 2 Abs. 1<br />

Satz 2, §§ 4 - 7 und 9 – 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

31.10.2001 (GVBl. I S. 434)<br />

§ 1<br />

Kostenpflichtige Amtshandlungen<br />

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten,<br />

die auf Veranlassung o<strong>der</strong> überwiegend im Interesse Einzelner<br />

vorgenommen, o<strong>der</strong> die in einer beson<strong>der</strong>en Vorschrift für kostenpflichtig<br />

erklärt werden, erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren<br />

und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung<br />

gerichteter Antrag zurückgenommen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zurückgenommen, abgelehnt o<strong>der</strong> zurückgewiesen wird.<br />

(2)Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und an<strong>der</strong>er, auch gemeindlicher,<br />

Rechtsvorschriften erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung<br />

nicht berührt.<br />

(3)Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des<br />

Hessischen Verwaltungskostengesetzes in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 2<br />

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes<br />

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden<br />

Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Fassung entsprechend anzuwenden:<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im<br />

Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,<br />

9/1<br />

- 386 -


§ 4, soweit in dieser Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass<br />

unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese<br />

Satzung zu verstehen ist,<br />

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7<br />

(sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).<br />

§ 3<br />

Kostenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Kosten ist verpflichtet,<br />

1. wer die Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

veranlasst o<strong>der</strong> zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />

2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> abgegebene<br />

o<strong>der</strong> ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />

3. wer für die Kostenschuld eines an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Kostengläubiger<br />

Kostengläubiger ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>.<br />

§ 5<br />

Entstehen <strong>der</strong> Kostenschuld<br />

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang<br />

bei dem Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>, im Übrigen mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />

gebührenpflichtigen Amtshandlung.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit <strong>der</strong> Aufwendung<br />

des zu erstattenden Betrages.<br />

§ 6<br />

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung<br />

(1) Die Kosten werden mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Kostenentscheidung, die auch<br />

mündlich ergehen kann, fällig, wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> keinen späteren Zeitpunkt<br />

bestimmt.<br />

(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann<br />

zusammen mit <strong>der</strong> Sachentscheidung ergehen. Aus <strong>der</strong> Kostenentscheidung<br />

müssen mindestens hervorgehen: die kostenerhebende Behörde, die<br />

Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren und<br />

Auslagen zu zahlenden Beträge sowie wo, wann und wie die Gebühren und die<br />

Auslagen zu zahlen sind.<br />

- 387 -


(3) Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit<br />

sie schriftlich ergeht o<strong>der</strong> schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage<br />

für die Erhebung <strong>der</strong> Kosten sowie <strong>der</strong>en Berechnung anzugeben.<br />

(4) Eine Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag<br />

vorzunehmen ist, kann von <strong>der</strong> Zahlung eines angemessenen Vorschusses o<strong>der</strong> von<br />

einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe <strong>der</strong> voraussichtlich<br />

entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.<br />

§ 7<br />

Billigkeitsregelungen<br />

Der Magistrat <strong>Bebra</strong> kann die Gebühr ermäßigen, o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Erhebung absehen,<br />

wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen<br />

o<strong>der</strong> sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.<br />

§ 8<br />

Gebührentatbestände<br />

(1) Für folgende Amtshandlungen o<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeiten werden<br />

nachstehende Gebühren erhoben:<br />

Nr. Gegenstand Euro<br />

1. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Bescheinigungen<br />

u. a. Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren<br />

Nutzen <strong>der</strong> Antragsteller dienen, soweit nicht eine an<strong>der</strong>e<br />

Gebühr vorgeschrieben ist<br />

5,00<br />

bis 50,00<br />

2. Beglaubigung von Unterschriften 5,00<br />

3. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die<br />

Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde<br />

2,50<br />

4. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in<br />

an<strong>der</strong>en Fällen bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten<br />

5,00<br />

bestehen<br />

für jede weitere Seite zusätzlich<br />

Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen in<br />

folgenden Angelegenheiten für Einwohnerinnen und<br />

Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong>:<br />

Arbeits- und Dienstleistungen<br />

Besuch von Schulen und an<strong>der</strong>en Lehranstalten<br />

Gesuche von hilfsbedürftigen Personen in Gnaden und<br />

Sozialhilfesachen<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

0,50<br />

- 388 -


5. Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner<br />

die vom Kostenschuldner beson<strong>der</strong>s beantragt o<strong>der</strong><br />

die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen<br />

notwendig wurden<br />

6. Anfertigung von Planpausen DIN A 0<br />

DIN A 1<br />

kleiner als DIN A 1<br />

sonstige, je m²<br />

7. Schriftliche Auskünfte<br />

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie<br />

nicht aus Registern und Dateien erteilt werden<br />

8. Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,<br />

Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am<br />

Verfahren beteiligt sind,<br />

8 a wie Nr. 8, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme<br />

dauernd beaufsichtigen muss<br />

8 b Zuschlag zu Nr. 8 für das Versenden von Akten, auch von<br />

Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je<br />

Sendung<br />

8 c Zuschlag zu Nr. 8 bei weggelegten Akten, Karteien,<br />

Büchern, je Akte, Kartei Buch usw.<br />

9. Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,<br />

Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren<br />

beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung<br />

Die Auslagen sind mit <strong>der</strong> Gebühr abgegolten.<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 7 – 9 nicht anzuwenden.<br />

10. Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit die Anfrage aus<br />

dem Gewerberegister (Listen, Kartei) o<strong>der</strong> aus Nachschla-<br />

gewerken beantwortet werden kann, je Person<br />

11. Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit für die Beantwortung<br />

<strong>der</strong> Anfrage Nachfragen o<strong>der</strong> Ermittlungen notwendig<br />

sind, je Person<br />

12. Für die Ausgabe von Formularen (Meldevordrucke, Gewerbean-<br />

und -abmeldungen, u. ä.)<br />

0,25<br />

10,00<br />

7,50<br />

5,00<br />

6,00<br />

25,00<br />

bis<br />

500,00<br />

5,00<br />

- 500,00<br />

nach<br />

Zeitaufwand<br />

sh. Abs. 2<br />

10,00<br />

3,00<br />

10,00<br />

15,00<br />

25,00<br />

tats. Kosten<br />

mind. 1,00<br />

13. Ersatzausstellung von Lohnsteuerkarten 5,00<br />

14. Aufbewahrung von Fundsachen im Wert bis 10,00 Euro<br />

bis 250,00 Euro<br />

für den Mehrwert zusätzlich<br />

Zuschlag für sperrige Fundsachen (z.B. Fahrrä<strong>der</strong>)<br />

1,00<br />

2,50<br />

5 %<br />

50 v. H. <strong>der</strong><br />

o. a.<br />

Gebühren<br />

- 389 -


15. Ersatz einer Hundesteuermarke 5,00<br />

16. Zweitausfertigung eines Steuerbescheides 2,00<br />

17. a) Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen o<strong>der</strong><br />

die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts,<br />

je Grundstücksvertrag<br />

30,00<br />

b) Ausstellung von Erschließungsbescheinigungen u. a. 7,50<br />

18. Angabe für Höhenfestsetzungen bei Bauvorhaben 25,00<br />

19. Überprüfung und Abnahme von Regenwasseranlagen<br />

25,00<br />

(Zisternen)<br />

20. Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grund- 25,00<br />

stücks an die öffentliche Abwasseranlage<br />

- 2.500,00<br />

21. Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in 25,00<br />

<strong>der</strong> Abschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben - 2.500,00<br />

war<br />

22. Genehmigung <strong>der</strong> Einleitung von Abwasser o<strong>der</strong><br />

10,00<br />

Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage<br />

bis<br />

1.000,00<br />

23. Überwachung <strong>der</strong> Einleitung nichthäuslichen Abwassers in 10,00<br />

die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten <strong>der</strong> Untersu-<br />

bis<br />

chungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu 100,00<br />

erheben)<br />

24. Zwischenablesung eines Wasserzählers, sofern dies vom 5,00<br />

Anschlussnehmer gewünscht wird<br />

25. Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf<br />

den Friedhöfen<br />

a) Erstgenehmigung<br />

30,00<br />

b) Verlängerung<br />

15,00<br />

26. Überprüfung und Genehmigung von Grabmalanträgen 25,00<br />

27. Bestattungserlaubnis gemäß § 1 (1) <strong>der</strong> Verordnung über<br />

das Leichenwesen<br />

7,50<br />

28. Bescheinigung gemäß § 10 (1) <strong>der</strong> Verordnung zur<br />

Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes<br />

7,50<br />

29. Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung<br />

gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 des Feuerbestattungsgesetzes 7,50<br />

30. Genehmigung <strong>der</strong> Teilung eines Grundstücks gem. § 19<br />

Abs. 3 BauGB<br />

für jedes zu teilende Grundstück<br />

40,00<br />

zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück<br />

15,00<br />

31. Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit 40,00<br />

<strong>der</strong> Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt <strong>der</strong><br />

Genehmigungsfiktion im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1<br />

BauGB für jedes zu teilende Grundstück<br />

- 390 -


32. Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20<br />

Abs. 1 BauGB,<br />

für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist<br />

33. Zustimmung zur Verlegung neuer und Än<strong>der</strong>ung bereits<br />

vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 3<br />

Telekommunikationsgesetz<br />

a) im endausgebauten Straßenbereich<br />

je laufenden Meter zu verlegendes Kabel<br />

mindestens pro Antrag<br />

und höchstens pro Antrag<br />

b) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in<br />

allen übrigen gemeindeeigenen Flächen<br />

je laufenden Meter zu verlegendes Kabel<br />

mindestens pro Antrag<br />

und höchstens pro Antrag<br />

34. Für die von einer Bauherrschaft beantragte o<strong>der</strong><br />

gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO o<strong>der</strong><br />

nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3<br />

35. Durchführungen eines Wi<strong>der</strong>pruchsverfahrens in Angelegenheiten,<br />

die die Ablehnung o<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung einer Geldleistung<br />

zum Gegenstand haben, 5 v. H. des erfolglos angefochtenen<br />

Betrages, mindestens<br />

höchstens<br />

36. Wie Nr. 35, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch vor Erlass eines<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5<br />

v. H. des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens<br />

höchstens<br />

37. Wie Nr. 35, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch allein gegen eine<br />

Kostenentscheidung gerichtet war, bis zu 20 v. H. des<br />

Betrages, dessen Festsetzung mit dem Wi<strong>der</strong>spruch<br />

erfolglos angefochten worden ist, mindestens<br />

höchstens<br />

25,00<br />

1,00<br />

50,00<br />

2.500,00<br />

0,50<br />

25,00<br />

1.250,00<br />

40,00<br />

25,00<br />

2.500,00<br />

12,50<br />

1.250,00<br />

12,50<br />

1.250,00<br />

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung<br />

bestimmt ist o<strong>der</strong> wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die <strong>der</strong><br />

Kostenschuldner zu vertreten hat.<br />

Zu berücksichtigen ist <strong>der</strong> Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an <strong>der</strong><br />

Amtshandlung o<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit direkt o<strong>der</strong> indirekt beteiligt waren; die<br />

Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Schreibkräfte) wird nicht geson<strong>der</strong>t berechnet.<br />

Anzusetzen sind auch <strong>der</strong> Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung<br />

<strong>der</strong> eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.<br />

- 391 -


Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:<br />

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte<br />

je Viertelstunde 16,50 Euro<br />

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte<br />

je Viertelstunde 14,00 Euro<br />

für alle übrigen Beschäftigten<br />

je Viertelstunde 11,50 Euro<br />

bei <strong>der</strong>en Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb <strong>der</strong><br />

üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze,<br />

mindestens jedoch 15,00 Euro erhoben.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die bisherige Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten vom 01.07.1999<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 23.09.2003<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Janßen<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

- 392 -


1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.09.2003<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) in Verbindung mit §§ 1 bis 5a, 9 des Hessischen<br />

Gesetztes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. 03.1970 (GVBl. I S. 225)<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit<br />

§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 4 – 7 und 9 – 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes<br />

(HVwKostG) in <strong>der</strong> Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 18.12.2003 (GVBl. I S. 513) in Verbindung mit Artikel 1<br />

Ziffern 19 und 20 Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni<br />

2004 (BGBl. I Seite 1359) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> vom 18.09.2003 am<br />

16.12.2004 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 1<br />

In § 8 Abs. 1 werden die Gebührentatbestände Nr. 30, 31 und 32 gestrichen.<br />

Artikel 2<br />

§ 2<br />

Die 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> tritt am Tage nach<br />

ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 20.12.2004<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

9/1<br />

- 393 -


Ersetzungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf<br />

das Spielen um Geld o<strong>der</strong> Sachwerte im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51. <strong>der</strong> Hess. Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBI. I S. 674, 686), <strong>der</strong> §§ 1, 2, 3, und 7 des<br />

Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen<br />

Gemeindeordnung und an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) hat<br />

die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 08.06.2006 die folgende<br />

Ersetzungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das<br />

Spielen um Geld o<strong>der</strong> Sachwerte im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuererhebung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld<br />

o<strong>der</strong> Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe <strong>der</strong> in § 2 im Einzelnen<br />

aufgeführten Besteuerungstatbestände.<br />

§ 2<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist <strong>der</strong> Aufwand für<br />

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich<br />

zugänglich sind,<br />

b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld<br />

und Sachwerte.<br />

§ 3<br />

Bemessungsgrundlagen<br />

Die Steuer bemisst sich<br />

zu § 2 a):nach <strong>der</strong> elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die<br />

elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen,<br />

Falschgeld und Fehlgeld);<br />

zu § 2 b): nach <strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> dem Spielbetrieb dienenden Räume .<br />

Die Steuer beträgt zu § 2 a):<br />

§ 4<br />

Steuersätze<br />

9/2<br />

- 394 -


je angefangenem Kalen<strong>der</strong>monat und Apparat<br />

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />

a) in Spielhallen 12 v. H. <strong>der</strong><br />

Bruttokasse<br />

höchstens 138,05 €<br />

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v. H. <strong>der</strong><br />

Bruttokasse<br />

höchstens 69,02 €<br />

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit<br />

a) in Spielhallen 6 v. H. <strong>der</strong> Bruttokasse<br />

höchstens 40,90 €,<br />

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 6 v. H. <strong>der</strong> Bruttokasse<br />

höchstens 20,45 €,<br />

3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen o<strong>der</strong><br />

Gewalttätigkeiten dargestellt werden o<strong>der</strong> die eine<br />

Verherrlichung o<strong>der</strong> Verharmlosung des Krieges<br />

zum Gegenstand haben.<br />

a) in Spielhallen 12 v. H. <strong>der</strong><br />

Bruttokasse<br />

höchstens 255,65 €<br />

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v. H. <strong>der</strong><br />

Bruttokasse<br />

höchstens 255,65 €<br />

Die Steuer beträgt zu § 2 b):<br />

je angefangenem Quadratmeter und Kalen<strong>der</strong>monat 25,00 Euro.<br />

(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen<br />

wird gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.<br />

§ 5<br />

Verfahren bei <strong>der</strong> Besteuerung für vergangene und zukünftige<br />

Besteuerungszeiträume<br />

(1) Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorstehenden Bestimmungen geän<strong>der</strong>te Steuererklärungen<br />

für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalen<strong>der</strong>vierteljahre) <strong>der</strong><br />

Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechen<strong>der</strong> Belege bis spätestens zu dem<br />

vom Magistrat festzusetzenden Terminen einzureichen.<br />

(2) Wurden im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />

betrieben, so kann die Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse für vergangene<br />

- 395 -


Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich<br />

mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalen<strong>der</strong>jahr verlangt werden.<br />

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />

(3) Die Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn <strong>der</strong><br />

Kasseninhalt für alle im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> betriebenen Apparate mit<br />

Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische<br />

Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.<br />

Das gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />

(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle <strong>der</strong> Besteuerung nach <strong>der</strong><br />

Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen,<br />

die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.<br />

(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag<br />

nach Ablauf des ersten in einem Kalen<strong>der</strong>jahr zur Besteuerung anfallenden<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalen<strong>der</strong>vierteljahres an zu<br />

stellen.<br />

(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie<br />

schriftlich gegenüber dem Magistrat wi<strong>der</strong>rufen wird. Eine Rückkehr zur<br />

Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind<br />

jeweils nur zum Beginn eines Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig.<br />

(7) Werden im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />

betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate<br />

mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.<br />

Das gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />

§ 6<br />

Steuerschuldner<br />

Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt <strong>der</strong> Halter<br />

(Eigentümer bzw. <strong>der</strong>jenige, dem <strong>der</strong> Apparat vom Eigentümer zur Nutzung<br />

überlassen ist) als Veranstalter.<br />

Der Veranstalter ist verpflichtet,<br />

§ 7<br />

Anzeigepflicht<br />

- 396 -


a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,<br />

b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebes und die Gesamtfläche <strong>der</strong><br />

dem Spielbetrieb dienenden Räume<br />

unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> - Steueramt - mitzuteilen.<br />

§ 8<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Der Steueranspruch entsteht mit <strong>der</strong> Verwicklung des Besteuerungstatbestandes.<br />

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum<br />

15. Tag nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>vierteljahres ist dem Magistrat eine<br />

Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die<br />

errechnete Steuer an die <strong>Stadt</strong>kasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme<br />

<strong>der</strong> Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.<br />

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige eine<br />

Steueranmeldung nicht abgibt o<strong>der</strong> die Steuerschuld abweichend von <strong>der</strong><br />

Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen<br />

nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach<br />

Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen,<br />

die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende<br />

Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den<br />

Kasseninhalt enthalten müssen.<br />

§ 9<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> - Steueramt - ist berechtigt, je<strong>der</strong>zeit zur Nachprüfung <strong>der</strong> Steuererklärungen<br />

und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume<br />

zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.<br />

§ 10<br />

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

Soweit diese Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.<br />

§ 11<br />

- 397 -


Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung<br />

vom 12.12.1991, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 22.06.1995 und 13.12.2001.<br />

<strong>Bebra</strong>, 13.06.2006<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 398 -


Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer<br />

im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel<br />

2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), <strong>der</strong> §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel 7 b des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung und<br />

an<strong>der</strong>er Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> am 17.09.2009 folgende Satzung<br />

über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht<br />

(1) Steuerschuldnerin o<strong>der</strong> Steuerschuldner ist die Halterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Halter eines<br />

Hundes.<br />

(2) Hundehalterin o<strong>der</strong> Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse<br />

o<strong>der</strong> im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt<br />

aufnimmt.<br />

Als Halterin o<strong>der</strong> Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate<br />

gepflegt, untergebracht o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren<br />

Halterinnen o<strong>der</strong> Haltern gemeinsam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so<br />

sind sie Gesamtschuldner <strong>der</strong> Steuer.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen<br />

Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die <strong>der</strong> Halterin o<strong>der</strong> dem Halter<br />

durch Geburt von einer von ihr o<strong>der</strong> von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,<br />

beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Hund drei<br />

- 399 -


Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht<br />

mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei Monaten überschritten<br />

worden ist.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die<br />

Hundehaltung beendet wird.<br />

§ 4<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Entsteht o<strong>der</strong> endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist die<br />

Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />

für den ersten Hund 42,00 Euro,<br />

für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 60,00 Euro.<br />

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Hunde nicht anzusetzen.<br />

Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste<br />

Hunde.<br />

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund<br />

jährlich 204,00 Euro.<br />

(4) Als gefährliche Hunde gelten:<br />

a) Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung o<strong>der</strong> Abrichtung eine über<br />

das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,<br />

Schärfe o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch-<br />

o<strong>der</strong> tiergefährdende Eigenschaft besitzen,<br />

b) Hunde, die einen Menschen gebissen o<strong>der</strong> in Gefahr drohen<strong>der</strong> Weise<br />

angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,<br />

c) Hunde, die ein an<strong>der</strong>es Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst<br />

angegriffen worden zu sein, o<strong>der</strong> die einen an<strong>der</strong>en Hund trotz dessen<br />

erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, o<strong>der</strong><br />

d) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert<br />

an<strong>der</strong>e Tiere hetzen o<strong>der</strong> reißen, o<strong>der</strong><br />

- 400 -


e) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie<br />

Menschen o<strong>der</strong> Tiere ohne begründeten Anlass beißen.<br />

(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbeson<strong>der</strong>e Hunde folgen<strong>der</strong> Rassen und<br />

Gruppen sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden:<br />

Pitbull-Terrier o<strong>der</strong> American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier<br />

o<strong>der</strong> Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American<br />

Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer<br />

Owtscharka und Rottweiler, diese gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse<br />

schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden o<strong>der</strong> Nachkömmlinge dieser<br />

Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die<br />

Halterin o<strong>der</strong> den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong> als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiungen<br />

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem<br />

Schutz und <strong>der</strong> Hilfe blin<strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen dienen.<br />

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ o<strong>der</strong> „H“<br />

besitzen.<br />

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für<br />

a) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des<br />

Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden und die<br />

Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten<br />

werden,<br />

b) Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von<br />

Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine<br />

Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von<br />

Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbeson<strong>der</strong>e vor<br />

bei <strong>der</strong> Haltung<br />

1. von Gebrauchshunden in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl, welche<br />

ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,<br />

2. von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln<br />

und dieses Gewerbe angemeldet haben.<br />

(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für<br />

a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- o<strong>der</strong> ähnlichen Vereinen<br />

vorübergehend untergebracht sind,<br />

- 401 -


) Hunde, die von ihren Halterinnen o<strong>der</strong> Haltern aus einem Tierheim<br />

erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

§ 7<br />

Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuer ist auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für<br />

die <strong>Stadt</strong> nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes zu<br />

ermäßigen für<br />

a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden,<br />

welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter<br />

entfernt liegen;<br />

b) Hunde, die als Melde-, Jagd- o<strong>der</strong> Sanitätshunde verwendet werden und<br />

welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anerkannten Vereins o<strong>der</strong> Verbandes mit Erfolg abgelegt<br />

haben; die Ablegung <strong>der</strong> Prüfung ist durch Vorlage eines<br />

Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in<br />

geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins<br />

o<strong>der</strong> Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass<br />

die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und<br />

Zuverlässigkeit für die Durchführung <strong>der</strong> Leistungsprüfung verfügt.<br />

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche<br />

von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 Meter<br />

entfernt liegen, erfor<strong>der</strong>lich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 20 v. H. des<br />

Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />

Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

(1) die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,<br />

(2) die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird,<br />

für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,<br />

(3) die Hunde entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten<br />

werden.<br />

- 402 -


§ 9<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> - wenn die Steuerpflicht erst<br />

während des Kalen<strong>der</strong>jahres beginnt - für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

festgesetzt.<br />

(2) Die Steuer wird bei <strong>der</strong> erstmaligen Festsetzung an dem nach Bekanntgabe<br />

des Steuerbescheides folgenden Quartalszahlungstermin, im Übrigen in<br />

vierteljährlichen Beträgen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15.<br />

August und zum 15. November fällig.<br />

§ 10<br />

Meldepflicht<br />

(1) Die Hundehalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund<br />

innerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Aufnahme o<strong>der</strong> - wenn <strong>der</strong> Hund ihr<br />

o<strong>der</strong> ihm durch Geburt von einer von ihr o<strong>der</strong> ihm gehaltenen Hündin<br />

zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem <strong>der</strong> Hund drei<br />

Monate alt geworden ist, bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>/Gemeinde unter Angabe <strong>der</strong> Rasse und<br />

<strong>der</strong> Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2<br />

Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem<br />

Tage, an dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist,<br />

erfolgen.<br />

(2) Endet die Hundehaltung o<strong>der</strong> entfallen die Voraussetzungen für eine<br />

gewährte Steuervergünstigung, so ist dies <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> innerhalb von zwei<br />

Wochen anzuzeigen.<br />

(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit <strong>der</strong> Anzeige nach Abs. 2 Name und<br />

Anschrift <strong>der</strong> Erwerberin o<strong>der</strong> des Erwerbers anzugeben.<br />

§ 11<br />

Hundesteuermarken<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im <strong>Stadt</strong>gebiet angezeigt<br />

wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bleibt,<br />

ausgegeben.<br />

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer <strong>der</strong> Hundehaltung gültig.<br />

(3) Die Hundehalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter hat die von ihr o<strong>der</strong> ihm gehaltenen<br />

Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.<br />

- 403 -


(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige über die<br />

Beendigung <strong>der</strong> Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die <strong>Stadt</strong><br />

zurückzugeben.<br />

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird <strong>der</strong> Halterin o<strong>der</strong> dem Halter eine<br />

Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz<br />

einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar<br />

gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust<br />

geratene Hundesteuermarke wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist die wie<strong>der</strong> gefundene<br />

Marke unverzüglich an die <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />

§ 12<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereits<br />

angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung<br />

über die Erhebung <strong>der</strong> Hundesteuer vom 01.01.2002 in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

25.10.2001 außer Kraft.<br />

<strong>Bebra</strong>, 18.09.2009<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

gez.<br />

Groß<br />

Bürgermeister<br />

- 404 -


Politische und personelle Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Kommunalwahl am 26. März 2006<br />

Wahlberechtigte 11.343<br />

abgegebene Stimmen 197.176<br />

ungültige Stimmen 185<br />

gültige Stimmen 196.991<br />

Wahlbeteiligung 52 %<br />

davon entfielen auf<br />

Partei/Wählergemeinschaft Stimmen Anteil in %<br />

CDU 96.450 49,0<br />

SPD 75.407 38,3<br />

Gemeinsam für <strong>Bebra</strong> 18.189 9,2<br />

FWG 6.945 3,5<br />

Von den insgesamt 37 Mandaten erhielten danach<br />

CDU 18<br />

SPD 14<br />

Gemeinsam für <strong>Bebra</strong> 4<br />

FWG 1<br />

9/3<br />

Anhang II/1<br />

Stand: April 2006<br />

- 405 -


Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

nach den Kommunalwahlen vom 26. März 2006<br />

- XV. Legislaturperiode -<br />

CDU-Fraktion<br />

1. Becker, Fritz Sonnenweg 27 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

2. Benz, Udo Wengbergstraße 11 a <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

3. Bloß, Thorsten Stephensonstraße 16 <strong>Bebra</strong><br />

4. Börner, Herbert Schieferstraße 9 <strong>Bebra</strong>-Iba *)<br />

5. Claus, Friedhelm Schulrain 1 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />

6. Hense, Christian Eisenacher Straße 59 c <strong>Bebra</strong><br />

7. Hobert, Waltraud Am Köhlersrain 4 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

8. Hollstein, Ralf Braunhäuser Straße 7 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />

9. Janßen, Erik Rathausstraße 33 <strong>Bebra</strong>**)<br />

10. Lichtenberg, Dirk Friedrichrodaer Straße 3 a <strong>Bebra</strong><br />

11. Lückert, Karl-Heinz Am Schwimmbad 2 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen **)<br />

12. Mackenroth, Dieter Am Bühl 24 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />

13. Mörstedt, Alfred Am Höberück 44 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

14. Soldan, Roland Schieferstraße 71 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

15. Strippel, Thorsten Schwalbenweg 2 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

16. Taube, Horst Klosterweg 3 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />

17. Vogt, Elke Am Burgrain 10 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

18. Weber, Anneliese An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> 47 <strong>Bebra</strong><br />

SPD-Fraktion<br />

19. Dippel, Wolfgang Friedrichrodaer Straße 10 a <strong>Bebra</strong><br />

20. Gleim, Herbert Klenges 4 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

21. Gottbehüt, Karl Ahornweg 4 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

22. Hohmeister, Irene Kasseler Straße 45 <strong>Bebra</strong><br />

23. Holzhauer, Bernd Finkenstraße 24 <strong>Bebra</strong>-Weiterode **)<br />

24. Hutmacher, Wolfgang Bergstraße 2 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />

25. Knoth, Lothar Am Herdrain 12 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />

26. Koch, Stefanie Forststraße 1 <strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

27. Leidenfrost, Herbert Losberg 5 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

28. Meise, Wolfgang Zum Riegelsgraben 5 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />

29. Mende, Ernst-Olaf Kleebergstraße 2 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

30. Schnei<strong>der</strong>-Rose, Gerhard Hersfel<strong>der</strong> Str. 150 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

31. Wen<strong>der</strong>oth-Wegener, Kurt Cornberger Weg 10 <strong>Bebra</strong>-Rautenhausen<br />

32. Wetterau, Erwin Bei <strong>der</strong> Laupfütze 2 <strong>Bebra</strong><br />

Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />

33. Bekheit, Morcos Thomas-Mann-Straße 16 <strong>Bebra</strong><br />

34. Knapp, Anja Am Elimberg 11 <strong>Bebra</strong><br />

35. Engel, Stefan Blücherstraße 3 <strong>Bebra</strong><br />

36. Hanf, Volkmar Grimmelsbergstraße 5 <strong>Bebra</strong><br />

FWG-Fraktion<br />

37. Reifschnei<strong>der</strong>, Klaus Ludwig-Uhland-Straße 16 <strong>Bebra</strong><br />

Anhang II/1<br />

*) <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher<br />

**) stellv. <strong>Stadt</strong>verordnetenvorsteher Stand 12/2009<br />

- 406 -


Mitglie<strong>der</strong> des Haupt- und Finanzausschusses<br />

nach <strong>der</strong> Kommunalwahl vom 26. März 2006<br />

XV. Legislaturperiode<br />

Vorsitzen<strong>der</strong>: Karl-Heinz Lückert<br />

stellv. Vorsitzen<strong>der</strong>: Bernd Holzhauer<br />

CDU-Fraktion<br />

Bloß, Thorsten Stephensonstraße 16 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Hobert, Waltraud Am Köhlersrain 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

Hollstein, Ralf Braunhäuser Straße 7 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfershsn.<br />

Lückert, Karl-Heinz Am Schwimmbad 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushsn.<br />

SPD-Fraktion<br />

Dippel, Wolfgang Friedrichrodaer Str. 10 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Holzhauer, Bernd Finkenstraße 24 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

Mende, Ernst-Olaf Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />

Knapp, Anja Am Elimberg 11 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Anhang II/2<br />

Stand: 12/2009<br />

- 407 -


Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses für <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />

nach <strong>der</strong> Kommunalwahl vom 26. März 2006<br />

XV. Legislaturperiode<br />

Vorsitzen<strong>der</strong>: Wolfgang Hutmacher<br />

stellv. Vorsitzen<strong>der</strong>: Erik Janßen<br />

CDU-Fraktion<br />

Anhang II/2<br />

Becker, Fritz Sonnenweg 27 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

Claus, Friedhelm Schulrain 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />

Janßen, Erik Rathausstraße 33 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Taube, Horst Klosterweg 3 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />

SPD-Fraktion<br />

Wetterau, Erwin Bei <strong>der</strong> Laupfütze 2 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Koch, Stefanie Forststraße 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

Hutmacher, Wolfgang Bergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />

Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />

Engel, Stefan Blücherstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Stand: August 2008<br />

- 408 -


Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses für Soziales und Kultur<br />

nach <strong>der</strong> Kommunalwahl vom 26. März 2006<br />

XV. Legislaturperiode<br />

Vorsitzen<strong>der</strong>: Volkmar Hanf<br />

stellv. Vorsitzende:<br />

CDU-Fraktion<br />

Benz, Udo Wengbergstraße 11 a 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

Hense, Christian Eisenacher Straße 59 c 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Strippel, Thorsten Schwalbenweg 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

Vogt, Elke Am Burgrain 10 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

SPD-Fraktion<br />

Leidenfrost, Herbert Losberg 5 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

Schnei<strong>der</strong>-Rose, Gerhard Hersfel<strong>der</strong> Str. 150 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenb.<br />

Wen<strong>der</strong>oth-Wegener, Kurt Zum Riegelsgraben 5 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmush.<br />

Gemeinsam für <strong>Bebra</strong>-Fraktion<br />

Hanf, Volkmar Grimmelsbergstraße 5 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Anhang II/2<br />

Stand: Februar 2009<br />

- 409 -


Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

nach den Kommunalwahlen vom 26. März 2006<br />

XV. Wahlperiode<br />

CDU-Fraktion<br />

Bürgermeister<br />

Horst Groß Pestalozzistr. 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfersh.<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat Albert Fernau Zum Fuldablick 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />

<strong>Stadt</strong>rätin Ilse Koch Ernst-von-Harnack-Str. 20 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat Ernst Allmeroth Brühlstraße 10 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat Georg Soldan Schieferstraße 71 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

SPD-Fraktion<br />

<strong>Stadt</strong>rätin Ilse Dippel-Günther Friedrichrodaer Str. 10 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat Hans Jürgen Großkurth Auf dem Schil<strong>der</strong>skopf 16 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

<strong>Stadt</strong>rat Harald Kreutzer Hauptstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />

Gemeinsam für <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat Robert Cavalier Stephensonstraße 49 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Anhang II/3<br />

Stand: Januar 2008<br />

- 410 -


Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission<br />

für den Bä<strong>der</strong>betrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

XV. Wahlperiode<br />

Bürgermeister Horst Groß<br />

vom Magistrat<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

Albert Fernau Zum Fuldablick 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung:<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Karl-Heinz Lückert Am Schwimmbad 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Herbert Börner Schieferstraße 9 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Ernst-Olaf Mende Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Person:<br />

Jörg Stenpin Am Schützenplatz 4 36179 <strong>Bebra</strong><br />

ferner gehören an:<br />

Vertreter des Betriebsrates<br />

(für die Dauer <strong>der</strong> Wahlzeit des Betriebsrates)<br />

Volker Hobert Am Köhlersrain 3 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

Karl-Heinz Raasch Gartenstraße 6 36217 Ronshausen<br />

Anhang II/3<br />

Stand: Mai 2007<br />

- 411 -


Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission<br />

für den Abwasserbetrieb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

XV. Legislaturperiode<br />

Bürgermeister Horst Groß<br />

vom Magistrat<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

Albert Fernau Zum Fuldablick 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung:<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Karl-Heinz Lückert Am Schwimmbad 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Herbert Börner Schieferstraße 9 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Ernst-Olaf Mende Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

wirtschaftlich und technisch beson<strong>der</strong>s erfahrene Person:<br />

Jörg Stenpin Am Schützenplatz 4 36179 <strong>Bebra</strong><br />

ferner gehören an:<br />

Anhang II/3<br />

Vertreter des Personalrats<br />

(für die Dauer <strong>der</strong> Wahlzeit des Personalrates)<br />

Peter Kleinicke Wachol<strong>der</strong>weg 8 36199 Rotenburg/Fulda<br />

Stand: Mai 2007<br />

- 412 -


Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kulturkommission<br />

(Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 29.03.2007)<br />

Bürgermeister Horst Groß<br />

vom Magistrat<br />

<strong>Stadt</strong>rätin<br />

Ilse Koch Ernst-v.-Harnack-Str. 20 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rätin<br />

Ilse Dippel-Günther Friedrichrodaer Str. 10 a 36179 <strong>Bebra</strong><br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Eric Janßen Rathausstr. 33 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Ernst-Olaf Mende Kleebergstraße 2 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Stefan Engel Blücherstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong><br />

sachverständige Bürger/Bürgerinnen<br />

Friedhelm Claus<br />

Jens Rettig<br />

Beate Roglin<br />

Hans-Peter Jung<br />

Stand: April 2007<br />

- 413 -


Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Friedhofskommission<br />

(Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 29.03.2007)<br />

Bürgermeister Horst Groß<br />

vom Magistrat<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

Georg Soldan Schieferstraße 71 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

Werner Hof Sonnenweg 19 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>Stadt</strong>verordnete<br />

Anneliese Weber An <strong>der</strong> <strong>Bebra</strong> 47 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Erwin Wetterau Bei <strong>der</strong> Laupfütze 2 36179 <strong>Bebra</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordneter<br />

Andreas Gleim Zur Biberkampfbahn 7 36179 <strong>Bebra</strong><br />

sachverständige Bürger/Bürgerinnen<br />

Reinhard Dunst, Gärtnermeister<br />

Heide Kessler, Bestattungsunternehmerin<br />

Manfred Balduf, Steinmetzmeister<br />

Heinrich Krauß, Evangelische Kirchengemeinde Iba<br />

Rolf Koch, Evangelische Kirchengemeinde Weiterode<br />

Hannelore Brandau, Evangelische Kirchengemeinde <strong>Bebra</strong><br />

Heinz Hartig, Evangelische Kirchengemeinde Gilfershausen<br />

Dieter Rehm, Bereich Freikirchen<br />

Ilse Beck, Evangelische Kirchengemeinde Solz<br />

Wilhelm Purkl, Katholische Kirchengemeinde St. Marien, <strong>Bebra</strong><br />

Karl Knopp, Evangelische Kirchengemeinde Braunhausen<br />

Alfred Bardt, Evangelische Kirchengemeinde Breitenbach<br />

Marion Raub<br />

Stand: April 2007<br />

- 414 -


Ortsvorsteher<br />

Asmushausen<br />

Richard Berge Am Reesen 1 36179 <strong>Bebra</strong>-Asmushausen<br />

Blankenheim<br />

Werner Benz Über Land 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Blankenheim<br />

Braunhausen<br />

Eugen Claus <strong>Stadt</strong>weg 14 36179 <strong>Bebra</strong>-Braunhausen<br />

Breitenbach<br />

José Maireles-Fuentes Im Baumgarten 9 36179 <strong>Bebra</strong>-Breitenbach<br />

Gilfershausen<br />

Heinrich Hollstein Braunhäuser Straße 7 36179 <strong>Bebra</strong>-Gilfershausen<br />

Iba<br />

Günther Hobert Am Köhlersrain 4 36179 <strong>Bebra</strong>-Iba<br />

Imshausen<br />

Frank Reichwein Imshäuser Straße 12 36179 <strong>Bebra</strong>-Imshausen<br />

Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

Uwe Lindemann Forststraße 25 36179 <strong>Bebra</strong>-Lü<strong>der</strong>sdorf<br />

Rautenhausen<br />

Karlheinz Meise Im Siebels 10 36179 <strong>Bebra</strong>-Rautenhausen<br />

Solz<br />

Georg Reuß Ibaer Weg 20 36179 <strong>Bebra</strong>-Solz<br />

Weiterode<br />

Georg Almeroth Schulstraße 37 36179 <strong>Bebra</strong>-Weiterode<br />

Stand: Januar 2008<br />

- 415 -


Vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bebra</strong><br />

im Müllabhol-Zweckverband „Rotenburg“, Sitz <strong>Bebra</strong><br />

Gemäß § 5 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung des Müllabhol-Zweckverbandes<br />

„Rotenburg“, Sitz <strong>Bebra</strong>, werden folgende Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in die Verbandsversammlung des<br />

Müllabhol-Zweckverbandes gewählt:<br />

Mitglie<strong>der</strong>: persönliche Stellvertreter:<br />

a) Stv. Thorsten Bloß Stv. Erik Janßen<br />

b) Stv. Alfred Dieter Mörstedt Stv. Dirk Lichtenberg<br />

c) Stv. Volkmar Hanf Stv. Klaus Reifschnei<strong>der</strong><br />

d) Stv. Lothar Knoth <strong>Stadt</strong>rat Harald Kreutzer<br />

Anhang II/5<br />

Stand: Juni 2006<br />

- 416 -


Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

nach <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>beiratswahl vom 27.11.2005<br />

Anhang II/3<br />

Anhang II/6<br />

Vorsitzen<strong>der</strong><br />

Turan Tabkin Karlstraße 3 36179 <strong>Bebra</strong><br />

stellvertr. Vorsitzen<strong>der</strong><br />

Urifi Baser Luisenstraße29 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Dilaver Bulut Im Göttinger Bogen 62 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Selahattin Celik Otto-Kraffke-Straße 20 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Mümtaz Dagdelen Luisenstraße 57 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Nuri Dagdelen Kasseler Straße 21 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Ahmet Turan Evren Kasseler Straße 23 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Ahmet Tabkin Auestraße 59 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Zekai Tanriver Im Göttinger Bogen 40 36179 <strong>Bebra</strong><br />

Stand: November 2005<br />

- 417 -

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