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Die vorliegende Arbeit wurde am 26.08.2004 von der Agrar- und<br />

Ernährungswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als<br />

Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Agrarwirtschaften angenommen.<br />

Tag der mündlichen Prüfung: 04.11.2004<br />

1. Berichterstatter: Prof. Dr.. Hartmut Roweck (Ökologie-Zentrum der CAU Kiel)<br />

2. Berichterstatter: Prof. Dr. Klaus Müller (Leibniz-Zentrum für Agrarlandschafts- und<br />

Landnutzungsforschung e.V., Müncheberg)<br />

3. Berichterstatter: Prof. Dr. R. Marggraf (Universität Göttingen)<br />

Gedruckt mit Genehmigung der Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät der<br />

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.<br />

ISSN 0515 – 6866<br />

ISBN 3 – 86037 – 238-6<br />

2004<br />

Alle Rechte, auch die der auszugsweisen Veröffentlichung und fotomechanischer Wiedergabe<br />

bei Agrimedia GmbH<br />

Spithal 4 D-29468 Bergen/Dumme<br />

Telefon (058 45) 9881-0 Telefax (05845) 988111<br />

mail@agrimedia.com


Aus dem Institut für Wasserwirtschaft und Landschaftsökologie<br />

der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

Ergebnis- und maßnahmenorientierte Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft – Eine interdisziplinäre Analyse eines<br />

agrarumweltökonomischen Instrumentes<br />

Dissertation zur Erlangung<br />

des Doktorgrades<br />

der Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät<br />

der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

vorgelegt von<br />

Bettina Matzdorf<br />

aus Schwedt/Oder<br />

Kiel, 26. August 2004


Danksagung<br />

Ich möchte an dieser Stelle all jenen danken, die mich in der Zeit dieser Arbeit fachlich und<br />

privat unterstützt haben und damit wesentlichen Anteil am Gelingen haben.<br />

Namentlich, an erster Stelle, meinem Doktorvater, Prof. Roweck, der mir diese Arbeit als<br />

Stipendiatin des Graduiertenkollegs ‚Integrative Umweltbewertung’ ermöglicht hat und mir<br />

durch seinen kritischen Blick auf alles Vereinfachende wesentliche Anregungen für diese<br />

Arbeit gegeben hat. Ich möchte ihm auch dafür danken, dass er das Interesse an dieser Arbeit<br />

nicht verloren hat, obwohl mit ihr weit weniger die ökologische Perspektive des Themas<br />

aufgegriffen wird als ursprünglich geplant.<br />

Prof. v. Alvensleben möchte ich für die fachlichen Anregungen in der ersten Phase dieser<br />

Arbeit danken. Das gleiche gilt für Prof. Fränzle, der mit seinem Disziplinen übergreifendem<br />

Wissen und Interesse der ‚Vater’ des Graduiertenkollegs war.<br />

Nicht zuletzt gilt mein Dank allen StipendiatInnen des Graduiertenkollegs für den<br />

konstruktiven Austausch und die gegenseitige Befruchtung der Themen, hierbei insbesondere<br />

Barbara Semleit und Simone Graf, die sich mit mir gemeinsam das Feld der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen erschlossen haben.<br />

Wesentlichen Anteil an der Fertigstellung der Arbeit nach längerer Unterbrechung hat mein<br />

zweiter Betreuer, Prof. Müller. Ihm möchte ich besonders danken - für die fachliche aber auch<br />

menschliche Unterstützung. Insbesondere dafür mein Dank, dass er es mir ermöglicht hat,<br />

unter optimalen Rahmenbedingungen diese Arbeit zu beenden und kurzfristig die fachliche<br />

Betreuung der Arbeit übernommen hat. Der Blick des Volkswirtes auf die Arbeit war am<br />

Ende noch einmal sehr hilfreich.<br />

Ohne meine Kollegen am ZALF hätte ich diese Arbeit wohl kaum zum jetzigen Zeitpunkt<br />

fertig stellen können. Dafür an alle meinen Dank, insbesondere an Angelika, Kerstin und<br />

Gerlinde für die große Unterstützung. Christian Kersebaum möchte ich für die großzügige<br />

Erlaubnis zur Nutzung von Daten danken, Jörg Steidl und Joachim Kiesel für die fachliche<br />

Hilfestellung.<br />

Ebenfalls möchte ich den Mitarbeitern des LUA danken, die mir freundlicherweise Einblicke<br />

in den aktuellen Diskussionsstand der Arbeiten in den Bereichen Natura 2000-Gebiete,<br />

Wasserrahmenrichtlinie sowie Erfolgskontrolle des Vertragnaturschutzes gaben.<br />

Meiner Familie möchte ich für ihr Interesse und die jahrelange bedingungslose Unterstützung<br />

danken, insbesondere meiner Mutter, Christel Matzdorf. Ebenfalls für ihre Unterstützung auf<br />

den verschiedenen ‚Felder’ möchte ich meiner Freundin Vera danken.<br />

Jean danke ich für den stets optimistischen und humorvollen Blick auf alle Dinge und die<br />

viele Geduld.


I<br />

1 EINLEITUNG______________________________________________________________ 1<br />

2 PROBLEMSTELLUNG, AUFBAU UND METHODIK___________________________________ 3<br />

3 ÖKONOMISCHE INSTRUMENTE IM SYSTEM DER UMWELTPOLITISCHEN INSTRUMENTE_____ 8<br />

3.1 Ökonomische Instrumente _______________________________________________ 8<br />

3.1.1 Steuerung durch rationale Entscheidungen ________________________________ 8<br />

3.1.2 Pigou-Instrumente __________________________________________________ 11<br />

3.1.3 Baumol-Instrumente_________________________________________________ 14<br />

3.2 Anwendung des Verursacherprinzips bei ökonomischen Instrumenten _________ 16<br />

4 HONORIERUNG ÖKOLOGISCHER LEISTUNGEN DER LANDWIRTSCHAFT ________________ 21<br />

4.1 Charakterisierung des Instrumentes ______________________________________ 21<br />

4.2 Ergebnis- und maßnahmenorientierte Honorierung ökologischer Leistungen____ 30<br />

4.2.1 Unterscheidung der ergebnis- und maßnahmenorientierten Honorierung ________ 32<br />

4.2.2 Potentieller Effektivitäts- und Effizienzvorteil der ergebnisorientierten<br />

Honorierung _______________________________________________________ 34<br />

4.2.2.1 Ökologische Effektivität___________________________________________ 35<br />

4.2.2.2 Effizienz _______________________________________________________ 36<br />

4.2.2.3 Schlussfolgerungen_______________________________________________ 41<br />

4.2.3 Aktuelle Ansätze einer ergebnisorientierten Honorierung____________________ 42<br />

4.2.3.1 Schweizer Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) ___________________________ 43<br />

4.2.3.2 Agrar-Umweltprogramm MEKA II in Baden-Württemberg _______________ 44<br />

4.2.3.3 Einzelprojekte in Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis ___________ 45<br />

4.2.3.4 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen für diese Arbeit_______________ 46<br />

5 EIGENTUMSRECHTE ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE HONORIERUNG ÖKOLOGISCHER<br />

LEISTUNGEN ____________________________________________________________ 49<br />

5.1 Definition und Aufgabe von Eigentumsrechten _____________________________ 49<br />

5.2 Ökologische Güter als Ansatzstelle der Eigentumsrechte an individuellen und<br />

ökosystemaren Fähigkeiten _____________________________________________ 53<br />

5.3 Notwendigkeit der Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten bei<br />

Verknappung von ökologischen Gütern unter open access____________________ 59<br />

5.4 Notwendigkeit der Änderung von absoluten Eigentumsrechten durch staatliches<br />

Eingreifen ____________________________________________________________ 67<br />

5.4.1 Bounded rationality und irrationales Verhalten ____________________________ 68<br />

5.4.2 Hohe Transaktionskosten _____________________________________________ 72<br />

5.5 Unterscheidung der Schaffung und Änderung von absoluten Eigentumsrechten _ 75


5.6 Eigentumsbegründung und Distribution ___________________________________ 77<br />

5.6.1 Distribution in der Ökonomie __________________________________________ 77<br />

5.6.2 Distribution der Eigentumsrechte an ökologischen Gütern im deutschen Recht ___ 79<br />

5.6.2.1 Distributionskriterien______________________________________________ 79<br />

5.6.2.2 Typisierung von positiven ökonomischen Anreizen entsprechend der<br />

zugewiesenen Eigentumsrechte______________________________________ 87<br />

6 RATIONALISIERTE UMWELTZIELE ALS ANSATZSTELLE FÜR DIE HONORIERUNG<br />

ÖKOLOGISCHER LEISTUNGEN _______________________________________________ 90<br />

6.1 Definition und Bedeutung rationalisierter Umweltziele_______________________ 90<br />

6.2 Minimierungsstrategie als Alternative zur umweltzielorientierten Strategie _____ 95<br />

6.2.1 Abgrenzung der Minimierungsstrategie von der umweltzielorientierten Strategie _ 95<br />

6.2.2 Minimierungsstrategie – tatsächlich eine Alternative zur umweltzielorientierten<br />

Strategie?__________________________________________________________ 97<br />

6.3 Rationalisierung der Umweltziele durch Indikatoren _______________________ 107<br />

6.3.1 Einordnung der Indikatoren in bestehende Indikatorensysteme _______________ 107<br />

6.3.2 Validität – Sinn der Indikatoren _______________________________________ 113<br />

6.3.3 Zweck der Indikatoren ______________________________________________ 116<br />

6.3.4 Zweckgebundene Anforderungen ______________________________________ 117<br />

6.3.4.1 Raumäquivalenz ________________________________________________ 118<br />

6.3.4.2 Problemäquivalenz ______________________________________________ 122<br />

6.3.4.3 Zeitäquivalenz __________________________________________________ 124<br />

6.3.4.4 Normierbarkeit _________________________________________________ 127<br />

6.3.4.5 Formulier- und Kommunizierbarkeit ________________________________ 129<br />

6.3.4.6 Praktische Erhebbarkeit und Überprüfbarkeit __________________________ 131<br />

6.3.4.7 Anforderungsprofil im Überblick und Diskussion ______________________ 131<br />

6.3.5 Probleme der Indikatorenentwicklung und deren Konsequenzen______________ 133<br />

6.3.5.1 Problem der Komplexität und des nicht deterministischen Verhaltens<br />

ökologischer Systeme und das damit verbundene finanzielle Risiko ________ 134<br />

6.3.5.2 Problem der Normativität aufgrund der Ungewissheit ___________________ 143<br />

6.3.5.3 Problem der Diversität von Umweltzielen ____________________________ 148<br />

7 POSITIVE ÖKONOMISCHE ANREIZE IM RAHMEN DER AGRARUMWELTMAßNAHMEN UND<br />

DES ARTIKEL 16 DER VO (EG) 1257/1999 ____________________________________ 150<br />

7.1 Agrar-politische Rahmenbedingungen ___________________________________ 150<br />

7.1.1 Verhandlungen der World Trade Organisation____________________________ 150<br />

7.1.2 Europäische Rahmenbedingungen _____________________________________ 154<br />

7.1.2.1 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ___________________________________ 154<br />

7.1.2.2 Vorgaben und Förderflächenumfang im Rahmen der VO (EG) 1257/1999 ___ 160


III<br />

7.1.3 Nationale Rahmenbedingungen in Deutschland __________________________ 163<br />

7.1.3.1 Föderale Strukturen in Deutschland und deren Konsequenz ______________ 163<br />

7.1.3.2 Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der Agrarstruktur und des<br />

Küstenschutzes’ (GAK) __________________________________________ 164<br />

7.1.4 Mittelfristige Weiterentwicklung der politischen Rahmenbedingungen ________ 167<br />

7.1.4.1 Mid-Term-Review-Reform________________________________________ 167<br />

7.1.4.2 Finanzielle Mittel für die Honorierung ökologischer Leistungen __________ 168<br />

7.1.4.3 Cross Compliance und Institutionenwandel ___________________________ 169<br />

7.1.5 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen _____________________________ 173<br />

7.2 Aktuelle Agrarumweltmaßnahmen am Beispiel der deutschen<br />

Agrarumweltprogramme nach VO (EG) 1257/1999 ________________________ 174<br />

7.2.1 Überblick über aktuellen Anwendungsumfang ___________________________ 174<br />

7.2.2 Analyse der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen __________________________ 177<br />

7.2.2.1 Ansatz und Methode _____________________________________________ 177<br />

7.2.2.2 Zahlungstyp – Honorierung oder Subvention__________________________ 177<br />

7.2.2.3 Preistyp – Kosten oder Nutzen _____________________________________ 184<br />

7.2.2.4 Strategietyp – Umweltzielorientierte Strategie oder Minimierungsstrategie __ 186<br />

7.2.2.5 Rationalisierungstyp – Top down- oder Bottom up-Prozess ______________ 192<br />

7.2.2.6 Indikatorentyp – Ergebnis- oder maßnahmenorientierte Honorierung_______ 195<br />

7.2.3 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen _____________________________ 197<br />

7.3 Ausgleich ordnungsrechtlicher Auflagen in Natura 2000-Gebieten im Rahmen<br />

des Artikel 16 der VO (EG) 1257/1999 ___________________________________ 198<br />

7.3.1 Überblick über aktuellen Anwendungsumfang ___________________________ 198<br />

7.3.2 Analyse der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen ___________________________ 202<br />

7.3.2.1 Ansatz und Methode _____________________________________________ 202<br />

7.3.2.2 Zahlungstyp – Honorierung oder Subvention__________________________ 202<br />

7.3.2.3 Preistyp – Kosten oder Nutzen _____________________________________ 205<br />

7.3.2.4 Strategietyp – Umweltzielorientierte Strategie oder Minimierungsstrategie __ 205<br />

7.3.2.5 Rationalisierungstyp – Top down- oder Bottom up-Prozess ______________ 206<br />

7.3.2.6 Indikatorentyp – Ergebnis- oder maßnahmenorientierte Honorierung_______ 209<br />

7.3.3 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen _____________________________ 209<br />

8 BEISPIELE FÜR ERGEBNISORIENTIERTE HONORIERUNGSANSÄTZE __________________ 211<br />

8.1 Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen<br />

zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ______________________________ 211<br />

8.1.1 Rahmenbedingungen – Voraussetzungen für ergebnisorientierte Honorierung __ 211<br />

8.1.2 Bedeutung von Agrarumweltmaßnahmen für N-Immissionsminderung im Zuge der<br />

Umsetzung der WRRL ______________________________________________ 215


8.1.3 Modellierte Stickstoffimmissionen als Anknüpfung für eine ergebnisorientierte<br />

Honorierung am Beispiel des Landes Brandenburg ________________________ 217<br />

8.1.3.1 Standortverhältnisse und Bearbeitungsgebiete nach Wasserrahmenrichtlinie _ 217<br />

8.1.3.2 Methodik und Datengrundlage _____________________________________ 219<br />

8.1.3.3 Ermittlung der N-Immissionen _____________________________________ 229<br />

8.1.3.4 Honorierungsverfahren ___________________________________________ 239<br />

8.1.3.5 Diskussion und Ausblick__________________________________________ 243<br />

8.2 Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen von Artikel 16-Maßnahmen zur<br />

Umsetzung der FFH-Richtlinie__________________________________________ 245<br />

8.2.1 Rahmenbedingungen – Voraussetzungen für ergebnisorientierte Honorierung ___ 245<br />

8.2.1.1 Natura 2000-Netzwerk ___________________________________________ 245<br />

8.2.1.2 Rationalisierte Umweltziele _______________________________________ 249<br />

8.2.1.3 Gebietsabgrenzung ______________________________________________ 252<br />

8.2.1.4 Monitoring und Berichtspflicht _____________________________________ 253<br />

8.2.1.5 Verteilung der Eigentumsrechte und Auswahl geeigneter Instrumente ______ 254<br />

8.2.2 Bedeutung von Artikel 16-Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der<br />

FFH-Richtlinie ____________________________________________________ 257<br />

8.2.3 Pflanzenarten von Grünlandlebensraumtypen als Anknüpfung für eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung am Beispiel des Landes Brandenburg_________ 260<br />

8.2.3.1 Beschreibung der diskutierten Lebensraumtypen (LRT) _________________ 260<br />

8.2.3.2 Ableitung von Pflanzenarten als Indikatoren __________________________ 263<br />

8.2.3.3 Honorierungsverfahren ___________________________________________ 270<br />

8.2.3.4 Diskussion und Ausblick__________________________________________ 273<br />

9 ZUSAMMENFASSUNG _____________________________________________________ 275<br />

SUMMARY __________________________________________________________________ 282<br />

LITERATUR _________________________________________________________________ 289


Abbildungsverzeichnis<br />

V<br />

Abbildung 1: Verhaltenssteuerung umweltökonomischer Instrumente__________________________ 11<br />

Abbildung 2: Ökologische Leistungen der Landwirtschaft als gezielte Antwort auf Verknappung<br />

ökologischer Güter_______________________________________________________ 28<br />

Abbildung 3: Ökonomische Anreize der Umweltpolitik im Verhältnis zu Eigentumsrechten und dem<br />

Verursacherprinzip ______________________________________________________ 30<br />

Abbildung 4: Unterscheidung von ergebnis- und maßnahmenorientierter Honorierung ökologischer<br />

Leistungen _____________________________________________________________ 33<br />

Abbildung 5: Potentieller Effizienzvorteil der ergebnisorientierten gegenüber der<br />

maßnahmenorientierten Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ____ 42<br />

Abbildung 6: Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen des baden-württembergischen MEKA II und<br />

der Schweizer ÖQV______________________________________________________ 47<br />

Abbildung 7: Systematisierung verschiedener Eigentumsrechte und deren Beziehung zueinander ____ 50<br />

Abbildung 8: Stellung der Eigentumsrechte als ökonomische Institutionen im Prozess der Nachhaltigen<br />

Entwicklung____________________________________________________________ 53<br />

Abbildung 9: Ökologische Güter als Ansatzstelle für die Eigentumsrechte an individuellen und<br />

ökosystemaren Fähigkeiten ________________________________________________ 58<br />

Abbildung 10: Vergleich der Zugangsbeschränkung und der Nutzungsbeschränkung bei den<br />

unterschiedlichen Eigentumsinstitutionen _____________________________________ 63<br />

Abbildung 11: Zusammenhang zwischen ökologischen Gütern und Umweltproblemen in Abhängigkeit<br />

vom Zugang zu den Gütern und auftretender Rivalität ___________________________ 64<br />

Abbildung 12: Überführung des open access zu einem well-regulated access bei ökologischen Gütern<br />

durch die Schaffung von Eigentumsrechten ___________________________________ 66<br />

Abbildung 13: Möglichkeit einer effizienten Allokation einer artenreichen Wiese durch die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen in Abhängigkeit der vorliegenden absoluten Eigentumsrechte _ 74<br />

Abbildung 14: Distributionsentscheidungen im Zuge der Verteilung der Eigentumsrechte an<br />

ökologischen Gütern nach deutschem Recht___________________________________ 83<br />

Abbildung 15: Typen der Zahlungen für ökologische Leistungen entsprechend der Eigentumsrechte<br />

und in Abhängigkeit der Allokationsform_____________________________________ 89<br />

Abbildung 16: Vorsorgestrategien der Umweltpolitik und deren mögliche Ansatzstellen für<br />

entsprechende Eigentumsrechte_____________________________________________ 96<br />

Abbildung 17: Abhängigkeit der rationalen Instrumentenwahl von der bounded rationality und den<br />

darauf aufbauenden Transaktionskosten der Präferenzermittlung__________________ 106<br />

Abbildung 18: Einordnung der Typen von Indikatoren einer ergebnis- und maßnahmenorientierten<br />

Honorierung in den Indikatorenrahmen der OECD_____________________________ 111<br />

Abbildung 19: Für die Durchsetzung von Ertragsrechten an individuellen und ökosystemaren Fähigkeiten<br />

werden Indikatoren benötigt, die die durch diese Fähigkeiten erzeugten ökologischen Güter<br />

für Transaktionen rationalisieren___________________________________________ 116<br />

Abbildung 20: Anforderungen an Agrarumweltindikatoren im Rahmen der Honorierung ökologischer<br />

Leistungen ____________________________________________________________ 132


VI<br />

Abbildung 21: Hauptprobleme bei der Entwicklung von Indikatoren als Ansatzstelle für die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen _________________________________________________ 134<br />

Abbildung 22: Finanzielles Risiko unterschieden nach drei unterschiedlichen Formen der<br />

Kalkulierbarkeit _______________________________________________________ 136<br />

Abbildung 23: Modelle als Möglichkeit des Übertrages von nicht kalkulierbaren Risiken von<br />

Landwirten auf die Gesellschaft ___________________________________________ 139<br />

Abbildung 24: Idealisierte Darstellung der Normativität innerhalb des Prozesses der Entwicklung von<br />

Indikatoren für Umweltgüter _____________________________________________ 145<br />

Abbildung 25: Abstrahierte Abhängigkeit der normativen Ladung der Indikatoren von der Abweichung<br />

des Umweltziels von einem naturwissenschaftlich gefassten Phänomen ____________ 147<br />

Abbildung 26: Kategorisierung unterschiedlicher Einkommensbeihilfen nach dem Grad ihrer<br />

handelsverzerrenden Wirkung im Rahmen der WTO-Verhandlungen______________ 151<br />

Abbildung 27: Ausgaben der EU für das Haushaltsjahr 2003 ________________________________ 156<br />

Abbildung 28: Verteilung der Ausgaben des EAGFL ______________________________________ 156<br />

Abbildung 29: Aufteilung der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung auf die unterschiedlichen<br />

Planungsinstrumente am Beispiel der Ziel 1-Gebiete___________________________ 160<br />

Abbildung 30: Finanzierung der Agrarumweltmaßnahmen in Deutschland (bis zum Jahr 2004) _____ 165<br />

Abbildung 31: Geplante jährliche Finanzmittel für die Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft in den Bundesländern im Planungszeitraum 2004-2006 ____________ 175<br />

Abbildung 32: Entwicklung der Agrarumweltmaßnahmen nach VO 2078/1992 von 1994-1999 _____ 176<br />

Abbildung 33: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen als Subvention oder Honorierung<br />

auf der Grundlage der Verteilung der Eigentumsrechte _________________________ 184<br />

Abbildung 34: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen im Hinblick auf die Art der<br />

Ermittlung des Preises___________________________________________________ 186<br />

Abbildung 35: Verhältnis von umweltzielorientierten Agrarumweltmaßnahmen zu<br />

Extensivierungsmaßnahmen in Brandenburg _________________________________ 188<br />

Abbildung 36: Anteil der erosionsmindernden Agrarumweltmaßnahmen in Brandenburg auf<br />

erosionsgefährdeten Flächen______________________________________________ 190<br />

Abbildung 37: Erosionsmindernde Agrarumweltmaßnahmen in Brandenburg in und außerhalb von<br />

erosionsgefährdeten Gebieten_____________________________________________ 190<br />

Abbildung 38: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen im Hinblick auf ihren Zielbezug _ 192<br />

Abbildung 39: Bereitschaft von Brandenburger Landwirten zur aktiven Teilnahme an der<br />

Entwicklung von Agrarumweltmaßnahmen __________________________________ 194<br />

Abbildung 40: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen im Hinblick auf die Art der<br />

Entwicklung der Indikatoren______________________________________________ 195<br />

Abbildung 41: Bereitschaft von Landwirten zur Teilnahme an ergebnisorientierter Honorierung ____ 196<br />

Abbildung 42: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen als ergebnisorientierte oder<br />

maßnahmenorientierte Honorierung ________________________________________ 197<br />

Abbildung 43: Förderumfang von Artikel 16- und Agrarumweltmaßnahmen an der landwirtschaftlichen<br />

Nutzfläche in Natura 2000-Gebieten in Brandenburg __________________________ 200


VII<br />

Abbildung 44: Anwendung von Artikel 16-Maßnahmen in Deutschland ________________________ 201<br />

Abbildung 45: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen als Subvention oder Honorierung auf<br />

der Grundlage der Verteilung der Eigentumsrechte ____________________________ 204<br />

Abbildung 46: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen im Hinblick auf ihren Zielbezug ___ 205<br />

Abbildung 47: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen im Hinblick auf den Prozess der<br />

Indikatorenentwicklung __________________________________________________ 208<br />

Abbildung 48: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen als ergebnisorientierte oder<br />

maßnahmenorientierte ‚Honorierung’ _______________________________________ 209<br />

Abbildung 49: Eintragsvermindernde Agrarumweltmaßnahmen in Brandenburg innerhalb und<br />

außerhalb von sensiblen Gebieten für N-Immissionen ins Grundwasser ____________ 217<br />

Abbildung 50: Punktuelle und diffuse Eintragspfade und Prozesse in Flussgebieten Deutschlands____ 221<br />

Abbildung 51: Stickstoffeinträge nach Eintragspfaden _____________________________________ 222<br />

Abbildung 52: Stufen des landwirtschaftlichen N-Eintrages als Ansatzstelle für eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung ___________________________________________ 223<br />

Abbildung 53: Potential an N-Immissionsverminderung in den drei Szenarien anhand der Verteilung<br />

der Fluren in den Potentialklassen__________________________________________ 233<br />

Abbildung 54: Verteilung der Potentialflächen für die Verminderung von N-Immissionen unter<br />

Szenario 1 ____________________________________________________________ 234<br />

Abbildung 55: Verteilung der Potentialflächen für die Verminderung von N-Immissionen unter<br />

Szenario 2 ____________________________________________________________ 234<br />

Abbildung 56: Verteilung der Potentialflächen für die Verminderung von N-Immissionen unter<br />

Szenario 3 ____________________________________________________________ 235<br />

Abbildung 57: N-Immissionsverminderung für drei Szenarien________________________________ 236<br />

Abbildung 58: Berücksichtigung der Retention und Verluste auf dem N-Eintragspfad im Rahmen der<br />

verwendeten Modelle bzw. Bewertungsansätze _______________________________ 237<br />

Abbildung 59: Vorschlag für eine ergebnisorientierte Honorierung der N-Immissionsverminderung für<br />

zwei Agrarumweltmaßnahmen unter Nutzung von zwei Optimierungsstrategien _____ 243<br />

Abbildung 60: Ermittelter Gesamtbestand von kulturbestimmten Lebensraumtypen in Deutschland __ 259<br />

Abbildung 61: Verfahren zur Ableitung der Indikatoren für eine ergebnisorientierte Honorierung für<br />

den Lebensraumtyp Brenndolden-Auenwiese _________________________________ 268<br />

Abbildung 62: Verfahren zur Ableitung der Indikatoren für eine ergebnisorientierte Honorierung für<br />

den Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiese _____________________________ 269


Tabellenverzeichnis<br />

VIII<br />

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Schaffung und Änderung von Eigentumsrechten an ökologischen<br />

Gütern __________________________________________________________________ 76<br />

Tabelle 2: Träger des Vertragsrisikos bei nicht problemäquivalenten Indikatoren im Rahmen der<br />

Honorierung _____________________________________________________________ 123<br />

Tabelle 3: Anzahl der Brutpaare und des Reproduktionserfolges des Großen Brachvogels auf Grünland<br />

in drei Brandenburger Vogelschutzgebieten ____________________________________ 126<br />

Tabelle 4: Träger des Vertragsrisikos bei nicht zeitäquivalenten Indikatoren im Rahmen der<br />

Honorierung _____________________________________________________________ 127<br />

Tabelle 5: Praktische Relevanz der Indikatorentypen im Rahmen der Honorierung unter Unsicherheit141<br />

Tabelle 6: Überblick über die verschiedenen Programme im Bereich ländlicher Entwicklung______ 160<br />

Tabelle 7: Modulationsbedingte Verschiebung der EU-Beihilfen von der ersten in die zweite Säule in<br />

Deutschland _____________________________________________________________ 169<br />

Tabelle 8: Prämienhöhe für ausgewählte Agrarumweltmaßnahmen in Brandenburg und Sachsen___ 185<br />

Tabelle 9: Entwicklung des geförderten Grünlandes nach Einführung der ergebnisorientierten<br />

Honorierung in Baden-Württemberg __________________________________________ 196<br />

Tabelle 10: Art und Anwendungsumfang von Artikel 16-Maßnahmen in Brandenburg ____________ 200<br />

Tabelle 11: Information und Beteiligung der Landwirte im Rahmen der Natura 2000-Gebietsmeldung 207<br />

Tabelle 12: Beschreibung der Relevanzklassen von landwirtschaftlichen Standorten für die<br />

N-Immissionen ins Grundwasser_____________________________________________ 227<br />

Tabelle 13: Beschreibung der Relevanzklassen von landwirtschaftlichen Standorten für die N-<br />

Immissionen in die Oberflächengewässer ______________________________________ 229<br />

Tabelle 14: Vorschlag für Gewichtungsfaktoren in Anlehnung an die geschätzten N-Immissionen in das<br />

Flusssystem _____________________________________________________________ 239<br />

Tabelle 15: Prämienkalkulation pro kg verminderter N-Immission für zwei Agrarumweltmaßnahmen 242<br />

Tabelle 16: Flächenumfang von drei kulturbestimmten Grünland-Lebensraumtypen in vier<br />

Bundesländern ___________________________________________________________ 260<br />

Tabelle 17: Art der Honorierung in Abhängigkeit von der Lebensraumqualität __________________ 271<br />

Tabelle 18: Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen von Artikel 16 für Brenndolden-Auenwiesen<br />

und Magere Flachland-Mähwiesen ___________________________________________ 272


Abkürzungsverzeichnis<br />

ABAG Allgemeinen Bodenabtragsgleichung<br />

AUM Agrarumweltmaßnahme<br />

AL Ackerland<br />

BB Brandenburg<br />

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

BE Berlin<br />

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

BetrPrämDurchfG Betriebsprämiendurchführungsgesetz<br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen<br />

BMVEL Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft<br />

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />

BP Brutpaare<br />

BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung<br />

BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />

BVerwGE Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung<br />

BW Baden-Württemberg<br />

BY Bayern<br />

DirektZahlVerpflG Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz<br />

D Deutschland<br />

DPSIR Driving Forces-Pressures-State-Impact-Responses<br />

DPSR Driving Forces-Pressures-State-Responses<br />

DüngeVO Düngeverordnung<br />

DüngeMG Düngemittelgesetz<br />

EAGFL Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft<br />

EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung<br />

EPLR Entwicklungsplan für den ländlichen Raum<br />

ESA Environmental Sensitive Areas<br />

EU Europäische Union<br />

EuGH Europäischer Gerichtshof<br />

EU-15 Mitgliedstaaten (15) der EU vor der EU-Osterweiterung<br />

EV Einigungsvertrag<br />

FAL Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft<br />

FFH Fauna-Flora-Habitat<br />

FIAF Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei<br />

FN Fußnote<br />

GAP Gemeinsame Agrarpolitik<br />

GATT General Agreement on Tariffs and Trade<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />

GL Grünland<br />

HB Bremen<br />

HE Hessen<br />

HH Hamburg<br />

i.e.S. im eigentlichen Sinne<br />

i.d.S. in diesem Sinne<br />

i.S.v. im Sinne von<br />

InVeKoS Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem<br />

IOGB Integrierter Obst- und Gemüsebau<br />

IX


KULAP Kulturlandschaftsprogramm<br />

LANA Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser<br />

LF Landwirtschaftliche Fläche<br />

LRT Lebensraumtyp<br />

LUA Landesumweltamt Brandenburg<br />

LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (jetzt<br />

LVLF)<br />

MEKA Marktentlastungs- und Kulturlandschafts-Ausgleich<br />

MSL Markt- und standortangepasste Landwirtschaft<br />

MMK Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkartierung<br />

MTR Mid-Term-Review<br />

MV Mecklenburg-Vorpommern<br />

NCO Non Commodity Outputs<br />

NföA Nationales Forum für ökologischen Ausgleich<br />

NI Niedersachsen<br />

NL Normative Ladung<br />

NNatSchG Niedersächsisches Naturschutzgesetz<br />

NW Nordrhein-Westfalen<br />

OECD Organisation for Economic Co-operation and Development<br />

ÖLN Ökologischer Leistungsnachweis<br />

OP Operationelles Programm<br />

ÖQV Öko-Qualitätsverordnung in der Schweiz<br />

PSR Pressure-State-Response-Ansatz<br />

PflSchG Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen<br />

RP Rheinland-Pfalz<br />

SAC Special Area of Conservation<br />

SH Schleswig-Holstein<br />

SL Saarland<br />

SN Sachsen<br />

SPA Special Protection Area<br />

ST Sachsen-Anhalt<br />

TH Thüringen<br />

TÜV Technischer Überwachungsverein<br />

UN/ECE Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa<br />

UNCED United Nations Conference on Environment and Development<br />

UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen<br />

UPR Urheberpersönlichkeitsrecht<br />

VERMOST Vergleichsmethode Standort<br />

VO Verordnung<br />

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />

WTO World Trade Organisation<br />

WRRL Wasserrahmenrichtlinie<br />

X


Einleitung 1<br />

1 Einleitung<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ist ein Instrument zur Lösung von<br />

Konflikten zwischen Landwirtschaft und Umweltschutz. Dabei ist das Verhältnis von einem<br />

bekannten Dualismus geprägt: Auf der einen Seite die seit Jahrzehnten beschriebenen<br />

schädlichen Umweltwirkungen der aktuellen Landwirtschaft, auf der anderen Seite positive<br />

Wirkungen, die sich jedoch fast ausschließlich auf traditionelle oder extensive Nutzungen<br />

beschränken (vgl. SRU 1985). Trotz dieser prinzipiellen Erkenntnis wesentlicher Wirkungen der<br />

Landwirtschaft auf die Umwelt scheint gerade dieser Bereich aus verschiedenen Gründen dafür<br />

prädestiniert zu sein, sich Entscheidungen zur Konfliktlösung zu entziehen. Juristisch<br />

gesprochen liegt das Problem weniger im fehlenden Wissen über den Regelungsgegenstand als<br />

im Fehlen von Lenkungswissen.<br />

Im Zuge der Produktion von Lenkungswissen stößt man unweigerlich auf Kernprobleme der<br />

Ökologie, der Ökonomie und der Rechtswissenschaft. Es seien hier einleitend für die Ökologie<br />

die Komplexität und nicht-lineares Verhalten ökologischer Systeme (vgl. Kap. 6.3.5.1), für die<br />

Ökonomie die Problematik der ökonomischen Eigentumsrechte (property rights) (vgl. Kap. 5)<br />

und damit eng verbunden für die Rechtswissenschaften die Eigentumsdogmatik (vgl. Kap. 5.6.1)<br />

aufgeführt. Nun setzt die Produktion von Lenkungswissen die Anwendung von Erkenntnissen in<br />

den oben umrissenen Gebieten voraus, was die Schwierigkeit dieses Unterfangens begründet.<br />

Die Bearbeitung von gesellschaftlichen Fragestellungen, wie die Lösung der Konflikte zwischen<br />

der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung und den damit verbundenen Umweltproblemen,<br />

bedarf in jedem Fall eines interdisziplinären Ansatzes. Auf der wissenschaftlichen Ebene führt<br />

dies bekanntermaßen zu Problemen: „Wer zu lang im Ausland lebt, kann schließlich heimatlos<br />

werden. Mit der fremden Sprache und Kultur wird er nie wirklich heimisch, aber zuhause findet<br />

er sich auch nicht mehr zurecht. Wer interdisziplinär arbeitet, steht in der gleichen Gefahr. Das<br />

fremde Fach nimmt ihn nicht wirklich ernst, das eigene Fach hält ihn für einen Fremdling“<br />

(Engel 2001: 4). Vielleicht habe ich hier als Planerin weniger Verlustängste, fehlt mir doch<br />

dieses ‚Heimatgefühl’ in einer Disziplin.<br />

Das Interesse am Wissenserwerb im Rahmen dieser Arbeit ist instrumentell. Wissen ist insoweit<br />

von Interesse, als es die Voraussetzung für Entscheidungen schafft oder verbessert. Darin wird<br />

deutlich, dass diese Arbeit methodisch eher juristischem Vorgehen entspricht.<br />

Ziel der Arbeit ist es, das theoretische Wissen der relevanten wissenschaftlichen Disziplinen im<br />

Hinblick auf das Instrument der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft


2 Kapitel 1<br />

innerhalb einer Arbeit zu diskutieren und damit eine integrative Auseinandersetzung zu<br />

ermöglichen. Der erkenntnistheoretischen Einsicht „Wer die Wirklichkeit ganz sehen will, sieht<br />

schließlich gar nichts mehr“ (Albert 1978) folgend, macht ein derartiger Ansatz nur im<br />

Zusammenhang mit der Lösung eines konkreten gesellschaftlichen Problems einen Sinn. Das<br />

hier zur Diskussion stehende gesellschaftliche Problem lautet: Wie kann unter den gegebenen<br />

gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine effektive und effiziente Honorierung ökologischer<br />

Leistungen der Landwirtschaft erfolgen und inwieweit unterscheiden sich dabei<br />

ergebnisorientierte von maßnahmenorientierten Honorierungsansätzen? Die gesellschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen werden dabei als ein wandelbarer und sich wandelnder institutioneller<br />

Rahmen mit in die Betrachtungen einbezogen.<br />

Erst die interdisziplinäre und integrative Auseinandersetzung spannt das Problemnetz auf, das<br />

sich hinter den konkreten gesellschaftlichen Fragen verbirgt und zeigt, warum die praktische<br />

Ausgestaltung der Honorierung ökologischer Leistungen immer, jedoch graduell abnehmend,<br />

unbefriedigend sein wird. Zwei Beispiele für die mögliche aktuelle Anwendung einer<br />

ergebnisorientierten Honorierung ökologischer Leistungen sollen jedoch einen positiven<br />

Ausblick geben und aufzeigen, dass in jedem Fall Verbesserungspotential im Vergleich zu den<br />

derzeit eingesetzten Instrumenten besteht.


Problemstellung 3<br />

2 Problemstellung, Aufbau und Methodik<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ist ein ökonomisches Instrument,<br />

um dem Marktversagen im Bereich der ökologischen Güter, durch entsprechende Institutionen<br />

entgegenzuwirken. Ökonomischen, besser marktkonformen Instrumenten wird in einer liberalen<br />

Gesellschaft gegenüber dem Ordnungsrecht ein Vorrang zugebilligt und es spricht alles dafür,<br />

den Markt als Allokationsinstrument so weit wie möglich zu nutzen. Der Einsatz von<br />

marktkonformen Instrumenten (vgl. Kap. 3) zur Lösung der Probleme zwischen Landwirtschaft<br />

und Umweltschutz verlangt staatliches Eingreifen sowie die Schaffung und Durchsetzung von<br />

Institutionen, die öffentliche ökologische Güter für die positiven Mechanismen des Marktes<br />

zugänglich machen. In diesem Zusammenhang sind u.a. Erkenntnisse der Theorie der property<br />

rights (vgl. u.a. Brubaker 1995, Bromley 1997b) unter den gegebenen gesellschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen auf den Sachverhalt anzuwenden (vgl. Kap. 5). Der Agrarbereich befindet<br />

sich aktuell aus institutionenökonomischer Sicht in einem Institutionenwandel. Die<br />

Schwierigkeiten einer effektiven und effizienten Ausgestaltung der Honorierung ökologischer<br />

Leistungen sind nur im Zusammenhang dieses komplexen Prozesses zu verstehen.<br />

Könnten öffentliche Güter den Marktmechanismen zugänglich gemacht werden, wäre allerdings<br />

schon viel getan. Generell liegen die Ursachen vieler Umweltprobleme tatsächlich darin, dass die<br />

Erkenntnisse der Ökonomie zu den natürlichen Ressourcen in der Praxis nicht angewendet<br />

werden und weniger darin, dass die „naive“ Neoklassik „dem Markt als unfehlbarem<br />

Allokationsinstrument blindlings“ vertraut (vgl. Hampicke 1999: 173). Wenn es um die Frage<br />

geht: ‚Wie kann eine effiziente Allokation von knappen Ressourcen aussehen? und nicht um die<br />

Frage: ‚Was bzw. welche sind die knappen Ressourcen?’, gibt es „größte methodische<br />

Verwandtschaft“ innerhalb der ökonomischen Strömungen (ebd.: 172), was einer Anwendung<br />

dieser Erkenntnisse sehr entgegenkommt.<br />

Es spricht viel dafür, dass die intensive Auseinandersetzung mit der Frage, ‚wie’ Instrumente für<br />

eine effiziente Allokation der öffentlichen ökologischen Güter im Zusammenhang mit der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung ausgestaltet werden können, einen nicht unbeträchtlichen Beitrag<br />

zur Problemlösung bei Konflikten zwischen Landwirtschaft und Umweltschutz leisten kann.<br />

Erforderliche anwendungsbereite ökonomische Erkenntnisse sind verfügbar. „Der bedeutende<br />

Beitrag, den die Ökonomik durch den Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente des<br />

Umweltschutzes leisten kann, die zum Ziel des Naturerhalts mit hoher statischer und<br />

dynamischer Effizienz und mit einem geringen Maß an Eingriff in individuelle<br />

Entscheidungsfreiheit beitragen, sollte bei allen berechtigten praktischen und juristischen<br />

Bedenken stets im Auge behalten werden“ (Nutzinger 1999: 63).


4 Kapitel 2<br />

Diese Arbeit beschäftigt sich nur am Rande damit ‚was’ die knappen ökologischen Güter sind,<br />

die in Beziehung zu der Landwirtschaft stehen, sondern legt den Schwerpunkt darauf, welche<br />

Eigenschaften und Anforderungen diese Güter erfüllen müssen, um im Wirtschaftssystem<br />

Berücksichtigung zu finden – um eine effiziente Allokation über den Markt realisieren zu<br />

können. Diese Anforderungen aus ökonomischer Sicht werden vor dem Hintergrund<br />

ökosystemarer Erkenntnisse kritisch diskutiert und damit Möglichkeiten und Grenzen einer<br />

effizienten Honorierung ökologischer Leistungen über den Markt aufgezeigt.<br />

Diese Themeneingrenzung wird in dem Bewusstsein vorgenommen, dass durch die<br />

Nichtberücksichtigung der Frage nach dem ‚was die ökologischen Güter sind’, einer der<br />

wesentlichsten Problembereiche der Nachhaltigen Entwicklung ausgespart wird. Es sei an dieser<br />

Stelle auf die Ökologische Ökonomie verwiesen, die sich neben den Allokationsfragen auch mit<br />

der Entwicklung gesellschaftlicher Ziele bzw. ethischer Normen vor dem Hintergrund nicht<br />

substituierbarer natürlicher Ressourcen und fairer Distribution auseinandersetzt (vgl. z. B.<br />

Hampicke 1992, Daly 1992).<br />

Im Folgenden werden anhand von Fragen das Gesamtkonzept der Arbeit und der Aufbau der<br />

einzelnen Kapitel im Überblick dargestellt.<br />

Was sind ökonomische Instrumente und welche Vorteile versprechen sie? (Kapitel 3)<br />

Umweltökonomische Instrumente heben sich von den anderen umweltpolitischen Instrumenten<br />

dadurch ab, dass sie rationale Entscheidungen beeinflussen wollen. Rational handelnde<br />

Individuen sind die Grundannahme beim Einsatz ökonomischer Instrumente und bestimmen<br />

Möglichkeiten und Grenzen der Instrumente. Honorierungsinstrumente können danach<br />

unterschieden werden, an welcher ‚Optimierungsgröße’ sie ansetzen: An Gütern einer<br />

individuellen Nachfrage (im Sinne von Internalisierungsansätzen) oder an Umweltzielen (im<br />

Sinne von standardorientierten Ansätzen). Es wird gezeigt, dass beide Ansätze gerade im Lichte<br />

der Anwendung des Verursacherprinzips weniger Differenzen aufweisen als oftmals dargestellt<br />

wird. Beide Formen sind in dem dieser Arbeit zugrunde liegenden Honorierungsinstrument<br />

wieder zu finden.


Problemstellung 5<br />

Wodurch ist das Instrument der Honorierung ökologischer Leistungen charakterisiert und<br />

worin bestehen die Unterschiede zwischen der ergebnisorientierten und der<br />

maßnahmenorientierten Honorierung? (Kapitel 4)<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen ist ein seit Jahrzehnten bearbeitetes Thema.<br />

Dementsprechend viele Definitionen zu ‚ökologischen Leistungen’ und zum Instrument<br />

‚Honorierung ökologischer Leistung’ sind verfasst. Als Ausgangspunkt dieser Arbeit wird eine<br />

Charakterisierung des hier verwendeten Instrumentes der ‚Honorierung ökologischer<br />

Leistungen’ erarbeitet und eingehend beschrieben.<br />

Ökonomische Instrumente werden oft als ‚die’ Alternative zum defizitären oder auch nur<br />

‚ungeliebten’ Ordnungsrecht dargestellt. Die Begründung baut auf der Annahme auf, dass<br />

ökonomische Instrumente durch rationale Entscheidungen zur Effizienz führen. In der<br />

Argumentation für ökonomische Instrumente wird oftmals von einem ‚Idealmodell’ ausgegangen<br />

und dessen Eigenschaften werden auf das real vorliegende Instrument und die<br />

Rahmenbedingungen übertragen. Tatsächlich sind die aktuell angewendeten Instrumente, wie die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft im Rahmen der Agrarumwelt-<br />

programme, weit davon entfernt, dem ‚Idealmodell’ zu entsprechen. Kurz: Nicht überall wo<br />

‚Honorierung ökologischer Leistungen’ draufsteht, ist ein effizientes ökonomisches Instrument<br />

drin. Anhand des Vergleiches der ergebnisorientierten und der maßnahmenorientierten<br />

Honorierung werden wesentliche Kriterien eines effizienten Instrumentes diskutiert und Defizite<br />

der maßnahmenorientierten Honorierung aufgezeigt.<br />

Was sind die Voraussetzungen für den effizienten Einsatz der Honorierung ökologischer<br />

Leistungen und wodurch wird der Einsatz begrenzt? (Kapitel 5 und 6)<br />

Eine Honorierung ökologischer Leistungen ist lediglich dann möglich, wenn Eigentumsrechte an<br />

den ökologischen Gütern geschaffen sind. Man kann dies auch so formulieren: Mit dem<br />

Instrument der Honorierung ökologischer Leistungen muss es zur Schaffung und Durchsetzung<br />

von Eigentumsrechten kommen, um damit Umweltprobleme zu lösen. Aufbauend auf der<br />

Theorie der property rights wird unter Rückgriff auf die vorhandene Literatur das<br />

Umweltproblem als ein Problem fehlender oder ineffizienter Eigentumsrechte dargestellt. Die<br />

Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten erfüllt dabei den Zweck, eine effiziente<br />

Allokation ökologischer Güter zu ermöglichen. Dass die Distribution (Verteilung) der<br />

Eigentumsrechte jedoch nicht allein dem Diktat der Effizienz zu folgen hat, ist<br />

verfassungsrechtlich geregelt. Die aktuell herrschende Rechtsmeinung wird dargestellt und


6 Kapitel 2<br />

diskutiert. Ökonomische und juristische Anforderungen bestimmen somit den Rahmen für die<br />

Schaffung und Durchsetzung der Eigentumsrechte an ökologischen Gütern.<br />

Rationale Entscheidungen zur Lösung von Umweltproblemen bedürfen einer<br />

‚Optimierungsgröße’ und Handlungsalternativen. Umweltpolitische Ziele stellen diese<br />

Optimierungsgrößen für den Fall dar, dass individuelle Nachfrage aufgrund der besonderen<br />

Eigenschaften und Rahmenbedingungen bei ökologischen Gütern nicht bekundet wird. Ohne<br />

diese ‚Optimierungsgröße’ wie bei ‚Minimierungsstrategien’ ist der Einsatz von<br />

Honorierungsinstrumenten ökonomisch gesehen unsinnig.<br />

Problematisch bei der Optimierungsgröße ‚Umweltziel’ ist jedoch, dass die zu lösenden<br />

Umweltprobleme in Theorie und Praxis regelmäßig bereits als ziel-mittel-rational vorstrukturiert<br />

angenommen werden (Gawel 1999). Hierbei kann man vom ‚Rationalitätsdogma’ der<br />

ökonomischen Theorie sprechen (Gawel 1993: 574). Dabei wird bisher oft vernachlässigt, dass<br />

‚rationalisierte’ Umweltziele als Ansatzstellen für Eigentumsrechte und damit für<br />

Marktmechanismen in den wenigsten Fällen entwickelt sind. Tatsächlich wird die Möglichkeit<br />

der Schaffung von Eigentumsrechten und deren Durchsetzung mit Hilfe von effizienten<br />

ökonomischen Umweltinstrumenten entscheidend dadurch begrenzt, dass derartige rationalisierte<br />

Umweltziele, in dieser Arbeit als Indikatoren bezeichnet, nicht entwickelt sind und teilweise<br />

nicht entwickelt werden können.<br />

Kapitel 6 zeigt die Notwendigkeit von rationalisierten Umweltzielen und die Anforderungen an<br />

diese auf. Die Ableitung der Anforderungen erfolgt durch die Übertragung der Erkenntnisse aus<br />

der Indikatorenentwicklung auf den Sachverhalt auf der einen Seite und die Berücksichtigung<br />

wesentlicher politischer und juristischer Rahmenbedingungen der Honorierung ökologischer<br />

Leistungen auf der anderen Seite. Diese Anforderungen leiten über in die Probleme und Grenzen<br />

der Rationalisierung, deren wesentliche Ursache im Charakter ökologischer Güter bzw.<br />

ökologischer Systeme zu finden ist. Die Konsequenzen, die im Wesentlichen dem<br />

Problembereich des Umgangs mit Unsicherheit zuzuordnen sind, werden für die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen analysiert.<br />

Wie und in welchem Umfang erfolgt aktuell die Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft und inwieweit entsprechen diese Instrumente den theoretisch diskutierten<br />

Anforderungen? (Kapitel 7)<br />

Seit rund 10 Jahren werden in der Praxis in ganz Europa Zahlungen für umweltgerechtes<br />

Wirtschaften der Landwirte im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen getätigt. Eine


Problemstellung 7<br />

Verbesserung der Ausgestaltung dieser Instrumente wird seit längerem gefordert (u.a. Deblitz<br />

1999, Schramek et al. 1999a, COM 2000a). Unter welchen Rahmenbedingungen und in welchem<br />

Umfang aktuell diese Zahlungen erfolgen, gibt Aufschluss über die Bedeutung von<br />

Honorierungsinstrumenten. Analysiert wird, welchen Charakter diese Honorierungsinstrumente<br />

haben, inwieweit die innerhalb dieser Arbeit diskutierten Anforderungen an Effizienz<br />

berücksichtigt und wie die Eigentumsrechte verteilt sind. Auf der Grundlage der internationalen<br />

Rahmenbedingungen und der Ausgestaltung von Zahlungen für ökologische Leistungen der<br />

Landwirtschaft im Rahmen der Europäischen Verordnung VO (EG) 1257/1999 werden die<br />

aktuellen Honorierungsinstrumente analysiert.<br />

Kriterien dabei sind die Effizienzbetrachtungen (vgl. Kap. 4), die Verteilung der<br />

Eigentumsrechte (vgl. Kap. 5) sowie die in Kapitel 6 formulierten Anforderungen an<br />

Indikatoren, wobei hierbei der Zielbezug im Mittelpunkt steht. Die Analyse der aktuell<br />

angewendeten Honorierungsinstrumente erfolgt für die Agrarumweltprogramme in Deutschland<br />

sowie für die Umsetzung des Artikels 16 für Ausgleichszulagen in Natura 2000-Gebieten<br />

aufgrund von ordnungsrechtlichen Auflagen, als ein Sonderfall von Zahlungen.<br />

Wie kann eine ergebnisorientierte Honorierung ökologischer Leistungen unter den<br />

gegebenen Rahmenbedingungen umgesetzt werden? (Kapitel 8)<br />

Die OECD beklagt, dass zwar ein beeindruckender Fundus an Kenntnissen sowohl bezüglich der<br />

einschlägigen konzeptionellen Aspekte als auch im Hinblick auf die praktischen Möglichkeiten<br />

zur Verbesserung der Umweltergebnisse in der Landwirtschaft vorhanden ist, dieses Wissen aber<br />

in der Vergangenheit nicht in ausreichendem Maße angewendet und den Landwirten zugänglich<br />

gemacht wurde (OECD 1999b).<br />

Anhand von zwei konkreten Anwendungsgebieten für ergebnisorientierte Honorierung wird die<br />

theoretisch geführte Diskussion an praktischen Beispielen angewendet. Im Zuge von zwei<br />

hochaktuellen Problembereichen sollen Honorierungsinstrumente für ökologische Leistungen der<br />

Landwirtschaft einen entscheidenden Beitrag für die Lösung leisten: (i) Im Rahmen der<br />

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und (ii) im Zuge der Umsetzung des Natura 2000-<br />

Netzes. Eine ergebnisorientierte Honorierung ist aufgrund der Rahmenbedingungen in beiden<br />

Fällen möglich, und es kann damit der folgenden Aufforderung gefolgt werden: „In der<br />

gegebenen historischen Situation ist es geboten, kluge Kompromisse zu schließen und<br />

Institutionen zu schaffen, die rasch reale Fortschritte zeigen und den Weg für<br />

nachfrageorientierte Lösungen nicht zu verbauen, sondern ihn durch die Gewinnung von<br />

Erfahrungen für die Beteiligten „schmackhaft“ zu machen (Hampicke 2000a: 45).


8 Kapitel 3<br />

3 Ökonomische Instrumente im System der umweltpolitischen Instrumente<br />

3.1 Ökonomische Instrumente<br />

3.1.1 Steuerung durch rationale Entscheidungen<br />

Grundlegender Gedanke von ökonomischen Instrumenten ist das ökonomische<br />

Verhaltensmodell. Dieses geht von der Annahme individuell rationalen Verhaltens der<br />

Wirtschaftssubjekte aus und unterstellt dabei, dass diese ihre Entscheidungen an ihrem eigenen<br />

Vorteil ausrichten (Weck-Hannemann 1999: 68). Individuen bewerten den Nutzen und die<br />

Kosten alternativer Entscheidungen. Und sie entscheiden sich nach Abwägung der Vor- und<br />

Nachteile für jene Alternative, die ihnen den höchsten Nettonutzen verspricht. „Die Theorie<br />

rationalen Verhaltens beruht darauf, dass die Individuen einen Anreiz haben, sich für die beste<br />

aller möglichen Alternativen zu entscheiden, da sie die Folgen dieser Entscheidung – und damit<br />

auch die Folgen einer ‚falschen’ Entscheidung – in vollem Umfang selbst zu tragen haben“<br />

(ebd.: 76). Das Bild des homo oeconomicus ist entworfen. Aus der ökonomischen Perspektive ist<br />

menschliches Handeln „rationale Auswahl aus Alternativen“ durch Individuen (Kirchgässner<br />

1991: 12). Den Individuen wird dabei eigennutzorientiertes und in der Neoklassik ein vollständig<br />

unkooperatives Handeln unterstellt (Hampicke 1992). Menschliches Handeln ist planvoll und im<br />

Allgemeinen nicht sprunghaft oder chaotisch 1 .<br />

Der ‚ökonomische’ Rationalitätsansatz kann dem Konzept der instrumentellen Rationalität<br />

zugeordnet werden. Ihm zufolge ist ein Verhalten rational, wenn es im Hinblick auf bestimmte,<br />

als erwünscht ausgezeichnete Weltzustände als geeignetes Mittel gelten kann, diese Zustände<br />

herbeizuführen (Nida-Rümelin 1994: 3, Arni 1994: 31). Es kann auch von Ziel-Mittel-<br />

Rationalität gesprochen werden.<br />

Das instrumentelle ökonomische Rationalitätsverständnis betrachtet Wirtschaften als eine<br />

zweckrationale Disposition bzgl. knapper Ressourcen unter dem Walten des ökonomischen<br />

Prinzips (vgl. Gawel 1999: 241). Rationalität im allgemeinen ökonomischen Verständnis<br />

beschränkt sich auf die Frage nach den vernünftigen Mitteln zur Erreichung von Zielen. Von<br />

1 „Im Sinne der Hume’schen Tradition wird das menschliche Verhalten quasi-mechanisch erklärt: als die Resultate<br />

aus inneren Dispositionen und äußeren Anreizen. Eine gegebene Konstellation von Dispositionen und Anreizen<br />

bewirkt notwendig ein bestimmtes Handeln, was sich empirisch als die Wahrscheinlichkeit äußert, mit der ein<br />

bestimmtes Verhaltensresultat auftritt. Nicht ‚ich denke’, sondern ‚es’ denkt; das eigene Handeln ist weniger<br />

gewollt, sondern mehr bewirkt. Dagegen steht die Kant’sche Tradition, wonach der Mensch die Fähigkeit hat,<br />

aufgrund der von ihm selbst geschaffenen Erkenntnisse und regulativen Prinzipien in das Geschehen aktiv<br />

einzugreifen. Im Sinne dieser Tradition wird der Mensch als das ‚Theorien fabrizierende Tier’ aufgefasst. ... Die<br />

ökonomische Theorie menschlichen Verhaltens folgt eher der Kant’schen, die meisten psychologischen Ideen<br />

scheinen überwiegend der Hume’schen Tradition zu folgen“ (Meyer 1981), vgl. dazu auch Kapitel 5.4.1.


Ökonomische Instrumente 9<br />

dieser Zweckrationalität kann eine Rationalität unterschieden werden, bei der es um die<br />

vernünftigen Ziele im Sinne sittlicher Vernunft geht (Gorke & Ott 2003).<br />

Die Interpretation des Rationalitätskonzeptes ist weniger stringent als es auf den ersten Blick<br />

scheint 2 . Es sollen an dieser Stelle lediglich einige, für diese Arbeit wichtige Diskussionspunkte<br />

aufgegriffen werden. Kapitel 5.4.1 verdeutlicht die Bedeutung für das Thema der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen.<br />

Es stellt sich die Frage, was die Kriterien der Rationalität sind. Misst sich die Rationalität an dem<br />

tatsächlichen Erreichen des Ziels (rational ist eine Entscheidung über die Mittel dann, wenn<br />

diese tatsächlich zum Ziel führt = objektive Rationalität 3 ) oder an der rationalen Auswahl<br />

vorhandener Alternativen? Das erstere ist unsinnig; „jedenfalls steht es in keinerlei<br />

Zusammenhang mit der Tradition des Vernunftbegriffs. Regellosigkeit ist vernunftwidrig – nicht<br />

das Subjekt, das sich auf sie nicht einstellen kann“ (Lübbe 1999: 18). Bei letzterem taucht das<br />

Problem auf, was als vorhandene Alternativen gezählt wird. Wird homo oeconomicus als ein<br />

vollständig informierter und immer blitzschnell entscheidender wandelnder Computer betrachtet<br />

(Kirchgässner 1991: 27)? In den neoklassischen Modellen ist dies der Fall. Werden derartige<br />

Modelle als Entscheidungshilfen bei der richtigen Wahl von Instrumenten eingesetzt bzw. sind<br />

Grundlage für die Zuweisung von Eigentumsrechten, erwachsen daraus Probleme. Diese<br />

Problematik wird in Kapitel 5.4.1 diskutiert.<br />

Für ökonomische Instrumente ist demnach charakteristisch, dass diese an den Adressaten keine<br />

Verhaltensanforderungen richten. Die Steuerung erfolgt durch eine Änderung der Restriktionen,<br />

unter denen der Adressat entscheidet. Diese Restriktionen werden durch finanzielle<br />

Anreizmechanismen verändert (Michaelis 1996). Finanzielle Anreizinstrumente sollen<br />

insbesondere zur Mobilisierung des Eigeninteresses der Normadressaten führen<br />

2 vgl. zu grundsätzlichen Problemen der Rationalitätskonzepte: z. B. Tietzel (1985); Popper (1995), vgl. zu<br />

Rationalitätskonzepten in der Ökonomie: z. B. Kirchgässner (1991); Gawel & Lübbe-Wolf (1999).<br />

3 Zur Beschreibung der „objektiven Rationalität“ soll ein Beispiel von Lübbe (1999: 17 f.) dienen. „Jemand möchte<br />

möglichst rasch mit dem Auto von Konstanz nach Zürich gelangen. Er kann entweder die Autobahn benutzen – das<br />

dauert etwa vierzig Minuten – oder die Landstraße. Dann dauert es eine Stunde. Objektiv rational verhält sich, wer<br />

die Autobahn benutzt – im Unterschied zu dem, der etwa in der irrigen Annahme, es gäbe zwischen Konstanz und<br />

Zürich gar keine Autobahn, über die Landstraße fährt. Was aber, wenn der Fahrer auf der Autobahn in einen<br />

plötzlichen, unfallbedingten Stau gerät, der ihn eine halbe Stunde kostet? Unter diesen Umständen wäre es besser<br />

gewesen, die Landstraße zu benutzen. Aber wir würden kaum sagen ‚Unter diesen Umständen wäre es rational<br />

gewesen, die Landstraße zu benutzen’. Das liegt daran, dass zum Zeitpunkt der Wahl der fraglichen Handlung auch<br />

der denkbar rationalste Autofahrer von jenen Umständen nichts wissen konnte. Dennoch wäre, falls die Umstände<br />

eintreten, die Fahrt über die Landstraße die objektiv rationale Handlung. ... Denn die bindet das Rationalitätsurteil<br />

an die Angepasstheit der Handlung an die tatsächlichen Umstände. Mit anderen Worten: sie prämiert den Erfolg,<br />

nicht den vernünftigen Plan.“


10 Kapitel 3<br />

(= „Ökonomisierung“ vgl. Gawel 1999: 243). Kennzeichnend sind demnach Alternativen und die<br />

Entscheidung unter dem Aspekt der Kosten. Ohne Alternativen gibt es kein ökonomisches<br />

Handeln.<br />

Das Recht hingegen will das Verhalten direkt beeinflussen, nicht die Entscheidung (Engel 2000).<br />

Im Ordnungsrecht erfolgt ein „einseitiger Verhaltensbefehl der klassischen Eingriffsverwaltung“<br />

(Kloepfer 1989: 98). Ökonomisch kann der ordnungsrechtliche Hebel als spezielle Form einer<br />

staatlichen Allokationspolitik beschrieben werden, die eine „systematische Verkürzung des<br />

individuellen Handlungs- und Möglichkeitsraumes“ anstrebt, „dessen Beschneidung nicht über<br />

preislich vermittelte Ressourcennutzungsbeschränkungen, sondern mit Hilfe unmittelbar in der<br />

Dimension der Handlungsvariable überbrachter Verhaltensbefehle gesteuert wird“ (Gawel 1994:<br />

96). Die Motive für die Verhaltensänderung können dabei sowohl extrinsisch als auch intrinsisch<br />

sein. Bei ersteren erfolgt die Verhaltensänderung durch Sanktionsandrohung, bei letzteren<br />

freiwillig.<br />

Kennzeichnend für ökonomische Instrumente ist daher indirekte, für das Ordnungsrecht direkte<br />

Verhaltenssteuerung. Neben den ordnungsrechtlichen und den ökonomischen Instrumenten gibt<br />

es noch die so genannten suasorischen Instrumente, die die Informationen und<br />

Wertvorstellungen des Entscheidungsträgers beeinflussen. In diesem Sinne erfolgt ebenfalls eine<br />

direkte Verhaltensänderung wie beim Ordnungsrecht, hierbei aber ausschließlich intrinsisch<br />

motiviert. Abbildung 1 verdeutlicht die Steuerungswirkung der drei beschriebenen Instrumente<br />

noch einmal. Selbstverständlich ist die Zuordnung eines konkreten Instrumentes unter einen der<br />

drei Typen nur bedingt möglich. So wird eine Wirkung des Rechtes mit dem Einfluss auf<br />

geänderte Wertvorstellungen (‚suasorisch’) begründet (Engel 2001). Auch der Übergang<br />

zwischen ordnungsrechtlichen und ökonomischen Instrumenten ist fließend. Bezieht z. B. die<br />

von einer Emissionsnorm betroffene Firma die Alternative der Normverletzung inklusive einer<br />

möglichen Sanktion in das Auswahlkalkül ein, so ist der Anreiz der Sanktion eher<br />

entscheidungsrelevant, als dass der ordnungsrechtliche Grenzwert das Verhalten steuert<br />

(Michaelis 1996, vgl. Gawel 1993).


Ökonomische Instrumente 11<br />

indirekt<br />

Steuerung von<br />

Entscheidungen<br />

Ökonomische<br />

Instrumente<br />

Abbildung 1: Verhaltenssteuerung umweltökonomischer Instrumente<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen baut als ökonomisches Instrument auf dem<br />

Rationalitätskonzept auf. Mit den positiven Anreizen sollen die Entscheidungen bzgl. der<br />

Alternativen beeinflusst werden. Es gibt auch bei den ökonomischen Instrumenten eine Vielzahl<br />

von möglichen Systematisierungen (u.a. Baumol & Oates 1988, Pearce & Turner 1990, Cansier<br />

1993, Michaelis 1996, vgl. auch für agrarumweltpolitische Instrumente Ewers & Hassel 2000).<br />

Eine systematische Gegenüberstellung der verschiedenen ökonomischen Instrumente (von<br />

Abgaben bis Zertifikaten) kann jedoch unterbleiben, steht im Mittelpunkt dieser Arbeit doch<br />

keine rationale Wahl oder Bewertung ökonomischer Instrumente, sondern die<br />

‚Binnenrationalisierung’ eines bestimmten ökonomischen Instrumentes – also dessen effizienter<br />

Einsatz und effiziente Ausgestaltung.<br />

Von Interesse für die Charakterisierung der Honorierung ökologischer Leistungen ist jedoch eine<br />

Typisierung im Hinblick auf den jeweiligen „allokationstheoretischen Anspruch“, der hinter den<br />

Instrumenten liegt (vgl. Hampicke 1996: 40).<br />

3.1.2 Pigou-Instrumente<br />

Steuerung<br />

intrinsischen und<br />

extrinsischen<br />

Verhaltens<br />

Ordnungsrechtliche<br />

Instrumente<br />

direkt<br />

Steuerung<br />

intrinsischen<br />

Verhaltens<br />

Suasorische<br />

Instrumente<br />

Mit Pigou-Instrumenten (Ansatz nach Pigou 1978) wird die vollständige Internalisierung von so<br />

genannten externen Effekten angestrebt, indem die Höhe des gestifteten Schadens/Nutzens<br />

möglichst genau erhoben und diese Summe seinem Verursacher in Rechnung gestellt wird


12 Kapitel 3<br />

(Hampicke 1996). Das Ziel von Pigou-Instrumenten ist es, private und soziale Kosten/Nutzen in<br />

Einklang zu bringen. Wirtschaftssubjekte sollen ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung der<br />

gesamten Kosten und Nutzen ihrer Handlung treffen, also positive und negative externe Effekte<br />

in das private ökonomische Kalkül mit einbeziehen. Das Tragen der Verantwortung für die<br />

gesamten Folgen des eigenen Tuns ist auf privaten Märkten (ohne Externalitäten) stets gegeben<br />

(Hansjürgens 2001, vgl. Rationalitätsannahmen Kap. 3.1.1).<br />

Hervorzuheben ist, dass die Bewertung der externen Effekte in monetären Maßen ausschließlich<br />

den am Wirtschaftsprozess beteiligten Parteien obliegt. Es handelt sich also um ein streng<br />

individualistisches Konzept (Hampicke 1996).<br />

Im Idealfall (einer Welt ohne Transaktionskosten) können die externen Effekte durch<br />

individuelle Verhandlungen internalisiert werden (Coase 1960). Ein beliebtes Beispiel für private<br />

Verhandlungslösungen im Bereich der Landwirtschaft stellt der Bauer mit Mutterkuhhaltung<br />

neben einer Gaststätte dar. Die Gastwirtin hat aus Sicht ihrer Rentabilität ein Interesse an der sie<br />

umgebenden ‘Landschaftsidylle’ in Form einer grünen Wiese mit grasenden Kühen und Kälbern.<br />

Wenn die Rentabilität der Mutterkuhhaltung nicht mehr gewährleistet ist, hätte die Gastwirtin ein<br />

Interesse daran, den Landwirt für die ‘Landschaftsidylle’ zu bezahlen. Durch individuelle<br />

Verhandlungen könnte ein Preis für die ‘Landschaftsidylle’ vereinbart werden. Natürlich wird<br />

der Landwirt nur dann darauf eingehen, die ‘Landschaftsidylle’ zu produzieren, wenn der Preis,<br />

den er dafür erhält, ein rentables Wirtschaften zulässt. Ist die ‘Landschaftsidylle’ der Gastwirtin<br />

nicht so viel wert (ist das Gut ‘Landschaftsidylle’ also nicht knapp genug) wird der Landwirt die<br />

Mutterkuhhaltung aufgeben.<br />

An diesem Beispiel wird deutlich, dass so genannte ‚externe Effekte’ erst dann eine Rolle<br />

spielen, wenn die dadurch erzielten Nebenwirkungen (im obigen Fall die Landschaftsidylle)<br />

knapp sind. Von daher fragen sich Scheele & Isermeyer zu Recht: „wann überhaupt<br />

definitionsgemäß positive ‚externe Effekte’ vorliegen. Solange Nebenwirkungen produktiver<br />

Tätigkeiten in ausreichender Menge vorhanden oder einfach noch nicht Gegenstand<br />

ökonomischer Kalküle sind, haben sie einen Preis von 0,00 DM, womit der Betrag des ‚externen<br />

Effektes’ ebenfalls mit 0,00 DM anzusetzen wäre. Haben Kuppelprodukte hingegen einen Preis,<br />

sind sie also Gegenstand ökonomischer Kalküle, sind die Kriterien gängiger Definitionen<br />

‚externer Effekte’ nicht mehr erfüllt – es geht vielmehr um die zielgerichtete Nachfrage nach<br />

knappen Gütern, die im Rahmen zielgerichteter Wirtschaftsaktivitäten bereitgestellt werden“<br />

(Scheele & Isermeyer 1989: 105). Externe Effekte können weitaus besser mit Hilfe der Theorie<br />

der öffentlichen Güter und der Theorie der property rights erklärt werden. Betrachtet man die


Ökonomische Instrumente 13<br />

‘Landschaftsidylle’ von Anfang an als öffentliches Gut, so ist klar, dass dieses erst dann einen<br />

positiven Preis hat, wenn es knapp ist. Solange das Gut ‘Landschaftsidylle’ nicht knapp ist,<br />

liegen positive Wohlfahrtseffekte vor, für die kein Anspruch auf Zahlung besteht. Das Problem<br />

der externen Effekte ist das der knappen Güter, die aufgrund fehlender Institutionen nicht<br />

nachgefragt werden und für die keine Eigentumsrechte vorhanden sind (vgl. i.d.S.<br />

Schanzenbächer 1995), also nichts anderes als das der knappen öffentlichen Güter. Dies trifft<br />

ebenfalls auf die so genannten negativen externen Effekte als ‚schädigende Nebenwirkung’ zu.<br />

„Konkurrierende Verwendungen öffentlicher Umweltgüter sind die Ursachen für externe<br />

Effekte; externe Effekte sind eine Folge der nicht gelösten Konkurrenz von Verwendungen“<br />

(Siebert 1976: 7).<br />

„Welcher Aspekt der Umweltgüterbereitstellung auch immer betrachtet wird – überall zeigt sich,<br />

dass die Problemlösung im Bereich des Angebotes öffentlicher Güter, deren Erforderlichkeit im<br />

politischen Raum artikuliert wird, liegt“ (Scheele & Isermeyer 1989: 106). Pigou-Instrumente<br />

können demnach auch so definiert werden, dass mit ihrer Hilfe im Idealfall alle knappen<br />

öffentlichen Güter so in das wirtschaftliche Kalkül einbezogen werden, dass der Gesamtnutzen<br />

aller maximiert wird. Damit nimmt die Frage nach der Ermittlung der Knappheit öffentlicher<br />

Güter eine zentrale Stellung ein, da sich Marktpreise als Ausdruck der Knappheit lediglich in<br />

seltenen Fällen einstellen.<br />

Wenn sich, wie bei öffentlichen Gütern, keine Preise auf dem Markt bilden, kann dem z. B.<br />

durch Analysen zur Zahlungsbereitschaft begegnet werden. In den letzten Jahren kam es in<br />

dieser Hinsicht trotz immer noch relativ großen methodischen Problemen zu Fortschritten, so<br />

dass der Internalisierungsansatz wieder an Bedeutung gewonnen hat (Hampicke 1996). Generell<br />

ist die Problematik der Monetarisierung von ökologischen Gütern, also deren individuelle<br />

ökonomische Bewertung, jedoch die hauptsächliche Schranke für den Einsatz klassischer Pigou-<br />

Instrumente.<br />

Mit dem Internalisierungsansatz, also der Einbeziehung aller knappen öffentlichen Güter in das<br />

ökonomische Kalkül (und keinen sonstigen verzerrenden Umständen), kann die Ökonomie einen<br />

optimalen Zustand beschreiben. Die Frage nach gesellschaftlichen Zielen kann dieser Ansatz mit<br />

einem aus ökonomischer Sicht optimalen, allokativen Zustand, dem des Pareto-Optimums,<br />

beantworten (Hampicke 1996). Im Pareto-Optimum muss die Nutzenverteilung (Distribution)<br />

noch bestimmt werden. „Insofern liefert die Pareto-Theorie ein Effizienzkriterium (Pareto-<br />

Kriterium) bei noch offener Verteilung. Pareto-effiziente Konkurrenzgleichgewichte sind bei<br />

alternativen Verteilungen möglich. Eine soziale Bewertung ist nötig und möglich. Der Staat ist


14 Kapitel 3<br />

gefordert, dem Aspekt der sozialen Gerechtigkeit Rechnung zu tragen. Zudem kann eine faire<br />

(gerechte) Verteilung vom Markt allenfalls dann erwartet werden, wenn gleiche Startchancen,<br />

faire Spielregeln (Wettbewerb) und wirtschaftliche Stabilität gewährleistet sind (Bartmann<br />

1996). „Das Pareto-System besitzt einen Freiheitsgrad, der prinzipiell durch eine exogene<br />

(gesellschaftliche) Verteilungsentscheidung geschlossen werden muss“ (ebd. 1996: 25) (vgl.<br />

Kap. 5.6.2.1).<br />

3.1.3 Baumol-Instrumente<br />

Die hohen Anforderungen an die Monetarisierung öffentlicher Güter im Rahmen einer<br />

vollständigen Internalisierung führte zu einer scheinbar eleganten „dem Münchhausen-Prinzip<br />

allerdings nicht ganz unverdächtigen“ Art und Weise, sich aus der Affäre zu ziehen, indem die<br />

Zielfrage schlicht zu einer „außerökonomischen Entscheidung“ erklärt wurde (Ewers & Hassel<br />

2000: 33). Baumol und Oates (1971, 1988) entwickelten ein neues Instrument, den „Standard-<br />

Preis-Ansatz“, der keine Monetarisierung der externen Effekte bzw. öffentlicher Güter erfordert<br />

(Hampicke 1996). Der Standard-Preis-Ansatz geht von einem politisch vorgegebenen<br />

Umweltziel aus und beschränkt sich auf die Frage, wie man dieses Ziel kostenminimierend<br />

erreichen kann. „Anstatt sich um einen interdisziplinären Diskurs über Schutzgüter, Umweltziele<br />

und Trade-Off-Relationen bei der Zielbestimmung zu bemühen, wird quasi uneingeschränkt dem<br />

Primat anderer Disziplinen das Wort geredet“ (Ewers & Hassel 2000: 33 f.). Es wird in diesem<br />

Sinne „ein besonderer Neutralitätsanspruch“ verfolgt: „Man empfehle keine Ziele, sondern<br />

erhöhe Vernünftigkeit bei ihrer Verfolgung; man sage nicht, was wertvoll sei, sondern wie man<br />

das, was tatsächlich für wertvoll gehalten (‚präferiert’) wird, am besten erreiche“ (Lübbe 1999:<br />

15) 4 .<br />

Ein Baumol-Instrument kann z. B. wie folgt aussehen: Verursacht die Landwirtschaft zu viele<br />

Schäden durch hohen Stickstoffgebrauch, kann eine Abgabe pro Kilogramm Stickstoff<br />

(Stickstoffsteuer) erhoben werden. Diese Abgabe steht in keinem Zusammenhang zu dem<br />

monetären Wert des damit geschädigten öffentlichen Gutes (z. B. Schädigung der Gewässer<br />

4 “Zumindest heutige Anhänger einer dogmatisch erstarrten Art von ‘wertneutraler Wissenschaft’ könnten sich mit<br />

Rawls’/Ross’/Frankenas Deontologie mit Gewinn befassen. Die Letztgenannten messen der wertneutralen<br />

Zweckmäßigkeit ebenso wie Kant nur einen niederen Rang zu. Letzterer zu dem, wie er ihn nannte, ‚Imperativ der<br />

Geschicklichkeit’: ‚Ob der Zweck vernünftig oder gut sei, davon ist hier gar nicht die Frage, sondern nur was man<br />

tun müsse, um ihn zu erreichen. Die Vorschriften für den Arzt, um einen Mann auf gründliche Art gesund zu<br />

machen, und für einen Giftmischer, um ihn sicher zu töten, sind insofern von gleichem Wert, als eine jede dazu<br />

dient, ihre Absicht vollkommen zu bewirken’ (Kant 1961: 59)“ (Hampicke 1992: 49).


Ökonomische Instrumente 15<br />

durch Eutrophierung), sondern erfüllt eine Anreiz- und Lenkungsfunktion. Verhalten sich alle<br />

Emittenten in rationaler Weise und unterliegen sie alle demselben Abgabensatz, so sind die<br />

gesamten Emissionsvermeidungskosten in der Wirtschaft in Bezug auf den gesetzten Standard<br />

minimiert. Die Baumol-Lösung wäre effizient. „Die Wirksamkeit einer solchen Abgabe ist eine<br />

Funktion der jeweiligen Preiselastizitäten der Nachfrage nach Inanspruchnahme des Immissions-<br />

Belastungsspielraumes, so dass die Umsetzung der Maßnahmen eingehende Kenntnisse über die<br />

Reaktionsweisen der Angesprochenen voraussetzen sollte“ (Hampicke 1996: 42, vgl. auch Ewers<br />

& Hassel 2000). Im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer Zusammenhänge ist<br />

hervorzuheben, dass in einem Gebiet mit gleichem Regelungsraum (z. B. Abgabesatz)<br />

substituierbare Bedingungen vorliegen müssen. Ist das umweltpolitische Ziel eine Verminderung<br />

der Emission von Stickstoff um 50 % im Abgabengebiet, so darf es für die Effektivität<br />

(ökologische Wirkung) keinen Unterschied machen, wo die Emission verringert wird. Die<br />

möglichen Allokationen müssen einander ‚ökologisch äquivalent’ sein und dies in räumlicher,<br />

zeitlicher und sachlicher Dimension (vgl. u.a. Michaelis 1996, SRU 1994, Huckestein 1993).<br />

Da es aber bei der Betrachtung von ökologischen Zusammenhängen aufgrund der Heterogenität<br />

gerade in vielen Fällen auf das ‚wo’, das ‚wann’ und das ‚wie’ ankommt, ist die<br />

Einsatzmöglichkeit von Baumol-Instrumenten jeweils kritisch zu prüfen. Sie sind effizient, wenn<br />

die Orte der geringsten Vermeidungskosten mit denen der höchsten ökologischen Effektivität<br />

übereinstimmen. Dieser Aspekt wird ausführlich im Kapitel zur räumlichen Äquivalenz erläutert<br />

(Kap. 6.3.4.1).<br />

Neben dem oben beschriebenen Problem der ‚ökologischen Äquivalenz’ ist die qualitativen und<br />

quantitativen Festlegung der Standards essentielle Voraussetzung für den effizienten Einsatz.<br />

Der Standard wird im politischen Raum festgelegt und hat im Gegensatz zum Pigou-Ansatz eine<br />

starke ‚kollektivistische’ Komponente (vgl. Hampicke 1996). Die Probleme, die mit dieser<br />

Standardfestlegung verknüpft sind, werden an späterer Stelle im Kapitel 6.3.5 vertieft behandelt.<br />

Der Ansatz nach Baumol & Oates (1971) wird bisher im politischen Raum überwiegend im<br />

Zusammenhang mit Abgaben diskutiert. Die Honorierung ökologischer Leistungen in politisch<br />

bestimmter Höhe ist jedoch eine folgerichtige Verallgemeinerung des von den Autoren<br />

vorgeschlagenen Standard-Preis-Ansatzes (vgl. SRU 1996).


16 Kapitel 3<br />

3.2 Anwendung des Verursacherprinzips bei ökonomischen Instrumenten<br />

Beim Einsatz aller umweltpolitischen Instrumente werden zumindest implizit Eigentumsrechte<br />

(property rights) verteilt (ausführlich Kap. 5). Eine umweltökonomische Diskussion kommt<br />

daher heutzutage nicht mehr ohne die Theorie der property rights aus. Eine zentrale Aussage der<br />

Theorie der property rights ist, dass sich alle Ökonomie letztlich nicht auf knappe Güter bezieht,<br />

sondern auf die Eigentumsrechte an diesen knappen Gütern (Lerch 1996: 64). Für den<br />

ökonomischen Wert eines knappen Gutes ist nicht die physische Beschaffenheit, sondern die<br />

damit verbundene Nutzungsmöglichkeit entscheidend (vgl. Demsetz 1967: 347). Bei der<br />

Anwendung des Verursacherprinzips im Rahmen der umweltökonomischen Instrumente wird die<br />

Bedeutung der Eigentumsrechte überdeutlich.<br />

Das Verursacherprinzip kann als Heuristik für eine am Ziel der Wohlfahrtsmaximierung<br />

orientierte Lenkung individueller Handlungen charakterisiert werden (Suchanek 2000: 67).<br />

Das Verursacherprinzip ist zweifellos jenes Prinzip, das am stärksten Eingang gefunden hat in<br />

die faktische Umweltpolitik (Suchanek 2000: 68). Es spielte bereits im ersten Umweltprogramm<br />

der Bundesregierung eine entscheidende Rolle (Bundesregierung 1971: 6) 5 . International wurde<br />

das Verursacherprinzip 1972 vom Rat der OECD als Teil eines Paktes von Leitsätzen<br />

angenommen, die sich auf die wirtschaftlichen Aspekte der Umweltpolitik in internationaler<br />

Sicht bezogen. 1974 wurde es vom Rat der OECD ausdrücklich bekräftigt als „Fundamentaler<br />

Grundsatz der Kostenzurechnung für die Verhütung und Bekämpfung von<br />

Umweltverschmutzung“, bevor es dann in der Einheitlichen Europäischen Akte (1987), im<br />

Vertrag von Maastricht (1992) und in der Erklärung von Rio (1992) auf breiter Basis verankert<br />

wurde. In den OECD-Leitsätzen von 1972 wird festgelegt, dass der Grundsatz, der bei der<br />

Zurechnung der Kosten für die Umweltschutzmaßnahmen angewendet wird und eine rationelle<br />

Verwendung der knappen Naturgüter fördert und Verzerrungen in den internationalen<br />

Handelsbeziehungen und Investitionen verhindern sollte, das so genannte Verursacherprinzip ist.<br />

Nach diesem Prinzip sollte der Verursacher die Kosten der Durchführung der vorerwähnten<br />

Maßnahmen, die vom Staat im Interesse einer annehmbaren Umwelt erschlossen werden, selbst<br />

tragen. Mit anderen Worten, die Kosten dieser Maßnahmen sollten sich in den Preisen der Güter<br />

und Dienstleistungen niederschlagen, die durch ihre Produktion und/oder ihren Verbrauch<br />

Umweltschäden hervorrufen. Diese Maßnahmen sollten nicht mit Subventionen verbunden sein,<br />

5 zur aktuellen Bedeutung als Leitprinzip der Umweltpolitik vgl. Artikel 34 Einigungsvertrag (EV) (i. V. m. Art. 45<br />

Abs. 2 EV) und Art. 130r Abs. 2 EG-Vertrag.


Ökonomische Instrumente 17<br />

die zu erheblichen Verzerrungen in den internationalen Handelsbeziehungen und Investitionen<br />

führen würden. Das Verursacherprinzip an sich folgt dem Grundsatz der Nichtsubventionierung<br />

und befürwortet eine Subventionierung nur in Ausnahmefällen (vor allen Dingen in<br />

Übergangsphasen zu strengeren Umweltauflagen) (OECD 1999c).<br />

Die Anwendung dieses Prinzips wird im umweltpolitischen Raum bis heute oftmals viel zu<br />

‚einfach’ interpretiert, denn die Frage, wer als Verursacher angesehen werden soll, ist nicht<br />

trivial. Coase (1960) wies auf die Symmetrie jedes Umweltnutzungskonfliktes hin, welche<br />

verbietet, unzweideutig einen ‚Verursacher’ und einen ‚Geschädigten’ zu identifizieren. Das<br />

Problem ist vielmehr „reziproker Natur“. So fügt ein Landwirt der Gesellschaft einen Schaden<br />

zu, indem er aufgrund der Stickstoffdüngung zu einer Eutrophierung der Gewässer beiträgt,<br />

andererseits verursacht der Staat auch dem Landwirt einen Schaden, wenn er die Unterlassung<br />

der Emission durchsetzt (vgl. Coase 1960: 69). Die Konsequenz daraus ist, „dass man um eine<br />

Entscheidung, was man als Ursache sehen und wen man für verantwortlich halten will, nicht<br />

herumkommt“ (Luhmann 1986/1990: 29).<br />

Ob der Landwirt durch Abgaben als Verursacher für die Schäden aufkommen oder aber der Staat<br />

den Landwirt für die Unterlassung entschädigen muss, hängt davon ab, wer die Eigentumsrechte<br />

am ökologischen Gut hat. Die Frage, nach welchen Kriterien diese Rechte verteilt werden sollen<br />

(Distribution), ist daher sehr grundsätzlicher Art und durchaus umstritten (vgl. Kap. 5.6).<br />

Die Anwendung des Verursacherprinzips bei Pigou-Instrumenten im Sinne der Internalisierung<br />

aller Kosten ist unstrittig, da das Verursacherprinzip weitgehend auf der Argumentationslinie<br />

von Pigou basiert (vgl. Hansmeyer & Schneider 1992).<br />

Wenn das Verursacherprinzip auf Baumol-Instrumente angewendet wird, verschwimmt die<br />

Grenze zwischen Pigou- und Baumol-Instrumenten. Baumol-Instrumente zielen nicht mehr nur<br />

auf den Anreiz und das Lenken eines bestimmten Verhaltens ab. Vielmehr werden die<br />

gesellschaftlichen Ziele wie knappe öffentliche Güter behandelt, mit dem Unterschied, dass diese<br />

nicht einer individuellen sondern einer kollektivistischen Nachfrage entsprechen. Das Problem,<br />

das bei dieser Interpretation auftritt, besteht neben der Zielentwicklung (Bildung der<br />

kollektivistischen Nachfrage nach knappen ökologischen Gütern) vor allen Dingen in der<br />

ökonomischen Bewertung. Für Baumol-Instrumente als ‚bloße’ Anreiz- oder<br />

Lenkungsinstrumente richtet sich die Höhe des Anreizes (ob positiv oder negativ) nach den<br />

Grenzkosten der Vermeidung oder der Produktion. Produzentenrenten bei positiven Anreizen<br />

werden als Mitnahmeeffekte bezeichnet und abgelehnt. Die aktuellen positiven Anreize für


18 Kapitel 3<br />

ökologische Leistungen der Landwirtschaft im Rahmen der Agrarumweltprogramme nach der<br />

VO (EG) 1257/1999 müssen sich z. B. an den Grenzkosten orientieren.<br />

„Die Beihilfen für die Agrarumweltverpflichtungen werden jährlich gewährt und anhand<br />

folgender Kriterien berechnet:<br />

• Einkommensverlust,<br />

• zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und<br />

• die Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten“ (Artikel 24 Absatz 1 Satz 1<br />

VO (EG) 1257/1999).<br />

Die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 1257/1999 führen zur Anreizkomponente<br />

aus: „Der Anreiz darf 20 % der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste<br />

und zusätzlicher Kosten nicht überschreiten, außer wenn bei einzelnen Verpflichtungen ein<br />

höherer Satz für unerlässlich gehalten wird, um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen<br />

sicherzustellen“ (Artikel 18 Satz 2 VO (EG) 1750/1999).<br />

Die Orientierung an den Grenzkosten erweist sich vor dem Hintergrund des effizienten Einsatzes<br />

öffentlicher Mittel als durchaus schlüssig.<br />

Wenn jedoch gesellschaftliche Umweltziele als kollektivistische Nachfrage angesehen werden,<br />

wäre gegen Produzentenrente nichts einzuwenden. Einer „Ökonomisierung“ im Sinne der<br />

„Mobilisierung des Eigeninteresses“ (Gawel 1999) würde eher Vorschub geleistet werden, die<br />

dynamische Effizienz kann erhöht werden. Umweltzielen jedoch diesen Stellenwert<br />

einzuräumen, bedeutet für viele Ökonomen „deren heilige Kuh“, die Konsumentensouveränität,<br />

zu schlachten. „Die Heilige Kuh der Konsumentensouveränität wird mit einem byzantinischen<br />

Rigorosum verteidigt, der bisweilen an den Panzer erinnert, mit dem sich Schizophrene gegen<br />

die vernünftigen Argumente ihrer Umgebung immunisieren“ (Hampicke 1998: 103).<br />

Bei aller Notwendigkeit zu kollektivistischen Entscheidungen im Zusammenhang mit<br />

ökologischen Gütern muss die berechtigte Kritik am Übergang zur Planwirtschaft bei der<br />

Erarbeitung derartiger Ansätze berücksichtigt werden 6 . „Das Hauptproblem besteht in der<br />

6 Eine kleine Anfrage der FDP an die Bundesregierung nach Presseveröffentlichungen zur Festlegung von Zielen<br />

und Indikatoren einer Nachhaltigen Entwicklung illustriert das Spannungsverhältnis dem wirtschaftlich zu<br />

berücksichtigende Umweltziele stets ausgesetzt sind: „Nach ‚Planzahlen’ für die Wirtschaftspolitik erkundigt sich<br />

die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (14/7186). Sie bezieht sich auf einen Pressebericht, wonach eine<br />

Staatssekretärsrunde unter Federführung des Bundeskanzleramtes 27 Schlüsselindikatoren und Ziele für eine


Ökonomische Instrumente 19<br />

Eröffnung eines breiten Spielraums für willkürliche staatliche Bewertungen, so dass ein hohes<br />

Maß an politischer Konsensfähigkeit und -willigkeit sowie Bewertungskompetenz der<br />

verantwortlichen Instanzen vorausgesetzt werden muss“ (SRU 1996: 91). Dass an einen<br />

derartigen politischen Prozess (und an den Willen von Politikern diesen Prozess durchzuführen)<br />

nicht zu hohe Erwartungen gestellt werden können, verdeutlichen Erkenntnisse der Politischen<br />

Ökonomie 7 .<br />

Die Aufteilung der Konsumenten- und Produzentenrente stellt in diesem Zusammenhang ein<br />

sehr ernstes Problem dar, da der Staat als einziger Nachfrager die Preise quasi festlegt 8 . Bereits<br />

bei der Aufteilung der durch Zahlungsbereitschaftsanalysen ermittelten monetären Werte in<br />

Produzenten- und Konsumentenrente weist Hampicke auf das Problem hin, dass „die<br />

Allgemeinheit, wenn sie eine Zahlungsbereitschaft für ein selbstloses Ziel, wie den Erhalt der<br />

Biodiversität, äußert, schon gegenüber dem Verdacht, die Anbieter könnten sich daran<br />

ungerechtfertigt bereichern, empfindlich reagieren“ würde (Hampicke 1996: 121). Dieses<br />

Problem verstärkt sich bei staatlich festgelegten Preisen, bei denen nicht auf derartige<br />

Erhebungen zurückgegriffen werden kann, eher noch.<br />

Werden gesellschaftliche Umweltziele als knappe öffentliche Güter behandelt, ist der einzige<br />

Unterschied zwischen Pigou- und Baumol-Instrumenten der der „Identifizierung“ und<br />

ökonomischen Bewertung von knappen öffentlichen Gütern. Pigou-Instrumente orientieren sich<br />

streng an dem methodologischen Individualismus, während Baumol-Instrumente den faktischen<br />

Schwierigkeiten Rechnung tragen, dass sich die Allokation ökologischer Güter, gerade vor dem<br />

Hintergrund der Nachhaltigen Entwicklung, oftmals unzureichend über individualistische<br />

Marktpreise regeln lässt und daher gesellschaftliche Umweltziele als kollektivistische Nachfrage<br />

anerkennt. Wenn gesellschaftliche Umweltziele von Seiten der Ökonomie als knappe<br />

ökologische Güter anerkannt werden, dann hat auch die Ökonomie mit dem Pareto-Optimum<br />

Nachhaltige Entwicklung formuliert habe. Die Abgeordneten wollen wissen, welcher konkrete Arbeitsauftrag dieser<br />

Staatssekretärsrunde zu Grunde lag, welche Schlüsselindikatoren mit welchen quantitativen Vorgaben im Einzelnen<br />

formuliert wurden und wie die Regierung diese Planindikatoren erreichen will. Auch die Haltung des<br />

Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums dazu interessiert die Fraktion“ .<br />

7 Die Neue Politische Ökonomie versucht auf der Basis des methodologischen Individualismus und des darauf<br />

aufbauenden Rationalitätskonzeptes politischer Prozesse zu analysieren (vgl. u.a. Endres & Finus 1997, Franke<br />

1996, Kirsch 1997, Zimmermann 2000).<br />

8 Selbstverständlich kann sich der Staat dabei indirekter und direkter Instrumente zur Erfassung von Präferenzen für<br />

öffentliche Güter bedienen wie Reisekostenansatz, Vermeidungskostenansatz, Hedonistischer Preisansatz,<br />

Contingent Valuation und Marktsimulationen, vgl. z. B. im Überblick Pommerehne & Roemer (1992); vgl. weiter<br />

Angaben in Kap. 4.1.


20 Kapitel 3<br />

wieder eine Antwort auf den idealen gesamtgesellschaftlichen Zielzustand. Der<br />

allokationstheoretische Anspruch der beiden Instrumente könnte sich annähern.<br />

Die Anwendung des Verursacherprinzips in der gesamten beschriebenen Breite spielt in der<br />

aktuellen Agrarpolitik eine entscheidende Rolle und ist gerade für die Honorierung ökologischer<br />

Leistungen der Landwirtschaft der entscheidende ‚Knackpunkt’. Die gesamten<br />

Agrarsubventionen stehen im Zuge der Marktliberalisierung auf dem Prüfstand. Die<br />

Argumentation der EU im Streit um die Beibehaltung bestimmter Förderungen der<br />

Landwirtschaft baut darauf auf, dass die Landwirtschaft nicht subventioniert wird, sondern dass<br />

sie für Leistungen bezahlt wird. Eine ökonomische Leistung ist jedoch an knappe Güter<br />

gebunden, wie Kapitel 4.1 näher erläutert. Der politische Druck durch die WTO-Verhandlungen<br />

spült die ungelösten Probleme zur Frage, was knappe ökologische Güter sind (Frage nach<br />

Umweltzielen!), wieder auf die Agenda der agrarpolitischen und ökonomischen Diskussion. Die<br />

intensiven Bemühungen zur Entwicklung von Umweltindikatoren spiegeln die Aktualität auf<br />

allen gesellschaftlichen Ebenen wider (global bis regional).<br />

Als entscheidender Punkt für die weiteren Betrachtungen kann zusammengefasst werden, dass<br />

nicht bei der Frage stehen geblieben werden kann, was knappe öffentliche Güter sind, sondern<br />

dass die Verfügungsrechte an diesen Gütern geklärt sein müssen, um das Instrument der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen anwenden zu können. Unabhängig von der methodischen<br />

Nähe der jeweils konkreten Honorierung ökologischer Leistungen zu Pigou- oder Baumol-<br />

Instrumenten muss sich die Honorierung am Verursacherprinzip orientieren, um sich im Rahmen<br />

des internationalen Liberalisierungsdruckes vom Vorwurf der Subventionierung frei zu sprechen.


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 21<br />

4 Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft<br />

4.1 Charakterisierung des Instrumentes<br />

Wenn die ‚Honorierung ökologischer Leistungen’ als umweltökonomisches Instrument gefasst<br />

werden soll, so impliziert dies, dass der Begriff ‚ökologische Leistungen’ am Ende aus<br />

ökonomischer und juristischer Sicht operationalisiert sein muss. Die Honorierung stellt ein<br />

Mittel zur Beeinflussung ökonomischer Entscheidungen dar und das Recht (Ordnungsrecht) engt<br />

diesen Entscheidungsspielraum ein und setzt Rahmenbedingungen (ökonomische Regeln) für die<br />

Honorierungen.<br />

Im ökonomischen Verständnis ist eine Leistung eine Aktivität, welche Knappheit lindert, wann<br />

und wo immer diese auftaucht. Eine Leistung ist honorierungswürdig, wenn ökonomische<br />

Verfügungsrechte über das knappe Gut zugunsten des Leistungserbringers definiert sind,<br />

andernfalls muss er sie unentgolten liefern (Hampicke 1996: 72 ff) 9 .<br />

Um eine Aktivität als ökonomische Leistung zu identifizieren, ist demnach zu klären:<br />

1. Welches knappe Gut (einschließlich Dienstleistung) wird von der Aktivität beeinflusst?<br />

2. Hilft die Aktivität die Knappheit zu verringern?<br />

3. Besitzt der Leistungserbringer die ökonomischen Verfügungsrechte an dem knappen Gut<br />

(Frage der Honorierungswürdigkeit)?<br />

Diese drei Fragen als Ausgangspunkt nutzend, soll sich der ‚honorierungswürdigen ökologischen<br />

Leistung’ schrittweise genähert werden.<br />

‚Ökologische Leistung’ wird als Präzisierung des ökonomischen Leistungsbegriffs aufgefasst,<br />

indem das Gut, dessen Knappheit durch die Art der Leistung gelindert werden soll, zur<br />

Konkretisierung herangezogen wird.<br />

Dem Wortsinn nach handelt es sich um eine Verringerung der Knappheit eines ökologischen<br />

Gutes oder auch Umweltgutes 10 . Anthropozentrische, utilitaristische und instrumentelle<br />

Bewertungen von Umweltstrukturen führen zum ‚Extrahieren’ der Umweltgüter. Genau dieser<br />

9 Zu den vorhandenen Definitionen von ökologischen Leistungen der Landwirtschaft soll an dieser Stelle auf einige<br />

Literatur verwiesen werden: u.a. Pevetz 1990, Ahrens 1992, Heißenhuber et al. 1994, DAF 1995, Bromley 1997a,<br />

Deutscher Rat für Landespflege 2000.<br />

10 Es stellt damit einen Typus der so genannten NCO (non commodity-outputs) im Ansatz einer multifunktionalen<br />

Landwirtschaft dar. Behind multifunctionality is the idea that agriculture, in addition to producing food and fibre,<br />

produces a range of other non-commodity outputs such as environmental and rural amenities, and food security and<br />

contributes to rural viability (OECD 2001a, vgl. auch Wiggering et al. 2003).


22 Kapitel 4<br />

anthropozentrische, utilitaristische und instrumentelle Blick definiert ‚die’ ökologischen Güter<br />

(vgl. auch Kap. 6.1). Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich um naturbestimmte oder<br />

kulturbestimmte Umweltstrukturen handelt. Vielmehr machen die anthropozentrischen,<br />

utilitaristischen und instrumentellen Bewertungen deutlich, dass kulturhistorisch veränderte<br />

Umweltstrukturen nachgefragt werden.<br />

Der Einsatz zwei verschiedener Fähigkeiten führt zur Produktion ökologischer Güter:<br />

ökosystemare Fähigkeiten als Voraussetzung für die Produktion naturbestimmter<br />

Umweltstrukturen und der Einsatz individueller menschlicher Fähigkeiten für die Produktion<br />

kulturbestimmter Umweltstrukturen. Für kulturbestimmte Güter gilt dabei selbstverständlich,<br />

dass ökosystemare Fähigkeiten in jedem Fall Grundvoraussetzung sind. Bereits Kant 11 wies in<br />

seiner Eigentumsauffassung darauf hin, dass der Mensch allenfalls in seinen Träumen produktiv<br />

sei, „die äußeren Gegenstände der Willkür“ entspringen nicht der Arbeit oder dem Willen des<br />

Produzenten, sondern sind gegeben und können durch Arbeit lediglich modifiziert werden (vgl.<br />

Brandt 1974: 192 in Lerch 1999: 404).<br />

Die Abgrenzung zwischen öffentlichen Kulturgütern und kulturbestimmten ökologischen Gütern<br />

ist graduell. Sie kann sich im Wesentlichen an der Bedeutung der ökosystemaren Fähigkeiten im<br />

Zuge der Produktion der Güter orientieren. Verallgemeinert kann definiert werden: Wenn<br />

ökosystemare Fähigkeiten nur für die zu nutzende Ressource, aber nicht mehr für die eigentliche<br />

Herstellung der Güter notwendig sind, handelt es sich um Kulturgüter. Die individuellen<br />

Fähigkeiten bestimmen die Prozesse zur Herstellung der Güter. Sind jedoch für die Produktion<br />

sowohl individuelle als auch ökosystemare Fähigkeiten notwendig, handelt es sich um<br />

kulturbestimmte ökologische Güter. Beispiel für ein öffentliches Kulturgut sind alte, einer<br />

überholten landwirtschaftlichen Nutzung entstammende Tabakscheunen mit ästhetischem und<br />

kulturhistorischem Wert. Diese unterliegen als Kulturgut dem Denkmalschutz. Ebenfalls einer<br />

überholten landwirtschaftlichen Nutzung entstammende Brenndolden-Auenwiesen mit ihren<br />

seltenen Stromtalarten stellen kulturbestimmte ökologische Güter dar. Bei entsprechender<br />

Nachfrage unterliegen diese dem Naturschutz. Generell soll für kulturbestimmte ökologische<br />

Güter jedoch gelten, dass der Einsatz der menschlichen Fähigkeit sich auf das für die Produktion<br />

der ökologischen Güter minimal Notwendige beschränkt. Es geht also nicht um die Substitution<br />

ökosystemarer Fähigkeiten durch individuelle Fähigkeiten, sondern nur um die notwendige<br />

11 Die skizzierte Eigentumsauffassung Kants bezieht sich auf seine Überlegungen in „Metaphysische Anfangsgründe<br />

der Rechtslehre“ von 1797.


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 23<br />

Ergänzung. Diese Prämisse baut auf das Bundesnaturschutzgesetz (§ 1 und 2 BNatSchG) auf, in<br />

dem der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes höchste Priorität eingeräumt wird.<br />

Es wird damit die „Strategie des Minimalen Eingreifens“ (Roweck 1993, 1995) auch bei<br />

kulturbestimmten Gütern verfolgt. Dieser Aspekt wird in Kapitel 5.2 aufgegriffen.<br />

Beim Einsatz von ökosystemaren Fähigkeiten wird anstatt von Produktion auch von<br />

Regeneration gesprochen. Allgemein bekannt sind so genannte regenerierbare Ressourcen.<br />

Tatsächlich findet hier jedoch nichts anderes statt als eine kostenlose (Re-)Produktion von<br />

ökologischen Gütern. Hierunter sind nicht etwa nur so genannte nachwachsende Rohstoffe zu<br />

verstehen, sondern z. B. auch ein knappes ökologisches Gut wie ‚nitratarmes Wasser’. So<br />

akkumulieren z. B. nährstoffreiche Überflutungsmoore mit ihren Großröhrichten aus Schilf,<br />

Rohrglanzgras oder Wasserschwaden aufgrund ihrer positiven Nährstoffbilanz nicht nur<br />

Kohlenstoff, sondern auch Stickstoff, unterbrechen bzw. beeinträchtigen also den<br />

Stickstoffkreislauf stark. Diese Bilanz kommt dadurch zustande, dass die Bildung organischer<br />

Substanz im Ergebnis der Photosynthese der Pflanzen in intakten Mooren größer ist als ihre<br />

Zersetzung. Bei einer Produktivität dieser Standorte, die mitteleuropäischen Laubwäldern<br />

vergleichbar ist (Succow & Jeschke 1990), kommt es so zur erheblichen Akkumulation 12 . Damit<br />

können diese ökologischen Systeme kostenlos aus ‚nitratreichem Wasser’ das knappe<br />

ökologische Gut ‚nitratarmes Wasser’ (in jedem Fall ‚nitratärmeres’) produzieren.<br />

Auch individuelle Fähigkeiten werden unter bestimmten Umständen kostenlos eingesetzt. Dies<br />

geschieht, wenn die Güter als Nebenprodukte oder auch Kuppelprodukte einer anderen für sich<br />

rentablen Tätigkeit entstehen. „Das Ausmaß des Nebeneffektes ‚Umweltgüterproduktion’ ist<br />

nicht Gegenstand betriebswirtschaftlicher Optimierungskalküle, denn solange die als Neben-<br />

effekt angebotene Menge an Umweltgütern die nachgefragte Menge übersteigt und der<br />

Umweltgüterpreis daher 0,00 DM beträgt, bleibt eine Mehr- oder Minderproduktion des<br />

Umweltgutes ohne Auswirkungen auf das Einkommen des Unternehmers“ (Scheele & Isermeyer<br />

1989: 88). Artenreiche Brenndolden-Auenwiesen sind Beispiel für ein Kuppelprodukt einer<br />

extensiven Grünlandnutzung vor 100 Jahren.<br />

Ökologische Güter sind vom Menschen als nützlich bewertete naturbestimmte oder<br />

kulturbestimmte Umweltstrukturen, die Bedürfnisse befriedigen (vgl. Abbildung 2). Was sind<br />

12 Es konnte ermittelt werden, dass im niedermoorreichen Schleswig-Holstein seit der letzten Eiszeit ca. 13-19<br />

Millionen Tonnen Stickstoff in Form von Niedermoortorfen langfristig den Kreisläufen entzogen wurden (vgl.<br />

Trepel 1996).


24 Kapitel 4<br />

jedoch knappe ökologische Güter? Knappheit an ökologischen Gütern liegt vor, wenn die<br />

Bedürfnisse der Individuen größer sind als ihre Bedürfnisbefriedigungsmöglichkeiten (vgl.<br />

Kobler 2000: 5).<br />

Im Allgemeinen ist ein knappes Gut durch eine Nachfrage gekennzeichnet, die sich bei<br />

funktionierenden Märkten durch einen positiven Preis äußert (Scheele & Isermeyer 1989). Bei<br />

ökologischen Gütern kommt es jedoch i.d.R. nicht zur Bildung von Märkten. Ökologischen<br />

Gütern werden Eigenschaften von öffentlichen Gütern zugesprochen, die den Tausch über den<br />

Markt verhindern.<br />

Öffentliche Güter können gemeinsam genossen werden (joint consumption) und zwar in der Art,<br />

dass damit kein physischer Konsum verbunden ist (grundlegend Samuelson 1954, 1969). Es<br />

besteht keine Rivalität im Konsum (nonrivalry). Nach Musgrave & Musgrave (1976) werden<br />

öffentliche Güter außerdem dadurch charakterisiert, dass kein Ausschluss vom Konsum möglich<br />

ist (nonexcludability). Letzteres Kriterium wird auch als open access bezeichnet (Bromley 1991,<br />

Ostrom 1998). Der open access ist dabei weniger eine Gütereigenschaft als vielmehr eine Frage<br />

der Transaktionskosten des Ausschlusses, also des technologisch oder institutionell möglichen<br />

(Blümel et al. 1986).<br />

Das Kriterium ‚nonrivalry’ trifft jedoch für eine Vielzahl von Nutzungen ökologischer Güter<br />

nicht zu. Tatsächlich würde es selbstverständlich nicht zur viel beschriebenen „tragedy of the<br />

commons“ 13 kommen, wenn keine Rivalität auftritt. Probleme und ‚Tragedies’ stellen ein<br />

Knappheitsproblem von Gütern im Zustand des ‚open access’ dar, deren Konsum durch<br />

Rivalität bestimmt ist. Umweltprobleme haben genau darin ihre Ursache.<br />

Die scheinbare ‚nonrivalry’ hat ihre Ursache bei ökologischen Gütern darin, dass es ohne<br />

ökonomische Anreize zum Einsatz sowohl von ökosystemaren als auch individuellen<br />

menschlichen Fähigkeiten kommt und ökologische Güter kostenlos (re)produziert werden.<br />

Der Verbrauch führt erst dann zur Verknappung von ökologischen Gütern, wenn die kostenlose<br />

(Re)Produktion geringer ist als der Verbrauch (die Nachfrage). Die wirtschaftliche Entwicklung<br />

führt zur Verknappung der ökologischen Güter wenn eine oder eine Kombination folgender<br />

Situation auftritt:<br />

13 vgl. dazu den vielzitierten Aufsatz von Hardin (1968)


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 25<br />

• Die Nachfrage steigt und die ökosystemaren Fähigkeiten reichen nicht mehr aus, den<br />

Verbrauch durch (Re)Produktion zu ersetzen,<br />

• das Angebot nimmt durch Rückgang (Zerstörung) ökosystemarer Fähigkeiten ab und/oder<br />

• das Angebot nimmt durch Rückgang des Einsatzes an individuellen Fähigkeiten ab, da keine<br />

Koppelproduktion mehr vorliegt.<br />

In den ersten beiden Situationen stellen die Landwirte die bzw. einen Teil der Konsumenten dar,<br />

die ökologische Güter (über)nutzen bzw. ökosystemare Fähigkeiten zerstören (z. B. ökologische<br />

Güter ‚sauberes Grundwasser’ oder ‚artenreiches Kleingewässer’). In der dritten Situation stellen<br />

die Landwirte die Produzenten dar und sind verantwortlich für den Rückgang des Angebots.<br />

Da alle Nutzer Zugang zu den knappen ökologischen Gütern haben (open access als Kriterium<br />

der ökologischen Güter) entwickelt sich keine Marktnachfrage als Ausdruck der Knappheit<br />

dieser Güter (Ausnahme sind Verhandlungslösungen im Sinne von Coase, vgl. Kap 3.1.2). Die<br />

Nachfrage nach ökologischen Gütern muss daher weitgehend vom Staat ausgehen (Hampicke<br />

1996: 124).<br />

Dabei obliegt es der Wissenschaft, „durch aktive Aufdeckung der naturwissenschaftlichen und<br />

ökonomischen Zusammenhänge und durch aktive Aufklärung der Bevölkerung die Grundlagen<br />

für demokratische Entscheidungen zu verbessern und damit einen Beitrag zur<br />

Wohlfahrtssteigerung zu leisten“ (Scheele & Isermeyer 1989: 93).<br />

Tatsächlich stellt die ‚Identifikation’ von knappen ökologischen Gütern und ökosystemaren<br />

Fähigkeiten zur Produktion dieser Güter aufgrund der Komplexität ökologischer Systeme eines<br />

der Hauptprobleme für den Einsatz der Honorierung ökologischer Leistungen dar, wie Kapitel<br />

6.3.5 noch zeigen wird. So können z. B. „entstehende Knappheiten aufgrund unzureichender<br />

Informationen oft nicht bemerkt werden, weil Umwelt- und Gesundheitsschäden mit erheblicher<br />

Zeitverzögerung auftreten. In diesem Fall erweist sich ein Umweltgüterpreis von 0,00 DM im<br />

Nachhinein als zu niedrig“ (Scheele & Isermeyer 1989: 88). Knappheitsverhältnisse öffentlicher<br />

Güter ‚aufzudecken’ und dabei mit Blick auf eine Nachhaltige Entwicklung auch den<br />

‚Schwächsten’ (im Sinne der Möglichkeit ihrer Nachfrage), den künftigen Generationen,<br />

Gewicht zu verleihen, ist vor dem Hintergrund der „Nichtsubstituierbarkeit“ vieler Umweltgüter<br />

die größte Herausforderung unserer Zeit 14 .<br />

14 zum Problem der Berücksichtigung künftiger Generationen ausführlich Hampicke (1999)


26 Kapitel 4<br />

Dem Staat stehen idealtypischer Weise zwei Wege offen, knappe ökologische Güter zu<br />

identifizieren. Damit wird der Kreis zu den in Kapitel 3.1 beschriebenen zwei wesentlichen<br />

Typen von ökonomischen Instrumenten geschlossen:<br />

• der rein individualistische Weg im Sinne von Pigou, der mit einer Monetarisierung der<br />

ökologischen Güter und mit der Feststellung der Zahlungsbereitschaft der am<br />

Wirtschaftsprozess beteiligten Parteien verbunden ist (vgl. Kap. 3.1.2),<br />

• der kollektivistische Weg im Sinne der Entwicklung rationaler Ziele als ‚Stellvertreter’ für<br />

fehlende oder aus methodischen Gründen nicht zu erhebende individualistische Nachfrage<br />

und Festsetzung der Preise (vgl. Kap. 3.1.3).<br />

Trotz der Fortschritte der Monetarisierung von ökologischen Gütern 15 gibt es methodische 16 und<br />

sachliche Grenzen 17 .<br />

Knappe ökologische Güter müssen daher überwiegend indirekt als gesellschaftliche Umweltziele<br />

‚identifiziert’ werden. Gesellschaftliche Umweltziele als Ausdruck knapper ökologischer Güter<br />

sind Voraussetzung für ökonomisches Handeln zur Bewältigung der Umweltprobleme.<br />

Knappe ökologische Güter sind individuell oder gesellschaftlich als Umweltziele nachgefragte<br />

Umweltstrukturen (vgl. Abbildung 2a). Die Verknappung von ökologischen Gütern hat ihre<br />

Ursache in veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die zum Rückgang des Angebots<br />

und/oder zur Steigerung der Nachfrage führen. Da die ökologischen Güter durch so genannten<br />

open access gekennzeichnet sind, werden Angebot und Nachfrage nicht durch<br />

Marktmechanismen aufeinander eingestellt. Die Nachfrage ist ohne zielgerichtete Bereitstellung<br />

der ökologischen Güter nicht (mehr) zu befriedigen. Es kommt zur weiteren Verknappung der<br />

ökologischen Güter. Knappe ökologische Güter werden als Umweltprobleme bezeichnet.<br />

Wie oben beschrieben, besteht eine ökonomische Leistung darin, diese Knappheiten zu<br />

beseitigen. Dabei gibt es ausgehend von den Ursachen der Verknappung zwei ‚Schrauben’, an<br />

denen gedreht werden kann:<br />

15 Übersicht zu den unterschiedlichen Ansätzen z. B. Pommerehne & Roemer 1992; zur direkten Präferenzerfassung<br />

im Bereich Naturschutz durch Contingent Valuation z. B. Jakobsson & Dragun 1996, Degenhardt et al. 1998,<br />

Degenhardt & Gronemann 2000<br />

16 zu den methodischen Problemen z. B. Degenhardt & Gronemann 1998, Schneider 2001<br />

17 zu den sachlichen Grenzen z. B. Hampicke 1998, Seidl & Gowdy 1999, Schneider 2001


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 27<br />

1. Die Nachfrage muss sich dem möglichen Angebot anpassen.<br />

2. Das Angebot muss entsprechend der Nachfrage erhöht werden.<br />

Zu 1.) Der begrenzende Faktor für die Angebotsseite der ökologischen Güter sind die<br />

ökosystemaren Fähigkeiten, die natürlicher Weise begrenzt sind. Die Überbeanspruchung dieser<br />

Fähigkeiten führt zur Verknappung der ökologischen Güter. Das Angebot kann aufgrund der<br />

‚natürlichen Begrenzung’ nicht beliebig entsprechend der Nachfrage erhöht werden. Eine<br />

‚ökologische Leistung’ besteht demnach darin, die Nutzung, also die Nachfrage, so zu<br />

begrenzen, dass die ökosystemaren Fähigkeiten wieder ausreichen, die verbleibende Nachfrage<br />

dauerhaft zu befriedigen.<br />

Zu 2.) Der Rückgang auf der Angebotsseite kann entsprechend den notwendigen Fähigkeiten zur<br />

Produktion der ökologischen Güter zwei Ursachen haben. Die ökosystemaren Fähigkeiten<br />

nehmen ab oder die individuellen Fähigkeiten werden nicht mehr in ausreichendem Maße<br />

eingesetzt (vgl. Abbildung 2b). Liegt die Ursache im Rückgang der ökosystemaren Fähigkeiten,<br />

kann eine Angebotserhöhung nur durch die Begrenzung der Nutzung ökosystemarer Fähigkeiten<br />

(verstanden als infrastrukturelle Umweltstrukturen und Prozesse) erreicht werden. Die<br />

Begrenzung der Nutzung muss derart gestaltet werden, dass die ökosystemaren Fähigkeiten<br />

wieder ausreichen, das orginär nachgefragte ökologische Gut zu produzieren. Liegt die Ursache<br />

für die Verknappung des ökologischen Gutes jedoch im Rückgang des Einsatzes individueller<br />

Fähigkeiten, würde die Umkehrung, das heißt der gezielte Einsatz dieser individuellen<br />

Fähigkeiten zur ‚Entknappung’ führen.<br />

Eine Ökologische Leistung besteht folglich darin (vgl. Abbildung 2c),<br />

• die Nachfrage nach ökologischen Gütern und notwendigen infrastrukturellen Gütern derart<br />

zu begrenzen, dass die ökosystemaren Fähigkeiten ausreichen, die Nachfrage dauerhaft zu<br />

befriedigen oder<br />

• individuelle Fähigkeiten gezielt zur Produktion ökologischer Güter und damit zur Erhöhung<br />

des Angebots einzusetzen.


28 Kapitel 4<br />

individuelle<br />

Fähigkeiten<br />

Ökologische Privat-/und<br />

Gemeingüter<br />

gezielter Einsatz<br />

individueller<br />

Fähigkeiten<br />

Knappe ökologische Güter<br />

Angebot nimmt ab<br />

Ökologische Leistungen<br />

Abbildung 2: Ökologische Leistungen der Landwirtschaft als gezielte Antwort auf Verknappung<br />

ökologischer Güter ( a) ‚Identifizierung’ ökologischer Güter b) Verknappung ökologischer Güter c) ökologische<br />

Leistungen als gezielte Antwort auf die Verknappung)<br />

Eine Honorierung dieser Leistung soll dann stattfinden, wenn der Leistungserbringer die<br />

Eigentumsrechte an den Fähigkeiten zur Produktion ökologischer Güter zugesprochen<br />

bekommen hat. Besitzt der Leistungserbringer die Eigentumsrechte nicht, muss die Leistung<br />

kostenlos erbracht werden. Die Zuteilung der Eigentumsrechte nimmt die zentrale Stellung bzgl.<br />

des Einsatzes der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ein und wird<br />

ausführlich in Kapitel 5 behandelt.<br />

Nachfrage nimmt zu<br />

Öffentliche Ökologische Güter<br />

kulturbestimmte<br />

Umweltstrukturen<br />

(Kuppelprodukte)<br />

gezielter<br />

Nutzungsverzicht<br />

Änderung der sozioökonomischen<br />

Rahmenbedingungen<br />

naturbestimmte<br />

Umweltstrukturen<br />

ökosystemare<br />

Fähigkeiten<br />

Knappheit wird<br />

kompensiert durch<br />

ökologische Leistungen<br />

Knappheit durch<br />

Rückgang des Angebots<br />

oder<br />

Anstieg der Nachfrage<br />

wird nicht mehr<br />

kompensiert<br />

Knappheit wird<br />

kompensiert durch:<br />

individuelle Fähigkeit bei<br />

den Kuppelprodukten und<br />

ökosystemare Fähigkeit<br />

bei naturbestimmten<br />

Strukturen


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 29<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen kann je nach Ausgestaltung sowohl den Charakter<br />

eines Pigou- als auch eines Baumol-Instruments haben sowie eine Mischform beider darstellen.<br />

Die Eigentumsrechte müssen jedoch bei Berücksichtigung des Verursacherprinzips bei allen<br />

umweltökonomischen Instrumenten, also auch bei ‚klassischen’ Baumol-Instrumenten, das<br />

Vorzeichen des Anreizes bestimmen (vgl. Kap. 3.2). In diesem Sinne spiegeln Anreize, deren<br />

Höhe zwar nicht aufgrund des monetären Wertes des knappen Umweltgutes ermittelt wurde,<br />

trotzdem die Verfügungsrechte an der Fähigkeit zur Produktion des knappen Umweltgutes<br />

wider. Positive Anreize sollten nur eingesetzt werden, wenn der Leistungserbringer über die<br />

Eigentumsrechte an den Fähigkeiten verfügt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um<br />

Subventionen, die bei Berücksichtigung des Verursacherprinzips kategorisch von Honorierungen<br />

zu unterscheiden sind. Subventionen in diesem Verständnis sind „Staatsleistungen an Private,<br />

insbesondere Unternehmen, denen keine ‚ökonomische’ Gegenleistung entspricht“ (vgl.<br />

instrumentierte Ansätze der Subventionsdefinition bei Rodi 2000: 30 f., Andel 1998: 274). Die<br />

Honorierung und nicht die Subvention ist demnach das Spiegelbild der Abgabe (vgl. Abbildung<br />

3). Subventionen sind keine Instrumente zur Internalisierung von positiven Externalitäten (so<br />

z. B. in Weiland 1999, Thöne 2000), sondern reine Lenkungsinstrumente, die das<br />

Verursacherprinzip nicht berücksichtigen. Damit wird explizit nicht der Definition von<br />

Subventionen gefolgt, die diese wie Hansmeyer „als Geldzahlungen oder geldwerte Leistungen<br />

der öffentlichen Hand an Unternehmen ..., von denen anstelle einer marktwirtschaftlichen<br />

Gegenleistung bestimmte Verhaltensweisen gefordert oder erwartet werden, die dazu führen<br />

sollen, die marktwirtschaftlichen Allokations- und/oder Distributionsergebnisse nach politischen<br />

Zielen zu korrigieren“ (Hansmeyer 1977: 959). Nach dieser Definition könnten Zahlungen nicht<br />

entsprechend dem Verursacherprinzip differenziert betrachtet werden. Eine allgemein<br />

verbindliche Definition der ‚Subvention’ liegt allerdings weder im nationalen noch im<br />

internationalen Raum vor (vgl. Rodi 2000).<br />

Eine Unterscheidung von positiven Anreizen bzgl. der Verteilung der Eigentumsrechte ist jedoch<br />

der entscheidende Schritt, die Honorierung ökologischer Leistungen vom Verdacht der<br />

Subvention zu befreien. Die OECD mahnt immer wieder die Bedeutung der klaren Zuweisung<br />

der Eigentumsrechte als Unterscheidung zwischen Subventionen und Honorierungen an (OECD<br />

1999a). Auch das im Rahmen der Uruguay-Runde 1992 geschlossene Übereinkommen über die<br />

Landwirtschaft betont die Notwendigkeit von Transparenz und nachprüfbaren Kriterien, um<br />

Honorierungen von dem erforderlichen Abbau inländischer Stützungsmaßnahmen auszunehmen.<br />

Subventionen als Lenkungsinstrumente der Agrarumweltpolitik sollen nur in Ausnahmefällen<br />

zum Einsatz kommen und „in transparenter, zielgerichteter und befristeter Form“ umgesetzt<br />

werden (OECD 1999a: 30).


30 Kapitel 4<br />

Abbildung 3: Ökonomische Anreize der Umweltpolitik im Verhältnis zu Eigentumsrechten und dem<br />

Verursacherprinzip<br />

Für die Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft kann abschließend formuliert<br />

werden:<br />

negative<br />

Anreize<br />

Eigentumsrechte nicht beim<br />

Anreizbezieher<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ist ein umweltökonomisches<br />

Instrument, mit dem Leistungen der Landwirtschaft zur Bereitstellung von individuell oder von<br />

der Gesellschaft als Umweltziele nachgefragten naturbestimmten und kulturbestimmten<br />

Umweltstrukturen honoriert werden, sofern der Landwirt über die entsprechenden<br />

Eigentumsrechte an den Fähigkeiten zur Produktion dieser Güter verfügt. Dabei kann eine<br />

Leistung erbracht werden durch:<br />

• Nutzungsverzicht derart, dass die ökosystemaren Fähigkeiten ausreichen, die<br />

naturbestimmten und kulturbestimmten Umweltstrukturen zu produzieren;<br />

• Einsatz individueller Fähigkeiten derart, dass die knappen kulturbestimmten<br />

Umweltstrukturen gezielt bereit gestellt werden.<br />

4.2 Ergebnis- und maßnahmenorientierte Honorierung ökologischer Leistungen<br />

Die Ökonomie befasst sich mit Maßnahmen zum Umgang mit Knappheiten. „Im Zustand der<br />

Knappheit muss man sich zwischen Alternativen entscheiden, man kann nie alles haben“<br />

(Hampicke 2000b: 4).<br />

positive<br />

Anreize<br />

Abgaben Subventionen Honorierung<br />

Eigentumsrechte beim<br />

Anreizbezieher<br />

Verursacherprinzip<br />

angewendet<br />

Verursacherprinzip<br />

nicht angewendet


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 31<br />

Dass eine Verteilung (Allokation) knapper Güter durch den idealen Markt effizient möglich ist,<br />

ist nicht nur empirisch bewiesen, sondern auch der Grund für unser Wirtschaftssystem und soll<br />

an dieser Stelle als Axiom stehen.<br />

Die Forderung von Umweltökonomen, das Umweltordnungsrecht nach Möglichkeit durch<br />

ökonomische Instrumente zu ersetzen, zumindest jedoch zu ergänzen, und dadurch Raum für<br />

‚Marktkräfte’ zuzulassen, scheint daher nur konsequent.<br />

Dass viele die dem Markt unterstellte Steuerungswirkung keineswegs für all jenen Instrumenten<br />

gelten, die sich ökonomisch nennen, ist ebenfalls eine Tatsache, die leider in der öffentlichen<br />

politischen Diskussion oftmals unterzugehen scheint. Anders sind z. B. pauschale Rufe nach<br />

Vertragsnaturschutz an Stelle von Naturschutzordnungsrecht nicht zu verstehen. Abgesehen von<br />

der Frage der zugeteilten Verfügungsrechte kommt es wesentlich darauf an, ‚was’ die Verträge<br />

‚wie’ genau regeln bzw. ‚was’ unter den gegebenen Rahmenbedingungen ‚wie’ geregelt werden<br />

kann. Oftmals steckt hinter dem Ruf nach Vertragsnaturschutz weniger eine<br />

Allokationsbegründung (Effizienzsteigerung) als vielmehr eine Distributionsbegründung (vgl.<br />

Kap. 5.6).<br />

Grundgedanken, welche Eigenschaften ökonomische Instrumente besitzen sollten, um sich von<br />

dem regulativen Instrument ‚Ordnungsrecht’ abzugrenzen, fassen folgende Aussagen zu<br />

‚flexiblen Instrumenten’ zusammen: „Im Gegensatz zu regulativen Strategien steuert ein<br />

umweltpolitisches Instrument flexibel, sofern die zu regulierenden Einheiten mit einer<br />

spezifischen Regulierungsantwort auf die individuellen Umstände platziert werden können. Eine<br />

Lösung der öffentlichen Aufgabe ‚Schutz der Umwelt’ bzw. – wirtschaftswissenschaftlich<br />

gewendet – des Lenkungsproblems knapper Umweltgüter kann als flexibel gelten, sofern sie eine<br />

dezentrale Konfliktbewältigung vorsieht, d. h. Umstände des Einzelfalls (Präferenzen, Kosten)<br />

bei den Eingriffsvornahmen berücksichtigt. Aus der Sicht der Normadressaten ergeben sich bei<br />

flexibler Steuerung Freiheitsgrade individueller Normbefolgung. Ein wirtschaftspolitisches<br />

Instrument wirkt darüber hinaus anreizend, soweit der verwendete Allokationsmechanismus dem<br />

Normadressaten ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verfolgung des staatlichen<br />

Steuerungszwecks vermittelt“ (Gawel 1994: 10).<br />

Eine nähere Betrachtung der beiden wesentlichen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen verdeutlicht, dass sich aus ökonomischer Sicht bereits<br />

wesentliche Unterschiede aufgrund der ‚Ansatzstelle’ der Honorierung ergeben. Vor dem<br />

Hintergrund ihres Effizienzpotentials werden die ergebnis- und maßnahmenorientierte<br />

Honorierung ökologischer Leistungen näher beleuchtet. Aufgrund dieser Analyse ist eine


32 Kapitel 4<br />

Aussage möglich, welcher der beiden Varianten bei optimalen Ausgangsbedingungen der<br />

Vorrang zu geben ist.<br />

4.2.1 Unterscheidung der ergebnis- und maßnahmenorientierten Honorierung<br />

Es gibt prinzipiell zwei verschiedene Möglichkeiten der Honorierung ökologischer Leistungen<br />

der Landwirtschaft, die oftmals kategorisch gegenübergestellt werden, sich jedoch eher graduell<br />

unterscheiden:<br />

1. ergebnisorientierte Honorierung ökologischer Leistungen,<br />

2. maßnahmenorientierte Honorierung ökologischer Leistungen.<br />

Bei der ergebnisorientierten Honorierung wird die Zahlung direkt an das nachgefragte<br />

ökologische Gut geknüpft. Der Landwirt erhält z. B. eine Zahlung für eine ‚artenreiche<br />

Feuchtwiese’ oder positive Wirkungen auf das ökologische Gut (z. B. Verminderung von<br />

Immissionen, ausführlich in Kapitel 6.3.1). Bei der maßnahmenorientierten Honorierung wird<br />

die Zahlung an Maßnahmen geknüpft, die zur Produktion ökologischer Güter führen. Als<br />

Beispiel kann der Landwirt dafür bezahlt werden, dass er seine Wiese nicht düngt und nur<br />

einmal im Jahr, Ende Juni, mäht.<br />

Aus ökonomischer Sicht ist entscheidend, dass der Landwirt bei der ergebnisorientierten<br />

Honorierung Handlungsalternativen hat. Es ist ihm überlassen, wie er seine Wiese<br />

bewirtschaftet, entscheidend ist, dass die artenreiche Wiese produziert wird. Sein Augenmerk<br />

liegt damit auf dem Ergebnis seiner Arbeit.<br />

Bei der maßnahmenorientierten Honorierung wird dem Landwirt dagegen genau vorgegeben,<br />

welche Maßnahmen er durchzuführen hat. Er hat keine Handlungsalternativen. Der Anreiz der<br />

Zahlung beeinflusst lediglich eine Alternativentscheidung: die vorgegebene Maßnahme<br />

durchzuführen oder nicht 18 . Lediglich an dieser einen Stelle wirkt das ökonomische Prinzip, wird<br />

Entscheidung über ökonomische Anreize beeinflusst. Das Augenmerk des Landwirtes liegt nicht<br />

auf dem Ergebnis seiner Arbeit (vgl. Matzdorf 2004).<br />

18 Wie das Ordnungsrecht (vgl. Gawel 1999: 240, Gawel 1994) nimmt die maßnahmenorientierte Honorierung eine<br />

„Dichotomisierung des umweltallokativen Möglichkeitsraumes“ vor. Die maßnahmenorientierte Honorierung teilt<br />

den ‚Möglichkeitsraum’ in bezahlte und nicht bezahlte Umweltnutzungen. (Das Ordnungsrecht teilt den<br />

‚Möglichkeitsraum’ in erlaubte und nicht erlaubte Umweltnutzungen ein.)


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 33<br />

Es wurde bereits erwähnt, dass diese beiden Honorierungsarten sich lediglich graduell<br />

unterscheiden. So kann die Produktion eines ökologischen Gutes lediglich eine<br />

Handlungsalternative zulassen. In diesem Fall wäre es vollkommen egal, ob die Zahlung an das<br />

Ergebnis oder die Handlung geknüpft ist (wenn sich beide gleich gut überprüfen lassen, vgl.<br />

unten).<br />

Die Handlungsalternativen sind jedoch das entscheidende ökonomische Kriterium, wie Kapitel<br />

4.2.2.2 zeigen wird. „Generell bedeutet die Zunahme des Spezifitätsgrades der Regulierung eine<br />

Quelle potentieller Ineffizienz durch Verkürzung von Freiheitsgraden“ (Gawel 2000: 120) 19 .<br />

Daher wird innerhalb dieser Arbeit die ergebnisorientierte Honorierung von der maßnahmen-<br />

orientierten Honorierung nicht allein anhand der Anknüpfstelle für die Zahlung, sondern auch<br />

auf der Grundlage der dem Landwirt zur Wahl stehenden Handlungsalternativen differenziert<br />

(vgl. Abbildung 4).<br />

Abbildung 4: Unterscheidung von ergebnis- und maßnahmenorientierter Honorierung ökologischer<br />

Leistungen (Quelle: Matzdorf 2004)<br />

Ergebnis- und maßnahmenorientierte Honorierung unterscheiden sich darüber hinaus in der<br />

Ermittlung des Preises für die Leistung.<br />

Bei der ergebnisorientierten Honorierung sollten sich Preise idealtypischer Weise am Wert des<br />

ökologischen Gutes orientieren. Mit der Produktion eines besonders hoch bewerteten<br />

19 „Das Ziel, in Bezug worauf eine äquivalente Allokation im Ermessen des Umweltnutzers verbleibe, gestattet<br />

nämlich bei überproportionaler Spezifizierung des Regulierungseingriffs kaum noch Variationen der Zielerfüllung;<br />

es werden so „limitationale Milieus” geschaffen, die keine Freiheitsgrade der Zielerfüllung mehr vorhalten“ (Gawel<br />

2000: 120). Zu „limitationale Milieus” vgl. auch Gawel (1994: 153 ff.).


34 Kapitel 4<br />

ökologischen Gutes kann der Landwirt bei geringen Kosten einen hohen Preis erzielen, es sind<br />

also Renteneinkommen möglich (vgl. Kap. 3.2).<br />

Maßnahmenorientierte Honorierung orientiert sich am Kostenprinzip. Dabei werden der<br />

Aufwand für die Produktionsfaktoren (Faktorkosten) oder der entgangene Nutzen durch<br />

Bewirtschaftungsauflagen (Kompensationskosten) berechnet (vgl. auch Kap. 3.2). In der gut<br />

nachvollziehbaren Kostenermittlung ist ein wesentlicher Grund dafür zu finden, dass aktuell die<br />

maßnahmenorientierte Honorierung überwiegt. Tatsächlich können durch derartige Preise jedoch<br />

falsche Anreize gesetzt werden, da sie in keiner Verbindung zum Wert des ökologischen Gutes<br />

stehen. Die Bemessung der Prämienhöhe an den Kosten führt darüber hinaus nicht unbedingt zu<br />

Anreizen, diese durch technischen Fortschritt zu senken, wenn damit gleichzeitig die<br />

Honorierung abnimmt.<br />

Es sei jedoch auch hier darauf hingewiesen, dass fließende Übergänge bei der Ermittlung des<br />

Preises für die Leistung (vgl. Kap. 4.1) bestehen können. Nicht zuletzt aufgrund der<br />

Schwierigkeit der Ermittlung bzw. Festlegung der Preise für die ökologischen Güter ist eine<br />

Verknüpfung der ergebnisorientierten Honorierung mit Preisen, die sich eher an den Kosten<br />

orientieren, ersatzweise vorstellbar (vgl. Bedeutung von Transaktionskosten Kap. 5.4.2.).<br />

4.2.2 Potentieller Effektivitäts- und Effizienzvorteil der ergebnisorientierten<br />

Honorierung<br />

Es soll im Folgenden ein Überblick über Effektivität und Effizienz der beiden<br />

Honorierungsansätze bei idealtypischem Charakter dargestellt werden. Dabei handelt es sich<br />

nicht um einen systematischen Vergleich aus ökonomischer Sicht. Ziel ist es vielmehr, die<br />

relative Vorzüglichkeit der ergebnisorientierten Honorierung im Hinblick auf ihr Effektivitäts-<br />

und Effizienzpotential zu verdeutlichen und damit die Begründung (und die Bedeutung) für die<br />

Suche nach ergebnisorientierten Honorierungsansätzen zu liefern.<br />

Die Beurteilungskriterien für den Vergleich der beiden umweltökonomischen Instrumente<br />

werden dabei in Anlehnung an die Klassifikation der OECD (1994b) unterteilt in Kriterien der<br />

ökologischen Effektivität (oder auch Treffsicherheit) und der ökonomischen Effizienz.


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 35<br />

4.2.2.1 Ökologische Effektivität<br />

Ökologische Effektivität besagt, dass ein Instrument geeignet sein muss, das angestrebte<br />

umweltpolitische Ziel wirksam und präzise zu erreichen (statische Inzidenz) und im Zeitverlauf<br />

mindestens nicht zu unterschreiten oder sogar positiv fortzuschreiben (dynamische Inzidenz).<br />

„Wunsch und Wirklichkeit sollen nach erfolgtem Instrumenteinsatz in sachlicher, räumlicher und<br />

zeitlicher Hinsicht übereinstimmen“ (Ewers & Hassel 2000: 135).<br />

Die ökologische Effektivität ist bei der ergebnisorientierten Honorierung höher. Diese<br />

Erkenntnis ist trivial, da die Zahlung an das Ziel geknüpft ist bzw. an Wirkungen (Immissionen),<br />

die näher am Ziel sind (vgl. Kap. 6.3).<br />

Ganz und gar nicht trivial ist die Voraussetzung dafür. Das ‚Ergebnis’, an das die Zahlung<br />

geknüpft ist, muss das Ziel ‚präzise’ abbilden (statische Inzidenz). Ziel ist im Falle der<br />

ökologischen Güter jedoch nicht allein die effiziente Allokation des ‚ökologischen Gutes’ im<br />

Sinne der nachgefragten Umweltstruktur, sondern auch die Erhaltung der ökosystemaren<br />

Fähigkeiten (der Umweltprozesse), die zur Produktion des Gutes notwendig sind (vgl. Kap. 5.2).<br />

Der Erhalt der ökosystemaren Fähigkeit ist für eine anhaltende dynamische Inzidenz<br />

Voraussetzung. Das ‚Ergebnis’ muss demnach präzise ‚die’ Ziele abbilden. Diese triviale<br />

Forderung ist das Problem der ergebnisorientierten Honorierung (vgl. Kap. 6.3.2 und 6.3.5).<br />

Die ökologische Effektivität der maßnahmenorientierten Honorierung ist abhängig von der<br />

kausalen Beziehung von Ziel und Maßnahmen. In Anbetracht der Eigenschaften ökologischer<br />

Systeme ist jedoch ein Kausalnachweis für jede Maßnahme in absehbarer Zeit nicht zu führen<br />

(zum Problem des Kausalitätsnachweises z. B. Fränzle et al. 1993, Breckling et al. 1997,<br />

weiterführend Kap. 6.3.5.1). Von daher kann in der Regel die ökologische Effektivität der<br />

maßnahmenorientierten Honorierung nicht damit überprüft werden, dass die exakte<br />

Durchführung der Maßnahme überprüft wird, sondern die Maßnahmen müssen sich an den<br />

realen Umweltzuständen vor dem Hintergrund gesetzter Umweltziele prüfen lassen. Die<br />

Halbzeitbewertungen der Agrarumweltprogramme der EU-Staaten 20 berücksichtigen diesen<br />

Anspruch (COM 1999a, 2000b, 2002b) und heben sich dadurch von der bis dato gängigen<br />

Evaluierungspraxis ab (vgl. z. B. Zeddies & Doluschitz 1996, COM 1998).<br />

20 Bis zum Ende des Jahres 2003 fand in allen EU-Staaten die Halbzeitbewertung der Entwicklungspläne für den<br />

ländlichen Raum (EPLR) nach einem EU-weit einheitlichen methodischen Rahmen statt.


36 Kapitel 4<br />

4.2.2.2 Effizienz<br />

Bezüglich der Effizienz der beiden Honorierungsarten kann als Ausgangsthese formuliert<br />

werden, dass die ergebnisorientierte Honorierung ökologischer Leistungen effizienter ist als die<br />

maßnahmenorientierte Honorierung. „In der Tat spricht ökonomisch alles für eine<br />

leistungsgerechte Abgeltung. ... Jeder Marktteilnehmer wird für den durch die Nachfrage<br />

determinierten Wert seines Produktes bezahlt, nicht jedoch für die ihm entstandenen Kosten<br />

entschädigt“ (Hampicke 1996: 83, in gleicher Weise SRU 1994, 1996: 90 f.). Aufgrund der<br />

Bedeutung der Vorzugswürdigkeit der ergebnisorientierten Honorierung ökologischer<br />

Leistungen aus ökonomischer Sicht soll an dieser Stelle jedoch eine kurze ‚theoretische<br />

Diskussion’ wesentliche Vorteile skizzieren.<br />

Statische Effizienz liegt vor, wenn die gesellschaftlichen Ziele unter den gegebenen<br />

Rahmenbedingungen mit den geringst möglichen gesamtwirtschaftlichen Kosten erreicht werden<br />

(Michaelis 1996). Statische Effizienz ist erreicht, wenn z. B. alle Stickstoff emittierenden<br />

Landwirte die gleichen marginalen Vermeidungskosten haben. Würde es einen Landwirt geben,<br />

der Stickstoffemissionen zu geringeren Kosten vermeiden könnte, bestehen Möglichkeiten für<br />

Effizienzgewinne, indem bei insgesamt gleich bleibender Menge der Emittent mit<br />

vergleichsweise höheren Vermeidungskosten seine Aktivität ausdehnt, während sie ein Emittent<br />

mit geringeren Vermeidungskosten noch weiter zurücknimmt (vgl. Ewers & Hassel 2000).<br />

Dynamisch effizient ist ein Instrument, wenn es hinreichende Anreize gibt, Innovations-,<br />

Informations- und Motivationsvorteile gegenüber einer staatlichen Planungsinstanz zugunsten<br />

der Zielerreichung zu mobilisieren (Ewers & Hassel 2000: 137, vgl. Michaelis 1996, OECD<br />

1994b). Die Innovationswirkung von umweltökonomischen Instrumenten wird in der Literatur<br />

häufig als das wichtigste Kriterium überhaupt angesehen (vgl. z. B. Kneese & Schulze 1975,<br />

Faber & Stephan 1987) 21 . Gerade vor dem Hintergrund einer Nachhaltigen Entwicklung wird<br />

die Bedeutung der dynamischen Effizienz hervorgehoben (vgl. Lohmann 1999: 18).<br />

Ausgangspunkt der Betrachtungen soll die Unterscheidung der beiden Instrumente bzgl. der<br />

möglichen Handlungsalternativen sein. Aufgrund der Vorgaben der Mittel zur Erreichung des<br />

Umweltziels bei der maßnahmenorientierten Honorierung verschwindet der Vorteil des<br />

ökonomischen Instrumentes gegenüber ordnungsrechtlichen Normen. Der Markt ist dem Plan<br />

gerade deshalb überlegen, weil die Marktteilnehmer dezentral planen können (Engel 1998: 14).<br />

21 zur Bedeutung von Umweltinnovationen vgl. auch Klemmer et al. 1999


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 37<br />

Vielmehr bestehen zwischen technikorientierten ordnungsrechtlichen Normen (Stichwort: ‚Stand<br />

der Technik’) und maßnahmenorientierter Honorierung große Übereinstimmungen. Die Kritik,<br />

die für individualisierte ordnungsrechtliche Technikvorgaben vorgebracht wird, gilt daher für<br />

maßnahmenorientierte Honorierung in gleicher Weise. „Bei Annahme einer asymmetrischen<br />

Informationsverteilung über die jeweils kostengünstige betriebliche Normerfüllungsalternative<br />

zwischen staatlichem Regulator (bzw. vollziehender Allokationsbehörde) und Umweltnutzer<br />

stehen individualisierte ordnungsrechtliche Technikvorgaben im Verdacht der Ineffizienz, da sie<br />

zieläquivalente, aber kostengünstigere Alternativen der Mittelwahl nicht zulassen oder<br />

behindern“ (Gawel 2000: 114 f.). Im Überblick können folgende Nachteile der<br />

maßnahmenorientierten Honorierung identifiziert werden:<br />

1. Maßnahmenorientierte Honorierung verhindert Eigeninteresse an der Suche und der<br />

Offenlegung von effizienteren Alternativen.<br />

Mögliche Effizienzgewinne einer kostengünstigeren Alternativlösung bleiben oftmals dauerhaft<br />

im Verborgenen, weil die durch maßnahmenorientierte Honorierung geprägte Situation erst gar<br />

nicht zu Such- und Aufdeckungsaktivitäten bei der Realisierung von<br />

Minimalkostenkombinationen anreizt (zur Kritik am Ordnungsrecht in diesem Sinne vgl. z. B.<br />

Gawel 2000: 119, Cansier 1993). Die Landwirte haben keine Veranlassung, sich Gedanken um<br />

effiziente Möglichkeiten der Zielerreichung zu machen, noch mehr, das Ziel der Maßnahme<br />

kann ausgeblendet werden bzw. wird ausgeblendet. Der Anreiz für die Suche nach der besten<br />

Alternative fehlt, da die Landwirte bei der maßnahmenorientierten Honorierung gerade nicht die<br />

Folgen (Umweltwirkungen) falscher Entscheidungen tragen. Damit fehlt ein wichtiger<br />

Grundbaustein des ökonomischen Verhaltensmodells und die Folge kann nur Effizienzverlust<br />

sein (vgl. Kap. 3.1).<br />

2. Maßnahmenorientierte Honorierung führt zur mangelnden dynamischen Anreizwirkung für<br />

Bearbeitungsinnovationen.<br />

Maßnahmenorientierte Honorierung im Sinne von Technikvorgaben kann keinen Ersatz für<br />

individuelle, kreative Lösungen eines Ergebnis bezogen definierten Knappheitskonflikts<br />

darstellen (vgl. i.d.S. Gawel 2000: 119); vor allem die dynamische Effizienz wird so behindert<br />

(z. B. Klemmer 1990, Endres 1994: 131 ff.). Dies ist besonders unter Berücksichtigung der<br />

großen Standortheterogenität und der dadurch notwendigen Unterschiede in der Bewirtschaftung<br />

zu betrachten. Landwirte kennen ihre Flächen besser als jede Behörde und können bei Zulassung<br />

von Freiheitsgraden gezielter einwirken. Bei Vorgabe der Maßnahmen kann dieses Potential<br />

nicht ausgeschöpft werden.


38 Kapitel 4<br />

3. Maßnahmenorientierte Honorierung verstärkt das Problem der Informationsasymmetrien.<br />

Bei der Honorierung ökologischer Leistung handelt es sich um eine vertragliche Beziehung<br />

zwischen Auftraggeber (Staat in Form von Verwaltung) und Auftragnehmer (Landwirt). Der<br />

Auftraggeber kann synonym auch als Principal, der Auftragnehmer als Agent bezeichnet werden.<br />

Bei der Honorierung ökologischer Leistung über Verträge liegt eine Principal-Agent-Beziehung<br />

vor: Mehrere Individuen kooperieren mit dem Ziel der individuellen Wohlfahrtssteigerung<br />

miteinander nach dem Schema von Leistung und Gegenleistung (vgl. z. B. Balks 1995, Richter<br />

& Furubotn 1996).<br />

Die an Honorierungsprogrammen teilnehmenden Landwirte besitzen regelmäßig sowohl vor als<br />

auch während der Programmteilnahme einen Wissensvorsprung gegenüber der auftraggebenden<br />

Verwaltung. Ein Wissensvorsprung vor Vertragsabschluss wird gemeinhin verborgene<br />

Information (hidden information) genannt, während sich ein Handlungsspielraum von<br />

Beauftragten in verborgenen Handlungen (hidden action) äußert (Meinhövel 1999: 13). Die<br />

Ungleichverteilung von Wissen über die Qualität, zuweilen auch Quantität von Gütern und<br />

Dienstleistungen beeinflusst den Vertragsabschluss: Der mehr Wissende besitzt verborgene<br />

Informationen (Meinhövel 1999: 14). Aufgrund der Informationsasymmetrie stellt sich die<br />

Frage, wie leistungsfähige Landwirte bei der Programmteilnahme ‚selektiert’ werden können<br />

und wie verhindert werden kann, dass die Landwirte während der Programmteilnahme gegen die<br />

Interessen des Auftraggebers handeln und sich opportunistisch (moral hazard-Gefahr) verhalten<br />

(Karl 1997: 398). „If the agent has differing preferences to the principal, then the agent faces an<br />

incentive to pursue his own interests. The principal finds it difficult to detect this because<br />

monitoring is costly” (Moyle 1998: 313 f.).<br />

„Das ökonomische Modell hat nur ein Instrument, um die Informationsverteilung zu ändern: Es<br />

muss an das Eigeninteresse dessen heran, der die Information besitzt“ (Engel 2001: 7). Nur wenn<br />

der Landwirt selbst ein Interesse daran hat, die Qualität seiner Leistung offen zu legen, wird das<br />

Problem der Informationsasymmetrie gemindert. Der Landwirt muss ein Eigeninteresse daran<br />

haben, den Zielen des Auftraggebers zu folgen (Rapp 1998, Weikard 1995, Hanf 1993).<br />

Lediglich bei der ergebnisorientierten Honorierung wird ein derartiges Eigeninteresse forciert.<br />

4. Maßnahmenorientierte Honorierung gewährleistet keine Kontinuität.<br />

Die Instrumente zur Honorierung ökologischer Leistungen sind dauerhaft, die<br />

Programmlaufzeiten jedoch kurzfristig angelegt. „Es ist kurios, dass ein Privathaushalt seinen<br />

Garten für 20 Jahre im Voraus einrichtet, dass beim Umgang mit der großen Landschaft jedoch<br />

von der Hand in den Mund gelebt wird“ (Hampicke 1995: 115). Sollen EU- und Bundesmittel in


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 39<br />

Anspruch genommen werden, so beträgt die Vertragslaufzeit bis auf wenige Ausnahmen fünf<br />

Jahre. Landwirte wollen Planungssicherheit, ohne sich selbst über einen zu langen Zeitraum<br />

binden zu müssen. Von daher sind die meisten Landwirte mit Vertragszeiten von fünf Jahren<br />

durchaus zufrieden, wenn die Planungssicherheit über die fünf Jahre hinaus gegeben ist. Wenig<br />

Anreiz wird jedoch mit derart kurzen Laufzeiten im Hinblick auf den Aufbau eines<br />

„Reputationskapitals“ gegeben 22 (vgl. Hampicke 1995). Ergebnisorientierte Honorierung könnte<br />

Anreize zum Aufbau von Reputationskapital geben, da das Eigeninteresse an einer<br />

kontinuierlichen Teilnahme erweckt wird. Bei maßnahmenorientierter Honorierung besteht<br />

hingegen sogar die Gefahr, dass eine langfristige Teilnahme gerade konterkariert wird. So<br />

besteht bei Extensivierungsverträgen aus wirtschaftlicher Sicht geradezu ein Anreiz aus den<br />

Verträgen auszutreten, wenn diese ökologische Wirkung zeigen. Folgendes Beispiel soll dies<br />

verdeutlichen: Es werden Produktionseinbußen durch reduzierten Stickstoffeinsatz in den ersten<br />

Jahren der Extensivierung durch die ‚N-Nachlieferungsfähigkeit’ des Standortes abgeschwächt<br />

(z. B. Morard & Sanson 1995). Wenn dann die ‚N-Nachlieferungsfähigkeit’ nachlässt, besteht<br />

aus rein ökonomischer Sicht Anlass, wieder intensiv zu wirtschaften und den Standort<br />

‚aufzudüngen’. Es ist unschwer zu erkennen, dass dieses Verhalten konträr zur ökologischen<br />

Effektivität steht. Auch hier muss das Eigeninteresse an der Vertragsverlängerung – das<br />

Eigeninteresse an der ökologischen Effektivität – geweckt werden. Bei der ergebnisorientierten<br />

Honorierung investiert der Landwirt selbst in das Ergebnis, also in die ökologische Wirkung, hat<br />

demnach ein Interesse daran, Verträge zu verlängern, wenn und gerade weil sie Wirkung zeigen.<br />

5. Maßnahmenorientierte Honorierung bietet wenig Anreiz zu kooperativem Handeln.<br />

Gerade die Produktion von ökologischen Gütern bedarf in vielen Fällen kooperativen Handelns<br />

mehrerer Landwirte. Bei der maßnahmenorientierten Honorierung ist das Verhalten der anderen<br />

Landwirte für die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nicht relevant. Es besteht keine Veranlassung<br />

durch gemeinsames Handeln die Effizienz zu erhöhen. Anders ist es bei der ergebnisorientierten<br />

Honorierung. Ist das Ziel z. B. den Nährstoffeintrag in ein anliegendes Gewässer zu minimieren<br />

und die Zahlung wird an den Nährstoffgehalt des Gewässers geknüpft, so dürfte es dem<br />

Landwirt, der durch entsprechende Maßnahmen die Nährstoffimmission in das Gewässer senkt,<br />

nicht egal sein, wenn sein Nachbar ungestört weiterhin direkt bis an das Gewässer heranfährt und<br />

Dünger ausbringt und/oder keine Maßnahmen bzgl. der Bodenerosion unternimmt.<br />

22 „Nimmt ein Betrieb in nicht nur geringfügigem Umfang an Extensivierungsprogrammen teil, so müssen diese<br />

früher oder später die Betriebsorganisation beeinflussen. Irgendwann werden Entscheidungen fällig, welche<br />

dauerhaft binden. Gerade diesen kann man sich bei der heutigen Kurzfrist-Förderung nicht konstruktiv stellen, man<br />

kann sie nur immer wieder aufschieben“ (Hampicke 1995: 116).


40 Kapitel 4<br />

Wahrscheinlich wäre in solchem Fall, dass sich die Anrainer des Gewässers zusammenschließen<br />

und so wirtschaften, dass der ökologische Erfolg eintritt und sie dafür honoriert werden (vgl.<br />

Hampicke 1995, Frey & Blöchliger 1991). Hier wäre ein guter Ansatzpunkt für so genannte<br />

Naturschutzgenossenschaften (vgl. z. B. Hagedorn (Ed.) 2002).<br />

6. Maßnahmenorientierte Honorierung fördert die Eigenmotivation der Landwirte nicht –<br />

intrinsische Motivationen werden nicht gefördert.<br />

Die Zahlungen für Umweltleistungen werden von der Landwirtschaft zum überwiegenden Teil<br />

aktuell im Sinne von Ausgleichszahlungen für Ertragsausfall angesehen. Das Verständnis der<br />

Landwirte gegenüber dem Umweltschutz ist, dass Umweltschutz bzw. Naturschutz einer<br />

Produktion entgegensteht. Dem Selbstverständnis nach sind Landwirte jedoch Produzenten. Eine<br />

deutlichere Umorientierung hin zu einer Produktion von Umweltgütern könnte wesentlich zum<br />

Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Naturschutz beitragen und so Ausgangspunkt für<br />

Effizienzsteigerung sein. Die für den Naturschutz erbrachten Leistungen würden als Produkte,<br />

den so genannten NCO (non commodity outputs), von den Landwirten verstanden werden<br />

können. Dieses Verständnis ist Voraussetzung für die Umsetzung des Konzeptes einer<br />

multifunktionalen Landwirtschaft 23 . Erfahrungen mit ergebnisorientierter Honorierung in der<br />

Schweiz bestätigen die positive Wirkung auf die Motivation: „Endlich wird auch mal ein<br />

Resultat belohnt, der Öko-Ausgleich bekommt einen neuen Sinn, es gibt eine Wertschätzung“<br />

(zitiert in Schiess-Bühler 2003: 86).<br />

7. Maßnahmenorientierte Honorierung verteilt Informationsdefizite bzgl. der Ungewissheit<br />

ökologischer Systeme einseitig zu Lasten der Gemeinschaft.<br />

Aufgrund der Komplexität von ökologischen Systemen haftet gezielten Eingriffen in<br />

ökologische Systeme in jedem Fall eine Unsicherheit an, ob die Eingriffe (Maßnahmen) auch<br />

wirklich zielführend sind. Bei der maßnahmenorientierten Honorierung trägt die Gesellschaft<br />

allein das Risiko, unter Umständen ihr Geld umsonst ausgegeben zu haben (ausführlich in Kap.<br />

6.3.5.1, vgl. auch Baur 1998). Zu beachten ist unter dem Aspekt der Risikoverteilung<br />

zweifelsohne, dass risikoaverse Landwirte ergebnisorientierte Verträge, die von unscharfen<br />

Beobachtungen ausgehen und damit mit einem Einkommensrisiko verbunden sind, nicht<br />

abschließen werden (Rapp 1998, Baur 2003). Die Gesellschaft als Nachfrager kann jedoch auch<br />

23 vgl. FN 10


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 41<br />

bei ergebnisorientierter Honorierung das Risiko durch modellierte ‚Ergebnisse’ übernehmen und<br />

damit die Bereitschaft der Landwirte für Vertragsabschlüsse erhöhen (vgl. Kap. 6.3.5.1 und 8.1).<br />

Unter dem Aspekt der Risikoverteilung sind ergebnisorientierte Verträge prinzipiell für die<br />

Gesellschaft besonders dort interessant, wo der Staat aufgrund der Verfassung die<br />

Teilnahmebedingungen durch Hoheitsgewalt ändern kann. „Die Rechtsordnung ist freier gestellt.<br />

Sie kann die mangelnde Bereitschaft zur Preisgabe der Information mit staatlichem Zwang<br />

überspielen. ... Mit seiner Hoheitsgewalt kann der Staat die Teilnahmebedingung überspielen“<br />

(Engel 2001: 7). Derartige Hoheitsgewalt ist gerade im Verhältnis Landwirtschaft und<br />

Naturschutz an den Stellen von Interesse, an denen dem Staat die Option freigestellt ist, das Ziel<br />

durch Ordnungsrecht oder z. B. über Vertragsnaturschutz zu regeln. Für den gesamten Bereich<br />

der Erschwernis- oder Härteausgleichszahlungen kann das Argument der Risikoverteilung<br />

vorgebracht werden (vgl. Kap. 5.6).<br />

4.2.2.3 Schlussfolgerungen<br />

Unter idealen Bedingungen spricht alles für eine ergebnisorientierte Honorierung (vgl.<br />

Abbildung 5). Diese Art der Honorierung kommt der idealtypischen Charakteristik<br />

ökonomischer Instrumente am nächsten. Eine ergebnisorientierte Honorierung stellt jedoch hohe<br />

Anforderungen an die Vertragsgestaltung, insbesondere an die Operationalisierung bzw.<br />

Rationalisierung der Umweltziele bzw. ökologischen Güter. Daher werden Grenzen derartiger<br />

Vertragsgestaltung relativ schnell erreicht (vgl. z. B. Moyle 1998). Diese Grenzen werden vor<br />

allen Dingen durch die Eigenschaften ökologischer Systeme bestimmt. Die damit verbundenen<br />

Schwierigkeiten, die in Kapitel 6.3.5 verdeutlich werden, veranlassen zu differenzierten<br />

Betrachtungen bzgl. der Bewertung der ergebnis- und maßnahmenorientierten Honorierung<br />

ökologischer Leistungen der Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund kann der Aussage von<br />

Bohm & Russel (1985: 455) zur Instrumentenbewertung nur beigepflichtet werden: „No general<br />

statements can be made about the relative desirability of alternative policy instruments once we<br />

consider such practical complication as that location matters, that monitoring is costly, and that<br />

exogenous change occurs in technology, regional economies, and natural environmental<br />

systems.“


42 Kapitel 4<br />

Gesellschaftliche<br />

Risikoverteilung<br />

Verbesserung der<br />

intrinsischen Motivation<br />

Förderung kooperativen<br />

Handelns<br />

Abbildung 5: Potentieller Effizienzvorteil der ergebnisorientierten gegenüber der maßnahmenorientierten<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft (Quelle: Matzdorf 2004)<br />

Als Ergebnis der Betrachtungen zum Effektivitäts- und Effizienzpotential kann jedoch<br />

Hampicke vollständig zugestimmt werden: „Zusammengefasst ist die Forderung nach leistungs-<br />

anstatt kostenorientierter Abgeltung leichter erhoben als erfüllt, dennoch ist diese Forderung als<br />

Leitbild voll zu unterstützen“ (Hampicke 1996: 85). Das Konzept sollte anhand der praktischen<br />

Anwendung auf die Möglichkeiten und Grenzen geprüft werden. Dabei kann auf teilweise<br />

jahrzehntelang gemachte Vorschläge aufgebaut werden (z. B. Knauer 1989) und erfolgreich<br />

stattfindende Praxisbeispiele können genutzt werden (vgl. Kap. 4.2.3).<br />

4.2.3 Aktuelle Ansätze einer ergebnisorientierten Honorierung<br />

Die Forderung nach ergebnisorientierter Honorierung wurde seit mehr als zehn Jahren für<br />

ökologische Leistungen der Landwirtschaft aufgestellt (vgl. z. B. Streit et al. 1989, Knauer 1992,<br />

SRU 1996, 2002b, Hampicke 1996, Agra-Europe 2002). Die praktische Anwendung von<br />

ergebnisorientierter Honorierung im Kontext der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen ist<br />

jedoch verhalten (vgl. Kap. 7.3.2.6). Im Folgenden werden aktuelle Beispiele für die praktische<br />

Anwendung von ergebnisorientierter Honorierung kurz vorgestellt. Bei allen aktuell<br />

angewendeten Ansätzen handelt es um eine Honorierung ökologischer Leistungen für die<br />

Produktion biotischer Güter.<br />

Förderung des<br />

Eigeninteresses<br />

gegenüber der<br />

maßnahmenorientierten Honorierung<br />

ökologischer Leistungen<br />

Höheres<br />

Innovationspotential<br />

Förderung von<br />

Kontinuität<br />

Abbau von<br />

Informationsasymmetrie


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 43<br />

4.2.3.1 Schweizer Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV)<br />

In der Schweiz haben Zahlungen für eine umweltverträgliche Landwirtschaft seit vielen Jahren<br />

eine im europäischen Vergleich besondere Bedeutung. 1996 wurde per Volksentscheid das Ziel<br />

einer multifunktionalen, nachhaltigen Landwirtschaft in die Verfassung aufgenommen. Im<br />

Bereich der ergebnisorientierten Honorierung hat die Schweiz, nicht zuletzt aufgrund der guten<br />

Haushaltslage, verbunden mit der Möglichkeit, Lösungen unabhängig der ‚EU-<br />

Agrarsubventionsmaschinerie’ zu entwickeln, eine Vorreiterrolle. In einigen Kantonen wurden<br />

bereits Mitte der neunziger Jahre ergebnisorientierte Honorierungen entwickelt (vgl. Hartmann et<br />

al. 2003). Dabei stand von Anfang an die Förderung artenreichen Grünlandes im Fokus. Seit dem<br />

01.05.2001 unterstützt der Bund die Kantone im Rahmen Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) 24<br />

durch eine gezielte Förderung der natürlichen Artenvielfalt mit Finanzhilfen von 70-90 % für<br />

zusätzliche Direktzahlungen.<br />

Ergebnisorientiert honoriert werden die Qualität und die Vernetzung der im Rahmen des<br />

Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) verpflichtenden ökologischen Ausgleichsflächen. In<br />

der Schweiz sind bereits seit mehreren Jahren alle Direktzahlungen (Flächenprämien) an<br />

bestimmte ökologische Leistungen geknüpft, werden demnach cross compliance-Maßnahmen<br />

angewendet (vgl. Kap. 7.1.4.3). Unter anderem müssen mindestens 7 % der landwirtschaftlichen<br />

Nutzflächen als so genannte ökologische Ausgleichsflächen genutzt werden 25 (Bundesamt für<br />

Landwirtschaft 1998, vgl. auch Gujer 2003). Diese Ausgleichsflächen sind verpflichtend für die<br />

Direktzahlungen, werden jedoch auch finanziell honoriert (Honorierung für die Quantität).<br />

Die Evaluierung zur Qualität der Flächen erbrachte jedoch, dass diese überwiegend artenarm und<br />

nicht genügend vernetzt sind und daher nach fast einem Jahrzehnt Ökoausgleich noch keine<br />

allgemeine Zunahme der Artenvielfalt festzustellen ist (Gujer 2003, Spiess et al. 2002, vgl. auch<br />

Bosshard 1999). Nur 7 % der als Ökoflächen angemeldeten Wiesen entsprechen extensiv<br />

bewirtschafteten, artenreichen Wiesen. Im Mittel erfüllen nur 25 % aller Wiesen im<br />

ökologischen Ausgleich die botanischen Minimalanforderungen betreffend ökologischer Qualität<br />

(Dreier et al. 2002).<br />

24 Die Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen<br />

Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft, die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV), trat am 1. Mai 2001 in der Schweiz<br />

in Kraft.<br />

25 3,5 % der landwirtschaftlichen Fläche bei Spezialkulturen


44 Kapitel 4<br />

Vor diesem Hintergrund wurde 1998 das Ökoforum mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt, die<br />

dann in die Erarbeitung von Qualitäts- und Vernetzungskriterien mündete 26 . Diese Kriterien<br />

bildeten die Grundlage für die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV), die seit 2001 angewendet wird.<br />

Die technischen Ausführungsbestimmungen zum Anhang 1 der ÖQV sind ausführlich in<br />

Oppermann und Gujer (Hrsg.) (2003: 186 ff.) dargestellt.<br />

Folgende Grundideen stehen hinter der Öko-Qualitätsverordnung (Spiess 2003):<br />

• regionale Zielformulierung,<br />

• regionale Mitverantwortung bei der Finanzierung,<br />

• Zielvorgaben an Stelle von Bewirtschaftungsauflagen,<br />

• Freiwilligkeit der Beteiligung und<br />

• Reversibilität der Maßnahmen.<br />

Als Grundsatz soll der Bund Finanzhilfen an die Kantone für Beiträge an die Landwirte<br />

gewähren für (i) Ökoflächen von besonderer biologischer und ökologischer Qualität und/oder (ii)<br />

die ökologisch sinnvolle Vernetzung von Ökoflächen. Anrechenbar an Finanzhilfe sind dabei<br />

maximal je 500 CHF (€ 333)/ha für biologische Qualität und Vernetzung sowie 20 CHF<br />

(€ 13.30) je Hochstamm-Feldobstbaum und Jahr.<br />

Die ergebnisorientierte Honorierung erfolgt aktuell für die biologische Qualität des Grünlandes<br />

(Ökoflächen). In Abbildung A-1 im Anhang sind die Indikatoren (Arten bzw. ‚Sammelarten’)<br />

und das Bewertungsschema für die Alpennordseite dargestellt.<br />

4.2.3.2 Agrar-Umweltprogramm MEKA II in Baden-Württemberg<br />

Im MEKA II-Programm werden die Landwirte für die Erhaltung und Entwicklung von<br />

artenreichen Wiesen und Weiden honoriert. Als Indikatoren wurden Pflanzenarten definiert, die<br />

den nachgefragten knappen Grünlandtyp widerspiegeln. Dazu wurde ein Katalog von 28 Arten<br />

erstellt, von denen mindestens 4 Arten im Rahmen der Erhebung vorkommen müssen. Der<br />

Kennartenkatalog ist speziell für Baden-Württemberg entwickelt worden und deckt alle<br />

Naturräume von der Rheinebene bis in den Hochschwarzwald und vom Odenwald bis zum<br />

Bodensee ab. Die Kennarten sind nach Standorten differenziert aufgeführt (trockene, frische,<br />

26 Methodik zur Festlegung der Standards vgl. UNA 2001, zum Test der Kontrollierbarkeit vgl. LBL 2000, einen<br />

Überblick zur Genese Pearson 2003


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 45<br />

feuchte und nasse Standorte sowie Silikatmagerweiden 27 ). Die Erhebung ist standardisiert (vgl.<br />

S. 121). Bei den Wiesenarten handelt es sich um leicht erkennbare, dikotyle Arten. Zusätzlich zu<br />

einer Art Basisförderung für die Erhaltung des Grünlandes (je nach Viehbesatz und<br />

Hangneigung 130 bis 290 €/ha) bekommt der Landwirt für das Vorhandensein von mindestens 4<br />

Kennarten eine Prämie von 50 € /ha. Erste Erfahrungen zum MEKA II sind u.a. in Oppermann &<br />

Briemle (2002) und in Oppermann & Gujer (Hrsg. 2003) veröffentlicht. In Kapitel 7.2.2.6 ist der<br />

aktuelle Anwendungsumfang dargestellt.<br />

4.2.3.3 Einzelprojekte in Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis<br />

Neben diesen zwei Beispielen für flächenrelevante Honorierung ökologischer Leistungen gab es<br />

in den letzten Jahren verstärkte Bemühungen, derartige Ansätze in Zusammenarbeit von<br />

Universitäten und Praxis zu entwickeln. Der Schwerpunkt liegt auch dabei auf der Honorierung<br />

für artenreiches Grünland. So ist die Entwicklung eines regionalisierten und ergebnisorientierten<br />

Honorierungskonzeptes für ökologische Leistungen der Landwirtschaft Ziel eines<br />

interdisziplinären Forschungsprojektes an der Universität Göttingen. Als Projektregion wurde<br />

der Landkreis Northeim in Südniedersachsen gewählt. Ziel ist es, am Beispiel dieser Region –<br />

zusammen mit lokalen Akteurinnen und Akteuren – ein praxistaugliches ergebnisorientiertes<br />

Honorierungssystem für ökologische Güter zu entwickeln, wobei die potentielle Übertragbarkeit<br />

des Konzeptes auch auf andere Regionen ein wichtiger Aspekt der Arbeit ist (Bertke et al. 2003).<br />

Dabei wird auch hier der Ansatz der Schweiz und von Baden-Württemberg aufgegriffen und die<br />

Honorierung an bestimmte Arten bzw. ‚Sammelarten’ geknüpft (Bertke et al. 2002).<br />

Ebenfalls im niedersächsischen Raum fand ein Forschungsprojekt zur Entwicklung und<br />

Erprobung ergebnisorientierter Honorierung für Grünland statt. Dabei wurde im Projektgebiet<br />

‚Fuhrberger Feld’ die Existenz bzw. Präsenz bestimmter Pflanzenarten als zu honorierendes<br />

Ergebnis (ökologische Leistung) herangezogen. Grundlage dafür war ein Katalog von<br />

Pflanzenarten feuchter sowie trockener bis frischer Standorte. Die Honorierung erfolgte<br />

gestaffelt je nach Anzahl der vorgefundenen Arten in Form eines Erfolgshonorars. Daneben<br />

wurde ein Sockelbetrag für besondere Aufwendungen (Erfassung der Kennarten, Fragebogen<br />

etc.) gezahlt (Brahms 2003).<br />

27 Katalog unter http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/Fachinfo/Ref_65/uebersicht.htm


46 Kapitel 4<br />

Die Landesverwaltung von Nordrhein-Westfalen versucht in Zusammenarbeit mit der<br />

Universität Bonn, die Möglichkeit der ergebnisorientierten Honorierung im Rahmen ihres<br />

Agrarumweltprogramms umzusetzen. Seit August 2001 untersuchen das Institut für Agrarpolitik,<br />

Marktforschung und Wirtschaftssoziologie, Abteilung Ressourcen- und Umweltökonomik sowie<br />

das Institut für Landwirtschaftliche Botanik, Abteilung Geobotanik und Naturschutz der<br />

Universität Bonn gemeinsam notwendige Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Aufnahme<br />

ergebnisorientierter Honorierungskomponenten in den nordrhein-westfälischen<br />

Vertragsnaturschutz. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht exemplarisch das über<br />

Vertragsnaturschutz geförderte landwirtschaftlich nutzbare Grünland (vgl. zum Stand Henselt et<br />

al. 2003).<br />

Dem für das Grünland erfolgreich erprobten Ansatz folgend, schlagen Braband et al. (2003) auch<br />

im Bereich des Ackerbaus bei entsprechender Zielstellung vor, nicht allein die<br />

Extensivierungsmaßnahmen zu honorieren, sondern auch das Vorkommen bestimmter, aus<br />

Naturschutzsicht, wertvoller Pflanzenarten. Die Autoren erarbeiteten dazu eine Liste möglicher<br />

Pflanzenarten. Im Bereich Acker dürfte allerdings weitaus mehr als im Grünland das Problem<br />

bestehen, dass bei einer tatsächlichen Knüpfung der Honorierung an das Vorkommen bestimmter<br />

Pflanzenarten, diese bewusst durch die Landwirte ausgesät werden, die Indikatoren also nicht<br />

problemkompatibel sind (vgl. Kap. 6.3.4.2).<br />

4.2.3.4 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen für diese Arbeit<br />

Die Praxisbeispiele aus den letzten Jahren zeigen, dass eine Anwendung ergebnisorientierter<br />

Honorierung selbst im größeren Rahmen (vgl. ÖQV und MEKA II) und eingebettet in die<br />

Europäische Agrarförderung (MEKA II) prinzipiell möglich ist. Das Vorgehen bisher ist in<br />

großen Teilen identisch. Die ergebnisorientierte Honorierung wird auf eine Grundförderung für<br />

Grünlanderhalt und Pflege (MEKA II über Agrarumweltmaßnahmen, ÖQV über<br />

Direktzahlungen und ökologische Ausgleichszahlung) als top-up für eine bestimmte Qualität des<br />

Grünlandes aufgesattelt (vgl. Abbildung 6). Die übrigen aktuell diskutierten Beispiele (vgl. Kap.<br />

4.2.3.3) greifen ebenfalls diesen Ansatz auf.


Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument 47<br />

Förderung von artenreichem Grünland<br />

ÖQV<br />

Vorkommen<br />

bestimmter<br />

‚Grünlandarten’<br />

Cross compliance<br />

Regelungen für<br />

Direktzahlungen<br />

Ergebnisorientierte<br />

Honorierung<br />

Grundförderung<br />

MEKA II<br />

Vorkommen<br />

bestimmter<br />

‚Grünlandarten’<br />

Maßnahmenorientierte<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

(Grünlandextensivierung)<br />

Abbildung 6: Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen des baden-württembergischen MEKA II und der<br />

Schweizer ÖQV<br />

Die bisherigen praktischen Erfahrungen mit dem ergebnisorientierten Honorierungsansatz sind<br />

positiv und zwar vor allen Dingen bzgl. der Verbesserung des Verständnisses der Landwirte und<br />

der Gesellschaft für die ‚Problematik’ ökologischer Güter (Oppermann & Gujer (Hrsg.) 2003).<br />

Bisher findet eine ergebnisorientierte Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft<br />

lediglich im Bereich des Arten- und Biotopschutzes Anwendung. Dabei wird die Honorierung an<br />

Pflanzenarten geknüpft. Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auf, aus Naturschutzsicht,<br />

wertvolles Grünland. Darüber hinaus werden Vorschläge gemacht, die Erfahrungen für den<br />

Grünlandbereich auch auf Ackerstandorte anzuwenden. Fischer et al. (2003: 392) gehen soweit,<br />

den Anwendungsbereich der ergebnisorientierten Honorierung lediglich im biotischen Bereich<br />

zu sehen: „Grundsätzlich können ökologische Güter im Bereich sowohl des biotischen als auch<br />

abiotischen Ressourcenschutzes erzeugt werden. Jedoch erfüllt nur die pflanzliche Artenvielfalt<br />

die notwendigen Voraussetzungen für ergebnisorientiert definierte ökologische Güter, da sie<br />

ordnungsrechtlich nicht fixiert ist, sich den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben zuordnen<br />

lässt und ein transparentes Ergebnis ökologischer Leistungen darstellt.“<br />

Dieser Einschränkung bzgl. des Einsatzgebietes der ergebnisorientierten Honorierung muss<br />

jedoch nicht gefolgt werden, wenn man, wie innerhalb dieser Arbeit, ergebnisorientierte<br />

Honorierung nicht darüber definiert, dass die Zahlung an konkrete Umweltzustände geknüpft ist<br />

(vgl. Zustands-Indikatoren Abbildung 18), sondern dass dem Landwirt genügend


48 Kapitel 4<br />

Handlungsalternativen bleiben, das nachgefragte ökologische Gut zu produzieren. Damit<br />

gewinnen quantifizierbare Immissionen oder z. B. auch Bodenabtrag neben den Zustands-<br />

Indikatoren an Bedeutung für die ergebnisorientierte Honorierung. Zieht man zudem modellierte<br />

Indikatoren mit in die Betrachtung ein (Ausweg aus der Unsicherheit, vgl. Kap. 6.3.5.1),<br />

vergrößert sich der mögliche Einsatzbereich für ergebnisorientierte Honorierung und wird auch<br />

für den abiotischen Ressourcenbereich relevant (vgl. Beispiel in Kap. 8.1). Dem Argument, dass<br />

die Eigentumsrechte im Bereich des abiotischen Ressourcenschutzes klar zu Gunsten der<br />

Gesellschaft verteilt sind, kann ebenfalls nicht so eindeutig gefolgt werden, wie in Fischer et al.<br />

(2003) dargestellt.


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 49<br />

5 Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen<br />

5.1 Definition und Aufgabe von Eigentumsrechten<br />

Ökonomische Eigentumsrechte (property rights) regeln die Beziehungen zwischen den Menschen<br />

bezüglich knapper Ressourcen (Alchian & Demsetz 1973: 17). Die Ökonomie bezieht sich nach<br />

der Theorie der property rights auf die Eigentumsrechte an knappen Gütern und nicht auf die<br />

Güter im eigentlichen Sinne (Lerch 1996: 64). Den Blick auf die spezifischen ökonomischen<br />

Eigentumsrechte zu lenken und damit in ein Grenzgebiet zwischen Ökonomie, Recht und<br />

Philosophie vorzustoßen, hat das Verständnis des ökonomischen Geschehens außerordentlich<br />

erweitert (Coase 1960, Richter & Furubotn 1996, Hampicke 2000b).<br />

‚Eigentumsrechte’ oder ‚Verfügungsrechte’ sind durch ökonomische Institutionen (Regeln)<br />

definiert, die den Rahmen für Märkte bilden. Sie sind die Basis für Produktion, Tausch und<br />

Verteilung. Mit Eigentum an einer Sache ist das „Bündel an Rechten“ gemeint, welches festlegt,<br />

was mit dem Eigentum alles gemacht werden kann; das Ausmaß, inwieweit sich eine bestimmte<br />

Sache überhaupt besitzen, gebrauchen, abändern, übertragen oder vor dem Zugriff Dritter<br />

bewahren lässt (Kobler 2000: 22). „When one has a right in something it means that the benefit<br />

stream arising form that situation is explicitly protected by some authority system. The authority<br />

system gives and takes away rights by its willingness – or unwillingness – to agree to protect<br />

one´s claims in something. To have a property right, therefore, is to have secure control over a<br />

future benefit stream. And it is to know that the authority system will come to your defence<br />

when that control is threatened“ (Bromley 1997b: 3).<br />

Die formalen Kontroll- und Ertragsrechte an einer Sache definieren das ökonomische Eigentum<br />

an eben dieser Sache. Sie bilden den Spielraum, innerhalb dessen der Eigentümer einer Sache<br />

frei über deren Gebrauch entscheiden kann. Verleiht die Gesellschaft etwa dem Landwirt<br />

uneingeschränkte Macht über seinen Boden, so kann er darüber nach Belieben verfügen. Er<br />

besitzt das Dominium (von lat. dominus = Herr bzw. lat. dominare = herrschen). Der Landwirt<br />

kann nicht daran gehindert werden, den Boden so zu nutzen, dass dieser z. B. seine<br />

Bodenfurchtbarkeit verliert (Hampicke 2000a: 43).<br />

Das Eigentum kann jedoch auch dahingehend eingeschränkt sein, dass der Landwirt den Boden<br />

nutzen darf, jedoch der Nachwelt weitergeben muss, also diesen nicht zerstören darf. Der<br />

Landwirt besitzt dann das Patrimonium (Erbgut, Erbvermögen, von lat. pater = Vater), er darf<br />

den Boden nutzen (usus), die Erträge aus der Nutzung des Bodens einbehalten (usus fructus) und<br />

den Boden jemand anderem überlassen oder übertragen, nicht jedoch den Boden zerstören<br />

(abusus) (vgl. Furubotn & Pejovich 1974: 4, Lerch 1996: 16 f., Hampicke 2000a).


50 Kapitel 5<br />

Abbildung 7 stellt die beschriebenen Beziehungen verschiedener Systematisierungen von<br />

Eigentumsrechten dar.<br />

abusus<br />

Kontrollrechte<br />

Überlassung/<br />

Übertragung<br />

usus<br />

Ertragsrechte<br />

usus fructus<br />

Abbildung 7: Systematisierung verschiedener Eigentumsrechte und deren Beziehung zueinander<br />

Eigentumsrechte können eindeutig und von allen akzeptiert, vage, strittig oder gar nicht definiert<br />

sein, sie können formal-juristisch definiert sein (de jure Eigentumsrechte) aber auch auf Sitten,<br />

Konventionen und Gebräuchen beruhen (de facto Eigentumsrechte) (vgl. Hampicke 2000b: 7).<br />

Es kann auch der Fall auftreten, dass de jure Eigentumsrechte nicht durchgesetzt werden, sie also<br />

de facto nicht gelten. Der individuelle Nutzen der Eigentumsrechte hängt nicht von ihrer de jure<br />

Existenz ab, sondern davon, ob sie de facto gelten (Kobler 2000: 55).<br />

Das Eigentum an einer Sache ist die ‚Summe’ der damit in Verbindung stehenden absoluten und<br />

relativen Eigentumsrechte 28 (Kobler 2000: 24). Unter absoluten Eigentumsrechten werden jene<br />

Rechte verstanden, die von jedermann zu beachten sind. Sie werden durch den allgemeinen<br />

institutionellen Rahmen definiert. „Das Schaffen von Institutionen des Eigentums- und<br />

28 Die Bezeichnung ‚absolute’ und ‚relative’ Eigentumsrechte für Eigentums- und Vertragsrechte („property rigthts“<br />

und „contract rights“) stammt von Richter & Furubotn (1996).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 51<br />

Vertragsrechts ist nichts anderes als das Abschließen eines Vertrages, an den alle Mitglieder<br />

eines Staates gebunden sind“ (ebd.: 51).<br />

Relative Eigentumsrechte entstehen, wenn eine institutionelle Vereinbarung über die Transaktion<br />

von absoluten Eigentumsrechten abgeschlossen wird. Sie gelten nur für die in das<br />

Vertragsverhältnis involvierten Parteien. Relative Eigentumsrechte sind die rechtskräftigen, das<br />

heißt durch den Staat gesicherten, vertraglichen Abmachungen (Richter & Furubotn 1996: 87<br />

ff.). Relative Eigentumsrechte verhindern ex post opportunistisches Verhalten in einer<br />

Vertragsbeziehung und erlauben somit beidseitig vorteilhafte Tauschhandlungen, die sonst nicht<br />

stattfinden würden (Kobler 2000: 85). Die Honorierung ökologischer Leistungen über Verträge<br />

stellt ein Beispiel für eine Vertragsbeziehung auf der Grundlage von relativen Eigentumsrechten<br />

dar.<br />

Die Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten erweist sich für ökologische Güter als<br />

der entscheidende Schritt, diese in wirtschaftliche Entscheidungen zu integrieren. Effiziente<br />

Eigentumsrechte sorgen für eine möglichst effiziente Ressourcenallokation (Kobler 2000: 64).<br />

Dies bedeutet jedoch in gleicher Weise, dass sich die Notwendigkeit zur Schaffung oder<br />

Änderung von Eigentumsrechten in dem Moment stellt, wenn der Markt nicht in der Lage ist,<br />

eine effiziente Allokation zu organisieren, es also zum Marktversagen kommt. Die liberale<br />

ökonomische Theorie, die privaten Eigentumsrechten in der Tradition Lockes einen<br />

grundlegenden Stellenwert einräumt, fordert Begründung für Schaffung von Eigentumsrechten<br />

(verstanden als Entzug von de facto Eigentumsrechten und Schaffung von de jure<br />

Eigentumsrechten) und Änderung von Eigentumsrechten (verstanden als Entzug von de jure<br />

Eigentum) (vgl. Kap. 5.5). Marktversagen stellt diese Begründung dar.<br />

Die Bedeutung von Eigentumsrechten als ökonomische Institutionen liegt darin, notwendige<br />

Regeln für wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Bezogen auf das Leitbild der Nachhaltigen<br />

Entwicklung kann geschlussfolgert werden, dass Nachhaltige Entwicklung die Schaffung und<br />

Durchsetzung von Eigentumsrechten an knappen Gütern bedeutet und dadurch eine effiziente<br />

Allokation und gerechten Distribution dieser Güter unter Berücksichtigung zukünftiger<br />

Generationen gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Lerch 1999: 402). Gemäß der klassischen<br />

Staatslehre nach Montesquieu ist die Legislative für die Schaffung von Eigentumsrechten<br />

verantwortlich. Aber auch die Judikative schafft Eigentumsrechte: Neben der Interpretation der


52 Kapitel 5<br />

Gesetze durch Gerichte (z. B. in Deutschland) haben in Ländern mit einer Gewohnheitsrechts-<br />

tradition bestimmte Gerichtsurteile Gesetzescharakter (Kobler 2000: 54) 29 .<br />

Abbildung 8 soll die zentrale Stellung der Eigentumsrechte für die Nachhaltige Entwicklung<br />

verdeutlichen. Dabei wird das Grundmodell der Theorie des institutionellen Wandels nach North<br />

1990) aufgegriffen. „Die Menschen bilden Organisationen im Rahmen der von den Institutionen<br />

eröffneten Wahlmöglichkeiten, um diese Möglichkeiten besser zu nutzen. Organisationen<br />

wiederum wirken über direkte oder indirekte Einflussnahme auf die (formalen bzw. informellen)<br />

Institutionen zurück, um ihre Handlungsmöglichkeiten durch Veränderung der Institutionen zu<br />

erweitern. Dieses Modell erklärt Institutionen- und Organisationen-Wandel als wechselseitigen<br />

Prozess, der darüber hinaus pfadabhängig ist. Eine wichtige Rolle spielen dabei Lernvorgänge<br />

der Beteiligten, die in ihrer Richtung durch die Wahlmöglichkeiten, die das institutionelle<br />

Gefüge jeweils eröffnet, beeinflusst werden“ (Bahner 1996: 49).<br />

29 „Es ist Aufgabe des Staates, diese Konzeption der Umweltgüter als ‚freie Güter’ – jedenfalls partiell – zu<br />

beseitigen, indem er den Zugriff auf sie rechtlich ordnet ... . Umweltrecht wird unter diesen Umständen insoweit zu<br />

einem Zuteilungsrecht. ... Die dem Staat hier erwachsende Zuständigkeit zur Verrechtlichung und ‚Zuteilung’ von<br />

Umweltgütern, seine Kompetenzen zur Überbürdung von Finanzierungslasten und ggf. zur Marktermöglichung und<br />

-organisation im Umweltschutzbereich zeigen, dass gewisse Ähnlichkeiten mit der Stellung des Staates im Bereich<br />

der Wirtschaftsintervention vorhanden sind. ... Dennoch sind die wesentlichen Ähnlichkeiten nur begrenzt. Findet<br />

der Staat im Bereich der Wirtschaftsintervention einen Markt bzw. einen Kreislauf ökonomischer Güter vor, so steht<br />

der Staat im Umweltschutzbereich vor dem Problem, ökonomisch relevante ‚Güter’ erst schaffen und sie marktfähig<br />

machen bzw. in Marktmechanismen einordnen zu müssen“ (Kloepfer 1979: 142).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 53<br />

Politische<br />

Akteure<br />

Abbildung 8: Stellung der Eigentumsrechte als ökonomische Institutionen im Prozess der Nachhaltigen<br />

Entwicklung (Quelle: in Anlehnung an Kobler 2000)<br />

5.2 Ökologische Güter als Ansatzstelle der Eigentumsrechte an individuellen und<br />

ökosystemaren Fähigkeiten<br />

Die Frage der Eigentumsrechte soll im Folgenden genauer für den Bereich der ökologischen<br />

Güter diskutiert werden. Es wird die spezielle Problematik ökologischer Güter erläutert und<br />

darauf aufbauend gezeigt, dass es bei der Verteilung von Eigentumsrechten an ökologischen<br />

Gütern um die Verteilung der Eigentumsrechte an ökosystemaren Fähigkeiten geht, diese Güter<br />

zu produzieren.<br />

Ökonomische<br />

Akteure<br />

Politische<br />

Institutionen<br />

Staat Märkte und<br />

Unternehmen<br />

Nachhaltige<br />

Entwicklung<br />

Property<br />

Rights<br />

Die Produktion von ökologischen Gütern baut auf zwei verschiedene Fähigkeiten auf,<br />

individuellen (menschlichen) und ökosystemaren Fähigkeiten.<br />

Der Einsatz von individuellen Fähigkeiten begründet Privateigentum. Jedes Individuum hat ein<br />

uneingeschränktes Verfügungsrecht über sich selbst, den eigenen Körper, die eigenen<br />

Fähigkeiten, die eigene Arbeitskraft. Dies ist grundlegender Gedanke einer liberalen<br />

Eigentumstheorie und Grundgedanke unserer Verfassung. Diese Prämisse kann als self-


54 Kapitel 5<br />

ownership bezeichnet werden (Cohen 1986). Es liegt im Ausgangszustand also ein Patrimonium<br />

über die eigenen individuellen Fähigkeiten vor. Patrimonium und nicht Dominium liegt vor, da<br />

es Regeln gibt, die den Menschen entgegen seinem Willen ‚vor sich selbst’ schützen können<br />

(vgl. z. B. Eidenmüller 1995).<br />

Weikard (1995) verdeutlicht Grenzen dieses Eigentums am Beispiel der guten Schwimmerin<br />

Franziska, die bei einem Spaziergang zufällig auf einen Ertrinkenden trifft. Wird von ihr<br />

verlangt, Hilfe zu leisten, so wird über ihre Arbeitskraft, ihre Fähigkeit als gute Schwimmerin,<br />

verfügt. Aus ihrer Sicht ist die Rettungsaktion Zwangsarbeit (in Lerch 1999: 407). Die<br />

Gesellschaft muss (und kann dies nach unserem Recht auch) self-ownership zugunsten eines<br />

Prinzips gegenseitiger Unterstützung einschränken können. Damit ist jedoch nicht die self-<br />

ownership-These abzulehnen 30 . Der Zugang zur individuellen Fähigkeit ist selbstbestimmt<br />

geregelt, dadurch wird eine Schädigung dieser Fähigkeit (etwa durch Sklaverei oder<br />

Zwangsarbeit) ausgeschlossen. „Unter Ansehung der self-ownership-These ist die Gesellschaft<br />

nicht berechtigt, das Individuum zur Nutzung einer bestimmten Fähigkeit zu zwingen“ (Lerch<br />

1999: 412).<br />

Es handelt sich dabei nicht um ein unantastbares Recht. Die Gesellschaft steht jedoch in der<br />

Begründungspflicht bei der Änderung dieses Eigentumsrechtes. Die Gesellschaft muss Regeln<br />

aufstellen, wenn sie den Zugang zu den individuellen Fähigkeiten anders als über die dezentrale<br />

Steuerung ‚Markt’ organisieren will. Die Sozialpflichtigkeit, wie im Beispiel die Pflicht zur<br />

Hilfeleistung, kann sinnvoll, sollte jedoch Ausnahme sein.<br />

Der Einsatz individueller Fähigkeiten zur Produktion kulturbestimmter ökologischer Güter führt<br />

ohne spezielle Regel zu Privateigentum an diesem Gut, das der Leistungserbringerin bei<br />

entsprechender Nachfrage abgekauft werden muss. Der Markt ist die Organisationsform, die den<br />

Zugang zu individuellen Fähigkeiten dezentral über Anreize regelt.<br />

Das Problem, aus dem die Verknappung von kulturbestimmten ökologischen Gütern herrührt, ist<br />

nicht das von fehlenden Eigentumsrechten bzgl. individueller Fähigkeiten bzw. an den<br />

ökologischen Gütern, sondern das der fehlenden Durchsetzung. Der Landwirt kann seine<br />

30 „Ohne dieses Axiom fällt es nämlich schwer, bestimmte Grundrechte zu begründen und die fremde Verfügung<br />

über ein Individuum überzeugend zurückzuweisen. Die Self-ownership-These ist ja vor allem auch deshalb intuitiv<br />

so einleuchtend, weil sie ein überzeugendes Argument nicht nur gegen Sklaverei und Zwangsarbeit, sondern auch<br />

gegen andere Formen des Missbrauchs von Menschen liefert“ (Lerch 1999: 412).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 55<br />

Ertragsrechte (usus fructus), die mit dem Einsatz seiner Fähigkeit in Verbindung stehen,<br />

aufgrund des ungeregelten Zugangs zu den ökologischen Gütern nicht durchsetzen.<br />

Es geht bei knappen kulturbestimmten ökologischen Gütern also primär um die Durchsetzung<br />

der Ertragsrechte. Diese Ertragsrechte beeinflussen die rationale Entscheidung des Eigentümers<br />

bzgl. des zielgerichteten Einsatzes seiner Fähigkeit. Die individuellen Fähigkeiten werden durch<br />

ökonomische Anreize idealer Weise entsprechend der Nachfrage eingesetzt.<br />

Eine vollkommen andere Situation zeigt sich bei ökosystemaren Fähigkeiten. Die ökosystemaren<br />

Fähigkeiten ökologische Güter zu produzieren, können im Ausgangszustand von allen Menschen<br />

genutzt werden. Im Ausgangszustand liegt hier also ein open access vor, der Zugang zu den<br />

ökosystemaren Fähigkeiten ist nicht geregelt. Von daher kann es hier im Gegensatz zu<br />

individuellen Fähigkeiten ohne spezielle Regelungen prinzipiell zur Schädigung bzw. zur<br />

Zerstörung der ökosystemaren Fähigkeiten kommen.<br />

Eigentumsrechte an ökologischen Gütern müssen daher zwei wesentliche Aspekte beachten.<br />

Eigentumsrechte müssen den Zugang zu den ökologischen Gütern und den Zugang zu den<br />

ökosystemaren Fähigkeiten regeln. Es muss wie beim Einsatz individueller Fähigkeiten gelingen,<br />

über die Eigentumsrechte an ökologischen Gütern eine Sicherung der ökologischen Fähigkeiten<br />

zu gewährleisten. Die selbst erhaltende Vernunft des Individuums, im Hinblick auf den Einsatz<br />

der individuellen Fähigkeit, muss bei ökosystemaren Fähigkeiten durch die Gesellschaft<br />

‚vernünftig’ geregelt werden.<br />

Ökosystemare Fähigkeiten sind zu erhalten, da es eine Illusion sein dürfte, dass derartig<br />

komplexe Prozesse 31 substituierbar sind (vgl. z. B. Goodland & Daly 1995) 32 . Komplexität führt<br />

in großem Maße zur Ungewissheit bei Aussagen zur Substituierbarkeit. Wenn für den Erhalt von<br />

ökosystemaren Fähigkeiten plädiert wird, so hat dies nichts mit „der Logik des Marienkultes“ 33<br />

31 Komplexität liegt bei der Existenz vieler voneinander abhängiger Merkmale in einem Ausschnitt der Realität vor.<br />

(vgl. Dörner (1997); weiterführend vgl. Kap. 6.3.5.1).<br />

32 „Ein gewichtiges Argument gegen die Substituierbarkeit von Naturkapital bezieht sich auf die Multifunktionalität<br />

vieler ökologischer Systeme. Es müsste ja für jede einzelne ökologische Funktion ein artifizielles Substitut<br />

angegeben werden. Man verdeutliche sich dieses Problem am Beispiel eines Waldes oder eines aquatischen<br />

Ökosystems. Daher wird man den konkreten Nachweis der Substituierbarkeit aller Funktionen im Einzelfall fordern<br />

dürfen. Die Substitute müssen nachweislich vorhanden und nicht nur denkmöglich sein bzw. in den Fluchtlinien<br />

technologischer Hoffnungen liegen. Sie sollten auch nicht mit neuen Risiken behaftet sein, die das zu<br />

Substituierende nicht aufweist. Darüber hinaus müssen sie funktional wirklich gleichwertig sein“ (Ott 2002: 12).<br />

33 Radkau (1994: 12) merkte kritisch zum Wert der unberührten Natur an: „Aber wozu auch dieser Kult der<br />

Unberührtheit? Diese Prämisse, dass die unberührte Natur die wahre Natur sei, fußt eher auf der Logik des<br />

Marienkults als auf der der Wissenschaft.“


56 Kapitel 5<br />

zu tun. Vielmehr geht es hierbei um moralisch rationalen Umgang mit Ungewissheit (vgl. dazu<br />

Kap. 6.3.5.1 und 6.3.5.2).<br />

Dabei kann das false-negative/false-positive-Kriterium zum Einsatz kommen (Cranor 1995 34 ).<br />

Mit Hilfe dieses Kriteriums kann sich vor Augen geführt werden, welcher von zwei möglichen<br />

Irrtümern moralisch akzeptabler ist. Es sollte die Option gewählt werden, durch die sich das<br />

moralisch akzeptabelste Ergebnis einstellt, wenn man sich in der empirischen Dimension irrt.<br />

Gorke & Ott (2003) kommen bzgl. vieler Naturgüter zu dem Ergebnis, dass die moralischen<br />

Schäden eines false-positive-Ergebnisses höher sind als die, eines false-negative-Ergebnisses.<br />

Bei letzterem wird durch Naturschutz auch Naturkapital geschützt, das nicht zum ‚kritischen’,<br />

d. h. zum absolut unverzichtbaren Naturkapital gezählt wird, während ein irreversibles false-<br />

positive-Ergebnis den zukünftigen gesellschaftlichen „Stoffwechsel“ 35 mit der Natur stark<br />

beeinträchtigen könnte. Vereinfacht kann geschlussfolgert werden: Es sollte im Zweifelsfall<br />

lieber zu viel als zu wenig Naturkapital geschützt werden (Ott 2002). Gorke & Ott (2003) weisen<br />

aber auch darauf hin, dass nicht dogmatisch bei allen Gütern von dem gleichen Risiko<br />

ausgegangen werden kann. Vielmehr wird für einen gemäßigten Tutorismus 36 plädiert (ebd.).<br />

Die Anwendung dieses Kriteriums beruht auf einer moralischen Intuition. Es handelt sich um ein<br />

Kriterium der sittlichen Vernunft oder auch moralischer Rationalität (vgl. Gorke & Ott 2003).<br />

Es besteht breiter Konsens darin (im Sinne moralischer Rationalität), dass Ungewissheiten in<br />

Verbindung mit Begründungslastregeln in praxi auf die Kernforderung starker Nachhaltigkeit<br />

hinauslaufen müssten (Ott 2002). Betrachtet man allerdings die Diskrepanz zwischen<br />

politischem Anspruch und praktischer Verwirklichung der Nachhaltigen Entwicklung, dann wird<br />

deutlich, dass kollektives Handeln unter Unsicherheit mit besonderen Problemen verbunden ist<br />

(vgl. in diesem Sinne zur vorsorgenden Umweltpolitik Schuldt 1997). „Aber wenn wir<br />

Menschen bleiben wollen, dann gibt es nur einen Weg, den Weg in die offene Gesellschaft 37 .<br />

Wir müssen ins Unbekannte, ins Ungewisse, ins Unsichere weiterschreiten und die Vernunft, die<br />

34 vgl. das ‚false-negative/false-positive’-Kriterium in Cranor (1995)<br />

35 Karl Marx nannte die menschliche Arbeit einen „Prozess, worin der Mensch seinen Stoffwechsel mit der Natur<br />

durch seine eigene Tat vermittelt, regelt und kontrolliert“ (Marx 1970: 192)<br />

36 Der Begriff ‚Tutorismus’ stammt aus der katholischen Sündenlehre und besagt, dass man im Zweifelsfall ‚auf der<br />

sicheren Seite’ bleiben sollte. Der Tutorismus fordert u.a. einen (bedingten) Vorrang der schlechten Prognosen vor<br />

den guten (Gorke & Ott 2003).<br />

37 „Die Gesellschaftsordnung aber, in der sich Individuen persönlichen Entscheidungen gegenübersehen, nennen wir<br />

die Offene Gesellschaft” (Popper 1970: 333).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 57<br />

uns gegeben ist, verwenden, um, so gut wir es eben können, für beides zu planen: nicht nur für<br />

Sicherheit, sondern zugleich auch für Freiheit“ (Popper 1970: 268).<br />

In dieser Arbeit wird vom Ansatz her dem Konzept der starken Nachhaltigkeit gefolgt 38 . Das<br />

Konzept der starken unterscheidet sich von dem der schwachen Nachhaltigkeit im Wesentlichen<br />

dadurch, dass das Naturkapital und vor allen Dingen die natürlichen Prozesse prinzipiell nicht als<br />

durch menschliches Handeln substituierbar angesehen werden 39 . Im Konzept der starken<br />

Nachhaltigkeit soll Naturkapital über die Zeit hinweg konstant gehalten werden (constant<br />

natural capital rule). Im Gegensatz dazu kann im Konzept schwacher Nachhaltigkeit Natur-<br />

durch Sachkapital prinzipiell unbegrenzt substituiert werden. In diesem Konzept kommt es nur<br />

darauf an, dass der Durchschnittsnutzen dauerhaft erhalten wird (non declining utility rule). „Es<br />

wäre dann in der Konsequenz auch eine weitgehend artifizielle Welt mit Grundsätzen<br />

intergenerationeller Gerechtigkeit vereinbar, d. h. es wäre nicht prinzipiell unfair, eine Welt ohne<br />

Natur zu hinterlassen“ (Ott 2002).<br />

Substitution von Umweltstrukturen und selbst von Umweltprozessen kann jeoch nicht<br />

vollkommen ignoriert werden. Substitution ist Realität und ermöglicht Freiheit menschlichen<br />

Handelns im Popper’schen Sinne (s. o.). „Auch Umweltgüter und natürliche Ressourcen müssen<br />

sich einem Kosten-Nutzen-Vergleich unterziehen. Ökologie und Ökonomie sind in ein<br />

Knappheitsproblem eingebunden, das zum Wohle der Menschen gelöst werden muss. ...<br />

Nutzenabwägung und die damit implizierten Bewertungen der verschiedenen Güterkategorien<br />

sind in gewissem Maße unumgänglich“ (Cansier 1997: 50). Die Risikoaversion im Sinne des<br />

oben beschriebenen false-negative/false-positive-Kriteriums wird derart verstanden, dass der<br />

Wert der Sicherheit bejaht wird und im Grundsatz eine Risikominimierung gilt, nicht jedoch eine<br />

völlige Risikovermeidung gelten kann (vgl. Gorke & Ott 2003). Die „Strategie des minimalen<br />

Eingreifens“ (vgl. dazu auch Roweck 1995) spiegelt diesen Gedanken wider.<br />

Das neue Bundesnaturschutzgesetz greift ebenfalls den Gedanken der Erhaltung der<br />

ökosystemaren Fähigkeiten in diesem Sinne auf. Sowohl bei den Zielen (§ 1 BNatSchG) als auch<br />

38 Beide Konzepte bauen auf dem Ansatz (Definition) der Nachhaltigkeit der WCED-Komission auf: „Sustainable<br />

Development is development that meets the needs of the present without compromising the ability of future<br />

generations to meet their own needs” (WCED 1987). Zum Konzept der starken und schwachen Nachhaltigkeit u. a.<br />

Dobson 2000, Atkinson et al. 1997, Neumayer 1999, Ott 2001b.<br />

39 Das Verhältnis von künstlichem und natürlichem Kapital wird als Komplementaritätsbeziehung gedeutet (vgl.<br />

Daly 1999). Eine solche Beziehung liegt immer dann vor, wenn man zur Schaffung von Gütern oder Nutzen auf<br />

zwei Relate A und B angewiesen ist und der Gesamtnutzen nicht durch eine einseitige Steigerung von A auf Kosten<br />

von B oder umgekehrt erhöht werden kann (vgl. Ott 2002: 11).


58 Kapitel 5<br />

bei den Grundsätzen (§ 2 BNatSchG) wird wiederholt auf die Erhaltung der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes 40 hingewiesen. Dabei wird dem Ansatz der<br />

Risikovermeidung gefolgt. In § 4 BNatSchG heißt es für die Beachtung der Ziele und<br />

Grundsätze des Naturschutzes: Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der<br />

Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so<br />

verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />

beeinträchtigt werden. Dass Minimierungsstrategien noch keine Handlungskonzepte darstellen,<br />

wird Kapitel 6.2 zeigen.<br />

Wird dem Konzept der starken Nachhaltigkeit gefolgt, bedeutet dies als Prämisse, dass<br />

Eigentumsrechte an ökosystemaren Fähigkeiten im Sinne des Patrimoniums verteilt werden<br />

(dabei jedoch nicht de facto Substitutionsmöglichkeiten ausgeblendet werden). Die<br />

Eigentumsrechte an den ökosystemaren Fähigkeiten begründen Privat- oder Gemeineigentum an<br />

ökologischen Gütern. Eigentumsrechte an ökosystemaren Fähigkeiten können mit Hilfe von<br />

ökologischen Gütern durchgesetzt werden.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es bei knappen öffentlichen ökologischen<br />

Gütern zur Schaffung und Durchsetzung von Verfügungsrechten in Form des Patrimoniums an<br />

ökosystemaren Fähigkeiten und zur Durchsetzung von Ertragsrechten an individuellen<br />

Fähigkeiten kommen muss. Ökologische Güter sind die ‚Ansatzstelle’ für die Eigentumsrechte –<br />

geschaffen und durchgesetzt werden damit die Eigentumsrechte an den Fähigkeiten zur<br />

Produktion der ökologischen Güter (Abbildung 9). Wenn im Folgenden von Eigentumsrechten<br />

an ökologischen Gütern gesprochen wird, ist dies stets zu berücksichtigen.<br />

individuelle/<br />

ökosystemare<br />

Fähigkeiten<br />

ökologische<br />

Güter<br />

Eigentumsrechte<br />

Abbildung 9: Ökologische Güter als Ansatzstelle für die Eigentumsrechte an individuellen und<br />

ökosystemaren Fähigkeiten<br />

40 Naturhaushalt im Sinne des BNatSchG § 10 Abs. 1 S. 1: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere<br />

und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 59<br />

Deutlich wird im Zusammenhang mit der Schaffung und Verteilung der Eigentumsrechte die<br />

herausragende Stellung von ökologischen Gütern. Denn tatsächlich wird bei diesem Ansatz<br />

immer nur der Zugang zu den ökosystemaren Fähigkeiten geregelt, die nachgefragte ökologische<br />

Güter erbringen, deren Nutzen also aus heutiger Sicht erkannt ist, ihnen also mindestens ein<br />

Optionswert zuerkannt wird (vgl. Kap. 6.2.2). Die Problematik der Nachhaltigkeit ist auf der<br />

Ebene der Bewertung ökologischer Güter angekommen. Auf dieser Ebene sind die drei Säulen<br />

der Nachhaltigkeit zu vereinen. Eine Präzisierung der Zielsetzung der Nachhaltigkeit verlangt<br />

eine Bewertung der Güter und Leistungen der Natur (Jörissen et al. 1999).<br />

5.3 Notwendigkeit der Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten bei<br />

Verknappung von ökologischen Gütern unter open access<br />

In ökonomischer Sicht machen Eigentumsrechte überhaupt erst Sinn, wenn Menschen um<br />

knappe Güter konkurrieren (Lerch 1996: 16). Vor diesem Hintergrund soll die Notwendigkeit<br />

der Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten für ökologische Güter erläutert werden.<br />

Wie in Kapitel 4.1 dargestellt, ist der Zugang zur Nutzung der ökologischen Güter nicht<br />

eingeschränkt, es tritt die Situation des open access auf (vgl. Musgrave 1976, Bromley 1991,<br />

Ostrom 1998). Open access bedeutet, dass keine Eigentumsrechte bestehen, niemandem kann der<br />

Zugang verwehrt werden. „There are no property rights in open access, there is only the rule of<br />

first capture. Unlike property regimes where individuals and groups have both rights and duties,<br />

open-access regimes are fundamentally situation of no law” (Bromley 1997b: 11).<br />

Dieser Zustand stellt solange kein Problem dar, wie die Nutzung der Güter nicht zum Verbrauch<br />

der Güter führt oder der Verbrauch ohne ökonomische Anreize wieder kompensiert wird und<br />

dadurch das zweite Kriterium ökologischer Güter erfüllt ist (keine Rivalität im Konsum, vgl.<br />

Kap. 4.1). ‚Öffentliche’ ökologische Güter sind oft gerade durch eine Reproduktion bestimmt,<br />

indem diese verbrauchten Güter durch den kostenlosen Einsatz von ökosystemaren Fähigkeiten<br />

oder durch den Einsatz individueller, menschlicher Fähigkeiten wieder ersetzt werden. In<br />

gewissem Sinne erfüllen viele ökologische Güter damit die Kriterien öffentlicher Güter nach<br />

Samuel (1954). Typisch für ökologische Güter ist jedoch nicht, dass keine Rivalität in der<br />

Nutzung auftritt (es gibt selbstverständlich Nutzungen bei denen keine Rivalität auftritt, wie z. B.<br />

das Betrachten einer bunten Wiese), sondern dass der Einsatz ökosystemarer und individueller<br />

Fähigkeiten den Verbrauch bis zu einem gewissen Maße kompensiert (vgl. Kap. 4.1).


60 Kapitel 5<br />

Der open access-Zustand bei ökologischen Gütern bedeutet die uneingeschränkte bzw.<br />

ungeregelte Nutzung ökosystemarer und individueller Fähigkeiten. So lange die Fähigkeiten<br />

ausreichen, liegen positive Wohlfahrtseffekte vor. In dieser Situation gibt es ein Naturrecht im<br />

Sinne von Locke auf die Aneignung von Ressourcen, da auch die naturrechtlichen<br />

Beschränkungen (in der Literatur als „Locke’sche Bedingungen“) gegeben sind, wonach:<br />

• bei jeder Aneignung genügend für andere übrig bleiben muss und<br />

• jeder sich nur soviel aneignen dürfe, wie er selbst verbrauchen kann.<br />

„Niemand dürfe sich mehr aneignen und dadurch anderen etwas vorenthalten“ (Lerch 1999:<br />

405).<br />

Wenn es jedoch zu einer Steigerung der Nachfrage kommt und die Fähigkeit nicht mehr<br />

ausreicht, das notwendige Angebot bereitzustellen (vgl. Kap. 4.1), werden die Güter knapp und<br />

die ‚Locke’schen Bedingungen’ gelten nicht mehr 41 (vgl. Kap. 5.6.2.1)! Gelten die ‚Locke’schen<br />

Bedingungen’ nicht, treten bei open access die in der ökonomischen Literatur vielfach<br />

diskutierten Probleme der Übernutzung und bei Nichtrivalität das Problem des suboptimalen<br />

(geringen) Angebots und damit das in der ökonomischen Literatur viel behandelte Problem des<br />

N-Personen-Gefangenen-Dilemmas auf. Strategisches Verhalten führt bei Rivalität im Konsum<br />

zur tragedy of commons (grundlegend vgl. Hardin 1968, 1982).<br />

Ein N-Personen-Gefangenen-Dilemma kann am Beispiel von Landwirten in einem<br />

Trinkwassereinzugsgebiet (Annahme: Es gibt keine Regeln.) bzgl. der Gülledüngung erläutert<br />

werden. Eine theoretische Entscheidungssituation der Landwirte gestaltet sich derart (‚überhöht’,<br />

zur Illustration des Problems), dass sie die Wahl zwischen der Strategie ‚uneingeschränkter<br />

Einsatz von Gülle und Verschmutzung des Grundwassers’ und der Strategie ‚kein Gülleeinsatz<br />

und einen Beitrag zum Grundwasserschutz leisten’ haben. Der einzelne Landwirt stellt nun<br />

folgende Überlegung an: Wenn nur ich auf die Gülle verzichte, so ist mein Beitrag zum<br />

Grundwasserschutz relativ gering, da alle anderen weiterhin mit Gülle düngen. Meine<br />

‚Einschränkungen’, die ich in Kauf nehmen muss, sind aber gravierend. Würden andererseits alle<br />

anderen auf die Nutzung der Gülle verzichten, so wäre dies für mich optimal. Ich kann weiterhin<br />

41 „Unterstellen wir egoistische Individuen in einer Welt der Knappheit an materiellen und immateriellen<br />

Ressourcen, so ist eine regellose individuelle Gesellschaft, in der jedes Individuum seinen Neigungen nachgeht,<br />

ohne anderen zu schaden, logisch unmöglich. Jeder Nutzen, den ich mir durch Konsumtion eines knappen Gutes<br />

erlaube, muss Nutzen bei anderen verhindern, muss andere schädigen, denn ich nehme anderen etwas weg“<br />

(Hampicke 1992: 39).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 61<br />

Gülle düngen und kann außerdem nitratarmes Grundwasser nutzen. Für die Landwirte ist<br />

demnach die beste Strategie, sich nicht an der Grundwasser schonenden Maßnahme zu beteiligen<br />

und die ‚Freifahrerposition’ einzunehmen. Durch das unkooperative Verhalten kommt es jedoch<br />

zu einer Nitratanreicherung im Grundwasser, zu einer für alle schlechteren Umweltsituation.<br />

„Die Möglichkeit oder gar Zwangsläufigkeit einer Selbstschädigung der Subjekte bei eng-<br />

rationalem Verhalten musste eine kritische Diskussion des bis dahin unverfänglich scheinenden<br />

Begriffs der ‚Rationalität’ zur Folge haben. Was ist das für eine Rationalität, die einem schadet,<br />

wenn man nach ihr handelt, die einem aber auch schadet, wenn man nicht nach ihr handelt,<br />

sofern es denn die anderen tun?“ (Hampicke 1992: 35). Eine analytische Formalisierung im<br />

Rahmen der Spieltheorie erfuhr die tragedy of the commons durch Dawes (1973, 1975), der diese<br />

als N-Personen-Gefangenen-Dilemma charakterisierte (vgl. Lerch 1996).<br />

In dieser Situation bedarf es der Zuweisung von Eigentumsrechten (Kobler 2000, Lerch 1999).<br />

Der Zusammenhang zwischen der Verknappung ökologischer Güter und der Entstehung von<br />

Eigentumsrechten wurde bereits von Demsetz (1967) in dem so genannten Demsetz-Wagner-<br />

Prinzip dargelegt. „Nach dieser Theorie entwickeln sich exklusive Eigentumsrechte an<br />

Ressourcen als Reaktion auf Veränderungen beim Nutzen sowie bei den Durchsetzungskosten<br />

solcher Rechte; d. h. neue Eigentumsrechte entwickeln sich, wenn – z. B. durch technologischen<br />

Fortschritt – der Nutzen aus solchen Rechten steigt und/oder die Kosten zu ihrer Durchsetzung<br />

sinken“ (Lerch 1996: 66).<br />

So ergab die Auswertung anthropologischer Untersuchungen durch Demsetz, dass die Jagd auf<br />

Biber durch die Montagnais-Indianer in Labrador und Quebec erst ein Problem wurde, nachdem<br />

die Nachfrage und damit der Wert der Biberfelle mit dem Auftreten von französischen<br />

Pelzhändlern Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts rapide anstieg (vgl. Lerch 1996: 67).<br />

Die Nachfrage war größer als das Angebot, das durch die ökologischen Fähigkeiten des Systems<br />

bereitgestellt werden konnte. Es wurden damit nicht nur die Biberfelle (also die individuelle<br />

Fähigkeit des Jägers den Biber zu erlegen), sondern bereits die lebenden Biber, also die<br />

Fähigkeit der ökologischen Systeme, die Biber zu ‚produzieren’ wurde knapp und nachgefragt.<br />

Durch diesen Zustand sahen sich die Indianer genötigt, Eigentumsrechte an den zuvor allen frei<br />

zugänglich lebenden Bibern zu definieren. Ziel der Verteilung der Eigentumsrechte war es, den<br />

open access zu den lebenden Bibern durch einen geregelten Zugang (im Folgenden in<br />

Anlehnung an den weit verbreiteten Begriff des open access als well-regulated access<br />

bezeichnet) zu ersetzen, einen Zustand effizienter Allokation.


62 Kapitel 5<br />

Dazu stehen prinzipiell zwei Alternativen zur Verfügung.<br />

1. Am Beispiel der Montagnais-Indianer besteht die erste Alternative darin, die Jagdreviere zu<br />

privatisieren und den Zugang und damit die Rivalitäten über den Markt regeln zu lassen. Die<br />

ökonomischen Regeln des Marktes bestimmen den Zugang zur Ressource und sollten das<br />

Angebot so lange sicherstellen, wie es eine Nachfrage gibt. Unter Voraussetzung rationalen<br />

Handelns dürfte dies idealer Weise gelingen und die Empirie beweist in unendlichen Beispielen<br />

das gute Funktionieren privater Verfügungsrechte.<br />

Es gibt jedoch hinreichend Beispiele, dass, selbst wenn eine Privatisierung möglich ist, diese<br />

nicht selbstverständlich auch den oben beschriebenen Anforderungen der Allokation gerecht<br />

wird, sondern es aufgrund der besonderen Eigenschaften ökologischer Systeme und einem nicht<br />

‚rational-gerechten’ Restzins trotzdem zu einer Übernutzung und dauerhaften Schädigung der<br />

ökologischen Güter kommen kann 42 . Die Grenzen des Marktes sind eine der wesentlichen<br />

Ursachen für die Entstehung der Ökologischen Ökonomik. Myopie (Kurzsichtigkeit) als ein<br />

doch eher irrationales Handeln spielt bei der Entstehung des Zinses und der dadurch forcierten<br />

Übernutzung natürlicher Ressourcen eine gewichtige Rolle. Neben irrationalem Verhalten sind<br />

bounded rationality und hohe Transaktionskosten als Grenzen des Marktes im Zusammenhang<br />

mit ökonomischen Instrumenten zu nennen (vgl. Kap. 5.4.1).<br />

2. Die zweite Alternative besteht darin, den Zugang zu den gemeinschaftlichen Jagdrevieren<br />

durch gemeinschaftliche Regeln zu steuern. Gelingt dies, haben wir auch hier einen well-<br />

regulated access. Dem Markt und dem Preis steht als alternatives gesellschaftliches<br />

Koordinierungsinstrument die Norm gegenüber (Weise 1994).<br />

Dieser Zustand wird als Gemeineigentum (common property) bezeichnet und unterscheidet sich<br />

kategorisch von Eigentumslosigkeit mit open access (vgl. Bromley 1997b, Lerch 1996).<br />

Abbildung 10 stellt die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Eigentumslosigkeit auf der<br />

42 „Je höher der Zins, um so schneller werden in der Forstwirtschaft die Bäume gefällt, um so geringer ist die<br />

Restpopulation genutzter Arten, wie z. B. Meerestiere, und um so schneller werden nicht erneuerbare Ressourcen,<br />

wie z. B. Erdöl, verbraucht. ... Sobald der Zins die Höhe der biologischen Wachstumsrate s erreicht, wird die<br />

optimale Restpopulation N*= 0, d.h. die Population wird selbst von einem Eigentümer, der prinzipiell an die<br />

Zukunft denkt (nicht der Allmende-Fall!) ausgerottet. Die Wale oder worum es sich handeln mag, sind der<br />

Konkurrenz durch die neue, schnellwachsende Spezies ‚Kapital’ nicht mehr gewachsen und werden darwinistisch<br />

verdrängt. Das ‚Kapital’ wächst schneller auf der Bank als in Gestalt der Wale, letztere haben ökonomisch<br />

ausgedient“ (Hampicke 1992: 403) (vgl. auch grundsätzlich Hotelling (1931) zur Preisbildung auf Märkten mit<br />

erschöpfbaren Ressourcen (so genannte Hotelling-Regel), demnach der Schattenpreis einer erschöpfbaren<br />

natürlichen Ressource im Zeitablauf mit dem Zins ansteigt). Zur Bedeutung des Zinses und der Diskontierung vgl.<br />

auch aus der neueren Literatur Hampicke & Ott (eds.) (2003).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 63<br />

einen Seite und dem Privateigentum und Gemeineigentum auf der anderen Seite anhand der<br />

Kriterien (i) Zugangsbeschränkung und (ii) Nutzungsbeschränkung dar. Privateigentum,<br />

Gemeineigentum und Eigentumslosigkeit stellen idealtypische Regelungen dar. Reale<br />

Verfügungsrechtsstrukturen besitzen meist Eigenschaften mehrerer Idealtypen.<br />

Zugangsbeschränkung <br />

Nutzungsbeschränkung<br />

Abbildung 10: Vergleich der Zugangsbeschränkung und der Nutzungsbeschränkung bei den<br />

unterschiedlichen Eigentumsinstitutionen (Quelle: in Anlehnung an Lerch 1996)<br />

Abbildung 11 verdeutlicht das Problem der Verknappung ökologische Güter und macht deutlich,<br />

dass die open-accesss-Situation erst zum Problem wird, wenn Rivalität in der Nutzung auftritt.<br />

Das Problem kann gelöst werden, indem der open access durch die Verteilung der property<br />

rights in einen well-regulated access überführt wird. Das Ergebnis einer solchen Verteilung<br />

muss das Stoppen der weiteren Verknappung der ökologischen Güter sein, besser noch zur<br />

„Entknappung“ (vgl. Hampicke 1997), mit anderen Worten zu einer effizienten Allokation<br />

führen.<br />

Well-regulated access<br />

eine Person<br />

rationale<br />

Entscheidung<br />

Mitglieder<br />

Regeln<br />

Mitglieder<br />

keine<br />

Open access<br />

keine<br />

keine


64 Kapitel 5<br />

Gemeingüter<br />

‚open access’<br />

Ökologische<br />

Güter<br />

Knappe<br />

ökologische Güter<br />

Umweltprobleme<br />

Individualgüter<br />

‚well-regulated access’<br />

Abbildung 11: Zusammenhang zwischen ökologischen Gütern und Umweltproblemen in Abhängigkeit vom<br />

Zugang zu den Gütern und auftretender Rivalität<br />

Ein well-regulated access kann in Anlehnung an den Markt so definiert werden, dass sich ein<br />

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an ökologischen Gütern organisiert. Am<br />

Beispiel der Indianer kann dies sowohl durch Jagdregeln für eine bestimmte Anzahl von Nutzern<br />

geschehen (Verfügungsrechte werden eingegrenzt und es entsteht Gemeineigentum) als auch<br />

durch die Privatisierung der Jagdreviere. Es hängt jeweils von den ganz speziellen Bedingungen<br />

ab, welche Vorgehensweise sinnvoll ist. Jede Zuweisung und Durchsetzung von privaten oder<br />

gemeinschaftlichen Eigentumsrechten ist aus ökonomischer Sicht mit Kosten verbunden. „Von<br />

diesen Transaktionskosten im spezifischen Einzelfall hängt es ab, welche eigentumsrechtliche<br />

Option eine effiziente Ressourcennutzung sicherstellt und gewählt wird“ (Lerch 1996: 78, vgl.<br />

auch bereits Backhaus 1982). Transaktionskosten im weiteren Sinne können definiert werden als<br />

Kosten die notwendig sind, um ein ökonomisches System ‚am Laufen zu halten’ (Arrow 1969).<br />

Bei kulturbestimmten ökologischen Gütern wie z. B. Kuppelprodukten der Landwirtschaft<br />

verhält es sich bei der Verknappung durch Angebotsrückgang anders als bei naturbestimmten<br />

Gütern. Hier führte der Einsatz individueller Fähigkeiten zur Produktion der Güter. Nach der bis


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 65<br />

heute weitgehend anerkannten Self-ownerschip-These (vgl. Kap. 5.2) bedarf es einer<br />

Begründung, die Verfügung über individuelle Fähigkeiten dem Eigentümer der Fähigkeit zu<br />

entziehen. Der Eigentümer dieser Fähigkeit kann im Normalfall nicht gezwungen werden, seine<br />

Fähigkeit kostenlos einzusetzen (Kap. 5.2 und 5.6.2.2).<br />

Es kann zusammengefasst werden, dass sich die Frage nach den Eigentumsrechten an<br />

ökologischen Gütern immer dann stellt, wenn diese knapp werden. Erst in diesem Moment<br />

müssen Eigentumsrechte (ökonomische Regeln) aufgestellt werden, um eine effiziente<br />

Allokation zu ermöglichen. Auch hier können wir jedoch von einem reziproken Verhältnis<br />

sprechen, denn es kann genauso geschlussfolgert werden, dass es bei jedem knappen<br />

ökologischen Gut zur Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten kommen muss. Aus<br />

ökonomischer Sicht macht dies jedoch erst dann Sinn, wenn der Nutzen des knappen<br />

ökologischen Gutes höher ist als die Transaktionskosten zur Schaffung und Durchsetzung der<br />

Eigentumsrechte.<br />

Bei der Schaffung formaler Eigentumsrechte (property rights) sind folgende vier Fragen relevant<br />

(vgl. zu ‚property law’ Kobler 2000: 25):<br />

1. Was kann als Eigentum gehalten werden?<br />

2. Wie sind die Eigentumsrechte festgelegt?<br />

3. Was können die Eigentümer mit ihrem Eigentum machen?<br />

4. Welche Möglichkeiten bestehen zur Durchsetzung der Eigentumsrechte?<br />

Abbildung 12 veranschaulicht die Überführung des open access knapper ökologischer Güter hin<br />

zu einem well-regulated access bei ökologischen Gemein- und Privatgütern.


66 Kapitel 5<br />

eigentumslose<br />

knappe ökologische<br />

Güter<br />

open access<br />

ineffiziente<br />

Allokation<br />

1. Was kann als Eigentum<br />

gehalten werden?<br />

2. Wie sind die<br />

Eigentumsrechte<br />

festgelegt?<br />

3. Was können die<br />

Eigentümer mit ihrem<br />

Eigentum machen?<br />

4. Welche Möglichkeiten<br />

bestehen zur<br />

Durchsetzung von<br />

Eigentumsrechten?<br />

Abbildung 12: Überführung des open access zu einem well-regulated access bei ökologischen Gütern durch<br />

die Schaffung von Eigentumsrechten<br />

Um das gesamtgesellschaftliche Ziel einer effizienten Allokation der knappen Güter zu<br />

ermöglichen, sind vier Kriterien zu beachten (Kobler 2000: 25): (i) Universalität, (ii)<br />

Ausschließlichkeit, (iii) Übertragbarkeit und (iv) Struktur der Eigentumsrechte.<br />

Das Universalitätskriterium weist auf die Bedeutung hin, dass die Verfügungsrechte aller<br />

knappen Ressourcen verteilt sein müssen. Mit der Ausschließlichkeit ist gemeint, dass die<br />

Eigentumsrechte nur einem (einer privaten oder einer juristischen Person) gehören können. Das<br />

Übertragbarkeitskriterium sichert die Möglichkeit der Übertragung von Eigentumsrechten. Das<br />

Strukturkriterium gibt Auskunft, wie Kontroll- und Ertragsrechte verteilt sind (Kobler 2000: 25).<br />

Diese Kriterien spielen für die Ausgestaltung des Instrumentes der Honorierung ökologischer<br />

Leistungen eine entscheidende Rolle, geben sie doch die qualitativen Anforderungen an die<br />

Umweltziele wieder (vgl. Kap. 6.3.3 und 6.3.4).<br />

ökologische<br />

Gemeingüter/<br />

Privatgüter<br />

wellregulated<br />

access<br />

effizientere<br />

Allokation<br />

Die Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten ist ein evolutiver Prozess, bei dem es<br />

nicht Ziel ist, alle denkbaren Eigentumsrechte abschließend zu verteilen. Die Beschreibung der<br />

Entstehung von Eigentumsrechten hat vielmehr verdeutlicht, dass die konkreten wirtschaftlichen,<br />

aber auch sozialen Verhältnisse ausschlaggebend sind. Erst das Verknappen von ökologischen<br />

Gütern führt zur Notwendigkeit Eigentumsrechte zu schaffen. Die Schaffung und Durchsetzung<br />

findet dann statt, wenn ökologische Güter so knapp werden, dass die Transaktionskosten für die<br />

Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten niedriger sind als der Nutzen aus diesen<br />

Rechten. Dies ist eher als theoretisches Modell zu verstehen, denn bei ökologischen Gütern gibt


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 67<br />

es Grenzen der ökonomischen Bewertung (Monetarisierung), so dass die Transaktionskosten als<br />

Orientierung für die Notwendigkeit der Schaffung von Eigentumsrechten oftmals ausfallen.<br />

Schlüssig ist jedoch, dass aufgrund der Transaktionskosten im gesellschaftlichen Optimum nicht<br />

alle Eigentumsrechte verteilt sind (vgl. Lohmann 1999, Kobler 2000) und dass mit neu<br />

entstehenden Knappheiten an ökologischen Gütern neue Eigentumsrechte geschaffen und<br />

durchgesetzt werden müssen.<br />

Schlussfolgerung<br />

Um auf Umweltprobleme, d. h. die Verknappung von ökologischen Gütern reagieren zu können,<br />

ist es erforderlich, absolute Eigentumsrechte zu schaffen und durchzusetzen. Schaffung und<br />

Durchsetzung von Eigentumsrechten sind die Voraussetzung für eine effiziente Allokation<br />

ökologischer Güter (vgl. weiterführend Kap. 5.6.2.1).<br />

Soll eine effiziente Allokation durch private Eigentumsrechte an ökologischen Gütern<br />

gewährleisten werden, sind relative Eigentumsrechte erforderlich, die einen Tausch über den<br />

Markt ermöglichen (vgl. Kap. 5.1). Die Anforderungen, die an relative Eigentumsrechte gestellt<br />

werden, entsprechen Anforderungen an rationalisierte Umweltziele als Voraussetzung für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen (weiterführend Kap. 6.3.3).<br />

5.4 Notwendigkeit der Änderung von absoluten Eigentumsrechten durch staatliches<br />

Eingreifen<br />

Die Notwendigkeit zur Änderung von absoluten Eigentumsrechten ergibt sich daraus, dass<br />

private Eigentumsrechte aufgrund von Marktversagen nicht zu der erwünschten effizienten<br />

Allokation der ökologischen Güter führen. Ein Eingreifen des Staates wird dann notwendig und<br />

legitim, wenn es gilt, einer ganz bestimmten Form des Marktversagens entgegenzuwirken.<br />

„Voraussetzung für den Schutz der Freiheit ist also die Wirksamkeit ihrer Steuerung durch den<br />

Markt“ (Engel 1998: 6). Das liberale Modell gewährt dem Individuum keine schrankenlose<br />

Freiheit. Vielmehr endet die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen dort, „wo Herrschaft ohne


68 Kapitel 5<br />

Haftung entstünde“ (Engel 1998: 6). Regeln im Sinne der Eingrenzung des Freiheitsgrades sind<br />

dort geboten, wo Rechte Dritter bedroht sind 43 .<br />

Dieses Marktversagen kann unterschiedliche Ursachen haben. Drei, im Kontext dieser Arbeit<br />

wesentlichen Ursachen, werden im Folgenden diskutiert.<br />

5.4.1 Bounded rationality und irrationales Verhalten<br />

Bounded rationality<br />

Der scheinbar well-regulated access durch Marktmechanismen baut auf modellhaft rationalen<br />

Entscheidungen des homo oeconomicus auf (vgl. Kap. 3.1). Tatsächlich stößt der well-regulated<br />

access dann an Grenzen, wenn Grundannahmen dieses Modells verworfen werden müssen.<br />

Wenn die Grundannahme von einem homo oeconomicus ausgeht, der die Fähigkeiten besitzt<br />

„alles vorherzusehen, was geschehen könnte, und die möglichen Vorhergehensweisen<br />

gegeneinander abzuwägen und sich zwischen ihnen optimal zu entscheiden, und zwar<br />

augenblicklich und kostenlos“ (Kreps zitiert in Richter & Furubotn 1996: 4), besteht berechtigter<br />

Zweifel daran, dass Individuen tatsächlich diesem Modellathleten entsprechen. Der<br />

‚Modellathlet’ homo oeconomicus ist wohl eher ein Phantom.<br />

Zugesprochen wird Individuen eine begrenzte Rationalität (bounded rationality) (aufbauend auf<br />

Simon 1955, 1957a). Bounded rationality bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Menschen<br />

kognitiv limitiert sind, weil sie nicht alle für ihr Verhalten relevanten Informationen besitzen.<br />

Die kognitiven Schranken bedingen, dass nicht notwendigerweise davon auszugehen ist, dass<br />

Individuen optimieren. Bounded rationality ist das Verhalten, das „intendedly rational, but only<br />

limited so“ ist (Simon 1957b: XXIV). Information kann im Zusammenhang mit ökonomischen<br />

Entscheidungen als Wissensbestand über Vergangenheitsereignisse, Ziele und<br />

Handlungsmöglichkeiten, vermehrt um in Märkten erworbene Entscheidungshilfen definiert<br />

werden (Schneider 1997: 73, vgl. Meinhövel 1999: 14). Es handelt sich um „zweckorientiertes<br />

Wissen“ (Wittmann 1959: 14). Die Limitierung der Information, die zur bounded rationality<br />

führt, kann nach Simon (1982) (in Lübbe 1999: 17) unterschieden werden in Begrenzungen<br />

(constraints) bzgl.:<br />

43 vgl. ausführlich dazu aus kontrakttheoretischer Sicht Buchanan (1975)


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 69<br />

• „perceived characteristics (of the environment)“,<br />

• “(fixed) characteristics of the organism itself”.<br />

Die Begründung für die erste Beschränkung kann so umschrieben werden, dass nicht alles<br />

Erkennbare berücksichtigt wird, was für das rationale Ergebnis notwendig gewesen wäre. Die<br />

Begründung für die zweite Beschränkung beschreibt die menschliche Unfähigkeit, alles zu<br />

berücksichtigen, was notwendig gewesen wäre.<br />

Beide Begrenzungen spielen gerade im Umgang mit ökologischen Gütern wegen der<br />

Prognoseunsicherheit (z. B. durch stochastische Ereignisse) und Komplexität ökologischer<br />

Systeme eine herausragende Rolle.<br />

Aufgrund der Informationsbeschränktheit entspricht das geplant rationale Verhalten<br />

wirtschaftlicher, aber auch politischer Akteure oft nicht dem des „Modellathleten“ homo<br />

oeconomicus. Das Menschenbild des homo psychologicus (vgl. u.a. Piaget 1976) greift diese<br />

Beschränkung auf und lässt sich in vier Punkten zusammenfassen (Kobler 2000: 172 f., vgl.<br />

Meier & Mettler 1988: 13 f.):<br />

• Individuen können die komplexe Umwelt gar nicht vollständig erfassen und besitzen daher<br />

kognitive Strukturen, anhand derer Informationen selektiert, interpretiert und<br />

Handlungsmöglichkeiten abgeleitet werden.<br />

• Die kognitiven Strukturen sind von Mensch zu Mensch unterschiedlich und werden<br />

hauptsächlich durch eigene Erfahrungen geprägt (Alter, Ausbildung, Umweltsituation).<br />

• Widersprechen Informationen den eigenen kognitiven Strukturen (kognitive Dissonanz),<br />

werden die Strukturen angepasst.<br />

• Da dieser Anpassungsprozess aufwendig ist, benutzt das Individuum verschiedene<br />

Hilfeleistungen wie Informationsvermittler (Medien), das Verhalten anderer Menschen und<br />

Deutungshilfen von Organisationen und Institutionen.<br />

Die Psychologie verweist darauf, dass Menschen die meisten Entscheidungen gerade nicht<br />

rational treffen. Im Gegenteil werden dafür als kognitive Strukturen ganz einfache Heuristiken<br />

genutzt. Es wird nur ein ganz kleiner Teil der Wirklichkeit wahrgenommen. Einige wenige<br />

Kriterien genügen zur Entscheidung. Oft werden diese Kriterien sogar lexikographisch geordnet.<br />

Die Verwendung von Heuristiken ist für das Individuum oft mehr als ein Akt der Klugheit. Die<br />

Begrenztheit des menschlichen Verstands lässt ihm keine andere Wahl (Engel 2001 ausführlich<br />

in Gigerenzer & Todd 1999). Die kognitiven Schranken bedingen, dass nicht notwendigerweise<br />

von optimierenden Individuen auszugehen ist. Vielmehr werden sie sich möglicherweise damit


70 Kapitel 5<br />

zufrieden geben, dass ein bestimmtes, von ihnen selbst vorgegebenes Anspruchsniveau<br />

(‚aspiration level’) erfüllt ist (Weck-Hannemann 1999: 83).<br />

Trotz all dieser Begrenzung gegenüber dem modellhaft rationalen Verhalten, soll daraus nicht<br />

geschlussfolgert werden, dass Menschen irrational handeln. „Eingeschränkt rationales Verhalten<br />

ist rationales und nicht irrationales Verhalten“ (Kirchgässner 1999: 35). Die ‚moderne’ Version<br />

des homo oeconomicus berücksichtigt, dass dieser nicht immer optimiert. „Im Rahmen des<br />

ökonomischen Verhaltensmodells wird unterstellt, dass das Individuum sich für die ihm am<br />

vorteilhaftesten erscheinende(n) Handlungsalternative(n) entscheidet, nachdem es vor dem<br />

Hintergrund seines augenblicklichen, begrenzten Informationsstandes die Vor- und Nachteile<br />

bzw. Kosten und Nutzen der einzelnen Alternativen gegeneinander abgewogen hat.<br />

Menschliches Verhalten wird entsprechend diesem Modell damit als Nutzenmaximierung unter<br />

Nebenbedingungen bzw. als ‚rationale Auswahl’ aus den zur Verfügung stehenden Alternativen<br />

interpretiert“ (Kirchgässner 1999: 32) 44 .<br />

Die Frage bzgl. bounded rationality ist nun, ob mit dem Wissen um die gegebene Begrenztheit<br />

das ökonomische Modell geändert werden soll, diese Beschränkungen also endogenisiert werden<br />

müssen, wenn damit z. B. Aussagen über die allokative Wirkung von realen Märkten getroffen<br />

werden sollen. Ohne die Berücksichtigung der Begrenzungen ist das ökonomische Leitbild<br />

„‚substantiell’ nur in dem (rationalitätstheoretisch zunächst uninteressanten) Sinne, dass es einen<br />

Zielzustand auszeichnet – nämlich den Zustand maximalen gesellschaftlichen Nettonutzens. Eine<br />

adäquate Repräsentantin der objektiv relevanten Bedingungen erfolgreicher Verwirklichung<br />

dagegen enthält es in keiner Weise“ (Lübbe 1999: 23). Eine Lösung des Problems könnte sein,<br />

die Rationalitätsannahme als „strikt universale, (allerdings in unterschiedlichem Grade)<br />

falsifizierbare Aussage, die jedenfalls faktisch falsifiziert ist“ (Tietzel 1985: 95) anzusehen oder<br />

mit Popper (1967: 150) als eine „gute Annäherung an die Realität“ (zitiert in Schuldt 1997: 141).<br />

Bedeutsam ist, dass mit der begrenzten Rationalität gerechnet wird.<br />

Wenn bei scheinbar well-regulated access (z. B. private Eigentumsrechte und ökonomische<br />

Instrumente) rationale Entscheidungen des homo oeconomicus vorausgesetzt werden, in der<br />

Realität aber homo psychologicus entscheidet, kann dies zur ineffizienten Allokation führen.<br />

44 Was deutlich wird, ist, dass die entscheidungstheoretisch orientierte Ökonomie die Rationalität einer<br />

Entscheidung nicht an den tatsächlichen, sondern an den in die modelltheoretische Analyse aufgenommenen<br />

Umständen – an eigenen ‚description of (the) environment’ misst. Modellwelten aber sind überraschungsfrei. Daher<br />

fällt die rationalitätstheoretische Notwendigkeit der Differenzierung zwischen ex ante-Perspektive und ex post-<br />

Perspektive nicht auf (Lübbe 1999: 18 f.).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 71<br />

Dieses Marktversagen aufgrund von bounded rationality kann einen Eingriff in die privaten<br />

Eigentumsrechte notwendig machen. Hierbei handelt es sich um die Änderung von<br />

Eigentumsrechten.<br />

Die Änderung von Eigentumsrechten stellt einen Eingriff in Grundrechte nach Artikel 14 GG<br />

dar. Der Eingriff muss daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geeignet sein, „das ökonomische<br />

Effizienzziel zu fördern, er muss zu diesem Zweck erforderlich, das heißt, das mildeste Mittel<br />

sein, und er darf schließlich nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des ökonomischen<br />

Effizienzziels unter Beachtung der Intensität des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu der<br />

Bedeutung des Grundrechtes steht. Wann letzteres der Fall ist, lässt sich nicht allgemein<br />

formulieren. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, bei dem im Rahmen einer Abwägung<br />

von geschütztem Grundrechtsinteresse und ökonomischem Effizienzziel eine Vorrangrelation<br />

gebildet werden muss“ (Eidenmüller 1995: 447).<br />

Irrationales Verhalten<br />

Neben dieser bounded rationality gibt es jedoch auch ‚echte’ irrationale Entscheidungen, die zur<br />

ineffizienten Allokation führen können.<br />

Ein Beispiel von irrationalem Verhalten spielt besonders in einem für ökologische Güter<br />

entscheidenden Bereich eine große Rolle, dem der intertemporalen Entscheidungen.<br />

Entscheidungen dieser Art besitzen im Bezug auf ökologische Güter und unter Berücksichtigung<br />

des Ziels der Nachhaltigen Entwicklung eine Schlüsselfunktion. In der Ökonomie, besser gesagt<br />

in neoklassischen Modellen, wird den homo oeconomica rationales Verhalten aber auch „ein in<br />

ihrer Seele eingebauter Ungedulds- (impatience) oder Kurzsichtigkeitsfaktor (myopia)<br />

zugeschrieben, der sie veranlasse, eine Stück Schokolade heute höher zu bewerten als das selbe<br />

Stück morgen, und zwar nur aus dem Grunde, weil ein bestimmtes Quantum Zeit zwischen<br />

beiden Genüssen liegt“ (Hampicke 1992: 137 f.). Individuen gewichten demnach von zwei<br />

identischen Nutzungsstiftungen diejenige, welche ferner in der Zukunft liegt, geringer als die<br />

sofortige und zwar allein wegen der zeitlichen Distanz! Dieses scheinbar rationale Verhalten,<br />

das sich bei Berücksichtigung der zeitlichen Dimension als irrational erweist, weil das<br />

Individuum wissentlich seine „heutige Entscheidung später bereut“ (ebd.), kann im<br />

gesellschaftlichen Kontext im Sinne des Rechtes auf Eigenschädigung nicht in jedem Fall<br />

akzeptiert werden. Dies gilt, wenn Myopie z. B. den Zins in starkem Maße beeinflusst und dies<br />

zu irreversiblen Schädigungen ökologischer Güter durch Übernutzung führt (vgl. FN 42)<br />

(Hampicke 1992: 400).


72 Kapitel 5<br />

Zusammenfassung<br />

Aus bounded rationality und irrationalem Verhalten ist zu schlussfolgern, dass die Fähigkeiten<br />

des homo oeconomicus vor dem Hintergrund der Restriktionen neu definiert werden und nach<br />

Möglichkeit das Rationalitätsmodell darauf abgestimmt werden muss. Die Bewertung, ob die<br />

Schaffung und Durchsetzung bzw. das Vorhandensein von privaten Eigentumsrechten an<br />

ökologischen Gütern und deren Allokation über den Markt eine Option für eine effiziente<br />

Allokation der ökologischen Güter darstellt, ist an die Berücksichtigung der bounded rationality<br />

und des irrationalen Verhaltens gebunden.<br />

Dem Modell Markt kann bei Berücksichtigung von bounded rationality und irrationalem<br />

Verhalten nicht uneingeschränkt effiziente allokative Wirkung unterstellt werden. Gerade bei<br />

ökologischen Gütern, deren Bedeutung im intergenerationellen Kontext und in deren Endlichkeit<br />

bzw. Nichtsubstituierbarkeit liegt, kann es geboten sein, den Markt rational (nachhaltig!) zu<br />

beeinflussen. Dies kann über Änderung von ineffizienten Eigentumsrechten geregelt werden. Die<br />

Frage ist „ob und wie auf erkannte Grenzen der Rationalisierbarkeit in ‚vernünftiger’ Weise mit<br />

Rationalisierungskonzepten zweiter Ordnung reagiert werden kann“ (Gawel & Lübbe-Wolff<br />

(Hrsg.) 1999: 8). Genau ein solches Rationalisierungskonzept zweiter Ordnung ist für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen zu entwickeln.<br />

5.4.2 Hohe Transaktionskosten<br />

Die Schaffung von Eigentumsrechten erfolgt in einer gesellschaftlichen Abwägung. Dieser<br />

normative Prozess kann dazu führen, dass Eigentumsrechte im ökonomischen Sinne nicht<br />

‚richtig’ verteilt werden. Bei einer ökonomisch ‚richtigen’ Zuweisung der Eigentumsrechte<br />

müssen diese denjenigen zugewiesen werden, die den höchsten Nutzen daraus ziehen, da es sonst<br />

aufgrund von Transaktionskosten zu einer ineffizienten Verteilung kommen kann (vgl. Kobler<br />

2000: 42).<br />

Transaktionskosten sind Kosten, die entstehen, wenn getauscht wird 45 und sind wie folgt<br />

begründet (vgl. Richter & Furubotn 1996: 51 f.):<br />

45 Die Theorie der Transaktionskosten entwickelte sich im Bereich der Neoklassik aus der Beschäftigung mit der<br />

internen Organisation von Unternehmen (Coase 1937, Williamson 1975) sowie im Zusammenhang mit externen<br />

Effekten in der Produktion (Coase 1960). Sie betrachtet im Unterschied zur Theorie der Verfügungsrechte


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 73<br />

• Such- und Informationskosten (Suche nach Tauschpartner und Tauschobjekt);<br />

• Verhandlungs- und Vertragskosten (durch Aushandlung der relativen Eigentumsrechte und<br />

deren Festhalten in einem expliziten Vertrag);<br />

• Durchsetzungskosten (Ausführung des Tausches und Durchsetzung der relativen<br />

Eigentumsrechte) und darüber hinaus<br />

• ‚Rationalisierungskosten’ (Kosten der Rationalisierung der Umweltziele (vgl. Kap. 6.3)<br />

im Zusammenhang mit ökologischen Gütern).<br />

Zur ineffizienten Verteilung kommt es, wenn die Transaktionskosten höher sind als der zu<br />

erwartende Tauschgewinn. Erhält z. B. ein Landwirt das Recht sein Grünland zu düngen, die<br />

Gesellschaft hat jedoch Interesse an einer artenreichen Wiese mittlerer Standorte auf dieser<br />

Fläche und bewertet diese artenreiche Wiese ökonomisch höher als der Landwirt die<br />

Düngungsrechte, auf die er verzichten müsste, damit die artenreiche Wiese erhalten bleibt,<br />

kommt es in einer Welt ohne Transaktionskosten zur Honorierung ökologischer Leistungen. Die<br />

Gesellschaft kauft dem Landwirt eine ganz bestimmte Art der Nutzung ab und eine effiziente<br />

Allokation liegt vor. Gesetzt den Fall, der erwartete Tauschgewinn (die Höherbewertung der<br />

Gesellschaft) beträgt pro ha 100 €, dann müssen die Kosten, die der zuständigen Behörde o. Ä.<br />

für die Informationsbeschaffung der möglichen Düngung, die Kosten für den Vertrag sowie<br />

dessen Durchsetzung und Kontrolle weniger als 100 € betragen, sonst findet keine Transaktion<br />

statt 46 . „Sobald die Markttransaktionskosten höher als der erwartete Tauschgewinn sind, ist eine<br />

effiziente Allokation der absoluten Eigentumsrechte mittels einer Markttransaktion nicht mehr<br />

möglich, falls diese nicht ex ante durch den institutionellen Rahmen richtig zugeordnet wurden“<br />

(Kobler 2000: 42, vgl. auch Eidenmüller 1995: 81, Coase 1960: 16). Abbildung 13 verdeutlicht<br />

den Zusammenhang zwischen der Verteilung der absoluten Eigentumsrechte und den<br />

Markttransaktionskosten für die effiziente Allokation einer artenreichen Wiese.<br />

Institutionen unter einem Durchführungsgesichtspunkt (vgl. grundlegend Williamson 1985). Einen kompakten<br />

Überblick zur Chronologie und Abgrenzung der Theorien gibt Bahner (1996).<br />

46 Ein anschauliches Beispiel aus der Alltagswelt sind in diesem Zusammenhang Transaktionskosten im Zuge eines<br />

Hauskaufes. Wenn ich als Käuferin eines Hauses bereit bin, 100.000 € zu zahlen, ich aber ein passendes Objekt zum<br />

Preis von 95.000 € nur über einen Makler finde, der eine Provision von 6 % des Objektwertes haben will, und ich<br />

darüber hinaus mit einer Grunderwerbsteuer von 4 % des Objektwertes und mit Notarkosten von 1,5 % rechnen<br />

muss, kann ich das Haus nicht kaufen. Die Transaktion scheitert an den Transaktionskosten.


74 Kapitel 5<br />

Effiziente Allokation der<br />

artenreichen Wiese ist über den<br />

Markt durch die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen möglich.<br />

Die anfängliche Zuordnung der<br />

absoluten Eigentumsrechte an der<br />

artenreichen Wiese hat keinen<br />

Einfluss auf deren effiziente<br />

Allokation.<br />

Erwarteter Tauschgewinn<br />

100 €<br />

Effiziente Allokation der<br />

artenreichen Wiese ist über den<br />

Markt durch die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen nicht<br />

mehr möglich.<br />

Die anfängliche Zuordnung der<br />

absoluten Eigentumsrechte an der<br />

artenreichen Wiese hat einen<br />

Einfluss auf deren effiziente<br />

Allokation.<br />

0 50 150 200<br />

Markttransaktionskosten für die Behörde in €<br />

Abbildung 13: Möglichkeit einer effizienten Allokation einer artenreichen Wiese durch die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen in Abhängigkeit der vorliegenden absoluten Eigentumsrechte (Quelle: in Anlehnung<br />

an Kobler 2000)<br />

Bei der Transaktion von relativen Eigentumsrechten an ökologischen Gütern (Honorierung<br />

ökologischer Leistungen) müssen die Transaktionskosten aufgrund der Komplexität der<br />

ökologischen Systeme als hoch eingestuft werden. Hohe Transaktionskosten spielen damit eine<br />

Rolle für das Marktversagen im Bereich von ökologischen Gütern. Es ist unschwer zu erkennen,<br />

welche Schlüsselposition bei dieser Argumentation die Möglichkeit der genauen<br />

Operationalisierung und Messung von Transaktionskosten hat, wenn damit die Notwendigkeit<br />

des Eingreifens des Staates begründet wird. Die Ermittlung der in einer bestimmten Situation<br />

anfallenden Transaktionskosten ist mit enormen konzeptionellen und praktischen Problemen<br />

verbunden (vgl. Eidenmüller 1995: 92, 290). Die interessante Frage, die nun auftritt, ist die, wie<br />

sich die durch Präsenz von Transaktionskosten ausgelösten Ineffizienzen korrigieren lassen. Hier<br />

pauschal auf den intervenierenden Staat in dem Sinne zu setzen, dass zentral eine derartige<br />

Regelung festgelegt werde, auf die sich rational und eigennützig agierende Verhandlungspartner<br />

bei Abwesenheit von Transaktionskosten geeinigt hätten, hält Eidenmüller angesichts des<br />

„variantenreichen Arsenals an privaten Regelungsmöglichkeiten ... nicht nur für wenig<br />

einfallsreich, sie fällt auch hinter das analytische Niveau zurück, das Coase bereits erreicht hatte“<br />

(Eidenmüller 1995: 96). Diese Kritik kann durchaus als Ausgangspunkt ‚einfallsreicher’<br />

Vereinbarungen bzgl. der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft angesehen


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 75<br />

werden, die eine hoheitliche Regelung über die Änderung der absoluten Eigentumsrechte<br />

erübrigen oder die Situation unvollständig verteilter Eigentumsrechte überbrücken (vgl.<br />

Lohmann 1999).<br />

5.5 Unterscheidung der Schaffung und Änderung von absoluten Eigentumsrechten<br />

Gestiegene Nachfrage führt bei Marktversagen nicht zur Notwendigkeit einer Änderung von<br />

Eigentumsrechten, sondern zur Notwendigkeit der Schaffung von Eigentumsrechten über das<br />

(neue) nachgefragte knappe ökologische Gut.<br />

Eine klare Unterscheidung der Schaffung und der Änderung der Eigentumsrechte ist<br />

zweckmäßig, da bei der Schaffung von Eigentumsrechten lediglich de facto Eigentumsrechte<br />

vorliegen und ein gesellschaftlicher Abwägungsprozess die Verteilung bestimmt, hingegen bei<br />

der Änderung der Eigentumsrechte bereits (de jure) Eigentumsrechte vorliegen und allein<br />

Effizienzkriterien die Umverteilung bestimmen. Empirischer Besitz darf nicht mit de jure bzw.<br />

gesellschaftlich anerkanntem Eigentum verwechselt werden. Physische Aneignung sei nach Kant<br />

zwar notwendig, um Eigentum zu begründen, aber nicht hinreichend. Empirischer Besitz allein<br />

könne kein Eigentumsrecht begründen, das Wesen des Eigentums sei ja gerade dadurch<br />

bestimmt, dass es fortbestehe, auch wenn der physische Besitz nicht gegeben ist. Ein<br />

gesellschaftlicher Vertrag müsse Eigentum logisch vorausgehen (vgl. Bromley 1991 47 in Lerch<br />

1999). Hervorzuheben ist der Bezug auf das knappe ökologische Gut (Schaffung und Änderung<br />

von Eigentumsrechten am knappen ökologischen Gut). Zwei Beispiele sollen die Unterscheidung<br />

verdeutlichen.<br />

1. Schaffung von absoluten Eigentumsrechten:<br />

Ein Landwirt hatte bisher das de facto Recht (Es war nicht verboten!) Grünland im<br />

überschwemmungsbeeinflussten Auenbereich umzubrechen. Das Bundesnaturschutzgesetz<br />

verbietet einen solchen Umbruch (§ 5 Abs. 4 S. 5 BNatSchG). Intakte Auen sind ein knappes<br />

ökologisches Gut geworden. Gemeinschaftliche Regeln sollen eine weitere Verknappung<br />

verhindern. De facto Eigentumsrechte werden entzogen (Zerstörung von Teilen einer naturnahen<br />

Aue) und de jure Gemeinschaftseigentum wird geschaffen. Die Gesellschaft (der<br />

parlamentarische Gesetzgeber) hat entschieden, dass dies in die Sozialpflichtigkeit fällt.<br />

47 Bromley bezieht sich auf die Eigentumsauffassung Kants, die dieser in „Metaphysische Anfangsgründe der<br />

Rechtslehre“ von 1797 darlegt.


76 Kapitel 5<br />

2. Änderung von absoluten privaten Eigentumsrechten:<br />

Eine Aue wird als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Die oberste Naturschutzbehörde kann in der<br />

Schutzgebietsverordnung ‚Inhalt und Schranken’ des Eigentums festlegen (vgl. Kap. 5.6.2).<br />

Durch die Regeln der Schutzgebietsverordnung darf ein betroffener Landwirt nicht mehr düngen,<br />

jeglicher Ackerbau ist untersagt und seine Wiesen dürfen nicht vor Mitte Juli gemäht werden.<br />

Nach der neueren Rechtssprechung kann dem Landwirt in diesem Fall der Entzug seiner de facto<br />

Eigentumsrechte durch die Schaffung von de jure Gemeinschaftseigentum, im Sinne der<br />

ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung, entschädigt werden. Damit wird ihm<br />

aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (gesellschaftliche Abwägung) implizit zunächst de jure<br />

Privateigentum zugestanden, die zugehörigen Rechte jedoch sofort, aufgrund von<br />

Allokationskriterien (Naturschutzgebiet kann nur geschützt werden, wenn genau die Regeln<br />

befolgt werden, die in der Verordnung stehen.) wieder entzogen. In diesen Beispielen werden<br />

Eigentumsrechte somit erst mit der Entscheidung, ob eine Honorierung stattfindet oder nicht,<br />

definiert (vgl. i.d.S. Thöne 2000: 262, Lintz 1994: 61, Gäfgen 1987: 101 ff.).<br />

Tabelle 1 stellt noch einmal die innerhalb dieser Arbeit herausgearbeiteten Unterschiede<br />

zwischen Schaffung und Änderung von absoluten Eigentumsrechten dar.<br />

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Schaffung und Änderung von Eigentumsrechten an ökologischen Gütern<br />

Charakterisierung<br />

Begründung für die<br />

Notwendigkeit<br />

Kriterien der<br />

Distribution<br />

Entschädigung für<br />

Entzug der<br />

Nutzungsrechte<br />

Schaffung von absoluten<br />

Eigentumsrechten<br />

an ökologischen Gütern<br />

de facto private Eigentumsrechte werden<br />

entzogen,<br />

de jure Eigentumsrechte werden verteilt<br />

ineffiziente Allokation der ökologischen<br />

Güter<br />

(Marktversagen aufgrund des open<br />

access und auftretender Knappheit bei<br />

ökologischen Gütern)<br />

gesellschaftliche Abwägung<br />

Entzug von de facto Eigentumsrechten<br />

muss nicht entschädigt werden<br />

Änderung von absoluten privaten<br />

Eigentumsrechten<br />

an ökologischen Gütern<br />

de jure Eigentumsrechte werden<br />

entzogen<br />

ineffiziente Allokation der<br />

ökologischen Güter<br />

(Marktversagen aufgrund von bounded<br />

rationality, irrationalem Verhalten,<br />

hohen Transaktionskosten)<br />

effiziente Allokation des<br />

ökologischen Gutes<br />

Entzug von de jure Eigentum<br />

muss entschädigt werden


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 77<br />

5.6 Eigentumsbegründung und Distribution<br />

Es wurde bereits in Kapitel 3.2 auf die enorme praktische Bedeutung der Distribution der<br />

Eigentumsrechte bei der Anwendung von ökonomischen Instrumenten und im Besonderen für<br />

die Honorierung ökologischer Leistungen hingewiesen. Bisher wurde die Schaffung und<br />

Durchsetzung der Eigentumsrechte damit begründet, dass dadurch eine effiziente Allokation der<br />

ökologischen Güter ermöglicht werden soll. Noch nicht eingegangen wurde jedoch auf die<br />

Frage, wer nun die Eigentumsrechte zugeteilt bekommen soll und nach welchen Kriterien. Bei<br />

der Schaffung von Eigentumsrechten gibt es keine Effizienzkriterien für die Auswahl, welcher<br />

der theoretisch unendlich vielen pareto-optimalen Nutzungsmöglichkeiten der Vorrang gegeben<br />

werden soll. Alternative Nutzenaufteilungspfade führen zu alternativen Pareto-Optima (vgl. Kap.<br />

3.1.2). Da für diese Arbeit jedoch weniger Distributionsfragen als vielmehr Allokationsfragen zu<br />

klären sind, sollen an dieser Stelle lediglich eine kurze Darstellung der Distribution im Lichte der<br />

Ökonomie (Kapitel 5.6.1) und, aufgrund der praktischen Bedeutung ausführlicher,<br />

Distributionsentscheidungen bzgl. ökologischer Güter im Rahmen der rechtlichen Eigentums-<br />

dogmatik (Kapitel 5.6.2) diskutiert werden. Dies nicht zuletzt, da diese Distributionsentschei-<br />

dungen den rechtlichen Rahmen für die Anwendung der Honorierungsinstrumente in der Praxis<br />

abgeben.<br />

5.6.1 Distribution in der Ökonomie<br />

Die Frage der Distribution wurde in der Neoklassik seit der Abkehr von der utilitaristischen<br />

Neoklassik des 19. Jahrhunderts als außer-ökonomische Frage betrachtet (vgl. Hampicke<br />

1999) 48 . Erst mit Fragen der intergenerationellen Verteilung im Zuge der Nachhaltigen<br />

Entwicklung wurde „ihr paretanisches Dogma von der Nichtvergleichbarkeit und damit erst recht<br />

Nichtaddierbarkeit der Nutzen unterschiedlicher Personen ohne Nachdenken über Bord“<br />

geworfen (Hampicke 1999: 157, vgl. auch Cansier 1997). Das Prinzip der Nachhaltigen<br />

Entwicklung ist eine Verteilungsforderung (Hampicke 1999). „Entgegen Buchanan ist demnach<br />

die Umweltproblematik nicht nur ein Problem der Neudefinition von Verfügungsrechten,<br />

sondern vor allem (aber nicht nur) im intergenerationellen Kontext zwangsläufig auch ein<br />

48 In der utilitaristischen Neoklassik des 19. Jahrhunderts war es prinzipiell möglich, eine intragenerationell<br />

nutzenmaximierende Verteilung zu postulieren, nämlich bei durchweg rechtsgekrümmten Nutzenfunktionen, die,<br />

bei der alle Gesellschaftsmitglieder einen identischen Grenznutzen genossen. Es ist dann nur ein kleiner Schritt,<br />

diese nutzensummenmaximierende Verteilung auch als die ethisch beste zu definieren, wie es in der betreffenden<br />

Variante des Utilitarismus auch getan wird. Gibt es aber unter Verzicht auf kardinale Nutzenmessungen und<br />

intersubjektive Vergleichbarkeit keine Nutzensumme, so gibt es auch keine höchste Summe und damit keine beste<br />

Verteilung; alle Verteilungen sind ‚gleich gut’ (Hampicke 1999).


78 Kapitel 5<br />

Problem der Verteilung von Eigentumsrechten“ (Lerch 1999: 420, vgl. auch Lerch 1998: 144<br />

ff.).<br />

Die berechtigte Frage, die dann jedoch gestellt werden kann, ist: „Wenn die Subjekte späteren<br />

Generationen durch Sparen, Verzicht, durch Akkumulation und Instandhaltung des natürlichen<br />

Kapitals schenken, tun sie dann nicht genau dasselbe, wie wenn sie ihren bedürftigen<br />

Zeitgenossen schenken“ (Hampicke 1999: 160)? 49<br />

Von Interesse im Zusammenhang von Allokation und Distribution sind Untersuchungen, die zu<br />

dem Schluss führen, dass Distribution Einfluss auf die Allokation hat. Damit wäre Distribution<br />

in diesem Zusammenhang ohne Wenn und Aber Thema der Ökonomie. Unterschiedliche<br />

Distribution führt in diesen Fällen nicht zu ‚gleichwertigen’ pareto-optimalen Zuständen. So<br />

weisen Boyce (1994) und Massarrat (1997) darauf hin, dass eine ungleiche Verteilung des<br />

Reichtums auf der Erde naturgemäß einhergeht mit ebenso ungleicher Verteilung der Macht. In<br />

ähnlicher Richtung argumentiert Kobler. „Je ungleicher ex ante die Vermögens- und<br />

Einkommensverteilung, desto schwächer ist der Staat“ (Kobler 2000: 148). Ein starker Staat ist<br />

laut Kobler jedoch die Voraussetzung für die Schaffung und Durchsetzung von effizienten<br />

Eigentumsrechten (vgl. ebd.). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Staat die Verteilung<br />

besser steuern kann und kein Staatsversagen auftritt (vgl. zu dieser Problematik z. B. Petersen &<br />

Müller 1999).<br />

Dass sich die Ökonomie bei der Beschäftigung mit intergenerationellen Allokationsfragen und<br />

im Zusammenhang mit globalen Umweltproblemen mit Distribution beschäftigen muss, dass<br />

hier Allokation und Distribution nicht getrennt werden kann (vgl. dazu grundsätzlich Daly<br />

1992), wird mittlerweile auch von neoklassischen Ökonomen im Bezug auf das Klimaproblem<br />

festgestellt (Lind & Schuler 1998, in Hampicke 1999).<br />

Wie die Ökonomie mit der interessanten Frage der Distribution in den nächsten Jahren umgehen<br />

wird und welche Ansätze bereits zu erkennen sind, ist ohne Frage ein hoch spannendes Thema,<br />

das jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.<br />

49 Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zitiert zu dieser Frage die Worte des Ökonomen<br />

und Nobelpreisträgers Robert M. Solow: „Aber jetzt kann man das mit der Popularität der Nachhaltigkeit<br />

verbundene Paradoxon sehen. Wenn das zugrundeliegende Argument mit der Abneigung gegen Ungleichheit zu tun<br />

hat, gibt es wenigstens einen ebenso starken (möglicherweise einen noch stärkeren) Grund die gegenwärtige<br />

Ungleichheit zu reduzieren, als sich um den ungewissen Status der zukünftigen Generationen zu kümmern.<br />

Diejenigen, die so sehr darauf dringen, der Zukunft Armut nicht zuzumuten, sollen erklären, warum sie nicht eine<br />

noch höhere Priorität auf die Reduzierung der Armut heute setzen“ (UNDP 1996:16).


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 79<br />

5.6.2 Distribution der Eigentumsrechte an ökologischen Gütern im deutschen Recht<br />

5.6.2.1 Distributionskriterien<br />

Wenn es um Fragen der Verteilung der Eigentumsrechte an ökologischen Gütern geht, ist der<br />

Anknüpfungspunkt zur rechtlichen Eigentumsrechtsdogmatik gefunden. An dieser Stelle soll auf<br />

wesentliche Aspekte dieses sehr umfänglichen Themas eingegangen werden 50 . Im Wesentlichen<br />

soll dabei eine Verbindung zwischen der juristischen Eigentumsdogmatik und der ökonomischen<br />

Theorie der property rights (Kapitel 5.2 und 5.5) konstruiert und Schlussfolgerungen für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen gezogen werden.<br />

Das Grundgesetz und die darauf aufbauende Rechtssprechung macht für die Zuteilung der<br />

Eigentumsrechte weitgehende Aussagen, die im Folgenden vor dem Hintergrund ihrer<br />

Bedeutung für die Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft diskutiert werden<br />

sollen. Dabei ist das Verhältnis von grundrechtlich gesichertem Schutz des Privateigentums (vor<br />

allem Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG) und die Berufs- und Gewerbefreiheit (Artikel 12 GG) auf der<br />

einen Seite und der Naturschutz als eine Schranke der Grundrechtsbetätigung (Artikel 14 Abs. 1<br />

S. 2) auf der anderen Seite von besonderem Interesse. Der verfassungsrechtliche Begriff des<br />

Eigentums geht über den bürgerlichen Eigentumsbegriff hinaus. „Unter den Eigentumsschutz des<br />

Artikel 14 Abs. 1 GG fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten durch die<br />

Rechtsordnung derart zugeordnet werden, dass er sie zu seinem privaten Nutzen nach eigener<br />

Entscheidung ausüben darf. ... Zum Eigentumsrecht gehören auch das Jagd- und das<br />

Fischereirecht“ (Louis 1999: 181). Es besteht Einigkeit darin, dass ein Anspruch auf Schutz des<br />

privaten Eigentums besteht, aber auch, dass Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich<br />

dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Hier wird die so genannte<br />

Sozialpflichtigkeit, im Zusammenhang mit Eigentum an ökologischen Gütern auch als<br />

„Ökologiepflichtigkeit“ benannt (Czybulka 1988) 51 , beschrieben. Eigentumsrechte im Sinne von<br />

Artikel 14 GG stellen keine absolut vorgegebene Größe dar. Sie werden durch eine Inhalts- und<br />

Schrankenbestimmung vom Gesetzgeber definiert (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Die Inhalts- und<br />

50 Parallel zu dieser Arbeit widmete sich im Rahmen des Graduiertenkollegs ‚Integrative Umweltbewertung’ an der<br />

Christian-Albrechts-Universität Kiel die juristische Arbeit von B. Semleit dieser Thematik im Zusammenhang mit<br />

der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft.<br />

51 Czybulka engt (2002: 90 f.) die ‚Ökologiepflichtigkeit’ für einige Bereiche des Naturschutzes ein, um auf die<br />

Besonderheit im Gegensatz zur allgemeinen ‚Sozialpflichtigkeit’ hinzuweisen. Dabei stützt er sich vor allen Dingen<br />

auf die (zusätzliche) Einführung von Artikel 20a GG, obwohl doch bereits vor dessen Einführung die<br />

Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 ) auf den Bereich des Umweltschutzes angewendet wurde. Darüber hinaus<br />

postuliert er einen besonderen Handlungsbedarf in diesem Bereich. Die Einengung bezieht er vor allen Dingen auf<br />

die Bereiche des ‚klassischen Naturschutzes’ (Arten- Biotopschutz) mit der Begründung, dass hier aufgrund der<br />

anderen Wertkonstellation ein besonderer Regelungsbedarf besteht (der Wert speist sich hier nicht primär aus der<br />

Funktion der Ressourcen).


80 Kapitel 5<br />

Schrankenbestimmung des Eigentums gibt dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der<br />

Sozialpflichtigkeit des Eigentums einen Spielraum zur Einschränkung von privaten<br />

Eigentumsrechten (Louis 1999: 180). Die Grenzen der Eigentumsbeschränkungen sind nicht<br />

statisch und für alle Zeiten festgelegt, sondern den veränderten Lebensbedingungen anzupassen<br />

(ebd.). Die Abgrenzung zwischen Sozialpflichtigkeit und Privateigentum ist nichts anderes als<br />

die Abgrenzung zwischen Gemeineigentum und Privateigentum. Die Definition und gegenseitige<br />

Abgrenzung der Verfügungsrechte ist ein normativer und evolutiver Prozess, bei dem eine<br />

Interessenabwägung zwischen Gesellschaft und betroffenen Gruppen stattfinden muss.<br />

Relativ weitreichend ist die Spanne der Auslegung der Sozialpflichtigkeit bzw.<br />

Ökologiepflichtigkeit. Die Grenzen der Nutzung des Eigentums haben sich am Wohl der<br />

Allgemeinheit zu orientieren, das nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer<br />

auferlegten Beschränkungen ist (vgl. Louis 1999: 185 mit Angaben zu entsprechenden Urteilen).<br />

In der rechtlichen Eigentumsdogmatik weniger behandelt, ist die Ökologiepflichtigkeit bzgl.<br />

kulturbestimmter Güter. Hierbei besteht Ökologiepflichtigkeit nicht im Unterlassen einer<br />

Nutzung, sondern der Einsatz individueller Fähigkeit für die Herstellung der Güter ist<br />

erforderlich. Kann die Gesellschaft also z. B. von einem Landwirt im Rahmen der<br />

Ökologiepflichtigkeit verlangen, eine Wiese alle zwei Jahre zu mähen, ohne ihn dafür zu<br />

bezahlen? Ein Beispiel für ein solches Gebot besteht im § 15b LNatSchG SH. und dem<br />

zugehörigen Erlass zum Erhalt der Knicks in Schleswig-Holstein. Danach ist ein Eigentümer<br />

nicht nur zum Unterlassen von Beeinträchtigungen, sondern auch zum Pflegeschnitt (auf den<br />

Stock setzen) im Abstand von 10 bis 15 Jahren verpflichtet. Die Frage kann also grundsätzlich<br />

mit ja beantwortet werden. Derartige Gebote sind jedoch gerade vor dem Hintergrund unseres<br />

liberalen Eigentumsverständnisses (vgl. auch self-ownership-Theorie Kap. 5.2) problematischer<br />

als Unterlassungsgebote.<br />

Die folgende, aus der Ökologiepflichtigkeit abgeleitete These: „Es gibt keine allgemeine<br />

Umweltverschmutzungsfreiheit“ (Murswiek 1994: 79) ist umstritten. Murswiek begründet seine<br />

These mit der „Voraussetzungshaftigkeit“ der (wirtschaftlichen) Betätigungsfreiheit, die<br />

(jedenfalls) nicht den Zugriff auf Rechtsgüter Dritter (mit)gewährleiste. Dies gelte unstreitig für<br />

den Zugriff auf das Eigentum Dritter. Es sei aber auch maßgeblich für den Zugriff auf<br />

Gemeinschaftsgüter. Er gewährt demnach Gemeinschaftsgütern den gleichen Schutz wie<br />

Privatgütern. „Die Belastung der Gemeinschaftsgüter Luft, Wasser und Boden, zu denen auch<br />

die Folgewirkungen u.a. auf Tiere oder Pflanzen gezählt werden können, sei nicht lediglich<br />

Freiheitsausübung, sondern Teilhabe. Diese aber müsse verfassungsrechtlich ausdrücklich


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 81<br />

gewährleistet oder wenigstens ableitbar sein“ (Murswiek 1994: 79 erläutert in Czybulka 1999: 9<br />

f.). Murswiek unterscheidet demnach den Zustand der bloßen „Freiheitsausübung“ von dem der<br />

„Teilhabe“ am Gemeinschaftseigentum.<br />

An dieser Stelle sollen die interessanten Parallelen zu Kants Eigentumsauffassung 52 , aber auch<br />

zu den ‚Locke’schen Bedingungen’ 53 verdeutlicht werden. Bereits seit Kant wird einer<br />

‚naturrechtlichen Eigentumsbegründung’, nach der die hier betrachteten Fähigkeiten<br />

ökologischer Systeme unabhängig von der Zustimmung der Gesellschaft als privates Eigentum<br />

angesehen werden können, widersprochen. Lerch legt eindrucksvoll dar, dass bei genauerer<br />

Betrachtung private Eigentumsrechte an knappen Ressourcen ohne Rückgriff auf<br />

kontrakttheoretische Legitimation, also unabhängig von gesellschaftlicher Zustimmung, nicht zu<br />

begründen sind, da weder die „Locke’schen Bedingungen“ noch die Interpretation Nozicks 54 als<br />

„Paretoverbesserung“ für knappe Güter gelten (Lerch 1999: 402 ff.) 55 .<br />

Vor diesem Hintergrund kann ‚Freiheitsausübung’ als Nutzung der Gemeinschaftsgüter unter<br />

den „Locke’schen Bedingungen“ interpretiert werden. Kommt es jedoch zur Rivalität kann von<br />

‚Teilhabe’ gesprochen werden. Interessant ist die Argumentation, dass eine Teilhabe<br />

verfassungsrechtlich ausdrücklich gewährleistet oder wenigstens ableitbar sein muss. Dies<br />

stimmt mit der in dieser Arbeit vertretenen Unterscheidung von Schaffung und Änderung von<br />

Eigentumsrechten überein (vgl. Kap. 5.5). Die Übertragung dieser interessanten Gedanken von<br />

Murswiek auf den Bereich des verfassungsrechtlichen Naturschutzes steht noch aus (Czybulka<br />

1999).<br />

Das Eigentum von Nutzern ökologischer Güter, hervorgehoben sei hier die Landwirtschaft, ist<br />

verfassungsrechtlich mehrfach beschränkbar. Dies betrifft etwa das Grundwasser und den<br />

gesamten Wasserhaushalt, der einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterworfen ist,<br />

52<br />

Die skizzierte Eigentumsauffassung Kants bezieht sich auf seine Überlegungen in „Metaphysische Anfangsgründe<br />

der Rechtslehre“ von 1797.<br />

53<br />

Locke postuliert nicht nur das Naturrecht auf die Aneignung von Ressourcen, sondern auch immer eine<br />

naturrechtliche Beschränkung des Eigentums, „wonach erstens bei jeder Aneignung genügend für andere übrig<br />

bleiben muss und zweitens jeder sich nur soviel aneignen dürfe, wie er selbst verbrauchen kann. Niemand dürfe sich<br />

mehr aneignen und dadurch anderen etwas vorenthalten“ (Lerch 1999: 405).<br />

54<br />

Nozick verbindet die Locke’sche Bedingung mit dem Pareto-Kriterium derart, dass durch die Aneignung<br />

niemandes Position verschlechtert werden darf (Nozick 1974 in Lerch 1999).<br />

55<br />

De facto gestaltet sich dies jedoch anders. Jeder Verbrauch öffentlicher ökologischer Güter ist grundsätzlich so<br />

lange erlaubt, wie nicht umweltpolitisch dagegen vorgegangen wird. Damit kommt dem ‚implizitem<br />

Gemeinlastprinzip’ in der umweltpolitischen Praxis eine durchaus große Rolle zu (vgl. Thöne 2000).


82 Kapitel 5<br />

die Privatnützigkeit aber auch völlig aufheben kann 56 . Darüber hinaus hat der Gesetzgeber<br />

weitgehende Möglichkeiten, ‚Inhalt und Schranken’ des Eigentums zu bestimmen.<br />

Schranken bzgl. der landwirtschaftlichen Nutzung (der Eigentumsrechte) hat der Gesetzgeber<br />

z. B. im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und auch im neuen Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) durch Vorschriften zur „Guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft“ (§ 17<br />

BBodSchG als Konkretisierung von § 7 bzw. § 5 BNatSchG) eingeführt. Es ist aber gerade für<br />

die Nichtjuristen darauf hinzuweisen, dass derartige ‚ökologische Schranken’ oftmals weit davon<br />

entfernt sind, direkt operativ in dem Sinne zu sein, dass man unmittelbare Verpflichtungen<br />

daraus ableiten kann. So weist (Lübbe-Wolff 2000) darauf hin, dass § 7 BBodSchG für die<br />

Eigentümer, Besitzer und Bearbeiter von Grundstücken zwar eine allgemeine Verpflichtung<br />

statuiert, Vorsorge gegen die Entstehung schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die<br />

Konsequenzen jedoch sehr bescheiden sind. „Wer dies unbefangen liest, wird meinen, damit sei<br />

eine umfassende, durchsetzbare Rechtspflicht zu vorsorgendem Bodenschutz geschaffen. Dass<br />

diese Verpflichtung z. B. der Landwirtschaft als dem größten Verursacher problematischer<br />

Bodenveränderungen nur im Wege der Beratung nahe gebracht werden soll, der Sache nach<br />

insoweit also gar keine rechtliche Verpflichtung, sondern nur ein guter Rat verankert ist, kann<br />

der fortgeschrittene Jurist aus einem späteren Gesetzesabschnitt über die landwirtschaftliche<br />

Bodennutzung und dessen Vergleich mit anderen, besser instrumentierten Teilen des Gesetzes<br />

entnehmen. Die Verpflichtungsrhetorik des § 7 hat damit in weiten Teilen nur symbolischen<br />

Charakter: Sie ist Bestandteil eines showbusiness, mit dem der Gesetzgeber dem Bürger (und,<br />

diesen Eindruck wird man nicht los, ein Stück weit auch sich selbst) den Eindruck des<br />

Wohlgeordneten zu verschaffen sucht“ (ebd.). Da verwundert es wenig, dass Anforderungen aus<br />

dem BBodSchG keine Rolle bei der Beschreibung der Kriterien der Guten fachlichen Praxis zur<br />

Abgrenzung von honorierungswürdigen ökologischen Leistungen der Landwirtschaft im<br />

Rahmen der Verordnung VO (EG) 1257/1999 gespielt haben (vgl. Kap. 7.2.2.2 sowie Anlage A-<br />

1 im Anhang).<br />

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen bzgl. möglicher Distribution der Eigentumsrechte<br />

spielen für die Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft eine außerordentliche<br />

Rolle, da hiermit die Grenze zwischen honorierungswürdigen Leistungen (Voraussetzung von<br />

privaten Eigentumsrechten an ökologischen Gütern) und der Ökologiepflichtigkeit (bestimmt<br />

durch Regeln des Gemeineigentums) gezogen wird. Die durchaus schwierigen und teilweise<br />

56 vgl. BVerfGE 58, 300 – Nassauskiesungsbeschluss


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 83<br />

ungeklärten Fragen, die damit bis heute verbunden sind, sollen daher an dieser Stelle<br />

detailliertere Betrachtung finden. Es verbergen sich unter der Oberfläche eigentumsrechtlicher<br />

Gemeinplätze ungelöste Probleme (Breuer 1999: 167).<br />

Abbildung 14 stellt die im Folgenden beschriebenen Distributionsentscheidungen a) bis c) im<br />

Überblick dar.<br />

Distribution verfassungsrechtlich begründet<br />

Distribution politisch<br />

begründet (gebilligt)<br />

Situationsgebundenes Eigentum an ökologischen Gütern<br />

Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG<br />

de jure<br />

Privateigentum<br />

z.B.<br />

§ 39<br />

HeNatG<br />

„eingeschränktes“<br />

de jure<br />

Privateigentum<br />

de jure Gemeineigentum<br />

z.B.<br />

§ 71 IV<br />

BbgNat<br />

SchG<br />

.<br />

„eingeschränktes“<br />

de facto Privateigentum/<br />

de jure Gemeineigentum<br />

Art. 14<br />

Abs. 1<br />

S. 2/<br />

Abs. 2<br />

GG<br />

de jure Gemeineigentum<br />

de jure<br />

Gemeineigentum<br />

Abbildung 14: Distributionsentscheidungen im Zuge der Verteilung der Eigentumsrechte an ökologischen<br />

Gütern nach deutschem Recht<br />

a) Distributionsentscheidung ‚Sozialpflichtigkeit’<br />

Der Verfassung lässt sich keine Verpflichtung entnehmen, dem ökonomischen Effizienzziel<br />

Rechnung zu tragen (Eidenmüller 1995: 445). „Andererseits setzt die Verfassung einer<br />

derartigen Rechtspolitik aber auch nur in begrenztem Maße Schranken. Abgesehen von<br />

unverhältnismäßigen Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter, besitzt der Gesetzgeber einen


84 Kapitel 5<br />

relativ weiten Spielraum, wenn es darum geht, Rechtsnormen nach ökonomischen<br />

Gesichtspunkten zu gestalten“ (ebd.: 449).<br />

„Der Inhalt des Eigentums kann nicht beliebig definiert oder reduziert werden. Als<br />

Schutzgegenstand des Rechtsinstitutes sowie des Grundrechts nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG<br />

muss das Eigentum ein verfassungsfestes Mindestmaß an Nutzungs- und Verfügungsfreiheit und<br />

an Privatnützigkeit behalten“ (Breuer 1999: 167). Wird dieses verfassungsfeste Mindestmaß<br />

eingeschränkt, handelt es sich um Enteignung. Distributionskriterium für die Aufteilung von<br />

Privateigentum und Gemeineigentum ist die Sozialpflichtigkeit bzw. Ökologiepflichtigkeit.<br />

Einschränkungen des Privateigentums halten sich im Rahmen der Sozialbindung, wenn ein<br />

vernünftiger und einsichtiger Eigentümer diese von sich aus mit Rücksicht auf die gegebene<br />

Situation hinnehmen würde 57 . Die Sozialbindung von Grundstücken ergibt sich aus ihrem<br />

Zustand und ihrer Lage im Verhältnis zur Umgebung. Die privaten Nutzungsmöglichkeiten<br />

(Eigentumsrechte) müssen sich an der jeweiligen ‚Lage’, seiner ‚Situation’ und den daraus<br />

resultierenden Interessen orientieren. Die ‚Situationsgebundenheit’ eines Grundstücks bildet den<br />

Grad der Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG und der<br />

Gemeinwohlverpflichtung nach Artikel 14 Abs. 2 GG (Louis 1999: 186). „Auf jedem<br />

Grundstück lasten gleichsam aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente<br />

Beschränkungen der Rechte des Eigentümers, aus denen sich die Schranken seiner Nutzungs-<br />

und Verfügungsmacht ergeben. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann<br />

angenommen werden, wenn ein – als Leitbild gedachter – vernünftiger und einsichtiger<br />

Eigentümer, der das Wohl der Allgemeinheit nicht aus den Augen verliert, von sich aus von der<br />

geplanten Nutzung absehen würde“ 58 . Sozialbindung des Eigentums stellt keinen<br />

„subsumtionsfähigen verfassungsrechtlichen Tatbestand dar, sondern ist die Umschreibung einer<br />

Aufgabe an den Gesetzgeber“ (Osterloh 1991: 910). Mit welchen juristischen und<br />

administrativen Instrumenten und mit welcher Tarierung der konfligierenden Rechte und<br />

Pflichten die gebotene Balance zwischen Privateigentum und Schaffung von Gemeineigentum<br />

hergestellt wird, ist grundsätzlich dem parlamentarischen Gesetzgeber überlassen (Breuer 1999:<br />

172).<br />

57 BGH, NVwZ 1984, 819<br />

58 BGH, NVwZ 1984, 819, 821; NuR 1989, 407; OLG Celle, U. v. 21.4.1989


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 85<br />

Eine Naturschutzgebietsverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt<br />

einschränkt, ist keine Enteignung im Sinne des Artikel 14 Abs. 3 GG, sondern eine Bestimmung<br />

von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 S. 2 (vgl. Breuer 1999).<br />

Obwohl Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage des Naturschutzes grundsätzlich zulässige<br />

Inhaltsbestimmungen des Eigentums darstellen, muss es im Einzelfall bei unzumutbarer<br />

Belastung zu einer Entschädigung kommen 59 (Hötzel 1994, Kimminich 1994). Damit kommen<br />

wir zu den ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen.<br />

b) Distributionsentscheidung ‚Verhältnismäßigkeit’<br />

Schranken des Privateigentums bestimmen das Gemeineigentum. Auch dieses ist<br />

verfassungsrechtlich gesichert (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch<br />

soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. GG). Wird durch diese<br />

Schranken, durch die Schaffung von Gemeineigentum, unverhältnismäßig in Privateigentum<br />

eingegriffen, kann der Gesetzgeber dazu veranlasst werden, eine finanzielle Entschädigung zu<br />

gewähren. „Damit ist die problematische Rechtsfigur der so genannten ausgleichspflichtigen<br />

Inhaltsbestimmung ins Spiel gebracht“ (Breuer 1999: 156). Derartige gesetzliche<br />

Entschädigungsansprüche, die dem Verhältnismäßigkeitsausgleich dienen, sind nach Meinung<br />

des BVerwG keine vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl 60<br />

(ebd.).<br />

Der ökonomische Blick auf das Problem kann so interpretiert werden, dass aus<br />

verfassungsrechtlicher Sicht der Gemeinschaft zugeteiltes Eigentum in Privateigentum<br />

umverteilt wird (Distributionsentscheidung), für eine effiziente Allokation jedoch<br />

Gemeineigentum notwendig ist, also eine Änderung des absoluten Privateigentums notwendig<br />

wird (vgl. Kap. 5.5). Distributions- und Allokationsentscheidung fallen hier zusammen 61 . Man<br />

könnte diese ‚Zwitterform’ als ‚eingeschränktes’ Privateigentum bezeichnen. Das<br />

Distributionskriterium für derartiges Privateigentum ist die Verhältnismäßigkeit. Erst wenn<br />

durch die verfassungsrechtliche Zuweisung von Eigentum an die Gemeinschaft dem betroffenen<br />

59 BGHZ 125, 242, BVerwGE 94, 1<br />

60 BVerwGE 94, 1 (7 f.).<br />

61 Zur Rolle des Verhältnismäßigkeitsprinzips als ‚Brücke’ zwischen Recht und Ökonomik vgl. z. B. Ewringmann<br />

(1999: 400): „Der Zweckrationalität, die in der Ökonomik als nutzenmaximierende Ressourcen- und<br />

Güterverteilung, als kostenminimale Zielerreichung oder einfach als Effizienz zum Ausdruck gebracht wird,<br />

entspricht nämlich im Recht weitgehend die Verhältnismäßigkeit mit ihren Teilkriterien.“ (vgl. auch Koenig 1994)


86 Kapitel 5<br />

Privaten ein „Sonderopfer“ abverlangt wird, das eine erhebliche Belastung darstellt, muss eine<br />

Umverteilung erfolgen (vgl. Czybulka 1999: 9). Alle Bundesländer haben Regelungen zu den<br />

Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums in ihren Gesetzen (vgl. Tabelle A-1 im<br />

Anhang).<br />

Vorgebrachte Kritik an dieser ‚Rechtsfigur’ lautet, dass eine gesetzliche Inhalts- und<br />

Schrankenbestimmung, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in eine vollziehbare<br />

Rechtsgestalt gießt und dadurch aktualisiert, dem Eigentümer nicht abgekauft zu werden braucht<br />

(Breuer 1999: 173). (Breuer erkennt also nur die Distributionsentscheidung aufgrund der<br />

Ökologiepflichtigkeit an.) Die Figur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung weckt die<br />

Fehlvorstellung, dass die gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums jenseits<br />

einer gewissen Opferschwelle im Ergebnis ebenso oder ähnlich wie eine Enteignung<br />

entschädigungspflichtig sei. Verfassungsrechtlich trifft dies nicht zu (ebd.).<br />

c) Distributionsentscheidung ‚Erschwernis-/Härteausgleich’<br />

Neben diesen rechtlich obligatorischen Distributionsentscheidungen kommt es in den letzten<br />

Jahren gerade im Bereich Landwirtschaft und Naturschutz noch zu einer ‚politisch gebilligten’<br />

Änderung der rechtlich abgesicherten Distribution. Es handelt sich dabei um so genannten<br />

Erschwernis- oder Härteausgleich. Die Umverteilung baut auf Ermessensvorschriften auf, die<br />

keinen Rechtsanspruch der Landwirte auf Ausgleichszahlungen begründen. Als Grenze für<br />

mögliche Zahlungen wird oft die so genannte ‚Gute fachliche Praxis’ im Sinne der<br />

allgemeinverbindlichen Regelungen in Gesetzen (z. B. PflSchG, BBodSchG) als Referenzwert<br />

genutzt. Einschränkungen des Privateigentums, die z. B. in Naturschutzgebieten oberhalb der<br />

Guten fachlichen Praxis liegen, können unter bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen<br />

werden. Es wird damit die Situationsgebundenheit ausgehebelt. Auf die Probleme, die mit dieser<br />

Rechtsfigur in Zusammenhang stehen, wird ausführlich in Kapitel 7.2.2.2 eingegangen.<br />

Eine erneute Betrachtung im Lichte der ökonomischen Eigentumsrechte lässt erkennen, dass<br />

dabei eine de facto Umverteilung von Gemeineigentum in Privateigentum unter bestimmten<br />

Voraussetzungen und in Abhängigkeit von Haushaltsmitteln vorgenommen wird. Dabei erfolgt<br />

die (diesmal nur politisch gebilligte) Umverteilung wie bei den ausgleichspflichtigen Inhalts-<br />

und Schrankenbestimmungen mit der Auflage, die de facto Eigentumsrechte der Gemeinschaft<br />

wieder zu verkaufen.<br />

Mehrere Bundesländer sehen die Möglichkeit entsprechender Umverteilungen vor, z. B. Bayern,<br />

Brandenburg und Niedersachsen (vgl. Tabelle A-1 im Anhang). Ein genereller Vorrang des


Eigentumsrechte als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer Leistungen 87<br />

Vertragsnaturschutzes, wie ihn Sachsen vorsieht (§ 39 SächsNatSchG), ist ebenfalls hier<br />

einzuordnen. Politisch begründet werden diese Zahlungen mit der Multifunktionalität der<br />

Landwirtschaft, aber auch mit der besonderen Bindung der Landwirtschaft an die Fläche.<br />

Gewarnt wird in diesem Zusammenhang davor, dass dieser Billigkeitsausgleich möglicherweise<br />

auf Dauer die Rechtssprechung beeinflussen wird (Czybulka 1999: 9).<br />

Ein weiteres Problem, das mit derartigen Billigkeitszahlungen in Verbindung steht, ist die<br />

Verdrängung von intrinsischen Motivationen im Sinne von Umweltmoral bzgl. des<br />

Umweltschutzes. Recht ist in der Lage, Präferenzen der Individuen zu verändern (Engel 2001:<br />

7ff.) 62 . Dieses positive Potential des Rechtes kann jedoch durch den Einsatz von extrinsisch<br />

motivierenden Maßnahmen, wie z. B. ökonomische Anreize, verdrängt oder gar zerstört<br />

werden 63 . Neben der Änderung von Präferenzen kann auch die Möglichkeit des Rechts<br />

Gerechtigkeitsvorstellungen zu verändern, indem es direkt an die soziale Identität appelliert<br />

(ebd.), durch ökonomische Anreize abgeschwächt werden.<br />

Akzeptanz von Rechtsnormen aufgrund der Legitimation 64 kann durch zusätzliche extrinsische<br />

Maßnahmen gefährdet sein. Akzeptiert wird dann nur das, was bezahlt wird. Daraus kann sich<br />

eine Subventionsmentalität bilden, wie sie teilweise der Landwirtschaft vorgeworfen wird (vgl.<br />

Kap. 7.2.2.2).<br />

5.6.2.2 Typisierung von positiven ökonomischen Anreizen entsprechend der<br />

zugewiesenen Eigentumsrechte<br />

In welchem Zusammenhang stehen Distributionsentscheidungen und die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen (der Landwirtschaft)? In Kapitel 4.1 wurde aufgezeigt, dass eine<br />

Honorierung ökologischer Leistungen daran geknüpft ist, dass die Eigentumsrechte beim<br />

62 Es kommt gar nicht selten vor, dass Normen, ökonomisch gesprochen, die Präferenzen ihrer Adressaten<br />

verändern, wenn es der Norm gelingt, den Adressaten zu überzeugen. Die abstrakte Regel wird in einem zweiten,<br />

rechtsstaatlichen Verfahren angewendet. In diesem Verfahren tritt die Rechtsordnung in den offenen Diskurs mit<br />

dem Adressaten, der zu veränderten Präferenzen führen kann (ausführlich in Engel 2001: 7). Darüber hinaus führt<br />

der Abbau von kognitiver Dissonanz zur Änderung von Präferenzen. Wenn sich der Normadressat der Norm nicht<br />

entziehen kann, ist die Anpassung der Präferenzen ein Mittel, das Selbstwertgefühl zu stabilisieren (vgl. Engel 2001<br />

mit weiteren Literaturangaben).<br />

63 zum Verdrängen oder Zerstören von intrinsischer Motivation durch extrinsische Maßnahmen siehe Frey 1992,<br />

1997, Frey & Busenhart 1995, Weck-Hannemann 1999; zur Relativierung der Bedeutung von Verdrängung<br />

intrinsischer Werte aber auch Kirchgässner 1999<br />

64 Der Adressat der Norm befolgt diese, obwohl er an seinen abweichenden Präferenzen und<br />

Gerechtigkeitsvorstellungen festhält. Er akzeptiert den Normbefehl, weil er die Norm für einen legitimen Akt<br />

staatlicher Herrschaft hält (Engel 2001: 8).


88 Kapitel 5<br />

Leistungsempfänger liegen. Es muss privates Eigentum am ökologischen Gut vorliegen. Darüber<br />

hinaus kann unterschieden werden, ob die Änderung der Eigentumsrechte durch freiwillige<br />

Transaktion erfolgt, absolute Eigentumsrechte also mit Hilfe von relativen Eigentumsrechten<br />

getauscht werden (‚Vertragsnaturschutz’), oder ob die Transaktion im Sinne der beschriebenen<br />

Änderung der absoluten Eigentumsrechte hoheitlich erzwungen wird, weil der Markt zur<br />

Organisation einer effizienten Allokation der Eigentumsrechte ausfällt (Entschädigung). Dies<br />

kann gerade im Fall effizienter Allokation ökologischer Güter notwendig sein.<br />

Im Rahmen dieser Arbeit werden alle Zahlungen für Transaktionen von privaten<br />

Verfügungsrechten an ökologischen Gütern als Honorierung ökologischer Leistungen<br />

bezeichnet, unabhängig von der Organisationsform (Markt oder gesellschaftliche Regeln). Damit<br />

werden in dieser Arbeit Transaktionen von Rechten an ökologischen Gütern durch die Schaffung<br />

und Durchsetzung von relativen Eigentumsrechten (‚Vertragsnaturschutz’) sowie hoheitlich<br />

erzwungene Änderungen von absoluten privaten Eigentumsrechten als Honorierung<br />

ökologischer Leistungen definiert.<br />

Zahlungen im Rahmen des Erschwernis- und Härteausgleichs sind demnach keine Honorierung<br />

ökologischer Leistungen, da der Zahlungsbezieher kein absolutes Privateigentum an den Gütern<br />

besitzt. Derartige Zahlungen stellen Subventionen im Sinne der Typisierung in Abbildung 3 dar.<br />

Würde jede politische Billigung einer Zahlung als Änderung der de jure Eigentumsrechte gelten,<br />

wäre jede Subvention gerechtfertigt. Das Verursacherprinzip wäre nicht anwendbar.<br />

Abbildung 15 stellt die unterschiedlichen Typen von Zahlungen für die Erbringung ökologischer<br />

Leistungen entsprechend der Eigentumsrechte an ökologischen Gütern und in Abhängigkeit der<br />

Organisation der Transaktion im Überblick dar. Eine effiziente Allokation der ökologischen<br />

Güter kann, wie in Kapitel 5.3 ausführlich beschrieben, durch zwei Organisationsformen<br />

geregelt werden, den Markt, als in unserer liberalen Gesellschaft präferierten, und den Staat, der<br />

gemeinschaftliche Regeln aufstellt, die bei Marktversagen notwendig sind. Alle Zahlungen für<br />

ökologische Leistungen, unabhängig der für die Transaktion notwendigen Organisationsform<br />

(freiwillig oder erzwungen), werden als Honorierung ökologischer Leistungen betrachtet.


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 89<br />

...wird durch Schaffung und<br />

Durchsetzung relativer<br />

Eigentumsrechte gewährleistet<br />

de jure Privateigentum<br />

am ökologischen Gut<br />

Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

Abbildung 15: Typen der Zahlungen für ökologische Leistungen entsprechend der Eigentumsrechte und in<br />

Abhängigkeit der Allokationsform<br />

Für die Ausgestaltung der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ist die<br />

formalrechtliche Unterscheidung von Entschädigung aus Enteignung und Entschädigung<br />

aufgrund der Verhältnismäßigkeit bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums von<br />

großer Bedeutung. Eine Enteignung nach Artikel 14 Abs. 3 GG darf nur durch Gesetz oder<br />

aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt<br />

(Junktimklausel). Für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gilt die Junktimklausel nicht; die<br />

Regelungen über die erforderliche Ausgleichspflicht sind nicht an Artikel 14 Abs. 3 GG zu<br />

messen 65 (Louis 1999: 179 f.). Dies gewährt für die Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft im Sinne von ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen Raum<br />

für neue Gestaltungsmöglichkeiten der Transaktion.<br />

65 BGH, UPR 1992, 232<br />

„eingeschränktes“<br />

de jure Privateigentum<br />

am ökologischen Gut<br />

(ausgleichspflichtiges<br />

Gemeineigentum)<br />

Entschädigung<br />

Honorierung ökologischer Leistungen<br />

...wird über Änderung absoluter Eigentumsrechte gewährleistet<br />

„eingeschränktes“<br />

gebilligtes de facto<br />

Privateigentum am<br />

ökologischen Gut<br />

(de jure Gemeineigentum)<br />

Erschwernis-/<br />

Härteausgleich<br />

Subventionen<br />

de jure<br />

Gemeineigentum am<br />

ökologischen Gut<br />

Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG


90 Kapitel 6<br />

6 Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer<br />

Leistungen<br />

6.1 Definition und Bedeutung rationalisierter Umweltziele<br />

Ohne präzise, quantifizierte und messbare Ziele ist der Versuch, das Leitbild einer Nachhaltigen<br />

Entwicklung in die gesellschaftliche Realität der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen, zum<br />

Scheitern verurteilt (vgl. UBA 1997a: 32, Barth & Köck (Hrsg.) 1997).<br />

Umweltziele stellen im ökonomischen Sinne Stellvertreter einer sich über den Markt nicht<br />

äußernden individuellen Nachfrage dar (vgl. Kap. 5). Der Ruf nach Leitbildern und daraus<br />

abgeleiteten Umweltzielen in den letzten Jahren, besonders im Bereich des klassischen<br />

Naturschutzes, ergibt sich im ökonomischen Verständnis aufgrund des Marktversagens im<br />

Bereich der ökologischen Güter. Die Notwendigkeit der Zielentwicklung kann ökonomisch<br />

begründet werden und sollte nicht als Planungs- oder Regulierungswut der heutigen Gesellschaft<br />

missverstanden werden. Gesellschaftliche Ziele sind immer dort notwendig, wo die individuelle<br />

Nachfrage über den Markt nicht die aktuellen Präferenzen der Gesellschaft (Normen<br />

eingeschlossen) widerspiegelt (widerspiegeln kann), wo Kollektiventscheidungen notwendig<br />

sind 66 .<br />

Mit dem Eingeständnis, dass wirtschaftliche Entwicklung der maßgebliche Motor für die<br />

Entwicklung der Natur- und Kulturlandschaft ist 67 , dass z. B. der aus heutiger Sicht positive<br />

Einfluss der Landwirtschaft im Hinblick auf die Artenvielfalt in der Kulturlandschaft im letzten<br />

Jahrhundert Nebenprodukt einer nach Effizienz strebenden Landwirtschaft war, kann daraus die<br />

Schlussfolgerung gezogen werden, Umweltprobleme müssen als ökonomische Probleme<br />

wahrgenommen und gelöst werden, Naturkapital muss ökonomisches Entscheidungskriterium<br />

werden. Das Primat des Ökonomischen (Adam 1996) ist lediglich das Primat zweckrationaler<br />

Entscheidungen im Sinne des methodologischen Individualismus. Auf das Primat des<br />

Ökonomischen kann es nur eine Antwort geben: Es müssen inhaltlich fassbare Typen von<br />

66 „Oft müssen alle etwas Unterschiedliches tun – einer muss eine Feuchtwiese mähen, ein anderer einen Wald<br />

naturnah bewirtschaften usw. – dies gelingt nur nach einem gemeinsamen, vorher gefassten Plan. Wir sahen<br />

wiederholt, dass Kollektivanstrengungen und Pläne dem Prinzip des Individualismus keineswegs entgegenstehen<br />

müssen. ... Die Antithese zur Individualität ist nicht die Kollektivität, sondern die Despotie, die Ausnutzung<br />

kollektiver Arrangements zum Zwecke der Machtausübung, die ungerechtfertigten Einschränkungen des freien<br />

Willens anderer“ (Hampicke 1992: 384).<br />

67 „Wir versuchen erst seit vergleichsweise kurzer Zeit, die Entwicklung zukünftiger Landschaften durch Gedanken<br />

des Natur- und Umweltschutzes zu beeinflussen und können dabei mit wachsenden Kenntnissen über ökologische<br />

Zusammenhänge zwar immer präziser Aussagen zu Chancen der Potentialförderung und Störungsminderung treffen,<br />

dieses Wissen stellt aber im besten Fall ein flexibles Gegengewicht dar; den Umfang der Realisierung bestimmten<br />

vor allem ökonomische Voraussetzungen und politische Strukturen“ (Roweck 1996: 137).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 91<br />

Naturkapital (vgl. Ott 2001) in Form von ökologischen Gütern wenigstens ansatzweise positiv<br />

bestimmt werden. Die ökologischen Güter sind quasi die Grundeinheit einer Nachhaltigen<br />

Entwicklung. In dieser Grundeinheit findet eine Verknüpfung der drei Säulen der Nachhaltigkeit<br />

‚Ökologie’, ‚Ökonomie’ und ‚Soziales’ statt (vgl. Kap. 5.2). Die pessimistische Ausrichtung auf<br />

die „Spielräume“ 68 , die die wirtschaftliche Entwicklung dem Naturschutz überlässt, lässt Natur-<br />

und Umweltschutz in der reaktiven Rolle verbleiben. Der Natur- und Umweltschutz hat im<br />

ökonomischen Sinne (vgl. Internalisierungsansatz bzw. öffentliche Güter) weitaus bessere<br />

Argumente und sollte sich nicht mit dem ‚Lückenfüller’ zufrieden geben. In Kapitel 3.1.3 wurde<br />

vielmehr gezeigt, dass die Ökonomie im Sinne des Standard-Preis-Ansatzes auf das ‚Primat’<br />

anderer Disziplinen angewiesen ist. „Rationale Umweltsteuerung setzt also zunächst ganz<br />

allgemein voraus, dass umweltschützender Staatsinterventionismus auf bestimmte<br />

gesellschaftliche Zielvorstellungen des Umweltressourcengebrauchs ausgerichtet werden kann,<br />

kurz: dass operationale Zielgrößen der Steuerung überhaupt existieren“ (Gawel 1999: 243 f.).<br />

„Unter Operationalisierung versteht man die Übersetzung von theoretischen Konstrukten in<br />

Beobachtungsbegriffe, wir ersetzen also etwas, was wir nicht beobachten können, durch etwas,<br />

was unseren Sinnen oder unseren Messgeräten zugänglich ist“ (Romahn 2003: 183).<br />

Rationalisierte Ziele stellen operationalisierte ‚vernünftige’ Ziele (normative Vorgaben) dar, die<br />

den Zweck einer Ziel-Mittel-Rationalität erfüllen. Zweckrationalität wird mit ökonomischen,<br />

aber auch mit ordnungsrechtlichen Instrumenten verfolgt. „Ökonomik und Rechtswissenschaft<br />

folgen gleichermaßen einem Konzept der Zweckrationalität. Unterschiedliche Beurteilungen von<br />

umweltpolitischen Instrumenten aus ökonomischer und rechtlicher Sicht müssen daher entweder<br />

auf unterschiedlichen Zielen bzw. Zwecken beruhen oder aber auf unterschiedliche Hypothesen<br />

über instrumentelle Wirkungen zurückzuführen sein“ (Ewringmann 1999: 399). Der Zweck<br />

bestimmt die Anforderungen, die rationale Ziele erfüllen müssen. Die Rationalisierbarkeit der<br />

Ziele bestimmt umgekehrt den Zweck, den diese erfüllen können. Genau dieser Dualismus muss<br />

bei der Entwicklung von Mitteln (Instrumenten) zur Erreichung von Zielen Beachtung finden.<br />

Die einzelnen umweltpolitischen Instrumente weisen eine „höchst unterschiedliche Zielreferenz“<br />

auf (Gawel 1999: 249).<br />

68 „Wenn der Umfang des Machbaren ohnehin nur wenig von den Ereignissen ökologischer Forschung abhängt,<br />

macht es Sinn, auch unsere Bewertungssysteme auszurichten auf eine maximale Nutzung der sich durch wechselnde<br />

ökonomische Rahmenbedingungen auftuenden Spielräume. Wenn Naturschutz im Wesentlichen als Lückenfüller<br />

agiert, dann sollte dies wenigstens auf eine Art und Weise geschehen, bei der zur Verfügung stehende Freiräume<br />

maximal genutzt werden können“ (Roweck 1996: 137).


92 Kapitel 6<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen als ökonomisches Instrument bedarf einer<br />

Rationalisierung im Sinne einer strikten Ziel-Mittel-Orientierung (Gawel 1999). Das<br />

Anspruchsniveau umweltökonomischer Instrumente, wie der Honorierung ökologischer<br />

Leistungen, ist faktisch höher als z. B. beim Ordnungsrecht (vgl. zur umweltpolitischen<br />

Mengensteuerung Maier-Rigaud 1994: 17). Es müssen verbindliche substitutionale<br />

Zielstrukturen geschaffen werden, die es gestatten würden, „bei der Mikroallokation<br />

definitionsgemäß alles zuzulassen, was nur per Saldo mit der Zielbedingung vereinbar ist“<br />

(Gawel 1999: 245) (vgl. Kap. 6.3.4) 69 . Ordnungsrecht kann sich unbestimmter Rechtsbegriffe<br />

bedienen und damit formal regeln. Die Spezifizierung wird an die untergesetzliche Ebene<br />

weitergeleitet bzw. von einer Einzelfallentscheidung abhängig gemacht. Einzelfallentschei-<br />

dungen haben den Vorteil, dass man in vielen Fällen erst auf der Objektebene der Komplexität<br />

ökologischer Systeme, der regionalen oder sogar lokalen naturräumlichen Vielfalt, gerecht<br />

werden kann. Einschränkend muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass damit in vielen<br />

Fällen lediglich der Schein des ‚Geregelten’ aufgebaut, Recht geschaffen, aber aufgrund der<br />

Unbestimmtheit teilweise nicht vollzogen wird (vgl. dazu auch ‚Symbolisches Umweltrecht’<br />

Lübbe-Wolff 2000). Denn mit dem Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist gerade noch<br />

nicht der Schritt zu positivem Recht vollzogen. Umweltgesetze werden fast immer erst durch<br />

Umweltstandards vollzugsreif. Vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe, die den<br />

aufrechtzuerhaltenden oder anzustrebenden Umweltzustand umschreiben, sind ohne solche<br />

Konkretisierung nicht handhabbar. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, von wem und in<br />

welchem Verfahren etwa technische Regeln, Grenzwerte, Messverfahren festgelegt werden<br />

(Salzwedel 1987, zu Grenzwerten grundlegend Winter (Hrsg.) 1986). Für den Naturschutz wies<br />

Czybulka (2000: 17) darauf hin, dass nur das gut geschützt werden kann, was gut definiert ist.<br />

Während im Ordnungsrecht also mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe formal eine Steuerung<br />

erfolgen kann, sind für die Anwendung ökonomischer Instrumente verbindliche substitutionale<br />

Zieldefinitionen erforderlich. Die Zieleinhaltung selbst garantiert dann annahmegemäß auch<br />

zugleich ökologische Effektivität (vgl. Gawel 1999). Ist z. B. das umweltpolitische Ziel eine<br />

Verminderung der Emission von Stickstoff um 50 % in einem definierten Honorierungsgebiet, so<br />

darf es für die Effektivität (ökologische Wirkung) keinen Unterschied machen, wo die Emission<br />

verringert wird. Die möglichen Allokationen müssen einander ökologisch äquivalent sein und<br />

69 Bei ökonomischen Instrumenten, wie der Honorierung ökologischer Leistungen, sind abschließende Verträge<br />

notwendige und keine relationalen Verträge (vgl. zu relationalen Verträgen, in denen lediglich die „Beherrschung<br />

und Überwachung“ von Vertragsbeziehungen geregelt werden, Williamson 1990: 36).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 93<br />

dies in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Dimension (vgl. u. a Michaelis 1996, SRU 1994,<br />

Huckestein 1993).<br />

Derart rationalisierte Ziele, die eine Ziel-Mittel-Orientierung erlauben, haben Eigenschaften von<br />

Indikatoren im Sinne von Umweltindikatoren.<br />

In dieser Arbeit wird folgende Definition von rationalisierten Umweltzielen verwendet:<br />

Umweltziele. Die Agrarumweltindikatoren sind dabei repräsentative Mess- und Kenngrößen von<br />

Qualitätszielen der durch die agrarische Nutzung modifizierten Umwelt, die rationales Handeln<br />

ermöglichen. Das Umweltziel ist das Indikandum (Sinn des Indikators), der Zweck der<br />

Indikatoren ist die Verbindung von Ziel und Mittel zur Erreichung des Ziels.<br />

Das Problem der Rationalisierung von Umweltzielen spitzt sich im Bereich der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen der Landwirtschaft auf die Entwicklung von Agrarumweltindikatoren<br />

zu, die rationales Handeln ermöglichen. Agrarumweltindikatoren im hier diskutierten<br />

Zusammenhang sollen es ermöglichen, die angestrebte Allokation ökologischer Güter (nützliche<br />

Umweltziele) auf kürzestem Wege zu erreichen (zum zugrunde liegenden Verständnis von<br />

„rationalem Handeln“ vgl. Fechner, 1956: 98). Dies entspricht bei Erweiterung des<br />

Effizienzkriteriums um das Distributionskriterium der ‚Gerechtigkeit’ nicht nur dem<br />

‚ökonomischen’, sondern auch dem ‚juristischen’ Rationalitätsverständnis, wonach gesetzliche<br />

Regulierung dann rational ist, „wenn es ihr gelingt, die intendierten Ziele auf möglichst<br />

(ressourcen-)schonendem Wege zu erreichen und dabei der Gerechtigkeitsidee 70 zu entsprechen“<br />

(Führ 1999: 195). Als Voraussetzung für eine effiziente Allokation ökologischer Güter wurde in<br />

Kapitel 5 die Schaffung bzw. Änderung sowie die Durchsetzung von Eigentumsrechten<br />

diskutiert. Die hier diskutierten Agrarumweltindikatoren müssen demnach den Zweck der<br />

Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten erfüllen (vgl. Kap. 6.3.3). Die Zuweisung<br />

der Eigentumsrechte an ökologischen Gütern ermöglicht erst eine Einbeziehung dieser Güter in<br />

rationale Entscheidungen, ermöglicht eine „Investition in Naturkapital“ (vgl. Daly 1999).<br />

Der Ansatz, Umweltziele über eine ökonomische Integration zu realisieren, ist alles andere als<br />

neu. Vielmehr ist dieser Ansatz im Sinne des ‚Internalisierungskonzeptes’ in der Ökologischen<br />

70 Die Gerechtigkeitsidee im Einzelfall mit Leben zu füllen bedeutet „für den konkreten Regelungsbereich eine<br />

jeweils spezifische Balancierung zu suchen von Gleichheit und Gegenseitigkeit vor dem Hintergrund des Prinzips<br />

der Verallgemeinerung; mithin eine Balancierung jener Elemente, die Kant im kategorischen Imperativ<br />

zusammenführt (Führ 1999: 194, vgl. auch Hruschka 1987).


94 Kapitel 6<br />

Ökonomie aber auch in der Ressourcenökonomie im Zusammenhang mit der Nachhaltigen<br />

Entwicklung das zentrale Thema. Das Integrationskonzept hebt sich von dem so genannten<br />

Säulen-Modell (Umwelt, Soziales, Ökonomie) der Nachhaltigen Entwicklung ab (vgl. Enquete-<br />

Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt“ 1998). Als Fehler des Säulen-Modells<br />

kann angesehen werden, dass es die Ebene der eigentlichen Konzeptionalisierung überspringt.<br />

Dadurch ist es trotz seiner vordergründigen politischen Anschlussfähigkeit wohl auch für die<br />

Politik letztlich nur als rhetorische Mehrzweckfloskel im Dienste symbolischer Umweltpolitik<br />

(kritisch zur symbolischen Umweltpolitik Lübbe-Wolff 2000) attraktiv. Im ernsthaften<br />

politischen Geschäft ist es unklar, worin der Mehrwert der Nachhaltigkeitsidee gegenüber den<br />

etablierten Feldern der Wirtschafts-, Wissenschafts-, Sozial-, Bildungs- und Umweltpolitik<br />

sowie der Integration von Zielen im Rahmen der Ressortabstimmung liegt. Das Konzept öffnet<br />

der Beliebigkeit Tür und Tor. Die Säulen fungieren gleichsam wie „Wunschzettel“ (Brand &<br />

Jochum 2001: 75), in die unterschiedliche Akteure ihre Positionen und Interessen eintragen<br />

können (Ott 2002, SRU 2002a). In gleicher Richtung argumentiert der Rat von Sachverständigen<br />

für Umweltfragen, indem er kritisch anmerkt, dass die Nachhaltigkeitsidee untergraben werde,<br />

wenn die Idee jeweils in den drei Säulen Ökologie, Ökonomie und Soziales unabhängig<br />

voneinander realisiert werden soll (vgl. SRU 1994). Versteht man Nachhaltigkeit als eine Art<br />

von Dach, das von den diversen Säulen getragen wird, erhöht dies die Verwirrung nur (Ott<br />

2002). Maßgebende Indikatorensysteme für eine Nachhaltige Entwicklung setzen sich daher über<br />

die eindimensionale Zielsetzung ‚Ökonomie’, ‚Ökologie’ und ‚Soziales’ hinweg und bilden<br />

gezielt mehr als eine Dimension durch mehrere Indikatoren ab (vgl. UN 2001, Jörissen et al.<br />

1999). Schlüsselwort für das Gesamtkonzept der Nachhaltigkeit ist in den international<br />

ausschlaggebenden Dokumenten (Brundtland-Bericht, Agenda 21, UN-Indikatoren)<br />

„Integration“ und nicht „Kompromiss“ (vgl. Morosini et al. 2001b).<br />

Dass ein Integrationskonzept jedoch bei fehlender Möglichkeit der individuellen<br />

Präferenzermittlung auf eine Umweltzielqualifikation mit hohen Ansprüchen angewiesen ist,<br />

wird vielfach zu wenig diskutiert 71 . „Mit den Fragen, ob eine derartige Zielstruktur jeweils<br />

überhaupt existiert oder auch nur sinnvoll errichtet werden kann, hat sich die Ökonomik bisher<br />

freilich kaum auseinandergesetzt. Stattdessen werden entsprechende ‚Gegebenheiten’ für den<br />

Einsatz ökonomischer Modellinstrumente kurzerhand postuliert“ (Gawel 1999: 245). Dies ist<br />

71 Eingehender diskutiert wird hingegen im Rahmen der Umweltökonomie das Problem der Rationalisierung aus<br />

dem Blickwinkel der Politischen Ökonomie vgl. u.a. Endres & Finus 1997, Franke 1996, Kirsch 1997, Zimmermann<br />

2000.


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 95<br />

besonders verwunderlich, da das Fehlen derartiger quantifizierbarer Indikatoren im Sinne von<br />

rationalisierten Umweltzielen im Bereich des Ordnungsrechtes seit Jahrzehnten in der<br />

Rechtswissenschaft diskutiert wird (vgl. z. B. Breuer 2000).<br />

Von Seiten der ökosystemaren Forschung liegt in den Anforderungen, die rationalisierte<br />

Umweltziele erfüllen müssen, das größte Hindernis, das einer Internalisierung entgegensteht.<br />

Eine Nachhaltige Entwicklung in dem hier vertretenen Verständnis ist jedoch ohne rationalisierte<br />

Ziele nicht möglich. Den Anforderungen und damit verbundenen Problemen der<br />

Rationalisierung von Zielen im Sinne der Entwicklung der oben beschriebenen Indikatoren<br />

widmet sich Kapitel 6.3. Im Kapitel 8 wird anhand aktueller Beispiele demonstriert, dass eine<br />

Rationalisierung der Ziele und die Verknüpfung selbst mit ergebnisorientierten<br />

Honorierungsinstrumenten sowohl im biotischen als auch abiotischen Bereich möglich sind.<br />

6.2 Minimierungsstrategie als Alternative zur umweltzielorientierten Strategie<br />

6.2.1 Abgrenzung der Minimierungsstrategie von der umweltzielorientierten<br />

Strategie<br />

Eine Alternative zur umweltzielorientierten Strategie stellt die Minimierungsstrategie dar 72 (vgl.<br />

z. B. Roweck 1995). Im Weiteren soll der grundsätzliche Ansatz dieser Minimierungsstrategie<br />

diskutiert werden.<br />

Die Minimierungsstrategie unterscheidet sich von der umweltzielorientierten Strategie dadurch,<br />

dass kein Bezug zu Umweltzielen hergestellt wird. Bei der Minimierungsstrategie erfolgt eine<br />

Ausrichtung an Mitteln statt an Zielen (vgl. Rehbinder 1997: 313). Ansatzstelle der Steuerung<br />

sind keine Maßnahmen-Indikatoren sondern Maßnahmen. Damit entziehen sich<br />

Minimierungsmaßnahmen einer systematischen Erfolgskontrolle. Die Maßnahmen sind Ziel und<br />

zugleich Mittel. Der Erfolg muss als gegeben betrachtet werden, wenn die Maßnahme korrekt<br />

durchgeführt wurde. Eigentumsrechte setzen an Maßnahmen an.<br />

Im Gegensatz dazu sind Maßnahmen zu sehen, die zu Umweltqualitätszielen in direkter<br />

Verbindung im Sinne einer Ziel-Mittel-Beziehung stehen. Werden Eigentumsrechte an derartige<br />

Maßnahmen geknüpft, stehen die Maßnahmen zu den Umweltqualitätszielen in einer Indikator-<br />

Indikandum-Beziehung (vgl. Kap. 6.1). Werden Eigentumsrechte an derartige Maßnahmen-<br />

72 Minimierung im Verständnis einer Reduktion des Eingreifens.


96 Kapitel 6<br />

Indikatoren geknüpft, wird die Schaffung der Eigentumsrechte der umweltqualitätsziel-<br />

orientierten Strategie zugeordnet. Eine Effizienzbetrachtung und Erfolgskontrolle ist prinzipiell<br />

möglich. In Abbildung 16 wird die Unterscheidung der umweltzielorientierten Strategie und der<br />

Minimierungsstrategie auf der Grundlage der Ansatzstelle für Eigentumsrechte dargestellt.<br />

ja<br />

Abbildung 16: Vorsorgestrategien der Umweltpolitik und deren mögliche Ansatzstellen für entsprechende<br />

Eigentumsrechte<br />

Die Begründung für die Verknüpfung von Eigentumsrechten mit Maßnahmen-Indikatoren<br />

anstelle von Zustands-Indikatoren liegt aus ökonomischer Sicht bei den Transaktionskosten.<br />

Neben Transaktionskosten der Zielentwicklung sind weitere Transaktionskosten des<br />

„Institutionellen“ (Gawel 1996: 23) für eine Schaffung und Durchsetzung von effizienten<br />

absoluten Eigentumsrechten notwendig. Neben den Kosten für die Zielentwicklung spielen vor<br />

allen Dingen Überwachungskosten eine entscheidende Rolle (vgl. z. B. Huckestein 1993). Bei<br />

der Schaffung und Durchsetzung von relativen Eigentumsrechten als Voraussetzung für<br />

ökonomische Instrumente kommen weitere Kostengesichtpunkte hinzu (z. B. Kosten für die<br />

Koordination über Märkte – Suchkosten). Die Bedeutung von Transaktionskosten wurde bereits<br />

ausführlich in Kapitel 5.4.2 diskutiert.<br />

nein<br />

Umweltqualitätszielorientierte Strategie Minimierungsstrategie<br />

Ansatzstelle der<br />

Eigentumsrechte:<br />

Zustands-Indikator<br />

Bezug zu rationalisierten Umweltqualitätszielen<br />

Ansatzstelle der<br />

Eigentumsrechte:<br />

Maßnahmen-Indikator<br />

Ansatzstelle der<br />

Eigentumsrechte:<br />

Maßnahmen<br />

Umwelthandlungsziele können eine Alternative zu Umweltqualitätszielen darstellen, wenn diese<br />

nicht quantitativ ausgedrückt werden können. In diesen Fällen können Maßnahmen, die einen<br />

Beitrag zum Erreichen des Ziels leisten, zur Konkretisierung des Umweltziels herangezogen<br />

werden (Köck 1997b). In diesem Verständnis operationalisieren die Maßnahmen die


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 97<br />

Umweltqualitätsziele (Rehbinder 1997). Dabei können den Zustands-Indikatoren auch<br />

Immissions-Indikatoren und den Maßnahmen-Indikatoren Emissions-Indikatoren zugeordnet<br />

werden (vgl. Kap. 6.3.1).<br />

Wenn eine Indikator-Indikandum-Beziehung zwischen der Maßnahme und dem Umweltziel<br />

vorliegt, kann die ‚Ansatzstelle’ Maßnahmen-Indikator bei Berücksichtigung aller<br />

Transaktionskosten die effiziente sein.<br />

Formell ist strikt zwischen der Minimierungsstrategie, bei der Eigentumsrechte an Maßnahmen<br />

geknüpft werden, und der umweltzielorientierten Strategie, bei der die Eigentumsrechte an<br />

Zustands- oder Maßnahmen-Indikatoren geknüpft werden, zu unterscheiden (vgl. Abbildung 16).<br />

Diese Unterscheidung spielt gerade für die Anwendung von ökonomischen Instrumenten zur<br />

effizienten Allokation der Eigentumsrechte eine entscheidende Rolle, wie die in Kapitel 6.2.2<br />

folgenden Betrachtungen zeigen.<br />

6.2.2 Minimierungsstrategie – tatsächlich eine Alternative zur umweltzielorientierten<br />

Strategie?<br />

Das Verständnis, dass rationale Umweltpolitik lediglich an qualifizierten Zielen ansetzen kann,<br />

steht in einem gewissen Widerspruch zur realen (Agrar-)Umweltpolitik. Tatsächlich findet<br />

sowohl im Ordnungsrecht als auch im Bereich der Honorierungsinstrumente der Landwirtschaft<br />

überwiegend eine Orientierung auf die Minimierungsstrategie statt.<br />

Der Minimierungsstrategie liegen keine (es bedarf dieser nicht!) im Voraus exakt festgelegten<br />

Umweltqualitätsziele zugrunde, sondern das Ziel ist z. B. im zentralen Bereich der Stoffeinträge<br />

darauf gerichtet, „einzelbezogene Stoffeintragsreduktion nach technischer Möglichkeit zu<br />

verfügen“ (vgl. Köck 1999a: 331). Allgemeiner formuliert, wird mit dieser<br />

Minimierungsstrategie beabsichtigt, die mit menschlichen Aktivitäten verbundenen negativen<br />

Auswirkungen auf die ‚Ökosysteme’ so gering wie möglich zu halten. Dass es dabei nicht um<br />

eine Totalvermeidung gehen kann, ist rechtlich festgelegt. Die in Artikel 20a GG begründete<br />

Pflicht des Staates zum Umweltschutz beinhaltet nicht, dass der Gesetzgeber normativ<br />

verpflichtet wäre, jeden Umweltschaden zu verhindern oder gar jede Gefahr eines<br />

Umweltschadens im Vorfeld abzuwehren. „Umweltschutz ist nicht ein absolutes bzw. prioritäres,<br />

sondern ein relatives, im Verhältnis zu anderen Schutzgütern auszubalancierendes und<br />

auszugleichendes Schutzgut“ (Scholz 1996: Rn 41, vgl. statt vieler Murswiek 1996). Es bedarf in<br />

der Konsequenz einer Referenz, erst dadurch erhält die Minimierungsstrategie ihren<br />

Umsetzungsbezug. Wenn die Antwort auf die Frage „Wie viel Natur brauchen wir denn


98 Kapitel 6<br />

eigentlich?“ die ist: „So viel wie möglich“ (Roweck 1996: 129), wird der Referenzbedarf<br />

überdeutlich 73 .<br />

In der Praxis orientieren sich Minimierungsgebote daher regelmäßig an der wirtschaftlichen<br />

Vertretbarkeit und dem ‚Stand der Technik’ bzw. dem ‚Stand der Wissenschaft und Technik’<br />

(vgl. UBA 1994). Die Minimierungsstrategie wird auch als ‚technikorientierte Strategie’<br />

bezeichnet. Eine Legaldefinition zum ‚Stand der Technik’ gibt z. B. das Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz: „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder<br />

Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen<br />

gesichert erscheinen lässt“ (§ 3 Abs. 6 S. 1 BImSchG), oder das Wasserhaushaltsgesetz: „Stand<br />

der Technik ... ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer<br />

fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare<br />

Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind“ (§ 7a S. 5 WHG). Dabei ist<br />

neben der Fortschrittlichkeit und der Gewähr für die praktische Eignung einer technischen<br />

Maßnahme insbesondere auch die wirtschaftliche Durchführbarkeit zu berücksichtigen. Es reicht<br />

nach § 7 a WHG nicht mehr aus, dass die praktische Eignung einer Maßnahme zur<br />

Emissionsbegrenzung als gesichert erscheint. Es wird explizit verlangt, dass die Techniken<br />

praktisch geeignet sind, das heißt, neben den wissenschaftlich-technischen Kriterien muss auch<br />

die wirtschaftliche Durchführbarkeit sichergestellt sein (Pennekamp 1999).<br />

Rückblickend auf die Überlegungen zur starken Nachhaltigkeit (vgl. Kap. 5.2) kann die<br />

Minimierungsstrategie prinzipiell unterstützt werden, die Frage ist jedoch, ob bei der Referenz<br />

‚Stand der Technik’ tatsächlich ‚so viel wie möglich Natur’ vor dem Hintergrund<br />

wirtschaftlicher Entwicklung erhalten bleibt? Es ist klar, dass Referenzen wie ‚Stand der<br />

Technik’ einer Präzisierung bedürfen. Dies geschieht im Rahmen der Standardsetzung in<br />

Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Dabei weist Gawel (2000: 114) auf das Problem<br />

hin, dass das Ordnungsrecht nicht nur u. U. entbehrliche Individualisierungen umweltpolitischer<br />

Allokationsvorgaben schafft, sondern darüber hinaus sogar zur Fixierung konkreter technischer<br />

Lösungen neigt, dem Normadressaten also zugleich den Weg zur Erfüllung der ihm gestellten<br />

Anforderungen vorschreibt. Die Emissionsstrategie wird zum großen Teil über<br />

Referenztechnologien umgesetzt. Selbst wenn es zu Emissionswerten als Richt- oder Grenzwerte<br />

kommt, stellen diese „lediglich Konkretisierungen bestimmter Techniklösungen“ dar. „Sie<br />

73 Diese Forderung resultiert aus der Erkenntnis der Vielfalt ökologischer Systeme und der damit verbundenen<br />

Unsicherheit bzgl. von Aussagen zur Entwicklung sowie Aussagen auf der Typusebene. Gerade diese sind jedoch in<br />

den meisten Fällen Voraussetzung für aktive Steuerung (vgl. auch Kap. 6.3.5.1).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 99<br />

müssen auch durch entsprechend machbare Lösungen konkret gedeckt sein, gerade weil sie<br />

umweltqualitätsunabhängig eingefordert werden und dem Verhältnismäßigkeitsgebot<br />

unterliegen“ (ebd.: 116). Merkel (1989: 66) beschreibt das Dilemma, in dem sich die<br />

Gesetzgeber bei der Verordnung von Grenzwerten nach dem ‚Stand der Technik’ befinden: „Die<br />

Technik schreibt dem Recht vor, welche Grenzen das Recht der Technik vorschreiben darf“<br />

(zitiert in Michaelis 1996: 50). Dabei kommt es zum viel beschriebenen „Stagnationskartell der<br />

Insider“ (Endres 1994: 131). Der technologische Wettbewerb ist nicht an der bestmöglichen<br />

Vermeidung von Belastungen ausgerichtet, sondern auf die kostenminimierende Einhaltung von<br />

administrativ vorgegebenen Technologienormen reduziert. „Das Erfordernis der wirtschaftlichen<br />

Durchführbarkeit verleiht dem Normadressaten Macht, die Entwicklung grundlegender<br />

umwelttechnischer Neuerungen zu blockieren und betriebliche Informationen über verfügbare<br />

Potentiale einer verbesserten Emissionsvermeidung nicht zur Weiterentwicklung des Standes der<br />

Technik zu nutzen. Daher ist von einem passiven Verhalten der Anbieter relevanter<br />

Informationen auszugehen, das sich primär auf die Erfüllung des durch Verwaltungsvorschriften<br />

determinierten technischen Status quo beschränkt“ (Pennekamp 1999: 220). Praktische<br />

Umweltpolitik der Minimierungsstrategie stellt sich „als mengenweiche Richtungs-<br />

(Demeritorisierungs-)Politik dar, die ihre ‚impliziten Ziele’ an technische Machbarkeitsnormen<br />

der Rückhaltetechnik überantwortet (‚Stand der Technik’) und ihre Zielerfüllung an die<br />

Leistungen eines dezentralen, einzelfallorientierten Vollzugsapparates delegiert“ (Gawel 1999:<br />

250, vgl. auch Gawel 1995: 217 ff.). Die technikorientierte Vorsorgestrategie ist das Gegenteil<br />

einer ökonomischen Preis- und Mengensteuerung (Meßerschmidt 1999: 366). Von Seiten der<br />

Ökonomie, aber auch der Rechtswissenschaft werden gegen diese Minimierungsstrategie immer<br />

wieder Vorbehalte und Effizienzvorwürfe geäußert (z. B. Rehbinder 1989, Kloepfer & Reinert<br />

1995, Steinberg 1998, Gawel 1994, Gawel 1999, Gawel 2000 74 ). Stellvertretend für die<br />

Effizienzkritik: „Emissionsströme werden nicht wirkungsorientiert gesteuert, sondern im Wege<br />

pauschaler Minderungen, die mancherorts zu gering, mancherorts dagegen übertrieben ausfallen<br />

dürfen. Fälschlicherweise gehen schadstofffixierte Steuerungsmuster oft einher mit einer<br />

fallweisen Regulierungspräferenz zugunsten einzelner Sektoren. So provoziert sie<br />

sektorspezifische Lösungen, obwohl eine ökonomisch rationale Zielfindung eine<br />

sektorübergreifende Sicht erfordert. Nur so wäre gewährleistet, dass derjenige zur<br />

Emissionsminderung beiträgt, der dies am kostengünstigsten bewerkstelligen kann. Damit sind<br />

74 bzgl. der Vorgabe der Mittel (Referenztechnologie) vgl. auch die Kritik zur maßnahmenorientierten Honorierung<br />

(Kap. 4.2.2)


100 Kapitel 6<br />

die volkswirtschaftlichen Kosten der Emissionsorientierung insgesamt hoch“ (Ewers & Hassel<br />

2000: 49).<br />

Wird die Minimierungsstrategie im Lichte der Eigentumsrechte betrachtet, so werden hierbei<br />

stets unvollständige Eigentumsrechte an dem knappen Gut verteilt. Erlaubt ist alles was nicht<br />

verboten ist. Allgemein trifft jedoch zu, was Gawel (1994: 89) über Eigentumsrechte im Zuge<br />

von Genehmigungen ausführte. Wie bei traditionellen Genehmigungsbescheiden werden<br />

wirtschaftliche Handlungsrechte über Umweltmedien gewährt. Diese stellen jedoch keine Lizenz<br />

(‚Zertifikat’) im wirtschaftstheoretischen Sinne dar. Der Abstand eines traditionellen<br />

Genehmigungsbescheides von vollkommen spezifizierten, unabgeschwächten und vollkommen<br />

zugewiesenen Verfügungsrechten „im Sinne des property rights-Paradigmas bedarf erst noch der<br />

detaillierten Klärung und bleibt eine Herausforderung für die umweltökonomische Forschung“<br />

(Gawel 1994: 89).<br />

Mit jeder Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Auswirkungen auf das<br />

knappe ökologische Gut haben, muss von Seiten des Staates überprüft werden, ob<br />

gegebenenfalls neue Verfügungsrechte geschaffen werden müssen. Der zentrale<br />

Regulierungsbedarf ist als hoch anzusehen. Die zentrale staatliche Anpassung ist der<br />

wirtschaftlichen Entwicklung nachgeschaltet. Es kann von einer zentralen, reaktiven Strategie<br />

gesprochen werden, für deren Durchsetzung jedoch ein dezentraler, einzelfallorientierter<br />

Vollzugsapparat notwendig ist (s.o.).<br />

Würden effiziente, vollkommene Eigentumsrechte an den knappen ökologischen Gütern<br />

vergeben, muss der Staat lediglich bei auftretenden Knappheiten bzw. entsprechender Nachfrage<br />

nach dem ökologischen Gut Eigentumsrechte schaffen. Die Eigentumsrechte bestimmen dann<br />

die künftige wirtschaftliche Entwicklung bzgl. des knappen Gutes. Die jeweiligen<br />

wirtschaftlichen Anpassungsvorgänge erfolgen durch die Wirtschaftssubjekte dezentral. Es kann<br />

von einer dezentralen, reaktiven Strategie gesprochen werden. Diese Strategie ist davon<br />

abhängig, ob die Eigentumsrechte das jeweils knappe ökologische Gut vollständig erfassen.<br />

Dabei müssen die Eigentumsrechte an den ökologischen Gütern gewährleisten, dass die<br />

ökosystemaren Fähigkeiten zur Produktion dieser Güter erhalten bleiben (vgl. Kap. 5.2). Diese<br />

vollständige Erfassung kann an den Eigenschaften ökologischer Güter und den Problemen im<br />

Zuge des Ermittlungsvorgangs (Umweltzielentwicklung) scheitern (vgl. Kap. 6.3.5). Von daher<br />

besteht auch hier die Möglichkeit von Ineffizienz. Der zentrale Regulierungsbedarf, der dadurch<br />

auftritt, dürfte jedoch geringer sein als bei der Minimierungsstrategie.


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 101<br />

Was macht jedoch den Charme der Minimierungsstrategie in Politik und auch in der<br />

Wissenschaft aus? Was ist der Grund, dass dieser Ansatz das aktuelle Ordnungsrecht bestimmt<br />

und, wie sich noch zeigen wird, selbst bei ‚ökonomischen’ Instrumenten, wie der Honorierung<br />

(bei der Eigentumsrechte an Maßnahmen und nicht an Maßnahmen-Indikatoren geknüpft<br />

werden) ökologischer Leistungen, angewendet wird (vgl. Kap. 7.2.2.4)? „Und doch beweisen<br />

Technikregeln erstaunliches Beharrungsvermögen nicht nur wegen der Bedienung wichtiger<br />

Regulierungsinteressen auf politischer, administrativer und Adressatenseite, sondern betören<br />

auch aufgrund ihrer intuitiven Nachvollziehbarkeit: Die ‚Magie des technisch Möglichen’<br />

(Bonus 1985: 368), die ‚Faszination des Unmittelbaren’ (SRU 1978), die ‚verlockende<br />

intellektuelle Einfachheit’ (Hansmeyer 1988: 241) oder der ‚Charme des Unverbindlichen’<br />

(Gawel & Ewringmann 1994: 296) sind auch von Ökonomen – halb bewundernd, halb<br />

schauernd – poetisch besungen worden“ (Gawel 1999: 25).<br />

Ein unbestreitbarer Vorzug des Minimierungsansatzes ist die Möglichkeit, nicht vorhersehbare<br />

bzw. nicht quantifizierbare Risiken berücksichtigen zu können. „Die technikorientierte Strategie<br />

bietet in Risikosituationen erhebliche Vorteile: Sie erlaubt es, Maßnahmen zu treffen, bevor<br />

festgestellt wird, welches Ausmaß das Risiko tatsächlich besitzt“ (Steinberg 1998: 106) (vgl.<br />

auch Kap. 6.3.5). Die Minimierungsstrategie wird von daher auch als ‚juristische Antwort’ auf<br />

den allgemeinen umweltpolitischen Grundsatz des ‚Vorsorgeprinzips’ angesehen (in diesem<br />

Sinne vgl. Niederstadt 1998). Das Vorsorgeprinzip drückt aus, dass sich Umweltpolitik nicht in<br />

der Beseitigung eingetretener Schäden und der Abwehr drohender Gefahren erschöpft, sondern<br />

außerdem die langfristige Bewahrung und schonende Inanspruchnahme der natürlichen<br />

Lebensgrundlage umfasst (Deutsche Bundesregierung 1986). Es werden zwei sich nicht<br />

gegenseitig ausschließende Bedeutungsvarianten vertreten. Die eine Variante betrachtet das<br />

Vorsorgeprinzip im Sinne der Minimierungsstrategie unter dem Sicherheitsaspekt als Risiko-<br />

bzw. Gefahrenvorsorge, die auf die (auch langfristige) Steuerung von Risiken oberhalb der<br />

Gefahrenabwehr hinausläuft (vgl. u. a. Köck 1999b). Die zweite „bewirtschaftungsrechtliche<br />

Variante“ (Kloepfer & Reinert 1995: 88) verbindet mit dem Vorsorgeprinzip die Funktion,<br />

Umweltressourcen im Interesse künftiger Nutzungen zu schonen und im Hinblick auf diese<br />

Nutzungen ‚Freiräume’ zu schaffen für künftige Lebensräume (Räume für Besiedlung und<br />

Erholung, auch für Naturschutz und Landschaftspflege), aber auch als Belastbarkeitsreserven für<br />

zukünftige Industrieansiedlungen. „Gerade die Vorhaltung von Belastbarkeitsreserven setzt aber<br />

eine langfristige Sicherung der ökologischen Funktionen der Umweltmedien und der Erhaltung<br />

des natürlichen Regenerationspotentials voraus. Das Vorsorgeprinzip könnte in dieser Auslegung<br />

durchaus als Stütze für eine gegenüber dem bisherigen Stand sehr viel weitergehende, an der


102 Kapitel 6<br />

natürlichen Assimilationskapazität orientierte Belastungsminimierung, dienen“ (Kloepfer &<br />

Reinert 1995: 88 f).<br />

Aus juristischer Sicht hat das Vorsorgeprinzip eine Funktion als umweltrechtliches<br />

Strukturprinzip bzw. als allgemeines Rechtsprinzip (z. B. Art. 34 EV) und findet konkrete<br />

Ausgestaltung in umweltrechtlichen Normen (z. B. § 1a Abs. 1 Satz 6, 7a WHG). Die rechtliche<br />

Festschreibung in Artikel 34 EV hat das Prinzip zwar bundesrechtlich verankert, es ist aber<br />

zweifelhaft, ob dies spürbare Folgen für das besondere Umweltrecht hat (Kloepfer & Reinert<br />

1995).<br />

Die Minimierungsstrategie mit der Referenz ‚Stand der Technik’ als alleiniges Mittel des<br />

juristischen Vorsorgeprinzips wird jedoch von juristischer Seite kritisiert. Besonders kritisch<br />

gesehen wird dabei, wenn das Vorsorgeprinzip zum Gebot der wirkungsunabhängigen<br />

Emissionsminimierung führt (vgl. v. Lersner 1994). Wenn sich Emissionsminimierung nicht<br />

wenigstens ansatzweise an den Wirkungen orientiert, können selbst Eingriffszunahmen noch als<br />

Minimierungsstrategie verkauft werden. Das Beispiel des Klimaschutzprogramms der USA<br />

verdeutlicht die Schwächen der an den Emissionen orientierten Minimierungsstrategie. So sollen<br />

die spezifischen Emissionen der USA pro $ Bruttoinlandsprodukt zwischen 2002 und 2012 um<br />

insgesamt 18 % gesenkt werden, d. h. die Energieeffizienz soll um 18 % steigen. Dieses Ziel ist<br />

wenig ehrgeizig, denn die Energieeffizienz wäre bei einem Fortschreiben der bisherigen<br />

Produktivitätsentwicklung voraussichtlich ohnehin um ca. 15 % angestiegen. Wenn die<br />

Wirtschaft in den USA weiter wächst, wird die angestrebte Energieeffizienzsteigerung nivelliert<br />

oder sogar überkompensiert. Bei einem angenommenen Wirtschaftswachstum von 3 % pro Jahr,<br />

werden die absoluten Emissionen der USA im Jahr 2012 trotz der Energieeffizienzsteigerungen<br />

um 24,5 % über denen von 1990 liegen. Zum Vergleich: Nach dem Kyoto-Protokoll wird die EU<br />

bis 2012 ihre Emissionen um 8 % unter das Niveau von 1990 bringen, Japan leistet eine<br />

Reduktion von 6 % und das ursprüngliche Kyoto-Ziel für die USA, das US-Präsident Clinton<br />

1997 akzeptierte, war eine Reduktion um 7 %.<br />

In dieser Art bleibt die Minimierungsstrategie in einem permanenten Krisenmanagement stecken<br />

und versagt besonders in den Fällen, wo sich verschiedene Umweltbelastungen in einem Raum<br />

summieren und Gefahrenschwellen überschritten werden (Volkmann 1999). Prinzipiell wird<br />

anerkannt, dass die bisher dominierende Variante des Vorsorgeprinzips seine Berechtigung hat.<br />

In Frage gestellt wird allerdings die Durchschlagskraft, wenn es um den Zweck des umfassenden<br />

„Naturhaushaltsschutzes“ geht: „Im Hinblick auf einen ökosystemaren Ansatz wäre die<br />

Entwicklung der bewirtschaftungsrechtlichen Variante des Vorsorgeprinzips zu einem Gebot der


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 103<br />

Belastungsminimierung wünschenswert, das sich an der natürlichen Belastungskapazität<br />

orientiert“ (Steinberg 1998: 107). Referenz wäre hier also an Stelle des ‚Stand der Technik’ die<br />

‚natürliche Belastungskapazität’. ‚Natürliche Belastungskapazität’ macht jedoch nur Sinn als<br />

Aufrechterhaltung der Fähigkeit ökologischer Systeme, ökologische Güter zu produzieren (vgl.<br />

Kap. 5.2). Damit würde der Aspekt der Vorsorge wegfallen, bei dem es um ökologische Güter<br />

geht, für die weder Angebot noch Nachfrage zu bestimmen sind, denen aber ein Optionswert<br />

zugesprochen werden kann.<br />

An dieser Stelle soll der Ansatz der ‚Ökologischen Integrität’ (Barkmann et al. 2001) als<br />

Leitlinie zur Vorsorge vor unspezifischen ökologischen Risiken im Rahmen Nachhaltiger<br />

Entwicklung als umweltzielorientiertes Gegenüber der technisch orientierten Minimierungs-<br />

strategie kurz betrachtet werden. Die Leitlinie soll darauf abzielen, die Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts als natürliche Lebensgrundlage des Menschen langfristig zu erhalten, indem die<br />

ökosystemaren Prozesse und Strukturen, die die Voraussetzung für die Selbstorganisations-<br />

fähigkeit von Ökosystemen bilden, geschützt werden. Ausgangspunkt ist ein dynamisches<br />

Ökosystemkonzept. Die Ableitung der Selbstorganisationsfähigkeit baut auf Erkenntnissen der<br />

thermodynamischen Ökosystemtheorie auf. Es werden acht Indikatoren des Selbstorganisations-<br />

grades bzw. der Selbstorganisationsfähigkeit von Ökosystemen abgeleitet. Dieser Ansatz<br />

verdient schon von daher Beachtung, da er eine Erfassung der unspezifischen Risiken anstrebt,<br />

also die Lücke zu füllen versucht, die aufgrund der Unsicherheit beim Ansatz der ökologischen<br />

Güter immer bestehen wird. Andererseits zeigen sich die Grenzen einer derartigen Leitlinie zur<br />

Vorsorge relativ schnell und es bleibt abzuwarten, ob derartige Ansätze praxisrelevant werden<br />

können.<br />

Von Optionswert soll im Zusammenhang mit ökonomischer Bewertung unter Unsicherheit<br />

gesprochen werden (zur Definition von Optionswert vgl. z. B. Weisbrod 1964, Smith 1987,<br />

Marggraf & Streb 1997) 75 . Unsicherheit bedeutet, dass die Folgen von individuellem oder<br />

kollektivem Tun oder Unterlassen auch von Einflüssen abhängen, die weder (voll) kontrollierbar<br />

noch in konkreter Ausprägung im Voraus bekannt sind, sei es, dass zwar die direkten, nicht aber<br />

die jeweils konkret eintretenden Folgen im Voraus bekannt sind, oder dass nicht alle denkbaren<br />

Folgen bekannt sind, weil bisher Unbekanntes auftreten kann (Holzheu 1987: 12). Unsicherheit<br />

beschreibt eine Situation, in der dem Individuum keine objektiven Wahrscheinlichkeiten bekannt<br />

75 Dabei wird davon ausgegangen, dass der Zinssatz auf den Preisreferenzsatz ‚reduziert’ ist, der Zinssatz also nicht<br />

die Unsicherheit abfängt.


104 Kapitel 6<br />

sind oder aber nur sehr geringes Vertrauen in die Wahrscheinlichkeit besteht (Schuldt 1997:<br />

148) 76 . Ein Optionswert ergibt sich in Anlehnung an Weisbrod (1964), im Zusammenhang mit<br />

Unsicherheit über die künftige Nachfrage nach dem ökologischen Gut und aus der Unsicherheit<br />

bzgl. des künftigen Angebotes (vgl. Schneider 2001). Er beinhaltet den Wert, den Menschen der<br />

Aufrechterhaltung von Optionen beimessen und ist damit entscheidend vom Risikoverhalten<br />

abhängig 77 . Die Existenz von Unsicherheit über zukünftige Nutzungsmöglichkeiten eines<br />

ökologischen Gutes erhöht den Nettonutzen des betreffenden Gutes bzw. reduziert den<br />

Nettonutzen umweltbelastender Aktivitäten (vgl. Arrow & Fischer 1974).<br />

Dass die Minimierungsstrategie die bisher einzige Möglichkeit ist, auf Optionswerte zu<br />

reagieren, bringt die tatsächliche Bedeutung dieser Strategie zum Ausdruck. Es wurde in Kapitel<br />

6.1 darauf hingewiesen, dass bei zielorientierten Ansätzen immer erst dann Handeln möglich<br />

wird, wenn Knappheitsverhältnisse aufgedeckt sind und Ziele als Stellvertreter individuell<br />

nachgefragter ökologischer Güter entwickelt sind. Die Minimierungsstrategie kommt ohne<br />

derartige Ziele aus, das heißt, eine Rationalisierung der Ziele, wie sie in Kapitel 6.1 als<br />

Voraussetzung einer rationalen Umweltpolitik formuliert wurden, ist nicht notwendig. Ist die<br />

Minimierungsstrategie aufgrund des fehlenden Zielbezuges irrational?<br />

Aufgrund der Eigenschaften von Gütern mit Optionswert (bei Unsicherheit von Angebot und<br />

Nachfrage) muss die Minimierungsstrategie bei ökologischen Gütern, denen lediglich ein nicht<br />

quantifizierbarer Optionswert zugeordnet werden kann, als rational, da alternativlos, bezeichnet<br />

werden. Für alle anderen Fälle ist die Minimierungsstrategie irrational. Diese simpel anmutende<br />

Einteilung erweist sich bei genauerer Betrachtung als schwierig. Der Optionswert wurde nach<br />

bisherigen Überlegungen an die Unsicherheit über zukünftige Gegebenheiten geknüpft (s. o.).<br />

Die Unsicherheit kann als begrenzte Rationalität (bounded rationality vgl. Kap. 5.4.1)<br />

interpretiert werden, die es verhindert, zukünftige Gegebenheiten abzuleiten. Was ist jedoch mit<br />

der bounded rationality gegenüber aktuellen Gegebenheiten? Ökologische Systeme entziehen<br />

sich oftmals auch der rationalen Ermittlung des aktuellen Angebots und der Nachfrage<br />

(Rationalisierung i.e.S. vgl. Kap. 6.1 und Kap. 6.3). Da der Zeitpunkt der möglichen<br />

76 Demgegenüber kann im Verständnis von Knight (1965) Risiko als ein Zustand beschrieben werden, in dem die<br />

Ergebnisse einer Handlungsalternative zwar nicht mit Sicherheit bekannt sind, aber es möglich ist, den einzelnen<br />

Handlungsergebnissen unter Rückgriff auf empirische Werte oder statistische Darstellungen objektive<br />

Wahrscheinlichkeiten zuzuordnen.<br />

77 Neben diesem Optionswert wird das Konzept des Quasi-Optionswertes diskutiert. Der Quasi-Optionswert ist im<br />

Gegensatz zum eigentlichen Optionswert unabhängig von der Risikoaversion des Entscheidungsträgers. Der Quasi-<br />

Optionswert beschreibt den zusätzlichen Nutzen von Informationen bei unsicheren und irreversiblen<br />

Nutzungsentscheidungen (vgl. Arrow & Fisher 1974, Mäler 1984).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 105<br />

Inanspruchnahme des ökologischen Gutes für die Bildung des Optionswertes keine Bedeutung<br />

hat – „ ... for simplicity we compress all of the future into a single period and assume that the<br />

marginal rate of time preference is zero. Therefore discounting between the present or planning<br />

period and the future into a single period and assume that the marginal rate of time preference is<br />

zero. Therefore discounting between the present or planning period and the future can be<br />

ignored.” (Cicchetti & Freemann III 1971: 530); kann auch ökologischen Gütern mit<br />

Unsicherheit bzgl. der aktuellen Nachfrage und des aktuellen Angebotes ein Optionswert<br />

zugesprochen (vgl. hierzu auch Kapitel 5.2 mit den Ausführungen zum rationalen Umgang mit<br />

Unsicherheit) und die Minimierungsstrategie als rationales Mittel angesehen werden.<br />

Während die Unsicherheit über die künftige Nachfrage nach ökologischen Gütern in vielen<br />

Bereichen gegen unendlich geht, diese Unsicherheit als gegeben und unabänderlich anzusehen<br />

ist und dies in etwas differenzierter Weise auch für das künftige Angebot gelten muss, ist das<br />

Problem der Unsicherheit bei der aktuellen Nachfrage und dem aktuellen Angebot theoretisch<br />

eine Frage von Transaktionskosten. Dabei ist unbestritten, dass auch diese bei ökologischen<br />

Systemen gegen unendlich tendieren können, da die Grenzen der Umweltzielentwicklung<br />

weniger am fehlenden Wissen über ökosystemare Strukturen und Prozesse als vielmehr ‚in der<br />

Natur der Sache’ liegen und „hundert weitere Jahre ökosystemarer Grundlagenforschung“ nicht<br />

zur Überwindung dieser grundsätzlichen Probleme führen werden (vgl. i.d.S. Roweck 1995: 29)<br />

(vgl. Kap. 6.3.5.1). Prinzipiell ist die Unsicherheit jedoch von der Entscheidung abhängig, wie<br />

viel Geld für die Ermittlung des Wertes, für die Ermittlung des Angebots und der Nachfrage an<br />

ökologischen Gütern aufgebracht wird bzw. aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist. In Kapitel 5.3<br />

wurde darauf hingewiesen, dass die Transaktionskosten der Schaffung und Durchsetzung der<br />

Eigentumsrechte nicht höher sein sollten als der Wert des ökologischen Gutes. Vor dieser<br />

theoretischen Überlegung ist es einleuchtend, dass Eigentumsrechte in einer Welt mit<br />

Transaktionskosten nicht immer vollständig geschaffen werden. Damit ist die Entscheidung, ob<br />

die Minimierungsstrategie ein rationales Mittel ist, abhängig von den Transaktionskosten (vgl.<br />

i.d.S. auch Köck 1999a: 331 ff.) im Vergleich zum Wert des ökologischen Gutes. Auf eine<br />

Erläuterung der Bildung des Optionswertes soll an dieser Stelle verzichtet werden, da der<br />

Optionswert in dem hier vorgestellten Zusammenhang lediglich veranschaulichen soll, dass<br />

Risikoaversion, auch bei Unsicherheit bzgl. der ökonomischen Bewertung, umweltpolitisches<br />

Eingreifen ökonomisch rechtfertigen kann.<br />

Mit der oben beschriebenen Unsicherheit verbunden ist jedoch gerade, dass die<br />

Transaktionskosten und der Wert des Gutes als Entscheidungshilfen ausfallen. Der<br />

Transaktionskostenansatz gibt lediglich eine ‚grobe’ Orientierung.


106 Kapitel 6<br />

Die Ausführungen zum Optionswert führen zu der Schlussfolgerung, dass der<br />

Minimierungsstrategie auch bei ‚aktuellen’ Gütern aufgrund der bounded rationality sowie der<br />

prinzipiellen Schwierigkeit der Zielentwicklung nicht pauschal Irrationalität vorgeworfen<br />

werden kann (vgl. i.d.S. auch Rehbinder 1997, Köck 1997a, 1999 aber auch Gawel 1999).<br />

Aufgrund der Ungewissheit bleibt „materiell ‚rationale Vorsorge’ ein Konstrukt, das in seiner<br />

Informationspräsentation dem tatsächlichen Ausmaß an Ungewissheit nicht gerecht werden<br />

kann“ (Gawel 1999: 264, vgl. in diesem Sinn auch Bechmann et al. 1994, Ladeur 1995).<br />

Abbildung 17 abstrahiert den Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Präferenzermittlung<br />

in Abhängigkeit der bounded rationality und den damit verbundenen Transaktionskosten der<br />

Präferenzermittlung und der rationalen Instrumentenwahl. Dabei wird verdeutlicht, dass auch<br />

hier keine feste Grenze definiert werden kann, ab der die Minimierungsstrategie die rationale<br />

Instrumentwahl darstellt. Je schwieriger die Umweltziele/Präferenzen operationalisiert bzw.<br />

ermittelt werden können oder, ökonomisch ausgedrückt, je höher die Transaktionskosten der<br />

Rationalisierung sind, je rationaler ist die Wahl der Minimierungsstrategie gegenüber der<br />

umweltzielorientierten Strategie.<br />

Aktueller Wert<br />

Rationale Instrumentenwahl<br />

Optionswert<br />

0 8<br />

Bounded rationality<br />

Transaktionskosten der Präferenzermittlung<br />

Umweltzielorientierte<br />

Instrumente<br />

Minimierungsorientierte<br />

Instrumente<br />

Abbildung 17: Abhängigkeit der rationalen Instrumentenwahl von der bounded rationality und den darauf<br />

aufbauenden Transaktionskosten der Präferenzermittlung<br />

Für das ökonomische Instrument der Honorierung ökologischer Leistungen kann unter<br />

Berücksichtigung der in Kapitel 4.1 hergeleiteten Charakterisierung jedoch festgestellt werden,<br />

dass es sich um ein Instrument zur Umsetzung der umweltzielorientierten Strategie handelt. Eine<br />

ökonomische Leistung muss einen Beitrag zur Verringerung von Knappheiten leisten.


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 107<br />

Voraussetzung sind demnach bereits aktuell ermittelte Knappheiten. Die Vorsorge vor<br />

unbestimmten Knappheiten im Sinne der Minimierungsstrategie sollte mit Hilfe anderer<br />

Steuerungsinstrumente wie dem Ordnungsrecht bzw. ökonomischer Steuerungsinstrumente wie<br />

Verschmutzungslizenzen umgesetzt werden.<br />

6.3 Rationalisierung der Umweltziele durch Indikatoren<br />

In Kapitel 6.1 wurde dargestellt, dass eine Rationalisierung von Umweltzielen mit dem Zweck<br />

der Schaffung und/oder Durchsetzung von Eigentumsrechten mit Hilfe von Indikatoren erfolgt.<br />

Im letzten Jahrzehnt gab es eine breite Diskussion um Indikatoren als wesentliche Messgrößen<br />

politisch gesteuerter komplexer Ziele. In Kapitel 6.3.1 erfolgt auf der Basis bestehender<br />

Indikatorensysteme eine Einordnung und erste Charakterisierung von Indikatoren als<br />

Voraussetzung für die Schaffung von relativen Eigentumsrechten. Indikatoren, die Umweltziele<br />

derart operationalisieren, dass sie mit Umsetzungsinstrumenten wie der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ‚verbunden’ werden können, müssen allgemeine<br />

Anforderungen erfüllen (vgl. Kap. 6.3.2 zur Validität und 6.3.4 zur Objektivität und Reliabilität)<br />

und besondere Eigenschaften wie z. B. ‚Normierbarkeit’ aufweisen (vgl. Kap. 6.3.4), um diesem<br />

Zeck zu entsprechen.<br />

Der Indikatorenentwicklung können dabei folgende Worte vorangestellt werden: “The use of any<br />

indicator requires a leap of inferential faith” (Moxey et al. 1998: 265).<br />

6.3.1 Einordnung der Indikatoren in bestehende Indikatorensysteme<br />

In den letzten zehn Jahren wuchs, nicht zuletzt aufgrund der Verabschiedung des<br />

Aktionsprogramms ‚Agenda 21’ auf der Rio-Konferenz (UNCED – United Nations Conference<br />

on Environment and Development 1992) mit der programmatischen Einigung auf eine<br />

Nachhaltige Entwicklung, die politische Notwendigkeit an Indikatoren, die den komplexen<br />

Sachverhalt der Nachhaltigen Entwicklung (politisches Ziel) unter verschiedenen<br />

Fragestellungen fassen können und die Möglichkeit einer kontrollierten Steuerung dieser<br />

Entwicklung ermöglichen. Aufgrund der Komplexität des Themas der Nachhaltigen<br />

Entwicklung war es unabhängig von den konkreten Fragestellungen und dem konkreten Zweck<br />

der zu entwickelnden Indikatoren notwendig, Strukturen zu entwickeln, die eine Systematik der<br />

Indikatoren ermöglichen. Vor diesem Hintergrund entstanden Indikatorensysteme, die eine


108 Kapitel 6<br />

Systematisierung und Zusammenstellung von Indikatoren nach einem bestimmten<br />

konzeptionellen Ansatz ermöglichen sowie jeweils die Wechselbeziehung von Mensch und<br />

Umwelt berücksichtigen und nicht bei der Abbildung des Umweltzustandes stehen bleiben.<br />

Dabei gibt es prinzipiell zwei Ebenen der Strukturierung. Zum einen die Systematisierung in<br />

Abhängigkeit von dem inhaltlich abzubildenden Problembereich, z. B. für den<br />

Agrarumweltbereich Agrarumweltindikatoren, zum anderen eine Themen übergreifende<br />

Systematisierung nach der Art der Indikatoren im Kontext der Mensch-Umweltbeziehung.<br />

Hierunter fällt der Driving forces-Pressure-State-Response-Ansatz (DPSR) der OECD (OECD<br />

1997, 1998, 1999) (aufbauend auf den Pressure-State-Response-Ansatz (PSR), vgl. OECD 1993,<br />

1994a). Dabei handelt es sich um ein im Umweltbereich weit verbreitetes Konzept zur<br />

Darstellung der Umweltbelastungen durch menschliche Aktivitäten und ihrer Folgen. Ihm liegt<br />

die Vorstellung eines kausalen Zusammenhanges zugrunde: Menschliche Aktivitäten sind<br />

Antriebskräfte für Veränderungen der Umwelt (Driving forces), diese führen zu einem Einfluss<br />

oder Druck (Pressure) und führen somit zur Änderung der Umweltqualität bzw. von Quantität<br />

und Qualität natürlicher Ressourcen (State). Die Gesellschaft reagiert auf diese Änderungen<br />

durch entsprechende Maßnahmen (Response).<br />

In einer Weiterentwicklung auf EU-Ebene wurde dieser Ansatz durch die Einführung<br />

zusätzlicher Differenzierungen zum DPSIR-Ansatz (Driving forces-Pressure-State-Impact-<br />

Response) ausgebaut (EEA 1999). Dabei werden neben ‚Driver-Indikatoren’ (z. B. Aktivitäten<br />

und Strukturen von Industrie oder Landwirtschaft) und ‚Pressure-Indikatoren’ (z. B. Emissionen)<br />

auch ‚State-Indikatoren’ (z. B. Zustand der Medien Luft, Wasser, Boden, Biodiversität) und<br />

‚Impact-Indikatoren’ (z. B. Gesundheit, Verlust von Biodiversität) unterschieden.<br />

Wie alle Klassifizierungen sind auch diese nicht unproblematisch. „The boundaries between<br />

driving forces, state and response are unclear in some cases, as certain indicators can be<br />

considered as both, driving forces and responses, for example changes in management practices<br />

and systems adapted by farmers (OECD 2001b: 23). So kann die Vegetationsbedeckung eines<br />

Stück Landes einerseits als Zustands-Indikator betrachtet werden, der von anderen Driving<br />

forces-Indikatoren beeinflusst werden kann. Andererseits ist die Vegetation an sich ein<br />

Driving forces-Indikator für andere Zustands-Indikatoren wie z. B. Bodeneigenschaften (Moxey<br />

1999).<br />

Entscheidender als das offensichtliche Klassifizierungsproblem sind die Grenzen derartiger<br />

Ansätze aufgrund der notwendigen Vereinfachung der Zusammenhänge. Ökologische<br />

Zusammenhänge und die Wechselwirkungen zwischen Gesellschaft und Umwelt sind wesentlich


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 109<br />

komplexer als in den, in Indikatorensystemen notwendigerweise vereinfachten Kausalketten<br />

dargestellt werden kann. Der DPSR-Ansatz und der DPSIR-Ansatz dürfen daher nicht im Sinne<br />

eines ökologischen Modells missinterpretiert werden, da die kausalen Zusammenhänge zwischen<br />

den einzelnen Bereichen (Driving forces, State usw.) nicht in jedem Fall erfasst werden. Es<br />

handelt sich in erster Linie um Klassifizierungsmodelle. „Insbesondere kann ein Pressure-State-<br />

Response-Ansatz nicht den Anspruch erheben, die vielfältigen kausalen Beziehungen zwischen<br />

Pressure und State abzubilden, sondern führt diese Kategorien aus Klassifikationsgründen in das<br />

Umweltindikatorensystem ein“ (vgl. Walz et al. 1997: 37). „Es wird zum Beispiel nie möglich<br />

sein, mit den ‚bewährten’ Mitteln und Methoden einfache Beziehungen zwischen bestimmten<br />

Inputs und bestimmten ökologischen Wirkungen herzustellen, denn in ökologischen Systemen<br />

herrschen keine Wirkungsketten, sondern Wirkungsnetze, in denen sich vielfältige Kausalitäten<br />

komplex überlagern“ (Müller & Wiggering 2004: 230).<br />

Aktuell bauen viele Indikatorenberichte auf den DPSR- bzw. DPSIR-Ansatz auf (vgl. Überblick<br />

über Umweltreporte der EU-Staaten in EEA 1999). Einen Überblick über die Fülle an<br />

Indikatorenkonzepten und deren Anwendung gibt z. B. das Umweltbundesamt (Walz et al.<br />

1997), der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU 1998), die Europäische<br />

Umweltagentur (EEA 1999), das Bundesamt für Naturschutz (Bürger & Dröschmeister 2001)<br />

sowie die Akademie für Technikfolgenabschätzung in Baden-Württemberg (Morosini et al.<br />

2001a, b, 2002). Die Indikatorenansätze werden aktuell im weiteren Rahmen der<br />

Umweltberichterstattung/Monitoring verwendet. Der aktuelle Zweck der Indikatoren ist in den<br />

meisten Fällen die Abbildung des Einflusses menschlichen Handelns auf die Umwelt (deskriptiv)<br />

und auf die Bewertung der Erreichung von Umweltzielen (normativ). Für diesen Zweck ist die<br />

oben angegebene Begrenztheit bzgl. der kausalen Zusammenhänge unbedingt zu<br />

berücksichtigen, stellt aber keine Grenze in der Anwendung dar.<br />

Diese Begrenztheit der Kausalität gewinnt im Zuge des Einsatzes von Indikatoren im Rahmen<br />

der Schaffung und/oder Durchsetzung von Eigentumsrechten (insbesondere von relativen<br />

Eigentumsrechten) an Bedeutung, spielt demnach eine entscheidende Rolle für die Entwicklung<br />

von Instrumenten der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft. Wenn auf ihrer<br />

Grundlage Eigentumsrechte getauscht werden (Honorierung ökologischer Leistungen), sind<br />

höhere Anforderungen an Validität bzw. spezifischere Anforderungen zu stellen, als wenn diese<br />

einem Monitoring im Zuge der Umweltberichterstattung dienen. Die Validität bedingt für<br />

Driving forces-, Pressure- und Response-Indikatoren jedoch die Kausalität zwischen eben diesen<br />

und dem Indikandum ‚Umweltziel’. Wenn in der Gesellschaft eine Nachfrage nach artenreichen<br />

Wiesen vorhanden ist und daher die Bereitschaft besteht, den Landwirt für eine bestimmte Art


110 Kapitel 6<br />

der Bewirtschaftung zu honorieren, muss sie sich sicher sein können, dass das Ziel mit dieser<br />

Maßnahme zu erreichen ist, dass eine Kausalität zwischen Maßnahme und Ziel besteht. Aber<br />

auch bei den State-Indikatoren sind Kausalitätsbeziehungen entscheidend für die speziellen<br />

Anforderungen, da das ökologische Gut (Umweltziel) so zu erfassen ist, dass die Sicherstellung<br />

der notwendigen ökosystemaren Fähigkeiten zur Produktion des Gutes gewährleistet wird (vgl.<br />

Kap. 5.2 und 6.3.2). Mit der Abnahme der Validität wächst das Risiko der Gesellschaft, für die<br />

Bezahlung nicht das nachgefragte Gut zu erhalten, wobei aufgrund der notwendigen Kausalität<br />

zwischen Driving forces-, Pressure- und Response-Indikatoren und dem Umweltziel das Risiko<br />

der Gesellschaft als Nachfrager bei diesen Indikatoren höher ist (vgl. weiterführend Kap. 6.3.2<br />

und 6.3.5.1).<br />

Eine Klassifizierung der im Rahmen der Schaffung und Durchsetzung von relativen<br />

Eigentumsrechten notwendigen Indikatoren auf der Grundlage des weit verbreiteten DPSR-<br />

Ansatzes verdeutlicht den im Rahmen dieser Arbeit vorgestellten Ansatz der Unterscheidung der<br />

ergebnis- und maßnahmenorientierten Honorierung (vgl. Abbildung 18).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 111<br />

Ursache<br />

Driving forces-<br />

Indikatoren<br />

Maßnahmen-<br />

Indikatoren<br />

z.B.<br />

Extensive<br />

Grünlandnutzung<br />

Emissions-<br />

Indikatoren<br />

z.B.<br />

N-Emission<br />

Indikatoren als Ansatzstelle für<br />

maßnahmenorientierte Honorierung<br />

Pressure-<br />

Indikatoren<br />

Wirkungen<br />

Immissions-<br />

Indikatoren<br />

z.B.<br />

N-Immission<br />

ins Grundwasser<br />

State-<br />

Indikatoren<br />

Indikatoren als Ansatzstelle für<br />

ergebnisorientierte Honorierung<br />

• Wirkungspfad individueller rationaler Entscheidungen wird länger<br />

(Effizienzgewinne können realisiert werden)<br />

• Risikoverlagerung vom Nachfrager zum Anbieter<br />

(vgl. jedoch Wirkung von Modellen)<br />

Ökologisches<br />

Gut<br />

Zustands-<br />

Indikatoren<br />

z.B.<br />

Anzahl von<br />

Zielarten auf<br />

dem Schlag<br />

Abbildung 18: Einordnung der Typen von Indikatoren einer ergebnis- und maßnahmenorientierten<br />

Honorierung in den Indikatorenrahmen der OECD<br />

Tatsächlich wird die ergebnisorientierte Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft nicht darauf eingeengt, an klassische Umweltzustände (Zustands-Indikatoren)<br />

anzuknüpfen, sondern an quantifizierbare Merkmale mit speziellen Eigenschaften (vgl. Kap.<br />

6.3.2), die dem Landwirt ökonomische Handlungsalternativen eröffnen und damit<br />

Effizienzgewinne erwarten lassen. Die Handlungsalternativen bei der Verknüpfung mit<br />

Zustands-Indikatoren sind prinzipiell größer als bei den anderen Indikatorentypen, allerdings<br />

können bestimmte Umweltzustände (Spezifizierungsgrad) die Handlungsalternativen<br />

vollkommen einengen (vgl. Kap. 4.2.1). Erfordern beispielsweise definierte Zielarten (Zustands-<br />

Indikatoren) einer Grünlandfläche, an deren Vorkommen eine Honorierung geknüpft ist, einen<br />

permanent hohen Grundwasserstand von max. 0,20 cm unter Flur, so wäre der Landwirt in<br />

diesem Fall in seiner Handlungsfreiheit stark eingeschränkt. Eine Knüpfung der Zahlung an die<br />

Zustands-Indikatoren kann selbst in diesem Fall aufgrund der Transaktionskosten Sinn machen<br />

(Kosten für die Kontrolle der Einhaltung des Vertrages). Die in Kapitel 4.2.2 beschriebenen<br />

Effizienzvorteile könnten jedoch nicht realisiert werden. Von daher würde es sich nicht um eine


112 Kapitel 6<br />

ergebnisorientierte Honorierung ökologischer Leistungen im Verständnis des hier vertretenen<br />

Ansatzes handeln.<br />

Auf der anderen Seite kann mit bestimmten Pressure-Indikatoren der Anspruch auf die<br />

Handlungsalternativen erfüllt werden. Im Bereich der Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft wäre dies z. B. eine Knüpfung der Honorierung an Immissionen und Emissionen.<br />

Entscheidend ist dabei, dass gerade Emissionen in den meisten Fällen keine validen Indikatoren<br />

für die mit dem reduzierten Produktionsmitteleinsatz angestrebten Umweltziele darstellen.<br />

Definiert das Bundesland Brandenburg z. B. sauberes Grundwasser als ein ökologisches Gut, zu<br />

dessen Produktion ein Beitrag der Landwirtschaft notwendig ist (gezielter Nutzungsverzicht vgl.<br />

Kap. 4.1, Abbildung 2), kann die Honorierung nicht an die Qualität des Grundwassers geknüpft<br />

werden, da die Grundwasserqualität, die von einem Landwirt beeinflusst wird, nicht quantifiziert<br />

werden kann (vgl. Kap. 6.3.2). Von daher sind klassische Zustands-Indikatoren ausgeschlossen.<br />

Eine Alternative zu einer Honorierung, die an konkrete Maßnahmen (z. B. aktuell im Rahmen<br />

der Agrarumweltmaßnahmen Zahlungen für extensive Grünlandnutzung und extensive<br />

Ackerbauverfahren) geknüpft wird, stellt die Bindung der Honorierung an Emissionen in Form<br />

von Stickstoffsalden (z. B. Hoftorbilanzen) dar (Vorschlag v. Alvensleben 2002). Dies räumt<br />

dem Landwirt Freiheiten ein, die Reduzierung von Stickstoff derart umzusetzen, dass sie am<br />

wenigsten Kosten verursachen. Im Hinblick auf die ökologische Effektivität ist jedoch<br />

entscheidend, dass die Wirkungen räumlich und zeitlich äquivalent sind. Dies ist bei der<br />

Wirkung von Stickstoffemissionen nicht der Fall. Tatsächlich ist die Wirkung der eingesparten<br />

Emission auf das Grundwasser in hohem Maße standortabhängig. Der betriebliche<br />

Stickstoffsaldo, als ein Emissionsindikator, ist damit nicht valide (vgl. Kap. 6.3.2). Eine<br />

Alternative wäre, die Honorierung an die Immissionen in das Grundwasser zu knüpfen. Ein<br />

derartiger Indikator kann als Pressure-Indikator klassifiziert werden (vgl. Abbildung 18). Die<br />

Immissionen sind praxisrelevant nicht als Messwert zu quantifizieren. Allerdings besteht die<br />

Möglichkeit, diese Werte zu modellieren (vgl. Kap. 6.3.5.1 und 8.1). Eine an modellierte<br />

Immissionen geknüpfte Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft räumt dem<br />

Landwirt Handlungsalternativen ein und es kommen die Vorteile der ergebnisorientierten<br />

Honorierung zum Tragen (vgl. Kap. 4.2.2.2).<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Rahmen der Honorierung ökologischer<br />

Leistungen der Landwirtschaft als Agrarumweltindikatoren prinzipiell sowohl Driving forces-<br />

und Pressure- als auch State-Indikatoren genutzt werden können, zumal eine strikte Trennung<br />

zwischen den Indikatoren nicht gegeben ist (vgl. Abbildung 18). Abbildung 18 stellt dar, dass


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 113<br />

diesen Kategorien die vier Indikatorentypen Zustands-Indikatoren, Immissions-Indikatoren,<br />

Emissions-Indikatoren und Maßnahmen-Indikatoren zugeordnet werden können, die für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft prinzipiell relevant sind. Aufgrund der<br />

Komplexität ökologischer Systeme (vgl. dazu Kap. 6.3.5.1) ist der Kausalitätsnachweis von<br />

Emissions-Indikatoren und Maßnahmen-Indikatoren bzgl. des Indikandums ‚Ökologisches<br />

Gut/Umweltziel’ oft kaum möglich und daher nimmt die potentielle Validität der Indikatoren<br />

von Zustands-Indikatoren über Immissions- und Emissions-Indikatoren zu Maßnahmen-<br />

Indikatoren ab (vgl. dazu auch Kap. 6.3.2). Allerdings verlagert sich das Problem der<br />

Komplexität ökologischer Systeme bei den Zustands-Indikatoren lediglich auf die Ebene der<br />

Problemäquivalenz bzw. der Äquivalenz in Raum und Zeit (vgl. Kap. 6.3.4).<br />

Für die ergebnisorientierte Honorierung kommen sowohl Zustands-Indikatoren als auch<br />

Immissions-Indikatoren in Frage. Beide verlängern den Wirkungspfad für individuelle rationale<br />

Entscheidungen so weit, dass von ergebnisorientierter Honorierung gesprochen werden kann.<br />

Eine Knüpfung der Honorierung an Emissions-Indikatoren wird vor der Betrachtung zu den<br />

damit verbundenen Freiheitsgraden eher der maßnahmenorientierten Honorierung zugeordnet<br />

(vgl. Abbildung 18). Bzgl. der Eignung als Indikatoren ist keine pauschale Aussage zur<br />

Vorzüglichkeit von Zustands- oder Immissions-Indikatoren zu treffen, vielmehr ist die Eignung<br />

problemabhängig (s. o.). In Kapitel 8 werden Beispiele für ergebnisorientierte<br />

Honorierungsansätze mit Hilfe von Immissions-Indikatoren (Kap.8.1) und Zustands-Indikatoren<br />

(Kap. 8.2) gegeben.<br />

6.3.2 Validität – Sinn der Indikatoren<br />

Indikatoren werden hier als zentrale und stellvertretende Kennziffern zur Charakterisierung<br />

komplexer ‚Umweltziele’ bzw. ‚ökologischer Güter’ verstanden, die sonst nur sehr schwer<br />

darstellbar wären (vgl. i.d.S. Jänicke & Zieschank 2004). Das komplexe Umweltziel kann nicht<br />

mit Hilfe von Merkmalen im engeren Sinne typisiert werden, sondern nur mit Hilfe von<br />

Indikatoren.<br />

Es wurde in Kapitel 6.3.1 bereits auf die Bedeutung der Validität der Indikatoren im<br />

Zusammenhang mit der Honorierung ökologischer Leistungen eingegangen. An dieser Stelle soll<br />

das Problem der Validität von Zielindikatoren noch einmal kritisch diskutiert werden. Validität<br />

meint die Gültigkeit der Beziehung zwischen dem Indikator und dem Indikandum.


114 Kapitel 6<br />

(1) Wenn durch den Indikator das ‚ökologische Gut’ bzw. ‚Umweltziel’ gemessen wird, dann ist<br />

der Indikator valide. (2) Die Validität der Indikatoren ist gegeben, wenn bei dem Vorhandensein<br />

der indikatorischen Merkmale (Zustands-Indikatoren, Immissions-Indikatoren) bzw. beim<br />

Ablauf der Prozesse aufgrund veränderten menschlichen Verhaltens (Emissions-Indikatoren,<br />

Maßnahmen-Indiktoren) dann das indizierte Umweltziel erreicht ist.<br />

Erkenntnistheoretisch entspricht eine derartige Hypothesenbildung in Anlehnung an Schröder<br />

(1998, 2003) einer empirischen Erklärung, nämlich einer logischen Ableitung einer normativen<br />

Aussage aus einem normativen Obersatz (‚Dann-Aussage’) und einem empirischen Untersatz<br />

(‚Wenn-Aussage’). „Demnach übernimmt der normative Obersatz die Funktion der empirischen<br />

Hypothese im Explanans 78 , denn in ihm wird einer Klasse von Objekten oder Sachverhalten x,<br />

die bestimmte Merkmalsausprägungen Mn aufweisen, ein bestimmter Wert (z. B.<br />

umweltverträglich), und nicht eine empirische Eigenschaft, zugeordnet. Der empirische<br />

Untersatz ist der Randbedingung im Explanans funktional äquivalent, denn er enthält die<br />

Feststellung, dass ein spezielles Objekt bzw. ein spezieller Sachverhalt x die o. a.<br />

Merkmalsausprägungen Mn besitzt und deswegen Element der mit dem Wertprädikat<br />

ausgezeichneten Objekt- bzw. Sachhaltsklasse ist. Die Schlussfolgerung hieraus, den speziellen<br />

Gegenstand bzw. Sachverhalt wie die anderen Elemente der Klasse der mit dem Wertprädikat<br />

versehenen Wertträger zu bewerten, ist das logische Korrelat des Explanandums in empirischen<br />

Erklärungen. Der Wahrheitsgehalt des empirischen Untersatzes kann weder logisch erschlossen<br />

noch normativ begründet werden, sondern ist nur durch eine empirische Hypothesenprüfung<br />

näherungsweise feststellbar“ (Schröder 2003: 8, vgl. auch unter „Angemessenheit der<br />

Operationalisierung“ Romahn 2003: 103).<br />

Die Validität der hier diskutierten Indikatoren (der Wahrheitsgehalt des empirischen<br />

Untersatzes) kann nur dann im Sinne eines statistischen Wahrscheinlichkeitsmaßes geprüft<br />

werden, wenn der normative Obersatz per Annahme (Werturteil) in einen empirischen Obersatz,<br />

im Sinne ‚empirischer’ Merkmale (vgl. wissenschaftliche Hypothese z. B. Schröder 1994),<br />

überführt wird. Überprüft wird dann die Korrelation zwischen den Indikatoren und den<br />

definierten empirischen Merkmalen des Umweltziels (vgl. auch weiterführend indirekt<br />

operationalisierte Ziele Kap. 6.3.5.3).<br />

78 Erklärungen beruhen auf der logischen Deduktion des zu Erklärenden (Explanandum) aus dem Explanans<br />

(Schröder 2003).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 115<br />

Praxisrelevant ist dies jedoch nur dann, wenn die empirischen Merkmale zwar prinzipiell das<br />

Umweltziel operationalisieren, jedoch nicht den speziellen Zweck der Indikatoren erfüllen.<br />

Würden die definierten ‚empirischen’ Merkmale die Eigenschaften besitzen, um z. B. als<br />

Ansatzstelle für Honorierungsinstrumente zu fungieren, wären sie selbst die Indikatoren.<br />

Tatsächlich können Indikatoren nur sinnvoll durch ihre spezielle Funktion von Parametern<br />

(Merkmalen) abgegrenzt werden (Schramek et al. 1999a).<br />

Die Operationalisierung knapper ökologischer Güter über Indikatoren ist immer nur für einen<br />

bestimmten Raum valide möglich. Im Zusammenhang mit dem Zweck der Indikatoren in dieser<br />

Arbeit ist dies entscheidend, da somit auch der aus Effektivitätsüberlegungen notwendige<br />

Regelungsraum bestimmt wird (vgl. Raumäquivalenz Kap. 6.3.4.1). Während im Zuge der<br />

Ableitung von Umweltzustands-Indikatoren und Immissions-Indikatoren dieser Raumbezug<br />

bereits im Zuge der Definition der Indikatoren zwingend berücksichtigt werden muss, verleiten<br />

Emissions- bzw. Maßnahmen-Indikatoren dazu, diese Abhängigkeit nicht genügend zu<br />

berücksichtigen. Entgegen des neoklassischen Paradigmas kommt es bei ökologischen Gütern<br />

„fast nie allein darauf an, dass etwas getan oder unterlassen wird, sondern wo dies der Fall ist.<br />

Seltene Pflanzen und Tiere werden nicht wie fungible Güter an der Börse gehandelt, sondern<br />

müssen dort geschützt werden, wo sie vorkommen. ... Beim Erhalt der Biosphäre fallen nicht<br />

isolierten Subjekten isolierte Aufgaben zu, sie müssen sich vielmehr koordinieren“ (Hampicke<br />

1992: 328).<br />

Wenn das ökologische Gut die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist, so ist die Maßnahme<br />

(Maßnahmen-Indikator!) ‚Untersaat’ nur ein valider Indikator in Gebieten, wo Erosion<br />

stattfindet, da das knappe ökologische Gut das Indikandum ist. Wo keine Gefährdung von<br />

Bodenabtrag durch Erosion stattfindet, liegt keine Verknappung vor. Ein Maßnahmen-Indikator<br />

für den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit wäre demnach nicht die Maßnahme ‚Untersaat’, sondern<br />

nur die Maßnahme ‚Untersaat in erosionsgefährdeten Gebieten’. Ein anderes Beispiel ist, dass<br />

die Maßnahme ‚Später Grünlandschnitt’ nur dort als Maßnahmen-Indikator für das Umweltziel<br />

‚Erhaltung der Wiesenbrüter’ fungieren kann, wo Wiesenbrüter (potentiell) vorkommen und<br />

dieser Indikator auch die anderen Anforderungen erfüllt.


116 Kapitel 6<br />

6.3.3 Zweck der Indikatoren<br />

Es gibt keine idealen Indikatoren (vgl. u. a OECD 1999a), vielmehr nur ideale Indikatoren für<br />

einen bestimmten Zweck 79 (OECD 1993, Münchhausen & Nieberg 1997, Moxey et al. 1998,<br />

Walz et al. 1997). Agrarumweltindikatoren zur Rationalisierung von Umweltzielen sollen es<br />

ermöglichen, eine angestrebte Allokation ökologischer Güter (nützliche Umweltziele) auf<br />

kürzestem Wege zu erreichen (vgl. Kap. 6.1). Die Steuerung der Allokation erfolgt über die<br />

Schaffung und/oder vor allen Dingen durch die Durchsetzung von Eigentumsrechten an den<br />

Fähigkeiten zur Produktion dieser Güter (vgl. ausführlich Kap. 5.1). Die Indikatoren im Sinne<br />

quantifizierbarer Merkmale 80 sind die Voraussetzung zur Durchsetzung von Eigentumsrechten an<br />

individuellen und ökosystemaren Fähigkeiten, sind Ansatzstelle für die Instrumente. Dies gilt für<br />

die Durchsetzung von absoluten Eigentumsrechten in gleicher Weise wie für die Durchsetzung<br />

von relativen Eigentumsrechten. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung von absoluten<br />

Eigentumsrechten z. B. mit Hilfe des Ordnungsrechtes sind die Indikatoren Voraussetzung für<br />

Umweltstandards (vgl. i.d.S. Schröder 2003), die als Notwendigkeit für die Durchsetzung von<br />

Ordnungsrecht genannt werden (vgl. Kap. 6.1). Abbildung 19 abstrahiert den Zweck der hier<br />

besprochenen Indikatoren (vgl. zu relativen Eigentumsrechten auch Kapitel 5.1).<br />

individuelle/<br />

ökosystemare<br />

Fähigkeiten<br />

Ökologische<br />

Güter<br />

Indikatoren<br />

Relative<br />

Eigentumsrechte Transaktion<br />

Abbildung 19: Für die Durchsetzung von Ertragsrechten an individuellen und ökosystemaren Fähigkeiten<br />

werden Indikatoren benötigt, die die durch diese Fähigkeiten erzeugten ökologischen Güter für<br />

Transaktionen rationalisieren<br />

79 Im engeren Sinn ist der Zweck das, was durch absichtliche Anwendungen von Handlungsmitteln geplant und<br />

verfolgt wird. Wenn ein Ziel mit absichtlicher Erwägung von Mitteln verfolgt wird, so ist es mit dem Begriff Zweck<br />

gleichzusetzen (vgl. Ulfig 1997: 493).<br />

80 Indikator = Bemessungsgrundlage bei ökonomischen Betrachtungen der staatlichen Nachfrage


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 117<br />

Im Kontext dieser Arbeit haben Indikatoren folgenden Zweck zu erfüllen:<br />

Bei der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft müssen mit Hilfe von<br />

Indikatoren die absoluten Eigentumsrechte an Erträgen aus individuellen und ökosystemaren<br />

Fähigkeiten so gefasst werden, dass eine Transaktion dieser Rechte mit Hilfe institutioneller<br />

Vereinbarungen (relative Eigentumsrechte) stattfinden kann.<br />

6.3.4 Zweckgebundene Anforderungen<br />

Mit dem Einsatz von Agrarumweltindikatoren für die Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft müssen neben der Validität die allgemein gültigen wissenschaftlichen<br />

Gütekriterien der Objektivität und Reliabilität zu erfüllen sein (Schröder 1996: 455). Objektivität<br />

und Reliabilität beziehen sich jeweils auf ein Vorgehen. Als objektiv wird ein Vorgehen dann<br />

bezeichnet, wenn es unter Berücksichtigung derselben Grundlagen zu Ergebnissen führt, die<br />

unabhängig vom Bewerter (vgl. Bernotat et al. 2002), also intersubjektiv nachvollziehbar sind<br />

(Romahn 2003).<br />

Objektivität und Reliabilität von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang sind gegeben,<br />

wenn das Ergebnis der Transaktion der absoluten Eigentumsrechte mit Hilfe der Indikatoren<br />

unabhängig von den jeweiligen Vertragspartnern unter gleich bleibenden Bedingungen das<br />

Gleiche ist.<br />

Im Folgenden wird erläutert, welche konkreten Eigenschaften die Agrarumweltindikatoren im<br />

Rahmen der Honorierung ökologischer Leistungen aufweisen müssen. Dabei werden auch<br />

Anforderungen diskutiert, die sich auf der Grundlage der aktuellen Rahmenbedingungen für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ergeben. In diesem Zusammenhang ist<br />

insbesondere zu berücksichtigen, dass der aktuelle und auch künftig größte Anteil von<br />

Honorierungen für ökologische Leistungen im Rahmen von EU-kofinanzierten<br />

Agrarumweltprogrammen angeboten wird (akutell nach VO (EG) 1257/1999). Damit verbunden<br />

ist eine relativ rigide Verwaltung und Kontrolle im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und<br />

Kontrollsystems (InVeKoS) (vgl. Durchführungsbestimmungen zum InVeKoS<br />

(VO (EG) 2419/2001). Die sich aus diesem System ergebenden Restriktionen werden innerhalb<br />

der Arbeit nicht in jedem Fall als solche behandelt. Um jedoch zu praxisrelevanten Ergebnissen<br />

für Honorierungsinstrumente zu kommen, können die aktuellen agrarpolitischen<br />

Rahmenbedingungen nicht ausgeblendet werden.


118 Kapitel 6<br />

6.3.4.1 Raumäquivalenz<br />

Im Zusammenhang mit der Verwendung der Indikatoren für die Schaffung und Durchsetzung<br />

relativer Eigentumsrechte (Instrumente zur Honorierung ökologischer Leistungen) im Bereich<br />

Landwirtschaft sind zwei räumliche Bezüge zu diskutieren:<br />

1. Raumbezug für die Qualifizierung der Indikatoren (Raum in dem die Indikatoren valide<br />

sind),<br />

2. Raumbezug für die Quantifizierung (Normierung) der Indikatoren (zweckgebundener<br />

Raumbezug der Normierung).<br />

Unter Punkt 1 wird der Raum verstanden, in dem ein Indikator valide ist, das heißt ein Gebiet<br />

mit gleichen Umweltzielen, die über die gleichen Umweltzustands-Indikatoren abgebildet<br />

werden können oder innerhalb des Raumes mit den gleichen Maßnahmen (inklusive Emissionen<br />

und Immissionen) erreicht werden können. In diesem Verständnis entspricht der Raumbezug für<br />

die Qualifizierung der Indikatoren dem so genannten Regelungsraum. Kennzeichnend für diesen<br />

Regelungsraum ist, dass innerhalb des Raumes ein nach Art und Dosierung einheitlicher<br />

Instrumenteneinsatz gilt und umweltrelevante Aktivitäten nach privatwirtschaftlichen<br />

Erwägungen räumlich verteilt oder kumuliert werden dürfen (Scheele et al. 1993; vgl. auch<br />

Kap. 3.1.3 zu den Baumol-Instrumenten sowie Kap. 6.1 zu substitutionalen Zielstrukturen als<br />

Voraussetzung für Honorierungsinstrumente).<br />

In Anlehnung an die Funktion der Indikatoren zur Schaffung und Durchsetzung effizienter<br />

Eigentumsrechte an den ökosystemaren und individuellen Fähigkeiten zur Produktion der<br />

ökologischen Güter sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dieser Arbeit von<br />

einer funktionalen Raumabgrenzung ausgegangen wird.<br />

Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit der Honorierung ökologischer Leistungen stellt, ist,<br />

ob sich aus dem Zweck der Indikatoren spezielle Anforderungen an den Bezugsraum ergeben?<br />

Unter dem Aspekt der Effektivität der Honorierung würde das Kriterium der Validität der<br />

Indikatoren nicht nur den Bezugsraum für den Indikator definieren, sondern gleichzeitig das<br />

ausschlaggebende Kriterium für die Bestimmung des optimalen Regelungsraumes darstellen.<br />

Wenn die Abgrenzung des Regelungsraumes sich ausschließlich an der Validität der Indikatoren<br />

orientiert (der (die) Indikator(en) ist (sind) im gesamten Raum 100 % valide), wird der dadurch<br />

bestimmte Raum als effektiver Regelungsraum bezeichnet. Praktisch heißt dies für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen, dass diese 100 % effektiv sind.


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 119<br />

Eine derartige Raumabgrenzung ist jedoch nur in einer Welt ohne Transaktionskosten realistisch.<br />

Effizienzüberlegungen werden in den allermeisten Fällen zu einer anderen Abgrenzung des<br />

Regelungsraumes führen. „In particular, the more precise the design of the management<br />

prescription and the designation of areas eligible for their implementation, the more effective<br />

will be the scheme, and the lower the potential for contractors to economic rents. However, the<br />

higher will be the administrative costs. Hence there is a trade-off to resolve: administrative costs<br />

should be optimized jointly with other costs (namely payments to farmers) to fulfil all the<br />

objectives of policy-making” (Falconer et al. 2001: 84). Unter Berücksichtigung der<br />

Transaktionskosten ist die ‚policy-off’ Situation zu ermitteln (Falconer et al. 2001: 84, vgl. auch<br />

Falconer 2000). Derartige ‚policy-offs’ spiegeln den normativen Ansatz des Fiskalföderalismus 81<br />

wider.<br />

Dabei werden für die Bestimmung des optimalen politischen Regelungsraumes nicht nur die<br />

Kosten für die Schaffung und Durchsetzung der relativen Eigentumsrechte im effektiven<br />

Regelungsraum berücksichtigt, sondern auch die Kosten aufgrund der Heterogenität der<br />

Angebots- und Nachfrageseite (vgl. für den agrarumweltpolitischen Bereich Ewers & Hassel<br />

2000, Rudolff & Urfei 2000, Karl & Urfei 1995). Eine perfekte Synchronisiation im Sinne des<br />

perfect mapping ist dabei illusorisch (valider Indikatorenraum = optimaler politischer<br />

Regelungsraum). Perfect mapping würde bedeuten, dass für jedes ökologische Gut der<br />

funktionale (valide) Regelungsraum definiert wird (vgl. zum perfect mapping grundlegend<br />

Breton 1965). Als theoretischer Bezugsrahmen verliert der effektive Regelungsraum daher beim<br />

Versuch seiner praktischen Umsetzung einiges an Attraktivität und Bestimmtheit. Unabhängig<br />

davon stellt er jedoch den „Fixstern“ bei der Ableitung des effizienten Regelungsraumes dar und<br />

ist die „ökologisch und ökonomisch richtige Analyseeinheit“ (vgl. Ewers & Hassel 2000: 108).<br />

Jeder andere Regelungsraum muss sich daran messen lassen, ob die realisierten<br />

Kosteneinsparungen den Verlust an Treffsicherheit (Validität) aufwiegen (vgl. Ewers & Hassel<br />

2000).<br />

81 Diese klassische Theorie des Fiskalföderalismus ist dadurch gekennzeichnet, dass für jede Gebietskörperschaft<br />

eine Regierung unterstellt wird, die als perfekter Sachwalter der regionalen Bürgerinteressen fungiert. Die<br />

Regierung verhält sich wie ein wohlmeinender Sozialplaner. Abzugrenzen davon sind neuere Ansätze, welche die<br />

Annahme eines Sozialplaners aufgeben. In der klassischen Theorie des Fiskalföderalismus stehen drei Kriterien für<br />

die Zuweisung von allokativen Staatsaufgaben auf verschiedene Gebietskörperschaften im Vordergrund: der<br />

regionale Einzugsbereich von Politikmaßnahmen, das Vorliegen von Skalenerträgen und die Präferenzunterschiede<br />

zwischen den Regionen (grundlegend Oates 1972).


120 Kapitel 6<br />

Im hier diskutierten Zusammenhang ist wesentlich, dass sich der Raumbezug für Indikatoren<br />

ökologischer Güter nicht ausschließlich nach Effektivitätskriterien richten kann, sondern unter<br />

dem Postulat der Berücksichtigung der Transaktionskosten erfolgt. Wenn die Transaktionskosten<br />

für die Ermittlung und die Administrierung des validen (100 %) Raumes höher sind als der Preis<br />

des Gutes muss die Gesellschaft bereit sein, Risiko für die fehlenden Validität zu übernehmen.<br />

Ob der Tausch, die Honorierung ökologischer Leistungen, das geeignete Allokationsinstrument<br />

ist, hängt entscheidend von dem Funktionsverlauf der Transaktionskosten und der<br />

Risikobereitschaft der Gesellschaft ab.<br />

Pauschale Aussagen zur optimalen Größe des Bezugsraumes in dem Sinne, je größer der<br />

Bezugsraum, je geringer die Transaktionskosten können nicht getroffen werden, wenn man die<br />

gesamten Kosten (also auch Verhandlungskosten, Informationskosten usw.) mit berücksichtigt.<br />

Sowohl theoretische Erkenntnisse zum optimalen Zentralisierungsgrad im Bereich der<br />

Föderalismustheorie (vgl. z. B. Frey & Kirchgässner 1994) als auch empirische Erhebungen zu<br />

Transaktionskosten im Rahmen von unterschiedlich ausgestalteten Agrarumweltprogrammen<br />

lassen solche pauschalen Aussagen nicht zu (vgl. Falconer 2000, Rodgers & Bishop 1999).<br />

Was jedoch abgeleitet werden kann, ist, dass die Transaktionskosten für den Tausch geringer<br />

werden, wenn der Raum für verschiedene Transaktionen derselbe ist, das heißt, wenn<br />

Agrarumweltmaßnahmen jeweils im gleichen Raum angeboten werden und sich sowohl die<br />

Transaktionskosten für die Verwaltung als auch für die Landwirte verringern (vgl. „one-stop<br />

shops for management agreements” Falconer 2000, Rodgers & Bishop 1999). Oft stellen<br />

administrative Einheiten einen potentiellen Kompromiss des Raumbezuges unter dem Aspekt der<br />

Transaktionskosten dar, da dadurch z. B. Suchkosten für die Raumbildung und Verwaltung<br />

entfallen. Untersuchungen zu Agrarumweltmaßnahmen in England mit naturräumlich definierten<br />

Gebietskulissen, den so genannten ESA (Environmental Sensitive Areas), zeigen jedoch, dass<br />

sich die Transaktionskosten für Maßnahmen mit der Dauer der Anwendung verringern (Falconer<br />

et al. 2001) und dadurch der potentielle Kostenvorteil der administrativen Gebietskulissen sinkt.<br />

Für die praktische Verwendung von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang kann<br />

‚allgemeingültig’ lediglich geschlussfolgert werden, je weniger die Validität der Indikatoren vom<br />

Raum (Standort) abhängt, desto potentiell besser sind die Indikatoren geeignet.<br />

Unter Punkt 2 (s. S. 118) wird der Raumbezug betrachtet, der für die Normierung der<br />

Indikatoren entscheidend ist und durch den jeweiligen Zweck bestimmt wird. Im Zusammenhang<br />

mit der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft muss sich die Normierung der


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 121<br />

Indikatoren auf die landwirtschaftliche (Betriebs-)Fläche beziehen lassen bzw. auf den räumlich<br />

funktionalen Wirkungskreis der landwirtschaftlichen Nutzung. Den Landwirten können nur<br />

Eigentumsrechte abgekauft werden, die sie aufgrund der Bewirtschaftungsrechte der jeweiligen<br />

Betriebsfläche haben. Die Quantifizierung der Driving forces-Indikatoren und Pressure-<br />

Indikatoren muss daher immer auf die landwirtschaftliche (genutzte) Fläche zu beziehen sein.<br />

Am Beispiel verdeutlicht heißt dies, dass die Verminderung der Nährstoffemissionen (i.S.v.<br />

Pressure-Indikator für das Ziel Grundwasserschutz) oder auch der Anbau von Untersaaten (i.S.v.<br />

Driving forces-Indikator für das Ziel Erosionsschutz) pro Hektar honoriert wird. Ein Pressure-<br />

Indikator, der sich auf die gesamte Betriebsfläche bezieht, wären z. B. die Hoftor-Bilanzen für<br />

Stickstoff oder klimarelevante Gase wie CO2 (diese werden dann wieder auf die bewirtschaftete<br />

Fläche bezogen, wenn daran Zahlungen geknüpft werden sollen).<br />

Umweltzustands-Indikatoren werden in den meisten Fällen ebenfalls auf die landwirtschaftliche<br />

Fläche normiert. Ein Beispiel ist das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten auf dem Grünland<br />

als Indikator des Umweltziels ‚Erhaltung standorttypischer Artenvielfalt des extensiv genutzten<br />

Grünlandes’. Hier kann, wie im aktuell angewendeten Beispiel des MEKA II (vgl. Kap. 4.2.3.2),<br />

der Grünlandschlag als Bezugsgröße für die Normierung genutzt werden. In der Anleitung zur<br />

Beurteilung eines Grünlandschlages wird aufgeführt: „1. Das Grundstück ist entlang einer der<br />

beiden Diagonalen (bei Dreiecksform entlang der Seitenhalbierenden) zu durchschreiten. Dabei<br />

ist die Wegstrecke gedanklich in 3 gleich lange Abschnitte zu teilen. 2. Jeder dieser 3 Abschnitte<br />

ist im Bereich der seitwärts ausgestreckten Arme auf Kennarten zu kontrollieren. Die zu<br />

beurteilenden Flächen sind je ein Streifen links und rechts der ‚Ganglinie’ von etwa 80 bis 90<br />

cm“ (MLR (Hrsg.) 1999).<br />

Ein möglicher Umweltzustandsindikator mit Bezug zur Betriebsfläche wäre der Anteil<br />

wertvoller Saumstrukturen (operationalisiert über klar definierte Merkmalsklassen) an der<br />

Betriebsfläche als Indikator für das Ziel ‚Erhalt/Verbesserung der Artenvielfalt’.<br />

Bei Zustands-Indikatoren muss der Indikator jedoch nicht in jedem Fall auf die<br />

landwirtschaftliche Fläche normiert werden. Wenn als Umweltziel z. B. für das pleistozäne<br />

Hügelland der Uckermark (Brandenburg) definiert ist, Sölle (anhand geschlossener<br />

Merkmalsklassen definiert) aufgrund ihrer hohen Bedeutung für viele Arten zu erhalten, könnte<br />

ein Landwirt dafür honoriert werden, die (durch bestimmte Indikatoren operationalisierten) Sölle<br />

zu erhalten. Die Honorierung kann direkt an die Umweltzustands-Indikatoren geknüpft werden,<br />

wenn diese Indikatoren auch die anderen Anforderungen erfüllen, die in Abbildung 20 (Kap.


122 Kapitel 6<br />

6.3.4.7) im Überblick dargestellt sind 82 . Bezugsraum der Normierung wäre in diesem Fall also<br />

das Soll (vgl. dazu jedoch auch Problemäquivalenz Kap. 6.3.4.2).<br />

Die aktuellen Rahmenbedingen für die Honorierungsinstrumente unter VO (EG) 1257/1999<br />

schließen eine Honorierung für Flächen/Objekte (z. B. Soll im oberen Beispiel) außerhalb der<br />

landwirtschaftlich genutzten Fläche in Deutschland aus. Allerdings können seit 2000 bestimmte<br />

Anteile von Landschaftsstrukturen als landwirtschaftliche Fläche in das InVeKoS-System<br />

aufgenommen werden (vgl. Verordnung VO (EG) 2721/2000) und wären dadurch ebenfalls für<br />

die Anwendung von Honorierungsinstrumenten relevant. Mit der ‚Integration’ dieser Flächen in<br />

die landwirtschaftliche Fläche könnten auch für diese Flächen die Honorierungsinstrumente<br />

genutzt werden. Allerdings wird aktuell in Deutschland davon noch kein Gebrauch gemacht.<br />

Für die praktische Verwendung von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang kann<br />

geschlussfolgert werden, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Flächen (z. B. Hektar,<br />

Schlag, Betriebsfläche) normierbar sein müssen (administrativ als landwirtschaftliche Fläche<br />

ausgewiesen).<br />

6.3.4.2 Problemäquivalenz<br />

Die Indikatoren sollen es Landwirten ermöglichen, Eigentumsrechte an ökosystemaren und<br />

individuellen Fähigkeiten zu tauschen, um die Produktion ökologischer Güter zu gewährleisten.<br />

Die Indikatoren müssen die Gütereigenschaften definieren, die durch die Eigentumsrechte<br />

bestimmt sind. Die Indikatoren müssen im Fall der Honorierung ökologischer Leistungen<br />

gegenüber der Art der landwirtschaftlichen Nutzung eines Landwirtes sensibel und gegenüber<br />

anderen Einflussfaktoren robust sein. Wenn ein sauberes Fließgewässer ein knappes<br />

ökologisches Gut in einem bestimmten Gebiet darstellt (als gesellschaftliches Umweltziel<br />

definiert ist), so kann dies z. B. über den Saprobienindex indikatorisch operationalisiert<br />

werden 83 .<br />

Das Problem besteht in der allgemein bekannten Tatsache, dass das nachgefragte Gut<br />

(operationalisiert über Saprobienindex ) nicht nur durch die Eigentumsrechte des Landwirtes mit<br />

angrenzenden Flächen beeinflusst wird, sondern von den verschiedenen Nutzern<br />

82 Das Problem der Ermittlung des Wertes der ökologischen Leistung soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden.<br />

83 Es wird unterstellt, dass der Saprobienindex das nachgefragte ökologische Gut valide abbildet.


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 123<br />

(Eigentumsrechten) im gesamten Einzugsgebiet des Fließgewässers abhängt. Das handelbare<br />

ökologische Gut ist also nicht die nachgefragte Umweltstruktur ‚sauberes Fließgewässer’,<br />

sondern lediglich die durch den einzelnen Vertragspartner beeinflusste Fließgewässerqualität.<br />

Der Nachfrager (z. B. die Gesellschaft) muss sich bewusst sein, dass er mit<br />

Honorierungsinstrumenten lediglich für die mit den Eigentumsrechten erfassten Eigenschaften<br />

sein Geld investiert.<br />

Die Herausforderung im Zusammenhang mit effizienten Honorierungsinstrumenten besteht<br />

demnach darin, dass der durch die landwirtschaftliche Nutzung beeinflusste Teil der<br />

nachgefragten ökologischen Güter durch Indikatoren gefasst werden muss und zwar derart, dass<br />

für den Landwirt idealer Weise Handlungsalternativen zur Produktion dieser Güter offen stehen.<br />

Diese Betrachtungen führen in jedem einzelnen Fall zur kritischen Diskussion, ob<br />

Honorierungsinstrumente das geeignete Mittel sind, um die Produktion der ökologischen Güter<br />

zu gewährleisten. Sind die Indikatoren nicht problemäquivalent, geht bei vertraglich geregelten<br />

Transaktionen von Eigentumsrechten einer der Vertragspartner ein Risiko ein. Bei Zustands-<br />

Indikatoren, die nicht robust gegenüber anderen Einflüssen als der selbst gesteuerten<br />

landwirtschaftlichen Nutzung sind, trägt der Landwirt das Risiko, kein Geld zu bekommen,<br />

obwohl er bestimmte Maßnahmen durchgeführt hat (z. B. die Düngung reduziert hat). Bei<br />

Immissions-Indikatoren muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden, je nachdem, ob<br />

die Immission als Wirkung oder Ursache definiert wird. Der Anbieter (z. B. ein einzelner<br />

Landwirt) trägt das Risiko, wenn die Immissionen nicht problemäquivalent reagieren und der<br />

Nachfrager (z. B. Gesellschaft) trägt das Risiko, wenn die Immission nicht problemäquivalent<br />

wirkt (vgl. auch Kap. 6.3.5.1). Bei Emissions- und Maßnahmen-Indikatorenarten trägt die<br />

Gesellschaft das Risiko, ihr Geld in die Maßnahmen zu investieren, ohne das nachgefragte<br />

ökologische Gut zu erhalten (vgl. Tabelle 2)<br />

Tabelle 2: Träger des Vertragsrisikos bei nicht problemäquivalenten Indikatoren im Rahmen der<br />

Honorierung<br />

Indikatorentyp Risikoträger bei fehlender Problemäquivalenz der Indikatoren<br />

Zustands-Indikatoren Anbieter<br />

Immissions-Indikatoren Anbieter oder Nachfrager<br />

Emissions-Indikatoren Nachfrager<br />

Maßnahmen-Indikatoren Nachfrager


124 Kapitel 6<br />

Für die praktische Verwendung von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang kann<br />

geschlussfolgert werden, dass die Indikatoren gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung eines<br />

Vertragspartners sensibel und gegenüber den anderen Nutzungen robust sein müssen. Fehlende<br />

Problemäquivalenz bei Indikatoren bedeutete in jedem Fall für einen Vertragspartner das Risiko,<br />

knappe Ressourcen umsonst zu investieren.<br />

6.3.4.3 Zeitäquivalenz<br />

Die Indikatoren müssen in einem Zeitraum sensibel sein, der vertraglich gebundene<br />

Transaktionen ermöglicht. Prinzipiell können dies sehr lange Zeiträume sein (vgl. z. B. im<br />

Forstbereich). In der Landwirtschaft funktionieren derartige Vertragslaufzeiten jedoch nicht.<br />

Landwirtschaftliche Betriebe sind derart strukturiert, dass die Erträge aus Leistungen auf ihren<br />

Flächen möglichst jährlich anfallen. Verträge können und werden zwar auch langfristiger<br />

abgeschlossen, die Erträge fließen jedoch in der Regel zeitnah zu den entgangenen<br />

Alternativerträgen. Die meisten der aktuell abgeschlossenen Verträge zur Honorierung<br />

ökologischer Leistungen haben eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren, wobei für jedes Jahr<br />

kontrollierbare Indikatoren vorliegen, auf deren Grundlage die jährliche Zahlung erfolgt. Auch<br />

unter der Annahme, dass durch die äußeren agrarpolitischen Rahmenbedingungen große<br />

Flexibilität bei der Ausgestaltung von Verträgen besteht (was de facto in den meisten Fällen<br />

aktuell und in absehbarer Zeit nicht zutrifft), dürfen die Umweltprobleme, die mit der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft gelöst werden sollen, nicht auf eine<br />

mittlere bis langfristige Vertragslaufzeit angewiesen sein. Das heißt, die Indikatoren müssen<br />

relativ kurzfristig reagieren (Zustands-Indikatoren) bzw. kurzfristig wirken (Immissionens-<br />

Emissions- und Maßnahmen-Indikatoren). Honorierungsinstrumente sind besonders dort<br />

geeignet, wo kurz- und mittelfristige Ziele erreicht werden sollen.<br />

Wenn keine Indikatoren für die knappen ökologischen Güter definiert werden können, die in<br />

‚vertragstauglichen’ Zeiträumen sensibel sind, ist das Umweltproblem nicht (allein) mit<br />

Honorierungsinstrumenten zu lösen. Es sind Anreize notwendig, um zu gewährleisten, dass die<br />

Vertragslaufzeit mit der inhärenten Systemzeit der ökologischen Systeme übereinstimmt 84 . Die<br />

inhärente Systemzeit ist die dem ökologischen System eigene Zeitskala. Diese ergibt sich aus der<br />

84 Die inhärente Systemzeit kann zu den in der ökonomischen Literatur als ‚Wirkungs- und Erkennungslags’<br />

bezeichneten Verzögerungen führen (vgl. Andel 1998).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 125<br />

Reproduktionszeit, bei Lebewesen also die Generationszeit, bei höheren Systemen die Dauer, bis<br />

diese auf die Störung bzw. Maßnahme reagieren (Kümmerer 2000).<br />

Sind derartige Anreize da, besteht also Aussicht darauf, dass die Maßnahmen ökologisch<br />

äquivalent durchgeführt werden, kann die ‚Etappenleistung’ auf dem Weg zum tatsächlichen<br />

Ziel indikatorisch abgebildet und daran eine Honorierung geknüpft werden. „Führt eine<br />

Maßnahme ... erst nach vielen Jahren zu dem angestrebten Zustand, so müsste als ‚Leistung’<br />

nicht die beobachtbare Einstellung dieses Zustandes, sondern schon seine jetzige Vorbereitung<br />

gewertet werden“ (Hampicke 1996: 84). Ähnlich wie bei der Problemäquivalenz (vgl.<br />

Kap. 6.3.4.2) kann es demnach notwendig sein, dass die direkt nachgefragten, jedoch nur<br />

langfristig zu erreichenden Umweltziele (zu produzierende ökologische Güter) nicht durch<br />

Transaktionen von Eigentumsrechten zu erreichen sind und daher Etappenziele im Sinne von<br />

handelbaren, kurz- bzw. mittelfristig zu produzierenden ökologischen Gütern definiert werden.<br />

Wie bei fehlender Problemäquivalenz ergibt sich auch bei fehlender zeitlicher Sensibilität ein<br />

Risiko für einen der Vertragspartner.<br />

Wird die Honorierung an Zustands-Indikatoren geknüpft, trägt der Landwirt oder die<br />

Gesellschaft das Risiko, je nachdem ob das ökologische Gut erhalten oder erst entwickelt werden<br />

muss. Sind z. B. in einem bestimmten Raum wiesenbrütende Limikolen (Watvögel) knappe<br />

ökologische Güter, so kann die ökologische Leistung darin bestehen, (i) derartige Limikolen zu<br />

erhalten oder (ii) einen Beitrag zur (Weiter)Entwicklung der Population zu leisten.<br />

Wird die Honorierung ökologischer Leistungen zur Erhaltung der Limikolen an Zustands-<br />

Indikatoren geknüpft (z. B. direkt an die definierte Anzahl bestimmter Limikolenart pro Fläche),<br />

trägt die Gesellschaft im Wesentlichen das Risiko, das bei fehlender zeitlicher Sensibilität<br />

auftritt. Arten können z. B. mit zeitlicher Verzögerung auf Änderungen ihres Standortes<br />

reagieren bzw. haben ein langes Verharrungsvermögen (z. B. Großer Brachvogel). Die<br />

Limikolen können also noch für eine Generation (Großer Brachvogel z. B. über 20 Jahre) auf<br />

Flächen vorkommen, deren Standortbedingungen (ökologische Fähigkeiten!) jedoch eine<br />

Reproduktion nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleisten. Ergebnisse zum<br />

Reproduktionserfolg des Großen Brachvogels in Brandenburg sollen diesen Zusammenhang<br />

beispielhaft verdeutlichen.<br />

In Tabelle 3 sind die Anzahl der näher kontrollierten Brutpaare (BP) und der<br />

Reproduktionserfolg des Großen Brachvogels für verschiedene Zeitreihen und verschiedene<br />

europäische Vogelschutzgebiete ‚Specially Protected Area’ (SPA) in Brandenburg dargestellt.


126 Kapitel 6<br />

Vergleicht man den tatsächlichen Reproduktionserfolg mit den Angaben der Literatur zur<br />

notwendigen Reproduktion von 0,4 flüggen Jungtieren (fl. Juv.) pro Brutpaar (den Boer 1995)<br />

zeigt sich, dass der tatsächliche Reproduktionserfolg im überwiegenden Teil nicht ausreicht, um<br />

die Population langfristig zu erhalten. Dieser fehlende Reproduktionserfolg spiegelt sich jedoch<br />

nur unzureichend in den vorkommenden Brutvogelpaaren wider (vgl. Tabelle 3). Die Anzahl der<br />

Brutvogelpaare ist kein zeitlich sensibler Indikator. Mit Bezug auf die Ausführungen zur<br />

Validität kann für diesen Fall auch geschlussfolgert werden, dass der Indikator ‚Anzahl der<br />

Individuen/Brutpaare’ nicht valide ist, da das Umweltziel die Erhaltung/die Bereitstellung der<br />

notwendigen ökosystemaren und individuellen Fähigkeiten zur Produktion der ökologischen<br />

Güter ist (vgl. Kap. 6.3.2).<br />

Tabelle 3: Anzahl der Brutpaare (BP) (kontrolliert) und des Reproduktionserfolges des Großen Brachvogels<br />

auf Grünland in drei Brandenburger Vogelschutzgebieten<br />

Europäisches<br />

Vogelschutzgebiet (SPA)<br />

Untere Havelniederung<br />

(Gr. Grabenniederung)<br />

Belziger Landschaftswiesen<br />

Malxe-Niederung<br />

Jahr<br />

*erforderliche Reproduktion (nach Boer 1995): 0,4 fl. Juv./BP<br />

Datenquelle: LUA N2 (2003)<br />

Anzahl näher<br />

kontrollierter BP<br />

Reproduktionserfolg<br />

fl. Juv./BP*<br />

2000 5 0,2<br />

2001 5 0,0<br />

2002 5 0,2<br />

1998 21 0,24<br />

2000 20 0,05<br />

2001 20 0,45<br />

2002 20 0,0<br />

1998 13 0,15<br />

1999 12 0,17<br />

2000 11 0,0<br />

2001 11 0,0<br />

Eine andere Situation ergibt sich, wenn die Honorierung an Zustands-Indikatoren geknüpft wird,<br />

diese jedoch einen zu entwickelnden Zielzustand abbilden (ii). So könnte der Landwirt dafür<br />

honoriert werden, dass sich auf seiner Wiese die Anzahl der Brutpaare des Großen Brachvogels<br />

verdoppelt. In diesem Fall trägt der Landwirt das Risiko, wenn der Indikator nicht zeitlich<br />

sensibel (entsprechend vertraglichen Regelungen) reagiert (Annahme: valide und<br />

problemäquivalent). Bei dem gewählten Beispiel des Großen Brachvogels ist diese Sensibilität


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 127<br />

nicht gegeben, da die Ansiedlung von neuen Brutpaaren in hohem Maße von den individuellen<br />

standörtlichen Gegebenheiten abhängt (z. B. der historischen Nutzung, der Populationsdichte im<br />

Gebiet usw.).<br />

Bei Immissions-Indikatoren liegt das Risiko beim Anbieter oder Nachfrager, je nachdem ob<br />

Immissionen nicht zeitäquivalent reagieren oder wirken (vgl. Kap. 6.3.4.3). Wird die<br />

Honorierung an Emissions- oder Maßnahmen-Indikatoren geknüpft, trägt die Gesellschaft in<br />

jedem Fall das Risiko, wenn die Maßnahmen nicht in der Vertragszeit Wirkung zeigen. Tabelle 4<br />

stellt noch einmal die Verteilung des Risikos bzgl. der Zeitäquivalenz für die Indikatorenarten im<br />

Überblick dar.<br />

Tabelle 4: Träger des Vertragsrisikos bei nicht zeitäquivalenten Indikatoren im Rahmen der Honorierung<br />

Indikatorentyp<br />

Risikoträger bei fehlender zeitlicher Sensibilität der Indikatoren<br />

Erhaltungsziel Entwicklungsziel<br />

Zustands-Indikatoren Nachfrager Anbieter<br />

Immissions-Indikatoren kein Risiko* Anbieter oder Nachfrager<br />

Emissions-Indikatoren kein Risiko* Nachfrager<br />

Maßnahmen-Indikatoren kein Risiko* Nachfrager<br />

* Annahme: Indikatoren sind valide/problemäquivalent<br />

Für die praktische Verwendung von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang kann<br />

geschlussfolgert werden, dass die Indikatoren in vertragstauglichen Zeiten sensibel sein müssen.<br />

Dabei gilt, je schneller die Indikatoren Wirkung anzeigen bzw. Wirkung verursachen, desto<br />

besser sind diese geeignet (desto flexibler können Verträge gestaltet werden). Fehlende<br />

Zeitäquivalenz bei Indikatoren bedeutet in jedem Fall für einen Vertragspartner das Risiko,<br />

knappe Ressourcen umsonst zu investieren.<br />

6.3.4.4 Normierbarkeit<br />

Mit den Indikatoren (dem Indikator) muss eine Grenzziehung in gleicher Weise möglich sein wie<br />

mit einem Grenzwert im Bereich des Ordnungsrechtes. „Ein ... Grenzwert digitalisiert das<br />

Problem, er ist eine Form mit zwei Seiten, deren eine den Bereich des Verbotenen, deren andere<br />

den Bereich des Erlaubten bezeichnet. Auf geschickte Weise wird dadurch das Verbotene und


128 Kapitel 6<br />

das Erlaubte in einer einzigen Markierung zusammengefasst, und diese Markierung kann zudem<br />

verschoben werden, wenn Veränderungen des Erkenntnisstandes oder politische Pressionen dies<br />

nahe legen“ (Luhmann 1991: 1777, zitiert in Schröder 1996). Die Indikatoren müssen eine<br />

Standardisierung ermöglichen, die honorierungswürdige von nicht honorierungswürdigen<br />

Leistungen trennt. Dies ist durch die Bildung einer geschlossenen Merkmalsklasse möglich (vgl.<br />

Operationalisierung i.d.S. in Romahn 2003: 81). Die Einstufung z. B. einer einzelnen<br />

landwirtschaftlich genutzten Fläche als honorierungswürdig oder nicht honorierungswürdig<br />

entspricht einer einfachen Ja-/Nein-Entscheidung. Dies setzt voraus, dass bei der Subsumtion des<br />

konkreten Einzelfalls unter die geschlossene Merkmalsklasse eine objektive ex ante-<br />

Bewertungsregel besteht (i.d.S. vgl. auch Romahn 2003 zur Subsumtionstheorie in der<br />

Bewertung). Bei der Subsumtion des einzelnen Objekts ist festzustellen, ob dieses zu der<br />

entsprechend bewerteten Klasse gehört, wobei die Zuordnung der einzelnen Objekte zur<br />

Wertklasse durch das Verfahren zweifelsfrei bestimmt ist (vgl. Bernotat et al. 2002: 369,<br />

Romahn 2003: 71 f.).<br />

Die aktuellen politischen Rahmenbedingungen für die Anwendung der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen bedingen eine sehr präzise und einfache Möglichkeit der Kontrolle von<br />

Zahlungen für ökologische Leistungen. Das heißt, die Ja-/Nein-Entscheidung muss anhand<br />

einfacher und klar nachvollziehbarer Indikatoren normiert sein. Da aktuell und wohl auch<br />

künftig der größte Anteil der Honorierungsinstrumente im Rahmen von EU-kofinanzierten<br />

Agrarumweltprogrammen angeboten wird (vgl. Kap. 7.2), sind die EU-weit geltenden strengen<br />

Rahmenbedingungen einzuhalten. Die Mitgliedstaaten sind zuständig für die korrekte<br />

Durchführung der Agrarumweltmaßnahmen. Die Kommission (und der Europäische<br />

Rechnungshof) prüfen bei 5 % der Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen von<br />

Vor-Ort-Kontrollen jedes Jahr die Durchführung. Wird dabei festgestellt, dass zu Unrecht<br />

honoriert wurde, kann die Kommission dem Mitgliedstaat diese Mittel ‚in Rechnung stellen’,<br />

also anlasten. Entscheidend für die Administration der Mitgliedstaaten ist dann der Grund der zu<br />

unrecht gezahlten Honorierung. Es können zwei Situationen unterschieden werden. (i) Ist der<br />

Verstoß z. B. durch falsche Angaben des Landwirtes entstanden, der die Honorierung erhalten<br />

hat, so kann der Mitgliedstaat sich – nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen –<br />

sein Geld dort wiederholen. (ii) Große Geldbeträge an Anlastungen kommen zustande, wenn die<br />

Kommission bei ihren Prüfungen zu der Erkenntnis kommt, dass das Verwaltungsverfahren des<br />

Mitgliedstaats nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Dann kann sie einen bestimmten<br />

Prozentsatz der insgesamt für eine Maßnahme gezahlten Beihilfen vom Mitgliedstaat<br />

zurückfordern. Dies erfolgt auch dann, wenn nicht fahrlässig gehandelt wurde, sondern die<br />

Administration nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat. Je komplizierter also die


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 129<br />

Anforderungen an das Verwaltungsverfahren und je höher das Beihilfevolumen, desto höher das<br />

Anlastungsrisiko, das aktuell bei Agrarumweltmaßnahmen in Größenordnungen von Millionen €<br />

liegen kann.<br />

Für die praktische Verwendung von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang kann<br />

geschlussfolgert werden, dass die Indikatoren eine klare Grenzziehung zwischen honorierungs-<br />

würdiger und nicht honorierungswürdiger Leistung ermöglichen müssen.<br />

6.3.4.5 Formulier- und Kommunizierbarkeit<br />

Aktuell und wohl auch in der näheren Zukunft sind die Instrumente der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen nachfrageorientiert. Die Nachfrage muss so gestaltet sein, dass die<br />

Landwirte, als Adressaten, die damit verbundene Zielsetzung verstehen. Dies bedeutet nichts<br />

anderes, als dass sich die Validität auch den Landwirten als Adressaten erschließt. Dies kann als<br />

wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz derartiger Instrumente angesehen werden. Den<br />

Anwendern muss deutlich werden, was die Indikatoren abbilden, welches Ziel mit diesen<br />

erreicht werden soll. Aktuell wird die Honorierung ökologischer Leistungen in den meisten<br />

Fällen an bestimmte Maßnahmen (nur teilweise im Sinne von Maßnahmen-Indikatoren)<br />

geknüpft (vgl. Kap.7.2.2.4). Für diesen Fall muss die Kausalkette zwischen Maßnahme und Ziel<br />

für den Landwirt nachvollziehbar sein. Menschen halten Normen (im Beispiel bestimmte<br />

Bewirtschaftungsauflagen) eher ein, wenn sie einen Sinn darin sehen. Das gilt auch für die<br />

Bereitschaft zum freiwilligen Tausch von Eigentumsrechten im Rahmen von<br />

Agrarumweltmaßnahmen. Eine europaweite Untersuchung über die Gründe der Teilnahme von<br />

Landwirten an freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen kam z. B. zu dem Ergebnis, dass gerade bei<br />

den deutschen Landwirten (untersucht wurden die Bundesländer Bayern, Sachsen und<br />

Schleswig-Holstein) ein wesentlicher Grund der Nichtteilnahme die Überzeugung war, dass<br />

damit kein Nutzen für die Umwelt entsteht (vgl. Drake et al. 1999). 63 % der befragten<br />

Landwirte in Bayern und 33 % der Landwirte in Sachsen gaben als einen Grund der<br />

Nichtteilnahme an, dass sie durch die Maßnahmen keine Verbesserung für die Umwelt erwarten<br />

(Falconer 2000) (vgl. Tabelle A-2 im Anhang). Die Einsicht in die Ziele und den Zweck von<br />

Agrarumweltmaßnahmen dürfte um so mehr zählen, wenn die Maßnahmen gleichzeitig eine<br />

Einschränkung anderer produktiver Handlungsalternativen (sinnvoller Ziele) bedeuten. Auch<br />

Zustands-Indikatoren sowie Emissions- und Immissions-Indikatoren müssen für den Landwirt


130 Kapitel 6<br />

nachvollziehbar und sinnvoll sein 85 . Diese Erkenntnisse bestätigen auch Untersuchungen zu den<br />

Akzeptanzfaktoren von Natur- und Landschaftsschutzmaßnahmen (Knierim & Siebert 2003,<br />

Schenk 2000). Darüber hinaus gilt: „Je schwieriger die Kontrollierbarkeit und je weniger<br />

einsichtig die Bewirtschaftungsauflagen, desto höher ist der Anreiz für einen Vertragsbruch“<br />

(Baur 1998: 11, vgl. auch Kuhlmann 1997, Rapp 1998).<br />

Die aktuell angewendete Honorierung im Rahmen von Agrarumweltprogrammen wird von<br />

unterschiedlichen Ebenen administriert. Dies reicht von der Europäischen Kommission in<br />

Brüssel über das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (bei<br />

Maßnahmen im Rahmen GAK), die hauptverantwortlichen Landesministerien und die<br />

dazugehörigen Landesanstalten und Ämter bis hin zu den regionalen Stellen wie<br />

Landwirtschaftsämter als direkte Ansprechpartner der Landwirte (vgl. Kap. 7.1.3). Für eine<br />

effiziente Ausgestaltung und Umsetzung der Honorierungsinstrumente ist dabei Voraussetzung,<br />

dass die Anwender die operationalisierten Ziele der Instrumente inhaltlich und funktionell<br />

verstehen, d. h. die Indikatoren als wesentliche Größe anwendergerecht sind.<br />

Werden wieder die gegebenen Rahmenbedingungen betrachtet, so ist unter dem Aspekt der<br />

Formulierbarkeit gerade die Kommunikation und Abhängigkeit der unterschiedlichen<br />

Verwaltungsebenen entscheidend. Die Bundesländer müssen die Agrarumweltprogramme durch<br />

die EU förmlich bestätigen lassen. Für die Bewertung dieser Programmplanungen durch die<br />

Kommission wird es immer wichtiger, dass die Honorierung an klar definierte Merkmale<br />

(Indikatoren) geknüpft wird, um damit Ziele und Mittel transparent darzustellen und einer<br />

Bewertung unter verschiedenen Kriterien (z. B. Kohärenz der Maßnahmen) zugänglich zu<br />

machen. Die zunehmende Bedeutung dieses Anspruchs, insbesondere auch die Verbesserung der<br />

Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit, wird in der steigenden Zahl von Evaluierungen<br />

deutlich. Die Anforderungen an die Evaluierung der Agrarumweltmaßnahmen im Zuge der<br />

Halbzeitbewertung der Pläne zur ländlichen Entwicklung verdeutlichen den Anspruch an<br />

deutlich formulierte Maßnahmen mit klarem und nachvollziehbarem Zielbezug (vgl. Guidelines<br />

der Kommission zur Halbzeitbewertung COM 1999a, COM 2000b, COM 2002b).<br />

Für die praktische Verwendung von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang kann<br />

geschlussfolgert werden, dass die Indikatoren adressatengerecht und anwendergerecht<br />

formuliert sein müssen.<br />

85 ausführlich zur Bedeutung der ‘Motivation’ bei der Einhaltung von Umweltrecht Ekardt 2001


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 131<br />

6.3.4.6 Praktische Erhebbarkeit und Überprüfbarkeit<br />

Die Instrumente zur Honorierung ökologischer Leistungen werden nur dann eingesetzt, wenn die<br />

Transaktionskosten nicht höher sind als der Wert der gehandelten Eigentumsrechte. Praktisch<br />

bedeutet dies, dass der Erhebungsaufwand finanziell in einem angemessenen Verhältnis zum<br />

Wert der erbrachten Leistungen bzw. der Güter stehen muss (zur Bedeutung der<br />

Transaktionskosten für die Instrumentenwahl vgl. z. B. Falconer & Whitby 1999: 84). Geht man<br />

dabei wieder von den aktuellen Rahmenbedingengen für Honorierungsinstrumente aus, muss die<br />

Erhebung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) der EU<br />

(VO (EG) 2419/2001) möglich sein. Im Anhang ist dieses relativ aufwendige Verfahren der<br />

Verwaltungskontrolle in Abbildung A-2 dargestellt. Die Erhebung der Indikatoren erfolgt durch<br />

die Administration bzw. die Landwirte (durch Nichtspezialisten im Umweltbereich). Für<br />

Maßnahmen-Indikatoren bedeutete dies, dass die Maßnahmen beobachtbar oder im Zuge der<br />

Buchhaltung nachvollziehbar sein müssen. Aus diesem Anspruch heraus hat die EU-<br />

Kommission z. B. die Kofinanzierung von Agrarumweltmaßnahmen abgelehnt, bei denen eine<br />

Verringerung des Einsatzes von mineralischem Stickstoffdünger um x % honoriert werden sollte.<br />

Derartige Auflagen sind nicht nachvollziehbar zu erheben.<br />

Umweltzustände (Strukturen) oder auch Immissionen und Emissionen müssen mit einem<br />

praktisch realisierbaren Aufwand zu erheben sein. Der Aufwand zur Erhebung muss in einem<br />

angemessenen Verhältnis zum Wert der ökologischen Güter stehen. Allgemein gilt auch in<br />

diesem Fall wieder, je einfacher die Indikatoren zu erheben sind, desto geringer ist das<br />

Anlastungsrisiko (vgl. S. 129).<br />

Für die praktische Verwendung von Indikatoren im hier diskutierten Zusammenhang kann<br />

geschlussfolgert werden, dass die Indikatoren mit möglichst geringem Aufwand erhebbar sein<br />

müssen.<br />

6.3.4.7 Anforderungsprofil im Überblick und Diskussion<br />

In Kapitel 6.3.4 werden die Anforderungen an Indikatoren erläutert, die sich aus dem besonderen<br />

Zweck ergeben, nämlich die Möglichkeit zu eröffnen, Eigentumsrechte an ökosystemaren und<br />

individuellen Fähigkeiten zur Produktion knapper ökologischer Güter zu tauschen, um damit die<br />

Produktion dieser Güter zu gewährleisten. Die formulierten Anforderungen gelten sowohl für<br />

Zustands-Indikatoren als auch für Immissions- und Emissions-Indikatoren sowie für<br />

Maßnahmen-Indikatoren. Die Anforderungen müssen in einem gegenseitigen Abwägungsprozess


132 Kapitel 6<br />

bei der Entwicklung der Indikatoren berücksichtig werden. Abbildung 20 stellt die diskutierten<br />

Anforderungen noch einmal im Überblick dar.<br />

Anforderungen an Agrarumweltindikatoren<br />

als Anknüpfungsstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft<br />

raumäquivalent problemäquivalent zeitäquivalent<br />

Indikatoren müssen auf der<br />

Betriebsebene oder größerem<br />

räumlichen Maßstab wie<br />

Feldblock/ Schlag/ ha<br />

landwirtschaftlicher Fläche<br />

normierbar sein.<br />

Ein komplexer<br />

naturwissenschaftlicher<br />

Sachverhalt muss auf eine<br />

Ja/Nein-Entscheidung zu<br />

reduzieren sein.<br />

Indikatoren müssen sich<br />

gegenüber der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung<br />

eines Vertragspartners sensibel<br />

und anderen Einflüssen<br />

gegenüber robust verhalten.<br />

normierbar formulierbar praktisch erhebbar<br />

• adressatengerecht -<br />

(Verständlichkeit bei den<br />

Landwirten)<br />

• anwendergerecht (Vollzieh-<br />

barkeit durch die Verwaltung und<br />

Kontrollfähigkeit durch die<br />

Rechtsprechung)<br />

Abbildung 20: Anforderungen an Agrarumweltindikatoren im Rahmen der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen<br />

Die Auseinandersetzung mit den Anforderungen an Agrarumweltindikatoren und die<br />

Übertragung dieser Erkenntnisse auf Agrarumweltmaßnahmen führt nicht zuletzt zu<br />

Lernprozessen und Erkenntnissen, welche Umweltprobleme mit Hilfe von ökonomischen<br />

Instrumenten gelöst werden können, welche Produktion von ökologischen Gütern mit Hilfe von<br />

ökonomischen Anreizen gesteuert werden kann. Der Lernprozess als wichtiger Output der<br />

Auseinandersetzung mit operationalisierten Zielen wurde bereits vor mehreren Jahren<br />

hervorgehoben: „Mitunter drängt sich gar der Eindruck auf, dass der gesellschaftliche und<br />

politische Lernprozess als bedeutsamer erachtet wird als die eigentliche Festlegung der Ziele und<br />

damit die Umsetzung konkreter Maßnahmen“ (Sandhövel 1997: 26).<br />

Die Reaktionszeit bzw.<br />

zeitliche Sensibilität der<br />

Indikatoren muss im<br />

Rahmen sinnvoller<br />

Vertragsgestaltung liegen.<br />

Indikatoren müssen mit<br />

einem möglichst geringen<br />

Aufwand zu erheben sein.<br />

Der kritische Zielbezug erlaubt überhaupt erst die Auseinandersetzung über die ‚wahren’<br />

politischen Ziele von Maßnahmen, nämlich, ob damit Distributions- oder tatsächlich


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 133<br />

Allokationsziele verfolgt werden, ob hinter der Steuerung ein Akt symbolischer Umweltpolitik<br />

steckt, der ökologisch orientierte Wähler und Landwirtschaftslobby gleichermaßen gewinnt (vgl.<br />

Eckardt 2001: 491).<br />

Wird die Entwicklung von Agrarumweltmaßnahmen unter diese Anforderungen gestellt, werden<br />

die aktuellen Agrarumweltmaßnahmen also als Maßnahmen-Indikatoren aufgefasst, müssten<br />

viele der aktuellen Agrarumweltprogramme kritisch überarbeitet werden. Die Halbzeitbewertung<br />

der Agrarumweltprogramme war ein erster Schritt in die Richtung, musste doch mit der<br />

Bewertung ein eindeutiger Zielbezug der einzelnen Maßnahmen (erstmals) hergestellt und die<br />

Wirkung der Maßnahme für diese Umweltziele abgeschätzt werden. Damit wurden zwangsläufig<br />

Fragen der Raum- und der Zeitäquivalenz aufgeworfen. Im Rahmen der Bewertung der<br />

Akzeptanz und der administrativen Umsetzung flossen die Anforderungen ein, die unter der<br />

Normier-, Formulier- und praktischen Erhebbarkeit in den Kapiteln 6.3.4.4 bis 6.3.4.6 diskutiert<br />

wurden (vgl. z. B. Berichte zur Halbzeitbewertung der EPLR).<br />

6.3.5 Probleme der Indikatorenentwicklung und deren Konsequenzen<br />

Die Entwicklung von Indikatoren, die den in Abbildung 20 beschriebenen Anforderungen<br />

gerecht werden, stößt auf drei wichtige, miteinander verbundene Probleme (vgl. Abbildung 21).<br />

An erster Stelle steht die Komplexität sowie das auftretende nicht deterministische Verhalten<br />

ökologischer Systeme und die damit verbundene Unsicherheit bzgl. der aktiven Steuerung<br />

derartiger Systeme (Kap. 6.3.5.1). Gepaart mit dem Problem der Normativität der<br />

Indikatorenentwicklung (Kap. 6.3.5.2) und der Diversität der Umweltziele (Kap. 6.3.5.3)<br />

bestimmt die Indikatorenentwicklung die Grenzen einer umweltzielorientierten Honorierung<br />

(vgl. Abbildung 21). Während Emissions- und Maßnahmen-Indikatoren durch ‚bloße’<br />

Maßnahmen im Sinne der Minimierungsstrategie (vgl. Kap. 6.2.2) prinzipiell ausgetauscht<br />

werden können, wenn die Gesellschaft dazu bereit ist, das nicht definierbare Risiko potentiell<br />

fehlender Wirkung zu tragen, definieren die Probleme der Komplexität und des nichtlinearen<br />

Verhaltens ökologischer Systeme im Bereich der Zustands-Indikatoren die faktische Grenze der<br />

ergebnisorientierten Honorierung, da kaum ein Landwirt bereit sein wird, ein unkalkulierbares<br />

Risiko einzugehen (vgl. zur Risikobereitschaft Rapp 1998, Baur 2003).


134 Kapitel 6<br />

Abbildung 21: Hauptprobleme bei der Entwicklung von Indikatoren als Ansatzstelle für die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen (Quelle: Matzdorf 2004)<br />

6.3.5.1 Problem der Komplexität und des nicht deterministischen Verhaltens<br />

ökologischer Systeme und das damit verbundene finanzielle Risiko<br />

Der Indikatorenentwicklung liegt prinzipiell deterministisches Denken zugrunde. Ökosysteme<br />

sind jedoch komplex 86 und in vielen Fällen durch stochastisch und nicht linear 87 ablaufende<br />

Prozesse bestimmt und daher nicht deterministisch, sondern chaotisch (vgl. z. B. Cramer 1989,<br />

Briggs & Peat 1990, Breckling 1992, 2000, Ekschmitt et al. 1996: 419). Alle belebten Systeme<br />

sind komplexer als alle unbelebten (Vollmer 1990, vgl. auch Cramer 1979). Es sollen an dieser<br />

Stelle nicht die genannten Eigenschaften der ökologischen Systeme erläutert werden, sondern<br />

lediglich auf die aufgeführte Literatur verwiesen werden. Wesentlich für die<br />

Indikatorenentwicklung sind allerdings die Schlussfolgerungen, die daraus gezogen werden<br />

können.<br />

Diversität<br />

der Umweltziele<br />

Normativität<br />

des Prozesses<br />

Komplexität<br />

ökologischer Systeme<br />

“Dem Kausalitätsprinzip als Grundlage einer funktionalistischen Betrachtung kommt daher nur<br />

die Bedeutung eines partiell brauchbaren Gedankengebäudes zu, dessen Tragfähigkeit in der<br />

86 Es ist im Allgemeinen nicht möglich, Ökosysteme in der Komplexität ihrer Wirkmechanismen durch eine<br />

endliche Zahl von Merkmalen vollständig zu erfassen (vgl. z. B. Überkomplexität Berg & Scheringer 1994,<br />

anschauliches Beispiel in Gorke & Ott 2003: 96).<br />

87 Zufällige Ereignisse sowie kleinste Änderungen der Anfangsbedingungen, die eine entscheidende Wirkung auf<br />

den Endzustand eines Systems haben können, bestimmen die Prozesse in Ökosystemen (z. B. Mosekilde &<br />

Mosekilde (Hrsg.) 1991, anschauliche Beispiele auch in Breckling 2000).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 135<br />

Ökologie im Einzelfall zu diskutieren ist“ (Breckling 2000: 101). Vor diesem Hintergrund kann<br />

nicht von validen Immissions-, Emissions- und Maßnahmen-Indikatoren sowie problem-<br />

kompatiblen Zustands-Indikatoren ausgegangen werden. Diese sind in gleicher Weise ein<br />

idealisiertes Gedankenkonstrukt, dem man sich versuchen muss anzunähern. Breckling fasst die<br />

Problematik treffend zusammen: „In ihrer Gesamtheit ist die belebte Natur also weder als<br />

deterministischer Ablauf funktional vorstellbar noch ist sie durchgängig unberechenbar<br />

handelnde Instanz. Ihre Unvorhersehbarkeit ist ebenso vorhersehbar wie ihre Vorhersehbarkeit<br />

überraschen kann“ (Breckling 2000: 112).<br />

Die Schlussfolgerung daraus ist, dass jeder Versuch der aktiven Steuerung von Ökosystemen<br />

Entscheidungen unter Unsicherheit verlangt (z. B. Schröder 1996, Jaeger 2000, Gorke & Ott<br />

2003). „Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto schwieriger ist es, eine generell verbindliche,<br />

auch Einzelfällen gerecht werdende Regelung zu formulieren“ (v. Mutius & Stüber 1998: 125).<br />

Unsicherheit beschäftigt Wissenschaft und Philosophie seit jeher, was aktuell neu ist, ist die<br />

Tatsache, dass z. B. im Zuge aktueller Umweltprobleme dieser Unsicherheit nicht ausgewichen<br />

werden kann, Unsicherheit „cannot be tamed or ignored“ (Fjelland 2002: 161).<br />

Unsicherheit in der Steuerung ökologischer Systeme bedeutet für die Honorierung ökologischer<br />

Leistungen, dass ein finanzielles Risiko entsteht, das je nach Ausgestaltung des Instrumentes von<br />

der Gesellschaft als Nachfrager oder den Landwirten als Anbieter getragen werden muss.<br />

Risiken beschreiben den Tatbestand, dass als Konsequenz von menschlichen<br />

Handlungsentscheidungen negativ bewertete Ereignisse eintreten können (Zimmermann & Pahl<br />

1999), im vorliegenden Fall die Entstehung von Kosten.<br />

Das finanzielle Risiko tritt aufgrund von Unsicherheit in drei unterschiedlichen<br />

Ausgangsituationen auf, die sich vor allen Dingen in ihrer Kalkulierbarkeit des finanziellen<br />

Risikos unterscheiden. Es tritt eine Risikosituation i.e.S. auf, bei der die relevanten<br />

landwirtschaftlichen Maßnahmen zur Produktion des ökologischen Gutes genauso bekannt sind<br />

wie die Eintrittswahrscheinlichkeit der Wirkung im relevanten Vertragszeitraum. Diese<br />

Risikosituation wird in Anlehnung an den Begriff ‚Risiko’ aus der Risikoforschung definiert<br />

(Schadensereignis und Eintrittswahrscheinlichkeit bekannt, vgl. zur Definition Bechmann 1990).<br />

Neben dieser Risikosituation treten zwei Formen von ungewissen Situationen mit unbekanntem<br />

oder intrinsisch unsicherem Ereignisraum auf (vgl. zur Unterscheidung von Ungewissheit in der<br />

Risikoforschung auch Jaeger 2000). Diese werden gefasst als Unsicherheit i.e.S. und<br />

Unbestimmtheit. Bei der Unsicherheit i.e.S. sind die relevanten landwirtschaftlichen Maßnahmen<br />

(Ursachen) und deren Wirkungen bekannt, allerdings lässt sich die Eintrittswahrscheinlichkeit


136 Kapitel 6<br />

der Wirkungen nicht kalkulieren. Bei der Unsicherheit sind sowohl die relevanten Maßnahmen<br />

als auch die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht bekannt. In allen drei Situationen sind jedoch die<br />

ökologischen Güter bekannt. Nur unter diesen Bedingungen ist das Instrument der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen relevant (vgl. Kap. 6.2.2).<br />

In Abbildung 22 sind die drei Situationen, die zu einem finanziellen Risiko im Zuge der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen führen, noch einmal im Überblick dargestellt:<br />

Risikosituation i.e.S. und die Situation der Ungewissheit, die sich unterteilt in Unsicherheit i.e.S.<br />

und in Unbestimmtheit. Damit wird der sich auch in der juristischen Literatur durchzusetzende,<br />

umfassende Risikobegriff angenommen (vgl. Wahl 1995, Kleihauer 1999). Bei der Typisierung<br />

ist zu beachten, dass es keine klaren Grenzen zwischen den Typen gibt, sondern dass fließende<br />

Übergänge bestimmend sind (vgl. auch dazu Nida-Rümelin 1996).<br />

Relevante positive und negative<br />

landwirtschaftliche Maßnahmen<br />

(Ursachen) und deren Wirkungen<br />

bzgl. ökologischem Gut<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit der<br />

Wirkung<br />

bekannt<br />

Abbildung 22: Finanzielles Risiko unterschieden nach drei unterschiedlichen Formen der Kalkulierbarkeit<br />

Was bedeutet dies für die Indikatorenentwicklung bzw. welche Indikatorentypen kommen in den<br />

drei unterschiedlichen Situationen im Zuge der Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft in Frage? Die Antwort liefert gleichzeitig den Möglichkeitsraum für die<br />

Anwendung von ergebnisorientierten Honorierungsansätzen.<br />

Kalkulierbarkeit sinkt<br />

Unsicherheit steigt<br />

Finanzielles Risiko<br />

Risiko i.e.S. Ungewissheit<br />

bekannt<br />

Unsicherheit i.e.S. Unbestimmtheit<br />

bekannt<br />

unbekannt<br />

unbekannt<br />

unbekannt


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 137<br />

Situation ‚Risiko i.e.S.’<br />

Die Steuerung in der Situation Risiko i.e.S. ist prinzipiell unproblematisch. Es kann rational<br />

entschieden werden, ob das auftretende Risiko der Eintrittswahrscheinlichkeit der<br />

landwirtschaftlich initiierten Wirkung dem Risiko übernehmenden Vertragspartner zu groß ist<br />

oder ob er es eingehen will. Je nach Problemkonstellation, je nach den Eigenschaften des<br />

ökologischen Gutes kann die Zahlung an Zustands-, Immissions-, Emissions- oder Maßnahmen-<br />

Indikatoren gebunden werden. Es ist also sowohl eine ergebnisorientierte als auch eine<br />

maßnahmenorientierte Honorierung ökologischer Leistungen möglich. Die Wahl der Indikatoren<br />

und damit der Art der Honorierung hängt von der Risikobereitschaft der Vertragspartner ab<br />

(Tabelle 5). Neben einer Situation ohne jegliche Unsicherheit (praktisch kaum relevant) bietet<br />

die Risikosituation i.e.S. die besten Voraussetzungen für die Anwendung der<br />

ergebnisorientierten Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft.<br />

Situation ‚Unsicherheit i.e.S.’<br />

In der Praxis kommen jedoch weit häufiger Situationen vor, bei denen die<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit nur annäherungsweise oder nicht zu bestimmen ist, es sich also um<br />

Unsicherheit i.e.S. handelt (vgl. Abbildung 22). Es ist vordergründig nicht entscheidend, welcher<br />

Typ von Indikatoren genutzt wird, bei allen, auch bei validen Zustands-Indikatoren, müssen die<br />

Kausalzusammenhänge und die Wirkungsdauer bekannt sein, um das Lenkungswissen zu<br />

generieren, wie die folgenden Ausführungen verdeutlichen.<br />

Trotz der Komplexität kann es prinzipiell möglich sein, den Zielzustand anhand einfacher<br />

Zustands-Indikatoren valide abzubilden. Komplexe, nicht lineare Systeme können in ihrem<br />

Aussehen durchaus geordnet erscheinen (vgl. iterierte Funktionssysteme bei Breckling 2000, vgl.<br />

auch Mandelbrot 1977). Entscheidend für die Funktion der Indikatoren ist jedoch die Frage nach<br />

dem ‚wie’ und nicht nur nach dem ‚was’. Wie erhalte ich den Zielzustand bzw. wie entwickle ich<br />

diesen Zustand, oder anders gefragt, welche ökosystemaren und individuellen Fähigkeiten sind<br />

für die Erhaltung oder Entwicklung des ökologischen Gutes erforderlich. Wenn die Gesellschaft<br />

z. B. einen bestimmten artenreichen Wiesentyp nachfragt, der durch eine bestimmte Anzahl von<br />

Arten indikatorisch gefasst werden kann, müssen dem Landwirt mindestens die Wirkungen<br />

seines Handelns bekannt sein. Mit hoher Wahrscheinlichkeit möchte der Landwirt jedoch nicht<br />

nur, dass ihm die Wirkungen an sich bekannt sind, sondern dass er auch deren<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit kennt, um überhaupt rational entscheiden zu können, ob er das


138 Kapitel 6<br />

Risiko eingeht, seine individuellen und die ihm zugeteilten ökosystemaren Fähigkeiten gegen<br />

Geldwert zu tauschen.<br />

Es ist prinzipiell davon auszugehen, dass der Landwirt unter Bedingungen der Unsicherheit i.e.S.<br />

nicht bereit ist, das finanzielle Risiko einzugehen, es sei denn, die Rentenerträge sind sehr hoch.<br />

Es gilt demnach die Annahme eines Landwirtes, der prinzipiell bereit ist, kalkulierbares Risiko<br />

zu übernehmen. Zustands-Indikatoren sind von daher in Situationen der Unsicherheit nicht bzw.<br />

nur sehr bedingt geeignet (vgl. Tabelle 5). Es gibt jedoch eine Möglichkeit, das Risiko von dem<br />

Anbieter auf den Nachfrager zu übertragen, indem die nachgefragten Umweltzustände modelliert<br />

werden (s. u. Modellnutzung).<br />

In Situation der Unsicherheit i.e.S. ist für die Eignung von Immissionsindikatoren entscheidend,<br />

an welcher Kausalstelle die Ungewissheit besteht. Wenn Ungewissheit darüber besteht, mit<br />

welcher Wahrscheinlichkeit die relevanten landwirtschaftlichen Maßnahmen bzgl. der<br />

Immissionen Wirkung zeigen, das unkalkulierbare Risiko also beim Landwirt liegt, wird der<br />

Landwirt nicht bereit sein (Annahme siehe oben), seine Honorierung an Immissionen zu knüpfen<br />

(vgl. Tabelle 5).<br />

In Situationen, bei denen das unkalkulierbare Risiko bei den Landwirten liegt und von daher eine<br />

freiwillige Transaktion per Annahme ausgeschlossen wird, können Modelle helfen, wenigstens<br />

einen Teil der in Kapitel 4.2.2.2 beschriebenen Vorteile zu nutzen. In Modellen kann die<br />

landwirtschaftlich beeinflusste Qualität dargestellt werden und die übrigen Einflussgrößen per<br />

Definition festgelegt werden. Damit ist es möglich, das Risiko von dem Landwirt (Anbieter) auf<br />

die Gesellschaft zu übertragen und trotzdem wesentliche Effizienzgewinne der<br />

ergebnisorientierten Honorierung zu gewährleisten. Die Kosten der Ungewissheit zur Wirkung<br />

der nicht modellierten Einflussgrößen trägt dann die Gesellschaft (vgl. Abbildung 23).<br />

Ein Beispiel für einen modellierten Zustands-Indikator ist der modellierte flächenhafte<br />

Bodenabtrag pro Hektar nach der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung (ABAG) (Schwertmann<br />

et al. 1990) als Indikator für das Umweltziel ‚Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit’. Dieser<br />

Indikator ist abhängig von Einflussfaktoren, die naturräumlich bestimmt sind (R-Faktor<br />

berücksichtigt den Einfluss des Niederschlages, K-Faktor berücksichtigt den Einfluss des<br />

Bodens, L- und S-Faktor berücksichtigen den Einfluss von Hanglänge und Hangneigung) und<br />

von Faktoren, die der Landwirt beeinflussen kann (z. B. der C-Faktor, der den Einfluss der<br />

Fruchtfolge und der Bodenbearbeitung berücksichtigt und der P-Faktor, der den Einfluss der<br />

Konturnutzung und des Streifenanbaus berücksichtigt) (vgl. anschaulich in Feldwisch et al.<br />

1998). Theoretisch wäre es möglich, den Landwirt je verringerter Tonne Bodenabtrag pro Hektar


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 139<br />

gegenüber einem Referenzwert zu honorieren. Damit würden die Standortunterschiede zur<br />

Entscheidungsgrundlage des Landwirtes gehören und somit Effektivitätsgewinne realisiert<br />

werden.<br />

Ein Beispiel für einen modellierten Immissions-Indikator sind N-Einträge ins Grundwasser bzw.<br />

in Oberflächengewässer in Abhängigkeit von standörtlichen und landwirtschaftlich zu be-<br />

einflussenden Faktoren. Der Ansatz zur Knüpfung der Honorierung an modellierte N-<br />

Immissionen wird in Kapitel 8.1 diskutiert.<br />

Die Vorteile von Modellen sind, dass<br />

• das unkalkulierbare Risiko nicht beim Anbieter liegt und damit die Akzeptanz steigt,<br />

• die landwirtschaftlich steuerbaren Einflussgrößen gezielt als Faktoren des Modells genutzt<br />

werden können (z. B. auch Anwendungsdauer),<br />

• mit den Modellfaktoren gleichzeitig die Ergebnis beeinflussenden Steuergrößen für den<br />

Landwirt definiert sind.<br />

Auf der anderen Seite können beim Einsatz von Modellen nicht in jedem Fall alle Vorteile der<br />

ergebnisorientierten Honorierung (vgl. Kapitel 4.2.2.2) realisiert werden. So entsteht durch<br />

modellierte Immissions-Indikatoren kein Anreiz, neues Wissen zur Verringerung der<br />

Immissionen zu generieren, das Innovationspotential wird nicht erhöht.<br />

Gemessene<br />

Umweltzustände/<br />

Immissionen<br />

Risiko beim<br />

Anbieter<br />

(z.B. Landwirt)<br />

Modellentwicklung:<br />

Steuerungsgrößen entsprechen<br />

einzelbetrieblich steuerbarer<br />

landwirtschaftlich Nutzung<br />

(problemkompatibel)<br />

Risiko wird übertragen<br />

Modellierte<br />

Umweltzustände/<br />

Immissionen<br />

Risiko beim<br />

Nachfrager<br />

(z.B. Gesellschaft)<br />

Abbildung 23: Modelle als Möglichkeit des Übertrages von nicht kalkulierbaren Risiken von Landwirten auf<br />

die Gesellschaft


140 Kapitel 6<br />

Unsicherheit i.e.S. bei Immissions-Indikatoren kann jedoch auch dadurch verursacht werden,<br />

dass Unsicherheit darüber besteht, ob mit den honorierten Immissionen tatsächlich die<br />

Produktion des ökologischen Gutes unter den vertraglichen Rahmenbedingungen gewährleistet<br />

wird. In diesem Fall trägt die Gesellschaft das finanzielle Risiko und damit kann eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung relevant werden (vgl. Tabelle 5). Genau dorthin ist auch das<br />

Risiko durch die problemkompatiblen modellierten Immissionen verschoben worden (vgl.<br />

Abbildung 23).<br />

Eine Knüpfung der Honorierung an Emissions- und Maßnahmen-Indikatoren ist bei Übernahme<br />

des Risikos durch die Gesellschaft als aktueller Nachfragerin potentiell möglich. Prinzipiell gilt,<br />

dass das gesellschaftliche Risiko bei Immissions-Indikatoren potentiell geringer ist als bei<br />

Emissions- und Maßnahmen-Indikatoren, da die Kausalketten zwischen Ursache und Wirkung<br />

direkter sind (vgl. Abbildung 18). Die Gesellschaft kann sich trotz der nicht kalkulierbaren<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit rational für eine Honorierung entscheiden, da sie keine andere Wahl<br />

hat, wenn sie sich für eine Steuerung entscheidet. Kleihauer schlussfolgert für die<br />

Risikobewertung der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen: „Wenn aber keine<br />

Entrittswahrscheinlichkeiten gebildet werden können, muss die Beschreibung einer bloßen<br />

Möglichkeit (in Form plausibler Hypothesen) für diese Bereiche ausreichend sein“ (Kleihauer<br />

1999: 60). Ex ante-Forschung kann erhebliche Kosten verursachen und muss irgendwann<br />

abgebrochen werden (s.o. – faktische Grenzen aufgrund der Eigenschaften ökologischer<br />

Systeme). In dieser Situation ist es wichtig, aus Beobachtung und Erfahrung zu lernen und<br />

Anreize zur dezentralen Wissensgenerierung zu schaffen. Dabei können entscheidende Impulse<br />

für die relevanten Steuerungsgrößen, gerade unter den Bedingungen der Unsicherheit i.e.S., aus<br />

der Praxis (in unserem Fall von den Landwirten) kommen. So sehen Hauhs und Lange (1996)<br />

zwar das Rekonstruktionsproblem komplexer ökologischer Systeme, weisen aber gleichzeitig<br />

darauf hin, dass damit nicht in jedem Fall gleichzeitig eine Bedienungskomplexität einhergeht.<br />

Vielmehr funktioniert die Bedienung der Ökosysteme in vielen Fällen in gewünschter Weise. In<br />

einem derartig abstrakten Verständnis von Ökosystemen „ergibt sich eine ungewohnte Allianz<br />

von Praktikern der Ökosystemnutzung auf der einen und Theoretikern der Ökosystemforschung<br />

auf der anderen Seite. Beide Gruppen verbindet, dass sie nicht nur von der Notwendigkeit,<br />

sondern auch von der Existenzberechtigung einfacher Modelle überzeugt sind, die zur Lösung<br />

der modernen Umweltrisiken beitragen“ (Hauhs und Lange 1996: 61 f.).<br />

Begleitende bzw. ex post-Forschung sollte vor diesem Hintergrund gerade in Situationen der<br />

Unsicherheit i.e.S. fester Bestandteil im Rahmen der Honorierung ökologischer Leistungen sein.<br />

Aus den Überlegungen zu den Indikatoren kann für den Einsatz der ergebnisorientierten


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 141<br />

Honorierung abgeleitet werden, dass diese in der Situation der Unsicherheit i.e.S. dort möglich<br />

ist, wo die Gesellschaft das unkalkulierbare Risiko übernimmt, indem das Risiko durch<br />

Modellierung der Honorierung nachgelagert auftritt (vgl. Abbildung 23).<br />

Situation ‚Unbestimmtheit’<br />

Prinzipiell liegen in der Situation der Unbestimmtheit ähnliche Ausgangsbedingungen vor wie<br />

unter den Bedingungen der Unsicherheit i.e.S. (vgl. Tabelle 5). Allerdings ist hierbei das<br />

finanzielle Risiko noch weniger vorhersagbar, da nicht allein Wissen über die<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit der Wirkung bestimmter landwirtschaftlicher Maßnahmen fehlt,<br />

sondern die notwendigen Maßnahmen/die Wirkungen von Maßnahmen bzgl. des Umweltgutes<br />

an sich nicht bekannt sind (vgl. Abbildung 22). Unter der Bedingung der Unbestimmtheit sind<br />

definierte Umweltziele für die Anwendung der Honorierung ökologischer Leistungen<br />

entscheidend. Der Nachfrager trägt ein hohes finanzielles Risiko, das aus der Unbestimmtheit<br />

erwächst und muss mindestens ex post in der Lage sein, den Nutzen der eingesetzten Mittel zu<br />

prüfen, um daraufhin rational entscheiden zu können, ob die Investition gegenüber den<br />

Alternativen (z. B. anderen Maßnahmen) gerechtfertig ist (vgl. im Gegensatz dazu<br />

Eingriffsminimierung als Vorsorgestrategie Kap. 6.2.2).<br />

Tabelle 5: Praktische Relevanz der Indikatorentypen im Rahmen der Honorierung unter Unsicherheit<br />

Indikatorentyp Risiko i.e.S. Unsicherheit i.e.S. Unbestimmtheit<br />

Zustands-Indikatoren (+) (-) (-)<br />

Immissions-Indikatoren (+) (-)* (+/-)** (-)* (-/+)**<br />

Emissions-Indikatoren (+) (+/-) (-/+)<br />

Maßnahmen-Indikatoren (+) (+/-) (-/+)<br />

(+) = relevant, (+/-) = bedingt relevant, (-) = nicht relevant<br />

*Unsicherheit bzgl. Kausalität – landwirtschaftlicher Maßnahme (Ursache)/Immission (Wirkung)<br />

**Unsicherheit bzgl. Kausalität – Immission (Ursache)/ökologisches Gut (Wirkung)<br />

(Annahme: Anbieter (Landwirte) bereit für kalkulierbares Risiko, Nachfrager (Gesellschaft) u. U. bereit, auf nicht<br />

kalkulierbares Risiko einzugehen)<br />

ergebnisorientierte Honorierung relevant


142 Kapitel 6<br />

Schlussfolgerungen<br />

Das finanzielle Risiko der Vertragspartner im Zuge der Honorierung ökologischer Leistungen ist<br />

bestimmt durch die Komplexität und das chaotische Verhalten von ökologischen Systemen. Die<br />

Kalkulierbarkeit des Risikos bestimmt die mögliche Art der Indikatoren, die sich für eine<br />

Transaktion von Eigentumsrechten im Rahmen der Honorierung ökologischer Leistungen eignen<br />

und damit auch, ob eine ergebnisorientierte Honorierung angewendet werden kann oder lediglich<br />

eine maßnahmenorientierte Honorierung in Frage kommt. Dabei wird davon ausgegangen, dass<br />

Anbieter bei einer freiwilligen Transaktion unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht<br />

bereit sind, unkalkulierbares Risiko zu übernehmen, wie es in den Situationen der<br />

Unsicherheit i.e.S. und Unbestimmtheit auftritt bzw. ihnen u. U. das kalkulierte Risiko in der<br />

Situation ‚Risiko i.e.S.’ zu hoch ist.<br />

Der Anbieter (Landwirt) trägt jeweils das Risiko bis zum Indikator, der Nachfrager das Risiko<br />

auf dem Wirkungspfad zwischen Indikator und ökologischem Gut (vgl. auch Abbildung 18).<br />

Dementsprechend wächst das Risiko für den Anbieter parallel zu den entstehenden<br />

Freiheitsgraden von den Maßnahmen- bis hin zu den Zustands-Indikatoren. Ergebnisorientierte<br />

Honorierung bedeutet immer ein stärkeres Risiko beim Anbieter (Landwirt) und ist von daher<br />

nur eingeschränkt unter den Bedingungen der Unsicherheit i.e.S. und Unbestimmtheit möglich.<br />

Bei Emissions-Indikatoren wächst der Freiheitsgrad der Landwirte, nicht jedoch das finanzielle<br />

Risiko, da die Wirkung zwischen Maßnahme und Emission unabhängig vom ökologischen<br />

System und damit für den Landwirt kalkulierbar ist. Dies ist Vorteil und Nachteil zugleich.<br />

Einerseits wird die Akzeptanz einer an Emissionen gebundenen Transaktion bei Landwirten<br />

genauso hoch sein wie bei Maßnahmen und dies bei potentiell steigender Effizienz. Auf der<br />

anderen Seite entsteht die Verbesserung der ökologischen Effektivität gerade durch die<br />

Bewältigung der Komplexität und des chaotischen Verhaltens ökologischer Systeme auf der<br />

dezentralen Ebene des Anbieters.<br />

Immissions-Indikatoren führen dazu, dass je nach Problemstellung das ökologische System mit<br />

in das rationale Entscheidungskalkül einbezogen wird. Damit können potentielle<br />

Effizienzgewinne im Sinne der ergebnisorientierten Honorierung realisiert werden, jedoch ist<br />

damit auch das finanzielle Risiko (bis zur Immission) beim Anbieter (Landwirt).<br />

Die Gesellschaft kann sich in der Situation der Ungewissheit (Unsicherheit i.e.S. und<br />

Unbestimmtheit) dafür entscheiden, das unkalkulierbare Risiko einzugehen und eine<br />

Honorierung an Maßnahmen- bzw. Emissions-Indikatoren zu knüpfen oder aber das


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 143<br />

unkalkulierbare Risiko von den Landwirten bei der Knüpfung an Zustands- und Immissions-<br />

Indikatoren durch Modellierung zu übernehmen, um wenigstens teilweise die Effizienzgewinne<br />

aus der ergebnisorientierten Honorierung zu realisieren. Nach welchen Kriterien die Gesellschaft<br />

das Risiko übernehmen sollte, ist ein ethisches und kein ökonomisches Problem (vgl. u. a. Nida-<br />

Rümelin 1996, Ott 1998a, Gorke & Ott 2003).<br />

Wichtig für eine rationale Ausgestaltung von Honorierungsinstrumenten ist in der Situation der<br />

Ungewissheit, dass die Umweltziele bzw. die ökologischen Güter so definiert sind, dass<br />

wenigstens ex post eine Bewertung über den Erfolg der eingesetzten Mittel möglich ist. Ist dies<br />

nicht der Fall, sollte eine Honorierung ökologischer Leistungen nicht erfolgen, sondern im Sinne<br />

der Vorsorgestrategie die Eingriffsminimierung über andere Instrumente umgesetzt werden (vgl.<br />

Kap. 6.2.2).<br />

6.3.5.2 Problem der Normativität aufgrund der Ungewissheit<br />

Das Problem der Ungewissheit führt dazu, dass es sich bei der Rationalisierung von<br />

Umweltzielen um ein ethisches Problem handelt, „denn es ist eine normative Frage, wie unter<br />

Bedingungen von Ungewissheit entschieden werden soll“ (Gorke & Ott 2003: 110). Solange die<br />

Rationalisierung von Umweltzielen von Unsicherheit geprägt ist, ist die Entwicklung von<br />

Indikatoren auch 88 ein Entscheidungsprozess und eben nicht nur ein Erkenntnisprozess; sie<br />

überschreitet damit die Grenzen der empirischen wissenschaftlichen Forschung. Die<br />

Rationalisierung von Umweltzielen entspricht so lange einer Ermittlung von Präferenzen, wie<br />

Abwägungen notwendig sind, das heißt, so lange ein normativer Input erforderlich ist. Eine<br />

Antwort darauf kann nur in einer Forderung nach demokratischen Strukturen für den<br />

Entscheidungsprozess münden (Funtowicz & Ravetz 1993, Schuldt 1997, Ott 1998b, auch<br />

Jörissen et al. 1999). Gorke und Ott kommen daher bzgl. der Ungewissheit im Bereich der<br />

Umweltsteuerung zu der Aussage, dass die Waffen der Ethik unter diesen Bedingungen nicht<br />

stumpf geworden sind (vgl. Bechmann 1991: 231) sondern, „dass durch wissenschaftliche<br />

Ungewissheit der Ethik ein zusätzliches Gewicht zukommt“ (Gorke & Ott 2003: 118).<br />

88 Das ‚auch’ ist von großer Bedeutung, denn ansonsten kann vom „normativistischen Fehlschluss“ gesprochen<br />

werden. Höffe (1981: 16) bezeichnet damit „die dem naturalistischen Fehlschluss entgegengesetzte Vorstellung,<br />

allein aus normativen Überlegungen ließen sich spezifische oder gar konkrete Verbindlichkeiten ableiten“ (zitiert in<br />

Gorke 1999: 103)


144 Kapitel 6<br />

In Abhängigkeit von dem Grad an Ungewissheit können prinzipiell zwei Situationen innerhalb<br />

der Indikatorenentwicklung unterschieden werden. Die Rationalisierung von gesellschaftlichen<br />

Zielen im Sinne des ‚Herunterbrechens’ in quantifizierbare, geschlossene Merkmalsklassen<br />

bedarf<br />

1. Entscheidungen auf der Grundlage von Erkenntnissen (Entscheidungsprozess), kann<br />

2. auf der Grundlage von Erkenntnissen erfolgen (Erkenntnisprozess).<br />

Im ersten Fall bedarf es der beschriebenen demokratischen Entscheidungsstrukturen, die<br />

Rationalisierung erfolgt direkt im politischen Raum. Derart rationalisierte Ziele „sind mehr oder<br />

weniger politisch gesetzte Definitionen mit starken Rückkoppelungen zum wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisfortschritt und zum wissenschaftlich-politischen Beratungsprozess“ (Sandhövel 1997:<br />

28). Indikatoren, die aus einem Entscheidungsprozess hervorgegangen sind, werden in dieser<br />

Arbeit als normative Indikatoren bezeichnet (vgl. Abbildung 24).<br />

Im zweiten Fall erfolgt im gesellschaftlichen Raum eine Zieldefinition derart, dass die weitere<br />

Beschreibung dieses Zielsystems keiner normativen Entscheidungen mehr bedarf (indirekt<br />

rationalisierte Umweltziele), also von der Wissenschaft im letzten Schritt durch die Ableitung<br />

quantifizierbarer geschlossener Merkmalsklassen (Indikatoren) erfolgen kann. Dies ist immer<br />

dann der Fall, wenn Umweltziele unter ökologische Sachmodelle 89 subsumiert werden können<br />

und Naturwissenschaft somit die Umweltziele ohne naturalistischen Fehlschluss (vgl. Eser &<br />

Potthast 1999) 90 mit Hilfe ‚ökologischer’ Sachmodellmerkmale beschreiben kann (vgl.<br />

Abbildung 24). 91<br />

89 „Es gibt keinen ‚Wald’ als objektiv fest bestimmte Umwelt, sondern es gibt nur einen Förster-, Jäger-, Botaniker-,<br />

Spaziergänger-, Naturschwärmer-, Holzleser-, Beerensammler- und einen Märchenwald, in dem Hänsel und Gretel<br />

sich verirren“ (Uexküll 1935, zitiert in Morosini et al. 2002).<br />

90 kritische Diskussion des naturalistischen Fehlschlusses in Romahn 2003: 40 ff.<br />

91 „Sowohl der Strang der Zielentwicklung als auch der der Datenerfassung müssen Ergebnisse hervorbringen, die in<br />

der „gleichen Sprache“ gehalten sind, d.h. gleiche Maßgrößen und gleiche raum-zeitliche Bezugsskalen haben“<br />

(Bröning & Wiegleb 1999: 2).


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 145<br />

Umweltziel/<br />

ökologisches Gut<br />

direkt rationalisiertes<br />

Umweltziel<br />

normativer<br />

Indikator<br />

indirekt rationalisiertes<br />

Umweltziel<br />

ökologischer<br />

Indikator<br />

politische<br />

Rationalisierung<br />

(auf Erkenntnis aufbauende<br />

Entscheidung)<br />

wissenschaftliche<br />

Rationalisierung<br />

(Erkenntnis)<br />

Abbildung 24: Idealisierte Darstellung der Normativität innerhalb des Prozesses der Entwicklung von<br />

Indikatoren für Umweltgüter<br />

Ist das nachgefragte ökologische Gut z. B. eine ‚farbenfrohe Blumenwiese des Mittelgebirges’,<br />

kann die statistische Auswertung wissenschaftlich beschriebener Wiesengesellschaften des<br />

Mittelgebirges zu der Erkenntnis führen, dass die farbenfrohesten Wiesenflächen dem<br />

wissenschaftlich gefassten Typus der Pflanzenassoziation Geranio sylvatici-Trisetum<br />

flavescentis KNAP ex OBERD. 57 entsprechen. Je eindeutiger der wissenschaftliche Typus<br />

durch eine geschlossene Merkmalsklasse definiert ist, desto einfacher ist es dann, aus der<br />

Beschreibung dieser Pflanzengesellschaft entweder Zustands-Indikatoren oder aus den<br />

Erkenntnissen von Wirkungen bestimmter Nutzungen auf die Pflanzengesellschaft<br />

(Kausalzusammenhänge) auch Maßnahmen-Indikatoren abzuleiten. Es soll an dieser Stelle nicht<br />

das Problem erläutert werden, dass die Typisierung von Pflanzengesellschaften nicht auf der<br />

Grundlage geschlossener Merkmalsklassen erfolgt und damit die Subsumtion konkreter Flächen<br />

keinen messanalogen Vorgang darstellt (vgl. dazu Kap. 8.2.1.2). Tatsächlich bringt jedoch die<br />

Subsumtion des ökologischen Gutes unter ein Sachmodell den Vorteil, dass die darüber<br />

vorliegenden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse (und Erkenntnislücken) nun für die<br />

Produktion des ökologischen Gutes genutzt werden können. Die Wissenschaftler können sagen,<br />

wie geschützt werden soll, aber nicht, was genau und wie viel (Marzelli 1994). Nach der<br />

Subsumtion des ökologischen Gutes unter ein naturwissenschaftliches Sachmodell stellt sich die<br />

empirische Frage, die durchaus eine Frage an die Naturwissenschaft ist, ob Eigentumsrechte an


146 Kapitel 6<br />

Pflanzen- und Tierarten zu akzeptablen Kosten durchgesetzt werden können (vgl. Lerch 1996)<br />

(vgl. Ausführungen zu Transaktionskosten in Kapitel 5.4.2).<br />

Die Indikatorenentwicklung verliert die normative, bewertende Dimension. „Das<br />

Bewertungsproblem wird somit auf seine messtechnische Dimension reduziert, vorausgesetzt es<br />

gelingt, die wertgebenden Kriterien 92 widerspruchsfrei (als wissenschaftlicher Anspruch) und<br />

akzeptabel (als sozialer Anspruch) in das Leitbild einzubauen“ (Bröning & Wiegleb 1999: 2).<br />

Bei aller Zurückhaltung von Naturwissenschaft bzgl. normativer Aussagen ist die Bedeutung der<br />

Naturwissenschaft für die Formulierung von Indikatoren und die Aufdeckung von<br />

Kausalzusammenhängen für das Beispiel des ökologischen Gutes ‚farbenfrohe Blumenwiese des<br />

Mittelgebirges’ hoch. Da gerade im Bereich der biotischen Güter das Typisierungsproblem<br />

besonders schwer wiegt (mit Ausnahme konkreter Arten), wird in dieser Arbeit eine Subsumtion<br />

eines ökologischen Gutes unter eine Pflanzengesellschaft auf Assoziationsebene bei allen<br />

Typisierungsschwierigkeiten als politisch rationalisiert definiert (vgl. Kap. 8.2.1.2). Die noch<br />

notwendigen Entscheidungen wären in diesem Fall durch ökologische Forschung zu treffen, der<br />

normative Input könnte dann durch die Wissenschaft geleistet werden (z. B.<br />

Expertenkommissionen), da der Erkenntnisraum weitaus größere Bedeutung als der<br />

Entscheidungsraum hat. Wesentlich dabei ist, den normativen Gehalt deutlich zu machen, das<br />

heißt, die noch verbliebenen Entscheidungskriterien offen zu legen. Abbildung 25 verdeutlicht<br />

die Zunahme der normativen Ladung von Indikatoren (NL) bei zunehmender Abweichung (a)<br />

des ökologischen Gutes von einem wissenschaftlich gefassten Typus (Sachmodell) und die damit<br />

sinkende Verantwortung der Naturwissenschaft für die Indikatorenentwicklung. Dabei wird von<br />

einem exponentiellen Bedeutungszuwachs der Naturwissenschaft ausgegangen. Die<br />

Verantwortung der Wissenschaft wächst mit der Bedeutung der Erkenntnisse für die<br />

Entscheidung, wächst in dem Maße, wie die Erkenntnisse den Freiheitsgrad der Entscheidung<br />

eingrenzen. Die in Abbildung 24 dargestellten, indirekt rationalisierten Ziele stellen eher ein<br />

idealisiertes Konstrukt dar.<br />

92 wertgebende Kriterien = Indikatoren


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 147<br />

1<br />

NV(a) NV = naturwissenschaftliche Verantwortung für Indikatorenentwicklung<br />

a = Abweichung des ökologischen Gutes von naturwissenschaftlich<br />

gefasstem Phänomen (Sachmodell)<br />

NL(NI) NL = normative Ladung der Indikatoren des ökologischen Gutes<br />

NI = notwendiger normativer Input für die Entwicklung der Indikatoren<br />

NI(a)<br />

NV(a)<br />

NV = 0 bis 1<br />

NL(a)<br />

NL = 0 bis 1<br />

100 a in %<br />

Abbildung 25: Abstrahierte Abhängigkeit der normativen Ladung der Indikatoren von der Abweichung des<br />

Umweltziels von einem naturwissenschaftlich gefassten Phänomen (Sachmodell)<br />

Dies ist gerade im Zusammenhang mit der Diskussion um die Schwierigkeiten der<br />

Indikatorenentwicklung bedeutsam. Tatsächlich stellt die Indikatorenentwicklung im<br />

gesellschaftlichen Raum aufgrund der notwendigen Abstimmungsprozesse immer eine<br />

besondere Herausforderung dar und bedarf spezifischer Entscheidungsstrukturen, von denen die<br />

Integration wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Entscheidungsprozess nur ein Schritt ist. „Ob<br />

und inwieweit Internalisierung nötig und möglich ist und auch geschieht, ist sicherlich auch eine<br />

(unpolitische) Frage der Information und Transaktionskosten, zuvorderst aber eine Frage der<br />

politischen Ökonomie; das was umweltpolitisch geschieht, fällt ja nicht als Weisheit und<br />

Geschenk eines allwissenden Wohlfahrtsmaximierers vom Himmel, sondern ist in Zielen und<br />

Instrumenten(-dosierungen) ein Ergebnis von Verhandlungsprozessen eigeninteressierter<br />

Gruppen (inkl. der Politiker und Bürokraten) untereinander und auf dem Hintergrund<br />

supportbietender oder -verweigernder Öffentlichkeit – eben ein Ergebnis der Interaktion von<br />

Menschen und nicht von Heiligen“ (Zimmermann 2000: 40). Hinweise zu den Problemen einer<br />

demokratischen Ableitung von Indikatoren geben die Erfahrungen zur Konkretisierung der<br />

unbestimmten Rechtsbegriffe. Diese erfolgt nicht durch das demokratisch gewählte Parlament,<br />

sondern durch die Exekutive in untergesetzlichen Regelwerken. Dies hat den Vorteil schnellerer<br />

Berücksichtigung neuester Erkenntnisse, jedoch bestehen u. a. hinsichtlich des Demokratie- und<br />

Rechtsstaatsprinzips Bedenken (Böhm 1994, 1996, Lübbe-Wolff 1993, Rehbinder 1997).


148 Kapitel 6<br />

An dieser Stelle soll das wichtige und entscheidende, aber eben auch sehr umfangreiche<br />

Problem, durch wen und in welcher Art und Weise die Rationalisierung ökologischer Güter bzw.<br />

der relevanten Umweltziele erfolgen kann, nicht zur Diskussion stehen 93 . Es sei lediglich darauf<br />

hingewiesen, dass gerade die in Deutschland vorhandene Fülle an Planungsinstrumenten,<br />

angefangen von der Regionalplanung über Agrarstrukturelle Vorplanung bis hin zur<br />

Landschaftsplanung ein Potential für eine Rationalisierung darstellen. Gerade der<br />

Landschaftsplanung könnte bei entsprechendem Planungsauftrag eine besondere Rolle<br />

zukommen, nicht zuletzt, da sie die unterschiedlichen räumlichen Ebenen, angefangen von der<br />

Landesebene, über die regionale und kommunale Ebene abdeckt. Mit der Einbindung der bereits<br />

vorhandenen Planungsstrukturen verknüpft ist die Chance, die bereits etablierten<br />

Bürgerbeteiligungen auch und gerade für die wichtigen Entscheidungen bzgl. der Honorierung<br />

ökologischer Leistungen weiter zu stärken und damit nicht zuletzt den politischen<br />

Verpflichtungen der Aarhus-Konvention 94 nachzukommen.<br />

6.3.5.3 Problem der Diversität von Umweltzielen<br />

Im Umweltbereich besteht in vielen Fällen eine große Anzahl von Umweltzielen, zwischen<br />

denen teilweise keine Kohärenz besteht bzw. die sich gegenseitig auf derselben Fläche<br />

ausschließen. Derartige Situationen treten z. B. bereits bei unterschiedlichen Habitatansprüchen<br />

verschiedener gefährdeter Arten auf. Wenn z. B. für ein bestimmtes Gebiet aus dem<br />

übergeordneten Ziel ‚Erhalten der Biodiversität’ 95 im gesellschaftlichen Raum das Ziel auf die<br />

Ebene ‚Erhaltung der gefährdeten Arten’ herunter gebrochen wurde, ist dieses Umweltziel<br />

aufgrund der teilweise unterschiedlichen Ansprüche der Arten noch nicht im Sinne der<br />

Abbildung 24 politisch rationalisiert. Im Zuge der Rationalisierung von Umweltzielen müssen<br />

die internen Zielkonflikte gelöst werden, andernfalls müssen diese Konflikte spätestens auf der<br />

tatsächlichen Steuerungsebene, also im Zuge der Schaffung und/oder Durchsetzung der<br />

93 Es sei an dieser Stelle lediglich auf die Forschungen im Bereich der Neuen Institutionenökonomie verwiesen und<br />

dort im Speziellen auf die Bedeutung von „Governance Stuctures der Umweltkoordination“ (Hagedorn 2004).<br />

94 Die Aarhus-Konvention (UN-ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten)<br />

wurde 1998 von Deutschland unterzeichnet. Bezüglich der Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Vorbereitung<br />

umweltbezogener Pläne und Programme schreibt die Konvention eine angemessene Berücksichtigung vor (Artikel 7<br />

Aarhus-Konvention). Die Art der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Artikel 7 nicht im Detail vorgegeben. Die<br />

Ermittlung der „Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann“, darf den zuständigen Behörden überlassen werden.<br />

„Daraus ist zu schließen, dass nicht notwendigerweise eine Beteiligungsmöglichkeit für jedermann eröffnet werden<br />

muss“ (SRU 2002a: 114).<br />

95 Artenvielfalt im Sinne des politischen Konzeptes


Rationalisierte Umweltziele als Ansatzstelle für die Honorierung ökologischer Leistungen 149<br />

entsprechenden Eigentumsrechte entschieden werden, was mit einem erheblichen normativen<br />

Input verbunden ist. Scholtissek hebt vor diesem Hintergrund die Bedeutung der Lösung interner<br />

Naturschutzkonflikte im Zuge der Leitbildentwicklung in der Landschaftsplanung hervor:<br />

„Planerische Leitbilder sollen eine raum- und sachkonkrete Zielformulierung sein, die nach<br />

geordnete Umweltziele abwägend und widerspruchsfrei zusammenfasst. Sinn ist demnach das<br />

Entscheiden bzw. Beschließen von relevanten Zielen und das Klären von internen Konflikten bei<br />

konkurrierenden Naturschutzzielen“ (Scholtissek 2000: 95).<br />

Das Problem der Normativität gelangt durch die notwendige Abwägung zwischen verschiedenen<br />

ökologischen Gütern in den Rationalisierungsprozess und erschwert diesen.


150 Kapitel 7<br />

7 Positive ökonomische Anreize im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen und des<br />

Artikel 16 der VO (EG) 1257/1999<br />

7.1 Agrar-politische Rahmenbedingungen<br />

Aktuell findet ein institutioneller Wandel im Bereich der Landwirtschaft statt, dessen Übergang<br />

durch Unsicherheit geprägt ist, der jedoch auch Chancen für eine effiziente (und gerechte)<br />

Ausgestaltung der Eigentumsrechte bietet. Dieser institutionelle Wandel bildet die Grundlage für<br />

mögliche Honorierungsinstrumente. Er wird beeinflusst durch politische und ökonomische<br />

Entscheidungen und Rahmenbedingungen auf globaler (vgl. Kap. 7.1.1), europäischer (vgl.<br />

Kap. 7.1.2) und nationaler (Kap. 7.1.3) Ebene. Bevor in Kapitel 7.2 und 7.3 die aktuelle<br />

Ausgestaltung von Honorierungsinstrumenten vor dem Hintergrund der bisherigen<br />

Ausführungen zur Schaffung und Durchsetzung effizienter Eigentumsrechte analysiert wird,<br />

sollen die politischen Rahmenbedingungen kurz dargestellt werden, um das Verständnis für den<br />

aktuellen Status quo zu verbessern.<br />

7.1.1 Verhandlungen der World Trade Organisation<br />

Im Zuge der Globalisierung, verbunden mit der forcierten Liberalisierung des Welthandels, sind<br />

für die Honorierung ökologischer Leistungen die politischen und ökonomischen internationalen<br />

Rahmenbedingungen von Interesse. Diese beeinflussen den institutionellen Wandel und die<br />

damit verbundene Entwicklung von Honorierungsinstrumenten auf der Ebene der EU und sind<br />

dadurch von durchschlagender Bedeutung bis hin zur regionalen Ebene. Zahlungen für<br />

ökologische Leistungen der Landwirtschaft sind Bestandteil der EU-Stützungsmaßnahmen<br />

(Subventionspolitik) und müssen vor diesem Hintergrund einer Prüfung bzgl. potentiell<br />

handlungsverzerrender Wirkung standhalten.<br />

Für den Bereich der Landwirtschaft spielen dabei die Vereinbarungen auf der Ebene der WTO<br />

(World Trade Organisation 96 ) eine zentrale Rolle. Die wichtigste Aufgabe der WTO besteht<br />

darin, die Rahmenbedingungen für einen freien Welthandel zu schaffen, aber auch in<br />

zunehmendem Maße handelsbezogene Fragen, wie z. B. Standards im Umweltbereich, zu klären<br />

(zum Einbringen von Umweltstandards vgl. z. B. Biermann 1999). Auf die Chancen aber auch<br />

Schwierigkeiten für den Umweltschutz im Zusammenhang mit einer Marktliberalisierung soll an<br />

dieser Stelle nicht eingegangen werden (vgl. dazu u. a. Burney 1999, Potter et al. 1999). Die<br />

96 Die WTO wurde im Jahre 1995 als multilaterale Handelsorganisation gegründet. Sie trat an die Stelle des GATT<br />

aus dem Jahr 1948. Im Gegensatz zum GATT ist die WTO eine eigenständige internationale Organisation.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 151<br />

Bedeutung des Welthandels für die EU im Agrarbereich verdeutlicht die Tatsache, dass die EU<br />

2001 den weltweit bedeutendsten Importeur von Agrarprodukten darstellte und bei den Exporten<br />

nach den USA den zweiten Platz einnahm (COM 2002a). Im Verlauf der agrarpolitischen<br />

Debatte wurde es immer schwerer, nachvollziehbare Begründungen für pauschale<br />

Direktzahlungen an die Landwirtschaft zu finden (Henning et al. 2001).<br />

Im Agrarübereinkommen der Uruguay-Runde verpflichteten sich die WTO-Mitglieder, im<br />

Agrarbereich den Einfuhrschutz und die Stützungsmaßnahmen über einen Zeitraum von sechs<br />

Jahren (1995-2001) schrittweise zu verringern. Dabei standen und stehen bisher nicht alle<br />

internen Stützungsmaßnahmen zur Disposition. Vielmehr werden diese nach ihrer<br />

handelsverzerrenden Wirkung in drei Gruppen (so genannte boxes) kategorisiert: amber box,<br />

blue box und green box (vgl. Abbildung 26) (AoA 1994).<br />

amber box<br />

produktionsbezogene<br />

Maßnahmen<br />

mit deutlicher<br />

handelsverzerrender<br />

Wirkung, z.B.<br />

Marktpreisstützung<br />

unterliegen Abbaupflicht<br />

(Verpflichtung zu 20 %<br />

Senkung in der Zeit von<br />

1995-2001)<br />

blue box<br />

direkte<br />

Einkommensbeihilfen<br />

mit geringere<br />

handelsverzerrende<br />

Wirkung. (Tier- und<br />

Flächenprämien aus der<br />

EU-Agrarreform von 1992)<br />

unterliegen bisher keiner<br />

Abbaupflicht<br />

green box<br />

Maßnahmen, die keine<br />

oder nur geringe<br />

Handelsverzerrungen oder<br />

Auswirkungen auf die<br />

Produktivität haben (z.B.<br />

Strukturanpassungshilfen,<br />

Agrarumweltmaßnahmen)<br />

unterliegen keiner<br />

Abbaupflicht<br />

Abbildung 26: Kategorisierung unterschiedlicher Einkommensbeihilfen nach dem Grad ihrer<br />

handelsverzerrenden Wirkung im Rahmen der WTO-Verhandlungen<br />

Mit hoher Priorität wird der Abbau der ‚amber box-Maßnahmen’, die Marktpreisstützungen,<br />

gefordert und politisch angegangen. Bis Ende 2003 war in einer so genannten Friedensklausel<br />

für die beiden anderen Maßnahmengruppen ausgehandelt, dass diese nicht (‚green box-<br />

Maßnahmen’) bzw. nur eingeschränkt (sonstige Stützungsmaßnahmen, einschließlich der ‚blue<br />

box-Maßnahmen’ und Exportsubventionen) von den Vorschriften des allgemeinen WTO-<br />

Subventionsübereinkommens angreifbar sind. Die im Jahre 2003 ausgelaufene Friedensklausel<br />

machte neue Verhandlungen dringend notwendig, da sonst den EU-Staaten langwierige<br />

Streitschlichtungsverfahren mit ungewissem Ausgang hätten bevorstehen können (BML 2000a).


152 Kapitel 7<br />

Derartige Streitschlichtungsverfahren, die aufgrund fehlender Übereinkommen im Rahmen der<br />

WTO aktuell laufen, sind z. B. das Verfahren von Australien, Thailand und Brasilien gegen die<br />

EU-Zuckermarktordnung zu nennen (BMVEL 2004). Die umfangreichen Verhandlungen im<br />

Jahr 2003 endeten mit einem Abbruch auf der WTO-Ministerkonferenz in Cancún im<br />

September.<br />

Die EU fährt bei den WTO-Verhandlungen bisher zweigleisig. Einerseits kämpft sie für die<br />

Anerkennung von höheren Standards, z. B. im Bereich Umwelt und Tierschutz, und rechtfertigt<br />

damit die Stützungs- und Schutzmaßnahmen: „Das europäische Landwirtschaftsmodell mit<br />

seinen multifunktionalen Merkmalen und den hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards ist der<br />

Ausgangspunkt einer Politik der Nachhaltigkeit im Agrarbereich. Es ist deshalb bei den WTO-<br />

Verhandlungen und anderen internationalen Vereinbarungen ein Rahmen zu schaffen, durch den<br />

die für die europäischen Landwirte und Verbraucher geltenden Auflagen und Standards<br />

international anerkannt und abgesichert werden können“ (BML 2000b). Andererseits wird der<br />

Ausbau der so genannten green box weiter forciert, nicht zuletzt aufgrund der privilegierten<br />

Behandlung dieser Zahlungen im Rahmen der WTO-Verhandlungen. Während der Abbau der<br />

Einkommensbeihilfen der blue box von vielen WTO-Staaten gefordert wird, blieb die green box<br />

bisher unangetastet. Allerdings soll hier künftig noch stärker erkennbar sein, dass die<br />

Maßnahmen auf der Grundlage eines klaren Umweltprogramms entwickelt sind und sich auf<br />

konkrete Umweltzustandsziele beziehen bzw. eine wissenschaftlich nachgewiesene Verbindung<br />

zwischen Umweltziel und Maßnahme hergestellt werden kann. 97 Auf der Grundlage des<br />

Umweltprogramms müssen in Zukunft klare Abgrenzungskriterien herangezogen werden, um<br />

Umweltförderung und Handelsprotektion zu unterscheiden. Es muss klar erkennbar sein, dass es<br />

sich bei den Umweltmaßnahmen nicht um Handelsprotektion handelt (vgl. Ausführungen SRU<br />

2004). Darin wird die Bedeutung der umweltzielorientierten Strategie (vgl. Kap. 6.1) auch in<br />

diesem Kontext deutlich.<br />

Die Positionen der einzelnen WTO-Mitglieder zu den zukünftigen Regelungen im Agrarbereich<br />

liegen noch sehr weit auseinander, aber es ist ersichtlich, dass der Gestaltungsspielraum für die<br />

Agrarpolitik der Staaten kleiner wird (WTO 2003b). Der aktuelle Vorschlag der EU für die<br />

Ausgestaltung der Agrarsubventionen zeigt deutlich, in welche Richtung die weitere<br />

Entwicklung gehen soll. Die EU setzt weiterhin neben den ‚green box-Maßnahmen’ auf<br />

modifizierte ‚blue box-Maßnahmen’ (Direktzahlungen) und flexibel ausgestaltete Zollabkommen<br />

97 vgl. Restriktionen der green box nach dem „Harbinson-Papier“ (WTO 2002, 2003a).


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 153<br />

(BMVEL 2004: 93). Im Hinblick auf die modifizierten ‚blue box-Maßnahmen’ ist für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft vor allen Dingen eine weitere<br />

Verlagerung der Gelder von Preisstützungen hin zu Flächenprämien bedeutsam. Diese sind<br />

künftig EU-weit an bestimmte Auflagen gebunden, so genanntes cross compliance.<br />

Mit diesen Standards, bei denen es sich im weiteren Sinne um Umweltstandards (inklusive<br />

Tierschutz) handelt, kann die Verhandlungsposition für die Maßnahmen der blue box verbessert<br />

werden (höhere Standards als Rechtfertigung für Transferzahlungen). Aus eigentumsrechtlicher<br />

Sicht setzt die EU mit Hilfe von cross compliance bereits geschaffene Eigentumsrechte<br />

(Ordnungsrecht) der Gesellschaft (bzw. Sozialpflichtigkeit der Landwirte) mit Hilfe von<br />

finanziellen Sanktionsmechanismen durch bzw. versucht die Durchsetzung zu verbessern. Als<br />

relevante Voraussetzung für die ‚blue box-Maßnahmen’ (Flächenprämien) gelten<br />

ordnungsrechtliche Vorgaben, die ab 2005 bis 2007 stufenweise verbindlich mit den<br />

Direktzahlungen zu verknüpfen sind. Diese Vorgaben stellen eine Konkretisierung oder auch<br />

Operationalisierung von bereits bestehenden EU-Verordnungen und -Richtlinien dar (vgl.<br />

Tabelle A-3 im Anhang). Darüber hinaus sind Regeln aufzustellen, die die Erhaltung<br />

landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand<br />

gewährleisten (Konkretisierung auf nationaler Ebene für die Bereiche Bodenerosion, Erhaltung<br />

organischer Substanz im Boden, Erhaltung Bodenstruktur u. a.).<br />

Ausgehend von diesem Ordnungsrecht werden Standards eingeführt, die dann im Rahmen des<br />

InVeKoS künftig mit kontrolliert werden und bei Verstoß durch Kürzung der Flächenprämien<br />

sanktionierbar sind. Es wird sich zeigen, inwieweit EU-weite Standards formuliert werden<br />

können, die mittels cross compliance helfen, Ordnungsrecht umzusetzen. Prinzipiell müssen<br />

diese Standards ähnliche Anforderungen erfüllen wie die Indikatoren für eine Honorierung<br />

ökologischer Leistungen (vgl. Kap. 6.3.4). Des relativ hohen verwaltungstechnischen, aber auch<br />

einzelbetrieblichen Aufwands für das cross compliance ist sich die EU bewusst; sie fordert und<br />

fördert gleichzeitig mit der Einführung dieser cross compliance-Maßnahmen<br />

‚Umweltberatungssysteme’ für die Betriebe. Die Bundesregierung fördert vor diesem<br />

Hintergrund die betriebliche Einführung von freiwilligen Beratungssystemen für Betriebsinhaber<br />

zu den Fragen von cross compliance im Rahmen der GAK (zur GAK vgl. Kap. 7.1.3.2).<br />

Die Kategorisierung und Konkretisierung von Maßnahmen im ‚box-System’ stellt die Schaffung<br />

und/oder Durchsetzung von Eigentumsrechten dar und ist von daher ein so schwieriges und<br />

heikles Thema. Es ist eben nicht nur ein Allokationsproblem, sondern ein Distributionsproblem.<br />

Es führen z. B. bestimmte Maßnahmen, die für die Produktion von ökologischen Gütern


154 Kapitel 7<br />

notwendig sind, entsprechend ihrer Einteilung als cross compliance-Maßnahme oder als<br />

Agrarumweltmaßnahme entweder zu einer finanziellen Sanktion bei Nichtdurchführung (cross<br />

compliance-Standards) oder aber zu einer Honorierung bei der Durchführung<br />

(Agrarumweltmaßnahmen). Im ersten Fall werden de jure vorhandene gesellschaftliche<br />

Eigentumsrechte de facto durchgesetzt, im zweiten Fall werden de facto private Eigentumsrechte<br />

de jure geschaffen und durchgesetzt.<br />

Anbieter und Nachfrager von ökologischen Leistungen sind sich dieser schwierigen<br />

Konstellation bewusst. So hebt die Bundesregierung bzgl. der Standards im Bereich cross<br />

compliance im aktuellen Agrarbericht hervor: „Es ist das Ziel der Bundesregierung, dass durch<br />

die Ausgestaltung der Anforderungen im Rahmen von cross compliance die<br />

Fördermöglichkeiten im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen und der Ausgleichszulage nicht<br />

unangemessen eingeschränkt werden“ (BMVEL 2004: 90). Bisher wurde von daher auch keine<br />

Verbindung zwischen den Standards der Guten fachlichen Praxis und den cross compliance-<br />

Regelungen konstruiert. Vielmehr scheint es, dass bewusst verschiedene Kriterien (Indikatoren!)<br />

genutzt werden, um die Gute fachliche Praxis und cross compliance zu operationalisieren (vgl.<br />

weiterführend zur Abgrenzung der Sozialpflichtigkeit bzw. zur Bestimmung der<br />

Honorierungswürdigkeit in Kap. 7.2.2.2 und 7.3.2.2). Der Umweltrat fordert allerdings in seinem<br />

aktuellen Gutachten zu Recht eine Vereinheitlichung der Kriterien der Guten fachlichen Praxis<br />

und des cross compliance (SRU 2004).<br />

7.1.2 Europäische Rahmenbedingungen<br />

7.1.2.1 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)<br />

Bei der Entwicklung von Instrumenten zur Transaktion von Eigentumsrechten an ökologischen<br />

Gütern sind die Rahmenbedingungen auf der EU-Ebene entscheidend, wenn Instrumente<br />

entwickelt werden sollen, die mittelfristig praxisrelevant werden können. Dabei müssen die<br />

aktuellen Vorgaben nicht grundsätzlich als feste Restriktionen behandelt werden, bestimmte<br />

Rahmenbedingungen werden jedoch mittelfristig die Ausgestaltung von Honorierungs-<br />

instrumenten auf nationaler und regionaler Ebene prägen und sollen daher kurz dargestellt<br />

werden.<br />

Die EU-Regelungen stellen aus zwei Gründen relevante Rahmenbedingungen nicht nur für die<br />

konkreten honorierungswürdigen Leistungen, sondern auch für die Ausgestaltung der<br />

Instrumente dar:


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 155<br />

1. Ein ‚Eingriff’ in das hoch komplizierte EU-Agrarsubventionssystem bedarf in jedem Fall<br />

einer ‚EU-Kompatibilität’. Die Agrarpolitik fällt in weiten Teilen in die ausschließliche<br />

Kompetenz der EU; eine von der EU unabhängige Agrarpolitik kann von einzelnen<br />

Mitgliedstaaten also nicht betrieben werden.<br />

2. Aufgrund der Prioritätensetzungen der Länderhaushalte ist in den meisten Fällen eine<br />

Honorierung ökologischer Leistungen im gegenwärtigen Umfang nur mit Hilfe einer EU-<br />

Kofinanzierung zu gewährleisten.<br />

Die Ausgaben der EU für den gesamten Agrarbereich belaufen sich auf einen Anteil von über<br />

50 % an den Gesamtausgaben der EU (ca. 97,5 Mrd. € jährlich) (vgl. Abbildung 27). Hauptfonds<br />

ist dabei der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).<br />

Haushaltstechnisch werden die Agrarausgaben von den Abteilungen EAGFL-Garantie 98 und<br />

EAGFL-Ausrichtung 99 abgewickelt.<br />

Die finanziellen Anteile der beiden Abteilungen sind in Abbildung 28 für das Jahr 2003<br />

dargestellt. Der EAGFL-Garantie kommt insgesamt die größte Bedeutung zu (91 % im Jahr<br />

2003). Über diese Abteilung werden die gesamten Maßnahmen der Marktordnung abgewickelt.<br />

Diese haben einen Umfang von 82 % der Ausgaben im Bereich Landwirtschaft (vgl. Abbildung<br />

28).<br />

98 Die Abteilung Garantie muss insbesondere die Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation<br />

der Agrarmärkte, die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die flankierend zur Marktpolitik<br />

durchgeführt werden, die Maßnahmen für den ländlichen Raum außerhalb der Ziel-1-Regionen, bestimmte<br />

Ausgaben im Veterinärbereich und die Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik finanzieren.<br />

99 Die Abteilung Ausrichtung muss sonstige Ausgaben für die ländliche Entwicklung finanzieren (die nicht vom<br />

EAGFL, Abteilung Garantie übernommen werden).


156 Kapitel 7<br />

Forschung und<br />

technologische<br />

Entw icklung<br />

Strukturmaßnahmen<br />

(ohne EAGFL, ohne FIAF)<br />

EU-Ausgaben Haushalt 2003<br />

Verw altungsausgaben<br />

(alle Organe)<br />

Maßnahmen in Drittländern<br />

(inkl. Vorbeitrittshilfen, Außen-<br />

und Sicherheitspolitik)<br />

Sonstiges (u.a.<br />

transeuropäische Netze,<br />

Energie, Bildung, Reserven)<br />

und Ausgleichszahlungen<br />

für Beitrittsländer<br />

97,5<br />

Mrd. €<br />

50,1 %<br />

Agrarbereich<br />

gesamt<br />

(EAGFL, FIAF,<br />

sonstige)<br />

Abbildung 27: Ausgaben der EU für das Haushaltsjahr 2003<br />

(eigene Darstellung, Datenquelle: BMVEL 2004)<br />

Verteilung der Finanzmittel des EAGFL (2003)<br />

Abteilung<br />

Ausrichtung<br />

7,2 %<br />

Abteilung<br />

Garantie<br />

91,4 %<br />

Mio. €<br />

Sonstige 675 €<br />

Abbildung 28: Verteilung der Ausgaben des EAGFL<br />

(eigene Darstellung, Datenquelle: BMVEL 2004)<br />

'Zweite Säule'<br />

Ländliche Entwicklung<br />

8110 Mio. € (17 %)<br />

Agrarumweltmaßnahmen (4 %)<br />

'Erste Säule'<br />

Marktordnung<br />

39759 Mio. € (82 %)


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 157<br />

Neben der Marktordnungspolitik als erster Säule (first pillar) des EU-Agrarsubventionssystems<br />

wird seit 1992 eine zweite Säule (second pillar), die so genannte ländliche Entwicklung, als<br />

wesentlicher Bestandteil des Agrarsubventionssystems aufgebaut. Einer der entscheidenden<br />

Unterschiede besteht darin, dass die Maßnahmen der ersten Säule zu 100 % von den Vorgaben<br />

der EU bestimmt, aber auch finanziert werden, während die Maßnahmen der zweiten Säule<br />

durch die EU lediglich kofinanziert werden. Die Mitgliedstaaten haben nach dem<br />

Subsidiaritätsprinzip bei den Maßnahmen der zweiten Säule mehr Freiräume und Verantwortung<br />

und müssen sich an den Kosten in unterschiedlicher Art und Weise beteiligen (vgl. zur<br />

finanziellen Beteiligung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen in Deutschland Abbildung 30<br />

in Kapitel 7.1.3.2).<br />

Für die Finanzierung ist, in Abhängigkeit vom regionalen Rahmen und der Art der Maßnahmen,<br />

entweder der EAGFL-Garantie oder der EAGFL-Ausrichtung zuständig. So gehen die Beihilfen<br />

für die Vorruhestandsregelung, für Agrarumweltmaßnahmen und für die Aufforstung<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen zu Lasten des EAGFL-Garantie, die übrigen Maßnahmen zur<br />

Förderung der ländlichen Entwicklung werden bei Ziel-1-Regionen aus dem EAGFL-<br />

Ausrichtung und in den übrigen Gebieten aus dem EAGFL-Garantie finanziert. Die Maßnahmen<br />

zur Anpassung und Entwicklung ländlicher Gebiete, die die Dorferneuerung und -entwicklung,<br />

den Schutz und die Erhaltung des ländlichen Kulturerbes, die Diversifizierung der ländlichen<br />

Tätigkeiten und die Verbesserung der Infrastrukturen für die Entwicklung der Landwirtschaft<br />

betreffen und nicht aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen<br />

von Ziel 1 bzw. Ziel 2 oder von Übergangsregelungen finanziert werden, gehen ebenfalls zu<br />

Lasten des EAGFL (vgl. Abbildung 28).<br />

Im Zusammenhang mit der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ist die<br />

Tatsache relevant, dass unabhängig des regionalen Kontextes die Agrarumweltmaßnahmen über<br />

die EAGFL-Garantie abgewickelt werden und seit 2000 verpflichtend in allen EU-Staaten<br />

angeboten werden müssen. Damit werden in allen EU-Staaten im Rahmen der<br />

Entwicklungspläne für den ländlichen Raum (EPLR) (s.u.) spätestens seit 2000<br />

Agrarumweltmaßnahmen angeboten. Aktuell werden knapp über 4 % der EU-Ausgaben für<br />

Agrarumweltmaßnahmen genutzt (vgl. Abbildung 28).


158 Kapitel 7<br />

Rechtsgrundlage<br />

Die für die Honorierung ökologischer Leistungen entscheidende Verordnung<br />

VO (EG) 1257/1999 bildet seit dem 1. Januar 2000 den Rahmen für die gesamte<br />

gemeinschaftliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und ersetzt u. a. die<br />

VO (EWG) 2078/1992. Relevanz hat die Verordnung für den Planungszeitraum 2000-2006. Mit<br />

ihr werden die anderen Instrumente der Gemeinsamen Agrar- und Strukturpolitik flankiert und<br />

ergänzt (wesentlich sind hier Marktpreisstützungen und Flächenprämien). Erklärtes politisches<br />

Ziel der Verordnung ist die Einführung einer integrierten Politik für den ländlichen Raum mit<br />

Hilfe eines einzigen Rechtsinstruments, das eine größere Kohärenz zwischen der Entwicklung<br />

des ländlichen Raums und der Preis- und Marktpolitik im Rahmen der Gemeinsamen<br />

Agrarpolitik (GAP) sicherstellt und alle Elemente der ländlichen Entwicklung durch stärkere<br />

Einbeziehung aller lokalen Akteure fördert. Zu diesem Zweck verfolgt diese neue, mit den<br />

landwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihrer Umstrukturierung verknüpfte Politik folgende Ziele:<br />

• Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe;<br />

• Sicherheit und Qualität der Nahrungsmittel;<br />

• angemessene und stabile Einkommen für die Landwirte;<br />

• Berücksichtigung der umweltpolitischen Herausforderungen;<br />

• Schaffung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten zur Eindämmung der Landflucht und<br />

Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des ländlichen Raums;<br />

• Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und Förderung der Chancengleichheit. 100<br />

Auf der Grundlage dieser Verordnung entwickelten die einzelnen EU-Staaten auf der geeigneten<br />

geographischen Ebene (in Deutschland jeweils in den einzelnen Bundesländern) konkrete<br />

Programme und Maßnahmen, die dann von der EU kofinanziert werden können und bei<br />

Flächenmaßnahmen, wie den Agrarumweltmaßnahmen, über das Integrierte Verwaltungs- und<br />

Kontrollsystem (InVeKoS) der EU verwaltet werden müssen. Diese Programme zur Förderung<br />

der ländlichen Entwicklung stützen sich auf Pläne, die für einen Zeitraum von sieben Jahren<br />

(2000-2006) aufgestellt werden. Sie enthalten die Beschreibung der derzeitigen Lage des<br />

betreffenden ländlichen Raums, die vorgeschlagene Strategie, die erwartete Wirkung, die<br />

Finanzplanung, die beabsichtigten Maßnahmen einschließlich der Agrarumweltmaßnahmen, die<br />

100 vgl. Ausführungen der EU-Kommission zur Förderung der ländlichen Entwicklung<br />

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l60006.htm (09.05.2004)


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 159<br />

erforderlichen Studien und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die Benennung der<br />

zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie die Bestimmungen, die die effiziente und<br />

ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen.<br />

Aktuell sind zwei Programmplanungen entscheidend. Dabei handelt es sich um die<br />

Entwicklungspläne für den ländlichen Raum (EPLR), die alle Maßnahmen der ländlichen<br />

Entwicklung außerhalb der Förderkulisse ‚Ziel 1’ 101 und ‚Ziel 2’ 102 enthalten. Innerhalb der Ziel<br />

1- und Ziel 2-Gebiete werden einige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im<br />

Rahmen anderer Programme abgewickelt, wobei die Operationellen Programme (OP) hierbei<br />

vom Umfang her den bedeutendsten Anteil ausmachen. Die Aufteilung der Maßnahmen zur<br />

ländlichen Entwicklung in Ziel 1-Gebieten ist in Abbildung 29 dargestellt. Grau unterlegt sind<br />

die Bereiche, die für die Honorierung ökologischer Leistungen von Bedeutung sind. Neben den<br />

Agrarumweltmaßnahmen (ausführlich in Kap. 7.2) sind es seit 2000 mögliche<br />

Ausgleichszahlungen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen aufgrund von EU-<br />

Umweltrecht. Aktuell fallen hierunter mögliche Ausgleichszahlungen für ordnungsrechtliche<br />

Auflagen in Natura 2000-Gebieten (vgl. Kap. 7.3).<br />

Tabelle 6 zeigt die für den aktuellen Förderzeitraum 2000-2006 aufgelegte hohe Anzahl an<br />

Programmen in den EU-Staaten und deren Kofinanzierung durch die EU. In jedem der 68<br />

Entwicklungspläne für den ländlichen Raum sind Agrarumweltmaßnahmen obligatorischer<br />

Bestandteil. Allein die Anzahl der Pläne gibt einen Hinweis auf die potentielle Fülle an<br />

Honorierungsinstrumenten für ökologische Leistungen.<br />

101 Ziel 1-Gebiete sind Regionen mit Entwicklungsrückstand (BIP < 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts)<br />

102 Ziel 2-Gebiete sind ländliche oder städtisch und industriell geprägte Gebiete mit Strukturproblemen (Kriterien für<br />

Auswahl sind z. B. niedrige Bevölkerungsdichte, hoher Anteil der Beschäftigten in der Landwirtschaft, hohe<br />

Arbeitslosenquote, Bevölkerungsrückgang).


160 Kapitel 7<br />

Gemeinschaftsinitiativen<br />

LEADER +<br />

Abteilung<br />

Ausrichtung<br />

Agrarstrukturpolitik<br />

Abbildung 29: Aufteilung der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung auf die unterschiedlichen Planungsinstrumente<br />

am Beispiel der Ziel 1-Gebiete (Hervorgehoben sind die Bereiche, die für die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen der Landwirtschaft von Bedeutung sind.)<br />

Tabelle 6: Überblick über die verschiedenen Programme im Bereich ländlicher Entwicklung (EU-15)<br />

Programme im Bereich ländliche<br />

Entwicklung*<br />

Entwicklungspläne für den ländlichen<br />

Raum (EPLR)<br />

Ziel 2-Programme mit Maßnahmen zur<br />

ländlichen Entwicklung<br />

Ziel 1-Programme mit Maßnahmen zur<br />

ländlichen Entwicklung<br />

Operationelle Programme (OP)<br />

*nicht dargestellt: Leader+-Programme<br />

Quelle: COM 2003c<br />

Strukturmaßnahmen<br />

Investitionen<br />

in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

Niederlasssung<br />

von Junglandwirten<br />

Berufsbildung<br />

Verarbeitung/Vermarktung<br />

landwirtschaftlicher Erzeugnisse<br />

Forstwirtschaft<br />

Entwicklung von<br />

ländlichen Gebieten<br />

OP<br />

EAGFL<br />

VO (EG) 1257/1999<br />

Anzahl der<br />

Programme<br />

Flankierende Maßnahmen<br />

Benachteiligte Gebiete und<br />

G. umweltspez. Einschränkungen<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

Aufforstung<br />

landwirtschaftlicher Flächen<br />

EPLR<br />

Abteilung<br />

Garantie<br />

Kofinanziert durch<br />

EAGFL-Abteilung<br />

68 Garantie<br />

20 Garantie<br />

Marktorganisationen<br />

Direktzahlungen<br />

EU-Anteil<br />

(EUR Bill.)<br />

32,9<br />

69 Ausrichtung 17,5<br />

7.1.2.2 Vorgaben und Förderflächenumfang im Rahmen der VO (EG) 1257/1999<br />

Im Folgenden sollen im Überblick zwei, für die Honorierung ökologischer Leistungen<br />

wesentliche Fördermaßnahmen der VO (EG) 1257/1999 in ihrer konzeptionellen Ausgestaltung<br />

beschrieben werden. Es handelt sich dabei um zwei der flankierenden Maßnahmen (vgl.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 161<br />

Abbildung 29), die Agrarumweltmaßnahmen nach Artikel 22-24 (AUM) und die<br />

Ausgleichzahlungen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen durch europäisches<br />

Recht (kurz Artikel 16-Maßnahmen). Bei beiden Maßnahmen handelt es sich um Zahlungen für<br />

flächenhafte, jährliche Maßnahmen.<br />

Nach der Definition honorierungswürdiger ökologischer Leistungen (vgl. Kap. 4.1) stellen<br />

selbstverständlich auch investive Maßnahmen, wie z. B. Anschaffung von Niederdruckreifen,<br />

(zum Vermindern von Bodenverdichtung) potentiell honorierungswürdige, ökologische<br />

Leistungen dar, sofern damit knappe ökologische Güter bereitgestellt werden. Das gleich gilt<br />

auch für Maßnahmen wie das Anlegen von Hecken u. ä., die z. B. im Rahmen der Entwicklung<br />

von ländlichen Gebieten (Artikel 33-Maßnahmen) honoriert werden können. Die Einbeziehung<br />

derartiger Maßnahmen würde jedoch den Rahmen dieser Arbeit zu weit stecken.<br />

Im Weiteren werden lediglich die Vorgaben aus der Verordnung (EG) 1257/1999 für die<br />

Agrarumweltmaßnahmen und die Artikel 16-Maßnahmen dargestellt. Die aktuelle Umsetzung<br />

dieser Vorgaben wird für die Agrarumweltmaßnahmen in Deutschland in Kapitel 7.2 und für die<br />

Umsetzung der Artikel 16-Maßnahmen in Kapitel 7.3 näher betrachtet.<br />

Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 22-24 der VO (EG) 1257/1999)<br />

Als Agrarumweltmaßnahmen (AUM) sind laut Verordnungstext alle flächengebundenen<br />

Maßnahmen zu fassen, die dem abiotischen und biotischen Ressourcenschutz sowie landschafts-<br />

ästhetischen Zielen dienen.<br />

Landwirte, die mindestens fünf Jahre lang umweltverträgliche und landschaftschützende<br />

Erzeugungsverfahren (Agrarumweltmaßnahmen) anwenden, können eine Honorierung (Beihilfe)<br />

erhalten (Artikel 23). Diese soll dazu dienen, die umweltverträgliche Bewirtschaftung und ein<br />

planvolles Vorgehen im Agrarumweltbereich, die Extensivierung der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugung, die Erhaltung von ökologisch wertvollen Gebieten und die Landschaftspflege zu<br />

fördern.<br />

Die VO (EG) 1257/1999 gibt in Artikel 22 fünf Ziele für die Agrarumweltmaßnahmen vor:<br />

• eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz und<br />

der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen<br />

Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist;


162 Kapitel 7<br />

• eine umweltfreundliche Extensivierung der Landwirtschaft und eine Weidewirtschaft<br />

geringer Intensität zu fördern;<br />

• bedrohte, besonders wertvolle landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaften zu erhalten;<br />

• die Landschaft und historische Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten;<br />

• die Umweltplanung in die landwirtschaftliche Praxis einzubeziehen.<br />

Die Höhe der Honorierung (Preis) ökologischer Leistungen richtet sich nach den anfallenden<br />

Kosten und nicht nach dem Wert des ökologischen Gutes. Bei der Ermittlung werden die<br />

Einkommenseinbußen und die zusätzlich anfallenden Kosten berücksichtigt. Diese Vorgaben<br />

sind im Zusammenhang mit den internationalen Verhandlungen der WTO zu sehen, da die bisher<br />

einzigen nicht zur Disposition stehenden Maßnahmen der green box keine Einkommenseffekte<br />

verursachen dürfen. 103<br />

Aktuell darf vor diesem Hintergrund nur ein Anreiz von nicht mehr als 20 % der ermittelten<br />

Kosten gezahlt werden, um die Landwirte zur Teilnahme (Tausch der Eigentumsrechte) zu<br />

motivieren. Die Beihilfen dürfen jedoch bei einjährigen Kulturen und bestimmten Dauerkulturen<br />

600 € bzw. 900 € jährlich nicht überschreiten. Jede sonstige Bodennutzung wird mit höchstens<br />

450 € je ha jährlich unterstützt (Art. 24). Die tatsächlich angewendete Prämie belief sich auf<br />

durchschnittlich 89 €/ha (COM 2003a). Dabei wurden zwischen den Mitgliedstaaten große<br />

Unterschiede verzeichnet, was zum Teil die Bandbreite der ergriffenen Agrarumweltmaßnahmen<br />

und die verschiedenen Standortbedingungen widerspiegelt (ebd.), aber auch Hinweis darauf gibt,<br />

dass die Ermittlung des Preises für die Honorierung ökologischer Leistungen auf der Grundlage<br />

der Kosten relativ breite Spielräume eröffnet (vgl. Kap. 7.2.2.3).<br />

Die Abgrenzung der Honorierungswürdigkeit erfolgt mit Hilfe des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffes der Guten fachlichen Praxis (vgl. Kap. 7.2.2.2) und schließt eine<br />

Doppelförderung aus. „Die Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen gehen über<br />

die Anwendung der Guten fachlichen Praxis im üblichen Sinne hinaus. Sie betreffen<br />

Dienstleistungen, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen, wie Marktstützungsmaßnahmen<br />

und den Ausgleichszulagen, nicht vorgesehen sind“ (Art. 23 (2)).<br />

103 Die Bindung des Preises an die Einkommenseinbuße ist ein wesentlicher Grund für die geringe Umsetzung der<br />

ergebnisorientierten Honorierungen. So wurde die ergebnisorientierte Honorierung in BW nur genehmigt, wenn<br />

Maßnahmenauflagen daran geknüpft sind (Oppermann & Gujer 2003: 178).


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 163<br />

Ausgehend von den Daten, die für 2001 von den Mitgliedstaaten zu ihren Programmen für die<br />

Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt wurden, betrug die Vertragsfläche in EU-15<br />

19,3 Mio. ha. Dabei wurden für 1,3 Mio. ha Verträge für den Ökologischen Landbau<br />

abgeschlossen (COM 2003a).<br />

Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 16 VO (EG) 1257/1999)<br />

Neben der seit vielen Jahren angewendeten Ausgleichszahlung für Landwirte in naturräumlich<br />

benachteiligten Gebieten (z. B. Berggebieten) kann seit der VO (EG) 1257/1999 auch<br />

Landwirten in Gebieten mit umweltspezifischen Auflagen eine Ausgleichszahlung gewährt<br />

werden. Ziel ist es, die Kosten und Einkommenseinbußen auszugleichen, die ihnen durch die<br />

Umsetzung gemeinschaftlicher Umweltvorschriften (EU-Recht) entstehen (Artikel 16 (1)).<br />

Aktuell werden diese Maßnahmen für Auflagen in Natura 2000-Gebieten angewandt (vgl.<br />

Kap. 8.2).<br />

Die Höhe des Ausgleichs hat sich an den verursachten Kosten zu orientieren (Artikel 16 (2)) und<br />

durfte bisher 200 € pro Hektar und Jahr nicht überschreiten 104 . Eine Überkompensation ist zu<br />

vermeiden (Artikel 16 (3)). Anreize wie bei den AUM sind nicht erlaubt.<br />

Von der Ausgleichszahlung für benachteiligte Gebiete aufgrund von umweltspezifischen<br />

Einschränkungen haben bisher lediglich einige Bundesländer in Deutschland Gebrauch gemacht<br />

(COM 2002c). Der Anwendungsumfang wird daher im Überblick in Kapitel 7.3.1 dargestellt<br />

(zur potentiellen Bedeutung dieser Maßnahme vgl. auch Kap. 8.2.2).<br />

7.1.3 Nationale Rahmenbedingungen in Deutschland<br />

7.1.3.1 Föderale Strukturen in Deutschland und deren Konsequenz<br />

Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Zahlungen für ökologische Leistungen obliegen<br />

in Deutschland den einzelnen Bundesländern. Es gibt in Deutschland 16 Pläne zur ländlichen<br />

Entwicklung (EPLR) inklusive 16 Agrarumweltprogrammen (vgl. Kap. 7.1.2.1,<br />

Agrarumweltmaßnahmen als verpflichtender Bestandteil der EPLR) und 6 operationelle<br />

Programme in den neuen Bundesländern. Auch die Artikel 16-Maßnahmen sind, falls<br />

104 Ab dem Jahr 2004 können bis zu 500 € pro Hektar gezahlt werden, wobei diese hohen Ausgleichszahlungen<br />

lediglich zur Abfederung der ökonomischen Wirkungen in der Aufbauphase des Natura 2000-Netzes genutzt werden<br />

dürfen und danach wieder sukzessiv bis auf 200 € zurückgenommen werden müssen.


164 Kapitel 7<br />

angewendet, jeweils Bestandteil der länderspezifischen EPLR. Selbstverständlich obliegt es den<br />

Bundesländern neben der Honorierung ökologischer Leistungen im Rahmen der Gemeinsamen<br />

Europäischen Agrarpolitik nationale Honorierungsinstrumente zu etablieren. Diese müssen<br />

lediglich bei der EU angezeigt werden und bestimmte Grundanforderungen erfüllen (z. B.<br />

Ausschluss der Doppelförderung). Die Bundesländer haben also relativ breiten Spielraum,<br />

eigene Honorierungsinstrumente zu entwickeln und machen davon auch teilweise Gebrauch,<br />

indem sie europaunabhängige Vertragsnaturschutzprogramme anbieten, wie bisher z. B. das<br />

Land Brandenburg. Damit ist eine größere Flexibilität gegeben, aber es ist auch der Nachteil<br />

einer vollständigen Finanzierung aus dem Landeshaushalt damit verbunden. Dies ist ein<br />

wesentlicher Grund, warum derartige Programme immer mehr an Bedeutung verlieren und in die<br />

Agrarumweltprogramme überführt werden, die aktuell im Rahmen der VO (EG) 1257/1999<br />

laufen (vgl. Osterburg 2002).<br />

Da die Agrarumweltmaßnahmen, wie alle Maßnahmen der zweiten Säule, einer Finanzierung<br />

durch die Bundesländer bedürfen (vgl. auch Abbildung 30), ist der Umfang der Förderung<br />

entscheidend von der Haushaltslage der einzelnen Bundesländer abhängig und bringt sehr große<br />

Unterschiede bzgl. der zur Verfügung stehenden Mittel mit sich.<br />

7.1.3.2 Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der Agrarstruktur und des<br />

Küstenschutzes’ (GAK)<br />

Der Bund nimmt über die Option zur Kofinanzierung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der<br />

Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) in gewisser Weise Einfluss auf<br />

die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, insbesondere, wenn die Bundesländer auf eine<br />

derartige Kofinanzierung angewiesen sind.<br />

Abbildung 30 zeigt die mögliche Aufteilung der Finanzierung von Agrarumweltmaßnahmen mit<br />

und ohne Geld der GAK im Rahmen der VO (EG) 1257/1999 in Ziel 1-Gebieten (neue<br />

Bundesländer) und außerhalb der Ziel 1-Gebiete. Über die GAK können 30 % des national zu<br />

finanzierenden Anteils übernommen werden.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 165<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

Abbildung 30: Finanzierung der Agrarumweltmaßnahmen in Deutschland (bis zum Jahr 2004)<br />

Der Plan der GAK entspricht gemäß der VO (EG) 1257/1999 einer Rahmenregelung (s. Art. 40<br />

Abs. 4) und ist damit nicht so differenziert wie die Entwicklungspläne der Bundesländer, die<br />

einem Programmplan (s. Art. 40 Abs. 1-3) entsprechen.<br />

Mit der GAK werden folgende allgemeine Grundsätze verfolgt:<br />

• Gewährleistung einer leistungsfähigen, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und<br />

Forstwirtschaft,<br />

• Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit im gemeinsamen Markt der Europäischen<br />

Gemeinschaft,<br />

• Verbesserung des Küstenschutzes.<br />

Finanzierung der AUM in Deutschland<br />

ohne GAK mit GAK ohne GAK mit GAK<br />

Bundesland<br />

Bund (GAK optional für bestimmte Maßnahmen)<br />

EU<br />

Nicht Ziel 1-Gebiet Ziel 1-Gebiet<br />

Die Gemeinschaftsaufgabe ist im Rahmen des Gesetzes zur Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur<br />

und Küstenschutz (GAKG) festgelegt. Um die Gemeinschaftsaufgabe umzusetzen, wird für den<br />

Zeitraum der Finanzplanung (3 Jahre) ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt und jedes Jahr<br />

sachlich geprüft und fortgeführt. Der Rahmenplan enthält die je Haushaltsjahr durchzuführenden<br />

Maßnahmen mit den zugrunde liegenden Zielvorstellungen, die zugehörigen Fördergrundsätze<br />

sowie Art und Höhe der Zuwendung. Darüber hinaus werden auch die Mittel von Bund und<br />

Ländern pro Jahr des Planungszeitraums aufgeführt, die bereitgestellt werden sollen. Der Bund


166 Kapitel 7<br />

erstattet jedem Land bei Durchführung der Maßnahmen des Rahmenplans 60 % der entstandenen<br />

Ausgaben bzw. 70 % für Maßnahmen des Küstenschutzes. Die Förderung kann als Zuschuss,<br />

Darlehen, Zinszuschuss oder Bürgschaft erfolgen. Die Länder können darüber entscheiden,<br />

welche Maßnahmenangebote sie aus dem Rahmenplan der GAK in ihre ‚Ländlichen<br />

Entwicklungsprogramme’ übernehmen. Diese können sie präzisieren und durch eigene<br />

Ländermaßnahmen ergänzen.<br />

Im Zuge der Neuausrichtung der Ernährungs- und Agrarpolitik in Richtung auf die Förderung<br />

der ländlichen Räume wurden auch bei der GAK neue Akzente gesetzt. Konkret hat hierbei eine<br />

stärkere Ausrichtung auf eine umwelt-, natur- und tiergerechte Qualitätsproduktion stattgefunden<br />

(BMVEL 2002). Der Bereich der Agrarumweltmaßnahmen im Kapitel ‚Markt- und<br />

standortangepasste Landwirtschaft’ (MSL) wurde ergänzt.<br />

Eine entscheidende Einschränkung für die Honorierung ökologischer Leistungen ist jedoch, dass<br />

die GAK bisher nicht für ‚reine’ Naturschutzmaßnahmen genutzt wird. Eine Öffnung für stärker<br />

naturschutzorientierte Maßnahmen wäre aus Sicht der Kofinanzierung von effektiven<br />

Maßnahmen wünschenswert (vgl. SRU 2002b, SRU 2004), diese Möglichkeit unterliegt jedoch<br />

aufgrund der ursprünglichen Zielsetzung der Gemeinschaftsaufgabe (Grundlage Art. 91a GG)<br />

nach herrschender Rechtsauffassung gewissen Einschränkungen. Aktuell sind multifunktionale<br />

Maßnahmen, die gleichermaßen der Förderung der Agrarstruktur und der Verfolgung<br />

naturschutzbezogener Ziele dienen, nach herrschender Rechtsauffassung möglich (Rehbinder &<br />

Schmihing 2004). Diese Einschränkung wird allerdings durch die überwiegende Meinung der<br />

verfassungsrechtlichen Literatur relativiert. Demnach liegt nicht die vorrangige, sondern erst die<br />

ausschließliche Verfolgung von Natur- und Umweltschutzzwecken (‚reine’<br />

Naturschutzmaßnahmen) außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens der GAK (Rehbinder &<br />

Schmihing 2004). Trotz der rechtlich bestehenden Möglichkeit der Öffnung der GAK für<br />

gezieltere Naturschutzmaßnahmen fehlt es aktuell am politischen Willen.<br />

Folgende Agrarumweltmaßnahmenbereiche erfahren daher eine Förderung über die GAK 105 :<br />

• Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen,<br />

• Förderung extensiver Grünlandnutzung,<br />

• Förderung ökologischer Anbauverfahren,<br />

• Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren.<br />

105 GAK-Rahmenplan 2004


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 167<br />

Da den Ländern jeweils ein fester Betrag für das gesamte Paket der GAK-Maßnahmen zugeteilt<br />

ist, nutzen Länder wie Baden-Württemberg oder Bayern die Kofinanzierung für<br />

Agrarumweltmaßnahmen nicht, sondern setzen die Mittel im Bereich ‚Benachteiligte Gebiete’<br />

oder ‚Flur’- und ‚Dorferneuerung’ ein. Andere Länder können auf die Kofinanzierung nicht<br />

verzichten und sind damit daran gebunden, die Agrarumweltmaßnahmen ‚GAK-kompatibel’<br />

auszugestalten.<br />

7.1.4 Mittelfristige Weiterentwicklung der politischen Rahmenbedingungen<br />

7.1.4.1 Mid-Term-Review-Reform<br />

Am 26. Juni 2003 einigte sich der Ministerrat in Luxemburg im Rahmen der<br />

Zwischenbegutachtung der Agenda 2000, dem so genannten Mid-Term-Review (MTR), auf eine<br />

Neuausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) (vgl. COM 2003b), die bis zum Jahre<br />

2013 Bestand haben soll (formelle Verabschiedung der Rechtstexte am 29. September 2003: VO<br />

(EG) 1782/2003). Ziel der eingeleiteten Agrarreform der EU (MTR-Reform) war es, die WTO-<br />

Kompatibilität der GAP zu verbessern, indem die Produktion der Landwirte stärker durch<br />

marktwirtschaftliche Elemente bestimmt wird. Die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarproduktion<br />

soll verbessert und die Finanzierbarkeit der Gemeinsamen Agrarpolitik vor dem Hintergrund der<br />

EU-Osterweiterung sichergestellt werden. Ferner soll den neuen gesellschaftlichen<br />

Anforderungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tier- und Umweltschutz Rechnung<br />

getragen und damit die Legitimation der Agrarpolitik gefestigt werden.<br />

Die Kernelemente der Beschlüsse des Ministerrates zur zukünftigen Agrarpolitik können im<br />

Wesentlichen in die drei Bereiche Entkoppelung, cross compliance und Modulation<br />

zusammengefasst werden. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen ist Tabelle A-4 im<br />

Anhang zu entnehmen. Für die Agrarumweltmaßnahmen genauso wie für die Artikel 16-<br />

Maßnahmen ist bei der Entkoppelung die Einführung von Grünlandprämien von großer<br />

Bedeutung, da damit einige horizontale Grünlandextensivierungsmaßnahmen, die auf den<br />

Grünlanderhalt abzielten (vgl. Kap. 7.2.1) sowie pauschale Grünlandprämien über Artikel 16<br />

(vgl. Kap. 7.3.1) obsolet werden können (vgl. auch Kap. 7.3.2.2). Die Umsetzung der<br />

VO (EG) 1782/2003 ist für bestimmte zu präzisierende Maßnahmen in Deutschland im Gesetz<br />

zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Bereich Entkoppelung<br />

(Betriebsprämie) in Artikel 1, dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG)<br />

und für cross compliance im Artikel 2, dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz<br />

(DirektZahlVerpflG) geregelt.


168 Kapitel 7<br />

7.1.4.2 Finanzielle Mittel für die Honorierung ökologischer Leistungen<br />

Im Rahmen der nationalen Ausgestaltung der betriebsbezogenen Zahlungen (Entkoppelung)<br />

können bis zu 10 % der einzelbetrieblichen Prämienrechte aus der ersten Säule gewährt werden,<br />

um spezifische Formen der Landwirtschaft zu fördern, die für die Umwelt oder eine<br />

Qualitätserzeugung und Vermarktung wichtig sind (Artikel 69 der VO (EG) 1782/2003).<br />

Richtlinien für die förderfähigen Maßnahmen in diesem so genannten 10 %-Modell liegen<br />

allerdings noch nicht vor (SRU 2004: 212). Prinzipiell eröffnet sich damit die Möglichkeit,<br />

bestimmte ökologische Leistungen aus Geldern der ersten Säule zu finanzieren, wodurch eine<br />

nationale Kofinanzierung entfällt.<br />

Bis zum Jahre 2007 kommt es zur Schrittweisen Umschichtung von Mitteln der ersten Säule in<br />

die zweite Säule der GAP (Modulation). Dadurch werden in allen Mitgliedstaaten zusammen in<br />

Zukunft mehr Finanzmittel für die ländliche Entwicklung, den Umweltschutz, Tierschutz und<br />

Verbraucherschutz im Rahmen der EU-Agrarpolitik zur Verfügung stehen. Die<br />

Modulationsmittel werden im Jahre 2007 5 % der Direktzahlungen an die Betriebe (oberhalb<br />

eines Freibetrages von 5.000 € pro Betrieb) betragen. In Deutschland wird ab 2005 die<br />

fakultative Modulation durch die obligatorische ersetzt. Damit entfallen die im Rahmen der<br />

fakultativen Modulation bestehenden Beschränkungen, die Mittel nur für neue Maßnahmen<br />

anzuwenden. Dies verursachte beim Einsatz für Agrarumweltmaßnahmen vor allen Dingen dort<br />

Schwierigkeiten, wo bereits eine große Bandbreite an Maßnahmen entwickelt wurde.<br />

Die Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten der EU erfolgt nach Kohäsionskriterien<br />

(landwirtschaftliche Fläche, Beschäftigte in der Landwirtschaft sowie das relative Einkommens-<br />

niveau). Jeder Mitgliedstaat erhält aber mindestens 80 % seiner Mittel zurück. Deutschland<br />

erhält zusätzlich 10 % der gekürzten Mittel als Ausgleich für den Wegfall der<br />

Roggenintervention. Nach Deutschland fließen daher in Zukunft 90 % der hier im Rahmen der<br />

Modulation anfallenden Mittel wieder zurück. Tabelle 7 stellt die durch die Modulation<br />

auftretenden Finanzströme für Deutschland dar. Zu beachten ist, dass die zurückfließenden<br />

Mittel jeweils einer nationalen Kofinanzierung bedürfen und dies in Anbetracht der<br />

Haushaltslage vieler Länder problematisch ist.<br />

Förderlich für die Investition der umgeschichteten Mittel in Agrarumweltmaßnahmen dürfte die<br />

Tatsache sein, dass der Kofinanzierungsanteil der EU von derzeit 50 % außerhalb von Ziel 1-<br />

Gebieten auf 60 % und in Ziel 1-Gebieten von derzeit 75 % auf max. 85 % erhöht wird (vgl. zur<br />

bisherigen Kofinanzierung Abbildung 30).


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 169<br />

Tabelle 7: Modulationsbedingte Verschiebung der EU-Beihilfen von der ersten in die zweite Säule in<br />

Deutschland<br />

Kürzungssatz je Kalenderjahr<br />

Kürzungsvolumen der<br />

Direktzahlungen<br />

(erste Säule)<br />

Jahr % Mio. € (geschätzt)<br />

Rückfluss in die zweite Säule<br />

(flankierende Maßnahmen)<br />

nach Deutschland<br />

darunter für<br />

Roggengebiete<br />

2005 3 117,3 106,5 10,6<br />

2006 4 168,9 152,0 15,2<br />

2007 5 211,1 190,0 19,0<br />

Quelle: BMVEL 2004, Übersicht 33<br />

7.1.4.3 Cross Compliance und Institutionenwandel<br />

Im Zuge der cross compliance-Regelung werden Umweltstandards eine entscheidende Rolle<br />

spielen. Künftig (beginnend ab 2005) wird mit der entkoppelten Direktzahlung die Einhaltung<br />

von Mindestumweltauflagen verbunden sein. Die cross compliance-Regelung lässt sich in drei<br />

Bereiche gliedern:<br />

• Umsetzung von 18 einschlägigen EU-Regelungen (vgl. Tabelle A-3 im Anhang)<br />

• Regeln zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und<br />

ökologischen Zustand (national zu konkretisieren, Schwerpunkt Boden, vgl. BMVEL 2004)<br />

• Umbruchverbot für Flächen, die im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzt wurden.<br />

Ziel der cross compliance-Regelung ist es, neben einer verbesserten Position im Rahmen der<br />

WTO-Verhandlungen (vgl. Kap. 7.1.1), in erster Linie bestehendes (europäisches)<br />

Ordnungsrecht mit Hilfe der Androhung von Sanktionen im Subventionsbereich besser<br />

durchzusetzen, also den Vollzug zu verbessern. In Anbetracht der Probleme des Vollzuges von<br />

Umweltordnungsrecht (vgl. im europäischen Maßstab z. B. Albin 1999, Lübbe-Wolff 1995, im<br />

nationalen z. B. Lübbe-Wolff 1993, Graf 2002), scheint dies, ein zu befürwortender Ansatz zu<br />

sein. „Die Androhung des Verlustes von Betriebsprämien ist – jedenfalls im Falle höherer<br />

Prämien – ein starkes Motiv für die Einhaltung der Auflagen“ (SRU 2004: 215 f.).<br />

Die Frage, die sich stellt, ist jedoch, wie die Anforderungen nach möglichst einheitlichen<br />

Standards für alle EU-Staaten (vgl. BMVEL 2004) in der Praxis sinnvoll umzusetzen sind. Wie<br />

bereits diskutiert, liegt das Umsetzungsdefizit von Ordnungsrecht unter anderem in der<br />

fehlenden Operationalisierung/Standardisierung aufgrund der oftmals notwendigen


170 Kapitel 7<br />

Einzelfallentscheidung (vgl. Kap. 6.1). Die Erarbeitung von sinnvollen Standards, bei denen die<br />

positiven Umweltwirkungen stärker zu gewichten sind als der steigende Verwaltungsaufwand<br />

und damit verbundene Transaktionskosten, stellt eine, unter den gegebenen Rahmenbedingungen<br />

gerade für den Umweltbereich, riesige Herausforderung dar. Es bleibt kritisch zu beobachten, ob<br />

die Befürchtung des SRU (2004: 216) sich bewahrheitet und cross compliance lediglich als neue<br />

Legitimation für die Direktzahlungen der ersten Säule dient, ohne Umweltziele wirklich effizient<br />

zu erreichen.<br />

Prinzipiell stellen die notwendigen Standards die in Kapitel 6.3 diskutierten Indikatoren dar und<br />

müssen idealer Weise die gleichen Anforderungen erfüllen (vgl. zu den Anforderungen im<br />

Überblick Abbildung 20). Es ist abzuwarten, wie eine Operationalisierung der allgemeinen<br />

Vorgaben (vgl. Tabelle A-3 im Anhang) im politischen Prozess der nächsten Jahre erfolgt. Zu<br />

hohe Erwartungen sollten nicht gestellt werden, wenn man sich z. B. die sehr pragmatischen<br />

Prüfkriterien der Guten fachlichen Praxis als Vergleich heranzieht. Diese Kriterien sollen u. a<br />

dazu dienen, honorierungswürdige ökologische Leistungen von nicht honorierungswürdigen zu<br />

trennen (vgl. VO (EG) 1257/1999). In der Praxis stellen sie aktuell jedoch Mindeststandards als<br />

Voraussetzung für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen der ländlichen Entwicklung dar<br />

und sind im diesem Sinne die aktuellen cross compliance-Maßnahmen z. B. für<br />

Agrarumweltmaßnahmen oder Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete (vgl. Kap. 7.2.2.2<br />

und 7.3.2.2).<br />

Cross compliance-Maßnahmen sind besonders vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die<br />

Verteilung der Eigentumsrechte zu diskutieren und in diesem Zusammenhang entscheidend für<br />

die Entwicklung von Instrumenten zur Honorierung ökologischer Leistungen. Aus<br />

eigentumsrechtlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob die cross compliance-Maßnahmen die<br />

Direktzahlungen legitimieren sollen und sich damit als Honorierung etablieren werden oder<br />

lediglich eine Sanktionierungsmöglichkeit für bestehendes Ordnungsrecht darstellen. Bei einer<br />

Etablierung als ‚Honorierung’ wäre langfristig zu befürchten, dass bei fortschreitender<br />

Liberalisierung der Agrarmärkte und dem Abbau der Direktzahlungen die cross compliance-<br />

Maßnahmen (nach dem Abbau der Direktzahlungen) von den Landwirten nicht mehr<br />

entschädigungslos akzeptiert werden. Dies ist vor allen Dingen vor dem Hintergrund der<br />

Aushöhlung der Sozialpflichtigkeit (vgl. dazu Kap. 5.6.2) bedenklich, da die Eigentumsrechte<br />

bzgl. der cross compliance-Maßnahmen in den meisten Fällen de jure bei der Gesellschaft liegen<br />

(durch das Ordnungsrecht festgelegt). Unter diesen Voraussetzungen müssen nach dem<br />

Verursacherprinzip die Landwirte die Kosten für die Einhaltung der Umweltauflagen tragen und<br />

zwar ohne finanziellen Ausgleich.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 171<br />

In gewissem Maße bekommt jedoch das Verständnis, dass cross compliance-Maßnahmen<br />

honorierungswürdig sind, dadurch Auftrieb, dass in den aktuellen Regelungen sowohl<br />

Eigentumsrechte an ökosystemaren Fähigkeiten als auch an individuellen Fähigkeiten der<br />

Landwirte angesprochen sind (vgl. zu dieser Unterscheidung der Fähigkeiten Kap. 4.1). Es<br />

werden einerseits cross compliance-Umweltregelungen aufgestellt, die einen Nutzungsverzicht<br />

bzgl. ökosystemarer Fähigkeiten betreffen (z. B. Verbot von Grünlandumbruch), andererseits<br />

jedoch auch das Nutzungsgebot und der damit verbundenen Pflicht zum Einsatz von<br />

individuellen Fähigkeiten, wie die Auflagen zur Offenhaltung des Grünlandes. Unter Rückgriff<br />

auf die Überlegungen zu Eigentumsrechten in Kapitel 5.1 wäre eine generelle Verpflichtung zur<br />

Pflege des Grünlandes, zumindest ohne einen finanziellen Ausgleich, nicht vertretbar. Diese<br />

Mischung bei der Ausgestaltung von cross compliance-Maßnahmen ist für eine klare Definition<br />

von Eigentumsrechten schwierig. Hinzu kommt das taktische Verhandeln der EU im Rahmen der<br />

WTO. Im Zusammenhang mit dem europäischen Konzept der multifunktionalen Landwirtschaft<br />

sollen die cross compliance-Maßnahmen dazu beitragen, eine Rechtfertigung für die weitere<br />

Aufrechterhaltung der Direktzahlungen zu liefern. Diese gezielte Argumentation nach ‚außen’<br />

wird auch nach ‚innen’ wirken und das Verständnis der Landwirte forcieren, dass<br />

Direktzahlungen als Honorierung (Ausgleich) für die ordnungsrechtlichen Standards dienen.<br />

Tatsächlich zeigt sich, dass aktuell ein Institutionenwandel (Schaffung, Änderung und<br />

Durchsetzung von Eigentumsrechten) im Bereich der Landwirtschaft und Umwelt stattfindet, der<br />

sich durch komplexe internationale, europäische und nationale Rahmenbedingungen als äußerst<br />

schwierig erweist und das Problem der Globalisierung für eben diesen Prozess verdeutlicht. Die<br />

z. B. in Deutschland seit langem geführte Diskussion um die Situationsgebundenheit von<br />

Eigentum, aber auch um die Regelungen zu ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schranken-<br />

bestimmungen des Eigentums oder um die Härteausgleichsregelungen spielt sich in gewisser<br />

Weise nun auf dem internationalen Parkett im Rahmen der WTO-Verhandlungen ab. Der<br />

deutsche (europäische) Landwirt in einem Naturschutzgebiet mit Bewirtschaftungs-<br />

beschränkungen befindet sich eigentumsrechtlich in einer ähnlichen Situation gegenüber den<br />

nationalen Landwirten außerhalb von Schutzgebieten wie der deutsche (europäische) Landwirte<br />

im internationalen Vergleich gegenüber Landwirten in Ländern ohne Umweltstandards. Nach<br />

deutscher Rechtsauffassung kann man von Sozialpflichtigkeit bzw. Ökologiepflichtigkeit<br />

sprechen, solange diese Anforderungen nicht unverhältnismäßig hoch sind (vgl. zur<br />

Eigentumsdogmatik im deutschen Recht Kap. 5.6.2). In Kapitel 7.2.2.2 wird die Problematik in<br />

Deutschland anhand der Rechtsfigur Gute fachliche Praxis noch einmal diskutiert.


172 Kapitel 7<br />

Cross compliance-Regelungen sind aus einem zweiten Grund besonders relevant. Denn<br />

tatsächlich bestimmen sie auch die Grenze zu Agrarumweltmaßnahmen. Cross compliance- und<br />

Agrarumweltmaßnahmen (AUM) verhalten sich „wie kommunizierende Röhren ... alles was<br />

nicht über cross compliance vorgegeben wird, kann und muss ggf. als AUM angeboten werden<br />

und umgekehrt“ (SRU 2004: 216).<br />

Diese Betrachtungen zeigen, dass bei der Durchsetzung von Ordnungsrecht mit Hilfe von<br />

ökonomischen Instrumenten besonderes Augenmerk darauf gelegt werden muss, dass damit<br />

nicht dem Verursacherprinzip widersprochen wird, das heißt ökonomische Anreize konform mit<br />

den zugeteilten Verfügungsrechten angewendet werden. Auch wenn z. B. zweigleisige<br />

Argumentation im Rahmen der WTO-Verhandlungen kurzfristig politische Erfolge verspricht<br />

und die Verhandlungsposition der EU bzgl. der Beibehaltung von Flächenprämien verbessert,<br />

mittel- und langfristig können daraus enorme Probleme bzgl. der Durchsetzungsfähigkeit von<br />

Ordnungsrecht entstehen und das wichtige Instrument der Honorierung ökologischer Leistungen<br />

bekommt oder behält den ‚Beigeschmack’ einer Subvention.<br />

Cross compliance-Maßnahmen sollten klar als Sanktionsmechanismus für bestehendes<br />

Ordnungsrecht gesellschaftlich diskutiert werden. Dies bedarf bzgl. der Positionierung im Zuge<br />

der WTO-Verhandlungen einer klaren Trennung zwischen Umweltstandards, die<br />

ordnungsrechtlich fixiert sind, und der Honorierung für multifunktionale (inkl. ökologische)<br />

Leistungen der Landwirtschaft. „Das Instrument ist aber nicht dazu geeignet, eine Vielzahl neuer<br />

Umweltanforderungen für den Agrarsektor einzuführen und insgesamt umweltgerechte<br />

Anbaumethoden zu fördern. Es sollte darauf geachtet werden, eine klare Trennlinie zwischen<br />

obligatorischen, nicht förderfähigen Umweltanforderungen an die Landwirtschaft und<br />

honorierten Umweltleistungen aufrechtzuerhalten“ (SRU 2004: 234).<br />

Wenn sich die Entwicklung fortsetzt, dass Umweltordnungsrecht stärker mit positiven<br />

ökonomischen Steuerungsmitteln wie Subventionen verknüpft wird, könnte dies nicht nur zu<br />

dem beschriebenen Problem führen, dass Auflagen nur noch bei finanziellem Ausgleich<br />

akzeptiert werden, sondern wird in Anbetracht der knappen Haushaltslagen auch die<br />

Gesellschaft, vertreten durch die Legislative und Exekutive, möglicherweise davon abhalten,<br />

sinnvolle und notwendige Regelungen bzgl. knapper ökologischer Güter zu schaffen und<br />

durchzusetzen, da damit die Verpflichtungen zu Ausgleichszahlungen verbunden sein können.<br />

Andererseits ist auch das ‚Sanktionsmodell’ (Kürzung von Subventionen bei Nichteinhaltung<br />

von Ordnungsrecht) durchaus kritisch zu sehen, da dadurch die Auseinandersetzung im Zuge der<br />

Aufstellung von Ordnungsrecht verschärft werden könnte.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 173<br />

7.1.5 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen<br />

Die Entwicklung von praxistauglichen Instrumenten zur Honorierung ökologischer Leistungen<br />

kann nur gewährleistet werden, wenn die politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen<br />

berücksichtigt werden. Dabei ist es wenig sinnvoll, jede aktuelle Vorgabe der EU oder nationaler<br />

Fördervoraussetzungen im Rahmen der GAK als Restriktion anzunehmen. Genauso wenig<br />

sinnvoll ist es jedoch, die Rahmenbedingungen auszublenden, sofern das Ziel ist, umsetzungs-<br />

und flächenrelevante Ansätze zu entwickeln.<br />

Im Folgenden werden wesentliche Rahmenbedingungen noch einmal zusammengefasst, an<br />

denen sich mittelfristig die Ausgestaltung der Honorierung ökologischer Leistungen orientieren<br />

sollte.<br />

Die Anforderungen aus der WTO werden für die Zukunft vermutlich einen weiteren Abbau von<br />

weitgehend voraussetzungslosen Direktzahlungen an die Landwirtschaft verlangen. Hinzu<br />

kommen die hier nicht weiter diskutierten Rahmenbedingungen aufgrund der EU-<br />

Osterweiterung, die in gleicher Richtung wirken.<br />

Die Bedeutung der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft wird im Hinblick<br />

auf den Mitteleinsatz und den absoluten Anteil dieser Förderung am Gewinn der Betriebe künftig<br />

steigen. Diese Entwicklung wird sich bei Zunahme der Marktliberalisierung weiter vollziehen.<br />

An Stelle einer ungezielten Globalförderung nahezu aller landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

über Direktzahlungen und Preisstützung wird eine gezielte, standortspezifische Förderung an<br />

Bedeutung gewinnen. Auswirkungen, wie z. B. das Brachfallen auf marginalen Standorten,<br />

müssen vor dem Hintergrund umweltpolitischer Ziele bewertet werden, um gegebenenfalls die<br />

gezielte Nutzung bzw. Pflege zu honorieren (Gay et al. 2003, Breustedt 2003, Holm-Müller &<br />

Witzke 2002, SRU 2004). Die finanzielle Bedeutung der Agrarumweltmaßnahmen für die<br />

Landwirte wird im Durchschnitt der Betriebe im Vergleich zur eigentlichen landwirtschaftlichen<br />

Produktion und im Vergleich zu den sonstigen Stützungen mittelfristig weiterhin eher eine<br />

untergeordnete Rolle spielen, für bestimmte Landwirte jedoch hohe Bedeutung haben.<br />

Die Diskussion um cross compliance-Regelungen zeigt, wie schwierig es sich in der Praxis<br />

gestaltet, Honorierungsinstrumente von Subventionen zu trennen und wie wichtig daher die klare<br />

Definition von Zielen ist, um ein transparentes und stringentes Instrument zur Honorierung<br />

ökologischer Leistungen aufzubauen, das dem internationalen Druck der Marktliberalisierung<br />

auch längerfristig standhalten kann.


174 Kapitel 7<br />

Das Prinzip der Subsidiarität und die Verantwortung für die Ausgestaltung und Umsetzung der<br />

Agrarumweltmaßnahmen auf der angemessenen räumlichen Ebene wird es weiter ermöglichen,<br />

auf standortspezifische Gegebenheiten relativ flexibel einzugehen. Die Vielfalt der Programme<br />

und Maßnahmen (vgl. Tabelle 6) wird sich unter dem Druck der stärkeren Zielausrichtung eher<br />

noch erhöhen.<br />

7.2 Aktuelle Agrarumweltmaßnahmen am Beispiel der deutschen<br />

Agrarumweltprogramme nach VO (EG) 1257/1999<br />

7.2.1 Überblick über aktuellen Anwendungsumfang<br />

Auf schätzungsweise 5 der 17 Mio. ha landwirtschaftlicher Fläche wenden landwirtschaftliche<br />

Betriebe in Deutschland Agrarumweltmaßnahmen an. Im Jahr 2002 wurden<br />

Agrarumweltmaßnahmen in Deutschland von rund 310 000 antragstellenden Landwirten in<br />

einem Umfang von rund 689 Mio. € gefördert. Damit konnten die Maßnahmen im Vergleich<br />

zum Stand von 2000 weiter ausgebaut werden, als zwar 400 000 Anträge gestellt wurden, jedoch<br />

nur ein Fördervolumen von rund 538 Mio. € investiert wurde. Die Mittel entstammen je nach<br />

Maßnahme aus den Haushalten von EU, Bund und Ländern (BMVEL 2004).<br />

Seit Einführung der Agrarumweltmaßnahmen im Jahre 1993 wurden die Flächen bis 1997<br />

ständig ausgeweitet und waren dann leicht rückläufig. Trotz eines Systemwechsels im<br />

Monitoring seit 2001 deutet sich an, dass die in Agrarumweltmaßnahmen einbezogene Fläche<br />

inzwischen wieder deutlich zunimmt (BMVEL 2004).<br />

Der Anwendungsumfang von Agrarumweltprogrammen ist in den 16 Bundesländern sehr<br />

unterschiedlich. Abbildung 31 zeigt die großen Unterschiede auf der Grundlage der<br />

durchschnittlich geplanten Finanzmittel pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche (LF) in den<br />

Bundesländern. Neben den Agrarumweltmaßnahmen (AUM) sind die Ausgleichszahlungen in<br />

Natura 2000-Gebieten nach Artikel 16 sowie Projektmittel nach Artikel 33 (z. B. für die Anlage<br />

von Hecken) dargestellt.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 175<br />

€/ha LF<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

SH NI NW HE RP BW BY SL BB MV SN ST TH D<br />

Abbildung 31: Geplante jährliche Finanzmittel für die Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft in den Bundesländern im Planungszeitraum 2004-2006 (eigene Darstellung, Datenquelle:<br />

Osterburg & Stratmann 2002)<br />

Es werden z. B. für Agrarumweltmaßnahmen in Bayern (BY), bezogen auf die gesamte LF,<br />

104 € pro Hektar LF eingeplant, während in Mecklenburg-Vorpommern (MV) im<br />

Landesdurchschnitt lediglich 17 € zur Verfügung stehen. Im bundesdeutschen Durchschnitt (D)<br />

ergibt sich daraus, dass pro Hektar LF 44 € für Agrarumweltmaßnahmen nach<br />

VO (EG) 1257/1999 eingeplant werden (Abbildung 31). Die Ungleichverteilung der eingesetzten<br />

Finanzmittel ist nicht durch unterschiedliche Bedarfe, sondern ausschließlich durch die<br />

unterschiedlichen Haushaltslagen in den einzelnen Bundesländern zu erklären (SRU 2004: 254).<br />

Die größte Bedeutung bzgl. des Anwendungsumfangs haben die so genannten horizontalen<br />

Extensivierungsmaßnahmen, wie der Ökologische Landbau und die Förderung der extensiven<br />

Grünlandnutzung (vgl. Abbildung 32).<br />

AUM gesamt (Art. 22 VO (EG) 1257/1999)<br />

naturschutzorientierte AUM (Art. 22 VO (EG) 1257/1999)<br />

Art. 16-Maßnahmen (VO (EG) 1257/1999)<br />

Naturschutzprojekte (Art. 33 VO (EG) 1257/1999)


176 Kapitel 7<br />

Maßnahmengruppe 1994 1998 1999<br />

Wiesen- und Weideflächen 999 969 1 967 805 1 925 563 = ca. 40 % GL<br />

Ackerflächen 521 685 1 387 408 1 423 216 = ca. 12 % AL<br />

Dauerkulturen und Wein 48 293 57 356 59 440<br />

Ökologische Anbauverfahren 69 257 360 363 392 296 = ca. 3,2 % LF<br />

Besonders naturschutzwürdige Flächen 13 018 81 670 75 024<br />

Langfristige Flächenstilllegung (20 Jahre) 203 1 942 2 631<br />

Pflege aufgegebener Flächen 1 543 2 421 2 126<br />

Traditionelle Landbewirtschaftungsformen 23 351 31 107 28 284<br />

Umweltbezogene Grundförderung 2 849 789 1 096 370 836 811<br />

Insgesamt 4 527 108 4 986 442 4 745 391<br />

Abbildung 32: Entwicklung der Agrarumweltmaßnahmen nach VO 2078/1992 von 1994-1999<br />

(eigene Darstellung, Datenquelle: BMVEL 2002)<br />

Horizontale Agrarumweltmaßnahmen werden ohne Gebietskulisse angeboten, der Mittelabfluss<br />

ist entsprechend hoch. Stärker auf Naturschutzziele orientierte Maßnahmen sind<br />

Programmbestandteil aller Bundesländer außer Berlin. Derartige Maßnahmen unterliegen<br />

meistens einer Gebietskulisse (aktuelle Zusammenstellung der Agrarumweltmaßnahmen der<br />

Länder vgl. Hartmann et al. 2003). In Abbildung 32 wird die Entwicklung der<br />

Agrarumweltmaßnahmen dargestellt und der Unterschied im Anwendungsumfang zwischen den<br />

in der Breite angewendeten horizontalen Maßnahmen und den gezielten Naturschutzmaßnahmen<br />

besonders hervorgehoben. Es wird deutlich, dass 1999 insgesamt zwar ein relativ großer Anteil<br />

der LF mit Agrarumweltmaßnahmen belegt war (40 % des Grünlandes, 12 % des Ackerlandes),<br />

jedoch die gezielten Agrarumweltmaßnahmen auf lediglich 2,3 % der Vertragsfläche relevant<br />

sind (vgl. weiterführende Betrachtungen im Kap. 7.2.2.4).<br />

An dieser grundsätzlichen Situation hat sich auch nach Einführung der neuen Programme nach<br />

VO (EG) 1257/1999 nichts entscheidend geändert, wie anhand der geplanten Mittel für den<br />

anstehenden Zeitraum 2004-2006 aus Abbildung 31 hervorgeht (vgl. Osterburg & Stratmann<br />

2002).<br />

Fläche (ha) unter Agrarumweltmaßnahmen in Deutschland<br />

Gezielt naturschutzorientierte Maßnahmen 1999 gesamt:<br />

10.8065 ha = 2,3 % der gesamten Förderflächen


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 177<br />

7.2.2 Analyse der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen<br />

Im folgenden Kapitel werden die bestehenden Agrarumweltmaßnahmen systematisiert. Kriterien<br />

dieser Systematisierung sind Betrachtungen zur Verteilung der Eigentumsrechte (Kap. 7.2.2.2),<br />

zur Ermittlung des Preises für die Honorierung (Kap. 7.2.2.3), zum Zielbezug (Kap. 7.2.2.4),<br />

zum Prozess der Entwicklung (Kap. 7.3.2.5) sowie zur Indikatorenart (Kap. 7.2.2.6).<br />

7.2.2.1 Ansatz und Methode<br />

Mit der Systematisierung werden die theoretischen Überlegungen zum Instrument der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft (Kap. 4 bis 6) auf die aktuellen<br />

Honorierungsinstrumente angewendet. Eine Klassifizierung in Typen mit geschlossenen<br />

Merkmalsklassen ist dabei nicht möglich. Wie fast immer bei komplexeren Sachverhalten sind<br />

die Übergänge graduell. Von daher werden jeweils die beiden gegensätzlich besprochenen<br />

Kategorien als die beiden Enden einer Achse definiert und es erfolgt eine Verortung der<br />

aktuellen Agrarumweltmaßnahmen auf dieser Achse.<br />

Mit Hilfe der Kriterien und vorhandener Literatur erfolgt eine kritische Diskussion der aktuellen<br />

Agrarumweltmaßnahmen. Datengrundlage bilden die aktuellen Rechtsgrundlagen sowie die<br />

Planungsdokumente zu den Agrarumweltprogrammen der 16 Bundesländer. Darüber hinaus wird<br />

die Analyse durch Daten, die im Rahmen der Halbzeitbewertung des Brandenburger<br />

Agrarumweltprogramms ‚KULAP’ erhoben wurden, untermauert. Eine Befragung von 140<br />

KULAP-Teilnehmern im Rahmen der Halbzeitbewertung (Matzdorf et al. 2003) wurde dazu<br />

genutzt, Landwirte bzgl. ihrer Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Entwicklung von<br />

Agrarumweltmaßnahmen sowie zu ihrer Bereitschaft bzgl. ergebnisorientierter<br />

Honorierungsansätze zu befragen. Die Ergebnisse dieser Befragung ergänzen die Analyse.<br />

7.2.2.2 Zahlungstyp – Honorierung oder Subvention<br />

Vom konzeptionellen Ansatz kann eine Zuordnung der Agrarumweltmaßnahmen zu den<br />

Honorierungsinstrumenten erfolgen (vgl. Kap. 5.6.2.2, Abbildung 15), das heißt, die Landwirte<br />

erhalten eine Zahlung für den Einsatz individueller Fähigkeiten oder den Verzicht auf ihnen<br />

zugeteilte ökosystemare Fähigkeiten (vgl. zur Unterscheidung individueller und ökosystemarer<br />

Fähigkeiten Kap. 4.1). In der Praxis ist es allerdings weniger eindeutig, ob es sich tatsächlich um<br />

eine Honorierung ökologischer Leistungen handelt oder doch um eine Subvention. Der Grund<br />

dafür liegt in den in vielen Fällen nicht eindeutig verteilten Eigentumsrechten ex ante.


178 Kapitel 7<br />

Tatsächlich werden die Eigentumsrechte in vielen Fällen gerade erst mit der Entwicklung von<br />

Agrarumweltmaßnahmen verteilt. Diese Tatsache wird im Folgenden diskutiert.<br />

Von Subvention wird gesprochen, wenn die Eigentumsrechte, die zur Produktion des<br />

ökologischen Gutes notwendig sind, de jure bei der Gesellschaft liegen. Mit einer Subvention im<br />

hier diskutierten Zusammenhang wird der Landwirt dafür honoriert, dass er seiner<br />

Sozialpflichtigkeit nachkommt (vgl. Abbildung 15 und Erläuterungen in Kap. 5.6.2.2).<br />

In der relevanten Europäischen Verordnung für die aktuellen Agrarumweltmaßnahmen, in der<br />

VO (EG) 1257/1999, gilt als Voraussetzung für die Honorierung, dass die Zahlungen nur für<br />

Leistungen erfolgen dürfen, die „über die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne<br />

hinausgehen“. Gute landwirtschaftliche Praxis 106 im üblichen Sinne ist laut Durchführungs-<br />

verordnung (VO (EG) 445/2002) „der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, die ein<br />

verantwortungsbewusster Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde“. Aus<br />

eigentumsrechtlicher Sicht muss die Gute landwirtschaftliche Praxis die Eigentumsrechte klar<br />

verteilen.<br />

Folgende Probleme treten bei der Abgrenzung der Honorierungswürdigkeit mit Hilfe der<br />

Rechtsfigur Gute fachliche Praxis auf:<br />

Mit der Guten fachlichen Praxis sind selbst innerhalb der Verordnung zwei verschiedene<br />

Funktionen verbunden. Erstens definiert sie die Grenzen für die Honorierungswürdigkeit und<br />

zweitens definiert sie Mindeststandards als Voraussetzung von Zahlungen (vgl. Ausführungen<br />

zur Guten fachlichen Praxis in Anlage A-1 im Anhang). Sie stellt in diesem Sinne die cross<br />

compliance-Regelungen für Agrarumweltmaßnahmen dar (vgl. cross compliance-Regelungen in<br />

Kap. 7.1.4.3). Dieser Doppelfunktion kann der unbestimmte Rechtsbegriff ‚Gute fachliche<br />

Praxis’ kaum gerecht werden.<br />

Abgrenzung der Honorierungswürdigkeit<br />

Die Formulierung ‚über die Gute fachliche Praxis hinaus’ suggeriert ein falsches Bild der<br />

überwiegend vorhandenen Eigentumsrechtslage. Demnach müsste zum Zeitpunkt der<br />

Entwicklung von Agrarumweltmaßnahmen ein zweigeteilter klar begrenzter ‚Eigentumrechts-<br />

raum’ vorliegen. Die Eigentumsrechte sind in diesem Verständnis bereits vollkommen<br />

106 ‚Gute landwirtschaftliche Praxis’ und ‚Gute fachliche Praxis’ werden synonym verwendet.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 179<br />

geschaffen. Es existiert ein ‚Eigentumsrechtsraum’ des Gemeineigentums, definiert durch die<br />

Gute fachliche Praxis und ein ‚Eigentumsrechtsraum’ des Privateigentums, definiert als Rest<br />

‚oberhalb’. Die Visualisierung würde einem Bündel an Eigentumsrechten entsprechen, wobei für<br />

jeden ‚Strang’ (operationalisiert durch Indikatoren, vgl. Kap. 6.3.3) der Anteil an<br />

Sozialpflichtigkeit – also die Gute fachliche Praxis – definiert ist. Tatsächlich gibt es derart<br />

definierte Eigentumsrechte und zwar jeweils dort, wo ordnungsrechtliche Standards festgesetzt<br />

wurden, deren Inhalt auch für Agrarumweltmaßnahmen relevant sein kann. Ein Beispiel dafür im<br />

deutschen Recht sind die in der Düngeverordnung (DüngeVO) 107 enthaltenen Standards, die die<br />

Vorschriften des Düngemittelgesetzes DüngeMG operationalisieren. So sind hier eindeutige<br />

Standards für die maximal einzusetzenden Stickstoffmengen pro Hektar definiert. Diese liegen<br />

für Ackerland bei 170 kg/ha und Jahr und bei Grünland bei 210 kg/ha und Jahr 108 . Wenn für die<br />

Produktion von ökologischen Gütern, z. B. bestimmte artenreiche mesophile Grünlandgesell-<br />

schaften, eine Düngerreduzierung notwendig ist, stellt die Produktion dieser<br />

Grünlandgesellschaft eine honorierungswürdige ökologische Leistung dar. Die Eigentumsrechte<br />

sind bzgl. des durchschnittlichen Umfangs an Stickstoffdünger mit Hilfe des Indikators kg<br />

N/ha/Jahr und den ‚Grenzwerten’ eindeutig normiert (vgl. dazu Anforderung der Normierbarkeit<br />

an Indikatoren in Kap. 6.3.4.4).<br />

In praxi existiert für die meisten relevanten Bereiche keine derartige Eigentumsrechtslage und<br />

zwar aus zwei Gründen. Zum einen werden Honorierungsinstrumente dort eingesetzt, wo aktuell<br />

Knappheiten auftreten, der Handlungsbedarf also erst aktuell entstanden ist. Zum anderen erfolgt<br />

gerade im Umweltbereich eine ‚Schaffung’ von Gemeineigentum über Ordnungsrecht mit Hilfe<br />

von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie bereits diskutiert (vgl. Kap. 6.1). Die unbestimmten<br />

Rechtsbegriffe können aus eigentumsrechtlicher Sicht nicht nur ein Mittel sein, um einer<br />

Einzelfallgerechtigkeit Genüge zu tun, sondern vielmehr als ein Mittel angesehen werden, um in<br />

Zeiten des institutionellen Wandels (z. B. aufgrund von sich ändernden Knappheiten,<br />

Gerechtigkeitsvorstellungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen) handlungsfähig zu sein und zu<br />

bleiben. In diesem Verständnis sind mit unbestimmten Rechtsbegriffen noch keine<br />

durchsetzungsfähigen Eigentumsrechte geschaffen, sondern der Rechtsrahmen für die<br />

Einzelfallentscheidung vorgegeben. Die Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten<br />

erfolgt im Zuge der Einzelfallentscheidung durch die Verwaltung und ist im ordnungsrechtlichen<br />

Bereich gerichtlich überprüfbar.<br />

107 Düngeverordnung vom 26. Januar 1996, BGBl 1996, S. 118.<br />

108 kg N pro Hektar und Jahr ist der Indikator, 170 kg N pro Hektar und Jahr ist der Standard.


180 Kapitel 7<br />

Im Prinzip stellt die Entwicklung von Agrarumweltmaßnahmen ein Bündel an Einzelfällen dar.<br />

Einzelfall bedeutet, dass, jeweils ausgehend von knappen ökologischen Gütern, die relevanten<br />

ökosystemaren Fähigkeiten, die zur Produktion dieser Güter notwendig sind, zu identifizieren<br />

und zu operationalisieren (Indikatorenentwicklung) sind. Auf der Grundlage relevanter<br />

ordnungsrechtlicher Vorgaben (zum Teil mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe definiert) sind<br />

danach bereits bestehende Gemeinschaftsrechte an den relevanten ökosystemaren Fähigkeiten zu<br />

normieren. Ein derartiges Vorgehen ist jeweils in den Fällen angesagt, in denen die<br />

ordnungsrechtlichen Auflagen auf dieselben Knappheiten abzielen wie die möglichen<br />

Agrarumweltmaßnahmen. In den anderen Fällen erfolgt im Zuge der Instrumentierung der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen die Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten.<br />

Das Resultat dieses Prozesses würde dann erst der Strang an klar definierten Eigentumsrechten<br />

sein, der nach dem obigen Verständnis bereits ex ante vorliegt. „Die theoretischen Grundlagen<br />

(Coase) für Kompensationen 109 , die einen institutionellen Wandel ankündigen, sind zu erweitern.<br />

Es ist nicht so, dass die Nutzungs- und Eigentumsrechte bereits geregelt sein müssen, damit<br />

Kompensationen gesprochen werden können, sondern mit neuen Kompensationen werden die<br />

Nutzungs- und Verfügungsrechte implizit neu definiert, d. h. über die Einführung der<br />

Kompensation können Rechtstitel neu verteilt werden. ... Institutionenökonomisch können darum<br />

Kompensationen als Gradmesser für den institutionellen Wandel verstanden werden“ (Kissling-<br />

Näf 2000: 19).<br />

Wenn jedoch geschlussfolgert wird, dass mit der Honorierung die Zuteilung von<br />

Eigentumsrechten verbunden ist, muss der Prozess der Institutionenbildung dem damit<br />

verbundenen Anspruch an demokratischer Legitimation gerecht werden. Eine Abgrenzung von<br />

Subvention und Honorierung ist ansonsten, gerade unter den teilweise offen definierten<br />

Eigentumsverhältnissen, nicht möglich.<br />

Vor allem in diesem Punkt zeigen sich aktuell große Schwächen. Den Ansprüchen an<br />

Institutionenbildung wird der Prozess der Aufstellung von Agrarumweltprogrammen nicht<br />

gerecht. Vielmehr handelt es sich um eine fast ausschließlich behördeninterne Festlegung, die<br />

wesentlich von Einzelpersonen in den zuständigen Fachbehörden bestimmt wird. Es gibt zwar in<br />

gewisser Weise Beteiligungsverfahren (vgl. die aktuellen Berichte zur Halbzeitbewertung der<br />

EPLR), jedoch kein formalisiertes Beteiligungsverfahren, das eine juristische Überprüfbarkeit<br />

109 Im Beitrag wird „etwas salopp formuliert“, dass mit Kompensationen „für etwas eine Entschädigung gezahlt<br />

wird, was nicht mehr so ist, wie es war oder so bleiben soll wie es ist“ (Kissling-Näf 2000: 2 f.). Unter<br />

Kompensationen werden hier also alle positiven ökonomischen Anreize subsummiert.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 181<br />

beinhalten würde, wie es z. B. im deutschen Bauplanungsrecht geregelt ist. Tatsächlich scheint<br />

hier der größte Handlungsbedarf zu liegen. Wenn die Entwicklung von Instrumenten zur<br />

Honorierung ökologischer Leistungen als Zuteilung von Eigentumsrechten verstanden wird,<br />

muss dieser Prozess auch den dafür notwendigen demokratischen Legitimationsprozess<br />

durchlaufen.<br />

Aktuell wird dieser Prozess der Institutionenbildung im Rahmen der Instrumentierung<br />

vollkommen unterbewertet. Es erfolgt weder eine systematische Berücksichtigung und<br />

Normierung der relevanten Rechtsvorschriften für den Einzelfall noch ein für diese<br />

Anforderungen legitimierter Prozess. Tatsächlich kann dies unter den gegebenen<br />

Rahmenbedingungen auch kaum bewältigt werden, und einer klassischen Einzelfallprüfung sind<br />

unter Berücksichtigung der Transaktionskosten Grenzen gesetzt. Zu hohe Anforderungen<br />

würden dazu führen, dass in vielen Fällen ein Austausch von Eigentumsrechten aufgrund der<br />

beträchtlichen Transaktionskosten nicht stattfinden würde. Nicht zuletzt dürfte unter<br />

Berücksichtigung der Erkenntnisse der Politischen Ökonomie klar sein, dass Situationen, in<br />

denen es direkt um die Schaffung von Voraussetzungen für mögliche Zuwendungen geht, relativ<br />

ungeeignet sind, Standards des Gemeineigentums zu normieren, die dann den Zugang zu<br />

Zahlungen versperren.<br />

So ist es nicht verwunderlich, dass in den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum (EPLR)<br />

und den dort enthaltenen Agrarumweltprogrammen der Bundesländer keine ‚situationsbedingte’<br />

Normierung von ordnungsrechtlichen Vorgaben zur Guten fachlichen Praxis vorgenommen<br />

wurde. Zweckmäßig wäre dies z. B. bei § 17 BBodSchG (vgl. Ausführungen zur Guten<br />

fachlichen Praxis im Anhang, Anlage A-1). Die Zielsetzung dieses Paragraphen ist identisch mit<br />

vielen Agrarumweltmaßnahmen (Linderung der gleichen Knappheiten). Hier wäre also im<br />

Einzelfall zu prüfen, wieweit die Sozialpflichtigkeit laut § 17 BBodSchG reicht. Tatsächlich<br />

erfolgte dies in keinem EPLR. Dies ist auch künftig unter den gegebenen Rahmenbedingungen<br />

nicht zu erwarten.


182 Kapitel 7<br />

Gute fachliche Praxis als Mindeststandard (cross compliance-Regelungen)<br />

Zusätzlich erschwerend wirkt, dass die Gute fachliche Praxis neben der Grenze der<br />

Honorierungswürdigkeit auch noch Mindestanforderungen darstellt, die die Landwirte erfüllen<br />

müssen, um überhaupt an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen und in den Genuss von<br />

Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete kommen zu können (vgl. Anlage A-1 im Anhang).<br />

Sie stellen also die cross compliance-Regelungen für diese Maßnahmen dar (vgl. Kap. 7.1.4.3).<br />

Als derartige Maßnahmen werden noch einmal besonders hohe Anforderungen an die<br />

Formulierbarkeit (vgl. Kap. 6.3.4.5), die praktische Erhebbarkeit und Überprüfbarkeit gestellt<br />

(vgl. Kap. 6.3.4.6).<br />

Die EU verlangt von den Mitgliedsländern im Rahmen der Pläne zur Entwicklung des ländlichen<br />

Raums (EPLR) eine nähere Bestimmung der Guten landwirtschaftliche Praxis und insbesondere<br />

eine Umformung in überprüfbare Standards (Art. 29 der VO (EG) 445/2002). Materieller<br />

Mindestgehalt dieser Standards ist gemäß Artikel 29 der VO (EG) 445/2002 die Einhaltung von<br />

verpflichtenden allgemeinen Umweltauflagen. Wie bei der Prüfung der Einhaltung der<br />

Fördervoraussetzungen für die Agrarumweltmaßnahmen selbst, müssen die Kriterien der Guten<br />

fachlichen Praxis im Sinne der Mindeststandards bei 5 % der Teilnehmer im Rahmen einer Vor-<br />

Ort-Kontrolle überprüft werden (vgl. Anlage A-2 im Anhang).<br />

Es ist illusorisch, zu erwarten, dass die Exekutive beim Aufstellen der Pläne zur ländlichen<br />

Entwicklung eine Standardisierung vollbringt, die zuvor im Rahmen des<br />

Gesetzgebungsverfahrens und der Auflegung von Durchführungsverordnungen nicht<br />

stattgefunden hat, zumal hierbei eine routinemäßige Überprüfung finanzierbar sein muss.<br />

Die EPLR werden auf Landesebene aufgelegt. Prinzipiell wäre es möglich, die Standards z. B.<br />

räumlich differenziert festzulegen, um die räumliche Äquivalenz (vgl. Kap. 6.3.4.1) zu<br />

ermöglichen. Auf der einen Seite kann das Argument der Transaktionskosten einer derart<br />

regionalisierten Standardisierung entgegenstehen. Aktuell entscheidend ist jedoch, dass regional<br />

differenzierte Standards im politischen Raum nicht durchsetzbar sind. Vielmehr wird politisch<br />

eine Gleichbehandlung der Landwirte bei den Anforderungen der Guten fachlichen Praxis<br />

angestrebt. Dieser Widerspruch, die zu berücksichtigende Standortabhängigkeit im Zuge der<br />

Entwicklung und Normierung der Indikatoren auf der einen Seite und die verteilungspolitischen<br />

Überlegungen der ‚Gleichbehandlung der Landwirte’ auf der anderen Seite, ist nicht<br />

befriedigend auflösbar. Der Aspekt der ‚Gleichbehandlung’ muss auch vor dem Hintergrund<br />

gesehen werden, dass bisher Landwirte, die ‚nur’ Direktzahlungen erhalten, keinerlei Standards


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 183<br />

als Voraussetzung einhalten müssen. Damit werden von Landwirten in benachteiligten Gebieten<br />

bzw. denen, die bereit sind, Agrarumweltmaßnahmen anzuwenden, höhere Kontrollauflagen<br />

gegenüber der breiten Masse an Landwirten abverlangt. Unter diesen Bedingungen nun noch<br />

besonders hohe Hürden aufzubauen, dürft wenig zielführend sein. Hinzu kommt, dass gemäß<br />

Artikel 19 der Durchführungsverordnung (VO (EG) 445/2002) die Einhaltung der Guten<br />

fachlichen Praxis im gesamten Betrieb eine Voraussetzung für die Zahlung von Beihilfen für<br />

Agrarumweltmaßnahmen auf einer Teilfläche ist. Diese Voraussetzung verdeutlicht, dass die<br />

Indikatoren, die für die Standardisierung des Begriffs der Guten fachlichen Praxis genutzt<br />

werden, sich auf den Gesamtbetrieb beziehen müssen.<br />

Diese Rahmenbedingungen führten in Deutschland dazu, dass sich die Länderarbeitsgemein-<br />

schaft auf eine deutschlandweit einheitliche indikatorische Überprüfung der Guten fachlichen<br />

Praxis als Fördervoraussetzung für Agrarumweltmaßnahmen und Ausgleichszulagen geeinigt hat<br />

und darüber hinaus auf bestehendes Ordnungsrecht und deren Sanktion verweist (Ausführungen<br />

zur Guten fachlichen Praxis in Anlage A-1 im Anhang).<br />

Mit Hilfe derartiger Standards mag es möglich sein, Ordnungsrecht besser zu vollziehen, da ein<br />

zusätzlicher finanzieller Anreiz besteht. Hilfreich für die Abgrenzung der Honorierungswürdig-<br />

keit sind diese Standards nicht, obwohl dies durch die Mehrfachfunktion des Begriffs Gute<br />

fachliche Praxis suggeriert wird.<br />

Schlussfolgerung<br />

Die Diskussion zur Guten fachlichen Praxis zeigt, wie schwierig eine Einordnung der<br />

Agrarumweltmaßnahmen bzgl. der Aussage ‚Honorierung’ oder ‚Subvention’ in der Praxis ist.<br />

Dem komplexen Prozess der Schaffung und Durchsetzung von Eigentumsrechten kann nur mit<br />

einem möglichst hohen Maß an Transparenz im Zuge der Institutionenbildung und geeigneten<br />

demokratischen Strukturen begegnet werden. Die aktuelle Vorgehensweise (vgl. Ausführungen<br />

in den Planungsdokumenten und den Berichten zur Halbzeitbewertung der EPLR) zeigt hier<br />

hohen Handlungsbedarf auf. Vor diesem Hintergrund werden die Agrarumweltmaßnahmen auf<br />

einer Achse von Subvention auf der einen Seite und Honorierung auf der anderen Seite zwar<br />

eher der Honorierung zugeordnet, jedoch kann keine eindeutige Zuordnung erfolgen (vgl.<br />

Abbildung 33).


184 Kapitel 7<br />

Subvention<br />

Abbildung 33: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) als Subvention oder Honorierung<br />

auf der Grundlage der Verteilung der Eigentumsrechte (Subvention = Eigentumsrechte nicht beim<br />

Leistungserbringer; Honorierung = Eigentumsrechte beim Leistungserbringer)<br />

7.2.2.3 Preistyp – Kosten oder Nutzen<br />

Die Preise für ökologische Leistungen werden bisher durch die Nachfrager nach ökologischen<br />

Gütern bestimmt 110 . Die Vorgaben zur Preisermittlung für Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen<br />

der VO (EG) 1257/1999 sind relativ eindeutig. Die Ermittlung hat auf der Grundlage der Kosten<br />

zu erfolgen, die bei der Produktion entstehen. Dabei ist ein Spielraum von 20 % Anreiz erlaubt.<br />

Bedeutsam für die Ermittlung des Preises ist darüber hinaus, dass keine investiven Maßnahmen<br />

in die Kostenkalkulation mit einberechnet werden dürfen. Mit der Orientierung an den Kosten<br />

soll ausgeschlossen werden, dass Landwirte eine Rente im Zusammenhang mit der Honorierung<br />

dieser Leistungen erzielen (vgl. rechtliche Grundlagen Kap. 7.1.2.2). Auch diese Vorgaben sind<br />

wiederum im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen im Rahmen der WTO zu sehen<br />

(Vorgaben für die ‚green box-Maßnahmen’ vgl. Kap. 7.1.1).<br />

Honorierung<br />

Diese Vorgaben zu Gunsten einer Orientierung an den Kosten können wenig zu einer<br />

innovativen Weiterentwicklung der Maßnahmen beitragen, da so einer Auseinandersetzung mit<br />

dem tatsächlichen Nutzen der Maßnahmen kein Vorschub geleistet wird. Der Nutzen, also das<br />

Ziel der Maßnahmen, kann ausgeblendet werden. Die Handhabung der Kalkulation führt<br />

außerdem zu einer standortabhängigen Attraktivität der Maßnahmen, die nicht in jedem Fall die<br />

Effektivität der Maßnahmen erhöht. So werden für ein ganzes Bundesland, für den gesamten<br />

Geltungsbereich des Agrarumweltprogramms, durchschnittliche Prämien auf der Grundlage der<br />

110 Der Staat als Stellvertreter der gesellschaftlichen Nachfrager bestimmt den Preis. Eine Diskussion über die<br />

Möglichkeit von Angebotspreisen soll an dieser Stelle nicht geführt werden. Die prinzipielle Möglichkeit, aber auch<br />

die damit verbundenen Schwierigkeiten bzgl. von Angebotspreisen werden z. B. für Bieterverfahren in Latacz-<br />

Lohmann & Hamsvoort (1997) und Holm-Müller et al. (2002) diskutiert.<br />

AUM


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 185<br />

entstehenden Kosten ermittelt. Bei Extensivierungsmaßnahmen, bei denen mit den Agrarumwelt-<br />

maßnahmen in jedem Fall Einkommensverluste verbunden sind, sind diese natürlich in hohem<br />

Maße standortabhängig. Gerade auf produktiven Standorten sind umweltentlastende Maßnahmen<br />

oft wenig attraktiv. Dies bestätigen Untersuchungen zur Akzeptanz von<br />

Agrarumweltmaßnahmen z. B. Schramek et al. (1999a), Schramek et al. (1999b), COM (1998),.<br />

Osterburg et al. (1997), Zeddies & Doluschitz (1996).<br />

Trotz der Orientierung an den Kosten ist jedoch ein relativ breiter Spielraum für die Verwaltung<br />

gegeben, der auch von der EU-Kommission akzeptiert wird. Ein Blick auf ausgewählte<br />

Agrarumweltmaßnahmen zweier benachbarter Bundesländer, Brandenburg und Sachsen, zeigt in<br />

Tabelle 8, wie sehr die ermittelten und durch die Kommission genehmigten Prämien für ähnliche<br />

Agrarumweltmaßnahmen voneinander abweichen können.<br />

Tabelle 8: Prämienhöhe für ausgewählte Agrarumweltmaßnahmen (2002) in Brandenburg und Sachsen<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

Ökologischer Landbau<br />

Ackerland/Grünland<br />

Prämienhöhe in €/ha und Jahr<br />

Brandenburg Sachsen<br />

150/130 230/244<br />

Extensive Grünlandnutzung 130 153<br />

Beweidung Trockenrasen/Heiden<br />

(Schafhutung)<br />

Umwandlung Ackerland in<br />

Grünland<br />

105 410<br />

255 360-450<br />

Die Abweichungen betragen bis zu 400 %. Der Preis für die Leistung ist selbstverständlich eines<br />

der entscheidenden Kriterien für die Teilnahme der Landwirte an Agrarumweltmaßnahmen (vgl.<br />

Tabelle A-2 im Anhang). So führte z. B. die niedrige Prämie (105 €) der Maßnahme ‚Beweidung<br />

Trockenrasen/Heiden’ (Schafweide) in Brandenburg (vgl. Tabelle 8) zu einer geringen<br />

Akzeptanz dieser Maßnahme (Matzdorf et al. 2003). Aufgrund einer neuen Kalkulation wurde<br />

die Prämienhöhe verdoppelt. Die Entscheidungsträger sind, sofern der Haushalt es zulässt,<br />

relativ flexibel in der Prämiengestaltung und können so die Attraktivität bestimmter Maßnahmen<br />

entsprechend auftretender Knappheiten steuern. Diese Flexibilität sollte unbedingt erhalten<br />

bleiben, auch um besonderen Knappheiten mit einem hohen Angebot an Leistungen (Akzeptanz)<br />

begegnen zu können. Aus Rücksicht auf die internationalen Rahmenbedingungen (vgl. OECD


186 Kapitel 7<br />

2001c), aber auch aufgrund der methodischen Probleme der Monetarisierung von Nutzen 111 ist<br />

mittelfristig eine Orientierung an den Kosten eher zweckdienlich. Bei entsprechender Flexibilität<br />

ist dies auch für ergebnisorientierte Honorierung möglich. Prinzipiell sollte die Orientierung an<br />

den Kosten kein Hinderungsgrund für eine ergebnisorientierte Honorierung sein (vgl. Kap. 8).<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die aktuellen Preise für die Honorierung durch<br />

die Nachfrage bestimmt sind und sich an den entstehenden Produktionskosten orientieren.<br />

Aufgrund möglicher Anreize über die Produktionskosten hinaus (20 %), aber auch aufgrund der<br />

relativ flexiblen Handhabung kann nicht von einer reinen Kostenorientierung die Rede sein (vgl.<br />

Abbildung 34).<br />

AUM<br />

Kostentyp Nutzentyp<br />

Abbildung 34: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen im Hinblick auf die Art der Ermittlung<br />

des Preises<br />

7.2.2.4 Strategietyp – Umweltzielorientierte Strategie oder Minimierungsstrategie<br />

In Kapitel 6.1 und 6.2 wurde die Bedeutung der umweltzielorientierten Strategie für rationales<br />

Handeln ausführlich diskutiert. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass in der Praxis in<br />

vielen Fällen der Ansatz der Minimierungsstrategie verfolgt wird, obwohl diese für die<br />

Honorierung ökologischer Leistungen als ein positives ökonomisches Anreizinstrument als nicht<br />

geeignet bewertet wurde (vgl. Kap. 6.2.2).<br />

Die VO (EG) 1257/1999 gibt mit ihren Zielsetzungen für Agrarumweltmaßnahmen (vgl. 7.1.2.2)<br />

bereits Hinweise darauf, inwieweit tatsächlich eine umweltzielorientierte Strategie mit den<br />

Agrarumweltmaßnahmen verfolgt werden muss. Neben klar an Umweltzielen ausgerichteten<br />

Vorgaben (vgl. S. 160) ist als separates Ziel im Artikel 22 VO (EG) 1257/1999 benannt: „... eine<br />

umweltfreundliche Extensivierung der Landwirtschaft und eine Weidewirtschaft geringer<br />

111 vgl. zu den Methoden z. B. Pommerehne & Roemer 1992, weitere Angaben vgl. Kap. 4.1


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 187<br />

Intensität zu fördern“. Eine derartige Zielsetzung hebt die Extensivierung von der Mittel- auf die<br />

Zielebene und öffnet die Tür für die Minimierungsstrategie.<br />

Breite, horizontale (nicht räumlich begrenzte) Extensivierungsmaßnahmen finden sich in allen<br />

Agrarumweltprogrammen der Bundesländer zumindest im Bereich des Grünlandes wieder (vgl.<br />

im Überblick Hartmann et al. 2003, Berichte zur Halbzeitbewertung der EPLR) und spielen auch<br />

auf gesamteuropäischer Ebene eine bedeutende Rolle (vgl. Schramek et al. 1999a, Deblitz 1999,<br />

COM 1998). Im Anhang sind die Agrarumweltmaßnahmen von Brandenburg als ein Beispiel für<br />

die Ausgestaltung aufgeführt (vgl. Tabelle A-5 im Anhang). In vielen Fällen nehmen<br />

Extensivierungsmaßnahmen den Hauptteil der Förderflächen ein (vgl. Berichte zur<br />

Halbzeitbewertung der EPLR). Horizontale Extensivierungsmaßnahmen müssen nicht in jedem<br />

Fall der Minimierungsstrategie zugeordnet werden. Tatsächlich zeigen jedoch die historische<br />

Entwicklung und die Planungsdokumente (EPLR), dass mit den Extensivierungsmaßnahmen<br />

teilweise keine konkreten Umweltziele verknüpft sind, in jedem Fall nicht in der Art, dass die<br />

Extensivierungsmaßnahmen auch nur annähernd mit ihnen zugeordneten Umweltzielen in einer<br />

Indikator-Indikandum-Beziehung stehen und den Anforderungen von Maßnahmen-Indikatoren<br />

für die Umweltziele gerecht werden (vgl. Kap. 6.3.2 - 6.3.4).<br />

In Tabelle A-6 im Anhang ist am Beispiel der Agrarumweltmaßnahmen des Bundeslandes<br />

Brandenburg der flächenhafte Förderumfang der Agrarumweltmaßnahmen von 1994-2002<br />

aufgeführt. Dabei zeigt sich, dass horizontale Extensivierungsmaßnahmen von Anfang an<br />

überwogen haben. In Abbildung 35 ist das Verhältnis von eher umweltzielorientierten<br />

Agrarumweltmaßnahmen zu Extensivierungsmaßnahmen in Brandenburg über einen Zeitraum<br />

von 9 Jahren graphisch dargestellt. Hervorgehoben ist dabei der Wechsel der Zielsetzungen der<br />

Agrarumweltmaßnahmen durch VO (EG) 1257/1999. Eine genaue Maßnahmenbeschreibung ist<br />

der Tabelle A-5 im Anhang zu entnehmen.


188 Kapitel 7<br />

Flächenumfang in Tausend ha<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Verhältnis von Extensivierungsmaßnahmen zu<br />

stärker zielorientierten Agrarumweltmaßnahmen<br />

in Brandenburg<br />

1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002<br />

zielorientierte Agrarumweltmaßnahmen<br />

Extensivierungsmaßnahmen<br />

Abbildung 35: Verhältnis von umweltzielorientierten Agrarumweltmaßnahmen zu Extensivierungsmaßnahmen<br />

in Brandenburg (eigene Berechnung, Datenquelle: Auszahlungsdaten des LVL in<br />

Matzdorf et al. 2003)<br />

An dem Verhältnis von breiten Extensivierungsmaßnahmen zu zielorientierten<br />

Agrarumweltmaßnahmen hat sich im Verlauf der bisherigen Anwendung von<br />

Agrarumweltmaßnahmen nichts geändert. Dies ist vor allen Dingen vor dem Hintergrund<br />

kritisch zu diskutieren, dass bis zur VO (EG) 1257/1999 mit Agrarumweltmaßnahmen neben den<br />

Umweltwirkungen immer das Ziel der Marktentlastung durch Extensivierung stand (nach<br />

VO (EWG) 2078/1992), hierbei also ganz eindeutig ein Fokus auf der Minimierung lag, jedoch<br />

mit dem übergeordneten Ziel der Marktentlastung.<br />

VO (EG) 1257/1999<br />

In der VO (EG) 1257/1999 ist neben umweltzielorientierten Ansätzen eine Extensivierung im<br />

Sinne der Minimierungsstrategie übrig geblieben (s.o.), also Minimierung ohne übergeordneten<br />

operationalisierten Zielbezug. Die Konsequenzen bestätigen die mit einer derartigen Strategie<br />

verbundenen Probleme. Es wurden nahezu alle Maßnahmen, die unter der alten Verordnung


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 189<br />

(VO (EWG) 2078/1992) aufgelegt wurden, weiterhin angeboten 112 und, was kritisch zu sehen ist,<br />

es bestand keine Notwendigkeit und kein Anreiz für die verantwortliche Administration, sich<br />

über die konkreten Umweltziele, die mit den Agrarumweltmaßnahmen angestrebt werden<br />

sollten, auseinander zu setzen. Fehlt eine derartige Auseinandersetzung, werden Überlegungen<br />

zur räumlichen und zeitlichen Äquivalenz sowie der Validität bzw. Problemäquivalenz nicht<br />

angestellt.<br />

Diese Einschätzung bestätigen Ergebnisse zur räumlichen Äquivalenz horizontaler Maßnahmen,<br />

die im Rahmen der Halbzeitbewertung des Brandenburger Agrarumweltprogramms ermittelt<br />

wurden. Ein Beispiel aus dieser Halbzeitbewertung ist die Ausgestaltung der<br />

erosionsmindernden Maßnahmen. Maßnahmen, die überwiegend dem Erosionsschutz dienen<br />

sollen, werden für alle Landwirte angeboten, unabhängig der Standortverhältnisse. Das Ergebnis<br />

ist, dass weniger als 50 % dieser Maßnahmen tatsächlich in erosionsgefährdeten Gebieten<br />

stattfinden, wobei der Anteil von AUM in mäßig bis sehr stark gefährdeten Gebieten abnimmt<br />

(vgl. Abbildung 36). Die Auswertung ergab, dass auf lediglich 2,9 % der etwa 375.000 ha<br />

winderosionsgefährdeten Fläche Agrarumweltmaßnahmen zur Verringerung der Erosion<br />

durchgeführt wurden (vgl. Abbildung 37).<br />

112 Einzig die so genannte ‚Grundförderung’ in Bayern und Sachsen wurde nicht mehr angeboten.


190 Kapitel 7<br />

Anteil erosionsmindernder AUM in Brandenburg auf<br />

erosionsgefährdeten Standorten<br />

100%<br />

80%<br />

60%<br />

40%<br />

20%<br />

0%<br />

2000/2001 2001/2002<br />

davon auf mäßig<br />

erosionsgefährdeten<br />

Flächen<br />

davon auf stark<br />

erosionsgefährdeten<br />

Flächen<br />

davon auf sehr stark<br />

erosionsgefährdeten<br />

Flächen<br />

erosionsmindernde AUM<br />

Abbildung 36: Anteil der erosionsmindernden Agrarumweltmaßnahmen (AUM) in Brandenburg auf<br />

erosionsgefährdeten Flächen (eigene Darstellung, Datenquelle: Matzdorf et al. 2003)<br />

Erosionsmindernde Agrarumweltmaßnahmen (ha) in und außerhalb der<br />

winderosionsgefährdeten Gebiete in Brandenburg (2001/2002)<br />

364687,9622<br />

906477,372<br />

10691,0678<br />

11978,9723<br />

Flächen mit erhöhtem<br />

Winderosionsgefährdungspotenzial<br />

Flächen ohne erhöhtes<br />

Winderosionsgefährdungspotenzial<br />

relevante AUM<br />

Abbildung 37: Erosionsmindernde Agrarumweltmaßnahmen in Brandenburg in und außerhalb von<br />

erosionsgefährdeten Gebieten (Quelle: Matzdorf et al. 2003, leicht verändert)


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 191<br />

Diese Ergebnisse werden auch durch Daten zur räumlichen Äquivalenz von<br />

Extensivierungsmaßnahmen gegenüber anderen ökologischen Gütern (z.B. Artenvielfalt,<br />

Landschaftsvielfalt) bestätigt (vgl. Matzdorf et al. 2003). Gerade bei den horizontalen<br />

Grünlandextensivierungsmaßnahmen wird deutlich, dass mit zunehmendem politischen Druck<br />

zur Herstellung eines Zielbezuges der Maßnahmen ab 2000 u.U. verschiedene<br />

Umweltzielbezüge konstruiert wurden, die Maßnahmen jedoch den Anforderungen an<br />

Indikatoren für diese Ziele (vgl. Kap. 6.3.2 - 6.3.4) in keiner Weise gerecht werden (Ziele haben<br />

‚Alibifunktion’). Derartige Maßnahmen sind weiterhin der Minimierungsstrategie zuzuordnen,<br />

sofern ersichtlich ist, dass fehlende Validität sowie fehlende Raum-, Problem- und<br />

Zeitäquivalenz keiner bewussten Entscheidung aufgrund der Transaktionskosten entspringt.<br />

Die Halbzeitbewertungen der Agrarumweltmaßnahmen brachten das Problem des fehlenden<br />

Zielbezuges einiger Maßnahmen zu Tage. Bewertung von Agrarumweltmaßnahmen erfordert die<br />

Überprüfung der Indikator-Indikandum-Beziehung und verlangt eine differenzierte Verknüpfung<br />

der Maßnahmen mit den Zielen (vgl. z. B. Matzdorf & Piorr 2003). Erstmals wurden im Zuge<br />

dieser Bewertungen auch auf der politischen Entscheidungsebene eine strukturierte<br />

Auseinandersetzung mit den Umweltzielen der Maßnahmen und die in Kapitel 6.3.4.7<br />

beschriebenen Lernprozesse in Gang gesetzt. Diese Erfahrungen wurden von vielen der mit der<br />

Evaluierung beschäftigten Forschungseinrichtungen geäußert 113 .<br />

Die Agrarumweltprogramme in Deutschland, und natürlich umso mehr im europäischen<br />

Maßstab, sind sehr heterogen. Trotzdem kann zusammenfassend festgestellt werden, dass<br />

horizontale Extensivierungsmaßnahmen eine sehr bedeutende Rolle innehaben. In vielen Fällen<br />

fehlt bisher ein klarer Bezug auf die mit diesen Maßnahmen verbundenen konkreten<br />

Zielsetzungen. Diese sind Voraussetzung für den ökonomisch gesteuerten Tausch von<br />

Eigentumsrechten. Es kann sich durchaus erweisen, dass horizontale Maßnahmen unter<br />

Berücksichtigung der Transaktionskosten effizient sind, indem diese zwar eine geringere<br />

Effektivität bezogen auf einzelne ökologische Güter haben, mit ihnen jedoch mehrere Ziele<br />

kostengünstig erreicht werden (positiver ‚Gießkanneneffekt’). Entscheidend ist, dass die<br />

rationale Entscheidung für den positiven ‚Gießkanneneffekt’ aktuell in vielen Fällen nicht die<br />

Voraussetzung für das Angebot der horizontalen Maßnahmen war. Bezüglich der aktuellen<br />

113 Es fanden mehrmalige Treffen der EvaluatorInnen während der Bewertung und ein ex post-Erfahrungsaustausch<br />

im Rahmen eines Workshops an der FAL zum Thema: „Zwischenbewertung der Programme zur Entwicklung des<br />

ländlichen Raumes nach VO (EG) Nr. 1257/1999 – Erfahrungsaustausch und Verbesserungsansätze“ (vgl. FAL<br />

2004) statt.


192 Kapitel 7<br />

Agrarumweltmaßnahmen kann festgestellt werden, dass diese zu einem erheblichen Teil der<br />

Minimierungsstrategie zugeordnet werden müssen (vgl. auch SRU 2004 114 ). Innovative Ansätze<br />

entwickeln sich unter der Minimierungsstrategie kaum, versteckte Distributionskriterien sind für<br />

die Gesellschaft nicht aufzudecken, die Maßnahmen sind einer Kritik entzogen.<br />

Derartige Maßnahmen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht einmal die künftigen<br />

Voraussetzungen der ‚green box-Maßnahmen’ erfüllen (vgl. WTO-Verhandlungen Kap. 7.1.1,<br />

vgl. zu dieser Einschätzung auch SRU 2004: 205 f.). Bei vielen der Extensivierungsmaßnahmen<br />

kann jedoch ein Zielbezug hergestellt werden, der dann zu einer Weiterentwicklung der<br />

Maßnahmen führen wird und diese evaluierbar macht. Ein erster entscheidender Schritt erfolgte<br />

im Rahmen der Halbzeitbewertungen, die seit Ende 2003 für alle EU-Staaten vorliegen. Vor dem<br />

Hintergrund dieser Gesamtstudien werden die aktuellen Agrarumweltmaßnahmen auf einer<br />

Skala von Minimierungsstrategie auf der einen Seite und umweltzielorientierter Strategie auf der<br />

anderen Seite aktuell als ungefähr in der Mitte stehend bewertet (vgl. Abbildung 38).<br />

Minimierungsstrategie<br />

AUM<br />

Abbildung 38: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) im Hinblick auf ihren Zielbezug<br />

7.2.2.5 Rationalisierungstyp – Top down- oder Bottom up-Prozess<br />

Umweltzielorientierte<br />

Strategie<br />

Wenn man sich vergegenwärtigt, dass im Zuge der Honorierung ökologischer Leistungen<br />

durchsetzungsfähige Eigentumsrechte geschaffen werden, gewinnt der Prozess der<br />

instrumentellen Ausgestaltung an Bedeutung (vgl. Kap. 7.2.2.2). Wer entscheidet demnach auf<br />

welcher Grundlage, welche ökologischen Güter knapp sind und daher knappe Mittel zur<br />

Honorierung ökologischer Leistungen für die Produktion dieser Güter eingesetzt werden?<br />

114 „Insbesondere bei den nicht naturschutzorientierten Maßnahmen sind die Auflagen vielfach nicht ausreichend an<br />

den erwünschten Umweltwirkungen orientiert und es fehlt bei den meisten Maßnahmen der notwendige Bezug zu<br />

einem Handlungsbedarf (z. B. aufgrund standörtlicher Empfindlichkeiten)“ (SRU 2004: 205 f.).


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 193<br />

Aktuell obliegt es den für die Aufstellung der Pläne zur ländlichen Entwicklung (vgl. Kap.<br />

7.1.2.1) zuständigen Verwaltungsbehörden. Dabei erfolgt auf verschiedenen inhaltlichen und<br />

strukturellen Ebenen eine Koordination. Inhaltlich werden die relevanten Behörden mit<br />

einbezogen (vor allen Dingen Umweltverwaltung), strukturell findet eine Koordination zwischen<br />

den Ländern und der EU sowie dem Bund statt. In allen Ländern wurden in irgendeiner Form die<br />

so genannten Wirtschafts- und Sozialpartner eingebunden. Hierbei gab es z. B. Anhörungen der<br />

Landesbauernverbände oder der Naturschutzverbände (vgl. Matzdorf & Piorr 2003). Ebenfalls<br />

waren wissenschaftliche Einrichtungen beratend tätig. Ein formalisiertes Beteiligungsverfahren,<br />

wie im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Raumordnungsplanung<br />

oder Landschaftsplanung und die damit verbundene Möglichkeit einer gerichtlichen<br />

Überprüfbarkeit von Vorschlägen und Einwänden, gibt es jedoch nicht. Die Transparenz des<br />

Entscheidungsprozesses ist damit abhängig von den jeweiligen Verwaltungen der Länder (vgl.<br />

Berichte zur Halbzeitbewertung der EPLR).<br />

Trotz der unterschiedlichen Handhabung im Detail kann länderübergreifend für Deutschland<br />

festgestellt werden, dass die konkreten honorierungswürdigen Leistungen durch die Verwaltung<br />

auf Landesebene top down definiert werden. Auffällig ist dabei, dass durch den bisher nicht<br />

notwendigen klaren Zielbezug kaum Verbindungen zur räumlichen Umweltplanung<br />

(Landschaftsplanung) und den dort definierten Zielvorstellungen hergestellt werden (vgl.<br />

Programmplanungsdokumente (EPLR) der Länder 115 ), obwohl bei diesen Planungen eine<br />

Partizipation der ‚Planungsbetroffenen’ (also auch der potentiellen Nachfrager nach<br />

ökologischen Gütern) vorgeschrieben ist.<br />

In der Ökonomie diskutierte Ermittlungen von Nachfrage z. B. über<br />

Zahlungsbereitschaftsanalysen (vgl. FN 15) werden in keinem Bundesland angewendet. Die<br />

Einbindung der Anbieter (Landwirte) erfolgt überwiegend über die Bauernverbände.<br />

Bieterverfahren (vgl. FN 110), nicht nur zur Effizienzsteigerung, sondern auch zur Ermittlung<br />

des möglichen Angebots an ökologischen Gütern/Leistungen, finden ebenfalls in keinem<br />

Bundesland Anwendung. Einige Bundesländer sind aufgrund ihrer finanziellen Situation an einer<br />

Kofianzierung der Agrarumweltmaßnahmen über die GAK (vgl. Kap. 7.1.3.2) interessiert. Damit<br />

diese gesichert ist, müssen Vorgaben der GAK bei der inhaltlichen Ausgestaltung beachtet<br />

werden, wodurch die konkreten honorierungswürdigen Umweltleistungen für diese<br />

Agrarumweltmaßnahmen sogar zentral auf der Bundesebene definiert werden.<br />

115 in der Literaturliste aufgeführt


194 Kapitel 7<br />

Eine Befragung unter 140 Brandenburger Landwirten zu ihrer Bereitschaft, an der konkreten<br />

Ausgestaltung von Agrarumweltprogrammen mitzuarbeiten, zeigt, dass sich ein erheblicher<br />

Anteil an Landwirten (58 %) regelmäßig aktiv beteiligen würde. Eine ablehnende Haltung hatten<br />

lediglich 12 % (vgl. Abbildung 39). Untersuchungen zur Ausgestaltung von bottom up-Ansätzen<br />

im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung von regionalen Agrarumweltprogrammen im<br />

Vorschungsverbundprojekt GRANO bestätigen die prinzipiell Bereitschaft der Landwirte zur<br />

aktiven Teilnahme und zeigen mögliche Optionen zur Ausgestaltung eines derartigen Prozesses<br />

auf (vgl. Müller et al. (Hrsg.) 2002).<br />

Bereitschaft der Landwirte bei der Weiterentwicklung<br />

von Agrarumweltmaßnahmen aktiv teilzunehmen<br />

nein<br />

12%<br />

weiß nicht<br />

16%<br />

Abbildung 39: Bereitschaft von Brandenburger Landwirten zur aktiven Teilnahme an der Entwicklung von<br />

Agrarumweltmaßnahmen (Datenquelle: schriftliche Befragung (2002) von Teilnehmern (n=140) am aktuellen<br />

Agrarumweltprogramm)<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die aktuelle ‚Ermittlung’ der<br />

honorierungswürdigen Leistungen top down durch die Administration erfolgt (vgl. Abbildung<br />

40) und nicht zuletzt aufgrund fehlender konkreter Zielbezüge in vielen Fällen wenig transparent<br />

ist. Die bisherigen Betrachtungen sowohl in Kapitel 6.3.5.2 als auch in Kapitel 7.2.2.2 weisen<br />

auf die Bedeutung des demokratischen Prozesses, inklusive der Einbindung wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse, zur Ermittlung der honorierungswürdigen Leistungen hin. Vor diesem Hintergrund<br />

sollten verstärkt Anstrengungen auf die Bildung geeigneter Strukturen zur Ermittlung der<br />

ökologischen Güter und der Indikatoren verwendet werden (vgl. auch Bündelung der Nachfrage<br />

in Bahner 1996).<br />

keine Aussage<br />

14% Frage: Wenn die Möglickeit bestünde,<br />

dass Sie sich als Landwirt an der<br />

Weiterentwicklung der KULAP-<br />

Maßnahmen beteiligen könnten, würden<br />

Sie sich in gewissen Abständen aktiv im<br />

Rahmen von regionalen Gesprächsrunden<br />

beteiligen?<br />

ja<br />

58%


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 195<br />

Top-down<br />

Indikatorenentwicklung<br />

Abbildung 40: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) im Hinblick auf die Art der<br />

Entwicklung der Indikatoren (der konkreten Fördervoraussetzungen)<br />

7.2.2.6 Indikatorentyp – Ergebnis- oder maßnahmenorientierte Honorierung<br />

Trotz der wesentlichen Effektivitäts- und Effizienzvorteile, die eine ergebnisorientierte<br />

Honorierung gegenüber einer maßnahmenorientierten Honorierung erbringen könnte, ist die<br />

aktuelle praktische Anwendung gering. Verstärkte Forschungsbemühungen zeigen jedoch das<br />

große Interesse an der Entwicklung praktikabler Honorierungsansätze in diesem Bereich 116 .<br />

Die geringe Anwendung der ergebnisorientierten Honorierung kann sinnvoller Weise nur im<br />

Zusammenhang mit der in Kapitel 7.2.2.4 beschriebenen fehlenden Ausrichtung auf Ziele<br />

verstanden werden. Der Zielbezug ist im Fall der ergebnisorientierten Honorierung essentielle<br />

Voraussetzung. Darüber hinaus ergibt sich aus der maßnahmenorientierten Honorierung eine<br />

scheinbar bessere Möglichkeit, der Unsicherheit auszuweichen. Tatsächlich trägt der Nachfrager<br />

das finanzielle Risiko (vgl. kritisch Kap. 6.3.5.1). Ein zweiter wesentlicher Grund ist in den EU-<br />

Rahmenbedingungen zu sehen, insbesondere in der Orientierung der Prämienhöhe an den Kosten<br />

(vgl. Kap. 7.1.2.2).<br />

AUM<br />

Praktische Anwendung im Zuge der flächenrelevanten Agrarumweltmaßnahmen über die<br />

VO (EG) 1257/1999 findet die ergebnisorientierte Honorierung aktuell daher in Deutschland<br />

lediglich in einem Bundesland, in Baden-Württemberg im Rahmen des MEKA II (vgl. Kap.<br />

4.2.3.2). Die ergebnisorientierte Honorierung wurde in Baden-Württemberg gut angenommen.<br />

Das Flächenpotential wird auf 100.000 ha bis 120.000 ha geschätzt (Haber 2003). Über 50 %<br />

dieses Potentials wurde bereits nach dem 3. Anwendungsjahr im Rahmen des MEKA II<br />

bewirtschaftet und honoriert (vgl. Tabelle 9).<br />

Bottom-up<br />

Indikatorenentwicklung<br />

116 aktuelle Forschergruppen in Deutschland z. B. Hannover – Prof. Ch. v. Haaren (Dr. E. Brahms) et al.; Bonn –<br />

Prof. Dr. K. Holm-Müller et al.; Göttingen – Prof. Dr. R. Marggraf et al.; Rostock – Prof. Dr. B. Gerowitt et al.; in<br />

Bremen – Dr. B. Wittig et al., darüber seit vielen Jahren und Vorreiter für die praktische Anwendung im Rahmen<br />

des Baden-Württembergischen Agrarumweltprogramms MEKA II – Dr. G. Briemle und Dr. R. Oppermann.


196 Kapitel 7<br />

Tabelle 9: Entwicklung des geförderten Grünlandes nach Einführung der ergebnisorientierten Honorierung<br />

in Baden-Württemberg<br />

Antragsjahr 2000 Antragsjahr 2001 Antragsjahr 2002<br />

Antragsteller 4.600 6.000 9.200<br />

Honorierte Fläche (ha) 36.000 41.800 66.000<br />

Quelle: Haber 2003<br />

Die gute Akzeptanz der ergebnisorientierten Honorierung in Baden-Württemberg sollte Anlass<br />

sein, derartige Maßnahmen auch in anderen Bundesländern einzuführen. Im Rahmen einer<br />

Befragung von 140 an AUM teilnehmenden Landwirten in Brandenburg bzgl. ihrer Bereitschaft<br />

zur Teilnahme an ergebnisorientierter Honorierung ergab ein positives Bild. Mehr als die Hälfte<br />

der Landwirte befürworteten eine derartige Honorierung und lediglich 13 % äußerten eine klare<br />

ablehnende Haltung (vgl. Abbildung 41).<br />

Nein<br />

13%<br />

Bereitschaft zur Teilnahme an<br />

ergebnisorientierter Honorierung<br />

Weiß nicht<br />

14%<br />

Keine Aussage<br />

22%<br />

Ja<br />

51%<br />

Frage: Könnten Sie sich vorstellen, dass<br />

KULAP-Zahlungen an konkrete<br />

angestrebete ökologische Zustände und<br />

Wirkungen gebunden werden und Sie dafür<br />

mehr Flexibilität bzgl. der Bewirtschaftung<br />

erhalten? (Beispiele dafür könnten sein,<br />

dass Sie beim Nachweis des Vorkommens<br />

bestimmter Pflanzenarten auf Ihrem<br />

Grünland dafür eine Honorierung erhalten,<br />

unabhängig der Bewirtschaftung. Ein<br />

anderes Beispiel dafür wäre, dass die<br />

Zahlungen an die Minderung des N-Saldos<br />

in der Hoftorbilanz geknüpft würde, aber die<br />

teilnehmenden Betriebe frei in der Wahl der<br />

Maßnahmen wären, die zur Erreichung<br />

definierter Standardwerte führen.)<br />

Abbildung 41: Bereitschaft von Landwirten zur Teilnahme an ergebnisorientierter Honorierung<br />

(Datenquelle: schriftliche Befragung (n=140) 2002 von Landwirten in Brandenburg, die an dem aktuellen<br />

Agrarumweltprogramm teilnehmen)<br />

Insgesamt kann für alle 16 Agrarumweltprogramme in Deutschland festgestellt werden, dass die<br />

Honorierung bisher fast ausschließlich an Maßnahmen geknüpft ist. Dabei bezieht sich ein<br />

großer Teil der Maßnahmen nicht einmal eindeutig auf Umweltziele (vgl. Kap. 7.2.2.4), stellt<br />

demnach keine Maßnahmen-Indikatoren dar (vgl. Kap. 6.2.1 und 6.3.1). Bezogen auf den


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 197<br />

gesamten geschätzten Förderumfang der Fläche, auf der Agrarumweltmaßnahmen stattfinden,<br />

erfolgt eine ergebnisorientierte Honorierung in Deutschland lediglich auf knapp über 1 % der<br />

Förderfläche. Die aktuellen Agrarumweltprogramme sind damit eindeutig maßnahmenorientiert<br />

(Abbildung 42).<br />

Ergebnisorientierte<br />

Honorierung<br />

Abbildung 42: Typisierung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) als ergebnisorientierte oder<br />

maßnahmenorientierte Honorierung<br />

7.2.3 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen<br />

Die Analyse der bestehenden Agrarumweltmaßnahmen hat relativ großen Handlungsbedarf bzgl.<br />

der Ausgestaltung des Instrumentes der Honorierung ökologischer Leistungen aufgezeigt.<br />

Ursache dafür ist, dass mit der Verknappung der Umweltgüter ein institutioneller Wandel<br />

eingesetzt hat, der sich als ein komplexer Entwicklungsprozess darstellt. Die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen ist Bestandteil dieses Prozesses. Der Tausch von Eigentumsrechten<br />

benötigt auf der einen Seite eine ex ante Verteilung der Eigentumsrechten, sind diese nicht<br />

vorhanden wird jedoch auf der anderen Seite auch in den Entwicklungsprozess eingegriffen und<br />

Eigentumsrechte werden nicht nur durchgesetzt, sondern auch geschaffen. Der institutionelle<br />

Rahmen dafür, inklusive der Organisationsstrukturen, muss sich erst entwickeln. Vom Ansatz<br />

her handelt es sich bei Agrarumweltmaßnahmen nach der VO (EG) 1257/1999 um eine<br />

Honorierung ökologischer Leistungen und nicht um eine Subvention. Allerdings ist die<br />

Zuordnung der aktuellen Agrarumweltmaßnahmen nicht zuletzt aufgrund des teilweise fehlenden<br />

Zielbezugs in der Praxis weit weniger eindeutig. Eine Subventionierung wird auch dadurch<br />

möglich, dass die Preisbildung bisher ausschließlich kostenorientiert erfolgt. Die Maßnahmen<br />

sind in vielen Fällen nicht auf konkrete Umweltziele ausgerichtet und wurden bisher<br />

überwiegend durch die Administration in wenig transparenter Weise definiert.<br />

Ergebnisorientierte Honorierung ist die Ausnahme und vom Flächenumfang bisher wenig<br />

bedeutsam.<br />

AUM<br />

Maßnahmenorientierte<br />

Honorierung


198 Kapitel 7<br />

Berücksichtigt werden sollte, dass die Honorierung ökologischer Leistungen erst seit ca. 10<br />

Jahren als Instrument zur Lösung von Umweltproblemen im Bereich der Landwirtschaft<br />

eingesetzt wird. Die Schaffung und/oder Durchsetzung von Eigentumsrechten mit Hilfe der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen steckt noch in den ‚Kinderschuhen’.<br />

7.3 Ausgleich ordnungsrechtlicher Auflagen in Natura 2000-Gebieten im Rahmen des<br />

Artikel 16 der VO (EG) 1257/1999<br />

7.3.1 Überblick über aktuellen Anwendungsumfang<br />

Mit der Einführung der VO (EG) 1257/1999 im Jahre 2000 wird den EU-Mitgliedstaaten für den<br />

finanziellen Ausgleich von Einschränkungen durch ordnungsrechtliche Auflagen in Natura 2000-<br />

Gebieten eine Kofinanzierung gewährt. Prinzipiell ist das Instrument zumindest in Deutschland<br />

nicht neu. Vielmehr haben viele Bundesländer Regelungen zu so genannten Erschwernis- oder<br />

Härteausgleichszahlungen bereits in ihren Ländergesetzen aufgenommen. Im Anhang wird in<br />

Tabelle A-1 ein Überblick über derartige Landesregelungen gegeben. Ein derartiger ‚Vorlauf’<br />

könnte Grund dafür sein, dass die Artikel 16-Maßnahmen bisher ausschließlich in Deutschland<br />

umgesetzt worden sind (vgl. zur Umsetzung in Europa COM 2002c). Von den 16 Bundesländern<br />

wenden 7 Länder den Artikel 16 zum Ausgleich von Einkommenseinbußen durch<br />

ordnungsrechtliche Auflagen in Natura 2000-Gebieten an (Berichte zur Halbzeitbewertung der<br />

EPLR). Die Umsetzung des Artikels 16 in den 7 Bundesländern ist sehr unterschiedlich und<br />

damit ein gutes Spiegelbild für die möglichen Optionen, die sich hinter den Artikel 16-<br />

Maßnahmen verbergen. Prinzipiell kann zwischen zwei Formen der Umsetzung unterschieden<br />

werden: Erstens, Länder, die bereits vor Einführung von Artikel 16 so genannte Richtlinien zum<br />

Erschwernis- und Härteausgleich für die Einschränkung landwirtschaftlicher Tätigkeit in<br />

Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten eingeführt haben und diese jetzt im Sinne von<br />

Artikel 16-Maßnahmen anwenden und zweitens, Länder, die neue Maßnahmenrichtlinien<br />

erarbeitet haben.<br />

Die Einführung von Artikel 16 bot die Möglichkeit, sich die bisher freiwillig national gewährten<br />

Ausgleichszahlungen für Landwirte aufgrund ordnungsrechtlicher Auflagen in Schutzgebieten<br />

durch die EU kofinanzieren zu lassen, so lange diese den Anforderungen der Artikel 16-<br />

Maßnahmen entsprachen. Dazu zählte vor allen Dingen eine maximale Höhe der<br />

Ausgleichszulage von 200 € pro Hektar und dass die ordnungsrechtlichen Einschränkungen in<br />

Verbindung mit dem Natura 2000-Netz stehen müssen.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 199<br />

Niedersachsen hat in dieser Art Artikel 16-Maßnahmen eingeführt. Der Erschwernisausgleich in<br />

geschützten Teilen von Natur und Landschaft wurde in Niedersachsen bereits 1997 als<br />

rechtsverbindliches Instrument geschaffen (Grundlage: §§ 50 bis 52 NNatSchG), um Landwirten<br />

einen Ausgleich für hoheitliche Bewirtschaftungseinschränkungen von Grünland in<br />

Naturschutzgebieten, Nationalparken oder auf Flächen in besonders geschützten Biotopen nach<br />

§ 28a,b NNatSchG zu gewähren. Häufige Einschränkungen der landwirtschaftlichen<br />

Bodennutzung in Naturschutzgebieten sind z. B. Verbot des Grünlandumbruchs oder der<br />

Grünlanderneuerung, Verzicht auf Pflanzenschutzmitteleinsatz und Düngung, Verbot einer<br />

Veränderung des Wasserhaushalts oder auch Viehbesatzregelungen (Sander 2003). Der<br />

Förderumfang hält sich in Niedersachsen bereits seit Einführung des Erschwernisausgleiches<br />

1997 mit ca. 15.000 ha Grünland relativ konstant. An dieser Größenordnung hat sich auch nach<br />

Einführung von Artikel 16-Förderungen nichts geändert (Sander 2003).<br />

Neben dieser Möglichkeit, bereits bestehende Verordnungen zur Ausgleichszahlung unter<br />

Rückgriff auf Artikel 16 umzusetzen, haben sechs Länder in Deutschland neue Richtlinien für<br />

die Umsetzung von Artikel 16-Maßnahmen formuliert. Dabei handelt es sich um Brandenburg,<br />

Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.<br />

Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich jedoch stark voneinander. Brandenburg hat einen<br />

Katalog mit konkreten Maßnahmen aufgelegt (Tabelle 10), für die im Fall bestehender<br />

ordnungsrechtlicher Auflagen ein Ausgleich gezahlt wird. Dabei wurde sich stark an den<br />

Agrarumweltmaßnahmen des KULAP (vgl. zu den AUM von Brandenburg Tabelle A-6 im<br />

Anhang) orientiert. In den Jahren 2001 und 2002 wurden Artikel 16-Maßnahmen in Höhe von<br />

ca. 1,4 Mio. € bzw. 1.8 Mio. € finanziert. stellt den Förderumfang für Brandenburg im Überblick<br />

dar. Dabei wird deutlich, dass auch bei den Artikel 16-Maßnahmen die ‚klassische’<br />

Grünlandextensivierungsmaßnahme mit Abstand die größte Bedeutung hat. Im Jahre 2002 waren<br />

von der landwirtschaftlichen Fläche der bis dahin gemeldeten Natura 2000-Flächen in<br />

Brandenburg 8 % mit Artikel 16-Maßnahmen belegt. Wie sich das Verhältnis des Förderumfangs<br />

von Artikel 16 im Vergleich zur Förderung der Agrarumweltmaßnahmen in Natura 2000-<br />

Gebieten verteilt, ist für das Jahr 2002 für Brandenburg in Abbildung 43 dargestellt.


200 Kapitel 7<br />

Tabelle 10: Art und Anwendungsumfang von Artikel 16-Maßnahmen in Brandenburg<br />

(Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 )<br />

Maßnahme<br />

geförderte Fläche (ha) geförderte Anträge (Anzahl)<br />

2000/01 2001/02 2000/01 2001/02<br />

extensive Grünlandnutzung 8.327 9.674 181 230<br />

späte, eingeschränkte<br />

Grünlandnutzung<br />

904 1.573 26 40<br />

hohe Wasserhaltung 8 35 1 2<br />

Pflege durch Beweidung 105 1.145 1 4<br />

extensive Ackernutzung 128 109 19 25<br />

insgesamt 9.472 12.536 228 301<br />

Quelle: Laschewski & Schleyer 2003<br />

1.339.000<br />

Landwirtschaftliche Nutzfläche und deren Förderung<br />

in Natura 2000-Gebieten in Brandenburg (2002)<br />

10,5%<br />

140.000<br />

LN gesamt LN in Natura 2000<br />

davon<br />

Abbildung 43: Förderumfang von Artikel 16- und Agrarumweltmaßnahmen an der landwirtschaftlichen<br />

Nutzfläche in Natura 2000-Gebieten in Brandenburg (eigene Darstellung, Datenquelle: MLUR 2003b)<br />

Die übrigen Länder haben weniger differenzierte Maßnahmen. Bremen und Thüringen haben<br />

ihre Artikel 16-Richtlinie so konzipiert, dass die allgemeinen Auflagen anhand konkreter<br />

Bewirtschaftungsauflagen nach einem Punktsystem (Bremen) oder den konkret ermittelten<br />

Einkommensverlusten (Thüringen) konkretisiert werden. Thüringen hat darüber hinaus<br />

pauschale Grünlandprämien in Natura 2000-Gebieten. In Form von derartigen<br />

Grünlandpauschalen wird ebenfalls in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen der Artikel<br />

16 angewendet. Die Ausgleichszulage ist bei den Grünlandpauschalen damit begründet<br />

8%<br />

37%<br />

Art. 16 AUM


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 201<br />

(Fördervoraussetzung), dass in den Schutzgebieten generell die Auflage des Grünlanderhaltes<br />

und des Verbotes von bestimmten Meliorationsmaßnahmen besteht. Abbildung 44 stellt die<br />

aktuelle Art und Weise der Anwendung von Artikel 16-Maßnahmen in Deutschland dar. Tabelle<br />

A-7 im Anhang zeigt den aktuellen Förderumfang von Artikel 16-Maßnahmen in Deutschland.<br />

Da lediglich in Deutschland bis 2003 Artikel 16-Maßnahmen angewendet wurden, ist damit<br />

gleichzeitig der Förderumfang für die EU benannt.<br />

Umsetzung von Art. 16 in Deutschland<br />

9<br />

Abbildung 44: Anwendung von Artikel 16-Maßnahmen in Deutschland (Stand 2003)<br />

Da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nach Artikel 10 der FFH-Richtlinie, auch so<br />

genannte Trittsteinbiotope im Zusammenhang mit dem Ziel der Kohärenz des Natura 2000-<br />

Netzes zu fördern, ist die Pflege von Landschaftselementen, die diesem Ziel dienen, ebenfalls<br />

förderfähig. Davon haben einige Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen<br />

und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Die Länder wenden Ausgleichszahlungen nach Artikel<br />

16 auch für ordnungsrechtliche Auflagen im Grünland für bestimmte geschützte Biotope bzw. in<br />

Naturschutzgebieten außerhalb von Natura 2000-Gebieten unter Rückgriff auf Artikel 10 FFH-<br />

Richtlinie an.<br />

1<br />

Länder, die Artikel 16-Maßnahmen nicht anwenden<br />

6<br />

- Niedersachsen<br />

- Brandenburg<br />

- Thüringen<br />

- Nordrhein-Westfalen<br />

- Schleswig-Holstein<br />

- Bremen<br />

- Hamburg<br />

Länder, die Artikel 16-Maßnahmen anwenden (ohne spez. Richtlinie)<br />

Länder, die Artikel 16-Maßnahmen anwenden (spez. Richtlinie)


202 Kapitel 7<br />

7.3.2 Analyse der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen<br />

7.3.2.1 Ansatz und Methode<br />

Im folgenden Kapitel werden die aktuell angewendeten Artikel 16-Maßnahmen systematisch<br />

analysiert. Kriterien dieser Systematisierung sind die gleichen wie für die<br />

Agrarumweltmaßnahmen (vgl. Kap. 7.2.2.1): die Betrachtungen zur Verteilung der<br />

Eigentumsrechte (Kap. 7.3.2.2), die Ermittlung des Preises für die Honorierung (Kap. 7.3.2.3),<br />

ihr Zielbezug (Kap. 7.3.2.4), der Prozess der Entwicklung (Kap. 7.3.2.5) sowie die Indikatorenart<br />

(Kap. 7.3.2.6).<br />

Mit Hilfe der Kriterien und vorhandener Literatur erfolgt eine kritische Diskussion der aktuellen<br />

Artikel 16-Maßnahmen. Datengrundlage bilden die aktuellen Rechtsgrundlagen sowie die<br />

Planungsdokumente der 16 Bundesländer. Darüber hinaus wird die Analyse durch Daten, die im<br />

Rahmen der Halbzeitbewertung der Brandenburger Artikel 16-Maßnahmen erhoben wurden,<br />

untermauert.<br />

7.3.2.2 Zahlungstyp – Honorierung oder Subvention<br />

Voraussetzung für die Zahlungen nach Artikel 16 sind ordnungsrechtliche Auflagen in Natura-<br />

2000-Gebieten in Form von Rechtsverordnungen. Rückblickend auf die Diskussion zur<br />

Eigentumsdogmatik in Kapitel 5.6.2.2 kann festgestellt werden, dass ordnungsrechtliche<br />

Auflagen bzgl. der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund von Naturschutzzielen in der Regel<br />

nicht ausgleichspflichtig sind. Die Einhaltung dieses Ordnungsrechtes wird als<br />

Sozialpflichtigkeit bzw. Ökologiepflichtigkeit von den Landwirten in der Regel<br />

entschädigungslos verlangt, „soweit durch die Norm keine Wettbewerbsverzerrungen<br />

erheblichen Ausmaßes eintreten. Letztlich erfolgt die Steuerung und die Abpufferung der Folgen<br />

über Art. 12 GG und den Gleichheitssatz. Es gilt das ‚Gebot schonender Übergänge’“ 117<br />

(Czybulka 2002: 107). Die Situationsgebundenheit des Eigentums erlaubt eine situations- bzw.<br />

standortabhängige Formulierung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen (vgl. Kap. 5.6.2.1)<br />

und demnach die Schaffung von Gemeineigentum. Die Gesellschaft kann jedoch je nach<br />

Finanzlage entscheiden, den Landwirten eine Ausgleichzahlungen politisch zu gewähren (vgl.<br />

Distributionskriterium ‚Erschwernis-/Härteausgleich’ in Kap. 5.6.2.1).<br />

117 Kube, H. (1999): Eigentum an Naturgütern: Zuordnung und Unverfügbarkeit, zitiert in Czybulka (2002)


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 203<br />

Im Falle der aktuellen Artikel 16-Zahlungen handelt es sich um eine derartige politisch gebilligte<br />

Zahlung und damit nach der Systematik in Kapitel 5.6.2.2 um eine Subvention (vgl. Abbildung<br />

15). Der Charakter der Zahlung, die hinter Artikel 16 steht, wird nicht zuletzt anhand der<br />

Bewertungskriterien (Bewertungsfragen) deutlich, die die EU im Rahmen der Halbzeitbewertung<br />

der Artikel 16-Maßnahmen vorgeschlagen hat. Bewertet werden sollen nicht etwa die Produktion<br />

ökologischer Güter (Umweltwirkung), sondern der Ausgleich der Einkommensverluste der<br />

Landwirte und die Verbesserung der Einhaltung von Ordnungsrecht durch diese Zahlungen<br />

(COM 2000b). Dabei wird von Seiten der EU keine 100 %-Kompensation angestrebt und eine<br />

Überkompensation untersagt.<br />

Es handelt sich bei Artikel 16-Maßnahmen primär um Anreizinstrumente für die<br />

Konfliktbewältigung zwischen Landwirtschaft und Naturschutz bzw. für die Förderung der<br />

Akzeptanz der Landwirte für europäisches Umweltrecht im Zuge des Natura 2000-Netzes<br />

(finanziell erkaufte Akzeptanz von Gemeineigentum). Nur vor diesem Hintergrund ist auch die<br />

Deckelung der Prämienhöhe für Artikel 16-Maßnahmen von 200 € zu erklären (vgl. Kap.<br />

7.3.2.3). Artikel 16-Maßnahmen stellen jedoch ebenfalls Maßnahmen zur Abfederung der<br />

Auswirkungen aufgrund des institutionellen Wandels dar. Auch die OECD sieht in derartigen<br />

Phasen Subventionen als ein kurzzeitig gerechtfertigtes Instrument an, das dem<br />

Verursacherprinzip nicht widerspricht (vgl. OECD 1999c). Diese Abfederungsfunktion von<br />

Artikel 16-Maßnahmen ist anhand der aktuellen Prämienausgestaltung nachzuvollziehen. Ab<br />

2004 ist in der Initialphase der Anwendung von Artikel 16 eine Zahlung von bis zu 500 €<br />

möglich (vgl. FN 104). Einerseits eröffnen derartige Zahlungen die Möglichkeit, Konflikte<br />

zwischen Landwirtschaft und Naturschutz zu lindern, auf der anderen Seite besteht das Problem,<br />

dass damit eine Art Anspruch auf Entschädigung für eigentlich sozialpflichtige Leistungen<br />

erwachsen kann. Dieses Problem wurde im Zusammenhang mit cross compliance-Maßnahmen<br />

bereits in Kapitel 7.1.4.3 diskutiert.<br />

Im Zusammenhang mit den Natura 2000-Gebieten und deren Zielsetzung muss der Umgang mit<br />

Eigentumsrechten an individuellen Fähigkeiten (vgl. zur Unterscheidung zu ökosystemaren<br />

Fähigkeiten Kap. 4.1) diskutiert werden, deren Einsatz für den Erhalt einiger Lebensraumtypen<br />

nach Anhang I und Arten nach Anhang II Voraussetzung ist. Es wurde in Kapitel 5.6.2.2 bereits<br />

darauf hingewiesen, dass Gebote, die den Einsatz individueller Fähigkeiten verlangen, nur in<br />

Ausnahmefällen stattfinden sollten.<br />

Aufgrund der gesellschaftlich anerkannten Bedeutung und Gefährdung der biologischen Vielfalt<br />

kann die Verpflichtung zur Erhaltung der wertvollen Habitate und Arten der Kulturlandschaft als


204 Kapitel 7<br />

eine mögliche Ausnahme definiert werden, und de facto ist dies auch mit der Verpflichtung der<br />

EU-Staaten zum Erhalt der kulturbestimmten Lebensraumtypen und Arten passiert. Die<br />

Umsetzung der FFH-Richtlinie verlangt die Sicherstellung der Pflege bestimmter<br />

Lebensraumtypen, wie den Grünlandtypen (vgl. Kap. 8.2). Derartige Pflichten können<br />

‚freiwillig’ erfolgen und im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen honoriert werden. Die<br />

Pflichten können und müssen jedoch bei nicht ‚freiwilliger’ Teilnahme an<br />

Agrarumweltmaßnahmen ordnungsrechtlich vorgeschrieben werden. Allerdings spricht viel<br />

dafür, dass derartige Auflagen eher ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmungen des Eigentums<br />

zuzuordnen sind (vgl. Kap. 5.6.2.1, Abbildung 14) und nach der Argumentation innerhalb dieser<br />

Arbeit damit eine Honorierung ökologischer Leistungen darstellen (vgl. Kap. 5.6.2.2). Derartige<br />

Zahlungen wären dann verpflichtend und würden nicht der politischen Abwägung unterliegen.<br />

Artikel 16 wird aktuell nicht in dieser Form angewendet. Insgesamt setzten die Bundesländer<br />

überwiegend auf freiwillige AUM. Es wird sich zeigen, ob und wenn ja, wie die Länder damit<br />

umgehen, wenn das Freiwilligkeitsprinzip versagt.<br />

Die aktuelle Anwendung von Artikel 16 beschränkt sich bis auf eine Ausnahme in<br />

Brandenburg 118 auf Ausgleichszahlungen für ordnungsrechtliche Verbote bestimmter<br />

landwirtschaftlicher Handlungen. Die aktuellen Artikel 16-Zahlungen werden vor diesem<br />

Hintergrund überwiegend den Subventionen zugeordnet (vgl. Abbildung 45), wobei ausdrücklich<br />

auf die Möglichkeit ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmungen und deren Honorierung über<br />

Artikel 16 hingewiesen werden soll.<br />

Subvention<br />

Art.<br />

16<br />

Honorierung<br />

Abbildung 45: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen (Art. 16) als Subvention oder Honorierung<br />

auf der Grundlage der Verteilung der Eigentumsrechte (Subvention = Eigentumsrechte nicht beim<br />

Leistungserbringer; Honorierung = Eigentumsrechte beim Leistungserbringer)<br />

118 Bis zum Jahr 2002 war die Maßnahme Pflege durch Beweidung im Katalog der Artikel 16-Maßnahmen.<br />

Aufgrund der Probleme, die mit der Festschreibung von Pflegeverpflichtungen in Schutzgebietsverordnungen<br />

verbunden sind, und der geringen Bedeutung (vgl. Tabelle 10) wurde die Maßnahme ab 2003 aus dem Katalog<br />

gestrichen und über freiwillige Agrarumweltmaßnahmen honoriert.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 205<br />

7.3.2.3 Preistyp – Kosten oder Nutzen<br />

Im Zusammenhang mit der Diskussion zu den Eigentumsrechten im vorangegangenen Kapitel<br />

wurde bereits gezeigt, dass es sich bei Artikel 16-Zahlungen nicht um eine Honorierung für eine<br />

konkrete Leistung, sondern um ein Anreizinstrument handelt. Von daher wird hierbei auch nicht<br />

der Preis einer Leistung ermittelt. Bei der Ermittlung der Anreizhöhe erfolgt zwar eine<br />

Orientierung an den Kosten, die durch ordnungsrechtliche Auflagen bei den Landwirten<br />

entstehen, jedoch lediglich in dem Sinne, dass in jedem Fall keine Überkompensation stattfinden<br />

darf. Insgesamt darf der Anreiz 200 € pro Hektar und Jahr nicht überschreiten (Ausnahme vgl.<br />

FN 104).<br />

7.3.2.4 Strategietyp – Umweltzielorientierte Strategie oder Minimierungsstrategie<br />

Die ordnungsrechtlichen Auflagen in Schutzgebietsverordnungen gehen aus Zielsetzungen der<br />

Schutzgebietsverordnungen hervor. Die verpflichtenden Maßnahmen sollten sich daher auf<br />

konkrete regionalisierte Umweltziele der Gebiete beziehen und können damit prinzipiell einer<br />

umweltzielorientierten Strategie zugeordnet werden (vgl. Abbildung 46). Als Problem im<br />

Zusammenhang mit der Zielorientierung ist zu sehen, dass es sich bei den<br />

Schutzgebietsverordnungen bisher fast ausschließlich um bereits bestehendes Recht handelte.<br />

Die Verordnungen wurden demnach unabhängig von der konkreten FFH-Zielsetzung aufgestellt.<br />

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die aktuellen Auflagen auch auf die Zielsetzung der<br />

FFH-Richtlinie ausgerichtet sind, also als ‚Maßnahmen-Indikatoren’ den Anspruch an ‚Validität’<br />

bzgl. der aktuellen Ziele erfüllen.<br />

Minimierungsstrategie <br />

Umweltzielorientierte<br />

Strategie<br />

Abbildung 46: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen (Art. 16) im Hinblick auf ihren Zielbezug<br />

Art.<br />

16


206 Kapitel 7<br />

7.3.2.5 Rationalisierungstyp – Top down- oder Bottom up-Prozess<br />

Die Ausgleichzahlungen von Artikel 16 beziehen sich auf Einschränkungen aufgrund der<br />

Umsetzung von europäischem Ordnungsrecht und dabei im Speziellen der FFH-Richtlinie. Die<br />

Operationalisierung der wertvollen Habitate und Arten erfolgte durch Expertenwissen und die<br />

jeweiligen Fachbehörden auf europäischer Ebene (vgl. dazu auch Kap. 8.2.1.2). Auf dieser<br />

Grundlage wurden die relevanten Arten der Anhänge II und IV sowie die Lebensraumtypen nach<br />

Anhang I der FFH-Richtlinie festgelegt sowie die Lebensraumtypen in einem Handbuch<br />

beschrieben (vgl. COM 1999b). Dies war die Basis für weitere Spezifizierungen auf nationaler<br />

(für Deutschland vgl. Ssymank et al. 1998) bis hin zur regionalen Ebene (z. B. für Brandenburg<br />

vgl. Beutler & Beutler 2002). Mit den Zielen wurden gleichzeitig Vorschläge für Maßnahmen<br />

zum Erhalt der Lebensraumtypen erarbeitet. Betrachtet man die wertvollen Habitate und Arten<br />

als ökologische Güter, wurde deren Knappheit in einem klassischen Top down-Verfahren<br />

‚ermittelt’. Dies war aufgrund der gesellschaftlich ermittelten Nachfrage nach dem Erhalt<br />

gefährdeter Arten und Lebensräume möglich. Dadurch lag ein indirekt operationalisiertes<br />

Umweltziel vor (vgl. Abbildung 24) und konnte im nächsten Schritt aufgrund<br />

naturschutzfachlicher Kriterien konkretisiert werden. Dass bei der Spezifizierung des<br />

ökologischen Gutes wenig Spielraum 119 im Sinne normativer Entscheidungen besteht, wird nicht<br />

zuletzt durch die klaren Vorgaben der Gebietsauswahl nach ausschließlich naturschutzfachlichen<br />

Kriterien (vgl. Art. 4 FFH-Richtlinie) deutlich 120 .<br />

Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Rationalisierung des Umweltgutes mit Hilfe von<br />

Zustands-Indikatoren. Bei der Wahl der Mittel und den konkreten Maßnahmen (Maßnahmen-<br />

Indikatoren) muss mit dem Problem der Unsicherheit umgegangen werden. Der Gesetzgeber<br />

(EU) hat wohl nicht nur aufgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, sondern auch aufgrund<br />

der Unsicherheit im Umgang mit ökologischen Systemen bei der Wahl der Maßnahmen zur<br />

Erreichung der Ziele eindeutig Spielräume eingeräumt und dabei auch verlangt, soziale und<br />

ökonomische Kriterien mit in die Entscheidungsfindung einzubinden (vgl. Art. 2 (3) FFH-<br />

Richtlinie sowie COM 2000c).<br />

Die Vorgaben der EU bzgl. der Wahl der geeigneten Maßnahmen zum Erreichen der Natura<br />

2000-Ziele werden bisher im Zusammenhang mit den drei im Gesetz aufgeführten Alternativen<br />

119<br />

Es ist klar, dass in einem gewissen Maß immer normative Entscheidungen getroffen werden müssen (vgl. Kap.<br />

6.3.5.2).<br />

120<br />

Dies wurde auch mehrfach in der Rechtssprechung hervorgehoben, vgl. z. B. Lappel Bank-Urteil des<br />

Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 – weiterführend siehe Kap. 8.2.1.3.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 207<br />

diskutiert (vgl. COM 2000c, aber auch die Diskussion im politischen Raum 121 ). Den Ländern<br />

steht offen, ob sie geeignete rechtliche, administrative und/oder vertragliche Maßnahmen zur<br />

Zielerreichung nutzen (Art. 6 FFH-Richtlinie). Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der<br />

Kombination der Maßnahmen verwiesen (COM 2000c). Die konkrete Ausgestaltung der<br />

Maßnahmen und vor allen Dingen die mögliche institutionalisierte Beteiligung der Betroffenen<br />

im Prozess der Maßnahmendefinition wird jedoch bisher zu wenig diskutiert.<br />

Die Ergebnisse einer Befragung von 15 Betrieben in Brandenburg, die einen Ausgleich über<br />

Artikel 16 erhalten, weisen darauf hin, dass sich die Mehrheit der Betriebe nicht genügend<br />

informiert und in den Prozess eingebunden fühlt (vgl. Tabelle 11).<br />

Tabelle 11: Information und Beteiligung der Landwirte im Rahmen der Natura 2000-Gebietsmeldung<br />

Ergebnisse einer schriftlichen Befragung (2002) von Brandenburger landwirtschaftlichen Betrieben (n = 15), die<br />

einen Ausgleich über Artikel 16 erhalten<br />

Frage<br />

Antwortalternativen<br />

Wurden Sie rechtzeitig und umfassend über das Verfahren zur Ausweisung<br />

(Festlegung der Schutzziele, Ausgestaltung der Schutzauflagen und<br />

Ausgleichszahlungen) von Natura 2000-Schutzgebieten auf Ihren Betriebsflächen<br />

informiert?<br />

wurde<br />

rechtzeitig und<br />

umfassend<br />

informiert<br />

wurde nur<br />

unvollständig<br />

informiert<br />

wurde<br />

überhaupt nicht<br />

informiert<br />

weiß nicht keine Angabe<br />

Nennungen 2 6 1 2 4<br />

Frage<br />

Antwortalternativen<br />

Sind Sie der Meinung, dass Sie angemessen in das Verfahren zur Ausweisung von<br />

Natura 2000-Schutzgebieten auf Ihren Betriebsflächen einbezogen wurden?<br />

ja, wurde<br />

angemessen<br />

einbezogen<br />

wurde nur<br />

ungenügend<br />

einbezogen<br />

nein, wurde<br />

überhaupt nicht<br />

einbezogen<br />

weiß nicht keine Angabe<br />

Nennungen 1 6 1 0 7<br />

Quelle: Laschewski & Schleyer 2003<br />

121 Alle Bundesländer behandeln das Thema Natura 2000 auf ihren Internetseiten relativ ausführlich. Die Position<br />

des Bundeslandes Brandenburg kann stellvertretend für die Bundesländer gewertet werden: „Oberste Prämisse für<br />

die Auswahl der unterschiedlichen Instrumente ist, dass bei der Erhaltung der Gebiete das naturschutzfachlich<br />

geeignete und für die Betroffenen am geringsten belastende Mittel eingesetzt wird“ (MLUR unter<br />

http://www.mlur.brandenburg.de/n/n_siche3.htm, 13.07.2004)


208 Kapitel 7<br />

In der ersten Tranche wurden bestehende Schutzgebiete gemeldet, die den Kriterien der FFH-<br />

Richtlinie entsprechen. Die aktuellen Zahlungen im Rahmen des Artikels 16 haben im<br />

Wesentlichen alte Verordnungen als Grundlage. Länder, die Ausgleichszahlungen nach Artikel<br />

16 zahlen wollen, mussten die Maßnahmen derart formulieren, dass diese die Tatbestände der<br />

Ge- und Verbote dieser Schutzgebietsverordnungen treffen.<br />

Erst im Zuge neuer Schutzgebietsverordnungen (zweite und dritte Tranche bzw. Änderung der<br />

bestehenden Verordnungen) kann bereits im Zuge der Konzeption bewusst mit der Möglichkeit<br />

der Ausgleichszahlungen operiert werden. Allerdings ist es prinzipiell schwierig, konkrete<br />

Bewirtschaftungsmaßnahmen mit einem starren Instrument wie dem Ordnungsrecht festzulegen.<br />

In Brandenburg sollen daher z. B. behördenverbindliche Bewirtschaftungserlasse anstelle der<br />

Schutzgebietsverordnungen als flexibleres (und weniger rigides) Instrument zum Einsatz<br />

kommen. Im Zuge der Aufstellung der Bewirtschaftungserlasse soll es zu einer Information und<br />

Anhörung der betroffenen Landwirte kommen. Ob mit diesem ‚weichen’ Instrument tatsächlich<br />

ein dauerhafter Schutz und eine Entwicklung der Natura 2000-Gebiete möglich ist, wird die<br />

Praxis zeigen 122 . Die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Bewirtschaftungserlasses definiert<br />

werden, sind keine ordnungsrechtlichen Auflagen und damit nicht über Artikel 16 zu<br />

finanzieren. Hier greifen lediglich freiwillige Instrumente wie Agrarumweltmaßnahmen.<br />

Es kann sowohl für die Rationalisierung der Ziele über Zustands-Indikatoren als auch für die<br />

aktuelle Definition der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele für Artikel 16 zusammengefasst<br />

werden, dass diese durch Experten und die Administration top down erfolgten (Abbildung 47).<br />

Top-down<br />

Indikatorenentwicklung<br />

Art.<br />

16<br />

Buttom-up<br />

Indikatorenentwicklung<br />

Abbildung 47: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen (Art. 16) im Hinblick auf den Prozess der<br />

Indikatorenentwicklung (der konkreten Fördervoraussetzungen)<br />

122 Derartige Erlasse werden nach Information des LUA einheitlich aufgebaut sein und enthalten die konkreten Ziele<br />

sowie die Instrumente (keine ordnungsrechtlichen Auflagen) für die einzelnen Gebiete.


Aktuelle Anwendung im Rahmen der Agrarumwelt- und Artikel 16-Maßnahmen 209<br />

7.3.2.6 Indikatorentyp – Ergebnis- oder maßnahmenorientierte Honorierung<br />

Bei der Ausgleichszahlung nach Artikel 16 wird ausschließlich maßnahmenorientiert honoriert<br />

(Abbildung 48). Dies wird, noch mehr als bei den Agrarumweltmaßnahmen, durch die<br />

politischen Rahmenbedingungen forciert (vgl. Kap. 7.1.1). Die Zahlungshöhe muss sich nach<br />

den entstehenden Kosten/dem Ertragsausfall der Landwirte richten. Anreize sind nicht erlaubt<br />

(vgl. Kap. 7.1.2.2). Der Typus der Zahlung forciert damit im aktuellen Verständnis und den<br />

aktuellen Ansätzen von Honorierungsinstrumenten geradezu eine maßnahmenorientierte<br />

Honorierung. Hinzu kommt, dass in Schutzgebietsverordnungen die durchschlagende<br />

Rechtsverbindlichkeit über Ge- und Verbote ebenfalls maßnahmen- bzw. handlungsorientiert<br />

formuliert ist. Wenn die Notwendigkeit der ordnungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für<br />

Zahlungen nach Artikel 16 eng interpretiert wird und ausschließlich konkrete Ge- und Verbote<br />

diesen Tatbestand erfüllen, ist es aktuell schwierig, eine Zahlung allein aufgrund eines<br />

vorkommenden kulturbestimmten Lebensraumtypus zu gewähren (vgl. jedoch Argumentation in<br />

Kap. 8.2.1.5).<br />

Ergebnisorientierte<br />

Honorierung<br />

Abbildung 48: Typisierung der aktuellen Artikel 16-Maßnahmen (Art. 16) als ergebnisorientierte oder<br />

maßnahmenorientierte ‚Honorierung’<br />

7.3.3 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen<br />

Neben den Honorierungen für ökologische Leistungen auf freiwilliger Basis über<br />

Agrarumweltmaßnahmen wurden ab dem Jahr 2000 zunehmend, aufgrund der Kofinanzierung<br />

durch die EU im Rahmen des Artikel 16 VO (EG) 1257/1999, die so genannten Erschwernis-<br />

oder Härtezahlungen in Deutschland flächenrelevant. Diese Zahlungen sollen die Umsetzung des<br />

Natura 2000-Netzes unterstützen. Dabei handelt es sich um ein neues Instrument, bei dem<br />

allerdings auf langjährige Erfahrungen (sowie im Rahmen der Eigentumsdogmatik intensiv<br />

diskutierte Probleme) im Umgang mit Härte- und Erschwernisausgleichszahlungen aufgebaut<br />

werden kann.<br />

Art.<br />

16<br />

Maßnahmenorientierte<br />

Honorierung


210 Kapitel 7<br />

Die Analyse der aktuellen Zahlungen haben gezeigt, dass es sich, ausgehend von der Verteilung<br />

der Eigentumsrechte, um Subventionen handelt. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit Artikel<br />

16-Maßnahmen nicht auch den Tatbestand abdecken, bei dem die Eigentumsrechte (nämlich die<br />

an den individuellen Fähigkeiten) bei den Landwirten liegen, deren Bereitstellung jedoch für die<br />

Produktion der ökologischen Güter (kulturbestimmte Lebensraumtypen nach Anhang I und<br />

Arten nach Anhang II) verpflichtend notwendig ist. In diesem Fall wären Artikel 16-Maßnahmen<br />

eine Honorierung. Die Gesellschaft verpflichtet den Landwirt zum Einsatz der individuellen<br />

Fähigkeiten und wäre selbst verpflichtet, diese Leistung zu honorieren. Artikel 16 in dieser Art<br />

und Weise auszubauen, also nicht allein die Kofinanzierung von Erschwernis- und<br />

Härteausgleich, sondern auch die Kofinanzierung von ausgleichspflichtigen<br />

Inhaltsbestimmungen 123 könnte das Spektrum der möglichen Umsetzungsmaßnahmen sinnvoll<br />

erweitern (vgl. auch Kap. 8.2.1). Dies würde die Planungssicherheit der Landwirte und die<br />

Akzeptanz für Natura 2000-Gebiete verbessern. Eine Ausweitung der ausgleichspflichtigen<br />

Inhaltsbestimmungen auf derartige Pflegeverpflichtungen steht allerdings noch aus (vgl. Kap.<br />

8.2.1.5).<br />

Positiv, gerade im Vergleich zu den Agrarumweltmaßnahmen, ist bei Artikel 16-Maßnahmen zu<br />

werten, dass die Ziele, auf die sich die Maßnahmen beziehen, klar definiert sind und damit die<br />

Effektivität (Validität gegenüber Umweltzielen) evaluiert werden kann. Die Ableitung der<br />

Indikatoren, an die die Zahlungen geknüpft sind, erfolgte bisher top down. Dabei werden<br />

ausschließlich Maßnahmen-Indikatoren verwendet. Die mögliche Flexibilität im Bereich der<br />

Maßnahmen bei verpflichtend definierten Zielen lässt eine ergebnisorientierte Honorierung hier<br />

besonders interessant erscheinen.<br />

123 hier immer als verpflichtender Einsatz individueller Fähigkeiten verstanden


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 211<br />

8 Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze<br />

Es werden zwei aktuelle Anwendungsbereiche diskutiert, die für eine ergebnisorientierte<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft besonders interessant sind. Dabei wird<br />

zum einen dargelegt, warum ergebnisorientierte Honorierung sich in diesen Fällen besonders<br />

eignet und zum anderen wird beispielhaft aufgezeigt, wie auf der Grundlage der jeweiligen<br />

Rahmenbedingungen und der bereits vorhandenen Datenlage Indikatoren für eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung abgeleitet und mit Zahlungen verbunden werden können.<br />

8.1 Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen zur<br />

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie<br />

8.1.1 Rahmenbedingungen – Voraussetzungen für ergebnisorientierte Honorierung<br />

Das europäische Parlament und der Rat haben am 23.10.2000 die ‚Richtlinie 2000/60/EG zur<br />

Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der<br />

Wasserpolitik’, kurz Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), verabschiedet. Durch die Wasserrahmen-<br />

richtlinie wird die Wasser- und Gewässerschutzpolitik in Europa neu ausgerichtet. In<br />

Deutschland hat der Bund die EU-Richtlinie für seinen Zuständigkeitsbereich durch die<br />

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. August 2002 in nationales Recht umgesetzt. Die<br />

weiteren Umsetzungsschritte obliegen jedoch den Bundesländern.<br />

Ziel der Richtlinie ist es, europaweit die Qualität der Oberflächengewässer und des<br />

Grundwassers deutlich zu verbessern. Alle Mitgliedsländer sollen bis zum Jahr 2015 mindestens<br />

einen ‚guten Zustand’ in allen oberirdischen Gewässern und im Grundwasser erreichen 124 .<br />

Die Aufgaben nach In-Kraft-Treten der Wasserrahmenrichtlinie gliedern sich in vier wesentliche<br />

Bereiche, die innerhalb der ersten 9 Jahre stufenweise zu realisieren sind (vgl. LAWA 2003):<br />

• die Bestandsaufnahme der Gewässersituation innerhalb der Flussgebietseinheit in<br />

wasserwirtschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Hinsicht,<br />

• Überwachung des Zustandes der Gewässer,<br />

• die Konkretisierung der in der Flussgebietseinheit zu erreichenden Ziele hinsichtlich des<br />

Zustandes der Gewässer,<br />

124 Die Verlängerung der Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.


212 Kapitel 8<br />

• die Festlegung der zum Erreichen dieser Ziele notwendigen Maßnahmen bzw.<br />

Maßnahmenprogramme.<br />

Die WRRL gibt folgenden Zeitplan für ihre Umsetzung vor:<br />

• bis Ende 2003: Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht;<br />

• bis Ende 2004: Bestandsaufnahme der Gewässer;<br />

• ab 2006: Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne;<br />

• bis Ende 2009: Aufstellung der Bewirtschaftungspläne, einschließlich der<br />

Maßnahmenprogramme;<br />

• bis Ende 2015: Erreichen des Ziels eines guten Gewässerzustandes.<br />

Anschließend sind die Bewirtschaftungspläne im Turnus von 6 Jahren zu überarbeiten und<br />

weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />

Der Bewirtschaftungsplan ist das wesentliche Instrument zu Erreichung der Ziele. Nach<br />

Artikel 13 der Wasserrahmenrichtlinie sind für die Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne<br />

zu erstellen. Die WRRL enthält einen ganzheitlichen Ansatz, der eine Gewässerbewirtschaftung<br />

nach Flussgebietseinheiten von der Quelle bis zur Mündung vorschreibt. Der Regelungsraum ist<br />

auf das zu lösende Problem zugeschnitten und nicht an bestehende administrative Einheiten<br />

angepasst. Die Ausrichtung der Bezugsräume auf Flussgebiete und Flussgebietseinheiten, die<br />

kombinierte Betrachtung naturwissenschaftlicher und sozioökonomischer Aspekte sowie der<br />

hohe Stellenwert der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigen den integrativen Planungsansatz. Der<br />

Bewirtschaftungsplan soll Programme zur Überwachung der Gewässerqualität und<br />

Maßnahmenprogramme zur Verbesserung des Gewässerzustandes enthalten. Nach Anhang VII<br />

der Wasserrahmenrichtlinie enthält der Bewirtschaftungsplan u. a.:<br />

• eine allgemeine Beschreibung der Flussgebietseinheit, d. h. der Oberflächengewässer und des<br />

Grundwassers,<br />

• eine Zusammenfassung aller signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen,<br />

• eine Kartierung der Schutzgebiete, Karten des Überwachungsnetzes für die Oberflächen-<br />

wasserkörper, die Grundwasserkörper und die Schutzgebiete,<br />

• eine Liste der Umweltziele für die Gewässer,<br />

• eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse,<br />

• eine Zusammenfassung aller Maßnahmen und Maßnahmenprogramme gem. Artikel 11,<br />

• eine Auflistung der zuständigen Behörden und<br />

• eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 213<br />

Die Gewässer werden auf der Grundlage ganzheitlicher Ansätze bewertet. Für<br />

Oberflächengewässer sind zukünftig sowohl der gute ökologische als auch der gute chemische<br />

Zustand als Ziele definiert. Insbesondere die in den Gewässern vorhandene Fauna und Flora<br />

sowie das Vorhandensein bestimmter prioritärer Stoffe sind insoweit zukünftig für die Qualität<br />

der Gewässer von maßgebender Bedeutung. Für das Grundwasser stellen der ‚gute chemische’ 125<br />

und der ‚gute mengenmäßige Zustand’ 126 die zu erreichenden Ziele dar. Die WRRL verstärkt<br />

damit die Bewirtschaftung der Gewässer nach Immissionsaspekten (LAWA 2001). Zustands-<br />

Indikatoren zur Bewertung der Gewässer müssen zur Operationalisierung der Ziele entwickelt<br />

werden.<br />

Bei der Festlegung der Ziele kommt der Koordinierung in der gesamten Flussgebietseinheit eine<br />

besondere Bedeutung zu. Zunächst sind die übergeordneten Ziele für die gesamte<br />

Flussgebietseinheit zwischen den beteiligten Staaten/Ländern abzustimmen und auf die<br />

Bearbeitungsgebiete 127 zu übertragen. Die Detailziele in den Bearbeitungsgebieten sind an den<br />

übergeordneten Zielen auszurichten. In den Bearbeitungsgebieten dürfen keine Ziele verfolgt<br />

werden, die die übergeordneten Ziele für die gesamte Flussgebietseinheit infrage stellen können<br />

oder gar unmöglich machen. Eigenständige Ziele in den Bearbeitungsgebieten können ansonsten<br />

unabhängig von den Gesamtzielen der Flussgebietseinheit verfolgt werden. Sie müssen jedoch<br />

nur soweit im Bewirtschaftungsplan erfasst und durch die von der Wasserrahmenrichtlinie<br />

vorgegebenen Maßnahmen abgearbeitet werden, wie sie der Erreichung der übergeordneten<br />

Ziele dienen (LAWA 2003).<br />

Mit dieser Operationalisierung der Ziele liegen die Voraussetzungen für umweltzielorientierte<br />

Strategien vor und Honorierungsinstrumente können unter Berücksichtigung der Eigentums-<br />

rechte eingesetzt werden, da in jedem Fall ex post die Möglichkeit besteht, den Erfolg der<br />

eingesetzten Mittel zu prüfen (vgl. 6.3.5.1).<br />

Im Falle des guten chemischen Zustandes der landwirtschaftlich beeinflussten Gewässerqualität<br />

können die über Zustands-Indikatoren operationalisierten Umweltziele jedoch direkt<br />

125 ‚guter chemischer Zustand des Grundwassers’: der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in<br />

Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt (Art. 2 (25) WRRL<br />

126 ‚mengenmäßiger Zustand’: eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und<br />

indirekte Entnahme beeinträchtigt wird (Art. 2 (26) WRRL<br />

127 Bei größeren Flussgebietseinheiten kann es zweckmäßig sein, diese in Bearbeitungsgebiete/Teileinzugsgebiete zu<br />

untergliedern. Die Aufteilung in die Bearbeitungsgebiete ist Aufgabe der an einem Flussgebiet beteiligten Länder<br />

bzw. Staaten. Die Bearbeitungsgebiete müssen nach hydrografischen, nur in begründeten Ausnahmen nach<br />

verwaltungstechnischen oder anderen Gesichtspunkten ausgerichtet sein.


214 Kapitel 8<br />

rationalisiert, das heißt derart definiert werden, dass Eigentumsrechte an diesen rationalisierten<br />

Zielen ansetzten können (vgl. Kap. 6.1 und 8.1.3.3). Mit Hilfe von modellierten,<br />

landwirtschaftlich verursachten Immissionen können Eigentumsrechte geschaffen und getauscht<br />

werden, da diese die Anforderungen an Indikatoren als Ansatzstelle für Eigentumsrechte erfüllen<br />

(vgl. Abbildung 20 sowie Kap. 6.3.4). In Abhängigkeit der Zielvorgaben für die<br />

Gewässerqualität können für die jeweiligen Regelungsgebiete, z. B. für die Bearbeitungsgebiete,<br />

Ziele bzgl. der landwirtschaftlich verursachten Immissionen aus den Gebieten in die relevanten<br />

Gewässer definiert werden. Hervorzuheben ist, dass diese modellierten Immissionen nicht die<br />

Zustands-Indikatoren ersetzten können, da sie für diesen Zweck (Monitoring) nicht valide genug<br />

sind.<br />

Die Maßnahmen der Maßnahmenprogramme, als zweiter wesentlicher Baustein der<br />

Bewirtschaftungspläne, können direkt an den Immissionen ansetzen. Für die Honorierung<br />

ökologischer Leistungen der Landwirtschaft heißt dies, dass die Honorierung für die<br />

Verminderung von Nährstoffeinträgen ergebnisorientiert gestaltet werden kann. Ob und für<br />

welche Bereiche derartige Instrumente eingesetzt werden, hängt jedoch wesentlich von der<br />

Verteilung der Eigentumsrechte ab.<br />

Im Zuge der Maßnahmenprogramme müssen Eigentumsrechte definiert werden. „Die<br />

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird zweifellos Konkretisierungen zu den<br />

Begriffsinhalten der guten fachlichen Praxis erforderlich machen“ (Quast et al. 2002: 204). Die<br />

mit Hilfe von modellierten Immissionen rationalisierten Ziele können je nach Zuteilung der<br />

Eigentumsrechte zur Durchsetzung gesellschaftlicher Eigentumsrechte (Sozialpflichtigkeit des<br />

Eigentums der Landwirte) oder zur Durchsetzung privater Eigentumsrechte mit Hilfe<br />

ökonomischer Instrumente genutzt werden. Im ersten Fall wäre dies z. B. mit Abgaben möglich,<br />

im zweiten Fall z. B. durch die Honorierung für Leistungen oberhalb der Sozialpflichtigkeit. Es<br />

zeigt sich, dass im Zuge der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne und der Wahl der<br />

Instrumente Eigentumsrechte geschaffen und durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist<br />

eine institutionalisierte Beteiligung der Öffentlichkeit ein wichtiger Baustein, um diesen Prozess<br />

demokratisch zu gestalten.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 215<br />

8.1.2 Bedeutung von Agrarumweltmaßnahmen für N-Immissionsminderung im Zuge<br />

der Umsetzung der WRRL<br />

Die landwirtschaftliche Nutzung wird über die Berücksichtigung der diffusen Belastungen 128 in<br />

den Regelungsbereich der Wasserrahmenrichtlinie einbezogen. Die Landwirtschaft in<br />

Deutschland verursacht ca. 48 % der Nitrateinträge aus diffusen Quellen in die<br />

Oberflächengewässer (Isermann 1990). Dies zählt umso mehr, da der Anteil der diffusen Quellen<br />

an dem gesamten Nitrateintrag für Deutschland auf ca. 60 % geschätzt wird (UBA 1997b). Dabei<br />

ist der Austrag von Nitrat mit dem Sickerwasser im Wesentlichen vom Nitratgehalt im<br />

Oberboden und der Wasserspeicherung oder Wasserbewegung im Boden abhängig (Bäumer<br />

1992). „Ein Erreichen der in der WRRL verankerten Ziele wird daher in vielen Fällen nur bei<br />

Änderung der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Praxis möglich sein. Die von der<br />

Bundesregierung angestrebte Neuausrichtung der Agrarpolitik stellt eine Chance dar, durch<br />

Verknüpfung von Agrarumwelt- und Fördermaßnahmen mit den Zielen der<br />

Wasserrahmenrichtlinie zu einem verbesserten Gewässerschutz zu gelangen“ (LAWA 2002: 4,<br />

vgl. auch Quast et al. 2002).<br />

Agrarumweltmaßnahmen, die zu einer Verminderung des Eintrages von Nährstoffen oder<br />

Pflanzenschutzmitteln führen, können einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der<br />

Wasserrahmenrichtlinie leisten und werden im Zuge der Aufstellung von Maßnahmen in den<br />

Bewirtschaftungsplänen je nach Problemlage eine mehr oder weniger bedeutende Rolle spielen.<br />

Die LAWA (2002) schlägt z. B. umweltschonenden Maisanbau, den Anbau von<br />

Zwischenfrüchten, konservierende Bodenbearbeitung und extensive Fruchtfolgen als<br />

Agrarumweltmaßnahmen zur Förderung der Zielerreichung der WRRL vor.<br />

Die Frage ist, ob aus der WRRL eine flächendeckende Nachfrage an Zwischenfruchtanbau oder<br />

an einer flächendeckenden konservierenden Bodenbearbeitung abzuleiten ist, für die die<br />

Gesellschaft bereit ist, erhebliche finanzielle Mittel einzusetzen? Ein Blick auf die aktuell in<br />

Brandenburg eingesetzten AUM, die zu einer Verminderung des Nährstoffeinsatzes führen 129 ,<br />

soll die Problematik verdeutlichen.<br />

Insgesamt wurden im Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf 220.115 ha Agrarumweltmaßnahmen<br />

durchgeführt, die mit einem verminderten Einsatz von Nährstoffen verbunden waren. Zum einen<br />

unterscheiden sich die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Reduzierung an Nährstoffen. So wurde im<br />

128 nicht genau lokalisierbare bzw. flächenhafte Stoffeinträge<br />

129 Extensive Grünlandnutzung (A1, A2), Integrierter Obst- und Gemüsebau (B1), Ökologischer Landbau (B3),<br />

Umwandlung von Ackerland in Grünland (B5) vgl. Erläuterungen in Tabelle A-5 im Anhang


216 Kapitel 8<br />

Rahmen der Halbzeitbewertung der AUM in Brandenburg eine Reduzierung des<br />

Stickstoffeinsatzes gegenüber den Nichtteilnehmern an AUM von 68 % bei der extensiven<br />

Grünlandnutzung, um 72 % beim Ökologischen Landbau und um ca. 20 % beim Integrierten<br />

Obst- und Gemüsebau ermittelt (Matzdorf et al. 2003). Zum anderen ist entscheidend, ob die<br />

Einsparung überhaupt eine ökologische Leistung darstellt, das heißt, ob die Maßnahmen dort zu<br />

einer Reduzierung führen, wo Knappheiten auftreten, im hier diskutierten Beispiel, wo eine<br />

Austragsgefährdung besteht und eine Eintragsverminderung in die Gewässer für die Erhaltung<br />

oder Entwicklung der nachgefragten Gewässerqualität notwendig ist. In dem Fall wären die<br />

Agrarumweltmaßnahmen räumlich äquivalente Indikatoren für die Umweltziele (vgl. 6.3.4.1).<br />

Als Ausgangspunkt für eine derartige Bewertung kann die naturräumlich bedingte<br />

Nitrataustragsgefährdung der Standorte genutzt werden. Die Daten dazu liefert eine digitale<br />

Karte von Kersebaum et al. 2004, die in Abbildung A-3 im Anhang dargestellt ist und als<br />

Datengrundlage für die Ableitung von Indikatoren einer ergebnisorientierten Honorierung noch<br />

einmal in Kapitel 8.1.3.2 erläutert wird. Die Auswertung der InVeKoS-Daten (2002) auf<br />

Flurebene ergibt, dass von den ca. 1,3 Mio. ha landwirtschaftlich genutzter Fläche 130 24 % in<br />

Fluren liegen, die als relevant für N-Einträge ins Grundwasser (Stufe 2-4, vgl. Abbildung A-3 im<br />

Anhang) bewertet wurden und 74 % in Fluren deren Relevanz als gering bewertet wurde 131 .<br />

Bzgl. der Lage von eintragsmindernden Agrarumweltmaßnahmen in relevanten Gebieten zeigt<br />

sich, dass auch hierbei die Mehrzahl der Agrarumweltmaßnahmen in Fluren ohne Relevanz liegt.<br />

Insgesamt finden auf 17 % der LF relevante Agrarumweltmaßnahmen statt wobei 13 % in Fluren<br />

stattfinden, deren Relevanz für N-Immissionen ins Grundwasser mit gering bewertet wurden und<br />

4 % auf Fluren mit mittlerer bis sehr hoher Relevanz für N-Immissionen (Abbildung 49). Das<br />

bedeutet, dass mehr als 75 % der eintragsminimierenden AUM auf Flächen stattfinden, die als<br />

nicht bzw. gering relevant bewertet wurden.<br />

130 Angaben aus InVeKoS 2002 im GIS auf Flurebene (Matzdorf et al. 2003)<br />

131 Eine Erläuterung der Bildung der Relevanzklassen erfolgt in Kapitel 8.1.3.2.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 217<br />

20%<br />

4%<br />

Nitrateintragsvermindernde AUM in und außerhalb<br />

von sensiblen Gebieten<br />

13%<br />

2%<br />

61%<br />

LF in nicht sensiblen<br />

Gebieten gesamt<br />

LF in sensibelen Gebieten<br />

gesamt<br />

AUM nit. in sensiblen<br />

Gebieten<br />

AUM nit. in nicht sensiblen<br />

Gebieten<br />

LF nicht bewertet<br />

Abbildung 49: Eintragsvermindernde Agrarumweltmaßnahmen (AUM) in Brandenburg innerhalb und<br />

außerhalb von sensiblen Gebieten für N-Immissionen ins Grundwasser (eigene Berechnungen, Datengrundlage:<br />

Kersebaum et al. 2004 und InVeKoS-Daten 2002)<br />

Unter der hypotetischen Annahme, dass mit den betrachteten AUM überwiegend ein Beitrag zum<br />

Gewässerschutz geleistet werden soll, stellt sich die Frage, ob die Maßnahmenausgestaltung in<br />

dieser Art effizient ist oder ob die Honorierung nicht an andere Indikatoren als lediglich an die<br />

Maßnahmen geknüpft werden sollte, um einen Beitrag für das Erreichen der Ziele der WRRL zu<br />

leisten. Tatsächlich kann der Beitrag von Agrarumweltmaßnahmen bzgl. der Realisierung der<br />

Ziele der WRRL auf eine Verminderung der Immissionen ins Gewässer eingeengt werden. Von<br />

daher liegt es nahe, die Honorierung an eben diese Immissionen zu knüpfen.<br />

8.1.3 Modellierte Stickstoffimmissionen als Anknüpfung für eine ergebnisorientierte<br />

Honorierung am Beispiel des Landes Brandenburg<br />

8.1.3.1 Standortverhältnisse und Bearbeitungsgebiete nach Wasserrahmenrichtlinie<br />

Das Bundesland Brandenburg umfasst eine Fläche von 29.477 km². Die Einwohnerdichte ist mit<br />

88 Einwohnern je km² im Vergleich zu anderen Bundesländern gering. Fast die Hälfte der<br />

Landesfläche Brandenburgs wird landwirtschaftlich genutzt. Im Jahre 2002 betrug die<br />

landwirtschaftliche Nutzfläche 1.339.100 ha und unterteilte sich in 77,5 % Ackerfläche, 22,1 %<br />

Grünland sowie 0,4 % Dauerkulturen. Die Anbaustruktur war 2002 insgesamt durch einen hohen<br />

Anbauumfang an Getreide charakterisiert. Der Getreideanteil an der gesamten Ackerfläche des


218 Kapitel 8<br />

Landes Brandenburg betrug 54,4 %, der Ölfruchtanteil 12,7 % und der Anteil des Feldfutterbaus<br />

12,7 %. Im Jahr 2000 bewirtschafteten in Brandenburg 440 Betriebe 87.217 ha (6,5 % der LF)<br />

nach den Richtlinien des Ökologischen Landbaus. Damit liegt Brandenburg weit über dem<br />

Bundesdurchschnitt von ca. 2 %. Etwa 40 % der Landesfläche Brandenburgs sind als<br />

Schutzgebiete ausgewiesen, davon 5,1 % als Naturschutz- und 32,2 % als<br />

Landschaftsschutzgebiete (LUA 2002).<br />

Mit einer Wasserfläche von 3,4 % der Landesfläche ist Brandenburg eines der gewässerreichsten<br />

Bundesländer. Aufgrund des hohen Redox- und Denitrifikationspotentials in den<br />

Grundwasserleitern kommt es nur in Einzelfällen zu Nitratproblemen im Grundwasser (MLUR<br />

2000).<br />

Das Land Brandenburg ist als gewässerreich, aber niederschlagsarm zu charakterisieren. 34 %<br />

der LN sind als grundwasserferne Sandstandorte geringer Bonität anzusprechen, die sich durch<br />

geringe Wasserhaltefähigkeit auszeichnen und auf längere Trockenperioden mit Ertragsausfällen<br />

reagieren. Ein weiteres Drittel der LN stellen Grundwasser beeinflusste Niedermoorstandorte<br />

dar. In den letzten Jahren wurde dort mit zunehmender extensiver Grünlandnutzung (u.a. durch<br />

AUM) wieder eine höhere Wasserhaltung möglich (MLUR 2003a). Etwa 10 % des<br />

Wasserdargebots der LN werden in Niederungsgebieten durch Entwässerung für eine optimale<br />

landwirtschaftliche Nutzung abgeführt. Insgesamt ist der Landschaftswasserhaushalt in<br />

Brandenburg durch Defizite gekennzeichnet (MLUR 2003a).<br />

Durch den hohen Anteil gut durchlässiger Böden (ca. 60 % Sandstandorte an der LF) und<br />

grundwasserbeeinflusster Standorte (ca. 25 % der LF) besteht eine durchschnittliche<br />

Stoffaustragsgefährdung ins Grundwasser bzw. Oberflächengewässer (Matzdorf & Piorr 2003).<br />

Wenigstens ein Drittel der LF kann für die Belastung von Oberflächengewässern durch diffusen<br />

Nitrataustrag relevant sein. Von diesen so genannten sensiblen Flächen gelangt Nitrat aus dem<br />

Sickerwasser in das Grundwasser und von dort innerhalb weniger Jahre in die Gewässer, wobei<br />

ggf. nur eine geringe Denitrifikation im Grundwasser stattfindet. Hinzu kommen<br />

landwirtschaftliche Flächen mit Rohrdränungen, die ebenfalls als sensibel einzustufen sind.<br />

Diese befinden sich in Brandenburg vorwiegend in der Uckermark und der Prignitz sowie auf<br />

den Grundmoränenplatten Barnim und Lebus (Matzdorf & Piorr 2003).<br />

Die Fließgewässergüte liegt überwiegend in den Güteklassen II-III (kritisch belastet 44,6 % bis<br />

stark verschmutzt 15,5 %). Untersuchungen aus den Jahren 1993/1994 und 1998/1999 zur<br />

Saprobie der Fließgewässer belegen eine deutliche Verbesserung der Gewässergüte<br />

brandenburgischer Flüsse im Zeitraum 1990 bis 2001. Insbesondere die Fließgewässer der


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 219<br />

Güteklassen III-IV und IV, die 1990 noch 11,4 % aller untersuchten Abschnitte ausmachten,<br />

haben sich um bis zu drei Gütestufen verbessert (Anteil der Fließgewässer mit Güteklasse III-IV<br />

und IV 0,5 % in 2001). Hinsichtlich der Gewässerstrukturgüte wurde konstatiert, dass kein Fluss<br />

als „unverändert“ oder „gering verändert“ bezeichnet werden kann. Fünf Flüsse sind als „mäßig<br />

verändert“, elf als „deutlich verändert“, sechs als „stark verändert“ und drei als „sehr stark<br />

verändert“ einzustufen. Die Situation hinsichtlich der Entwicklung der Gewässertrophie,<br />

stellvertretend untersucht an der Havel als größtem brandenburgischen Fließgewässer und der<br />

Spree als bedeutendstem Nebenfluss der Havel, hat sich ebenfalls positiv entwickelt. Die<br />

Trophiestufen in den einzelnen Abschnitten verbesserten sich im Zeitraum 1991 bis 2001 um ein<br />

bis zwei Stufen und liegen in den Trophieklassen II (eutroph) bis III-IV (polythroph bis<br />

saprotroph) (LUA 2002). Insgesamt sind 3.710 km des Fließgewässernetzes des Landes<br />

Brandenburg als sensible Fließgewässer eingestuft, von denen 1.719 km einen hohen Schutzwert<br />

(Schutzwertstufe 1-3) haben (LUA 1998).<br />

An den zehn im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland einzurichtenden<br />

Flussgebietseinheiten (Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Oder, Schlei/Trave,<br />

Warnow/Peene und Eider) hat Brandenburg Anteil an Elbe, Oder und Warnow/Peene. Die<br />

Abbildung A-4 im Anhang zeigt die Koordinierungsräume und die im Entwurf vorliegenden<br />

Bearbeitungsgebiete Brandenburgs im Überblick.<br />

8.1.3.2 Methodik und Datengrundlage<br />

Bei der Steuerung der Nährstoffimmissionen aus der Landwirtschaft in die Gewässer ist eine<br />

Unterscheidung der landwirtschaftlichen Nährstoffeintragspfade geboten, da sich die<br />

Eintragspfade hinsichtlich der Stoffkonzentrationen und der den Einträgen zugrunde liegenden<br />

Prozesse stark voneinander unterscheiden. Prinzipiell können vier verschiedene Pfade<br />

unterschieden werden (Behrendt et al. 1999: 47):<br />

• Nährstoffeinträge in die Gewässer über die direkt auf die Wasseroberfläche eines Gebietes<br />

fallenden Niederschläge (atmosphärische Deposition),<br />

• Nährstoffeinträge, die über den Oberflächenabfluss in die Gewässer gelangen,<br />

• Nährstoffeinträge, die an den hypodermischen Abfluss (interflow) bzw. eine schnelle<br />

unterirdische Abflusskomponente gebunden sind, und<br />

• Nährstoffeinträge über das Grundwasser (Basisabfluss) bzw. eine langsame unterirdische<br />

Abflusskomponente.


220 Kapitel 8<br />

In Abbildung 50 wird verdeutlicht, für welchen Eintragspfad im Folgenden die<br />

ergebnisorientierte Honorierung diskutiert wird. Betrachtet werden die Nitrateinträge (als N-<br />

Immission) aus der landwirtschaftlichen Nutzung über das System Boden in das Grundwasser<br />

und von dort aus in die Flusssysteme.<br />

Diese Einengung macht Sinn, da damit für einen bedeutenden Nährstoff sowohl das im Rahmen<br />

der WRRL formulierte Schutzgut ‚Grundwasser’ angesprochen werden kann als auch einer der<br />

wesentlichen Eintragspfade für das Schutzgut ‚Oberflächengewässer’ diskutiert wird. Der<br />

Eintragspfad über das Grundwasser stellt bei Stickstoff mit über zwei drittel den bedeutendsten<br />

Pfad innerhalb der diffusen Quellen dar (vgl. Abbildung 51). Die LAWA empfiehlt daher auch<br />

bei der Ermittlung der signifikanten anthropogenen Belastungen durch diffuse Quellen für<br />

Stickstoff „bei der Stickstoffbelastung die Verhältnisse der Zuleitung aus den<br />

Grundwasserkörpern in die Oberflächengewässer heranzuziehen“ (LAWA 2003: Teil 3, 24). Der<br />

Eintragspfad über den interflow (vgl. Abbildung 50) kann aufgrund der sehr komplizierten<br />

Quantifizierung nicht berücksichtigt werden. Die prinzipielle Wirkung von Dränung wird<br />

bewertet, kann jedoch aufgrund fehlender Daten in die räumliche Bewertung nicht einfließen.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 221<br />

Erosion Erosion Erosion<br />

Erosion<br />

Um- Um- Um- und und und Ablagerung<br />

Ablagerung<br />

Ablagerung<br />

Um- und Ablagerung<br />

landwirtschaftlichen Nutzfläche<br />

Nährstoffüberschuss im Oberboden<br />

Nährstoffauswaschung<br />

aus der Wurzelzone<br />

Basisabfluss<br />

Basisabfluss<br />

Basisabfluss<br />

Basisabfluss<br />

Nährstoffbilanz auf der<br />

Sorption, Sorption, Sorption, Sorption, Desorption Desorption Desorption Desorption Abschwemmung Abschwemmung Abschwemmung Abschwemmung<br />

interflow interflow interflow interflow<br />

Retention und Verluste<br />

in der<br />

ungesättigten Zone<br />

Nährstoffeinträge in<br />

das Grundwasser<br />

Retention und Verluste<br />

im Grundwasser<br />

Nährstoffeintrag in die Flusssysteme<br />

Nährstoffretention und -verluste in den Flusssystemen<br />

Nährstofftransport in den Flüssen<br />

Nährstoffeintrag in die Meere<br />

Abbildung 50: Punktuelle und diffuse Eintragspfade und Prozesse in Flussgebieten Deutschlands<br />

Hervorgehoben ist der Pfad für den eine ergebnisorientierte Honorierung in dieser Arbeit diskutiert wird.<br />

(Quelle: in Anlehnung an Behrendt et al. 1999)<br />

Dränage Dränage Dränage Dränage<br />

atmosphärische atmosphärische Deposition Deposition<br />

atmosphärische Deposition<br />

versiegelte versiegelte urbane urbane Flächen Flächen<br />

versiegelte urbane Flächen<br />

Punktquellen<br />

Punktquellen<br />

Punktquellen


222 Kapitel 8<br />

Diffuse Stickstoffeinträge aus Deutschland<br />

nach Eintragspfaden (1993-97)<br />

Abschwemmung<br />

2%<br />

Dränagen<br />

21%<br />

Erosion<br />

2%<br />

Atmosph.<br />

Deposition<br />

2%<br />

Urbane<br />

Flächen<br />

6%<br />

Abbildung 51: Stickstoffeinträge nach Eintragspfaden<br />

(eigene Darstellung, Datenquelle: Behrendt et al. 1999)<br />

Der Transport von Nitrat von den landwirtschaftlichen Flächen in die Flusssysteme erfolgt zum<br />

großen Teil vertikal im ungesättigten Bereich und lateral im Grundwasser. Ausgehend von den<br />

vier ‚Stufen’ des N-Eintragspfades aus der landwirtschaftlichen Nutzung in das Grundwasser<br />

und die Fließgewässer (vgl. Abbildung 52) werden drei ‚Stufen’ diskutiert, auf denen N-<br />

Immissionen quantifiziert bzw. bewertet werden und damit potentiell mit einer Honorierung<br />

verknüpft werden können: die N-Immissionen in die ungesättigte Zone, die N-Immissionen in<br />

das Grundwasser und die N-Immissionen in die Flusssysteme. In Abbildung 52 sind die<br />

Ansatzstellen für die Honorierung, die in dieser Arbeit diskutiert werden, sowie die verwendeten<br />

Modelle bzw. Daten dargestellt 132 .<br />

Grundwasser<br />

67%<br />

132 Die Quantifizierung der Immissionen auf den Oberboden, das heißt die N-Saldenberechnung der<br />

Produktionssysteme, ist ebenfalls, in Verbindung mit Standortdaten, ein lohnender Ansatz, wird jedoch in dieser<br />

Arbeit nicht diskutiert.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 223<br />

Ursache<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

Wirkung<br />

Abbildung 52: Stufen des landwirtschaftlichen N-Eintrages als Ansatzstelle für eine ergebnisorientierte<br />

Honorierung (Aufgeführt sind vorhandene Datengrundlagen für Brandenburg.)<br />

Unter der Annahme, dass die Landwirte nicht bereit sind, unkalkulierbares Risiko zu<br />

übernehmen (vgl. Diskussion in Kap. 6.3.5.1) und der prinzipiellen Schwierigkeit, N-<br />

Immissionen zu messen, erfolgt die Indikatorendiskussion für modellierte N-Immissionen. Was<br />

in dieser Diskussion nicht geleistet werden kann, ist eine ausführliche Bewertung des<br />

verwendeten Modells. Prinzipiell ist dieser Aspekt entscheidend für das Risiko, das die<br />

Gesellschaft vom Landwirt durch modellierte Indikatoren übernimmt (vgl. Kap. 6.3.5.1). Von<br />

daher ist die Diskussion zur Validität der Modelle selbstverständlich für den tatsächlichen Erfolg<br />

der Honorierung bzgl. der ökologischen Güter (landwirtschaftlich beeinflusste Qualität des<br />

Grundwassers und der Oberflächengewässer) entscheidend.<br />

Es sollte sich bei der Verwendung des Modells vor Augen geführt werden, dass die Variabilität<br />

der realen Produktionsverfahren sowie der Standortverhältnisse sehr stark vereinfacht werden.<br />

So werden die Anbauverfahren über standardisierte Fruchtfolgen erfasst (vgl. Kersebaum 1995,<br />

Kersebaum & Beblik 2001), die im Einzelfall, auf der Objektebene, stark von den tatsächlichen<br />

Anbauverhältnissen abweichen können. In Verbindung mit dem grundsätzlichen Problem der<br />

Operationalisierung der Standortvielfalt werden die Grenzen der Validität für den Einzelfall sehr<br />

deutlich.<br />

Stufen des landwirtschaftlichen N-Eintrages<br />

N-Emissionen aus dem<br />

landwirtschaftlichen Verfahren<br />

N-Emissionen aus der<br />

Wurzelzone<br />

N-Emissionen aus der<br />

ungesättigten Zone<br />

N-Emissionen aus dem<br />

Grundwasser<br />

N-Immissionen auf den<br />

Oberboden<br />

N-Immissionen in die<br />

ungesättigte Zone<br />

N-Immissionen in das<br />

Grundwasser<br />

N-Immissionen in die<br />

Flusssysteme<br />

Diskutierte Ansatzstellen für die<br />

Honorierung<br />

Modellierung des N-Austrags aus der<br />

Wurzelzone mit Hilfe des Modell<br />

HERMES (Kersebaum 1989, 95)<br />

Quantifizierte N-Immissionen in<br />

die ungesättigte Zone<br />

digitale Standortdaten<br />

(Kersebaum et al. 2004)<br />

Bewertete N-Immissionen in das<br />

Grundwasser<br />

digitale Standortdaten<br />

(Steidl et al. 2003)<br />

Bewertete N-Immissionen in die<br />

Flusssysteme


224 Kapitel 8<br />

Für die Nutzung von Modellen für ergebnisorientierte Honorierungsansätze sind daher die<br />

Weiterentwicklung der Modelle sowie die wissenschaftliche Diskussion zur Validität der<br />

Modelle entscheidend (vgl. z. B. Umweltbundesamt 1997). 133<br />

Ausgangpunkt für das in dieser Arbeit diskutierte Beispiel sind für Brandenburg flächendeckend<br />

vorhandene Daten. Diese Einschränkung wurde bewusst gewählt, um den Ansatz auf der<br />

aktuellen Planungsebene für Agrarumweltprogramme, dem Bundesland, diskutieren zu können.<br />

Folgende Daten werden genutzt:<br />

• Modellierte Nitrateinträge aus den landwirtschaftlichen Flächen Brandenburgs in die<br />

ungesättigte Zone mit Hilfe des Modells HERMES unter vier Szenarien: konventionelle<br />

Ackernutzung, Ökologischer Landbau, konventionelle Grünlandnutzung, extensive<br />

Grünlandnutzung (Kersebaum 2004),<br />

• Fluren Brandenburgs, die aufgrund der naturräumlichen Standortbedingungen für die<br />

Belastung von Grundwasser durch diffusen Nitrateintrag aus der Landwirtschaft relevant<br />

sind (Kersebaum et al. 2004),<br />

• Landwirtschaftliche Standorte Brandenburgs, die aufgrund der naturräumlichen Standort-<br />

bedingungen für die Belastung von Oberflächengewässern durch diffusen Nitrateintrag<br />

relevant sind (Steidl et al. 2003),<br />

• InVeKoS (2002): Datenbestand – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem auf<br />

Flurebene (LVL). 134<br />

Modellierung der N-Immissionen in die ungesättigte Zone (N-Emission aus der<br />

Wurzelzone) mit HERMES<br />

Für den Bereich der Stickstoffdynamik liegen Modellansätzen vor (Übersicht z. B. in Diekkrüger<br />

et al. 1995, Engel et al. 1993). Für die vorliegende Arbeit konnte für Brandenburg der<br />

flächendeckend modellierte Nitrataustrag aus der Wurzelzone (= N-Immissionen in die<br />

133 Dem hier etwas sorglosen Umgang mit dem Problem sei ein Diskussionsbeitrag von Hofreither auf dem<br />

Workshop „Stoffbilanzierung in der Landwirtschaft – ein Instrument für den Umweltschutz?!“ vorangestellt: „Es<br />

wird erst eine Änderung geben, wenn die gesellschaftlichen Präferenzen in diese Richtung gehen. Wenn<br />

Grundwasser in der Prioritätenreihung ganz vorn ist, haben wir die Lösung. Wir müssen also Argumente haben, um<br />

das aufzubereiten. Ob unsere Messmethoden dabei exakt sind oder um 3 oder um 17 % abweichen, interessiert die<br />

95 % der Österreicher, die mit Landwirtschaft nichts zu tun haben, nicht“ (in Umweltbundesamt 1997).<br />

134 gekoppelt an digitale Flurübersichtskarte des Landes Brandenburg. Stand 27.03.2002 (Nutzung mit<br />

Genehmigung der LGB, GB-G I/99) (LvermA)


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 225<br />

ungesättigte Zone) für vier verschiedene landwirtschaftliche Verfahren genutzt werden<br />

(Kersebaum 2004). Die Modellierung erfolgte mit dem Modell HERMES (Kersebaum 1989,<br />

1995). Das Modell HERMES stellt ein prozessorientiertes deterministisch-empirisches Modell<br />

zur Simulierung der N-Dynamik dar (Kersebaum 1989). Das Modell berücksichtigt die<br />

wesentlichen Prozesse der N-Dynamik im System Boden-Pflanze. Simuliert werden in<br />

Abhängigkeit von Boden, Witterung und Bewirtschaftung der Wasserhaushalt (Verdunstung,<br />

Wasserflüsse, Sickerwasserbildung bzw. kapillarer Aufstieg), die N-Mineralisation aus<br />

organischer Substanz des Bodens und aus Ernteresiduen, die Denitrifikation, der N-Transport mit<br />

dem Sickerwasser sowie die N-Aufnahme der Pflanzen. Einfache Abschätzungen werden zu<br />

NH3-Verlusten und dem Anteil der N2-Fixierung an der Gesamtaufnahme der Pflanze gemacht.<br />

Die Simulation liefert Aussagen über die durchschnittliche Grundwasserneubildung und<br />

jährliche Nitratauswaschungen ganzer Fruchtfolgen. Zur Abbildung der unterschiedlichen<br />

Kulturarten wurden pflanzenspezifische Parameter zu Wachstum und Pflanzenentwicklung<br />

verwendet, die jedoch mit Ausnahme der Getreidearten bislang nur grob justiert sind. Eine<br />

detaillierte Beschreibung des Modells ist in Kersebaum (1995) sowie in Kersebaum & Beblik<br />

(2001) zu finden.<br />

Mit dem Modell HERMES wurden für ganz Brandenburg der Stickstoffhaushalt in der<br />

durchwurzelten Zone und die N-Emissionen mit dem Sickerwasser durch die Kombination von<br />

Bodentypen, Grundwasserstand, Klimaregionen und Fruchtfolgen für landwirtschaftliche<br />

Standortklassen für den Nitrataustrag aus der Wurzelzone über die gesamte LF unter<br />

• konventioneller Ackernutzung (AL konv.),<br />

• Ackernutzung im Ökologischen Landbau (AL öL),<br />

• konventionelle Grünlandnutzung (GL konv.) und<br />

• extensive Grünlandnutzung (GL ext.)<br />

simuliert. Datenbasis dafür waren die natürlichen Standorteinheiten und Grundwasserstufen der<br />

Mittelmaßstäbigen landwirtschaftlichen Standortkartierung (MMK 1:10000), mittlere jährliche<br />

Niederschlagshöhen, hydrologische Karten zum Grundwasserflurabstand und zu entwässerten<br />

Gebieten sowie die Biotoptypen- und Landnutzungskartierung von Brandenburg (MUNR 1995)<br />

zur räumlichen Verteilung von Acker-, Grünland und Wald 135 . Es wurden standort- und<br />

135 Eine Prüfung der Übereinstimmung des räumlichen Anteils von AL und GL über ‚CORINE land cover’ mit<br />

aktuellen Flächenangaben zur landwirtschaftlichen Nutzung (InVeKoS 2002) auf Flurebene und der Biotoptypen-<br />

und Landnutzungskartierung Brandenburgs und den InVeKoS-Daten ergab eine bessere Korrelation bei den Daten<br />

aus der Biotoptypenkartierung (Prüfung erfolgte im Rahmen der Halbzeitbewertung des EPLR Brandenburgs).


226 Kapitel 8<br />

nutzungssystemspezifische elementare Fruchtfolgen für Ökologischen und konventionellen<br />

Landbau definiert. Die fruchtartenspezifischen Düngungsaufwendungen für den konventionellen<br />

Landbau wurden in Abhängigkeit von standortspezifisch geschätzten Erträgen angesetzt (Piorr<br />

1999, vgl. auch Kersebaum et al. 2003). Die ökologischen Anbauverfahren orientieren sich an<br />

der EU-Verordnung zum Ökologischen Landbau (VO (EG) 1257/1991). Die durchschnittlichen<br />

Effekte der Kombinationen von Boden und Produktionssystem sowie Grundwasser und<br />

Produktionssystem sind für die vier Nutzungsvarianten (s.o.) in Kersebaum et al. (2003b) für das<br />

Elbeeinzugsgebiet von Brandenburg dargestellt.<br />

Fluren von Brandenburg, die aufgrund der naturräumlichen Standortbedingungen für die<br />

Belastung des Grundwassers durch diffusen Nitrateintrag aus der Landwirtschaft relevant<br />

sind (Kersebaum et al. 2004)<br />

Das Reduktionspotential in der ungesättigten Zone wird als eher gering bis unbedeutend<br />

eingeschätzt (z. B. Becker 1999). Schwierigkeiten bereiten jedoch die Prozesse im Bereich des<br />

interflow (Behrendt et al. 1999). Bedeutung für den jeweiligen Grundwasserkörper hat die<br />

Grundwasserbedeckung, da sie den darunter liegenden Grundwasserkörper vor vertikalen<br />

Einträgen aus der Fracht des Sickerwassers schützt (Dannowski et al. 2002). In bedeckten<br />

Grundwasserkörpern ist zudem häufig ein reduzierendes Milieu anzutreffen, das den Nitratabbau<br />

im Grundwasser begünstigt (Wendland & Kunkel 1999).<br />

Auf der Grundlage von Standorttypen der MMK, Klima (Niederschlagsklassen) und<br />

Grundwasserflurabstand wurde die mittlere Austauschhäufigkeit des Bodenwassers in der<br />

Wurzelzone berechnet und in Verbindung mit der Grundwasserdeckung die potentielle<br />

Nitrateintragsgefährdung ins Grundwasser nutzungsunabhängig und konturenbezogen bewertet.<br />

Durch die Kombination von Austauschhäufigkeit und Grundwasserdeckung erfolgte eine<br />

Bewertung der Standorte in fünf Relevanzklassen, von äußerst relevant bis sehr wenig relevant<br />

(vgl. Tabelle 12). Die Bewertung der Austauschhäufigkeit ist angelehnt an die Bewertung nach<br />

DIN 19732 136 .<br />

136 DIN 19732: Bestimmung des standörtlichen Verlagerungspotentials von nichtsorbierbaren Stoffen. Juni 1997.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 227<br />

Tabelle 12: Beschreibung der Relevanzklassen von landwirtschaftlichen Standorten für die N-Immissionen<br />

ins Grundwasser<br />

Bedeckung des<br />

Grundwasserleiters<br />

Austauschhäufigkeit 1*a -1 in %<br />

< 70 70-100 100-150 150-250 > 250<br />

bedeckt sehr gering sehr gering gering gering mittel<br />

wechselhaft sehr gering gering mittel mittel sehr<br />

unbedeckt sehr gering gering mittel sehr äußerst<br />

Quelle: Kersebaum et al. 2004<br />

Die Daten der landwirtschaftlichen Nutzung (InVeKoS-Daten) liegen für Brandenburg auf der<br />

Flurebene vor (Flurübersichtskarte LvermA 2002). Damit stellt die Flur die kleinste gemeinsame<br />

geographische Einheit von naturräumlichen und landwirtschaftlichen Daten dar (durchschnittlich<br />

120 ha). Auf der Grundlage der bewerteten naturräumlichen Standortdaten zur N-<br />

Immissionsgefährdung (Konturenbezug) erfolgte eine Bewertung auf der Flurebene. Dieses ‘up-<br />

scaling’ erfolgte mit Hilfe der Methode VERMOST (Vergleichsmethode Standort) (vgl. Thiere<br />

et al. 1991, Deumlich et al. 1997). Ergebnis sind Fluren, die die naturräumliche Relevanz der<br />

landwirtschaftlichen Fläche (ohne aktuelle Nutzung) für N-Immissionen ins Grundwasser<br />

darstellen (Abbildung A-3 im Anhang).<br />

Landwirtschaftliche Standorte Brandenburgs, die aufgrund der naturräumlichen<br />

Standortbedingungen für die Belastung von Oberflächengewässern durch diffusen<br />

Nitrateintrag relevant sind (Steidl et al. 2003)<br />

Die Zeitspannen für den Transport von N-Emissionen über den Pfad Boden, Versickerung und<br />

Grundwasser in die Oberflächengewässer differieren für die Standorte eines Flussgebietes<br />

erheblich. Hinzu kommen standortabhängige Abbau- und Umwandlungsprozesse. In die<br />

Bewertung der Relevanz von Standorten für die Gewässerbelastung durch Nitrateintrag sind<br />

folgende Standorteigenschaften eingegangen (Steidl et al. 2002a):<br />

• Hydrologisches Standortregime (Versickerungsfähigkeit, Staunässe- und<br />

Grundwassereinfluss),<br />

• Wasserspeichervermögen des Standortes,<br />

• Entwässerung durch Grundwasserregulierungsanlagen oder Rohrdränungen,


228 Kapitel 8<br />

• Eintragszeit des Stofftransfers von der Wurzelzone in die Entlastungsgewässer oder die<br />

begleitenden Niederungen,<br />

• Landnutzungsklasse des Standortes (Acker, Grünland, Siedlung usw.).<br />

Für die Bewertung der Relevanz der Standorte für N-Immissionen in das Flusssystem ist die<br />

Austragszeit ab dem Emissionsort (Grundwasser) die wichtigste, da mit der Dauer der<br />

Austragszeit die Abbauprozesse länger wirken können. Im Gegensatz zu den aeroben<br />

Bedingungen (ungesättigte Zone) findet unter anaeroben Bedingungen (Grundwasser) auf vielen<br />

Standorten mikrobieller Nitratabbau statt (Obermann 1982, Böttcher et al. 1989). Wendland &<br />

Kunkel (1999) haben für den überwiegenden Teil des Lockergesteinsbereiches des<br />

Elbeeinzugsgebietes nitratabbauende Bedingungen ausgewiesen.<br />

Die Austragszeit umfasst die Zeitspanne des Stofftransports von der Sickerwasserbildung bis zur<br />

Exfiltration in ein Entlastungsgewässer oder dessen begleitende Niederungen, wobei für die hier<br />

vorgenommene Bewertung die Zeitspanne ab dem Eintritt ins Grundwasser relevant ist.<br />

Maßgeblich für die Austragszeit sind die Länge des Transportweges vom Emissionsort zum<br />

Entlastungsgewässer, die Durchlässigkeit der grundwasserleitenden Gesteinseinheiten, die Höhe<br />

der Grundwasserneubildung und das sich einstellende Grundwassergefälle (Steidl et al. 2002b:<br />

93). Je nach der Entfernung zwischen Emissionsort und Entlastungsgewässer oder begleitenden<br />

Niederungen kann der Stofftransit im Grundwasser also Jahre, Jahrzehnte bis Jahrhunderte<br />

dauern. Unter Annahme einer Halbwertzeit von Nitrat unter anaeroben Bedingungen von fünf<br />

Jahren und unter Rückgriff auf die autotrophe Denitrifikationsgleichung von Böttcher et al.<br />

(1985, 1989) haben Steidl et al. (2002b) die Standorte entsprechend der Austragszeit in vier<br />

Klassen eingestuft (vgl. Tabelle 13). Darüber hinaus wurden landwirtschaftliche Standorte mit<br />

einem potentiellen Grundwasserflurabstand von weniger als 10 dm und einer ausgeglichenen<br />

oder negativen klimatischen Wasserbilanz als ‚kaum relevant’ bewertet (vgl. Tabelle 13). Die<br />

Bewertung der Standorte liegt auf Konturebene vor und wurde bisher noch nicht auf Flurebene<br />

aggregiert (Abbildung A-5 im Anhang).


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 229<br />

Tabelle 13: Beschreibung der Relevanzklassen von landwirtschaftlichen Standorten für die N-Immissionen in<br />

die Oberflächengewässer<br />

Relevanzklasse Beschreibung<br />

sehr relevant<br />

relevant<br />

gering relevant<br />

nicht relevant<br />

Quelle: Steidl et al. 2003, leicht verändert<br />

landwirtschaftliche Standorte mit einem transitpfadbezogenen Retentionspotential<br />

von höchstens 50 % (das bedeutet Transitzeiten von weniger als 5 bis 10 Jahren)<br />

sowie auch<br />

• landwirtschaftliche Standorte in Gewässernähe (< 50 m) und einem potentiellen<br />

Grundwasserflurabstand von mehr als 10 dm<br />

• landwirtschaftliche Standorte mit einem potentiellen Grundwasserflurabstand von<br />

weniger als 10 dm und einer positiven klimatischen Wasserbilanz<br />

• landwirtschaftliche Standorte mit Dränanlagen (können aus Gründen der<br />

Datenverfügbarkeit aktuell nicht berücksichtigt werden)<br />

landwirtschaftliche Standorte mit einem transitpfadbezogenen Retentionspotential<br />

von mehr als 50 % aber höchstens 90 % (das bedeutet Transitzeiten zwischen 15 und<br />

30 Jahren)<br />

• landwirtschaftliche Standorte mit einem transitpfadbezogenen<br />

Retentionspotential von mehr als 90 %, aber höchstens 99 % (das bedeutet<br />

Transitzeiten zwischen 30 bis 55 Jahren)<br />

• landwirtschaftliche Standorte mit einem potentiellen Grundwasserflurabstand von<br />

weniger als 10 dm und einer ausgeglichenen oder negativen klimatischen<br />

Wasserbilanz<br />

landwirtschaftliche Standorte mit einem transitpfadbezogenen Retentionspotential<br />

von mehr als 99 % (das bedeutet Transitzeiten von mehr als 55 Jahren)<br />

8.1.3.3 Ermittlung der N-Immissionen<br />

N-Immissionen erfüllen prinzipiell die Anforderungen an Agrarumweltindikatoren als Scharnier<br />

zwischen Umweltzielen und Honorierungsinstrumenten (vgl. Kap. 6.3.4). Sie genügen dem<br />

Anforderungskriterium der räumlichen Äquivalenz, denn sie sind auf landwirtschaftliche Fläche<br />

(ha) normierbar und sind prinzipiell in allen Räumen valide gegenüber der durch die<br />

Landwirtschaft beeinflussten Gewässerqualität. Was sich in den Räumen unterscheidet, sind die<br />

Zielwerte. Dies hat Einfluss auf die praktische Erhebbarkeit. Die fehlende Problemkompatibilität<br />

wird durch die Modellierung aufgehoben. Das Gleiche gilt für die Zeitäquivalenz 137 .<br />

Immissionen sind sowohl den Landwirten als auch der Gesellschaft anschaulich vermittelbar und<br />

sehr gut normierbar. Bei der Normierung ergibt sich allerdings für modellierte Indikatoren das<br />

Problem, dass die modellierten Eingangsvariablen im Rahmen des EU-Prüfverfahrens bestehen<br />

137 Damit ist nicht die fehlende Validität aufgehoben, vgl. Diskussion in Kapitel 8.1.3.2!


230 Kapitel 8<br />

müssen (vgl. auch Anlastungsrisiko S. 129). Die praktische Erhebbarkeit stellt auch bei<br />

modellierten Indikatoren ein Problem bzgl. des Aufwandes und der notwendigen Daten dar.<br />

Gerade in diesem Bereich lässt jedoch die kurzfristige Entwicklung, bezogen auf die<br />

naturräumlich bedingten Eingangsvariablen der Modelle, wesentliche Verbesserung erwarten<br />

(vgl. Kap. 8.1.3.5).<br />

Quantifizierung der N-Immissionen in die ungesättigte Zone<br />

Dem Landwirt stehen prinzipiell zwei Handlungsebenen zur Verfügung, auf denen er agieren<br />

kann, um die N-Immissionen zu vermindern:<br />

1. das landwirtschaftliche Verfahren,<br />

2. die Wahl des Standortes.<br />

Auf diese beiden ‚Stellschrauben’ muss auch im Zuge der Modellierung reagiert werden. Für ein<br />

Modell wie HERMES, das für die N-Immissionen in die ungesättigte Zone bereits beide<br />

Parameter verknüpft, entsteht dadurch das Problem, dass sich die zu modellierenden<br />

Handlungsalternativen stark erhöhen.<br />

Mit dem Modell HERMES können N-Immissionen in kg N/(ha a) in die ungesättigte Zone über<br />

eine Fruchtfolge errechnet werden. Damit können einerseits in der Quantifizierung<br />

Standortparameter berücksichtigt werden, auf der anderen Seite stehen dem Landwirt damit aber<br />

auch nur ‚vorgedachte’ Bewirtschaftungsalternativen zur Verfügung, nämlich die, für die die<br />

Immissionen modelliert worden sind. Das heißt, die Schaffung von Handlungsalternativen,<br />

zwischen denen der Landwirt entscheiden kann, sind für die erste ‚Schraube’, die Wahl der<br />

landwirtschaftlichen Verfahren, relativ eng begrenzt. Für den Modellierungsansatz von<br />

HERMES spricht jedoch, dass die modellierten N-Immissionen Durchschnittswerte über eine<br />

Fruchtfolge darstellen. Eine Honorierung lediglich an einen einjährig ermittelten Saldo zu<br />

knüpfen, würde nur dann sinnvoll sein, wenn das ökonomische Instrument so ausgestaltet wird,<br />

dass es in beiden Richtungen wirkt. Um einen Referenzwert herum müsste ein Saldo, der<br />

oberhalb liegt, mit einer Abgabe geahndet und ein unterhalb liegender Saldo honoriert werden.<br />

Würde dies nicht berücksichtigt werden, könnten die Landwirte sich die Verringerung von<br />

Emissionen für bestimmte Fruchtfolgeglieder honorieren lassen und dennoch aufgrund von<br />

Kulturen mit hohen Emissionen in den Folgejahren eine N-Austragserhöhung verursachen.<br />

Es werden im Folgenden die Potentiale an N-Immissionsverminderung in die ungesättigte Zone<br />

für drei landwirtschaftliche Szenarien standortabhängig auf der Konturebene berechnet und im


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 231<br />

zweiten Schritt auf die Flurebene aggregiert. Ziel ist es, für ganz Brandenburg für die<br />

ökologische Ackernutzung 138 , die extensive Grünlandnutzung und die Umwandlung von<br />

konventionell genutztem Ackerland in extensiv genutztes Grünland auf Flurebene das Potential<br />

an Verminderung der N-Immissionen pro ha und Jahr in die ungesättigte Zone darzustellen.<br />

Ergebnis ist die Verminderung von N-Immissionen in die ungesättigte Zone in kg/(ha a) für drei<br />

Verfahren auf einer großmaßstäbigen administrativen, landwirtschaftlichen Einheit (Flur), die in<br />

Brandenburg bereits aktuell über GIS-Systeme mit den InVeKoS-Daten verknüpft ist.<br />

Ausgangspunkt sind die modellierten N-Immissionen (jeweils über die gesamte LF, jedoch nach<br />

AL und GL unterscheidbar) auf Konturenebene (Kersebaum 2004) von:<br />

• konventioneller Ackernutzung (AL konv.),<br />

• ökologischer Ackernutzung (AL öL),<br />

• konventioneller Grünlandnutzung (GL konv.) und<br />

• extensiver Grünlandnutzung (GL ext.).<br />

Es wurden für die Standortvarianten die N-Immissionen in die ungesättigte Zone berechnet. Für<br />

Brandenburg entstanden 422.606 räumlich verortete Konturen, denen neben den modellierten N-<br />

Immissionen pro kg N/(ha a) für die vier Varianten auch der aktuelle Nutzungstyp (Grünland<br />

oder Ackerland) auf der Grundlage der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung von<br />

Brandenburg (MUNR 1995) zugeordnet wurde.<br />

Ausgehend von diesen Daten, wurde im ersten Schritt die N-Immission in kg N/(ha a) errechnet,<br />

die jeweils bei einer konventionellen und bei einer ökologischen Ackernutzung der<br />

Brandenburger Ackerflächen anfällt.<br />

Die durchschnittliche N-Immission über ganz Brandenburg beträgt bei der konventionellen<br />

Ackernutzung 47,4 kg N/(ha a) und bei ökologischen Ackernutzung 27,4 kg N/(ha a). Dabei<br />

schwanken die Austräge von 0 bis 87 kg N/(ha a) bei der konventionellen und von 0 bis 67,6<br />

kg N/(ha a) bei der ökologischen Ackernutzung. Für die zwei Grünlandvarianten konnten<br />

Durchschnittswerte von 9,3 (0 bis 45,1) kg N/(ha a) für konventionell und 1,6 (0-14,4)<br />

138 ökologische Ackernutzung = Ackerbau des Ökologischen Landbaus


232 Kapitel 8<br />

kg N/(ha a) für extensiv genutztes Grünland für Brandenburg ermittelt werden. Die Ergebnisse<br />

der räumlichen Verteilung der Austräge für ganz Brandenburg sind in den Abbildungen A-6 bis<br />

A-9 im Anhang für die vier Nutzungsvarianten dargestellt.<br />

Um das N-Immissionsverminderungspotential, das aufgrund der Verfahrens- und Standort-<br />

kombination entsteht, räumlich differenziert zu ermitteln, wurden drei Szenarien auf<br />

Konturenebene berechnet:<br />

Szenario 1: die Umstellung von konventioneller Ackernutzung auf ökologische Ackernutzung<br />

für alle Ackerstandorte (AL ökol. - AL konv.);<br />

Szenario 2: die Umstellung von konventioneller Grünlandnutzung auf extensive<br />

Grünlandnutzung für alle Grünlandstandorte (GL ext. - GL konv.);<br />

Szenario 3: die Umstellung von konventioneller Ackernutzung auf extensive Grünlandnutzung<br />

für alle AL-Standorte (GL ext. - AL konv.).<br />

Die jeweiligen Differenzen stellen das Verminderungspotential der einzelnen Konturen dar. Die<br />

jeweiligen Konturen wurden flächengewogen pro Flur gemittelt und stehen nun als Information<br />

pro Flur zur Verfügung. Die Heterogenität der Konturen innerhalb einer Flur ist beispielhaft in<br />

Abbildung A-10 im Anhang dargestellt. Die Ergebnisse der räumlichen Verteilung sind für<br />

Flurklassen für die drei Verfahren in den Abbildungen A-11 bis A-13 im Anhang demonstriert.<br />

Wie zu erwarten war, sind die größten Potentiale im Szenario 3 zu erkennen und die geringsten<br />

im Szenario 2. So kann auf 35 % der Fluren durch eine Umwandlung von konventionell<br />

genutzten Ackerflächen in extensives Grünland mehr als 50 kg N/(ha a) an Immissionen<br />

vermindert werden. Derartig hohe Potentiale werden durch die ökologische gegenüber der<br />

konventionellen Ackernutzung nur auf unter 2 % der Fluren und durch die extensive<br />

Grünlandnutzung gegenüber der konventionellen gar nicht erreicht. In Abbildung 53 ist die<br />

Verteilung der Fluren in den Potentialklassen für alle drei Szenarien dargestellt.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 233<br />

kg N/ (ha a)<br />

100%<br />

80%<br />

60%<br />

40%<br />

20%<br />

0%<br />

Verteilung der Fluren (n = 9.507) bzgl. ihrer<br />

modellierten N-Immissionsverminderung<br />

AL ökol. GL ext.<br />

AL konv. in GL<br />

ext.<br />

> 80 0,00 0,00 0,00<br />

> 65 und 50 und 35 und 20 und 0 und


234 Kapitel 8<br />

die spätere Verknüpfung mit der Honorierung von Interesse, da damit die Steuerungswirkung<br />

einer ergebnisorientierten Honorierung bewertet werden kann (vgl. Kap. 8.1.3.4).<br />

AL in Tausend ha<br />

Anteil der Ackerflächen und der Fluren in<br />

N-Immissionsverminderungsgebieten durch ökologischen<br />

Ackerbau<br />

250,00<br />

200,00<br />

150,00<br />

100,00<br />

50,00<br />

0,00<br />

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65<br />

Verminderung der N-Immission in kg/ (ha a)<br />

Abbildung 54: Verteilung der Potentialflächen für die Verminderung von N-Immissionen unter Szenario 1<br />

(eigene Berechnungen, Datenquelle: Kersebaum 2004 und InVeKoS-Daten 2002)<br />

GL in Tausend ha<br />

100,00<br />

90,00<br />

80,00<br />

70,00<br />

60,00<br />

50,00<br />

40,00<br />

30,00<br />

20,00<br />

10,00<br />

0,00<br />

InVeKoS-Fläche AL 2002 Anzahl der Fluren<br />

Anteil der Grünlandflächen und der Fluren in<br />

N-Immissionsverminderungsgebieten durch<br />

extensive Grünlandnutzung<br />

0 5 10 15 20 25 30 35 40<br />

Verminderung der N-Immission in kg/ (ha a)<br />

InVeKoS-Fläche GL 2002 Anzahl der Fluren<br />

Abbildung 55: Verteilung der Potentialflächen für die Verminderung von N-Immissionen unter Szenario 2<br />

(eigene Berechnungen, Datenquelle: Kersebaum 2004 und InVeKoS-Daten 2002)<br />

0<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

500<br />

0<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

500<br />

Anzahl der Fluren<br />

Anzahl der Fluren


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 235<br />

AL in Tausend ha<br />

Anteil der Ackerflächen und der Fluren in<br />

N-Immissionsverminderungsgebieten durch Umw andlung von<br />

konventionellem AL in extensives GL<br />

160,00<br />

140,00<br />

120,00<br />

100,00<br />

80,00<br />

60,00<br />

40,00<br />

20,00<br />

0,00<br />

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80<br />

Abbildung 56: Verteilung der Potentialflächen für die Verminderung von N-Immissionen unter Szenario 3<br />

(eigene Berechnungen, Datenquelle: Kersebaum 2004 und InVeKoS-Daten 2002)<br />

Auf der Grundlage dieser Daten wurde ein flächengewogener Mittelwert des N-<br />

Verminderungspotentials pro ha der aktuellen Potentialfläche für die drei Bewirtschaftungs-<br />

varianten berechnet. Demnach können durch die ökologische Ackernutzung im Durchschnitt<br />

20,1, durch die extensive Grünlandnutzung 5,8 und durch die Umstellung von Ackerland auf<br />

extensiv genutztes Grünland 44,0 kg N/(ha a) Immissionen in die ungesättigte Zone vermindert<br />

werden (siehe Abbildung 57). Die Ermittlung der maximalen N-Immissionsverminderung für<br />

Brandenburg ergibt, dass mit der ökologischen Ackernutzung 19.712 Tonnen im Jahr gegenüber<br />

einer konventionellen Nutzung, durch die extensive Nutzung des gesamten Grünlandes 1.563<br />

Tonnen im Jahr gegenüber einer konventionellen Nutzung und durch die Umwandlung des<br />

gesamten Ackerlandes in extensiv genutztes Grünland 43.829 Tonnen N pro Jahr erreicht werden<br />

könnten (vgl. Abbildung 57). 46.769 ha Ackerland und 28.760 ha Grünland wurden allerdings<br />

nicht mit berücksichtigt 139 , da für diese Flächen keine Angaben zum Verminderungspotential auf<br />

Flurebene vorlagen. Nimmt man für die InVeKoS-Flächen dieser Fluren den jeweiligen<br />

Mittelwert an, würden sich die absoluten N-Immissionsverminderungen pro Jahr noch einmal<br />

139 Angaben zu AL und GL (MLUR 2003b)<br />

Verminderung der N-Immission in kg/ (ha a)<br />

InVeKoS-Fläche AL 2002 Anzahl der Fluren<br />

1400<br />

1200<br />

1000<br />

800<br />

600<br />

400<br />

200<br />

0<br />

Anzahl der Fluren


236 Kapitel 8<br />

um 940 für Ökologischen Landbau, 166 für extensive Grünlandnutzung und 2.057 Tonnen pro<br />

Jahr für die Umwandlung von Ackerland in Grünland erhöhen.<br />

Die Auswertung der InVeKoS-Daten pro Flur bzgl. der im Jahr 2002 angewendeten<br />

Agrarumweltmaßnahmen ergab, dass mit diesen im Durchschnitt des Ökologischen Landbaus<br />

19,1, mit der extensiven Grünlandnutzung 6,1 und mit der Umwandlung von Ackerland in<br />

Grünland 50,8 kg N/(ha a) Immissionen verhindert werden 140 (vgl. Werte in Klammern in<br />

Abbildung 57). Damit bestätigt sich, dass die Maßnahmen wenig zielgerichtet sind, sondern eher<br />

die Durchschnittswerte von Brandenburg erreichen. Lediglich bei der Umwandlung von<br />

Ackerland in Grünland zeigen die Werte, dass die aktuellen Maßnahmen überdurchschnittlich<br />

effektiv sind.<br />

t N pro Jahr<br />

50000<br />

45000<br />

40000<br />

35000<br />

30000<br />

25000<br />

20000<br />

15000<br />

10000<br />

5000<br />

0<br />

N-Immissionsverminderungspotential von drei Szenarien für<br />

Brandenburg<br />

44,3<br />

20,1 (19,1)<br />

19712<br />

aktuell genutztes Ackerland wird<br />

ökologisch genutzt<br />

N-Immissionsreduzierungspotential in t N/ a<br />

43829<br />

Abbildung 57: N-Immissionsverminderung für drei Szenarien<br />

In Klammern sind die Werte für die aktuell stattfindenden Agrarumweltmaßnahmen aufgeführt. (eigene<br />

Berechnungen, Datenquelle: Kersebaum 2004 und InVeKoS-Daten 2002)<br />

Mit diesen Daten kann die Honorierung für die drei Verfahren prinzipiell ergebnisorientiert bzgl.<br />

des Ziels N-Immissionsverminderung gestaltet werden. Allerdings sind die dargestellten<br />

Immissionen nur Indikatoren für die ungesättigte Zone. Die eigentlichen Schutzgüter<br />

140 B3 AL = Ökologischer Landbau, A1, A2, B3 GL = extensive Grünlandnutzung, B5 = Umwandlung von<br />

Ackerland in extensiv genutztes Grünland, vgl. Tabelle A-5 im Anhang<br />

5,8<br />

(6,1)<br />

1563<br />

aktuelles Grünland wird extensiv<br />

genutzt<br />

Flächengewogenes Mittel des N-Immissionsreduzierungspotentials in kg N/ (ha a)<br />

(50,8)<br />

aktuelles Ackerland wird in Grünland<br />

umgewandelt<br />

50<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

kg N pro ha und Jahr


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 237<br />

‚landwirtschaftlich beeinflusste Qualität des Grundwassers’ und ‚landwirtschaftlich beeinflusste<br />

Qualität der Fließgewässer’ werden damit noch nicht indikativ abgebildet. Dazu sind die<br />

Immissionen in eben diese beiden Schutzgüter zu quantifizieren oder mindestens zu bewerten.<br />

Bewertung der N-Immissionen in das Grundwasser<br />

Bisher liegen für die Quantifizierung der Immissionen in das Grundwasser keine<br />

flächenrelevanten Modelle vor. Für Brandenburg erfolgte eine Bewertung der<br />

landwirtschaftlichen Standorte bzgl. ihrer Relevanz für Einträge ins Grundwasser aus der<br />

Kombination der Austauschhäufigkeit im Bodenwasser und der Grundwasserbedeckung<br />

(Kersebaum et al. 2004) (vgl. Kap. 8.1.3.2). Diese Bewertung liegt auf Flurebene vor, so dass<br />

damit die modellgestützten quantifizierten durchschnittlichen Immissionen in die ungesättigte<br />

Zone bewertet werden könnten. Dem entgegen steht jedoch, dass das Kriterium<br />

‚Austauschhäufigkeit des Bodenwassers’ für Immissionen in die ungesättigte Zone auch in der<br />

Modellierung berücksichtigt worden ist (vgl. Abbildung 58). Die vorliegende Bewertung der<br />

standörtlichen Relevanz für N-Immissionen ins Grundwasser bietet damit ideale<br />

Voraussetzungen für die Verknüpfung der Ergebnisse aus N-Bilanzen der Produktionsverfahren<br />

(Schlagbilanzen).<br />

Wurzelzone<br />

ungesättigte Bodenzone<br />

gesättigte Bodenzone<br />

(Grundwasser)<br />

Modell HERMES<br />

(Kersebaum et al. 2004)<br />

Relevanz für Immissionen ins<br />

Grundwasser (Kersebaum et al. 2004)<br />

Relevanz für Immissionen in die<br />

Oberflächengewässer (Steidl et al. 2003)<br />

Abbildung 58: Berücksichtigung der Retention und Verluste auf dem N-Eintragspfad im Rahmen der<br />

verwendeten Modelle bzw. Bewertungsansätze


238 Kapitel 8<br />

Als Variable zur Bewertung der hier verwendeten modellierten N-Immissionen kann die<br />

Information zu den Grundwasserdeckschichten direkt genutzt werden. Unter Bildung von<br />

Gewichtungsfaktoren für die drei Situationen ‚bedeckt’, wechselhaft’ und ‚unbedeckt’ (vgl.<br />

Tabelle 12) ist eine Bewertung der Immissionsverminderung in das Grundwasser prinzipiell<br />

möglich. Eine Gewichtung der Relevanzklasse ist unter Definition des Risikoverhaltens durch<br />

Experten vorzunehmen 141 .<br />

Bewertung der N-Immissionen in das Flusssystem<br />

Grundlage ist die Bewertung der Standorte nach Steidl et al. (2003) (vgl. Kap. 8.1.3.2). Eine<br />

Quantifizierung der Reduktionspotentiale ist in jedem Fall nur als Abschätzung möglich (Steidl<br />

et al. 2002b: 96). Bezüglich der Standortklassen, die aufgrund des Kriteriums ‚Austragszeit’<br />

bewertet wurden (vgl. Tabelle 13) ist eine Abschätzung des Nitratabbaus bis zum Immissionsort<br />

(Entlastungsgewässer) möglich. Es ergibt sich nach der Methode, die der Bewertung nach Steidl<br />

et al. zugrunde liegt, eine Nitratkonzentration beim Erreichen der Entlastungsgewässer nach 5<br />

Jahren von 50 %, nach 10 Jahren von 25% und nach 50 Jahren von weniger als 0,1 % der<br />

ursprünglichen Konzentration am Emissionsort (Steidl et al. 2002b). Auf dieser Grundlage<br />

können Gewichtungsfaktoren für die N-Immissionen in die Oberflächengewässer definiert<br />

werden, da damit direkt an die modellierten N-Immissionen in die ungesättigte Zone angeknüpft<br />

werden kann (vgl. Abbildung 58). Dies gilt unter der Annahme, dass kein Nitratabbau und kein<br />

interflow auf dem Weg zum Grundwasser stattfindet. In Tabelle 14 sind Vorschläge für<br />

Gewichtungsfaktoren in Abhängigkeit der Bewertungsklassen definiert. Der Gewichtungsfaktor<br />

für die Bewertung ‚gering relevant’ (vgl. Tabelle 13) wurde einheitlich gewählt, fußt jedoch auf<br />

der austragszeitabhängigen Bewertung. Die grobe Stufung verdeutlicht die Unsicherheit, die mit<br />

der Bewertung der Standorte verbunden ist.<br />

141 Es wäre zu prüfen, ob die deutschlandweit vorliegenden Daten (ebenfalls modelliert) zum baseflow-Index nicht<br />

ebenfalls oder besser geeignet sind (Neumann & Wycisk 2003).


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 239<br />

Tabelle 14: Vorschlag für Gewichtungsfaktoren in Anlehnung an die geschätzten N-Immissionen in das<br />

Flusssystem<br />

Relevanzklasse für N-Immissionen in<br />

die Flusssysteme<br />

Gewichtungsfaktor für die Bewertung der modellierten<br />

Immissionen in die ungesättigte Zone<br />

sehr relevant 1<br />

relevant 0,5<br />

gering relevant 0,25<br />

nicht relevant 0<br />

Quelle: in Anlehnung an Vorschläge für Gewichtungsfaktoren in Steidl et al. 2002b<br />

8.1.3.4 Honorierungsverfahren<br />

Prinzipiell stehen mit den rationalisierten N-Immissionen auf Flurebene Optimierungsgrößen für<br />

verschiedene Honorierungsinstrumente zur Verfügung, so z. B. auch für Bieterverfahren.<br />

Im Rahmen dieser Arbeit wird ein sehr pragmatisch gewähltes Beispiel für die Nutzung der N-<br />

Immissionen als Anreizkomponente im Rahmen des europäischen Honorierungssystems (aktuell<br />

nach VO (EG) 1257/1999) gewählt. Der Ansatz zeichnet sich vor allen Dingen dadurch aus,<br />

unter den gegebenen Rahmenbedingungen der EU (vgl. Kap. 7.1.2) und der WTO (vgl. Kap.<br />

7.1.1) kurzfristig in der Praxis umsetzbar zu sein und damit aktuell flächenrelevant werden zu<br />

können. Es wurde mehrmals auf die entscheidende aktuelle und wohl auch künftige Restriktion<br />

hingewiesen, dass sich der Preis an den Herstellungskosten zu orientieren hat und dass aktuell<br />

lediglich ein Anreiz von 20 % dieser Herstellungskosten zugelassen wird. Dies wurde als feste<br />

Restriktion angenommen. Darüber hinaus wurden die modellierten Immissionen in die<br />

ungesättigte Zone Ansatzstelle für die Honorierung genutzt. Die weitere Bewertung, im<br />

Speziellen die Bildung von Faktoren bzgl. der Immissionen ins Grundwasser und in die<br />

Flusssysteme bedarf erst einer weiteren Diskussion und Festlegung durch Experten.<br />

Folgender Ansatz wird vorgeschlagen:<br />

Die Honorierung ökologischer Leistungen setzt sich zusammen aus einer maßnahmenorientierten<br />

Grundvergütung und einer ergebnisorientierten Qualitätshonorierung. Dieser Ansatz wird den<br />

Rahmenbedingungen am besten gerecht und ist auch für die Honorierungsansätze geeignet, bei<br />

denen die ergebnisorientierte Honorierung an Zustands-Indikatoren ansetzt und damit eine<br />

Risikoübernahme vom Landwirt verlangt (vgl. Kap. 6.3.5.1). Die Grundvergütung stellt einen<br />

kalkulierbaren Preisanteil dar.


240 Kapitel 8<br />

Wie ein derartiger Ansatz für die ergebnisorientierte Honorierung der Verminderung der N-<br />

Immissionen in die Gewässer aussehen kann, wird für die drei Maßnahmen ökologische<br />

Ackernutzung, extensive Grünlandnutzung und die Umwandlung von Ackerland in Grünland<br />

aufgezeigt. Dabei wird folgendermaßen vorgegangen:<br />

1. Bestimmung der Relevanz der Maßnahmen für das Ziel der N-Immissionsverminderung in<br />

die Gewässer,<br />

2. Feststellung des Handlungsbedarfs,<br />

3. Bestimmung des Preises pro kg N Immissionsverminderung im Jahr.<br />

Schritt 1<br />

Die Relevanz wird auf der Grundlage des flächengewogenen Mittelwertes der N-Verminderung<br />

pro ha und Jahr festgestellt. Wie in Abbildung 57 dargestellt, unterscheidet sich dieser Wert stark<br />

innerhalb der einzelnen Maßnahmen. Während mit der ökologischen Ackernutzung und der<br />

Umwandlung von konventionellem Ackerland in extensives Grünland mit 20 und 44 kg/(ha a)<br />

eine relevante Größe realisiert werden kann, sind die Effekte der extensiven Grünlandnutzung<br />

gering. Für die durchschnittlichen 5,8 kg N/(ha a) lohnt sich, allein aus Gründen der<br />

Transaktionskosten, keine ergebnisorientierte Honorierung der N-Immissionsverminderung, so<br />

dass diese Maßnahme im Folgenden nicht weiter berücksichtigt wird. Die Flächenverteilung der<br />

Potentialflächen beim Ökologischen Landbau (vgl. Abbildung 55) deutet darauf hin, dass die<br />

Effektivitätsverbesserung durch eine ergebnisorientierte Honorierung bei dieser Maßnahme<br />

geringer ist als bei der Ackerumwandlung (vgl. Abbildung 56), da sich der größte Anteil der<br />

Potentialfläche beim Ökologischen Landbau im Bereich des Durchschnittes befindet. Ein<br />

Effektivitätssteigerungspotential wird jedoch beiden zugesprochen.<br />

Schritt 2<br />

Auf der Grundlage der aktuellen Daten der angewendeten Maßnahmen wird der<br />

Handlungsbedarf bestimmt. Ausgangspunkt dafür sind flächengewogene Mittelwerte der<br />

Immissionsverminderung der aktuell durchgeführten Maßnahmen gegenüber dem Durchschnitt<br />

des jeweiligen Regelungsraums. Liegt der Mittelwert der aktuellen Maßnahmen bereits deutlich<br />

oberhalb des räumlichen Mittelwertes, besteht wenig Handlungsbedarf, ergebnisorientierte<br />

Honorierung einzusetzen. Bezogen auf Brandenburg zeigen die Daten, dass die aktuellen<br />

Flächen des Ökologischen Landbaus im Durchschnitt mit 19,1 kg N/(ha a) noch unter dem Wert<br />

der Brandenburger Flächen mit 20,1 kg N/(ha a) liegen. Die Umwandlung von Ackerland in


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 241<br />

extensives Grünland wird hingegen überdurchschnittlich effektiv angewendet (vgl. Abbildung 57<br />

und deren Erläuterung). Bei beiden Maßnahmen zeigen die Daten jedoch, dass noch<br />

Effektivitätsgewinne möglich sind und eine ergebnisorientierte Anreizkomponente sinnvoll ist.<br />

Schritt 3<br />

Insgesamt darf die Honorierung nicht 120 % der ermittelten Kosten für die Erbringung der<br />

Leistung übersteigen. Mit dem jeweils sehr genau ermittelten Mittelwert der N-<br />

Immissionsverminderung durch die Maßnahmen liegt ein Wert vor, der als Ausgangspunkt für<br />

die Bestimmung der Prämie pro kg N genutzt werden kann. Dieser Mittelwert kann den<br />

durchschnittlichen Kosten für die Maßnahme gegenübergestellt werden. Das heißt, Landwirte,<br />

die den N-Immissionsverminderungsdurchschnitt erreichen, sind berechtigt, die volle Prämie zu<br />

erzielen (normative Annahme). Da 20 % Anreiz für die Verteilung der Immissionen oberhalb des<br />

Durchschnittes zur Verfügung stehen, kann 20 % der Prämie auf die durchschnittliche N-<br />

Immissionsverminderung angerechnet werden. Daraus ergibt sich folgende Gleichung für die<br />

Bestimmung der Prämie pro kg N/a.<br />

PN =<br />

PFla * 20/100<br />

MNM<br />

PN = Prämie in €/ (kg N)<br />

PFla = Aktuelle Flächenprämien in €/ (ha a)<br />

MNM = Flächengewogener Mittelwert der N-Immissionsverminderung<br />

der Maßnahme in kg N/ (ha a)<br />

Um die Steuerungswirkung unter den gegebenen Rahmenbedingungen und bei gleichem Budget<br />

zu verbessern, erhalten die Landwirte 80 % der aktuellen Flächenprämie (80 % der<br />

durchschnittlichen Kosten der Maßnahme) als Sockelbetrag maßnahmenorientiert und 40 %<br />

ergebnisorientiert. Ist für eine Maßnahme die gesellschaftliche Nachfrage, für die die Prämie<br />

gezahlt wird, multifunktional, wird eine ergebnisorientierte Honorierung nur als Anreiz von 100-<br />

120 % eingesetzt. Dies trifft für den Ökologischen Landbau zu 142 . Aus Gründen der Effizienz<br />

wird eine einheitliche Prämie für alle Maßnahmen pro kg N-Immissionsverminderung gezahlt.<br />

Die Prämie richtet sich nach den geringsten Vermeidungskosten bzw. dem preiswertesten<br />

142 Es ist erklärtes politisches Ziel, die Fläche des ökologischen Landbaus zu erhöhen (BMVEL).


242 Kapitel 8<br />

Angebot. Im Vergleich der beiden Maßnahmen ergibt sich, dass das kg N an<br />

Immissionsverminderung nach der obigen Formel bei den aktuellen Prämien in Brandenburg für<br />

die ökologische Ackernutzung 1,50 € und für die Umwandlung von Ackerland in Grünland<br />

1,16 € kostet (vgl. Tabelle 15).<br />

Tabelle 15: Prämienkalkulation pro kg verminderter N-Immission für zwei Agrarumweltmaßnahmen<br />

Maßnahme Aktuelle<br />

Flächenprämienhöhe<br />

ökologische<br />

Ackernutzung<br />

Umwandlung von<br />

Ackerland in extensiv<br />

genutztes Grünland<br />

in €/(ha a)<br />

Durchschnittliche N-<br />

Immissionsverminderung<br />

in kg N/(ha a)<br />

Prämie pro N-<br />

Immissionverminderung<br />

in €/(kg N)<br />

150 20 1,50<br />

255 44 1,16<br />

Das Verfahren lässt sich in dem vorgegebenen Rahmen sehr gut variieren und an die Akzeptanz<br />

bzw. die aktuell auftretenden Knappheiten anpassen. Soll der Spielraum des 20 %igen Anreizes,<br />

den die EU bisher zulässt, voll ausgenutzt werden, kann sich die Prämie pro kg N-<br />

Immissionsverminderung an den teuersten Vermeidungskosten orientieren. Für die preiswerteren<br />

Maßnahmen bzgl. der N-Immissionsvermeidung muss die Prämie dann bei 120 % der<br />

Maßnahmenkosten gedeckelt werden. Durchschnittsprämien aus allen relevanten Maßnahmen<br />

sind in gleicher Weise umsetzbar. Was dem Konzept der ergebnisorientierten Honorierung<br />

entgegen wirkt, ist eine maßnahmenabhängige Prämienhöhe.<br />

Für die Maßnahmen ökologische Ackernutzung und Umwandlung von Ackerland in extensives<br />

Grünland ergeben sich nach dem beschriebenen Verfahren die in Abbildung 59 dargestellten<br />

Förderungssätze. Die Deckelung im Fall der Variante ‚Orientierung an den hohen<br />

Vermeidungskosten’ für die Umwandlung von Acker- in Grünland bewirkt, dass bei der<br />

vorgeschlagenen Honorierung jede weitere Immissionsvermeidung ab 68 kg N/(ha a) nicht mehr<br />

honoriert wird. Allerdings gilt dies nur, wenn die gesamte Umwandlungsfläche hoch effektiv ist<br />

(mehr als 68 kg N Immissionsvermeidung pro ha und Jahr). Ansonsten dürfte aus der EU-<br />

Rechtslage nichts gegen eine Ausnutzung des Puffers sprechen, der aufgrund der gesamten<br />

Umwandlungsfläche gegebenenfalls besteht. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei einer Prämie<br />

von 1,5 €/kg N bereits für Flächen in Fluren mit einer Verminderung von 34 statt 44 kg N/(ha a)<br />

Beträge gezahlt werden, die 100 % der kalkulierten Kosten entsprechen. In den Abbildungen


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 243<br />

A-14 und A-15 im Anhang sind für die ökologische Ackernutzung und die Umwandlung von<br />

konventionellem Ackerland in extensives Grünland die Fluren dargestellt, auf denen die<br />

Landwirte bei einer Prämie von 1,5 €/kg N überdurchschnittlich honoriert werden würden.<br />

Prozent der kalkulierten Kosten der Maßnahme<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

Abbildung 59: Vorschlag für eine ergebnisorientierte Honorierung der N-Immissionsverminderung für zwei<br />

Agrarumweltmaßnahmen unter Nutzung von zwei Optimierungsstrategien<br />

8.1.3.5 Diskussion und Ausblick<br />

Die ergebnisorientierten Anreize werden für die Entscheidung eines Landwirtes zur Umstellung<br />

auf Ökologischen Landbau in der Praxis in Brandenburg wahrscheinlich aufgrund der<br />

Flächenverteilung (s. S. 240), aber auch aufgrund der Tatsache, dass eine derartige<br />

Betriebsentscheidung von einer Vielzahl an Faktoren bestimmt wird, relativ geringen Einfluss<br />

haben. Die Umwandlung von Ackerland in Grünland ist jedoch sehr gut für ergebnisorientierte<br />

Honorierung geeignet, nicht zuletzt, da hierbei Einzelflächen eines Betriebes gezielt ausgewählt<br />

werden können.<br />

Prämie pro kg<br />

N-Immissionsverminderung resultiert aus<br />

geringsten<br />

höchsten<br />

Vermeidungskosten<br />

Vermeidungskosten<br />

1,16 €/kg N<br />

ab 20 kg N/ ha<br />

150<br />

€/ha<br />

1,16 €/kg N<br />

204<br />

€/ha<br />

1,5 €/kg N ab<br />

20 kg N/ ha<br />

150<br />

€/ha<br />

1,5 €/kg N<br />

bis max.<br />

102 €/ha<br />

204<br />

€/ha<br />

AL ökol. Al in GL AL ökol. AL in GL<br />

ergebnisorienterte<br />

Honorierung<br />

maßnahmenorientierte<br />

Honorierung<br />

Eine ergebnisorientierte Honorierung kann dabei gezielt dort eingesetzt werden, wo aus der<br />

Bestandsaufnahme der Wasserrahmenrichtlinie Handlungsbedarf abgeleitet wurde, also dort, wo<br />

die gesellschaftliche Nachfrage besteht. Einer differenzierten Nachfrage kann durch


244 Kapitel 8<br />

unterschiedliche Ausgestaltung und damit Steuerungswirkung der Anreize begegnet werden<br />

(s. o. diskutierte Wirkung unterschiedlicher Prämienhöhe pro kg N-Verminderung). Die<br />

Regelungsräume ergeben sich aus den künftigen Gebieten, für die die Bewirtschaftungspläne<br />

erstellt werden. Ob dies für Koordinierungsräume oder einzelnen Bearbeitungsgebiete in<br />

Brandenburg stattfindet, wird sich nicht zuletzt aus der Bestandsaufnahme ergeben, die Ende<br />

2004 abgeschlossen werden wird.<br />

Die hier vorgestellte Methode zur ergebnisorientierten Honorierung bietet insbesondere für die<br />

horizontalen Ackermaßnahmen, die aktuell im Rahmen der Modulation angeboten werden,<br />

Möglichkeiten der Effektivitäts- und Effizienzsteigerung (z. B. für Fruchtfolgen mit<br />

Zwischenfrüchten und Untersaaten, vgl. für Brandenburg aktuelle Fördertatbestände des<br />

KULAP). Dies gilt insbesondere, da das Ziel dieser Maßnahmen neben der Erosionsvermeidung<br />

hauptsächlich auf die Verminderung von Stoffeinträgen in die Gewässer abzielt. Von daher wäre<br />

eine Modellierung derartiger Fruchtfolgen, wie sie aktuell gefördert werden, besonders<br />

interessant, um diese für eine ergebnisorientierte Honorierung zu rationalisieren. Dabei könnten<br />

Prämienkalkulationen für derartige Maßnahmen auch zu 50 % und mehr ergebnisorientiert<br />

gestaltet werden, sofern der politische Wille, das heißt versteckte Distributionskriterien, dem<br />

nicht entgegenstehen. Die Modulationsmaßnahmen sollten in jedem Fall nicht dazu dienen, das<br />

in der ersten Säule eingesparte Geld unter dem Deckmantel von Umweltmaßnahmen wieder<br />

‚gerecht’ über das Land zu verteilen.<br />

Für die Weiterentwicklung derartiger Ansätze werden aktuell sehr gute Bedingungen geschaffen,<br />

indem in ganz Europa das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) an GIS-<br />

Systeme 143 gekoppelt werden und dies auf einer Maßstabsebene, die ergebnisorientierte<br />

Honorierungsansätze sehr gut unterstützen würde. Die kleinste räumliche Einheit, der künftig die<br />

Fördertatbestände zugeordnet werden, ist mindestens der Feldblock (in Deutschland alle Länder<br />

außer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland) oder noch<br />

großmaßstäbigere Einheiten (in Deutschland Feldstück in Bayern sowie Schlag in Baden-<br />

Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland). Der Feldblock ist definiert als die<br />

landwirtschaftlich nutzbare Fläche innerhalb von naturräumlichen und/oder urbanen Grenzen,<br />

also innerhalb der so genannten Außengrenze der Landwirtschaft 144 .<br />

143 vgl. aktuelle Anforderungen an das InVeKoS laut VO (EG) 1593/2000 und VO (EG) 118/2004<br />

144 Der Feldblock wird in der Regel vollständig von nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen umgeben (Wege,<br />

Gräben, Straßen, Ortschaften usw.) Ein Feldblock kann in Feldstücke oder Schläge gegliedert sein, beinhaltet jedoch<br />

immer nur eine bestimmte Bodennutzungskategorie, d. h. entweder Ackerland oder Grünland oder Dauerkulturen.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 245<br />

Die hier vorgestellte Methode der mittleren N-Immissionsminderung pro Flur für die einzelnen<br />

Maßnahmen kann in gleicher Weise auf die Ebene des Feldblocks angewendet werden und die<br />

Zielgenauigkeit bzw. die Validität der Immissions-Indikatoren weiter verbessern.<br />

8.2 Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen von Artikel 16-Maßnahmen zur<br />

Umsetzung der FFH-Richtlinie<br />

8.2.1 Rahmenbedingungen – Voraussetzungen für ergebnisorientierte Honorierung<br />

8.2.1.1 Natura 2000-Netzwerk<br />

Mit dem Naturschutzkonzept ‚Natura 2000’ verfolgt die Europäische Union das Ziel, ein<br />

flächendeckendes Netz von Schutzgebieten in allen Mitgliedstaaten zu errichten. Mit Hilfe der<br />

Schutzgebiete soll die biologische Vielfalt in Europa bewahrt werden (z. B. Ssymank 1994,<br />

Gellermann 1998, Ssymank et al. 1998).<br />

Natura 2000 basiert auf zwei Richtlinien der Europäischen Union, der Vogelschutzrichtlinie<br />

(79/409/EWG) aus dem Jahr 1979 und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)<br />

(92/43/EWG) aus dem Jahr 1992. Die beiden Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten,<br />

naturschutzfachlich geeignete Gebiete als Natura 2000 auszuweisen. Die Gebiete werden<br />

ausgewählt anhand von gefährdeten Lebensraumtypen (LRT), die im Anhang I der FFH-<br />

Richtlinie aufgeführt sind, und von Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang II der FFH-<br />

Richtlinie bzw. im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie benannt sind. Sobald die<br />

gemeinschaftliche Liste aller Natura 2000-Gebiete vom Europäischen Rat beschlossen worden<br />

ist, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemeldeten Gebiete unter den Schutz des nationalen<br />

Rechts zu stellen. Das Natura 2000-Netzwerk wird sich aus ‚Special Protection Area’ (SPA) für<br />

wildlebende Vogelarten infolge der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie und ‚Special Areas<br />

of Conservation’ (SAC) als Umsetzung der FFH-Richtlinie zusammensetzen. Der Aufbau des<br />

Natura 2000-Netzes und eine Erläuterung der Gebietskategorien ist in Abbildung A-16 im<br />

Anhang dargestellt.<br />

Der EuGH hat klargestellt, dass die Auswahl der Gebiete allein den naturschutzfachlichen<br />

Kriterien der Richtlinie genügen muss und keine Handlungsspielräume für politische, soziale<br />

oder wirtschaftliche Abwägung lässt. Es hängt selbstverständlich trotzdem in hohem Maß von<br />

der Willfähigkeit und der Durchsetzungsfähigkeit der verantwortlichen Behörden der<br />

Mitgliedstaaten ab, diese Anforderung im politischen Raum umzusetzen. Die zögerliche<br />

Meldung, die Diskrepanz zwischen den durch die Bundesländer gemeldeten Listen und den


246 Kapitel 8<br />

Schattenlisten von Naturschutzverbänden sowie Rechtsstreite sind Ausdruck für die Problematik<br />

bereits im Zuge der Meldung.<br />

Nach dem weitgehenden Abschluss der Gebietsmeldung der EU-Staaten an die EU im Jahr<br />

2004 145 steht aktuell die Festlegung der konkreten Erhaltungsmaßnahmen in den besonderen<br />

Schutzgebieten (SAC) 146 auf der Agenda der Mitgliedstaaten. Artikel 6 Absatz 1 der FFH-<br />

Richtlinie beschreibt ein allgemeines Erhaltungssystem, das von den Mitgliedstaaten für die<br />

SAC festzulegen ist. Dabei sind die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen<br />

verpflichtet. Diese Maßnahmen müssen den ökologischen Erfordernissen der natürlichen LRT in<br />

Anhang I und der Arten in Anhang II, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen, genügen. Die<br />

ökologischen Erfordernisse umfassen alle für die Gewährleistung eines günstigen<br />

Erhaltungszustands 147 erforderlichen ökologischen Faktoren. Sie lassen sich nur für den jeweils<br />

konkreten Fall und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmen.<br />

Der Artikel 6, Absatz 1 der FFH-Richtlinie gibt die Art der möglichen Erhaltungsmaßnahmen<br />

vor, die von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Als Erhaltungsmaßnahmen sind „ ...<br />

geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art … “ und<br />

„gegebenenfalls geeignete ... Bewirtschaftungspläne“ genannt. Der Begriff „gegebenenfalls“<br />

bezieht sich ausschließlich auf die Bewirtschaftungspläne und nicht auf die rechtlichen,<br />

administrativen oder vertraglichen Maßnahmen. Die Entscheidung, ob auf dem konkreten Gebiet<br />

rechtliche, administrative oder vertragliche Maßnahmen oder auch Bewirtschaftungspläne<br />

Anwendung finden, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Jedoch müssen die Mitgliedstaaten<br />

wenigstens eine der drei Kategorien (Maßnahmen rechtlicher, administrativer, vertraglicher Art)<br />

auswählen. Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen sind auch die in Artikel 2 Absatz 3<br />

genannten sozioökonomischen Forderungen zu berücksichtigen 148 .<br />

Die Umsetzung des Natura 2000-Schutzgebietssystems in nationales Recht erfolgte im April<br />

1998 durch eine Novelle des BNatSchG.<br />

145<br />

Aktuell läuft allerdings noch einmal eine Nachmeldung (so genannte dritte Tranche), zu der einige Bundesländer<br />

von der EU verpflichtet wurden.<br />

146<br />

Artikel 6 Abs. 1 bezieht sich nur auf die Special Area of Conservation (SAC) nach Artikel 4 Abs. 4 der FFH-<br />

Richtlinie und nicht auf Special Protection Areas (SPA) nach Artikel 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie (vgl. zur<br />

Unterscheidung Abbildung A-16 im Anhang).<br />

147<br />

zur Definition von günstigem Erhaltungszustand vgl. Artikel 1 e) und i) FFH-Richtlinie<br />

148<br />

„Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft<br />

und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung“ (Art. 2, Abs. 3 FFH-Richtlinie)


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 247<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz geht davon aus, dass die FFH- und Vogelschutzgebiete im<br />

Regelfall unter Schutz gestellt werden, indem die SPA und SAC, einschließlich etwaiger<br />

Pufferzonen, als Schutzgebiet nach einer der im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehenen<br />

Schutzgebietskategorien ausgewiesen werden.<br />

Die Besonderheit der Unterschutzstellung als Natura 2000-Gebiet besteht nach § 33 Abs. 3<br />

BNatSchG darin, dass die Schutzgebietsverordnung auf den speziellen Schutzzweck des Arten-<br />

und Habitatschutzes ausgerichtet wird. Es genügt demnach nicht, eine Standard-<br />

Schutzverordnung zu erlassen. Vielmehr sind die in der Schutzgebietsverordnung enthaltenen<br />

Ver- und Gebote an die Bedürfnisse der zu schützenden Arten nach Anhang II und LRT nach<br />

Anhang I der FFH-Richtlinie anzupassen. Erlaubnisvorbehalte und Befreiungsmöglichkeiten<br />

sind so auszugestalten, dass sie den Anforderungen des § 34 BNatSchG entsprechen. Sofern<br />

bestehende Schutzgebiete zum Natura 2000-Gebiet erklärt werden, sind die bestehenden<br />

Schutzgebietsverordnungen zu überarbeiten. In jedem Fall sind die Erhaltungsziele für das<br />

Gebiet konkret zu benennen und das Vorkommen prioritärer Arten oder Lebensräume<br />

darzustellen (§ 33 Abs. 3 Sätze 1, 2 BNatSchG).<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hin, von einer<br />

ordnungsrechtlichen Unterschutzstellung absehen zu können, wenn „nach anderen<br />

Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines<br />

öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein<br />

gleichwertiger Schutz gewährleistet ist“ (§ 33 BNatSchG).<br />

Andere Rechtsvorschriften können z. B. Verordnungen/Satzungen über Wasserschutzgebiete,<br />

Überschwemmungsgebiete oder Schutz-, Bann- und Schonwälder sein. Diese Rechtsvorschriften<br />

sind ebenfalls an die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes anzupassen. Als geeignete<br />

Rechtsvorschriften kommen auch Vorschriften des Raumplanungsrechts in Betracht, so etwa die<br />

Festsetzung als Vorranggebiet nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Raumordnungsgesetz. Dieses Instrument ist<br />

sinnvoll, wenn Kulturlandschaften großflächig wegen des Schutzes einer bestimmten Art zum<br />

Natura 2000-Gebiet erklärt werden.<br />

Verwaltungsvorschriften, die den einzelnen Bürger nicht binden, kommen als gleichwertiges<br />

Schutzinstrument nur in Frage, wenn der Staat selbst Eigentümer der Flächen ist. So kann die<br />

den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes entsprechende Bewirtschaftung von<br />

Staatswäldern oder Bundesforsten mittels interner Verwaltungsvorschriften geregelt werden.


248 Kapitel 8<br />

Die Verfügungsbefugnis öffentlicher oder gemeinnütziger Träger dürfte für sich genommen nur<br />

ausnahmsweise ausreichen, um einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen (z. B.<br />

Nationalparkflächen, die von einer Nationalparkverwaltung betreut werden). In jedem Falle ist<br />

zu gewährleisten, dass das Verschlechterungsverbot beachtet wird und Bewirtschaftungspläne<br />

für das Gebiet eingehalten werden. Diese Ziele können auch durch ergänzende vertragliche<br />

Vereinbarungen erreicht werden.<br />

Auch rein vertragliche Vereinbarungen reichen in vielen Fällen nicht aus, um den<br />

Anforderungen des § 33 Abs. 4 BNatSchG Genüge zu tun (vgl. Schmidt-Moser 2000). Die<br />

Verträge sind darüber hinaus so auszugestalten, dass die öffentliche Hand wirksam auf die<br />

Vertragsdurchführung Einfluss nehmen und Vertragsverstöße sanktionieren kann.<br />

Jedoch reichen für bestimmte kulturbestimmte LRT nach Anhang I (Wiesen und Weiden) und<br />

Arten nach Anhang II, die in diesen Habitaten leben, nach Meinung der EU-Kommission<br />

Vereinbarungen mit den Landwirten im Rahmen der VO (EG) 1257/1999 als vertragliche<br />

Maßnahmen in den meisten Fällen aus, um einen ‚günstigen Erhaltungszustand’ der LRT und<br />

Arten zu bewahren. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass der Mitgliedstaat, der<br />

vertragliche Maßnahmen wählt, stets verpflichtet ist, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen<br />

auf eine dauerhafte Art und Weise umzusetzen (vgl. COM 2000d).<br />

Die verschiedenen Instrumente zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete können<br />

miteinander kombiniert werden. Teilweise dürfte erst die Kombination verschiedener<br />

Maßnahmen und Vorschriften dafür sorgen, dass die Ziele für Natura 2000-Gebiete praktisch<br />

erreicht werden.<br />

Mit dem Artikel 16 der VO (EG) 1257/1999 (vgl. Kap. 7.1.2.2) wird der Ansatz eines<br />

Instrumentenmixes aufgegriffen, in dem ordnungsrechtliche Auflagen und Zahlungen<br />

miteinander verbunden werden. Neben den freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen fördert die EU<br />

damit gezielt die Umsetzung der FFH-Richtlinie im Zusammenhang mit landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen.<br />

Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie kann die ergebnisorientierte Honorierung für<br />

ökologische Leistungen in Natura 2000-Gebieten in der Praxis an Bedeutung gewinnen, da sich<br />

diese gerade im Zusammenspiel von ordnungsrechtlichen Auflagen und ökonomischen<br />

Instrumenten als besonders geeignet erweist. Im Folgenden wird die besondere Eignung der<br />

ergebnisorientierten Honorierung im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie erläutert.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 249<br />

8.2.1.2 Rationalisierte Umweltziele<br />

Die FFH-Richtlinie und die darauf aufbauenden Handbücher (vgl. COM 1999b, Ssymank et al.<br />

1998, Beutler & Beutler 2002) definieren die Schutzziele auf der Ebene von Arten und LRT.<br />

Arten und LRT stellen weitgehend operationalisierte Zielkategorien dar. Damit ist auch bei der<br />

FFH-Richtlinie, wie bei der WRRL-Richtlinie, eine Grundvoraussetzung für den Einsatz von<br />

ökonomischen Instrumenten gegeben.<br />

Bei Arten handelt es sich um einen wissenschaftlich vergleichsweise klar definierten Typus (vgl.<br />

z. B. Reck 2004) und damit um ein operationalisiertes Ziel. Allerdings erfüllen die Zielarten 149<br />

nicht in jedem Fall die Kriterien von Indikatoren als Ansatzstelle für relative Eigentumsrechte<br />

(vgl. Abbildung 20), stellen also nicht in jedem Fall rationalisierte Ziele dar. So können z. B.<br />

Populationsschwankungen oder auch ein starkes Verharrungsvermögen einer Verknüpfung mit<br />

der Honorierung entgegenstehen, da sie nicht in vertragstauglicher Zeit reagieren (vgl. Beispiel<br />

des Großen Brachvogels in Kap. 6.3.4.3).<br />

Neben den Zielarten können auch die LRT, wenn auch weniger eindeutig und nicht bei allen<br />

LRT, als wissenschaftlicher Typus, als wissenschaftliches Sachmodell, gefasst werden. Eine<br />

eindeutige Verknüpfung des gesellschaftlichen Zieltyps ‚LRT x’ zu einem objektiv definierten<br />

‚Vegetationstyp y’ im Sinne LRT x = Vegetationstyp y ist prinzipiell konstruierbar (vgl. Kap.<br />

6.3.5.2 sowie Ausführungen S. 114). Im Zuge der Beschreibung der LRT durch die EU (COM<br />

1999b), den Bund (Ssymank et al. 1998) und die Länder (z. B. Brandenburg Beutler & Beutler<br />

2002) erfolgte bereits einer Verknüpfung. Allerdings nicht in der oben aufgeführten<br />

Gleichsetzung, sondern in einer Subsumtion beschriebener pflanzensoziologischer Einheiten<br />

unter die jeweiligen LRT. Dabei wurde unterschieden, ob eine bestimmte Pflanzengesellschaft<br />

vollständig (v) 150 unter den LRT oder nur teilweise (pp) 151 unter den LRT subsumiert wird (vgl.<br />

Anlagen A-3.1 und A-3.2, Steckbriefe für zwei LRT im Anhang). Diese Verknüpfung begründet<br />

sich nicht zuletzt darin, dass die Typisierung der LRT wesentlich auf das europäische System der<br />

Biotoptypen ‚CORINE biotopes’ aufbaut, bei dem sich stark an vegetationskundlichen Einheiten<br />

nach der ‚Braun-Blanquet-Schule’ orientiert wurde (vgl. COM 1989, 1991, 1992, 1999b). Von<br />

daher war die ‚Konstruktionsleistung’ weniger schwierig. Dass es sich dabei tatsächlich um eine<br />

Konstruktionsleistung handelt, wird anhand der unterschiedlichen Zuordnung von<br />

149 im Sinne von ‚Zielart für sich’ (Brauns et al. 1997, vgl. auch Reck 2004), also kein Indikator für ein<br />

‚übergeordnetes’ Ziel<br />

150 v= vollständig<br />

151 pp= pars partim (teilweise)


250 Kapitel 8<br />

Pflanzengesellschaften zu den LRT in den Handbüchern oder Monitoringempfehlungen deutlich.<br />

Es werden verschiedene (verschieden benannte) Pflanzengesellschaften zur Beschreibung der<br />

Vegetation der LRT genutzt, die im pflanzensoziologischen System als Assoziationen<br />

nebeneinander stehen oder einander synonym sind (vgl. Ssymank et al. 1998, Fartmann et al.<br />

2001, Beutler & Beutler 2002). Besonders Lebensräume der Kulturlandschaft sind nur sehr<br />

schwer ohne einen bestimmten Zweck, streng analytisch, allein auf der Grundlage der<br />

floristischen Ähnlichkeit, zu typisieren, wie dies in der Pflanzensoziologie der ‚Braun-Blanquet-<br />

Schule’ der Fall ist. Dies zeigt die große Diversität an pflanzensoziologisch typisierten<br />

Pflanzengesellschaften im Bereich des Grünlandes oder des Ackerlandes 152 . Wenn für jede<br />

Assoziation mindestens eine Charakterart Bedingung ist, so wird man nur noch auf sehr<br />

trockenen, nassen, salzreichen oder in anderer Richtung extremen Standorten gute Assoziationen<br />

finden und große Flächen „in einen Topf werfen“ müssen (Ellenberg 1996: 143). Das<br />

„’Charakterartenprinzip’ lässt sich für die Grundeinheiten des pflanzensoziologischen Systems,<br />

die Assoziation“ kaum noch anwenden (ebd.). „Wir wissen, dass die Übertragung von auf<br />

Ökosystemtypen bezogenen Daten auf Ökosystemindividuen zu umso größeren Ungenauigkeiten<br />

führt, je abhängiger dieses System von variablen Standortfaktoren ist. Große typenbezogene<br />

Individualität zeigen z. B. Auen, Gewässer und Niedermoore (ohne die ausgesprochenen<br />

oligotrophen Typen) und praktisch alle Biotoptypen der Kulturlandschaft mit mittlerer bis mäßig<br />

hoher Nutzungsintensität; geringe typenbezogene Individualität haben Hochmoore, Dünen,<br />

Watt-Ökosysteme, oligotrophe Gewässer und Niedermoore und wenige hochintensiv genutzte<br />

und/oder monostrukturelle Biotoptypen der Kulturlandschaft“ (Roweck 1995: 32).<br />

Pflanzengesellschaften erfüllen daher in den meisten Fällen nicht Indikatorenfunktion sondern<br />

können lediglich einen Beitrag zur Operationalisierung der Ziele leisten 153 .<br />

Die Subsumtion beschriebener Pflanzengesellschaften unter die LRT erfolgte durch die Bundes-<br />

und Landesfachbehörden und von denen beauftragte Forschungseinrichtungen, um dadurch eine<br />

bessere Basis für die Normierung der LRT zu haben (vgl. zur Nutzung der<br />

Pflanzengesellschaften z. B. Fartmann et al. 2001). Die Normierung ist Voraussetzung für das<br />

Monitoring und die Berichtspflicht zu den Lebensraumtypen (vgl. Kap. 8.2.1.4). Dabei muss die<br />

Normierung nicht nur eine eindeutige Subsumtion realer Lebensräume (Objekte) unter den<br />

152<br />

vgl. Grundlagenwerke von Passarge 1964 (nicht eindeutig der ‚Braun-Blanquet-Schule’ zuzuordnen), Oberdorfer<br />

(Hrsg.) 1977-1992, Pott 1995<br />

153<br />

Tatsächlich spricht aus ökonomischer Sicht die mögliche Verminderung von Transaktionskosten für den Versuch<br />

einer analytischen Gliederung, wenn durch derartige Typen die Informationskosten für Regelungen (Tausch)<br />

geringer ausfallen, als wenn jeweils für den konkreten Regelungstatbestand eine ‚eigene’ Typisierung erfolgt.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 251<br />

Lebensraumtyp, sondern eine qualitative Bewertung entsprechend den Anforderungen der FFH-<br />

Richtlinie ermöglichen 154 . Aufbauend auf den Arbeiten von Rückriem & Roscher (1999) sowie<br />

Fartmann et al. 2001 wurden in Bund-Länder-Arbeitskreisen der Arbeitsgemeinschaft<br />

‚Naturschutz’ der Landes-Umweltministerien (LANA) Empfehlungen zur Operationalisierung<br />

der Lebensraumtypen für das Monitoring/die Berichtspflicht erarbeitet und in den Ländern<br />

jeweils konkretisiert. Für die Lebensraumtypen wurden drei Bewertungskriterien definiert:<br />

1. Vollständigkeit der lebensraumtypischen Habitatstruktur,<br />

2. Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars und<br />

3. Beeinträchtigungen.<br />

Die Erläuterungen sind im Anhang als Anlage A-2 zu finden. Es werden für alle drei Kriterien<br />

Qualitätsstandards definiert, um damit die Bewertung konkreter Lebensräume als einen<br />

messanalogen Vorgang gestalten zu können (vgl. Normierung in Kap. 6.3.4.4). Dabei werden<br />

drei Qualitäten der LRT unterschieden: ‚hervorragende Ausprägung’, ‚gute Ausprägung’ und<br />

‚mäßige bis durchschnittliche Ausprägung’ (vgl. Anlage A-2 im Anhang).<br />

Bei dem lebensraumtypischen Arteninventar wird auf Pflanzenarten zurückgegriffen (vgl. Kap.<br />

8.2.3.2). Pflanzen bieten aufgrund ihrer vergleichsweise einfachen Erfassung beste<br />

Voraussetzungen als Indikatoren (Müller-Hohenstein & Beierkuhnlein 1999, Reck 2004). Die<br />

‚Zielarten’ sind in diesem Sinne Indikatoren für den jeweiligen Lebensraumtyp 155 .<br />

Wenn es möglich ist, Umweltziele indikativ über Pflanzenarten zu erfassen, sind die Ziele<br />

operationalisiert. Es hängt von den Eigenschaften der indikativen Arten ab, ob diese die Ziele für<br />

die Verknüpfung mit Honorierungsinstrumenten auch rationalisieren (Anforderungen vgl. Kap.<br />

6.3.4) und damit eine ergebnisorientierte Honorierung ermöglichen. Kapitel 8.2.3 diskutiert die<br />

Möglichkeit für zwei Grünlandlebensraumtypen.<br />

154 vgl. dazu die Vorgaben einer dreistufigen Bewertung von Lebensräumen bei der Erfassung der besonderen<br />

Schutzgebiete über Standard-Datenbogen (COM 1994)<br />

155 Allerdings ist hierbei ein gewisser Dualismus nicht zu verkennen, denn die FFH-Richtlinie begreift den<br />

Gebietsschutz als primäres Mittel des Artenschutzes (Czybulka 1996). Mit den Lebensräumen sollen natürlich die<br />

dort lebenden Arten erhalten werden.


252 Kapitel 8<br />

8.2.1.3 Gebietsabgrenzung<br />

Die Auswahl und die Gebietsabgrenzung der Schutzgebiete haben allein naturschutzfachlichen<br />

Kriterien zu genügen (Art. 4 sowie Anhang III der FFH-Richtlinie). Dies hat der EuGH<br />

mehrfach in seiner ständigen Rechtssprechung klargestellt 156 . So entschied der Gerichtshof im<br />

November 2000 157 , dass ein „Mitgliedstaat den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und<br />

Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten nicht Rechnung tragen darf, wenn er<br />

über die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete entscheidet, die der Kommission zur<br />

Bestimmung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen“.<br />

Ferner ging der Gerichtshof im September 2001 158 noch weiter und entschied, dass der<br />

Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete verfügen, von<br />

der Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Kriterien abhängt. Die vorzuschlagenden<br />

Gebiete dürften nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ausgewählt werden, die Liste müsse<br />

vollständig sein und die Gebiete müssten eine homogene, für das gesamte Hoheitsgebiet jedes<br />

Mitgliedstaats repräsentative, geografische Erfassung gewährleisten, damit die Kohärenz und das<br />

Gleichgewicht des daraus entstehenden Netzes Natura 2000 sichergestellt sind (COM 2004).<br />

Die FFH-Richtlinie liefert jedoch keine konkreten Vorgaben für eine funktionale<br />

Gebietsabgrenzung (funktional im Sinne, dass z. B. bei Mooren oder Fließgewässern deren<br />

Einzugsgebiete in das Schutzgebietskonzept integriert werden), so dass es zu sehr<br />

unterschiedlicher Handhabung in den einzelnen Mitgliedstaaten kam. Es gibt<br />

Gebietsabgrenzungen, die praktisch nur das Vorkommen der LRT des Anhangs I bzw. der<br />

Populationen der Arten des Anhangs II einschließen, auf der anderen Seite jedoch auch<br />

Abgrenzungen, die funktionale Aspekte mit berücksichtigten (vgl. Ssymank et al. 1998). Wird<br />

jedoch von einer überwiegend ‚naturschutzfachlich optimalen’ Gebietsabgrenzung ausgegangen,<br />

liegen gute Voraussetzungen für ergebnisorientierte Honorierungsansätze vor, da alle<br />

Eigentumsrechte, die für die Produktion der ökologischen Güter Voraussetzung sind, optimal<br />

verteilt werden können 159 .<br />

Zusätzlich positiv ist hervorzuheben, dass rechtlich die Möglichkeit besteht, „bei<br />

unvorhersehbaren negativen Fremdeinwirkungen einen wirkungsvollen Schutz durchzusetzen<br />

und direkten Einfluss auf angrenzende Nutzungen zu nehmen“ (Ssymank et al. 1998: 409).<br />

156 erstmals im so genannten Lappel Bank-Urteil (Europäischer Gerichtshof 1996) für die Vogelschutzrichtlinie<br />

157 Rechtssache C-371/98, First Corporate Shipping Ltd.<br />

158 Rechtssachen C-67/99, C-71/99 und C-220/99<br />

159 Negative Wirkungen (externe Effekte) auf die ökologischen Güter durch Dritte außerhalb des Regelungsraums<br />

dürften ausgeschlossen sein.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 253<br />

8.2.1.4 Monitoring und Berichtspflicht<br />

Alle sechs Jahre sind die EU-Mitgliedstaaten laut Artikel 17 FFH-Richtlinie verpflichtet, über<br />

den Zustand der Bestandteile des Natura 2000-Netzes in ihrem Zuständigkeitsbereich Bericht zu<br />

erstatten. „Es handelt sich hierbei um die erste umfassende gesetzliche Regelung zur<br />

Erfolgskontrolle im Naturschutz“ (Rückriem & Roscher 1999). Gemäß Artikel 17 der FFH-RL<br />

sind damit von den Mitgliedstaaten ab dem Jahr 2000 alle sechs Jahre Berichte zu erstellen. Zur<br />

Erfüllung dieser Berichtspflicht ist ein Monitoring gemäß Artikel 11 der FFH-Richtlinie<br />

aufzubauen. Für alle FFH-Gebiete ist im Rahmen des Monitorings zu prüfen, inwieweit die<br />

Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ihr Ziel erreicht haben bzw. welche Änderungen<br />

zur Erhaltung der FFH-Gebiete vorgenommen werden müssen. Die Ergebnisse werden nach<br />

einem EU-einheitlichen Modell in einem Bericht zusammengefasst, der durch die<br />

Bundesregierung der EU-Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht<br />

wird. Des Weiteren muss alle zwei Jahre ein Bericht zum Artenschutz im Zusammenhang mit<br />

den genehmigten Ausnahmen erstellt werden.<br />

Durch das Monitoring und die Berichtspflicht werden über GIS erfasste und bewertete Flächen<br />

von Lebensräumen vorliegen. In den meisten Ländern erfolgt bzw. erfolgte die erste<br />

Bestandsaufnahme und Bewertung über terrestrische Kartierungen. Für den Einsatz der<br />

Honorierungsinstrumente bedeutet dies, dass das Problem der Subsumtion einer konkreten<br />

Fläche unter einen bestimmten Lebensraumtyp und deren flächenhafte Abgrenzung bereits ex<br />

ante gelöst ist.<br />

Durch die Berichtspflicht und die Monitoringpflicht ist ein hoher wissenschaftlicher,<br />

administrativer und finanzieller Input notwendig. Dieser Input kann für eine Verknüpfung der<br />

gesetzlichen Verpflichtungen mit innovativen Honorierungsinstrumenten genutzt werden. Im<br />

Gegensatz zur WRRL, bei der die Indikatoren des Monitorings (z. B. Zustands-Indikatoren der<br />

Gewässerqualität) nicht direkt für die Verknüpfung mit einer ergebnisorientierten Honorierung<br />

genutzt werden können (vgl. Kap. 8.1.1), ist dies für das Kriterium ‚Vollständigkeit des<br />

lebensraumtypischen Arteninventars’ wenigstens teilweise möglich. Mit einer Nutzung der<br />

Monitoring-Indikatoren für die Honorierungsinstrumente können wesentliche Synergieeffekte<br />

realisiert und Kosten gespart werden. Diese Synergieeffekte könnten zusätzlich dadurch<br />

verbessert werden, dass die Zeiträume der Berichtspflicht bei der Ausgestaltung von<br />

Honorierungsinstrumenten berücksichtigt werden.


254 Kapitel 8<br />

8.2.1.5 Verteilung der Eigentumsrechte und Auswahl geeigneter Instrumente<br />

Die klare Rechtssprechung des EuGH bzgl. der Auswahl der Gebiete für das Natura 2000-Netz<br />

verdeutlicht, dass es bei den Zielen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie keinen<br />

Ermessensspielraum gibt. Lediglich bei der Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele können<br />

und sollen ökonomische und soziale Belange berücksichtigt werden. Die Länder sind<br />

verpflichtet, mit den Maßnahmen die Ziele zu erreichen (vgl. Kap. 8.2.1.1).<br />

Aus eigentumsrechtlicher Sicht (Distributionskriterium) kann für ordnungsrechtliche<br />

Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Natura 2000-Gebieten nach deutschem<br />

Recht in den meisten Fällen die Sozial- bzw. Ökologiepflichtigkeit analog zur Rechtssprechung<br />

in Naturschutzgebieten geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht dem Einsatz von Ordnungsrecht als Instrument zur Umsetzung für den größten Teil der<br />

landwirtschaftlichen Einschränkungen nichts entgegensteht und Entschädigungszahlungen nicht<br />

fällig werden (vgl. Kap. 5.6.2 und 7.3.2.2). „Trotz der für den Naturschutz an sich günstigen<br />

verfassungsrechtlichen Ausgangslage fehlt es weitgehend am politischen Willen, diese<br />

verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zugunsten des Naturschutzes durchzusetzen. Obwohl die<br />

für den Naturschutz wertvollen Flächen oftmals ohnehin keine intensive landwirtschaftliche<br />

Nutzung zulassen, ihre Situationsgebundenheit also ihren Verkehrswert mindert, werden im<br />

Wege freiwillig gezahlter Billigkeitsentschädigungen oder durch vertragliche Regelungen<br />

unterhalb der verfassungsrechtlich gebotenen Entschädigungspflicht Zahlungen an die Landwirt<br />

geleistet“ (Czybulka 1999: 9).<br />

Der von Czybulka (1999) beschriebene Weg der Zahlungen oberhalb des verfassungsrechtlich<br />

Gebotenen wird auch bei der Umsetzung der Maßnahmen in Natura 2000-Gebiete von vielen<br />

Ländern gewählt. Ein großer Teil der Länder setzt auf die freiwillige Teilnahme der Landwirte<br />

an Agrarumweltmaßnahmen in Natura 2000-Gebieten. Aus eigentumsrechtlicher Sicht bedeutet<br />

dies jedoch, dass den Landwirten das Recht an den Fähigkeiten zur Produktion der LRT und der<br />

Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie zugeteilt worden ist und die Gesellschaft nun diese<br />

Rechte abkaufen muss. De jure sind die Eigentumsrechte anders verteilt, da mit den Richtlinien<br />

die Gesellschaft jeder Zeit das Recht hat, die Ziele zum großen Teil auch allein über<br />

ordnungsrechtliche Auflagen umzusetzen, sofern ein freiwilliger Tausch nicht zur gewünschten<br />

Allokation führt. Damit ist der Tausch, also die Agrarumweltmaßnahmen, weit weniger<br />

freiwillig als suggeriert. In diesem Verständnis spiegeln ordnungsrechtliche Auflagen, deren<br />

Kosten für die betroffenen Landwirte dann ausgeglichen werden, wie im Rahmen von Artikel 16,<br />

die de jure Eigentumsrechte eher wider und suggerieren nicht das Prinzip der Freiwilligkeit. Das<br />

Prinzip der Freiwilligkeit hat selbstverständlich positive psychologische Effekte. „Die Bauern


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 255<br />

müssen wollen können. Nur wenn sie nicht müssen, wollen sie tun, was sie können“ (Gujer<br />

2003: 69). Die Freiwilligkeit zur Teilnahme wird immer wieder als Argument für erfolgreiche<br />

Maßnahmen gesehen (vgl. Baur 2003, Schenk 2000). Mit dem Prinzip der Freiwilligkeit<br />

verbunden ist jedoch, dass gesellschaftliche Kosten für die Zahlungen entstehen. Die<br />

Sozialpflichtigkeit wird weiter ausgehöhlt (vgl. Kap. 5.6.2.1 und 7.1.4.3) und es setzt ein<br />

Verständnis ein, dass Landwirte die Rechte an den ökosystemaren Fähigkeiten, die zur<br />

Produktion der ökologischen Güter notwendig sind, besitzen 160 . Empirischer Besitz allein<br />

begründet jedoch kein Eigentumsrecht, das Wesen des Eigentums ist es, fortzubestehen, auch<br />

wenn der physische Besitz nicht gegeben ist. Ein gesellschaftlicher Vertrag müsse Eigentum<br />

logisch vorausgehen (vgl. Kap. 5.5).<br />

Hinzu kommt, dass freiwillige Agrarumweltmaßnahmen nicht für jeden Regelungstatbestand<br />

geeignet sind (vgl. Schmidt-Moser 2000). „Von den Zielen des Naturschutzes lassen sich also<br />

nicht alle durch Verträge umsetzen. Sinnvoll sind Verträge dort, wo die bisherige Nutzung der<br />

Flächen im Prinzip beibehalten werden soll oder eine Form der Pflege angestrebt wird, für die<br />

der derzeitige Nutzungsberechtigte besonders qualifiziert ist“ (Rapp 1998: 58).<br />

Auf der anderen Seit ist es in der Regel nicht möglich, in einer Schutzgebietsverordnung<br />

detaillierte und kleinräumige Regelungen zur landwirtschaftlichen Nutzung aufzunehmen, die<br />

den vielfältigen Standortsituationen gerecht werden. Nicht zuletzt sind Schutzgebiets-<br />

verordnungen relativ starre Instrumente. Notwendige Anpassungen an geänderte Rahmen-<br />

bedingungen, neue Erkenntnisse usw. wären nur über eine aufwändige Änderung der<br />

Verordnung möglich (vgl. Schmidt-Moser 2000). Distributionsentscheidungen haben, aufgrund<br />

der unterschiedlichen Instrumente zur Durchsetzung der zugeteilten Eigentumsrechte, also<br />

Einfluss auf die effiziente Allokation.<br />

Die Eigentumsrechtslage wird darüber hinaus dadurch erschwert, dass, wie mehrfach ausführlich<br />

dargestellt (Kap. 4.1 und 5.1), für die Zielerreichung in Natura 2000-Gebieten eine<br />

landwirtschaftliche Nutzung, also der Einsatz individueller Fähigkeiten, notwendig sein kann. Es<br />

ist prinzipiell möglich, Landwirte zum Einsatz individueller Fähigkeiten zu verpflichten (vgl.<br />

Kap. 5.6.2.1). Damit wird der Einsatz von de jure Eigentumsrechten an individuellen<br />

Fähigkeiten erzwungen, was nur in Ausnahmefällen geschehen sollte (vgl. self-ownership-<br />

Theorie, Kap. 5.2). Unter Anerkennung der de jure Eigentumsrechte an individuellen<br />

160 vgl. Diskussion zur Zerstörung intrinsischer Motivation auch Kap. 5.6.2.1, S. 129


256 Kapitel 8<br />

Fähigkeiten kann aus einer Verpflichtung zum Tausch eine Verpflichtung zur Honorierung<br />

begründet werden. Für Natura 2000-Gebiete kann aufgrund der besonderen Bedeutung der LRT<br />

und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie eine<br />

Bereitstellungspflicht der Landwirte zum Einsatz individueller Fähigkeiten abgeleitet werden.<br />

Dieser Einsatz muss unter den oben aufgeführten Argumenten jedoch honoriert werden. In<br />

juristischem Verständnis würde es sich damit um ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen des<br />

Eigentums handeln.<br />

Es zeigt sich, dass sowohl die Agrarumweltmaßnahmen als auch herkömmliche<br />

Schutzgebietsverordnungen der besonderen Situation in Natura 2000-Gebieten gerecht werden.<br />

Innerhalb der beschriebenen schwierigen Eigentumsrechtslage und der ansonsten bestimmenden<br />

Rahmenbedingungen (vgl. Kap. 8.2.1.1 bis 8.2.1.4) eröffnet eine ergebnisorientierte Honorierung<br />

teilweise Möglichkeiten der institutionellen Lösung. Insbesondere für die Maßnahmen zum<br />

Erhalt und zur Entwicklung der kulturbestimmten Lebensraumtypen ist dieser Ansatz in der<br />

Kombination von ordnungsrechtlichen Auflagen und einer Honorierung ökologischer Leistungen<br />

von Interesse.<br />

Czybulka (2002) schlägt bei der Beschreibung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des<br />

Eigentums für den Bereich der Ökologiepflichtigkeit den Begriff der ‚ökologischen<br />

Inhaltsprägung’ vor: „Zum Bereich der Inhaltsbestimmung könnten insbesondere definitorische<br />

und klassifikatorische Normen zählen, die das Eigentumsobjekt, von der ökologischen Funktion<br />

her gesehen den Schutzgegenstand näher beschreiben. Diese Inhaltsbestimmung ist nicht<br />

zwangsläufig identisch mit einer Schrankenziehung; die Norm kann z. B. die bloße<br />

Zielvorstellung einer auch um ihrer selbst willen zu schützenden Natur vermitteln, sie kann die<br />

Kohärenz als Merkmal ökologischer Entwicklungsgebiete verankern, geschützte Arten und<br />

Lebensgemeinschaften aufzählen und schließlich Eigentumsobjekte oder Teile davon von der<br />

(privatrechtlichen) Eigentumsordnung abspalten bzw. ihr zuordnen“ (Czybulka 2002: 95). Nach<br />

Artikel 14 GG kann das Bündel an Eigentumsrechten damit an die ‚Eigentumsobjekte’ geknüpft<br />

werden und so der Inhalt des Eigentums definiert werden. Das bedeutet, den konkreten<br />

Umweltzustand zu beschreiben, der das Eigentum darstellt. Czybulka selbst wählt das Beispiel<br />

eines Lebensraumtyps der ‚Borstgrasrasen’. „Wenn der Gesetzgeber oder der europäische<br />

Normgeber (und damit letztlich auch der Mitgliedstaat) sich dazu entschließt, Borstgrasrasen<br />

unter gesetzlichen Schutz zu stellen, so sind damit jedenfalls in der neueren Gesetzgebung die<br />

empirischen Vorgaben als Tatbestände vorhanden, an die angeknüpft werden kann“ (Czybulka<br />

2002: 105). Das heißt, aus juristischer Sicht ist hierbei ein Typus ausreichend genau normiert.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 257<br />

Aufbauend auf diesen Argumenten wären in FFH-Gebieten die Eigentumsrechte bzgl. der LRT<br />

auf der Grundlage der Qualitätsbeschreibung der LRT justiziabel. Demnach können die ohnehin<br />

durch die FFH-Richtlinie festgelegten Zielsetzungen in Schutzgebietsverordnungen verankert<br />

werden und würden rechtswirksam. Damit ist die Voraussetzung für die Anwendung von<br />

Ausgleichszahlungen nach Artikel 16 gegeben, ohne dass konkrete Handlungsanweisungen (Ge-<br />

und Verbote) in die Schutzgebietsverordnung aufgenommen werden müssen. Durch die<br />

schlüssige Darstellung, dass für das Erreichen dieser Ziele bestimmte landwirtschaftliche<br />

Handlungen notwendig sind, ist die Fördervoraussetzung von Artikel 16 erfüllt, ohne dass starre<br />

Ge- und Verbote im Sinne von Maßnahmen-Indikatoren ordnungsrechtlich festgelegt werden<br />

müssen. Schutzgebietsverordnungen würden so die Ansprüche an Flexibilität erfüllen. Die<br />

‚ökologische Inhaltsprägung’ kann derart rationalisiert werden, dass eine ergebnisorientierte<br />

Honorierung daran geknüpft werden kann (vgl. Kap. 8.2.1.2). Die Landwirte haben damit die<br />

maximalen Freiheitsgrade, die die de jure Verteilung der Eigentumsrechte ermöglicht. Die<br />

Risikoübernahme durch die Landwirte ist gering, da die Honorierung auf den Erhalt der<br />

gegebenen Qualität ausgerichtet und der Entwicklungsaspekt über zusätzliche Anreize erfasst<br />

werden kann (vgl. Kap. 6.3.4.3).<br />

8.2.2 Bedeutung von Artikel 16-Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der FFH-<br />

Richtlinie<br />

Das Natura 2000-Netzwerk wird in großen Teilen durch menschliche Aktivitäten direkt<br />

beeinflusst. Gerade große Gebiete wie z. B. in Spanien (SCI von mehr als 100.000 ha Größe)<br />

werden zu erheblichen Teilen durch produktiv genutzte Flächen bestimmt. Auch in Deutschland<br />

findet innerhalb der Natura 2000-Gebiete in weiten Bereichen eine private land- oder<br />

forstwirtschaftliche Nutzung statt.<br />

Es liegen noch keine Daten darüber vor, wie hoch der Anteil an landwirtschaftlicher Fläche in<br />

Natura 2000-Gebieten in Deutschland ist. Die für Brandenburg vorliegenden Daten geben jedoch<br />

Hinweise auf den potentiellen Umfang. Rund 140.000 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />

(10,5 % der LF) liegen in Natura 2000-Gebieten (MLUR 2003b). Demzufolge werden ca. 46 %<br />

der Natura 2000-Flächen in Brandenburg landwirtschaftlich genutzt. Bereits im Jahr 2002<br />

wurden auf der Grundlage des Artikel 16 der VO (EG) 1257/1999 für 8 % dieser<br />

landwirtschaftlich genutzten Fläche Ausgleichszahlungen gezahlt und auf 37 % der Fläche<br />

fanden Agrarumweltmaßnahmen (AUM) statt (vgl. Abbildung 43). Die Verteilung der Natura<br />

2000-Gebiete in Brandenburg ist der Abbildung A-17 im Anhang zu entnehmen.


258 Kapitel 8<br />

Nimmt man für eine grobe Schätzung einen Anteil von 50 % landwirtschaftlich genutzter<br />

Flächen in Natura 2000-Gebiete an, ergäbe dies für Deutschland 1,1 Mio. ha landwirtschaftlich<br />

genutzter Fläche in Natura 2000-Gebieten. Die tatsächlichen Zahlen dürften allerdings darunter<br />

liegen, da in Brandenburg durch die großen Vogelschutzgebiete und den darin befindlichen<br />

hohen Grünlandanteil die landwirtschaftliche Fläche in Natura 2000 im Deutschlandvergleich<br />

überdurchschnittlich hoch ist. Trotzdem wird deutlich, welche vergleichsweise hohe Bedeutung<br />

der Instrumentenentwicklung für den Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen in<br />

Natura 2000-Gebieten beigemessen werden sollte.<br />

Die landwirtschaftliche Nutzung hat positive und negative Wirkungen in Natura 2000-Gebieten.<br />

Auf der einen Seite sind einem Gebiet wie Europa, das kaum noch menschlich unbeeinflusste<br />

Gebiete aufweist, extensiv genutzte und über Jahrhunderte entwickelte halbnatürliche<br />

Lebensräume Träger der Biodiversität und Sekundärlebensraum vieler Arten, deren natürliche<br />

Standorte nahezu nivelliert sind. Der Erhalt vieler LRT nach Anhang I ist von einer extensiven<br />

Bewirtschaftung abhängig. Darüber hinaus spielt die intensive Landwirtschaft als<br />

Gefährdungsursache für Schutzziele des Natura 2000-Konzeptes eine große Rolle. In Zahlen<br />

bedeutet dies im europäischen Raum, dass rund ein Drittel der LRT durch eine Intensivierung<br />

der Landwirtschaft und rund ein Siebtel durch eine Aufgabe der bestehenden extensiven<br />

landwirtschaftlichen Nutzung gefährdet sind (WWF 1999). In diesem Spannungsfeld müssen<br />

geeignete Maßnahmen ergriffen werden.<br />

Artikel 16-Maßnahmen sind insbesondere im Zusammenhang mit LRT von Interesse, für deren<br />

Erhalt eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege notwendig ist. Führen ordnungsrechtliche<br />

Auflagen hier zum Rückzug der Landwirtschaft, kann das Ziel der FFH-Richtlinie nicht erreicht<br />

werden. In derartigen Fällen bietet sich insbesondere eine Kombination aus ordnungsrechtlichen<br />

Auflagen und einer Honorierung an (vgl. Kap. 8.2.1.5). Prinzipiell kommen hier auch freiwillige<br />

Agrarumweltmaßnahmen in Frage, allerdings nur dann, wenn so ein dauerhafter Schutz erreicht<br />

werden kann (vgl. Kap. 8.2.1.5).<br />

In Deutschland entfällt ca. ein Viertel der Fläche der LRT nach Anhang I der FFH-Richtlinie auf<br />

kulturbestimmte LRT. Für einige weitere LRT ist eine Pflege auf sekundären Standorten<br />

notwendig (Ssymank 1997). In Abbildung 60 sind auf der Grundlage von Schätzungen des<br />

Gesamtbestandes der LRT nach Anhang I der FFH-Richtlinie der Umfang der kulturbestimmten<br />

LRT dargestellt. Ausgehend von den LRT, die einer ein- bis zweimaligen Nutzung bedürfen,<br />

wären lediglich ca. 3,5 % des Grünlandes in Deutschland Flächen von LRT nach Anhang I der<br />

FFH-Richtlinie.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 259<br />

Abschätzung des Flächenumfangs (ha) von LRT, für<br />

deren Erhalt eine Pflege/Nutzung notwendig ist<br />

153600<br />

57570<br />

68690<br />

183700<br />

66740<br />

79590<br />

Deutschland min. Deutschland max.<br />

Extensive Nutzung (1-2malige Mahd) 1<br />

Extensive Pflege (Mahd, Beweidung) 2<br />

Offenhaltung 3<br />

Abbildung 60: Ermittelter Gesamtbestand von kulturbestimmten Lebensraumtypen (LRT) in Deutschland<br />

LRT in ha (geschätzt als minimaler und maximaler Flächenumfang) inner- und außerhalb der FFH-Gebiete für deren<br />

Erhalt (landwirtschaftliche) Pflegemaßnahmen bzw. eine Nutzung notwendig sind; 1 LRT: 6440, 6510, 6520; 2 LRT:<br />

6210, 6230, 6240, 6410, 3 LRT: 2310, 2320, 2330, 4030, 5130, 6120 (eigene Darstellung, Datenquelle: Ellwanger<br />

et al. 2000)<br />

Die Bestandsaufnahme von drei kulturbestimmten LRT innerhalb der gemeldeten Natura 2000-<br />

Gebiete, ergab für beispielhafte Bundesländer im Jahre 2003 einen sehr unterschiedlichen<br />

Flächenumfang, der selbstverständlich die Größe, aber auch die landwirtschaftlichen und<br />

naturräumlichen Bedingungen der Bundesländer widerspiegelt (vgl. Tabelle 16). Kein<br />

Zusammenhang ist zwischen dem Flächenumfang der LRT und der Anwendung von Artikel 16-<br />

Maßnahmen zu erkennen. So wenden die beiden Länder Bayern und Sachsen-Anhalt, mit den<br />

höchsten Anteilen an landwirtschaftlich genutzten LRT, keine Artikel 16-Maßnahmen an,<br />

während Schleswig-Holstein mit einer sehr geringen Fläche von 200 bis max. 630 ha dieser LRT<br />

bereits im Jahre 2002 2.444 ha Grünland über Artikel 16 förderte. Die Daten zeigen, dass Artikel<br />

16-Maßnahmen potentiell eine wichtige Rolle als Instrument zur Umsetzung der Ziele der FFH-<br />

Richtlinie spielen können, auf der anderen Seite gibt die zögerliche Anwendung Hinweis darauf,<br />

dass die konkrete Ausgestaltung durchaus schwierig ist 161 .<br />

161 Es zeigt sich, dass die meisten Länder im Zusammenhang mit der landwirtschaftlich genutzten Fläche in FFH-<br />

Gebieten versuchen, überwiegend freiwillige Agrarumweltmaßnahmen zu nutzen (vgl. auch Kap. 8.2.1.5).


260 Kapitel 8<br />

Tabelle 16: Flächenumfang von drei kulturbestimmten Grünland-Lebensraumtypen (LRT) in vier<br />

Bundesländern<br />

Land<br />

Gemeldete Fläche an landwirtschaftlich genutzten LRT (ha) 1<br />

Magere Flachland-/<br />

Berg-Mähwiesen<br />

(LRT 6510)<br />

Berg-<br />

Mähweiden<br />

(LRT 6520)<br />

Brenndolden-<br />

Auenwiesen<br />

(LRT 6440)<br />

Summe über<br />

LRT<br />

Artikel 16-geförderte<br />

extensive GL-Nutzung<br />

2002 2 (ha)<br />

BB 3.728 - 1.201 4929 9.674<br />

SH 100 (400) - 60 (70) 160 (470) 2.444<br />

ST 6.400 - 1.400 7.800 -<br />

BY 7.600 5.000 30 16.930 -<br />

1<br />

Die Angaben wurden durch die zuständigen Landesbehörden gegeben und können sich durch die terrestrische<br />

Kartierung der FFH-Gebiete noch ändern.<br />

2<br />

Quelle: Berichte zur Halbzeitbewertung der EPLR<br />

8.2.3 Pflanzenarten von Grünlandlebensraumtypen als Anknüpfung für eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung am Beispiel des Landes Brandenburg<br />

8.2.3.1 Beschreibung der diskutierten Lebensraumtypen (LRT)<br />

Es werden zwei Grünlandlebensraumtypen Brandenburgs beschrieben, für deren Erhalt eine<br />

extensive Nutzung notwendig ist und deren Fläche aktuell zum großen Teil als Dauergrünland<br />

landwirtschaftlich genutzt werden: Brenndolden-Auenwiesen (LRT 6440) und Magere<br />

Flachland-Mähwiesen (LRT 6510). Da die Pfeifengraswiesen (LRT 6410) in Brandenburg<br />

aktuell zum größten Teil nicht genutzt werden (Beutler & Beutler 2002), sollen diese hier nicht<br />

betrachtet werden. Eine ergebnisorientierte Honorierung der Pflegemaßnahmen ist bei diesem<br />

LRT genauso wie bei den wertvollen Sand-, Kalk-Trocken-, Borstgras- und Steppen-<br />

Trockenrasen (LRT 6120, 6210, 6230, 6240) möglich und sinnvoll 162 .<br />

Brenndolden-Auenwiesen (LRT 6440)<br />

Bei dem Lebensraum der Brenndolden-Auenwiesen handelt es sich um artenreiche Wiesen (ca.<br />

30 Pflanzenarten pro Vegetationsaufnahme) auf potentiellen Auenwaldstandorten der großen<br />

Fluss- und Stromtäler vor allem von Oder, Elbe und Havel. Im Steckbrief als Anlage A-3 im<br />

162 Allerdings müssen unter den veränderten Rahmenbedingungen für derartige Pflegeflächen gesonderte<br />

Honorierungsansätze entwickelt werden, sofern diese Flächen nicht als Grünland gemeldet sind (vgl. Kap. 7.1.4.1).


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 261<br />

Anhang ist die Verbreitung des LRT in Brandenburg dargestellt. Der Flächenumfang der<br />

Brenndolden-Auenwiesen in FFH-Gebieten Brandenburgs beträgt 1.201 ha 163 .<br />

Entscheidender Standortfaktor für das Vorkommen des Lebensraumtyps sind wechselfeuchte<br />

Bedingungen (je nach relativer Höhe zum Fluss wechselfeucht bis wechselnass) und Überflutung<br />

bzw. in ausgepolderten Bereichen Überstauung oder Durchfeuchtung durch Drängewasser (vgl.<br />

Steckbrief, Anlage A-3.1 im Anhang). Die Standorte von Brenndolden-Auenwiesen sind<br />

extremen Wasserstandsschwankungen im Jahresverlauf unterworfen (vgl. Balatova-Tulackova<br />

1966, Burkart 1998, Fartmann et al. 2001). In Abhängigkeit von der mittleren Hochwasserlinie<br />

(MHW) kann eine trockene (oberhalb der MHW) und eine feuchte Variante (unterhalb der<br />

MHW) unterschieden werden (Burkart 1998).<br />

Neben der Namen gebenden Art Cnidium dubium sind die Brenndolden-Auenwiesen floristisch<br />

durch das Vorkommen von Stromtalarten charakterisiert (vgl. charakteristische Pflanzenarten<br />

Steckbrief, Anlage A-3.1 im Anhang), das heißt Pflanzen mit subkontinentaler Verbreitung, die<br />

an große Flussauen gebunden sind (vgl. Burkart 2001). Im Steckbrief sind<br />

Pflanzengesellschaften aufgeführt, die von Beutler & Beutler (2002) teilweise bzw. völlig unter<br />

den Lebensraumtyp der Brenndolden-Auenwiese subsumiert werden (Anlage A-3.1 im Anhang).<br />

Allerdings schließen sich Fartmann et al. 2001 den Ausführungen von Zaluski 1995 und Burkart<br />

1998 an, die die gesamten Brenndolden-Auenwiesen des nordostdeutschen Flachlands in einer<br />

Assoziation der Cnidio-Deschampsietum HUNDT ex PASSARGE 1960 zusammenfassen. Diese<br />

‚internen’ Zuordnungsdifferenzen sind jedoch für die Abgrenzung des LRT ‚Brenndolden-<br />

Auenwiese’ nicht relevant, da die gesamte Assoziation Cnidio-Deschampsietum ebenfalls unter<br />

den LRT subsumiert werden kann 164 .<br />

Entsprechend der Dynamik des Fließgewässers können die Vegetationsbestände des LRT von<br />

Jahr zu Jahr starken Veränderungen unterliegen. „So treten die Cnidion-Arten im Jahr nach<br />

einem ausgedehnten Sommerhochwasser nur noch mit verminderter Vitalität auf, erholen sich in<br />

den Jahren danach aber wieder schnell. Somit ist bei der Interpretation der Daten zunächst zu<br />

beurteilen, ob sich Verschiebungen der Deckungsgrade, der Nekromasseanteile oder der<br />

Artenzahlen auf natürliche Prozesse zurückführen lassen oder anthropogen verursacht wurden<br />

(Fartmann et al. 2001: 548).<br />

163 LUA 2004 Abt. Ö2, schriftliche Mitteilung<br />

164 teilweise können die Gesellschaften synonym verwendet werden, vgl. Diskussion zu den Pflanzengesellschaften<br />

in Kap. 8.2.1.2


262 Kapitel 8<br />

Wesentliche Gefährdungsursachen ist die Zerstörung der natürlichen Überflutungsdynamik<br />

durch Flussregulierung, Deichbauten, Polderung und Entwässerung. Die landwirtschaftliche<br />

intensive Nutzung führt selbst auf den natürlich nährstoffreicheren Auenstandorten der<br />

Brenndolden-Auenwiese durch hohe Düngungsintensität sowie Vielschnittnutzung bzw.<br />

Intensivweide zur Artenverarmung (Burkart et al. 2004). Erkenntnisse zur optimalen<br />

landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Erhaltung artenreicher Brenndolden-Auenwiesen<br />

sind bisher kaum veröffentlicht. Der Verzicht auf eine Düngung als Erhaltungsmaßnahme ist<br />

jedoch unstrittig. Im Gegensatz zu den Empfehlungen von Beutler & Beutler (2002) spricht sich<br />

Burkart (2003 mdl.) dafür aus, dass der erste Schnitt so früh erfolgen kann, wie aus<br />

landwirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll ist. Fast alle charakteristischen Arten der<br />

Brenndolden-Auenwiesen blühen spät, in der Regel im zweiten Aufwuchs im Sommer.<br />

Entscheidend ist dass die Hochsommerblüte geschont wird. Starre Vorgaben zum Pflegeregime<br />

erscheinen demnach nicht gerechtfertigt, was den Ansatz einer ergebnisorientierten Honorierung<br />

unterstützt. Positiv für den Ansatz der ergebnisorientierten Honorierung ist außerdem zu werten,<br />

dass die Bestände der Brenndolden-Auenwiesen schnell, also in vertragstauglicher Zeit, auf eine<br />

landwirtschaftliche Übernutzung reagieren (vgl. Fartmann et al. 2001).<br />

Magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510)<br />

Bei diesem LRT handelt es sich um artenreiche Wiesenfuchsschwanz- (feuchtere Standorte) und<br />

Glatthaferwiesen (trockenere Standorte) des Flachlandes. Im Steckbrief als Anlage A-3 im<br />

Anhang ist die Verbreitung des Lebensraumtyps in Brandenburg dargestellt. Der Flächenumfang<br />

der Mageren Flachland-Mähwiesen in FFH-Gebieten Brandenburgs beträgt 3.728 ha 165 .<br />

Das häufigste Vorkommen erstreckt sich auf vorentwässerte Standorte oder Sekundärstandorte<br />

wie Dämme und Deiche (Beutler & Beutler 2002, vgl. Steckbrief, Anlage A-3.2 im Anhang).<br />

Die Vegetation dieses LRT gehört pflanzensoziologisch zum Verband des Arrhenatherion. Für<br />

Fartmann et al. ist die Subsumtion eines Bestandes unter den Verband notwendiges Kriterium für<br />

die Typisierung als LRT: „Diese Abbaustadien der Glatthaferwiesen gehören nicht mehr zum<br />

Arrhenatherion und sind folglich kein Bestandteil des LRT Flachland-Mähwiese“ (Fartmann et<br />

al. 2001: 550). Im Steckbrief sind Pflanzengesellschaften aufgeführt, die von Beutler & Beutler<br />

(2002) teilweise bzw. völlig unter den Lebensraumtyp der Mageren Flachland-Mähwiesen<br />

subsumiert werden (Anlage A-3.2 im Anhang).<br />

165 LUA 2004 Abt. Ö2, schriftliche Mitteilung


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 263<br />

Das Arrhenatherion hat im Großen und Ganzen eine ähnliche Verbreitung wie die von Rotbuche<br />

beherrschten Waldgesellschaften. Die artenreichsten und am besten charakterisierten Bestände<br />

findet man dort, wo sie entsprechend der traditionellen Nutzung zweimal im Jahr gemäht und nur<br />

mit Stallmist gedüngt werden (Ellenberg 1996). Die Pflanzenartenzahlen dieses LRT sind in<br />

nordostdeutschen Gebieten wesentlich geringer (25-38 Arten pro Vegetationsaufnahme) als in<br />

Süd- und Mitteldeutschland (37-53) (Fartmann et al. 2001). Die Pflanzenartenzahl liefert<br />

wichtige Hinweise zum Erhaltungszustand des LRT (Fartmann et al. 2001, Liesbach & Peppler-<br />

Liesbach 1996). Typische Pflanzen- und Tierarten sind im Steckbrief im Anhang aufgeführt<br />

(Anlage A-3.2 im Anhang).<br />

Gefährdungsfaktoren sind vor allen Dingen eine intensivere Nutzung und intensive Beweidung,<br />

für die feuchteren Ausprägungen eine weitere Absenkung des Grundwasserpegels auf<br />

Niedermoorböden sowie eine Aufgabe der Nutzung, verbunden mit Verbrachung und<br />

Verbuschung.<br />

8.2.3.2 Ableitung von Pflanzenarten als Indikatoren<br />

Im Folgenden wird eine Methode vorgestellt, wie und auf welcher Datengrundlage die<br />

Entwicklung von Pflanzenarten der LRT für eine ergebnisorientierte Honorierung für die<br />

Brenndolden-Auenwiesen und die Mageren Flachland-Mähwiesen stattfinden kann.<br />

Insbesondere wird diskutiert, inwieweit die aktuellen Indikatorenvorschläge und deren<br />

Normierung im Rahmen des Monitorings nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie für eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung für Brenndolden-Auenwiesen und Magere Flachland-<br />

Mähwiesen genutzt werden können.<br />

In den Kapiteln 8.2.1.2 und 8.2.1.4 wurde bereits beschrieben, welche grundsätzliche<br />

Datenqualität mit dem Monitoring als Ausgangspunkt vorliegt. Die LRT-Flächen sind digital im<br />

Gelände erfasst und deren Erhaltungszustand bewertet. Die terrestrische Kartierung ergänzt<br />

dabei die bereits für Großschutzgebiete vorliegenden Erhebungen.<br />

In Brandenburg wurden LRT-typische Pflanzenarten und deren Normierung ausgewählt, die auf<br />

den Beschlüssen der LANA (vgl. Anlage A-2) und den in der LANA-Arbeitsgruppe ‚Grünland’<br />

erarbeiteten Vorschlägen basieren. Diese liegen als Entwurf vor 166 und sind im Anhang als<br />

166 Erarbeitung durch das LUA Abt. Ö2


264 Kapitel 8<br />

Tabelle A-8 für die Brenndolden-Auenwiesen und Tabelle A-9 für die Mageren Flachland-<br />

Mähwiesen dargestellt. Die einzelnen Bestände der Lebensraumtypen werden demnach auf der<br />

Grundlage von drei Kriterien anhand einer dreistufigen Skala bewertet. Auf der Grundlage dieser<br />

Einzelbewertung erfolgt eine Aggregation für die Gesamtbewertung des Bestandes. Der Modus<br />

für die Aggregation ist in Anlage A-2 im Anhang dargestellt (vgl. auch Doerpinghaus et al.<br />

2003). Dabei handelt es sich um einen sehr pragmatischen Ansatz, bei dem die drei<br />

Bewertungskriterien gleich gewichtet werden und der darauf abzielt, ein möglichst einheitliches<br />

Vorgehen der Länder zu gewährleisten.<br />

Für eine ergebnisorientierte Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft ist<br />

insbesondere das Kriterium der ‚Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars’ als<br />

Ansatz geeignet. Das aktuelle Arteninventar ist am besten geeignet, die landwirtschaftlich<br />

beeinflusste Qualität des Lebensraums, ausgehend von einer Status-quo-Bewertung, indikativ<br />

abzubilden und damit für die Honorierung zu rationalisieren. Es wird damit dem Ansatz der<br />

ÖQV der Schweiz und des MEKA II gefolgt, indem ausschließlich „Positivzeigerarten“ (BLW<br />

2001) genutzt werden (keine, die eine Beeinträchtigung anzeigen). Die generelle Eignung von<br />

Pflanzenarten des Grünlandes als Indikatoren für eine ergebnisorientierte Honorierung kann<br />

mittlerweile als empirisch bewiesen gelten (vgl. Kap. 4.2.3.1. und 4.2.3.2).<br />

Die Normierung des Arteninventars im Rahmen des Monitorings könnte prinzipiell direkt für die<br />

Verknüpfung mit einer ergebnisorientierten Honorierung genutzt werden. Allerdings müssen die<br />

im Zuge des Monitoringkonzeptes definierten Arten vor dem Hintergrund der gesamten<br />

Anforderungen an Indikatoren als Scharnier zwischen dem ökologischen Gut und der<br />

Honorierung bewertet werden.<br />

In Kapitel 6.3.4 wurde ausführlich diskutiert, dass die Indikatoren zur Erfüllung des speziellen<br />

Zwecks vielfältige Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund der<br />

Akzeptanz und der Förderung von Eigenmotivation sind die Kriterien der Formulierbarkeit und<br />

der praktischen Erhebbarkeit als wesentlich zu betrachten (Kap. 6.3.4). Die Landwirte sollen als<br />

Produzenten ‚ihre’ ökologischen Güter kennen. Der guten Erkennbarkeit der Indikatorenarten ist<br />

daher nicht nur aufgrund der praktischen Erhebbarkeit besondere Bedeutung beizumessen.<br />

Dieses Anforderungskriterium spielte jedoch bei der Entwicklung der LRT-typischen Arten<br />

keine Rolle. Der Anforderung kann nicht einfach dadurch gerecht werden, dass aus dem Katalog<br />

der Monitoringarten die gut erkennbaren ausgewählt werden, da diese nur teilweise mit der<br />

ausreichenden Stetigkeit in den Beständen der jeweiligen Qualität vorkommen können.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 265<br />

Es wird empfohlen, bei der Ableitung der Indikatoren für eine ergebnisorientierte Honorierung<br />

für die Grünlandlebensraumtypen wie folgt vorzugehen (vgl. Abbildung 61 und Abbildung 62):<br />

Schritt 1 – Zusammenstellung der Datenbasis<br />

Datengrundlagen liefern aktuelle Vegetationsaufnahmen aus Brandenburg, ergänzt durch<br />

geeignete Bestandserhebungen im Rahmen der terrestrischen FFH-Kartierung und der Status-<br />

quo-Bewertung der LRT-Flächen im Zuge des Monitorings. Dabei kann bei den Brenndolden-<br />

Auenwiesen auf eine gute Datenbasis durch mehrere vegetationskundliche Untersuchungen in<br />

den letzten Jahren zurückgegriffen werden (Burkart 1998, Fartmann et al. 2001, vgl. auch Leyer<br />

2002 für Sachsen-Anhalt). Brenndolden-Auenwiesen sind als Gesellschaft eines so genannten<br />

‚Extremstandortes’ relativ gut zu typisieren.<br />

Schwieriger gestaltet sich die Datenlage bei den Mageren Flachland-Mähwiesen. Diese<br />

Wiesengesellschaft der ‚mittleren’ Standorte ist weit weniger klar pflanzensoziologisch definiert<br />

(vgl. Diskussion Kap. 8.2.1.2) und Vegetationsaufnahmen, die die gesamte ‚Breite’ dieses LRT<br />

widerspiegeln, sind aktuell für Brandenburg nicht verfügbar. Eine Prüfung der Verwendbarkeit<br />

der Daten aus der Erfolgskontrolle des Vertragsnaturschutzes und der Agrarumweltmaßnahmen<br />

zu nutzen, erwies sich als nicht möglich. Die Erfolgskontrolle erfolgt durch die Erhebung<br />

bestimmter „Indikatorarten bzw. naturschutzrelevanter Arten verschiedener Grünlandtypen, die<br />

Aussagen über Extensivierungsgrad, Sukzessionsstufe, Nährstoffsituation, Wasserverhältnisse<br />

und Störungen der Untersuchungsflächen zulassen“ (LUA & LAGS 2001). Tabelle A-10 im<br />

Anhang zeigt, dass über die Hälfte der lebensraumtypischen Arten im Rahmen der<br />

Brandenburger Erfolgskontrolle zum Vertragsnaturschutz nicht erfasst werden 167 . Für die<br />

Mageren Flachland-Mähwiesen wird es notwendig sein, die Status-quo-Erhebung im Zuge des<br />

FFH-Monitorings für die Entwicklung von Indikatorenarten einer ergebnisorientierten<br />

Honorierung zu nutzen. Zu prüfen ist, inwieweit die FFH-Kartierung eine Genauigkeit erreicht,<br />

die die Nutzung dieser Daten für die Ableitung der Indikatoren erlaubt.<br />

167 Dieses Beispiel zeigt, dass es aus Gründen der Transaktionskosten vorteilhaft sein kann, eine Erhebung der<br />

Vegetation nach pflanzensoziologischen Methoden durchzuführen, um diese für verschiedene Zwecke nutzen zu<br />

können, auch wenn die Erhebung im ersten Moment einen Mehraufwand bedeutet.


266 Kapitel 8<br />

Schritt 2 – Qualitative Bewertung der Datenbestände<br />

Die unter Schritt 1 beschriebene Datenbasis kann anhand der Qualitätsnormierung des LRT<br />

bewertet werden. Grundlage sind die jeweils LRT-typischen Pflanzenarten. Die Normierungen<br />

für die zwei LRT sind in Abbildung 61 und Abbildung 62 dargestellt. Neben den Pflanzenarten<br />

kann bei nicht ‚eindeutigen’ Beständen bei den Mageren Flachland-Mähwiesen noch das<br />

Kriterium der Deckung der Kräuter hinzugezogen werden. Bei Brenndolden-Auenwiesen kann<br />

die Artenzahl zusätzlich zu den LRT-typischen Pflanzenarten zur Qualitätsbestimmung genutzt<br />

werden.<br />

Trotz der Qualitätsnormierung bedarf es eines gewissen Maßes an ‚Intuition’ auf der Grundlage<br />

fundierter Kenntnisse der realen Vielfalt, um diese Subsumtion der Bestände unter die<br />

Qualitätstypen am grünen Tisch durchzuführen. Diese Arbeit sollte daher durch ausgewiesene<br />

Kenner der Brandenburger Vegetation erfolgen. Die Vielfalt der realen Vegetation führt dazu,<br />

dass sich dem Ideal einer Bewertung als messanalogem Vorgang nur angenähert werden kann.<br />

Entscheidend ist, dass die Bewertung intersubjektiv nachvollziehbar ist (vgl. dazu Kap. 6.3.4).<br />

Die Normierung der Qualitäten operationalisiert jedoch die Qualitätszuweisung weitgehend. 168<br />

Die Bestände sind nach dieser Bewertung eindeutig den Qualitätstypen A, B oder C zugeordnet.<br />

Die kritische Qualitätsbewertung der Datenbasis durch Experten kann und sollte zur<br />

Verifizierung der definierten LRT-typischen Arten genutzt werden (vgl. Abbildung 61 und<br />

Abbildung 62).<br />

Schritt 3 – Ableitung von Indikatorenarten für die ergebnisorientierte Honorierung<br />

Die qualitativ bewerteten Bestände können hinsichtlich differenzierender Arten statistisch<br />

ausgewertet werden. Von Interesse sind dabei nur noch die Qualitäten A und B. Die Gruppe C ist<br />

jedoch zur Definition abgrenzender Arten sehr hilfreich. Selbst über Arten standardisiert werden<br />

muss diese Gruppe nicht (C ist als Rest definiert).<br />

Die Arten müssen eine Treue zur jeweiligen Qualität aufweisen und mit einer ausreichenden<br />

Stetigkeit in den Beständen vorkommen. Die Arten müssen keine Merkmale von<br />

168 Bei der Erarbeitung der Schweizer ÖQV war ein Expertenurteil durch lokale Kenner notwendig, um die<br />

grundlegende Bewertung der Vegetationsaufnahmen als Ausgangspunkt für die Entwicklung der Indikatoren<br />

vorzunehmen. Durch Expertenwissen musste die Frage beantwortet werden: „Ist der Bestand würdig, gefördert zu<br />

werden?“, schriftliche Mitteilung durch Christian Hedinger (vgl. UNA 2001).


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 267<br />

pflanzensoziologischen Charakterarten haben, denn die Typuszugehörigkeit muss nicht mit Hilfe<br />

dieser Arten angezeigt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die jeweiligen LRT<br />

standörtlich unterschieden werden müssen. Insbesondere die Wasserversorgung dürfte eine<br />

Differenzierung notwendig machen (vgl. Beschreibung der LRT in Kap. 8.2.3.1).<br />

Resultat sind mindestens zwei Masterlisten zu Pflanzenarten pro LRT, die die Qualität indikativ<br />

abbilden. Die statistische Auswertung kann zeigen, dass die zwei Qualitäten nicht über<br />

verschiedene Pflanzenarten indikativ zu differenzieren sind, sondern möglicherweise ‚nur’<br />

anhand der Anzahl qualitätszeigender Arten. Aufgrund der sich in der Artenzusammensetzung<br />

durchschlagenden Standortverhältnisse der Wasserversorgung ist von insgesamt vier<br />

Masterlisten pro LRT auszugehen. Qualität A für trockene und feuchte Standort und Qualität B<br />

für trockene und feuchte Standorte (vgl. Abbildung 61 und Abbildung 62).<br />

Die differenzierenden Arten müssen in einem zweiten Schritt hinsichtlich ihrer guten<br />

Erkennbarkeit bewertet werden. Dabei kann zum einen auf die Erfahrungen in der Schweiz und<br />

im MEKA II zurückgegriffen werden (vgl. Kap. 4.2.3, vgl. auch Schiess-Bühler 2003), zum<br />

anderen konnten in den letzten Jahren auch in Brandenburg im Rahmen der Erfolgskontrolle des<br />

Vertragsnaturschutzes Erfahrungen zur Erkennung von ausgewählten Arten in<br />

Grünlandbeständen durch ‚Nichtfachleute’ gesammelt werden. In Brandenburg wurden für die<br />

Erfolgskontrolle von gefördertem, extensivem Grünland Naturwächter der Großschutzgebiete<br />

geschult.<br />

Sofern die Indikatorenarten des Monitorings den Anforderungen der Indikatoren einer<br />

ergebnisorientierten Honorierung gerecht werden, sollten diese genutzt werden, da den<br />

Landwirten dadurch die direkten Zielarten ‚näher gebracht’ werden und darüber hinaus die<br />

Synergieeffekte zwischen Monitoring nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie und der<br />

Administration der Honorierungsinstrumente am besten genutzt werden können.<br />

Die indikative Wirkung und die Praktikabilität der ausgewählten Arten ist nach den ersten<br />

Anwendungen zu verifizieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.<br />

Die Aufnahmemethode ist im Zuge der Indikatorenentwicklung und in Zusammenarbeit mit den<br />

Landwirten bzw. Kontrollpersonen zu erarbeiten. Dabei können die Erfahrungen genutzt werden,<br />

die mit der Transektmethode im Rahmen des MEKA II (vgl. S. 121) bzw. mit der eher<br />

flächenhaften Erfassung nach dem Schweizer Modell (vgl. BLW 2001) gemacht wurden.


268 Kapitel 8<br />

Verifizierung der LRT-typischen Pflanzenarten<br />

Verifizierung der Indikatorenliste<br />

Bewertung der Bestände auf der Grundlage von LRT-typischen Pflanzenarten<br />

*Achillea salicifolia, *Allium angulosum, *Cnidium dubium, Deschampsia caespitosa, Galium boreale, *Gratiola<br />

officinalis, *Inula britannica, Iris sibirica, Lathyrus palustris, Ranunculus auricomus agg., Sanguisorba officinalis,<br />

Serratula tinctoria, *Scutellaria hastifolia, Senecio aquaticus, Silaum silaus, *Thalictrum lucidum, *Th. flavum,<br />

*Pseudolysimachium longifolium, *Viola stagnina sowie weiteren typischen Arten der Feuchtwiesen<br />

(* = Stromtalarten)<br />

mindestens 6 LRT-Arten<br />

(artenreiche Wiesen<br />

> 30 Pflanzenarten)<br />

A - Bestände mit<br />

vollständigem<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

Statistische Auswertung nach Arten mit charakteristischen Eigenschaften für die jeweilige<br />

Qualität bzw. trennende Zeigereigenschaften zwischen den Qualitäten<br />

Gegebenenfalls sind die Indikatorenarten standörtlich zu differenzieren, z.B. feuchte und trockene<br />

Ausprägung (Wiesenfuchsschwanzwiesen und Glatthaferwiesen).<br />

Zusätzliche Eigenschaft der Arten:<br />

• Einfach/eindeutig zu erkennen<br />

• LRT-typische Arten werden bevorzugt<br />

Liste A – feucht<br />

z.B. Talictrum flavum<br />

…<br />

Brenndolden-Auenwiesen (LRT 6440)<br />

Datenbasis der Bewertung<br />

vorhandene (aktuelle) Vegetationsaufnahmen<br />

Burkart 1998<br />

Fartmann et al. 2001<br />

Leyer 2002<br />

mindestens 3 LRT-Arten<br />

(mittlere Artenzahl)<br />

Datenbasis der Indikatorenentwicklung<br />

B - Bestände mit<br />

weitgehend vorhandenem<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

Qualitätszeigende Indikatorenarten(anzahl)<br />

(standortdifferenziert: feucht/trocken)<br />

weniger als 3 LRT-Arten<br />

(Arten des<br />

Intensivgrünlandes)<br />

C - Bestände mit<br />

teilweise vorhandenem<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

Liste A – trocken Liste B – trocken<br />

Liste B – feucht<br />

(kann mit A identisch sein,<br />

dann Differenzierung über<br />

Artenanzahl)<br />

Abbildung 61: Verfahren zur Ableitung der Indikatoren für eine ergebnisorientierte Honorierung für den<br />

Lebensraumtyp (LRT) Brenndolden-Auenwiese


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 269<br />

Verifizierung der LRT-typischen Pflanzenarten<br />

Verifizierung der Indikatorenliste<br />

vorhandene<br />

Vegetationsaufnahmen<br />

des Arrhenatherion<br />

für Brandenburg<br />

mindestens 15 Arten<br />

(- Magerkeitszeiger (*)<br />

- Gesamtdeckungsgrad<br />

der Kräuter: basenreich:<br />

> 40% basenarm: > 30%)<br />

A - Bestände mit<br />

vollständigem<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

Datenbasis der Bewertung<br />

vorhandene Erhebungen<br />

der FFH-Kartierung des<br />

LRT 6510<br />

Bewertung der Bestände auf der Grundlage von LRT-typischen Pflanzenarten<br />

Achillea millefolium, Anthoxanthum odoratum*, Arrhenatherum elatius, Avenula pubescens*, Alopecurus pratensis, Campanula patula,<br />

Centaurea jacea, Crepis biennis, Daucus carota, Festuca prat., Festuca rubra, Galium album, Geranium pratense, Heracleum sphondylium,<br />

Holcus lanatus, Knautia arvensis, Lathyrus prat., Leucanthemum vulgare, Leontodon autumnalis, Leontodon hispidus*, Lotus<br />

corniculatus, Luzula campestris*, Pastinaca sativa, Phleum pratense, Pimpinella major, Pimpinella saxifraga*, Plantago lanceolata, Poa<br />

trivialis, Ranunculus bulbosus*, Ranunculus repens, Ranunculus acris, Rumex thyrsiflorus, Sanguisorba officinalis, Saxifraga granulata*,<br />

Silaum silaus, Stellaria graminea*, Tragopogon pratensis, Trifolium pratense, Veronica chamaedrys, Vicia cracca, Vicia sepium<br />

(eventuell noch ergänzen)<br />

mindestens 8 LRT-Arten<br />

(- Magerkeitszeiger (*)<br />

- Gesamtdeckungsgrad der<br />

Kräuter: basenreich: 30-<br />

40% basenarm: 15-30%)<br />

Datenbasis der Indikatorenentwicklung<br />

B - Bestände mit<br />

weitgehend vorhandenem<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

Status Quo-Erhebung<br />

im Rahmen des<br />

Monitorings<br />

weniger als 8 LRT-Arten<br />

(- Gesamtdeckungsgrad der<br />

Kräuter: basenreich: < 30%<br />

basenarm: < 15%)<br />

C - Bestände mit<br />

teilweise vorhandenem<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

Statistische Auswertung nach Arten mit charakteristischen Eigenschaften für die jeweilige<br />

Qualität bzw. trennende Zeigereigenschaften zwischen den Qualitäten<br />

Gegebenenfalls sind die Indikatorenarten standörtlich zu differenzieren, z.B. feuchte und trockene<br />

Ausprägung (Wiesenfuchsschwanzwiesen und Glatthaferwiesen).<br />

Zusätzliche Eigenschaft der Arten:<br />

• einfach/eindeutig zu erkennen<br />

• LRT-typische Arten werden bevorzugt<br />

Liste A – feucht<br />

z.B. Pimpinella major<br />

…<br />

Magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510)<br />

Qualitätszeigende Indikatorenarten(anzahl)<br />

(standortdifferenziert: feucht/trocken)<br />

Liste A – trocken Liste B – trocken<br />

Liste B – feucht<br />

(kann mit A identisch sein,<br />

dann Differenzierung über<br />

Artenanzahl)<br />

Abbildung 62: Verfahren zur Ableitung der Indikatoren für eine ergebnisorientierte Honorierung für den<br />

Lebensraumtyp (LRT) Magere Flachland-Mähwiese


270 Kapitel 8<br />

8.2.3.3 Honorierungsverfahren<br />

Es wird ein Verfahren vorgestellt, wie eine ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen von<br />

Artikel 16 VO (EG) 1257/1999 für die LRT Brenndolden-Auenwiese und Magere Flachland-<br />

Mähwiese umgesetzt werden kann. Eine ergebnisorientierte Honorierung ist selbstverständlich in<br />

gleicher Weise im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen für die LRT anwendbar, mit Artikel 16<br />

kann man jedoch der besonderen Eigentumssituation und der Problemstruktur in FFH-Gebieten<br />

besser gerecht werden (vgl. Kap. 8.2.1.5).<br />

Mit der Ausweisung als SAC-Gebiete sind die Eigentumsrechte an den LRT der Gesellschaft<br />

zugesprochen. Die Staaten sind sogar verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die<br />

Umsetzung der Ziele zu ergreifen. Der Inhalt des Eigentums ist anhand der ‚ökologischen<br />

Inhaltsprägung’ (vgl. Czybulka 2002 in Kap. 8.2.1.5) beschrieben. Damit kann argumentiert<br />

werden, dass keine gesonderten Maßnahmen in den Schutzgebietsverordnungen festgelegt<br />

werden müssen, um die Fördervoraussetzungen nach Artikel 16 zu erfüllen, sofern für den Erhalt<br />

bzw. die Entwicklung der LRT eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. eine<br />

bestimmte Art der Nutzung notwendig ist.<br />

Es wurde in Kapitel 8.2.1.5 argumentiert, dass es sich bei der Notwendigkeit des Einsatzes von<br />

individuellen Fähigkeiten zum Erhalt und zur Entwicklung der ‚ökologischen Inhaltsprägung’<br />

um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung handelt, sofern den Landwirten mit der<br />

Verpflichtung zum Erhalt der ‚ökologischen Inhaltsprägung’ Kosten entstehen (keine<br />

Kuppelproduktion). Artikel 16-Zahlungen sind im Rahmen dieser Argumentation eine<br />

Honorierung und die Gesellschaft ist verpflichtet, die Landwirte für ihre Leistung zu<br />

honorieren 169 . Unter Berücksichtigung der Eigentumsrechtslage ist eine Deckelung der Prämie<br />

bei 200 € (bzw. 500 € in den ersten Jahren) für LRT und Arten, die einer landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftung bedürfen, nicht zu rechtfertigen. Die Höhe sollte mindestens zum Ausgleich der<br />

Kosten führen. Darüber hinaus würde die Möglichkeit der Zahlung von zusätzlichen Anreizen<br />

(z. B. wie bei Agrarumweltmaßnahmen 20 %) mehr Spielraum bei der Entwicklung einer<br />

effizienten Honorierung bringen. Die gesellschaftliche Verpflichtung zur Zahlung verschafft<br />

dem Landwirt (und der Gesellschaft) Planungssicherheit.<br />

169 Aktuell wird Artikel 16 jedoch nicht in dieser Art und Weise angewendet (vgl. Kap. 7.3.2.2).


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 271<br />

Die Landwirte erhalten eine Grundprämie für die Erhaltung der Qualität der jeweiligen<br />

Bestände der Brenndolden-Auenwiesen und der Mageren Flachland-Mähwiesen 170 . Damit<br />

entfällt das Risiko für die Landwirte, das entstehen würde, wenn die Honorierung an ein<br />

Entwicklungsziel geknüpft ist, das von anderen als der aktuellen Nutzung abhängt (z. B.<br />

historische Nutzung, Samenbank u.a.) bzw. nicht in vertragstauglicher Zeit zu erreichen ist (vgl.<br />

Kap. 6.3.4.2 und 6.3.4.3). Diese Prämie wird für die Bestände mit einem vorhandenen bzw.<br />

weitgehend vorhandenen typischen Arteninventar ergebnisorientiert auf der Grundlage der<br />

Indikatorenarten der Liste A und B (vgl. Abbildung 61 und Abbildung 62) gestaltet. Für die<br />

Bestände, deren Qualität nur mit C bewertet wird, sind ‚Positivindikatoren’ (vgl. Kap. 8.2.3.2)<br />

nicht sinnvoll und daher wird eine maßnahmenorientierte Honorierung empfohlen (vgl. Tabelle<br />

17 und Tabelle 18).<br />

Tabelle 17: Art der Honorierung in Abhängigkeit von der Lebensraumqualität<br />

jährliche Grundprämie<br />

5-jährige/6-jährige<br />

Zusatzprämie<br />

Qualität des LRT-Bestandes<br />

A B C<br />

ja<br />

ergebnisorientiert für<br />

Erhaltung<br />

(ja)<br />

ergebnisorientiert für<br />

Erhaltung<br />

ja<br />

ergebnisorientiert für<br />

Erhaltung<br />

ja<br />

ergebnisorientiert für<br />

Entwicklung<br />

ja<br />

maßnahmenorientiert<br />

ja<br />

ergebnisorientiert für<br />

Entwicklung<br />

jahrliche Beratung ja ja ja<br />

Schulung zu den<br />

Indikatorenarten<br />

ja ja nein<br />

170 Es wird als sinnvoll erachtet, dass den Landwirten die Zahlung nicht zwangsläufig bei einer einmaligen<br />

Unterschreitung der Norm gekürzt wird.


272 Kapitel 8<br />

Tabelle 18: Ergebnisorientierte Honorierung im Rahmen von Artikel 16 für Brenndolden-Auenwiesen und<br />

Magere Flachland-Mähwiesen<br />

Turnus Was wird<br />

erhoben?<br />

jährlich Indikatorenarten<br />

Kontrollperson Was wird<br />

honoriert?<br />

Landwirte/<br />

Gutachter<br />

jährlich - -<br />

5-jährig 1 /<br />

6-jährig 2<br />

Initialjahr<br />

Vollständigkeit des<br />

LRT-typischen<br />

Arteninventars<br />

(FFH-Monitoring)<br />

ausgewiesene<br />

Fachleute (LUA)<br />

Erhaltung der<br />

Ausgangsqualität<br />

Beratung durch<br />

Umweltberater<br />

Verbesserung der<br />

Ausgangsqualität<br />

Schulung zu<br />

Indikatorenarten<br />

Prämienhöhe Anspruch der<br />

Landwirte<br />

auf Zahlung 3<br />

kostendeckend ja<br />

kostendeckend nein<br />

Anreiz<br />

(politisch<br />

auzuhandeln)<br />

nein<br />

kostendeckend nein<br />

1 im Turnus der Programmlaufzeiten der EPLR<br />

2 im Turnus der FFH-Berichtspflicht<br />

3 Annahme: Einsatz individueller Fähigkeiten führt zu Eigentumsrechten der Landwirte an dem ökologischen Gut<br />

Die Zahlung kann wie bisher jährlich im Rahmen der Agrarförderung erfolgen und orientiert sich<br />

aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen an den Kosten. Dazu wird jeweils eine<br />

‚Standardmaßnahmenvariante’ definiert, die für den Erhalt der Qualität angenommen wird. Die<br />

Landwirte haben auf die Zahlung für die Erhaltung der Lebensraumqualität unter der im Rahmen<br />

dieser Arbeit geführten Argumentation einen Rechtsanspruch. Allerdings macht eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung nur Sinn, wenn das Gesamtkonzept zur Umsetzung der FFH-<br />

Richtlinie darauf abgestimmt ist. Wenn, wie aktuell, in bestehenden Verordnungen z. B. die<br />

Nutzung des Grünlandes ordnungsrechtlich vorgeschrieben ist, kann keine ergebnisorientierte<br />

Honorierung erfolgen, wenn die ‚Standardmaßnahmenvariante’ (s.o.) nicht über die<br />

ordnungsrechtlichen Auflagen hinausgeht. Dies gilt umso mehr in Brandenburg, da die<br />

Landwirte z.Z. für das gesamte Grünland in FFH-Gebieten mit entsprechenden<br />

Schutzgebietsauflagen eine Prämie erhalten, die die gesamten Kosten ausgleichen 171 .<br />

Neben dieser Grundprämie können Anreize geschaffen werden, die das Interesse der Landwirte<br />

an der Qualitätsverbesserung der Bestände erhöhen. Selbst die aktuellen Rahmenbedingungen,<br />

die mit einer Deckelung der Prämie bei 200 € verbunden sind, bieten die Möglichkeit in der<br />

Initialphase bis zu 500 € pro ha an Ausgleichszahlungen zu gewähren (vgl. FN 104). Diese<br />

171 In den Schutzgebietsauflagen ist in den allermeisten Fällen die Grünlandnutzung eingeschränkt.


Beispiele für ergebnisorientierte Honorierungsansätze 273<br />

Prämienhöhe gibt in jedem Fall in der Initialphase genügend Spielraum für Anreize und vor allen<br />

Dingen für die Beratung der Landwirte bzgl. ihres ‚neuen’ Gutes. In einer begleitenden Beratung<br />

wird ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche ergebnisorientierte Honorierung gesehen und<br />

diese sollte daher wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzeptes sein (vgl. Tabelle 18).<br />

Aus Sicht der Transaktionskosten ist es vorteilhaft, den Zahlungsrhythmus und das FFH-<br />

Monitoring nach Artikel 11 bzw. die Berichterstattung nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie<br />

aufeinander abzustimmen 172 und die zusätzliche Prämie an das Qualitätsergebnis des<br />

Monitorings zu knüpfen. Eine derartige zusätzliche Prämie unter den gegebenen<br />

Rahmenbedingungen (Kostenorientierung) ist damit zu rechtfertigen, dass der<br />

Aushagerungsprozess, als wesentliche Voraussetzung einer Qualitätsverbesserung, einen<br />

besonderen Pflegeaufwand verursacht. Darüber hinaus müssen sich die Landwirte mit den<br />

‚Produktionsfaktoren’ der Güter intensiv auseinander setzen, um die richtige Strategie zu<br />

entwickeln (Suchkosten für die optimale Pflege). Es ist darüber hinaus auch ein Anreiz für die<br />

Erhaltung der höchsten Qualität zu diskutieren.<br />

Die Erhebung der Pflanzenarten als Voraussetzung für die Honorierung kann für die<br />

Grundprämie durch geschulte Gutacher oder, wie im Rahmen des MEKA II, durch die Landwirte<br />

selbst erfolgen 173 . Es spricht jedoch einiges dafür, die Aufnahme durch geschulte Gutachter und<br />

Landwirte gemeinsam vornehmen zu lassen und dies mit einer gleichzeitigen Beratung der<br />

Landwirte zu verbinden. Auf diese Art und Weise würde nicht zuletzt die Zusammenarbeit<br />

zwischen den Vertretern des Naturschutzes und der Landwirte intensiviert werden.<br />

8.2.3.4 Diskussion und Ausblick<br />

Es spricht viel dafür, gerade in FFH-Gebieten eine ergebnisorientierte Honorierung für die LRT<br />

anzuwenden, für deren Erhalt eine landwirtschaftliche Nutzung Voraussetzung ist.<br />

Die Anwendung einer ergebnisorientierten Honorierung würde erleichtert werden, wenn im<br />

Rahmen der neuen EU-Förderperiode ab 2007 (vgl. Kap. 7.1.2) eine Änderung der<br />

Förderbedingungen für Artikel 16 erfolgen würde. Es spricht aus eigentumsrechtlicher Sicht viel<br />

172 Die Berichterstattung nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie liegt bereits im gleichen Planungsrhythmus wie die<br />

Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und demzufolge der Artikel 16-Maßnahmen. Die nächste Berichterstattung<br />

erfolgt im Jahr 2006.<br />

173 Es erfolgt im Rahmen der 5 %-Vorortkontrolle eine Überprüfung der Angaben (vgl. Abbildung A-2 im Anhang).


274 Kapitel 8<br />

dafür, Artikel 16 zu differenzieren und zwischen politisch gebilligten Ausgleichszahlungen<br />

(Subventionen im aktuellen Verständnis von Artikel 16) für die Einschränkung<br />

landwirtschaftlicher Tätigkeit (Schrankenbestimmungen) auf der einen Seite und<br />

ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmungen (Honorierungen) für den Erhalt von LRT-Qualitäten<br />

durch eine landwirtschaftliche Nutzung auf der anderen Seite zu unterscheiden, wie die<br />

Diskussion in dieser Arbeit gezeigt hat.<br />

Auf dieser Grundlage können für die ‚ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmungen’<br />

ergebnisorientierte Ansätze erarbeitet werden. Eine Kombination von Ordnungsrecht und<br />

Honorierungsinstrumenten bedarf einer Planungssicherheit, da mit dem Ordnungsrecht weniger<br />

Flexibilität gegeben ist. Von daher ist es in der Phase der Festlegung der ordnungsrechtlichen<br />

Bestimmungen wichtig, ein Gesamtkonzept für die Umsetzung der Ziele der FFH-Richtlinie<br />

vorliegen zu haben.<br />

Die Erarbeitung von ergebnisorientierten Honorierungsansätzen verspricht am erfolgreichsten zu<br />

sein, wenn die Erarbeitung als ein iterativer und transdisziplinärer Prozess gestaltet wird, in den<br />

die Landwirte eingebunden werden. Dabei können die Erfahrungen, die im Zuge der ÖQV und<br />

des MEKA II gemacht wurden, genutzt werden (vgl. Kap. 4.2.3 und Oppermann & Gujer (Hrsg.)<br />

2003). In FFH-Gebieten können dieser Prozess und die Zusammenarbeit bei der Anwendung der<br />

ergebnisorientierten Honorierung einen Beitrag zum besseren Verständnis und zu einer<br />

Erhöhung der Akzeptanz für das Natura 2000-Netzwerk bei den Landnutzern vor Ort leisten. Die<br />

teilweise von den Landwirten bisher vermisste Einbindung (vgl. Tabelle 11 sowie COM 2004)<br />

kann durch eine offensive Beteiligung bei der Entwicklung der Umsetzungsinstrumente für die<br />

FFH-Richtlinie ‚nachgeholt’ werden. Eine ergebnisorientierte Honorierung kann bei<br />

Landwirtschaft und Naturschutz zu einer win-win-Situation führen und Vorbehalte abbauen.


Zusammenfassung 275<br />

9 Zusammenfassung<br />

Der Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft wird im gesellschaftlichen Raum<br />

in den letzten Jahren eine wachsende Bedeutung beigemessen. Drei Gründe sind im<br />

Wesentlichen für diesen Bedeutungszuwachs verantwortlich. Zum einen wird darin eine<br />

Möglichkeit gesehen, die landwirtschaftlich verursachten Umweltprobleme und damit die<br />

Konflikte zwischen Landwirtschaft und Naturschutz zu vermindern, zum anderen die<br />

gesellschaftliche Nachfrage nach einer bestimmten Art von Kulturlandschaft zu befriedigen,<br />

indem die Landwirtschaft als Produzent dieser ‚kulturbestimmten’ ökologischen Güter honoriert<br />

wird. Nicht zuletzt forcieren die politischen Rahmenbedingungen, insbesondere der<br />

internationalen Druck im Zuge der WTO-Verhandlungen, eine Hinwendung zu ökologischen<br />

Gütern. Die Effizienz von Honorierungsinstrumente ist jedoch entscheidend von deren<br />

Ausgestaltung abhängig.<br />

In dieser Arbeit wird im Wesentlichen der Frage nachgegangen, wie das Instrument der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen ausgestaltet sein muss, um eine effiziente Allokation von<br />

ökologischen Gütern zu gewährleisten und welche Probleme einer optimalen Ausgestaltung<br />

entgegen stehen. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere das ‚Scharnier’ zwischen dem<br />

nachgefragten Gut und der Zahlung. Die Effizienz der Honorierung ist entscheidend davon<br />

abhängig, ob es gelingt, dieses ‚Scharnier’ derart zu fassen, dass das rationale<br />

Entscheidungskalkül des Landwirtes tatsächlich auf das ökologische Gut gerichtet ist. Es wird<br />

aufgezeigt, dass vor dem Hintergrund dieses Kriteriums die ergebnisorientierte Honorierung<br />

gegenüber einer maßnahmenorientierten Honorierung ein höheres Effizienzpotential aufweist.<br />

Als wesentlicher Anspruch an beide Honorierungsansätze wird herausgearbeitet, dass die mit der<br />

Honorierung durchgesetzten Eigentumsrechte, die Erhaltung der ökosystemaren Fähigkeiten, als<br />

Voraussetzung einer nachhaltigen Produktion ökologischer Güter, gewährleisten müssen.<br />

Auf der Grundlage der theoretischen Betrachtungen zu einer effizienten Ausgestaltung von<br />

Honorierungsinstrumenten erfolgt die Analyse der aktuellen Honorierung ökologischer<br />

Leistungen der Landwirtschaft im europäischen Kontext. Abschließend werden im<br />

Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der FFH-Richtlinie zwei<br />

Beispiele für ergebnisorientierte Honorierung vorgestellt, die das aktuelle Anwendungspotential<br />

dieses Ansatzes aufzeigen.<br />

Kapitel 3 diskutiert zwei Ansätzen ökonomischer Instrumente, den Internalisierungsansatz im<br />

Sinne von Pigou sowie den Standard-Preis-Ansatz nach Baumol. Es werden die Stärken<br />

ökonomischer gegenüber anderen Steuerungsinstrumenten aufgezeigt, die im Wesentlichen in


276 Kapitel 9<br />

der dezentralen Problemlösung durch die Beeinflussung rationaler Entscheidungen von<br />

Individuen begründet sind. Die Charakteristik der umweltökonomischen Instrumente liefert die<br />

Basis für die Effizienzbetrachtungen bzgl. des Instrumentes der ‚Honorierung ökologischer<br />

Leistungen der Landwirtschaft’ in Kapitel 4.<br />

In Kapitel 4 erfolgt die umfassende Charakterisierung des Instrumentes ‚Honorierung<br />

ökologischer Leistung der Landwirtschaft’ als umweltökonomisches Instrument. In dieser Arbeit<br />

wird das Instrument darüber definiert, dass Leistungen der Landwirtschaft zur Bereitstellung von<br />

individuell oder von der Gesellschaft als Umweltziele nachgefragten naturbestimmten und<br />

kulturbestimmten Umweltstrukturen honoriert werden, sofern der Landwirt über die<br />

entsprechenden Eigentumsrechte an den Fähigkeiten zur Produktion dieser Güter verfügt. Dabei<br />

kann eine Leistung durch einen derartigen Nutzungsverzicht erbracht werden, dass die<br />

ökosystemaren Fähigkeiten ausreichen, die naturbestimmten und kulturbestimmten<br />

Umweltstrukturen zu (re)produzieren und/ oder dadurch, dass durch den Einsatz individueller<br />

Fähigkeiten die knappen kulturbestimmten Umweltstrukturen gezielt bereit gestellt werden.<br />

Inwieweit mit dem Instrument die Produktion effizient gesteuert werden kann, hängt<br />

entscheidend von der konkreten Ausgestaltung des Instrumentes ab. Dabei werden in der<br />

gesellschaftlichen Diskussion seit mehreren Jahren immer wieder zwei Honorierungsansätze<br />

einander gegenüber gestellt, die ergebnisorientierte und die maßnahmenorientierte Honorierung.<br />

Die ergebnisorientierte Honorierung wird bisher im Wesentlichen darüber definiert, dass die<br />

Zahlung direkt an einen bestimmten Umweltzustand, z. B. bestimmte Pflanzenarten, gebunden<br />

ist, während bei der maßnahmenorientierten Honorierung die Zahlung an landwirtschaftliche<br />

Bewirtschaftungsverfahren geknüpft wird.<br />

Innerhalb dieser Arbeit wird jedoch das Unterscheidungskriterium der beiden Ansätze aus der<br />

Analyse der Wirkung effizienter ökonomischer Instrumente abgeleitet. Die ergebnisorientierte<br />

Honorierung wird von der maßnahmenorientierten Honorierung ausschließlich anhand des<br />

Kriteriums der dem Landwirt zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen unterschieden.<br />

Die dezentrale Suche nach der effizientesten Alternative ist ursächlich für die positive Wirkung,<br />

die ökonomischen Instrumenten per Annahme unterstellt wird.<br />

Bei der ergebnisorientierten Honorierung kann der Landwirt entscheiden, in welcher Art und<br />

Weise er ein nachgefragtes ökologisches Gut produziert, er hat damit Anreiz zur Suche nach<br />

Handlungsalternativen. Mit der maßnahmenorientierten Honorierung wird dem Landwirt nicht<br />

das Ziel, sondern der Weg vorgegeben. Der Anreiz der Zahlung beeinflusst lediglich eine<br />

Entscheidung, die vorgegebene Maßnahme durchzuführen oder nicht. Das Augenmerk des


Zusammenfassung 277<br />

Landwirtes liegt im Gegensatz zur ergebnisorientierten Honorierung nicht auf dem Ergebnis<br />

seiner Arbeit.<br />

Es werden folgende Vorteile der ergebnisorientierten gegenüber der maßnahmenorientierten<br />

Honorierung erarbeitet: Förderung des Eigeninteresses, höheres Innovationspotential, Abbau von<br />

Informationsasymmetrien, Förderung von Kontinuität, Förderung kooperativen Handelns,<br />

Förderung intrinsischer Motivation und nicht zuletzt eine veränderte gesellschaftliche<br />

Risikoverteilung.<br />

Die Praxisbeispiele zur ergebnisorientierten Honorierung aus den letzten Jahren zeigen, dass eine<br />

Anwendung ergebnisorientierter Honorierung selbst im größeren Rahmen und eingebettet in die<br />

europäische Agrarförderung prinzipiell möglich ist. Bisher findet eine ergebnisorientierte<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft jedoch lediglich im Bereich des Arten-<br />

und Biotopschutzes, durch die Bindung der Zahlungen an das Vorkommen bestimmter<br />

Pflanzenarten, statt.<br />

In Kaptitel 5 wird die Honorierung ökologischer Leistungen vor dem Hintergrund der Theorie<br />

der property rights diskutiert. Nach der Theorie der property rights, bezieht sich die Ökonomie<br />

auf die Eigentumsrechte an knappen Gütern und nicht auf die Güter im eigentlichen Sinne. Mit<br />

dem Instrument der Honorierung ökologischer Leistungen werden Eigentumsrechte geschaffen<br />

oder geändert und/oder durchgesetzt. Da ein Tausch der Eigentumsrechte Voraussetzung für den<br />

Einsatz ökonomischer Instrumente ist, müssen relative Eigentumsrechte geschaffen werden, die<br />

ex post opportunistisches Verhalten in einer Vertragsbeziehung verhindern und somit beidseitig<br />

vorteilhafte Tauschhandlungen erlauben.<br />

Als entscheidend im Zusammenhang mit ökologischen Gütern wird heraus gearbeitet, dass mit<br />

der Schaffung und Durchsetzung der Eigentumsrechte die Fähigkeit zur Produktion der<br />

ökologischen Güter aufrechterhalten werden muss. Das bedeutet, dass mit Eigentumsrechten der<br />

Zugang zu den Fähigkeiten geregelt werden muss. Es werden in dieser Arbeit zwei Fähigkeiten<br />

unterschieden, die für die Produktion von ökologischen Gütern Voraussetzung sind: individuelle<br />

(menschliche) und ökosystemare Fähigkeiten. Der Einsatz von individuellen Fähigkeiten<br />

begründet im Regelfall Privateigentum. Im Falle des Einsatzes von individuellen Fähigkeiten<br />

müssen keine Eigentumsrechte geschaffen werden, diese sind bereits dem Individuum zugeteilt.<br />

Diese Prämisse wird als self-ownership bezeichnet. Die Gesellschaft kann die self-ownership<br />

zugunsten eines Prinzips gegenseitiger Unterstützung einschränken, steht jedoch in der<br />

Begründungspflicht bei der Änderung dieses Eigentumsrechtes. Der Zugang zur individuellen


278 Kapitel 9<br />

Fähigkeit ist selbstbestimmt geregelt, dadurch wird eine Schädigung dieser Fähigkeit (etwa<br />

durch Sklaverei oder Zwangsarbeit) ausgeschlossen.<br />

Eine andere Situation ergibt sich bei den ökosystemaren Fähigkeiten, ökologische Güter zu<br />

produzieren. Es wird aufgezeigt, dass im Ausgangszustand hier ein open access vorliegt, der<br />

Zugang zu den ökosystemaren Fähigkeiten ist nicht geregelt. Von daher kann es hier, im<br />

Gegensatz zu individuellen Fähigkeiten, ohne spezielle Regelungen prinzipiell zur Schädigung<br />

bzw. zur Zerstörung dieser Fähigkeiten kommen. Es wird daher geschlussfolgert, dass sich die<br />

Ökonomie bei ökologischen Gütern mit der Verteilung der Eigentumsrechte an den<br />

ökosystemaren Fähigkeiten zur Produktion der knappen Güter beschäftigen muss.<br />

Der open access kann durch die Verteilung der property rights in einen well-regulated access<br />

überführt werden. Dies ist prinzipiell gleichermaßen durch die Schaffung und Durchsetzung von<br />

Gemein- oder Privateigentum möglich. Die Zuteilung der Eigentumsrechte ist eine normative<br />

Distributionsentscheidung. Grundlegende Distributionsentscheidungen zu Eigentumsrechten sind<br />

in Deutschland im Artikel 14 des GG festgelegt und wurden juristisch im Zuge der<br />

Eigentumsdogmatik und der Abgrenzung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisiert.<br />

Ausgehend von der Verteilung verfassungsrechtlich gebotener und politisch gebilligter<br />

Eigentumsrechte werden die aktuellen Zahlungen für ökologische Leistungen systematisiert und<br />

auf dieser Grundlage Subventionen von Honorierungen unterschieden.<br />

Kapitel 6 beschreibt die Voraussetzungen, die für eine effiziente Honorierung notwendig sind.<br />

Als entscheidende Voraussetzung werden rationalisierte, das heißt mit Hilfe von<br />

Agrarumweltindikatoren operationalisierte Umweltziele identifiziert Die Agrarumweltindi-<br />

katoren werden definiert als: repräsentative Mess- und Kenngrößen von Qualitätszielen der<br />

durch die agrarische Nutzung modifizierten Umwelt, die rationales Handeln ermöglichen. Mit<br />

Hilfe der Indikatoren müssen die absoluten Eigentumsrechte an Erträgen aus individuellen und<br />

ökosystemaren Fähigkeiten so gefasst werden, dass eine Transaktion dieser Rechte mit Hilfe<br />

institutioneller Vereinbarungen stattfinden kann. Dies ist nur möglich, wenn die Indikatoren den<br />

Kriterien der Objektivität und Reliabilität entsprechen, wenn also das Ergebnis der Transaktion<br />

der absoluten Eigentumsrechte mit Hilfe der Indikatoren unabhängig von den jeweiligen<br />

Vertragspartnern unter gleich bleibenden Bedingungen das Gleiche ist.<br />

Die Indikatoren müssen folgende Anforderungen erfüllen: raumkompatibel, das heißt im<br />

politischen Regelungsraum (Transaktionskosten in jedem Fall geringer als Wert des<br />

ökologischen Gutes) valide sowie für landwirtschaftliche Flächeeinheit quantifizierbar,<br />

problemkompatibel, das heißt gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung eines


Zusammenfassung 279<br />

Vertragspartners sensibel und gegenüber den anderen Nutzungen robust, zeitkompatibel, das<br />

heißt in vertragstauglichen Zeiten sensibel, normierbar, das heißt eine klare Grenzziehung<br />

zwischen honorierungswürdiger und nicht honorierungswürdiger Leistung ermöglichen,<br />

kommunizierbar, das heißt adressatengerecht und anwendergerecht formuliert und prüfbar, das<br />

heißt mit möglichst geringem Aufwand (Transaktionskosten in jedem Fall geringer als Wert des<br />

ökologischen Gutes) erhebbar sein. Für die ergebnisorientierte Honorierung können Zustands-<br />

sowie Immissions-Indikatoren und für eine maßnahmenorientierte Honorierung Emissions- und<br />

Maßnahmen-Indikatoren genutzt werden.<br />

Drei wesentliche Problembereiche erschweren bzw. verhindern die Rationalisierung der<br />

Umweltziele: die Komplexität ökologischer Systeme, die Normativität der Indikatoren-<br />

entwicklung und die Diversität der Umweltziele.<br />

Ökosysteme sind komplex und in vielen Fällen durch stochastische und/ oder nicht linear<br />

ablaufende Prozesse bestimmt. Daher ist eine indikative Erfassung als Voraussetzung von<br />

Steuerung immer mit Unsicherheit verbunden. Entscheidend für die Anwendung der<br />

Honorierung ist, wer das finanzielle Risiko trägt, das aus dieser Unsicherheit erwächst. Es<br />

werden drei Risikosituationen in Abhängigkeit ihrer Kalkulierbarkeit unterschieden:<br />

Risikosituation i.e.S. und die Situationen der Ungewissheit, die sich unterteilt in Situation in<br />

Unsicherheit i.e.S. und in Unbestimmtheit. Bei der ergebnisorientierten Honorierung muss der<br />

Landwirt wenigstens einen Teil des Risikos tragen, von daher kommt eine derartige Honorierung<br />

nur in Frage, wenn ein kalkulierbares Risiko besteht. Um die Anwendung der ergebnisorien-<br />

tierten Honorierung jedoch auch bei unkalkulierbarem Risiko zu ermöglichen, kann die<br />

Gesellschaft durch den Einsatz von Modellen das Risiko übernehmen.<br />

Der Prozess der Indikatorenentwicklung bedarf normativer Entscheidungen und demzufolge<br />

entsprechender Entscheidungsstrukturen. Eine Vielzahl von teilweise konkurrierenden<br />

Umweltzielen muss im Zuge der Rationalisierung berücksichtigt und teilweise gegeneinander<br />

abgewogen werden.<br />

In Kapitel 7 werden die politischen Rahmenbedingungen für die Honorierung ökologischer<br />

Leistungen dargestellt und deren Konsequenz für die Entwicklung von Honorierungsinstru-<br />

menten diskutiert. Die internationale Entwicklung im Rahmen der WTO-Verhandlungen führt<br />

einerseits zu einer Erhöhung der Bedeutung von Honorierungen für ökologische Leistungen,<br />

forciert darüber hinaus eine klare Zielformulierung und fordert einen klarer Zusammenhang<br />

zwischen Ziel und Mittel ein. Andererseits werden gerade ergebnisorientierte<br />

Honorierungsansätze dadurch erschwert, dass im Rahmen der WTO deutlich gefordert wird, dass


280 Kapitel 9<br />

sich der Preis für die ökologische Leistung an den Vermeidungskosten zu orientieren hat und die<br />

Landwirte keine Renten aus derartigen Zahlungen ziehen dürfen. Innerhalb dieser internationalen<br />

Rahmenbedingungen treibt die EU einen weiteren Ausbau der ‚Maßnahmen zur ländlichen<br />

Entwicklung’ voran. Damit ist ein Ausbau im Bereich der Honorierung ökologischer Leistungen<br />

zu erwarten. Agrarumweltmaßnahmen sind verpflichtende Bestandteile der Pläne zur ländlichen<br />

Entwicklung für alle EU-Länder. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass aktuell<br />

lediglich 4 % der europäischen Finanzmittel des EAGFL in die Agrarumweltmaßnahmen<br />

investiert werden.<br />

Die teilweise sehr detaillierten Vorgaben der EU zur Ausgestaltung und Kontrolle der<br />

Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft im Rahmen von Agrarumwelt-<br />

maßnahmen haben durchschlagende Wirkung bis hin zu regionalisierten Programmen, da kaum<br />

ein Land auf die Kofinanzierung durch die EU verzichten kann.<br />

Die Analyse deutscher Agrarumweltprogramme und Artikel 16-Maßnahmen zeigt<br />

Handlungsbedarf bzgl. einer effektiveren und effizienteren Ausgestaltung auf.<br />

In Kapitel 8 werden zwei Beispiele für die Anwendung von ergebnisorientierter Honorierung<br />

gegeben, die aufzeigen, dass ein derartiger Ansatz, trotz der vielfältigen Probleme und<br />

politischen Restriktionen, möglich und für die Umsetzung wichtiger, aktueller europäischer<br />

Richtlinien besonders interessant ist. Sowohl durch die Wasserrahmenrichtlinie als auch die<br />

FFH-Richtlinie sind bzw. werden sehr gute Voraussetzung geschaffen, um ergebnisorientierte<br />

Honorierungsansätze anzuwenden. Für die Umsetzung von Maßnahmen im Zuge der<br />

Wasserrahmenrichtlinie können ergebnisorientierte Honorierungsinstrumente entwickelt werden,<br />

die an modellierten Immissionen ansetzen. Mit dem Brandenburger Beispiel für eine<br />

ergebnisorientierte Honorierung der Verminderung von N-Immissionen wird eine Möglichkeit<br />

der Ausgestaltung einer derartigen Honorierung dargestellt.<br />

Die Anwendung im Rahmen der Umsetzung der FFH-Richtlinie bietet sich insbesondere an, da<br />

im Zuge des Monitorings und der Berichtspflicht bereits Indikatoren entwickelt wurden, die<br />

direkt für die Verknüpfung mit Zahlungen genutzt werden können, um die Zahlungen zur<br />

Erhaltung bestimmter Grünlandlebensraumtypen ergebnisorientiert zu gestalten. Die Zahlungen<br />

können hierbei an bestimmte Grünlandpflanzenarten geknüpft werden, wie im Brandenburger<br />

Beispiel dargestellt wird. Nicht zuletzt wird neben dem bereits entwickelten Indikatorensystem<br />

die besondere eigentumsrechtliche Situation in FFH-Gebieten als Grund für die Anwendung<br />

einer ergebnisorientierte Honorierung herausgearbeitet.


Zusammenfassung 281<br />

Mit dieser Arbeit wird auf der einen Seite aufgezeigt, welche komplexen Rahmenbedingungen<br />

die Entwicklung eines effizienten Instrumentes zur Honorierung ökologischer Leistungen der<br />

Landwirtschaft beeinflussen. Auf der anderen Seite werden die Voraussetzungen für effiziente<br />

Honorierungsinstrumente ausführlich dargestellt, die ihrerseits als Ansprüche an die<br />

Rahmenbedingungen gewertet werden können. Im Spannungsfeld dieser gegenseitigen<br />

Abhängigkeit werden Möglichkeiten und Grenzen der Lösung von Umweltproblemen im<br />

Bereich Landwirtschaft und Naturschutz mit Hilfe der Honorierung ökologischer Leistungen<br />

dargestellt.


282 Kapitel 9<br />

Summary<br />

Growing importance in a social sense has been attached to remuneration for farmers for<br />

implementing environmentally sound practices in agriculture over the past few years. There are<br />

essentially three causes for this growing importance. Firstly, the remuneration is seen as a<br />

possibility for decreasing the environmental problems caused by agriculture and the conflicts<br />

between agriculture and environmental protection. Secondly, it is seen as a chance to satisfy the<br />

social demand for a certain type of cultural landscape, insofar as farmers are rewarded as<br />

producers of these ‘culturally defined’ environmental goods. Last but not least, the political<br />

conditions are pushing this turn towards environmental products, especially the international<br />

pressure brought about by WTO negotiations. However, the efficiency of such remuneration<br />

instruments is entirely dependent upon the form they take.<br />

Essentially, this thesis sets out to answer the question of how the implementation of the<br />

remuneration to farmers for environmentally sound practices needs to be designed, in order to<br />

ensure an efficient allocation of environmental goods. Also, the problems that hinder an optimal<br />

form of implementation will be examined. Especially central to this issue is the ‘hinge’ between<br />

the goods in demand and the payments to the farmers. The efficiency of the remuneration is most<br />

decidedly dependent on whether this hinge is designed in a way that the farmer’s rational<br />

decision-making is in fact directed towards the production of environmental goods. It will be<br />

shown that against the backdrop of this criterion the result oriented remuneration has a higher<br />

potential for efficiency as compared to the application oriented remuneration. It will be shown<br />

that an essential requirement for both remuneration approaches is that ownership rights, which<br />

are asserted through remuneration, have to ensure the preservation of a capable ecological<br />

system as a condition for the sustained production of environmental goods.<br />

An analysis of the current remuneration of environmental achievements in a European context<br />

has resulted from theoretical views of an efficient model of remuneration instruments. In<br />

conclusion two examples of result-oriented remuneration, which demonstrate the application<br />

potential of this approach, will be introduced along with the implementation of the water<br />

framework directives and the FFH directives.<br />

Chapter 3 discusses two environmental policy approaches, the internalisation approach as<br />

described by Pigou as well as the standard price approach by Baumol. The strengths of these<br />

environmental instruments will be demonstrated as compared to other regulatory instruments,<br />

which are essentially based on decentralised solutions influenced by rational, individual<br />

decisions. The characteristic of environmental instruments offers the basis for the views on


Zusammenfassung 283<br />

efficiency, regarding the instruments of the ‘remuneration of environmental achievements in<br />

agriculture’ in chapter 4.<br />

An extensive characterisation of the instruments ‘remuneration of environmental achievements<br />

in agriculture’ as environmental instruments comes in chapter 4. Policy will be defined in this<br />

paper by how the agricultural achievements in the preparation of individual or social<br />

environmental goals of desired, naturally defined and culturally defined environmental structures<br />

are rewarded. This requires that the farmer has the necessary ownership rights over the means of<br />

production for these goods. This being said, the farmer can achieve this goal by forgoing further<br />

usage of these means of production once the capabilities of the ecological system are sufficient<br />

enough to (re)produce the naturally and culturally defined environmental structures and/or in<br />

such a way that through the implementation of individual capabilities (abilities) the concise<br />

culturally defined environmental structures can be quite deliberately put into place.<br />

To what extent the production can be efficiently regulated through these instruments depends<br />

quite heavily on the specific form of the policy. Over the past few years two remuneration<br />

approaches have been continually compared in social debates, the result oriented and the<br />

application oriented remuneration. The result oriented approach has essentially been defined by<br />

the fact that the payments correlate directly to specific environmental conditions, i.e. certain<br />

types of plants. On the other hand, the payments through application oriented approach are<br />

associated with agriculture management.<br />

However, in this paper the criteria for the differentiation between the two approaches taken from<br />

the analysis on the effect of environmental instruments. The result oriented remuneration will be<br />

distinguished from the application oriented remuneration only according to the various<br />

operational alternatives the farmer has at his disposal. The decentralised search for the most<br />

efficient alternative brings about the positive effect under which the economical instruments are<br />

(assumingly) subordinated.<br />

Under the result oriented remuneration, the farmer is able to decide in what way he produces the<br />

desired goods. Therefore, he has the incentive to search for operational alternatives. With the<br />

application oriented remuneration the specific path and not the result is given to the farmer.<br />

Incentive through the payments received influences solely one decision; whether these measures<br />

are carried out or not. In contrast to the result oriented remuneration, the farmer’s attention is not<br />

directed towards the results of his work.


284 Kapitel 9<br />

The following advantages of the result oriented over the application remuneration will be<br />

demonstrated, the promotion of self-interest; a higher potential for innovation; the dismantling of<br />

information symmetries; the promotion of continuity; the encouragement of more cooperation;<br />

the promotion of intrinsic motivation; and last but not least a realignment of risk sharing.<br />

The practical examples of the result oriented remuneration in the last few years have shown that<br />

the application of the result oriented remuneration is in principle even possible in the wider<br />

context of and imbedded in the European agricultural policy. However, until now the result<br />

oriented remuneration of environmental achievements in agriculture has only been applied to the<br />

area of plant and biotope protection, in that the payments have been directed towards ensuring<br />

the further existence of certain species of plants.<br />

In chapter 5 the remuneration of environmental achievements will be discussed in the context of<br />

the theory of property rights. According to the theory of property rights economy refers to the<br />

property rights on demand goods and not on goods in the truest sense of the word. Through the<br />

policy of remuneration of environmental achievements property rights are created or altered<br />

and/or enforced. As exchange of property is a requirement of the application of economic<br />

instruments, relative property rights (contract rights) need to be created, which will hinder later<br />

opportunism in contractual relations, therefore allowing an exchange advantageous to both<br />

parties.<br />

Decisive in regards to environmental goods, it will be shown that the ability to produce<br />

environmental goods must be maintained by the creation and implementation of the property<br />

rights. That means that access to these capabilities must be regulated through property rights. In<br />

this paper two capabilities will be distinguished, which are requirements for the production of<br />

environmental goods, individual (human) capabilities and those of the eco-system. The<br />

application of individual capabilities is generally based on private ownership. In the case of<br />

individual capabilities, property rights do not need to be created, for they have already been<br />

given to the individual. This premise is referred to as self-ownership. The society can limit self-<br />

ownership in favour of the principle of mutual support; however, it has the responsibility to give<br />

reason for the change in these property rights. The access to individual capabilities is regulated<br />

by the individual; therefore abuse of these capabilities (i.e. slavery or forced labour) is out of the<br />

question.<br />

Another situation for producing environmental goods is to be found in the eco-system<br />

capabilities. It will be demonstrated that in the opening stages there is an ‘open access’, as the<br />

access to the eco-system capabilities is not regulated. For this reason, in contrast to the individual


Zusammenfassung 285<br />

capabilities, without special regulations in place, these capabilities could in principle be damaged<br />

or destroyed. Therefore, it has been concluded that the economy in regards to environmental<br />

goods must closely examine the distribution of property rights for eco-system capabilities for the<br />

production of demand goods.<br />

Open access can through the distribution of property rights be converted into a well-regulated<br />

access. In principle, this is equally possible through the creation and enforcement of either<br />

common or private property. The distribution of property rights is a normative decision. The<br />

most basic decisions of distribution in Germany are set out article 14 of the German Constitution<br />

(GG) and have legally been put into more concrete terms in the course of ownership dogmatic<br />

and the definition of ‘social responsibilities’ in conjunction with ownership. Accepting the<br />

distribution of constitutionally necessary and politically acceptable property rights, the current<br />

payments for environmental achievements have been systemised and in this sense subvention<br />

and remuneration have been differentiated.<br />

Chapter 6 describes the requirements necessary for efficient remuneration. Decidedly important<br />

for the remuneration, rationalised, operationalised environmental targets have been identified by<br />

using agri-environmental indicators. Global agri-environmental indicators are defined as:<br />

representative measurement categories for an environment, modified through agriculture<br />

applications, which make rational actions possible. Through the use of these indicators, the<br />

absolute ownership rights over the proceeds from eco-system and individual capabilities need to<br />

be devised in such a way as to allow a transfer of these rights with the assistance of institutional<br />

agreements. This is only possible when the indicators fulfil the criteria of objectivity and<br />

reliability. Therefore, it is necessary that the result of the transfer of absolute ownership rights,<br />

attained by using these indicators, is non-partisan and that under the same conditions it remains<br />

the same.<br />

The indicators have to fulfil the following demands; spatial compatibility, which means valid<br />

within the scope of regulations (The costs of the transfer are most certainly less than the value of<br />

the environmental goods.), as well as quantifiable for an agricultural unit of measure (i.e. acre);<br />

problem compatibility, which means the agricultural application is sensible for the contractual<br />

partner and robust as compared to other applications; time compatibility, which means the<br />

contracted period of time is realistic; standardisation ability, which means it is possible create a<br />

clear dividing line between achievements which should and should not be remunerated;<br />

communicable, meaning it is both suitable for the target group as well as the application and<br />

testable, indicating that it is leviable with very little time, energy and expenditure (The transfer


286 Kapitel 9<br />

costs are certainly lower than the value of the environmental goods.). State as well as immission<br />

indicators can be used for the result oriented remuneration, whereas emission and driving forces<br />

indicators can be used for the application oriented remuneration.<br />

Three essential problem areas complicate or hinder the rationalisation of the environmental<br />

targets; the complexity of eco-systems, the normativity of the indicator development and the<br />

diversity of environmental goals.<br />

Eco-systems are complex and in many cases defined by stochastic and/or non-linear processes.<br />

For this reason an indicative compilation, as a requirement for regulating, always contains a<br />

degree of uncertainty. Crucial for remuneration is the question of who will carry the financial<br />

risk, which stems from this uncertainty. Three risk scenarios are discernable, irregardless of their<br />

calculability; risk scenario and the uncertain scenario, which are subdivided into uncertainty (in<br />

its proper sense) and vagueness. Under the result oriented remuneration the farmer has to accept<br />

at least some of the financial risk, therefore this type of remuneration can only be considered<br />

when there is a calculable risk. In order to make the result oriented remuneration feasible even<br />

with these un-calculable risks, the society can take on this risk through the use of models.<br />

The process of developing indicators requires a normative decision and therefore also the<br />

corresponding decision framework. A large number of competing environmental targets must be<br />

weighted out in the course of rationalisation and sometimes against each other.<br />

Chapter 7 presents the political conditions for the remuneration of environmental achievements<br />

and their consequences for the development of the remuneration instruments are discussed. The<br />

international development under the framework of the WTO discussions has led on the on hand<br />

to a rise in the importance of remuneration for environmental achievements. Furthermore, it has<br />

pushed for a clearer formulation of goals and promoted a closer connection between the means<br />

and the ends. On the other hand, the result oriented remuneration has been made more<br />

complicated by the conditions clearly promoted by the WTO and that the price for environmental<br />

achievements is based on the avoidance costs. The farmer is also not permitted to profit from<br />

these payments. Within these international conditions, the EU is moving forward on further<br />

expansion measures for rural development. Under these plans, expansion in the area of<br />

remuneration of environmental achievements is to be expected. Global agricultural measures are<br />

obligatory elements of the plans for rural development in all EU countries. One must not<br />

overlook the fact that currently only 4 % of the European EAGGF financial investment goes<br />

towards global agri-environmental measures. The sometimes rather detailed EU allowances for<br />

the shaping and control of remuneration of environmental achievements in agriculture in the


Zusammenfassung 287<br />

context of global agri-environmental measures have a very strong effect all the way down to the<br />

regional programmes, as there are hardly any countries that can refuse co-financing from the EU.<br />

The analysis of German global agri-environmental programmes and the measures set out in<br />

article 16 has shown the need for action, as in more effective and efficient shaping of these<br />

programmes.<br />

In chapter 8 two examples of the application of result oriented remuneration are presented, in<br />

order to demonstrate that this approach, in spite of the variety of problems and political<br />

restrictions, is possible and more important for the implementation. It is especially interesting in<br />

view of current European directives. The water framework directives as well as the FFH<br />

directives have created and are continuing to create very good conditions for the application of<br />

the result oriented remuneration. Result oriented remuneration instruments can be developed,<br />

based on modelled immissions, so that implemented measures fall in line with the water<br />

framework directives. The example of result oriented remuneration in Brandenburg shows<br />

through a decrease of N-immissions a possible form of this type of remuneration.<br />

The application in the context of the implementation of the FFH directives presents a rather good<br />

possibility, for in the course of monitoring and obligatory implementation reports the indicators<br />

have already been developed. These indicators can be directly used for a connecting to the<br />

payments, in order to make them more result oriented so as to preserve certain types of rural<br />

areas. Furthermore, the payments can be linked to certain species of plants in rural areas, as<br />

shown in the Brandenburg example. Finally, alongside the indicator system, this has already<br />

been developed, the special property rights in FFH areas as a base for the application of result<br />

oriented remuneration is being worked on.<br />

On the one hand, in this thesis it has been shown, what types of complex general conditions<br />

influence the development of instruments for the remuneration of environmental achievements in<br />

agriculture. On the other hand, the requirements for an efficient remuneration instrument have<br />

been thoroughly presented, which could also be seen as demands for the general conditions. This<br />

thesis offers many of the possibilities and limits of the solution to environmental problems in the<br />

area of agriculture and environmental protection through the use of remuneration of<br />

environmental achievements, a field of conflict full of interdependencies.


288 Kapitel 9


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LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) (2003): Arbeitshilfe zur Umsetzung der EG-<br />

Wasserrahmenrichtlinie. http://www.lawa.de/pub/kostenlos/wrrl/Arbeitshilfe_30-04-2003.pdf<br />

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LUA (Landesumweltamt Brandenburg) (2002): Umweltdaten aus Brandenburg. Bericht 2002 des<br />

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LUA (Landesumweltamt) (2000)*: Natura 2000-Gebiete des Landes Brandenburg. Stand 2000.<br />

* Karten- und Datengrundlagen


304<br />

LUA (Landesumweltamt Brandenburg), LAGS (Landesanstalt für Großschutzgebiete) (2001):<br />

Handlungsanleitung zur Erfolgskontrolle von Vertragsnaturschutz und Agrarumweltprogrammen in<br />

Brandenburg. Teil: Vegetation (unveröffentlicht).<br />

LUA (Landesumweltamt) (2004)*: Digitale Daten zu den Koordinierungsräumen und<br />

Bearbeitungsgebieten zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im Land Brandenburg. Stand<br />

07.07.2004.<br />

LUA N2 (Landesumweltamt Brandenburg, Abteilung N2) (2003): Bewertung der<br />

Agrarumweltmaßnahmen des KULAP 2000 aus avifaunistischer Sicht. Kurzgutachten der<br />

Vogelschutzwarte im Rahmen der Halbzeitbewertung des EPLR Brandenburg. Bearbeiter: Hielscher, K.,<br />

Ryslavy, T. (unveröffentlicht).<br />

LUA Ö2 (Landesumweltamt, Abteilung Ö2) (2004)*: FFH-Lebensraumtypen in Brandenburg. Bewertung<br />

des Erhaltungszustandes im Rahmen des Monitorings (Entwurf), Stand 06.07.2004.<br />

LUA (Landesumweltamt Brandenburg), LAGS (Landesanstalt für Großschutzgebiete) (2001):<br />

Handlungsanleitung zur Erfolgskontrolle von Vertragsnaturschutz und Agrarumweltprogrammen in<br />

Brandenburg. Teil: Vegetation. unveröff.<br />

Lübbe, W. (1999): Eine ratio – viele Rationalitäten? Ökonomische und andere Rationalitäten in der<br />

umweltrechtspolitischen Debatte. In: Gawel, E., Lübbe-Wolff, G. (Hrsg.): Rationale Umweltpolitik –<br />

rationales Umweltrecht. Konzepte, Kriterien und Grenzen rationaler Steuerung im Umweltschutz.<br />

Schriftenreihe Recht, Ökonomie und Umwelt 8. Baden-Baden: 13-28.<br />

Lübbe-Wolff, G. (1993): Vollzugsprobleme der Umweltverwaltung. Natur und Recht 15: 217-229.<br />

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* Karten- und Datengrundlagen


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1257/999). In: ZALF Müncheberg (Projektleitung): Halbzeitbewertung des Plans zur Entwicklung des<br />

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MLUR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg)<br />

(2003a): Projektgruppe Landschaftswasserhaushalt: Landschaftswasserhaushalt in Brandenburg.<br />

Kurzfassung zum Sachstandsbericht mit Konzeption. Potsdam.<br />

MLUR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg)<br />

(2003b)*: Lagebericht (mit gemeinsamer Indikatorentabelle) zur Durchführung des Planes der<br />

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(unveröffentlicht).<br />

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Morosini, M., Friebe, E., Schneider, C., Röhm, M., Ballschmiter, K. (2001b): Umwelt- und<br />

Nachhaltigkeitsberichte. 61 Profile. Band 3. Arbeitsbericht Nr. 185, Akademie für<br />

Technikfolgenabschätzung, Stuttgart.<br />

Morosini, M., Schneider, C., Röhm, M., Grünert, A., Ballschmiter, K. (2002): Umweltindikatoren –<br />

Grundlagen, Methodik, Relevanz. Band 1. Arbeitsbericht Nr. 185, Akademie für<br />

Technikfolgenabschätzung, Stuttgart.<br />

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WWF (World Wide Fund for Nature) (1999): Natura 2000 – Chancen und Hemmnisse. Environmental<br />

policy.<br />

Zaluski, T. (1995): Laki selernicowe (zwiazek cnidion dubii Bal..-Tul. 1966) w Polsce. Lodz. Monogr.<br />

Bor. 77.<br />

Zeddies, J., Doluschitz, R. (1996): Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA) –<br />

Wissenschaftliche Begleituntersuchung zu Durchführung und Auswirkungen. Agrarforschung in Baden-<br />

Württemberg 25. Stuttgart.<br />

Zimmermann, H., Pahl, T. (1999): Unbekannte Risiken – Innovationsbezug und umweltpolitische<br />

Aufgabe. In: Hansjürgens, B. (Hrsg.): Umweltrisikopolitik. Zeitschrift für angewandte Umweltforschung<br />

(ZAU), Sonderheft 10: 107-122.<br />

Zimmermann, K.W. (2000): Internalisierung als Nirwana-Kriterium der Umweltpolitik. In: Bizer, K.,<br />

Linscheidt, B., Truger, A. (Hrsg.): Staatshandeln im Umweltschutz, Perspektiven einer institutionellen<br />

Umweltökonomik. Berlin: 21-42.<br />

* Karten- und Datengrundlagen


Literatur 315<br />

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien<br />

BBodSchG: Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) geändert am 9.<br />

September 2001 (BGBl. I 2331).<br />

BetrPrämDurchfG: Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik,<br />

Art. 1: Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 26. Juli 2004.<br />

BImSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG – Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom<br />

26. September 2002.<br />

BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom<br />

25. März 2002 (BGBl. I S.1193), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 24.6.2004 (BGBl. I 1359).<br />

DirektZahlVerpflG: Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik,<br />

Art. 2: Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 26. Juli 2004.<br />

DüngeMG: Düngemittelgesetz vom 15. November 1977.<br />

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur<br />

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen.<br />

GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch<br />

Bundesgesetz vom 27.10.1994.<br />

LNatSchG Sch.-H.: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatschG) vom 18. Juli<br />

2003.<br />

NNatSchG: Niedersächsisches Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994, GVBl., zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 19.2.2004.<br />

PflSchG: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 14. Mai 1998.<br />

SächsNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –<br />

SächsNatSchG), Fassung vom 11. Oktober 1994, zuletzt geändert am 5. Mai 2004.<br />

Verordnung (EG) 118/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) 2419/2001 mit<br />

Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) 3508/1992 des Rates eingeführten<br />

integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen vom<br />

23. Januar 2004.<br />

Verordnung (EG) 1593/2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) 3508/1992 des Rates eingeführten<br />

integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen vom<br />

17. Juli 2000.<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des<br />

ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft<br />

(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen.<br />

Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums<br />

durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen<br />

Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992<br />

S. 0085 – 0090.<br />

Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />

Vogelarten (79/409/EWG), geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997.<br />

WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 19. August 2002.


316<br />

EPLR der Länder<br />

BB – MLUR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes<br />

Brandenburg): Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums des Landes Brandenburg<br />

(Stand: 29.09.2000).<br />

BE – Berliner Senat (Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie und Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung): Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (Berlin)<br />

(Stand: 29.05.2001).<br />

BW – MLR (Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum): Entwicklungsplan für den ländlichen<br />

Raum in Baden-Württemberg (Stand: 7.09.2000).<br />

BY – STMLF (Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten): Plan zur<br />

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern (Stand: 7.09.2000).<br />

HB – Bremer Senat – SWH (Senator für Wirtschaft und Häfen): Plan des Landes Bremen zur<br />

Entwicklung des ländlichen Raumes (Stand: 4.10.2000).<br />

HE – MULF (Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten): Entwicklungsplan für<br />

den ländlichen Raum im Land Hessen (Stand: 29.09.2000).<br />

HH – Hamburger Senat (Wirtschaftsbehörde – Abteilung Landwirtschaft): Programm für die Entwicklung<br />

des ländlichen Raums in der Region Hamburg (Stand: 18.09.2000).<br />

MV – LM (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-<br />

Vorpommern: Entwicklungsplan für den ländlichen Raum im Land Mecklenburg-Vorpommern (Stand:<br />

29.09.2000).<br />

NI – ML (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten): Proland –<br />

Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Land Niedersachsen (Stand 29.09.2000).<br />

NW – MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen): Plan des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entwicklung des ländlichen<br />

Raums (Stand: 7.09.2000).<br />

RP – MWVLW (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes<br />

Rheinland-Pfalz: Entwicklungsplan für den ländlichen Raum im Land Rheinland-Pfalz (Stand:<br />

29.09.2000).<br />

SH – (MUNL) (Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, vorh.<br />

Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-<br />

Holstein): Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes (Stand:<br />

8.09.2000).<br />

SL – MUEV (Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes): Entwicklungsplan für den<br />

ländlichen Raum im Saarland (Stand: 29.09.2000).<br />

SN – SMUL (Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft): Entwicklungsplan für den<br />

ländlichen Raum in Sachsen (Stand: 7.09.2000).<br />

ST – MRLU (Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt): Programm des Landes<br />

Sachsen-Anhalt zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Stand: 7.09.2000).<br />

TH – TMLNU (Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt): Entwicklungsplan<br />

für den ländlichen Raum im Land Thüringen (Stand: 29.09.2000).


Literatur 317<br />

Berichte zur Halbzeitbewertung der EPLR in Deutschland (nicht vollständig)<br />

BB – ZALF Müncheberg (Projektleitung): Halbzeitbewertung des Plans zur Entwicklung des ländlichen<br />

Raums des Landes Brandenburg (im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und<br />

Raumordnung des Landes Brandenburg).<br />

http://www.mlur.brandenburg.de/cms/media.php/2317/halbzeit.pdf<br />

BE – ZALF Müncheberg (Projektleitung): Halbzeitbewertung des Plans zur Entwicklung des ländlichen<br />

Raums des Landes Berlin (im Auftrag des Landes Berlin).<br />

BW – Universität Hohenheim (Projektleitung): Halbzeitbewertung des EPLR Baden-Württembergs (im<br />

Auftrag des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum).<br />

http://www.infodienst-mlr.bwl.de/mlr/fachinfo/mepl/ZBBWOkt03Kap1_5.pdf<br />

BY – TU München, Wirtschaftslehre des Landbaus (Projektleitung): Evaluierung der bayerischen<br />

Agrarumweltprogramme "Kulturlandschaftsprogramm" (KULAP A) und "Vertragsnaturschutzprogramm"<br />

(VNP) (im Auftrag des Bayerischen Ministeriums für Landwirtschaft und<br />

Forsten).<br />

HB – FAL Braunschweig, Institut für Betriebswirtschaft, Agrarstruktur und ländliche Räume<br />

(Projektleitung): Halbzeitbewertung des Plans des Landes Bremen zur Entwicklung des ländlichen Raums<br />

(im Auftrag des Senators für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen).<br />

HE – FAL Braunschweig, Institut für Betriebswirtschaft, Agrarstruktur und ländliche Räume<br />

(Projektleitung): Halbzeitbewertung des Hessischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raums (im<br />

Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz).<br />

HH – FAL, Institut für Betriebswirtschaft, Agrarstruktur und ländliche Räume (Projektleitung):<br />

Halbzeitbewertung des Plans des Landes Hamburg zur Entwicklung des ländlichen Raums (im Auftrag<br />

der Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg).<br />

NI – FAL, Institut für Betriebswirtschaft, Agrarstruktur und ländliche Räume (Projektleitung):<br />

Halbzeitbewertung von PROLAND Niedersachsen (im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für<br />

den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz).<br />

http://www1.ml.niedersachsen.de/proland/Aktuelles.htm<br />

NW – FAL, Institut für Betriebswirtschaft, Agrarstruktur und ländliche Räume (Projektleitung):<br />

Halbzeitbewertung des NRW-Programms Ländlicher Raum (im Auftrag des Ministerium für Umwelt und<br />

Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen).<br />

RP – Institut für Ländliche Strukturforschung Frankfurt a.M. (Projektleitung): Bewertung des rheinlandpfälzischen<br />

Entwicklungsplans „Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum“ (ZIL) (im Auftrag des<br />

Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz).<br />

SH – FAL, Institut für Betriebswirtschaft, Agrarstruktur und ländliche Räume (Projektleitung):<br />

Halbzeitbewertung des Programms „Zukunft auf dem Land“ (ZAL) (im Auftrag des Innenministeriums<br />

des Landes Schleswig-Holstein).<br />

TH – Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (Projektleitung): Halbzeitbewertung des EPLR<br />

Thüringen (im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt).


318


Erster Schritt: Bestimmung des regionalen Potentials<br />

Liste A<br />

Mindestens 3 Indikatoren der Liste A sind auf der Parzelle<br />

Alpenhelm, Arnika, Betonie, Enziane, blau/violett, Herbstzeitlose, Klappertopf, Mehlprimel, Sterndolde, Sumpf-<br />

Herzblatt, Teufelskralle, Trollblume, Wollgräser<br />

JA<br />

Die Fläche hat ein hohes biologisches Potential.<br />

Benutzen Sie Liste B zur Bestimmung der Qualität<br />

der Parzelle<br />

Mindestens 6 Indikatoren<br />

der Liste B sind auf der Testfläche<br />

Alpenhelm Margerite<br />

Arnika* Mehlprimel*<br />

Aufrechte Trespe* Mittlerer Wegerich<br />

Betonie Orchideen*<br />

Blutwurz Salbei<br />

Dost Schlaffe Segge<br />

(inkl. Wirbeldost Seggen*<br />

Enziane, blau/violett* (ohne Schlaffe Segge)<br />

Esparsette* Sterndolde<br />

Gelbe Primeln Sumpfdotterblume<br />

Glockenblumen Sumpf-Herzblatt*<br />

Gräser; borstenblättrig, Teufelskralle<br />

horstwüchsig* Thymian<br />

(ohne Festuca rubra) Trollblume<br />

Habermark Wiesenknopf<br />

Hainsimsen (kleiner und großer)<br />

Herbstzeitlose Witwenblumen/<br />

Klappertopf Scabiose<br />

Knolliger Hahnenfuss Wollgräser*<br />

Kohldistel Zypressenblättrige<br />

Mädesüss Wolfsmilch<br />

JA<br />

Die Testfläche weist<br />

die erforderliche<br />

Mindestqualität auf.<br />

Zweiter Schritt: Qualitätstest<br />

NEIN<br />

Die Fläche hat ein mittleres biologisches<br />

Potential. Benutzen Sie Liste C zur Bestimmung<br />

der Qualität der Parzelle<br />

Liste B Liste C<br />

NEIN<br />

Die Testfläche weist<br />

die erforderliche<br />

Mindestqualität<br />

nicht auf.<br />

Bitte der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die<br />

Parzellen melden, die<br />

- 1 oder 2 Arten mit * mit hoher Deckung oder<br />

- 3 Arten mit * aufweisen<br />

Mindestens 6 Indikatoren<br />

der Liste C sind auf der Testfläche<br />

Alpenhelm Habermark, Gänsedistel,<br />

Arnika* Alpen-Greiskraut)<br />

Aufrechte Trespe* Kuckuckslichtnelke<br />

Betonie Leimkräuter, weiss<br />

Blutwurz Mädesüss<br />

Dost (inkl. Wirbeldost) Margerite<br />

Enziane, blau/violett* Mehlprimel*<br />

Esparsette* Mittlerer Wegerich<br />

Flaumhafer Orchideen*<br />

Flockenblumen Platterbsen, gelb<br />

Gelb blühender Klee, Ruchgras<br />

grossköpfig Salbei<br />

Gelbe Primeln Schlaffe Segge<br />

Glockenblumen Seggen*<br />

Gräser, borstenblättrig, (ohne Schlaffe Segge)<br />

horstwüchsig* (ohne Sterndolde<br />

Festuca rubra) Sumpfdotterblume<br />

Habermark Sumpf-Herzblatt*<br />

Hainsimsen Teufelskralle<br />

Herbstzeitlose Thymian<br />

Hopfenklee Trollblume<br />

Klappertopf Vogel-Wicke<br />

Knolliger Hahnenfuss* Wiesenknopf<br />

Kohldistel (kleiner und grosser)<br />

Korbblütler, gelb, ein- Witwenblumen/<br />

köpfig (ohne Löwen- Scabiose<br />

zahn, Schwarzwurzel, Wollgräser*<br />

Arnika, und Habermark) Zittergras<br />

Korbblütler, gelb, mehr- Zypressenblättrige<br />

köpfig (ohne Arnika, Wolfsmilch<br />

JA<br />

Die Testfläche weist<br />

die erforderliche<br />

Mindestqualität auf.<br />

NEIN<br />

Die Testfläche weist<br />

die erforderliche<br />

Mindestqualität<br />

nicht auf.<br />

Bitte der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die<br />

Parzellen melden, die<br />

- 1 oder 2 Arten mit * mit hoher Deckung oder<br />

- 3 Arten mit * aufweisen<br />

Anhang<br />

Abbildung A-1: Technische Ausführungsbestimmungen zum Anhang der ÖQV: Mindestanforderungen an<br />

die biologische Qualität; Schlüssel für die Alpennordseite (Gujer & Oppermann 2003, leicht verändert)


Anhang<br />

Anlage A-1: Die Regeln der Guten fachlichen Praxis als Voraussetzung für die Honorierung ökologischer<br />

Leistungen<br />

1 Rechtsgrundlagen<br />

Durch den Erlass der EG (VO) 1257/1999 wurde die Gute fachliche Praxis Förderungsvoraussetzung für mehrere<br />

Maßnahmen:<br />

• Ausgleichszulage für das benachteiligte Gebiet,<br />

• Ausgleichszahlungen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen,<br />

• Agrarumweltmaßnahmen,<br />

• Förderung im Rahmen des Agrarinvestitionsprogramms (AFP).<br />

Die Verordnung ‚Ländlicher Raum’ enthält zusätzliche folgende Regelungen:<br />

• Ein Landwirt, der für einen Teil seines Betriebes eine Agrarumweltverpflichtung eingeht, muss im gesamten<br />

landwirtschaftlichen Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen<br />

Sinne erfüllen.<br />

• Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich jährlich auf mindestens 5 % der Begünstigten.<br />

• Die Mitgliedstaaten bestimmen ein System der Sanktionen für Verstöße. Die Sanktionen müssen wirksam,<br />

verhältnismäßig und abschreckend sein.<br />

Eine Konkretisierung der Guten fachlichen Praxis erfolgt auf europäischer Ebene im Art. 29 der VO (EG) 445/2002,<br />

der diese als den „gewöhnlichen Standard der Bewirtschaftung, die ein verantwortungsbewusster Landwirt in der<br />

betreffenden Region anwenden würde“, definiert.<br />

2 Standardisierung der Guten fachlichen Praxis in Deutschland<br />

In Deutschland wurde unter Federführung des zuständigen Bundesministeriums in Abstimmung mit den Ländern<br />

(Bund-Länder-Arbeitsgruppe) ein Katalog von Indikatoren entwickelt, der bei der Prüfung zur Einhaltung der Guten<br />

fachlichen Praxis angewendet wird. Dabei handelt es sich um folgende Indikatoren:<br />

• Bodenuntersuchungen für jeden Schlag größer als 1 ha und nicht älter als sechs Jahre oder neun Jahre bei<br />

Grünlandextensivierung,<br />

• Untersuchungen über den Stickstoffbedarf von Ackerland und Grünland,<br />

• Nährstoffvergleiche auf Betriebsbasis,<br />

• Sachkundenachweis für Pflanzenschutz,<br />

• Prüfplakette auf der Feldspritze und das Prüfzeugnis.<br />

Darüber hinaus wird auf das Ordnungsrecht verwiesen und zwar insbesondere auf die Regelungen der<br />

Düngeverordnung (DüngeVO) und des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG).<br />

3 Kontrolle der Guten fachlichen Praxis<br />

3.1 Aufdeckung im Rahmen der obligatorischen Vor-Ort-Kontrolle<br />

Der Indikatorenkatalog wird im Rahmen der obligatorischen 5 %igen Vor-Ort-Kontrolle durch den Technischen<br />

Prüfdienst der EG-Zahlstelle abgeprüft. Dabei wird von dem Prüfer eine sogenannte Indikatorenkontrolle<br />

vorgenommen, das heißt, es werden unter anderem die auf dem Betrieb vorhandenen Unterlagen gesichtet und auf<br />

Vollständigkeit kontrolliert. Es erfolgt keine tiefergehende fachliche Prüfung, sondern es werden die dargestellten<br />

Voraussetzungen hinsichtlich ihres Vorhandenseins geprüft. Kommt es bei einer Indikatorenkontrolle des<br />

Technischen Prüfdienstes zur Guten fachlichen Praxis zu einer Beanstandung, so wird der entsprechende Prüfbericht<br />

an die Fachbehörde weitergeleitet. Die Fachbehörde führt daraufhin eine eingehende fachliche Prüfung durch und<br />

meldet das Ergebnis an die für die Prämie zuständige Bewilligungsstelle zurück. Diese entscheidet dann auf<br />

Grundlage der Prüfung durch die Fachbehörde über eine eventuelle Sanktion des Prämienantrages. Die Bund-<br />

Länder-Arbeitsgruppe hat festgelegt, dass die Sanktion zusätzlich zu den eventuell durch die Fachbehörde<br />

verhängten Bußgeldern erfolgen muss. Die Zahlungen sollen mindestens in Höhe der Bußgelder zusätzlich gekürzt


Anhang<br />

werden. Der Ablauf der Prüfung der Guten fachlichen Praxis im Rahmen der 5 %igen Vor-Ort-Kontrolle ist in der<br />

folgenden Abbildung für Nordrhein-Westfalen dargestellt.<br />

Landwirte<br />

Zusätzliche<br />

Kürzung<br />

der Prämie<br />

mind. in Höhe<br />

des Bußgeldes<br />

Rückmeldung<br />

an die<br />

Prämienbehörde<br />

Prüfung der Guten Fachlichen Praxis in NW<br />

Stand: 18.09.2000<br />

Quelle: http://www.agrar.de/aktuell/praxis.htm#einh (leicht verändert)<br />

Antrag auf Ausgleichszulage<br />

und Agrarumweltmaßnahmen<br />

Auswahl von 5 % zur Vor-Ort-Kontrolle<br />

durch den Technischen Prüfdienst:<br />

Betriebe werden zur Zahlung gesperrt<br />

Allg. Prüfung durch Technischen Prüfdienst,<br />

zusätzlich Fragen zur Guten fachlichen Praxis,<br />

Prüfen von Indikatoren<br />

kein Verstoß<br />

Freischaltung des Betriebes<br />

und Auszahlung der Prämien<br />

an die Landwirte<br />

Feststellen<br />

eines Verstoßes<br />

Prüfung durch Fachbehörde<br />

keine Bestätigung<br />

des Verstoßes<br />

keine Verhängung<br />

eines Bußgeldes<br />

3.2 Aufdeckung im Rahmen der Prüfung der relevanten Fachgesetze<br />

Bestätigung<br />

des Verstoßes<br />

Fragen/Indikatoren:<br />

- Standardbodenuntersuchung<br />

(P, K)<br />

- Bodenuntersuchung<br />

bei Ackerland (N)<br />

- Nährstoffausgleich<br />

- Sachkundenachweis<br />

Pflanzenschutz<br />

- Prüfplakette an der<br />

Spritze<br />

- sonstige Hinweise<br />

für Verstöße<br />

Verhängung<br />

eines Bußgeldes<br />

Unabhängig von den Kontrollen des Technischen Prüfdienstes der EG-Zahlstelle werden von den zuständigen<br />

Fachreferaten eigenständige Kontrollen durchgeführt. In Deutschland werden die Bewirtschaftungsstandards durch<br />

die Düngemittelverordnung und das Pflanzenschutzgesetz festgelegt und auch schon seit längerem durch die<br />

zuständigen Fachbehörden kontrolliert (z.B. durch die Fachreferate der Landwirtschaftskammer).<br />

Werden Verstöße gegen die Düngemittelverordnung oder das Pflanzenschutzgesetz von der für die Kontrollen<br />

zuständigen Behörde festgestellt und als Ordnungswidrigkeit geahndet, so wird die Fördersumme um den Betrag des<br />

Buß- und Verwarnungsgeldes gekürzt. Diese Kürzung erfolgt zusätzlich, betroffene Unternehmen müssen also zum<br />

einen das Buß- oder Verwarnungsgeld zahlen, zum anderen erhalten sie nur die gekürzte Fördersumme. Die<br />

möglichen Verstöße sind abhängig von der Betriebsstruktur und der Betriebsgröße.


Anhang<br />

Tabelle A-1: Gesetzliche Regelung der Bundesländer zur Enteignung, ausgleichspflichtigen Inhalts- und<br />

Schrankenbestimmungen (ISB), Erschwernis- und Härteausgleich<br />

Gesetzliche Regelungen der Bundesländer<br />

Enteignung ausgleichspflichtige ISB* Erschwernisausgleich<br />

BB § 70 I-III BbgNatSchG § 71 I-III BbgNatSchG<br />

§ 71 IV<br />

BbgNatSchG<br />

Härteausgleich<br />

BE § 46 NatSchGBln § 47 I, II NatSchGBln § 48 NatSchGBln<br />

BW § 47 II NatSchG BW<br />

BY Art. 35 BayNatSchG Art. 36 I BayNatSchG<br />

HB § 37 BremNatSchG § 38 I, III BremNatSchG<br />

HE § 38 HeNatG § 39 HeNatG<br />

HH § 38 HmbNatSchG § 39 I HmbNatSchG<br />

Art.36a<br />

BayNatSchG<br />

MV § 49 LNatG M-V § 50 LNatG M-V § 50 VII LNatG M-V<br />

NI § 49 NNatSchG §§ 50, 51 NNatSchG § 52 I NNatSchG § 52 II NNatSchG<br />

NW § 7 I, V LG § 7 II-V LG<br />

RP § 39 IV, V LPflG § 39 I, II, V LPflG<br />

SL § 37 I, II, IV SNG, § 39 I, II SNG<br />

SN § 37 SächsNatSchG § 38 II-V SächsNatSchG<br />

§ 38 VI<br />

SächsNatSchG<br />

Besonderheit in Sachsen: Vorrang des Vertragsnaturschutzes (§ 39), soweit vertragliche Vereinbarung<br />

dem Schutzzweck in gleicher Weise dient<br />

SH § 41 LNatSchG Sch.-H.<br />

ST § 41 NatSchG LSA<br />

§ 42 I, III-V LNatSchG<br />

Sch.-H.<br />

§ 42 I, II, IV-VI NatSchG<br />

LSA<br />

§ 43 I NatSchG<br />

LSA<br />

TH § 48 ThürNatG §§ 49, 50 I, II ThürNatG § 51 ThürNatG<br />

* Inhalts- und Schrankenbestimmungen<br />

§ 43 LNatSchG<br />

Sch.-H.<br />

§ 43 II NatSchG LSA


Tabelle A-2: Gründe der Nicht-Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen (Anteil in % der Beantworter)<br />

Antrag<br />

abgelehnt<br />

Kein positiver<br />

Umwelteinfluss durch<br />

AUM erwartet<br />

Kompensation<br />

für AUM zu<br />

gering<br />

Bereits Teilnehmer<br />

an anderen<br />

Maßnahmen<br />

Anwendung der<br />

AUM ist zu teuer<br />

Nicht genügend<br />

Wissen über die<br />

AUM<br />

Belgien 13 17 27 0 10 22 5<br />

Frankreich 0 1 10 1 1 8 1<br />

Deutschland<br />

Bayern<br />

Deutschland<br />

Sachsen<br />

Deutschland<br />

Schleswig-Holstein<br />

0 63 50 0 0 0 0<br />

67 33 33 0 0 0 0<br />

10 9 55 0 0 3 23<br />

Griechenland 0 4 27 1 4 24 4<br />

Italien 11 4 19 2 14 52 7<br />

Schweden 9 4 13 4 33 9 0<br />

Großbritannien 10 11 45 2 58 17 25<br />

gesamt 14 10 33 3 21 49 9<br />

Datenquelle: STEWPOL Projekt, Internal Summary Report, in Falconer 2000<br />

Verunsicherung bzgl.<br />

künftiger Entwicklung der<br />

AUM


KOMPLEX 1 KOMPLEX 2<br />

KOMPLEX 3<br />

ALB<br />

jährlich zum Stichtag<br />

31.12. aktualisiert<br />

Ergebnisse der<br />

Flurstücksidentifizierung<br />

programmtechnischer<br />

ALB-Abgleich<br />

Vorhandensein und Größe<br />

sowie doppelte Flurstücke<br />

- kreisübergreifend<br />

- länderübergreifend<br />

Ablehnung im Falle<br />

von Doppelbeantragung<br />

Antrag Agrarförderung<br />

- Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis<br />

- Pflicht des Antragstellers zu wahrheitsgemäßen Angaben<br />

- Hinweis, dass beantragte Fläche des Flurstücks nur<br />

kleiner oder gleich der Katasterfläche (ALB) sein kann<br />

Verwaltungskontrolle I<br />

- Prüfung Vollständigkeit der Angaben<br />

Verwaltungskontrolle II<br />

- Schnelldatenerfassung<br />

- flurstücksgenaue Erfassung<br />

- Bestätigung der ordnungsgemäßen<br />

Erfassung<br />

Verwaltungskontrolle III<br />

- Prüfung aller Kriterien für flächen-<br />

bezogene Maßnahmen<br />

Bewilligung<br />

Risikoanalyse<br />

(bundeseinheitlich)<br />

Vor-Ort-Kontrolle<br />

nach<br />

bundeseinheitlichen<br />

Vorgaben<br />

- Vermessung<br />

- visuelle Prüfung<br />

Prüfung nach<br />

Flurkarten<br />

Statistischer Bericht über Ergebnisse der Verwaltungs- und VOK<br />

Abbildung A-2: Überblick über die Verwaltungskontrolle der Maßnahmen im Bereich Ausgleichszulage<br />

sowie der Agrarumweltmaßnahmen (Quelle: Matzdorf & Piorr 2003)<br />

Anhang<br />

Ergebnisse VOK<br />

ggf. Erhöhung<br />

Prüfdichte


Anhang<br />

Tabelle A-3: Cross Compliance – Anforderungen an die Betriebsführung (Quelle: Tabelle 75; BMVEL 2004)<br />

Ab dem 1.01.2005 anwendbar<br />

Umwelt<br />

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild<br />

lebenden Vogelarten<br />

(ABl. L 103 vom 25. April 1979, S. 1)<br />

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des<br />

Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20<br />

vom 26. Januar 1980, S. 43)<br />

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt<br />

und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der<br />

Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 6)<br />

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der<br />

Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L<br />

375 vom 31. Dezember 1991, S. 1)<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli<br />

1992, S. 7)<br />

Gesundheit von Mensch und Tier<br />

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren<br />

Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung<br />

und Registrierung von Tieren<br />

(ABl. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 32)<br />

Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit<br />

Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick<br />

auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur<br />

Kennzeichnung und Registrierung von Rindern<br />

(ABl. L 354 vom 30. Dezember 1997, S. 19)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung<br />

von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen<br />

sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates<br />

(ABl. L 204 vom 11. August 2000, S. 1)<br />

Ab dem 1.01.2006 anwendbar<br />

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze<br />

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von<br />

Pflanzenschutzmitteln<br />

(ABl. L 230 vom 19. August 1991, S. 1)<br />

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung<br />

bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-<br />

Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien<br />

81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23. Mai 1996, S. 3)<br />

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.<br />

Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des<br />

Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für<br />

Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit<br />

(ABl. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1)<br />

Verordnung (EG) Nr. 999/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.<br />

Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter<br />

transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1)<br />

Artikel 3, Artikel 4,<br />

Absätze 1, 2 und 4,<br />

Artikel 5, 7 und 8<br />

Artikel 4 und 5<br />

Artikel 3<br />

Artikel 4 und 5<br />

Artikel 6, 13, 15 und<br />

Artikel 22,<br />

Buchstabe b)<br />

Artikel 3, 4 und 5<br />

Artikel 6 und 8<br />

Artikel 4 und 7<br />

Artikel 3<br />

Artikel 3, 4, 5 und 7<br />

Artikel 14, 15,<br />

Artikel 17 Absatz 1,<br />

Artikel 18, 19 und 20<br />

Artikel 7, 11, 12, 13<br />

und 15


Meldung von Krankheiten<br />

Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von<br />

Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl.<br />

L 315 vom 26. November 1985, S.11)<br />

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen<br />

Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie<br />

besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62<br />

vom 15. März 1993, S. 69)<br />

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen<br />

Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der<br />

Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 74)<br />

Ab dem 1.01.2007 anwendbar<br />

Tierschutz<br />

Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über<br />

Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11. Dezember<br />

1991, S. 28)<br />

Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über<br />

Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.<br />

Dezember 1991, S. 33)<br />

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz<br />

landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8. August 1998, S. 23)<br />

Artikel 3<br />

Artikel 3<br />

Artikel 3<br />

Artikel 3 und 4<br />

Artikel 3 und 4<br />

Absatz 1<br />

Artikel 4<br />

Da für den Bereich des Bodenschutzes zurzeit noch keine entsprechende EU-Regelung existiert, hat die<br />

Verordnung zunächst nur Gegenstände definiert, welche von den Mitgliedstaaten jeweils national zu<br />

konkretisieren sind (BMVEL 2003: 89).<br />

Hierzu gehören:<br />

1. Schutz des Bodens vor Bodenerosion, Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Erhaltung der<br />

Bodenstruktur<br />

2. Regelungen für ein Mindestmaß an Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen<br />

3. Regelungen zur Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen festzulegen.<br />

4. Darüber hinaus gilt ein Umbruchverbot für Flächen, die im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzt wurden.<br />

Anhang


Anhang<br />

Tabelle A-4: Status quo der Agrarpolitik und Mid-term Review<br />

Betriebsprämie <br />

Regionalisierung <br />

Wahloptionen <br />

Stilllegung<br />

Cross<br />

Compliance<br />

Beratung<br />

Modulation <br />

Finanzdisziplin<br />

2.Säule<br />

Getreide<br />

Status quo Mid-Term Review<br />

Direktzahlungen an Fläche bzw. Tierzahl<br />

gebunden; Produktion notwendig.<br />

Stillegung in Höhe von 10 % der<br />

prämierten Ackerkulturen; freiwillige<br />

Stillegung bis 33 %; Anbau von<br />

nachwachsenden Rohstoffen erlaubt.<br />

Wahlweise Reduzierung der<br />

Direktzahlung, um Umweltgesetzgebung<br />

und spezielle Umweltanforderungen<br />

umzusetzen.<br />

Wahlweiser Aufbau eines<br />

Beratungssystems.<br />

Wahlweise Reduzierung der<br />

Direktzahlungen um bis zu 20 %; Dieses<br />

Geld verbleibt im Mitgliedsstaat für die<br />

Finanzierung von begleitenden<br />

Maßnahmen.<br />

Kofinanzierte Maßnahmen im Bereich<br />

Agrarumwelt, Investitionsbeihilfe,<br />

Junglandwirte, Aufforstung etc.; EU-<br />

Anteil 50 % bzw. 75 % in z.B. den neuen<br />

Bundesländern.<br />

Interventionspreis 101,31 €/t;<br />

Direktzahlungen 63 €/t multipliziert mit<br />

Referenzertrag; monatliche Aufschläge<br />

auf den<br />

Interventionspreis (7 mal 0,93 €/t).<br />

Entkoppelte Betriebsprämie ab 2005 enthält<br />

Ackerbauprämien, Rinderprämien und ab 2006/07<br />

Milchprämie; Basisperiode 2000-2002; Einlösung nur<br />

mit Nachweis von landwirtschaftlicher Fläche; Feldobst,<br />

Gemüse und Speisekartoffeln sind bis zum Umfang der<br />

Basisperiode förderfähig.<br />

Regionalisierung kann zur Einführung einer<br />

einheitlichen Flächenzahlung benutzt werden oder einer<br />

Grünland- und Ackerbauprämie; Umverteilung zwischen<br />

Regionen möglich; ein Mitgliedsland mit weniger als<br />

3 Mio. ha kann eine Region sein.<br />

Mitgliedsländer können auf nationaler oder regionaler<br />

Ebene bis zu 25 % der Ackerbauprämie, bis zu 50 % der<br />

Schaf- und Ziegenprämie und wahlweise 75 % der<br />

Bullenprämie, 100 % der Schlachtprämie oder 100 % der<br />

Mutterkuhprämie und 40 % der Schlachtprämie an die<br />

Produktion koppeln; zusätzlich können 10 % des<br />

Gesamtprämienvolumens an spezielle<br />

Produktionsverfahren gebunden werden.<br />

Flächenstilllegungszahlungen müssen durch Stilllegung<br />

aktiviert werden; 10 % der in der Basisperiode<br />

prämierten Ackerfläche; Anbau von nachwachsenden<br />

Rohstoffen möglich; Ökolandbau von Stilllegungsverpflichtung<br />

ausgenommen. Stilllegung (mit Pflege) bis<br />

100 % der Flächen möglich.<br />

Reduktion der Direktzahlungen, wenn EU-Standards im<br />

Bereich Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz<br />

nicht eingehalten werden oder das Land nicht in guter<br />

landwirtschaftlicher und ökologischer Kondition<br />

gehalten wird.<br />

Mitgliedsländer müssen ein Beratungssystem ab 2007<br />

aufbauen; Beratungsteilnahme durch die Landwirte<br />

freiwillig.<br />

Modulation ab einem Freibetrag von 5000 € um 3 % in<br />

2005, um 4 % in 2006 und um 5 % ab 2007; Verwendung<br />

für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung;<br />

Verteilung nach objektiven Kriterien, wobei mindestens<br />

80 % in dem geldgebenden Mitgliedsstaat verbleibt.<br />

Ab 2007 werden die Direktzahlungen gekürzt, wenn es<br />

sich abzeichnet, dass die Budgetlimitierung bei einer<br />

Sicherheitsmarge von 300 Mio. € nicht eingehalten<br />

werden kann.<br />

Ölsaaten Gleiche Flächenzahlung wie bei Getreide Entkopplung<br />

Zusätzliche Maßnahmen im Bereich<br />

Lebensmittelqualität und Tierschutz; Anhebung des EU-<br />

Anteils um jeweils 10 % für Agrarumweltmaßnahmen<br />

(kein fixer Kofinanzierungssatz, sondern Obergrenze).<br />

Keine Veränderung des Interventionspreises; Halbierung<br />

der monatlichen Aufschläge; Entkopplung; Abschaffung<br />

der Roggenintervention, aber Kompensation durch<br />

erhöhte Gelder aus der Modulation.


Rindfleisch<br />

Milch<br />

Quelle: COM 2003b<br />

Grundpreis von 2 224 €/t mit privater<br />

Lagerhaltung bei 103 % dieses Preises;<br />

Ochsenprämie zweimal 150 €,<br />

Bullenprämie 210 €, Mutterkuhprämie<br />

200 €, Schlachtprämie 80 € bzw. 50 € für<br />

Kälber; allgemeine Limitierung auf 1,8<br />

LU/ha und 90 Tiere;<br />

Extensivierungsprämie von 100 € bei<br />

weniger als 1,4 LU/ha.<br />

Milchquoten gelten bis 2008;<br />

Interventionspreiskürzung um 15 % ab<br />

2005/06; Milchprämie ab 2005/06 steigt<br />

schrittweise auf 25,86 €/t; Anstieg der<br />

Milchquote um 2,39 %.<br />

Anhang<br />

Regionale Anpassungen; Rinderprämien werden Teil der<br />

Betriebsprämie, wobei Wahloptionen bestehen<br />

Milchquoten verlängert bis 2014/15; Interventionspreis<br />

für Butter wird um 25 % von Magermilchpulver um 15<br />

% von 2004 bis 2007 gekürzt; Milchprämie steigt von<br />

11,81 €/t in 2004 auf 35,5 €/t in 2006; danach Teil der<br />

Betriebsprämie; Milchquotenausweitung teilweise<br />

aufgeschoben.


Tabelle A-5:‚KULAP 2000’ von Brandenburg - Beispiel für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) eines ‚klassischen’ Agrarumweltprogramms<br />

Gegenstand<br />

Abk. (detaillierte<br />

Untergliederung)<br />

Grünlandmaßnahmen<br />

A1 Extensive<br />

Grünlandnutzung<br />

A2 Extensive<br />

Bewirtschaftung sowie<br />

Pflege von<br />

überflutungsgefährdetem<br />

Flussauengrünland<br />

A3 Späte und eingeschränkte<br />

Grünlandnutzung<br />

A4 Mosaikartige<br />

Grünlandnutzung<br />

wesentliche Beihilfevoraussetzungen<br />

• max. 1,4 GV mindestens 0,3 GV<br />

• Weidebesatzstärke von max. 1,4 RGV/ha Grünland<br />

• keine chemisch-synthetische Stickstoffdüngung<br />

• keine PSM (Ausnahmen auf Antrag)<br />

• mindestens einmalige Nutzung jährlich<br />

(Beweidung/Mahd mit Beräumung)<br />

• mind. 30 % GL an LF des Betriebes<br />

• keine Düngung<br />

• keine PSM<br />

• kein GL-Umbruch<br />

Aufsattelmaßnahme auf A1, A2 oder B3 GL<br />

• kein GL-Umbruch<br />

• Bewirtschaftungsmaßnahmen vor dem ersten Nutzungstermin nur in<br />

Abstimmung mit UNB<br />

• erster Nutzungstermin: a) nicht vor dem 16.06.<br />

b) nicht vor dem 01.07.<br />

c) nicht vor dem 16.07.<br />

Aufsattelmaßnahme auf A1, A2 oder B3 GL<br />

• gestaffelte Mäh- oder Weidenutzung<br />

• spezielle Mahdvorschriften<br />

• kein Umbruch<br />

• zusätzlich Doppelmessermähbalken<br />

Beihilfehöhe<br />

(€/ha)<br />

130<br />

130<br />

45<br />

90<br />

125<br />

110<br />

+20<br />

Gebietskulisse<br />

keine<br />

GL im Bereich von Gewässern<br />

I. Ordnung<br />

Wiesenbrüterschutzgebiete mit<br />

tatsächlichem Vorkommen spezieller<br />

Arten/<br />

Biotoptypen des Feuchtgrünlandes und<br />

Binnensalzstellen<br />

Wiesenbrüterschutzgebiete mit<br />

tatsächlichem Vorkommen spezieller<br />

Arten/<br />

Biotoptypen des Feuchtgrünlandes und<br />

Binnensalzstellen


Abk.<br />

Gegenstand<br />

(detaillierte<br />

Untergliederung)<br />

A5 Erschwerte<br />

Bewirtschaftung und<br />

Pflege von<br />

Spreewaldwiesen<br />

A6 Pflege von<br />

ertragsschwachem<br />

Grünland und Heiden<br />

mittels Beweidung<br />

A7 Pflege von<br />

Streuobstwiesen<br />

Ackermaßnahmen<br />

B1 Integrierter Obst- und<br />

Gemüsebau<br />

B2 Extensive<br />

Produktionsverfahren im<br />

Ackerbau<br />

wesentliche Beihilfevoraussetzungen<br />

Aufsattelmaßnahme auf A1 oder B3 GL<br />

a) Mähnutzung mit Technikeinsatz und Landtransport (Form 1)<br />

b) wie Form 1, jedoch Flächen nur über Wasserweg erreichbar (Form 2)<br />

c) Handmahd von mind. 50 % der Fläche (Form 3)<br />

d) Standweide, ansonsten wie Form 1 (Form 4)<br />

e) Standweide ohne Maschineneinsatz und Erreichbarkeit der Flächen nur<br />

über Wasserweg (Form 5)<br />

• mindestens einmal jährliche Beweidung bis 20.09. nach Weideplan<br />

• Aufzeichnungspflicht der Beweidungsmaßnahmen<br />

• extensive Wiesennutzung<br />

(Verzicht auf chemisch-synthetische Düngung, keine PSM, mindestens<br />

einmalige Mahd mit Beräumung des Mähgutes/Beweidung nicht vor dem<br />

15.06. bis spätestens 20.09.)<br />

• Auflagen zur Baumpflege<br />

a) Grundförderung Obst/Baumschule (PSM – ohne W-Aufl. – nach<br />

Schadschwellen, N min nach Sollwert, Beschränkung für<br />

Wachstumsregulatoren)<br />

b) a + ohne Herbizide<br />

c) a + ohne Insektizide, Akarizide<br />

d) Grundförderung Gemüse u.a. (N min nach Sollwert, nach Möglichkeit<br />

resistentes Saatgut)<br />

e) Grundförderung Beeren in geschütztem Anbau (N min nach Sollwert,<br />

nach Möglichkeit resistentes Saatgut)<br />

nicht geöffnet und ab 2003 aus dem KULAP genommen<br />

Beihilfehöhe<br />

(€/ha)<br />

75<br />

180<br />

380<br />

50<br />

230<br />

105<br />

75<br />

max. 825<br />

385<br />

+150<br />

+100<br />

300<br />

510<br />

Gebietskulisse<br />

innerhalb der festgelegten<br />

Gemeindefluren der Spreewaldregion<br />

pflegebedürftiges Biotop (Bestätigung<br />

durch UNB)<br />

keine<br />

-


Abk.<br />

Gegenstand<br />

(detaillierte<br />

Untergliederung)<br />

B3 Ökologischer Landbau<br />

B4<br />

Erosionsmindernde/<br />

bodenschonende<br />

Maßnahmen<br />

B5 Umwandlung von AL in<br />

extensives GL<br />

B6<br />

Dauerstilllegung von<br />

Ackerland auf ökologisch<br />

sensiblen Flächen<br />

Erhaltung genetischer Vielfalt<br />

C1<br />

C2<br />

Züchtung/Haltung vom<br />

Aussterben bedrohter<br />

Rassen<br />

Erhaltung bedrohter<br />

regionaler Kulturpflanzen<br />

wesentliche Beihilfevoraussetzungen<br />

• Auflagen des ökologischen Landbaus nach VO (EG) 2092/91 bei<br />

Ackerland (AL), Grünland (GL), Gemüse (G) und Dauerkulturen (D).<br />

• GL wie A1, außer Mindestanteil an GL muss nicht eingehalten werden<br />

A/B) Zwischenfrüchte/Untersaaten mit speziellen Auflagen<br />

Beihilfehöhe<br />

(€/ha)<br />

150 AL<br />

130 GL<br />

400 G<br />

615 D<br />

+ 50 Einf.<br />

60/40<br />

Gebietskulisse<br />

C) Anbau kleinkörniger Leguminosen in Reinsaat und Grasgemisch 310 keine<br />

D) Anbau kleinkörniger Leguminosen in Reinsaat und Grasgemisch auf<br />

Kippenflächen (Rekultivierungsauflagen)<br />

• nach Umwandlung extensive Bewirtschaftung des GL wie unter A1<br />

• max. Anteil GL an LF Betrieb 30 %<br />

• 0,05-0,3 ha zusammenhängende Fläche<br />

• keine Nutzung/Pflege zu bestimmten Zeiten möglich (Vorgaben durch<br />

UNB)<br />

• keine Düngung/kein PSM<br />

• Selbstbegrünung<br />

förderfähig sind aktuell:<br />

a) Schwarzbuntes Rind (alte Zuchtrichtung),<br />

b) Deutsches Sattelschwein,<br />

c) Skudden<br />

340<br />

255<br />

300-520<br />

-100 wenn<br />

Flächen<br />

> 0,3 ha<br />

pro Anzahl<br />

a) 135<br />

b) 55-80<br />

c) 25<br />

die aktuell direkt förderfähigen Arten/Sorten sind in einer Liste definiert 130-425<br />

keine<br />

keine<br />

Rekultivierungsflächen<br />

keine<br />

Sensibel Flächen<br />

-<br />

-


Abk.<br />

Gegenstand<br />

(detaillierte<br />

Untergliederung)<br />

Extensive Teichwirtschaft<br />

D<br />

Pflege und Erhaltung von<br />

Teichlandschaften<br />

wesentliche Beihilfevoraussetzungen<br />

• Erhaltung und Pflege der Teichanlagen<br />

• Erhaltung und Pflege der Dämme<br />

• Räumung der Fischgruben<br />

• Verhinderung der Teichverlandung (Entschilfung) nach Pflegeplan durch<br />

zwei Schnitte:<br />

o vor dem 15. Juni<br />

o nach dem 15. Juni<br />

Beihilfehöhe<br />

(€/ha)<br />

bis 100<br />

bis 85<br />

bis 70<br />

bis 25<br />

bis 45<br />

Gebietskulisse<br />

keine


Tabelle A-6: Flächenumfang der im Rahmen des Agrarumweltprogramm geförderten Maßnahmen in<br />

Brandenburg für die Jahre 1994-2002<br />

Anhang<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

Förderumfang ha/Jahr in Brandenburg<br />

und Art. 16 Maßnahmen 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002<br />

A1 ext. GL 47449 80415 95477 111349 109846 111058 108727 108466 106213<br />

A2 ext. GL in Auen* 2482 11060 11235 12396 13910 12776 7593 7265 6583<br />

A3 ext. GL später Schnitt* 0 0 12824 27859 29502 32048 30006 18013 4925<br />

A5 ext. GL Spreewald* 1933 1537 1599 1626 1703 2232 1510 1545 2251<br />

A6 Trockenes GL/Heiden* 0 0 0 0 0 0 0 1654 1919<br />

A7 Streuobstwiesen* 0 0 102 214 235 302 319 255 190<br />

FP 42 Pflege braches GL* 5051 3859 4765 5597 5663 2966 1426 947 375<br />

B1 IOGB 0 0 6232 5716 6008 6474 7112 7298 7242<br />

B2 ext. AL 7896 14769 28157 31895 30998 23342 12992 606 0<br />

B3 Ökolandbau 1676 4738 7458 33624 47317 56670 57553 68939 77269<br />

B4<br />

Bodenschonende<br />

Maßnahmen<br />

0 0 24226 95957 94289 109909 116706 76882 14254<br />

B5 Umwandlung AL in GL* 2675 6936 10685 17009 17016 16532 13990 11197 5487<br />

* eher umweltzielorientierte Maßnahmen<br />

ext. AL = extensiver Ackerlandnutzung, ext. GL = extensive Grünlandnutzung, IOG = Integrierter Obst- und<br />

Gemüsebau; Erläuterung der Maßnahmen im Anhang Tabelle A-5<br />

Datenquelle: LVL Brandenburg


Anhang<br />

Tabelle A-7: Inanspruchnahme der Ausgleichszahlungen nach Artikel 16 im Jahr 2002 in Deutschland<br />

Land Anz. Betriebe Fläche (ha)<br />

Brandenburg 241 12.536 (10.928*)<br />

Bremen 77 1.263<br />

Hamburg 31 242<br />

Niedersachsen 1.733 15.506<br />

Nordrhein-Westfalen 1.442 13.769<br />

Schleswig-Holstein 256 2.444<br />

Thüringen 354 14.670<br />

* ohne Aufsattelmaßnahmen


Klassen der Relevanz<br />

0 (sehr wenig relevant)<br />

1 (wenig relevant)<br />

2 (mittel relevant)<br />

3 (sehr relevant)<br />

4 (äußerst relevant)<br />

Keine Nutzung<br />

Anhang<br />

Kersebaum, Steidl, Kiesel<br />

Abbildung A-3: Fluren Brandenburgs, die aufgrund der naturräumlichen Standortbedingungen für die<br />

Belastung von Grundwasser durch diffusen Nitrataustrag unter landwirtschaftlicher Nutzung relevant sind<br />

(Kersebaum et al. 2004)


Anhang<br />

Flussgebietseinheiten<br />

Elbe: Koordinierungsraum Havel<br />

Elbe: Koordinierungsraum Mittelelbe/Elde<br />

Elbe: Koordinierungsraum Mulde/Elbe/Schwarze Elster<br />

Oder: Oder, Neiße<br />

Warnow-Peene: Ucker<br />

Kilometer<br />

Abbildung A-4: Koordinierungsräume und Bearbeitungsgebiete (Entwurf) zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im<br />

Land Brandenburg; Stand 07.07.2004 (Datengrundlage: LUA)


Klassen der Relevanz<br />

sehr relevant<br />

relevant<br />

gering relevant<br />

gering relevant, wenn GW-<br />

Flurabstand ordnungsgemäß<br />

gehalten<br />

nicht relevant<br />

keine landwirtschaftlichen Standorte<br />

(inklusive Berlin Ost)<br />

nicht bewertet (z. B. Einfluss durch<br />

Bergbau, keine Landesfläche)<br />

Anhang<br />

Steidl, Dannowski, Fritsche<br />

Abbildung A-5: Landwirtschaftliche Standorte Brandenburgs, die aufgrund der naturräumlichen<br />

Standortbedingungen für die Belastung von Oberflächengewässern durch diffusen Nitrateintrag relevant sind<br />

(Steidl et al. 2003, leicht verändert)


Anhang<br />

N-Austrag (kg/ha*a) aus der Wurzelzone<br />

Keine Ackernutzung/ keine Daten<br />

0<br />

0 - 20<br />

20 - 35<br />

35 - 50<br />

50 - 65<br />

65 - 80<br />

> 80<br />

Kilometer<br />

Abbildung A-6: Modellierte N-Immissionen in die ungesättigte Bodenzone (Emissionen aus der Wurzelzone) der<br />

Ackerstandorte Brandenburgs unter konventioneller Nutzung<br />

(eigene Darstellung, Datengrundlage: Kersebaum 2004)


N-Austrag (kg/ha*a) aus der Wurzelzone<br />

Keine Grünlandnutzung/ keine Daten<br />

0<br />

0 - 20<br />

20 - 35<br />

35 - 50<br />

50 - 65<br />

Kilometer<br />

Anhang<br />

Abbildung A-7: Modellierte N-Immissionen in die ungesättigte Bodenzone (Emissionen aus der Wurzelzone) der<br />

Grünlandstandorte Brandenburgs unter konventioneller Nutzung<br />

(eigene Darstellung, Datengrundlage: Kersebaum 2004)


Anhang<br />

N-Austrag (kg/ha*a) aus der Wurzelzone<br />

Keine Ackernutzung/ keine Daten<br />

0<br />

0 - 20<br />

20 - 35<br />

35 - 50<br />

50 - 65<br />

65 - 80<br />

> 80<br />

Kilometer<br />

Abbildung A-8: Modellierte N-Immissionen in die ungesättigte Bodenzone (Emissionen aus der Wurzelzone) der<br />

Ackerstandorte Brandenburgs unter ökologischer Nutzung<br />

(eigene Darstellung, Datengrundlage: Kersebaum 2004)


N-Austrag (kg/ha*a) aus der Wurzelzone<br />

Keine Grünlandnutzung/ keine Daten<br />

0<br />

0 - 20<br />

20 - 35<br />

35 - 50<br />

50 - 65<br />

Kilometer<br />

Anhang<br />

Abbildung A-9: Modellierte N-Immissionen in die ungesättigte Bodenzone (Emissionen aus der Wurzelzone) der<br />

Grünlandstandorte Brandenburgs unter extensiver Nutzung<br />

(eigene Darstellung, Datengrundlage: Kersebaum 2004)


Anhang<br />

Kilometer<br />

Kilometer<br />

Abbildung A-10: Veranschaulichung der Heterogenität des modellierter N-Austrag aus der Wurzelzone am<br />

Beispiel der ackerbaulich genutzten Standorte Brandenburgs unter konventioneller Nutzung in der Flur<br />

(Ausschnitt nordöstliches Brandenburg)


Verringerung der N-Immissionen in kg/ (ha*a)<br />

Keine Ackernutzung/ keine Daten<br />

0<br />

0 - 20<br />

20 - 35<br />

35 - 50<br />

50 - 65<br />

65 - 80<br />

Kilometer<br />

Anhang<br />

Abbildung A-11: Verringerung landwirtschaftlich verursachter N-Immission in die ungesättigte Bodenzone durch<br />

die Umstellung von konventionell genutztem auf ökologisch genutztes Ackerland, dargestellt auf Flurebene<br />

(eigene Berechnungen, Datengrundlage: Kersebaum 2004)


Anhang<br />

Verringerung der N-Immission (kg/ ha*a)<br />

Keine Grünlandnutzung/ keine Daten<br />

0<br />

0 - 20<br />

20 - 35<br />

35 - 50<br />

Kilometer<br />

Abbildung A-12: Verringerung landwirtschaftlich verursachter N-Immission in die ungesättigte Bodenzone durch<br />

die Umstellung von konventionell genutztem Grünland auf extensiv genutztes Grünland, dargestellt auf Flurebene<br />

(eigene Berechnungen, Datengrundlage: Kersebaum 2004)


Verringerung der N-Immissionen in kg/ (ha*a)<br />

Keine Ackernutzung/ keine Daten<br />

0<br />

0 - 20<br />

20 - 35<br />

35 - 50<br />

50 - 65<br />

65 - 80<br />

Kilometer<br />

Anhang<br />

Abbildung A-13: Verringerung landwirtschaftlich verursachter N-Immission in die ungesättigte Bodenzone durch<br />

die Umstellung von konventionell genutztem Ackerland auf extensiv genutztes Grünland, dargestellt auf Flurebene<br />

(eigene Berechnungen, Datengrundlage: Kersebaum 2004)


Anhang<br />

kein zusätzlicher Anreiz<br />

1,50 bis 10,- €<br />

11,- bis 20,- €<br />

21,- bis 29,- €<br />

30,- €<br />

keine Ackernutzung<br />

Kilometer<br />

Abbildung A-14: Fluren, auf denen eine ökologische Ackernutzung unter Verwendung des Verfahrens zur<br />

ergebnisorientierten Honorierung (kg N-Verminderung pro Jahr = 1,5 €) zu einem zusätzlichen Anreiz gegenüber<br />

der aktuellen, rein kostenorientierten Honorierung führen würde<br />

(eigene Berechnungen, Datengrundlage: Kersebaum 2004 und InVeKoS 2002)


kein zusätzlicher Anreiz<br />

1,50 bis 10,- €<br />

11,- bis 20,- €<br />

21,- bis 30,- €<br />

31,- bis 40,- €<br />

41,- bis 50,- €<br />

51,- €<br />

keine Ackernutzung<br />

Kilometer<br />

Kilometer<br />

Anhang<br />

Abbildung A-15: Fluren, auf denen eine Umwandlung von konventionellem Ackerland in Grünland unter<br />

Verwendung des Verfahrens zur ergebnisorientierten Honorierung (kg N-Verminderung pro Jahr = 1,5 €) zu einem<br />

zusätzlichen Anreiz gegenüber der aktuellen, rein kostenorientierten Honorierung führen würde<br />

(eigene Berechnungen, Datengrundlage: Kersebaum 2004 und InVeKoS 2002)


Anhang<br />

Vorschlag der<br />

Mitgliedsstaaten an die<br />

Europäische Kommission<br />

Festlegung durch die<br />

Europäische Kommission<br />

Ausweisung der Gebiete<br />

durch die Mitgliedsstaaten<br />

SPA<br />

Vogelschutzrichtlinie FFH-Richtlinie<br />

Natura 2000-Gebiete<br />

Vorschlag der<br />

Mitgliedsstaaten an die<br />

Europäische Kommission<br />

pSCI<br />

Gebietsbewertung und<br />

Festlegung durch die<br />

Europäische Kommission<br />

Abbildung A-16: Aufbau des Natura 2000-Netzes (Rückriem & Roscher 1999, leicht verändert)<br />

pSCI = proposed Site of community Interest (vorgeschlagenes Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung)<br />

SCI = Site of Community Interest (Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung)<br />

SAC = Special Area of Conservation (besondere Schutzgebiete)<br />

SPA = Special Protection Area (besondere Schutzgebiete)<br />

SCI<br />

Ausweisung der Gebiete<br />

durch die Mitgliedsstaaten<br />

SAC


Anlage A-2: Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft „Naturschutz“ der Landes-Umweltministerien (LANA)<br />

Anhang<br />

Die LANA hat auf ihrer 81. Sitzung (September 2001 in Pinneberg) die vom AK „Umsetzung der FFH-Richtlinie“<br />

vorgelegten „Mindestanforderungen für die Erfassung und Bewertung von Lebensräumen und Arten sowie die<br />

Überwachung“ beschlossen. Daher werden diese Vorgaben als Grundlage für weitergehende Konzepte<br />

herangezogen. Diese Vorgaben beinhalten sowohl ein Bewertungsschema für die Lebensraumtypen als auch für die<br />

Arten. Demnach wird der Erhaltungszustand anhand von drei Parametern in die Kategorien A, B und C eingestuft.<br />

Tabelle 1: Allgemeines Bewertungsschema zum Erhaltungszustand der FFH-LRT (LANA 2001)<br />

Vollständigkeit der<br />

lebensraumtypischen<br />

Habitatstrukturen<br />

Vollständigkeit des<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventars<br />

Beeinträchtigung<br />

A<br />

hervorragende<br />

Ausprägung<br />

A<br />

lebensraumtypisches<br />

Arteninventar<br />

vorhanden<br />

A<br />

gering<br />

B<br />

gute Ausprägung<br />

B<br />

lebensraumtypisches<br />

Arteninventar<br />

weitgehend<br />

vorhanden<br />

B<br />

mittel<br />

Die für die drei Parameter zu vergebenden Bewertungskategorien werden zu einem Gesamtwert zusammengefasst.<br />

Hierbei werden folgende Algorithmen angewandt:<br />

Tabelle 3: Algorithmen für die Ermittlung des Gesamtwertes (LANA 2001)<br />

C1<br />

mäßige bis<br />

durchschnittliche<br />

Ausprägung<br />

C1<br />

lebensraumtypisches<br />

Arteninventar nur in<br />

Teilen vorhanden<br />

Habitatstruktur<br />

Habitatqualität<br />

A A A A A B B<br />

Arteninventar<br />

Population<br />

B A B C A B C<br />

Beeinträchtigung C B B C C C C<br />

Gesamtwert B A B C B B C<br />

Der LANA-Arbeitskreis hat außerdem festgehalten, dass die Richtlinie keine Beschränkung des Monitorings auf die<br />

Natura 2000-Gebiete vorsieht. Die Mindestanforderungen an die Überwachung des Erhaltungszustandes sehen daher<br />

vor, dass die Bundesländer Daten zur Bestandsituation der Lebensraumtypen und Arten innerhalb und außerhalb der<br />

Gebiete erheben und über die Ergebnisse berichten. Des Weiteren müssen die Länder sicherstellen, dass auch<br />

Aussagen zur Bestandssituation der Arten der Anhänge IV und V getroffen werden können.<br />

C1<br />

stark<br />

C2 irreversibel<br />

gestört; nicht<br />

regenerierbar<br />

Tabelle 2: Allgemeines Bewertungsschema zum Erhaltungszustand der FFH-Arten (LANA 2001)<br />

Habitatqualität<br />

(artspezifische<br />

Strukturen)<br />

Zustand der<br />

Population<br />

(Populationsdynamik<br />

und –struktur)<br />

Beeinträchtigung<br />

A<br />

hervorragende<br />

Ausprägung<br />

A<br />

gut<br />

A<br />

gering<br />

B<br />

gute Ausprägung<br />

B<br />

mittel<br />

B<br />

mittel<br />

C1<br />

mäßige bis<br />

durchschnittliche<br />

Ausprägung<br />

C1<br />

schlecht<br />

C1<br />

stark<br />

C2 irreversibel<br />

gestört; nicht<br />

regenerierbar


Anhang<br />

Abbildung: A-17: Natura 2000-Gebiete Brandenburgs (Stand 2000) (Quelle: LUA)


Anlage A-3: Steckbriefe der behandelten Lebensraumtypen Brandenburgs<br />

(Beutler & Beutler 2002)<br />

Anhang<br />

Subsumtion der Biotoptypen Brandenburgs und Vegetationseinheiten (Pflanzengesellschaften) unter die<br />

LRT:<br />

v = Vegetationseinheiten oder Biotope, die in der Regel vollständig zu einem Lebensraumtyp gehören<br />

p.p. = (pars partim) Vegetationseinheiten oder Biotope, die teilweise zu einem Lebensraumtyp gehören<br />

Anlage A-3.1: Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)<br />

Code - Natura 2000: 6440 Alluvial meadows of river valleys of Cnidium dubii<br />

BfN-Handbuch: Brenndolden-Auenwiesen der Stromtäler<br />

Code - Biotopkartierung Brandenburg:<br />

05104 Wechselfeuchtes Auengrünland pp<br />

051042 Wechselfeuchtes Auengrünland, kraut- und seggenreich (GFAK) pp<br />

05131 Grünlandbrachen feuchter Standorte (GAF) pp<br />

051316 von sonstigen Süßgräsern dominiert (GAFG) pp<br />

051319 sonstige Grünlandbrachen feuchter Standorte (GAFX) pp<br />

05134 Grünlandbrachen, wiedervernässt (GAN) pp<br />

Naturraum: D03, D05, D06, D07, D08, D09, D10, D12<br />

Beschreibung:<br />

Artenreiche Wiesen an potentiellen Auenwaldstandorten der großen Fluss- und Stromtäler vor allem von<br />

Oder und Elbe, in abgewandelter Form entlang der Mittel- und Unterläufe von Havel und Spree sowie der<br />

Unterläufe von Schwarzer Elster und Neiße, im Jahresverlauf stark schwankende Bodenfeuchte (je nach<br />

relativer Höhe zum Fluss wechselfeucht bis wechselnass) mit periodischer Überflutung<br />

(Überflutungsdauer zwischen einem und vier Monaten im Frühjahr oder Frühsommer, im Sommer stark<br />

austrocknend) und in ausgepolderten Bereichen Überstauung oder Durchfeuchtung durch Dränagewasser,<br />

gekennzeichnet durch das Vorkommen der in Mitteleuropa an großen Flussauen gebundenen Arten<br />

subkontinentaler Verbreitung –Stromtalpflanzen (*).


Anhang<br />

Vegetation:<br />

Molinietalia caeruleae W. KOCH 1926 pp<br />

Deschampsion cespitosae HORVATIC 1935 (syn. Cnidion dubii BAL.-TUL. 1966) pp<br />

Sanguisorba officinalis-Silaetum silai KLAPP 1951 v<br />

Ranunculo auricomi-Deschampsietum caespitosae SCAM. 1955 v<br />

Pflanzenarten:<br />

*Achillea salicifolia, *Allium angulosum, *Cnidium dubium, Deschampsia caespitosa, Alopecurus<br />

pratensis, Galium boreale, *Gratiola officinalis, *Inula britannica, Iris sibirica, Lathyrus palustris,<br />

Ranunculus auricomus agg., Sanguisorba officinalis, Serratula tinctoria, *Scutellaria hastifolia, Senecio<br />

aquaticus, Silaum silaus, *Thalictrum lucidum, Thalictrum flavum, *Pseudolysimachia longifolia, *Viola<br />

stagnina u.a.<br />

(* = Stromtalarten)<br />

Tierarten:<br />

Vögel: Wachtelkönig, Tüpfelralle, Löffel-, Schnatter-, Knäkente, Wiesenpieper, Schafstelze,<br />

Rotschenkel, Brachvogel, Kampfläufer, Bekassine, Kiebitz, Uferschnepfe<br />

Heuschrecken: Chorthippus albomarginatus, Corthippus dorsatus, Chrysochraon dispar, Stethophyma<br />

grossum, Metrioptera roeseli<br />

Schmetterlinge: Maculinea nausithous u.a.<br />

Käfer: Cynegetis impunctata, Grypus brunnirostris, Lixus iridis, Nephus redtenbachi, Pelenomus<br />

waltoni, Phyllotreta exclamationis u.a.<br />

Hautflügler: Bombus muscorum u.a.<br />

Spinnen: Allomengea scopigera, A. vidua Lophomma punctatum, Pachygnatha clercki, Pardosa div.<br />

spec., Pelecopsis mengei, Robertus arundineti, Savignya frontata, Tibellus maritimus u.a.<br />

Weichtiere: Succines putris u.a.<br />

Kartierungshinweise:<br />

Signifikante Vorkommen von Stromtalpflanzen wesentliche; fehlende Überflutung infolge Ausdeichung<br />

oder Abflussregulierung kein Ausschlusskriterium, sofern noch hydrologischer Kontakt zum Fluss<br />

besteht; Übergangsformen zu LRT 6410 und zu nährstoffreichen Feuchtwiesen in den Auen der kleineren<br />

Flüsse sowie zu LRT 6510 als Brenndolden-Auenwiesen erfassen, wenn Stromtalarten in signifikanten<br />

Populationsgrößen vorhanden; Einschluss von Brachestadien, die noch Fragmente des typischen<br />

Arteninventars aufweisen, als Entwicklungsflächen<br />

Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand:<br />

Artenreiche, floristisch nach kleinräumigen Standortunterschieden (Substrat, Relief, Hydroregime)<br />

differenzierte, extensiv ohne Düngung genutzte Wiesen und Mähweiden auf lehmigen bis tonigen, zum<br />

Teil sandüberlagerten Auenböden mit schwankendem Überflutungs- bzw. Drängewassereinfluss<br />

Kennzeichen und Indikatoren für die Verschlechterung des Erhaltungszustandes:<br />

Strukturverarmung und signifikanter Rückgang der charakteristischen Arten bei gleichzeitiger<br />

Ausbreitung nitrophiler Pflanzen des Wirtschaftsgrünlandes und der Ruderalfluren (insbesondere Gräser<br />

wie Alopecurus pratensis, Poa div.spec., Agropyron repens u. a.). zunehmende Trockenheit mit<br />

Rückgang von Feuchte- und Nässezeigern; Vergrasung und Verbuschung bei Nutzungsauflassung<br />

Gefährdungsfaktoren und Ursachen:<br />

Eingriffe in die Überflutungsdynamik durch Fließgewässerausbau, Stauhaltung mit Steuerung der Durch-<br />

und Abflussmengen sowie Maßnahmen zum Hochwasserschutz (z.B. Ausdeichung). Grundwasserabsenkung<br />

in den Flussauen durch hydromeliorative Eingriffe (Gräben, Drainagen, Reliefnivellierung);<br />

Aufgabe oder Intensivierung (Vielschnittwiese, intensive Beweidung Düngung, Umbruch, Ansaaten) der<br />

Grünlandnutzung; dem biologischen Zyklus der Vegetation unangepasste Nutzungszeiten (z.B. Mahd zur<br />

Hauptblütezeit in VII/VIII); Bepflanzung und Aufforstung


Anhang<br />

Grundsätze für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen:<br />

Erhaltung oder Wiederherstellung der essentiellen Standortbedingungen (standorttypischer<br />

Wasserhaushalt mit Überflutungsregime, Mesorelief). Extensive einschürige düngungsfreie Mahd, ggf.<br />

extensive Beweidung mit Nachmahd. Biotopspezifische Nutzungstermine (Juni und/oder September).<br />

Maximal 2 Weidegänge oder 2 Schnitte je Jahr können insbesondere in wiederherzustellenden Beständen<br />

(Aushagerung) toleriert werden<br />

Monitoring:<br />

Vegetation (insbesondere Stromtalarten), Fauna, Grundwasserpegel und Wasserstandsdynamik,<br />

Nutzungen und Nutzungsintensität hinsichtlich ihrer standortspezifischen Verträglichkeit (Unterschiede<br />

durch örtlich stark variierende Standortparameter), Effizienzkontrolle von Managementmaßnahmen<br />

Literaturhinweise:<br />

VENT, W. & BENKERT, D. (1984): Verbreitungskarten brandenburgischer Pflanzenarten. 2. Reihe:<br />

Stromtalpflanzen (1). Gleditschia 12: 213-238.


Anhang<br />

Anlage A-3.2: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)<br />

Natura 2000-Code: 6510 Lowland hay meadows<br />

(Aopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)<br />

BfN-Handbuch: Extensive Mähwiesen der planaren bis submontanen Stufe<br />

(Arrhenatherion, Brachypodion-Centaureion nemoralis)<br />

Code - Biotopkartierung Brandenburg:<br />

05110 Frischwiesen und Frischweiden (GM) pp<br />

05112 Frischwiesen (GMF) pp<br />

051121 typische Ausprägung (GMFR) v<br />

05131 Grünlandbrachen feuchter Standorte (GAF) pp<br />

051316 von sonstigen Süßgräsern dominiert pp<br />

05132 Grünlandbrachen frischer Standorte (GAM) pp<br />

051321 artenreich (typische Grünlandarten) (GAMR) pp<br />

07170 flächige Obstbestände (Streuobstwiesen) (BS) pp<br />

07171 genutzte Streuobstwiesen (BSG) pp<br />

07173 aufgelassene Streuobstwiesen (BSA) pp<br />

Naturraum: D03, (D04), D05, D06, D07, D08, D09, D10, D11, D12<br />

Beschreibung:<br />

Artenreiche, durch zweischürige Mahd entstandene und erhaltene Wiesenfuchs-schwanz- und<br />

Glatthaferwiesen des Flach- und Hügellandes (Verband Arrhenatherion); in Brandenburg meist in<br />

trockenen oder feuchten Ausbildungen, häufig auf vorentwässerten Standorten oder auf<br />

Sekundärstandorten (Dämme und Deiche)<br />

Vegetation:<br />

Arrhenatheretalia elatioris PAWL. 1928 pp<br />

Arrhenatherion elatioris (BR.BL. 1925) W. KOCH 1926 pp<br />

Dauco Arrhenatheretum elatioris BR.-BL. 1915 v<br />

Heracleo-Arrhenatheretum (Tx. 1937) PASS. 1964 v<br />

Centaureo scabiosae-Arrhenatheretum (FARTMANN 1997) ass. Nov. v<br />

Chrysanthemo-Rumicetum thyrsiflori WALTHER ap. R. TX.1955 ex WALTHER 1977 v<br />

Alopecurion pratensis PASS. 1964 v<br />

Alopecuretum pratensis REGEL 1925 v<br />

Pflanzenarten:<br />

Typische Arten: Arrhenatherum elatius, Pastinaca sativa, Alopecurus pratensis, Galium album,<br />

Campanula patula, Crepis biennis, Knautia arvensis, Sanguisorba officinalis, Tragopogon pratensis,<br />

Leucanthemum vulgare, Daucus carota, Festuca rubra, Anthoxanthum odoratum, Holcus lanatus,<br />

Ranunculus bulbosus, Poa trivialis, Ranunculus repens, Silaum silaus, Achillea millefolium, Pimpinella<br />

major, Centaurea jacea, Luzula campestris, Veronica chamaedrys, Plantago lanceolata u.a.<br />

Tierarten:<br />

Vögel: Wiesenpieper, Braunkehlchen, Schafstelze, Feldlerche, Wachtelkönig, Rebhuhn, Wachtel<br />

Heuschrecken: Tettigonia cantans, Tettigonia viridissimus. Conocephalus dorsalis, Tetrix subulata u.a.<br />

Schmetterlinge: Adscita statices, Brenthis ino, Coenonympha glycerion, Lycaena dispar, Maculinea<br />

nausithous, (Maculinea teleius: nur, wenn sehr feucht!), Maniola jurtina, Melanargia galathea, Ochlodes<br />

venatus, Thymelicus lineola u.a.


Anhang<br />

Käfer: Agonum mülleri, Agriotes lineatus, Agriotes obscurus, Altica palustris, Aphthona lutescens<br />

Ctenicera pectinicornis, Phyllotreta exclamationis, Poecilus versicolor, Rhinoncus bosnicus u.a.<br />

Hautflügler: Andrena div. spec., Bombus muscorum, Epheoloides coecutiens, Macropis labiata, Melitta<br />

nigricans,. u.a.<br />

Spinnen: Allomengea vidua, Arctosa leopardus, Lophomma punctatum, Oedothorax fuscus, Pelecopsis<br />

mengei, Savignya frontata, Pardosa amentata, Pardosa prativaga, Pirata piraticus, Tibellus maritimus,<br />

u.a.<br />

Weichtiere: Carychium minimum, Cochlicopa lubrica, Euconulus fulvus, Nesovitrea hammonis, Vallonia<br />

costata, Vertigo pygmaea, Vitrina pellucida u.a.<br />

Kartierungshinweise:<br />

Kriterium für die Zuordnung - artenreiche Bestände mit einem signifikanten Anteil an Wiesenstauden<br />

(z.B. Centaurea jacea); Graseinsaaten aus Alopecurus pratensis auf intensiv bewirtschafteten nicht<br />

zugehörig<br />

Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand:<br />

Ungedüngte nährstoffreiche, mild-humose Standorte auf Mineralböden oder entwässerten<br />

Niedermoorböden, frisch bis mäßig trocken<br />

Kennzeichen und Indikatoren für die Verschlechterung des Erhaltungszustandes:<br />

Drastischer Artenrückgang, insbesondere bei Blütenpflanzen und Verbuschung mit Gehölzen (z.B. Erle -<br />

Alnus glutinosa, Weiden – Salix spec., Faulbaum - Frangula alnus, auch Robinie - Robinia pseudoacacia,<br />

Wald-Kiefer - Pinus sylvestris sowie weitere Laubhölzer). Entwicklung von Schilf-Landröhrichten<br />

(Phragmites australis) und von Hochstaudenfluren durch verstärkte Einwanderung von Filipendula<br />

ulmaria, Epilobium-Arten, Anthriscus sylvestris, Aegopodium podagraria und anderen Arten; verstärktes<br />

Aufkommen von Eutrophierungszeigern, (z.B. Urtica dioica)<br />

Gefährdungsfaktoren und Ursachen:<br />

Nutzungsaufgabe oder Änderung der traditionellen Nutzung (zweischürige Mahd) durch Intensivierung<br />

mit Umbruch, Düngung, der Umstellung auf Weidewirtschaft und der Pferchung von Weidevieh, weitere<br />

Absenkung des Grundwasserpegels auf Niedermoorböden; Verbuschung von Brachestadien durch<br />

natürliche Sukzession; Gehölzanpflanzungen bzw. Aufforstungen<br />

Grundsätze für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen:<br />

Erhaltung der Vegetation durch Fortsetzung der traditionellen Nutzung als dauerhaft zweischürige<br />

Mähwiese, Anpassung der Nutzung an jeweilige Standortbedingungen ohne oder mit geringer Düngung<br />

(Stickstoff), erster Schnitt nach 15.VI. des Jahres; ggf. extensive Nachbeweidung kurzfristige möglich;<br />

nach Maßgabe Gehölzbeseitigung durch Entbuschung<br />

Monitoring:<br />

Vegetation und Fauna, Nutzungen und Nutzungsintensität in ihrer Verträglichkeit am konkreten Standort<br />

mit örtlich sehr unterschiedlichen Bedingungen; Effizienzkontrolle von Managementmaßnahmen


Anhang<br />

Tabelle A-8: Entwurf für die Bewertung des Erhaltungszustandes der Brenndolden-Auenwiesen<br />

(LUA 2004 Abt. Ö2)<br />

6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)<br />

Vollständigkeit der<br />

lebensraumtypischen<br />

Habitatstrukturen<br />

Vollständigkeit des<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

A – hervorragend B – gut C – mittel bis schlecht<br />

Biotoptypen:<br />

05104 wechselfeuchtes Auengrünland (GFA) pp<br />

051042 wechselfeuchtes Auengrünland, kraut- und/oder seggenreich (GFAK) pp<br />

05131 Grünlandbrachen feuchter Standorte (GAF) pp<br />

051316 von sonstigen Süßgräsern dominiert (GAFG) pp<br />

051319 sonstige Grünlandbrachen feuchter Standorte (GAFX) pp<br />

05134 Grünlandbrachen, wiedervernässt (GAN) pp<br />

Charakteristische Vegetationstypen:<br />

Deschampsion cespitosae pp<br />

Sanguisorbo officinalis-Silaetum silai v<br />

Ranunculo auricomi-Deschampsietum cespitosae v<br />

Cnidio dubii-Deschampsietum caespitosae v<br />

Standortangepasste Nutzung, mind.<br />

regelmäßig überflutet oder mit<br />

Drängewassereinfluß, Auenstrukturen<br />

vorhanden (temporäre Wasserstellen,<br />

Rinnen u. ä.)<br />

Gelegentliche Überflutung; verarmt an<br />

typischen Strukturen<br />

Verbrachung, Streuschicht<br />

aus den Vorjahren vorhanden;<br />

keine typischen<br />

Auenstrukturen; Übergang zu<br />

Intensivgrünland<br />

A – vorhanden B – weitgehend vorhanden C – in Teilen vorhanden<br />

Charakteristische Pflanzenarten: *Achillea salicifolia, *Allium angulosum, *Cnidium dubium, Deschampsia<br />

caespitosa, Galium boreale, *Gratiola officinalis, *Inula britannica, Iris sibirica, Lathyrus palustris, Ranunculus<br />

auricomus agg., Sanguisorba officinalis, Serratula tinctoria, *Scutellaria hastifolia, Senecio aquaticus, Silaum<br />

silaus, *Thalictrum lucidum, *Th. flavum, *Pseudolysimachium longifolium, *Viola stagnina sowie weiteren<br />

typischen Arten der Feuchtwiesen<br />

(* = Stromtalarten)<br />

Lebensraumtypische Arten ≥ 6<br />

(artenreiche Wiesen<br />

Lebensraumtypische Arten 5-3,<br />

mittlerer Artenreichtum<br />

(mit Arten des Wirtschaftsgrünlandes)<br />

Lebensraumtypische Arten<br />

2-1, artenärmer (zahlreiche<br />

Arten des Intensivgrünlandes<br />

oder Brachezeiger)<br />

Vorkommen bestimmter Tierarten (stark gefährdet, von besonderer arealgeographischer Bedeutung, mit<br />

Indikatorfunktion für besondere Standortqualität) sind wertsteigernd.<br />

Beeinträchtigungen A – gering B – mittel C – stark<br />

- Eingriffe in die Überflutungsdynamik (z. B. durch Fließgewässerausbau, Stauhaltung, Maßnahmen zum Hochwasserschutz)<br />

- Grundwasserabsenkung (z. B. durch Gräben, Drainagen, Reliefnivellierungen)<br />

- Aufgabe oder Intensivierung der Grünlandnutzung (z. B. Vielschnittwiese, intensive Beweidung, Düngung,<br />

Umbruch, Ansaaten)<br />

- unangepasst Nutzungszeiten (z. B. Mahd zur Hauptblütezeit in VII/VIII)<br />

- Bepflanzung und Aufforstung<br />

- natürliche Sukzession mit aufkommender Verbuschung<br />

Nicht erkennbar; Gehölze < 10% Nutzungszustand durch Brachfallen,<br />

unangepasste Nutzung oder<br />

Intensivierung beeinträchtigt; Standort<br />

durch Eingriff in Hydrologie verändert;<br />

Brache- oder Eutrophierungs-/<br />

Ruderalisierungszeiger 5-10 %,<br />

Gehölzanteil 10-40 % u.ä.<br />

LRT durch Intensivierung,<br />

unangepasste Nutzung oder<br />

Verbrachung (Zeiger > 10 %<br />

Deckung)nur noch fragmentarisch,<br />

Standort durch<br />

Eingriff in die Hydrologie<br />

deutlich verändert;<br />

Gehölzanteil 40-70 % u.ä.<br />

Anmerkung: Übergangsformen zu LRT 6410 und 6510 sind bei signifikanten Vorkommen von Stromtalarten<br />

eingeschlossen.


Tabelle A-9: Entwurf für die Bewertung des Erhaltungszustandes der Mageren Flachland-Mähwiesen<br />

(LUA 2004 Abt. Ö2)<br />

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)<br />

Vollständigkeit der<br />

lebensraumtypischen<br />

Habitatstrukturen<br />

Vollständigkeit des<br />

lebensraumtypischen<br />

Arteninventar<br />

Anhang<br />

A – hervorragend B – gut C – mittel bis schlecht<br />

Biotoptypen:<br />

05110 Frischwiesen und Frischweiden (GM) pp<br />

05112 Frischwiesen (GMF) pp<br />

051121 artenreiche Ausprägung (GMFR) v<br />

05131 Grünlandbrachen feuchter Standorte (GAF) pp<br />

051316 von sonstigen Süßgräsern dominiert (GAFX) pp<br />

05132 Grünlandbrachen frischer Standorte (GAM) pp<br />

051321 artenreich (typische Grünlandarten) (GAMR) pp<br />

07171 genutzt Streuobstwiesen (BSG) pp<br />

07173 aufgelassene Streuobstwiesen (BSA) pp<br />

Charakteristische Vegetationstypen:<br />

Arrhenatherion elatioris pp<br />

Dauco-Arrhenatheretum elatioris v<br />

Heracleo-Arrhenatheretum v<br />

Centaureo scabiosae-Arrhenatheretum v<br />

Chrysanthemo-Rumicetum thyrsiflori v<br />

Alopecurion pratensis v<br />

Alopecuretum pratensis v<br />

Wiesennarbe gleichmäßig aus<br />

Ober-, Mittel- und Untergräsern<br />

aufgebaut, Gesamtdeckungsgrad der<br />

Kräuter: basenreich: > 40 %<br />

basenarm: > 30 %; natürliche<br />

Standort- und Strukturvielfalt,<br />

nahezu natürliches Relief<br />

Obergräser zunehmend, Mittel-<br />

und Untergräser weiterhin stark<br />

vertreten, Gesamtdeckungsgrad<br />

der Kräuter: basenreich: 30-40 %<br />

basenarm: 15-30 %; leichte<br />

Verbrachungserscheinungen,<br />

mäßige Strukturvielfalt, Relief<br />

verändert<br />

Durch Dominanz weniger Arten monoton<br />

bzw. faziell strukturiert;<br />

Gesamtdeckungsgrad der Kräuter:<br />

basenreich: < 30 % basenarm: < 15 %<br />

auch jüngere Brachen oder Struktur<br />

deutlich beeinträchtigt, Relief stark<br />

verändert<br />

A – vorhanden B – weitgehend vorhanden C – in Teilen vorhanden<br />

Charakteristische Pflanzenarten: Achillea millefolium, Anthoxanthum odoratum*, Arrhenatherum elatius, Avenula<br />

pubescens*, Alopecurus pratensis, Campanula patula, Centaurea jacea, Crepis biennis, Daucus carota, Festuca prat.,<br />

Festuca rubra, Galium album, Geranium pratense, Heracleum sphondylium, Holcus lanatus, Knautia arvensis,<br />

Lathyrus prat., Leucanthemum vulgare, Leontodon autumnalis, Leontodon hispidus*, Lotus corniculatus, Luzula<br />

campestris*, Pastinaca sativa, Phleum pratense, Pimpinella major, Pimpinella saxifraga*, Plantago lanceolata, Poa<br />

trivialis, Ranunculus bulbosus*, Ranunculus repens, Ranunculus acris, Rumex thyrsiflorus, Sanguisorba officinalis,<br />

Saxifraga granulata*, Silaum silaus, Stellaria graminea*, Tragopogon pratensis, Trifolium pratense, Veronica<br />

chamaedrys, Vicia cracca, Vicia sepium u.a.<br />

*=Magerkeitszeiger<br />

Lebensraumtypische Arten: ≥ 15,<br />

artenreiche Wiesen mit deutlichem<br />

Anteil an Magerkeitszeigern<br />

Lebensraumtypische Arten: 8-14,<br />

mittlerer Artenreichtum mit<br />

vereinzelt auftretenden<br />

Magerkeitszeigern<br />

Lebensraumtypische Arten: < 7, mäßig<br />

artenreiche Fragmentgesellschaft oder<br />

partiell durch Dominanz einzelner Arten<br />

gekennzeichnet, ohne Magerkeitszeiger<br />

Vorkommen bestimmter Tierarten (stark gefährdet, von besonderer arealgeographischer Bedeutung, mit Indikatorfunktion<br />

für besondere Standortqualität) sind wertsteigernd.<br />

Beeinträchtigungen A – gering B – mittel C – stark<br />

- Nutzungsaufgabe oder Änderung der traditionellen Nutzung (zweischürige Mahd) (z. B. durch Intensivierung mit<br />

Umbruch, Düngung, Umstellung auf Weidewirtschaft, Pferchung von Weidevieh, Einsaat )<br />

- Absenkung des Grundwasserpegels auf Niedermoorböden<br />

- Verbuschung von Brachestadien<br />

- Gehölzanpflanzungen und Aufforstungen<br />

- fehlende Mahdgutbeseitigung<br />

Gering bis keine Auftreten von gesellschaftsuntypischen<br />

Artengruppen, z. B.<br />

Eutrophierungs-, Ruderal-,<br />

Brachezeiger und/oder<br />

Beweidungszeiger mit geringem<br />

Flächenanteil (5-10 %) u.ä.<br />

Eutrophierungs-, Ruderal-, Brache-<br />

und/oder Beweidungszeiger in<br />

großen Flächenanteilen (10-30 %),<br />

Nachsaat, Nutzungsintensivierung<br />

u.ä.


lebensraumtypische Arten des LRT 6510<br />

Tabelle A-10: Einordnung des lebensraumtypischen Arteninventars des LRT Magere Flachland-Mähwiesen (LUA Ö2 2004) in das Indikatorensystem zur<br />

Erfolgskontrolle der extensiv genutzten Grünlandflächen unter Vertragsnaturschutz bzw. Agrarumweltmaßnahmen in Brandenburg (LUA & LAGS 2001)<br />

Indikatorenarten der Erfolgskontrolle für Vertragsnaturschutz und Agrarumweltmaßnahmen in Brandenburg (LUA & LAGS 2001)<br />

keine Indikatoren nährstoffarme<br />

Frischstandorte<br />

Achillea millefolium,<br />

Crepis biennis,<br />

Festuca prat.,<br />

Festuca rubra,<br />

Geranium pratense,<br />

Heracleum sphondylium,<br />

Lathyrus prat.,<br />

Leontodon hispidus*,<br />

Leucanthemum vulgare,<br />

Lotus corniculatus,<br />

Pastinaca sativa,<br />

Pimpinella major,<br />

Plantago lanceolata,<br />

Ranunculus acris,<br />

Ranunculus bulbosus*<br />

Rumex thyrsiflorus,<br />

Sanguisorba officinalis,<br />

Silaum silaus,<br />

Stellaria graminea*,<br />

Veronica chamaedrys,<br />

Vicia cracca,<br />

Vicia sepium<br />

Campanula patula,<br />

Centaurea jacea,<br />

Daucus carota,<br />

Galium album,<br />

Knautia arvensis,<br />

Leontodon autumnalis,<br />

Luzula campestris*,<br />

Saxifraga granulata*<br />

nährstoffreiche<br />

Frischstandorte<br />

Arrhenatherum<br />

elatius,<br />

Phleum pratense,<br />

Tragopogon<br />

pratensis,<br />

Trifolium<br />

pratense<br />

Aushagerungszeiger<br />

Anthoxanthum<br />

odoratum*<br />

Avenula<br />

pubescens*<br />

basen, kalkreiche,<br />

nährstoffarme<br />

Standorte<br />

Pimpinella<br />

saxifraga*<br />

*= als Magerkeitszeiger, also besonders indikative Arten im Rahmen des FFH-Monitorings für Magere Flachland-Mähwiesen ausgewiesen<br />

sehr nährstoffreiche<br />

Feuchtstandorte/<br />

Stickstoffzeiger<br />

Wechselnässe,<br />

Wechselfrischezeiger<br />

Poa trivialis Alopecurus<br />

pratensis,<br />

Ranunculus<br />

repens<br />

sonstige<br />

auffällige<br />

Arten<br />

Holcus<br />

lanatus

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