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Kommunale Vereinbarung über eine Zusammenarbeit - Gemeinde ...

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S I T Z U N G S V O R L A G E<br />

Öffentliche <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung am 13.11.2012<br />

Bürgerdienste<br />

Haike Schramm<br />

Aktenzeichen: 10-071.11 SH<br />

§ 8<br />

<strong>Kommunale</strong> <strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>eine</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong> im Bereich des<br />

Personenstandswesens<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt der vorliegenden kommunalen <strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>eine</strong><br />

<strong>Zusammenarbeit</strong> im Bereich des Personenstandswesens zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />

Pfedelbach und der <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld zu.<br />

Sachdarstellung und Begründung:<br />

Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat per Beschluss bestellten Standesbeamten waren in der Vergangenheit<br />

zum Vollzug sämtlicher Geschäftsvorgänge ermächtigt.<br />

Diverse gesetzliche Änderungen im Personenstandswesen verlangen nun die Belegung<br />

entsprechender Fortbildungsveranstaltungen, ohne die die Tätigkeit sonst als<br />

Vollstandesbeamter nicht mehr ausgeübt werden darf.<br />

Die bisher als Standesbeamte tätigen Mitarbeiter im Rathaus Pfedelbach sind deshalb<br />

mehrheitlich nur noch als sogenannte Eheschließungsstandesbeamte für den<br />

Vollzug von Trauungen zuständig.<br />

In Pfedelbach sind derzeit als Vollstandesbeamte Frau Adelheid Boden und als deren<br />

Vertreterin Frau Ilse Kettemann bestellt. In der <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld sind dies<br />

Frau Kirsten Ortwein und Herr Benjamin Käflein.<br />

Insbesondere in Urlaubszeiten kann durch <strong>eine</strong> Erkrankung des jeweiligen Stellvertreters<br />

ein Ausfall im Bereich des Personenstandswesens eintreten. Insbesondere<br />

bei Sterbefällen ist dies allerdings nicht hinnehmbar.<br />

Um diesem Problem abzuhelfen, empfiehlt sich der Abschluss <strong>eine</strong>r <strong>Vereinbarung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>eine</strong> kommunale <strong>Zusammenarbeit</strong> im Bereich des Personenstandswesens.<br />

Durch die gegenseitige Stellvertretung soll in (ganz seltenen) Notfällen die<br />

Funktionsfähigkeit des jeweiligen Standesamtsbezirks sichergestellt werden.


<strong>Kommunale</strong> <strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>eine</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong><br />

im Bereich des Personenstandswesens<br />

zwischen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> Pfedelbach<br />

und<br />

der <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld<br />

(öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> Pfedelbach und die <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld vereinbaren <strong>eine</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong><br />

im Bereich des Personenstandswesens.<br />

Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 03.12.2008 regelt in<br />

§ 2 Abs. 5, dass für jeden Standesamtsbezirk Urkundspersonen in erforderlicher Anzahl<br />

zu bestellen sind.<br />

Gleichzeitig geben die §§ 1 und 1a) der Durchführungsverordnung zum Personenstandsgesetz<br />

vor, dass nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte<br />

und Angestellte zu Standesbeamten bestellt werden dürfen, weil die Tätigkeit des<br />

Standesbeamten vielfältig und rechtlich anspruchsvoll ist.<br />

Es wird im Wege der Personalleihe vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2013 die Vollstandesbeamten/<br />

innen der <strong>Gemeinde</strong>n Pfedelbach und Bretzfeld im Verhinderungsfall<br />

als Vertreter im jeweils anderen Standesamtsbezirk tätig werden können.<br />

Eine formelle Bestellung derselben wird gesondert erfolgen. Die Stellvertretung beschränkt<br />

sich auf die Fälle der tatsächlichen Verhinderung.<br />

Die Eigenständigkeit der beiden Standesamtsbezirke wird von dieser <strong>Vereinbarung</strong><br />

nicht berührt.<br />

Die Ausübung der Stellvertretung wird am Dienstsitz des jeweils anderen Standesamtes<br />

erfolgen.<br />

Dienstherr für die „Verhinderungsvertreter“ bleibt die entsendende <strong>Gemeinde</strong>. Bei<br />

Einsatz im jeweils anderen Standesamtsbezirk unterstehen sie jedoch, soweit möglich,<br />

dem Weisungsrecht des/ r jeweils anderen Bürgermeisters/ in bzw. dessen/<br />

deren Stellvertreters/ in.<br />

Die Ausübung der Stellvertretung wird gegebenenfalls kostenpflichtig erfolgen. Beide<br />

<strong>Gemeinde</strong>n vereinbaren, je nach Umfang der anfallenden jeweiligen Stellvertretung<br />

vertrauensvoll <strong>eine</strong> den tatsächlich anfallenden Kosten nahekommende unbürokratische<br />

Regelung des Kostenersatzes zu vereinbaren.<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong> Pfedelbach Für die <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld<br />

Torsten Kunkel Thomas Föhl<br />

Bürgermeister Bürgermeister

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