Kommunale Vereinbarung über eine Zusammenarbeit - Gemeinde ...
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S I T Z U N G S V O R L A G E<br />
Öffentliche <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung am 13.11.2012<br />
Bürgerdienste<br />
Haike Schramm<br />
Aktenzeichen: 10-071.11 SH<br />
§ 8<br />
<strong>Kommunale</strong> <strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>eine</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong> im Bereich des<br />
Personenstandswesens<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmt der vorliegenden kommunalen <strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>eine</strong><br />
<strong>Zusammenarbeit</strong> im Bereich des Personenstandswesens zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />
Pfedelbach und der <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld zu.<br />
Sachdarstellung und Begründung:<br />
Die vom <strong>Gemeinde</strong>rat per Beschluss bestellten Standesbeamten waren in der Vergangenheit<br />
zum Vollzug sämtlicher Geschäftsvorgänge ermächtigt.<br />
Diverse gesetzliche Änderungen im Personenstandswesen verlangen nun die Belegung<br />
entsprechender Fortbildungsveranstaltungen, ohne die die Tätigkeit sonst als<br />
Vollstandesbeamter nicht mehr ausgeübt werden darf.<br />
Die bisher als Standesbeamte tätigen Mitarbeiter im Rathaus Pfedelbach sind deshalb<br />
mehrheitlich nur noch als sogenannte Eheschließungsstandesbeamte für den<br />
Vollzug von Trauungen zuständig.<br />
In Pfedelbach sind derzeit als Vollstandesbeamte Frau Adelheid Boden und als deren<br />
Vertreterin Frau Ilse Kettemann bestellt. In der <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld sind dies<br />
Frau Kirsten Ortwein und Herr Benjamin Käflein.<br />
Insbesondere in Urlaubszeiten kann durch <strong>eine</strong> Erkrankung des jeweiligen Stellvertreters<br />
ein Ausfall im Bereich des Personenstandswesens eintreten. Insbesondere<br />
bei Sterbefällen ist dies allerdings nicht hinnehmbar.<br />
Um diesem Problem abzuhelfen, empfiehlt sich der Abschluss <strong>eine</strong>r <strong>Vereinbarung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>eine</strong> kommunale <strong>Zusammenarbeit</strong> im Bereich des Personenstandswesens.<br />
Durch die gegenseitige Stellvertretung soll in (ganz seltenen) Notfällen die<br />
Funktionsfähigkeit des jeweiligen Standesamtsbezirks sichergestellt werden.
<strong>Kommunale</strong> <strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>eine</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong><br />
im Bereich des Personenstandswesens<br />
zwischen<br />
der <strong>Gemeinde</strong> Pfedelbach<br />
und<br />
der <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld<br />
(öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> Pfedelbach und die <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld vereinbaren <strong>eine</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong><br />
im Bereich des Personenstandswesens.<br />
Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 03.12.2008 regelt in<br />
§ 2 Abs. 5, dass für jeden Standesamtsbezirk Urkundspersonen in erforderlicher Anzahl<br />
zu bestellen sind.<br />
Gleichzeitig geben die §§ 1 und 1a) der Durchführungsverordnung zum Personenstandsgesetz<br />
vor, dass nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte<br />
und Angestellte zu Standesbeamten bestellt werden dürfen, weil die Tätigkeit des<br />
Standesbeamten vielfältig und rechtlich anspruchsvoll ist.<br />
Es wird im Wege der Personalleihe vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2013 die Vollstandesbeamten/<br />
innen der <strong>Gemeinde</strong>n Pfedelbach und Bretzfeld im Verhinderungsfall<br />
als Vertreter im jeweils anderen Standesamtsbezirk tätig werden können.<br />
Eine formelle Bestellung derselben wird gesondert erfolgen. Die Stellvertretung beschränkt<br />
sich auf die Fälle der tatsächlichen Verhinderung.<br />
Die Eigenständigkeit der beiden Standesamtsbezirke wird von dieser <strong>Vereinbarung</strong><br />
nicht berührt.<br />
Die Ausübung der Stellvertretung wird am Dienstsitz des jeweils anderen Standesamtes<br />
erfolgen.<br />
Dienstherr für die „Verhinderungsvertreter“ bleibt die entsendende <strong>Gemeinde</strong>. Bei<br />
Einsatz im jeweils anderen Standesamtsbezirk unterstehen sie jedoch, soweit möglich,<br />
dem Weisungsrecht des/ r jeweils anderen Bürgermeisters/ in bzw. dessen/<br />
deren Stellvertreters/ in.<br />
Die Ausübung der Stellvertretung wird gegebenenfalls kostenpflichtig erfolgen. Beide<br />
<strong>Gemeinde</strong>n vereinbaren, je nach Umfang der anfallenden jeweiligen Stellvertretung<br />
vertrauensvoll <strong>eine</strong> den tatsächlich anfallenden Kosten nahekommende unbürokratische<br />
Regelung des Kostenersatzes zu vereinbaren.<br />
Für die <strong>Gemeinde</strong> Pfedelbach Für die <strong>Gemeinde</strong> Bretzfeld<br />
Torsten Kunkel Thomas Föhl<br />
Bürgermeister Bürgermeister