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gerichtlich festgestellte Klarheit

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M 23 K 10.3854 -10-<br />

Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, schon aus diesen Gründen die Sper-<br />

rung der Mühlbachbrücke zu beseitigen. Ob die Voraussetzungen des $ 45 Abs. 1<br />

Satz 1, Abs. I SIVO vorliegen, war nicht zu prüfen.<br />

Die Kostenfolge beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO.<br />

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs stützt<br />

sich auf S 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. SS 708 ff . ZPO.

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