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Werkverkehr Verwendungsbestimmung - Strafen

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<strong>Werkverkehr</strong><br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> - <strong>Strafen</strong><br />

Alle im <strong>Werkverkehr</strong> eingesetzte Fahrzeuge (LKW, PKW, Kombis) müssen im Zulassungsschein die<br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> „zur Verwendung für den <strong>Werkverkehr</strong> bestimmt“ eingetragen haben!<br />

Bis zum 10.8.2001 musste für jedes Fahrzeug, das im <strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt war, eine so genannte<br />

<strong>Werkverkehr</strong>skarte bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat. Bezirksamt bzw.<br />

Bezirkshauptmannschaft) beantragt werden.<br />

Durch die Novelle des Güterbeförderungsgesetzes<br />

BGBl. I 106/2001 wurde die <strong>Werkverkehr</strong>skarte<br />

abgeschafft. An ihre Stelle trat die<br />

Verpflichtung, dass <strong>Werkverkehr</strong> nur mit<br />

Kraftfahrzeuge durchgeführt werden darf, die im<br />

Zulassungsschein die <strong>Verwendungsbestimmung</strong><br />

„zur Verwendung für den <strong>Werkverkehr</strong><br />

bestimmt“ eintragen haben. Diese Pflicht traf<br />

2001 aber nur Kraftfahrzeuge mit einem<br />

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als<br />

3,5 t.<br />

Als Übergangsbestimmung wurde festgelegt, das<br />

bis Ende 2001 die <strong>Werkverkehr</strong>skarte weiterhin<br />

als Nachweis für den Einsatz des Kfz im<br />

<strong>Werkverkehr</strong> verwendet werden darf.<br />

Durch die jüngste Novelle zum<br />

Güterbeförderungsgesetz BGBl. I 23/2006 wird<br />

die Verpflichtung, den <strong>Werkverkehr</strong> in den<br />

Zulassungsschein einzutragen, auf sämtliche, im<br />

<strong>Werkverkehr</strong> eingesetzte Kfz ausgedehnt.<br />

Im Gesetz ist aber diesmal keine Übergangsfrist vorgesehen, so dass am 17.2.2006 mit einem Schlag<br />

für ca. 120.000 Fahrzeuge bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht, die österreichweit im<br />

<strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt werden, die Verpflichtung entstand, die Zulassungsscheine zu ändern.<br />

Trotz der fehlenden Übergangsfrist hat das Verkehrsministerium in einem Erlass festgelegt, dass in<br />

den ersten 6 Monaten keine Geldstrafen verhängt werden sollen.<br />

Daher ist zur Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> bis zum 16.8.2006 Zeit, in der bei bereits<br />

zugelassenen Firmenfahrzeugen der <strong>Werkverkehr</strong> eingetragen werden sollte. Diese Übergangsfrist<br />

kann aber nur für Fahrzeuge bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht gelten, da für schwerere<br />

Fahrzeuge die Pflicht, den <strong>Werkverkehr</strong> in den Zulassungsschein einzutragen, bereits seit Anfang<br />

2002 besteht.


Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong><br />

- 2 -<br />

Diese Änderung kann man bei jeder Zulassungsstelle im Heimatbezirk (in Wien in ganz Wien)<br />

kostenlos durchführen. Man benötigt dazu folgende Unterlagen:<br />

• Zulassungsschein<br />

• Typenschein<br />

• Gewerbeschein bzw. Firmenbuchauszug<br />

• Lichtbildausweis<br />

• Vollmacht (wenn nicht der Chef/Geschäftsführer selbst diese Änderung vornimmt)<br />

Zu beachten ist, dass durch die Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> (in der Regel von „zu keiner<br />

besonderen Verwendung bestimmt“ auf „zur Verwendung für den <strong>Werkverkehr</strong> bestimmt“ eine<br />

höhere Versicherungsprämie vorgeschrieben werden kann, da die Versicherung der Ansicht sein<br />

kann, dass sich das Risiko geändert hat. Sollte die Änderung des Zulassungsscheines nicht in einer<br />

Versicherungsstelle der eigenen Versicherung durchgeführt werden, so sollte der Zulassungsbesitzer<br />

diese Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> der eigenen Versicherung mitzuteilen.<br />

Er sollte jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Einsatz des Kfz trotz Änderung der<br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> auf <strong>Werkverkehr</strong> keine gewerbliche Güterbeförderung (Frächter oder<br />

Spediteur) darstellt, sondern dass nach wie vor nur eigene Produkte transportiert werden.<br />

<strong>Strafen</strong><br />

Sollte bei Fahrzeugen, die im <strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt werden, die <strong>Verwendungsbestimmung</strong> nicht<br />

stimmen (insbesondere keine besondere Verwendung eingetragen sein), so drohen <strong>Strafen</strong> bis zu<br />

7.267 Euro. In der Praxis werden <strong>Strafen</strong> in Höhe von 100 bis 300 Euro ausgesprochen. Die Behörde<br />

schickt eine Strafverfügung aus, gegen die man innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung oder<br />

Hinterlegung einen Einspruch erheben kann. Der Einspruch muss an die Behörde gerichtet sein, die<br />

die Strafverfügung ausgesandt hat und am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werden (Datum<br />

des Poststempels) oder so rechtzeitig an die Behörde gefaxt werden, dass sie dort noch am letzen<br />

Tag der Frist während der Amtsstunden ankommt.<br />

Sollte es zu einer Strafe wegen der falschen <strong>Verwendungsbestimmung</strong> kommen, die höher als 50<br />

Euro ist, empfiehlt es sich, ein Einspruch zu erheben.<br />

Grundsätzliches:<br />

Eine Strafe bzw. Ermahnung wird vermutlich immer ausgesprochen werden, da tatsächlich ein<br />

Fehlverhalten (Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> wurde unterlassen) gesetzt wurde.<br />

Eine Strafe sollte aber immer der Schwere des Rechtsverstoßes entsprechen, also schuldangemessen<br />

sein.<br />

Die rein bürokratische Verpflichtung, bei der Zulassung eine Erklärung abzugeben, damit bei einer<br />

gewerberechtlichen Überprüfung des Kfz auf der Straße die Polizisten erkennen können, dass das<br />

Kfz im <strong>Werkverkehr</strong> unterwegs ist, kann keinesfalls bei Übertretung <strong>Strafen</strong> in Höhe von mehreren<br />

hundert Euro zur Folge haben.<br />

Die Exekutive sollen durch diese Bestimmung in die Lage versetzt werden, illegale<br />

Gewerbeausübung im Güterverkehr (Pfuscher) leichter zu erkennen. Dennoch kann ein Kfz, das im<br />

<strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt werden, durch die Ladung und die mitgeführten Papiere auch ohne die<br />

entsprechende Eintragung im Zulassungsschein leicht als Kfz im <strong>Werkverkehr</strong> erkannt werden.


<strong>Strafen</strong> gegen den Halter des Kfz:<br />

- 3 -<br />

Einspruchstexte könnten wie folgt lauten:<br />

Ich/Wir erhebe(n) gegen die Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, hinterlegt am xx.xx.xxxx<br />

innerhalb offener Frist<br />

EINSPRUCH<br />

und begründe(n) dies wie folgt:<br />

Es ist richtig, dass ich/wir für unseren LKW die falsche Eintragung im Zulassungsschein<br />

vorgenommen habe(n). Ich/Wir möchte(n) mich/uns für diesen Irrtum entschuldigen.<br />

Ich/Wir habe(n) bereits alle Zulassungsscheine korrigiert und die richtige<br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> eintragen lassen.<br />

Wenn das Kfz vor dem 10.8.2001 zum Verkehr zugelassen wurde:<br />

Zum Zeitpunkt der Zulassung war die Verpflichtung zur Eintragung des <strong>Werkverkehr</strong>s noch<br />

nicht im Güterbeförderungsgesetz enthalten (diese Pflicht kam in § 11 GüterBefG erst ab<br />

11.8.2001 ins Gesetz). Mein/Unser LKW wurde im Jahr xxxx zum Verkehr zugelassen.<br />

Wenn früher eine <strong>Werkverkehr</strong>skarte existiert hat bzw. immer noch eine solche vorhanden ist:<br />

Ich/Wir hatte(n) eine <strong>Werkverkehr</strong>skarte, habe(n) aber nicht gewusst, dass seit 2002 diese<br />

Karte nicht mehr als Nachweis des <strong>Werkverkehr</strong>s gilt und nun die Eintragung des<br />

<strong>Werkverkehr</strong>s in den Zulassungsschein erforderlich ist.<br />

Wenn das Kfz durch einen Makler/Versicherungsagenten zum Verkehr zugelassen wurde:<br />

Ich/Wir habe(n) den LKW nicht selbst zugelassen, sonder mich/uns der Hilfe eines<br />

Fachmannes für die Kfz-Zulassung (Versicherungsmakler/-agent) bedient. Dieser hat ohne<br />

meinen/unseren ausdrücklichen Auftrag die Eintragung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> „zu<br />

keiner besonderen Verwendung bestimmt“ veranlasst, was sich nun anlässlich der Kontrolle<br />

als falsch herausgestellt hat. Ich/Wir habe(n) einen Fachmann mit dieser Tätigkeit<br />

beauftragt, um sicher zu stellen, auf diesem Sektor nichts falsch gemacht zu haben. Ich/Wir<br />

trage(n) daher an der Eintragung der falschen <strong>Verwendungsbestimmung</strong> im Zulassungsschein<br />

keine Schuld.<br />

Ich/Wir beantrage(n) eine Ermahnung gem. § 21 VStG auszusprechen, da die Folgen der<br />

Übertretung unbedeutend sind und meine/unsere Schuld geringfügig ist. Sollte dies nicht<br />

möglich sein, ersuche(n) ich/wir um eine starke Reduzierung der Strafhöhe.


<strong>Strafen</strong> gegen den Lenker<br />

4<br />

Wenn der Lenker wegen des Lenkens eines Kfz ohne die Eintragung <strong>Werkverkehr</strong> bestraft wird,<br />

könnte folgender Text im Einspruch verwendet werden. Da durch die letzte Novelle des GüterBefG<br />

die Strafbarkeit des Lenkers ausgedehnt wurde, kommt es bei der Begründung des Einspruches auf<br />

das Datum der Kontrolle an:<br />

Ich erhebe gegen die Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, hinterlegt am xx.xx.xxxx innerhalb<br />

offener Frist<br />

EINSPRUCH<br />

und begründe die wie folgt:<br />

Bei Delikten, die bis zum 16.2.2006 begangen wurden (hier ist keine Strafbarkeit des Lenkers<br />

gegeben, daher zielt der Einspruch auf Aufhebung der Strafe ab):<br />

Ich bin als Lenker nicht verpflichtet, die Eintragung im Zulassungsschein auf ihre Richtigkeit<br />

zu überprüfen.<br />

Da die Zulassung des LKW nicht in meinem Verantwortungsbereich liegt, kann mir auch<br />

dieser Fehler nicht zur Last gelegt werden. Aus diesem Grund ist auch die Strafbarkeit des<br />

Lenkers gem. § 23 GüterBefG BGBl. 593/1995 idF. BGBl. I 32/2002 auf Verstöße gegen §§ 6<br />

und 9 eingeschränkt. Es gibt auch keine unmittelbar anwendbare EU-Bestimmungen (zB.<br />

Verordnungen), die die Eintragung des <strong>Werkverkehr</strong>s in den Zulassungsschein betreffen.<br />

Diese Pflicht ist eine österreichische Detailbestimmung, die die EU weder direkt noch<br />

indirekt (zB. über eine Richtlinie) vorgibt. Auch ein Verstoß gegen § 102 KFG liegt nicht vor,<br />

da im KFG nur Bestimmungen des KFG angesprochen werden.<br />

Die Pflicht, die <strong>Verwendungsbestimmung</strong> „<strong>Werkverkehr</strong>“ in den Zulassungsschein<br />

einzutragen, ist aber in § 11 GüterBefG normiert.<br />

Da aber keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung vorliegt, kann auch keine Strafbarkeit für<br />

mich vorliegen.<br />

Ich ersuche daher, das Strafverfahren gegen mich einzustellen.<br />

Bei Delikten, die ab dem 17.2.2006 begangen wurden (hier liegt durch eine Ausdehnung der<br />

Straftatbestände tatsächlich ein strafbarer Tatbestand vor, daher kann der Einspruch nur auf eine<br />

möglicht niedrige Strafe abzielen):<br />

Es liegt als Lenker nicht in meiner Verantwortung, für die richtige Eintragung der<br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> zu sorgen. Ich bin auch nicht ermächtigt, für meine Firma die<br />

Eintragung im Zulassungsschein zu ändern.<br />

Das Kfz wurde mir von meinem Arbeitgeber so zur Verfügung gestellt, wie es war. Mir ist<br />

nicht bekannt gewesen, dass es für mich als Lenker die Verpflichtung gibt, das Zutreffen der<br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> zu kontrollieren, bevor ich das Kfz in Betrieb nehme. Mittlerweile<br />

hat meine Firma – unter anderem auch auf mein Drängen – die Eintragung der richtigen<br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> veranlasst, sodass nunmehr kein Verstoß gegen das<br />

Güterbeförderungsgesetz mehr vorliegt.<br />

Ich möchte mich für dieses Versehen entschuldigen und ersuche eine Ermahnung gem.<br />

§ 21 VStG auszusprechen, da die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und meine<br />

Schuld geringfügig ist. Sollte dies nicht möglich sein, ersuche ich um eine starke<br />

Reduzierung der Strafhöhe.<br />

Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:<br />

Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0, Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: (05) 90909,<br />

Burgenland, Tel. Nr.: (05) 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (05) 90904,<br />

Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: (05) 90905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0<br />

Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at<br />

Stand: 03/2006

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