Werkverkehr Verwendungsbestimmung - Strafen
Werkverkehr Verwendungsbestimmung - Strafen
Werkverkehr Verwendungsbestimmung - Strafen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Werkverkehr</strong><br />
<strong>Verwendungsbestimmung</strong> - <strong>Strafen</strong><br />
Alle im <strong>Werkverkehr</strong> eingesetzte Fahrzeuge (LKW, PKW, Kombis) müssen im Zulassungsschein die<br />
<strong>Verwendungsbestimmung</strong> „zur Verwendung für den <strong>Werkverkehr</strong> bestimmt“ eingetragen haben!<br />
Bis zum 10.8.2001 musste für jedes Fahrzeug, das im <strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt war, eine so genannte<br />
<strong>Werkverkehr</strong>skarte bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat. Bezirksamt bzw.<br />
Bezirkshauptmannschaft) beantragt werden.<br />
Durch die Novelle des Güterbeförderungsgesetzes<br />
BGBl. I 106/2001 wurde die <strong>Werkverkehr</strong>skarte<br />
abgeschafft. An ihre Stelle trat die<br />
Verpflichtung, dass <strong>Werkverkehr</strong> nur mit<br />
Kraftfahrzeuge durchgeführt werden darf, die im<br />
Zulassungsschein die <strong>Verwendungsbestimmung</strong><br />
„zur Verwendung für den <strong>Werkverkehr</strong><br />
bestimmt“ eintragen haben. Diese Pflicht traf<br />
2001 aber nur Kraftfahrzeuge mit einem<br />
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als<br />
3,5 t.<br />
Als Übergangsbestimmung wurde festgelegt, das<br />
bis Ende 2001 die <strong>Werkverkehr</strong>skarte weiterhin<br />
als Nachweis für den Einsatz des Kfz im<br />
<strong>Werkverkehr</strong> verwendet werden darf.<br />
Durch die jüngste Novelle zum<br />
Güterbeförderungsgesetz BGBl. I 23/2006 wird<br />
die Verpflichtung, den <strong>Werkverkehr</strong> in den<br />
Zulassungsschein einzutragen, auf sämtliche, im<br />
<strong>Werkverkehr</strong> eingesetzte Kfz ausgedehnt.<br />
Im Gesetz ist aber diesmal keine Übergangsfrist vorgesehen, so dass am 17.2.2006 mit einem Schlag<br />
für ca. 120.000 Fahrzeuge bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht, die österreichweit im<br />
<strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt werden, die Verpflichtung entstand, die Zulassungsscheine zu ändern.<br />
Trotz der fehlenden Übergangsfrist hat das Verkehrsministerium in einem Erlass festgelegt, dass in<br />
den ersten 6 Monaten keine Geldstrafen verhängt werden sollen.<br />
Daher ist zur Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> bis zum 16.8.2006 Zeit, in der bei bereits<br />
zugelassenen Firmenfahrzeugen der <strong>Werkverkehr</strong> eingetragen werden sollte. Diese Übergangsfrist<br />
kann aber nur für Fahrzeuge bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht gelten, da für schwerere<br />
Fahrzeuge die Pflicht, den <strong>Werkverkehr</strong> in den Zulassungsschein einzutragen, bereits seit Anfang<br />
2002 besteht.
Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong><br />
- 2 -<br />
Diese Änderung kann man bei jeder Zulassungsstelle im Heimatbezirk (in Wien in ganz Wien)<br />
kostenlos durchführen. Man benötigt dazu folgende Unterlagen:<br />
• Zulassungsschein<br />
• Typenschein<br />
• Gewerbeschein bzw. Firmenbuchauszug<br />
• Lichtbildausweis<br />
• Vollmacht (wenn nicht der Chef/Geschäftsführer selbst diese Änderung vornimmt)<br />
Zu beachten ist, dass durch die Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> (in der Regel von „zu keiner<br />
besonderen Verwendung bestimmt“ auf „zur Verwendung für den <strong>Werkverkehr</strong> bestimmt“ eine<br />
höhere Versicherungsprämie vorgeschrieben werden kann, da die Versicherung der Ansicht sein<br />
kann, dass sich das Risiko geändert hat. Sollte die Änderung des Zulassungsscheines nicht in einer<br />
Versicherungsstelle der eigenen Versicherung durchgeführt werden, so sollte der Zulassungsbesitzer<br />
diese Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> der eigenen Versicherung mitzuteilen.<br />
Er sollte jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Einsatz des Kfz trotz Änderung der<br />
<strong>Verwendungsbestimmung</strong> auf <strong>Werkverkehr</strong> keine gewerbliche Güterbeförderung (Frächter oder<br />
Spediteur) darstellt, sondern dass nach wie vor nur eigene Produkte transportiert werden.<br />
<strong>Strafen</strong><br />
Sollte bei Fahrzeugen, die im <strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt werden, die <strong>Verwendungsbestimmung</strong> nicht<br />
stimmen (insbesondere keine besondere Verwendung eingetragen sein), so drohen <strong>Strafen</strong> bis zu<br />
7.267 Euro. In der Praxis werden <strong>Strafen</strong> in Höhe von 100 bis 300 Euro ausgesprochen. Die Behörde<br />
schickt eine Strafverfügung aus, gegen die man innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung oder<br />
Hinterlegung einen Einspruch erheben kann. Der Einspruch muss an die Behörde gerichtet sein, die<br />
die Strafverfügung ausgesandt hat und am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werden (Datum<br />
des Poststempels) oder so rechtzeitig an die Behörde gefaxt werden, dass sie dort noch am letzen<br />
Tag der Frist während der Amtsstunden ankommt.<br />
Sollte es zu einer Strafe wegen der falschen <strong>Verwendungsbestimmung</strong> kommen, die höher als 50<br />
Euro ist, empfiehlt es sich, ein Einspruch zu erheben.<br />
Grundsätzliches:<br />
Eine Strafe bzw. Ermahnung wird vermutlich immer ausgesprochen werden, da tatsächlich ein<br />
Fehlverhalten (Änderung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> wurde unterlassen) gesetzt wurde.<br />
Eine Strafe sollte aber immer der Schwere des Rechtsverstoßes entsprechen, also schuldangemessen<br />
sein.<br />
Die rein bürokratische Verpflichtung, bei der Zulassung eine Erklärung abzugeben, damit bei einer<br />
gewerberechtlichen Überprüfung des Kfz auf der Straße die Polizisten erkennen können, dass das<br />
Kfz im <strong>Werkverkehr</strong> unterwegs ist, kann keinesfalls bei Übertretung <strong>Strafen</strong> in Höhe von mehreren<br />
hundert Euro zur Folge haben.<br />
Die Exekutive sollen durch diese Bestimmung in die Lage versetzt werden, illegale<br />
Gewerbeausübung im Güterverkehr (Pfuscher) leichter zu erkennen. Dennoch kann ein Kfz, das im<br />
<strong>Werkverkehr</strong> eingesetzt werden, durch die Ladung und die mitgeführten Papiere auch ohne die<br />
entsprechende Eintragung im Zulassungsschein leicht als Kfz im <strong>Werkverkehr</strong> erkannt werden.
<strong>Strafen</strong> gegen den Halter des Kfz:<br />
- 3 -<br />
Einspruchstexte könnten wie folgt lauten:<br />
Ich/Wir erhebe(n) gegen die Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, hinterlegt am xx.xx.xxxx<br />
innerhalb offener Frist<br />
EINSPRUCH<br />
und begründe(n) dies wie folgt:<br />
Es ist richtig, dass ich/wir für unseren LKW die falsche Eintragung im Zulassungsschein<br />
vorgenommen habe(n). Ich/Wir möchte(n) mich/uns für diesen Irrtum entschuldigen.<br />
Ich/Wir habe(n) bereits alle Zulassungsscheine korrigiert und die richtige<br />
<strong>Verwendungsbestimmung</strong> eintragen lassen.<br />
Wenn das Kfz vor dem 10.8.2001 zum Verkehr zugelassen wurde:<br />
Zum Zeitpunkt der Zulassung war die Verpflichtung zur Eintragung des <strong>Werkverkehr</strong>s noch<br />
nicht im Güterbeförderungsgesetz enthalten (diese Pflicht kam in § 11 GüterBefG erst ab<br />
11.8.2001 ins Gesetz). Mein/Unser LKW wurde im Jahr xxxx zum Verkehr zugelassen.<br />
Wenn früher eine <strong>Werkverkehr</strong>skarte existiert hat bzw. immer noch eine solche vorhanden ist:<br />
Ich/Wir hatte(n) eine <strong>Werkverkehr</strong>skarte, habe(n) aber nicht gewusst, dass seit 2002 diese<br />
Karte nicht mehr als Nachweis des <strong>Werkverkehr</strong>s gilt und nun die Eintragung des<br />
<strong>Werkverkehr</strong>s in den Zulassungsschein erforderlich ist.<br />
Wenn das Kfz durch einen Makler/Versicherungsagenten zum Verkehr zugelassen wurde:<br />
Ich/Wir habe(n) den LKW nicht selbst zugelassen, sonder mich/uns der Hilfe eines<br />
Fachmannes für die Kfz-Zulassung (Versicherungsmakler/-agent) bedient. Dieser hat ohne<br />
meinen/unseren ausdrücklichen Auftrag die Eintragung der <strong>Verwendungsbestimmung</strong> „zu<br />
keiner besonderen Verwendung bestimmt“ veranlasst, was sich nun anlässlich der Kontrolle<br />
als falsch herausgestellt hat. Ich/Wir habe(n) einen Fachmann mit dieser Tätigkeit<br />
beauftragt, um sicher zu stellen, auf diesem Sektor nichts falsch gemacht zu haben. Ich/Wir<br />
trage(n) daher an der Eintragung der falschen <strong>Verwendungsbestimmung</strong> im Zulassungsschein<br />
keine Schuld.<br />
Ich/Wir beantrage(n) eine Ermahnung gem. § 21 VStG auszusprechen, da die Folgen der<br />
Übertretung unbedeutend sind und meine/unsere Schuld geringfügig ist. Sollte dies nicht<br />
möglich sein, ersuche(n) ich/wir um eine starke Reduzierung der Strafhöhe.
<strong>Strafen</strong> gegen den Lenker<br />
4<br />
Wenn der Lenker wegen des Lenkens eines Kfz ohne die Eintragung <strong>Werkverkehr</strong> bestraft wird,<br />
könnte folgender Text im Einspruch verwendet werden. Da durch die letzte Novelle des GüterBefG<br />
die Strafbarkeit des Lenkers ausgedehnt wurde, kommt es bei der Begründung des Einspruches auf<br />
das Datum der Kontrolle an:<br />
Ich erhebe gegen die Strafverfügung vom xx.xx.xxxx, hinterlegt am xx.xx.xxxx innerhalb<br />
offener Frist<br />
EINSPRUCH<br />
und begründe die wie folgt:<br />
Bei Delikten, die bis zum 16.2.2006 begangen wurden (hier ist keine Strafbarkeit des Lenkers<br />
gegeben, daher zielt der Einspruch auf Aufhebung der Strafe ab):<br />
Ich bin als Lenker nicht verpflichtet, die Eintragung im Zulassungsschein auf ihre Richtigkeit<br />
zu überprüfen.<br />
Da die Zulassung des LKW nicht in meinem Verantwortungsbereich liegt, kann mir auch<br />
dieser Fehler nicht zur Last gelegt werden. Aus diesem Grund ist auch die Strafbarkeit des<br />
Lenkers gem. § 23 GüterBefG BGBl. 593/1995 idF. BGBl. I 32/2002 auf Verstöße gegen §§ 6<br />
und 9 eingeschränkt. Es gibt auch keine unmittelbar anwendbare EU-Bestimmungen (zB.<br />
Verordnungen), die die Eintragung des <strong>Werkverkehr</strong>s in den Zulassungsschein betreffen.<br />
Diese Pflicht ist eine österreichische Detailbestimmung, die die EU weder direkt noch<br />
indirekt (zB. über eine Richtlinie) vorgibt. Auch ein Verstoß gegen § 102 KFG liegt nicht vor,<br />
da im KFG nur Bestimmungen des KFG angesprochen werden.<br />
Die Pflicht, die <strong>Verwendungsbestimmung</strong> „<strong>Werkverkehr</strong>“ in den Zulassungsschein<br />
einzutragen, ist aber in § 11 GüterBefG normiert.<br />
Da aber keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung vorliegt, kann auch keine Strafbarkeit für<br />
mich vorliegen.<br />
Ich ersuche daher, das Strafverfahren gegen mich einzustellen.<br />
Bei Delikten, die ab dem 17.2.2006 begangen wurden (hier liegt durch eine Ausdehnung der<br />
Straftatbestände tatsächlich ein strafbarer Tatbestand vor, daher kann der Einspruch nur auf eine<br />
möglicht niedrige Strafe abzielen):<br />
Es liegt als Lenker nicht in meiner Verantwortung, für die richtige Eintragung der<br />
<strong>Verwendungsbestimmung</strong> zu sorgen. Ich bin auch nicht ermächtigt, für meine Firma die<br />
Eintragung im Zulassungsschein zu ändern.<br />
Das Kfz wurde mir von meinem Arbeitgeber so zur Verfügung gestellt, wie es war. Mir ist<br />
nicht bekannt gewesen, dass es für mich als Lenker die Verpflichtung gibt, das Zutreffen der<br />
<strong>Verwendungsbestimmung</strong> zu kontrollieren, bevor ich das Kfz in Betrieb nehme. Mittlerweile<br />
hat meine Firma – unter anderem auch auf mein Drängen – die Eintragung der richtigen<br />
<strong>Verwendungsbestimmung</strong> veranlasst, sodass nunmehr kein Verstoß gegen das<br />
Güterbeförderungsgesetz mehr vorliegt.<br />
Ich möchte mich für dieses Versehen entschuldigen und ersuche eine Ermahnung gem.<br />
§ 21 VStG auszusprechen, da die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und meine<br />
Schuld geringfügig ist. Sollte dies nicht möglich sein, ersuche ich um eine starke<br />
Reduzierung der Strafhöhe.<br />
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:<br />
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0, Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: (05) 90909,<br />
Burgenland, Tel. Nr.: (05) 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (05) 90904,<br />
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: (05) 90905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0<br />
Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at<br />
Stand: 03/2006