GEV - Einstufungskriterien - EMICODE
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Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und<br />
Bauprodukte e.V. (<strong>GEV</strong>)<br />
<strong>GEV</strong> - <strong>Einstufungskriterien</strong><br />
Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für<br />
Parkett und Vergabe des <strong>EMICODE</strong><br />
1. Zielsetzung<br />
(Stand: 28.07.2010 – ersetzt: 18.05.2010)<br />
Es werden Anforderungen formuliert, die eine Bewertung von<br />
Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett nach ER 3 – Kriterien 1 Umwelt, Hygiene<br />
und Gesundheit zulassen und eine Einstufung in Bezug auf Langzeitemissionen<br />
ermöglichen.<br />
2. Anwendungsbereich und Definitionen<br />
2.1 Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett<br />
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind Lacke und Grundierungen zur<br />
Versiegelung von Parkettböden. Sie werden zur Erhöhung der Trittsicherheit und<br />
zum permanenten Schutz von Holzböden oder zur Vorbereitung einer Versiegelung<br />
großflächig auf Baustellen eingesetzt. Zum temporären Schutz eingesetzte Mittel zur<br />
Reinigung und Pflege von Oberflächen sind keine Oberflächenbehandlungsmittel im<br />
Sinne dieser Definition.<br />
2.2 Flüchtige organische Verbindungen (Lösemittel) nach Deco-Paint-<br />
Richtlinie<br />
Mit der Richtlinie 2004/42/EG wird die Verwendung flüchtiger organischer<br />
Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken begrenzt. Dazu gehören u.a.<br />
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett. Als „flüchtige organische Verbindung<br />
(VOC)“ wird in der Richtlinie ein Stoff mit einer Anfangssiedetemperatur von<br />
höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 1013 hPa definiert (Lösemittel).<br />
Wasserbasierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett können aus technischen<br />
Gründen einen geringen Gehalt von VOC enthalten.<br />
2.3 Flüchtige organische Verbindungen nach <strong>GEV</strong><br />
Als flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne von in die Raumluft unter<br />
Nutzungsbedingungen emittierbaren Stoffen, bedient sich die <strong>GEV</strong> den allgemein<br />
anerkannten Definitionen, wie sie in die internationale Normung Eingang gefunden<br />
haben.<br />
2.3.1 Flüchtige organische Verbindungen – VOC<br />
Organische Stoffe, die nach den unter ISO 16 000 Teil 6 festgelegten<br />
1 ER3-Kriterien der Bauprodukten-Richtlinie 89/106/EWG, Anhang 1 Nr. 3
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<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />
Analysebedingungen im Bereich n-Hexan (n-C6) bis n-Hexadecan (n-C16) gemessen<br />
werden.<br />
2.3.2 Leichtflüchtige organische Verbindungen - VVOC<br />
Organische Stoffe, die nach den unter ISO 16 000 Teil 6 festgelegten<br />
Analysebedingungen vor n-Hexan (< n-C6) gemessen werden.<br />
2.3.3 Schwerflüchtige organische Verbindungen - SVOC<br />
Organische Stoffe, die nach den unter ISO 16 000 Teil 6 festgelegten<br />
Analysebedingungen nach n-Hexadecan (> n-C16) und bis n-Docosan (- n-C22)<br />
gemessen werden.<br />
2.4 Emissionen<br />
Unter Emissionen werden alle flüchtigen organischen Stoffe verstanden, die unter<br />
Normalbedingungen aus Produkten an die Innenraumluft abgegeben werden. Das<br />
Emissionsverhalten von Produkten kann in Prüfkammern ermittelt werden.<br />
2.5 Emissionskontrollierte Produkte<br />
Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind bauchemische<br />
Produkte nach obiger Definition, die den Anforderungen der Punkte 3.1 und 3.2<br />
entsprechen.<br />
2.6 <strong>EMICODE</strong><br />
<strong>EMICODE</strong> ist ein geschütztes Zeichen der <strong>GEV</strong> zur Klassifizierung und Kennzeichnung<br />
von emissionskontrollierten Verlegewerkstoffen, Klebstoffen, und<br />
Bauprodukten.<br />
Die Bezeichnung <strong>EMICODE</strong> wird zur Klassifizierung von Produkten nach ihrem<br />
Emissionsverhalten stets um die Angabe der gemäß Punkt 3.2.3 zutreffenden<br />
Emissionsklasse wie folgt ergänzt:<br />
<strong>EMICODE</strong> EC 1: „sehr emissionsarm“ 2<br />
<strong>EMICODE</strong> EC 2: „emissionsarm“ 2<br />
3. Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel<br />
für Parkett<br />
Bauprodukte sollen in der Anwendung sicher sein. Sie dürfen daher die Gesundheit<br />
von Verarbeitern und Nutzern nicht beeinträchtigen und die Umwelt so wenig wie<br />
möglich belasten. Dementsprechend werden folgende Anforderungen an<br />
emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett gestellt:<br />
3.1 Allgemeine Anforderungen<br />
3.1.1 Chemikaliengesetzgebung<br />
Bei der Herstellung von emissionskontrollierten Produkten werden alle gesetzlichen<br />
Anforderungen, z. B. hinsichtlich Produktion, Kennzeichnung, Verpackung,<br />
2 Über die Verwendung der zusätzlichen Kennzeichnung „R“ (reguliert) siehe 3.1.2
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<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />
eingehalten. Nach Gefahrstoffrecht mit dem Totenkopf gekennzeichnete Produkte<br />
sind vom <strong>EMICODE</strong> ausgeschlossen. Für emissionskontrollierte Produkte wird<br />
unabhängig von einer etwaigen Kennzeichnungspflicht ein dem lokalen Recht im<br />
Vertriebsgebiet entsprechendes Sicherheitsdatenblatt erstellt.<br />
3.1.2 Arbeitsschutz<br />
Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind grundsätzlich<br />
wasserbasiert.<br />
Im Fall von Produkten, die zwar alle Anforderungen unter 3 erfüllen, jedoch nach den<br />
EU-Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) und 45/1999/EG (Zubereitungs-<br />
Richtlinie) einschließlich ihrer Änderungen kennzeichnungspflichtig sind<br />
und/oder Warnhinweise (z.B. R-Sätze) tragen oder im Verwendungsland<br />
als gefährliche Zubereitung zu kennzeichnen sind und deshalb<br />
gegebenenfalls besondere Maßnahmen für den Arbeitsschutz erfordern (z.<br />
B. Reaktionsharze), oder die reaktionsbedingt VOC abspalten und freisetzen (wie<br />
z.B. silanterminierte Reaktionsharze), wird die Emissionsklassenbezeichnung durch<br />
den Zusatz „R“ (reguliert) ergänzt.<br />
3.2 Besondere Anforderungen<br />
Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett können sog.<br />
Filmbildehilfsmittel enthalten. Dabei handelt es sich um organische Flüssigkeiten<br />
unterschiedlicher Flüchtigkeit (VVOC, VOC, SVOC), die z. T. während der<br />
Verarbeitung, oder auch zum Zeitpunkt der anfänglichen Nutzung an die Raumluft<br />
abgegeben werden.<br />
Zur Begrenzung dieser sog. Emissionen wird für emissionskontrollierte<br />
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett folgendes festgelegt:<br />
3.2.1 KMR – Stoffe<br />
Stoffe, die nach EU-Richtlinien erwiesenermaßen krebserzeugend, erbgutverändernd<br />
oder fortpflanzungsgefährdend („KMR-Stoffe“ der Klassen 1 und 2) 3 sind, dürfen<br />
nicht eingesetzt werden.<br />
Durch eine Prüfung wird sichergestellt, dass die Einzelwerte der Emissionen jedes<br />
flüchtigen organischen K1- und K2-Stoffs nach 3 Tagen den Wert von 10 µg/m³ und<br />
nach 28 Tagen den Wert von 1 µg/m³ nicht überschreiten. Die Prüfung erfolgt<br />
entsprechend der separat beschriebenen „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“.<br />
Ferner wird folgende Anforderung an das Emissionsverhalten von Produkten nach 3<br />
Tagen gestellt: Formaldehyd und Acetaldehyd (beides K3-Stoffe) jeweils nicht über<br />
50 µg/m³,<br />
Die Bestimmung von Formaldehyd und Acetaldehyd, erfolgt nach einem definierten<br />
Kammerverfahren (siehe separat beschriebene „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“).<br />
3.2.2 Ausschluss weiterer Stoffe<br />
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett müssen wasserbasiert sein. Sie dürfen<br />
3 Eine Liste der eingestuften K1- K2- und K3-Stoffe kann (auf Deutsch) hier eingesehen werden:<br />
http://www.dguv.de/ifa/de/fac/kmr/index.jsp.
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<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />
einen Anteil von maximal 8 Gew.-% VOC 4 nach 2.2 enthalten. Die Verwendung von<br />
Methylethylketoxim (MEKO) und Methylisobutylketoxim (MIBKO) wird aus<br />
Arbeitsschutz- und Geruchsgründen ausgeschlossen. Eine besondere Prüfung auf<br />
diese Bestandteile ist daher nicht erforderlich.<br />
3.2.3 Leicht-, mittel- und schwerflüchtige Bestandteile<br />
Die Bestimmung der organischen Verbindungen, die über einen längeren Zeitraum<br />
aus einem Bauprodukt abgegeben werden können, erfolgt nach einem definierten<br />
Kammerverfahren (siehe separat beschriebene „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“).<br />
Nach dem Ergebnis dieser Prüfung, d.h. der Bestimmung der Summe aller leicht-,<br />
mittel- und schwerflüchtigen Bestandteile (TVOC) 5 , werden Produkte je nach ihrer Art<br />
und dem Verwendungszweck der jeweils zutreffenden <strong>EMICODE</strong>-Klasse zugeordnet.<br />
Folgende Anforderungen werden an das Emissionsverhalten von<br />
Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett nach 28 Tagen gestellt:<br />
<strong>EMICODE</strong> EC 1: < 150 µg/m³ TVOC<br />
<strong>EMICODE</strong> EC 2: 150 bis 450 µg/m³ TVOC<br />
Für Produkte, die die Beschreibung nach 3.1.2 Satz 2 erfüllen und deshalb bei der<br />
Verarbeitung Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern können, wird die Kennzeichnung<br />
um den endständigen Buchstaben R ergänzt:<br />
<strong>EMICODE</strong> EC 1-R.<br />
4. Einstufung von Produkten<br />
4.1 Eigenverantwortlichkeit der Hersteller<br />
Die Ermittlung, ob und welche der vorstehenden Anforderungen ein Produkt erfüllt,<br />
erfolgt eigenverantwortlich durch den Hersteller. Dies betrifft insbesondere auch<br />
Rezepturänderungen, die zu Neu-Einstufungen von Verlegewerkstoffen führen<br />
können.<br />
4.2 Prüfungen<br />
Der Hersteller prüft, ob ein zur Lizenzerteilung vorgesehenes Produkt die Kriterien<br />
und Anforderungen des Punktes 3 erfüllt. Spezielle Prüfungen werden vorzugsweise<br />
durch ein Labor durchgeführt, das die definierte „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“ beherrscht.<br />
Die Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgt durch den Hersteller selbst nach<br />
werksinternen Richtlinien.<br />
4 Für den Übergangszeitraum bis zum 30.06.2011 ist ein VOC-Gehalt bis zu 10 Gew.-% zulässig<br />
5 .Der ’TVOC’ nach Definition in diesem Dokument umfasst alle leichtflüchtigen, mittelflüchtigen und<br />
schwerflüchtigen organischen Stoffe, die mit der <strong>GEV</strong>-Prüfmethode gemessen werden können. Damit ist diese<br />
TVOC-Definition breiter als TVOC-Definitionen, die in anderen Dokumenten verwendet werden, z.B. EN ISO<br />
16000-6 oder AgBB. Die dort gebräuchliche TVOC-Definition berücksichtigt keine leichtflüchtigen (VVOC)<br />
und schwerflüchtigen (SVOC) organische Stoffe, während der ’TVOC’ in diesem Dokument diese Stoffgruppen<br />
mit umfasst.
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4.3 Vergabe des <strong>EMICODE</strong><br />
<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />
4.3.1 Antrag auf Lizenzerteilung<br />
Für ein Produkt, das die Kriterien und Anforderungen des Punktes 3 erfüllt, kann an<br />
die <strong>GEV</strong> ein formeller, begründeter Antrag auf Erteilung einer Lizenz zur Führung<br />
des Kennzeichens <strong>EMICODE</strong> gestellt werden. Dazu ist das <strong>GEV</strong>-Formular<br />
„Lizenzantrag“ zu verwenden.<br />
4.3.2 Lizenzerteilung<br />
Nach Lizenzerteilung durch die <strong>GEV</strong> darf das betreffende Produkt mit <strong>EMICODE</strong><br />
gekennzeichnet werden. Die Angabe <strong>EMICODE</strong> ist nur in Kombination mit der<br />
zutreffenden Emissionsklasse gestattet. Als Nachweis dafür, dass ein Produkt die<br />
Anforderungen der <strong>GEV</strong> erfüllt, darf allein die Urkunde “Lizenzerteilung zur Führung<br />
des Zeichens der Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe<br />
und Bauprodukte e.V.“ verwendet werden.<br />
4.4 Kontrollprüfungen<br />
Die <strong>GEV</strong> behält sich vor, die zutreffende Einstufung von Verlegewerkstoffen zu<br />
überprüfen. Sie verfolgt Hinweise von Dritten über Einstufungsverstöße und ahndet<br />
diese entsprechend den in der Satzung festgelegten Sanktionsbestimmungen.<br />
Sie bedient sich dazu eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger, die<br />
feststellen, ob die Anforderungen nach Punkt 3 erfüllt sind. Die Überprüfung von<br />
Punkt 3.2.1 und Punkt 3.2.3 darf ausschließlich nach den in der <strong>GEV</strong>-Prüfmethode<br />
unter den Punkten 3.4 „Prüfung auf K-Stoffe“ und 3.5 „Bestimmung der<br />
Langzeitemissionen nach dem Tenax-Thermodesorptionsverfahren“ beschriebenen<br />
Analyseverfahren durch ein dafür autorisiertes Prüflabor nach ISO 17 025 erfolgen.<br />
Wird das Ergebnis der Kontrollprüfung vom Hersteller angezweifelt, kann dieser auf<br />
eigene Kosten eine Wiederholungsprüfung verlangen.<br />
4.5 Autorisierte Prüflabors<br />
Der Technische Beirat legt fest, welche Analyselabors befähigt sind,<br />
Kontrollprüfungen und Prüfungen im Streitfall durchzuführen. Voraussetzung dafür ist<br />
eine Akkreditierung der Prüfkammeruntersuchungen und der zugehörigen Analytik<br />
nach ISO 17 025.<br />
Die Teilnahme an Ringversuchen, mit denen sich interessierende Labors ihre<br />
Leistungsfähigkeit dokumentieren können, gibt dem Technischen Beirat weitere<br />
Befähigungshinweise.<br />
5. Mitgeltende Unterlagen<br />
• <strong>GEV</strong>-Satzung<br />
• <strong>GEV</strong>-Prüfmethode<br />
• Formblätter Lizenzantrag und Lizenzerteilung<br />
6. Änderungsdienst<br />
Verantwortlich für die Festlegung der <strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> ist der Technische<br />
Beirat der <strong>GEV</strong>. Verantwortlich für die Dokumentation und den Änderungsdienst ist<br />
die <strong>GEV</strong>.