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GEV - Einstufungskriterien - EMICODE

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Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und<br />

Bauprodukte e.V. (<strong>GEV</strong>)<br />

<strong>GEV</strong> - <strong>Einstufungskriterien</strong><br />

Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für<br />

Parkett und Vergabe des <strong>EMICODE</strong><br />

1. Zielsetzung<br />

(Stand: 28.07.2010 – ersetzt: 18.05.2010)<br />

Es werden Anforderungen formuliert, die eine Bewertung von<br />

Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett nach ER 3 – Kriterien 1 Umwelt, Hygiene<br />

und Gesundheit zulassen und eine Einstufung in Bezug auf Langzeitemissionen<br />

ermöglichen.<br />

2. Anwendungsbereich und Definitionen<br />

2.1 Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett<br />

Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind Lacke und Grundierungen zur<br />

Versiegelung von Parkettböden. Sie werden zur Erhöhung der Trittsicherheit und<br />

zum permanenten Schutz von Holzböden oder zur Vorbereitung einer Versiegelung<br />

großflächig auf Baustellen eingesetzt. Zum temporären Schutz eingesetzte Mittel zur<br />

Reinigung und Pflege von Oberflächen sind keine Oberflächenbehandlungsmittel im<br />

Sinne dieser Definition.<br />

2.2 Flüchtige organische Verbindungen (Lösemittel) nach Deco-Paint-<br />

Richtlinie<br />

Mit der Richtlinie 2004/42/EG wird die Verwendung flüchtiger organischer<br />

Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken begrenzt. Dazu gehören u.a.<br />

Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett. Als „flüchtige organische Verbindung<br />

(VOC)“ wird in der Richtlinie ein Stoff mit einer Anfangssiedetemperatur von<br />

höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 1013 hPa definiert (Lösemittel).<br />

Wasserbasierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett können aus technischen<br />

Gründen einen geringen Gehalt von VOC enthalten.<br />

2.3 Flüchtige organische Verbindungen nach <strong>GEV</strong><br />

Als flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne von in die Raumluft unter<br />

Nutzungsbedingungen emittierbaren Stoffen, bedient sich die <strong>GEV</strong> den allgemein<br />

anerkannten Definitionen, wie sie in die internationale Normung Eingang gefunden<br />

haben.<br />

2.3.1 Flüchtige organische Verbindungen – VOC<br />

Organische Stoffe, die nach den unter ISO 16 000 Teil 6 festgelegten<br />

1 ER3-Kriterien der Bauprodukten-Richtlinie 89/106/EWG, Anhang 1 Nr. 3


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<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />

Analysebedingungen im Bereich n-Hexan (n-C6) bis n-Hexadecan (n-C16) gemessen<br />

werden.<br />

2.3.2 Leichtflüchtige organische Verbindungen - VVOC<br />

Organische Stoffe, die nach den unter ISO 16 000 Teil 6 festgelegten<br />

Analysebedingungen vor n-Hexan (< n-C6) gemessen werden.<br />

2.3.3 Schwerflüchtige organische Verbindungen - SVOC<br />

Organische Stoffe, die nach den unter ISO 16 000 Teil 6 festgelegten<br />

Analysebedingungen nach n-Hexadecan (> n-C16) und bis n-Docosan (- n-C22)<br />

gemessen werden.<br />

2.4 Emissionen<br />

Unter Emissionen werden alle flüchtigen organischen Stoffe verstanden, die unter<br />

Normalbedingungen aus Produkten an die Innenraumluft abgegeben werden. Das<br />

Emissionsverhalten von Produkten kann in Prüfkammern ermittelt werden.<br />

2.5 Emissionskontrollierte Produkte<br />

Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind bauchemische<br />

Produkte nach obiger Definition, die den Anforderungen der Punkte 3.1 und 3.2<br />

entsprechen.<br />

2.6 <strong>EMICODE</strong><br />

<strong>EMICODE</strong> ist ein geschütztes Zeichen der <strong>GEV</strong> zur Klassifizierung und Kennzeichnung<br />

von emissionskontrollierten Verlegewerkstoffen, Klebstoffen, und<br />

Bauprodukten.<br />

Die Bezeichnung <strong>EMICODE</strong> wird zur Klassifizierung von Produkten nach ihrem<br />

Emissionsverhalten stets um die Angabe der gemäß Punkt 3.2.3 zutreffenden<br />

Emissionsklasse wie folgt ergänzt:<br />

<strong>EMICODE</strong> EC 1: „sehr emissionsarm“ 2<br />

<strong>EMICODE</strong> EC 2: „emissionsarm“ 2<br />

3. Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel<br />

für Parkett<br />

Bauprodukte sollen in der Anwendung sicher sein. Sie dürfen daher die Gesundheit<br />

von Verarbeitern und Nutzern nicht beeinträchtigen und die Umwelt so wenig wie<br />

möglich belasten. Dementsprechend werden folgende Anforderungen an<br />

emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett gestellt:<br />

3.1 Allgemeine Anforderungen<br />

3.1.1 Chemikaliengesetzgebung<br />

Bei der Herstellung von emissionskontrollierten Produkten werden alle gesetzlichen<br />

Anforderungen, z. B. hinsichtlich Produktion, Kennzeichnung, Verpackung,<br />

2 Über die Verwendung der zusätzlichen Kennzeichnung „R“ (reguliert) siehe 3.1.2


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<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />

eingehalten. Nach Gefahrstoffrecht mit dem Totenkopf gekennzeichnete Produkte<br />

sind vom <strong>EMICODE</strong> ausgeschlossen. Für emissionskontrollierte Produkte wird<br />

unabhängig von einer etwaigen Kennzeichnungspflicht ein dem lokalen Recht im<br />

Vertriebsgebiet entsprechendes Sicherheitsdatenblatt erstellt.<br />

3.1.2 Arbeitsschutz<br />

Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind grundsätzlich<br />

wasserbasiert.<br />

Im Fall von Produkten, die zwar alle Anforderungen unter 3 erfüllen, jedoch nach den<br />

EU-Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) und 45/1999/EG (Zubereitungs-<br />

Richtlinie) einschließlich ihrer Änderungen kennzeichnungspflichtig sind<br />

und/oder Warnhinweise (z.B. R-Sätze) tragen oder im Verwendungsland<br />

als gefährliche Zubereitung zu kennzeichnen sind und deshalb<br />

gegebenenfalls besondere Maßnahmen für den Arbeitsschutz erfordern (z.<br />

B. Reaktionsharze), oder die reaktionsbedingt VOC abspalten und freisetzen (wie<br />

z.B. silanterminierte Reaktionsharze), wird die Emissionsklassenbezeichnung durch<br />

den Zusatz „R“ (reguliert) ergänzt.<br />

3.2 Besondere Anforderungen<br />

Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett können sog.<br />

Filmbildehilfsmittel enthalten. Dabei handelt es sich um organische Flüssigkeiten<br />

unterschiedlicher Flüchtigkeit (VVOC, VOC, SVOC), die z. T. während der<br />

Verarbeitung, oder auch zum Zeitpunkt der anfänglichen Nutzung an die Raumluft<br />

abgegeben werden.<br />

Zur Begrenzung dieser sog. Emissionen wird für emissionskontrollierte<br />

Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett folgendes festgelegt:<br />

3.2.1 KMR – Stoffe<br />

Stoffe, die nach EU-Richtlinien erwiesenermaßen krebserzeugend, erbgutverändernd<br />

oder fortpflanzungsgefährdend („KMR-Stoffe“ der Klassen 1 und 2) 3 sind, dürfen<br />

nicht eingesetzt werden.<br />

Durch eine Prüfung wird sichergestellt, dass die Einzelwerte der Emissionen jedes<br />

flüchtigen organischen K1- und K2-Stoffs nach 3 Tagen den Wert von 10 µg/m³ und<br />

nach 28 Tagen den Wert von 1 µg/m³ nicht überschreiten. Die Prüfung erfolgt<br />

entsprechend der separat beschriebenen „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“.<br />

Ferner wird folgende Anforderung an das Emissionsverhalten von Produkten nach 3<br />

Tagen gestellt: Formaldehyd und Acetaldehyd (beides K3-Stoffe) jeweils nicht über<br />

50 µg/m³,<br />

Die Bestimmung von Formaldehyd und Acetaldehyd, erfolgt nach einem definierten<br />

Kammerverfahren (siehe separat beschriebene „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“).<br />

3.2.2 Ausschluss weiterer Stoffe<br />

Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett müssen wasserbasiert sein. Sie dürfen<br />

3 Eine Liste der eingestuften K1- K2- und K3-Stoffe kann (auf Deutsch) hier eingesehen werden:<br />

http://www.dguv.de/ifa/de/fac/kmr/index.jsp.


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<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />

einen Anteil von maximal 8 Gew.-% VOC 4 nach 2.2 enthalten. Die Verwendung von<br />

Methylethylketoxim (MEKO) und Methylisobutylketoxim (MIBKO) wird aus<br />

Arbeitsschutz- und Geruchsgründen ausgeschlossen. Eine besondere Prüfung auf<br />

diese Bestandteile ist daher nicht erforderlich.<br />

3.2.3 Leicht-, mittel- und schwerflüchtige Bestandteile<br />

Die Bestimmung der organischen Verbindungen, die über einen längeren Zeitraum<br />

aus einem Bauprodukt abgegeben werden können, erfolgt nach einem definierten<br />

Kammerverfahren (siehe separat beschriebene „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“).<br />

Nach dem Ergebnis dieser Prüfung, d.h. der Bestimmung der Summe aller leicht-,<br />

mittel- und schwerflüchtigen Bestandteile (TVOC) 5 , werden Produkte je nach ihrer Art<br />

und dem Verwendungszweck der jeweils zutreffenden <strong>EMICODE</strong>-Klasse zugeordnet.<br />

Folgende Anforderungen werden an das Emissionsverhalten von<br />

Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett nach 28 Tagen gestellt:<br />

<strong>EMICODE</strong> EC 1: < 150 µg/m³ TVOC<br />

<strong>EMICODE</strong> EC 2: 150 bis 450 µg/m³ TVOC<br />

Für Produkte, die die Beschreibung nach 3.1.2 Satz 2 erfüllen und deshalb bei der<br />

Verarbeitung Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern können, wird die Kennzeichnung<br />

um den endständigen Buchstaben R ergänzt:<br />

<strong>EMICODE</strong> EC 1-R.<br />

4. Einstufung von Produkten<br />

4.1 Eigenverantwortlichkeit der Hersteller<br />

Die Ermittlung, ob und welche der vorstehenden Anforderungen ein Produkt erfüllt,<br />

erfolgt eigenverantwortlich durch den Hersteller. Dies betrifft insbesondere auch<br />

Rezepturänderungen, die zu Neu-Einstufungen von Verlegewerkstoffen führen<br />

können.<br />

4.2 Prüfungen<br />

Der Hersteller prüft, ob ein zur Lizenzerteilung vorgesehenes Produkt die Kriterien<br />

und Anforderungen des Punktes 3 erfüllt. Spezielle Prüfungen werden vorzugsweise<br />

durch ein Labor durchgeführt, das die definierte „<strong>GEV</strong>-Prüfmethode“ beherrscht.<br />

Die Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgt durch den Hersteller selbst nach<br />

werksinternen Richtlinien.<br />

4 Für den Übergangszeitraum bis zum 30.06.2011 ist ein VOC-Gehalt bis zu 10 Gew.-% zulässig<br />

5 .Der ’TVOC’ nach Definition in diesem Dokument umfasst alle leichtflüchtigen, mittelflüchtigen und<br />

schwerflüchtigen organischen Stoffe, die mit der <strong>GEV</strong>-Prüfmethode gemessen werden können. Damit ist diese<br />

TVOC-Definition breiter als TVOC-Definitionen, die in anderen Dokumenten verwendet werden, z.B. EN ISO<br />

16000-6 oder AgBB. Die dort gebräuchliche TVOC-Definition berücksichtigt keine leichtflüchtigen (VVOC)<br />

und schwerflüchtigen (SVOC) organische Stoffe, während der ’TVOC’ in diesem Dokument diese Stoffgruppen<br />

mit umfasst.


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4.3 Vergabe des <strong>EMICODE</strong><br />

<strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> - Stand: 28.07.2010<br />

4.3.1 Antrag auf Lizenzerteilung<br />

Für ein Produkt, das die Kriterien und Anforderungen des Punktes 3 erfüllt, kann an<br />

die <strong>GEV</strong> ein formeller, begründeter Antrag auf Erteilung einer Lizenz zur Führung<br />

des Kennzeichens <strong>EMICODE</strong> gestellt werden. Dazu ist das <strong>GEV</strong>-Formular<br />

„Lizenzantrag“ zu verwenden.<br />

4.3.2 Lizenzerteilung<br />

Nach Lizenzerteilung durch die <strong>GEV</strong> darf das betreffende Produkt mit <strong>EMICODE</strong><br />

gekennzeichnet werden. Die Angabe <strong>EMICODE</strong> ist nur in Kombination mit der<br />

zutreffenden Emissionsklasse gestattet. Als Nachweis dafür, dass ein Produkt die<br />

Anforderungen der <strong>GEV</strong> erfüllt, darf allein die Urkunde “Lizenzerteilung zur Führung<br />

des Zeichens der Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe<br />

und Bauprodukte e.V.“ verwendet werden.<br />

4.4 Kontrollprüfungen<br />

Die <strong>GEV</strong> behält sich vor, die zutreffende Einstufung von Verlegewerkstoffen zu<br />

überprüfen. Sie verfolgt Hinweise von Dritten über Einstufungsverstöße und ahndet<br />

diese entsprechend den in der Satzung festgelegten Sanktionsbestimmungen.<br />

Sie bedient sich dazu eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger, die<br />

feststellen, ob die Anforderungen nach Punkt 3 erfüllt sind. Die Überprüfung von<br />

Punkt 3.2.1 und Punkt 3.2.3 darf ausschließlich nach den in der <strong>GEV</strong>-Prüfmethode<br />

unter den Punkten 3.4 „Prüfung auf K-Stoffe“ und 3.5 „Bestimmung der<br />

Langzeitemissionen nach dem Tenax-Thermodesorptionsverfahren“ beschriebenen<br />

Analyseverfahren durch ein dafür autorisiertes Prüflabor nach ISO 17 025 erfolgen.<br />

Wird das Ergebnis der Kontrollprüfung vom Hersteller angezweifelt, kann dieser auf<br />

eigene Kosten eine Wiederholungsprüfung verlangen.<br />

4.5 Autorisierte Prüflabors<br />

Der Technische Beirat legt fest, welche Analyselabors befähigt sind,<br />

Kontrollprüfungen und Prüfungen im Streitfall durchzuführen. Voraussetzung dafür ist<br />

eine Akkreditierung der Prüfkammeruntersuchungen und der zugehörigen Analytik<br />

nach ISO 17 025.<br />

Die Teilnahme an Ringversuchen, mit denen sich interessierende Labors ihre<br />

Leistungsfähigkeit dokumentieren können, gibt dem Technischen Beirat weitere<br />

Befähigungshinweise.<br />

5. Mitgeltende Unterlagen<br />

• <strong>GEV</strong>-Satzung<br />

• <strong>GEV</strong>-Prüfmethode<br />

• Formblätter Lizenzantrag und Lizenzerteilung<br />

6. Änderungsdienst<br />

Verantwortlich für die Festlegung der <strong>GEV</strong>-<strong>Einstufungskriterien</strong> ist der Technische<br />

Beirat der <strong>GEV</strong>. Verantwortlich für die Dokumentation und den Änderungsdienst ist<br />

die <strong>GEV</strong>.

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