Eichstetter Schwiboge-Wifescht - Gemeinde Eichstetten
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Heizungsbeihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />
für die Heizperiode 2003/04 und Weihnachtsbeihilfenfür das<br />
Jahr 2003;<br />
ebenso: Heizungsbeihilfen für Empfänger von Leistungen<br />
der Grundsicherung (GsiG)<br />
1. Heizungsbeihilfen werden an folgende Personen gezahlt:<br />
a) Personen,die laufende Leistungender Sozialhilfeoder Kriegsopferfürsorge<br />
zur Bestreitung des Lebensunterhalts beziehen,<br />
wenn nicht bereits mit der Miete laufendeHeizkostenvorauszahlungen<br />
übernommen werden bzw. im Rahmen der<br />
pauschalierten Hilfe zum Lebensunterhalt eine monatliche<br />
Pauschale für Heizungskosten gewährt wird. Anspruchsberechtigte<br />
Empfängervon Sozialhilfeoder Kriegsopferfürsorge<br />
erhalten die Beihilfe von Amts wegen, ein besonderer Antrag<br />
ist von ihnen nicht zu stellen.<br />
b) Personen, deren Einkommen unter dem Regelsatz der Sozialhilfe<br />
liegt und deren Wohnung nicht durch Sammelheizung<br />
beheizt wird.<br />
c) Personen, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, aber<br />
eine sonstige Hilfe (z.B. Pflegegeld u.a.) erhalten und deren<br />
Einkommen unter dem Regelsatz liegt, wenn ihre Wohnung<br />
nicht durch Sammelheizung beheizt wird.<br />
Die Pauschalbeträgefür die Heizungsbeihilfeerstrecken sich auf<br />
die Heizperiode vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. April 2004. Für<br />
Teile der Heizperiode wird daher nur eine anteilige Heizungsbeihilfe<br />
gewährt. Auf die Sozialhilferichtlinien(Ziffer 21.02) wird verwiesen.<br />
Keinen Anspruch auf eine Heizungsbeihilfe haben:<br />
a) Personen, die vertragliche Ansprüche auf Deckung des Heizkostenbedarfs<br />
haben (Leibgedingsansprüche). Sie können<br />
die Beihilfe auch nicht anteilig erhalten.<br />
b) Personen, deren Wohnung mit Sammelheizung (zentral beheizte<br />
Wohnung) beheizt wird und/oder die zusammen mit<br />
der Miete regelmäßig Heizkostenvorauszahlungen an den<br />
Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen zu<br />
entrichten haben. Dies gilt auch für Bewohner von Sammelunterkünften(Aussiedler,Kontingent-Flüchtlinge,Asylbewerber),<br />
wenn die Unterkunft mit Sammelheizung beheizt wird.<br />
Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen<br />
der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge erhalten die<br />
Heizungsbeihilfe von Amts wegen überwiesen, sofern ein Anspruch<br />
besteht und nicht bereits im Rahmen der pauschalierten<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt eine monatliche Pauschale für Heizkosten<br />
gewährt wird. Für den Personenkreis der Empfänger<br />
von laufenderHilfe zum Lebensunterhaltist ein Antrag daher<br />
nicht erforderlich.<br />
Gleichesgilt für die Empfängervon Leistungennach dem “Gesetz<br />
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter<br />
und bei Erwerbsminderung“(GsiG)”. Auch sie erhalten,sofern<br />
die Voraussetzungen vorliegen (also nicht bereits mit der Miete<br />
laufende Heizkostenvorauszahlungen gezahlt werden), die Heizungsbeihilfe<br />
von Amts wegen. Auch hier ist also ein Antrag<br />
nicht erforderlich.<br />
2. Weihnachtsbeihilfe<br />
Eine Weihnachtsbeihilfe können ebenfalls Personen mit geringem<br />
Einkommen und Vermögen erhalten. Kein Anspruch besteht,<br />
wenn das Einkommen den regelsatzmäßigen Bedarf um<br />
mehr als die Höhe der Beihilfe überschreitet.<br />
Ein Antrag auf Heizungsbeihilfe wird gleichzeitig als Antrag auf<br />
Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe gewertet. Soweit eine Heizungsbeihilfe<br />
beantragt wurde, bedarf es daher keines weiteren<br />
Antrags auf Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe.Sofern der Antrag<br />
lediglich für die Weihnachtsbeihilfe gestellt wird, bitten wir, dies<br />
entsprechend zu vermerken.<br />
Freitag, den 29. August 2003 Seite 2<br />
Für die Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
erübrigt sich ein Antrag auf Weihnachtsbeihilfe.Sie ist - sofern die<br />
Sozialhilfe als pauschalierte Hilfe gewährt wird - bereits mit den<br />
laufendenmonatlichenZahlungenabgedeckt.In den übrigen laufenden<br />
Hilfefällen wird sie von Amts wegen gewährt. Voraussetzung<br />
ist, dass im DezemberAnspruchauf Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
besteht.<br />
Hinweis:<br />
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung<br />
(GsiG) sieht keine Weihnachtsbeihilfe vor. Wer Leistungen<br />
der Grundsicherung,daneben aber keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
erhält, muss über einen Antrag prüfen lassen, ob<br />
ihm eine Weihnachtsbeihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />
gewährt werden kann. (Prüfung wie bei sonstigen Personen mit<br />
geringem Einkommen und Vermögen)<br />
Anträge auf Weihnachtsbeihilfe können bis längstens 23. Dezember<br />
2003 (letzter Arbeitstag vor Weihnachten) entgegengenommen<br />
werden.<br />
Hinweis des Regierungspräsidiums<br />
Freiburg<br />
zur Vergabe von Neuanpflanzungsrechtenim Weinbau<br />
nach Weinrecht der EU, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg<br />
Für die Weinwirtschaftsjahre 2003/04 und 2004/05 hat Baden-Württemberg<br />
im Jahr 2003 ein Kontingent von weinbaulichen<br />
Neuanpflanzungsrechten für 133 ha erhalten. Die Neuanpflanzungsrechtewerden<br />
im Rahmen eines Antrags- und Genehmigungsverfahrensverteilt.<br />
Personen, die ein Neuanpflanzungsrecht<br />
erhalten, können die Pflanzung innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre,<br />
nachdem der Bescheid erteilt wurde, vornehmen.<br />
Anträge auf Zuteilung eines Rechts auf Neuanpflanzungvon<br />
Rebflächenmüssen beim RegierungspräsidiumFreiburg bis<br />
spätestens 31. Oktober 2003 (Ausschlussfrist) vorliegen.<br />
Die zur AntragstellungerforderlichenAntragsformularesind beim<br />
Regierungspräsidium Freiburg und den Ämtern für Landwirtschaft,<br />
Landschafts- und Bodenkultur erhältlich.<br />
Bei der Vergabe werden Kriterien herangezogen, die landesintern<br />
festgelegt wurden:<br />
� Genehmigungen werden nur für innerhalb der Rebflächenabgrenzung<br />
(innerhalb des Rebenaufbauplanes) liegende<br />
Flächen von Betrieben erteilt, die bereits mehr als<br />
50 Ar Rebfläche bewirtschaften.<br />
� Genehmigungen werden für eine Fläche von höchstens 50<br />
Ar je Betrieb erteilt. Unterschreitet oder überschreitet das<br />
Antragsvolumen die verfügbare Fläche, wird die Höchstfläche<br />
entsprechend erhöht oder gekürzt.<br />
gez. Schömig, Abt. Landwirtschaft<br />
Regierungspräsidium Freiburg<br />
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald<br />
Fachbereich 441/442, Mozartstraße 30, 79104 Freiburg<br />
Telefon 0761/21 87-6 90, Fax 0761/21 87-6 85<br />
E-Mail: verbraucherschutz@breisgau-hochschwarzwald.de<br />
Varroatose der Bienen<br />
Nach Erkenntnissen des CVUA (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt)<br />
in Freiburg und des Staatlichen Tierärztlichen<br />
Untersuchungsamtes Aulendorf ist die Varroatose in Baden-Württemberg<br />
flächendeckend vorhanden.<br />
Verordnung zur Bekämpfung der Varroatose der Bienen<br />
Auf Grund von § 15 Abs. 2 der Bienenseuchenverordnung vom<br />
24. November 1995 (BGBl. I. S. 1552) erlässt das Landratsamt<br />
Breisgau-Hochschwarzwald- Fachbereich 441/442 - als zustän-