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Eichstetter Schwiboge-Wifescht - Gemeinde Eichstetten

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Heizungsbeihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />

für die Heizperiode 2003/04 und Weihnachtsbeihilfenfür das<br />

Jahr 2003;<br />

ebenso: Heizungsbeihilfen für Empfänger von Leistungen<br />

der Grundsicherung (GsiG)<br />

1. Heizungsbeihilfen werden an folgende Personen gezahlt:<br />

a) Personen,die laufende Leistungender Sozialhilfeoder Kriegsopferfürsorge<br />

zur Bestreitung des Lebensunterhalts beziehen,<br />

wenn nicht bereits mit der Miete laufendeHeizkostenvorauszahlungen<br />

übernommen werden bzw. im Rahmen der<br />

pauschalierten Hilfe zum Lebensunterhalt eine monatliche<br />

Pauschale für Heizungskosten gewährt wird. Anspruchsberechtigte<br />

Empfängervon Sozialhilfeoder Kriegsopferfürsorge<br />

erhalten die Beihilfe von Amts wegen, ein besonderer Antrag<br />

ist von ihnen nicht zu stellen.<br />

b) Personen, deren Einkommen unter dem Regelsatz der Sozialhilfe<br />

liegt und deren Wohnung nicht durch Sammelheizung<br />

beheizt wird.<br />

c) Personen, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, aber<br />

eine sonstige Hilfe (z.B. Pflegegeld u.a.) erhalten und deren<br />

Einkommen unter dem Regelsatz liegt, wenn ihre Wohnung<br />

nicht durch Sammelheizung beheizt wird.<br />

Die Pauschalbeträgefür die Heizungsbeihilfeerstrecken sich auf<br />

die Heizperiode vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. April 2004. Für<br />

Teile der Heizperiode wird daher nur eine anteilige Heizungsbeihilfe<br />

gewährt. Auf die Sozialhilferichtlinien(Ziffer 21.02) wird verwiesen.<br />

Keinen Anspruch auf eine Heizungsbeihilfe haben:<br />

a) Personen, die vertragliche Ansprüche auf Deckung des Heizkostenbedarfs<br />

haben (Leibgedingsansprüche). Sie können<br />

die Beihilfe auch nicht anteilig erhalten.<br />

b) Personen, deren Wohnung mit Sammelheizung (zentral beheizte<br />

Wohnung) beheizt wird und/oder die zusammen mit<br />

der Miete regelmäßig Heizkostenvorauszahlungen an den<br />

Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen zu<br />

entrichten haben. Dies gilt auch für Bewohner von Sammelunterkünften(Aussiedler,Kontingent-Flüchtlinge,Asylbewerber),<br />

wenn die Unterkunft mit Sammelheizung beheizt wird.<br />

Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen<br />

der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge erhalten die<br />

Heizungsbeihilfe von Amts wegen überwiesen, sofern ein Anspruch<br />

besteht und nicht bereits im Rahmen der pauschalierten<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt eine monatliche Pauschale für Heizkosten<br />

gewährt wird. Für den Personenkreis der Empfänger<br />

von laufenderHilfe zum Lebensunterhaltist ein Antrag daher<br />

nicht erforderlich.<br />

Gleichesgilt für die Empfängervon Leistungennach dem “Gesetz<br />

über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter<br />

und bei Erwerbsminderung“(GsiG)”. Auch sie erhalten,sofern<br />

die Voraussetzungen vorliegen (also nicht bereits mit der Miete<br />

laufende Heizkostenvorauszahlungen gezahlt werden), die Heizungsbeihilfe<br />

von Amts wegen. Auch hier ist also ein Antrag<br />

nicht erforderlich.<br />

2. Weihnachtsbeihilfe<br />

Eine Weihnachtsbeihilfe können ebenfalls Personen mit geringem<br />

Einkommen und Vermögen erhalten. Kein Anspruch besteht,<br />

wenn das Einkommen den regelsatzmäßigen Bedarf um<br />

mehr als die Höhe der Beihilfe überschreitet.<br />

Ein Antrag auf Heizungsbeihilfe wird gleichzeitig als Antrag auf<br />

Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe gewertet. Soweit eine Heizungsbeihilfe<br />

beantragt wurde, bedarf es daher keines weiteren<br />

Antrags auf Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe.Sofern der Antrag<br />

lediglich für die Weihnachtsbeihilfe gestellt wird, bitten wir, dies<br />

entsprechend zu vermerken.<br />

Freitag, den 29. August 2003 Seite 2<br />

Für die Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

erübrigt sich ein Antrag auf Weihnachtsbeihilfe.Sie ist - sofern die<br />

Sozialhilfe als pauschalierte Hilfe gewährt wird - bereits mit den<br />

laufendenmonatlichenZahlungenabgedeckt.In den übrigen laufenden<br />

Hilfefällen wird sie von Amts wegen gewährt. Voraussetzung<br />

ist, dass im DezemberAnspruchauf Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

besteht.<br />

Hinweis:<br />

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung<br />

(GsiG) sieht keine Weihnachtsbeihilfe vor. Wer Leistungen<br />

der Grundsicherung,daneben aber keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

erhält, muss über einen Antrag prüfen lassen, ob<br />

ihm eine Weihnachtsbeihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />

gewährt werden kann. (Prüfung wie bei sonstigen Personen mit<br />

geringem Einkommen und Vermögen)<br />

Anträge auf Weihnachtsbeihilfe können bis längstens 23. Dezember<br />

2003 (letzter Arbeitstag vor Weihnachten) entgegengenommen<br />

werden.<br />

Hinweis des Regierungspräsidiums<br />

Freiburg<br />

zur Vergabe von Neuanpflanzungsrechtenim Weinbau<br />

nach Weinrecht der EU, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg<br />

Für die Weinwirtschaftsjahre 2003/04 und 2004/05 hat Baden-Württemberg<br />

im Jahr 2003 ein Kontingent von weinbaulichen<br />

Neuanpflanzungsrechten für 133 ha erhalten. Die Neuanpflanzungsrechtewerden<br />

im Rahmen eines Antrags- und Genehmigungsverfahrensverteilt.<br />

Personen, die ein Neuanpflanzungsrecht<br />

erhalten, können die Pflanzung innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre,<br />

nachdem der Bescheid erteilt wurde, vornehmen.<br />

Anträge auf Zuteilung eines Rechts auf Neuanpflanzungvon<br />

Rebflächenmüssen beim RegierungspräsidiumFreiburg bis<br />

spätestens 31. Oktober 2003 (Ausschlussfrist) vorliegen.<br />

Die zur AntragstellungerforderlichenAntragsformularesind beim<br />

Regierungspräsidium Freiburg und den Ämtern für Landwirtschaft,<br />

Landschafts- und Bodenkultur erhältlich.<br />

Bei der Vergabe werden Kriterien herangezogen, die landesintern<br />

festgelegt wurden:<br />

� Genehmigungen werden nur für innerhalb der Rebflächenabgrenzung<br />

(innerhalb des Rebenaufbauplanes) liegende<br />

Flächen von Betrieben erteilt, die bereits mehr als<br />

50 Ar Rebfläche bewirtschaften.<br />

� Genehmigungen werden für eine Fläche von höchstens 50<br />

Ar je Betrieb erteilt. Unterschreitet oder überschreitet das<br />

Antragsvolumen die verfügbare Fläche, wird die Höchstfläche<br />

entsprechend erhöht oder gekürzt.<br />

gez. Schömig, Abt. Landwirtschaft<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald<br />

Fachbereich 441/442, Mozartstraße 30, 79104 Freiburg<br />

Telefon 0761/21 87-6 90, Fax 0761/21 87-6 85<br />

E-Mail: verbraucherschutz@breisgau-hochschwarzwald.de<br />

Varroatose der Bienen<br />

Nach Erkenntnissen des CVUA (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt)<br />

in Freiburg und des Staatlichen Tierärztlichen<br />

Untersuchungsamtes Aulendorf ist die Varroatose in Baden-Württemberg<br />

flächendeckend vorhanden.<br />

Verordnung zur Bekämpfung der Varroatose der Bienen<br />

Auf Grund von § 15 Abs. 2 der Bienenseuchenverordnung vom<br />

24. November 1995 (BGBl. I. S. 1552) erlässt das Landratsamt<br />

Breisgau-Hochschwarzwald- Fachbereich 441/442 - als zustän-

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