(Informationsbrief §13b INr.4 UStG)
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ST EU ER BER AT U N G · U N T ER N EH M EN SBER AT U N G<br />
Diplom-Kaufmann Diplom-Kaufmann<br />
Walter Schönweiß Peter Hofecker<br />
Steuerberater Unternehmensberater<br />
Brunngasse 1 · 90610 Winkelhaid<br />
Tel.: 09187/ 905173 · Fax: 09187/ 905174<br />
Email: kanzlei@consutax.de · Internet: www.consutax.de<br />
<strong>Informationsbrief</strong><br />
zur<br />
Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 4 <strong>UStG</strong><br />
Inhalt<br />
1. Allgemeines 7. ABC der Steuerschuldnerschaft<br />
2. Gesetzliche Regelung 8. ABC der „Nicht“-Steuerschuldnerschaft<br />
3. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 9. Unberechtigter Steuerausweis<br />
4. Wann greift die Steuerschuldnerschaft? 10. Musterrechnung<br />
5. Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturen<br />
6. Beispiele<br />
1. Allgemeines<br />
Wegen häufiger Nachfrage befasst sich dieser <strong>Informationsbrief</strong> ausschließlich mit der<br />
Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die Umsatzsteuer bei Bauleistungserbringern.<br />
2. Gesetzliche Regelung<br />
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde in das Umsatzsteuergesetz (<strong>UStG</strong>) die<br />
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Werklieferungen und<br />
sonstige Leistungen eingefügt.<br />
§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 <strong>UStG</strong> lautet wie folgt:<br />
.... „4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von<br />
Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt."<br />
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3. Was bedeutete die Steuerschuldnerschaft?<br />
Bei Bauleistungen, die ab dem 1.4.2004 erbracht werden, wird die Steuerschuldnerschaft auf<br />
den Leistungsempfänger verlagert. Dies bedeutet, dass der Leistende die erbrachte Leistung<br />
nur noch netto – also ohne Umsatzsteuer – in Rechnung stellen darf.<br />
Der Leistungsempfänger muss an den Leistenden daher nur den sog. Nettobetrag (Entgelt)<br />
bezahlen. Vom Entgelt muss der Empfänger die Umsatzsteuer mit 16 % berechnen und in<br />
seiner Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anmelden. Dem Leistungsempfänger<br />
steht im Normalfall der Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe zu.<br />
Es ist nicht erforderlich, dass sich der Leistungsempfänger selbst eine Rechnung ausstellt, in<br />
der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.<br />
4. Wann greift die Steuerschuldnerschaft?<br />
Die neue Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift nur, wenn der<br />
Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 4 Satz 1 <strong>UStG</strong> erbringt.<br />
Dies ist u.a. dann der Fall,<br />
wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht<br />
hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10% der Summe seiner steuerbaren Umsätze<br />
betragen hat oder<br />
der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des<br />
Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung für Zwecke der Bauabzugssteuer gemäß<br />
§ 48 EStG vorlegt.<br />
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt auch dann, wenn die Leistung für<br />
den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird!!! (siehe Beispiel 3)<br />
Unter die Steuerschuldnerschaft fallen danach Werklieferungen und sonstige Leistungen (zur<br />
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung usw. eines Bauwerks) die ein Unternehmen<br />
(Bauleistungserbringers) an andere Unternehmen (Bauleistungsempfänger) erbringt, die<br />
selbst wiederum Bauleistungen ausführen. Z.B. Estrichfirma leistete an Baufirma.<br />
Führt der Leistungsempfänger selbst keine Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift aus, so<br />
greift die neue Steuerschuldnerschaft nicht. Dies ist regelmäßig der Fall (z.B. Bauleistungen<br />
an einen Handelsbetrieb).<br />
Ausgenommen sind ausdrücklich Planungs- und Überwachungsleistungen. Hierunter fallen<br />
ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und<br />
Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.B.<br />
chemische Analysen von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur<br />
Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.<br />
(siehe Beispiel 4)<br />
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt auch nicht bei Bauträgern, soweit<br />
sie ausschließlich Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und<br />
daher umsatzsteuerfrei sind, wenn nicht optiert wird.<br />
5. Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturen<br />
Durch Verwaltungsanweisung wurde für kleinere Aufträge eine Geringfügigkeitsgrenze<br />
eingeführt. Danach ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht zu<br />
beachten, wenn bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von<br />
Bauwerken, das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt.<br />
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6. Beispiele<br />
Beispiel 1 (Trockenbaufirma an Baufirma)<br />
Die Fa. X führt Trockenbauarbeiten für die Fa. Baufirma Y aus.<br />
Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift.<br />
Folgen dieser Steuerschuldnerschaft:<br />
Der leistende Unternehmer (im Beispiel: X) darf die Rechnung an den empfangenden<br />
Unternehmer (im Beispiel: Y) nur noch netto (also ohne Umsatzsteuer) stellen.<br />
Der empfangende Unternehmer schuldet selbst die entsprechende Umsatzsteuer (16 % des<br />
Nettobetrags). In Höhe dieser Umsatzsteuer ist der Vorsteuerabzug unter den<br />
Voraussetzungen der §§ 14, 15 <strong>UStG</strong> möglich.<br />
Beispiel 2 (Zimmerei an Klempnerei)<br />
Die Klempnerei Schwarz errichtet auf eigenem Grundstück eine Werkstatt. Die Zimmerei<br />
Holzknecht errichtet den Dachstuhl.<br />
Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift.<br />
Steuerschuldner ist somit die Klempnerei Schwarz.<br />
Beispiel 3 (Elektroinstallateur an Baufirma)<br />
Die Fa. Elektroinstallationen Piehler repariert im eigengenutzten Einfamilienhaus des<br />
Bauunternehmers Kiesstein die Elektroinstallation.<br />
Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Die<br />
Steuerschuldnerschaft greift auch dann, wenn die Bauleistung für den<br />
nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird. Steuerschuldner ist somit Herr<br />
Kiesstein.<br />
Beispiel 4 (Architekt an Baufirma)<br />
Frau Adelheid Zunner ist Architektin und erstellt für die Fa. Bogner-Bau den Bauplan. Die Fa.<br />
Bogner-Bau errichtet Gebäude sowohl auf eigenen, als auch auf fremden Grundstücken.<br />
Planungs- und Überwachungsleistungen sind von der Steuerschuldnerschaft ausgenommen,<br />
so dass Steuerschuldner Frau Zunner ist.<br />
Beispiel 5 (Fußbodenlegerei an Sanitärinstallation)<br />
Frau Rosa Kleb betreibt eine Fußbodenverlegfirma und repariert den Fußboden im Büro von<br />
Herrn Wasser. Herr Wasser betreibt die Sanitärinstallation.<br />
Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift.<br />
Steuerschuldner ist somit Herr Wasser.<br />
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7. ABC der Lieferungen/Leistungen für die Steuerschuldnerschaft<br />
Zu den Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken (Gebäude, Brücken, Straßen,<br />
Tunnel etc.) dienen, gehören insbesondere:<br />
(Hinweis: die Auflistung ist nicht abschließend)<br />
• Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit<br />
• Abbrucharbeiten<br />
• Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen<br />
• Aufzüge einbauen<br />
• Bautrocknungsarbeiten<br />
• Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und<br />
Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten<br />
• Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus<br />
• Bohrarbeiten<br />
• Brückenbau<br />
• Brunnenbauarbeiten<br />
• chemische Bodenverfestigungen<br />
• Dachdeckerarbeiten<br />
• Dachbegrünung<br />
• Dämmarbeiten<br />
• Drainierungsarbeiten<br />
• Erdbewegungsarbeiten<br />
• Elektroinstallation<br />
• Estricharbeiten<br />
• Fassadenbauarbeiten<br />
• Fertigbauarbeiten<br />
• Feuerungs- und Ofenbauarbeiten<br />
• Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten<br />
• Fugarbeiten an Bauwerken<br />
• Fußboden- und Parkettlegerei<br />
• Glaserei<br />
• Glasstahlbetonarbeiten<br />
• Heizungsbau<br />
• Hochbauarbeiten<br />
• Holzschutzarbeiten an Bauteilen<br />
• Isolierarbeiten<br />
• Kachelofen- und Luftheizungsbau<br />
• Kanalbauarbeiten<br />
• Klempnerarbeiten<br />
• Klimaanlagenbau<br />
• Leichtmetallarbeiten<br />
• Lichtwerbeanlage (Installation einer Lichtwerbeanlage)<br />
• Lüftungsbau<br />
• Maler- und Lackierarbeiten<br />
• Maurerarbeiten<br />
• Rammarbeiten<br />
• Reinigungsarbeiten, bei dem die zu bearbeitende Fläche verändert wird (z.B.<br />
Sandstrahlarbeiten)<br />
• Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und<br />
Bodendurchpressungen<br />
• Rolltreppen einbauen<br />
• Sanitärinstallation<br />
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• Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten<br />
• Schalungsarbeiten<br />
• Schaufensteranlagen<br />
• Schornsteinbauarbeiten<br />
• Schreinerarbeiten<br />
• Stahlbiege- und -flechtarbeiten<br />
• Steinmetzarbeiten<br />
• Straßenbauarbeiten<br />
• Straßenwalzarbeiten<br />
• Stuck-, Putz-, Gipsarbeiten<br />
• Terrazzoarbeiten<br />
• Tiefbauarbeiten<br />
• Trocken- und Montagebauarbeiten<br />
• Tunnelbau<br />
• Verlegen von Bodenbelägen<br />
• Vermieten von Baumaschinen mit gleichzeitiger Personalgestellung für<br />
substanzverändernde Arbeiten<br />
• Wärmedämmarbeiten<br />
• Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten<br />
• Zimmererarbeiten<br />
8. ABC der Lieferungen/Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft fallen<br />
(Hinweis: die Auflistung in A 182a Abs. 8 UStR ist nicht abschließend)<br />
• Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der<br />
liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des<br />
Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut<br />
• Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende<br />
fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar)<br />
• Lieferungen von Wasser und Energie<br />
• Zurverfügungstellen von Betonpumpen<br />
• Zurverfügungstellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich<br />
Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt)<br />
• Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern<br />
• Entsorgen von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer)<br />
• Aufstellen von Messeständen<br />
• Gerüstbau<br />
• Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen)<br />
mit Ausnahme von Dachbegrünungen<br />
• Die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den<br />
Entleiher Bauleistungen erbringen<br />
• Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen z.B. von Fenstern<br />
9. Unberechtigter Steuerausweis<br />
Wird bei Bauleistungen ab 1.7.2004 die Steuerschuldnerschaft nicht beachtet und durch den<br />
Bauleistungserbringer Umsatzsteuer ausgewiesen, so handelt es sich um eine unberechtigt<br />
ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Rechnungsaussteller schuldet den ausgewiesenen Betrag<br />
und der Bauleistungsempfänger hat nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, da er selbst<br />
der Steuerschuldner ist.<br />
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Der leistende Unternehmer darf den unrichtigen Steuerausweis erst berichtigen, wenn die<br />
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.<br />
Dies ist erst dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger bereits geltend gemachte<br />
Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt hat.<br />
Dabei sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass der Aussteller der Rechnung die Berichtigung<br />
des unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt gesondert schriftlich zu<br />
beantragen hat. Nach Prüfung der Voraussetzungen durch das Finanzamt teilt dieses dem<br />
Antragsteller mit, ob und für welchen Besteuerungszeitraum und ggf. in welcher Höhe der<br />
Antragsteller den unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen darf.<br />
Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes kann trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge eine<br />
Haftung nicht übernommen werden.<br />
Oktober 2005<br />
6
10. Musterrechnung<br />
Lukas Weitzer, Rödelstr. 5, 99999 Burgberg<br />
Frau<br />
Roberta Blumberg<br />
Bauunternehmung<br />
Amtstr. 7<br />
99999 Burgberg<br />
Rechnung Nr. 4-02-27<br />
Unsere St. Nr. 201/221/95544<br />
7<br />
Lukas Weitzer<br />
Baggerbetrieb<br />
Burgberg, 15. 09.2005<br />
Leistungszeitpunkt Leistung Einzelpreis € Gesamtpreis €<br />
4.5.2004 Liefern und Einbau von<br />
Hinterfüllmaterial des<br />
Arbeitsraumes beim Bürogebäude<br />
Donnerstr. 7 und lagenweise<br />
verdichten<br />
128 m³<br />
14,25<br />
1.824,00<br />
Umsatzsteuer 0,00<br />
Gesamtsumme 1.824,00<br />
Gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 <strong>UStG</strong> i.V. mit § 13b Abs. 2 Satz 2 <strong>UStG</strong> sind Sie<br />
Steuerschuldner der Umsatzsteuer.<br />
(alternativ: Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b <strong>UStG</strong><br />
über)<br />
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 1.824,00 Euro bis zum 18.5.2004 auf das<br />
Konto Nr. 333 333 der Stapel-Bank in Burgberg (BLZ 999 999 99).