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(Informationsbrief §13b INr.4 UStG)

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ST EU ER BER AT U N G · U N T ER N EH M EN SBER AT U N G<br />

Diplom-Kaufmann Diplom-Kaufmann<br />

Walter Schönweiß Peter Hofecker<br />

Steuerberater Unternehmensberater<br />

Brunngasse 1 · 90610 Winkelhaid<br />

Tel.: 09187/ 905173 · Fax: 09187/ 905174<br />

Email: kanzlei@consutax.de · Internet: www.consutax.de<br />

<strong>Informationsbrief</strong><br />

zur<br />

Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 4 <strong>UStG</strong><br />

Inhalt<br />

1. Allgemeines 7. ABC der Steuerschuldnerschaft<br />

2. Gesetzliche Regelung 8. ABC der „Nicht“-Steuerschuldnerschaft<br />

3. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 9. Unberechtigter Steuerausweis<br />

4. Wann greift die Steuerschuldnerschaft? 10. Musterrechnung<br />

5. Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturen<br />

6. Beispiele<br />

1. Allgemeines<br />

Wegen häufiger Nachfrage befasst sich dieser <strong>Informationsbrief</strong> ausschließlich mit der<br />

Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die Umsatzsteuer bei Bauleistungserbringern.<br />

2. Gesetzliche Regelung<br />

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde in das Umsatzsteuergesetz (<strong>UStG</strong>) die<br />

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Werklieferungen und<br />

sonstige Leistungen eingefügt.<br />

§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 <strong>UStG</strong> lautet wie folgt:<br />

.... „4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />

Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von<br />

Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt."<br />

1


3. Was bedeutete die Steuerschuldnerschaft?<br />

Bei Bauleistungen, die ab dem 1.4.2004 erbracht werden, wird die Steuerschuldnerschaft auf<br />

den Leistungsempfänger verlagert. Dies bedeutet, dass der Leistende die erbrachte Leistung<br />

nur noch netto – also ohne Umsatzsteuer – in Rechnung stellen darf.<br />

Der Leistungsempfänger muss an den Leistenden daher nur den sog. Nettobetrag (Entgelt)<br />

bezahlen. Vom Entgelt muss der Empfänger die Umsatzsteuer mit 16 % berechnen und in<br />

seiner Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anmelden. Dem Leistungsempfänger<br />

steht im Normalfall der Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe zu.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass sich der Leistungsempfänger selbst eine Rechnung ausstellt, in<br />

der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.<br />

4. Wann greift die Steuerschuldnerschaft?<br />

Die neue Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift nur, wenn der<br />

Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 Satz 1 <strong>UStG</strong> erbringt.<br />

Dies ist u.a. dann der Fall,<br />

wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht<br />

hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10% der Summe seiner steuerbaren Umsätze<br />

betragen hat oder<br />

der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des<br />

Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung für Zwecke der Bauabzugssteuer gemäß<br />

§ 48 EStG vorlegt.<br />

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt auch dann, wenn die Leistung für<br />

den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird!!! (siehe Beispiel 3)<br />

Unter die Steuerschuldnerschaft fallen danach Werklieferungen und sonstige Leistungen (zur<br />

Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung usw. eines Bauwerks) die ein Unternehmen<br />

(Bauleistungserbringers) an andere Unternehmen (Bauleistungsempfänger) erbringt, die<br />

selbst wiederum Bauleistungen ausführen. Z.B. Estrichfirma leistete an Baufirma.<br />

Führt der Leistungsempfänger selbst keine Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift aus, so<br />

greift die neue Steuerschuldnerschaft nicht. Dies ist regelmäßig der Fall (z.B. Bauleistungen<br />

an einen Handelsbetrieb).<br />

Ausgenommen sind ausdrücklich Planungs- und Überwachungsleistungen. Hierunter fallen<br />

ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und<br />

Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.B.<br />

chemische Analysen von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur<br />

Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.<br />

(siehe Beispiel 4)<br />

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt auch nicht bei Bauträgern, soweit<br />

sie ausschließlich Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und<br />

daher umsatzsteuerfrei sind, wenn nicht optiert wird.<br />

5. Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturen<br />

Durch Verwaltungsanweisung wurde für kleinere Aufträge eine Geringfügigkeitsgrenze<br />

eingeführt. Danach ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht zu<br />

beachten, wenn bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von<br />

Bauwerken, das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt.<br />

2


6. Beispiele<br />

Beispiel 1 (Trockenbaufirma an Baufirma)<br />

Die Fa. X führt Trockenbauarbeiten für die Fa. Baufirma Y aus.<br />

Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift.<br />

Folgen dieser Steuerschuldnerschaft:<br />

Der leistende Unternehmer (im Beispiel: X) darf die Rechnung an den empfangenden<br />

Unternehmer (im Beispiel: Y) nur noch netto (also ohne Umsatzsteuer) stellen.<br />

Der empfangende Unternehmer schuldet selbst die entsprechende Umsatzsteuer (16 % des<br />

Nettobetrags). In Höhe dieser Umsatzsteuer ist der Vorsteuerabzug unter den<br />

Voraussetzungen der §§ 14, 15 <strong>UStG</strong> möglich.<br />

Beispiel 2 (Zimmerei an Klempnerei)<br />

Die Klempnerei Schwarz errichtet auf eigenem Grundstück eine Werkstatt. Die Zimmerei<br />

Holzknecht errichtet den Dachstuhl.<br />

Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift.<br />

Steuerschuldner ist somit die Klempnerei Schwarz.<br />

Beispiel 3 (Elektroinstallateur an Baufirma)<br />

Die Fa. Elektroinstallationen Piehler repariert im eigengenutzten Einfamilienhaus des<br />

Bauunternehmers Kiesstein die Elektroinstallation.<br />

Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Die<br />

Steuerschuldnerschaft greift auch dann, wenn die Bauleistung für den<br />

nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird. Steuerschuldner ist somit Herr<br />

Kiesstein.<br />

Beispiel 4 (Architekt an Baufirma)<br />

Frau Adelheid Zunner ist Architektin und erstellt für die Fa. Bogner-Bau den Bauplan. Die Fa.<br />

Bogner-Bau errichtet Gebäude sowohl auf eigenen, als auch auf fremden Grundstücken.<br />

Planungs- und Überwachungsleistungen sind von der Steuerschuldnerschaft ausgenommen,<br />

so dass Steuerschuldner Frau Zunner ist.<br />

Beispiel 5 (Fußbodenlegerei an Sanitärinstallation)<br />

Frau Rosa Kleb betreibt eine Fußbodenverlegfirma und repariert den Fußboden im Büro von<br />

Herrn Wasser. Herr Wasser betreibt die Sanitärinstallation.<br />

Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift.<br />

Steuerschuldner ist somit Herr Wasser.<br />

3


7. ABC der Lieferungen/Leistungen für die Steuerschuldnerschaft<br />

Zu den Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />

Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken (Gebäude, Brücken, Straßen,<br />

Tunnel etc.) dienen, gehören insbesondere:<br />

(Hinweis: die Auflistung ist nicht abschließend)<br />

• Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit<br />

• Abbrucharbeiten<br />

• Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen<br />

• Aufzüge einbauen<br />

• Bautrocknungsarbeiten<br />

• Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und<br />

Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten<br />

• Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus<br />

• Bohrarbeiten<br />

• Brückenbau<br />

• Brunnenbauarbeiten<br />

• chemische Bodenverfestigungen<br />

• Dachdeckerarbeiten<br />

• Dachbegrünung<br />

• Dämmarbeiten<br />

• Drainierungsarbeiten<br />

• Erdbewegungsarbeiten<br />

• Elektroinstallation<br />

• Estricharbeiten<br />

• Fassadenbauarbeiten<br />

• Fertigbauarbeiten<br />

• Feuerungs- und Ofenbauarbeiten<br />

• Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten<br />

• Fugarbeiten an Bauwerken<br />

• Fußboden- und Parkettlegerei<br />

• Glaserei<br />

• Glasstahlbetonarbeiten<br />

• Heizungsbau<br />

• Hochbauarbeiten<br />

• Holzschutzarbeiten an Bauteilen<br />

• Isolierarbeiten<br />

• Kachelofen- und Luftheizungsbau<br />

• Kanalbauarbeiten<br />

• Klempnerarbeiten<br />

• Klimaanlagenbau<br />

• Leichtmetallarbeiten<br />

• Lichtwerbeanlage (Installation einer Lichtwerbeanlage)<br />

• Lüftungsbau<br />

• Maler- und Lackierarbeiten<br />

• Maurerarbeiten<br />

• Rammarbeiten<br />

• Reinigungsarbeiten, bei dem die zu bearbeitende Fläche verändert wird (z.B.<br />

Sandstrahlarbeiten)<br />

• Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und<br />

Bodendurchpressungen<br />

• Rolltreppen einbauen<br />

• Sanitärinstallation<br />

4


• Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten<br />

• Schalungsarbeiten<br />

• Schaufensteranlagen<br />

• Schornsteinbauarbeiten<br />

• Schreinerarbeiten<br />

• Stahlbiege- und -flechtarbeiten<br />

• Steinmetzarbeiten<br />

• Straßenbauarbeiten<br />

• Straßenwalzarbeiten<br />

• Stuck-, Putz-, Gipsarbeiten<br />

• Terrazzoarbeiten<br />

• Tiefbauarbeiten<br />

• Trocken- und Montagebauarbeiten<br />

• Tunnelbau<br />

• Verlegen von Bodenbelägen<br />

• Vermieten von Baumaschinen mit gleichzeitiger Personalgestellung für<br />

substanzverändernde Arbeiten<br />

• Wärmedämmarbeiten<br />

• Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten<br />

• Zimmererarbeiten<br />

8. ABC der Lieferungen/Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft fallen<br />

(Hinweis: die Auflistung in A 182a Abs. 8 UStR ist nicht abschließend)<br />

• Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der<br />

liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des<br />

Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut<br />

• Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende<br />

fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar)<br />

• Lieferungen von Wasser und Energie<br />

• Zurverfügungstellen von Betonpumpen<br />

• Zurverfügungstellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich<br />

Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt)<br />

• Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern<br />

• Entsorgen von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer)<br />

• Aufstellen von Messeständen<br />

• Gerüstbau<br />

• Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen)<br />

mit Ausnahme von Dachbegrünungen<br />

• Die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den<br />

Entleiher Bauleistungen erbringen<br />

• Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen z.B. von Fenstern<br />

9. Unberechtigter Steuerausweis<br />

Wird bei Bauleistungen ab 1.7.2004 die Steuerschuldnerschaft nicht beachtet und durch den<br />

Bauleistungserbringer Umsatzsteuer ausgewiesen, so handelt es sich um eine unberechtigt<br />

ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Rechnungsaussteller schuldet den ausgewiesenen Betrag<br />

und der Bauleistungsempfänger hat nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, da er selbst<br />

der Steuerschuldner ist.<br />

5


Der leistende Unternehmer darf den unrichtigen Steuerausweis erst berichtigen, wenn die<br />

Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.<br />

Dies ist erst dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger bereits geltend gemachte<br />

Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt hat.<br />

Dabei sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass der Aussteller der Rechnung die Berichtigung<br />

des unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt gesondert schriftlich zu<br />

beantragen hat. Nach Prüfung der Voraussetzungen durch das Finanzamt teilt dieses dem<br />

Antragsteller mit, ob und für welchen Besteuerungszeitraum und ggf. in welcher Höhe der<br />

Antragsteller den unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen darf.<br />

Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes kann trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge eine<br />

Haftung nicht übernommen werden.<br />

Oktober 2005<br />

6


10. Musterrechnung<br />

Lukas Weitzer, Rödelstr. 5, 99999 Burgberg<br />

Frau<br />

Roberta Blumberg<br />

Bauunternehmung<br />

Amtstr. 7<br />

99999 Burgberg<br />

Rechnung Nr. 4-02-27<br />

Unsere St. Nr. 201/221/95544<br />

7<br />

Lukas Weitzer<br />

Baggerbetrieb<br />

Burgberg, 15. 09.2005<br />

Leistungszeitpunkt Leistung Einzelpreis € Gesamtpreis €<br />

4.5.2004 Liefern und Einbau von<br />

Hinterfüllmaterial des<br />

Arbeitsraumes beim Bürogebäude<br />

Donnerstr. 7 und lagenweise<br />

verdichten<br />

128 m³<br />

14,25<br />

1.824,00<br />

Umsatzsteuer 0,00<br />

Gesamtsumme 1.824,00<br />

Gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 <strong>UStG</strong> i.V. mit § 13b Abs. 2 Satz 2 <strong>UStG</strong> sind Sie<br />

Steuerschuldner der Umsatzsteuer.<br />

(alternativ: Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b <strong>UStG</strong><br />

über)<br />

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 1.824,00 Euro bis zum 18.5.2004 auf das<br />

Konto Nr. 333 333 der Stapel-Bank in Burgberg (BLZ 999 999 99).

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