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Satzung Fremdenverkehrsbeitrag mit Änderungen - Eging a.See

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S a t z u n g<br />

für die Erhebung eines <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s<br />

Aufgrund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt<br />

E g i n g a. S e e<br />

folgende<br />

<strong>Satzung</strong> für die Erhebung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s<br />

§ 1<br />

Beitragsschuldner, Beitragstatbestand<br />

(1) Von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den<br />

Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, wird ein <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong><br />

erhoben.<br />

(2) Von dem Beitrag sind der Bund (einschließlich der Deutschen Bundespost und der Deutschen<br />

Bundesbahn) und die Länder befreit.<br />

§ 2<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Durch den Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres<br />

durch den Fremdenverkehr <strong>mit</strong>telbar oder un<strong>mit</strong>telbar erwächst, abgegolten.<br />

(2) Zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn<br />

und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres. Die Beitragsschuld wird gemäß §<br />

3 Abs. 1 auf der Grundlage des Gewinns bestimmt, wenn sich nicht gemäß § 3 Abs. 2 auf der<br />

Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt.<br />

§ 3<br />

Beitragser<strong>mit</strong>tlung<br />

(1) Der Beitrag nach dem Gewinn errechnet sich, indem der Gewinn <strong>mit</strong> dem Vorteilssatz (Abs. 3)<br />

und <strong>mit</strong> dem Beitragssatz (Abs. 4) multipliziert wird.<br />

(2) Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz <strong>mit</strong><br />

dem Vorteilssatz (Abs. 3) und <strong>mit</strong> dem Mindestbeitragssatz (Abs. 5) multipliziert wird.<br />

(3) Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen-<br />

oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns (Abs. 1) oder des steuerbaren Umsatzes (Abs. 2).<br />

Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert er<strong>mit</strong>telt. Dabei sind insbesondere Art und<br />

Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und<br />

Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von<br />

Bedeutung.<br />

(4) Der Beitragssatz beträgt 4 v.H.<br />

(5) Der Mindestbeitragssatz beträgt bei einem – durch Schätzung zu er<strong>mit</strong>telnden –<br />

branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von<br />

0 - 5 v.H. 0,05 v.H.<br />

über 5 - 10 v.H. 0,15 v.H.<br />

über 10 - 15 v.H. 0,25 v.H.<br />

über 15 - 20 v.H. 0,35 v.H.<br />

über 20 v.H. 0,50 v.H.<br />

§ 4<br />

Entstehen, Veranlagung<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht <strong>mit</strong> Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht.


(2) Die Beitragsschuld wird <strong>mit</strong> Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Der Beitragsschuldner hat<br />

hierzu auf Aufforderung eine Erklärung nach Formblatt abzugeben.<br />

§ 5<br />

Vorauszahlung<br />

(1) Der Beitragsschuldner hat am 30.10. jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Wer die<br />

zur Beitragsschuld führende selbständige Tätigkeit erstmals nach dem letzten für die<br />

Vorauszahlung festgesetzten Termin aufnimmt, hat die Vorauszahlung einen Monat nach<br />

Zustellung des die Höhe der Vorauszahlung festsetzenden Bescheids zu entrichten.<br />

(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich bei der<br />

letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlung kann der Schuld angepasst werden, die<br />

sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.<br />

(3) Die Vorauszahlungen von Beitragsschuldnern, die Wohnungen, Zimmer oder sonstige Räume<br />

oder Grundstücke oder Grundstücksteile für die Gäste gegen Entgelt zur Verfügung stellen,<br />

können abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusammen <strong>mit</strong> der ordnungsgemäßen<br />

Abführung der Kurbeiträge verlangt werden und betragen für jede Übernachtung 0,15 €. Ist<br />

anzunehmen, dass die hierbei voraussichtlich zu entrichtenden Zahlungen, die sonst nach Abs.<br />

2 sich ergebende Höhe der Vorauszahlung nicht erreichen werden, so können darüber hinaus<br />

Vorauszahlungen bis zu dieser Höhe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 verlangt<br />

werden.<br />

(4) Die Vorauszahlung für Campingplatzbetreiber, die Stellplätze für Dauer- bzw. Saisoncamper zur<br />

Verfügung stellen, beträgt 16,00 €. Saison- bzw. Dauercamper ist, wer mehr als 2 Monate<br />

ununterbrochen einen Stellplatz belegt.<br />

§ 6<br />

Beitragsbescheid, Fälligkeit<br />

(1) Die Beitragsschuld ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und einen Monat nach<br />

Zustellung des Bescheides fällig.<br />

(2) Aus dem Bescheid müssen die Veranlagungsmerkmale hervorgehen. Übt ein<br />

Beitragsschuldner mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag<br />

für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen.<br />

(3) Beitragsschuldner, die nur Vorauszahlungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 entrichten, veranlagen <strong>mit</strong><br />

der Summe dieser Vorauszahlungen ihre endgültige Beitragsschuld. Das gilt nicht, wenn<br />

a) die Gemeinde den Beitragsschuldner schriftlich zur Abgabe einer Erklärung nach §<br />

4 Abs. 2 Satz 2 auffordert oder<br />

b) der Beitragsschuldner schriftlich einen Bescheid nach Abs. 1 beantragt. Für die<br />

Aufforderung und den Antrag gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr, gerechnet<br />

ab Entstehen der Beitragsschuld (§ 4 Abs. 1).<br />

§ 7<br />

Abschlusszahlung<br />

(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen<br />

angerechnet.<br />

(2) Waren die Vorauszahlungen höher als die im Bescheid festgesetzte Beitragsschuld, so wird<br />

dem Beitragsschuldner der Unterschiedsbetrag unverzüglich nach Zustellung des Bescheides<br />

gutgebracht.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am ……….. in Kraft.<br />

<strong>Eging</strong> a.<strong>See</strong>, …………………..

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