SCHULEINSCHREIBUNG: • Schulpflicht/Aufnahme in die ...
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<strong>SCHULEINSCHREIBUNG</strong>:<br />
<strong>•</strong> <strong>Schulpflicht</strong>/<strong>Aufnahme</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Volksschule<br />
<strong>•</strong> Wann ist e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d schulreif?<br />
<strong>•</strong> Vorzeitige <strong>Aufnahme</strong> und Widerruf der vorzeitigen <strong>Aufnahme</strong> (<strong>Schulpflicht</strong>gesetz)<br />
<strong>•</strong> Lebende Fremdsprache <strong>in</strong> der Grundschule<br />
<strong>•</strong> K<strong>in</strong>der mit besonderen Bedürfnissen (K<strong>in</strong>der mit sonderpädagogischem Förderbedarf)<br />
<strong>•</strong> K<strong>in</strong>der mit anderer Erstsprache als Deutsch<br />
<strong>SCHULEINSCHREIBUNG</strong>:<br />
<strong>•</strong> <strong>Schulpflicht</strong><br />
Für alle K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> sich <strong>in</strong> Österreich dauernd aufhalten, besteht <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e <strong>Schulpflicht</strong>. Die<br />
allgeme<strong>in</strong>e <strong>Schulpflicht</strong> dauert <strong>in</strong> Österreich neun Jahre. Wenn das K<strong>in</strong>d bis zum 31. August des<br />
laufenden Jahres se<strong>in</strong> sechstes Lebensjahr vollendet hat, ist es mit 1. September <strong>die</strong>ses Jahres<br />
schulpflichtig.<br />
<strong>•</strong> <strong>Aufnahme</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Volksschule<br />
Alle schulpflichtigen K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d von den Eltern zur Schülere<strong>in</strong>schreibung bei der sprengelmäßig<br />
zuständigen Volksschule anzumelden. Die E<strong>in</strong>schreibungsfrist wird – entsprechend der örtlichen<br />
Erfordernisse – vom zuständigen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien festgelegt. Die<br />
Information der Term<strong>in</strong>e für <strong>die</strong> Schülere<strong>in</strong>schreibung wird durch Anschlag an der für das K<strong>in</strong>d<br />
zuständigen Volksschule, aber meist auch durch e<strong>in</strong>e schriftliche Verständigung, mit Angabe der<br />
Dokumente, <strong>die</strong> zur Schülere<strong>in</strong>schreibung mitzubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d, vorgenommen.<br />
Jedes schulpflichtige K<strong>in</strong>d wird <strong>in</strong> <strong>die</strong> Schule aufgenommen und sollte bei der E<strong>in</strong>schreibung<br />
persönlich anwesend se<strong>in</strong>.<br />
Alle schulpflichtigen, schulreifen K<strong>in</strong>der kommen <strong>in</strong> <strong>die</strong> 1. Schulstufe. Der Schulleiter bzw. <strong>die</strong><br />
Schulleiter<strong>in</strong> versuchen bei der Schule<strong>in</strong>schreibung <strong>die</strong> Schulreife festzustellen. Ergeben sich bei der<br />
Schule<strong>in</strong>schreibung Gründe für <strong>die</strong> Annahme, dass das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Schulreife nicht besitzt oder<br />
verlangen <strong>die</strong> Eltern e<strong>in</strong>e Überprüfung der Schulreife, muss der Schulleiter bzw. <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> auf<br />
Grund von Gutachten entscheiden, ob das K<strong>in</strong>d eher für <strong>die</strong> 1. Schulstufe oder <strong>die</strong> Vorschulstufe<br />
geeignet ist. Die Entscheidung ist den Eltern unverzüglich mitzuteilen. Gegen <strong>die</strong> Entscheidung ist <strong>die</strong><br />
Berufung an <strong>die</strong> Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />
Wochen bei der Schule e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Die endgültige Entscheidung erfolgt durch den Bezirksschulrat<br />
bzw. <strong>in</strong> Wien durch den Stadtschulrat für Wien.<br />
K<strong>in</strong>der mit Entwicklungsrückständen sowie K<strong>in</strong>der mit Seh-, Hör- oder anderen Beh<strong>in</strong>derungen<br />
müssen <strong>in</strong> der zuständigen Volksschule angemeldet werden. K<strong>in</strong>der mit nichtdeutscher<br />
Muttersprache, <strong>die</strong> ihren dauernden Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich haben, s<strong>in</strong>d ebenfalls <strong>in</strong> der Volksschule<br />
anzumelden. Für K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Unterrichtssprache Deutsch nicht oder nicht ausreichend<br />
beherrschen, werden bereits vor Schule<strong>in</strong>tritt und begleitend während des Unterrichts entsprechende<br />
Fördermaßnahmen angeboten.
» Wann ist e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d schulreif?<br />
<strong>Aufnahme</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Volksschule zu Beg<strong>in</strong>n der <strong>Schulpflicht</strong> (<strong>Schulpflicht</strong>gesetz)<br />
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d von ihren Eltern oder sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten zur Schülere<strong>in</strong>schreibung bei jener Volksschule anzumelden, <strong>die</strong> sie<br />
besuchen sollen. Hiebei s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> K<strong>in</strong>der nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen.<br />
(2) Die <strong>Aufnahme</strong> der schulpflichtig gewordenen K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> <strong>die</strong> Volksschule hat <strong>in</strong> der Regel auf Grund<br />
der Schülere<strong>in</strong>schreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.<br />
(2a) Die <strong>Aufnahme</strong> der schulpflichtig gewordenen K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> schulreif s<strong>in</strong>d, hat <strong>in</strong> <strong>die</strong> erste Schulstufe<br />
zu erfolgen.<br />
(2b) Schulreif ist e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht <strong>in</strong> der<br />
ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.<br />
(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülere<strong>in</strong>schreibung Gründe für <strong>die</strong> Annahme, daß das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />
Schulreife nicht besitzt oder verlangen <strong>die</strong> Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>e<br />
Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Schulreife aufweist.<br />
Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls e<strong>in</strong> schulärztliches Gutachten e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Ferner hat er <strong>die</strong> persönliche Vorstellung des K<strong>in</strong>des zu verlangen, sofern <strong>die</strong>se nicht bereits bei der<br />
Schülere<strong>in</strong>schreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch<br />
e<strong>in</strong> schulpsychologisches Gutachten e<strong>in</strong>zuholen, wenn <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Eltern oder sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten des K<strong>in</strong>des verlangen oder <strong>die</strong>s zur Feststellung der Schulreife erforderlich<br />
ersche<strong>in</strong>t und <strong>die</strong> Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des K<strong>in</strong>des zustimmen. Die<br />
Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der<br />
Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben. Gegen <strong>die</strong> Entscheidung ist <strong>die</strong><br />
Berufung an <strong>die</strong> Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder<br />
mittels Telekopie <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen bei der Schule e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen und hat e<strong>in</strong>en begründeten<br />
Berufungsantrag zu enthalten. Gegen <strong>die</strong> Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist ke<strong>in</strong><br />
ordentliches Rechtsmittel zulässig.<br />
(2d) Die <strong>Aufnahme</strong> der schulpflichtig gewordenen K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> nicht schulreif s<strong>in</strong>d, hat <strong>in</strong> <strong>die</strong><br />
Vorschulstufe zu erfolgen.<br />
(3) Die Frist für <strong>die</strong> Schülere<strong>in</strong>schreibung, <strong>die</strong> spätestens fünf Monate vor Beg<strong>in</strong>n der Hauptferien zu<br />
enden hat, und <strong>die</strong> bei der Schülere<strong>in</strong>schreibung vorzulegenden Personalurkunden s<strong>in</strong>d vom<br />
Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.<br />
» Vorzeitige <strong>Aufnahme</strong> und Widerruf der vorzeitigen <strong>Aufnahme</strong> (<strong>Schulpflicht</strong>gesetz)<br />
Vorzeitiger Besuch der Volksschule<br />
§ 7. (1) K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> noch nicht schulpflichtig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d auf Ansuchen ihrer Eltern oder<br />
sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres <strong>in</strong> <strong>die</strong> erste Schulstufe<br />
aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr<br />
vollenden, schulreif s<strong>in</strong>d und über <strong>die</strong> für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz<br />
verfügen.<br />
(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist <strong>in</strong>nerhalb der Frist für <strong>die</strong><br />
Schülere<strong>in</strong>schreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, <strong>die</strong> das K<strong>in</strong>d besuchen soll,<br />
schriftlich e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob<br />
es über <strong>die</strong> für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt <strong>die</strong> persönliche Vorstellung<br />
des K<strong>in</strong>des zu verlangen und e<strong>in</strong> schulärztliches Gutachten e<strong>in</strong>zuholen. Ferner hat er e<strong>in</strong><br />
schulpsychologisches Gutachten e<strong>in</strong>zuholen, wenn <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Eltern oder sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten des K<strong>in</strong>des verlangen oder <strong>die</strong>s zur Feststellung der Schulreife erforderlich
ersche<strong>in</strong>t und <strong>die</strong> Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des K<strong>in</strong>des zustimmen. (BGBl. Nr.<br />
366/1982, Art. I Z 1)<br />
(5) Über das Ansuchen um vorzeitige <strong>Aufnahme</strong> hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu<br />
entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich - im<br />
Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung - schriftlich<br />
bekanntzugeben. Gegen <strong>die</strong> Entscheidung ist <strong>die</strong> Berufung an <strong>die</strong> Schulbehörde erster Instanz<br />
zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen<br />
bei der Schule e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen und hat e<strong>in</strong>en begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen <strong>die</strong><br />
Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist ke<strong>in</strong> ordentliches Rechtsmittel zulässig.<br />
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)<br />
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)<br />
(8) Stellt sich nach dem E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> erste Schulstufe heraus, dass <strong>die</strong> Schulreife (§ 6 Abs. 2b)<br />
oder <strong>die</strong> für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben s<strong>in</strong>d, so ist<br />
<strong>die</strong> vorzeitige <strong>Aufnahme</strong> durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren f<strong>in</strong>den der<br />
zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus dem gleichen Grund können <strong>die</strong> Eltern oder<br />
sonstigen Erziehungsberechtigten das K<strong>in</strong>d vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der<br />
Widerruf und <strong>die</strong> Abmeldung s<strong>in</strong>d jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der <strong>Aufnahme</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>die</strong> 1. Schulstufe zulässig.<br />
(9) Für vorzeitig aufgenommene K<strong>in</strong>der gelten, solange <strong>die</strong> vorzeitige <strong>Aufnahme</strong> nicht widerrufen oder<br />
das K<strong>in</strong>d vom Schulbesuch abgemeldet wird (Abs. 8), <strong>die</strong> gleichen Bestimmungen wie für<br />
schulpflichtige K<strong>in</strong>der.<br />
(10) Der vorzeitige Schulbesuch wird <strong>in</strong> <strong>die</strong> Dauer der allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulpflicht</strong> (§ 3) e<strong>in</strong>gerechnet,<br />
wenn er nicht gemäß Abs. 8 e<strong>in</strong>gestellt worden ist.<br />
(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen <strong>Aufnahme</strong> bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der<br />
1. Schulstufe (Abs. 8) können <strong>die</strong> Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das K<strong>in</strong>d zum Besuch<br />
der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />
Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist <strong>in</strong> <strong>die</strong><br />
Dauer der allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulpflicht</strong> nur e<strong>in</strong>zurechnen, wenn während der allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schulpflicht</strong> <strong>die</strong><br />
9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.<br />
» Lebende Fremdsprache <strong>in</strong> der Grundschule<br />
Lebende Fremdsprache als verb<strong>in</strong>dliche Übung von der 1. bis zur 4. Schulstufe:<br />
Lehrplan der Volksschule<br />
§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I s<strong>in</strong>d für K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vorschulstufe besuchen, als<br />
verb<strong>in</strong>dliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und<br />
Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches<br />
Gestalten, S<strong>in</strong>gen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung,<br />
Bewegung und Sport.<br />
(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe s<strong>in</strong>d vorzusehen:<br />
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik,<br />
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und<br />
Sport;<br />
» b) als verb<strong>in</strong>dliche Übungen: Verkehrserziehung und e<strong>in</strong>e lebende Fremdsprache; für Schüler,<br />
<strong>die</strong> für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche M<strong>in</strong>derheiten angemeldet s<strong>in</strong>d,<br />
ist e<strong>in</strong>e lebende Fremdsprache als unverb<strong>in</strong>dliche Übung vorzusehen.<br />
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe s<strong>in</strong>d vorzusehen: als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,<br />
Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,<br />
Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie,<br />
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und
Haushalt, Bewegung und Sport; als verb<strong>in</strong>dliche Übung: Berufsorientierung <strong>in</strong> der 7. und 8.<br />
Schulstufe. Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen<br />
Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.<br />
(4) Für K<strong>in</strong>der mit sonderpädagogischem Förderbedarf f<strong>in</strong>det der Lehrplan der Volksschule <strong>in</strong>soweit<br />
Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung <strong>die</strong> Bildungs- und Lehraufgabe des<br />
betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen f<strong>in</strong>det der der<br />
Beh<strong>in</strong>derung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.<br />
(5) In den Sprachförderkursen (§ 14a) f<strong>in</strong>det im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von <strong>in</strong> Abs.<br />
1 und Abs. 2 lit. a genannten Pflichtgegenständen der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ Anwendung.
K<strong>in</strong>der mit besonderen Bedürfnissen (K<strong>in</strong>der mit sonderpädagogischem Förderbedarf)<br />
Bei K<strong>in</strong>dern, <strong>die</strong> trotz aller zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten, den Anforderungen der<br />
Grundschule nicht gewachsen s<strong>in</strong>d, ist festzustellen, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.<br />
Dieses Verfahren wird vom Bezirksschulrat durchgeführt und stützt sich auf verschiedene Gutachten<br />
(zw<strong>in</strong>gend: sonderpädagogisches Gutachten; allenfalls auch schul- oder amtsärztliches Gutachten<br />
sowie allfällige weitere von den Eltern vorgelegte Gutachten). Für e<strong>in</strong> schulpsychologisches Gutachten<br />
bedarf es der Zustimmung der Eltern.<br />
Eltern können zwischen der <strong>Aufnahme</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Volksschule, an der dem sonderpädagogischen<br />
Förderbedarf entsprochen werden kann, und dem Besuch e<strong>in</strong>er Sonderschule wählen.<br />
Der sonderpädagogische Förderbedarf wird mit Bescheid des Bezirksschulrates bzw. <strong>in</strong> Wien des<br />
Stadtschulrates für Wien festgestellt. Gegen <strong>die</strong> Entscheidung kann Berufung an den Landesschulrat<br />
erhoben werden. Gegen <strong>die</strong> Entscheidung des Stadtschulrates für Wien kann ke<strong>in</strong>e Berufung<br />
e<strong>in</strong>gebracht werden, da der Stadtschulrat für Wien gleichzeitig Bezirksschulrat und Landesschulrat ist.<br />
K<strong>in</strong>der mit anderer Erstsprache als Deutsch<br />
Mit der Schule<strong>in</strong>schreibung für das Schuljahr 2006/2007 wird auch erhoben, ob das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong> deutsche<br />
Sprache beherrscht. Sollte <strong>die</strong>s nicht der Fall se<strong>in</strong>, erhalten <strong>die</strong> Eltern e<strong>in</strong> „Sprachticket“, das sie <strong>in</strong><br />
Sprachkursen im K<strong>in</strong>dergarten oder entsprechenden anderen E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>lösen können. So soll<br />
bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ersten Schritt <strong>die</strong> Erlernung der deutschen Sprache erreicht werden.<br />
Begleitend <strong>in</strong> der Volksschule werden K<strong>in</strong>der – wenn <strong>die</strong>s notwendig ist – mit e<strong>in</strong>em Zusatzangebot<br />
von 11 Deutsch-Wochenstunden gefördert.<br />
K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> bei Schule<strong>in</strong>tritt <strong>die</strong> deutsche Sprache nicht beherrschen, können maximal zwei Jahre als<br />
sogenannte außerordentliche Schüler aufgenommen werden. Das bedeutet, dass sie <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem<br />
Zeitraum nicht beurteilt werden müssen und trotzdem <strong>in</strong> <strong>die</strong> nächst höhere Klasse aufsteigen können.<br />
Die K<strong>in</strong>der erhalten dann statt des Zeugnisses e<strong>in</strong>e Schulbesuchsbestätigung.