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ENTWURF – Änderungen nach Absprache Verwaltervertrag

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SCHÄFFER HAUSVERWALTUNGS-GMBH * GERHARD-ROHLFS-STR. 69 * 28757 BREMEN<br />

lich der Mehrwertsteuer. Die Vergütung kann der Verwalter dem Gemeinschaftskonto entnehmen und ist fällig zu Beginn<br />

eines jeden Monats.<br />

Nimmt ein Eigentümer am Lastschriftverfahren nicht teil, so erhöht sich dessen monatliche Verwaltervergütung wegen<br />

des erhöhten Verwaltungs- und Buchungsaufwandes um € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

5.2. Die Verwaltervergütung kann an die tatsächlichen Kosten jährlich angepasst werden und zwar jeweils zum 01. Januar<br />

eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 10. Über die Anpassung der Höhe der Vergütung ist in der<br />

Eigentümerversammlung bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zu beschließen.<br />

5.3. Entgelte für besondere Leistungen, z. B. die Vorbereitung, Überwachung und Abnahme von größeren ( €)<br />

Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ( Ausschreibung, Überwachung und Abnahme der Arbeiten) sind in<br />

der Vergütung nicht enthalten. Derartige Leistungen sind besonders zu vergüten, auch wenn sie mit eigenem Personal des<br />

Verwalters ausgeführt werden. Die Gebühr beträgt % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Bausumme.<br />

Die Entgelte fallen nicht an, wenn ein Dritter mit den vorstehend aufgeführten Aufgaben beauftragt wird.<br />

5.4. Entgelte für rechtliche Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Kosten für Maßnahmen der Rechtsverfolgung, sowie<br />

Kosten, die dem Verwalter dadurch entstehen, dass er die Gemeinschaft in einem Verfahren <strong>nach</strong> § 43 WEG vertritt oder<br />

in dem er als Bevollmächtigter i.S. des § 189 Abs. ZPO zu handeln hat, sind in der Verwaltervergütung nicht enthalten.<br />

Solche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind insbesondere Kosten für die Vervielfältigungen der Schriftsätze<br />

und Entscheidungen, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen sowie für Porti und sonstige Verwaltungsleistungen, die<br />

entsprechend der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden. Die<br />

Entgelte fallen nicht an, wenn Dritte damit beauftragt werden.<br />

5.5. In der Verwaltervergütung sind die Aufwendungen für die Durchführung einer jährlichen Eigentümerversammlung<br />

enthalten, nicht aber evtl. anfallende Miet- und Raumkosten für das Versammlungslokal. Ferner sind die Kosten für die<br />

Erstellung, Vervielfältigung und Versand der Niederschrift in der Verwaltervergütung enthalten ( Ziff. 2.11). Für jede<br />

weitere - außerordentliche - Versammlung ist 1/12 der jeweiligen jährlichen Verwaltervergütung zu entrichten. Diese<br />

Regelung gilt nicht für die notwendigen Versammlungen im Jahre und für Wiederholungsversammlungen.<br />

5.6. Liegt bei Übernahme der Verwaltung keine geordnete Buchführung, Beleghaltung oder Rechnungslegung vor, so<br />

wird für die Erstellung der erstmaligen Einrichtung der Verwaltungsunterlagen sowie der Abrechnungsgrundlagen eine<br />

gesonderte Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer in <strong>Absprache</strong> mit dem Verwaltungsbeirat vereinbart. Die Gemeinschaft<br />

trägt auch die Auslagen und Kosten für die Beschaffung der notwendigen Gemeinschaftsunterlagen, wie z. B. Teilungserklärung,<br />

Bauzeichnungen usw.<br />

5.7. Der Verwalter ist ferner berechtigt, folgende Gebühren und Kosten zusätzlich zur Verwaltervergütung ( Ziff. 5.1. ) zu<br />

erheben.<br />

5.7.1. Mahngebühren (zur Zeit € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), Verzugszinsen<br />

5.7.2. Kosten für erwünschte Kopien aus den Verwalterakten (z.Z. € pro Blatt zuzüglich Mehrwertsteuer).<br />

5.7.3. Für die gesonderten Aufwendungen, die bei einem Eigentümerwechsel entstehen, erhält der Verwalter für seine<br />

Tätigkeit eine Vergütung in Höhe einer Jahresgebühr des betreffenden Sondereigentums von dem(r) neu eintretenden<br />

Eigentümer(in).<br />

5.7.4. Kosten für Sonderleistungen gegenüber einzelnen Eigentümern <strong>nach</strong> vorheriger <strong>Absprache</strong> des etwaigen Zeitaufwandes<br />

mit einer Stundenhonorierung.<br />

5.7.5. Für jedes abzurechnendes Eigentum fallen für Porto, Kopien usw. im Abrechnungsjahr 0 € ab zuzüglich der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer an.<br />

5.7.6. Für die Vorbereitung, Durchführung und Erstellung der Heizkostenabrechnung wird je abzurechnende Einheit eine<br />

jährliche Gebühr von zur Zeit 0 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.<br />

5.7.7. Für die Vorbereitung , Durchführung und Erstellung der Wasserkostenabrechnung wird je abzurechnende Einheit<br />

eine jährliche Gebühr von zur Zeit 0 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.<br />

5.7.7. Für die gesonderte Erstellung von Nachweisen <strong>nach</strong> dem Steuerrecht oder anderen Rechtsvorschriften (z.B. haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen, Energieausweisen usw.) kann der Verwalter je Bescheinigung eine gesonderte Gebühr von<br />

zurzeit Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer erheben.<br />

5.8. Der Verwalter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB ( Selbstkontrahieren) im Rahmen des gesetzlich zulässigen<br />

befreit.<br />

5.9. Die Haftung des Verwalters bestimmt sich <strong>nach</strong> der gesetzlichen Regelung. Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung<br />

und Nebenpflichtverletzungen verjähren während der Vertragslaufzeit in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in<br />

dem der Anspruch der Gemeinschaft, bzw. einzelner Eigentümer entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren <strong>nach</strong><br />

Beendigung des Verwalteramtes.<br />

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