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ENTWURF – Änderungen nach Absprache Verwaltervertrag

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SCHÄFFER HAUSVERWALTUNGS-GMBH * GERHARD-ROHLFS-STR. 69 * 28757 BREMEN<br />

<strong>ENTWURF</strong> <strong>–</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>Absprache</strong><br />

<strong>Verwaltervertrag</strong><br />

Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bremen<br />

- im folgenden Gemeinschaft genannt -<br />

und<br />

der Firma SCHÄFFER Hausverwaltungs-GmbH, Gerhard-Rohlfs-Str. 69, 28757 Bremen, im folgenden Verwalter genannt<br />

wird über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

folgender Vertrag vereinbart:<br />

§ 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters<br />

1.1. Gemäß Beschluss zu TOP der Eigentümerversammlung vom wurde die Schäffer Hausverwaltungs-<br />

GmbH, Gerhard-Rohlfs-Str. 69, 28757 Bremen, zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft ab entsprechend §<br />

26 WEG bestellt.<br />

1.2. Durch Beschluss zu TOP der Eigentümerversammlung vom wurde N.N. von der Gemeinschaft beauftragt<br />

und bevollmächtigt, diesen Vertrag namens der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />

1.3. Der <strong>Verwaltervertrag</strong> läuft bis zum und verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf<br />

des Vertragsjahres die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss die Kündigung dieses<br />

<strong>Verwaltervertrag</strong>es beschließt. In diesem Falle leitet die Gemeinschaft Maßnahmen zur Bestellung eines neuen Verwalters<br />

ein.<br />

1.4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Gemeinschaft und der Verwalter jederzeit ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis beenden. Die ordentliche und fristlose Kündigung ( § 626 BGB) ist wirksam<br />

zugestellt, wenn sie der Gemeinschaft zu Händen eines bestellten Verwaltungsbeirates und wenn ein solcher nicht bestellt<br />

ist, einem Mitglied der Gemeinschaft bzw. dem Verwalter schriftlich zugegangen ist.<br />

1.5. Die Verwalterleistung und das Verhältnis zwischen Verwalter und Gemeinschaft regelt dieser Vertrag. Sofern dieser<br />

Vertrag keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen in der Teilungserklärung<br />

und Gemeinschaftsordnung.<br />

§ 2 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters<br />

2.1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem WEG, der Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung,<br />

diesem Vertrag und ergänzend aus den Bestimmungen über die entgeltliche Geschäftsbesorgung ( §<br />

675 BGB). Der Verwalter unterliegt dabei der Weisung der Eigentümergemeinschaft und nicht einzelner Eigentümer.<br />

Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:<br />

2.11. die Eigentümerversammlung einzuberufen; den Vorsitz in der Versammlung zu übernehmen; über die Beschlüsse<br />

der Gemeinschaft Niederschriften zu fertigen;<br />

2.12. die Beschlüsse der Gemeinschaft durchzuführen;<br />

2.13. die Niederschriften über Beschlüsse der Eigentümerversammlung sowie die richterlichen Entscheidungen <strong>nach</strong> §<br />

43 WEG ordnungsgemäß aufzubewahren;<br />

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SCHÄFFER HAUSVERWALTUNGS-GMBH * GERHARD-ROHLFS-STR. 69 * 28757 BREMEN<br />

2.14. jeweils einen Wirtschaftsplan aufzustellen und <strong>nach</strong> Ablauf des Wirtschaftsjahres gleich Kalenderjahr die Jahresabrechnung<br />

zu fertigen und beides der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen;<br />

2.15. die für ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen<br />

selbst zu treffen;<br />

2.16. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen <strong>nach</strong><br />

eigenem Ermessen zu treffen;<br />

2.17. die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen größeren Umfanges so<br />

vorzubereiten, dass die Gemeinschaft die notwendigen Beschlüsse über die Durchführung der Maßnahmen fassen kann;<br />

2.18. Versicherungsverträge abzuschließen und zu kündigen sowie die Abwicklung der Schadensfälle im Gemeinschaftseigentum<br />

vorzunehmen;<br />

2.19. über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gemeinschaftsflächen ( Hofbenutzung,<br />

Waschküche etc. ) zu entscheiden, falls ein Beschluss der Gemeinschaft nicht vorliegt;<br />

2.20. die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Gebrauchsgegenstände sowie Versorgungsgüter ( z. B.<br />

Putzmaterial, Glühbirnen usw. ) zu beschaffen;<br />

2.21. erforderliche und/oder notwendige Wartungsverträge abzuschließen und nicht notwendige Verträge zu kündigen;<br />

2.22. Der Verwalter ist ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft weder berechtigt noch verpflichtet, Gewährleistungsansprüche<br />

wegen Baumängel für diese durchzusetzen.<br />

2.3. Der Verwalter ist zur ordnungsgemäßen Geldanlage des Verwaltungsvermögens, insbesondere der Instandhaltungsrückstellung<br />

verpflichtet. Er hat die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder mit der Sorgfalt eines Verwalters von<br />

Wohnungseigentum zu betreiben; nicht aber als Anlageberater oder Bankier. Das gemeinschaftliche Vermögen hat der<br />

Verwalter von seinem Vermögen getrennt zu halten. Über die Verwendung der gemeinschaftlichen Gelder hat der Verwalter<br />

Rechnung zu legen.<br />

2.4. Im übrigen ist der Verwalter verpflichtet, alle Leistungen im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft ordnungsgemäß<br />

zu erbringen, für die ihm gemäß § 3 dieses Vertrages Vertretungsmacht bzw. Vollmacht eingeräumt wird.<br />

2.5. Bei Beendigung der Verwaltertätigkeit hat der Verwalter ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Darüber hinaus ist der<br />

Verwalter verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Fortführung der<br />

Verwaltung notwendig sind, unverzüglich herauszugeben.<br />

§ 3 Vertretungsvollmacht / Vollmacht<br />

3.1. Der Verwalter ist berechtigt, den Verband der Wohnungseigentümer, bzw. im Namen aller Wohnungseigentümer<br />

oder auch im eigenem Namen und mit Wirkung für und gegen den Verband der Wohnungseigentümer, bzw. alle Wohnungseigentümer:<br />

3.2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums zusammenhängen.<br />

3.3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft<br />

gerichtet sind.<br />

3.4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechts<strong>nach</strong>teils erforderlich<br />

sind.<br />

3.5. den Verband der Wohnungseigentümer sowie die Wohnungseigentümer gerichtlich (sowohl im Aktiv- wie auch im<br />

Passivprozess) und außergerichtlich auch im eigenen Namen in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung selbst oder<br />

durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte zu vertreten und in diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche durchzusetzen,<br />

und zwar z. B. Hausgeldrückstände, Sonderumlagen und ähnliches auch ohne Beschluss der Gemeinschaft. Die notwendigen<br />

Kosten trägt die Gemeinschaft.<br />

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3.6. Hauswarttätigkeiten an sich selbst zu vergeben.<br />

3.7. Personal der Eigentümergemeinschaft für die Hausbewirtschaftung einzustellen und zu entlassen.<br />

3.8. Der Verwalter kann seine Aufgaben oder Teilaufgaben an Dritte übergeben und diesen Untervollmacht erteilen.<br />

3.9. Zum Nachweis seiner Vertretungsvollmacht kann der Verwalter jederzeit eine Vollmacht verlangen, die von mindestens<br />

zwei dazu ermächtigten Wohnungseigentümern, bzw. Verwaltungsbeirat, zu unterzeichnen ist. Erlischt die Vertretungsvollmacht,<br />

so ist die Vollmacht der Gemeinschaft zu Händen eines vom Verwalter auszuwählenden Mitgliedes des<br />

Verwaltungsbeirates oder einem Miteigentümer, wenn kein Beirat besteht, unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückhaltungsrecht<br />

an der Urkunde steht dem Verwalter ausdrücklich nicht zu.<br />

§ 4 Nutzungen, Lasten und Kosten (Hausgeld)<br />

4.1. Das Hausgeld ist der anteilige Beitrag der Wohnungseigentümer zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums,<br />

zu den Kosten der sonstigen Verwaltungsleistungen und seines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums sowie zur Instandhaltungsrücklage. Es wird im jährlichen Wirtschaftsplan ( Ziffer 2.14.) festgestellt und in der<br />

Versammlung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen.<br />

4.2. Die Kostenumlage erfolgt <strong>nach</strong> dem in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss festgelegten<br />

Verteilungsschlüssel. Ist in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung kein Verteilungsschlüssel vereinbart,<br />

erfolgt die Kostenumlage gemäß § 16 Abs. 2 WEG <strong>nach</strong> den Miteigentumsanteilen.<br />

4.3. Das Hausgeld ist monatlich im voraus als a-conto-Zahlung in der von dem Verwalter aufgegebenen Höhe spätestens<br />

am 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei im Lastschriftverfahren zu zahlen. Die Hausgeldzahlungen haben ausschließlich<br />

auf das Konto der Gemeinschaft zu erfolgen. Das Hausgeld muss stets gemäß dem zuletzt beschlossenem<br />

Wirtschaftsplan gezahlt werden.<br />

4.4. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie von Aufrechnungsansprüchen bezüglich des Hausgeldes,<br />

der Umlagen oder sonstigem Gemeinschaftsvermögens ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit durch Beschluss der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannten Gegenforderung oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung i. S. von<br />

§ 21 Abs. 1 WEG i. V. mit § 683 BGB gegen die Gemeinschaft bleibt hiervon ausgenommen.<br />

4.5. Ergibt sich bei der Jahresabrechnung (<strong>nach</strong> Ziff. 2.14.) eine Überzahlung, so wird diese mit dem laufenden Hausgeld<br />

verrechnet, bzw. zurückgezahlt. Fehlbeträge sind mit Beschlussfassung über die Jahresabrechnung sofort fällig und werden<br />

mit der nächsten fälligen Hausgeldzahlung eingezogen.<br />

4.6. Die eingezahlten Hausgelder werden nicht verzinst. Die Guthabenzinsen des Bankkontos stehen der Gemeinschaft<br />

insgesamt zu, während die Soll-( Kredit) Zinsen von der Gemeinschaft insgesamt zu tragen sind.<br />

4.7. Reicht das monatliche Hausgeld zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht aus, kann der Verwalter über den gültigen<br />

Wirtschaftsplan hinaus weitere Vorschüsse auf die voraussichtlichen Kosten und Lastenbeiträge verlangen.<br />

4.8. Der Verwalter ist berechtigt, die in den monatlichen Hausgeldern enthaltenen anteiligen Beträge für die Zuführung<br />

zur Instandhaltungsrückstellung erst dann einer Geldanlage zuzuführen, wenn das gemeinschaftliche Bankkonto einen<br />

entsprechenden Überschuss aufweist.<br />

4.9. Der Verwalter ist berechtigt, die Kosten der laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Instandhaltungsrückstellung<br />

zu entnehmen, sofern der Kostenanschlag der lfd. Instandhaltung nicht ausreicht.<br />

§ 5 Geschäftsordnung, Vergütung, Haftung<br />

Soweit im Wohnungseigentumsgesetz und in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verhältnis zwischen<br />

Gemeinschaft und Verwalter <strong>nach</strong> den Vorschriften des § 675 BGB über entgeltliche Geschäftsbesorgung.<br />

5.1. Verwaltervergütung für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />

Die Verwaltervergütung beträgt monatlich € ab zuzüglich der gesetzlichen MwSt. je Wohnungs-/Teileigentum.<br />

Die Vergütung für jede Garageneinheit, die gesondert abgerechnet werden muss, beträgt monatlich € zuzüg-<br />

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lich der Mehrwertsteuer. Die Vergütung kann der Verwalter dem Gemeinschaftskonto entnehmen und ist fällig zu Beginn<br />

eines jeden Monats.<br />

Nimmt ein Eigentümer am Lastschriftverfahren nicht teil, so erhöht sich dessen monatliche Verwaltervergütung wegen<br />

des erhöhten Verwaltungs- und Buchungsaufwandes um € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

5.2. Die Verwaltervergütung kann an die tatsächlichen Kosten jährlich angepasst werden und zwar jeweils zum 01. Januar<br />

eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 10. Über die Anpassung der Höhe der Vergütung ist in der<br />

Eigentümerversammlung bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zu beschließen.<br />

5.3. Entgelte für besondere Leistungen, z. B. die Vorbereitung, Überwachung und Abnahme von größeren ( €)<br />

Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ( Ausschreibung, Überwachung und Abnahme der Arbeiten) sind in<br />

der Vergütung nicht enthalten. Derartige Leistungen sind besonders zu vergüten, auch wenn sie mit eigenem Personal des<br />

Verwalters ausgeführt werden. Die Gebühr beträgt % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Bausumme.<br />

Die Entgelte fallen nicht an, wenn ein Dritter mit den vorstehend aufgeführten Aufgaben beauftragt wird.<br />

5.4. Entgelte für rechtliche Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Kosten für Maßnahmen der Rechtsverfolgung, sowie<br />

Kosten, die dem Verwalter dadurch entstehen, dass er die Gemeinschaft in einem Verfahren <strong>nach</strong> § 43 WEG vertritt oder<br />

in dem er als Bevollmächtigter i.S. des § 189 Abs. ZPO zu handeln hat, sind in der Verwaltervergütung nicht enthalten.<br />

Solche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind insbesondere Kosten für die Vervielfältigungen der Schriftsätze<br />

und Entscheidungen, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen sowie für Porti und sonstige Verwaltungsleistungen, die<br />

entsprechend der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden. Die<br />

Entgelte fallen nicht an, wenn Dritte damit beauftragt werden.<br />

5.5. In der Verwaltervergütung sind die Aufwendungen für die Durchführung einer jährlichen Eigentümerversammlung<br />

enthalten, nicht aber evtl. anfallende Miet- und Raumkosten für das Versammlungslokal. Ferner sind die Kosten für die<br />

Erstellung, Vervielfältigung und Versand der Niederschrift in der Verwaltervergütung enthalten ( Ziff. 2.11). Für jede<br />

weitere - außerordentliche - Versammlung ist 1/12 der jeweiligen jährlichen Verwaltervergütung zu entrichten. Diese<br />

Regelung gilt nicht für die notwendigen Versammlungen im Jahre und für Wiederholungsversammlungen.<br />

5.6. Liegt bei Übernahme der Verwaltung keine geordnete Buchführung, Beleghaltung oder Rechnungslegung vor, so<br />

wird für die Erstellung der erstmaligen Einrichtung der Verwaltungsunterlagen sowie der Abrechnungsgrundlagen eine<br />

gesonderte Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer in <strong>Absprache</strong> mit dem Verwaltungsbeirat vereinbart. Die Gemeinschaft<br />

trägt auch die Auslagen und Kosten für die Beschaffung der notwendigen Gemeinschaftsunterlagen, wie z. B. Teilungserklärung,<br />

Bauzeichnungen usw.<br />

5.7. Der Verwalter ist ferner berechtigt, folgende Gebühren und Kosten zusätzlich zur Verwaltervergütung ( Ziff. 5.1. ) zu<br />

erheben.<br />

5.7.1. Mahngebühren (zur Zeit € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), Verzugszinsen<br />

5.7.2. Kosten für erwünschte Kopien aus den Verwalterakten (z.Z. € pro Blatt zuzüglich Mehrwertsteuer).<br />

5.7.3. Für die gesonderten Aufwendungen, die bei einem Eigentümerwechsel entstehen, erhält der Verwalter für seine<br />

Tätigkeit eine Vergütung in Höhe einer Jahresgebühr des betreffenden Sondereigentums von dem(r) neu eintretenden<br />

Eigentümer(in).<br />

5.7.4. Kosten für Sonderleistungen gegenüber einzelnen Eigentümern <strong>nach</strong> vorheriger <strong>Absprache</strong> des etwaigen Zeitaufwandes<br />

mit einer Stundenhonorierung.<br />

5.7.5. Für jedes abzurechnendes Eigentum fallen für Porto, Kopien usw. im Abrechnungsjahr 0 € ab zuzüglich der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer an.<br />

5.7.6. Für die Vorbereitung, Durchführung und Erstellung der Heizkostenabrechnung wird je abzurechnende Einheit eine<br />

jährliche Gebühr von zur Zeit 0 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.<br />

5.7.7. Für die Vorbereitung , Durchführung und Erstellung der Wasserkostenabrechnung wird je abzurechnende Einheit<br />

eine jährliche Gebühr von zur Zeit 0 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.<br />

5.7.7. Für die gesonderte Erstellung von Nachweisen <strong>nach</strong> dem Steuerrecht oder anderen Rechtsvorschriften (z.B. haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen, Energieausweisen usw.) kann der Verwalter je Bescheinigung eine gesonderte Gebühr von<br />

zurzeit Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer erheben.<br />

5.8. Der Verwalter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB ( Selbstkontrahieren) im Rahmen des gesetzlich zulässigen<br />

befreit.<br />

5.9. Die Haftung des Verwalters bestimmt sich <strong>nach</strong> der gesetzlichen Regelung. Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung<br />

und Nebenpflichtverletzungen verjähren während der Vertragslaufzeit in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in<br />

dem der Anspruch der Gemeinschaft, bzw. einzelner Eigentümer entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren <strong>nach</strong><br />

Beendigung des Verwalteramtes.<br />

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§ 6 Versammlung der Wohnungseigentümer<br />

6.1. Für die ordnungsgemäße Einberufung genügt eine schriftliche Einladung an die dem Verwalter bekannte Anschrift<br />

des Eigentümers, bzw. dessen Bevollmächtigten, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger<br />

Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf drei Kalendertage verkürzt werden.<br />

6.2. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern die Gemeinschaft nichts anderes bestimmt, der<br />

Verwalter.<br />

6.3. Zu Beginn der Eigentümerversammlung sind vom Vorsitzenden die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit<br />

festzustellen.<br />

6.4. Zur Protokollführung ist der Verwalter dann nicht verpflichtet, wenn er nicht Vorsitzender in der Versammlung ist.<br />

In diesem Fall ist der jeweilige Versammlungsvorsitzende für die Fassung und Fertigung der Niederschrift verpflichtet.<br />

Von den weiteren Vorschriften <strong>nach</strong> Ziff. 2.11. und Ziff. 5.5. ist der Verwalter nicht befreit.<br />

§ 7 Mehrheit von Teileigentümern<br />

7.1. Steht ein Wohn- oder Teileigentum mehreren Personen zu, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen mit einer<br />

Vollmacht versehenen Bevollmächtigten zu bestellen und dem Verwalter namhaft zu machen. Dies gilt nicht für den<br />

Ehegatten und Angehörige in der gleichen Familie, die gemeinsam Teileigentümer sind.<br />

7.2. Mehrere Berechtigte an einem Eigentum sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Gesamtgläubiger<br />

und Gesamtschuldner und bevollmächtigen sich gegenseitig in allen Angelegenheiten, welche die Verwaltung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für jeden abzugeben oder zu empfangen.<br />

7.3 Jeder Eigentümer ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland dann zu bestellen, wenn er an der<br />

Ausübung seiner Eigentümerrechte durch ständigen Aufenthalt im Ausland (länger als drei Monate) verhindert ist.<br />

§ 8 Mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen<br />

Weitere Rechte und Pflichten des Teileigentümers ergeben sich aus dem Gesetz, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung<br />

sowie Beschlüssen der Gemeinschaft.<br />

Mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen sind für diesen Vertrag nicht getroffen.<br />

§ 9 Teilweise Unwirksamkeit<br />

Wird ein Teil dieses Vertrages unwirksam, so bleibt der übrige Vertragsteil weiter gültig. Der unwirksame Vertragsteil ist<br />

durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.<br />

§ 10 <strong>Änderungen</strong> und Ergänzungen<br />

<strong>Änderungen</strong> und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft und<br />

der Zustimmung des Verwalters. Ein Auszug aus der Niederschrift über die Vertragsänderung ist dem Originalvertrag<br />

beizuheften.<br />

Bremen, am<br />

SCHÄFFER Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Hausverwaltungs-GmbH<br />

Schäffer Verwaltungsbeirat<br />

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Eigentümer<br />

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