ENTWURF – Änderungen nach Absprache Verwaltervertrag
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SCHÄFFER HAUSVERWALTUNGS-GMBH * GERHARD-ROHLFS-STR. 69 * 28757 BREMEN<br />
<strong>ENTWURF</strong> <strong>–</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>Absprache</strong><br />
<strong>Verwaltervertrag</strong><br />
Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bremen<br />
- im folgenden Gemeinschaft genannt -<br />
und<br />
der Firma SCHÄFFER Hausverwaltungs-GmbH, Gerhard-Rohlfs-Str. 69, 28757 Bremen, im folgenden Verwalter genannt<br />
wird über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
folgender Vertrag vereinbart:<br />
§ 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters<br />
1.1. Gemäß Beschluss zu TOP der Eigentümerversammlung vom wurde die Schäffer Hausverwaltungs-<br />
GmbH, Gerhard-Rohlfs-Str. 69, 28757 Bremen, zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft ab entsprechend §<br />
26 WEG bestellt.<br />
1.2. Durch Beschluss zu TOP der Eigentümerversammlung vom wurde N.N. von der Gemeinschaft beauftragt<br />
und bevollmächtigt, diesen Vertrag namens der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />
1.3. Der <strong>Verwaltervertrag</strong> läuft bis zum und verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf<br />
des Vertragsjahres die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss die Kündigung dieses<br />
<strong>Verwaltervertrag</strong>es beschließt. In diesem Falle leitet die Gemeinschaft Maßnahmen zur Bestellung eines neuen Verwalters<br />
ein.<br />
1.4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Gemeinschaft und der Verwalter jederzeit ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis beenden. Die ordentliche und fristlose Kündigung ( § 626 BGB) ist wirksam<br />
zugestellt, wenn sie der Gemeinschaft zu Händen eines bestellten Verwaltungsbeirates und wenn ein solcher nicht bestellt<br />
ist, einem Mitglied der Gemeinschaft bzw. dem Verwalter schriftlich zugegangen ist.<br />
1.5. Die Verwalterleistung und das Verhältnis zwischen Verwalter und Gemeinschaft regelt dieser Vertrag. Sofern dieser<br />
Vertrag keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen in der Teilungserklärung<br />
und Gemeinschaftsordnung.<br />
§ 2 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters<br />
2.1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem WEG, der Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung,<br />
diesem Vertrag und ergänzend aus den Bestimmungen über die entgeltliche Geschäftsbesorgung ( §<br />
675 BGB). Der Verwalter unterliegt dabei der Weisung der Eigentümergemeinschaft und nicht einzelner Eigentümer.<br />
Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:<br />
2.11. die Eigentümerversammlung einzuberufen; den Vorsitz in der Versammlung zu übernehmen; über die Beschlüsse<br />
der Gemeinschaft Niederschriften zu fertigen;<br />
2.12. die Beschlüsse der Gemeinschaft durchzuführen;<br />
2.13. die Niederschriften über Beschlüsse der Eigentümerversammlung sowie die richterlichen Entscheidungen <strong>nach</strong> §<br />
43 WEG ordnungsgemäß aufzubewahren;<br />
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2.14. jeweils einen Wirtschaftsplan aufzustellen und <strong>nach</strong> Ablauf des Wirtschaftsjahres gleich Kalenderjahr die Jahresabrechnung<br />
zu fertigen und beides der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen;<br />
2.15. die für ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen<br />
selbst zu treffen;<br />
2.16. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen <strong>nach</strong><br />
eigenem Ermessen zu treffen;<br />
2.17. die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen größeren Umfanges so<br />
vorzubereiten, dass die Gemeinschaft die notwendigen Beschlüsse über die Durchführung der Maßnahmen fassen kann;<br />
2.18. Versicherungsverträge abzuschließen und zu kündigen sowie die Abwicklung der Schadensfälle im Gemeinschaftseigentum<br />
vorzunehmen;<br />
2.19. über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gemeinschaftsflächen ( Hofbenutzung,<br />
Waschküche etc. ) zu entscheiden, falls ein Beschluss der Gemeinschaft nicht vorliegt;<br />
2.20. die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Gebrauchsgegenstände sowie Versorgungsgüter ( z. B.<br />
Putzmaterial, Glühbirnen usw. ) zu beschaffen;<br />
2.21. erforderliche und/oder notwendige Wartungsverträge abzuschließen und nicht notwendige Verträge zu kündigen;<br />
2.22. Der Verwalter ist ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft weder berechtigt noch verpflichtet, Gewährleistungsansprüche<br />
wegen Baumängel für diese durchzusetzen.<br />
2.3. Der Verwalter ist zur ordnungsgemäßen Geldanlage des Verwaltungsvermögens, insbesondere der Instandhaltungsrückstellung<br />
verpflichtet. Er hat die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder mit der Sorgfalt eines Verwalters von<br />
Wohnungseigentum zu betreiben; nicht aber als Anlageberater oder Bankier. Das gemeinschaftliche Vermögen hat der<br />
Verwalter von seinem Vermögen getrennt zu halten. Über die Verwendung der gemeinschaftlichen Gelder hat der Verwalter<br />
Rechnung zu legen.<br />
2.4. Im übrigen ist der Verwalter verpflichtet, alle Leistungen im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft ordnungsgemäß<br />
zu erbringen, für die ihm gemäß § 3 dieses Vertrages Vertretungsmacht bzw. Vollmacht eingeräumt wird.<br />
2.5. Bei Beendigung der Verwaltertätigkeit hat der Verwalter ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Darüber hinaus ist der<br />
Verwalter verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Fortführung der<br />
Verwaltung notwendig sind, unverzüglich herauszugeben.<br />
§ 3 Vertretungsvollmacht / Vollmacht<br />
3.1. Der Verwalter ist berechtigt, den Verband der Wohnungseigentümer, bzw. im Namen aller Wohnungseigentümer<br />
oder auch im eigenem Namen und mit Wirkung für und gegen den Verband der Wohnungseigentümer, bzw. alle Wohnungseigentümer:<br />
3.2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums zusammenhängen.<br />
3.3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft<br />
gerichtet sind.<br />
3.4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechts<strong>nach</strong>teils erforderlich<br />
sind.<br />
3.5. den Verband der Wohnungseigentümer sowie die Wohnungseigentümer gerichtlich (sowohl im Aktiv- wie auch im<br />
Passivprozess) und außergerichtlich auch im eigenen Namen in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung selbst oder<br />
durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte zu vertreten und in diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche durchzusetzen,<br />
und zwar z. B. Hausgeldrückstände, Sonderumlagen und ähnliches auch ohne Beschluss der Gemeinschaft. Die notwendigen<br />
Kosten trägt die Gemeinschaft.<br />
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3.6. Hauswarttätigkeiten an sich selbst zu vergeben.<br />
3.7. Personal der Eigentümergemeinschaft für die Hausbewirtschaftung einzustellen und zu entlassen.<br />
3.8. Der Verwalter kann seine Aufgaben oder Teilaufgaben an Dritte übergeben und diesen Untervollmacht erteilen.<br />
3.9. Zum Nachweis seiner Vertretungsvollmacht kann der Verwalter jederzeit eine Vollmacht verlangen, die von mindestens<br />
zwei dazu ermächtigten Wohnungseigentümern, bzw. Verwaltungsbeirat, zu unterzeichnen ist. Erlischt die Vertretungsvollmacht,<br />
so ist die Vollmacht der Gemeinschaft zu Händen eines vom Verwalter auszuwählenden Mitgliedes des<br />
Verwaltungsbeirates oder einem Miteigentümer, wenn kein Beirat besteht, unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückhaltungsrecht<br />
an der Urkunde steht dem Verwalter ausdrücklich nicht zu.<br />
§ 4 Nutzungen, Lasten und Kosten (Hausgeld)<br />
4.1. Das Hausgeld ist der anteilige Beitrag der Wohnungseigentümer zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums,<br />
zu den Kosten der sonstigen Verwaltungsleistungen und seines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums sowie zur Instandhaltungsrücklage. Es wird im jährlichen Wirtschaftsplan ( Ziffer 2.14.) festgestellt und in der<br />
Versammlung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen.<br />
4.2. Die Kostenumlage erfolgt <strong>nach</strong> dem in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss festgelegten<br />
Verteilungsschlüssel. Ist in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung kein Verteilungsschlüssel vereinbart,<br />
erfolgt die Kostenumlage gemäß § 16 Abs. 2 WEG <strong>nach</strong> den Miteigentumsanteilen.<br />
4.3. Das Hausgeld ist monatlich im voraus als a-conto-Zahlung in der von dem Verwalter aufgegebenen Höhe spätestens<br />
am 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei im Lastschriftverfahren zu zahlen. Die Hausgeldzahlungen haben ausschließlich<br />
auf das Konto der Gemeinschaft zu erfolgen. Das Hausgeld muss stets gemäß dem zuletzt beschlossenem<br />
Wirtschaftsplan gezahlt werden.<br />
4.4. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie von Aufrechnungsansprüchen bezüglich des Hausgeldes,<br />
der Umlagen oder sonstigem Gemeinschaftsvermögens ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit durch Beschluss der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannten Gegenforderung oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung i. S. von<br />
§ 21 Abs. 1 WEG i. V. mit § 683 BGB gegen die Gemeinschaft bleibt hiervon ausgenommen.<br />
4.5. Ergibt sich bei der Jahresabrechnung (<strong>nach</strong> Ziff. 2.14.) eine Überzahlung, so wird diese mit dem laufenden Hausgeld<br />
verrechnet, bzw. zurückgezahlt. Fehlbeträge sind mit Beschlussfassung über die Jahresabrechnung sofort fällig und werden<br />
mit der nächsten fälligen Hausgeldzahlung eingezogen.<br />
4.6. Die eingezahlten Hausgelder werden nicht verzinst. Die Guthabenzinsen des Bankkontos stehen der Gemeinschaft<br />
insgesamt zu, während die Soll-( Kredit) Zinsen von der Gemeinschaft insgesamt zu tragen sind.<br />
4.7. Reicht das monatliche Hausgeld zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht aus, kann der Verwalter über den gültigen<br />
Wirtschaftsplan hinaus weitere Vorschüsse auf die voraussichtlichen Kosten und Lastenbeiträge verlangen.<br />
4.8. Der Verwalter ist berechtigt, die in den monatlichen Hausgeldern enthaltenen anteiligen Beträge für die Zuführung<br />
zur Instandhaltungsrückstellung erst dann einer Geldanlage zuzuführen, wenn das gemeinschaftliche Bankkonto einen<br />
entsprechenden Überschuss aufweist.<br />
4.9. Der Verwalter ist berechtigt, die Kosten der laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Instandhaltungsrückstellung<br />
zu entnehmen, sofern der Kostenanschlag der lfd. Instandhaltung nicht ausreicht.<br />
§ 5 Geschäftsordnung, Vergütung, Haftung<br />
Soweit im Wohnungseigentumsgesetz und in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verhältnis zwischen<br />
Gemeinschaft und Verwalter <strong>nach</strong> den Vorschriften des § 675 BGB über entgeltliche Geschäftsbesorgung.<br />
5.1. Verwaltervergütung für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />
Die Verwaltervergütung beträgt monatlich € ab zuzüglich der gesetzlichen MwSt. je Wohnungs-/Teileigentum.<br />
Die Vergütung für jede Garageneinheit, die gesondert abgerechnet werden muss, beträgt monatlich € zuzüg-<br />
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lich der Mehrwertsteuer. Die Vergütung kann der Verwalter dem Gemeinschaftskonto entnehmen und ist fällig zu Beginn<br />
eines jeden Monats.<br />
Nimmt ein Eigentümer am Lastschriftverfahren nicht teil, so erhöht sich dessen monatliche Verwaltervergütung wegen<br />
des erhöhten Verwaltungs- und Buchungsaufwandes um € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
5.2. Die Verwaltervergütung kann an die tatsächlichen Kosten jährlich angepasst werden und zwar jeweils zum 01. Januar<br />
eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 10. Über die Anpassung der Höhe der Vergütung ist in der<br />
Eigentümerversammlung bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zu beschließen.<br />
5.3. Entgelte für besondere Leistungen, z. B. die Vorbereitung, Überwachung und Abnahme von größeren ( €)<br />
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ( Ausschreibung, Überwachung und Abnahme der Arbeiten) sind in<br />
der Vergütung nicht enthalten. Derartige Leistungen sind besonders zu vergüten, auch wenn sie mit eigenem Personal des<br />
Verwalters ausgeführt werden. Die Gebühr beträgt % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Bausumme.<br />
Die Entgelte fallen nicht an, wenn ein Dritter mit den vorstehend aufgeführten Aufgaben beauftragt wird.<br />
5.4. Entgelte für rechtliche Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Kosten für Maßnahmen der Rechtsverfolgung, sowie<br />
Kosten, die dem Verwalter dadurch entstehen, dass er die Gemeinschaft in einem Verfahren <strong>nach</strong> § 43 WEG vertritt oder<br />
in dem er als Bevollmächtigter i.S. des § 189 Abs. ZPO zu handeln hat, sind in der Verwaltervergütung nicht enthalten.<br />
Solche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind insbesondere Kosten für die Vervielfältigungen der Schriftsätze<br />
und Entscheidungen, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen sowie für Porti und sonstige Verwaltungsleistungen, die<br />
entsprechend der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden. Die<br />
Entgelte fallen nicht an, wenn Dritte damit beauftragt werden.<br />
5.5. In der Verwaltervergütung sind die Aufwendungen für die Durchführung einer jährlichen Eigentümerversammlung<br />
enthalten, nicht aber evtl. anfallende Miet- und Raumkosten für das Versammlungslokal. Ferner sind die Kosten für die<br />
Erstellung, Vervielfältigung und Versand der Niederschrift in der Verwaltervergütung enthalten ( Ziff. 2.11). Für jede<br />
weitere - außerordentliche - Versammlung ist 1/12 der jeweiligen jährlichen Verwaltervergütung zu entrichten. Diese<br />
Regelung gilt nicht für die notwendigen Versammlungen im Jahre und für Wiederholungsversammlungen.<br />
5.6. Liegt bei Übernahme der Verwaltung keine geordnete Buchführung, Beleghaltung oder Rechnungslegung vor, so<br />
wird für die Erstellung der erstmaligen Einrichtung der Verwaltungsunterlagen sowie der Abrechnungsgrundlagen eine<br />
gesonderte Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer in <strong>Absprache</strong> mit dem Verwaltungsbeirat vereinbart. Die Gemeinschaft<br />
trägt auch die Auslagen und Kosten für die Beschaffung der notwendigen Gemeinschaftsunterlagen, wie z. B. Teilungserklärung,<br />
Bauzeichnungen usw.<br />
5.7. Der Verwalter ist ferner berechtigt, folgende Gebühren und Kosten zusätzlich zur Verwaltervergütung ( Ziff. 5.1. ) zu<br />
erheben.<br />
5.7.1. Mahngebühren (zur Zeit € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), Verzugszinsen<br />
5.7.2. Kosten für erwünschte Kopien aus den Verwalterakten (z.Z. € pro Blatt zuzüglich Mehrwertsteuer).<br />
5.7.3. Für die gesonderten Aufwendungen, die bei einem Eigentümerwechsel entstehen, erhält der Verwalter für seine<br />
Tätigkeit eine Vergütung in Höhe einer Jahresgebühr des betreffenden Sondereigentums von dem(r) neu eintretenden<br />
Eigentümer(in).<br />
5.7.4. Kosten für Sonderleistungen gegenüber einzelnen Eigentümern <strong>nach</strong> vorheriger <strong>Absprache</strong> des etwaigen Zeitaufwandes<br />
mit einer Stundenhonorierung.<br />
5.7.5. Für jedes abzurechnendes Eigentum fallen für Porto, Kopien usw. im Abrechnungsjahr 0 € ab zuzüglich der<br />
gesetzlichen Mehrwertsteuer an.<br />
5.7.6. Für die Vorbereitung, Durchführung und Erstellung der Heizkostenabrechnung wird je abzurechnende Einheit eine<br />
jährliche Gebühr von zur Zeit 0 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.<br />
5.7.7. Für die Vorbereitung , Durchführung und Erstellung der Wasserkostenabrechnung wird je abzurechnende Einheit<br />
eine jährliche Gebühr von zur Zeit 0 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.<br />
5.7.7. Für die gesonderte Erstellung von Nachweisen <strong>nach</strong> dem Steuerrecht oder anderen Rechtsvorschriften (z.B. haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen, Energieausweisen usw.) kann der Verwalter je Bescheinigung eine gesonderte Gebühr von<br />
zurzeit Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer erheben.<br />
5.8. Der Verwalter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB ( Selbstkontrahieren) im Rahmen des gesetzlich zulässigen<br />
befreit.<br />
5.9. Die Haftung des Verwalters bestimmt sich <strong>nach</strong> der gesetzlichen Regelung. Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung<br />
und Nebenpflichtverletzungen verjähren während der Vertragslaufzeit in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in<br />
dem der Anspruch der Gemeinschaft, bzw. einzelner Eigentümer entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren <strong>nach</strong><br />
Beendigung des Verwalteramtes.<br />
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§ 6 Versammlung der Wohnungseigentümer<br />
6.1. Für die ordnungsgemäße Einberufung genügt eine schriftliche Einladung an die dem Verwalter bekannte Anschrift<br />
des Eigentümers, bzw. dessen Bevollmächtigten, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger<br />
Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf drei Kalendertage verkürzt werden.<br />
6.2. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern die Gemeinschaft nichts anderes bestimmt, der<br />
Verwalter.<br />
6.3. Zu Beginn der Eigentümerversammlung sind vom Vorsitzenden die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit<br />
festzustellen.<br />
6.4. Zur Protokollführung ist der Verwalter dann nicht verpflichtet, wenn er nicht Vorsitzender in der Versammlung ist.<br />
In diesem Fall ist der jeweilige Versammlungsvorsitzende für die Fassung und Fertigung der Niederschrift verpflichtet.<br />
Von den weiteren Vorschriften <strong>nach</strong> Ziff. 2.11. und Ziff. 5.5. ist der Verwalter nicht befreit.<br />
§ 7 Mehrheit von Teileigentümern<br />
7.1. Steht ein Wohn- oder Teileigentum mehreren Personen zu, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen mit einer<br />
Vollmacht versehenen Bevollmächtigten zu bestellen und dem Verwalter namhaft zu machen. Dies gilt nicht für den<br />
Ehegatten und Angehörige in der gleichen Familie, die gemeinsam Teileigentümer sind.<br />
7.2. Mehrere Berechtigte an einem Eigentum sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Gesamtgläubiger<br />
und Gesamtschuldner und bevollmächtigen sich gegenseitig in allen Angelegenheiten, welche die Verwaltung des<br />
gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für jeden abzugeben oder zu empfangen.<br />
7.3 Jeder Eigentümer ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland dann zu bestellen, wenn er an der<br />
Ausübung seiner Eigentümerrechte durch ständigen Aufenthalt im Ausland (länger als drei Monate) verhindert ist.<br />
§ 8 Mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen<br />
Weitere Rechte und Pflichten des Teileigentümers ergeben sich aus dem Gesetz, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung<br />
sowie Beschlüssen der Gemeinschaft.<br />
Mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen sind für diesen Vertrag nicht getroffen.<br />
§ 9 Teilweise Unwirksamkeit<br />
Wird ein Teil dieses Vertrages unwirksam, so bleibt der übrige Vertragsteil weiter gültig. Der unwirksame Vertragsteil ist<br />
durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.<br />
§ 10 <strong>Änderungen</strong> und Ergänzungen<br />
<strong>Änderungen</strong> und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft und<br />
der Zustimmung des Verwalters. Ein Auszug aus der Niederschrift über die Vertragsänderung ist dem Originalvertrag<br />
beizuheften.<br />
Bremen, am<br />
SCHÄFFER Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Hausverwaltungs-GmbH<br />
Schäffer Verwaltungsbeirat<br />
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SCHÄFFER HAUSVERWALTUNGS-GMBH * GERHARD-ROHLFS-STR. 69 * 28757 BREMEN<br />
Eigentümer<br />
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