Downlad Ergänzung Verwaltervertrag für Wohnungseigentum
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Leistungsverzeichnis als Anlage zum<br />
<strong>Verwaltervertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentum</strong><br />
Das pauschale Verwalterentgelt bedingt auf der Gegenseite einen feststehenden<br />
Leistungsumfang.<br />
Dieser Leistungskatalog spezifiziert die:<br />
- Grundleistungen der Verwaltung (Teil A)<br />
- Besonderen Leistungen der Verwaltung (Teil B)<br />
- Zusätzliche Leistungen der Verwaltung (Teil C)<br />
- Pflichten der Eigentümer (Teil D)<br />
Das pauschale Verwalterentgelt beinhaltet im Wesentlichen die Leistungen unter Teil A und<br />
Teil B.<br />
Teil A ) Grundleistungen<br />
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Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, im WEG<br />
§ 27 Absatz 1 und 2 aufgeführten gesetzlichen Grundlagen. Die Grundleistungen sichern der<br />
Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange zu.<br />
Dieser Aufwand ist mit der vereinbarten Verwalterpauschale abgegolten.<br />
1. Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr, einschl. Ausweis der<br />
Verteilerschlüssel je Kosten-/ Einnahmeart, in Form eines Gesamtwirtschaftsplanes<br />
nach § 28 WEG und je eines Einzelwirtschaftsplanes.<br />
2. Die Erstellung einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und<br />
Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- oder<br />
Teileigentum.<br />
3. Einsichtnahme sämtlicher Unterlagen und Belege im Vorfeld der Erstellung der<br />
Jahresabrechnung zur Prüfung der Belege sowie der Einnahmen und Ausgaben<br />
durch den Beirat.<br />
4. Durchführung einer Eigentümerversammlung jährlich mit den dazu gehörenden<br />
Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt.<br />
5. Führen des Vorsitzes in der Versammlung sowie Erstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Niederschrift als Ergebnisprotokoll, sofern die Versammlung nicht etwas anderes<br />
beschließt.<br />
6. Durchführung und Überwachung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse in<br />
einem zumutbaren Rahmen.<br />
7. Betreuung und Überwachung der Verträge und der Vertragspartner welche im<br />
Zusammenhang mit der Eigentümergemeinschaft und dessen Verwaltung bestehen.<br />
8. Durchführung der Geldverwaltung, d.h. führen, der auf den Namen der<br />
Eigentümergemeinschaft laufenden Bankkonten ( Girokonto und Anlagekonto ) sowie<br />
verwalten der Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl des<br />
Eigentümers.<br />
9. Sofern die Eigentümergemeinschaft nichts anderes beschließt, ist der Verwalter<br />
berechtigt und verpflichtet, die in den monatlichen Hausgeldern enthaltenen<br />
anteiligen Beträge <strong>für</strong> die Zuführung der Instandhaltungsrückstellung erst dann einer<br />
Geldanlage zuzuführen, wenn das gemeinschaftliche Bankkonto einen<br />
entsprechenden Überschuss ausweist.<br />
10. Anweisung von eingehenden Rechnungen aller Art nach Prüfung auf deren<br />
Richtigkeit.
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11. Durchführung der gesamten, im Zusammenhang mit der Verwaltung entstehenden<br />
Buchführung, im Vertragszeitraum, getrennt <strong>für</strong> jede Eigentümergemeinschaft. Hier<br />
insbesondere Überwachung der Hausgeldzahlungen sowie Abrechnung der<br />
Einnahmen- und Ausgabekonten. Veranlassen der jährlichen Ablesungen, falls<br />
erforderlich und Meldung der Gesamtheizkosten an das, von der Gemeinschaft<br />
beauftragte, Serviceunternehmen.<br />
12. Technische Kontrolle am Gemeinschaftseigentum durch jährliche Begehungen der<br />
Wohnanlage sowie Zwischenprüfungen bei Ortsterminen. Besichtigung des Objektes<br />
in unregelmäßigen Abständen.<br />
1. Bei Instandhaltungen kleinerer Art spricht der Verwalter Empfehlungen aus und wirkt<br />
bei den Preisverhandlungen und der späteren Auftragsvergabe mit. Erstellen der<br />
schriftlichen Aufträge im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft bis<br />
zu einer Höhe von 1.500,00 € als Geschäft der laufenden Verwaltung. Entnahmen<br />
aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen ausdrücklich nur nach Beschluss durch die<br />
Eigentümer.<br />
2. Terminüberwachungen bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen und<br />
Schlussrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen.<br />
3. Veranlassen von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- und<br />
Sturmschäden nach § 27 Abs.1 Ziffer 3 WEG<br />
4. Abwicklung von Versicherungsfällen im Gemeinschaftseigentum; Schadensmeldung;<br />
Auftragsvergabe; Abrechnung mit der Versicherung; Absprache mit den Eigentümern<br />
im Falle der Betroffenheit von Sondereigentum.<br />
5. Überprüfen bzw. veranlassen der Prüfung der Sicherheitseinrichtungen durch<br />
Handwerker, Sachverständige und den techn. Überwachungsdienst. (Aufzug;<br />
Brandschutzeinrichtungen, Rolltore etc.)<br />
6. Allgemeine Verwaltungstätigkeiten wie Telefon- und Schriftverkehr mit den<br />
Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, <strong>für</strong> gemeinschaftliche<br />
Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten<br />
Grundleistungen veranlasst wurden.<br />
Teil B ) Besondere Leistungen<br />
1. Jeder Wohnungseigentümer erhält vom Verwalter eine Kopie des<br />
Versammlungsprotokolls. Dies wird ohne Nachweis, an die, dem Verwalter zuletzt<br />
bekannt Adresse, geschickt.<br />
2. Von wichtigem Schriftverkehr erhält der Verwaltungsbeirat eine Kopie um den<br />
Informationsfluss zwischen Verwalter und Beirat zu gewährleisten.<br />
3. Abhaltung von Beiratssitzungen nach Bedarf. Über den Inhalt der Besprechung wird<br />
ein Protokoll gefertigt, welches dem Verwaltungsbeirat in Kopie ausgehändigt wird.<br />
4. Mahnungen und Abmahnungen von säumigen/verantwortlichen Miteigentümern bis<br />
hin zur Einleitung rechtlicher Schritte und Durchführung eventueller gerichtlicher<br />
Maßnahmen nach vorheriger Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat. Der Verwalter<br />
ist zur Erhebung einer Mahngebühr zu Lasten des säumigen Zahlers in Höhe von<br />
2,50 € je Zahlungserinnerung oder Mahnung berechtigt.<br />
5. Veranlassung der notariellen Beglaubigung des Protokolls zur Verwalterbestellung,<br />
falls erforderlich. Kosten der Verwaltung nach Aufwand zzgl. Notarkosten.<br />
6. Neuübernahme der Stammdaten im Rahmen eines Eigentümerwechsels in die EDV.<br />
Anschreiben der neuen Eigentümer unter Hinweis des Nutzen- und Lastenübergangs<br />
und Mitteilung über die fälligen Hausgelder.<br />
Teil C ) Zusätzliche Leistungen<br />
Die unter Teil C genannten zusätzlichen Leistungen sind nicht in der pauschalen<br />
Verwaltergebühr enthalten. Es kann sein, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder<br />
durch umfangreiche Instandsetzungen der Gemeinschaft erhebliche Kosten entstehen, die<br />
von vorne herein nicht kalkulierbar sind. Diese Leistungen, wie nachfolgend aufgeführt,
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werden von der Verwaltung oder von eventuell beteiligten Dritten mit der Gemeinschaft<br />
abgerechnet und bei Rechnungsstellung fällig. Diese zusätzlichen Leistungen können an den<br />
Verursacher, sofern dies rechtlich oder durch Beschluss möglich ist, weitergegeben werden.<br />
1. Veranlassungen von Durchführungen größerer Instandsetzungsmaßnahmen welche<br />
über das unter Teil A und Teil B genannte normale Verwaltungsmaß hinausgehen,<br />
werden nach Aufwand der Verwaltung abgerechnet.<br />
(Hinweis: Der Verwalter ist kein Bausachverständiger oder Architekt. Sollte die<br />
Ausschreibung der Arbeiten über die Verwaltung erfolgen, so wird diese in<br />
Zusammenarbeit mit Handwerksfirmen erstellt. Der Verwalter übernimmt <strong>für</strong> evtl.<br />
Durchführungs- oder Ausführungsfehler im Rahmen einer größeren Instandsetzungs-<br />
oder Sanierungsmaßnahme keine Haftung)<br />
2. Beauftragung und Hinzuziehung von Bausachverständigen oder Architekten nach<br />
Beschluss der Gemeinschaft. Die Abrechnung erfolgt nach Rechnungsstellung der<br />
jeweils beauftragten Personen oder Unternehmen.<br />
3. Lohn oder Lohnnebenkostenabrechnung <strong>für</strong> Haupt- oder nebenberuflich angestellte<br />
Mitarbeiter der Eigentümergemeinschaft.<br />
4. Evtl. anfallende Kosten des Steuerberaters gehen zu Lasten der<br />
Eigentümergemeinschaft.<br />
5. Bearbeitung von Eigentumswechseln ( z.B. Einholung von Informationen über den<br />
Erwerber, Auskünfte, Einsicht in Grundbuchunterlagen ) und, falls erforderlich,<br />
Verwalterzustimmung bei Verkauf vor dem Notar gemäß § 12 WEG; Kosten nach<br />
Aufwand zu Lasten des Verkäufers.<br />
6. Durchführungen zusätzlicher Eigentümerversammlungen. Kosten nach Aufwand,<br />
jedoch mind. 125,00 €.<br />
7. Ausführungen kleinerer Reparaturen durch unsere Mitarbeiter im Rahmen der<br />
allgemeinen Verwaltertätigkeiten und nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer<br />
oder nach gesonderter Beauftragung<br />
8. Verwaltungskosten welche in den unter Teil C genannten Punkten entstehen werden<br />
wie folgt berechnet:<br />
Personalaufwand nach Zeit.<br />
Verwalter. 31,00 € / Std.<br />
Schreibkraft: 15,00 € / Std.<br />
Portoauslagen: gemäß Postgebühren<br />
Fahrtkosten: 0,30 € / Kilometer<br />
Auslagenersatz: Nachweis durch Belege<br />
Der Gebührenaufwand versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.<br />
Änderungen dieser Gebührensätze erfolgen in Abstimmung mit der<br />
Eigentümergemeinschaft.<br />
Hinweis: Die gesonderten Gebühren fallen nur bei außergewöhnliche<br />
Aufwendungen, welche nicht im Rahmen der normalen Verwaltertätigkeit abgedeckt<br />
sind, an. Sondervergütungen fallen insbesondere dann an, wenn größere Schäden (<br />
über 5.000,00 € ) <strong>für</strong> die Gemeinschaft abzuwickeln sind. Des weiteren werden diese<br />
Gebühren nur nach Absprache mit der Eigentümergemeinschaft und deren<br />
Beschlussfassung fällig.<br />
Teil D ) Pflichten der Wohnungseigentümer<br />
Im Rahmen jeder Eigentumsverwaltung hat nicht nur der Verwalter sondern auch der<br />
Wohnungseigentümer Pflichten, welche <strong>für</strong> einen ordnungsgemäße Verwaltung geregelt sein<br />
müssen.
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Übergabe der Unterlagen<br />
Der Verwaltung sind rechtzeitig vor Beginn der Verwaltertätigkeit sämtliche, die Verwaltung<br />
betreffenden Unterlagen in geordneter Form auszuhändigen. Hierzu zählen <strong>für</strong> die<br />
ordnungsgemäße Verwaltung insbesondere:<br />
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung<br />
- Aktuelle Stammdaten aller Eigentümer (Adressen Telefonnummern, WE-Nr,<br />
Wohnfläche und Miteigentumsanteile )<br />
- Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen<br />
- Alle gerichtlichen Entscheidungen aus dem WEG - Verfahren<br />
- Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne<br />
- Alle z.Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Eigentümer<br />
abgeschlossen wurden<br />
- den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung<br />
- Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter Form einschließlich Geldbestandsnachweis<br />
über gemeinschaftlicher Gelder in spezifizierter Form.<br />
1. Die Eigentümer sind zur Zahlung der jeweiligen Hausgelder bis zum 3. Werktag eines<br />
Monats, kostenfrei auf das von der Gemeinschaft geführte Girokonto verpflichtet. Der<br />
Überweisungsträger muss verwaltungsrelevante Daten enthalten. (Name WE.-Nr.)<br />
2. Dem Verwalter ist die Anzahl der, in der Wohnung lebenden Personen mitzuteilen.<br />
Änderungen der Personenzahlen sind unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind Namen-<br />
und Adressenänderungen unverzüglich an den Verwalter schriftlich mitzuteilen.<br />
3. Schäden am Gemeinschaftseigentum sind unverzüglich durch den Eigentümer<br />
schriftlich an den Verwalter zu melden.<br />
4. Die Eigentümer sind verpflichtet dem Verwalter oder Dritten, nach Terminabsprache,<br />
Zutritt zum Sondereigentum zu gewähren. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> Ablese-<br />
Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.<br />
5. Die Eigentümer sind verpflichtet, <strong>für</strong> die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung<br />
(sofern vorhanden) zu sorgen. Die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist als<br />
Bestandteil in eventuell abzuschließende Mietverträge aufzunehmen.<br />
6. Sind mehrere Personen Eigentümer eines <strong>Wohnungseigentum</strong>s, so ist die<br />
Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem Verwalter<br />
schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen. Diese ist dann berechtigt<br />
Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem<br />
<strong>Wohnungseigentum</strong> stehen, verbindlich <strong>für</strong> sie entgegenzunehmen und abzugeben.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> Miteigentümer, welche sich mehr als 3 Monate im Ausland aufhalten.<br />
7. Der Verwaltung werden Aufwendungen, auch <strong>für</strong> beauftragte<br />
Verfahrensbevollmächtigte, die bei der Verwaltung entstehen, erstattet. Dies gilt<br />
auch, wenn in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen<br />
Kosten angeordnet ist.<br />
13. Bei Veräußerung des <strong>Wohnungseigentum</strong>s tritt der Rechtsnachfolger in den, mit dem<br />
Verwalter geschlossenen Vertrag ein.<br />
Das vorgenannte Leistungsverzeichnis ist auf Wunsch selbstverständlich erweiterbar.<br />
Auch sind wir gerne bereit Wünsche oder Änderung in einem persönlichen Gespräch zu<br />
erläutern und in den Vertrag aufzunehmen.<br />
Wir hoffen dass Ihnen unser Angebot zusagt und würden uns freuen den geschätzten<br />
Auftrag Ihrer Eigentümergemeinschaft entgegen nehmen zu dürfen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
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Manfred J. Kirchrath<br />
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(Kaufmann <strong>für</strong> die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft)<br />
(Fachkaufmann <strong>für</strong> die Verwaltung von <strong>Wohnungseigentum</strong>)