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Downlad Ergänzung Verwaltervertrag für Wohnungseigentum

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Leistungsverzeichnis als Anlage zum<br />

<strong>Verwaltervertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentum</strong><br />

Das pauschale Verwalterentgelt bedingt auf der Gegenseite einen feststehenden<br />

Leistungsumfang.<br />

Dieser Leistungskatalog spezifiziert die:<br />

- Grundleistungen der Verwaltung (Teil A)<br />

- Besonderen Leistungen der Verwaltung (Teil B)<br />

- Zusätzliche Leistungen der Verwaltung (Teil C)<br />

- Pflichten der Eigentümer (Teil D)<br />

Das pauschale Verwalterentgelt beinhaltet im Wesentlichen die Leistungen unter Teil A und<br />

Teil B.<br />

Teil A ) Grundleistungen<br />

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Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, im WEG<br />

§ 27 Absatz 1 und 2 aufgeführten gesetzlichen Grundlagen. Die Grundleistungen sichern der<br />

Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange zu.<br />

Dieser Aufwand ist mit der vereinbarten Verwalterpauschale abgegolten.<br />

1. Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr, einschl. Ausweis der<br />

Verteilerschlüssel je Kosten-/ Einnahmeart, in Form eines Gesamtwirtschaftsplanes<br />

nach § 28 WEG und je eines Einzelwirtschaftsplanes.<br />

2. Die Erstellung einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und<br />

Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- oder<br />

Teileigentum.<br />

3. Einsichtnahme sämtlicher Unterlagen und Belege im Vorfeld der Erstellung der<br />

Jahresabrechnung zur Prüfung der Belege sowie der Einnahmen und Ausgaben<br />

durch den Beirat.<br />

4. Durchführung einer Eigentümerversammlung jährlich mit den dazu gehörenden<br />

Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt.<br />

5. Führen des Vorsitzes in der Versammlung sowie Erstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Niederschrift als Ergebnisprotokoll, sofern die Versammlung nicht etwas anderes<br />

beschließt.<br />

6. Durchführung und Überwachung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse in<br />

einem zumutbaren Rahmen.<br />

7. Betreuung und Überwachung der Verträge und der Vertragspartner welche im<br />

Zusammenhang mit der Eigentümergemeinschaft und dessen Verwaltung bestehen.<br />

8. Durchführung der Geldverwaltung, d.h. führen, der auf den Namen der<br />

Eigentümergemeinschaft laufenden Bankkonten ( Girokonto und Anlagekonto ) sowie<br />

verwalten der Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl des<br />

Eigentümers.<br />

9. Sofern die Eigentümergemeinschaft nichts anderes beschließt, ist der Verwalter<br />

berechtigt und verpflichtet, die in den monatlichen Hausgeldern enthaltenen<br />

anteiligen Beträge <strong>für</strong> die Zuführung der Instandhaltungsrückstellung erst dann einer<br />

Geldanlage zuzuführen, wenn das gemeinschaftliche Bankkonto einen<br />

entsprechenden Überschuss ausweist.<br />

10. Anweisung von eingehenden Rechnungen aller Art nach Prüfung auf deren<br />

Richtigkeit.


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11. Durchführung der gesamten, im Zusammenhang mit der Verwaltung entstehenden<br />

Buchführung, im Vertragszeitraum, getrennt <strong>für</strong> jede Eigentümergemeinschaft. Hier<br />

insbesondere Überwachung der Hausgeldzahlungen sowie Abrechnung der<br />

Einnahmen- und Ausgabekonten. Veranlassen der jährlichen Ablesungen, falls<br />

erforderlich und Meldung der Gesamtheizkosten an das, von der Gemeinschaft<br />

beauftragte, Serviceunternehmen.<br />

12. Technische Kontrolle am Gemeinschaftseigentum durch jährliche Begehungen der<br />

Wohnanlage sowie Zwischenprüfungen bei Ortsterminen. Besichtigung des Objektes<br />

in unregelmäßigen Abständen.<br />

1. Bei Instandhaltungen kleinerer Art spricht der Verwalter Empfehlungen aus und wirkt<br />

bei den Preisverhandlungen und der späteren Auftragsvergabe mit. Erstellen der<br />

schriftlichen Aufträge im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft bis<br />

zu einer Höhe von 1.500,00 € als Geschäft der laufenden Verwaltung. Entnahmen<br />

aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen ausdrücklich nur nach Beschluss durch die<br />

Eigentümer.<br />

2. Terminüberwachungen bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen und<br />

Schlussrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen.<br />

3. Veranlassen von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- und<br />

Sturmschäden nach § 27 Abs.1 Ziffer 3 WEG<br />

4. Abwicklung von Versicherungsfällen im Gemeinschaftseigentum; Schadensmeldung;<br />

Auftragsvergabe; Abrechnung mit der Versicherung; Absprache mit den Eigentümern<br />

im Falle der Betroffenheit von Sondereigentum.<br />

5. Überprüfen bzw. veranlassen der Prüfung der Sicherheitseinrichtungen durch<br />

Handwerker, Sachverständige und den techn. Überwachungsdienst. (Aufzug;<br />

Brandschutzeinrichtungen, Rolltore etc.)<br />

6. Allgemeine Verwaltungstätigkeiten wie Telefon- und Schriftverkehr mit den<br />

Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, <strong>für</strong> gemeinschaftliche<br />

Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten<br />

Grundleistungen veranlasst wurden.<br />

Teil B ) Besondere Leistungen<br />

1. Jeder Wohnungseigentümer erhält vom Verwalter eine Kopie des<br />

Versammlungsprotokolls. Dies wird ohne Nachweis, an die, dem Verwalter zuletzt<br />

bekannt Adresse, geschickt.<br />

2. Von wichtigem Schriftverkehr erhält der Verwaltungsbeirat eine Kopie um den<br />

Informationsfluss zwischen Verwalter und Beirat zu gewährleisten.<br />

3. Abhaltung von Beiratssitzungen nach Bedarf. Über den Inhalt der Besprechung wird<br />

ein Protokoll gefertigt, welches dem Verwaltungsbeirat in Kopie ausgehändigt wird.<br />

4. Mahnungen und Abmahnungen von säumigen/verantwortlichen Miteigentümern bis<br />

hin zur Einleitung rechtlicher Schritte und Durchführung eventueller gerichtlicher<br />

Maßnahmen nach vorheriger Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat. Der Verwalter<br />

ist zur Erhebung einer Mahngebühr zu Lasten des säumigen Zahlers in Höhe von<br />

2,50 € je Zahlungserinnerung oder Mahnung berechtigt.<br />

5. Veranlassung der notariellen Beglaubigung des Protokolls zur Verwalterbestellung,<br />

falls erforderlich. Kosten der Verwaltung nach Aufwand zzgl. Notarkosten.<br />

6. Neuübernahme der Stammdaten im Rahmen eines Eigentümerwechsels in die EDV.<br />

Anschreiben der neuen Eigentümer unter Hinweis des Nutzen- und Lastenübergangs<br />

und Mitteilung über die fälligen Hausgelder.<br />

Teil C ) Zusätzliche Leistungen<br />

Die unter Teil C genannten zusätzlichen Leistungen sind nicht in der pauschalen<br />

Verwaltergebühr enthalten. Es kann sein, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder<br />

durch umfangreiche Instandsetzungen der Gemeinschaft erhebliche Kosten entstehen, die<br />

von vorne herein nicht kalkulierbar sind. Diese Leistungen, wie nachfolgend aufgeführt,


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werden von der Verwaltung oder von eventuell beteiligten Dritten mit der Gemeinschaft<br />

abgerechnet und bei Rechnungsstellung fällig. Diese zusätzlichen Leistungen können an den<br />

Verursacher, sofern dies rechtlich oder durch Beschluss möglich ist, weitergegeben werden.<br />

1. Veranlassungen von Durchführungen größerer Instandsetzungsmaßnahmen welche<br />

über das unter Teil A und Teil B genannte normale Verwaltungsmaß hinausgehen,<br />

werden nach Aufwand der Verwaltung abgerechnet.<br />

(Hinweis: Der Verwalter ist kein Bausachverständiger oder Architekt. Sollte die<br />

Ausschreibung der Arbeiten über die Verwaltung erfolgen, so wird diese in<br />

Zusammenarbeit mit Handwerksfirmen erstellt. Der Verwalter übernimmt <strong>für</strong> evtl.<br />

Durchführungs- oder Ausführungsfehler im Rahmen einer größeren Instandsetzungs-<br />

oder Sanierungsmaßnahme keine Haftung)<br />

2. Beauftragung und Hinzuziehung von Bausachverständigen oder Architekten nach<br />

Beschluss der Gemeinschaft. Die Abrechnung erfolgt nach Rechnungsstellung der<br />

jeweils beauftragten Personen oder Unternehmen.<br />

3. Lohn oder Lohnnebenkostenabrechnung <strong>für</strong> Haupt- oder nebenberuflich angestellte<br />

Mitarbeiter der Eigentümergemeinschaft.<br />

4. Evtl. anfallende Kosten des Steuerberaters gehen zu Lasten der<br />

Eigentümergemeinschaft.<br />

5. Bearbeitung von Eigentumswechseln ( z.B. Einholung von Informationen über den<br />

Erwerber, Auskünfte, Einsicht in Grundbuchunterlagen ) und, falls erforderlich,<br />

Verwalterzustimmung bei Verkauf vor dem Notar gemäß § 12 WEG; Kosten nach<br />

Aufwand zu Lasten des Verkäufers.<br />

6. Durchführungen zusätzlicher Eigentümerversammlungen. Kosten nach Aufwand,<br />

jedoch mind. 125,00 €.<br />

7. Ausführungen kleinerer Reparaturen durch unsere Mitarbeiter im Rahmen der<br />

allgemeinen Verwaltertätigkeiten und nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer<br />

oder nach gesonderter Beauftragung<br />

8. Verwaltungskosten welche in den unter Teil C genannten Punkten entstehen werden<br />

wie folgt berechnet:<br />

Personalaufwand nach Zeit.<br />

Verwalter. 31,00 € / Std.<br />

Schreibkraft: 15,00 € / Std.<br />

Portoauslagen: gemäß Postgebühren<br />

Fahrtkosten: 0,30 € / Kilometer<br />

Auslagenersatz: Nachweis durch Belege<br />

Der Gebührenaufwand versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.<br />

Änderungen dieser Gebührensätze erfolgen in Abstimmung mit der<br />

Eigentümergemeinschaft.<br />

Hinweis: Die gesonderten Gebühren fallen nur bei außergewöhnliche<br />

Aufwendungen, welche nicht im Rahmen der normalen Verwaltertätigkeit abgedeckt<br />

sind, an. Sondervergütungen fallen insbesondere dann an, wenn größere Schäden (<br />

über 5.000,00 € ) <strong>für</strong> die Gemeinschaft abzuwickeln sind. Des weiteren werden diese<br />

Gebühren nur nach Absprache mit der Eigentümergemeinschaft und deren<br />

Beschlussfassung fällig.<br />

Teil D ) Pflichten der Wohnungseigentümer<br />

Im Rahmen jeder Eigentumsverwaltung hat nicht nur der Verwalter sondern auch der<br />

Wohnungseigentümer Pflichten, welche <strong>für</strong> einen ordnungsgemäße Verwaltung geregelt sein<br />

müssen.


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Übergabe der Unterlagen<br />

Der Verwaltung sind rechtzeitig vor Beginn der Verwaltertätigkeit sämtliche, die Verwaltung<br />

betreffenden Unterlagen in geordneter Form auszuhändigen. Hierzu zählen <strong>für</strong> die<br />

ordnungsgemäße Verwaltung insbesondere:<br />

- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung<br />

- Aktuelle Stammdaten aller Eigentümer (Adressen Telefonnummern, WE-Nr,<br />

Wohnfläche und Miteigentumsanteile )<br />

- Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen<br />

- Alle gerichtlichen Entscheidungen aus dem WEG - Verfahren<br />

- Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne<br />

- Alle z.Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Eigentümer<br />

abgeschlossen wurden<br />

- den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung<br />

- Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter Form einschließlich Geldbestandsnachweis<br />

über gemeinschaftlicher Gelder in spezifizierter Form.<br />

1. Die Eigentümer sind zur Zahlung der jeweiligen Hausgelder bis zum 3. Werktag eines<br />

Monats, kostenfrei auf das von der Gemeinschaft geführte Girokonto verpflichtet. Der<br />

Überweisungsträger muss verwaltungsrelevante Daten enthalten. (Name WE.-Nr.)<br />

2. Dem Verwalter ist die Anzahl der, in der Wohnung lebenden Personen mitzuteilen.<br />

Änderungen der Personenzahlen sind unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind Namen-<br />

und Adressenänderungen unverzüglich an den Verwalter schriftlich mitzuteilen.<br />

3. Schäden am Gemeinschaftseigentum sind unverzüglich durch den Eigentümer<br />

schriftlich an den Verwalter zu melden.<br />

4. Die Eigentümer sind verpflichtet dem Verwalter oder Dritten, nach Terminabsprache,<br />

Zutritt zum Sondereigentum zu gewähren. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> Ablese-<br />

Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.<br />

5. Die Eigentümer sind verpflichtet, <strong>für</strong> die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung<br />

(sofern vorhanden) zu sorgen. Die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist als<br />

Bestandteil in eventuell abzuschließende Mietverträge aufzunehmen.<br />

6. Sind mehrere Personen Eigentümer eines <strong>Wohnungseigentum</strong>s, so ist die<br />

Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem Verwalter<br />

schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen. Diese ist dann berechtigt<br />

Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem<br />

<strong>Wohnungseigentum</strong> stehen, verbindlich <strong>für</strong> sie entgegenzunehmen und abzugeben.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> Miteigentümer, welche sich mehr als 3 Monate im Ausland aufhalten.<br />

7. Der Verwaltung werden Aufwendungen, auch <strong>für</strong> beauftragte<br />

Verfahrensbevollmächtigte, die bei der Verwaltung entstehen, erstattet. Dies gilt<br />

auch, wenn in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen<br />

Kosten angeordnet ist.<br />

13. Bei Veräußerung des <strong>Wohnungseigentum</strong>s tritt der Rechtsnachfolger in den, mit dem<br />

Verwalter geschlossenen Vertrag ein.<br />

Das vorgenannte Leistungsverzeichnis ist auf Wunsch selbstverständlich erweiterbar.<br />

Auch sind wir gerne bereit Wünsche oder Änderung in einem persönlichen Gespräch zu<br />

erläutern und in den Vertrag aufzunehmen.<br />

Wir hoffen dass Ihnen unser Angebot zusagt und würden uns freuen den geschätzten<br />

Auftrag Ihrer Eigentümergemeinschaft entgegen nehmen zu dürfen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

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Manfred J. Kirchrath<br />

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(Kaufmann <strong>für</strong> die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft)<br />

(Fachkaufmann <strong>für</strong> die Verwaltung von <strong>Wohnungseigentum</strong>)

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