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Hinweise zu den Anzeige- und Nachweispflichten bei ...

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Präsidialverwaltung<br />

Recht, Personal <strong>und</strong> Organisation<br />

Personalreferat<br />

Stand: Juli 2009<br />

Aktualisiert: Mai 2012<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>Anzeige</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nachweispflichten</strong> <strong>bei</strong> Dienst- oder Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

Mit diesen Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die <strong>Anzeige</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Nachweispflichten</strong> im Krankheitsfall geben.<br />

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, wird Ihnen das Personalreferat 64 gern weitere Auskünfte<br />

geben.<br />

Diese Informationen stehen Ihnen auch im Internet unter<br />

http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/k/idv/n.html<br />

unter dem Stichwort „<strong>Nachweispflichten</strong> im Krankheitsfall“ <strong>zu</strong>m Download <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

1. Allgemeine <strong>Anzeige</strong>- <strong>und</strong> Nachweispflicht<br />

Nach <strong>den</strong> Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen <strong>und</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer verpflichtet, die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer unverzüglich,<br />

d. h. in der Regel telefonisch bis spätestens 10.00 Uhr vormittags am ersten Fehltag, ihrer<br />

Beschäftigungsstelle an<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Sollte die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin oder der Ar<strong>bei</strong>tnehmer einen Unfall (Ar<strong>bei</strong>ts-oder Privatunfall) erlei<strong>den</strong>, ist<br />

auch dieser unverzüglich der Beschäftigungsstelle an<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Dauert die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit länger als drei Kalendertage besteht auch die Pflicht, eine ärztliche<br />

Bescheinigung (*) (die Bescheinigung eines Heilpraktikers reicht nicht aus) über das Bestehen der<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgen<strong>den</strong><br />

allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tstag der Beschäftigungsstelle vor<strong>zu</strong>legen, sodass für die ersten drei Kalendertage<br />

der Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich keine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist. Darüber hinaus<br />

sieht § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG <strong>bei</strong> in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten vor, dass<br />

die ärztliche Bescheinigung (*) einen Vermerk des behandeln<strong>den</strong> Arztes darüber enthalten muss, dass<br />

der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit mit<br />

Bef<strong>und</strong> <strong>und</strong> voraussichtlicher Dauer übersandt wird.<br />

Kommt der Ar<strong>bei</strong>tnehmer diesen Pflichten nicht nach, hat er keinen Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat bis <strong>zu</strong>m Vorliegen eines ausreichen<strong>den</strong> Nachweises ein<br />

Zurückbehaltungsrecht.<br />

Die Frist von drei Kalendertagen bedeutet, dass gesetzliche Feiertage, die auf einen Ar<strong>bei</strong>tstag fallen,<br />

<strong>bei</strong> der 3-Tages-Frist mitzählen. Das Gleiche gilt, wenn die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin oder der Ar<strong>bei</strong>tnehmer am<br />

Tage vor <strong>und</strong> nach einem ar<strong>bei</strong>tsfreien Wochenende oder einem sonst dienstfreien Tag<br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist.<br />

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Beispiele<br />

Ist ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer, in dessen Beschäftigungsstelle die Fünftagewoche (Montag bis Freitag) gilt,<br />

ab Montag ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank, hat er <strong>zu</strong>nächst am Montag bis 10.00 Uhr vormittags seine<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer dort telefonisch mit<strong>zu</strong>teilen. Wenn er am<br />

Donnerstag immer noch ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank ist, hat er spätestens an diesem Tage eine ärztliche<br />

Bescheinigung (*) über seine Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer vor<strong>zu</strong>legen.<br />

Ist der Ar<strong>bei</strong>tnehmer, in dessen Beschäftigungsstelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an<br />

über <strong>den</strong> Freitag hinaus ar<strong>bei</strong>tsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung (*) am folgen<strong>den</strong><br />

Montag vor<strong>zu</strong>legen; <strong>den</strong>n dieser Tag ist der erste „allgemeine Ar<strong>bei</strong>tstag der<br />

Beschäftigungsstelle“, der dem dritten Kalendertag der Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit folgt. Es genügt in<br />

diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung (*) die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit erst ab Montag<br />

bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit).<br />

Ist ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer, in dessen Beschäftigungsstelle an jedem Kalendertag (7-Tage-Woche)<br />

gear<strong>bei</strong>tet wird, vom Mittwoch an über <strong>den</strong> Freitag hinaus ar<strong>bei</strong>tsunfähig, hat er die ärztliche<br />

Bescheinigung (*) am Samstag vor<strong>zu</strong>legen.<br />

Dauert die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung (*) vor<strong>zu</strong>legen.<br />

2. Mitteilungs- <strong>und</strong> Vorlagepflicht <strong>bei</strong> einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder<br />

Rehabilitation<br />

Die Mitteilungs- <strong>und</strong> Vorlagepflicht gilt auch <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhinderung infolge einer Maßnahme der<br />

medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder<br />

Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat <strong>und</strong> die in einer Einrichtung<br />

der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird, mit der Maßgabe, dass<br />

die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin bzw. der Ar<strong>bei</strong>tnehmer der Personaldienststelle<br />

<strong>den</strong> Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,<br />

die voraussichtliche Dauer <strong>und</strong> ggf.<br />

die Verlängerung der Maßnahme<br />

unverzüglich mitteilt <strong>und</strong> unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme des<br />

Sozialversicherungsträgers oder eine ärztliche Bescheinigung (*) über die Erforderlichkeit der<br />

Maßnahme vorlegt.<br />

3. <strong>Anzeige</strong> <strong>und</strong> Nachweispflicht <strong>bei</strong> einem Auslandsaufenthalt<br />

Für <strong>den</strong> Fall, dass sich die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin oder der Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> Beginn der Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

im Ausland aufhält, ist sie bzw. er darüber hinaus verpflichtet, der Beschäftigungsstelle die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer <strong>und</strong> die Adresse am Aufenthaltsort in der<br />

schnellstmöglichen Art der Übermittlung mit<strong>zu</strong>teilen. Die durch die Mitteilung entstehen<strong>den</strong> Kosten<br />

(nicht die für die Bescheinigung entstehen<strong>den</strong> Kosten) trägt der Ar<strong>bei</strong>tgeber. Außerdem ist die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin oder der Ar<strong>bei</strong>tnehmer, wenn sie oder er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

ist, verpflichtet, auch dieser die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>und</strong> dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich<br />

an<strong>zu</strong>zeigen. Bei Rückkehr in das Inland ist die oder der Beschäftigte verpflichtet, die Rückkehr<br />

unverzüglich der Beschäftigungsstelle <strong>und</strong> ggf. ihrer/seiner gesetzlichen Krankenkasse mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

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4. Vorlage der ärztlichen Bescheinigung (*) <strong>bei</strong> Wiederholungserkrankungen<br />

Bei Wiederholungserkrankungen können Probleme in <strong>den</strong> Fällen entstehen, in <strong>den</strong>en eine<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin bzw. ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf Gr<strong>und</strong> derselben Ursache erneut ar<strong>bei</strong>tsunfähig wird <strong>und</strong><br />

kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1 TV-L mehr besteht.<br />

Dauert die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit länger als drei Kalendertage <strong>und</strong> lässt die bzw. der Beschäftigte ihre/<br />

seine Erkrankung erst am Ende der Drei-Tages-Frist ärztlich feststellen (beginnt z.B. die Erkrankung<br />

am Mittwoch), muss die ärztliche Bescheinigung (*) erst am darauf folgen<strong>den</strong> Montag vorliegen, also<br />

fünf Tage nach Beginn der Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Abs.<br />

1 Satz 1 SGB V jedoch erst von dem Tage an, der auf <strong>den</strong> Tag der ärztlichen Feststellung der<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit folgt. Da der Anspruch auf Krankengeld<strong>zu</strong>schuss in diesen Fällen erst mit der<br />

Zahlung von Krankengeld entsteht, hat dies <strong>zu</strong>r Folge, dass der /dem Beschäftigten für die Fehltage<br />

von Mittwoch bis Montag kein Krankengeld<strong>zu</strong>schuss <strong>zu</strong>steht.<br />

Daher wird <strong>den</strong> Beschäftigten <strong>zu</strong>r Vermeidung von Einkommenseinbußen <strong>bei</strong><br />

Wiederholungserkrankungen geraten, sofort die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit ärztlich feststellen <strong>zu</strong> lassen <strong>und</strong><br />

die ärztliche Bescheinigung (*) unverzüglich der <strong>zu</strong>ständigen Krankenkasse <strong>zu</strong> übersen<strong>den</strong>.<br />

In Zweifelsfällen erteilt das Personalreferat 64 http://www.verwaltung.unihamburg.de/6/64/index.html<br />

Auskunft.<br />

Ist die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Folge eines Unfalls, ist die/der Beschäftigte verpflichtet, dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

die Umstände, die <strong>zu</strong> dem Unfall führten, in Form der (Ar<strong>bei</strong>ts-bzw. Privat-) Unfallanzeige<br />

http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/k/formulare/2010_u_02.pdf mit<strong>zu</strong>teilen. Dies dient unter<br />

anderem der Prüfung, ob ggf. Scha<strong>den</strong>ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

5. Folgen einer schuldhaften Verlet<strong>zu</strong>ng von <strong>Anzeige</strong>- <strong>und</strong> Nachweis- bzw. Mitteilungspflichten<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann für <strong>den</strong> Fall, dass die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin oder der Ar<strong>bei</strong>tnehmer schuldhaft die ihr<br />

bzw. ihm obliegen<strong>den</strong> <strong>Anzeige</strong>- <strong>und</strong> Nachweis- bzw. Mitteilungspflichten nicht nachkommt, die<br />

Entgeltfortzahlung verweigern. (§ 7 Abs. 1 EFZG).<br />

I. <strong>Hinweise</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>Anzeige</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nachweispflichten</strong> <strong>bei</strong> Dienstunfähigkeit von Beamtinnen <strong>und</strong><br />

Beamten<br />

1. Allgemeine <strong>Anzeige</strong>- <strong>und</strong> Nachweispflicht<br />

Die Nachweispflicht <strong>bei</strong> Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten ergibt sich aus § 67 HmbBG. Danach muss der<br />

Beamte im Krankheitsfall die Tatsache der Erkrankung <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer<br />

unverzüglich anzeigen.<br />

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Kalendertagen hat der Beamte eine ärztliche<br />

Bescheinigung (*) über die Dienstunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf<br />

die drei Kalendertage folgen<strong>den</strong>, allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tstag der Beschäftigungsstelle vor<strong>zu</strong>legen. Bei<br />

längerer Krankheitsdauer kann der Dienstvorgesetzte die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (*) -<br />

auch wiederholt - verlangen. Der Beamte trägt die Kosten für die ärztlichen Bescheinigungen.<br />

Daneben steht es im Ermessen des Dienstherrn, eine personalärztliche Untersuchung <strong>zu</strong>r<br />

Überprüfung der Dienstfähigkeit <strong>zu</strong> veranlassen. Dies ist bspw. der Fall <strong>bei</strong> lang andauernder<br />

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Erkrankung, auffällig häufigen Fehlzeiten, bekannt gewor<strong>den</strong>en Aktivitäten des krankgeschriebenen<br />

Beamten oder auch einer erheblich bemerkbaren Leistungseinschränkung.<br />

Will der Beamte während der Krankheit seinen Wohnort verlassen, hat er dies vorher dem<br />

Dienstvorgesetztem an<strong>zu</strong>zeigen <strong>und</strong> seinen Aufenthaltsort an<strong>zu</strong>geben.<br />

Leidet ein Beamter oder eine in seinem Haushalt lebende Person an einer übertragbaren Krankheit<br />

im Sinne des B<strong>und</strong>es-Seuchengesetzes <strong>und</strong> besteht deswegen Ansteckungsgefahr für andere<br />

Beschäftigte der Beschäftigungsstelle, hat der Beamte dies unverzüglich der Beschäftigungsstelle<br />

mit<strong>zu</strong>teilen. Auf ärztliche Anordnung hat der Beamte dem Dienst fern<strong>zu</strong>bleiben; das Fernbleiben gilt<br />

als genehmigt.<br />

Ist die Dienstunfähigkeit Folge eines Unfalls, ist der Beamte verpflichtet, dem Dienstherrn exakt die<br />

Umstände, die <strong>zu</strong> dem Unfall führten, in Form der (Dienst- bzw. Privat-) Unfallanzeige<br />

http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/k/formulare/d.html dar<strong>zu</strong>legen. Dies dient der Prüfung, ob<br />

ggf. Scha<strong>den</strong>ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht wer<strong>den</strong> können.<br />

2. Vorübergehende Diensterleichterung<br />

Zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit können dem Beamten auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher<br />

Bescheinigung Diensterleichterungen gewährt wer<strong>den</strong> (vgl. hier<strong>zu</strong> die VV <strong>zu</strong> § 77 jetzt § 67 HmbBG).<br />

Die vorübergehende Diensterleichterung wird unter Vorlage eines ärztlichen Attestes (*) formlos im<br />

Personalreferat 64 beantragt. Das Attest sollte folgende Punkte enthalten:<br />

Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt ist<br />

Diagnose der Erkrankung <strong>und</strong> ggf. Benennung von Tätigkeiten, die nicht ausgeübt wer<strong>den</strong><br />

können<br />

Empfohlener Umfang <strong>und</strong> Zeitraum der Entlastung<br />

Prognose, dass voraussichtlich die volle Dienstfähigkeit spätestens nach 6 Monaten wieder<br />

hergestellt ist<br />

Vor der endgültigen Entscheidung über die Diensterleichterung wird durch das Personalreferat 64<br />

eine Stellungnahme des personalärztlichen Dienstes eingeholt. Bis <strong>zu</strong>m Vorliegen des Gutachtens<br />

kann durch das Personalreferat 64 im Einvernehmen mit der Dienststelle auch vorläufig entschie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3. Folgen einer schuldhaften Verlet<strong>zu</strong>ng von <strong>Anzeige</strong>-, Nachweis-, bzw. Mitteilungspflichten<br />

Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er gem. § 11<br />

Hamburgisches Besoldungsgesetz für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch für Teile<br />

eines Tages. Der Verlust der Bezüge wird durch das PersonaIreferat 64 nach Prüfung des gemeldeten<br />

Einzelfalles festgestellt.<br />

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II. Bear<strong>bei</strong>tung von Krankmeldungen<br />

Jede Dienst- oder Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit von mindestens einem Tag sowie ihre Beendigung <strong>und</strong> jeder<br />

Unfall bzw. Unfallfolgen (Ar<strong>bei</strong>ts-oder Privatunfall) sind von <strong>den</strong> Beschäftigungsstellen bzw. von <strong>den</strong><br />

<strong>zu</strong>r Entgegennahme der <strong>Anzeige</strong> über Erkrankungen bestimmten Bediensteten unverzüglich <strong>den</strong><br />

Personalreferaten 64, oder 732 bzw. 621 mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Für Krank- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>meldungen ist ausschließlich der zweiseitige Vordruck P 10.400 mit <strong>den</strong><br />

Krankenstands-Mitteilungen (*) A <strong>und</strong> B <strong>zu</strong> verwen<strong>den</strong>. Der Vordruck (*) kann hier<br />

http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/6/Krankenstandsm.pdf ausgefüllt wer<strong>den</strong>.<br />

Mit <strong>den</strong> Krankenstands-Mitteilungen (*) sind auch Beginn <strong>und</strong> Ende aller sonstigen auf<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Ursachen beruhen<strong>den</strong> Fehlzeiten an<strong>zu</strong>zeigen (Quarantänezeiten,<br />

Heilverschickungen, Sanatoriumsaufenthalte, Mutterschutzfristen, Unfälle, Unfallfolgen usw.).<br />

Den Krank- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>meldungen (*) sind die tatsächlichen Fehlzeiten in der Beschäftigungsstelle<br />

<strong>zu</strong>gr<strong>und</strong>e <strong>zu</strong> legen. Ob dienstfreie Tage mit <strong>zu</strong> berücksichtigen sind, richtet sich nach <strong>den</strong> Angaben in<br />

<strong>den</strong> ärztlichen Attesten (*) oder nach der Erklärung des Bediensteten.<br />

Die Eintragungen in <strong>den</strong> Krankenstands-Mitteilungen (*) sind vollständig vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Oben links ist stets der Stempel der Beschäftigungsstelle <strong>zu</strong> verwen<strong>den</strong>.<br />

Bei <strong>den</strong> Merkmalen „Dienstverhältnis”, „Geschlecht” <strong>und</strong> „Unfall” sind nur die <strong>zu</strong>treffen<strong>den</strong> Kästchen<br />

an<strong>zu</strong>kreuzen.<br />

Bei nur einem Fehltag ist als „erster Krankheitstag” <strong>und</strong> „letzter Krankheitstag” jeweils dasselbe<br />

Datum ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Die Krankenstands-Mitteilung A dient als Krankmeldung <strong>und</strong> ist von der Beschäftigungsstelle sofort<br />

<strong>und</strong> in einem verschlossenen Umschlag an das <strong>zu</strong>ständige Personalreferat 64 oder 73 bzw. 621<br />

weiter<strong>zu</strong>leiten.<br />

Die Krankenstands-Mitteilung B (*) verbleibt <strong>zu</strong>nächst <strong>bei</strong> der Beschäftigungsstelle <strong>und</strong> dient später<br />

als Ges<strong>und</strong>meldung oder <strong>Anzeige</strong> über die sonstige Erledigung der Krankmeldung an das<br />

Personalreferat.<br />

Im Personalreferat wer<strong>den</strong> die Meldungen unverzüglich in das Personalabrechnungsprogramm PAISY<br />

eingetragen. Dies ist insbesondere <strong>zu</strong>r Ermittlung der Entgeltfortzahlungszeiträume <strong>bei</strong><br />

Beschäftigten wichtig.<br />

Ihr Personalreferat 64<br />

(*) ärztliche Atteste, Bescheinigungen usw. die vor Ort <strong>bei</strong> <strong>den</strong> jeweiligen Beschäftigungsstellen eingehen <strong>und</strong> die<br />

entsprechende Krankenstandsmitteilung (A <strong>und</strong> B), sind in einem verschlossenen Umschlag an das jeweils <strong>zu</strong>ständige<br />

Personalreferat 64 oder 73 bzw. 621 <strong>zu</strong> übersen<strong>den</strong>.<br />

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