Geschäftsverteilung Richter - Landgericht Münster
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- 3204 a Mstr. LG – 34.03 - <strong>Münster</strong>, 17. Dezember 2012<br />
Verteilung<br />
der richterlichen Geschäfte des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong><br />
A. Übersicht<br />
Es sind folgende Kammern gebildet:<br />
1. 14 Zivilkammern, und zwar<br />
für das Jahr 2013<br />
9 erstinstanzliche Zivilkammern, davon 8 mit zusätzlichen Berufungssachen,<br />
4 zweitinstanzliche Zivilkammern,<br />
1 zweitinstanzliche Zivilkammer für Beschwerdesachen,<br />
2. 6 Kammern für Handelssachen,<br />
3. 1 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,<br />
4. 19 Strafkammern, und zwar<br />
8 große Strafkammern,<br />
8 kleine Strafkammern,<br />
1 Strafvollstreckungskammer,<br />
1 große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
1 kleine Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt.<br />
Dazu treten die Aufsichtsstelle für die Führungsaufsicht und die Gnadenstelle.
B. Sachliche Zuständigkeit der Kammern<br />
Sie bestimmt sich nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten, An-<br />
tragsgegners bzw. Beschuldigten, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen<br />
ist. Die Änderungen der Zuständigkeit gegenüber 2012 beziehen sich auf die Ein-<br />
gänge ab 01.01.2013, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />
Dies vorausgeschickt verteilt das Präsidium die Geschäfte wie folgt unter den<br />
Kammern:<br />
1.<br />
Zivilkammer 1:<br />
Berufungen gegen die Urteile des Amtsgerichts <strong>Münster</strong>, soweit der Hausname des<br />
Beklagten mit den Buchstaben A – K beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile<br />
der Amtsgerichte Coesfeld, Ibbenbüren und Steinfurt sowie Beschwerden gegen die<br />
Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Zivilprozesssachen, gegen die<br />
Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kos-<br />
tenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269<br />
Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilpro-<br />
zessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus diesen Bezirken, soweit diese Sa-<br />
chen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14, 15 oder 16 zugewiesen sind.<br />
2.<br />
Zivilkammer 3:<br />
a)<br />
Berufungen gegen die Urteile des Amtsgerichts <strong>Münster</strong>, soweit der Hausname des<br />
Beklagten mit den Buchstaben L – Z beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile<br />
der Amtsgerichte Bocholt, Dülmen, Gronau und Warendorf sowie die Beschwerden<br />
gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Zivilprozesssachen,<br />
gegen die Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsverfahren anhängig ist, und<br />
gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99<br />
Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus diesen Bezirken, soweit<br />
diese Sachen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14, 15 oder 16 zugewiesen<br />
2
sind;<br />
b)<br />
Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Woh-<br />
nungseigentumsgesetz;<br />
c)<br />
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Wohnungseigentumssachen sowie<br />
Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts, wenn ein Gericht der streitigen Ge-<br />
richtsbarkeit und ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentums-<br />
sachen wechselseitig ihre Zuständigkeit abgelehnt haben;<br />
d)<br />
Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsrichters betreffend die Ablehnung<br />
von <strong>Richter</strong>n in Wohnungseigentumssachen;<br />
e)<br />
Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).<br />
3.<br />
Zivilkammer 5:<br />
a)<br />
Beschwerdesachen, soweit nicht die Zivilkammer 3, eine der Berufungszivilkammern<br />
oder der Kammern für Handelssachen zuständig ist;<br />
b)<br />
erstinstanzliche Vertragshilfesachen, soweit nicht eine der Kammern für Handelssa-<br />
chen zuständig ist;<br />
c)<br />
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbar-<br />
keit, insbesondere nach §§ 5 und 46 FGG bzw. §§ 5 und 4 FamFG, soweit nicht die<br />
Zuständigkeit der Zivilkammer 3 gegeben ist;<br />
3
d)<br />
sämtliche Zivilrechtssachen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkam-<br />
mer oder einer Kammer für Handelssachen gegeben ist.<br />
4.<br />
Zivilkammer 6:<br />
Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte Ahaus, Ahlen, Beckum und Borken<br />
sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe in<br />
Zivilprozesssachen, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsverfahren<br />
anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den<br />
§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf an-<br />
dere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus die-<br />
sen Bezirken, soweit diese Sachen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14, 15<br />
oder 16 zugewiesen sind,<br />
5.<br />
Zivilkammer 9:<br />
a)<br />
Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte Lüdinghausen, Rheine und Tecklen-<br />
burg sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskosten-<br />
hilfe in Zivilprozesssachen, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsver-<br />
fahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf<br />
den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf<br />
andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus<br />
diesen Bezirken, soweit diese Sachen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14,<br />
15 oder 16 zugewiesen sind;<br />
b)<br />
Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsrichters betreffend die Ablehnung<br />
von <strong>Richter</strong>n in Zivilprozesssachen einschließlich der Entscheidungen nach § 45<br />
Abs. 3 ZPO;<br />
4
c)<br />
Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsrichters betreffend die Ablehnung<br />
von Rechtspflegern in Zivilprozesssachen;<br />
d)<br />
Ablehnung von Rechtspflegern in Zivilprozesssachen beim <strong>Landgericht</strong>;<br />
e)<br />
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Sachen der streitigen Gerichtsbar-<br />
keit (§ 36 ZPO), soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammer 3 oder der Zivilkam-<br />
mer 5 gegeben ist.<br />
6.<br />
Zivilkammer 2:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />
staben B, St, U und V beginnt;<br />
b)<br />
erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten, in denen ein Widerspruch gegen einen Ver-<br />
teilungsplan ( §§ 878 bis 882 ZPO), ein Aussonderungsrecht oder Absonderungs-<br />
recht ( §§ 47 ff., 49 ff. InsO) im Wege der Klage geltend gemacht wird, sowie die<br />
Streitigkeiten aus den entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung aus dem<br />
gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ableh-<br />
nung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn ein Berufungs-<br />
verfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise<br />
auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise<br />
auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in<br />
diesen Sachen;<br />
c)<br />
erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen<br />
nach dem Anfechtungsgesetz und nach den §§ 129 ff. InsO sowie die Streitigkeiten,<br />
5
in denen ein Gläubiger im Wege der Klage zum Zwecke der Befriedigung die Nichtig-<br />
keit der Rechtshandlungen eines Schuldners – etwa als Scheingeschäft – geltend<br />
macht, einschließlich der Streitigkeiten aus den entsprechenden Vorschriften der<br />
Konkursordnung aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen<br />
die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestset-<br />
zung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen,<br />
die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen,<br />
auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt<br />
sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />
d)<br />
erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />
den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 6 b)<br />
und c) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />
7.<br />
Zivilkammer 4:<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />
staben F, Mi – Mn, O, P, Ra – Rd, W und Z beginnt.<br />
8.<br />
Zivilkammer 8:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />
staben C, Es – Ez, Hi – Ht, I, Kö, Ma-Md, Mu-Mz, Q, Re, T, X und Y beginnt;<br />
b)<br />
nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Arztsachen, d. h. unabhängig von<br />
der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Vorsorge- und Heilbe-<br />
handlung von Menschen - auch solcher gegen den Willen des Behandelten - ein-<br />
schließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbehandlung<br />
beteiligte Personen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden ge-<br />
gen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfest-<br />
setzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidun-<br />
6
gen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO be-<br />
ruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung ge-<br />
stützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />
c)<br />
nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehö-<br />
rige der rechtsberatenden Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter<br />
Abschnitt B. 8. b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />
d)<br />
Die Aufteilung der Eingänge aus den Sachbereichen gemäß Abschnitten B. 8. b), c)<br />
und B. 10. b), c) (kurz: Arztsachen) erfolgt zwischen den Zivilkammern 8 und 11 im<br />
Turnussystem mit jeweils gleichen Anteilen gemäß näherer Regelung in Abschnitt<br />
C. 3.<br />
9.<br />
Zivilkammer 10:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Kläger oder der Beklagte (auch<br />
einer von mehreren Klägern und Beklagten) seinen Wohnsitz oder Sitz in den Amts-<br />
gerichtsbezirken Bocholt und Borken hat oder die Zuständigkeit der vorgenannten<br />
Bezirke gemäß § 21 ZPO begründet wird, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivil-<br />
kammer 12 gegeben ist;<br />
b)<br />
unabhängig von der Rechtsgrundlage erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten über<br />
Ansprüche aus der Berufstätigkeit von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und<br />
Wirtschaftsprüfern sowie aus der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen<br />
durch Rechtsanwälte und andere nach § 4 Steuerberatungsgesetz dazu Befugte und<br />
aus der Übernahme von Buchführungsaufgaben aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbe-<br />
zirk sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskosten-<br />
hilfe, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist,<br />
und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2,<br />
7
99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />
c)<br />
erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />
den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 9 b)<br />
zugewiesene Rechtsmaterie zugrunde liegt;<br />
d)<br />
als Entschädigungskammer die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben.<br />
10.<br />
Zivilkammer 11:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />
staben D (ohne Bundesrepublik Deutschland), Ea – Er, He – Hh, Me – Mh und N be-<br />
ginnt;<br />
b)<br />
nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Arztsachen, d. h. unabhängig von<br />
der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Vorsorge- und Heilbe-<br />
handlung von Menschen - auch solcher gegen den Willen des Behandelten - ein-<br />
schließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbehandlung<br />
beteiligte Personen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden ge-<br />
gen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfest-<br />
setzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidun-<br />
gen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO be-<br />
ruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung ge-<br />
stützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />
c)<br />
nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehö-<br />
rige der rechtsberatenden Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter<br />
Abschnitt B. 10. b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />
8
d)<br />
Die Aufteilung der Eingänge aus den Sachbereichen gemäß Abschnitten B. 10. b), c)<br />
und B. 8. b), c) (kurz: Arztsachen) erfolgt zwischen den Zivilkammern 8 und 11 im<br />
Turnussystem mit jeweils gleichen Anteilen gemäß näherer Regelung in Abschnitt<br />
C.3.<br />
11.<br />
Zivilkammer 12:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />
staben Aa - Ah, G und S (ohne St) beginnt oder sie sich gegen die Bundesrepublik<br />
Deutschland richten sowie erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des<br />
Beklagten mit den Buchstaben V und W beginnt und bei denen der Kläger oder der<br />
Beklagte (auch einer von mehreren Klägern und Beklagten) seinen Wohnsitz oder<br />
Sitz in den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken hat oder die Zuständigkeit der<br />
vorgenannten Bezirke gemäß § 21 ZPO begründet wird;<br />
b)<br />
erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager –<br />
und Frachtgeschäften ( einschließlich der Luftfrachtgeschäfte für Frachtgüter im Sin-<br />
ne von § 44 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ohne Reisegepäck) aus dem gesamten<br />
<strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von<br />
Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn ein Berufungsverfahren<br />
anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den<br />
§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf an-<br />
dere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen<br />
Sachen, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammern 21 – 26 gegeben ist;<br />
c)<br />
erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />
den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 11<br />
b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />
9
12.<br />
Zivilkammer 14:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />
staben Ha – Hd, Hu – Hz beginnt;<br />
b)<br />
erst- und zweitinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Bankgeschäften<br />
mit Kreditinstituten i. S. v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (in der<br />
Fassung vom 09.09.1998) und über Ansprüche aus Finanzdienstleistungsgeschäften<br />
i.S. des § 1 Abs. 1 a des Gesetzes über das Kreditwesen und – unabhängig von der<br />
Rechtsgrundlage – die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprü-<br />
che aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung und -vermittlung, soweit nicht die Zivil-<br />
kammer 15 zuständig ist, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden<br />
gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwert-<br />
festsetzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentschei-<br />
dungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO<br />
beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />
c)<br />
erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />
den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 12 b)<br />
zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />
13.<br />
Zivilkammer 15:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit dem Buch-<br />
staben L beginnt;<br />
b)<br />
erst- und zweitinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungs-<br />
verhältnissen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen die<br />
10
Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestsetzung,<br />
wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die<br />
zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen,<br />
auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt<br />
sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />
c)<br />
erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />
den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 13<br />
b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />
14.<br />
Zivilkammer 16:<br />
a)<br />
Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />
staben Ai – Az, Mo – Mt, J, K (ohne Kö), Rf - Rz beginnt;<br />
b)<br />
erst- und zweitinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Honoraransprüche von Architek-<br />
ten und Ingenieuren aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden ge-<br />
gen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfest-<br />
setzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidun-<br />
gen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO be-<br />
ruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung ge-<br />
stützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />
c)<br />
erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />
den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 14<br />
b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrunde liegt.<br />
15.<br />
1. Kammer für Handelssachen (21):<br />
11
Handelssachen,<br />
a)<br />
soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegners und<br />
bei Handelsregistersachen die Firma mit dem Buchstaben Na beginnt,<br />
b)<br />
bei denen ein Verfahrensbeteiligter seinen Wohnsitz bzw. Sitz in den Amtsgerichts-<br />
bezirken Bocholt und Borken hat.<br />
16.<br />
2. Kammer für Handelssachen (22):<br />
Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />
schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben B,<br />
Me, Mi, T, W, X, Y und Z beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kammer für<br />
Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />
17.<br />
3. Kammer für Handelssachen (23):<br />
Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />
schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben C,<br />
K, Q, R, S (ohne Sch), U und V beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kam-<br />
mer für Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />
18.<br />
4. Kammer für Handelssachen (24):<br />
Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />
schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben<br />
Da – De, G, H, M (ohne Me, Mi und Mu – Mz), Nb – Net und Sch beginnt (vorbehalt-<br />
lich der Zuständigkeit der 1. Kammer für Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15.<br />
b).<br />
19.<br />
5. Kammer für Handelssachen (25):<br />
Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />
12
schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben A,<br />
Df – Dz, E, F, I und P beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kammer für<br />
Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />
20.<br />
6. Kammer für Handelssachen (26):<br />
Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />
schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben J, L,<br />
Mu – Mz, Neu – Nz und O beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kammer für<br />
Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />
21.<br />
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:<br />
Die gesetzlich zugewiesenen Sachen.<br />
22.<br />
Große Strafkammer 1:<br />
a)<br />
Jugendsachen erster Instanz aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den<br />
Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), soweit nicht die Zuständigkeit der Straf-<br />
kammer 3 gegeben ist,<br />
b)<br />
Jugendschutzsachen erster Instanz sowie Beschwerden in Jugendschutzsachen aus<br />
dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und<br />
Borken).<br />
c)<br />
Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts sowie Beschwerden in Ju-<br />
gendsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezir-<br />
ken Bocholt, Borken und Rheine), soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 3<br />
gegeben ist.<br />
23.<br />
13
Große Strafkammer 2:<br />
a)<br />
als Schwurgerichtskammer (§ 74 Abs. 2 GVG) die durch Gesetz zugewiesenen Sa-<br />
chen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk,<br />
b)<br />
allgemeine Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buchstaben<br />
Bn- Bz beginnt und soweit sich bei Eingang der Anklage kein Angeschuldigter in<br />
Untersuchungshaft befindet einschließlich aller Entscheidungen vor Anklageerhe-<br />
bung,<br />
c)<br />
Sicherungsverfahren, bei denen die mit Strafe bedrohte Handlung des Beschuldigten<br />
eine solche im Sinne des § 74 Abs. 2 GVG ist,<br />
d)<br />
als Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) - auch soweit in Strafsachen<br />
lediglich ein Bußgeld vollstreckt wird - Beschwerden in Bußgeldsachen (außer den<br />
Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), auch in Jugendsachen.<br />
24.<br />
Große Strafkammer 3:<br />
a)<br />
Berufungen in Verkehrsstrafsachen gegen die Urteile des Jugendschöffengerichts<br />
sowie Beschwerden in Verkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk<br />
(außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken); Beschwerden in Verkehrs-<br />
strafsachen jedoch nur insoweit, als sie sich gegen Entscheidungen nach §§ 111 a<br />
StPO, 204 StPO, 69 a Abs. 7 StGB richten;<br />
b)<br />
Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendschöffengerichts in<br />
Rheine sowie Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters in Rheine;<br />
c)<br />
14
Jugendsachen erster und zweiter Instanz aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk<br />
(außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), die bei Eingang der Sache<br />
beim <strong>Landgericht</strong> gemäß § 103 JGG verbunden sind oder die in erster Instanz ge-<br />
mäß § 103 JGG ab Eröffnung des Hauptverfahrens verbunden waren - auch wenn<br />
später die Trennung des Verfahrens beschlossen wird - oder nicht alle Angeklagten<br />
Berufung eingelegt haben -, soweit es sich nicht um Jugendschutzsachen oder<br />
Schwurgerichtssachen handelt;<br />
d)<br />
Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben K, P und T<br />
beginnt aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bo-<br />
cholt und Borken).<br />
25.<br />
Große Strafkammer 7:<br />
a)<br />
als Wirtschaftsstrafkammer (§74 c GVG) die durch Gesetz zugewiesenen Sachen<br />
einschließlich sämtlicher Beschwerden, soweit der Hausname des Angeklagten mit<br />
den Buchstaben A – M beginnt;<br />
b)<br />
sämtliche Kostenbeschwerden (dem Grunde oder der Höhe nach), sämtliche Be-<br />
schwerden oder sofortige Beschwerden nach § 11 RPflG sowie die Beschwerden<br />
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen, auch in<br />
Jugendsachen (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), allerdings un-<br />
beschadet der gesetzlichen Regelung der §§ 74 c Abs. 2, 73 Abs. 1 GVG;<br />
c)<br />
Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Fällen des § 27 Abs. 3 S. 1 und<br />
Abs. 4 StPO und über sofortige Beschwerden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO (außer<br />
den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken);<br />
d)<br />
Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO;<br />
15
e)<br />
sonstige Verfahren, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer gege-<br />
ben ist, auch in Jugendsachen.<br />
26.<br />
Große Strafkammer 8:<br />
a)<br />
Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben M, Q, R<br />
und S beginnt, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezir-<br />
ken Bocholt und Borken);<br />
b)<br />
Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.<br />
27.<br />
Große Strafkammer 9:<br />
Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben B, D, G, J,<br />
V, W und Z beginnt, hinsichtlich der Buchstaben Bn - Bz, G, J, V und Z jedoch nur<br />
insoweit, als sich bei Eingang der Anklage zumindest ein Angeschuldigter in Unter-<br />
suchungshaft befindet, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsge-<br />
richtsbezirken Bocholt und Borken).<br />
28.<br />
Große Strafkammer 11:<br />
a)<br />
Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben A, F, H, I,<br />
L, N, O, U, X und Y beginnt, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den<br />
Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken),<br />
b)<br />
als Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) - auch soweit in Strafsachen<br />
lediglich ein Bußgeld vollstreckt wird - Beschwerden aus dem gesamten Landge-<br />
16
ichtsbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), soweit nicht die<br />
Zuständigkeit der Strafkammer 2 gegeben ist.<br />
29.<br />
Große Strafkammer 12:<br />
a)<br />
Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben C und E<br />
beginnt aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bo-<br />
cholt und Borken); ferner Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit<br />
den Buchstaben G, J, V und Z beginnt und sich bei Eingang der Anklage beim Land-<br />
gericht kein Angeschuldigter in Untersuchungshaft befindet, aus dem gesamten<br />
<strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken) ein-<br />
schließlich aller Entscheidungen vor Anklageerhebung,<br />
b)<br />
als Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c GVG) die durch das Gesetz zugewiesenen Sa-<br />
chen einschließlich sämtlicher Beschwerden, soweit der Hausname des Angeklagten<br />
mit den Buchstaben N - Z beginnt.<br />
30.<br />
Kleine Strafkammer 4:<br />
a)<br />
als Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c GVG) die durch Gesetz zugewiesenen Beru-<br />
fungssachen sowie – darüber hinausgehend – alle Wirtschaftsstrafsachen gegen Ur-<br />
teile des Strafrichters in Strafsachen nach dem Katalog des § 74c Abs. 1 Nr. 1-6<br />
GVG aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk;<br />
b)<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Nichtver-<br />
kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />
bezirken Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buch-<br />
staben E und M beginnt, Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtver-<br />
kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />
17
ezirken Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit dem<br />
Buchstaben D beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts in<br />
Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk, soweit der Name<br />
des Angeklagten mit den Buchstaben L und T beginnt (außer den Amtsgerichtsbezir-<br />
ken Borken und Bocholt) und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 ge-<br />
geben ist.<br />
31.<br />
Kleine Strafkammer 5:<br />
a)<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Ver-<br />
kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />
bezirken Borken und Bocholt);<br />
b)<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />
gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bocholt),<br />
soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben B, F, G, H, O, T und Z<br />
beginnt sowie Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Nichtverkehrsstraf-<br />
sachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken<br />
Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben D,<br />
K, O und Z beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 gegeben<br />
ist.<br />
32.<br />
Kleine Strafkammer 6:<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Nichtver-<br />
kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />
bezirken Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buch-<br />
staben A, I, J, P, V und W beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkam-<br />
mer 15 gegeben ist sowie Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts in<br />
Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amts-<br />
18
gerichtsbezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit den<br />
Buchstaben G und N beginnt.<br />
33.<br />
Kleine Strafkammer 13:<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />
gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bocholt),<br />
soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben C, K und U beginnt und<br />
soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 gegeben ist sowie Berufungen<br />
gegen die Urteile des Schöffengerichts in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesam-<br />
ten <strong>Landgericht</strong>sbezirk, soweit der Name des Angeklagten mit den Buchstaben C<br />
und H beginnt (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bocholt).<br />
34.<br />
Kleine Strafkammer 14:<br />
a)<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />
gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bo-<br />
cholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben Q, R, X und Y<br />
beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 gegeben ist sowie<br />
Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />
gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buch-<br />
staben F, Q, Rm-Rz, X und Y beginnt (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und<br />
Bocholt);<br />
b)<br />
sonstige Verfahren in Jugendsachen, für welche eine Kleine Strafkammer zuständig<br />
ist, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Kleinen Strafkammer gegeben ist.<br />
35.<br />
Kleine Strafkammer 15:<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />
Amtsgerichtsbezirk Ahlen sowie Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in<br />
Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amts-<br />
19
gerichtsbezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit dem<br />
Buchstaben N beginnt.<br />
36.<br />
Kleine Strafkammer 16:<br />
a)<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Nichtver-<br />
kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />
bezirken Bocholt, Borken), soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buch-<br />
staben S beginnt, und Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtver-<br />
kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />
bezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit dem Buchsta-<br />
ben L beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts in Nichtver-<br />
kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />
bezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit den Buchsta-<br />
ben B, Ra – Rl und U beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15<br />
gegeben ist;<br />
b)<br />
sonstige Verfahren (außer Jugendsachen), für welche eine Kleine Strafkammer zu-<br />
ständig ist, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Kleinen Strafkammer gege-<br />
ben ist.<br />
37.<br />
Kleine Strafkammer 17:<br />
Berufungen gegen die Urteile des Jugendrichters aus den Amtsgerichtsbezirken<br />
Ahaus, Ahlen, Beckum, Coesfeld, Dülmen, Gronau, Ibbenbüren, Lüdinghausen,<br />
<strong>Münster</strong>, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf.<br />
38.<br />
Strafkammer 18:<br />
Als Strafvollstreckungskammer (§ 78 a GVG) die durch das Gesetz zugewiesenen<br />
Aufgaben.<br />
20
39.<br />
Große Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt<br />
(Strafkammer 10):<br />
a)<br />
Strafsachen (auch Jugendsachen) 1. und 2. Instanz aus den Amtsgerichtsbezirken<br />
Bocholt und Borken,<br />
b)<br />
als Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) - auch soweit in Strafsachen<br />
lediglich ein Bußgeld vollstreckt wird - Beschwerden aus den Amtsgerichtsbezirken<br />
Bocholt und Borken;<br />
c)<br />
Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Fällen des § 27 Abs. 3 S. 1 und<br />
Abs. 4 StPO und über sofortige Beschwerden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO aus<br />
den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken.<br />
40.<br />
Kleine Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt<br />
Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters, des Jugendrichters und des Schöf-<br />
fengerichts aus den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken.<br />
C. Grundsätze für die Zuständigkeit<br />
1.<br />
Strafsachen:<br />
a)<br />
für nachträgliche Entscheidungen (einschließlich der Bewährungsaufsicht), die nach<br />
rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu treffen sind (z. B. bedingte Entlas-<br />
sung nach § 57 StGB, Widerruf der Strafaussetzung, Stellungnahme zu einem Gna-<br />
dengesuch, Prüfung über die Fortdauer der Unterbringung nach § 67 a StGB,<br />
Gesamtstrafenbeschlüsse), ist die Kammer zuständig, welche die letzte abschlie-<br />
21
ßende Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, sei es auch nur zum Strafaus-<br />
spruch, soweit nicht die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer gegeben ist.<br />
An die Stelle einer nicht mehr bestehenden Strafkammer tritt jeweils diejenige Kam-<br />
mer, die nunmehr zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre; das gilt ent-<br />
sprechend, wenn eine Kammer ihre Spezialzuständigkeit (z.B. als Schwurgericht<br />
oder Wirtschaftsstrafkammer) verliert. Die Strafkammer 2 ist zusätzlich für die nach-<br />
träglichen Entscheidungen in allen nicht in ihre eigene Zuständigkeit fallenden<br />
Schwurgerichtssachen zuständig, soweit nicht die Regelung unter C) 1. c) greift.<br />
b)<br />
Sachen, in denen Entscheidungen von Strafkammern anderer <strong>Landgericht</strong>e durch<br />
den Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht aufgehoben sind und eine Ver-<br />
weisung an das <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> erfolgt ist oder in denen das <strong>Landgericht</strong> Müns-<br />
ter in Wiederaufnahmeverfahren zu entscheiden hat (§ 140 a GVG), werden von den<br />
Strafkammern im Rahmen ihrer Zuständigkeit bearbeitet. Derartige Sachen, in denen<br />
gemäß § 140 a GVG eine Kleine Strafkammer zu entscheiden hat und bei denen es<br />
sich um eine Verkehrsstrafsache handelt, hat die Strafkammer 5 zu bearbeiten.<br />
c)<br />
Werden Entscheidungen einer Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> aufgehoben<br />
und erfolgt eine Verweisung an eine andere Kammer dieses Gerichts, so sind (auch<br />
für die nachträglichen Entscheidungen im Sinne von C 1 a) zuständig:<br />
Strafkammer 1:<br />
für Sachen,<br />
aa)<br />
der Strafkammer 3;<br />
bb)<br />
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit es sich um Jugendsachen und Jugendschutzsachen handelt und ein Urteil in<br />
erstinstanzlicher Zuständigkeit ergangen war;<br />
cc)<br />
22
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit es sich um Jugendsachen (außer Verkehrsstrafsachen) und Jugendschutzsa-<br />
chen handelt und nach einem Urteil des Jugendschöffengerichts ein Urteil in zwei-<br />
tinstanzlicher Zuständigkeit ergangen war.<br />
Strafkammer 2:<br />
für Sachen<br />
aa)<br />
der Strafkammer 8;<br />
bb)<br />
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buchstaben B beginnt.<br />
Strafkammer 3:<br />
für Sachen<br />
aa)<br />
der Strafkammer 1,<br />
bb)<br />
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit es sich um Verkehrsstrafsachen (auch Jugendsachen) handelt, und soweit<br />
der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben K, P und T beginnt.<br />
Strafkammer 7:<br />
für Sachen der Strafkammer 12 in Wirtschaftsstrafsachen.<br />
Strafkammer 8:<br />
für Sachen<br />
aa)<br />
der Strafkammer 11<br />
bb)<br />
23
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben M, Q, R und S beginnt.<br />
Strafkammer 9:<br />
für Sachen<br />
aa)<br />
der Strafkammer 12 (ohne Wirtschaftsstrafsachen)<br />
bb)<br />
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben D, G, J, V, W und Z be-<br />
ginnt.<br />
Strafkammer 11:<br />
für Sachen<br />
aa)<br />
der Strafkammer 2 und<br />
bb)<br />
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben A, F, H, I, L, N, O, U, X<br />
und Y beginnt.<br />
Strafkammer 12:<br />
für Sachen<br />
aa)<br />
der Strafkammern 7 und 9,<br />
bb)<br />
der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />
soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben C und E beginnt.<br />
24
Strafkammer 4:<br />
für Sachen der Strafkammer 5.<br />
Strafkammer 5:<br />
für Sachen der Strafkammer 4 und für Verkehrsstrafsachen der kleinen Strafkammer<br />
des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt, in denen ein Urteil des Schöf-<br />
fengerichts angefochten war.<br />
Strafkammer 6:<br />
für Sachen der Strafkammern 14 und 15.<br />
Strafkammer 13:<br />
für Sachen der Strafkammer 16.<br />
Strafkammer 14:<br />
für Sachen der Strafkammer 6, sowie als Jugendkammer für Strafsachen der Straf-<br />
kammer 17.<br />
Strafkammer 15:<br />
für Verkehrsstrafsachen der kleinen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim<br />
Amtsgericht Bocholt, in denen ein Urteil des Strafrichters angefochten war.<br />
Strafkammer 16:<br />
für Sachen der Strafkammer 13 und Nichtverkehrsstrafsachen der kleinen Strafkam-<br />
mer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt.<br />
Strafkammer 17:<br />
für die Jugendsachen (auch Verkehrsstrafsachen) der kleinen Strafkammer des<br />
<strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt.<br />
Für den Fall einer zweiten Zurückverweisung an eine große Strafkammer ist die<br />
Kammer zuständig, deren Mitglieder gemäß E c) an zweiter Stelle berufen sind, die<br />
25
Mitglieder der Kammer zu vertreten, deren Urteil zuletzt aufgehoben worden ist.<br />
Für den Fall einer zweiten Zurückverweisung an eine kleine Strafkammer entscheidet<br />
die Strafkammer 4 in Verfahren, in denen das erste aufgehobene Urteil von der<br />
Strafkammer 16 erlassen worden ist; die Strafkammer 5 bei Urteilen der Strafkam-<br />
mern 13, 15 und 17; die Strafkammer 6 bei Urteilen der Strafkammer 5; die Straf-<br />
kammer 13 bei Urteilen der Strafkammer 6 und der kleinen Strafkammer des Land-<br />
gerichts beim Amtsgericht Bocholt; die Strafkammer 16 bei Urteilen der Strafkam-<br />
mern 4 und 14.<br />
d)<br />
Wenn nach der rechtlichen Würdigung der Anklage oder des mit der Berufung ange-<br />
fochtenen Urteils des Amtsgerichts außer einer Verkehrsstraftat in Tateinheit oder<br />
Tatmehrheit auch andere Straftaten in Betracht kommen, so entfällt die Zuständigkeit<br />
der 3., 5., und 14. Strafkammer nur dann, wenn die anderen Straftaten eindeutig das<br />
Schwergewicht der Strafsachen bilden. Eine Straftat gemäß § 316 a StGB gilt nicht<br />
als Verkehrsstrafsache.<br />
e)<br />
Bei mehreren Verfahrensbeteiligten richtet sich die Zuständigkeit in den nach<br />
Buchstaben verteilten Sachen nach dem Familiennamen des bei Anhängigkeit<br />
der Sache beim <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> ältesten, und bei Gleichaltrigkeit nach dem des<br />
in der alphabetischen Reihenfolge ersten Angeschuldigten oder Berufungsführers,<br />
auch wenn dieser später aus dem Verfahren ausscheidet. Führt ein Angeschuldigter<br />
oder Berufungsführer keinen dem deutschen Recht entsprechenden Familiennamen,<br />
ist sein sonstiger Name und bei mehreren Namen derjenige ausschlaggebend, der<br />
nach deutscher Schreibweise alphabetisch der erste ist. Entscheidend ist der Name,<br />
unter dem der Angeschuldigte angeklagt worden ist.<br />
f)<br />
Führt ein Angeschuldigter oder Berufungsführer einen aus mehreren Worten beste-<br />
henden Zunamen oder einen Adelsnamen, entscheidet der erste Buchstabe des ers-<br />
ten Eigennamens; Adelsbezeichnungen und sonstige unselbständige Zusätze wer-<br />
den nicht berücksichtigt.<br />
26
Demgemäß ist z.B. bei einem Angeschuldigten An der Brügge, Graf von Landsberg<br />
der unterstrichene Buchstabe maßgebend und bei Schultze mit Doppelnamen der<br />
Buchstabe Sch entscheidend, bei einem Doppelnamen, wie z.B. Altebohne-<br />
Lankowski ist der Buchstabe A entscheidend; bei Namen wie z.B. Al Danasch oder<br />
El Danasch der Buchstabe D.<br />
g)<br />
In den Fällen, in denen neben der nach dem Hausnamen des Angeklagten begrün-<br />
deten Zuständigkeit einer Strafkammer auch die Zuständigkeit der 10. Großen Straf-<br />
kammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt gemäß Punkt B. Ziffer<br />
38 a) des <strong>Geschäftsverteilung</strong>splans begründet wird, ist für die Zuständigkeitsbe-<br />
gründung die zeitlich früheste Tat und, soweit diese nicht eindeutig feststellbar ist, die<br />
in der Anklageschrift als erste angeklagte Tat maßgeblich.<br />
h)<br />
Die Zuständigkeitsregelung gilt sinngemäß für die Bearbeitung von Anträgen und<br />
Beschwerden mit der Maßgabe, dass vor Einreichung der Anklageschrift bei mehre-<br />
ren Beschuldigten in den nach Buchstaben verteilten Sachen der Name des beim<br />
ersten Eingang der Akten beim <strong>Landgericht</strong> ältesten und bei Gleichaltrigkeit der Na-<br />
me des in alphabetischer Reihenfolge ersten von dem Antrag oder der Beschwerde<br />
betroffenen Beschuldigten maßgebend ist und die einmal mit der Sache befasst ge-<br />
wesene Kammer für alle weiteren Entscheidungen bis zur Einreichung der Anklage-<br />
schrift zuständig bleibt. Legt vor Eingang einer Anklage oder Berufung beim Landge-<br />
richt nur einer von mehreren Beschuldigten der (beim Amtsgericht) Angeklagten Be-<br />
schwerde ein, so kommt es bei den nach Buchstaben verteilten Sachen auf den Na-<br />
men dieses Beschwerdeführers an; die einmal mit der Sache befasst gewesene<br />
Kammer bleibt für alle weiteren Entscheidungen in diesem Verfahren bis zum Ein-<br />
gang der Anklageschrift/Berufung zuständig.<br />
Werden Anträge oder Beschwerden von dritten Personen, die nicht Beschuldigte<br />
oder Angeklagte sind, oder von der Staatsanwaltschaft eingereicht, kommt es für die<br />
Zuständigkeit ausschließlich auf die Person des oder der Beschuldigten an und zwar<br />
entsprechend den vorstehenden Regelungen. Richtet sich das Strafverfahren gegen<br />
27
„unbekannt“, ist der Name des Antragstellers oder Beschwerdeführers maßgebend,<br />
und zwar entsprechend den vorstehenden Regeln und der Namensregelung bei<br />
Zivilsachen unter C. 2.).<br />
i)<br />
Im Falle eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Hauptver-<br />
handlung in Berufungssachen, im Falle der Abtrennung eines Teils eines Verfahrens<br />
in personeller oder sachlicher Hinsicht und im Falle der Wiederaufnahme des Verfah-<br />
rens nach vorläufiger Einstellung gemäß § 205 StPO bleibt die Kammer zuständig,<br />
deren Zuständigkeit im Zeitpunkt der versäumten Hauptverhandlung bzw. der Anord-<br />
nung der Abtrennung oder der vorläufigen Einstellung gegeben war.<br />
j)<br />
Als Untersuchungshaft im Sinne dieses <strong>Geschäftsverteilung</strong>splans gilt es auch, wenn<br />
die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage beim <strong>Landgericht</strong><br />
<strong>Münster</strong> unterbrochen ist, weil sich der betreffende Angeschuldigte in anderweitiger<br />
Haft befindet. Ferner gilt als Untersuchungshaft auch die einstweilige Unterbringung.<br />
2. Zivilsachen:<br />
a)<br />
(1)<br />
Bei den nach Buchstaben verteilten Sachen ist bei mehreren Beklagten der Name<br />
des in der Klageschrift (Prozesskostenhilfeantrag) bei deren Eingang bei Gericht an<br />
erster Stelle genannten Mitbeklagten für die Zuständigkeit maßgebend, auch wenn<br />
dieser am Rechtsstreit (Prozesskostenhilfeverfahren) später nicht mehr beteiligt ist.<br />
Dies gilt auch bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, ebenso bei Klageerweite-<br />
rung unter gleichzeitiger Klagerücknahme bzgl. des Erstbeklagten. Die Regelung ist<br />
analog auf den Wohnsitz in den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken als Zu-<br />
ständigkeitsanknüpfungspunkt anzuwenden.<br />
Soweit sich die Zuständigkeit in Berufungssachen nach Buchstaben richtet, ist sie<br />
nach den Anfangsbuchstaben des Hausnamens oder der amtlichen Bezeichnung<br />
28
des in der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle genannten Beklagten zu be-<br />
stimmen, sofern dieser Beklagte am Berufungsverfahren in der Hauptsache beteiligt<br />
ist.<br />
(2)<br />
Bei Rechtsstreitigkeiten, die gemäß Abschnitt B. Ziffer 6 b, c, und d), Ziffer 8 b) und<br />
c), Ziffer 9 b) und c), Ziffer 10 b) und c), Ziffer 11 b) und c), Ziffer 12 b) und c), Ziffer<br />
13 b) und c) und Ziffer 14 b) und c) einer Spezialkammer zugewiesen sind, genügt es<br />
für die Zuständigkeitsbegründung dieser Kammer, wenn mindestens einer von meh-<br />
reren Beklagten oder Antragsgegnern im Mahnverfahren aus einem der die Spezial-<br />
zuweisung der Kammer begründenden Rechtsgrund verklagt wird. Im Übrigen gilt die<br />
vorstehende Regelung gemäß 2.a) (1) entsprechend. Dies gilt auch für Beschwerden<br />
gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwert-<br />
festsetzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentschei-<br />
dungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO<br />
beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen.<br />
(3)<br />
Hat der Rechtsstreit mit einem Mahnverfahren begonnen, so richtet sich die<br />
Zuständigkeit bei mehreren Antragsgegnern nach dem Namen des ersten in dem<br />
Mahnbescheid genannten Antragsgegners, dessen Verfahren an das <strong>Landgericht</strong><br />
abgegeben worden ist.<br />
(4)<br />
Sind in einer Sache mehrere Mahnbescheide ergangen, so ist für die Zuständigkeit<br />
der Name des Antragsgegners maßgebend, dessen Verfahren als erstes beim Land-<br />
gericht eingegangen ist; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische<br />
Reihenfolge.<br />
(5)<br />
Befinden sich unter mehreren Beklagten bzw. Antragsgegnern im Mahnverfahren<br />
neben einer Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einem<br />
Verein, einer Stiftung oder einer Genossenschaft nur deren Repräsentanten (Vor-<br />
29
stand, Geschäftsführer, Gesellschafter pp.), so gelten die Absätze 1, 3 und 4 der vor-<br />
stehenden Regelung mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit sich in erster Linie<br />
nach dem Namen der Gesellschaft richtet.<br />
b)<br />
Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Insolvenzverwalter Partei ist, ist der Name oder<br />
der Wohnsitz des Schuldners maßgebend. Entsprechendes gilt bei Rechtsstreitigkei-<br />
ten, in denen ein Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter,<br />
Nachlasspfleger, Vormund, Betreuer oder Pfleger Partei ist.<br />
c)<br />
Bei Klagen gegen Personen, die einen aus mehreren Worten bestehenden Zunamen<br />
oder einen Adelsnamen tragen, entscheidet der erste Buchstabe des ersten Eigen-<br />
namens; Adelsbezeichnungen und sonstige unselbständige Zusätze werden nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Demgemäß ist z. B. bei Klagen gegen An der Brügge, Graf von Landsberg der unter-<br />
strichene Buchstabe maßgebend und bei Schultze mit Doppelnamen der Buchstabe<br />
Sch entscheidend, bei einem Doppelnamen wie z. B. Altebohne-Lankowski ist der<br />
Buchstabe A entscheidend; bei Namen wie z.B. Al Danasch oder El Danasch der<br />
Buchstabe D.<br />
d)<br />
Wenn gegen eine eingetragene Firma geklagt wird, die einen Personennamen ent-<br />
hält, so entscheidet dieser, und zwar der Zuname; enthält die Firma lediglich einen<br />
Vornamen, so entscheidet dieser auch dann, wenn ihm der Zusatz „Sankt“ oder „St.“<br />
vorausgeht. Daher ist bei einer Klage gegen die „Vereinsbrauerei Scharbeck u. Co.<br />
AG Paderborn“ der Buchstabe Sch maßgebend, bei einer Klage gegen die „Ludgeri-<br />
Schnellreinigung <strong>Münster</strong>“ der Buchstabe L.<br />
Bei unpersönlichen Firmenbezeichnungen ist der erste Buchstabe des in der Klage-<br />
schrift angegebenen Firmennamens entscheidend, also bei einer Klage gegen die<br />
„Rheinische Pferde- und Viehversicherungsgesellschaft AG in Köln“ der Buchstabe<br />
R. Bei einer Firma oder Versicherung, die unter Verwendung einer Abkürzung fir-<br />
30
miert, ist der erste Buchstabe der in der Klageschrift angegebenen Firmen- bzw. Ver-<br />
sicherungsbezeichnung entscheidend, also bei einer Klage gegen die LVM-<br />
Versicherung der Buchstabe L (noch vor La) und bei einer Klage gegen die R + V<br />
Versicherung der Buchstabe R (noch vor Ra). Insoweit ist die Kammer zuständig, zu<br />
deren Zuständigkeit die Buchstabenkombination aus dem fraglichen Anfangsbuch-<br />
staben und dem a als zweiten Buchstaben gehört.<br />
Bei Firmennamen, die lediglich aus Ziffern bestehen, ist der Anfangsbuchstabe des<br />
Zahlwortes der ersten Ziffer entscheidend, also bei einer Klage gegen die Firma 12<br />
der Buchstabe E.<br />
Entsprechendes gilt für Klagen gegen Vereine, Stiftungen, Genossenschaften usw.<br />
Bei politischen Parteien ist der ausgeschriebene, wenn auch in der Klageschrift ab-<br />
gekürzte Name der Partei maßgebend, also z. B. Freie Demokratische Partei statt<br />
FDP.<br />
e)<br />
Wird gegen eine nicht eingetragene Gesellschaft geklagt, so richtet sich die<br />
Zuständigkeit nach dem ersten Wort des Namens oder der Objektbezeichnung, unter<br />
dem die Gesellschaft im Rechtsverkehr auftritt. Insoweit gilt Buchstabe d. entspre-<br />
chend. Ist Beklagte eine ARGE/ Arbeitsgemeinschaft/ Bauherrengemeinschaft (oder<br />
ähnliche Sammelbezeichnung), so zählt dieses Wort bei der Zuständigkeitsbestim-<br />
mung nicht mit. Tritt die Gesellschaft nicht unter einem Namen im Rechtsverkehr auf,<br />
so ist der erste in der Klageschrift genannte Gesellschaftername entscheidend.<br />
f)<br />
Wird gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt und beginnt der Name<br />
der Beklagten mit „ Wohnungs-“ oder „Eigentum-“, „Eigentümer-“, so zählt dieses<br />
Wort bei der Zuständigkeitsbestimmung nicht mit. Im Übrigen gilt die Regelung unter<br />
C. 2.e) entsprechend.<br />
g)<br />
Bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Gemeinden,<br />
Kirchengemeinden, Sparkassen, Verbände usw., ist der erste in deren Bezeichnung<br />
31
vorkommende Eigenname entscheidend, also bei Klagen gegen das Land Nordrhein-<br />
Westfalen, die Gemeinde Mark, die katholische Kirchengemeinde St. Agatha in<br />
<strong>Münster</strong>-Angelmodde oder Dreifaltigkeit in <strong>Münster</strong>, den Landschaftsverband Westfa-<br />
len-Lippe, die Sparkasse <strong>Münster</strong>land-Ost, den Wasserverband Bocholter Aa der<br />
unterstrichene Buchstabe.<br />
Der Zusatz „Bad“, „Sankt“ oder „St.“ gilt nicht als Eigenname.<br />
Wenn eine Klage oder ein Prozesskostenhilfeantrag gegen eine nicht rechtsfähige<br />
und im Zivilprozess nicht parteifähige Behörde oder Einrichtung als Partei gerichtet<br />
ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem maßgeblichen Buchstaben des<br />
Rechtsträgers der Behörde. Demgemäß ist z.B. bei einer Klage gegen das Finanz-<br />
amt <strong>Münster</strong>-Innenstadt das Land Nordrhein-Westfalen maßgebend.<br />
h)<br />
Wenn die Schreibweise des Namens des Beklagten in der Klageschrift (Prozesskos-<br />
tenhilfeantrag) unrichtig ist, so ist der richtig geschriebene Name maßgebend; jedoch<br />
geht die Regelung unter n) vor. Hat der Beklagte keinen Namen, der nach dem latei-<br />
nischen Alphabet geschrieben wird, ist der Anfangsbuchstabe maßgeblich, der sich<br />
bei Transskription des Namens in lateinische Schrift ergibt.<br />
i)<br />
Die Klagen und Verfahren aus den §§ 323, 731, 767, 768, 796, 887, 888, 890 ZPO<br />
gehören vor die Kammer, die mit dem Vorprozess befasst war. Bei Wegfall dieser<br />
Kammer und in den Sachen, in denen ein Vorprozess nicht geschwebt hat, ist die<br />
Kammer zuständig, welche nach dem Namen des Beklagten zuständig ist, es sei<br />
denn, es greift eine vorrangige Sonderzuständigkeit nach Buchstabe B. ein. Die vor-<br />
stehende Regelung gilt auch dann, wenn aus einem anderen Rechtsgrund, insbe-<br />
sondere aufgrund des § 826 BGB, gegen eine rechtskräftige Entscheidung oder ei-<br />
nen gerichtlichen Vergleich angegangen wird, und es in dem Vorprozess zu einer<br />
Tätigkeit des <strong>Landgericht</strong>s gekommen ist.<br />
j)<br />
32
Die Kammer, die über den Grund des Anspruches entschieden hat (§ 304 ZPO), ist<br />
auch für die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zuständig, auch wenn die<br />
<strong>Geschäftsverteilung</strong> inzwischen geändert worden ist.<br />
k)<br />
Die nach der Aktenordnung weggelegten Sachen verbleiben bei Weiterbetreiben des<br />
Verfahrens bei der Kammer, bei der sie weggelegt worden sind.<br />
l)<br />
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört vor die Kammer, bei der das geschlos-<br />
sene Verfahren geschwebt hat, auch wenn die <strong>Geschäftsverteilung</strong> inzwischen ge-<br />
ändert worden ist.<br />
m)<br />
Die mit der Bearbeitung einer Prozesssache zunächst befasste Kammer bleibt für die<br />
Verhandlung und Entscheidung zuständig, ist also zur Abgabe der Sache an eine<br />
andere Kammer nicht mehr befugt, wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhan-<br />
delt oder das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden ist.<br />
Dies gilt auch hinsichtlich aller weiteren, in der Sache bis zum Ende des Rechtszu-<br />
ges anhängig werdenden Anträge, wie beispielsweise Klageerweiterungen und Wi-<br />
derklagen.<br />
n)<br />
In allen Prozessangelegenheiten hat die zuständige Kammer nicht nur die Sache<br />
selbst zu erledigen, sondern auch alle sonstigen Eingaben und Anträge, wie Pro-<br />
zesskostenhilfeanträge, Anträge auf Erlass von Arresten oder einstweiligen Verfü-<br />
gungen, Ablehnungen von Sachverständigen.<br />
o)<br />
Soweit Zivilsachen nach Sachgebieten verteilt sind, richtet sich die Zuständigkeit bei<br />
Klagen aus Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Schuldübernahme, Schuldmitübernah-<br />
me und Schuldbeitritt nach der Verbindlichkeit, die verbürgt, anerkannt oder über-<br />
nommen wurde, bzw. der der in Anspruch Genommene beigetreten sein soll.<br />
33
p)<br />
Für die selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff ZPO) ist im Falle der Anhängigkeit<br />
eines Rechtsstreits in der Hauptsache die Kammer zuständig, bei der dieser Rechts-<br />
streit anhängig ist. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, richtet sich die Zustän-<br />
digkeit der Kammer nach der Zuständigkeit in erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten<br />
gleichen Rubrums.<br />
q)<br />
An die Stelle einer nicht mehr bestehenden Zivilkammer tritt jeweils diejenige<br />
Kammer, die nunmehr beim Eingang der Sache beim Gericht zur Entscheidung<br />
in der Sache berufen wäre.<br />
3. Besondere Regelungen zum Turnussystem bei den Zivilkammern 8 und 11:<br />
Die neu eingehenden Zivilprozesssachen in Arztsachen werden auf die beiden Zivil-<br />
kammern 8 und 11, denen die Bearbeitung dieser Zivilsachen übertragen ist, im Tur-<br />
nusverfahren verteilt. Die Verteilung erfolgt gemäß nachfolgender Regelung.<br />
a)<br />
Es werden drei getrennte Turnussysteme gebildet:<br />
b)<br />
• für erstinstanzliche Verfahren (Klagen, PKH-Anträge, Selbständige Be-<br />
weisverfahren und sonstige Anträge);<br />
• für Berufungen (einschl. PKH-Anträge und sonstige Anträge) und<br />
• für Beschwerden.<br />
In der Wachtmeisterei werden alle einzutragenden Neueingänge (Klagen, Berufun-<br />
gen, selbständige Beweisverfahren, sonstige Anträge etc.) erfasst und jeweils vor<br />
ihrer Weitergabe an die Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen mit einem Tagesda-<br />
tum und mit einer fortlaufenden Nummerierung – jeden Tag neu – in der Reihenfolge<br />
ihrer Erfassung versehen. Bevor nicht alle an einem Tag bei der Wachtmeisterei ein-<br />
gegangenen Vorgänge erledigt sind, dürfen keine am folgenden Tag eingegangenen<br />
34
Vorgänge bearbeitet werden. Abgaben innerhalb des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> gelten<br />
nicht als Neueingänge.<br />
c)<br />
In der Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen werden die in der Wachtmeisterei<br />
nummerierten Eingänge in eine Zuteilungsliste – getrennt nach erstinstanzlichen Ver-<br />
fahren, Berufungs- und Beschwerdesachen – eingetragen. Sodann werden die Ein-<br />
gänge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung auf die beiden zuständigen Zivilkam-<br />
mern, beginnend mit der 8. Zivilkammer, im gleichmäßigen Wechsel verteilt und die<br />
Aktenzeichen zugewiesen.<br />
Mit dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres wird die Turnusverteilung an der Stelle<br />
fortgesetzt, an der sie am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres unterbrochen<br />
wurde.<br />
d)<br />
Die Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen darf Neueingänge nicht unmittelbar vom<br />
Einreicher entgegennehmen. Alle Neueingänge – auch wenn sie bei anderen Stellen<br />
oder per Telefax eingehen – sind zunächst der Wachtmeisterei zu übergeben und<br />
dort, wie oben unter a) bestimmt, zu erfassen.<br />
e)<br />
Bei Neueingängen die per Telefax und zusätzlich im Original eingehen bestimmt sich<br />
die Zuständigkeit nach dem (frühesten) Eingangsdatum; bei Eingang am gleichen<br />
Tag gilt die von der Wachtmeisterei vergebene niedrigste fortlaufende Nummer.<br />
f)<br />
Eine mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Klage<br />
oder eine nach PKH-Bewilligung erhobene Klage gelten nur als ein Eingang. Eine<br />
erneute Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht.<br />
g)<br />
Für weggelegte sowie für abgeschlossene Verfahren und/oder bei notwendigen wei-<br />
teren Entscheidungen bleibt nach erneuter Aufnahme des Verfahrens und/oder bei<br />
35
notwendigen Entscheidungen die bisherige Kammer zuständig. Eine Anrechnung auf<br />
den Turnus erfolgt nicht. Nach Zurückverweisung oder nach Ablehnung einer Verfah-<br />
rensübernahme durch ein anderes Gericht oder eine andere Zivilkammer oder nach<br />
erneuter Verweisung an das <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> nimmt ein Verfahren am Turnus<br />
nicht teil.<br />
h)<br />
Verfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, insbesondere auch die nach § 696 ZPO<br />
abgegebenen Mahnverfahren, gelten innerhalb des Turnus als ein Verfahren. Bei<br />
zeitlich gestaffeltem Eingang ist die zuerst mit der Sache befasste Kammer – bei<br />
Eingang am gleichen Tag gilt die von der Wachtmeisterei vergebene niedrigste<br />
Nummer – auch für die späteren Verfahren zuständig ohne Rücksicht auf den Stand<br />
sämtlicher Verfahren. Die übernommenen Sachen werden bei der zuerst mit der Sa-<br />
che befassten Kammer auf den Turnus nicht angerechnet.<br />
i)<br />
Die allgemeinen Bestimmungen über die Abgabe einer Sache an eine andere Zivil-<br />
kammer gelten auch für die im Turnus zugewiesenen Sachen. Erfolgt die Abgabe an<br />
die Zivilkammern 8 und 11 wegen ihrer Sonderzuständigkeit durch eine andere<br />
Kammer, so ist sie der Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen zuzuleiten. Dort ist<br />
das Eingangsdatum zu vermerken; die Sache ist anschließend dem Turnus zuzufüh-<br />
ren und der nächstbereiten Kammer zuzuschreiben. Liegen an diesem Tag Neuein-<br />
gänge vor, ist die abgegebene Sache am nächsten Tag als erste Sache in die Zutei-<br />
lungsliste einzutragen. Bei mehreren Abgaben an einem Tag richtet sich die Reihen-<br />
folge nach der alphabetischen Reihenfolge, orientiert am Nachnamen des Beklagten<br />
(entsprechend der Regelung in Abschnitt C. 2.).<br />
j)<br />
Wird eine Sache im Turnus zugewiesen, die in die Zuständigkeit einer anderen<br />
Kammer fällt, erfolgt die Abgabe – sofern sie noch möglich ist – nach den allgemei-<br />
nen Regeln. Die Sache wird unmittelbar an die Geschäftsstelle der zuständigen<br />
Kammer weitergeleitet. Ein Ausgleich für die Abgabe einer Sache findet in der Weise<br />
statt, dass die abgebende Kammer am Tag nach der Mitteilung von der Übernahme<br />
durch die andere Kammer, die erste Sache, die an diesem Tag zu verteilen ist, als<br />
36
zusätzliche Sache erhält. Bei mehreren Abgaben und zeitgleich eingehenden Über-<br />
nahmeanzeigen erhöht sich die Zahl der zusätzlich am nächsten Tag auf die Kam-<br />
mer entfallenden Sachen entsprechend.<br />
k)<br />
Für die im Turnusverfahren zu verteilenden Sachen gelten ergänzend die allgemei-<br />
nen Bestimmungen für alle Zivilsachen (oben Abschnitt C. 2.) entsprechend, sofern<br />
ihre Anwendung nicht durch die Besonderheiten des Turnusverfahrens ausgeschlos-<br />
sen ist.<br />
37
D. Personelle Besetzung der Kammern<br />
Nachdem das Präsidium zur Kenntnis genommen hat,<br />
a)<br />
in welcher Weise das Landesjustizministerium, der Präsident des Oberlandesgerichts<br />
und der Präsident des <strong>Landgericht</strong>s die ihnen obliegende Verteilung der Geschäfte<br />
im richterlichen Dienst entsprechend Abschnitt F, G, I und J geregelt haben,<br />
b)<br />
dass der Präsident des <strong>Landgericht</strong>s den Vorsitz der 9. Zivilkammer übernimmt,<br />
hat das Präsidium über die Besetzung der Kammern und die Vertretungsregelungen<br />
wie folgt entschieden:<br />
1. Zivilkammer 1:<br />
Vizepräsident des LG Helmkamp 1/2<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Schmidt<br />
(stellvertr. Vorsitzende) 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer 1/4<br />
<strong>Richter</strong>in am AG Twenhöven 1/2<br />
2. Zivilkammer 3:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bischoff 1/2<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Wasmer<br />
(stellvertr. Vorsitzender) 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Stenner 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Spielmann 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am AG Bringemeier 1/4<br />
38
3. Zivilkammer 5:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Naendorf<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Zurlinden<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Huelmann 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am LG Badde<br />
4. Zivilkammer 6<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Wrobel 1/4<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Schmidt<br />
(stellvertr. Vorsitzende) 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am AG Book 1/4<br />
<strong>Richter</strong>in Teubel 1/4<br />
5. Zivilkammer 9:<br />
Präsident des LG Schelp 1/8<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer<br />
(stellvertr. Vorsitzender) 1/4<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Vahrenbrink 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Züllighoven 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am AG Book 1/4<br />
6. Zivilkammer 2:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Oellers<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Waldeyer-Gellmann<br />
(stellvertr. Vorsitzende)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Niemann 1/2<br />
<strong>Richter</strong> Moos<br />
39
7. Zivilkammer 4:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Moenikes<br />
<strong>Richter</strong> am LG Niebaum 1/2<br />
<strong>Richter</strong> am LG Pleus<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Hanewinkel 1/2<br />
<strong>Richter</strong> Pöstgens<br />
8. Zivilkammer 8:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Müntner<br />
<strong>Richter</strong> am LG Baur<br />
<strong>Richter</strong> Kluth<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong> Dr. Overbeck<br />
9. Zivilkammer 10:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Schmalz-Brüggemann<br />
<strong>Richter</strong> am LG Kleinert<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Niebaum 1/2<br />
<strong>Richter</strong> Wischermann<br />
10. Zivilkammer 11:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Terharn<br />
<strong>Richter</strong> am LG Busche-Köckemann<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Klenk<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Laubinger<br />
(stellv. Vorsitzender) 1/2<br />
40
11. Zivilkammer 12:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Harker<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Neumann<br />
(stellvertr. Vorsitzende)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Niemann 1/2<br />
<strong>Richter</strong>in Hesse<br />
12. Zivilkammer 14:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Schulte<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Karreh<br />
(stellvertr. Vorsitzende)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Hanewinkel 1/2<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Kochmann 1/4<br />
<strong>Richter</strong>in Pier<br />
13. Zivilkammer 15:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Mailand<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Mauro<br />
<strong>Richter</strong> am LG Nowak<br />
(stellvertr. Vorsitzende)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Schoofs 1/2<br />
14. Zivilkammer 16:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Hartmann<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Rösenberger<br />
(stellvertr. Vorsitzende)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Kochmann 3/4<br />
<strong>Richter</strong>in Krömer<br />
41
15. 1. Kammer für Handelssachen (21)<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Herbener<br />
16. 2. Kammer für Handelssachen (22):<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Böske<br />
17. 3. Kammer für Handelssachen (23):<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Brocki<br />
18. 4. Kammer für Handelssachen (24):<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Schäfer 7/8<br />
19. 5. Kammer für Handelssachen (25):<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Ademmer<br />
20. 6. Kammer für Handelssachen (26):<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Dr. Jansen 1/2<br />
21. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (19):<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 1/8<br />
Vertreter:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Hülsmann<br />
für die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen die jeweiligen<br />
Vorsitzenden der Strafkammern 13 und 16.<br />
Vertreter:<br />
die Beisitzer der Strafkammer 3; sodann die Beisitzer der Strafkammern, die gemäß<br />
Abschnitt E) c 4. zur Vertretung der Mitglieder der Strafkammer 3 berufen sind.<br />
22. Große Strafkammer 1:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Kröger<br />
<strong>Richter</strong> am LG Schiereck<br />
(stellvertr. Vorsitzender) 1/2<br />
<strong>Richter</strong>in Vahrenbrink 3/4<br />
42
(vorrangig gegenüber ZK 9)<br />
<strong>Richter</strong> Borgert 1/4<br />
23. Große Strafkammer 2:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Skawran<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Wasmer 3/4<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Wiese<br />
24. Große Strafkammer 3:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Kliegel<br />
<strong>Richter</strong> am LG Bierbaum<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Oen 1/2<br />
25. Große Strafkammer 7:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Pfeiffer<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Spielmann 3/4<br />
(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong> Borgert 3/4<br />
26. Große Strafkammer 8:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Rocznik<br />
<strong>Richter</strong> am LG Beier<br />
(vorrangig gegenüber StK 1)<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong>in Teubel 3/4<br />
27. Große Strafkammer 9:<br />
(vorrangig gegenüber ZK 6)<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG <strong>Richter</strong> 3/4<br />
43
(vorrangig gegenüber StVK)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Fahl 3/4<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
(vorrangig gegenüber StVK)<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Huelmann 3/4<br />
28. Große Strafkammer 11:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Groesdonk<br />
(vorrangig gegenüber ZK 5)<br />
<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Wappler<br />
(stellvertr. Vorsitzende)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Stenner 3/4<br />
29. Große Strafkammer 12:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Junge<br />
(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Züllighoven 3/4<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
(vorrangig gegenüber ZK 9)<br />
<strong>Richter</strong> am AG Bringemeier 3/4<br />
30. Kleine Strafkammer 4:<br />
(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Dyhr 1/2<br />
31. Kleine Strafkammer 5:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Hülsmann<br />
32. Kleine Strafkammer 6:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 1/2<br />
33. Kleine Strafkammer 13:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Fischer 1/4<br />
34. Kleine Strafkammer 14:<br />
44
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Brackhane 1/4<br />
35. Kleine Strafkammer 15:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Prof. Dr. Heghmanns 1/8<br />
36. Kleine Strafkammer 16:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Dyhr 1/2<br />
37. Kleine Strafkammer 17:<br />
Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 1/8<br />
38. Strafvollstreckungskammer (Strafkammer 18):<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG <strong>Richter</strong> 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am LG Haase<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Fahl 1/4<br />
<strong>Richter</strong> am LG Bernzen 1/2<br />
39. Große Strafkammer beim AG Bocholt:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Brackhane 1/2<br />
(vorrangig gegenüber StK 14)<br />
<strong>Richter</strong> am AG Kuhlmann 1/4<br />
(stellvertr. Vorsitzender)<br />
<strong>Richter</strong> am AG Dr. Nienhaus 1/4<br />
Vertreter (in nachstehender Reihenfolge):<br />
<strong>Richter</strong> am AG Bendel,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Bone,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Döink,<br />
Direktor des AG Schlüter,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Wegert,<br />
<strong>Richter</strong> Dyballa,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Hilgert,<br />
45
danach: die Mitglieder der Strafkammer 1.<br />
40. Kleine Strafkammer beim Amtsgericht Bocholt:<br />
Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Brackhane 1/4<br />
Vertreter (in nachstehender Reihenfolge)<br />
<strong>Richter</strong> am AG Kuhlmann<br />
(stellv. Vorsitzender),<br />
<strong>Richter</strong> am AG Dr. Nienhaus,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Bendel,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Bone,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Döink,<br />
Direktor des AG Schlüter,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Wegert,<br />
<strong>Richter</strong> Dyballa,<br />
<strong>Richter</strong> am AG Hilgert,<br />
danach: die Mitglieder der Strafkammer 1.<br />
Bei Verhinderung der ordentlichen Kammermitglieder VRLG Brackhane, RAG Kuhl-<br />
mann und RAG Dr. Nienhaus führt der dienstälteste <strong>Richter</strong> unter den Vertretern den<br />
Vorsitz.<br />
Für die ordentlichen Mitglieder der detachierten Strafkammern RAG<br />
Dr. Nienhaus und RAG Kuhlmann sind die Kammergeschäfte vorrangig vor den<br />
amtsgerichtlichen Geschäften. Für die übrigen <strong>Richter</strong> beim Amtsgericht Bocholt ha-<br />
ben deren amtsgerichtliche Geschäfte Vorrang, es sei denn, die Kammer kann des-<br />
wegen durch das Amtsgericht Bocholt nicht mehr besetzt werden.<br />
Für die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen gilt die glei-<br />
che Reihenfolge.<br />
Wird die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters in den großen Strafkammern ge-<br />
mäß § 192 Abs. 2 GVG angeordnet, richtet sich die Hinzuziehung nach der für die<br />
46
hinzuziehende Kammer geltenden Reihenfolge der Vertretungsregelung gemäß Ab-<br />
schnitt E.c) Ziffer 1. bis 9. Innerhalb der den Ergänzungsrichter stellenden Kammer<br />
gilt folgende Reihenfolge: Zuständig ist zunächst der Proberichter. Soweit dieser ge-<br />
mäß § 29 DRiG nicht heranzuziehen ist, sind die beisitzenden Planrichter heranzu-<br />
ziehen; dabei richtet sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Dienstalters,<br />
beginnend mit dem dienstjüngsten <strong>Richter</strong>, bei gleichem Dienstalter ist der jeweils<br />
lebensjüngste <strong>Richter</strong> zuständig. Die Tätigkeit des Ergänzungsrichters hat Vorrang<br />
vor seiner Tätigkeit in der unter Abschnitt D) Ziffer 1. bis 40. jeweils genannten<br />
Kammer.<br />
Für den Fall der Hinzuziehung eines weiteren <strong>Richter</strong>s in den kleinen Strafkammern<br />
gemäß § 76 Abs. 3 GVG sind - mit Ausnahme der Vorsitzenden - zuständig, wobei<br />
die Tätigkeit des hinzugezogenen <strong>Richter</strong>s in der unter Abschnitt D) Ziffer 1. bis 40.<br />
genannten Kammer jeweils Vorrang vor seiner Tätigkeit als weiterer <strong>Richter</strong> in der<br />
kleinen Strafkammer gemäß § 76 Abs. 3 GVG hat:<br />
1. Strafkammer 4:<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Spielmann<br />
Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 18, danach die Beisitzer der Strafkammer<br />
12,<br />
2. Strafkammer 5:<br />
<strong>Richter</strong> am LG Bierbaum<br />
Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 3, danach die Beisitzer der Strafkammer 11,<br />
3. Strafkammer 6:<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Stenner<br />
Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 12, danach die Beisitzer der Strafkammer 3,<br />
4. Strafkammer 13:<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Fahl<br />
Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 9, danach die Beisitzer der Strafkammer 8,<br />
5. Strafkammer 14:<br />
47
<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Wappler<br />
Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 8, danach die Beisitzer der Strafkammer 18,<br />
6. Strafkammer 16:<br />
<strong>Richter</strong>in Teubel<br />
Vertreter: jeweils die Beisitzer der Strafkammer 7, danach die Beisitzer der Straf-<br />
kammer 18,<br />
7. Kleine Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt:<br />
<strong>Richter</strong> am AG Kuhlmann<br />
Vertreter: die <strong>Richter</strong> beim AG Bocholt in folgender Reihenfolge: RAG Bendel, RAG<br />
Bone, RAG Döink, RAG Dr. Nienhaus, DAG Schlüter, RAG Wegert, <strong>Richter</strong> Dyballa,<br />
RAG Hilgert.<br />
Die <strong>Richter</strong>, die mit Ablauf des 31.12.2012 aus einer Strafkammer ausscheiden, blei-<br />
ben für die Strafverfahren, in denen sie in der Hauptverhandlung mitwirken und die<br />
Hauptverhandlung bis zum 31.12.2012 begonnen hat, bis zum Abschluss der Haupt-<br />
verhandlung zusätzlich Mitglied der betreffenden Strafkammer. Ihre Tätigkeit in die-<br />
ser Strafkammer hat Vorrang gegenüber ihrer anderweitigen Tätigkeit. Das gilt ent-<br />
sprechend für die <strong>Richter</strong>, die bis zum Ablauf des 31.12.2012 für den Fall der Hinzu-<br />
ziehung eines weiteren <strong>Richter</strong>s in den kleinen Strafkammern gemäß § 76 Abs. 3<br />
GVG zuständig sind.<br />
48
E) Soweit die Vertretung der <strong>Richter</strong> nicht bereits vorstehend gere-<br />
gelt worden ist, werden vertreten:<br />
a) in den Zivilkammern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15 und 16:<br />
1.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 1 außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die<br />
Mitglieder der Zivilkammer 9, danach der Zivilkammern 6, 3 und 5, in der mündlichen<br />
Verhandlung durch einen nicht verhinderten Proberichter im ersten Jahr seit der Er-<br />
nennung zum <strong>Richter</strong> in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem<br />
Dienstältesten, danach durch die Mitglieder der Zivilkammer 9, danach der Zivilkam-<br />
mern 6, 3 und 5,<br />
2.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 3 durch die Mitglieder der Zivilkammer 1, danach der<br />
Zivilkammern 6, 9 und 5,<br />
3.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 6 durch die Mitglieder der Zivilkammer 9, danach der<br />
Zivilkammern 1, 3 und 5,<br />
4.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 5 durch die Mitglieder der Zivilkammer 6, danach der<br />
Zivilkammern 3, 1 und 9,<br />
5.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 9 außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die<br />
Mitglieder der Zivilkammer 6, danach der Zivilkammern 1, 3 und 5, in der mündlichen<br />
Verhandlung durch einen nicht verhinderten Proberichter im ersten Jahr seit der Er-<br />
nennung zum <strong>Richter</strong> in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem<br />
Dienstältesten, danach durch die Mitglieder der Zivilkammer 6, danach der Zivilkam-<br />
mern 1, 3 und 5,<br />
49
6.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 2 durch die Mitglieder der Zivilkammer 4, danach der<br />
Zivilkammern 15 und 16,<br />
7.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 4 durch die Mitglieder der Zivilkammer 2, danach der<br />
Zivilkammern 16 und 8,<br />
8.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 8 durch die Mitglieder der Zivilkammer 16, danach der<br />
Zivilkammern 2 und 4,<br />
9.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 10 durch die Mitglieder der Zivilkammer 11, danach<br />
der Zivilkammern 4 und 14,<br />
10.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 11 durch die Mitglieder der Zivilkammer 10, danach<br />
der Zivilkammern 14 und 12,<br />
11.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 12 durch die Mitglieder der Zivilkammer 8, danach der<br />
Zivilkammern 10 und 11,<br />
12.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 14 durch die Mitglieder der Zivilkammer 15, danach<br />
der Zivilkammern 11 und 10,<br />
13.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 15 durch die Mitglieder der Zivilkammer 14, danach<br />
der Zivilkammern 12 und 2,<br />
50
14.<br />
die Mitglieder der Zivilkammer 16 durch die Mitglieder der Zivilkammer 12, danach<br />
der Zivilkammern 8 und 15,<br />
b) in den Kammern für Handelssachen 21 – 26<br />
1.<br />
der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 2.<br />
Kammer für Handelssachen, danach die Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssa-<br />
chen, danach den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen, danach den Vor-<br />
sitzenden der 4. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 5. Kam-<br />
mer für Handelssachen.<br />
2.<br />
der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 3.<br />
Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 1. Kammer für Handels-<br />
sachen, danach den Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen, danach den<br />
Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen, danach die Vorsitzende der 6.<br />
Kammer für Handelssachen.<br />
3.<br />
der Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 4.<br />
Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handels-<br />
sachen, danach den Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen, danach die<br />
Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der<br />
1. Kammer für Handelssachen.<br />
4.<br />
der Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 5.<br />
Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handels-<br />
sachen, danach die Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssachen, danach den<br />
Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 2.<br />
Kammer für Handelssachen.<br />
51
5.<br />
der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen durch die Vorsitzende der 6.<br />
Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 4. Kammer für Handels-<br />
sachen, danach den Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen, danach den<br />
Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 3.<br />
Kammer für Handelssachen.<br />
6.<br />
die Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 1.<br />
Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 5. Kammer für Handels-<br />
sachen, danach den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen, danach den<br />
Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 4.<br />
Kammer für Handelssachen.<br />
c) in den großen Strafkammern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 11 und 12<br />
1.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 1<br />
durch die Mitglieder der Strafkammer 3,<br />
danach der Strafkammern 2, 8, 12, 11, 9 und 7,<br />
2.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 2<br />
durch die Mitglieder der Strafkammer 11,<br />
danach der Strafkammern 8, 3, 12, 1, 9 und 7<br />
3.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 3<br />
durch die Mitglieder der Strafkammer 1,<br />
danach der Strafkammern 8, 11, 9, 2, 7 und 12,<br />
4.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 7<br />
in allgemeinen Strafsachen durch die Mitglieder der Strafkammer 8,<br />
danach der Strafkammern 2, 9, 11, 12, 3, 1,<br />
52
in Wirtschaftsstrafsachen durch die Mitglieder der Strafkammer 9,<br />
danach der Strafkammer 12, danach der Strafkammern 2, 8, 11, 3, 1,<br />
5.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 8<br />
durch die Mitglieder der Strafkammer 9,<br />
danach der Strafkammern 2, 1, 7, 11, 12 und 3,<br />
6.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 9<br />
durch die Mitglieder der Strafkammer 12,<br />
danach der Strafkammern 7,11, 1, 3, 2 und 8,<br />
7.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 11<br />
durch die Mitglieder der Strafkammer 2, danach der Strafkammern 8, 9, 3, 7, 12 und<br />
1,<br />
8.<br />
die Mitglieder der Strafkammer 12 in allgemeinen Strafsachen durch die Mitglieder<br />
der Strafkammer 8,<br />
danach der Strafkammern 11, 7, 2, 3, 9, 1<br />
in Wirtschaftsstrafsachen durch die Mitglieder der Strafkammer 7, danach der<br />
Strafkammer 9, danach der Strafkammern 11, 2, 3, 8, 1.<br />
d) in den kleinen Strafkammern 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16 und 17<br />
1.<br />
der Vorsitzende der Strafkammer 4<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 5,<br />
danach durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />
53
durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14,<br />
2.<br />
die Vorsitzende der Strafkammer 5<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 17,<br />
3.<br />
die Vorsitzende der Strafkammer 6<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15,<br />
4.<br />
der Vorsitzende der Strafkammer 13<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14,<br />
54
5.<br />
der Vorsitzende der Strafkammer 14<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15,<br />
6.<br />
der Vorsitzende der Strafkammer 15<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 6,<br />
7.<br />
der Vorsitzende der Strafkammer 16<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 17,<br />
8.<br />
die Vorsitzende der Strafkammer 17<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />
55
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />
durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />
durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15,<br />
e)<br />
die Mitglieder der Strafkammer 18 (Strafvollstreckungskammer) durch die Mitglieder<br />
der Strafkammer 1 und danach der Strafkammern 2 und 7.<br />
In Vertretungsfällen erfolgt die Vertretung, soweit keine Sonderregelung getroffen ist,<br />
durch die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge des Dienstalters, be-<br />
ginnend mit dem Dienstjüngsten, danach durch den Vorsitzenden der Vertreterkam-<br />
mer. Ist jedoch der Dienstjüngste der in Betracht kommenden Vertreter ein Probe-<br />
richter und würde durch seinen Eintritt die Kammer, in welcher der Vertretungsfall<br />
eingetreten ist, mit zwei Proberichtern besetzt sein, so tritt an seine Stelle der dienst-<br />
jüngste Planrichter der zur Vertretung berufenen Kammer.<br />
Bei Ausfall der Vorsitzenden und aller vorsitzfähigen Mitglieder einer der großen<br />
Strafkammern oder Zivilkammern übernimmt der Vorsitzende der Vertretungs-<br />
kammer den Vorsitz, im Verhinderungsfall sein Vertreter.<br />
Ist die jeweilige Vertretungskette bei den kleinen Strafkammern erschöpft, sind weite-<br />
re Vertreter der Vorsitzenden der kleinen Strafkammern die Vorsitzenden der großen<br />
Strafkammern in der nummerischen Reihenfolge ihrer Bezeichnung, beginnend mit<br />
der Strafkammer 1.<br />
F) Aufsichtsstelle der Führungsaufsicht (§ 68 a StGB)<br />
Zum Leiter der Führungsaufsichtsstelle ist bestellt <strong>Richter</strong> am LG Schiereck<br />
und zu seinem Vertreter Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Dyhr.<br />
56
G) Gnadenstelle<br />
Durch den Landesjustizminister ist die Gnadenstelle besetzt<br />
mit <strong>Richter</strong> am LG Bernzen<br />
Vertreter sind Oberstaatsanwalt Dr. Wogersien und<br />
H) Mediation<br />
57<br />
<strong>Richter</strong> am LG Dr. Wasmer.<br />
Für die beim <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> eingerichtete richterliche Mediation werden folgen-<br />
de richterliche Mediatoren nach einem gesonderten internen <strong>Geschäftsverteilung</strong>s-<br />
plan eingesetzt:<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Baur<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Bäumer<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Brocki<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Busche-Köckemann<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Groesdonk<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Hanewinkel<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Harker<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Hartmann<br />
Vizepräsident des <strong>Landgericht</strong>s Helmkamp<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Herbener<br />
Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Hülsmann<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Kleinert<br />
Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Moenikes<br />
Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Müntner<br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Neumann<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Niemann<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Oellers<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> <strong>Richter</strong><br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Rösenberger<br />
Präsident des <strong>Landgericht</strong>s Schelp
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Skawran<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Stenner<br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Waldeyer-Gellmann<br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wappler<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wrobel<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Züllighoven<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Zurlinden.<br />
I) Justizverwaltungssachen<br />
1.<br />
Zum Ausbildungsleiter für Referendare für den <strong>Landgericht</strong>sbezirk <strong>Münster</strong> ist be-<br />
stellt:<br />
Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Bischoff 4/8.<br />
2.<br />
Ferner wird der Präsident des <strong>Landgericht</strong>s nach seinen näheren Weisungen in Jus-<br />
tizverwaltungsangelegenheiten unterstützt durch<br />
a) Vizepräsident des LG Helmkamp 4/8<br />
b) Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Wrobel 6/8<br />
c) <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer 4/8<br />
d) <strong>Richter</strong>in am LG Schmidt 4/8<br />
e) <strong>Richter</strong> am AG Book 4/8<br />
f) Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Dr. Jansen 4/8<br />
g) Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 2/8<br />
h) Vors. <strong>Richter</strong> am LG Schäfer 1/8<br />
i) <strong>Richter</strong> am Amtsgericht Brockschmidt 4/8<br />
zu d), f) und g) bei den Geschäftsprüfungen für Notare (zu d) und f) davon zu 2/8),<br />
zu h) als Beauftragter des Haushalts und zu i) als Leiter der<br />
Gerichtsvollzieherprüfungsgruppe.<br />
58
Die <strong>Richter</strong>innen und <strong>Richter</strong> zu b), c), d) e) und f) vertreten sich gegenseitig nach<br />
Maßgabe einer internen <strong>Geschäftsverteilung</strong>.<br />
Bei den Notarprüfungen vertreten sich die zu d), f) und g) genannten <strong>Richter</strong>innen<br />
gegenseitig.<br />
3.<br />
Zum Pressedezernenten ist <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer,<br />
zu seinem Vertreter ist Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Wrobel<br />
bestellt.<br />
4.<br />
Die Büchereiangelegenheiten bearbeitet auf Anordnung des Präsidenten des<br />
<strong>Landgericht</strong> <strong>Richter</strong>in am LG Rösenberger.<br />
5.<br />
Zur Gleichstellungsbeauftragten ist Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Böhner,<br />
zu ihren Vertretern Justizamtsinspektorin Hovest und <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong><br />
Schmidt bestellt.<br />
6.<br />
Zum Datenschutzbeauftragten ist Vors. <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong><br />
Dr. Schmalz-Brüggemann bestellt.<br />
7.<br />
Zu Prüferinnen und Prüfern der Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften,<br />
Beistandschaften und Nachlassverwaltungen, in denen größere Vermögen verwaltet<br />
werden, werden bestellt:<br />
59
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Waldeyer-Gellmann (Vertreter: <strong>Richter</strong>in am Landge-<br />
richt Dr. Neumann) für die Amtsgerichte Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau und Ib-<br />
benbüren,<br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wiese (Vertreter: <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Bäumer)<br />
für das Amtsgericht <strong>Münster</strong>, Buchstaben O – Z,<br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wappler (Vertreter: Vorsitzender <strong>Richter</strong> am Landge-<br />
richt Pfeiffer) für die Amtsgerichte Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt und Steinfurt,<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Niemann (Vertreter: Vors. <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wro-<br />
bel) für die Amtsgerichte Lüdinghausen, Rheine, Tecklenburg und Warendorf,<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Zurlinden (Vertreter: Vors. <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr.<br />
Dyhr) für das Amtsgericht <strong>Münster</strong>, Buchstaben A – N.<br />
J) Arbeitsgemeinschaften für Referendare<br />
Durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts sind bestellt worden (im Nebenamt):<br />
a)<br />
zu Leitern zivilrechtlicher Arbeitsgemeinschaften:<br />
der Vizepräsident des <strong>Landgericht</strong>s Helmkamp, die Vors. <strong>Richter</strong> am LG Ademmer,<br />
Herbener, Oellers, Brocki, Pfeiffer, Dr. Wrobel, Dr. Fischer und<br />
Dr. Schmalz-Brüggemann und die <strong>Richter</strong> am LG, Niemann, Dr. Bäumer, Pleus, Dr.<br />
Stenner, Baur, Dr. Spielmann, Dr. Züllighoven, Dr. Hanewinkel und Dr. Kochmann<br />
sowie die <strong>Richter</strong>innen am LG Dr. Waldeyer-Gellmann, Vahrenbrink und Schmidt und<br />
<strong>Richter</strong> am Amtsgericht Bringemeier;<br />
b)<br />
zu Leitern strafrechtlicher Arbeitsgemeinschaften:<br />
60
die Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bischoff, Kröger und Skawran und den <strong>Richter</strong> am<br />
<strong>Landgericht</strong> Dr. Wasmer.<br />
K) Abordnungen, Mutterschutz, Elternzeit und Freistellungen<br />
<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Busche-Köckemann ist mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zum<br />
<strong>Richter</strong> am Verwaltungsgericht im Nebenamt ernannt worden. Bei Vors.<strong>Richter</strong> am<br />
<strong>Landgericht</strong> Dr. Fischer ist der Dienst auf ¾ wegen Elternzeit ermäßigt, ebenso bei<br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Oen (1/2) und <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Schoofs (1/2). Rich-<br />
ter am <strong>Landgericht</strong> Dr. Voß ist zur Erprobung an das OLG Hamm abgeordnet.<br />
61
L) Übergangsregelungen<br />
1.<br />
Die Zivilkammer 8 übernimmt von der Zivilkammer 11 die ersten sechzig, am<br />
01.01.2013 noch laufenden und nicht terminierten erstinstanzlichen Arztsachen (oh-<br />
ne selbständige Beweisverfahren), die in der Zeit ab dem 01.03.2012 bei der Zivil-<br />
kammer 11 eingegangen sind.<br />
2.<br />
Die Zivilkammer 11 übernimmt von der Zivilkammer 8 die ab dem 01.01.2013 einge-<br />
henden ersten fünfundsiebzig erstinstanzlichen Zivilverfahren (ohne Sonderzustän-<br />
digkeiten und selbständige Beweisverfahren).<br />
3.<br />
Die Übergangsregelung betreffend die Vertretungsregelung in der 21. Zivilkammer<br />
(1. Kammer für Handelssachen) aus Ziff. II. Nr. 3 des Präsidiumsbeschlusses vom<br />
29.10.2012 bleibt weiterhin in Kraft.<br />
Schelp Dr. Bischoff Groesdonk<br />
Harker Kleinert Kliegel<br />
Müntner <strong>Richter</strong><br />
Vermerk:<br />
<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> von Ungern-Sternberg ist wegen Mutterschutzes an der<br />
Unterschriftsleistung gehindert.<br />
Schelp<br />
62