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Geschäftsverteilung Richter - Landgericht Münster

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- 3204 a Mstr. LG – 34.03 - <strong>Münster</strong>, 17. Dezember 2012<br />

Verteilung<br />

der richterlichen Geschäfte des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong><br />

A. Übersicht<br />

Es sind folgende Kammern gebildet:<br />

1. 14 Zivilkammern, und zwar<br />

für das Jahr 2013<br />

9 erstinstanzliche Zivilkammern, davon 8 mit zusätzlichen Berufungssachen,<br />

4 zweitinstanzliche Zivilkammern,<br />

1 zweitinstanzliche Zivilkammer für Beschwerdesachen,<br />

2. 6 Kammern für Handelssachen,<br />

3. 1 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,<br />

4. 19 Strafkammern, und zwar<br />

8 große Strafkammern,<br />

8 kleine Strafkammern,<br />

1 Strafvollstreckungskammer,<br />

1 große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

1 kleine Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt.<br />

Dazu treten die Aufsichtsstelle für die Führungsaufsicht und die Gnadenstelle.


B. Sachliche Zuständigkeit der Kammern<br />

Sie bestimmt sich nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten, An-<br />

tragsgegners bzw. Beschuldigten, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen<br />

ist. Die Änderungen der Zuständigkeit gegenüber 2012 beziehen sich auf die Ein-<br />

gänge ab 01.01.2013, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

Dies vorausgeschickt verteilt das Präsidium die Geschäfte wie folgt unter den<br />

Kammern:<br />

1.<br />

Zivilkammer 1:<br />

Berufungen gegen die Urteile des Amtsgerichts <strong>Münster</strong>, soweit der Hausname des<br />

Beklagten mit den Buchstaben A – K beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile<br />

der Amtsgerichte Coesfeld, Ibbenbüren und Steinfurt sowie Beschwerden gegen die<br />

Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Zivilprozesssachen, gegen die<br />

Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kos-<br />

tenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269<br />

Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilpro-<br />

zessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus diesen Bezirken, soweit diese Sa-<br />

chen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14, 15 oder 16 zugewiesen sind.<br />

2.<br />

Zivilkammer 3:<br />

a)<br />

Berufungen gegen die Urteile des Amtsgerichts <strong>Münster</strong>, soweit der Hausname des<br />

Beklagten mit den Buchstaben L – Z beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile<br />

der Amtsgerichte Bocholt, Dülmen, Gronau und Warendorf sowie die Beschwerden<br />

gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Zivilprozesssachen,<br />

gegen die Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsverfahren anhängig ist, und<br />

gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99<br />

Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus diesen Bezirken, soweit<br />

diese Sachen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14, 15 oder 16 zugewiesen<br />

2


sind;<br />

b)<br />

Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Woh-<br />

nungseigentumsgesetz;<br />

c)<br />

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Wohnungseigentumssachen sowie<br />

Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts, wenn ein Gericht der streitigen Ge-<br />

richtsbarkeit und ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentums-<br />

sachen wechselseitig ihre Zuständigkeit abgelehnt haben;<br />

d)<br />

Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsrichters betreffend die Ablehnung<br />

von <strong>Richter</strong>n in Wohnungseigentumssachen;<br />

e)<br />

Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).<br />

3.<br />

Zivilkammer 5:<br />

a)<br />

Beschwerdesachen, soweit nicht die Zivilkammer 3, eine der Berufungszivilkammern<br />

oder der Kammern für Handelssachen zuständig ist;<br />

b)<br />

erstinstanzliche Vertragshilfesachen, soweit nicht eine der Kammern für Handelssa-<br />

chen zuständig ist;<br />

c)<br />

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbar-<br />

keit, insbesondere nach §§ 5 und 46 FGG bzw. §§ 5 und 4 FamFG, soweit nicht die<br />

Zuständigkeit der Zivilkammer 3 gegeben ist;<br />

3


d)<br />

sämtliche Zivilrechtssachen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkam-<br />

mer oder einer Kammer für Handelssachen gegeben ist.<br />

4.<br />

Zivilkammer 6:<br />

Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte Ahaus, Ahlen, Beckum und Borken<br />

sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe in<br />

Zivilprozesssachen, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsverfahren<br />

anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den<br />

§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf an-<br />

dere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus die-<br />

sen Bezirken, soweit diese Sachen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14, 15<br />

oder 16 zugewiesen sind,<br />

5.<br />

Zivilkammer 9:<br />

a)<br />

Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte Lüdinghausen, Rheine und Tecklen-<br />

burg sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskosten-<br />

hilfe in Zivilprozesssachen, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn das Berufungsver-<br />

fahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf<br />

den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf<br />

andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), aus<br />

diesen Bezirken, soweit diese Sachen nicht den Zivilkammern 2, 8, 10, 11, 12, 14,<br />

15 oder 16 zugewiesen sind;<br />

b)<br />

Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsrichters betreffend die Ablehnung<br />

von <strong>Richter</strong>n in Zivilprozesssachen einschließlich der Entscheidungen nach § 45<br />

Abs. 3 ZPO;<br />

4


c)<br />

Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsrichters betreffend die Ablehnung<br />

von Rechtspflegern in Zivilprozesssachen;<br />

d)<br />

Ablehnung von Rechtspflegern in Zivilprozesssachen beim <strong>Landgericht</strong>;<br />

e)<br />

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Sachen der streitigen Gerichtsbar-<br />

keit (§ 36 ZPO), soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammer 3 oder der Zivilkam-<br />

mer 5 gegeben ist.<br />

6.<br />

Zivilkammer 2:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />

staben B, St, U und V beginnt;<br />

b)<br />

erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten, in denen ein Widerspruch gegen einen Ver-<br />

teilungsplan ( §§ 878 bis 882 ZPO), ein Aussonderungsrecht oder Absonderungs-<br />

recht ( §§ 47 ff., 49 ff. InsO) im Wege der Klage geltend gemacht wird, sowie die<br />

Streitigkeiten aus den entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung aus dem<br />

gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ableh-<br />

nung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn ein Berufungs-<br />

verfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise<br />

auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise<br />

auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in<br />

diesen Sachen;<br />

c)<br />

erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen<br />

nach dem Anfechtungsgesetz und nach den §§ 129 ff. InsO sowie die Streitigkeiten,<br />

5


in denen ein Gläubiger im Wege der Klage zum Zwecke der Befriedigung die Nichtig-<br />

keit der Rechtshandlungen eines Schuldners – etwa als Scheingeschäft – geltend<br />

macht, einschließlich der Streitigkeiten aus den entsprechenden Vorschriften der<br />

Konkursordnung aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen<br />

die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestset-<br />

zung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen,<br />

die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen,<br />

auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt<br />

sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />

d)<br />

erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />

den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 6 b)<br />

und c) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />

7.<br />

Zivilkammer 4:<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />

staben F, Mi – Mn, O, P, Ra – Rd, W und Z beginnt.<br />

8.<br />

Zivilkammer 8:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />

staben C, Es – Ez, Hi – Ht, I, Kö, Ma-Md, Mu-Mz, Q, Re, T, X und Y beginnt;<br />

b)<br />

nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Arztsachen, d. h. unabhängig von<br />

der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Vorsorge- und Heilbe-<br />

handlung von Menschen - auch solcher gegen den Willen des Behandelten - ein-<br />

schließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbehandlung<br />

beteiligte Personen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden ge-<br />

gen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfest-<br />

setzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidun-<br />

6


gen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO be-<br />

ruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung ge-<br />

stützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />

c)<br />

nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehö-<br />

rige der rechtsberatenden Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter<br />

Abschnitt B. 8. b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />

d)<br />

Die Aufteilung der Eingänge aus den Sachbereichen gemäß Abschnitten B. 8. b), c)<br />

und B. 10. b), c) (kurz: Arztsachen) erfolgt zwischen den Zivilkammern 8 und 11 im<br />

Turnussystem mit jeweils gleichen Anteilen gemäß näherer Regelung in Abschnitt<br />

C. 3.<br />

9.<br />

Zivilkammer 10:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Kläger oder der Beklagte (auch<br />

einer von mehreren Klägern und Beklagten) seinen Wohnsitz oder Sitz in den Amts-<br />

gerichtsbezirken Bocholt und Borken hat oder die Zuständigkeit der vorgenannten<br />

Bezirke gemäß § 21 ZPO begründet wird, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivil-<br />

kammer 12 gegeben ist;<br />

b)<br />

unabhängig von der Rechtsgrundlage erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten über<br />

Ansprüche aus der Berufstätigkeit von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und<br />

Wirtschaftsprüfern sowie aus der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen<br />

durch Rechtsanwälte und andere nach § 4 Steuerberatungsgesetz dazu Befugte und<br />

aus der Übernahme von Buchführungsaufgaben aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbe-<br />

zirk sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskosten-<br />

hilfe, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist,<br />

und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2,<br />

7


99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />

c)<br />

erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />

den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 9 b)<br />

zugewiesene Rechtsmaterie zugrunde liegt;<br />

d)<br />

als Entschädigungskammer die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben.<br />

10.<br />

Zivilkammer 11:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />

staben D (ohne Bundesrepublik Deutschland), Ea – Er, He – Hh, Me – Mh und N be-<br />

ginnt;<br />

b)<br />

nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Arztsachen, d. h. unabhängig von<br />

der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Vorsorge- und Heilbe-<br />

handlung von Menschen - auch solcher gegen den Willen des Behandelten - ein-<br />

schließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbehandlung<br />

beteiligte Personen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden ge-<br />

gen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfest-<br />

setzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidun-<br />

gen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO be-<br />

ruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung ge-<br />

stützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />

c)<br />

nach Maßgabe von d) erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehö-<br />

rige der rechtsberatenden Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter<br />

Abschnitt B. 10. b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />

8


d)<br />

Die Aufteilung der Eingänge aus den Sachbereichen gemäß Abschnitten B. 10. b), c)<br />

und B. 8. b), c) (kurz: Arztsachen) erfolgt zwischen den Zivilkammern 8 und 11 im<br />

Turnussystem mit jeweils gleichen Anteilen gemäß näherer Regelung in Abschnitt<br />

C.3.<br />

11.<br />

Zivilkammer 12:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />

staben Aa - Ah, G und S (ohne St) beginnt oder sie sich gegen die Bundesrepublik<br />

Deutschland richten sowie erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des<br />

Beklagten mit den Buchstaben V und W beginnt und bei denen der Kläger oder der<br />

Beklagte (auch einer von mehreren Klägern und Beklagten) seinen Wohnsitz oder<br />

Sitz in den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken hat oder die Zuständigkeit der<br />

vorgenannten Bezirke gemäß § 21 ZPO begründet wird;<br />

b)<br />

erst- und zweitinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager –<br />

und Frachtgeschäften ( einschließlich der Luftfrachtgeschäfte für Frachtgüter im Sin-<br />

ne von § 44 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ohne Reisegepäck) aus dem gesamten<br />

<strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen die Bewilligung und Ablehnung von<br />

Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestsetzung, wenn ein Berufungsverfahren<br />

anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die zumindest teilweise auf den<br />

§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen, auch wenn sie teilweise auf an-<br />

dere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen<br />

Sachen, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammern 21 – 26 gegeben ist;<br />

c)<br />

erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />

den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 11<br />

b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />

9


12.<br />

Zivilkammer 14:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />

staben Ha – Hd, Hu – Hz beginnt;<br />

b)<br />

erst- und zweitinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Bankgeschäften<br />

mit Kreditinstituten i. S. v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (in der<br />

Fassung vom 09.09.1998) und über Ansprüche aus Finanzdienstleistungsgeschäften<br />

i.S. des § 1 Abs. 1 a des Gesetzes über das Kreditwesen und – unabhängig von der<br />

Rechtsgrundlage – die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprü-<br />

che aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung und -vermittlung, soweit nicht die Zivil-<br />

kammer 15 zuständig ist, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden<br />

gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwert-<br />

festsetzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentschei-<br />

dungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO<br />

beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />

c)<br />

erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />

den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 12 b)<br />

zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />

13.<br />

Zivilkammer 15:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit dem Buch-<br />

staben L beginnt;<br />

b)<br />

erst- und zweitinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungs-<br />

verhältnissen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden gegen die<br />

10


Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfestsetzung,<br />

wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidungen, die<br />

zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO beruhen,<br />

auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung gestützt<br />

sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />

c)<br />

erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />

den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 13<br />

b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrundeliegt.<br />

14.<br />

Zivilkammer 16:<br />

a)<br />

Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, soweit der Name des Beklagten mit den Buch-<br />

staben Ai – Az, Mo – Mt, J, K (ohne Kö), Rf - Rz beginnt;<br />

b)<br />

erst- und zweitinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Honoraransprüche von Architek-<br />

ten und Ingenieuren aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk sowie Beschwerden ge-<br />

gen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwertfest-<br />

setzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentscheidun-<br />

gen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO be-<br />

ruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung ge-<br />

stützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen;<br />

c)<br />

erst- und zweitinstanzliche Regressverfahren gegen Angehörige der rechtsberaten-<br />

den Berufe, soweit der Streitigkeit eine der der Kammer unter Abschnitt B Ziffer 14<br />

b) zugewiesene Rechtsmaterie zugrunde liegt.<br />

15.<br />

1. Kammer für Handelssachen (21):<br />

11


Handelssachen,<br />

a)<br />

soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegners und<br />

bei Handelsregistersachen die Firma mit dem Buchstaben Na beginnt,<br />

b)<br />

bei denen ein Verfahrensbeteiligter seinen Wohnsitz bzw. Sitz in den Amtsgerichts-<br />

bezirken Bocholt und Borken hat.<br />

16.<br />

2. Kammer für Handelssachen (22):<br />

Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />

schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben B,<br />

Me, Mi, T, W, X, Y und Z beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kammer für<br />

Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />

17.<br />

3. Kammer für Handelssachen (23):<br />

Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />

schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben C,<br />

K, Q, R, S (ohne Sch), U und V beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kam-<br />

mer für Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />

18.<br />

4. Kammer für Handelssachen (24):<br />

Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />

schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben<br />

Da – De, G, H, M (ohne Me, Mi und Mu – Mz), Nb – Net und Sch beginnt (vorbehalt-<br />

lich der Zuständigkeit der 1. Kammer für Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15.<br />

b).<br />

19.<br />

5. Kammer für Handelssachen (25):<br />

Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />

12


schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben A,<br />

Df – Dz, E, F, I und P beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kammer für<br />

Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />

20.<br />

6. Kammer für Handelssachen (26):<br />

Handelssachen, soweit der Name des Beklagten, Berufungsbeklagten oder Be-<br />

schwerdegegners und bei Handelsregistersachen die Firma mit den Buchstaben J, L,<br />

Mu – Mz, Neu – Nz und O beginnt (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 1. Kammer für<br />

Handelssachen gemäß Abschnitt B Ziff. 15. b).<br />

21.<br />

Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:<br />

Die gesetzlich zugewiesenen Sachen.<br />

22.<br />

Große Strafkammer 1:<br />

a)<br />

Jugendsachen erster Instanz aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den<br />

Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), soweit nicht die Zuständigkeit der Straf-<br />

kammer 3 gegeben ist,<br />

b)<br />

Jugendschutzsachen erster Instanz sowie Beschwerden in Jugendschutzsachen aus<br />

dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und<br />

Borken).<br />

c)<br />

Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts sowie Beschwerden in Ju-<br />

gendsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezir-<br />

ken Bocholt, Borken und Rheine), soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 3<br />

gegeben ist.<br />

23.<br />

13


Große Strafkammer 2:<br />

a)<br />

als Schwurgerichtskammer (§ 74 Abs. 2 GVG) die durch Gesetz zugewiesenen Sa-<br />

chen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk,<br />

b)<br />

allgemeine Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buchstaben<br />

Bn- Bz beginnt und soweit sich bei Eingang der Anklage kein Angeschuldigter in<br />

Untersuchungshaft befindet einschließlich aller Entscheidungen vor Anklageerhe-<br />

bung,<br />

c)<br />

Sicherungsverfahren, bei denen die mit Strafe bedrohte Handlung des Beschuldigten<br />

eine solche im Sinne des § 74 Abs. 2 GVG ist,<br />

d)<br />

als Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) - auch soweit in Strafsachen<br />

lediglich ein Bußgeld vollstreckt wird - Beschwerden in Bußgeldsachen (außer den<br />

Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), auch in Jugendsachen.<br />

24.<br />

Große Strafkammer 3:<br />

a)<br />

Berufungen in Verkehrsstrafsachen gegen die Urteile des Jugendschöffengerichts<br />

sowie Beschwerden in Verkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk<br />

(außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken); Beschwerden in Verkehrs-<br />

strafsachen jedoch nur insoweit, als sie sich gegen Entscheidungen nach §§ 111 a<br />

StPO, 204 StPO, 69 a Abs. 7 StGB richten;<br />

b)<br />

Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendschöffengerichts in<br />

Rheine sowie Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters in Rheine;<br />

c)<br />

14


Jugendsachen erster und zweiter Instanz aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk<br />

(außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), die bei Eingang der Sache<br />

beim <strong>Landgericht</strong> gemäß § 103 JGG verbunden sind oder die in erster Instanz ge-<br />

mäß § 103 JGG ab Eröffnung des Hauptverfahrens verbunden waren - auch wenn<br />

später die Trennung des Verfahrens beschlossen wird - oder nicht alle Angeklagten<br />

Berufung eingelegt haben -, soweit es sich nicht um Jugendschutzsachen oder<br />

Schwurgerichtssachen handelt;<br />

d)<br />

Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben K, P und T<br />

beginnt aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bo-<br />

cholt und Borken).<br />

25.<br />

Große Strafkammer 7:<br />

a)<br />

als Wirtschaftsstrafkammer (§74 c GVG) die durch Gesetz zugewiesenen Sachen<br />

einschließlich sämtlicher Beschwerden, soweit der Hausname des Angeklagten mit<br />

den Buchstaben A – M beginnt;<br />

b)<br />

sämtliche Kostenbeschwerden (dem Grunde oder der Höhe nach), sämtliche Be-<br />

schwerden oder sofortige Beschwerden nach § 11 RPflG sowie die Beschwerden<br />

nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen, auch in<br />

Jugendsachen (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), allerdings un-<br />

beschadet der gesetzlichen Regelung der §§ 74 c Abs. 2, 73 Abs. 1 GVG;<br />

c)<br />

Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Fällen des § 27 Abs. 3 S. 1 und<br />

Abs. 4 StPO und über sofortige Beschwerden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO (außer<br />

den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken);<br />

d)<br />

Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO;<br />

15


e)<br />

sonstige Verfahren, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer gege-<br />

ben ist, auch in Jugendsachen.<br />

26.<br />

Große Strafkammer 8:<br />

a)<br />

Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben M, Q, R<br />

und S beginnt, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezir-<br />

ken Bocholt und Borken);<br />

b)<br />

Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.<br />

27.<br />

Große Strafkammer 9:<br />

Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben B, D, G, J,<br />

V, W und Z beginnt, hinsichtlich der Buchstaben Bn - Bz, G, J, V und Z jedoch nur<br />

insoweit, als sich bei Eingang der Anklage zumindest ein Angeschuldigter in Unter-<br />

suchungshaft befindet, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsge-<br />

richtsbezirken Bocholt und Borken).<br />

28.<br />

Große Strafkammer 11:<br />

a)<br />

Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben A, F, H, I,<br />

L, N, O, U, X und Y beginnt, aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den<br />

Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken),<br />

b)<br />

als Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) - auch soweit in Strafsachen<br />

lediglich ein Bußgeld vollstreckt wird - Beschwerden aus dem gesamten Landge-<br />

16


ichtsbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken), soweit nicht die<br />

Zuständigkeit der Strafkammer 2 gegeben ist.<br />

29.<br />

Große Strafkammer 12:<br />

a)<br />

Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben C und E<br />

beginnt aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bo-<br />

cholt und Borken); ferner Strafsachen, soweit der Hausname des Angeklagten mit<br />

den Buchstaben G, J, V und Z beginnt und sich bei Eingang der Anklage beim Land-<br />

gericht kein Angeschuldigter in Untersuchungshaft befindet, aus dem gesamten<br />

<strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken) ein-<br />

schließlich aller Entscheidungen vor Anklageerhebung,<br />

b)<br />

als Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c GVG) die durch das Gesetz zugewiesenen Sa-<br />

chen einschließlich sämtlicher Beschwerden, soweit der Hausname des Angeklagten<br />

mit den Buchstaben N - Z beginnt.<br />

30.<br />

Kleine Strafkammer 4:<br />

a)<br />

als Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c GVG) die durch Gesetz zugewiesenen Beru-<br />

fungssachen sowie – darüber hinausgehend – alle Wirtschaftsstrafsachen gegen Ur-<br />

teile des Strafrichters in Strafsachen nach dem Katalog des § 74c Abs. 1 Nr. 1-6<br />

GVG aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk;<br />

b)<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Nichtver-<br />

kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />

bezirken Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buch-<br />

staben E und M beginnt, Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtver-<br />

kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />

17


ezirken Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit dem<br />

Buchstaben D beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts in<br />

Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk, soweit der Name<br />

des Angeklagten mit den Buchstaben L und T beginnt (außer den Amtsgerichtsbezir-<br />

ken Borken und Bocholt) und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 ge-<br />

geben ist.<br />

31.<br />

Kleine Strafkammer 5:<br />

a)<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Ver-<br />

kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />

bezirken Borken und Bocholt);<br />

b)<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />

gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bocholt),<br />

soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben B, F, G, H, O, T und Z<br />

beginnt sowie Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Nichtverkehrsstraf-<br />

sachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken<br />

Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben D,<br />

K, O und Z beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 gegeben<br />

ist.<br />

32.<br />

Kleine Strafkammer 6:<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Nichtver-<br />

kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />

bezirken Borken und Bocholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buch-<br />

staben A, I, J, P, V und W beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkam-<br />

mer 15 gegeben ist sowie Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts in<br />

Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amts-<br />

18


gerichtsbezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit den<br />

Buchstaben G und N beginnt.<br />

33.<br />

Kleine Strafkammer 13:<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />

gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bocholt),<br />

soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben C, K und U beginnt und<br />

soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 gegeben ist sowie Berufungen<br />

gegen die Urteile des Schöffengerichts in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesam-<br />

ten <strong>Landgericht</strong>sbezirk, soweit der Name des Angeklagten mit den Buchstaben C<br />

und H beginnt (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bocholt).<br />

34.<br />

Kleine Strafkammer 14:<br />

a)<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />

gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und Bo-<br />

cholt), soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben Q, R, X und Y<br />

beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15 gegeben ist sowie<br />

Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />

gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buch-<br />

staben F, Q, Rm-Rz, X und Y beginnt (außer den Amtsgerichtsbezirken Borken und<br />

Bocholt);<br />

b)<br />

sonstige Verfahren in Jugendsachen, für welche eine Kleine Strafkammer zuständig<br />

ist, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Kleinen Strafkammer gegeben ist.<br />

35.<br />

Kleine Strafkammer 15:<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtverkehrsstrafsachen aus dem<br />

Amtsgerichtsbezirk Ahlen sowie Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in<br />

Nichtverkehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amts-<br />

19


gerichtsbezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit dem<br />

Buchstaben N beginnt.<br />

36.<br />

Kleine Strafkammer 16:<br />

a)<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts in Nichtver-<br />

kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />

bezirken Bocholt, Borken), soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buch-<br />

staben S beginnt, und Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters in Nichtver-<br />

kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />

bezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit dem Buchsta-<br />

ben L beginnt, sowie Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts in Nichtver-<br />

kehrsstrafsachen aus dem gesamten <strong>Landgericht</strong>sbezirk (außer den Amtsgerichts-<br />

bezirken Borken und Bocholt), soweit der Name des Angeklagten mit den Buchsta-<br />

ben B, Ra – Rl und U beginnt und soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 15<br />

gegeben ist;<br />

b)<br />

sonstige Verfahren (außer Jugendsachen), für welche eine Kleine Strafkammer zu-<br />

ständig ist, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Kleinen Strafkammer gege-<br />

ben ist.<br />

37.<br />

Kleine Strafkammer 17:<br />

Berufungen gegen die Urteile des Jugendrichters aus den Amtsgerichtsbezirken<br />

Ahaus, Ahlen, Beckum, Coesfeld, Dülmen, Gronau, Ibbenbüren, Lüdinghausen,<br />

<strong>Münster</strong>, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf.<br />

38.<br />

Strafkammer 18:<br />

Als Strafvollstreckungskammer (§ 78 a GVG) die durch das Gesetz zugewiesenen<br />

Aufgaben.<br />

20


39.<br />

Große Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt<br />

(Strafkammer 10):<br />

a)<br />

Strafsachen (auch Jugendsachen) 1. und 2. Instanz aus den Amtsgerichtsbezirken<br />

Bocholt und Borken,<br />

b)<br />

als Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) - auch soweit in Strafsachen<br />

lediglich ein Bußgeld vollstreckt wird - Beschwerden aus den Amtsgerichtsbezirken<br />

Bocholt und Borken;<br />

c)<br />

Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Fällen des § 27 Abs. 3 S. 1 und<br />

Abs. 4 StPO und über sofortige Beschwerden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO aus<br />

den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken.<br />

40.<br />

Kleine Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt<br />

Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters, des Jugendrichters und des Schöf-<br />

fengerichts aus den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken.<br />

C. Grundsätze für die Zuständigkeit<br />

1.<br />

Strafsachen:<br />

a)<br />

für nachträgliche Entscheidungen (einschließlich der Bewährungsaufsicht), die nach<br />

rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu treffen sind (z. B. bedingte Entlas-<br />

sung nach § 57 StGB, Widerruf der Strafaussetzung, Stellungnahme zu einem Gna-<br />

dengesuch, Prüfung über die Fortdauer der Unterbringung nach § 67 a StGB,<br />

Gesamtstrafenbeschlüsse), ist die Kammer zuständig, welche die letzte abschlie-<br />

21


ßende Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, sei es auch nur zum Strafaus-<br />

spruch, soweit nicht die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer gegeben ist.<br />

An die Stelle einer nicht mehr bestehenden Strafkammer tritt jeweils diejenige Kam-<br />

mer, die nunmehr zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre; das gilt ent-<br />

sprechend, wenn eine Kammer ihre Spezialzuständigkeit (z.B. als Schwurgericht<br />

oder Wirtschaftsstrafkammer) verliert. Die Strafkammer 2 ist zusätzlich für die nach-<br />

träglichen Entscheidungen in allen nicht in ihre eigene Zuständigkeit fallenden<br />

Schwurgerichtssachen zuständig, soweit nicht die Regelung unter C) 1. c) greift.<br />

b)<br />

Sachen, in denen Entscheidungen von Strafkammern anderer <strong>Landgericht</strong>e durch<br />

den Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht aufgehoben sind und eine Ver-<br />

weisung an das <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> erfolgt ist oder in denen das <strong>Landgericht</strong> Müns-<br />

ter in Wiederaufnahmeverfahren zu entscheiden hat (§ 140 a GVG), werden von den<br />

Strafkammern im Rahmen ihrer Zuständigkeit bearbeitet. Derartige Sachen, in denen<br />

gemäß § 140 a GVG eine Kleine Strafkammer zu entscheiden hat und bei denen es<br />

sich um eine Verkehrsstrafsache handelt, hat die Strafkammer 5 zu bearbeiten.<br />

c)<br />

Werden Entscheidungen einer Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> aufgehoben<br />

und erfolgt eine Verweisung an eine andere Kammer dieses Gerichts, so sind (auch<br />

für die nachträglichen Entscheidungen im Sinne von C 1 a) zuständig:<br />

Strafkammer 1:<br />

für Sachen,<br />

aa)<br />

der Strafkammer 3;<br />

bb)<br />

der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit es sich um Jugendsachen und Jugendschutzsachen handelt und ein Urteil in<br />

erstinstanzlicher Zuständigkeit ergangen war;<br />

cc)<br />

22


der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit es sich um Jugendsachen (außer Verkehrsstrafsachen) und Jugendschutzsa-<br />

chen handelt und nach einem Urteil des Jugendschöffengerichts ein Urteil in zwei-<br />

tinstanzlicher Zuständigkeit ergangen war.<br />

Strafkammer 2:<br />

für Sachen<br />

aa)<br />

der Strafkammer 8;<br />

bb)<br />

der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buchstaben B beginnt.<br />

Strafkammer 3:<br />

für Sachen<br />

aa)<br />

der Strafkammer 1,<br />

bb)<br />

der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit es sich um Verkehrsstrafsachen (auch Jugendsachen) handelt, und soweit<br />

der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben K, P und T beginnt.<br />

Strafkammer 7:<br />

für Sachen der Strafkammer 12 in Wirtschaftsstrafsachen.<br />

Strafkammer 8:<br />

für Sachen<br />

aa)<br />

der Strafkammer 11<br />

bb)<br />

23


der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben M, Q, R und S beginnt.<br />

Strafkammer 9:<br />

für Sachen<br />

aa)<br />

der Strafkammer 12 (ohne Wirtschaftsstrafsachen)<br />

bb)<br />

der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben D, G, J, V, W und Z be-<br />

ginnt.<br />

Strafkammer 11:<br />

für Sachen<br />

aa)<br />

der Strafkammer 2 und<br />

bb)<br />

der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben A, F, H, I, L, N, O, U, X<br />

und Y beginnt.<br />

Strafkammer 12:<br />

für Sachen<br />

aa)<br />

der Strafkammern 7 und 9,<br />

bb)<br />

der großen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> bei dem Amtsgericht Bocholt,<br />

soweit der Hausname des Angeklagten mit den Buchstaben C und E beginnt.<br />

24


Strafkammer 4:<br />

für Sachen der Strafkammer 5.<br />

Strafkammer 5:<br />

für Sachen der Strafkammer 4 und für Verkehrsstrafsachen der kleinen Strafkammer<br />

des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt, in denen ein Urteil des Schöf-<br />

fengerichts angefochten war.<br />

Strafkammer 6:<br />

für Sachen der Strafkammern 14 und 15.<br />

Strafkammer 13:<br />

für Sachen der Strafkammer 16.<br />

Strafkammer 14:<br />

für Sachen der Strafkammer 6, sowie als Jugendkammer für Strafsachen der Straf-<br />

kammer 17.<br />

Strafkammer 15:<br />

für Verkehrsstrafsachen der kleinen Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim<br />

Amtsgericht Bocholt, in denen ein Urteil des Strafrichters angefochten war.<br />

Strafkammer 16:<br />

für Sachen der Strafkammer 13 und Nichtverkehrsstrafsachen der kleinen Strafkam-<br />

mer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt.<br />

Strafkammer 17:<br />

für die Jugendsachen (auch Verkehrsstrafsachen) der kleinen Strafkammer des<br />

<strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt.<br />

Für den Fall einer zweiten Zurückverweisung an eine große Strafkammer ist die<br />

Kammer zuständig, deren Mitglieder gemäß E c) an zweiter Stelle berufen sind, die<br />

25


Mitglieder der Kammer zu vertreten, deren Urteil zuletzt aufgehoben worden ist.<br />

Für den Fall einer zweiten Zurückverweisung an eine kleine Strafkammer entscheidet<br />

die Strafkammer 4 in Verfahren, in denen das erste aufgehobene Urteil von der<br />

Strafkammer 16 erlassen worden ist; die Strafkammer 5 bei Urteilen der Strafkam-<br />

mern 13, 15 und 17; die Strafkammer 6 bei Urteilen der Strafkammer 5; die Straf-<br />

kammer 13 bei Urteilen der Strafkammer 6 und der kleinen Strafkammer des Land-<br />

gerichts beim Amtsgericht Bocholt; die Strafkammer 16 bei Urteilen der Strafkam-<br />

mern 4 und 14.<br />

d)<br />

Wenn nach der rechtlichen Würdigung der Anklage oder des mit der Berufung ange-<br />

fochtenen Urteils des Amtsgerichts außer einer Verkehrsstraftat in Tateinheit oder<br />

Tatmehrheit auch andere Straftaten in Betracht kommen, so entfällt die Zuständigkeit<br />

der 3., 5., und 14. Strafkammer nur dann, wenn die anderen Straftaten eindeutig das<br />

Schwergewicht der Strafsachen bilden. Eine Straftat gemäß § 316 a StGB gilt nicht<br />

als Verkehrsstrafsache.<br />

e)<br />

Bei mehreren Verfahrensbeteiligten richtet sich die Zuständigkeit in den nach<br />

Buchstaben verteilten Sachen nach dem Familiennamen des bei Anhängigkeit<br />

der Sache beim <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> ältesten, und bei Gleichaltrigkeit nach dem des<br />

in der alphabetischen Reihenfolge ersten Angeschuldigten oder Berufungsführers,<br />

auch wenn dieser später aus dem Verfahren ausscheidet. Führt ein Angeschuldigter<br />

oder Berufungsführer keinen dem deutschen Recht entsprechenden Familiennamen,<br />

ist sein sonstiger Name und bei mehreren Namen derjenige ausschlaggebend, der<br />

nach deutscher Schreibweise alphabetisch der erste ist. Entscheidend ist der Name,<br />

unter dem der Angeschuldigte angeklagt worden ist.<br />

f)<br />

Führt ein Angeschuldigter oder Berufungsführer einen aus mehreren Worten beste-<br />

henden Zunamen oder einen Adelsnamen, entscheidet der erste Buchstabe des ers-<br />

ten Eigennamens; Adelsbezeichnungen und sonstige unselbständige Zusätze wer-<br />

den nicht berücksichtigt.<br />

26


Demgemäß ist z.B. bei einem Angeschuldigten An der Brügge, Graf von Landsberg<br />

der unterstrichene Buchstabe maßgebend und bei Schultze mit Doppelnamen der<br />

Buchstabe Sch entscheidend, bei einem Doppelnamen, wie z.B. Altebohne-<br />

Lankowski ist der Buchstabe A entscheidend; bei Namen wie z.B. Al Danasch oder<br />

El Danasch der Buchstabe D.<br />

g)<br />

In den Fällen, in denen neben der nach dem Hausnamen des Angeklagten begrün-<br />

deten Zuständigkeit einer Strafkammer auch die Zuständigkeit der 10. Großen Straf-<br />

kammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt gemäß Punkt B. Ziffer<br />

38 a) des <strong>Geschäftsverteilung</strong>splans begründet wird, ist für die Zuständigkeitsbe-<br />

gründung die zeitlich früheste Tat und, soweit diese nicht eindeutig feststellbar ist, die<br />

in der Anklageschrift als erste angeklagte Tat maßgeblich.<br />

h)<br />

Die Zuständigkeitsregelung gilt sinngemäß für die Bearbeitung von Anträgen und<br />

Beschwerden mit der Maßgabe, dass vor Einreichung der Anklageschrift bei mehre-<br />

ren Beschuldigten in den nach Buchstaben verteilten Sachen der Name des beim<br />

ersten Eingang der Akten beim <strong>Landgericht</strong> ältesten und bei Gleichaltrigkeit der Na-<br />

me des in alphabetischer Reihenfolge ersten von dem Antrag oder der Beschwerde<br />

betroffenen Beschuldigten maßgebend ist und die einmal mit der Sache befasst ge-<br />

wesene Kammer für alle weiteren Entscheidungen bis zur Einreichung der Anklage-<br />

schrift zuständig bleibt. Legt vor Eingang einer Anklage oder Berufung beim Landge-<br />

richt nur einer von mehreren Beschuldigten der (beim Amtsgericht) Angeklagten Be-<br />

schwerde ein, so kommt es bei den nach Buchstaben verteilten Sachen auf den Na-<br />

men dieses Beschwerdeführers an; die einmal mit der Sache befasst gewesene<br />

Kammer bleibt für alle weiteren Entscheidungen in diesem Verfahren bis zum Ein-<br />

gang der Anklageschrift/Berufung zuständig.<br />

Werden Anträge oder Beschwerden von dritten Personen, die nicht Beschuldigte<br />

oder Angeklagte sind, oder von der Staatsanwaltschaft eingereicht, kommt es für die<br />

Zuständigkeit ausschließlich auf die Person des oder der Beschuldigten an und zwar<br />

entsprechend den vorstehenden Regelungen. Richtet sich das Strafverfahren gegen<br />

27


„unbekannt“, ist der Name des Antragstellers oder Beschwerdeführers maßgebend,<br />

und zwar entsprechend den vorstehenden Regeln und der Namensregelung bei<br />

Zivilsachen unter C. 2.).<br />

i)<br />

Im Falle eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Hauptver-<br />

handlung in Berufungssachen, im Falle der Abtrennung eines Teils eines Verfahrens<br />

in personeller oder sachlicher Hinsicht und im Falle der Wiederaufnahme des Verfah-<br />

rens nach vorläufiger Einstellung gemäß § 205 StPO bleibt die Kammer zuständig,<br />

deren Zuständigkeit im Zeitpunkt der versäumten Hauptverhandlung bzw. der Anord-<br />

nung der Abtrennung oder der vorläufigen Einstellung gegeben war.<br />

j)<br />

Als Untersuchungshaft im Sinne dieses <strong>Geschäftsverteilung</strong>splans gilt es auch, wenn<br />

die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage beim <strong>Landgericht</strong><br />

<strong>Münster</strong> unterbrochen ist, weil sich der betreffende Angeschuldigte in anderweitiger<br />

Haft befindet. Ferner gilt als Untersuchungshaft auch die einstweilige Unterbringung.<br />

2. Zivilsachen:<br />

a)<br />

(1)<br />

Bei den nach Buchstaben verteilten Sachen ist bei mehreren Beklagten der Name<br />

des in der Klageschrift (Prozesskostenhilfeantrag) bei deren Eingang bei Gericht an<br />

erster Stelle genannten Mitbeklagten für die Zuständigkeit maßgebend, auch wenn<br />

dieser am Rechtsstreit (Prozesskostenhilfeverfahren) später nicht mehr beteiligt ist.<br />

Dies gilt auch bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, ebenso bei Klageerweite-<br />

rung unter gleichzeitiger Klagerücknahme bzgl. des Erstbeklagten. Die Regelung ist<br />

analog auf den Wohnsitz in den Amtsgerichtsbezirken Bocholt und Borken als Zu-<br />

ständigkeitsanknüpfungspunkt anzuwenden.<br />

Soweit sich die Zuständigkeit in Berufungssachen nach Buchstaben richtet, ist sie<br />

nach den Anfangsbuchstaben des Hausnamens oder der amtlichen Bezeichnung<br />

28


des in der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle genannten Beklagten zu be-<br />

stimmen, sofern dieser Beklagte am Berufungsverfahren in der Hauptsache beteiligt<br />

ist.<br />

(2)<br />

Bei Rechtsstreitigkeiten, die gemäß Abschnitt B. Ziffer 6 b, c, und d), Ziffer 8 b) und<br />

c), Ziffer 9 b) und c), Ziffer 10 b) und c), Ziffer 11 b) und c), Ziffer 12 b) und c), Ziffer<br />

13 b) und c) und Ziffer 14 b) und c) einer Spezialkammer zugewiesen sind, genügt es<br />

für die Zuständigkeitsbegründung dieser Kammer, wenn mindestens einer von meh-<br />

reren Beklagten oder Antragsgegnern im Mahnverfahren aus einem der die Spezial-<br />

zuweisung der Kammer begründenden Rechtsgrund verklagt wird. Im Übrigen gilt die<br />

vorstehende Regelung gemäß 2.a) (1) entsprechend. Dies gilt auch für Beschwerden<br />

gegen die Bewilligung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Streitwert-<br />

festsetzung, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, und gegen Kostenentschei-<br />

dungen, die zumindest teilweise auf den §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO<br />

beruhen, auch wenn sie teilweise auf andere Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

gestützt sind (z. B. § 344 ZPO), in diesen Sachen.<br />

(3)<br />

Hat der Rechtsstreit mit einem Mahnverfahren begonnen, so richtet sich die<br />

Zuständigkeit bei mehreren Antragsgegnern nach dem Namen des ersten in dem<br />

Mahnbescheid genannten Antragsgegners, dessen Verfahren an das <strong>Landgericht</strong><br />

abgegeben worden ist.<br />

(4)<br />

Sind in einer Sache mehrere Mahnbescheide ergangen, so ist für die Zuständigkeit<br />

der Name des Antragsgegners maßgebend, dessen Verfahren als erstes beim Land-<br />

gericht eingegangen ist; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische<br />

Reihenfolge.<br />

(5)<br />

Befinden sich unter mehreren Beklagten bzw. Antragsgegnern im Mahnverfahren<br />

neben einer Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einem<br />

Verein, einer Stiftung oder einer Genossenschaft nur deren Repräsentanten (Vor-<br />

29


stand, Geschäftsführer, Gesellschafter pp.), so gelten die Absätze 1, 3 und 4 der vor-<br />

stehenden Regelung mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit sich in erster Linie<br />

nach dem Namen der Gesellschaft richtet.<br />

b)<br />

Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Insolvenzverwalter Partei ist, ist der Name oder<br />

der Wohnsitz des Schuldners maßgebend. Entsprechendes gilt bei Rechtsstreitigkei-<br />

ten, in denen ein Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter,<br />

Nachlasspfleger, Vormund, Betreuer oder Pfleger Partei ist.<br />

c)<br />

Bei Klagen gegen Personen, die einen aus mehreren Worten bestehenden Zunamen<br />

oder einen Adelsnamen tragen, entscheidet der erste Buchstabe des ersten Eigen-<br />

namens; Adelsbezeichnungen und sonstige unselbständige Zusätze werden nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Demgemäß ist z. B. bei Klagen gegen An der Brügge, Graf von Landsberg der unter-<br />

strichene Buchstabe maßgebend und bei Schultze mit Doppelnamen der Buchstabe<br />

Sch entscheidend, bei einem Doppelnamen wie z. B. Altebohne-Lankowski ist der<br />

Buchstabe A entscheidend; bei Namen wie z.B. Al Danasch oder El Danasch der<br />

Buchstabe D.<br />

d)<br />

Wenn gegen eine eingetragene Firma geklagt wird, die einen Personennamen ent-<br />

hält, so entscheidet dieser, und zwar der Zuname; enthält die Firma lediglich einen<br />

Vornamen, so entscheidet dieser auch dann, wenn ihm der Zusatz „Sankt“ oder „St.“<br />

vorausgeht. Daher ist bei einer Klage gegen die „Vereinsbrauerei Scharbeck u. Co.<br />

AG Paderborn“ der Buchstabe Sch maßgebend, bei einer Klage gegen die „Ludgeri-<br />

Schnellreinigung <strong>Münster</strong>“ der Buchstabe L.<br />

Bei unpersönlichen Firmenbezeichnungen ist der erste Buchstabe des in der Klage-<br />

schrift angegebenen Firmennamens entscheidend, also bei einer Klage gegen die<br />

„Rheinische Pferde- und Viehversicherungsgesellschaft AG in Köln“ der Buchstabe<br />

R. Bei einer Firma oder Versicherung, die unter Verwendung einer Abkürzung fir-<br />

30


miert, ist der erste Buchstabe der in der Klageschrift angegebenen Firmen- bzw. Ver-<br />

sicherungsbezeichnung entscheidend, also bei einer Klage gegen die LVM-<br />

Versicherung der Buchstabe L (noch vor La) und bei einer Klage gegen die R + V<br />

Versicherung der Buchstabe R (noch vor Ra). Insoweit ist die Kammer zuständig, zu<br />

deren Zuständigkeit die Buchstabenkombination aus dem fraglichen Anfangsbuch-<br />

staben und dem a als zweiten Buchstaben gehört.<br />

Bei Firmennamen, die lediglich aus Ziffern bestehen, ist der Anfangsbuchstabe des<br />

Zahlwortes der ersten Ziffer entscheidend, also bei einer Klage gegen die Firma 12<br />

der Buchstabe E.<br />

Entsprechendes gilt für Klagen gegen Vereine, Stiftungen, Genossenschaften usw.<br />

Bei politischen Parteien ist der ausgeschriebene, wenn auch in der Klageschrift ab-<br />

gekürzte Name der Partei maßgebend, also z. B. Freie Demokratische Partei statt<br />

FDP.<br />

e)<br />

Wird gegen eine nicht eingetragene Gesellschaft geklagt, so richtet sich die<br />

Zuständigkeit nach dem ersten Wort des Namens oder der Objektbezeichnung, unter<br />

dem die Gesellschaft im Rechtsverkehr auftritt. Insoweit gilt Buchstabe d. entspre-<br />

chend. Ist Beklagte eine ARGE/ Arbeitsgemeinschaft/ Bauherrengemeinschaft (oder<br />

ähnliche Sammelbezeichnung), so zählt dieses Wort bei der Zuständigkeitsbestim-<br />

mung nicht mit. Tritt die Gesellschaft nicht unter einem Namen im Rechtsverkehr auf,<br />

so ist der erste in der Klageschrift genannte Gesellschaftername entscheidend.<br />

f)<br />

Wird gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt und beginnt der Name<br />

der Beklagten mit „ Wohnungs-“ oder „Eigentum-“, „Eigentümer-“, so zählt dieses<br />

Wort bei der Zuständigkeitsbestimmung nicht mit. Im Übrigen gilt die Regelung unter<br />

C. 2.e) entsprechend.<br />

g)<br />

Bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Gemeinden,<br />

Kirchengemeinden, Sparkassen, Verbände usw., ist der erste in deren Bezeichnung<br />

31


vorkommende Eigenname entscheidend, also bei Klagen gegen das Land Nordrhein-<br />

Westfalen, die Gemeinde Mark, die katholische Kirchengemeinde St. Agatha in<br />

<strong>Münster</strong>-Angelmodde oder Dreifaltigkeit in <strong>Münster</strong>, den Landschaftsverband Westfa-<br />

len-Lippe, die Sparkasse <strong>Münster</strong>land-Ost, den Wasserverband Bocholter Aa der<br />

unterstrichene Buchstabe.<br />

Der Zusatz „Bad“, „Sankt“ oder „St.“ gilt nicht als Eigenname.<br />

Wenn eine Klage oder ein Prozesskostenhilfeantrag gegen eine nicht rechtsfähige<br />

und im Zivilprozess nicht parteifähige Behörde oder Einrichtung als Partei gerichtet<br />

ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem maßgeblichen Buchstaben des<br />

Rechtsträgers der Behörde. Demgemäß ist z.B. bei einer Klage gegen das Finanz-<br />

amt <strong>Münster</strong>-Innenstadt das Land Nordrhein-Westfalen maßgebend.<br />

h)<br />

Wenn die Schreibweise des Namens des Beklagten in der Klageschrift (Prozesskos-<br />

tenhilfeantrag) unrichtig ist, so ist der richtig geschriebene Name maßgebend; jedoch<br />

geht die Regelung unter n) vor. Hat der Beklagte keinen Namen, der nach dem latei-<br />

nischen Alphabet geschrieben wird, ist der Anfangsbuchstabe maßgeblich, der sich<br />

bei Transskription des Namens in lateinische Schrift ergibt.<br />

i)<br />

Die Klagen und Verfahren aus den §§ 323, 731, 767, 768, 796, 887, 888, 890 ZPO<br />

gehören vor die Kammer, die mit dem Vorprozess befasst war. Bei Wegfall dieser<br />

Kammer und in den Sachen, in denen ein Vorprozess nicht geschwebt hat, ist die<br />

Kammer zuständig, welche nach dem Namen des Beklagten zuständig ist, es sei<br />

denn, es greift eine vorrangige Sonderzuständigkeit nach Buchstabe B. ein. Die vor-<br />

stehende Regelung gilt auch dann, wenn aus einem anderen Rechtsgrund, insbe-<br />

sondere aufgrund des § 826 BGB, gegen eine rechtskräftige Entscheidung oder ei-<br />

nen gerichtlichen Vergleich angegangen wird, und es in dem Vorprozess zu einer<br />

Tätigkeit des <strong>Landgericht</strong>s gekommen ist.<br />

j)<br />

32


Die Kammer, die über den Grund des Anspruches entschieden hat (§ 304 ZPO), ist<br />

auch für die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zuständig, auch wenn die<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> inzwischen geändert worden ist.<br />

k)<br />

Die nach der Aktenordnung weggelegten Sachen verbleiben bei Weiterbetreiben des<br />

Verfahrens bei der Kammer, bei der sie weggelegt worden sind.<br />

l)<br />

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört vor die Kammer, bei der das geschlos-<br />

sene Verfahren geschwebt hat, auch wenn die <strong>Geschäftsverteilung</strong> inzwischen ge-<br />

ändert worden ist.<br />

m)<br />

Die mit der Bearbeitung einer Prozesssache zunächst befasste Kammer bleibt für die<br />

Verhandlung und Entscheidung zuständig, ist also zur Abgabe der Sache an eine<br />

andere Kammer nicht mehr befugt, wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhan-<br />

delt oder das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden ist.<br />

Dies gilt auch hinsichtlich aller weiteren, in der Sache bis zum Ende des Rechtszu-<br />

ges anhängig werdenden Anträge, wie beispielsweise Klageerweiterungen und Wi-<br />

derklagen.<br />

n)<br />

In allen Prozessangelegenheiten hat die zuständige Kammer nicht nur die Sache<br />

selbst zu erledigen, sondern auch alle sonstigen Eingaben und Anträge, wie Pro-<br />

zesskostenhilfeanträge, Anträge auf Erlass von Arresten oder einstweiligen Verfü-<br />

gungen, Ablehnungen von Sachverständigen.<br />

o)<br />

Soweit Zivilsachen nach Sachgebieten verteilt sind, richtet sich die Zuständigkeit bei<br />

Klagen aus Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Schuldübernahme, Schuldmitübernah-<br />

me und Schuldbeitritt nach der Verbindlichkeit, die verbürgt, anerkannt oder über-<br />

nommen wurde, bzw. der der in Anspruch Genommene beigetreten sein soll.<br />

33


p)<br />

Für die selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff ZPO) ist im Falle der Anhängigkeit<br />

eines Rechtsstreits in der Hauptsache die Kammer zuständig, bei der dieser Rechts-<br />

streit anhängig ist. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, richtet sich die Zustän-<br />

digkeit der Kammer nach der Zuständigkeit in erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

gleichen Rubrums.<br />

q)<br />

An die Stelle einer nicht mehr bestehenden Zivilkammer tritt jeweils diejenige<br />

Kammer, die nunmehr beim Eingang der Sache beim Gericht zur Entscheidung<br />

in der Sache berufen wäre.<br />

3. Besondere Regelungen zum Turnussystem bei den Zivilkammern 8 und 11:<br />

Die neu eingehenden Zivilprozesssachen in Arztsachen werden auf die beiden Zivil-<br />

kammern 8 und 11, denen die Bearbeitung dieser Zivilsachen übertragen ist, im Tur-<br />

nusverfahren verteilt. Die Verteilung erfolgt gemäß nachfolgender Regelung.<br />

a)<br />

Es werden drei getrennte Turnussysteme gebildet:<br />

b)<br />

• für erstinstanzliche Verfahren (Klagen, PKH-Anträge, Selbständige Be-<br />

weisverfahren und sonstige Anträge);<br />

• für Berufungen (einschl. PKH-Anträge und sonstige Anträge) und<br />

• für Beschwerden.<br />

In der Wachtmeisterei werden alle einzutragenden Neueingänge (Klagen, Berufun-<br />

gen, selbständige Beweisverfahren, sonstige Anträge etc.) erfasst und jeweils vor<br />

ihrer Weitergabe an die Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen mit einem Tagesda-<br />

tum und mit einer fortlaufenden Nummerierung – jeden Tag neu – in der Reihenfolge<br />

ihrer Erfassung versehen. Bevor nicht alle an einem Tag bei der Wachtmeisterei ein-<br />

gegangenen Vorgänge erledigt sind, dürfen keine am folgenden Tag eingegangenen<br />

34


Vorgänge bearbeitet werden. Abgaben innerhalb des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> gelten<br />

nicht als Neueingänge.<br />

c)<br />

In der Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen werden die in der Wachtmeisterei<br />

nummerierten Eingänge in eine Zuteilungsliste – getrennt nach erstinstanzlichen Ver-<br />

fahren, Berufungs- und Beschwerdesachen – eingetragen. Sodann werden die Ein-<br />

gänge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung auf die beiden zuständigen Zivilkam-<br />

mern, beginnend mit der 8. Zivilkammer, im gleichmäßigen Wechsel verteilt und die<br />

Aktenzeichen zugewiesen.<br />

Mit dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres wird die Turnusverteilung an der Stelle<br />

fortgesetzt, an der sie am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres unterbrochen<br />

wurde.<br />

d)<br />

Die Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen darf Neueingänge nicht unmittelbar vom<br />

Einreicher entgegennehmen. Alle Neueingänge – auch wenn sie bei anderen Stellen<br />

oder per Telefax eingehen – sind zunächst der Wachtmeisterei zu übergeben und<br />

dort, wie oben unter a) bestimmt, zu erfassen.<br />

e)<br />

Bei Neueingängen die per Telefax und zusätzlich im Original eingehen bestimmt sich<br />

die Zuständigkeit nach dem (frühesten) Eingangsdatum; bei Eingang am gleichen<br />

Tag gilt die von der Wachtmeisterei vergebene niedrigste fortlaufende Nummer.<br />

f)<br />

Eine mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Klage<br />

oder eine nach PKH-Bewilligung erhobene Klage gelten nur als ein Eingang. Eine<br />

erneute Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht.<br />

g)<br />

Für weggelegte sowie für abgeschlossene Verfahren und/oder bei notwendigen wei-<br />

teren Entscheidungen bleibt nach erneuter Aufnahme des Verfahrens und/oder bei<br />

35


notwendigen Entscheidungen die bisherige Kammer zuständig. Eine Anrechnung auf<br />

den Turnus erfolgt nicht. Nach Zurückverweisung oder nach Ablehnung einer Verfah-<br />

rensübernahme durch ein anderes Gericht oder eine andere Zivilkammer oder nach<br />

erneuter Verweisung an das <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> nimmt ein Verfahren am Turnus<br />

nicht teil.<br />

h)<br />

Verfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, insbesondere auch die nach § 696 ZPO<br />

abgegebenen Mahnverfahren, gelten innerhalb des Turnus als ein Verfahren. Bei<br />

zeitlich gestaffeltem Eingang ist die zuerst mit der Sache befasste Kammer – bei<br />

Eingang am gleichen Tag gilt die von der Wachtmeisterei vergebene niedrigste<br />

Nummer – auch für die späteren Verfahren zuständig ohne Rücksicht auf den Stand<br />

sämtlicher Verfahren. Die übernommenen Sachen werden bei der zuerst mit der Sa-<br />

che befassten Kammer auf den Turnus nicht angerechnet.<br />

i)<br />

Die allgemeinen Bestimmungen über die Abgabe einer Sache an eine andere Zivil-<br />

kammer gelten auch für die im Turnus zugewiesenen Sachen. Erfolgt die Abgabe an<br />

die Zivilkammern 8 und 11 wegen ihrer Sonderzuständigkeit durch eine andere<br />

Kammer, so ist sie der Eingangsgeschäftsstelle für Arztsachen zuzuleiten. Dort ist<br />

das Eingangsdatum zu vermerken; die Sache ist anschließend dem Turnus zuzufüh-<br />

ren und der nächstbereiten Kammer zuzuschreiben. Liegen an diesem Tag Neuein-<br />

gänge vor, ist die abgegebene Sache am nächsten Tag als erste Sache in die Zutei-<br />

lungsliste einzutragen. Bei mehreren Abgaben an einem Tag richtet sich die Reihen-<br />

folge nach der alphabetischen Reihenfolge, orientiert am Nachnamen des Beklagten<br />

(entsprechend der Regelung in Abschnitt C. 2.).<br />

j)<br />

Wird eine Sache im Turnus zugewiesen, die in die Zuständigkeit einer anderen<br />

Kammer fällt, erfolgt die Abgabe – sofern sie noch möglich ist – nach den allgemei-<br />

nen Regeln. Die Sache wird unmittelbar an die Geschäftsstelle der zuständigen<br />

Kammer weitergeleitet. Ein Ausgleich für die Abgabe einer Sache findet in der Weise<br />

statt, dass die abgebende Kammer am Tag nach der Mitteilung von der Übernahme<br />

durch die andere Kammer, die erste Sache, die an diesem Tag zu verteilen ist, als<br />

36


zusätzliche Sache erhält. Bei mehreren Abgaben und zeitgleich eingehenden Über-<br />

nahmeanzeigen erhöht sich die Zahl der zusätzlich am nächsten Tag auf die Kam-<br />

mer entfallenden Sachen entsprechend.<br />

k)<br />

Für die im Turnusverfahren zu verteilenden Sachen gelten ergänzend die allgemei-<br />

nen Bestimmungen für alle Zivilsachen (oben Abschnitt C. 2.) entsprechend, sofern<br />

ihre Anwendung nicht durch die Besonderheiten des Turnusverfahrens ausgeschlos-<br />

sen ist.<br />

37


D. Personelle Besetzung der Kammern<br />

Nachdem das Präsidium zur Kenntnis genommen hat,<br />

a)<br />

in welcher Weise das Landesjustizministerium, der Präsident des Oberlandesgerichts<br />

und der Präsident des <strong>Landgericht</strong>s die ihnen obliegende Verteilung der Geschäfte<br />

im richterlichen Dienst entsprechend Abschnitt F, G, I und J geregelt haben,<br />

b)<br />

dass der Präsident des <strong>Landgericht</strong>s den Vorsitz der 9. Zivilkammer übernimmt,<br />

hat das Präsidium über die Besetzung der Kammern und die Vertretungsregelungen<br />

wie folgt entschieden:<br />

1. Zivilkammer 1:<br />

Vizepräsident des LG Helmkamp 1/2<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Schmidt<br />

(stellvertr. Vorsitzende) 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer 1/4<br />

<strong>Richter</strong>in am AG Twenhöven 1/2<br />

2. Zivilkammer 3:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bischoff 1/2<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Wasmer<br />

(stellvertr. Vorsitzender) 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Stenner 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Spielmann 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am AG Bringemeier 1/4<br />

38


3. Zivilkammer 5:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Naendorf<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Zurlinden<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Huelmann 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am LG Badde<br />

4. Zivilkammer 6<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Wrobel 1/4<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Schmidt<br />

(stellvertr. Vorsitzende) 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am AG Book 1/4<br />

<strong>Richter</strong>in Teubel 1/4<br />

5. Zivilkammer 9:<br />

Präsident des LG Schelp 1/8<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer<br />

(stellvertr. Vorsitzender) 1/4<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Vahrenbrink 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Züllighoven 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am AG Book 1/4<br />

6. Zivilkammer 2:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Oellers<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Waldeyer-Gellmann<br />

(stellvertr. Vorsitzende)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Niemann 1/2<br />

<strong>Richter</strong> Moos<br />

39


7. Zivilkammer 4:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Moenikes<br />

<strong>Richter</strong> am LG Niebaum 1/2<br />

<strong>Richter</strong> am LG Pleus<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Hanewinkel 1/2<br />

<strong>Richter</strong> Pöstgens<br />

8. Zivilkammer 8:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Müntner<br />

<strong>Richter</strong> am LG Baur<br />

<strong>Richter</strong> Kluth<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong> Dr. Overbeck<br />

9. Zivilkammer 10:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Schmalz-Brüggemann<br />

<strong>Richter</strong> am LG Kleinert<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Niebaum 1/2<br />

<strong>Richter</strong> Wischermann<br />

10. Zivilkammer 11:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Terharn<br />

<strong>Richter</strong> am LG Busche-Köckemann<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Klenk<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Laubinger<br />

(stellv. Vorsitzender) 1/2<br />

40


11. Zivilkammer 12:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Harker<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Neumann<br />

(stellvertr. Vorsitzende)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Niemann 1/2<br />

<strong>Richter</strong>in Hesse<br />

12. Zivilkammer 14:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Schulte<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Karreh<br />

(stellvertr. Vorsitzende)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Hanewinkel 1/2<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Kochmann 1/4<br />

<strong>Richter</strong>in Pier<br />

13. Zivilkammer 15:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Mailand<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Mauro<br />

<strong>Richter</strong> am LG Nowak<br />

(stellvertr. Vorsitzende)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Schoofs 1/2<br />

14. Zivilkammer 16:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Hartmann<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Rösenberger<br />

(stellvertr. Vorsitzende)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Kochmann 3/4<br />

<strong>Richter</strong>in Krömer<br />

41


15. 1. Kammer für Handelssachen (21)<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Herbener<br />

16. 2. Kammer für Handelssachen (22):<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Böske<br />

17. 3. Kammer für Handelssachen (23):<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Brocki<br />

18. 4. Kammer für Handelssachen (24):<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Schäfer 7/8<br />

19. 5. Kammer für Handelssachen (25):<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Ademmer<br />

20. 6. Kammer für Handelssachen (26):<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Dr. Jansen 1/2<br />

21. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (19):<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 1/8<br />

Vertreter:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Hülsmann<br />

für die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen die jeweiligen<br />

Vorsitzenden der Strafkammern 13 und 16.<br />

Vertreter:<br />

die Beisitzer der Strafkammer 3; sodann die Beisitzer der Strafkammern, die gemäß<br />

Abschnitt E) c 4. zur Vertretung der Mitglieder der Strafkammer 3 berufen sind.<br />

22. Große Strafkammer 1:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Kröger<br />

<strong>Richter</strong> am LG Schiereck<br />

(stellvertr. Vorsitzender) 1/2<br />

<strong>Richter</strong>in Vahrenbrink 3/4<br />

42


(vorrangig gegenüber ZK 9)<br />

<strong>Richter</strong> Borgert 1/4<br />

23. Große Strafkammer 2:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Skawran<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Wasmer 3/4<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Wiese<br />

24. Große Strafkammer 3:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Kliegel<br />

<strong>Richter</strong> am LG Bierbaum<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Oen 1/2<br />

25. Große Strafkammer 7:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Pfeiffer<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Spielmann 3/4<br />

(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong> Borgert 3/4<br />

26. Große Strafkammer 8:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Rocznik<br />

<strong>Richter</strong> am LG Beier<br />

(vorrangig gegenüber StK 1)<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong>in Teubel 3/4<br />

27. Große Strafkammer 9:<br />

(vorrangig gegenüber ZK 6)<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG <strong>Richter</strong> 3/4<br />

43


(vorrangig gegenüber StVK)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Fahl 3/4<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

(vorrangig gegenüber StVK)<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Huelmann 3/4<br />

28. Große Strafkammer 11:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Groesdonk<br />

(vorrangig gegenüber ZK 5)<br />

<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Wappler<br />

(stellvertr. Vorsitzende)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Stenner 3/4<br />

29. Große Strafkammer 12:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Junge<br />

(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Züllighoven 3/4<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

(vorrangig gegenüber ZK 9)<br />

<strong>Richter</strong> am AG Bringemeier 3/4<br />

30. Kleine Strafkammer 4:<br />

(vorrangig gegenüber ZK 3)<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Dyhr 1/2<br />

31. Kleine Strafkammer 5:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Hülsmann<br />

32. Kleine Strafkammer 6:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 1/2<br />

33. Kleine Strafkammer 13:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Fischer 1/4<br />

34. Kleine Strafkammer 14:<br />

44


Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Brackhane 1/4<br />

35. Kleine Strafkammer 15:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Prof. Dr. Heghmanns 1/8<br />

36. Kleine Strafkammer 16:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Dyhr 1/2<br />

37. Kleine Strafkammer 17:<br />

Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 1/8<br />

38. Strafvollstreckungskammer (Strafkammer 18):<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG <strong>Richter</strong> 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am LG Haase<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Fahl 1/4<br />

<strong>Richter</strong> am LG Bernzen 1/2<br />

39. Große Strafkammer beim AG Bocholt:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Brackhane 1/2<br />

(vorrangig gegenüber StK 14)<br />

<strong>Richter</strong> am AG Kuhlmann 1/4<br />

(stellvertr. Vorsitzender)<br />

<strong>Richter</strong> am AG Dr. Nienhaus 1/4<br />

Vertreter (in nachstehender Reihenfolge):<br />

<strong>Richter</strong> am AG Bendel,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Bone,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Döink,<br />

Direktor des AG Schlüter,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Wegert,<br />

<strong>Richter</strong> Dyballa,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Hilgert,<br />

45


danach: die Mitglieder der Strafkammer 1.<br />

40. Kleine Strafkammer beim Amtsgericht Bocholt:<br />

Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Brackhane 1/4<br />

Vertreter (in nachstehender Reihenfolge)<br />

<strong>Richter</strong> am AG Kuhlmann<br />

(stellv. Vorsitzender),<br />

<strong>Richter</strong> am AG Dr. Nienhaus,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Bendel,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Bone,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Döink,<br />

Direktor des AG Schlüter,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Wegert,<br />

<strong>Richter</strong> Dyballa,<br />

<strong>Richter</strong> am AG Hilgert,<br />

danach: die Mitglieder der Strafkammer 1.<br />

Bei Verhinderung der ordentlichen Kammermitglieder VRLG Brackhane, RAG Kuhl-<br />

mann und RAG Dr. Nienhaus führt der dienstälteste <strong>Richter</strong> unter den Vertretern den<br />

Vorsitz.<br />

Für die ordentlichen Mitglieder der detachierten Strafkammern RAG<br />

Dr. Nienhaus und RAG Kuhlmann sind die Kammergeschäfte vorrangig vor den<br />

amtsgerichtlichen Geschäften. Für die übrigen <strong>Richter</strong> beim Amtsgericht Bocholt ha-<br />

ben deren amtsgerichtliche Geschäfte Vorrang, es sei denn, die Kammer kann des-<br />

wegen durch das Amtsgericht Bocholt nicht mehr besetzt werden.<br />

Für die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen gilt die glei-<br />

che Reihenfolge.<br />

Wird die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters in den großen Strafkammern ge-<br />

mäß § 192 Abs. 2 GVG angeordnet, richtet sich die Hinzuziehung nach der für die<br />

46


hinzuziehende Kammer geltenden Reihenfolge der Vertretungsregelung gemäß Ab-<br />

schnitt E.c) Ziffer 1. bis 9. Innerhalb der den Ergänzungsrichter stellenden Kammer<br />

gilt folgende Reihenfolge: Zuständig ist zunächst der Proberichter. Soweit dieser ge-<br />

mäß § 29 DRiG nicht heranzuziehen ist, sind die beisitzenden Planrichter heranzu-<br />

ziehen; dabei richtet sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Dienstalters,<br />

beginnend mit dem dienstjüngsten <strong>Richter</strong>, bei gleichem Dienstalter ist der jeweils<br />

lebensjüngste <strong>Richter</strong> zuständig. Die Tätigkeit des Ergänzungsrichters hat Vorrang<br />

vor seiner Tätigkeit in der unter Abschnitt D) Ziffer 1. bis 40. jeweils genannten<br />

Kammer.<br />

Für den Fall der Hinzuziehung eines weiteren <strong>Richter</strong>s in den kleinen Strafkammern<br />

gemäß § 76 Abs. 3 GVG sind - mit Ausnahme der Vorsitzenden - zuständig, wobei<br />

die Tätigkeit des hinzugezogenen <strong>Richter</strong>s in der unter Abschnitt D) Ziffer 1. bis 40.<br />

genannten Kammer jeweils Vorrang vor seiner Tätigkeit als weiterer <strong>Richter</strong> in der<br />

kleinen Strafkammer gemäß § 76 Abs. 3 GVG hat:<br />

1. Strafkammer 4:<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Spielmann<br />

Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 18, danach die Beisitzer der Strafkammer<br />

12,<br />

2. Strafkammer 5:<br />

<strong>Richter</strong> am LG Bierbaum<br />

Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 3, danach die Beisitzer der Strafkammer 11,<br />

3. Strafkammer 6:<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Stenner<br />

Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 12, danach die Beisitzer der Strafkammer 3,<br />

4. Strafkammer 13:<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Fahl<br />

Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 9, danach die Beisitzer der Strafkammer 8,<br />

5. Strafkammer 14:<br />

47


<strong>Richter</strong>in am LG Dr. Wappler<br />

Vertreter: die Beisitzer der Strafkammer 8, danach die Beisitzer der Strafkammer 18,<br />

6. Strafkammer 16:<br />

<strong>Richter</strong>in Teubel<br />

Vertreter: jeweils die Beisitzer der Strafkammer 7, danach die Beisitzer der Straf-<br />

kammer 18,<br />

7. Kleine Strafkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Münster</strong> beim Amtsgericht Bocholt:<br />

<strong>Richter</strong> am AG Kuhlmann<br />

Vertreter: die <strong>Richter</strong> beim AG Bocholt in folgender Reihenfolge: RAG Bendel, RAG<br />

Bone, RAG Döink, RAG Dr. Nienhaus, DAG Schlüter, RAG Wegert, <strong>Richter</strong> Dyballa,<br />

RAG Hilgert.<br />

Die <strong>Richter</strong>, die mit Ablauf des 31.12.2012 aus einer Strafkammer ausscheiden, blei-<br />

ben für die Strafverfahren, in denen sie in der Hauptverhandlung mitwirken und die<br />

Hauptverhandlung bis zum 31.12.2012 begonnen hat, bis zum Abschluss der Haupt-<br />

verhandlung zusätzlich Mitglied der betreffenden Strafkammer. Ihre Tätigkeit in die-<br />

ser Strafkammer hat Vorrang gegenüber ihrer anderweitigen Tätigkeit. Das gilt ent-<br />

sprechend für die <strong>Richter</strong>, die bis zum Ablauf des 31.12.2012 für den Fall der Hinzu-<br />

ziehung eines weiteren <strong>Richter</strong>s in den kleinen Strafkammern gemäß § 76 Abs. 3<br />

GVG zuständig sind.<br />

48


E) Soweit die Vertretung der <strong>Richter</strong> nicht bereits vorstehend gere-<br />

gelt worden ist, werden vertreten:<br />

a) in den Zivilkammern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15 und 16:<br />

1.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 1 außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die<br />

Mitglieder der Zivilkammer 9, danach der Zivilkammern 6, 3 und 5, in der mündlichen<br />

Verhandlung durch einen nicht verhinderten Proberichter im ersten Jahr seit der Er-<br />

nennung zum <strong>Richter</strong> in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem<br />

Dienstältesten, danach durch die Mitglieder der Zivilkammer 9, danach der Zivilkam-<br />

mern 6, 3 und 5,<br />

2.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 3 durch die Mitglieder der Zivilkammer 1, danach der<br />

Zivilkammern 6, 9 und 5,<br />

3.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 6 durch die Mitglieder der Zivilkammer 9, danach der<br />

Zivilkammern 1, 3 und 5,<br />

4.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 5 durch die Mitglieder der Zivilkammer 6, danach der<br />

Zivilkammern 3, 1 und 9,<br />

5.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 9 außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die<br />

Mitglieder der Zivilkammer 6, danach der Zivilkammern 1, 3 und 5, in der mündlichen<br />

Verhandlung durch einen nicht verhinderten Proberichter im ersten Jahr seit der Er-<br />

nennung zum <strong>Richter</strong> in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem<br />

Dienstältesten, danach durch die Mitglieder der Zivilkammer 6, danach der Zivilkam-<br />

mern 1, 3 und 5,<br />

49


6.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 2 durch die Mitglieder der Zivilkammer 4, danach der<br />

Zivilkammern 15 und 16,<br />

7.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 4 durch die Mitglieder der Zivilkammer 2, danach der<br />

Zivilkammern 16 und 8,<br />

8.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 8 durch die Mitglieder der Zivilkammer 16, danach der<br />

Zivilkammern 2 und 4,<br />

9.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 10 durch die Mitglieder der Zivilkammer 11, danach<br />

der Zivilkammern 4 und 14,<br />

10.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 11 durch die Mitglieder der Zivilkammer 10, danach<br />

der Zivilkammern 14 und 12,<br />

11.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 12 durch die Mitglieder der Zivilkammer 8, danach der<br />

Zivilkammern 10 und 11,<br />

12.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 14 durch die Mitglieder der Zivilkammer 15, danach<br />

der Zivilkammern 11 und 10,<br />

13.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 15 durch die Mitglieder der Zivilkammer 14, danach<br />

der Zivilkammern 12 und 2,<br />

50


14.<br />

die Mitglieder der Zivilkammer 16 durch die Mitglieder der Zivilkammer 12, danach<br />

der Zivilkammern 8 und 15,<br />

b) in den Kammern für Handelssachen 21 – 26<br />

1.<br />

der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 2.<br />

Kammer für Handelssachen, danach die Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssa-<br />

chen, danach den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen, danach den Vor-<br />

sitzenden der 4. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 5. Kam-<br />

mer für Handelssachen.<br />

2.<br />

der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 3.<br />

Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 1. Kammer für Handels-<br />

sachen, danach den Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen, danach den<br />

Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen, danach die Vorsitzende der 6.<br />

Kammer für Handelssachen.<br />

3.<br />

der Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 4.<br />

Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handels-<br />

sachen, danach den Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen, danach die<br />

Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der<br />

1. Kammer für Handelssachen.<br />

4.<br />

der Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 5.<br />

Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handels-<br />

sachen, danach die Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssachen, danach den<br />

Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 2.<br />

Kammer für Handelssachen.<br />

51


5.<br />

der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen durch die Vorsitzende der 6.<br />

Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 4. Kammer für Handels-<br />

sachen, danach den Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen, danach den<br />

Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 3.<br />

Kammer für Handelssachen.<br />

6.<br />

die Vorsitzende der 6. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 1.<br />

Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 5. Kammer für Handels-<br />

sachen, danach den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen, danach den<br />

Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen, danach den Vorsitzenden der 4.<br />

Kammer für Handelssachen.<br />

c) in den großen Strafkammern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 11 und 12<br />

1.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 1<br />

durch die Mitglieder der Strafkammer 3,<br />

danach der Strafkammern 2, 8, 12, 11, 9 und 7,<br />

2.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 2<br />

durch die Mitglieder der Strafkammer 11,<br />

danach der Strafkammern 8, 3, 12, 1, 9 und 7<br />

3.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 3<br />

durch die Mitglieder der Strafkammer 1,<br />

danach der Strafkammern 8, 11, 9, 2, 7 und 12,<br />

4.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 7<br />

in allgemeinen Strafsachen durch die Mitglieder der Strafkammer 8,<br />

danach der Strafkammern 2, 9, 11, 12, 3, 1,<br />

52


in Wirtschaftsstrafsachen durch die Mitglieder der Strafkammer 9,<br />

danach der Strafkammer 12, danach der Strafkammern 2, 8, 11, 3, 1,<br />

5.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 8<br />

durch die Mitglieder der Strafkammer 9,<br />

danach der Strafkammern 2, 1, 7, 11, 12 und 3,<br />

6.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 9<br />

durch die Mitglieder der Strafkammer 12,<br />

danach der Strafkammern 7,11, 1, 3, 2 und 8,<br />

7.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 11<br />

durch die Mitglieder der Strafkammer 2, danach der Strafkammern 8, 9, 3, 7, 12 und<br />

1,<br />

8.<br />

die Mitglieder der Strafkammer 12 in allgemeinen Strafsachen durch die Mitglieder<br />

der Strafkammer 8,<br />

danach der Strafkammern 11, 7, 2, 3, 9, 1<br />

in Wirtschaftsstrafsachen durch die Mitglieder der Strafkammer 7, danach der<br />

Strafkammer 9, danach der Strafkammern 11, 2, 3, 8, 1.<br />

d) in den kleinen Strafkammern 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16 und 17<br />

1.<br />

der Vorsitzende der Strafkammer 4<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 5,<br />

danach durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />

53


durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14,<br />

2.<br />

die Vorsitzende der Strafkammer 5<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 17,<br />

3.<br />

die Vorsitzende der Strafkammer 6<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15,<br />

4.<br />

der Vorsitzende der Strafkammer 13<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14,<br />

54


5.<br />

der Vorsitzende der Strafkammer 14<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15,<br />

6.<br />

der Vorsitzende der Strafkammer 15<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 17, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 6,<br />

7.<br />

der Vorsitzende der Strafkammer 16<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 6, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 17,<br />

8.<br />

die Vorsitzende der Strafkammer 17<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 14, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 4, danach<br />

55


durch den Vorsitzenden der Strafkammer 16, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 13, danach<br />

durch die Vorsitzende der Strafkammer 5, danach<br />

durch den Vorsitzenden der Strafkammer 15,<br />

e)<br />

die Mitglieder der Strafkammer 18 (Strafvollstreckungskammer) durch die Mitglieder<br />

der Strafkammer 1 und danach der Strafkammern 2 und 7.<br />

In Vertretungsfällen erfolgt die Vertretung, soweit keine Sonderregelung getroffen ist,<br />

durch die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge des Dienstalters, be-<br />

ginnend mit dem Dienstjüngsten, danach durch den Vorsitzenden der Vertreterkam-<br />

mer. Ist jedoch der Dienstjüngste der in Betracht kommenden Vertreter ein Probe-<br />

richter und würde durch seinen Eintritt die Kammer, in welcher der Vertretungsfall<br />

eingetreten ist, mit zwei Proberichtern besetzt sein, so tritt an seine Stelle der dienst-<br />

jüngste Planrichter der zur Vertretung berufenen Kammer.<br />

Bei Ausfall der Vorsitzenden und aller vorsitzfähigen Mitglieder einer der großen<br />

Strafkammern oder Zivilkammern übernimmt der Vorsitzende der Vertretungs-<br />

kammer den Vorsitz, im Verhinderungsfall sein Vertreter.<br />

Ist die jeweilige Vertretungskette bei den kleinen Strafkammern erschöpft, sind weite-<br />

re Vertreter der Vorsitzenden der kleinen Strafkammern die Vorsitzenden der großen<br />

Strafkammern in der nummerischen Reihenfolge ihrer Bezeichnung, beginnend mit<br />

der Strafkammer 1.<br />

F) Aufsichtsstelle der Führungsaufsicht (§ 68 a StGB)<br />

Zum Leiter der Führungsaufsichtsstelle ist bestellt <strong>Richter</strong> am LG Schiereck<br />

und zu seinem Vertreter Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Dyhr.<br />

56


G) Gnadenstelle<br />

Durch den Landesjustizminister ist die Gnadenstelle besetzt<br />

mit <strong>Richter</strong> am LG Bernzen<br />

Vertreter sind Oberstaatsanwalt Dr. Wogersien und<br />

H) Mediation<br />

57<br />

<strong>Richter</strong> am LG Dr. Wasmer.<br />

Für die beim <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> eingerichtete richterliche Mediation werden folgen-<br />

de richterliche Mediatoren nach einem gesonderten internen <strong>Geschäftsverteilung</strong>s-<br />

plan eingesetzt:<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Baur<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Bäumer<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Brocki<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Busche-Köckemann<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Groesdonk<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Hanewinkel<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Harker<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Hartmann<br />

Vizepräsident des <strong>Landgericht</strong>s Helmkamp<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Herbener<br />

Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Hülsmann<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Kleinert<br />

Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Moenikes<br />

Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Müntner<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Neumann<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Niemann<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Oellers<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> <strong>Richter</strong><br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Rösenberger<br />

Präsident des <strong>Landgericht</strong>s Schelp


Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Skawran<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Stenner<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Waldeyer-Gellmann<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wappler<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wrobel<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Züllighoven<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Zurlinden.<br />

I) Justizverwaltungssachen<br />

1.<br />

Zum Ausbildungsleiter für Referendare für den <strong>Landgericht</strong>sbezirk <strong>Münster</strong> ist be-<br />

stellt:<br />

Vorsitzender <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Bischoff 4/8.<br />

2.<br />

Ferner wird der Präsident des <strong>Landgericht</strong>s nach seinen näheren Weisungen in Jus-<br />

tizverwaltungsangelegenheiten unterstützt durch<br />

a) Vizepräsident des LG Helmkamp 4/8<br />

b) Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Wrobel 6/8<br />

c) <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer 4/8<br />

d) <strong>Richter</strong>in am LG Schmidt 4/8<br />

e) <strong>Richter</strong> am AG Book 4/8<br />

f) Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Dr. Jansen 4/8<br />

g) Vors. <strong>Richter</strong>in am LG Böhner 2/8<br />

h) Vors. <strong>Richter</strong> am LG Schäfer 1/8<br />

i) <strong>Richter</strong> am Amtsgericht Brockschmidt 4/8<br />

zu d), f) und g) bei den Geschäftsprüfungen für Notare (zu d) und f) davon zu 2/8),<br />

zu h) als Beauftragter des Haushalts und zu i) als Leiter der<br />

Gerichtsvollzieherprüfungsgruppe.<br />

58


Die <strong>Richter</strong>innen und <strong>Richter</strong> zu b), c), d) e) und f) vertreten sich gegenseitig nach<br />

Maßgabe einer internen <strong>Geschäftsverteilung</strong>.<br />

Bei den Notarprüfungen vertreten sich die zu d), f) und g) genannten <strong>Richter</strong>innen<br />

gegenseitig.<br />

3.<br />

Zum Pressedezernenten ist <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bäumer,<br />

zu seinem Vertreter ist Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Wrobel<br />

bestellt.<br />

4.<br />

Die Büchereiangelegenheiten bearbeitet auf Anordnung des Präsidenten des<br />

<strong>Landgericht</strong> <strong>Richter</strong>in am LG Rösenberger.<br />

5.<br />

Zur Gleichstellungsbeauftragten ist Vorsitzende <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Böhner,<br />

zu ihren Vertretern Justizamtsinspektorin Hovest und <strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong><br />

Schmidt bestellt.<br />

6.<br />

Zum Datenschutzbeauftragten ist Vors. <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong><br />

Dr. Schmalz-Brüggemann bestellt.<br />

7.<br />

Zu Prüferinnen und Prüfern der Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften,<br />

Beistandschaften und Nachlassverwaltungen, in denen größere Vermögen verwaltet<br />

werden, werden bestellt:<br />

59


<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Waldeyer-Gellmann (Vertreter: <strong>Richter</strong>in am Landge-<br />

richt Dr. Neumann) für die Amtsgerichte Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau und Ib-<br />

benbüren,<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wiese (Vertreter: <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Bäumer)<br />

für das Amtsgericht <strong>Münster</strong>, Buchstaben O – Z,<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wappler (Vertreter: Vorsitzender <strong>Richter</strong> am Landge-<br />

richt Pfeiffer) für die Amtsgerichte Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt und Steinfurt,<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Niemann (Vertreter: Vors. <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Wro-<br />

bel) für die Amtsgerichte Lüdinghausen, Rheine, Tecklenburg und Warendorf,<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr. Zurlinden (Vertreter: Vors. <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Dr.<br />

Dyhr) für das Amtsgericht <strong>Münster</strong>, Buchstaben A – N.<br />

J) Arbeitsgemeinschaften für Referendare<br />

Durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts sind bestellt worden (im Nebenamt):<br />

a)<br />

zu Leitern zivilrechtlicher Arbeitsgemeinschaften:<br />

der Vizepräsident des <strong>Landgericht</strong>s Helmkamp, die Vors. <strong>Richter</strong> am LG Ademmer,<br />

Herbener, Oellers, Brocki, Pfeiffer, Dr. Wrobel, Dr. Fischer und<br />

Dr. Schmalz-Brüggemann und die <strong>Richter</strong> am LG, Niemann, Dr. Bäumer, Pleus, Dr.<br />

Stenner, Baur, Dr. Spielmann, Dr. Züllighoven, Dr. Hanewinkel und Dr. Kochmann<br />

sowie die <strong>Richter</strong>innen am LG Dr. Waldeyer-Gellmann, Vahrenbrink und Schmidt und<br />

<strong>Richter</strong> am Amtsgericht Bringemeier;<br />

b)<br />

zu Leitern strafrechtlicher Arbeitsgemeinschaften:<br />

60


die Vors. <strong>Richter</strong> am LG Dr. Bischoff, Kröger und Skawran und den <strong>Richter</strong> am<br />

<strong>Landgericht</strong> Dr. Wasmer.<br />

K) Abordnungen, Mutterschutz, Elternzeit und Freistellungen<br />

<strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Busche-Köckemann ist mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zum<br />

<strong>Richter</strong> am Verwaltungsgericht im Nebenamt ernannt worden. Bei Vors.<strong>Richter</strong> am<br />

<strong>Landgericht</strong> Dr. Fischer ist der Dienst auf ¾ wegen Elternzeit ermäßigt, ebenso bei<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> Oen (1/2) und <strong>Richter</strong> am <strong>Landgericht</strong> Schoofs (1/2). Rich-<br />

ter am <strong>Landgericht</strong> Dr. Voß ist zur Erprobung an das OLG Hamm abgeordnet.<br />

61


L) Übergangsregelungen<br />

1.<br />

Die Zivilkammer 8 übernimmt von der Zivilkammer 11 die ersten sechzig, am<br />

01.01.2013 noch laufenden und nicht terminierten erstinstanzlichen Arztsachen (oh-<br />

ne selbständige Beweisverfahren), die in der Zeit ab dem 01.03.2012 bei der Zivil-<br />

kammer 11 eingegangen sind.<br />

2.<br />

Die Zivilkammer 11 übernimmt von der Zivilkammer 8 die ab dem 01.01.2013 einge-<br />

henden ersten fünfundsiebzig erstinstanzlichen Zivilverfahren (ohne Sonderzustän-<br />

digkeiten und selbständige Beweisverfahren).<br />

3.<br />

Die Übergangsregelung betreffend die Vertretungsregelung in der 21. Zivilkammer<br />

(1. Kammer für Handelssachen) aus Ziff. II. Nr. 3 des Präsidiumsbeschlusses vom<br />

29.10.2012 bleibt weiterhin in Kraft.<br />

Schelp Dr. Bischoff Groesdonk<br />

Harker Kleinert Kliegel<br />

Müntner <strong>Richter</strong><br />

Vermerk:<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Landgericht</strong> von Ungern-Sternberg ist wegen Mutterschutzes an der<br />

Unterschriftsleistung gehindert.<br />

Schelp<br />

62

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