Die schnellste Steuerberatung in Graz - Hubner & Allitsch
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Pauschalierung für Gaststätten- und<br />
Beherbergungsbetriebe – aktuelle Rechtsprechung<br />
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung<br />
ist, dass ke<strong>in</strong>e Buchführungspflicht besteht<br />
und auch freiwillig ke<strong>in</strong>e Bücher geführt werden. Der<br />
Vorjahresumsatz darf nicht mehr als € 255.000,00<br />
betragen haben.<br />
<strong>Die</strong> Pauschalierung kommt für Betriebe des Gaststätten-<br />
gewerbes (z. B. bloßes Gasthaus), für Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />
(z. B. bloße gewerbliche Fremdenpension)<br />
und für Betriebe <strong>in</strong> Betracht, die sowohl das Gaststätten-<br />
gewerbe als auch das Beherbergungsgewerbe betreiben<br />
(Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmern).<br />
Betriebe des Gaststättengewerbes<br />
Betriebe des Gaststättengewerbes liegen nur vor, wenn <strong>in</strong><br />
geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur<br />
dortigen Konsumation angeboten werden und die Umsätze<br />
überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden.<br />
<strong>Die</strong> Pauschalierungsverordnung ist nicht anwendbar für<br />
Würstelstände, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer,<br />
Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen<br />
und vergleichbare Betriebe sowie für Bars, Nachtklubs,<br />
Diskotheken, Café-Konditoreien, wohl aber für Cafés<br />
oder Kaffeehäuser.<br />
Nach e<strong>in</strong>er jüngst ergangenen Entscheidung ist die Gaststättenpauschalierungsverordnung<br />
(BGBl. II Nr. 227/1999) nur für<br />
Betriebe anwendbar, die Speisen und Getränke zur Konsumation<br />
anbieten. Für e<strong>in</strong>e Après-Ski-Bar, die ausschließlich oder<br />
nahezu ausschließlich Getränke anbietet, ist die Gaststättenpauschalierungsverordnung<br />
nicht anwendbar (UFS 14.4.2011,<br />
RV/0351-I/08).<br />
Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />
Betriebe des Beherbergungsgewerbes s<strong>in</strong>d Betriebe, bei<br />
denen zur Nutzungsüberlassung für Zwecke der Beherbergung<br />
von Menschen Nebenleistungen oder Umstände h<strong>in</strong>zutreten,<br />
die im S<strong>in</strong>ne der bestehenden Rechtsprechung und<br />
Verwaltungsübung der Betätigung den Charakter der Gewerblichkeit<br />
verleihen. So spricht etwa der Umstand, dass mit<br />
der Gebrauchsüberlassung nicht typischerweise verbundene<br />
Nebenleistungen (etwa Zurverfügungstellen von Wäsche, Besteck,<br />
Geschirr, Re<strong>in</strong>igen der Wohnung, Verpflegung - auch<br />
nur mit Frühstück, tägliche Wartung der Zimmer) erbracht<br />
werden, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit kurzfristigen Vermietungen,<br />
für Gewerblichkeit.<br />
In e<strong>in</strong>er aktuellen Entscheidung des Unabhängigen F<strong>in</strong>anzsenates<br />
(UFS Innsbruck 30. März 2011, Gz. RV/0688/I-10)<br />
wird die Aberkennung der Pauschalierung e<strong>in</strong>es Beherberungsbetriebes<br />
mit der Begründung getroffen, dass der vom<br />
Prüfer ermittelte Gew<strong>in</strong>n aus Gewerbebetrieb <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Größenordnung<br />
von rund 66% bis 80% des erzielten Nettoumsatzes<br />
liege, die Pauschalierung aber lediglich zu e<strong>in</strong>em Gew<strong>in</strong>n aus<br />
Gewerbebetrieb von rund 7% derselben Bezugsgröße führe.<br />
Der jährliche Steuervorteil wurde mit € 90.086,85 berechnet.<br />
Der unabhängige F<strong>in</strong>anzsenat kam zur Ansicht, dass es sich<br />
um e<strong>in</strong>e nicht mit dem Unionsrecht vere<strong>in</strong>bare Beihilfe<br />
handle und die Rückabwicklung (Festsetzung) im Rahmen<br />
der Betriebsprüfung zu erfolgen habe. Zu dieser Entscheidung<br />
wurde e<strong>in</strong>e VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0092 e<strong>in</strong>gebracht.<br />
Laut e<strong>in</strong>er aktuellen Information des BMF ist die<br />
Verordnung für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe<br />
bis zum Ergehen e<strong>in</strong>er Entscheidung des VwGH zu dieser<br />
Frage weiter anzuwenden.<br />
Wertpapierdeckung e<strong>in</strong>er betrieblichen Pensionszusage bei Insolvenz<br />
des Arbeitgebers<br />
Zur Bilanzierung verpflichtete Unternehmen haben für<br />
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen<br />
Rückstellungen zu bilden, die mit dem sich nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen ergebenden<br />
Betrag anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Von der unternehmensrechtlichen Rückstellungspflicht ist<br />
die steuerliche Begünstigung dieser Rückstellungen zu<br />
trennen, die neben e<strong>in</strong>er schriftlichen, rechtsverb<strong>in</strong>dlichen<br />
und unwiderruflichen Zusage voraussetzt, dass sie durch<br />
bestimmte Wertpapiere <strong>in</strong> Höhe von 50 % des am Schluss<br />
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres <strong>in</strong> der Bilanz<br />
ausgewiesenen Rückstellungsbetrags gedeckt ist.<br />
Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen<br />
ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften<br />
oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen<br />
sie das steuerrechtliche Deckungserfordernis.<br />
Im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers bilden diese Wertpapiere<br />
nach § 11 Abs 1 BPG e<strong>in</strong>e Sondermasse für die<br />
Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten<br />
aus e<strong>in</strong>er direkten Leistungszusage.<br />
Das Recht der pensionsberechtigten Arbeitnehmer auf<br />
vorrangige Befriedigung aus der Wertpapierdeckung im<br />
Konkurs des Arbeitgebers begründet e<strong>in</strong> gesetzliches<br />
„Pfand- und Befriedigungsrecht“ iSd § 48 IO.<br />
6 K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n