15.01.2013 Aufrufe

Die schnellste Steuerberatung in Graz - Hubner & Allitsch

Die schnellste Steuerberatung in Graz - Hubner & Allitsch

Die schnellste Steuerberatung in Graz - Hubner & Allitsch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Pauschalierung für Gaststätten- und<br />

Beherbergungsbetriebe – aktuelle Rechtsprechung<br />

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung<br />

ist, dass ke<strong>in</strong>e Buchführungspflicht besteht<br />

und auch freiwillig ke<strong>in</strong>e Bücher geführt werden. Der<br />

Vorjahresumsatz darf nicht mehr als € 255.000,00<br />

betragen haben.<br />

<strong>Die</strong> Pauschalierung kommt für Betriebe des Gaststätten-<br />

gewerbes (z. B. bloßes Gasthaus), für Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

(z. B. bloße gewerbliche Fremdenpension)<br />

und für Betriebe <strong>in</strong> Betracht, die sowohl das Gaststätten-<br />

gewerbe als auch das Beherbergungsgewerbe betreiben<br />

(Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmern).<br />

Betriebe des Gaststättengewerbes<br />

Betriebe des Gaststättengewerbes liegen nur vor, wenn <strong>in</strong><br />

geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur<br />

dortigen Konsumation angeboten werden und die Umsätze<br />

überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden.<br />

<strong>Die</strong> Pauschalierungsverordnung ist nicht anwendbar für<br />

Würstelstände, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer,<br />

Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen<br />

und vergleichbare Betriebe sowie für Bars, Nachtklubs,<br />

Diskotheken, Café-Konditoreien, wohl aber für Cafés<br />

oder Kaffeehäuser.<br />

Nach e<strong>in</strong>er jüngst ergangenen Entscheidung ist die Gaststättenpauschalierungsverordnung<br />

(BGBl. II Nr. 227/1999) nur für<br />

Betriebe anwendbar, die Speisen und Getränke zur Konsumation<br />

anbieten. Für e<strong>in</strong>e Après-Ski-Bar, die ausschließlich oder<br />

nahezu ausschließlich Getränke anbietet, ist die Gaststättenpauschalierungsverordnung<br />

nicht anwendbar (UFS 14.4.2011,<br />

RV/0351-I/08).<br />

Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

Betriebe des Beherbergungsgewerbes s<strong>in</strong>d Betriebe, bei<br />

denen zur Nutzungsüberlassung für Zwecke der Beherbergung<br />

von Menschen Nebenleistungen oder Umstände h<strong>in</strong>zutreten,<br />

die im S<strong>in</strong>ne der bestehenden Rechtsprechung und<br />

Verwaltungsübung der Betätigung den Charakter der Gewerblichkeit<br />

verleihen. So spricht etwa der Umstand, dass mit<br />

der Gebrauchsüberlassung nicht typischerweise verbundene<br />

Nebenleistungen (etwa Zurverfügungstellen von Wäsche, Besteck,<br />

Geschirr, Re<strong>in</strong>igen der Wohnung, Verpflegung - auch<br />

nur mit Frühstück, tägliche Wartung der Zimmer) erbracht<br />

werden, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit kurzfristigen Vermietungen,<br />

für Gewerblichkeit.<br />

In e<strong>in</strong>er aktuellen Entscheidung des Unabhängigen F<strong>in</strong>anzsenates<br />

(UFS Innsbruck 30. März 2011, Gz. RV/0688/I-10)<br />

wird die Aberkennung der Pauschalierung e<strong>in</strong>es Beherberungsbetriebes<br />

mit der Begründung getroffen, dass der vom<br />

Prüfer ermittelte Gew<strong>in</strong>n aus Gewerbebetrieb <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Größenordnung<br />

von rund 66% bis 80% des erzielten Nettoumsatzes<br />

liege, die Pauschalierung aber lediglich zu e<strong>in</strong>em Gew<strong>in</strong>n aus<br />

Gewerbebetrieb von rund 7% derselben Bezugsgröße führe.<br />

Der jährliche Steuervorteil wurde mit € 90.086,85 berechnet.<br />

Der unabhängige F<strong>in</strong>anzsenat kam zur Ansicht, dass es sich<br />

um e<strong>in</strong>e nicht mit dem Unionsrecht vere<strong>in</strong>bare Beihilfe<br />

handle und die Rückabwicklung (Festsetzung) im Rahmen<br />

der Betriebsprüfung zu erfolgen habe. Zu dieser Entscheidung<br />

wurde e<strong>in</strong>e VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0092 e<strong>in</strong>gebracht.<br />

Laut e<strong>in</strong>er aktuellen Information des BMF ist die<br />

Verordnung für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe<br />

bis zum Ergehen e<strong>in</strong>er Entscheidung des VwGH zu dieser<br />

Frage weiter anzuwenden.<br />

Wertpapierdeckung e<strong>in</strong>er betrieblichen Pensionszusage bei Insolvenz<br />

des Arbeitgebers<br />

Zur Bilanzierung verpflichtete Unternehmen haben für<br />

laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen<br />

Rückstellungen zu bilden, die mit dem sich nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen ergebenden<br />

Betrag anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />

Von der unternehmensrechtlichen Rückstellungspflicht ist<br />

die steuerliche Begünstigung dieser Rückstellungen zu<br />

trennen, die neben e<strong>in</strong>er schriftlichen, rechtsverb<strong>in</strong>dlichen<br />

und unwiderruflichen Zusage voraussetzt, dass sie durch<br />

bestimmte Wertpapiere <strong>in</strong> Höhe von 50 % des am Schluss<br />

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres <strong>in</strong> der Bilanz<br />

ausgewiesenen Rückstellungsbetrags gedeckt ist.<br />

Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen<br />

ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften<br />

oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen<br />

sie das steuerrechtliche Deckungserfordernis.<br />

Im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers bilden diese Wertpapiere<br />

nach § 11 Abs 1 BPG e<strong>in</strong>e Sondermasse für die<br />

Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten<br />

aus e<strong>in</strong>er direkten Leistungszusage.<br />

Das Recht der pensionsberechtigten Arbeitnehmer auf<br />

vorrangige Befriedigung aus der Wertpapierdeckung im<br />

Konkurs des Arbeitgebers begründet e<strong>in</strong> gesetzliches<br />

„Pfand- und Befriedigungsrecht“ iSd § 48 IO.<br />

6 K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!