Sicherheitsdatenblatt - Paramo
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<strong>Sicherheitsdatenblatt</strong><br />
gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />
Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />
Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />
Änderungsdatum: -<br />
TEIL 1: IDENTIFIKATION DES STOFFS/GEMISCHES UND DER GESELLSCHAFT/ DES UNTERNEHMENS<br />
1.1 Identifikation des Produkts<br />
Handelsbezeichnung:<br />
MOGUL N 300<br />
Chemische Bezeichnung:<br />
Schwere Hydrocrack-Destillate (Erdöl); Grundöl – nicht spezifiziert.<br />
Registrierungsnummer:<br />
01-2119486951-26<br />
Indexnummer:<br />
649-453-00-1<br />
1.2 Entsprechende bestimmte Benutzungen des Stoffs oder des Gemisches und nicht empfohlene<br />
Verwendungen<br />
Grundöl für die Herstellung von Schmierölen.<br />
1.3 Ausführliche Angaben über die Lieferanten und das <strong>Sicherheitsdatenblatt</strong><br />
Bezeichnung: PARAMO, a.s.<br />
Sitz: Přerovská 560, 530 06 Pardubice<br />
Identifikationsnummer: 48173355<br />
Telefon: +420 466 810 111<br />
Fax: +420 466 335 019<br />
E-Mail: paramo@paramo.cz<br />
Internetseiten: www.paramo.cz<br />
Person, die für das SDB verantwortlich ist: Ladislava Víchová, ladislava.vichova@paramo.cz<br />
1.4 Telefonnummern für dringende Situationen<br />
Dispatcherzentrale PARAMO, a.s.: +420 466 303 175<br />
Toxikologisches Informationszentrum: Na Bojišti 1, 128 08 Praha 2, Tel. für CZ (24 h täglich): 224<br />
919 293, 224 915 402, 224 914 575<br />
TRINS (Transport-, Informations- und Unfallsystem) Tel. +420 476 709 826<br />
TEIL 2: IDENTIFIKATION DER GEFAHREN<br />
2.1 Klassifikation des Stoffs oder des Gemisches<br />
Laut dem Erlass (EG) Nr. 1272/2008 ist das Produkt nicht als gefährlich klassifiziert.<br />
Laut 67/548/EHS (DSD) in gültiger Fassung ist das Produkt nicht als gefährlich klassifiziert.<br />
2.2 Elemente der Kennzeichnung<br />
Warngefahrensymbole gemäß dem Erlass (EG) Nr. 1272/2008: keine<br />
Signalwort: keine<br />
Standardsätze über die Gefährlichkeit: keine<br />
Hinweise für die sichere Handhabung: keine<br />
Die vollständigen Texte der H-Sätze und P-Sätze sind in Teil 16 aufgeführt.<br />
2.3 Weitere Gefahr<br />
Es ist kein persistenter, bioakkumulativer und toxischer oder hoch persistenter und hoch bioakkumulativer<br />
Stoff gemäß den Kriterien in der Anlage XIII. des Erlasses EG (PBT, vPvB).<br />
Bei Verzehr und anschließendem Erbrechen kann der Stoff in die Lunge kommen und ihre Beschädigung<br />
hervorrufen. Die Inhalierung der Dämpfe oder des Nebels kann die Atemwege reizen.<br />
TEIL 3: ZUSAMMENSETZUNG/INFORMATIONEN ÜBER DIE BESTANDTEILE<br />
3.1 Stoffe<br />
Chemische Stoffe des Produkts mit gefährlichen Eigenschaften<br />
Laut dem Erlass (EG) 1272/2008, in gültiger Fassung<br />
Bezeichnung des Stoffs Nummer ES Nummer CAS<br />
Schwere Hydrocrack-Destillate (Erdöl) 265-077-7 64741-76-0<br />
Anmerkung 1: Das verwendete Grundmineralöl hat einen Wert DSMO von kleiner als 3 %, deshalb ist es nicht als karzinogen klassifiziert.<br />
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gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />
Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />
Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />
Änderungsdatum: -<br />
Laut dem 67/548/EHS (DSD), in gültiger Fassung<br />
Bezeichnung des Stoffs Nummer ES Nummer CAS<br />
Schwere Hydrocrack-Destillate (Erdöl) 265-077-7 64741-76-0<br />
Anmerkung 1: Das verwendete Grundmineralöl hat einen Wert DSMO von kleiner als 3 %, deshalb ist es nicht als karzinogen klassifiziert.<br />
3.2 Gemische<br />
Es handelt sich nicht um ein Gemisch.<br />
Weitere Informationen<br />
Festgelegte Expositionslimits der Gemeinschaft für ein Arbeitsumfeld, siehe Punkt 8.1<br />
TEIL 4: HINWEISE FÜR DIE ERSTE HILFE<br />
4.1 Beschreibung der ersten Hilfe<br />
Im Fall der ersten Hilfe dem Betroffenen enge Kleidung lockern und ihn warm und ruhig halten. Wenn der<br />
Betroffene bei Bewusstsein ist, in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn<br />
der Betroffene bewusstlos ist und nicht atmet, die Durchgängigkeit der Atemwege sicherzustellen und<br />
dem Betroffenen künstliche Atmung gewähren. Im Fall eines Herzstillstands dem Betroffenen eine<br />
Herzmassage gewähren und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn der Betroffene nicht bei Bewusstsein<br />
ist und atmet, in die stabile Seitenlage bringen und ärztliche Hilfe herbeirufen.<br />
Die Weisungen für die erste Hilfe gliedern sich gemäß den einzelnen Expositionswegen:<br />
Exposition durch Einatmen: Den Betroffenen an die frische Luft oder einen gut belüfteten Ort bringen,<br />
warm und ruhig halten, nicht ohne Aufsicht lassen. Sofort ärztliche Hilfe herbeirufen.<br />
Kontakt mit der Haus: Die Kleidung und das Schuhwerk, das mit dem Mittel in Kontakt kamen, sofort<br />
ausziehen. Den betroffenen Bereich sorgfältig mit Wasser und Seife abwaschen und mit geeigneter<br />
Creme behandeln. Wenn eine Reizung, Schwellung oder Rötung auftritt, ärztliche Hilfe aufsuchen.<br />
Kontaminierte Kleidung erneut vor der weiteren Verwendung auswaschen. Schuhwerk und sonstige<br />
Bekleidung aus Leder gegen neue austauschen.<br />
Kontakt mit den Augen: Kontrollieren Sie die Anwesenheit von Kontaktlinsen, sofern der Betroffene<br />
Kontaktlinsen trägt, diese entfernen. Die Augen mit einer ausreichenden Menge an (möglichst<br />
lauwarmem) Wasser über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten auswaschen. Bei weiter<br />
anhaltender Reizung einen Arzt aufsuchen.<br />
Verzehr: Wenn der Betroffene eine Zahnprothese hat, diese herausnehmen. Den Mund mit Wasser<br />
ausspülen, nie Erbrechen hervorrufen, damit das Produkt nicht in die Lunge gelangen kann. Sofort einen<br />
Arzt aufsuchen. Wenn Erbrechen eintreten sollte, den Kopf niedrig halten, so dass das Erbrochene nicht<br />
durch Einatmen in die Lunge gelangen kann. Sobald das Erbrechen aufhört, den Betroffenen mit leicht<br />
erhöhten Beinen in die stabile Seitenlage bringen. Sofort ärztliche Hilfe aufsuchen.<br />
4.2 Die wichtigsten akuten und verspäteten Symptome und Wirkungen<br />
Kann bei Verzehr und Eindringen in die Atemwege eine Schädigung der Lunge bewirken. Kein Erbrechen<br />
hervorrufen.<br />
4.3 Weisung, die sich auf sofortige ärztliche Hilfe und besondere Behandlung bezieht<br />
Inhalation: Die Atmung und Pulsfrequenz des Betroffenen kontrollieren. Bei Verzehr und Eindringen in<br />
die Atemwege kann die Lunge geschädigt werden. Kein Erbrechen hervorrufen.<br />
Verzehr und Einatmen: Hervorrufen von Erbrechen und Magenspülung sind kontraindiziert. Die<br />
Anwendung von Kohletabletten ist uneffektiv. Der Betroffene wird ununterbrochen über einen Zeitraum<br />
von 48 bis 72 Stunden überwacht. Die Verfolgung der Anzeichen eines Lungenödems beginnt 6 Stunden<br />
nach dem Verzehr oder Einatmen und wird mindestens 48 bis 72 Stunden fortgesetzt.<br />
TEIL 5: MASSNAHMEN FÜR DAS LÖSCHEN EINES BRANDES<br />
5.1 Löschmittel<br />
Geeignete Löschmittel: Schwerer, mittlerer, leichter mechanischer Luftschaum, Löschpulver.<br />
Ungeeignete Löschmittel: Wasserstrom (nur zur Kühlung verwenden).<br />
5.2 Besondere Gefahr, die aus dem Stoff oder Gemisch hervorgeht<br />
Verbrennungsprodukte und gefährliche Gase: Rauch, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid.<br />
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5.3 Weisungen für die Feuerwehr<br />
Die Einsatzeinheiten, die Rauch oder Dämpfen ausgesetzt werden, müssen mit Mitteln für den Atem- und<br />
Augenschutz ausgerüstet sein. Beim Einsatz in geschlossenen Räumen muss ein isolierendes<br />
Atemschutzgerät verwendet werden.<br />
TEIL 6: MASSNAHMEN IM FALLE EINES ZUFÄLLIGEN ENTWEICHENS<br />
6.1 Maßnahmen für den Personenschutz, Schutzmittel und Vorgehen im Notfall<br />
Verunreinigung der Kleidung und des Schuhwerks und Kontakt mit Haut und Augen verhindern.<br />
Geeignete Schutzkleidung tragen, verunreinigte Kleidung beschleunigt wechseln. Größere<br />
Entweichungen können, wenn das möglich ist, mit Schaum abgedeckt werden, um die Bildung von<br />
Dämpfen und Aerosolen einzuschränken. Die Belüftung des betroffenen Ortes gewährleisten. Alle<br />
Personen, die sich nicht an den Rettungsarbeiten beteiligen, in ausreichende Entfernung verweisen.<br />
6.2 Maßnahmen für den Umweltschutz<br />
Der Ausbreitung der Entweichung und das Eindringen in die Kanalisation, in Grund- und<br />
Oberflächenwasser und das Erdreich so schnell wie möglich verhindern, am besten durch Begrenzung<br />
des Raums (Dämme, Tauchwände, Verschließen der Kanaleinläufe). Die zuständigen Organe<br />
verständigen.<br />
6.3 Methoden und Material für die Verhinderung des Entweichens und zur Reinigung<br />
Bei Entweichen lokalisieren und, wenn das möglich ist, das Produkt abschöpfen oder mechanisch<br />
beseitigen, von der Wasseroberfläche abziehen. Die Reste oder kleinere Mengen in ein geeignetes<br />
Bindemittel (Vapex, Chezacarb, Sägespäne, Sand) einziehen lassen und in geeignet beschrifteten<br />
Behältern platzieren und zur Entsorgung in Einklang mit der gültigen Legislative für Abfälle übergeben.<br />
6.4 Verweis auf andere Teile<br />
Außer den Weisungen, die in diesem Teil aufgeführt sind, sind wichtige Informationen auch in Teil 8 –<br />
Beschränkung der Exposition und in Teil 13 – Weisungen für die Entsorgung aufgeführt.<br />
TEIL 7: UMGANG UND LAGERUNG<br />
7.1 Maßnahmen für einen sicheren Umgang<br />
Das Objekt muss gemäß dem entsprechenden Standard ČSN 75 3415 ausgestattet sein. Bei der<br />
Handhabung sind alle Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. Weiterhin ist es erforderlich, sich vor der<br />
Möglichkeit des Einatmens von Dämpfen oder Aerosolen, vor dem Bespritzen von Haut und Augen zu<br />
schützen. Bei der Handhabung schwerer Packungen müssen geeignete Handhabungsgeräte verwendet<br />
werden, und die Möglichkeit des Ausrutschens muss ausgeschlossen werden. Bei der Arbeit nicht essen,<br />
nicht trinken, nicht rauchen.<br />
7.2 Bedingungen für die sichere Lagerung von Stoffen und Gemischen einschließlich unverträglicher<br />
Stoffe und Mischungen<br />
Für die Lagerung gelten die Maßnahmen gemäß ČSN 65 0201. In gut verschlossenen Behältern bzw.<br />
Behältern lagern, die für die Lagerung von Grundölen bestimmt sind, die an einem gut belüfteten Ort,<br />
außerhalb der Reichweite von Zündquellen und der Möglichkeit des Eindringens von Wasser und<br />
mechanischen Unreinheiten aufbewahrt werden. Vor Licht schützen. Rauchverbot. Höchsttemperatur bei<br />
der Lagerung ist 40 °C.<br />
7.3 Besondere abschließende Verwendung(en)<br />
Wird als Grundöl zum Mischen einer breiten Skala an Produkten, vor allem Schmierölen, verwendet.<br />
TEIL 8: BESCHRÄNKUNG DER EXPOSITION / PERSÖNLICHE SCHUTZMITTEL<br />
8.1 Kontrollparameter<br />
Grenzwerte der Exposition am Arbeitsplatz (Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl.):<br />
PEL Mineralöle (Aerosol): 5 mg/m 3<br />
NPK-P Mineralöle (Aerosol): 10 mg/m 3<br />
Inhalation: langfristige Exposition:<br />
Mitarbeiter DNEL (Inhalation) gelegentliche = 5,4 mg/m 3 /8 h (Aerosol)<br />
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Änderungsdatum: -<br />
Öffentlichkeit DNEL (Inhalation) gelegentliche = 1,2 mg/m 3 /24 h (Aerosol)<br />
8.2 Beschränkung der Exposition<br />
Einhaltung der allgemeinen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen, nicht essen, nicht trinken, nicht<br />
rauchen. Die Haut nach dem Abwaschen mit warmem Wasser und Seife präventiv mit einer<br />
Regenerationscreme behandeln. Diese Informationen werden durch die Tatsachen ergänzt, die bereits in<br />
Teil 7 aufgeführt sind.<br />
Schutz von Augen und Gesicht: Schutzbrille, ggf. Gesichtsschild.<br />
Schutz der Haut: Schutzhandschuhe benutzen, die gegen Erdölstoffe beständig und gemäß EN374<br />
getestet sind, am besten aus Nitril- oder Neopren-Kautschuk. Ungeeignetes Material sind Leder oder<br />
dicker Stoff.<br />
Schutz der Atemwege: Nicht notwendig, sofern die Konzentration der Dämpfe in der Luft die<br />
Konzentrationsgrenzen nicht übersteigt. Bei Überschreitung, ggf. bei Bildung von Aerosol eine Gasmaske<br />
mit Filter A, AX (braun) oder einen anderen geeigneten Typ gegen organische Gase und Dämpfe<br />
organischer Stoffe verwenden.<br />
Wärmegefahr: Keine.<br />
Beschränkung der Exposition der Umwelt: Das Entweichen in die Umwelt muss mit allen verfügbaren<br />
Mitteln verhindert werden.<br />
TEIL 9: PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN<br />
9.1 Informationen über physikalische und chemische Eigenschaften<br />
Aussehen: Flüssigkeit<br />
Farbe: gelblich<br />
Geruch (Duft): charakteristisch, nach Erdöl<br />
Schwellenwert des Geruchs: ist nicht bestimmt<br />
pH-Wert: ist nicht bestimmt<br />
Schmelzpunkt / Fließpunkt: - 12 °C<br />
Beginn des Siedepunkts und Spanne des Siedepunkts: 300 – 480 °C<br />
Flammpunkt OK: über 230 °C<br />
Verdunstungsgeschwindigkeit: ist nicht bestimmt<br />
Brennbarkeit (feste Stoffe, Gase): IV. Gefahrenklasse<br />
Ober-/Untergrenzwert der Brennbarkeit oder Explosivität: nicht festgelegt<br />
Dampfdruck: < 10 Pa bei 20 °C<br />
Dampfdichte: wird im Hinblick auf den niedrigen Druck nicht festgelegt<br />
Relative Dichte: 875 kg/m 3 bei 20 °C<br />
Löslichkeit: wasserunlöslich<br />
Verteilungskoeffizient: n-Oktanol-Wasser: 3 bis 6 log PKOW<br />
Selbstentzündungstemperatur: über 340 °C<br />
Zersetzungstemperatur: nicht festgelegt<br />
Viskosität: 62,0 bis 75,0 mm 2 /s bei 40 °C<br />
Explosive Eigenschaften: nicht explosiv<br />
Oxidationseigenschaften: nicht oxidierend<br />
9.2 Weitere Informationen<br />
Brennpunkt: über 240 °C<br />
Heizwert: 42 MJ/kg<br />
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Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />
Änderungsdatum: -<br />
TEIL 10: BESTÄNDIGKEIT UND REAKTIVITÄT<br />
10.1 Reaktivität: Nicht reaktiv.<br />
10.2 Chemische Stabilität: Bei der vorgeschriebenen Lagerungsweise ist das Mittel stabil.<br />
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Zu gefährlichen Reaktionen kommt es nicht.<br />
10.4 Bedingungen, die verhindert werden müssen: Anwesenheit von Entzündungsquellen, Kontakt mit<br />
offenem Feuer.<br />
10.5 Unvereinbare Materialien: Starke Oxidationsreagentia.<br />
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Unter normalen Bedingungen keine, beim Brennen mit Luftmangel<br />
Entstehung von Kohlenoxid möglich.<br />
TEIL 11: TOXIKOLOGISCHE INFORMATIONEN<br />
11.1 Informationen über toxikologische Wirkstoffe/Gemische<br />
Akute Toxizität: Orale Toxizität (Ratte) LD50 > 5 000 mg/kg (OECD TG 401)<br />
Dermale Toxizität (Kaninchen) LD50 > 2 000 mg/kg (OECD TG 402)<br />
Inhalationstoxizität (Ratte) LC50 > 5 000 mg/m 3 (OECD TG 403)<br />
Chronische Toxizität: Inhalationstoxizität NOAEL > 220 mg/m 3 (OECD 412)<br />
Ätzende/reizende Eigenschaft für die Haut: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 404 wiesen keine<br />
Reizwirkung auf die Haut nach.<br />
Ernste Schädigung der Augen / Reizung der Augen: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 405 wiesen<br />
keine Reizwirkung auf die Augen nach.<br />
Sensibilisierung der Atemwege / Sensibilisierung der Haut: Daten für die Sensibilisierung der<br />
Atemwege fehlen, es wird aber keine erwartet. Bei der Sensibilisierung der Haut wurden die Tests OECD<br />
TG 406 durchgeführt, die keine Sensibilisierung nachwiesen.<br />
Mutagenität in Keimzellen: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Tests der genetischen Toxizität in vitro<br />
und in vivo wiesen keine Mutagenität in Keimzellen nach.<br />
Karzinogenität: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Ist bei dermaler und auch bei Inhalationsexposition<br />
nicht karzinogen.<br />
Toxizität für die Reproduktion: Fertilität – Ratte NOAEL = 1000 mg/kg (OECD TG 421), Entwicklung –<br />
NOAEL = 2000 mg/kg (OECD TG 414), der Stoff ist für die Reproduktion nicht toxisch<br />
Toxizität für spezifische Zielorgane – einmalige Exposition: nicht festgelegt<br />
Toxizität für spezifische Zielorgane – wiederholte Exposition:<br />
Kurzfristige dermale Toxizität (28 Tage, Kaninchen) NOAEL 1000 mg/kg<br />
Kurzfristige Inhalationstoxizität (Ratte) NOAEL (28 Tage, lokaler Effekt) > 220 mg/m 3<br />
kurzfristige Inhalationstoxizität (Ratte) NOAEL (28 Tage, systematischer Effekt) > 980 mg/m 3<br />
subchronische dermale Toxizität (90 Tage) NOAEL > 2000 mg/kg<br />
Gefährlichkeit beim Einatmen: Kann bei Verzehr ernste Lungenschäden hervorrufen.<br />
TEIL 12: ÖKOLOGISCHE INFORMATIONEN<br />
Auf der Grundlage der Werte der akuten Toxizität ist der Stoff nicht als gefährlich für die Umwelt<br />
klassifiziert.<br />
12.1 Toxizität<br />
Akute Toxizität für das Wassermilieu: Fische LL50 (96 h) > 100 mg/l, NOEL ≥ 100 mg/l (OECD 203)<br />
Algen NOEL (72h) ≥ 100 mg/l (OECD 201)<br />
Wirbellose EL50 (48 h) > 10 000 mg/l, NOEL ≥ 100 mg/l (OECD 202)<br />
Chronische Toxizität für das Wassermilieu: Wirbellose NOEL (21 Tage) 10 mg/l, Fische NOEL (21 Tage)<br />
10 mg/l<br />
Toxizität für Mikroorganismen und Makroorganismen im Boden: Nicht getestet.<br />
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gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />
Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />
Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />
Änderungsdatum: -<br />
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit: Wird nicht vorausgesetzt – der Stoff ist wasserunlöslich.<br />
12.3 Bioakkumulationspotential: Wird nicht vorausgesetzt.<br />
12.4 Mobilität im Boden: Wird nicht vorausgesetzt.<br />
12.5 Ergebnisse der Beurteilung von PBT und vPvB: Wird auf der Grundlage der Zusammensetzung und<br />
der geringen Wasserlöslichkeit nicht vorausgesetzt.<br />
12.6 Andere ungünstige Wirkungen: Die Bildung einer Schicht auf der Wasseroberfläche verhindert den<br />
Zutritt von Sauerstoff.<br />
TEIL 13: WEISUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG<br />
13.1 Methoden der Abfallentsorgung<br />
Arten der Entsorgung des Stoffs: Abfall, das unbrauchbar gewordene Produkt oder ungenutzte Reste<br />
an eine Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung gemäß dem Gesetz Nr. 185/2001 GBl., in der<br />
gültigen Fassung über Abfälle, zum Zweck der Nutzung oder Entsorgung (gemäß den Weisungen des<br />
Herstellers) übergeben.<br />
Abfallcode: N 13 08 99, in Bindemittel: N 15 02 02<br />
Arten der Entsorgung der kontaminierten Verpackung: Die ordentlich geleerte Verpackung an einer<br />
Sammelstelle für gefährlichen Abfall abgeben. Die Verpackungen mit den Resten des Produkts an dem<br />
von der Gemeinde festgelegten Ort ablegen oder einer Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung<br />
übergeben.<br />
Abfallcode (Verpackung): N 15 01 10<br />
Rechtsvorschriften über Abfälle: Gesetz Nr. 185/2001 GBl., über Abfälle, in gültiger Fassung und<br />
zusammenhängende Durchführungsverordnungen und Verfügungen.<br />
Die Informationen, die für die Sicherheit von Personen wichtig sind, welche Tätigkeiten in der<br />
Abfallwirtschaft ausführen, werden durch die Informationen ergänzt, die in Teil 8 aufgeführt sind.<br />
TEIL 14: INFORMATIONEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG<br />
Benennung und Bezeichnung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung<br />
gefährlicher Güter RID/ADR.<br />
14.1 Nummer UNO: keine<br />
14.2 Entsprechende Bezeichnung der UNO für die Sendung: keine<br />
14.3 Gefahrenklasse für die Beförderung: keine<br />
14.4 Verpackungsgruppe: keine<br />
14.5 Gefahr für die Umwelt: ja<br />
14.6 Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Benutzer:<br />
Flüssige Erdölstoffe werden gemäß dem Gesetz Nr. 254/2001 GBl., über Wasser, in gültiger Fassung, als<br />
gefährlich angesehen, daher muss man sich hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Qualität<br />
von Oberflächen- und Grundwasser bei der Beförderung größerer Volumen nach den Weisungen ČSN 75<br />
3418 richten.<br />
14.7 Massenbeförderung gemäß der Anlage II MARPOL 73/78 und der Vorschrift IBC:<br />
Sie sind nicht zur Massenbeförderung gemäß diesem Vorschriften bestimmt.<br />
TEIL 15: INFORMATIONEN ÜBER VORSCHRIFTEN<br />
15.1 Verordnungen, die sich auf die Sicherheit, die Gesundheit und den Umweltschutz<br />
beziehen/spezifische Rechtsvorschriften, die sich auf den Stoff oder Gemische beziehen<br />
� Gesetz Nr. 86/2002 GBl., über den Schutz der Atmosphäre, in der gültigen Fassung, einschließlich der<br />
zusammenhängenden Vorschriften und Verordnungen.<br />
Das Produkt ist kein flüchtiger organischer Stoff (VOC) im Sinne des Gesetzes Nr. 86/2002 GBl., in der<br />
Fassung des Gesetzes Nr. 92/2004 GBl. und der zusammenhängenden Verordnung des Umweltministeriums.<br />
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<strong>Sicherheitsdatenblatt</strong><br />
gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />
Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />
Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />
Änderungsdatum: -<br />
� ČSN 65 0201 Brennbare Flüssigkeiten – Räume für die Produktion, Lagerung und Handhabung<br />
Gemäß ČSN 65 0201 ist das Produkt in die IV. Brennbarkeitsklasse eingeordnet.<br />
� ČSN 33 0371 Nichtexplosive elektrische Anlagen – Explosive Gemische – Einstufung und<br />
Prüfungsmethoden<br />
Gemäß ČSN 33 0771 ist das Produkt in die Temperaturklasse T3 eingeordnet.<br />
� Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl., mit der die Bedingungen für den Gesundheitsschutz bei der<br />
Arbeit festgelegt werden, in der gültigen Fassung<br />
� ČSN 75 3415 Schutz des Wassers vor Erdölstoffen. Objekte für die Handhabung von Erdölstoffen und ihre<br />
Lagerung<br />
� ČSN 75 3418 Schutz des Oberflächen- und des Grundwassers vor Verunreinigung beim Transport von<br />
Erdöl und Erdölstoffen mit Kraftfahrzeugen<br />
� Gesetz Nr. 356/2003 GBl., in der Fassung des Gesetzes Nr. 434/2005 GBl., über chemische Stoffe und<br />
chemische Mittel und über die Änderung einiger Gesetze.<br />
� Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung,<br />
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Schaffung einer Europäischen Agentur für<br />
chemische Stoffe (REACH)<br />
� Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010, mit der die Verordnung des Europäischen Parlaments<br />
und Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer<br />
Stoffe (REACH) geändert wird<br />
� Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1272/2008, über die Einstufung,<br />
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)<br />
15.2 Beurteilung der chemischen Sicherheit<br />
Eine chemische Beurteilung der Sicherheit wurde nicht durchgeführt.<br />
TEIL 16: WEITERE INFORMATIONEN<br />
16.1 Verzeichnis der H-Sätze und P-Sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:<br />
Standardsätze über Gefahren H-Sätze<br />
Keine.<br />
Weisungen für den sicheren Umgang P-Sätze<br />
Keine.<br />
16.2 Verzeichnis der R-Sätze und S-Sätze gemäß dem Gesetz Nr. 356/2003 GBl., in der gültigen<br />
Fassung:<br />
Standardsätze, die ein spezifisches Risiko bezeichnen (R-Sätze):<br />
Keine.<br />
Standardhinweise für den sicheren Umgang (S-Sätze):<br />
Keine.<br />
16.3 Informationen über Änderungen<br />
Die Änderung erfolgte auf der Grundlage der Gültigkeit der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010.<br />
Die in diesem <strong>Sicherheitsdatenblatt</strong> enthaltenen Angaben beziehen sich nur auf das aufgeführte Produkt und<br />
entsprechen unseren derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Für den richtigen Umgang mit dem Produkt<br />
gemäß der gültigen Legislative ist der Benutzer verantwortlich.<br />
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