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Sicherheitsdatenblatt - Paramo

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<strong>Sicherheitsdatenblatt</strong><br />

gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />

Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />

Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />

Änderungsdatum: -<br />

TEIL 1: IDENTIFIKATION DES STOFFS/GEMISCHES UND DER GESELLSCHAFT/ DES UNTERNEHMENS<br />

1.1 Identifikation des Produkts<br />

Handelsbezeichnung:<br />

MOGUL N 300<br />

Chemische Bezeichnung:<br />

Schwere Hydrocrack-Destillate (Erdöl); Grundöl – nicht spezifiziert.<br />

Registrierungsnummer:<br />

01-2119486951-26<br />

Indexnummer:<br />

649-453-00-1<br />

1.2 Entsprechende bestimmte Benutzungen des Stoffs oder des Gemisches und nicht empfohlene<br />

Verwendungen<br />

Grundöl für die Herstellung von Schmierölen.<br />

1.3 Ausführliche Angaben über die Lieferanten und das <strong>Sicherheitsdatenblatt</strong><br />

Bezeichnung: PARAMO, a.s.<br />

Sitz: Přerovská 560, 530 06 Pardubice<br />

Identifikationsnummer: 48173355<br />

Telefon: +420 466 810 111<br />

Fax: +420 466 335 019<br />

E-Mail: paramo@paramo.cz<br />

Internetseiten: www.paramo.cz<br />

Person, die für das SDB verantwortlich ist: Ladislava Víchová, ladislava.vichova@paramo.cz<br />

1.4 Telefonnummern für dringende Situationen<br />

Dispatcherzentrale PARAMO, a.s.: +420 466 303 175<br />

Toxikologisches Informationszentrum: Na Bojišti 1, 128 08 Praha 2, Tel. für CZ (24 h täglich): 224<br />

919 293, 224 915 402, 224 914 575<br />

TRINS (Transport-, Informations- und Unfallsystem) Tel. +420 476 709 826<br />

TEIL 2: IDENTIFIKATION DER GEFAHREN<br />

2.1 Klassifikation des Stoffs oder des Gemisches<br />

Laut dem Erlass (EG) Nr. 1272/2008 ist das Produkt nicht als gefährlich klassifiziert.<br />

Laut 67/548/EHS (DSD) in gültiger Fassung ist das Produkt nicht als gefährlich klassifiziert.<br />

2.2 Elemente der Kennzeichnung<br />

Warngefahrensymbole gemäß dem Erlass (EG) Nr. 1272/2008: keine<br />

Signalwort: keine<br />

Standardsätze über die Gefährlichkeit: keine<br />

Hinweise für die sichere Handhabung: keine<br />

Die vollständigen Texte der H-Sätze und P-Sätze sind in Teil 16 aufgeführt.<br />

2.3 Weitere Gefahr<br />

Es ist kein persistenter, bioakkumulativer und toxischer oder hoch persistenter und hoch bioakkumulativer<br />

Stoff gemäß den Kriterien in der Anlage XIII. des Erlasses EG (PBT, vPvB).<br />

Bei Verzehr und anschließendem Erbrechen kann der Stoff in die Lunge kommen und ihre Beschädigung<br />

hervorrufen. Die Inhalierung der Dämpfe oder des Nebels kann die Atemwege reizen.<br />

TEIL 3: ZUSAMMENSETZUNG/INFORMATIONEN ÜBER DIE BESTANDTEILE<br />

3.1 Stoffe<br />

Chemische Stoffe des Produkts mit gefährlichen Eigenschaften<br />

Laut dem Erlass (EG) 1272/2008, in gültiger Fassung<br />

Bezeichnung des Stoffs Nummer ES Nummer CAS<br />

Schwere Hydrocrack-Destillate (Erdöl) 265-077-7 64741-76-0<br />

Anmerkung 1: Das verwendete Grundmineralöl hat einen Wert DSMO von kleiner als 3 %, deshalb ist es nicht als karzinogen klassifiziert.<br />

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<strong>Sicherheitsdatenblatt</strong><br />

gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />

Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />

Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />

Änderungsdatum: -<br />

Laut dem 67/548/EHS (DSD), in gültiger Fassung<br />

Bezeichnung des Stoffs Nummer ES Nummer CAS<br />

Schwere Hydrocrack-Destillate (Erdöl) 265-077-7 64741-76-0<br />

Anmerkung 1: Das verwendete Grundmineralöl hat einen Wert DSMO von kleiner als 3 %, deshalb ist es nicht als karzinogen klassifiziert.<br />

3.2 Gemische<br />

Es handelt sich nicht um ein Gemisch.<br />

Weitere Informationen<br />

Festgelegte Expositionslimits der Gemeinschaft für ein Arbeitsumfeld, siehe Punkt 8.1<br />

TEIL 4: HINWEISE FÜR DIE ERSTE HILFE<br />

4.1 Beschreibung der ersten Hilfe<br />

Im Fall der ersten Hilfe dem Betroffenen enge Kleidung lockern und ihn warm und ruhig halten. Wenn der<br />

Betroffene bei Bewusstsein ist, in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn<br />

der Betroffene bewusstlos ist und nicht atmet, die Durchgängigkeit der Atemwege sicherzustellen und<br />

dem Betroffenen künstliche Atmung gewähren. Im Fall eines Herzstillstands dem Betroffenen eine<br />

Herzmassage gewähren und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn der Betroffene nicht bei Bewusstsein<br />

ist und atmet, in die stabile Seitenlage bringen und ärztliche Hilfe herbeirufen.<br />

Die Weisungen für die erste Hilfe gliedern sich gemäß den einzelnen Expositionswegen:<br />

Exposition durch Einatmen: Den Betroffenen an die frische Luft oder einen gut belüfteten Ort bringen,<br />

warm und ruhig halten, nicht ohne Aufsicht lassen. Sofort ärztliche Hilfe herbeirufen.<br />

Kontakt mit der Haus: Die Kleidung und das Schuhwerk, das mit dem Mittel in Kontakt kamen, sofort<br />

ausziehen. Den betroffenen Bereich sorgfältig mit Wasser und Seife abwaschen und mit geeigneter<br />

Creme behandeln. Wenn eine Reizung, Schwellung oder Rötung auftritt, ärztliche Hilfe aufsuchen.<br />

Kontaminierte Kleidung erneut vor der weiteren Verwendung auswaschen. Schuhwerk und sonstige<br />

Bekleidung aus Leder gegen neue austauschen.<br />

Kontakt mit den Augen: Kontrollieren Sie die Anwesenheit von Kontaktlinsen, sofern der Betroffene<br />

Kontaktlinsen trägt, diese entfernen. Die Augen mit einer ausreichenden Menge an (möglichst<br />

lauwarmem) Wasser über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten auswaschen. Bei weiter<br />

anhaltender Reizung einen Arzt aufsuchen.<br />

Verzehr: Wenn der Betroffene eine Zahnprothese hat, diese herausnehmen. Den Mund mit Wasser<br />

ausspülen, nie Erbrechen hervorrufen, damit das Produkt nicht in die Lunge gelangen kann. Sofort einen<br />

Arzt aufsuchen. Wenn Erbrechen eintreten sollte, den Kopf niedrig halten, so dass das Erbrochene nicht<br />

durch Einatmen in die Lunge gelangen kann. Sobald das Erbrechen aufhört, den Betroffenen mit leicht<br />

erhöhten Beinen in die stabile Seitenlage bringen. Sofort ärztliche Hilfe aufsuchen.<br />

4.2 Die wichtigsten akuten und verspäteten Symptome und Wirkungen<br />

Kann bei Verzehr und Eindringen in die Atemwege eine Schädigung der Lunge bewirken. Kein Erbrechen<br />

hervorrufen.<br />

4.3 Weisung, die sich auf sofortige ärztliche Hilfe und besondere Behandlung bezieht<br />

Inhalation: Die Atmung und Pulsfrequenz des Betroffenen kontrollieren. Bei Verzehr und Eindringen in<br />

die Atemwege kann die Lunge geschädigt werden. Kein Erbrechen hervorrufen.<br />

Verzehr und Einatmen: Hervorrufen von Erbrechen und Magenspülung sind kontraindiziert. Die<br />

Anwendung von Kohletabletten ist uneffektiv. Der Betroffene wird ununterbrochen über einen Zeitraum<br />

von 48 bis 72 Stunden überwacht. Die Verfolgung der Anzeichen eines Lungenödems beginnt 6 Stunden<br />

nach dem Verzehr oder Einatmen und wird mindestens 48 bis 72 Stunden fortgesetzt.<br />

TEIL 5: MASSNAHMEN FÜR DAS LÖSCHEN EINES BRANDES<br />

5.1 Löschmittel<br />

Geeignete Löschmittel: Schwerer, mittlerer, leichter mechanischer Luftschaum, Löschpulver.<br />

Ungeeignete Löschmittel: Wasserstrom (nur zur Kühlung verwenden).<br />

5.2 Besondere Gefahr, die aus dem Stoff oder Gemisch hervorgeht<br />

Verbrennungsprodukte und gefährliche Gase: Rauch, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid.<br />

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Änderungsdatum: -<br />

5.3 Weisungen für die Feuerwehr<br />

Die Einsatzeinheiten, die Rauch oder Dämpfen ausgesetzt werden, müssen mit Mitteln für den Atem- und<br />

Augenschutz ausgerüstet sein. Beim Einsatz in geschlossenen Räumen muss ein isolierendes<br />

Atemschutzgerät verwendet werden.<br />

TEIL 6: MASSNAHMEN IM FALLE EINES ZUFÄLLIGEN ENTWEICHENS<br />

6.1 Maßnahmen für den Personenschutz, Schutzmittel und Vorgehen im Notfall<br />

Verunreinigung der Kleidung und des Schuhwerks und Kontakt mit Haut und Augen verhindern.<br />

Geeignete Schutzkleidung tragen, verunreinigte Kleidung beschleunigt wechseln. Größere<br />

Entweichungen können, wenn das möglich ist, mit Schaum abgedeckt werden, um die Bildung von<br />

Dämpfen und Aerosolen einzuschränken. Die Belüftung des betroffenen Ortes gewährleisten. Alle<br />

Personen, die sich nicht an den Rettungsarbeiten beteiligen, in ausreichende Entfernung verweisen.<br />

6.2 Maßnahmen für den Umweltschutz<br />

Der Ausbreitung der Entweichung und das Eindringen in die Kanalisation, in Grund- und<br />

Oberflächenwasser und das Erdreich so schnell wie möglich verhindern, am besten durch Begrenzung<br />

des Raums (Dämme, Tauchwände, Verschließen der Kanaleinläufe). Die zuständigen Organe<br />

verständigen.<br />

6.3 Methoden und Material für die Verhinderung des Entweichens und zur Reinigung<br />

Bei Entweichen lokalisieren und, wenn das möglich ist, das Produkt abschöpfen oder mechanisch<br />

beseitigen, von der Wasseroberfläche abziehen. Die Reste oder kleinere Mengen in ein geeignetes<br />

Bindemittel (Vapex, Chezacarb, Sägespäne, Sand) einziehen lassen und in geeignet beschrifteten<br />

Behältern platzieren und zur Entsorgung in Einklang mit der gültigen Legislative für Abfälle übergeben.<br />

6.4 Verweis auf andere Teile<br />

Außer den Weisungen, die in diesem Teil aufgeführt sind, sind wichtige Informationen auch in Teil 8 –<br />

Beschränkung der Exposition und in Teil 13 – Weisungen für die Entsorgung aufgeführt.<br />

TEIL 7: UMGANG UND LAGERUNG<br />

7.1 Maßnahmen für einen sicheren Umgang<br />

Das Objekt muss gemäß dem entsprechenden Standard ČSN 75 3415 ausgestattet sein. Bei der<br />

Handhabung sind alle Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. Weiterhin ist es erforderlich, sich vor der<br />

Möglichkeit des Einatmens von Dämpfen oder Aerosolen, vor dem Bespritzen von Haut und Augen zu<br />

schützen. Bei der Handhabung schwerer Packungen müssen geeignete Handhabungsgeräte verwendet<br />

werden, und die Möglichkeit des Ausrutschens muss ausgeschlossen werden. Bei der Arbeit nicht essen,<br />

nicht trinken, nicht rauchen.<br />

7.2 Bedingungen für die sichere Lagerung von Stoffen und Gemischen einschließlich unverträglicher<br />

Stoffe und Mischungen<br />

Für die Lagerung gelten die Maßnahmen gemäß ČSN 65 0201. In gut verschlossenen Behältern bzw.<br />

Behältern lagern, die für die Lagerung von Grundölen bestimmt sind, die an einem gut belüfteten Ort,<br />

außerhalb der Reichweite von Zündquellen und der Möglichkeit des Eindringens von Wasser und<br />

mechanischen Unreinheiten aufbewahrt werden. Vor Licht schützen. Rauchverbot. Höchsttemperatur bei<br />

der Lagerung ist 40 °C.<br />

7.3 Besondere abschließende Verwendung(en)<br />

Wird als Grundöl zum Mischen einer breiten Skala an Produkten, vor allem Schmierölen, verwendet.<br />

TEIL 8: BESCHRÄNKUNG DER EXPOSITION / PERSÖNLICHE SCHUTZMITTEL<br />

8.1 Kontrollparameter<br />

Grenzwerte der Exposition am Arbeitsplatz (Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl.):<br />

PEL Mineralöle (Aerosol): 5 mg/m 3<br />

NPK-P Mineralöle (Aerosol): 10 mg/m 3<br />

Inhalation: langfristige Exposition:<br />

Mitarbeiter DNEL (Inhalation) gelegentliche = 5,4 mg/m 3 /8 h (Aerosol)<br />

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Öffentlichkeit DNEL (Inhalation) gelegentliche = 1,2 mg/m 3 /24 h (Aerosol)<br />

8.2 Beschränkung der Exposition<br />

Einhaltung der allgemeinen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen, nicht essen, nicht trinken, nicht<br />

rauchen. Die Haut nach dem Abwaschen mit warmem Wasser und Seife präventiv mit einer<br />

Regenerationscreme behandeln. Diese Informationen werden durch die Tatsachen ergänzt, die bereits in<br />

Teil 7 aufgeführt sind.<br />

Schutz von Augen und Gesicht: Schutzbrille, ggf. Gesichtsschild.<br />

Schutz der Haut: Schutzhandschuhe benutzen, die gegen Erdölstoffe beständig und gemäß EN374<br />

getestet sind, am besten aus Nitril- oder Neopren-Kautschuk. Ungeeignetes Material sind Leder oder<br />

dicker Stoff.<br />

Schutz der Atemwege: Nicht notwendig, sofern die Konzentration der Dämpfe in der Luft die<br />

Konzentrationsgrenzen nicht übersteigt. Bei Überschreitung, ggf. bei Bildung von Aerosol eine Gasmaske<br />

mit Filter A, AX (braun) oder einen anderen geeigneten Typ gegen organische Gase und Dämpfe<br />

organischer Stoffe verwenden.<br />

Wärmegefahr: Keine.<br />

Beschränkung der Exposition der Umwelt: Das Entweichen in die Umwelt muss mit allen verfügbaren<br />

Mitteln verhindert werden.<br />

TEIL 9: PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN<br />

9.1 Informationen über physikalische und chemische Eigenschaften<br />

Aussehen: Flüssigkeit<br />

Farbe: gelblich<br />

Geruch (Duft): charakteristisch, nach Erdöl<br />

Schwellenwert des Geruchs: ist nicht bestimmt<br />

pH-Wert: ist nicht bestimmt<br />

Schmelzpunkt / Fließpunkt: - 12 °C<br />

Beginn des Siedepunkts und Spanne des Siedepunkts: 300 – 480 °C<br />

Flammpunkt OK: über 230 °C<br />

Verdunstungsgeschwindigkeit: ist nicht bestimmt<br />

Brennbarkeit (feste Stoffe, Gase): IV. Gefahrenklasse<br />

Ober-/Untergrenzwert der Brennbarkeit oder Explosivität: nicht festgelegt<br />

Dampfdruck: < 10 Pa bei 20 °C<br />

Dampfdichte: wird im Hinblick auf den niedrigen Druck nicht festgelegt<br />

Relative Dichte: 875 kg/m 3 bei 20 °C<br />

Löslichkeit: wasserunlöslich<br />

Verteilungskoeffizient: n-Oktanol-Wasser: 3 bis 6 log PKOW<br />

Selbstentzündungstemperatur: über 340 °C<br />

Zersetzungstemperatur: nicht festgelegt<br />

Viskosität: 62,0 bis 75,0 mm 2 /s bei 40 °C<br />

Explosive Eigenschaften: nicht explosiv<br />

Oxidationseigenschaften: nicht oxidierend<br />

9.2 Weitere Informationen<br />

Brennpunkt: über 240 °C<br />

Heizwert: 42 MJ/kg<br />

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Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />

Änderungsdatum: -<br />

TEIL 10: BESTÄNDIGKEIT UND REAKTIVITÄT<br />

10.1 Reaktivität: Nicht reaktiv.<br />

10.2 Chemische Stabilität: Bei der vorgeschriebenen Lagerungsweise ist das Mittel stabil.<br />

10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Zu gefährlichen Reaktionen kommt es nicht.<br />

10.4 Bedingungen, die verhindert werden müssen: Anwesenheit von Entzündungsquellen, Kontakt mit<br />

offenem Feuer.<br />

10.5 Unvereinbare Materialien: Starke Oxidationsreagentia.<br />

10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Unter normalen Bedingungen keine, beim Brennen mit Luftmangel<br />

Entstehung von Kohlenoxid möglich.<br />

TEIL 11: TOXIKOLOGISCHE INFORMATIONEN<br />

11.1 Informationen über toxikologische Wirkstoffe/Gemische<br />

Akute Toxizität: Orale Toxizität (Ratte) LD50 > 5 000 mg/kg (OECD TG 401)<br />

Dermale Toxizität (Kaninchen) LD50 > 2 000 mg/kg (OECD TG 402)<br />

Inhalationstoxizität (Ratte) LC50 > 5 000 mg/m 3 (OECD TG 403)<br />

Chronische Toxizität: Inhalationstoxizität NOAEL > 220 mg/m 3 (OECD 412)<br />

Ätzende/reizende Eigenschaft für die Haut: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 404 wiesen keine<br />

Reizwirkung auf die Haut nach.<br />

Ernste Schädigung der Augen / Reizung der Augen: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 405 wiesen<br />

keine Reizwirkung auf die Augen nach.<br />

Sensibilisierung der Atemwege / Sensibilisierung der Haut: Daten für die Sensibilisierung der<br />

Atemwege fehlen, es wird aber keine erwartet. Bei der Sensibilisierung der Haut wurden die Tests OECD<br />

TG 406 durchgeführt, die keine Sensibilisierung nachwiesen.<br />

Mutagenität in Keimzellen: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Tests der genetischen Toxizität in vitro<br />

und in vivo wiesen keine Mutagenität in Keimzellen nach.<br />

Karzinogenität: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Ist bei dermaler und auch bei Inhalationsexposition<br />

nicht karzinogen.<br />

Toxizität für die Reproduktion: Fertilität – Ratte NOAEL = 1000 mg/kg (OECD TG 421), Entwicklung –<br />

NOAEL = 2000 mg/kg (OECD TG 414), der Stoff ist für die Reproduktion nicht toxisch<br />

Toxizität für spezifische Zielorgane – einmalige Exposition: nicht festgelegt<br />

Toxizität für spezifische Zielorgane – wiederholte Exposition:<br />

Kurzfristige dermale Toxizität (28 Tage, Kaninchen) NOAEL 1000 mg/kg<br />

Kurzfristige Inhalationstoxizität (Ratte) NOAEL (28 Tage, lokaler Effekt) > 220 mg/m 3<br />

kurzfristige Inhalationstoxizität (Ratte) NOAEL (28 Tage, systematischer Effekt) > 980 mg/m 3<br />

subchronische dermale Toxizität (90 Tage) NOAEL > 2000 mg/kg<br />

Gefährlichkeit beim Einatmen: Kann bei Verzehr ernste Lungenschäden hervorrufen.<br />

TEIL 12: ÖKOLOGISCHE INFORMATIONEN<br />

Auf der Grundlage der Werte der akuten Toxizität ist der Stoff nicht als gefährlich für die Umwelt<br />

klassifiziert.<br />

12.1 Toxizität<br />

Akute Toxizität für das Wassermilieu: Fische LL50 (96 h) > 100 mg/l, NOEL ≥ 100 mg/l (OECD 203)<br />

Algen NOEL (72h) ≥ 100 mg/l (OECD 201)<br />

Wirbellose EL50 (48 h) > 10 000 mg/l, NOEL ≥ 100 mg/l (OECD 202)<br />

Chronische Toxizität für das Wassermilieu: Wirbellose NOEL (21 Tage) 10 mg/l, Fische NOEL (21 Tage)<br />

10 mg/l<br />

Toxizität für Mikroorganismen und Makroorganismen im Boden: Nicht getestet.<br />

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gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />

Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />

Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />

Änderungsdatum: -<br />

12.2 Persistenz und Abbaubarkeit: Wird nicht vorausgesetzt – der Stoff ist wasserunlöslich.<br />

12.3 Bioakkumulationspotential: Wird nicht vorausgesetzt.<br />

12.4 Mobilität im Boden: Wird nicht vorausgesetzt.<br />

12.5 Ergebnisse der Beurteilung von PBT und vPvB: Wird auf der Grundlage der Zusammensetzung und<br />

der geringen Wasserlöslichkeit nicht vorausgesetzt.<br />

12.6 Andere ungünstige Wirkungen: Die Bildung einer Schicht auf der Wasseroberfläche verhindert den<br />

Zutritt von Sauerstoff.<br />

TEIL 13: WEISUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG<br />

13.1 Methoden der Abfallentsorgung<br />

Arten der Entsorgung des Stoffs: Abfall, das unbrauchbar gewordene Produkt oder ungenutzte Reste<br />

an eine Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung gemäß dem Gesetz Nr. 185/2001 GBl., in der<br />

gültigen Fassung über Abfälle, zum Zweck der Nutzung oder Entsorgung (gemäß den Weisungen des<br />

Herstellers) übergeben.<br />

Abfallcode: N 13 08 99, in Bindemittel: N 15 02 02<br />

Arten der Entsorgung der kontaminierten Verpackung: Die ordentlich geleerte Verpackung an einer<br />

Sammelstelle für gefährlichen Abfall abgeben. Die Verpackungen mit den Resten des Produkts an dem<br />

von der Gemeinde festgelegten Ort ablegen oder einer Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung<br />

übergeben.<br />

Abfallcode (Verpackung): N 15 01 10<br />

Rechtsvorschriften über Abfälle: Gesetz Nr. 185/2001 GBl., über Abfälle, in gültiger Fassung und<br />

zusammenhängende Durchführungsverordnungen und Verfügungen.<br />

Die Informationen, die für die Sicherheit von Personen wichtig sind, welche Tätigkeiten in der<br />

Abfallwirtschaft ausführen, werden durch die Informationen ergänzt, die in Teil 8 aufgeführt sind.<br />

TEIL 14: INFORMATIONEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG<br />

Benennung und Bezeichnung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung<br />

gefährlicher Güter RID/ADR.<br />

14.1 Nummer UNO: keine<br />

14.2 Entsprechende Bezeichnung der UNO für die Sendung: keine<br />

14.3 Gefahrenklasse für die Beförderung: keine<br />

14.4 Verpackungsgruppe: keine<br />

14.5 Gefahr für die Umwelt: ja<br />

14.6 Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Benutzer:<br />

Flüssige Erdölstoffe werden gemäß dem Gesetz Nr. 254/2001 GBl., über Wasser, in gültiger Fassung, als<br />

gefährlich angesehen, daher muss man sich hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Qualität<br />

von Oberflächen- und Grundwasser bei der Beförderung größerer Volumen nach den Weisungen ČSN 75<br />

3418 richten.<br />

14.7 Massenbeförderung gemäß der Anlage II MARPOL 73/78 und der Vorschrift IBC:<br />

Sie sind nicht zur Massenbeförderung gemäß diesem Vorschriften bestimmt.<br />

TEIL 15: INFORMATIONEN ÜBER VORSCHRIFTEN<br />

15.1 Verordnungen, die sich auf die Sicherheit, die Gesundheit und den Umweltschutz<br />

beziehen/spezifische Rechtsvorschriften, die sich auf den Stoff oder Gemische beziehen<br />

� Gesetz Nr. 86/2002 GBl., über den Schutz der Atmosphäre, in der gültigen Fassung, einschließlich der<br />

zusammenhängenden Vorschriften und Verordnungen.<br />

Das Produkt ist kein flüchtiger organischer Stoff (VOC) im Sinne des Gesetzes Nr. 86/2002 GBl., in der<br />

Fassung des Gesetzes Nr. 92/2004 GBl. und der zusammenhängenden Verordnung des Umweltministeriums.<br />

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<strong>Sicherheitsdatenblatt</strong><br />

gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats Nr. 1907/2006<br />

Bezeichnung des Produkts: MOGUL N 300<br />

Herausgabedatum: 01. 12. 2010<br />

Änderungsdatum: -<br />

� ČSN 65 0201 Brennbare Flüssigkeiten – Räume für die Produktion, Lagerung und Handhabung<br />

Gemäß ČSN 65 0201 ist das Produkt in die IV. Brennbarkeitsklasse eingeordnet.<br />

� ČSN 33 0371 Nichtexplosive elektrische Anlagen – Explosive Gemische – Einstufung und<br />

Prüfungsmethoden<br />

Gemäß ČSN 33 0771 ist das Produkt in die Temperaturklasse T3 eingeordnet.<br />

� Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl., mit der die Bedingungen für den Gesundheitsschutz bei der<br />

Arbeit festgelegt werden, in der gültigen Fassung<br />

� ČSN 75 3415 Schutz des Wassers vor Erdölstoffen. Objekte für die Handhabung von Erdölstoffen und ihre<br />

Lagerung<br />

� ČSN 75 3418 Schutz des Oberflächen- und des Grundwassers vor Verunreinigung beim Transport von<br />

Erdöl und Erdölstoffen mit Kraftfahrzeugen<br />

� Gesetz Nr. 356/2003 GBl., in der Fassung des Gesetzes Nr. 434/2005 GBl., über chemische Stoffe und<br />

chemische Mittel und über die Änderung einiger Gesetze.<br />

� Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung,<br />

Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Schaffung einer Europäischen Agentur für<br />

chemische Stoffe (REACH)<br />

� Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010, mit der die Verordnung des Europäischen Parlaments<br />

und Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer<br />

Stoffe (REACH) geändert wird<br />

� Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1272/2008, über die Einstufung,<br />

Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)<br />

15.2 Beurteilung der chemischen Sicherheit<br />

Eine chemische Beurteilung der Sicherheit wurde nicht durchgeführt.<br />

TEIL 16: WEITERE INFORMATIONEN<br />

16.1 Verzeichnis der H-Sätze und P-Sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:<br />

Standardsätze über Gefahren H-Sätze<br />

Keine.<br />

Weisungen für den sicheren Umgang P-Sätze<br />

Keine.<br />

16.2 Verzeichnis der R-Sätze und S-Sätze gemäß dem Gesetz Nr. 356/2003 GBl., in der gültigen<br />

Fassung:<br />

Standardsätze, die ein spezifisches Risiko bezeichnen (R-Sätze):<br />

Keine.<br />

Standardhinweise für den sicheren Umgang (S-Sätze):<br />

Keine.<br />

16.3 Informationen über Änderungen<br />

Die Änderung erfolgte auf der Grundlage der Gültigkeit der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010.<br />

Die in diesem <strong>Sicherheitsdatenblatt</strong> enthaltenen Angaben beziehen sich nur auf das aufgeführte Produkt und<br />

entsprechen unseren derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Für den richtigen Umgang mit dem Produkt<br />

gemäß der gültigen Legislative ist der Benutzer verantwortlich.<br />

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